Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W247 2274724-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 3 Z 2 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 01.06.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 02.06.2022 vor der Landespolizeidirektion Burgenland - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 15.12.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 01.06.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 02.06.2022 vor der Landespolizeidirektion Burgenland - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 15.12.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.
2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 02.06.2022 vor, in XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF 11 Jahre lang die Grundschule besucht und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Berufsausbildung habe der BF keine. Im Herkunftsstaat würden noch seine 2 Brüder, seine 5 Schwestern und seine Mutter leben. Der Vater des BF sei bereits verstorben. Die letzte Wohnadresse des BF in Syrien sei in XXXX gewesen. Er habe sich vor etwa 10 Jahren zur Ausreise entschlossen und habe nach Österreich gewollt, weil es hier Frieden gäbe und es schön sei. Der BF sei im Juni 2013 legal mit dem Auto in den Libanon gefahren und habe nie einen Reisepass besessen. Er habe sich ca. 6 Jahre lang im Libanon aufgehalten und sei dann über den Irak, den Iran, die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist. In Griechenland habe der BF ebenfalls einen Asylantrag gestellt, dieser sei abgelehnt worden. 5 Monate und 13 Tage lang sei der BF in einem Camp gewesen, die Behandlung sei gut gewesen, sie hätten 3 Mahlzeiten am Tag bekommen. In Ungarn sei der BF nur auf der Durchreise gewesen, deshalb könne er keine Angaben dazu machen. Der BF wolle nicht in eines der durchgereisten Länder zurück. Die Schleppung habe der BF selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert, wobei die Reise ca. EUR 14.000,- gekostet habe. 2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 02.06.2022 vor, in römisch 40 , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF 11 Jahre lang die Grundschule besucht und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Berufsausbildung habe der BF keine. Im Herkunftsstaat würden noch seine 2 Brüder, seine 5 Schwestern und seine Mutter leben. Der Vater des BF sei bereits verstorben. Die letzte Wohnadresse des BF in Syrien sei in römisch 40 gewesen. Er habe sich vor etwa 10 Jahren zur Ausreise entschlossen und habe nach Österreich gewollt, weil es hier Frieden gäbe und es schön sei. Der BF sei im Juni 2013 legal mit dem Auto in den Libanon gefahren und habe nie einen Reisepass besessen. Er habe sich ca. 6 Jahre lang im Libanon aufgehalten und sei dann über den Irak, den Iran, die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist. In Griechenland habe der BF ebenfalls einen Asylantrag gestellt, dieser sei abgelehnt worden. 5 Monate und 13 Tage lang sei der BF in einem Camp gewesen, die Behandlung sei gut gewesen, sie hätten 3 Mahlzeiten am Tag bekommen. In Ungarn sei der BF nur auf der Durchreise gewesen, deshalb könne er keine Angaben dazu machen. Der BF wolle nicht in eines der durchgereisten Länder zurück. Die Schleppung habe der BF selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert, wobei die Reise ca. EUR 14.000,- gekostet habe.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass in Syrien Krieg herrsche und er zum Militär müsse, jedoch nicht kämpfen oder töten wolle. Der BF habe im Falle einer Rückkehr Angst um sein Leben und würde ins Gefängnis kommen.
3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.12.2022 gab der BF im Wesentlichen an, Arabisch zu sprechen und im Verfahren bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Es sei alles vollständig protokolliert und rückübersetzt worden. Dem BF gehe es gesundheitlich relativ gut, manchmal nehme er Medikamente. Der BF habe manchmal psychische Probleme, dann nehme er XXXX und „ XXXX -Filmtabletten“. 3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.12.2022 gab der BF im Wesentlichen an, Arabisch zu sprechen und im Verfahren bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Es sei alles vollständig protokolliert und rückübersetzt worden. Dem BF gehe es gesundheitlich relativ gut, manchmal nehme er Medikamente. Der BF habe manchmal psychische Probleme, dann nehme er römisch 40 und „ römisch 40 -Filmtabletten“.
Der BF heiße XXXX , sei am XXXX in XXXX in Syrien geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei syrischer Staatsangehöriger und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine letzte Wohnadresse sei in XXXX gewesen. Der BF habe keine Identitätsdokumente und befinde sich sein Reisepass bei den griechischen Behörden, wo der BF diesen abgegeben habe. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Der BF heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 in Syrien geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei syrischer Staatsangehöriger und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine letzte Wohnadresse sei in römisch 40 gewesen. Der BF habe keine Identitätsdokumente und befinde sich sein Reisepass bei den griechischen Behörden, wo der BF diesen abgegeben habe. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder.
