TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/9 W293 2270104-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2023
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Entscheidungsdatum

09.10.2023

Norm

BDG 1979 §44
BDG 1979 §52
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
DSG §4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DSG Art. 2 § 4 heute
  2. DSG Art. 2 § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. DSG Art. 2 § 4 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 4 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  5. DSG Art. 2 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009

Spruch


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W293 2270104-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 17.03.2023, Zl. XXXX , betreffend die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 17.03.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG 1979 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 30.08.2022 an die Bundesministerin für Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) umfangreiche Feststellungsanträge.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2023 wies die belangte Behörde die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers zurück- bzw. ab.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.

4. Einlangend am 14.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienstbehörde ist die Bundesministerin für Justiz. 1.1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienstbehörde ist die Bundesministerin für Justiz.

1.2. Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXX bis XXXX im Krankenstand. Ihm wurde am 05.02.2020 vom Leiter der Justizanstalt aufgetragen, sich am 27.04.2020 einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 zu unterziehen und allenfalls vorhandene aktuelle ärztliche Befunde mitzunehmen. Die Weisung, sich am 27.05.2020 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wurde in der Folge zurückgenommen.1.2. Der Beschwerdeführer befand sich vom römisch 40 bis römisch 40 im Krankenstand. Ihm wurde am 05.02.2020 vom Leiter der Justizanstalt aufgetragen, sich am 27.04.2020 einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG 1979 zu unterziehen und allenfalls vorhandene aktuelle ärztliche Befunde mitzunehmen. Die Weisung, sich am 27.05.2020 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wurde in der Folge zurückgenommen.

1.4. Am 27.04.2020 fand keine Untersuchung statt und liegt diesbezüglich kein ärztliches Gutachten vor.

1.5. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schriftsatz vom 30.08.2022 um Auskunft darüber, wie viele Personen auf die Ergebnisse des allgemeinmedizinischen Gutachtens Zugriff hatten/haben; ob und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und an welche Dienststelle(n) die belangte Behörde die den Beschwerdeführer betreffenden Ergebnisse des allgemeinmedizinischen Gutachtens gesendet hat. In diesem Fall möge die belangte Behörde auch die Form der gewählten Übertragung bekannt geben und dem Beschwerdeführer überdies mitteilen, wie viele Personen auf Seiten der/des Empfängers auf die vorgenannten Ergebnisse des allgemeinmedizinischen Gutachtens zugreifen konnten.

Inhaltlich teilte der Beschwerdeführer mit, ihm sei am 05.02.2020 per Dienstauftrag die Weisung erteilt worden, sich gemäß § 52 Abs. 1 BDG 1979 am 27.04.2020 untersuchen zu lassen und zur Untersuchung allenfalls vorhandene aktuelle ärztliche Befunde mitzubringen. Durch dieses Vorgehen habe die Dienstbehörde den Befund vom 30.01.2020 ungesetzlich erlangt.Inhaltlich teilte der Beschwerdeführer mit, ihm sei am 05.02.2020 per Dienstauftrag die Weisung erteilt worden, sich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BDG 1979 am 27.04.2020 untersuchen zu lassen und zur Untersuchung allenfalls vorhandene aktuelle ärztliche Befunde mitzubringen. Durch dieses Vorgehen habe die Dienstbehörde den Befund vom 30.01.2020 ungesetzlich erlangt.

Ferner begehrte der Beschwerdeführer folgende Feststellungen:

„7.1. Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere von Diagnosen des Beschwerdeführers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt.

- in eventu: Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

7.2. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange sie mit der Übermittlung von Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der belangten Behörde unterfallen, einhergeht.

- in eventu: Es wird festgestellt, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange sie mit der Übermittlung von Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, einhergeht, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

7.3. Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange sie mit der Übermittlung von Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der belangten Behörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, einhergeht.

