Entscheidungsdatum
31.10.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W180 2251555-1/10E
Im Namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2022, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2022, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2022, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft von 26.01.2022 bis 11.02.2022 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2022, Zl. römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 26.01.2022 bis 11.02.2022 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 29.08.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 30.08.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2. In der Folge wurde der BF in einer Betreuungseinrichtung des Bundes ( XXXX ) einquartiert und wurde u.a. eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG erlassen (Mitteilung über beabsichtigte Abweisung des Antrags auf internationalen Schutzes).2. In der Folge wurde der BF in einer Betreuungseinrichtung des Bundes ( römisch 40 ) einquartiert und wurde u.a. eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG erlassen (Mitteilung über beabsichtigte Abweisung des Antrags auf internationalen Schutzes).
3. Am 28.09.2021 wurde der BF im Verfahren auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
4. In der Folge wurde von einem Organwalter des Bundesamtes ein mit 29.09.2021 datierter Bescheid genehmigt, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde.4. In der Folge wurde von einem Organwalter des Bundesamtes ein mit 29.09.2021 datierter Bescheid genehmigt, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde.
5. Am selben Tag wurde die Bescheidzustellung gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG durch Organe der Bundesbetreuungsstelle an den BF an dessen Meldeadresse verfügt.5. Am selben Tag wurde die Bescheidzustellung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG durch Organe der Bundesbetreuungsstelle an den BF an dessen Meldeadresse verfügt.
6. Der BF wurde mit 29.09.2021 aufgrund von Abwesenheit von der Betreuungsstelle abgemeldet („Abmeldung nach 24h Abwesenheit“) und erfolgte mit diesem Datum auch die melderechtliche Abmeldung des BF.
Die Bescheidzustellung laut der Zustellverfügung vom 29.09.2021 (durch Organe der Betreuungsstelle des Bundes) wurde laut Akteninhalt in der Folge nicht durchgeführt.
7. Das Bundesamt verfügte am 04.10.2021, nach Einholung eine (negativen) ZMR-Auszuges, hinsichtlich des Bescheides vom 29.09.2021 eine Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch.7. Das Bundesamt verfügte am 04.10.2021, nach Einholung eine (negativen) ZMR-Auszuges, hinsichtlich des Bescheides vom 29.09.2021 eine Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch.
8. Am 08.10.2021 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des XXXX (inkl. Zustellvollmacht) beim Bundesamt ein (Vollmacht vom 06.10.2021).8. Am 08.10.2021 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des römisch 40 (inkl. Zustellvollmacht) beim Bundesamt ein (Vollmacht vom 06.10.2021).
9. Am 02.12.2021 wurde gegen den BF vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen, laut welchem u.a. die Rückkehrentscheidung gegen den BF seit 02.11.2021 rechtskräftig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen sei.9. Am 02.12.2021 wurde gegen den BF vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen, laut welchem u.a. die Rückkehrentscheidung gegen den BF seit 02.11.2021 rechtskräftig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen sei.
10. Ab 10.12.2021 scheint hinsichtlich des BF wieder eine Meldung im Bundesgebiet auf (in XXXX ).10. Ab 10.12.2021 scheint hinsichtlich des BF wieder eine Meldung im Bundesgebiet auf (in römisch 40 ).
11. Im Zuge einer Fahrzeugkontrolle am 25.01.2022 wurde der BF (als Mitfahrer) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Aufgrund des gegen den BF bestehenden Festnahmeauftrags sei dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX zufolge von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Kontakt mit dem Bundesamt aufgenommen worden und habe jenes die Überprüfung des Hauptwohnsitzes des BF angeordnet. Dabei habe sich laut dem Bericht vor Ort herausgestellt, dass es sich bei der Adresse lediglich um eine Scheinmeldung handeln dürfte. Der BF habe laut dem Bericht keinen Schlüssel zur dortigen Adresse gehabt und habe dem Bericht zufolge in gebrochenen Englisch sinngemäß angegeben, dass er dort nicht schlafen und wohnen würde und die Adresse nicht kenne; er wohne laut seinen Angaben an einer (anderen) genannten Adresse (in XXXX ). In der Folge wurde vom Bundesamt die Durchführung des Festnahmeauftrages verfügt und wurde er in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.11. Im Zuge einer Fahrzeugkontrolle am 25.01.2022 wurde der BF (als Mitfahrer) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Aufgrund des gegen den BF bestehenden Festnahmeauftrags sei dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 zufolge von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Kontakt mit dem Bundesamt aufgenommen worden und habe jenes die Überprüfung des Hauptwohnsitzes des BF angeordnet. Dabei habe sich laut dem Bericht vor Ort herausgestellt, dass es sich bei der Adresse lediglich um eine Scheinmeldung handeln dürfte. Der BF habe laut dem Bericht keinen Schlüssel zur dortigen Adresse gehabt und habe dem Bericht zufolge in gebrochenen Englisch sinngemäß angegeben, dass er dort nicht schlafen und wohnen würde und die Adresse nicht kenne; er wohne laut seinen Angaben an einer (anderen) genannten Adresse (in römisch 40 ). In der Folge wurde vom Bundesamt die Durchführung des Festnahmeauftrages verfügt und wurde er in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
12. Am 26.01.2022 wurde der BF betreffend Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vor dem Bundesamt unter Beziehung einer Dolmetscherin für Punjabi niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab er befragt im Wesentlichen an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er werde rechtsfreundlich vertreten, kenne den Namen aber nicht. Nach Vorhalt des dem Bundesamtes vorliegenden Verfahrensstandes (insbesondere rechtskräftige Beendigung des Asylverfahren seit 02.11.2021 in erster Instanz, Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sowie nicht erfolgte Ausreise, Vorliegen einer Scheinmeldung) gab er hierzu an, er habe von all dem nichts gewusst, er sei gemeldet und wohne dort. Er wüsste nicht, dass er dort wohnen müsse. Er wohne im XXXX ; er habe an der Meldeadresse ca. 1 Monat gewohnt, jetzt wohne er im XXXX . Die genaue Adresse wüsste er nicht, er glaube die Straße heiße XXXX . Er wüsste nicht genau, wo das genau sei; man sage dazu nur XXXX . Jene Wohnung habe er erst seit einem Monat; er habe sich nicht anmelden können. Der Schlüssel sei zu Hause, in der Wohnung im XXXX ; es gebe nur einen Schlüssel und dieser Schlüssel werde von 3 – 4 Personen verwendet. Befragt gab er weiters an, er sei nicht im Besitz von Reisedokumenten oder anderen Personaldokumenten; er habe keine Dokumente. Er sei illegal am 02.08.2021 nach Österreich eingereist und habe bisher nichts unternommen, neue Personaldokumente zu bekommen. Ferner gab er befragt an, er wolle nicht ausreisen und werde im Bundesgebiet von seinen Freunden unterstützt. An Bargeld habe er ca. 9 €. Er sei ledig und habe keine Kinder; Familienangehörige in Österreich habe er nicht – seine Mutter würde in Indien leben. Er sei bereit, die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen (im Zuge der Einvernahme hat der BF die Formblätter freiwillig ausgefüllt) und gab er befragt an, dass er die Formblätter korrekt, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt habe.12. Am 26.01.2022 wurde der BF betreffend Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vor dem Bundesamt unter Beziehung einer Dolmetscherin für Punjabi niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab er befragt im Wesentlichen an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er werde rechtsfreundlich vertreten, kenne den Namen aber nicht. Nach Vorhalt des dem Bundesamtes vorliegenden Verfahrensstandes (insbesondere rechtskräftige Beendigung des Asylverfahren seit 02.11.2021 in erster Instanz, Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sowie nicht erfolgte Ausreise, Vorliegen einer Scheinmeldung) gab er hierzu an, er habe von all dem nichts gewusst, er sei gemeldet und wohne dort. Er wüsste nicht, dass er dort wohnen müsse. Er wohne im römisch 40 ; er habe an der Meldeadresse ca. 1 Monat gewohnt, jetzt wohne er im römisch 40 . Die genaue Adresse wüsste er nicht, er glaube die Straße heiße römisch 40 . Er wüsste nicht genau, wo das genau sei; man sage dazu nur römisch 40 . Jene Wohnung habe er erst seit einem Monat; er habe sich nicht anmelden können. Der Schlüssel sei zu Hause, in der Wohnung im römisch 40 ; es gebe nur einen Schlüssel und dieser Schlüssel werde von 3 – 4 Personen verwendet. Befragt gab er weiters an, er sei nicht im Besitz von Reisedokumenten oder anderen Personaldokumenten; er habe keine Dokumente. Er sei illegal am 02.08.2021 nach Österreich eingereist und habe bisher nichts unternommen, neue Personaldokumente zu bekommen. Ferner gab er befragt an, er wolle nicht ausreisen und werde im Bundesgebiet von seinen Freunden unterstützt. An Bargeld habe er ca. 9 €. Er sei ledig und habe keine Kinder; Familienangehörige in Österreich habe er nicht – seine Mutter würde in Indien leben. Er sei bereit, die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen (im Zuge der Einvernahme hat der BF die Formblätter freiwillig ausgefüllt) und gab er befragt an, dass er die Formblätter korrekt, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt habe.
13. Mit Mandatsbescheid vom 26.01.2022 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er sei nach Österreich unrechtmäßig eingereist und habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt, welcher negativ entschieden worden sei und bestehe gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF halte sich seit dem 02.11.2021 illegal im Bundesgebiet auf. Er besitze über kein gütiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er habe nicht einmal ansatzweise danach getrachtet, aus eigenem Antrieb ein Ersatzreisedokument zu beschaffen. Des Weiteren verfüge er nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Der BF könne zur Belastung für die Gebietskörperschaft werden. Er sei in keinster Weise integriert, weil zu Österreich weder starke berufliche noch familiäre Bindungen bestünden. Zwar sei er behördlich gemeldet, jedoch handle es sich um eine Scheinmeldung. Einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe er nicht und habe er angegeben in einem Auto zu schlafen. Der ledige und kinderlose BF habe in Österreich des Weiteren keine Angehörigen und lebe die Familie in Indien. Rechtlich folge das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 (Hervorhebung in der rechtlichen Beurteilung in der Bescheidbegründung), zumal der BF offensichtlich nicht gewillt sei, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen und die Gefahr bestehe, dass er weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet verbleibe. Durch sein Verhalten sei eindeutig zu erkennen, dass er nicht einmal ansatzweise danach trachte, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der BF erweise sich als nicht vertrauenswürdig; es sei auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens zu schließen. Schubhaft erweise sich auch als verhältnismäßig, zumal auch aufgrund des Gesundheitszustands des BF Haftfähigkeit gegeben sei. Das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung käme schon aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Auch mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder mit einer periodischen Meldeverpflichtung könne in gegenständlichem Fall aufgrund des beträchtlichen Risikos des Untertauchens nicht das Auslangen gefunden werden.13. Mit Mandatsbescheid vom 26.01.2022 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er sei nach Österreich unrechtmäßig eingereist und habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt, welcher negativ entschieden worden sei und bestehe gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF halte sich seit dem 02.11.2021 illegal im Bundesgebiet auf. Er besitze über kein gütiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er habe nicht einmal ansatzweise danach getrachtet, aus eigenem Antrieb ein Ersatzreisedokument zu beschaffen. Des Weiteren verfüge er nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Der BF könne zur Belastung für die Gebietskörperschaft werden. Er sei in keinster Weise integriert, weil zu Österreich weder starke berufliche noch familiäre Bindungen bestünden. Zwar sei er behördlich gemeldet, jedoch handle es sich um eine Scheinmeldung. Einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe er nicht und habe er angegeben in einem Auto zu schlafen. Der ledige und kinderlose BF habe in Österreich des Weiteren keine Angehörigen und lebe die Familie in Indien. Rechtlich folge das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, (Hervorhebung in der rechtlichen Beurteilung in der Bescheidbegründung), zumal der BF offensichtlich nicht gewillt sei, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen und die Gefahr bestehe, dass er weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet verbleibe. Durch sein Verhalten sei eindeutig zu erkennen, dass er nicht einmal ansatzweise danach trachte, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der BF erweise sich als nicht vertrauenswürdig; es sei auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens zu schließen. Schubhaft erweise sich auch als verhältnismäßig, zumal auch aufgrund des Gesundheitszustands des BF Haftfähigkeit gegeben sei. Das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung käme schon aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Auch mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder mit einer periodischen Meldeverpflichtung könne in gegenständlichem Fall aufgrund des beträchtlichen Risikos des Untertauchens nicht das Auslangen gefunden werden.
14. Der BF befand sich ab 26.01.2022 in Schubhaft.
15. Am 27.01.2022 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe des XXXX beim Bundesamt und wurde um Zusendung des Schubhaftbescheids ersucht.15. Am 27.01.2022 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe des römisch 40 beim Bundesamt und wurde um Zusendung des Schubhaftbescheids ersucht.
16. Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz vom 09.02.2022 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2022 zur Anordnung der Schubhaft sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.01.2022. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei von 30.08.2021 bis 29.09.2021 in einer Asylunterkunft untergebracht gewesen und habe er am 29.09.2021 aus dem Wunsch nach Selbstbestimmung die Asylunterkunft verlassen. Er habe selbstbestimmt Wohnung nehmen wollen und sich eine rechtliche Vertretung für sein Asylverfahren organisieren wollen. Er habe dann in einer Wohnung von Freunden in XXXX gewohnt und habe sich dort angemeldet. Später habe er gemeinsam mit anderen Freunden in einer Wohnung in XXXX gewohnt. Am 29.09.2021, demselben Tag, an dem der BF die Asylunterkunft verlassen habe, habe das Bundesamt den Bescheid erstellt, mit dem sie den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen hätten, eine Rückkehrentscheidung getroffen hätten sowie festgestellt hätten, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei. Wenige Tage später, am 04.10.2021, habe das BFA eine ZMR-Abfrage durchgeführt und festgestellt, dass der BF seit dem Verlassen der Asylunterkunft am 29.09.2021 keine aufrechte Meldeadresse mehr habe. Aufgrund dieser negativen ZMR-Abfrage habe das Bundesamt den negativen Asylbescheid vom 29.09.2021 am 04.10.2021 im Akt hinterlegt. Bereits am 06.10.2021 habe der BF den XXXX mit seiner Vertretung im erstinstanzlichen Asylverfahren beauftragt und bevollmächtigt, einschließlich der Zustellvollmacht. Am 08.10.2021 habe der XXXX dem Bundesamt die erteilte Vollmacht durch Übermittlung bekanntgegeben. Das Bundesamt habe trotz Bekanntgabe der Vollmacht nur vier Tage nach Hinterlegung des verfahrensabschließenden Bescheids im Akt diesen Bescheid dem bevollmächtigten XXXX nicht zugestellt und diesen auch nicht über die Bescheiderlassung oder die Hinterlegung im Akt informiert. Das Bundesamt gehe in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass der Bescheid über die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Rückkehrentscheidung durch Hinterlegung des Bescheids im Akt am 04.10.2021 wirksam zugestellt und somit am 02.11.2021 rechtskräftig geworden sei, der BF somit seit 16.11.2021 zur Ausreise verpflichtet sei. Die Hinterlegung des negativen Asylbescheids im Akt nur fünf Tage, nachdem der BF die Asylunterkunft verlassen habe, habe keine rechtswirksame Zustellung begründet. Der negative Asylbescheid vom 29.09.2021 sei dem BF bis dato nicht rechtswirksam zugestellt worden. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes sei der Bescheid daher nicht rechtskräftig geworden. Mangels rechtswirksamer Zustellung des Asylbescheids vom 29.09.2021 befinde sich der BF noch im offenen Asylverfahren. Somit sei die Verhängung der Schubhaft nicht gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zulässig und das BFA stütze die Schubhaftverhängung auf den falschen Tatbestand. Eine nachträgliche Sanierung dieses Fehlers sei nicht zulässig. Weiters gebe es keinerlei Anhaltspunkte, dass der strafgerichtlich unbescholtene BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 67 FPG darstelle, weshalb die weitere Anhaltung in Schubhaft auch nicht gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zulässig sei. Im Übrigen bestehe keine Fluchtgefahr und selbst bei grundsätzlicher Zulässigkeit der Schubhaft wäre diese unverhältnismäßig. Der BF habe sich zu jedem Zeitpunkt kooperativ gezeigt und nie die Absicht gehabt, unterzutauchen. Die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft seien somit rechtswidrig gewesen und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft würden nicht vorliegen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, 2) den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, 3) im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und schließlich 4) dem BF Aufwandersatz im Umfang der Eingabegebühr iHv EUR 30 zuerkennen.16. Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz vom 09.02.2022 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2022 zur Anordnung der Schubhaft sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.01.2022. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei von 30.08.2021 bis 29.09.2021 in einer Asylunterkunft untergebracht gewesen und habe er am 29.09.2021 aus dem Wunsch nach Selbstbestimmung die Asylunterkunft verlassen. Er habe selbstbestimmt Wohnung nehmen wollen und sich eine rechtliche Vertretung für sein Asylverfahren organisieren wollen. Er habe dann in einer Wohnung von Freunden in römisch 40 gewohnt und habe sich dort angemeldet. Später habe er gemeinsam mit anderen Freunden in einer Wohnung in römisch 40 gewohnt. Am 29.09.2021, demselben Tag, an dem der BF die Asylunterkunft verlassen habe, habe das Bundesamt den Bescheid erstellt, mit dem sie den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen hätten, eine Rückkehrentscheidung getroffen hätten sowie festgestellt hätten, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei. Wenige Tage später, am 04.10.2021, habe das BFA eine ZMR-Abfrage durchgeführt und festgestellt, dass der BF seit dem Verlassen der Asylunterkunft am 29.09.2021 keine aufrechte Meldeadresse mehr habe. Aufgrund dieser negativen ZMR-Abfrage habe das Bundesamt den negativen Asylbescheid vom 29.09.2021 am 04.10.2021 im Akt hinterlegt. Bereits am 06.10.2021 habe der BF den römisch 40 mit seiner Vertretung im erstinstanzlichen Asylverfahren beauftragt und bevollmächtigt, einschließlich der Zustellvollmacht. Am 08.10.2021 habe der römisch 40 dem Bundesamt die erteilte Vollmacht durch Übermittlung bekanntgegeben. Das Bundesamt habe trotz Bekanntgabe der Vollmacht nur vier Tage nach Hinterlegung des verfahrensabschließenden Bescheids im Akt diesen Bescheid dem bevollmächtigten römisch 40 nicht zugestellt und diesen auch nicht über die Bescheiderlassung oder die Hinterlegung im Akt informiert. Das Bundesamt gehe in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass der Bescheid über die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Rückkehrentscheidung durch Hinterlegung des Bescheids im Akt am 04.10.2021 wirksam zugestellt und somit am 02.11.2021 rechtskräftig geworden sei, der BF somit seit 16.11.2021 zur Ausreise verpflichtet sei. Die Hinterlegung des negativen Asylbescheids im Akt nur fünf Tage, nachdem der BF die Asylunterkunft verlassen habe, habe keine rechtswirksame Zustellung begründet. Der negative Asylbescheid vom 29.09.2021 sei dem BF bis dato nicht rechtswirksam zugestellt worden. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes sei der Bescheid daher nicht rechtskräftig geworden. Mangels rechtswirksamer Zustellung des Asylbescheids vom 29.09.2021 befinde sich der BF noch im offenen Asylverfahren. Somit sei die Verhängung der Schubhaft nicht gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zulässig und das BFA stütze die Schubhaftverhängung auf den falschen Tatbestand. Eine nachträgliche Sanierung dieses Fehlers sei nicht zulässig. Weiters gebe es keinerlei Anhaltspunkte, dass der strafgerichtlich unbescholtene BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 67, FPG darstelle, weshalb die weitere Anhaltung in Schubhaft auch nicht gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zulässig sei. Im Übrigen bestehe keine Fluchtgefahr und selbst bei grundsätzlicher Zulässigkeit der Schubhaft wäre diese unverhältnismäßig. Der BF habe sich zu jedem Zeitpunkt kooperativ gezeigt und nie die Absicht gehabt, unterzutauchen. Die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft seien somit rechtswidrig gewesen und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft würden nicht vorliegen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, 2) den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, 3) im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und schließlich 4) dem BF Aufwandersatz im Umfang der Eingabegebühr iHv EUR 30 zuerkennen.
17. Am selben Tag wurde auch beim Bundesamt (bei der für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Organisationseinheit) eine Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 29.09.2021 beantragt, in eventu gegen die Versäumung der Beschwerdefrist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und gleichzeitig (mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.09.2021 erhoben.
18. Am 10.02.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Aktenvorlage.
19. Am selben Tag erfolgte die Aktenvorlage und erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass am 29.09.2021 ein abweisender Bescheid im Verfahren auf internationalen Schutz erlassen worden sei und versucht worden sei, dem BF persönlich zuzustellen. Der BF habe jedoch die Unterkunftsstelle verlassen und habe es unterlassen, der Behörde seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Die Abmeldung sei mit 29.09.2021 erfolgt und die Hinterlegung im Akt sei am 04.10.2021 durchgeführt worden. Am 08.10.2021 sei die Vollmachtsbekanntgabe des XXXX eingelangt. In dieser Vollmacht sei um die Zustellung sämtlicher Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen in Hinkunft zuhanden der ausgewiesenen Vertretung gebeten worden. Der BF habe sich nicht angemeldet und habe auch keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort gemacht. Der BF sei untergetaucht und sei mit 02.11.2021 die Entscheidung im Verfahren internationaler Schutz in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig sei die erlassene Rückkehrentscheidung durchführbar geworden. Die Ausreisefrist habe mit 16.11.2021 geendet. Der Beschwerde müsse zunächst entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Der Rechtsmeinung des BF, dass die Asylentscheidung nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, werde nicht gefolgt. Im Gegensatz zu den angeführten Auszügen aus einem Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses sei der BF in einer Betreuungsunterkunft untergebracht worden, wo der BF sich frei bewegen habe können und wissen habe müsse, welche Konsequenzen eine unentschuldigte Abwesenheit von dieser Unterkunft zur Folge haben werde. Der BF sei bewusst untergetaucht und sei auch mit der Vollmachtsbekanntgabe im Oktober 2021 unterlassen worden, den tatsächlichen Unterkunftsort bekanntzugeben. Überdies sei der BF am 28.09.2021 mündlich über den weiteren Verfahrensablauf belehrt worden und habe dies zur Folge gehabt, dass der BF untergetaucht sei. Aus diesem Verhalten sei zu schließen, dass der BF offensichtlich mit keinem positiven Ausgang seines Verfahrens gerechnet habe, da ansonsten ein Untertauchen und die Vermeidung der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes unnötig gewesen wäre. Es stehe somit fest, dass der BF sich einem Verfahren vor dem Bundesamt nicht gestellt habe und behördliche Auflagen nicht eingehalten habe. Für das Heimreisezertifikat-Verfahren sei die Greifbarkeit des BF erforderlich, da die indische Vertretungsbehörden Vorführungstermine für ein Interview vergeben würden. Der BF sei bereits im Verfahren internationalem Schutz nicht bereit gewesen, sich diesem Verfahren zu stellen und sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass sich der BF einem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung auf keinen Fall stellen werde. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels habe daher nicht das Auslangen gefunden werden können, da der BF sich aus einer Betreuungsörtlichkeit ohne Entschuldigung entzogen habe und sich nur zum Schein angemeldet habe und in Wirklichkeit im Verborgenen den Aufenthalt fortgesetzt habe. Der BF habe keine sozialen Bindungen und könne daher jederzeit die Unterkunft wechseln. Im Falle der Entlassung würde der BF sofort untertauchen und sich dem Abschiebeverfahren entziehen. Der BF erreiche dadurch das die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verzögert werde und der illegale Aufenthalt verlängert werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF untergetaucht wäre, um sich der Abschiebung nach Indien zu entziehen, als schlüssig anzusehen gewesen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben gewesen. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und den BF zum Ersatz genannter Kosten zu verpflichten.19. Am selben Tag erfolgte die Aktenvorlage und erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass am 29.09.2021 ein abweisender Bescheid im Verfahren auf internationalen Schutz erlassen worden sei und versucht worden sei, dem BF persönlich zuzustellen. Der BF habe jedoch die Unterkunftsstelle verlassen und habe es unterlassen, der Behörde seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Die Abmeldung sei mit 29.09.2021 erfolgt und die Hinterlegung im Akt sei am 04.10.2021 durchgeführt worden. Am 08.10.2021 sei die Vollmachtsbekanntgabe des römisch 40 eingelangt. In dieser Vollmacht sei um die Zustellung sämtlicher Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen in Hinkunft zuhanden der ausgewiesenen Vertretung gebeten worden. Der BF habe sich nicht angemeldet und habe auch keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort gemacht. Der BF sei untergetaucht und sei mit 02.11.2021 die Entscheidung im Verfahren internationaler Schutz in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig sei die erlassene Rückkehrentscheidung durchführbar geworden. Die Ausreisefrist habe mit 16.11.2021 geendet. Der Beschwerde müsse zunächst entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Der Rechtsmeinung des BF, dass die Asylentscheidung nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, werde nicht gefolgt. Im Gegensatz zu den angeführten Auszügen aus einem Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses sei der BF in einer Betreuungsunterkunft untergebracht worden, wo der BF sich frei bewegen habe können und wissen habe müsse, welche Konsequenzen eine unentschuldigte Abwesenheit von dieser Unterkunft zur Folge haben werde. Der BF sei bewusst untergetaucht und sei auch mit der Vollmachtsbekanntgabe im Oktober 2021 unterlassen worden, den tatsächlichen Unterkunftsort bekanntzugeben. Überdies sei der BF am 28.09.2021 mündlich über den weiteren Verfahrensablauf belehrt worden und habe dies zur Folge gehabt, dass der BF untergetaucht sei. Aus diesem Verhalten sei zu schließen, dass der BF offensichtlich mit keinem positiven Ausgang seines Verfahrens gerechnet habe, da ansonsten ein Untertauchen und die Vermeidung der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes unnötig gewesen wäre. Es stehe somit fest, dass der BF sich einem Verfahren vor dem Bundesamt nicht gestellt habe und behördliche Auflagen nicht eingehalten habe. Für das Heimreisezertifikat-Verfahren sei die Greifbarkeit des BF erforderlich, da die indische Vertretungsbehörden Vorführungstermine für ein Interview vergeben würden. Der BF sei bereits im Verfahren internationalem Schutz nicht bereit gewesen, sich diesem Verfahren zu stellen und sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass sich der BF einem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung auf keinen Fall stellen werde. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels habe daher nicht das Auslangen gefunden werden können, da der BF sich aus einer Betreuungsörtlichkeit ohne Entschuldigung entzogen habe und sich nur zum Schein angemeldet habe und in Wirklichkeit im Verborgenen den Aufenthalt fortgesetzt habe. Der BF habe keine sozialen Bindungen und könne daher jederzeit die Unterkunft wechseln. Im Falle der Entlassung würde der BF sofort untertauchen und sich dem Abschiebeverfahren entziehen. Der BF erreiche dadurch das die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verzögert werde und der illegale Aufenthalt verlängert werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF untergetaucht wäre, um sich der Abschiebung nach Indien zu entziehen, als schlüssig anzusehen gewesen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben gewesen. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und den BF zum Ersatz genannter Kosten zu verpflichten.
20. In einem Aktenvermerk vom 11.02.2022 hielt die für den Antrag auf internationalen Schutz zuständige Organisationseinheit des Bundesamts im Wesentlichen fest, seitens der Behörde sei nach negativer ZMR Abfrage am 04.10.2021 der Bescheid vom 29.09.2021 am 04.10.2021 im Akt hinterlegt worden. Am 08.10.2021 sei bei der Behörde eine vom 06.10.2021 datierte Vollmachtsbekanntgabe eingelangt. Am 09.02.2022 seien durch den rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerden betreffend den Bescheid bei der Behörde eingelangt sowie der Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 29.09.2021. Nach interner Rücksprache sei aufgrund der nicht rechtmäßigen Hinterlegung des Bescheides ein Zustellmangel seitens der Behörde festgestellt worden. Diesbezüglich sei nach erneuter interner Rücksprache eine neuerliche Zustellung des Bescheides vom 29.09.2021 am 11.02.2022 an den rechtsfreundlichen Vertreter übermittelt und diesem mitgeteilt worden, dass nach erfolgreicher Übermittlung des Bescheides die Rechtsmittelfrist ab diesem Zeitpunkt neuerlich zu laufen beginne. Des Weiteren sei der rechtsfreundliche Vertreter hingewiesen worden, ein neuerliches Rechtsmittel nach Bescheiderhaltung bei der Behörde einzubringen.
Der Rechtsvertretung des BF wurde am selben Tag per E-Mail von der für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Organisationseinheit des Bundesamts insbesondere mitgeteilt, dass nach Durchsicht der Beschwerde und den Akteninhalten ein Zustellmangel des Bescheides vom 29.09.2021 durch das Bundesamt vorliege. Diesbezüglich werde der Bescheid neuerlich übermittelt und gelte ab Zeitpunkt der erfolgreichen Zustellung die Rechtsmittelfrist.
21. Am selben Tag, 11.02.2022, wurde von der für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Organisationseinheit des Bundesamts der für die Schubhaft zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes per E-Mail insbesondere mitgeteilt, dass sie bei ihrem „INT Verfahren“ bei der Hinterlegung im Akt einen Fehler gemacht hätten. Daher sei ihr „INT Verfahren“ ab heute wieder laufend. Der Asylbescheid sei nicht rechtskräftig. Der Bescheid werde heute neu „erstmalig“ rechtskräftig zugestellt und die Rechtvertretung werde eine Beschwerde an das BVwG machen. Diese Info ergehe an die für Schubhaft zuständige Organisationseinheit, da sie den Asylwerber in Schubhaft genommen hätten. Daher werde gebeten, die Rechtmäßigkeit der Schubhaft neu zu prüfen.
Diese E-Mail wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2022 von der für Schubhaft zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes mit dem Hinweis weitergeleitet, dass die Entlassung aus der Schubhaft bereits veranlasst worden sei.
22. Der Beschwerdeführer wurde am 11.02.2022 aus der Schubhaft entlassen (Entlassungsgrund laut Entlassungsschein: „INT-Verfahren wieder laufend!“).
23. Die gegen den Bescheid vom 29.09.2021 in der Folge (nach Zustellung an die im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses genannte Rechtsvertretung im Februar 2022) erhobene Beschwerde vom 02.03.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2023, GZ W205 2252457-1, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Zustellung des Bescheides vom 29.09.2021 führte die für das Asylverfahren zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in der rechtlichen Beurteilung des genannten Erkenntnisses aus, dass die Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 04.10.2021 nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der BF ist volljährig und nicht österreichischer Staatsangehöriger.
1.2. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien.
1.3. Der BF stellte am 29.08.2021 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurde eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG erlassen (Mitteilung über beabsichtigte Abweisung des Antrags auf internationalen Schutzes).1.3. Der BF stellte am 29.08.2021 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurde eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG erlassen (Mitteilung über beabsichtigte Abweisung des Antrags auf internationalen Schutzes).
1.4. Der Bescheid vom 29.09.2021, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, wurde am 04.10.2021 durch Hinterlegung im Verwaltungsakt nicht rechtswirksam zugestellt.1.4. Der Bescheid vom 29.09.2021, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, wurde am 04.10.2021 durch Hinterlegung im Verwaltungsakt nicht rechtswirksam zugestellt.
1.5. Im Zuge einer Fahrzeugkontrolle am 25.01.2022 wurde der BF (als Mitfahrer) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen sowie vom Bundesamt in der Folge die Durchführung eines gegen den BF bestehenden Festnahmeauftrages verfügt und wurde er in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
1.6. Der BF wurde am 26.01.2022 von einem Organ des Bundesamtes einvernommen und mit angefochtenen Mandatsbescheid vom 26.01.2022 über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung erlassen.1.6. Der BF wurde am 26.01.2022 von einem Organ des Bundesamtes einvernommen und mit angefochtenen Mandatsbescheid vom 26.01.2022 über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung erlassen.
1.7. Der BF wurde von 26.01.2022 bis 11.02.2022 in Schubhaft angehalten.
1.8. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheids vom 26.01.2022 sowie während der Anhaltung in Schubhaft von 26.01.2022 bis 11.02.2022 kam dem BF der Status eines Asylwerbers zu. In jenem Zeitraum kam ihm faktischer Abschiebeschutz zu.
1.9. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.10. Der BF missachtete die Bestimmungen des Meldegesetztes. Familiäre oder substanziellen sozialen Kontakte des BF in Österreich sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, war als mittellos anzusehen und verfügte er über keine gesicherte Unterkunft.
1.11. Der BF war haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes zur Schubhaft und zum Verfahren auf internationalen Schutz sowie den entsprechenden Gerichtsakten. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem, das Strafregister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Dass der BF volljährig und nicht österreichischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF und ist unstrttig.
2.2. Ebenso war feststellen, dass der BF Staatsangehöriger von Indien ist.
2.3. Dass der BF am 29.08.2021 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, folgt ebenso aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt sowie dass eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG erlassen wurde (Mitteilung über beabsichtigte Abweisung des Antrags auf internationalen Schutzes).2.3. Dass der BF am 29.08.2021 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, folgt ebenso aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt sowie dass eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG erlassen wurde (Mitteilung über beabsichtigte Abweisung des Antrags auf internationalen Schutzes).
2.4. Dass der Bescheid vom 29.09.2021 mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, am 04.10.2021 durch Hinterlegung im Verwaltungsakt nicht rechtswirksam zugestellt wurde, folgt aus der diesbezüglichen Aktenlage und der unterstehenden näheren rechtlichen Beurteilung; festzuhalten ist, dass selbst das Bundesamt – wie aus dem Verfahrensgang hervorgeht – in der Folge nicht mehr von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt ausging und die Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung des BF und die Entlassung des BF aus der Schubhaft anordnete.2.4. Dass der Bescheid vom 29.09.2021 mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, am 04.10.2021 durch Hinterlegung im Verwaltungsakt nicht rechtswirksam zugestellt wurde, folgt aus der diesbezüglichen Aktenlage und der unterstehenden näheren rechtlichen Beurteilung; festzuhalten ist, dass selbst das Bundesamt – wie aus dem Verfahrensgang hervorgeht – in der Folge nicht mehr von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt ausging und die Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung des BF und die Entlassung des BF aus der Schubhaft anordnete.
2.5. Anhand des diesbezüglich unstrittigen Akteninhalts war festzustellen, dass der BF (als Mitfahrer) im Zuge einer Fahrzeugkontrolle am 25.01.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen wurde sowie vom Bundesamt in der Folge die Durchführung eines gegen den BF bestehenden Festnahmeauftrages verfügt wurde und der BF in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert wurde.
2.6. Ebenso konnte festgestellt werden, dass der BF am 26.01.2022 von einem Organ des Bundesamtes einvernommen wurde und mit angefochtenen Mandatsbescheid vom 26.01.2022 über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung erlassen wurde.2.6. Ebenso konnte festgestellt werden, dass der BF am 26.01.2022 von einem Organ des Bundesamtes einvernommen wurde und mit angefochtenen Mandatsbescheid vom 26.01.2022 über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung erlassen wurde.
2.7. Dass der BF von 26.01.2022 bis 11.02.2022 in Schubhaft angehalten wurde, folgt aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt und auch insbesondere aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.8. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheids vom 26.01.2022 sowie während der Anhaltung in Schubhaft von 26.01.2022 bis 11.02.2022 der diesbezügliche abweisliche Bescheid vom 29.09.2021 aufgrund der nicht rechtswirksamen Zustellung am 04.10.2021 nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kam dem BF in diesem Zeitraum der Status des Asylwerbers zu. In jenem Zeitraum kam ihm gegenständlich infolge seines ersten Antrags auf internationalen Schutz folglich auch faktischer Abschiebeschutz zu (siehe näher die rechtliche Beurteilung).
2.9. Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, folgt aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.10. Dass der BF die Bestimmungen des Meldegesetztes missachtete, folgt aus seinen Angaben, der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.01.2022 und wurde dem auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Familiäre oder substanzielle soziale Kontakte in Österreich sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso war festzustellen, dass er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachging und als mittellos anzusehen war, zumal auch nicht konkret angegeben wurde, von welchen Freunden sowie inwiefern er von jenen unterstützt werde. Dass er über keine gesicherte Unterkunft verfügte, folgt aus seinen Angaben und insbesondere aus dem Umstand, dass er über keine Schlüssel für die Wohnung laut Meldeadresse verfügte. Auch konnte der BF vor dem Bundesamt keine genaue Adresse mehr zur behaupteten Wohnung im XXXX benennen und war er auch diesbezüglich nicht im Besitz eines Schlüssels. Ein diesbezüglicher Nachweis des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf jene Unterkunft (etwa Mietvertrag) wurde nicht vorgelegt. 2.10. Dass der BF die Bestimmungen des Meldegesetztes missachtete, folgt aus seinen Angaben, der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.01.2022 und wurde dem auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Familiäre oder substanzielle soziale Kontakte in Österreich sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso war festzustellen, dass er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachging und als mittellos anzusehen war, zumal auch nicht konkret angegeben wurde, von welchen Freunden sowie inwiefern er von jenen unterstützt werde. Dass er über keine gesicherte Unterkunft verfügte, folgt aus seinen Angaben und insbesondere aus dem Umstand, dass er über keine Schlüssel für die Wohnung laut Meldeadresse verfügte. Auch konnte der BF vor dem Bundesamt keine genaue Adresse mehr zur behaupteten Wohnung im römisch 40 benennen und war er auch diesbezüglich nicht im Besitz eines Schlüssels. Ein diesbezüglicher Nachweis des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf jene Unterkunft (etwa Mietvertrag) wurde nicht vorgelegt.
2.11. Dass der BF haftfähig war, folgt aus seinen Angaben und sind diesbezüglich keine entgegenstehenden Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A
3.1. Zu Spruchpunkt I – Stattgabe der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 26.01.2022 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 26.01.2022 bis 11.02.2022:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins – Stattgabe der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 26.01.2022 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 26.01.2022 bis 11.02.2022:
3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.1.1. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. (2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird (4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. (7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Paragraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Zur Judikatur allgemein:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war.
Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs im Sinne des § 76 Abs. 2 FPG.Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, FPG.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt.
Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist es, den Schubhaftbescheid - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es am 26.01.2022 aus damaliger Sicht rechtens war, über den BF Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft ab dem Tag darauf zu vollziehen (vgl. etwa VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; mwN).Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist es, den Schubhaftbescheid - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es am 26.01.2022 aus damaliger Sicht rechtens war, über den BF Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft ab dem Tag darauf zu vollziehen vergleiche etwa VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; mwN).
In gegenständlichem Fall verkannte das Bundesamt jedoch bereits, dass der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 29.08.2021 zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides (sowie auch während der anschließenden Anhaltung) infolge der nicht rechtswirksamen Zustellung am 04.10.2021 des Bescheids vom 29.09.2021 noch nicht rechtskräftig abweislich erledigt war und ihm sohin noch der Status eines Asylwerbers iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG im maßgeblichen Zeitraum zukam.In gegenständlichem Fall verkannte das Bundesamt jedoch bereits, dass der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 29.08.2021 zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides (sowie auch während der anschließenden Anhaltung) infolge der nicht rechtswirksamen Zustellung am 04.10.2021 des Bescheids vom 29.09.2021 noch nicht rechtskräftig abweislich erledigt war und ihm sohin noch der Status eines Asylwerbers iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG im maßgeblichen Zeitraum zukam.
Die Hinterlegung des Bescheides vom 29.09.2021 am 04.10.2021 im Akt gemäß § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG erwies sich gegenständlich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als unrechtmäßig – diesen Standpunkt vertritt nunmehr, wie im Verfahrensgang ersichtlich, auch das Bundesamt selbst. Die Hinterlegung des Bescheides vom 29.09.2021 am 04.10.2021 im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG erwies sich gegenständlich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als unrechtmäßig – diesen Standpunkt vertritt nunmehr, wie im Verfahrensgang ersichtlich, auch das Bundesamt selbst.
Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies gemäß § 8 Abs. 1 ZustG der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Absatz 2, leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 23 ZustG regelt insbesondere, wie bei der Hinterlegung ohne Zustellversuch vorzugehen ist.Paragraph 23, ZustG regelt insbesondere, wie bei der Hinterlegung ohne Zustellversuch vorzugehen ist.
Der BF wurde bis 29.09.2021 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt und verfügte bis zu diesem Tag folglich über eine Abgabestelle (vgl. § 11 Abs. 1 BFA-VG). Ausgehend davon, dass mit jenem Tag infolge Abwesenheit die Versorgung eingestellt wurde, ist eine Änderung der Abgabestelle eingetreten, sodass der BF gemäß § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtet war, dem Bundesamt dies auch mitzuteilen. Die Mitteilung hatte unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.Der BF wurde bis 29.09.2021 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt und verfügte bis zu diesem Tag folglich über eine Abgabestelle vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG). Ausgehend davon, dass mit jenem Tag infolge Abwesenheit die Versorgung eingestellt wurde, ist eine Änderung der Abgabestelle eingetreten, sodass der BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtet war, dem Bundesamt dies auch mitzuteilen. Die Mitteilung hatte unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.
Zur Beurteilung der „Unverzüglichkeit“ der Mitteilung verweist die Schubhaftbeschwerde zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.11.2010, 2008/23/0754, ausgeführt:
„Ausgehend davon, dass durch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft eine Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 ZustG eingetreten war, war der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtet, dem Bundesasylamt dies auch mitzuteilen. Die Mitteilung hatte unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 8 ZustG Rz 7).„Ausgehend davon, dass durch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft eine Änderung der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG eingetreten war, war der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtet, dem Bundesasylamt dies auch mitzuteilen. Die Mitteilung hatte unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny2, ErgBd, Paragraph 8, ZustG Rz 7).
In seinem Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/19/0079, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt, dass bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - typischen Fallgestaltungen zu berücksichtigen ist, dass es einige Tage dauern könne, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich die Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststehe, und weiters nicht bei jedem Wechsel der Unterkunft zwangsläufig zwei Meldungen (eine über die Aufgabe der bisherigen und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen) zu erfolgen haben.
Ausgehend davon war im konkreten Fall, in dem zwischen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft (am 22. April 2004) und der Hinterlegung (am 27. April 2004) nur fünf Tage lagen, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen und daher die Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG nicht rechtswirksam.“Ausgehend davon war im konkreten Fall, in dem zwischen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft (am 22. April 2004) und der Hinterlegung (am 27. April 2004) nur fünf Tage lagen, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen und daher die Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG nicht rechtswirksam.“
Ausgehend von der Judikatur des VwGH war fallgegenständlich am 04.10.2021 der Zeitraum, der dem BF für die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle zur Verfügung stand, noch nicht verstrichen, da zwischen der Änderung der Abgabestelle und Hinterlegung lediglich fünf Tage (zwei Tage hiervon sogar am Wochenende) – wie im zuvor zitierten Judikat des VwGH – lagen. Die Behörde konnte daher am 04.10.2021 (noch) keine wirksame Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG vornehmen.Ausgehend von der Judikatur des VwGH war fallgegenständlich am 04.10.2021 der Zeitraum, der dem BF für die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle zur Verfügung stand, noch nicht verstrichen, da zwischen der Änderung der Abgabestelle und Hinterlegung lediglich fünf Tage (zwei Tage hiervon sogar am Wochenende) – wie im zuvor zitierten Judikat des VwGH – lagen. Die Behörde konnte daher am 04.10.2021 (noch) keine wirksame Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vornehmen.
Bloß ergänzend sei zu erwähnen, dass der BF bereits am 06.10.2021 eine Rechtsvertretung (inkl. Zustellvollmacht) bevollmächtigt hat und dies dem Bundesamt am 08.10.2021 bekanntgegeben wurde; insofern kann auch gegenständlich nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich der BF dem Verfahren auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt nicht stellte.
Wurde die Zustellung des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (im Akt) vorgenommen, so hätte deren Rechtswirksamkeit aber vorausgesetzt, dass der BF seine Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG verletzt hat. Mangels Verletzung dieser Mitteilungspflicht kam ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.Wurde die Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (im Akt) vorgenommen, so hätte deren Rechtswirksamkeit aber vorausgesetzt, dass der BF seine Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verletzt hat. Mangels Verletzung dieser Mitteilungspflicht kam ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Die "Zustellung" des Bescheids des Bundesamtes am 04.10.2021 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt war daher nicht rechtswirksam.Die "Zustellung" des Bescheids des Bundesamtes am 04.10.2021 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt war daher nicht rechtswirksam.
Eine Inschubhaftnahme des BF (sowie die anschließende Anhaltung in Schubhaft) wäre somit gegenständlich nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zulässig gewesen. Dies gilt vorliegend ungeachtet dessen, dass infolge der Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG sein Verfahren auf internationalen Schutz nicht zugelassen wurde und ihm deshalb kein Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 1 AsylG zustand, zumal vorliegend faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG bestand (vgl. etwa VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0337; vgl. VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0090).Eine Inschubhaftnahme des BF (sowie die anschließende Anhaltung in Schubhaft) wäre somit gegenständlich nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zulässig gewesen. Dies gilt vorliegend ungeachtet dessen, dass infolge der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG sein Verfahren auf internationalen Schutz nicht zugelassen wurde und ihm deshalb kein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG zustand, zumal vorliegend faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG bestand vergleiche etwa VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0337; vergleiche VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0090).
Eine Sanierung durch das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass die Schubhaft auf den Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (statt wie vom Bundesamt auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG) gestützt wird, kommt gegenständlich jedoch nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass gegenständlich auch keine Anhaltspunkte vorlagen, dass der Aufenthalt des strafgerichtlich unbescholtenen BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet und das Bundesamt auch keine diesbezügliche Gefährdungsprognose betreffend den BF anstellte.Eine Sanierung durch das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass die Schubhaft auf den Schubhafttatbestand nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (statt wie vom Bundesamt auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) gestützt wird, kommt gegenständlich jedoch nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass gegenständlich auch keine Anhaltspunkte vorlagen, dass der Aufenthalt des strafgerichtlich unbescholtenen BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet und das Bundesamt auch keine diesbezügliche Gefährdungsprognose betreffend den BF anstellte.
Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.01.2022 war daher rechtswidrig (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007 Rn. 12 mwN; vgl. auch VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, wonach ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid nicht – quasi partiell für einen "Teilzeitraum" – konvalidieren könne; sei der Schubhaftbescheid rechtswidrig gewesen, so müsse das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten).War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.01.2022 war daher rechtswidrig vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007 Rn. 12 mwN; vergleiche auch VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, wonach ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid nicht – quasi partiell für einen "Teilzeitraum" – konvalidieren könne; sei der Schubhaftbescheid rechtswidrig gewesen, so müsse das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten).
3.2. Zum Unterbleiben eines Fortsetzungsausspruches:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Ein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hatte gegenständlich zu unterbleiben, da die Anhaltung des BF im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr andauert.Ein Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hatte gegenständlich zu unterbleiben, da die Anhaltung des BF im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr andauert.
3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenbegehren:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg.cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg.cit. sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg.cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, leg.cit. sinngemäß anzuwenden.
Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (§ 35 Abs. 4 Z 1 – 3 VwGVG).Als Aufwendungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, – 3 VwGVG).
Die Behörde begehrte, den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
Der BF begehrte, den Ersatz von Barauslagen in Höhe von EUR 30,00 (Eingabegebühr).
Da der Beschwerde stattzugegeben und die Anhaltung in Schubhaft somit für rechtswidrig zu erklären war, ist der BF gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.Da der Beschwerde stattzugegeben und die Anhaltung in Schubhaft somit für rechtswidrig zu erklären war, ist der BF gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.
Hinsichtlich der begehrten Eingabengebühr ist zu bemerken, dass das BFA-VG für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vorsieht, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Beschwerdeverfahren gemäß § 22a BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG über Maßnahmenbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sinngemäß anzuwenden. Zwar ist dort in § 35 die Eingabengebühr nicht explizit angeführt, doch ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336 zu verweisen, demgemäß die Eingabengebühr als ersatzfähig anzusehen ist, zumal es sich dabei letztlich iSd § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG 2014 auch nur um besondere "Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat" - und die nicht mehr in Form von Stempelmarken, auf die § 79a Abs. 4 Z 1 AVG erkennbar Bezug genommen hatte, zu entrichten sind - handelt.Hinsichtlich der begehrten Eingabengebühr ist zu bemerken, dass das BFA-VG für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vorsieht, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Für Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG über Maßnahmenbeschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sinngemäß anzuwenden. Zwar ist dort in Paragraph 35, die Eingabengebühr nicht explizit angeführt, doch ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336 zu verweisen, demgemäß die Eingabengebühr als ersatzfähig anzusehen ist, zumal es sich dabei letztlich iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG 2014 auch nur um besondere "Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat" - und die nicht mehr in Form von Stempelmarken, auf die Paragraph 79 a, Absatz 4, Ziffer eins, AVG erkennbar Bezug genommen hatte, zu entrichten sind - handelt.
Dem Bund war daher spruchgemäß als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz aufzuerlegen.
Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – als unterlegene Partei – auf Kostenersatz war demgegenüber spruchgemäß gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – als unterlegene Partei – auf Kostenersatz war demgegenüber spruchgemäß gemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abgabestelle Asylwerber faktischer Abschiebeschutz Hinterlegung Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit Rechtswidrigkeit Schubhaft Untertauchen ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W180.2251555.1.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023