TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/6 W112 2275136-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2023
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Entscheidungsdatum

06.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2275136-1/36E

Schriftliche Ausfertigung des am 21.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA KOSOVO, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2023, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA KOSOVO, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2023, GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2023 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für XXXX ) Aufwendungen in Höhe von
€ 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für römisch 40 ) Aufwendungen in Höhe von , € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den seit 15.06.2023 in Untersuchungshaft angehaltenen Beschwerdeführer am 06.07.2023 wegen Betruges gemäß § 146 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde bei seiner Entlassung aus der Justizhaft am 06.07.2023 auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und um 14:57 Uhr in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.1. Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verurteilte den seit 15.06.2023 in Untersuchungshaft angehaltenen Beschwerdeführer am 06.07.2023 wegen Betruges gemäß Paragraph 146, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde bei seiner Entlassung aus der Justizhaft am 06.07.2023 auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und um 14:57 Uhr in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert.

Am 06.07.2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand befragt und am 07.07.2023 amtsärztlich untersucht. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 07.07.2023 ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig.

Am 07.07.2023 vernahm ihn das Bundesamt zu seinem Aufenthalt und zur Prüfung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung und einer Sicherungsmaßnahme sowie der Abschiebung niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

„Ich spreche Deutsch und benötige daher keinen Dolmetscher.

Mir geht’s es gut – Tip Top. Ich bin gesund.

Ich nehme keine Medikamente, keine Drogen und bin auch nicht alkoholabhängig.

Sachverhalt:

Der erste Aktenvorgang betreffend Ihrer Person fand im Jahr 2004 statt. Am 29.10.2004 wurde über Sie die Schubhaft verhängt. Gegen Sie wurde in weiterer Folge eine Ausweisung erlassen.

Im Jahr 2010 erfolgte eine[…] niederschriftliche Einvernahme und stellten Sie im Zuge dessen einen Asylantrag. Sie stellten offensichtlich bereits vor dem Jahr 2010 einen Asylantrag, welcher in weiterer Folge rechtskräftig negativ entschieden wurde, zumal ein am 27.01.2010 eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz […], mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 09.02.2010 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen Sie eine asylrechtliche Ausweisung erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 22.02.2010, in I. Instanz, in Rechtskraft.Im Jahr 2010 erfolgte eine[…] niederschriftliche Einvernahme und stellten Sie im Zuge dessen einen Asylantrag. Sie stellten offensichtlich bereits vor dem Jahr 2010 einen Asylantrag, welcher in weiterer Folge rechtskräftig negativ entschieden wurde, zumal ein am 27.01.2010 eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz […], mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 09.02.2010 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen Sie eine asylrechtliche Ausweisung erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 22.02.2010, in römisch eins. Instanz, in Rechtskraft.

Im Jahr 2012 wurden Sie von Seiten der ehemaligen BPD XXXX in Ihr Heim[…]atland abgeschoben.Im Jahr 2012 wurden Sie von Seiten der ehemaligen BPD römisch 40 in Ihr Heim[…]atland abgeschoben.

Sie wurden am 02.09.2013 von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX , in XXXX , betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Es folgte eine fremdenrechtliche Kontrolle und konnte die gegen Sie bestehende Ausweisung eruiert werden. Nach Rücksprache mit dem ha. Journaldienst wurden Sie festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Sie wurden am 02.09.2013 von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 , in römisch 40 , betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Es folgte eine fremdenrechtliche Kontrolle und konnte die gegen Sie bestehende Ausweisung eruiert werden. Nach Rücksprache mit dem ha. Journaldienst wurden Sie festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.

Sie wurden am 03.09.2013 der ehemaligen Fremdenpolizei vorgeführt und niederschriftlich einvernommen. Sie führten an, dass Sie am 02.07.2012 erneut nach Österreich eingereist sind. Ihre Einreise erfolgte kurz nach Ihrer Abschiebung. Sie gaben an, dass Sie nicht bereit sind in den KOSOVO zurückzukehren. Im Zuge der Einvernahme stellten Sie erneut einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 03.09.2013 wurden über Sie die Schubhaft verhängt. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.09.2013 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen Sie eine asylrechtliche Ausweisung erlassen. Diese Entscheidung lag ab dem 19.09.2013 durchsetzbar vor. erwuchs am 27.09.2013 in I. Instanz, in Rechtskraft.Sie wurden am 03.09.2013 der ehemaligen Fremdenpolizei vorgeführt und niederschriftlich einvernommen. Sie führten an, dass Sie am 02.07.2012 erneut nach Österreich eingereist sind. Ihre Einreise erfolgte kurz nach Ihrer Abschiebung. Sie gaben an, dass Sie nicht bereit sind in den KOSOVO zurückzukehren. Im Zuge der Einvernahme stellten Sie erneut einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 03.09.2013 wurden über Sie die Schubhaft verhängt. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.09.2013 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen Sie eine asylrechtliche Ausweisung erlassen. Diese Entscheidung lag ab dem 19.09.2013 durchsetzbar vor. erwuchs am 27.09.2013 in römisch eins. Instanz, in Rechtskraft.

Sie haben Sie während der Schubhaft zur freiwilligen Ausreise in Ihr Heimatland entschieden und reisten am 24.09.2013 in Ihr Heimatland aus.

Im Jahr 2020 haben Sie sich offensichtlich unter Umgehung des Meldegesetzes und ohne im Besitz eines Aufenthaltsrechtes gewesen zu sein in Österreich aufgehalten, zumal einem Bericht des SPK XXXX vom 05.10.2021 zu entnehmen ist, dass Sie eine andere Person zu Übergabe von Geld unter Vorspielung falscher Tatsachen verleitet haben sollen.Im Jahr 2020 haben Sie sich offensichtlich unter Umgehung des Meldegesetzes und ohne im Besitz eines Aufenthaltsrechtes gewesen zu sein in Österreich aufgehalten, zumal einem Bericht des SPK römisch 40 vom 05.10.2021 zu entnehmen ist, dass Sie eine andere Person zu Übergabe von Geld unter Vorspielung falscher Tatsachen verleitet haben sollen.

Sie reisten zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Eine Meldung ist dem Zentralen [M]elderegister nicht zu entnehmen.

Am 14.06.2022 erlangte die ha. Behörde Kenntnis darüber, dass Sie am 13.06.2023 von Beamten der Landespolizeidirektion NIEDERÖSTERREICH, wegen des Verdachts nach §§ 127 und 129 StGB, festgenommen, zur Anzeige gebracht und in weiterer Folge noch am selben Tag in die Justizanstalt XXXX , überstellt wurden.Am 14.06.2022 erlangte die ha. Behörde Kenntnis darüber, dass Sie am 13.06.2023 von Beamten der Landespolizeidirektion NIEDERÖSTERREICH, wegen des Verdachts nach Paragraphen 127 und 129 StGB, festgenommen, zur Anzeige gebracht und in weiterer Folge noch am selben Tag in die Justizanstalt römisch 40 , überstellt wurden.

Noch am selben Tag wurde gegen Sie von der ha. Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt.

Mit ha. Schreiben vom 15.06.2023 ‚Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme‘ wurde Ihnen die beabsichtigte Vorgangsweise der ha. Behörde, nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, zur Kenntnis gebracht. Ihnen wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu Ihren persönlichen Verhältnissen eine 21.06.2023 nachweislich und persönlich übernommen. Eine Stellungnahme Ihrerseits erfolgte bis dato nicht.Mit ha. Schreiben vom 15.06.2023 ‚Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme‘ wurde Ihnen die beabsichtigte Vorgangsweise der ha. Behörde, nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, zur Kenntnis gebracht. Ihnen wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu Ihren persönlichen Verhältnissen eine 21.06.2023 nachweislich und persönlich übernommen. Eine Stellungnahme Ihrerseits erfolgte bis dato nicht.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.06.2023 wurde über Sie die Untersuchungshaft verhängt.Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 15.06.2023 wurde über Sie die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Schreiben der Staatsanwalt XXXX vom 19.06.2023 wurde gegen Ihre Person Anklage erhoben. Mit Schreiben der Staatsanwalt römisch 40 vom 19.06.2023 wurde gegen Ihre Person Anklage erhoben.

Am gestrigen Tag (06.07.2023) fand Ihre Hauptverhandlung statt. Sie wurden mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX […] wegen § 146 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am gestrigen Tag (06.07.2023) fand Ihre Hauptverhandlung statt. Sie wurden mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 […] wegen Paragraph 146, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Nach der Hauptverhandlung wurden Sie aus der Justizhaft entlassen und aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Nach der Hauptverhandlung wurden Sie aus der Justizhaft entlassen und aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.

Im Zuge der heutigen Aktenbearbeitung konnte festgestellt werden, dass Sie – abgesehen von Ihrer jetzigen Meldung in der Justizanstalt – letztmalig im Jahr 2013 behördlich gemeldet waren (PAZ RL). Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass Sie im Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels sind, obwohl Sie als KOSOVOARISCHER Staatsbürger sichtvermerkspflichtig sind.

Bei Ihrer Einlieferung, waren Sie im Besitz von € 187, 82.- an Barmittel.

Parteiengehör:

Zum angeführten Sachverhalt gebe ich an, dass dieser richtig ist.

Nachgefragt, gebe ich an, dass ich nur KOSOVARISCHER Staatsbürger bin. Ich hatte mal SERBISCHE Dokumente- als Kind. Dann kam der Krieg und wir wurden KOSOVAREN.

Ich bin seit 2000 hier in Österreich. Ich habe mich seither nur zwei Mal im KOSOVO aufgehalten und dies auch nur für kurze Zeit. Ich habe eine österreichische Freundin. Wir sind seit vier Jahren ein Paar und wohne ich bei ihr in XXXX . Meine Freundin heißt XXXX . Das Geburtsdatum kann ich auf Nachfrage nicht angeben.Ich bin seit 2000 hier in Österreich. Ich habe mich seither nur zwei Mal im KOSOVO aufgehalten und dies auch nur für kurze Zeit. Ich habe eine österreichische Freundin. Wir sind seit vier Jahren ein Paar und wohne ich bei ihr in römisch 40 . Meine Freundin heißt römisch 40 . Das Geburtsdatum kann ich auf Nachfrage nicht angeben.

Befragt, warum ich an der Adresse nicht gemeldet bin, gebe ich an, dass ich Angst hatte erwischt zu werden, ich bin ja illegal. Ich wollte erst meine Freundin heiraten. Dazu wird mir mitgeteilt, dass mir eine Heirat nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht verschafft. Dazu gebe ich an, dass ich das nicht verstehe. Ich bin hier in Österreich schon sehr lange, gehe arbeiten, verdiene gut, habe viele Kunden aber Österreich will nur Terroristen.

Dazu werde ich ermahnt, dass es heute um mich geht und ich mich illegal in Österreich aufhalte.

Anmerkung: Mit der Adresse ist eine andere Person gemeldet, Freundin wohnt an der Hausnummer 18.

Ich bin zuletzt drei Wochen nach meiner Abschiebung im Jahr 2013 nach Österreich zurückgereist. Zweck meines Aufenthaltes ist, dass ich hier mein Leben habe, meine Arbeit, meine Freundin. Meine Eltern sind vor drei Jahren verstorben – im KOSOVO.

Ich wusste, dass ich mich illegal im Bundesgebiet aufhalte und dass ich einer unerlaubten Beschäftigung nachgehe. Ich bin Tischler. Ich habe auch bei Firmen gearbeitet, diese haben mich nicht angemeldet. Zuletzt habe ich privat gearbeitet aber eben auch illegal. Im Monat verdiene ich rund € 2.000 bis € 2.500.-. Steuern zahle ich keine. Ich würde sie zahlen, aber ich arbeite ja illegal.

Befragt, wie ich mir meinen Aufenthalt in den Schengenstaaten bzw. in Österreich finanziert habe, gebe ich an, dass ich von meiner illegalen Beschäftigung lebe. Die Wohnung bezahlt aber meine Freundin.

Eine behördliche Meldung habe ich nicht, da ich Angst hatte, dass die Fremdenpolizei mich dann erwischt.

Befragt, gebe ich an, dass ich weder in Österreich noch in SERBIEN über einen Versicherungsschutz verfüge.

In Österreich leben meine Freundin und mein Bruder, mein Bruder lebt in Oberösterreich. Wir haben keinen Kontakt seitdem unsere Eltern verstorben sind. Dann noch weitschichtige Verwandtschaft. Ich stehe mit den Personen in Kontakt aber in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Sonstige Angehörige habe ich in der EU nicht.

In KOSOVO habe ich keine Familie mehr. Mein Lebensmittelpunkt befindet sich hier in Österreich. Meine Freundin weiß auch, dass ich mich illegal im Bundesgebiet aufhalte.

Ich habe keinen Deutschkurs besucht, spreche aber Deutsch. In einem Verein bin ich nicht tätig.

Ich habe im KOSOVO die Grundschule besucht und abgeschlossen. Ich habe eine Lehre als Kellner ebenso abgeschlossen. In Österreich habe ich immer als Tischler gearbeitet – erlernt habe ich diesen Beruf nicht. Mein Können habe ich von einem Tischlermeister erlernt.

Im KOSOVO werde ich weder politisch, strafrechtlich oder aus anderen Gründen verfolgt. Aber ich habe im KOSOVO niemanden mehr. Ich lebe hier. Was soll ich im KOSOVO.

Betreffend meine[…] Verurteilung gebe ich an, dass eh alles super geklappt hat. Ein Freund hatte Sachen von mir. Ich wollte diese haben. Ich war drei Mal bei ihm, drei Mal hat er nicht aufgemacht, also habe ich die Türe aufgebrochen. Dann habe ich die Polizei gerufen, da meine Sachen nicht da waren.

Befragt, woher die Geldmittel stammen, welche ich bei der Einlieferung in das PAZ mitführte gebe ich an, dass ich das Geld im Gefä[n]gnis verdient habe – als Hausarbeiter.

[…]

Befragt, ob ich neben meinem beschädigten Reisepass auch eine ID Card habe, gebe ich an, dass ich diese verloren habe und diese zudem auch ungültig war – also abgelaufen. Mir wird mitgeteilt, dass ein Heimreisezertifikat für mich beantragt werden muss, da ich nicht im Besitz eines Reisedokumentes bin. Dazu werde ich aufgefordert, dass Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates au[s]zufüllen und gebe ich an, dass ich das Blatt ausfüllen werde, dennoch will ich nicht abgeschoben werden.

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.“

2. Mit Bescheid vom 07.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 14:50 Uhr durch persönliche Übernahme, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten.2. Mit Bescheid vom 07.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 14:50 Uhr durch persönliche Übernahme, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten.

Diesen gründete es auf folgende Feststellungen:

“- Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie heißen XXXX und wurden am XXXX in XXXX geboren. Sie sind Staatsbürger aus SERBIEN, somit Drittstaatsangehöriger und sind die Bestimmungen des FPG[…] auf Ihre Person anwendbar.Sie heißen römisch 40 und wurden am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie sind Staatsbürger aus SERBIEN, somit Drittstaatsangehöriger und sind die Bestimmungen des FPG[…] auf Ihre Person anwendbar.

Ihre Identität steht aufgrund Ihres KOSOVARISCHEN Reisepasses mit der Nummer XXXX fest, auch wenn Ihr Reisepass beschädigt aufliegt. Im ha. Akt befindet sich zudem eine Kopie Ihrer KOSOVARISCHEN ID-Card mit der Nummer XXXX .Ihre Identität steht aufgrund Ihres KOSOVARISCHEN Reisepasses mit der Nummer römisch 40 fest, auch wenn Ihr Reisepass beschädigt aufliegt. Im ha. Akt befindet sich zudem eine Kopie Ihrer KOSOVARISCHEN ID-Card mit der Nummer römisch 40 .

Sie befinden sich in einem arbeitsfähigen Alter, sind gesund und Ihrer Muttersprache (ALBANISCH) mächtig. Zudem sprechen Sie ausreichend Deutsch.

Sie haben sich bis zum gestrigen Tag in Justizhaft befunden. Sie wurden gestern vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , wegen § 146 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Sie haben sich bis zum gestrigen Tag in Justizhaft befunden. Sie wurden gestern vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , wegen Paragraph 146, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Nach Ihrer Entlassung aus der Haft wurden Sie aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages in das Polizeianhaltezenrtrum XXXX überstellt.Nach Ihrer Entlassung aus der Haft wurden Sie aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages in das Polizeianhaltezenrtrum römisch 40 überstellt.

Sie haben zudem einige Verwaltungsübertretungen (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt Missachtung des Meldegesetzes, unerlaubte Beschäftigung) begangen.

-        Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Ihre Person wurden bis in das Jahr 2013 bereits drei aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen (Ausweisung).

Sie wurden einmal abgeschoben und reisten einmal mit Hilfe des ehemaligen VMÖ freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Im vollen Bewusstsein Ihrer Illegalität, reisten Sie kurz nach Ihrer Abschiebung im Jahr 2013 erneut in das Bundesgebiet ein und halten sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Ihren seitherigen Aufenthalt führten Sie – ebenso im vollen Bewusstsein – unter Umgehung des Meldegesetze[s]. Zudem gehen Sie einer illegalen Beschäfti[g]ung nach und wurden straffällig.

Sie sind nicht im Besitz von Barmittel, welche aus rechtlich abgesicherten Quellen stammte. Sie können weder Ihre Ausreise in den KOSOVO noch Ihren Lebensunterhalt bis zu Ihrer Ausreise, aus Eigenem, durch legale Quellen, finanzieren.

mit der Begehung der strafbaren Handlung – sohin mit heute – als unrechtmäßig.

Aufgrund Ihres illegalen Aufenthaltes und Ihres Gesamtverhaltens wurde gegen Sie erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) eingeleitet. Diese Maßnahme ist noch nicht durchsetzbar/ durchführbar.Aufgrund Ihres illegalen Aufenthaltes und Ihres Gesamtverhaltens wurde gegen Sie erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) eingeleitet. Diese Maßnahme ist noch nicht durchsetzbar/ durchführbar.

Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und haben einen solchen bislang auch nicht beantragt.

Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt steht zweifelsfrei fest.

Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

- Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Zu Ihrer Person gibt es einen Aktenvorgang seit 2004.

Bereits im Jahr 2004 wurde gegen Sie eine Ausweisung erlassen, da Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren.

Vor dem Jahr 2010 haben Sie einen Asylantrag gestellt, welcher rechtskräftig negativ entschieden und mit einer Ausweisung verbunden wurde.

Ein weiterer Asylantrag ist dem Jahr 2010 zu entnehmen, dieser wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erneut mit einer Ausweisung verbunden.

Ihr illegaler Aufenthalt musste durch eine Abschiebung seitens der ehemaligen BPD XXXX beendet werden.Ihr illegaler Aufenthalt musste durch eine Abschiebung seitens der ehemaligen BPD römisch 40 beendet werden.

Sie kehrten zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet zurück und hielten sich illegal hier auf.

Nach dem Sie Anfang September 2013 von Beamten der LPD XXXX aufgegriffen und der ha. Behörde vorgeführt wurden, stellten Sie erneut einen Asylantrag, welcher ebenfalls wegen entschiedener Sachen zurückgewiesen und mit einer Ausweisung verbunden wurde. Nach dem Sie Anfang September 2013 von Beamten der LPD römisch 40 aufgegriffen und der ha. Behörde vorgeführt wurden, stellten Sie erneut einen Asylantrag, welcher ebenfalls wegen entschiedener Sachen zurückgewiesen und mit einer Ausweisung verbunden wurde.

Ersichtlich ist, dass Sie sohin drei Mal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und somit das Asylsystem in Österreich, ein System, welches für tatsächlich schutzbedürftige Personen ein so wichtiges Instrument darstellt, ausnutzten, nur in Österreich verbleiben zu können und Ihre Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu müssen.

Sie reisten am 24.09.2013 freiwillig aus dem Stande der Schubhaft in Ihr Heimatland aus.

Laut eigenen Angaben kehrten Sie nur wenige Wochen nach Ihrer Abschiebung im vollen Bewusstsein illegal in das Bundesgebiet zurück und halten sich durchgehend hier auf

Seit Ihrer Rückkehr vor rund zehn Jahren verfügten Sie über keine behördliche Meldung mehr. Dieses Verhalten setzen Sie laut eigenen Angaben bewusst, zumal Sie Angst vor der „Fremdenpolizei“ hatten und wussten, dass Sie illegal im Bundesgebiet aufhältig sind.

Ihr Aufenthalt konnte nur durch Ihre Einlieferung in die Justizanstalt eruiert werden.

Sie haben auch keine Behörde Ihren Aufenthaltsort, aus Eigenem, bekanntgegeben.

Sie wurden im Bundesgebiet straffällig und in weiterer Folge rechtskräftig verurteilt.

Sie gingen in Österreich einer illegalen Beschäftigung nach. Durch Ihr auf unrechtmäßigem Wege verdientes Geld finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt.

Ohne diese Beschäftigung hätten Sie keinerlei Barmittel.

Da Ihr Gehalt bzw. Ihre Barmittel aus rechtlich nicht abgesicherten Quellen stammt, diese daher als nicht existent zu werten sind, kann festgestellt werden, dass Sie mittellos und nicht selbsterhaltungsfähig sind.

Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine legale Arbeitsstelle finden, zumal Sie in Österreich mangels Aufenthaltstitels und/ oder arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten zur Ausübung einer Beschäftigung nicht berechtigt sind.

Auf die Unterstützung einer anderen Person haben Sie keinen Rechtsanspruch.

Dass Sie mit Ihrer Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt leben, bleibt derzeit unbelegt, wird aber zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht in Zweifel gezogen. Fakt ist aber, dass Ihre Freundin Ihren illegalen Aufenthalt durch die Bereitstellung einer unangemeldeten Unterkunftnahme unterstützt und fördert. Zudem haben Sie auf die Unterkunft mangels Wohnrechtsvereinbarung keinen Rechtsanspruch.

Sieht man sich Ihr Gesamtverhalten an, so ist ersichtlich, dass Sie die in Österreich geltenden Rechtsbestimmungen missachten und diesen bewusst entgegenwirken.

Sie haben sich als rechtsuntreue Person erweisen.

Sie verfügen über keinen für den längerfristigen Aufenthalt benötigten Aufenthaltstitel und haben einen solchen auch nicht beantragt.

Sie sind in keinsterweise verfahrensgegenständlich integriert. Nur Ihre Sprachkenntnisse und Ihre Lebensgefährtin sind hier zu Ihren Gunsten zu werten, wobei gesagt werden muss, dass Sie diese Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als Sie sich darüber bewusst waren, dass Sie kein Aufenthaltsrecht in Österreich innehaben. Sie nahmen daher die Trennung von Ihrer Freundin bewusst in Kauf.

Berufliche Bindungen sind mangels legaler Beschäftigung nicht gegeben.

Zu erwähnen ist auch, dass Sie angeführt haben, heiraten zu wollen, damit Sie u.a. einen Aufenthaltstitel erhalten.

Weiters führten Sie mehrfach und klar und deutlich an, dass Sie in den Kosovo nichts zurückkehren werden und alles dafür tun werden in Österreich zu verbleiben.

Ersichtlich ist sohin, dass in Ihrem Fall auch nicht erkennbar ist, dass Sie sich ab nun an die österreichischen Gesetze halten werden.

In Ihrem Fall besteht der aktenkundige und offenkundige Verdacht, dass Sie sich im Falle einer Entlassung dem Verfahren entziehen werden.

- Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind ledig und für niemanden sorgepflichtig.

Laut Ihren Angaben führen Sie eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und wohnen auch im gemeinsamen Haushalt. Da Sie Geld aus einer illegalen Beschäftigung erwirtschaftet haben, kann nicht erkannt werden, dass Sie in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen.

Weiters führten Sie an, dass Sie noch weitschichtige Verwandtschaft in Österreich haben, mit dieser stehen Sie ebenfalls nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis. Ihr Bruder lebt in OBERÖSTERREICH, doch haben Sie mit diesem seit dem Tod Ihrer Eltern keinen Kontakt mehr.

Weitere in der Europäischen Union lebenden Angehörigen haben Sie nicht.

Im KOSOVO haben Sie angeblich keine Familie mehr, zumal Ihre Eltern vor DREI Jahren verstorben sind.

Es mag der Tatsache entsprechen, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben, doch haben Sie diesen auf illegale Weise aufgebaut und konnten nicht damit rechnen, dass Sie durch eine geplante Ehe ein Aufenthaltsrecht erwirken werden können.

Berufliche Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet sind nicht gegeben, zumal diese –wenn überhaupt – nur durch eine Ihrer illegalen Beschäftigung entstehen konnten.

Eine Integration, welche der Erlassung des gegenständlichen Bescheides im Wege stehen würde, ist somit nicht feststellbar und wurde von Ihnen auch nicht behauptet.“

Begründend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:

„Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen, es sei denn der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Sie wurden am 13.06.2023, wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen und in die Justizanstalt eingeliefert. Sie wurden gestern aus der Justizhaft entlassen.„Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Sie wurden am 13.06.2023, wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen und in die Justizanstalt eingeliefert. Sie wurden gestern aus der Justizhaft entlassen.

