Entscheidungsdatum
05.10.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W226 2154172-4/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, Zl. 1020703907-211574735, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.09.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, Zl. 1020703907-211574735, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.09.2023 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Erstes Verfahren:römisch eins.1. Erstes Verfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste (erstmals) im Jahr 2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 04.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Seinen Antrag begründete er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.06.2014 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt am 20.08.2014 im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsland im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle Probleme mit Polizisten bekommen habe, die ihm dabei Drogen untergeschoben hätten, um Geld von ihm zu erpressen. Er habe deshalb im Jänner 2013 aus Angst, umgebracht zu werden, das Herkunftsland verlassen und sich in der Ukraine aufgehalten, bis er nach Österreich weiter gereist sei. Er sei auch nach Österreich gekommen, um mit seiner "Frau" und seinem Sohn zusammenzuleben. Er habe sie übers Internet kennengelernt. Sie sei in Dagestan geboren. Er habe sie dann in der Ukraine getroffen und mit ihr dort von Mai 2013 bis Jänner 2014 zusammengelebt. In Österreich habe er sie vor etwa eineinhalb Monaten traditionell in einer Moschee geheiratet. Der BF würde in Österreich mit seiner Frau und seinem Kind zusammenleben. Seine Frau lebe von der Sozialhilfe. Sein Sohn sei laut vorgelegter Geburtsurkunde im Mai 2014 in Österreich geboren.
1.3. Im März 2015 wurde beim Bundesamt ein Arztbericht einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Abteilung einer Landesklinik vom 11.02.2015 vorgelegt, wonach der BF vom 05.02.2015 bis 16.02.2015 unter den Kriterien des UbG ohne eigenes Verlangen aufgrund einer akuten Psychose mit der Diagnose u.a. "akut polymorph psychotisches Zustandsbild ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F 23.0)" und "Z.n. Commotio cerebri 12/2014" untergebracht wurde. Dem Befund ist unter anderem zu entnehmen, dass beim BF Fremd- und Selbstgefährdung vorlag und in der Begutachtungssituation von einer psychotischen Realitätsverkennung ausgegangen worden sei. Der BF wurde dem Befund zufolge mit einer neuroleptischen Medikation sowie der Empfehlung einer Weiterbetreuung durch einen Facharzt entlassen.
1.4. Der BF reiste am XXXX unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 27.04.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.1.4. Der BF reiste am römisch 40 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 27.04.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
I.2. Zweites (inhaltliches und rechtskräftig abgeschlossenes) Verfahren:römisch eins.2. Zweites (inhaltliches und rechtskräftig abgeschlossenes) Verfahren:
2.1. Der BF stellte am 02.05.2016 im Bundesgebiet neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.05.2016 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an: "Die Gründe, welche ich im Jahr 2014 angegeben habe, bleiben nicht aufrecht. Jetzt habe ich momentan zuhause keine Probleme. Ich bin nach Österreich gereist, um mit meiner Ehefrau nach muslimischen Recht und meinem gemeinsamen Sohn, welche hier in Österreich leben, mein Sohn ist in Österreich geboren, um mit ihnen zu leben." Dazu befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an: "Ich habe nichts zu befürchten, aber ich möchte bei meiner Frau und meinem Sohn in Österreich leben." Der BF sei legal im Jänner 2016 über XXXX mit einem vom spanischen Generalkonsulat in XXXX ausgestellten Visum nach Spanien geflogen und sei dann über Belgien und Deutschland weiter nach Österreich gereist, wo er am 30.04.2016 angekommen sei.2.2. In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.05.2016 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an: "Die Gründe, welche ich im Jahr 2014 angegeben habe, bleiben nicht aufrecht. Jetzt habe ich momentan zuhause keine Probleme. Ich bin nach Österreich gereist, um mit meiner Ehefrau nach muslimischen Recht und meinem gemeinsamen Sohn, welche hier in Österreich leben, mein Sohn ist in Österreich geboren, um mit ihnen zu leben." Dazu befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an: "Ich habe nichts zu befürchten, aber ich möchte bei meiner Frau und meinem Sohn in Österreich leben." Der BF sei legal im Jänner 2016 über römisch 40 mit einem vom spanischen Generalkonsulat in römisch 40 ausgestellten Visum nach Spanien geflogen und sei dann über Belgien und Deutschland weiter nach Österreich gereist, wo er am 30.04.2016 angekommen sei.
2.3. Eine vom Bundesministerium für Inneres eingeholte Visa-Auskunft bestätigte die Angaben des BF insofern, als diesem am XXXX vom spanischen Generalkonsulat in XXXX ein Touristenvisum für den Schengenraum mit Gültigkeit vom 02.02.2016 bis 28.07.2016 ausgestellt wurde.2.3. Eine vom Bundesministerium für Inneres eingeholte Visa-Auskunft bestätigte die Angaben des BF insofern, als diesem am römisch 40 vom spanischen Generalkonsulat in römisch 40 ein Touristenvisum für den Schengenraum mit Gültigkeit vom 02.02.2016 bis 28.07.2016 ausgestellt wurde.
2.4. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 03.11.2016 gab der BF eingangs an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die gestellten Fragen an ihn wahrheitsgemäß zu beantworten. Auf die Frage, ob er zurzeit in ärztlicher Behandlung stehe, gab er an: "Nein. Ich war zwar in Behandlung, aber das hat sich erledigt." Der BF gab weiters an, in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben, jedoch dazu Ergänzungen machen zu wollen. So habe er bei der Erstbefragung nur seine familiären Gründe angegeben. Es gebe aber noch ein anderes Problem für seine Flucht, er sei nämlich in Dagestan von der Polizei angehalten worden. Er sei Moslem und Muslime würden in Dagestan unterdrückt werden. Früher sei die Polizei schon zu seiner Adresse gekommen. In Dagestan würden immer wieder junge Leute verschwinden und sei es oft so, dass die Familien um die Herausgabe der Leichname verhandeln müssten. Der BF fürchte für den Fall seiner Rückkehr, dass ihm auch so etwas passieren könnte. Auf die Frage, wieso er dies bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, erklärte er vorerst, dies nicht zu wissen. Auf Fragewiederholung gab er an, dass er aufgrund seines Traumas, weswegen er in Österreich und in seiner Heimat in Behandlung gewesen sei, oft viel vergesse. Er vergesse oft Zahlen und Tage. Vielleicht habe er deswegen bei der Erstbefragung "diese kleine Bedrohung" vergessen. Später gab der BF auf die Frage, ob er persönlich jemals Probleme mit der Polizei gehabt habe, an, dass er früher, etwa vor vier Jahren, von der Polizei angehalten worden wäre, wobei man versucht habe, ihm Drogen "anzuhängen". Es habe kein Strafverfahren gegeben und er sei auch nicht in Haft gekommen. Sie hätten Geld von ihm gewollt. Dazu befragt, wann und warum ihn die Polizei aufgesucht habe, gab der BF an: "Es war in der Zeit, wo ich nach meinem ersten Aufenthalt in Österreich wieder in der Heimat war. Ich kann mich an die Zeit nicht erinnern. Es war so, dass der Dorfpolizist kam und mir sagte, ich sollte nicht mehr in die Moschee gehen, wo ich üblicherweise beten war. Es war wie eine Warnung. Nachgefragt: Ihre Familie zuhause ist sicher? Ja. LA: Warum hat er gesagt, Sie sollen nicht mehr in die Moschee gehen? BF: Sie sind aus irgendeinem Grund der Ansicht, dass diese Moschee nicht wie alle anderen Moscheen ist. Nachgefragt: Was ist der Unterschied zwischen den Moscheen? VP: Das weiß ich nicht. Meiner Meinung nach sind alle Moscheen gleich. Die Moschee steht in meiner Heimatstadt. Der Name ist XXXX in XXXX . Es gibt dort sehr viele Moscheen. LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland? BF: Also im besten Fall würde man mich ins Gefängnis sperren und im schlimmsten Fall umbringen. Nachgefragt: Wer und warum will man Sie umbringen oder einsperren? VP: Die Polizei oder irgendwelche Sonderbehörden. Den Grund weiß ich nicht."2.4. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 03.11.2016 gab der BF eingangs an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die gestellten Fragen an ihn wahrheitsgemäß zu beantworten. Auf die Frage, ob er zurzeit in ärztlicher Behandlung stehe, gab er an: "Nein. Ich war zwar in Behandlung, aber das hat sich erledigt." Der BF gab weiters an, in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben, jedoch dazu Ergänzungen machen zu wollen. So habe er bei der Erstbefragung nur seine familiären Gründe angegeben. Es gebe aber noch ein anderes Problem für seine Flucht, er sei nämlich in Dagestan von der Polizei angehalten worden. Er sei Moslem und Muslime würden in Dagestan unterdrückt werden. Früher sei die Polizei schon zu seiner Adresse gekommen. In Dagestan würden immer wieder junge Leute verschwinden und sei es oft so, dass die Familien um die Herausgabe der Leichname verhandeln müssten. Der BF fürchte für den Fall seiner Rückkehr, dass ihm auch so etwas passieren könnte. Auf die Frage, wieso er dies bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, erklärte er vorerst, dies nicht zu wissen. Auf Fragewiederholung gab er an, dass er aufgrund seines Traumas, weswegen er in Österreich und in seiner Heimat in Behandlung gewesen sei, oft viel vergesse. Er vergesse oft Zahlen und Tage. Vielleicht habe er deswegen bei der Erstbefragung "diese kleine Bedrohung" vergessen. Später gab der BF auf die Frage, ob er persönlich jemals Probleme mit der Polizei gehabt habe, an, dass er früher, etwa vor vier Jahren, von der Polizei angehalten worden wäre, wobei man versucht habe, ihm Drogen "anzuhängen". Es habe kein Strafverfahren gegeben und er sei auch nicht in Haft gekommen. Sie hätten Geld von ihm gewollt. Dazu befragt, wann und warum ihn die Polizei aufgesucht habe, gab der BF an: "Es war in der Zeit, wo ich nach meinem ersten Aufenthalt in Österreich wieder in der Heimat war. Ich kann mich an die Zeit nicht erinnern. Es war so, dass der Dorfpolizist kam und mir sagte, ich sollte nicht mehr in die Moschee gehen, wo ich üblicherweise beten war. Es war wie eine Warnung. Nachgefragt: Ihre Familie zuhause ist sicher? Ja. LA: Warum hat er gesagt, Sie sollen nicht mehr in die Moschee gehen? BF: Sie sind aus irgendeinem Grund der Ansicht, dass diese Moschee nicht wie alle anderen Moscheen ist. Nachgefragt: Was ist der Unterschied zwischen den Moscheen? VP: Das weiß ich nicht. Meiner Meinung nach sind alle Moscheen gleich. Die Moschee steht in meiner Heimatstadt. Der Name ist römisch 40 in römisch 40 . Es gibt dort sehr viele Moscheen. LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland? BF: Also im besten Fall würde man mich ins Gefängnis sperren und im schlimmsten Fall umbringen. Nachgefragt: Wer und warum will man Sie umbringen oder einsperren? VP: Die Polizei oder irgendwelche Sonderbehörden. Den Grund weiß ich nicht."
Der BF habe seine Frau über eine russische Webseite kennen gelernt. Ihre Familie würde aus der gleichen Stadt kommen wie der BF. Sie hätten sich dann irgendwann im Jahr 2013 in der Ukraine getroffen. Ab August 2013 hätten sie dann sechs Monate lang in der Ukraine "wie Eheleute" zusammengelebt. Als seine Frau schwanger geworden sei, habe sie dann nach Österreich zurückkehren müssen. Der BF sei in der Ukraine geblieben und dann 2-3 Monate später zu seiner Frau nach Österreich gereist. Er habe dann bis zu seiner freiwilligen Ausreise mit seiner Frau und seinem Sohn in Österreich zusammengelebt. Der BF sei dann von Österreich aus gesundheitlichen Gründen freiwillig ins Herkunftsland zurückgereist. Er sei in Österreich medizinisch gut versorgt worden, habe aber die Hoffnung gehabt, dass er sich zuhause besser fühlen werde. Seine Mutter habe eine medizinische Ausbildung. Auf die Frage, ob er sich von seiner Frau getrennt habe, verneinte der BF dies. Er sei zur Behandlung in die Heimat gefahren, habe jedoch vorgehabt, wieder nach Österreich zurückzukehren. Der BF habe seine Frau im Juli 2015 in Weißrussland getroffen. Sie habe nicht nach Russland gehen können, und der BF nicht nach Österreich. In Weißrussland hätten sie auch ihr zweites Kind gezeugt. Nachgefragt, gab der BF an, weder während der Behandlung noch darüber hinaus einen Sachwalter gehabt zu haben. Der BF sei in der Grundversorgung. Im Herkunftsland habe der BF als Maler und Fahrer gearbeitet. Er habe von 2007 bis 2011 auch immer wieder als Maler in XXXX gearbeitet.Der BF habe seine Frau über eine russische Webseite kennen gelernt. Ihre Familie würde aus der gleichen Stadt kommen wie der BF. Sie hätten sich dann irgendwann im Jahr 2013 in der Ukraine getroffen. Ab August 2013 hätten sie dann sechs Monate lang in der Ukraine "wie Eheleute" zusammengelebt. Als seine Frau schwanger geworden sei, habe sie dann nach Österreich zurückkehren müssen. Der BF sei in der Ukraine geblieben und dann 2-3 Monate später zu seiner Frau nach Österreich gereist. Er habe dann bis zu seiner freiwilligen Ausreise mit seiner Frau und seinem Sohn in Österreich zusammengelebt. Der BF sei dann von Österreich aus gesundheitlichen Gründen freiwillig ins Herkunftsland zurückgereist. Er sei in Österreich medizinisch gut versorgt worden, habe aber die Hoffnung gehabt, dass er sich zuhause besser fühlen werde. Seine Mutter habe eine medizinische Ausbildung. Auf die Frage, ob er sich von seiner Frau getrennt habe, verneinte der BF dies. Er sei zur Behandlung in die Heimat gefahren, habe jedoch vorgehabt, wieder nach Österreich zurückzukehren. Der BF habe seine Frau im Juli 2015 in Weißrussland getroffen. Sie habe nicht nach Russland gehen können, und der BF nicht nach Österreich. In Weißrussland hätten sie auch ihr zweites Kind gezeugt. Nachgefragt, gab der BF an, weder während der Behandlung noch darüber hinaus einen Sachwalter gehabt zu haben. Der BF sei in der Grundversorgung. Im Herkunftsland habe der BF als Maler und Fahrer gearbeitet. Er habe von 2007 bis 2011 auch immer wieder als Maler in römisch 40 gearbeitet.
2.5. Mit Bescheid vom 05.04.2017, Zl. 1020703907/160616885, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 2.5. Mit Bescheid vom 05.04.2017, Zl. 1020703907/160616885, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Seitens der Behörde wurde zu seinen Fluchtgründen unter anderem festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt wäre. Zu seinem Gesundheitszustand wurde festgestellt, dass er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen des BF in seinen Einvernahmen hingewiesen, wo er angegeben habe, dass er gesund und zudem geistig und körperlich in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde im Wesentlichen festgestellt, dass er mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in einer Privatunterkunft lebe, in Österreich keiner Arbeit nachgehe und kaum Deutsch spreche. In der Beweiswürdigung ging das Bundesamt von der absoluten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF aus. Dies wurde im Wesentlichen mit den nur vagen und ausweichenden Antworten des BF auf konkrete Fragestellungen sowie den Umstand, dass er bei der Erstbefragung lediglich vorgebracht habe, nach Österreich gekommen zu sein, weil er mit seiner Partnerin und den beiden minderjährigen Kindern zusammenleben wolle, begründet.
Dazu wurde u.a. ausgeführt:
"Bei Ihrer Erstbefragung durch die PI Traiskirchen EASt am 02.05.2016 gaben Sie an, dass Ihre Fluchtgründe, die sie im Jahr 2014 vorbrachten, weggefallen wären und Sie nur nach Österreich gekommen seien, weil Sie hier mit Ihrer Partnerin und Ihren beiden minderjährigen Kindern leben möchten. Zu Beginn Ihrer Einvernahme vor dem BFA revidierten Sie Ihre Aussage, die Sie bei der Erstbefragung tätigten dahingehend, dass Sie behaupteten, Sie wären von der Polizei in Dagestan angehalten worden, weil Sie Moslem seien und Moslems in Dagestan unterdrückt werden würden. Nachgefragt, warum Sie den von Ihnen vorgebrachten Vorfall nicht schon bei der Erstbefragung angaben, meinten Sie ausweichend, dass Sie das nicht mehr wissen würden. Ebenfalls sagten Sie aus, dass in Dagestan fast täglich junge Leute verschwinden würden. Eine nähere Erläuterung zu Ihren Angaben blieben Sie jedoch trotz mehrmaligen konkreten Fragens schuldig. Ihre Aussagen bezüglich Ihres Fluchtgrundes stellen sich für die Behörde als vage, konstruiert und unglaubwürdig dar. Einerseits gaben Sie an, dass Sie durch einen Dorfpolizisten aufgefordert worden wären, die Moschee nicht mehr zu besuchen und andererseits gaben Sie an, dass sich der letzte Vorfall den sie mit den Behörden in Dagestan in Verbindung brachten, sich vor vier Jahren ereignet haben soll. Sie konnten auch keinerlei Angaben machen, warum Sie der Dorfpolizist aufgefordert haben soll, nicht mehr die Moschee zu besuchen. Sie beschränkten sich bei Ihrer Antwort rein darauf, dass Sie sagten, der Polizist hätte gemeint, die Moschee sei anderes als andere Moscheen. Nähere Angaben konnten Sie nicht machen, da Sie nicht mehr wissen würden. Auch als Sie ein weiteres Mal aufgefordert wurden, Ihren Fluchtgrund möglichst lebensnah und detailgenau zu schildern, verwiesen sie auf die am Beginn der Einvernahme durch Sie gemachte Aussage und verweigerten sich, weitere Angaben zu Ihrem Fluchtgrund zu machen. Im Verlauf der gesamten Einvernahme beschränkten Sie sich darauf, auf konkrete Fragestellungen nur vage und ausweichend zu antworten, indem Sie sich immer wieder darauf beriefen, etwas nicht mehr genau zu wissen oder sich nicht mehr daran erinnern zu können. Deshalb waren Ihre Angaben zu den von Ihnen behaupteten Vorfällen durchgehend unkonkret und nicht glaubhaft. Weiters wird Ihrer Aussage, dass in Dagestan Muslime unterdrückt werden würden, durch die Behörde kein Glaube geschenkt, da aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgeht, dass durch die Behörden in Dagestan lediglich die extremistischen Salafisten unter Beobachtung gestellt bzw. verhaftet werden, wodurch eine Verfolgung aus religiösen Gründen, Ihre Person betreffend, gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das BFA geht vielmehr davon aus, dass Sie Ihren behaupteten Fluchtgrund vorbrachten, um Ihr Vorbringen gegenüber der Behörde zu steigern. Aufgrund der oa. Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass Ihr Vorbringen absolut unglaubhaft ist. Vielmehr wird jedoch Ihrem Vorbringen, dass Sie bei Ihrer Partnerin und den Kindern in Österreich leben wollen, geglaubt, und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt."
Zum Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern kein besonders intensives Naheverhältnis bestehe, da er nach seiner freiwilligen Ausreise im Jahr 2015 getrennt von seiner Familie gelebt habe, so dass ein ausgeprägtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht angenommen werde. Dem BF habe bei der Antragstellung auch klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Es stehe der Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern des BF die Möglichkeit offen, ein gemeinsames Leben mit ihm in der Russischen Föderation zu führen, zumal anzunehmen sei, dass die minderjährigen Kinder des BF aufgrund ihres jungen Alters keine derart große Bindung in/an Österreich hätten und ein Teil der Familie des BF (Eltern, Geschwister) nach wie vor in der Heimatprovinz leben würden, weshalb gegebenenfalls seine Partnerin und seine Kinder dort Unterstützung und Rückhalt vorfinden könnten. Die Partnerin des BF habe ihren Asylstatus aufgrund des Fluchtvorbringens ihre Eltern erhalten, da sie zum damaligen Zeitpunkt keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, und habe diesen Status an die gemeinsamen Kinder weitergegeben.Zum Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern kein besonders intensives Naheverhältnis bestehe, da er nach seiner freiwilligen Ausreise im Jahr 2015 getrennt von seiner Familie gelebt habe, so dass ein ausgeprägtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht angenommen werde. Dem BF habe bei der Antragstellung auch klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Es stehe der Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern des BF die Möglichkeit offen, ein gemeinsames Leben mit ihm in der Russischen Föderation zu führen, zumal anzunehmen sei, dass die minderjährigen Kinder des BF aufgrund ihres jungen Alters keine derart große Bindung in/an Österreich hätten und ein Teil der Familie des BF (Eltern, Geschwister) nach wie vor in der Heimatprovinz leben würden, weshalb gegebenenfalls seine Partnerin und seine Kinder dort Unterstützung und Rückhalt vorfinden könnten. Die Partnerin des BF habe ihren Asylstatus aufgrund des Fluchtvorbringens ihre Eltern erhalten, da sie zum damaligen Zeitpunkt keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, und habe diesen Status an die gemeinsamen Kinder weitergegeben.
