Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W242 2278664-1/26E
Schriftliche Ausfertigung des am 02.10.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Wien 2., Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Wien 2., Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise am 17.12.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde nach Beschreitung des Rechtsweges in zweiter Instanz abgewiesen. Diese abweisende Entscheidung erwuchs mit 08.03.2007 in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde gegen den BF eine Ausweisung nach dem FPG erlassen. Diese erwuchs in Rechtskraft und trifft den BF seither die Pflicht auszureisen. Dieser Pflicht ist er bis dato nicht nachgekommen.
Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge mit BFA bezeichnet), GZ. XXXX , vom XXXX .2021, gemäß § 46 Abs. 2a. u 2b FPG aufgetragen, an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und sich am XXXX .201 einem Interview zu stellen. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge mit BFA bezeichnet), GZ. römisch 40 , vom römisch 40 .2021, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, u 2b FPG aufgetragen, an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und sich am römisch 40 .201 einem Interview zu stellen.
Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF zugestellt. Zusätzlich wurde die Zustellung an den BF im Wege eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes veranlasst.
Am 12.07.2021 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass am 30.06.2021 an der Meldeadresse des BF in XXXX , eine Verständigung hinterlegt worden sei. Die Wohnungstüre sei bei der Amtshandlung nicht geöffnet worden. Eine Befragung anderer Hausbewohner habe ergeben, dass der BF im Haus nicht bekannt sei und an der angeführten Adresse eine andere Person wohnhaft sei. Weitere Zustellversuche seien ebenfalls erfolglos verlaufen und sei die Wohnungstüre immer versperrt gewesen. Die Zustellung sei daher nicht möglich gewesen. Am 12.07.2021 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass am 30.06.2021 an der Meldeadresse des BF in römisch 40 , eine Verständigung hinterlegt worden sei. Die Wohnungstüre sei bei der Amtshandlung nicht geöffnet worden. Eine Befragung anderer Hausbewohner habe ergeben, dass der BF im Haus nicht bekannt sei und an der angeführten Adresse eine andere Person wohnhaft sei. Weitere Zustellversuche seien ebenfalls erfolglos verlaufen und sei die Wohnungstüre immer versperrt gewesen. Die Zustellung sei daher nicht möglich gewesen.
Mit Schreiben vom 16.07.2021 erging ein Erhebungsersuchen, um Festzustellen, ob der BF noch an der angegebenen Adresse wohnhaft sei. Für den Fall, dass dies nicht festgestellt werden könne, wurde um die Veranlassung einer amtlichen Abmeldung ersucht.
Am 06.09.2022 wurde ein Festnahmeauftrag in Bezug auf den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z1 BFA-VG erlassen. Begründen wurde ausgeführt, dass der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und er einer indischen Delegation zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vorgeführt werden solle. Gleichzeitig wurde ein Durchsuchungsauftrag für die Adresse XXXX , erteilt.Am 06.09.2022 wurde ein Festnahmeauftrag in Bezug auf den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Z1 BFA-VG erlassen. Begründen wurde ausgeführt, dass der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und er einer indischen Delegation zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vorgeführt werden solle. Gleichzeitig wurde ein Durchsuchungsauftrag für die Adresse römisch 40 , erteilt.
Mit Bericht vom 09.09.2022 wurde durch die Landespolizeidirektion Wien mitgeteilt, dass alle Versuche den BF an der Meldeadresse festzunehmen, fehlgeschlagen seien. Der BF sei an der Adresse unbekannt. Hinweise auf den Aufenthalt des BF hätten nicht ermittelt werden können.
Mit Schreiben an die MA 62 vom 21.09.2022 wurde schließlich um die amtliche Abmeldung des BF ersucht. Der BF wurde in weiterer Folge mit 16.12.2022 von der Adresse XXXX amtlich abgemeldet.Mit Schreiben an die MA 62 vom 21.09.2022 wurde schließlich um die amtliche Abmeldung des BF ersucht. Der BF wurde in weiterer Folge mit 16.12.2022 von der Adresse römisch 40 amtlich abgemeldet.
