Entscheidungsdatum
16.10.2023Norm
AsylG 2005 §54Spruch
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W247 2139344-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2019, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 iVm 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 Abs. 4 Z 1 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF., wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 17.07.2006, unrechtmäßig als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Mutter, sowie seiner jüngeren Schwester in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Mutter des BF für diesen an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2006, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem gemäß § 3 Abs. 5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt. 2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2006, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt.
3. Mit Bescheid der MA35 vom 10.02.2016 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.10.2016, Zl. XXXX , wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Das aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde geführte Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des BVwG vom 27.12.2016, Zl. XXXX , wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Das aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde geführte Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des BVwG vom 27.12.2016, Zl. römisch 40 , wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
5. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 06.02.2017, Zl. XXXX wegen §§ 142, 143 Abs. 1 2. Fall, 15 StGB; § 127 StGB; § 229 Abs. 1 StGB und § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe, 17 Monate, wurden unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Außerdem wurde dem BF die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen. 5. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 06.02.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 142, 143, Absatz eins, 2. Fall, 15 StGB; Paragraph 127, StGB; Paragraph 229, Absatz eins, StGB und Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe, 17 Monate, wurden unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Außerdem wurde dem BF die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen.
6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.10.2018 leitete das BFA wegen der Straffälligkeit des BF ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren ein. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt zu näher formulierten Fragen binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
7. Am 16.10.2018 langte die Stellungnahme des BF per E-Mail bei der belangten Behörde ein, wobei er zusammenfassend vorbrachte als Minderjähriger im Alter von 7 Jahren, im Jahr 2006, nach Österreich gekommen zu sein. Der BF halte sich seit 12 Jahren im Bundesgebiet auf und sei bis Dezember 2016 asylberechtigt gewesen, danach habe er den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erhalten. Der BF habe im Bundesgebiet 4 Jahre die Volksschule, 4 Jahre die Mittelschule, ein Jahr Polytechnikum und danach ein Jahr lang die XXXX in XXXX besucht. Seine Mutter, seine Schwester und seine beiden Brüder würden an einer näher genannten Adresse in XXXX leben und seien alle im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet habe der BF mit seiner Mutter bei seinen Großeltern in Tschetschenien gelebt. Derzeit mache der BF eine Lehre zum Bürokaufmann in einem näher genannten Unternehmen mit Lehrlingsentschädigung von EUR 325,- monatlich. Den Lebensunterhalt bestreite der BF darüber hinaus durch seine Mutter und sei er aufgrund des Lehrverhältnisses versichert. Der BF wohne ebenfalls an der näher genannten Adresse in XXXX mit seiner Mutter und seinen Geschwistern. Im Herkunftsland wäre der BF als Familienmitglied verfolgt. Seine Mutter werde in der Russischen Föderation behördlich gesucht und bestehe Sippenhaftung. Aus diesem Grund strebe der BF einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an. Darüber hinaus habe er den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht, beherrsche Deutsch besser als seine Muttersprache und sei sehr gut integriert. Der BF sehe seine Zukunft im Bundesgebiet. 7. Am 16.10.2018 langte die Stellungnahme des BF per E-Mail bei der belangten Behörde ein, wobei er zusammenfassend vorbrachte als Minderjähriger im Alter von 7 Jahren, im Jahr 2006, nach Österreich gekommen zu sein. Der BF halte sich seit 12 Jahren im Bundesgebiet auf und sei bis Dezember 2016 asylberechtigt gewesen, danach habe er den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erhalten. Der BF habe im Bundesgebiet 4 Jahre die Volksschule, 4 Jahre die Mittelschule, ein Jahr Polytechnikum und danach ein Jahr lang die römisch 40 in römisch 40 besucht. Seine Mutter, seine Schwester und seine beiden Brüder würden an einer näher genannten Adresse in römisch 40 leben und seien alle im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet habe der BF mit seiner Mutter bei seinen Großeltern in Tschetschenien gelebt. Derzeit mache der BF eine Lehre zum Bürokaufmann in einem näher genannten Unternehmen mit Lehrlingsentschädigung von EUR 325,- monatlich. Den Lebensunterhalt bestreite der BF darüber hinaus durch seine Mutter und sei er aufgrund des Lehrverhältnisses versichert. Der BF wohne ebenfalls an der näher genannten Adresse in römisch 40 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern. Im Herkunftsland wäre der BF als Familienmitglied verfolgt. Seine Mutter werde in der Russischen Föderation behördlich gesucht und bestehe Sippenhaftung. Aus diesem Grund strebe der BF einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an. Darüber hinaus habe er den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht, beherrsche Deutsch besser als seine Muttersprache und sei sehr gut integriert. Der BF sehe seine Zukunft im Bundesgebiet.
Gleichzeitig brachte der BF mehrere Schulzeugnisse, eine Verlustmeldung des Fundservice XXXX , einen Auszug aus dem ZMR, seine Geburtsurkunde, eine Einreichbestätigung der MA35 hinsichtlich des Antrags auf Verlängerung des „Daueraufenthalts-EU“ und eine Dienstnehmerbestätigung der ÖGKK in Vorlage.Gleichzeitig brachte der BF mehrere Schulzeugnisse, eine Verlustmeldung des Fundservice römisch 40 , einen Auszug aus dem ZMR, seine Geburtsurkunde, eine Einreichbestätigung der MA35 hinsichtlich des Antrags auf Verlängerung des „Daueraufenthalts-EU“ und eine Dienstnehmerbestätigung der ÖGKK in Vorlage.
