Entscheidungsdatum
25.10.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W288 2279913-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2023, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.10.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2023, Zl. römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.10.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste am 07.10.2023 im Luftweg von XXXX , Griechenland, kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der BF einer Ausgleichsmaßnahmenkontrolle (kurz: AGM-Kontrolle) unterzogen. Im Zuge der durchgeführten Identitätsfeststellung konnte festgestellt werde, dass in seinem Pass kein Ein- oder Ausreisestempel angebracht wurde. Der BF gab an, in die Tschechische Republik weiterreisen zu wollen und ein tschechisches Visum zu besitzen. Bei der in der Folge durchgeführten Anfrage an das Polizeikooperationszentrum zwischen Österreich und der Tschechischen Republik (PKZ-Anfrage) stellte sich heraus, dass der BF in der Tschechischen Republik keinen ständigen Wohnsitz hat, er am 05.04.2023 eine Aufenthalts- und Beschäftigungskarte (für die Tschechische Republik) beantragte, ihm jedoch der Aufenthalt verweigert und mit 18.09.2023 festgestellt wurde, dass ein Aufenthaltshindernis vorliegt. Der BF selbst gab an, seit 4 Jahren nicht mehr in den Vereinigten Staaten von Amerika (in Folge auch: USA, Vereinigte Staaten oder Amerika) gewesen zu sein. Eine Wohnadresse in den USA konnte er nicht benennen.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste am 07.10.2023 im Luftweg von römisch 40 , Griechenland, kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der BF einer Ausgleichsmaßnahmenkontrolle (kurz: AGM-Kontrolle) unterzogen. Im Zuge der durchgeführten Identitätsfeststellung konnte festgestellt werde, dass in seinem Pass kein Ein- oder Ausreisestempel angebracht wurde. Der BF gab an, in die Tschechische Republik weiterreisen zu wollen und ein tschechisches Visum zu besitzen. Bei der in der Folge durchgeführten Anfrage an das Polizeikooperationszentrum zwischen Österreich und der Tschechischen Republik (PKZ-Anfrage) stellte sich heraus, dass der BF in der Tschechischen Republik keinen ständigen Wohnsitz hat, er am 05.04.2023 eine Aufenthalts- und Beschäftigungskarte (für die Tschechische Republik) beantragte, ihm jedoch der Aufenthalt verweigert und mit 18.09.2023 festgestellt wurde, dass ein Aufenthaltshindernis vorliegt. Der BF selbst gab an, seit 4 Jahren nicht mehr in den Vereinigten Staaten von Amerika (in Folge auch: USA, Vereinigte Staaten oder Amerika) gewesen zu sein. Eine Wohnadresse in den USA konnte er nicht benennen.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) erließ gegen den BF einen Festnahmeauftrag und ordnete (nach Abschluss des weiteren Verfahrens) seine Verbringung ins Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) an.
3. Am 07.10.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF an, kein Visum zu haben. Er habe im April bei der tschechischen Botschaft in XXXX um ein Arbeitsvisum angesucht. Er habe eine Arbeitszusage als technischer IT-Support von einer näher bezeichneten Firma in XXXX erhalten. Auf der Botschaft habe man ihm gesagt, dass es ca. 3 Monate dauere, bis er eine Antwort erhalte. Allerdings hätten noch Papiere, wie etwa ein neuer Mietvertrag, gefehlt, weshalb sich alles verzögert habe. Dass sein Visum abgelehnt worden sei, habe er nicht gewusst, da er die letzte Zeit in Griechenland auf Urlaub gewesen sei. Ihm sei gesagt worden, dass er so lange bleiben dürfe, solange er einen gültigen Mietvertrag habe. Er halte sich seit März oder April im Schengenraum auf, er habe einen Reisepass auf der Botschaft in XXXX erhalten. Er sei nur innerhalb der EU unterwegs gewesen. In Tschechien, XXXX und Slowenien sei er letztes Jahr gewesen, wobei er dort eine Anzeige bekommen habe, da er den Unterschied zwischen Slowenien und Kroatien nicht gekannt habe. Man habe ihm gesagt, dass er 30 Tage länger bleiben könne. Ihm sei gesagt worden, dass er die EU verlassen müsse und sei er dann nach Kroatien gegangen. Das Problem sei gewesen, dass er seinen Pass verloren und nur einen provisorischen Pass gehabt habe. In Österreich sei er noch nicht gewesen, sondern nur durchgefahren. Er sei in Österreich, da er von Griechenland nach Tschechien gewollt habe und über Österreich geflogen sei. In der EU habe er noch nicht gearbeitet, wolle das jetzt aber tun. Er lebe vom Geld seiner Familie und Freunden, von denen er Geld bekomme. Außerdem habe er etwas gespart. An finanziellen Mitteln habe er EUR 10,-- und zwei Karten auf denen vielleicht EUR 300,-- vorhanden seien. Seine Familie lebe in XXXX , in XXXX und in XXXX . In XXXX würden Cousins, Tanten und ein Bruder leben. Seine Eltern würden in XXXX leben, ebenso seine Tochter. Er sei nicht verheiratet. In Österreich habe er keinen Wohnsitz und sei auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine Intention sei gewesen nicht zu lange in Österreich zu sein, er habe nur auf das Visum warten wollen. Der Bescheid sei gekommen, als er in Griechenland war. Er gab an selbständig einen Flug buchen zu wollen. Er könne nach London fliegen und von dort nach Amerika.3. Am 07.10.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF an, kein Visum zu haben. Er habe im April bei der tschechischen Botschaft in römisch 40 um ein Arbeitsvisum angesucht. Er habe eine Arbeitszusage als technischer IT-Support von einer näher bezeichneten Firma in römisch 40 erhalten. Auf der Botschaft habe man ihm gesagt, dass es ca. 3 Monate dauere, bis er eine Antwort erhalte. Allerdings hätten noch Papiere, wie etwa ein neuer Mietvertrag, gefehlt, weshalb sich alles verzögert habe. Dass sein Visum abgelehnt worden sei, habe er nicht gewusst, da er die letzte Zeit in Griechenland auf Urlaub gewesen sei. Ihm sei gesagt worden, dass er so lange bleiben dürfe, solange er einen gültigen Mietvertrag habe. Er halte sich seit März oder April im Schengenraum auf, er habe einen Reisepass auf der Botschaft in römisch 40 erhalten. Er sei nur innerhalb der EU unterwegs gewesen. In Tschechien, römisch 40 und Slowenien sei er letztes Jahr gewesen, wobei er dort eine Anzeige bekommen habe, da er den Unterschied zwischen Slowenien und Kroatien nicht gekannt habe. Man habe ihm gesagt, dass er 30 Tage länger bleiben könne. Ihm sei gesagt worden, dass er die EU verlassen müsse und sei er dann nach Kroatien gegangen. Das Problem sei gewesen, dass er seinen Pass verloren und nur einen provisorischen Pass gehabt habe. In Österreich sei er noch nicht gewesen, sondern nur durchgefahren. Er sei in Österreich, da er von Griechenland nach Tschechien gewollt habe und über Österreich geflogen sei. In der EU habe er noch nicht gearbeitet, wolle das jetzt aber tun. Er lebe vom Geld seiner Familie und Freunden, von denen er Geld bekomme. Außerdem habe er etwas gespart. An finanziellen Mitteln habe er EUR 10,-- und zwei Karten auf denen vielleicht EUR 300,-- vorhanden seien. Seine Familie lebe in römisch 40 , in römisch 40 und in römisch 40 . In römisch 40 würden Cousins, Tanten und ein Bruder leben. Seine Eltern würden in römisch 40 leben, ebenso seine Tochter. Er sei nicht verheiratet. In Österreich habe er keinen Wohnsitz und sei auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine Intention sei gewesen nicht zu lange in Österreich zu sein, er habe nur auf das Visum warten wollen. Der Bescheid sei gekommen, als er in Griechenland war. Er gab an selbständig einen Flug buchen zu wollen. Er könne nach London fliegen und von dort nach Amerika.
4. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.10.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF noch selben Tag persönlich ausgefolgt, er verweigerte jedoch die Unterschrift zur Übernahme des Bescheides. Zudem wurde dem BF eine Information hinsichtlich seines Rechts auf Inanspruchnahme der Rechtsberatung bei Anordnung in Schubhaft ausgefolgt. Auch hierzu verweigerte er seine Unterschrift. Der BF wird seit 07.10.2023, 16:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.4. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.10.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF noch selben Tag persönlich ausgefolgt, er verweigerte jedoch die Unterschrift zur Übernahme des Bescheides. Zudem wurde dem BF eine Information hinsichtlich seines Rechts auf Inanspruchnahme der Rechtsberatung bei Anordnung in Schubhaft ausgefolgt. Auch hierzu verweigerte er seine Unterschrift. Der BF wird seit 07.10.2023, 16:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.
5. Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Ab. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die USA zulässig ist, gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreisverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen, ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem BF noch selben Tag persönlich ausgefolgt, er verweigerte jedoch die Unterschrift zur Übernahme des Bescheides.5. Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Ab. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die USA zulässig ist, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Einreisverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen, ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem BF noch selben Tag persönlich ausgefolgt, er verweigerte jedoch die Unterschrift zur Übernahme des Bescheides.
6. Am 09.10.2023 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Ausreise, welcher vom BFA mit Schreiben vom 12.10.2023 abgelehnt wurde. Da Ablehnung des Antrags auf freiwillige Ausreise begründete das BFA damit, dass keine Nachhaltigkeit der freiwilligen Ausreise zu erkennen sei.
