Entscheidungsdatum
09.11.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W112 2276199-1/38E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2023, GZ XXXX , und die Anhaltung der Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA IRAK, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2023, GZ römisch 40 , und die Anhaltung der Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2023 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 6 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 6, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ am 18.07.2023 betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Am 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, als er bei der Grundversorgungsstelle des Landes XXXX die Wiederaufnahme in die Grundversorgung beantragen wollte.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ am 18.07.2023 betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Am 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, als er bei der Grundversorgungsstelle des Landes römisch 40 die Wiederaufnahme in die Grundversorgung beantragen wollte.
Der Beschwerdeführer wurde dem Bundesamt vorgeführt und am selben Tag unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache ARABISCH niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
„LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?
VP: Ja Ja ich verstehe ihn gut (dies sagt die VP in deutscher Sprache).
LA: Werden Sie rechtlich vertreten?
VP: Nein
LA: Haben Sie Dokumente die Ihre Identität nachweisen?
VP: Nein
LA: Wie heißen Sie? Wann wurden Sie geboren? Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
VP: Mein Name lautet XXXX , StA IRAK, ich wurde am XXXX in BAGDAD [geboren].VP: Mein Name lautet römisch 40 , StA IRAK, ich wurde am römisch 40 in BAGDAD [geboren].
LA: Gibt es zu Ihrer Person Alias-Namen?
VP Nein
LA: Hatten Sie aus Ihrem Herkunftsstaat irgendwann Identitätsdokumente?
VP: Nein
LA: Geben Sie Ihre Heimatadresse an!
VP: Dort habe ich zur Zeit keine Adresse.
Gesundheit
LA: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung?
VP: Ich bin derzeit im SUBSTITOLPROGRAMM.
LA: Bedeutet das, Sie sind suchtmittelkrank?
VP: Ja, ich war auf HEROIN und zur Behandlung bekomme ich jetzt SUBSTI (SUBSTITOL)
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage der Einvernahme zu folgen?
VP: Ja
LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie stellten am 25.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde zur Gänze negativ entschieden und mit Erkenntnis des BVwG erwuchs diese Entscheidung zweitinstanzlich am 19.01.2022 in Rechtskraft. Das bedeutet, dass Sie zumindest ab diesem Zeitpunkt zur Ausreise aus dem Schengenraum verpflichtet gewesen sind. Warum sind Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
VP: Es ist nicht leicht in mein Land freiwillig zurück zu kehren.
Rückgefragt gebe ich an, dass ich freiwillig nicht zurückkehren werde. Ich bin seit fast 9 Jahren hier, ich kam mit 23 Jahren und jetzt werde ich bald 32. Nach dieser langen Zeit ist es nicht einfach meine Sachen zu packen und zurück zu kehren.
LA: Da Ihr Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden wurde, Sie seit 19.01.2022 kein Aufenthaltsrecht in Österreich besitzen, Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, ist das BFA verpflichtet die Abschiebung zu organisieren, da Sie sich illegal in Österreich aufhalten. Aus diesem Grund wurde Ihnen zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung am 07.07.2023 ein Bescheid (tägliche Meldeverpflichtung bei der PI XXXX ) zugestellt. Warum sind sie dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen?LA: Da Ihr Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden wurde, Sie seit 19.01.2022 kein Aufenthaltsrecht in Österreich besitzen, Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, ist das BFA verpflichtet die Abschiebung zu organisieren, da Sie sich illegal in Österreich aufhalten. Aus diesem Grund wurde Ihnen zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung am 07.07.2023 ein Bescheid (tägliche Meldeverpflichtung bei der PI römisch 40 ) zugestellt. Warum sind sie dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen?
VP: Ich wollte eine zuerst für mich eine Meldeadresse organisieren und mich dann bei denen auf der Polizeiinspektion melden. Heute wollte ich zum Land XXXX (Landesregierung) gehen um mir eine Adresse zu organisieren, dort wurde ich jedoch festgenommen.VP: Ich wollte eine zuerst für mich eine Meldeadresse organisieren und mich dann bei denen auf der Polizeiinspektion melden. Heute wollte ich zum Land römisch 40 (Landesregierung) gehen um mir eine Adresse zu organisieren, dort wurde ich jedoch festgenommen.
LA: Zum Zeitpunkt der Ausfolgung des Bescheides betreffend d[ie] Meldeverpflichtung hatten Sie einen Wohnsitz in XXXX , warum haben Sie diesen Wohnsitz aufgegeben?LA: Zum Zeitpunkt der Ausfolgung des Bescheides betreffend d[ie] Meldeverpflichtung hatten Sie einen Wohnsitz in römisch 40 , warum haben Sie diesen Wohnsitz aufgegeben?
VP: Ich wurde dort abgemeldet, weil ich drei Tage nicht dort war.
LA: Von wann bis wann waren Sie nicht dort?
VP: Das weiß ich nicht mehr genau, vor ca. einem Monat.
LA: Dass ist jedoch noch immer keine Begründung warum Sie der täglichen Meldeverpflichtung ab 08.07.2023 bei der Polizeiinspektion XXXX nicht nachgekommen sind.LA: Dass ist jedoch noch immer keine Begründung warum Sie der täglichen Meldeverpflichtung ab 08.07.2023 bei der Polizeiinspektion römisch 40 nicht nachgekommen sind.
VP: Ich war nur dumm, ich dachte, wenn ich denen eine Adresse gebe, dann muss ich nicht mehr dort hin.
Ich habe eine Bewährungshelferin und die sagte mir auch, dass ich dort hingehen soll, auch wollte sie mir helfen eine neue Meldeadresse zu besorgen. Es war mein Fehler, dass ich dort nicht hingegangen bin.
LA: Das BFA plant die Abschiebung in den IRAK, sind Sie freiwillig dazu bereit in den IRAK zurück zu kehren?
VP Nein.
LA: Da das BFA die Abschiebung plant und Sie freiwillig nicht in den Irak zurückkehren wollen, und sich auch der Meldeverpflichtung entzogen haben, beabsichtigt die entscheidende Behörde die Sicherungsmaßnahme der Schubhaft über Sie zu erlassen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
VP: Warum soll ich jetzt in Schubhaft sitzen.
LA: Besitzen Sie finanzielle Mittel?
VP: Nein keine weder Bargeld noch Bankomatkarte oder dergleichen.
LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
VP Nein. Meine Eltern und meine Geschwister (2 Brüder) leben in DEUTSCHLAND.
LA: Sie sind nicht ausreisewillig, haben die Anordnungen der Behörde nicht befolgt, der Abschiebeflug ist bereits für August gebucht, aus diesem Grund muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie untertauchen werden.
VP: Ok ich will freiwillig ausreisen, aber lassen Sie mich bitte auf freien Fuß bis der Flug geht.
LA: Ich beende jetzt die Befragung, möchten Sie noch etwas angeben, was Ihnen wichtig erscheint?
VP: Nein danke.
Anmerkung - Es wird rückübersetzt
VP: Nach Rückübersetzung möchte ich angeben, dass ich am 30.07.2023 einen OP Termin im UKH XXXX habe, da mein MENISKUS kaputt ist.“VP: Nach Rückübersetzung möchte ich angeben, dass ich am 30.07.2023 einen OP Termin im UKH römisch 40 habe, da mein MENISKUS kaputt ist.“
2. Mit Mandatsbescheid vom 25.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 15:20 Uhr, verhängte das Bundesamt über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung.2. Mit Mandatsbescheid vom 25.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 15:20 Uhr, verhängte das Bundesamt über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung.
Den Bescheid gründete es auf folgende Feststellungen:
„Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und wurden am XXXX in BAGDAD/IRAK geboren.Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 und wurden am römisch 40 in BAGDAD/IRAK geboren.
Sie sind IRAKISCHER Staatsbürger, gehören der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an.
Sie sind illegal in das österreichische Staatsgebiet eingereist.
Derzeit haben Sie keinen Wohnsitz in Österreich, das Abmeldeverfahren an der Adresse XXXX wurde vom Unterkunftgeber bereits vor ca 3 Wochen eingeleitet, da Sie dort seit längerem nicht mehr aufhältig sind.Derzeit haben Sie keinen Wohnsitz in Österreich, das Abmeldeverfahren an der Adresse römisch 40 wurde vom Unterkunftgeber bereits vor ca 3 Wochen eingeleitet, da Sie dort seit längerem nicht mehr aufhältig sind.
Im österreichischen Strafregister scheinen folgende Verurteilungen zu Ihrer Person auf:
01. Verurteilung
Gericht: BG XXXX […]Gericht: BG römisch 40 […]
Urteil 1. Instanz: 29.01.2018
Rechtskräftig seit: 02.02.2018
Delikt: § 127 StGB § 15 StGBDelikt: Paragraph 127, StGB Paragraph 15, StGB
Datum der (letzten) Tat: 13.10.2017
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Nachtrag: […] Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
ausgesprochen durch: BG XXXX […] vom 31.08.2018ausgesprochen durch: BG römisch 40 […] vom 31.08.2018
02. Verurteilung
Gericht: BG XXXX […]Gericht: BG römisch 40 […]
Urteil 1. Instanz: 31.08.2018
Rechtskräftig seit: 04.09.2018
Delikt: § 15 StGB § 127 StGBDelikt: Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB
Datum der (letzten) Tat: 15.03.2018
Strafausmaß: Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum: 30.07.2019
03. Verurteilung
Gericht: LG XXXX […]Gericht: LG römisch 40 […]
Urteil 1. Instanz: 30.06.2020
Rechtskräftig seit: 30.06.2020
Delikt: § 231 (2) StGBDelikt: Paragraph 231, (2) StGB
Delikt: §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall u (2a) SMGDelikt: Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 8. Fall u (2a) SMG
Delikt: §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMGDelikt: Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG
Delikt: § 12 3. Fall StGB, § 15 StGB §§ 146, 147 (1) Z 1 4. Fall StGBDelikt: Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 146, 147, (1) Ziffer eins, 4. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat: 24.04.2020
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Nachtrag: […] Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 30.12.2020
ausgesprochen durch: LG XXXX […] vom 04.01.2021ausgesprochen durch: LG römisch 40 […] vom 04.01.2021
Nachtrag: […] Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
ausgesprochen durch: LG XXXX […] vom 28.07.2021ausgesprochen durch: LG römisch 40 […] vom 28.07.2021
04. Verurteilung
Gericht: LG XXXX […]Gericht: LG römisch 40 […]
Urteil 1. Instanz: 28.07.2021
Rechtskräftig seit: 28.07.2021
Delikt: §§ 127, 129 (2) Z 1 iVm Abs. 1 Z 1 StGBDelikt: Paragraphen 127, 129, (2) Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, StGB
Datum der (letzten) Tat: 13.03.2021
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Nachtrag: […] Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 26.11.2021
ausgesprochen durch: LG XXXX […] vom 30.11.2021ausgesprochen durch: LG römisch 40 […] vom 30.11.2021
Nachtrag: […] Aufhebung der Bewährungshilfe
ausgesprochen durch: LG XXXX […] vom 15.07.2022ausgesprochen durch: LG römisch 40 […] vom 15.07.2022
Nachtrag: […] Nachträgliche Anordnung der Bewährungshilfe
ausgesprochen durch: LG XXXX […] vom 30.08.2022ausgesprochen durch: LG römisch 40 […] vom 30.08.2022
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Die im Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 19.01.2022 (II. Instanz) rechtskräftig. Die im Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 19.01.2022 (römisch zwei. Instanz) rechtskräftig.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
? Sie hielten sich zumindest [seit] 19.01.2022 illegal in Österreich auf.