2.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft und im Wesentlichen auf die vom BF behauptete, religiös motivierte Verfolgung durch die Polizei in Dagestan verwiesen wurde. Dazu wurde das Vorbringen des BF dahingehend zusammengefasst, dass er in Dagestan von der Polizei angehalten und aufgefordert worden sei, nicht mehr in die Moschee zu gehen. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF aus Dagestan stamme, wo laut Länderbericht der Staatendokumentation weiterhin eine instabile Sicherheitslage herrsche. Den russischen Sicherheitskräften würden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operation in Dagestan vorgeworfen werden, welche unter anderem exzessive Gewaltanwendung, illegale Inhaftierungen, außergerichtliche Tötungen, Folter und Verschwindenlassen beinhalten. Die Behörde schließe aus diesem Länderbericht zu Unrecht darauf, dass in Dagestan lediglich die extremistischen Salafisten unter Beobachtung gestellt bzw. verhaftet werden, wodurch eine Verfolgung aus religiösen Gründen ausgeschlossen werden könnte. Es sei jedoch aufgrund der Länderberichte zu schließen, dass die Sicherheitsbehörden generell willkürlich handeln und somit auch aufgrund von Vorurteilen gemäßigte Muslime angreifen würden. Aufgrund der Sicherheit- und Menschenrechtslage in Dagestan könne der BF in objektiver Weise fürchten, als Muslim von den Sicherheitsbehörden wegen seiner Religion verfolgt zu werden. Die wohlbegründete Furcht müsse nur glaubhaft gemacht werden. Zum Familienleben des BF wurde geltend gemacht, dass er mit seiner Partnerin und zwei Kindern gemeinsam in Österreich zusammenlebe. Die Behörde habe diesen Umstand der rechtlichen Begründung zugrunde gelegt, sei aber in diesem Zusammenhang in nicht nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass aufgrund der freiwilligen Ausreise des BF im April 2015 kein Familienleben vorliegen würde. Weiters sei das Bundesamt davon ausgegangen, dass der BF mit seiner Partnerin und seinen Kindern gemeinsam im Herkunftsland ihr Leben bestreiten könnten. Entgegen der Ansicht des Bundesamts bestehe im Fall des BF ein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wäre dieses Recht eingeschränkt, da der BF von seinen Kindern und seiner Lebenspartnerin getrennt werden würde. Die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels würde daher in das Familienleben des BF eingreifen. Die belangte Behörde habe diesen Umstand in ihrer Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt und ihre Entscheidung daher mit Willkür belastet. Der BF lebe mit seiner Familie in Österreich in gemeinsamen Haushalt. Ihm würden die Kontaktmöglichkeiten zu seiner Familie genommen werden, er könnte seinen Erziehungs- und Obsorgepflichten nicht wie bisher nachkommen und seine Elternrechte nicht genießen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wäre es dem BF somit nicht möglich, ein normales gemeinsames Familienleben zu führen. Die Lebenspartnerin des BF und die gemeinsamen Kinder seien in Österreich Asylberechtigte, es sei ihnen nicht zumutbar, in die Russische Föderation zurückzukehren, um das gemeinsame Familienleben aufrechtzuerhalten, da sie in ihrem Herkunftsstaat aktuell verfolgt werden. Der BF sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten und ihm seien keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Der Beschwerde waren ein Meldezettel des BF, seiner Lebensgefährtin sowie der Kinder, weiters Geburtsurkunden der Kinder sowie ein im Juni 2014 geschlossener Ehevertrag im Islamischen Zentrum XXXX in Kopie beigelegt.2.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft und im Wesentlichen auf die vom BF behauptete, religiös motivierte Verfolgung durch die Polizei in Dagestan verwiesen wurde. Dazu wurde das Vorbringen des BF dahingehend zusammengefasst, dass er in Dagestan von der Polizei angehalten und aufgefordert worden sei, nicht mehr in die Moschee zu gehen. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF aus Dagestan stamme, wo laut Länderbericht der Staatendokumentation weiterhin eine instabile Sicherheitslage herrsche. Den russischen Sicherheitskräften würden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operation in Dagestan vorgeworfen werden, welche unter anderem exzessive Gewaltanwendung, illegale Inhaftierungen, außergerichtliche Tötungen, Folter und Verschwindenlassen beinhalten. Die Behörde schließe aus diesem Länderbericht zu Unrecht darauf, dass in Dagestan lediglich die extremistischen Salafisten unter Beobachtung gestellt bzw. verhaftet werden, wodurch eine Verfolgung aus religiösen Gründen ausgeschlossen werden könnte. Es sei jedoch aufgrund der Länderberichte zu schließen, dass die Sicherheitsbehörden generell willkürlich handeln und somit auch aufgrund von Vorurteilen gemäßigte Muslime angreifen würden. Aufgrund der Sicherheit- und Menschenrechtslage in Dagestan könne der BF in objektiver Weise fürchten, als Muslim von den Sicherheitsbehörden wegen seiner Religion verfolgt zu werden. Die wohlbegründete Furcht müsse nur glaubhaft gemacht werden. Zum Familienleben des BF wurde geltend gemacht, dass er mit seiner Partnerin und zwei Kindern gemeinsam in Österreich zusammenlebe. Die Behörde habe diesen Umstand der rechtlichen Begründung zugrunde gelegt, sei aber in diesem Zusammenhang in nicht nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass aufgrund der freiwilligen Ausreise des BF im April 2015 kein Familienleben vorliegen würde. Weiters sei das Bundesamt davon ausgegangen, dass der BF mit seiner Partnerin und seinen Kindern gemeinsam im Herkunftsland ihr Leben bestreiten könnten. Entgegen der Ansicht des Bundesamts bestehe im Fall des BF ein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wäre dieses Recht eingeschränkt, da der BF von seinen Kindern und seiner Lebenspartnerin getrennt werden würde. Die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels würde daher in das Familienleben des BF eingreifen. Die belangte Behörde habe diesen Umstand in ihrer Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt und ihre Entscheidung daher mit Willkür belastet. Der BF lebe mit seiner Familie in Österreich in gemeinsamen Haushalt. Ihm würden die Kontaktmöglichkeiten zu seiner Familie genommen werden, er könnte seinen Erziehungs- und Obsorgepflichten nicht wie bisher nachkommen und seine Elternrechte nicht genießen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wäre es dem BF somit nicht möglich, ein normales gemeinsames Familienleben zu führen. Die Lebenspartnerin des BF und die gemeinsamen Kinder seien in Österreich Asylberechtigte, es sei ihnen nicht zumutbar, in die Russische Föderation zurückzukehren, um das gemeinsame Familienleben aufrechtzuerhalten, da sie in ihrem Herkunftsstaat aktuell verfolgt werden. Der BF sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten und ihm seien keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Der Beschwerde waren ein Meldezettel des BF, seiner Lebensgefährtin sowie der Kinder, weiters Geburtsurkunden der Kinder sowie ein im Juni 2014 geschlossener Ehevertrag im Islamischen Zentrum römisch 40 in Kopie beigelegt.
2.7. Für die Lebensgefährtin des BF wurde nach deren illegaler Einreise ins Bundesgebiet im Juli 2002 ein Asylerstreckungsantrag gestellt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2006, Zl. 234.229/4-VIII/40/06, wurde ihr gemäß § 11 AsylG 1997 der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf ihre Mutter erteilt. Den in Österreich geborenen Kindern des BF wurde der Status von Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf ihre Mutter erteilt.2.7. Für die Lebensgefährtin des BF wurde nach deren illegaler Einreise ins Bundesgebiet im Juli 2002 ein Asylerstreckungsantrag gestellt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2006, Zl. 234.229/4-VIII/40/06, wurde ihr gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf ihre Mutter erteilt. Den in Österreich geborenen Kindern des BF wurde der Status von Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf ihre Mutter erteilt.
2.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2017, Zl. W182 2154172-1/5E, wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Im Erkenntnis wurde auszugsweise ausgeführt:
"2.1. Die vom Bundesamt getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 02.05.2016, sowie den Einvernahmen beim Bundesamt am 03.11.2016, ist im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend.
Aus dem erstinstanzlichen Akt ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt. Weder die Protokollierung noch die Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Das Protokoll wurde zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 125, aber auch S. 6 Protokoll der Erstbefragung vom 02.05.2016).Aus dem erstinstanzlichen Akt ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt. Weder die Protokollierung noch die Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Das Protokoll wurde zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche As 125, aber auch S. 6 Protokoll der Erstbefragung vom 02.05.2016).
Das Bundesamt ging unter Zugrundelegung der Angaben des BF nachvollziehbar davon aus, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz deswegen gestellt hat, um mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in Österreich zusammenleben zu können, wobei sein Vorbringen, im Herkunftsland wegen des Besuches einer Moschee ins Visier der Behörden geraten zu sein, lediglich eine konstruierte Steigerung seines Vorbringens darstellt.
Hierfür spricht - wie auch vom Bundesamt dargelegt wurde - bereits der Umstand, dass der BF letzteres Vorbringen, obwohl er bei der Erstbefragung auch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, mit keinem Wort erwähnt bzw. Probleme und Befürchtungen ausdrücklich verneint hat. Hierbei wird nicht verkannt, dass der BF sich diesbezüglich auch auf Gedächtnisschwierigkeiten in Zusammenhang mit seiner Erkrankung im Jahr 2014 berufen hat. Andererseits wurde von ihm sowohl bei der Erstbefragung am 02.05.2016 sowie in der Einvernahme am 03.11.2016 auf Nachfragen bestätigt, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (vgl. AS 21, AS 118) und zudem erklärt hat, in keiner medizinischen Behandlung zu sein, wobei von ihm auch darauf hingewiesen wurde, dass er zwar (früher) in Behandlung gewesen sei, diese aber abgeschlossen sei (vgl. AS 118). Eine aufgrund gesundheitlicher Disposition eingeschränkte Einvernahmefähigkeit wurde auch in der Beschwerde mit keinem Wort behauptet. Auch eine aktuelle Erkrankung bzw. ein erneuter Ausbruch der alten psychischen Erkrankung wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift behauptet.Hierfür spricht - wie auch vom Bundesamt dargelegt wurde - bereits der Umstand, dass der BF letzteres Vorbringen, obwohl er bei der Erstbefragung auch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, mit keinem Wort erwähnt bzw. Probleme und Befürchtungen ausdrücklich verneint hat. Hierbei wird nicht verkannt, dass der BF sich diesbezüglich auch auf Gedächtnisschwierigkeiten in Zusammenhang mit seiner Erkrankung im Jahr 2014 berufen hat. Andererseits wurde von ihm sowohl bei der Erstbefragung am 02.05.2016 sowie in der Einvernahme am 03.11.2016 auf Nachfragen bestätigt, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten vergleiche AS 21, AS 118) und zudem erklärt hat, in keiner medizinischen Behandlung zu sein, wobei von ihm auch darauf hingewiesen wurde, dass er zwar (früher) in Behandlung gewesen sei, diese aber abgeschlossen sei vergleiche AS 118). Eine aufgrund gesundheitlicher Disposition eingeschränkte Einvernahmefähigkeit wurde auch in der Beschwerde mit keinem Wort behauptet. Auch eine aktuelle Erkrankung bzw. ein erneuter Ausbruch der alten psychischen Erkrankung wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift behauptet.
Unabhängig davon konnte der BF, wie vom Bundesamt ausführlich dargelegt wurde und sich auch aus dem Einvernahmeprotokoll vom 03.11.2016 anschaulich ergibt, bis auf eine simple Rahmengeschichte, die sich lediglich darauf beschränkte, dass er irgendwann nach seiner Rückkehr ins Herkunftsland aus Österreich eine Warnung eines Dorfpolizisten erhalten hätte, nicht mehr in eine bestimmte Moschee zu gehen, trotz wiederholten Nachfragens dazu keine weiteren Details oder ein sonstiges Hintergrundwissen dartun. So konnte er etwa keine zeitlichen Angaben machen und auch nicht dartun, wieso er die Moschee nach Ansicht des Dorfpolizisten nicht mehr besuchen hätte sollen und beschränkte sich lediglich auf allgemeine Ausführungen, wonach Muslime in Dagestan generell unterdrückt und jeden Tag junge Leute verschwinden würden. Wie vom Bundesamt zurecht ausgeführt wurde, ergeben sich aus den Länderfeststellungen keinerlei Anhaltspunkte für eine generelle und systematische Verfolgung junger gemäßigter Muslime durch die Behörden in Dagestan. Sohin konnte das Bundesamt aber nachvollziehbar von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF ausgehen.
Unabhängig davon reicht aber das Vorbringen des BF, eine Warnung eines Dorfpolizisten, nicht mehr in eine bestimmte Moschee zu gehen, erhalten zu haben, auch unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen noch nicht dazu aus, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine künftige Verfolgungshandlung von asylrelevanter Intensität darzutun. Trotz Nachfragens konnte der BF keine nachvollziehbaren Gründe dafür nennen, dass er, obwohl er weder ein Salafist ist noch hinsichtlich der von ihm regelmäßig besuchten Moschee diesbezüglich irgendwelche Besonderheiten wahrgenommen hätte, von den Behörden diesbezüglich auch nicht bedroht, angehalten oder misshandelt wurde und ihm auch sonst nichts angedroht wurde, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchten müsste, ins Gefängnis gesperrt oder umgebracht zu werden. Auch konnte der BF auf Nachfragen weder gegen Familienangehörige gerichtete Verfolgungshandlungen noch ein besonderes Interesse der Behörde an seiner Person, sei es durch Fahndungen, Ladungen oder auch nur durch Erkundigungen bei seinen Familienangehörigen dartun. Somit ist das Vorbringen des BF aber auch schon abstrakt nicht geeignet, eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor behördlicher Verfolgung glaubhaft darzutun.
Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der XXXX BF, der in Dagestan über ein ausgeprägtes familiäres Netz verfügt und auch nach seiner freiwilligen Rückkehr im April 2015 seinen Lebensunterhalt im Herkunftsland bestreiten konnte, bei einer neuerlichen Rückkehr nunmehr in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Gegenteiliges wurde vom BF aber auch nie behauptet.Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der römisch 40 BF, der in Dagestan über ein ausgeprägtes familiäres Netz verfügt und auch nach seiner freiwilligen Rückkehr im April 2015 seinen Lebensunterhalt im Herkunftsland bestreiten konnte, bei einer neuerlichen Rückkehr nunmehr in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Gegenteiliges wurde vom BF aber auch nie behauptet.
2.2. Hinzu kommt, dass es in der Beschwerdeschrift gänzlich unterlassen wurde, auf die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des BF, substantiiert einzugehen. Die Behauptung, dass die Beweiswürdigung der Behörde mangelhaft bzw. unrichtig gewesen sei, wurde an keiner Stelle näher erörtert. Sachbezogene und konkrete Einwände, die sich unmittelbar gegen die vom Bundesamt in der Beweiswürdigung herangezogenen Argumente richten, wurden gleichfalls gänzlich unterlassen, sondern wurde lediglich auf die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit willkürlicher Anti-Terroroperationen hingewiesen. Allein aus den Verhältnissen im Herkunftsland lässt sich – wie bereits ausgeführt – jedoch noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF ableiten. Das Beschwerdevorbringen enthält auch kein substantiiertes, neues Vorbringen.
2.3. Die vom Bundesamt zur Lage in der Russischen Föderation/Dagestan getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Diese wurden vom BF bzw. seiner Vertretung auch nicht bestritten. Wie bereits ausgeführt, lässt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des BF ableiten. In der Beschwerdeschrift wurden zudem keine abweichenden Länderberichte oder Veröffentlichungen zitiert oder wurde auf solche verwiesen."
Hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Stellung des BF führte das Gericht Folgendes begründend aus:
"Zwar sind in Österreich die Lebensgefährtin sowie zwei gemeinsame minderjährige Kinder des BF, die alle russische Staatsangehörige sind, aufenthaltsberechtigt. Der BF lebt mit diesen auch in gemeinsamen Haushalt zusammen. Es ist daher hinsichtlich des genannten Personenkreises von einem bestehenden Familienleben auszugehen. Das Familienleben wurde hinsichtlich der Lebensgefährtin des BF bereits im Jahr 2013 (in der Ukraine) begründet, im Jänner 2014 wieder unterbrochen und während eines Aufenthaltes aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz ab Juni 2014 in Österreich fortgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt lebte der BF auch mit seinem im XXXX geborenen Sohn zusammen. Im April 2015 kehrte der BF ohne Lebensgefährtin und Kind, die in Österreich verblieben sind, freiwillig ins Herkunftsland zurück. Seit April 2016 lebt der BF nunmehr wieder mit seiner Lebensgefährtin und seinem inzwischen XXXX Sohn zusammen. Im XXXX wurde ein weiterer gemeinsamer Sohn in Österreich geboren, wobei der BF sich zuvor mit seiner Lebensgefährtin in Weißrussland getroffen hat."Zwar sind in Österreich die Lebensgefährtin sowie zwei gemeinsame minderjährige Kinder des BF, die alle russische Staatsangehörige sind, aufenthaltsberechtigt. Der BF lebt mit diesen auch in gemeinsamen Haushalt zusammen. Es ist daher hinsichtlich des genannten Personenkreises von einem bestehenden Familienleben auszugehen. Das Familienleben wurde hinsichtlich der Lebensgefährtin des BF bereits im Jahr 2013 (in der Ukraine) begründet, im Jänner 2014 wieder unterbrochen und während eines Aufenthaltes aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz ab Juni 2014 in Österreich fortgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt lebte der BF auch mit seinem im römisch 40 geborenen Sohn zusammen. Im April 2015 kehrte der BF ohne Lebensgefährtin und Kind, die in Österreich verblieben sind, freiwillig ins Herkunftsland zurück. Seit April 2016 lebt der BF nunmehr wieder mit seiner Lebensgefährtin und seinem inzwischen römisch 40 Sohn zusammen. Im römisch 40 wurde ein weiterer gemeinsamer Sohn in Österreich geboren, wobei der BF sich zuvor mit seiner Lebensgefährtin in Weißrussland getroffen hat.
Das Bundesamt ging zu Recht davon aus, dass keine unüberwindbaren Hindernisse vorliegen würden, die der Fortsetzung eines Familienlebens mit seiner in Österreich niedergelassenen Lebensgefährtin und seinen beiden Söhnen im gemeinsamen Herkunftsland, wenngleich es wahrscheinlich wäre, dass dies für seine Familienangehörigen mit einer gewissen Härte verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, Nr. 265/07; EGMR 03.10.2014, Jeunesse gg. die Niederlande, Nr. 12.738/10). Unabhängig davon wäre es dem BF unter Abwägung aller bisher ausgeführten Faktoren letztlich aber selbst für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland immer noch zuzumuten, unter den gegebenen Umständen zumindest für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens, für das der BF vorübergehend ins Herkunftsland ausreist, die Beziehung zwischenzeitlich über Besuche, Telekommunikation bzw. elektronische Medien und Treffen in Drittländern, aufrechtzuerhalten. Dies gilt umso mehr, als der BF das Zusammenleben immer wieder, zuletzt auch gegenüber seinem damals knapp XXXX Sohn aus eigenem Antrieb über ein Jahr unterbrochen hat, wobei auch Treffen mit seiner Lebensgefährtin in Drittländern (Ukraine, Weißrussland) stattgefunden haben (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235-8, Rz 11).Das Bundesamt ging zu Recht davon aus, dass keine unüberwindbaren Hindernisse vorliegen würden, die der Fortsetzung eines Familienlebens mit seiner in Österreich niedergelassenen Lebensgefährtin und seinen beiden Söhnen im gemeinsamen Herkunftsland, wenngleich es wahrscheinlich wäre, dass dies für seine Familienangehörigen mit einer gewissen Härte verbunden wäre vergleiche etwa EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, Nr. 265/07; EGMR 03.10.2014, Jeunesse gg. die Niederlande, Nr. 12.738/10). Unabhängig davon wäre es dem BF unter Abwägung aller bisher ausgeführten Faktoren letztlich aber selbst für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland immer noch zuzumuten, unter den gegebenen Umständen zumindest für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens, für das der BF vorübergehend ins Herkunftsland ausreist, die Beziehung zwischenzeitlich über Besuche, Telekommunikation bzw. elektronische Medien und Treffen in Drittländern, aufrechtzuerhalten. Dies gilt umso mehr, als der BF das Zusammenleben immer wieder, zuletzt auch gegenüber seinem damals knapp römisch 40 Sohn aus eigenem Antrieb über ein Jahr unterbrochen hat, wobei auch Treffen mit seiner Lebensgefährtin in Drittländern (Ukraine, Weißrussland) stattgefunden haben vergleiche dazu insbesondere VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235-8, Rz 11).
Dies entspricht auch den erheblichen öffentlichen Interessen, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich lediglich auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Im gegenständlichen Verfahren kann hinsichtlich des BF auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).Dies entspricht auch den erheblichen öffentlichen Interessen, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich lediglich auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Im gegenständlichen Verfahren kann hinsichtlich des BF auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden vergleiche dazu auch VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).
