Entscheidungsdatum
31.10.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
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W116 2193489-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. 1014709410-14527076, betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung mündlicher Verhandlungen Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. 1014709410-14527076, betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung mündlicher Verhandlungen
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte I. bis VII. des beschwerdegegenständlichen Bescheids behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. des beschwerdegegenständlichen Bescheids behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes VIII. (Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG) wegen Zurückziehung des Antrags gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch acht. (Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG) wegen Zurückziehung des Antrags gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, Araber und sunnitischer Moslem, stellte nach illegaler Einreise am 09.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.11.2016, Zl. 4 Hv 78/16d - 84, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, von Frühsommer 2012 bis Jahresende 2013 in Idlib und anderen Orten in Syrien sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung Liwa al-Tawid Idlib (Tawhid Brigade in Idlib) in dem Wissen beteiligt (§ 278 Abs. 3) zu haben, dass er dadurch diese in ihrem Ziel, das syrische Regime unter Präsident Basher al-Assad zu stürzen und statt dessen einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) gemäß den Gesetzen der Scharia in Syrien zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs. 1 StGB, fördert, indem er sich der terroristischen Vereinigung Liwa al-Tawhid Idlib (Tawhid Brigade in Idlib) als Kämpfer anschloss, bei dieser eine militärische Ausbildung an Schusswaffen und für den Häuserkampf absolvierte, bei der Produktion von Propagandamaterial mitwirkte und an deren militärischen Operationen teilnahm. 1.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.11.2016, Zl. 4 Hv 78/16d - 84, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, von Frühsommer 2012 bis Jahresende 2013 in Idlib und anderen Orten in Syrien sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung Liwa al-Tawid Idlib (Tawhid Brigade in Idlib) in dem Wissen beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3,) zu haben, dass er dadurch diese in ihrem Ziel, das syrische Regime unter Präsident Basher al-Assad zu stürzen und statt dessen einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) gemäß den Gesetzen der Scharia in Syrien zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, fördert, indem er sich der terroristischen Vereinigung Liwa al-Tawhid Idlib (Tawhid Brigade in Idlib) als Kämpfer anschloss, bei dieser eine militärische Ausbildung an Schusswaffen und für den Häuserkampf absolvierte, bei der Produktion von Propagandamaterial mitwirkte und an deren militärischen Operationen teilnahm.
Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG (nicht rechtskräftig) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 (dreißig) Monaten verurteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass es sich bei der Liwa al-Tawhid Idlib um eine terroristische Vereinigung gehandelt hat bzw. dass er mit dem Wissen und Willen gehandelt habe, sich an dieser zu beteiligen und dass er durch seine Beteiligung (Ausbildung an Schusswaffen, Häuserkampf und Produktion von Propagandamaterial, Wachtätigkeiten und Teilnahme an militärischen Operationen) deren Ziele, das syrische Regime zu stürzen und einen radikal-islamischen Staat zu errichten und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Zieles als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs. 1 StGB zu fördern. Er habe sich auch bewusst der dreimonatigen Kampfausbildung unterzogen, um die Organisation durch seine dabei erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten als Kämpfer unterstützen zu können. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (nicht rechtskräftig) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 (dreißig) Monaten verurteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass es sich bei der Liwa al-Tawhid Idlib um eine terroristische Vereinigung gehandelt hat bzw. dass er mit dem Wissen und Willen gehandelt habe, sich an dieser zu beteiligen und dass er durch seine Beteiligung (Ausbildung an Schusswaffen, Häuserkampf und Produktion von Propagandamaterial, Wachtätigkeiten und Teilnahme an militärischen Operationen) deren Ziele, das syrische Regime zu stürzen und einen radikal-islamischen Staat zu errichten und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Zieles als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zu fördern. Er habe sich auch bewusst der dreimonatigen Kampfausbildung unterzogen, um die Organisation durch seine dabei erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten als Kämpfer unterstützen zu können.
1.4. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 09.08.2017, Zl. 9 Bs 188/17s, wurde der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz wurde er am 09.08.2017 bedingt aus der Haft entlassen und ihm der Strafrest unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bloß der ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers als mildernd anzusehen sei, nicht aber sein Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum. Der Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 18 StGB würde einen Wohlverhaltenszeitraum voraussetzen, der der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist (§ 39 Abs. 2 StGB) entspricht. Weiters würde kein reumütiges Geständnis vorliegen, zumal das Zugeben bloßer Tatsachen (Tatsachengeständnis) ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens nicht mildernd wirken würde (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB § 34 Rz 26). Die subjektive Tatseite, die Kenntnis von der terroristischen Zielsetzung der Vereinigung, der er sich angeschlossen hat, habe er ausdrücklich in Abrede gestellt. Durch die Bagatellisierung der ihm zur Last gelegten Beteiligungshandlungen habe er nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, sodass eine Berücksichtigung bei der Strafzumessung nicht möglich war. Seiner Minderjährigkeit sei durch § 5 Z 4 JGG Rechnung getragen worden. Als erschwerend würde bloß die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum stehen. Der angenommene Erschwerungsgrund der „vierfachen Erfüllung des Tatbestandes“ habe in Folge der tatbestandlichen Handlungseinheit der Tathandlungen zu entfallen (RIS-Justiz RS0124155). 1.4. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 09.08.2017, Zl. 9 Bs 188/17s, wurde der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz wurde er am 09.08.2017 bedingt aus der Haft entlassen und ihm der Strafrest unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bloß der ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers als mildernd anzusehen sei, nicht aber sein Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum. Der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB würde einen Wohlverhaltenszeitraum voraussetzen, der der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist (Paragraph 39, Absatz 2, StGB) entspricht. Weiters würde kein reumütiges Geständnis vorliegen, zumal das Zugeben bloßer Tatsachen (Tatsachengeständnis) ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens nicht mildernd wirken würde (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB Paragraph 34, Rz 26). Die subjektive Tatseite, die Kenntnis von der terroristischen Zielsetzung der Vereinigung, der er sich angeschlossen hat, habe er ausdrücklich in Abrede gestellt. Durch die Bagatellisierung der ihm zur Last gelegten Beteiligungshandlungen habe er nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, sodass eine Berücksichtigung bei der Strafzumessung nicht möglich war. Seiner Minderjährigkeit sei durch Paragraph 5, Ziffer 4, JGG Rechnung getragen worden. Als erschwerend würde bloß die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum stehen. Der angenommene Erschwerungsgrund der „vierfachen Erfüllung des Tatbestandes“ habe in Folge der tatbestandlichen Handlungseinheit der Tathandlungen zu entfallen (RIS-Justiz RS0124155).
Bei einer Gesamtabwägung des vorliegenden Strafzumessungssachverhalts würde sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion insbesondere vor dem Hintergrund als überhöht erweisen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit glaubhaft von radikalem Gedankengut distanziert habe. Die Strafe sei daher auf ein tat- und strafangemessenes Maß von zwei Jahren zu reduzieren. Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht würde bei der gegenständlichen schwerwiegenden und über einen längeren Zeitraum verübten Delinquenz schon aus generalpräventiven Gründen ausscheiden. Nachdem der Beschwerdeführer unbescholten sowie erstmals in Haft sei und sämtliche Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllen würde, sei ihm der Rest der Strafe von zehn Monaten und 15 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, wobei gemäß §§ 50, 52 StGB Bewährungshilfe anzuordnen sei. Bei einer Gesamtabwägung des vorliegenden Strafzumessungssachverhalts würde sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion insbesondere vor dem Hintergrund als überhöht erweisen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit glaubhaft von radikalem Gedankengut distanziert habe. Die Strafe sei daher auf ein tat- und strafangemessenes Maß von zwei Jahren zu reduzieren. Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht würde bei der gegenständlichen schwerwiegenden und über einen längeren Zeitraum verübten Delinquenz schon aus generalpräventiven Gründen ausscheiden. Nachdem der Beschwerdeführer unbescholten sowie erstmals in Haft sei und sämtliche Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllen würde, sei ihm der Rest der Strafe von zehn Monaten und 15 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, wobei gemäß Paragraphen 50, 52, StGB Bewährungshilfe anzuordnen sei.
1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 07.03.2018, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ebenso wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Weiters beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß §°55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 und Z 9 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde sein Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG abgewiesen (Spruchpunkt VIII.). 1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 07.03.2018, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ebenso wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß §°55 Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich wurde sein Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.).
Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem im Akt einliegenden Gerichtsurteil (vgl. LG für Strafsachen Graz, vom 18.11.2016, GZ: 4 Hv 78/16d) und die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe bzw. seine bedingte Haftentlassung aus der ebenfalls einliegenden Entscheidung (OLG Graz, vom 09.08.2017, GZ: 9 Bs 188/17s) ergeben würden. Das mit einer Gefährlichkeitsprognose befasste Landesamt für Verfassungsschutz (LVT) habe die gerechtfertigte Annahme einer radikalen Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber Andersdenkenden und eine Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs nach dessen Haftentlassung bejaht (vgl. Bericht vom 27.12.2016 und Bescheid der LPD Steiermark, vom 26.01.2018, GZ: LV ST 0589/2016). Die Schlussfolgerung des LVT sei für die Behörde von besonderer Bedeutung, zumal es als Spezialbehörde Zugang zu Informationen habe, die der entscheidenden Behörde verwehrt seien. Auch wenn er sich seit seiner Einreise im Jahr 2014 in Österreich „wohlverhalten“ habe, könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass von ihm keine Gefahr für die Gesellschaft mehr ausgehen würde. Diesbezüglich sei der Beobachtungszeitraum zu kurz (schon deshalb sei das Wohlverhalten vom OLG Graz auch nicht als mildernd gewertet worden), zumal er bis Ende 2013 Mitglied der terroristischen Vereinigung gewesen sei, seine Haftdauer über 13 Monate betragen habe und seit seiner Haftentlassung noch nicht viel Zeit verstrichen sei (vgl. BVwG am 06.12.2016, W211 1428789-2/9E). Vor dem Hintergrund der bedeutenden Gefährdung der nationalen Sicherheit durch in entsprechenden Camps zum Kampf ausgebildeten und radikalisierten Personen sei jedenfalls ein angemessener Bewährungszeitraum in Freiheit erforderlich, um vom Wegfall einer Gefährdung sprechen zu können. Außerdem habe er laut Zeugenaussagen während seines Aufenthalts in der Asylunterkunft in Deutschfeistritz im Jahr 2014 Videos und Fotos vorgespielt, die ihn in Kampfmontur und mit Waffen sowie Fahnen und Emblemen der Organisation gezeigt hätten (vgl. Urteil des LG Graz, S 14). Ein Zeuge habe zudem (aus Sicht des LG Graz) glaubhaft angegeben, dass er den Beschwerdeführer als sehr gläubigen, aber auch gewalttätigen Menschen wahrgenommen habe, der ihm stolz erzählt habe, in Syrien gekämpft zu haben, und ihm auch diesbezügliche Videos gezeigt habe (Urteil des LG Graz, S 16). Weiters habe er laut Strafurteil noch im Jänner und August 2015 – und sohin über ein Jahr nach seiner Flucht – neuerlich Daten im Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen wie dem IS gesichert und seien noch im Februar 2016 Bilder auf seinem Facebookaccount gewesen, die Panzer und Personen im Krieg zeigen (Verhandlungsmitschrift der HV vom 04.11.2016, S 16). Bei seiner Festnahme im Juni 2016 hätten sich noch eine Vielzahl von Dateien mit islamistischem Hintergrund in seinem Besitz befunden (Urteil des LG Graz, S 8). Diese Umstände würden nicht dafürsprechen, dass er sich nach seiner Ankunft in Österreich glaubhaft vom radikal-islamischen Gedankengut distanziert habe, wie dies vom OLG Graz im Urteil vom 09.08.2017 (GZ: 9 Bs 188/2017s) angenommen worden sei, sondern würden nahelegen, dass der Beschwerdeführer den „heiligen Krieg“ nach wie vor verherrlichen würde. Sein bisheriges „Wohlverhalten“ seit 2014 würde sich folglich auf das Nichtbegehen einer weiteren Straftat beschränken. Er sei militärisch ausgebildet und habe für eine terroristische Vereinigung an militärischen Aktionen teilgenommen (vgl. Urteile des LG und OLG Graz), die ihm zur Last gelegten Beteiligungshandlungen in der Strafverhandlung jedoch bagatellisiert (vgl. OLG Graz, S 3). Er habe keine Reue gezeigt, sich in Widersprüche verwickelt und bestritten, von der terroristischen Zielsetzung der Vereinigung in Kenntnis gewesen zu sein. Seine radikale Einstellung bzw. Gefährlichkeit für die Gesellschaft würde sich aus der Stellungnahme des LVT vom 23.11.2017 bzw. aus dem Bescheid der LPD vom 26.01.2018 ergeben. Aus den Einschätzungen des LVT würde eindeutig hervorgehen, dass er weiterhin Kontakt zu seinem ebenfalls wegen Terrorismusverdacht unter Beobachtung stehenden Cousin habe. In seinem Facebookaccount habe er mehrfach, zuletzt im August 2017 ein gemeinsames Foto mit seinem Cousin gepostet. Weiters habe er sich eindeutig gegen anonymisierte Ermittlungen des BFA ausgesprochen, bei seiner Einvernahme am 22.01.2017 die Unterschrift verweigert und die zugesagte Mitteilung des Aufenthaltsorts seines Vaters in der Türkei unterlassen. Nach Ansicht der Behörde wolle er damit eine Beleuchtung seines aktuellen Umfelds verhindern. Auf eine zeugenschaftliche Befragung der von ihm genannten Personen sei bewusst verzichtet worden, da nicht ersichtlich gewesen sei, inwiefern eine solche zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts iSd § 46 AVG zweckdienlich sein könnte. Seine freundschaftlichen Beziehungen und der Erstbericht von Neustart vom 22.12.2017, wonach er um Integration bemüht sei und in Gesprächen keine Anzeichen religiöser Radikalität zeigen würde, würden an der Gefährdungseinschätzung genauso wenig ändern, wie der Umstand, dass sich die terroristische Vereinigung, der er angehört habe, inzwischen aufgelöst hat. In Zusammenschau sei daher davon auszugehen, dass er aufgrund des sich aus seinem Gesamtverhalten ergebenden Persönlichkeitsbildes (noch immer) eine – sogar schwerwiegende – Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Diese Einschätzung würde letztlich auch durch den Umstand erneuert werden, dass seitens der LPD Steiermark eine bescheidmäßige Meldeverpflichtung aufgrund seiner Einstufung als „Gefährder“ erlassen wurde (Ladungsbescheid GZ: LV ST 0589/2016, vom 26.01.2018). Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem im Akt einliegenden Gerichtsurteil vergleiche LG für Strafsachen Graz, vom 18.11.2016, GZ: 4 Hv 78/16d) und die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe bzw. seine bedingte Haftentlassung aus der ebenfalls einliegenden Entscheidung (OLG Graz, vom 09.08.2017, GZ: 9 Bs 188/17s) ergeben würden. Das mit einer Gefährlichkeitsprognose befasste Landesamt für Verfassungsschutz (LVT) habe die gerechtfertigte Annahme einer radikalen Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber Andersdenkenden und eine Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs nach dessen Haftentlassung bejaht vergleiche Bericht vom 27.12.2016 und Bescheid der LPD Steiermark, vom 26.01.2018, GZ: LV ST 0589 aus 2016,). Die Schlussfolgerung des LVT sei für die Behörde von besonderer Bedeutung, zumal es als Spezialbehörde Zugang zu Informationen habe, die der entscheidenden Behörde verwehrt seien. Auch wenn er sich seit seiner Einreise im Jahr 2014 in Österreich „wohlverhalten“ habe, könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass von ihm keine Gefahr für die Gesellschaft mehr ausgehen würde. Diesbezüglich sei der Beobachtungszeitraum zu kurz (schon deshalb sei das Wohlverhalten vom OLG Graz auch nicht als mildernd gewertet worden), zumal er bis Ende 2013 Mitglied der terroristischen Vereinigung gewesen sei, seine Haftdauer über 13 Monate betragen habe und seit seiner Haftentlassung noch nicht viel Zeit verstrichen sei vergleiche BVwG am 06.12.2016, W211 1428789-2/9E). Vor dem Hintergrund der bedeutenden Gefährdung der nationalen Sicherheit durch in entsprechenden Camps zum Kampf ausgebildeten und radikalisierten Personen sei jedenfalls ein angemessener Bewährungszeitraum in Freiheit erforderlich, um vom Wegfall einer Gefährdung sprechen zu können. Außerdem habe er laut Zeugenaussagen während seines Aufenthalts in der Asylunterkunft in Deutschfeistritz im Jahr 2014 Videos und Fotos vorgespielt, die ihn in Kampfmontur und mit Waffen sowie Fahnen und Emblemen der Organisation gezeigt hätten vergleiche Urteil des LG Graz, S 14). Ein Zeuge habe zudem (aus Sicht des LG Graz) glaubhaft angegeben, dass er den Beschwerdeführer als sehr gläubigen, aber auch gewalttätigen Menschen wahrgenommen habe, der ihm stolz erzählt habe, in Syrien gekämpft zu haben, und ihm auch diesbezügliche Videos gezeigt habe (Urteil des LG Graz, S 16). Weiters habe er laut Strafurteil noch im Jänner und August 2015 – und sohin über ein Jahr nach seiner Flucht – neuerlich Daten im Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen wie dem IS gesichert und seien noch im Februar 2016 Bilder auf seinem Facebookaccount gewesen, die Panzer und Personen im Krieg zeigen (Verhandlungsmitschrift der HV vom 04.11.2016, S 16). Bei seiner Festnahme im Juni 2016 hätten sich noch eine Vielzahl von Dateien mit islamistischem Hintergrund in seinem Besitz befunden (Urteil des LG Graz, S 8). Diese Umstände würden nicht dafürsprechen, dass er sich nach seiner Ankunft in Österreich glaubhaft vom radikal-islamischen Gedankengut distanziert habe, wie dies vom OLG Graz im Urteil vom 09.08.2017 (GZ: 9 Bs 188/2017s) angenommen worden sei, sondern würden nahelegen, dass der Beschwerdeführer den „heiligen Krieg“ nach wie vor verherrlichen würde. Sein bisheriges „Wohlverhalten“ seit 2014 würde sich folglich auf das Nichtbegehen einer weiteren Straftat beschränken. Er sei militärisch ausgebildet und habe für eine terroristische Vereinigung an militärischen Aktionen teilgenommen vergleiche Urteile des LG und OLG Graz), die ihm zur Last gelegten Beteiligungshandlungen in der Strafverhandlung jedoch bagatellisiert vergleiche OLG Graz, S 3). Er habe keine Reue gezeigt, sich in Widersprüche verwickelt und bestritten, von der terroristischen Zielsetzung der Vereinigung in Kenntnis gewesen zu sein. Seine radikale Einstellung bzw. Gefährlichkeit für die Gesellschaft würde sich aus der Stellungnahme des LVT vom 23.11.2017 bzw. aus dem Bescheid der LPD vom 26.01.2018 ergeben. Aus den Einschätzungen des LVT würde eindeutig hervorgehen, dass er weiterhin Kontakt zu seinem ebenfalls wegen Terrorismusverdacht unter Beobachtung stehenden Cousin habe. In seinem Facebookaccount habe er mehrfach, zuletzt im August 2017 ein gemeinsames Foto mit seinem Cousin gepostet. Weiters habe er sich eindeutig gegen anonymisierte Ermittlungen des BFA ausgesprochen, bei seiner Einvernahme am 22.01.2017 die Unterschrift verweigert und die zugesagte Mitteilung des Aufenthaltsorts seines Vaters in der Türkei unterlassen. Nach Ansicht der Behörde wolle er damit eine Beleuchtung seines aktuellen Umfelds verhindern. Auf eine zeugenschaftliche Befragung der von ihm genannten Personen sei bewusst verzichtet worden, da nicht ersichtlich gewesen sei, inwiefern eine solche zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts iSd Paragraph 46, AVG zweckdienlich sein könnte. Seine freundschaftlichen Beziehungen und der Erstbericht von Neustart vom 22.12.2017, wonach er um Integration bemüht sei und in Gesprächen keine Anzeichen religiöser Radikalität zeigen würde, würden an der Gefährdungseinschätzung genauso wenig ändern, wie der Umstand, dass sich die terroristische Vereinigung, der er angehört habe, inzwischen aufgelöst hat. In Zusammenschau sei daher davon auszugehen, dass er aufgrund des sich aus seinem Gesamtverhalten ergebenden Persönlichkeitsbildes (noch immer) eine – sogar schwerwiegende – Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Diese Einschätzung würde letztlich auch durch den Umstand erneuert werden, dass seitens der LPD Steiermark eine bescheidmäßige Meldeverpflichtung aufgrund seiner Einstufung als „Gefährder“ erlassen wurde (Ladungsbescheid GZ: LV ST 0589 aus 2016,, vom 26.01.2018).