? Sie sind nach Österreich illegal eingereist.
? Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.
? Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich nicht an der Meldeadresse aufhielten an der Sie gemeldet waren.
? Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie Ihre Unterkunft ohne Mitteilung wo sie sich zukünftig aufhalten werden verließen, sodass Sie für die Behörden nicht mehr greifbar waren.
? Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
? Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen tauchten Sie nach Ausfolgung eines Bescheides betreffend der Meldeverpflichtung gem. § 77 FPG unter.? Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen tauchten Sie nach Ausfolgung eines Bescheides betreffend der Meldeverpflichtung gem. Paragraph 77, FPG unter.
? Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal einreisten und bereits 4 Mal rechtskräftig von österreichischen Gerichten verurteilt wurden. Die Speicherungen im Strafregister wurden oben bereits angeführt.
? Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung dürfen Sie nicht nachgehen.
? Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.
? Sie sind in keinster Weise integriert, Sie sprechen zwar bereits gut Deutsch, dies ist jedoch dem Umstand zu Schulden, dass Sie bereits 9 Jahre erfolgreich Ihre Ausreise verhinderten und dieser auch freiwillig nicht nachkamen. Ansonsten sind Sie in keiner Weise sozial oder beruflich verankert.
? Sie kamen Ihren, im gelinderen Mittel gem. § 77 FPG angeordneten Verpflichtungen nicht nach (tägliche Meldeverpflichtung bei der PI XXXX ).? Sie kamen Ihren, im gelinderen Mittel gem. Paragraph 77, FPG angeordneten Verpflichtungen nicht nach (tägliche Meldeverpflichtung bei der PI römisch 40 ).
? Sie haben Ihre Verpflichtungen aus dem Bescheid nach § 46 Abs. 2b FPG vom 12.05.2023, welcher Ihnen am 20.05.2023 nachweislich zugestellt wurde nicht befolgt, indem Sie nicht zum Interviewtermin bei der irakischen Botschaft am 23.05.2023 erschienen.? Sie haben Ihre Verpflichtungen aus dem Bescheid nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG vom 12.05.2023, welcher Ihnen am 20.05.2023 nachweislich zugestellt wurde nicht befolgt, indem Sie nicht zum Interviewtermin bei der irakischen Botschaft am 23.05.2023 erschienen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Ihre Eltern und Ihre beiden Brüder leben in DEUTSCHLAND.“
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus:
„Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
In gegenständlichem Verfahren gelten die Ziffern 1, 1 lit a, 3, 7 und 9 als erfüllt.In gegenständlichem Verfahren gelten die Ziffern 1, 1 Litera a,, 3, 7 und 9 als erfüllt.
Seit 19.01.2022 ist die aus der Asylentscheidung bestehende Rückkehrentscheidung rechtskräftig. Bis dato haben Sie selbstständig keine Handlungen gesetzt um ein Ausreisedokument zu organisieren um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können.
Sie kamen auch einer Ladung zum Interviewtermin bei der irakischen Botschaft am 23.05.2023 nicht nach, trotzdem Ihnen diese mit Bescheid gem. § 46 Abs. 2b FPG vom BFA aufgetragen wurde.Sie kamen auch einer Ladung zum Interviewtermin bei der irakischen Botschaft am 23.05.2023 nicht nach, trotzdem Ihnen diese mit Bescheid gem. Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG vom BFA aufgetragen wurde.
Sie gingen sogar soweit, Ihre Abschiebung zu verhindern respektive zu vereiteln, indem Sie auch dem Ihnen am 07.07.2023 ausgefolgten Bescheid gem. § 77 FPG (tägliche Meldeverpflichtung bei der PI XXXX , nicht nachkamen.Sie gingen sogar soweit, Ihre Abschiebung zu verhindern respektive zu vereiteln, indem Sie auch dem Ihnen am 07.07.2023 ausgefolgten Bescheid gem. Paragraph 77, FPG (tägliche Meldeverpflichtung bei der PI römisch 40 , nicht nachkamen.
Offensichtlich verließen Sie auch noch zur gleichen Zeit Ihre Unterkunft in XXXX , um auch dort für die Behörden nicht mehr erreichbar zu sein.Offensichtlich verließen Sie auch noch zur gleichen Zeit Ihre Unterkunft in römisch 40 , um auch dort für die Behörden nicht mehr erreichbar zu sein.
Auch haben Sie nicht die Mittel, um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und sind aus rechtlichen Gründen auch nicht in der Lage sich diese durch eine legale Beschäftigung zu erwerben. Auch konnte der gesamten Aktenlage, wie auch Ihren Angaben keinerlei soziale oder berufliche Verankerung entnommen werden.
Des Weiteren haben Sie derzeit keinen Wohnsitz.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, insbesondere im Hinblick darauf, dass Sie offensichtlich in keiner Weise gewillt sind sich an Anweisungen der entscheidenden Behörde zu halten bzw ihnen Folge zu leisten, auch wenn Sie mit Bescheid auferlegt wurden. Aus diesem Grund sind Sie aus Sicht der Behörde absolut unzuverlässig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Die derzeit im Melderegister noch aufscheinende Wohnadresse in XXXX , ist nicht mehr als aufrechter Wohnsitz zu werten, da Sie sich dort seit Wochen nicht mehr aufhalten und die Abmeldung vom Unterkunftgeber bereits veranlasst wurde. Auch konnten keinerlei Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden, von denen man annehmen könnte, dass sie Sie vom Untertauchen abhalten würden. Vielmehr sind Sie auch nicht bereit sich auf freiem Fuß an Anweisungen der Behörde zu halten. Die missachteten den Mitwirkungsbescheid gem. § 46 Abs. 2b FPG und kamen dem Interviewtermin bei der Botschaft nicht nach und Sie missachteten den Bescheid gem. § 77 FPG und kamen der Ihnen auferlegten täglichen Meldeverpflichtung ebenfalls nicht nach, und tauchten unter, sodass Sie mit Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ausgeschrieben werden mussten.Die derzeit im Melderegister noch aufscheinende Wohnadresse in römisch 40 , ist nicht mehr als aufrechter Wohnsitz zu werten, da Sie sich dort seit Wochen nicht mehr aufhalten und die Abmeldung vom Unterkunftgeber bereits veranlasst wurde. Auch konnten keinerlei Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden, von denen man annehmen könnte, dass sie Sie vom Untertauchen abhalten würden. Vielmehr sind Sie auch nicht bereit sich auf freiem Fuß an Anweisungen der Behörde zu halten. Die missachteten den Mitwirkungsbescheid gem. Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG und kamen dem Interviewtermin bei der Botschaft nicht nach und Sie missachteten den Bescheid gem. Paragraph 77, FPG und kamen der Ihnen auferlegten täglichen Meldeverpflichtung ebenfalls nicht nach, und tauchten unter, sodass Sie mit Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ausgeschrieben werden mussten.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Sie sind strafrechtlich auffällig und suchtmittelabhängig. Im österreichischen Strafregister scheinen folgende rechtskräftige Verurteilungen auf: […]
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Bereits am 07.07.2023 wurde Ihnen ein Bescheid gem. § 77 FPG (tägliche Meldeverpflichtung) ausgefolgt, diesem kamen Sie in keiner Weise nach. Auch Ihre Behauptung, dass Sie sich erst eine Wohnadresse hätten besorgen wollen, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, da Sie zum Zeitpunkt der Bescheidausfolgung eine Unterkunft hatten. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine angeordnete Unterkunftnahme zur Sicherung der Abschiebung ausreichen würde. Auch kann die Sicherung nicht durch eine finanzielle Sicherheit erreicht werden, da Sie zum einen keine finanziellen Mittel besitzen und sich zum anderen auch als absolut unzuverlässig erwiesen haben. Bereits am 07.07.2023 wurde Ihnen ein Bescheid gem. Paragraph 77, FPG (tägliche Meldeverpflichtung) ausgefolgt, diesem kamen Sie in keiner Weise nach. Auch Ihre Behauptung, dass Sie sich erst eine Wohnadresse hätten besorgen wollen, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, da Sie zum Zeitpunkt der Bescheidausfolgung eine Unterkunft hatten. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine angeordnete Unterkunftnahme zur Sicherung der Abschiebung ausreichen würde. Auch kann die Sicherung nicht durch eine finanzielle Sicherheit erreicht werden, da Sie zum einen keine finanziellen Mittel besitzen und sich zum anderen auch als absolut unzuverlässig erwiesen haben.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Haftfähigkeit wurde durch den Amtsarzt des PAZ XXXX mittels Untersuchung festgestellt.Die Haftfähigkeit wurde durch den Amtsarzt des PAZ römisch 40 mittels Untersuchung festgestellt.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“
3. Am 27.07.2023, 08:25 Uhr, stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag, 12:15 Uhr, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache ARABISCH niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, XXXX zu heißen, geb. am XXXX in BAGDAD, IRAK, IRAKISCHER Staatsangehöriger, wohnhaft in XXXX in XXXX . Er könne an seiner Meldeadresse, die auch seine Zustelladresse sei, weiterhin wohnen.3. Am 27.07.2023, 08:25 Uhr, stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag, 12:15 Uhr, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache ARABISCH niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, römisch 40 zu heißen, geb. am römisch 40 in BAGDAD, IRAK, IRAKISCHER Staatsangehöriger, wohnhaft in römisch 40 in römisch 40 . Er könne an seiner Meldeadresse, die auch seine Zustelladresse sei, weiterhin wohnen.
Sein Vater heiße XXXX , seine Mutter XXXX . Seine Muttersprache, die er auch lesen und schreiben könne, sei ARABISCH, zudem spreche er mittelmäßig DEUTSCH und schlecht englisch. Er sei ARABER, SUNNIT und halte sich als Asylwerber in Österreich auf. Sein Vater heiße römisch 40 , seine Mutter römisch 40 . Seine Muttersprache, die er auch lesen und schreiben könne, sei ARABISCH, zudem spreche er mittelmäßig DEUTSCH und schlecht englisch. Er sei ARABER, SUNNIT und halte sich als Asylwerber in Österreich auf.
Seit der Entscheidung über seinen letzten Asylantrag habe er Österreich nicht verlassen. Er stellte jetzt einen neuerlichen Antrag, weil seine bisherigen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er habe allerdings von einer Bekannten erfahren, dass er noch immer verfolgt werde. Sein Name stehe auf einer Liste von verfolgten Personen im IRAK. Er habe niemanden mehr im IRAK. Er könne nähere Informationen bei der nächsten Einvernahme bringen. Seine Eltern leben in DEUTSCHLAND. Das seien alle seine Ausreise-, Flucht- und Verfolgungsgründe. Er habe im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Angst vorm Polizeigericht und Angst um sein Leben. Konkrete Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht. Seine Fluchtgründe seien ihm seit kurzem bekannt.
4. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 15:00 Uhr, hielt das Bundesamt die Schubhaft aufrecht, weil zum jetzigen Zeitpunkt im Sinn des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 27.07.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Absatz 5 FPG.4. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 15:00 Uhr, hielt das Bundesamt die Schubhaft aufrecht, weil zum jetzigen Zeitpunkt im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 27.07.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt Paragraph 80, Absatz 5 FPG.