7. Am 16.10.2023 erklärte der BF gegenüber dem BFA, im Wege der im Spruch genannten Vertretung, seinen Verzicht zur Erhebung eines Rechtsmittels hinsichtlich des mit Bescheides vom 07.10.2023 nicht erteilten Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, hinsichtlich der gegen ihn erlassen Rückkehrentscheidung sowie hinsichtlich der für zulässig erklärten Abschiebung (Spruchpunkte I.-III.).7. Am 16.10.2023 erklärte der BF gegenüber dem BFA, im Wege der im Spruch genannten Vertretung, seinen Verzicht zur Erhebung eines Rechtsmittels hinsichtlich des mit Bescheides vom 07.10.2023 nicht erteilten Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, hinsichtlich der gegen ihn erlassen Rückkehrentscheidung sowie hinsichtlich der für zulässig erklärten Abschiebung (Spruchpunkte römisch eins.-III.).
8. Am 16.10.2023 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Hierbei gab der BF an keinen Aufenthaltstitel, kein Visum oder sonst ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder der EU zu haben. Er halte sich seit März im Schengenraum und sei dann nochmals im August gekommen. Er sei im März für ungefähr einen Monat hier gewesen, habe ein Visum beantragt und sei danach wieder zurückgeflogen. Ein Ausreisestempel sei ihm nicht gegeben worden. Er sei letztes Jahr wegen eines Urlaubs in Österreich gewesen. Er lebe aus seiner Tätigkeit als Berater, in den USA sei er Steuerberater. Befragt nach seinem Arbeitsvisum in Tschechien gab er an, eine gute Jobmöglichkeit gehabt zu haben. Er sei empfohlen worden und habe sich deswegen beworben. An finanziellen Mitteln habe er eine Debit- und eine Kreditkarte. Auf dem Konto seien EUR 300 bis 400 und auf der Kreditkarte EUR 5.000. Seine Angehörigen würden tlw. in den Vereinigten Staaten, tlw. in XXXX und tlw. in England leben. Er sei Single. In Österreich habe er noch nie einen Wohnsitz und nie einen Job gehabt. Nach London ausreisen habe er wollen, da er dort Verwandte habe, welche er schon lange nicht gesehen habe und sie ihn erwarten würden. Am Flughafen habe er gefragt, ob er nicht einfach einen Flug nach London buchen könne, da er dort Verwandte habe. Die letzten beiden Jahre habe er in Puerto Rico gelebt. Er habe dort eine Jobmöglichkeit gehabt und dort gelebt. Er habe seine Wohnung dort verlassen, als sein Mietvertrag abgelaufen sei. Befragt nach seiner Abschiebung gab er an, lieber nach London zu wollen, wenn er allerdings nur nach Amerika gehen könne, sei XXXX für ihn in Ordnung. Als er aus dem Urlaub in XXXX gekommen sei, hätten zwei Polizisten und zwei Sicherheitsleute gewartet und seinen Pass kontrolliert. Diese hätten den Stempel für sein Arbeitsvisum vom April gefunden und eine Einreise in die Schengenzone vom August 2023. Sie hätten daraus den Schluss gezogen, dass er die ganze Zeit über hier gewesen sei, obwohl er die 90-Tage-Frist eingehalten habe. Bei der weiteren Untersuchung sei ein Anruf getätigt worden, bei dem er zu seiner Überraschung erfahren habe, dass Ende September sein tschechisches Arbeitsvisum abgelehnt worden sei. Dennoch bestätige der Wiedereinreisestempel, dass er nicht die ganze Zeit hier war. Diese Argumente hätten jedoch nicht überzeugt. Er habe einen Notpass gehabt, aber sobald er nach Österreich gekommen sei, habe er sich einen richtigen Pass von der US-Botschaft in XXXX geholt, sei dann zur tschechischen Botschaft nach XXXX , um sein Arbeitsvisum zu beantragen und sei er kurz nach der Beantragung zurück in die USA geflogen. Vor Griechenland sei er in XXXX , XXXX gewesen, dann sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren und sei von XXXX aus nach XXXX , weil der Flug billig gewesen sei. In XXXX habe er Verwandte besucht. Er sei zwei Wochen in Griechenland gewesen, da er dort Freunde habe, danach sei er zurück nach XXXX und habe er weiter nach XXXX fahren wollen, um sich um sein Arbeitsvisum zu kümmern. Einer Abschiebung würde er sich nicht widersetzten, es jedoch vorziehen freiwillig ausreisen zu können. 8. Am 16.10.2023 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Hierbei gab der BF an keinen Aufenthaltstitel, kein Visum oder sonst ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder der EU zu haben. Er halte sich seit März im Schengenraum und sei dann nochmals im August gekommen. Er sei im März für ungefähr einen Monat hier gewesen, habe ein Visum beantragt und sei danach wieder zurückgeflogen. Ein Ausreisestempel sei ihm nicht gegeben worden. Er sei letztes Jahr wegen eines Urlaubs in Österreich gewesen. Er lebe aus seiner Tätigkeit als Berater, in den USA sei er Steuerberater. Befragt nach seinem Arbeitsvisum in Tschechien gab er an, eine gute Jobmöglichkeit gehabt zu haben. Er sei empfohlen worden und habe sich deswegen beworben. An finanziellen Mitteln habe er eine Debit- und eine Kreditkarte. Auf dem Konto seien EUR 300 bis 400 und auf der Kreditkarte EUR 5.000. Seine Angehörigen würden tlw. in den Vereinigten Staaten, tlw. in römisch 40 und tlw. in England leben. Er sei Single. In Österreich habe er noch nie einen Wohnsitz und nie einen Job gehabt. Nach London ausreisen habe er wollen, da er dort Verwandte habe, welche er schon lange nicht gesehen habe und sie ihn erwarten würden. Am Flughafen habe er gefragt, ob er nicht einfach einen Flug nach London buchen könne, da er dort Verwandte habe. Die letzten beiden Jahre habe er in Puerto Rico gelebt. Er habe dort eine Jobmöglichkeit gehabt und dort gelebt. Er habe seine Wohnung dort verlassen, als sein Mietvertrag abgelaufen sei. Befragt nach seiner Abschiebung gab er an, lieber nach London zu wollen, wenn er allerdings nur nach Amerika gehen könne, sei römisch 40 für ihn in Ordnung. Als er aus dem Urlaub in römisch 40 gekommen sei, hätten zwei Polizisten und zwei Sicherheitsleute gewartet und seinen Pass kontrolliert. Diese hätten den Stempel für sein Arbeitsvisum vom April gefunden und eine Einreise in die Schengenzone vom August 2023. Sie hätten daraus den Schluss gezogen, dass er die ganze Zeit über hier gewesen sei, obwohl er die 90-Tage-Frist eingehalten habe. Bei der weiteren Untersuchung sei ein Anruf getätigt worden, bei dem er zu seiner Überraschung erfahren habe, dass Ende September sein tschechisches Arbeitsvisum abgelehnt worden sei. Dennoch bestätige der Wiedereinreisestempel, dass er nicht die ganze Zeit hier war. Diese Argumente hätten jedoch nicht überzeugt. Er habe einen Notpass gehabt, aber sobald er nach Österreich gekommen sei, habe er sich einen richtigen Pass von der US-Botschaft in römisch 40 geholt, sei dann zur tschechischen Botschaft nach römisch 40 , um sein Arbeitsvisum zu beantragen und sei er kurz nach der Beantragung zurück in die USA geflogen. Vor Griechenland sei er in römisch 40 , römisch 40 gewesen, dann sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren und sei von römisch 40 aus nach römisch 40 , weil der Flug billig gewesen sei. In römisch 40 habe er Verwandte besucht. Er sei zwei Wochen in Griechenland gewesen, da er dort Freunde habe, danach sei er zurück nach römisch 40 und habe er weiter nach römisch 40 fahren wollen, um sich um sein Arbeitsvisum zu kümmern. Einer Abschiebung würde er sich nicht widersetzten, es jedoch vorziehen freiwillig ausreisen zu können.
9. Mit Schreiben vom 18.10.2023 erhob der BF, durch seine im Spruch genannte Vertretung, Beschwerde gegen den die Schubhaft anordnenden Bescheid des BFA vom 07.10.2023 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchzuführen, den Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen sowie dem BF den Ersatz der Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung, der Kommissionsgebühren und der Barauslagen zuzuerkennen, für die er aufzukommen hat.
10. Noch am 18.10.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde dem BFA weiter und forderte das BFA zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
11. Noch am 18.10.2023 erfolgte die Aktenvorlage durch das BFA. Am 19.10.2023 erstattete das BFA zudem eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, in welcher beantragt wurde, den Bescheid zu bestätigen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen zu verpflichten. Gleichzeitig mit der Stellungnahme übermittelte das BFA zudem ergänzende Aktenbestandteile.
12. Am 20.10.2023 informierte das BFA das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass hinsichtlich des BF eine Buchungsanfrage für eine Einzelrückführung in die Vereinigten Staaten im Zeitraum von 23.10.2023 bis 30.10.2023 ergangen ist.
13. Am 20.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Vertretung des BF die vom BFA erstatte Stellungnahme zum Parteiengehör.
14. Mit Schreiben vom 23.10.2023 übermittelte die Vertretung des BF dem Bundesverwaltungsgericht ihre Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör.
15. Zudem übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2023 erneut weitere Aktenbestandteile, insb. zur zwischenzeitlich erfolgten Flugbuchung für den 27.10.2023.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
1.1.1. Der unter Pkt. I. 1.-15. dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.1.1.1. Der unter Pkt. römisch eins. 1.-15. dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.
