Entscheidungsdatum
25.10.2023Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
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W270 2268349-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz vom 28.03.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz vom 28.03.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.03.2022 gab er befragt zu den Gründen für seine Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass in Syrien Krieg herrsche und er zum syrischen Militär einberufen worden sei. Die Lebensumstände seien schlecht. Als Rückkehrbefürchtung gab der Beschwerdeführer an, dass er die Banden und die mangelnde Sicherheit fürchte.
3. Am 11.01.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG („Säumnisbeschwerde“), in der er beantragte, „das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung der hiermit beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben“.3. Am 11.01.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG („Säumnisbeschwerde“), in der er beantragte, „das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung der hiermit beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben“.
4. Mit Schreiben vom 08.03.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.03.2023 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde erstattete darüber hinaus eine Stellungnahme zur Verfahrensverzögerung und übermittelte in einem auch eine Stellungnahme des Bundeministeriums für Inneres zur Verfahrensverzögerung.
5. Mit Beschluss vom 31.03.2023 ordnete das Bundesverwaltungsgericht an, dass die belangte Behörde beauftragt wird, den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Zustellung dieser Anordnung gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 zu seinem Antrag einzuvernehmen und die darüber aufgenommene Niederschrift dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. 5. Mit Beschluss vom 31.03.2023 ordnete das Bundesverwaltungsgericht an, dass die belangte Behörde beauftragt wird, den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Zustellung dieser Anordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 zu seinem Antrag einzuvernehmen und die darüber aufgenommene Niederschrift dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
6. Am 11.04.2023 und 18.04.2023 langten zwei Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchen er mitteilte, dass er seit einem Jahr und einem Monat in Österreich lebe, humanitäres Asyl beantragt habe und es bis jetzt noch zu keinem Termin bei Gericht bzw. vor der belangten Behörde gekommen sei.
7. Am 02.05.2023 führte die belangte Behörde die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Einvernahme des Beschwerdeführers durch („Vernehmung“). In dieser gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen – und soweit für das vorliegende Verfahren relevant – an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Seine Mutter und sein Bruder hätten sich vom Regime abgespalten, weswegen die Familie das Land habe verlassen müssen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er von den Kurden eingezogen zu werden. Sie würden die Kurden nicht anerkennen. Er befürchte aber auch eine Rekrutierung durch die syrische Regierung oder andere Fraktionen.
8. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
9. Am 06.06.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlungstagsatzung statt, die der ergänzenden Vernehmung des Beschwerdeführers diente. Darüber hinaus wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den in das Verfahren eingeführten Beweismitteln zur Lage in Syrien zu äußern.
10. Gemeinsam mit der Ladung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 17.07.2023, Version 9, (diese Fassung: „LIB“), sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
11. Am 01.09.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlungstagsatzung statt, in welcher den Parteien die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu den aktualisierten, in das Verfahren eingeführten Beweismitteln zur Lage in Syrien zu äußern.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
1. Zur Säumnis des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste–unter Umgehung der Grenzkontrollbestimmungen – in Österreich ein und stellte am 28.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.03.2022 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in welcher der Beschwerdeführer u.a. angab, Syrien wegen des Militärdienstes verlassen zu haben.
1.2. Die belangte Behörde setzte zum Antrag des Beschwerdeführers in der Folge bestimmte Handlungen, wie etwa gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Ungarn oder die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte.
1.3. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 11.01.2022 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde.
1.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und der Mitteilung vor, dass nach sorgfältiger individueller Prüfung die fristgerechte Erledigung der Säumnisbeschwerde nicht möglich sei.
1.5. Gemeinsam mit der Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde zwei Stellungnahmen, in welchen ausgeführt wurde, dass die Behörde einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren, außergewöhnlichen Belastungssituation i.S.d. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgesetzt sei. Im Jahr 2015 seien in Österreich rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt worden. Die Bearbeitung dieser Anträge hätten aufgrund dieser Anzahl der Asylverfahren innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht mehr gewährleistet werden können. Im Jahr 2021 habe Österreich rund 40.000 Anträge auf internationalen Schutz verzeichnet. Diese Anzahl sei im Jahr 2022 auf rund 109.000 Anträge gestiegen. Neben den Anträgen auf internationalen Schutz seien auch die Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedstaaten auf 15.000 und die Dublin-In Konsultationsverfahren auf 24.000 gestiegen. Aufgrund des Ausbruch des Ukrainekrieges seien im Jahr 2022 ungefähr 90.994 Personen als Vertriebene registriert und 86.737 Ausweise für Vertriebene ausgestellt worden. Zusätzliches Personal sei eingesetzt worden, jedoch sei aufgrund von Schulungen der neuen MitarbeiterInnen eine zeitverzögerte Wirkung eingetreten. Trotz organisatorischer Umstrukturierungen und Personalaufstockungen sei die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nicht in allen Verfahren möglich gewesen.
2. Zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers:
2.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen „ XXXX “ und ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien. Er wurde dort am XXXX im Gouvernement Raqqa, in der Ortschaft XXXX geboren und lebte im Anschluss bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Gouvernement Raqqa, in der Stadt Al-Raqqa, im Stadtteil XXXX . Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Jahr 2013 aus Syrien in die Türkei aus, er betrat Syrien seither nicht mehr. Zu diesem Zeitpunkt lebte seine Familie bereits 35 Jahre im Gouvernement Raqqa. 2.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen „ römisch 40 “ und ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien. Er wurde dort am römisch 40 im Gouvernement Raqqa, in der Ortschaft römisch 40 geboren und lebte im Anschluss bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Gouvernement Raqqa, in der Stadt Al-Raqqa, im Stadtteil römisch 40 . Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Jahr 2013 aus Syrien in die Türkei aus, er betrat Syrien seither nicht mehr. Zu diesem Zeitpunkt lebte seine Familie bereits 35 Jahre im Gouvernement Raqqa.
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2014 mit „ XXXX “ verheiratet und hat mit dieser drei gemeinsame Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers hält sich derzeit in der Türkei auf.Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2014 mit „ römisch 40 “ verheiratet und hat mit dieser drei gemeinsame Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers hält sich derzeit in der Türkei auf.
Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter, drei Brüder und vier seiner Schwestern leben in der Türkei. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Saudi-Arabien.
2.2. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
2.3. Er verfügt über eine siebenjährige Schulbildung und war in Syrien als Maurer tätig.
2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet weder an psychischen noch physischen Gebrechen oder Erkrankungen.
2.5. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Flucht und die Rückkehr in den Herkunftsstaat:
3.1. Der Beschwerdeführer hat keinen Wehrdienst für die syrische Regierung bzw. deren Sicherheitskräfte geleistet. Er verfügt weder über ein Wehrdienstbuch noch über einen Einberufungsbefehl.
3.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einmal mit anderen Burschen bei einem Checkpoint der syrischen Armee aufgehalten und kontrolliert wurde. Die dortigen Armeeangehörigen kündigten Schläge bei einer neuerlichen Rückkehr zu diesem Checkpoint an.
3.3. Die Mutter des Beschwerdeführers war als Polizistin tätig und der Bruder war – als diese gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Syrien verließen – beim Militär der syrischen Regierung im Gouvernement Idlib tätig.
3.4. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder von der syrischen Regierung noch deren Behörden noch von den de-facto Behörden der kurdischen Selbstverwaltung persönlich bedroht wurde oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen von diesen Entitäten gegen ihn gesetzt wurden. Der Beschwerdeführer erhielt von den de-facto Behörden der kurdischen Selbstverwaltung auch keinen persönlichen Einberufungsbefehl oder eine vergleichbare Aufforderung den Dienst in den von diesen unterhaltenen Selbstverteidigungskräften anzutreten.
3.5. Weiters wird festgestellt, dass es weder zu Bedrohungen noch sonstigen Handlungen oder Maßnahmen der syrischen Regierung gegen die Mutter oder gegen einen Bruder des Beschwerdeführers kam.
3.6. Festzustellen ist auch, dass der Beschwerdeführer Syrien auch wegen der dortigen Konfliktsituation verlassen hat.
4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
4.1. Zur allgemeinen Lage in Syrien:
4.1.1. Politische Lage:
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen.
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime – unterstützt von Russland und Iran – unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte – Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten – im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates („IS“) regelmäßig Angriffe durchführen.
Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates -sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham („HTS“), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, „PYD“) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist.
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich im Berichtszeitraum November 2022-März 2023nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden.
Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation mit Stand März 2023 unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten. Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war. Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer – insbesondere von Captagon –, Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft. Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet.
Syrische Arabische Republik
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt. In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen.
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten. Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v.a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich.
Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt. Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaftwird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren „zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel“. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah.
Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar.
Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung
Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung („SIG“) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt. Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von HTS kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt. Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung („SSG“), dem zivilen Flügel der HTS, regiert.
Nichtstaatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen.
Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist. Mit der im November 2017 gegründeten syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern. In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch.
In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die SNA – nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften –, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt. Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei. Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten. Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist.
Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, „PKK“) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, „PYD“) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten („YPG“), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine “zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre.
Im November 2013 – etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition – rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung („DAS“) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens („SDC“) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens („SDF“). Die von den USA unterstützten SDF sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen, in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist. Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, „DFNS“) ins Leben. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee („SNA“), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, „AANES“) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom IS befreit hatten, Teil der AANES.
Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben. Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an. Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung. Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen. Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet. Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei.
Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden. Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht. Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten, und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen. Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen. Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor.
Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht.
Seitdem der IS 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Politische Lage“)
4.1.2. Sicherheitslage:
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 01.03.2011 und 31.03.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen – dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf.
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen.
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 % des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic („CoI“) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist:

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen.

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde – wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden. Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 06.02.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen.
Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nichtstaatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der ’wichtigsten’ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert. Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben.
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte („NDF“), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die SDF, extremistische Gruppen wie HTS und IS, ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice („STJ“) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen. Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt.
Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:

Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes.
Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an. Türkische Militäroperationen gegen die PKK umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen „Operation Claw-Sword“, die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf. Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten „eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen“ in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS. Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen.
Im Gouvernement Dara’a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten „Versöhnungsabkommens“. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei.
Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch („HRW“) kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den IS verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten.
Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 01.05.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 % aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht identifizierte Akteure.
Die Terrororganisation Islamischer Staat
Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak. Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert. Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet. Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt. Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi. Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde. Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger.
Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind. Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur. Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate. Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen.
Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen. Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF. Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort. Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden. Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten.
Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)
Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet. Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet. Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah. Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der PYD Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei.
Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa’at, Manbij und and Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa’at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent:

Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der SNA zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an.
Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der AANES nötig wären, eingezeichnet.
Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz einer Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Tigris im äußersten Nordosten verzeichnet:

Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent. Am 04.09.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt. Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen.
SDF, YPG und YPJ sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen. Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand. Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS, und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“.
Die kurdischen, sogenannten „Selbstverteidigungseinheiten“ stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v.a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen. In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den IS ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien. Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet wurden.
Der IS führt weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch, und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben. Das Syrian Observatory for Human Rights („SOHR“) hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina’a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt.
Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Al-Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können. Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer. Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten. Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF. US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen. Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab. Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren, wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren HRW keine Wiederaufbaupläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt.
Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten. Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden. Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS in letzter Zeit im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.09.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt. Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte („ISF“) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben. Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wiederaufgenommen habe.
Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol. Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind, auch aus Österreich. Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen. Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 % der Bewohner von al-Hol sind Kinder, die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind. Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen – der mit 38 % häufigsten Todesursache in dem Lager –auch 30 Mordversuche gemeldet. Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren. Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren.
Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens. Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage. Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht. Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird. Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF sowie gegen steigende Treibstoffpreise. In Arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem ISF in die Proteste eingriffen. Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt. Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Sicherheitslage“)
4.1.3. Rechtsschutz und Justizwesen:
Nordost-Syrien
In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen. Es wurde eine von der kurdischen PYD geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst. Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden. Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt.
In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien auch kurdisch „Rojava“ genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem „Gesellschaftsvertrag“ („social contract“) durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt. Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess.
Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet. In Pressekonferenzen der Asayish werden nur Verhaftungen von Verdächtigen in Strafverfahren vermeldet - nicht die Verhaftungen von Personen, welche wegen ihrer Meinungsäußerungen festgenommen oder die entführt wurden. Die SDF führen Massenverhaftungen gegen ZivilistInnen, einschließlich AktivistInnen, JournalistInnen und LehrerInnen durch. Ende Juli 2022 verhafteten die SDF inmitten erhöhter Spannungen mit der Türkei 16 AktivistInnen und MedienmitarbeiterInnen unter dem Vorwurf der „Spionage“.
Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Strafgerichten können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in Gerichten für Terrorismusbekämpfung geht dies laut International Center for Transitional Justice („ICTJ“) nicht und auch eine Berufung ist nicht möglich. Die meisten Inhaftierten werden nicht vor Gericht gestellt, sondern entweder freigelassen – oft unter Bedingungen, die mit Stammesführern ausgehandelt wurden – oder die Betroffenen verschwinden unter Gewaltanwendung.
Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als „Madbata“, für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Rechtsschutz / Justizwesen“)
4.1.4. Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen:
Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Die Regierung hat die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, und setzt diese zur Ausübung von Menschenrechtsverletzungen ein. Sie hat jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbollah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden, deren Mitglieder ebenfalls zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begingen.
Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften, NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst innerhalb des Regimes. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlungen bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern, wenngleich im März 2022 ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet wurde. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats wie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen ebenso wie Gefängnisse, wo Zehntausende gefoltert wurden und werden, was durch Dekrete gedeckt ist, während die Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen kriminalisiert wird. Die Nachrichtendienste haben ihre traditionell starke Rolle verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und greifen in die Unabhängigkeit des Justizwesens ein, indem sie RichterInnen und AnwältInnen einschüchtern. Durch die Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden.
Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft zu Einsätzen organisiert („task-organized“), bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z. B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde.
Trotz grob abgesteckter Einflussgebiete überschneiden sich die Gebiete der Sicherheitsorgane und ihrer Milizen, und es herrscht Konkurrenz um Checkpoints und Handelsrouten, wo sie von passierenden ZivilistInnen und Geschäftsleuten Geld einnehmen, sowie um Gebiete, welche Rekrutierungspools von ehemaligen Oppositionskämpfern darstellen. Die Spannungen zwischen Offizieren, Soldaten, Milizionären und lokaler Polizei eskalieren in Verhaftungen niederrangiger Personen, Angriffen und Zusammenstößen sowie Anschuldigungen zufolge in Ermordungen der von der Konkurrenz angeworbenen „versöhnten“ ehemaligen Oppositionskämpfer. So ist z.B. Aleppo Stadt Schauplatz fallweiser Zusammenstöße zwischen Regierungsmilizen untereinander und mit Regierungssoldaten.
Streitkräfte
Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces („NDF“, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt soll die aktive Truppenstärke geschätzt 300.000 Personen umfasst haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert, bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rund 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr auf rd. 70.000 bis 100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 begann die syrische Armee mit Reorganisationsmaßnahmen, und seit 2016 werden irreguläre Milizen in die regulären Streitkräfte integriert, in einem Ausmaß, das je nach Quelle unterschiedlich eingeschätzt wird. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von regierungsfreundlichen, proiranischen Milizen unterstützt, deren Truppenstärke in die Zehntausende gehen dürfte. Das Offizierskorps gilt in den Worten von Kheder Khaddour als kleptokratisch, die die Armee als Institution ausgehöhlt. Den Offizieren bleibt nichts übrig, als sich an den Regimenetzwerken zu beteiligen und mit Korruption ihre niedrigen Gehälter aufzubessern. Die Praxis der Bestechung der Offiziere durch Rekruten gegen ein Decken ihrer Abwesenheit vom Dienst durch Offiziere ist so verbreitet, dass sie im Sprachgebrauch als tafyeesh oder feesh (Bezeichnung für den Personalakt, der bei einem Offizier aufliegt) bezeichnet wird. Auch der Einsatz von Rekruten für private Arbeiten für die Offiziere und deren Familien kommt vor - ebenso wie die Annahme von Geschenken oder lokalen Lebensmittelspezialitäten. Die Höhe der Geldsummen für Tafyeesh variieren zwar nach Einheit und Offizier, aber aufgrund der Verschlechterung der Lebensbedingungen und der zunehmenden geheimdienstlichen Kontrolle über die Militäreinheiten stiegen die verlangten Preise für Tafyeesh seit Anfang 2023, was diejenigen, welche sich dies nicht mehr leisten konnte, dazu veranlasste, zu ihren Einheiten zurückzukehren. Der Hintergrund für die monetäre Abgeltung für das Decken der abwesenden Soldaten durch ihre Offiziere ist, dass die Militärs mindestens zweimal so viel Geld benötigen, als die Löhne im öffentlichen Dienst ausmachen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien abzudecken. Das führt dazu, dass Männer im Reserve- oder Militärdienst (retention service) mit unbestimmter Dauer auf Tafyeesh zurückgreifen. Einem Präsidialdekret von Ende Dezember 2022 zufolge verdient z.B. ein Oberleutnant regulär umgerechnet 17 US-Dollar monatlich und ein Brigadegeneral 43,5 US Dollar pro Monat, während SoldatInnen entsprechend weniger verdienen als die Offiziersränge. Aufgrund der Stationierung (Hauptquartier u.a.) von Divisionen in bestimmten Gebieten im Rahmen des Quta’a-Systems [arab. Sektor, Landstück] verfügen die Divisionskommandanten über viel Freiraum in ihrer Befehlsgewalt wie auch für persönliche Vorteile. Diese Strukturierung kann von Bashar als-Assad auch genutzt werden, den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einzuschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt, um so das System auch zur Prävention von Militärputschen zu nutzen.
Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen angewiesen – d. h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. durch Syrien sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich.
Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und ’rein militärischen Zielen’. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per defintionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen“)
4.1.5. Folter und unmenschliche Behandlung:
Im März 2022 wurde ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet. Das Gesetz Nr. 16 von 2022 sieht Strafen von drei Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe vor. Die Todesstrafe gilt für Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit einer Vergewaltigung. Eine lebenslange Strafe ist für Fälle vorgesehen, in welchen Kinder oder Menschen mit Beeinträchtigungen gefoltert wurden oder das Opfer einen permanenten Schaden davonträgt. Das Gesetz verbietet auch das Anordnen von Folter durch Behörden. Es weist jedoch wichtige Lücken auf, und die Anwendung bleibt unklar. So werden keine Organisationen genannt, auf welche das Gesetz angewendet werden soll. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats einschließlich der Zollbehörden sowie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen, was durch Dekrete gedeckt ist – ebenso wie Gefängnisse. Dort wurden und werden Zehntausende gefoltert, und zahlreiche Menschen starben in der Haft oder man ließ sie „verschwinden“. Das Syrian Network for Human Rights („SNHR“) kritisiert unter anderem, dass das Gesetz keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und andere Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben. Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine konkreten Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, und zwar weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern.
Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien. Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest.
Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden: Zehn nahe Damaskus, jeweils vier nahe Homs, Latakia und Idlib, drei nahe Dara‘a und zwei nahe Aleppo. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird. In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht, wo sie verschiedenen Formen von Folter unterworfen werden. Auch in den Krankenhäusern Harasta Military Hospital, Mezzeh Military Hospital 601 und Tishreen Military Hospital werden Gefangene gefoltert. Laut Berichten von NGOs gibt es zudem zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden.
Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN („UNCOI“) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde. Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die „Versöhnungsabkommen“ unterzeichnet haben. Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt, wobei die jüngsten Betroffenen erst elf Jahre alt waren. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen.
Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen bei Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt. Dem SNHR zufolge beträgt die Gesamtzahl der durch Folter seitens der syrischen Regierung seit März 2011 verstorbenen Personen mit Stand Juni 2022 14.464 Menschen, darunter 174 Kinder und 75 Frauen. Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen.
Die meisten der im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben.
Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren. Ein im Dezember 2020 von der Association of Detainees and The Missing in Saydnaya Prison veröffentlichter Bericht quantifiziert anhand von Interviews mit Familienangehörigen von 508 Verschwundenen das wirtschaftliche Ausmaß dieses Systems. Anhand von Hochrechnungen auf Basis der dokumentierten Fälle geht ADMSP von Zahlungen in einer Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. USD in Vermisstenfällen aus, bei Einberechnung aller erkauften Freilassungen von über 700 Mio. USD.
Eine realistische Möglichkeit zur Einforderung einer strafrechtlichen Verfolgung von Folter oder anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte besteht nicht. Gegenwärtig können sich der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin in keiner Weise gegen die staatlichen Willkürakte zur Wehr setzen. Bis zur Vorführung vor einem Richter können nach Inhaftierung mehrere Monate vergehen, in dieser Zeit besteht in der Regel keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen oder Anwälten. Bereits vor März 2011 gab es glaubhafte Hinweise, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschwerten, Gefahr liefen, dafür strafrechtlich verfolgt bzw. wiederholt selbst Opfer solcher Praktiken zu werden.
Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten (darunter laut SNHR drei Todesfälle durch Folter im Jahr 2022), Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Die Berichte dazu betreffen u. a. HTS, SNA und SDF. Im Fall von Folteropfer der SDF starben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2022 SNHR zufolge mindestens 83 Menschen durch Folter, darunter ein Kind und zwei Frauen.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung“)
4.1.6. Allgemeine Menschenrechtslage:
Allgemein
Die Menschenrechtslage in Syrien wird weiterhin – auch bei Wahrnehmung regionaler Unterschiede – vom deutschen Auswärtigen Amt als „katastrophal“ eingestuft. Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung. Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten COI vom 07.02.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht verschiedener Akteure und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen.
Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung
Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic geht davon, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert. Das deutsche Auswärtige Amt nennt in Bezug auf die beiden vorhergehenden Berichte [Anm.: vor dem Bericht vom 7.2.2023] der UN-Kommission gezielte als auch wahllose Tötungen, nicht zuletzt durch völkerrechtswidrige Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten auf die syrische Zivilbevölkerung in Form von Artilleriebeschuss und Luftschlägen. Hinzukommen: Folter, willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen und Verschwindenlassen, kollektive Bestrafungen vermeintlicher Mitwissender und Familienangehöriger, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten. Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes, welche Militär, Sicherheits-und Geheimdienste und in den NDF organisierte Milizen umfassen. Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten.
In Deutschland wurden in den Jahren 2021 und 2022 zwei ehemalige Geheimdienstmitarbeiter Syriens wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, bzw. Beihilfe dazu, verurteilt.
Personen, welche glaubwürdig in Gewaltverbrechen involviert sind, Organisationen innerhalb oder verbunden mit der syrischen Regierung sowie auch der IS unterliegen weiterhin Sanktionen durch die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und Großbritannien. Die syrische Regierung nutzt die Erdbebenkatastrophe unterdessen, um für ein Ende westlicher Sanktionen zu werben. Die umfassenden Sanktionen gegen Syriens Machthaber, Unternehmer und Institutionen haben bislang nicht dazu geführt, dass Verhaltensänderungen eingetreten, politische Zugeständnisse erfolgt oder Menschenrechtsverletzungen abgestellt worden wären. Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich am Fehlen freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit.
Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden wie den Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Ba'ath-Partei und neun kleinere Parteien in ihrem Gefolge bilden die Koalition der Nationalprogressiven Front, welche den Volksrat (das Parlament) dominiert. Die Wahlen 2020 wurden international nicht anerkannt und inmitten einer repressiven Ausgangslage und von Anschuldigungen von Wahlbetrug weder als fair noch frei eingestuft. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien - auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Die Polizei verhaftete Mitglieder der verbotenen islamistischen Parteien einschließlich der Hizb ut-Tahrir und der syrischen Muslimbruderschaft.
Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Personen mit Verbindungen zu lokalen Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen.
Weiterhin besteht laut Deutschem Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes in umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus.
Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch RückkehrerInnen und Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben. Es kommt auch weiterhin zu Beschlagnahmungen von Eigentum und Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete. Ganze Städte und Dörfer wurden durch erzwungenes Verlassen ('forced deportations') entvölkert. Berichten zufolge zögern die Menschen in kürzlich vom Regime zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien, über die dortigen Vorgänge zu reden.
Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung.
Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) sind seit März 2011 fast 15.000 Menschen an den Folgen von Folter gestorben, die meisten von ihnen durch syrische Regierungstruppen. Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien. Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird.
Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen. Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR 2.221 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter 148 Kinder und 457 Frauen. Dabei führte das Amnestiedekret vom 30.4.2022 nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen. 228 der im Jahr 2022 willkürlich Verhafteten waren zurückgekehrte Geflüchtete oder Binnenvertriebene. Auch wenn besonders der Militärgeheimdienst Verhaftungen vornimmt, so gehen willkürliche Verhaftungen von einer Vielzahl von Akteuren aus, insbesondere der Polizei, einer Vielzahl von konkurrierenden Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Laut UNO ist in derartigen Fällen ein zentralisiertes Muster von Verlegungen in den Raum Damaskus erkennbar. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen hiernach verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller
Regel nicht. Oft werden die Familien unter Androhung von Gewalt und Repressionen zu Stillschweigen verpflichtet. Die VN und IKRK haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen.
Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u.a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u.a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen.
Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur.
Für das Jahr 2021 und 2022 lagen keine bestätigten Berichte über den Einsatz der verbotenen Chemiewaffen vor, wobei Syrien weiterhin über reichlich Chemiewaffen sowie über das Knowhow zu deren Produktion und Einsatz verfügt. Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z. B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017, kurz vor dem tödlicheren Einsatz von Sarin in Khan Shaykhun.
Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus und der Cholera sowie über Menschenrechtsverletzungen seitens des Regimes aus. Es verbietet die Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Spannungen und Probleme, mit denen religiösen und ethnischen Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt.
Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, Gesetz Nr. 20 (2022), welches nun alle online getätigten Äußerungen unter schwere Strafen stellt, die verschiedene vage Strafbestände wie z. B. die Untergrabung 'des Ansehens des Staates' oder 'der nationalen Einheit' betreffen. Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten. Die syrischen Behörden überwachen Online-Aussagen z. B. in Blogs und sozialen Medien sowohl von SyrerInnen im Land als auch außerhalb Syriens. Das Ausmaß der Überwachung der 'normalen BürgerInnen' soll im Jahr 2021 im Vergleich zu Beginn der Krise abgenommen haben, weil die Behörden sich aufgrund ihres (wiedererlangten) Einflusses weniger vor deren Aussagen fürchten. Kritik im Internet über die Wirtschaftskrise verbreitete sich so - besonders auch in eigentlich loyalen Kreisen. Aber dies kann später trotzdem für die Betreffenden zum Problem werden. Gefangene werden teilweise nach ihren Konten in den Sozialen Medien befragt oder sogar zur Erlangung der Zugangsdaten gefoltert. Die Bestrafung abweichender Aussagen ist auch bei variierendem Einsatz des Überwachungsinstrumentariums hart.
