TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/11 2005/12/0267

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVOG WirtschaftsraumZollämterV 2004 §13 Abs1;
AVOG WirtschaftsraumZollämterV 2004 §13 Abs2;
AVOG WirtschaftsraumZollämterV 2004 §2 Abs1;
AVOG WirtschaftsraumZollämterV 2004 §2 Abs2;
AVOG WirtschaftsraumZollämterV 2004 §2 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §36 Abs3;
BDG 1979 §38a;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnF Z3 idF 2003/I/017;
GehG 1956 §2;
GehG 1956 §81;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
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  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
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  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
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  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
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  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
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  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
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  1. BDG 1979 § 38a heute
  2. BDG 1979 § 38a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  3. BDG 1979 § 38a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  4. BDG 1979 § 38a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. BMG § 2 heute
  2. BMG § 2 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2025
  3. BMG § 2 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2020
  4. BMG § 2 gültig von 21.02.1986 bis 28.01.2020
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des P in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 4. November 2005, Zl. BMF-322500/0055-I/20/2004, betreffend Versagung der Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des P in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 4. November 2005, Zl. BMF-322500/0055-I/20/2004, betreffend Versagung der Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1948 geborene Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2a in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer war zuletzt Abteilungsleiter der Zollwache des Zollamtes Bleiburg.

Seit 28. Dezember 2003 ist der Beschwerdeführer - seiner Rechtfertigung zufolge wegen Krankheit - vom Dienst abwesend. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2003 beantragte er - unter Anschluss ärztlicher Atteste - seine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), woraufhin die Finanzlandesdirektion für Kärnten das Bundespensionsamt um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersuchte. Hiebei wurde das Anforderungsprofil des letzten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Abteilungsleiter der Zollwache des Zollamtes Bleiberg zu Grunde gelegt.Seit 28. Dezember 2003 ist der Beschwerdeführer - seiner Rechtfertigung zufolge wegen Krankheit - vom Dienst abwesend. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2003 beantragte er - unter Anschluss ärztlicher Atteste - seine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), woraufhin die Finanzlandesdirektion für Kärnten das Bundespensionsamt um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersuchte. Hiebei wurde das Anforderungsprofil des letzten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Abteilungsleiter der Zollwache des Zollamtes Bleiberg zu Grunde gelegt.

Das Bundespensionsamt veranlasste die Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. P, Fachärztin für Orthopädie, Dr. S, Ärztin für Allgemeinmedizin, und Dr. M, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie.

Dr. P diagnostizierte am 28. Februar 2004 Schulterschmerzen rechts mit mäßiger Bewegungseinschränkung sowie Kreuzschmerzen mit geringer Bewegungseinschränkung bei geringer Achsenfehlstellung und geringen degenerativen Veränderungen. Dem Beschwerdeführer seien deshalb leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Freien und in geschlossenen Räumen zumutbar. Ein Arbeiten in und über Schulterhöhe rechts sei weitgehend zu vermeiden.

Dr. S erstellte am 28. Februar 2004 folgende Diagnose:

  1. "1.Ziffer eins
    endoreaktives depressives Syndrom
  2. 2.Ziffer 2
    Lumbalgie
  3. 3.Ziffer 3
    Schulterschmerzen re.
  4. 4.Ziffer 4
    Tinnitus, Hypakusis bds."
Zum Leistungsdefizit führte die Ärztin aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der reaktiven Depression, die ihre Ursache in der Veränderung am Arbeitsplatz habe, den Anforderungen laut Profil nicht mehr gewachsen sei. Von Nachtdiensten solle Abstand genommen werden, der sichere Gebrauch der Schusswaffe sei nicht garantiert. Die Merk- und Konzentrationsfähigkeit sei in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass der Beschwerdeführer für Führungsaufgaben nicht mehr einsetzbar sei. Hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung sei keine Besserung zu erwarten.
