TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/13 2005/09/0130

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark;
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
L24009 Gemeindebedienstete Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §38;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2 impl;
BDG 1979 §44 Abs3 impl;
BDG 1979 §52 Abs2 impl;
B-VG Art20 Abs1;
DGO Graz 1957 §115 Abs1;
DGO Graz 1957 §116 Abs1 idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §19 Abs4 idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §19 Abs5 idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §19 Abs6 idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §24 Abs3 idF 2000/065;
DGO Graz 1957 §78;
DO Wr 1994 §31 Abs2 impl;
Statut Graz 1967 §68 Abs1;
Statut Graz 1967 §70 Abs3;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerden der Dr. E G in G, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Koloman Wallisch-Platz 22,

1. gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Beamte der Landeshauptstadt Graz vom 3. Juni 2005, Zl. Präs. 7687/2005-1, betreffend Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss (protokolliert zu hg. Zl. 2005/09/0130), und

2. gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Beamte der Landeshauptstadt Graz vom 2. März 2006, Zl. Präs. 7687/2005-8, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung (protokolliert zu hg. Zl. 2006/09/0082), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die angefochtenen Bescheide werden im Umfange der der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1 des erstangefochtenen Bescheides bzw. des dem zweitangefochtenen Bescheid zugrundeliegenden erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses zum Vorwurf gemachten Verletzung von Dienstpflichten durch Nichtbefolgung der Weisung vom 27. April wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

2. Der zweitangefochtene Bescheid wird, soweit damit der Strafausspruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20 (insgesamt somit EUR 2.342,40) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand als Beamtin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz; sie wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 25. Oktober 2001 zur Beamtin der Dienstklasse VII, Verwendungsgruppe A, Beamtengruppe "Rechtskundiger Verwaltungsdienst", Dienstklasse VII (Gehaltsstufe 1) ernannt.Die Beschwerdeführerin stand als Beamtin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz; sie wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 25. Oktober 2001 zur Beamtin der Dienstklasse römisch sieben, Verwendungsgruppe A, Beamtengruppe "Rechtskundiger Verwaltungsdienst", Dienstklasse römisch sieben (Gehaltsstufe 1) ernannt.

I. Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (Disziplinarkommission) beschlossen, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 115 Abs. 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (in der Folge: DO) ein Disziplinarverfahren einzuleiten und gemäß § 116 Abs. 1 leg. cit. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, weil diese im Verdacht stehe,römisch eins. Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (Disziplinarkommission) beschlossen, gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 115, Absatz eins, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (in der Folge: DO) ein Disziplinarverfahren einzuleiten und gemäß Paragraph 116, Absatz eins, leg. cit. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, weil diese im Verdacht stehe,

1. gegen die Bestimmungen

des § 19 Abs. 1 DO, wonach der Beamte/die Beamtin verpflichtet ist, seine/ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm/ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen; des Paragraph 19, Absatz eins, DO, wonach der Beamte/die Beamtin verpflichtet ist, seine/ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm/ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen;

des § 19 Abs. 2 DO, wonach der Beamte/die Beamtin in seinem/ihrem ganzen Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt; des Paragraph 19, Absatz 2, DO, wonach der Beamte/die Beamtin in seinem/ihrem ganzen Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt;

des § 19 Abs. 4 DO, wonach der Beamte/die Beamtin seine/ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, des Paragraph 19, Absatz 4, DO, wonach der Beamte/die Beamtin seine/ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen hat,

