TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/31 G308 2275128-5

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Veröffentlicht am 31.10.2023
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Entscheidungsdatum

31.10.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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G308 2275128-5/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, zu Recht erkannt:

A)       Es wird gem. §22a Abs.4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. A) Es wird gem. §22a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der betroffene Fremde (im folgenden auch kurz BF) stellte am 11.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 26.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. 1. Der betroffene Fremde (im folgenden auch kurz BF) stellte am 11.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 26.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen.

Der BF kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und reiste laut eigenen Angaben am 05.02.2023 illegal nach Deutschland.

3. Im Zuge seiner Rückführung nach Österreich wurde er am XXXX .2023 in Schubhaft genommen.3. Im Zuge seiner Rückführung nach Österreich wurde er am römisch 40 .2023 in Schubhaft genommen.

Nach erfolgter Rechtsberatung stellte er am 30.03.2023 einen Asylfolgeantrag. Der BF wurde hierauf verständigt, dass beabsichtigt sei, seinen diesbezüglichen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die danach ergangene Entscheidung seitens des BFA wurde vom BVwG, Zl. I417 221942-1/6E vom 19.07.2023, bestätigt, zwar wurde die Entscheidung beim VfGH und VwGH angefochten, eine aufschiebende Wirkung jedoch nicht zuerkannt.

4. Am 31.03.2023 täuschte er eine Krankheit vor, vermutlich um flüchten zu können, und wurde ins LKH Salzburg gebracht.

5. Das mit Tunesien geführte HRZ-Verfahren wurde zuletzt am 24.10.2023 urgiert, davor erfolgten monatliche Urgenzen.

6. Die periodischen Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 wurden ordnungsgemäß am 20.04.2023, 17.05.2023, 15.06.2023 und 10.07.2023 durchgeführt und seitens des BFA festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt. Mit Erkenntnis vom 20.07.2023, 16.08.2023, 11.09.2023 und 04.10.2023 wurde seitens des Bundesverwaltgunsgerichtes zu Recht erkannt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 6. Die periodischen Schubhaftprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, wurden ordnungsgemäß am 20.04.2023, 17.05.2023, 15.06.2023 und 10.07.2023 durchgeführt und seitens des BFA festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt. Mit Erkenntnis vom 20.07.2023, 16.08.2023, 11.09.2023 und 04.10.2023 wurde seitens des Bundesverwaltgunsgerichtes zu Recht erkannt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

7. Am 25.10.2023 wurde der Akt zur neuerlichen Überprüfung dem BVwG vorgelegt, und noch am 25.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör.

10. Eine Stellungnahme ist bis dato jedoch nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

Der BF reiste spätestens am 11.07.2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, und wurde am 11.07.2023 einer Erstbefragung unterzogen.

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über keine Berechtigung zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Bundesgebiet Es ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Das Asylverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Somit konnte – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – grundsätzlich die Schubhaft über ihn verhängt werden.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über keine Berechtigung zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Bundesgebiet Es ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Das Asylverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Somit konnte – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – grundsätzlich die Schubhaft über ihn verhängt werden.

Der BF befand sich vor seiner Inschubhaftnahme nicht in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Somit ist die Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs 4 FPG mittels Mandatsbescheid nicht zu beanstanden.Der BF befand sich vor seiner Inschubhaftnahme nicht in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Somit ist die Verhängung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG mittels Mandatsbescheid nicht zu beanstanden.

Der BF verfügt über kein originales Reisedokument. Er gab in seinem Asylverfahren die im Verfahren verwendeten Daten an und führte aus, er sei in Tunesien geboren.

Der BF ist gesund und haftfähig. Er verfügt weder über finanzielle Barmittel noch sonstige Vermögenswerte, er hat keinerlei familiäre, soziale, berufliche oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich.

Im Zentralen Melderegister der Republik Österreich scheint kein Eintrag zum Namen des BF auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2. Die Feststellungen zum Asylantrag vom 11.07.2022 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Bescheid vom 27.03.2023.

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit, die Feststellungen zum Reisepass und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf der Aktenvorlage vom 25.10.2023.

Der BF hat mehrmals angegeben, weder familiäre noch sonstige Bezugspunkte in Österreich zu haben und weder über ein Sparvermögen noch über Immobilienbesitz zu verfügen. Auf dieser Grundlage wurden die entsprechenden Feststellungen getroffen.

2.3. Die Feststellungen bezüglich seiner Ausreiseunwilligkeit beruhen einerseits auf den Angaben des BF gegenüber dem BFA und den vorangegangenen Schubhaftüberprüfungsverfahren.

Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Zu Spruchpunkt A):

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten:
„Schubhaft
3.1.Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lauten:, „Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes., (4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (BGBl. I Nr. 70/2015) die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).