Einen Monat vor seiner Ausreise aus Syrien habe sich der BF zur Ausreise entschlossen und sei er ca. Mitte Juni 2013 ausgereist. Er habe sein Heimatland legal verlassen und sei in den Libanon gereist, wo er sich bis ca. Oktober 2019 aufgehalten habe. Dort habe der BF als Hilfsarbeiter in einer Konditorei gearbeitet und sei er im Jahr 2019 legal in den Irak gereist. Von dort sei er illegal über den Iran und die Türkei nach Griechenland, sowie anschließend nach Serbien gereist. In Serbien sei der BF ca. 1 Jahr und 9 Monate verblieben. Dort habe er in der Asylunterkunft mit anderen Asylsuchenden Brot gebacken und verkauft. Der Lagerleiter habe ein Auge zugedrückt und den BF arbeiten lassen. Für seine Reise nach Österreich habe der BF EUR 13.000,- bis 14.000,- bezahlt. Dieses Geld habe der BF ausgeborgt und sei er seit seiner Ausreise nicht wieder nach Syrien gereist. In Griechenland habe sich der BF ca. 5 Monate und 13 Tage aufgehalten. Das ursprüngliche Ziel seiner Reise sei die Schweiz gewesen. Als der BF hier gewesen sei, habe er jedoch nur nach Österreich gewollt. Der BF sei illegal und schlepperunterstützt am 01.06.2022 in das Bundesgebiet eingereist. In Griechenland habe der BF ebenfalls um Asyl angesucht, nach Deutschland habe er nicht gewollt.
Der BF habe 11 Jahre lang die Schule besucht und sei nach der Schule in den Libanon gereist, um zu arbeiten. Dort habe er als Hilfsarbeiter in einer Konditorei Geld verdient. Als er in den Libanon gegangen sei, sei der BF 18 Jahre alt gewesen. 2019 sei der BF weiter illegal in den Irak, den Iran, die Türkei und Griechenland gereist. Von dort sei er illegal nach Serbien gereist, wo er 1 Jahr und 9 Monate verblieben sei. Dort habe der BF in der Asylunterkunft mit anderen Brot gebacken und verkauft. Von Serbien sei dieser weiter nach Österreich gereist, weil der BF erfahren habe, wie gut es in Österreich sei. Deshalb sei er nach Österreich gereist, um hier einen Asylantrag zu stellen. Der BF verfüge über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter in einer Konditorei und könne Brot backen. Im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, 2 Brüder und 5 Schwestern leben. Mit ihnen habe der BF sehr wenig Kontakt, ca. alle 2 Monate einmal. Wie es seiner Familie gehe, wisse er nicht. Was er wisse ist, dass es gehe. Seine Familie würde von der landwirtschaftlichen Arbeit bei anderen Bauern leben.
Der BF sei im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Er habe in seinem Heimatland auch nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er seinen Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet habe und zuvor in den Libanon geflüchtet sei. Der BF habe Syrien wegen des Krieges, der schlechten Sicherheitslage und wegen des ihm drohenden Militärdienstes verlassen. Weitere Fluchtgründe habe der BF keine. Für den Freikauf vom Militärdienst habe der BF kein Geld. Die Leute, die ihm das Geld für die Reise nach Europa geborgt hätten, hätten das nur getan, damit der BF nach Europa reisen, sowie einen Asylantrag stellen könne und dann arbeiten gehe, um das Geld so zurückzuzahlen. Sonst hätten sie ihm kein Geld geborgt. Auch die Brüder des BF hätten den Militärdienst nicht abgeleistet. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst vor dem Militärdienst und vor Kampfhandlungen.
In Österreich koche der BF gerne, gehe Spazieren und verbringe viel Zeit im Bett. Sonst mache er Routinesachen im Alltag. Der BF wolle noch besser Deutsch lernen und in einer Pizzeria arbeiten. Im Bundesgebiet sei er mit dem Gesetz nicht in Konflikt gekommen.
4. Der BF brachte erstinstanzlich keine Unterlagen in Vorlage.
5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 16.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 16.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
5.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können, zumal die Verweigerung des Wehrdienstes nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung gesehen werde und die Sanktionen der Wehrdienstverweigerung nicht dergestalt seien, dass jede Verhältnismäßigkeit fehlen würde. Der BF stamme aus Nordost-Syrien, wo die kurdischen Kräfte die Kontrolle hätten. Laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht würden Wehrdienstverweigerer lediglich durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft, auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um 1-2 Wochen handeln. Insgesamt würden daher die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht vorliegen. Andere Asylgründe habe der BF nicht vorgebracht. Aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage in Syrien, würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF jedoch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens darstellen, weshalb dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
5.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass XXXX überwiegend unter syrischer Kontrolle stehe und der Heimatort des BF vollständig unter Kontrolle der syrisch geführten SDF stehe. In den kurdischen Gebieten sei die Wehrpflicht der syrischen Behörden de facto nicht umsetzbar, weshalb dem BF bei einer Rückkehr in den kurdischen Teil von XXXX keine asylrelevante Gefährdung drohe.5.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass römisch 40 überwiegend unter syrischer Kontrolle stehe und der Heimatort des BF vollständig unter Kontrolle der syrisch geführten SDF stehe. In den kurdischen Gebieten sei die Wehrpflicht der syrischen Behörden de facto nicht umsetzbar, weshalb dem BF bei einer Rückkehr in den kurdischen Teil von römisch 40 keine asylrelevante Gefährdung drohe.