Am 18.10.2022 wurde ein erneuter Festnahmeauftrag in Bezug auf den BF erlassen, da dessen Aufenthalt unbekannt und er für die Behörde daher nicht greifbar sei.
Am 21.09.2023 wurde der BF schließlich in XXXX , angehalten und festgenommen werden.Am 21.09.2023 wurde der BF schließlich in römisch 40 , angehalten und festgenommen werden.
Der BF wurde noch am selben Tag einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, wobei er zusammengefasst angab, dass er bereits lange in Österreich lebe, und er in der Dreisnerstraße 250/5 im 23. Bezirk bei einem Inder wohnen würde. Er sei Zeitungszusteller und würde dadurch seinen Unterhalt verdienen. Er würde auch noch Geld nach Indien zu seinem kranken Vater schicken. In Indien könne er mangels Arbeit nicht überleben. Er würde auch ehrenamtlich im Hindi-Tempel arbeiten.
Mit Bescheid des BFA RD Wien, GZ. XXXX , vom XXXX , wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z2 FPG iVm § 57Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des BFA RD Wien, GZ. römisch 40 , vom römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Z2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57 A, b, s, 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 27.09.2023 erhob der BF eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG die Anordnung und die Anhaltung in Schubhaft. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er seit über 20 Jahren in Österreich aufhältig und er durchgehend gemeldet gewesen sei. Er sei ohne sein Wissen von der Behörde abgemeldet worden. Er habe einen Reisepass bei der indischen Botschaft beantragt, jedoch sei ihm bislang keiner ausgestellt worden, dies mit der Begründung, dass er nach fünfjährigen Aufenthalt bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen müsse. Am 27.09.2023 erhob der BF eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG die Anordnung und die Anhaltung in Schubhaft. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er seit über 20 Jahren in Österreich aufhältig und er durchgehend gemeldet gewesen sei. Er sei ohne sein Wissen von der Behörde abgemeldet worden. Er habe einen Reisepass bei der indischen Botschaft beantragt, jedoch sei ihm bislang keiner ausgestellt worden, dies mit der Begründung, dass er nach fünfjährigen Aufenthalt bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen müsse.
Die Verhängung der Schubhaft sei verfehlt. Die Behörde stütze die Abschiebung auf einen mehr als sechzehn Jahre alten Titel stützen würde. In der Zwischenzeit hätte sich das Privat- und Familienleben des BF iSd Art 8 EMRK maßgeblich geändert. Der VwGH gehe nach einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Eine derartige Prüfung, ob der Titel noch rechtmäßig sei, habe die Behörde unterlassen. Er sei gut Integriert und habe einen gefestigten Freundeskreis, würde mühelos eine Beschäftigung finden, helfe ehrenamtlich im indischen Tempel aus und habe sich bemüht Deutsch zu lernen. Er zitierte in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des VwGH. Die Verhängung der Schubhaft sei verfehlt. Die Behörde stütze die Abschiebung auf einen mehr als sechzehn Jahre alten Titel stützen würde. In der Zwischenzeit hätte sich das Privat- und Familienleben des BF iSd Artikel 8, EMRK maßgeblich geändert. Der VwGH gehe nach einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Eine derartige Prüfung, ob der Titel noch rechtmäßig sei, habe die Behörde unterlassen. Er sei gut Integriert und habe einen gefestigten Freundeskreis, würde mühelos eine Beschäftigung finden, helfe ehrenamtlich im indischen Tempel aus und habe sich bemüht Deutsch zu lernen. Er zitierte in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des VwGH.
Auch führte er aus, dass selbst bei Bestehen einer Fluchtgefahr, die Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht realisierbar sei, da kein Ersatzreisedokument beschafft werden könne.
Hinzu komme, dass die Begründung der Fluchtgefahr durch die Behörde, aufgrund Verweigerung der Beschaffung eines Reisepasses nicht zutreffen würde. Er habe im Jahr 2013 versucht einen indischen Reisepass zu erlangen.
