TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/18 W159 2267316-1

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Veröffentlicht am 18.10.2023
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Entscheidungsdatum

18.10.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W159 2267316-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2023 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach irregulärer Einreise am 10.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am gleichen Tag vom XXXX vorgenommenen Erstbefragung gab er an, dass er wegen seiner Religion den Iran verlassen habe. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach irregulärer Einreise am 10.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am gleichen Tag vom römisch 40 vorgenommenen Erstbefragung gab er an, dass er wegen seiner Religion den Iran verlassen habe.

Bei der am 17.11.2015 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich gab er zusammengefasst an, dass er an Thalassämie erkrankt gewesen sei und seine Mutter, als er zwölf Jahre alt gewesen sei, seine Tante, die Christin gewesen sei, ersucht habe für ihn zu beten. Ärzte hätten daraufhin erstaunt festgestellt, dass er nicht mehr krank sei. Es sei dann bei ihm der Wunsch gereift, auch Christ zu werden und habe er auch an christlichen Zusammenkünften im Iran teilgenommen. Als sein Vater ins Ausland gegangen war, habe sein Onkel, der ein fanatischer Moslem und Oberst der Polizei gewesen sei, ihn in seinem Sinne erziehen wollen und habe ihn dann seine Mutter ins Ausland geschickt. Er sei dann am 25.04.2012 in Athen in einer persischen Christengemeinde getauft worden. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er sich der Life Church angeschlossen und dort regelmäßig die Gottesdienste besucht. Er habe auf dem Unterarm eine Bibelstelle (auf Deutsch: Ich kann alles tun mit der Kraft Jesu..) eintätowiert.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich legte am 28.12.2015 einen Aktenvermerk betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an, in dem insbesondere festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem Aufenthalt in Österreich aus persönlicher und freier Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Außerdem trage der Beschwerdeführer eine nicht zu übersehende Tätowierung am linken Unterarm, die seine christliche Einstellung untermalen solle und drohe ihm schon deswegen bei einer Rückkehr eine Gefahr wegen Verunglimpfung des Islam. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen verfolgt werden würde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 28.12.2015, Zahl: XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 28.12.2015, Zahl: römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11.05.2022 Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 a Abs. 1 und § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mehreren Abnehmern insgesamt 4708,4 Gramm Cannabiskraut verkauft habe und solches auch zum Eigenkonsum besessen habe. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit und das umfassende Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der längere Tatzeitraum und das Gewinnstreben vermerkt. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11.05.2022 Zahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, a Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mehreren Abnehmern insgesamt 4708,4 Gramm Cannabiskraut verkauft habe und solches auch zum Eigenkonsum besessen habe. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit und das umfassende Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der längere Tatzeitraum und das Gewinnstreben vermerkt.

