Entscheidungsdatum
06.11.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W291 2280538-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2023, Zl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 29.08.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2023, Zl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 29.08.2023, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.08.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.08.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.
2. Am 31.10.2023 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde ein.
4. Das BFA übermittelte den Verwaltungsakt und gab Stellungnahmen (vom 31.10.2023 und 02.11.2023) ab.
5. Dem BF wurde dazu Parteiengehör gewährt.
6. Der BF gab eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der BF stellte am 04.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien und reiste weiter nach In Frankreich. Dort stellte er am 05.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Österreich stellte er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, und zwar am 18.06.2019. In weiterer Folge erging eine aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Der BF wurde am 22.07.2019 von Österreich nach Frankreich positiv überstellt.
Am 30.07.2020 wurde er ein weiteres Mal von Österreich nach Frankreich überstellt.
Der BF stellte in Frankreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz am 07.12.2021.
Der BF wurde am 28.08.2023 durch Beamten einer Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) im Bereich XXXX einer Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG unterzogen. In weiter Folge wurde der BF festgenommen und gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalt zur Anzeige gebracht.Der BF wurde am 28.08.2023 durch Beamten einer Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) im Bereich römisch 40 einer Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 35, SPG unterzogen. In weiter Folge wurde der BF festgenommen und gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalt zur Anzeige gebracht.
Eine PKZ Anfrage ergab, dass sein Aufenthaltstitel in Italien abgelaufen ist.
Der BF wurde am 29.08.2023 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Im Zuge dessen gab er an, dass er nach Italien gehen wolle.
Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2023 wurde über den BF gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2023 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.
Dieser Bescheid wurde am 29.08.2023, 17:00 Uhr, vom BF übernommen. Seitdem befindet sich der BF in Schubhaft.
Eine Anfrage vom 29.08.2023 im Rahmen von SIS-Recast ergab am 29.08.2023 bzw. am 30.08.2023, dass gegen dem BF eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot für die Dauer 1 Jahres seit 29.10.2021 in Frankreich besteht und der Fremde folgende strafrechtliche Vormerkungen aufweist:
- Lenken ohne Führerschein, Lenken ohne Versicherung, Verwendung von gefälschten Dokumenten, Ablehnung von Transportmaßnahmen oder gesundheitlichen Maßnahme, die notwendig für Abschiebung sind.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur erheblichen Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.2.1. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig.
1.2.2. Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er ist auch weiterhin haftfähig. Dem BF geht es gesundheitlich gut. Er ist grundsätzlich gesund. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.3. Mit dem Bescheid des BFA vom 09.07.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.06.2019 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz war gemäß Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO Frankreich zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG erging gegen den BF eine Anordnung der Außerlandesbringung. Demzufolge war gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Frankreich zulässig. Der Bescheid erwuchs Juli 2019 in Rechtskraft. 1.2.3. Mit dem Bescheid des BFA vom 09.07.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.06.2019 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz war gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO Frankreich zuständig. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erging gegen den BF eine Anordnung der Außerlandesbringung. Demzufolge war gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Frankreich zulässig. Der Bescheid erwuchs Juli 2019 in Rechtskraft.
Der BF wurde bereits zweimal von Österreich nach Frankreich nach der Dublin-III-VO überstellt.
1.2.4. Der BF weist folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vom 16.03.2020 durch ein Landesgericht auf:
„ XXXX und XXXX sind schuldig, es haben in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift„ römisch 40 und römisch 40 sind schuldig, es haben in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift
A./ anderen überlassen, und zwar