Die Regierung weitete im Jahr 2022 die Manipulation von Internet-Diensten und -Inhalten wie auch Textnachrichten aus, einschließlich Falschnachrichten zur Unterminierung der Glaubwürdigkeit von Menschenrechtsgruppen und anderen humanitären Organisationen. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z. B. von E-Mails und Sozialen Medien von Gefangenen, AktivistInnen und anderen ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites, Hackangriffe und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein. Verhaftungen schüren die Sorge, dass die Behörden InternetbenutzerInnen jederzeit für Online-Aktivitäten, die als Bedrohung der Regimekontrolle wahrgenommen werden, verhaften könnten. Meta, der Firma zu der Facebook und WhatsApp gehören, z.B. entdeckte und entfernte im Oktober 2021 drei Hackergruppen der Syrian Electronic Army. Diese hatten Zugangsdaten zu Facebook-Konten und weitere sensible Informationen (z.B. Fotos, Kontaktlisten, Informationen über die verwendeten Geräte) gesucht.
Am 28.03.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem den Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die angebliche falsche oder übertriebene Nachrichten im Ausland verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden. Gemäß der Änderung ist nun jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das die Verbreitung von Nachrichten bestraft, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren. Das Gesetz verbietet überdies die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte.
Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen
Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der defacto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen. In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. FSA, SNA, SDF) und terroristische Organisationen (u.a. HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, IS) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von FSA, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet.
Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten. Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt.
Trotz der territorialen Niederlage des IS im Jahr 2019 verübt die Gruppe weiterhin Morde, Angriffe und Entführungen.
Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren das Rückzugsgebiet für viele moderate, aber auch radikale, teils terroristische Gruppender bewaffneten Opposition geworden. HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets der Deeskalisierungszone Idlib dort auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen „Errettungs-Regierung“ aufgebaut. Auch unterhält HTS ein eigenes Gerichtswesen, welches die Sharia anwendet, sowie eigene Haftanstalten. HTS konsolidierte seine Machtposition im Nordwesten des Landes im Berichtszeitraum weiter und ging dabei teils brutal gegen Widerstand aus der Zivilgesellschaft vor, insbesondere eine weitere Einschränkung des Raums für zivilgesellschaftliches Engagement und die Verhaftung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie anderen HTS-kritischen Akteuren, wiederholt auch ohne Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen. In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert. Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der UNCOI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder, auch unter Anwendung von Folter, kommt. Die HTS greift in vermehrtem Ausmaß in alle Aspekte des zivilen Lebens ein, z. B. durch Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen, Vorschreiben von Kleidungsvorschriften und Frisuren sowie durch das wahllose Einheben von Steuern und Geldbußen. Er beschlagnahmt auch viele Häuser und Immobilien von Christen. Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten.
In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei und lokale syrische Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten ein. Im Zuge der türkischen Militäroperation Friedensquelle im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen. In der ersten Jahreshälfte 2021 verhaftete die SNA laut SNHR willkürlich 162 Personen. Mit Dezember 2019 hatten die türkischen Behörden und die mit ihr verbündete SNA mindestens 63 syrische Staatsbürger verhaftet und illegalerweise in die Türkei verbracht, um sie wegen Anklagen mit potenziell lebenslangen Haftstrafen vor Gericht zu stellen. Fünf der 63 Syrer wurde bereits im Oktober 2020 zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra’s al ’Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut UNCOI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen. Auch in den von der Türkei bzw. der Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen, die laut UNCOI insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung betreffen. In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden hier laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv.
Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der YPG gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen. Die SDF führten im Jahr 2021 „Massenverhaftungen von Zivilisten, darunter Aktivisten, Journalisten und Lehrer“, durch. In der ersten Jahreshälfte 2021 belief sich die Zahl der Verhafteten laut dem SNHR auf 369 Personen. Das US-Außenministerium berichtete hingegen für das Jahr 2021 von „gelegentlichen“ Einschränkungen von Menschenrechtsorganisationen und Schikanen gegen Aktivisten von Seiten der SDF und anderen Oppositionsgruppen, darunter „in manchen Fällen“ willkürliche Haft. Bezüglich des Jahres 2022 berichtet HRW weiterhin von Massenverhaftungen von Zivilisten, darunter Aktivisten, Journalisten und Lehrer. Ende Juli 2022 verhafteten die SDF demnach inmitten erhöhter Spannungen mit der Türkei mindestens 16 AktivistInnen und MedienmitarbeiterInnen unter dem Vorwurf der „Spionage“. Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden.
Nach der territorialen Niederlage des IS im Nordosten Syriens wies HRW auf die Notwendigkeit hin, dass Entschädigungen für zivile Opfer geleistet, dass Unterstützung bei der Ermittlung des Schicksals der vom IS Entführten angeboten wird, und dass man sich angemessen mit der Notlage von mehr als 60.000 syrischen und ausländischen Männern, Frauen und Kindern, die auf unbestimmte Zeit als IS-Verdächtige und deren Familienmitglieder unter schlechten Bedingungen in geschlossenen Lagern und Gefängnissen festgehalten werden, befasst.
In Gebieten, in denen weder die Regierung noch extremistische Gruppen dominieren, ist der Spielraum der Redefreiheit etwas größer, auch wenn die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit einschränken. Die Medienfreiheit variiert in Gebieten unter der Herrschaft anderer Gruppen, aber lokale Medien stehen normalweise unter großem Druck, die dominante Gruppe ihres Gebiets zu unterstützen. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet. HTS schikaniert regelmäßig wahrgenommene KritikerInnen, einschließlich JournalistInnen.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Allgemeine Menschenrechtslage“)
4.1.7. Sicherheitslage und sozioökonomische Situation in der Stadt Damaskus:
Sicherheitslage
Damaskus verzeichnete von allen Gouvernements die zweitniedrigste Anzahl von Sicherheitsvorfällen. ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Juli 2022 im Gouvernement Damaskus 21 sicherheitsrelevante Vorfälle (durchschnittlich 0,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Von den gemeldeten Vorfällen wurden 11 als „Explosionen/entfernte Gewalt“, 8 als „Gewalt gegen Zivilisten“ und 2 als „Gefechte“ kodiert. Im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle in Damaskus registriert, was einem Durchschnitt von 0,6 Vorfällen pro Woche entspricht.
Alle Sicherheitsvorfälle wurden in der Stadt Damaskus registriert.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EUAA, Länderleitfaden Syrien 2023 [„EUAA Länderleitfaden“], S. 142ff)
Erreichbarkeit
Der internationale Flughafen Damaskus liegt 30 Kilometer südöstlich des Stadtzentrums von Damaskus (etwa 30 Autominuten vom Stadtzentrum entfernt). Der internationale Flughafen Damaskus wird vom Nachrichtendienst der Luftwaffe kontrolliert, der Berichten zufolge Verhaftungen und Folterungen vornimmt. Berichten zufolge werden vom Flughafen aus mehrere internationale Routen bedient.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EUAA Länderleitfaden, S. 183)
Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Beschäftigungsmöglichkeiten
Der jahrelange Konflikt, die Vertreibung, die Wirtschaftskrise und die „stratosphärisch“ gestiegenen Preise trugen zu einer zunehmenden Verarmung der Bevölkerung bei und zwangen die Familien zu Maßnahmen wie der Reduzierung des Lebensmittelverbrauchs oder der Entsendung der Kinder zur Arbeit, um zu überleben. Die Währungsabwertung trug zum Kaufkraftverlust bei: Ein Angestellter, der vor dem Krieg ein monatliches Einkommen von etwa 500 USD hatte, würde im Jahr 2021 nur noch den Gegenwert von etwa 20 USD verdienen. Die Hälfte der syrischen Bevölkerung war auf Geldüberweisungen aus dem Ausland angewiesen, wobei der Anteil in den von der GoS kontrollierten Gebieten mit 70 % am höchsten war. Mehr als 70 % der Haushalte von Binnenvertriebenen waren auf Geldüberweisungen aus dem Ausland angewiesen.
Über 90 % der syrischen Bevölkerung lebten unterhalb der Armutsgrenze. Folglich waren 2022 schätzungsweise 14,6 Millionen Syrer (von einer Gesamtbevölkerung von 21,7 Millionen) auf humanitäre Hilfe angewiesen.
Ernährungssicherheit
Nach Angaben des Welternährungsprogramms (WFP) waren Anfang 2021 12,4 Millionen Menschen in Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen und 81 700 Kinder zwischen 6 und 59 Monaten litten an chronischer Unterernährung. Mitte 2021 gehörte Syrien zu den zehn Ländern mit der größten Ernährungsunsicherheit weltweit. Im Februar 2022 meldete mehr als die Hälfte (52 %) der insgesamt 961 vom WFP telefonisch befragten Haushalte im ganzen Land (außer Idlib) eine schlechte oder grenzwertige Ernährungslage. In Damaskus berichteten etwa 42 % der Haushalte von unzureichendem Nahrungsmittelverbrauch. Landesweit wurde ein unzureichender Nahrungsmittelverbrauch häufiger von Binnenvertriebenen und Rückkehrern als von Einheimischen gemeldet. Der Mangel an Weizen und in der Folge an Mehl und Brot führte zu langen Schlangen von Menschen, die stundenlang in den öffentlichen Bäckereien anstanden, um Brot zu kaufen, berichteten Bewohner und Besucher in Damaskus im Frühjahr 2021.
Unterkunft und Schutz
Laut dem Bericht des UNOCHA aus dem Jahr 2022 lebte mehr als ein Drittel der Bevölkerung des Landes in mangelhaften, beschädigten und/oder unzureichenden Unterkünften, darunter fast die Hälfte (3,37 Millionen Menschen) der geschätzten 6,92 Millionen Binnenvertriebenen in ganz Syrien. Es wurde berichtet, dass im ganzen Land und vor allem in den von der Regierung kontrollierten Gebieten die Zivilbevölkerung ständig mit dem Entzug von Wohnraum, Land und Eigentumsrechten konfrontiert ist. Sicherheitskräfte der Regierung haben Häuser in kürzlich zurückeroberten Gebieten zerstört, um Geld zu verdienen. Die geräumten Grundstücke Tausender vertriebener Zivilisten wurden ohne Beteiligung der Eigentümer versteigert. In und um Damaskus werden nach wie vor zahlreiche Menschen daran gehindert, ihre Häuser zu betreten, ohne dass sie eine Entschädigung erhalten.
Berichten zufolge wurden die Gesetze zur Stadtsanierung von der Regierung genutzt, um Eigentum zu beschlagnahmen oder zu zerstören, vor allem in den informellen Siedlungen der Oppositionsparteien. Stadtentwicklungsprojekte dienten häufig dazu, die demografische Zusammensetzung der betroffenen Viertel zu verändern. Darüber hinaus konnten viele Bewohner, die ins Ausland vertrieben wurden, nicht nach Syrien zurückkehren, um ihre Eigentumsrechte geltend zu machen, und verloren folglich ihr Eigentum. Aufgrund neuer Regulierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Immobilien und Grundstücken kann es für Personen, die als Oppositionelle der Regierung bekannt sind, schwierig werden, Immobilien zu kaufen oder zu verkaufen. Oppositionsnahe Binnenvertriebene und Flüchtlinge, die Immobilien in Entwicklungsgebieten von Damaskus besaßen, werden Berichten zufolge ihre Immobilien in naher Zukunft höchstwahrscheinlich verkaufen, da sie befürchten, dass sie keine Sicherheitsgenehmigung erhalten oder enteignet werden könnten.
Wasser und sanitäre Einrichtungen
Nach zehn Jahren Krieg funktionierte nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) nur etwa die Hälfte der Wasser- und Abwassersysteme in Syrien ordnungsgemäß. Die Wasserversorgung wurde zusätzlich durch den Mangel an Strom beeinträchtigt, da die Stromerzeugungskapazität des Landes um 60 % bis 70 % gesunken war. Nach Schätzungen des UNOCHA wurden etwa 70 % der Abwässer unbehandelt abgeleitet, und mindestens die Hälfte der Abwassersysteme in ganz Syrien war nicht funktionsfähig. In Damaskus wurde von Wasserkürzungen berichtet, die je nach Gebiet variierten. Im Februar 2022 wurde festgestellt, dass sich die Wassermenge in der Haupttrinkwasserquelle für die Einwohner von Damaskus deutlich verbessert hat.
Grundlegende Gesundheitsversorgung
UNOCHA erklärte, dass sich der Zugang der Bevölkerung zur Grundversorgung landesweit weiter verschlechtert hat, was auf die beschädigte Infrastruktur, den Mangel an lebenswichtigen Gütern, fehlende finanzielle Mittel sowie Einschränkungen der freien und sicheren Bewegung zurückzuführen ist. Besonders gravierend war der Mangel an technischem Personal, das für die Bereitstellung und Instandhaltung grundlegender Gesundheitsdienste und für den Betrieb von Trinkwasserversorgungssystemen benötigt wird. Im Dezember 2021 berichtete das WEP, dass fast 23 % der befragten Haushalte in ganz Syrien Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Versorgungseinrichtungen hatten, 48 % hatten Probleme beim Kauf notwendiger Medikamente, vor allem wegen fehlender finanzieller Mittel (55 %), aber auch wegen Engpässen in Apotheken (17 %). Zivilisten, die als regierungskritisch gelten, gaben an, dass ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung in Damaskus verweigert wurde.
Nach den letzten verfügbaren WHO-Daten gab es im Dezember 2020 in Damaskus 15 öffentliche Krankenhäuser, von denen 11 als „voll funktionsfähig“ und 4 als „teilweise funktionsfähig“ eingestuft wurden. Im März 2022 war die öffentliche Gesundheitsversorgung in der Stadt Damaskus Berichten zufolge allgemein verfügbar. Allerdings mussten die Menschen oft lange auf eine Behandlung warten und für alle medizinischen Produkte bezahlen. Darüber hinaus wurde ein allgemeiner Mangel an Ärzten festgestellt, da viele das Land verlassen hatten.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EUAA Länderleitfaden, S. 185 ff)
4.2. Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers:
Das Gouvernement Ar-Raqqa (nachstehend „Raqqa“) liegt im zentralen Norden Syriens. Das Gouvernement grenzt im Norden an die Türkei, im Westen an das Gouvernement Aleppo, im Osten an die Gouvernements Hasaka und Deir Ez-Zor und im Süden an die Gouvernements Hama und Homs. Das Gouvernement ist in drei Bezirke unterteilt: Ar-Raqqa, Al-Thawra und Tall Abyad. Im Februar 2022 schätzte UNOCHA die Bevölkerung in Raqqa auf 773 026 Einwohner.
Raqqa war das erste Gouvernement, das vollständig der Kontrolle der syrischen Regierung entzogen wurde. Der ISIL übernahm Ende Dezember 2013 die Kontrolle über die Stadt. Am 29. Juni 2014 rief der ISIL ein „Kalifat“ mit seiner Hauptstadt Raqqa aus. Gegen Ende 2016 begannen die internationalen Koalitionstruppen mit Offensiven gegen den ISIL in Raqqa, und 2017 wurde Raqqa von den SDF kontrolliert.
Nach dem türkisch geführten Einmarsch in Nordostsyrien im Oktober 2019 wurde berichtet, dass die SNA zusammen mit den türkischen Streitkräften die Kontrolle über die so genannte „sichere Zone“ zwischen Tall Abyad (Gouvernement Raqqa) und Ras al Ain (Gouvernement Hasaka) ausübt. Im Dezember 2019 rückten russische Truppen nach einer Vereinbarung mit den SDF in Raqqa ein, um nach dem Abzug der US-Truppen die Sicherheit zu gewährleisten. Russland hat in Zusammenarbeit mit der türkischen Regierung auch Truppen an den Tabqa-Damm am Euphrat westlich von Raqqa verlegt.
Die wichtigsten Akteure des syrischen Konflikts sind im Gouvernement Raqqa präsent, wo die Lage als unbeständig und unvorhersehbar gilt. Während des Berichtszeitraums befanden sich die zentralen Teile von Raqqa, einschließlich der Stadt Raqqa, unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF.
Die GoS und ihre Verbündeten kontrollieren die südlichen Teile des Gouvernements. Die GoS-Kräfte und/oder ihre russischen Verbündeten waren entlang der Hauptstraßen in den von den SDF kontrollierten Gebieten und an den Frontlinien präsent, die die von den SDF kontrollierten Teile von Raqqa von dem türkisch kontrollierten Gebiet im Norden des Gouvernements Raqqa trennen. Die GoS ist auch in Ayn Issa und in Al-Tabqa präsent. Im Juni 2022 schickte die SAA Truppen an die Grenzen von Raqqa zur Türkei.
Die russischen Streitkräfte sind in den von der GoS kontrollierten Teilen des Gouvernements Raqqa und in begrenztem Umfang auch in den von den SDF kontrollierten Teilen des Gouvernements präsent. Russland verfügt über sieben Militärstandorte in Raqqa und zwei Militärbasen, eine in Ain Issa und eine südlich der Stadt Raqqa.
Die iranischen Streitkräfte verfügten zum Jahreswechsel 2021/22 über insgesamt 15 Stationierungspunkte in Raqqa, die sich größtenteils in den von der türkischen Regierung kontrollierten Gebieten befanden, mit Ausnahme von drei Punkten, die sich in den überwiegend von den SDF kontrollierten Gebieten um Tabqa befanden. Vom Iran unterstützte bewaffnete Gruppen kontrollieren die Stadt Resafa im südlichen Gouvernement Raqqa und haben Einfluss im Euphrat-Tal im östlichen Teil des Gouvernements, nahe der Verwaltungsgrenze zwischen Raqqa und Deir Ez-Zor.
Seit Oktober 2019 kontrollieren die türkischen Streitkräfte und die SNA den größten Teil des Gebiets nördlich der Autobahn M4 im nördlichen Gouvernement Raqqa, einschließlich der Grenzstadt Tall Abyad und ihrer Umgebung. Zum Jahreswechsel 2021/22 verfügt die Türkei über insgesamt zehn Stationierungsorte in Raqqa, die sich alle im Gebiet der Operation Friedensfrühling befinden.
Nach einer Abwesenheit in Raqqa von 2019 bis Mai 2022 kehrt die US-geführte Koalition gegen ISIL auf einen Stützpunkt im Norden von Raqqa und den Luftwaffenstützpunkt in Tabqa zurück.
Der ISIL ist im von der GoS kontrollierten südlichen Raqqa-Gouvernement präsent und hat eine kleinere, aber immer noch aktive Präsenz im nördlichen Raqqa.
Im Frühjahr 2022 kam es in Teilen von Raqqa zu einer Zunahme von Konflikten, Beschuss, Drohnenangriffen und Raketenangriffen. Die anhaltenden Kämpfe in und um die Stadt Ain Isa führten zu Todesfällen, Verletzungen und anhaltender Vertreibung von Zivilisten, die in der Nähe der Frontlinien in dem von den SDF kontrollierten Gebiet leben. Berichten zufolge waren die SNA und die SDF häufig in gegenseitigen Beschuss und Gefechte entlang der Kontrolllinie in der Nähe von Ain Issa verwickelt, was gelegentlich zu Opfern unter der Zivilbevölkerung führte. Anfang 2022 wurden mehrere Operationen der türkischen Streitkräfte gemeldet.
Im März 2022 wurde eine Verdreifachung der Entführungen durch die SDF zur Zwangsrekrutierung beobachtet. Die meisten ISIL-Angriffe in Raqqa sollen auf Sicherheitskräfte in den von der türkischen Regierung kontrollierten Gebieten im Süden gerichtet gewesen sein. Im selben Zeitraum fanden auch mehrere Operationen gegen ISIL statt. Luftangriffe, Zusammenstöße, Granaten- und Raketenbeschuss über die Frontlinien hinweg hielten im August und September 2022 an.
ACLED hat im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Juli 2022 im Gouvernement Raqqa 1 561 sicherheitsrelevante Vorfälle (durchschnittlich 22,4 Sicherheitsvorfälle pro Woche) registriert. Die meisten der gemeldeten Vorfälle wurden als „Explosionen/entfernte Gewalt“ kodiert (912), während 395 Vorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ und 254 als „Kämpfe“ kodiert wurden. Im Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober 2022 wurden in Raqqa 206 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 16,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Woche entspricht.
Sicherheitsvorfälle wurden in allen Bezirken des Gouvernements registriert. Die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle wurden im Bezirk Tall Abyad registriert, wo auch die meisten Vorfälle von Gewalt aus der Ferne zu verzeichnen waren. Die meisten Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten wurden im Bezirk Raqqa verzeichnet.
In den neun Monaten zwischen April und Dezember 2021 verzeichnete das SNHR 59 zivile Todesopfer in Raqqa. Von Januar bis Oktober 2022 verzeichnete der SNHR 29 zivile Todesopfer. Dies entspricht vier zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner in den ersten zehn Monaten des Jahres 2022. 30 % der Stadt Raqqa sind zerstört. Das Gouvernement Raqqa ist stark mit Minen verseucht, die der Zivilbevölkerung Schaden zufügen, vor allem weil die sich zurückziehenden ISIL-Kräfte improvisierte Minen und andere improvisierte Vorrichtungen zurückgelassen haben, die insbesondere die Stadt Raqqa betreffen.
Berichten zufolge wird in dem Gebiet der „Operation Friedensfrühling“ eine Politik des „demografischen Wandels“ betrieben. Insbesondere die Regionen Ras al Ain und Tall Abyad werden mit Binnenvertriebenen aus anderen Teilen Syriens und mit Familien turkmenischer Kämpfer bevölkert, die in das Gebiet entsandt wurden und die Häuser von Zivilisten übernehmen, die aus ihren Häusern vertrieben wurden, oder von Personen, die mit den SDF in Verbindung standen und aus dem Gebiet gewaltsam vertrieben wurden.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EUAA, Länderleitfaden Syrien 2023, S. 164ff)
4.3. Potenzielle Risiken für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien:
4.3.1. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen durch den syrischen Staat:
Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst
Rechtliche Bestimmungen
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der SAA auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der SAA auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen.
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind.
Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt.
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse.
Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees („GAPAR“) registriert sind, bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht. Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army („PLA“). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien
Die Umsetzung
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen.
Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen, wobei zuletzt von einer „Verkürzung“ des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut dem Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner on Refugees, „UNHCR“) Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden. Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden.
Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen
Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der Syrian Arab Army („SAA“). Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch.
Rekrutierungspraxis
Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden. In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien.
Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen.
Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte.
Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert.
Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär-und Reservedienst verpflichtet sind. Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet.
Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt. Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als „Kanonenfutter“ im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren.
Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben.
Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung
Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ dieses Systems scheint derzeit nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden.
In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zu rück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln. Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden. Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst“)
Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts
Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche, manche Regierungsangestellte und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben.
Einem von der European Union Asylum Agency („EUAA“) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Männer mit deutlich sichtbaren medizinischen Problemen, die nicht wehrdiensttauglich sind, weiterhin freigestellt. Die medizinischen Ausschüsse, welche die Personen untersuchen, sind jedoch eher streng in ihren Urteilen. In einigen Fällen wurden Männer mit einem bestimmten Gesundheitszustand dennoch in die Armee einberufen, um militärische Tätigkeiten außerhalb des Feldes auszuüben. Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten. Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen.
Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden. Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden. Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter [offizieller] Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten, oder dass Personen mit gesundheitlichen Problemen, die eigentlich vom Wehrdienst befreit sein sollten, mitunter Bestechungsgelder bezahlen müssen, um eine Befreiung zu erwirken.
Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland
Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren
anfallen. Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht. Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen.
Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten. Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen.
Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann. Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss, welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird („bayan harakat“). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen.
Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts“)
Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst
Rechtssicherheit
In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können.
Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien verringern ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellen eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kommen die Amnestien aufgrund großzügig ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen zur Anwendung, dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im Justiz- und Sicherheitswesen.
Amnestien allgemein
Seit März 2011 [Anm.: bis Oktober 2022] hat der syrische Präsident 21 Amnestiedekrete erlassen [Ende Dezember 2022 folgte ein weiteres Amnestiedekret], wobei in den meisten dieser Dekrete die Strafen der Begnadigten für die verschiedenen Verbrechen und Vergehen ganz oder teilweise aufgehoben wurden. Der syrische Präsident hat dabei für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent sowie unzureichend kritisiert und als ein Propagandainstrument der Regierung bezeichnet.
Die Amnestiedekrete resultierten im Allgemeinen nur in der Entlassung einer begrenzten Anzahl von gewöhnlichen Kriminellen, und nicht von jenen, deren Verhaftung politisch motiviert ist. Der Ausschluss von politischen Gefangenen von den Amnestien ist der Haft und Gerichtspraxis in Syrien teilweise inhärent. Willkürlich Verhaftete werden in der Regel ohne Anklage für längere Zeit festgehalten, und die Inhaftierten werden oft nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Die Amnestien schlossen Gefangene aus, die nicht eines Verbrechens angeklagt wurden.
Erhebungen des SNHR ergaben, dass im Zeitraum März 2011 bis Oktober 2022 rund 7.350 Personen im Rahmen von 21 Amnestiedekreten aus diversen Zivil- und Militärgefängnissen der syrischen Regierung sowie aus Haftanstalten unterschiedlicher Zweigstellen des Sicherheitsapparats entlassen wurden. Darunter befanden sich rund 6.100 Zivilisten und 1.250 Militärangehörige. Dem stellt SNHR eine Anzahl von rund 123.300 Personen gegenüber, die in zeitlicher Nähe zu den Amnestien verhaftet wurden oder gewaltsam verschwanden.
Eine begrenzte Anzahl von Gefangenen kam im Zuge lokaler Beilegungsabkommen mit dem Regime frei. Während des Jahres 2022 verstießen Regimekräfte gegen frühere Amnestieabkommen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen gegen Zivilisten und frühere Mitglieder der bewaffneten Oppositionsgruppen in Gebieten durchführten, in denen zuvor Beilegungsabkommen mit dem Regime unterzeichnet worden waren.
Einer Quelle zufolge respektiert die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher. Durch verschiedene Amnestien für Deserteure und Wehrdienstverweigerer werden Strafen zwar zumindest stellenweise erlassen, der zwangsweise Einzug in den Militärdienst wurde durch die Amnestien jedoch nicht beendet und wird unverändert fortgesetzt. Nach Einschätzung von HRW nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist höchst zweifelhaft: Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die FSA oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes Misstrauen bezüglich des Herkunftsgebiets. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs. Ein Syrien-Experte merkte in diesem Zusammenhang auch an, dass die Durchsetzungsfähigkeit des Präsidenten bei den Amnestiedekreten vor Ort angezweifelt werden kann, und Vergeltung ein weitverbreitetes Phänomen ist.