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1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der BF nicht. Er ist volljährig und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.3. Der BF wird seit dem 07.10.2023, 16:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Visums oder einer Aufenthaltsberechtigung für den Schengenraum; sein Aufenthalt ist illegal. Der BF hält sich bereits seit zumindest 15.03.2023 im Schengenraum auf und hat diesen seither nicht mehr verlassen. Unter Missachtung seiner Rückkehrverpflichtung reiste der BF durch verschiedene Schengenstaaten. Am 07.10.2023 reiste der BF illegal von Griechenland in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte illegal in ein weiteres Schengenland weiterzureisen.
1.3.2. Der BF tätigte gegenüber den Sicherheits- und Fremdenbehörden wiederholt falsche Angaben. Gegenüber Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptete der BF fälschlich ein Visum zu besitzen. Gegenüber dem BFA äußerte er sich widersprüchlich zu den Ländern seines bisherigen Aufenthalts und behauptete fälschlich den Schengenraum verlassen zu haben und erst am 16.08.2023 wieder in den Schengenraum eingereist zu sein. Der BF versuchte dadurch einen legalen Aufenthalt zu konstruieren, um seine Abschiebung zu verhindern.
1.3.3. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und zuletzt auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.3.4. Der BF hat in Österreich keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keinen eigenen Wohnsitz. Der BF besitzt eine Bankomat- und eine Kreditkarte, Barmittel besitzt er nicht; er verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung.
1.3.5. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Jedoch trat der BF in XXXX bereits wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Erscheinung und wird der Urkundenfälschung und des Diebstahls mit einer Waffe beschuldigt. Er ist in XXXX wegen Urkundenfälschung zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Er entzog sich dem Ermittlungsverfahren in XXXX .1.3.5. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Jedoch trat der BF in römisch 40 bereits wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Erscheinung und wird der Urkundenfälschung und des Diebstahls mit einer Waffe beschuldigt. Er ist in römisch 40 wegen Urkundenfälschung zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Er entzog sich dem Ermittlungsverfahren in römisch 40 .
1.3.6. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, verhält sich nicht kooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Er hielt sich illegal im Schengenraum auf, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wollte illegal in ein weiteres Schengenland weiterreisen. Er tätigte falsche Angaben vor den Sicherheits- als auch vor den Fremdenbehörden und verweigerte mehrfach die Unterschrift bei der Übernahme von ihn betreffenden behördlichen Dokumenten. Auch während seiner Anhaltung wurde er bereits auffällig und wurde er aufgrund von Beschwerden wegen seines Verhaltens gegenüber den Zellenmitinsassen (lässt nachts das Licht brennen, nimmt den Mitinsassen essen weg) in Einzelanhaltung verlegt.
Ein wahrhaftiger Wille zur freiwilligen Rückkehr in die Vereinigten Staaten von Amerika kann beim BF nicht festgestellt werden. Seine Rückkehrwilligkeit beschränkt sich darauf, der weiteren Anhaltung in Schubhaft und der ihm drohenden zwangsweisen Verbringung in seinen Herkunftsstaat zu entgehen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich illegal in ein weiteres Land bewegen, um sich einer Abschiebung zu entziehen.
1.3.7. Das BFA stellte bereits am 20.10.2023 eine Buchungsanfrage für den BF. Die Abschiebung des BF ist für den 27.10.2023 vorgesehen. Für den BF wurde für diesen Tag bereits ein Flug gebucht. Der BF ist im Besitz eines gültigen Reisedokuments. Die Abschiebung des BF am 27.10.2023 ist maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt des BFA sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Schubhaftverfahren des BF betreffend, hierbei insbesondere in die Niederschriften des BFA zu den Einvernahmen des BF, in die im Akt einliegenden Meldungen, Anzeigen und Berichte der Sicherheitsbehörden, durch Einsichtnahme in die erstattete Stellungnahme des BFA vom 19.10.2023, in den Beschwerdeschriftsatz selbst und in die Stellungnahme des BF vom 23.10.2023, weiterhin durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister sowie die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
2.1.1. Der unter Pkt. 1.1.1. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des BFA und dem Gerichtsakt des BvwG, aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF, insb. zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit beruhen auf der im Akt einliegenden unbedenklichen Kopie seines Reisepasses (OZ 5, AS 1-3) und den dazu gleichlautenden Angaben des BF im Verfahren (vgl. BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff; BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6). An der Identität des BF bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel. Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF, insb. zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit beruhen auf der im Akt einliegenden unbedenklichen Kopie seines Reisepasses (OZ 5, AS 1-3) und den dazu gleichlautenden Angaben des BF im Verfahren vergleiche BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff; BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6). An der Identität des BF bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel. Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.
2.2.2. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit würden und wurde ein solche auch in der Beschwerde und/oder Stellungnahme des BF nicht behauptet. Auch der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres lassen sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen, entnehmen. Überdies gab auch der BF bisher selbst zu verstehen, nicht krank bzw. gesund zu sein (siehe BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 13; BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung (vgl. etwa § 10 AnhalteO). 2.2.2. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit würden und wurde ein solche auch in der Beschwerde und/oder Stellungnahme des BF nicht behauptet. Auch der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres lassen sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen, entnehmen. Überdies gab auch der BF bisher selbst zu verstehen, nicht krank bzw. gesund zu sein (siehe BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 13; BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung vergleiche etwa Paragraph 10, AnhalteO).
2.2.3. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft war aufgrund der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenschau mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Schubhaftbescheid vom 07.10.2023 zu treffen. Daraus geht hervor, dass der BF seit 07.10.2023, 16:45 Uhr, in Schubhaft angehalten wird.
,
2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Dass der BF nicht im Besitz eines gültigen Visums oder einer Aufenthaltsberechtigung für den Schengenraum ist, ergibt sich aus der Zusammenschau der im Verwaltungsakt einliegenden amtlichen Abfragen, der Informationen zur PKZ-Anfrage vom 07.10.2027, den Stempelvermerken in der im Verwaltungsakt einliegenden Passkopie und den Angaben des BF im Verfahrensverlauf. Hierbei ist anzumerken, dass der BF bei seiner Einreisekontrolle am 07.10.2023 gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch behauptete im Besitz eines Visums für die Tschechische Republik zu sein (Anzeige der LPD Niederösterreich vom 07.10.2023, OZ 5, AS 143ff). Seinem Reisepass war hingegen lediglich ein Stempel der tschechischen Botschaft in XXXX zu entnehmen, wonach er am 05.04.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D gestellt hat (vgl. Kopie des Reisepasses, OZ 5, AS 1ff). Eine sodann durchgeführte PKZ-Anfrage ergab, dass der BF keinen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat, er am 05.04.2023 eine langfristige Aufenthalts- und Beschäftigungskarte beantragte, ihm der Aufenthalt verweigert und per 18.09.2023 festgestellt wurde, dass ein Aufenthaltshindernis vorliegt (Kurzbrief des PKZ XXXX vom 07.10.2023, OZ 5, AS 139f). Erst bei seiner späteren Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2023 zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gab er dann an, dass er keine Anmeldebescheinigung, keinen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU habe. Er habe aufgrund einer Arbeitszusage bei der tschechischen Botschaft in XXXX ein Visum beantragt, welches sich jedoch aufgrund fehlender Papiere, etwa eines neuen Mietvertrages, verzögert habe. Auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass die tschechischen Behörden mitgeteilt hätten, dass sein Antrag auf ein Visum abgelehnt wurde, gab er an, nicht gewusst zu haben, dass sein Antrag auf ein Visum abgelehnt worden sei, da er sich die letzte Zeit in Griechenland auf Urlaub befunden habe (BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff). Bei seiner Einvernahme am 16.10.2023 äußerte er, zu seiner Überraschung erst im Rahmen der Einreisekontrolle, nachdem ein Telefonat geführt wurde, erfahren zu haben, dass sein Visum Ende September abgelehnt worden zu sei (BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6). Dem