dadurch schuldhaft verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 78 DO begangen zu haben, dass sie der Weisung des Magistratsdirektors vom 27. April 2004, wonach sie von der MA 5 mit sofortiger Wirkung in die MA 8 - Finanz- und Vermögensdirektion abgeordnet worden sei, sowie den in dieser Angelegenheit ergangenen schriftlichen Aufforderungen des Personalamtes vom 11. Mai und 14. Mai 2004, den Dienst in der Finanz- und Vermögensdirektion am 17. Mai 2004 anzutreten, bis zum heutigen Tage nicht entsprochen habe, wobei mit Schreiben vom 13. Januar 2005 das Personalamt ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass diese Weisung aufrecht bestehe; dadurch schuldhaft verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 78, DO begangen zu haben, dass sie der Weisung des Magistratsdirektors vom 27. April 2004, wonach sie von der MA 5 mit sofortiger Wirkung in die MA 8 - Finanz- und Vermögensdirektion abgeordnet worden sei, sowie den in dieser Angelegenheit ergangenen schriftlichen Aufforderungen des Personalamtes vom 11. Mai und 14. Mai 2004, den Dienst in der Finanz- und Vermögensdirektion am 17. Mai 2004 anzutreten, bis zum heutigen Tage nicht entsprochen habe, wobei mit Schreiben vom 13. Januar 2005 das Personalamt ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass diese Weisung aufrecht bestehe;

2. gegen die Bestimmungen

des § 19 Abs. 1 DO, des § 19 Abs. 2 DO, des § 19 Abs. 4 DO sowie des § 24 Abs. 3 DO, wonach der Beamte/die Beamtin die Dienstverhinderung seinem/seiner/ihrem/ihrer unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und den Grund der Dienstverhinderung über Verlangen nachzuweisen hat und ein/eine wegen Krankheit vom Dienst abwesender/abwesende Beamter/Beamtin verpflichtet ist, über Aufforderung die Art der Erkrankung binnen drei Tagen im Wege der Vorlage einer ärztlichen Diagnose bekannt zu geben und sich auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und wonach für den Fall, dass der/die Beamte/Beamtin diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, er/sie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entzieht oder er/sie die zumutbare Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung verweigert, die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt gilt, dadurch schuldhaft verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 78 DO begangen zu haben, dass sie den schriftlichen Aufforderungen des Personalamtes vom 29. Juni 2004, wonach sie sich am 6. Juli 2004 um 12.00 Uhr in der MA 7 - Gesundheitsamt zum Zwecke der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung einzufinden gehabt hätte, sowie vom 13. Januar 2005, wonach sie sich am 10. Februar 2005 um 12.00 Uhr in der MA 7 - Gesundheitsamt zum Zwecke der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung einzufinden gehabt hätte, nicht nachgekommen sei und dadurch die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert habe. des Paragraph 19, Absatz eins, DO, des Paragraph 19, Absatz 2, DO, des Paragraph 19, Absatz 4, DO sowie des Paragraph 24, Absatz 3, DO, wonach der Beamte/die Beamtin die Dienstverhinderung seinem/seiner/ihrem/ihrer unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und den Grund der Dienstverhinderung über Verlangen nachzuweisen hat und ein/eine wegen Krankheit vom Dienst abwesender/abwesende Beamter/Beamtin verpflichtet ist, über Aufforderung die Art der Erkrankung binnen drei Tagen im Wege der Vorlage einer ärztlichen Diagnose bekannt zu geben und sich auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und wonach für den Fall, dass der/die Beamte/Beamtin diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, er/sie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entzieht oder er/sie die zumutbare Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung verweigert, die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt gilt, dadurch schuldhaft verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 78, DO begangen zu haben, dass sie den schriftlichen Aufforderungen des Personalamtes vom 29. Juni 2004, wonach sie sich am 6. Juli 2004 um 12.00 Uhr in der MA 7 - Gesundheitsamt zum Zwecke der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung einzufinden gehabt hätte, sowie vom 13. Januar 2005, wonach sie sich am 10. Februar 2005 um 12.00 Uhr in der MA 7 - Gesundheitsamt zum Zwecke der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung einzufinden gehabt hätte, nicht nachgekommen sei und dadurch die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert habe.