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

[…]

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

[…]

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

In Ihrem Fall treffen die Punkte 1, 3 und 9 zu:

Zu den Punkten 1+3:

Einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung haben Sie sich bislang entzogen, indem Sie seit Ihrer Einreise vor knappen zehn Jahren bis zu Ihrer Festnahme Mitte Juni 2023, unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufhältig waren. Dieses Verhalten setzen Sie im vollen Bewusstsein Ihrer Illegalität und mit der Begründung, dass Sie Angst von der ‚Fremdenpolizei‘ gehabt haben.

Ihr erneuter unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet konnte nur durch Ihre strafrechtliche Festnahme am 13.06.2023 festgestellt werden. Sie haben sich durch Ihre unangemeldete Unterkunftnahme der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens, aufgrund Ihrer illegalen Einreise, Ihres illegalen Aufenthaltes, Ihrer Mittellosigkeit und Ihrer unerlaubten Beschäftigung, zu einem früheren Zeitpunkt entzogen. Sie haben Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort auch zu keinem Zeitpunkt vor Ihrer Festnahme, aus Eigenem, der Behörde mitgeteilt. Sie waren daher für die ha. Behörde, zur Führung eins aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht greifbar. Wie wichtig eine behördliche Meldung ist, muss Ihnen aufgrund Ihrer mindestens drei asylrechtlichen Vorverfahren, vor allem aufgrund der Verhängung der Schubhaft vor einige Jahren, bewusst sein.

Sie sind auch weiterhin nicht mit der notwendigen Sicherheit im Falle einer Entlassung greifbar. Gegenwärtig wird nicht daran gezweifelt, dass Sie tatsächlich mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert sind und mit dieser im gemeinsamen Haushalt wohnen. Fakt ist allerdings, dass Sie diese Beziehung trotz des Wissens über Ihre prekäre Aufenthaltsgrundlage eingegangen sind. Sie konnten nicht damit rechnen, dass eine Partnerschaft oder eine Ehe Ihnen automatisch ein Aufenthaltsrecht bietet. Zudem fördert Ihre Freundin Ihren illegalen Aufenthalt durch die Bereitstellung einer Unterkuftnahme und dies unangemeldet. Sie haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft, zumal Sie keinen rechtsgültigen Mietvertrag oder eine Wohnrechtsvereinbarung haben. Sie können Ihren Aufenthaltsort von heute auf morgen leicht ändern. Ebenso könnte Ihre Freundin Sie zu jedem beliebigen Zeitpunkt, ohne Angaben von Gründen, aus der Wohnung verweisen.

Mangels Barmitteln, welches Sie aus einer legalen Quelle, erwirtschaftet haben bzw. aus einer rechtlich abgesicherten Quelle stammen, Sie sind nicht in der Lage Ihre Ausreise selbst zu organisieren. Gleich verhält es sich mit der Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes. Zur Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes sind Sie einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen und haben so € 2.000 bis € 2.500 im Monat in das Verdienen gebracht. Steuern führten Sie keine ab. Sie sind mangels entsprechenden Aufenthaltstitels und/oder arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und sind sich dieser Bestimmung auch bewusst. Dennoch haben Sie im vollen Bewusstsein dagegen verstoßen.

Zu Punkt2:

Gegen Sie wurde mit Bescheid vom 19.09.2013 eine asylrechtliche Ausweisung erlassen, welche am 27.09.2013 in Rechtskraft erwachsen ist und ab dem 19.09.2013 durchsetzbar vorlag. Eine asylrechtliche Ausweisung blieb nach alter damals gültiger Rechtslage für die Dauer von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der nachweislichen Ausreise aufrecht. Sie sind am 24.09.2013 aus dem Stande de[r] Schubhaft und mit Unterstützung der ehemaligen VMÖ in Ihr Heimatland zurückgekehrt. Sohin galt diese Ausweisung bis 24.03.2015. Laut ihren eigenen Angaben Sind Sie jedoch zwei oder drei Wochen nach Ihrer Ausreise illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt und halten sich seither durchgehen in Österreich auf.

Zu Punkt 9:

Sie verfügen in XXXX /ÖSTERREICH über keine behördliche Meldung an einer ortsüblichen Unterkunft. Sie nehmen bei Ihrer Freundin in XXXX Unterkunft. Sie verfügen ganz bewusst über keine behördliche Meldung. Ein gemeinsamer Wohnsitz wird gegenwärtig nicht in Abrede gestellt. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch nicht ersichtlich und wurde von Ihnen auch nicht in das Treffen geführt. Ihre Freundin weiß laut Ihren eigenen Angaben betreffend Ihres illegalen Aufenthaltsstatus[…] Bescheid und stellt ihnen dennoch eine Unterkunft zu verfügen. Sie fördert daher Ihren illegalen Aufenthalt. Sie verfügen in römisch 40 /ÖSTERREICH über keine behördliche Meldung an einer ortsüblichen Unterkunft. Sie nehmen bei Ihrer Freundin in römisch 40 Unterkunft. Sie verfügen ganz bewusst über keine behördliche Meldung. Ein gemeinsamer Wohnsitz wird gegenwärtig nicht in Abrede gestellt. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch nicht ersichtlich und wurde von Ihnen auch nicht in das Treffen geführt. Ihre Freundin weiß laut Ihren eigenen Angaben betreffend Ihres illegalen Aufenthaltsstatus[…] Bescheid und stellt ihnen dennoch eine Unterkunft zu verfügen. Sie fördert daher Ihren illegalen Aufenthalt.

Ihr Bruder lebt in OBERÖSTERREICH, doch haben Sie mit ihm seit rund drei Jahren keinen Kontakt mehr.

Weitschichte Verwandtschaft leben ebenfalls im Bundesgebiet, stehen auch im Kontakt aber in keiner Abhängigkeit.

Trotz Ihrer aufrechten Partnerschaft besteht der begründete Verdacht des Untertauchens, zumal Ihrem Verhalten in der Vergangenheit zu entnehmen ist, dass Sie mehrfach bereit waren, dass österreichische Asylgesetz zu missbrauchen, um zumindest ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu erlangen. Ihrem Verhalten ist weiters zu entnehmen, dass es Ihnen seit knapp zehn Jahren gelungen ist, Ihren illegalen Aufenthalt und Ihre illegale Beschäftigung von der Behörde zu verstecken. Dass sich Ihr diesbezügliches Verhalten nicht gebessert hat, ist an Ihren eigenen Angaben im Zuge der heutigen Einvernahme ersichtlich, in welcher Sie mehrfach angeführt haben, alles zu tun, um nicht in den KOSOVO zu gehen und dann Sie einer Ausreise sicher nicht zustimmen werden.

Trotz Ihres jahrelangen Aufenthaltes ist abgesehen von Ihrer sprachlichen Entwicklung keine Integration ersichtlich, welche auf einer legalen Basis fu[ß]t und verfahrensgegenständlich zu berücksichtigen wäre.

Der Verdacht, dass Sie im Falle einer Entlassung untertauchen könnten, wird durch den Umstand verstärkt, dass Sie nunmehr wissen, dass die ha. Behörde die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Effektuierung und Durchsetzung dieser beabsichtigt.

In Ihrem Fall besteht daher zusammengefasst keine gesicherte behördliche Greifbarkeit, welche jedoch für das Verfahren zur Erlassung und Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, unabdingbar ist. Auch mit einer freiwilligen Ausreise ist in der Gesamtschau insbesondere aufgrund Ihrer eigenen Angaben nicht zu rechnen.

Sie sind zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und daher weder gegenwärtig noch zukünftig in der Lage, Ihren Aufenthalt und Ihre Ausreise, aus Eigenem, durch legale Quellen, zu finanzieren. Sie sind gegenwärtig nicht im Besitz von ausreichend Barmittel, welche Sie aus einer legalen Quelle erwirtschaftet haben.

Fakt ist, dass das von Ihnen erwirtschaftete Gehalt/ Ihre Ersparnisse in Österreich aus rechtlich nicht abgesicherten Quellen stammen und somit als nicht existent zu werten sind. Ohne die Ausübung einer illegalen Beschäftigung hätten Sie keinerlei Barmittel. Zudem haben Sie keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Sie sind daher als mittellos anzusehen und besteht der begründete Verdacht, dass Ihr weiterer Aufenthalt zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal Sie auch über keinen aufrechten Versicherungsschutz verfügen.

Feststeht, dass Sie gegenwärtig nicht im Besitz von legal erwirtschafteten Barmittel sind und somit auch nicht in der Lage sind, Ihren Aufenthalt und/ oder Ihre Ausreise in Ihr Heimatland, aus Eigenem, durch legale Quellen, zu finanzieren. Auf die Unterstützung einer anderen Person oder eines Vereins haben Sie keinen Rechtsanspruch, zumal für Ihre Person keine überprüfte tragfähige Haftungserklärung abgegeben wurde, Sie volljährig und ledig sind.

Dass Sie tatsächlich keine Angehörige mehr im KOSOVO haben, blieb bislang unbelegt. Aufgrund Ihres Alters ist dieser Fakt jedoch auch unerheblich.

Sie haben keinen A2-Deutschkurs besucht, sprechen jedoch die deutsche Sprache ausreichend.

Sie sind in Österreich weder legal beruflich noch sozial verankert. Eine berufliche Integration ist daher nicht gegeben.

Eine Integration, welche der Erlassung des gegenständlichen Bescheides im Wege stehen würde, ist nicht feststellbar und wurde von Ihnen auch nicht in das Treffen geführt.

Ihr persönliches Verhalten (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt – durchgehend seit knappen ZEHN Jahren, Mittellosigkeit, Missachtung des Meldegesetzes, illegale Beschäftigung, Begehung einer strafbaren Handlung) zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten, und besteht die Gefahr, dass Sie – auf freiem Fuß belassen – Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetzen, zumal Sie nach der durchgeführten Einvernahme wissen, dass die Beendigung Ihres Aufenthaltes vorgesehen ist.

Eine begründete Fluchtgefahr liegt in Anbetracht der Aktenlage und Ihren eigenen Angaben mehr als begründet vor.

Trotz der derzeit herrschenden Lage (Covid-19) ist Ihre Inschubhaftnahme gerechtfertigt, zulässig und zielführend. Sämtliche Ausgangsbeschränkungen sind in Österreich seit Monaten aufgehoben. Auch sind Flugverbindungen aufrecht. Zudem besteht ein breites und kostenloses Impfangebot, welches auch Ihnen zur Verfügung steht bzw. stand.

Ihre Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist ist daher – zum jetzigen Zeitpunkt – weiterhin möglich. Gegenteilige Informationen liegen derzeit nicht vor.

Daher ist die Entscheidung auch (unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage) verhältnismäßig, zulässig und auch zielführend.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie zwar im Besitz von 188,- Euro sind, diese Barmittel jedoch nicht aus rechtlich abgesicherten Quellen stammen. Sie gingen vor Ihrer strafrechtlichen Festnahme einer illegalen Beschäftigung nach und dies im vollen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Sie sind daher nicht in der Lage Ihren Aufenthalt bis zu Ihrer Ausreise und Ihre Ausreise an sich, aus Eigenem, durch legale Quellen, zu erwirtschaften. Es besteht daher auch zukünftig die Gefahr der Geldbeschaffung durch illegale/unrechtmäßige Quellen, so wie Sie es bereits in der Vergangenheit gemacht haben. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Unterstützung einer anderen Person, eines Vereins noch haben Sie Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deli[n]quenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Am gestrigen Tag (06.07.2023) fand Ihre Hauptverhandlung statt. Sie wurden mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX […] wegen § 146 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am gestrigen Tag (06.07.2023) fand Ihre Hauptverhandlung statt. Sie wurden mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 […] wegen Paragraph 146, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Auch wenn Ihre Freiheitstrafe gering ausgefallen ist und zudem bedingt ausgesprochen wurde, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Sie nicht nur gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen, sondern auch gegen das Strafgesetz gehandelt haben.

Diese Verurteilung zeigt einmal mehr auf, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu halten.

Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

Ihren eigenen Angaben konnte entnommen werden, dass Sie im vollen Bewusstsein einer illegalen Beschäftigung als Tischler nachgehen, obwohl Sie zum einen diesen Beruf nicht erlernt haben und andererseits zur Ausübung einer Beschäftigung nicht berechtigt sind. Ohne diese Beschäftigung hätten Sie keinerlei Barmittel und wären nicht in der Lage Ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu finanzieren. Sie verstoßen hier nicht nur gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zumal Sie keinen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben und auch nicht über die notwenigen arbeitsmarktrechtlichen Dokumente verfügen, sondern verstoßen auch gegen die Bestimmungen welche die Steuerabgaben regeln.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Sie sind laut Anhaltevollzugsdatei gegenwärtig im Besitz von rund € 188 Barmittel. Laut Ihren eigenen Angaben haben Sie diese Barmittel durch die Ausübung einer illegalen Beschäftigung verdient. Wie bereits mehrfach erwähnt hätten Sie ohne die Ausübung dieser Beschäftigung keinerlei Geldmittel und wären nicht in der Lage Ihren Lebensunterhalt und Ihre Ausreise aus Eigenem zu finanzieren. Ihre Barmittel stammen aus rechtlich nicht abgesicherten Quellen stammen. Ersichtlich ist, dass Sie nicht in der Lage sind Ihren Lebensunterhalt aus legalen Quellen zu erwirtschaften. Sie sind mangels erforderlichen Aufenthaltstitels und/oder arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten nicht berechtigt eine Beschäftigung auszuüben. Auf die Unterstützung einer anderen Person haben Sie mangels überprüfter tragfähiger Haftungserklärung, Ihres Familienstandes und Ihres Alters keinen Rechtsanspruch. Ebenso haben Sie auf die Unterstützung eines Vereines keinen Rechtsanspruch und auch keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Mangels ausreichenden Barmittel bzw. legal erwirtschafteten Barmittel bzw. Barmittel, welche aus rechtlich abgesicherten Quellen stammen, kann das Verfahren keinesfalls durch eine finanzielle Sicherheitsleistung gesichert werden. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Sie sind laut Anhaltevollzugsdatei gegenwärtig im Besitz von rund € 188 Barmittel. Laut Ihren eigenen Angaben haben Sie diese Barmittel durch die Ausübung einer illegalen Beschäftigung verdient. Wie bereits mehrfach erwähnt hätten Sie ohne die Ausübung dieser Beschäftigung keinerlei Geldmittel und wären nicht in der Lage Ihren Lebensunterhalt und Ihre Ausreise aus Eigenem zu finanzieren. Ihre Barmittel stammen aus rechtlich nicht abgesicherten Quellen stammen. Ersichtlich ist, dass Sie nicht in der Lage sind Ihren Lebensunterhalt aus legalen Quellen zu erwirtschaften. Sie sind mangels erforderlichen Aufenthaltstitels und/oder arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten nicht berechtigt eine Beschäftigung auszuüben. Auf die Unterstützung einer anderen Person haben Sie mangels überprüfter tragfähiger Haftungserklärung, Ihres Familienstandes und Ihres Alters keinen Rechtsanspruch. Ebenso haben Sie auf die Unterstützung eines Vereines keinen Rechtsanspruch und auch keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Mangels ausreichenden Barmittel bzw. legal erwirtschafteten Barmittel bzw. Barmittel, welche aus rechtlich abgesicherten Quellen stammen, kann das Verfahren keinesfalls durch eine finanzielle Sicherheitsleistung gesichert werden.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, zumal Sie weder in der Lage sind, Ihren weiteren Aufenthalt bis zu Ihrer Ausreise noch Ihre Ausreise, aus Eigenem, durch legale Quellen, zu finanzieren.

Abschließend wird neuerlich erwähnt, dass nicht in Abrede gestellt wird, dass Ihre Freundin auch weiterhin Unterkunft gewähren würde, jedoch ist anhand Ihres in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens ersichtlich, dass Sie danach trachten in Österreich zu verbleiben egal auf welchem Wege. Sie sind eine mit den in Österreich geltenden Rechtsnormen nicht verbundene Person und haben die bestehenden Rechtsvorschriften in mehreren Bereichen bewusst missachtet und diesen entgegengewirkt. Außer Ihren Sprachkenntnissen gibt es keine positiven Faktoren, welche in Ihrem Fall zu berücksichtigen sind. Im Falle des Absehens der Verhängung der Schubhaft besteht der begründete Verdacht, dass Sie Ihren Wohnsitz ändern werden, untertauchen werden, um sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Durchsetzung und Effektuierung dieser zu entkommen. Dass es Ihnen gelingt, sich über einen Zeitraum von knappen zehn Jahren zu verstecken haben Sie bis zu Ihrer strafrechtlichen Festnahme am 13.06.2023 eindrucksvoll bewiesen. Ihre Angabe im Zuge der heutigen Einvernahme, wonach Sie alles tun werden, um nicht abgeschoben zu werden untermauert den ha. Verdacht, dass sich mit allen Mitteln einem Verfahren auf freiem Fu[ß] entziehen werden würden.

Sie haben auch keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft oder eine Wohnmöglichkeit einer Betreuungseinrichtung.

Zusammenfassend kann in Ihrem Fall somit nicht von einer behördlichen Greifbarkeit ausgegangen werden und ist für die ha. Behörde nicht gesichert, dass Sie – auf freiem Fuß belassen – an den ha. Verfahren mitwirken werden. Ihr oben angeführtes Verhalten in der Vergangenheit lässt den begründeten Verdacht zu, dass Sie auf freiem Fu[ß] belassen, mit der ha. Behörde nicht kooperieren und dem Verfahren zur Erlassung und Durchsetzung und Effektuierung der gegen Sie zu erlassenen Ausreiseentscheidungen nicht zur Verfügung stehen werden, zumal Sie wissen, dass die ha. Behörde die erneute Beendigung Ihres Aufenthaltes und Ihre Abschiebung beabsichtigt.

In Ihrem Fall besteht zweifelsfrei keine für das gegenständliche Verfahren notwendigen behördlichen Greifbarkeit.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, zumal der ha. Behörde kein gegenteiliges Gutachten vorliegt.

Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Sie machten im Zuge Ihrer Einvernahme am 07.07.2023 keinerlei gesundheitliche Einschränkungen geltend, welcher einer Inschubhaftnahme entgegenstehen würden.

Die Verhängung von Schubhaft wird daher als verhältnismäßig, zumutbar und notwendig beurteilt.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“

3. Am 07.07.2023 füllte der Beschwerdeführer das Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikates aus.

Bei der Rückkehrberatung am 10.07.2023 gab der Beschwerdeführer an, wegen der Lage im Herkunftsstaat, der Familie und der Bindung an Österreich nicht rückkehrwillig zu sein. Er lebe seit mehr als zwanzig Jahren in Österreich und habe niemanden bzw. keine Familie im KOSOVO. Er habe dort auch keine Unterkunft. Er habe Privat- bzw. Familienleben in Österreich.

Am 10.07.2023 beantragte Österreich bei der Vertretung der Republik KOSOVO die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.

Am 13.07.2023 langte die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX beim Bundesamt ein.Am 13.07.2023 langte die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 beim Bundesamt ein.

4. Mit Schriftsatz vom 14.07.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2023, mit dem die Schubhaft über ihn verhängt wurde, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 07.07.2023 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Lebensgefährtin XXXX , wohnhaft in XXXX , durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.4. Mit Schriftsatz vom 14.07.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2023, mit dem die Schubhaft über ihn verhängt wurde, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 07.07.2023 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Lebensgefährtin römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Zum Sachverhalt führte die Beschwerde Folgendes aus:

„Der Beschwerdeführer ist KOSOVARISCHER Staatsbürger und befindet sich seit 07.07.2023 in Schubhaft. Der BF lebt seit rund 3 Jahren in einer aufrechten Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Am 06.07.2023 wurde der BF vom LG für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Bis zu dieser Verurteilung war der BF unbescholten.„Der Beschwerdeführer ist KOSOVARISCHER Staatsbürger und befindet sich seit 07.07.2023 in Schubhaft. Der BF lebt seit rund 3 Jahren in einer aufrechten Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Am 06.07.2023 wurde der BF vom LG für Strafsachen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Bis zu dieser Verurteilung war der BF unbescholten.

Der BF spricht sehr gut Deutsch und war mit Unterbrechungen seit 2004 regelmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Bereits in der Vergangenheit reiste der BF freiwillig aus dem Bundegebiet aus und ist auch weiterhin kooperativ und gewillt mit den österreichischen Behörden zusammenzuarbeiten.

Der BF verfügt über eine Möglichkeit, sich an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin zu melden, an welcher sich der BF auch bisher regelmäßig aufgehalten hat und würde sich bis auf weiteres an dieser Adresse aufhalten und wäre jederzeit für die Behörden greifbar.

Beweisantrag: Zum Beweis für die Wohnmöglichkeit des BF wird die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF, Frau XXXX , geb. XXXX , whft. in XXXX , beantragt.Beweisantrag: Zum Beweis für die Wohnmöglichkeit des BF wird die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , whft. in römisch 40 , beantragt.

Der Beschwerdeführer ist bereit mit den österreichischen Behörden zu kooperieren. Der BF hat bereits in der Vergangenheit mit den österreichischen Behörden kooperiert und ist auch am 24.09.2013 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus[gereist]. Im Falle des Beschwerdeführers liegt keine Fluchtgefahr vor.

Am 7.7.2023 fand eine Einvernahme des BF zur beabsichtigten Inschubhaftnahme durch das BFA durchgeführt. Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme wurde gegen den BF eingeleitet und ist noch nicht durchführbar.

Die Behörde hat das Vorliegen gelinderer Mittel nicht ausführlich geprüft und es geht aus dem Bescheid nicht hervor ob der BF sowie dessen Lebensgefährtin dazu befragt wurden. Im Falle des Beschwerdeführers kommen insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG sowie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Betracht.Die Behörde hat das Vorliegen gelinderer Mittel nicht ausführlich geprüft und es geht aus dem Bescheid nicht hervor ob der BF sowie dessen Lebensgefährtin dazu befragt wurden. Im Falle des Beschwerdeführers kommen insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sowie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Betracht.

Die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 27.12.2022 sind daher rechtswidrig. Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Anordnung der Schubhaft mittels Bescheids und die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft das gegenständliche Rechtsmittel.“

Begründend führte die Beschwerde Folgendes aus:

„Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des Beschwerdeführers

1. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides

Die belangte Behörde hat ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt, dass sie keine ausreichenden Nachforschungen hinsichtlich des Privat und Familienlebens und zur Wohnmöglichkeit des Beschwerdeführers durchführte.

Im Hinblick auf die bevorstehende Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme muss festgestellt werden, dass der BF sich seit rund 3 Jahren in einer aufrechten Beziehung befindet und hier jedenfalls im Hinblick auf dessen Privat und Familienleben ein geänderter Sachverhalt vorliegt und dies neu bewertet, werden muss.

Weiters wurde die Kooperationsbereitschaft des BF in der Vergangenheit nur unzureichend in die Entscheidungsfindung einbezogen und nicht zugunsten des BF gewertet.

2. Verletzung weiterer Verfahrensvorschriften

Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlangt eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation eines Beschwerdeführers. Dazu gehört auch, dass die Behörde die aktuellen Lebensumstände eines Beschwerdeführers selbständig ermittelt, insbesondere weil diese für die Entscheidung, ob die Behörde Schubhaft über eine Person verhängt, von immenser Bedeutung sind.Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft, da diese ihrer nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden und in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlangt eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation eines Beschwerdeführers. Dazu gehört auch, dass die Behörde die aktuellen Lebensumstände eines Beschwerdeführers selbständig ermittelt, insbesondere weil diese für die Entscheidung, ob die Behörde Schubhaft über eine Person verhängt, von immenser Bedeutung sind.

Tatsächlich verfügt der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – in Österreich über eine Wohnmöglichkeit. Die Behörde hätte den Beschwerdeführer jedenfalls diesbezüglich genauer befragen müssen. Der bloße Verweis auf die noch nicht erlassene Rückkehrentscheidung reicht nicht zur Begründung einer möglichen Fluchtgefahr bzw. zur Bewertung der Anwendung eines gelinderen Mittels aus.

Mangels eines ordentlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist der gegenständliche Bescheid jedenfalls rechtswidrig.

Beweis: wie bisher.

3. Nichtvorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG, Unverhältnismäßigkeit der Haft3. Nichtvorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Unverhältnismäßigkeit der Haft

§ 76 Abs 2 Z 2 FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Im gegenständlichen Fall liegen weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Im gegenständlichen Fall liegen weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor.

Die Behörde argumentiert, im Falle des Beschwerdeführers wären die Kriterien des § 76 Abs 3 Ziffer 1, 2, 3 und 9 FPG erfüllt.Die Behörde argumentiert, im Falle des Beschwerdeführers wären die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 1, 2, 3 und 9 FPG erfüllt.

