Entscheidungsdatum
31.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L517 2271600-1/22E
I M NAMEN DER REPUBLIK!römisch eins M NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Niederwimmer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , vertreten durch RA Mag. Thomas Preclik, gegen die Verhängung der Schubhaft mittels Bescheid vom 28.03.203, XXXX sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 28.03.2023 bis 30.03.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Niederwimmer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Thomas Preclik, gegen die Verhängung der Schubhaft mittels Bescheid vom 28.03.203, römisch 40 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 28.03.2023 bis 30.03.2023 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 iVm §§ 76 ff Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraphen 76, ff Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen.
II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Aufwendungen (Schriftsatz- und Vorlageaufwand) wird gem. 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Aufwendungen (Schriftsatz- und Vorlageaufwand) wird gem. 35 Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
28.03.2023 – Frau XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin „BF“ bezeichnet) wurde die Einreise nach Deutschland verweigert28.03.2023 – Frau römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin „BF“ bezeichnet) wurde die Einreise nach Deutschland verweigert
28.03.2023 – die BF wurde von der österreichischen Polizei festgenommen
28.03.2023 – Einvernahme der BF zur möglichen Schubhaftverhängung / Niederschrift
28.03.2023 – Anfrage XXXX (in der Folge belangte Behörde „bB“) an das GZ (Gemeinsames Zentrum der XXXX Polizei- und Zollzusammenarbeit) in XXXX bezüglich Aufenthaltsstatus der BF in XXXX 28.03.2023 – Anfrage römisch 40 (in der Folge belangte Behörde „bB“) an das GZ (Gemeinsames Zentrum der römisch 40 Polizei- und Zollzusammenarbeit) in römisch 40 bezüglich Aufenthaltsstatus der BF in römisch 40
28.03.2023 – Antwort des GZ XXXX (16:35 Uhr) 28.03.2023 – Antwort des GZ römisch 40 (16:35 Uhr)
28.03.2023 – Information des Ergebnisses der Beweisaufnahme
28.03.2023 – Mandatsbescheid; Verhängung der Schubhaft (18:07 Uhr), 18:17 Uhr Infoblatt Rechtsberatung von BFA an BBU per mail, Übernahme Mandatsbescheid durch BF um 18:30 Uhr
29.03.2023 – Vollmachtsbekanntgabe des RA der BF
29.03.2023 – Korrespondenz zwischen dem RA und dem BFA
29.03.2023 – Korrespondenz zwischen dem BFA und dem Verbindungsbeamten in XXXX 29.03.2023 – Korrespondenz zwischen dem BFA und dem Verbindungsbeamten in römisch 40
29.03.2023 – Korrespondenz zwischen dem BFA und der BBU
30.03.2023 – Mandatsbescheid
30.03.2023 – 16:20 Uhr: Entlassung der BF aus der Schubhaft
31.03.2023 – Mail des Verbindungsbeamten in Polen an das BFA
14.04.2023 – Ausreise der BF
18.04.2023 – Vorlage Bestätigung österr. Generalkonsulat XXXX vom 14.04.202318.04.2023 – Vorlage Bestätigung österr. Generalkonsulat römisch 40 vom 14.04.2023
10.05.2023 – Schubhaftbeschwerde der BF
11.05.2023 – Stellungnahme BFA
11.05.2023 – Beschwerdevorlage beim BVwG
05.06.2023 – Anberaumung einer Verhandlung am 05.07.2023 durch das BVwG
28.06.2023 – Verzicht der Rechtsvertretung der BF auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Abberaumung der Verhandlung
II. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 28.03.2023 fuhr die BF mit ihrem Gatten XXXX mit einem PKW auf der Westautobahn von Österreich kommend Richtung Deutschland. Ziel ihrer Reise war Spanien, wo die Personen einen Urlaub verbringen wollten. Die BF, welche armenische Staatsbürgerin ist, führte ihren armenischen Reisepass als auch einen ukrainischen Aufenthaltstitel mit sich. Das Paar hatte darüber hinaus 4.527,80 € sowie 110 USD bei sich. Am 28.03.2023 fuhr die BF mit ihrem Gatten römisch 40 mit einem PKW auf der Westautobahn von Österreich kommend Richtung Deutschland. Ziel ihrer Reise war Spanien, wo die Personen einen Urlaub verbringen wollten. Die BF, welche armenische Staatsbürgerin ist, führte ihren armenischen Reisepass als auch einen ukrainischen Aufenthaltstitel mit sich. Das Paar hatte darüber hinaus 4.527,80 € sowie 110 USD bei sich.
Bei der Grenzkontrollstelle der deutschen Polizei, XXXX wurden die beiden Personen angehalten und ihnen die Einreise nach Deutschland verwehrt. In der Folge wurden beide Personen nach Österreich rücküberstellt und an die Organe der Bundespolizei übergeben, welche die BF um 10:30 Uhr auf Grundlage des § 39 FPG festnahmen. Bei der Grenzkontrollstelle der deutschen Polizei, römisch 40 wurden die beiden Personen angehalten und ihnen die Einreise nach Deutschland verwehrt. In der Folge wurden beide Personen nach Österreich rücküberstellt und an die Organe der Bundespolizei übergeben, welche die BF um 10:30 Uhr auf Grundlage des Paragraph 39, FPG festnahmen.
Um 13 Uhr wurde die BF im Beisein eines armenischen Dolmetschers einvernommen. Die BF gab an, dass sie seit fast einem Jahr mit ihrem Mann in Krakau lebe. Auch ihre beiden Kinder, geb. 1995 und 1998 leben in Polen. Sie hatte die Absicht, mit ihrem Mann im gemeinsamen PKW nach Spanien zu reisen um dort einen Urlaub zu verbringen. Die BF gab an, dass sie einen polnischen Aufenthaltstitel besitzen müsste, der im Reisepass ihres Mannes eingetragen sei (vom einvernehmenden Beamten konnten lediglich Stempel aus Polen im Reisepass entdeckt werden).
Die BF hatte nicht die Absicht in Österreich zu bleiben und wollte auch nicht nach Tschechien zurück. Sie führte konkret an, dass sie selbständig mit ihrem Mann mit dem PKW nach Polen zurückkehren wolle. Barmittel wie oben angeführt wurden von dem Ehepaar mitgeführt.
In ihrer Niederschrift beantwortete die BF die Frage, ob sie einen Asylantrag in einem Mitgliedsstaat gestellt habe mit Nein.
