TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/17 L515 2223964-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2023
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Entscheidungsdatum

17.10.2023

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L515 2223963-3/15E

L515 2223966-3/10E

L515 2223961-3/10E

L515 2223964-3/10E

L515 2223960-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerden

des (1.) XXXX , geb. am XXXX , Staatsbürger der Republik Georgien, des (1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsbürger der Republik Georgien,

der (2.) XXXX , geb. am XXXX , Staatsbürgerin der Republik Georgien, der (2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsbürgerin der Republik Georgien,

der (3.) XXXX , geb. am XXXX , Staatsbürgerin der Republik Georgien, der (3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsbürgerin der Republik Georgien,

des (4.) XXXX , geb. XXXX , Staatsbürger der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX und des (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsbürger der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 und

des (5.) XXXX , geb. XXXX , Staatsbürger der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX des (5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsbürger der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40

alle vertreten durch den RA Mag. Dino SRNDIC,

gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023,

(1.) Zl. XXXX , (1.) Zl. römisch 40 ,

(2.) Zl. XXXX , (2.) Zl. römisch 40 ,

(3.) Zl. XXXX ,(3.) Zl. römisch 40 ,

(4.) Zl. XXXX und (4.) Zl. römisch 40 und

(5.) Zl. XXXX , (5.) Zl. römisch 40 ,

zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1.Bisheriges Verfahrenrömisch eins.1.Bisheriges Verfahren

I.1.1. Die erstbeschwerdeführende Partei (bP1) ist mit der zweitbeschwerdeführenden Partei (bP2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien (bP3 – bP5) sind deren leibliche Kinder. Die bP sind Staatsangehörige von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxe Christen.römisch eins.1.1. Die erstbeschwerdeführende Partei (bP1) ist mit der zweitbeschwerdeführenden Partei (bP2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien (bP3 – bP5) sind deren leibliche Kinder. Die bP sind Staatsangehörige von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxe Christen.

I.1.2. Die bP1 und bP2 (sowie als gesetzliche Vertreter für die bP3 – bP5 im Familienverfahren) stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 14.03.2018 bzw. 08.10.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.2. Die bP1 und bP2 (sowie als gesetzliche Vertreter für die bP3 – bP5 im Familienverfahren) stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 14.03.2018 bzw. 08.10.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die bP zum Fluchtgrund befragt bekannt, dass im Jänner 2018 bei der bP4 lymphoblastische Leukämie diagnostiziert wurde. In der Türkei hätte die bP1 für die Behandlung ca. USD 30.000,- aufgewendet. Dort hätte die bP1 auch erfahren, dass ihrem Sohn in Österreich geholfen werden könnte. Andere Gründe hätten die bP nicht. römisch eins.1.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die bP zum Fluchtgrund befragt bekannt, dass im Jänner 2018 bei der bP4 lymphoblastische Leukämie diagnostiziert wurde. In der Türkei hätte die bP1 für die Behandlung ca. USD 30.000,- aufgewendet. Dort hätte die bP1 auch erfahren, dass ihrem Sohn in Österreich geholfen werden könnte. Andere Gründe hätten die bP nicht.

I.1.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die bP1 und bP2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. bB), im Beisein einer Dolmetscherin in georgischer Sprache von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin im Asylverfahren, niederschriftlich einvernommen. römisch eins.1.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die bP1 und bP2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. bB), im Beisein einer Dolmetscherin in georgischer Sprache von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin im Asylverfahren, niederschriftlich einvernommen.

Zu den Gründen der Antragstellung befragt gaben der bP1 und bP2 gleichlautend an, dass der einzige Grund die beabsichtigte medizinische Behandlung der bP4 sei, einen anderen Grund gäbe es nicht.

I.1.5. Mit jeweiligen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2018 bzw. 05.12.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der bP4 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthalts-berechtigung bis zum 20.07.2019 erteilt. Der bP1, bP2, bP3 und bP5 wurde im Familienverfahren ebenso subsidiärer Schutz gewährt. römisch eins.1.5. Mit jeweiligen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2018 bzw. 05.12.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der bP4 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthalts-berechtigung bis zum 20.07.2019 erteilt. Der bP1, bP2, bP3 und bP5 wurde im Familienverfahren ebenso subsidiärer Schutz gewährt.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Fall der bP4 eine Situation vorliege, welche einen Verbleib für die Dauer der medizinischen Behandlung erforderlich mache.

I.1.6. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. römisch eins.1.6. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

I.1.7. Einem Befund des XXXX vom 11.12.2018 ist zu entnehmen, dass am 20.10.2018 die intensive Chemotherapie bei der bP4 abgeschlossen wurde und die Erhaltungstherapie am 13.11.2018 begonnen wird. Der Besuch der Schule ist somit wieder möglich. römisch eins.1.7. Einem Befund des römisch 40 vom 11.12.2018 ist zu entnehmen, dass am 20.10.2018 die intensive Chemotherapie bei der bP4 abgeschlossen wurde und die Erhaltungstherapie am 13.11.2018 begonnen wird. Der Besuch der Schule ist somit wieder möglich.

I.1.8. Am 21.06.2019 stellten die bP jeweils Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte.römisch eins.1.8. Am 21.06.2019 stellten die bP jeweils Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte.

I.1.9. Am 24.06.2019 wurde den bP im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes und die aktuellen Länderinformationen zu Georgien übermittelt. römisch eins.1.9. Am 24.06.2019 wurde den bP im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes und die aktuellen Länderinformationen zu Georgien übermittelt.

I.1.10. Von den bP wurde am 09.07.2019 diesbezüglich mitgeteilt, dass bP4 dank den österreichischen Ärzten eine zweite Chance auf Leben erhalten hat. Die Behandlung sei zwar noch nicht abgeschlossen, ihm gehe es aber viel besser. Die bP4 besuche aktuell die Schule, Österreich sei jetzt die zweite Heimat. Übermittelt wurde dabei ein Schriftstück des XXXX Diesem ist entnehmbar, dass die Intensivtherapie abgeschlossen sei und die Erhaltungstherapie noch weitergeführt werde. Diese sollte in einem spezialisierten Zentrum wie dem XXXX durchgeführt werden. römisch eins.1.10. Von den bP wurde am 09.07.2019 diesbezüglich mitgeteilt, dass bP4 dank den österreichischen Ärzten eine zweite Chance auf Leben erhalten hat. Die Behandlung sei zwar noch nicht abgeschlossen, ihm gehe es aber viel besser. Die bP4 besuche aktuell die Schule, Österreich sei jetzt die zweite Heimat. Übermittelt wurde dabei ein Schriftstück des römisch 40 Diesem ist entnehmbar, dass die Intensivtherapie abgeschlossen sei und die Erhaltungstherapie noch weitergeführt werde. Diese sollte in einem spezialisierten Zentrum wie dem römisch 40 durchgeführt werden.