8.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 17.07.2019 wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung seiner Person gemäß § 46 AsylG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). 8.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 17.07.2019 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung seiner Person gemäß Paragraph 46, AsylG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
8.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinem Aufenthalt in Österreich, zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, zur Lage in seinem Herkunftsstaat und zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF am 06.02.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde, wobei 17 Monate unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Zwar liege die Tat bereits über 2 ½ Jahre zurück, doch könne von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Abstand genommen werden, da das Verhalten des BF eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstelle, die einem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. Der BF habe trotz seines jungen Alters nicht davor zurückgeschreckt andere unter Verwendung einer Waffe in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Vater des BF sei bereits verstorben und lebe der BF mit seiner Mutter, sowie seinen Geschwistern an einer gemeinsamen Adresse. Der BF habe jedoch durch sein Verhalten die Trennung von seinen Familienangehörigen in Kauf genommen und verfüge er noch über seine Großeltern in Tschetschenien. Der BF verfüge über einen Pflichtschulabschluss und habe im September 2018 ein Lehrverhältnis begonnen, welches er jedoch am 31.01.2019 abgebrochen habe. Nunmehr verfüge er über eine neue Lehrstelle seit 27.03.2019. Aus diesem Grund sei eine gewisse berufliche Integration gegeben, doch habe der BF seine erste Lehrstelle nach nur 4 Monaten aufgegeben und könne eine tatsächlich, zielstrebige Berufsausbildung derzeit nicht erkannt werden. Der BF könne den Kontakt zu seiner Familie telefonisch aufrechterhalten und sei vor dem Hintergrund der begangenen Straftat die Erlassung einer Rückkehrentscheidung insgesamt zulässig. Hinweise auf die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF seien nicht hervorgekommen und erweise sich die Erlassung eines Einreiseverbots von 5 Jahren als notwendig, sowie verhältnismäßig.
9.1. Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 09.08.2019 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 23.07.2019, in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen vorgebracht, dass es die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des BF ausreichend einzugehen und eine entsprechende Gesamtbeurteilung verabsäumt habe. Außerdem sei die belangte Behörde den Anforderungen des AVG hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens nicht nachgekommen und habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung wurde die Rechtslage umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass der BF über ein extensives Netz an sozialen Kontakten in Österreich verfüge. Außerdem sei er seit 2006 durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufhältig. Er habe die Pflichtschule absolviert und mache derzeit eine Lehre. Auch seine Mutter und seine 3 Geschwister würden in Österreich leben. Der Vater des BF sei bereits verstorben und verfüge der BF in der Russischen Föderation lediglich über seine Großeltern. Die deutsche Sprache beherrsche der BF mittlerweile besser als die Sprache seines Herkunftsstaates. Inwiefern dem BF sein 7-jähriger Spracherwerb in Serbien in Tschetschenien hilfreich sei, sei nicht nachvollziehbar. Der BF verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Hinsichtlich des Einreiseverbots sei dem BF lediglich eine rechtskräftige Verurteilung anzulasten, welche er am 27.12.2016 begangen habe und liege diese damit bereits über 2 ½ Jahre zurück. Seither habe der BF keine weiteren Straftaten mehr begangen und habe es sich um eine Jugendstraftat gehandelt. Vom BF gehe keine Gefährlichkeit mehr aus bzw. sei diesem keine zu prognostizieren. Zum Tatzeitraum sei der BF minderjährig gewesen und sei in Zusammenschau mit den familiären Anbindungen des BF in Österreich das Einreiseverbot aufzuheben in eventu zu verkürzen.
9.2. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) die angeordnete Rückkehrentscheidung aufheben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; 3.) in eventu das 5-jährige Einreiseverbot aufheben, in eventu verkürzen; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
10. Die Beschwerdevorlage vom 12.08.2019 und der Verwaltungsakt langten am 27.08.2019 beim BVwG ein.
11. Mit Urteil des LG XXXX vom 28.09.2020, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 11. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 28.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
12. Mit Schriftsatz vom 26.07.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, Stand Juli 2023) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen.
13. Mit Schriftsatz vom 14.08.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeseite die einzelnen Dokumente zu den aktuelle Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (LIB zur Russischen Föderation – Staatendokumentation - 04.07.2023, Version 12; Update zu den Ereignissen aufgrund des Angriffs auf die Ukraine –- 17.03.2023; Wehrdienst und Dedowschtschina – ACCORD - Oktober 2019; Asylländerbericht zur Russischen Föderation – Österreichische Botschaften – Juni 2021; Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage– Mai 2021; Kurzbericht zur sozioökonomischen Lage – Stiftung Wissenschaft und Politik – Nov19; The Russian Federation – Military Service – EUAA – Dezember 2022; The Russian Federation – Political opposition – EUAA – Dezember 2022) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 14 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen.
14. Mit Schriftsatz vom 18.08.2023 legte der nunmehr rechtsfreundliche Vertreter des BF Vollmacht im gegenständlichen Verfahren und stellte einen Antrag auf elektronische Akteneinsicht, welcher von Seiten des BVwG am 22.08.2023 entsprochen wurde.