1.6. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, welche am 04.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde nach einer Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Einvernahme der beantragten Zeugen zeigen bzw. belegen würde, dass der Beschwerdeführer weder streng gläubig sei, noch mit der Scharia etwas am Hut habe. Das zuständige Landesgericht habe sich rein auf die Angaben des Zeugen G gestützt, der in Wahrheit aber völlig unglaubwürdig sei. Hätte sich die Behörde nicht einfach mit den Behauptungen des BVT begnügt, dass sein Cousin und dessen Familie radikal islamistisches Gedankengut vertreten würden, sondern hierfür auch Belege verlangt, insbesondere den Akt 3 HR 222/16b des LG für Strafsachen Graz beigeschafft, hätte sich gezeigt, dass sämtliche Behauptungen nur auf den völlig unglaubwürdigen Zeugen zurückgehen würden, bzw. dass diese Behauptungen durch keine weiteren nur irgendwie gearteten echten Anhaltspunkte irgendwie belegt werden. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Flucht auch kein nur irgendwie geartetes Verhalten gegen die Werte des Westens gesetzt und sei weder in irgendwelche Moscheen gegangen, wo radikales Gedankengut vertreten werde, noch sei er bei irgendwelchen derartigen Vereinen gewesen. Es würde auch keine Indizien für irgendeine Radikalisierung des Beschwerdeführers geben. Aus der gerichtlichen Verurteilung aufgrund der Mitgliedschaft in einer Rebellengruppe in Syrien, die es schon längst nicht mehr geben würde und die nur operativ in Syrien tätig gewesen sei, könne in keiner Weise ohne irgendein konkretes Indiz hierfür auf eine radikale oder extremistische Gesinnung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Er sei vielmehr wegen einem aus jugendlicher Unerfahrenheit in Syrien begangenen Fehler in Österreich verurteilt worden. Im Bundesgebiet habe er keine Straftat verübt und er sei auch in keiner Weise auffällig geworden. Die Behörde würde ihm einfach eine angebliche Radikalität bzw. Gefährlichkeit unterstellen, obwohl er sich durch sein ganzes Verhalten in Österreich bis zu seiner Festnahme im Sommer 2016 nichts zu Schulden kommen habe lassen, oder sich irgendwie radikal oder streng religiös gezeigt habe. Letztendlich habe auch der Sachverständige darauf hingewiesen, dass weder die Liwa-Al-Tahwid Idlib noch andere damals tätige Widerstandsgruppen, insbesondere die ins Spiel gebrachte Al-Nusra-Front in irgendeiner Weise im Ausland tätig gewesen seien, sondern lediglich operativ im Kampf gegen Bashar Al-Assad agiert hätten bzw. agieren würden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei „nachträgliche“ Asylausschlussgründe gesetzt habe, da er vom LG für Strafsachen Graz wegen der Mitgliedschaft bei einer als terroristisch eingestuften Widerstandsgruppe (Liwa-Al-Tahwid Idlib) als 15-jähriger in Syrien vor seiner Flucht verurteilt worden sei. Außerdem würde die in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 angeführte Verurteilung, eine Verurteilung oder Begehung eines besonders schweren Verbrechens im Aufnahmestaat, somit in Österreich und nicht im Herkunftsstaat betreffen. Es könne nicht von einer konkreten Gefahr für den Staat Österreich ausgegangen werden, da die im Bürgerkrieg tätigen (auch islamistischeren) Oppositionsgruppen nur in Syrien operieren würden und dies niemals im Ausland gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe weder in Syrien mit dem IS (der erst nach seiner Flucht im Nordosten Syriens in Erscheinung getreten sei) noch in Österreich etwas damit zu tun gehabt und habe auch niemals irgendein radikales Gedankengut verherrlicht oder verbreitet, geäußert oder befürwortet. Dazu würde es keine Beweise geben. Es sei somit weder der Ausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 noch jener nach Z 4 leg. cit. verwirklicht. Der Beschwerdeführer habe diese auch nicht nachträglich während seines Aufenthalts in Österreich gesetzt. 1.6. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, welche am 04.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde nach einer Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Einvernahme der beantragten Zeugen zeigen bzw. belegen würde, dass der Beschwerdeführer weder streng gläubig sei, noch mit der Scharia etwas am Hut habe. Das zuständige Landesgericht habe sich rein auf die Angaben des Zeugen G gestützt, der in Wahrheit aber völlig unglaubwürdig sei. Hätte sich die Behörde nicht einfach mit den Behauptungen des BVT begnügt, dass sein Cousin und dessen Familie radikal islamistisches Gedankengut vertreten würden, sondern hierfür auch Belege verlangt, insbesondere den Akt 3 HR 222/16b des LG für Strafsachen Graz beigeschafft, hätte sich gezeigt, dass sämtliche Behauptungen nur auf den völlig unglaubwürdigen Zeugen zurückgehen würden, bzw. dass diese Behauptungen durch keine weiteren nur irgendwie gearteten echten Anhaltspunkte irgendwie belegt werden. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Flucht auch kein nur irgendwie geartetes Verhalten gegen die Werte des Westens gesetzt und sei weder in irgendwelche Moscheen gegangen, wo radikales Gedankengut vertreten werde, noch sei er bei irgendwelchen derartigen Vereinen gewesen. Es würde auch keine Indizien für irgendeine Radikalisierung des Beschwerdeführers geben. Aus der gerichtlichen Verurteilung aufgrund der Mitgliedschaft in einer Rebellengruppe in Syrien, die es schon längst nicht mehr geben würde und die nur operativ in Syrien tätig gewesen sei, könne in keiner Weise ohne irgendein konkretes Indiz hierfür auf eine radikale oder extremistische Gesinnung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Er sei vielmehr wegen einem aus jugendlicher Unerfahrenheit in Syrien begangenen Fehler in Österreich verurteilt worden. Im Bundesgebiet habe er keine Straftat verübt und er sei auch in keiner Weise auffällig geworden. Die Behörde würde ihm einfach eine angebliche Radikalität bzw. Gefährlichkeit unterstellen, obwohl er sich durch sein ganzes Verhalten in Österreich bis zu seiner Festnahme im Sommer 2016 nichts zu Schulden kommen habe lassen, oder sich irgendwie radikal oder streng religiös gezeigt habe. Letztendlich habe auch der Sachverständige darauf hingewiesen, dass weder die Liwa-Al-Tahwid Idlib noch andere damals tätige Widerstandsgruppen, insbesondere die ins Spiel gebrachte Al-Nusra-Front in irgendeiner Weise im Ausland tätig gewesen seien, sondern lediglich operativ im Kampf gegen Bashar Al-Assad agiert hätten bzw. agieren würden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei „nachträgliche“ Asylausschlussgründe gesetzt habe, da er vom LG für Strafsachen Graz wegen der Mitgliedschaft bei einer als terroristisch eingestuften Widerstandsgruppe (Liwa-Al-Tahwid Idlib) als 15-jähriger in Syrien vor seiner Flucht verurteilt worden sei. Außerdem würde die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 angeführte Verurteilung, eine Verurteilung oder Begehung eines besonders schweren Verbrechens im Aufnahmestaat, somit in Österreich und nicht im Herkunftsstaat betreffen. Es könne nicht von einer konkreten Gefahr für den Staat Österreich ausgegangen werden, da die im Bürgerkrieg tätigen (auch islamistischeren) Oppositionsgruppen nur in Syrien operieren würden und dies niemals im Ausland gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe weder in Syrien mit dem IS (der erst nach seiner Flucht im Nordosten Syriens in Erscheinung getreten sei) noch in Österreich etwas damit zu tun gehabt und habe auch niemals irgendein radikales Gedankengut verherrlicht oder verbreitet, geäußert oder befürwortet. Dazu würde es keine Beweise geben. Es sei somit weder der Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 noch jener nach Ziffer 4, leg. cit. verwirklicht. Der Beschwerdeführer habe diese auch nicht nachträglich während seines Aufenthalts in Österreich gesetzt.
1.6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 25.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
1.7. Mit Schreiben vom 08.07.2021 wurde das LVT Steiermark für die im Verfahren zu treffende Gefährlichkeitsprognose um Stellungnahme ersucht, ob diesbezüglich aktuelle weitere relevante Informationen vorliegen würden. Mit Stellungnahem vom 21.07.2021 teilte das LVT nach neuerlicher Darstellung der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers Folgendes mit (auszugsweise im Original, anonymsiert):
„… Aufgrund der vorliegenden Tatsachen, konkret der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung, wegen des Verbrechens der „Terroristischen Vereinigung“ gem. § 278 b Abs. 2 StGB, sowie seiner offensichtlichen Ablehnung des österreichischen Rechtsstaates (sein Verhalten im strafgerichtlichen Verfahren sowie im Asylverfahren beim BFA) konnte nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass (der BF) einen verfassungsgefährdenden Angriff gem. § 6 Abs. 2 PStSG begehen werde, indem er erneut versuchen könnte, sich einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) anzuschließen oder eine terroristische Straftat (§ 278 c StGB) auszuführen.„… Aufgrund der vorliegenden Tatsachen, konkret der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung, wegen des Verbrechens der „Terroristischen Vereinigung“ gem. Paragraph 278, b Absatz 2, StGB, sowie seiner offensichtlichen Ablehnung des österreichischen Rechtsstaates (sein Verhalten im strafgerichtlichen Verfahren sowie im Asylverfahren beim BFA) konnte nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass (der BF) einen verfassungsgefährdenden Angriff gem. Paragraph 6, Absatz 2, PStSG begehen werde, indem er erneut versuchen könnte, sich einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) anzuschließen oder eine terroristische Straftat (Paragraph 278, c StGB) auszuführen.
Aus den erworbenen Erkenntnissen ließ sich auch schließen, dass er tief im arabisch dominierten Milieu verwurzelt ist und, aufgrund seines Lebenslaufes, fast auszuschließen ist, dass er sich von diesem entfernen wird.
Zudem sind augenscheinlich seine Mutter und Schwester, welche sich im österreichischen Bundesgebiet aufhalten, mit einer streng konservativen Kleidung (Hijab) unterwegs.
Mit Blick auf die Ausbildung des Betroffenen zum Häuserkampf und zum Töten, auf seine rechtskräftige Verurteilung und auf das nach Haftentlassung gesetzte konspirative Verhalten, war es zum Schutz der öffentlichen und der nationalen Sicherheit nach ho. Ansicht unbedingt erforderlich eine Beobachtung dieser Person vorzunehmen.
Aus der Sicht des LVT Stmk kann nicht vollends ausgeschlossen werden, dass von der Person nach wie vor ein entsprechendes Gefährdungspotenzial ausgeht.
Anmerkung:
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergibt sich durch Beobachtung von (dem BF), dass er sich auch nach Verbüßung seiner Strafe nicht geläutert gibt. Er versucht ganz offensichtlich, sein Verhalten zu verschleiern.
Worauf die Ausführungen des OLG Graz im Urteil vom 9.8.2017 beruhen, wonach sich der Angeklagte in der Zwischenzeit glaubhaft vom radikalen Gedankengut distanziert hat, entzieht sich der Kenntnis des LVT ST.
Gefährder-Ansprachen:
Im Sinne des § 49e SPG wurden durch Initiative des LVT ST Meldeverpflichtungen dem (BF) bescheidmäßig, 1 x wöchentlich über Monate, vorgeschrieben und auch umgesetzt. Zu jedem seiner Termin wurde er von seinem Rechtsanwalt begleitet.Im Sinne des Paragraph 49 e, SPG wurden durch Initiative des LVT ST Meldeverpflichtungen dem (BF) bescheidmäßig, 1 x wöchentlich über Monate, vorgeschrieben und auch umgesetzt. Zu jedem seiner Termin wurde er von seinem Rechtsanwalt begleitet.
Nach zahlreichen durchgeführten Ansprachen, gemäß § 49e SPG, wurde am 4.12.2019 versucht, eine persönliche Gefährderansprache mit (dem BF) bei ihm Zuhause vorzunehmen. Dabei ließ er den Ermittlungsbeamten nicht in seine Wohnung. Unverzüglich bei Gesprächsbeginn rief (der BF) mit seinem Mobiltelefon seinen Rechtsanwalt an, teilte ihm das Erscheinen der Polizei mit und hielt das Handy dem Beamten unmittelbar vor das Gesicht mit der Begründung, dass sein Anwalt das Gespräch mitverfolgen werde. Es wurden die Themen der Religionsausübung, Moscheebesuche und berufliche, sowie private Zielsetzungen erörtert.Nach zahlreichen durchgeführten Ansprachen, gemäß Paragraph 49 e, SPG, wurde am 4.12.2019 versucht, eine persönliche Gefährderansprache mit (dem BF) bei ihm Zuhause vorzunehmen. Dabei ließ er den Ermittlungsbeamten nicht in seine Wohnung. Unverzüglich bei Gesprächsbeginn rief (der BF) mit seinem Mobiltelefon seinen Rechtsanwalt an, teilte ihm das Erscheinen der Polizei mit und hielt das Handy dem Beamten unmittelbar vor das Gesicht mit der Begründung, dass sein Anwalt das Gespräch mitverfolgen werde. Es wurden die Themen der Religionsausübung, Moscheebesuche und berufliche, sowie private Zielsetzungen erörtert.
Er zeigte sich weltoffen, wobei angemerkt wird, dass er sich im hohen Grade in der arabischen Community bewegt, bestreitet religiös zu sein (Anmerkung: Er wurde bei der EL Nur Moschee Graz augenscheinlich wahrgenommen; Die EL-Nur Moschee wird der Muslimbruderschaft zugeordnet) und meinte ein Engagement in einem Verein zu haben, (Anmerkung: soweit nicht feststellbar). Er bestätigte, regelmäßig mit seinem Vater, welcher sich im Grenzgebiet Türkei/Syrien aufhalten soll, in Kontakt zu stehen.
Am 12.11.2020 und 13.11.2020 (2x) wurde im Zusammenhang mit dem Terroranschlag in Wien versucht mit (dem BF) eine Gefährderansprache vorzunehmen. Jedes Mal begaben sich zwei Beamte des ho. FB zum Wohnhaus XXX, des (BF), da (der BF) seit 04.06.2020 im 3. Stock, in der Wohnung Nr. 11 polizeilich gemeldet ist. Es wurde am Klingelbaum bei „XY“, geläutet, da laut ZMR in derselben Wohnung eine gewisse XY, 00.00.0000 geb., aufrecht gemeldet sei. Es wurde augenblicklich, ohne über die Gegensprechanlage Kontakt aufzunehmen, die Tür zur Wohnhausanlage geöffnet. Vor der Tür im 3. Stock wurde daraufhin mehrmals geläutet. Jedoch wurde den Beamten die Wohnungstür nicht geöffnet. Aufgrund des sofortigen Öffnens der Wohnhaustür wurde davon ausgegangen, dass sich jemand in der Wohnung aufgehalten habe. Es konnte kein Kontakt zu (dem BF) hergestellt werden.Am 12.11.2020 und 13.11.2020 (2x) wurde im Zusammenhang mit dem Terroranschlag in Wien versucht mit (dem BF) eine Gefährderansprache vorzunehmen. Jedes Mal begaben sich zwei Beamte des ho. FB zum Wohnhaus römisch 30 , des (BF), da (der BF) seit 04.06.2020 im 3. Stock, in der Wohnung Nr. 11 polizeilich gemeldet ist. Es wurde am Klingelbaum bei „XY“, geläutet, da laut ZMR in derselben Wohnung eine gewisse XY, 00.00.0000 geb., aufrecht gemeldet sei. Es wurde augenblicklich, ohne über die Gegensprechanlage Kontakt aufzunehmen, die Tür zur Wohnhausanlage geöffnet. Vor der Tür im 3. Stock wurde daraufhin mehrmals geläutet. Jedoch wurde den Beamten die Wohnungstür nicht geöffnet. Aufgrund des sofortigen Öffnens der Wohnhaustür wurde davon ausgegangen, dass sich jemand in der Wohnung aufgehalten habe. Es konnte kein Kontakt zu (dem BF) hergestellt werden.
Schlussendlich konnte (der BF) am 13.11.2020, in den Abendstunden, vor seiner Wohnung im Stiegenhaus angetroffen werden. Nach Deklaration vonseiten der Polizisten wurde (der BF) informiert, dass die Polizei, iSd Gefährderansprache im Zusammenhang mit dem Terroranschlag in Wien, Fragen an ihn hätte.
(Der BF) bat die Polizisten in die Wohnung, holte sein Handy, rief seinen Rechtsanwalt an, stellte auf Lautsprecher und teilte mit, dass die Polizei nun fragen könne.
Schon bei der ersten Frage, ob er regelmäßig in eine Moschee gehe, schaltete sich der Rechtsanwalt dazwischen und meinte, dass er mit dem Polizisten sprechen wolle.
Der Rechtsanwalt, Dr. K, gab an, dass derartige Fragen zwar schon beantworten werden, jedoch nur unter seiner Anwesenheit und in seiner Kanzlei – nicht im Zuge eines Wohnungsbesuchs. Er sei bereit – nach Terminvereinbarung – zusammen mit seinem Mandanten (dem BF) bei einer Befragung mitzuwirken.
Zur Wohnung kann angemerkt werden, dass sie – soweit einsehbar – einen ordentlichen Eindruck machte. IS Symbole waren vom Polizeistandort aus nicht ersichtlich.
Äußeres Erscheinungsbild: Gepflegt.
(Der BF) war selbst nicht unhöflich, jedoch auch nicht wirklich gesprächs- und kooperationsbereit.
Von seinen Ausbildern der Ausbildungsstätte im Schulungszentrum Z konnte am 4.10.2018 in Erfahrung gebracht werden, dass (der BF) ihnen gegenüber angeben habe, dass er bis jetzt noch nie gearbeitet habe. Er wolle in Österreich sowieso nie arbeiten. Er wolle lediglich an Ausbildungen und Schulungen teilnehmen.
Von der Ausbildungsleitung konnte sinngemäß in Erfahrung gebracht werden, dass ihn die Ausbildung selbst nicht besonders interessiert habe. Man hatte das Gefühl, er würde mitmachen, weil man das von ihm verlange. Zu Frauen wäre er grundsätzlich sehr abweisend gewesen. Er habe Frauen nie die Hand gegeben. (Der BF) habe sich sehr naiv gegeben, jedoch habe er genau gewusst was er tun musste, um das zu bekommen, was er wollte. (Der BF) habe keine Motivation für die Ausbildung gezeigt. Er hätte auf jedem Fall mehr tun können. Das Interesse an der Ausbildung hielt sich gering.
Conclusio:
Aufgrund des unkooperativen Verhaltens von (BF) gegenüber den Vertretern des Staates (Gericht, Verwaltung u. Polizisten) und dem Nichthandgeben von Frauen und des offensichtlichen Nichtintegrationsverhaltens, da er in den langen Jahren seines Aufenthaltes in Österreich nur wenige Monate tatsächlich einer Beschäftigung nachging, erscheint bei (dem BF) ein fundamental salafistisch geprägtes Verhalten gegeben zu sein. …
… Aufgrund der geschilderten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegebenen Ansicht des (BF), erscheint es, dass eine derartige Grundeinstellung mit den Rechts- sowie Gesellschaftsnormen der Republik Österreich in keiner Weise vereinbar erscheint und nachteilige Folgen für Österreich nicht von der Hand zu weisen sind.
(Der BF) bietet durch sein bisheriges Verhalten keine Gewähr, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.
Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass (der BF) mit fremden Staaten bzw. Staatengebilden in solchen Beziehungen steht (regelmäßiger Kontakt mit seinem Vater in die Türkei), die Interessen der Republik Österreich schädigen könnte.“
1.8. Mit Erkenntnis vom 26.08.2021, W116 2192489-1/9E, gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde statt und hob den Bescheid zur Gänze auf. Die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers sei trotz Beteiligung des Beschwerdeführers an einer terroristischen Vereinigung im Alter von 15 bis 16 Jahren zu verneinen, der Beschwerdeführer stelle keine besondere Gefahr für die Gesellschaft oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Er sei gut integriert, und es gebe keine Anzeichen dafür, dass er nach wie vor extremistisches Gedankengut vertreten würde. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr besonders religiös, sei weltoffen und bemüht, sich in Österreich eine Zukunft aufzubauen
1.9. Über Revision der belangten Behörde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.09.2022, Ra 2021/19/0382-8, auf. Das BVwG hätte nach Verneinen des Vorliegens der aktuellen Gemeingefährlichkeit prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in Syrien ein schweres nicht politisches Verbrechen iSd Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK bzw. eine schwere nichtpolitische Straftat gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. b der Statusrichtlinie begangen hat oder sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt F lit. c GFK bzw. Art. 12 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie zuwiderlaufen. Nach Rechtsprechung des VwGH sei „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasse sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe.
1.10. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte im Wege der Amtshilfe um Übermittlung des Strafaktes beim Landesgericht für Strafsachen Graz. Das Urteil stütze sich zum wesentlichen Teil auf das eingeholte Gutachten des XXXX zur Organisation Liwa at –Tawhid Idlib (bzw. Liwa at – Tauhid Idlib). Am 03.08.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in welcher die im Gerichtsakt aufliegenden Beweismittel und das Gutachten den Parteien vorgehalten wurden und der Beschwerdeführer zu seiner Beteiligung bei der Organisation Liwa at –Tawhid Idlib befragt wurde. 1.9. Über Revision der belangten Behörde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.09.2022, Ra 2021/19/0382-8, auf. Das BVwG hätte nach Verneinen des Vorliegens der aktuellen Gemeingefährlichkeit prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in Syrien ein schweres nicht politisches Verbrechen iSd Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK bzw. eine schwere nichtpolitische Straftat gemäß Artikel 12, Absatz 2, Litera b, der Statusrichtlinie begangen hat oder sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt F Litera c, GFK bzw. Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie zuwiderlaufen. Nach Rechtsprechung des VwGH sei „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasse sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe. , 1.10. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte im Wege der Amtshilfe um Übermittlung des Strafaktes beim Landesgericht für Strafsachen Graz. Das Urteil stütze sich zum wesentlichen Teil auf das eingeholte Gutachten des römisch 40 zur Organisation Liwa at –Tawhid Idlib (bzw. Liwa at – Tauhid Idlib). Am 03.08.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in welcher die im Gerichtsakt aufliegenden Beweismittel und das Gutachten den Parteien vorgehalten wurden und der Beschwerdeführer zu seiner Beteiligung bei der Organisation Liwa at –Tawhid Idlib befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, Araber und sunnitischer Moslem. Er stellte am 09.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher ihn mit Bescheid vom 29.09.2014 zuerkannt wurde.
Der Beschwerdeführer hat sich im Alter von 15 bis 16 Jahren vom Frühsommer 2012 bis Jahresende 2013 in Idlib und in einem anderen Ort in Syrien als Mitglied an der terroristischen Vereinigung Liwa Al-Tawhid Idlib in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese in ihrem Ziel, das syrische Regime unter Präsident Assad zu stürzen und stattdessen an einem radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) gemäß den Gesetzen der Sharia in Syrien zu errichten, und deren strafbaren Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten fördert, indem er sich dieser terroristischen Vereinigung als Kämpfer anschloss, bei dieser eine militärische Ausbildung an Schusswaffen und für den Häuserkampf absolvierte, bei der Produktion von Propaganda-Material mitwirkte und an deren militärischen Operationen teilnahm.
Der Beschwerdeführer wurde dafür rechtskräftig vom OLG Graz mit Urteil vom 09.08.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Dabei wurde er noch am selben Tag bedingt aus der Haft entlassen und ihm der Strafrest von 10 Monaten und 15 Tagen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Bei der Liwa at –Tawhid Idlib (Bzw. Liwa at – Tauhid Idlib) handelt es sich um eine kleine Organisation, die vom Frühsommer 2012 bis zum Sommer 2013 in der nordwestlichen Provinz Idlib am Aufstand gegen das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien teilnahm und wahrscheinlich unter dem Dach der Freien Syrischen Armee (FSA) operierte. Ihre Kämpfer kamen vor allem aus den Orten Maarrat an-Numan und Ariha und ihrer Umgebung. Zwar ist die Quellenlage zu dieser Gruppe insgesamt nicht gut, doch hat sie mindestens zwei Dutzend Videos produziert, die wichtige Aufschlüsse liefern. So dürfte sie kein Teil der bekannteren Liwa at-Tauhid in Aleppo sein, die seit 2012 zu den wichtigsten aufständischen Gruppierungen gehört und sich ideologisch an der Muslimbruderschaft orientiert. Liwa at-Tauhid Idlib ist eine jihadistische Gruppierung, die 2012 und 2013 zu den bekannteren Rebelleneinheiten in Idlib gehörte und fast ausschließlich militärische Ziele bekämpfte. Da sie (ausweislich der vorliegenden Videos) mindestens zwei Selbstmordattentate verübte, kann sie als terroristische Organisation eingestuft werden. Hierfür spricht auch, dass sie anlassbezogen gemeinsam mit eindeutig terroristischen Organisationen wie der Nusra-Front und Jund al-Aqsa operiert hat. Seit September 2013 liegen über Liwa at-Tauhid Idlib keine Informationen mehr vor, was darauf schließen lässt, dass die Gruppe sich auflöste und/oder sich als Verband einer größeren Organisation anschloss. In Oppositionskreisen heißt es, Liwa at-Tauhid habe sich aufgelöst und ihre verbliebenen Kämpfer seien zu verschiedenen Gruppierungen wie Ahrar, Nusra und Liwa Shuhada Idlib gewechselt. Der Beschwerdeführer war an keinen der beiden Selbstmordattentate (am 15.08.2012 und Ende September/Anfang Oktober) beteiligt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer an terroristischen Handlungen gegenüber der Zivilbevölkerung oder an Handlungen des internationalen Terrorismus beteiligte.
Es liegen damit auch keine schlüssigen Gründe zur Annahme vor, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Liwa at Tauhid Idlib eine schwere nichtpolitische Straftat begangen oder sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, oder andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat.Bei der Liwa at –Tawhid Idlib (Bzw. Liwa at – Tauhid Idlib) handelt es sich um eine kleine Organisation, die vom Frühsommer 2012 bis zum Sommer 2013 in der nordwestlichen Provinz Idlib am Aufstand gegen das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien teilnahm und wahrscheinlich unter dem Dach der Freien Syrischen Armee (FSA) operierte. Ihre Kämpfer kamen vor allem aus den Orten Maarrat an-Numan und Ariha und ihrer Umgebung. Zwar ist die Quellenlage zu dieser Gruppe insgesamt nicht gut, doch hat sie mindestens zwei Dutzend Videos produziert, die wichtige Aufschlüsse liefern. So dürfte sie kein Teil der bekannteren Liwa at-Tauhid in Aleppo sein, die seit 2012 zu den wichtigsten aufständischen Gruppierungen gehört und sich ideologisch an der Muslimbruderschaft orientiert. Liwa at-Tauhid Idlib ist eine jihadistische Gruppierung, die 2012 und 2013 zu den bekannteren Rebelleneinheiten in Idlib gehörte und fast ausschließlich militärische Ziele bekämpfte. Da sie (ausweislich der vorliegenden Videos) mindestens zwei Selbstmordattentate verübte, kann sie als terroristische Organisation eingestuft werden. Hierfür spricht auch, dass sie anlassbezogen gemeinsam mit eindeutig terroristischen Organisationen wie der Nusra-Front und Jund al-Aqsa operiert hat. Seit September 2013 liegen über Liwa at-Tauhid Idlib keine Informationen mehr vor, was darauf schließen lässt, dass die Gruppe sich auflöste und/oder sich als Verband einer größeren Organisation anschloss. In Oppositionskreisen heißt es, Liwa at-Tauhid habe sich aufgelöst und ihre verbliebenen Kämpfer seien zu verschiedenen Gruppierungen wie Ahrar, Nusra und Liwa Shuhada Idlib gewechselt. Der Beschwerdeführer war an keinen der beiden Selbstmordattentate (am 15.08.2012 und Ende September/Anfang Oktober) beteiligt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer an terroristischen Handlungen gegenüber der Zivilbevölkerung oder an Handlungen des internationalen Terrorismus beteiligte. , Es liegen damit auch keine schlüssigen Gründe zur Annahme vor, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Liwa at Tauhid Idlib eine schwere nichtpolitische Straftat begangen oder sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, oder andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat.
Der Beschwerdeführer versteht und spricht sehr gut Deutsch und hat seit seiner Ankunft in Österreich mehrere Ausbildungen positiv abgeschlossen. So hat er nach seiner Haftentlassung zunächst eine mehrmonatige Ausbildung zum Schweißer absolviert und in weiterer Folge den Kran-Führerausweis und den Hubstapler-Führerausweis gemacht. Im Zeitraum von 16.10.2020 bis 26.03.2021 hat er das Seminar „Betonbau mit integriertem Deutsch-Sprachunterricht“ und schließlich noch die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert. Ab September 2018 war er bei einer Leiharbeitsfirma angelstellt arbeitete regelmäßig als Lagerarbeiter. Seit 02.08.2021 hat er eine fixe Anstellung als Rettungssanitäter beim XXXX . Der Beschwerdeführer versteht und spricht sehr gut Deutsch und hat seit seiner Ankunft in Österreich mehrere Ausbildungen positiv abgeschlossen. So hat er nach seiner Haftentlassung zunächst eine mehrmonatige Ausbildung zum Schweißer absolviert und in weiterer Folge den Kran-Führerausweis und den Hubstapler-Führerausweis gemacht. Im Zeitraum von 16.10.2020 bis 26.03.2021 hat er das Seminar „Betonbau mit integriertem Deutsch-Sprachunterricht“ und schließlich noch die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert. Ab September 2018 war er bei einer Leiharbeitsfirma angelstellt arbeitete regelmäßig als Lagerarbeiter. Seit 02.08.2021 hat er eine fixe Anstellung als Rettungssanitäter beim römisch 40 .
Er hat in Österreich Freunde gefunden, unter denen sich auch österreichische Staatsbürger und Christen befinden, mit welchen er sich regelmäßig getroffen hat und altersentsprechende Aktivitäten (Partys und Lokalbesuche, Fußball, Schwimmen, Campen usw) gesetzt hat. Seine Religionszugehörigkeit war im Freundeskreis kein Thema. Bereits vor seiner Haft hatte er eine christliche Freundin. Seit drei Monaten hat er wieder eine feste Freundin, die Christin und Pflegerin in einem Behindertenheim ist.
Der Beschwerdeführer kümmert sich außerdem noch um seine in Österreich lebenden Mutter und Schwester, welche beide den Status von Asylberechtigten zuerkannt bekommen haben. Die Schwester leidet an Multipler Sklerose. Der Vater lebt seit mehreren Jahren mit der Großmutter in der Türkei und hat dort eine Anstellung als Trainer einer türkischen Tischtennismannschaft. Sein Bruder lebt in Deutschland und ein Cousin mit seiner Familie in Österreich. Der Cousin, gegen den ebenfalls ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der terroristischen Vereinigung Liwa al-Tawid Idlib geführt worden war, wurde mit Urteil des Landesgerichts Graz vom 25.05.2021 von diesem Vorwurf freigesprochen.
Der Beschwerdeführer ist nicht mehr besonders religiös, praktiziert seinen Glauben im Wesentlichen nicht mehr und besucht seit Jahren auch nicht mehr eine Moschee. Er trinkt gelegentlich auch Alkohol und ist gegenüber Andersgläubigen offen. Er ist in Österreich gut integriert. Seit er sich in Österreich aufhält, hat er keine weiteren Straftaten begangen.
Seit seiner Verurteilung im Jahr 2017 ist der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig geworden. Ein gegen ihn von der StA Graz zu 25 St 36/23m geführtes Ermittlungsverfahren wegen § 3g VerbotsG wurde zwischenzeitig von der StA Graz gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr besonders religiös, praktiziert seinen Glauben im Wesentlichen nicht mehr und besucht seit Jahren auch nicht mehr eine Moschee. Er trinkt gelegentlich auch Alkohol und ist gegenüber Andersgläubigen offen. Er ist in Österreich gut integriert. Seit er sich in Österreich aufhält, hat er keine weiteren Straftaten begangen. , Seit seiner Verurteilung im Jahr 2017 ist der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig geworden. Ein gegen ihn von der StA Graz zu 25 St 36/23m geführtes Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 3 g, VerbotsG wurde zwischenzeitig von der StA Graz gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer konkrete Kontakte zu extremistischen oder fundamentalistischen Muslimen pflegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst extremistisches Gedankengut vertreten oder dieses gutheißen würde. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine besondere Gefahr für die Gesellschaft oder für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehen würde.
Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer zog in der am 03.08.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VIII. des beschwerdegegenständlichen Bescheids, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen wurde, aufgrund der zwischenzeitlichen Ausstellung des Reisepasses zurück. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer konkrete Kontakte zu extremistischen oder fundamentalistischen Muslimen pflegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst extremistisches Gedankengut vertreten oder dieses gutheißen würde. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine besondere Gefahr für die Gesellschaft oder für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehen würde., Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer zog in der am 03.08.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch acht. des beschwerdegegenständlichen Bescheids, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen wurde, aufgrund der zwischenzeitlichen Ausstellung des Reisepasses zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem vorliegenden Verfahrensakten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Frühsommer 2012 bis 2013 Mitglied einer terroristischen Vereinigung war (Liwa Al-Tawid Idlib) war, sowie, dass er dafür wegen § 278b Absatz 2 StGB rechtskräftig zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 18.11.2016, sowie aus dem Urteil des OLG Graz vom 09.08.2017. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Frühsommer 2012 bis 2013 Mitglied einer terroristischen Vereinigung war (Liwa Al-Tawid Idlib) war, sowie, dass er dafür wegen Paragraph 278 b, Absatz 2 StGB rechtskräftig zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 18.11.2016, sowie aus dem Urteil des OLG Graz vom 09.08.2017.
Die Feststellungen zur Organisation Liwa At-Tawhid Idlib ergeben sich aus dem vom Strafgericht in Auftrag gegebenen Gutachten von XXXX sowie dessen Ausführungen im Zuge des Strafverfahrens. Diese wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, welche den Feststellungen nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zur Organisation Liwa At-Tawhid Idlib ergeben sich aus dem vom Strafgericht in Auftrag gegebenen Gutachten von römisch 40 sowie dessen Ausführungen im Zuge des Strafverfahrens. Diese wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, welche den Feststellungen nicht entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer brachte stets vor, in der Liwa at-Tawhid nur eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben, was angesichts seines Alters zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft auch glaubhaft ist. Auch die vom Strafgericht festgestellten Handlungen des Beschwerdeführers sprechen nicht für eine tragende Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation.