Daraufhin leitete die Behörde ein Aberkennungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ein und führte am 12.10.2022 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Deutsch bereits auf B1-Niveau spreche, er könne auch Griechisch, da er zwei Jahre lang in Griechenland die Schule besucht habe. Er sei weder verheiratet, noch habe er Kinder. Sein Vater sei in Griechenland, seine Mutter und seine Schwester in der Schweiz. Er gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei Christ. Außerdem habe er zahlreiche Tätowierungen. Gefragt nach den Gründen seiner Straffälligkeit gab er an, dass er mit einem Mädchen zusammengelebt habe. Sie sei in Krankenstand gegangen und er sei gleichzeitig arbeitslos gewesen. Er sei in finanziellen Schwierigkeiten gewesen. Nunmehr akzeptiere er aber, dass es ein Fehler gewesen sei. Er bereue seine Tat und möchte sich dafür entschuldigen. Er arbeite nunmehr in einem Barber-Shop. Er helfe überdies in einem Jugendheim und schneide Jugendlichen unentgeltlich die Haare. Seine Mutter sei schwer krank und seine Schwester erst elf Jahre alt. Wenn seine Mutter ins Spital müsse, müsse er auf seine Schwester aufpassen. Seine Mutter haben wegen seiner Verurteilung sehr gelitten. Deswegen benötige er einen Pass. Daraufhin leitete die Behörde ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein und führte am 12.10.2022 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Deutsch bereits auf B1-Niveau spreche, er könne auch Griechisch, da er zwei Jahre lang in Griechenland die Schule besucht habe. Er sei weder verheiratet, noch habe er Kinder. Sein Vater sei in Griechenland, seine Mutter und seine Schwester in der Schweiz. Er gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei Christ. Außerdem habe er zahlreiche Tätowierungen. Gefragt nach den Gründen seiner Straffälligkeit gab er an, dass er mit einem Mädchen zusammengelebt habe. Sie sei in Krankenstand gegangen und er sei gleichzeitig arbeitslos gewesen. Er sei in finanziellen Schwierigkeiten gewesen. Nunmehr akzeptiere er aber, dass es ein Fehler gewesen sei. Er bereue seine Tat und möchte sich dafür entschuldigen. Er arbeite nunmehr in einem Barber-Shop. Er helfe überdies in einem Jugendheim und schneide Jugendlichen unentgeltlich die Haare. Seine Mutter sei schwer krank und seine Schwester erst elf Jahre alt. Wenn seine Mutter ins Spital müsse, müsse er auf seine Schwester aufpassen. Seine Mutter haben wegen seiner Verurteilung sehr gelitten. Deswegen benötige er einen Pass.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.11.2022 Zahl: XXXX wurde unter Spruchteil I. der mit Bescheid vom 28.12.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft dem Beschwerdeführer nicht mehr zukomme, unter Spruchteil II. ihm auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, unter Spruchpunkt III. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran für unzulässig erklärt, unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und unter Spruchpunkt VII. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.11.2022 Zahl: römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der mit Bescheid vom 28.12.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG aberkannt und festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft dem Beschwerdeführer nicht mehr zukomme, unter Spruchteil römisch zwei. ihm auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, unter Spruchpunkt römisch drei. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran für unzulässig erklärt, unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und unter Spruchpunkt römisch sieben. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In der Begründung des Bescheides wurde (kursorisch) der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. Nach beweiswürdigenden Ausführungen wurde Spruchpunkt I. mit der Begehung eines besonders schweren Verbrechens begründet und Spruchpunkt II. ebenfalls mit der erfolgten Verurteilung. Weiters würde keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG auf den Beschwerdeführer zutreffen (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe. Es seien weiters keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden und weise der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung wegen Suchtgifthandels auf, sodass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Zu Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei, zu Spruchpunkt VI., dass keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen wären. In Spruchpunkt VII. wurde auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG Bezug genommen und dargelegt, dass aufgrund der erfolgten Verurteilung ein Einreiseverbot von mindestens fünf Jahren zu verhängen gewesen sei. In der Begründung des Bescheides wurde (kursorisch) der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. Nach beweiswürdigenden Ausführungen wurde Spruchpunkt römisch eins. mit der Begehung eines besonders schweren Verbrechens begründet und Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls mit der erfolgten Verurteilung. Weiters würde keine der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG auf den Beschwerdeführer zutreffen (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe. Es seien weiters keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden und weise der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung wegen Suchtgifthandels auf, sodass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei, zu Spruchpunkt römisch sechs., dass keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen wären. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG Bezug genommen und dargelegt, dass aufgrund der erfolgten Verurteilung ein Einreiseverbot von mindestens fünf Jahren zu verhängen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Kritisiert wurden mangelhafte Ermittlungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung. Die Behörde habe kaum Feststellungen zum Vorliegen der Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten getroffen und habe sich darauf beschränkt die Verurteilung aus dem Strafregister anzuführen. Es seien weder die der Verurteilung zugrundeliegende Urteilsbegründung noch die Umstände der Strafbegehung berücksichtigt worden und habe sich die belangte Behörde insbesondere auch nicht mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Behörde sei auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe keine Zukunftsprognose getroffen. Bei einer Asylaberkennung sei zunächst zu prüfen, ob ein besonders schweres Verbrechen vorliege und zwar müsse das Verbrechen in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegend sein. Der Beschwerdeführer sei lediglich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und sei der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Er habe die Haftstrafe jetzt verbüßt und sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er sei erwerbstätig, führe eine Beziehung und sei auch ehrenamtlich in einem Heim für Jugendliche aktiv. Dies alles habe die Behörde bei der Frage des Vorliegens einer Gemeingefährlichkeit nicht geprüft, insgesamt lägen die Voraussetzungen für eine Asylaberkennung nicht vor. Auch drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Schließlich sei auch die Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer seit fast acht Jahren in Österreich lebe, Deutsch auf B1 Niveau spreche und seit kurzem auch eine Lebensgefährtin habe, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe. Hinsichtlich des Einreiseverbotes hätte die Behörde überdies berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer sich viele Jahre lang rechtskonform verhalten habe und dass es die erste Verurteilung und zwar lediglich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe am unteren Strafrahmen gewesen sei. Der Beschwerdeführer arbeite nunmehr wiederrum als Frisör. Schließlich wurde auch (begründet) die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Kritisiert wurden mangelhafte Ermittlungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung. Die Behörde habe kaum Feststellungen zum Vorliegen der Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten getroffen und habe sich darauf beschränkt die Verurteilung aus dem Strafregister anzuführen. Es seien weder die der Verurteilung zugrundeliegende Urteilsbegründung noch die Umstände der Strafbegehung berücksichtigt worden und habe sich die belangte Behörde insbesondere auch nicht mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Behörde sei auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe keine Zukunftsprognose getroffen. Bei einer Asylaberkennung sei zunächst zu prüfen, ob ein besonders schweres Verbrechen vorliege und zwar müsse das Verbrechen in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegend sein. Der Beschwerdeführer sei lediglich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und sei der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Er habe die Haftstrafe jetzt verbüßt und sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er sei erwerbstätig, führe eine Beziehung und sei auch ehrenamtlich in einem Heim für Jugendliche aktiv. Dies alles habe die Behörde bei der Frage des Vorliegens einer Gemeingefährlichkeit nicht geprüft, insgesamt lägen die Voraussetzungen für eine Asylaberkennung nicht vor. Auch drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Schließlich sei auch die Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer seit fast acht Jahren in Österreich lebe, Deutsch auf B1 Niveau spreche und seit kurzem auch eine Lebensgefährtin habe, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe. Hinsichtlich des Einreiseverbotes hätte die Behörde überdies berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer sich viele Jahre lang rechtskonform verhalten habe und dass es die erste Verurteilung und zwar lediglich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe am unteren Strafrahmen gewesen sei. Der Beschwerdeführer arbeite nunmehr wiederrum als Frisör. Schließlich wurde auch (begründet) die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine solche für den 12.10.2023 an. Mit Schriftsatz vom 29.09.2023 wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX , welche vom Beschwerdeführer schwanger sei, zum Beweise des gemeinsamen Privat und Familienlebens beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine solche für den 12.10.2023 an. Mit Schriftsatz vom 29.09.2023 wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 , welche vom Beschwerdeführer schwanger sei, zum Beweise des gemeinsamen Privat und Familienlebens beantragt.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2023 wurde eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage der ausgewiesenen Vertretung übermittelt. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass für eine Asylaberkennung nicht nur die zugrundeliegende Straftat eine außerordentliche Schwere aufweisen müsse, sondern überdies eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit vorliegen müsse. Der Beschwerdeführer sei nur einmal straffällig geworden, verhalte sich seither wohl, sehe sein Unrecht ein und bereue die Tat. Der Beschwerdeführer möchte weiterarbeiten, sich um sein Kind kümmern und habe Hochzeitspläne mit seiner Lebensgefährtin. Außerdem werde er in seinem Heimatland aufgrund seiner Konversion verfolgt. Eine Verhältniskeitsprüfung gehe daher jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers aus. Außerdem sei nach der neuesten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wegen der Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat auch keiner Rückkehrentscheidung zulässig. Vorgelegt wurden drei Empfehlungsschreiben, eine Lohn und Gehaltsabrechnung für September 2023 und ein Arbeitszeugnis der Firma XXXX . Mit Schriftsatz vom 11.10.2023 wurde eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage der ausgewiesenen Vertretung übermittelt. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass für eine Asylaberkennung nicht nur die zugrundeliegende Straftat eine außerordentliche Schwere aufweisen müsse, sondern überdies eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit vorliegen müsse. Der Beschwerdeführer sei nur einmal straffällig geworden, verhalte sich seither wohl, sehe sein Unrecht ein und bereue die Tat. Der Beschwerdeführer möchte weiterarbeiten, sich um sein Kind kümmern und habe Hochzeitspläne mit seiner Lebensgefährtin. Außerdem werde er in seinem Heimatland aufgrund seiner Konversion verfolgt. Eine Verhältniskeitsprüfung gehe daher jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers aus. Außerdem sei nach der neuesten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wegen der Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat auch keiner Rückkehrentscheidung zulässig. Vorgelegt wurden drei Empfehlungsschreiben, eine Lohn und Gehaltsabrechnung für September 2023 und ein Arbeitszeugnis der Firma römisch 40 .