I./ XXXX im Zeitraum von März 2019 bis zum 19.1.2020 durch gewinnbringenden Verkauf insgesamt zumindest 154,5 Gramm brutto Heroin, enthaltend zumindest 9,24 Gramm Reinsubstanz des Wirkstoffs Heroin, 0,46 Gramm des Wirkstoffs Monoacetylmorphin und 0,46 Gramm des Wirkstoffs Acetylcodein, sowie zumindest 33 Gramm brutto Kokain, enthaltend zumindest einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt des Wirkstoffes Cocain von 20 %, somit in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Mengerömisch eins./ römisch 40 im Zeitraum von März 2019 bis zum 19.1.2020 durch gewinnbringenden Verkauf insgesamt zumindest 154,5 Gramm brutto Heroin, enthaltend zumindest 9,24 Gramm Reinsubstanz des Wirkstoffs Heroin, 0,46 Gramm des Wirkstoffs Monoacetylmorphin und 0,46 Gramm des Wirkstoffs Acetylcodein, sowie zumindest 33 Gramm brutto Kokain, enthaltend zumindest einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt des Wirkstoffes Cocain von 20 %, somit in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge
1./ XXXX im Zeitraum von Ende November 2019 bis zum 16. Jänner 2020 zumindest sechs Gramm Kokain sowie zwei Gramm Heroin brutto;1./ römisch 40 im Zeitraum von Ende November 2019 bis zum 16. Jänner 2020 zumindest sechs Gramm Kokain sowie zwei Gramm Heroin brutto;
2./ XXXX im Zeitraum von Juli 2019 bis Mitte Jänner 2020 20 Gramm Kokain brutto;2./ römisch 40 im Zeitraum von Juli 2019 bis Mitte Jänner 2020 20 Gramm Kokain brutto;
3./ XXXX im Zeitraum von März 2019 bis zum 11. Jänner 2020 40 Gramm Heroin brutto;3./ römisch 40 im Zeitraum von März 2019 bis zum 11. Jänner 2020 40 Gramm Heroin brutto;
4./ XXXX im Zeitraum von Ende Dezember 2019 bis Mitte Jänner 2020 zumindest zwei Gramm Kokain brutto;4./ römisch 40 im Zeitraum von Ende Dezember 2019 bis Mitte Jänner 2020 zumindest zwei Gramm Kokain brutto;
5./ XXXX im Zeitraum von Anfang November 2019 bis zum 10. Jänner 2020 20 Kugeln à 0,9 Gramm brutto Heroin;5./ römisch 40 im Zeitraum von Anfang November 2019 bis zum 10. Jänner 2020 20 Kugeln à 0,9 Gramm brutto Heroin;
6./ XXXX im Zeitraum von Mitte November 2019 bis Mitte Jänner 2020 zumindest acht Kugeln à 0,9 Gramm brutto Heroin;6./ römisch 40 im Zeitraum von Mitte November 2019 bis Mitte Jänner 2020 zumindest acht Kugeln à 0,9 Gramm brutto Heroin;
7./ XXXX im Zeitraum von Mitte November 2019 bis Mitte Jänner 2020 zumindest 90 Kugeln à 0,9 Gramm brutto Heroin;7./ römisch 40 im Zeitraum von Mitte November 2019 bis Mitte Jänner 2020 zumindest 90 Kugeln à 0,9 Gramm brutto Heroin;
8./ XXXX im Zeitraum von Anfang Jänner 2020 bis zum 19.1.2020 zumindest sieben Kugeln à 0,9 Gramm brutto Heroin sowie 5,3 Gramm Kokain;8./ römisch 40 im Zeitraum von Anfang Jänner 2020 bis zum 19.1.2020 zumindest sieben Kugeln à 0,9 Gramm brutto Heroin sowie 5,3 Gramm Kokain;
(…)
B./ am 19.1.2020 erworben und besessen, und zwar
I./ XXXX 8,9 Gramm brutto Heroin (Wirkstoff: Heroin, Acetylcodein und Monoacetylmorphin) sowie 17,6 Gramm brutto Kokain (Wirkstoff: Cocain);römisch eins./ römisch 40 8,9 Gramm brutto Heroin (Wirkstoff: Heroin, Acetylcodein und Monoacetylmorphin) sowie 17,6 Gramm brutto Kokain (Wirkstoff: Cocain);
(…)
Strafbare Handlungen:
XXXX zu A./I./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG; römisch 40 zu A./I./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG;
zu B./I./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG;“zu B./I./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG;“
Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen gewertet; mildernd wurde das Geständnis, der bisher ordentlicher Lebenswandel sowie die Sicherstellung von Suchtgift berücksichtigt.
1.2.5. Der BF hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörige, zu welchen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte er über € 900, --, nunmehr verfügt er über € 260, --. Der BF weist abgesehen von Meldungen in einer Justizanstalt und in Polizeianhaltezentren keine Meldungen im Bundesgebiet auf. Der BF nächtige zuletzt in Österreich in mehreren Hotels. Der BF erwähnte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 29.08.2023 eine Freundin in Österreich. Er konnte jedoch weder deren Adresse noch deren Nachnamen nennen.
1.2.6. Der BF wurde am 17.06.2019 durch Beamten einer Landespolizeidirektion (LPD) angehalten. Er versuchte vor den Beamten durch Weglaufen zu flüchten. Dabei nahm der BF auch in Kauf mit einem Auto zu kollidieren. Der BF konnte nach einer Verfolgung durch die Beamten schlussendlich unter Anwendung von physischer Gewalt angehalten und festgenommen werden. Im Zuge der Durchsuchung des BF wurde bei diesem ein Baggy mit Cannabis vorgefunden. In weiterer Folge wurde der BF festgenommen.
Am 06.10.2023 trat der BF in den Hungerstreik, um seine Freilassung zu bewirken. Er beendete diesen am 19.10.2023.
1.2.7. Das Wiederaufnahmegesuch (Take Back Request) wurde am 01.09.2023 an Frankreich übermittelt und langte am selben Tag in Frankreich ein. Mit Schreiben vom 15.09.2023 wurde die Wiederaufnahme abgelehnt. Dieses Schreiben langte am 15.09.2023 beim BFA ein.
Am 27.09.2023 erfolgte durch das BFA eine Remonstration, die am 27.09.2023 bei den französischen Behörden einlangte.
