TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/30 W601 2280269-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2023
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Entscheidungsdatum

30.10.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W601 2280269-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2023, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 13.10.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2023, Zl. römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit 13.10.2023, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 13.10.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 13.10.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.

2. Mit Schreiben vom 23.10.2023, per elektronischem Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.10.2023, 15:04 Uhr, erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Bescheid des BFA vom 13.10.2023 und die (fortgesetzte) Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte sowie auszusprechen dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Zudem wurde Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen in Höhe von € 30,00 beantragt.

3. Am 25.10.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter, ersuchte um unverzügliche Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten und räumte dem BFA eine Stellungnahmemöglichkeit ein.

4. Noch am 25.10.2023 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten und erstattete eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, in welcher beantragt wurde die Beschwerde abzuweisen und auszusprechen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie den BF zum Ersatz der Kosten in gesetzlicher Höhe zu verpflichten.

5. Ebenso am 25.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BFA der Vertretung des BF zum Parteiengehör. Am 27.10.2023 übermittelte die Vertretung des BF eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör.

6. Am 27.10.2023 übermittelte die für die Ausstellung von HRZ zuständige Fachabteilung auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts eine Anfragebeantwortung, welche der Vertretung des BF am selben Tag zum Parteiengehör übermittelt wurde. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Am 18.06.2022 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, im Zuge derer er über die ihn treffenden Rechte und Pflichten, insb. auch über die bestehende Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG und seine Meldeverpflichtung, belehrt wurde. 1.1.2. Am 18.06.2022 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, im Zuge derer er über die ihn treffenden Rechte und Pflichten, insb. auch über die bestehende Wohnsitzbeschränkung gemäß Paragraph 15 c, AsylG und seine Meldeverpflichtung, belehrt wurde.

1.1.3. Bereits am 24.06.2022 verließ der BF trotz bestehender Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG und nachweislicher Belehrung hierüber, das Betreuungsquartier, weshalb er unsteten Aufenthalts gemeldet wurde. Erst am 28.07.2022 meldete der Beschwerdeführer einen Hauptwohnsitz in der XXXX in XXXX . 1.1.3. Bereits am 24.06.2022 verließ der BF trotz bestehender Wohnsitzbeschränkung gemäß Paragraph 15 c, AsylG und nachweislicher Belehrung hierüber, das Betreuungsquartier, weshalb er unsteten Aufenthalts gemeldet wurde. Erst am 28.07.2022 meldete der Beschwerdeführer einen Hauptwohnsitz in der römisch 40 in römisch 40 .

1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2022, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Zudem wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Zustellung des Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.12.2022 konnte an der gemeldeten Hauptwohnsitz-adresse des BF nicht erfolgen, zumal der BF nicht anzutreffen war und der Unterkunftgeber, XXXX , gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, dass der BF am 07.12.2022 mit gepackten Koffern die Wohnung Richtung XXXX verlassen habe. Am 09.12.2022 tauchte der BF mit seinem Unterkunftgeber in der Polizeiinspektion auf und wurde dem BF der Bescheid des BFA vom 01.12.2023 sodann am 09.12.2023 persönlich ausgefolgt.1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2022, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Zudem wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Zustellung des Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.12.2022 konnte an der gemeldeten Hauptwohnsitz-adresse des BF nicht erfolgen, zumal der BF nicht anzutreffen war und der Unterkunftgeber, römisch 40 , gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, dass der BF am 07.12.2022 mit gepackten Koffern die Wohnung Richtung römisch 40 verlassen habe. Am 09.12.2022 tauchte der BF mit seinem Unterkunftgeber in der Polizeiinspektion auf und wurde dem BF der Bescheid des BFA vom 01.12.2023 sodann am 09.12.2023 persönlich ausgefolgt.

1.1.5. Die Wohnsitzmeldung des BF in der XXXX in XXXX des Unterkunftgebers XXXX endete am 17.01.2023. Der BF begründete keine neue Wohnsitzmeldung in Österreich, sondern war unbekannten Aufenthaltes. 1.1.5. Die Wohnsitzmeldung des BF in der römisch 40 in römisch 40 des Unterkunftgebers römisch 40 endete am 17.01.2023. Der BF begründete keine neue Wohnsitzmeldung in Österreich, sondern war unbekannten Aufenthaltes.

1.1.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA vom 01.12.2023, vertreten durch einen Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2023, GZ. XXXX , wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 24.01.2023 dem damaligen zustellbevollmächtigten Rechtsvertreter des BF per elektronischen Rechtsverkehr übermittelt sowie aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG im Akt hinterlegt und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach.1.1.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA vom 01.12.2023, vertreten durch einen Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2023, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 24.01.2023 dem damaligen zustellbevollmächtigten Rechtsvertreter des BF per elektronischen Rechtsverkehr übermittelt sowie aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach.

1.1.7. Von 17.01.2023 bis 07.06.2023 war der Beschwerdeführer weder mit einem Wohnsitz in Österreich noch in der Grundversorgung gemeldet. Erst am 07.06.2023 begründete der Beschwerdeführer wieder einen Hauptwohnsitz in Österreich, in einem Quartier der Grundversorgung.

