Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des N in S, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 12. Dezember 2000, Zl. 90,91,95/6,5-DOK/00, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Bestätigung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses hinsichtlich seines Spruchpunktes 2. A.a.), des Spruchpunktes C), soweit darin auf Spruchpunkt A verwiesen wird, und des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie im Umfang der Bestätigung des übrigen Spruchpunktes C) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführer versah bis zu seiner Suspendierung am 26. Mai 2000 (nachdem er bereits ab April 1997 vorübergehend vom Dienst suspendiert gewesen war) als Gruppeninspektor und Abfertigungsbeamter der Zollwache im Bereich des Zollamtes K seinen Dienst.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt und über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt:
"2. Gr.Insp. N ist schuldig; er hat von Anfang 1995 bis 2. Oktober 1995 und vom 18. Mai 1996 bis 20. März 1997 zu Unrecht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Beamter des Zollamtes K zu Unrecht
A) auf Ausfuhrbescheinigungen (Lager Nr. U 34)
a.) in einer großen Anzahl von Fällen bestätigt, J, I oder andere Personen ohne inländischen Wohnsitz hätten als Abnehmer Waren im Reiseverkehr oder in jenen Fällen außerhalb des Reiseverkehrs, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften schriftliche Anmeldung nicht erforderlich ist, in das Ausland verbracht, obwohl ihm bewusst war, dass er diese Bestätigungen entsprechend den dafür geltenden Weisungen und sonstigen Vorschriften in der durchgeführten Art des Verfahrens und auf den vorliegenden Formularen nicht hätte geben dürfen, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen infolge der Bestimmung der Waren zur gewerblichen Verwendung und der Höhe des Rechnungsbetrages in diesen Fällen nicht vorlagen,a.) in einer großen Anzahl von Fällen bestätigt, J, römisch eins oder andere Personen ohne inländischen Wohnsitz hätten als Abnehmer Waren im Reiseverkehr oder in jenen Fällen außerhalb des Reiseverkehrs, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften schriftliche Anmeldung nicht erforderlich ist, in das Ausland verbracht, obwohl ihm bewusst war, dass er diese Bestätigungen entsprechend den dafür geltenden Weisungen und sonstigen Vorschriften in der durchgeführten Art des Verfahrens und auf den vorliegenden Formularen nicht hätte geben dürfen, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen infolge der Bestimmung der Waren zur gewerblichen Verwendung und der Höhe des Rechnungsbetrages in diesen Fällen nicht vorlagen,
b.) ...
B) J und I in allen unter Abschnitt A genannten Fällen durch die geleistete Hilfestellung bei der Bestätigung der Ausfuhrbescheinigungen durch bevorzugte Abwicklung und die von ihm in der Folge auch eingehaltene Zusicherung die Organe der ungarischen Zollverwaltung von ihren Exporten nicht zu informieren, bei ihrem Schmuggel von Parfümeriewaren nach Ungarn unterstütztB) J und römisch eins in allen unter Abschnitt A genannten Fällen durch die geleistete Hilfestellung bei der Bestätigung der Ausfuhrbescheinigungen durch bevorzugte Abwicklung und die von ihm in der Folge auch eingehaltene Zusicherung die Organe der ungarischen Zollverwaltung von ihren Exporten nicht zu informieren, bei ihrem Schmuggel von Parfümeriewaren nach Ungarn unterstützt
C) und hat weiters dadurch, dass er vor seiner mehrmonatigen
Abwesenheit von der Dienststelle wegen der Absolvierung eines Fortbildungslehrganges ab 3. Oktober 1995 Gr.Insp. K für die Zeit der Abwesenheit ersuchte, J und I durch die Erteilung der Ausfuhrbestätigungen behilflich zu sein und dafür von diesen kleine Geschenke in Aussicht stellte, bewirkt, dass auch Gr.Insp. K zu Unrecht gegenüber J und I bei der Erteilung von Ausfuhrbescheinigungen entsprechend der Darstellung in den Abschnitten A und B so vorging wie er er selbst, ihn also dazu angestiftet."Abwesenheit von der Dienststelle wegen der Absolvierung eines Fortbildungslehrganges ab 3. Oktober 1995 Gr.Insp. K für die Zeit der Abwesenheit ersuchte, J und römisch eins durch die Erteilung der Ausfuhrbestätigungen behilflich zu sein und dafür von diesen kleine Geschenke in Aussicht stellte, bewirkt, dass auch Gr.Insp. K zu Unrecht gegenüber J und römisch eins bei der Erteilung von Ausfuhrbescheinigungen entsprechend der Darstellung in den Abschnitten A und B so vorging wie er er selbst, ihn also dazu angestiftet."
