TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/25 W284 2280204-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W284 2280204-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Schubhaftbeschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. 1369993606-231898000, zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Kroatien, zu RechtDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Schubhaftbeschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Russische Föderation, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. 1369993606-231898000, zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Kroatien, zu Recht

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 22. September 2023 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 22. September 2023 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 767,30 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 767,30 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in die EU ein und stellte am 19.09.2023 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Sie reiste illegal am Folgetag weiter durch Slowenien und wurde am 20.09.2023 im österreichischen Bundesgebiet angehalten, wobei sie an diesem Tag auch hier einen Asylantrag stellte und gemäß § 19 AsylG erstbefragt wurde.2. Sie reiste illegal am Folgetag weiter durch Slowenien und wurde am 20.09.2023 im österreichischen Bundesgebiet angehalten, wobei sie an diesem Tag auch hier einen Asylantrag stellte und gemäß Paragraph 19, AsylG erstbefragt wurde.

3.1. Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2023 gemäß § 29 Abs. 3 und § 15 AsylG wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass – nach Erzielen eines EURODAC-Treffers – Konsultationen mit Kroatien eingeleitet würden und beabsichtigt sei, ihren Asylantrag auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zurückzuweisen. 3.1. Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2023 gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15, AsylG wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass – nach Erzielen eines EURODAC-Treffers – Konsultationen mit Kroatien eingeleitet würden und beabsichtigt sei, ihren Asylantrag auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zurückzuweisen.

3.2. Die Beschwerdeführerin erklärte sich hierbei mit einer Überstellung nach Kroatien einverstanden. Sie verzichtete schriftlich auf Ausfolgung eines Parteiengehörs im Schubhaftverfahren und ersuchte um rasche Bescheiderlassung im Dublin-Verfahren sowie darum, ihr die Durchführung der Überstellung bzw. freiwillige Ausreise ehebaldig zu ermöglichen.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom 21.09.2023 ordnete das BFA über die Beschwerdeführerin gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Kroatien an. 4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom 21.09.2023 ordnete das BFA über die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Kroatien an.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA bzw. Behörde) leitete am 22.09.2023 ein Verfahren gemäß der Dublin III-Verordnung (Konsultationen mit Kroatien) ein und stellte an diesem Tag ihr auf Art. 25 der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen. Kroatien antwortete zuerst bis zum Ablauf des 06.10.2023 (14-Tage-Frist bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers) nicht, erteilte dann aber am 10.10.2023 seine Zustimmung zur Rückübernahme der angefragten Person. 5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA bzw. Behörde) leitete am 22.09.2023 ein Verfahren gemäß der Dublin III-Verordnung (Konsultationen mit Kroatien) ein und stellte an diesem Tag ihr auf Artikel 25, der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen. Kroatien antwortete zuerst bis zum Ablauf des 06.10.2023 (14-Tage-Frist bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers) nicht, erteilte dann aber am 10.10.2023 seine Zustimmung zur Rückübernahme der angefragten Person.

6. Mit Schriftsatz vom 23.10.2023, eingebracht am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Schubhaftbeschwerde gegen diesen Mandatsbescheid.

Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie mit ihrer Überstellung nach Kroatien einverstanden sei. Sie habe in Österreich eine Wohnmöglichkeit bei einem „entfernten Verwandten“, der sie auch finanziell unterstützen würde, wozu dieser im Zuge einer mündlichen Verhandlung einvernommen werden möge. Die Durchführung einer Einvernahme der Beschwerdeführerin bei Schubhaftverhängung hätte keine Annahme einer beträchtlichen Gefahr des Untertauchens ergeben. Die Behörde habe zudem außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Existenzmittel in Höhe von EUR 862,69 verfüge. Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen, weshalb sich die Schubhaft als unverhältnismäßig erweise.

