Entscheidungsdatum
09.11.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W601 2276077-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 31.10.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und teilte im Wesentlichen mit, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden.1. Mit Schreiben vom 31.10.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und teilte im Wesentlichen mit, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden.
2. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 31.10.2023 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG sowie die Möglichkeit sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen informiert.2. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 31.10.2023 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG sowie die Möglichkeit sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen informiert.
3. Die Beschwerdeführervertreterin übermittelte am 02.11.2023 eine Vollmacht des BF sowie eine Stellungnahme. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Abschiebung des BF nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer absehbar sei. Von der belangten Behörde sei nicht dargelegt worden, wann die für die Abschiebung notwendige Rückmeldung des russischen Migrationsdienstes erfolge und ob mit dieser tatsächlich vor dem geplanten Abschiebetermin des BF gerechnet werden kann. Die Schubhaft erweise sich daher als unverhältnismäßig. Zudem habe das BFA den BF von der Strafhaft direkt in die Schubhaft überstellt und erst dann begonnen, die Abschiebung des BF zu organisieren. Es erweise sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft jedoch regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt.
4. Am 02.11.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.
5. Am 03.11.2023 übermittelte das BFA, auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag, eine Anfragebeantwortung zu näher bezeichneten Fragen. Zu dieser Anfragebeantwortung wurde dem BF, vertreten durch seine Rechtsvertreterin, Parteiengehör gewährt, es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt und ihm aufgetragen von 18.03.2019 bis zum 22.03.2019 in einer näher bezeichneten Unterkunft Quartier zu nehmen. 1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt und ihm aufgetragen von 18.03.2019 bis zum 22.03.2019 in einer näher bezeichneten Unterkunft Quartier zu nehmen.
1.1.3. Am 12.11.2020 wurde der BF wegen des dringenden Tatverdachtes der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und der Urkundenfälschung vorläufig festgenommen, in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und sodann am 13.11.2020 die Untersuchungshaft verhängt.1.1.3. Am 12.11.2020 wurde der BF wegen des dringenden Tatverdachtes der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und der Urkundenfälschung vorläufig festgenommen, in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und sodann am 13.11.2020 die Untersuchungshaft verhängt.
1.1.4. Die gegen den Bescheid des BFA vom 03.09.2019 vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2020, GZ. XXXX als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu u.a. ausgeführt, dass der BF weder in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, noch drohe ihm eine solche aktuell. Die negative Feststellung zur potentiellen Verfolgungsgefahr und aktuell drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruhe auf seinem unglaubwürdigen Vorbringen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.1.1.4. Die gegen den Bescheid des BFA vom 03.09.2019 vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2020, GZ. römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu u.a. ausgeführt, dass der BF weder in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, noch drohe ihm eine solche aktuell. Die negative Feststellung zur potentiellen Verfolgungsgefahr und aktuell drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruhe auf seinem unglaubwürdigen Vorbringen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
1.1.5. Am 04.02.2021 wurde der BF vor dem BFA zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes oder der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach der Anhaltung in Strafhaft, niederschriftlich einvernommen.
1.1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2021, GZ. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, der Verbrechen der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn nach § 3g VerbotsG 1947, der Verbrechen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. b StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Jahren verurteilt. Der BF wurde sodann in Strafhaft angehalten.1.1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.03.2021, GZ. römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB, der Verbrechen der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn nach Paragraph 3 g, VerbotsG 1947, der Verbrechen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 Jahren verurteilt. Der BF wurde sodann in Strafhaft angehalten.
1.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehr-entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 und Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.1.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehr-entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5 und Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
1.1.8. Die gegen diesen Bescheid vom 12.05.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2021, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen und der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.1.1.8. Die gegen diesen Bescheid vom 12.05.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2021, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
1.1.9. Der BF wurde am 21.12.2022 aufgrund seines Vorbringens einen neuerlichen Asylantrag stellen zu wollen, von der Strafhaft der Polizeiinspektion XXXX vorgeführt, wo sein Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) entgegengenommen und seine Erstbefragung durchgeführt wurde. 1.1.9. Der BF wurde am 21.12.2022 aufgrund seines Vorbringens einen neuerlichen Asylantrag stellen zu wollen, von der Strafhaft der Polizeiinspektion römisch 40 vorgeführt, wo sein Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) entgegengenommen und seine Erstbefragung durchgeführt wurde.
1.1.10. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2023, GZ. XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft für den 12.07.2023 festgelegt. 1.1.10. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.06.2023, GZ. römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft für den 12.07.2023 festgelegt.
1.1.11. Am 04.07.2023 wurde der BF in der Justizanstalt XXXX vom BFA zum Antrag auf internationalen Schutz und neuerlich zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen einvernommen.1.1.11. Am 04.07.2023 wurde der BF in der Justizanstalt römisch 40 vom BFA zum Antrag auf internationalen Schutz und neuerlich zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen einvernommen.
1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.12.2022 (Folgeantrag) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß gemäß § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.12.2022 verloren hat. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde gem. § 59 Abs. 5 FPG nicht erlassen. 1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.12.2022 (Folgeantrag) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.12.2022 verloren hat. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht erlassen.
1.1.13. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.07.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten.1.1.13. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten.