Dr. M kam in seinem Untersuchungsbefund vom 2. Februar 2004 zu folgendem Ergebnis:
"Diagnose:
              1.       Langanhaltend depressive Störung, weitgehend mittelschwer;
  • -Strichaufzählung
    mit auch (seit Herbst 2003) endogener Ausformung.
              2.       Lumbales Schmerzsyndrom der Wirbelsäule ohne Hinweis auf Wurzelreizung oder Wurzelkompression und ohne radikuläre Ausfälle.
  1. 3.Ziffer 3
    Rezidivierender Tinnitus mit stark psychogener Komponente.
  2. 4.Ziffer 4
    Häufige Cephalea, mit stark psychogener Komponente.
Leistungsdefizit:
...
Obige Diagnosen aus neurologischer und psychiatrischer Hinsicht zusammenschauend sind dem Beschwerdeführer weiterhin körperlich leichte bis überwiegend auch mittelschwere Arbeiten, geringe psychische Leistungsanforderungen und durchschnittlicher Zeitdruck zumutbar, wobei überwiegende starke Lärmeinwirkungen, gefährliche Expositionen, reine Bildschirmarbeit, überwiegende Exposition an Hitze, Kälte oder Nässe, Nacht- und Schichtarbeit sowie Anforderungen im Sinne allgemeiner körperlicher Wendigkeit nicht zumutbar sind."
Abschließend führte Dr. M aus, dass eine Besserung zu erwarten sei.
Die Leitende Ärztin des Bundespensionsamtes Dr. M fasste die Untersuchungsergebnisse in ihrem Gutachten vom 15. April 2004 wie folgt zusammen:
"Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
              1.       Langanhaltende depressive Störung mit deutlicher Somatisierungsneigung und endogener Komponente
              2.       Schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei Zustand nach Oberarmbruch 1990
              3.       Lumbalgie mit geringer Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei beginnenden Aufbrauchserscheinungen
              4.       Wiederkehrendes Ohrgeräusch mit deutlicher psychogener Komponente und berichteter Schwerhörigkeit
Leistungskalkül
Der Beamte leidet, ausgelöst durch berufliche Veränderungen, an einer depressiven Störung mit somatischen Begleiterscheinungen wie deutlicher Gewichtsabnahme, Schlafstörungen, wiederkehrende Kopfschmerzen und Verstärkung der Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates. Im Rahmen der neurologisch psychiatrischen Begutachtung zeigte sich die Stimmungslage ängstlich depressiv, der Antrieb verlangsamt, die Konzentrationsfähigkeit herabgesetzt und Intellekt und Merkfähigkeit nervös blockiert. Weiters besteht sozialer Rückzug, Insuffizienzgefühle und deutliche Interessensminderung.
Die Einschränkungen durch die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers führen zu einer Verminderung der seelischen Ausgeglichenheit. In Krisensituationen ist er nicht immer sicher ausgeglichen bedacht und könnte insbesondere in schwierigen Situationen inadäquat reagieren. Ein rasches, umsichtiges und richtiges Handeln ist wegen der psychischen Unausgeglichenheit nicht mehr sicher gewährleistet. Somit ist weder der Einsatz als Zollwachebeamter im Außendienst noch die weitere Ausführung von Führungsaufgaben möglich.
Es können noch leichte bis fallweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen durchgeführt werden. Überkopfarbeiten, Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Schulterhöhe sowie monotone Arbeitsabläufe und Tätigkeiten, die eine intakte körperliche Wendigkeit benötigen, sind zu meiden. Allgemein exponierte Lagen und höhenexponierte Lagen sind nicht mehr zumutbar, das Besteigen einer Leiter oder anderer Steighilfen bis 2m ist jedoch möglich. Nässe und Kälte mit der Gefahr der Durchnässung sind nicht zulässig. Leichte grob- und feinmotorische Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung sowie Bildschirmarbeiten am üblichen gemischten Büroarbeitsplatz mit Einhaltung der üblichen Pausen sind möglich. Nacht- und Schichtdienst ist nicht länger zulässig. Parteienverkehr und Kundenkontakt sind auf Grund der psychischen Einschränkungen nur fallweise möglich. Wegen der psychischen Erkrankung sind nur mehr mäßig verantwortungsvolle Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck mit geringer psychischer Belastung möglich. Das geistige Leistungsvermögen ist nur für mittelschwere Aufgaben ausreichend.