7. Die belangte Behörde legte am 24.10.2023 die Akten vor und erstattete dabei folgende Stellungnahme: Die Beschwerdeführerin habe ihren Asylantrag, wie zuvor in Kroatien, bloß gestellt um weiterreisen zu können, zumal sie auf dem geplanten Weg nach Belgien zu Bekannten gewesen sei, wie ihre im Vorfeld gekauften Tickets belegen würden. Sie verfüge nur über unzureichende finanzielle Mittel. Die Beschwerdeführerin habe keine familiären Bindungen zu Österreich. Ihre Asylanträge habe sie lediglich aufgrund der Anhaltung durch die Polizei gestellt, ohne ihr Verfahren abzuwarten oder durchlaufen zu wollen. Die Dauer der Anhaltung liege innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer. Auch sei die Rückkehrwilligkeit der Behörde glaubhaft, jedoch befinde sich das Asylverfahren nicht in einem Stand, dass die freiwillige Rückkehr umgesetzt werden könne. Eine Entlassung aus der Schubhaft würde demnach einen Verzug in einen anderen Mitgliedstaat begünstigen.

8. Die Stellungnahme der Behörde wurde der Beschwerdeführerin im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis gebracht.

9. Mit Schriftsatz vom 24.10.2023, eingebracht am nächsten Tag, wurde moniert, es sei spekulativ, wenn die Behörde einen Verzug der Beschwerdeführerin in einen anderen Mitgliedstaat als wahrscheinlich erachte, zumal auch die Behörde die Rückkehrwilligkeit der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Behörde lege nicht schlüssig dar, worin die „erhebliche“ Fluchtgefahr bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen dürfe. Betreffend die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin werde auf Unterstützungsmöglichkeiten durch den in Österreich aufhältigen Bekannten der Beschwerdeführerin verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei der strafrechtlich unbescholtenen, gesunden Beschwerdeführerin handelt es sich um eine am XXXX geborene, 54-jährige russische Staatsangehörige. Sie ist volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Bei der strafrechtlich unbescholtenen, gesunden Beschwerdeführerin handelt es sich um eine am römisch 40 geborene, 54-jährige russische Staatsangehörige. Sie ist volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte.

Die Beschwerdeführerin reiste legal mittels russischem Reisepass aus und illegal in die EU, zuerst nach Kroatien, dann über Slowenien nach Österreich ein, wobei sie nach Belgien gelangen wollte, wo sie Bekannte hat. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2023 gemäß § 29 Abs. 3 und § 15 AsylG zur Kenntnis gebracht wurde, dass – nach Erzielen eines EURODAC-Treffers – Konsultationen mit Kroatien eingeleitet würden und beabsichtigt sei, ihren Asylantrag auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zurückzuweisen, nahm sie von ihrer geplanten Weiterreise nach Belgien Abstand, erklärte umgehend, die Zuständigkeit Kroatiens zu akzeptieren und ihre Ausreiswilligkeit nach Kroatien. Letztere wiederholte sie im Laufe des Verfahrens mehrfach und wird ihre Ausreisewilligkeit von der Behörde nicht einmal bestritten (s. Stellungnahme in OZ 3).Die Beschwerdeführerin reiste legal mittels russischem Reisepass aus und illegal in die EU, zuerst nach Kroatien, dann über Slowenien nach Österreich ein, wobei sie nach Belgien gelangen wollte, wo sie Bekannte hat. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2023 gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15, AsylG zur Kenntnis gebracht wurde, dass – nach Erzielen eines EURODAC-Treffers – Konsultationen mit Kroatien eingeleitet würden und beabsichtigt sei, ihren Asylantrag auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zurückzuweisen, nahm sie von ihrer geplanten Weiterreise nach Belgien Abstand, erklärte umgehend, die Zuständigkeit Kroatiens zu akzeptieren und ihre Ausreiswilligkeit nach Kroatien. Letztere wiederholte sie im Laufe des Verfahrens mehrfach und wird ihre Ausreisewilligkeit von der Behörde nicht einmal bestritten (s. Stellungnahme in OZ 3).

Kroatien ist der zuständige Staat zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin. Dass Kroatien zuständig ist, steht seit Montag, den 09.10.2023 fest, zumal mit Ablauf des 06.10.2023, einem Freitag, die 14-tägige Frist zur Erklärung der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (nach Erzielung eines EURODAC- Treffers zu Kroatien, s. OZ 4) endete. Dass Kroatien schließlich mit 10.10.2023 auch ausdrücklich seine Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin erklärte, ändert an der – infolge Fristablaufs – bereits geklärten Zuständigkeit Kroatiens nichts.