1.1.8. Ebenso am 07.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag. Am selben Tag fand die Erstbefragung zum Folgeantrag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, im Zuge derer gab der BF an von Jänner 2023 bis 27.05.2023 in Italien gewesen zu sein. Seit 27.05.2023 halte sich der BF wieder in Österreich auf. Beweise für seine Ausreise legte der BF nicht vor. Der BF wurde zudem erneut über die ihn treffenden Rechte und Pflichten, insb. auch über seine Meldeverpflichtung, belehrt.

1.1.9. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 04.08.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei den Folgeantrag wegen entschiedener Sache abzuweisen, die Zwanzigtagefrist des Zulassungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 2 AsylG nicht gelte und der BF wurde erneut auf die Meldeverpflichtung hingewiesen. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 52a ABs. 2 BFA-VG vom selben Tag wurde der BF darüber informiert, dass er verpflichtet ist ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Beide Verfahrensanordnungen wurden dem BF am 08.08.2023 persönlich übergeben.1.1.9. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom 04.08.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei den Folgeantrag wegen entschiedener Sache abzuweisen, die Zwanzigtagefrist des Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG nicht gelte und der BF wurde erneut auf die Meldeverpflichtung hingewiesen. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraph 52 a, ABs. 2 BFA-VG vom selben Tag wurde der BF darüber informiert, dass er verpflichtet ist ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Beide Verfahrensanordnungen wurden dem BF am 08.08.2023 persönlich übergeben.

1.1.10. Der Beschwerdeführer wurde rückwirkend mit 11.08.2023 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung als unstet gemeldet, die Abmeldung im Zentralen Melderegister erfolgte mit 14.08.2023.

1.1.11. Die Ladung des BFA vom 11.08.2023 zur Einvernahme konnte dem BF aufgrund dessen unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden. Der BF hat sich dem Asylfolgeantrags-verfahren entzogen.

1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2023 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.06.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des Subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Da dem BFA der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt war und auch nicht ohne Schwierigkeit festgestellt werden konnte, wurde dieser Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

1.1.13. Der BF wurde am 12.10.2023 in den Abendstunden in einem Lokal seines Bekannten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Schwarzarbeit betreten und gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs.3 Z 1 BFA-VG festgenommen. 1.1.13. Der BF wurde am 12.10.2023 in den Abendstunden in einem Lokal seines Bekannten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Schwarzarbeit betreten und gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.

1.1.14. Am 13.10.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und sodann mit gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid des BFA vom 13.10.2023 über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 13.10.2023, 16:00 Uhr, zugestellt. Der BF befindet sich seit 13.10.2023 durchgehend in Schubhaft.1.1.14. Am 13.10.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und sodann mit gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid des BFA vom 13.10.2023 über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 13.10.2023, 16:00 Uhr, zugestellt. Der BF befindet sich seit 13.10.2023 durchgehend in Schubhaft.

1.1.15. Am 16.10.2023 wurde der BF für für die Vorführung vor die indische Delegation am 25.10.2023 zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) angemeldet.

1.1.16. Am 24.10.2023 brachte der BF durch seine Vertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.1.17. Am 25.10.2023 wurde der BF der indischen Delegation vorgeführt.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität. Er ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.3. Der BF wird seit 13.10.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde.

1.3.2. Der Beschwerdeführer stellte einen zweiten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

1.3.3. Gegen den BF bestehen rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen.

1.3.4. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er tauchte mehrfach unter und entzog sich gezielt seinem Asylfolgeantragsverfahren und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen.

1.3.5. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3.6. Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF hat Bekannte in Österreich, die ihn jedoch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten haben, sondern ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichten. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert, verfügt über keine ausreichenden Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, der ihn von einem neuerlichen Untertauchen abhalten würde.

1.3.7. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.

1.3.8. Mit den indischen Vertretungsbehörden besteht kontinuierlich eine sehr gute Zusammenarbeit. Es werden regelmäßig HRZ ausgestellt und es finden regelmäßig Abschiebungen statt. Die Dauer bis zur HRZ-Ausstellung hängt maßgeblich davon ab, ob ein Dokument (zur Identifikation) vorliegt und ob gegenüber der indischen Delegation richtige Angaben getätigt werden. Liegen keine Dokumente vor, werden jedoch richtige Angaben zur Identität im Formblatt und im Interview seitens des BF gemacht, beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 3 – 4 Monate. Liegen jedoch keine Dokumente vor und werden falsche Angaben gegenüber der Botschaft getätigt, dauert die Zusage bzw. Ausstellung des HRZ ca. 4 – 5 Monate, je nach Schwierigkeit der Identifizierung aufgrund der falschen Angaben des Fremden.