1.1.14. Am 12.07.2023 wurde der BF, unter Setzung einer Probezeit von 5 Jahren, bedingt aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.
1.1.15. Die gegen den Mandatsbescheid vom 11.07.2023 und die Anhaltung des BF in Schubhaft erhobene Beschwerde vom 02.08.2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2023, mit Erkenntnis vom 08.08.2023, GZ. XXXX gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2, Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen begründend aus, dass der BF haftfähig sei und in Österreich strafgerichtliche Verurteilungen aufweise. Er verfüge in Österreich weder über Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte oder einen gesicherten Wohnsitz und sei beruflich nicht verankert. Der BF achte die österreichische Rechtsordnung nicht, sei nicht bereit, freiwillig in die Russische Föderation zurückzukehren und sei nicht vertrauenswürdig. Im Falle seiner Enthaftung sei zu befürchten, dass er in Österreich untertauche bzw. sei nicht auszuschließen, dass er sich zu seinem Onkel nach Deutschland abzusetzen versuchen würde. Der BF habe sich in Schubhaft ordnungswidrig verhalten. Er verfüge über einen bis 2026 gültigen Reisepass der Russischen Föderation. Im Jahre 2023 seien bereits mindestens zwei Abschiebungen in die Russische Föderation durchgeführt worden. Im Falle der Abweisung des Asylfolgeantrages des Beschwerdeführers sei mit einer raschen Effektivierung seiner Abschiebung, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. 1.1.15. Die gegen den Mandatsbescheid vom 11.07.2023 und die Anhaltung des BF in Schubhaft erhobene Beschwerde vom 02.08.2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2023, mit Erkenntnis vom 08.08.2023, GZ. römisch 40 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen begründend aus, dass der BF haftfähig sei und in Österreich strafgerichtliche Verurteilungen aufweise. Er verfüge in Österreich weder über Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte oder einen gesicherten Wohnsitz und sei beruflich nicht verankert. Der BF achte die österreichische Rechtsordnung nicht, sei nicht bereit, freiwillig in die Russische Föderation zurückzukehren und sei nicht vertrauenswürdig. Im Falle seiner Enthaftung sei zu befürchten, dass er in Österreich untertauche bzw. sei nicht auszuschließen, dass er sich zu seinem Onkel nach Deutschland abzusetzen versuchen würde. Der BF habe sich in Schubhaft ordnungswidrig verhalten. Er verfüge über einen bis 2026 gültigen Reisepass der Russischen Föderation. Im Jahre 2023 seien bereits mindestens zwei Abschiebungen in die Russische Föderation durchgeführt worden. Im Falle der Abweisung des Asylfolgeantrages des Beschwerdeführers sei mit einer raschen Effektivierung seiner Abschiebung, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen.
1.1.16. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag des BF, der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.07.2023 betreffend seinen Asylfolgeantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 09.08.2023, GZ. XXXX , als unzulässig zurück und erkannte unter einem mit Teilerkenntnis der Beschwerde gegen diesen Bescheid von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zu.1.1.16. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag des BF, der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.07.2023 betreffend seinen Asylfolgeantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 09.08.2023, GZ. römisch 40 , als unzulässig zurück und erkannte unter einem mit Teilerkenntnis der Beschwerde gegen diesen Bescheid von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zu.
1.1.17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2023, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 05.07.2023 betreffend seinen Asylfolgeantrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2023, als unbegründet abgewiesen. Einem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde bislang nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.1.17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2023, GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 05.07.2023 betreffend seinen Asylfolgeantrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2023, als unbegründet abgewiesen. Einem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde bislang nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.1.18. Am 02.11.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, der an das BFA weitergeleitet wurde. Das Verfahren ist anhängig.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und das Geburtsdatum und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines Mitgliedsstaates der EU und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF wird seit 12.07.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit dem letzten gerichtlichen Ausspruch am 08.08.2023, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
1.2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung.
1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF benutzte in Österreich nach erstinstanzlicher Ablehnung seines ersten Asylantrages eine totalgefälschte Karte für subsidiär Schutzberechtigte zum Zwecke seiner Identifikation.
1.3.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2021, GZ. XXXX , wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, der Verbrechen der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn nach § 3g VerbotsG 1947, der Verbrechen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. b StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen, als mildernd wurden das teilweise Geständnis, der ordentliche Lebenswandel des BF, die teilweise Tatbegehung als junger Erwachsener sowie sein junges Alter berücksichtigt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass aufgrund der Gefährlichkeit der Delikte und der Gefährlichkeit des BF eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen war, um dem BF das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen zu führen.1.3.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.03.2021, GZ. römisch 40 , wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB, der Verbrechen der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn nach Paragraph 3 g, VerbotsG 1947, der Verbrechen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen, als mildernd wurden das teilweise Geständnis, der ordentliche Lebenswandel des BF, die teilweise Tatbegehung als junger Erwachsener sowie sein junges Alter berücksichtigt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass aufgrund der Gefährlichkeit der Delikte und der Gefährlichkeit des BF eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen war, um dem BF das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen zu führen.