- in eventu: Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange sie mit der Übermittlung von Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der belangten Behörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, einhergeht, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.“

1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2023 auf Feststellung, dass

1. die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, zurückgewiesen.

2. dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, zurückgewiesen.

3. dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange sie mit der Übermittlung von Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, einhergeht, abgewiesen.

4. dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange sie mit der Übermittlung von Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, einhergeht, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, abgewiesen.

5. dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange sie mit der Übermittlung von Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, einhergeht, abgewiesen.

6. dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange sie mit der Übermittlung von Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, einhergeht, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, abgewiesen.

Schließlich stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 7 fest, dass die Befolgung des Dienstauftrags vom 05.02.2020, sich am 27.04.2020 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählte, weil mit Schreiben vom 06.02.2020 die Dienstbehörde der Justizanstalt XXXX mitgeteilt habe, dass ein XXXX Gutachten einzuholen sei, darauf die Anweisung vom XXXX , sich am XXXX von einem XXXX untersuchen zu lassen, erging und darauffolgend die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – Pensionsservice im Sinne des § 14 Abs 3 BDG 1979 befasst worden sei und daher der amtsärztliche Untersuchungstermin am 27.04.2020 hinfällig geworden sei.Schließlich stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 7 fest, dass die Befolgung des Dienstauftrags vom 05.02.2020, sich am 27.04.2020 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählte, weil mit Schreiben vom 06.02.2020 die Dienstbehörde der Justizanstalt römisch 40 mitgeteilt habe, dass ein römisch 40 Gutachten einzuholen sei, darauf die Anweisung vom römisch 40 , sich am römisch 40 von einem römisch 40 untersuchen zu lassen, erging und darauffolgend die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – Pensionsservice im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 befasst worden sei und daher der amtsärztliche Untersuchungstermin am 27.04.2020 hinfällig geworden sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Diese sind unstrittig, insbesondere die Tatsache, dass am 27.04.2022 keine Untersuchung des Beschwerdeführers stattfand, weil diese Untersuchung zwischenzeitig hinfällig wurde.

Dass der Beschwerdeführer weiterhin in einem aufrechten Dienstverhältnis ist, wurde von der belangten Behörde am 04.10.2023 bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Bescheides kann die Verhandlung entfallen, da die diesbezüglichen, das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge des Beschwerdeführers zurückzuweisen sind.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Da sich der Sachverhalt hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu den Spruchpunkten 1) und 2) des angefochtenen Bescheides:

3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).

Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Bescheides ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Es ist diesbezüglich ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung der Feststellungsanträge zu Recht erfolgt ist.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 23.09.2021, Ra 2020/16/0125; 10.06.2020, Ra 2018/13/0190; 28.01.2013, 2012/12/0050). Auch wenn ein solcher Rechtsweg offen steht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiters zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtswegs auch zumutbar ist (vgl. u.a. VwGH 20.07.2023, Ra 2022/12/0098).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 23.09.2021, Ra 2020/16/0125; 10.06.2020, Ra 2018/13/0190; 28.01.2013, 2012/12/0050). Auch wenn ein solcher Rechtsweg offen steht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiters zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtswegs auch zumutbar ist vergleiche u.a. VwGH 20.07.2023, Ra 2022/12/0098).

Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086).Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086).

Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029 mit Verweis auf VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).

Unzulässig sind abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahekommen, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden sind (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089; 16.09.2013, 2012/12/0139; 28.03.2008, 2005/12/0011).

Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH vom 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220).