Der BF wurde am 16.10.2023 für einen Interviewtermin bei der indischen Botschaft angemeldet. Bereits am 25.10.2023 wurde der BF der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Durch Mitwirkung und richtige Angaben bei den indischen Behörden kann der Beschwerdeführer zu einer raschen Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats beitragen. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF in Indien geprüft. Da keine Dokumente vorliegen und davon ausgehend, dass der BF richtige Angaben getätigt hat, ist anhand der Erfahrungswerte aktuell von einer Bearbeitungsdauer von ca. 3 – 4 Monaten auszugehen. Sobald der BF seitens der indischen Behörden identifiziert wurde, ist eine Abschiebung binnen weniger Tage durchführbar.

Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF sind somit innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer derzeit maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA betreffend das Asyl- sowie Schubhaftverfahren des BF und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren des BF (GZ. XXXX ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA betreffend das Asyl- sowie Schubhaftverfahren des BF und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren des BF (GZ. römisch 40 ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).

2.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA betreffend das Asyl- sowie Schubhaftverfahren des BF und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers (GZ. XXXX ) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA betreffend das Asyl- sowie Schubhaftverfahren des BF und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers (GZ. römisch 40 ) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Die Feststellung zu den im Spruch angeführten Identitätsdaten des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Angaben des BF in den bisherigen Verfahren. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem Gerichtsakt ergibt (Bescheid vom 01.12.2022 in OZ 10 - AS 65ff; Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023 GZ. XXXX ; Bescheid vom 30.08.2023 in OZ 7 - AS 43ff) – rechtskräftig abgewiesen wurden, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.2.2.1. Die Feststellung zu den im Spruch angeführten Identitätsdaten des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Angaben des BF in den bisherigen Verfahren. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem Gerichtsakt ergibt (Bescheid vom 01.12.2022 in OZ 10 - AS 65ff; Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023 GZ. römisch 40 ; Bescheid vom 30.08.2023 in OZ 7 - AS 43ff) – rechtskräftig abgewiesen wurden, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.2.2. Dass der BF seit 13.10.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 13.10.2023 (OZ 5 - AS 19ff) und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde und Stellungnahme des BF nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seinem unbegründeten Asylantrag ergeben sich aus dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom 01.12.2022 und der die dagegen erhobene Beschwerde betreffend den Asylantrag ebenso abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichts vom 30.08.2023 sowie den Eintragungen hierzu im Zentralen Fremdenregister.

2.3.2. Die Feststellung zum zweiten unbegründeten Asylantrag (Folgeantrag) des BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Folgeantrag zurückweisenden Bescheid vom 30.08.2023 (OZ 7 – AS 43 ff).

2.3.3. Das Bestehen rechtskräftiger und durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG) sowie der Umstand, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, gründen ebenfalls auf der Einsichtnahme in die oben angegebenen Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und ist dies auch unbestritten. Sofern der BF in der Erstbefragung zum Asylfolgeantrag angab, dass er von Jänner 2023 bis 27.05.2023 in Italien gewesen sei, ist festzuhalten, dass eine Weiterreise in einen Mitgliedstaat der EU nicht als Erfüllung der Ausreiseverpflichtung betreffend Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG gilt, zumal eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (vgl. VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). 2.3.3. Das Bestehen rechtskräftiger und durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG) sowie der Umstand, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, gründen ebenfalls auf der Einsichtnahme in die oben angegebenen Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und ist dies auch unbestritten. Sofern der BF in der Erstbefragung zum Asylfolgeantrag angab, dass er von Jänner 2023 bis 27.05.2023 in Italien gewesen sei, ist festzuhalten, dass eine Weiterreise in einen Mitgliedstaat der EU nicht als Erfüllung der Ausreiseverpflichtung betreffend Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG gilt, zumal eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet vergleiche VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).