1.3.3. Der BF hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Er verfügt aktuell über € 960,00.
1.3.4. Der BF begab sich vom 25.07.2023 bis 14.08.2023 während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik.
1.3.5. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ. Der BF ist nicht bereit freiwillig in die Russische Föderation zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer sich den Behörden nicht zur Verfügung halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.
1.3.6. Der BF verfügt über einen bis 11.02.2026 gültigen Reisepass der Russischen Föderation (ausgestellt am 11.02.2016), der in der Effektenverwaltung des Polizeianhaltezentrums (PAZ) XXXX aufbewahrt wird. In der Erstbefragung zum ersten Asylantrag des BF am 18.03.2019 gab der BF betreffend seinen Reisepass an, dass er ein Reisedokument gehabt habe, dieses aber an der Grenze zu Österreich zerrissen habe. In seiner Einvernahme beim BFA am 22.03.2019 gab der BF diesbezüglich an: „Es könnte sein, daß ich eine Geburtsurkunde habe, meinen Personalausweis und meinen Reisepass habe ich weggeschmissen, ich habe ihn vernichtet. Als ich die Grenze von der Ukraine zu Österreich überschritten habe, habe ich die Dokumente vernichtet. […] Damit man nicht zurückschickt.“1.3.6. Der BF verfügt über einen bis 11.02.2026 gültigen Reisepass der Russischen Föderation (ausgestellt am 11.02.2016), der in der Effektenverwaltung des Polizeianhaltezentrums (PAZ) römisch 40 aufbewahrt wird. In der Erstbefragung zum ersten Asylantrag des BF am 18.03.2019 gab der BF betreffend seinen Reisepass an, dass er ein Reisedokument gehabt habe, dieses aber an der Grenze zu Österreich zerrissen habe. In seiner Einvernahme beim BFA am 22.03.2019 gab der BF diesbezüglich an: „Es könnte sein, daß ich eine Geburtsurkunde habe, meinen Personalausweis und meinen Reisepass habe ich weggeschmissen, ich habe ihn vernichtet. Als ich die Grenze von der Ukraine zu Österreich überschritten habe, habe ich die Dokumente vernichtet. […] Damit man nicht zurückschickt.“
1.3.7. Für jede Außerlandesbringung in die Russische Föderation ist eine Rückmeldung durch den russischen Migrationsdienst erforderlich. Im Bereich Einzelrückführungen besteht seitens des BFA kein direkter Kontakt zum russischen Migrationsdienst. Die Flugdaten sowie Informationen zum Reisedokument werden an die österreichische Botschaft in Moskau in deutscher und russischer Sprache übermittelt. Diese leitet diese Informationen an den Migrationsdienst weiter. Die Bestätigung des Migrationsdienstes wird über die russische Botschaft in Wien an das BFA übermittelt. Rückmeldungen seitens des russischen Migrationsdienstes erfolgen in der Regel binnen einer Frist von sechs Wochen. Bisher langten diese Rückmeldungen zeitgerecht beim BFA ein. Im Jahr 2023 sind bisher in drei Fällen Rückmeldungen eingelangt. Die Personen wurden in der Folge außer Landes gebracht. 2022 wurden zwei Personen in die RF abgeschoben, auch in diesen Fällen langte die Rückmeldung des russischen Migrationsdienstes rechtzeitig ein.
Ein Abschiebetermin für den BF ist für den 07.12.2023 per Flug über Istanbul nach Moskau festgelegt. Die Abschiebung wurde nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2023 umgehend organisiert und die Flugdaten sowie die Information zum Reisedokument des BF am 24.10.2023 im Wege der österreichischen Botschaft Moskau an den Russischen Migrationsdienst vorgelegt.
Die Erlangung einer Rückantwort des russischen Migrationsdienstes für den Flugtermin am 07.12.2023 und die erfolgreiche Abschiebung des BF sind aus aktueller Sicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA betreffend die Asyl- und Schubhaftverfahren des BF sowie in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungs-gerichtes betreffend das Schubhaftbeschwerdeverfahren (GZ. XXXX und die Beschwerdeverfahren zu den Anträgen auf internationalen Schutz und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (GZ. XXXX und durch Einsichtnahme in die im gegenständlichen Verfahren erstattete Stellungnahme vom 31.10.2023 und Anfragebeantwortung des BFA vom 03.11.2023, in die Stellungnahme des BF vom 02.11.2023 sowie in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) sowie des Grundversorgungsinformationssystems.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA betreffend die Asyl- und Schubhaftverfahren des BF sowie in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungs-gerichtes betreffend das Schubhaftbeschwerdeverfahren (GZ. römisch 40 und die Beschwerdeverfahren zu den Anträgen auf internationalen Schutz und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (GZ. römisch 40 und durch Einsichtnahme in die im gegenständlichen Verfahren erstattete Stellungnahme vom 31.10.2023 und Anfragebeantwortung des BFA vom 03.11.2023, in die Stellungnahme des BF vom 02.11.2023 sowie in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) sowie des Grundversorgungsinformationssystems.