Obwohl die Zuständigkeit Kroatiens mit Ablauf des 06.10.2023 und somit seit knapp drei Wochen evident ist und sich die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin, die um zeitnahe Erlassung eines Bescheides im Dublin-Verfahren bat, seit 22. September 2023 in Haft befindet, hat die Behörde bislang keinen Bescheid zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Kroatien erlassen.

Die Beschwerdeführerin ist nicht mittellos: Sie verfügt über einen Geldbetrag in Höhe von EUR 862,70 und wurde dieser auch sichergestellt.

Der von der Beschwerdeführerin genannte, in Österreich aufhältige Bekannte ist – ohne Zustimmung des Vermieters - nicht berechtigt, den Mietgegenstand ganz oder auch nur teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen. Es besteht daher keine Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin an dessen Adresse (unentgeltlich) Unterkunft nimmt.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht gemeldet, sie war jedoch erst einen Tag im Bundesgebiet aufhältig, ehe sie festgenommen und anschließend in Haft genommen wurde; auch ist sie im Bundesgebiet nicht erwerbstätig.

Die Erlassung des angefochtenen Mandatsbescheides sowie die darauf gestützte weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin sind nicht verhältnismäßig (s. rechtliche Beurteilung).

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres russischen Reisepasses zweifelsfrei fest und wurde bereits von der Behörde zugrunde gelegt. Einsicht genommen wurde zudem ins IZR (s. OZ 2), woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt ist. Mangels Vorbringen zu Ihrem Gesundheitszustand, gilt sie als gesund und haftfähig, wobei auch die Einsichtnahme in die Anhaltedatei nichts Gegenteiliges zutage bringt.

Dass die Beschwerdeführerin in Kroatien am 19.09.2023 einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer, HR12302404307B (s. Aktenteilvorlage in OZ 4); schließlich erteilte Kroatien, wenngleich erst am 10.07.2023, seine Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin, wobei sich die Begründung der Zuständigkeit Kroatien bereits aus dem ungenutzten Fristablauf (s. OZ 6) errechnet.

Dass die Beschwerdeführerin, die ursprünglich illegal auf dem Weg nach Belgien war, dies ist der Behörde zuzugestehen, willig ist, nach Kroatien auszureisen, ist aufgrund der chronologischen Ereignisse festzustellen: Im Zuge der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheides verzichtete die Beschwerdeführerin auf ein Parteiengehör und erklärte sich umgehend bereit, die Zuständigkeit Kroatiens anzuerkennen. Sie bat sogar bekräftigend darum, rasch jenen Bescheid zur Außerlandesbringung zu erlassen um nach Kroatien (freiwillig) ausreisen zu können. Die Willigkeit der Beschwerdeführerin, Kroatien als zuständigen Mitgliedsstaat anzuerkennen und sich dorthin begeben zu wollen, bestreitet die Behörde auch nicht. Das BFA führte mit Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage lediglich aus, dass sich das Asylverfahren der Beschwerdeführerin „nicht in einem Stand“ befinde, wonach „die freiwillige Rückkehr umgesetzt werden könne“, erklärte ihre Ausreisebekundungen jedoch ausdrücklich als „glaubhaft“ (vgl. Stellungnahme der Behörde in OZ 3). Auch am 26.09.2023 nahm die Beschwerdeführerin eine Rückkehrberatung in Anspruch und erklärte sich, dies ergibt sich aus dem Rückkehrberatungsprotokoll (AS 39), abermals für rückkehrwillig. Dass die Beschwerdeführerin, die ursprünglich illegal auf dem Weg nach Belgien war, dies ist der Behörde zuzugestehen, willig ist, nach Kroatien auszureisen, ist aufgrund der chronologischen Ereignisse festzustellen: Im Zuge der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheides verzichtete die Beschwerdeführerin auf ein Parteiengehör und erklärte sich umgehend bereit, die Zuständigkeit Kroatiens anzuerkennen. Sie bat sogar bekräftigend darum, rasch jenen Bescheid zur Außerlandesbringung zu erlassen um nach Kroatien (freiwillig) ausreisen zu können. Die Willigkeit der Beschwerdeführerin, Kroatien als zuständigen Mitgliedsstaat anzuerkennen und sich dorthin begeben zu wollen, bestreitet die Behörde auch nicht. Das BFA führte mit Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage lediglich aus, dass sich das Asylverfahren der Beschwerdeführerin „nicht in einem Stand“ befinde, wonach „die freiwillige Rückkehr umgesetzt werden könne“, erklärte ihre Ausreisebekundungen jedoch ausdrücklich als „glaubhaft“ vergleiche Stellungnahme der Behörde in OZ 3). Auch am 26.09.2023 nahm die Beschwerdeführerin eine Rückkehrberatung in Anspruch und erklärte sich, dies ergibt sich aus dem Rückkehrberatungsprotokoll (AS 39), abermals für rückkehrwillig.