Danach langte am 16.10.2023 eine Zustimmung aus Frankreich datiert mit 11.10.2023 ein.
Da die Zustimmung verspätet einlangte, wurde ein erneutes Wiederaufnahmegesuch vom 17.10.2023 an Frankreich gerichtet. Das Wiederaufnahmegesuch langte am 17.10.2023 in Frankreich ein.
Am 20.10.2023 übermittelte Frankreich erneut die Zustimmung.
1.2.8. Mit Bescheid vom 30.10.2023 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG dem BF nicht erteilt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. 1.2.8. Mit Bescheid vom 30.10.2023 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG dem BF nicht erteilt. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2 F, P, G, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.
Der Bescheid wurde am 30.10.2023 zugestellt.
Der BF gab zu diesem Bescheid vom 31.10.2023 einen Rechtsmittelverzicht ab.
1.2.9. Für den XXXX ist eine begleitete Überstellung nach Frankreich vorgesehen. Am 31.10.2023 wurde ein Laissez–Passer für den BF ausgestellt. 1.2.9. Für den römisch 40 ist eine begleitete Überstellung nach Frankreich vorgesehen. Am 31.10.2023 wurde ein Laissez–Passer für den BF ausgestellt.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die diesbezüglichen unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten, unbedenklichen Akt.
2.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur erheblichen Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit:
2.2.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Dass er Staatsangehöriger von Nigeria ist, gründet sich auf dem Umstand, dass dies auch im Bescheid angeführt wird. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft.
2.2.2. Die Feststellung, dass der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme haftfähig war, steht mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Einklang, die vom BF nicht substantiiert bestritten wurden. Substantiierte Anhaltpunkte, dass der BF nicht mehr haftfähig sein sollte bzw. während der Anhaltung nicht haftfähig sein hätte sollen, sind nicht hervorgekommen. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme unbedenklich an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, weshalb die diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte. Dass der BF gesund ist, wurde bereits dem Bescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Dass seitdem Änderungen eingetreten wären, ist nicht hervorgekommen. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.
2.2.3. Die Feststellungen zu 1.2.3. ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. der Stellungnahme iVm einer Einsichtnahme in das Fremdenregister. 2.2.3. Die Feststellungen zu 1.2.3. ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. der Stellungnahme in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Fremdenregister.
2.2.4. Die Feststellungen zu 1.2.4. ergeben sich aus dem diesbezüglichen Urteil.
2.2.5. Das BFA legte bereits seinem Bescheid unbedenklich zugrunde, dass der BF in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörige hat, zu welchen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Dies steht mit den Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme in Einklang, wonach er die Frage, ob Familienangehörige von ihm im Bundesgebiet leben würden, verneinte. Die Feststellung, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, gründet sich ebenso auf den unbedenklichen Bescheid, welche mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme in Einklang steht. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gründen sich auf eine Nachschau in die Anhaltedatei. Die Feststellungen zu den Meldungen bzw. fehlenden Meldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug. Dass er in mehreren Hotels in Österreich nächtigte, ergibt sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben am 29.08.2023. Die Feststellungen zur erwähnten Freundin des BF legte bereits das BFA dem Bescheid zugrunde, welche sich mit den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme decken.
2.2.6. Die Feststellungen zu 1.2.6. ergeben sich aus der Stellungnahme und dem Akteninhalt (AS 9 f und 361). Dass er durch den Hungerstreik seine Freilassung erwirken wollte, führte bereits das BFA unbedenklich in der Stellungnahme an und wurde diese Ausführung nicht substantiiert bestritten.