Von Seiten der psychischen Erkrankung ist bei entsprechender Therapie und Stabilisierung der beruflichen Unsicherheiten zwar eine Verbesserung möglich, Exekutivtauglichkeit im Außendienst ist jedoch schon auf Grund der orthopädischen Leiden und der Hörstörung nicht mehr erreichbar."
In seiner E-Mail vom 19. März 2004 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ende 2003 geäußerte Interessensbekundung für einen Arbeitsplatz im "Kundenteam-WR Klagenfurt" sowie seine Zustimmung zur Überstellung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst zurückzuziehen. Seinen Antrag vom 2. Dezember 2003 auf "Versetzung in das Bundesministerium für Inneres - Zustimmungserklärung" halte er bis zur Entscheidung über seinen "Pensionsantrag" aufrecht.
Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge versetzte die Finanzlandesdirektion für Kärnten den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28. April 2004 zum Zollamt Klagenfurt und wies ihm einen Arbeitsplatz der Allgemeinen Verwaltung zu. Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hob diesen Bescheid mit ihrem Bescheid vom 29. Juli 2004 auf, weil - so die tragende Begründung - einem anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG 1979 Vorrang vor einer Versetzung oder Verwendungsänderung des Beamten zukomme.Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge versetzte die Finanzlandesdirektion für Kärnten den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28. April 2004 zum Zollamt Klagenfurt und wies ihm einen Arbeitsplatz der Allgemeinen Verwaltung zu. Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hob diesen Bescheid mit ihrem Bescheid vom 29. Juli 2004 auf, weil - so die tragende Begründung - einem anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 14, BDG 1979 Vorrang vor einer Versetzung oder Verwendungsänderung des Beamten zukomme.
Bereits zuvor hatte das Zollamt Klagenfurt mit Schreiben vom 23. Juni 2004 das Bundespensionsamt um eine Ergänzung seines Gutachtens unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibung des Anforderungsprofils für die Verwendung "Teamassistent/Kundenteam ATC" beim Zollamt Klagenfurt ersucht. Im Gutachten vom 11. August 2004 führte Dr. M - im Wesentlichen unter Wiederholung ihres ersten Gutachtens vom 15. April 2004 - ergänzend aus, dass dem Beschwerdeführer Arbeiten in größeren Gruppen und in Umgebungslärm, der 80 dB überschreite, aufgrund der Hörstörung mit dem begleitenden Ohrgeräusch nicht länger möglich sei. Im Lichte der Betrachtungen sei der Einsatz als "Sachbearbeiter beim Zollamt Klagenfurt" mit den im Gutachten angeführten Einschränkungen zwar zulässig. Eine signifikante Verbesserung des Leistungskalküls sei jedoch auch bei suffizienten Therapiemaßnahmen nicht mehr zu erwarten. Unterweisung und Einschulung sei möglich, Umschulung sei nicht mehr zulässig.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 8. März 2005 (im Folgenden: Dienstbehörde erster Instanz) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit abgewiesen. Nach Wiedergabe des § 14 BDG 1979 begründete Dienstbehörde erster Instanz, dass mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2005 der Wachkörper Zollwache durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 und die 5. ZollR-DG-Novelle aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in den Allgemeinen Verwaltungsdienst überstellen lassen, sodass er weiterhin die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung eines Exekutivdienstorgans habe. Nachdem aber keine Exekutivarbeitsplätze mehr existierten und bis zum Abschluss des Ruhestandsversetzungsverfahrens auch kein Arbeitsplatz der Allgemeinen Verwaltung habe zugewiesen werden können, habe er nunmehr keinen Arbeitsplatz mehr inne bzw. habe auch keine dienstlichen Aufgaben mehr zu erfüllen. Lege man diese Sachlage dem Leistungskalkül des Sachverständigengutachtens zugrunde, sei das Ansuchen um Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit infolge Fehlens eines Arbeitsplatzes bzw. eines Vergleichsarbeitsplatzes abzuweisen.Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 8. März 2005 (im Folgenden: Dienstbehörde erster Instanz) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit abgewiesen. Nach Wiedergabe des Paragraph 14, BDG 1979 begründete Dienstbehörde erster Instanz, dass mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2005 der Wachkörper Zollwache durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 und die 5. ZollR-DG-Novelle aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in den Allgemeinen Verwaltungsdienst überstellen lassen, sodass er weiterhin die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung eines Exekutivdienstorgans habe. Nachdem aber keine Exekutivarbeitsplätze mehr existierten und bis zum Abschluss des Ruhestandsversetzungsverfahrens auch kein Arbeitsplatz der Allgemeinen Verwaltung habe zugewiesen werden können, habe er nunmehr keinen Arbeitsplatz mehr inne bzw. habe auch keine dienstlichen Aufgaben mehr zu erfüllen. Lege man diese Sachlage dem Leistungskalkül des Sachverständigengutachtens zugrunde, sei das Ansuchen um Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit infolge Fehlens eines Arbeitsplatzes bzw. eines Vergleichsarbeitsplatzes abzuweisen.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es die Dienstbehörde erster Instanz trotz abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens unterlassen habe, das Ruhestandsversetzungsverfahren ordnungsgemäß zu beenden und seine Dienstunfähigkeit festzustellen. Es widerspreche zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, wenn die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer keinen Arbeitsplatz innehabe. Der Entzug eines Arbeitsplatzes würde einer qualifizierten Verwendungsänderung entsprechen, die ebenfalls wie eine Versetzung zu verfügen gewesen wäre. Die Dienstbehörde erster Instanz habe damit rechtswidrig entschieden und hätte für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit seinen Arbeitsplatz als Exekutivbeamter zugrunde legen müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und Wiedergabe von Rechtsgrundlagen sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, mit der Schaffung der neuen Behördenstruktur - der Zuordnung der Kompetenz in Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes der Zollwache dem Bundesministerium für Inneres - sei der Wachkörper der Zollwache im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgelöst worden. Damit sei verbunden, dass eine Verwendung im Exekutivdienst, und zwar als Zollwachebeamter, von Gesetzes wegen im Bundesministerium für Finanzen nicht mehr möglich sei und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund auch kein der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Ergänzend werde festgestellt, dass eine Überstellung in den Bereich des Bundesministeriums für Inneres nicht erfolgt sei. Eine Zuweisung des für den Beschwerdeführer konkret vorgesehenen Arbeitsplatzes beim Zollamt Klagenfurt ab dem 1. Mai 2004 habe im Rahmen des rechtlich dafür vorgesehenen Verfahrens bisher nicht erfolgen können. Nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides werde dem Beschwerdeführer allerdings der vorstehende Arbeitsplatz zugewiesen werden.
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens, das dem Beschwerdeführer am 21. April 2004 zur Kenntnis gebracht worden sei, sei er noch Angehöriger des Exekutivkörpers der Zollwache gewesen. Die Erstellung des Gutachtens sei auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung und des Anforderungsprofils als Abteilungsleiter der Zollwache des Zollamtes Bleiburg erfolgt. In diesem Gutachten sei vom leitenden Arzt ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch Angehöriger der Berufsgruppe der Zollwachebeamten sei, u.a. festgestellt worden, dass im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen weder der Einsatz als Zollwachebeamter im Außendienst noch die weitere Ausführung von Führungsaufgaben möglich sei bzw. die Exekutivdiensttauglichkeit im Außendienst auf Grund der orthopädischen Leiden und der Hörstörung nicht mehr erreichbar sei.