3.2. Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) lautet auszugsweise wie folgt:

Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1.(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Paragraph eins Punkt (, eins,) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Artikel 2

1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung

§ 4. (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen. …Paragraph 4, (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen. …

§ 24 (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. …Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. …

3.3. Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der belangten Behörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere von Diagnosen des Beschwerdeführers in den von der belangten Behörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletze, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt sei, (2.) die belangte Behörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt seien, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten sei, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die belangte Behörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar sei, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

Der Beschwerdeführer begründete sein Feststellungsbegehren hinsichtlich der Punkte 1 und 2 damit, dass die Mitteilung jeglicher Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers an die Dienstbehörde oder an die Dienststelle zu unterbleiben habe, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gäbe. Das an den zur Untersuchung beauftragten Arzt gerichtete Auskunftsbegehren der belangten Behörde habe sich darauf zu beschränken, der belangten Behörde mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht dienstfähig, unter gewissen hinreichend zu definierenden Beschränkungen dienstfähig oder eben nicht dienstfähig sei. Der Arzt sei sohin auf die Übermittlung eines medizinischen Leistungskalküls an die belangte Behörde zu beschränken. Aufgrund der Weiterleitung des Befundes beim zur Untersuchung beauftragten Arzt sei die Krankengeschichte des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und bei der Dienststelle bekannt, weil diese dort zumindest im Personalakt des Beschwerdeführers aufliege, welcher sich teilweise auch in der Dienststelle befinde. Der Beschwerdeführer habe der Dienstbehörde bzw. der Dienststelle die Einholung und Speicherung seiner Gesundheitsdaten nicht erlaubt.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen bereits entschieden hat, dass es sich hierbei um Fragestellungen des Datenschutzrechts handelt, die – wie auch die belangte Behörde richtigerweise auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2022, W183 2250731-1, verwies – in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach dem DSG, nämlich im Rahmen einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß § 24 DSG, geltend zu machen sind (siehe dazu auch die Revisionszurückweisungen durch den Verwaltungsgerichtshof vom 20.07.2023, Ra 2022/12/0098 bzw. vom 28.09.2023, Ra 2022/12/0144-3).Diesbezüglich ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen bereits entschieden hat, dass es sich hierbei um Fragestellungen des Datenschutzrechts handelt, die – wie auch die belangte Behörde richtigerweise auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2022, W183 2250731-1, verwies – in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach dem DSG, nämlich im Rahmen einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 24, DSG, geltend zu machen sind (siehe dazu auch die Revisionszurückweisungen durch den Verwaltungsgerichtshof vom 20.07.2023, Ra 2022/12/0098 bzw. vom 28.09.2023, Ra 2022/12/0144-3).

Auch die Verletzung dienstrechtlicher Bestimmungen kann zu Verstößen gegen das Datenschutzrecht führen, die aber ebenfalls im Rahmen einer Datenschutzbeschwerde zu berücksichtigen sind. Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist in Ansehung von Begründungselementen, die in gesetzlich vorgezeichneten oder auf Grund der hierzu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehenen Feststellungsverfahren von Bedeutung sind – auch vor dem Hintergrund von in diesem Zusammenhang bedeutsamen dienstrechtlichen Bestimmungen – unzulässig (vgl. VwGH 28.01.2013, 2012/12/0050). Auch die Verletzung dienstrechtlicher Bestimmungen kann zu Verstößen gegen das Datenschutzrecht führen, die aber ebenfalls im Rahmen einer Datenschutzbeschwerde zu berücksichtigen sind. Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist in Ansehung von Begründungselementen, die in gesetzlich vorgezeichneten oder auf Grund der hierzu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehenen Feststellungsverfahren von Bedeutung sind – auch vor dem Hintergrund von in diesem Zusammenhang bedeutsamen dienstrechtlichen Bestimmungen – unzulässig vergleiche VwGH 28.01.2013, 2012/12/0050).

Abgesehen davon handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer gestellten diesbezüglichen Feststellungsanträgen um abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene Feststellungen im Sinne der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, sodass eine solche Feststellung auch aus diesem Grund unzulässig wäre.

Die belangte Behörde hat die Feststellungsanträge gemäß der Spruchpunkte 1) und 2) daher zu Recht zurückgewiesen, nachdem ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf nicht zulässig ist. Die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage ist im Rahmen eines anderen, gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden, wobei es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ist, diesen Rechtsweg zu beschreiten.