15. Mit Stellungnahme vom 04.09.2023 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass er sich seit 18.07.2006 rechtmäßig in Österreich befinde und mit seiner Mutter, seinen zwei Brüdern, sowie seiner Schwester an einer näher genannten Adresse in XXXX wohne. Der BF habe am 01.10.2021 die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf des Kraftfahrzeugtechnikers (Personenkrafttechnik) absolviert und befinde er sich in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis bei einem näher genannten Unternehmen im Ausmaß von 30 Wochenstunden. Er bringe monatlich EUR 1.324,40 brutto ins Verdienen, dies 14-mal im Jahr. Folglich wurde die Rechtslage zu Art. 8 ERMK ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem BF am 19.10.2006 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Davor sei er rechtmäßig nach Österreich eingereist und halte sich Zeit diesem Zeitpunkt in Österreich auf. Aufgrund der engen familiären Bindung sei der Beginn der Aufenthaltsverfestigung begründet. Das Privat- und Familienleben des BF in Österreich sei definitiv in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines rechtmäßigen Aufenthaltsstatus sicher war und seien die Familienmitglieder des BF bereits seit Jahren in Österreich ansässig. Der BF habe sich seit seiner Einreise nach Österreich am 18.07.2006 stets in seinem Familienverband, seiner Kernfamilie, bestehend aus seiner Mutter und seinen drei Geschwistern, aufgehalten und wohne er mit diesen seither im gemeinsamen Haushalt. Das Mietverhältnis sei unbefristet und befinde sich der BF in einem gesicherten Wohnverhältnis. Sämtliche Familienmitglieder würden über einen sicheren Aufenthaltsstatus verfügen. Die Onkel des BF, XXXX und XXXX , sowie seine Tante XXXX seien ebenfalls in Österreich niedergelassen und habe der BF ein sehr enges familiäres Verhältnis zu diesen. Diese nahen Angehörigen hätten allesamt die österreichische Staatsbürgerschaft und verfüge der BF zudem über 20 Cousinen und Cousins, welche sich ebenfalls in Österreich aufhalten würden, sowie zum großen Teil in Österreich geboren seien. Die überwiegende Anzahl der Verwandtschaft des BF verfüge zudem über die österreichische Staatsbürgerschaft. Neben der zahlreichen Verwandtschaft, pflege der BF eine starke familiäre Beziehung zu den angeheirateten Tanten und Onkeln. Außerdem verfüge der BF einen großen Freundeskreis im Bundesgebiet. 15. Mit Stellungnahme vom 04.09.2023 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass er sich seit 18.07.2006 rechtmäßig in Österreich befinde und mit seiner Mutter, seinen zwei Brüdern, sowie seiner Schwester an einer näher genannten Adresse in römisch 40 wohne. Der BF habe am 01.10.2021 die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf des Kraftfahrzeugtechnikers (Personenkrafttechnik) absolviert und befinde er sich in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis bei einem näher genannten Unternehmen im Ausmaß von 30 Wochenstunden. Er bringe monatlich EUR 1.324,40 brutto ins Verdienen, dies 14-mal im Jahr. Folglich wurde die Rechtslage zu Artikel 8, ERMK ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem BF am 19.10.2006 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Davor sei er rechtmäßig nach Österreich eingereist und halte sich Zeit diesem Zeitpunkt in Österreich auf. Aufgrund der engen familiären Bindung sei der Beginn der Aufenthaltsverfestigung begründet. Das Privat- und Familienleben des BF in Österreich sei definitiv in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines rechtmäßigen Aufenthaltsstatus sicher war und seien die Familienmitglieder des BF bereits seit Jahren in Österreich ansässig. Der BF habe sich seit seiner Einreise nach Österreich am 18.07.2006 stets in seinem Familienverband, seiner Kernfamilie, bestehend aus seiner Mutter und seinen drei Geschwistern, aufgehalten und wohne er mit diesen seither im gemeinsamen Haushalt. Das Mietverhältnis sei unbefristet und befinde sich der BF in einem gesicherten Wohnverhältnis. Sämtliche Familienmitglieder würden über einen sicheren Aufenthaltsstatus verfügen. Die Onkel des BF, römisch 40 und römisch 40 , sowie seine Tante römisch 40 seien ebenfalls in Österreich niedergelassen und habe der BF ein sehr enges familiäres Verhältnis zu diesen. Diese nahen Angehörigen hätten allesamt die österreichische Staatsbürgerschaft und verfüge der BF zudem über 20 Cousinen und Cousins, welche sich ebenfalls in Österreich aufhalten würden, sowie zum großen Teil in Österreich geboren seien. Die überwiegende Anzahl der Verwandtschaft des BF verfüge zudem über die österreichische Staatsbürgerschaft. Neben der zahlreichen Verwandtschaft, pflege der BF eine starke familiäre Beziehung zu den angeheirateten Tanten und Onkeln. Außerdem verfüge der BF einen großen Freundeskreis im Bundesgebiet.
Zudem geht die Behörde unzutreffend davon aus, dass der BF über Großeltern in seinem Ursprungsland verfüge. Der Großvater des BF sei im Jahr 2022 verstorben und habe der BF zu seiner Großmutter seit Jahren keinen Kontakt mehr, so dass er nicht genau angeben könne, wo diese wohne. Der leibliche Vater des BF sei zudem ebenfalls verstorben und habe er keinen Kontakt zu weiteren Angehörigen im Ursprungsland. Sämtliche Angehörige des BF befänden sich in Österreich und lebe lediglich die Großmutter des BF im Ursprungsland, zu der dieser, wie bereits ausgeführt, seit mehreren Jahren keinen Kontakt habe.