2.2.7. Die Feststellungen zu 1.2.7. ergeben sich aus den Ausführungen des BFA vom 02.11.2023, die anhand der Unterlagen im Akt nachvollzogen werden konnte. Zu den Ausführungen wurde dem BF auch Parteiengehör gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das BFA teilweise widersprüchliche und nicht mit der Aktenlage übereinstimmende Angaben zum Wiederaufnahmegesuch im Bescheid und der Stellungnahme vom 31.10.2023 machte. Das BFA gab am 31.10.2023 eine Stellungnahme ab und wurde es am 02.11.2023 ersucht, darzulegen, wie es – entgegen der Ansicht des BF – zur Annahme gelangt, dass nicht von einer stillschweigenden Annahme zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs iSd Art 28 Abs. 3 Dublin–III-VO auszugehen sei. Die diesbezügliche Antwort vom 02.11.2023 sowie die Stellungnahme vom 31.10.2023 wurden dem BF in weiterer Folge zur Stellungnahme übermittelt. Das BFA führte in den Ausführungen vom 02.11.2023 unter Verweis auf Aktenbestanteile, nämlich eine Sendebestätigung vom 01.09.2023 sowie einer Annahmebestätigung vom 01.09.2023 aus, dass das Gesuch am 01.09.2023 in Frankreich einlangte. Der BF gab am 02.11.2023 eine Stellungnahme ab, ging aber auf die Ausführungen des BFA vom 02.11.2023, zu denen ihm Parteiengehör gewährt wurde, nicht ein und bestritt diese daher nicht substantiiert. Insbesondere führte der BF nicht aus, warum die Ausführungen vom 02.11.2023, die mit der Aktenlage übereinstimmen, falsch sein sollten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das BFA teilweise widersprüchliche und nicht mit der Aktenlage übereinstimmende Angaben zum Wiederaufnahmegesuch im Bescheid und der Stellungnahme vom 31.10.2023 machte. Das BFA gab am 31.10.2023 eine Stellungnahme ab und wurde es am 02.11.2023 ersucht, darzulegen, wie es – entgegen der Ansicht des BF – zur Annahme gelangt, dass nicht von einer stillschweigenden Annahme zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs iSd Artikel 28, Absatz 3, Dublin–III-VO auszugehen sei. Die diesbezügliche Antwort vom 02.11.2023 sowie die Stellungnahme vom 31.10.2023 wurden dem BF in weiterer Folge zur Stellungnahme übermittelt. Das BFA führte in den Ausführungen vom 02.11.2023 unter Verweis auf Aktenbestanteile, nämlich eine Sendebestätigung vom 01.09.2023 sowie einer Annahmebestätigung vom 01.09.2023 aus, dass das Gesuch am 01.09.2023 in Frankreich einlangte. Der BF gab am 02.11.2023 eine Stellungnahme ab, ging aber auf die Ausführungen des BFA vom 02.11.2023, zu denen ihm Parteiengehör gewährt wurde, nicht ein und bestritt diese daher nicht substantiiert. Insbesondere führte der BF nicht aus, warum die Ausführungen vom 02.11.2023, die mit der Aktenlage übereinstimmen, falsch sein sollten.
Festgehalten wird, dass, wie in den Ausführungen des BFA vom 02.11.2023 dargelegt wurde, sich sowohl aus der Sendebestätigung vom 01.09.2023 als auch der Annahmebestätigung vom 01.09.2023 ergibt, dass das Wiederaufnahmegesuch (erst) am 01.09.2023 in Frankreich eingelangte. Dazu wird angemerkt, dass das Einlangen des Gesuchs in Frankreich am 01.09.2023 durch die Schreiben der französischen Behörde bekräftigt wird. So wird im Schreiben der französischen Behörde vom 15.09.2023 auf das am 01.09.2023 eingelangte Gesuch Bezug genommen. Auch im Schreiben der französischen Behörde vom 11.10.2023 wird auf das am 01.09.2023 erhaltene Gesuch Bezug genommen. Eine Sendebestätigung oder Annahmebestätigung vom 29.08.2023 oder 30.08.2023 findet sich im Akt hingegen nicht. Aus der Aktenlage, nämlich der Sendebestätigung, der Annahmebestätigung sowie den Schreiben der französischen Behörde, ergibt sich daher zweifelsfrei, dass (erst) am 01.09.2023 das Gesuch in Frankreich einlangte.
2.2.8. Die Feststellungen zu 1.2.8. ergeben sich aus dem diesbezüglichen Bescheid samt Übernahmebestätigung. Der Rechtsmittelverzicht ergibt sich aus einer Einsichtnahme in diesen.
1.2.9. Dass für den XXXX eine begleitete Überstellung nach Frankreich vorgesehen ist, ergibt sich aus der Stellungnahme und den vorgelegten Unterlagen. Dass am 31.10.2023 ein Laissez–Passer für den BF ausgestellt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen unbedenklichen Stellungnahme. 1.2.9. Dass für den römisch 40 eine begleitete Überstellung nach Frankreich vorgesehen ist, ergibt sich aus der Stellungnahme und den vorgelegten Unterlagen. Dass am 31.10.2023 ein Laissez–Passer für den BF ausgestellt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen unbedenklichen Stellungnahme.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchteil I. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchteil römisch eins. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Gegenstand (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,)
Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt. Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.
Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,)
Art 28. (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Artikel 28, (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (…)
Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,)
Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(…)
lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist volljährig und war im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist volljährig und war im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig.