Zur Verhandlung am 12.10.2023 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der ausgewiesenen Vertretung sowie die geladene Zeugin. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte nichts ergänzen oder korrigieren. Er sei iranischer Staatsangehöriger, Perser und freier Christ. Er übe aber derzeit seinen Glauben nicht so oft aus, bete aber regelmäßig und zeigte er weiters seines Tattoos mit Bibelstellen. Seine Freundin sei Atheistin er habe keinesfalls die Absicht zum Islam zurückzukehren.

In Österreich habe er eine Tante ms, welche in XXXX wohne und mit der in Kontakt stehe. Auch mit seiner Mutter und seiner Schwester in der Schweiz sowie seinem Vater, der in Griechenland lebe, habe er Kontakt. Er selbst sei gesund, habe früher Drogen konsumiert, seit sieben bis acht Monaten jedoch nicht mehr. Er habe lediglich Cannabis geraucht. Einen Entzug oder eine Therapie habe er nicht gemacht. Über Vorhalt des Strafregisterauszuges, in dem eine Verurteilung nach § 28 a SMG aufscheint mit einer verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt auf drei Jahre aufscheint, gab er an, dass er damals arbeitslos gewesen sei und in einer sehr schlechten Lage und eine schlechte Entscheidung getroffen habe. Im Gefängnis habe er als Hausarbeiter, als Tischler und als Koch in der Beamtenküche gearbeitet. In der Haft sei ihm klar geworden, dass er eine sehr schlechte Entscheidung getroffen habe. Er habe im Gefängnis viel nachdenken können, was er alles gemacht habe und überlegen können, was er an seinem Leben ändern könne. Es tue ihm sehr leid, was er gemacht habe, er möchte niemandem mehr etwas antun. Er habe eine feste Freundin und sie würden in ein paaar Monaten eine Tochter bekommen. Seitdem er wieder auf freien Fuße sei, habe er geschaut, dass er keine Straftaten mehr begehe. Auch bevor er das eine Mal straffällig geworden sei, habe er nichts Verbotenes getan. Kurz nach seiner Haftentlassung habe er seine Freundin über einen gemeinsamen Freund kennengelernt. Das war vor ca. 15 Monaten. Seine Freundin sei Iranerin und habe vor ein paar Monaten Asyl bekommen. Sie besuche derzeit einen Deutschkurs und warte auf den nächsten. In der Freizeit würden sie gemeinsam mit ihrem Hund, einem kleinen Pudel, spazieren gehen, sie würden auch gemeinsam Yoga betreiben. Seit ca. elf Monaten lebten sie gemeinsam in einer privaten Mietwohnung, es sei ein Haus, indem der Hauseigentümer unten wohne und er mit seiner Freundin im oberen Stockwerk. Seine Freundin sei von ihm im fünften Monat schwanger. Im März 2024 würde das Kind, ein Mädchen, zur Welt kommen. In Österreich habe er eine Tante ms, welche in römisch 40 wohne und mit der in Kontakt stehe. Auch mit seiner Mutter und seiner Schwester in der Schweiz sowie seinem Vater, der in Griechenland lebe, habe er Kontakt. Er selbst sei gesund, habe früher Drogen konsumiert, seit sieben bis acht Monaten jedoch nicht mehr. Er habe lediglich Cannabis geraucht. Einen Entzug oder eine Therapie habe er nicht gemacht. Über Vorhalt des Strafregisterauszuges, in dem eine Verurteilung nach Paragraph 28, a SMG aufscheint mit einer verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt auf drei Jahre aufscheint, gab er an, dass er damals arbeitslos gewesen sei und in einer sehr schlechten Lage und eine schlechte Entscheidung getroffen habe. Im Gefängnis habe er als Hausarbeiter, als Tischler und als Koch in der Beamtenküche gearbeitet. In der Haft sei ihm klar geworden, dass er eine sehr schlechte Entscheidung getroffen habe. Er habe im Gefängnis viel nachdenken können, was er alles gemacht habe und überlegen können, was er an seinem Leben ändern könne. Es tue ihm sehr leid, was er gemacht habe, er möchte niemandem mehr etwas antun. Er habe eine feste Freundin und sie würden in ein paaar Monaten eine Tochter bekommen. Seitdem er wieder auf freien Fuße sei, habe er geschaut, dass er keine Straftaten mehr begehe. Auch bevor er das eine Mal straffällig geworden sei, habe er nichts Verbotenes getan. Kurz nach seiner Haftentlassung habe er seine Freundin über einen gemeinsamen Freund kennengelernt. Das war vor ca. 15 Monaten. Seine Freundin sei Iranerin und habe vor ein paar Monaten Asyl bekommen. Sie besuche derzeit einen Deutschkurs und warte auf den nächsten. In der Freizeit würden sie gemeinsam mit ihrem Hund, einem kleinen Pudel, spazieren gehen, sie würden auch gemeinsam Yoga betreiben. Seit ca. elf Monaten lebten sie gemeinsam in einer privaten Mietwohnung, es sei ein Haus, indem der Hauseigentümer unten wohne und er mit seiner Freundin im oberen Stockwerk. Seine Freundin sei von ihm im fünften Monat schwanger. Im März 2024 würde das Kind, ein Mädchen, zur Welt kommen.