Die Integration des BF sei aufgrund des großen Freundeskreises gegeben und verfüge er bereits über ausgezeichnete Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau. Zudem habe sich der BF in Österreich – entgegen dem behördlichen Vorbringen - auch in beruflicher Hinsicht integriert, da er am 01.10.2021 die Lehrabschlussprüfung zum Kraftfahrzeugtechniker erfolgreich absolviert habe. Darüber hinaus gehe der BF seit dem 28.03.2023 einer geregelten Beschäftigung bei einem näher genannten Unternehmen nach. Dies im Ausmaß von 30 Wochenstunden. Der BF habe zu seinem ursprünglichen Heimatstaat keine Bindung mehr. Es bestehe kein Kontakt zu Personen aus Ursprungsland und sei mit Abstand der überwiegende Teil seiner Familie in Österreich niedergelassen. Der Beschwerdeführer verfüge im Ursprungsland über keine Wohnmöglichkeiten und wäre er dort mangels Bindung an den ursprünglichen Heimatstaat nicht mehr in der Lage eine neue Existenz aufzubauen, zumal eine Existenz ohne seine Familie eine Denkunmöglichkeit für den Beschwerdeführer darstelle. Es könne als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass gerade im Kulturkreis des BF eine äußerst enge familiäre Beziehung, welche über die üblichen Bindungen hinausgehe, herrsche. Darüber hinaus sei der BF mit 7 Jahren nach Österreich eingereist, beherrsche die tschetschenische Sprache auf Volksschulniveau, die russische Sprache beherrsche er überhaupt nicht und seien seine Sprachkenntnisse unzureichend, um einfachste berufliche Tätigkeiten in seinem Heimatland auszuüben, zumal er keine kyrillischen Schriftzeichen lesen könne.
Die vom BF begangene Straftat liege bereits Jahre zurück und habe der BF die Taten als Jugendlicher begangen. Der BF habe sich nach Verbüßung seiner Strafe stets wohlverhalten und stelle seither keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar.
Eine Abschiebung des BF in die Russische Föderation sei nicht zulässig. Dem BF drohe im Ursprungsland Sippenhaftung und begnüge sich die belangte Behörde begnüge lediglich damit, sich inhaltleerer Floskeln zu bedienen, um die Angaben des BF als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die belangte Behörde habe keine Erhebungen zu der angeführten Sippenhaftung angestellt, zumal es nicht erklärlich sei, weshalb eine vermeintliche Reise der Mutter des BF die Sippenhaftung seiner Person aufheben sollte. Die Russische Föderation befinde sich derzeit im Kriegszustand und würden bereits zahlreiche Personen im Ursprungsland eingezogen, um in dem Angriffskrieg gegen die Ukraine zu kämpfen. Insbesondere in der Provinz Tschetschenien würden zahlreiche junge Männer eingezogen, da die dortige politische Führung den Angriffskrieg besonders befürworte und in besonderem Maße unterstütze. Der BF sei sohin der großen Gefahr ausgesetzt als Soldat eingezogen zu werden und an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg mitzuwirken. Das Höchstalter für den Wehrdienst in der Russischen Föderation sei bereits angehoben worden und zeige diese Tatsache bereits, dass der Ursprungsstaat großes Interesse habe die zahlreich gefallenen Soldaten auf den Schlachtfeldern durch neue Rekruten zu ersetzten. Eine Generalmobilmachung stehe daher unmittelbar bevor.
Die Informationen im Länderbericht, der der Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt würden, seien veraltet, da dieser den aktuellen Angriffskrieg der Russischen Föderation und die damit einhergehende Rekrutierung von Soldaten, insbesondere im Gebiet Tschetschenien nicht behandle. Daher werde der Antrag gestellt einen aktuellen Länderbericht der Russischen Föderation einzuholen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 17.07.2006, des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen Bundesasylamts vom 19.10.2006, Zl. XXXX , des Aberkennungsbescheides vom 04.10.2016, Zl. XXXX , der eingebrachten Beschwerde vom 09.08.2019 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2019, der eingebrachten beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 16.10.2018 und vom 04.09.2023, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem AJ-Web, dem Strafregister der Republik Österreich und insbesondere der beiden im Akt einliegenden Strafurteile, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 17.07.2006, des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen Bundesasylamts vom 19.10.2006, Zl. römisch 40 , des Aberkennungsbescheides vom 04.10.2016, Zl. römisch 40 , der eingebrachten Beschwerde vom 09.08.2019 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2019, der eingebrachten beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 16.10.2018 und vom 04.09.2023, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem AJ-Web, dem Strafregister der Republik Österreich und insbesondere der beiden im Akt einliegenden Strafurteile, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Er spricht Tschetschenisch als Muttersprache. Der BF wurde in Tschetschenien geboren und ist bis zu seiner Ausreise ebendort aufgewachsen.