Wie auf Grundlage des Gutachtens festgestellt, richteten sich die Kampfeinsätze der Organisation fast ausschließlich gegen militärische Ziele. Lediglich in einem einzigen Fall wurde vom Gutachter ein Video gefunden, das einen Angriff mit improvisierten Sprengfallen auf zumindest augenscheinlich zivile Fahrzeuge zeigt. Dieses am 18.06.2013 erschienene Video trägt jedoch den Titel „Liwa at-Tauhid: Idlib-Ariha. Straße des Todes für die Shabiha (= regimetreue Milizen). Vor dem Hintergrund, dass sich auch regimetreue Milizen in Syrien mit Zivilfahrzeugen fortbewegen, ist daher nicht auszuschließen, dass sich auch dieser Angriff gegen militärische Ziele richtete. Ebenso ist es auf Grundlage der Ausführungen des Gutachters mehr als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an den beiden von der Liwa At-Tawhid Idlib verübten Selbstmordattentaten beteiligt gewesen sein könnte, zumal diese bereits im August und September (bzw. allenfalls Anfang Oktober) 2012 und damit kurz nach dem Eintritt des Beschwerdeführers in die Organisation stattgefunden haben und er zu dieser Zeit noch nicht einmal seine dreimonatige militärische Ausbildung abgeschlossen hatte. Zusammengefasst ergeben sich aus den vorliegenden Beweismittel keine konkreten Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich an terroristischen Handlungen gegenüber der Zivilbevölkerung beteiligt haben könnte.
Aus dem Gutachten zur Organisation ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von der Liwa at-Tawhid Idlib Akte des internationalen Terrorismus gesetzt worden wären. Diese operierte laut Gutachten ausschließlich auf syrischem Staatsgebiet. So führte der Gutachter auf Seite 5 ausdrücklich aus, dass es keine Hinweise gebe, dass die Gruppe auch geplant hätte, den Jihad außerhalb Syriens zu führen. Entgegen dem Vorbringen der Behörde rechtfertigt auch die vom Gutachter festgestellte gelegentliche Zusammenarbeit der Liwa at-Tawhid Idlib mit anderen Terrororganisationen, wie etwa der Al Nusra Front, eine solche Annahme nicht, da diese Beteiligungen lediglich anlassbezogen auf syrischen Staatsgebiet stattfanden und auch dabei kein Zusammenhang zu terroristischen Operationen mit einem internationalen Konnex zu erkennen war. Und selbst unter der Annahme, dass die Liwa at-Tawhid an terroristischen Handlungen mit internationalen Bezug beteiligt gewesen sein sollte, liegen sich keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer an solchen beteiligt gewesen sein könnte.
Nach Rechtsprechung des EuGH, bedarf es einer individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände, die es erlaubt zu beurteilen, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass diese Person im Rahmen ihrer Handlungen innerhalb einer terroristischen Organisation eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat oder sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die reine Zugehörigkeit zu einer sich terroristischen Methoden bedienenden Organisation stellt noch keinen schwerwiegenden Grund für derartige Annahmen dar. Da beim Beschwerdeführer jedoch keine weiteren Anhaltspunkte hinzukamen, die für diese Annahme sprechen, konnte weder eine Beteiligung an terroristischen Handlungen gegenüber der Zivilbevölkerung noch an Handlungen internationalen Terrorismus nicht festgestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer bereits sehr gut deutsch spricht. Er benötigte keinen Dolmetscher und beantwortete die ihm gestellten Fragen prompt und sehr gut verständlich.
Die Feststellung betreffend die vom Beschwerdeführer in Österreich absolvierten Ausbildungen und die von ihm ausgeübten Beschäftigungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten und oben angeführten Unterlagen (Ausbildungsnachweise, Arbeits- und Dienstverträge), sowie seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen betreffend sein Freizeitverhalten und seinen Freundeskreis in Österreich ergeben sich aus den glaubwürdigen Angeben des Beschwerdeführers und der dazu im Zuge der ersten mündlichen Verhandlung befragten Zeugen. Diese bestätigten nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers, sondern schilderten selbst glaubwürdig und lebensnah, was sie mit dem Beschwerdeführer in ihrer Freizeit unternommen und wie sich dieser dabei verhalten hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit etwa drei Monaten wieder eine feste Freundin hat, welche Christin ist und als Pflegerin in einem Behindertenheim arbeitet, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angeben des Beschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung. Dabei hat er auch den Namen und die Adresse seiner Freundin genannt.
Die Feststellungen betreffend seine in Österreich lebenden Mutter und Schwester ergeben sich zum einen aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und zum anderen aus den die beiden betreffenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts (W116 2214927-1/4E und W116 2214926-1/4E).
Die Feststellungen betreffend seinen in der Türkei lebenden Vater ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers welche er mit den im Zuge der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (in Kopie vorgelegter Arbeits- und Mietvertrag sowie Trainerausweis seines Vaters) untermauerte.
Die Feststellung, dass sein Cousin von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Beteiligung an der gleichen terroristischen Vereinigung strafgerichtlich freigesprochen wurde, ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25.05.2021, 191 Hv 20/18b.
Dass der Beschwerdeführer nicht mehr besonders religiös ist, seinen Glauben nicht mehr praktiziert und seit Jahren auch nicht mehr eine Moschee besucht hat, gelegentlich auch Alkohol trinkt und gegenüber Andersgläubigen offen ist, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung, sowie aus den Angaben der Zeugen, welche über einen längeren Zeitraum viel Zeit mit dem Beschwerdeführer verbracht haben und die Angaben des Beschwerdeführers ausdrücklich bestätigten bzw. hinsichtlich seiner Ausführungen betreffend das Nichtmehrpraktizieren seines Glaubens zumindest keine dazu im Widerspruch stehenden Wahrnehmungen gemacht haben.
Dass er sich in Österreich wohlverhalten und keine weiteren Straftaten mehr begangen hat, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
Dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 3g VerbotsG eingestellt wurde ergibt sich aus der Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens vom 10.08.2023Dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 3 g, VerbotsG eingestellt wurde ergibt sich aus der Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens vom 10.08.2023
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Kontakte zu extremistischen oder fundamentalistischen Muslimen pflegt, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und zum anderen aus dem Umstand, dass sich weder aus den vorliegendem Verwaltungsakt, noch aus den Stellungnahmen des LVT Steiermark konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Kontakte ergeben. In der Stellungnahme vom 23.11.2017 hat das LVT Steiermark zwar mit entsprechender Begründung darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Kontakt zu seinem in Österreich ebenfalls wegen Beteiligung an einer Terroristischen Vereinigung angeklagten Cousin stehe. Der Cousin wurde jedoch mittlerweile vom diesem Vorwurf freigesprochen.
In der Stellungnahme des LVT vom 21.07.2021 wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer tief im arabisch dominierten Milieu verwurzelt sei und sich im hohen Grade in der arabischen Community bewege, ohne diese Behauptung jedoch näher zu begründen. Alleine der in diesem Zusammenhang erwähnte Umstand, dass seine Mutter und seine Schwester mit einer streng konservativen Kleidung (Hijab) unterwegs seien, und dass der Beschwerdeführer „bei der EL Nur Moschee Graz augenscheinlich wahrgenommen“ worden sei, welche der Muslimbruderschaft zugeordnet werde, vermögen diese Schlüsse jedenfalls nicht zu tragen. Zu seinen Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubwürdig angegeben, dass lediglich seine Mutter „eher“ konservativ sei, wogegen seine Schwester darüber nachdenke, ob sie weiter ein Kopftuch tragen solle. Aber alleine aus dem Umstand, dass seine Mutter und Schwester traditionell gekleidet sind, kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer „im hohen Maße in der arabischen Community bewege“, eben so wenig wie aus dem Umstand, dass er „bei“ einer konkreten Moschee gesehen worden sei. Der Stellungnahme ist nicht zu entnehmen, dass allenfalls irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig oder zumindest häufiger bei dieser Moschee aufgehalten oder diese sogar betreten hätte. Und schließlich spricht auch das von den Zeugen in der mündlichen Verhandlung bestätigte Freizeitverhalten des Beschwerdeführers gegen die Annahme, dass dieser nach wie vor tief im arabisch dominierten Milieu verwurzelt wäre und sich im hohen Grade in der arabischen Community bewegen würde.
Ebenso finden sich weder im Akt noch im hier festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach wie vor extremistisches Gedankengut vertreten oder dieses gutheißen würde. In dieser Hinsicht vermochte der Beschwerdeführer insbesondere im Zuge der mündlichen Verhandlung mit seinem offenen und glaubwürdigen Auftreten zu überzeugen. Vor allem die Begeisterung, mit der der Beschwerdeführer die von ihm durchlaufenen Ausbildungen und schließlich seine Anstellung als Rettungssanitäter schilderte, lassen keinen Raum für eine solche Annahme. Vielmehr konnte er das Bundesverwaltungsgericht damit überzeugen, dass ihm vor allem daran liegt, seinen Platz in der westlichen Gesellschaft zu finden und sich durch Arbeit eine gesicherte Existenz aufzubauen. Und auch seine Berufswahl spricht gegen eine salafistsche Ausprägung, weil er als Rettungssanitäter täglich mit jenen Menschen, die von Salafisten als Ungläubige bezeichnet und gemieden werden müssen, nicht nur intensiven Umgang hat, sondern diesen auch noch zur Hilfe kommen muss.
Laut Stellungnahme vom 23.11.2017 könne aus der Sicht des LVT Steiermark nicht vollends ausgeschlossen werden, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor ein entsprechendes Gefährdungspotenzial ausgehe. Dies ergebe sich aus dem in weiterer Folge geschilderten Verhaltend des Beschwerdeführers. Er sei nämlich seinen wöchentlichen Meldeverpflichtungen immer nur in Begleitung seines Anwaltes nachgekommen. Als er von Polizeibeamten zur Durchführung von Gefährderansprachen zuhause angetroffen worden sei, habe er sofort seinen Anwalt angerufen und erst mit dann den Beamten gesprochen, als der Anwalt über das Telefon mithören konnte. Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer in eine Moschee gehe, sei der Anwalt dazwischen gegangen und habe gesagt, dass er nur im Zuge eines Termins in seiner Kanzlei bereit wäre, darüber zu sprechen. Schließlich habe in einer Ausbildungsstätte des Beschwerdeführers am 04.10.2018 in Erfahrung gebracht werden können, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie arbeiten wolle, ihn die Ausbildung nicht besonders interessiert habe und Frauen nicht die Hand gegeben habe. Aus dem unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Vertretern des Staates, dem nicht die Hand geben bei Frauen und dem Umstand, dass er während seiner jahrelangen Aufenthaltsdauer in Österreich nur wenige Monate gearbeitet habe, sei ein fundamental salafistisch geprägtes Verhalten des Beschwerdeführers abzuleiten.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu polizeilichen Befragungsterminen mit seinem Anwalt erscheint und diesen auch beim Besuch der Polizei in seiner Wohnung anruft, nicht auf eine generelle Missachtung der österreichischen Behörden geschlossen werden kann, sondern es es sich dabei lediglich um die Wahrnehmung von gesetzlich zustehenden Rechten handelt. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sich sein Rechtsanwalt im Zuge solcher Amtshandlungen zu Wort meldet und er sich dabei an dessen Anweisungen hält. Vor dem Hintergrund des gegen den Beschwerdeführer geführten und mit Verurteilung endenden strafgerichtlichen Verfahrens ist eine gewisse Vorsicht im Zusammenhang mit Aussagen gegenüber der Polizei zudem durchaus nachvollziehbar.
Die am 04.10.2018 an einer Ausbildungsstelle erhaltene Information betreffend die angebliche Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der diesbezüglich im Zuge der mündlichen Verhandlung festgestellten Fakten jedenfalls als überholt betrachtet werden.
Und schließlich ist auch die Information, dass der Beschwerdeführer bei der Ausbildung Frauen nicht die Hand gegeben habe, vor dem Hintergrund der übrigen vorliegenden Aussagen zu hinterfragen. So haben die beiden in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen ausdrücklich und glaubwürdig ausgesagt, dass sie beim Beschwerdeführer nie eine abweisende Haltung gegenüber Frauen wahrgenommen haben. Darüber hinaus ist diesbezüglich auch auf die Aussage der Sozialbetreuerin des Beschwerdeführers und seines Cousins (Grundbetreuung) im Strafverfahren gegen den Cousin des Beschwerdeführers hinzuweisen (siehe vorgelegtes Protokoll der Hauptverhandlung vom 25.05.2021), wobei sie über die Beiden Folgendes aussagte: „Der Angeklagte kam gemeinsam mit seinem Cousin nach (Grundbetreuung). Sie fielen auf, weil sie deutlich gepflegter, gebildeter und gestylter waren. Sie haben einer Frau weder die Hand gereicht, noch in die Augen gesehen. Sie waren aber trotzdem sehr respektvoll. Als sie die Unterkunft dann verlassen haben, haben sie den Frauen sehr wohl die Hand gereicht, als auch in die Augen geschaut. Ich würde das Verhalten des Angeklagten als normales, jugendliches, Verhalten bezeichnen. Sie waren eher zurückgezogen und fast ein bisschen feige. Sie waren in der Minderheit. …“ Diese Aussage spricht deutlich gegen die Annahme, der Beschwerdeführer hätte Frauen aufgrund einer allfälligen salafistischen Gesinnung abweisend behandelt.
Und schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, wie das LVT Steiermark aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer regelmäßig seinen in der Türkei lebenden Vater anruft, den Schluss ziehen kann, dass der Beschwerdeführer mit fremden Staaten bzw. –Staatsgebilden in einer solchen Beziehung stehe, die die Interessend er Republik Österreich schädigen würden.
Gegen eine extrem konservative bzw. salafistische Ausrichtung des Beschwerdeführers sprechen sämtliche Aussagen der im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vernommenen Zeugen sowie der oben wiedergegebene Bericht von Neustart zur Haftverhandlung vom 17.11.2018 und die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gesprächsprotokolle von DERAD vom 22.03.2017 und vom 25.05.2018.
Dem Bericht von Neustart vom 11.07.2016 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der verfassende Bewährungshelfer bei einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer keinerlei übliche Themen erkannt habe, die auf eine radikale Grundhaltung hindeuten würden. Er habe den Eindruck bekommen, dass der Beschwerdeführer durchaus sehr positive und humane Werthaltungen verinnerlicht habe. In Anbetracht des bisherigen Wohlverhaltens und der bisher gezeigten Einstellungen des Beschwerdeführers würde eine Enthaftung unter Anwendung gelinderer Mittel aus seiner Sicht durchaus denkbar erscheinen.
Frau Mag. W, eine Psychotherapeutin, bei der der Beschwerdeführer von November 2014 bis März 2015 freiwillig insgesamt neunmal in Psychotherapie war, gab laut Verhandlungsschrift vom 04.11.2016 (AS 236 – 240) ausdrücklich an, dass sie beim Beschwerdeführer keine radikal-islamischen Tendenzen wahrgenommen habe. Sie wisse das er Moslem sei, aber sicher eher eine weltoffener und kein fundamentalistischer. Auf die Frage, ob sie ausschließen könne, dass sie vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Einstellung getäuscht worden sei, antwortete sie, dass man das nie ausschließen könne, aber sie könne sich das in keinster Weise vorstellen. Sie sei seit 18 Jahren im Traumabereich tätig und habe mit genügend Klienten gearbeitet. Sie habe diesbezüglich eine sehr gute Einschätzung.
Der im Strafverfahren befragte Sachverständige hat dazu in der Hauptverhandlung zwar auf konkrete Beispiele hingewiesen, wo Psychologen völlig falsch gelegen seien, aber letztendlich zugestanden, dass er das nicht beurteilen könne, weil es nicht sein Sachgebiet sei. Und auf die Frage, ob es ungewöhnlich für einen Salafisten sei, bei einer Frau eine Psychotherapie zu absolvieren, antwortete der Sachverständige: „ … Wenn hier wirklich ein überzeugter Salafist ist, dann darf er nicht mit der Psychologin alleine in einem Raum sitzen, aber wenn dort eine Dolmetscher dabei ist, ist es wieder einfacher. Der Vorwurf geht aber auch nicht in die Richtung salafistischer Handlanger. Es ist schon deutlich, dass er das nicht ist.“ (AS 256 -257)
Der Sozialpädagoge E, der den Beschwerdeführer in Jugendbetreuung hatte, sagte im Strafverfahren über den Beschwerdeführer aus, dass dieser sicher keine radiakal-islamistischen Tendenzen gezeigt habe. Er sei ein ganz normaler Jugendlicher gewesen, habe Freunde (darunter zwei Christen) und eine Freundin gehabt, Tischtennis gespielt, den Ramadan nicht eingehalten und Pläne für die Zukunft gemacht.
In dem bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gesprächsprotokoll von DERAD vom 22.03.2017 wird festgehalten, dass bereits insgesamt drei Gespräche mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hätten. Nach Wiedergabe der Angaben und des dabei gemachten Eindrucks des Beschwerdeführers wird darin der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer keine Anzeichen einer radikal-extremistischen Weltanschauung zeige. Auch seien keine Aussagen getätigt worden, die auf eine solche Haltung hinweisen würden. In seinem Weltbild mache er einen eher liberalen und gut gebildeten Eindruck. Religion scheine Teil seines kulturellen Selbstverständnisses zu sein. Seine getätigten Aussagen und Beschreibungen wirkten sicher und widerspruchsfrei. Aus diesem Grund werde der Beschwerdeführer als nicht radikal und damit auch als ungefährlich aus Sicht von DERAD eingestuft. Und auch das vorgelegte Gesprächsprotokoll vom 25.05.2018 kommt zu dem Schluss, dass aus Expertensicht DERADs der Beschwerdeführer anhand der vorhandenen Informationen und des Gesamteindrucks im Rahmen einer extremistischen dschihadistischen Ideologie weiterhin als unbedenklich und nicht gefährlich eingestuft werde.
Zusammengefasst ergibt sich aus den vorliegenden Zeugenaussagen und Expertenberichten ein übereinstimmendes und klares Bild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, das eindeutig gegen eine konservativ religiöse und radikal-salafistische Ausrichtung spricht. Der einzige konkrete Zeuge, der gegenüber dem LVT und dem Strafgericht den Beschwerdeführer als streng gläubigen und nach der Scharia lebenden, gewaltbereiten Moslem beschrieben hat, ist G, dessen diesbezügliche Glaubwürdigkeit jedoch spätestens seit seinen widersprüchlichen Aussagen im Strafverfahren gegen den Cousin des Beschwerdeführers anzuzweifeln ist (siehe diesbezüglich das vorgelegte Verhandlungsprotokoll des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 06.05.2021 sowie die Begründung der gekürzten Urteilsausfertigung vom 25.05.2021 betreffend den Cousin des Beschwerdeführers).
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweismittel und insbesondere auch vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassen hat, ist daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde und des LVT Steiermark nicht von einer radikal-salafistischen Gesinnung und einer damit im Zusammenhang stehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Gesellschaft und die innere Sicherheit des Landes auszugehen. Ergänzend ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführe für Handlungen verurteilt wurde, die er im Alter von 15 und 16 Jahren begangen hat und nun bereits zehn Jahre zurückliegen. Zudem wurde auch im gerichtlichen Strafverfahren nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer allenfalls selbst irgendwelche Gräueltaten begangen hätte.
Dass die Beschwerde soweit sie sich gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheids richtet in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll zu besagter Verhandlung, S. 6.Dass die Beschwerde soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch acht. des Bescheids richtet in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll zu besagter Verhandlung, S. 6.
3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Zu I.: 3.2.1. Zu römisch eins.:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
Die Behörde berief sich im angefochtenen Bescheid auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, danach ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.Die Behörde berief sich im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, danach ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.Gemäß Artikel 33, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht – bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt – werden darf. Er muss:
- ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
- dafür rechtskräftig verurteilt worden,
- sowie gemeingefährlich sein und
- es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).Der Verwaltungsgerichtshof führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht – bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt – werden darf. Er muss:, - ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,, - dafür rechtskräftig verurteilt worden,, - sowie gemeingefährlich sein und, - es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschn. F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei vergleiche Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.11.2016, Zl. 4 Hv 78/16d - 84, rechtskräftig wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und hierfür unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 (dreißig) Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 09.08.2017, Zl. 9 Bs 188/17s, wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wegen Strafe Folge gegeben und seine Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.11.2016, Zl. 4 Hv 78/16d - 84, rechtskräftig wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und hierfür unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 (dreißig) Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 09.08.2017, Zl. 9 Bs 188/17s, wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wegen Strafe Folge gegeben und seine Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt.
Bei dem Delikt des § 278b StGB handelt es sich um ein selbstständig vertyptes "Vorbereitungsdelikt", wobei die Handlungsformen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder eine Beteiligung "auf andere Weise" in dem Wissen, dass dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlung gefördert werden, umfasst. Eine "Beteiligung auf andere Weise" umfasst generalklauselartig alle sonstigen Beteiligungshandlungen an den Aktivitäten der kriminellen Vereinigung, wozu unter anderem auch die psychische Unterstützung etwa im Sinne einer Stärkung der "Gruppenmoral" oder einzelne Mitglieder in ihrer Bereitschaft zur Ausführung von Vereinigungstaten fällt. Ob die geplante terroristische Straftat tatsächlich ausgeführt oder versucht wird, ist für die Deliktsvollendung ohne Bedeutung. Die Mitwirkung an der Planung und Vorbereitung einer terroristischen Straftat im Wissen um die organisations- oder deliktbezogene Förderung begründet "Beteiligung auf sonstige Weise".Bei dem Delikt des Paragraph 278 b, StGB handelt es sich um ein selbstständig vertyptes "Vorbereitungsdelikt", wobei die Handlungsformen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder eine Beteiligung "auf andere Weise" in dem Wissen, dass dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlung gefördert werden, umfasst. Eine "Beteiligung auf andere Weise" umfasst generalklauselartig alle sonstigen Beteiligungshandlungen an den Aktivitäten der kriminellen Vereinigung, wozu unter anderem auch die psychische Unterstützung etwa im Sinne einer Stärkung der "Gruppenmoral" oder einzelne Mitglieder in ihrer Bereitschaft zur Ausführung von Vereinigungstaten fällt. Ob die geplante terroristische Straftat tatsächlich ausgeführt oder versucht wird, ist für die Deliktsvollendung ohne Bedeutung. Die Mitwirkung an der Planung und Vorbereitung einer terroristischen Straftat im Wissen um die organisations- oder deliktbezogene Förderung begründet "Beteiligung auf sonstige Weise".