Mit Verfahrensanordnung vom 31.07.2023 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 mit, dass es beabsichtige, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, weil auf Grund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege, sowie seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Die Zwanzigtagefrist im Zulassungsverfahren gelte daher in seinem Verfahren nicht.Mit Verfahrensanordnung vom 31.07.2023 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 mit, dass es beabsichtige, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, weil auf Grund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege, sowie seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Die Zwanzigtagefrist im Zulassungsverfahren gelte daher in seinem Verfahren nicht.
5. Mit Schriftsatz vom 04.08.2023, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 01.08.2023 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 25.07.2023, mit dem die Schubhaft über ihn verhängt wurde, und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.07.2023 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gem. VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.
Zum Sachverhalt führte die Beschwerde u.a. Folgendes aus:
„Der BF reiste vor dem 25.08.2015 in Österreich ein und stellte am 25.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der BFA RD OÖ vom 28.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF abgewiesen, diesem auch kein subsidiärer Schutz zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche vom BVwG als unbegründet abgewiesen wurde und ein 3-jähriges Einreiseverbot gegen den BF erlassen wurde.
Der BF wurde in Österreich mehrfach straffällig und entsprechend auch verurteilt. Der BF ist schwer drogenkrank und befindet sich aktuell im Substitutionsprogramm.
Am 09.06.2021 wurde bei der IRAKISCHEN Botschaft ein Heimreisezertifikat beantragt. Der BF konnte von der IRAKISCHEN Botschaft identifiziert werden und wurde versichert, dass im Falle einer Flugbuchung ein HRZ ausgestellt werden würde. Es wurde eine Abschiebung für den 17.08.2023 geplant und entsprechend ein Flug mit Eskorte gebucht.
Der BF hat aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag (Folgeantrag) gestellt. In diesem Zusammenhang wurde mit Aktenvermerk des BFA vom 27.07.2023 gem. §76 Abs 6 FPG, die Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgesprochen. Hierbei ging das BFA davon aus, dass der Asylantrag des BF ausschließlich aus Verzögerungsabsicht gestellt wurde. In diesem Zusammenhang hat es das BFA unterlassen, festzustellen ob dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak eine Art. 2 oder Art. 3 EMRK Verletzung droht, welches im Zusammenhang mit der Drogensucht des BF jedenfalls sehr wahrscheinlich ist.Der BF hat aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag (Folgeantrag) gestellt. In diesem Zusammenhang wurde mit Aktenvermerk des BFA vom 27.07.2023 gem. §76 Absatz 6, FPG, die Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgesprochen. Hierbei ging das BFA davon aus, dass der Asylantrag des BF ausschließlich aus Verzögerungsabsicht gestellt wurde. In diesem Zusammenhang hat es das BFA unterlassen, festzustellen ob dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak eine Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK Verletzung droht, welches im Zusammenhang mit der Drogensucht des BF jedenfalls sehr wahrscheinlich ist.
Der BF befindet sich aktuell in einem Substitutionsprogramm und ist davon auszugehen, dass der BF aufgrund der medikamentösen Einstellung nun in der Lage sein wird mit den österreichischen Behörden zusammenzuarbeiten.
Der BF verfügt aktuell über einen Anspruch auf Grundversorgung, wäre der BF daher in einer entsprechenden Grundversorgungseinrichtung unterzubringen und wäre daher jederzeit für die Behörden greifbar.“
Begründend führte die Beschwerde u.a. Folgendes aus:
„Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides
Die belangte Behörde hat ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt, dass sie keine ausreichenden Nachforschungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF und somit insbesondere zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft durchgeführt hat. Der BF ist akut drogenkrank und befindet sich aktuell in einer Substitutionstherapie. Es hätte weitere Ermittlungen angestellt werden müsse, ob der BF aufgrund der medikamentösen Einstellung nun in der Lage ist mit den Beh[ö]rden zu kooperieren, Terminen Folge zu leisten etc.
[…] Verletzung weiterer Verfahrensvorschriften
Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs. 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs. 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlangt eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation eines Beschwerdeführers. Dazu gehört auch, dass die Behörde die aktuellen Lebensumstände eines Beschwerdeführers selbständig ermittelt, insbesondere weil diese für die Entscheidung, ob die Behörde Schubhaft über eine Person verhängt, von immenser Bedeutung sind.Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft, da diese ihrer nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden und in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlangt eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation eines Beschwerdeführers. Dazu gehört auch, dass die Behörde die aktuellen Lebensumstände eines Beschwerdeführers selbständig ermittelt, insbesondere weil diese für die Entscheidung, ob die Behörde Schubhaft über eine Person verhängt, von immenser Bedeutung sind.
[…] Rechtswidrigkeit des Aktenvermerks gem. § 76 Absatz 6 FPG[…] Rechtswidrigkeit des Aktenvermerks gem. Paragraph 76, Absatz 6 FPG
Besondere Gewichtung muss im gegenständlichen Schubhaftfall der Asylantrag des BF, vom 27.07.2023 finden. Mit Aktenvermerk des BFA gem. §76 Abs. 6 wurde die Schubhaft des BF trotz Asylantrags aufrechterhalten, da das BFA davon ausging. dass der BF den Asylantrag bloß aus Verzögerungsabsicht gestellt hat. In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass es die Aufgabe des BFA in diesem Fall ist, ob der Asylantrag des BF begründet sein kann.Besondere Gewichtung muss im gegenständlichen Schubhaftfall der Asylantrag des BF, vom 27.07.2023 finden. Mit Aktenvermerk des BFA gem. §76 Absatz 6, wurde die Schubhaft des BF trotz Asylantrags aufrechterhalten, da das BFA davon ausging. dass der BF den Asylantrag bloß aus Verzögerungsabsicht gestellt hat. In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass es die Aufgabe des BFA in diesem Fall ist, ob der Asylantrag des BF begründet sein kann.
Der BF ist schwer drogenkrank und befindet sich in einem Substitutionsprogramm. Eine Abschiebung in den Irak könnte jedenfalls eine drohende Art. 2, Art. 3 EMRK Verletzung darstellen. In diesem Zusammenhang hätte sich das BFA mit der Behandlung von Suchtgifterkrankten Personen im IRAK auseinandersetzen müssen.Der BF ist schwer drogenkrank und befindet sich in einem Substitutionsprogramm. Eine Abschiebung in den Irak könnte jedenfalls eine drohende Artikel 2,, Artikel 3, EMRK Verletzung darstellen. In diesem Zusammenhang hätte sich das BFA mit der Behandlung von Suchtgifterkrankten Personen im IRAK auseinandersetzen müssen.
In seiner Entscheidung vom 8.4.2021 zu Ra2021/21/0076 des VwGH findet sich eine Zusam[m]enfassung der relevanten VwGH Rechtsprechung zu §76 Abs. 6 FPG: […]In seiner Entscheidung vom 8.4.2021 zu Ra2021/21/0076 des VwGH findet sich eine Zusam[m]enfassung der relevanten VwGH Rechtsprechung zu §76 Absatz 6, FPG: […]
Das BFA wäre jedenfalls verpflichtet gewesen eine Grobprüfung des Asylantrags vorzunehmen. In diesem Zusammenhang besteht kein Zweifel an der Drogenerkrankung des BF und ist diese dem BFA [b]ekannt. Weiters hätte sich das BFA in diesem Zusammenhang mit den Aktuellen Länderinformationen auseinandersetzen müssen.
In diesem Zusammenhang möge auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.08.2023 verwiesen werden:
[…] Medizinische Versorgung im IRAK
Der Gesundheitssektor im IRAK hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b). [BFA Staatendokumentation (Autor): Länderinformation der Staatendokumentation: IRAK; aus dem COI-CMS, 22. August 2022 https://www.ecoi.net/de/laender/irak/coi-cms (Zugriff am 4. August 2023), S. 266.]
Aus dem Lä[n]derinformationsblatt der Staatendokumentation geht he[r]vor, dass die medizinische Versorgung im IRAK nur stark eingeschränkt gewährleistet ist und unter starken strukturellen Mängeln leidet. Ein Zugang zu Fachärzten oft nur eingeschränkt möglich ist etc.
Hieraus geht hervor, dass es zumindest höchst fragwürdig ist, ob der BF im IRAK eine entsprechende medizinische Versorgung erhalten würde, die er dringend benötigt. Im Falle eines Drogenersatzprogramms ist es höchst fragwürdig ob der BF dies im IRAK erhalten würde und müsste dies vom BFA zumindest ermittelt werden. Die Suchtmittelerkrankung des BF ist der belangten Behörde bekannt. Es besteht daher die begründete Vermutung, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den IRAK eine Art. 2 oder Art 3 EMRK Verletzung droht und im Asylverfahren zumindest die Gewährung des subsitiären Schutzes durchwegs denkmöglich ist.Hieraus geht hervor, dass es zumindest höchst fragwürdig ist, ob der BF im IRAK eine entsprechende medizinische Versorgung erhalten würde, die er dringend benötigt. Im Falle eines Drogenersatzprogramms ist es höchst fragwürdig ob der BF dies im IRAK erhalten würde und müsste dies vom BFA zumindest ermittelt werden. Die Suchtmittelerkrankung des BF ist der belangten Behörde bekannt. Es besteht daher die begründete Vermutung, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den IRAK eine Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK Verletzung droht und im Asylverfahren zumindest die Gewährung des subsitiären Schutzes durchwegs denkmöglich ist.
Mangels eines ordentlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist die Schubhaft und insbesondere in Zusammenhang mit dem Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG jedenfalls rechtswidrig.Mangels eines ordentlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist die Schubhaft und insbesondere in Zusammenhang mit dem Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG jedenfalls rechtswidrig.
[…] Nichtvorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, Unverhältnismäßigkeit der Haft[…] Nichtvorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Unverhältnismäßigkeit der Haft
§ 76 Abs 2 Z 2 FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Im gegenständlichen Fall liegen weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Im gegenständlichen Fall liegen weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor.
Die Behörde argumentiert, im Falle des Beschwerdeführers wären die Kriterien des § 76 Abs. 3 Ziffer 1, 1a, 3, 7 und 9 FPG erfüllt.Die Behörde argumentiert, im Falle des Beschwerdeführers wären die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 1, 1a, 3, 7 und 9 FPG erfüllt.
Das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 1 ist jedenfalls nicht erfüllt, denn der BF ist nun in der Lage am Verfahren mitzuwirken. Der BF befindet sich im Drogenersatzprogram und hat wieder Anspruch auf Grundversorgung, wo er mit einer adäquaten Betreuung rechnen kann und dadurch jedenfalls in der Lage sein wird Terminen nachzukommen etc. Aktuell gibt es noch ein offenes Asylverfahren und hat der BF neue Fluchtgründe vorgebracht. Wie unter Punkt 3.1 in der Beschwerde vorgebracht, ist der Asylantrag nicht völlig unbegründet und die Voraussetzungen für die Gewährung vom subsidiären Schutz sind durchaus aussichtsreich und ist dies ein weiterer Grund weshalb man von einer guten Mitwirkung des BF am Verfahren ausgehen kann.Das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ist jedenfalls nicht erfüllt, denn der BF ist nun in der Lage am Verfahren mitzuwirken. Der BF befindet sich im Drogenersatzprogram und hat wieder Anspruch auf Grundversorgung, wo er mit einer adäquaten Betreuung rechnen kann und dadurch jedenfalls in der Lage sein wird Terminen nachzukommen etc. Aktuell gibt es noch ein offenes Asylverfahren und hat der BF neue Fluchtgründe vorgebracht. Wie unter Punkt 3.1 in der Beschwerde vorgebracht, ist der Asylantrag nicht völlig unbegründet und die Voraussetzungen für die Gewährung vom subsidiären Schutz sind durchaus aussichtsreich und ist dies ein weiterer Grund weshalb man von einer guten Mitwirkung des BF am Verfahren ausgehen kann.