Der BF hält sich zudem erst wieder seit etwa 14 Monaten durchgehend in Österreich auf, wobei er sich vor seiner freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland im April 2015 nicht ganz 11 Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine sehr lange Aufenthaltsdauer kann somit gleichfalls ausgeschlossen werden. Unter der Berücksichtigung der Judikatur des VwGH kommt dieser Aufenthaltsdauer auch im Hinblick auf ein allenfalls geschütztes Privatleben kaum maßgebliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt jedenfalls nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten). Der BF konnte in diesem Zusammenhang bislang aber auch keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration dartun. So wurden auch in der Beschwerdeschrift weder gute Deutschkenntnisse noch eine legale Erwerbstätigkeit geltend gemacht. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er konnte bis dato auch weder eine Einstellungszusage noch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen. Begründete Anhaltspunkte für eine zu erwartende Selbsterhaltungsfähigkeit liegen sohin nicht vor. Ein aktives Engagement in Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen wurde gleichfalls nicht behauptet. Aber selbst gute Deutschkenntnisse, Unbescholtenheit, ein großer Freundes- und Bekanntenkreis sowie materielle Unterhaltsleistungen durch Familienmitglieder würden nicht ausreichen, um darin eine außergewöhnliche Konstellation erkennen zu können. Auch kann ausgeschlossen werden, dass der 29-jährige BF seinen deutlich überwiegenden Bezug zum Herkunftsland verloren haben könnte.Der BF hält sich zudem erst wieder seit etwa 14 Monaten durchgehend in Österreich auf, wobei er sich vor seiner freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland im April 2015 nicht ganz 11 Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine sehr lange Aufenthaltsdauer kann somit gleichfalls ausgeschlossen werden. Unter der Berücksichtigung der Judikatur des VwGH kommt dieser Aufenthaltsdauer auch im Hinblick auf ein allenfalls geschütztes Privatleben kaum maßgebliche Bedeutung zu vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt jedenfalls nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten). Der BF konnte in diesem Zusammenhang bislang aber auch keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration dartun. So wurden auch in der Beschwerdeschrift weder gute Deutschkenntnisse noch eine legale Erwerbstätigkeit geltend gemacht. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er konnte bis dato auch weder eine Einstellungszusage noch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen. Begründete Anhaltspunkte für eine zu erwartende Selbsterhaltungsfähigkeit liegen sohin nicht vor. Ein aktives Engagement in Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen wurde gleichfalls nicht behauptet. Aber selbst gute Deutschkenntnisse, Unbescholtenheit, ein großer Freundes- und Bekanntenkreis sowie materielle Unterhaltsleistungen durch Familienmitglieder würden nicht ausreichen, um darin eine außergewöhnliche Konstellation erkennen zu können. Auch kann ausgeschlossen werden, dass der 29-jährige BF seinen deutlich überwiegenden Bezug zum Herkunftsland verloren haben könnte.
Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist."Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist."
I.3. Drittes Verfahren:römisch eins.3. Drittes Verfahren:
3.1. Der BF stellte am 21.08.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag befragt wurde.
Der BF gab dabei an, dass seine alten Gründe vom 2. Asylantrag am 02.05.2016 weiterhin noch aufrecht seien, die Gründe vom 1. Asylantrag am 04.06.2014 seien nicht aufrecht. Es gebe aber einen neuen Grund. Er werde von der Polizei in seinem Wohnort als Verdächtiger geführt und sei ihm eine Ladung in Verbindung mit der Straftat Art. 222 Strafprozessordnung zu einer Vernehmung am XXXX zugestellt worden. Er habe diese Ladung im Original hier. Warum ihn die Polizei vorlade, wisse er nicht, er kenne den Artikel nicht und habe auch nicht im Internet recherchiert. Die Eltern hätten ihm diese Ladung per Post aus "Russland" nach Österreich geschickt, sie wüssten auch nicht, was das sei. Er sei bereits auf der Verdächtigenliste der Polizei, da er einen Bart trage und in die Moschee gehe. Die Polizisten würden einen Grund suchen, solche Personen einzusperren. Zwar gebe es schon Personen, die Bart tragen, aber das seien nur noch wenige, seine Verwandten würden keinen Bart tragen. Die Verdächtigenliste sei keine offizielle. Die Polizei nehme Harn von Personen ab, man kann dann davon ausgehen, dass man auf der Verdächtigenliste stehe. Im Jahr 2015 sei ihm bereits der Harn von Polizisten abgenommen worden. Zur Frage, dass er im Zuge der zweiten Asylantragstellung im Jahr 2016 die Sache mit dem Harn und dem Bart nicht angegeben habe, beantwortete er dahingehend, dass er schon angegeben habe von der Polizei verdächtigt zu werden, aber nicht so ins Detail gegangen sei, weil man ihn auch nicht so genau gefragt habe. Außerdem habe er seine Lebensgefährtin hier in Österreich nach Islamischen Recht geheiratet, mit ihr habe er zwei Kinder. Er möchte in Zukunft bei seiner Familie leben. Auf Nachfrage gab er an, alle Fluchtgründe angegeben zu haben. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst inhaftiert, gefoltert und gedemütigt zu werden.Der BF gab dabei an, dass seine alten Gründe vom 2. Asylantrag am 02.05.2016 weiterhin noch aufrecht seien, die Gründe vom 1. Asylantrag am 04.06.2014 seien nicht aufrecht. Es gebe aber einen neuen Grund. Er werde von der Polizei in seinem Wohnort als Verdächtiger geführt und sei ihm eine Ladung in Verbindung mit der Straftat Artikel 222, Strafprozessordnung zu einer Vernehmung am römisch 40 zugestellt worden. Er habe diese Ladung im Original hier. Warum ihn die Polizei vorlade, wisse er nicht, er kenne den Artikel nicht und habe auch nicht im Internet recherchiert. Die Eltern hätten ihm diese Ladung per Post aus "Russland" nach Österreich geschickt, sie wüssten auch nicht, was das sei. Er sei bereits auf der Verdächtigenliste der Polizei, da er einen Bart trage und in die Moschee gehe. Die Polizisten würden einen Grund suchen, solche Personen einzusperren. Zwar gebe es schon Personen, die Bart tragen, aber das seien nur noch wenige, seine Verwandten würden keinen Bart tragen. Die Verdächtigenliste sei keine offizielle. Die Polizei nehme Harn von Personen ab, man kann dann davon ausgehen, dass man auf der Verdächtigenliste stehe. Im Jahr 2015 sei ihm bereits der Harn von Polizisten abgenommen worden. Zur Frage, dass er im Zuge der zweiten Asylantragstellung im Jahr 2016 die Sache mit dem Harn und dem Bart nicht angegeben habe, beantwortete er dahingehend, dass er schon angegeben habe von der Polizei verdächtigt zu werden, aber nicht so ins Detail gegangen sei, weil man ihn auch nicht so genau gefragt habe. Außerdem habe er seine Lebensgefährtin hier in Österreich nach Islamischen Recht geheiratet, mit ihr habe er zwei Kinder. Er möchte in Zukunft bei seiner Familie leben. Auf Nachfrage gab er an, alle Fluchtgründe angegeben zu haben. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst inhaftiert, gefoltert und gedemütigt zu werden.
3.2. Am 04.09.2017 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF erklärte keine Einwände gegen den Dolmetscher zu haben und physisch wie psychisch in der Lage zu sein, dem Verfahren zu folgen.
Im Bundesgebiet befinden sich weiterhin die Ehefrau und Kinder, wobei er deren Namen und die Geburtsurkunden seiner Kinder vorlegte. Mit der Ehefrau lebe er seit 2014 im gemeinsamen Haushalt. Einmal sei er ausgereist, er sei ein Jahr weggewesen, in Dagestan im Krankenhaus. Er habe bislang nur deshalb traditionell geheiratet, weil sie gedacht hätten, die Bestätigung des Imam würde reichen, ansonsten sie es früher gemacht hätten. Zu seiner Ehefrau bestehe kein finanzielles aber emotionales Abhängigkeitsverhältnis, sie sei seine Frau.
Zu Angehörigen im Herkunftsland gab er an, dass in Dagestan seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben. Einmal pro Woche rede er über das Internet mit ihnen. Zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen führte er aus, dass der Vater in Pension sei, die Mutter arbeite als Köchin. Die Schwester sei verheiratet und mit den Kindern zuhause. Die Brüder würden arbeiten und sich selbst versorgen. Er selbst habe vor seiner Ausreise als Chauffeur Lebensmittel zu Kindergärten ausgeliefert.
Zum Fluchtgrund befragt, insbesondere zur Frage, warum er als Verdächtiger geführt werde, gab er an, dass es in der Republik so sei, dass die Polizei alle auf eine Sonderliste stelle, die einen Bart tragen und zur Moschee gehen. Es könne passieren, dass sie zu einem Nachhause gehen und mitnehmen. Dann würde eine Art Befragung abgehalten werden, es könnten ihnen auch so etwas wie Drogen untergejubelt werden, oder Schusspatronen oder etwas anderes damit man sie beschuldigen könne. Er wisse es genau, weil es ihm auch schon passiert sei. Es könne zu Misshandlungen oder Erniedrigungen kommen, er wolle das nicht wieder durchmachen. Er wisse wie es dann abläuft, er wisse, dass es nicht nur zu einer einfachen Befragung kommen würde. Er selbst sei davon schon gezeichnet und deutete dabei auf seinen Kopf. Er habe mehrere Vorladungen. Die letzte Vorladung habe er sich von seinen Eltern schicken lassen, als Beweis, dass er wirklich vorgeladen worden sei. Auf Nachfrage, ob er selbst annehme als Verdächtiger geführt zu werden, gab er an, dass er glaube, dass ihm etwas bei der Befragung angehängt werde. Zur Frage hinsichtlich der Anzahl der Ladungen und der Übernahme dieser, gab er an, dies sei die dritte Ladung gewesen seitdem er nicht mehr zuhause wohne. Nach Erhalt des negativen Bescheides, habe er sich die Ladungen schicken lassen, damit er es beweisen kann. Die Ladungen seien nachhause zu den Eltern gebracht worden. Auf Nachfrage fügte er an, dass die Eltern nach ihm gefragt worden seien, die Eltern hätten angegeben, dass sie nicht wüssten, wo er sich aufhalte.
Er glaube die erste Ladung sei ihm im Winter 2016 zugestellt worden. Die zweite Ladung sei im April oder Mai 2017 gewesen. Dann sei die dritte gekommen. Er wisse nicht, wo die zwei Ladungen seien, vielleicht habe die Mutter diese entsorgt.
Von der dritten Ladung habe er sofort erfahren, es sei im Juni 2017 gewesen. Er sei telefonisch von den Eltern verständigt worden, die Ladung sei am 09.06.2017 nach Hause zugestellt worden, er hätte am XXXX dort vorstellig sein müssen und am 11.06.2017 habe er es von den Eltern erfahren.Von der dritten Ladung habe er sofort erfahren, es sei im Juni 2017 gewesen. Er sei telefonisch von den Eltern verständigt worden, die Ladung sei am 09.06.2017 nach Hause zugestellt worden, er hätte am römisch 40 dort vorstellig sein müssen und am 11.06.2017 habe er es von den Eltern erfahren.
Er wisse nicht, warum er nach Verständigung von diesen Ladungen bzw. der dritten Ladung im zweiten Asylverfahren Zl. 160616885 dem Bundesverwaltungsgerichtshof bzw. dem Rechtsvertreter davon nicht erzählt habe.
Zur Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag erst nach der dritten Ladung gestellt habe, führte er aus, dass er nach seinem letzten negativen Bescheid Beschwerde eingebracht habe. Das habe etwas gedauert dann sei er angerufen worden, dass er fast vor der Deportation stehe, weil er wieder einen negativen Bescheid bekommen habe. Rechtsberater im 9. Bezirk hätten ihm auch gesagt, keine neue Beschwerde dagegen schreiben zu können.
Zum dahingehenden Vorhalt, dass es sich bei einer Ladung um ein Beweisstück, von dem er vor Rechtskraft des zweiten Asylverfahrens bereits gewusst habe, handle, rechtfertigte er sich dahingehend, dass er es nicht für so wichtig angesehen habe. Er habe nicht gedacht, dass er eine negative Entscheidung erhalte, weil seine Familie da sei.
Zur Frage, ob sich diese Fluchtgründe auf die Fluchtgründe der vorherigen Asylverfahren beziehen würden, gab er an, dass sich nichts verändert habe, sie blieben aufrecht. Es habe mit früheren Gründen zu tun, aber was neu dazugekommen sei, wären die Vorladungen. Auf weitere Nachfrage bestätigte er, dass die Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens nicht mehr aufrecht seien.
Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mache er sich Sorgen, dass er von seiner Familie getrennt werde. Wenn er nach Hause zurückkehre, sei das Beste was ihm passieren könne, dass sie ihn ins Gefängnis stecken, weil er so lange nicht auf diese Vorladungen reagiert habe.
Die Rückkehrbefürchtungen würden seit 2016 bestehen, als er hier eingereist sei, habe er nicht vorgehabt zurückzukehren.
Zum Privatleben befragt gab der BF an, dass er in Österreich nicht berufstätig, nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen sei und in Österreich keine Möglichkeit dafür bekommen habe, Kurse oder Ausbildungen zu absolvieren. Er spreche wenig Deutsch, am besten spreche er Russisch, er verstehe auch ein wenig die awarische Sprache.
3.3. Mit dem Bescheid vom 07.09. 2017, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.08.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).3.3. Mit dem Bescheid vom 07.09. 2017, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.08.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach kurzer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges - insbesondere mit Hinweis auf das rechtskräftig negativ abgeschlossene zweite Asylverfahren - wurde festgehalten, dass der BF keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Zl. 160616885 entstanden sei, obwohl er schon im ersten Verfahren ausführlich dazu befragt worden sei. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm keine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und bestehe für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Er würde sich im Falle einer Rückkehr auch nicht in eine lebensbedrohliche Lage begeben, zumal sich Familienmitglieder im Heimatland befinden, zu denen er in Kontakt stehe.Nach kurzer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges - insbesondere mit Hinweis auf das rechtskräftig negativ abgeschlossene zweite Asylverfahren - wurde festgehalten, dass der BF keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Zl. 160616885 entstanden sei, obwohl er schon im ersten Verfahren ausführlich dazu befragt worden sei. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm keine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und bestehe für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Er würde sich im Falle einer Rückkehr auch nicht in eine lebensbedrohliche Lage begeben, zumal sich Familienmitglieder im Heimatland befinden, zu denen er in Kontakt stehe.
Er habe weder in der Erstbefragung am 21.08.2017, noch im Zuge der Einvernahme am 04.09.2017 Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht, die sich nicht auf den bereits entscheidenden Sachverhalt beziehen würden. Die dem BF schon bereits vor Abschluss des rechtskräftigen Vorverfahrens bekannt gewesenen Ladungen seien nicht geeignet eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, zumal dem Vorbringen auch kein glaubhafter Kern entnommen werden könne.
Die Ehefrau und beiden gemeinsamen Kinder des BF leben im Bundesgebiet und seien anerkannte Flüchtlinge. Der BF lebe seit seiner Einreise im Mai 2016 wieder im gemeinsamen Haushalt mit ihnen, es bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Er habe ansonsten keine Verwandten im Bundesgebiet.
Sein Aufenthalt in Österreich erstrecke sich über einen Zeitraum von Mai 2016 bis in die Gegenwart. Zuvor sei er im Juni 2014 erstmalig in Österreich illegal eingereist und am 15. April 2015 wieder freiwillig in die Russische Föderation ausgereist. Die letzte Einreise im Mai 2016 nach Österreich sei legal mit Hilfe eines spanischen Visums erfolgt. Der BF spreche muttersprachlich Russisch und ein wenig Awarisch. Er sei auch nicht berufstätig, nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen gewesen.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages nicht ausreichen würde, einen neuen gegenüber den früheren Asylanträgen wesentlich geänderten Sachverhalt entstehen zu lassen. Im Ergebnis handle es sich beim neuen Vorbringen des BF um Umstände, die bereits vor Abschluss des letzten rechtskräftigen Asylverfahrens bestanden haben, zumal diesen kein glaubhafter Kern zu entnehmen gewesen sei. Er habe somit keine asyl- oder Refoulement-relevanten neu entstandenen Tatsachen zum ersten Verfahren vorgebracht, auch haben sich in der allgemeinen Lage in seinem Heimatland keine wesentlichen Veränderungen ergeben, welche eine neuerliche inhaltliche Entscheidung erfordern würden. Eine neuerliche inhaltliche Prüfung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch in Anbetracht der aktuellen Länderberichte nicht geboten und habe der BF keinerlei konkrete Befürchtungen geltend gemacht.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages nicht ausreichen würde, einen neuen gegenüber den früheren Asylanträgen wesentlich geänderten Sachverhalt entstehen zu lassen. Im Ergebnis handle es sich beim neuen Vorbringen des BF um Umstände, die bereits vor Abschluss des letzten rechtskräftigen Asylverfahrens bestanden haben, zumal diesen kein glaubhafter Kern zu entnehmen gewesen sei. Er habe somit keine asyl- oder Refoulement-relevanten neu entstandenen Tatsachen zum ersten Verfahren vorgebracht, auch haben sich in der allgemeinen Lage in seinem Heimatland keine wesentlichen Veränderungen ergeben, welche eine neuerliche inhaltliche Entscheidung erfordern würden. Eine neuerliche inhaltliche Prüfung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch in Anbetracht der aktuellen Länderberichte nicht geboten und habe der BF keinerlei konkrete Befürchtungen geltend gemacht.
Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde rechtlich aus, dass die Ehefrau, welche er traditionell geheiratet habe, mit Ihren gemeinsamen Söhnen als anerkannte Flüchtlinge in Österreich aufhältig seien und der BF seit seiner neuerlichen Einreise im Mai 2016 wieder in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Auf Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzuzutreten hätten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen und unter Würdigung der entstandenen Beziehungen zum Zeitpunkt seines unsicheren Aufenthaltes, sei im Hinblick auf die Ehegattin und Kinder von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen und stelle seine Abschiebung aus Österreich in die Russische Föderation keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens dar. In einer Gesamtabwägung der öffentlichen und privaten Interessen sei somit festzuhalten, dass zusätzlich zum oben angeführten und besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, hinzukomme, dass der BF nicht die Möglichkeit habe, seinen Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren, er sich zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich vernünftiger Weise nicht erwarten konnte, sein Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen, dass im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familien- bzw. Privatleben ausschließlich auf der Basis eines Asylverfahrens und nicht aufgrund eines nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht entstanden sei und ihm während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte mussten.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde rechtlich aus, dass die Ehefrau, welche er traditionell geheiratet habe, mit Ihren gemeinsamen Söhnen als anerkannte Flüchtlinge in Österreich aufhältig seien und der BF seit seiner neuerlichen Einreise im Mai 2016 wieder in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Auf Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzuzutreten hätten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen und unter Würdigung der entstandenen Beziehungen zum Zeitpunkt seines unsicheren Aufenthaltes, sei im Hinblick auf die Ehegattin und Kinder von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen und stelle seine Abschiebung aus Österreich in die Russische Föderation keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens dar. In einer Gesamtabwägung der öffentlichen und privaten Interessen sei somit festzuhalten, dass zusätzlich zum oben angeführten und besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, hinzukomme, dass der BF nicht die Möglichkeit habe, seinen Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren, er sich zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich vernünftiger Weise nicht erwarten konnte, sein Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen, dass im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familien- bzw. Privatleben ausschließlich auf der Basis eines Asylverfahrens und nicht aufgrund eines nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht entstanden sei und ihm während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte mussten.
Auch habe der in Österreich nicht berufstätige und somit nicht selbsterhaltungsfähige BF den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht und sei in seinem Fall keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich unter gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland gegeben.
Den vorstehend angeführten Aspekten stehe der Wunsch an einem Verbleib in Österreich gegenüber, welcher für sich genommen kein bedeutsames Gewicht im Sinne des Art. 8 EMRK bewirke. Weiters habe sich die zu seinen Gunsten zu wertende Gesamtdauer seines Aufenthalts in Österreich lediglich auf Basis von Asylverfahren – einschließlich der Ergreifung von Rechtsmitteln – ergeben, was ebenfalls kein besonderes und zu seinen Gunsten zu wertendes Gewicht im Hinblick auf ein relevantes Familien- und Privatleben in Österreich bewirke. Berücksichtigt man weiters die im vorstehenden Absatz angeführten Aspekte, einschließlich seines sonstigen Vorbringens im Verfahren, ergeben sich auch unter diesen Gesichtspunkten keine besonders gewichtigen und zu seinen Gunsten zu wertenden Sachverhalte im Hinblick auf ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familien- und Privatleben in Österreich.Den vorstehend angeführten Aspekten stehe der Wunsch an einem Verbleib in Österreich gegenüber, welcher für sich genommen kein bedeutsames Gewicht im Sinne des Artikel 8, EMRK bewirke. Weiters habe sich die zu seinen Gunsten zu wertende Gesamtdauer seines Aufenthalts in Österreich lediglich auf Basis von Asylverfahren – einschließlich der Ergreifung von Rechtsmitteln – ergeben, was ebenfalls kein besonderes und zu seinen Gunsten zu wertendes Gewicht im Hinblick auf ein relevantes Familien- und Privatleben in Österreich bewirke. Berücksichtigt man weiters die im vorstehenden Absatz angeführten Aspekte, einschließlich seines sonstigen Vorbringens im Verfahren, ergeben sich auch unter diesen Gesichtspunkten keine besonders gewichtigen und zu seinen Gunsten zu wertenden Sachverhalte im Hinblick auf ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familien- und Privatleben in Österreich.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise, weswegen in seinem Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen sei.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise, weswegen in seinem Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen sei.