Im Zuge der weiteren Erhebungen stellte sich nach Mitteilung der Deutsch Polnischen Polizei in XXXX bezüglich Aufenthaltsstatus der bP in Polen um 16:35 Uhr heraus, dass sich die BF in einem Rechtsmittelverfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zur befristeten Wohnsitznahme bei der Wojewodschaft XXXX befand. Die BF hatte am 07.04.2022 einen Antrag auf Erteilung des beschriebenen Aufenthaltstitels gestellt und war dieser am 28.12.2022 abgelehnt worden. Am 21.02.2023 hatte die BF Widerspruch eingelegt. Eine Entscheidung über den Widerspruch lag am 28.03.2023 noch nicht vor.Im Zuge der weiteren Erhebungen stellte sich nach Mitteilung der Deutsch Polnischen Polizei in römisch 40 bezüglich Aufenthaltsstatus der bP in Polen um 16:35 Uhr heraus, dass sich die BF in einem Rechtsmittelverfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zur befristeten Wohnsitznahme bei der Wojewodschaft römisch 40 befand. Die BF hatte am 07.04.2022 einen Antrag auf Erteilung des beschriebenen Aufenthaltstitels gestellt und war dieser am 28.12.2022 abgelehnt worden. Am 21.02.2023 hatte die BF Widerspruch eingelegt. Eine Entscheidung über den Widerspruch lag am 28.03.2023 noch nicht vor.
Über die BF wurde seitens der bB am 28.03.2023 um 18:07 Uhr die Schubhaft verhängt und der diesbezügliche Schubhaftbescheid um 18:30 Uhr dieser ausgehändigt. Dieser weist zusammengefasst folgenden Inhalt auf:
„Mandatsbescheid
Spruch
I. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zweckerömisch eins. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke
• der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
• der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründung
A) Verfahrensgang
- Ihnen wurde am 28.03.2023 die Einreise nach Deutschland verweigert.
- Sie wurden am 28.03.2023 um 09:37 Uhr von der Polizei festgenommen.
- Sie wurden am zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: Sie gaben an, in Österreich keinen Vertreter zu haben, gesund zu sein, keinen Wohnsitz in Österreich, jedoch in Polen zu haben, dass keine Angehörigen in Österreich, jedoch Ihre Söhne und Ihr Mann in Polen leben würden, dass Sie bei niemandem in Österreich wohnen könnten, dass Sie Barmittel in der Höhe von EUR 4.527,90 und USD 110,-- sowie zwei Bankomatkarten mit sich führen würden, dass Sie einen polnischen Aufenthaltstitel besitzen würden, dass Sie einen armenischen Reisepass bei sich hätten, dass Sie keinen Asylantrag gestellt hätten, dass Sie kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution seien, dass Sie, entließe man Sie aus der Anhaltung, Österreich verlassen und nach Polen reisen würden und, dass Sie nicht in Schubhaft angehalten werden wollen würden.
- Seitens des BFA wurde das GZ XXXX eingebunden, um Ihren Aufenthaltsstatus in Polen zu eruieren.- Seitens des BFA wurde das GZ römisch 40 eingebunden, um Ihren Aufenthaltsstatus in Polen zu eruieren.
- Seitens des GZ XXXX wurde bekanntgegeben, dass Sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hätten, dieser jedoch abgelehnt worden sei und sich im Status des Rechtsmittelverfahrens befände.- Seitens des GZ römisch 40 wurde bekanntgegeben, dass Sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hätten, dieser jedoch abgelehnt worden sei und sich im Status des Rechtsmittelverfahrens befände.
- Mit Informationsblatt vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.- Mit Informationsblatt vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
B) Beweismittel
Es wurden alle in Ihrem Akt befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt.
C) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Ihre Identität steht nicht fest.
Sie geben sich als XXXX , XXXX , aus.Sie geben sich als römisch 40 , römisch 40 , aus.
Sie geben an, gesund zu sein.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchsetzbar. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie sind nach Österreich illegal eingereist.
Sie besitzen ein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss legal verlassen.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal einreisten.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie haben keine Angehörigen in Österreich.
Es sind keinerlei Integrationsschritte erkennbar.
A) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA- Aktes sowie aus Ihrer Einvernahme am 28.03.2023 und der Antwort des GZ XXXX .Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA- Aktes sowie aus Ihrer Einvernahme am 28.03.2023 und der Antwort des GZ römisch 40 .
B) Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gern. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gern. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gern. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gern. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
la. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;la. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a) der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b) der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c) es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der
erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine
Fluchtgefahr:
Ad Z 9: Sie verfügen über keine familiären oder sozialen Kontakte in Österreich, überAd Ziffer 9 :, Sie verfügen über keine familiären oder sozialen Kontakte in Österreich, über
keinen Wohnsitz und keinen Arbeitsplatz, sodass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar
sind, dass Sie sich einem Verfahren in Österreich stellen würden.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen
Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Flinterlegung einer finanziellen Sicherheit.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Flinterlegung einer finanziellen Sicherheit.
Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Zwar verfügen Sie über einen nicht unerheblichen Bargeldbetrag, jedoch spricht Ihre massive persönliche Vertrauenswürdigkeit gegen Sie, dass Sie ohne Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedsstaat quer durch Europa bis Spanien zu reisen beabsichtigten und auch hinsichtlich Ihres Aufenthaltsrechts falsche Angaben gegenüber der Polizei machten, indem Sie faktenwidrig behaupteten, über einen polnischen Aufenthaltstitel zu verfügen, was im Zuge einer Anfrage an das GZ XXXX widerlegt wurde. Da Sie nicht einmal im Bezug auf ihnen zukommendes Aufenthaltsrecht die Wahrheit sagten und eine außergewöhnliche Sorglosigkeit in eigener Sache, die geradezu an Gleichgültigkeit heranreicht, an den Tag legten, indem Sie von Polen bis Spanien zu reisen beabsichtigten, ohne über entsprechende behördliche Bewilligungen zu verfügen, könnte die BehördeZwar verfügen Sie über einen nicht unerheblichen Bargeldbetrag, jedoch spricht Ihre massive persönliche Vertrauenswürdigkeit gegen Sie, dass Sie ohne Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedsstaat quer durch Europa bis Spanien zu reisen beabsichtigten und auch hinsichtlich Ihres Aufenthaltsrechts falsche Angaben gegenüber der Polizei machten, indem Sie faktenwidrig behaupteten, über einen polnischen Aufenthaltstitel zu verfügen, was im Zuge einer Anfrage an das GZ römisch 40 widerlegt wurde. Da Sie nicht einmal im Bezug auf ihnen zukommendes Aufenthaltsrecht die Wahrheit sagten und eine außergewöhnliche Sorglosigkeit in eigener Sache, die geradezu an Gleichgültigkeit heranreicht, an den Tag legten, indem Sie von Polen bis Spanien zu reisen beabsichtigten, ohne über entsprechende behördliche Bewilligungen zu verfügen, könnte die Behörde
Ihnen auch keinen Glauben schenken, wenn Sie beteuern würden, einem gelinderen Mittel Folge zu leisten.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
Aufgrund des aufliegenden armenischen Reisepasses steht eine unverhältnismäßig lange Schubhaftdauer nicht im Raum. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, die Anhaltung zu verkürzen, indem Sie freiwillig nach Armenien ausreisen.“
Über den Gatten der bP wurde keine Schubhaft verhängt, es wurde von ihm jedoch eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 500,-- einbehalten.