6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 17.05.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 17.05.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 15.06.2023 wurde für den BF durch die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 24.05.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 15.06.2023 wurde für den BF durch die römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 24.05.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.
7.2. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid Verfahrensvorschriften verletze, indem die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der BF sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und bekenne sich zur muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung. Er stamme aus XXXX , der Region XXXX , sei ledig und kinderlos. Der BF habe Syrien im Jahr 2013 in Richtung des Libanon verlassen, wo er bis 2019 gelebt habe. Dann sei er legal in den Irak gelangt, um von dort weiter illegal über die Türkei und Serbien nach Österreich zu reisen, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Dem BF sei es im Libanon zunächst mehrere Jahre gut gegangen, ehe dort vermehrt rassistische Übergriffen und Abschiebungen von zahlreichen syrischen Staatsangehörigen stattgefunden hätten. Ein weiteres Leben im Libanon wäre für den BF viel zu unsicher und fragil gewesen. Der BF sei fast 2 Jahre lang in Serbien aufhältig gewesen, wo die allgemeine hygienische Lage schlecht gewesen sei. Der BF habe einen unangenehmen Hautausschlag bekommen, sei in einer sehr schlechten Unterkunft gewesen und habe starke psychische Probleme entwickelt, weshalb der BF dort nicht Fuß fassen habe können. Heute befürchte der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatland einerseits seinen Militärdienst antreten zu müssen und andererseits von Seiten der kurdischen Kräfte, welche in seinem Heimatort die Kontrolle ausüben würden, zwangsrekrutiert zu werden. Der BF lehne Waffengewalt generell ab und könne er sich nicht vorstellen auf eigene Landsleute zu schießen. Er begründe das große Interesse an seiner Person zu Kampfhandlungen herangezogen zu werden, mit notorischem Personalmangel in seiner Heimat. Jene Gebiete in welchen das XXXX Regime die Oberhand habe, seien lediglich ca. 25 Kilometer entfernt. Der BF käme deshalb immer ins Visier des XXXX Regimes und könnten sich die Machtverhältnisse am Wohnort des BF schnell ändern. Mit seinen Erfahrungen im Ausland scheine der BF zusätzlich wertvoller für jegliche Kampfpartei zu sein. Bei einer Rückkehr würde dem BF daher wegen seiner langjährigen Absenz und der damit offenkundigen Weigerung seinem Land, dem staatlichen syrischen Regime XXXX im Rahmen des Militärdienstes zu dienen, anstelle eines Kriegseinsatzes eine Inhaftierung oder Hinrichtung drohen. Ähnlich verhalte es sich auf Seiten der kurdischen Verbände. Diesen seien ebenfalls immer an geeignetem Nachschub an einsetzbaren, jungen Männern interessiert. Der BF sei im besten Soldatenalter, die auf dem Papier bestehenden Altersgrenzen seien in Kriegszeiten Makulatur. Wenn das BFA vermeine, der BF könne im Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden, sei nach den glaubhaften Angaben des BF dadurch nicht ausgeschlossen, dass er nicht doch auch andere Befehle befolgen müsse oder an die Front geschickt werden könnte. Das wolle der BF auf keinen Fall. Das Tragen von Waffen komme für den BF aus Gewissensgründen nicht in Frage. Seitens des BFA sei es unterlassen worden den BF ausführlicher zu befragen und sei es einfach falsch, wenn dem BF vorgeworfen werde keine begründete Angst vor Verfolgung dargestellt zu haben. Die belangte Behörde verkenne in diesem Zusammenhang die Asylrelevanz und drohe dem BF mit hoher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt zu werden, sollte er sich einer Rekrutierung entziehen. 7.2. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid Verfahrensvorschriften verletze, indem die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der BF sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und bekenne sich zur muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung. Er stamme aus römisch 40 , der Region römisch 40 , sei ledig und kinderlos. Der BF habe Syrien im Jahr 2013 in Richtung des Libanon verlassen, wo er bis 2019 gelebt habe. Dann sei er legal in den Irak gelangt, um von dort weiter illegal über die Türkei und Serbien nach Österreich zu reisen, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Dem BF sei es im Libanon zunächst mehrere Jahre gut gegangen, ehe dort vermehrt rassistische Übergriffen und Abschiebungen von zahlreichen syrischen Staatsangehörigen stattgefunden hätten. Ein weiteres Leben im Libanon wäre für den BF viel zu unsicher und fragil gewesen. Der BF sei fast 2 Jahre lang in Serbien aufhältig gewesen, wo die allgemeine hygienische Lage schlecht gewesen sei. Der BF habe einen unangenehmen Hautausschlag bekommen, sei in einer sehr schlechten Unterkunft gewesen und habe starke psychische Probleme entwickelt, weshalb der BF dort nicht Fuß fassen habe können. Heute befürchte der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatland einerseits seinen Militärdienst antreten zu müssen