3.4. Gegen diesen Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtzeitig Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF seinen gegenständlichen Antrag damit begründet habe, dass er von der Polizei in seinem Wohnort als Verdächtiger geführt werde und ihm eine Ladung zu einer Vernehmung am XXXX zugestellt worden sei. Er sei Verdächtiger in Verbindung mit Art. 222 StPO. Er sei auf der Verdächtigenliste der Polizei, da er einen Bart trage und in die Moschee gehe und die Polizisten einen Grund für die Verhaftung des BF suchen würden. Der Behörde sei ein gravierender Verfahrensmangel vorzuwerfen, da sie sich nicht mit dem erstatteten Asylvorbringen auseinandergesetzt habe, insbesondere nicht mit dem Vorbringen im Zusammenhang mit der Ladung zur Einvernahme, welche der BF erst im August 2017 erhalten habe. Schon dieser Umstand bilde ein neues Sachverhaltselement. Weiters gehe aus dem Akt nicht hervor, dass die im Original vorgelegte Ladung übersetzt worden wäre. Bei gehöriger Einräumung einer Stellungnahme nach Übersetzung der Urkunde, wäre hervorgekommen, dass das Vorbringen des BF, wonach er als Verdächtiger geführt werde, zutreffe. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei auch darauf zu verweisen, dass der BF von dem Umstand als Verdächtiger gemäß Art. 222 StPO erst nach Erhalt der Ladung erfahren habe.3.4. Gegen diesen Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtzeitig Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF seinen gegenständlichen Antrag damit begründet habe, dass er von der Polizei in seinem Wohnort als Verdächtiger geführt werde und ihm eine Ladung zu einer Vernehmung am römisch 40 zugestellt worden sei. Er sei Verdächtiger in Verbindung mit Artikel 222, StPO. Er sei auf der Verdächtigenliste der Polizei, da er einen Bart trage und in die Moschee gehe und die Polizisten einen Grund für die Verhaftung des BF suchen würden. Der Behörde sei ein gravierender Verfahrensmangel vorzuwerfen, da sie sich nicht mit dem erstatteten Asylvorbringen auseinandergesetzt habe, insbesondere nicht mit dem Vorbringen im Zusammenhang mit der Ladung zur Einvernahme, welche der BF erst im August 2017 erhalten habe. Schon dieser Umstand bilde ein neues Sachverhaltselement. Weiters gehe aus dem Akt nicht hervor, dass die im Original vorgelegte Ladung übersetzt worden wäre. Bei gehöriger Einräumung einer Stellungnahme nach Übersetzung der Urkunde, wäre hervorgekommen, dass das Vorbringen des BF, wonach er als Verdächtiger geführt werde, zutreffe. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei auch darauf zu verweisen, dass der BF von dem Umstand als Verdächtiger gemäß Artikel 222, StPO erst nach Erhalt der Ladung erfahren habe.
3.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017, W189 2154172-2/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, § 52 Abs. 2, § 52 Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.3.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017, W189 2154172-2/5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Unter Spruchpunkt II. wurde in Erledigung der Beschwerde die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde in Erledigung der Beschwerde die spruchgemäße Erledigung zu Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte insbesondere fest, dass sich im gegenständlichen Fall weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des nun standesamtlich verheirateten BF gelegenen Umstände ergab. Auch in Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat war keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festzustellen.
Die Fluchtgründe, die der BF in seinem dritten Asylverfahren geltend machte, bestanden schon vor dem Zeitpunkt, als das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2017, Zl. W182 2154172-1/5E in Rechtskraft erwuchs.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wurde festgestellt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner persönlichen Verfolgung oder einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Zum Privat- und Familienleben des BF wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:
"Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt ausgeführt, dass der Begriff des Familienlebens sich nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen und im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:"Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt ausgeführt, dass der Begriff des Familienlebens sich nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen und im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Der BF verfügt im Bundesgebiet über familiäre Beziehungen und handelt es sich um seine im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigte Kernfamilie bestehend aus seiner asylberechtigten Ehefrau und seinen zwei Kindern. Der BF lebt mit diesen auch in gemeinsamen Haushalt zusammen. Es ist daher hinsichtlich des genannten Personenkreises von einem bestehenden Familienleben auszugehen.
Das Familienleben wurde hinsichtlich der - nun standesamtlich getrauten - Ehefrau des BF bereits im Jahr 2013 (in der Ukraine) begründet, im Jänner 2014 wieder unterbrochen und während eines Aufenthaltes aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz ab Juni 2014 in Österreich fortgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt lebte der BF auch mit seinem im XXXX geborenen Sohn zusammen. Im April 2015 kehrte der BF ohne Lebensgefährtin und Kind, die in Österreich verblieben sind, freiwillig ins Herkunftsland zurück. Seit April 2016 lebt der BF nunmehr wieder mit seiner Lebensgefährtin und seinem inzwischen XXXX Sohn zusammen. Im Mai 2016 wurde ein weiterer gemeinsamer Sohn in Österreich geboren, wobei der BF sich zuvor mit seiner Lebensgefährtin in Weißrussland getroffen hat. Am XXXX hat der BF die Lebensgefährtin standesamtlich geheiratet.Das Familienleben wurde hinsichtlich der - nun standesamtlich getrauten - Ehefrau des BF bereits im Jahr 2013 (in der Ukraine) begründet, im Jänner 2014 wieder unterbrochen und während eines Aufenthaltes aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz ab Juni 2014 in Österreich fortgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt lebte der BF auch mit seinem im römisch 40 geborenen Sohn zusammen. Im April 2015 kehrte der BF ohne Lebensgefährtin und Kind, die in Österreich verblieben sind, freiwillig ins Herkunftsland zurück. Seit April 2016 lebt der BF nunmehr wieder mit seiner Lebensgefährtin und seinem inzwischen römisch 40 Sohn zusammen. Im Mai 2016 wurde ein weiterer gemeinsamer Sohn in Österreich geboren, wobei der BF sich zuvor mit seiner Lebensgefährtin in Weißrussland getroffen hat. Am römisch 40 hat der BF die Lebensgefährtin standesamtlich geheiratet.
Es bleibt festzuhalten, dass dem BF jedenfalls immer noch zuzumuten ist, unter den gegebenen Umständen zumindest für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens, für das der BF vorübergehend ins Herkunftsland ausreist, die Beziehung zwischenzeitlich über Besuche, Telekommunikation bzw. elektronische Medien und Treffen in Drittländern, aufrechtzuerhalten. Dies gilt umso mehr, als der BF das Zusammenleben immer wieder, zuletzt auch gegenüber seinem damals knapp XXXX Sohn aus eigenem Antrieb über ein Jahr unterbrochen hat, wobei auch Treffen mit seiner Lebensgefährtin in Drittländern (Ukraine, Weißrussland) stattgefunden haben (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235-8, Rz 11).Es bleibt festzuhalten, dass dem BF jedenfalls immer noch zuzumuten ist, unter den gegebenen Umständen zumindest für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens, für das der BF vorübergehend ins Herkunftsland ausreist, die Beziehung zwischenzeitlich über Besuche, Telekommunikation bzw. elektronische Medien und Treffen in Drittländern, aufrechtzuerhalten. Dies gilt umso mehr, als der BF das Zusammenleben immer wieder, zuletzt auch gegenüber seinem damals knapp römisch 40 Sohn aus eigenem Antrieb über ein Jahr unterbrochen hat, wobei auch Treffen mit seiner Lebensgefährtin in Drittländern (Ukraine, Weißrussland) stattgefunden haben vergleiche dazu insbesondere VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235-8, Rz 11).
Dies entspricht auch den erheblichen öffentlichen Interessen, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich lediglich auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Im gegenständlichen Verfahren kann hinsichtlich des BF auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).Dies entspricht auch den erheblichen öffentlichen Interessen, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich lediglich auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Im gegenständlichen Verfahren kann hinsichtlich des BF auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden vergleiche dazu auch VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).
Die getroffene Rückkehrentscheidung stellt daher keine Verletzung in sein Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Die getroffene Rückkehrentscheidung stellt daher keine Verletzung in sein Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.
Es bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Der BF hält sich seit 18 Monaten in Österreich auf, wobei er sich vor seiner freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland im April 2015 nicht ganz 11 Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine sehr lange Aufenthaltsdauer kann somit gleichfalls ausgeschlossen werden. Der BF konnte seit der rechtskräftigen Entscheidung im Juni 2017 in diesem Zusammenhang bislang unverändert auch keine Anhaltspunkte für die Setzung integrativer Schritte dartun. Insbesondere konnten keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 dargelegt werden und lebt der BF unvermindert von der Grundversorgung, geht keiner legalen Beschäftigung nach und hat im Bundesgebiet auch nicht begonnen sich aus-, fort- oder weiterzubilden.
Eine positive Prognose für eine zu erwartende Selbsterhaltungsfähigkeit liegt sohin nicht vor. Ein aktives Engagement in Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen wurde gleichfalls nicht behauptet.
Im Ergebnis waren im Fall des BF intensive Bindungen zu Österreich nicht feststellbar, dies auch vor dem Hintergrund, dass er Österreich im April 2015 ohne seine Familie verließ.
Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass der BF im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und im Gegensatz zum Bundesgebiet auch über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt. Dort halten sich auch Verwandte des BF auf. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat kann, auch infolge der nur kurzen Dauer seiner Ortsabwesenheit, nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde."
3.6. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem BF nachweislich am 25.10.2017 zugestellt.
4. Viertes Verfahren:
4.1. Am 22.01.2018 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung zu seinen Gründen an, er habe seine Lebensgefährtin am XXXX in XXXX standesamtlich geheiratet. Die Heiratsurkunde habe er bei sich. Er könne nicht nach Hause zurückkehren, da die Probleme in der Heimat noch immer aufrecht wären. Es würde ihm von der Polizei eine Straftat unterstellt und er verhaftet werden. Er sei Vater von zwei Kindern und würde, falls notwendig, ein Vaterschaftszeugnis anfertigen lassen und vorlegen.4.1. Am 22.01.2018 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung zu seinen Gründen an, er habe seine Lebensgefährtin am römisch 40 in römisch 40 standesamtlich geheiratet. Die Heiratsurkunde habe er bei sich. Er könne nicht nach Hause zurückkehren, da die Probleme in der Heimat noch immer aufrecht wären. Es würde ihm von der Polizei eine Straftat unterstellt und er verhaftet werden. Er sei Vater von zwei Kindern und würde, falls notwendig, ein Vaterschaftszeugnis anfertigen lassen und vorlegen.
4.2. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 25.01.2018 eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und der faktischen Abschiebeschutz aufzuheben sein wird.4.2. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 25.01.2018 eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und der faktischen Abschiebeschutz aufzuheben sein wird.
4.3. Am 30.01.2018 wurde der BF im Beisein seiner Rechtsberatung neuerlich einvernommen und führte nunmehr zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung aus, die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren bestünden noch immer. Im Oktober 2017 hätten er und seine Frau standesamtlich in XXXX geheiratet. Eine Kopie der Heiratsurkunde habe er dem damaligen Rechtsanwalt übergeben. Als er am 23.01.2018 die Einvernahme in XXXX hatte, sei ihm aufgefallen, dass der Behörde gar nicht bewusst gewesen sei, dass er in der Zwischenzeit standesamtlich geheiratet habe. Der Gesichtsausdruck des Beamten habe ihm zu verstehen gegeben, dass man der Ansicht sei, dass er nur eine Lebensgefährtin habe und nicht eine Ehefrau. Neue Fluchtgründe habe er keine.4.3. Am 30.01.2018 wurde der BF im Beisein seiner Rechtsberatung neuerlich einvernommen und führte nunmehr zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung aus, die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren bestünden noch immer. Im Oktober 2017 hätten er und seine Frau standesamtlich in römisch 40 geheiratet. Eine Kopie der Heiratsurkunde habe er dem damaligen Rechtsanwalt übergeben. Als er am 23.01.2018 die Einvernahme in römisch 40 hatte, sei ihm aufgefallen, dass der Behörde gar nicht bewusst gewesen sei, dass er in der Zwischenzeit standesamtlich geheiratet habe. Der Gesichtsausdruck des Beamten habe ihm zu verstehen gegeben, dass man der Ansicht sei, dass er nur eine Lebensgefährtin habe und nicht eine Ehefrau. Neue Fluchtgründe habe er keine.
Er habe sich einer Rechtsberatung unterzogen und sei mit dieser einverstanden. Er sei derzeit weder in ärztlicher Behandlung oder Therapie noch nehme er irgendwelche Medikamente ein. Seinen internationalen Reisepass habe er bereits vorgelegt.
4.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.01.2018 wurde den BF betreffend gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben.4.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.01.2018 wurde den BF betreffend gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben.
4.5. Am 23.01.2018 wurde über den BF Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX erfolgte die Abschiebung des BF in die Russische Föderation.4.5. Am 23.01.2018 wurde über den BF Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am römisch 40 erfolgte die Abschiebung des BF in die Russische Föderation.
I.5. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.5. Gegenständliches Verfahren:
5.1. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt reiste der BF mit einem italienischen Visum erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.10.2021 seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz.
5.2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass in seinem Heimatland mehrere Personen einen Hilfsfond gegründet hätten, bei welchem der BF auch Mitglied gewesen sei und Geld überwiesen habe. Im Jahr 2019 sei der Leiter des Fonds festgenommen und beschuldigt worden, dass er mit dem Geld Terroristen finanziert habe. Der BF habe von seiner Mutter erfahren, dass nunmehr auch ein Festnahmeauftrag gegen ihn selbst bestehe, und dass die Polizei im Elternhaus des BF nach ihm gesucht habe.
5.3. Am 15.03.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er weiterhin mit seiner in Österreich asylberechtigten Gattin verheiratet sei und drei Kinder habe. Im Herkunftsland seien nach wie vor die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester aufhältig. Der BF stehe mit ihnen per WhatsApp in Kontakt.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der BF konkretisierend an, dass er bei seiner Arbeit auf einer Baustelle eine Person namens XXXX kennengelernt und für ihn gearbeitet habe. Diese Person habe einen Fonds gehabt und damit mittellosen Menschen geholfen. Der BF habe ihm auch Geld gegeben, damit er dieses an mittellose Menschen weitergibt. Bis dahin sei alles normal gewesen. Als der BF im Jahr 2020 in Österreich gewesen sei und seine Eltern im Herkunftsland besuchen wollte, habe ihn seine Mutter angerufen und erklärt, dass er nicht kommen solle, da die Polizei nach ihm suchen würde. Der BF würde beschuldigt werden, mit der Unterstützung des Fonds auch Kämpfer unterstützt zu haben. Der BF habe monatlich unterschiedliche Beträge eingezahlt.Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der BF konkretisierend an, dass er bei seiner Arbeit auf einer Baustelle eine Person namens römisch 40 kennengelernt und für ihn gearbeitet habe. Diese Person habe einen Fonds gehabt und damit mittellosen Menschen geholfen. Der BF habe ihm auch Geld gegeben, damit er dieses an mittellose Menschen weitergibt. Bis dahin sei alles normal gewesen. Als der BF im Jahr 2020 in Österreich gewesen sei und seine Eltern im Herkunftsland besuchen wollte, habe ihn seine Mutter angerufen und erklärt, dass er nicht kommen solle, da die Polizei nach ihm suchen würde. Der BF würde beschuldigt werden, mit der Unterstützung des Fonds auch Kämpfer unterstützt zu haben. Der BF habe monatlich unterschiedliche Beträge eingezahlt.
5.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, Zl. 1020703907-211574735, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.10.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).5.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, Zl. 1020703907-211574735, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.10.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die Behörde aus, dass die Aussagen des BF im Verlauf der durchgeführten Einvernahmen vor der Behörde und in der Erstbefragung divergieren würden und der BF teils nur kurze, detaillose Antworten gegeben habe. Zudem sei anzumerken, dass es sich beim gegenständliche Asylantrag mittlerweile um den fünften Asylantrag im Bundesgebiet handle und die vorigen Anträge allesamt abgewiesen wurden, wodurch der Eindruck entstehe, dass der BF nichts unversucht lasse, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit einer tatsächlich stattgefundenen Verfolgung sei von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen.
Hinsichtlich der Situation des BF im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation führte die Behörde aus, dass der BF volljährig, gesund und arbeitsfähig sei und somit am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Ferner seien nach wie vor Familienangehörige des BF im Herkunftsland aufhältig, welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten.
Das Privat- und Familienleben des BF in Österreich betreffend, führte die Behörde aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der BF im Jahr 2015 fast ein Jahr im Herkunftsland gelebt habe, bevor er erneut nach Österreich zu seiner Familie reiste und seine Familie somit für ein Jahr allein gelassen habe. Daraus ergebe sich, dass keine besondere Bindung zur Familie bestehen würde.
5.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 01.06.2023 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sich die Behörde nur oberflächlich mit dem Vorbringen des BF sowie nicht ausreichend mit den Länderberichten auseinandergesetzt habe.
5.6. Am 31.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung des BF ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gattin des BF durch dessen Unterstützung im Bundesgebiet ihre Ausbildung zur Betriebslogistikkauffrau habe abschließen können und die Familie seit zwei Jahren keine staatlichen Unterstützungen mehr benötige. Der BF übe seit 02.06.2022 eine geringfügige Beschäftigung aus und sei bei der GSVG selbst versichert. Der BF kümmere sich um seine Kinder und liege jedenfalls ein Familienleben zwischen ihm und seiner Frau, sowie den Kindern vor.
5.7. Am 07.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt im Rahmen derer neben dem BF auch seine Gattin als Zeugin befragt wurde. Der BF gab im Rahmen seiner Befragung im Wesentlichen an, dass weder er, noch seine Brüder einen Einberufungsbefehl erhalten hätten. Im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen brachte der BF vor, dass er XXXX , den Gründer des Fonds, gar nicht persönlich gekannt habe, sondern nur über einen Arbeitskollegen mit ihm in Kontakt gestanden sei. Das Geld habe der BF auch nicht an den Fonds überwiesen, sondern direkt an seinen Kollegen übergeben, da dieser zum damaligen Zeitpunkt Unterstützung gebraucht habe. Wie die Polizei auf die Idee gekommen sei, dass der BF den Fonds unterstützt hätte, könne sich der BF nicht erklären und sei auch kein Rechtsanwalt zur Klärung beauftragt worden. Der BF leide an keinen psychischen Erkrankungen mehr und es bestehe keine Notwendigkeit einer weiteren Behandlung. Der BF verfüge über zwei Einstellungszusagen. Derzeit mache er den Haushalt und kümmere sich um die Kinder, während seine Gattin arbeiten gehe. 5.7. Am 07.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt im Rahmen derer neben dem BF auch seine Gattin als Zeugin befragt wurde. Der BF gab im Rahmen seiner Befragung im Wesentlichen an, dass weder er, noch seine Brüder einen Einberufungsbefehl erhalten hätten. Im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen brachte der BF vor, dass er römisch 40 , den Gründer des Fonds, gar nicht persönlich gekannt habe, sondern nur über einen Arbeitskollegen mit ihm in Kontakt gestanden sei. Das Geld habe der BF auch nicht an den Fonds überwiesen, sondern direkt an seinen Kollegen übergeben, da dieser zum damaligen Zeitpunkt Unterstützung gebraucht habe. Wie die Polizei auf die Idee gekommen sei, dass der BF den Fonds unterstützt hätte, könne sich der BF nicht erklären und sei auch kein Rechtsanwalt zur Klärung beauftragt worden. Der BF leide an keinen psychischen Erkrankungen mehr und es bestehe keine Notwendigkeit einer weiteren Behandlung. Der BF verfüge über zwei Einstellungszusagen. Derzeit mache er den Haushalt und kümmere sich um die Kinder, während seine Gattin arbeiten gehe.
Die Gattin des BF brachte im Wesentlichen vor, dass sie seit dem Jahr 2002 in Österreich aufhältig sei und plane, die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Sie arbeite aktuell 20 Stunden in der Woche. Sobald der BF arbeiten geht, könne sie auch am Wochenende arbeiten, wodurch sich die Tätigkeiten mit der Kinderbetreuung vereinbaren lassen würden. Eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation wäre für die Gattin sowie die Kinder nicht vorstellbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen sowie die Einvernahme des BF und seiner Gattin als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der awarischen Volksgruppe an.
Die Muttersprache des BF ist Awarisch, zudem beherrscht er auch die russische Sprache und die deutsche Sprache auf dem Sprachniveau A2.
Der BF ist mit der in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , seit dem XXXX standesamtlich verheiratet und hat mit dieser drei Kinder, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Alle Kinder wurden in Österreich geboren und verfügen über einen Asylstatus im Bundesgebiet, abgeleitet von der Mutter. Der BF lebt mit seiner Gattin und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er kümmert sich um den Haushalt sowie um die Kindererziehung. Der BF ist mit der in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , seit dem römisch 40 standesamtlich verheiratet und hat mit dieser drei Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Alle Kinder wurden in Österreich geboren und verfügen über einen Asylstatus im Bundesgebiet, abgeleitet von der Mutter. Der BF lebt mit seiner Gattin und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er kümmert sich um den Haushalt sowie um die Kindererziehung.
Im Herkunftsland besuchte der BF elf Jahre lang die Schule und schloss diese mit Mittelschulabschluss ab. Er absolvierte keine Berufsausbildung, sondern arbeitete im Anschluss an den Schulabschluss auf Baustellen.