Das Gericht geht auch von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO aus: Das Gericht geht auch von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Dublin-III-VO aus:
Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass der BF die europäischen Asylbestimmungen missachtete. Er hielt sich für die Prüfung seines Asylbegehrens den Behörden nicht zur Verfügung. Der BF reiste trotz seiner beiden Überstellungen nach Frankreich wiederholt ins Bundesgebiet ein. Zudem legte das BFA dem Bescheid zugrunde, dass der BF in Österreich untertauchte und im Verborgenen lebte (Z 1). Das BFA führte aus, dass der BF in Österreich, Italien und Frankreich Anträge auf internationalen Schutz stellte. Zudem ging es davon aus, dass Frankreich für sein Asylverfahren zuständig ist und führte dazu an, dass er bereits zweimal nach Frankreich überstellt wurde. Im Übrigen teilte der BF in der Einvernahme am 29.08.2023 mit, nach Italien weiterreisen zu wollen (Z 6). Zudem verfügt der BF in Österreich weder über familiäre noch über soziale, verfahrensrelevante Beziehungen. Der BF gab zwar an, eine Freundin zu haben, konnte aber deren vollständigen Namen nicht nennen. Der BF darf in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen und hat keine ausreichenden Barmittel. Der BF hat keinen fixen Wohnort und nächtigte immer wieder in verschiedenen Hotels. Dem BFA kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn es von einer mangelnden Greifbarkeit ausgeht. In einer Gesamtbetrachtung sind daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9).Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass der BF die europäischen Asylbestimmungen missachtete. Er hielt sich für die Prüfung seines Asylbegehrens den Behörden nicht zur Verfügung. Der BF reiste trotz seiner beiden Überstellungen nach Frankreich wiederholt ins Bundesgebiet ein. Zudem legte das BFA dem Bescheid zugrunde, dass der BF in Österreich untertauchte und im Verborgenen lebte (Ziffer eins,). Das BFA führte aus, dass der BF in Österreich, Italien und Frankreich Anträge auf internationalen Schutz stellte. Zudem ging es davon aus, dass Frankreich für sein Asylverfahren zuständig ist und führte dazu an, dass er bereits zweimal nach Frankreich überstellt wurde. Im Übrigen teilte der BF in der Einvernahme am 29.08.2023 mit, nach Italien weiterreisen zu wollen (Ziffer 6,). Zudem verfügt der BF in Österreich weder über familiäre noch über soziale, verfahrensrelevante Beziehungen. Der BF gab zwar an, eine Freundin zu haben, konnte aber deren vollständigen Namen nicht nennen. Der BF darf in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen und hat keine ausreichenden Barmittel. Der BF hat keinen fixen Wohnort und nächtigte immer wieder in verschiedenen Hotels. Dem BFA kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn es von einer mangelnden Greifbarkeit ausgeht. In einer Gesamtbetrachtung sind daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich hervorgekommen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Ziffer 9,).
Das BFA ging auch zu Recht von einer Verhältnismäßigkeit aus. Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-III-VO mit Frankreich eingeleitet werden wird (S. 9 des angefochtenen Bescheides). Weiters legte es dem Bescheid zugrunde, dass der BF bereits zweimal von Österreich nach Frankreich nach der Dublin-III-VO überstellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das BFA im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme davon ausging, dass die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen eingehalten werden wird, sofern sich der BF nicht der Überstellung widersetzt. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig hätte sein sollen.
Zudem führte das BFA aus, dass auch eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass der BF bereits im Jahr 2020 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Der BF hat das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Auch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass aufgrund des aufgezeigten Sachverhaltes, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, der fehlenden gesicherten Unterkunft und des Suchtgifthandels, die Anwendung von gelinderen Mitteln nicht in Betracht kam. Zudem gab der BF an, nach Italien weiterreisen zu wollen. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und eine periodische Meldeverpflichtung wurden vom BFA daher zu Recht verneint. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Auch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass aufgrund des aufgezeigten Sachverhaltes, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, der fehlenden gesicherten Unterkunft und des Suchtgifthandels, die Anwendung von gelinderen Mitteln nicht in Betracht kam. Zudem gab der BF an, nach Italien weiterreisen zu wollen. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und eine periodische Meldeverpflichtung wurden vom BFA daher zu Recht verneint.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte.
Zum Beschwerdevorbringen:
Im Bescheid wurde tatsächlich ausgeführt, dass das BFA am 29.08.2023 ein Aufnahmegesuch bzw. Wiederaufnahmegesuch an Frankreich richtete. Dies findet sich jedoch nur im Verfahrensgang und findet sich diese Ausführung weder in den Feststellungen noch in der rechtlichen Beurteilung. Vielmehr findet sich in den Feststellungen: „Es wird ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Frankreich eingeleitet.“ In der Beweiswürdigung findet sich: „Es wird ein Konsultationsverfahren geführt werden.“ Wie den getroffenen Feststellungen entnommen werden kann, wurde erst am 01.09.2023 ein Gesuch an Frankreich übermittelt, das am selben Tag auch dort einlangte. Der BF befindet sich seit 29.08.2023 in Schubhaft und wurde wenige Tage nach der Inschubhaftnahme, nämlich am 01.09.2023, ein Gesuch gestellt. Gegenständlich schadet es nicht, dass das Gesuch weder am 29.08.2023 noch am 30.09.2023 an Frankreich übermittelt wurde, sondern erst am 01.09.2023 gestellt wurde, da das Gesuch jedenfalls zeitnah erging, weshalb von einer Verhältnismäßigkeit der Anhaltung auszugehen ist. Ein wesentlicher Begründungsmangel kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Im Bescheid wurde tatsächlich ausgeführt, dass das BFA am 29.08.2023 ein Aufnahmegesuch bzw. Wiederaufnahmegesuch an Frankreich richtete. Dies findet sich jedoch nur im Verfahrensgang und findet sich diese Ausführung weder in den Feststellungen noch in der rechtlichen Beurteilung. Vielmehr findet sich in den Feststellungen: „Es wird ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Frankreich eingeleitet.“ In der Beweiswürdigung findet sich: „Es wird ein Konsultationsverfahren geführt werden.“ Wie den getroffenen Feststellungen entnommen werden kann, wurde erst am 01.09.2023 ein Gesuch an Frankreich übermittelt, das am selben Tag auch dort einlangte. Der BF befindet sich seit 29.08.2023 in Schubhaft und wurde wenige Tage nach der Inschubhaftnahme, nämlich am 01.09.2023, ein Gesuch gestellt. Gegenständlich schadet es nicht, dass das Gesuch weder am 29.08.2023 noch am 30.09.2023 an Frankreich übermittelt wurde, sondern erst am 01.09.2023 gestellt wurde, da das Gesuch jedenfalls zeitnah erging, weshalb von einer Verhältnismäßigkeit der Anhaltung auszugehen ist. Ein wesentlicher Begründungsmangel kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).