Begründend verwies die belangte Behörde im Hinblick auf das Faktum 1 darauf, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des Magistratsdirektors vom 27. April 2004, ergangen an sie mit Schreiben des Personalamtes vom 11. Mai 2004, von der MA 5 (Sozialamt) mit sofortiger Wirkung in die MA 8 - Finanz- und Vermögensdirektion abgeordnet worden sei, jedoch ihren Dienst dort nicht angetreten habe, weshalb mit Schreiben des Personalamtes vom 14. Mai 2004 schließlich die Weisung des Magistratsdirektors wiederholt und die Beschwerdeführerin gleichzeitig schriftlich aufgefordert worden sei, ihren Dienst am 17. Mai 2004 in der Finanz- und Vermögensdirektion anzutreten. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen und habe ihren Dienst in der MA 8 - Finanz- und Vermögensdirektion bis zum heutigen Tage nicht angetreten. Mit Schreiben des Personalamtes vom 13. Januar 2005 sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass diese Weisung aufrecht bestehe.

Zu Faktum 2 führte die belangte Behörde aus, mit Schreiben vom 21. Juni 2004 habe die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vorgelegt, in der sie sich rückwirkend mit 18. Mai 2004 krankgemeldet habe. Mit Schreiben der Abteilung 1 (Personalamt) vom 29. Juni 2004 sei die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 3 DO aufgefordert worden, sich am 6. Juli 2004 um 12.00 Uhr im Gesundheitsamt des Magistrats zum Zwecke der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung einzufinden. Dieser Aufforderung habe sie keine Folge geleistet. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 sei die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert worden, sich am 10. Februar 2005 um 12.00 Uhr im Gesundheitsamt zum Zwecke der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung einzufinden, auch dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin stehe somit auf Grund des ihr vorstehend zur Last gelegten Verhaltens im Verdacht, gegen die angeführten Bestimmungen der DO schuldhaft verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Der Sachverhalt erscheine für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausreichend geklärt.Zu Faktum 2 führte die belangte Behörde aus, mit Schreiben vom 21. Juni 2004 habe die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vorgelegt, in der sie sich rückwirkend mit 18. Mai 2004 krankgemeldet habe. Mit Schreiben der Abteilung 1 (Personalamt) vom 29. Juni 2004 sei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 3, DO aufgefordert worden, sich am 6. Juli 2004 um 12.00 Uhr im Gesundheitsamt des Magistrats zum Zwecke der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung einzufinden. Dieser Aufforderung habe sie keine Folge geleistet. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 sei die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert worden, sich am 10. Februar 2005 um 12.00 Uhr im Gesundheitsamt zum Zwecke der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung einzufinden, auch dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin stehe somit auf Grund des ihr vorstehend zur Last gelegten Verhaltens im Verdacht, gegen die angeführten Bestimmungen der DO schuldhaft verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Der Sachverhalt erscheine für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausreichend geklärt.

II. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Disziplinarkommission vom 24. August 2005, mit welchem sie der oben bereits wiedergegebenen Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt und über sie gemäß § 79 Abs. 1 Z. 5 DO die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Disziplinarkommission vom 24. August 2005, mit welchem sie der oben bereits wiedergegebenen Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt und über sie gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 5, DO die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs ging die Disziplinaroberkommission zunächst auf die in der Berufung aufgeworfene Frage der Befangenheit des Vorsitzenden der Behörde erster Instanz ein. Der Magistratsdirektor habe die Weisung betreffend die lediglich vorübergehende und die Überbrückung eines personellen Engpasses darstellende "Dienstabordnung" der Beschwerdeführerin erteilt. Gemäß § 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat (GO) sei der Magistratsdirektor unmittelbarer Vorgesetzter aller im Bereich des Magistrates tätigen Bediensteten. Er übe die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Dienststellen des Magistrates aus und habe unter Beobachtung der jeweils geltenden Vorschriften die zur Aufrechterhaltung eines geordneten, gesetzmäßigen, einheitlichen und zweckmäßigen Geschäftsganges erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erlassen. Er sei berechtigt, in alle Dienststücke des Magistrates Einsicht zu nehmen und die zur Ausübung der Dienstaufsicht erforderlichen Auskünfte einzuholen. Gemäß § 4 GO hätten die Vorstände bzw. Leiter die Geschäfte ihrer Dienststelle zweckmäßig und tunlichst gleichmäßig auf die ihnen unterstellten Bediensteten zu verteilen. Sie hätten darüber zu wachen, dass die Bediensteten stets voll beschäftigt seien, und hätten dem Magistratsdirektor sofort Meldung zu erstatten, wenn ein Bediensteter, aus welchem Grunde immer - sei es auch nur vorübergehend -, nicht voll beschäftigt werden könne. Die gegenständliche Dienstabordnung sei als Maßnahme des inneren Dienstes durch den Magistratsdirektor zwecks Überbrückung eines personellen Engpasses erfolgt. Die Weisung sei somit vom zuständigen Organ ergangen und weder rechtswidrig noch strafrechtswidrig. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission habe in seiner Eigenschaft als Abteilungsvorstand des Personalamtes lediglich die Weisung des Magistratsdirektors ausgefertigt und für ihn unterschrieben, was aus der Fertigungsklausel eindeutig hervorgehe. Somit liege keine Befangenheit des Vorsitzenden der Disziplinarkommission vor.Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs ging die Disziplinaroberkommission zunächst auf die in der Berufung aufgeworfene Frage der Befangenheit des Vorsitzenden der Behörde erster Instanz ein. Der Magistratsdirektor habe die Weisung betreffend die lediglich vorübergehende und die Überbrückung eines personellen Engpasses darstellende "Dienstabordnung" der Beschwerdeführerin erteilt. Gemäß Paragraph 3, der Geschäftsordnung für den Magistrat (GO) sei der Magistratsdirektor unmittelbarer Vorgesetzter aller im Bereich des Magistrates tätigen Bediensteten. Er übe die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Dienststellen des Magistrates aus und habe unter Beobachtung der jeweils geltenden Vorschriften die zur Aufrechterhaltung eines geordneten, gesetzmäßigen, einheitlichen und zweckmäßigen Geschäftsganges erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erlassen. Er sei berechtigt, in alle Dienststücke des Magistrates Einsicht zu nehmen und die zur Ausübung der Dienstaufsicht erforderlichen Auskünfte einzuholen. Gemäß Paragraph 4, GO hätten die Vorstände bzw. Leiter die Geschäfte ihrer Dienststelle zweckmäßig und tunlichst gleichmäßig auf die ihnen unterstellten Bediensteten zu verteilen. Sie hätten darüber zu wachen, dass die Bediensteten stets voll beschäftigt seien, und hätten dem Magistratsdirektor sofort Meldung zu erstatten, wenn ein Bediensteter, aus welchem Grunde immer - sei es auch nur vorübergehend -, nicht voll beschäftigt werden könne. Die gegenständliche Dienstabordnung sei als Maßnahme des inneren Dienstes durch den Magistratsdirektor zwecks Überbrückung eines personellen Engpasses erfolgt. Die Weisung sei somit vom zuständigen Organ ergangen und weder rechtswidrig noch strafrechtswidrig. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission habe in seiner Eigenschaft als Abteilungsvorstand des Personalamtes lediglich die Weisung des Magistratsdirektors ausgefertigt und für ihn unterschrieben, was aus der Fertigungsklausel eindeutig hervorgehe. Somit liege keine Befangenheit des Vorsitzenden der Disziplinarkommission vor.