I.1.11. Mit jeweiligen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2019 bzw. 30.08.2019, wurde den bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm
§ 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde bei den bP2 und bP4 ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise fünf Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, bei den bP1, bP3 und bP5 14 Tage ab Rechtskraft.
römisch eins.1.11. Mit jeweiligen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2019 bzw. 30.08.2019, wurde den bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde bei den bP2 und bP4 ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise fünf Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, bei den bP1, bP3 und bP5 14 Tage ab Rechtskraft.

Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Gründe, welche zur Erteilung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr vorliegen. Die Intensivtherapie bei der bP4 wurde beendet, diese befinde sich nun in der Erhaltungstherapie und könne diese noch im Rahmen der Frist zur freiwilligen Ausreise abgeschlossen werden. Weitere Untersuchungen können auch im Heimatland durchgeführt werden, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Anderweitige Gründe bzw. Rückkehrbefürchtungen wurden nicht geltend gemacht und handle es sich bei Georgien ohnedies um einen sicheren Herkunftsstaat. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen und verletze die Rückkehrentscheidung nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Gründe, welche zur Erteilung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr vorliegen. Die Intensivtherapie bei der bP4 wurde beendet, diese befinde sich nun in der Erhaltungstherapie und könne diese noch im Rahmen der Frist zur freiwilligen Ausreise abgeschlossen werden. Weitere Untersuchungen können auch im Heimatland durchgeführt werden, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Anderweitige Gründe bzw. Rückkehrbefürchtungen wurden nicht geltend gemacht und handle es sich bei Georgien ohnedies um einen sicheren Herkunftsstaat. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen und verletze die Rückkehrentscheidung nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.1.12. Gegen die Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.1.12. Gegen die Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

I.1.13. Nach einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 30.08.2021 im Beisein der bP samt rechtsfreundlicher Vertretung und einer Dolmetscherin für die georgische Sprache vor ho. Gericht wurden die Beschwerden der bP mit Erkenntnis vom 16.09.2021, GZ L518 2223963-1/11E, L518 2223966-1/11E, L518 2223961-1/8E, L518 2223960-1/8E und L518 2223964-1/8E in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das ho. Gericht ging von folgendem Sachverhalt aus (die bP1 – bP5 wurden als BF1 – BF5 bezeichnet):römisch eins.1.13. Nach einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 30.08.2021 im Beisein der bP samt rechtsfreundlicher Vertretung und einer Dolmetscherin für die georgische Sprache vor ho. Gericht wurden die Beschwerden der bP mit Erkenntnis vom 16.09.2021, GZ L518 2223963-1/11E, L518 2223966-1/11E, L518 2223961-1/8E, L518 2223960-1/8E und L518 2223964-1/8E in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das ho. Gericht ging von folgendem Sachverhalt aus (die bP1 – bP5 wurden als BF1 – BF5 bezeichnet):

„Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehörige von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF1 besuchte elf Jahre lang die Schule, studierte danach drei Jahre auf der XXXX und war zuletzt als Kraftfahrer beschäftigt. Die Identität des BF1 steht fest. „Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehörige von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF1 besuchte elf Jahre lang die Schule, studierte danach drei Jahre auf der römisch 40 und war zuletzt als Kraftfahrer beschäftigt. Die Identität des BF1 steht fest.

Der BF1 ist der Gatte der BF2 und Vater der minderjährigen BF3 bis BF5.

Der BF1 ist gesund und gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an.

im Herkunftsland wohnen noch die Eltern und eine Schwester, weiters noch Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins.

Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxe Christin. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF2 besuchte neun Jahre lang die Schule, studierte danach XXXX an der Universität Tiflis. Beruflich war sie zuletzt als Managerin tätig. Die Identität der BF2 steht fest. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxe Christin. Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF2 besuchte neun Jahre lang die Schule, studierte danach römisch 40 an der Universität Tiflis. Beruflich war sie zuletzt als Managerin tätig. Die Identität der BF2 steht fest.

Die BF2 ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Im Herkunftsstaat leben noch die Mutter, eine Schwester, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins.

Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Georgien geboren, der Viertbeschwerdeführer führt den Namen Jaba BEGIASHVILI und ist am XXXX in Georgien geboren und der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Georgien geboren. Alle drei minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und christlich-orthodoxen Glaubens. Die Identitäten der BF3 bis BF5 stehen fest. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Georgien geboren, der Viertbeschwerdeführer führt den Namen Jaba BEGIASHVILI und ist am römisch 40 in Georgien geboren und der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Georgien geboren. Alle drei minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und christlich-orthodoxen Glaubens. Die Identitäten der BF3 bis BF5 stehen fest.

Die BF3 und der BF5 sind gesund und stehen nicht in medizinischer Behandlung.

Beim BF4 wurde in Georgien eine lymphoblastische Leukämie diagnostiziert. Die intensive Chemotherapie wurde am 20.10.2018 abgeschlossen, die Erhaltungstherapie am 08.02.2020. Derzeit finden beim BF4 alle drei Monate Blutkontrollen statt. Der letzte diesbezügliche Befund ist mit 11.09.2019 datiert. Wegen während der Chemotherapie auftretender Osteonekrose bekommt der BF4 aktuell eine Physiotherapie.
In Georgien leben noch die bei den Eltern angeführten Verwandten.
Beim BF4 wurde in Georgien eine lymphoblastische Leukämie diagnostiziert. Die intensive Chemotherapie wurde am 20.10.2018 abgeschlossen, die Erhaltungstherapie am 08.02.2020. Derzeit finden beim BF4 alle drei Monate Blutkontrollen statt. Der letzte diesbezügliche Befund ist mit 11.09.2019 datiert. Wegen während der Chemotherapie auftretender Osteonekrose bekommt der BF4 aktuell eine Physiotherapie., In Georgien leben noch die bei den Eltern angeführten Verwandten.

Anfang Jänner verließen die BF Georgien legal mit dem Flugzeug nach Istanbul, wo der BF4 medizinisch behandelt worden ist. Mangels finanzieller Mittel sind die BF dann nach Österreich weitergereist, wo sie am 14.03.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.07.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF4 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.07.2019 erteilt. Dem BF1, der BF2 und der mj. BF3 und BF5 wurde im Familienverfahren subsidiärer Schutz gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF4 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.07.2019 erteilt. Dem BF1, der BF2 und der mj. BF3 und BF5 wurde im Familienverfahren subsidiärer Schutz gewährt.

Die BF verfügen über georgische Reisepässe.

Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

Die BF gehörten keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres Bekenntnisses zur christlich-orthodoxen Religion bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur georgischen Volksgruppe zu gewärtigen hatte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Es wird festgestellt, dass die sowohl die Chemo- als auch die Erhaltungstherapie beim BF4 erfolgreich beendet wurden.

Den BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Georgien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung.

Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft.

Die BF haben Deutsch- und Integrationskurse besucht, die BF3 legte einen Dienstvertrag der XXXX in XXXX vor. Seit 02.08.2021 ist sie 30 Stunden pro Woche beschäftigt und erhält einen Bruttolohn von € 1.181,25. Die BF haben Deutsch- und Integrationskurse besucht, die BF3 legte einen Dienstvertrag der römisch 40 in römisch 40 vor. Seit 02.08.2021 ist sie 30 Stunden pro Woche beschäftigt und erhält einen Bruttolohn von € 1.181,25.

Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind außerhalb der Familie und sind für keine Personen im Bundesgebiet sorgepflichtig.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.

Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Georgien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung der BF nach Georgien ist zulässig und möglich.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

…“

In weiterer Folge führte das ho. Gericht- nach Auflistung der wesentlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung hierzu- die nachfolgende Interessensabwägung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK durch (auszugsweise Wiedergabe):In weiterer Folge führte das ho. Gericht- nach Auflistung der wesentlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung hierzu- die nachfolgende Interessensabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch (auszugsweise Wiedergabe):

„…

Die BF reisten im März 2018 in das Bundesgebiet ein und halten sich seither durchgehend in Österreich auf. Sie haben im Bundesgebiet keine Verwandten und sind außerhalb der Familie für niemanden sorgepflichtig. BF1 und BF2 beziehen Sozialhilfe, die BF3 ist bei XXXX seit 02.08.2021 30 Stunden pro Woche beschäftigt, ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht ausgeführt. Vom BF1 wurden Anmeldebestätigungen für den Deutschkurs A1 vorgelegt und besuchte er einen Werte- und Orientierungskurs. Die BF2 brachte Zertifikate A1 und A2 in Vorlage und nahm an einem Werte- und Orientierungskurs teil. Weiters legte sie eine Einladung für die Teilnahme am Kompetenzcheck für Frauen des AMS vor. Von der BF3 wurde ein Jahreszeugnis des XXXX für das Schuljahr 2020/21 und eine Anmeldebestätigung für die Sommerschule 2021 vorgelegt. Für den BF4 wurde ein Jahreszeugnis des Schuljahres 2020/21 und für den BF5 eine Bestätigung über den Schulbesuch, jeweils von der NMS XXXX . Die BF reisten im März 2018 in das Bundesgebiet ein und halten sich seither durchgehend in Österreich auf. Sie haben im Bundesgebiet keine Verwandten und sind außerhalb der Familie für niemanden sorgepflichtig. BF1 und BF2 beziehen Sozialhilfe, die BF3 ist bei römisch 40 seit 02.08.2021 30 Stunden pro Woche beschäftigt, ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht ausgeführt. Vom BF1 wurden Anmeldebestätigungen für den Deutschkurs A1 vorgelegt und besuchte er einen Werte- und Orientierungskurs. Die BF2 brachte Zertifikate A1 und A2 in Vorlage und nahm an einem Werte- und Orientierungskurs teil. Weiters legte sie eine Einladung für die Teilnahme am Kompetenzcheck für Frauen des AMS vor. Von der BF3 wurde ein Jahreszeugnis des römisch 40 für das Schuljahr 2020/21 und eine Anmeldebestätigung für die Sommerschule 2021 vorgelegt. Für den BF4 wurde ein Jahreszeugnis des Schuljahres 2020/21 und für den BF5 eine Bestätigung über den Schulbesuch, jeweils von der NMS römisch 40 .

Eine sonstige Ausbildung wurde nicht absolviert, die BF sind auch keine Mitglieder in einem Verein oder Organisation. Sie pflegen normale soziale Kontakte und gaben bekannt österreichische Freunde zu haben. Es wurden zahlreiche Empfehlungsschreiben vorgelegt.

Im gegenständlichen Fall ist ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer zu verneinen, weswegen zu prüfen ist, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in ihr Privatleben einhergeht.

Wie der oben angeführten Erörterung zu entnehmen ist, kann auch ein Eingriff in das Privatleben der BF verneint werden, weil keine maßgeblichen Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht gegeben ist. Den sohin im Lichte dieser Erwägungen insgesamt nur sehr schwach ausgeprägten privaten Interessen der BF im Bundesgebiet steht zudem aber auch das öffentliche Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber.

In einer Gesamtbetrachtung können, auch vor dem Hintergrund des Aufenthaltes der BF in Georgien, keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der BF erkannt werden. Die BF beherrschen Georgisch in Wort und Schrift, sodass auch seine Resozialisierung an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem bestehen, wie bereits ausführlich erörtert, soziale und familiäre Bindungen im Herkunftsstaat, halten sich sowohl die Eltern, eine Schwester als auch Tanten, Onkel, Cousinen und Cousinen des BF1 sowie die Mutter, eine Schwester und ebenfalls zahlreiche Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins in Georgien der BF2 in Georgien auf. So hat beispielsweise das Haus der Mutter der BF2 in Tiflis eine Wohnfläche von 300m2. Die Mutter des BF1 ist als Lehrerin, der Vater als Landwirt tätig. Die Mutter der BF2 ist als Putzfrau, die Schwester im Verkauf beschäftigt.

Insoweit kann trotz der Abwesenheit seit März 2018, sohin etwas mehr als drei Jahre aus dem Heimatland nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ihren Kulturkreis völlig entrückt und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würden.

Die Beschwerdeführer verfügen zum Entscheidungszeitpunkt daher über keine maßgebliche Integrationsverfestigung im Bundesgebiet.

…

Im vorliegenden Fall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass die BF3 bis BF5 minderjährige Kinder – somit Angehöriger einer besonders vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personengruppe - sind. Daher ist eine konkrete Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation, die die minderjährigen BF bzw. die Eltern mit ihren minderjährigen Kindern im Heimatstaat tatsächlich vorfinden würden, erforderlich.

Im gegenständlichen Fall sind die Eltern und die Kinder georgische Staatsbürger und sind somit alle fünf BF im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Die BF3 bis BF5 teilen somit das sozioökonomische Schicksal der Eltern. Den BF stehen nach der Rückkehr sowohl private, karitative als auch bei Bedarf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie Unterkunft finden werden und wird auf die Beweiswürdigung oben verwiesen. Eine Verletzung des Kindeswohles ist daher nicht ersichtlich.

Zudem befinden sich die minderjährigen BF in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, ebenso wie in die österreichische auch wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren. Zudem befinden sich die minderjährigen BF in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, ebenso wie in die österreichische auch wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gerade Kindern, welche noch im jungen Alter sind und die mit ihren Eltern gemeinsam ausreisen, die (Re-)Integration im Herkunftsstaat der Eltern zumutbar. So nahm der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0015 an, dass bei einem 6 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich erwartet werden kann, die Kinder werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Begebenheiten im Herkunftsstaat der Eltern anpassen können (vgl. auch VwGH vom 19. Mai 2011, Zlen. 2009/21/0115, 116, mwN). Selbst Schwierigkeiten bei der (Re) Integration sind in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282). Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gerade Kindern, welche noch im jungen Alter sind und die mit ihren Eltern gemeinsam ausreisen, die (Re-)Integration im Herkunftsstaat der Eltern zumutbar. So nahm der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0015 an, dass bei einem 6 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich erwartet werden kann, die Kinder werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Begebenheiten im Herkunftsstaat der Eltern anpassen können vergleiche auch VwGH vom 19. Mai 2011, Zlen. 2009/21/0115, 116, mwN). Selbst Schwierigkeiten bei der (Re) Integration sind in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282).