Die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft, lässt sich der Anhalte- und Vollzugsdatei entnehmen. Im Akt liegt weiters der Festnahmeauftrag der Beschwerdeführerin vom 21.09.2023 ein und hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit nunmehr über einem Monat, nämlich seit 22.09.2023 durchgehend im PAZ angehalten wird, ohne dass bislang ein Bescheid im Dublin-Verfahren erlassen worden wäre. Letzteres ist auch durch den stichwortartigen Vermerk der Behörde in der am 23.10.2023 erstatteten Stellungnahme gedeckt: „Weitere Schritte der Behörde: Die Entscheidung des Int.-Verfahrens (gemeint: Verfahren ihres Antrages auf internationalen Schutz) bleibt abzuwarten.“ Auch der angefochtene Mandatsbescheid zur Sicherung des Überstellungsverfahrens ist aktenkundig.

Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, geht aus der eingeholten Strafregisterauskunft hervor.

Dass die Beschwerdeführerin kooperativ ist, lässt sich dem unter Punkt 3.2. im Verfahrensgang dargestellten Verhalten entnehmen, wonach sie – trotz ihres ursprünglichen Plans, nach Belgien reisen zu wollen (vgl. die im Akt einliegenden Tickets) – eine Zuständigkeit Kroatiens akzeptierte und darum bat, ehestmöglich einen Bescheid zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu erlassen und ihre Ausreisewilligkeit – auch aus Sicht der Behörde – glaubhaft bekundete.Dass die Beschwerdeführerin kooperativ ist, lässt sich dem unter Punkt 3.2. im Verfahrensgang dargestellten Verhalten entnehmen, wonach sie – trotz ihres ursprünglichen Plans, nach Belgien reisen zu wollen vergleiche die im Akt einliegenden Tickets) – eine Zuständigkeit Kroatiens akzeptierte und darum bat, ehestmöglich einen Bescheid zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu erlassen und ihre Ausreisewilligkeit – auch aus Sicht der Behörde – glaubhaft bekundete.

Dass die Beschwerdeführerin nicht mittellos ist, beruht auf dem bei ihr sichergestellten Betrag von EUR 862,70, der auch in der Effektenverwaltung ausgewiesen wird.

Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit hat, bei dem von ihr genannten Bekannten zu wohnen, weil dieser ohne Zustimmung seines Vermieters gar nicht hierzu berechtigt ist, den Mietgegenstand ganz oder auch nur teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen. Er wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes dazu aufgefordert, seinen Mietvertrag vorzulegen bzw. darzutun, weshalb er davon ausgehe, die Beschwerdeführerin bei sich wohnen lassen zu dürfen. Anhand des beigebrachten Vertrages (vgl. Punkt IX. des vorgelegten Mietvertrages in OZ 13, welcher die „Untervermietung, Weitergabe oder Rechtsnachfolge“ regelt) muss geschlossen werden, dass er dazu nicht berechtigt ist. Auch brachte er keine schriftliche Bestätigung seiner Vermieterin bei, weshalb in Zusammenschau mit den Ergebnissen aus dem ZMR (s. Auszüge in OZ 2) festzustellen war, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keinen Wohnsitz verfügt. Eine Erwerbstätigkeit in Österreich behauptete die Beschwerdeführerin noch nicht einmal, weshalb diese zu verneinen war. Der eingeholte GVS-Auszug steht damit in Einklang.Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit hat, bei dem von ihr genannten Bekannten zu wohnen, weil dieser ohne Zustimmung seines Vermieters gar nicht hierzu berechtigt ist, den Mietgegenstand ganz oder auch nur teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen. Er wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes dazu aufgefordert, seinen Mietvertrag vorzulegen bzw. darzutun, weshalb er davon ausgehe, die Beschwerdeführerin bei sich wohnen lassen zu dürfen. Anhand des beigebrachten Vertrages vergleiche Punkt römisch neun. des vorgelegten Mietvertrages in OZ 13, welcher die „Untervermietung, Weitergabe oder Rechtsnachfolge“ regelt) muss geschlossen werden, dass er dazu nicht berechtigt ist. Auch brachte er keine schriftliche Bestätigung seiner Vermieterin bei, weshalb in Zusammenschau mit den Ergebnissen aus dem ZMR (s. Auszüge in OZ 2) festzustellen war, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keinen Wohnsitz verfügt. Eine Erwerbstätigkeit in Österreich behauptete die Beschwerdeführerin noch nicht einmal, weshalb diese zu verneinen war. Der eingeholte GVS-Auszug steht damit in Einklang.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet auszugsweise:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet auszugsweise:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

[…]

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

[…]“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde, eingebracht am 23.10.2023, zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde, eingebracht am 23.10.2023, zuständig.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. und II. (Schubhaftbescheid und Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. (Schubhaftbescheid und Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft):

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG):

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Artikel 28 der Verordnung der EU Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (kurz: Dublin-III-VO) lautet:Artikel 28 der Verordnung der EU Nr. 604 aus 2013, vom 26.06.2013 (kurz: Dublin-III-VO) lautet:

Haft

„(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Sie ist volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, nämlich Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, Bestehen von (hier infolge Dublin-Sachverhaltes: erheblicher) Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft, möglich ist.Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Sie ist volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, nämlich Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, Bestehen von (hier infolge Dublin-Sachverhaltes: erheblicher) Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft, möglich ist.

Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert und hat die Behörde im Fall der Beschwerdeführerin die Z 1, 3, 6a und 9 als erfüllt angesehen. Soweit die Behörde hier die Z 1 und 3 als erfüllt erachtet, verkennt sie allerdings, dass sowohl der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in Kroatien ihrem Verfahren durch Weiterreise entzogen hat als auch jener, dass sie ihr Verfahren dort nicht abgewartet hat, sondern illegal durch Slowenien nach Österreich weiterreiste, bereits mit Erfüllung der Z 6 abgedeckt sind, wodurch ja überhaupt erst ein Dublin-Sachverhalt begründet wird. Umgekehrt gesagt, es würde kein Dublin-Sachverhalt vorliegen, wäre die Beschwerdeführerin nach Stellung ihres Asylantrages in Kroatien nicht nach Österreich weitergereist und läge ohne Reisebewegung durch mehrere Mitgliedstaaten kein solcher „Dublin-Fall vor. Dass die Behörde somit nicht nur Z 6 (zu Recht), sondern darüber hinaus auch Z 1 und 3 (zu Unrecht) als erfüllt angesehen hat, muss hier beanstandet werden. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert und hat die Behörde im Fall der Beschwerdeführerin die Ziffer eins, 3, 6 a und 9 als erfüllt angesehen. Soweit die Behörde hier die Ziffer eins und 3 als erfüllt erachtet, verkennt sie allerdings, dass sowohl der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in Kroatien ihrem Verfahren durch Weiterreise entzogen hat als auch jener, dass sie ihr Verfahren dort nicht abgewartet hat, sondern illegal durch Slowenien nach Österreich weiterreiste, bereits mit Erfüllung der Ziffer 6, abgedeckt sind, wodurch ja überhaupt erst ein Dublin-Sachverhalt begründet wird. Umgekehrt gesagt, es würde kein Dublin-Sachverhalt vorliegen, wäre die Beschwerdeführerin nach Stellung ihres Asylantrages in Kroatien nicht nach Österreich weitergereist und läge ohne Reisebewegung durch mehrere Mitgliedstaaten kein solcher „Dublin-Fall vor. Dass die Behörde somit nicht nur Ziffer 6, (zu Recht), sondern darüber hinaus auch Ziffer eins und 3 (zu Unrecht) als erfüllt angesehen hat, muss hier beanstandet werden.

Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde im angefochtenen Mandatsbescheid davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin unkooperativ wäre, zumal selbst die Behörde ihr zugesteht, dass sie ausreisewillig ist. Gerade weil die Behörde in ihrer Stellungnahme darlegt, dass die BF zwar ausreisewillig ist, sich „ihr Asylverfahren allerdings nicht in einem Stand befindet, in dem die freiwillige Rückkehr umgesetzt werden kann“, wäre die Behörde umso eher gehalten gewesen, eine Prüfung des Sicherungsbedarfs sowie der Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung der Beschwerdeführerin – gleichsam als ultima ratio - durchzuführen und nachvollziehbar zu begründen, zumal die Beschwerdeführerin ihre Ausreisewilligkeit von Beginn an und noch vor Verhängung der Haft, kundtat. Da die Behörde die Ausreiswilligkeit der Beschwerdeführerin selbst als glaubhaft beurteilt hat, wäre eine Auseinandersetzung damit angezeigt gewesen, inwiefern sie die unmittelbar verhängte Haft der unbescholtenen Beschwerdeführerin als notwendig und verhältnismäßig erachtet und insbesondere in welchen Umständen sie den aktuellen Sicherungsbedarf der kooperierenden Ausreisewilligen begründet sieht, wobei das Begründungserfordernis größer ist, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Eine tragende Begründung, wieso gelindere Mittel im Fall der Beschwerdeführerin keine Anwendung finden konnte, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.

Soweit sich die Behörde zudem auf Z 9 leg.cit. stützt, gilt Folgendes: Das Verfahren hat zwar ergeben, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären bzw. mit Blick auf den „entfernten Verwandten“ hinreichend gefestigte soziale Beziehungen in Österreich verfügt und - da der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Bekannte nach Durchsicht des vorgelegten Mietvertrages gar nicht dazu berechtigt ist, die Beschwerdeführerin, ohne Zustimmung seiner Vermieterin, bei sich wohnen zu lassen - keinen Wohnsitz hat bzw. nicht erwerbstätig ist; dies ist zugleich typisch für Dublin-Sachverhalte. In diesem Sinne kann die Ziffer 9 leg. cit. als verwirklicht angesehen werden. Die Erfüllung dieser Ziffer allein, kann jedoch im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft und die glaubhaft dargelegte Ausreisewilligkeit im Rahmen einer Gesamtbeurteilung nicht als hinreichend fluchtrelevant erkannt werden, wobei im vorliegenden Fall sogar „erhebliche“ Fluchtgefahr aufgezeigt werden muss. Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin im Inland nicht gemeldet ist, sie hat sich damit jedoch in Österreich keinem behördlichen Verfahren entzogen, zumal sie gerade einmal seit dem Vortag in Österreich aufhältig war und unmittelbar nach Aufgriff festgenommen und schließlich inhaftiert wurde. Die kurze Dauer ihres „Aufenthaltes“ im Bundesgebiet, bzw. vielmehr ihre bloße (wenngleich illegale) Durchreise legt gerade nicht dar, dass die Beschwerdeführerin, deren Willigkeit, nach Kroatien zurückzukehren, ihr selbst die Behörde zugesteht, eine Wohnsitzmeldung zu dem Zweck unterlassen hat, sich vor der Behörde im Verborgenen zu halten. Soweit sich die Behörde zudem auf Ziffer 9, leg.cit. stützt, gilt Folgendes: Das Verfahren hat zwar ergeben, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären bzw. mit Blick auf den „entfernten Verwandten“ hinreichend gefestigte soziale Beziehungen in Österreich verfügt und - da der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Bekannte nach Durchsicht des vorgelegten Mietvertrages gar nicht dazu berechtigt ist, die Beschwerdeführerin, ohne Zustimmung seiner Vermieterin, bei sich wohnen zu lassen - keinen Wohnsitz hat bzw. nicht erwerbstätig ist; dies ist zugleich typisch für Dublin-Sachverhalte. In diesem Sinne kann die Ziffer 9 leg. cit. als verwirklicht angesehen werden. Die Erfüllung dieser Ziffer allein, kann jedoch im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft und die glaubhaft dargelegte Ausreisewilligkeit im Rahmen einer Gesamtbeurteilung nicht als hinreichend fluchtrelevant erkannt werden, wobei im vorliegenden Fall sogar „erhebliche“ Fluchtgefahr aufgezeigt werden muss. Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin im Inland nicht gemeldet ist, sie hat sich damit jedoch in Österreich keinem behördlichen Verfahren entzogen, zumal sie gerade einmal seit dem Vortag in Österreich aufhältig war und unmittelbar nach Aufgriff festgenommen und schließlich inhaftiert wurde. Die kurze Dauer ihres „Aufenthaltes“ im Bundesgebiet, bzw. vielmehr ihre bloße (wenngleich illegale) Durchreise legt gerade nicht dar, dass die Beschwerdeführerin, deren Willigkeit, nach Kroatien zurückzukehren, ihr selbst die Behörde zugesteht, eine Wohnsitzmeldung zu dem Zweck unterlassen hat, sich vor der Behörde im Verborgenen zu halten.