und andererseits von Seiten der kurdischen Kräfte, welche in seinem Heimatort die Kontrolle ausüben würden, zwangsrekrutiert zu werden. Der BF lehne Waffengewalt generell ab und könne er sich nicht vorstellen auf eigene Landsleute zu schießen. Er begründe das große Interesse an seiner Person zu Kampfhandlungen herangezogen zu werden, mit notorischem Personalmangel in seiner Heimat. Jene Gebiete in welchen das römisch 40 Regime die Oberhand habe, seien lediglich ca. 25 Kilometer entfernt. Der BF käme deshalb immer ins Visier des römisch 40 Regimes und könnten sich die Machtverhältnisse am Wohnort des BF schnell ändern. Mit seinen Erfahrungen im Ausland scheine der BF zusätzlich wertvoller für jegliche Kampfpartei zu sein. Bei einer Rückkehr würde dem BF daher wegen seiner langjährigen Absenz und der damit offenkundigen Weigerung seinem Land, dem staatlichen syrischen Regime römisch 40 im Rahmen des Militärdienstes zu dienen, anstelle eines Kriegseinsatzes eine Inhaftierung oder Hinrichtung drohen. Ähnlich verhalte es sich auf Seiten der kurdischen Verbände. Diesen seien ebenfalls immer an geeignetem Nachschub an einsetzbaren, jungen Männern interessiert. Der BF sei im besten Soldatenalter, die auf dem Papier bestehenden Altersgrenzen seien in Kriegszeiten Makulatur. Wenn das BFA vermeine, der BF könne im Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden, sei nach den glaubhaften Angaben des BF dadurch nicht ausgeschlossen, dass er nicht doch auch andere Befehle befolgen müsse oder an die Front geschickt werden könnte. Das wolle der BF auf keinen Fall. Das Tragen von Waffen komme für den BF aus Gewissensgründen nicht in Frage. Seitens des BFA sei es unterlassen worden den BF ausführlicher zu befragen und sei es einfach falsch, wenn dem BF vorgeworfen werde keine begründete Angst vor Verfolgung dargestellt zu haben. Die belangte Behörde verkenne in diesem Zusammenhang die Asylrelevanz und drohe dem BF mit hoher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt zu werden, sollte er sich einer Rekrutierung entziehen.
Die belangte Behörde habe sich außerdem mangelhafter Länderfeststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient sowie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der BF befürchte zu Recht, sowohl von Seiten des syrischen Regimes, als auch von Seiten der kurdischen Kampfverbände bedroht und verfolgt zu werden. Dem BF wäre die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen.
7.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; 2.) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu 3.) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
8. Die Beschwerdevorlage vom 05.07.2023 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 06.07.2023
9. Am 14.07.2023 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen.
10. Am 05.10.2023 wurde der BF vom LG XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig am 05.10.2023, wegen §§ 15, 75, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. 10. Am 05.10.2023 wurde der BF vom LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtskräftig am 05.10.2023, wegen Paragraphen 15, 75, 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.06.2022, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 02.06.2022, der niederschriftlichen Einvernahme am 15.12.2022 vor dem BFA, der für den Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde vom 15.06.2023 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2023, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und des im Akt einliegenden Strafurteils werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam. Seine Identität steht nicht fest. Der BF spricht muttersprachlich Arabisch. Er ist ledig und kinderlos.
Der BF wurde in XXXX , der Region XXXX , in Nordost-Syrien geboren, wo er aufgewachsen ist und 11 Jahre lang die Schule besucht hat. Danach ist der BF im Alter von 18 Jahren in den Libanon gereist, wo er ca. 6 Jahre lang gelebt und als Hilfsarbeiter in einer Konditorei gearbeitet hat. Im Jahr 2019 ist der BF legal in den Irak gereist und von dort illegal über den Iran, sowie die Türkei nach Griechenland und anschließend nach Serbien gereist. In Serbien ist der BF ca. 1 Jahr und 9 Monate verblieben, wo er in der Asylunterkunft mit anderen Asylsuchenden Brot gebacken und verkauft hat. Der BF hat keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert. Der BF wurde in römisch 40 , der Region römisch 40 , in Nordost-Syrien geboren, wo er aufgewachsen ist und 11 Jahre lang die Schule besucht hat. Danach ist der BF im Alter von 18 Jahren in den Libanon gereist, wo er ca. 6 Jahre lang gelebt und als Hilfsarbeiter in einer Konditorei gearbeitet hat. Im Jahr 2019 ist der BF legal in den Irak gereist und von dort illegal über den Iran, sowie die Türkei nach Griechenland und anschließend nach Serbien gereist. In Serbien ist der BF ca. 1 Jahr und 9 Monate verblieben, wo er in der Asylunterkunft mit anderen Asylsuchenden Brot gebacken und verkauft hat. Der BF hat keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert.
Die Mutter des BF, 2 Brüder und 5 Schwestern leben noch in Syrien. Zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten hat der BF etwa einmal alle 2 Monate Kontakt.