Beweis: mündliche Verhandlung vor dem BVwG
Weiters stützt sich die erstinstanzliche Behörde auf § 76 Abs. 2 Z3 FPG. In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass der BF sich der BF aufgrund seiner Drogenerkrankung nicht in der Lage war am Verfahren mitzuwirken. Der BF befindet sich nun im Substitutionsprogramm und scheint die medikamentöse Einstellung des BF positiv auf dessen Verhalten und Persönlichkeit auszuwirken. Aktuell besteht keine Gefahr mehr, dass der BF sich dem Verfahren entzieht, hat dieser auch einen Anspruch auf einen Platz in der Grundversorgung und wird sich der BF den Behörde[n] zur Verfügung halten.Weiters stützt sich die erstinstanzliche Behörde auf Paragraph 76, Absatz 2, Z3 FPG. In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass der BF sich der BF aufgrund seiner Drogenerkrankung nicht in der Lage war am Verfahren mitzuwirken. Der BF befindet sich nun im Substitutionsprogramm und scheint die medikamentöse Einstellung des BF positiv auf dessen Verhalten und Persönlichkeit auszuwirken. Aktuell besteht keine Gefahr mehr, dass der BF sich dem Verfahren entzieht, hat dieser auch einen Anspruch auf einen Platz in der Grundversorgung und wird sich der BF den Behörde[n] zur Verfügung halten.
Auch wenn der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, wird auf den Grundversorgungsanspruch des BF verwiesen und wird der BF entsprechend versorgt werden.
In Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit möge auf den schwierigen Gesundheitszustand des BF verwiesen werden. Der BF ist schwer drogenkrank und befindet sich in einer Substitutionstherapie.
Gemäß § 76 Abs. 2a ist ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten bloß im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, ist ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten bloß im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Die Schubhaft dient jedoch weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185). Schließlich kann die Schubhaft keinesfalls dazu dienen, den Beschwerdeführer von der Begehung von Tatbeständen des StGB in Österreich abzuhalten (vgl. das Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl.2004/21/0039) (VwGH 07.02.2008, 2007/21/0446).Die Schubhaft dient jedoch weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes vergleiche VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185). Schließlich kann die Schubhaft keinesfalls dazu dienen, den Beschwerdeführer von der Begehung von Tatbeständen des StGB in Österreich abzuhalten vergleiche das Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl.2004/21/0039) (VwGH 07.02.2008, 2007/21/0446).
In diesem Zusammenhang möge auch auf die Suchterkrankung des BF verwiesen werden und möge dies im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten des BF ausgelegt werden.
Der Umstand, dass der BF sich dem Gelinderen Mittel entzogen hat, tut dem BF sehr leid und ist der BF jedenfalls kooperationswillig. Da der BF nun einen Platz in der Grundversor[g]ung hat, wird er sich dort aufhalten und nicht mehr dem Zugriff der Behörden entziehen.
Zur Existenz eines gesicherten Wohnsitzes wird erneut auf den Grundversorgungsanspruch des BF verwiesen. Somit hätte der BF jedenfalls eine gesicherte Wohnmöglichkeit.
Somit ist auch das Kriterium des § 76 Abs 3 Z 9 FPG im Falle des Beschwerdeführers (wie bereits oben dargelegt) nicht erfüllt.Somit ist auch das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG im Falle des Beschwerdeführers (wie bereits oben dargelegt) nicht erfüllt.
[…] Zur Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels
Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stellt – ist die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs. 1 FPG).Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stellt – ist die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (Paragraph 77, Absatz eins, FPG).
Es gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Es wäre am BFA gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt, stattdessen finden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze.
Im Falle des Beschwerdeführers kommen jedenfalls gelindere Mittel in Betracht:
So wäre im Falle des Beschwerdeführers etwa das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend.
Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem. § 77 Abs. 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX WIEN, oder an der Adresse XXXX , XXXX , zur Verfügung.Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem. Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse römisch 40 WIEN, oder an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer würde der Anordnung eines gelinderen Mittels unmittelbar Folge leisten und hat im Übrigen einen Anspruch auf einen Platz in der Grundversorgung.
Der Vollständigkeit halber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls – und Zwangsgewalt nicht entgegensteht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs. 5 FPG).Der Vollständigkeit halber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls – und Zwangsgewalt nicht entgegensteht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG).
Der Beschwerdeführer ist bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten.
Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
In vergleichbaren Fällen hat das BVwG ausgesprochen, dass die nicht ausreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines gelinderen Mittels zur Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung führt, vgl etwa BVwG W171 2124161-1 vom 08.04.2016: […]In vergleichbaren Fällen hat das BVwG ausgesprochen, dass die nicht ausreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines gelinderen Mittels zur Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung führt, vergleiche etwa BVwG W171 2124161-1 vom 08.04.2016: […]
Auch der VwGH normiert in ständiger Rechtsprechung, vgl. VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045: Die Verhängung von Schubhaft erfordert ein ausreichendes Eingehen auf die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 FrPolG 2005, […] Auch aktuell führte er in mehreren Erkenntnissen wieder an, dass aus der Konzeption der Schubhaft als „ultima ratio“ folgt, dass Schubhaft zu unterbleiben hat, wenn das sichernde Ziel durch gelindere Mittel erreicht werden kann (vgl VwGH 20.12.2016, 2016/21/0229).Auch der VwGH normiert in ständiger Rechtsprechung, vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045: Die Verhängung von Schubhaft erfordert ein ausreichendes Eingehen auf die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, FrPolG 2005, […] Auch aktuell führte er in mehreren Erkenntnissen wieder an, dass aus der Konzeption der Schubhaft als „ultima ratio“ folgt, dass Schubhaft zu unterbleiben hat, wenn das sichernde Ziel durch gelindere Mittel erreicht werden kann vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/21/0229).
Beweis: wie bisher.“
6. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 07.08.2023 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz von Vorlage- und Verhandlungsaufwand verpflichten. Begründend führte es Folgendes aus:
„Der BF befindet sich seit 25.07.2023 in Schubhaft.
[…]
Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass eine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei, da er eine Suchtmittelerkrankung habe und diese im IRAK nicht behandelbar sei, weshalb eine Abschiebung in den IRAK nicht zulässig sei.
Diesbezüglich muss von der entscheidenden Behörde folgendes ausgeführt werden:
Die bereits übermittelte Anfrage bei der Staatendokumentation ist bis dato unbeantwortet und wird lt telefonischer Auskunft vom 07.08.2023 […] auch noch mehrere Tage in Anspruch nehmen. Sobald die Information der Staatendokumentation ho einlangt, wird sie unverzüglich nachgereicht werden. Interne Internetrecherchen haben ergeben, dass eine Behandlung von an Suchtmittel erkrankten Personen im IRAK grundsätzlich möglich ist. Eine Kopie der Internetrecherche ist dem Vorlageschreiben angeschlossen.
Quellenangabe: (darelshefaa--centercom.translate.goog[le])
Überdies beschwert der BF, dass ein gelinderes Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen würde.
Dem muss entgegengehalten werden, dass ein Gelinderes Mittel (tägliche Meldeverpflichtung bei der PI XXXX ) mit nachweislicher Ausfolgung des Bescheides am 07.07.2023 verhängt wurde. Dieser Meldeverpflichtung ist der BF nie nachgekommen, er hat sich somit dem gelinderen Mittel entzogen. Dies für sich genommen ist der Nachweis, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form des gelinderen Mittels nicht ausreicht.Dem muss entgegengehalten werden, dass ein Gelinderes Mittel (tägliche Meldeverpflichtung bei der PI römisch 40 ) mit nachweislicher Ausfolgung des Bescheides am 07.07.2023 verhängt wurde. Dieser Meldeverpflichtung ist der BF nie nachgekommen, er hat sich somit dem gelinderen Mittel entzogen. Dies für sich genommen ist der Nachweis, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form des gelinderen Mittels nicht ausreicht.
Weitere Vorgehensweise betreffend INT-Antrag vom 27.07.2023:
Es ist beabsichtigt den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen, die Vernehmung diesbezüglich wird heute den 07.08.2023 ab 12:00 Uhr durch einen Referenten des BFA EASt- Ost durchgeführt werden.
Zu den Reisedokumenten
Eine HRZ-Zustimmung liegt vor.
Beabsichtigte Abschiebung
Eine Abschiebung mit Eskorten wurde für 17.08.2023 gebucht.“
7. Am 07.08.2023 langten die amtsärztlichen Unterlagen ein.
Am selben Tag reichte das Bundesamt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlungsmöglichkeit Suchtmittelerkrankter im IRAK nicht mit METHADON, sondern mit anderen Medikamenten aus derselben Medikamentengruppe, nach sowie die Anfragenbeantwortung des Polizeikoordinationszentrums XXXX , derzufolge sich der Beschwerdeführer dem Verfahren in DEUTSCHLAND entzogen hatte, und der Abteilung DUBLIN INTERNATIONALES, derzufolge eine offizielle Überstellung nicht erfolgt sei, weshalb von einer Selbstüberstellung auszugehen sei.Am selben Tag reichte das Bundesamt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlungsmöglichkeit Suchtmittelerkrankter im IRAK nicht mit METHADON, sondern mit anderen Medikamenten aus derselben Medikamentengruppe, nach sowie die Anfragenbeantwortung des Polizeikoordinationszentrums römisch 40 , derzufolge sich der Beschwerdeführer dem Verfahren in DEUTSCHLAND entzogen hatte, und der Abteilung DUBLIN INTERNATIONALES, derzufolge eine offizielle Überstellung nicht erfolgt sei, weshalb von einer Selbstüberstellung auszugehen sei.
Mit Schriftsätzen vom selben Tag lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien, und einen Dolmetscher für die Sprache ARABISCH zur mündlichen Verhandlung.
Am 08.08.2023 übermittelte das Bundesamt die Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt vom selben Tag. Dabei gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
„Der Antragsteller bittet darum die Einvernahme in Deutsch zu führen. Für Rückfragen wird der Dolmetscher anwesend bleiben.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja.
[…]
LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?
VP: Ja.
LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte?
VP: Meine Familie lebt in DEUTSCHLAND. Mutter, Vater, zwei Brüder.
LA: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
VP: Ich bekomme 400ml SUBSIDOL pro Tag. Ich hatte am 30.07.2023 eine Operation am KNIE weil mein MENISKUS kaputt war. Die haben gesagt, dass ich den Termin absagen soll.
LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Verwandte?
VP: Nein, außer meiner Freundin.
LA: Seit wann besteht diese Beziehung?
VP: Seit 4 Jahren.
LA: Heißt das, das diese Beziehung bereits in Ihrem letzten Verfahren bestand?
VP: Ja.