Da sich die Strukturen der Zollverwaltung mit 1. Mai 2004 geändert hätten - seit diesem Zeitpunkt gebe es durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17/2003, im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen keine Exekutivarbeitsplätze - sei die Dienstbehörde verpflichtet gewesen, unter Berücksichtigung des noch zuzuweisenden und für den Beschwerdeführer konkret vorgesehenen Arbeitsplatzes als Teamassistent im Kundenteam ATC beim Zollamt Klagenfurt ein Ergänzungsgutachten anzufordern. Auch wenn dem Beschwerdeführer dieser Arbeitsplatz im Hinblick auf das gegenständliche (Ruhestandsversetzungs-)Verfahren formell noch nicht habe zugewiesen werden können und er daher dienst- und besoldungsrechtlich mangels Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst weiterhin ein Exekutivbeamter sei, müssten für die Beurteilung der Frage der Dienstunfähigkeit die geänderten Arbeitsplatzverhältnisse unter Betrachtung des für ihn konkret vorgesehenen Arbeitsplatzes berücksichtigt werden.Da sich die Strukturen der Zollverwaltung mit 1. Mai 2004 geändert hätten - seit diesem Zeitpunkt gebe es durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003,, im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen keine Exekutivarbeitsplätze - sei die Dienstbehörde verpflichtet gewesen, unter Berücksichtigung des noch zuzuweisenden und für den Beschwerdeführer konkret vorgesehenen Arbeitsplatzes als Teamassistent im Kundenteam ATC beim Zollamt Klagenfurt ein Ergänzungsgutachten anzufordern. Auch wenn dem Beschwerdeführer dieser Arbeitsplatz im Hinblick auf das gegenständliche (Ruhestandsversetzungs-)Verfahren formell noch nicht habe zugewiesen werden können und er daher dienst- und besoldungsrechtlich mangels Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst weiterhin ein Exekutivbeamter sei, müssten für die Beurteilung der Frage der Dienstunfähigkeit die geänderten Arbeitsplatzverhältnisse unter Betrachtung des für ihn konkret vorgesehenen Arbeitsplatzes berücksichtigt werden.
Für einen Exekutivbeamten (Zollwache) sei es unerlässlich, dass er einsatzfähig sein müsse, eine Dienstwaffe trage und die Aufgabe und Verpflichtung habe, im Falle der Notwendigkeit die Befolgung einer Anordnung durchzusetzen oder eine drohende Gefahr von Sachen, von Dritten oder von sich selbst abzuwehren. Er müsse zudem von der ihm zugewiesenen Dienstwaffe unter Bedachtnahme aller gesetzlichen und mit Weisung ergangene Anordnungen richtig und ohne den Verstand trübende Emotionen Gebrauch machen. Außerdem sei eine volle körperliche und geistige Fitness unbedingt erforderlich, um Zwangsbefugnisse, wie Anwendung von Körperkraft und Waffengebrauch, ausüben zu können. Weiters werde von den Exekutivbeamten gefordert, ihren Dienst bei Tag und Nacht ordnungsgemäß zu verrichten.
Weil an einen Beamten des Exekutivdienstes auf Grund der zu erfüllenden Exekutivdienstaufgaben höhere körperliche Anforderungen gestellt würden als an einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung, könne daher für einen Exekutivbeamten die Dienstunfähigkeit viel früher einsetzen. Unter diesem Gesichtspunkt sei das erste Sachverständigengutachten zu würdigen, wonach beim Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen weder der Einsatz als Zollwachebeamter im Außendienst noch die weitere Ausführung von Führungsaufgaben möglich bzw. die Exekutivtauglichkeit im Außendienst aufgrund der orthopädischen Leiden und der Hörstörung nicht mehr erreichbar sei.