Am 29.03.2023 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwalts Dr. Mayer und ein Antrag auf Entlassung aus der Anhaltung/Schubhaft. Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass die BF armenische Staatsbürgerin sei und sich seit über 30 Jahren mit Daueraufenthalt in der Ukraine befunden hatte, sie habe aufgrund der bekannten Umstände des Krieges die Ukraine verlassen müssen und sich zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Söhnen in Polen niedergelassen. Sowohl der Ehemann als auch der Sohn hätten in Polen einen Daueraufenthalt erhalten, auch die BF habe diesen beantragt und sei das Verfahren in Polen noch nicht abgeschlossen. Die BF werde nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft umgehend nach Polen zurückkehren um die die rechtlichen Angelegenheiten des Aufenthaltsverfahrens zu organisieren.
Ebenfalls am 29.03.2023 um 10:36 Uhr wurde von einem polnischen Rechtsanwalt eine Nachricht per E-Mail an die bB übermittelt. Es wurde zusammenfassend mitgeteilt, dass sich die Anwaltskanzlei seit der Flucht der BF aus der Ukraine mit Fragen der Legalisierung des Aufenthalts der BF befasse. Die BF befinde sich rechtmäßig in Polen, da noch ein Verfahren zum vorübergehenden Aufenthalt beim Ausländeramt XXXX , Ul XXXX anhängig sei, der Fall sei unter der Nummer XXXX anhängig. Nach polnischen Rechtsvorschriften gelte bis zur endgültigen Entscheidung des Leiters der Ausländerbehörde der Aufenthalt eines Ausländers in XXXX als rechtmäßig, wenn der Antrag während des rechtmäßigen Aufenthalts gestellt wurde, wie im Fall der BF.Ebenfalls am 29.03.2023 um 10:36 Uhr wurde von einem polnischen Rechtsanwalt eine Nachricht per E-Mail an die bB übermittelt. Es wurde zusammenfassend mitgeteilt, dass sich die Anwaltskanzlei seit der Flucht der BF aus der Ukraine mit Fragen der Legalisierung des Aufenthalts der BF befasse. Die BF befinde sich rechtmäßig in Polen, da noch ein Verfahren zum vorübergehenden Aufenthalt beim Ausländeramt römisch 40 , Ul römisch 40 anhängig sei, der Fall sei unter der Nummer römisch 40 anhängig. Nach polnischen Rechtsvorschriften gelte bis zur endgültigen Entscheidung des Leiters der Ausländerbehörde der Aufenthalt eines Ausländers in römisch 40 als rechtmäßig, wenn der Antrag während des rechtmäßigen Aufenthalts gestellt wurde, wie im Fall der BF.
Am 29.03.2023 um 11:56 Uhr wandte sich die bB an den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Warschau und teilte nach Schilderung des Sachverhalts mit, dass über die BF in der Absicht, eine Abschiebung nach Armenien durchzuführen, die Schubhaft verhängt worden sei. Die bB ersuchte um Klärung, ob der Aufenthalt der BF in Polen legal sei bzw. die rechtlichen Ausführungen des Anwalts korrekt seien.
Am 30.03.2023 um 09:45 Uhr nahm die bB telefonisch Kontakt mit dem österreichischen Rechtsvertreter der BF auf. Laut Aktenvermerk der bB wurde nach längerem Telefonat folgende Vorgangsweise vereinbart:
„1) Sollte zeitnah die Info des VB des BMI in Polen einlangen, dass die Fremde rm. in Polen aufhältig ist, wird sie selbstverständlich enthaftet und ihr ein Abreiseauftrag erteilt.
2) Sollte bis Fr., 31.03.2023, keine Information über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Polen einlangen, wird ihr Reisepass einbehalten, sie jedoch gegen eine periodische Meldeverpflichtung aus der Schubhaft entlassen, um eine längere Freiheitsentziehung zu verhindern.
3) Sollte die Info einlangen, dass der Aufenthalt in Polen unrechtmäßig ist, wird die Schubhaft fortgesetzt.“
Am 30.03.2023 um 15:54 Uhr wurde von der bB gem. § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die BF das gelindere Mittel zum ZweckeAm 30.03.2023 um 15:54 Uhr wurde von der bB gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über die BF das gelindere Mittel zum Zwecke
- der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
- der Sicherung der Abschiebung
angeordnet.
Es wurde der BF aufgetragen, sich beginnend mit 31.03.2023 jeden 1. Tag bei der PI Salzburg Hauptbahnhof regelmäßig zu melden.
Rechtlich begründet wurde diese Entscheidung wie folgt (auszugsweise):
… Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine
Fluchtgefahr: Z 9Fluchtgefahr: Ziffer 9
Ad Z 9: Sie verfügen über keine familiären oder sozialen Kontakte in Österreich, über keinen Wohnsitz und keinen Arbeitsplatz, sodass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass Sie sich einem Verfahren in Österreich stellen würden.Ad Ziffer 9 :, Sie verfügen über keine familiären oder sozialen Kontakte in Österreich, über keinen Wohnsitz und keinen Arbeitsplatz, sodass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass Sie sich einem Verfahren in Österreich stellen würden.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gern § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gern Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).
Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Das gelindere Mittel ist daher geboten und auch verhältnismäßig.Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Das gelindere Mittel ist daher geboten und auch verhältnismäßig.