Zu dem in der Berufung angesprochenen Thema einer "Unterbrechung des Verfahrens" durch Erhebung einer VwGH-Beschwerde gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss (den erstangefochtenen Bescheid) werde ausgeführt, dass eine VwGH-Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfalte und auch eine solche von der Beschwerdeführerin nicht beantragt worden sei. Gemäß § 116 DO könne die Disziplinarbehörde auch in Abwesenheit des(r) Beschuldigten die mündliche Verhandlung durchführen. Eine Reihe von Normen sähen schwerwiegende Folgen gegen die Beteiligten bzw. Parteien bei Nichtausübung ihrer von der Behörde eingeräumten Mitwirkungsmöglichkeit vor, wie z.B. Präklusion, Zwangsmittel, Verhandlung und Verkündung in Abwesenheit. Der dahinter stehende Sinn und Zweck sei die rasche Klärung eines Sachverhaltes und die effiziente Durchführung eines Verfahrens, um die Verschleppung durch Beteiligte bzw. Parteien zu verhindern. In dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben des Personalamtes vom 13. Januar 2005 betreffend die Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen bzw. die Aufforderung zum Dienstantritt, sei ausdrücklich auf die Folgen der Untätigkeit hingewiesen worden. Auf Grund der zahlreichen Aufforderungen zum Dienstantritt und zum Erscheinen beim Amtsarzt könne weder ein Dienstwille noch eine Dienstbereitschaft erkannt werden. Die Beschwerdeführerin habe im Ermittlungsverfahren nicht mitgewirkt. Den Ausführungen des Verteidigers, die Beschwerdeführerin sei dienstbereit gewesen, habe jedoch auf Grund der Räumung ihres Büros im Sozialamt keinen Arbeitsplatz mehr gehabt, könne entgegengehalten werden, dass sie mit Schreiben der Finanz- und Vermögensdirektion vom 19. Mai 2004, 27. Mai 2004 sowie 17. Juni 2004 zum Dienstantritt aufgefordert worden sei, sie jedoch durch keinerlei Handlungen ihre Bereitschaft oder den Willen gezeigt habe, den Dienst anzutreten. Somit lägen die Tatbestände von Nichtbefolgen einer Weisung, Nichtmitwirkung und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vor, was die Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertige.Zu dem in der Berufung angesprochenen Thema einer "Unterbrechung des Verfahrens" durch Erhebung einer VwGH-Beschwerde gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss (den erstangefochtenen Bescheid) werde ausgeführt, dass eine VwGH-Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfalte und auch eine solche von der Beschwerdeführerin nicht beantragt worden sei. Gemäß Paragraph 116, DO könne die Disziplinarbehörde auch in Abwesenheit des(r) Beschuldigten die mündliche Verhandlung durchführen. Eine Reihe von Normen sähen schwerwiegende Folgen gegen die Beteiligten bzw. Parteien bei Nichtausübung ihrer von der Behörde eingeräumten Mitwirkungsmöglichkeit vor, wie z.B. Präklusion, Zwangsmittel, Verhandlung und Verkündung in Abwesenheit. Der dahinter stehende Sinn und Zweck sei die rasche Klärung eines Sachverhaltes und die effiziente Durchführung eines Verfahrens, um die Verschleppung durch Beteiligte bzw. Parteien zu verhindern. In dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben des Personalamtes vom 13. Januar 2005 betreffend die Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen bzw. die Aufforderung zum Dienstantritt, sei ausdrücklich auf die Folgen der Untätigkeit hingewiesen worden. Auf Grund der zahlreichen Aufforderungen zum Dienstantritt und zum Erscheinen beim Amtsarzt könne weder ein Dienstwille noch eine Dienstbereitschaft erkannt werden. Die Beschwerdeführerin habe im Ermittlungsverfahren nicht mitgewirkt. Den Ausführungen des Verteidigers, die Beschwerdeführerin sei dienstbereit gewesen, habe jedoch auf Grund der Räumung ihres Büros im Sozialamt keinen Arbeitsplatz mehr gehabt, könne entgegengehalten werden, dass sie mit Schreiben der Finanz- und Vermögensdirektion vom 19. Mai 2004, 27. Mai 2004 sowie 17. Juni 2004 zum Dienstantritt aufgefordert worden sei, sie jedoch durch keinerlei Handlungen ihre Bereitschaft oder den Willen gezeigt habe, den Dienst anzutreten. Somit lägen die Tatbestände von Nichtbefolgen einer Weisung, Nichtmitwirkung und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vor, was die Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertige.

Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit sowie die ausgezeichnete Dienstbeschreibung der Beschwerdeführerin heranzuziehen gewesen, als erschwerend die Vielzahl an Verweigerungen zur Mitwirkung.

III. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit welchen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des jeweils angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.römisch drei. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit welchen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des jeweils angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatteten Gegenschriften, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

IV. Das Beschwerdevorbringen:römisch vier. Das Beschwerdevorbringen:

In beiden Beschwerden macht die Beschwerdeführerin geltend, der unter Punkt 1. des erstangefochtenen Bescheides gegen sie erhobene Vorwurf entspreche nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, weil ihr die - im Übrigen undatierte - Verfügung des Magistratsdirektors (angeblich vom 27. April 2004) nicht zugestellt worden sei und sich die Weisung betreffend ihre "Dienstabordnung" erstmals im Schreiben vom 11. Mai 2004 finde, welche mit Telefax vom 14. Mai 2004 in Antwort auf ihr Remonstrationsschreiben vom 13. d.M. lediglich wiederholt worden sei. Die im Spruch genannte Verfügung vom 27. April 2004 stelle keine Weisung dar. Das Telefax vom 14. Mai 2004 weise lediglich informativen Charakter auf und werde darüber hinaus auch nicht als Weisung bezeichnet bzw. rechtlich qualifiziert, sodass der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die Weisung vom 14. Mai 2004 nicht befolgt, nicht "verfahrensgegenständlich" sei.

Bekämpft werde auch die Ansicht der belangten Behörde, im Anwendungsbereich der Dienstordnung für Beamte der Landeshauptstadt Graz könne zwischen "Dienstabordnung" einerseits und "Versetzung" andererseits nicht unterschieden werden. Richtig sei vielmehr, dass die Dienstordnung für die Beamten der Landeshauptstadt Graz zwischen einer vorübergehenden Dienstabordnung gemäß § 20 Abs. 1 DO, welche mittels Weisung angeordnet werden dürfe, und einer Versetzung im Sinne des § 20 Abs. 2 DO, die eine umfassende Verwendungsänderung beinhalte und bescheidmäßig zu erfolgen habe, unterscheide. Dass im Beschwerdefall nicht bloß eine kurzfristige und vorübergehende Verwendungsänderung, sondern tatsächlich eine einer Versetzung entsprechende dauernde Verwendungsänderung beabsichtigt worden sei, folge sowohl aus dem Telefax vom 14. Mai 2004 als auch aus den Poststücken vom 16. März 2004 und 19. März 2004, in denen stets eine "Versetzung" angesprochen worden sei. Damit stelle sich die der Beschwerdeführerin erteilte Weisung jedenfalls als rechtswidrig, ja sogar strafrechtswidrig dar, weil die der Beschwerdeführerin zustehenden Rechtschutzmöglichkeiten, wie Parteiengehör, Recht auf Überprüfung im Instanzenzug sowie in weiterer Folge durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, unterlaufen worden seien, abgesehen von den nicht beachteten Mitwirkungsrechten des zuständigen Personalvertretungsorganes im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 4 iVm § 10 Abs. 6 Z. 1 des Gemeindepersonalvertretungsgesetzes. Die vom Magistratsdirektor verfügte "Dienstabordnung" stelle einen "Formenmissbrauch" dar, auch habe ein unzuständiges Organ diese Weisung erteilt.Bekämpft werde auch die Ansicht der belangten Behörde, im Anwendungsbereich der Dienstordnung für Beamte der Landeshauptstadt Graz könne zwischen "Dienstabordnung" einerseits und "Versetzung" andererseits nicht unterschieden werden. Richtig sei vielmehr, dass die Dienstordnung für die Beamten der Landeshauptstadt Graz zwischen einer vorübergehenden Dienstabordnung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, DO, welche mittels Weisung angeordnet werden dürfe, und einer Versetzung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, DO, die eine umfassende Verwendungsänderung beinhalte und bescheidmäßig zu erfolgen habe, unterscheide. Dass im Beschwerdefall nicht bloß eine kurzfristige und vorübergehende Verwendungsänderung, sondern tatsächlich eine einer Versetzung entsprechende dauernde Verwendungsänderung beabsichtigt worden sei, folge sowohl aus dem Telefax vom 14. Mai 2004 als auch aus den Poststücken vom 16. März 2004 und 19. März 2004, in denen stets eine "Versetzung" angesprochen worden sei. Damit stelle sich die der Beschwerdeführerin erteilte Weisung jedenfalls als rechtswidrig, ja sogar strafrechtswidrig dar, weil die der Beschwerdeführerin zustehenden Rechtschutzmöglichkeiten, wie Parteiengehör, Recht auf Überprüfung im Instanzenzug sowie in weiterer Folge durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, unterlaufen worden seien, abgesehen von den nicht beachteten Mitwirkungsrechten des zuständigen Personalvertretungsorganes im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer eins, des Gemeindepersonalvertretungsgesetzes. Die vom Magistratsdirektor verfügte "Dienstabordnung" stelle einen "Formenmissbrauch" dar, auch habe ein unzuständiges Organ diese Weisung erteilt.