Der BF reiste spätestens am 01.06.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.05.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde am 15.06.2023 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der BF reiste spätestens am 01.06.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.05.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde am 15.06.2023 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich ist folgende Verurteilung ersichtlich:
01) LG XXXX vom 05.10.2023 RK 05.10.202301) LG römisch 40 vom 05.10.2023 RK 05.10.2023
§ 125 StGBParagraph 125, StGB
§ 15 StGB § 75 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 75, StGB
Datum der (letzten) Tat 12.07.2023
Freiheitsstrafe 18 Jahre
Der strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 12.7.2023 in XXXX Der strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 12.7.2023 in römisch 40
1. einen Dritten zu töten versucht hat, indem er ihn mit zwei 3,5 cm langen, metallenen Rasierklingen attackierte, mehrfach Schnittbewegungen gegen den Genannten ausführte und mit einer Rasierklinge zumindest einmal schwungvoll gegen den Nacken- und Halsbereich des Genannten ausholte, wodurch dieser eine tiefer reichende, ca. 6,5 cm lange Schnittverletzung in der rechten Nackenregion, zwei oberflächliche, kratzerartige Schnittverletzungen an der rechten Halsseite und eine oberflächliche, kratzerartige Schnittverletzung in der rechten hinteren Schulterregion erlitt, wobei es nur aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb;
2. fremde Sachen beschädigt hat, indem er unmittelbar vor der zur 1. genannten strafbaren Handlung den rechten Seitenspiegel des von dem Dritten gelenkten Taxiwagens eines näher genannten Unternehmens mit seinem Ellenbogen abschlug, wodurch ein Schaden iHv EUR 2.017,32,- entstand.
Der BF hat sich somit des Verbrechens des Mordes und des Vergehens der Sachbeschädigung schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung wurde als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis, der Umstand, dass es bei einem Faktum beim Versuch blieb und die Minderung der Diskretionsfähigkeit gewertet; als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und die Verwendung einer Waffe gewertet.
Am 12.07.2023 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und wurde am 14.07.2023 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Seit seiner Verurteilung am 05.10.2023 befindet sich der BF im Bundesgebiet in Strafhaft.
Der BF leidet an psychischen Problemen und nimmt gelegentlich die Medikamente XXXX und XXXX .Der BF leidet an psychischen Problemen und nimmt gelegentlich die Medikamente römisch 40 und römisch 40 .
1.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wird den Feststellungen aufgrund der Setzung eines Asylausschlussgrundes nicht zugrunde gelegt.
1.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:
1.3.1. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor in den fallgegenständlich relevanten Teilen als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Verfahrensakte des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise des BF nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass dieser in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften – ohne die erforderlichen Dokumente – spätestens am 01.06.2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Die Feststellung zum bisherigen Verfahren des BF in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Fremdenregister.
2.4. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers (im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet) gründen auf seinen insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA, auf den in seiner Beschwerde. Die Identität des BF steht mangels vorgelegter Dokumente nicht fest und gilt lediglich als Identifizierung seiner Person im Verfahren.
2.5. Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF, sowie seinen beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und vor dem BFA. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF fußen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren, sowie dem Umstand, dass die Erstbefragung und die Einvernahme des BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetsches für die Sprache ARABISCH durchgeführt werden konnten und sich der BF mit der jeweiligen Befragung in arabischer Sprache einverstanden erklärt hatte.
2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA, wonach er manchmal an psychischen Problemen leide und dann die Medikamente XXXX sowie XXXX nehme. 2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA, wonach er manchmal an psychischen Problemen leide und dann die Medikamente römisch 40 sowie römisch 40 nehme.
2.7. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem im Akt einliegenden Strafurteil vom 05.10.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Spruchteil A
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genießt (Z 1), wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder wenn er von einem inländischen Gericht (oder von einem ausländischen Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 StGB) wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4). Die Ausschlussgründe des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 entsprechen inhaltlich Art. 14 Abs. 4 StatusRL (vgl. § 2 Abs. 1 Z 9 AsylG 2005) und Art. 33 Abs. 2 GFK.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt (Ziffer eins,), wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder wenn er von einem inländischen Gericht (oder von einem ausländischen Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB) wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Ziffer 4,). Die Ausschlussgründe des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 entsprechen inhaltlich Artikel 14, Absatz 4, StatusRL vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG 2005) und Artikel 33, Absatz 2, GFK.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.02.2019, Ra 2018/18/0493; VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; VwGH vom 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; VwGH vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531; VwGH vom 14.02.2018, Ra 2017/18/0419) müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. zu alldem VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 26.02.2019, Ra 2018/18/0493; VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; VwGH vom 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; VwGH vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531; VwGH vom 14.02.2018, Ra 2017/18/0419) müssen für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche zu alldem VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mwN).
Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei - oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte - um ein besonders schweres Verbrechen handelt (vgl. VwGH vom 16.06.2021, Ro 2021/01/0013; VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei - oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte - um ein besonders schweres Verbrechen handelt vergleiche VwGH vom 16.06.2021, Ro 2021/01/0013; VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt klargestellt (vgl. VwGH vom 16.06.2021, Ro 2021/01/0013; VwGH vom 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH vom 30.12.2019, Ra 2019/18/0125; VwGH vom 18.11.2019, Ra 2019/18/0418; VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522), dass unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, fallen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt klargestellt vergleiche VwGH vom 16.06.2021, Ro 2021/01/0013; VwGH vom 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH vom 30.12.2019, Ra 2019/18/0125; VwGH vom 18.11.2019, Ra 2019/18/0418; VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522), dass unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, fallen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449).
Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach festgehalten (vgl. VwGH vom 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH vom 18.11.2019, Ra 2019/18/0418; VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522), dass es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, auf die Strafdrohung allein nicht ankommt (vgl. VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0360 sowie VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH vom 23.09.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH vom 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach festgehalten vergleiche VwGH vom 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH vom 18.11.2019, Ra 2019/18/0418; VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522), dass es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, auf die Strafdrohung allein nicht ankommt vergleiche VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0360 sowie VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche erneut VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH vom 23.09.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH vom 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).
Gemäß VwGH-Judikatur vom 17.12.2020, Ra 2020/18/0279, erfolgt die Gefährdungsprognose gem. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes (vgl. etwa VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003, mwN).Gemäß VwGH-Judikatur vom 17.12.2020, Ra 2020/18/0279, erfolgt die Gefährdungsprognose gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes vergleiche etwa VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003, mwN).
Gemäß VwGH-Judikatur vom 10.07.2019, Ra 2019/19/0186, ist zudem im Rahmen einer solchen Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).Gemäß VwGH-Judikatur vom 10.07.2019, Ra 2019/19/0186, ist zudem im Rahmen einer solchen Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).
Zuletzt hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, festgehalten, dass der in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund, bei dessen Vorliegen der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann und gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, inhaltlich mit dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL genannten Grund, korreliert. Danach kann einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkannt, diese beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt werden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (Art. 14 Abs. 4 StatusRL). In einem solchen Fall können die Mitgliedstaaten auch entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist (Art. 14 Abs. 5 StatusRL).Zuletzt hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, festgehalten, dass der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund, bei dessen Vorliegen der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, inhaltlich mit dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL genannten Grund, korreliert. Danach kann einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkannt, diese beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt werden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (Artikel 14, Absatz 4, StatusRL). In einem solchen Fall können die Mitgliedstaaten auch entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist (Artikel 14, Absatz 5, StatusRL).
In seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-402/22, hat der EuGH ausgesprochen, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinn des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (vgl. so auch in EuGH vom 06.07.2023, C?402/22). Da allerdings diese Beurteilung eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls erfordert, sind diese Kriterien nicht abschließend und können daher gegebenenfalls durch zusätzliche Kriterien ergänzt werden. Da Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer „besonders schweren Straftat“ im Singular betrifft und restriktiv auszulegen ist, kann seine Anwendung nur im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gerechtfertigt sein, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt (vgl. auch EuGH vom 06.07.2023, C?663/21).In seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-402/22, hat der EuGH ausgesprochen, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinn des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen vergleiche so auch in EuGH vom 06.07.2023, C?402/22). Da allerdings diese Beurteilung eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls erfordert, sind diese Kriterien nicht abschließend und können daher gegebenenfalls durch zusätzliche Kriterien ergänzt werden. Da Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer „besonders schweren Straftat“ im Singular betrifft und restriktiv auszulegen ist, kann seine Anwendung nur im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gerechtfertigt sein, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt vergleiche auch EuGH vom 06.07.2023, C?663/21).
Schon in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur solche Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Als typischerweise schwere Verbrechen wurden beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern eingestuft. Daran ist auch unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben festzuhalten. Es ist jedoch zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass es nicht genügt, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Auch diese Rechtsprechung steht inhaltlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Beurteilung auch ausgeführt, dass sich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig erweist. Diese Rechtsprechung kann im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben nicht länger aufrechterhalten werden, weil denen zufolge immer eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist (so zuletzt VwGH vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21).Schon in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur solche Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Als typischerweise schwere Verbrechen wurden beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern eingestuft. Daran ist auch unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben festzuhalten. Es ist jedoch zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung vergleiche dazu etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass es nicht genügt, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Auch diese Rechtsprechung steht inhaltlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Beurteilung auch ausgeführt, dass sich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig erweist. Diese Rechtsprechung kann im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben nicht länger aufrechterhalten werden, weil denen zufolge immer eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist (so zuletzt VwGH vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21).
Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-8/22, ausgesprochen, dass nach Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (Spruchpunkt 1. dieses Urteils; so auch der Spruchpunkt 2. im Urteil des EuGH 6.7.2023, C-402/22, in dessen Begründung er zu diesem Thema auf die Erwägungen im Urteil zu C-8/22 abstellt). Die Anwendung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL hängt von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält (Rn. 43 des Urteils C-8/22). Was nun die inhaltliche Beurteilung der letztgenannten Voraussetzung anlangt, hat der EuGH ausgesprochen, dass die Anwendung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Hinsichtlich des Maßstabes, der an das Ausmaß der vom Drittstaatangehörigen ausgehenden Gefahr anzulegen ist, hat der EuGH im Urteil C-8/22 festgehalten, dass zwar nach dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 4 StatusRL, im Unterschied insbesondere zu Art. 27 Abs. 2 zweiter Satz Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“), für die Einstufung des Drittstaatsangehörigen als Gefahr für die Allgemeinheit nicht ausdrücklich gefordert ist, dass das Verhalten dieses Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Rn. 51). Dennoch ist, wie der EuGH in diesem Urteil mit näherer Begründung dargelegt hat (vgl. die Erwägungen des EuGH in den Rn. 52 ff), dieser Maßstab auch bei der Beurteilung nach Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL heranzuziehen. Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann (so zuletzt VwGH vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21).Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-8/22, ausgesprochen, dass nach Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (Spruchpunkt 1. dieses Urteils; so auch der Spruchpunkt 2. im Urteil des EuGH 6.7.2023, C-402/22, in dessen Begründung er zu diesem Thema auf die Erwägungen im Urteil zu C-8/22 abstellt). Die Anwendung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL hängt von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält (Rn. 43 des Urteils C-8/22). Was nun die inhaltliche Beurteilung der letztgenannten Voraussetzung anlangt, hat der EuGH ausgesprochen, dass die Anwendung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Hinsichtlich des Maßstabes, der an das Ausmaß der vom Drittstaatangehörigen ausgehenden Gefahr anzulegen ist, hat der EuGH im Urteil C-8/22 festgehalten, dass zwar nach dem Wortlaut des Artikel 14, Absatz 4, StatusRL, im Unterschied insbesondere zu Artikel 27, Absatz 2, zweiter Satz Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“), für die Einstufung des Drittstaatsangehörigen als Gefahr für die Allgemeinheit nicht ausdrücklich gefordert ist, dass das Verhalten dieses Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Rn. 51). Dennoch ist, wie der EuGH in diesem Urteil mit näherer Begründung dargelegt hat vergleiche die Erwägungen des EuGH in den Rn. 52 ff), dieser Maßstab auch bei der Beurteilung nach Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL heranzuziehen. Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann (so zuletzt VwGH vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21).
Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).
3.5.1. In casu folgt daraus:
3.5.1.1. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet am 05.10.2023, rechtskräftig am 05.10.2023, ua. wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. 3.5.1.1. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet am 05.10.2023, rechtskräftig am 05.10.2023, ua. wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt.
Der Tatbestand des Mordes ist mit zehn bis zwanzigjähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht und stellt damit ein Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB dar und gehört damit zweifellos zu jenen Straftaten, die die Rechtsordnung am stärksten beeinträchtigen.Der Tatbestand des Mordes ist mit zehn bis zwanzigjähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht und stellt damit ein Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB dar und gehört damit zweifellos zu jenen Straftaten, die die Rechtsordnung am stärksten beeinträchtigen.
Konkret oblag dem LG als Geschworenengericht angesichts der Strafdrohung das strafrechtliche Hauptverfahren (§ 32 StPO). Geschworenengerichte werden bei der Verhandlung von besonders schweren Straftaten, bei denen ein möglicher Strafrahmen von mindestens über fünf Jahre bis zu „lebenslänglich" gegeben ist, eingesetzt. Der BF wurde von den Geschworenen schuldig erkannt, am 12.07.2023 in XXXX versucht zu haben einen Dritten zu töten, indem er diesen mit zwei 3,5 cm langen, metallenen Rasierklingen attackierte, mehrfach Schnittbewegungen gegen den Genannten ausführte und mit einer Rasierklinge zumindest einmal schwungvoll gegen den Nacken- und Halsbereich des Genannten ausholte, wodurch dieser eine tiefer reichende, ca. 6,5 cm lange Schnittverletzung in der rechten Nackenregion, zwei oberflächliche, kratzerartige Schnittverletzungen an der rechten Halsseite und eine oberflächliche, kratzerartige Schnittverletzung in der rechten hinteren Schulterregion erlitt, wobei es nur aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb.Konkret oblag dem LG als Geschworenengericht angesichts der Strafdrohung das strafrechtliche Hauptverfahren (Paragraph 32, StPO). Geschworenengerichte werden bei der Verhandlung von besonders schweren Straftaten, bei denen ein möglicher Strafrahmen von mindestens über fünf Jahre bis zu „lebenslänglich" gegeben ist, eingesetzt. Der BF wurde von den Geschworenen schuldig erkannt, am 12.07.2023 in römisch 40 versucht zu haben einen Dritten zu töten, indem er diesen mit zwei 3,5 cm langen, metallenen Rasierklingen attackierte, mehrfach Schnittbewegungen gegen den Genannten ausführte und mit einer Rasierklinge zumindest einmal schwungvoll gegen den Nacken- und Halsbereich des Genannten ausholte, wodurch dieser eine tiefer reichende, ca. 6,5 cm lange Schnittverletzung in der rechten Nackenregion, zwei oberflächliche, kratzerartige Schnittverletzungen an der rechten Halsseite und eine oberflächliche, kratzerartige Schnittverletzung in der rechten hinteren Schulterregion erlitt, wobei es nur aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb.