In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

3.3. Im gegenständlichen Fall sind folgende Erwägungen maßgeblich:

3.3.1. Der BF ist Fremder i.S. des Fremdenrechts und verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF besitzt keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch § 76 Abs. 3 Z9 FPG.3.3.1. Der BF ist Fremder i.S. des Fremdenrechts und verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF besitzt keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch Paragraph 76, Absatz 3, Z9 FPG.

Zweifellos steht die wahre Identität des BF nicht fest und hat der BF diesbezügliche Schritte der Behörde auch behindert. Allerdings hat das BFA die Behörden des behaupteten Heimatlandes des BF zeitnahe nach Verhängung der Schubhaft kontaktiert, sodass ihr keine Verzögerungen vorzuwerfen sind.

Die Behörde stellte im bisherigen Verfahren glaubhaft dar, dass im vorliegenden Fall von einer zeitnahen Ausstellung eine HRZ auszugehen ist.

Dass vor diesem Hintergrund kein Heimreiszertifikat erlangt werden oder grundsätzlich keine Abschiebung in den Herkunftsstaat erfolgen könne, ist daher tatsächlich nicht ersichtlich und ist der BF dieser Einschätzung auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Andere die Einreise in Tunesien hindernde Umstände sich nicht ersichtlich und hat der BF diese auch nicht dargetan.

Eine Identifizierung des BF durch dessen Herkunftsstaat und die anschließende Abschiebung innerhalb der gesetzlich zulässigen Höchstdauer der Schubhaft sind insofern keineswegs aussichtslos und durch Mitwirkung im Verfahren könnte der BF selbst zur Verkürzung der Schubhaft maßgeblich beitragen.

Der BF kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und reiste laut eigenen Angaben am 05.02.2023 illegal nach Deutschland. Dadurch versuchte er seine Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z1 FPG zu umgehen.Der BF kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und reiste laut eigenen Angaben am 05.02.2023 illegal nach Deutschland. Dadurch versuchte er seine Abschiebung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Z1 FPG zu umgehen.

Zudem stellte der BF am 30.03.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 26.04.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Da zum Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und sich der BF zudem im Schubhaft befand, liegt der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z5 FPG vor.Zudem stellte der BF am 30.03.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 26.04.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Da zum Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und sich der BF zudem im Schubhaft befand, liegt der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Z5 FPG vor.

Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF besitzt keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch § 76 Abs. 3 Z9 FPG.Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF besitzt keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch Paragraph 76, Absatz 3, Z9 FPG.

Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, also eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gem. § 76 Abs.3 Z3 FPG. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, also eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gem. Paragraph 76, Absatz 3, Z3 FPG.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der BF vier maßgebliche Kriterien, welche gemäß § 76 Abs. 3 FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, erfüllt.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der BF vier maßgebliche Kriterien, welche gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, erfüllt.

3.3.2. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 3 Z 1, 3 und 9 FPG bestehe. 3.3.2. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG bestehe.

Der BF zeigte sich im bisherigen Verfahren nicht ausreisewillig. Der Behörde ist darin zu folgen, dass der BF kein Interesse an einer Rückkehr in sein Heimatland hat, sondern vielmehr versucht, eine Rückführung zu vereiteln.

Auch in den vorangegangenen mündlichen Verhandlungen am 07.11.2022, 30.11.2022, 28.12.2022 und 23.01.2023 zeigte sich klar, dass der BF nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren möchte.

Der BF zeigte insgesamt eine anhaltende Missachtung der europäischen Fremdenrechtsordnung, indem er – offensichtlich mittellos –nach Deutschland zu reisen und die schengenweiten Bestimmungen über die rechtmäßige Einreise und Aufenthalt ignorierte. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ist ihm vollkommen bewusst. Der BF ist nicht bereit an der Identifizierung seiner Person und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Dies absichtliche Negierung der österreichischen und europäischen Fremdenrechtsordnung zeigt, dass die erforderliche Paktfähigkeit beim BF nicht gegeben ist. Ein solches Vertrauen bzw. eine solche Paktfähigkeit wäre jedoch für ein Verfahren ohne jegliche Sicherungsmaßnahme von Österreich nach Tunesien elementar notwendig. Selbst die Aussichtslosigkeit eines weiteren Aufenthaltes in Österreich und das Übel der Haft – in diesem Falle die verhängte Schubhaft - zeigen bei dem Fremden keinerlei rechtskonformes Umdenken.

Er hat bereits mehrere Länder illegal bereist, und will gegebenenfalls nach Deutschland weiterreisen. Dies untermauert die erhebliche Fluchtgefahr.

Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit wird durch die mangelnde Mitwirkung in sämtlichen Verfahren untermauert. Immerhin steht es dem BF frei, jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen und nutzte dieser das in Zuge der Haft zur Verfügung stehende breite Netzwerk an Sozialarbeitern nicht, um eine Rückkehr nach Tunesien vorzubereiten. Auch die nunmehrigen Zeiten der Anhaltung sind dem Fremden zuzuschreiben, da dieser sich weigerte Dokumente vorzulegen.