Wie bereits ausgeführt, sei auch eine bloß abstrakte Möglichkeit, als Exekutivbeamter (der Zollwache) zu Exekutivdiensten herangezogen zu werden, im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen auf Grund der gegebenen Gesetzeslage ausgeschlossen. Das Verfahren der Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 müsse somit infolge der geänderten Verhältnisse ab 1. Mai 2004, wodurch es im Bundesministerium für Finanzen keinen Exekutivdienst gebe, nicht nach den für diese Berufsgruppe maßgebenden Grundlagen beurteilt werden. Aus diesem Grund sei es daher unerlässlich gewesen, vom Bundespensionsamt ein diesen geänderten Arbeitsverhältnissen Rechnung tragendes Ersatzgutachten einzuholen.Wie bereits ausgeführt, sei auch eine bloß abstrakte Möglichkeit, als Exekutivbeamter (der Zollwache) zu Exekutivdiensten herangezogen zu werden, im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen auf Grund der gegebenen Gesetzeslage ausgeschlossen. Das Verfahren der Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979 müsse somit infolge der geänderten Verhältnisse ab 1. Mai 2004, wodurch es im Bundesministerium für Finanzen keinen Exekutivdienst gebe, nicht nach den für diese Berufsgruppe maßgebenden Grundlagen beurteilt werden. Aus diesem Grund sei es daher unerlässlich gewesen, vom Bundespensionsamt ein diesen geänderten Arbeitsverhältnissen Rechnung tragendes Ersatzgutachten einzuholen.
Was die für den Beschwerdeführer vorgesehene Tätigkeit als Teamassistent im Kundendienst ab 1. Mai 2004 betreffe, weise diese zumindest nicht mehr überwiegend jene typische Risikogeneigtheit und jenes erhöhte Gefahrenpotential auf, wie dies für den Kernbereich eines Exekutivdienstes (Zollwache) kennzeichnend gewesen sei. Die Anforderungen des Arbeitsplatzes als Teamassistent seien:
              "a)      körperliche und geistige Fitness in einem Maße, dass die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten auch wahrgenommen werden können - dazu gehört u.a. neben einer realitätsbezogenen Denkungsweise auch die Bereitschaft zur Kommunikation und eine entsprechenden Teamfähigkeit und
              b)       in geistiger Hinsicht muss zur Erfüllung der Aufgaben eine entsprechende Merk- und Konzentrationsfähigkeit vorhanden sei.
Die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes sind im Wesentlichen die
  • -Strichaufzählung
    Erteilung von Bewilligungen im Rahmen des Zollverfahrens im Bereich der Verbrauchsteuern sowie des Altlastensanierungsbeitragsgesetzes;
  • -Strichaufzählung
    Bearbeitung von Rechtsbehelfen in den Bereichen Zollverfahren, Verbrauchsteuern und Altlastensanierungsbeitragsgesetz;
  • -Strichaufzählung
    Bearbeitung von Strafangelegenheiten im Zusammenhang mit Eigenaufgriffen;
  • -Strichaufzählung
    Zollabfertigungen im gewerblichen Güterverkehr unter Zugrundelegung der zollrechtlichen Bestimmungen und der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften auf nationaler und EU-Ebene;
  • -Strichaufzählung
    Bearbeitung von zugewiesenen Geschäftsfällen aus dem konzeptiven Dienst;
  • -Strichaufzählung
    operative Umsetzung von Risikoanalysemaßnahmen im Rahmen der Betrugsbekämpfung;
  • -Strichaufzählung
    allgemeine und besondere Maßnahmen der Zollaufsicht inklusive Verbrauchsteuern und Altlastensanierungsbeitragsgesetz."
Aus dieser Arbeitsplatzbeschreibung ergebe sich unmissverständlich, dass exekutivspezifische Anforderungen vom Inhaber dieses Arbeitsplatzes nicht gefordert würden, weshalb eine Beurteilung der Dienstunfähigkeit nur nach der Tätigkeit am neuen Arbeitsplatz erfolgen könne.