LA: Lebten Sie mit Ihrer Freundin schon einmal an derselben Adresse?
VP: Nein. Sie lebt bei Ihren Eltern, diese sind ALBANER. Das ist eine andere Kultur und die sind ein bisschen streng.
LA: Ihr Vorverfahren […] wurde am 19.01.2022 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen. Am 27.07.2023 stellten Sie Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Nennen Sie nun die Gründe für Ihren zweiten Antrag.
VP: Die ersten Gründe: Ich habe meine Dokumente bereits abgegeben um zu belegen, dass ich in meiner Heimat als Polizist gearbeitet habe. Ich habe Probleme mit der Politik gehabt. Deswegen bin ich auf der Flucht.
LA: Möchten Sie weitere Angaben machen?
VP: Eigentlich habe ich mich vor meiner Flucht nicht von meinem Job abgemeldet. Aus diesem Grund wurden verschiedene Protokolle geschrieben. Ich habe erfahren, dass in einem behauptete wird, dass ich Waffen gestohlen hätte.
LA: Wann haben Sie davon erfahren, dass ihnen dies vorgeworfen wird?
VP: 1,5 bis 2 Jahre. Bei uns ist es so, dass die Polizisten Waffen tragen. Wenn Waffen fehlen, schauen die wer nicht abgemeldet ist und gehen davon aus, dass diese Person die Waffe gestohlen haben muss. Meine Dokumente waren alle original. Das IRAKISCHE Innenministerium hat diese Dokumente unterschrieben.
LA: Sie sprechen von Dokumenten, welche Sie bereits im Vorverfahren vorgelegt haben?
VP: Ja.
LA: Hat sich seit dem 19.01.2022 etwas an Ihren Fluchtgründen verändert?
VP: Ich bin wegen meiner alten Fluchtgründe geflohen. Vor eineinhalb bis 2 Jahren habe ich erfahren, dass die behaupten, dass ich Waffen geklaut hätte. Das ist alles.
LA: Zu dem Zeitpunkt wo Sie meinen von diesem Vorwurf erfahren zu haben, bestand Ihr Beschwerdeverfahren noch. Haben Sie diese neuen Informationen dem BVwG zur Kenntnis gebracht?
VP: Ja.
LA: Ist irgendetwas neues in Bezug auf den IRAK hervorgekommen seit Ihrer letzten Entscheidung?
VP: Nein.
LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?
VP: Ich riskiere nicht in den IRAK zu fliegen. Ich habe Probleme mit der Politik, nicht mit einer Person. Wenn ich zurückfliege bringen die mich am Flughafen.
LA: Wollen Sie aktuelle Länderfeststellung zum IRAK vorgelegt und übersetzt bekommen?
VP: Nein. Ich bin vom IRAK. Ich weiß wie die Situation dort ist. Das ist nicht wie es geschrieben ist. Wenn sie von dort sind und wissen wie die Situation dort ist, kann man das nicht vergleichen. Man kann sich nicht vorstellen wie es dort ist.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
VP: Ja. Ich habe gesagt, dass ich es nicht riskiere in den IRAK zurückzufahren. Mir ist hier die Zelle lieber als dort zu leben. Dort wartet die Todesstrafe auf mich. Ich war kein normaler Mensch dort, ich war Polizist. Ich wäre dort völlig ungeschützt.
LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
VP: Ja.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
VP: Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP:
LA: Möchten Sie noch etwas hinzufügen, richtigstellen oder ergänzen?
VP: Nein, Dankeschön.“
Mit dem im Anschluss mündlich verkündeten Erkenntnis hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Mit dem im Anschluss mündlich verkündeten Erkenntnis hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.
Am 10.08.2023 langte die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX vom 28.07.2021 hg. ein, ebenso Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes. Das Landesgericht XXXX teilte ebenfalls am 10.08.2023 mit, dass gegen den Beschwerdeführer nicht Therapie statt Strafe verhängt wurde. Er sei zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt worden, den unbedingten Teil habe er abgesessen, für den bedingten Teil Bewährungshilfe vereinbart worden. Der Beschwerdeführer sei aber seit Februar 2022 für die Bewährungshilfe nicht mehr erreichbar gewesen, daher sei die Bewährungshilfe mit 15.07.2022 aufgehoben worden. Danach habe sich der Beschwerdeführer wieder in Österreich gemeldet, mitgeteilt, dass er in DEUTSCHLAND gewesen sei und wieder Bewährungshilfe wolle. Mit 30.08.2022 sei daher wieder Bewährungshilfe angeordnet worden. Am 10.08.2023 langte die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 vom 28.07.2021 hg. ein, ebenso Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes. Das Landesgericht römisch 40 teilte ebenfalls am 10.08.2023 mit, dass gegen den Beschwerdeführer nicht Therapie statt Strafe verhängt wurde. Er sei zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt worden, den unbedingten Teil habe er abgesessen, für den bedingten Teil Bewährungshilfe vereinbart worden. Der Beschwerdeführer sei aber seit Februar 2022 für die Bewährungshilfe nicht mehr erreichbar gewesen, daher sei die Bewährungshilfe mit 15.07.2022 aufgehoben worden. Danach habe sich der Beschwerdeführer wieder in Österreich gemeldet, mitgeteilt, dass er in DEUTSCHLAND gewesen sei und wieder Bewährungshilfe wolle. Mit 30.08.2022 sei daher wieder Bewährungshilfe angeordnet worden.
8. Die mündliche Verhandlung am 11.08.2023, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin als Vertreterin, das Bundesamt und ein Dolmetscher für die Sprache ARABISCH teilnahmen, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie den Dolmetscher gut verstehen?
BF: Ja. Ich verstehe ihn gut. Für mich wäre es aber leichter auf Deutsch.
R: Diese Verhandlung ist kein Sprachtest. Es ist wichtig, dass Sie sich gut ausdrücken können. D. h. es werden alle Fragen auf Arabisch übersetzt und Sie können auf der Sprache antworten, die Ihnen leichter fällt.
R: Können Sie Umstände glaubhaft machen, welche die Unbefangenheit des Dolmetschers in Zweifel ziehen? Oder vereinfacht gesagt, haben Sie irgendeinen Einwand gegen den Dolmetscher, z.B. weil Sie ihn kennen, oder aus anderen Gründen?
BF: Nein, ich kenne den Dolmetscher nicht und habe keinen Einwand gegen ihn.
[…]
R befragt den BF, ob er physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen.
BF: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen.
R fragt den BF, ob sie Umstände glaubhaft machen könne, die die Unbefangenheit der sonstigen anwesenden Organwalter in Zweifel stellen; dies wird verneint.
[…]
R: Heißen Sie XXXX (EB 2015) oder XXXX ?R: Heißen Sie römisch 40 (EB 2015) oder römisch 40 ?
BF: Mein Vorname ist XXXX , mein Familienname XXXX . Mein Vater heißt XXXX .BF: Mein Vorname ist römisch 40 , mein Familienname römisch 40 . Mein Vater heißt römisch 40 .
R: Wie kam es zu der Aliasidentität?
BF: Das ist nicht falsch. Mein Name in Österreich ist XXXX , in meinem Land XXXX . Dort wird immer der Name des Vaters angegeben.BF: Das ist nicht falsch. Mein Name in Österreich ist römisch 40 , in meinem Land römisch 40 . Dort wird immer der Name des Vaters angegeben.
R: Trifft es zu, dass Sie bis Juni 2015 im IRAK, BAGDAD, lebten, mit dem Flugzeug und Ihrem IRAKISCHEN Reisepass in die TÜRKEI ausreisten und von dort schlepperunterstützt nach GRIECHENLAND über den BALKAN nach UNGARN, danach mit einem Kastenwagen von UNGARN nach Österreich, wo Sie in WIEN am 24.08.2015 einen Asylantrag stellten?
BF: Ja, stimmt.
R: Wo ist Ihr Reisepass?
BF: Meine Familie und ich waren in einem Boot. Als wir mit einem Boot von der TÜRKEI nach GRIECHENLAND gefahren sind, wir waren ca. 45 Personen auf diesem kleinen Boot. Normalerweise muss man ein paar Sachen im Meer wegschmeißen, damit das Boot nicht kentert. Bei den, was wir weggeschmissen haben, waren unser Reisepass und unsere Dokumente.
R: In der EB 2015 gaben Sie an, dass Sie ihn auf der Reise verloren haben, in der EV 2018, dass der Pass bei einem Freund Ihres Vaters in der TÜRKEI blieb. Heute sagen Sie, sie haben ihn im Meer weggeschmissen. Was stimmt?
BF: Ich habe damals gesagt, dass ich nicht weiß, wo mein Reisepass sich zurzeit befindet.
R: Wie kommen Sie dann an Ihren Personalausweis, wenn Sie alle Dokumente im Meer weggeschmissen haben?
BF: Welchen Personalausweis? Den, den ich beim BFA vorgelegt habe?
R: Ja, gibt es einen anderen?
BF: Nein. Den habe ich bei mir gefunden, seit ich hier in Österreich bin.
R: Der Asylakt wurde aufforderungswidrig nur teilweise vorgelegt. Laut Asylbescheid legte der Beschwerdeführer am 13.06.2017 seinen Personalausweis vor, der am 29.09.2017 für echt befunden worden sei. Können Sie Ausweis und die Dokumentüberprüfung vorlegen?
BFA: Vorgewiesen wird die Fotokopie des allgemeinen Personalausweises des BF samt Übersetzung.
R: Sie wurden am 25.08.2015 erstbefragt und danach in die Grundversorgung aufgenommen; am 27.08.2015 wurde Ihr Asylverfahren in Österreich zugelassen. Bis 11.09.2015 waren Sie in der Betreuungsstelle OST, Betreuungsstelle WEST und im Verteilerquartier XXXX , XXXX , ab 11.09.2015 waren Sie im XXXX in XXXX untergebracht. Wie wurden Sie zum Studenten an der Kunstuniversität?R: Sie wurden am 25.08.2015 erstbefragt und danach in die Grundversorgung aufgenommen; am 27.08.2015 wurde Ihr Asylverfahren in Österreich zugelassen. Bis 11.09.2015 waren Sie in der Betreuungsstelle OST, Betreuungsstelle WEST und im Verteilerquartier römisch 40 , römisch 40 , ab 11.09.2015 waren Sie im römisch 40 in römisch 40 untergebracht. Wie wurden Sie zum Studenten an der Kunstuniversität?
BF: Ich habe mich angemeldet. Ich war nur ein Semester an der Kunstuniversität angemeldet und inskribiert.
R: Woher hatten Sie die Dokumente dafür, wenn Ihre Dokumente im Meer untergegangen sind?
BF: Man braucht keine Dokumente um sich dort zu inskribieren. Man sagte mir, ich kann 6 Monate bleiben. Innerhalb dieser 6 Monate muss ich die erforderlichen Dokumente vorlegen. Wenn ich das nicht tue, werde ich exmatrikuliert. Ich konnte keine Dokumente vorlegen.
R: Sie hatten ein laufendes Asylverfahren, eine Unterbringung in der Landesgrundversorgung und eine Studienzulassung in Österreich. Warum stellten Sie am 14.05.2016 in XXXX , DEUTSCHLAND einen Antrag auf internationalen Schutz?R: Sie hatten ein laufendes Asylverfahren, eine Unterbringung in der Landesgrundversorgung und eine Studienzulassung in Österreich. Warum stellten Sie am 14.05.2016 in römisch 40 , DEUTSCHLAND einen Antrag auf internationalen Schutz?