(Mit demselben Disziplinarerkenntnis wurde auch Gr.Insp. K für schuldig erkannt und über diesen ebenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.)
Im Zuge von sicherheitsbehördlichen Erhebungen wegen des Verdachtes von Schleppertätigkeiten im Bereich der Grenzkontrolle K im März 1997 wurde der Beschwerdeführer am 20. März 1997 vom Landesgendarmeriekommando Burgenland einvernommen. Am 21. März 1997 wurde gegen ihn und K wegen des Verdachtes nach §§ 146 und 302 StGB an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt eine mit zwölf Beilagen versehene Anzeige erstattet. Im Zuge von sicherheitsbehördlichen Erhebungen wegen des Verdachtes von Schleppertätigkeiten im Bereich der Grenzkontrolle K im März 1997 wurde der Beschwerdeführer am 20. März 1997 vom Landesgendarmeriekommando Burgenland einvernommen. Am 21. März 1997 wurde gegen ihn und K wegen des Verdachtes nach Paragraphen 146, und 302 StGB an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt eine mit zwölf Beilagen versehene Anzeige erstattet.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 22. Juli 1998 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, ebenso wie K als Zollwachebeamter mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Einhebung der Umsatzsteuer zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die zollrechtliche Abfertigung durch Überprüfung der Touristenexporte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbraucht zu haben, dass er die ihm von J und I vorgelegten U-34- Formulare mit dem Abfertigungsstempel versehen habe, ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere den tatsächlichen Export der darin angeführten Waren durch die ausländischen Abnehmer, die die Waren auch gekauft hatten, zu überprüfen, wobei durch die Tat ein jeweils S 500.000,-- übersteigender Schaden herbeigeführt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 22. Juli 1998 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, ebenso wie K als Zollwachebeamter mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Einhebung der Umsatzsteuer zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die zollrechtliche Abfertigung durch Überprüfung der Touristenexporte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbraucht zu haben, dass er die ihm von J und römisch eins vorgelegten U-34- Formulare mit dem Abfertigungsstempel versehen habe, ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere den tatsächlichen Export der darin angeführten Waren durch die ausländischen Abnehmer, die die Waren auch gekauft hatten, zu überprüfen, wobei durch die Tat ein jeweils S 500.000,-- übersteigender Schaden herbeigeführt worden sei.
Mit Urteil vom 18. Mai 1999, 14 Os 173/98-6, gab der Oberste Gerichtshof der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Folge und begründete dies zusammengefasst damit, dass bei der Ausfuhr der Waren den Erfordernissen des § 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 in der Fassung der Umsatzsteuergesetznovelle 1996 insofern Rechnung getragen worden sei, als die Waren von ausländischen Abnehmern tatsächlich nach Ungarn ausgeführt worden seien. Bei korrekter Vorgangsweise hätte der Beschwerdeführer die vorgelegten U-34-Formulare bestätigen und durchaus auch die Ausgangs- bzw. Austrittsbestätigung erteilen und nur feststellen müssen, dass Name und Anschrift des Abnehmers mit dem Grenzübertrittsdokument nicht übereinstimmten. Dieser Vermerk hätte zwar einen anderen manipulativen Vorgang nach sich gezogen, die Tatsache des Vorliegens der für die Befreiung von der Umsatzsteuer relevanten Voraussetzungen von Ausfuhrlieferungen aber nicht berührt. Dass der Beschwerdeführer sohin die Angabe fingierter Personen als Abnehmer bewusst toleriert habe, sei für die