Das Bundesamt legte am XXXX .2023 den Verwaltungsakt vor, gab dazu eine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.Das Bundesamt legte am römisch 40 .2023 den Verwaltungsakt vor, gab dazu eine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
Am 02.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi sowie eines Vertreters des BF – dem auf Antrag Akteneinsicht gewährt wurde – eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF einvernommen wurde. Er gab im Wesentlichen an, dass er am 17.12.2002 erstmals nach Österreich gekommen sei und sich seither durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Er sei während seiner Arbeit als Zeitungszusteller kontrolliert und festgenommen worden. Er habe zwar an seiner Meldeadresse – von der er durch die Behörde abgemeldet worden sei – gewohnt. Die meiste Zeit hätte er aber an seiner ersten Adresse gewohnt, da er von dort leichter seiner Arbeit nachgehen könne. Er habe kein Vermögen in Österreich und würde es ihm gesundheitlich gut gehen. Verwandte habe er in Österreich keine, jedoch freundschaftliche Verhältnisse, wobei die meisten Personen aus Indien stammen würden. Er würde ein bisschen Deutsch sprechen. Er würde in der Nacht von drei bis ca. sieben Uhr arbeiten als Zeitungszusteller arbeiten und monatlich zwischen € 750,-- und € 800,-- netto verdienen. Er habe 2007 mit dieser Tätigkeit begonnen, bis zu diesem Zeitpunkt hätte er Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Unter Tags würde er ein wenig herumgehen, etwas essen. So würde sein Tagesablauf von Montag bis Samstag aussehen. Am Samstag würde er auch in den Tempel gehen und dort seine Gebete verrichten, wo er auch ehrenamtlich arbeiten würde. Im Tempel habe er viele Freunde und würde dort seit ca. zwölf bis dreizehn Jahren hingehen. Er möchte weiterhin in Österreich bleiben und hier wohnen. Er habe bislang keine Schritte unternommen, um Österreich legal verlassen zu können.
Auf Antrag des BF wurde ein Zeuge einvernommen, der im Wesentlichen angab, den BF seit ca. zwölf Jahren aus dem Tempel zu kennen. Er würde dort kochen und der BF würde ihn bei den Tätigkeiten in der Küche unterstützen. Privat würde der BF ein bis zweimal jährlich zu ihm kommen, wenn eine besondere Notwendigkeit bestehen würde und ihm dort beim Kochen oder anderen Arbeiten unterstützen. Er selbst sei nie beim BF in dessen Wohnung gewesen. Sonst würde er ihn einmal wöchentlich im Tempel sehen. Er würde den BF als nette, zuverlässige und vertrauenswürdige Person kennen.
Am 03.10.2023 stellte der BF einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 02.10.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Zum Verfahrensgang
Der geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Der BF ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF wird seit XXXX 2023 in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit römisch 40 2023 in Schubhaft angehalten.
Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Das BFA hat einen Vorführungstermin für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vor einer indischen Delegation vereinbart.
Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
Das Asylverfahren des BF wurde am 08.03.2007 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Mit Bescheid vom XXXX .2009 wurde gegen den BF eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FPG erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde durch Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom XXXX .2009 keine Folge gegeben und die angefochtene Ausweisung bestätigt. Das Asylverfahren des BF wurde am 08.03.2007 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Mit Bescheid vom römisch 40 .2009 wurde gegen den BF eine Ausweisung nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde durch Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom römisch 40 .2009 keine Folge gegeben und die angefochtene Ausweisung bestätigt.
Der BF traf nach Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Maßnahmen um freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen und blieb er bis zu seiner Festnahme am XXXX .2023 im Bundesgebiet aufhältig. Er hat das Bundesgebiet nie verlassen.Der BF traf nach Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Maßnahmen um freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen und blieb er bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet aufhältig. Er hat das Bundesgebiet nie verlassen.
Der Beschwerdeführer leistete der behördlichen Anordnungen, sich am XXXX .2021 einem Interview zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zur stellen, keine Folge.Der Beschwerdeführer leistete der behördlichen Anordnungen, sich am römisch 40 .2021 einem Interview zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zur stellen, keine Folge.