BF ist dabei jedenfalls anzulasten, dass er – im vollen Bewusstsein, um die lediglich erst erfolgte Visumsantragstellung – gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fälschlich erklärte, bereits im Besitz eines Visums zu sein. Hierbei ist nicht zu ersehen, weshalb er gegenüber den Sicherheitsorganen dahingehend falsche Angaben hätte tätigen sollen, wenn seine Einreise in das Bundesgebiet – wie von ihm bei seiner Einvernahme am 16.10.2023 als auch in der Beschwerde behauptet – legal erfolgt sein sollte. Vor diesem Hintergrund scheinen auch die von ihm weiter relativierend ins Treffen geführten Angaben, nichts von der Ablehnung seines Visums gewusst zu haben, nicht als plausibel, zumal er nach seinen eigenen Angaben jedenfalls in Kenntnis von Verzögerungsgründen hinsichtlich seines Visaantrages war. Dies umso mehr, als der BF bei seiner Einvernahme am 07.10.2023 auch selbst ausführte, dass der diesbezügliche Bescheid gekommen sei, als er in Griechenland war (vgl. BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11f), womit er jedoch auch zu verstehen gab, jedenfalls von der Existenz eines – im Übrigen nur von ihm genannten – Bescheides gewusst zu haben. Soweit der BF in seiner Beschwerde und Stellungnahme in diesem Zusammenhang darauf verweist, wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben, ist diesem Vorbringen vor dem aufgezeigten Hintergrund bereits der Boden entzogen. In der Beschwerde, wird vorgebracht, dass der BF in Besitz eines gültigen amerikanischen Reisepasses sei, aus dem hervorgeht, dass er zuletzt im August 2023 in den Schengenraum, über XXXX , eingereist sei. Die amerikanische Staatsbürgerschaft berechtige ihn zum visafreien Aufenthalt im Schengenraum, so auch in Österreich, für die Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft habe sich der BF erst seit 52 Tagen im Schengenraum befunden. Er sei im März oder April bereits in den Schengenraum eingereist, dann wieder ausgereist und zuletzt im August 2023 wieder eingereist. Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2023 an, dass er im März für ungefähr einen Monat hier gewesen, ein Visum beantragt und danach wieder zurückgeflogen sei. Er habe einen Notpass gehabt, aber sobald er nach Österreich gekommen sei, habe er sich einen richtigen Pass von der US-Botschaft in XXXX geholt, sei dann zur tschechischen Botschaft nach XXXX , um sein Arbeitsvisum zu beantragen und sei er kurz nach der Beantragung zurück in die USA geflogen. Ein Ausreisestempel sei ihm nicht gegeben worden. Bei seiner Einreisekontrolle hätten die kontrollierenden Beamten den Stempel für sein Arbeitsvisum vom April gefunden und eine Einreise in die Schengenzone vom August 2023. Sie hätten daraus den Schluss gezogen, dass er die ganze Zeit über hier gewesen sei, obwohl er die 90-Tage-Frist eingehalten habe. Der Wiedereinreisestempel bestätige, dass er nicht die ganze Zeit hier war (vgl. BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6). Dazu ist festzuhalten, dass der vorliegende Reisepass am 15.03.2023 ausgestellt wurde und dieser einerseits den bereits erwähnten Stempel hinsichtlich des beantragten Visums vom 05.04.2023 und andererseits einen Stempel des Polizeipräsidiums XXXX , XXXX vom 16.08.2023 trägt (vgl. Kopie des Reisepasses, OZ 5, AS 1ff). Zunächst ist dazu anzumerken, dass es dem erkennenden Gericht notorisch bekannt ist, dass Ein- und Ausreisekontrollen in die Bundesrepublik XXXX , gerade auch im Luftweg, der deutschen Bundespolizei obliegen, was die behauptete Einreisestampiglie durch das Polizeipräsidium XXXX bereits zweifelhaft erscheinen lässt. Des Weiteren lässt sich der aktenkundigen Meldung der LPD Niederösterreich zur Überprüfung ebendieses Stempels entnehmen, dass es sich bei diesem Stempel nicht um einen sogenannten Einreise- bzw. Ausreisestempel handelt, welcher im Zuge einer Reisebewegung über eine Außengrenze von der zuständigen Grenzkontrollstelle angebracht wird. Für Grenzkontrollstempel gibt es ein einheitliches Muster welches in allen EWR- und EFTA-Staaten (EU- und Schengenraum) gleich gestaltet ist (vgl. Meldung der LPD Niederösterreich vom 19.10.2023, OZ 6). Schließlich geht auch aus der vorliegenden Mitteilung des PKZ XXXX und dem hierzu übermittelten Auszug hervor, dass der Stempel vmtl. aus der Festnahme durch das Polizeipräsidium XXXX , Grund: Diebstahl mit Waffen, Tatzeit: 16.08.2023, 12:58 Uhr, resultiert. Betrachtet man den zu dieser Mitteilung vorgelegt Auszug näher, so wird zudem ersichtlich, dass der BF bereits am 27.07.2023, also zu einem Zeitpunkt als er noch gar nicht wieder eingereist sein will, gegenüber Beamten der deutschen Bundespolizei in einem Zug ein totalgefälschtes Zugticket vorzeigte (vgl. Antwort und Auszüge des PKZ XXXX vom 19.10.2023, OZ 6). Für das erkennende Gericht ist daher erwiesen, dass der BF nicht am 16.08.2023 neuerlich in den Schengenraum eingereist ist, nachdem er diesen zuvor verlassen hat. Ausgehend von seinen sonstigen oben genannten Ausführungen, gelangt das erkennende Gericht somit zur Überzeugung, dass sich der BF zumindest seit der Ausstellung seines Reisepasses am 15.03.2023 im Schengenraum aufhält. Hierbei sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass im Fall des BF angesichts der von ihm sonst im Verfahren getätigten Angaben sogar noch ein wesentlich längerer Aufenthalt im Schengenraum als wahrscheinlich anzusehen ist. So gab er bei seiner Einvernahme am 07.10.2023 nämlich auch an, dass er letztes Jahr ua. in Slowenien gewesen sei, wobei er dort eine Anzeige bekommen habe, da er den Unterschied zwischen Slowenien und Kroatien nicht gekannt habe und ihm gesagt worden sei, dass er die EU verlassen müsse, woraufhin er dann nach Kroatien sei (vgl. BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff). Bei seiner Einvernahme am 16.10.2023 gab er zudem an, letztes Jahr wegen eines Urlaubs in Österreich gewesen zu sein (vgl. BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6), wohingegen er bei seiner Einvernahme am 07.10.2023 noch erklärte, immer nur durch Österreich durchgefahren zu sein (vgl. BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff). Zumal eine allenfalls noch längere Aufenthaltsdauer im Schengenraum – wenngleich wahrscheinlich – aufgrund der Aktenlage nicht zu erweisen war, war als Mindestaufenthaltsdauer – wie dargestellt – das unbedenkliche Datum der Ausstellung seines Reisepasses durch die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in XXXX am 15.03.2023 als Zeitpunkt seines Mindestaufenthalts im Schengenraum festzustellen. Ungeachtet dessen, ist auch bei einem Mindestaufenthalt seit dem 15.03.2023 der in der Beschwerde dargelegte visafreie Aufenthalt im Schengenraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen deutlich überschritten, sodass sowohl der Aufenthalt im Schengenraum als auch seine am 07.10.2023 über Griechenland erfolgte Einreise ins Bundesgebiet als illegal festzustellen waren. Ebenso unzweifelhaft ist aufgrund der vorgenannten Ausführungen dabei auch, dass er unter Missachtung seiner Rückkehrverpflichtung durch verschiedene Schengenstaaten reiste, weshalb auch dieser Umstand entsprechend festzustellen war. Schließlich resultiert auch die Feststellung, dass der BF versuchte illegal in ein weiteres Schengenland weiterzureisen aus den dargelegten Umständen und seinen eigenen Angaben, wonach er nach XXXX , Tschechien reisen wollte (vgl. BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff; BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 5).2.3.1. Dass der BF nicht im Besitz eines gültigen Visums oder einer Aufenthaltsberechtigung für den Schengenraum ist, ergibt sich aus der Zusammenschau der im Verwaltungsakt einliegenden amtlichen Abfragen, der Informationen zur PKZ-Anfrage vom 07.10.2027, den Stempelvermerken in der im Verwaltungsakt einliegenden Passkopie und den Angaben des BF im Verfahrensverlauf. Hierbei ist anzumerken, dass der BF bei seiner Einreisekontrolle am 07.10.2023 gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch behauptete im Besitz eines Visums für die Tschechische Republik zu sein (Anzeige der LPD Niederösterreich vom 07.10.2023, OZ 5, AS 143ff). Seinem Reisepass war hingegen lediglich ein Stempel der tschechischen Botschaft in römisch 40 zu entnehmen, wonach er am 05.04.