Frage der Steuerfreiheit ohne Belang gewesen, weil dafür bloß der fehlende inländische Wohnsitz des Abnehmers maßgeblich gewesen sei. Ein ursächlicher Zusammenhang der zu beurteilenden Handlungen mit einem späteren Schmuggel der Parfümeriewaren nach Ungarn sei nicht zu erkennen und eine allfällige Beteiligung an einem zum Nachteil des ungarischen Staates begangenen Finanzvergehen in Österreich nicht strafbar. Mit Urteil vom 18. Mai 1999, 14 Os 173/98-6, gab der Oberste Gerichtshof der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Folge und begründete dies zusammengefasst damit, dass bei der Ausfuhr der Waren den Erfordernissen des Paragraph 7, des Umsatzsteuergesetzes 1994 in der Fassung der Umsatzsteuergesetznovelle 1996 insofern Rechnung getragen worden sei, als die Waren von ausländischen Abnehmern tatsächlich nach Ungarn ausgeführt worden seien. Bei korrekter Vorgangsweise hätte der Beschwerdeführer die vorgelegten U-34-Formulare bestätigen und durchaus auch die Ausgangs- bzw. Austrittsbestätigung erteilen und nur feststellen müssen, dass Name und Anschrift des Abnehmers mit dem Grenzübertrittsdokument nicht übereinstimmten. Dieser Vermerk hätte zwar einen anderen manipulativen Vorgang nach sich gezogen, die Tatsache des Vorliegens der für die Befreiung von der Umsatzsteuer relevanten Voraussetzungen von Ausfuhrlieferungen aber nicht berührt. Dass der Beschwerdeführer sohin die Angabe fingierter Personen als Abnehmer bewusst toleriert habe, sei für die Frage der Steuerfreiheit ohne Belang gewesen, weil dafür bloß der fehlende inländische Wohnsitz des Abnehmers maßgeblich gewesen sei. Ein ursächlicher Zusammenhang der zu beurteilenden Handlungen mit einem späteren Schmuggel der Parfümeriewaren nach Ungarn sei nicht zu erkennen und eine allfällige Beteiligung an einem zum Nachteil des ungarischen Staates begangenen Finanzvergehen in Österreich nicht strafbar.
Mit dem - rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. August 1999 wurde der Beschwerdeführer von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe von 1995 bis zum 20. März 1997 in K als Zollwachebeamter mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Einhebung der Umsatzsteuer zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die zollrechtliche Abfertigung durch Überprüfung der Touristenexporte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbraucht, dass er die ihm von J und I vorgelegten U-34-Formulare mit dem Abfertigungsstempel versah, ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere ob die darin angeführten Waren tatsächlich durch ausländische Abnehmer, die die Waren auch gekauft hatten, exportiert würden, zu überprüfen und dadurch einen S 500.000,-- übersteigenden Schaden herbeigeführt, freigesprochen. Mit dem - rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. August 1999 wurde der Beschwerdeführer von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe von 1995 bis zum 20. März 1997 in K als Zollwachebeamter mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Einhebung der Umsatzsteuer zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die zollrechtliche Abfertigung durch Überprüfung der Touristenexporte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbraucht, dass er die ihm von J und römisch eins vorgelegten U-34-Formulare mit dem Abfertigungsstempel versah, ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere ob die darin angeführten Waren tatsächlich durch ausländische Abnehmer, die die Waren auch gekauft hatten, exportiert würden, zu überprüfen und dadurch einen S 500.000,-- übersteigenden Schaden herbeigeführt, freigesprochen.
Am 18. Jänner 2000 wurde von der Finanzlandesdirektion für Wien an die Disziplinarkommission die Disziplinaranzeige erstattet.
Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 3. Februar 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer (ebenso wie gegen K) gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren eingeleitet und gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 3. Februar 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer (ebenso wie gegen K) gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 das Disziplinarverfahren eingeleitet und gemäß Paragraph 124, Absatz eins, BDG 1979 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 26. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2000 - wegen der eingangs dargestellten Dienstpflichtverletzungen "gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 BDG 1979" für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 26. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2000 - wegen der eingangs dargestellten Dienstpflichtverletzungen "gemäß Paragraphen 43, Absatz eins, und 2 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979" für schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Gruppeninspektor K mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. August 1999 wegen § 302 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt worden sei und dafür zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden sei. Ferner wurde ausgeführt: Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Gruppeninspektor K mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. August 1999 wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt worden sei und dafür zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden sei. Ferner wurde ausgeführt:
"Mit gleichem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20. August 1999, ... wurde Gruppeninspektor N von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe von 1995 bis zum 20. März 1997 in K als Zollwachebeamter mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Einhebung der Umsatzsteuer zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die zollrechtliche Abfertigung durch Überprüfung der Touristenexporte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbraucht, dass er die ihm von J und I vorgelegten U- 34 Formulare mit dem Abfertigungsstempel versah, ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen, insbesonders ob die darin angeführten Waren tatsächlich durch ausländische Abnehmer, die die Waren auch gekauft hatten, exportiert würden, zu überprüfen und dadurch einen S 500.000,-- übersteigenden Schaden, herbeigeführt, freigesprochen. "Mit gleichem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20. August 1999, ... wurde Gruppeninspektor N von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe von 1995 bis zum 20. März 1997 in K als Zollwachebeamter mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Einhebung der Umsatzsteuer zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die zollrechtliche Abfertigung durch Überprüfung der Touristenexporte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbraucht, dass er die ihm von J und römisch eins vorgelegten U- 34 Formulare mit dem Abfertigungsstempel versah, ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen, insbesonders ob die darin angeführten Waren tatsächlich durch ausländische Abnehmer, die die Waren auch gekauft hatten, exportiert würden, zu überprüfen und dadurch einen S 500.000,-- übersteigenden Schaden, herbeigeführt, freigesprochen.
Das Gericht stellte betreffend GrpInsp. N folgenden Sachverhalt fest: J und I führten regelmäßig Parfümerieartikel zu kommerziellen Zwecken aus und verwendeten auf den Rat von GrpInsp. N bei größeren Ausfuhren, die einen Warenwert von S 11.500,-- überstiegen, an Stelle der dafür vorgesehenen Formulare die U-34 Formulare, wobei sie mehrere Abnehmer in das Formular eintrugen. Das Gericht stellte betreffend GrpInsp. N folgenden Sachverhalt fest: J und römisch eins führten regelmäßig Parfümerieartikel zu kommerziellen Zwecken aus und verwendeten auf den Rat von GrpInsp. N bei größeren Ausfuhren, die einen Warenwert von S 11.500,-- überstiegen, an Stelle der dafür vorgesehenen Formulare die U-34 Formulare, wobei sie mehrere Abnehmer in das Formular eintrugen.
Als N wegen der Absolvierung eines Fortbildungslehrganges für einige Zeit keinen Dienst versah, bat er K J und I bei der Grenzabfertigung behilflich zu sein und stellte ihm dafür den Erhalt von kleinen Geschenken in Aussicht. Als N wegen der Absolvierung eines Fortbildungslehrganges für einige Zeit keinen Dienst versah, bat er K J und römisch eins bei der Grenzabfertigung behilflich zu sein und stellte ihm dafür den Erhalt von kleinen Geschenken in Aussicht.
K kam diesem Ersuchen von N nach. Er nahm zwar nach einigem Zögern für seine Tätigkeit von J und I auch Aufmerksamkeiten an, aber sein vordergründigstes Motiv des Handelns war das Ersuchen des Arbeitskollegen und Freundes N. K kam diesem Ersuchen von N nach. Er nahm zwar nach einigem Zögern für seine Tätigkeit von J und römisch eins auch Aufmerksamkeiten an, aber sein vordergründigstes Motiv des Handelns war das Ersuchen des Arbeitskollegen und Freundes N.
Bei der Grenzabfertigung von J und I war ihnen N ebenso behilflich wie K. Die Unrichtigkeit der Eintragungen auf den Ausfuhrbescheinigungen war N bewusst. Es war ihm auch bewusst, dass die Einfuhr dieser Waren ohne entsprechende Deklaration nach Ungarn erfolgte, sodass dafür keine Eingangsabgaben entrichtet wurden. Bei der Grenzabfertigung von J und römisch eins war ihnen N ebenso behilflich wie K. Die Unrichtigkeit der Eintragungen auf den Ausfuhrbescheinigungen war N bewusst. Es war ihm auch bewusst, dass die Einfuhr dieser Waren ohne entsprechende Deklaration nach Ungarn erfolgte, sodass dafür keine Eingangsabgaben entrichtet wurden.