Im Übrigen hätten zunächst die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Anträge auf Feststellung 1. ob durch die Weisungen vom 11. und 14. Mai 2004 eine Dienstabordnung oder eine Versetzung verfügt worden sei, 2. ob die Befolgung dieser Weisungen zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin gehöre sowie

3. Feststellung ihrer konkreten Funktionsbezeichnung entschieden werden müssen.

Zu dem unter Punkt 2. der angefochtenen Bescheide bezeichneten Vorwurf bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe bereits am 22. Juni 2004 einen Kreuzbandriss erlitten, weshalb - unabhängig davon, wann die belangte Behörde hiervon Kenntnis erlangt habe - offensichtlich gewesen sei, dass dies einen längeren Krankenstand zur Folge habe, sodass die Notwendigkeit einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung nicht nachvollziehbar sei.

Zu berücksichtigen sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Beschwerdefalles auch die per 1. Juli 2004 verfügte gänzliche Einstellung ihrer Bezüge, die ebenfalls nicht bescheidmäßig erfolgt sei, sodass im Hinblick auf diese Tatsache eine Befolgung der Aufforderung vom 13. Jänner 2005 für die Beschwerdeführerin weder zumutbar noch eine disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung gewesen sei. Werde durch eine rechtswidrige Weisung so fundamental in die Rechtsphäre des betroffenen Beamten eingegriffen wie im vorliegenden Falle, dann sei eine Nichtbefolgung einer derartigen Weisung durch den Beamten nicht schuldhaft. Zur subjektiven Tatseite seien überhaupt keine Feststellungen getroffen worden.

Die Beschwerdeführerin macht schlussendlich geltend, abgesehen von der Verfügung vom 27. April 2004 seien alle Aufforderungen und Weisungen, die Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens seien, vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission unterfertigt worden, weshalb dessen volle Unbefangenheit in Zweifel gezogen werde. Dies gelte insbesondere für die Weisung vom 11. Mai 2004.

In der Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis vom 2. März 2006 wird überdies vorgebracht, die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission habe in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsbeistandes stattgefunden, ein Hinweis auf Säumnisfolgen habe sich in der Ladung zur Verhandlung nicht befunden. Es sei auch die geltend gemachte Präjudizialität der gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss erhobenen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nicht berücksichtigt worden.

Im Übrigen wird auch die Strafbemessung detailliert bekämpft.

V. Die Rechtslage:römisch fünf. Die Rechtslage:

§ 19 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (in der Folge: DO), LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1989, lautet: Paragraph 19, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (in der Folge: DO), Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,, lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2,Der Beamte hat in seinem ganzen Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
  3. (3)Absatz 3,Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
  5. (5)Absatz 5,Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  6. (6)Absatz 6,Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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