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den oben genannten Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) des BF ergeben sich aus dem gültigen Reisepass des BF. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und der Einsicht in den Gerichtsakt zum Asylverfahren des BF zur GZ. XXXX , aus welchem sich ergibt, dass die abweisende Entscheidung des BFA vom 03.09.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2020 rechtskräftig bestätigt wurde sowie aus der Einsicht in den Gerichtsakt zum Beschwerdeverfahren des BF betreffend den Folgeantrag zur GZ. XXXX aus welchem sich ebenso ergibt, dass die abweisende Entscheidung des BFA vom 05.07.2023 bestätigt wurde. 2.2.1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) des BF ergeben sich aus dem gültigen Reisepass des BF. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und der Einsicht in den Gerichtsakt zum Asylverfahren des BF zur GZ. römisch 40 , aus welchem sich ergibt, dass die abweisende Entscheidung des BFA vom 03.09.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2020 rechtskräftig bestätigt wurde sowie aus der Einsicht in den Gerichtsakt zum Beschwerdeverfahren des BF betreffend den Folgeantrag zur GZ. römisch 40 aus welchem sich ebenso ergibt, dass die abweisende Entscheidung des BFA vom 05.07.2023 bestätigt wurde.
2.2.1. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 12.07.2023 ergibt sich aus der Anhaltedatei und dem Verwaltungsakt des BFA (vgl. Mandatsbescheid des BFA vom 11.07.2023 [OZ 1, AS 25ff]). Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft hat sich seit dem letzten Fortsetzungsausspruch vom 08.08.2023 im Verfahren nicht ergeben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.2.2.1. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 12.07.2023 ergibt sich aus der Anhaltedatei und dem Verwaltungsakt des BFA vergleiche Mandatsbescheid des BFA vom 11.07.2023 [OZ 1, AS 25ff]). Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft hat sich seit dem letzten Fortsetzungsausspruch vom 08.08.2023 im Verfahren nicht ergeben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.
2.2.2. Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Die Feststellung zum Gebrauch des BF einer totalgefälschten Karte zum Zwecke seiner Identifikation, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2021, GZ. XXXX . Aus diesem geht hervor, dass der BF am 12.11.2010 in XXXX eine besonders geschützte falsche Urkunde mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, gebraucht, indem er eine totalgefälschte Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG zum Zwecke seiner Identifikation gegenüber den vernehmenden Organen der Staats- bzw. Kriminalpolizei vorwies. 2.3.1. Die Feststellung zum Gebrauch des BF einer totalgefälschten Karte zum Zwecke seiner Identifikation, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.03.2021, GZ. römisch 40 . Aus diesem geht hervor, dass der BF am 12.11.2010 in römisch 40 eine besonders geschützte falsche Urkunde mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, gebraucht, indem er eine totalgefälschte Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 52, AsylG zum Zwecke seiner Identifikation gegenüber den vernehmenden Organen der Staats- bzw. Kriminalpolizei vorwies.
2.3.2. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2021, GZ. XXXX (vgl. Verwaltungsakt betreffend Asylverfahren, AS 683ff) ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des BF. 2.3.2. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.03.2021, GZ. römisch 40 vergleiche Verwaltungsakt betreffend Asylverfahren, AS 683ff) ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des BF.
2.3.3. Die Feststellungen zu fehlenden familiären und fehlenden gefestigten sozialen sowie beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Verhandlungsprotokollen vom 07.08.2023 (OZ 8 in XXXX ) und 02.10.2023 (OZ 15 in XXXX ). Aus denen geht hervor, dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich hat (OZ 8, S. 7 in XXXX ; OZ 15, S. 13, 20 in XXXX ). Sofern der BF in den Verhandlungen angab, dass er einen Freund namens XXXX sowie eine Freundin habe, die die Verlobte bzw. Freundin seines Freundes XXXX sei, bei der er wohnen könne, ist festzuhalten, dass der BF beide erst während seiner Anhaltung in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX über einen Dritten kennengelernt habe und telefonischen Kontakt habe, weshalb eine enge Nahebeziehung zu diesen nicht angenommen werden kann. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass er die Freundin, die ihm Unterkunft gewähren würde, erstmals in der mündlichen Verhandlung am 07.08.2023 persönlich gesehen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht von einem gesicherten Wohnsitz des BF auszugehen, zumal zweifelhaft ist, dass die Unterkunftnahme bei einer de facto fremden Person belastbar und dauerhaft ist und daher aufgrund des massiv straffälligen Verhaltens des BF und der daraus ergebenden Vertrauensunwürdigkeit den BF nicht davon auszugehen ist, dass der BF aufgrund dieser Kontakte und Wohnmöglichkeit von einer Entziehung abgehalten werden würde. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der BF in der Verhandlung am 02.10.2023 auch angab, dass sein Psychologe wie ein Vater für ihn sei und dieser wisse, dass er hier allein sei und niemanden habe (OZ 15, S. 21 in XXXX ), sodass der BF selbst keine tiefergehende soziale Verankerung in Österreich als gegeben erachtet. Allein aus dem Umstand, dass der BF aufgrund des Verhaltens seines Psychologen ihm gegenüber eine freundschaftliche Bindung ableite, kann aufgrund des vorliegenden Klienten-Verhältnisses keine tiefergehende soziale Bindung angenommen werden. Dass der BF in Österreich beruflich nicht verankert ist, ergibt sich daraus, dass er bis dato keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und im Bundesgebiet auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen darf. Dass der BF über € 960,00 verfügt, ergibt sich aus der Anhaltedatei. 2.3.3. Die Feststellungen zu fehlenden familiären und fehlenden gefestigten sozialen sowie beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Verhandlungsprotokollen vom 07.08.2023 (OZ 8 in römisch 40 ) und 02.10.2023 (OZ 15 in römisch 40 ). Aus denen geht hervor, dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich hat (OZ 8, S. 7 in römisch 40 ; OZ 15, S. 13, 20 in römisch 40 ). Sofern der BF in den Verhandlungen angab, dass er einen Freund namens römisch 40 sowie eine Freundin habe, die die Verlobte bzw. Freundin seines Freundes römisch 40 sei, bei der er wohnen könne, ist festzuhalten, dass der BF beide erst während seiner Anhaltung in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 über einen Dritten kennengelernt habe und telefonischen Kontakt habe, weshalb eine enge Nahebeziehung zu diesen nicht angenommen werden kann. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass er die Freundin, die ihm Unterkunft gewähren würde, erstmals in der mündlichen Verhandlung am 07.08.2023 persönlich gesehen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht von einem gesicherten Wohnsitz des BF auszugehen, zumal zweifelhaft ist, dass die Unterkunftnahme bei einer de facto fremden Person belastbar und dauerhaft ist und daher aufgrund des massiv straffälligen Verhaltens des BF und der daraus ergebenden Vertrauensunwürdigkeit den BF nicht davon auszugehen ist, dass der BF aufgrund dieser Kontakte und Wohnmöglichkeit von einer Entziehung abgehalten werden würde. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der BF in der Verhandlung am 02.10.2023 auch angab, dass sein Psychologe wie ein Vater für ihn sei und dieser wisse, dass er hier allein sei und niemanden habe (OZ 15, S. 21 in römisch 40 ), sodass der BF selbst keine tiefergehende soziale Verankerung in Österreich als gegeben erachtet. Allein aus dem Umstand, dass der BF aufgrund des Verhaltens seines Psychologen ihm gegenüber eine freundschaftliche Bindung ableite, kann aufgrund des vorliegenden Klienten-Verhältnisses keine tiefergehende soziale Bindung angenommen werden. Dass der BF in Österreich beruflich nicht verankert ist, ergibt sich daraus, dass er bis dato keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und im Bundesgebiet auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen darf. Dass der BF über € 960,00 verfügt, ergibt sich aus der Anhaltedatei.
2.3.4. Die Feststellungen zum Hungerstreik ergeben sich aus der Anhaltedatei sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 07.08.2023 (OZ 8 in XXXX Dass sich dieser Hungerstreik nur gegen die Haftbedingungen richtete, konnte der BF in der Verhandlung nicht schlüssig darlegen. So gab er zunächst auf die Frage warum er in Hungerstreik sei, an: „weil, sie zuerst sie wollen mich abschieben nach Russland, weil Krieg ist und 2. Ich kann nicht … […] Ich konnte das alles nicht aushalten in Schubhaft. Ich hatte sogar Läuse. Es ist wie Ärzte, wenn sie Kranke und Gesunde, alle zusammenschmeißen. Das war mein Protest.“ (OZ 8, S. 9 in XXXX Der BF gab daher sehr wohl auch an, dass sich der Hungerstreik nicht nur gegen die Haftbedingungen, sondern auch gegen seine Abschiebung richtete. Zudem waren die Ausführungen betreffend die Haftbedingungen nicht nachvollziehbar („Es ist wie Ärzte, wenn sie Kranke und Gesunde, alle zusammenschmeißen.“, „In XXXX hast du mehrere Möglichkeiten und mehrere Rechte. Du fühlst dich wie ein normaler Mensch. Egal, was du gemacht hast, diese Mensch … Beamte, alle.“ OZ 8, S. 9 in XXXX ).2.3.4. Die Feststellungen zum Hungerstreik ergeben sich aus der Anhaltedatei sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 07.08.2023 (OZ 8 in römisch 40 Dass sich dieser Hungerstreik nur gegen die Haftbedingungen richtete, konnte der BF in der Verhandlung nicht schlüssig darlegen. So gab er zunächst auf die Frage warum er in Hungerstreik sei, an: „weil, sie zuerst sie wollen mich abschieben nach Russland, weil Krieg ist und 2. Ich kann nicht … […] Ich konnte das alles nicht aushalten in Schubhaft. Ich hatte sogar Läuse. Es ist wie Ärzte, wenn sie Kranke und Gesunde, alle zusammenschmeißen. Das war mein Protest.“ (OZ 8, S. 9 in römisch 40 Der BF gab daher sehr wohl auch an, dass sich der Hungerstreik nicht nur gegen die Haftbedingungen, sondern auch gegen seine Abschiebung richtete. Zudem waren die Ausführungen betreffend die Haftbedingungen nicht nachvollziehbar („Es ist wie Ärzte, wenn sie Kranke und Gesunde, alle zusammenschmeißen.“, „In römisch 40 hast du mehrere Möglichkeiten und mehrere Rechte. Du fühlst dich wie ein normaler Mensch. Egal, was du gemacht hast, diese Mensch … Beamte, alle.“ OZ 8, S. 9 in römisch 40 ).