Der BF reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester als Minderjähriger am 17.07.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für ihn an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF kam mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2006, Zl. XXXX die Flüchtlingseigenschaft zu. Der BF hält sich seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid der MA35 vom 10.02.2016 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016, Zl. XXXX , wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Das aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde geführte Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des BVwG vom 27.12.2016, Zl. XXXX , wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der BF reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester als Minderjähriger am 17.07.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für ihn an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF kam mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2006, Zl. römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft zu. Der BF hält sich seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid der MA35 vom 10.02.2016 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Das aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde geführte Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des BVwG vom 27.12.2016, Zl. römisch 40 , wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Der BF hat im Bundesgebiet 4 Jahre die Volksschule und 4 Jahre die Kooperative Mittelschule besucht, welche er mit der 4. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat. Der BF verfügt daher über einen Pflichtschulabschluss in Österreich und spricht sehr gut Deutsch. Danach hat der BF ein Jahr lang das Polytechnikum und anschließend ein Semester die XXXX besucht. Am 24.09.2018 hat der BF eine Lehre zum Bürokaufmann begonnen, welche er jedoch am 31.01.2019 abgebrochen und nicht abgeschlossen hat. Von 27.03.2019 bis 02.06.2020 war der BF Arbeiterlehrling bei Jugend am Werk. Am 01.10.2021 hat der BF die Lehrabschlussprüfung zum KFZ-Techniker erfolgreich abgelegt. Von 29.03.2023 bis 13.09.2023 hat der BF im Ausmaß von 30 Wochenstunden als Angestellter gearbeitet. Zuvor war der BF von 02.01.2023 bis 26.01.2023, von 22.07.2022 bis 14.09.2022 und von 03.03.2022 bis 05.05.2022 erwerbstätig. Darüber hinaus war der BF von 01.06.2022 bis 30.06.2022, von 21.03.2023 bis 24.03.2023 und 20.08.2019 bis 30.09.2019 geringfügig beschäftigt. Zwischenzeitig hat der BF immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Auch derzeit bezieht der BF Arbeitslosengeld und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat im Bundesgebiet 4 Jahre die Volksschule und 4 Jahre die Kooperative Mittelschule besucht, welche er mit der 4. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat. Der BF verfügt daher über einen Pflichtschulabschluss in Österreich und spricht sehr gut Deutsch. Danach hat der BF ein Jahr lang das Polytechnikum und anschließend ein Semester die römisch 40 besucht. Am 24.09.2018 hat der BF eine Lehre zum Bürokaufmann begonnen, welche er jedoch am 31.01.2019 abgebrochen und nicht abgeschlossen hat. Von 27.03.2019 bis 02.06.2020 war der BF Arbeiterlehrling bei Jugend am Werk. Am 01.10.2021 hat der BF die Lehrabschlussprüfung zum KFZ-Techniker erfolgreich abgelegt. Von 29.03.2023 bis 13.09.2023 hat der BF im Ausmaß von 30 Wochenstunden als Angestellter gearbeitet. Zuvor war der BF von 02.01.2023 bis 26.01.2023, von 22.07.2022 bis 14.09.2022 und von 03.03.2022 bis 05.05.2022 erwerbstätig. Darüber hinaus war der BF von 01.06.2022 bis 30.06.2022, von 21.03.2023 bis 24.03.2023 und 20.08.2019 bis 30.09.2019 geringfügig beschäftigt. Zwischenzeitig hat der BF immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Auch derzeit bezieht der BF Arbeitslosengeld und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Im österreichischen Bundesgebiet halten sich die Mutter, XXXX , geb. am XXXX , die Schwester, XXXX , geb. am XXXX , und 2 Brüder, XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , des BF auf, welche allesamt im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ sind. Mit ihnen lebt der BF im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Im österreichischen Bundesgebiet halten sich die Mutter, römisch 40 , geb. am römisch 40 , die Schwester, römisch 40 , geb. am römisch 40 , und 2 Brüder, römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , des BF auf, welche allesamt im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ sind. Mit ihnen lebt der BF im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 .
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, sondern ist gesund.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich ist folgende Verurteilung ersichtlich:
01) LG XXXX vom 06.02.2017 RK 06.02.201701) LG römisch 40 vom 06.02.2017 RK 06.02.2017
§ 127 StGBParagraph 127, StGB
§ 241e (3) StGBParagraph 241 e, (3) StGB
§ 229 (1) StGBParagraph 229, (1) StGB
§§ 142, 143 (1) 2. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 142, 143, (1) 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB
Datum der (letzten) Tat 27.12.2016
Freiheitsstrafe 20 Monate, davon Freiheitsstrafe 17 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 27.03.2017
zu LG XXXX RK 06.02.2017zu LG römisch 40 RK 06.02.2017
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 27.03.2017
LG XXXX vom 27.03.2017LG römisch 40 vom 27.03.2017
zu LG XXXX RK 06.02.2017zu LG römisch 40 RK 06.02.2017
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 27.03.2017
LG XXXX vom 13.05.2020LG römisch 40 vom 13.05.2020
02) LG XXXX vom 28.09.2020 RK 01.10.202002) LG römisch 40 vom 28.09.2020 RK 01.10.2020
§ 136 (1,2) StGBParagraph 136, (1,2) StGB
Datum der (letzten) Tat 02.10.2019
Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass er mit 3 weiteren Mittätern fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht hat, nämlich 1. am 27.12.2016 einem Dritten dessen Wertgegenstände, indem der BF seine Gaspistole zog, auf den Dritten zielte, während sich die beiden Mittäter neben das Opfer drohend aufstellten, woraufhin dieses sein iPhone im Wert von EUR 200,- dem BF aushändigte, während sein Rucksack von einem der Mittäter nach Wertgegenständen durchsucht wurde und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil das iPhone den Tätern „zu alt“ war und sie im Rucksack keine für sie verwertbaren Gegenstände vorfanden; 2. am 25.12.2016 einem Dritten dessen Mobiltelefon in nicht mehr festzustellendem Wert, indem der BF diesem unter Vorhalt der Gaspistole mit den Worten „gib mir dein Handy oder ich erschieße dich“ zur Aushändigung des Mobiltelefons aufforderte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer sein Fahrrad gegen den BF und seinen Mitttäter warf und fliehen konnte.
Außerdem hat der BF mit 3 weiteren Mittätern fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, nämlich am 27.12.2016 einem Dritten EUR 5,- sowie ein Mobiltelefon im Wert von EUR 400,-, indem der BF seine Gaspistole zog, das Opfer damit bedrohte, ein Mittäter einem weiteren Mittäter sein Taschenmesser zwecks Verwendung als Drohmittel aushändigte, welches dieser auf aufklappte, dann einer der Mittäter seine Gaspistole gegen das zweite Opfer richtete, beide Opfer zur Herausgabe ihrer Mobiltelefone und weiterer Wertgegenstände aufforderte, wobei sich beide Opfer zunächst weigerten, als der BF jedoch einen Warnschuss in die Luft abgab, eines der Opfer sein Mobiltelefon völlig eingeschüchtert aushändigte.