Zu den Spruchpunkten 3) bis 6) des angefochtenen Bescheides:

3.4. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheids bejaht der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Weisungen grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheids.

Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen besteht jedoch bloß dann, wenn durch eine Weisung die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016). Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen besteht jedoch bloß dann, wenn durch eine Weisung die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016).

Beide oben angeführten Feststellungen sind auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029; 23.07.2020, Ra 2019/12/0072).

3.5. Im verfahrensgegenständlichen Fall kam es zu keiner ärztlichen Untersuchung, wie auch in Spruchpunkt 7. von der belangten Behörde festgestellt wurde. Es sei mit Schreiben vom 06.02.2020 von der belangten Behörde der Justizanstalt XXXX mitgeteilt worden, dass ein XXXX Gutachten einzuholen sei, worauf die Anweisung vom XXXX erfolgt sei, sich am XXXX von einem XXXX untersuchen zu lassen, woraufhin ein Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet worden sei und daher der amtsärztliche Untersuchungstermin am 27.04.2020 hinfällig geworden sei.3.5. Im verfahrensgegenständlichen Fall kam es zu keiner ärztlichen Untersuchung, wie auch in Spruchpunkt 7. von der belangten Behörde festgestellt wurde. Es sei mit Schreiben vom 06.02.2020 von der belangten Behörde der Justizanstalt römisch 40 mitgeteilt worden, dass ein römisch 40 Gutachten einzuholen sei, worauf die Anweisung vom römisch 40 erfolgt sei, sich am römisch 40 von einem römisch 40 untersuchen zu lassen, woraufhin ein Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet worden sei und daher der amtsärztliche Untersuchungstermin am 27.04.2020 hinfällig geworden sei.

Wie auch die belangte Behörde, die die Feststellungsbegehren inhaltlich behandelt hat, richtigerweise davon ausgeht, kommt es für die Frage der Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit einer erteilten Weisung jedoch nicht darauf an, ob die Weisung zwischenzeitig zurückgezogen wurde (vgl. u.a. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089).Wie auch die belangte Behörde, die die Feststellungsbegehren inhaltlich behandelt hat, richtigerweise davon ausgeht, kommt es für die Frage der Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit einer erteilten Weisung jedoch nicht darauf an, ob die Weisung zwischenzeitig zurückgezogen wurde vergleiche u.a. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089).

Ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers an den beantragten Feststellungen ist insbesondere aus dem Grund konkret zu bejahen, weil zukünftige Anordnungen von Untersuchungen gemäß § 52 BDG 1979 nicht ausgeschlossen werden können. Besondere Umstände, die im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder zu einem späteren Zeitpunkt ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers als nicht mehr gegeben erscheinen lassen, wie etwa eine zwischenzeitige Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand, sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich.Ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers an den beantragten Feststellungen ist insbesondere aus dem Grund konkret zu bejahen, weil zukünftige Anordnungen von Untersuchungen gemäß Paragraph 52, BDG 1979 nicht ausgeschlossen werden können. Besondere Umstände, die im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder zu einem späteren Zeitpunkt ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers als nicht mehr gegeben erscheinen lassen, wie etwa eine zwischenzeitige Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand, sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich.

3.6. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er gemäß Abs. 3 leg. cit., wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.3.6. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er gemäß Absatz 3, leg. cit., wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen in der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er nach § 51 Abs. 2 BDG seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt. Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen in der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er nach Paragraph 51, Absatz 2, BDG seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Gemäß § 52 Abs. 2 BDG 1979 hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 BDG 1979 ermächtigt somit die Dienstbehörde (und verpflichtet sie nach dem dritten Satz auch), den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtsfrage der Dienstfähigkeit, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095). Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 ermächtigt somit die Dienstbehörde (und verpflichtet sie nach dem dritten Satz auch), den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtsfrage der Dienstfähigkeit, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen vergleiche VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095).