Auf Grund dieser geänderten Verhältnisse sei die Dienstbehörde auch gehalten gewesen, ein ergänzendes Gutachten, welches diesen geänderten Verhältnissen Rechnung trage, anzufordern. Aus der Tatsache, dass es im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen ab 1. Mai 2004 keine Exekutivarbeitsplätze gebe, sei es der Dienstbehörde in Kenntnis der bereits absehbaren geänderten Verhältnisse auch verwehrt gewesen, einen diesbezüglichen Bescheid zu erlassen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit der Arbeitsplatz als Exekutivbeamter zu Grunde zu legen sei, gehe somit ins Leere.
Im Ergänzungsgutachten komme zum Ausdruck, dass aufgrund der depressiven Erkrankung die weitere psychische Belastbarkeit als durchschnittlich einzustufen, Parteienverkehr und Kundenkontakte fallweise möglich, verantwortungsvolle Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck mit geringer psychischer Belastung zulässig sowie das geistige Leistungsvermögen für mittelschwere Aufgaben ausreichend sei. Lediglich in Anbetracht der Funktionseinschränkung der rechten Schulter und der Lendenwirbelsäule seien körperliche Beeinträchtigungen gegeben. Diese fielen jedoch aufgrund der in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgezählten Tätigkeiten für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht besonders ins Gewicht. Der Gutachter des Bundespensionsamtes komme unmissverständlich zum Ergebnis, dass im Lichte der Betrachtungen der Einsatz als Teamassistent beim Zollamt Klagenfurt mit den genannten körperlichen Einschränkungen zulässig sei.
Aus dem Anforderungsprofil des neuen Arbeitsplatzes als Teamassistent beim Zollamt Klagenfurt sowie der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung müsse geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz möglich sei und auch zugemutet werden könne. Wenn auch nach dem Sachverständigengutachten eine signifikante Verbesserung des Leistungskalküls auch bei suffizienten Therapiemaßnahmen nicht mehr zu erwarten sei, könne nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Restarbeitsfähigkeit gegeben sei. Aus den Ausführungen im Gutachten sei keineswegs der Schluss ableitbar, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht in der Lage sei, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Von einer Dienstunfähigkeit, daher der Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz, könne aber dem Grunde nach nur gesprochen werden, wenn durch die dienstliche Tätigkeit regelmäßig beachtliche Schmerzzustände hervorgerufen würden und dadurch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Weder aus den Berufungsausführungen noch aus den Sachverständigengutachten könne aber entnommen werden, dass bei einer weiteren Dienstverrichtung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Ermittlungsverfahrens und des Sachverständigengutachtens zur Leistungsfeststellung gelange die belangte Behörde daher zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer auf dem zuzuweisenden und für ihn konkret vorgesehenen Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters im Kundenteam beim Zollamt Klagenfurt anfallenden dienstlichen Aufgaben zu erfüllen imstande sei, weshalb seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht entsprochen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 verletzt.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979 verletzt.
§ 14 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, sein erster Absatz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995, lautet:Paragraph 14, Absatz eins, und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, sein erster Absatz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,, lautet:

"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

  1. (3)Absatz 3,Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

    Nach § 2 Abs. 1 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004, wurde u.a. das Zollamt Klagenfurt in Klagenfurt eingerichtet. Nach § 2 Abs. 2 leg. cit. in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung sind dem Zollamt Klagenfurt die Zollstellen Klagenfurt Flughafen/Straße und Bleiburg zugeordnet. Nach § 2 Abs. 3 erster Satz leg. cit. unterstehen die zugeordneten Zollstellen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. trat diese Verordnung mit 1. Mai 2004 in Kraft. Nach seinem Abs. 2 trat mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. II Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 499/2002, außer Kraft. Nach der zuletzt genannten Verordnung war das Zollamt Bleiburg als Zollamt (erster Klasse) eingerichtet.Nach Parag

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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