Der Beschwerdeführer verfügte ab dem XXXX .2014 über eine Meldeadresse im XXXX . Bezirk in der XXXX . Mehrere Zustell- sowie Festnahmeversuche an dieser Adresse waren erfolglos.Der Beschwerdeführer verfügte ab dem römisch 40 .2014 über eine Meldeadresse im römisch 40 . Bezirk in der römisch 40 . Mehrere Zustell- sowie Festnahmeversuche an dieser Adresse waren erfolglos.
Das am XXXX .2022 bei der MA62 angeregte Verfahren zur amtlichen Abmeldung führte dazu, dass der BF seit dem XXXX .2022 über keine Meldeadresse mehr verfügt.Das am römisch 40 .2022 bei der MA62 angeregte Verfahren zur amtlichen Abmeldung führte dazu, dass der BF seit dem römisch 40 .2022 über keine Meldeadresse mehr verfügt.
Der Beschwerdeführer war während seiner aufrechten Meldung in XXXX unangemeldet an einer anderen Adresse aufhältig.Der Beschwerdeführer war während seiner aufrechten Meldung in römisch 40 unangemeldet an einer anderen Adresse aufhältig.
Der Beschwerdeführer ist nach seinem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht in der Lage, seine Wohnadressen korrekt anzugeben.
Der Beschwerdeführer hat sich somit dem behördlichen Zugriff entzogen und war für die Behörde nicht greifbar, sodass er nur über die Erlassung und Vollziehung eines Festnahmeauftrages der Behörde vorgeführt werden konnte.
Der BF geht keiner besonderen beruflichen Tätigkeit nach. Er hat keine Familienmitglieder im Bundesgebiet. Er verfügt auch über keine anderen ausreichend feste soziale Bindungen und ist er auch über eine Wohnmöglichkeit nicht an einen bestimmten Ort gebunden.
Der Beschwerdeführer ist ausreiseunwillig. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Festnahme, Anhaltung in Schubhaft und den durchgeführten behördlichen Maßnahmen bewusst, dass seine Abschiebung nach Indien bevorsteht. Es ist ihm, auf freiem Fuß belassen, eine leichtes, sich dem weiteren behördlichen Zugriff zu entziehen, weshalb im Fall des BF eine Fluchtgefahr gegeben ist.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des BF und des beantragten Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt des BF betreffend des Asylverfahrens. Einsicht genommen wurde auch in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Zentrale Melderegister sowie Einholung einer amtsärtzlichen Begutachtung zur Haftfähigkeit am XXXX .2023.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des BF und des beantragten Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt des BF betreffend des Asylverfahrens. Einsicht genommen wurde auch in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Zentrale Melderegister sowie Einholung einer amtsärtzlichen Begutachtung zur Haftfähigkeit am römisch 40 .2023.
Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des BFA und des BVwG. Dem Vertreter des BF wurde auf Antrag Akteneinsicht gewährt. Dem Akteninhalt wurde in der Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten.
Die Feststellung der Identität des BF war dem erkennenden Gericht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht möglich. Eine Prüfung seiner Angaben findet im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates statt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies durch den BF auch nicht behauptet. Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass dem BF kein Status nach dem AsylG zukommt. Gegenteiliges wurde durch den BF auch nicht behauptet. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
Dass der BF seit 21.09.2023 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.10.2023. Auch aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom XXXX .2023 gehen keine Hinweise auf bestehende gesundheitliche Probleme des BF hervor.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.10.2023. Auch aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 .2023 gehen keine Hinweise auf bestehende gesundheitliche Probleme des BF hervor.
Die Feststellung zur bestehenden Rückkehrentscheidung beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.10.2023 ergibt sich, dass dieser das Bundesgebiet seit Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nicht verlassen hat. Das formelle Bestehenden der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde durch den BF auch nicht bestritten.