Kürzlich erlassene Amnestien
Präsident Assad erließ am 21.12.2022 mit dem Legislativdekret Nr. 24 eine Generalamnestie, die unter anderem für die Tatbestände „interne und externe Desertion“ gilt, so diese vor dem Inkrafttreten des Erlasses begangen wurden. Die Amnestie ist an die Bedingung geknüpft, dass sich Deserteure, die in Syriens leben, innerhalb von drei Monaten, und Deserteure, die außerhalb Syriens leben, innerhalb von vier Monaten den Behörden stellen.
Im Mai 2022 hat Präsident Assad mit dem Gesetzesdekret Nr. 7/2022 eine Generalamnestie für „terroristische Verbrechen“ erlassen, welche von Syrern vor dem 30.04.2022 begangen wurden, mit Ausnahme derjenigen Straftaten, die zum Tod eines Menschen geführt haben und die im Antiterrorismusgesetz Nr. 19 von 2012 und im Strafgesetzbuch, das durch das Gesetzesdekret Nr. 148 von 1949 und dessen Änderungen erlassen wurde, festgelegt sind. „Terrorismus“ ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt. Nach dem Militärstrafgesetzbuch geahndete Vergehen fallen nicht unter diese Amnestie. Laut SNHR wurden mindestens 586 Personen im Zusammenhang mit dem Amnestiedekret aus der Haft entlassen. Das Amnestiedekret wurde laut HRW allerdings willkürlich und ohne Transparenz umgesetzt und führte nur zur dokumentierten Freilassung einer kleinen Zahl von Inhaftierten, gemessen an den Tausenden von Personen, die nach wie vor verschwunden sind, viele davon seit 2011, ohne dass es Informationen über ihren Verbleib gibt.Im Mai 2022 hat Präsident Assad mit dem Gesetzesdekret Nr. 7 aus 2022, eine Generalamnestie für „terroristische Verbrechen“ erlassen, welche von Syrern vor dem 30.04.2022 begangen wurden, mit Ausnahme derjenigen Straftaten, die zum Tod eines Menschen geführt haben und die im Antiterrorismusgesetz Nr. 19 von 2012 und im Strafgesetzbuch, das durch das Gesetzesdekret Nr. 148 von 1949 und dessen Änderungen erlassen wurde, festgelegt sind. „Terrorismus“ ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt. Nach dem Militärstrafgesetzbuch geahndete Vergehen fallen nicht unter diese Amnestie. Laut SNHR wurden mindestens 586 Personen im Zusammenhang mit dem Amnestiedekret aus der Haft entlassen. Das Amnestiedekret wurde laut HRW allerdings willkürlich und ohne Transparenz umgesetzt und führte nur zur dokumentierten Freilassung einer kleinen Zahl von Inhaftierten, gemessen an den Tausenden von Personen, die nach wie vor verschwunden sind, viele davon seit 2011, ohne dass es Informationen über ihren Verbleib gibt.
Am 25.01.2022 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 3/2022 eine Generalamnestie für „interne“ und „externe Desertion“, die vor diesem Datum begangen wurde. Die Amnestie umfasst Straftaten nach Artikel 100 („interne Desertion“) und 101 („externe Desertion“) des Militärstrafgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 61 von 1950), schließt jedoch die Artikel 102 („Flucht zum Feind, Flucht vor dem Feind“) und 103 („Flucht durch Verschwörung und Flucht in Kriegszeiten“) aus. Die Amnestie ist an die Bedingung geknüpft, dass sich Deserteure, die in Syriens leben, innerhalb von drei Monaten, und Deserteure, die außerhalb Syriens leben, innerhalb von vier Monaten den Behörden stellen.Am 25.01.2022 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 3 aus 2022, eine Generalamnestie für „interne“ und „externe Desertion“, die vor diesem Datum begangen wurde. Die Amnestie umfasst Straftaten nach Artikel 100 („interne Desertion“) und 101 („externe Desertion“) des Militärstrafgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 61 von 1950), schließt jedoch die Artikel 102 („Flucht zum Feind, Flucht vor dem Feind“) und 103 („Flucht durch Verschwörung und Flucht in Kriegszeiten“) aus. Die Amnestie ist an die Bedingung geknüpft, dass sich Deserteure, die in Syriens leben, innerhalb von drei Monaten, und Deserteure, die außerhalb Syriens leben, innerhalb von vier Monaten den Behörden stellen.
Amnestien in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung
Am 10.10.2020 erließ die sog. „Selbstverwaltung“ in Nordost-Syrien eine „Generalamnestie“ für Strafgefangene. Bereits am 15.10.2020 sollen 631 Häftlinge auf Grundlage des Dekrets entlassen worden sein, darunter auch mutmaßliche IS Sympathisanten. Strafen für bestimmte Vergehen sollen zudem halbiert werden. Das Amnestiedekret Nr. 7 des syrischen Präsidenten vom 30.04.2022 fand beispielsweise keine Anwendung in Raqqa, das unter der Kontrolle der AANES steht.
Am 02.04.2022 erließ die HTS nahestehende „Syrische Heilsregierung“ im Gouvernement Idlib ein Dekret, mit dem sie Berichten zufolge eine „Amnestie“ für Urteile gewährte, die sie aus Gründen des öffentlichen Rechts verhängt hatte, und die Hälfte der Strafe von Gefangenen „umwandelte“, die ein Urteil oder eine ähnliche Strafe erhalten hatten. Nach Angaben von SNHR bezog sich die Amnestie nicht auf Gefangene, die wegen Kritik an der HTS inhaftiert worden waren.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst“)
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet.
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt.
Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse.
Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern
In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen. Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben.
Gesetzliche Lage
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.
Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen „interner Desertion“ (farar dakhelee) und „externer Desertion“ (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen „interner Desertion“ (farar dakhelee) und „externer Desertion“ (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.
Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung.
Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern.Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern.
Handhabung
Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt, und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder „verschwindengelassen“ werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab.
Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter der ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut U?ur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen -es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen.
Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie.
Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung „ausgesöhnt“ hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der „internen und externen Desertion vom Militärdienst“ aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Wehrdienstverweigerung / Desertion“)
4.3.2. Nicht staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich):
Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den NDF oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an. Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren, indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt. Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden. Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand. Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt.
Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. Anders als die Regierung und SDF, erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA und HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)“)
4.3.3. Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien:
Kontrolle der Gouvernements al-Hasaka und (in Teilen) ar-Raqqa
Das Carter Center weist – mit Stand August 2023 – zur Gebietskontrolle in den Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka Folgendes aus (abgerufen am 18.09.2023 von https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html):


Das Carter Center führt zu diesen analytischen Darstellungen aus, dass aufgrund der Komplexität der an dem Konflikt beteiligten Akteure und der Entwicklung ihres Engagements im Laufe der Zeit nur grobe Kategorien verwendet werden, und zwar wie folgt:
„Regierung“ (engl. „Government“) bezieht sich auf die syrische Regierung und ihre Verbündeten, einschließlich russischer Streitkräfte, iranischer Streitkräfte und regierungsnaher Milizen.
„Opposition“ (engl. „Opposition“) bezieht sich auf den Zusammenschluss nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen, die sich gegen die syrische Regierung stellen.
„Kurden“ (engl. „Kurds“) bezieht sich auf die kurdisch orientierten bewaffneten Gruppen, einschließlich der Syrischen Demokratischen Kräfte, die hauptsächlich im Nordosten Syriens operieren.
„Kurden/Regierung“ (engl. „Kurds/Government“) bezeichnet die Orte, an denen sich kurdische De-facto-Behörden und die syrische Regierung auf eine gemeinsame Kontrolle geeinigt haben. Dazu gehört Qamishli im Gouvernement Hasakah, das seit Beginn des Konflikts unter gemeinsamer Kontrolle steht.
Zur Kennzeichnung der Orte, die von einer Kombination aus türkischen Streitkräften und türkisch orientierten Oppositionsgruppen verwaltet werden, werden vom Carter Center folgende Kategorien verwendet:
„Operation Euphrat-Schild“ (engl. „Operation Euphrates Shield“) oder „Operation Friedlicher Frühling“ (engl. „Operation Peace Spring“), die sich auf die türkischen Militärkampagnen beziehen, die die Kontrolle über diese Orte übernommen haben.
Möglichkeit der Einreise in das Gebiet der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“
Einer Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien vom 06.05.2022, a-11859-1, betreffend die „Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak“ ist auszugsweise zu entnehmen:
„Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordost-Syrien
Ein Syrienexperte, der im Auftrag von ACCORD mit lokalen Quellen vor Ort, inklusive Beamten der Provinz Al-Hasaka und der Autonomen Region Kurdistan Irak, sowie Fahrern, die am Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur arbeiten, gesprochen hat, gibt an, dass es nur Syrer·innen, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen, gestattet sei, von außerhalb in die Region Nordostsyrien einzureisen. Dies bedeute, dass eine Person innerhalb der von den SDF kontrollierten Gebiete registriert sein müsse, um von außerhalb einreisen zu können. Selbst wenn eine Person zum Beispiel 50 Jahre in Al-Hasaka gelebt habe, jedoch ihr Personenstandsregister in Deir Ezzor registriert sei, gelte die Person nicht als aus Al-Hasaka stammend (...).
Die Expat-Karte
Al-Monitor beschreibt in einem Artikel vom Jänner 2022, dass intern vertriebene Araber·innen in von den SDF kontrollierten Gebieten um eine sogenannten Expat-Karte ansuchen müssten, um in die Gebiete einreisen oder dort bleiben zu dürfen. Die Anforderungen seien von Region zu Region unterschiedlich, jedoch müsse in allen Fällen ein lokal wohnhafter Bürge vorhanden sein und der Personalausweis sowie ein Mietvertrag vorgelegt werden. Die Expat-Karte sei für sechs Monate gültig (...). JFL (Justice for Life Organization) präzisiert im Februar 2022, dass auch Einwohner der SDF-Gebiete, die in Gebieten unter Kontrolle der Regierung gemeldet seien, um eine Expat-Karte ansuchen müssten (...). Laut des genannten Syrienexperten müssten Antragstellerinnen bei der Antragstellung der
Expat-Karte persönlich anwesend sein. Es sei aus diesem Grund nicht möglich, dass Syrer·innen von außerhalb der SDF-Gebiete mitsyrischen Reisedokumenten aus Europa direkt in die SDF-Gebiete einreisen würden, da es ihnen nicht möglich sei, außerhalb des Landes eine Bewilligung zu erhalten. Es sei ihnen folglich nicht gestattet, den Semalka-Grenzübergang zu überqueren. Von ihm kontaktierte Fahrer hätten angegeben, dass Personen aus Damaskus und Homs aus diesem Grund die Einreise am Grenzübergang Semalka verweigert worden sei. Der Syrienexperte wisse auch von Fällen, in denen sich potenzielle Bürgen an die kurdischen Sicherheitsbehörden (Asayish) gewandt hätten, um in Abwesenheit des Expats die Beantragung der Expat-Karte einzuleiten. Die Anträge seien abgelehnt worden. In andere Fällen hätten die Bürgen, um ein Dokument vom Komin (die Person, die die Angelegenheiten der Nachbarschaft organisiert, wie ein Mukhtar) angesucht, in dem stehe, dass eine Person aus dem Ausland zu Besuch nach Al-Hasaka käme. Der Bürge habe in Semalka auf den Expat gewartet und das Dokument den Grenzbeamten übergeben. In einigen Fällen hätte der Expat einreisen können, in anderen sei die Person an der Grenze abgelehnt und die Einreise verweigert worden. Laut des Syrienexperten seien Korruption und Bestechung gang und gäbe an der Grenze (...).
(...)
Legale Einreise aus dem Irak
Der genannte Syrienexperte gibt an, dass es keinen Flugverkehr in die von den SDF kontrollierten Gebiete gebe. Die einzige Möglichkeit den Nordosten Syriens direkt von Europa kommend zu erreichen, sei nach Erbil (Autonome Region Kurdistan Irak) zu fliegen und von dort zum Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur zu fahren. Syrerinnen, die mit syrischen Reisedokumenten reisen, müssten zunächst ein Visum der irakischen Autonomen Region Kurdistan beantragen und erhalten (...).
(...)
Grenzübergänge Irak-Nordostsyrien und ihre Verwaltung
Enab Baladi schreibt in einem Artikel vom März 2022, dass sich die Grenze der Autonomen Verwaltung von Nordostsyrien zum Irak über 150 Kilometer erstrecke. Es gebe vier Grenzübergänge und Einreisepunkte: Rabia-Yarubiyah, Semalka-Faysh Khabur, Al-Waleed und Al-Faw.
(...)
Der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur liege zwischen der Stadt Faysh Khabur am Ostufer des Tigris in der Provinz Duhok auf irakischer Seite und dem Ort Semalka im Distrikt Malikiya auf syrischer Seite. Der Übergang sei zwischen er irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung umstritten, und die Regierung in Bagdad erkenne ihn nicht offiziell an. Derzeit verwalte die Demokratische Partei Kurdistan (KDP) die irakische Seite und die SDF würden die syrische Seite kontrollieren (CEIP, 30. März 2021). Laut Enab Baladi hänge die Öffnung beziehungsweiße Schließung des Grenzüberganges von den politischen Spannungen zwischen der Regionalregierung Kurdistans und der Autonomen Verwaltung Nordostsyriens ab (...).
(...)
Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur
Der kontaktierte Syrienexperte erklärt gegenüber ACCORD den Ablauf ab Einreise in der Region Kurdistan bis zur Ankunft in Syrien für Personen, die im Gebiet der Autonomen Verwaltung gemeldet sind:
Vom Flughafen Erbil brächten Taxis oder Minibusse Reisende zum Grenzübergang Semalka -Faysh Khabur, welcher der einzige offene Grenzübergang zwischen der Autonomen Region Kurdistan Irak und Nordostsyrien sei. Die Transportkosten vom Flughafen Erbil nach Semalka-Faysh Khabur betrügen in etwa 50 US-Dollar pro Person in einem geteilten Minibus oder etwa 100 US-Dollar für ein privates Taxi. Die Fahrt dauere ca. 2,5 Stunden. Am Grenzübergang angekommen, gehe der/die Reisende ein kurzes Stück zu Fuß, um dann Grenzbeamt*innen Ausweispapiere und etwaige andere Dokumente, nach denen in manchen Fällen gefragt werde, wie den Personalausweis, das Familienbuch, das Personenstandsregister und ähnliches vorzulegen. Wenn es der Person erlaubt wird zu passieren, nehme sie auf syrischer Seite des Grenzüberganges ein neues Auto mit Fahrer, um nach Al-Hasaka zu gelangen. Es sei für Reisende nicht möglich, die Grenze mit einem Auto zu passieren. Fahrer von beiden Seiten würden sich jedoch oft kennen und zusammenarbeiten. Die Fahrt vom Grenzübergang nach Al-Hasaka koste in etwa 50 US-Dollar und dauere circa zwei Stunden.
Der Grenzübergang sei momentan montags, freitags und samstags geöffnet. Laut dem Syrienexperten seien logistische Hürden, um die Grenze passieren zu können, ein Problem. Der Grenzübergang sei häufig geschlossen und seine betrieblichen Regeln und Vorschriften würden sich häufig ändern (...).
Schließungen des Semalka - Faysh Khabur Grenzübergangs
NPA (North Press Agency) berichtet am 16. Dezember 2021 von der Schließung des Grenzübergangs für jeglichen Transitverkehr sowie Handel. In den vergangenen Jahren sei der Übergang mehrmals geschlossen worden, unter anderem für eine Woche im Juni 2021 (...).
Laut VOA (Voice of America) sei der Grenzübergang von Seiten der Regionalregierung Kudistans im Irak Im Dezember 2021 auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, aufgrund von Zusammenstößen zwischen Demonstranten der syrisch-kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und Sicherheitskräften der irakischen Regionalregierung Kurdistans. Auch frühere Schließungen seien das Resultat politischer Dispute gewesen. Die Grenzschließung verhindere nicht nur den Reiseverkehr, sondern auch den Warentransport, was Befürchtungen aufkommen lasse, dass dies zu einer Verknappung der Grundversorgung in Syrien führen könnte (...).
NPA schreibt am 24. Jänner 2022, dass der Grenzübergang nach über einem Monat wieder teilweise geöffnet worden sei. Güterverkehr sei wieder gestattet sowie limitierter Personenverkehr bestimmter Gruppen (...).
Laut dem irakisch-kurdischen Nachrichtensender Kurdistan 24 sei der Grenzübergang am 27. Jänner 2022 wieder vollständig geöffnet worden. Laut irakischer Seite habe es während der Zeit der Schließung Ausnahmen für bestimmte Personen gegeben, denen das Passieren erlaubt gewesen sei (...).
Enab Baladi beschreibt die Schließung des Grenzübergangs im Dezember/Jänner, als schwerwiegend, da der Grenzübergang für Privatpersonen, wie auch Handel geschlossen worden sei und auch der zehn Kilometer südlich gelegene Al-Waleed Grenzübergang nicht geöffnet worden sei. Dies habe zu einer Wirtschaftskrise in den von der SDF-kontrollierten Gebieten in Nordostsyrien geführt, die stark von der Autonomen Region Kurdistan im Irak abhängig seien, insbesondere im Hinblick auf den Handel und die Sicherung von Rohstoffen und Industrieerzeugnissen (...).“
Aus mehreren Medienberichten u.a. der Arab News vom 03.06.2023, der North Press Agency und des The Syrian Observer geht hervor, dass der Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur seit 05.06.2023 nach einer vorübergehenden Schließung wieder geöffnet ist bzw. geöffnet wird (abrufbar unter folgenden Weblinks: https://www.arabnews.com/node/2315261/middle-east; https://npasyria.com/en/98971/; https://syrianobserver.com/news/83373/semalka-border-crossing-resumes-operation-after-weeks-of-closure.html - alle abgerufen am 16.10.2023).
Der Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien vom 14.06.2023: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt [a-12132-2] ist auszugsweise zu entnehmen:
„(...)
Einreise eines registrierten Reservisten aus dem Ausland in Gebiete, welche von der Syrischen Nationalarmee (SNA)/Freien Syrischen Armee (FSA), den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel; YPG) bzw. der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) kontrolliert werden, oder in Gebiete, welche unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen
Personen, die von der Türkei aus etwa nach Idlib, Afrin oder Dscharabulus [...] reisen würden, könnten Balanche zufolge nicht von der syrischen Regierung gefunden und zum Dienst in der Armee einberufen werden, weil die syrische Regierung nicht von ihrer Einreise erfahre. Bei einer Einreise in die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) über den Grenzübergang Faysh Khabour aus dem Irak, erfahre die syrische Regierung offiziell nichts von der Einreise nach Syrien. Daran bestünden jedoch Zweifel, da eine informelle Vereinbarung zwischen der AANES und der syrischen Regierung zu bestehen scheine. Die syrische Regierung wisse, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreise. Es könne auch sein, dass sich Spitzel der syrischen Regierung in der Region befinden, da die syrische Regierung genau überwache, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreise. Als Reservist könne man jedoch in der AANES-kontrollierten Region nicht von der syrischen Regierung gefasst werden, außer man betrete von der Regierung kontrollierte Gebiete in Qamischli oder Al-Hasaka, da beide Städte unter geteilter Kontrolle stünden. In Qamischli gebe es einen Sicherheitsabschnitt („security square“), der unter der Kontrolle der syrischen Armee stehe, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel; YPG) kontrolliert werde. In der Nähe des Flughafens befinde sich eine Zone im Graubereich, wo es möglich sei, von regierungsnahen Kräften festgenommen zu werden. In Al-Hasaka sei die Regierungskontrolle auf einen sehr kleinen Abschnitt beschränkt, der weniger als einen Quadratkilometer umfasse. Abgesehen davon sei es für Reservisten in den AANES-kontrollierten Gebieten relativ sicher („quite safe“) (...).“
Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“
Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit – bis 40 Jahre – höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war.
Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service („DIS“) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbstverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert. Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel 2 des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden.
Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt.
Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen
Die Selbstverteidigungseinheiten (Hêzên Xweparastinê, „HXP“) sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom SDC verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig.
Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des IS mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa.
Rekrutierungspraxis
Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird -z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird.
Wehrdienstverweigerung und Desertion
Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht.
Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt, während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen.
Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen. Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht.
Aufschub des Wehrdienstes
Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist.
Proteste gegen die „Selbstverteidigungspflicht“
Das Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“ stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen. Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 01.06.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 02.06.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde.
Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst bzw. sonstige Möglichkeiten des syrischen Staats und dessen Behörden im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung Handlungen zu setzen
Nach dem Abkommen zwischen den SDF und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden. Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der AANES befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst“)
Die syrische Regierung ist im Allgemeinen nicht in der Lage, Wehrpflichtige in den von den SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren. Einige Quellen berichteten, dass die Zwangsrekrutierung in der Syrisch Arabischen Armee auf den von der syrischen Regierung kontrollierten Sicherheitsplätzen in Hasaka und Qamischli durchführt, während andere Quellen im Gegensatz dazu nicht erwarten, dass Personen, die diese Sicherheitsplätze betreten, zwangsrekrutiert werden.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Bericht der EUAA, „Syria: Targeting of Individuals“ von September 2022, Abschnitt 2.3 „Recruitment strategies“)
ACCORD führt in einer Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.08.2023 betreffend „Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von RegierungskritikerInnen ermöglichen“ (a-12197) auszugsweise aus:
„Möglichkeit der syrischen Behörden in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen
Es konnten als Teil der Onlinerecherche keine Informationen darüber gefunden werden, ob die syrischen Behörden in den genannten Gebieten Personen für den Reservedienst einziehen.
Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, syrische Armee, syrische Regierung, Checkpoints, Personenkontrollen, Wehrpflicht, Reservedienst, einberufen, Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Grenzregion Türkei, Nordsyrien, Provinz Aleppo, Provinz Hasaka
Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sehe die allgemeine Realität in Nordostsyrien wie folgt aus: Die Regierung sei in kleinen Teilen der Stadt al-Qamischli und in zahlreichen Dörfern südlich der Stadt sowie in kleinen Teilen der Stadt al-Hasaka starkvertreten. Außerhalb dieser Gebiete sei die Kontrolle der Regierung locker und umstritten. Die Regierung sei daher nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Die Gebiete in und um Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat und an der türkischen Grenze würden sich zwar durch Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF (Syrian Democratic Forces) seien jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF hätten der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. Zurzeit seien die SDF der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften (...).
Fabrice Balanche, Associate Professor und Forschungsdirektor an der Universität Lyon 2, erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom August 2023, dass das Gebiet an der türkischen Grenze in der Provinz Hasaka (östlich von Ras Al-Ain) unter der Kontrolle der SDF stehe. Es gebe ein paar syrische Militärposten, doch diese seien isoliert und symbolischer Natur. Die syrische Armee könne in dieser Gegend nichts unternehmen (...).
Wladimir van Wilgenburg [...] legt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD dar, dass die syrischen Behörden in den Gebieten um Manbij, Ain Al-Arab und in der Nähe der türkischen Grenze nicht in der Lage seien, Reservepersonal einzuziehen. In Tal Rifaat sei die Situation eine andere als in den anderen Gebieten. Van Wilgenburg könne aus diesem Grund nicht sagen, ob die Regierung in Tal Rifaat Personen zum Reservedienst einziehen könne oder nicht. Die Kurden würden es allgemein nicht gestatten, dass die Regierung Personen in den von ihnen kontrollierten Gebieten zum Militärdienst einziehe (...).
Das Syrian Network for Human Rights (SNHR), eine 2011 gegründete unabhängige Menschenrechtsorganisation, die Menschenrechtsverletzungen in Syrien beobachtet und dokumentiert, schreibt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom August 2023, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrischen Regierung an die Zugriffsmöglichkeiten gebunden sei. Dies bedeute, dass wenn junge Menschen, die für den Militärdienst benötigt würden, einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbij oder Ain Al-Arab, oder in den Vierteln der Stadt Al-Hasaka, passieren würden und für den Militärdienst gesucht würden, zur Wehrpflicht eskortiert würden (...).
Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über Rekrutierung durch die syrische Armee in der Provinz Hasaka (die spezifische Situation von Reservisten wird im Bericht jedoch nicht behandelt, Anmerkung ACCORD). Laut DIS rekrutiere die syrische Regierung keine Wehrpflichtigen in von der Autonomen Administration von Nord-und Ostsyrien (AANES) kontrollierten Gebieten. Es sei unklar, ob und in welchem Umfang Rekrutierung für die syrische Armee in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten in Qamischli stattfinde (...). DIS befragte im Jänner und Februar 2022 vier Expert·innen sowie drei Bewohner·innen der Provinz Hasaka zur Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Armee in der Provinz:
Laut Fabrice Balanche würde eine Person, die sich dem Militärdienst der syrischen Armee entzogen habe oder desertiert sei, verhaftet, wenn sie die von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiete in der Provinz betrete. Aus diesem Grund benötige eine solche Person Hilfe von Familienmitgliedern oder einem gesetzlichen Vertreter, wenn sie sich von einer staatlichen Stelle Dokumente ausstellen lassen wollte. Personen, die in den von der syrischen Regierung kontrollierten sogenannten „Sicherheitsbereichen“ („security squares“/ „Al-Morabat Al-Amniya“) in Qamischli oder Hasaka leben, müssten in der syrischen Armee dienen. Südlich von Qamischli gebe es zwölf arabische Dörfer, die zum regierungstreuen Tay-Stamm gehörten und die unter der Kontrolle der syrischen Regierung stünden. Die Bewohner dieser Dörfer müssten in der syrischen Armee dienen, würden allerdings in ihren eigenen Dörfern und nicht in anderen Gegenden Syriens eingesetzt. Die syrische Armee verfüge über Rekrutierungsbüros in Qamischli und Hasaka (...).
Ein kurdischer Journalist und Autor aus Qamischli, der zum Zeitpunkt des Interviews in Erbil lebte, erklärt gegenüber DIS; dass die syrische Regierung nicht in der Lage sei, Personen gewaltsam zu rekrutieren, die in von der AANES kontrollierten Gebieten wohnen würden. Auch Personen, die in den „Sicherheitsbereichen“ wohnen, würden nicht rekrutiert. Es sei möglich, der syrischen Armee freiwillig beizutreten. Wenn jedoch eine Person für den Militärdienst der syrischen Armee gesucht werde und einen der „Sicherheitsbereiche“ betrete, könne diese Person festgenommen werden. Der Journalist kenne dementsprechende Fällen aus Qamischli und Hasaka. Südlich von Qamischli gebe es eine Reihe von Dörfern, die von Stämmen bewohnt würden, die mit der syrischen Regierung sympathisieren und die AANES nicht anerkennen würden. Einzelpersonen aus diesen Dörfern könnten der syrischen Armee freiwillig beitreten (...).