Abgesehen von seiner Gattin und den gemeinsamen Kindern verfügt der BF über keine Verwandten im Bundesgebiet. Im Herkunftsland sind nach wie vor die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des BF aufhältig, welche allesamt in Dagestan leben. Der BF steht in Kontakt mit seinen Angehörigen.
Der BF ist gesund und steht aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Auch die Kinder und die Gattin des BF sind gesund.
Der BF ist erstmals im Februar 2014 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 04.06.2014 seinen ersten Asylantrag. Am XXXX reiste der BF freiwillig in sein Herkunftsland zurück und stellte nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet am 02.05.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde am 30.06.2015 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen. Daran anschließend stellte der BF am 21.08.2017 den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Auch dieses Verfahren wurde mit 25.10.2017 in zweiter Instanz negativ abgeschlossen. Am 22.01.2018 brachte der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz bei der Behörde ein, welcher mit Bescheid vom 19.07.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2018 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt und am XXXX wurde der BF in die Russische Föderation abgeschoben. Der BF ist erstmals im Februar 2014 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 04.06.2014 seinen ersten Asylantrag. Am römisch 40 reiste der BF freiwillig in sein Herkunftsland zurück und stellte nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet am 02.05.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde am 30.06.2015 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen. Daran anschließend stellte der BF am 21.08.2017 den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Auch dieses Verfahren wurde mit 25.10.2017 in zweiter Instanz negativ abgeschlossen. Am 22.01.2018 brachte der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz bei der Behörde ein, welcher mit Bescheid vom 19.07.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2018 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt und am römisch 40 wurde der BF in die Russische Föderation abgeschoben.
Zuletzt reiste der BF im August 2020 legal mit einem italienischen Visum aus dem Herkunftsland aus und in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 21.10.2021 stellt der BF seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Der BF geht derzeit einer geringfügigen Beschäftigung nach. Seit 02.06.2022 ist der BF bei der GVSG sozialversichert.
Er verfügt über zwei Einstellungszusagen bedingt durch den Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung.
Die Gattin des BF ist Angestellte bei der XXXX und ist für 20 Wochenstunden beschäftigt. Ihr monatliches Gehalt beträgt etwa EUR 1.000,-. Der BF bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die Gattin des BF ist Angestellte bei der römisch 40 und ist für 20 Wochenstunden beschäftigt. Ihr monatliches Gehalt beträgt etwa EUR 1.000,-. Der BF bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Am XXXX schloss der BF erfolgreich die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 ab. Am römisch 40 schloss der BF erfolgreich die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 ab.
Der BF verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet und auch seine von Geburt an im Bundesgebiet lebenden Kinder sind gut integriert.
In Österreich weist der BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Für den BF besteht nicht die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in das Herkunftsland in den Krieg in der Ukraine eingezogen wird.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation:
Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass er im Falle einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte.
Der BF wäre im Falle seiner Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Seine Existenz ist durch eine mögliche Erwerbstätigkeit gesichert; er ist gesund und im erwerbsfähigem Alter und spricht zudem die Landessprache.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Russische Föderation vom 04.07.2023:
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-06-29 09:32
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).
Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
? Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
? Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
? sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
? Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
? Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)
? Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
? Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).
Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021).
Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).
Quellen:
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? UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 9.6.2023
? UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (16.3.2023): War crimes, indiscriminate attacks on infrastructure, systematic and widespread torture show disregard for civilians, says UN Commission of Inquiry on Ukraine, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/03/war-crimes-indiscriminate-attacks-infrastructure-systematic-and-widespread, Zugriff 9.6.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? WKO – Wirtschaftskammer Österreich (3.2023): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 30.5.2023
? ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Stanislav Klimovich (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOIS Spotlight 39/2021), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 9.6.2023? ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Stanislav Klimovich (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOIS Spotlight 39 aus 2021,), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 9.6.2023
Dagestan
Letzte Änderung 2023-06-29 09:37
Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vgl. FR o.D.a) und zählt zu den ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung. Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022). Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt. Doch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen (AA 28.9.2022). Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vergleiche FR o.D.a) und zählt zu den ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung. Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022). Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt. Doch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen (AA 28.9.2022).
Das Republikoberhaupt ist seit 14.10.2021 Sergej Melikow (KU 17.1.2023a). Das Oberhaupt Dagestans wird von den Abgeordneten der Volksversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Regierungsvorsitzende wird vom Republikoberhaupt mit Zustimmung der Volksversammlung ernannt (FR o.D.a). Dagestans Regierungsvorsitzender ist Abdulmuslim Abdulmuslimow (ORD o.D.). Die Gesetzgebung liegt in den Händen der Volksversammlung Dagestans. Diese besteht aus 90 Abgeordneten, welche durch Verhältniswahlrecht für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.a). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Dagestan 81,18 % der Stimmen. Die Kommunistische Partei (KPRF) errang 6,2 %, die Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 5,56 %, die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) 2,49 %, und Neue Leute gewann 0,78 %. Die Wahlbeteiligung betrug 76,11 % (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Das Republikoberhaupt ist seit 14.10.2021 Sergej Melikow (KU 17.1.2023a). Das Oberhaupt Dagestans wird von den Abgeordneten der Volksversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Regierungsvorsitzende wird vom Republikoberhaupt mit Zustimmung der Volksversammlung ernannt (FR o.D.a). Dagestans Regierungsvorsitzender ist Abdulmuslim Abdulmuslimow (ORD o.D.). Die Gesetzgebung liegt in den Händen der Volksversammlung Dagestans. Diese besteht aus 90 Abgeordneten, welche durch Verhältniswahlrecht für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.a). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Dagestan 81,18 % der Stimmen. Die Kommunistische Partei (KPRF) errang 6,2 %, die Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 5,56 %, die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) 2,49 %, und Neue Leute gewann 0,78 %. Die Wahlbeteiligung betrug 76,11 % (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022550.html, Zugriff 2.6.2023
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 30.5.2023
? FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.a): ?????????? ???????? [Republik Dagestan], http://council.gov.ru/structure/regions/DA/, Zugriff 9.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (17.1.2023a): ??????? ?????? ???????? [Melikow Sergej Alimowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/242445, Zugriff 9.6.2023
? ORD – Oberhaupt der Republik Dagestan [Russland] (o.D.): ????????????? ??: ???????????? ????????????? [Regierung der RD: Regierungsvorsitzender], https://glava.e-dag.ru/rd-government/, Zugriff 9.6.2023
? RN – RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): ????? ??????? ? ??????? — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 9.6.2023
? Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 26.5.2023
? Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 30.5.2023
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-07-04 08:37
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.23, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Dieser ist weitgehend vollzogen. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6. Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Das Anti-Terror-Regime wurde in Moskau und Woronesch mittlerweile wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.23, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Dieser ist weitgehend vollzogen. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6. Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Das Anti-Terror-Regime wurde in Moskau und Woronesch mittlerweile wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023).
Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert. Im Mai 2023 sind zwei bewaffnete Verbände in die Region Belgorod eingedrungen, was zu Kämpfen und der Evakuierung der Bevölkerung führte. Angeblich bestanden die zwei Verbände aus russischen Staatsangehörigen, welche auf der Seite der Ukraine kämpfen (ACLED 8.6.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 26.6.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Interfax 31.5.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023).
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Im Gebiet der Russischen Föderation ist es in jüngster Zeit wiederholt zu Drohnenangriffen gekommen, auch in Moskau. Mehrere russische Regionen, darunter Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 26.6.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).
Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023).
Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-23.6.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-23.6.2023
ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]
ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen],
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 30.6.2023
? ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (8.6.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia May 2023, https://acleddata.com/2023/06/08/regional-overview-europe-central-asia-may-2023/, Zugriff 29.6.2023
? ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): Dashboard: Russia - Point View, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 29.6.2023
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes, Übermittlung per E-Mail
? EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.6.2023): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 29.6.2023
? FA – Foreign Affairs / Andrei Soldatov, Irina Borogan (12.5.2023): Why Putin Needs Wagner: The Hidden Power Struggle Sustaining Russia’s Brutal Militia, https://www.foreignaffairs.com/russian-federation/why-putin-needs-wagner?utm_medium=newsletters&utm_source=twofa&utm_campaign=Why%20America%20Is%20Struggling%20to%20Stop%20the%20Fentanyl%20Epidemic&utm_content=20230519&utm_term=FA%20This%20Week%20-%20112017, Zugriff 29.6.2023
? IEP – Institute for Economics & Peace (3.2023): Global Terrorism Index 2023: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2023/03/GTI-2023-web-170423.pdf, Zugriff 29.6.2023
? Interfax (31.5.2023): ?????? ???????, ??? ???????? ???????? ????????? ?? ???? ?????? ?? ??????????? [Peskow stellte fest, dass Einführung des Kriegszustands in ganz Russland nicht diskutiert wird], https://www.interfax.ru/russia/904050, Zugriff 29.6.2023
? ISW – Institute for the Study of War (12.3.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Operations%20Assessment%20March%2012%2C%202023.pdf, Zugriff 29.6.2023
? Kreml [Russland] (9.6.2023): ????? ?? ?????? ? ???????? ? ???? ??? [Beantwortung der Frage zur Situation in Zone der speziellen Militäroperation], http://kremlin.ru/events/president/news/71329, Zugriff 29.6.2023
? MOD – Ministry of Defence [Vereinigtes Königreich] (29.6.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine, https://twitter.com/DefenceHQ/status/1674296106157502464/photo/1, Zugriff 29.6.2023
? NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (26.6.2023): ??????????? ????????? ??? [Offizielle Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees], http://nac.gov.ru/hronika-sobytiy/oficialnoe-soobshchenie-nak-1.html, Zugriff 29.6.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023
Nordkaukasus
Letzte Änderung 2023-07-04 08:38
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB 30.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 5.6.2023; vgl. KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB 30.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 5.6.2023; vergleiche KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021).
Dagestan
Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB 30.6.2022). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KU 12.5.2023). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).
Quellen:
? Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.6.2023): ? ??? 2023 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ??????? ??? ???????? [Im Mai 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus zwei Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/389365, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (12.5.2023): ????????: ??????? ??????? (1996-2023 ????) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2023)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (9.5.2023): ? ?????? 2023 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?????? ???????? ??????? [Im April 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus vier Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388512/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2023): ? I ???????? 2023 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ??????? 7 ??????? [Im Quartal I 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus sieben Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466/, Zugriff 28.6.2023? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2023): ? römisch eins ???????? 2023 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ??????? 7 ??????? [Im Quartal römisch eins 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus sieben Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023b): ????? ????? ???: ????????, ???????, ????????? [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.1.2023): ? IV ???????? 2022 ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ??????? 4 ???????? [Im Quartal IV 2022 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 4 Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/384685/, Zugriff 28.6.2023? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.1.2023): ? römisch vier ???????? 2022 ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ??????? 4 ???????? [Im Quartal römisch vier 2022 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 4 Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/384685/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2022): ????? ? III ???????? 2022 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?? ????????????? [Keine Opfer im Quartal III 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381760/, Zugriff 28.6.2023? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2022): ????? ? römisch drei ???????? 2022 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?? ????????????? [Keine Opfer im Quartal römisch drei 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381760/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (6.7.2022): ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?? II ???????? 2022 ???? ????? 2 ???????? [Im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im Quartal II 2022 wurden zwei Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 28.6.2023? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (6.7.2022): ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?? römisch zwei ???????? 2022 ???? ????? 2 ???????? [Im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im Quartal römisch zwei 2022 wurden zwei Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2022): ? I ???????? 2022 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ????? ?? ????????????? [Keine Opfer im Quartal I 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 28.6.2023? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2022): ? römisch eins ???????? 2022 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ????? ?? ????????????? [Keine Opfer im Quartal römisch eins 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.11.2021): ?????? ???????? ?????? ????? ????????? ????????? ????????????? ???? [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/, Zugriff 28.6.2023
? NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): ????????? ?????????? [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 28.6.2023
? NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): ?????????? ???????? [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 28.6.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023
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Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2023-06-29 09:39
Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Artikel 128,). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Artikel 83,). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Artikel 129,). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vergleiche BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vergleiche FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche LZ 20.9.2022).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vergleiche Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).
Quellen:
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Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung 2023-06-29 09:45
Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022).
Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS 12.12.2022). Gemäß Artikel 96 der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensrichter. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Artikel 101 der tschetschenischen Verfassung) (RT 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 20.3.2023). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 28.9.2022). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagte'. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS 24.1.2020).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vergleiche KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß Paragraph 105, des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vergleiche CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022).
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete für die Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022).
Dagestan
Gemäß Artikel 92 der Verfassung Dagestans liegt das Rechtswesen der Republik Dagestan in den Händen von föderalen Gerichten sowie Gerichten der Republik Dagestan. Letztere sind der Verfassungsgerichtshof Dagestans und Friedensrichter. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Dagestans werden laut Verfassungsartikel 94 von der Volksversammlung der Republik Dagestan auf Vorschlag des Republikoberhaupts ernannt. Friedensrichter werden von der Volksversammlung Dagestans ernannt (RD 10.7.2003). In Dagestan hat sich der traditionelle Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er-Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weitverbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts ist unter anderem das unzweckmäßige und korrupte staatliche Justizwesen, welches in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern die verschiedenen Rechtssphären nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat, die im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Blutrache zu verzichten (AA 28.9.2022).
Quellen:
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? AI – Amnesty International (5.2023): Global Report: Death Sentences and Executions 2022, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2023/05/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 16.5.2023
? CCDPW – Cornell Center on the Death Penalty Worldwide / Cornell Law School (27.3.2012): Cornell Database Results: Russian Federation (Russia), https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=60#fn-20828-N10C57M605057, Zugriff 16.5.2023
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? RT – Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): ??????????? ????????? ?????????? (??????? 23 ????? 2003 ?.) (? ??????????? ? ????????????) [Verfassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/region/cons_chech/, Zugriff 5.6.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2023-06-29 09:48
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert (USDOS 27.2.2023). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 20.3.2023). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.3.2023).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus (ORYX 23.11.2022):
? dem 141. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow'
? dem 249. motorisierten Spezialbataillon 'Süden'
? der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR)
? der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON)
? dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und
? uniformierten Polizeitruppen.
Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 16.5.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 16.5.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (7.4.2023): ??????? ? ?????????? ?? ??????? [Das Wichtigste über die Kadyrowzy in der Ukraine], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373751/, Zugriff 15.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ORYX / Stijn Mitzer, Joost Oliemans (23.11.2022): The Army Within: Chechnya’s Security Forces, https://www.oryxspioenkop.com/2022/11/the-army-within-chechnyas-security.html, Zugriff 15.5.2023
? TELEPOLIS (9.7.2022): Ukraine-Krieg: Wer will 'nach Berlin durchmarschieren'?, https://www.telepolis.de/features/Ukraine-Krieg-Wer-will-nach-Berlin-durchmarschieren-7167389.html, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023
Korruption
Letzte Änderung 2023-06-29 09:52
Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 19.5.2023). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (Präsident 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über die Korruptionsbekämpfung' dar (RF 6.2.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2023). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vgl. FH 2023). Von Korruption sind die Exekutive, die Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 20.3.2023). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2023; vgl. TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2023). Korruptionsanschuldigungen innerhalb der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BS 2022).Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 19.5.2023). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (Präsident 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über die Korruptionsbekämpfung' dar (RF 6.2.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2023). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vergleiche FH 2023). Von Korruption sind die Exekutive, die Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 20.3.2023). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2023; vergleiche TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2023). Korruptionsanschuldigungen innerhalb der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BS 2022).
Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle öffentlich zu machen (BS 2022). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK), welche sich der Untersuchung und Aufdeckung von Behördenkorruption auf höheren Ebenen widmete (FBK o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021). Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle öffentlich zu machen (BS 2022). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK), welche sich der Untersuchung und Aufdeckung von Behördenkorruption auf höheren Ebenen widmete (FBK o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vergleiche DW 9.6.2021).
Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2022 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 28 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Vorjahr lag Russland bei 29 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 137 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Mali und Paraguay (TI 2023; vgl. TI o.D.).Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2022 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 28 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Vorjahr lag Russland bei 29 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 137 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Mali und Paraguay (TI 2023; vergleiche TI o.D.).
Tschetschenien
Die Achmat-Kadyrow-Stiftung wurde im Jahr 2004 gegründet und wird von der Mutter des tschetschenischen Republiksoberhaupts Kadyrow geleitet. Die Stiftung verfolgt wohltätige Zwecke wie beispielsweise Instandsetzung zerstörter Häuser, materielle Unterstützung behinderter Personen, Förderung von Kultureinrichtungen usw. Jedoch kommt aufgrund von Korruption ein Teil der Hilfe bei den Bedürftigen nicht an. Die Stiftung dient dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow zur persönlichen Bereicherung. Aus welchen Geldquellen sich die Stiftung speist, liegt im Dunkeln. Öffentlich Bedienstete müssen monatlich ca. 10 % ihres Einkommens für wohltätige Zwecke spenden (KU 15.5.2023).
Quellen:
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? DW – Deutsche Welle (9.6.2021): Nawalnys Netzwerk ist zerschlagen, https://www.dw.com/de/nawalnys-netzwerk-ist-zerschlagen/a-57536221, Zugriff 19.5.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023
? FBK – Fond borby s korrupziej [Antikorruptionsstiftung] (o.D.): ? ?????: ???? ?????? ? ?????????? [Über die Stiftung: Antikorruptionsstiftung], https://fbk.info/, Zugriff 19.5.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.5.2023): ???? ????????: ??? ?????? "?????? ?? ??????" [Kadyrow-Stiftung: Wie das 'Geld Allahs’ ausgegeben wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/310518/, Zugriff 19.5.2023
? OECD – Organisation for Economic Co-operation and Development (o.D.): Russia - OECD Anti-Bribery Convention, https://www.oecd.org/corruption/russia-oecdanti-briberyconvention.htm, Zugriff 19.5.2023
? Präsident [Russland] (16.8.2021): ???? ?????????? ?? ?? 16.08.2021 N 478 "? ???????????? ????? ??????????????? ????????? ?? 2021 - 2024 ????" [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 16.08.2021 N 478 'Über den Nationalen Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024‘], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_392999/, Zugriff 19.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (6.2.2023): ??????????? ????? "? ??????????????? ?????????" ?? 25.12.2008 N 273-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Korruptionsbekämpfung' vom 25.12.2008 N 273-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_82959/, Zugriff 19.5.2023
? TI – Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 19.5.2023
? TI – Transparency International (4.3.2022): Countering Russia's kleptocrats: What the West’s response to the assault on Ukraine should look like, https://www.transparency.org/en/news/countering-russian-kleptocrats-wests-response-to-assault-on-ukraine, Zugriff 19.5.2023
? TI – Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2022: Russia, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/rus, Zugriff 19.5.2023
? UNTC – United Nations Treaty Collection (19.5.2023): 14. United Nations Convention against Corruption - New York, 31 October 2003, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=IND&mtdsg_no=XVIII-14&chapter=18&clang=_en, Zugriff 19.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2023-06-29 10:00
Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 13.6.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022) und für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (§ 31 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 13.6.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (§ 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 14.4.2023).Gemäß Paragraph 22, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 13.6.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022) und für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (Paragraph 31, des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 13.6.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (Paragraph 15, des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 14.4.2023).
Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 15.6.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.).Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 15.6.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vergleiche NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP 7.12.2022, GS o.D.).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 28.4.2023). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches strafbar (RF 28.4.2023). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).
Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Gemäß Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vergleiche ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Gemäß Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).
Mobilmachung / Ukraine-Krieg
Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vgl. ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 haben die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022). Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vergleiche ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 haben die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vergleiche RF 4.11.2022).
Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022). Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anmerkung der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vergleiche Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (Paragraph 21, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).
Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt. Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vergleiche ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vergleiche ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt. Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023).
Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vgl. DW 26.6.2023). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022) [Informationen zum Wagner-Aufstand vom 24.6.2023 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]. Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage]. Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vergleiche DW 26.6.2023). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022) [Informationen zum Wagner-Aufstand vom 24.6.2023 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]. Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage].
Tschetschenien
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022a). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022a). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 20.6.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022a). Am 11.6.2023 verkündete Kadyrow die Gründung von zwei tschetschenischen Regimentern des Verteidigungsministeriums: 'Achmat-Russland' und 'Achmat-Tschetschenien' (KU 20.6.2023). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden]
Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023, ISW 10.6.2023), wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022a). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a).Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vergleiche KR 8.6.2023, ISW 10.6.2023), wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022a). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vergleiche ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a).