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D gestellt hat vergleiche Kopie des Reisepasses, OZ 5, AS 1ff). Eine sodann durchgeführte PKZ-Anfrage ergab, dass der BF keinen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat, er am 05.04.2023 eine langfristige Aufenthalts- und Beschäftigungskarte beantragte, ihm der Aufenthalt verweigert und per 18.09.2023 festgestellt wurde, dass ein Aufenthaltshindernis vorliegt (Kurzbrief des PKZ römisch 40 vom 07.10.2023, OZ 5, AS 139f). Erst bei seiner späteren Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2023 zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gab er dann an, dass er keine Anmeldebescheinigung, keinen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU habe. Er habe aufgrund einer Arbeitszusage bei der tschechischen Botschaft in römisch 40 ein Visum beantragt, welches sich jedoch aufgrund fehlender Papiere, etwa eines neuen Mietvertrages, verzögert habe. Auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass die tschechischen Behörden mitgeteilt hätten, dass sein Antrag auf ein Visum abgelehnt wurde, gab er an, nicht gewusst zu haben, dass sein Antrag auf ein Visum abgelehnt worden sei, da er sich die letzte Zeit in Griechenland auf Urlaub befunden habe (BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff). Bei seiner Einvernahme am 16.10.2023 äußerte er, zu seiner Überraschung erst im Rahmen der Einreisekontrolle, nachdem ein Telefonat geführt wurde, erfahren zu haben, dass sein Visum Ende September abgelehnt worden zu sei (BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6). Dem BF ist dabei jedenfalls anzulasten, dass er – im vollen Bewusstsein, um die lediglich erst erfolgte Visumsantragstellung – gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fälschlich erklärte, bereits im Besitz eines Visums zu sein. Hierbei ist nicht zu ersehen, weshalb er gegenüber den Sicherheitsorganen dahingehend falsche Angaben hätte tätigen sollen, wenn seine Einreise in das Bundesgebiet – wie von ihm bei seiner Einvernahme am 16.10.2023 als auch in der Beschwerde behauptet – legal erfolgt sein sollte. Vor diesem Hintergrund scheinen auch die von ihm weiter relativierend ins Treffen geführten Angaben, nichts von der Ablehnung seines Visums gewusst zu haben, nicht als plausibel, zumal er nach seinen eigenen Angaben jedenfalls in Kenntnis von Verzögerungsgründen hinsichtlich seines Visaantrages war. Dies umso mehr, als der BF bei seiner Einvernahme am 07.10.2023 auch selbst ausführte, dass der diesbezügliche Bescheid gekommen sei, als er in Griechenland war vergleiche BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11f), womit er jedoch auch zu verstehen gab, jedenfalls von der Existenz eines – im Übrigen nur von ihm genannten – Bescheides gewusst zu haben. Soweit der BF in seiner Beschwerde und Stellungnahme in diesem Zusammenhang darauf verweist, wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben, ist diesem Vorbringen vor dem aufgezeigten Hintergrund bereits der Boden entzogen. In der Beschwerde, wird vorgebracht, dass der BF in Besitz eines gültigen amerikanischen Reisepasses sei, aus dem hervorgeht, dass er zuletzt im August 2023 in den Schengenraum, über römisch 40 , eingereist sei. Die amerikanische Staatsbürgerschaft berechtige ihn zum visafreien Aufenthalt im Schengenraum, so auch in Österreich, für die Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft habe sich der BF erst seit 52 Tagen im Schengenraum befunden. Er sei im März oder April bereits in den Schengenraum eingereist, dann wieder ausgereist und zuletzt im August 2023 wieder eingereist. Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2023 an, dass er im März für ungefähr einen Monat hier gewesen, ein Visum beantragt und danach wieder zurückgeflogen sei. Er habe einen Notpass gehabt, aber sobald er nach Österreich gekommen sei, habe er sich einen richtigen Pass von der US-Botschaft in römisch 40 geholt, sei dann zur tschechischen Botschaft nach römisch 40 , um sein Arbeitsvisum zu beantragen und sei er kurz nach der Beantragung zurück in die USA geflogen. Ein Ausreisestempel sei ihm nicht gegeben worden. Bei seiner Einreisekontrolle hätten die kontrollierenden Beamten den Stempel für sein Arbeitsvisum vom April gefunden und eine Einreise in die Schengenzone vom August 2023. Sie hätten daraus den Schluss gezogen, dass er die ganze Zeit über hier gewesen sei, obwohl er die 90-Tage-Frist eingehalten habe. Der Wiedereinreisestempel bestätige, dass er nicht die ganze Zeit hier war vergleiche BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6). Dazu ist festzuhalten, dass der vorliegende Reisepass am 15.03.2023 ausgestellt wurde und dieser einerseits den bereits erwähnten Stempel hinsichtlich des beantragten Visums vom 05.04.2023 und andererseits einen Stempel des Polizeipräsidiums römisch 40 , römisch 40 vom 16.08.2023 trägt vergleiche Kopie des Reisepasses, OZ 5, AS 1ff). Zunächst ist dazu anzumerken, dass es dem erkennenden Gericht notorisch bekannt ist, dass Ein- und Ausreisekontrollen in die Bundesrepublik römisch 40 , gerade auch im Luftweg, der deutschen Bundespolizei obliegen, was die behauptete Einreisestampiglie durch das Polizeipräsidium römisch 40 bereits zweifelhaft erscheinen lässt. Des Weiteren lässt sich der aktenkundigen Meldung der LPD Niederösterreich zur Überprüfung ebendieses Stempels entnehmen, dass es sich bei diesem Stempel nicht um einen sogenannten Einreise- bzw. Ausreisestempel handelt, welcher im Zuge einer Reisebewegung über eine Außengrenze von der zuständigen Grenzkontrollstelle angebracht wird. Für Grenzkontrollstempel gibt es ein einheitliches Muster welches in allen EWR- und EFTA-Staaten (EU- und Schengenraum) gleich gestaltet ist vergleiche Meldung der LPD Niederösterreich vom 19.10.2023, OZ 6). Schließlich geht auch aus der vorliegenden Mitteilung des PKZ römisch 40 und dem hierzu übermittelten Auszug hervor, dass der Stempel vmtl. aus der Festnahme durch das Polizeipräsidium römisch 40 , Grund: Diebstahl mit Waffen, Tatzeit: 16.08.2023, 12:58 Uhr, resultiert. Betrachtet man den zu dieser Mitteilung vorgelegt Auszug näher, so wird zudem ersichtlich, dass der BF bereits am 27.07.2023, also zu einem Zeitpunkt als er noch gar nicht wieder eingereist sein will, gegenüber Beamten der deutschen Bundespolizei in einem Zug ein totalgefälschtes Zugticket vorzeigte vergleiche Antwort und Auszüge des PKZ römisch 40 vom 19.10.2023, OZ 6). Für das erkennende Gericht ist daher erwiesen, dass der BF nicht am 16.08.2023 neuerlich in den Schengenraum eingereist ist, nachdem er diesen zuvor verlassen hat. Ausgehend von seinen sonstigen oben genannten Ausführungen, gelangt das erkennende Gericht somit zur Überzeugung, dass sich der BF zumindest seit der Ausstellung seines Reisepasses am 15.03.2023 im Schengenraum aufhält. Hierbei sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass im Fall des BF angesichts der von ihm sonst im Verfahren getätigten Angaben sogar noch ein wesentlich längerer Aufenthalt im Schengenraum als wahrscheinlich anzusehen ist. So gab er bei seiner Einvernahme am 07.10.2023 nämlich auch an, dass er letztes Jahr ua. in Slowenien gewesen sei, wobei er dort eine Anzeige bekommen habe, da er den Unterschied zwischen Slowenien und Kroatien nicht gekannt habe und ihm gesagt worden sei, dass er die EU verlassen müsse, woraufhin er dann nach Kroatien sei vergleiche BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff). Bei seiner Einvernahme am 16.10.2023 gab er zudem an, letztes Jahr wegen eines Urlaubs in Österreich gewesen zu sein vergleiche BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6), wohingegen er bei seiner Einvernahme am 07.10.2023 noch erklärte, immer nur durch Österreich durchgefahren zu sein vergleiche BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff). Zumal eine allenfalls noch längere Aufenthaltsdauer im Schengenraum – wenngleich wahrscheinlich – aufgrund der Aktenlage nicht zu erweisen war, war als Mindestaufenthaltsdauer – wie dargestellt – das unbedenkliche Datum der Ausstellung seines Reisepasses durch die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in römisch 40 am 15.03.2023 als Zeitpunkt seines Mindestaufenthalts im Schengenraum festzustellen. Ungeachtet dessen, ist auch bei einem Mindestaufenthalt seit dem 15.03.2023 der in der Beschwerde dargelegte visafreie Aufenthalt im Schengenraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen deutlich überschritten, sodass sowohl der Aufenthalt im Schengenraum als auch seine am 07.10.2023 über Griechenland erfolgte Einreise ins Bundesgebiet als illegal festzustellen waren. Ebenso unzweifelhaft ist aufgrund der vorgenannten Ausführungen dabei auch, dass er unter Missachtung seiner Rückkehrverpflichtung durch verschiedene Schengenstaaten reiste, weshalb auch dieser Umstand entsprechend festzustellen war. Schließlich resultiert auch die Feststellung, dass der BF versuchte illegal in ein weiteres Schengenland weiterzureisen aus den dargelegten Umständen und seinen eigenen Angaben, wonach er nach römisch 40 , Tschechien reisen wollte vergleiche BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff; BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 5).
2.3.2. Soweit festgestellt wurde, dass der BF gegenüber den Sicherheits- und Fremdenbehörden wiederholt falsche Angaben tätigte, insbesondere hinsichtlich der Feststellungen dazu, dass er gegenüber Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes fälschlich behauptete ein Visum zu besitzen, sich gegenüber dem BFA widersprüchlich zu den Ländern seines bisherigen Aufenthalts äußerte und fälschlich behauptete den Schengenraum verlassen zu haben und erst am 16.08.2023 wieder in den Schengenraum eingereist zu sein, wird auf die Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.1. verwiesen. Bei dem dort wiedergegeben wird hinlänglich ersichtlich, dass der BF zum Zweck einen vermeintlich legalen Aufenthalt zu konstruieren nicht davor zurückschreckte wahrheitswidrige Angaben zu tätigen, um so letztlich eine ihm – durch sein Aufgreifen – drohende Abschiebung zu verhindern.
2.3.3. Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des BFA vom 07.10.2023 mit welchem gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (OZ 5, AS 57ff). Aufgrund des auch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung erklärten Rechtsmittelverzichts vom 16.10.2023 (OZ 5, AS 165) ist die gegen den BF erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme, konkret die Rückkehrentscheidung, nunmehr auch durchsetzbar.