Im Iran habe er bis zur siebten Klasse die Schule besucht. In Österreich habe er leider keine Ausbildungen gemacht. Er habe aber schon vor fünf Jahren ein B1 Diplom erworben. Er arbeitet seit März 2023 (wieder) bei XXXX , das sei eine Grillbar in der XXXX , er sei dort Koch und Schichtleiter. Früher habe er in einem Frisörsalon gearbeitet. Er habe bei der Firma XXXX auch schon 2018 gearbeitet. Er habe damals aber Probleme mit dem zweiten Chef gehabt und sei gekündigt worden. Gefragt nach seinen Zukunftsplänen gab er an, dass er an seinem Arbeitsplatz sehr zufrieden sei. Er möchte dort zweiter Chef werden und eines Tages ein Haus in Österreich kaufen. Er würde auch sehr gerne seine Freundin heiraten. Eine Rückkehr in den Iran wäre eine Katastrophe. Über Befragen durch die RV gab er an, dass er derzeit nicht so oft in die Kirche gehe, weil er viel arbeite und in der Gastronomie am Wochenende am meisten los sei. Er habe aber seinen Glauben und bete für sich. Er müsse dem Gericht alle drei Monate ein Arbeitszeugnis schicken. Anschließend wiederholte er nochmals, dass er es wirklich bereue, was er getan habe. Im Iran habe er bis zur siebten Klasse die Schule besucht. In Österreich habe er leider keine Ausbildungen gemacht. Er habe aber schon vor fünf Jahren ein B1 Diplom erworben. Er arbeitet seit März 2023 (wieder) bei römisch 40 , das sei eine Grillbar in der römisch 40 , er sei dort Koch und Schichtleiter. Früher habe er in einem Frisörsalon gearbeitet. Er habe bei der Firma römisch 40 auch schon 2018 gearbeitet. Er habe damals aber Probleme mit dem zweiten Chef gehabt und sei gekündigt worden. Gefragt nach seinen Zukunftsplänen gab er an, dass er an seinem Arbeitsplatz sehr zufrieden sei. Er möchte dort zweiter Chef werden und eines Tages ein Haus in Österreich kaufen. Er würde auch sehr gerne seine Freundin heiraten. Eine Rückkehr in den Iran wäre eine Katastrophe. Über Befragen durch die Regierungsvorlage gab er an, dass er derzeit nicht so oft in die Kirche gehe, weil er viel arbeite und in der Gastronomie am Wochenende am meisten los sei. Er habe aber seinen Glauben und bete für sich. Er müsse dem Gericht alle drei Monate ein Arbeitszeugnis schicken. Anschließend wiederholte er nochmals, dass er es wirklich bereue, was er getan habe.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe folgendes an: Sie habe den Beschwerdeführer etwa im Juli oder August letzten Jahres durch einen gemeinsamen Freund kennengelernt, knapp ein Jahr würden sie eine Beziehung führen. Seit dieser Zeit würden sie auch zusammenleben. Sie würden viel spazieren gehen und vor ihrer Schwangerschaft hätten sie auch gemeinsam in einem Fitnessstudio trainiert. Sie hätten auch einen Pudel und würden sich die Hausarbeit teilen. Im Iran habe sie Probleme mit der Regierung gehabt und habe deswegen Asyl bekommen. Sie glaube auch an keine Religion. Sie habe in Österreich schon einen A2 Kurs besucht, aber noch nicht gearbeitet. In Zukunft möchte sie wieder als Frisörin arbeiten. Sie sei vom Beschwerdeführer schwanger, aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass ergibt sich ein errechneter Geburtstermin XXXX . Sie wisse davon, dass Ihr Freund wegen Drogenhandels verurteilt worden sei und sei es ihr von Anfang an der Beziehung sehr wichtig gewesen, dass er mit dem Drogenkonsum aufhöre und auch keine Drogen mehr verkaufe. Sie möchte ihren Freund heiraten und nachdem sie das Kind bekommen habe, wieder arbeiten gehen. Eine Rückkehr ihres Freundes in den Iran könne sie sich nicht vorstellen, denn sie liebe ihn. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe folgendes an: Sie habe den Beschwerdeführer etwa im Juli oder August letzten Jahres durch einen gemeinsamen Freund kennengelernt, knapp ein Jahr würden sie eine Beziehung führen. Seit dieser Zeit würden sie auch zusammenleben. Sie würden viel spazieren gehen und vor ihrer Schwangerschaft hätten sie auch gemeinsam in einem Fitnessstudio trainiert. Sie hätten auch einen Pudel und würden sich die Hausarbeit teilen. Im Iran habe sie Probleme mit der Regierung gehabt und habe deswegen Asyl bekommen. Sie glaube auch an keine Religion. Sie habe in Österreich schon einen A2 Kurs besucht, aber noch nicht gearbeitet. In Zukunft möchte sie wieder als Frisörin arbeiten. Sie sei vom Beschwerdeführer schwanger, aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass ergibt sich ein errechneter Geburtstermin römisch 40 . Sie wisse davon, dass Ihr Freund wegen Drogenhandels verurteilt worden sei und sei es ihr von Anfang an der Beziehung sehr wichtig gewesen, dass er mit dem Drogenkonsum aufhöre und auch keine Drogen mehr verkaufe. Sie möchte ihren Freund heiraten und nachdem sie das Kind bekommen habe, wieder arbeiten gehen. Eine Rückkehr ihres Freundes in den Iran könne sie sich nicht vorstellen, denn sie liebe ihn.