Dabei hat aber nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstunfähigkeit festzustellen, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Dienstbehörde (VwGH 21.02.2001, 2000/12/0216; 21.03.2001, 96/12/0050; 13.12.2007, 2005/09/0130).

Die ärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0210) und ist eine solche Anordnung als Weisung zu qualifizieren (VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047).Die ärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0210) und ist eine solche Anordnung als Weisung zu qualifizieren (VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047).

Ausgehend davon trifft den Beamten gemäß § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 BDG 1979 die Pflicht, bei der im Regelfall notwendigen Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese) mitzuwirken und dem ärztlichen Sachverständigen die Unterlagen (beispielsweise Befundberichte) vorzulegen und die Informationen zu geben, die er für die Gutachtenserstellung benötigt (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/09/0050). Ausgehend davon trifft den Beamten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 die Pflicht, bei der im Regelfall notwendigen Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese) mitzuwirken und dem ärztlichen Sachverständigen die Unterlagen (beispielsweise Befundberichte) vorzulegen und die Informationen zu geben, die er für die Gutachtenserstellung benötigt (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/09/0050).

3.7. Im gegenständlichen Fall ist der Argumentation des Beschwerdeführers zu seinem Feststellungsbegehren gemäß Punkt 8.3. des Antrags vom 30.08.2022, dass er die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, da sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, nicht zu folgen.

Einerseits führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern er durch die Befolgung dieser Weisung gegen Strafgesetze verstoßen würde, zumal der Untersuchungstermin ohnedies nicht stattfand. Aus der Beschwerde ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Leiter der Justizanstalt Amtsmissbrauch begangen haben bzw. der Tatbestand des § 302 StGB – wie vom Beschwerdeführer behauptet – erfüllt sein könnte, sondern beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich darauf, dass der Tatbestand objektiv erfüllt sei, da die Weisung von einem Beamten in Vollziehung der Gesetze erteilt worden sei. Weshalb sich der Beschwerdeführer durch die Befolgung der Weisung strafbar mache – oder der Dienststellenleiter durch Erteilung der Weisung –, erschließt sich daraus nicht. Bereits aus objektiver Sicht ergibt sich kein Tatbestand gemäß § 302 StGB. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet (siehe zu einem ähnlich gelagerten Fall bereits BVwG vom 27.06.2022, W183 2250731-1). Einerseits führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern er durch die Befolgung dieser Weisung gegen Strafgesetze verstoßen würde, zumal der Untersuchungstermin ohnedies nicht stattfand. Aus der Beschwerde ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Leiter der Justizanstalt Amtsmissbrauch begangen haben bzw. der Tatbestand des Paragraph 302, StGB – wie vom Beschwerdeführer behauptet – erfüllt sein könnte, sondern beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich darauf, dass der Tatbestand objektiv erfüllt sei, da die Weisung von einem Beamten in Vollziehung der Gesetze erteilt worden sei. Weshalb sich der Beschwerdeführer durch die Befolgung der Weisung strafbar mache – oder der Dienststellenleiter durch Erteilung der Weisung –, erschließt sich daraus nicht. Bereits aus objektiver Sicht ergibt sich kein Tatbestand gemäß Paragraph 302, StGB. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet (siehe zu einem ähnlich gelagerten Fall bereits BVwG vom 27.06.2022, W183 2250731-1).

Auch ein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde bzw. des Dienststellenleiters, welches einer Befolgungspflicht der Weisung entgegenstehen würde (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049), ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und der Rechtslage nicht zu erkennen.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt, dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VwGH 23.10.2002, 2001/12/0057).

Die Weisung an den Beschwerdeführer, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens (samt Diagnosen) ist notwendige Voraussetzung dafür, dass die Dienstbehörde die – ihr allein zur Beurteilung obliegende – Rechtsfrage der Dienstfähigkeit beurteilen oder auch allfällige (weiterführende) Maßnahmen, wie etwa eine ein Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, in die Wege leiten kann, und daher zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss der Beamte durch seine Krankheit verhindert sein, seinen Dienst zu versehen. Ob eine Erkrankung die Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist jeweils im Einzelfall von der Dienstbehörde zu prüfen. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann. Insofern kommt es darauf an, worin die Tätigkeiten des Beamten liegen, deren Ausübung angesichts der seinerzeitigen tatsächlichen Verwendung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörten, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar waren. Erst bei Gegenüberstellung dieser beiden Gruppen kann die Dienstbehörde die Rechtsfrage lösen, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht (VwGH 24.04.2002, 98/12/0171).

Die einem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen sowie die Schlüssigkeit des Gutachtens sind kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN; 12.10.2004, 2003/05/0019). Die einem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen sowie die Schlüssigkeit des Gutachtens sind kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN; 12.10.2004, 2003/05/0019).

Dies setzt aber notwendigerweise voraus, dass der Dienstbehörde das (gesamte) Gutachten vorliegt und ist – wie vom Beschwerdeführer gefordert – eine bloße Bestätigung des Sachverständigen, ob Dienstfähigkeit, teilweise Dienstunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, jedenfalls nicht ausreichend, damit diesen Anforderungen Genüge getan wird (siehe hierzu auch VwGH 17.02.1993, 91/12/0165, wonach die Dienstbehörde, wenn sie sich nicht mit den als ungenügend empfundenen ärztlichen Bescheinigungen begnügt, in Ermangelung eigener ärztlicher Fachkompetenz ein Sachverständigengutachten einzuholen hat, welches einer Schlüssigkeitsüberprüfung standhält).

Bei einer bloßen Übermittlung des Ergebnisses des Gutachtens wäre eine solche Prüfung für die Dienstbehörde, die nicht über die entsprechende ärztliche Fachkompetenz verfügt, faktisch unmöglich. Insofern kann die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach § 52 BDG 1979 nur die ärztliche Untersuchung eines Beamten unter den dortigen Voraussetzungen anordnet, nicht aber auch die Mitteilung der dabei erhobenen oder dem Arzt vorgelegten Diagnosen, nicht geteilt werden.Bei einer bloßen Übermittlung des Ergebnisses des Gutachtens wäre eine solche Prüfung für die Dienstbehörde, die nicht über die entsprechende ärztliche Fachkompetenz verfügt, faktisch unmöglich. Insofern kann die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach Paragraph 52, BDG 1979 nur die ärztliche Untersuchung eines Beamten unter den dortigen Voraussetzungen anordnet, nicht aber auch die Mitteilung der dabei erhobenen oder dem Arzt vorgelegten Diagnosen, nicht geteilt werden.

3.8. Insofern sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darauf beruft, dass bei privatrechtlich beschäftigten Dienstnehmern ein Vertragsarzt der Krankenversicherungsträger die von ihm zu prüfende Rechtsfrage beurteile, ob der Arbeitnehmer arbeits- oder arbeitsunfähig sei, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse zu verweisen, wonach das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung über seine Erkrankung (im Gegensatz zur Vorgangsweise bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen, wo der Bedienstete in Bezug auf den zuständigen Sozialversicherungsträger vom Arzt „krankgeschrieben“ wird) allein noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst rechtfertigt. Vielmehr steht die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit – wie bereits ausgeführt – eine Rechtsfrage dar, die von der Dienstbehörde zu lösen ist (vgl. VwGH 24.04.2002, 98/12/0171). 3.8. Insofern sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darauf beruft, dass bei privatrechtlich beschäftigten Dienstnehmern ein Vertragsarzt der Krankenversicherungsträger die von ihm zu prüfende Rechtsfrage beurteile, ob der Arbeitnehmer arbeits- oder arbeitsunfähig sei, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse zu verweisen, wonach das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung über seine Erkrankung (im Gegensatz zur Vorgangsweise bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen, wo der Bedienstete in Bezug auf den zuständigen Sozialversicherungsträger vom Arzt „krankgeschrieben“ wird) allein noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst rechtfertigt. Vielmehr steht die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit – wie bereits ausgeführt – eine Rechtsfrage dar, die von der Dienstbehörde zu lösen ist vergleiche VwGH 24.04.2002, 98/12/0171).