Das Kriterium des § 76 Abs 3 Z 1 ist jedenfalls nicht erfüllt, denn der BF wirkt an dem Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sehr wohl mit. In der Vergangenheit ist der BF bereits freiwillig ausgereist und ist dies ein Zeichen für die Kooperationsbereitschaft des BFDas Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ist jedenfalls nicht erfüllt, denn der BF wirkt an dem Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sehr wohl mit. In der Vergangenheit ist der BF bereits freiwillig ausgereist und ist dies ein Zeichen für die Kooperationsbereitschaft des BF

Beweis: mündliche Verhandlung vor dem BVwG

Weiters stützt sich die erstinstanzliche Behörde auf §76 Abs 2 Z2 FPG. Hierbei führt das BFA aus, dass gegen den BF mit Bescheid vom 19.09.2913 eine asylrechtliche Ausweisung erlassen wurde welche am 27.09.2013 in Rechtskraft erwuchs. Daraufhin reiste der BF freiwillig aus und sei laut BFA innerhalb der, zur damalig geltenden Rechtslage noch aufrechten Ausweisung wieder eingereist.Weiters stützt sich die erstinstanzliche Behörde auf §76 Absatz 2, Z2 FPG. Hierbei führt das BFA aus, dass gegen den BF mit Bescheid vom 19.09.2913 eine asylrechtliche Ausweisung erlassen wurde welche am 27.09.2013 in Rechtskraft erwuchs. Daraufhin reiste der BF freiwillig aus und sei laut BFA innerhalb der, zur damalig geltenden Rechtslage noch aufrechten Ausweisung wieder eingereist.

Es kann nicht genau festgestellt werden wann der BF wieder ins Bundesgebiet eingereist ist und ob der BF tatsächlich innerhalb der 18 monatigen Frist wieder eingereist ist. Dies möge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG geklärt werden.

Die Behörde führt nicht aus, inwiefern das Kriterium des § 76 Abs 3 Ziffer 3 im Falle des Beschwerdeführers erfüllt sein soll. Wie bereits ausgeführt, reiste der BF im Jahr 2013, nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens freiwillig aus. Zum aktuellen Zeitpunkt besteht gegen den BF keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Somit ist der §76 Abs 3 Z3 FPG nicht erfüllt.Die Behörde führt nicht aus, inwiefern das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 im Falle des Beschwerdeführers erfüllt sein soll. Wie bereits ausgeführt, reiste der BF im Jahr 2013, nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens freiwillig aus. Zum aktuellen Zeitpunkt besteht gegen den BF keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Somit ist der §76 Absatz 3, Z3 FPG nicht erfüllt.

Auch ist das Kriterium des § 76 Abs 3 Z 9 FPG im Falle des Beschwerdeführers (wie bereits oben dargelegt) nicht erfüllt.Auch ist das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG im Falle des Beschwerdeführers (wie bereits oben dargelegt) nicht erfüllt.

Der BF verfügt in Österreich über ein schützenswertes Privat und Familienleben. Der BF lebt seit rund 3 Jahren in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und hat auch die Möglichkeit sich an deren gemeinsamen Wohnadresse, behördlich zu melden. Da der BF weiterhin mit seiner Lebensgefährtin zusammen sein möchte besteht keine Gefahr des Untertauchens.

Beweis: Zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF, Frau XXXX , geb. XXXX , XXXX Beweis: Zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40

Hinsichtlich des strafrechtlichen Verhaltens des BF muss darauf verwiesen werden, dass der BF zwar einmalig strafrechtlich verurteilt wurde, dies jedoch keinesfalls derart „massiv“ war, wie dies vom BFA festgestellt wird. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt und war dies ein einmaliges Fehlverhalten des BF welches er sehr bereut. Es liegt jedenfalls keine Wiederholungs[gefahr] vor kann das BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung feststellen, dass der BF als vertrauenswürdig einzuschätzen ist.

Gemäß § 76 Abs 2a ist ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten bloß im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, ist ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten bloß im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Die Schubhaft dient jedoch weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185). Schließlich kann die Schubhaft keinesfalls dazu dienen, den Beschwerdeführer von der Begehung von Tatbeständen des StGB in Österreich abzuhalten (vgl. das Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl.2004/21/0039) (VwGH 07.02.2008, 2007/21/0446).Die Schubhaft dient jedoch weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes vergleiche VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185). Schließlich kann die Schubhaft keinesfalls dazu dienen, den Beschwerdeführer von der Begehung von Tatbeständen des StGB in Österreich abzuhalten vergleiche das Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl.2004/21/0039) (VwGH 07.02.2008, 2007/21/0446).

Beweis: wie bisher.

4. Zur Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels

Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stellt – ist die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs 1 FPG).Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stellt – ist die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (Paragraph 77, Absatz eins, FPG).

Es gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Es wäre am BFA gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt, stattdessen finden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Das BFA hätte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auch eine zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF durchführen können und wäre zum Ergebnis gelangt, dass der BF sehr wohl über eine geeignete Wohnmöglichkeit verfügt.

Im Falle des Beschwerdeführers kommen jedenfalls gelindere Mittel in Betracht:

So wäre im Falle des Beschwerdeführers etwa das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend.

Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX , oder an der Adresse XXXX , zur Verfügung.Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse römisch 40 , oder an der Adresse römisch 40 , zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer würde der Anordnung eines gelinderen Mittels unmittelbar Folge leisten.

Der Vollständigkeit halber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls – und Zwangsgewalt nicht entgegensteht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).Der Vollständigkeit halber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls – und Zwangsgewalt nicht entgegensteht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG).

Der Beschwerdeführer ist bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten.

Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

In vergleichbaren Fällen hat das BVwG ausgesprochen, dass die nicht ausreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines gelinderen Mittels zur Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung führt, vgl etwa BVwG W171 2124161-1 vom 08.04.2016:In vergleichbaren Fällen hat das BVwG ausgesprochen, dass die nicht ausreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines gelinderen Mittels zur Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung führt, vergleiche etwa BVwG W171 2124161-1 vom 08.04.2016:

‚Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet. Die in § 77 Abs. 3 Z 1-3 vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Der BF hat auch in der Vergangenheit mit Ausnahme eines Meldevergehens nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat.‘‚Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet. Die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins -, 3, vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Der BF hat auch in der Vergangenheit mit Ausnahme eines Meldevergehens nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat.‘

Auch der VwGH normiert in ständiger Rechtsprechung, vgl VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045: Die Verhängung von Schubhaft erfordert ein ausreichendes Eingehen auf die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 FrPolG 2005, […] Auch aktuell führte er in mehreren Erkenntnissen wieder an, dass aus der Konzeption der Schubhaft als ‚ultima ratio‘ folgt, dass Schubhaft zu unterbleiben hat, wenn das sichernde Ziel durch gelindere Mittel erreicht werden kann (vgl VwGH 20.12.2016, 2016/21/0229).Auch der VwGH normiert in ständiger Rechtsprechung, vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045: Die Verhängung von Schubhaft erfordert ein ausreichendes Eingehen auf die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, FrPolG 2005, […] Auch aktuell führte er in mehreren Erkenntnissen wieder an, dass aus der Konzeption der Schubhaft als ‚ultima ratio‘ folgt, dass Schubhaft zu unterbleiben hat, wenn das sichernde Ziel durch gelindere Mittel erreicht werden kann vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/21/0229).

Beweis: wie bisher.

IV. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch vier. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt. Für die Einvernahme des BF wird die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache ALBANISCH beantragt.

Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht ausreichend offengelegt, der festgestellte Sachverhalt wurde in der Beschwerde substantiiert bestritten.

Weiters wurde die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel, nämlich die periodische Meldeverpflichtung nicht hinreichend geprüft und nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweist sich daher als erforderlich (vgl VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).“Weiters wurde die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel, nämlich die periodische Meldeverpflichtung nicht hinreichend geprüft und nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweist sich daher als erforderlich vergleiche VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).“

5. Das Bundesamt legte den Akt am 17.07.2023 vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage-, Schriftsatz- und im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Teilnahme eines Behördenvertreters daran Verhandlungsaufwandes verpflichten.5. Das Bundesamt legte den Akt am 17.07.2023 vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage-, Schriftsatz- und im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Teilnahme eines Behördenvertreters daran Verhandlungsaufwandes verpflichten.

In der Stellungnahme – dem Beschwerdeführerz zugestellt zu Handen seiner Rechtsberaterin als Vertreterin am 20.07.2023 – führte das Bundesamt Folgendes aus:

„Herr XXXX (BF) befindet sich laut ZMR seit dem 21.03.2001 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet. Laut eigenen Angaben befindet er sich bereits seit dem Jahr 2000 im Bundesgebiet. „Herr römisch 40 (BF) befindet sich laut ZMR seit dem 21.03.2001 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet. Laut eigenen Angaben befindet er sich bereits seit dem Jahr 2000 im Bundesgebiet.

Am 24.11.2005 wurde gegen den BF eine Ausweisung erlassen und wurde ihm die Möglichkeit gegeben freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

Der BF brachte am 27.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dieser am 09.02.2010 gem. § 68 AVG zurückgewiesen und eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 22.02.2010 in Rechtskraft. Der BF brachte am 27.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dieser am 09.02.2010 gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 22.02.2010 in Rechtskraft.

Bereits seit Dezember 2000 bis August 2011 ging der BF immer wieder nachweislich, laut Sozialversicherungsauszug, einer Erwerbstätigkeit nach.

Der BF wurde am 25.04.2012 vom Landesgericht XXXX […] wegen §§ 12 2. Fall StGB, 117 FPG zu einer insgesamten Geldstrafe von € 900,- im NEF zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 25.04.2012 vom Landesgericht römisch 40 […] wegen Paragraphen 12, 2. Fall StGB, 117 FPG zu einer insgesamten Geldstrafe von € 900,- im NEF zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen rechtskräftig verurteilt.

Weiters wurde der BF am 15.06.2012 vom Landesgericht XXXX […] wegen §§ 125, 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 3. Und 4. Fall StGB, 15 StGB, 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der BF am 15.06.2012 vom Landesgericht römisch 40 […] wegen Paragraphen 125, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 3. Und 4. Fall StGB, 15 StGB, 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.

Am 18.06.2012 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet. Am 20.06.2012 wurde von der damaligen BPD XXXX eine Rückkehrentscheidung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen. Am 27.06.2012 wurde er in den KOSOVO abgeschoben. Am 18.06.2012 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet. Am 20.06.2012 wurde von der damaligen BPD römisch 40 eine Rückkehrentscheidung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen. Am 27.06.2012 wurde er in den KOSOVO abgeschoben.

Am 02.07.2012 reiste er laut eigenen Angaben wieder nach Österreich ein.

Am 02.09.2013 wurde der BF von der LPD XXXX festgenommen und ins PAZ XXXX eingeliefert. Am 03.09.2013 wurde er von ha. (damals LPD XXXX , AFA Referat 3 – Fremdenpolizeiliches Büro) niederschriftlich einvernommen und stellte er währenddessen einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.09.2013 wurde der BF von der LPD römisch 40 festgenommen und ins PAZ römisch 40 eingeliefert. Am 03.09.2013 wurde er von ha. (damals LPD römisch 40 , AFA Referat 3 – Fremdenpolizeiliches Büro) niederschriftlich einvernommen und stellte er währenddessen einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Am 03.09.2013 wurde gegen den BF die Schubhaft angeordnet. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2013 wurde am 19.09.2013 gem. § 68 AVG zurückgewiesen und gleichzeitig wurde eine Ausweisung gem. 10 AsylG erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 27.09.2013 in Rechtskraft. Am 03.09.2013 wurde gegen den BF die Schubhaft angeordnet. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2013 wurde am 19.09.2013 gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und gleichzeitig wurde eine Ausweisung gem. 10 AsylG erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 27.09.2013 in Rechtskraft.

Bereits am 24.09.2013 reiste der BF freiwillig in den KOSOVO aus.

Im OKTOBER 2020 hat der BF eine andere Person zur Übergabe von Bargeld unter Vorspielen falscher Tatsachen verleitet. Er war in dieser Zeit nicht aufrecht gemeldet und kann nicht nachvollzogen werden, wann er ein- bzw. ausgereist ist.

Am 13.06.2023 wurde der BF in die JA- XXXX eingeliefert und am 15.06.2023 gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Bereits am 14.06.2023 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassen und an die JA übermittelt, damit dieser bei spontaner Entlassung vollzogen werden kann. Am 13.06.2023 wurde der BF in die JA- römisch 40 eingeliefert und am 15.06.2023 gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Bereits am 14.06.2023 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und an die JA übermittelt, damit dieser bei spontaner Entlassung vollzogen werden kann.

Am 21.06.2023 wurde ihm in der JA- XXXX eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, in eventu eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG zugestellt. Am 21.06.2023 wurde ihm in der JA- römisch 40 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, in eventu eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG zugestellt.

Am 06.07.2023, um 14:30 Uhr wurde der BF von der JA entlassen, der Festnahmeauftrag vollzogen und ins PAZ XXXX eingeliefert. Vor der Entlassung aus der JA wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX […] wegen § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt. Am 06.07.2023, um 14:30 Uhr wurde der BF von der JA entlassen, der Festnahmeauftrag vollzogen und ins PAZ römisch 40 eingeliefert. Vor der Entlassung aus der JA wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 […] wegen Paragraph 146, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.

Am 07.07.2023, um 10:23 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen und wurde ihm über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot[…] somit Parteiengehör gewährt.

Am 07.07.2023, um 14:50 Uhr wurde der Schubhaftbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Am gleichen Tag wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikat[es] gestartet, da der BF nicht im Besitz eines Reisedokumentes ist.

Am 10.07.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU statt und ist der BF nicht rückkehrwillig.

Am 13.07.2023 langte ha. die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ein.

Am 17.07.2023, um 08:49 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.

Weiters muss der Beschwerde entgegengehalten werden, dass BF laut eigenen Angaben sich bereits seit dem Jahr 2000 fast durchgehend bis heute im Bundesgebiet befindet. Er war seit dem Jahr 2001 immer wieder aufrecht gemeldet, jedoch seit September 2013 bis Juni 2023 war er im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet und war somit unbekannten Aufenthaltes. Er war trotz illegalen Aufenthaltes für die Behörde nicht greifbar.

Er ging auch laut Sozialversicherungsauszug bereits seit Dezember 2000 bis August 2011 immer wieder Erwerbstätigkeiten nach, obwohl er hier keinerlei Berechtigungen dazu hatte.

Er ist somit nachweislich 11 Jahre einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Weiters wurde er bereits dreimalig von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Es wurde bereits im Jahr 2012 eine Rückkehrentscheidung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen, worauf der BF auch im gleichen Jahr in den KOSOVO abgeschoben worden ist. Daraufhin ist er wieder eingereist und hat einen Folgenantrag gestellt. Dieser wurde wieder zurückgewiesen und ist er anschließend freiwillig in den KOSOVO ausgereist. Seit diesem Zeitpunkt ist er nur anhand der Anzeige im Jahr 2020 in Erscheinung getreten, ansonsten war der BF bis zur seiner Inhaftierung im Juni 2023 unbekannten Aufenthaltes. Er war somit 10 Jahre weder aufrecht gemeldet, noch war der Behörde eine Adresse bekannt wo er wohnhaft ist. Er hat somit gegen das Meldegesetz verstoßen und hat auch während seines Aufenthaltes eine Straftat begangen. Er ist zuletzt zwar nur zu einem Monat bedingt verurteilt worden, jedoch muss hier das Gesamte gesehen werden.

Er ist 11 Jahre einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat sich nach seiner freiwilligen Rückkehr im Jahr 2013 bis zu seiner Inhaftierung kein einziges Mal amtlich angemeldet bzw. hatte keinen ordentlichen Wohnsitz.

Er hat zwar nun die Lebensgefährtin geltend gemacht, jedoch überwiegen in seinem Fall eindeutig die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten. Denn 10 Jahre lang unbekannten Aufenthaltes zu sein und sich illegal hier im Bundesgebiet aufzuhalten, stellt keine Meldung im Zuge des Gelinderen Mittels überhaupt in Frage.

Er könnte jeder Zeit freiwillig in den KOSOVO zurückkehren, jedoch ist er dazu nicht bereit. Es wird nun gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot gegen ihn erlassen und wird ihm diese spätestens morgen zugestellt. Dieser zugestellte Bescheid wird anschließend dem BVwG nachgereicht. Nach Zustellung muss die Rechtsmittelfrist bzw. die Rechtskraft oder Durchführbarkeit abgewartet werden. Sobald dieses eingetroffen ist, kann der BF mit dem von der Botschaft ausgestellten HRZ in den KOSOVO abgeschoben werden.

Würde der BF nun aus der Schubhaft entlassen werden, würde er mit Sicherheit wieder untertauchen und für die Behörde nicht greifbar sein, der Sicherungsbedarf ist somit gegeben.“

6. Mit Bescheid vom 18.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in den KOSOVO zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem verhängte es ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer.

Das Bundesverwaltungsgericht lud die Parteien und eine Dolmetscherin für die Sprache ALBANISCH mit Schriftsätzen vom 18.07.2023 zur mündlichen Verhandlung am 21.07.2023.

Am 21.07.2023 stimmte die Vertretungsbehörde der Republik KOSOVO der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer schriftlich zu.

7. Am 21.07.2023 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin als Vertreterin, eine Dolmetscherin und eine Vertreterin des Bundesamtes teilnahmen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie die Dolmetscherin gut verstehen?

BF (auf Deutsch): Sehr gut.

R: Das ist kein Sprachtest. Es ist wichtig, dass Sie sich gut ausdrücken können und die Fragen auch gut verstehen. Es werden daher alle Fragen übersetzt und Sie können sich dann aussuchen, in welcher Sprache Sie sich besser ausdrücken können.

BF: Ich verstehe die Fragen auch auf Deutsch aber kein Problem.

R: Können Sie Umstände glaubhaft machen, welche die Unbefangenheit er Dolmetscherin in Zweifel ziehen? Oder vereinfacht gesagt, haben Sie irgendeinen Einwand gegen die Dolmetscherin, zB weil Sie sie kennen oder aus anderen Gründen?

BF: Nein, ich bin sehr zufrieden mit der Dolmetscherin.

[…]

Beginn der Befragung von BF:

R: Waren Sie vor dem 26.07.2000, an dem Sie Ihren ersten Asylantrag gestellt haben, jemals in Österreich?

BF: Am 27.06.2000.

R: Sie sind am 27.06.2000 in Österreich eingereist?

BF: Ja.

R: Waren Sie davor schon mal in Österreich?

BF: Nein.

R: Sie stellten am 26.07.2000 als SERBISCHER Staatsangehöriger einen Asylantrag beim BAA. Am 17.08.2000 wurde ihnen die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Mit Bescheid vom 04.10.2000 wurde ihr Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach SERBIEN zulässig war. Am 19.10.2000 erhoben Sie dagegen Berufung an den UBAS. Diese zogen Sie am 17.06.2003 zurück. Warum?

BF: ich habe damals in XXXX gewohnt. Ich wollte heiraten und deswegen habe ich meine Berufung freiwillig zurückgezogen. Ich bin zur Behörde gegangen und ich kann mich erinnern, dass die Dame dort, die KROATISCH gesprochen hat, ob ich sicher bin, dass ich die Berufung zurückziehen will. Danach sind aber Probleme aufgetreten, das war damals ein Fehler. Ich hatte Probleme in der Familie meiner Frau und wir haben uns dann getrennt aber ich konnte nicht mehr zurück ins Asylverfahren.BF: ich habe damals in römisch 40 gewohnt. Ich wollte heiraten und deswegen habe ich meine Berufung freiwillig zurückgezogen. Ich bin zur Behörde gegangen und ich kann mich erinnern, dass die Dame dort, die KROATISCH gesprochen hat, ob ich sicher bin, dass ich die Berufung zurückziehen will. Danach sind aber Probleme aufgetreten, das war damals ein Fehler. Ich hatte Probleme in der Familie meiner Frau und wir haben uns dann getrennt aber ich konnte nicht mehr zurück ins Asylverfahren.

R: Sind Sie geschieden oder ledig?

BF: Ich bin geschieden.

R: Von wann bis wann waren Sie mit wem verheiratet?

BF: Im Jahr 2012, wir haben fünf Jahre zusammengelebt. Drei bis vier Jahre war ich verheiratet und geheiratet habe ich im KOSOVO. Meine Frau war aus der MONGOLEI aber lebte in Österreich.

R: Wie hieß Ihre Frau?

BF: XXXX . Sie war MONGOLIN.BF: römisch 40 . Sie war MONGOLIN.

R: Wann haben Sie geheiratet?

BF: Im Oktober 2012, im KOSOVO.

R: Sie lebte nie in KOSOVO, sondern in Österreich?

BF: Ja, sie hat mich aber im KOSOVO besucht.

R: Seitwann sind Sie geschieden?

BF: Seit fünf oder sechs Jahren. Sie lebt nicht mehr in Österreich, sondern in der MONGOLEI. Sie ist österreichische Staatsbürgerin.

R: Seit wann ist sie österreichische Staatsbü[…]rgerin?

BF: Das weiß ich nicht, davon habe ich nur gehört.

R: War sie österreichische Staatsbürgerin, als Sie mit ihr verheiratet waren?

BF: Nein.

R: Wo war die Scheidung?

BF: Die wurde durchgeführt ohne meine Anwesenheit. Ich habe nur eine Vollmacht unterschrieben. Ich weiß nicht, ob die Scheidung im KOSOVO war oder hier.

R: Man kriegt ein Scheidungsurteil, wenn man geschieden ist. War dies ein KOSOVARISCHES oder ein österreichisches?

BF: Sie hat alle Unterlagen bekommen, ich habe nichts bekommen. Sie hat alle Unterlagen. Sie hat einen Anwalt beantragt, hier und um KOSOVO.

R: Warum geben Sie immer an, dass Sie ledig sind, wenn Sie verheiratet und geschieden sind?

BF: Das habe ich nicht behauptet. Alle Unterlagen, die ich ausgefüllt habe, habe ich geschieden geschrieben.

R: Sie geben an, dass Sie heiraten wollen. Ich weise Sie darauf hin, dass das nicht möglich ist, wenn Sie keinen Nachweis für die Scheidung haben.

R: Sie wohnten während des Asylverfahrens laut AIS ab 21.08.2000 bei der XXXX in XXXX . Laut ZMR waren Sie aber von 21.03.2001 bis 11.06.2002 in XXXX gemeldet, von 11.06.2002 bis 16.10.2002 in XXXX , von 16.10.2002 bis 13.12.2002 in XXXX , von 13.12.2002 bis 29.04.2003 in XXXX . Können Sie mir das erklären?R: Sie wohnten während des Asylverfahrens laut AIS ab 21.08.2000 bei der römisch 40 in römisch 40 . Laut ZMR waren Sie aber von 21.03.2001 bis 11.06.2002 in römisch 40 gemeldet, von 11.06.2002 bis 16.10.2002 in römisch 40 , von 16.10.2002 bis 13.12.2002 in römisch 40 , von 13.12.2002 bis 29.04.2003 in römisch 40 . Können Sie mir das erklären?

BF: Ich habe damals für die Firma XXXX gearbeitet. Das ist eine Gemüseverarbeitungsfirma. Diese Firma hat eigene Quartiere für die Arbeiter, in etwa 30 Zimmer XXXX in XXXX . Ich habe dort aber nicht gewohnt, ich habe gewohnt, zuerst in der XXXX und dann in der XXXX . Das war derselbe Vermieter. Er hatte auch eine Pizzeria gehabt, namens XXXX .BF: Ich habe damals für die Firma römisch 40 gearbeitet. Das ist eine Gemüseverarbeitungsfirma. Diese Firma hat eigene Quartiere für die Arbeiter, in etwa 30 Zimmer römisch 40 in römisch 40 . Ich habe dort aber nicht gewohnt, ich habe gewohnt, zuerst in der römisch 40 und dann in der römisch 40 . Das war derselbe Vermieter. Er hatte auch eine Pizzeria gehabt, namens römisch 40 .

R: Beamtshandelt wurden Sie aber am 25.02.2002 in XXXX . Warum, wenn Sie dort nicht gewohnt haben?R: Beamtshandelt wurden Sie aber am 25.02.2002 in römisch 40 . Warum, wenn Sie dort nicht gewohnt haben?

BF: Das Ganze mit dem Delikt hat hiermit nichts zu tun. Ich habe dort die Möglichkeit von der Firma gehabt dort gratis zu wohnen, XXXX . Das war aber nur ein Zimmer, welches ich gelegentlich benutzt habe.BF: Das Ganze mit dem Delikt hat hiermit nichts zu tun. Ich habe dort die Möglichkeit von der Firma gehabt dort gratis zu wohnen, römisch 40 . Das war aber nur ein Zimmer, welches ich gelegentlich benutzt habe.