II.3.5.5 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt. römisch zwei.3.5.5 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass –wie bereits mehrfach erwähnt- gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass –wie bereits mehrfach erwähnt- gem. Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

…

Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

…

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Die BF halten sich im Vergleich zu ihrem Lebensalter erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich auf. Eine über das normale Maß hinausgehende gesellschaftliche Integration ist nicht erkennbar. Die BF haben nahezu ihr gesamtes Leben in Georgien verbracht und wurde dort sozialisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen Beziehungen zum Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Georgien eine – wenn überhaupt vorhandene – Integration in Österreich bei weitem überwiegen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

…“

I.1.14. Dagegen erhoben die bP fristgerecht eine Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof. römisch eins.1.14. Dagegen erhoben die bP fristgerecht eine Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

I.1.15. Mit Beschluss vom 22.10.2021, E 3840-3844/2021-4, wurde die aufschiebende Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof zuerkannt.römisch eins.1.15. Mit Beschluss vom 22.10.2021, E 3840-3844/2021-4, wurde die aufschiebende Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof zuerkannt.

I.1.16. Mit Beschluss vom 28.11.2022, E 3840-3844/2021-7, wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. römisch eins.1.16. Mit Beschluss vom 28.11.2022, E 3840-3844/2021-7, wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

I.1.17. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.03.2023, Ra 2023/19/0029 bis 0033-9, wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. römisch eins.1.17. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.03.2023, Ra 2023/19/0029 bis 0033-9, wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Die bP kamen in weiterer Folge ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten rechtswidrig in diesem.

I.2. Nunmehriges Verfahren römisch eins.2. Nunmehriges Verfahren

I.2.1. Mit gegenständlichen Anträgen vom 12.04.2023 stellten die bP Anträge gem. § 55 AsylG und legten hierzu ein Konvolut an Beweismitteln vor.römisch eins.2.1. Mit gegenständlichen Anträgen vom 12.04.2023 stellten die bP Anträge gem. Paragraph 55, AsylG und legten hierzu ein Konvolut an Beweismitteln vor.

I.2.2. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 24.07.2023 wurden die Anträge gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Die bB ging davon aus, dass in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet, seit dem Zeitpunkt, an dem letztmalig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, keine maßgeblichen Veränderungen iSd Art. 8 EMRK eintraten.römisch eins.2.2. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 24.07.2023 wurden die Anträge gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Die bB ging davon aus, dass in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet, seit dem Zeitpunkt, an dem letztmalig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, keine maßgeblichen Veränderungen iSd Artikel 8, EMRK eintraten.

I.2.3. Hiergegen wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurde die mangelhafte Verfahrensführung in Bezug auf das nicht gebotene Parteiengehör und die darauf gestützte mangelhafte Beweiswürdigung, in Folge dessen die inhaltliche Rechtswidrigkeit. Entgegen der Ansicht der bB sei jedenfalls eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts hinsichtlich der Integration der bP eingetreten, welche eine Neubewertung nach Art. 8 EMRK notwendig machen würde. So würde sich die bP1 seit 01.12.2022 in einem aufrechten, unbefristeten Dienstverhältnis befinden, eine sprachliche Integration sowie soziales Engagement vorliegen. Im Hinblick auf die bP2 wird in der Beschwerde festgehalten, dass die bP2 über eine Einstellungszusage/ Dienst(vor)vertrag verfüge, sie sämtliche Schritte für die sprachliche und soziale Integration gesetzt habe und die bP keiner Gebietskörperschaft zur Last falle. In Bezug auf die bP3 wird hervorgehoben, dass sie die Schule besucht, demnächst die Matura ablegen werde und sozial, schulisch, als auch familiär ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet habe und keinerlei Anknüpfungspunkte mehr im Herkunftsland bestehen würden. Auch seien hinsichtlich der bP4 und bP5, neben den herausragenden schulischen Leistungen, weitreichende Integrationsschritte gesetzt worden, die bP5 sei an der XXXX (Handelsschule) aufgenommen worden sowie aktives Mitglied des Vereins „ XXXX “. Die bP4 sei aktives Mitglied des österreichischen Schwimmverbandes sowie nehme die bP4 regelmäßig an professionellen XXXX turnieren teil.römisch eins.2.3. Hiergegen wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurde die mangelhafte Verfahrensführung in Bezug auf das nicht gebotene Parteiengehör und die darauf gestützte mangelhafte Beweiswürdigung, in Folge dessen die inhaltliche Rechtswidrigkeit. Entgegen der Ansicht der bB sei jedenfalls eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts hinsichtlich der Integration der bP eingetreten, welche eine Neubewertung nach Artikel 8, EMRK notwendig machen würde. So würde sich die bP1 seit 01.12.2022 in einem aufrechten, unbefristeten Dienstverhältnis befinden, eine sprachliche Integration sowie soziales Engagement vorliegen. Im Hinblick auf die bP2 wird in der Beschwerde festgehalten, dass die bP2 über eine Einstellungszusage/ Dienst(vor)vertrag verfüge, sie sämtliche Schritte für die sprachliche und soziale Integration gesetzt habe und die bP keiner Gebietskörperschaft zur Last falle. In Bezug auf die bP3 wird hervorgehoben, dass sie die Schule besucht, demnächst die Matura ablegen werde und sozial, schulisch, als auch familiär ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet habe und keinerlei Anknüpfungspunkte mehr im Herkunftsland bestehen würden. Auch seien hinsichtlich der bP4 und bP5, neben den herausragenden schulischen Leistungen, weitreichende Integrationsschritte gesetzt worden, die bP5 sei an der römisch 40 (Handelsschule) aufgenommen worden sowie aktives Mitglied des Vereins „ römisch 40 “. Die bP4 sei aktives Mitglied des österreichischen Schwimmverbandes sowie nehme die bP4 regelmäßig an professionellen römisch 40 turnieren teil.

Die rechtsfreundliche Vertretung verwies zusammengefasst auf den bisherigen Lebensweg der bP, auf ihre Deutschkenntnisse, deren Engagement im Bundesgebiet sowie auf das Kindeswohl und hielt fest, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts die bB erkennen hätte müssen, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt vorläge, welcher eine ergänzende oder neue Abwägung zu Gunsten der bP iSd Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte.Die rechtsfreundliche Vertretung verwies zusammengefasst auf den bisherigen Lebensweg der bP, auf ihre Deutschkenntnisse, deren Engagement im Bundesgebiet sowie auf das Kindeswohl und hielt fest, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts die bB erkennen hätte müssen, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt vorläge, welcher eine ergänzende oder neue Abwägung zu Gunsten der bP iSd Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte.