Eine Kooperationsbereitschaft des BF war in keinem Stadium des Verfahrens gegeben.

Der Behörde ist auch darin zu folgen, wenn sie in einer Gesamtschau davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer auch sonst als unzuverlässig darstellt, zumal er in Österreich einen Asylantragfolgeantrag stellte und versuchte illegal nach Deutschland zu reisen.

Der BF konnte ebenfalls nicht glaubhaft darlegen, dass er mit den Behörden kooperieren werde und bestätigte das Verhalten des BF die Annahme, dass der BF untertauchen oder illegal weiterreisen würde.

3.3.3. Da seitens der tunesischen Botschaft generell HRZ ausgestellt werden und auch neun Abschiebungen von tunesischen Staatsangehörigen bislang im Jahr 2023 (Stand: 25.10.2023) durchgeführt werden konnten, ist auch gegenständlich davon auszugehen, dass eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer (gegenständlich 18 Monate) durchgeführt wird werden können.

Es ist laut BFA mit einer zeitnahen Ausstellung des HRZ zu rechnen, weil der BF laut eigenen Angaben im Besitz eines Reisepasses war. In der Regel dauert es – den Ausführungen der Fremdenbehörde zufolge – circa 4 Monate bis zur Ausstellung eines HRZ. Im Jahr 2023 wurden laufend Heimreisezertifikate ausgestellt. Laut Mitteilung des BFA vom 25.10.2023 erfolgten 2023 bisher 9 Abschiebungen nach Tunesien, davon 6 mittels HRZ, bei 3 waren Reisepässe vorhanden.

Der BF hat die Verzögerung der Außerlandesbringung selbst zu verantworten, unter anderem, indem er aus aktueller Sicht einen unbegründeten weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte und keinerlei Dokumente vorlegte, und ist ihm daher die länger andauernde Schubhaft selbst zuzurechnen.

Die letzte Urgenz bezüglich des Heimreisezertifikates erfolgte laut BFA am 24.10.2023. Bisher wurden gemäß den Ausführungen des BFA in der Aktenvorlage alle Urgenzen ordnungsgemäß monatlich durchgeführt und es ist mit einer zeitnahen Ausstellung zu rechnen. Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG normierte Schubhaftdauer wurde im Entscheidungszeitpunkt zwar überschritten, doch ist zu beachten, dass noch ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im Laufen ist. Es ist trotz aller Umstände – dem Vorbringen der Aktenvorlage nach – mit einer Rückführung des BF in seine Heimat innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. Die letzte Urgenz bezüglich des Heimreisezertifikates erfolgte laut BFA am 24.10.2023. Bisher wurden gemäß den Ausführungen des BFA in der Aktenvorlage alle Urgenzen ordnungsgemäß monatlich durchgeführt und es ist mit einer zeitnahen Ausstellung zu rechnen. Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG normierte Schubhaftdauer wurde im Entscheidungszeitpunkt zwar überschritten, doch ist zu beachten, dass noch ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im Laufen ist. Es ist trotz aller Umstände – dem Vorbringen der Aktenvorlage nach – mit einer Rückführung des BF in seine Heimat innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen.

Da der BF in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen, keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. sonst niemanden hat, bei dem er längerfristig Unterkunft nehmen könnte, ist keine gesicherte Wohnsitznahme möglich. Ferner ist er bis dato keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und wäre das mangels einer Aufenthaltsberechtigung auch gar nicht möglich. Da er auch über kein Barvermögen oder sonstiges Vermögen verfügt, mangelt es in seinem Fall neben einem gesicherten Wohnsitz auch an einem gesicherten Lebensunterhalt in Österreich. Dem Bundesamt kann daher nicht entgegengetreten werden, dass vor diesem Hintergrund zu befürchten ist, der BF werde sich im Falle einer Freilassung nicht für die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat und die Erlangung der dafür erforderlichen Voraussetzungen zur Verfügung halten, sondern sich den Behörden entziehen. Dafür ist ebenfalls ausschlaggebend, dass der BF durch seine Reise gezeigt habe, dass er sehr mobil ist und sich bereits einmal den Behörden entzogen hat.

Der Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, kann vor diesem Hintergrund in Zusammenschau mit seiner fehlenden sozialen Verankerung in Österreich daher nicht entgegengetreten werden.

In Anbetracht dessen geht vom BF jedenfalls eine erhebliche Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG aus, weshalb das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt. In Anbetracht dessen geht vom BF jedenfalls eine erhebliche Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG aus, weshalb das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt.