Dass der BF nach Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine relevanten Aktivitäten zur freiwilligen Ausreise getroffen hat ergibt sich aus seinen dahingehend glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 02.10.2023. So brachte er vor, dass er das Bundesgebiet nicht verlassen wolle und er bislang keine Maßnahmen zu einer möglichen legalen Ausreise getroffen hat. Wenn er ausführt, dass er sich um einen Reisepass bemüht hat, ist auszuführen, dass er im Beschwerdeverfahren eine unleserliche und damit als Beweismittel untaugliche Fotografie eines Schreibens der indischen Botschaft vorgelegt hat. Seiner Behauptung in der Beschwerdeschrift, er habe sich um die Ausstellung eines Reisepasses zum Zwecke der freiwilligen Ausreise bemüht, kann entgegengehalten werden, dass ein Reisepass auch lediglich als Ausweisdokument verwendet werden kann und aus dem Besitz eines Reisepasses nicht zwingend auf eine beabsichtigte Ausreise geschlossen werden muss. So hat der BF den Angaben des BFA zufolge, bereits über einen in Wien ausgestellten indischen Reisepass verfügt und ist er trotzdem nie aus dem Bundesgebiet ausgereist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF nie ernsthaft versucht hat einen Reisepass zu erlangen und damit freiwillig auszureisen.
Die Feststellungen, dass der BF sich dem behördlich angeordneten Interview am XXXX .2021 nicht gestellt hat, beruhen auf der unzweifelhaften Dokumentation im vorliegenden Verwaltungsakt. Wenn der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.10.2023 ausführte, dass er den Brief erhalten habe, damit zu seinem Anwalt gegangen sei, dieser ihm aber nicht rechtzeitig beraten habe können, ist dies als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Laut unzweifelhafte Aktenlage, wurde der Bescheid dem Vertreter des BF am 29.06.2023 zugestellt. Eine persönliche Zustellung des Bescheides an den BF fand hingegen nicht statt, da dieser für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erreichbar war. Die Feststellungen, dass der BF sich dem behördlich angeordneten Interview am römisch 40 .2021 nicht gestellt hat, beruhen auf der unzweifelhaften Dokumentation im vorliegenden Verwaltungsakt. Wenn der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.10.2023 ausführte, dass er den Brief erhalten habe, damit zu seinem Anwalt gegangen sei, dieser ihm aber nicht rechtzeitig beraten habe können, ist dies als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Laut unzweifelhafte Aktenlage, wurde der Bescheid dem Vertreter des BF am 29.06.2023 zugestellt. Eine persönliche Zustellung des Bescheides an den BF fand hingegen nicht statt, da dieser für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erreichbar war.
Die Feststellungen zu den Wohnsitzen des BF beruhen auf amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und den dabei gewonnenen persönlichen Eindruck.
Die Feststellungen zu den fehlenden engen familiären Bindungen des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Hinsichtlich der (nur geringen) sozialen Verankerung beruhen die getroffenen Feststellungen auf den Angaben des BF und des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung und den dabei gewonnenen persönlichen Eindruck.
Die Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft beruhen auf der Aktenlage, den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung und des dabei gewonnenen persönlichen Eindruckes. Aufgrund der erhobenen Beweise ergibt sich, dass der BF ausreiseunwillig ist und die Gefahr besteht, dass sich der Beschwerdeführer eine Abschiebung, auch bei Anwendung eines gelinderen Mittels, entziehen würde.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlagen und der BF bereits einmal einen Interviewtermin zum Zwecke der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments nicht wahrgenommen hat. Das Herkunftsland des BF stellt grundsätzlich Ersatzreisedokumente aus und finden Rückführungen tatsächlich statt. Die Abschiebung des BF ist daher faktisch möglich.
Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat durch sein bisher gezeigte Verhalten seine Abschiebung vereitelt und hat sich beharrlich der bestehenden Ausreisepflicht widersetzt. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat durch sein bisher gezeigte Verhalten seine Abschiebung vereitelt und hat sich beharrlich der bestehenden Ausreisepflicht widersetzt. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Der BF verfügt in Österreich über keinen gemeldeten eigenen Wohnsitz. Er gab an, an hauptsächlich unangemeldet an einem Wohnort gelebt zu haben. Eine Zustellung bzw. eine Festnahme an seiner Meldeadresse war nicht möglich. Polizeiliche Erhebungen ergaben, dass der BF an dieser letzten Meldeadresse unbekannt war und eine andere Person dort wohnte. Es wurde ein Verfahren zur amtlichen Abmeldung geführt und mündete dies tatsächlich in einer amtlichen Abmeldung. Die Meldeadresse des BF ist daher als eine reine Scheinmeldung zu qualifizieren, welche nach gerichtlicher Ansicht nur zur Verheimlichung des tatsächlichen Aufenthalts dienen sollte. Der BF war in der Beschwerdeverhandlung trotz seines langjährigen Aufenthalts und der behaupteten Deutschkenntnisse nicht in der Lage, seine Meldeadressen korrekt anzugeben. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF seinen tatsächlichen Wohnort nicht bekanntgeben will.