2.3.4. Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhält und untergetaucht ist sowie sich dem Asyl- und Folgeantragsverfahren entzogen hat, ergibt sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungsinformationssystem sowie aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus geht hervor, dass der BF nach seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz zunächst in der Betreuungsstelle des Bundes in der XXXX behördlich gemeldet war, jedoch bereits während seines Asylverfahrens untertauchte, indem er das ihm zugewiesenen Quartier bereits am 24.06.2022 trotz bestehender Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG und nachweislicher Belehrung hierüber verließ, weshalb er aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit vom Quartier als unstet abgemeldet wurde. Der BF meldete sodann zwar am 28.07.2022 einen Hauptwohnsitz in XXXX , jedoch erfolgte die Abmeldung von dieser Adresse am 17.01.2023, noch während dem laufenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF hielt sich sodann bis 07.06.2023 im Verborgenen auf und entzog sich dadurch dem Zugriff der Behörden. Erst mit dem Zeitpunkt der Folgeantragstellung am 07.06.2023 weist der BF wieder eine Wohnsitzmeldung in Ö auf, nämlich zunächst in einer Betreuungsstelle des Bundes in XXXX und danach bis zum 14.08.2023 in XXXX . Dem BF konnte am 08.08.2023 in der Betreuungsstelle in XXXX die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, mit der der BF darüber informiert wurde, dass beabsichtigt sei seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sowie jene gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG, mit der dem BF die verpflichtende Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches mitgeteilt wurde, zugestellt werden. Die Ladung zur Einvernahme beim BFA vom 11.08.2023 konnte dem BF am 14.08.2023 hingegen nicht mehr zugestellt werden, zumal er aufgrund seiner Abwesenheit von der Betreuungsstelle rückwirkend per 11.08.2023 als unstet abgemeldet wurde und am 14.08.2023 die Abmeldung im Melderegister veranlasst wurde. Es ist daher evident, dass der BF aufgrund der Mitteilungen der übermittelten Verfahrensanordnungen gezielt untergetaucht ist und sich dem Asylfolgeantragsverfahren entzogen hat. Der BF hielt sich seither bis zum Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.10.2023 im Verborgenen auf und entzog sich gezielt dem Zugriff der Behörden. 2.3.4. Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhält und untergetaucht ist sowie sich dem Asyl- und Folgeantragsverfahren entzogen hat, ergibt sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungsinformationssystem sowie aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus geht hervor, dass der BF nach seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz zunächst in der Betreuungsstelle des Bundes in der römisch 40 behördlich gemeldet war, jedoch bereits während seines Asylverfahrens untertauchte, indem er das ihm zugewiesenen Quartier bereits am 24.06.2022 trotz bestehender Wohnsitzbeschränkung gemäß Paragraph 15 c, AsylG und nachweislicher Belehrung hierüber verließ, weshalb er aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit vom Quartier als unstet abgemeldet wurde. Der BF meldete sodann zwar am 28.07.2022 einen Hauptwohnsitz in römisch 40 , jedoch erfolgte die Abmeldung von dieser Adresse am 17.01.2023, noch während dem laufenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF hielt sich sodann bis 07.06.2023 im Verborgenen auf und entzog sich dadurch dem Zugriff der Behörden. Erst mit dem Zeitpunkt der Folgeantragstellung am 07.06.2023 weist der BF wieder eine Wohnsitzmeldung in Ö auf, nämlich zunächst in einer Betreuungsstelle des Bundes in römisch 40 und danach bis zum 14.08.2023 in römisch 40 . Dem BF konnte am 08.08.2023 in der Betreuungsstelle in römisch 40 die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, mit der der BF darüber informiert wurde, dass beabsichtigt sei seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sowie jene gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG, mit der dem BF die verpflichtende Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches mitgeteilt wurde, zugestellt werden. Die Ladung zur Einvernahme beim BFA vom 11.08.2023 konnte dem BF am 14.08.2023 hingegen nicht mehr zugestellt werden, zumal er aufgrund seiner Abwesenheit von der Betreuungsstelle rückwirkend per 11.08.2023 als unstet abgemeldet wurde und am 14.08.2023 die Abmeldung im Melderegister veranlasst wurde. Es ist daher evident, dass der BF aufgrund der Mitteilungen der übermittelten Verfahrensanordnungen gezielt untergetaucht ist und sich dem Asylfolgeantragsverfahren entzogen hat. Der BF hielt sich seither bis zum Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.10.2023 im Verborgenen auf und entzog sich gezielt dem Zugriff der Behörden.