Das Gericht erklärte nicht feststellen zu können, dass N für sein Entgegenkommen Gegenleistungen von J oder I erhalten hätte. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass N zugab, einmal eine Brotschneidemaschine von J erhalten zu haben. Nach den Ausführungen im Urteil konnte das Gericht auch nicht feststellen, dass N zumindest die Richtigkeit des Umfangs der von ihm als ausgeführt bestätigten Waren kontrolliert hätte oder ob eine den jeweiligen Eintragungen auf den - Ausfuhrbescheinigungen entsprechende Zahl von Abnehmern bei der Ausreise anwesend gewesen wäre. Das Gericht erklärte nicht feststellen zu können, dass N für sein Entgegenkommen Gegenleistungen von J oder römisch eins erhalten hätte. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass N zugab, einmal eine Brotschneidemaschine von J erhalten zu haben. Nach den Ausführungen im Urteil konnte das Gericht auch nicht feststellen, dass N zumindest die Richtigkeit des Umfangs der von ihm als ausgeführt bestätigten Waren kontrolliert hätte oder ob eine den jeweiligen Eintragungen auf den - Ausfuhrbescheinigungen entsprechende Zahl von Abnehmern bei der Ausreise anwesend gewesen wäre.
...
Die von den Beschuldigten zu verantwortenden Taten stellen schwer wiegende Dienstpflichtverletzungen im Sinne der oben zitierten Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 dar. Die Beschuldigten haben mit ihrer Vorgangs- bzw. Handlungsweise in gravierender Weise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben missachtet. Diese Handlungen sind aber auch in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben zu erschüttern, wobei klarzustellen ist, dass es für die Anwendung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht darauf ankommt, ob in den Medien berichtet wurde, sondern es genügt, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, das genannte Vertrauen zu beeinträchtigen. Die von den Beschuldigten zu verantwortenden Taten stellen schwer wiegende Dienstpflichtverletzungen im Sinne der oben zitierten Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 dar. Die Beschuldigten haben mit ihrer Vorgangs- bzw. Handlungsweise in gravierender Weise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben missachtet. Diese Handlungen sind aber auch in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben zu erschüttern, wobei klarzustellen ist, dass es für die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nicht darauf ankommt, ob in den Medien berichtet wurde, sondern es genügt, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, das genannte Vertrauen zu beeinträchtigen.
...
Es stellt aber auch das Fehlverhalten des Beschuldigten N eine äußerst gravierende Pflichtverletzung dar, die nach Ansicht des Senates eindeutig geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben schwer wiegend zu beeinträchtigen und damit die dienstlichen Interessen massiv zu schädigen.
Das Gericht nimmt in der Urteilsbegründung mehrfach in eindeutiger Weise zum Fehlverhalten des Beschuldigten N Stellung (S. z.B. Urteilsbegründung Seite 5, zweiter Absatz) wodurch klar erkennbar ist, dass der Beschuldigte im Kernbereich seines engsten Pflichtkreises versagt hat. Das Gericht nimmt in der Urteilsbegründung mehrfach in eindeutiger Weise zum Fehlverhalten des Beschuldigten N Stellung Sitzung , z.B. Urteilsbegründung Seite 5, zweiter Absatz) wodurch klar erkennbar ist, dass der Beschuldigte im Kernbereich seines engsten Pflichtkreises versagt hat.
Es liegt auf der Hand, dass sich der erkennende Senat auf die im gerichtlichen Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen stützen konnte, ja im Hinblick auf die Bindungswirkung des § 95 Abs. 2 BDG 1979 musste. Ein Vorwurf einer unrichtigen Beweiswürdigung kann ihn daher nicht treffen. Es liegt auf der Hand, dass sich der erkennende Senat auf die im gerichtlichen Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen stützen konnte, ja im Hinblick auf die Bindungswirkung des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 musste. Ein Vorwurf einer unrichtigen Beweiswürdigung kann ihn daher nicht treffen.
...
Für den Ausgang des Disziplinarverfahrens war maßgebend, dass K (gemeint offenbar der Beschwerdeführer) im Gerichtsverfahren zwar freigesprochen aber durchaus nicht reingewaschen wurde. Abgesehen von den übrigen Dienstpflichtverletzungen kann und darf nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte K ohne das 'Ersuchen' des Beschuldigten N möglicherweise nicht in die für ihn letztlich fatale Lage geraten wäre.
Dass K durch das Begehen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB größere Schuld auf sich geladen hat, steht außer Zweifel. Dass K durch das Begehen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB größere Schuld auf sich geladen hat, steht außer Zweifel.