3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn, 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder, 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(…)
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der BF ist weithin haftfähig.
Gegenständlich liegt erhebliche Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 und 9 FPG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF versuchte am 17.06.2019 von den Beamten einer LPD durch Weglaufen zu flüchten. Der BF wurde bereits am 22.07.2019 sowie am 30.07.2020 nach Frankreich überstellt und kehrte erneut in das Bundesgebiet zurück und wurde dort zufällig am 28.08.2023 im Bundesgebiet aufgegriffen. Der BF lebte im Verborgenen und entzog sich dadurch den österreichischen Behörden. Der BF war außerhalb von Polizeianhaltezentren bzw. einer Justizanstalt niemals im Bundesgebiet gemeldet. Zudem trat der BF am 06.10.2023 bis 19.10.203 in den Hungerstreik, um seine Freilassung zu erwirken (Z 1). Gegen den BF besteht zudem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3). Der BF weist Eurodac-Treffer von Italien und Frankreich auf. Zudem stellte er auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF erwies sich als sehr mobil und gab an, nach Italien reisen zu wollen. Zudem liegt eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung vor, demnach eine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist und liegt bereits eine ausdrückliche Zustimmung von Frankreich vor (Z 6). Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht im Besitz von ausreichenden Barmitteln, um sich seinen Aufenthalt zu finanzieren. Der BF weist abgesehen von Meldungen in einer Justizanstalt und in Polizeianhaltezentren keine Meldungen im Bundesgebiet auf. Er nächtigte zuletzt in unterschiedlichen Hotels. Substantiierte Anhaltspunkte auf einen gesicherten Wohnsitz sind nicht hervorgekommen. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen bzw Verwandten im Bundesgebiet. Zur der in der niederschriftlichen Einvernahme erwähnten Freundin ist anzumerken, dass der BF weder deren Adresse noch deren Nachnahme nennen konnte. Zudem gilt es zu bedenken, dass auch diese Freundin den BF in der Vergangenheit nicht vom Untertauchen abhalten konnte (Z 9). In einer Gesamtbetrachtung sind daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Gegenständlich liegt erhebliche Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6 und 9 FPG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Dublin-III-VO vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF versuchte am 17.06.2019 von den Beamten einer LPD durch Weglaufen zu flüchten. Der BF wurde bereits am 22.07.2019 sowie am 30.07.2020 nach Frankreich überstellt und kehrte erneut in das Bundesgebiet zurück und wurde dort zufällig am 28.08.2023 im Bundesgebiet aufgegriffen. Der BF lebte im Verborgenen und entzog sich dadurch den österreichischen Behörden. Der BF war außerhalb von Polizeianhaltezentren bzw. einer Justizanstalt niemals im Bundesgebiet gemeldet. Zudem trat der BF am 06.10.2023 bis 19.10.203 in den Hungerstreik, um seine Freilassung zu erwirken (Ziffer eins,). Gegen den BF besteht zudem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,). Der BF weist Eurodac-Treffer von Italien und Frankreich auf. Zudem stellte er auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF erwies sich als sehr mobil und gab an, nach Italien reisen zu wollen. Zudem liegt eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung vor, demnach eine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist und liegt bereits eine ausdrückliche Zustimmung von Frankreich vor (Ziffer 6,). Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht im Besitz von ausreichenden Barmitteln, um sich seinen Aufenthalt zu finanzieren. Der BF weist abgesehen von Meldungen in einer Justizanstalt und in Polizeianhaltezentren keine Meldungen im Bundesgebiet auf. Er nächtigte zuletzt in unterschiedlichen Hotels. Substantiierte Anhaltspunkte auf einen gesicherten Wohnsitz sind nicht hervorgekommen. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen bzw Verwandten im Bundesgebiet. Zur der in der niederschriftlichen Einvernahme erwähnten Freundin ist anzumerken, dass der BF weder deren Adresse noch deren Nachnahme nennen konnte. Zudem gilt es zu bedenken, dass auch diese Freundin den BF in der Vergangenheit nicht vom Untertauchen abhalten konnte (Ziffer 9,). In einer Gesamtbetrachtung sind daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich hervorgekommen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF befindet sich seit 29.08.2023, und somit etwas weniger als 10 Wochen in Schubhaft. Das BFA stellte bereits wenige Tage nach Inschubhaftnahme, und zwar am 01.09.2023, ein Gesuch an Frankreich, das am selben Tag in Frankreich einlangte. Mit Schreiben vom 15.09.2023 wurde die Wiederaufnahme abgelehnt. Da die Antwort zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs in Frankreich erging, erfolgte auch keine stillschweigende Annahme des Gesuchs durch Frankreich (vgl. Art 28 Abs. 3 Dublin-III-VO). Gemäß Art 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung erhob Österreich innerhalb der vorgesehenen Frist von drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort eine Remonstration. Erst am 16.10.2023 langte die mit 11.10.2023 datierte Zustimmung aus Frankreich ein. Die verspätete Antwort führte nicht zu einem Zuständigkeitsübergang (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung [2014] Art 5 Durchführungsverordnung K 4). Das BFA richtete am 17.10.2023 ein neues Gesuch an Frankreich, das am 17.10.203 in Frankeich einlangte. Am 20.10.2023 übermittelte Frankreich erneut eine ausdrückliche Zustimmung. 10 Tage später erging die aufenthaltsbeendende Maßnahme. Für den XXXX ist bereits eine begleitete Überstellung vorgesehen. Das BFA hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Eine zeitnahe Überstellung – innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen der zulässigen Schubhaftdauer – ist daher im Entscheidungszeitpunkt ausreichend wahrscheinlich.Der BF befindet sich seit 29.08.2023, und somit etwas weniger als 10 Wochen in Schubhaft. Das BFA stellte bereits wenige Tage nach Inschubhaftnahme, und zwar am 01.09.2023, ein Gesuch an Frankreich, das am selben Tag in Frankreich einlangte. Mit Schreiben vom 15.09.2023 wurde die Wiederaufnahme abgelehnt. Da die Antwort zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs in Frankreich erging, erfolgte auch keine stillschweigende Annahme des Gesuchs durch Frankreich vergleiche Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III-VO). Gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung erhob Österreich innerhalb der vorgesehenen Frist von drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort eine Remonstration. Erst am 16.10.2023 langte die mit 11.10.2023 datierte Zustimmung aus Frankreich ein. Die verspätete Antwort führte nicht zu einem Zuständigkeitsübergang vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung [2014] Artikel 5, Durchführungsverordnung K 4). Das BFA richtete am 17.10.2023 ein neues Gesuch an Frankreich, das am 17.10.203 in Frankeich einlangte. Am 20.10.2023 übermittelte Frankreich erneut eine ausdrückliche Zustimmung. 10 Tage später erging die aufenthaltsbeendende Maßnahme. Für den römisch 40 ist bereits eine begleitete Überstellung vorgesehen. Das BFA hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Eine zeitnahe Überstellung – innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen der zulässigen Schubhaftdauer – ist daher im Entscheidungszeitpunkt ausreichend wahrscheinlich.
Festgehalten wird, dass grundsätzlich auch ohne strafrechtliche Verurteilung aufgrund der bereits in XXXX geplanten Überstellung des seit 29.08.2023 in Schubhaft befindlichen BF von einer Verhältnismäßigkeit der Anhaltung auszugehen ist und sich die weitere Anhaltung als rechtmäßig erweist. Festgehalten wird, dass grundsätzlich auch ohne strafrechtliche Verurteilung aufgrund der bereits in römisch 40 geplanten Überstellung des seit 29.08.2023 in Schubhaft befindlichen BF von einer Verhältnismäßigkeit der Anhaltung auszugehen ist und sich die weitere Anhaltung als rechtmäßig erweist.