In diesem Sinne ist auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde auch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers berücksichtigte, nämlich dass der Beschwerdeführer illegal einreiste, nicht willens ist, der Rückkehrentscheidung Folge zu leisten und auch sonst keinen Kooperationswillen erkennen lässt, vielmehr sogar seine Abschiebung, etwa durch Verweigerung, mit einer Delegation seines behaupteten Heimatlandes zu sprechen, zu umgehen bzw. verhindern versuche und sich dadurch als vertrauensunwürdig erwiesen habe. Zudem kam hervor, dass der BF die ihm verordnete Medikation nicht nach den Vorgaben der Anstaltsleitung einnimmt, wodurch zusätzlich von einer Unzuverlässigkeit des BF auszugehen ist.

Auch in Anbetracht des Gesundheitszustandes des BF, erweist sich die Verhängung der Schubhaft als verhältnismäßig, zumal er grundsätzlich gesund und haftfähig ist.

Ungeachtet der bisherigen Ausführungen wäre die Schubhaft dennoch nicht verhältnismäßig bzw. wäre sie unzulässig, wenn der Zweck der Haft nicht erreicht werden könnte.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Prüfung der Schubhaft keine Gewissheit darüber erfordert, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könne. Sie muss sich nach Lage des Falles „bloß" mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen; wobei die zulässige Höchstdauer der Schubhaft zu beachten ist, in den in § 80 Abs 4 FPG genannten Fällen sogar bis zu 18 Monate.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Prüfung der Schubhaft keine Gewissheit darüber erfordert, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könne. Sie muss sich nach Lage des Falles „bloß" mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen; wobei die zulässige Höchstdauer der Schubhaft zu beachten ist, in den in Paragraph 80, Absatz 4, FPG genannten Fällen sogar bis zu 18 Monate.

Mit seinem Verhalten, namentlich der fehlenden Mitwirkung und Kooperationsbereitschaft, ist der Beschwerdeführer selbst ursächlich für die Dauer der Schubhaft verantwortlich.

Von einer Unmöglichkeit der Rückführung des BF nach Tunesien kann wie bereits dargestellt, nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist es äußerst wahrscheinlich, dass eine zeitnahe Abschiebung bzw. Ausreise nach Tunesien durchgeführt werden kann, wie die Behörde ausführt.

Es haben sich keine Umstände ergeben, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer nicht möglich wäre, somit ist die Verhältnismäßigkeit der gegenständlichen Anhaltung zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.

Dem BF gelang es nicht, darzulegen, dass er über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt.

3.3.3.4. Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere da der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes verfügt und keinen gesicherten Wohnsitz aufweist. Zudem ist das fortgeschrittene Verfahren zu berücksichtigen und dass der BF in keine Weise rückkehrwillig und kooperativ ist.

das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiege.

Die Möglichkeit einer im Rahmen des gelinderen Mittels allfällig darüberhinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, scheidet angesichts der finanziellen Situation, ohnehin aus.

Wegen des fortgeschrittenen Verfahrensstandes, der immer wiederkehrenden Versuche des BF, das HRZ-Verfahren hinauszuzögern, dessen fehlender Bindungen ins Bundesgebiet, den geringen finanziellen Mitteln und der insgesamt mangelnden Kooperationsbereitschaft, scheidet im gegenständlichen Fall die Anordnung eines gelinderen Mittels aus.

Unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht ist auch davon auszugehen, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft, nämlich, dass mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen zu finden sei, gegeben sind. Mit Blick auf das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes, einer Beschäftigung, eines stabilen sozialen Umfelds und familiärer Bindungen, auf die im bisherigen Verhalten zu erkennende fehlende Vertrauenswürdigkeit und das gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherstellung der baldigen Abschiebung befand die Behörde zutreffend, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung

3.3.3.5. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung bzw. Ausreise wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Zudem ist die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr, nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.3.3.3.5. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung bzw. Ausreise wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Zudem ist die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr, nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der BF die maßgeblichen Kriterien, welche gemäß § 76 Abs. 3 FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, erfüllt.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der BF die maßgeblichen Kriterien, welche gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, erfüllt.

Die Anhaltung ist weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Die letzte Urgenz erfolgte am 24.10.2023. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung war zudem zu berücksichtigen, dass der BF im Stande der Schubhaft einen unberechtigten Asylfolgeantrag stellte und dadurch das HRZ-Verfahren verlängerte. Zudem legte er bis kein dato kein einziges Identitätsdokument vor.

Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes liegen die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft daher vor.

Die andauernde Schubhaft kann daher – auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung – fortgesetzt werden, weshalb gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG spruchgemäß zu entscheiden war.Die andauernde Schubhaft kann daher – auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung – fortgesetzt werden, weshalb gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Mündliche Verhandlungen fanden bereits im Vorverfahren, zuletzt am 23.01.2023 statt, seitdem haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2275128.5.00

Im RIS seit

15.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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