Darüber hinaus hat der BF mit einem weiteren Mittäter am 25.12.2016 1. einem Dritten fremde bewegliche Sachen, nämlich dessen Rucksack samt seiner darin befindlichen Geldbörse mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch diese Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie den Rucksack, den der Dritte auf seinem Fahrrad deponiert hatte, wegnahmen und nach Wertgegenständen durchsuchten und die darin befindlichen EUR 18,- sowie Gutscheine im Wert von EUR 25,- an sich nahmen; 2. Urkunden, über die er nicht verfügen darf, nämlich die Sozialversicherungskarte, den Aufenthaltstitel und eine Jahreskarte der Wiener Linien lautend auf das Opfer mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Nachweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht werden, indem der BF und sein Mittäter die sich in der zuvor angeführten Geldbörse befindlichen Urkunden an sich nahmen; 3. unbare Zahlungsmittel, über die der BF nicht alleine verfügen darf, nämlich eine Bankomatkarte es Opfers mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem er und sein Mittäter die sich in der angeführten Geldbörse befindliche Bankomatkarte an sich nahmen.
Der BF hat sich die Verbrechen des schweren Raubes, des Vergehens des Diebstahls, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung wurde als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Geständnis, die erfolgte Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung und die ungünstigen Erziehungsverhältnisse gewertet; als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrachen und Vergehen.
Der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 02.10.2019 mit 3 Mittätern einen näher genannten PKW mit einem näher genannten Kennzeichen, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen hat, indem sich der BF die Gewalt über das Fahrzeug durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel verschaffte, mit dem Fahrzeug wegfuhr und dieses nach kurzer Fahrt wieder abstellte.
Der BF hat sich dadurch des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung wurde als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres und als erschwerend kein Umstand gewertet.
Der BF befand sich von 27.12.2016 bis 24.03.2017 im Bundesgebiet in Haft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsicht in die beiden strafgerichtlichen Urteile des BF.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet, zu seinem Asylzuerkennungsverfahren und seinem Asylaberkennungsverfahren, beruhen auf dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Zuerkennungsbescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2006, Zl. XXXX , und dem Aberkennungsbescheid des BFA vom 04.10.2016, Zl. XXXX . 2.3. Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet, zu seinem Asylzuerkennungsverfahren und seinem Asylaberkennungsverfahren, beruhen auf dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Zuerkennungsbescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2006, Zl. römisch 40 , und dem Aberkennungsbescheid des BFA vom 04.10.2016, Zl. römisch 40 .
2.4. Die Feststellungen zu Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, den Sprachkenntnissen und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat gründen auf seinen insofern unbedenklichen Angaben in seiner Stellungnahme vom 16.10.2018 und in seiner Beschwerde.
2.5. Die Feststellungen zur Ausbildung des BF und seinen beruflichen Tätigkeiten beruhen auf den gleichbleibenden Angaben in den beiden eingebrachten Stellungnahmen vom 16.10.2019 und vom 04.09.2023, sowie den vorgelegten Unterlagen. Seine beruflichen Tätigkeiten im Bundesgebiet ergeben sich aus einem aktuell eingeholten AJ-Web Auszug.
2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen bisher im Verfahren getätigten Angaben und dem Umstand, dass der BF keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt hat.
2.7. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF fußen auf einem aktuellen Strafregisterauszug und der Einsicht in die beiden im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteile.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.3. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A
3.5. Zur Beschwerde gegen I. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zur Beschwerde gegen römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 leg. cit. die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. 3.5.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, leg. cit. die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr 60/1974 gilt." (6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.5.2. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
3.5.3. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Gunsten des Beschwerdeführers aus:3.5.3. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Gunsten des Beschwerdeführers aus:
3.5.3.1. Der BF lebt seit Juli 2006, also seit seinem 7. Lebensjahr, sohin seit mehr als 17 Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. In Österreich halten sich die Mutter des BF, seine beiden Brüder und seine Schwester auf, mit welchen auch ein gemeinsamer Haushalt besteht, weshalb ein schützenswertes Familienleben des BF im Bundesgebiet iSd Art. 8 EMRK vorliegt. 3.5.3.1. Der BF lebt seit Juli 2006, also seit seinem 7. Lebensjahr, sohin seit mehr als 17 Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. In Österreich halten sich die Mutter des BF, seine beiden Brüder und seine Schwester auf, mit welchen auch ein gemeinsamer Haushalt besteht, weshalb ein schützenswertes Familienleben des BF im Bundesgebiet iSd Artikel 8, EMRK vorliegt.
3.5.3.2. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:3.5.3.2. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH vom 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH vom 22.6.2006, 2006/21/0109; VwGH vom 5.7.2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH vom 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH vom 22.6.2006, 2006/21/0109; VwGH vom 5.7.2005, 2004/21/0124 u.a.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.