Insofern wird mit heute eingebrachter Stellungnahme (OZ 11) zurecht dargetan, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen darf (vgl. VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391) und die Behörde es verabsäumt hat, das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig zu begründen. Immerhin nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt, so der Gesetzeswortlaut.Insofern wird mit heute eingebrachter Stellungnahme (OZ 11) zurecht dargetan, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen darf vergleiche VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391) und die Behörde es verabsäumt hat, das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig zu begründen. Immerhin nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt, so der Gesetzeswortlaut.

Selbst wenn man eine „erhebliche“ Fluchtgefahr, welche das Bundesverwaltungsgericht nach Einzelfallbetrachtung nicht zu erkennen vermag, annimmt, mangelt es dem angefochtenen Bescheid an einer Auseinandersetzung mit der Frage der Anwendung eines gelinderen Mittels. Dies, obwohl bei der Beschwerdeführerin eine nicht unbeträchtliche Summe an Bargeld, knapp EUR 900 sichergestellt wurden und bereits in Fällen mit geringeren Beträgen hinreichende Existenzmittel angenommen wurden (vgl. hg. etwa W171 2269530-1). Dem Bescheid fehlt es daher auch an einer Auseinandersetzung damit, weshalb eine finanzielle Sicherheitsleistung „schon von vornherein nicht in Betracht“ kommt (s. S. 16 des angefochtenen Bescheides). Ebenso versagt die Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der periodischen Meldeverpflichtung bzw. die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten begründungslos, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Selbst wenn man eine „erhebliche“ Fluchtgefahr, welche das Bundesverwaltungsgericht nach Einzelfallbetrachtung nicht zu erkennen vermag, annimmt, mangelt es dem angefochtenen Bescheid an einer Auseinandersetzung mit der Frage der Anwendung eines gelinderen Mittels. Dies, obwohl bei der Beschwerdeführerin eine nicht unbeträchtliche Summe an Bargeld, knapp EUR 900 sichergestellt wurden und bereits in Fällen mit geringeren Beträgen hinreichende Existenzmittel angenommen wurden vergleiche hg. etwa W171 2269530-1). Dem Bescheid fehlt es daher auch an einer Auseinandersetzung damit, weshalb eine finanzielle Sicherheitsleistung „schon von vornherein nicht in Betracht“ kommt (s. S. 16 des angefochtenen Bescheides). Ebenso versagt die Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der periodischen Meldeverpflichtung bzw. die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten begründungslos, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, muss dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, insbesondere war die Ausreisewilligkeit der Beschwerdeführerin unstrittig. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, insbesondere war die Ausreisewilligkeit der Beschwerdeführerin unstrittig.

Zum Kostenbegehren:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

„1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei: 737,60 Euro

[…]“

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann.

Schlagworte

Außerlandesbringung Ausreisewilligkeit Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel illegale Einreise Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W284.2280204.1.00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten