Entscheidungsdatum
30.10.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W291 2280242-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2023, Zl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.10.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2023, Zl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.10.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.10.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.10.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.
2. Am 24.10.2023 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde ein.
3. Das BFA übermittelte den Verwaltungsakt und gab eine Stellungnahme ab.
4. Dem BF wurde in weiterer Folge dazu Parteiengehör gewährt.
5. Der BF gab eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der BF wurde aufgrund eines Haftbefehles von Finnland nach Österreich überstellt.
Das BFA wurde darüber informiert, dass der BF im Juni 2023 wegen §§ 15, 75 StGB in Untersuchungshaft genommen wurde. Das BFA wurde darüber informiert, dass der BF im Juni 2023 wegen Paragraphen 15, 75, StGB in Untersuchungshaft genommen wurde.
Das BFA wurde mit Schreiben vom 12.06.2023 darüber informiert, dass gegen den BF Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde (§§ 15, 75 StGB).Das BFA wurde mit Schreiben vom 12.06.2023 darüber informiert, dass gegen den BF Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde (Paragraphen 15, 75, StGB).
Mit E-Mail vom 04.10.2023 wurde das BFA informiert, dass der BF am 05.10.2023 aus der Justizanstalt entlassen wird.
Der BF wurde am 07.10.2023 vom BFA niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2023 wurde über den BF gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. Dieser Bescheid wurde am 07.10.2023, 12:00 Uhr, vom BF übernommen. Seitdem befindet sich der BF in Schubhaft. Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2023 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt. Dieser Bescheid wurde am 07.10.2023, 12:00 Uhr, vom BF übernommen. Seitdem befindet sich der BF in Schubhaft.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur erheblichen Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.2.1. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig.
1.2.2. Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er ist auch weiterhin haftfähig. Der BF weist keine schwere Erkrankungen auf. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.3. Der BF weist EURODAC-Treffer in Deutschland, Griechenland, Finnland und der Schweiz auf. Er hat in mehreren Ländern Asylanträge gestellt.
1.2.4. Der BF hat am 21.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. Der BF wurde am 22.09.2022 über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern informiert.
Der BF hat sich nach seiner Asylantragstellung 2022 in Österreich der zugewiesenen Betreuungsstelle entzogen, war im Bundesgebiet nicht gemeldet und unbekannten Aufenthaltes.
1.2.5. Mit Bescheid vom 25.11.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Finnland zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Finnland zulässig ist. 1.2.5. Mit Bescheid vom 25.11.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Finnland zuständig ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Finnland zulässig ist.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung (rechtskräftig seit 14.12.2022).
1.2.6. In Österreich leben ein Halbbruder sowie einige Cousins des BF. Sie wissen nicht, dass der BF in Österreich im Gefängnis war. Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte er über EUR 40,41, nunmehr verfügt er über EUR 0,41. Der BF weist abgesehen von Meldungen in einer Justizanstalt und im Polizeianhaltezentrum keine Meldungen im Bundesgebiet auf. Der BF verfügt über Unterstützungsmöglichkeiten bei seinem Halbbruder und seinen Cousins.
1.2.7. Der BF weist folgende nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf (dazu wird angemerkt, dass das Urteil auf Grund des Privatbeteiligten noch nicht rechtskräftig ist):
„ XXXX ist schuldig, er hat am 15.1.2023 in XXXX versucht (§ 15 StGB) XXXX schwer am Körper zu verletzen, indem er diesen mit einem Messer ins Gesäß stach, wodurch dieser einen etwa 2,5 cm breiten bis ans Kreuzbein, d.h. mindestens 6 cm tief reichenden Stich an der linken Gesäßhälfte, somit eine gerade noch leichte Körperverletzung mit einer 24 Tage nicht übersteigenden Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit, erlitt.„ römisch 40 ist schuldig, er hat am 15.1.2023 in römisch 40 versucht (Paragraph 15, StGB) römisch 40 schwer am Körper zu verletzen, indem er diesen mit einem Messer ins Gesäß stach, wodurch dieser einen etwa 2,5 cm breiten bis ans Kreuzbein, d.h. mindestens 6 cm tief reichenden Stich an der linken Gesäßhälfte, somit eine gerade noch leichte Körperverletzung mit einer 24 Tage nicht übersteigenden Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit, erlitt.