In den Kernbereichen des engsten Pflichtenkreises haben jedoch beide Beamte versagt, da beide ganz bewusst den Schmuggel von Waren nicht verhindert bzw. erleichtert haben, wobei es - was die innere Einstellung betrifft - für den Senat keinen Unterschied macht, ob es sich um Schmuggel von Waren nach Österreich oder nach Ungarn handelt.
Wenn ein Beamter jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist, bewusst verletzt, zeigt er ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und ein unwürdiges Verhalten, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen herabsetzt. Das wiederum hat zur Folge, dass dadurch nicht nur die Achtung, welche der Beschwerdeführer zur Wahrnehmung seines schwierigen Dienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet, schwer erschüttert wird. VwGH 14.1.1980, 2073/79 VwSlg 10.008 A
= ÖJZ 1981, 105/27 A; 17.3.1982, 09/1145/79; 17.3.1982, 09/1351/79
= ZfVB 1983/3/1063; 1.12.1982, 82/09/0112 (Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht, § 43 Abs. 2 BDG 1979 E 12).= ZfVB 1983/3/1063; 1.12.1982, 82/09/0112 (Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 E 12).
Die Beschuldigten haben durch ihr Verhalten sowohl das zwischen ihnen und ihrem Dienstgeber als auch das des öffentlichen Dienstes und der Bevölkerung bestehende Vertrauensverhältnis auf das Ärgste geschädigt. Dieses nicht wiederherstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust - gerade in der heutigen Zeit - bewirken nach Ansicht des Senates, dass den Beschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit und moralische Einstellung fehlt und sie somit nicht mehr im öffentlichen Dienst verwendet werden können.
Auch der Hinweis der Verteidigung, dass ihre Persönlichkeit und ihr Charakter als positiv zu werten sei, muss, zumal er auch nicht der Ansicht des Senates entspricht - ebenso wie der bestehende Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses und der Schuldeinsicht ins Leere gehen. Hiezu ist auf die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 29.9.1992, Zl. 91/09/0186, zu verweisen. Rechtfertigen nämlich danach die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere Gründe nicht mehr entscheidend sein.
Da der Senat bereits auf Grund der Art der Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der verwerflichen inneren Einstellung zu der der Ansicht gelangte, dass die Beamten für den öffentlichen Dienst untragbar sind, erübrigen sich somit nähere Erörterungen über allfällige Milderungsgründe.
Der Senat ist sich durchaus bewusst, dass die Entlassung als schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Bedienstete - im Hinblick auf ihre Auswirkungen - nur dann verhängt werden soll, wenn keine andere Strafart der Schwere der als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzungen entspricht. Naturgemäß kommt ihr, zum Unterschied von anderen Strafmitteln, keine Erziehungsfunktion in Bezug auf den Beschuldigten zu, sie ist vielmehr als Instrument des im Beamten-Dienstrechtsgesetz enthaltenen so genannten 'Untragbarkeitsgrundsatzes' zu sehen. Zweck dieser Maßnahme ist somit, dass sich die Dienstbehörde von einem untragbar gewordenen Bediensteten unter Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses trennen kann (VwGH, 6.10.1982, Zl. 82/09/0062; 29.9.1992, Zl. 91/09/1086). Der Senat ist im vorliegenden Fall der Meinung, dass die Verfehlungen der Beschuldigten in ihrer Verwerflichkeit und ihrer Art nach einen derart eklatanten und schweren Vertrauensbruch darstellen, dass eine Weiterverwendung im öffentlichen Dienst sowohl für den Dienstgeber als auch für die Allgemeinheit unzumutbar ist."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass die Behörde erster Instanz verabsäumt habe, die genauen Abfertigungsmodalitäten zu erforschen. Der Beschwerdeführer habe stichprobenartige Kontrollen der Waren und Identitäten durchgeführt, wie dies im Rahmen des normalen Betriebes üblich sei. Den Großteil der Abfertigungen mit J und I habe der Beschwerdeführer mit ZA-58-Formularen erledigt. Es gebe keine Norm, die ihn verpflichtete, die ungarischen Behörden von offenbar versuchten Einfuhrabgabenverkürzungen zu Lasten der Republik Ungarn zu verständigen. Der Beschw