2.3.5. Die festgestellte strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3.6. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen und seinen Angaben in der Beschwerde. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF durchgehend angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde und Stellungnahme nicht bestritten wurde. Dass der Beschwerdeführer Bekannte in Österreich hat, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 13.10.2023 und der Schubhaftbeschwerde. Diese Bekannten konnten den Beschwerdeführer jedoch auch bisher nicht davon abhalten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zuhalten. Vielmehr ermöglichten die Kontakte des BF ihm einen Aufenthalt im Verborgenen, zumal der BF in der Einvernahme selbst angab von Freunden mit Wohnmöglichkeiten und Essen unterstützt zu werden, er jedoch seit 14.08.2023 keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich aufweist, sondern seit 11.08.2023 aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit von der Betreuungseinrichtung abgemeldet wurde und sich seither gezielt im Verborgenen aufhält. Es ist daher davon auszugehen, dass die sozialen Kontakte des BF ihm bei der Entlassung aus der Schubhaft erneut einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichen. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF sich dem Verfahren nicht bewusst entzogen hat, sondern vielmehr bis 11.08.2023 durchgehend in Grundversorgungsunterkünften registriert war, wird verkannt, dass der BF bereits im Zeitraum vom 24.06.2022 bis 07.06.2023 – wobei das Gericht nicht übersieht, dass der BF eine Wohnsitzmeldung von 28.07.2022 bis 17.01.2023 in Österreich aufweist – von der Grundversorgung wegen Abwesenheit als unstet gemeldet war und der BF nach Erhalt der Verfahrensanordnungen erneut untergetaucht ist und sich seit 11.08.2023 durch seinen Aufenthalt im Verborgenen dem Zugriff der Behörden gezielt entzogen hat. Sofern in der Stellungnahme vom 27.10.2023 auch vorgebracht wird, dass sich der BF erst seit drei Tagen in der neuen Wohnung aufgehalten habe und sich in bester Absicht melden habe wollen, ist festzuhalten, dass sich der BF bereits seit 11.08.2023 bzw. 14.08.2023 unsteten Aufenthalts befindet und der BF daher seit spätestens 18.08.2023 seine Meldeverpflichtung verletzt. Die nunmehr in der Beschwerde genannte Wohnmöglichkeit in der XXXX bei XXXX ist zum einen deshalb nicht geeignet sicherzustellen, dass sich der BF den Behörden zur Verfügung hält, zumal XXXX , wie in der Beschwerde selbst ausgeführt, (noch) nicht Vermieter der Wohnung ist, sondern erst ein Prozess der Übertragung des Mietverhältnisses durchgeführt wird und er daher (noch) nicht verfügungsberechtigt ist. Zum anderen bewirkten – wie bereits ausgeführt – auch die bisher dem BF zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeiten und sozialen Kontakte nicht, dass sich der BF für die Behörden greifbar war. Wie dargelegt konnten ihn somit selbst die Bekanntschaften und Unterkunftmöglichkeiten als auch die sichere Unterbringung und Versorgung in den Betreuungsstellen des Bundes nicht vom Untertauchen abhalten, weshalb eine mündliche Verhandlung zum Zweck der Präzisierung der Wohnmöglichkeit bei einem Freund unterbleiben konnte.2.3.6. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen und seinen Angaben in der Beschwerde. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF durchgehend angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde und Stellungnahme nicht bestritten wurde. Dass der Beschwerdeführer Bekannte in Österreich hat, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 13.10.2023 und der Schubhaftbeschwerde. Diese Bekannten konnten den Beschwerdeführer jedoch auch bisher nicht davon abhalten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zuhalten. Vielmehr ermöglichten die Kontakte des BF ihm einen Aufenthalt im Verborgenen, zumal der BF in der Einvernahme selbst angab von Freunden mit Wohnmöglichkeiten und Essen unterstützt zu werden, er jedoch seit 14.08.2023 keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich aufweist, sondern seit 11.08.2023 aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit von der Betreuungseinrichtung abgemeldet wurde und sich seither gezielt im Verborgenen aufhält. Es ist daher davon auszugehen, dass die sozialen Kontakte des BF ihm bei der Entlassung aus der Schubhaft erneut einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichen. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF sich dem Verfahren nicht bewusst entzogen hat, sondern vielmehr bis 11.08.2023 durchgehend in Grundversorgungsunterkünften registriert war, wird verkannt, dass der BF bereits im Zeitraum vom 24.06.2022 bis 07.06.2023 – wobei das Gericht nicht übersieht, dass der BF eine Wohnsitzmeldung von 28.07.2022 bis 17.01.2023 in Österreich aufweist – von der Grundversorgung wegen Abwesenheit als unstet gemeldet war und der BF nach Erhalt der Verfahrensanordnungen erneut untergetaucht ist und sich seit 11.08.2023 durch seinen Aufenthalt im Verborgenen dem Zugriff der Behörden gezielt entzogen hat. Sofern in der Stellungnahme vom 27.10.2023 auch vorgebracht wird, dass sich der BF erst seit drei Tagen in der neuen Wohnung aufgehalten habe und sich in bester Absicht melden habe wollen, ist festzuhalten, dass sich der BF bereits seit 11.08.2023 bzw. 14.08.2023 unsteten Aufenthalts befindet und der BF daher seit spätestens 18.08.2023 seine Meldeverpflichtung verletzt. Die nunmehr in der Beschwerde genannte Wohnmöglichkeit in der römisch 40 bei römisch 40 ist zum einen deshalb nicht geeignet sicherzustellen, dass sich der BF den Behörden zur Verfügung hält, zumal römisch 40 , wie in der Beschwerde selbst ausgeführt, (noch) nicht Vermieter der Wohnung ist, sondern erst ein Prozess der Übertragung des Mietverhältnisses durchgeführt wird und er daher (noch) nicht verfügungsberechtigt ist. Zum anderen bewirkten – wie bereits ausgeführt – auch die bisher dem BF zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeiten und sozialen Kontakte nicht, dass sich der BF für die Behörden greifbar war. Wie dargelegt konnten ihn somit selbst die Bekanntschaften und Unterkunftmöglichkeiten als auch die sichere Unterbringung und Versorgung in den Betreuungsstellen des Bundes nicht vom Untertauchen abhalten, weshalb eine mündliche Verhandlung zum Zweck der Präzisierung der Wohnmöglichkeit bei einem Freund unterbleiben konnte.

Der BF ist beruflich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung, was sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im bisherigen Verfahren und aus einer Einsichtnahme in das GVS-Informationssystem und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt, woraus ersichtlich ist, dass der BF keine Grundversorgung bezieht und aktuell über keine Barmittel verfügt und der BF somit nicht selbsterhaltungsfähig ist.