BF: Weil meine Familie dort ist.
R: Warum haben Sie dann einen Asylantrag in Österreich gestellt, wenn Sie zu Ihrer Familie in DEUTSCHLAND wollten?
BF: Bis UNGARN sind wir zusammengereist. Ab UNGARN sind sie mit einem anderen Schlepper weitergereist. 6 Monate später habe ich erfahren, dass sie in DEUTSCHLAND sind.
R: Wie wurde über Ihren Antrag in DEUTSCHLAND entschieden?
BF: Negativ, weil ich in Österreich zuerst einen Antrag gestellt habe.
R: Wann sind Sie nach Österreich zurückgekehrt? Ab wann waren Sie wieder in Österreich?
BF: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern, aber nach der negativen Entscheidung bin ich nach Österreich zurückgekehrt.
R: Reisten Sie selbst ein oder wurden Sie im Dublinverfahren nach Österreich überstellt?
BF: Ich wurde überstellt.
R: War das eine begleitete Überstellung oder sind Sie alleine gekommen?
BF: Begleitet, nicht allein.
R: Seit wann nehmen Sie Suchtmittel?
BF: Seit 2017.
R: Wegen der Studienzulassung wurden Sie am 07.07.2016 wunschgemäß nach XXXX überstellt, damit Sie studieren können, wegen der Schließung des Quartiers in der XXXX wechselten in Sie am 06.12.2017 in das Quartier in der XXXX . 2018 in der EV gaben Sie an, dass Österreich das Ziel Ihrer Reise war, weil Österreich ein schönes, ruhiges Land mit einer Verfassung sei. Heute sagen Sie an, dass Sie eigentlich mit Ihren Eltern zusammen in DEUTSCHLAND sein wollen. Was sagen Sie dazu?R: Wegen der Studienzulassung wurden Sie am 07.07.2016 wunschgemäß nach römisch 40 überstellt, damit Sie studieren können, wegen der Schließung des Quartiers in der römisch 40 wechselten in Sie am 06.12.2017 in das Quartier in der römisch 40 . 2018 in der EV gaben Sie an, dass Österreich das Ziel Ihrer Reise war, weil Österreich ein schönes, ruhiges Land mit einer Verfassung sei. Heute sagen Sie an, dass Sie eigentlich mit Ihren Eltern zusammen in DEUTSCHLAND sein wollen. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich konnte keine Dokumente bekommen, um hier weiterstudieren zu dürfen.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich konnte hier nichts erreichen. Ich habe keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen. Ich konnte keine Dokumente bekommen, um hier zu studieren. Was soll ich tun? Seit 9 Jahren mache ich keine Fortschritte.
R: Welchen Status haben Ihre Angehörigen in DEUTSCHLAND?
BF: Mein Vater hat eine Aufenthaltsgenehmigung, Asyl. Mein kleiner Bruder hat ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung. Meine Mutter und mein anderer Bruder haben keine Aufenthaltsgenehmigung. D. h. 2 haben eine und 2 haben keine.
R: Sie haben das ÖSD Zertifikat A1, bei der A2-Prüfung sind Sie Stand 2018 durchgefallen. Haben Sie die Prüfung nachgeholt?
BF: Ja. Die A2 Prüfung habe ich bestanden.
R: Wann?
BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich wollte dann den B1 Kurs machen, aber die war kostenpflichtig.
R: Das Bezirksgericht XXXX verurteilte Sie am 29.01.2018 wegen Diebstahls. Sie haben am 11.09.2017 in XXXX ein Paar Sportschuhe der Marke NEW BALANCE, am 04.10.2017 ein Paar Sportschuhe der Marke NIKE, Anfang OKTOBER 2017 einen Herrensweater der Marke ADIDAS und am 13.10.2017 eine Herrenjacke der Marke HILFIGER gestohlen. Sie wurden zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Unbescholtenheit und das Geständnis sowie der teilweise Versuch mildernd, die Faktenhäufung erschwerend gewertet wurde. Von einer Diversion wurde u.a. abgesehen, weil Sie die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Taten erkennen ließen. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte Sie am 29.01.2018 wegen Diebstahls. Sie haben am 11.09.2017 in römisch 40 ein Paar Sportschuhe der Marke NEW BALANCE, am 04.10.2017 ein Paar Sportschuhe der Marke NIKE, Anfang OKTOBER 2017 einen Herrensweater der Marke ADIDAS und am 13.10.2017 eine Herrenjacke der Marke HILFIGER gestohlen. Sie wurden zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Unbescholtenheit und das Geständnis sowie der teilweise Versuch mildernd, die Faktenhäufung erschwerend gewertet wurde. Von einer Diversion wurde u.a. abgesehen, weil Sie die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Taten erkennen ließen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich war jung und ich wollte mich gut anziehen. Ich hatte keine Aufenthaltsgenehmigung und auch keine Arbeit und auch kein Geld. Das war ein Fehler. Ich bereue das und ich war jung.
R: Sie wurden am 13.11.2017 wegen Marihuana-Konsums nach dem SMG beamtshandelt, am 24.11.2017 trat die Staatsanwaltschaft XXXX unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig von der Verfolgung zurück. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie wurden am 13.11.2017 wegen Marihuana-Konsums nach dem SMG beamtshandelt, am 24.11.2017 trat die Staatsanwaltschaft römisch 40 unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig von der Verfolgung zurück. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Das war beim HAUPTBAHNHOF. Ich habe gesagt, dass ich konsumiere. Das war am Anfang der Coronazeit.
R: Nein, das war 2 Jahre vorher.
BF: Ich habe gesagt, dass ich konsumiere.
R: Trotz Probezeit auf Grund eines eingestellten Verfahrens und einer Verurteilung begingen Sie am 15.03.2018, keine zwei Monate nach Ihrer ersten Verurteilung, erneut einen versuchten Diebstahl und wurden zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Warum wurden Sie umgehend rückfällig?
BF: Ich stand unter Drogeneinfluss.
R: Sie waren nicht schuldunfähig bei der Tat. D.h. der Drogeneinfluss scheint nicht das Motiv zu sein.
BF: Sicher bin ich schuldig.
R: Die Geldstrafe scheint mit 30.07.2019 im Strafregister als vollzogen auf. Haben Sie die Geldstrafe bezahlt?
BF: Ja.
R: Mit Bescheid vom 28.03.2018 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat IRAK ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in den IRAK zulässig ist, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot. Dagegen erhoben Sie rechtzeitig Beschwerde durch Ihren Rechtsberater. Während des Beschwerdeverfahrens waren Sie weiterhin im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich. Ihr Privatverzug wurde wegen Ihrer Deutschkenntnisse am 23.07.2018 genehmigt und meldeten am 30.08.2019 ein selbständiges Gewerbe als Hausbetreuer an. Sie zogen am 10.09.2018 in eine Wohnung in der XXXX – aber nur bis 13.09.2018, dann kehrten Sie in das Grundversorgungsquartier in der XXXX zurück, den Nachunternehmervertrag hatten Sie bereits am 03.09.2018 gekündigt. Warum?R: Mit Bescheid vom 28.03.2018 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat IRAK ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in den IRAK zulässig ist, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot. Dagegen erhoben Sie rechtzeitig Beschwerde durch Ihren Rechtsberater. Während des Beschwerdeverfahrens waren Sie weiterhin im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich. Ihr Privatverzug wurde wegen Ihrer Deutschkenntnisse am 23.07.2018 genehmigt und meldeten am 30.08.2019 ein selbständiges Gewerbe als Hausbetreuer an. Sie zogen am 10.09.2018 in eine Wohnung in der römisch 40 – aber nur bis 13.09.2018, dann kehrten Sie in das Grundversorgungsquartier in der römisch 40 zurück, den Nachunternehmervertrag hatten Sie bereits am 03.09.2018 gekündigt. Warum?
BF: Den Nachunternehmervertrag habe ich gekündigt, weil die Firma nicht offiziell war. Bald wird eine Gerichtsverhandlung wegen dieser Sache starten, der Firma XXXX . Die Schulden wurden falsch aufgezeichnet. Mein Geld habe ich nie bekommen.BF: Den Nachunternehmervertrag habe ich gekündigt, weil die Firma nicht offiziell war. Bald wird eine Gerichtsverhandlung wegen dieser Sache starten, der Firma römisch 40 . Die Schulden wurden falsch aufgezeichnet. Mein Geld habe ich nie bekommen.
R: Von wann bis wann haben Sie für die Firma XXXX gearbeitet?R: Von wann bis wann haben Sie für die Firma römisch 40 gearbeitet?
BF: Es war 2019 oder 2020. Ich habe 1 ½ bis 2 Monate gearbeitet.
R: Als was haben Sie dort gearbeitet?
BF: Als Küchenhilfe.
R: Haben Sie Ihr Gehalt bekommen?
BF: Nein.
R: Werden Sie im Strafverfahren gegen die Firma XXXX als Zeuge oder Opfer geführt?R: Werden Sie im Strafverfahren gegen die Firma römisch 40 als Zeuge oder Opfer geführt?
BF: Als Zeuge und Opfer.
R: Haben Sie gegen die XXXX ausgesagt?R: Haben Sie gegen die römisch 40 ausgesagt?
BF: Ich warte auf das Gericht. Nein. Ich habe eine Nummer angerufen. Diese Nummer ruft man, wenn man Probleme mit dem Arbeitgeber hat.
R: Wer ist am anderen Ende?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Haben Sie beim Bundesamt das jemals angegeben?
BF: Nein.
R an BFV: Haben Sie irgendetwas davon gewusst?
BFV: Nein.
R: Am 18.08.2019 wurden Sie wegen Körperverletzung von der PI XXXX beamtshandelt. Die Staatsanwaltschaft XXXX stellte das Verfahren am 13.01.2020 ein. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Am 18.08.2019 wurden Sie wegen Körperverletzung von der PI römisch 40 beamtshandelt. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 stellte das Verfahren am 13.01.2020 ein. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Es war am BAHNHOF. Der andere hat mich beleidigt und hat meine Freundin geschlagen. Das war am HAUPTBAHNHOF. Da sieht man alles, wer, was gemacht hat. Die Kameras haben alles aufgenommen.
R: Am 29.11.2018 um 12.33h wurden Sie im Laufhaus beamtshandelt. Die Prostituierte XXXX gab an, dass es eine Uneinigkeit über die Bezahlung mit Ihnen als Kunden gab. Sie haben Frau XXXX beschimpft und angerempelt und dann noch eine andere Prostituierte angespuckt. Verletzt oder bedroht wurde niemand. Mit Strafverfügung vom 29.11.2018 wurden Sie zu einer Geldstrafe von € 150, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, wegen Verletzung von § 81 Abs. 1 SPG verfällt. Sie waren von 12.07.2019 bis 16.07.2019 in der LPD XXXX . Warum haben Sie diese Geldstrafe nicht bezahlt?R: Am 29.11.2018 um 12.33h wurden Sie im Laufhaus beamtshandelt. Die Prostituierte römisch 40 gab an, dass es eine Uneinigkeit über die Bezahlung mit Ihnen als Kunden gab. Sie haben Frau römisch 40 beschimpft und angerempelt und dann noch eine andere Prostituierte angespuckt. Verletzt oder bedroht wurde niemand. Mit Strafverfügung vom 29.11.2018 wurden Sie zu einer Geldstrafe von € 150, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, wegen Verletzung von Paragraph 81, Absatz eins, SPG verfällt. Sie waren von 12.07.2019 bis 16.07.2019 in der LPD römisch 40 . Warum haben Sie diese Geldstrafe nicht bezahlt?