2.3.5. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und weder vertrauenswürdig noch kooperativ ist, ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF, insbesondere aus dem massiv strafrechtlichen Verhalten des BF (u.a. Verwendung einer totalgefälschten Aufenthaltskarte) sowie auch seinem Verhalten während der Anhaltung, zumal er sich in Hungerstreik begab, evident. Der BF ist daher weder vertrauenswürdig noch kooperativ. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich zum einen aus den Rückkehrberatungsprotokollen vom 19.07.2023 und 02.08.2023 (OZ 2, AS 75, 81) sowie aus seinen eigenen Angaben. So gab der BF in der Einvernahme beim BFA am 04.07.2023 an, dass er nicht einfach aufgeben und nachhause zurückkehren werde. In der Verhandlung am 08.08.2023 gab der BF ebenso an, dass er alles – legal mögliche – unternehmen werde, damit er nicht nach Russland abgeschoben werde (OZ 8, S. 16 in XXXX Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein Verhalten ändern werde und/oder nunmehr rückkehrwillig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden nicht zur Verfügung halten und versuchen wird einer Abschiebung zu entgehen.2.3.5. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und weder vertrauenswürdig noch kooperativ ist, ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF, insbesondere aus dem massiv strafrechtlichen Verhalten des BF (u.a. Verwendung einer totalgefälschten Aufenthaltskarte) sowie auch seinem Verhalten während der Anhaltung, zumal er sich in Hungerstreik begab, evident. Der BF ist daher weder vertrauenswürdig noch kooperativ. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich zum einen aus den Rückkehrberatungsprotokollen vom 19.07.2023 und 02.08.2023 (OZ 2, AS 75, 81) sowie aus seinen eigenen Angaben. So gab der BF in der Einvernahme beim BFA am 04.07.2023 an, dass er nicht einfach aufgeben und nachhause zurückkehren werde. In der Verhandlung am 08.08.2023 gab der BF ebenso an, dass er alles – legal mögliche – unternehmen werde, damit er nicht nach Russland abgeschoben werde (OZ 8, S. 16 in römisch 40 Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein Verhalten ändern werde und/oder nunmehr rückkehrwillig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden nicht zur Verfügung halten und versuchen wird einer Abschiebung zu entgehen.
2.3.6. Dass der BF über einen gültigen Reisepass der Russischen Föderation verfügt und dieser in der Effektenverwaltung des PAZ XXXX aufbewahrt wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen zu den Angaben des BF betreffend seinen Reisepass im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA betreffend das Asylverfahren (AS 14 und 53). 2.3.6. Dass der BF über einen gültigen Reisepass der Russischen Föderation verfügt und dieser in der Effektenverwaltung des PAZ römisch 40 aufbewahrt wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen zu den Angaben des BF betreffend seinen Reisepass im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA betreffend das Asylverfahren (AS 14 und 53).
2.3.7. Die Feststellungen betreffend die Modalitäten einer Abschiebung in die Russische Föderation, den Abschiebetermin und die erforderliche Rückmeldung des Russischen Migrationsdienstes sowie die erfolgten Abschiebungen in die Russische Föderation ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 31.10.2023 (OZ 7) und der Antwort des BFA vom 03.11.2023 (OZ 14), der seitens des BF nicht entgegengetreten wurde.
Da die Flugdaten sowie die Information zum Reisedokument bereits am 24.10.2023 im Wege der österreichischen Botschaft Moskau an den Russischen Migrationsdienst vorgelegt wurden ist, ist aufgrund der Rückmeldedauer von 6 Wochen von einer Rückmeldung des russischen Migrationsdienstes bis 05.12.2023 zu rechnen. Da der BF über einen gültigen Reisepass verfügt, die Abschiebung für den 07.12.2023 bereits organisiert ist und mit einer rechtzeitigen Rückmeldung des russischen Migrationsdienstes zu rechnen ist, ist eine Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, , 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann, (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde. Paragraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.1.3. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung seit 12.07.2023 in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
3.1.4. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.4. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
3.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehr-entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 und Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid vom 12.05.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2021, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen und der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. 3.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehr-entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5 und Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid vom 12.05.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2021, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.12.2022 (Folgeantrag) vollinhaltlich abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.12.2022 verloren hat. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde gem. § 59 Abs. 5 FPG nicht erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Teilerkenntnis vom 09.08.2023, GZ. XXXX der Beschwerde gegen diesen Bescheid von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zu.Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.12.2022 (Folgeantrag) vollinhaltlich abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.12.2022 verloren hat. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Teilerkenntnis vom 09.08.2023, GZ. römisch 40 der Beschwerde gegen diesen Bescheid von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zu.
Da mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2023, GZ. XXXX die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 05.07.2023 betreffend seinen Asylfolgeantrag, als unbegründet abgewiesen, ist kein faktischer Abschiebeschutz mehr gegeben. Da mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2023, GZ. römisch 40 die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 05.07.2023 betreffend seinen Asylfolgeantrag, als unbegründet abgewiesen, ist kein faktischer Abschiebeschutz mehr gegeben.