In Würdigung obiger Ausführungen, geht die Behörde aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens, davon aus, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung auch durch die Anordnung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Dementsprechend ist gemäß § 77 Abs. 3 FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zielführend:In Würdigung obiger Ausführungen, geht die Behörde aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens, davon aus, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung auch durch die Anordnung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Dementsprechend ist gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zielführend:
Sie haben sich entsprechend der Angaben auf der Verfahrensanordnung täglich auf einer dort näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft erscheint zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig, da nicht absehbar ist, wieviel Zeit die Ermittlungen des Verbindungsbeamten in Warschau noch in Anspruch nehmen.
Nachdrücklich wird Ihnen zur Kenntnis gebracht:
Sollten Sie Ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des angeordneten gelinderen Mittels nicht nachkommen oder leisten Sie einer Ihnen zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, so kann gegen Sie die Schubhaft angeordnet werden.“
Die Assistentin des österreichischen Verbindungsbeamten in Polen übermittelte am 31.03.2023 um 14:37 Uhr folgende E-Mail an die bB: „GZ VB Warschau: 23AP083-PL Sehr geehrter Herr WILD-NAHODIL. Im Auftrag des Verbindungsbeamten schicke ich ihnen die Antwort, die wir vom polnischen Fremdenamt bekommen haben:
—Arbeitsübersetzung—
Warschau, 30.03.2023
Chef des Fremdenamtes
XXXX Chef des Fremdenamtes, römisch 40
Bezug nehmend auf die Anfrage betr. XXXX , geb. XXXX wird mitgeteilt, dass aktuell ein Berufungsverfahren XXXX von dem Chef des Fremdenamtes geführt wird.Bezug nehmend auf die Anfrage betr. römisch 40 , geb. römisch 40 wird mitgeteilt, dass aktuell ein Berufungsverfahren römisch 40 von dem Chef des Fremdenamtes geführt wird.
Am 07.04.2022 hat die Ausländerin beim XXXX einen Antrag auf Erteilung des befristeten Aufenthaltes in Polen und auf Arbeitsgenehmigung gestellt hat.Am 07.04.2022 hat die Ausländerin beim römisch 40 einen Antrag auf Erteilung des befristeten Aufenthaltes in Polen und auf Arbeitsgenehmigung gestellt hat.
Der XXXX hat am 28.12.2022 den Antrag auf den befristeten Aufenthalt abgelehnt.Der römisch 40 hat am 28.12.2022 den Antrag auf den befristeten Aufenthalt abgelehnt.
Die Berufung wurde am 16.02.2023 eingereicht.
Zur Zeit kann man eindeutig nicht feststellen, ob die Ausländerin sich in Polen legal aufhält (die Frage der Legalität des Aufenthaltes im Moment der Antragstellung muss geprüft werden), das wird erst nach der Entscheidung des Chefs des Fremdenamtes in dem gegenständlichen Fall möglich sein.
Mfg
XXXX Experte der Abteilung für Archiv und FremdenevidenzMfg, römisch 40 Experte der Abteilung für Archiv und Fremdenevidenz
— Ende der Arbeitsübersetzung—
Ich habe noch die Fremdenabteilung in der Hauptkommandantur der Grenzwache kontaktiert und danach gefragt. Es wurde mir gesagt, dass solange das Berufungsverfahren läuft und wegen der Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem Zustand der epidemischen Bedrohung in Polen gelten, ist der Aufenthalt der Ausländerin in Polen rechtmäßig. Sie darf aber Polen nicht verlassen.“
Am 18.04.2023 übermittelte der neue Rechtsvertreter der BF, Mag. Thomas Preclik der bB eine Bestätigung des österreichischen Generalkonsulats Krakau, der zu entnehmen ist, dass die BF am 14.04.2023 dort vorgesprochen hat.
Am 10.05.2022 brachte der Rechtsvertreter der BF eine Schubhaftbeschwerde gem. § 22a BFA-VG ein und beantragte die Feststellung, dass die Anordnung der Schubhaft durch den gegenständlichen Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig waren sowie den Ersatz der Aufwendungen der BF.Am 10.05.2022 brachte der Rechtsvertreter der BF eine Schubhaftbeschwerde gem. Paragraph 22 a, BFA-VG ein und beantragte die Feststellung, dass die Anordnung der Schubhaft durch den gegenständlichen Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig waren sowie den Ersatz der Aufwendungen der BF.
Begründend führte der RV zusammengefasst aus, die BF sei armenische Staatsbürgerin und habe sich seit über 30 Jahren mit Daueraufenthalt in der Ukraine befunden. Mit Ausbruch des Krieges habe sie die Ukraine verlassen müssen und sich zusammen mit ihrem Ehemann und dem Sohn dauerhaft in Polen niedergelassen. Sowohl der Ehemann als auch der Sohn hätten einen Daueraufenthalt in Polen erhalten, die BF habe ebenfalls einen Daueraufenthalt beantragt, das Verfahren sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Die BF habe sich auf der Durchreise durch Österreich befunden und nach Spanien auf Urlaub fahren wollen. Nach der Festnahme und Einvernahme habe sie angegeben, das österreichische Staatsgebiet verlassen zu wollen, um zurück nach Polen, wo sie sich rechtmäßig aufgehalten habe, zu reisen.Begründend führte der Regierungsvorlage zusammengefasst aus, die BF sei armenische Staatsbürgerin und habe sich seit über 30 Jahren mit Daueraufenthalt in der Ukraine befunden. Mit Ausbruch des Krieges habe sie die Ukraine verlassen müssen und sich zusammen mit ihrem Ehemann und dem Sohn dauerhaft in Polen niedergelassen. Sowohl der Ehemann als auch der Sohn hätten einen Daueraufenthalt in Polen erhalten, die BF habe ebenfalls einen Daueraufenthalt beantragt, das Verfahren sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Die BF habe sich auf der Durchreise durch Österreich befunden und nach Spanien auf Urlaub fahren wollen. Nach der Festnahme und Einvernahme habe sie angegeben, das österreichische Staatsgebiet verlassen zu wollen, um zurück nach Polen, wo sie sich rechtmäßig aufgehalten habe, zu reisen.
Die Anordnung der Schubhaft sei verfehlt gewesen, auch seien weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit gegeben gewesen, was sich unweigerlich aus dem durch die Behörde festgestellten Sachverhalt ergebe. Die rechtsfreundliche Vertretung der BF aus Polen habe die bB unverzüglich informiert, dass sich die BF und ihre Familie rechtmäßig in Polen aufhalte. Die bB habe nicht begründet, wieso die BF die Ausreisebestimmungen in ihr Heimatland Armenien nicht eingehalten habe.