Der Beschwerdeführer wurde im genannten Urteil vom 18.11.2016 für schuldig befunden, sich bewusst einer terroristischen Vereinigung angeschlossen und mit dem Wissen und Willen gehandelt zu haben, sich an dieser zu beteiligen und durch seine Beteiligung (Ausbildung an Schusswaffen, Häuserkampf und Produktion von Propagandamaterial, Wachtätigkeiten und Teilnahme an militärischen Operationen) deren Ziele, das syrische Regime zu stürzen und einen radikal-islamischen Staat zu errichten und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Zieles als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs. 1 StGB zu fördern. Er hat sich auch bewusst der dreimonatigen Kampfausbildung unterzogen, um die Organisation durch seine dabei erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten als Kämpfer unterstützen zu können. Der Beschwerdeführer wurde im genannten Urteil vom 18.11.2016 für schuldig befunden, sich bewusst einer terroristischen Vereinigung angeschlossen und mit dem Wissen und Willen gehandelt zu haben, sich an dieser zu beteiligen und durch seine Beteiligung (Ausbildung an Schusswaffen, Häuserkampf und Produktion von Propagandamaterial, Wachtätigkeiten und Teilnahme an militärischen Operationen) deren Ziele, das syrische Regime zu stürzen und einen radikal-islamischen Staat zu errichten und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Zieles als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zu fördern. Er hat sich auch bewusst der dreimonatigen Kampfausbildung unterzogen, um die Organisation durch seine dabei erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten als Kämpfer unterstützen zu können.
In den Erläuterungen zum Fremdenrechts-Änderungsgesetz 2015, RV 582 XXV. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen zu beachten ist, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. Die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung muss als besonders gefährliche Form der Kriminalität gelten und ist dem Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eine besondere Gefährlichkeit bereits inhärent.In den Erläuterungen zum Fremdenrechts-Änderungsgesetz 2015, Regierungsvorlage 582 römisch 25 . GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen zu beachten ist, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. Die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung muss als besonders gefährliche Form der Kriminalität gelten und ist dem Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eine besondere Gefährlichkeit bereits inhärent.
Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Eine solche Gemeingefährlichkeit ist im Falle des Beschwerdeführers auf Grundlage aller im vorliegenden Fall festgestellten konkreten Umstände mit der notwendigen Sicherheit zu verneinen. Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung entsprechend begründet, ist der Beschwerdeführer gut integriert, spricht perfekt Deutsch, hat eine feste Anstellung als Rettungssanitäter und eine österreichische Freundin, die Christin ist. Es gibt keine Anzeichen, die dafürsprechen würden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor extremistisches Gedankengut vertreten würde. Er praktiziert seinen Glauben nicht mehr, ist weltoffen und bemüht, sich in Österreich mit entsprechenden Arbeitseinsatz eine Zukunft aufzubauen. Seine derzeitige berufliche Tätigkeit als Rettungssanitäter weist eben gerade nicht auf eine besondere fundamentalistische religiöse Auslegung des Beschwerdeführers hin. Und schließlich sprechen auch alle vorliegenden Zeugenaussagen sowie die oben dargestellten Berichte von Neustart und DERAD eindeutig gegen eine salafistische Überzeugung des Beschwerdeführers und eine deshalb von ihm ausgehende Gemeingefahr für die Bevölkerung und die innere Sicherheit des Landes. Zudem hat der Beschwerdeführer die Taten, die zu seiner Verurteilung geführt haben, im jugendlichen Alter von 15 und 16 Jahren begangen; diese liegen nunmehr bereits fast acht Jahre zurück acht Jahre zurück. Er hat sich seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2014 nichts zuschulden kommen lassen und sich auch nach seiner Verurteilung weiter wohlverhalten. Vor dem Hintergrund der festgestellten Umstände, insbesondere gestützt durch den persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassen hat, kann daher mit der notwendigen Sicherheit von einer positiven Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers ausgegangen und das weitere Bestehen einer terroristischen Veranlagung ausgeschlossen werden.
Die notwendige Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit für die Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Nach Rechtsprechung des VwGH, ist die nach § 7 AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe (VwGH 29.06.2020, Ra 2020/18/0491). Die notwendige Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit für die Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor., Nach Rechtsprechung des VwGH, ist die nach Paragraph 7, AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe (VwGH 29.06.2020, Ra 2020/18/0491).
Es ist daher zu prüfen, ob hier Aberkennungstatbestände der § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und Art. 1 Abschnitt F lit. b und c der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorliegen. Danach ist ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zur Annahme berechtigten, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat oder er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Satzung der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Es ist daher zu prüfen, ob hier Aberkennungstatbestände der Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und Artikel eins, Abschnitt F Litera b und c der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorliegen. Danach ist ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zur Annahme berechtigten, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat oder er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikel eins und 2 der Satzung der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09.11.2010, C-57/09 und C-101/09, festgestellt, dass terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, als schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des genannten Buchst. b angesehen werden müssen (RZ 81).
Weiters hat der EuGH hinsichtlich der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, festgestellt, dass im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben wird, dass sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind. Zu diesen Akten gehören die Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, denen zu entnehmen ist, dass dieser von dem Grundsatz ausgeht, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgt, dass, wie alle Regierungen, die schriftliche Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, und die Europäische Kommission in ihren Erklärungen vertreten haben, die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie auch auf eine Person anwenden können, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen. (RZ 82 – 84). Weiters hat der EuGH hinsichtlich der in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, festgestellt, dass im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben wird, dass sie in der Präambel und in den Artikel eins und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind. Zu diesen Akten gehören die Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, denen zu entnehmen ist, dass dieser von dem Grundsatz ausgeht, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgt, dass, wie alle Regierungen, die schriftliche Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, und die Europäische Kommission in ihren Erklärungen vertreten haben, die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Bestimmung des Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c der Richtlinie auch auf eine Person anwenden können, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen. (RZ 82 – 84).
„94 Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Ausschluss einer Person, die einer sich terroristischer Methoden bedienenden Organisation angehört hat, von der Flüchtlingsanerkennung eine individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände voraussetzt, die es erlaubt, zu beurteilen, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass diese Person im Rahmen ihrer Handlungen innerhalb dieser Organisation eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat oder sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, oder im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat. „94 Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Ausschluss einer Person, die einer sich terroristischer Methoden bedienenden Organisation angehört hat, von der Flüchtlingsanerkennung eine individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände voraussetzt, die es erlaubt, zu beurteilen, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass diese Person im Rahmen ihrer Handlungen innerhalb dieser Organisation eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat oder sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, oder im Sinne des Artikel 12, Absatz 3, der Richtlinie andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat.
95 Für die Feststellung, dass die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, ist es erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Abs. 2 verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. 95 Für die Feststellung, dass die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, ist es erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Absatz 2, verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist.
96 Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen.
97 Hierfür hat die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen.
98 Eine staatliche Stelle, die bei dieser Prüfung feststellt, dass die betreffende Person, wie D, eine hervorgehobene Position in einer sich terroristischer Methoden bedienenden Organisation innehatte, kann vermuten, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt, jedoch bleibt nichtsdestoweniger die Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände erforderlich, bevor die Entscheidung erlassen werden kann, die betreffende Person gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen. 98 Eine staatliche Stelle, die bei dieser Prüfung feststellt, dass die betreffende Person, wie D, eine hervorgehobene Position in einer sich terroristischer Methoden bedienenden Organisation innehatte, kann vermuten, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt, jedoch bleibt nichtsdestoweniger die Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände erforderlich, bevor die Entscheidung erlassen werden kann, die betreffende Person gemäß Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen.
99 In Anbetracht der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage in beiden Rechtssachen zu antworten, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie dahin auszulegen ist, 99 In Anbetracht der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage in beiden Rechtssachen zu antworten, dass Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie dahin auszulegen ist,
– dass der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstellt, der zu der Annahme berechtigt, dass diese Person eine „schwere nichtpolitische Straftat“ oder „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, begangen hat;
– dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist.“ (RZ 94 – 99)– dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist.“ (RZ 94 – 99)
Der Beschwerdeführer war zwar Mitglied einer terroristischen Vereinigung, jedoch bestehen wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für dessen Beteiligung an terroristischen Gewaltakten gegen die Zivilbevölkerung oder solchen mit internationaler Dimension.
Die vom EuGH genannten Voraussetzungen für einen Aberkennungsgrund gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie und somit jene für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
Da im gesamten Verfahren auch keine Umstände hervorkamen, die für das Vorliegen eines anderen Aberkennungsgrundes sprachen, war der Beschwerde Folge zu geben und der Spruchpunkt I. des beschwerdegegenständlichen Bescheides zu beheben. Da damit die auch die weiteren - rechtlich vom Ausspruch über die Aberkennung des Asylstatus abhängigen - Spruchpunkte ihre Grundlage verlieren, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Der Beschwerdeführer war zwar Mitglied einer terroristischen Vereinigung, jedoch bestehen wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für dessen Beteiligung an terroristischen Gewaltakten gegen die Zivilbevölkerung oder solchen mit internationaler Dimension., Die vom EuGH genannten Voraussetzungen für einen Aberkennungsgrund gemäß Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie und somit jene für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 liegen daher nicht vor., Da im gesamten Verfahren auch keine Umstände hervorkamen, die für das Vorliegen eines anderen Aberkennungsgrundes sprachen, war der Beschwerde Folge zu geben und der Spruchpunkt römisch eins. des beschwerdegegenständlichen Bescheides zu beheben. Da damit die auch die weiteren - rechtlich vom Ausspruch über die Aberkennung des Asylstatus abhängigen - Spruchpunkte ihre Grundlage verlieren, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.2. Zu II.:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunktes VIII. des beschwerdegegenständlichen Bescheids richtete, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen wurde, vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer am 03.08.2023 in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde, weil ihm zwischenzeitig ein Konventionspass ausgestellt worden war, war das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt mit Beschluss einzustellen.3.2.2. Zu römisch zwei.:, Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047)., Da die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunktes römisch acht. des beschwerdegegenständlichen Bescheids richtete, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen wurde, vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer am 03.08.2023 in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde, weil ihm zwischenzeitig ein Konventionspass ausgestellt worden war, war das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Antragszurückziehung Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung Beschwerdezurückziehung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Haft Haftstrafe Jugendstraftat Kassation Konventionsreisepass mündliche Verhandlung Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat terroristische Vereinigung Verbrechen Verfahrenseinstellung Voraussetzungen Zurückziehung Antrag Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2193489.1.00Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023