2.3.4. Die Feststellungen zu den fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF im bisherigen Verfahren (vgl. BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff; BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6), wobei ebensolche auch in der Beschwerde und Stellungnahme des BF nicht behauptet wurden. Auch, dass der BF keiner (legalen) Beschäftigung nachgeht und über keinen Wohnsitz verfügt, gab der BF bereits bei seinen bisherigen Einvernahmen an. Er erklärte in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, bisher in der EU nicht gearbeitet zu haben, dies aber jetzt tun zu wollen und in Österreich keinen Wohnsitz zu haben (vgl. BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff; BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6). Den nicht vorliegenden Wohnsitz bestätigt auch die Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass der BF im Besitz von zwei Karten, nämlich einer Bankomat- und einer Kreditkarte ist, gab er bereits bei seinen Einvernahmen vor dem BFA an (vgl. BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff; BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6) und geht dies auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres hervor. Aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergibt sich auch, dass der BF über keinerlei Barmittel verfügt (aktuell EUR 0,--). Soweit die Beschwerde und Stellungnahme des BF daher auf vorhandene Barmittel verweist, ist das schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Vielmehr scheint die Beschwerde und Stellungnahme des BF, aufgrund der vorhandenen Bankomat- und Kreditkarte, Buchgeld zu meinen, wobei auch diesem Vorbringen nicht zu folgen war. So gab der BF nämlich bei seiner Einvernahme am 07.10.2023 noch selbst an, dass sich auf den beiden Karten vllt. EUR 300,-- befänden (vgl. BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff). Erst bei seiner Einvernahme am 16.10.2023 und – wie die Einsicht in die Anhaltdatei-Vollzugsverwaltung zeigt – erst nach erfolgter Rechtsberatung steigerte er die von ihm bisher behauptete Beträge erheblich, indem er plötzlich und erstmals ausführte, dass sich auf seinem Bankkonto EUR 300,-- bis 400,-- und auf der Kreditkarte EUR 5.000 befänden (vgl. BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6), was sodann auch in der Beschwerde und Stellungnahme des BF behauptet wurde. Dem erkennenden Gericht erscheint es weder plausibel noch nachvollziehbar, weshalb der BF diese Beträge nicht schon bei seiner Einvernahme am 07.10.2023 nennen hätte sollen, wäre er tatsächlich im Besitz besagter Finanzmittel. Vielmehr gelangt das erkennende Gericht – in Zusammenschau mit dem oben bereits dargestellten Verhalten des BF – zur Überzeugung, dass der BF, die von ihm im Übrigen völlig unbelegt gebliebenen Beträge, bloß deshalb ins Treffen führte, um aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen zu werden und sich seinem Verfahren zur Außerlandesbringung entziehen zu können. Hierbei ist auch der Umstand, dass der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme im Besitz eines Flugtickets sowie eins Tablets und Handys war, – entgegen der Ansicht in der Beschwerde und Stellungnahme – nicht geeignet die Existenz ausreichender finanzieller Mittel darzulegen, zumal auch die dort erhobene Behauptung, er habe sich sein Flugticket selbst gekauft, ohne jeden Beleg verblieb. Aufgrund dieser Erwägungen war daher festzustellen, dass der BF über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Ungeachtet dessen, wäre jedoch auch bei Wahrunterstellung der behaupteten finanziellen Mittel für den BF nichts zu gewinnen, da aufgrund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass er etwaige finanzielle Mittel nutzen würde, sich seinem Verfahren zu entziehen, nicht hingegen um rückzukehren (siehe dazu auch Pkt. 2.3.6.). 2.3.4. Die Feststellungen zu den fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF im bisherigen Verfahren vergleiche BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff; BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6), wobei ebensolche auch in der Beschwerde und Stellungnahme des BF nicht behauptet wurden. Auch, dass der BF keiner (legalen) Beschäftigung nachgeht und über keinen Wohnsitz verfügt, gab der BF bereits bei seinen bisherigen Einvernahmen an. Er erklärte in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, bisher in der EU nicht gearbeitet zu haben, dies aber jetzt tun zu wollen und in Österreich keinen Wohnsitz zu haben vergleiche BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff; BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6). Den nicht vorliegenden Wohnsitz bestätigt auch die Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass der BF im Besitz von zwei Karten, nämlich einer Bankomat- und einer Kreditkarte ist, gab er bereits bei seinen Einvernahmen vor dem BFA an vergleiche BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff; BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6) und geht dies auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres hervor. Aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergibt sich auch, dass der BF über keinerlei Barmittel verfügt (aktuell EUR 0,--). Soweit die Beschwerde und Stellungnahme des BF daher auf vorhandene Barmittel verweist, ist das schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Vielmehr scheint die Beschwerde und Stellungnahme des BF, aufgrund der vorhandenen Bankomat- und Kreditkarte, Buchgeld zu meinen, wobei auch diesem Vorbringen nicht zu folgen war. So gab der BF nämlich bei seiner Einvernahme am 07.10.2023 noch selbst an, dass sich auf den beiden Karten vllt. EUR 300,-- befänden vergleiche BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff). Erst bei seiner Einvernahme am 16.10.2023 und – wie die Einsicht in die Anhaltdatei-Vollzugsverwaltung zeigt – erst nach erfolgter Rechtsberatung steigerte er die von ihm bisher behauptete Beträge erheblich, indem er plötzlich und erstmals ausführte, dass sich auf seinem Bankkonto EUR 300,-- bis 400,-- und auf der Kreditkarte EUR 5.000 befänden vergleiche BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6), was sodann auch in der Beschwerde und Stellungnahme des BF behauptet wurde. Dem erkennenden Gericht erscheint es weder plausibel noch nachvollziehbar, weshalb der BF diese Beträge nicht schon bei seiner Einvernahme am 07.10.2023 nennen hätte sollen, wäre er tatsächlich im Besitz besagter Finanzmittel. Vielmehr gelangt das erkennende Gericht – in Zusammenschau mit dem oben bereits dargestellten Verhalten des BF – zur Überzeugung, dass der BF, die von ihm im Übrigen völlig unbelegt gebliebenen Beträge, bloß deshalb ins Treffen führte, um aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen zu werden und sich seinem Verfahren zur Außerlandesbringung entziehen zu können. Hierbei ist auch der Umstand, dass der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme im Besitz eines Flugtickets sowie eins Tablets und Handys war, – entgegen der Ansicht in der Beschwerde und Stellungnahme – nicht geeignet die Existenz ausreichender finanzieller Mittel darzulegen, zumal auch die dort erhobene Behauptung, er habe sich sein Flugticket selbst gekauft, ohne jeden Beleg verblieb. Aufgrund dieser Erwägungen war daher festzustellen, dass der BF über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Ungeachtet dessen, wäre jedoch auch bei Wahrunterstellung der behaupteten finanziellen Mittel für den BF nichts zu gewinnen, da aufgrund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass er etwaige finanzielle Mittel nutzen würde, sich seinem Verfahren zu entziehen, nicht hingegen um rückzukehren (siehe dazu auch Pkt. 2.3.6.).
2.3.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. Dass der BF jedoch bereits in XXXX wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Erscheinung trat, er der Urkundenfälschung und des Diebstahls mit einer Waffe beschuldigt wird und er in XXXX wegen Urkundenfälschung zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, ergibt sich aus den bereits oben angeführten, vom BFA durchgeführten amtlichen Erhebungen und der dazu erhaltenen Mitteilung (Antwort und Auszüge des PKZ XXXX vom 19.10.2023, OZ 6) in Zusammenschau mit der Stellungnahme des BFA vom 19.10.2023 (OZ 6). Soweit in der Stellungnahme des BF in diesem Zusammenhang angeführt wurde, dass der Vertretung Unterlagen und Berichte zu allfällig strafrechtlich relevanten Verhalten des BF nicht bekannt seien, ist dem entgegenzuhalten, dass dem BF sein eigenes deliktisches Verhalten, weswegen er selbst bereits mehrfach Amtshandlungen ausgesetzt war, hinlänglich bekannt sein muss und der Vertretung des BF eine dahingehend unterlassene Information durch den BF zuzurechnen ist. Zwar mag dem BF dabei zuzugestehen sein, dass er von einer gegen ihn bestehenden Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung keine Kenntnis hatte, doch ist ihm jedenfalls vorzuhalten, dass er sich – wie schon seine Weiterreise belegt – den dortigen Behörden in Kenntnis eines gegen ihn geführten Verfahrens nicht bereithielt, andernfalls eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nämlich gar nicht notwendig gewesen wäre. Demgemäß war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass er sich dem Ermittlungsverfahren in XXXX entzog. Soweit in der Stellungnahme in diesem Zusammenhang weiters angeführt wurde, dass der Vertretung entsprechende Unterlagen hierzu nicht übermittelt worden seien, ist über das zuvor ausgeführte hinaus anzumerken, dass diese, soweit für das Verfahren von Relevanz, ausreichend im Rahmen der Stellungnahme des BFA vom 19.10.2023 offengelegt wurden, sodass den dort dargelegten Erhebungsergebnissen im Rahmen des Parteiengehörs im ausreichenden Maße entgegengetreten werden konnte. Eine darüberhinausgehende Übermittlung dieser Informationen war dabei in Anbetracht des § 21 Abs. 2 VwGVG iVm § 17 Abs. 3 AVG und aufgrund des – wie vermerkt – nicht zur Weitergabe bestimmten Inhalts, schon zur Sicherung dieser Verfahren nicht vorzunehmen (vgl. Aktenvermerk vom 19.10.2023, OZ 6, OZ 7). 2.3.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. Dass der BF jedoch bereits in römisch 40 wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Erscheinung trat, er der Urkundenfälschung und des Diebstahls mit einer Waffe beschuldigt wird und er in römisch 40 wegen Urkundenfälschung zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, ergibt sich aus den bereits oben angeführten, vom BFA durchgeführten amtlichen Erhebungen und der dazu erhaltenen Mitteilung (Antwort und Auszüge des PKZ römisch 40 vom 19.10.2023, OZ 6) in Zusammenschau mit der Stellungnahme des BFA vom 19.10.2023 (OZ 6). Soweit in der Stellungnahme des BF in diesem Zusammenhang angeführt wurde, dass der Vertretung Unterlagen und Berichte zu allfällig strafrechtlich relevanten Verhalten des BF nicht bekannt seien, ist dem entgegenzuhalten, dass dem BF sein eigenes deliktisches Verhalten, weswegen er selbst bereits mehrfach Amtshandlungen ausgesetzt war, hinlänglich bekannt sein muss und der Vertretung des BF eine dahingehend unterlassene Information durch den BF zuzurechnen ist. Zwar mag dem BF dabei zuzugestehen sein, dass er von einer gegen ihn bestehenden Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung keine Kenntnis hatte, doch ist ihm jedenfalls vorzuhalten, dass er sich – wie schon seine Weiterreise belegt – den dortigen Behörden in Kenntnis eines gegen ihn geführten Verfahrens nicht bereithielt, andernfalls eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nämlich gar nicht notwendig gewesen wäre. Demgemäß war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass er sich dem Ermittlungsverfahren in römisch 40 entzog. Soweit in der Stellungnahme in diesem Zusammenhang weiters angeführt wurde, dass der Vertretung entsprechende Unterlagen hierzu nicht übermittelt worden seien, ist über das zuvor ausgeführte hinaus anzumerken, dass diese, soweit für das Verfahren von Relevanz, ausreichend im Rahmen der Stellungnahme des BFA vom 19.10.2023 offengelegt wurden, sodass den dort dargelegten Erhebungsergebnissen im Rahmen des Parteiengehörs im ausreichenden Maße entgegengetreten werden konnte. Eine darüberhinausgehende Übermittlung dieser Informationen war dabei in Anbetracht des Paragraph 21, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, AVG und aufgrund des – wie vermerkt – nicht zur Weitergabe bestimmten Inhalts, schon zur Sicherung dieser Verfahren nicht vorzunehmen vergleiche Aktenvermerk vom 19.10.2023, OZ 6, OZ 7).