I.2.4. Mit Beschluss des ho. Gerichts vom 23.08.2023, GZ L515 2223963-3/3Z, L515 2223966-3/2Z, L515 2223961-3/3Z, L515 2223960-3/3Z, L515 2223964-3/3Z wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins.2.4. Mit Beschluss des ho. Gerichts vom 23.08.2023, GZ L515 2223963-3/3Z, L515 2223966-3/2Z, L515 2223961-3/3Z, L515 2223960-3/3Z, L515 2223964-3/3Z wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen.

I.2.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.2.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unter Punkt I.1. und I.2. wiedergegebenen Verfahrensgang.1.1. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unter Punkt römisch eins.1. und römisch eins.2. wiedergegebenen Verfahrensgang.

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien:

Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus den zitierten Ausführungen in den ho. Erkenntnissen vom 16.09.2021, GZ L518 2223963-1/11E, L518 2223966-1/11E, L518 2223961-1/8E, L518 2223960-1/8E und L518 2223964-1/8E, welche zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden, mit der Maßgabe, dass davon auszugehen ist, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nunmehr ca. 2 Jahre länger im Bundesgebiet aufhalten.

Die bP1 befindet sich in einem aufrechten Dienstverhältnis als Arbeiter der XXXX , sowie verfügt die bP2 über einen Dienst(vor)vertrag. Die bP1 legte ein Einstufungsergebnis vor, welches einen Deutschkurs auf Niveaustufe A2 empfiehlt. Die bP2 konnte Deutschzertifikate auf dem Niveau A1 und A2 vorlegen.Die bP1 befindet sich in einem aufrechten Dienstverhältnis als Arbeiter der römisch 40 , sowie verfügt die bP2 über einen Dienst(vor)vertrag. Die bP1 legte ein Einstufungsergebnis vor, welches einen Deutschkurs auf Niveaustufe A2 empfiehlt. Die bP2 konnte Deutschzertifikate auf dem Niveau A1 und A2 vorlegen.

Die bP3 – bP5 besuchen die Schule und sind aktive Mitglieder in diversen Vereinen.

Die bP zeigen soziales Engagement und haben einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Besondere Bindungen bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen außerhalb des Familienverbands liegen nicht vor.

Die gegenständlichen Anträge wurden sichtlich gestellt um einer drohenden Abschiebung zuvorzukommen.

1.3. Die Lage im Herkunftsstaat der bP:

1.3.1. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.1.3.1. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.

1.3.2. In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht davon aus, dass zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages keine relevante Änderung zum Nachteil der bP eintrat. Das ho. Gericht geht davon aus, dass in der Republik Georgien nach wie vor von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschen-rechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

1.3.3. Die bP sind spätestens seit der Erlassung des Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.03.2023, Ra 2023/19/0029 bis 0033-9 verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen und kamen dieser Verpflichtung nicht nach.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP bei der bB vorgelegten Bescheinigungsmitteln in Form nationaler Identitätsdokumente.

Die Feststellungen zu den Integrationsschritten der bP konnten aufgrund ihrer Angaben im Zuge der Antragstellung und den damit einhergehenden Ausführungen und Beweis-mittelvorlagen getroffen werden. Die Sprachkenntnisse und die Absolvierung der Integrations-prüfung ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und den behördlichen Feststellungen. Die Feststellungen hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses der bP1 ergeben sich aus der Vorlage aktueller Lohnzettel und des Referenzschreibens des Arbeitgebers.

Die Feststellungen zur schulischen Leistung, den diversen Vereinsmitgliedschaften der bP3 – bP5 und dem sozialen Engagement der bP, ergeben sich aus der Beweismittelvorlage in Form von Schulzeugnissen, Schulaufnahmebestätigungen und den Referenz- und Unterstützungs-schreiben durch Freunde, Bekannte, Klassenlehrer.

2.3. Aus der Rechtskraftwirkung der Entscheidungen durch die bB sowie durch das ho. Gericht in Bezug auf die gestellten Anträge auf internationalen Schutz bzw. Verlängerungsanträge des subsidiären Schutzes ergibt sich, dass die bP in Georgien keine relevanten Gefahren zu gewärtigen haben und steht für das ho. Gericht der Grundsatz des ne bis in idem entgegen, die entsprechenden Ausführungen in diesen Entscheidungen neu aufzurollen.

2.4. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Georgien, ergeben sich aus den zitierten Ausführungen in den ho. Erkenntnissen vom 16.09.2021, GZ L518 2223963-1/11E, L518 2223966-1/11E, L518 2223961-1/8E, L518 2223960-1/8E und L518 2223964-1/8E und sind darüber hinaus für die bP (insbesondere die bP1 und bP2) als georgische Staatsbürgerin und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen.

Es sei ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt, für den im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.

2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier entscheidungsrelevanten Rahmen im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und tragfähig darstellt, wenngleich der rechtsfreundlichen Vertretung insofern zugestimmt werden muss, dass die bB partiell unpräzise mit der Beurteilung der vorgelegten Beweismittel umgegangen ist.

2.6. Es ergibt sich sichtlich aus dem seitens der bP beschriebenen Verfahrenshergang, dass sich die Verweildauer der bP im Bundesgebiet aus dem Umstand ergibt, dass sie ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nach Aberkennung des subsidiären Schutzes und der damit einhergehenden Rückkehrentscheidung nicht entsprachen, sondern weiterhin im Bundesgebiet verharrten.

2.7. Dass die gegenständlichen Anträge sichtlich gestellt wurden, um einer drohenden Abschiebung zuvorzukommen ergibt sich nach Ansicht des ho. Gerichts zweifelsfrei aus dem Umstand, dass sie unmittelbar nach der letztmaligen, einer Abschiebung hinderlichen höchstgerichtlichen Entscheidung gestellt wurden.


3. Rechtliche Beurteilung
, 3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

3.4. Weitere relevante Bestimmungen:

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK lautet:Paragraph 55, AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 86/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet:

"(1) – (4) …

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

[(5a) außer Kraft]

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) – (9) …

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) – (12) …

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) … .“

3.5. Einleitend ist auch festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte letztmalig mit ho. Erk. vom 16.09.2021, GZ L518 2223963-1/11E, L518 2223966-1/11E, L518 2223961-1/8E, L518 2223960-1/8E und L518 2223964-1/8E entschieden wurde. Jener Sachverhalt, welcher die privaten und familiären Anknüpfung-spunkte der bP vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieser Erkenntnisse darstellt, ist daher nicht neuerlich eine meritorischen Beurteilung zu unterziehen und beziehen sich daher die inhaltlich getroffenen Ausführungen ausschließlich auf jenen Zeitraum, welcher sich vor dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen ereignete.