Die Rechtsvertreterin verwies auf den zuletzt eingebrachten Schriftsatz vom 11.10.2023.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Iran und gehört der persischen Volksgruppe an. Er ist Christ freikirchlicher Richtung. wenn er auch seinen Glauben derzeit nicht allzu intensiv ausübt. Der Beschwerdeführer hat mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2015 Zahl: XXXX wegen Konversion und insbesondere auch wegen seiner christlichen Tattoos auf den Armen Asyl erhalten. Diese Tattoos sind nach wie vor gut sichtbar. Jedenfalls ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben abgefallen ist und keinerlei Ambitionen hat, zu diesem wiederzurückzukehren. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Iran und gehört der persischen Volksgruppe an. Er ist Christ freikirchlicher Richtung. wenn er auch seinen Glauben derzeit nicht allzu intensiv ausübt. Der Beschwerdeführer hat mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2015 Zahl: römisch 40 wegen Konversion und insbesondere auch wegen seiner christlichen Tattoos auf den Armen Asyl erhalten. Diese Tattoos sind nach wie vor gut sichtbar. Jedenfalls ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben abgefallen ist und keinerlei Ambitionen hat, zu diesem wiederzurückzukehren.

Der Beschwerdeführer befindet sich zumindest seit dem 10.02.2015 in Österreich. Hat ein Deutschdiplom im Niveau B1 erworben und spricht gut Deutsch. Er lebt seit ca. einem Jahr mit Frau XXXX , die über den Asylstatus verfügt, in einer Lebensgemeinschaft. Die Lebensgefährtin ist von dem Beschwerdeführer schwanger. Das Kind wird im März 2024 zur Welt kommen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wollen heiraten. Es ist jetzt schon ein Familienleben festzustellen. Der Beschwerdeführer befindet sich zumindest seit dem 10.02.2015 in Österreich. Hat ein Deutschdiplom im Niveau B1 erworben und spricht gut Deutsch. Er lebt seit ca. einem Jahr mit Frau römisch 40 , die über den Asylstatus verfügt, in einer Lebensgemeinschaft. Die Lebensgefährtin ist von dem Beschwerdeführer schwanger. Das Kind wird im März 2024 zur Welt kommen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wollen heiraten. Es ist jetzt schon ein Familienleben festzustellen.

Der Beschwerdeführer arbeitet aktuell als Koch und Schichtleiter in einem Grillrestaurant in de XXXX . Früher hat er in einem Barber Shop gearbeitet (unterbrochen durch Arbeitslosigkeit). Der Beschwerdeführer ist gesund. Er konsumiert schon seit längerer Zeit kein Cannabis mehr. Andere Drogen hat er nicht konsumiert.Der Beschwerdeführer arbeitet aktuell als Koch und Schichtleiter in einem Grillrestaurant in de römisch 40 . Früher hat er in einem Barber Shop gearbeitet (unterbrochen durch Arbeitslosigkeit). Der Beschwerdeführer ist gesund. Er konsumiert schon seit längerer Zeit kein Cannabis mehr. Andere Drogen hat er nicht konsumiert.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11.05.2022 Zahl: XXXX wegen Handels mit einer größeren Menge Cannabiskraut (4708 g) sowie Besitz von Cannabiskraut zum Eigenkonsum im Zeitraum Juli bis Dezember 2021 nach § 28a Abs. 1 und § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon jedoch 16 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit und das umfassende Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, der längere Tatzeitraum und das Gewinnstreben in dem Urteil vermerkt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde vollzogen, der Beschwerdeführer bereut seine Taten intensiv. Er ist nach der Haftentlassung nicht mehr straffällig geworden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11.05.2022 Zahl: römisch 40 wegen Handels mit einer größeren Menge Cannabiskraut (4708 g) sowie Besitz von Cannabiskraut zum Eigenkonsum im Zeitraum Juli bis Dezember 2021 nach Paragraph 28 a, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon jedoch 16 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit und das umfassende Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, der längere Tatzeitraum und das Gewinnstreben in dem Urteil vermerkt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde vollzogen, der Beschwerdeführer bereut seine Taten intensiv. Er ist nach der Haftentlassung nicht mehr straffällig geworden.