Die bB hätte auch erkennen müssen, dass im konkreten Fall kein Risiko eines Untertauchens vorlag, da sich die BF kooperativ verhalten habe, weshalb ein Entzug vor dem gegenständlichen Verfahren nicht anzunehmen war. Aus welchen Anhaltspunkten die bB zur Auffassung gelangt sei, dass die BF nicht vertrauenswürdig sei oder ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, lasse sich dem Akt nicht entnehmen. Die Verhängung der Schubhaft dürfe nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Nach ordentlicher Prüfung des Sachverhalts wären jedenfalls ausreichend gelindere Mittel zur Verfügung gestanden.
Die bB beantragte am 11.05.2023 die Beschwerde abzuweisen und Kostenersatz zuzuerkennen und gab folgende Stellungnahme ab (auszugsweise):
„Zum Inhalt der Beschwerde:
Die Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters, es habe keine Fluchtgefahr bestanden, vermag das BFA nicht zu teilen. Insbesondere zum Zeitpunkt der Anordnung der Haft gestaltete sich der Sachverhalt aus Sicht der belangten Behörde so, dass die Fremde keinerlei Aufenthaltsrecht in Polen (oder einem anderen Mitgliedsstaat) mehr genießt, jedoch dennoch quer durch Europa zu reisen versuchte. Dem widersprach zwar der polnische Rechtsanwalt der Fremden, jedoch muss es der belangten Behörde durchaus zustehen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (schließlich widersprachen sich die Auskunft des polnischen Rechtsvertreters und des GZ XXXX diametral) begründet vorerst einer Seite mehr Glaubwürdigkeit einzuräumen, weitere Ermittlungen anzustellen sowie im Ergebnis die Haft bis zur Abklärung der tatsächlichen rechtlichen Situation aufrecht zu erhalten, um in der Folge entsprechend der Rechtslage weitere Schritte (je nach Ergebnis insbesondere Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Abschiebung nach Armenien oder Zustellung eines Abreiseauftrags mit Zielland Polen) zu setzen. Nichts andere geschah auch im gegenständlichen Fall.Die Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters, es habe keine Fluchtgefahr bestanden, vermag das BFA nicht zu teilen. Insbesondere zum Zeitpunkt der Anordnung der Haft gestaltete sich der Sachverhalt aus Sicht der belangten Behörde so, dass die Fremde keinerlei Aufenthaltsrecht in Polen (oder einem anderen Mitgliedsstaat) mehr genießt, jedoch dennoch quer durch Europa zu reisen versuchte. Dem widersprach zwar der polnische Rechtsanwalt der Fremden, jedoch muss es der belangten Behörde durchaus zustehen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (schließlich widersprachen sich die Auskunft des polnischen Rechtsvertreters und des GZ römisch 40 diametral) begründet vorerst einer Seite mehr Glaubwürdigkeit einzuräumen, weitere Ermittlungen anzustellen sowie im Ergebnis die Haft bis zur Abklärung der tatsächlichen rechtlichen Situation aufrecht zu erhalten, um in der Folge entsprechend der Rechtslage weitere Schritte (je nach Ergebnis insbesondere Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Abschiebung nach Armenien oder Zustellung eines Abreiseauftrags mit Zielland Polen) zu setzen. Nichts andere geschah auch im gegenständlichen Fall.
Im Hinblick auf das (zunächst behauptete und sich letztlich bewahrheitete) Aufenthaltsrecht in Polen kraft (nicht rechtskräftig abgewiesenem) Antrags sei im Übrigen angemerkt, dass in anderen Mitgliedsstaaten (zB Ungarn) das Aufenthaltsrecht eines Fremden, das ihm während des Zeitraums der Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts oder auf Verlängerung eines solchen zukommt, mit Ausreise erlischt, wie das BFA in vergleichbaren Verfahren feststellte (in derartigen Verfahren betreffend Ungarn wurden Drittstaatsangehörige sohin in ihre Herkunftsstaaten verbracht), sodass sich die denkbare polnische Rechtslage für die belangte Behörde durchaus diffizil darstellte und jedenfalls einer abschließenden Abklärung bedurfte.
Auch spricht es für eine massive Gleichgültigkeit in eigener Sache und gegenüber den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten, ohne die erforderlichen Aufenthalts- oder Durchreiseberechtigungen quer durch Europa reisen zu wollen, um Urlaub zu machen, und begründet dies eine erhebliche Skepsis gegenüber der Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit betroffener Fremder. Dies deshalb, weil keinesfalls vorausgesetzt werden kann, ein Fremder, der sich seine fremdenrechtlichen Obliegenheiten ignorierend durch zahlreiche Staaten bewegt, würde sich durch die bloße Anordnung eines gelinderen Mittels beeindrucken und zu rechtskonformem Verhalten (konkret dazu, für einen ex ante unbekannten Zeitraum in Österreich zu verbleiben, um letztendlich unter Umständen in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden) anleiten lassen. Das BFA veränderte seine diesbezügliche Position zwar im Laufe der Dauer der Schubhaft, weshalb letztlich ein gelinderes Mittel angeordnet wurde. Dies lag jedoch nicht an einem schon zu Beginn erkennbaren (positiven) Verhalten der Fremden, sondern ausschließlich an den Eingaben und Telefonaten mit der rechtsfreundlichen Vertretung.