Die Behörde wies die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG mit der Begründung zurück, dass sich seit der in den ho. Erkenntnissen vom 16.09.2021, GZ L518 2223963-1/11E, L518 2223966-1/11E, L518 2223961-1/8E, L518 2223960-1/8E und L518 2223964-1/8E erlassenen Rückkehr-entscheidung keine wesentliche Änderung iSd Art. 8 EMRK ergab. Die Behörde wies die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG mit der Begründung zurück, dass sich seit der in den ho. Erkenntnissen vom 16.09.2021, GZ L518 2223963-1/11E, L518 2223966-1/11E, L518 2223961-1/8E, L518 2223960-1/8E und L518 2223964-1/8E erlassenen Rückkehr-entscheidung keine wesentliche Änderung iSd Artikel 8, EMRK ergab.

Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 58 AsylG, S 4 u Anm 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist.Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vergleiche ErlRV (BGBl römisch eins 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) Paragraph 58, AsylG, S 4 u Anmerkung 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist.

Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG [aF, nunmehr § 58 Abs. 10 AsylG] der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen iSd der leg. cit. herangezogen werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu § 58 AsylG mwN). „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, das Rechtsmittelgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Administrativinstanz den Antrag zu Recht zurück-gewiesen hat oder nicht. Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG [aF, nunmehr Paragraph 58, Absatz 10, AsylG] der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen iSd der leg. cit. herangezogen werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu Paragraph 58, AsylG mwN). „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, das Rechtsmittelgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Administrativinstanz den Antrag zu Recht zurück-gewiesen hat oder nicht.

Da der Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 10 AsylG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG nachgebildet ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Frage, ob eine meritorische Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vorzunehmen ist, nur anhand jener Gründe zu prüfen ist, welche die Partei in der Administrativinstanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Da der Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG nachgebildet ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Frage, ob eine meritorische Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vorzunehmen ist, nur anhand jener Gründe zu prüfen ist, welche die Partei in der Administrativinstanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Aus dem im Vorabsatz Gesagten ergibt sich, dass das ho. Gericht jene Bescheinigungsmittel, welche die bP nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorlegten, im Rahmen seiner Entscheidungsfindung außer Acht zu lassen hatte.

Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN) und ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen, sondern entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zugetragen haben bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits objektiv verwirklicht gewesen sein soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides bzw. der Vorentscheidung mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN) und ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen, sondern entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zugetragen haben bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits objektiv verwirklicht gewesen sein soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides bzw. der Vorentscheidung mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der bB unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183), wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der von der bB - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der bB unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183), wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der von der bB - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102).

Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht (mehr) durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK nicht (mehr) durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre; oder auch bis zu 5 Jahre bei einem Erwachsenen, welcher seine Lebensweise nicht wesentlich änderte (VwGH 19.3.2023, Ra 2022/17/0226-13)] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungs-beschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre; oder auch bis zu 5 Jahre bei einem Erwachsenen, welcher seine Lebensweise nicht wesentlich änderte (VwGH 19.3.2023, Ra 2022/17/0226-13)] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungs-beschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).

- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).

- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

- Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).- Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).

- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68, (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

Sofern die rechtsfreundliche Vertretung moniert, dass im Zuge der auszufüllenden Formulare im Antragsverfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK das Parteiengehör zu kurz kommt, wird von Seiten des ho. Gerichts festgestellt, dass die bP neben den ausgefüllten Formularen weitere Beweismittel dem Antrag beilegten, somit offenkundig nicht verhalten waren, sämtliche ihnen als relevant erscheinende Dokumentationen vorzulegen. Ferner wird auch auf dem Formulardruck unter Punkt K „Sonstiges“ aufgezeigt, dass weitere Urkunden und Nachweise zur Vorlage möglich sind. Sofern die rechtsfreundliche Vertretung moniert, dass im Zuge der auszufüllenden Formulare im Antragsverfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK das Parteiengehör zu kurz kommt, wird von Seiten des ho. Gerichts festgestellt, dass die bP neben den ausgefüllten Formularen weitere Beweismittel dem Antrag beilegten, somit offenkundig nicht verhalten waren, sämtliche ihnen als relevant erscheinende Dokumentationen vorzulegen. Ferner wird auch auf dem Formulardruck unter Punkt K „Sonstiges“ aufgezeigt, dass weitere Urkunden und Nachweise zur Vorlage möglich sind.

Fallbezogen wurde mit der Erlassung der ho. (rechtskräftigen) Erkenntnisse vom 16.09.2021, GZ L518 2223963-1/11E, L518 2223966-1/11E, L518 2223961-1/8E, L518 2223960-1/8E und L518 2223964-1/8E, die gegen die bP erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher der Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Fallbezogen wurde mit der Erlassung der ho. (rechtskräftigen) Erkenntnisse vom 16.09.2021, GZ L518 2223963-1/11E, L518 2223966-1/11E, L518 2223961-1/8E, L518 2223960-1/8E und L518 2223964-1/8E, die gegen die bP erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher der Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).

Jenen Sachverhaltselementen, die erst nach der behördlichen Zurückweisungsentscheidung eingetreten sind, kommt nach der für die bB maßgeblichen Beurteilungsgrundlage keine Entscheidungsrelevanz zu und ist auch von der Prüfungskompetenz des ho. Gerichts nicht erfasst. Dazu zählen ua. die nachgereichten Referenz- und Unterstützungsschreiben, die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingelangt sind. Darüber hinaus legten die bP teilweise Beweismittel vor, die bereits vor Abschluss ihres Vorverfahrens vorgelegen haben und keinesfalls als neuer Sachverhalt gewertet werden kann. Festgestellt wurde, dass die bP1 zum Beurteilungszeitpunkt einer (Teilzeit-) Beschäftigung nachging und die bP2 über eine Einstellungszusage in Form eines Dienst(vor)vertrages -bedingt durch den Aufenthaltstitel- verfügte. Eine etwaige Einstellungszusage eines ‚Asylwerbers‘, der bloß über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, kommt nach der Judikatur keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323). Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der bP2 zwar nicht (mehr) um eine Asylwerberin, doch ist angesichts des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP und dem Nichtvorliegen einer Arbeitserlaubnis die genannte Rechtsprechung ebenso einschlägig.

Deutschsprachkenntnisse wurden durch die bP2 auf dem Niveau A2 nachgewiesen, im Hinblick auf die bP1 wird ein Kurs auf dem Niveau A2 empfohlen. Deutschzertifikate wurden von der bP1 nicht vorgelegt, allerdings wird angenommen, dass die bP1 die deutsche Sprache in einfacher Art und Weise versteht.

Aus der elektronischen Datenbank zur Betreuungsinformation (Grundversorgung) ist ersichtlich, dass die bP1 ‚inaktiv‘ ohne Leistungsbezug gestellt ist und die bP2 – bP5 auf ‚aktiv‘ laufen und sie zuletzt im Februar 2023 Unterstützung in Form von Schulbedarf und Bekleidungshilfe von der öffentlichen Hand erhielten. Dass die bP ‚auf eigenen Beinen‘ steht, wie in der Beschwerdeschrift festgehalten, kann aus Sicht des ho. Gerichts bis zum Beurteilungszeitpunkt nicht unterstrichen werden.