Der Schuldspruch gründete sich auf den Wahrspruch der Geschworenen, wobei die Schuldfrage mit 7:1 bejaht wurde. Erschwerend wurde der Einsatz einer Waffe und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis, der Umstand, dass es bei einem Faktum beim Versuch geblieben ist und die Minderung der Diskretionsfähigkeit, gewertet.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind (vgl. zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035). Demnach sind typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Es muss sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; siehe auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005, ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 36, zuletzt auch VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch mehrfach festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH 4.11.2021, Ra 2021/14/0330, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind vergleiche zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035). Demnach sind typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Es muss sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; siehe auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005, ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 36, zuletzt auch VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch mehrfach festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche VwGH 4.11.2021, Ra 2021/14/0330, mwN).
Vor diesem Hintergrund liegt konkret ein per se typischerweise schweres Verbrechen vor (vgl. auch zB VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035). Die vorsätzlich begangene Tat weist eine außerordentliche Schwere auf, da sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen, der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt wurde, das Strafverfahren vor einem Geschworenengericht durchgeführt wurde und der BF für seine Tat eine Waffe verwendet hat, was auch als Erschwerungsgrund gewertet wurde. Vor diesem Hintergrund liegt konkret ein per se typischerweise schweres Verbrechen vor vergleiche auch zB VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035). Die vorsätzlich begangene Tat weist eine außerordentliche Schwere auf, da sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen, der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt wurde, das Strafverfahren vor einem Geschworenengericht durchgeführt wurde und der BF für seine Tat eine Waffe verwendet hat, was auch als Erschwerungsgrund gewertet wurde.
Das Verbrechen war auch subjektiv besonders schwerwiegend:
Die Tat war durch einen besonders hohen Handlungsunwert gekennzeichnet, weil der BF für die Tat zwei 3,5 cm lange Rasierklingen verwendete, was auch als Erschwerungsgrund gewertet wurde. Der BF fügte dem Opfer damit mehrere Schnitte zu, wobei er diesem eine tiefe Schnittwunde im Hals- Nackenbereich zufügte, wobei es nur wegen der Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb. Insgesamt ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine besonders brutale Vorgehensweise des BF bei der Tat zu erkennen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH erweist sich lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). Gegenständlich wurde der BF in casu zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Rechtsprechung des VwGH erweist sich lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). Gegenständlich wurde der BF in casu zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der BF hat daher objektiv und subjektiv ein besonders schweres Verbrechen begangen.
3.5.1.2. Zur Beurteilung, ob eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vom BF ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG heranzuziehen, wo sich im nationalen Recht bereits dieser Maßstab findet, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann (so zuletzt VwGH vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21).3.5.1.2. Zur Beurteilung, ob eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vom BF ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG heranzuziehen, wo sich im nationalen Recht bereits dieser Maßstab findet, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann (so zuletzt VwGH vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21).
Bei der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vorgesehenen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0234 mwN).Bei der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vorgesehenen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0234 mwN).
Zu betonen ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann, und es auch nicht schadet, dass der BF nur eine Verurteilung aufweist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246)
Der BF wurde im Bundesgebiet im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt, nämlich am 05.10.2023 wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Festzuhalten ist neuerlich die besonders brutale Vorgehensweise des BF bei der Tat und seine enorme Gewaltbereitschaft durch die Verwendung von Waffen, nämlich zweier Rasierklingen, sowie die massive Attacke auf das Opfer, wobei die Gefährdung für das Opfer aufgrund der erlittenen Verletzung in der Nackenregion neuerlich die Gefährlichkeit des BF konstatiert.
Insbesondere ist auch auf die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu verweisen, bei welcher es sich vor dem Hintergrund der bisherigen Unbescholtenheit des BF und dem Umstand, dass es hinsichtlich des Tatbestand des Mordes beim Versuch geblieben ist, um (bei einer Strafdrohung von 10 bis 20 Jahren oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe) eine beträchtliche Freiheitsstrafe im oberen Bereich des – bei dem Delikt des Mordes ohnedies schon hohen – Strafrahmens, handelt.
Der BF befindet sich seit seiner Verurteilung am 05.10.2023 nunmehr in Strafhaft, weshalb ein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nicht vorliegt.
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH vom 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).
Insgesamt kann dem BF daher derzeit keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und ist daher davon auszugehen, dass der BF - nach wie vor - eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.
In casu ist ein Asylausschlussgrund zu bejahen.
3.5.2. Da der BF somit einen Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gesetzt hat, konnte gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.3.5.2. Da der BF somit einen Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gesetzt hat, konnte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.
Bei Vorliegen eines Asylausschlussgrundes hat eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung - oder Beibehaltung - des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden (vgl. VwGH vom 28.08.2019, Ra 2019/14/0289).Bei Vorliegen eines Asylausschlussgrundes hat eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung - oder Beibehaltung - des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden vergleiche VwGH vom 28.08.2019, Ra 2019/14/0289).
3.5.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Abweisung auf § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stützt.3.5.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Abweisung auf Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stützt.
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung besonders schweres Verbrechen Bürgerkrieg Fluchtgründe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungspotenzial Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Militärdienst Mord Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W247.2274724.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023