Wenn im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, das BFA habe nicht begründet, wieso die Fremde die Ausreisebestimmungen Armeniens nicht eingehalten hätte, so wird offensichtlich verkannt, dass Grund für die Verhängung der Haft und die Führung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens nicht eine Verletzung der Ausreisebestimmungen Armeniens, sondern vielmehr eine Verletzung der Einreisebestimmungen der Schengen-Mitgliedsstaaten ist. Die Einhaltung armenischer Ausreisebestimmungen ist für das BFA naheliegenderweise nicht von Belang. Auch ist das BFA gar nicht für die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zuständig, sondern kommt diese Zuständigkeit ausschließlich der Polizei zu (vgl. § 35 FPG). Eine - wie im Beschwerdeschriftsatz verlangte - nähere Begründung der Unrechtmäßigkeit, welche über eine Bezugnahme auf die Feststellungen der Polizei (siehe E-Mail der LPD Salzburg FGA vom 28.03.2023 sowie Niederschrift vom 23.03.2023 (gemeint offenbar „28.03.2023")) hinausgehen, kann vom BFA folglich gar nicht verlangt werden und stünde dies dem BFA auch nicht zu. Dennoch sei, um allfällige anwaltliche Zweifel an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der Fremden in Österreich auszuräumen, angemerkt, dass armenische Staatsbürger in Österreich sichtvermerkspflichtig sind (vgl. https://www.bmeia.gv.at/oeb-armenien/ratgeber/reisen-nach-oesterreich/aufenthalt/#:~:text=Armenische%20Staatsb%C3%BCrger%20ben%C3%B6tigen%20zur%20Einreisel%C3%96sterreich%20vom%20Ausland%20aus%20einzubringen., abgerufen am 11.05.2023).Wenn im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, das BFA habe nicht begründet, wieso die Fremde die Ausreisebestimmungen Armeniens nicht eingehalten hätte, so wird offensichtlich verkannt, dass Grund für die Verhängung der Haft und die Führung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens nicht eine Verletzung der Ausreisebestimmungen Armeniens, sondern vielmehr eine Verletzung der Einreisebestimmungen der Schengen-Mitgliedsstaaten ist. Die Einhaltung armenischer Ausreisebestimmungen ist für das BFA naheliegenderweise nicht von Belang. Auch ist das BFA gar nicht für die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zuständig, sondern kommt diese Zuständigkeit ausschließlich der Polizei zu vergleiche Paragraph 35, FPG). Eine - wie im Beschwerdeschriftsatz verlangte - nähere Begründung der Unrechtmäßigkeit, welche über eine Bezugnahme auf die Feststellungen der Polizei (siehe E-Mail der LPD Salzburg FGA vom 28.03.2023 sowie Niederschrift vom 23.03.2023 (gemeint offenbar „28.03.2023")) hinausgehen, kann vom BFA folglich gar nicht verlangt werden und stünde dies dem BFA auch nicht zu. Dennoch sei, um allfällige anwaltliche Zweifel an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der Fremden in Österreich auszuräumen, angemerkt, dass armenische Staatsbürger in Österreich sichtvermerkspflichtig sind vergleiche https://www.bmeia.gv.at/oeb-armenien/ratgeber/reisen-nach-oesterreich/aufenthalt/#:~:text=Armenische%20Staatsb%C3%BCrger%20ben%C3%B6tigen%20zur%20Einreisel%C3%96sterreich%20vom%20Ausland%20aus%20einzubringen., abgerufen am 11.05.2023).
Dass sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Nachhinein die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung als nicht erforderlich erwiesen hat (dies deshalb, weil nach Feststellung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Polen ein Abreiseauftrag iSd § 52 Abs 6 FPG zu erteilen war), ändert an der Rechtmäßigkeit der Schubhaft zur Führung eines Verfahrens nichts und ist die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ex ante zu beurteilen, der Behörde kann sohin kaum ein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sich im Zuge der amtswegigen Ermittlungen (oder überhaupt im Nachhinein) neue Sachverhaltselemente präsentieren, die eine Neubestellung der Situation erfordern (vgl. VwGH 17.3.2009, 2006/21/0301).Dass sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Nachhinein die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung als nicht erforderlich erwiesen hat (dies deshalb, weil nach Feststellung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Polen ein Abreiseauftrag iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu erteilen war), ändert an der Rechtmäßigkeit der Schubhaft zur Führung eines Verfahrens nichts und ist die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ex ante zu beurteilen, der Behörde kann sohin kaum ein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sich im Zuge der amtswegigen Ermittlungen (oder überhaupt im Nachhinein) neue Sachverhaltselemente präsentieren, die eine Neubestellung der Situation erfordern vergleiche VwGH 17.3.2009, 2006/21/0301).
Im Ergebnis hatte die belangte Behörde keinerlei Zweifel an dem zwingenden Erfordernis der Verhängung der Schubhaft, um die Verfahrensführung zu gewährleisten. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, wurde mit maximaler Schonung der Fremden vorgegangen, was (nach durchaus intensiven Gesprächen mit anwaltlichen Vertretern) dazu führte, dass die Schubhaft nach nicht einmal 48 Stunden aufgehoben und ein gelinderes Mittel angeordnet wurde. Die dargelegten Gegenargumente vermögen das BFA nicht zu überzeugen.“
Die bB beantragte die Beschwerde samt Kostenanträgen abzuweisen und dem BFA Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen und diese Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Für den 05.07.2023 wurde eine Verhandlung beim BVwG anberaumt, der RV der BF teilte am 28.06.2023 mit, dass die BF ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte, auch die bB teilte am 29.06.2023 mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet werde, die Verhandlung wurde daraufhin abberaumt.Für den 05.07.2023 wurde eine Verhandlung beim BVwG anberaumt, der Regierungsvorlage der BF teilte am 28.06.2023 mit, dass die BF ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte, auch die bB teilte am 29.06.2023 mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet werde, die Verhandlung wurde daraufhin abberaumt.
Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Sachverhalt:
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht getätigten Ermittlungsverfahrens, auf Grund der vorliegenden Akten, insbesondere den Angaben der BF gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Stellungnahmen des BFA und dem Vorbringen der BF.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den von der bB im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den seitens des erkennenden Gerichts getätigten Ermittlungen.
Die Feststellung, dass die BF illegal nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie aufgrund ihrer armenischen Staatsbürgerschaft einen Sichtvermerk in ihrem armenischen Reisepass zum Zeitpunkt der Einreise benötigte und dieser im angeführten Dokument nicht enthalten war. Weiters ist im Verfahren nachträglich hervorgekommen, dass die BF sich zum Zeitpunkt der Einreise und des Aufenthaltes in Österreich in einem Rechtsmittelverfahren betreffend Erlangung eines Aufenthaltstitels für Polen befand.
Der Umstand, dass sich die BF im Zuge des Rechtsmittelverfahrens rechtmäßig in Polen aufhalten dürfe war auf das Staatsgebiet eingeschränkt. Die BF war darüber in Kenntnis, dass dadurch ein Aufenthaltstitel in anderen europäischen Ländern nicht gegeben war. Dies zeigt auch für das Gericht, dass die BF kein Interesse daran hatte, sich den nationalen Rechtsvorschriften des polnischen Staates bzw. anderer europäischer Staaten, insbesondere Österreich zu unterwerfen.
Die BF gab auch im Zuge der mit ihr aufgenommenen Niederschrift am 28.03.2023 nicht an, dass sie sich in einem Rechtsmittelverfahren betreffend Aufenthaltstitel in Polen befand, vielmehr führte sie an, dass ihr angeblicher Aufenthaltstitel im Reisepass ihres Ehegatten vermerkt sei, was aber nicht den Tatsachen entsprach.