Laut einem politischen Analysten sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein Araber, der zum Wehrdienst eingezogen werden soll und ein von der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet in Qamischli oder Hasaka betrete, festgenommen werde. Bei einer Person kurdischer Herkunft sei die Situation eine andere (...).
Die Vertretung der AANES in der Autonomen Region Kurdistan im Irak gibt gegenüber DIS an, dass die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass eine Person, die zum Wehrdienst eingezogen werden soll und ein von der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet in Nordost-Syrien betrete, festgenommen werde. Wenn die syrischen Behörden eine gesuchte Person in Qamischli festnehmen würden, werde die Person daraufhin in andere Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung geschickt, wie zum Beispiel nach Damaskus. Es werde der Person nicht gestattet, ihren Militärdienst in Qamischli abzuleisten. Die Sicherheitskräfte der AANES würden in solchen Fällen gelegentlich eingreifen (...).
Drei Bewohner von Gebieten unter Kontrolle der AANES in der Provinz Hasaka bestätigen gegenüber DIS, dass ihres Wissens nach eine Person, die von der syrischen Regierung wegen des Militärdienstes oder aus einem anderen Grund gesucht werde, und die von der Regierung kontrollierten Gebiete in Qamischli oder Hasaka betrete, einem hohen Risiko ausgesetzt sei, von den syrischen Behörden festgenommen zu werden. Die Sicherheitskräfte der AANES hätten sich in manchen Fällen um eine Freilassung der betreffenden Person bemüht. Laut den drei Bewohnern sei dies jedoch in der Regel nur der Fall, wenn die von der syrischen Regierung festgenommene Person enge Verbindungen zur AANES habe, zum Beispiel für die AANES tätig sei (...).
(...)
Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen
Es konnten als Teil der Onlinerecherche keine Informationen dazu gefunden werden, ob die syrischen Behörden in den genannten Gebieten Personenkontrollen durchführen und/oder RegierungskritikerInnen festnehmen.
(...)
Laut Wladimir van Wilgenburg könnten die syrischen Behörden in den genannten Gebieten im allgemeine keine Personenkontrollen durchführen, die eine Festnahme von RegimekritikerInnen ermöglichen würden. Die meisten (von der Regierung besetzten) Checkpoints würden keine Kontrollen durchführen. In den Sicherheitsbereichen in den Städten Al-Hasaka und Qamischli oder am Flughafen [von Qamischli] könne die Situation eine andere sein. Van Wilgenburg habe schon lange nicht mehr von Verhaftungen von RegierungskritikerInnen im Nordosten Syriens gehört (...).
SNHR antwortet in seiner E-Mail-Auskunft auf die Frage, ob die syrischen Behörden in den genannten Gebieten Personenkontrollen durchführen würden, die zu Festnahmen führen könnten, dass während des Prozesses zum Einzug in den Wehrdienst die Identität der Männer überprüft werde. Wenn sie von einer Sicherheitsbehörde gesucht würden, würden sie aufgegriffen und der Behörde, von der sie gesucht würden, übergeben (...).
Als Teil der Onlinerecherche konnten folgende Informationen über die Art der Präsenz der syrischen Regierungstruppen in den genannten Gebieten gefunden werden:
Kurdistan 24 berichtet im Juli 2022, dass laut ihrem Oberbefehlshaber die SDF (Syrian Democratic Forces) die Verstärkung einiger Posten in Ain Al-Arab (auch Kobane genannt), Manbij und im Grenzgebiet durch die syrische Armee akzeptiert habe, mit dem Ziel, die syrischen Grenzen zu schützen (...).
Al-Monitor fasst ebenfalls im Juli 2022 mehrere syrische Medienberichte über eine verstärkte Präsenz der syrischen Armee in Gebieten unter kurdischer Kontrolle zusammen. Laut der syrischen staatlichen Nachrichtenagentur SANA (Syrian Arab News Agency) habe die syrische Regierung Mitte Juli Verstärkung in die Städte Ain Issa (Provinz Raqqa), Manbij und Ain Al-Arab (Provinz Aleppo) entsandt. Die regierungsfreundliche Nachrichtenwebseite Al-Watan habe von militärischer Verstärkung durch die syrische Armee im nördlichen und nordöstlichen Umland von Aleppo, unter anderem am Stadtrand von Manbij berichtet. Auch Medienquellenaus den unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten hätten gegenüber Al-Monitor bestätigt, dass die syrische Armee vor allem in Ain al-Arab, Manbij sowie Tell Abyad (im Norden von Raqqa) präsent sei. Den Quellen zufolge würden diese Einsätze dutzende Militär-und Panzerfahrzeuge, sowie schwere Artillerie und mehr als 400 Truppen der syrischen Armee umfassen. Laut einer anonymen Quelle gebe es militärische Checkpoints der syrischen Armee an den Demarkationslinien der (von der Türkei unterstützten) SNA (Syrian National Army). Die Regierungstruppen hätten Zementblöcke im Dorf Zaibat und am Rande des Dorfes Bozekeeg, nördlich von Manbij, errichtet. Die SDF hätten die Flagge der Regierung über Militärgebäuden in der Stadt Manbij gehisst (...).
Asharq al-Awsat schreibt in einem Artikel vom Juni 2023, dass die syrische Armee an Militärcheckpoints in der Nähe der türkischen Grenze in der Provinz Hasaka stationiert sei (...).
Kurdistan 24 berichtet im August 2023, dass Berichten zufolge ein Militärposten der syrischen Regierung in der Nähe von Manbij von einer türkischen Drohne angegriffen worden sei (...).“
4.3.4. Situation von Rückkehrern aus dem Ausland:
Nach den Gebietsgewinnen der syrischen Streitkräfte in den letzten Jahren hat die Regierung versucht, das Image der Stabilität zu fördern und die Flüchtlinge zur Rückkehr aufgefordert. Diese Äußerungen der Regierung stellten eine Abkehr von der früheren Haltung der Regierung dar, die den Massenexodus als Mittel zur Schaffung einer homogeneren Gesellschaft und zur Sicherung der Unterwürfigkeit der Zivilbevölkerung betrachtet. Die EU und der UNHCR vertraten die Auffassung, dass die Lage in Syrien einer sicheren, freiwilligen, würdigen und dauerhaften Rückkehr der Flüchtlinge nicht förderlich sei, und wiesen darauf hin, dass die syrischen Behörden weiterhin die Menschenrechte verletzten, u. a. durch Zwangsrekrutierung, willkürliche Inhaftierung, erzwungenes Verschwindenlassen, Folter, körperliche und sexuelle Gewalt und Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum, Land und Eigentum.
Es gibt keine umfassenden Statistiken darüber, wie viele Syrer und Staatenlose aus Syrien nach Syrien zurückgekehrt sind. Der UNHCR erklärte im Juni 2022, dass die seit 2017 durchgeführten Erhebungen ergeben hätten, dass die Zahl der Rückkehrer aus Syrien sehr begrenzt bleibe und im Laufe der Jahre abnehme. Als Hauptgründe für die Nichtrückkehr wurden Sicherheitsbedenken genannt, während als Gründe für die Rückkehr die Notwendigkeit des Schutzes von Vermögenswerten und Eigentum sowie die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage am Vertreibungsort genannt wurden, insbesondere für diejenigen, die von außerhalb Syriens zurückkehrten.
Das syrische Innenministerium hat im März 2019 ein Rundschreiben herausgegeben, mit dem die bisher geltende Bestrafung der illegalen Ausreise mit Haft- und/oder Geldstrafen aufgehoben wurde. Allerdings müssen Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, zwei Verfahren durchlaufen: die Sicherheitsüberprüfung und die Statusregelung. Diese Verfahren werden von den syrischen Geheimdiensten durchgeführt. Quellen zufolge gibt es keine klare Unterscheidung zwischen der Beantragung einer Sicherheitsüberprüfung und der Klärung des Aufenthaltsstatus. Wie das European Institute of Peace feststellte, gibt es weder einheitliche Verfahren, die ein Rückkehrer durchlaufen muss, bevor er nach Syrien zurückkehren kann, noch ein Verfahren, das die Sicherheit bei der Rückkehr garantiert, selbst wenn es ein Verfahren für bestimmte Gruppen oder unter bestimmten Umständen gibt.
Die Erlangung einer Sicherheitsüberprüfung kann als Hintergrundüberprüfung verstanden werden, bei der überprüft wird, ob eine Person ein „ungeklärtes“ Sicherheitsproblem hat, wie z. B. die Teilnahme an Protesten, Kritik an der Regierung oder die Aufnahme von Waffen gegen die Regierung.
Syrische Flüchtlinge im Libanon wiesen darauf hin, dass ein Risiko, das sie bei ihrer Rückkehr fürchten, die Praxis ist, einen Taqrir (eine „Meldung“, d. h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) zu schreiben. Sie berichteten von Fällen, in denen sie nach ihrer Rückkehr inhaftiert wurden, weil sie von Nachbarn oder sogar Familienmitgliedern denunziert wurden. Die Praxis, einen taqrir zu schreiben, wird Berichten zufolge entweder genutzt, um zu vermeiden, ins Visier genommen zu werden, oder um sich persönlich zu bereichern oder sich zu rächen.
In Bezug auf die Behandlung von Rückkehrern wurde festgestellt, dass insbesondere aufgrund der Beschränkungen der syrischen Regierung gegenüber den Vereinten Nationen und dem UNHCR keine systematische Überwachung von Rückkehrern durchgeführt wurde, so dass es nicht möglich war, Informationen über das Ausmaß von Misshandlungen und Verstößen der syrischen Regierung gegen Rückkehrer zu erhalten.
Einer Quelle zufolge war nicht bekannt, welche Folgen ein Asylantrag im Ausland hatte, und der Quelle lagen keine Informationen darüber vor, dass solche Antragsteller bei ihrer Rückkehr besonders bestraft wurden. Dieselbe Quelle berichtete auch, dass Rückkehrer, die sich nicht an oppositionellen Aktivitäten beteiligt und Syrien nur wegen des Krieges verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel keine Probleme haben, es sei denn, jemand hat sie während ihrer Abwesenheit bei den Behörden angezeigt und behauptet, sie seien beispielsweise an Aktivitäten gegen die Regierung beteiligt.
Mehrfachen Quellen zufolge war die Erlangung einer Sicherheitsgenehmigung jedoch keineswegs eine Garantie für eine sichere Rückkehr nach Syrien, und die syrischen Behörden nahmen Rückkehrer nach ihrer Rückkehr weiterhin fest, hielten sie (vorübergehend) fest, verhörten sie, folterten sie und/oder verfolgten sie vor Terrorismusgerichten. Eine Quelle wies darauf hin, dass Personen, die Syrien verließen, von den syrischen Behörden mit Misstrauen betrachtet wurden, weil sie das Land verließen, und eine Quelle betonte die „feindselige Haltung der Regierung gegenüber Personen, die außerhalb des Landes Sicherheit suchten“. Einer anderen Quelle zufolge gab fast die Hälfte (48 %) der befragten Rückkehrer in GoS-Gebiete (Government of Syria „GoS“) an, dass sie oder ein Familienmitglied Verfolgung erfahren hatten, weil sie Syrien illegal verlassen hatten, weil sie im Ausland Asyl beantragt hatten oder wegen ihres Herkunftsgebiets.
2019 gab das syrische Innenministerium das Rundschreiben Nr. 342 heraus, in dem es heißt, dass Personen, die Syrien irregulär verlassen haben, ohne einen Ausreisestempel zu erhalten, bei ihrer Rückkehr keine Probleme mit den Behörden haben werden. Die Folgen dieses Erlasses sind jedoch weitgehend unklar, da Personen, die Syrien illegal verlassen haben, sich bei der Kriminalpolizei oder den örtlichen Nachrichtendiensten melden müssen, wo sie über den Grund ihrer Ausreise und über ihre Aktivitäten während ihres Aufenthalts im Ausland befragt werden, was zu einer Vorladung, Verhören und/oder Festnahme und Inhaftierung führen kann.
Rückkehrer sind auch mit weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen, fehlender Rechtsstaatlichkeit und schlechten wirtschaftlichen Aussichten konfrontiert. Staatliche Garantien im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen werden sowohl für Einzelpersonen als auch für Gemeinschaften nicht eingehalten. Rückkehrer wurden festgenommen, inhaftiert, schikaniert oder zwangsrekrutiert, nachdem sie den Versöhnungsprozess abgeschlossen und Schutzpapiere erhalten hatten. Die Vereinten Nationen stellten fest, dass die syrischen Behörden Syrern routinemäßig die Rückkehr an ihre Herkunftsorte verweigerten, vor allem in ehemals belagerten Gebieten, die von den syrischen Streitkräften zurückerobert worden waren. Einige Quellen gaben an, dass einigen Gruppen von Rückkehrern der Zugang zu einem bestimmten Herkunftsgebiet aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion und/oder politischen Ausrichtung verweigert wurde.
Den von Amnesty International gesammelten Aussagen von Rückkehrern zufolge sahen syrische Beamte Personen, die das Land verlassen hatten, als illoyal und Unterstützer der Opposition an, „entweder aufgrund der Tatsache, dass sie geflohen waren, oder aufgrund des Ortes, an dem sie Zuflucht gesucht hatten“. Flüchtlinge wurden „als Verräter wahrgenommen, da sie die syrische Regierung bereitwillig vor den Aufnahmeländern belasten, um dort Schutz zu erhalten“.
Einigen Quellen zufolge ist das Fehlen ziviler Dokumente nicht unbedingt ein Hindernis für den Rückkehrprozess selbst. Wer beispielsweise keinen Reisepass besitzt oder dessen Pass abgelaufen ist, kann bei einer diplomatischen Vertretung Syriens im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Das Fehlen ziviler Dokumente stellt jedoch nach der Rückkehr sicherlich ein Hindernis dar, wenn es darum geht, Zugang zu staatlichen Dienstleistungen zu erhalten, rechtliche Verfahren einzuleiten und Eigentumsansprüche geltend zu machen.
In mehreren Berichten wurden auf der Grundlage von Gesprächen mit Rückkehrern und ihren Angehörigen Verstöße gegen Rückkehrer dokumentiert, insbesondere unrechtmäßige oder willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Gewalt, sowie gewaltsames Verschwindenlassen. Diese Vorfälle ereigneten sich auch in Damaskus, in der Umgebung von Damaskus und am internationalen Flughafen.
Rückkehrer aus dem Ausland wurden aus verschiedenen Gründen verhaftet, am häufigsten unter dem pauschalen Vorwurf des „Terrorismus“, der häufig auf der Behauptung beruhte, dass ein Verwandter der politischen/bewaffneten Opposition angehöre, weil der Rückkehrer aus einem Gebiet stamme, das früher von der Opposition gehalten wurde, oder wegen seiner angeblichen Beteiligung an Protesten oder politischen Oppositionsgruppen in den ersten Tagen des syrischen Aufstands oder wegen angeblicher Kritik an Syrien.
(EUAA, Länderleitfaden Syrien 2023, Abschnitt 2. und dort unter Hinweise auf weitere Berichte dieser Organisation)
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
1. Zu den Feststellungen zur Säumnis des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl:
Die Feststellungen betreffend die Tatsachen zur Beurteilung einer Verletzung der Entscheidungspflicht sowie eines Verschuldens der belangten Behörde ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Sie können als unstrittig gesehen werden.
2. Zu den Feststellungen zu den persönlichen Umständen Beschwerdeführers und dessen Vorbringen zu Flucht und Rückkehr (II.2. und II.3.):2. Zu den Feststellungen zu den persönlichen Umständen Beschwerdeführers und dessen Vorbringen zu Flucht und Rückkehr (römisch zwei.2. und römisch zwei.3.):
2.1. Bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu den persönlichen Umständen eines Antragstellers auf internationalen Schutz sowie zu dessen Fluchtvorbringen und dessen Rückkehrbefürchtungen sind über die allgemeinen Vorgaben für eine dem § 45 Abs. 2 AVG (hier i.V.m. § 17 VwGVG) entsprechende Beweiswürdigung auch die folgenden, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmende Leitlinien zu beachten:2.1. Bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu den persönlichen Umständen eines Antragstellers auf internationalen Schutz sowie zu dessen Fluchtvorbringen und dessen Rückkehrbefürchtungen sind über die allgemeinen Vorgaben für eine dem Paragraph 45, Absatz 2, AVG (hier in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) entsprechende Beweiswürdigung auch die folgenden, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmende Leitlinien zu beachten:
2.2.1. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. etwa VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, Rn. 11, m.w.N.).2.2.1. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche etwa VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, Rn. 11, m.w.N.).
2.2.2. Es ist jedoch ausreichend, wenn das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzogen und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin gewürdigt wird (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0707, Rn. 13). Dieses Beweismaß tritt anstelle des gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 2 AVG (allgemein) geltenden Beweismaßes, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene Tatsache als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt bzw. der die „größere innere Wahrscheinlichkeit“ zukommt (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0484, Rn. 35, und VwGH 02.12.2020, Ra 2020/02/0220, Rn. 12, jeweils m.w.N.).2.2.2. Es ist jedoch ausreichend, wenn das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzogen und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin gewürdigt wird vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0707, Rn. 13). Dieses Beweismaß tritt anstelle des gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG (allgemein) geltenden Beweismaßes, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene Tatsache als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt bzw. der die „größere innere Wahrscheinlichkeit“ zukommt vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0484, Rn. 35, und VwGH 02.12.2020, Ra 2020/02/0220, Rn. 12, jeweils m.w.N.).
2.2.3. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 05.11.2020, Ra 2020/14/0258, Rn. 14, m.w.N.).2.2.3. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 05.11.2020, Ra 2020/14/0258, Rn. 14, m.w.N.).
2.2.4. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist von der zuständigen Behörde (oder eben auch durch das Verwaltungsgericht) nach der zu Art. 4 der EU-Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union („EuGH“) zu prüfen. Dabei kommt es darauf an, ob dieser sein Vorbringen gebührend substantiierte und auch, ob er es so schnell wie möglich darlegte. Sollten Unterlagen oder sonstige Beweise für die vom Asylwerber aufgestellten Behauptungen fehlen, so können die Behauptungen weiters auch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie kohärent und plausibel sind, zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und auch die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers gegeben ist. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings auch Erklärungen für das Fehlen von Beweisen und die generelle Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 21 und 19, m.w.N.).2.2.4. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist von der zuständigen Behörde (oder eben auch durch das Verwaltungsgericht) nach der zu Artikel 4, der EU-Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union („EuGH“) zu prüfen. Dabei kommt es darauf an, ob dieser sein Vorbringen gebührend substantiierte und auch, ob er es so schnell wie möglich darlegte. Sollten Unterlagen oder sonstige Beweise für die vom Asylwerber aufgestellten Behauptungen fehlen, so können die Behauptungen weiters auch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie kohärent und plausibel sind, zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und auch die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers gegeben ist. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings auch Erklärungen für das Fehlen von Beweisen und die generelle Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 21 und 19, m.w.N.).
2.2.5. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Asylbehörden in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen haben. Bei den von Amts wegen zu treffenden Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern haben die Asylbehörde und das Verwaltungsgericht von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen (vgl. etwa VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0092, Rn. 15, m.w.N.).2.2.5. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Asylbehörden in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen haben. Bei den von Amts wegen zu treffenden Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern haben die Asylbehörde und das Verwaltungsgericht von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen vergleiche etwa VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0092, Rn. 15, m.w.N.).
2.2.6. Jedes vom Antragsteller zur Stützung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgelegte Dokument ist als Element dieses Antrags anzusehen, das gemäß Art. 4 Abs. 1 der Statusrichtlinie zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339, Rn. 17, m.w.N.). 2.2.6. Jedes vom Antragsteller zur Stützung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgelegte Dokument ist als Element dieses Antrags anzusehen, das gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Statusrichtlinie zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339, Rn. 17, m.w.N.).
2.2.7. Zur Erstbefragung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auszuführen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht – abgesehen von einem Folgeantrag – auf nähere Fluchtgründe zu beziehen hat (siehe hierzu etwa VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419 Rn. 10 m.w.N.). Zwar ist eine Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung möglich, wobei es auch prinzipiell zulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen, doch bestehen insbesondere höchstgerichtliche Bedenken bei einer unreflektierten Verwertung dessen (vgl. etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, Rn. 10 m.w.N.).2.2.7. Zur Erstbefragung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auszuführen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht – abgesehen von einem Folgeantrag – auf nähere Fluchtgründe zu beziehen hat (siehe hierzu etwa VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419 Rn. 10 m.w.N.). Zwar ist eine Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung möglich, wobei es auch prinzipiell zulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen, doch bestehen insbesondere höchstgerichtliche Bedenken bei einer unreflektierten Verwertung dessen vergleiche etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, Rn. 10 m.w.N.).
2.3. Aufgrund der obigen Leitlinien und der Ausführungen in der Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungsschritte. Insbesondere vernahm es den Beschwerdeführer in zwei Tagsatzungen einer mündlichen Verhandlung zu seinem Fluchtvorbringen und seinen Rückkehrbefürchtungen und führte weitere Beweismittel in das gegenständliche Verfahren ein, um die Lage in Syrien zu ermitteln, wozu dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör eingeräumt wurde (vgl. zur diesbezüglichen Ermittlungspflicht etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 12).2.3. Aufgrund der obigen Leitlinien und der Ausführungen in der Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungsschritte. Insbesondere vernahm es den Beschwerdeführer in zwei Tagsatzungen einer mündlichen Verhandlung zu seinem Fluchtvorbringen und seinen Rückkehrbefürchtungen und führte weitere Beweismittel in das gegenständliche Verfahren ein, um die Lage in Syrien zu ermitteln, wozu dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör eingeräumt wurde vergleiche zur diesbezüglichen Ermittlungspflicht etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 12).
Daraus folgend war zu den im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommenen Beweisen zu erwägen:
2.4.1. Der unter II.2. festgestellte Sachverhalt beruht – sofern nachstehend nicht gesonderte Ausführungen erfolgen – darauf, dass der Beschwerdeführer während der Erstbefragung, der Vernehmung sowie der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere zu seinem Namen, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen stets gleiche und zusammenhängende Angaben machte (vgl. Seite der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens [„AS“] 59 ff, die Niederschrift der Vernehmung, Ordnungszahl [„OZ“] 6 des Aktes des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2023 [„VHS“] S. 2 f). Die Kenntnis und Verwendung der arabischen Sprache wurde von der bestellten Dolmetscherin in den mündlichen Verhandlungen bestätigt. 2.4.1. Der unter römisch zwei.2. festgestellte Sachverhalt beruht – sofern nachstehend nicht gesonderte Ausführungen erfolgen – darauf, dass der Beschwerdeführer während der Erstbefragung, der Vernehmung sowie der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere zu seinem Namen, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen stets gleiche und zusammenhängende Angaben machte vergleiche Seite der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens [„AS“] 59 ff, die Niederschrift der Vernehmung, Ordnungszahl [„OZ“] 6 des Aktes des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2023 [„VHS“] S. 2 f). Die Kenntnis und Verwendung der arabischen Sprache wurde von der bestellten Dolmetscherin in den mündlichen Verhandlungen bestätigt.
2.4.2. Zur Feststellung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers – und dem daraus folgenden Alter – sowie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat war Folgendes zu erwägen:
In der Erstbefragung nannte der Beschwerdeführer den „ XXXX “ als Geburtsdatum und gab ein Alter von 27 Jahren an. In der durch die belangte Behörde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommenen Vernehmung nannte er den „ XXXX “. In der Erstbefragung nannte der Beschwerdeführer den „ römisch 40 “ als Geburtsdatum und gab ein Alter von 27 Jahren an. In der durch die belangte Behörde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommenen Vernehmung nannte er den „ römisch 40 “.
Bei der Angabe seiner Reiseroute im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer dar, Syrien im März 2013 verlassen zu haben (vgl. AS 67). In der Vernehmung gab der Beschwerdeführer – auf die Frage nach der Wohndauer in XXXX in der Provinz Raqqa an, dass er dort so gut wie sein ganzes Leben bis zur Ausreise im Jahr 2012 gelebt habe (vgl. OZ 6. S. 4). Zu einem späteren Zeitpunkt in der Vernehmung gab er – auf die Frage, ob er seinen Wehrdienst abgeleistet habe – an, dass, als er Syrien im Jahr 2012 verließ, ungefähr 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei (vgl. OZ 6, S. 5). Auf die Frage, ob er in Syrien von irgendeiner Person oder irgendeiner Gruppierung persönlich bedroht oder verfolgt worden wäre, gab er – zu einem noch späteren Zeitpunkt in der Vernehmung – an, dass er „im Alter von ca. 14 Jahren aus Syrien ausreiste“ (vgl. OZ 6, S. 7)Bei der Angabe seiner Reiseroute im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer dar, Syrien im März 2013 verlassen zu haben vergleiche AS 67). In der Vernehmung gab der Beschwerdeführer – auf die Frage nach der Wohndauer in römisch 40 in der Provinz Raqqa an, dass er dort so gut wie sein ganzes Leben bis zur Ausreise im Jahr 2012 gelebt habe vergleiche OZ 6. S. 4). Zu einem späteren Zeitpunkt in der Vernehmung gab er – auf die Frage, ob er seinen Wehrdienst abgeleistet habe – an, dass, als er Syrien im Jahr 2012 verließ, ungefähr 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei vergleiche OZ 6, S. 5). Auf die Frage, ob er in Syrien von irgendeiner Person oder irgendeiner Gruppierung persönlich bedroht oder verfolgt worden wäre, gab er – zu einem noch späteren Zeitpunkt in der Vernehmung – an, dass er „im Alter von ca. 14 Jahren aus Syrien ausreiste“ vergleiche OZ 6, S. 7)
Vor diesem Hintergrund war das Geburtsdatum – schon, weil die in der Erstbefragung und Vernehmung angegebenen Daten knapp beieinanderliegen – mit dem XXXX festzustellen. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wiederum kann angesichts des Aussageverhaltens über das Verfahren hinweg, und ausgehend davon, dass früher getätigte Angaben der Wahrheit am nächsten kommen, so festzustellen, dass der Beschwerdeführer spätestens im Jahr 2013 Syrien verließ (zur Bedeutung früherer Aussagen in der Beweiswürdigung etwa VwGH 20.05.2020, Ra 2020/09/0020, Rn. 7 m.w.N.). Dabei führte sich das erkennende Gericht insbesondere auch vor Augen, dass der Beschwerdeführer in der Vernehmung angab, „bis dato“ im Verfahren – also im Zuge der Erstbefragung – wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Es folgt sohin daraus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 oder 2013 entweder rund 17 oder rund 18 Jahre alt war. Zu bedenken war gerade bei diesen Erwägungen auch, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereits im Zeitpunkt seiner Erstbefragung volljährig war und im Verfahren überdies keine Anhaltspunkte hervorkamen, dass er in seiner Aussage- bzw. Vernehmungsfähigkeit in der Erstbefragung oder der Vernehmung in besonderer Weise eingeschränkt gewesen wäre. Auch ist zu bedenken, dass es sich um eine Person mit mehrjähriger Schulbildung handelt, die außerdem bereits einer Berufstätigkeit als Maurer nachging. Vor diesem Hintergrund war das Geburtsdatum – schon, weil die in der Erstbefragung und Vernehmung angegebenen Daten knapp beieinanderliegen – mit dem römisch 40 festzustellen. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wiederum kann angesichts des Aussageverhaltens über das Verfahren hinweg, und ausgehend davon, dass früher getätigte Angaben der Wahrheit am nächsten kommen, so festzustellen, dass der Beschwerdeführer spätestens im Jahr 2013 Syrien verließ (zur Bedeutung früherer Aussagen in der Beweiswürdigung etwa VwGH 20.05.2020, Ra 2020/09/0020, Rn. 7 m.w.N.). Dabei führte sich das erkennende Gericht insbesondere auch vor Augen, dass der Beschwerdeführer in der Vernehmung angab, „bis dato“ im Verfahren – also im Zuge der Erstbefragung – wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Es folgt sohin daraus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 oder 2013 entweder rund 17 oder rund 18 Jahre alt war. Zu bedenken war gerade bei diesen Erwägungen auch, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereits im Zeitpunkt seiner Erstbefragung volljährig war und im Verfahren überdies keine Anhaltspunkte hervorkamen, dass er in seiner Aussage- bzw. Vernehmungsfähigkeit in der Erstbefragung oder der Vernehmung in besonderer Weise eingeschränkt gewesen wäre. Auch ist zu bedenken, dass es sich um eine Person mit mehrjähriger Schulbildung handelt, die außerdem bereits einer Berufstätigkeit als Maurer nachging.