Der BF verfügt über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet. Ein Freundeskreis, zu dem eine ausreichend enge soziale Bindung besteht, existier ebenfalls nicht. Weder die berufliche Tätigkeit noch die religiöse Aktivität des BF zeigen eine relevante Bindung an bestimmte Orte auf. Noch sind diese von einer derartigen Qualität, von der man sagen könnte, der BF würde diese nicht aufgeben. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die bestehende Möglichkeit einer tatsächlichen Abschiebung derart stark auf den BF wirkt, sodass dieser seine berufliche und religiöse Tätigkeit verlagern würde, um im Bundesgebiet verbleiben zu können.
Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfüllt.Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt.
Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich auch, dass eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist:Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich auch, dass eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist:
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es liegt im gegenständlichen Fall eine rechtskräftige Ausweisung vor, welche durch eine Ausreise nie konsumiert wurde und gilt diese gemäß den Übergangsbestimmungen des § 125 Abs. 14 FPG Rechtskraft als Rückkehrentscheidung. Diese lässt, in Verbindung mit der bisherigen Vereitelung der Abschiebung durch den BF, den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG als erfüllt erscheinen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es liegt im gegenständlichen Fall eine rechtskräftige Ausweisung vor, welche durch eine Ausreise nie konsumiert wurde und gilt diese gemäß den Übergangsbestimmungen des Paragraph 125, Absatz 14, FPG Rechtskraft als Rückkehrentscheidung. Diese lässt, in Verbindung mit der bisherigen Vereitelung der Abschiebung durch den BF, den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG als erfüllt erscheinen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen, da der BF das bislang geführte Verfahren zur Außerlandesbringung erfolgreich vereitelt hat, weshalb eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vorliegt. Daher ist der gezogene Schluss, dass der BF ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken wird, gerechtfertigt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH vom 23.06.2022, Ra 2021/21/0270). Verstärkt wird der Sicherungsbedarf auch dadurch, dass die Abschiebung für den BF aufgrund der Tatsache, dass durch das Herkunftsland tatsächlich Ersatzreisedokumente ausgestellt werden und Rückführungen möglich sind, kein rein hypothetische drohendes Szenario mehr ist.Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen, da der BF das bislang geführte Verfahren zur Außerlandesbringung erfolgreich vereitelt hat, weshalb eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vorliegt. Daher ist der gezogene Schluss, dass der BF ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken wird, gerechtfertigt vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH vom 23.06.2022, Ra 2021/21/0270). Verstärkt wird der Sicherungsbedarf auch dadurch, dass die Abschiebung für den BF aufgrund der Tatsache, dass durch das Herkunftsland tatsächlich Ersatzreisedokumente ausgestellt werden und Rückführungen möglich sind, kein rein hypothetische drohendes Szenario mehr ist.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF ist die Anordnung der Schubhaft verhältnismäßig. Der BF verfügt über keine engen familiären Bindungen in Österreich.
Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen.
Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken bisher nachgekommen, da notwendige Verfahrensschritte rasch gesetzt wurden.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
Ein gelinderes Mittel kam zu Recht – wie im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet – nicht zur Anwendung, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen war, dass er diesem nachkommen werde.
Der BF hat sich bisher schon vor der Behörde verborgen im Bundesgebiet aufgehalten und hat seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend entsprochen. Durch seine Weigerung an der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und in seinen Herkunftsstaat auszureisen, kann davon ausgegangen werden, dass durch die Anordnung ein gelinderes Mittel, der Sicherungsbedarf nicht erreicht werden könnte. Zu beachten ist dabei auch, dass der BF durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet gezeigt hat, dass er bewusst in Kauf nimmt, gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen.
Es liegt daher beim BF keine tatsächliche Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist.