2.3.7. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, unzweifelhaft gegeben. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an Meldevorschriften, er hat bereits wenige Tage nach seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz das Betreuungsquartier trotz bestehender Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG und nachweislicher Belehrung hierüber verlassen, er ist mehrmals untergetaucht, hat sich seinem Asylfolgeantragsverfahren gezielt durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. 2.3.7. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, unzweifelhaft gegeben. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an Meldevorschriften, er hat bereits wenige Tage nach seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz das Betreuungsquartier trotz bestehender Wohnsitzbeschränkung gemäß Paragraph 15 c, AsylG und nachweislicher Belehrung hierüber verlassen, er ist mehrmals untergetaucht, hat sich seinem Asylfolgeantragsverfahren gezielt durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten.

Zu den Angaben des BF in der Einvernahme am 13.10.2023 und dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach er davon ausgegangen sei, dass sein Asylverfahren nach Stellung seines zweiten Asylantrags weiterhin anhängig sei, ist festzuhalten, dass sich der BF diesem Asylverfahren gezielt entzogen hat und es ihm daher selbst zuzurechnen ist, dass er den Ausgang des Verfahrens nicht kennt.

Zudem ergibt sich aus dem Protokoll der Rückkehrberatung vom 24.10.2023 – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde vom 23.10.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2023 -, dass der BF nicht rückkehrwillig ist. Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden, zumal sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.

Das Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird um einer Abschiebung zu entgehen.

2.3.8. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren und zur Möglichkeit von Abschiebungen nach Indien ergeben sich nachvollziehbar aus der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Stellungnahme des BFA. Die Feststellungen zum aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens des BF und seiner Vorführung vor die indische Botschaft am 25.10.2023, ergeben sich aus der Zusammenschau der Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, dem Verwaltungsakt und der Anfragebeantwortung der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 27.10.2023 (OZ 22).

HRZ werden von der indischen Botschaft regelmäßig ausgestellt und finden auch Abschiebungen regelmäßig statt. Der BF wurde bereits am 25.10.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. In Ermangelung eines Dokumentes werden die Angaben des BF nunmehr in Indien überprüft, wobei ausgehend davon, dass der BF wahre Angaben getätigt hat, aufgrund der Erfahrungswerte von einer Bearbeitungsdauer von drei bis vier Monaten auszugehen ist. Die HRZ-Ausstellung (nach erfolgter Überprüfung seiner Angaben) und eine Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind im Entscheidungszeitpunkt daher als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.

Zudem kann der BF durch Mitwirkung und richtige Angaben bei den indischen Behörden die Erlangung eines Heimreisezertifikats beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt., (3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

[…]

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.1.5. Das BFA ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. 3.1.5. Das BFA ging aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften, er war mehrmals unbekannten Aufenthalts, hat sich dem Asylfolgeantragsverfahren gezielt durch Untertauchen entzogen und vor den Behörden gezielt im Verborgenen aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat, obwohl bereits eine rechtskräftige und aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, einen zweiten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF ist seine Rückkehr bzw. Abschiebung – entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen in der Beschwerde – somit in mehrfacher Hinsicht umgangen bzw. hat diese erschwert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften, er war mehrmals unbekannten Aufenthalts, hat sich dem Asylfolgeantragsverfahren gezielt durch Untertauchen entzogen und vor den Behörden gezielt im Verborgenen aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat, obwohl bereits eine rechtskräftige und aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, einen zweiten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF ist seine Rückkehr bzw. Abschiebung – entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen in der Beschwerde – somit in mehrfacher Hinsicht umgangen bzw. hat diese erschwert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, der Beschwerdeführer mehrfach untergetaucht ist, sich im Verborgenen aufgehalten hat, sich dem Asylfolgeantragsverfahren entzogen hat und er somit seine Rückkehr bzw. Abschiebung zu behindern bzw. zu umgehen versucht hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, der Beschwerdeführer mehrfach untergetaucht ist, sich im Verborgenen aufgehalten hat, sich dem Asylfolgeantragsverfahren entzogen hat und er somit seine Rückkehr bzw. Abschiebung zu behindern bzw. zu umgehen versucht hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine Familienangehörigen. Sofern der BF über Bekannte in Österreich verfügt, haben ihn diese Bekanntschaften auch bisher nicht vom Untertauchen und seinem Aufenthalt im Verborgenen abgehalten. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens ist auch nicht zu erwarten, dass er durch die ihm zugestandenen Bekanntschaften, insbesondere auch durch eine dort vorhandene vorübergehende Wohnmöglichkeit, vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF durch seine Bekanntschaften und Unterkunftmöglichkeiten auch bisher nicht von einem Leben im Verborgenen abgehalten war, sondern ihm diese einen Aufenthalt im Verborgenen vielmehr ermöglichten. Allein durch die Bekanntschaften und Wohnmöglichkeiten liegt somit kein Umstand vor, der die bestehende Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt selbst nicht über ausreichend Barmittel zur Existenzsicherung und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich jedenfalls erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine Familienangehörigen. Sofern der BF über Bekannte in Österreich verfügt, haben ihn diese Bekanntschaften auch bisher nicht vom Untertauchen und seinem Aufenthalt im Verborgenen abgehalten. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens ist auch nicht zu erwarten, dass er durch die ihm zugestandenen Bekanntschaften, insbesondere auch durch eine dort vorhandene vorübergehende Wohnmöglichkeit, vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF durch seine Bekanntschaften und Unterkunftmöglichkeiten auch bisher nicht von einem Leben im Verborgenen abgehalten war, sondern ihm diese einen Aufenthalt im Verborgenen vielmehr ermöglichten. Allein durch die Bekanntschaften und Wohnmöglichkeiten liegt somit kein Umstand vor, der die bestehende Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt selbst nicht über ausreichend Barmittel zur Existenzsicherung und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich jedenfalls erfüllt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG Fluchtgefahr erfüllt sind und das BFA daher zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG Fluchtgefahr erfüllt sind und das BFA daher zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen ist.