In Anbetracht der Behebung des angefochtenen Bescheides war es nicht erforderlich, weitere Feststellungen aufzunehmen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl: XXXX , durch Einsichtnahme in dem Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug und das Urteil des Landesgerichtes aus Linz vom 11.05.2022 zur Zahl XXXX , durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 12.10.2022 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2023, im Zuge derer auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin unter Wahrheitspflicht befragt wurde, weiters durch Vorlage von Empfehlungsschreiben des XXXX , einer Lohn und Gehaltsabrechnung für September 2023 und eines Arbeitszeugnisses der XXXX durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung und durch Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl: römisch 40 , durch Einsichtnahme in dem Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug und das Urteil des Landesgerichtes aus Linz vom 11.05.2022 zur Zahl römisch 40 , durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 12.10.2022 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2023, im Zuge derer auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin unter Wahrheitspflicht befragt wurde, weiters durch Vorlage von Empfehlungsschreiben des römisch 40 , einer Lohn und Gehaltsabrechnung für September 2023 und eines Arbeitszeugnisses der römisch 40 durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung und durch Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.

Die Personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung sowie dem bezughabenden Urteil des Landesgerichtes Linz.

Der Beschwerdeführer hat sehr offen sowohl über seine Religion als auch über seine seinerzeitige Straffälligkeit und seinen seinerzeitigen Drogenkonsum in der Beschwerdeverhandlung gesprochen. Die Feststellungen zum Privat und Familienleben ergeben sich aus den weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, der Umstand der Schwangerschaft ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben der zukünftigen Eltern und dem Mutter-Kind-Pass, wobei die Schwangerschaft der Lebensgefährtin bereits sichtbar ist.

Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unselbstständiger Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, lässt sich seinen Aussagen, aber insbesondere der von ihm vorgelegten Dokumente (Lohn und Gehaltsabrechnung, Arbeitsbestätigung) entnehmen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen eindeutigen Aussagen und der Nichtvorlage gegenteiliger medizinischer Befunde.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung seine nach wie vor gut sichtbaren christlichen Tattoos gezeigt.

Von den guten Deutschkenntnissen konnte sich der zur Entscheidung berufene Einzelrichter auch dadurch überzeugen, dass der Beschwerdeführer die Verhandlung großteils in deutscher Sprache bewerkstelligen konnte und nur bei Bedarf auf die Dienste des Dolmetschers zurückgegriffen hat.

Als Person machte der Beschwerdeführer einen äußerst ehrlichen Eindruck auch bei Aussagen, die ihm allenfalls zum Nachteil gereichen konnten, wobei er diesen Eindruck offenbar auch vor dem Strafgericht vermitteln konnte.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht von den Aussagen des Beschwerdeführers einschließlich der von ihm selbst vorgelegten Urkunden ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Ein Fremder ist gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennEin Fremder ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Ein Fremder ist gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Ein Fremder ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer wurde des Landesgerichtes Linz vom 11.05.2022 Zahl XXXX wegen § 28 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juli bis Dezember 2021 insgesamt 4708 Gramm Cannabiskraut veräußert und überdies Cannabiskraut zum Eigenkonsum besaß Der Beschwerdeführer wurde des Landesgerichtes Linz vom 11.05.2022 Zahl römisch 40 wegen Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juli bis Dezember 2021 insgesamt 4708 Gramm Cannabiskraut veräußert und überdies Cannabiskraut zum Eigenkonsum besaß

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).

Im Hinblick auf die vierte Voraussetzung legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, folgende Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor:

„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?“„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?“

Diese Frage wurde mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, wie folgt beantwortet:

„Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“„"Art". 14 Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“

In zwei weiteren Urteilen des EuGH vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der EuGH ebenso mit der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und hielt dazu fest:In zwei weiteren Urteilen des EuGH vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der EuGH ebenso mit der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und hielt dazu fest:

„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.

2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.2. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

3. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22)3. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22)

Im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie und den vor kurzem dazu ergangenen Urteilen des EuGH im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auseinander und legte dar, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden könne. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wurden unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie wie folgt zusammengefasst:Im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie und den vor kurzem dazu ergangenen Urteilen des EuGH im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auseinander und legte dar, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden könne. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wurden unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie wie folgt zusammengefasst:

„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besonderen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besonderen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.

Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“

Zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aus:

„Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. „Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten.

Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann.

Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“

Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung, sondern auch auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 01.03.2018, Ra2018/19/0014). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen vorliegt ist eine konkrete Fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere alle Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH vom 23.09.2006/0/1/0626, VwGH vom 26.09.2022 Ro2022/20/0001).

Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände auf die im Rahmen der Gefährdungsprognosse vorzunehmende Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (VwGH vom 28.10.2021 Ra2020/19/0317, VwGH vom 01.09.2022 Ra2022/18/0200).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird großen Wert auf den Gesinnungswandel eines Straftäters gelegt und zwar ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (z.B. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, VwGH vom 26.01.2022, Ra 2020, /14/0491 und VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0245, jüngst VwGH vom 14.08.2023 Ra2023/14/005).

Der Beschwerdeführer hat ohne Zweifel ein Verbrechen (§ 17 StGB) verübt und ist rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer hat ohne Zweifel ein Verbrechen (Paragraph 17, StGB) verübt und ist rechtskräftig verurteilt worden.

Wenn auch grundsätzlich Suchtmittelverbrechen als besonders verpöntes Fehlverhalten anzusehen sind (z.B. VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082) und das öffentliche Interesse an der Verhinderung derartiger strafbarerer Handlungen zum Schutze der Gesundheit als besonders hoch zu bewerten ist (VwGH vom 24.04.2007, 2006/21/0113), so ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem in Verkehr gesetzten Suchtmitteln ausschließlich um Cannabiskraut gehandelt hat, deren Schädlichkeit und Gefährlichkeit an jene der sogenannten „harten Drogen“ keineswegs herankommt, wie auch aus einem Strafurteil in einem anderen Fall entnommen werden konnte (siehe jüngst BVwG vom 03.10.2023 W159 2162350-4/7E).

Der Beschwerdeführer konnte auch in der Beschwerdeverhandlung seine Reue glaubwürdig darlegen und hat auch weiters glaubwürdig dargelegt, dass er seine Sucht (endgültig) überwunden hat.

In dem Bezug habenden Urteil sind überdies als Milderungsgründe die Unbescholtenheit, und das umfassende Geständnis, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, der längere Tatzeitraum und auch das Gewinnstreben angeführt.

Schon von der ausgesprochenen Strafe von zwei Jahren liegt diese an der unteren Grenze für eine Asylaberkennung, wobei noch weiter zu berücksichtigen ist, dass der größere Teil der Strafe (18 Monate) bedingt ausgesprochen wurde.

Was die Gefährdungsabschätzung betrifft, so sprechen mehrere Gründe für den Beschwerdeführer: Er hat eindeutig Reue gezeigt und glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass er sich von seiner kriminellen Laufbahn abgewendet hat. Weiters steht er in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und ist sein Arbeitgeber mit ihm hochzufrieden.

Wenn der Beschwerdeführer auch keine Drogenentzugstherapie nachweisen konnte, so hat er es offenbar doch alleine geschafft, von den Drogen loszukommen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die glaubwürdige Aussage seiner Lebensgefährtin hinzuweisen, dass die Beendigung des Drogenkonsums des Beschwerdeführers für sie eine wichtige Bedingung für das Eingehen einer festen Beziehung war.

Was das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers betrifft, so war dieser bis er straffällig geworden ist, ca. fünf Jahre unbescholten und verhält sich auch nach der Vollstreckung zu unbedingten Teils der Freiheitsstrafe wohl. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit seiner Lebensgefährtin ein Familienleben führt und diese von ihm ein Kind erwartet, war offenbar ein zusätzlicher Ansporn für ein gesetzestreues Verhalten ist.

Es kann daher zusammenfassend gesagt werden, dass für den Beschwerdeführer eine positive Zukunftsprognose möglich ist und dieser bei Berücksichtigung aller Umstände nicht (mehr) als gemeingefährlich einzustufen ist.

Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben und kommt dem Beschwerdeführer nach wie vor der Status eines Asylberechtigten bzw. die Flüchtlingseigenschaft zu.Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben und kommt dem Beschwerdeführer nach wie vor der Status eines Asylberechtigten bzw. die Flüchtlingseigenschaft zu.

Aus diesem Grunde waren auch die Spruchteile II. bis VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zu beheben. Aus diesem Grunde waren auch die Spruchteile römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Vielmehr orientiert sich die gegenständliche Entscheidung an der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes basierend auf der Judikatur des EuGH.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdungsprognose Gemeingefährlichkeit Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W159.2267316.1.00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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