Die hier zur prüfende Schubhaft stellt daher auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel den Zweck der Schubhaft nicht erfüllt.
Zum Vorbringen des BF die bestehende Rückkehrentscheidung sei aufgrund des maßgeblichen geänderten Sachverhalts nicht mehr relevant,
ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht von einer derartigen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, welcher einer Außerlandesbringung aufgrund der Bestehenden Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Der BF ist wie zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit immer noch als Zeitungszusteller tätig. Eine Weiterentwicklung in beruflicher Hinsicht liegt daher nicht vor. Auch führ er weder eine Ehe, noch eine andere, als gleichwertig zu bezeichnende Beziehung. Er hat keine Kinder und Verwandte im Bundesgebiet, auch seine sozialen Beziehungen, die hauptsächlich zu Landsleuten bestehen, sowie seine religiöse Aktivität in einem Hindutempel sind nicht derart gestaltet, dass eine maßgebliche Änderung im Laufe der vergangenen Zeit erkannt werden könnte. Dem BF ist es auch in Zukunft möglich, eine gleichwertige berufliche Tätigkeit, Kontakte zu Landsleuten und die Ausübung des Hinduismus in seinem Herkunftsland fortzusetzen. Hinzu kommt, dass der BF in seiner Heimat noch familiäre Beziehungen hat, die er seinen Angaben zu Folge auch von Österreich aus pflegt. Eine relevante Änderung des Privatlebens durch die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich liegt daher nicht vor.
Zum Beschwerdevorbringen des BF, die Abschiebung könne innerhalb der zulässigen Frist nicht erreich werden, ist anzumerken, dass eine tatsächliche Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat grundsätzlich tatsächlich Möglich ist. Der BF befindet sich erst seit kurzer Zeit in Schubhaft und ist eine Überlegung, ob die konkrete Abschiebung innerhalb der zulässigen Frist durchgeführt werden kann, noch nicht ausschlaggebend, zumal das BFA bislang alle notwendigen Verfahrensschritte zeitnah gesetzt hat.
sei nicht durchsetzbar, da sich die persönlichen Verhältnisse des BF gravierend geändert hätten, wird ausgeführt, dass der BF mit seiner nunmehrigen Verlobten noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und sowohl die Beziehung selbst als auch die Verlobung eingegangen ist, obwohl ihm seine Ausreiseverpflichtung bzw. sein unsicherer Aufenthaltsstatus bekannt waren.Zum Beschwerdevorbringen des BF, die Abschiebung könne innerhalb der zulässigen Frist nicht erreich werden, ist anzumerken, dass eine tatsächliche Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat grundsätzlich tatsächlich Möglich ist. Der BF befindet sich erst seit kurzer Zeit in Schubhaft und ist eine Überlegung, ob die konkrete Abschiebung innerhalb der zulässigen Frist durchgeführt werden kann, noch nicht ausschlaggebend, zumal das BFA bislang alle notwendigen Verfahrensschritte zeitnah gesetzt hat., sei nicht durchsetzbar, da sich die persönlichen Verhältnisse des BF gravierend geändert hätten, wird ausgeführt, dass der BF mit seiner nunmehrigen Verlobten noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und sowohl die Beziehung selbst als auch die Verlobung eingegangen ist, obwohl ihm seine Ausreiseverpflichtung bzw. sein unsicherer Aufenthaltsstatus bekannt waren.
Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.
Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.
Insbesondere kann im Zeitpunkt der Entscheidung aus folgenden Erwägungen mit der Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der in wenigen Tagen bevorstehenden Abschiebung nicht das Auslangen gefunden werden: Der BF verdeutliche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seinen Wunsch weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu wollen und zeichneten seine Angaben zu seinen Wohnverhältnissen deutlich das Bild eines bewussten Einsatzes von Scheinmeldungen, sodass insgesamt von keiner Mitwirkungsbereitschaft auszugehen ist, welche jedoch Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels wäre.
Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal ein neuerlicher Versuch ein Ersatzreisedokument für den BF zu beschaffen in kurzer Zeit bevorsteht.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.
Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Kostenersatz Meldeadresse öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W242.2278664.1.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023