Umstände im Hinblick auf das Privat- und Familienleben, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden in den gegenständlichen Anträgen nicht vorgebracht. Vor allem der bisherige Lebensweg, die Sprachkenntnisse der bP3 – bP5, deren schulische Leistung und Vereinstätigkeit, welche sichtlich bereits – jedenfalls zu einem erheblichen Teil – vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden, kommt diesen Umständen daher im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Neubewertung des Sachverhalts bloß untergeordnete Bedeutung zu. Auch die Zeitspanne, welche seit der Erlassung der ho. Erkenntnissen vom 16.09.2021, GZ L518 2223963-1/11E, L518 2223966-1/11E, L518 2223961-1/8E, L518 2223960-1/8E und L518 2223964-1/8E verstrich ist zu kurz um eine Neubewertung des Privat- und Familienlebens erforderlich erscheinen zu lassen.

Generell ist festzuhalten, dass jener Sachverhalt, welcher sich vor der Erlassung der ho. Erkenntnissen ereignete, aufgrund des Grundsatzes des ne bis in idem hier keiner Neube-wertung zugänglich ist. Dieses Prozesshindernis steht sogar jenen Tatsachen entgegen, welche die bP im Vorverfahren nicht vorgebracht haben, aber zum Zeitpunkt der Erstentscheidung (objektiv) bereits vorhanden waren.

Eine neuerliche meritorische Prüfung der Sache käme nur insofern in Frage, als nach Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung hervorkommende Umstände, die geeignet sind, eine im Hauptinhalt anderslautende Entscheidung herbeizuführen und somit als „nova reperta“ unter den Voraussetzungen des § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG mit dem Rechtsbehelf der Wiederaufnahme aufgegriffen werden könnten. Eine neuerliche meritorische Prüfung der Sache käme nur insofern in Frage, als nach Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung hervorkommende Umstände, die geeignet sind, eine im Hauptinhalt anderslautende Entscheidung herbeizuführen und somit als „nova reperta“ unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG mit dem Rechtsbehelf der Wiederaufnahme aufgegriffen werden könnten.

Wie bereits erwähnt, ist jener Zeitraum, welcher im gegenständlichen Fall seit dem Eintritt der Rechtskraft der ho. Erkenntnisse vom 16.09.2021 bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide verstrich, ebenfalls zu kurz um eine Neubewertung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, zumal in den Lebensumständen der bP in diesem Zeitraum keine wesentlichen Änderungen eintraten. Das ho. Gericht verkennt auch nicht, dass die bP bereits über 5 ½ Jahre im Bundesgebiet aufhältig sind. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dieser langjährige Aufenthalt durch das Unterlassen der bP über weite Strecken bereits in einer in Rechtskraft erwachenen Entscheidung berücksichtigt wurde, ihren (nach Aberkennung des subsidiären Schutzes) rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden und dem Willen, rechtswidrig in diesem zu verharren, zu Stande kam. Ebenso musste es ihnen klar sein, dass sich die Aufenthaltsdauer zeitlich auf jenen Zeitraum beschränkt, in dem die Voraussetzungen hierfür vorliegen und nach dem Wegfall dieser Voraussetzungen der genannte Status wieder aberkannt wird und gaben sie anlässlich der erstmaligen Antragstellung selbst an den Aufenthalts in Österreich ausschließlich deswegen zu benötigen um der an lymphoblastischen Leukämie erkrankten bP4 eine entsprechende Behandlung zukommen zu lassen.

Auch der Verweis auf das soziale Engagement der bP und den sozialen Anknüpfungspunkten reicht neben dem bereits erwähnen Rechtsgrundsatz ne bis in idem im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen im vorliegenden Kontext daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029) nicht aus, um eine Neubeurteilung durchzuführen.

Im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände erweist sich, dass die geltend gemachten Umstände für eine Neubewertung der Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht ausreichend sind (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0098).Im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände erweist sich, dass die geltend gemachten Umstände für eine Neubewertung der Abwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht ausreichend sind vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0098).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass wohl eine Änderung zum Nachteil der bP eingetreten ist, weil sie nach dem Eintritt der Rechtskraft der ho. Erkenntnisse vom 16.09.2021, GZ L518 2223963-1/11E, L518 2223966-1/11E, L518 2223961-1/8E, L518 2223960-1/8E und L518 2223964-1/8E ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nachkamen. Von dieser Obliegenheit wurden sie auch durch die Einbringung des gegenständlichen Antrages nicht entbunden (siehe § 58 Abs. 13 AsylG). Aus dem Schutzzweck des § 58 Abs. 10 AsylG ergibt sich jedoch, dass dieser Umstand zur Vorgangsweise entsprechend der leg. cit. nicht hindert.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass wohl eine Änderung zum Nachteil der bP eingetreten ist, weil sie nach dem Eintritt der Rechtskraft der ho. Erkenntnisse vom 16.09.2021, GZ L518 2223963-1/11E, L518 2223966-1/11E, L518 2223961-1/8E, L518 2223960-1/8E und L518 2223964-1/8E ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nachkamen. Von dieser Obliegenheit wurden sie auch durch die Einbringung des gegenständlichen Antrages nicht entbunden (siehe Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Aus dem Schutzzweck des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ergibt sich jedoch, dass dieser Umstand zur Vorgangsweise entsprechend der leg. cit. nicht hindert.

Die bB ist im Lichte der voranstehenden Erwägungen zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war. Die Beschwerde war demnach abzuweisen.Die bB ist im Lichte der voranstehenden Erwägungen zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war. Die Beschwerde war demnach abzuweisen.

Nebenbei sei abschließend darauf hingewiesen, dass es an den Eltern (bP1 und bP2) im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Pflege und Obsorge der Kinder (bP3 –bP5) liegt, durch ein Entsprechen ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verhindern, dass die Integration und das Fortkommen der Kinder durch das rechtswidrige Verhalten der Eltern nicht weiter verzögert und erschwert wird.

3.6. Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung:

§ 59 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 59, Absatz 5, FPG lautet:

„(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“„(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.“

Das ho. Gericht ist der Auffassung, dass die im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Basis des § 59 Abs. 5 FPG nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, nicht rechtens war, zumal in den ho. Erkenntnissen vom 16.09.2021, GZ L518 2223963-1/11E, L518 2223966-1/11E, L518 2223961-1/8E, L518 2223960-1/8E und L518 2223964-1/8E zwar eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG, jedoch entgegen der aktenwidrigen Annahme der bB kein Einreiseverbot gem. § 53 FPG erlassen wurde. Ungeachtet dieses Umstandes war im Ergebnis dennoch keine Rückkehrentscheidung zu erlassen:Das ho. Gericht ist der Auffassung, dass die im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Basis des Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, nicht rechtens war, zumal in den ho. Erkenntnissen vom 16.09.2021, GZ L518 2223963-1/11E, L518 2223966-1/11E, L518 2223961-1/8E, L518 2223960-1/8E und L518 2223964-1/8E zwar eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG, jedoch entgegen der aktenwidrigen Annahme der bB kein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG erlassen wurde. Ungeachtet dieses Umstandes war im Ergebnis dennoch keine Rückkehrentscheidung zu erlassen:

§ 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet:

„(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."„(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

§ 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG lautet:Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG lautet:

„(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.“

§ 52 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet:

„(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“„(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

In diesen Fällen sieht der (für sich isoliert betrachtete) Gesetzeswortlaut auch für den gegen-ständlichen Fall eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß § 52 Abs. 3 FPG unterschiedslos, nach § 10 Abs. 3 AsylG jedoch - im Widerspruch zu § 52 Abs. 3 FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.") Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Regelungsgehalt des § 52 Abs. 3 FPG und des § 10 Abs. 3 AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks (keine neuerliche Entscheidung bei bereits entschiedener Sache, gerade angesichts dessen, dass über alle Aspekte, die bei einem Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG relevant sind, bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits entschieden wurde [darüber hinaus kann dem Gesetzgeber nicht der Wille unterstellt werden, dass er jenen Sachverhalt, welcher im Rahmen des § 58 Abs. 10 AsylG keiner meritorischen Prüfung unterzogen wird, im Rahmen einer Rückkehrentscheidung hierzu widersprüchlich dennoch inhaltlich geprüft sehen will und deuten auch die Materialen auf die gegenteilige Intention des Gesetzgebers hin) und des Wesensgehalts einer res iudicata für Fälle der Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG nicht zum Tragen kommt. Auch wenn der Fall des § 58 Abs. 10 AsylG nicht expressis verbis als ein solcher genannt wird, in dem keine Rück-kehrentscheidung zu erlassen ist, ist er im Lichte der getroffenen Ausführungen im Rahmen einer teleologischen Interpretation dennoch zu diesen Fällen hinzuzuzählen. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 [=VwSlg. 19.347 A/2016]; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 [=VwSlg. 19.482 A/2016]; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; 21.09.2017, Ra 2017/22/0128) ist - soweit ersichtlich - für diesen Fall nicht einschlägig, sondern betraf andere Arten der Zurückweisung, z.B. wegen (ausschließlicher) Nichtmitwirkung im Verfahren gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG (BVwG 25.02.2021, Zl. I417 2139068-1/17E). In diesen Fällen sieht der (für sich isoliert betrachtete) Gesetzeswortlaut auch für den gegen-ständlichen Fall eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG unterschiedslos, nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG jedoch - im Widerspruch zu Paragraph 52, Absatz 3, FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.") Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Regelungsgehalt des Paragraph 52, Absatz 3, FPG und des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks (keine neuerliche Entscheidung bei bereits entschiedener Sache, gerade angesichts dessen, dass über alle Aspekte, die bei einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG relevant sind, bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits entschieden wurde [darüber hinaus kann dem Gesetzgeber nicht der Wille unterstellt werden, dass er jenen Sachverhalt, welcher im Rahmen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG keiner meritorischen Prüfung unterzogen wird, im Rahmen einer Rückkehrentscheidung hierzu widersprüchlich dennoch inhaltlich geprüft sehen will und deuten auch die Materialen auf die gegenteilige Intention des Gesetzgebers hin) und des Wesensgehalts einer res iudicata für Fälle der Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG nicht zum Tragen kommt. Auch wenn der Fall des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG nicht expressis verbis als ein solcher genannt wird, in dem keine Rück-kehrentscheidung zu erlassen ist, ist er im Lichte der getroffenen Ausführungen im Rahmen einer teleologischen Interpretation dennoch zu diesen Fällen hinzuzuzählen. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 [=VwSlg. 19.347 A/2016]; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 [=VwSlg. 19.482 A/2016]; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; 21.09.2017, Ra 2017/22/0128) ist - soweit ersichtlich - für diesen Fall nicht einschlägig, sondern betraf andere Arten der Zurückweisung, z.B. wegen (ausschließlicher) Nichtmitwirkung im Verfahren gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG (BVwG 25.02.2021, Zl. I417 2139068-1/17E).

3.7. Ungeachtet des Umstandes, dass die gegenständliche Entscheidung mit keiner Rückkehr-entscheidung verbunden wurde, sind die bP aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthaltes und der im Erkenntnis vom 16.09.2021, GZ L518 2223963-1/11E, L518 2223966-1/11E, L518 2223961-1/8E, L518 2223960-1/8E und L518 2223964-1/8E erlassenen Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen (die Frist für die freiwillige Ausreise ist bereits verstrichen) Ausreise verpflichtet, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegenheit von der bB als Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) etwa mit den Zwangsmitteln des FPG (vgl. § 46 leg. cit) bzw. des VVG (vgl. etwa § 5 leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen (vgl. § 3 Abs. 3 BFA-VG letzter Satz, § 12 VVG), durchzusetzen ist.3.7. Ungeachtet des Umstandes, dass die gegenständliche Entscheidung mit keiner Rückkehr-entscheidung verbunden wurde, sind die bP aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthaltes und der im Erkenntnis vom 16.09.2021, GZ L518 2223963-1/11E, L518 2223966-1/11E, L518 2223961-1/8E, L518 2223960-1/8E und L518 2223964-1/8E erlassenen Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen (die Frist für die freiwillige Ausreise ist bereits verstrichen) Ausreise verpflichtet, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegenheit von der bB als Vollstreckungsbehörde (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) etwa mit den Zwangsmitteln des FPG vergleiche Paragraph 46, leg. cit) bzw. des VVG vergleiche etwa Paragraph 5, leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen vergleiche Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG letzter Satz, Paragraph 12, VVG), durchzusetzen ist.

3.8. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die - auch hier vom Verwaltungsgericht herangezogene - Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; neuerlich Ra 2017/22/0183).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die - auch hier vom Verwaltungsgericht herangezogene - Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; neuerlich Ra 2017/22/0183).

Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Im Übrigen legten sowohl die bB als auch das Verwaltungsgericht die behaupteten Umstände für eine vertiefte Integration ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag.Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Im Übrigen legten sowohl die bB als auch das Verwaltungsgericht die behaupteten Umstände für eine vertiefte Integration ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag.

3.9. Eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses konnte aufgrund der beschriebenen Deutschkenntnisse der bP unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Art. 8 EMRK, des Begriffs der ‚entschiedenen Sache‘, bzw. der Auslegung der §§ 58 Abs. 10 AsylG abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Artikel 8, EMRK, des Begriffs der ‚entschiedenen Sache‘, bzw. der Auslegung der Paragraphen 58, Absatz 10, AsylG abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welche über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukämen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsfrage, ob die bB im gegenständlichen Fall zu Recht keine Rückkehrentscheidung erließ, keiner Zulassung der Revision zugänglich ist, da im Falle der Vertretung der gegenteiligen Meinung allenfalls eine mit dem Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde zu bekämpfende Verletzung der Entscheidungspflicht der bB vorliegen würde.

Schlagworte

Antragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben sicherer Herkunftsstaat Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2223964.3.01

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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