3.Rechtliche Beurteilung:
3.0 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundes-Verfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundes-Verfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl I Nr 100/2005 idgF- Fremdenpolizeigesetz FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF
- Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idgF- Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, idgF
- BFA-Verfahrensgesetz BFA-VG, BGBl. I Nr. 144/2013 idgF- BFA-Verfahrensgesetz BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF
- BFA-Einrichtungsgesetz BFA-G, BGBl I Nr. 87/2012 idgF- BFA-Einrichtungsgesetz BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
- Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit PersFrG BGBl. Nr. 684/1988 idgF- Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit PersFrG Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, idgF
- Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idgF- Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union GRC, 2010/C 83/02
- Anhalteordnung AnhO, BGBl. II Nr. 128/1999 idgF- Anhalteordnung AnhO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, idgF
- VwG-Aufwandersatzverordnung VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013- VwG-Aufwandersatzverordnung VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,
-
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.1. Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, „wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, „wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".
Die in § 2 StbG enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:Die in Paragraph 2, StbG enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:
„Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Republik: die Republik Österreich;
2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);
3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt."
Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger gemäß § 2 Z 2 StbG und somit um einen Fremden iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG.Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, StbG und somit um einen Fremden iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 3 Abs. 1 BFA- G, obliegt dem BundesamtGemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA- G, obliegt dem Bundesamt
1. die Vollziehung des BFA-VG,
2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100,
3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und
4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100.
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BFA-G normiert, dass dem BFA („Bundesamt") die Vollziehung des BFA-VG, sohin auch die Festnahme gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG, obliegt und ergibt sich daher, dass das BFA belangte Behörde ist.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G normiert, dass dem BFA („Bundesamt") die Vollziehung des BFA-VG, sohin auch die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG, obliegt und ergibt sich daher, dass das BFA belangte Behörde ist.
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht überGemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennGemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 6 des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Durch den Umstand, dass in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Senatszuständigkeit besteht, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Einzelrichter zu, der in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Aus angeführten Gründen war das genannte Gericht durch Einzelrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
§ 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn, 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder, 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;, 3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.0 im Generellen und die in den Pkt. 3.1 f. im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.2. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß Artikel 1 PersFrG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
Gemäß Art. 1 Abs. 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.Gemäß Artikel eins, Absatz 2, leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
Gemäß Art. 1 Abs. 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.Gemäß Artikel eins, Absatz 3, leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Gemäß Art. 1 Abs. 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nurGemäß Artikel eins, Absatz 4, leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur
solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 leg cit darf einem Menschen die persönliche Freiheit, wenn diessolchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, leg cit darf einem Menschen die persönliche Freiheit, wenn dies
notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen gemäß lit f nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen gemäß Litera f, nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
§§ 76 und 77 FPG lauten:Paragraphen 76 und 77 FPG lauten:
8. Abschnitt
Schubhaft und gelinderes Mittel
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Wie aus dem Sachverhalt bzw. den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, handelt es sich bei der BF um eine armenische Staatsbürgerin, welche sich zum Zeitpunkt ihrer Festnahme bzw. der Verhängung der Schubhaft in einem polnischen Rechtsmittelverfahren betreffend Aufenthaltstitel befand.
Weiters steht auch fest, dass die BF einen armenischen Reisepass mit sich führte, in welchem kein für die Einreise nach Österreich erforderlicher Sichtvermerk vorhanden war. Bedingt durch den Umstand, dass das Stadium des polnischen Rechtsmittelverfahrens nur eine nationale Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens in Polen zur Folge hatte, reiste die BF zu Unrecht in das österreichische Bundesgebiet ein. Ebenso steht für das Gericht fest, dass die BF aus Tschechien kommend ohne entsprechende Berechtigung über Deutschland nach Spanien und somit durch etliche andere europäische Staaten reisen wollte.
Nachdem die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Rückstellung aus der BRD festgenommen wurde, nahm die bB mit der Bundespolizeidirektion XXXX , Gemeinsames Zentrum XXXX Kontakt auf. Die daraufhin erhaltenen Informationen standen im Widerspruch zu den Angaben der BF in der Niederschrift (datiert mit 23.03.2023 – offensichtlicher Schreibfehler, gemeint wohl 28.03.2023) wo sie angab, dass der notwendige Sichtvermerk sich im Reisepass ihres Ehegatten befinde. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass die BF illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Auch betreffend des anhängigen Verfahrens in Polen machte sie keinerlei Angaben.Nachdem die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Rückstellung aus der BRD festgenommen wurde, nahm die bB mit der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Gemeinsames Zentrum römisch 40 Kontakt auf. Die daraufhin erhaltenen Informationen standen im Widerspruch zu den Angaben der BF in der Niederschrift (datiert mit 23.03.2023 – offensichtlicher Schreibfehler, gemeint wohl 28.03.2023) wo sie angab, dass der notwendige Sichtvermerk sich im Reisepass ihres Ehegatten befinde. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass die BF illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Auch betreffend des anhängigen Verfahrens in Polen machte sie keinerlei Angaben.
Hinsichtlich der Greifbarkeit der BF für ein diesbezügliches fremdenpolizeiliches Verfahren gab die BF in der Niederschrift an, dass sie Österreich verlassen und selbständig weiterreisen wolle. Konkretisierend dazu erklärte sie, dass sie mit ihrem Mann einen PKW besitzen würde und damit wieder nach Polen reisen wolle.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts, insbesondere der Tatsache, dass die BF für den Zeitraum des Rechtsmittelverfahrens in Polen das Staatsgebiet von Polen nicht verlassen hätte dürfen, als auch der Tatsache, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten nach Spanien auf Urlaub fahren wollte, ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass seitens der bB eine entsprechende Fluchtgefahr bei der BF angenommen wurde.
In diesem Zusammenhang war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft ein gelinderes Mittel nicht anzuwenden, da wie bereits ausgeführt hier dies zu einem „Untertauchen“ der BF geführt hätte. Dies bestätigt auch die Angabe der BF, dass sie Österreich verlassen wolle.
Ebenso verfügt die BF über keine soziale Anbindung, keinen Wohnsitz in Österreich und geht auch keiner geregelten Arbeit in Österreich nach.
Nachdem wie bereits oben ausgeführt Reisebeschränkungen für die BF unbedeutend sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die BF beim Absehen von der Verhängung der Schubhaft tatsächlich nach Polen zurückbegeben hätte.