2.4.3. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit (II.2.5.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Beschwerdeführers sowie einer aktuellen Einsicht in das Strafregister.2.4.3. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit (römisch zwei.2.5.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Beschwerdeführers sowie einer aktuellen Einsicht in das Strafregister.
2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst für die syrische Regierung bislang noch nicht geleistet hat, beruhen auf seinen diesbezüglichen als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen im Rahmen der Vernehmung. In dieser gab der Beschwerdeführer nicht nur an, den Militärdienst bislang nicht geleistet zu haben (vgl. OZ 6, S. 5), sondern auch, dass er weder einen Einberufungsbefehl zum Militärdienst erhalten habe, noch ein Wehrdienstbuch besitze (vgl. OZ 6, S. 5). Auch das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien spricht bei Gegenüberstellung mit den festgestellten Herkunftsstaatsinformationen für die Tatsache eines noch nicht abgeleisteten Wehrdiensts. 2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst für die syrische Regierung bislang noch nicht geleistet hat, beruhen auf seinen diesbezüglichen als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen im Rahmen der Vernehmung. In dieser gab der Beschwerdeführer nicht nur an, den Militärdienst bislang nicht geleistet zu haben vergleiche OZ 6, S. 5), sondern auch, dass er weder einen Einberufungsbefehl zum Militärdienst erhalten habe, noch ein Wehrdienstbuch besitze vergleiche OZ 6, S. 5). Auch das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien spricht bei Gegenüberstellung mit den festgestellten Herkunftsstaatsinformationen für die Tatsache eines noch nicht abgeleisteten Wehrdiensts.
Zu den sonstigen – i.Z.m. dem antragsbegründenden Vorbringen zum Wehrdienst stehenden – Tatsachenbehauptungen war zu erwägen, dass der Beschwerdeführer in der Vernehmung lediglich vage und rein spekulativ darlegte, dass er beim Militärgericht sicher ein Problem habe, weil er den Wehrdienst nicht abgeleistet habe (vgl. OZ 6, S. 6) und Angst habe, von den Milizen eingezogen zu werden. Es gebe dort – gemeint wohl in der Heimatregion des Beschwerdeführers – Milizen und Banden. Er würde die Kurden nicht anerkennen. Mit Milizen meine er, dass die Kurden ihn einziehen würden. Es fänden Zwangsrekrutierungen statt (vgl. OZ 6, S. 7). Zu den sonstigen – i.Z.m. dem antragsbegründenden Vorbringen zum Wehrdienst stehenden – Tatsachenbehauptungen war zu erwägen, dass der Beschwerdeführer in der Vernehmung lediglich vage und rein spekulativ darlegte, dass er beim Militärgericht sicher ein Problem habe, weil er den Wehrdienst nicht abgeleistet habe vergleiche OZ 6, S. 6) und Angst habe, von den Milizen eingezogen zu werden. Es gebe dort – gemeint wohl in der Heimatregion des Beschwerdeführers – Milizen und Banden. Er würde die Kurden nicht anerkennen. Mit Milizen meine er, dass die Kurden ihn einziehen würden. Es fänden Zwangsrekrutierungen statt vergleiche OZ 6, S. 7).
Zu diesen Ausführungen waren jedoch keine (positiven oder negativen) Tatsachenfeststellungen zu treffen, sondern waren diese Vorbringen bei der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung (bzw. Risikobeurteilung) ob der begründeten Furcht vor Verfolgung beachtlich (siehe dazu unten unter IV.2.5.). Zu diesen Ausführungen waren jedoch keine (positiven oder negativen) Tatsachenfeststellungen zu treffen, sondern waren diese Vorbringen bei der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung (bzw. Risikobeurteilung) ob der begründeten Furcht vor Verfolgung beachtlich (siehe dazu unten unter römisch vier.2.5.).
2.6. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, gab er – wenngleich nur auf Nachfrage – an, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise ein vierzehn Jahre altes Kind gewesen sei und sich nur für das Spielen interessiert habe (zum Umstand des Alters siehe auch die Erwägungen oben). Einmal sei er jedoch mit anderen Jungen bei einem Checkpoint aufgehalten und kontrolliert worden. Die dort stationierten Angehörigen der syrischen Armee hätten dann gesagt, dass sie den Beschwerdeführer und die anderen Jungen schlagen würden, wenn sie nochmals kämen (vgl. OZ 6, S. 7). 2.6. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, gab er – wenngleich nur auf Nachfrage – an, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise ein vierzehn Jahre altes Kind gewesen sei und sich nur für das Spielen interessiert habe (zum Umstand des Alters siehe auch die Erwägungen oben). Einmal sei er jedoch mit anderen Jungen bei einem Checkpoint aufgehalten und kontrolliert worden. Die dort stationierten Angehörigen der syrischen Armee hätten dann gesagt, dass sie den Beschwerdeführer und die anderen Jungen schlagen würden, wenn sie nochmals kämen vergleiche OZ 6, S. 7).
Zwar nannte der Beschwerdeführer diesen Umstand erstmals – also nicht bereits (wenn auch nur im Ansatz) in der Erstbefragung – in der Vernehmung. Doch kann das Aufhalten bei einem Checkpoint, die Kontrolle und die Androhung von Gewalt durch Angehörige der syrischen Armee bei einer Rückkehr zu diesem Checkpoint festgestellt werden (II.3.2.). Zwar nannte der Beschwerdeführer diesen Umstand erstmals – also nicht bereits (wenn auch nur im Ansatz) in der Erstbefragung – in der Vernehmung. Doch kann das Aufhalten bei einem Checkpoint, die Kontrolle und die Androhung von Gewalt durch Angehörige der syrischen Armee bei einer Rückkehr zu diesem Checkpoint festgestellt werden (römisch zwei.3.2.).
2.7. Soweit der Beschwerdeführer außerdem vorbrachte, dass sich seine Mutter, welche als Polizistin gearbeitet habe, und sein Bruder, welcher beim Militär in Idlib gewesen sei, von den Regierungsstellen „abgespalten hätten“ und, da alle Familienmitglieder mithineingezogen würden, ist zu berücksichtigen, dass dieses Vorbringen ebenso vollkommen unsubstantiiert blieb (vgl. OZ 6, S. 6). Er brachte dazu in weiterer Folge lediglich vor, dass seine Familie aus Syrien weggegangen sei, weil sein Vater dies aufgrund der Abspaltung der Mutter und des Bruders vorgeschlagen habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich auch nicht den Oppositionellen angeschlossen, sie hätten einfach nur „weg gewollt“. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang weder eine Bedrohungssituation noch sonstige von der syrischen Regierung gesetzte Handlungen oder Maßnahmen dar (OZ 6, S. 4 und 7). 2.7. Soweit der Beschwerdeführer außerdem vorbrachte, dass sich seine Mutter, welche als Polizistin gearbeitet habe, und sein Bruder, welcher beim Militär in Idlib gewesen sei, von den Regierungsstellen „abgespalten hätten“ und, da alle Familienmitglieder mithineingezogen würden, ist zu berücksichtigen, dass dieses Vorbringen ebenso vollkommen unsubstantiiert blieb vergleiche OZ 6, S. 6). Er brachte dazu in weiterer Folge lediglich vor, dass seine Familie aus Syrien weggegangen sei, weil sein Vater dies aufgrund der Abspaltung der Mutter und des Bruders vorgeschlagen habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich auch nicht den Oppositionellen angeschlossen, sie hätten einfach nur „weg gewollt“. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang weder eine Bedrohungssituation noch sonstige von der syrischen Regierung gesetzte Handlungen oder Maßnahmen dar (OZ 6, S. 4 und 7).
Festzustellen waren aber die Tätigkeiten des Bruders und der Mutter beim Verlassen Syriens (II.3.3.). Festzustellen waren aber die Tätigkeiten des Bruders und der Mutter beim Verlassen Syriens (römisch zwei.3.3.).
2.8. Nach den vorstehenden Erwägungen war im Ergebnis unter II.3.4. und II.3.5. festzustellen, dass der Beschwerdeführer – und ebenso wenig seine Familienangehörigen – weder von der syrischen Regierung noch von den kurdischen Kräften persönlich bedroht wurde. 2.8. Nach den vorstehenden Erwägungen war im Ergebnis unter römisch zwei.3.4. und römisch zwei.3.5. festzustellen, dass der Beschwerdeführer – und ebenso wenig seine Familienangehörigen – weder von der syrischen Regierung noch von den kurdischen Kräften persönlich bedroht wurde.
2.9. Festzustellen war aber, dass der Beschwerdeführer Syrien auch wegen der dortigen Konfliktsituation – nach seinen Angaben „wegen des Krieges“ – verließ bzw. dieser Umstand ein Motiv für das Verlassen seines Herkunftsstaats war.
4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien:
4.1. Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Syrien (II.4.1.) ergeben sich aus dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen (Gesamtaktualisierung 17.07.2023, Version 9), nachvollziehbaren und schlüssigen, von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellten Länderinformationsblatt zu Syrien. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. 4.1. Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Syrien (römisch zwei.4.1.) ergeben sich aus dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen (Gesamtaktualisierung 17.07.2023, Version 9), nachvollziehbaren und schlüssigen, von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellten Länderinformationsblatt zu Syrien. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind.
4.2. Die Feststellungen zur Sicherheitslage und sozioökonomische Situation in der Stadt Damaskus (II.4.1.7.) und zur Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers (II.4.2.) ergeben sich aus dem Länderleitfaden der EUAA. Die Berichte der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2021/2303 errichteten EUAA entsprechen den Standards für die Zusammenstellung länderkundlicher Informationen, sind schlüssig und nachvollziehbar und erweisen sich als unstrittig. 4.2. Die Feststellungen zur Sicherheitslage und sozioökonomische Situation in der Stadt Damaskus (römisch zwei.4.1.7.) und zur Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers (römisch zwei.4.2.) ergeben sich aus dem Länderleitfaden der EUAA. Die Berichte der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2021/2303 errichteten EUAA entsprechen den Standards für die Zusammenstellung länderkundlicher Informationen, sind schlüssig und nachvollziehbar und erweisen sich als unstrittig.
4.3. Die Feststellungen zu den potentiellen Risiken für den Beschwerdeführer beruhen auf dem LIB sowie dem Bericht der EUAA zur Verfolgung von Einzelpersonen von September 2022 sowie deren Länderleitfaden aus Februar 2023. Darüber hinaus gründen diese Feststellungen auf den – auch nach entsprechenden Standards erstellten –und, als solches, auch schlüssigen Informationen von ACCORD, einer zur Erstellung bzw. Zusammenstellung länderkundlicher Informationen geeigneter Einrichtung sowie auf den Informationen des Carter Center zu Syrien. Auch diese Informationen entsprachen erkennbar den erforderlichen Standards für die Zusammenstellung und Aufbereitung von länderkundlichen Informationen. Die Berichte der genannten Einrichtungen und deren Inhalte konnten als solches widerspruchsfrei miteinander kombiniert werden. Die erwähnten, allesamt den Parteien auch zum Gehör vorgehaltenen, Dokumente blieben als solches auch unbestritten.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Zulässigkeit und Berechtigung der Säumnisbeschwerde:
1.1.1. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.1.1.1. Gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
1.1.2. Nach § 8 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt nach § 8 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. 1.1.2. Nach Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt nach Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
1.1.3. Gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 VwGVG hat eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein Begehren zu enthalten und es ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgelaufen ist.1.1.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG hat eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein Begehren zu enthalten und es ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgelaufen ist.
1.1.4. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach § 73 Abs. 1 AVG, in welchem normiert wird, dass die Behörden, wenn in den Verfahrensvorschriften nicht anders bestimmt ist, verpflichtet sind, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub spätestens aber binnen sechs Monaten nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.1.1.4. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, in welchem normiert wird, dass die Behörden, wenn in den Verfahrensvorschriften nicht anders bestimmt ist, verpflichtet sind, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub spätestens aber binnen sechs Monaten nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
1.1.5. Der Beschwerdeführer stellte – was er auch i.S.d. § 9 Abs. 5 VwGVG glaubhaft machte – am 28.03.2022 den Antrag auf internationalen Schutz und erhob am 11.01.2023 die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Folglich war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG bereits verstrichen.1.1.5. Der Beschwerdeführer stellte – was er auch i.S.d. Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG glaubhaft machte – am 28.03.2022 den Antrag auf internationalen Schutz und erhob am 11.01.2023 die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Folglich war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG bereits verstrichen.
1.1.6. Da auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren, war die Säumnisbeschwerde als zulässig zu sehen.
1.2.1. Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs. 1 dritter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.1.2.1. Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1.2.2. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn diese für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0107). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069, Rn. 25). 1.2.2. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn diese für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0107). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069, Rn. 25).
1.2.3. Ein Verwaltungsgericht kann somit die Abweisung einer Säumnisbeschwerde darauf stützen, dass der Behörde zwar ein gewisses Verschulden an der Verzögerung zukommt, das überwiegende Verschulden an der Verzögerung aber der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist, ohne (zusätzlich) das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses – welches jegliches Verschulden der Behörde ausschließen würde – zu prüfen (vgl. VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/0005, Rn. 33). 1.2.3. Ein Verwaltungsgericht kann somit die Abweisung einer Säumnisbeschwerde darauf stützen, dass der Behörde zwar ein gewisses Verschulden an der Verzögerung zukommt, das überwiegende Verschulden an der Verzögerung aber der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist, ohne (zusätzlich) das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses – welches jegliches Verschulden der Behörde ausschließen würde – zu prüfen vergleiche VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/0005, Rn. 33).
1.2.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein allgemeiner Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (dazu etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, Rn. 48, m.w.N.).
Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2008/07/0036; vgl. zur Pflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch die Möglichkeiten innerbehördlicher (Umverteilung-)Maßnahmen auszuschöpfen, das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0252).Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2008/07/0036; vergleiche zur Pflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch die Möglichkeiten innerbehördlicher (Umverteilung-)Maßnahmen auszuschöpfen, das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0252).
1.2.5. Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 28.03.2022 gestellt. Bis zur Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – dies erfolgte am 08.03.2023 – setzte die belangte Behörde selbst keinen Schritt zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts zur Erledigung dieses Antrags.
1.2.6. Gegenständlich ist zum Hinweis der säumigen Behörde auf eine derzeit mit dem Jahr 2015 vergleichbare Situation zu berücksichtigen, dass mit der am 01.06.2016 in Kraft getretenen Novelle, BGBl. I Nr. 24/2016, – befristet bis 31.05.2018 – in § 22 AsylG 2005 ein neuer Abs. 1 eingefügt wurde, wonach aufgrund der Belastungssituation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Für den nunmehr fallgegenständlich relevanten Zeitraum hat der Gesetzgeber jedoch eine solche Fristverlängerung nicht vorgenommen, woraus zu schließen ist, dass auch der Gesetzgeber derzeit davon ausgeht, dass die Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen hat und die Gesamtbelastungssituation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht als ein ausreichender Grund für das Vorliegen eines unüberwindlichen, im Sinne des § 8 VwGVG i.V.m. § 73 Abs. 1 AVG einer fristgerechten Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz entgegenstehenden Hindernisses zu werten ist. 1.2.6. Gegenständlich ist zum Hinweis der säumigen Behörde auf eine derzeit mit dem Jahr 2015 vergleichbare Situation zu berücksichtigen, dass mit der am 01.06.2016 in Kraft getretenen Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, – befristet bis 31.05.2018 – in Paragraph 22, AsylG 2005 ein neuer Absatz eins, eingefügt wurde, wonach aufgrund der Belastungssituation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Für den nunmehr fallgegenständlich relevanten Zeitraum hat der Gesetzgeber jedoch eine solche Fristverlängerung nicht vorgenommen, woraus zu schließen ist, dass auch der Gesetzgeber derzeit davon ausgeht, dass die Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen hat und die Gesamtbelastungssituation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht als ein ausreichender Grund für das Vorliegen eines unüberwindlichen, im Sinne des Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG einer fristgerechten Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz entgegenstehenden Hindernisses zu werten ist.
1.2.7. Angesichts dessen, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG durch die belangte Behörde um mehr als das doppelte überschritten wurde, und (nur) des Hinweises, dass nach „sorgfältiger individueller Prüfung“ die fristgemäße Erledigung nicht möglich sei, sowie zweier allgemein gehaltener Schreiben zur Arbeitsbelastung der belangten Behörde, geht das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen von einem, auch überwiegenden, Verschulden der belangten Behörde i.S.d. § 8 Abs. 1 dritter Satz VwGVG an der Verfahrensverzögerung aus. 1.2.7. Angesichts dessen, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG durch die belangte Behörde um mehr als das doppelte überschritten wurde, und (nur) des Hinweises, dass nach „sorgfältiger individueller Prüfung“ die fristgemäße Erledigung nicht möglich sei, sowie zweier allgemein gehaltener Schreiben zur Arbeitsbelastung der belangten Behörde, geht das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen von einem, auch überwiegenden, Verschulden der belangten Behörde i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz VwGVG an der Verfahrensverzögerung aus.
1.2.8. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere in Anbetracht der Äußerungen des Beschwerdeführers wie auch der belangten Behörde im Vorlageschreiben, von Amts wegen nicht zu weiteren Ermittlungstätigkeiten betreffend für die Beurteilung des Verschuldens der belangten Behörde, bzw. dessen Grades, relevanter Umstände veranlasst sah. Die belangte Behörde, welche alleine Auskunft darüber geben kann, weshalb es säumig ist, ist auch zu den vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlungen nicht erschienen und konnte daher vom erkennenden Gericht nicht zu einem etwaigen Verschulden befragt werden. Insbesondere war die belangte Behörde mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, darzulegen, weshalb keine allfälligen Umverteilungsmaßnahmen vorgenommen worden sind.
2. Zum Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt A) I.): 2. Zum Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt A) römisch eins.):
Rechtslage
2.1. „Flüchtling“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.2.1. „Flüchtling“ i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2.2. Die Statusrichtlinie, ABl. L Nr. 337 vom 20.12.2011, S. 9, lautet auszugsweise:
„Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ... c) ...
d) Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
e) ... n) ...
...
Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben.
(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;
c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;
e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.
4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
…
Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.
...
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
- die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“
2.3. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, i.d.F. BGBl. I Nr. 234/2021, („AsylG 2005“), lautet auszugsweise:2.3. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, („AsylG 2005“), lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. …
8. …
9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011, S. 9;
10. …
11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie;
12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;12. ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund;
13. …
27. …
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) …
(5) …
…
Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren
§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat erParagraph 15, (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
3. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;3. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (Paragraph 30,) oder besonderer Bedürfnisse (Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.7. unbeschadet der Ziffer eins, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken.
(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Absatz eins, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere(3) Zu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
1. der Name des Asylwerbers;
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
3. das Geburtsdatum;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
(4) …
…
Ermittlungsverfahren
§ 18. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2) ….
(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Befragungen und Einvernahmen
§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.Paragraph 19, (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
(3) ...
(4) Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
(5) – (6) ...“
Erwägungen
Allgemeines
2.4. Bei der verfahrensmäßigen Behandlung und Beurteilung eines Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind in Anwendung der zuvor dargestellten Rechtslage folgende Grundsätze und Leitlinien zu beachten:
2.4.1. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, m.w.N.; dort zur Frage, inwieweit Ermittlungstätigkeiten zu setzen waren bzw. eine mögliche Verfolgung aus dem Grund der Religion in betreffend den Abfall vom islamischen Glauben zu prüfen war, wenn ein von einer Rechtsberatungsorganisation vertretener Beschwerdeführer nur vorbrachte „Ich war schiitisch muslimischen Bekenntnisse[s] früher, jetzt glaube ich an gar nichts.“ und auch sonst keine Beweise in Zusammenhang mit dem Abfall vom Islam anbot oder beantragte).2.4.1. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, m.w.N.; dort zur Frage, inwieweit Ermittlungstätigkeiten zu setzen waren bzw. eine mögliche Verfolgung aus dem Grund der Religion in betreffend den Abfall vom islamischen Glauben zu prüfen war, wenn ein von einer Rechtsberatungsorganisation vertretener Beschwerdeführer nur vorbrachte „Ich war schiitisch muslimischen Bekenntnisse[s] früher, jetzt glaube ich an gar nichts.“ und auch sonst keine Beweise in Zusammenhang mit dem Abfall vom Islam anbot oder beantragte).
2.4.2. Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.).2.4.2. Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.).
Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (vgl. VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden vergleiche VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).
Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375, Rn. 11, m.w.N. zur Aktualität der Verfolgungsgefahr auch VfGH 27.02.2023, E3307/2022, Pkt. II.3.2., m.w.N.; zuletzt auch VwGH 23.05.2023, Ra 2023/23/0110, Rn. 23, wonach ein lediglich in ferner Zukunft liegendes, theoretisch denkbares Szenario, bei dem zudem ohne nähere Begründung davon ausgegangen wird, dass eine in einem Staat im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Situation auch in ferner Zukunft unverändert weiterbestehen werde, für die Gewährung von Asyl nicht maßgeblich ist). Eine Vorverfolgung ist aber als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416, Rn. 14, m.w.N.). Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375, Rn. 11, m.w.N. zur Aktualität der Verfolgungsgefahr auch VfGH 27.02.2023, E3307/2022, Pkt. römisch zwei.3.2., m.w.N.; zuletzt auch VwGH 23.05.2023, Ra 2023/23/0110, Rn. 23, wonach ein lediglich in ferner Zukunft liegendes, theoretisch denkbares Szenario, bei dem zudem ohne nähere Begründung davon ausgegangen wird, dass eine in einem Staat im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Situation auch in ferner Zukunft unverändert weiterbestehen werde, für die Gewährung von Asyl nicht maßgeblich ist). Eine Vorverfolgung ist aber als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen vergleiche dazu etwa VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416, Rn. 14, m.w.N.).
Nicht hinreichend für das Bejahen einer „wohlbegründeten Furcht“ ist es, dass Verfolgung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, Rn. 23, m.w.N.). Doch hat die Beurteilung des Risikoausmaßes in jedem Fall mit Wachsamkeit und Vorsicht vorgenommen zu werden (vgl. EuGH 07.11.2013, Rechtssachen X/Y/Z, C-199/12 bis C-201/12, Rn. 73, m.w.N. – wobei diese zur Vorgängerrichtlinie der Statusrichtlinie ergangene Rechtsprechung problemlos auf die geltende Rechtslage übertragen werden kann).Nicht hinreichend für das Bejahen einer „wohlbegründeten Furcht“ ist es, dass Verfolgung nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche dazu VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, Rn. 23, m.w.N.). Doch hat die Beurteilung des Risikoausmaßes in jedem Fall mit Wachsamkeit und Vorsicht vorgenommen zu werden vergleiche EuGH 07.11.2013, Rechtssachen X/Y/Z, C-199/12 bis C-201/12, Rn. 73, m.w.N. – wobei diese zur Vorgängerrichtlinie der Statusrichtlinie ergangene Rechtsprechung problemlos auf die geltende Rechtslage übertragen werden kann).
2.4.3. Als „Verfolgungshandlungen“ definiert zum einen Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. b leg. cit. die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366, Rn. 28 ff, m.w.N.). So ist etwa nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).2.4.3. Als „Verfolgungshandlungen“ definiert zum einen Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, leg. cit. die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird vergleiche VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366, Rn. 28 ff, m.w.N.). So ist etwa nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).