Quellen:
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? Präsident [Russland] (30.3.2023): ???? ?????????? ?????????? ????????? ?? 30.03.2023 ? 220 "? ??????? ? ?????? - ???? 2023 ?. ??????? ?????????? ????????? ?? ??????? ?????? ? ?? ?????????? ? ??????? ?????? ???????, ?????????? ??????? ?????? ?? ???????" [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.03.2023 ? 220 'Über die Einberufung im April-Juli 2023 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst derjenigen Bürger, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren'], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202303300022?index=1, Zugriff 27.6.2023
? Rat der EU (22.7.2022): Aggression Russlands gegen die Ukraine: EU verhängt Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/07/22/russia-s-aggression-against-ukraine-the-eu-targets-additional-54-individuals-and-10-entities/, Zugriff 27.6.2023
? RBK (13.6.2023): ????? ???????? ??????? ???????? ?????? ??? ? ???????????? ? ??????? [Putin erklärte Bitte, den Status eines privaten Militärunternehmens mit Gesetz in Einklang zu bringen], https://www.rbc.ru/politics/13/06/2023/6488a5769a794736bb690225, Zugriff 27.6.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (13.6.2023): ??????????? ????? "? ???????? ??????????? ? ??????? ??????" ?? 28.03.1998 N 53-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' vom 28.03.1998 N 53-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/, Zugriff 26.6.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023 ? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? in der Fassung vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): ??????????? ????? "? ??????? ?????? ?? ?????????? ????????? ? ?????? ? ?????????? ?????????" ?? 15.08.1996 N 114-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): ??????????? ????? "? ??????????????? ?????????? ? ??????????? ? ?????????? ?????????" ?? 26.02.1997 N 31-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation' vom 26.02.1997 N 31-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454/, Zugriff 5.6.2023
? RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (10.11.2022): Authorities In Chechnya Use Aggressive Shaming To Boost Number Of Volunteers For Russia's Ukraine War, https://www.rferl.org/a/russia-chechnya-ukraine-war-recruitment-kadyrov-shaming/32124093.html, Zugriff 27.6.2023
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? RG – Rossijskaja Gaseta [Russland] (21.9.2022): ?????: ? ?????? ??????????? ????? ???????? 300 ????? ??????????? [Schojgu: Im Rahmen der Mobilmachung werden 300.000 Reservisten einberufen werden], https://rg.ru/2022/09/21/shojgu-v-ramkah-mobilizacii-budut-prizvany-300-tysiach-rezervistov.html, Zugriff 27.6.2023
? RI – Rechtsinformationen [Russland] (21.9.2022): ???? ?????????? ?????????? ????????? ?? 21.09.2022 ? 647 "?? ?????????? ????????? ??????????? ? ?????????? ?????????" [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 21.09.2022 ? 647 'Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation'], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202209210001?index=3, Zugriff 27.6.2023
? RI – Rechtsinformationen [Russland] (25.8.2022): ???? ?????????? ?????????? ????????? ?? 25.08.2022 ? 575 '?? ???????????? ??????? ??????????? ??????????? ??? ?????????? ?????????' [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 25.08.2022 ? 575 'Über die Festlegung der Planstellenanzahl der Streitkräfte der Russischen Föderation'], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202208250004, Zugriff 27.6.2023
? RN – RIA Nowosti [Russland] (4.11.2022): ????? ???????? ?????, ??????????? ????????? ??????? ? ???????? ?????????? [Putin unterzeichnete Gesetz zur Einberufung von Bürgern mit nicht erlassener Vorstrafe], https://ria.ru/20221104/mobilizatsiya-1829219710.html, Zugriff 27.6.2023
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? Standard, Der (28.9.2022): Widerstand gegen Rekrutierung in russischer Republik Dagestan, https://www.derstandard.at/story/2000139477516/widerstand-gegen-rekrutierung-in-dagestan, Zugriff 27.6.2023
? Standard, Der (22.9.2022): Livebericht: EU ringt um gemeinsame Position zu russischen Flüchtenden, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000139300207/eu-minister-einigen-sich-auf-verschaerfung-der-russland-sanktionenatomenergiebehoerde-fuehrt?responsive=false, Zugriff 27.6.2023
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Margarete Klein, Nils Holger Schreiber (7.12.2022): Der Angriff auf die Ukraine und die Militarisierung der russischen Außen- und Innenpolitik (SWP-Aktuell, Nr. 76), https://www.swp-berlin.org/10.18449/2022A76/, Zugriff 27.6.2023
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? UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (16.3.2023): War crimes, indiscriminate attacks on infrastructure, systematic and widespread torture show disregard for civilians, says UN Commission of Inquiry on Ukraine, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/03/war-crimes-indiscriminate-attacks-infrastructure-systematic-and-widespread, Zugriff 9.6.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? VM – Verteidigungsministerium [Russland] (10.6.2023): ??????????? ???????? ??????? ?????? ??????? ?????? ?????? ??????????? ????????? ?? ???????? ?????????????? ?? ?? ??????????????? ?? ????????? [Stellvertretender Verteidigungsminister Russlands Nikolaj Pankow führte Telefonkonferenz zu Fragen der Vervollständigung der Streitkräfte der RF durch Vertragsmilitärbedienstete], https://function.mil.ru/news_page/person/more.htm?id=12470053@egNews, Zugriff 27.6.2023
? WP – Washington Post, The (28.9.2022): The Russian men fleeing mobilization, and leaving everything behind, https://www.washingtonpost.com/world/2022/09/28/russia-turkey-partial-mobilization-ukraine/, Zugriff 27.6.2023
Wehrersatzdienst
Letzte Änderung 2023-06-29 10:01
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 13.6.2023a). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vgl. AA 28.9.2022, RF 13.6.2023a). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 13.6.2023a). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vergleiche AA 28.9.2022, RF 13.6.2023a). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).
Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RF 13.6.2023a). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022a). Zeugen Jehovas sind von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 13.6.2023a). Mit Stand Februar 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.140 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.2.2023). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 868] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 28.4.2023).Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (Paragraph 11, des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut Paragraph 10, von der Einberufungskommission geprüft (RF 13.6.2023a). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022a). Zeugen Jehovas sind von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung betroffen (EBCO 12.5.2023; vergleiche WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (Paragraph 15, des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 13.6.2023a). Mit Stand Februar 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.140 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.2.2023). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß Paragraph 328, des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 868] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 28.4.2023).
Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (§ 17.1 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Einsatz in der Ukraine eingezogen worden waren und stattdessen Zivildienst leisten wollten, routinemäßig ab (AI 28.3.2023; vgl. EUAA 16.12.2022a). Zur Begründung heißt es, dass es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Zivildiensts in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023).Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (Paragraph 17 Punkt eins, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Einsatz in der Ukraine eingezogen worden waren und stattdessen Zivildienst leisten wollten, routinemäßig ab (AI 28.3.2023; vergleiche EUAA 16.12.2022a). Zur Begründung heißt es, dass es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Zivildiensts in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023
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? EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 16.5.2023
? FAAB – Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) [Russland] (1.2.2023): ??????????? ???????, ?????????? ?????????????? ??????????? ?????? (?? ????????? ?? 01.02.2023?.) [Anzahl von Bürgern, die alternativen Zivildienst leisten], https://rostrud.gov.ru/upload/iblock/c5f/chislennost-na-01.02.2023-g.doc, Zugriff 26.6.2023
? FAAB – Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) [Russland] (o.D.): ?????????????? ??????????? ?????? [Alternativer Zivildienst], https://rostrud.gov.ru/rostrud/deyatelnost/?CAT_ID=4580, Zugriff 26.6.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (13.6.2023a): ??????????? ????? "?? ?????????????? ??????????? ??????" ?? 25.07.2002 N 113-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' vom 25.07.2002 N 113-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_37866/, Zugriff 26.6.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023 ? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? in der Fassung vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): ??????????? ????? "? ??????????????? ?????????? ? ??????????? ? ?????????? ?????????" ?? 26.02.1997 N 31-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation' vom 26.02.1997 N 31-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454/, Zugriff 5.6.2023
? WHJW – World Headquarters of Jehovah’s Witnesses / Office of Public Information (21.3.2022): INFORMATION ON CONSCIENTIOUS OBJECTION TO MILITARY SERVICE INVOLVING JEHOVAH’S WITNESSES - CONTRIBUTION FOR THE OHCHR QUADRENNIAL ANALYTICAL REPORT ON CONSCIENTIOUS OBJECTION TO MILITARY SERVICE, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2022-05/OPIJW-HRC50.pdf, Zugriff 26.6.2023
Desertion, Wehrdienstverweigerung
Letzte Änderung 2023-06-29 10:04
Desertion
Gemäß § 338 StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren nach sich (RF 28.4.2023). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022; vgl. Tass 21.6.2023). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß § 338 StGB zu Haftstrafen von zwei bzw. drei Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des § 338 StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß § 10 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (RF 13.6.2023). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 21.5) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und zieht eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 5 bis 33] nach sich (RF 17.5.2023). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (§ 15) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes) (RF 14.4.2023).Gemäß Paragraph 338, StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird laut Paragraph 338, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren nach sich (RF 28.4.2023). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022; vergleiche Tass 21.6.2023). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß Paragraph 338, StGB zu Haftstrafen von zwei bzw. drei Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Paragraph 338, StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß Paragraph 10, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (RF 13.6.2023). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (Paragraph 21 Punkt 5,) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und zieht eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 5 bis 33] nach sich (RF 17.5.2023). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (Paragraph 15,) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes) (RF 14.4.2023).
Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß § 338 StGB vor (ÖB 17.3.2022). Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß Paragraph 338, StGB vor (ÖB 17.3.2022).
Wehrdienstverweigerung
Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.171] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. § 337 StGB sieht unter anderem Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich (RF 28.4.2023). Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (Paragraph 328, StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.171] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. Paragraph 337, StGB sieht unter anderem Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (Paragraph 337,) verantwortlich (RF 28.4.2023).
Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 28.4.2023). Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem § 352.1 wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben (RF 28.4.2023).Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (Paragraph 332, StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß Paragraph 339, StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß Paragraph 339, StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß Paragraph 51, des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 28.4.2023). Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem Paragraph 352 Punkt eins, wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben (RF 28.4.2023).
Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine (ÖB 25.1.2023). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022). Seit Beginn der Teilmobilmachung in Russland im September 2022 gab es mehr als 1.000 Anklagen wegen Fahnenflucht, unerlaubter Entfernung von der Truppe oder Befehlsverweigerung (Länder-Analysen o.D.). Die meisten Rekruten werden zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und können so nach kurzer Zeit wieder an die Front versetzt werden (Länder-Analysen o.D.; vgl. MOD 24.5.2023).Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine (ÖB 25.1.2023). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022). Seit Beginn der Teilmobilmachung in Russland im September 2022 gab es mehr als 1.000 Anklagen wegen Fahnenflucht, unerlaubter Entfernung von der Truppe oder Befehlsverweigerung (Länder-Analysen o.D.). Die meisten Rekruten werden zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und können so nach kurzer Zeit wieder an die Front versetzt werden (Länder-Analysen o.D.; vergleiche MOD 24.5.2023).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Connection e.V. / Rudi Friedrich (2.10.2022): Flucht vor der Beteiligung am Krieg – Zahlen zu Russland, Belarus und Ukraine, https://de.connection-ev.org/article-3608, Zugriff 26.6.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Länder-Analysen (o.D.): Chronik: Russland 24.2.2022-19.06.2023 - Chronikeintrag vom 27.4.2023, https://www.laender-analysen.de/chronik/?c=russland&d1=2022-02-24&d2=2023-06-19&t=&l=3000&x=0, Zugriff 26.6.2023
? MOD – Ministry of Defence [Vereinigtes Königreich] (24.5.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine, https://twitter.com/DefenceHQ/status/1661249400281202688/photo/1, Zugriff 26.6.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (17.3.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? RF – Russische Föderation [Russland] (13.6.2023): ??????????? ????? "? ???????? ??????????? ? ??????? ??????" ?? 28.03.1998 N 53-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' vom 28.03.1998 N 53-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/, Zugriff 26.6.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (17.5.2023): "?????? ?????????? ????????? ?? ???????????????? ???????????????" ?? 30.12.2001 N 195-?? (???. ?? 28.04.2023, ? ???. ?? 17.05.2023) ['Kodex der Russischen Föderation über Verwaltungsübertretungen' vom 30.12.2001 N 195-?? (idF vom 28.04.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34661/, Zugriff 24.5.2023 ? RF – Russische Föderation [Russland] (17.5.2023): "?????? ?????????? ????????? ?? ???????????????? ???????????????" ?? 30.12.2001 N 195-?? (???. ?? 28.04.2023, ? ???. ?? 17.05.2023) ['Kodex der Russischen Föderation über Verwaltungsübertretungen' vom 30.12.2001 N 195-?? in der Fassung vom 28.04.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34661/, Zugriff 24.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023 ? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? in der Fassung vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): ??????????? ????? "? ??????? ?????? ?? ?????????? ????????? ? ?????? ? ?????????? ?????????" ?? 15.08.1996 N 114-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023
? RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (22.8.2022): Russia's Wording On Ukraine Invasion Limits Its Coercive Powers, Says British Intelligence, https://www.rferl.org/a/russia-recruiting-soldiers-ukraine-invasion/31999227.html, Zugriff 26.6.2023
? RG – Rossijskaja Gaseta [Russland] (24.9.2022): ????? ???????? ????? ???????? ? ?? ? ??????? ?????? [Putin unterzeichnete ein Paket an Änderungen des StGB zum Thema Militärdienst], https://rg.ru/2022/09/24/putin-podpisal-paket-popravok-v-uk-o-voennoj-sluzhbe.html, Zugriff 26.6.2023
? Tass [Russland] (21.6.2023): ????? ??????????? ??????????? ??????? ????? ????? ???????? ? ?????? ?????????? ???? ??? [Schojgu riet Militärhochschulabsolventen, mutig die Erfahrung der militärischen Spezialoperation in die Kampfvorbereitung miteinzubeziehen], https://tass.ru/armiya-i-opk/18079369, Zugriff 26.6.2023
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung 2023-07-04 14:51
Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023). Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß Paragraph eins, des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß Paragraph 8, kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (Paragraph 9,) (RF 27.1.2023).
Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).Gemäß Paragraph 15, des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (Paragraph 21, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vergleiche Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (Paragraph 3,) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß Paragraph 4, die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vergleiche AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (Paragraph 5, des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (Paragraph 2,) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (Paragraph 6,) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Bell, The (7.4.2023): ???????? ?????? ????????? ????? ?? ?????? ?????????????????? ?????????? ?????????????. ? ?????? ????? ??????????? ??? [Mischustin schob freier Ausreise aus dem Land den Riegel vor - davon betroffen hohe Regierungsbeamte. Im Kreml gibt es solche Einschränkungen nicht], https://thebell.global.ssl.fastly.net/mishustin-zakryl-svobodnyy-vyezd-iz-strany-vysokopostavlennym-chinovnikam-pravitelstva-v-kremle-takikh-ogranicheniy-net, Zugriff 5.6.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890546, Zugriff 5.6.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? Gosuslugi [Staatliche Dienstleistungen] [Russland] (o.D.): ??? ???????? ???????? ? ????????? ??????????? [Wie eine Propiska und eine temporäre Registrierung vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/temporary_registration/2637, Zugriff 5.6.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.2.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): ??????????? ????? "? ??????? ?????? ?? ?????????? ????????? ? ?????? ? ?????????? ?????????" ?? 15.08.1996 N 114-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (27.1.2023): ????? ?? "? ????? ??????? ?????????? ????????? ?? ??????? ????????????, ????? ????? ?????????? ? ?????????? ? ???????? ?????????? ?????????" ?? 25.06.1993 N 5242-1 (????????? ????????) [Gesetz der RF 'Über das Recht der Bürger der Russischen Föderation auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb der Russischen Föderation' vom 25.06.1993 N 5242-1 (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_2255/, Zugriff 5.6.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): ??????????? ????? "? ??????????????? ?????????? ? ??????????? ? ?????????? ?????????" ?? 26.02.1997 N 31-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation' vom 26.02.1997 N 31-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454/, Zugriff 5.6.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/, Zugriff 5.6.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2023-07-04 15:41
Wirtschaft
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat 12.5.2023). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt (WKO 3.2023). Der Krieg und die Sanktionen wirken sich auf Wirtschaftssektoren in Russland unterschiedlich aus. In Mitleidenschaft gezogen wurden der Industriesektor sowie der Binnenhandel. Hingegen zählt die Militärproduktion zu den Profiteuren der Sanktionen. Die Energiesanktionen ließen die Staatseinnahmen beträchtlich schrumpfen (WIIW o.D.). Die Wirtschaftssanktionen des Westens haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 3.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau 2.8.2022; vgl. Watson 3.2.2023).Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat 12.5.2023). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt (WKO 3.2023). Der Krieg und die Sanktionen wirken sich auf Wirtschaftssektoren in Russland unterschiedlich aus. In Mitleidenschaft gezogen wurden der Industriesektor sowie der Binnenhandel. Hingegen zählt die Militärproduktion zu den Profiteuren der Sanktionen. Die Energiesanktionen ließen die Staatseinnahmen beträchtlich schrumpfen (WIIW o.D.). Die Wirtschaftssanktionen des Westens haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 3.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau 2.8.2022; vergleiche Watson 3.2.2023).
Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2023 gegenüber dem Vorjahr um 1,9 % gesunken (Interfax 17.5.2023). Die Inflation betrug im April 2023 nach Angaben von Rosstat 0,38 % (Interfax 12.5.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein (WKO 3.2023). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2022 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.).
Korruption ist weitverbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOIS 9.3.2023). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Exporte von Öl und Gas haben traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren ausgemacht. Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren (WKO 3.2023). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).Korruption ist weitverbreitet (BS 2022; vergleiche HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOIS 9.3.2023). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Exporte von Öl und Gas haben traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren ausgemacht. Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren (WKO 3.2023). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).
Grundversorgung
Nach Angaben von Rosstat betrug im Jahr 2022 der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 %, das heißt 15,3 Millionen Personen (Rosstat 10.3.2023). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a). Die Wirkung von Regierungsprogrammen, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, ist begrenzt. In den größeren Städten Russlands ist eine beträchtliche Anzahl von Menschen obdachlos (BS 2022).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NPR o.D.a). Im Welthunger-Index 2022 belegt die Russische Föderation Platz 28 von 121 Ländern. Mit einem Wert von 6,4 fällt die Russische Föderation somit in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind gemäß dem Welthunger-Index unterernährt (WHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (RN 16.1.2023). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 28.9.2022). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 15.669 [ca. EUR 184], für Kinder RUB 13.944 [ca. EUR 164] und für Pensionisten RUB 12.363 [ca. EUR 145] (Rosstat 10.1.2023). Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 RUB 16.242 [ca. EUR 191] (Duma 1.1.2023) und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 276] (RN 16.1.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2023 3,5 % (Rosstat o.D.a). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
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? HF – Heritage Foundation, The (o.D.): 2023 Index of Economic Freedom: Russia, https://www.heritage.org/index/country/russia, Zugriff 30.5.2023
? Interfax (17.5.2023): ??????? ?????? ???????? ??? ?? ?? I ??????? ? 1,9% ? ??????? ????????? [Rosstat schätzt, dass BIP der RF im 1. Quartal um 1,9 % im Jahresvergleich sank], https://www.interfax.ru/business/901935, Zugriff 30.5.2023 ? Interfax (17.5.2023): ??????? ?????? ???????? ??? ?? ?? römisch eins ??????? ? 1,9% ? ??????? ????????? [Rosstat schätzt, dass BIP der RF im 1. Quartal um 1,9 % im Jahresvergleich sank], https://www.interfax.ru/business/901935, Zugriff 30.5.2023
? Interfax (12.5.2023): ???????? ? ?? ? ?????? ????????? 0,38%, ??????? ??????????? ?? 2,3% [Inflation in RF betrug im April 0,38 %, die jährliche Inflation verlangsamte sich auf 2,3 %], https://www.interfax.ru/business/901264, Zugriff 30.5.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
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? Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023
? RN – RIA Nowosti [Russland] (16.1.2023): ???? ? 2023 ????: ?? ??????? ?????, ??? ?????????????? ? ?? ??? ?????? [Mindestlohn im Jahr 2023: um wie viel er anstieg, wie er berechnet wird und was er beeinflusst], https://ria.ru/20220627/mrot-1798493712.html, Zugriff 30.5.2023
? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (10.3.2023): ??????? ???????????? ?????????? ? ??????? ???????? ? IV ???????? 2022 ???? [Rosstat legt Information über Armutsgrenze im 4. Quartal 2022 vor], https://rosstat.gov.ru/folder/313/document/200416, Zugriff 30.5.2023 ? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (10.3.2023): ??????? ???????????? ?????????? ? ??????? ???????? ? römisch vier ???????? 2022 ???? [Rosstat legt Information über Armutsgrenze im 4. Quartal 2022 vor], https://rosstat.gov.ru/folder/313/document/200416, Zugriff 30.5.2023
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? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (o.D.a): ??????????? ?????????? [Operative Kennziffern], https://rosstat.gov.ru/, Zugriff 30.5.2023
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? WB – World Bank (o.D.a): People using safely managed drinking water services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.H2O.SMDW.ZS?locations=RU, Zugriff 30.5.2023
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? WHI – Welthunger-Index (o.D.): Welthunger-Index 2022: Russische Föderation, https://www.globalhungerindex.org/de/russia.html, Zugriff 30.5.2023
? WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 30.5.2023
? WKO – Wirtschaftskammer Österreich (3.2023): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 30.5.2023
? ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Linde Götz (9.3.2023): Getreidehandel im Krieg (ZOiS Spotlight 5/2023), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/getreidehandel-im-krieg, Zugriff 30.5.2023 ? ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Linde Götz (9.3.2023): Getreidehandel im Krieg (ZOiS Spotlight 5 aus 2023,), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/getreidehandel-im-krieg, Zugriff 30.5.2023
Nordkaukasus
Letzte Änderung 2023-07-04 15:41
Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Der Nordkaukasus weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). In vielen nordkaukasischen Regionen liegen Lohnniveaus und Lebensstandard weit unter dem Landesdurchschnitt (BS 2022). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern gekennzeichnet (KU 29.3.2023a). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2021 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2023).Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Der Nordkaukasus weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vergleiche ÖB 30.6.2022). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). In vielen nordkaukasischen Regionen liegen Lohnniveaus und Lebensstandard weit unter dem Landesdurchschnitt (BS 2022). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern gekennzeichnet (KU 29.3.2023a). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2021 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2023).