3.5.3.3. Insbesondere ins Gewicht zu den Gunsten des BF fällt sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem Kindesalter, nämlich seit seiner Asylantragstellung im Juli 2006, sohin seit über 17 Jahren. Von 19.10.2006 bis 04.10.2016 verfügte der BF über den Status eines Asylberechtigten im Bundesgebiet und wurde dem BF am 10.02.2016 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt, weshalb er seit der Zulassung seines Asylverfahrens ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und sein Privat- und Familienleben auch nicht zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in welchem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, zumal er die Volksschule, die Mittelschule, ein Jahr Polytechnikum und zumindest ein Semester in der XXXX absolviert hat. Der BF verfügt über einen Pflichtschulabschluss und einen Lehrabschluss als KFZ-Techniker im Bundesgebiet, was ebenfalls zu seinen Gunsten zu gewichten ist. Weiters ist sein Freundeskreis und der Aufenthalt seiner gesamten Kernfamilie in Österreich zugunsten des BF zu werten und war er zuletzt von 29.03.2023 bis 13.09.2023 angemeldet erwerbstätig im Bundesgebiet. 3.5.3.3. Insbesondere ins Gewicht zu den Gunsten des BF fällt sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem Kindesalter, nämlich seit seiner Asylantragstellung im Juli 2006, sohin seit über 17 Jahren. Von 19.10.2006 bis 04.10.2016 verfügte der BF über den Status eines Asylberechtigten im Bundesgebiet und wurde dem BF am 10.02.2016 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt, weshalb er seit der Zulassung seines Asylverfahrens ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und sein Privat- und Familienleben auch nicht zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in welchem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, zumal er die Volksschule, die Mittelschule, ein Jahr Polytechnikum und zumindest ein Semester in der römisch 40 absolviert hat. Der BF verfügt über einen Pflichtschulabschluss und einen Lehrabschluss als KFZ-Techniker im Bundesgebiet, was ebenfalls zu seinen Gunsten zu gewichten ist. Weiters ist sein Freundeskreis und der Aufenthalt seiner gesamten Kernfamilie in Österreich zugunsten des BF zu werten und war er zuletzt von 29.03.2023 bis 13.09.2023 angemeldet erwerbstätig im Bundesgebiet.
Zu seinen Lasten wirkt sich jedoch aus, dass der BF in Österreich wiederholt nur einige Monate am Stück erwerbstätig war und immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen hat. Auch aktuell bezieht der BF seit 14.09.2023 Arbeitslosengeld und ist im Bundesgebiet zurzeit nicht selbsterhaltungsfähig.
3.5.3.4. Besonders ins Gewicht zu seinen Lasten fallen seine beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, wobei der BF mit der Begehung dieser Straftaten die Trennung von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen hat.
3.5.3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5 Rz 11).
Der BF befand sich von 27.12.2016 bis 24.03.2017 in Haft und wurde am 28.09.2020 neuerlich strafgerichtlich wegen § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei er die Tat am 02.10.2019 begangen hat. Der Wohlverhaltenszeitraum des BF in Freiheit von insgesamt 4 Jahren ist daher schon ein maßgeblich ins Gewicht fallender Zeitraum. Der BF befand sich von 27.12.2016 bis 24.03.2017 in Haft und wurde am 28.09.2020 neuerlich strafgerichtlich wegen Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei er die Tat am 02.10.2019 begangen hat. Der Wohlverhaltenszeitraum des BF in Freiheit von insgesamt 4 Jahren ist daher schon ein maßgeblich ins Gewicht fallender Zeitraum.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl etwa VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340). Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist einerseits festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH vom 31.8.2017, Ra 2017/21/0120; VwGH vom 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH vom 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340). Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist einerseits festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH vom 31.8.2017, Ra 2017/21/0120; VwGH vom 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH vom 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10).
Außerdem ist festzuhalten, dass die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und ist sie daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0294). Diese Judikaturlinie ist auf den BF daher nicht anzuwenden. Außerdem ist festzuhalten, dass die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und ist sie daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen vergleiche VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0294). Diese Judikaturlinie ist auf den BF daher nicht anzuwenden.
3.5.3.6. Hinsichtlich des „Aufenthaltsverfestigungstatbestands“ nach § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 ist Folgendes festzuhalten:3.5.3.6. Hinsichtlich des „Aufenthaltsverfestigungstatbestands“ nach Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 ist Folgendes festzuhalten:
§ 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG lautet: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor.Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG lautet: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor.
Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (vgl. VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel und 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27 f) ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit vergleiche VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel und 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).
"Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 idF FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (§ 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 2 BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Z 1 und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet, kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vgl. E 9. November 2011, 2011/22/0264). § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0050)."Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 in der Fassung FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Ziffer eins und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet, kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vergleiche E 9. November 2011, 2011/22/0264). Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist vergleiche VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).
3.5.3.6.1. Der BF hält sich seit seiner Asylantragstellung am 17.07.2006 durchgehend rechtmäßig – zunächst als Asylwerber, dann als Asylberechtigter und nunmehr als Inhaber eines NAG-Titels – in Österreich auf. Vor seiner ersten Verurteilung im Bundesgebiet am 06.02.217 war der BF daher bereits mehr als 10 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältig und hatte er damals den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ inne, weshalb dem BF im Jahr 2016 (bis zu seiner Verurteilung) die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 iVm § 11a Abs. 7 StbG verliehen hätte werden können und sohin der Tatbestand nach § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 70/2015 als gegeben anzusehen ist. 3.5.3.6.1. Der BF hält sich seit seiner Asylantragstellung am 17.07.2006 durchgehend rechtmäßig – zunächst als Asylwerber, dann als Asylberechtigter und nunmehr als Inhaber eines NAG-Titels – in Österreich auf. Vor seiner ersten Verurteilung im Bundesgebiet am 06.02.217 war der BF daher bereits mehr als 10 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältig und hatte er damals den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ inne, weshalb dem BF im Jahr 2016 (bis zu seiner Verurteilung) die österreichische Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11 a, Absatz 7, StbG verliehen hätte werden können und sohin der Tatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, als gegeben anzusehen ist.
3.5.3.6.2. Eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf den BF erweist sich gegenständlich sohin nur dann dem Grunde nach als zulässig, wenn eine außergewöhnliche Gefährdung iSd der oben zitierten Judikatur vorliegt.