R: Ab 29.04.2003 wohnten Sie in XXXX . Dort waren Sie auch gemeldet. Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?R: Ab 29.04.2003 wohnten Sie in römisch 40 . Dort waren Sie auch gemeldet. Wie lange haben Sie in römisch 40 gelebt?

BF: 1 1/2 Jahre.

R: Am 27.10.2003 machen Sie in XXXX den Führerschein, vier Monate nach Zurückziehung der Beschwerde gegen den Asylbescheid. Auf Grund welchen Aufenthaltstitels waren Sie noch da?R: Am 27.10.2003 machen Sie in römisch 40 den Führerschein, vier Monate nach Zurückziehung der Beschwerde gegen den Asylbescheid. Auf Grund welchen Aufenthaltstitels waren Sie noch da?

BF: Ich habe keinen Aufenthaltstitel gehabt, aber bis 2012 in Österreich mit einer Arbeitserlaubnis offiziell gearbeitet.

R: Ausweislich Ihrer Zurückziehung sind Sie einer geregelten Arbeit nachgegangen und wollten Ihren Aufenthalt in Österreich fremdenpolizeilich regeln wollen. Von einer Eheschließung haben Sie nichts gesagt. Was haben Sie getan, um ein Aufenthaltsrecht zu bekommen? Ihr UNMIK Pass lief mit 07.07.2004 ab!

BF: Damals wusste ich nicht einmal wohin. Ich hatte ja die Beschwerde zurückgezogen, das war mein größter Fehler.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe gearbeitet für die Firma XXXX . Beim Magistrat im XXXX , haben wir zwei Mal versucht gemeinsam mit dem Chef ein Aufenthaltsrecht zu bekommen aber uns wurde gesagt, dass das nicht geht, weil ich die Berufung zurückgezogen habe.BF: Ich habe gearbeitet für die Firma römisch 40 . Beim Magistrat im römisch 40 , haben wir zwei Mal versucht gemeinsam mit dem Chef ein Aufenthaltsrecht zu bekommen aber uns wurde gesagt, dass das nicht geht, weil ich die Berufung zurückgezogen habe.

R: Am 01.12.2003 wurden Sie in XXXX abgemeldet. 6 Wochen später, am 13.01.2004 begründeten Sie im XXXX eine neue Meldedresse. Wo waren Sie dazwischen?R: Am 01.12.2003 wurden Sie in römisch 40 abgemeldet. 6 Wochen später, am 13.01.2004 begründeten Sie im römisch 40 eine neue Meldedresse. Wo waren Sie dazwischen?

BF: Ich war bei einem Freund im XXXX aber von der Abmeldung im XXXX wusste ich nichts.BF: Ich war bei einem Freund im römisch 40 aber von der Abmeldung im römisch 40 wusste ich nichts.

R: Warum haben Sie nicht Ihren Wohnsitz im XXXX angemeldet?R: Warum haben Sie nicht Ihren Wohnsitz im römisch 40 angemeldet?

BF: Ich wusste nicht, dass ich abgemeldet wurde. Erst als ich davon erfuhr, meldete ich mich im XXXX .BF: Ich wusste nicht, dass ich abgemeldet wurde. Erst als ich davon erfuhr, meldete ich mich im römisch 40 .

R: Haben Sie dort auch gewohnt?

BF: Ja.

R: Laut dem Mietvertrag für die Wohnung in XXXX haben Sie in XXXX gewohnt – dort waren Sie nie gemeldet, in der Zeit waren Sie in XXXX gemeldet. Können Sie mir das erklären?R: Laut dem Mietvertrag für die Wohnung in römisch 40 haben Sie in römisch 40 gewohnt – dort waren Sie nie gemeldet, in der Zeit waren Sie in römisch 40 gemeldet. Können Sie mir das erklären?

BF: Das ist der XXXX dann?BF: Das ist der römisch 40 dann?

R: Haben Sie unangemeldet in der Wohnung ihres Bruders in XXXX gelebt?R: Haben Sie unangemeldet in der Wohnung ihres Bruders in römisch 40 gelebt?

BF: Die Frau hat dort gewohnt, ich nicht, bzw. die Schwiegermutter meines Bruders.

R: Wieso geben Sie dann im Mietvertrag dann das als Ihre bisherige Wohnadresse an?

BF: Das weiß ich nicht, ich kann mich daran nicht erinnern.

R: Sie haben von 01.12.2003 bis 28.09.2007 in XXXX gearbeitet, für einen Baustoff-, Eisen- und Holzhändler, die Firma XXXX . Gemeldet waren Sie in der Zeit in XXXX , bis 15.02.2008. Wie geht das?R: Sie haben von 01.12.2003 bis 28.09.2007 in römisch 40 gearbeitet, für einen Baustoff-, Eisen- und Holzhändler, die Firma römisch 40 . Gemeldet waren Sie in der Zeit in römisch 40 , bis 15.02.2008. Wie geht das?

BF: Als ich in XXXX gearbeitet habe, war ich gemeldet in der XXXX im XXXX . Danach habe ich mich XXXX in der XXXX gemeldet.BF: Als ich in römisch 40 gearbeitet habe, war ich gemeldet in der römisch 40 im römisch 40 . Danach habe ich mich römisch 40 in der römisch 40 gemeldet.

R: Bei der Firma XXXX haben Sie gearbeitet bis 28.09.2007, dann nicht mehr. Gemeldet in der XXXX haben Sie sich erst am 15.02.2008, also nachdem Sie bei XXXX aufgehört haben!R: Bei der Firma römisch 40 haben Sie gearbeitet bis 28.09.2007, dann nicht mehr. Gemeldet in der römisch 40 haben Sie sich erst am 15.02.2008, also nachdem Sie bei römisch 40 aufgehört haben!

BF: Das kann ich erklären: Die Firma XXXX wurde verkauft. Die Firma XXXX hat das Unternehmen aufgekauft. Ich wurde übernommen, lediglich um zu zeigen, wie man mit den Produkten arbeitet, mit Holzzäunen. Die Firma wurde geschlossen, aber ich blieb bei der Firma XXXX , so quasi Schwarz.BF: Das kann ich erklären: Die Firma römisch 40 wurde verkauft. Die Firma römisch 40 hat das Unternehmen aufgekauft. Ich wurde übernommen, lediglich um zu zeigen, wie man mit den Produkten arbeitet, mit Holzzäunen. Die Firma wurde geschlossen, aber ich blieb bei der Firma römisch 40 , so quasi Schwarz.

R: Es wird nicht besser, in der Zeit haben Sie Arbeitslosengeld bezogen.

BF: Ich glaube, dass ich in meinem ganzen Leben ein Monat, oder zwei, lang Arbeitslosengeld bezogen habe.

R: Sie haben vom 02.10.2007 bis 12.01.2008 Arbeitslosengeld bezogen. Wie lange haben Sie für die Firma XXXX Schwarz gearbeitet?R: Sie haben vom 02.10.2007 bis 12.01.2008 Arbeitslosengeld bezogen. Wie lange haben Sie für die Firma römisch 40 Schwarz gearbeitet?

BF: Ein Monat lang. Ich habe dann ein Mädchen kennengelernt und habe dann bei ihr gewohnt.

R: Ich sehe nur eine Arbeitsbewilligung bis 10.01.2004 – auf welcher Grundlage haben Sie von 11.01.2004 bis 28.09.2007 gearbeitet?

BF: Ich war weiterhin ganz offiziell angemeldet. Ich hatte einen Führerschein, ich hatte eine E-Card, Ich hatte auch einen Meldezettel.

R: Wie lange sind Sie in KÄRNTEN geblieben?

BF: Ca. drei oder vier Monate.

R: Wohin sind Sie danach gezogen?

BF: Weiter nach XXXX zurück.BF: Weiter nach römisch 40 zurück.

R: Am 28.10.2004 wurden Sie im Zuge einer Verkehrs-Schwerpunktkontrolle in XXXX polizeilich betreten und die BH XXXX verhängte über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am 29.10.2004 wurden Sie aus der Schubhaft entlassen, nachdem Ihr Bruder mitgeteilt hatte, dass Sie ein Visum beantragt worden sei. Welches Visum?R: Am 28.10.2004 wurden Sie im Zuge einer Verkehrs-Schwerpunktkontrolle in römisch 40 polizeilich betreten und die BH römisch 40 verhängte über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am 29.10.2004 wurden Sie aus der Schubhaft entlassen, nachdem Ihr Bruder mitgeteilt hatte, dass Sie ein Visum beantragt worden sei. Welches Visum?

BF: Ich habe gearbeitet und ich dachte mir, dass ich aufgrund dieser Arbeit auch ein Visum bekommen werde. Ein Visum stand mir zu.

R: Haben Sie jemals ein Visum bekommen?

BF: Nie.

R: Am 19.11.2004 räumte Ihnen die Bundespolizeidirektion XXXX Parteiengehör zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Sie konnten an Ihrer Meldeadresse in XXXX bei zwei Zustellversuchen nicht betreten werden, das Parteiengehör wurde Ihnen durch Hinterlegung zugestellt. Sie erstatteten am 09.12.2004 eine Stellungnahme, in der Sie angaben, seit JUNI 2000 nicht ausgereist zu sein, so wie heute. Warum haben Sie einen Monat zugewartet, bis Sie Asyl beantragt haben?R: Am 19.11.2004 räumte Ihnen die Bundespolizeidirektion römisch 40 Parteiengehör zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Sie konnten an Ihrer Meldeadresse in römisch 40 bei zwei Zustellversuchen nicht betreten werden, das Parteiengehör wurde Ihnen durch Hinterlegung zugestellt. Sie erstatteten am 09.12.2004 eine Stellungnahme, in der Sie angaben, seit JUNI 2000 nicht ausgereist zu sein, so wie heute. Warum haben Sie einen Monat zugewartet, bis Sie Asyl beantragt haben?

BF: Ich hatte einen Anwalt im 1. Bezirk, das war der Mag. XXXX . Alle Unterlagen habe ich ihm gegeben. Er hat sich dann darum gekümmert und ich weiß nichts weiter.BF: Ich hatte einen Anwalt im 1. Bezirk, das war der Mag. römisch 40 . Alle Unterlagen habe ich ihm gegeben. Er hat sich dann darum gekümmert und ich weiß nichts weiter.

R: Sie gaben an, wegen Ihrer Lebensgefährtin in Österreich bleiben zu wollen. Am 26.05.2005 kam es zu einem Polizeieinsatz an Ihrer Adresse. Ihre Lebensgefährtin XXXX hatte die Polizei gerufen, weil Sie sie bedroht und wiederholt geschlagen haben. Es sei ihr gelungen ins Stiegenhaus zu flüchten, als Sie eine Porzellanzuckerdose nach ihr geschmissen haben. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie gaben an, wegen Ihrer Lebensgefährtin in Österreich bleiben zu wollen. Am 26.05.2005 kam es zu einem Polizeieinsatz an Ihrer Adresse. Ihre Lebensgefährtin römisch 40 hatte die Polizei gerufen, weil Sie sie bedroht und wiederholt geschlagen haben. Es sei ihr gelungen ins Stiegenhaus zu flüchten, als Sie eine Porzellanzuckerdose nach ihr geschmissen haben. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Es war so, dass ich sie nicht bedroht habe und ich habe mit keinem Gegenstand nach ihr geworfen. Ich wollte mich von ihr trennen, sie wollte das nicht akzeptieren, sie meinte, dass sie mich in den KOSOVO zurückschicken wird. Aber ich bin ein ruhiger Typ.

R: Damals gaben Sie nichts von einer Trennung an, sondern, dass Ihre Lebensgefährtin die Bilder von Ihren Ex-Freundinnen weggeschmissen hat und dass das der Grund für die Auseinandersetzung gewesen sei.

BF: Ich habe seither gar keine Fotos mehr. Sie hat alle meine Fotos weggeschmissen, ich weiß nicht wo die sind.

R: Sie wurden festgenommen, einvernommen und weggewiesen und zogen zu Ihrem Kollegen XXXX in XXXX . Sie wurden wegen gefährlicher Drohung angezeigt. In der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie davon ausgehen, dass Sie rechtmäßig aufhältig sind. Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie?R: Sie wurden festgenommen, einvernommen und weggewiesen und zogen zu Ihrem Kollegen römisch 40 in römisch 40 . Sie wurden wegen gefährlicher Drohung angezeigt. In der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie davon ausgehen, dass Sie rechtmäßig aufhältig sind. Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie?

BF: Das war ja damals meine Wohnung und nicht ihre Wohnung. Ich hatte nie Probleme gehabt, ich habe mich immer ordentlich verhalten. Ich habe gearbeitet, ich hatte einen Führerschein, ich hatte eine E-Card. Ich hatte alles. Ich habe offiziell gearbeitet, ich habe auch Auszüge von der Krankenkassa.

R: Am 06.12.2004 beantragten Sie beim Magistrat der XXXX eine Niederlassungsbewilligung, weil Sie eben nicht rechtmäßig anwesend waren. Diesen wies das Magistrat der XXXX mit Bescheid vom selben Tag ab. Dagegen erhoben Sie Berufung. Diese wies das Bundesministerium für XXXX mit Berufungsbescheid vom 19.04.2007, Ihnen zugestellt zu Handen Ihres Vertreters ab. Mit Strafbescheid vom 20.07.2005 wurden Sie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundegebiet bestraft. Sie wussten also, dass Sie unrechtmäßig aufhältig sind. Sind Sie danach ausgereist?R: Am 06.12.2004 beantragten Sie beim Magistrat der römisch 40 eine Niederlassungsbewilligung, weil Sie eben nicht rechtmäßig anwesend waren. Diesen wies das Magistrat der römisch 40 mit Bescheid vom selben Tag ab. Dagegen erhoben Sie Berufung. Diese wies das Bundesministerium für römisch 40 mit Berufungsbescheid vom 19.04.2007, Ihnen zugestellt zu Handen Ihres Vertreters ab. Mit Strafbescheid vom 20.07.2005 wurden Sie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundegebiet bestraft. Sie wussten also, dass Sie unrechtmäßig aufhältig sind. Sind Sie danach ausgereist?

BF: Nein, nie.

R: Warum nicht?

BF: Wohin hätte ich gehen sollen? Ich war lange hier, mittlerweile seit 23 Jahren.

R: Am 07.10.2005 wurde das Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt, wobei Sie jedoch gegen die Geldbuße hinsichtlich Strafe und Schuld Einspruch erhoben, da Sie sich zu Unrecht bestraft fühlten. Wie ging das Verfahren aus?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Mit Bescheid vom 24.11.2005, Ihnen zugestellt durch Hinterlegung, da Sie bei zwei Zustellversuchen nicht betreten werden konnten, wies Sie die Bundespolizeidirektion XXXX aus Österreich aus. Dagegen erhoben Sie Berufung. Am 19.12.2005 stimmte das Innenministerium der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Sie nicht zu. Am 21.02.2006 wies der Landeshauptmann von XXXX Ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen ab. Sie wurden mit Strafverfügung vom 25.01.2006 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft. Mit Berufungsbescheid vom 23.03.2007, Ihnen zugestellt zu Handen Ihres Vertreters, wies die Sicherheitsdirektion XXXX Ihre Berufung ab. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte Ihnen am 09.05.2007 die aufschiebende Wirkung zu. Am 02.09.2008 wies er Ihre Beschwerde ab. Kamen Sie der Ausreiseverpflichtung nach?R: Mit Bescheid vom 24.11.2005, Ihnen zugestellt durch Hinterlegung, da Sie bei zwei Zustellversuchen nicht betreten werden konnten, wies Sie die Bundespolizeidirektion römisch 40 aus Österreich aus. Dagegen erhoben Sie Berufung. Am 19.12.2005 stimmte das Innenministerium der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Sie nicht zu. Am 21.02.2006 wies der Landeshauptmann von römisch 40 Ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen ab. Sie wurden mit Strafverfügung vom 25.01.2006 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft. Mit Berufungsbescheid vom 23.03.2007, Ihnen zugestellt zu Handen Ihres Vertreters, wies die Sicherheitsdirektion römisch 40 Ihre Berufung ab. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte Ihnen am 09.05.2007 die aufschiebende Wirkung zu. Am 02.09.2008 wies er Ihre Beschwerde ab. Kamen Sie der Ausreiseverpflichtung nach?

BF: Ich habe nonstop weitergearbeitet. Es ging alles schief mit dem Tag als ich die Berufung gegen den Asylbescheid zurückgezogen habe.

R: Was haben Sie gearbeitet ab 2008?

BF: Ich habe als Tischler gearbeitet und verschiedenen Firmen, drei oder vier.

R: Zwischen den zwei Bezügen von Arbeitslosengeld von 16.-22.10.2007 bei XXXX , danach waren Sie bis 09.08.2010 nicht erwerbstätig. Gemeldet waren Sie von 15.02.2008 bis 19.03.2008 in XXXX , von 19.03.2008 bis 05.06.2008 in XXXX , von 05.06.2008 bis 01.10.2008 in XXXX , von 01.10.2008 – 13.11.2008 hatten Sie keine Meldeadresse. Wo haben Sie in der Zeit gewohnt?R: Zwischen den zwei Bezügen von Arbeitslosengeld von 16.-22.10.2007 bei römisch 40 , danach waren Sie bis 09.08.2010 nicht erwerbstätig. Gemeldet waren Sie von 15.02.2008 bis 19.03.2008 in römisch 40 , von 19.03.2008 bis 05.06.2008 in römisch 40 , von 05.06.2008 bis 01.10.2008 in römisch 40 , von 01.10.2008 – 13.11.2008 hatten Sie keine Meldeadresse. Wo haben Sie in der Zeit gewohnt?

BF: Ich habe in XXXX gewohnt und ich bin dann nach XXXX gefahren und dann wieder nach XXXX . Ich habe bei Freunden gewohnt.BF: Ich habe in römisch 40 gewohnt und ich bin dann nach römisch 40 gefahren und dann wieder nach römisch 40 . Ich habe bei Freunden gewohnt.

R wiederholt die Frage.

BF: Da war ich… da habe ich gearbeitet… ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Von 13.11.2008 bis 04.06.2009 waren Sie in XXXX gemeldet, danach hatten Sie von 04.06.2009 bis 08.02.2010 wieder keine Meldeadresse in Österreich. Wo und wovon haben sie gelebt?R: Von 13.11.2008 bis 04.06.2009 waren Sie in römisch 40 gemeldet, danach hatten Sie von 04.06.2009 bis 08.02.2010 wieder keine Meldeadresse in Österreich. Wo und wovon haben sie gelebt?

BF: Bestimmt, zu 100% war ich in XXXX bei meiner Freundin.BF: Bestimmt, zu 100% war ich in römisch 40 bei meiner Freundin.

R: Warum waren Sie dort nicht gemeldet?

BF: Das ging nicht, weil dort auch ihre Familie gelebt hat.

R: Am 27.01.2010 wurden Sie nicht in KÄRNTEN, sondern in der XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. In der Einvernahme am selben Tag gaben Sie an, dass Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen und nicht in den KOSOVO zurückkehren. Dass Sie von Ihrer Meldeadresse in XXXX abgemeldet worden seien, haben Sie nicht gewusst. Sie haben kein Geld. Nach Androhung der Schubhaft stellten Sie im Stande der Festnahme einen Asylantrag. Im Anschluss wurden Sie aus der Festnahme entlassen. Am 05.02.2010 wurden Sie einvernommen. Am 08.02.2010 begründeten Sie wieder eine Meldeadresse in XXXX . Mit Bescheid vom 09.02.2010, Ihnen zugestellt am 11.02.2010, wies das Bundesasylamt Ihren Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Kamen Sie der Ausreiseverpflichtung nach?R: Am 27.01.2010 wurden Sie nicht in KÄRNTEN, sondern in der römisch 40 beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. In der Einvernahme am selben Tag gaben Sie an, dass Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen und nicht in den KOSOVO zurückkehren. Dass Sie von Ihrer Meldeadresse in römisch 40 abgemeldet worden seien, haben Sie nicht gewusst. Sie haben kein Geld. Nach Androhung der Schubhaft stellten Sie im Stande der Festnahme einen Asylantrag. Im Anschluss wurden Sie aus der Festnahme entlassen. Am 05.02.2010 wurden Sie einvernommen. Am 08.02.2010 begründeten Sie wieder eine Meldeadresse in römisch 40 . Mit Bescheid vom 09.02.2010, Ihnen zugestellt am 11.02.2010, wies das Bundesasylamt Ihren Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Kamen Sie der Ausreiseverpflichtung nach?

BF: Diese Adresse, in XXXX , war von der Polizei. Im Jahr 2002 habe ich die Berufung gegen den Asylbescheid zurückgezogen, ich wusste nicht, wohin ich gehen soll. Ich war schon lange in Österreich, ich hatte einen Freundeskreis, ich war in keinem anderen Land, ich konnte keine andere Lösung finden, als da zu bleiben.BF: Diese Adresse, in römisch 40 , war von der Polizei. Im Jahr 2002 habe ich die Berufung gegen den Asylbescheid zurückgezogen, ich wusste nicht, wohin ich gehen soll. Ich war schon lange in Österreich, ich hatte einen Freundeskreis, ich war in keinem anderen Land, ich konnte keine andere Lösung finden, als da zu bleiben.

R: Die Adresse war von XXXX und nicht von der Polizei. Wie lange haben Sie an Ihrer Adresse XXXX , wo Sie am 08.02.2010 eine Meldeadresse begründeten, gelebt?R: Die Adresse war von römisch 40 und nicht von der Polizei. Wie lange haben Sie an Ihrer Adresse römisch 40 , wo Sie am 08.02.2010 eine Meldeadresse begründeten, gelebt?

BF: Ich weiß jetzt nicht genau welche Adresse ich damals angegeben habe. Weil sowohl die Polizei, wo ich mich alle zwei Tage melden musste und auch die Adresse von XXXX waren im XXXX .BF: Ich weiß jetzt nicht genau welche Adresse ich damals angegeben habe. Weil sowohl die Polizei, wo ich mich alle zwei Tage melden musste und auch die Adresse von römisch 40 waren im römisch 40 .

R: Gemeldet waren Sie dort bis 07.09.2010. Die Fremdenpolizei führte eine Hauserhebung durch. Der in dieser Wohnung seit APRIL 2010 lebende Hauptmieter gab an, dass Sie ihm unbekannt sind, Ihr Aufenthaltsort konnte nicht ermittelt werden, Sie wurden amtlich abgemeldet. Wo haben Sie ab April 2010 gelebt?

BF: Ich war bei meiner Freundin in XXXX aber ich war nicht gemeldet.BF: Ich war bei meiner Freundin in römisch 40 aber ich war nicht gemeldet.

R: Und wie können Sie sich dann in XXXX alle zwei Tage polizeilich melden?R: Und wie können Sie sich dann in römisch 40 alle zwei Tage polizeilich melden?

BF: Damals, als ich mich bei der Polizei melden musste war ich in XXXX . Ich konnte nicht von XXXX alle zwei Tage nach XXXX fahren.BF: Damals, als ich mich bei der Polizei melden musste war ich in römisch 40 . Ich konnte nicht von römisch 40 alle zwei Tage nach römisch 40 fahren.

R: Am 19.10.2010 waren Sie in XXXX an der Adresse XXXX gemeldet. Von 09.08.2010 bis 20.08.2010 und von 01.09.2010 bis 20.12.2010 arbeiteten Sie für die Fa. XXXX bzw. XXXX . Sie waren unrechtmäßig; entgegen einer Ausweisung, aufhältig. Aufgrund welcher Arbeitsgenehmigung arbeiteten Sie da?R: Am 19.10.2010 waren Sie in römisch 40 an der Adresse römisch 40 gemeldet. Von 09.08.2010 bis 20.08.2010 und von 01.09.2010 bis 20.12.2010 arbeiteten Sie für die Fa. römisch 40 bzw. römisch 40 . Sie waren unrechtmäßig; entgegen einer Ausweisung, aufhältig. Aufgrund welcher Arbeitsgenehmigung arbeiteten Sie da?

BF: Ich hatte einen Meldezettel, gemeldet an der Adresse XXXX , einen Führerschein hatte ich und eine E-Card hatte ich.BF: Ich hatte einen Meldezettel, gemeldet an der Adresse römisch 40 , einen Führerschein hatte ich und eine E-Card hatte ich.

R: Wovon lebten Sie im Anschluss? Da haben Sie weder Arbeitslosengeld bezogen noch gearbeitet.

BF: Ich habe schon ein bisschen gearbeitet als Tischler, als Handwerker, so dass ich gerade noch meinen Lebensunterhalt finanzieren konnte.

R: Also Schwarz?

BF: Ich habe vielen Kunden geholfen, ich musste auch von etwas leben. Ich habe bei Freunden und Bekannten gearbeitet, zum Beispiel bei der Montage der Küchen. Ich habe keine Rechnungen gestellt aber sie haben mir Geld gegeben. Ich habe auch in unserer Kirche die Messe in ALBANISCHER Sprache abgehalten, in der JOHNSTRASSE geholfen, ich habe die Bänke geschliffen und lackiert, ich habe das freiwillig gemacht.