2.3.6. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind für das erkennende Gerichts beim BF, aufgrund des von ihm bisher gezeigten Verhaltens, klar gegeben. Wie oben in der Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.1. und Pkt. 2.3.2. ausführlich dargelegt, hielt sich der BF nicht nur illegal im Schengenraum auf, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wollte illegal in ein weiteres Schengenland weiterreisen, sondern versuchte er durch bewusst falsche Angaben gegenüber den Sicherheits- als auch Fremdenbehörden einen legalen Aufenthalt zu konstruieren, um eine Anhaltung und seine drohende Abschiebung zu verhindern. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, verweigerte er zudem wiederholt die Unterschrift unter ihn betreffende behördliche Dokumente. So verweigerte er etwa bereits die Unterschrift bei der Übernahme des ihn betreffenden Schubhaftbescheides (OZ 5, AS 25ff), des Bescheides mit welchem gegen ihn ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (OZ 5, AS 57ff) sowie zu der ihm ausgefolgten Information betreffend die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsberaters und der Beschwerdeerhebung (OZ 5, AS 53f). Wie sich aus einer Eintragung aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom 12.10.2023 und zuletzt auch aus einer Maßnahmenmeldung vom 22.10.2023 (OZ 10) ergibt, verhält sich der BF auch während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. So geht daraus hervor, dass sich der BF gegenüber Mitinsassen wiederholt ungebührlich verhalten hat, indem er etwa in der Nacht, trotz Aufforderung dies zu unterlassen, das Licht brennen ließ, Mitinsassen das Essen wegnahm und er regelmäßig Streitereien heraufbeschwört. Bei einem aufklärenden Gespräch zeigte der BF keinerlei Einsicht, sodass er in Einzelanhaltung verlegt werden musste.
Zwar hat der BF bei seinen Einvernahmen, wie auch in der Beschwerde und Stellungnahme, wiederholt angegeben, dass er gewillt sei freiwillig in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückzukehren und stellte er am 09.10.2023 bereits einen Antrag auf freiwillige Ausreise, welcher seitens des BFA abgelehnt wurde (vgl. OZ 5, AS 147ff, AS 161), doch vermag das erkennende Gericht, angesichts des – wie dargestellt – im gesamten Verfahrensverlauf gezeigten vertrauensunwürdigen und unkooperativen Verhaltens keinen wahrhaftigen Willen zu einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu erkennen. So äußerte er etwa auch zuletzt noch, dass er freiwillig nach London habe fliegen wollen, da er dort Verwandte habe, welche auf ihn warten würden und gab hernach befragt zu seiner Abschiebung an, lieber nach London zu wollen (vgl. BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6). Abgesehen davon, dass diese Ausführungen im Widerspruch zu der von ihm geäußerten Intention nach XXXX , Tschechien zu reisen stehen (vgl. BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff), kommt dadurch klar zum Ausdruck, dass der BF nicht gewillt ist sich rechtskonform in dem Sinne zu verhalten, sich freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzubegeben. Vielmehr gelangt das Gericht in Anbetracht seines bisherigen Verhalten zum Ergebnis, dass der BF eine vermeintliche Rückkehrwilligkeit nur deshalb behauptet, um der weiteren Anhaltung in Schubhaft und der ihm drohenden zwangsweisen Verbringung in seinen Herkunftsstaat zu entgehen, weshalb die Feststellungen entsprechend zu treffen waren.Zwar hat der BF bei seinen Einvernahmen, wie auch in der Beschwerde und Stellungnahme, wiederholt angegeben, dass er gewillt sei freiwillig in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückzukehren und stellte er am 09.10.2023 bereits einen Antrag auf freiwillige Ausreise, welcher seitens des BFA abgelehnt wurde vergleiche OZ 5, AS 147ff, AS 161), doch vermag das erkennende Gericht, angesichts des – wie dargestellt – im gesamten Verfahrensverlauf gezeigten vertrauensunwürdigen und unkooperativen Verhaltens keinen wahrhaftigen Willen zu einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu erkennen. So äußerte er etwa auch zuletzt noch, dass er freiwillig nach London habe fliegen wollen, da er dort Verwandte habe, welche auf ihn warten würden und gab hernach befragt zu seiner Abschiebung an, lieber nach London zu wollen vergleiche BFA-Einvernahme vom 16.10.2023, OZ 6). Abgesehen davon, dass diese Ausführungen im Widerspruch zu der von ihm geäußerten Intention nach römisch 40 , Tschechien zu reisen stehen vergleiche BFA-Einvernahme vom 07.10.2023, OZ 5, AS 11ff), kommt dadurch klar zum Ausdruck, dass der BF nicht gewillt ist sich rechtskonform in dem Sinne zu verhalten, sich freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzubegeben. Vielmehr gelangt das Gericht in Anbetracht seines bisherigen Verhalten zum Ergebnis, dass der BF eine vermeintliche Rückkehrwilligkeit nur deshalb behauptet, um der weiteren Anhaltung in Schubhaft und der ihm drohenden zwangsweisen Verbringung in seinen Herkunftsstaat zu entgehen, weshalb die Feststellungen entsprechend zu treffen waren.
Das Gericht gelangt daher zur Auffassung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land begeben wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein gezeigtes Verhalten ändern wird.
2.3.7. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der für den 27.10.2023 geplanten Abschiebung des BF, insb. zu der für diesen Termin bereits erfolgten Flugbuchung ergeben sich aus der vorliegenden Buchungsanfrage (OZ 8) und der vorliegenden Flugbuchung selbst (OZ 13). Dass der BF im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Reisepasses (OZ 5, AS 1ff) und den in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums erfassten Effekten, wo ebendieser Reisepass auch aufscheint. Aufgrund der vom BFA bereits veranlassten Schritte war daher auch die Feststellung zu treffen, dass die Abschiebung wahrscheinlich ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur:
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:
„Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
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„Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
„Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
[…]“
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a, (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“
„Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
[…]“
„Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
[…]
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
[…]“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft seit 07.10.2023:3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft seit 07.10.2023:
3.2.1. Der BF befindet sich seit dem 07.10.2023 in Schubhaft. Gegen den Bescheid des BFA vom 07.10.2023, mit welchem über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde am 18.10.2023 während der fortdauernden Anhaltung des BF in Schubhaft und sohin jedenfalls fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Es war daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG zu prüfen.Es war daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zu prüfen.
3.2.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde – wie schon ausgeführt –mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.07.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF angeordnet. 3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde – wie schon ausgeführt –mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.07.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF angeordnet.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgegangen ist.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hält sich illegal im Schengenraum auf, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte illegal in ein weiteres Schengenland weiterzureisen. Er versuchte gegenüber den Sicherheits- und Fremdenbehörden durch falsche Angaben einen legalen Aufenthalt zu konstruieren bzw. diese dadurch über seinen illegalen Aufenthalt zu täuschen, um so eine Anhaltung und drohende Abschiebung zu verhindern. Der BF hat dadurch versucht seine Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern und damit insgesamt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hält sich illegal im Schengenraum auf, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte illegal in ein weiteres Schengenland weiterzureisen. Er versuchte gegenüber den Sicherheits- und Fremdenbehörden durch falsche Angaben einen legalen Aufenthalt zu konstruieren bzw. diese dadurch über seinen illegalen Aufenthalt zu täuschen, um so eine Anhaltung und drohende Abschiebung zu verhindern. Der BF hat dadurch versucht seine Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern und damit insgesamt den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2023 wurde gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Bereits bei Anordnung der Schubhaft lag daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Mit 16.10.2023 erklärte der BF zudem gegenüber dem BFA eine Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, sodass diese im Entscheidungszeitpunkt nicht nur durchsetzbar, sondern auch durchführbar ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch seine falschen Angaben zu behindern bzw. zu umgehen versucht hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2023 wurde gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Bereits bei Anordnung der Schubhaft lag daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Mit 16.10.2023 erklärte der BF zudem gegenüber dem BFA eine Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, sodass diese im Entscheidungszeitpunkt nicht nur durchsetzbar, sondern auch durchführbar ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch seine falschen Angaben zu behindern bzw. zu umgehen versucht hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Beziehungen, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und über keinen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Beziehungen, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und über keinen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen.
Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch hinreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Dem Beschwerdevorbringen, wonach beim BF keine Fluchtgefahr bestehe, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF ist jedenfalls Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG gegeben.Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch hinreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Dem Beschwerdevorbringen, wonach beim BF keine Fluchtgefahr bestehe, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF ist jedenfalls Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG gegeben.
3.2.4. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist ein solcher als gegeben zu erachten.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Wie ausgeführt, hielt sich der BF illegal im Schengenraum auf, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und versuchte illegal in einen weiteres Schengenland weiterzureisen. Er versuchte gegenüber den Sicherheits- und Fremdenbehörden durch die Angabe von falschen Tatsachen einen legalen Aufenthalt zu konstruieren, um so einer Anhaltung und einer ihm drohenden Abschiebung zu entgehen. Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Auch über soziale Anknüpfungspunkte verfügt er nicht. Weder besteht beim BF eine berufliche Verankerung, noch ein gesicherter Wohnsitz.
insgesamt ist im Fall des BF daher von Sicherungsbedarf auszugehen und ist daher auch das BFA zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch – wie schon ausgeführt – von Fluchtgefahr ausgegangen.