Vor dem Hintergrund der Judikatur, der vom BF begangenen Straftaten, sowie der verhängten Freiheitsstrafen von 20 Monaten, wobei 17 Monate bedingt ausgesprochen wurden, und 5 Monaten, wobei die gesamte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts (derzeit) nicht davon auszugehen, dass eine solch außergewöhnliche Gefährdung durch den BF vorliegt, um trotz Erfüllung des Aufenthaltsverfestigungstatbestands die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu rechtfertigen, zumal bereits ein 4-jähriger Wohlverhaltenszeitraum vorliegt. Wenngleich nicht verkannt wird, dass der BF Ende des Jahres 2016 mehrere Raubtaten unter Verwendung einer Gaspistole beging, ist festzuhalten, dass er zum damaligen Zeitpunkt (noch) 16 Jahre alt war und danach keine vergleichbar schweren Straftaten mehr begangen hat. Bei den begangenen Raubtaten handelte es sich um Jugendstraftaten und liegen diese nunmehr bereits bald 7 Jahre lang zurück. Zuletzt wurde der BF im Übrigen am 28.09.2020 wegen § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer 5-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Danach hat der BF im Jahr 2021 jedoch seinen Lehrabschluss gemacht und ließ sich seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der Begehung der letzten Tat am 02.10.2019 auch nichts mehr zu Schulden kommen, weshalb derzeit ein über 4-jähriger Wohlverhaltenszeitraum vorliegt und von der neuerlichen Begehung einer Straftat (derzeit) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen ist. Der BF beging insgesamt weder Straftaten des § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, noch andere gravierende Straftaten. Da nach Ansicht des erkennenden Gerichts (derzeit) keine gravierende Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet vorliegt, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen seine Person zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht zulässig. Vor dem Hintergrund der Judikatur, der vom BF begangenen Straftaten, sowie der verhängten Freiheitsstrafen von 20 Monaten, wobei 17 Monate bedingt ausgesprochen wurden, und 5 Monaten, wobei die gesamte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts (derzeit) nicht davon auszugehen, dass eine solch außergewöhnliche Gefährdung durch den BF vorliegt, um trotz Erfüllung des Aufenthaltsverfestigungstatbestands die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu rechtfertigen, zumal bereits ein 4-jähriger Wohlverhaltenszeitraum vorliegt. Wenngleich nicht verkannt wird, dass der BF Ende des Jahres 2016 mehrere Raubtaten unter Verwendung einer Gaspistole beging, ist festzuhalten, dass er zum damaligen Zeitpunkt (noch) 16 Jahre alt war und danach keine vergleichbar schweren Straftaten mehr begangen hat. Bei den begangenen Raubtaten handelte es sich um Jugendstraftaten und liegen diese nunmehr bereits bald 7 Jahre lang zurück. Zuletzt wurde der BF im Übrigen am 28.09.2020 wegen Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB zu einer 5-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Danach hat der BF im Jahr 2021 jedoch seinen Lehrabschluss gemacht und ließ sich seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der Begehung der letzten Tat am 02.10.2019 auch nichts mehr zu Schulden kommen, weshalb derzeit ein über 4-jähriger Wohlverhaltenszeitraum vorliegt und von der neuerlichen Begehung einer Straftat (derzeit) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen ist. Der BF beging insgesamt weder Straftaten des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG, noch andere gravierende Straftaten. Da nach Ansicht des erkennenden Gerichts (derzeit) keine gravierende Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet vorliegt, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen seine Person zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht zulässig.
Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen überwiegen nach Ansicht des Gerichts - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privat,- und Familienlebens in Österreich, gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen überwiegen nach Ansicht des Gerichts - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privat,- und Familienlebens in Österreich, gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass es der belangten Behörde bei einer allfälligen neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet selbstverständlich nicht verwehrt ist, die Interessenabwägung erneut vorzunehmen und zu einem anderen Ergebnis zu kommen, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Insgesamt wird die hohe Schwelle des § 52 Abs. 5 FPG, wonach eine Rückkehrentscheidung nur dann erlassen werden darf, wenn der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, daher ebenso wenig erreicht. Insgesamt wird die hohe Schwelle des Paragraph 52, Absatz 5, FPG, wonach eine Rückkehrentscheidung nur dann erlassen werden darf, wenn der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, daher ebenso wenig erreicht.
Zum in § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 enthaltenen Gefährdungsmaßstab hat der VwGH ausgeführt, dass aus der Notwendigkeit des Vorliegens einer "gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" zu folgern ist, dass bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine solche Gefahr im Sinn des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 in der Regel nicht vorliegen werde (vgl. VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0094 mwN).Zum in Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 enthaltenen Gefährdungsmaßstab hat der VwGH ausgeführt, dass aus der Notwendigkeit des Vorliegens einer "gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" zu folgern ist, dass bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine solche Gefahr im Sinn des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Regel nicht vorliegen werde vergleiche VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0094 mwN).
3.5.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privat,- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privat,- und Familienleben des BF eingreifen und war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.3.5.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privat,- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privat,- und Familienleben des BF eingreifen und war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
3.6. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF und zur Behebung der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides:3.6. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF und zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
3.6.1. Der BF verfügt über eine Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz, weshalb er Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen ist.3.6.1. Der BF verfügt über eine Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz, weshalb er Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6.2. Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist (siehe Ausführungen zu II.3.5.), dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und diese somit zu beheben.3.6.2. Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist (siehe Ausführungen zu römisch zwei.3.5.), dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und diese somit zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Integration Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W247.2139344.2.00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023