2.4.4. Die Prüfung einer möglichen Verfolgung ist vorrangig bzw. im Besonderen in der Herkunftsregion des Asylwerbers oder der Asylwerberin vorzunehmen (vgl. VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, Rn. 24, m.w.N.). Allerdings ist weder dem AsylG 2005 noch der Statusrichtlinie eine Einschränkung der Prüfung der Gewährung von Asyl auf die Herkunftsregion innerhalb des Herkunftsstaates zu entnehmen. Deshalb darf auch eine Verfolgungsbehauptung, wonach der Asylwerber (schon) beim Grenzübertritt Verfolgung zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde, nicht ungeprüft bleiben (zum Ganzen vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, insbesondere Rn. 14 und 18; i.d.S. auch VfGH 05.10.2023, E 1178/2023, Pkt. II.3.2., wonach zu prüfen ist, ob ein der Antragsteller in seine Herkunftsregion gelangen kann, ohne dabei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein; auch VfGH 05.10.2023, E 872/2023, Rn. 16 f unter Bezugnahme wiederum auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). 2.4.4. Die Prüfung einer möglichen Verfolgung ist vorrangig bzw. im Besonderen in der Herkunftsregion des Asylwerbers oder der Asylwerberin vorzunehmen vergleiche VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, Rn. 24, m.w.N.). Allerdings ist weder dem AsylG 2005 noch der Statusrichtlinie eine Einschränkung der Prüfung der Gewährung von Asyl auf die Herkunftsregion innerhalb des Herkunftsstaates zu entnehmen. Deshalb darf auch eine Verfolgungsbehauptung, wonach der Asylwerber (schon) beim Grenzübertritt Verfolgung zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde, nicht ungeprüft bleiben (zum Ganzen vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, insbesondere Rn. 14 und 18; i.d.S. auch VfGH 05.10.2023, E 1178 aus 2023,, Pkt. römisch zwei.3.2., wonach zu prüfen ist, ob ein der Antragsteller in seine Herkunftsregion gelangen kann, ohne dabei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein; auch VfGH 05.10.2023, E 872 aus 2023,, Rn. 16 f unter Bezugnahme wiederum auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
2.4.5. Nach Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen (vgl. VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, Rechtssache Secretary of State for the Home Department/OA, C-255/19; vgl. auch das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.07.2023, Rn. 16).2.4.5. Nach Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen vergleiche VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, Rechtssache Secretary of State for the Home Department/OA, C-255/19; vergleiche auch das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.07.2023, Rn. 16).
2.4.6. Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, m.w.N.). Verpflichtend zu berücksichtigen sind von UNHCR und dem EASO (nunmehr der EUAA) herausgegebene Richtlinien (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, m.w.N.), wobei Empfehlungen in solchen Dokumenten keine Bindungswirkung entfalten (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, m.w.N.).2.4.6. Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, m.w.N.). Verpflichtend zu berücksichtigen sind von UNHCR und dem EASO (nunmehr der EUAA) herausgegebene Richtlinien vergleiche VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, m.w.N.), wobei Empfehlungen in solchen Dokumenten keine Bindungswirkung entfalten vergleiche VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, m.w.N.).
2.5. Zum Aufbau der Begründung des angefochtenen Bescheids und jener dieses Erkenntnisses ist auch noch auf Folgendes hinzuweisen:
2.5.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dieser Vorgabe kam die belangte Behörde gegenständlich auch in zutreffender Weise nach.2.5.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dieser Vorgabe kam die belangte Behörde gegenständlich auch in zutreffender Weise nach.
2.5.2. In der Begründung selbst sind sodann gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG enthalten zur Begründung abweichende Vorgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen: 1. der im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. der Beweiswürdigung, 3. der rechtlichen Beurteilung (dazu etwa VwGH 12.07.2021, Ra 2020/17/0022, Rn. 12, m.w.N.).2.5.2. In der Begründung selbst sind sodann gemäß Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG enthalten zur Begründung abweichende Vorgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen: 1. der im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. der Beweiswürdigung, 3. der rechtlichen Beurteilung (dazu etwa VwGH 12.07.2021, Ra 2020/17/0022, Rn. 12, m.w.N.).
Für die Behandlung einer Beschwerde ist noch beachtlich, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hat, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. zu alldem etwa VwGH 25.07.2019, Ra 2018/22/0270, Rn. 9, m.w.N.). Für die Behandlung einer Beschwerde ist noch beachtlich, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hat, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche zu alldem etwa VwGH 25.07.2019, Ra 2018/22/0270, Rn. 9, m.w.N.).
2.5.3. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Begriffen (und deren Zusammenspiel) „Glaubhaftmachung“ einer „wohl begründeten Furcht“, der „Glaubwürdigkeit“ von Tatsachenbehauptungen (Angaben) und dem – jeweiligen – Beweismaß i.Z.m. der Beurteilung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in den Rn. 15 ff Folgendes erwogen:2.5.3. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Begriffen (und deren Zusammenspiel) „Glaubhaftmachung“ einer „wohl begründeten Furcht“, der „Glaubwürdigkeit“ von Tatsachenbehauptungen (Angaben) und dem – jeweiligen – Beweismaß i.Z.m. der Beurteilung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in den Rn. 15 ff Folgendes erwogen:
„15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2018/20/0040, mwN, und VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237 - 0240, jeweils mwN). „15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden vergleiche VwGH 11.4.2018, Ra 2018/20/0040, mwN, und VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237 - 0240, jeweils mwN).
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" seiner Angaben) gleichgesetzt werden kann, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können (vgl. VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058, mwN).16 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" seiner Angaben) gleichgesetzt werden kann, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können vergleiche VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058, mwN).
17 Im Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0069, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, an der Voraussetzung, dass eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen ist, ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses allgemeine Vorbringen als glaubwürdig erachtet hat (Rn. 17).
18 Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof keine Anhebung des gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzulegenden Beweismaßes gesehen, wenn das BVwG für die Beurteilung des Fluchtvorbringens alleine das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzog und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ebenso ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin würdigte (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0707).“18 Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof keine Anhebung des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzulegenden Beweismaßes gesehen, wenn das BVwG für die Beurteilung des Fluchtvorbringens alleine das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzog und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ebenso ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin würdigte vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0707).“
Die der dargestellten Entscheidung zu entnehmende Linie kann nunmehr als gefestigt gesehen werden (vgl. etwa auch VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, oder VwGH 08.03.2022, Ra 2021/19/0074, Rn. 13).Die der dargestellten Entscheidung zu entnehmende Linie kann nunmehr als gefestigt gesehen werden vergleiche etwa auch VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, oder VwGH 08.03.2022, Ra 2021/19/0074, Rn. 13).
2.5.4. Auch der EuGH hat zu Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG („Prüfung der Ereignisse und Umstände“), dem Art. 4 der Statusrichtlinie de facto entspricht, erwogen, dass die von dieser Bestimmung vorgesehene „Prüfung“ sich in Wirklichkeit „in zwei getrennten Abschnitten“ vollzieht. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (vgl. zum Ganzen EuGH 22.11.2012, C-277/11, M.M./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Rn. 64).2.5.4. Auch der EuGH hat zu Artikel 4, der Richtlinie 2004/83/EG („Prüfung der Ereignisse und Umstände“), dem Artikel 4, der Statusrichtlinie de facto entspricht, erwogen, dass die von dieser Bestimmung vorgesehene „Prüfung“ sich in Wirklichkeit „in zwei getrennten Abschnitten“ vollzieht. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind vergleiche zum Ganzen EuGH 22.11.2012, C-277/11, M.M./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Rn. 64).
2.5.5. Daraus folgt, dass, ausgehend vor allem vom zur Antragsbegründung getätigten Vorbringen, unter dem Begründungselement „Tatsachenfeststellungen“ (gegenständlich als „Feststellungen“ bezeichnet) die positiven oder negativen Feststellungen, insbesondere zu den als entscheidungsrelevant erachteten persönlichen Umständen einer Antragstellerin oder eines Antragstellers (vgl. dazu Art. 4 Abs. 3 lit. c Statusrichtlinie), zu behaupteten Vorgängen im Herkunftsstaat (die dann u.U. als so genannte „Vorverfolgungshandlungen i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie qualifiziert werden könnten), wie auch zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat auszuführen sind. „Beweiswürdigend“ wäre zu den festgestellten Tatsachen jeweils, im erforderlichen Umfang, zu erwägen, ob bzw. warum diese jeweiligen Tatsachen – vor allem bezogen auf die erwähnten persönlichen Umstände oder behaupteten Vorgänge im Herkunftsstaat und eben nach dem Beweismaßstab der „Glaubhaftmachung“ – als glaubwürdig oder nicht glaubwürdig anzusehen sind. 2.5.5. Daraus folgt, dass, ausgehend vor allem vom zur Antragsbegründung getätigten Vorbringen, unter dem Begründungselement „Tatsachenfeststellungen“ (gegenständlich als „Feststellungen“ bezeichnet) die positiven oder negativen Feststellungen, insbesondere zu den als entscheidungsrelevant erachteten persönlichen Umständen einer Antragstellerin oder eines Antragstellers vergleiche dazu Artikel 4, Absatz 3, Litera c, Statusrichtlinie), zu behaupteten Vorgängen im Herkunftsstaat (die dann u.U. als so genannte „Vorverfolgungshandlungen i.S.d. Artikel 4, Absatz 4, der Statusrichtlinie qualifiziert werden könnten), wie auch zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat auszuführen sind. „Beweiswürdigend“ wäre zu den festgestellten Tatsachen jeweils, im erforderlichen Umfang, zu erwägen, ob bzw. warum diese jeweiligen Tatsachen – vor allem bezogen auf die erwähnten persönlichen Umstände oder behaupteten Vorgänge im Herkunftsstaat und eben nach dem Beweismaßstab der „Glaubhaftmachung“ – als glaubwürdig oder nicht glaubwürdig anzusehen sind.
Im Begründungselement „rechtliche Beurteilung“ ist wiederum ausgehend von (bzw. in deren Zusammenschau) den festgestellten Tatsachen – nach dem Maßstab der „maßgeblichen Wahrscheinlichkeit“ – prognostizierend darzulegen, ob, und wenn ja, von welchen Handlungen gegen den Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt (hier des Bundesverwaltungsgerichts) bei Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen wäre. Diese Handlungen sind, ebenfalls als Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, in der Folge dahingehend zu bewerten, ob diese sich – aufgrund auch der Intensität des Eingriffs in ein (asyl-)rechtlich beachtliches Recht – als „Verfolgung(shandlungen)“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 der Statusrichtlinie qualifizieren. Daran schließt die Beurteilung an, ob die Handlung(en) mit einem Grund i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 verknüpft werden können. Daraus kann dann abgeleitet werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung – eben aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK – glaubhaft gemacht hat.Im Begründungselement „rechtliche Beurteilung“ ist wiederum ausgehend von (bzw. in deren Zusammenschau) den festgestellten Tatsachen – nach dem Maßstab der „maßgeblichen Wahrscheinlichkeit“ – prognostizierend darzulegen, ob, und wenn ja, von welchen Handlungen gegen den Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt (hier des Bundesverwaltungsgerichts) bei Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen wäre. Diese Handlungen sind, ebenfalls als Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, in der Folge dahingehend zu bewerten, ob diese sich – aufgrund auch der Intensität des Eingriffs in ein (asyl-)rechtlich beachtliches Recht – als „Verfolgung(shandlungen)“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, der Statusrichtlinie qualifizieren. Daran schließt die Beurteilung an, ob die Handlung(en) mit einem Grund i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 verknüpft werden können. Daraus kann dann abgeleitet werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung – eben aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK – glaubhaft gemacht hat.
2.5.6. Bei der Erledigung einer Beschwerde kommt es nicht darauf an bzw. kann es nicht darauf ankommen, ob bzw. wie die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Zuordnung zu den jeweiligen Begründungselementen i.S.d. § 60 AVG bzw. der dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung vorgenommen hat; also etwa Tatsachen „disloziert“ (nur) in der Beweiswürdigung ausgeführt hat. Ebenso kann es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Relevanz sein, wie die Gründe in der Beschwerde oder in sonstigen Parteiäußerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammengefasst oder näher bezeichnet werden; vielmehr wird es darum gehen, wogegen (oder wofür) sich das Vorbringen richtet (also insbesondere gegen die getroffenen oder zu treffenden Tatsachenfeststellungen, gegen die beweiswürdigenden Erwägungen oder gegen die Beantwortung der zu lösenden Rechtsfragen).2.5.6. Bei der Erledigung einer Beschwerde kommt es nicht darauf an bzw. kann es nicht darauf ankommen, ob bzw. wie die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Zuordnung zu den jeweiligen Begründungselementen i.S.d. Paragraph 60, AVG bzw. der dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung vorgenommen hat; also etwa Tatsachen „disloziert“ (nur) in der Beweiswürdigung ausgeführt hat. Ebenso kann es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Relevanz sein, wie die Gründe in der Beschwerde oder in sonstigen Parteiäußerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammengefasst oder näher bezeichnet werden; vielmehr wird es darum gehen, wogegen (oder wofür) sich das Vorbringen richtet (also insbesondere gegen die getroffenen oder zu treffenden Tatsachenfeststellungen, gegen die beweiswürdigenden Erwägungen oder gegen die Beantwortung der zu lösenden Rechtsfragen).
2.5.7. Der Aufbau der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses folgt – soweit zur Behandlung der Beschwerde und zur Erledigung des gegenständlichen Antrags erforderlich –diesen Grundsätzen.
Anwendung auf den gegenständlichen Fall
Relevantes (Flucht-)Vorbringen
2.6.1. Fallbezogen waren in Entsprechung der zuvor dargestellten Rechtsprechung und insbesondere i.S.d. Art. 4 Abs. 3 der Statusrichtlinie und § 18 AsylG 2005 als relevante Komplexe des zur Antragsbegründung im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringens die Furcht vor einer Verfolgung durch den syrischen Staat bzw. dessen Behörden i.Z.m. einer möglichen Verweigerung des Wehrdiensts oder durch die kurdische Selbstverwaltung und deren defacto-Behörden i.Z.m. der Einziehung zur Dienstleistung für deren Miliz, sowie Handlungen aufgrund einer ehemaligen Tätigkeit von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers für die syrische Regierung, zu erkennen.2.6.1. Fallbezogen waren in Entsprechung der zuvor dargestellten Rechtsprechung und insbesondere i.S.d. Artikel 4, Absatz 3, der Statusrichtlinie und Paragraph 18, AsylG 2005 als relevante Komplexe des zur Antragsbegründung im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringens die Furcht vor einer Verfolgung durch den syrischen Staat bzw. dessen Behörden i.Z.m. einer möglichen Verweigerung des Wehrdiensts oder durch die kurdische Selbstverwaltung und deren defacto-Behörden i.Z.m. der Einziehung zur Dienstleistung für deren Miliz, sowie Handlungen aufgrund einer ehemaligen Tätigkeit von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers für die syrische Regierung, zu erkennen.
2.6.2. Zu diesem Vorbringen bzw. im beachtlichen Kontext wurden – insbesondere auch aufgrund von Ermittlungstätigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts in Form ergänzender Vernehmungen des Beschwerdeführers zu bestimmten Tatsachenbehauptungen – unter II. Sachverhaltsfeststellungen zu individuellen Umständen des Beschwerdeführers (II.2. und II.3.) wie auch, beruhend auf ausreichend aktuellen und den erforderlichen Standards für die Zusammenstellung von Herkunftslandinformationen entsprechenden Berichten und vergleichbaren Dokumenten, zur Lage in Syrien (II.4.), getroffen. 2.6.2. Zu diesem Vorbringen bzw. im beachtlichen Kontext wurden – insbesondere auch aufgrund von Ermittlungstätigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts in Form ergänzender Vernehmungen des Beschwerdeführers zu bestimmten Tatsachenbehauptungen – unter römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen zu individuellen Umständen des Beschwerdeführers (römisch zwei.2. und römisch zwei.3.) wie auch, beruhend auf ausreichend aktuellen und den erforderlichen Standards für die Zusammenstellung von Herkunftslandinformationen entsprechenden Berichten und vergleichbaren Dokumenten, zur Lage in Syrien (römisch zwei.4.), getroffen.
2.6.3. Von dem antragsbegründenden Vorbringen und dem dazu festgestellten Sachverhalt ausgehend, bei Berücksichtigung der vorhandenen relevanten Leitlinien des UNHCR wie auch der EUAA (und der diesen zu entnehmenden Leitlinien) sowie unter Bedachtnahme auf die oben angeführten, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze hat der Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Gerichts bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine, auch (wohl)begründete, Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe nicht glaubhaft gemacht bzw. ist eine solche nicht als glaubhaft zu sehen. Dazu nun im Folgenden im Einzelnen:2.6.3. Von dem antragsbegründenden Vorbringen und dem dazu festgestellten Sachverhalt ausgehend, bei Berücksichtigung der vorhandenen relevanten Leitlinien des UNHCR wie auch der EUAA (und der diesen zu entnehmenden Leitlinien) sowie unter Bedachtnahme auf die oben angeführten, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze hat der Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Gerichts bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine, auch (wohl)begründete, Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe nicht glaubhaft gemacht bzw. ist eine solche nicht als glaubhaft zu sehen. Dazu nun im Folgenden im Einzelnen:
Vorbemerkung zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers
2.7.1. I.S.d. oben dargestellten Rechtsprechung ist vor Eingang in die Prüfung, ob die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung nach den antragsbegründenden Behauptungen zu beurteilen, welche Region als „Herkunftsregion“ des Beschwerdeführers anzusehen ist. Dabei wird es auf die jeweiligen – als aktuell anzusehenden – Bindungen ankommen (vgl. dazu etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, m.w.N., insbesondere in Rn. 9 f, wobei der in dieser Entscheidung verwendete Begriff der „Heimatregion“ gleich wie der Begriff „Herkunftsregion“ zu verstehen sein wird. Nach der in der erwähnten Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechungslinie kann sich die Herkunftsregion im Herkunftsstaat im bisherigen Leben der Asylwerberin oder des Asylwerbers ändern).2.7.1. römisch eins.S.d. oben dargestellten Rechtsprechung ist vor Eingang in die Prüfung, ob die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung nach den antragsbegründenden Behauptungen zu beurteilen, welche Region als „Herkunftsregion“ des Beschwerdeführers anzusehen ist. Dabei wird es auf die jeweiligen – als aktuell anzusehenden – Bindungen ankommen vergleiche dazu etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, m.w.N., insbesondere in Rn. 9 f, wobei der in dieser Entscheidung verwendete Begriff der „Heimatregion“ gleich wie der Begriff „Herkunftsregion“ zu verstehen sein wird. Nach der in der erwähnten Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechungslinie kann sich die Herkunftsregion im Herkunftsstaat im bisherigen Leben der Asylwerberin oder des Asylwerbers ändern).
2.7.2. Die bei der Prüfung möglicher Verfolgung zu betrachtende „Herkunftsregion“ – und dieser Begriff soll auch in den nachstehenden Erwägungen durchgängig verwendet werden – wird dabei ein Gebiet oder eine Region von geographischer Signifikanz in Relation zum Herkunftsstaat als solches zu sein haben (vgl. EUAA, Qualification for International Protection – Judicial Analysis, 2. Auflage [2023], S. 142). Zu betrachten, und in der Folge auf die mögliche Begründetheit der Furcht vor Verfolgung zu prüfen, wird sohin etwa nicht bloß ein einzelnes Dorf oder ein Teil einer Stadt sein, sondern – als solches – ein größerer territorialer Bereich.2.7.2. Die bei der Prüfung möglicher Verfolgung zu betrachtende „Herkunftsregion“ – und dieser Begriff soll auch in den nachstehenden Erwägungen durchgängig verwendet werden – wird dabei ein Gebiet oder eine Region von geographischer Signifikanz in Relation zum Herkunftsstaat als solches zu sein haben vergleiche EUAA, Qualification for International Protection – Judicial Analysis, 2. Auflage [2023], S. 142). Zu betrachten, und in der Folge auf die mögliche Begründetheit der Furcht vor Verfolgung zu prüfen, wird sohin etwa nicht bloß ein einzelnes Dorf oder ein Teil einer Stadt sein, sondern – als solches – ein größerer territorialer Bereich.
Bei der Bestimmung und Abgrenzung der Herkunftsregion wird nicht, jedenfalls nicht zwingend, auf die staatliche Verwaltungsgliederung – wie etwa in Syrien die Gliederung in 14 Gouvernements („mu??fa??t“), Distrikte („man??iq“) und Unterdistrikte („n??iya“) – des Herkunftsstaats abzustellen sein. In diesem Zusammenhang könnte, was auch nach dem zur Lage in Syrien unter II.4. festgestellten Sachverhalt klar erkennbar ist, auch dem Umstand, dass die Kontrolle über ein Gouvernement– so auch das den Beschwerdeführer betreffende Gouvernement Raqqa – hinsichtlich möglicher Verfolger geteilt ist Relevanz zukommen (dazu Nachstehend mehr).Bei der Bestimmung und Abgrenzung der Herkunftsregion wird nicht, jedenfalls nicht zwingend, auf die staatliche Verwaltungsgliederung – wie etwa in Syrien die Gliederung in 14 Gouvernements („mu??fa??t“), Distrikte („man??iq“) und Unterdistrikte („n??iya“) – des Herkunftsstaats abzustellen sein. In diesem Zusammenhang könnte, was auch nach dem zur Lage in Syrien unter römisch zwei.4. festgestellten Sachverhalt klar erkennbar ist, auch dem Umstand, dass die Kontrolle über ein Gouvernement– so auch das den Beschwerdeführer betreffende Gouvernement Raqqa – hinsichtlich möglicher Verfolger geteilt ist Relevanz zukommen (dazu Nachstehend mehr).
2.7.3. Was nun den Beschwerdeführer betrifft, so lebte dieser nach den getroffenen Feststellungen in Syrien die meiste Zeit in der Stadt Al-Raqqa im Gouvernement Raqqa. Seine Bindungen dorthin können als – im Vergleich zu anderen Orten – am engsten gesehen werden.
2.7.4. Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers wird im Sinne obiger Erwägungen sohin die Stadt Al-Raqqa und jedenfalls ein geographisches Umland in einem gewissen Umfang um diese Stadt zu sehen sein.
2.7.5. Was den Einfluss möglicher Verfolger im asylrechtlichen Sinn betrifft ist zu berücksichtigen, dass den getroffenen Länderfeststellungen folgend die grundsätzliche Kontrolle über das Gouvernement Raqqa zwischen den Behörden des syrischen Staats (im Süden), den (de facto-)Behörden der SDF (bzw. der AANES) und dem türkischen Staat zurechenbaren Kräften im Norden aufgeteilt ist. Die Kontrolle über die Stadt Al-Raqqa und auch deren Umland haben die SDF (siehe zum Ganzen oben unter II.4.1.1. „Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien“ sowie II.4.1.2. „Nordost-Syrien“) insbesondere auch oben unter II.4.3.3. – „Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst bzw. sonstige Möglichkeiten des syrischen Staats und dessen Behörden im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung Handlungen zu setzen“ mit den geographischen Darstellungen grundsätzlicher Präsenzen der einzelnen Akteure).2.7.5. Was den Einfluss möglicher Verfolger im asylrechtlichen Sinn betrifft ist zu berücksichtigen, dass den getroffenen Länderfeststellungen folgend die grundsätzliche Kontrolle über das Gouvernement Raqqa zwischen den Behörden des syrischen Staats (im Süden), den (de facto-)Behörden der SDF (bzw. der AANES) und dem türkischen Staat zurechenbaren Kräften im Norden aufgeteilt ist. Die Kontrolle über die Stadt Al-Raqqa und auch deren Umland haben die SDF (siehe zum Ganzen oben unter römisch zwei.4.1.1. „Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien“ sowie römisch zwei.4.1.2. „Nordost-Syrien“) insbesondere auch oben unter römisch zwei.4.3.3. – „Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst bzw. sonstige Möglichkeiten des syrischen Staats und dessen Behörden im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung Handlungen zu setzen“ mit den geographischen Darstellungen grundsätzlicher Präsenzen der einzelnen Akteure).
Dabei wird – worauf unten i.Z.m. der Behandlung der einzelnen Aspekte bzw. Komplexe des antragsbegründenden Vorbringens noch näher eingegangen wird – berücksichtigt, dass den Behörden des syrischen Staats bestimmte, vor allem territorial abgegrenzte Handlungsmöglichkeiten, die u.U. auch als Handlungen oder Maßnahmen i.S.d. Art. 9 der Statusrichtlinie gesehen werden könnten, eingeräumt sind.Dabei wird – worauf unten i.Z.m. der Behandlung der einzelnen Aspekte bzw. Komplexe des antragsbegründenden Vorbringens noch näher eingegangen wird – berücksichtigt, dass den Behörden des syrischen Staats bestimmte, vor allem territorial abgegrenzte Handlungsmöglichkeiten, die u.U. auch als Handlungen oder Maßnahmen i.S.d. Artikel 9, der Statusrichtlinie gesehen werden könnten, eingeräumt sind.
Auch die – nicht zu übersehende – Nähe der Stadt Al-Raqqa zu dem vom syrischen Staat und dessen Behörden kontrollierten Teil des Staatsgebiets vermag angesichts der festgestellten Länderinformationen an der grundsätzlichen Betrachtung zur Gebietskontrolle nichts zu ändern. Zwar ist es letztlich das Ziel der syrischen Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Doch zeigen die festgestellten Länderinformationen nicht, dass sich an der grundsätzlichen Gebietskontrolle – jedenfalls für die asylrechtlich zu beachtende „Aktualität“ der Gefahr von Verfolgung (siehe dazu auch die oben unter IV.2.4.2. zitierte Rechtsprechung dazu, dass die Verfolgungsgefahr „aktuell“ sein muss) – etwas ändern wird.Auch die – nicht zu übersehende – Nähe der Stadt Al-Raqqa zu dem vom syrischen Staat und dessen Behörden kontrollierten Teil des Staatsgebiets vermag angesichts der festgestellten Länderinformationen an der grundsätzlichen Betrachtung zur Gebietskontrolle nichts zu ändern. Zwar ist es letztlich das Ziel der syrischen Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Doch zeigen die festgestellten Länderinformationen nicht, dass sich an der grundsätzlichen Gebietskontrolle – jedenfalls für die asylrechtlich zu beachtende „Aktualität“ der Gefahr von Verfolgung (siehe dazu auch die oben unter römisch vier.2.4.2. zitierte Rechtsprechung dazu, dass die Verfolgungsgefahr „aktuell“ sein muss) – etwas ändern wird.
2.7.6. Im Lichte der Ausführungen in den Vorabsätzen sind auch die nachstehenden Erwägungen zu den einzelnen, systematisch zusammenfassbaren Aspekten des antragsbegründenden Vorbringens zu lesen:
Zur Asylrelevanz i.Z.m. einer Verweigerung der Leistung des Wehrdienstes für die Streitkräfte des syrischen Staats
2.8.1. Der Beschwerdeführer brachte u.a. vor, dass ihn bei Rückkehr nach Syrien ein Militärgerichtsverfahren wegen der Nichtleistung des Wehrdiensts für den syrischen Staat erwarte.
2.8.2. Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen – im Lichte des Unionsrechts – insbesondere solche nach Art. 9 Abs. 2 lit. b, c und e der Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art. 9 Abs. 2 lit. c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der erwähnten Richtlinie fallen (Art. 9 Abs. 2 lit. e). Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde. Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem – allenfalls noch nicht bekannten – Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen. Als Verfolgungshandlung kann gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen (vgl. zum Ganzen neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.07.2023 unter Hinweis auf die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Shepherd und EZ/Deutschland).2.8.2. Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen – im Lichte des Unionsrechts – insbesondere solche nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b, c und e der Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Artikel 9, Absatz 2, Litera c,) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der erwähnten Richtlinie fallen (Artikel 9, Absatz 2, Litera e,). Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde. Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem – allenfalls noch nicht bekannten – Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen. Als Verfolgungshandlung kann gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Absatz 2, Litera e, der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der genannten Richtlinie fallen vergleiche zum Ganzen neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.07.2023 unter Hinweis auf die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Shepherd und EZ/Deutschland).
2.8.3. Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der gemäß dem Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, müssen aus seiner Verweigerung des Militärdiensts resultieren (vgl. VfGH 20.09.2022, E1138/2022, Rn. 15 unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH). Die (erforderliche) Verweigerung i.S.d. Vorschrift kann aber auch vorliegen, wenn der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 19.11.2020, Rechtssache EZ/Deutschland, C-238/19, Rn. 32).2.8.3. Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der gemäß dem Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Statusrichtlinie als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, müssen aus seiner Verweigerung des Militärdiensts resultieren vergleiche VfGH 20.09.2022, E1138/2022, Rn. 15 unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH). Die (erforderliche) Verweigerung i.S.d. Vorschrift kann aber auch vorliegen, wenn der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen vergleiche das Urteil des EuGH vom 19.11.2020, Rechtssache EZ/Deutschland, C-238/19, Rn. 32).
2.8.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. dazu etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, m.w.N.; neuerlich Rn. 29 des erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.07.2023). Einer Wehrdienstverweigerung kann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer („bloßen“) Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. dazu etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0705, m.w.N.).2.8.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen vergleiche dazu etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, m.w.N.; neuerlich Rn. 29 des erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.07.2023). Einer Wehrdienstverweigerung kann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer („bloßen“) Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche dazu etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0705, m.w.N.).
2.8.5. Aufbauend auf einer – noch als grundsätzlich aktuell anzusehenden Berichtslage – vertritt der UNHCR die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben („Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion.
Angesichts der weitverbreiteten Berichte über schwere Verstöße der Regierungstruppen gegen internationale Menschenrechte, das humanitäre Völkerrecht und das Völkerstrafrecht in Verbindung mit dem Umstand, dass individuelle Rekruten und Reservisten grundsätzlich keinen Einfluss auf ihre Funktion innerhalb der Streitkräfte (einschließlich des Gebiets, in dem sie eingesetzt werden, und der Art der Aufgaben, die ihnen zugewiesen werden) nehmen können, ist der UNHCR der Auffassung, dass bei einer Einberufung zu den Streitkräften die vernünftige Wahrscheinlichkeit besteht, an Aktivitäten teilnehmen zu müssen, die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte darstellen.
Dementsprechend ist der UNHCR der Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst entzogen haben, da sie mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung der Regierungstruppen nicht einverstanden sind („Verweigerung des Militärdienstes in Konflikten, die den Grundregeln menschlichen Verhaltens zuwiderlaufen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (zum Ganzen siehe UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [2021] [„UNHCR Erwägungen“], S. 138).
2.8.6. Vor einem dem gegenständlich oben unter II.4.3.1. festgestellten Sachverhalt entsprechenden Länderberichtslage sieht die EUAA zu einem Risikoprofil der „Wehrdienstentziehung oder Desertation“ („Persons who evaded or deserted military service“) das Risiko für Verfolgungshandlungen – und zwar bezogen auf Männer, die den Wehrdienst verweigert haben oder sich der Einberufung entzogen haben, einschließlich derer die noch nicht einberufen wurden, sowie Reservisten – wie folgt (vgl. dazu EUAA Länderleitfaden, Abschnitt 4.2.2.):2.8.6. Vor einem dem gegenständlich oben unter römisch zwei.4.3.1. festgestellten Sachverhalt entsprechenden Länderberichtslage sieht die EUAA zu einem Risikoprofil der „Wehrdienstentziehung oder Desertation“ („Persons who evaded or deserted military service“) das Risiko für Verfolgungshandlungen – und zwar bezogen auf Männer, die den Wehrdienst verweigert haben oder sich der Einberufung entzogen haben, einschließlich derer die noch nicht einberufen wurden, sowie Reservisten – wie folgt vergleiche dazu EUAA Länderleitfaden, Abschnitt 4.2.2.):
Im Hinblick auf die Verfolgungsgefahr für Wehrdienstverweigerer seien die Aspekte des allgemeinen Risikos der Begehung auszuschließender Handlungen im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie, der Behandlung von Wehrdienstverweigerern in der Praxis und der Situation von Verweigerern aus Gewissensgründen zu beachten.Im Hinblick auf die Verfolgungsgefahr für Wehrdienstverweigerer seien die Aspekte des allgemeinen Risikos der Begehung auszuschließender Handlungen im Zusammenhang mit Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Statusrichtlinie, der Behandlung von Wehrdienstverweigerern in der Praxis und der Situation von Verweigerern aus Gewissensgründen zu beachten.
Auch wenn das Ausmaß der Gewalt in den letzten Jahren zurückgegangen ist, seien im Falle des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Syrien weiterhin verschiedene ausschließbare Handlungen von den syrischen Streitkräften begangen worden. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass die einzelnen Rekruten und Reservisten in der Regel keine Kontrolle über ihre Rolle innerhalb der Streitkräfte hätten, weder hinsichtlich ihres Einsatzortes noch hinsichtlich der Zuweisung bestimmter Aufgaben, wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie im Allgemeinen begründet.Auch wenn das Ausmaß der Gewalt in den letzten Jahren zurückgegangen ist, seien im Falle des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Syrien weiterhin verschiedene ausschließbare Handlungen von den syrischen Streitkräften begangen worden. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass die einzelnen Rekruten und Reservisten in der Regel keine Kontrolle über ihre Rolle innerhalb der Streitkräfte hätten, weder hinsichtlich ihres Einsatzortes noch hinsichtlich der Zuweisung bestimmter Aufgaben, wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Statusrichtlinie im Allgemeinen begründet.
Neben der Entsendung in den aktiven Kampf seien die gegen Wehrdienstverweigerer berichteten Handlungen so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z.B. willkürliche Verhaftung zusammen mit anderen Formen der Misshandlung wie körperliche Gewalt und die mit der Behandlung in Haftanstalten verbundenen Risiken, einschließlich Folter). In Anbetracht der Willkürlichkeit einer solchen Behandlung wäre auch die begründete Furcht vor Verfolgung in dieser Hinsicht im Allgemeinen begründet.
In Anbetracht der Tatsache, dass es keine Bestimmungen für einen Ersatzdienst gäbe und außer für christliche und muslimische Religionsführer kein Recht auf Verweigerung aus Gewissensgründen besteht, wäre die begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen auch für andere Personen begründet, die sich der Wehrpflicht aus Gewissensgründen entzogen haben.
Im Falle von Wehrdienstverweigerern wäre die begründete Furcht vor Verfolgung daher im Allgemeinen begründet. Bestimmte Ausnahmen vom Wehrdienst seien zwar gesetzlich vorgesehen, ihre Anwendung in der Praxis ist jedoch nicht vorhersehbar. Da Amnestieerlasse zeitlich begrenzt seien und die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes nicht aufheben würden, würden sie sich im Allgemeinen auch nicht auf das, mit der Wehrdienstverweigerung verbundene Risiko auswirken.
2.8.7. Vor diesem Hintergrund ist – unter Beachtung der oben ausgeführten allgemeinen Leitlinien – zunächst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in seine Herkunftsregion eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie droht:2.8.7. Vor diesem Hintergrund ist – unter Beachtung der oben ausgeführten allgemeinen Leitlinien – zunächst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in seine Herkunftsregion eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Statusrichtlinie droht:
2.8.8. Festzustellen war, dass der sich zwar im wehrpflichtigen Alter befindliche Beschwerdeführer bisher nicht zum Wehrdienst einberufen wurde, also von den zuständigen Behörden bisher keine Einberufungshandlungen gegen ihn gesetzt wurden (siehe unter II.3.1.). Doch kann angesichts des Alters des Beschwerdeführers, mangelnder potentieller Ausnahmegründe, wie etwa die Rolle als einziger Sohn, und der Rekrutierungspraxis der syrischen Regierung bei Beachtung der festgestellten Länderberichtslage davon ausgegangen werden, dass es – zumindest mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – zu einer Einberufung des Beschwerdeführers kommen könnte. Daraus wiederum könnte mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit eine Verweigerungssituation entstehen bzw. ist eine solche Situation zu erwarten. 2.8.8. Festzustellen war, dass der sich zwar im wehrpflichtigen Alter befindliche Beschwerdeführer bisher nicht zum Wehrdienst einberufen wurde, also von den zuständigen Behörden bisher keine Einberufungshandlungen gegen ihn gesetzt wurden (siehe unter römisch zwei.3.1.). Doch kann angesichts des Alters des Beschwerdeführers, mangelnder potentieller Ausnahmegründe, wie etwa die Rolle als einziger Sohn, und der Rekrutierungspraxis der syrischen Regierung bei Beachtung der festgestellten Länderberichtslage davon ausgegangen werden, dass es – zumindest mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – zu einer Einberufung des Beschwerdeführers kommen könnte. Daraus wiederum könnte mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit eine Verweigerungssituation entstehen bzw. ist eine solche Situation zu erwarten.
2.8.9. Allerdings ist eine derartige Wahrscheinlichkeit, und nicht nur bloße Möglichkeit (also im Sinne eines Nicht-Ausschließen-Könnens), hinsichtlich zu erwartender Handlungen in Folge der Verweigerung einer solchen Einberufung bzw. Heranziehung – ausgehend davon, dass diese grundsätzlich als dem Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie, insbesondere den lit. b, c und e von Abs. 2 dieser Vorschrift, entsprechend qualifiziert werden könnten – wie unter Umständen eine Festnahme und Zuführung zum Wehrdienst in Folge einer (zumindest angenommenen) Verweigerung des Wehrdienstes, aus folgenden Gründen zu verneinen:2.8.9. Allerdings ist eine derartige Wahrscheinlichkeit, und nicht nur bloße Möglichkeit (also im Sinne eines Nicht-Ausschließen-Könnens), hinsichtlich zu erwartender Handlungen in Folge der Verweigerung einer solchen Einberufung bzw. Heranziehung – ausgehend davon, dass diese grundsätzlich als dem Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie, insbesondere den Litera b, c und e von Absatz 2, dieser Vorschrift, entsprechend qualifiziert werden könnten – wie unter Umständen eine Festnahme und Zuführung zum Wehrdienst in Folge einer (zumindest angenommenen) Verweigerung des Wehrdienstes, aus folgenden Gründen zu verneinen:
Schon die vom UNHCR seiner Einschätzung zugrunde gelegten – im Wesentlichen aus 2020 oder davor stammenden – Quellen führen an, dass Rekrutierungskampagnen nur in den von der syrischen Regierung kontrollierten (bzw. wieder kontrollierten) Gebieten – vor allem die Gouvernements Damaskus und Aleppo – durchgeführt werden können (UNHCR Erwägungen, S. 131 ff, FN 586ff).
Auch aus den aktuellen Lagefeststellungen ist, bei zusammenschauender Betrachtung der einzelnen – sich in ihren Aussagen bzw. Einschätzungen erkennbar nicht vollständig deckenden (hier kann man insbesondere die doch als konträr zu sehenden Balanche und van Wilgenburg einerseits und etwa das SNHR anderseits hinweisen) – Quellen, das Bild abzuleiten, dass an gewissen Orten des Gebiets der kurdischen Selbstverwaltung einzelne Checkpoints oder – insbesondere in den Städten Qamishli oder Hasaka – sogar abgegrenzte territoriale Bereiche bzw. Enklaven („Sicherheitsquadrate“) des syrischen Staats bzw. von dessen Behörden existieren. Diese gehen auf Vereinbarungen bzw. Abstimmungen mit der kurdischen Selbstverwaltung zurück und sollen die Selbstverwaltung insbesondere dabei unterstützen, eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Es kommt auch zu gemeinsamen Patrouillen zwischen den Kräften der SDF wie auch der Behörden des syrischen Staats. Generell gestattet die kurdische Selbstverwaltung in dem von ihr verwalteten Gebiet den syrischen Behörden keine Rekrutierungshandlungen. Nur die Situation im Bereich der erwähnten Enklaven – gemeint also in deren jeweils unmittelbaren Territorium bzw. Gebiet (z.B. abgegrenzt nach der erwähnten Vereinbarung um einen Flughafen) – wird hinsichtlich der Möglichkeit Handlungen zu setzen, erkennbar unterschiedlich beurteilt und sprechen sich zumindest manche Quellen – wie oben bereits erwähnt nicht alle – dafür aus, dass hier Handlungen gesetzt werden können. Außerhalb dieser Gebiete – also auch nicht an sonstigen (einzelnen) Checkpoints der Sicherheitskräfte des syrischen Staats oder im Rahmen der erwähnten gemeinsamen Patrouillen – ist grundsätzlich nicht von Handlungen bzw. Handlungsmöglichkeiten der Behörden des syrischen Staats auszugehen. Für das Territorium der Stadt Al-Raqqa bzw. ein – jedenfalls noch i.S. obiger Erwägungen als Herkunftsregion anzusehendes – Umland einer gewissen Größe, mit entsprechender Wahrscheinlichkeit, zu erwartende Handlungen bzw. überhaupt für Handlungsmöglichkeiten der Behörden des syrischen Staats liefern die Länderinformationen jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. zum Ganzen oben die Feststellungen und die diesen zu entnehmenden Informationen einzelner Quellen unter II.4.1.3. („Nordost-Syrien“) und II.4.3.3. „Möglichkeit der Einreise in das Gebiet der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ sowie „Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst bzw. sonstige Möglichkeiten des syrischen Staats und dessen Behörden im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung Handlungen zu setzen“; zum Erfordernis sich aufgrund einer – mit der in gegenständlichem Fall festgestellten vergleichbaren, wenngleich insgesamt nicht denselben Aktualitätsgrad aufweisenden – Länderberichtslage mit der Einberufungs- und Rekrutierungssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen vgl. auch das Erkenntnis VfGH 29.06.2023, E3450/2022, Pkt. II.3.3.).Auch aus den aktuellen Lagefeststellungen ist, bei zusammenschauender Betrachtung der einzelnen – sich in ihren Aussagen bzw. Einschätzungen erkennbar nicht vollständig deckenden (hier kann man insbesondere die doch als konträr zu sehenden Balanche und van Wilgenburg einerseits und etwa das SNHR anderseits hinweisen) – Quellen, das Bild abzuleiten, dass an gewissen Orten des Gebiets der kurdischen Selbstverwaltung einzelne Checkpoints oder – insbesondere in den Städten Qamishli oder Hasaka – sogar abgegrenzte territoriale Bereiche bzw. Enklaven („Sicherheitsquadrate“) des syrischen Staats bzw. von dessen Behörden existieren. Diese gehen auf Vereinbarungen bzw. Abstimmungen mit der kurdischen Selbstverwaltung zurück und sollen die Selbstverwaltung insbesondere dabei unterstützen, eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Es kommt auch zu gemeinsamen Patrouillen zwischen den Kräften der SDF wie auch der Behörden des syrischen Staats. Generell gestattet die kurdische Selbstverwaltung in dem von ihr verwalteten Gebiet den syrischen Behörden keine Rekrutierungshandlungen. Nur die Situation im Bereich der erwähnten Enklaven – gemeint also in deren jeweils unmittelbaren Territorium bzw. Gebiet (z.B. abgegrenzt nach der erwähnten Vereinbarung um einen Flughafen) – wird hinsichtlich der Möglichkeit Handlungen zu setzen, erkennbar unterschiedlich beurteilt und sprechen sich zumindest manche Quellen – wie oben bereits erwähnt nicht alle – dafür aus, dass hier Handlungen gesetzt werden können. Außerhalb dieser Gebiete – also auch nicht an sonstigen (einzelnen) Checkpoints der Sicherheitskräfte des syrischen Staats oder im Rahmen der erwähnten gemeinsamen Patrouillen – ist grundsätzlich nicht von Handlungen bzw. Handlungsmöglichkeiten der Behörden des syrischen Staats auszugehen. Für das Territorium der Stadt Al-Raqqa bzw. ein – jedenfalls noch i.S. obiger Erwägungen als Herkunftsregion anzusehendes – Umland einer gewissen Größe, mit entsprechender Wahrscheinlichkeit, zu erwartende Handlungen bzw. überhaupt für Handlungsmöglichkeiten der Behörden des syrischen Staats liefern die Länderinformationen jedoch keine Anhaltspunkte vergleiche zum Ganzen oben die Feststellungen und die diesen zu entnehmenden Informationen einzelner Quellen unter römisch zwei.4.1.3. („Nordost-Syrien“) und römisch zwei.4.3.3. „Möglichkeit der Einreise in das Gebiet der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ sowie „Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst bzw. sonstige Möglichkeiten des syrischen Staats und dessen Behörden im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung Handlungen zu setzen“; zum Erfordernis sich aufgrund einer – mit der in gegenständlichem Fall festgestellten vergleichbaren, wenngleich insgesamt nicht denselben Aktualitätsgrad aufweisenden – Länderberichtslage mit der Einberufungs- und Rekrutierungssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen vergleiche auch das Erkenntnis VfGH 29.06.2023, E3450/2022, Pkt. römisch zwei.3.3.).
Gegen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohenden Handlungen des syrischen Staats sowie dessen Behörden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers spricht auch die Gegenüberstellung mit dem Muster der zur Umsetzung der Wehrpflicht einschließlich von Sanktionen bei Verweigerung vom syrischen Staat in dem von ihm – und nicht bloß ein einzelnen Enklaven – kontrollierten Gebieten gesetzten Handlungen (dazu oben die unter II.4.3.1. „Umsetzung“ festgestellte Lage).Gegen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohenden Handlungen des syrischen Staats sowie dessen Behörden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers spricht auch die Gegenüberstellung mit dem Muster der zur Umsetzung der Wehrpflicht einschließlich von Sanktionen bei Verweigerung vom syrischen Staat in dem von ihm – und nicht bloß ein einzelnen Enklaven – kontrollierten Gebieten gesetzten Handlungen (dazu oben die unter römisch zwei.4.3.1. „Umsetzung“ festgestellte Lage).
2.8.10. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung darf eine mögliche Verfolgung, und dies bereits ab dem Grenzübertritt, nicht außer Betracht bleiben, auch wenn sich diese – geographisch (territorial) gesehen – außerhalb der Herkunftsregion ereignen würde (so auch der Verfassungsgerichtshof, der in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 29.06.2023 – siehe Pkt. II.3.4. – unter Verweis auf Länderinformationen über Formen des „Herausfilterns“ oder sonstiger Muster von Rekrutierungsmaßnahmen, jedenfalls obiter, die Erforderlichkeit der Prüfung der Erreichbarkeit der Herkunftsregion auf „am Weg dorthin“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung hervorhebt).2.8.10. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung darf eine mögliche Verfolgung, und dies bereits ab dem Grenzübertritt, nicht außer Betracht bleiben, auch wenn sich diese – geographisch (territorial) gesehen – außerhalb der Herkunftsregion ereignen würde (so auch der Verfassungsgerichtshof, der in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 29.06.2023 – siehe Pkt. römisch zwei.3.4. – unter Verweis auf Länderinformationen über Formen des „Herausfilterns“ oder sonstiger Muster von Rekrutierungsmaßnahmen, jedenfalls obiter, die Erforderlichkeit der Prüfung der Erreichbarkeit der Herkunftsregion auf „am Weg dorthin“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung hervorhebt).
2.8.11. Was den Maßstab der Gefährdungsprüfung bzw. der Wahrscheinlichkeit von zu erwartenden Handlungen betrifft – der wie oben ausgeführt grundsätzlich nach den Grundsätzen der Wachsamkeit (insbesondere hinsichtlich der heranzuziehenden Berichtslage) und Vorsichtigkeit (hinsichtlich der Prognose im Einzelfall) durchzuführen ist – wird darauf abzustellen sein, dass am bloßen (Reise-)Weg in die Herkunftsregion die Gefährdung schon abstrakt gesehen anders gelagert sein wird als in der Herkunftsregion selbst, in der man sich – jedenfalls im asylrechtlichen Sinn prognostisch – länger aufhält (siehe i.d.Z. auch Nedwed, Interner Schutz [innerstaatliche Fluchtalternative] am Beispiel Afghanistan, Jahrbuch Asylrecht 2018 [2018], 287 [293], insbesondere auch FN 6, der auch betont, dass dieses Gebiet als „gefahrengeneigt“ identifiziert wird).
2.8.12. Auch die EUAA hebt hervor, dass die individuelle Prüfung des Bedarfs an internationalem Schutz also die Präsenz und Aktivität verschiedener Akteure nicht nur in der Herkunftsregion („home area“) einer Asylwerberin oder eines Asylwerbers, sondern auch die Situation in jenen Gegenden zu umfassen haben wird, die dieser zu durchreisen („travel through“) haben wird, um seine Herkunftsregion zu erreichen (vgl. EUAA Länderleitfaden, Abschnitt 1.).2.8.12. Auch die EUAA hebt hervor, dass die individuelle Prüfung des Bedarfs an internationalem Schutz also die Präsenz und Aktivität verschiedener Akteure nicht nur in der Herkunftsregion („home area“) einer Asylwerberin oder eines Asylwerbers, sondern auch die Situation in jenen Gegenden zu umfassen haben wird, die dieser zu durchreisen („travel through“) haben wird, um seine Herkunftsregion zu erreichen vergleiche EUAA Länderleitfaden, Abschnitt 1.).
2.8.13. Dabei wird, auch im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs wie auch der Erwägungen der EUAA, grundsätzlich ein geographisches Gebiet bzw. Territorium des Herkunftsstaats zu betrachten sein, welches das Erreichen der Herkunftsregion im Entscheidungszeitpunkt als – im Entscheidungszeitpunkt prognostisch – möglich erscheinen lässt. Als geographischen Ausgangspunkt dieser Betrachtung wird man einen Ort ins Auge zu fassen haben, von welchem aus das Betreten des Territoriums des Herkunftsstaats möglich ist.
2.8.14. Nach dem gegenständlich festgestellten Sachverhalt zur Lage in Syrien ist dem Beschwerdeführer ein Betreten des Territoriums Syriens – vom Irak aus –an einem als „Semalka – Faysh Khabur“ bezeichneten Grenzübergang bzw. Grenzübertrittspunkt (nachstehend als „Grenzübertrittspunkt Semalka“ bezeichnet) möglich:
Zwar ist den Berichten zu entnehmen, dass der Grenzübertrittspunkt Semalka zeitweise für den Privatpersonenverkehr geschlossen war, etwa im Mai 2023. Schließungen von Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemeinen Bürgerkriegssituation (oder auch – wie den Berichten zu entnehmen ist Spannungen zwischen der kurdischen Selbstverwaltung in Syrien und jener im Irak) geschuldet, wobei sich die allgemeine Sicherheitslage in ganz Syrien schon gemäß der festgestellten Berichtslage als volatil erweist. Dabei wird nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen – insbesondere auf bestimmte Personenkreise, oder auch auf humanitäre Hilfslieferungen – und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann, wovon laut herangezogener Berichte jedoch selbst der Flughafen Damaskus (bzw. auch andere Grenzübertrittspunkte in das syrische Staatsgebiet) regelmäßig betroffen ist bzw. sein kann. Aus den temporären Schließungen und Einschränkungen lässt sich nach dem hier relevanten Prognosemaßstab – im Sinne einer auch maßgeblichen Wahrscheinlichkeit – jedoch nicht ableiten, dass der Grenzübertrittspunkt Semalka für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt passierbar sein würde (zum Prognosezeitpunkt und -horizont neuerlich der Hinweis auf oben IV.2.4.2.). Es kann, anders gewendet, aus den Länderinformationen das Bild gewonnen werden, dass eben mit entsprechender Wahrscheinlichkeit der Grenzübertrittspunkt Semalka jedenfalls in gewissen Abständen, zur Einreise in das syrische Staatsgebiet, und zwar auch von einer Person (d.h. Privatperson) wie dem Beschwerdeführer genutzt werden wird können (vgl. dazu oben die Feststellungen unter II.4.1.1. „Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien“).Zwar ist den Berichten zu entnehmen, dass der Grenzübertrittspunkt Semalka zeitweise für den Privatpersonenverkehr geschlossen war, etwa im Mai 2023. Schließungen von Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemeinen Bürgerkriegssituation (oder auch – wie den Berichten zu entnehmen ist Spannungen zwischen der kurdischen Selbstverwaltung in Syrien und jener im Irak) geschuldet, wobei sich die allgemeine Sicherheitslage in ganz Syrien schon gemäß der festgestellten Berichtslage als volatil erweist. Dabei wird nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen – insbesondere auf bestimmte Personenkreise, oder auch auf humanitäre Hilfslieferungen – und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann, wovon laut herangezogener Berichte jedoch selbst der Flughafen Damaskus (bzw. auch andere Grenzübertrittspunkte in das syrische Staatsgebiet) regelmäßig betroffen ist bzw. sein kann. Aus den temporären Schließungen und Einschränkungen lässt sich nach dem hier relevanten Prognosemaßstab – im Sinne einer auch maßgeblichen Wahrscheinlichkeit – jedoch nicht ableiten, dass der Grenzübertrittspunkt Semalka für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt passierbar sein würde (zum Prognosezeitpunkt und -horizont neuerlich der Hinweis auf oben römisch vier.2.4.2.). Es kann, anders gewendet, aus den Länderinformationen das Bild gewonnen werden, dass eben mit entsprechender Wahrscheinlichkeit der Grenzübertrittspunkt Semalka jedenfalls in gewissen Abständen, zur Einreise in das syrische Staatsgebiet, und zwar auch von einer Person (d.h. Privatperson) wie dem Beschwerdeführer genutzt werden wird können vergleiche dazu oben die Feststellungen unter römisch zwei.4.1.1. „Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien“).