Das BFA ist auch zu Recht vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfs ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht vertrauenswürdig, unkooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF hat bereits einige Tage nach seiner ersten Asylantragstellung trotz Belehrung über die Wohnsitzbeschränkung das Quartier der Grundversorgung ungerechtfertigt verlassen und sich im Verborgenen aufgehalten. Der BF ist mehrfach untergetaucht, hat unbegründete Asylanträge gestellt und sich gezielt dem Verfahren durch Untertauchen sowie dem Zugriff der Behörden durch seinen Aufenthalt im Verborgenen entzogen. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF somit ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.

Der in der Beschwerde geltend gemachte Begründungsmangel, wonach sich das BFA mit dem konkreten Sachverhalt nicht umfassend auseinandergesetzt habe, geht ins Leere, zumal das BFA im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Person des BF, seiner rechtlichen Position in Österreich, seinem bisherigen Verhalten und seinem Privat- und Familienleben getroffen hat und aufgrund dieser Feststellungen vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen ist. Es liegt daher kein wesentlicher Begründungsmangel vor.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Im Falle des Beschwerdeführers besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der Beschwerdeführer ist zwar in Österreich nicht straffällig geworden, er hat aber durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz sowie durch sein gezieltes Untertauchen im Bundesgebiet und die Missachtung der Meldeverpflichtung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Durch die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des Beschwerdeführers, klar erkennen.

Es sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen betreffend den BF hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, und wurden solche auch nicht behauptet. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.

Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären Verankerung in Österreich und der nur geringen soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, zumal ihn seine Bekanntschaften auch bisher nicht vom Untertauchen abhalten konnten, der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Familienangehörigen, keine Erwerbstätigkeit und keine derart engen sozialen Kontakte im Inland vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wiegen daher weit weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Zu prüfen ist auch, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit 13.10.2023 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des § 80 FPG möglich ist.Zu prüfen ist auch, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit 13.10.2023 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des Paragraph 80, FPG möglich ist.

Von der indischen Botschaft werden regelmäßig HRZ ausgestellt und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt. Die Dauer bis zur HRZ-Ausstellung hängt maßgeblich davon ab, ob (Identitäts-)Dokumente vorhanden und richtige Angaben getätigt werden. Liegen keine Dokumente vor, tätigt der BF jedoch richtige Angaben zu seiner Identität, beträgt die Bearbeitungsdauer idR drei bis vier Monate. Liegen jedoch keine Dokumente vor und werden vom BF falsche Angaben im Interview bzw. in den Formblättern gemacht, welche an die indische Botschaft übergeben werden, dauert die Zusage bzw. Ausstellung des Heimreisezertifikates ca. vier bis fünf Monate.

Der BF wurde bereits am 16.10.2023 für eine Vorführung vor die indische Botschaft angemeldet und sodann am 25.10.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF nunmehr in Indien geprüft. Das BFA hat somit bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Da der BF keinerlei Dokumente vorgelegt hat, ist – ausgehend davon, dass er richtige Angaben getätigt hat – anhand der Erfahrungswerte betreffend die Bearbeitungsdauer mit der Identifizierung und der Ausstellung eines HRZ in drei bis vier Monaten zu rechnen. Indien ist auf dem Luftweg erreichbar und Flugbuchungen können umgehend erfolgen. Sobald der BF von den indischen Behörden identifiziert wurde, kann eine Abschiebung binnen weniger Tage durchgeführt werden. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der vom BF getätigten Angaben als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit maßgeblich wahrscheinlich. Der BF wurde bereits am 16.10.2023 für eine Vorführung vor die indische Botschaft angemeldet und sodann am 25.10.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF nunmehr in Indien geprüft. Das BFA hat somit bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Da der BF keinerlei Dokumente vorgelegt hat, ist – ausgehend davon, dass er richtige Angaben getätigt hat – anhand der Erfahrungswerte betreffend die Bearbeitungsdauer mit der Identifizierung und der Ausstellung eines HRZ in drei bis vier Monaten zu rechnen. Indien ist auf dem Luftweg erreichbar und Flugbuchungen können umgehend erfolgen. Sobald der BF von den indischen Behörden identifiziert wurde, kann eine Abschiebung binnen weniger Tage durchgeführt werden. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der vom BF getätigten Angaben als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit maßgeblich wahrscheinlich.

Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass sich das BFA nicht ausführlich mit der voraussichtlichen Dauer des HRZ-Verfahrens auseinandergesetzt habe, ist festzuhalten, dass sich das BFA mit der Erlangbarkeit eines HRZ im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auseinandergesetzt hat und die Erlangbarkeit eines HRZ für den BF in der Beschwerde und Stellungnahme nicht substantiiert bestritten wurde. Zudem hat der VwGH diesbezüglich ausgesprochen, dass der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats in diesem frühen Stadium der Schubhaft noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 29.09.2023, Ra 2023/21/0078 mwN). Es liegt daher kein wesentlicher Begründungsmangel vor. Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass sich das BFA nicht ausführlich mit der voraussichtlichen Dauer des HRZ-Verfahrens auseinandergesetzt habe, ist festzuhalten, dass sich das BFA mit der Erlangbarkeit eines HRZ im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auseinandergesetzt hat und die Erlangbarkeit eines HRZ für den BF in der Beschwerde und Stellungnahme nicht substantiiert bestritten wurde. Zudem hat der VwGH diesbezüglich ausgesprochen, dass der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats in diesem frühen Stadium der Schubhaft noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 29.09.2023, Ra 2023/21/0078 mwN). Es liegt daher kein wesentlicher Begründungsmangel vor.

Zumal der BF erst seit 13.10.2023 in Schubhaft angehalten wird, ist aufgrund des prognostizierten Zeithorizonts bis zur HRZ-Ausstellung, von einer Abschiebung des BF innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG auszugehen und erweist sich die erst seit kurzer Zeit bestehende Anhaltung des BF in Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig.Zumal der BF erst seit 13.10.2023 in Schubhaft angehalten wird, ist aufgrund des prognostizierten Zeithorizonts bis zur HRZ-Ausstellung, von einer Abschiebung des BF innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auszugehen und erweist sich die erst seit kurzer Zeit bestehende Anhaltung des BF in Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt.

3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung scheidet beim BF bereits aufgrund seiner mangelnden finanziellen Mittel aus. Zudem kann auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft (insbesondere auch die Unterkunftnahme bei einem Bekannten) oder eine (periodische) Meldeverpflichtung aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Missachtung der Meldeverpflichtung, mehrfaches Untertauchen, gezieltes Entziehen des Asylfolgeantragsverfahrens, Entziehung des Zugriffs durch die Behörden durch Aufenthalt im Verborgenen) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Der BF ist weder kooperativ noch vertrauenswürdig, dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung von gelinderen Mitteln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF durch neuerliches Untertauchen seine Abschiebung erschweren wird. Die vom BF angegebenen Bekanntschaften und Unterkunftmöglichkeiten haben ihn auch bisher nicht von einem Untertauchen abgehalten, sondern haben ihm diese einen Aufenthalt im Verborgenen erst ermöglicht. 3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung scheidet beim BF bereits aufgrund seiner mangelnden finanziellen Mittel aus. Zudem kann auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft (insbesondere auch die Unterkunftnahme bei einem Bekannten) oder eine (periodische) Meldeverpflichtung aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Missachtung der Meldeverpflichtung, mehrfaches Untertauchen, gezieltes Entziehen des Asylfolgeantragsverfahrens, Entziehung des Zugriffs durch die Behörden durch Aufenthalt im Verborgenen) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Der BF ist weder kooperativ noch vertrauenswürdig, dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung von gelinderen Mitteln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF durch neuerliches Untertauchen seine Abschiebung erschweren wird. Die vom BF angegebenen Bekanntschaften und Unterkunftmöglichkeiten haben ihn auch bisher nicht von einem Untertauchen abgehalten, sondern haben ihm diese einen Aufenthalt im Verborgenen erst ermöglicht.

Dem Vorbingen des BF in der Beschwerde, wonach mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden hätte werden können, war daher nicht zu folgen und liegt auch hier kein wesentlicher Begründungsmangel seitens des BFA vor, zumal das BFA im Bescheid aufgrund des festgestellten Verhaltens des BF die Erlassung eines gelinderen Mittels ausgeschlossen hat.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt aufgrund des festgestellten Sachverhalts auch weiterhin nicht in Betracht.

3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

3.1.9. Die Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.3.1.9. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Fortsetzungsausspruch

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt und ein Sicherungsbedarf besteht.3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt und ein Sicherungsbedarf besteht.

3.2.3. Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das BFA hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist maßgeblich wahrscheinlich.

Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.2.4. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.

3.2.5. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz

3.3.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1.       die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.       die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.       die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

[…]

3.3.2. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde und beantragte den Zuspruch des Ersatzes der Kommissionsgebühren und Barauslagen. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.

3.3.3. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt € 426,20. 3.3.3. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt € 426,20.

3.3.4. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz. 3.3.4. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.

3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde und der Stellungnahme nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.

3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz Meldeverpflichtung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W601.2280269.1.00

Im RIS seit

24.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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