Der BF stellte am 02.11.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Antragstellung auf Ausstellung einer Duldungskarte der Abschiebung aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen, und nunmehr durchsetzbaren und durchführbaren Rückkehrentscheidung nicht entgegensteht, zumal dieser keinen faktischen Abschiebeschutz begründet und Gründe gemäß § 46a Abs. 1 FPG nach erfolgter Grobprüfung – insbesondere auch vor dem erst am 16.10.2023 ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, seitdem auch keine wesentlichen Änderungen hervorgekommen sind – offenkundig nicht gegeben sind.Der BF stellte am 02.11.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Antragstellung auf Ausstellung einer Duldungskarte der Abschiebung aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen, und nunmehr durchsetzbaren und durchführbaren Rückkehrentscheidung nicht entgegensteht, zumal dieser keinen faktischen Abschiebeschutz begründet und Gründe gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG nach erfolgter Grobprüfung – insbesondere auch vor dem erst am 16.10.2023 ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, seitdem auch keine wesentlichen Änderungen hervorgekommen sind – offenkundig nicht gegeben sind.
Im vorliegenden Fall liegt nunmehr eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) vor. Es ist daher die Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu prüfen, sodass diese Bestimmung als Prüfmaßstab herangezogen wird. Im vorliegenden Fall liegt nunmehr eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) vor. Es ist daher die Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu prüfen, sodass diese Bestimmung als Prüfmaßstab herangezogen wird.
3.1.6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist. Der BF hat in seinem ersten Asylverfahren lediglich eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt und behauptet, dass sein Reisepass zerrissen bzw. vernichtet wurde. Er hat sich am 12.11.2020 mit einer total gefälschten Aufenthaltskarte subsidiär Schutzberechtigte ausgewiesen. Er verhält sich im Stande der Schubhaft nicht kooperativ, indem er sich von 25.07.2023 bis 14.08.2023 in Hungerstreik befand. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist jedenfalls erfüllt.Dabei ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist. Der BF hat in seinem ersten Asylverfahren lediglich eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt und behauptet, dass sein Reisepass zerrissen bzw. vernichtet wurde. Er hat sich am 12.11.2020 mit einer total gefälschten Aufenthaltskarte subsidiär Schutzberechtigte ausgewiesen. Er verhält sich im Stande der Schubhaft nicht kooperativ, indem er sich von 25.07.2023 bis 14.08.2023 in Hungerstreik befand. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist jedenfalls erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das erste Asylverfahren des BF ist bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2020 rechtskräftig abgeschlossen. Gegen den BF besteht zudem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2021. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2023 die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA mit dem der Folgeantrag des BF vollinhaltlich abgewiesen wurde, bestätigt, weshalb nunmehr eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung wieder vorliegt. In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 daher ebenso jedenfalls gegeben. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das erste Asylverfahren des BF ist bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2020 rechtskräftig abgeschlossen. Gegen den BF besteht zudem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2021. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2023 die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA mit dem der Folgeantrag des BF vollinhaltlich abgewiesen wurde, bestätigt, weshalb nunmehr eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung wieder vorliegt. In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, daher ebenso jedenfalls gegeben.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG u.a. zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte am 21.12.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Da die Entscheidung des BFA vom 12.05.2021, Zl. XXXX , mit der eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot betreffend den BF erlassen wurde, mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2021, GZ. XXXX , vollinhaltlich bestätigt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, lag gegen den BF zum Zeitpunkt seiner Folgeantragsstellung am 21.12.2022 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher ebenfalls erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG u.a. zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte am 21.12.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Da die Entscheidung des BFA vom 12.05.2021, Zl. römisch 40 , mit der eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot betreffend den BF erlassen wurde, mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2021, GZ. römisch 40 , vollinhaltlich bestätigt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, lag gegen den BF zum Zeitpunkt seiner Folgeantragsstellung am 21.12.2022 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher ebenfalls erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Ebenso wenig verfügt er über einen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist beruflich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig, zumal er keinem legalen Erwerb nachgehen darf. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende soziale Verankerung des BF in Österreich vor. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt sohin ebenfalls vor.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Ebenso wenig verfügt er über einen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist beruflich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig, zumal er keinem legalen Erwerb nachgehen darf. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende soziale Verankerung des BF in Österreich vor. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt sohin ebenfalls vor.
Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie – insbesondere aufgrund der in wenigen Wochen bevorstehenden Abschiebung des BF – Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG und Sicherungsbedarf vor.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG und Sicherungsbedarf vor.
3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung, der kriminellen Organisation, der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn, der pornographischen Darstellung Minderjähriger sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden rechtskräftig verurteilt. Insgesamt ergibt sich daher aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten des BF, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit in außerordentlichem Maß gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung, der kriminellen Organisation, der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn, der pornographischen Darstellung Minderjähriger sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden rechtskräftig verurteilt. Insgesamt ergibt sich daher aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten des BF, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit in außerordentlichem Maß gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht.
Demgegenüber kann der BF in Österreich keine Familienangehörigen, keine tiefergehenden sozialen Kontakte, keinen gesicherten Wohnsitz und keine Erwerbstätigkeit vorweisen. Es ist daher den Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse aufgrund der fehlenden familiären und tiefergehenden sozialen Verankerung in Österreich ein weitaus geringerer Stellenwert zuzuschreiben als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung des BF.
Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt während seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.
Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weit weniger schwer als das besonders hohe öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF.