BF: Weil alles gelogen ist.
R: Dann hätten Sie ein Rechtsmittel dagegen erheben sollen. Die Nichtbezahlung der Strafe ist jedenfalls keine Lösung.
BF: Grundsätzlich bezahle ich Strafen, die ich bekomme, aber es war alles gelogen. Die Polizei ist gekommen und konnte auch keine Verletzung, keine Hämatome sehen. Ich habe so viele Strafen bekommen. Ich habe vergessen diese Strafe zu bezahlen und mein Einkommen ist gering. Ich kann nicht alle Strafen bezahlen.
R: Am 18.02.2020 wollten Sie ein anderes Quartier, um Ihr Gewerbe an einem anderen Ort anzumelden, am 19.02.2020 gaben Sie an, dass Sie eine Arbeit in einer Küche gefunden haben, wollten aber gleichzeitig eine neue Adresse, um ein Gewerbe anmelden zu können. War diese Tätigkeit für XXXX ?R: Am 18.02.2020 wollten Sie ein anderes Quartier, um Ihr Gewerbe an einem anderen Ort anzumelden, am 19.02.2020 gaben Sie an, dass Sie eine Arbeit in einer Küche gefunden haben, wollten aber gleichzeitig eine neue Adresse, um ein Gewerbe anmelden zu können. War diese Tätigkeit für römisch 40 ?
BF: Nein, es war eine Arbeit bei XXXX . Ich hatte ein Interview, aber weil ich keinen Ausweis habe, konnte man mich beim AMS nicht anmelden. Ich war beim BFA und habe sie angefleht mir einen Ausweis zu geben, aber sie haben mir kein[en] gegeben.BF: Nein, es war eine Arbeit bei römisch 40 . Ich hatte ein Interview, aber weil ich keinen Ausweis habe, konnte man mich beim AMS nicht anmelden. Ich war beim BFA und habe sie angefleht mir einen Ausweis zu geben, aber sie haben mir kein[en] gegeben.
R: Am 20.04.2020 wurden Sie in einem Zug von XXXX nach XXXX beamtshandelt. Wohin wollten Sie?R: Am 20.04.2020 wurden Sie in einem Zug von römisch 40 nach römisch 40 beamtshandelt. Wohin wollten Sie?
BF: Ich wollte eigentlich nach XXXX und bin im Zug eingeschlafen und habe die Station verpasst.BF: Ich wollte eigentlich nach römisch 40 und bin im Zug eingeschlafen und habe die Station verpasst.
R: Sie wurden am 20.04.2020 kurz vor XXXX beamtshandelt. Sie hatten drei Klemmsäckchen mit gesamt 6,00 g brutto MARIHUANA bei sich und zeigten sich geständig zum illegalen Erwerb, Besitz und fast täglichen Konsum von MARIHUANA. In der Einvernahme am 14.05.2020 sogar, seit 5 Jahren – also seit Ihrer Einreise nach Österreich – CANNABIS zu konsumieren und ca. 5 Gramm wöchentlich zu benötigen sowie seit 4 Monaten HEROIN zu konsumieren und ca. 0,25 Gramm täglich zu benötigen. In der Einvernahme am 07.06.2020 gaben Sie an, dass Sie schon seit vier Jahren auch OPIUM nehmen und dazu HEROIN. Was sagen Sie dazu?R: Sie wurden am 20.04.2020 kurz vor römisch 40 beamtshandelt. Sie hatten drei Klemmsäckchen mit gesamt 6,00 g brutto MARIHUANA bei sich und zeigten sich geständig zum illegalen Erwerb, Besitz und fast täglichen Konsum von MARIHUANA. In der Einvernahme am 14.05.2020 sogar, seit 5 Jahren – also seit Ihrer Einreise nach Österreich – CANNABIS zu konsumieren und ca. 5 Gramm wöchentlich zu benötigen sowie seit 4 Monaten HEROIN zu konsumieren und ca. 0,25 Gramm täglich zu benötigen. In der Einvernahme am 07.06.2020 gaben Sie an, dass Sie schon seit vier Jahren auch OPIUM nehmen und dazu HEROIN. Was sagen Sie dazu?
BF: Es sind 2 verschieden Vorfälle. Einmal habe ich geschlafen und habe die Station verpasst und einmal wurde ich bei XXXX beamtshandelt.BF: Es sind 2 verschieden Vorfälle. Einmal habe ich geschlafen und habe die Station verpasst und einmal wurde ich bei römisch 40 beamtshandelt.
R: Als Sie eingeschlafen sind, an welcher Station sind Sie da wieder munter geworden?
BF: In XXXX . Ich habe gesagt, dass ich eingeschlafen bin und bin zurückgefahren. Der Vorfall zum Suchtmittelkonsum stimmt. Es war alles damals, mittlerweile nehme ich nichts.BF: In römisch 40 . Ich habe gesagt, dass ich eingeschlafen bin und bin zurückgefahren. Der Vorfall zum Suchtmittelkonsum stimmt. Es war alles damals, mittlerweile nehme ich nichts.
R: Seit wann nehmen Sie nichts mehr?
BF: Seit 1 Jahr und 2 Monaten nehme ich an einem Substitutionsprogramm teil.
R wiederholt die Frage.
BF: Seit 1 Jahr und 2 Monaten.
R: Am 04.09.2020 trat die Staatsanwaltschaft XXXX bezüglich des Suchtgiftbesitzes unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig von der Verfolgung zurück. Am 18.05.2020 wurden Sie wegen der Quartierschließung in das Grundversorgungsquartier in der XXXX verlegt. Am 28.08.2020 wurden Sie ein erstes und zweites Mal wegen Missachtung der Hausordnung schriftlich verwarnt wegen: Besuch in Ihrer Abwesenheit, unerlaubtem Besuch und Verdacht des Drogenkonsums und Drogenhandels, Störung der Nachtruhe und Störung durch rücksichtsloses Verhalten gegenüber den anderen Bewohnern. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Am 04.09.2020 trat die Staatsanwaltschaft römisch 40 bezüglich des Suchtgiftbesitzes unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig von der Verfolgung zurück. Am 18.05.2020 wurden Sie wegen der Quartierschließung in das Grundversorgungsquartier in der römisch 40 verlegt. Am 28.08.2020 wurden Sie ein erstes und zweites Mal wegen Missachtung der Hausordnung schriftlich verwarnt wegen: Besuch in Ihrer Abwesenheit, unerlaubtem Besuch und Verdacht des Drogenkonsums und Drogenhandels, Störung der Nachtruhe und Störung durch rücksichtsloses Verhalten gegenüber den anderen Bewohnern. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Wo sind die Beweise? Das sind nur Anschuldigungen.
R: Laut dem von Ihnen vorgelegten Ausweis waren Sie seit 15.06.2020 in einem Substitutionsprogramm, nicht erst seit 1 Jahr und 2 Monaten. Warum gab es dann im AUGUST 2020 noch Drogenprobleme in Ihrem Quartier?
BF: 2020. Ich habe gesagt, dass ich seit 1 Jahr und 2 Monaten aufgehört habe Drogen zu nehmen.
R: Waren Sie jetzt, wie es Ihrem Ausweis entspricht, schon seit 15.06.2020 in einem Substitutionsprogramm oder nicht?
BF: Damals habe ich keine Medikamente bekommen. Deswegen habe ich den Ausweis zerrissen und weggeschmissen. Sie können auch nachfragen.
R: Am 31.07.2020 sollen Sie mit XXXX im IC 518 (von XXXX ) den vorgeschriebenen Mund- und Nasenschutz nicht getragen und sich aggressiv gegenüber dem Kontrollorgan verhalten haben und bei der Polizeikontrolle im Bahnhof XXXX versucht haben, davon zu laufen. Sie wurden gestellt und gaben auf Vorhalt an, dass der Schaffner sehr unfreundlich gewesen wäre und sie keine €40,- Strafe zahlen würden. Der Schaffner gab an, dass sie beide ohne gültigen Fahrschein die Fahrt von XXXX nach XXXX angetreten hätten, den Schaffner laut ausgelacht und aggressiv auf den Tisch im Zug geschlagen hätten. Einen gültigen Fahrschein konnten Sie nicht vorweisen. Sie wurden nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz und nach dem EGVG angezeigt. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Am 31.07.2020 sollen Sie mit römisch 40 im IC 518 (von römisch 40 ) den vorgeschriebenen Mund- und Nasenschutz nicht getragen und sich aggressiv gegenüber dem Kontrollorgan verhalten haben und bei der Polizeikontrolle im Bahnhof römisch 40 versucht haben, davon zu laufen. Sie wurden gestellt und gaben auf Vorhalt an, dass der Schaffner sehr unfreundlich gewesen wäre und sie keine €40,- Strafe zahlen würden. Der Schaffner gab an, dass sie beide ohne gültigen Fahrschein die Fahrt von römisch 40 nach römisch 40 angetreten hätten, den Schaffner laut ausgelacht und aggressiv auf den Tisch im Zug geschlagen hätten. Einen gültigen Fahrschein konnten Sie nicht vorweisen. Sie wurden nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz und nach dem EGVG angezeigt. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich hatte eine Maske und der andere hatte keine Maske. Er hat mit dem Kontrolleur gestritten. Für sein Verhalten kann ich die Verantwortung nicht übernehmen.
R: Hatten Sie einen Fahrschein. Ja oder nein?
BF: Nein. Das war die XXXX .BF: Nein. Das war die römisch 40 .
R: Die XXXX fährt nicht von XXXX nach XXXX .R: Die römisch 40 fährt nicht von römisch 40 nach römisch 40 .
BF: Das war im XXXX . Da kann man auch im Zug ein Ticket erwerben.BF: Das war im römisch 40 . Da kann man auch im Zug ein Ticket erwerben.
R: Nein, das geht in der XXXX , nicht in der XXXX .R: Nein, das geht in der römisch 40 , nicht in der römisch 40 .
R: Ich hatte Geld dabei und habe es der Polizei auch gezeigt. Die Person, die bei mir war, hat ein Problem gemacht. Ich wollte eigentlich dem Schaffner das Geld geben.
R: Können Sie das Straferkenntnis vorlegen? Es ist nicht im Akt. Laut GVS-Auszug hat der BF ab 02.10.2020 Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt.
BFA: Mir liegt auch nur die Anzeige vor.