Was die Einreiseformalitäten betrifft, so ist nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis einer sogenannte „Expat-Karte“ fallbezogen nicht von Relevanz ist bzw. deswegen nicht die grundsätzliche Einreisemöglichkeit in das syrische Staatsgebiet über diesen Grenzübertrittspunkt prognostisch zu verneinen ist: So handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen Binnenvertriebenen, etwa aus Damaskus-Stadt oder Damaskus-Umland (der nun in das Gebiet der AANES als Vertriebener einreisen möchte). Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement Raqqa geboren und lebte dort auch bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Auch wenn er – wie er im Verfahren angab – ursprünglich in Aleppo registriert wurde kann auch davon ausgegangen werden, dass er nunmehr dem von den SDF kontrollierten Gebiet registriert ist. So lebte eben die Familie dort – im Ausreisezeitpunkt – bereits seit 35 Jahren. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe angehört ändert – eben insbesondere, weil es sich um keinen Binnenvertriebenen handelt – an der grundsätzlichen Einreisemöglichkeit nichts (vgl. dazu oben die Feststellungen unter II.2. zur Person des Beschwerdeführers sowie II.4.3.3. „Möglichkeit der Einreise in das Gebiet der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord-Ostsyrien““).Was die Einreiseformalitäten betrifft, so ist nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis einer sogenannte „Expat-Karte“ fallbezogen nicht von Relevanz ist bzw. deswegen nicht die grundsätzliche Einreisemöglichkeit in das syrische Staatsgebiet über diesen Grenzübertrittspunkt prognostisch zu verneinen ist: So handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen Binnenvertriebenen, etwa aus Damaskus-Stadt oder Damaskus-Umland (der nun in das Gebiet der AANES als Vertriebener einreisen möchte). Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement Raqqa geboren und lebte dort auch bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Auch wenn er – wie er im Verfahren angab – ursprünglich in Aleppo registriert wurde kann auch davon ausgegangen werden, dass er nunmehr dem von den SDF kontrollierten Gebiet registriert ist. So lebte eben die Familie dort – im Ausreisezeitpunkt – bereits seit 35 Jahren. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe angehört ändert – eben insbesondere, weil es sich um keinen Binnenvertriebenen handelt – an der grundsätzlichen Einreisemöglichkeit nichts vergleiche dazu oben die Feststellungen unter römisch zwei.2. zur Person des Beschwerdeführers sowie römisch zwei.4.3.3. „Möglichkeit der Einreise in das Gebiet der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord-Ostsyrien““).
Nach den Länderinformationen ist am Grenzübertrittspunkt Semalka, der von Kräften der SDF kontrolliert wird, auch keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gefahr, dass Handlungen gegen den Beschwerdeführer – und damit insbesondere auch nicht in Zusammenhang mit einer Einziehung zum Wehrdienst für die Streitkräfte des syrischen Staats – vom syrischen Staat bzw. dessen Behörden gesetzt werden zu erwarten (vgl. dazu oben die Feststellungen unter II.4.3.3. „Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien““).Nach den Länderinformationen ist am Grenzübertrittspunkt Semalka, der von Kräften der SDF kontrolliert wird, auch keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gefahr, dass Handlungen gegen den Beschwerdeführer – und damit insbesondere auch nicht in Zusammenhang mit einer Einziehung zum Wehrdienst für die Streitkräfte des syrischen Staats – vom syrischen Staat bzw. dessen Behörden gesetzt werden zu erwarten vergleiche dazu oben die Feststellungen unter römisch zwei.4.3.3. „Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien““).
Damit kann bei dem gegenständlich heranzuziehenden Prognosemaßstab hinsichtlich der Reisemöglichkeit bzw. Möglichkeit sich von einem Grenzübertrittspunkt in die Herkunftsregion zu bewegen, jedenfalls von der Eintrittsmöglichkeit in das Territoriums Syrien über den Eintrittspunkt Semalka ausgegangen werden bzw. dieser Punkt der Betrachtung einer Bejahung oder Verneinung von Verfolgung i.S.d. Art. 9 der Statusrichtlinie vor dem Hintergrund antragsbegründenden Vorbringens herangezogen werden.Damit kann bei dem gegenständlich heranzuziehenden Prognosemaßstab hinsichtlich der Reisemöglichkeit bzw. Möglichkeit sich von einem Grenzübertrittspunkt in die Herkunftsregion zu bewegen, jedenfalls von der Eintrittsmöglichkeit in das Territoriums Syrien über den Eintrittspunkt Semalka ausgegangen werden bzw. dieser Punkt der Betrachtung einer Bejahung oder Verneinung von Verfolgung i.S.d. Artikel 9, der Statusrichtlinie vor dem Hintergrund antragsbegründenden Vorbringens herangezogen werden.
2.8.15. Betreffend eine mögliche Verfolgung hinsichtlich der weiteren Bewegung (bzw. auf dem weiteren Reiseweg) vom Grenzübertrittspunkt Semalka in das Gebiet der Herkunftsregion – als solches wurde nach obigen Erwägungen (jedenfalls) die Stadt Raqqa sowie ein gewisses Umland um diese qualifiziert – ist Folgendes zu erwägen:
Ein für eine Reisebewegung einer Person zwischen dem zuvor behandelten Ort einer möglichen Einreise in die Herkunftsregion – geographisch – erforderliche Territorium erfordert eine Durchreise durch das Gebiet des Gouvernements al-Hasaka bzw. – soweit eben nicht bereits als zur Herkunftsregion selbst gehörig – des Gouvernements Raqqa bzw. dessen nördlich des Euphrat gelegenen Teils.
Wie bereits oben ausgeführt stellt sich bezogen auf dieses Gebiet die Lage so dar, dass dieses unter der grundsätzlichen Kontrolle der SDF (bzw. AANES) steht (illustrativ dazu oben II.4.3.3. – „Kontrolle der Gouvernements als-Hasaka und [in Teilen] ar-Raqqa“). Nicht übersehen werden darf allerdings, dass auch in diesem Gebiet vereinzelte Checkpoints von Behörden des syrischen Staats existieren (bzw. eingerichtet sind, also betrieben werden). Dass an diesen Orten, und dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und nicht einer bloßen Möglichkeit, in Zusammenhang mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder auch sonst Handlungen zu erwarten sind, folgt aber daraus nicht (wie oben zu den Länderinformationen erwogen ist die Handlungsmöglichkeit des syrischen Staats grundsätzlich auf die Enklaven wie etwa im Stadtgebiet von Qamishli beschränkt; siehe dazu auch Nachstehendes). Bei dieser Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ist – wie oben bereits dargelegt – auch zu beachten, dass nur von einer Durchbewegung bzw. Durchreise und eben nicht von einem, grundsätzlich auch mit einer anderen Gefährdungssituation verbundenen, Aufenthalt über eine längere Zeit auszugehen ist (bzw. ein solcher der Wahrscheinlichkeitsbetrachtung zu unterstellen wäre).Wie bereits oben ausgeführt stellt sich bezogen auf dieses Gebiet die Lage so dar, dass dieses unter der grundsätzlichen Kontrolle der SDF (bzw. AANES) steht (illustrativ dazu oben römisch zwei.4.3.3. – „Kontrolle der Gouvernements als-Hasaka und [in Teilen] ar-Raqqa“). Nicht übersehen werden darf allerdings, dass auch in diesem Gebiet vereinzelte Checkpoints von Behörden des syrischen Staats existieren (bzw. eingerichtet sind, also betrieben werden). Dass an diesen Orten, und dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und nicht einer bloßen Möglichkeit, in Zusammenhang mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder auch sonst Handlungen zu erwarten sind, folgt aber daraus nicht (wie oben zu den Länderinformationen erwogen ist die Handlungsmöglichkeit des syrischen Staats grundsätzlich auf die Enklaven wie etwa im Stadtgebiet von Qamishli beschränkt; siehe dazu auch Nachstehendes). Bei dieser Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ist – wie oben bereits dargelegt – auch zu beachten, dass nur von einer Durchbewegung bzw. Durchreise und eben nicht von einem, grundsätzlich auch mit einer anderen Gefährdungssituation verbundenen, Aufenthalt über eine längere Zeit auszugehen ist (bzw. ein solcher der Wahrscheinlichkeitsbetrachtung zu unterstellen wäre).
Anders könnte sich die Situation in bestimmten abgegrenzten Bereichen bzw. Enklaven (eben vor allem in so genannte „Sicherheitsquadraten“) in den Städten Hasaka oder Qamishli – in welchen nach obigen Erwägungen u.U. eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von in gegenständlichem Zusammenhang relevanten Handlungen bejaht werden könnte –darstellen: Letzteres spielt allerdings keine Rolle, weil prognostisch, und auch hier nach dem Maßstab der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und nicht der bloßen Möglichkeit, nicht davon auszugehen ist, dass es für die bloße Durchbewegung durch ein Gebiet erforderlich ist, dass diese Bereiche auch tatsächlich betreten werden (bzw. betreten werden müssten). Der Beschwerdeführer hat i.d.Z. zu möglichen, dennoch eintretenden Verfolgungssituationen auch kein näheres Vorbringen erstattet.
2.8.16. Insgesamt war bzw. waren damit eine mit auch der entsprechenden Wahrscheinlichkeit zu erwartende, als Verfolgung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie zu qualifizierende einzelne Handlung oder Handlungen zu verneinen.2.8.16. Insgesamt war bzw. waren damit eine mit auch der entsprechenden Wahrscheinlichkeit zu erwartende, als Verfolgung i.S.d. Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie zu qualifizierende einzelne Handlung oder Handlungen zu verneinen.
Damit konnte auch die Prüfung, ob eine in Zusammenhang mit einer potentiellen Verweigerung oder Einziehung vom Militärdienst in den Streitkräften des syrischen Staats stehende Verfolgung überhaupt asylrelevant ist, also mit einem Asylgrund i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 i.V.m. Art. 10 der Statusrichtlinie zu verknüpfen ist, entfallen.Damit konnte auch die Prüfung, ob eine in Zusammenhang mit einer potentiellen Verweigerung oder Einziehung vom Militärdienst in den Streitkräften des syrischen Staats stehende Verfolgung überhaupt asylrelevant ist, also mit einem Asylgrund i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 10, der Statusrichtlinie zu verknüpfen ist, entfallen.
Zur Asylrelevanz i.Z.m. der zwangsweisen Rekrutierung für die Selbstverteidigungseinheiten der kurdischen Selbstverwaltung
2.9.1. Der Beschwerdeführer brachte eine mögliche (zwangsweise) Einziehung zur Miliz der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten bzw. Handlungen bei einer Verweigerung der entsprechenden Dienstleistung vor.
2.9.2. Nach dem zur Lage in dem von der kurdischen Selbstverwaltung (SDF, AANES) kontrollierten Gebiet in Nordost-Syrien, zu welchem auch die Stadt Al-Raqqa und deren Umgebung gehört, getroffenen Feststellungen ist für Männer von 18 bis 24 Jahren die Ableistung eines Diensts von derzeit einem Jahr in den Selbstverteidigungskräften verpflichtend. Anhaltspunkte für Rekrutierungsmaßnahmen durch andere kurdische Gruppierungen („Kräfte“, „Einheiten“) zeigen sich nicht (vgl. dazu oben unter II.4.3.3. „Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“).2.9.2. Nach dem zur Lage in dem von der kurdischen Selbstverwaltung (SDF, AANES) kontrollierten Gebiet in Nordost-Syrien, zu welchem auch die Stadt Al-Raqqa und deren Umgebung gehört, getroffenen Feststellungen ist für Männer von 18 bis 24 Jahren die Ableistung eines Diensts von derzeit einem Jahr in den Selbstverteidigungskräften verpflichtend. Anhaltspunkte für Rekrutierungsmaßnahmen durch andere kurdische Gruppierungen („Kräfte“, „Einheiten“) zeigen sich nicht vergleiche dazu oben unter römisch zwei.4.3.3. „Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“).
2.9.3. Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist nach der Rechtsprechung jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rn. 15, m.w.N.; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. II.2.1., m.w.N.).2.9.3. Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist nach der Rechtsprechung jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rn. 15, m.w.N.; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. römisch zwei.2.1., m.w.N.).
2.9.4. Die EUAA geht grundsätzlich davon aus, dass die „Selbstverteidigungspflicht“ als Maßnahme einer „Zwangsrekrutierung“ anzusehen sei (vgl. EUAA Länderleitfaden, Abschnitt 4.6.).2.9.4. Die EUAA geht grundsätzlich davon aus, dass die „Selbstverteidigungspflicht“ als Maßnahme einer „Zwangsrekrutierung“ anzusehen sei vergleiche EUAA Länderleitfaden, Abschnitt 4.6.).
2.9.5. Eine mögliche Rekrutierung des Beschwerdeführers selbst bei angenommener Wiederansiedlung in seiner Herkunftsregion ist angesichts schon dessen Alters – er ist bereits 28 Jahre alt – jedoch nicht, jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit, anzunehmen. Festzuhalten ist dabei, dass den festgestellten Länderinformationen nicht, jedenfalls auch wiederum nicht mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit, zu entnehmen wäre, dass die Dienstleistung in den Selbstverteidigungskräften der AANES/SDF bis zu einem bestimmten Alter – und welchem sich der Beschwerdeführer befindet – „nachgeholt“ werden müsste.
2.9.6. Damit kann es i.Z.m. diesem antragsbegründenden Vorbringen auch dahinstehen, ob die Verfolgung mit einem Asylgrund i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 i.V.m. Art. 10 der Statusrichtlinie zu verknüpfen ist.2.9.6. Damit kann es i.Z.m. diesem antragsbegründenden Vorbringen auch dahinstehen, ob die Verfolgung mit einem Asylgrund i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 10, der Statusrichtlinie zu verknüpfen ist.
Zur sonstigen Asylrelevanz des (Flucht-)Vorbringens
2.10. Eine Asylrelevanz im Hinblick ist aufgrund sonstiger dem antragsbegründenden Vorbringen zu entnehmender Gründe und dem Sachverhalt, insbesondere auch bei Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Leitlinien, nicht ersichtlich:
2.10.1. Soweit der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgungshandlungen aus einem Verlassen des Dienstes für den syrischen Staat durch die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers vorbrachte und Feststellungen dazu getroffen wurden (oben II.3.3. ff), war Nachstehendes zu erwägen: 2.10.1. Soweit der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgungshandlungen aus einem Verlassen des Dienstes für den syrischen Staat durch die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers vorbrachte und Feststellungen dazu getroffen wurden (oben römisch zwei.3.3. ff), war Nachstehendes zu erwägen:
Insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass weder er noch seine Familienangehörigen persönlich bedroht worden seien, und die Familie unmittelbar nach Dienstbeendigung der Mutter und des Bruders Syrien verlassen haben – sie halten sich nunmehr in der Türkei auf –, ist eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit möglicher Handlungen gegen den Beschwerdeführer i.d.Z. – etwa aufgrund der Tatsache des Verwandtschaftsverhältnisses – und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung zu verneinen. Auch der Beschwerdeführer selbst geht aufgrund dieses Umstands – im Gegensatz etwa zu Handlungen infolge einer möglichen Verweigerung des Wehrdiensts für die syrische Regierung oder infolge der Verweigerung einer Dienstleistung für die de-facto-Behörden der kurdischen Selbstverwaltung – von keinen Handlungen eines potentiellen Verfolgers i.S.d. Art. 6 der Statusrichtlinie gegen ihn selbst aus. Insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass weder er noch seine Familienangehörigen persönlich bedroht worden seien, und die Familie unmittelbar nach Dienstbeendigung der Mutter und des Bruders Syrien verlassen haben – sie halten sich nunmehr in der Türkei auf –, ist eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit möglicher Handlungen gegen den Beschwerdeführer i.d.Z. – etwa aufgrund der Tatsache des Verwandtschaftsverhältnisses – und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung zu verneinen. Auch der Beschwerdeführer selbst geht aufgrund dieses Umstands – im Gegensatz etwa zu Handlungen infolge einer möglichen Verweigerung des Wehrdiensts für die syrische Regierung oder infolge der Verweigerung einer Dienstleistung für die de-facto-Behörden der kurdischen Selbstverwaltung – von keinen Handlungen eines potentiellen Verfolgers i.S.d. Artikel 6, der Statusrichtlinie gegen ihn selbst aus.
Letztlich ist aber auch hier, wie bereits hinsichtlich Handlungen wegen einer angenommenen Verweigerung des Wehrdienstes, die Begründetheit der Furcht schon deshalb zu verneinen, weil nicht zu prognostizieren ist, dass die Behörden des syrischen Staats mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allfällige Handlungen auch in der – unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung stehenden – Herkunftsregion des Beschwerdeführers, jedenfalls in dem relevanten Prognosezeitraum, setzen würden. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer in diese Region ohne eine begründete Furcht vor Verfolgung gelangen könnte ist auch auf die – auch auf den antragsbegründenden Vorbringenskomplex zu früheren beruflichen Tätigkeiten bzw. deren Beendigung naher Angehöriger übertragbaren – Ausführungen oben in den Abschnitten IV.2.8.14. ff zu verweisen. Letztlich ist aber auch hier, wie bereits hinsichtlich Handlungen wegen einer angenommenen Verweigerung des Wehrdienstes, die Begründetheit der Furcht schon deshalb zu verneinen, weil nicht zu prognostizieren ist, dass die Behörden des syrischen Staats mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allfällige Handlungen auch in der – unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung stehenden – Herkunftsregion des Beschwerdeführers, jedenfalls in dem relevanten Prognosezeitraum, setzen würden. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer in diese Region ohne eine begründete Furcht vor Verfolgung gelangen könnte ist auch auf die – auch auf den antragsbegründenden Vorbringenskomplex zu früheren beruflichen Tätigkeiten bzw. deren Beendigung naher Angehöriger übertragbaren – Ausführungen oben in den Abschnitten römisch vier.2.8.14. ff zu verweisen.
Damit kann es auch dahinstehen, ob die Verfolgungshandlungen einem Asylgrund i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 i.V.m. Art. 10 der Statusrichtlinie zu verknüpfen wäre.Damit kann es auch dahinstehen, ob die Verfolgungshandlungen einem Asylgrund i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 10, der Statusrichtlinie zu verknüpfen wäre.
2.10.2. In ebensolcher Weise ist auch aus der Tatsache der einmaligen Vorgänge an einem Checkpoint der syrischen Armee (oben II.3.2.) keine, jedenfalls keine begründete, Furcht vor Verfolgung i.S.d. Art. 2 lit. d der Statusrichtlinie bei Rückkehr des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsregion zu erwarten. 2.10.2. In ebensolcher Weise ist auch aus der Tatsache der einmaligen Vorgänge an einem Checkpoint der syrischen Armee (oben römisch zwei.3.2.) keine, jedenfalls keine begründete, Furcht vor Verfolgung i.S.d. Artikel 2, Litera d, der Statusrichtlinie bei Rückkehr des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsregion zu erwarten.
2.10.3. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seinen Herkunftsstaat auch „wegen des Krieges“ (oben II.3.6.) verlassen habe ist nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allein der Umstand, dass im Herkunftsstaat eine prekäre Sicherheitslage herrscht, nicht ausreicht (vgl. dazu insbesondere die in VwGH 19.08.2022, Ra 2022/20/0043, Rn. 10 genannten Entscheidungen).2.10.3. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seinen Herkunftsstaat auch „wegen des Krieges“ (oben römisch zwei.3.6.) verlassen habe ist nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allein der Umstand, dass im Herkunftsstaat eine prekäre Sicherheitslage herrscht, nicht ausreicht vergleiche dazu insbesondere die in VwGH 19.08.2022, Ra 2022/20/0043, Rn. 10 genannten Entscheidungen).
2.10.4. Auch sonst ergab sich im Verfahren – dies auch bei entsprechender amtswegiger Ermittlungstätigkeit und insbesondere bei einer wachsamen und vorsichtigen Beurteilung von deren Ergebnissen – kein Anhaltspunkt für eine Asylrelevanz des (Flucht-)Vorbringens des Beschwerdeführers.
Ergebnis
2.11.1. Der Beschwerdeführer hat nach entsprechend getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wie auch bei Beachtung vorhandener Einschätzungen des UNHCR und der EUAA, und bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Wachsamkeit und Vorsicht, eine ihm bei Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung erreichende Gefahr aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht glaubhaft gemacht.2.11.1. Der Beschwerdeführer hat nach entsprechend getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wie auch bei Beachtung vorhandener Einschätzungen des UNHCR und der EUAA, und bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Wachsamkeit und Vorsicht, eine ihm bei Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung erreichende Gefahr aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nicht glaubhaft gemacht.
2.11.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Beschwerdeführer liegen somit nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.03.2022 war daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abzuweisen.2.11.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Beschwerdeführer liegen somit nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.03.2022 war daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abzuweisen.
3. Zum Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte A) II. und A) III.): 3. Zum Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte A) römisch zwei. und A) römisch drei.):
Rechtslage
3.1. Die §§ 8 und 9 AsylG 2005 lauten auszugweise: 3.1. Die Paragraphen 8 und 9 AsylG 2005 lauten auszugweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) … (7) …
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) … (4) …“
3.2. Art. 15 lit. c Statusrichtlinie lautet: 3.2. Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie lautet:
„Ernsthafter Schaden
Als ernsthafter Schaden gilt
a) … b) …
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“
Erwägungen
3.3. Bei der Beurteilung, ob einem Antragsteller der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen ist sind bei der Anwendung der dargestellten Rechtslage folgende höchstgerichtliche Leitlinien zu beachten:
3.3.1. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rn. 24, unter Hinweis auch auf Rechtsprechung des EuGH). 3.3.1. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rn. 24, unter Hinweis auch auf Rechtsprechung des EuGH).
3.3.2. Zur Beurteilung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 lit. c Statusrichtlinie vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Konkret können dabei insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort eines Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. dazu EuGH 10.06.2021, Rechtssache C.F./Deutschland, C-901/19, Rnrn. 40 bis 43, m.w.N.).3.3.2. Zur Beurteilung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne von Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Konkret können dabei insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort eines Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche dazu EuGH 10.06.2021, Rechtssache C.F./Deutschland, C-901/19, Rnrn. 40 bis 43, m.w.N.).
3.4.1. Vor dem Hintergrund des oben unter II.4.2. dargestellten Lagebilds kommt die EUAA in ihrem Länderleitfaden aus Februar 2023 zum Schluss, dass die „willkürliche Gewalt“ im Gouvernement Raqqa ein so hohes Niveau erreicht, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass eine in das Gouvernement zurückgekehrte Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne von Art. 15 lit. c der Verordnung ausgesetzt zu sein (EUAA Länderleitfaden S. 166).3.4.1. Vor dem Hintergrund des oben unter römisch zwei.4.2. dargestellten Lagebilds kommt die EUAA in ihrem Länderleitfaden aus Februar 2023 zum Schluss, dass die „willkürliche Gewalt“ im Gouvernement Raqqa ein so hohes Niveau erreicht, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass eine in das Gouvernement zurückgekehrte Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne von Artikel 15, Litera c, der Verordnung ausgesetzt zu sein (EUAA Länderleitfaden S. 166).
3.4.2. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht in diesem Lichte und nach den getroffenen Feststellungen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seine Herkunftsregion schon aufgrund der bloßen Anwesenheit dort ein ernsthafter Schaden droht.
3.4.3. Damit stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu.3.4.3. Damit stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu.
3.5. Allerdings ist zu prüfen, ob ihm mit der Möglichkeit zur Neuansiedlung an einem anderen Ort in Syrien eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offensteht:3.5. Allerdings ist zu prüfen, ob ihm mit der Möglichkeit zur Neuansiedlung an einem anderen Ort in Syrien eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offensteht:
3.5.1. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist gemäß § 11 AsylG 2005 bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu bejahen:3.5.1. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu bejahen:
(i) Einem Asylwerber muss in einem Teil seines Herkunftsstaats vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden können.
Schutz ist gewährleistet, wenn
(i) a) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und(i) a) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und
(i) b) die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (i) b) die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(ii) Dem Asylwerber muss der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebiets zugemutet werden können.
3.5.2. Bei der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind, insbesondere für den Herkunftsstaat Syrien folgende Leitlinien und Grundsätze zu beachten:
Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
Das einer „inländischen Fluchtalternative“ innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass ein Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459).
Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr unter anderem innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit (zuletzt etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118 m.w.N.).
Die Frage der Sicherheit des Asylwerbers hat in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 20 und 23).Die Frage der Sicherheit des Asylwerbers hat in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 20 und 23).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 29.06.2020, Ra 2020/01/0182).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche etwa VwGH 29.06.2020, Ra 2020/01/0182).
3.5.3. Aus den festgestellten Länderinformationen ist ersichtlich, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative lediglich im Gouvernement Damaskus, der Stadt Damaskus angenommen werden könnte. Bereits aus der Gegenüberstellung der festgestellten sozioökonomischen Situation mit den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch, dass ihm eine Wiederansiedelung nicht zugemutet werden kann. Eine Änderung – bzw. Verbesserung – der sozioökonomischen Situation ist insbesondere auch vor dem Hintergrund des nunmehr von der EUAA veröffentlichten Country Focus von Oktober 2023 (abrufbar [abgerufen am 25.10.2023] unter: https://euaa.europa.eu/coi-publications) nicht ersichtlich.
3.5.4. Vor diesem Hintergrund steht dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine Neuansiedlung an einem anderen Ort in Syrien, und dort insbesondere Damaskus, als zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative im Entscheidungszeitpunkt nicht i.S.d. § 11 AsylG 2005 offen. 3.5.4. Vor diesem Hintergrund steht dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine Neuansiedlung an einem anderen Ort in Syrien, und dort insbesondere Damaskus, als zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative im Entscheidungszeitpunkt nicht i.S.d. Paragraph 11, AsylG 2005 offen.
3.6.1. Bei Gesamtbetrachtung aller im gegenständlichen Fall zu berücksichtigenden Umstände ergibt sich für das erkennende Gericht, dass stichhaltige Gründe vorliegen, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung jedenfalls der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
3.6.2. Aberkennungsgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.3.6.2. Aberkennungsgründe gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.
3.6.3. Dem Beschwerdeführer war sohin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.3.6.3. Dem Beschwerdeführer war sohin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.
3.7.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der im Vorabsatz genannten Zuerkennungsentscheidung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.7.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der im Vorabsatz genannten Zuerkennungsentscheidung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.7.2. Dem Beschwerdeführer war sohin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.3.7.2. Dem Beschwerdeführer war sohin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
4. Absehen von mündlichen Verkündung der Entscheidung:
4.1. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt hingegen gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit., wenn eine Verhandlung nicht fortgesetzt worden ist oder das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.4.1. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt hingegen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, leg. cit., wenn eine Verhandlung nicht fortgesetzt worden ist oder das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
4.2. Eine Verkündung nach der durchgeführten Verhandlungstagsatzung war nicht möglich, weil aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen – insbesondere auch angesichts der besonderen Anforderungen an die Subsumption hinsichtlich der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigten – noch eine nähere Auseinandersetzung damit seitens des Gerichts erforderlich war. Diesbezüglich konnte in gegenständlichem Fall auch eine mündliche Verkündung der Entscheidung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dieses Gerichtshofs oder des EuGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dieses Gerichtshofs oder des EuGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W270.2268349.1.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023