Ergänzend wird festgehalten, dass gemäß § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im gegenständlichen Fall wird aufgrund von seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich, welche Suchtmitteldelikte betraf, das Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF verstärkt. Bemerkt wird, dass der BF über einen längeren Zeitraum, nämlich von März 2019 bis Jänner 2020 Suchtgift an verschiedene Abnehmer gewinnbringend verkaufte. Das Gericht verkennt nicht, dass beim BF das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie die Sicherstellung von Suchtgift als mindernd berücksichtigt wurden. Die Schwere der Tat wird insbesondere auch aus den Erschwerungsgründen, nämlich das mehrfache Überschreiten der Grenzmengen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen deutlich. Ergänzend wird festgehalten, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im gegenständlichen Fall wird aufgrund von seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich, welche Suchtmitteldelikte betraf, das Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF verstärkt. Bemerkt wird, dass der BF über einen längeren Zeitraum, nämlich von März 2019 bis Jänner 2020 Suchtgift an verschiedene Abnehmer gewinnbringend verkaufte. Das Gericht verkennt nicht, dass beim BF das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie die Sicherstellung von Suchtgift als mindernd berücksichtigt wurden. Die Schwere der Tat wird insbesondere auch aus den Erschwerungsgründen, nämlich das mehrfache Überschreiten der Grenzmengen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen deutlich.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Fluchtversuch im Jahr 2019 vor Beamten, Untertauchen und Leben im Verborgenen, gezeigte hohe Mobilität sowie des Umstandes, dass der BF vor Kurzem in den Hungerstreik trat) nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zudem wird angemerkt, dass der BF geäußert hat, dass er nach Italien reisen wolle. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Fluchtversuch im Jahr 2019 vor Beamten, Untertauchen und Leben im Verborgenen, gezeigte hohe Mobilität sowie des Umstandes, dass der BF vor Kurzem in den Hungerstreik trat) nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zudem wird angemerkt, dass der BF geäußert hat, dass er nach Italien reisen wolle.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zum weiteren Vorbringen des BF ist auszuführen:
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das BFA nicht darauf hingewirkt habe, dass die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten werde, ist dem entgegenzuhalten, dass das BFA bereits 10 Tage nach ausdrücklicher Zustimmung durch Frankreich den Bescheid erlassen hat. Erst seit dem 20.10.2023 bestand die Pflicht der Behörde, eine Anordnung zur Außerlandesbringung binnen 6 Wochen zu erlassen. Die 6 Wochenfrist wurde damit nicht annähernd ausgeschöpft. Seit 31.10.2023 besteht die Pflicht, den BF nach Frankreich binnen 6 Wochen zu überstellen. Bereits am selben Tag wurde Abschiebung für den XXXX fixiert. Eine Rechtswidrigkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung kann daher auch nicht aus diesem Grund erkannt werden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das BFA nicht darauf hingewirkt habe, dass die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten werde, ist dem entgegenzuhalten, dass das BFA bereits 10 Tage nach ausdrücklicher Zustimmung durch Frankreich den Bescheid erlassen hat. Erst seit dem 20.10.2023 bestand die Pflicht der Behörde, eine Anordnung zur Außerlandesbringung binnen 6 Wochen zu erlassen. Die 6 Wochenfrist wurde damit nicht annähernd ausgeschöpft. Seit 31.10.2023 besteht die Pflicht, den BF nach Frankreich binnen 6 Wochen zu überstellen. Bereits am selben Tag wurde Abschiebung für den römisch 40 fixiert. Eine Rechtswidrigkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung kann daher auch nicht aus diesem Grund erkannt werden.
Das Gericht verkennt nicht, dass die BBU hinsichtlich der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung urgierte und der BF einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Diesbezüglich wird aber aufgrund des Tretens in den Hungerstreiks, der erst am 19.10.2023 beendet wurde, sowie der gezeigten Mobilität und mehrmaligen illegalen Einreisen ins Bundesgebiet sowie dem Leben im Verborgenen insgesamt nicht von einem kooperativen Verhalten ausgegangen. Diesbezüglich wird auch darauf hingewiesen, dass sich der BF in der Vergangenheit als sehr mobil erwies und den Wunsch äußerte, nach Italien reisen zu wollen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs durch Schubhaft reichen (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0302).In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs durch Schubhaft reichen vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0302).
3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei., (2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)
Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), somit insgesamt EUR 426,20. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), somit insgesamt EUR 426,20.
Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage zweifelsfrei ergab. Dem BF wurde, insbesondere zu den Ausführungen des BFA vom 02.11.2023, welche sich mit der Aktenlage decken, Parteiengehör gewährt. Der BF hat diesbezüglich nicht substantiiert vorgebracht, dass diese Ausführungen vom 02.11.2023 falsch sein sollten. Einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hat es daher nicht bedürfen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung zur Klärung seines Gesundheitszustands und seiner Haftfähigkeit, seiner Kooperationsbereitschaft, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes und zur Fragen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels beantragt. Dazu ist festzuhalten, dass keine substantiierten Hinweise auf eine mangelnde Haftfähigkeit bzw. gesundheitliche Einschränkungen hervorgekommen sind und weder eine mangelnde Haftfähigkeit noch gesundheitliche Einschränkungen substantiiert behauptet wurden. Hinsichtlich seines Vorbringens zur Kooperationsbereitschaft, zum Nichtvorliegen eines Sicherungsbedarfes und zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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Schlagworte
Abschiebung Außerlandesbringung Dublin III-VO Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Überstellung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W291.2280538.1.00Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023