3.1.8. Der BF verfügt über einen gültigen Reisepass der Russischen Föderation, der in der Effektenverwaltung des PAZ XXXX aufbewahrt wird. Die Abschiebung des BF ist für den 07.12.2023 per Flug über Istanbul nach Moskau geplant. Die gebuchten Flugdaten sowie die Informationen zum Reisedokument des BF wurden am 24.10.2023 im Wege der österreichischen Botschaft Moskau an den Russischen Migrationsdienst vorgelegt.3.1.8. Der BF verfügt über einen gültigen Reisepass der Russischen Föderation, der in der Effektenverwaltung des PAZ römisch 40 aufbewahrt wird. Die Abschiebung des BF ist für den 07.12.2023 per Flug über Istanbul nach Moskau geplant. Die gebuchten Flugdaten sowie die Informationen zum Reisedokument des BF wurden am 24.10.2023 im Wege der österreichischen Botschaft Moskau an den Russischen Migrationsdienst vorgelegt.
Mit der für jede Außerlandesbringung in die Russische Föderation erforderlichen Rückmeldung durch den russischen Migrationsdienst ist erfahrungsgemäß binnen 6 Wochen zu rechnen. Abschiebungen in die Russische Föderation finden statt.
Da der BF über einen gültigen Reisepass verfügt, die Abschiebung für den 07.12.2023 bereits organisiert ist und mit einer rechtzeitigen Rückmeldung des russischen Migrationsdienstes zu rechnen ist, ist eine Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.
Die Erlangung einer Rückantwort des russischen Migrationsdienstes für den Flugtermin am 07.12.2023 und die erfolgreiche Abschiebung des BF sind aus aktueller Sicht im Laufe der nächsten Wochen somit realistisch und als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. Da der BF seit 12.07.2023 in Schubhaft angehalten wird, ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – jedenfalls von einer Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der noch zur Verfügung stehenden zulässigen Schubhafthöchstdauer aktuell auszugehen (vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Die Erlangung einer Rückantwort des russischen Migrationsdienstes für den Flugtermin am 07.12.2023 und die erfolgreiche Abschiebung des BF sind aus aktueller Sicht im Laufe der nächsten Wochen somit realistisch und als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. Da der BF seit 12.07.2023 in Schubhaft angehalten wird, ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – jedenfalls von einer Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der noch zur Verfügung stehenden zulässigen Schubhafthöchstdauer aktuell auszugehen vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378).
In der Stellungnahme vom 02.11.2023 wird vorgebracht, dass die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft unverhältnismäßig sei und auf die Entscheidung des VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0264 verwiesen, wonach „sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig [erweise], wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt.“. Es wird dabei jedoch verkannt, dass die Verhängung der Schubhaft über den BF mit Bescheid vom 11.07.2023 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und nicht – wie in der zitierten Entscheidung – zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erfolgte. Umgehend nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2023, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.07.2023 betreffend den Folgeantrag des BF, abgewiesen wurde, setzte das BFA Schritte zur Organisation der Abschiebung des BF und übermittelte die Flugdaten sowie die Information zum Reisedokument im Wege der österreichischen Botschaft Moskau an den Russischen Migrationsdienst. Ein Abschiebetermin für den BF steht für den 07.12.2023 fest. Anhaltspunkte, dass das BFA gemäß § 80 Abs. 1 FPG nicht auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hingewirkt hätte, liegen daher nicht vor. In der Stellungnahme vom 02.11.2023 wird vorgebracht, dass die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft unverhältnismäßig sei und auf die Entscheidung des VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0264 verwiesen, wonach „sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig [erweise], wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt.“. Es wird dabei jedoch verkannt, dass die Verhängung der Schubhaft über den BF mit Bescheid vom 11.07.2023 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und nicht – wie in der zitierten Entscheidung – zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erfolgte. Umgehend nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2023, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.07.2023 betreffend den Folgeantrag des BF, abgewiesen wurde, setzte das BFA Schritte zur Organisation der Abschiebung des BF und übermittelte die Flugdaten sowie die Information zum Reisedokument im Wege der österreichischen Botschaft Moskau an den Russischen Migrationsdienst. Ein Abschiebetermin für den BF steht für den 07.12.2023 fest. Anhaltspunkte, dass das BFA gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG nicht auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hingewirkt hätte, liegen daher nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 12.07.2023 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird.
3.1.9. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens (massive Straffälligkeit, Hungerstreik) und seiner Rückkehrunwilligkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr besteht, dass der BF sich dem Zugriff der Behörden entziehen wird. Zumal der BF nicht vertrauenswürdig und kooperativ ist, ist insbesondere auch aufgrund des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstandes (ein Abschiebetermin ist bereits festgesetzt), nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.3.1.9. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens (massive Straffälligkeit, Hungerstreik) und seiner Rückkehrunwilligkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr besteht, dass der BF sich dem Zugriff der Behörden entziehen wird. Zumal der BF nicht vertrauenswürdig und kooperativ ist, ist insbesondere auch aufgrund des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstandes (ein Abschiebetermin ist bereits festgesetzt), nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.1.11. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen eingeräumt. 3.1.11. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen eingeräumt.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft illegale Einreise öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W601.2276077.2.00Im RIS seit
24.11.2023Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023