Im Dienstrechtsverfahren (§ 1 Abs. 1 DVG) ist auch nur zu prüfen, ob die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten zählt, nicht aber, inwieweit eine Weisung im Einklang mit dem ihr übergeordneten Recht steht (vgl. VwGH 17.05.1995, 94/12/0003). Im Dienstrechtsverfahren (Paragraph eins, Absatz eins, DVG) ist auch nur zu prüfen, ob die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten zählt, nicht aber, inwieweit eine Weisung im Einklang mit dem ihr übergeordneten Recht steht vergleiche VwGH 17.05.1995, 94/12/0003).

Gesamt betrachtet hat die belangte Behörde die Feststellungsanträge hinsichtlich der Spruchpunkte 3) bis 6) des angefochtenen Bescheids daher zu Recht abgewiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.9. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ferner vorbringt, dass die schriftliche Weisung, sich einer Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 zu unterziehen, nicht von der belangten Behörde, sondern vom Leiter der Justizanstalt und damit aus seiner Sicht von einem unzuständigen Organ erfolgt sei, was jedoch in seinen Feststellungsanträgen vom 30.08.2022 nicht releviert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt 7 des verfahrensgegenständlichen Bescheides bereits festgestellt hat, dass konkret die Befolgung des Dienstauftrags des Leiters der Justizanstalt vom 05.02.2020, sich am 27.04.2020 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählte. 3.9. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ferner vorbringt, dass die schriftliche Weisung, sich einer Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG 1979 zu unterziehen, nicht von der belangten Behörde, sondern vom Leiter der Justizanstalt und damit aus seiner Sicht von einem unzuständigen Organ erfolgt sei, was jedoch in seinen Feststellungsanträgen vom 30.08.2022 nicht releviert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt 7 des verfahrensgegenständlichen Bescheides bereits festgestellt hat, dass konkret die Befolgung des Dienstauftrags des Leiters der Justizanstalt vom 05.02.2020, sich am 27.04.2020 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählte.

Insofern erübrigt sich mangels Beschwer ein Eingehen auf die Frage der Zuständigkeit des Leiters der Justizanstalt, weil hinsichtlich dieser Weisung ohnedies schon festgestellt wurde, dass deren Befolgung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählte. In sämtlichen Feststellungsanträgen laut Antrag vom 30.08.2022, über die die belangte Behörde in den Spruchpunkte 1 – 6 des verfahrensgegenständlichen Bescheides abgesprochen hat, wurde vom Beschwerdeführer die Frage der Zuständigkeit nicht thematisiert.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3. dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich in zwei Fällen mit vergleichbar gelagerten Konstellationen befasst und die diesbezüglichen Revisionen zurückgewiesen (vgl. VwGH 20.07.2023, Ra 2022/12/0098; 28.09.2023, Ra 2022/12/0144-3). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3. dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich in zwei Fällen mit vergleichbar gelagerten Konstellationen befasst und die diesbezüglichen Revisionen zurückgewiesen vergleiche VwGH 20.07.2023, Ra 2022/12/0098; 28.09.2023, Ra 2022/12/0144-3).

Schlagworte

ärztliche Untersuchung Befolgung einer Weisung Datenschutz Datenübermittlung Dienstbehörde Dienstfähigkeit Dienstpflicht Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse Gesundheitsdaten Gesundheitszustand Gutachten Justizwachebeamter Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis subsidiärer Rechtsbehelf Weisung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W293.2270104.1.00

Im RIS seit

03.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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