Den Ausführungen der Behörde im Mandatsbescheid vom 28.03.2023, dass bei der BF eine massive persönliche Vertrauensunwürdigkeit vorliegt, ist aufgrund obiger Ausführungen zu folgen.
Verstärkt wird die Verneinung eines gelinderen Mittels und die Annahme von Fluchtgefahr dadurch, dass der rechtliche Status der Aufenthaltsberechtigung der BF in Polen und dessen Auswirkung auf andere europäische Staaten vom 28.03.2023 bis 30.03.2023 von der bB nicht eindeutig geklärt werden konnte. Wie aus den Unterlagen nachvollziehbar ersichtlich ist, versuchte die bB seit der Festnahme der BF am 28.03.2023 über das GZ XXXX , am 29.03.2023 durch Kontaktaufnahme mit dem Verbindungsbeamten den Aufenthaltsstatus der BF in Polen zu klären. Nachdem es für die bB mit 30.03.2023 absehbar war, dass voraussichtlich die Klärung des Aufenthaltsstatus noch längere Zeit in Anspruch nehmen würde, entschied sich diese zur Aufhebung der Schubhaft mit gleichzeitiger Verhängung eines gelinderen Mittels nach dem FPG. In concreto begründete die bB die Entlassung der BF aus der Schubhaft bzw. die Verhängung des gelinderen Mittels damit, dass die Behörde nicht abschließend davon überzeugt gewesen sei, dass eine Beantwortung der Anfrage an den Verbindungsbeamten zeitnah erfolgen werde und eine Anhaltung über das Wochenende vermieden werden sollte.Verstärkt wird die Verneinung eines gelinderen Mittels und die Annahme von Fluchtgefahr dadurch, dass der rechtliche Status der Aufenthaltsberechtigung der BF in Polen und dessen Auswirkung auf andere europäische Staaten vom 28.03.2023 bis 30.03.2023 von der bB nicht eindeutig geklärt werden konnte. Wie aus den Unterlagen nachvollziehbar ersichtlich ist, versuchte die bB seit der Festnahme der BF am 28.03.2023 über das GZ römisch 40 , am 29.03.2023 durch Kontaktaufnahme mit dem Verbindungsbeamten den Aufenthaltsstatus der BF in Polen zu klären. Nachdem es für die bB mit 30.03.2023 absehbar war, dass voraussichtlich die Klärung des Aufenthaltsstatus noch längere Zeit in Anspruch nehmen würde, entschied sich diese zur Aufhebung der Schubhaft mit gleichzeitiger Verhängung eines gelinderen Mittels nach dem FPG. In concreto begründete die bB die Entlassung der BF aus der Schubhaft bzw. die Verhängung des gelinderen Mittels damit, dass die Behörde nicht abschließend davon überzeugt gewesen sei, dass eine Beantwortung der Anfrage an den Verbindungsbeamten zeitnah erfolgen werde und eine Anhaltung über das Wochenende vermieden werden sollte.
Die bB hatte bis zur Entlassung unterschiedlichste Informationen. Einerseits die Information des GZ XXXX , welche mitteilte, dass sich die BF in einem Rechtsmittelverfahren befände, andererseits die Information des polnischen Rechtsanwaltes, welcher die „rechtsfreundliche Vertretung“ für die Mandantin zu diesem Zeitpunkt besaß. Die bB konnte keine eindeutige Auskunft über den „Aufenthaltstitel“ der BF trotz größtmöglicher Bemühungen erheben. Dies auch unter dem Blickwinkel dass beispielsweise in Ungarn die Ausreise während eines Rechtsmittelverfahrens zum Verlust des ungarischen Aufenthaltstitels führt. Eine derartige klare Information erlangte die bB erst durch die erweiterte Information des Verbindungsbeamten in Warschau. Die bB hatte bis zur Entlassung unterschiedlichste Informationen. Einerseits die Information des GZ römisch 40 , welche mitteilte, dass sich die BF in einem Rechtsmittelverfahren befände, andererseits die Information des polnischen Rechtsanwaltes, welcher die „rechtsfreundliche Vertretung“ für die Mandantin zu diesem Zeitpunkt besaß. Die bB konnte keine eindeutige Auskunft über den „Aufenthaltstitel“ der BF trotz größtmöglicher Bemühungen erheben. Dies auch unter dem Blickwinkel dass beispielsweise in Ungarn die Ausreise während eines Rechtsmittelverfahrens zum Verlust des ungarischen Aufenthaltstitels führt. Eine derartige klare Information erlangte die bB erst durch die erweiterte Information des Verbindungsbeamten in Warschau.
Zusammenfassend zeigt sich für das erkennende Gericht, dass die bB permanent versuchte, den rechtlichen Status der BF in Polen so rasch als möglich zu erheben, um – wie in der Folge durchgeführt – ein gelinderes Mittel zu verhängen.
Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft verfügte die bB nicht über ausreichende Informationen, welche eine andere Vorgangsweise als die Verhängung der Schubhaft zur Folge gehabt hätten.
Aufgrund obiger Ausführungen war auch die Vorgangsweise der bP verhältnismäßig und unter dem Blickwinkel der einschlägigen Judikatur rechtskonform.
Im gegenständlichen Verfahren war bereits eine Verhandlung anberaumt, welche aber auf Antrag des RV und mit Zustimmung der bB abberaumt wurde. Vom RV und der bB wurde für dieses Verfahren generell auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.Im gegenständlichen Verfahren war bereits eine Verhandlung anberaumt, welche aber auf Antrag des Regierungsvorlage und mit Zustimmung der bB abberaumt wurde. Vom Regierungsvorlage und der bB wurde für dieses Verfahren generell auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Sowohl das Bundesamt als auch der Beschwerdeführer beantragen Kostenersatz. Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wurde, ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 kein Kostenersatz.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Sowohl das Bundesamt als auch der Beschwerdeführer beantragen Kostenersatz. Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wurde, ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Absatz eins, kein Kostenersatz.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG- AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG- AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 426,20 Euro
1. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
922.0 Euro
2. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
3. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
4. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
461.0 Euro
5. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Aufgrund der Abweisung der Beschwerde ist die BF die unterlegene, das BFA als bB die obsiegende Partei.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der gegenständliche Fall zu den einzelnen Spruchpunkten wirft hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft bzw. der Anhaltung in Schubhaft sowie der Kosten keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlussfolgernd war sowohl betreffend Revision als auch des Kostenantrags spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufenthaltsbeendende Maßnahme Fluchtgefahr gelinderes Mittel illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2271600.1.00Im RIS seit
03.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024