R: Haben Sie an der Adresse XXXX tatsächlich gelebt?R: Haben Sie an der Adresse römisch 40 tatsächlich gelebt?

BF: Ich habe dort mit einem Mädchen gewohnt.

R: Mit Schriftsatz vom 17.01.2011 informierte Sie das Bundesamt über die Ausreiseverpflichtung. Sie konnten bei zwei Zustellversuchen nicht an Ihrer Meldeadresse betreten werden und die Sendung wurde Ihnen durch Hinterlegung zugestellt. Sie haben Sie aber nicht behoben. Warum nicht?

BF: Doch, die Polizei war bei mir um 5 Uhr in der Früh. Aber da ging es um eine Strafe von 500€, weil ich keinen Meldezettel hatte. Weil ich lange unangemeldet war.

R: Eine Hauserhebung am 20.01.2011 ergab, dass Sie an Ihrer Meldeadresse seit NOVEMBER 2010 weder wohnhaft noch aufhältig waren. Ihre amtliche Abmeldung wurde veranlasst. Von 11.05.2011 bis 30.06.2011 arbeiteten Sie bei XXXX e.U. in XXXX , von 06.07.2011 bis 19.08.2011 bei XXXX . Von 09.05.2011 bis 20.12.2011 hatten Sie keine Meldeadresse in Österreich. Wo haben Sie gelebt?R: Eine Hauserhebung am 20.01.2011 ergab, dass Sie an Ihrer Meldeadresse seit NOVEMBER 2010 weder wohnhaft noch aufhältig waren. Ihre amtliche Abmeldung wurde veranlasst. Von 11.05.2011 bis 30.06.2011 arbeiteten Sie bei römisch 40 e.U. in römisch 40 , von 06.07.2011 bis 19.08.2011 bei römisch 40 . Von 09.05.2011 bis 20.12.2011 hatten Sie keine Meldeadresse in Österreich. Wo haben Sie gelebt?

BF: Ich war nie in XXXX .BF: Ich war nie in römisch 40 .

R: Sie waren ab 20.12.2011 bei XXXX gemeldet. Seit 19.08.2011 arbeiten Sie nicht mehr. Wovon haben Sie gelebt?R: Sie waren ab 20.12.2011 bei römisch 40 gemeldet. Seit 19.08.2011 arbeiten Sie nicht mehr. Wovon haben Sie gelebt?

BF: Ich habe eine Freundin und ich hatte Freunde in XXXX , die alle haben mich unterstützt. Ich habe nie etwas Böses angestellt. Ich habe durch die Unterstützung meiner Freund gelebt.BF: Ich habe eine Freundin und ich hatte Freunde in römisch 40 , die alle haben mich unterstützt. Ich habe nie etwas Böses angestellt. Ich habe durch die Unterstützung meiner Freund gelebt.

R: Sie gaben an, dass Sie die Eigentumswohnung der Schwiegermutter Ihres Bruders in der XXXX mitbenützen zu dürfen. Warum waren Sie dort nie gemeldet?R: Sie gaben an, dass Sie die Eigentumswohnung der Schwiegermutter Ihres Bruders in der römisch 40 mitbenützen zu dürfen. Warum waren Sie dort nie gemeldet?

BF: Ich habe SIEBEN Jahre dort gelebt.

R: Wieso waren Sie keinen einzigen Tag dort gemeldet?

BF: Ich habe dort gewohnt, ich habe nichts zahlen müssen, keine Miete oder Strom. Ich wollte arbeiten, ich habe gearbeitet, ich habe mich dort nicht gemeldet, weil ich Angst hatte, dass die Polizei kommt. Es ist nicht so, dass ich das gemacht habe, weil ich Lust danach hatte, sondern weil ich keinen Ausweg kannte, ich habe aber nichts Böses gemacht.

R: Am 24.01.2012 wurden Sie festgenommen, am 26.01.2012 die Untersuchungshaft über Sie verhängt, insb. wegen Fluchtgefahr, weil Sie über keine soziale Integration im Inland verfügen, schon länger ohne polizeiliche Meldung lebten und vom Landesgericht XXXX zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben waren.R: Am 24.01.2012 wurden Sie festgenommen, am 26.01.2012 die Untersuchungshaft über Sie verhängt, insb. wegen Fluchtgefahr, weil Sie über keine soziale Integration im Inland verfügen, schon länger ohne polizeiliche Meldung lebten und vom Landesgericht römisch 40 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben waren.

Das Landesgericht XXXX verurteilte Sie wegen Eingehens und Vermittelns von Aufenthaltsehen als Beteiligter gemäß § 117 FPG am 21.05.2008 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Sie haben zu nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkten vor dem 21.05.2008 in XXXX und an anderen Orten Ihre damalige Lebensgefährtin XXXX , mithin eine Österreicherin, dazu bestimmt, eine Ehe mit einem Fremden, nämlich Ihren Bruder XXXX , einzugehen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne Art. 8 EMRK führen zu wollen, obwohl Sie und XXXX wussten, dass sich XXXX für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wollte. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und das lange Zurückliegen der Tathandlungen berücksichtigt, erschwerend nichts. Vom Vorwurf, mit unbekannten Tätern in der Nacht zum 22.08.2008 Nass- und Trocken[st]aubsauger im Wert von € 400 und in der Nacht zum 01.09.2009 neun Elektrogriller, 36 Winkelschleifer, 59 Hochdruckreiniger und 33 Stromerzeugungsgeräte gestohlen zu haben, wurden Sie mangels Schuldbeweises freigesprochen.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte Sie wegen Eingehens und Vermittelns von Aufenthaltsehen als Beteiligter gemäß Paragraph 117, FPG am 21.05.2008 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Sie haben zu nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkten vor dem 21.05.2008 in römisch 40 und an anderen Orten Ihre damalige Lebensgefährtin römisch 40 , mithin eine Österreicherin, dazu bestimmt, eine Ehe mit einem Fremden, nämlich Ihren Bruder römisch 40 , einzugehen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne Artikel 8, EMRK führen zu wollen, obwohl Sie und römisch 40 wussten, dass sich römisch 40 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wollte. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und das lange Zurückliegen der Tathandlungen berücksichtigt, erschwerend nichts. Vom Vorwurf, mit unbekannten Tätern in der Nacht zum 22.08.2008 Nass- und Trocken[st]aubsauger im Wert von € 400 und in der Nacht zum 01.09.2009 neun Elektrogriller, 36 Winkelschleifer, 59 Hochdruckreiniger und 33 Stromerzeugungsgeräte gestohlen zu haben, wurden Sie mangels Schuldbeweises freigesprochen.

Mit Urteil vom 15.06.2012 verurteilte Sie das Landesgericht XXXX wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter und Sachbeschädigung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Mildernd wurde berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch blieb und die Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen mit Verbrechen, die mehrfache Qualifikation und die Faktenmehrheit. Sie haben als Beitragstäter mit XXXX und XXXX Mit Urteil vom 15.06.2012 verurteilte Sie das Landesgericht römisch 40 wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter und Sachbeschädigung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Mildernd wurde berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch blieb und die Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen mit Verbrechen, die mehrfache Qualifikation und die Faktenmehrheit. Sie haben als Beitragstäter mit römisch 40 und römisch 40

- in der Nacht auf den 20.01.2012 in XXXX der Firma XXXX durch Aufzwängen der Eingangstüre und Aufbrechen des Kaffeeautomaten € 320 weggenommen,- in der Nacht auf den 20.01.2012 in römisch 40 der Firma römisch 40 durch Aufzwängen der Eingangstüre und Aufbrechen des Kaffeeautomaten € 320 weggenommen,

- in der selben Nacht in XXXX durch Aufzwängen eines Fensters und einer Schreibtischlade € 2 weggenommen,- in der selben Nacht in römisch 40 durch Aufzwängen eines Fensters und einer Schreibtischlade € 2 weggenommen,

- in derselben Nacht in XXXX der Firma XXXX durch Aufzwängen eines Fensters Bargeld in der Höhe von ca. € 700, eine rote Handkasse im Wert von ca. € 25, diverse Getränke im Gesamtwert von ca. € 250 sowie den LKW-Reserveschlüssel und € 100 aus dem Fahrzeug weggenommen,- in derselben Nacht in römisch 40 der Firma römisch 40 durch Aufzwängen eines Fensters Bargeld in der Höhe von ca. € 700, eine rote Handkasse im Wert von ca. € 25, diverse Getränke im Gesamtwert von ca. € 250 sowie den LKW-Reserveschlüssel und € 100 aus dem Fahrzeug weggenommen,

- in derselben Nacht in XXXX durch Aufzwängen eines Fensters und Aufbrechen von Schubladen und Schränken Bargeld in Höhe von € 1000 sowie einen Schlüsseltresor mit Schlüsseln und durch Einschlagen der Verglasung der Bürotür einen Laptop im Wert von ca. € 400 weggenommen,- in derselben Nacht in römisch 40 durch Aufzwängen eines Fensters und Aufbrechen von Schubladen und Schränken Bargeld in Höhe von € 1000 sowie einen Schlüsseltresor mit Schlüsseln und durch Einschlagen der Verglasung der Bürotür einen Laptop im Wert von ca. € 400 weggenommen,

- in der Nacht zum 21.01.2012 in XXXX der Firma XXXX durch Aufbrechen einer Türe Bargeld in Höhe von € 1540 sowie einen Laptop, eine Handkasse, eine Digitalkamera und eine Bohrmaschine weggenommen.- in der Nacht zum 21.01.2012 in römisch 40 der Firma römisch 40 durch Aufbrechen einer Türe Bargeld in Höhe von € 1540 sowie einen Laptop, eine Handkasse, eine Digitalkamera und eine Bohrmaschine weggenommen.

- Sie haben mit den beiden Mi[t]tätern in der Nacht zum 20.01.2012 in XXXX durch Einschlagen der Plexiverglasung eines Sektionaltores zu dessen KFZ-Werkstätte Wertgegenstände im Wert von mehr als € 3000 wegzunehmen versucht.- Sie haben mit den beiden Mi[t]tätern in der Nacht zum 20.01.2012 in römisch 40 durch Einschlagen der Plexiverglasung eines Sektionaltores zu dessen KFZ-Werkstätte Wertgegenstände im Wert von mehr als € 3000 wegzunehmen versucht.

- Sie haben mit Ihren Mittätern in der Nacht zum 20.01.2012 in XXXX drei Bewegungsmelder der Firma XXXX heruntergerissen und dadurch beschädigt.- Sie haben mit Ihren Mittätern in der Nacht zum 20.01.2012 in römisch 40 drei Bewegungsmelder der Firma römisch 40 heruntergerissen und dadurch beschädigt.

Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich war nicht dabei, ich habe sie nur mit dem Auto abgeholt. Ich habe diese Gegenstände nie gesehen. Es gab eine Liste, diese Leute haben mich nur angerufen, damit ich sie abhole und dann wurden wir von der Polizei angehalten, das heißt also: Diese zwei Männer wurden von der Polizei obsverviert, dann haben sie gewartet, wer die beiden abholen wird. Ich habe sie abgeholt. Dann wurden wir angehalten […] auf der XXXX .BF: Ich war nicht dabei, ich habe sie nur mit dem Auto abgeholt. Ich habe diese Gegenstände nie gesehen. Es gab eine Liste, diese Leute haben mich nur angerufen, damit ich sie abhole und dann wurden wir von der Polizei angehalten, das heißt also: Diese zwei Männer wurden von der Polizei obsverviert, dann haben sie gewartet, wer die beiden abholen wird. Ich habe sie abgeholt. Dann wurden wir angehalten […] auf der römisch 40 .

R: Die Strafe verbüßten Sie bis 15.06.2012. Bei Enthaftung wurden Sie im Dienste der BPD XXXX festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Sie wurden am selben Tag einvernommen. Mit Bescheid vom 15.06.2012 verhängte die BPD XXXX über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung. Ein Heimreisezertifikat für Sie wurde am 19.06.2012 ausgestellt. Mit Bescheid vom 20.06.2012, Ihnen zugestellt am selben Tag, erließ die Bundespolizeidirektion XXXX ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen Sie. Sie verweigerten die Bestätigung der Übernahme. Sie wurden am 27.06.2012 nach XXXX , KOSOVO, abgeschoben. Wie lange blieben Sie im KOSOVO?R: Die Strafe verbüßten Sie bis 15.06.2012. Bei Enthaftung wurden Sie im Dienste der BPD römisch 40 festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Sie wurden am selben Tag einvernommen. Mit Bescheid vom 15.06.2012 verhängte die BPD römisch 40 über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung. Ein Heimreisezertifikat für Sie wurde am 19.06.2012 ausgestellt. Mit Bescheid vom 20.06.2012, Ihnen zugestellt am selben Tag, erließ die Bundespolizeidirektion römisch 40 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen Sie. Sie verweigerten die Bestätigung der Übernahme. Sie wurden am 27.06.2012 nach römisch 40 , KOSOVO, abgeschoben. Wie lange blieben Sie im KOSOVO?

BF: 10 Tage.

R: Wann, wie und warum kehrten Sie nach Österreich zurück?

BF: Sagen wir mal, nach 15 Tagen vielleicht? In den letzten 23 Jahren war ich maximal 2 Monate im Kosovo.

R: Mit Schriftsatz vom 04.07.2012 erhoben Sie Berufung gegen das Einreiseverbot. Dieser kam aber keine aufschiebende Wirkung zu. Bereits am 02.09.2013 wurden Sie in XXXX polizeilich betreten und festgenommen. In der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie Ihren Reisepass verloren haben, unangemeldet mit Ihrer Lebensgefährtin in der Wohnung der Schwiegermutter Ihres Bruders in XXXX wohnen und von Geld von Ihren Verwandten leben. In der Einvernahme am 03.09.2013 gaben Sie an, dass Sie bereits seit 02.07.2012 wieder in Österreich sind, also fünf Tage nach Ihrer Abschiebung. Man habe Ihnen gesagt, dass Sie kein Aufenthaltsverbot haben. Sie seien nicht bereit, in den KOSOVO zurückzukehren, Ihre Freundin sei [hier], im KOSOVO haben Sie niemanden. In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie seit 09. oder 10.07.2012 wieder in Österreich sind. Stimmt es, dass Sie spätestens seit 10.07.2012 wieder in Österreich sind?R: Mit Schriftsatz vom 04.07.2012 erhoben Sie Berufung gegen das Einreiseverbot. Dieser kam aber keine aufschiebende Wirkung zu. Bereits am 02.09.2013 wurden Sie in römisch 40 polizeilich betreten und festgenommen. In der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie Ihren Reisepass verloren haben, unangemeldet mit Ihrer Lebensgefährtin in der Wohnung der Schwiegermutter Ihres Bruders in römisch 40 wohnen und von Geld von Ihren Verwandten leben. In der Einvernahme am 03.09.2013 gaben Sie an, dass Sie bereits seit 02.07.2012 wieder in Österreich sind, also fünf Tage nach Ihrer Abschiebung. Man habe Ihnen gesagt, dass Sie kein Aufenthaltsverbot haben. Sie seien nicht bereit, in den KOSOVO zurückzukehren, Ihre Freundin sei [hier], im KOSOVO haben Sie niemanden. In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie seit 09. oder 10.07.2012 wieder in Österreich sind. Stimmt es, dass Sie spätestens seit 10.07.2012 wieder in Österreich sind?

BF: Ich habe mit meiner Ex-Frau XXXX in der XXXX gewohnt. Ich wurde dann in den KOSOV[O] abgeschoben, meine Freundin kam im OKTO[B]ER zu mir in den KOSOVO, wir haben dort geheiratet und blieben dort nicht lange, ca. 2 Wochen und kamen dann wieder nach Österreich zurück. Sie hat mir das Geld geschickt und ich bin schwarz nach Österreich gereist.BF: Ich habe mit meiner Ex-Frau römisch 40 in der römisch 40 gewohnt. Ich wurde dann in den KOSOV[O] abgeschoben, meine Freundin kam im OKTO[B]ER zu mir in den KOSOVO, wir haben dort geheiratet und blieben dort nicht lange, ca. 2 Wochen und kamen dann wieder nach Österreich zurück. Sie hat mir das Geld geschickt und ich bin schwarz nach Österreich gereist.

R: Das heißt nach der Rückkehr, nach der Abschiebung 2012 und der freiwilligen Ausreise 2013 sind Sie nicht mehr im KOSOVO gewesen?

BF: Weder im KOSOVO noch in irgendeinem anderen Land außer Österreich.

R: Sie legten Ihren KOSOVARISCHEN Personalausweis vor, ausgestellt am 30.07.2012. Wie geht das, wenn Sie seit 02.07.2012 wieder in Österreich waren?

BF: Mein Bruder hat den für mich ausstellen lassen. Der jüngere Bruder, XXXX . Er war im KOSOVO, er sieht mir ziemlich ähnlich. Er hat das für mich erledigt.BF: Mein Bruder hat den für mich ausstellen lassen. Der jüngere Bruder, römisch 40 . Er war im KOSOVO, er sieht mir ziemlich ähnlich. Er hat das für mich erledigt.

R verweist auf die Strafbarkeit betreffend gefälschter Urkunden hin.

BF: Es war alles rechtmäßig, mein Bruder hat den Personalausweis nur abgeholt. Ich habe nur eine Vollmacht unterschrieben.

R: Auf die Ankündigung der Vollstreckung des Einreiseverbots hin stellten Sie einen Asylantrag aus dem [Stand] der Festnahme. Warum?

BF: Als ich zurückgekommen bin? Ja, ich habe einen Asylantrag gestellt, weil ich hier leben wollte.

R: Mit Mandatsbescheid vom 03.09.2013, Ihnen zugestellt am selben Tag, verhängte die Landespolizeidirektion XXXX über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung. Am 04.09.2013 wurden Sie erstbefragt. Mit Bescheid vom 19.09.2013 wies das Bundesamt Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück und erließ eine Ausweisung gegen Sie. Am 20.09.2013 stellten Sie einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am 24.09.2013 wurden Sie dazu aus der Schubhaft entlassen und reisten am selben Tag aus. Warum stellten Sie einen Asylantrag, wenn Sie freiwillig ausreisen wollen?R: Mit Mandatsbescheid vom 03.09.2013, Ihnen zugestellt am selben Tag, verhängte die Landespolizeidirektion römisch 40 über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung. Am 04.09.2013 wurden Sie erstbefragt. Mit Bescheid vom 19.09.2013 wies das Bundesamt Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück und erließ eine Ausweisung gegen Sie. Am 20.09.2013 stellten Sie einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am 24.09.2013 wurden Sie dazu aus der Schubhaft entlassen und reisten am selben Tag aus. Warum stellten Sie einen Asylantrag, wenn Sie freiwillig ausreisen wollen?

BF: Das war im 20. BEZIRK, bei der Polizei. Meine Freundin hatte sich erkundigt und meinte, dass es besser ist, dass ich wieder einen Asylantrag stelle und wir hier heiraten, anstelle, dass wir im KOSOVO heiraten, damit wir nicht in den KOSOVO fahren. So war unser Plan.

R: Sie stellen innerhalb von drei Wochen einen Asylantrag und einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, warum?

BF: Ich war in Schubhaft und meine Freundin erkundigte sich in der Zwischenzeit, was besser ist. Ich wurde von draußen, von ihr beraten.

R: Und warum war der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr besser?

BF: Es war so ein Moment, wo ich mir dachte, es wäre gar nicht so schlecht, wenn ich zurückkehre, weil meine beiden Eltern krank waren. Das war vor vier Jahren.

R: Das war vor 10 Jahren, wie lange blieben Sie im KOSOVO?

BF: Damals waren sie krank. Meine Mutter war zuckerkrank, ich wollte sie auch wiedersehen. Ich bin seit 2013 in Österreich und bin nicht mehr zurückgekehrt.

R: Wann sind Sie 2013 wieder nach Österreich zurückgekehrt?

BF: Am 20.12.2013. Ich habe geheiratet im Oktober 2012, dann bin ich über SERBIEN gereist und im DEZEMBER bin ich hier eingereist.

R: Ich habe Sie vorher gefragt, wann zwischen der Rückkehr nach der Abschiebung 2012 und der freiwilligen Rückkehr 2013 Sie in KOSOVO waren. Sie sagten, Sie waren durchgehend in Österreich. Jetzt sagen Sie, sie haben im OKTOBER 2012 geheiratet. Können Sie mir das erklären?

BF: Ich habe 2012 oder 2013 geheiratet. OKTOBER war es. 26 27, und gleich danach bin ich nach Österreich gekommen.

R: Ihr Pass werde am 21.10.2013 ausgestellt. Kann es sein, dass Sie im Oktober 2013 geheiratet haben?

BF: Ich habe geheiratet im selben Monat als mir auch der Reisepass ausgestellt wurde. Einmal war es 2012 und einmal 2013, da ist unser Problem entstanden.

R: Mit Berufungsbescheid vom 21.11.2016, Ihnen zugestellt zu Handen Ihres Vertreters, gab das Landesverwaltungsgericht NIEDERÖSTERREICH der Berufung insoweit Folge, als das Einreiseverbot auf zwei Jahre verkürzt und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wurde und die Erweiterung „auf den gesamten Schengenraum“ im Spruch entfiel. Zudem behob es den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und räumte Ihnen eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nie zuerkannt. Wie beurteilen Sie die Rückwirkung dieses Erkenntnisses? Gehen Sie davon aus, dass der BF 2012, 2013 entgegen des Einreiseverbotes nach Österreich zurückkehrte oder dieses Einreiseverbot wegen der Behebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung damals noch nicht galt?

BFV: Ich gehe davon aus, dass das Einreiseverbot daher nicht galt; rückwirkend wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung behoben.

BehV: Es galt das Einreiseverbot sehr wohl, weil sich die aufschiebende Wirkung auf die Rückkehrentscheidung und nicht auf das Einreiseverbot bezog.

R: Das Einreiseverbot beginnt mit der ersten Ausreise zu [laufen]. Ab wann hat das Einreiseverbot für den BF Ihres Erachtens zu laufen begonnen?

BehV: 2012, also ab der ersten Ausreise. Mittlerweile abgelaufen.

BFV: Ich schließe mich der Rechtsansicht des BFA an.

R: Seit der freiwilligen Ausreise am 24.09.2013 sind Sie in Österreich nicht gemeldet und erwerbstätig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist den Behörden nicht bekannt gewesen. Wo und wovon haben Sie seit 2013 gelebt?

BF: Ich habe bei der Schwiegermutter meines Bruders in der XXXX gewohnt. Ich wurde von ihr auch finanziell unterstützt und auch von meinem Bruder. Denen geht es finanziell sehr gut. Ich habe auch zwei Monate lang gearbeitet. Ich habe 2.500 im Monat verdient, bzw ich habe einem Freund geholfen, der hat mich bezahlt. Ich möchte mich auch für meine Vergangenheit und meine Situation entschuldigen. Ich habe nach einer Lösung für meine Situation gesucht, aber ich habe keine gefunden, daher kam es zu all dem. Ich bin ein guter Arbeiter und es gibt viele Firmen die mich habe wollen. Ich könnte jederzeit für sie arbeiten, wenn ich einen Aufenthaltstitel hätte.BF: Ich habe bei der Schwiegermutter meines Bruders in der römisch 40 gewohnt. Ich wurde von ihr auch finanziell unterstützt und auch von meinem Bruder. Denen geht es finanziell sehr gut. Ich habe auch zwei Monate lang gearbeitet. Ich habe 2.500 im Monat verdient, bzw ich habe einem Freund geholfen, der hat mich bezahlt. Ich möchte mich auch für meine Vergangenheit und meine Situation entschuldigen. Ich habe nach einer Lösung für meine Situation gesucht, aber ich habe keine gefunden, daher kam es zu all dem. Ich bin ein guter Arbeiter und es gibt viele Firmen die mich habe wollen. Ich könnte jederzeit für sie arbeiten, wenn ich einen Aufenthaltstitel hätte.

R: Sie geben an, dass Sie seit vier Jahren an Ihrer jetzigen Freundin zusammen sind, also 2019 und wohnen mit ihr in der XXXX . Warum haben Sie sich nicht bei Ihr angemeldet?R: Sie geben an, dass Sie seit vier Jahren an Ihrer jetzigen Freundin zusammen sind, also 2019 und wohnen mit ihr in der römisch 40 . Warum haben Sie sich nicht bei Ihr angemeldet?

BF: Ich hatte Angst, dass sie zu mir kommen und mich abholen.

R: Sie haben in der Einvernahme eingeräumt, dass Sie sich nicht bei ihr angemeldet haben, weil Sie Angst hatten, dass Sie dann die Fremdenpolizei erwischt. Sie haben Sich also bewusst dem Zugriff der Fremdenbehörden entzogen. Warum sollte es nun verfahrenssichernd sein, wenn Sie angeben, dass Sie bei Ihrer Freundin wohnen, wenn das bisher nicht dazu geführt hat, dass Sie mit den Behörden zusammenarbeiten?

BF: Ich werde von meiner Freundin unterstützt und zu 90% halte ich mich bei ihr auf, aber ich bin wo anders gemeldet, weil ich Angst habe, dass ich den KOSOVO zurückgeschickt werde, weil ich habe dort nichts, keine Eltern, keine Wohnung, keine Freunde, nichts.

R: Wo lebt Ihr Bruder XXXX jetzt? In Österreich findet man ihn im ZMR nicht.R: Wo lebt Ihr Bruder römisch 40 jetzt? In Österreich findet man ihn im ZMR nicht.

BF: Ich habe jetzt keinen Kontakt zu ihm. Ich weiß nicht, ob er sich in ALBANIEN oder im KOSOVO aufhält.

R: Und wie ist Ihr Kontakt zu Ihrem Bruder XXXX jetzt?R: Und wie ist Ihr Kontakt zu Ihrem Bruder römisch 40 jetzt?

BF: Als meine Eltern verstorben sind, wurde die Wohnung in XXXX von meinem Bruder XXXX verkauft. Deswegen gibt es keinen Kontakt mehr zu meinem Bruder XXXX .BF: Als meine Eltern verstorben sind, wurde die Wohnung in römisch 40 von meinem Bruder römisch 40 verkauft. Deswegen gibt es keinen Kontakt mehr zu meinem Bruder römisch 40 .

R: Sie sagen, dass Sie gut verdienen und in Österreich viele Kunden haben. Sie arbeiten schwarz. An der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht ein hohes öffentliches Interesse. Was sagen Sie dazu?

BF: Glauben Sie, dass ich gerne Schwarz arbeite? Es gibt keine Versicherung. Es gibt keine Krankenversicherung, keine Sozialversicherung. Meine Arbeit ist eine gefährliche Arbeit. Ich arbeite mit Maschinen, da kann es leicht zum Unfall kommen. Ich weiß genau, was ich gesagt habe. Ich habe zwei Monate gearbeitet. Ich helfe auch älteren Leuten im Garten. Ich habe nie Geld verlangt, aber man hat mir Trinkgeld gegeben.

R: Laut KPI wurden Sie am 31.05.2023 und 12.06.2023 von der PI XXXX beamtshandelt. Haben Sie dort gelebt? Gemeldet waren Sie in XXXX nicht!R: Laut KPI wurden Sie am 31.05.2023 und 12.06.2023 von der PI römisch 40 beamtshandelt. Haben Sie dort gelebt? Gemeldet waren Sie in römisch 40 nicht!

BF: Ich war in XXXX bei einem Freund. Ich hatte eine Tasche, einen Koffer und darin waren die Fotos meiner Eltern, die verstorben sind. Diese Tasche war dann bei diesem Freund von mir. Ich wollte irgendwann die Tasche abholen, dreimal war ich dort und mein Freund war nie da. Ich habe sechs Monate lang versucht ihn zu erreichen vergeblich und dann habe ich die Tür eingebrochen, lediglich um meine Tasche zu holen. Ich habe dort gewartet, bis die Polizei ankam.BF: Ich war in römisch 40 bei einem Freund. Ich hatte eine Tasche, einen Koffer und darin waren die Fotos meiner Eltern, die verstorben sind. Diese Tasche war dann bei diesem Freund von mir. Ich wollte irgendwann die Tasche abholen, dreimal war ich dort und mein Freund war nie da. Ich habe sechs Monate lang versucht ihn zu erreichen vergeblich und dann habe ich die Tür eingebrochen, lediglich um meine Tasche zu holen. Ich habe dort gewartet, bis die Polizei ankam.

R: Das Strafverfahren wurde am 29.06.2023 von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt, eine spätere Verfolgung wurde seitens der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Angemerkt wurde Kokainkonsum. Sind Sie suchtmittelabhängig?R: Das Strafverfahren wurde am 29.06.2023 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt, eine spätere Verfolgung wurde seitens der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Angemerkt wurde Kokainkonsum. Sind Sie suchtmittelabhängig?

BF: Nein. Ich konsumiere keine Drogen. Das wurde in der Wohnung gefunden. Ich habe weder Drogen konsumiert, noch Alkohol, gar nichts.

R: Das Bundesamt erließ am 14.06.2023 einen Festnahmeauftrag gegen Sie gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Am 15.06.2023 wurde die Untersuchungshaft gegen Sie verhängt. Mit Schriftsatz vom selben Tag, Ihnen zugestellt am 21.06.2023, räumte es Ihnen Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft ein. Sie gaben keine Stellungnahme ab. Am 06.07.2023 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von drei Jahren. Sie haben am 30.10.2020 in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, welche sie am Vermögen schädigte, indem Sie wahrheitswidrig vorgaben, Hochbeete in ihrem Garten zu errichten, wofür sie Ihnen eine Anzahlung von € 500 übergab. Sie wurden freigesprochen vom Vorwurf, Herrn XXXX am 04.05.2016 durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses € 430 an Bargeld und einen an der Wand befestigten, ca. € 2900 an Bargeld beinhaltenden Möbeltresor abmontiert und fortgeschafft und zwei Packerl Zigaretten mit sich genommen haben. Grund war, dass es keinen Schuldbeweis gab, weil sich die DNA-Spuren am Tatort auch dadurch erklären ließen, dass Sie dort Gelegenheitsarbeiten verrichteten. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Das Bundesamt erließ am 14.06.2023 einen Festnahmeauftrag gegen Sie gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Am 15.06.2023 wurde die Untersuchungshaft gegen Sie verhängt. Mit Schriftsatz vom selben Tag, Ihnen zugestellt am 21.06.2023, räumte es Ihnen Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft ein. Sie gaben keine Stellungnahme ab. Am 06.07.2023 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von drei Jahren. Sie haben am 30.10.2020 in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, welche sie am Vermögen schädigte, indem Sie wahrheitswidrig vorgaben, Hochbeete in ihrem Garten zu errichten, wofür sie Ihnen eine Anzahlung von € 500 übergab. Sie wurden freigesprochen vom Vorwurf, Herrn römisch 40 am 04.05.2016 durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses € 430 an Bargeld und einen an der Wand befestigten, ca. € 2900 an Bargeld beinhaltenden Möbeltresor abmontiert und fortgeschafft und zwei Packerl Zigaretten mit sich genommen haben. Grund war, dass es keinen Schuldbeweis gab, weil sich die DNA-Spuren am Tatort auch dadurch erklären ließen, dass Sie dort Gelegenheitsarbeiten verrichteten. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Was den Herrn XXXX betrifft, möchte ich sagen, dass er einen Stock unter mir ein Lokal gehabt hat. Er war ein sehr guter Freund von mir und ich habe ihn unterstützt. Er war auch bei der Gerichtsverhandlung dabei. Ich habe in seinem Lokal gearbeitet, ich habe die Fenster gemacht. Bei der XXXX habe ich mich entschuldigt, dass was ich gemacht habe, war nicht mit Absicht. Ich habe bei ihr gearbeitet, sie hat mich selbst beauftragt. Ich habe nur eine Anzahlung von € 500 von ihr bekommen. Das Ganze kostete 4.500 €. Sie wollte mir die gesamte Summe auf einmal geben, das wollte ich aber nicht und habe nur die 500 € angenommen. Ich konnte aber mit der Arbeit nicht sofort beginnen, irgendwas ging schief, sie wartete aber nicht und hat mich angezeigt, ich habe mich bei ihr entschuldigt.BF: Was den Herrn römisch 40 betrifft, möchte ich sagen, dass er einen Stock unter mir ein Lokal gehabt hat. Er war ein sehr guter Freund von mir und ich habe ihn unterstützt. Er war auch bei der Gerichtsverhandlung dabei. Ich habe in seinem Lokal gearbeitet, ich habe die Fenster gemacht. Bei der römisch 40 habe ich mich entschuldigt, dass was ich gemacht habe, war nicht mit Absicht. Ich habe bei ihr gearbeitet, sie hat mich selbst beauftragt. Ich habe nur eine Anzahlung von € 500 von ihr bekommen. Das Ganze kostete 4.500 €. Sie wollte mir die gesamte Summe auf einmal geben, das wollte ich aber nicht und habe nur die 500 € angenommen. Ich konnte aber mit der Arbeit nicht sofort beginnen, irgendwas ging schief, sie wartete aber nicht und hat mich angezeigt, ich habe mich bei ihr entschuldigt.

R: Am 06.07.2023 wurden Sie bei Entlassung aus der JA XXXX festgenommen. Am 07.07.2023 wurden Sie einvernommen. Mit Bescheid vom 07.07.2023, Ihnen zugestellt am selben Tag um 14:50 Uhr, verhängt das Bundesamt über Sie die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am selben Tag ersuchte das Bundesamt um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie. Bei der Rückkehrberatung gaben Sie an, dass Sie an, dass Sie nicht rückkehrwillig sind. Wie stellen Sie sich vor, dass es weitergehen soll?R: Am 06.07.2023 wurden Sie bei Entlassung aus der JA römisch 40 festgenommen. Am 07.07.2023 wurden Sie einvernommen. Mit Bescheid vom 07.07.2023, Ihnen zugestellt am selben Tag um 14:50 Uhr, verhängt das Bundesamt über Sie die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am selben Tag ersuchte das Bundesamt um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie. Bei der Rückkehrberatung gaben Sie an, dass Sie an, dass Sie nicht rückkehrwillig sind. Wie stellen Sie sich vor, dass es weitergehen soll?

BF: Ich habe 23 Jahre meines Lebens hier in Österreich verbracht. Meine Freunde sind hier in Österreich. Alle rund um mich herum sind Österreicher. Ich brauche nur eine Chance um hier bleiben zu können um ein Visum zu bekommen und ich würde arbeiten. Es sind mindestens 20 Firmen da draußen, die mich arbeiten lassen würden. Wegen fehlenden Visums habe ich fast 23 Jahre verloren. Ich konsumiere keine Drogen, keinen Alkohol und ich bin arbeitswillig.

R: Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 07.07.2023 sind Sie uneingeschränkt haftfähig. Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Ich habe nie Medikamente einnehmen müssen. Ich war beim Arzt. Mein Gesundheitszustand ist top.

R: Die Zustimmung zur Zustellung eines Heimreisezertifikates liegt vor. Mit Bescheid vom 18.07.2023 erließ das Bundesamt gegen Sie eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot. Es erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, räumte ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 18.07.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Vollmacht an die BBU vom 13.07.2023 bezieht sich nur auf das Schubhaftverfahren. Die Zustellung war daher korrekt. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll. Ich möchte mich bedanken bei der BBU, weil sie sich sehr bemüht haben, aber beim BFA bedanke ich mich auch.

R: Wurde ein Rechtsmittelverzicht oder bereits Beschwerde erhoben?

BFV: Die Beschwerde wird noch erhoben werden.

R: Was ist die beabsichtigte weitere Vorgehensweise seitens des BFA?

BehV: Das BFA wartet nunmehr auf die Durchführbarkeit des aufenthaltsbeendenden Bescheides. Danach wird sofort ein Flug gebucht, die Flugdaten der HRZ-Abteilung weitergeleitet und in Folge die Abschiebung effektuiert.

R: Sie beantragen die Einvernahme einer Zeugin, XXXX , der aktuellen Lebensgefährtin des BF, zu welchen Themen?R: Sie beantragen die Einvernahme einer Zeugin, römisch 40 , der aktuellen Lebensgefährtin des BF, zu welchen Themen?

BFV: Zum Beweis für die Wohnmöglichkeit des BF und zu anderem, dass die Beziehung noch aufrecht ist.

R: Wovon sind Sie ausgegangen? Dass es eine Beziehung gibt oder nicht?

BehV: Wir gingen davon aus, dass diese Beziehung aufrecht ist, dies in beiden Bescheiden, Schubhaft und in der Rückkehr.

R: Vor diesem Hintergrund bedarf es der Zeugeneinvernahme [zum Bestehen] der Beziehung nicht. Dass der BF bei seiner Lebensgefährtin leben kann, wird denn Feststellungen zu Grunde gelegt.

BFV: Die Zeugin wird auch zu dem Thema beantragt, dass der BF regelmäßig an der Adresse der Zeugin gelebt hat.

BehV: In beiden Bescheiden wurde davon ausgegangen, dass der BF an der Adresse seiner Freundin wohnhaft war und weiterhin eine Wohnmöglichkeit hat.

R: Dann braucht es auch zu diesem Thema die Einvernahme der Zeugin nicht.

BFV: Das widerspricht aber der Annahme von Fluchtgefahr. Weil ein gelinderes Mittel in diesem Fall möglich wäre, da der BF für die Behörde an der genannten Adresse greifbar wäre.

BehV: Der BF hat in seiner gesamten Vergangenheit in Österreich gezeigt, dass es ihm möglich ist sogar über einen Zeitraum von 10 Jahren weg sich den Behörden zu entziehen. Durchwegs schaffte er es an verschiedensten Unterkünften wohnhaft zu sein, jedoch nicht gemeldet. Oftmals aber auch war der BF gemeldet, jedoch nicht wohnhaft. Er gab im Zuge der Einvernahme selbst an, dieses Verhalten bewusst gesetzt zu haben um sich der Behörde entziehen zu können, was ihm schlussendlich eindrucksvoll gelungen ist. Er gab auch im Zuge der heutigen Verhandlung mehrfach an, nicht in den Kosovo zurückkehren zu wollen und ist daher nicht gesichert, dass bei Verhängen des gelinderen Mittels einen zu jeder Tages- und Nachtzeit gesicherte behördliche Greifbarkeit vorliegt. Eine gesicherte behördliche Greifbarkeit kann auch seine Lebensgefährtin nicht garantieren, zumal der BF die Wohnung auch verlassen kann. Die Schubhaft wird daher als das einzige Mittel angesehen um auch den Zweck der Schubhaft erreichen zu können. Es besteht aus Sicht des BFA weiterhin Fluchtgefahr.

BFV: Hinsichtlich der fehlenden Rückkehrwilligkeit wird wiederholt, dass eine Beschwerde noch eingebracht werden wird, jedoch zeigte sich der BF bereits in seiner Vergangenheit kooperativ, in dem er freiwillig ausreiste. Daher ist auf jeden Fall keine Fluchtgefahr gegeben, da er auch regelmäßig sich in den letzten drei Jahren bei der Zeugin aufgehalten hat, an deren Adresse.

R: Möchten Sie abschließend etwas angeben?

BF: Ich weiß nicht was ich sagen soll. Ich habe mich dort aufgehalten. Ich habe auf die Polizei gewartet, bis sie gekommen ist, in XXXX .BF: Ich weiß nicht was ich sagen soll. Ich habe mich dort aufgehalten. Ich habe auf die Polizei gewartet, bis sie gekommen ist, in römisch 40 .

R wiederholt die Frage.

BF: Ich möchte mich entschuldigen, falls ich jemandem zu Nahe getreten bin. Ich habe nichts Böses gemacht, aber Fehler bestimmt. Ich möchte mich dafür 100x entschuldigen. Dies wird sich nie wiederholen.

R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

BF: Perfekt.

[…]“

Die Niederschrift wurde den Parteien und der Vertreterin des Beschwerdeführers zur Durchsicht vorgelegt. Keine der Parteien erhob Einwendungen gegen die Niederschrift wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit.

Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis.

8. Mit Schriftsatz vom 24.07.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des am 21.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Der Antrag wurde dem Bundesamt am 24.07.2023 zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und KOSOVARISCHER Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er spricht ALBANISCH und sehr gut deutsch.

Der Beschwerdeführer reiste im JUNI 2000 nach Österreich ein und stellte am 26.07.2000 – noch als SERBISCHER Staatsangehöriger – einen Asylantrag. Am 17.08.2000 wurde ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Mit Bescheid vom 04.10.2000 wurde sein Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach SERBIEN zulässig war. Am 19.10.2000 erhob dagegen Berufung an den UBAS. Diese zog er am 17.06.2003 zurück, wodurch der Asylbescheid in Rechtskraft erwuchs.

Während des Asylverfahrens lebte er zunächst in XXXX , wo er auch gemeldet war, und dann an verschiedenen Adressen in XXXX . Ab 29.04.2003 wohnte er in XXXX . Dort war er auch gemeldet. Am 27.10.2003 machte er in XXXX den Führerschein. Sein UNMIK Pass lief mit 07.07.2004 ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass er vor 2013 wieder über einen Reisepass verfügte. Am 01.12.2003 wurde er in XXXX abgemeldet. 6 Wochen später, am 13.01.2004 begründete er im XXXX eine neue Meldedresse. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort auch lebte.Während des Asylverfahrens lebte er zunächst in römisch 40 , wo er auch gemeldet war, und dann an verschiedenen Adressen in römisch 40 . Ab 29.04.2003 wohnte er in römisch 40 . Dort war er auch gemeldet. Am 27.10.2003 machte er in römisch 40 den Führerschein. Sein UNMIK Pass lief mit 07.07.2004 ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass er vor 2013 wieder über einen Reisepass verfügte. Am 01.12.2003 wurde er in römisch 40 abgemeldet. 6 Wochen später, am 13.01.2004 begründete er im römisch 40 eine neue Meldedresse. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort auch lebte.

Während seines Aufenthalts in Österreich lebte der Beschwerdeführer unangemeldet in den Wohnungen seines Bruders in der XXXX und der Wohnung der Schwiegermutter seines Bruders in der XXXX sowie an den Adressen seiner damaligen Lebensgefährtinnen.Während seines Aufenthalts in Österreich lebte der Beschwerdeführer unangemeldet in den Wohnungen seines Bruders in der römisch 40 und der Wohnung der Schwiegermutter seines Bruders in der römisch 40 sowie an den Adressen seiner damaligen Lebensgefährtinnen.

Er arbeitete von 01.12.2003 bis 28.09.2007 in XXXX für einen Baustoff-, Eisen- und Holzhändler. Gemeldet war er in der Zeit in XXXX , bis 15.02.2008. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nach 10.01.2004 noch eine Arbeitsbewilligung hatte. Es kann nicht festgestellt werden, auf welcher rechtlichen Basis er bis 2011 arbeitete bzw. Arbeitslosengeld bezog.Er arbeitete von 01.12.2003 bis 28.09.2007 in römisch 40 für einen Baustoff-, Eisen- und Holzhändler. Gemeldet war er in der Zeit in römisch 40 , bis 15.02.2008. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nach 10.01.2004 noch eine Arbeitsbewilligung hatte. Es kann nicht festgestellt werden, auf welcher rechtlichen Basis er bis 2011 arbeitete bzw. Arbeitslosengeld bezog.

Am 28.10.2004 wurde er im Zuge einer Verkehrs-Schwerpunktkontrolle in XXXX polizeilich betreten und die BH XXXX verhängte über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am 29.10.2004 wurde er aus der Schubhaft entlassen, nachdem sein Bruder mitgeteilt hatte, dass ein „Visum“ beantragt worden sei. Es gab damals aber kein Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Am 28.10.2004 wurde er im Zuge einer Verkehrs-Schwerpunktkontrolle in römisch 40 polizeilich betreten und die BH römisch 40 verhängte über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am 29.10.2004 wurde er aus der Schubhaft entlassen, nachdem sein Bruder mitgeteilt hatte, dass ein „Visum“ beantragt worden sei. Es gab damals aber kein Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

Am 19.11.2004 räumte ihm die Bundespolizeidirektion XXXX Parteiengehör zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Er konnten an seiner Meldeadresse in XXXX bei zwei Zustellversuchen nicht betreten werden, das Parteiengehör wurde ihm durch Hinterlegung zugestellt. Es kann nicht festgestellt werden, ab wann der Beschwerdeführer dort nicht mehr lebte.Am 19.11.2004 räumte ihm die Bundespolizeidirektion römisch 40 Parteiengehör zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Er konnten an seiner Meldeadresse in römisch 40 bei zwei Zustellversuchen nicht betreten werden, das Parteiengehör wurde ihm durch Hinterlegung zugestellt. Es kann nicht festgestellt werden, ab wann der Beschwerdeführer dort nicht mehr lebte.

Am 06.12.2004 beantragte er beim Magistrat der XXXX eine Niederlassungsbewilligung. Den Antrag wies das Magistrat der XXXX mit Bescheid vom selben Tag ab. Dagegen erhob er Berufung. Diese wies das Bundesministerium für XXXX mit Berufungsbescheid vom 19.04.2007, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters, ab.Am 06.12.2004 beantragte er beim Magistrat der römisch 40 eine Niederlassungsbewilligung. Den Antrag wies das Magistrat der römisch 40 mit Bescheid vom selben Tag ab. Dagegen erhob er Berufung. Diese wies das Bundesministerium für römisch 40 mit Berufungsbescheid vom 19.04.2007, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters, ab.

Am 26.05.2005 kam es zu einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil der damaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Er wurde festgenommen, einvernommen und weggewiesen. Am 07.10.2005 wurde das Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt, wobei der Beschwerdeführer jedoch gegen die Geldbuße hinsichtlich Strafe und Schuld Einspruch erhob. Es kann nicht festgestellt werden, wie das Verfahren endete.

Mit Strafbescheid vom 20.07.2005 wurde er wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundegebiet bestraft.

Mit Bescheid vom 24.11.2005, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung, da er bei zwei Zustellversuchen nicht betreten werden konnte, wies ihn die Bundespolizeidirektion XXXX aus Österreich aus. Dagegen erhob er Berufung. Am 19.12.2005 stimmte das Innenministerium der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an ihn nicht zu. Am 21.02.2006 wies der Landeshauptmann von XXXX seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen ab. Mit Berufungsbescheid vom 23.03.2007, ihm zugestellt zu Handen seines Vertreters, wies die Sicherheitsdirektion XXXX seine Berufung ab. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte ihm am 09.05.2007 die aufschiebende Wirkung zu. Am 02.09.2008 wies er die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.Mit Bescheid vom 24.11.2005, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung, da er bei zwei Zustellversuchen nicht betreten werden konnte, wies ihn die Bundespolizeidirektion römisch 40 aus Österreich aus. Dagegen erhob er Berufung. Am 19.12.2005 stimmte das Innenministerium der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an ihn nicht zu. Am 21.02.2006 wies der Landeshauptmann von römisch 40 seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen ab. Mit Berufungsbescheid vom 23.03.2007, ihm zugestellt zu Handen seines Vertreters, wies die Sicherheitsdirektion römisch 40 seine Berufung ab. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte ihm am 09.05.2007 die aufschiebende Wirkung zu. Am 02.09.2008 wies er die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung vom 25.01.2006 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft.

Der Beschwerdeführer arbeitete von 16.-22.10.2007 bei XXXX , danach war er bis 09.08.2010 nicht erwerbstätig. Arbeitslosengeld bezog er nur von 02.10.-15.10.2007 und von 09.11.2007 bis 12.01.2008. Gemeldet war er von 15.02.2008 bis 19.03.2008 in XXXX , von 19.03.2008 bis 05.06.2008 in XXXX , von 05.06.2008 bis 01.10.2008 in XXXX , von 01.10.2008 – 13.11.2008 hatte er keine Meldeadresse in Österreich. Von 13.11.2008 bis 04.06.2009 war er in XXXX gemeldet, danach hatte er von 04.06.2009 bis 08.02.2010 keine Meldeadresse in Österreich. Betreffend seine Meldeadressen in XXXX kann nicht festgestellt werden, dass er dort tatsächlich wohnte.Der Beschwerdeführer arbeitete von 16.-22.10.2007 bei römisch 40 , danach war er bis 09.08.2010 nicht erwerbstätig. Arbeitslosengeld bezog er nur von 02.10.-15.10.2007 und von 09.11.2007 bis 12.01.2008. Gemeldet war er von 15.02.2008 bis 19.03.2008 in römisch 40 , von 19.03.2008 bis 05.06.2008 in römisch 40 , von 05.06.2008 bis 01.10.2008 in römisch 40 , von 01.10.2008 – 13.11.2008 hatte er keine Meldeadresse in Österreich. Von 13.11.2008 bis 04.06.2009 war er in römisch 40 gemeldet, danach hatte er von 04.06.2009 bis 08.02.2010 keine Meldeadresse in Österreich. Betreffend seine Meldeadressen in römisch 40 kann nicht festgestellt werden, dass er dort tatsächlich wohnte.

Am 27.01.2010 wurde der Beschwerdeführer in der XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und einvernommen. Im Stande der Festnahme stellte er in der Einvernahme seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, um die Abschiebung zu verhindern. Im Anschluss wurde er aus der Festnahme entlassen. Am 05.02.2010 wurde er einvernommen. Am 08.02.2010 begründete er wieder eine Meldeadresse in XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort wirklich lebte, er wurde nach Durchführung einer Hauserhebung amtlich abgemeldet. Mit Bescheid vom 09.02.2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.02.2010, wies das Bundesasylamt seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Am 27.01.2010 wurde der Beschwerdeführer in der römisch 40 beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und einvernommen. Im Stande der Festnahme stellte er in der Einvernahme seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, um die Abschiebung zu verhindern. Im Anschluss wurde er aus der Festnahme entlassen. Am 05.02.2010 wurde er einvernommen. Am 08.02.2010 begründete er wieder eine Meldeadresse in römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort wirklich lebte, er wurde nach Durchführung einer Hauserhebung amtlich abgemeldet. Mit Bescheid vom 09.02.2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.02.2010, wies das Bundesasylamt seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Ab 19.10.2010 war er in XXXX an der Adresse XXXX gemeldet. Von 09.08.2010 bis 20.08.2010 und von 01.09.2010 bis 20.12.2010 arbeitete er für die Fa. XXXX bzw. XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass er über einen Zugang zum Arbeitsmarkt verfügte. Mit Schriftsatz vom 17.01.2011 informierte ihn das Bundesamt über die Ausreiseverpflichtung. Er konnten bei zwei Zustellversuchen nicht an seiner Meldeadresse betreten werden und die Sendung wurde ihm durch Hinterlegung zugestellt. Er behob sie aber nicht. Eine Hauserhebung am 20.01.2011 ergab, dass er an seiner Meldeadresse seit NOVEMBER 2010 weder wohnhaft noch aufhältig war; er wurde amtlich abgemeldet. Von 11.05.2011 bis 30.06.2011 arbeitete er bei XXXX , von 06.07.2011 bis 19.08.2011 bei XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass er jemals in XXXX lebte. Von 09.05.2011 bis 20.12.2011 hatte er keine Meldeadresse in Österreich. Ab 20.12.2011 war er bei XXXX gemeldet. Seit 19.08.2011 arbeite er nicht mehr sozialversichert und versteuert, sondern schwarz als Tischler und wurde zudem von seinem sozialen Umfeld finanziell unterstützt.Ab 19.10.2010 war er in römisch 40 an der Adresse römisch 40 gemeldet. Von 09.08.2010 bis 20.08.2010 und von 01.09.2010 bis 20.12.2010 arbeitete er für die Fa. römisch 40 bzw. römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass er über einen Zugang zum Arbeitsmarkt verfügte. Mit Schriftsatz vom 17.01.2011 informierte ihn das Bundesamt über die Ausreiseverpflichtung. Er konnten bei zwei Zustellversuchen nicht an seiner Meldeadresse betreten werden und die Sendung wurde ihm durch Hinterlegung zugestellt. Er behob sie aber nicht. Eine Hauserhebung am 20.01.2011 ergab, dass er an seiner Meldeadresse seit NOVEMBER 2010 weder wohnhaft noch aufhältig war; er wurde amtlich abgemeldet. Von 11.05.2011 bis 30.06.2011 arbeitete er bei römisch 40 , von 06.07.2011 bis 19.08.2011 bei römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass er jemals in römisch 40 lebte. Von 09.05.2011 bis 20.12.2011 hatte er keine Meldeadresse in Österreich. Ab 20.12.2011 war er bei römisch 40 gemeldet. Seit 19.08.2011 arbeite er nicht mehr sozialversichert und versteuert, sondern schwarz als Tischler und wurde zudem von seinem sozialen Umfeld finanziell unterstützt.

Am 24.01.2012 wurde er festgenommen, am 26.01.2012 die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Das Landesgericht XXXX verurteilte ihn wegen Eingehens und Vermittelns von Aufenthaltsehen als Beteiligter gemäß § 117 FPG am 21.05.2008 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Er hat zu nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkten vor dem 21.05.2008 in XXXX und an anderen Orten seine damalige Lebensgefährtin XXXX , mithin eine Österreicherin, dazu bestimmt, eine Ehe mit einem Fremden, nämlich seinem Bruder XXXX , einzugehen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne Art. 8 EMRK führen zu wollen, obwohl er und XXXX wussten, dass sich XXXX für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wollte. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und das lange Zurückliegen der Tathandlungen berücksichtigt, erschwerend nichts. Vom Vorwurf, mit unbekannten Tätern in der Nacht zum 22.08.2008 Nass- und Trockensaubsauger im Wert von € 400 und in der Nacht zum 01.09.2009 neun Elektrogriller, 36 Winkelschleifer, 59 Hochdruckreiniger und 33 Stromerzeugungsgeräte gestohlen zu haben, wurde er mangels Schuldbeweises freigesprochen.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte ihn wegen Eingehens und Vermittelns von Aufenthaltsehen als Beteiligter gemäß Paragraph 117, FPG am 21.05.2008 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Er hat zu nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkten vor dem 21.05.2008 in römisch 40 und an anderen Orten seine damalige Lebensgefährtin römisch 40 , mithin eine Österreicherin, dazu bestimmt, eine Ehe mit einem Fremden, nämlich seinem Bruder römisch 40 , einzugehen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne Artikel 8, EMRK führen zu wollen, obwohl er und römisch 40 wussten, dass sich römisch 40 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wollte. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und das lange Zurückliegen der Tathandlungen berücksichtigt, erschwerend nichts. Vom Vorwurf, mit unbekannten Tätern in der Nacht zum 22.08.2008 Nass- und Trockensaubsauger im Wert von € 400 und in der Nacht zum 01.09.2009 neun Elektrogriller, 36 Winkelschleifer, 59 Hochdruckreiniger und 33 Stromerzeugungsgeräte gestohlen zu haben, wurde er mangels Schuldbeweises freigesprochen.

Mit Urteil vom 15.06.2012 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter und Sachbeschädigung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Mildernd wurde berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch blieb und die Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen mit Verbrechen, die mehrfache Qualifikation und die Faktenmehrheit. Er hat als Beitragstäter mit XXXX und XXXX Mit Urteil vom 15.06.2012 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter und Sachbeschädigung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Mildernd wurde berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch blieb und die Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen mit Verbrechen, die mehrfache Qualifikation und die Faktenmehrheit. Er hat als Beitragstäter mit römisch 40 und römisch 40

- in der Nacht auf den 20.01.2012 in XXXX der Firma XXXX durch Aufzwängen der Eingangstüre und Aufbrechen des Kaffeeautomaten € 320 weggenommen,- in der Nacht auf den 20.01.2012 in römisch 40 der Firma römisch 40 durch Aufzwängen der Eingangstüre und Aufbrechen des Kaffeeautomaten € 320 weggenommen,

- in derselben Nacht in XXXX durch Aufzwängen eines Fensters und einer Schreibtischlage € 2 weggenommen,- in derselben Nacht in römisch 40 durch Aufzwängen eines Fensters und einer Schreibtischlage € 2 weggenommen,

- in derselben Nacht in XXXX der Firma XXXX durch Aufzwängen eines Fensters Bargeld in der Höhe von ca. € 700, eine rote Handkasse im Wert von ca. € 25, diverse Getränke im Gesamtwert von ca. € 250 sowie den LKW-Reserveschlüssel und € 100 aus dem Fahrzeug weggenommen,- in derselben Nacht in römisch 40 der Firma römisch 40 durch Aufzwängen eines Fensters Bargeld in der Höhe von ca. € 700, eine rote Handkasse im Wert von ca. € 25, diverse Getränke im Gesamtwert von ca. € 250 sowie den LKW-Reserveschlüssel und € 100 aus dem Fahrzeug weggenommen,

- in derselben Nacht in XXXX durch Aufzwängen eines Fensters und Aufbrechen von Schubladen und Schränken Bargeld in Höhe von € 1000 sowie einen Schlüsseltresor mit Schlüsseln und durch Einschlagen der Verglasung der Bürotür einen Laptop im Wert von ca. € 400 weggenommen,- in derselben Nacht in römisch 40 durch Aufzwängen eines Fensters und Aufbrechen von Schubladen und Schränken Bargeld in Höhe von € 1000 sowie einen Schlüsseltresor mit Schlüsseln und durch Einschlagen der Verglasung der Bürotür einen Laptop im Wert von ca. € 400 weggenommen,

- in der Nacht zum 21.01.2012 in XXXX der Firma XXXX durch Aufbrechen einer Türe Bargeld in Höhe von € 1540 sowie einen Laptop, eine Handkasse, eine Digitalkamera und eine Bohrmaschine weggenommen.- in der Nacht zum 21.01.2012 in römisch 40 der Firma römisch 40 durch Aufbrechen einer Türe Bargeld in Höhe von € 1540 sowie einen Laptop, eine Handkasse, eine Digitalkamera und eine Bohrmaschine weggenommen.

Er hat mit den beiden in der Nacht zum 20.01.2012 in XXXX durch Einschlagen der Plexiverglasung eines Sektionaltores zu dessen KFZ-Werkstätte Wertgegenstände im Wert von mehr als € 3000 wegzunehmen versucht. Er hat mit seinen Mittätern in der Nacht zum 20.01.2012 in XXXX drei Bewegungsmelder der Firma XXXX heruntergerissen und dadurch beschädigt.Er hat mit den beiden in der Nacht zum 20.01.2012 in römisch 40 durch Einschlagen der Plexiverglasung eines Sektionaltores zu dessen KFZ-Werkstätte Wertgegenstände im Wert von mehr als € 3000 wegzunehmen versucht. Er hat mit seinen Mittätern in der Nacht zum 20.01.2012 in römisch 40 drei Bewegungsmelder der Firma römisch 40 heruntergerissen und dadurch beschädigt.

Die Strafe verbüßte er bis 15.06.2012. Bei Enthaftung wurde er im Auftrag der BPD XXXX festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Er wurde am selben Tag einvernommen. Mit Bescheid vom 15.06.2012 verhängte die BPD XXXX über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung. Ein Heimreisezertifikat für ihn wurde am 19.06.2012 ausgestellt. Mit Bescheid vom 20.06.2012, ihm zugestellt am selben Tag, erließ die Bundespolizeidirektion XXXX ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn und erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Er wurde am 27.06.2012 nach XXXX , KOSOVO, abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 04.07.2012 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen das Einreiseverbot. Mit Berufungsbescheid vom 21.11.2016, ihm zugestellt zu Handen seines Vertreters, gab das Landesverwaltungsgericht NIEDERÖSTERREICH der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge, als das Einreiseverbot auf zwei Jahre verkürzt wurde und die Erweiterung „auf den gesamten Schengenraum“ im Spruch entfiel. Zudem behob es den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betreffend die Rückkehrentscheidung und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein.Die Strafe verbüßte er bis 15.06.2012. Bei Enthaftung wurde er im Auftrag der BPD römisch 40 festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Er wurde am selben Tag einvernommen. Mit Bescheid vom 15.06.2012 verhängte die BPD römisch 40 über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung. Ein Heimreisezertifikat für ihn wurde am 19.06.2012 ausgestellt. Mit Bescheid vom 20.06.2012, ihm zugestellt am selben Tag, erließ die Bundespolizeidirektion römisch 40 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn und erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Er wurde am 27.06.2012 nach römisch 40 , KOSOVO, abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 04.07.2012 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen das Einreiseverbot. Mit Berufungsbescheid vom 21.11.2016, ihm zugestellt zu Handen seines Vertreters, gab das Landesverwaltungsgericht NIEDERÖSTERREICH der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge, als das Einreiseverbot auf zwei Jahre verkürzt wurde und die Erweiterung „auf den gesamten Schengenraum“ im Spruch entfiel. Zudem behob es den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betreffend die Rückkehrentscheidung und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein.

Er blieb nur vier Tage im KOSOVO und kehrte umgehend illegal und schlepperunterstützt nach Österreich zurück, wo er spätestens am 10.07.2012 ankam. Am 30.07.2012 wurde ihm ein KOSOVARISCHER Personalausweis ausgestellt und von seinem Bruder XXXX übermittelt.Er blieb nur vier Tage im KOSOVO und kehrte umgehend illegal und schlepperunterstützt nach Österreich zurück, wo er spätestens am 10.07.2012 ankam. Am 30.07.2012 wurde ihm ein KOSOVARISCHER Personalausweis ausgestellt und von seinem Bruder römisch 40 übermittelt.

Am 02.09.2013 wurde er in XXXX polizeilich betreten und festgenommen. Am 03.09.2013 wurde er niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme stellte er seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, um die Abschiebung zu verhindern. Mit Mandatsbescheid vom 03.09.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte die Landespolizeidirektion XXXX über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung. Am 04.09.2013 wurden er erstbefragt. Mit Bescheid vom 19.09.2013 wies das Bundesamt seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück und erließ eine Ausweisung gegen ihn. Am 20.09.2013 stellten er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Es kann nicht festgestellt werden, dass er diesen aus anderen Gründen stellte, als um aus der Schubhaft entlassen zu werden und umgehend wieder unrechtmäßig ins Bundesgebiet einreisen zu können, nachdem er diesmal nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nicht aus der Schubhaft entlassen worden war. Am 24.09.2013 wurden er zur freiwilligen Ausreise aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig in den KOSOVO aus.Am 02.09.2013 wurde er in römisch 40 polizeilich betreten und festgenommen. Am 03.09.2013 wurde er niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme stellte er seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, um die Abschiebung zu verhindern. Mit Mandatsbescheid vom 03.09.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte die Landespolizeidirektion römisch 40 über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung. Am 04.09.2013 wurden er erstbefragt. Mit Bescheid vom 19.09.2013 wies das Bundesamt seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück und erließ eine Ausweisung gegen ihn. Am 20.09.2013 stellten er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Es kann nicht festgestellt werden, dass er diesen aus anderen Gründen stellte, als um aus der Schubhaft entlassen zu werden und umgehend wieder unrechtmäßig ins Bundesgebiet einreisen zu können, nachdem er diesmal nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nicht aus der Schubhaft entlassen worden war. Am 24.09.2013 wurden er zur freiwilligen Ausreise aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig in den KOSOVO aus.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.10.2013 ein KOSOVARISCHER Reisepass ausgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er im KOSOVO XXXX , eine mongolische, später österreichische Staatsbürgerin heiratete und sich von ihr vor etwa fünf Jahren scheiden ließ. Er reiste nach weniger als einem Monat wieder aus dem KOSOVO aus und kehrte umgehend illegal und entgegen des Einreiseverbotes nach Österreich zurück. Seit der Rückkehr hält er sich durchgehend unangemeldet in Österreich im Verborgenen auf, um sich dem Zugriff der Fremdenbehörden zu entziehen, arbeitet schwarz als TISCHLER und wurde von seinem Bruder und dessen Schwiegerfamilie unterstützt, wie auch von seinem sonstigen Umfeld. Seit 2019 ist er mit seiner jetzigen Freundin zusammen, die von der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Kenntnis ist. Er lebte bisher mit ihr unangemeldet an ihrer Adresse XXXX , um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen.Der Beschwerdeführer wurde am 21.10.2013 ein KOSOVARISCHER Reisepass ausgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er im KOSOVO römisch 40 , eine mongolische, später österreichische Staatsbürgerin heiratete und sich von ihr vor etwa fünf Jahren scheiden ließ. Er reiste nach weniger als einem Monat wieder aus dem KOSOVO aus und kehrte umgehend illegal und entgegen des Einreiseverbotes nach Österreich zurück. Seit der Rückkehr hält er sich durchgehend unangemeldet in Österreich im Verborgenen auf, um sich dem Zugriff der Fremdenbehörden zu entziehen, arbeitet schwarz als TISCHLER und wurde von seinem Bruder und dessen Schwiegerfamilie unterstützt, wie auch von seinem sonstigen Umfeld. Seit 2019 ist er mit seiner jetzigen Freundin zusammen, die von der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Kenntnis ist. Er lebte bisher mit ihr unangemeldet an ihrer Adresse römisch 40 , um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen.

Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft könnte er wieder bei ihr wohnen. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass er dies auch täte, weil er sich dem Zugriff der Behörden entziehen und seine Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen will und wird.

Sein Bruder XXXX lebt nicht in Österreich, es kann nicht festgestellt werden, ob er sich im KOSOVO oder in ALBANIEN aufhält, sein Bruder XXXX lebt weiterhin mit seiner Familie in Oberösterreich.Sein Bruder römisch 40 lebt nicht in Österreich, es kann nicht festgestellt werden, ob er sich im KOSOVO oder in ALBANIEN aufhält, sein Bruder römisch 40 lebt weiterhin mit seiner Familie in Oberösterreich.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2020 in XXXX wegen Betruges beamteshandelt, war aber danach wieder unbekannten Aufenthalts. Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 10.02.2022 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt.Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2020 in römisch 40 wegen Betruges beamteshandelt, war aber danach wieder unbekannten Aufenthalts. Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 10.02.2022 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt.

Am 31.05.2023 und 12.06.2023 wurde er in XXXX beamtshandelt. Das Strafverfahren wurde am 29.06.2023 von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt, eine spätere Verfolgung wurde seitens der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Das Bundesamt erließ am 14.06.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Am 15.06.2023 wurde die Untersuchungshaft gegen ihn verhängt. Mit Schriftsatz vom selben Tag, ihm zugestellt am 21.06.2023, räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft ein. Er gab keine Stellungnahme ab.Am 31.05.2023 und 12.06.2023 wurde er in römisch 40 beamtshandelt. Das Strafverfahren wurde am 29.06.2023 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt, eine spätere Verfolgung wurde seitens der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Das Bundesamt erließ am 14.06.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Am 15.06.2023 wurde die Untersuchungshaft gegen ihn verhängt. Mit Schriftsatz vom selben Tag, ihm zugestellt am 21.06.2023, räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft ein. Er gab keine Stellungnahme ab.

Am 06.07.2023 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von drei Jahren. Er habe am 30.10.2020 in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, welche sie am Vermögen schädigte, indem er wahrheitswidrig vorgab, Hochbeete in ihrem Garten zu errichten, wofür sie ihm eine Anzahlung von € 500 übergab. Er wurde freigesprochen vom Vorwurf, Herrn XXXX am 04.05.2016 durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses € 430 an Bargeld und einen an der Wand befestigten, ca. € 2900 an Bargeld beinhaltenden Möbeltresor abmontiert und fortgeschafft und zwei Packerl Zigaretten mit sich genommen zu haben. Grund war, dass es keinen Schuldbeweis gab, weil sich die DNA-Spuren am Tatort auch dadurch erklären ließen, dass er dort Gelegenheitsarbeiten verrichtete.Am 06.07.2023 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von drei Jahren. Er habe am 30.10.2020 in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, welche sie am Vermögen schädigte, indem er wahrheitswidrig vorgab, Hochbeete in ihrem Garten zu errichten, wofür sie ihm eine Anzahlung von € 500 übergab. Er wurde freigesprochen vom Vorwurf, Herrn römisch 40 am 04.05.2016 durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses € 430 an Bargeld und einen an der Wand befestigten, ca. € 2900 an Bargeld beinhaltenden Möbeltresor abmontiert und fortgeschafft und zwei Packerl Zigaretten mit sich genommen zu haben. Grund war, dass es keinen Schuldbeweis gab, weil sich die DNA-Spuren am Tatort auch dadurch erklären ließen, dass er dort Gelegenheitsarbeiten verrichtete.

Am 06.07.2023 wurden der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Justizanstalt XXXX festgenommen. Am 07.07.2023 wurden er einvernommen. Der Beschwerdeführer ist nicht suchtmittelabhängig. Er wurde am 07.07.2023 polizeiamtsärztlich untersucht. Er ist gesund und uneingeschränkt haftfähig. Er wird seit 06.07.2023 im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.Am 06.07.2023 wurden der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 festgenommen. Am 07.07.2023 wurden er einvernommen. Der Beschwerdeführer ist nicht suchtmittelabhängig. Er wurde am 07.07.2023 polizeiamtsärztlich untersucht. Er ist gesund und uneingeschränkt haftfähig. Er wird seit 06.07.2023 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten.

Mit Bescheid vom 07.07.2023, ihm zugestellt am selben Tag um 14:50 Uhr, verhängt das Bundesamt über ihn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am selben Tag ersuchte das Bundesamt um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn. Bei der Rückkehrberatung gab er an, nicht ausreisewillig zu sein. Die freiwillige Ausreise beantragte er nicht. Die Vertretungsbehörde des KOSOVO stimmte der Ausstellung des Heimreisezertifikates für ihn zu. Mit Bescheid vom 18.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, erließ das Bundesamt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass seine Abschiebung in den KOSOVO zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Die Beschwerdefrist ist noch offen. Ein Rechtsmittelverzicht wurde nicht abgegeben. Der Beschwerdeführer möchte Beschwerde erheben. Eine Beschwerde liegt noch nicht vor.Mit Bescheid vom 07.07.2023, ihm zugestellt am selben Tag um 14:50 Uhr, verhängt das Bundesamt über ihn die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am selben Tag ersuchte das Bundesamt um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn. Bei der Rückkehrberatung gab er an, nicht ausreisewillig zu sein. Die freiwillige Ausreise beantragte er nicht. Die Vertretungsbehörde des KOSOVO stimmte der Ausstellung des Heimreisezertifikates für ihn zu. Mit Bescheid vom 18.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, erließ das Bundesamt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass seine Abschiebung in den KOSOVO zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Die Beschwerdefrist ist noch offen. Ein Rechtsmittelverzicht wurde nicht abgegeben. Der Beschwerdeführer möchte Beschwerde erheben. Eine Beschwerde liegt noch nicht vor.

Das Bundesamt wartet die Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung ab, danach wird die Flugabschiebung des Beschwerdeführers effektuiert, mit der Mitteilung der Flugdaten kann mit der von der KOSOVOARISCHEN Vertretungsbehörde erteilten Zusicherung das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt und ausgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie des Reisepasses und der ID-Card des Beschwerdeführers sowie dem Zusicherungsschreiben der KOSOVARISCHEN Vertretungsbehörde; soweit der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid als SERBISCHER Staatsangehöriger bezeichnet wird, handelt es sich um eine offenkundige Fehlbezeichnung.

Dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch und muttersprachlich albanisch spricht, steht auf Grund des Verwaltungsaktes im Einklang mit der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Dass der Beschwerdeführer im JUNI 2000 erstmals nach Österreich einreiste, gründet auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Es kann nicht festgestellt werden, warum der Beschwerdeführer erst am 26.07.2000 seinen ersten Asylantrag stellte, weil er dazu auch in der hg. mündlichen Verhandlung keine plausiblen Angaben machte; dass er in XXXX einen Anwalt gehabt habe, erklärt dies nicht, da Asylanträge persönlich zu stellen waren und sein Bruder bereits in Österreich aufhältig war. Dass er sich erst seit 2004 regelmäßig im Bundesgebiet aufhält, wie die Beschwerde vorbringt, trifft daher nicht zu. Dass der Beschwerdeführer im JUNI 2000 erstmals nach Österreich einreiste, gründet auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Es kann nicht festgestellt werden, warum der Beschwerdeführer erst am 26.07.2000 seinen ersten Asylantrag stellte, weil er dazu auch in der hg. mündlichen Verhandlung keine plausiblen Angaben machte; dass er in römisch 40 einen Anwalt gehabt habe, erklärt dies nicht, da Asylanträge persönlich zu stellen waren und sein Bruder bereits in Österreich aufhältig war. Dass er sich erst seit 2004 regelmäßig im Bundesgebiet aufhält, wie die Beschwerde vorbringt, trifft daher nicht zu.

Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers gründen auf den vorgelegten Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers gründen auf dem ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer 2003 in XXXX den Führerschein machte, steht auf Grund seines Führerscheins fest, dass sein UNMIK Pass 2004 ablief, steht auf Grund der im Verwaltungsakt erliegenden Passkopie fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass er zwischen 2004 bis 2012 über einen Reisepass verfügte, weil er nie einen Reisepass vorlegte, der sich auf den Zeitraum dazwischen bezog.Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers gründen auf dem ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer 2003 in römisch 40 den Führerschein machte, steht auf Grund seines Führerscheins fest, dass sein UNMIK Pass 2004 ablief, steht auf Grund der im Verwaltungsakt erliegenden Passkopie fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass er zwischen 2004 bis 2012 über einen Reisepass verfügte, weil er nie einen Reisepass vorlegte, der sich auf den Zeitraum dazwischen bezog.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seiner 2004 begründeten Meldeadresse in XXXX tatsächlich lebte, weil er ausweislich des SVA-Auszuges zu dieser Zeit in XXXX arbeitete und nicht glaubhaft ist, dass er von XXXX aus regelmäßig nach XXXX pendelte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung auch selbst angab. Dies gilt auch für seine Meldeadresse in XXXX , an er ebenfalls angemeldet war, während er in XXXX erwerbstätig war; damit steht auch im Einklang, dass ihm das Parteiengehör an dieser Adresse durch Hinterlegung zugestellt werden musste, weil er dort nicht betreten werden konnte, ebenso der Bescheid 2005 betreffend die Ausweisung. Dass der Beschwerdeführer stattdessen unangemeldet bei seiner Ex-Freundin in XXXX lebte, steht auf seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Mit dem Vorbringen, ihre Familie habe ebenfalls an dieser Adresse gelebt, tat er in der hg. mündlichen Verhandlung im Übrigen nicht dar, dass er sich nicht an dieser Adresse melden hätte können.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seiner 2004 begründeten Meldeadresse in römisch 40 tatsächlich lebte, weil er ausweislich des SVA-Auszuges zu dieser Zeit in römisch 40 arbeitete und nicht glaubhaft ist, dass er von römisch 40 aus regelmäßig nach römisch 40 pendelte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung auch selbst angab. Dies gilt auch für seine Meldeadresse in römisch 40 , an er ebenfalls angemeldet war, während er in römisch 40 erwerbstätig war; damit steht auch im Einklang, dass ihm das Parteiengehör an dieser Adresse durch Hinterlegung zugestellt werden musste, weil er dort nicht betreten werden konnte, ebenso der Bescheid 2005 betreffend die Ausweisung. Dass der Beschwerdeführer stattdessen unangemeldet bei seiner Ex-Freundin in römisch 40 lebte, steht auf seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Mit dem Vorbringen, ihre Familie habe ebenfalls an dieser Adresse gelebt, tat er in der hg. mündlichen Verhandlung im Übrigen nicht dar, dass er sich nicht an dieser Adresse melden hätte können.

Dass der Beschwerdeführer bis 2004 über Arbeitsbewilligungen verfügte, steht auf Grund der im Verwaltungsakt erliegenden Kopien fest; da keine für den Zeitraum danach gültigen Arbeitsbewilligungen im Akt erliegen und auch vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurden, kann nicht festgestellt werden, auf welcher rechtlichen Basis er bis 2011 weiter Erwerbstätigkeit nachging und Arbeitslosengeld bezog, wie auf Grund des SVA-Auszuges feststeht.

Die Feststellungen zu Festnahme, Schubhaft und Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme 2004 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, ebenso, dass der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen wurde, nachdem sein Bruder mitgeteilt hatte, dass ein „Visum“ beantragt worden sei. Auf Grund des Verwaltungsaktes und den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung steht fest, dass dies nicht zutrifft und es damals kein Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gab. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 06.12.2004 und dem bezughabenden Verfahren gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Wegweisung und Diversion wegen gefährlicher Drohung zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin gründen auf dem Verwaltungsakt. Es kann nicht festgestellt werden, wie das Verfahren betreffend den Einspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich Strafe und Schuld endete, da die Entscheidung darüber nicht im Akt erliegt und der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, es nicht zu wissen. Im Übrigen waren die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für den Vorfall häuslicher Gewalt nicht glaubhaft, weil divergierend – ob seine damalige Lebensgefährtin die Fotos seiner ehemaligen Freundinnen zerrissen hatte oder er sie verlassen wollte – und unplausibel, da seine Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung, seit diesem Vorfall verfüge er über keine Fotos mehr, seiner Erklärung in der hg. mündlichen Verhandlung betreffend den Polizeieinsatz in XXXX , er habe dort nur eine Tasche abholen wollen, die ein Freund verwahrt habe, weil sich darin seine Fotos befunden haben, widersprach.Die Feststellungen zur Wegweisung und Diversion wegen gefährlicher Drohung zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin gründen auf dem Verwaltungsakt. Es kann nicht festgestellt werden, wie das Verfahren betreffend den Einspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich Strafe und Schuld endete, da die Entscheidung darüber nicht im Akt erliegt und der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, es nicht zu wissen. Im Übrigen waren die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für den Vorfall häuslicher Gewalt nicht glaubhaft, weil divergierend – ob seine damalige Lebensgefährtin die Fotos seiner ehemaligen Freundinnen zerrissen hatte oder er sie verlassen wollte – und unplausibel, da seine Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung, seit diesem Vorfall verfüge er über keine Fotos mehr, seiner Erklärung in der hg. mündlichen Verhandlung betreffend den Polizeieinsatz in römisch 40 , er habe dort nur eine Tasche abholen wollen, die ein Freund verwahrt habe, weil sich darin seine Fotos befunden haben, widersprach.

Die Feststellungen betreffend die Strafverfügungen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet 2005 und 2006 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, ebenso die Feststellung zur Ausweisung 2005 und zum Betreten beim unrechtmäßigen Aufenthalt in der XXXX 2010.Die Feststellungen betreffend die Strafverfügungen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet 2005 und 2006 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, ebenso die Feststellung zur Ausweisung 2005 und zum Betreten beim unrechtmäßigen Aufenthalt in der römisch 40 2010.

Dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in XXXX nicht lebte, steht auf Grund der im Akt erliegenden Hauserhebung fest, ebenso, dass er an der Adresse XXXX nicht lebte; dies steht auch damit in Einklang, dass er an dieser Meldeadresse bei Zustellversuchen nie betreten werden konnte. Wo der Beschwerdeführer lebte, kann nicht festgestellt werden, zumal er in XXXX , wo er laut SVA 2011 erwerbstätig war, nie gemeldet war und seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge auch nicht lebte. Dass der Beschwerdeführer seit 2012 über keine Meldeadresse mehr in Österreich auf freiem Fuß verfügte, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass er sich absichtlich nicht anmeldete, um für die Behörden nicht greifbar zu sein, steht auf Grund seiner gleichbleibenden Angaben fest. Dass er ein Netz von Freunden im Bundesgebiet hat, die ihm einen unangemeldeten Aufenthalt im Verborgenen ermöglichen, steht auf Grund seiner Angaben auch in der hg. mündlichen Verhandlung fest.Dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in römisch 40 nicht lebte, steht auf Grund der im Akt erliegenden Hauserhebung fest, ebenso, dass er an der Adresse römisch 40 nicht lebte; dies steht auch damit in Einklang, dass er an dieser Meldeadresse bei Zustellversuchen nie betreten werden konnte. Wo der Beschwerdeführer lebte, kann nicht festgestellt werden, zumal er in römisch 40 , wo er laut SVA 2011 erwerbstätig war, nie gemeldet war und seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge auch nicht lebte. Dass der Beschwerdeführer seit 2012 über keine Meldeadresse mehr in Österreich auf freiem Fuß verfügte, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass er sich absichtlich nicht anmeldete, um für die Behörden nicht greifbar zu sein, steht auf Grund seiner gleichbleibenden Angaben fest. Dass er ein Netz von Freunden im Bundesgebiet hat, die ihm einen unangemeldeten Aufenthalt im Verborgenen ermöglichen, steht auf Grund seiner Angaben auch in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Feststellungen zu den in den strafgerichtlichen Verfahren des Beschwerdeführers ergangenen Urteilen gründen auf den vorliegenden Gerichtsurteilen. Die über die Freisprüche hinausgehenden, diesen Urteilen widersprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung dazu, dass er nie etwas Böses getan habe, waren hingegen nicht glaubhaft und werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei bis 2023 unbescholten gewesen, trifft nicht zu.

Die Feststellungen zur Schubhaft 2012 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, ebenso die Feststellungen zu Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot 2012 und zur Abschiebung 2012. Dass der Beschwerdeführer umgehend nach der Abschiebung in den KOSOVO nach Österreich zurückkehrte steht – ungeachtet der im Hinblick darauf, dass dies mehr als zehn Jahre zurückliegt, geringfügig divergierenden Angaben – auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, die mit seinen bisherigen Angaben im Wesentlichen in Einklang steht, fest. Dass er bei der Ausstellung seines KOSOVARISCHEN Reisepasses am 30.07.2012 nicht mehr im KOSOVO war, sondern sein Bruder ihm den Reisepass nach Österreich brachte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Feststellungen zur Festnahme und Schubhaftverhängung 2013 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Festnahme zur Verhinderung der Abschiebung stellte, steht auf Grund seiner Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe den Antrag gestellt, weil er hier leben habe wollen, im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Österreich nach der Abschiebung 2012 und dem bis dahin der Behörde unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen fest: Der Beschwerdeführer wäre nicht daran gehindert gewesen, den Antrag früher auf freiem Fuß zu stellen und brachte keine Gründe vor, die zur Asylgewährung führen hätten können.

Die Feststellungen zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gründen auf dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer diesen Antrag aus keinen anderen Gründen stellte, als um aus der Schubhaft entlassen zu werden und umgehend wieder unrechtmäßig ins Bundesgebiet einreisen zu können, nachdem er nach der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Festnahme anders als noch 2010 nicht entlassen worden war, steht auf Grund des Kontextes (Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise binnen drei Wochen nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz, Antrag auf internationalen Schutz mehr als ein Jahr nach (Wieder-)Einreise, Aufenthalt im Verborgenen ohne Behördenkontaktfest zwischen Wiedereinreise und Stellung des Antrages auf internationalen Schutz) und wurde vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung indirekt damit bekräftigt, dass er den Antrag nach „Rechtsberatung von außen“ gestellt habe. Sein Vorbringen, er habe deswegen zurückkehren wollen, weil seine Eltern krank gewesen seien, war einerseits nicht plausibel, weil der Beschwerdeführer bereits auf freiem Fuß zurückkehren hätte können, und andererseits, weil seine Eltern seien Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge vor vier Jahren krank waren – sohin 2019, nicht 2013. Im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen lässt sich aus dieser freiwilligen Ausreise sohin nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer kooperativ und gewillt ist, mit den Behörden zusammenzuarbeiten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im KOSOVO eine in Österreich lebende MONGOLISCHE, später österreichische Staatsbürgerin heiratete und sich vor etwa FÜNF Jahren von ihr scheiden ließ, weil keine Dokumente dazu vorliegen (dies umso mehr, als diese Voraussetzung für eine neuerliche Eheschließung wären) und überdies nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu der noch nicht so lange zurückliegenden Scheidung machen konnte.

Dass der Beschwerdeführer ca. einen Monat nach seiner freiwilligen Ausreise in den KOSOVO nach Österreich zurückkehrte, steht auf Grund seiner Angaben, auch in der hg. mündlichen Verhandlung, fest. Das Beschwerdevorbringen, es könne nicht genau festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer wieder ins Bundesgebiet eingereist sei, verfängt daher nicht. Dass er seither unangemeldet im Verborgenen lebt, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet den Behörden gegenüber verschleiert und von Schwarzarbeit als TISCHLER sowie der Unterstützung seines sozialen Umfelds lebt, steht auf Grund der diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers auch in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Dass der Beschwerdeführer seit 2019 in einer Beziehung mit XXXX ist, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest und wurde bereits vom Bundesamt den Bescheiden zu Grunde gelegt, ebenfalls, dass er seither unangemeldet bei ihr in XXXX wohnt und im Falle der Haftentlassung wieder wohnen könnte. Einer Einvernahme von XXXX als Zeugin bedurfte es dazu nicht. Dass diese vom unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kenntnis ist, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.Dass der Beschwerdeführer seit 2019 in einer Beziehung mit römisch 40 ist, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest und wurde bereits vom Bundesamt den Bescheiden zu Grunde gelegt, ebenfalls, dass er seither unangemeldet bei ihr in römisch 40 wohnt und im Falle der Haftentlassung wieder wohnen könnte. Einer Einvernahme von römisch 40 als Zeugin bedurfte es dazu nicht. Dass diese vom unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kenntnis ist, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Dass der Beschwerdeführer unangemeldet im Verborgenen lebte, weil er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst war und dem Zugriff der Behörden entziehen wollte, steht auf Grund seiner gleichbleibenden Angaben, auch in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass er seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetzen will und daher im Falle der Haftentlassung nicht wieder bei seiner Lebensgefährtin Aufenthalt nehmen und für die Behörden greifbar sein würde, steht auf Grund seines langjährigen Vorverhaltens, insbesondere des unangemeldeten Aufenthalts im Verborgenen seit 2012 und den Scheinmeldeadressen davor, sowie des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest, zumal er damit rechnen muss, bei Vorliegen des Einreiseverbotes nur unter schwierigeren Voraussetzungen als 2013 wieder einreisen zu können.

Die Feststellungen zu seinem Bruder XXXX gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers; da die Registerabfragen kein Ergebnis erbringen und er Beschwerdeführer angibt, nicht zu wissen, wo sich sein Bruder aufhält, kann nicht festgestellt werden, wo sein Bruder XXXX lebt. Die Feststellungen zu seinem Bruder XXXX gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und den Registerauszügen.Die Feststellungen zu seinem Bruder römisch 40 gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers; da die Registerabfragen kein Ergebnis erbringen und er Beschwerdeführer angibt, nicht zu wissen, wo sich sein Bruder aufhält, kann nicht festgestellt werden, wo sein Bruder römisch 40 lebt. Die Feststellungen zu seinem Bruder römisch 40 gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und den Registerauszügen.

Die Feststellungen zur Beamtshandlung des Beschwerdeführers wegen Betruges 2020 und der Einstellung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme 2022 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt; aus diesem und den Registerauszügen (ZMR, IZR, SVA, GVS, SA) ergibt sich, dass das Bundesamt keine Kenntnis vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet 2013 – 2023 hatte.

Die Feststellungen zur Beamtshandlung des Beschwerdeführers in XXXX und zur vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, ebenso die Feststellungen zur Festnahme, Untersuchungshaft und Verurteilung 2023, zur Erlassung des Festnahmeauftrages 2023, Festnahme, Einlieferung und Schubhaftverhängung 2023.Die Feststellungen zur Beamtshandlung des Beschwerdeführers in römisch 40 und zur vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, ebenso die Feststellungen zur Festnahme, Untersuchungshaft und Verurteilung 2023, zur Erlassung des Festnahmeauftrages 2023, Festnahme, Einlieferung und Schubhaftverhängung 2023.

Dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.06.2023 Parteiengehör zur Verhängung der Schubhaft und Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot einräumte, er aber keine Stellungnahme abgab, steht auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest, ebenso die Einvernahme am 07.07.2023. Die Feststellungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes 2023 gründen auf dem während des Gerichtsverfahrens übermittelten Bescheid samt Zustellnachweis. Dass noch keine Beschwerde erhoben wurde, steht auf Grund der Aussage der Parteien fest, dass der Beschwerdeführer Beschwerde erheben möchte, auf Grund seiner Aussage. Die Feststellungen zur Zusicherung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gründen auf dem Schreiben der KOSOVARISCHEN Vertretungsbehörde vom 21.07.2023. Die Feststellungen zur weiteren Vorgangsweise gründen auf den Angaben des Bundesamtes in der hg. mündlichen Verhandlung.Dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.06.2023 Parteiengehör zur Verhängung der Schubhaft und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einräumte, er aber keine Stellungnahme abgab, steht auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest, ebenso die Einvernahme am 07.07.2023. Die Feststellungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes 2023 gründen auf dem während des Gerichtsverfahrens übermittelten Bescheid samt Zustellnachweis. Dass noch keine Beschwerde erhoben wurde, steht auf Grund der Aussage der Parteien fest, dass der Beschwerdeführer Beschwerde erheben möchte, auf Grund seiner Aussage. Die Feststellungen zur Zusicherung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gründen auf dem Schreiben der KOSOVARISCHEN Vertretungsbehörde vom 21.07.2023. Die Feststellungen zur weiteren Vorgangsweise gründen auf den Angaben des Bundesamtes in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Vollzug der Schubhaft gründen auf der Anhaltedatei. Dass der Beschwerdeführer gesund, nicht suchtmittelabhängig und uneingeschränkt haftfähig ist, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang mit den amtsärztlichen Unterlagen fest und mit seiner Haftfähigkeit in der Untersuchungshaft in Einklang.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Im vorliegenden Fall hätte das Bundesamt einen Mandatsbescheid erlassen können, hat jedoch einen Bescheid erlassen, obwohl der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern im Stande der Festnahme angehalten wurde. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen wesentlichen Verfahrensmangel, ebensowenig bei der Anordnung, dass die Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides im Anschluss an die derzeitige Haft eintreten, da auf Grund der Anhaltung des Beschwerdeführers im Stande der Festnahme im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides kein Zweifel daran besteht, dass die Schubhaft mit der Zustellung des Bescheides als verhängt galt. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.07.2023 und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.07.2023

1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Der Beschwerdeführer ist KOSOVARISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist volljähriger Fremder und unrechtmäßig aufhältig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

2. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:2. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war bereits vor der Festnahme anhängig, dem Beschwerdeführer bereits mit dem am 21.06.2023 zugestellten Schriftsatz Parteiengehör zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeräumt. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes.Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war bereits vor der Festnahme anhängig, dem Beschwerdeführer bereits mit dem am 21.06.2023 zugestellten Schriftsatz Parteiengehör zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeräumt. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes.

3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Das Bundesamt geht zutreffend davon aus, dass Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt, weil sich der Beschwerdeführer bis Ablauf des Einreiseverbotes der Abschiebung, danach der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzog, indem er sich unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt, ohne dass die Behörden Kenntnis von seinem Aufenthalt hatten, dies über einen langen Zeitraum von fast zehn Jahren. Er entzog sich der Abschiebung (und Anhaltung in Schubhaft), indem er am 27.01.2010 einen Folgeantrag aus dem Stande der Festnahme stellte, wobei in diesem Zeitpunkt keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.Das Bundesamt geht zutreffend davon aus, dass Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorliegt, weil sich der Beschwerdeführer bis Ablauf des Einreiseverbotes der Abschiebung, danach der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzog, indem er sich unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt, ohne dass die Behörden Kenntnis von seinem Aufenthalt hatten, dies über einen langen Zeitraum von fast zehn Jahren. Er entzog sich der Abschiebung (und Anhaltung in Schubhaft), indem er am 27.01.2010 einen Folgeantrag aus dem Stande der Festnahme stellte, wobei in diesem Zeitpunkt keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.

Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG begründete das Bundesamt nicht.Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG begründete das Bundesamt nicht.

Das Bundesamt geht zutreffend davon aus, dass Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorliegt: Im Bundesgebiet leben die Freundin und der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie, zudem leben Freunde des Beschwerdeführers in Österreich. Diese ermöglichten ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und sich den Behörden zu entziehen. Sie ließen den Beschwerdeführer bei ihnen unangemeldet wohnen. Er könnte bei Entlassung aus der Schubhaft wieder bei ihnen wohnen, auf Grund seiner Einlassungen und des persönlichen Eindrucks, den er vermittelte, steht jedoch fest, dass er sich nicht dem Zugriff der Behörden zur Verfügung halten, sondern untertauchen und den Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wird, wie er es auch bisher tat, wenn er eine Abschiebung fürchtete. Der Beschwerdeführer hat keine eigene Wohnung und keine feste Anstellung, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und Unterstützung seines Umfeldes. Er verfügt sohin über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte, auf Grund dessen aber nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren stellen wird.Das Bundesamt geht zutreffend davon aus, dass Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vorliegt: Im Bundesgebiet leben die Freundin und der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie, zudem leben Freunde des Beschwerdeführers in Österreich. Diese ermöglichten ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und sich den Behörden zu entziehen. Sie ließen den Beschwerdeführer bei ihnen unangemeldet wohnen. Er könnte bei Entlassung aus der Schubhaft wieder bei ihnen wohnen, auf Grund seiner Einlassungen und des persönlichen Eindrucks, den er vermittelte, steht jedoch fest, dass er sich nicht dem Zugriff der Behörden zur Verfügung halten, sondern untertauchen und den Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wird, wie er es auch bisher tat, wenn er eine Abschiebung fürchtete. Der Beschwerdeführer hat keine eigene Wohnung und keine feste Anstellung, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und Unterstützung seines Umfeldes. Er verfügt sohin über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte, auf Grund dessen aber nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren stellen wird.

Das Bundesamt ging sohin zutreffend vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG aus.Das Bundesamt ging sohin zutreffend vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG aus.

4. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann und muss:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Auf Grund des zuletzt zehnjährigen unrechtmäßigen, unangemeldeten Aufenthalts im Verborgenen ohne Kenntnis der Behörden vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, bei dem er sich erfolgreich über einen so langen Zeitraum dem Zugriff der Behörden entzog, den davor bestehenden Scheinmeldungen und der zweimaligen Rückkehr nach Aufenthaltsbeendigung, besteht entgegen dem Beschwerdevorbringen so hohe Fluchtgefahr, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann. Mit dem Vorbringen, dass die Verwaltung Möglichkeiten für die angeordnete Unterkunftnahme geschaffen habe, tut die Beschwerde auch nicht dar, warum im Falle des Beschwerdeführers damit das Auslangen gefunden werden könne; dies trifft angesichts der Scheinmeldungen und langen Zeiträumen ohne Anmeldungen insbesondere im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, mit der Verhängung einer periodischen Meldeverpflichtung könne das Auslangen gefunden werden, zu.

5. Die Verhängung der Schubhaft ist auch verhältnismäßig:

Der Beschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt haftfähig. Das Bundesamt erließ binnen drei Wochen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, die Zusicherung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates lag innerhalb derselben Zeit vor. Das Verfahren wurde sohin effizient geführt. Aktuell wird die Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer und Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung abgewartet.

Dass das Verfahren effizient geführt wurde und die Anhaltung verhältnismäßig ist, trifft ungeachtet dessen zu, dass sich der Beschwerdeführer vor der Schubhaftverhängung in Justizhaft befand, da es sich dabei um Untersuchungshaft handelte, die weniger als einen Monat lang dauerte und das Bundesamt dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum bereits Parteiengehör zur Verhängung von Schubhaft und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einräumte, die Stellungnahmefrist endete unmittelbar vor der Entlassung aus der Strafhaft.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 76 Abs. 2 FPG und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Paragraph 76, Absatz 2, FPG und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der Beschwerdeführer ist – teilweise wegen Verbrechen – im Bundesgebiet insgesamt dreifach vorbestraft, zuletzt auf Grund des Urteils 2023, weshalb das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 76 Abs. 2a FPG zu berücksichtigen ist. Auch auf Grund der langjährigen Ausübung der Schwarzarbeit besteht ein hohes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer ist – teilweise wegen Verbrechen – im Bundesgebiet insgesamt dreifach vorbestraft, zuletzt auf Grund des Urteils 2023, weshalb das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigen ist. Auch auf Grund der langjährigen Ausübung der Schwarzarbeit besteht ein hohes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.

6. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.07.2023 und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.07.2023 ist daher abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder. Eine Rückkehrentscheidung wurde am 18.07.2023 erlassen, der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer will Beschwerde erheben, hat sie aber noch nicht erhoben, die Beschwerdefrist ist noch offen. Die Rückkehrentscheidung ist daher noch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer wird daher weiterhin zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angehalten.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder. Eine Rückkehrentscheidung wurde am 18.07.2023 erlassen, der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer will Beschwerde erheben, hat sie aber noch nicht erhoben, die Beschwerdefrist ist noch offen. Die Rückkehrentscheidung ist daher noch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer wird daher weiterhin zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angehalten.

3. Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vor.3. Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vor.

Es liegt aber auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG vor, weil der Beschwerdeführer entgegen einem Einreiseverbot in das Bundesgebiet zurückkehrte, als er nach der Abschiebung in den KOSOVO am 27.06.2012 und nach der freiwilligen Ausreise in den KOSOVO am 24.09.2013 ca. am 10.07.2012 und Ende Dezember 2013 unrechtmäßig nach Österreich zurückkehrte.Es liegt aber auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG vor, weil der Beschwerdeführer entgegen einem Einreiseverbot in das Bundesgebiet zurückkehrte, als er nach der Abschiebung in den KOSOVO am 27.06.2012 und nach der freiwilligen Ausreise in den KOSOVO am 24.09.2013 ca. am 10.07.2012 und Ende Dezember 2013 unrechtmäßig nach Österreich zurückkehrte.

Es liegt weiters auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor: Zwar lag im Zeitpunkt der Stellung des ersten Folgeantrages aus dem Stande der Festnahme am 27.01.2010 keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor (s. Z 1), aber im Zeitpunkt der Stellung des zweiten Folgeantrages aus dem Stande der Festnahme am 03.09.2013 auf Grund des Einreiseverbotes vom 20.06.2012.Es liegt weiters auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor: Zwar lag im Zeitpunkt der Stellung des ersten Folgeantrages aus dem Stande der Festnahme am 27.01.2010 keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor (s. Ziffer eins,), aber im Zeitpunkt der Stellung des zweiten Folgeantrages aus dem Stande der Festnahme am 03.09.2013 auf Grund des Einreiseverbotes vom 20.06.2012.

Aus diesen Gründen liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 5 und 9 FPG vor.Aus diesen Gründen liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 5 und 9 FPG vor.

4. Es kann daher mit der Anwendung gelinderer Mittel auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden, zumal der Beschwerdeführer bei der Rückkehrberatung im Stande der Schubhaft erneut angab, nicht rückkehrwillig zu sein, was mit dem Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, in Einklang steht.

5. Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund. Es wird die Erhebung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer abgewartet. Es liegt am Beschwerdeführer, ob er die Beschwerdefrist ausschöpft oder der Beschwerde früher erhebt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates liegt vor. Mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in naher Zukunft ist daher mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

6. Es liegen daher auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.

Da das Bundesamt an der mündlichen Verhandlung teilnahm, hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt Kosten iHv insg. € 887,20 zu ersetzen.

4. Der Barauslagenersatz wird einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2275136.1.00

Im RIS seit

08.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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