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). In Tschetschenien klafft die Einkommensschere weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 15.042 [ca. EUR 176], für Kinder RUB 13.386 [ca. EUR 157] und für Pensionisten RUB 11.868 [ca. EUR 139] (Rosstat 10.1.2023). Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021; vergleiche AA 28.9.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). In Tschetschenien klafft die Einkommensschere weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 15.042 [ca. EUR 176], für Kinder RUB 13.386 [ca. EUR 157] und für Pensionisten RUB 11.868 [ca. EUR 139] (Rosstat 10.1.2023).
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Der Standard 21.5.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). In Dagestan ist die Trinkwasserqualität niedrig (KR 15.4.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 14.258 [ca. EUR 167], für Kinder RUB 13.066 [ca. EUR 153] und für Pensionisten RUB 11.250 [ca. EUR 132] (Rosstat 10.1.2023). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022). Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Der Standard 21.5.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). In Dagestan ist die Trinkwasserqualität niedrig (KR 15.4.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 14.258 [ca. EUR 167], für Kinder RUB 13.066 [ca. EUR 153] und für Pensionisten RUB 11.250 [ca. EUR 132] (Rosstat 10.1.2023). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vergleiche MT 13.7.2022).
Quellen:
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? KR – Kawkas.Realii (19.5.2023): ??????? ???? ? ?????? ??????: ???????? ?????? ???????? ??????? ?? ???????? [Tote Seelen und Schwarzgeld: Nordkaukasus bleibt Spitzenreiter in Bezug auf Armut], https://www.kavkazr.com/a/mertvye-dushi-i-chernye-denjgi-severnyy-kavkaz-ostaetsya-liderom-po-bednosti/32419049.html, Zugriff 30.5.2023
? KR – Kawkas.Realii (15.4.2023): ???????? ????? ????????? ????? ? ?????? ?? ???????? ?????????? ????? [Dagestan nahm landesweit letzten Platz bzgl. Umweltqualität ein], https://www.kavkazr.com/a/dagestan-zanyal-poslednee-mesto-v-strane-po-kachestvu-okruzhayuschey-sredy/32365202.html, Zugriff 30.5.2023
? KR – Kawkas.Realii (29.8.2022): ?????????? ????????? ??????? – ?????? ? ???????? ?? ????? ????? [Die Republiken des Nordkaukasus - die schlechtesten im Arbeitsmarkt-Rating], https://www.kavkazr.com/a/respubliki-severnogo-kavkaza-okazalisj-autsayderami-reytinga-po-rynku-truda/32008783.html, Zugriff 30.5.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (10.5.2023): ?????????? ???? ????????? ? ?????? ???????? ?? ???????? ???????? [Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks Schlusslichter bei Lohndynamik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388529/, Zugriff 30.5.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023a): ??? ?????????? ???? ?????????? ??????? ??????? ???????????? ????????? ?????????? [Drei Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks fielen durch hohes Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern auf], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387254/, Zugriff 30.5.2023
? MT – Moscow Times (13.7.2022): ? ????? ?????????? ?????? ???? ????????? ?? ???? ????? [In Tschetschenien wurde ein rasantes Wirtschaftswachstum vor dem Hintergrund des Krieges festgestellt], https://www.moscowtimes.ru/2022/07/13/v-chechne-obnaruzhili-burnii-rost-ekonomiki-na-fone-voini-a22236, Zugriff 30.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 30.5.2023
? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (10.1.2023): ???????? ???????????? ????????, ????????????? ?? 2023 ???, ? ????? ?? ?????????? ????????? ? ?? ????????? ?????????? ????????? [Höhe des für 2023 festgelegten Existenzminimums, insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/Vpm_2023.doc, Zugriff 30.5.2023
? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (27.4.2022): ??????????? ????????? ? ????????? ???????? ???? ??????? ???????? ? ????? ?? ?????? ? ?? ????????? ?????????? ????????? [Anteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-4_n.doc, Zugriff 30.5.2023
? Russland-Analysen (Nr. 382) / Martin Brand (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 30.5.2023
? Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 30.5.2023
? Statista (3.2023): Federal subjects with the lowest gross regional product (GRP) per capita in Russia in 2021, https://www.statista.com/statistics/1039684/russia-regions-with-lowest-grp-per-capita/, Zugriff 30.5.2023
? Statista (7.2022): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2021 to 2022, https://www.statista.com/statistics/1039710/russia-regions-with-lowest-middle-class-share/, Zugriff 30.5.2023
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2023-07-04 15:42
Artikel 7 der russischen Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat. Gemäß dem Verfassungsartikel 75 wird Bürgern soziale Unterstützung garantiert. Die Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor (Duma 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Dorfbewohner (WSP o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung o.D.). Das föderale Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' zählt im § 5 folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (RF 28.4.2023a).Artikel 7 der russischen Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat. Gemäß dem Verfassungsartikel 75 wird Bürgern soziale Unterstützung garantiert. Die Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor (Duma 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Dorfbewohner (WSP o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung o.D.). Das föderale Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' zählt im Paragraph 5, folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (RF 28.4.2023a).
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Sozial- und Pensionsversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR 17.1.2023). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 30.3.2023).
Quellen:
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Regierung [Russland] (o.D.): ?????????? ????????? ????????? ????????? ??????? [Soziale Unterstützung für einzelne Bürgergruppen], http://government.ru/rugovclassifier/510/events/, Zugriff 30.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023a): ??????????? ????? "? ??????????????? ?????????? ??????????? ? ?????????? ?????????" ?? 15.12.2001 N 166-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' vom 15.12.2001 N 166-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34419/, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (30.3.2023): ? ????? [Über den Fonds], https://sfr.gov.ru/about/about/, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (17.1.2023): ??????? ??????????? ????? ?????? [Geschichte des Sozialfonds Russlands], https://sfr.gov.ru/about/history/, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (o.D.a): Startseite, https://sfr.gov.ru/, Zugriff 30.5.2023
? WSP – Wse o sozialnoj podderschke [Alles über soziale Unterstützung] (o.D.): ???? ?????????? ????????? ??????? ? 2023 ???? [Soziale Unterstützungsmaßnahmen für Bürger im Jahr 2023], https://socialnaya-podderzhka.ru/mery_socialnoj_podderzhki/, Zugriff 30.5.2023
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung 2023-07-04 15:53
Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen 10 Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 150]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 59]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 18] (RG 23.11.2022). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Rostrud registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).
Quellen:
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? RG – Rossijskaja Gaseta [Russland] (23.11.2022): ?????????? ?????? ??????? ?? ??????????? ?? 2023 ??? [Höhe der Arbeitslosenunterstützung für das Jahr 2023], https://rg.ru/2022/11/23/ustanovlen-razmer-posobiia-po-bezrabotice-na-2023-god.html, Zugriff 30.5.2023
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung 2023-07-04 15:56
Artikel 40 der russischen Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Duma 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen (IOM 12.2022; vgl. RF 28.4.2023b). Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (mindestens 12 %) (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (MK 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022). Artikel 40 der russischen Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Duma 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen (IOM 12.2022; vergleiche RF 28.4.2023b). Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (mindestens 12 %) (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (MK 17.3.2023; vergleiche Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? MK – Mir kwartir [Welt der Wohnungen] (17.3.2023): ? ????? ??????? ???????? ???????? ??????????? ??? ????? ? ??????? [In welchen Städten ist es günstiger, einen Neubau für Vermietung zu kaufen?], https://www.mirkvartir.ru/journal/analytics/2023/03/17/v-kakih-gorodah/, Zugriff 30.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023b): "???????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 29.12.2004 N 188-?? (???. ?? 28.4.2023) (? ???. ? ???., ?????. ? ???? ? 01.03.2023) ['Wohnungskodex der Russischen Föderation' vom 29.12.2004 N 188-?? (Fassung vom 28.04.2023) (mit Änderungen und Ergänzungen, in Kraft seit 01.03.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_51057/, Zugriff 30.5.2023
? Rosrealt (o.D.): ???? ?? ?????? ??????? ? ????? ? ?????? [Mietpreise für Wohnungen und Häuser in Russland], https://rosrealt.ru/cena/?t=arenda, Zugriff 30.5.2023
Invaliditätspension
Letzte Änderung 2023-07-04 15:58
§ 27 des Föderalen Gesetzes 'Über den sozialen Schutz von Invaliden in der Russischen Föderation' sieht die materielle Versorgung von Personen mit Behinderungen in Form von Geldleistungen vor (RF 28.12.2022c). Um eine Invaliditätspension zu erhalten, muss ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden. Die Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung übermitteln die Daten an das Föderale Invalidenregister, woraufhin die Pension automatisch binnen sieben Tagen zugewiesen wird. Der Auszahlungsbetrag hängt unter anderem von der Pensionsart und der Invaliditätsgruppe ab. Es gibt drei Invaliditätsgruppen (Iswestija 26.10.2022) und verschiedene Arten von Invaliditätspensionen: Sozial- und Versichertenpension sowie staatliche Pension. Die staatliche Pension steht beispielsweise Militärbediensteten zu (Kommersant 24.3.2023). Personen mit Behinderungen steht eine Versichertenpension zu, so die betreffende Person einer Beschäftigung nachging. Im Rahmen der Versichertenpension erhalten Invalide der Gruppe I RUB 15.134,67 [ca. EUR 179]. Personen der Gruppe II steht die Hälfte dieses Geldbetrages zu und Personen mit Behinderungen der Gruppe III wiederum die Hälfte. Sozialpensionen erhalten Invalide ohne Arbeitserfahrung, darunter Kinder. Im Jahr 2023 beträgt die Höhe der Sozialpension für Personen der Gruppe I RUB 13.849,69 [ca. EUR 164]. Personen mit Behinderungen der Gruppe II erhalten RUB 6.924,81 [ca. EUR 82] und Personen der Gruppe III steht ein Geldbetrag von RUB 5.886,14 [ca. EUR 69] zu (PG 7.1.2023). Invaliditätsgruppe I bedeutet Erwerbsunfähigkeit und ständiger Betreuungsbedarf, Gruppe II bedeutet eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und kein ständiger Betreuungsbedarf. Invaliditätsgruppe III bedeutet volle oder zumindest teilweise Erwerbsfähigkeit (Iswestija 26.10.2022). Personen mit Behinderungen stehen diverse Vergünstigungen (Freifahrten usw.) zu (Kommersant 24.3.2023). Sie dürfen auf Staatskosten technische Rehabilitationsmittel erwerben, beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte (PG 7.1.2023). Für die Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sind Regionalbehörden zuständig (Kommersant 24.3.2023).Paragraph 27, des Föderalen Gesetzes 'Über den sozialen Schutz von Invaliden in der Russischen Föderation' sieht die materielle Versorgung von Personen mit Behinderungen in Form von Geldleistungen vor (RF 28.12.2022c). Um eine Invaliditätspension zu erhalten, muss ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden. Die Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung übermitteln die Daten an das Föderale Invalidenregister, woraufhin die Pension automatisch binnen sieben Tagen zugewiesen wird. Der Auszahlungsbetrag hängt unter anderem von der Pensionsart und der Invaliditätsgruppe ab. Es gibt drei Invaliditätsgruppen (Iswestija 26.10.2022) und verschiedene Arten von Invaliditätspensionen: Sozial- und Versichertenpension sowie staatliche Pension. Die staatliche Pension steht beispielsweise Militärbediensteten zu (Kommersant 24.3.2023). Personen mit Behinderungen steht eine Versichertenpension zu, so die betreffende Person einer Beschäftigung nachging. Im Rahmen der Versichertenpension erhalten Invalide der Gruppe römisch eins RUB 15.134,67 [ca. EUR 179]. Personen der Gruppe römisch zwei steht die Hälfte dieses Geldbetrages zu und Personen mit Behinderungen der Gruppe römisch drei wiederum die Hälfte. Sozialpensionen erhalten Invalide ohne Arbeitserfahrung, darunter Kinder. Im Jahr 2023 beträgt die Höhe der Sozialpension für Personen der Gruppe römisch eins RUB 13.849,69 [ca. EUR 164]. Personen mit Behinderungen der Gruppe römisch zwei erhalten RUB 6.924,81 [ca. EUR 82] und Personen der Gruppe römisch drei steht ein Geldbetrag von RUB 5.886,14 [ca. EUR 69] zu (PG 7.1.2023). Invaliditätsgruppe römisch eins bedeutet Erwerbsunfähigkeit und ständiger Betreuungsbedarf, Gruppe römisch zwei bedeutet eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und kein ständiger Betreuungsbedarf. Invaliditätsgruppe römisch drei bedeutet volle oder zumindest teilweise Erwerbsfähigkeit (Iswestija 26.10.2022). Personen mit Behinderungen stehen diverse Vergünstigungen (Freifahrten usw.) zu (Kommersant 24.3.2023). Sie dürfen auf Staatskosten technische Rehabilitationsmittel erwerben, beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte (PG 7.1.2023). Für die Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sind Regionalbehörden zuständig (Kommersant 24.3.2023).
Quellen:
? Iswestija (26.10.2022): ?????? ?? ????????????: III ??????, II ??????, I ?????? — ?????????? ? 2023 ???? ? ?????? [Invaliditätspension: Gruppe III, Gruppe II, Gruppe I - Indexierung im Jahr 2023 in Russland], https://iz.ru/1415170/2022-10-26/pensiia-po-invalidnosti-iii-gruppa-ii-gruppa-i-gruppa-indeksatciia-v-2023-godu-v-rossii, Zugriff 30.5.2023 ? Iswestija (26.10.2022): ?????? ?? ????????????: römisch drei ??????, römisch zwei ??????, römisch eins ?????? — ?????????? ? 2023 ???? ? ?????? [Invaliditätspension: Gruppe römisch drei, Gruppe römisch zwei, Gruppe römisch eins - Indexierung im Jahr 2023 in Russland], https://iz.ru/1415170/2022-10-26/pensiia-po-invalidnosti-iii-gruppa-ii-gruppa-i-gruppa-indeksatciia-v-2023-godu-v-rossii, Zugriff 30.5.2023
? Kommersant (24.3.2023): ?????? ? ?????? ????????? ? ?????? ? 2023 ???? [Pensionen und Vergünstigungen für Invaliden in Russland im Jahr 2023], https://www.kommersant.ru/doc/5548017, Zugriff 30.5.2023
? PG – Parlamentskaja gaseta [Parlamentszeitung] [Russland] (7.1.2023): ??? ????????? ? ????????? ? 2023 ???? [Was sich im Jahr 2023 für Invaliden ändert], https://www.pnp.ru/social/chto-izmenitsya-u-invalidov-v-2023-godu.html, Zugriff 30.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.12.2022c): ??????????? ????? "? ?????????? ?????? ????????? ? ?????????? ?????????" ?? 24.11.1995 N 181-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über den sozialen Schutz von Invaliden in der Russischen Föderation' vom 24.11.1995 N 181-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_8559/, Zugriff 30.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.12.2022c): ??????????? ????? "? ?????????? ?????? ????????? ? ?????????? ?????????" ?? 24.11.1995 N 181-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über den sozialen Schutz von Invaliden in der Russischen Föderation' vom 24.11.1995 N 181-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_8559/, Zugriff 30.5.2023,
Alterspension
Letzte Änderung 2023-07-04 15:58
Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer. 2028 soll das Pensionsalter auf 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer angehoben sein. Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Sozialpensionen, Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen. Im Jahr 2022 waren für den Anspruch auf eine Alterspension Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 13 Jahren erforderlich (SFR 15.1.2021).
Für das Jahr 2023 beträgt die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in Russland RUB 12.363 [ca. EUR 144]. Die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in einzelnen Landesteilen stellt sich wie folgt dar (SFR o.D.b):
? Moskau: RUB 16.257 [ca. EUR 189]
? Moskauer Gebiet: RUB 14.858 [ca. EUR 173]
? St. Petersburg: RUB 12.981 [ca. EUR 151]
? Tschetschenien: RUB 11.868 [ca. EUR 138]
? Dagestan: RUB 11.250 [ca. EUR 131]
Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, erhalten einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).
Quellen:
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (15.1.2021): ??? ????? ????? ? ?????????? ??????? [Was man über das Pensionssystem wissen muss], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/zakon/, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (o.D.b): ?????????? ??????? ?? ?????? ???????????? ???????? ?????????? [Sozialzuschlag bis zur Höhe des Existenzminimums von Pensionisten], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/pensionres/soc_doplata/, Zugriff 30.5.2023
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-07-04 16:00
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (Paragraph 3, des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).
In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).
Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Präsident [Russland] (27.3.2023): ???? ?????????? ?? ?? 06.06.2019 N 254 (???. ?? 27.03.2023) "? ????????? ???????? ??????????????? ? ?????????? ????????? ?? ?????? ?? 2025 ????" [Erlass des Präsidenten der RF vom 06.06.2019 N 254 (Fassung vom 27.03.2023) 'Über die Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025'], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_326419/, Zugriff 19.6.2023
? Regierung [Russland] (o.D.): ??????????? ???? ????????????? ???????????? ???????????: ???????? [Föderaler Fonds der obligatorischen Krankenversicherung: Beschreibung], http://government.ru/department/191/about/, Zugriff 19.6.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023d): ??????????? ????? "?? ??????? ?????? ???????? ??????? ? ?????????? ?????????" ?? 21.11.2011 N 323-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' vom 21.11.2011 N 323-?? (aktuelle Fassung)], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_121895/, Zugriff 19.6.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (19.12.2022): ??????????? ????? "?? ???????????? ??????????? ??????????? ? ?????????? ?????????" ?? 29.11.2010 N 326-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die obligatorische Krankenversicherung in der Russischen Föderation' vom 29.11.2010 N 326-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_107289/, Zugriff 19.6.2023
? Sber Bank (o.D.): ??? ??? [Ihre freiwillige Krankenversicherung], http://www.sberbank.ru/ru/person/bank_inshure/insuranceprogram/dms, Zugriff 19.6.2023
? WB – World Bank (o.D.c): Out-of-pocket expenditure (% of current health expenditure) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.XPD.OOPC.CH.ZS?end=2020&locations=RU&start=2000&view=chart, Zugriff 21.6.2023
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-07-04 16:04
Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.4.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).Gemäß Artikel 27, der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vergleiche RF 14.4.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vergleiche EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023). Differenziert wird hier zwischen Wehrdienstleistenden oder Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen, denn Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden (VB 26.4.2023).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen (ABl. L 129 vom 17.5.2007), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC, Zugriff 16.5.2023? EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen Amtsblatt L 129 vom 17.5.2007), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC, Zugriff 16.5.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): ??????????? ????? "? ??????? ?????? ?? ?????????? ????????? ? ?????? ? ?????????? ?????????" ?? 15.08.1996 N 114-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023
? VB – Verbindungsbeamter für die Russische Föderation [Österreich] (26.4.2023): Auskunft per E-Mail
Dokumente
Letzte Änderung 2023-07-04 16:03
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 28.9.2022). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).
Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).
Tschetschenien
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden (AA 28.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? NL-MFA – Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (4.2021): Country of origin information report for the Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/04/12/general-country-of-origin-information-report-for-the-russian-federation-april-2021/General+Country+of+Origin+Information+Report+for+the+Russian+Federation+%28April+2021%29.pdf, Zugriff 16.5.2023
? VB – Verbindungsbeamter für die Russische Föderation [Österreich] (4.3.2021): Auskunft per E-Mail
1.4.2. Auszug aus der EUAA Country of Origin Information: The Russian Federation – Military Service
1.2. Military Service (S. 17f)
1.2.1. Conscription and conditions of military service
(...)
Many Russian young men, especially from a wealthier social class and residents of large cities, such as Moscow and St Petersburg, try to avoid conscription. Legitimate ways to do this is to use a deferral due to studies or medical exemptions, other options include paying bribes and forging university attendance. Although the law requires that a draft notice must be delivered in person and signed upon receipt, recruitment officials used to leave draft notices in mailboxes which also offered potential conscripts a legitimate way to avoid conscription. The unpopularity of the military service is reportedly connected to hazing (dedovshchina), which has created ‘the complete domination of junior soldiers by their elders and results ‘in a widespread culture of robbery, torture, and sexual assault.’
2. Beweiswürdigung:Many Russian young men, especially from a wealthier social class and residents of large cities, such as Moscow and St Petersburg, try to avoid conscription. Legitimate ways to do this is to use a deferral due to studies or medical exemptions, other options include paying bribes and forging university attendance. Although the law requires that a draft notice must be delivered in person and signed upon receipt, recruitment officials used to leave draft notices in mailboxes which also offered potential conscripts a legitimate way to avoid conscription. The unpopularity of the military service is reportedly connected to hazing (dedovshchina), which has created ‘the complete domination of junior soldiers by their elders and results ‘in a widespread culture of robbery, torture, and sexual assault.’, 2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit) ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Identität des BF konnte aufgrund der Vorlage seines russischen Reisepasses zweifelsfrei festgestellt werden (AS 27). Seine Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung (AS 3) sowie aus dem vorgelegten Zeugnis der Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vom XXXX . Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit) ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Identität des BF konnte aufgrund der Vorlage seines russischen Reisepasses zweifelsfrei festgestellt werden (AS 27). Seine Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung (AS 3) sowie aus dem vorgelegten Zeugnis der Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vom römisch 40 .