3.2.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft bereits seit längerer Zeit illegal im Schengenraum auf, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und versuchte illegal in ein weiteres Schengenland weiterzureisen. Sowohl gegenüber den Sicherheitsbehörden, als auch gegenüber den Fremdenbehörden machte der BF falsche Angaben hinsichtlich der Dauer seines Aufenthalts im Schengengebiet und der Existenz eines Visum. Über familiäre oder soziale Bindungen verfügt er in Österreich ebensowenig wie über eine berufliche Verankerung oder einen gesicherten Wohnsitz.
Weiterhin sind beim BF auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erkennen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.
Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen daher nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland bzw. im Schengenraum keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Der BF hat klar gezeigt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und liegen im Verfahren keine Anhaltspunkte vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.
Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. So konnte vom BFA die Abschiebung des BF bereits für den 27.10.2023 organisiert werden und wurde auch der Flug hierfür bereits gebucht. Zudem liegt der Behörde auch ein gültiger Reisepass für die Abschiebung vor. Mit einer Abschiebung des BF innerhalb nur wenigen Tagen ist daher aktuell zu rechnen. Hindernisgründe, derentwegen eine Abschiebung nicht erfolgen können sollte, sind nicht erkennbar.Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. So konnte vom BFA die Abschiebung des BF bereits für den 27.10.2023 organisiert werden und wurde auch der Flug hierfür bereits gebucht. Zudem liegt der Behörde auch ein gültiger Reisepass für die Abschiebung vor. Mit einer Abschiebung des BF innerhalb nur wenigen Tagen ist daher aktuell zu rechnen. Hindernisgründe, derentwegen eine Abschiebung nicht erfolgen können sollte, sind nicht erkennbar.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF in nur wenigen Tagen realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Zumal der BF erst seit 07.10.2023 in Schubhaft angehalten wird, erweist sich die erst seit kurzer Zeit bestehende Anhaltung des BF in Schubhaft jedenfalls auch als verhältnismäßig.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt dahingehend auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.2.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel beim BF nicht in Betracht kommt. Der BF hielt sich nicht nur illegal im Schengenraum auf und reiste illegal in das Bundesgebiet ein, er versuchte die Sicherheits- und Fremdenbehörden durch bewusst falsche Angaben über diese Umstände zu täuschen, um einer Anhaltung und Außerlandesbringung zu entgehen. Weiterhin gab er gegenüber der Behörde vor, hinsichtlich seines Herkunftsstaates rückkehrwillig zu sein, obgleich er dadurch lediglich bezweckte seiner Anhaltung und Abschiebung zu entgehen, um sich sodann in ein weiteres Land zu begeben. Schon aus diesen Gründen liegen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wären. 3.2.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel beim BF nicht in Betracht kommt. Der BF hielt sich nicht nur illegal im Schengenraum auf und reiste illegal in das Bundesgebiet ein, er versuchte die Sicherheits- und Fremdenbehörden durch bewusst falsche Angaben über diese Umstände zu täuschen, um einer Anhaltung und Außerlandesbringung zu entgehen. Weiterhin gab er gegenüber der Behörde vor, hinsichtlich seines Herkunftsstaates rückkehrwillig zu sein, obgleich er dadurch lediglich bezweckte seiner Anhaltung und Abschiebung zu entgehen, um sich sodann in ein weiteres Land zu begeben. Schon aus diesen Gründen liegen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wären.
Davon abgesehen käme eine Sicherheitsleistung im Falle des BF schon in Ermangelung eines entsprechenden Nachweises von ausreichenden finanziellen Mitteln, deren Vorhandensein er im Verfahrensverlauf zudem in nicht nachvollziehbarer Weise steigerte, nicht in Betracht. Auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens bzw. der illegalen Weiterreise des BF besteht. Im Übrigen zeigt der BF auch während seiner Anhaltung in Schubhaft weiterhin kein Verhalten, welches auf seine Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft schließen lassen würde. Vielmehr zeigt er durch seine wiederholte Unterschriftsverweigerung bei der Übernahme ihn betreffender behördlicher Dokumente sowie durch sein renitentes Verhalten gegenüber seinen Mithäftlingen, dass er kein Interesse an der Verfahrensführung hat und auch nicht gewillt ist, sich an geltende Normen und Vorschriften zu halten. Beim BF ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen bzw. sich in ein weiteres Land begeben wird, um sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen. Mit einem gelinderen Mittel kann beim BF somit – nach wie vor – nicht das Auslangen gefunden werden und ist der Beschwerde folglich auch in diesem Punkt nicht zu folgen.
3.2.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die aufrechte Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.2.8. Soweit in der Beschwerde im Übrigen Begründungsmängel ins Treffen geführt wurden, ist zudem auf folgendes hinzuweisen:
Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten sind. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt dabei eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid ist nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten sind. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt dabei eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid ist nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).
Zwar wird – wie die Beschwerde zutreffend festhält – in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides auf ein „Betreten bei der Schwarzarbeit“ Bezug genommen, doch erfolgt dies – wie die Beschwerde ebenso zutreffend festhält – völlig zusammenhanglos. Weder wurde seitens des BFA eine vermeintliche Schwarzarbeit des BF den Feststellungen zu Grunde gelegt, noch hierzu eine Würdigung vorgenommen. Vielmehr handelt es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid offenkundig um einen bloß versehentlich im Bescheid belassenen Textbaustein zu einer in diesem Zusammenhang erfolgten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ohne, dass das BFA im Bescheid selbst von einer Schwarzarbeit des BF ausgegangen wäre. Eine iSd der vorzitierten Judikatur wesentlicher Begründungsmangel ist darin nicht zu erkennen.
Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur vermochte der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid die Schubhaft jedenfalls zu tragen. Weder ist der Bescheid unschlüssig begründet, noch beruht er auf tatsachenwidrigen Annahmen.
3.2.9. Soweit in der Beschwerde im Übrigen auch moniert wurde, dass der nunmehrigen Vertretung des BF keine Verfahrensanordnung hinsichtlich der angeordneten Schubhaft übermittelt worden sei, wodurch sich die Rechtsberatung des BF erheblich verzögert habe, ist zunächst anzumerken, dass der BF selbst vom BFA schriftlich und in einer ihm verständlichen Sprache, darüber informiert wurde, dass ihm für ein etwaiges Beschwerdeverfahren gegen den Schubhaftbescheid sowie die Festnahme und Anhaltung amtswegig (kostenlos) ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt wird und er sich zum Zwecke einer Beratung und Vertretung mit der Rechtsberatung in Verbindung setzen möge. Dem BF stand es daher zu jedem Zeitpunkt frei sich selbst an die Rechtsberatung zu wenden. Wenngleich die Vertretung des BF in der Stellungnahme vom 22.10.2023 zu Recht darauf hinweist, dass das BFA angesichts der strikten Trennung zwischen Rechtsberatung und Rückkehrberatung nicht davon ausgehen durfte, dass die Rechtsberatung von der Anhaltung des BF in Kenntnis gesetzt wurde, so vermag der Einwand jedoch auch deshalb nicht zu überzeugen, da ein etwaiger durch die Nichtübermittlung der Verfahrensanordnung entstandener Verfahrensmangel durch die im Wege der Rechtsberatung erhobene Beschwerde bereits saniert ist. Soweit im Übrigen auch auf eine unterlassene Übermittlung einer Verfahrensanordnung betreffend des Bescheides mit welchem gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass ein diesbezüglicher Verfahrensmangel im Rahmen einer Beschwerde gegen diesen Bescheid zu rügen gewesen wäre, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war. Angemerkt sei dazu jedoch, dass der dahingehende Einwand, wonach durch eine rechtzeitige Übermittlung der Verfahrensanordnung zu diesem Bescheid ein Rechtsmittelverzicht schneller hätte erfolgen können und sich die Anhaltedauer dadurch verkürzt hätte, im Bereich der bloßen Spekulation verbleibt. Weder war das BFA gehalten, den Bescheid über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor oder gleichzeitig mit der Anordnung der Schubhaft zu erlassen, noch wird dadurch dargetan, dass der BF einem Rechtsmittelverzicht auch tatsächlich zugestimmt hätte, zumal der BF – wie in der Beschwerde selbst angeführt – bereits vom BFA über die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes belehrt worden sein soll, er diesem jedoch nicht zustimmte. Schon deshalb ist nicht zu erkennen, dass die Anhaltedauer des BF – die sich mit lediglich 20 Tagen zwischen Anordnung der Schubhaft und der organisierter Abschiebung im Übrigen auch im unteren Bereich der möglichen Anhaltedauer befinden – nicht verhältnismäßig sein sollte.
3.2.10. Der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft erweisen sich daher als rechtmäßig und war die Beschwerde folglich gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.10. Der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft erweisen sich daher als rechtmäßig und war die Beschwerde folglich gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch:3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.3.2. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf vorliegen. 3.3.2. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf vorliegen.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch das bereits oben dargestellte Verhalten des BF während seiner aufrechten Anhaltung in Schubhaft, sodass beim BF von keinerlei Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft auszugehen ist. Dies gilt umso mehr, als dem BF seine in wenigen Tagen bevorstehende Abschiebung nunmehr auch bewusst ist. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz:3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz:
3.4.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei., (2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)
3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.
Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hingegen kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz.
3.5. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.
3.6. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das Vorliegen von wesentlichen Begründungsmängeln im angefochtenen Bescheid bezog sich auf den konkreten Einzelfall, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W288.2279913.1.00Im RIS seit
10.11.2023Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023