XXXX hat hiedurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB begangen“ römisch 40 hat hiedurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB begangen“
Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das umfassende Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet; erschwerend wurde kein Umstand gewertet (da die Verwendung einer Waffe bereits durch die Anwendung des § 39a Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 3 berücksichtigt wurde). Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das umfassende Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet; erschwerend wurde kein Umstand gewertet (da die Verwendung einer Waffe bereits durch die Anwendung des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 3, berücksichtigt wurde).
1.2.8. Finnland hatte der Rücknahme des BF bereits in der Vergangenheit (November 2022) einmal zugestimmt gehabt. Das BFA hatte bereits bei Inschubhaftnahme erneut ein Konsultationsverfahren mit Finnland eingeleitet.
1.2.9. Finnland hat am XXXX der Rückübernahme zugestimmt. Für den XXXX ist eine begleitete Überstellung nach Finnland geplant und gebucht. 1.2.9. Finnland hat am römisch 40 der Rückübernahme zugestimmt. Für den römisch 40 ist eine begleitete Überstellung nach Finnland geplant und gebucht.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten, unbedenklichen Akt.
2.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur erheblichen Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit:
2.2.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Dass er Staatsangehöriger von Afghanistan ist, gründet sich auf dem Umstand, dass dies auch im Bescheid angeführt wird. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft.
2.2.2. Die Feststellung, dass der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme haftfähig war, steht mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Einklang, die vom BF nicht substantiiert bestritten wurden. Substantiierte Anhaltpunkte, dass der BF nicht mehr haftfähig sein sollte bzw. während der Anhaltung nicht haftfähig sein hätte sollen, sind nicht hervorgekommen. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme unbedenklich an, keine Krankheiten oder sonstige schwere Erkrankungen zu haben, weshalb die diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.
2.2.3. Die Feststellungen zu 1.2.3. ergeben sich unter anderem aus der Erstbefragung vom 22.09.2022.
2.2.4. Die Feststellungen zur Asylantragstellung und Informationserteilung ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 22.09.2022. Die Feststellungen, dass der BF sich nach seiner Asylantragstellung 2022 in Österreich der zugewiesenen Betreuungsstelle entzogen hat, im Bundesgebiet nicht gemeldet und unbekannten Aufenthaltes war, gründen sich auf die Ausführungen in der Stellungnahme des BFA, die mit der Aktenlage übereinstimmen.
2.2.5. Die Feststellungen zum Bescheid vom 25.11.2022 ergeben sich aus diesem. Dass gegen den BF eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung besteht, deckt sich mit den unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
2.2.6. Das BFA legte bereits seinem Bescheid unbedenklich zugrunde, dass der BF zwar über einen Bruder und Cousins in Österreich verfügt, diese aber nichts von seiner Verurteilung und seinem Aufenthalt in der Justizanstalt wussten. Dies steht mit den Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme in Einklang. Diese Ausführungen wurden vom BF auch nicht substantiiert bestritten. Die Feststellung, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sollte, gründet sich ebenso auf den unbedenklichen Bescheid. Anhaltspunkte, dass er einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gründen sich auf eine Nachschau in die Anhaltedatei. Die Feststellungen zu den Meldungen bzw. fehlenden Meldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug. Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass er auf Unterstützungsmöglichkeiten bei seinem Halbbruder sowie seinen Cousins zurückgreifen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben.
2.2.7. Die Feststellungen zu 1.2.7. ergeben sich aus dem diesbezüglichen Urteil und den Anmerkungen des Strafgerichtes.
2.2.8. Die Feststellungen zu 1.2.8. ergeben sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Gegenständlich wird nicht verkannt, dass das BFA im angefochtenen Bescheid einmal statt „Finnland“ „Deutschland“ verwendet hat. Dass es sich dabei um einmaligen Tippfehler handelt, kann dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei entnommen werden. Dass Finnland bereits in der Vergangenheit zugestimmt hatte und erneut ein Verfahren mit Finnland eingeleitet wurde, konnte auch dem Akt entnommen werden.
1.2.9. Dass eine Zustimmung durch Finnland erfolgte sowie, dass eine begleitete Überstellung bereits gebucht und geplant wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA, welche mit der Aktenlage übereinstimmt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchteil I. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchteil römisch eins. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Gegenstand (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,)
Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt. Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.
Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,)
Art 28. (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Artikel 28, (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
(…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.(…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. (…)
Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,)
Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(…)
lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist volljährig und war im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist volljährig und war im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig.
Das Gericht geht auch von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3, 6 und 9 FPG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO aus: Das Gericht geht auch von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 6 und 9 FPG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Dublin-III-VO aus:
Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht (Z 3). Das BFA führte aus, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht und, dass bereits ein Konsultationsverfahren mit Finnland eingeleitet wurde. Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es erkennbar davon ausgeht, dass ein anderer Mitgliedsstaat nach der Dublin-III-VO zuständig ist (Z 6). Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht im Besitz ist von ausreichenden Barmitteln, um sich seinen Aufenthalt zu finanzieren. Auch berücksichtigte das BFA, dass der BF zwar einen Bruder und Cousins in Österreich hat, führte diesbezüglich aber ins Treffen, dass diese nichts von seiner Verurteilung und seinem Aufenthalt in der Justizanstalt wussten. Vor dem Hintergrund, dass diese Personen nicht einmal über die Verurteilung des BF Bescheid wussten, ist die Annahme des BFA, dass der BF in Österreich über keine verfahrensrelevanten Bindungen verfügt, nicht zu beanstanden (Z 9). In einer Gesamtbetrachtung sind daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9).Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht (Ziffer 3,). Das BFA führte aus, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht und, dass bereits ein Konsultationsverfahren mit Finnland eingeleitet wurde. Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es erkennbar davon ausgeht, dass ein anderer Mitgliedsstaat nach der Dublin-III-VO zuständig ist (Ziffer 6,). Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht im Besitz ist von ausreichenden Barmitteln, um sich seinen Aufenthalt zu finanzieren. Auch berücksichtigte das BFA, dass der BF zwar einen Bruder und Cousins in Österreich hat, führte diesbezüglich aber ins Treffen, dass diese nichts von seiner Verurteilung und seinem Aufenthalt in der Justizanstalt wussten. Vor dem Hintergrund, dass diese Personen nicht einmal über die Verurteilung des BF Bescheid wussten, ist die Annahme des BFA, dass der BF in Österreich über keine verfahrensrelevanten Bindungen verfügt, nicht zu beanstanden (Ziffer 9,). In einer Gesamtbetrachtung sind daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich hervorgekommen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Ziffer 9,).
Auch ist dem BFA zuzustimmen, dass eine Verhältnismäßigkeit vorlag. Seit Dezember 2022 lag eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vor und war bereits bei Inschubhaftnahme ein neues Konsultationsverfahren eingeleitet worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das BFA davon ausging, dass die Überstellung nach Finnland rasch und zeitnah erfolgen wird. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig hätte sein sollen.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Auch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass sich der BF den Behörden entzogen hat und im Bundesgebiet zuletzt nur in einer Justizanstalt aufhältig gewesen ist. Vor dem Hintergrund ist die Ausführung, dass auch mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden konnte, nicht zu beanstanden. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Auch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass sich der BF den Behörden entzogen hat und im Bundesgebiet zuletzt nur in einer Justizanstalt aufhältig gewesen ist. Vor dem Hintergrund ist die Ausführung, dass auch mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden konnte, nicht zu beanstanden.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte.
Zum Beschwerdevorbringen:
Im Bescheid wurde tatsächlich ausgeführt, dass der BF unter Missachtung einer bereits bestehenden, rechtskräftigen und noch aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung in das Bundesgebiet zurückkehrte. Dies findet sich jedoch nur im Verfahrensgang und findet sich diese Ausführung weder in den Feststellungen noch in der rechtlichen Beurteilung. Vielmehr legte das BFA den Feststellungen zugrunde, dass der BF von Finnland nach Österreich überstellt wurde. Auch in der rechtlichen Beurteilung findet sich, dass der BF aufgrund eines Haftbefehles von Finnland nach Österreich überstellt wurde. Ein wesentlicher Begründungsmangel kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Im Bescheid wurde tatsächlich ausgeführt, dass der BF unter Missachtung einer bereits bestehenden, rechtskräftigen und noch aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung in das Bundesgebiet zurückkehrte. Dies findet sich jedoch nur im Verfahrensgang und findet sich diese Ausführung weder in den Feststellungen noch in der rechtlichen Beurteilung. Vielmehr legte das BFA den Feststellungen zugrunde, dass der BF von Finnland nach Österreich überstellt wurde. Auch in der rechtlichen Beurteilung findet sich, dass der BF aufgrund eines Haftbefehles von Finnland nach Österreich überstellt wurde. Ein wesentlicher Begründungsmangel kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).
Auch was die Straftat betrifft, kann kein wesentlicher Begründungsmangel erkannt werden. Das BFA hat offenkundig aufgrund der Angaben des BF (S. 2 der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.10.2023) die Feststellung zu der Verurteilung des BF getroffen. Da die Verurteilung nicht rechtskräftig war, fand sich auch kein Hinweis zur Verurteilung in der Strafregisterauskunft. Dem BF ist zwar zuzustimmen, dass sich das BFA nicht mit der Verurteilung auseinandergesetzt hat und diese insbesondere keiner Würdigung unterzogen hat. Dies führte aber dazu, dass der Bescheid nicht maßgeblich auf die Verurteilung gestützt wurde. Der Bescheid ist aber auch ohne die Berücksichtigung der Straftat ausreichend tragfähig, weshalb auch diesbezüglich kein wesentlicher Begründungsmangel erkannt werden konnte (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Diesbezüglich wird angemerkt, dass aber bei beiden Delikten – also bei Mord und schwerer Körperverletzung - dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Unversehrtheit, betroffen ist. Auch was die Straftat betrifft, kann kein wesentlicher Begründungsmangel erkannt werden. Das BFA hat offenkundig aufgrund der Angaben des BF (S. 2 der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.10.2023) die Feststellung zu der Verurteilung des BF getroffen. Da die Verurteilung nicht rechtskräftig war, fand sich auch kein Hinweis zur Verurteilung in der Strafregisterauskunft. Dem BF ist zwar zuzustimmen, dass sich das BFA nicht mit der Verurteilung auseinandergesetzt hat und diese insbesondere keiner Würdigung unterzogen hat. Dies führte aber dazu, dass der Bescheid nicht maßgeblich auf die Verurteilung gestützt wurde. Der Bescheid ist aber auch ohne die Berücksichtigung der Straftat ausreichend tragfähig, weshalb auch diesbezüglich kein wesentlicher Begründungsmangel erkannt werden konnte vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Diesbezüglich wird angemerkt, dass aber bei beiden Delikten – also bei Mord und schwerer Körperverletzung - dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Unversehrtheit, betroffen ist.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass gegenständlich das BFA erst am 04.10.2023, und somit erst sehr kurzfristig, von der Entlassung aus der Haft am 05.10.2023 informiert wurde. Das BFA wurde mit Schreiben vom 12.06.2023 darüber informiert, dass gegen den BF Anklage wegen versuchten Mord erhoben wurde. Dass der BF bereits am 05.10.2023 entlassen wird, war für das BFA aufgrund der Aktenlage - insbesondere aber auch vor dem Hintergrund des Deliktes, wegen dem Anklage erhoben wurde - nicht vorhersehbar. Ein Begründungs- bzw. Ermittlungsmangel kann daher auch vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Dazu wird angemerkt, dass bereits seit Dezember 2022 und somit auch vor bzw. während der Anhaltung in der Justizanstalt eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vorlag.
3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn, 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder, 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(…)
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der BF ist weithin haftfähig.
Gegenständlich liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 und 9 FPG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF lebte nach seiner Asylantragstellung im Jahr 2022 im Verborgenen und entzog sich den österreichischen Behörden (Z 1). Gegen den BF besteht zudem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3). Der BF weist einen Eurodac-Treffer von Deutschland, Griechenland, Finnland und Schweiz auf. Zudem stellte er auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF erwies sich als sehr mobil. Zudem liegt eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vor, demnach Finnland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes zuständig ist und liegt bereits eine Zustimmung von Finnland vor (Z 6). Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht im Besitz von ausreichenden Barmitteln, um sich seinen Aufenthalt zu finanzieren. Der BF weist abgesehen von Meldungen in einer Justizanstalt und im Polizeianhaltezentrum keine Meldungen im Bundesgebiet auf. Auch müssen die familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vor dem Hintergrund, dass diese Personen nicht einmal über seine Verurteilung Bescheid wissen, als relativiert angesehen werden (Z 9). In einer Gesamtbetrachtung sind daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). An dieser Ansicht ändern auch die Unterstützungsmöglichkeiten nichts.Gegenständlich liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6 und 9 FPG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Dublin-III-VO vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF lebte nach seiner Asylantragstellung im Jahr 2022 im Verborgenen und entzog sich den österreichischen Behörden (Ziffer eins,). Gegen den BF besteht zudem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,). Der BF weist einen Eurodac-Treffer von Deutschland, Griechenland, Finnland und Schweiz auf. Zudem stellte er auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF erwies sich als sehr mobil. Zudem liegt eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vor, demnach Finnland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes zuständig ist und liegt bereits eine Zustimmung von Finnland vor (Ziffer 6,). Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht im Besitz von ausreichenden Barmitteln, um sich seinen Aufenthalt zu finanzieren. Der BF weist abgesehen von Meldungen in einer Justizanstalt und im Polizeianhaltezentrum keine Meldungen im Bundesgebiet auf. Auch müssen die familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vor dem Hintergrund, dass diese Personen nicht einmal über seine Verurteilung Bescheid wissen, als relativiert angesehen werden (Ziffer 9,). In einer Gesamtbetrachtung sind daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich hervorgekommen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). An dieser Ansicht ändern auch die Unterstützungsmöglichkeiten nichts.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF befindet sich erst seit 07.10.2023 in Schubhaft. Seit Dezember 2022 liegt eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbingen vor. Finnland hat bereits am XXXX der Rückübernahme des BF zugestimmt. Für den XXXX ist bereits eine begleitete Überstellung geplant und gebucht. Das BFA hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Eine zeitnahe Überstellung – innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen – ist daher im Entscheidungszeitpunkt ausreichend wahrscheinlich.Der BF befindet sich erst seit 07.10.2023 in Schubhaft. Seit Dezember 2022 liegt eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbingen vor. Finnland hat bereits am römisch 40 der Rückübernahme des BF zugestimmt. Für den römisch 40 ist bereits eine begleitete Überstellung geplant und gebucht. Das BFA hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Eine zeitnahe Überstellung – innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen – ist daher im Entscheidungszeitpunkt ausreichend wahrscheinlich.
Festgehalten wird, dass grundsätzlich auch ohne strafrechtliche Verurteilung aufgrund der bereits in XXXX geplanten Überstellung des erst seit 07.10.2023 in Schubhaft befindlichen BF von einer Verhältnismäßigkeit der Anhaltung auszugehen ist und sich die Anhaltung als rechtmäßig erweist. Festgehalten wird, dass grundsätzlich auch ohne strafrechtliche Verurteilung aufgrund der bereits in römisch 40 geplanten Überstellung des erst seit 07.10.2023 in Schubhaft befindlichen BF von einer Verhältnismäßigkeit der Anhaltung auszugehen ist und sich die Anhaltung als rechtmäßig erweist.
Ergänzend wird festgehalten, dass gemäß § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF hat weniger als 4 Monate nach seiner Asylantragstellung in Österreich ein strafbares Verhalten gesetzt. Aus dem Urteil ergibt sich, dass er dem Opfer mit dem Messer ins Gesäß stach und das Opfer eine „gerade noch“ leichte Körperverletzung mit einer 24 Tage nicht übersteigenden Gesundheitsschädigend bzw Berufsunfähigkeit erlitt. Der BF hat ein vorsätzliches Gewaltdelikt gesetzt und das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt. Das Gericht übersieht auch nicht die Milderungsgründe, die bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden. So wurde das umfassende Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet. Im gegenständlichen Fall wird aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich, welche das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit betraf und dem Umstand, dass der BF die strafbare Handlung kurz nach seiner Asylantragstellung setzte, das öffentliche Interesse verstärkt.Ergänzend wird festgehalten, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF hat weniger als 4 Monate nach seiner Asylantragstellung in Österreich ein strafbares Verhalten gesetzt. Aus dem Urteil ergibt sich, dass er dem Opfer mit dem Messer ins Gesäß stach und das Opfer eine „gerade noch“ leichte Körperverletzung mit einer 24 Tage nicht übersteigenden Gesundheitsschädigend bzw Berufsunfähigkeit erlitt. Der BF hat ein vorsätzliches Gewaltdelikt gesetzt und das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt. Das Gericht übersieht auch nicht die Milderungsgründe, die bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden. So wurde das umfassende Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet. Im gegenständlichen Fall wird aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich, welche das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit betraf und dem Umstand, dass der BF die strafbare Handlung kurz nach seiner Asylantragstellung setzte, das öffentliche Interesse verstärkt.
Schließlich wird auf die Judikatur des VwGH hingewiesen, demnach nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001).
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Untertauchen und Leben im Verborgenen, gezeigte hohe Mobilität) nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Unterstützungsmöglichkeiten erweisen sich daher nicht als entscheidungsrelevant. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Untertauchen und Leben im Verborgenen, gezeigte hohe Mobilität) nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Unterstützungsmöglichkeiten erweisen sich daher nicht als entscheidungsrelevant.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zum weiteren Vorbringen des BF ist auszuführen:
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF kooperativ sei und bereit sei, nach Finnland auszureisen sowie, dass er über Unterstützungsmöglichkeiten verfüge, ist Folgendes auszuführen: Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass der BF am 07.10.2023 angab, dass er nicht nach Finnland wolle. Substantiierte Hinweise auf einen Gesinnungswandel konnten nicht erkannt werden. Im Übrigen ist der BF bereits auch in der Vergangenheit untergetaucht und sich den Behörden entzogen hat. Dem weiteren Vorbringen, wonach ein gelinderes Mittel anzuordnen gewesen wären, ist insbesondere auch die aktuelle, gravierende Straffälligkeit des BF entgegenzuhalten, weshalb - unter Bezugnahme auf § 76 Abs. 2a FPG - ein besonderes öffentliches Interesse an seiner (ehestmöglichen) Überstellung besteht (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0266). Auch kann vor dem Hintergrund, dass seine Angehörigen in Österreich – wie bereits vom BFA dem Bescheid zugrunde gelegt wurde - nichts davon wissen, dass der BF im Gefängnis war, ein besonderes Verhältnis zu seinen Angehörigen nicht erkannt werden. Der BF brachte auch nur unsubstantiiert vor, über ein enges Naheverhältnis bzw. gutes Verhältnis zu seinen Angehörigen in Österreich zu verfügen, ohne dieses näher darzulegen. Der BF legte insbesondere nicht dar, weshalb trotz der Ausführungen, dass die betreffenden Personen nicht einmal von seinem Gefängnisaufenthalt wissen, dennoch von einem guten bzw. nahen Verhältnis zu diesen Personen auszugehen sein sollte. Ein nahes bzw. gutes Verhältnis kann aufgrund der Tatsache, dass sie nicht einmal davon wussten, dass er im Gefängnis war, nicht erkannt werden. Weiters gilt es zu berücksichtigen, dass der BF sich bereits in der Vergangenheit den österreichischen Behörden entzogen hat und sich als sehr mobil erwiesen hat. Zudem liegt eine Zustimmung von Finnland vor und ist die Überstellung nach Finnland in XXXX geplant. Eine zeitnahe Überstellung – innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen - ist daher im Entscheidungszeitpunkt ausreichend wahrscheinlich. Dazu wird darauf hingewiesen, dass in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs durch Schubhaft reichen (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0302).Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF kooperativ sei und bereit sei, nach Finnland auszureisen sowie, dass er über Unterstützungsmöglichkeiten verfüge, ist Folgendes auszuführen: Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass der BF am 07.10.2023 angab, dass er nicht nach Finnland wolle. Substantiierte Hinweise auf einen Gesinnungswandel konnten nicht erkannt werden. Im Übrigen ist der BF bereits auch in der Vergangenheit untergetaucht und sich den Behörden entzogen hat. Dem weiteren Vorbringen, wonach ein gelinderes Mittel anzuordnen gewesen wären, ist insbesondere auch die aktuelle, gravierende Straffälligkeit des BF entgegenzuhalten, weshalb - unter Bezugnahme auf Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG - ein besonderes öffentliches Interesse an seiner (ehestmöglichen) Überstellung besteht vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0266). Auch kann vor dem Hintergrund, dass seine Angehörigen in Österreich – wie bereits vom BFA dem Bescheid zugrunde gelegt wurde - nichts davon wissen, dass der BF im Gefängnis war, ein besonderes Verhältnis zu seinen Angehörigen nicht erkannt werden. Der BF brachte auch nur unsubstantiiert vor, über ein enges Naheverhältnis bzw. gutes Verhältnis zu seinen Angehörigen in Österreich zu verfügen, ohne dieses näher darzulegen. Der BF legte insbesondere nicht dar, weshalb trotz der Ausführungen, dass die betreffenden Personen nicht einmal von seinem Gefängnisaufenthalt wissen, dennoch von einem guten bzw. nahen Verhältnis zu diesen Personen auszugehen sein sollte. Ein nahes bzw. gutes Verhältnis kann aufgrund der Tatsache, dass sie nicht einmal davon wussten, dass er im Gefängnis war, nicht erkannt werden. Weiters gilt es zu berücksichtigen, dass der BF sich bereits in der Vergangenheit den österreichischen Behörden entzogen hat und sich als sehr mobil erwiesen hat. Zudem liegt eine Zustimmung von Finnland vor und ist die Überstellung nach Finnland in römisch 40 geplant. Eine zeitnahe Überstellung – innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen - ist daher im Entscheidungszeitpunkt ausreichend wahrscheinlich. Dazu wird darauf hingewiesen, dass in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs durch Schubhaft reichen vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0302).
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass unklar sei, ob Finnland dem Übernahmegesuch zustimmen werde, ist dem entgegenzuhalten, dass Finnland bereits 12 Tage vor Beschwerdeerhebung – was dem Akt bereits bei Beschwerdeerhebung zweifelsfrei zu entnehmen gewesen wäre – zugestimmt hat.
3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei., (2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)
Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), somit insgesamt EUR 426,20. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), somit insgesamt EUR 426,20.
Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.
3.4. Zum Absehen der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat als wahr unterstellt, dass der BF über Unterstützungsmöglichkeiten verfügt. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben. Einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hat es daher nicht bedürfen.
3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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Schlagworte
Abschiebung Außerlandesbringung Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Haftbefehl Kostenersatz öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Überstellung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W291.2280242.1.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023