Der Familienstand des BF ergibt sich aus seinen unstrittigen Angaben sowie aus der Einvernahme seiner Gattin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 12ff). Das Datum der standesamtlichen Hochzeit konnte aufgrund der Angaben in der Beschwerde (AS 273) festgestellt werden. Die Aufenthaltstitel der Gattin und der Kinder ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der gemeinsame Wohnsitz der Familie konnte auf den im Akt enthaltenen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister festgestellt werden und die Beteiligung des BF an Haushalt und Kindererziehung ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie den Angaben seiner Gattin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 11ff).
Die Feststellungen zum Leben des BF und seinen Angehörigen im Herkunftsland ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der Behörde (AS 91, 95).
Der Gesundheitszustand des BF konnte aufgrund seiner Angaben auf Seite 8 des Verhandlungsprotokolls festgestellt werden. Zumal zu keinem Zeitpunkt gesundheitliche Einschränkungen der Gattin oder der Kinder vorgebracht wurden, war festzustellen, dass auch die Angehörigen des BF gesund sind.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Hinsichtlich der Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung des BF, seiner Sozialversicherung und dem Umstand, dass er über zwei Einstellungszusagen verfügt, ist auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 10) sowie auf die vorgelegten Unterlagen zu verweisen (Versicherungsdatenauszug vom 25.08.2023, Einstellungszusage des Unternehmens XXXX vom 29.08.2023, Einstellungszusage des Unternehmens XXXX vom 17.08.2023).Hinsichtlich der Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung des BF, seiner Sozialversicherung und dem Umstand, dass er über zwei Einstellungszusagen verfügt, ist auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 10) sowie auf die vorgelegten Unterlagen zu verweisen (Versicherungsdatenauszug vom 25.08.2023, Einstellungszusage des Unternehmens römisch 40 vom 29.08.2023, Einstellungszusage des Unternehmens römisch 40 vom 17.08.2023).
Die Feststellungen zur Beschäftigung der Gattin ergeben sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Abrechnungsbelegen der XXXX von Mai bis Juli 2023. Der Umstand, dass die Familie keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zur Beschäftigung der Gattin ergeben sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Abrechnungsbelegen der römisch 40 von Mai bis Juli 2023. Der Umstand, dass die Familie keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Aufgrund der Vorlage des Zeugnisses zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vom XXXX konnte die Absolvierung dieser Prüfung festgestellt werden. Aufgrund der Vorlage des Zeugnisses zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vom römisch 40 konnte die Absolvierung dieser Prüfung festgestellt werden.
Die soziale Integration des BF und seiner ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 12ff), die Unbescholtenheit konnte aufgrund der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug festgestellt werden.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Zusammengefasst brachte der BF zu seinem Fluchtgrunde befragt vor, dass er im Herkunftsland an einen Hilfsfond für mittellose Menschen Geld überwiesen hätte und nunmehr von der Polizei gesucht werde, da er beschuldigt werde, dass Kämpfer mit dem Geld des Fonds gesponsert worden seien. Zudem bestehe auch aufgrund der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation die Gefahr einer Verfolgung des BF.
Dass der BF im Herkunftsland im Falle seiner Rückkehr keiner staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich im Zusammenhang mit dem aktuellen Fluchtvorbringen des BF im Laufe des Verfahrens zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten ergaben. So gab der BF im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde an, dass er beim Arbeiten auf einer Baustelle eine Person namens XXXX kennengelernt und für diesen gearbeitet habe. Er sei der Gründer des Fonds gewesen (AS 97). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der BF im Gegensatz dazu jedoch vor, dass er von XXXX nur gehört und gelesen, ihn selbst aber nie gesehen habe. Er kenne ihn nicht persönlich (Verhandlungsprotokoll S. 6). Wie es zu einem derartigen Widerspruch kommen konnte, konnte auch der BF selbst nicht erklären und gab in der Beschwerdeverhandlung lediglich an, er wisse nicht, warum dies in der Einvernahme vor der Behörde so drinnen stehe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Zunächst ist festzuhalten, dass sich im Zusammenhang mit dem aktuellen Fluchtvorbringen des BF im Laufe des Verfahrens zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten ergaben. So gab der BF im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde an, dass er beim Arbeiten auf einer Baustelle eine Person namens römisch 40 kennengelernt und für diesen gearbeitet habe. Er sei der Gründer des Fonds gewesen (AS 97). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der BF im Gegensatz dazu jedoch vor, dass er von römisch 40 nur gehört und gelesen, ihn selbst aber nie gesehen habe. Er kenne ihn nicht persönlich (Verhandlungsprotokoll S. 6). Wie es zu einem derartigen Widerspruch kommen konnte, konnte auch der BF selbst nicht erklären und gab in der Beschwerdeverhandlung lediglich an, er wisse nicht, warum dies in der Einvernahme vor der Behörde so drinnen stehe (Verhandlungsprotokoll S. 6).
Ferner brachte der BF in der Einvernahme vor der Behörde explizit vor, dass er XXXX Geld gegeben habe, damit dieser es an mittellose Menschen weitergebe (AS 97). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen gab der BF auf konkrete Nachfrage an, dass er das Geld gar nicht in den Fonds eingezahlt, sondern direkt an seinen Arbeitskollegen übergeben habe, welcher aufgrund einer Erkrankung seines Vaters Unterstützung gebraucht habe (Verhandlungsprotokoll S. 6f). Ferner brachte der BF in der Einvernahme vor der Behörde explizit vor, dass er römisch 40 Geld gegeben habe, damit dieser es an mittellose Menschen weitergebe (AS 97). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen gab der BF auf konkrete Nachfrage an, dass er das Geld gar nicht in den Fonds eingezahlt, sondern direkt an seinen Arbeitskollegen übergeben habe, welcher aufgrund einer Erkrankung seines Vaters Unterstützung gebraucht habe (Verhandlungsprotokoll S. 6f).
Angesichts des Umstandes, dass der BF im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde explizit bestätigte, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden sei (AS 101), ist im Hinblick auf diese groben Widersprüche anzunehmen, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und nicht glaubhaft ist.
In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF zudem vor, dass XXXX im Jahr 2019 festgenommen worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dabei erscheint es jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Polizei erst im Oktober 2021 (Verhandlungsprotokoll S. 6), sohin zwei Jahre nach Verhaftung des angeblichen Fondsinhabers, den BF selbst suchen würde – insbesondere vor dem in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Hintergrund, dass der BF selbst nie an den Fonds eingezahlt habe und somit auch nicht damit in Verbindung zu bringen wäre (Verhandlungsprotokoll S. 6). In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF zudem vor, dass römisch 40 im Jahr 2019 festgenommen worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dabei erscheint es jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Polizei erst im Oktober 2021 (Verhandlungsprotokoll S. 6), sohin zwei Jahre nach Verhaftung des angeblichen Fondsinhabers, den BF selbst suchen würde – insbesondere vor dem in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Hintergrund, dass der BF selbst nie an den Fonds eingezahlt habe und somit auch nicht damit in Verbindung zu bringen wäre (Verhandlungsprotokoll S. 6).
Dieses Vorbringen des BF entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit und ist angesichts der groben Widersprüche auch nicht von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auszugehen.
Des Weiteren ist vor dem Hintergrund, dass es sich nunmehr um den fünften Asylantrag des BF im Bundesgebiet handelt und sämtliche vorhergehenden Asylanträge negativ entschieden oder wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, davon auszugehen, dass der BF tatsächlich mit unsubstantiierten Asylanträgen versucht, ein Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet zu erlangen, um letztendlich mit seiner Familie dauerhaft in Österreich zu leben. Sämtliche – schwerwiegende – Gefahren, die der BF in den ersten 4 Anträgen geschildert hatte, wurden in der Beschwerdeverhandlung geradezu verharmlost, sodass davon auszugehen ist, dass diese Bedrohungen niemals bestanden haben.
Im Hinblick auf die in der Beschwerde vorgebrachte befürchtete Verfolgung aufgrund der Teilmobilmachung ist auszuführen, dass er dazu befragt in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass weder er noch seine im Herkunftsland aufhältigen Brüder seit Beginn der Teilmobilisierung Mitte 2022 eine Einberufung erhalten hätten (Verhandlungsprotokoll S. 3).
Angesichts des Umstandes, dass der BF laut eigenen Angaben keinerlei militärische Ausbildung hat, sondern nach seinem Schulabschluss auf Baustellen arbeitete, erscheint eine Einberufung des BF auch als durchaus unwahrscheinlich, zumal den Länderberichten zu entnehmen ist, dass der Wehrpflicht bzw. dem Wehrdienst männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren – ab Jahresbeginn 2024 auf 30 Jahre angehoben unterliegen. Der BF befindet sich mit seinen 35 Jahren jedenfalls außerhalb des Alters, in welchem russische Staatsbürger der Wehrpflicht unterliegen.
In Anbetracht der obigen Ausführungen ist daher keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ersichtlich.
2.3. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Wie soeben dargelegt, hat der BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu befürchten. Sonstige Gründe, die einer Rückkehr, entgegenstehen, wurden von ihm nicht substantiiert vorgebracht und sind auch anhand der Länderfeststellungen nicht objektivierbar.
Dem BF ist eine Rückkehr in die Russische Föderation in seinen Geburtsort XXXX oder auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation möglich. Im Herkunftsland sind nach wie vor die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des BF aufhältig, mit welchen er nach wie vor in Kontakt steht (AS 95) und die ihn anfänglich unterstützen könnten. Dem BF ist eine Rückkehr in die Russische Föderation in seinen Geburtsort römisch 40 oder auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation möglich. Im Herkunftsland sind nach wie vor die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des BF aufhältig, mit welchen er nach wie vor in Kontakt steht (AS 95) und die ihn anfänglich unterstützen könnten.
Der BF ist im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der BF läuft dort nicht Gefahr, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF hat sein gesamtes Leben vor der erstmaligen Einreise nach Österreich sowie immer wieder zwischen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in der Russischen Föderation verbracht. Der BF spricht muttersprachlich Russisch, besuchte elf Jahre die Grundschule und verfügt über eine mehrjährige Arbeitserfahrung als Bauarbeiter. Im Fall einer Rückkehr könnte der BF auch staatliche Förderungen in Anspruch nehmen. Die Gesundheitsversorgung ist sichergestellt und kostenlos.
Der BF ist mit den russischen Gepflogenheiten vertraut und wurde mit diesen sozialisiert. Er befindet sich im erwerbsfähigen Alter, spricht die Landessprache und ist gesund, weshalb es ihm möglich und zumutbar ist, im Herkunftsstaat eine Arbeit aufzunehmen und sich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dies dem BF bereits vor seiner Ausreise nach Österreich problemlos möglich war.
2.4. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln und ist ihnen der BF auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Zu A)
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, besteht im Fall des BF keine realistische Gefahr der Einberufung und dem Einsatz im Krieg gegen die Ukraine. Eine individuelle Verfolgung kann aus seinen Angaben nicht abgeleitet werden. Auch eine Verknüpfung zwischen einer befürchteten Verfolgungshandlung und einem Konventionsgrund kann das erkennende Gericht beim konkreten BF nicht als plausibel annehmen (vgl. dazu VwGH vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108-9).Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, besteht im Fall des BF keine realistische Gefahr der Einberufung und dem Einsatz im Krieg gegen die Ukraine. Eine individuelle Verfolgung kann aus seinen Angaben nicht abgeleitet werden. Auch eine Verknüpfung zwischen einer befürchteten Verfolgungshandlung und einem Konventionsgrund kann das erkennende Gericht beim konkreten BF nicht als plausibel annehmen vergleiche dazu VwGH vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108-9).
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Dem BF ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den BF war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Dem BF ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Für den BF war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zur Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation ist nicht derart gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR 09.04.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11 H. und B./Vereinigtes Königreich, sowie zuletzt die Urteile vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07). Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation steht daher als solche einer Rückführung des BF im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entgegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation ist nicht derart gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche EGMR 09.04.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11 H. und B./Vereinigtes Königreich, sowie zuletzt die Urteile vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07). Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation steht daher als solche einer Rückführung des BF im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entgegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
Im vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten:
Wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, ist im gegenständlichen Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ersichtlich. Wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, ist im gegenständlichen Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ersichtlich.
Aus den Länderfeststellungen ergaben sich zudem keine Umstände, wonach in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus den Länderfeststellungen ergaben sich zudem keine Umstände, wonach in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Der BF ist im erwerbsfähigen Alter, ist arbeitsfähig und gesund. Er besuchte im Herkunftsland elf Jahr lang die Grundschule und sammelte anschließend mehrere Jahre Berufserfahrung als Bauarbeiter.
Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine reale Gefahr hinsichtlich existenzbedrohender Verhältnisse aufgrund einer besonderen Vulnerabilität des BF wurden von diesem in concreto nicht glaubhaft aufgezeigt.Die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine reale Gefahr hinsichtlich existenzbedrohender Verhältnisse aufgrund einer besonderen Vulnerabilität des BF wurden von diesem in concreto nicht glaubhaft aufgezeigt.
Der BF hat seit seiner Geburt in der Russischen Föderation gelebt und verfügt dort über soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern sowie drei Geschwister. Bei einer Rückkehr wäre es sohin möglich, dass der BF zumindest anfänglich Unterstützung durch seine Angehörigen erhält.
Dem BF ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich mithilfe der Unterstützung seines familiären Netzwerks wieder im Herkunftsland einzufinden, eine Arbeit zu finden und seine Existenz wiederaufzubauen. Dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würden. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,
(...)
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.5.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.5.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.3.5.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.5.3. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.5.3. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Fremde in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet (vgl. zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Umgekehrt kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Fremde in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet vergleiche zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Umgekehrt kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247).
Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).
3.5.4. Daraus folgt für die Beurteilung der (Un)Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall:
In Österreich sind sowohl die Gattin des BF sowie die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder aufhältig, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt lebt. Der BF ist stark in die Kindererziehung eingebunden und übernimmt die Betreuung, wenn seine Gattin, welche im Ausmaß von 20 Wochenstunden berufstätig ist, arbeiten geht. Es besteht ein enges Verhältnis zu den Kindern und liegt jedenfalls ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. In Österreich sind sowohl die Gattin des BF sowie die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder aufhältig, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt lebt. Der BF ist stark in die Kindererziehung eingebunden und übernimmt die Betreuung, wenn seine Gattin, welche im Ausmaß von 20 Wochenstunden berufstätig ist, arbeiten geht. Es besteht ein enges Verhältnis zu den Kindern und liegt jedenfalls ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor.
Das bestehende Familienleben zwischen dem BF und seiner Gattin wird jedoch maßgeblich dadurch relativiert, dass er sich angesichts der mehrmaligen Aus- und Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der bereits vier rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren bei seiner neuerlichen Einreise in Österreich seines unsicheren Aufenthaltsstatus und sohin auch der Unsicherheit eines gemeinsamen Lebens in Österreich in evidenter Weise bewusst sein musste (vgl. dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist vor diesem Hintergrund schwer zu gewichten, zumal der BF nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgehen konnte und er vielmehr offensichtlich konstruierte Angaben tätigte, um seine zahlreichen Asylanträge zu begründen.Das bestehende Familienleben zwischen dem BF und seiner Gattin wird jedoch maßgeblich dadurch relativiert, dass er sich angesichts der mehrmaligen Aus- und Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der bereits vier rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren bei seiner neuerlichen Einreise in Österreich seines unsicheren Aufenthaltsstatus und sohin auch der Unsicherheit eines gemeinsamen Lebens in Österreich in evidenter Weise bewusst sein musste vergleiche dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist vor diesem Hintergrund schwer zu gewichten, zumal der BF nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgehen konnte und er vielmehr offensichtlich konstruierte Angaben tätigte, um seine zahlreichen Asylanträge zu begründen.
Gegenständlich stellt sich jedoch ungeachtet dessen eine gegen den BF zu erlassende Rückkehrentscheidung für die in Österreich asylberechtigten unmündigen minderjährigen Kinder, die im Entscheidungszeitpunkt sich im Alter von zwei bis neun Jahren befinden, als besonders gravierend dar, da – insbesondere für das jüngste Kind – durch diese Rückkehrentscheidung der Kontakt zum Vater auf unbestimmte Zeit verhindert wäre. Dies zum einen deshalb, da den in Österreich asylberechtigten Kindern des BF die Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation nicht zumutbar ist, zumal die Kinder allesamt in Österreich geboren sind, hier aufwuchsen und ihr soziales Leben hier aufbauen konnten, und zum anderen, da selbst eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Kontakts über Telekommunikation und elektronische Medien zwischen dem BF und seiner jüngsten Tochter im Kleinkindalter nicht möglich wäre (vgl. VfGH 12.06.2019, E 3528/2018; mwN).Gegenständlich stellt sich jedoch ungeachtet dessen eine gegen den BF zu erlassende Rückkehrentscheidung für die in Österreich asylberechtigten unmündigen minderjährigen Kinder, die im Entscheidungszeitpunkt sich im Alter von zwei bis neun Jahren befinden, als besonders gravierend dar, da – insbesondere für das jüngste Kind – durch diese Rückkehrentscheidung der Kontakt zum Vater auf unbestimmte Zeit verhindert wäre. Dies zum einen deshalb, da den in Österreich asylberechtigten Kindern des BF die Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation nicht zumutbar ist, zumal die Kinder allesamt in Österreich geboren sind, hier aufwuchsen und ihr soziales Leben hier aufbauen konnten, und zum anderen, da selbst eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Kontakts über Telekommunikation und elektronische Medien zwischen dem BF und seiner jüngsten Tochter im Kleinkindalter nicht möglich wäre vergleiche VfGH 12.06.2019, E 3528 aus 2018,; mwN).
Wenngleich für die älteren Kinder die Möglichkeit bestünde, mit dem Vater über das Telefon Kontakt zu halten, so ist dies für das jüngste, derzeit erst zweijährige Kind nicht möglich und würde eine Rückkehrentscheidung einen Kontaktabbruch zum Vater bedeuten und steht jedenfalls dem Kindeswohl entgegen.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass das Wohl des Kindes (Kindeswohl) gemäß § 138 ABGB in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten ist. § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass das Wohl des Kindes (Kindeswohl) gemäß Paragraph 138, ABGB in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten ist. Paragraph 138, ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab vergleiche VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, stellt eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018).
Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die hier in Rede stehende Rückkehrentscheidung setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 22.12.2009, 2009/21/0348, jüngst VwGH vom 12.11.2015, Zl. RA 2015/21/0101). Ergibt die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG somit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie in der Regel auf Dauer unzulässig (VwGH vom 25.10.2012, 2012/21/0030, VwGH a.a.O).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die hier in Rede stehende Rückkehrentscheidung setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 22.12.2009, 2009/21/0348, jüngst VwGH vom 12.11.2015, Zl. RA 2015/21/0101). Ergibt die Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG somit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie in der Regel auf Dauer unzulässig (VwGH vom 25.10.2012, 2012/21/0030, VwGH a.a.O).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen allerdings davon auszugehen, dass in Summe im konkreten Fall aufgrund des Familienlebens zwischen dem BF und seinen minderjährigen Kindern unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet selbst dann überwiegt, wenn davon ausgegangen wird, dass der BF von Anfang an bestrebt gewesen wäre, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug zu umgehen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass dem BF nach jeder Rückkehr in den Herkunftsstaat von anderen EU-Staaten scheinbar problemlos Visa für eine erneute Einreise erteilt wurden, die Effektivierung der Rückkehrentscheidung somit zweifelhaft blieb und dieser Zustand nunmehr beinahe 9 Jahre anhält.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen allerdings davon auszugehen, dass in Summe im konkreten Fall aufgrund des Familienlebens zwischen dem BF und seinen minderjährigen Kindern unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet selbst dann überwiegt, wenn davon ausgegangen wird, dass der BF von Anfang an bestrebt gewesen wäre, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug zu umgehen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass dem BF nach jeder Rückkehr in den Herkunftsstaat von anderen EU-Staaten scheinbar problemlos Visa für eine erneute Einreise erteilt wurden, die Effektivierung der Rückkehrentscheidung somit zweifelhaft blieb und dieser Zustand nunmehr beinahe 9 Jahre anhält.
Das erkennende Gericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Das erkennende Gericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 9 Abs. 4 Integrationsgesetz lautet:Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz lautet:
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. […]“5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. […]“
Zumal der BF bereits am XXXX die ÖIF Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolvierte, erfüllt er somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Zumal der BF bereits am römisch 40 die ÖIF Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolvierte, erfüllt er somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung.
Im gegenständlichen Fall sind ferner keine Umstände ersichtlich, die trotz Vorliegens integrationsbegründender Aspekte gegen einen Verbleib im Inland sprechend würden bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würden. So weist der BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf und wirkte bei jeglichen behördlichen Maßnahmen mit, er nahm Ladungstermine stets wahr und befand sich ununterbrochen an seiner Meldeadresse.
Angesichts der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die Interessensabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zugunsten des BF auszufallen hat, da von einem Überwiegen der persönlichen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse auszugehen ist. Angesichts der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zugunsten des BF auszufallen hat, da von einem Überwiegen der persönlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse auszugehen ist.
Auf Grund der zugunsten des BF ausfallenden Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK sowie dem Umstand, dass der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattzugeben und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen.Auf Grund der zugunsten des BF ausfallenden Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK sowie dem Umstand, dass der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattzugeben und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen.
3.6. Zu Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides: 3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 an den BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – als aufgehoben gelten.Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 an den BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – als aufgehoben gelten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage UnbescholtenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W226.2154172.4.00Im RIS seit
02.11.2023Zuletzt aktualisiert am
02.11.2023