R: Mit Verfahrensanordnung, zugestellt am 30.10.2020 stellte das Bundesamt fest, dass Sie Ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wegen der Untersuchungshaftverhängung am 02.10.2020 verloren haben. Mit Urteil vom 30.06.2020 verurteilte Sie das Landesgericht XXXX wegen das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 2 StGB, des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 12 3. Fall, 15 Abs. 1, 146, 147 Abs. 1 Z 1 4. Fall StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2a SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, teils Abs. 2 SMG. Sie haben am 21. Jänner 2020 und 22. Jänner 2020 in XXXX einen amtlichen Ausweis, nämlich Ihren TBC Vorsorge Pass des Amtes der XXXX Landesregierung, lautend auf XXXX , geb. am XXXX , SVNr. […], XXXX mit dem Vorsatz überlassen, dass er von XXXX im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt, zu der hinsichtlich XXXX angeführten Tathandlung dadurch beigetragen, dass Sie XXXX Ihren TBC Vorsorge Pass überließen und für ihn im Med Campus III dolmetschten, am 1. April 2020 erworben, besessen und anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen Ihr Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gewinnbringend überlassen, und zwar in der XXXX , neben der BH XXXX , beim XXXX zur Fahrradunterführung dem abgesondert verfolgten XXXX ca. 1,5 Gramm CANNABISKRAUT zum Preis von EUR 15,--, wobei die Bezahlung infolge Einschreitens der Beamten des SPK XXXX unterblieb; erworben und besessen, und zwar: zurückliegend bis zur Sicherstellung am 1. April 2020 durch Beamte des SPK XXXX insgesamt ca. 4 Gramm CANNABISKRAUT; ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bis zum Eigenkonsum im Zeitraum ANFANG NOVEMBER 2017 bis 1. APRIL 2020 insgesamt unbekannte Mengen CANNABISKRAUT; im Zeitraum ANFANG DEZEMBER 2019 bis 1. APRIL 2020 insgesamt unbekannte Mengen HEROIN; zurückliegend bis zur Sicherstellung am 24. APRIL 2020 im Personenzug der XXXX , REX 5916, auf Höhe des HAUPTBAHNHOFES XXXX 6 Gramm MARIHUANA und von 2. APRIL 2020 bis 24. APRIL 2020 eine unbekannte Menge MARIHUANA zum persönlichen Gebrauch. Wie kamen Sie an einen TBC-Vorsorgepass aus XXXX ?R: Mit Verfahrensanordnung, zugestellt am 30.10.2020 stellte das Bundesamt fest, dass Sie Ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wegen der Untersuchungshaftverhängung am 02.10.2020 verloren haben. Mit Urteil vom 30.06.2020 verurteilte Sie das Landesgericht römisch 40 wegen das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz 2, StGB, des Vergehens des schweren Betrugs nach den Paragraphen 12, 3. Fall, 15 Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall, Absatz 2 a, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, teils Absatz 2, SMG. Sie haben am 21. Jänner 2020 und 22. Jänner 2020 in römisch 40 einen amtlichen Ausweis, nämlich Ihren TBC Vorsorge Pass des Amtes der römisch 40 Landesregierung, lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 , SVNr. […], römisch 40 mit dem Vorsatz überlassen, dass er von römisch 40 im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt, zu der hinsichtlich römisch 40 angeführten Tathandlung dadurch beigetragen, dass Sie römisch 40 Ihren TBC Vorsorge Pass überließen und für ihn im Med Campus römisch drei dolmetschten, am 1. April 2020 erworben, besessen und anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen Ihr Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gewinnbringend überlassen, und zwar in der römisch 40 , neben der BH römisch 40 , beim römisch 40 zur Fahrradunterführung dem abgesondert verfolgten römisch 40 ca. 1,5 Gramm CANNABISKRAUT zum Preis von EUR 15,--, wobei die Bezahlung infolge Einschreitens der Beamten des SPK römisch 40 unterblieb; erworben und besessen, und zwar: zurückliegend bis zur Sicherstellung am 1. April 2020 durch Beamte des SPK römisch 40 insgesamt ca. 4 Gramm CANNABISKRAUT; ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bis zum Eigenkonsum im Zeitraum ANFANG NOVEMBER 2017 bis 1. APRIL 2020 insgesamt unbekannte Mengen CANNABISKRAUT; im Zeitraum ANFANG DEZEMBER 2019 bis 1. APRIL 2020 insgesamt unbekannte Mengen HEROIN; zurückliegend bis zur Sicherstellung am 24. APRIL 2020 im Personenzug der römisch 40 , REX 5916, auf Höhe des HAUPTBAHNHOFES römisch 40 6 Gramm MARIHUANA und von 2. APRIL 2020 bis 24. APRIL 2020 eine unbekannte Menge MARIHUANA zum persönlichen Gebrauch. Wie kamen Sie an einen TBC-Vorsorgepass aus römisch 40 ?
BF: Nein, ich habe so einen Ausweis nicht verwendet. Ich hatte nie TBC und habe nie einen TBC Ausweis verwendet. Die Hand eines Freundes war verletzt und ich habe ihm meine Versicherung gegeben, damit er zum Krankenhaus gehen kann und seine Hand dort behandeln lassen kann.
R: Wie hat diese Versicherung ausgeschaut?
BF: Das war so ein gelber Zettel.
R: Das entspricht dem Wortlaut der Anzeige. Eine grüne E-Card war es also nicht?
BF: Nein, es war ein gelber Zettel.
R: Sie wurden zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Sie hatten also eine letzte Chance und wurden am 30.12.2020 enthaftet. Was haben Sie nach der Haftentlassung gemacht?
BF: Weil ich Morphin nicht mehr nehmen wollte, bin ich zu den Organisationen gegangen. Keine[…] der Organisationen wollte mir eine Therapie geben. Sie sagten mir, dass ich eine Abschiebung habe und wer zahlt dann meine Therapie.
R: 2020 waren Sie im Beschwerdeverfahren noch rechtmäßig aufhältig. Wo haben Sie nach der Haftentlassung gelebt?
BF: In XXXX .BF: In römisch 40 .
R: Ihr Quartier in der XXXX wollte Sie wegen sozialschädlichen Verhaltens nicht zurück, auch wenn Sie dort noch bis 12.02.2021 noch gemeldet waren. Sie wurden mit 05.01.2021 einem Grundversorgungsquartier in XXXX zugewiesen. Gemeldet waren Sie dort nie. Haben Sie dort gelebt?R: Ihr Quartier in der römisch 40 wollte Sie wegen sozialschädlichen Verhaltens nicht zurück, auch wenn Sie dort noch bis 12.02.2021 noch gemeldet waren. Sie wurden mit 05.01.2021 einem Grundversorgungsquartier in römisch 40 zugewiesen. Gemeldet waren Sie dort nie. Haben Sie dort gelebt?
BF: Ich habe so eine Zuweisung von der Landesregierung nie bekommen. Ich war immer in XXXX wegen meiner Bewährungshilfe. Ich habe immer in XXXX gewohnt.BF: Ich habe so eine Zuweisung von der Landesregierung nie bekommen. Ich war immer in römisch 40 wegen meiner Bewährungshilfe. Ich habe immer in römisch 40 gewohnt.
R: Am 15.01.2021 sprachen Sie wegen eines Quartierplatzes vor, das Containerquartier in XXXX wurde Ihnen angeboten, sie haben abgelehnt. Wo haben Sie gelebt? Sie sagten in XXXX , gemeldet waren Sie dort nicht!R: Am 15.01.2021 sprachen Sie wegen eines Quartierplatzes vor, das Containerquartier in römisch 40 wurde Ihnen angeboten, sie haben abgelehnt. Wo haben Sie gelebt? Sie sagten in römisch 40 , gemeldet waren Sie dort nicht!
BF: Ich bin nicht hingegangen. Ich habe nicht gesagt, dass ich in XXXX gemeldet war. Ich habe gesagt, dass ich immer dort gelebt habe.BF: Ich bin nicht hingegangen. Ich habe nicht gesagt, dass ich in römisch 40 gemeldet war. Ich habe gesagt, dass ich immer dort gelebt habe.
R: Wo haben Sie gelebt?
BF: Bei Freunden. Bei unterschiedlichen Bekannten.
R: Warum haben Sie dem Bundesamt und BVwG, wo Ihre Beschwerde anhängig war, gesagt, wo Sie zu erreichen sind?
BF: Wie wurde ich festgenommen und in Schubhaft genommen? Ich bin selbstständig zur Landesregierung gegangen, um mich anzumelden, damit ich eine Versicherung haben, damit ich weiterhin meine Medikation bekommen kann.
R: Am 15.03.2021 ersuchten Sie um einen Quartierplatz im Umfeld von XXXX , weil Sie an einem Substitutionsprogramm des NEUROMED-Campus teilnahmen, nicht wegen der Bewährungshilfe. Sie wurden dem Container-Quartier XXXX , das ist so gut wie in XXXX zugewiesen, zogen dort aber nie ein, gemeldet waren Sie dort nicht. Warum nicht?R: Am 15.03.2021 ersuchten Sie um einen Quartierplatz im Umfeld von römisch 40 , weil Sie an einem Substitutionsprogramm des NEUROMED-Campus teilnahmen, nicht wegen der Bewährungshilfe. Sie wurden dem Container-Quartier römisch 40 , das ist so gut wie in römisch 40 zugewiesen, zogen dort aber nie ein, gemeldet waren Sie dort nicht. Warum nicht?
BF: Als ich in XXXX war, habe ich im Programm nicht teilgenommen.BF: Als ich in römisch 40 war, habe ich im Programm nicht teilgenommen.
R: Sie waren in XXXX nicht gemeldet. Warum, wenn Sie dort nicht gelebt haben?R: Sie waren in römisch 40 nicht gemeldet. Warum, wenn Sie dort nicht gelebt haben?
BF: Ich habe schon dort gelebt. Ich zwar zuerst dort angemeldet und dann wurde ich dort abgemeldet, weil ich zu meinem Vater nach DEUTSCHLAND gereist bin. Mein Vater hatte einen Schlaganfall.
R: Wann hatte Ihr Vater den Schlaganfall?
BF: 2019, 2020, 2021, 2022. Er bekommt jedes Jahr einen Schlaganfall.
R: Wann reisten Sie zu Ihren Vater nach DEUTSCHLAND und wurden deswegen abgemeldet?
BF: 2021 oder 2022. Ich kann mich nicht erinnern. Ich bin 7 Mal zu meiner Familie nach DEUTSCHLAND gereist.
R: Es ist Ihnen schon bewusst, dass Sie im Asylverfahren nur in Österreich aufenthaltsberechtigt sind und nicht in der ganzen EU?
BF: Jeder würde zu seinem Vater reisen, wenn er krank wird oder einen Schlaganfall bekommt. Mein Vater ist jetzt 50 % behindert.
R: Wie lange waren Sie jeweils in DEUTSCHLAND?
BF: 1 Woche, 2 Wochen, maximal einen Monat.
R: Am 30.03.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht Ihr Beschwerdeverfahren ein, weil Sie unbekannten Aufenthalts waren. An diesem Verfahren hing Ihr Aufenthaltsrecht. Warum haben Sie dem Bundesverwaltungsgericht und/oder dem Bundesamt nicht mitgeteilt, wo Sie zu erreichen sind?
BF: Ich hatte keine Adresse.
R: Sie wurden mit 28.05.2021 wieder in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 28.07.2021 verurteilte Sie das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 1 Z 1 StGB. Sie haben am 13.03.2021 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldkassette im Wert von EUR 200,-- sowie EUR 1.100,-- Bargeld dem XXXX durch Einbruch in eine Wohnstätte, nämlich in die Betriebswohnung des XXXX , mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem Sie ein geschlossenes Fenster dieser Wohnung aufdrückten und durch dieses einstiegen und dort die Gegenstände an sich nahmen. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten über Sie, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Bewährungshilfe wurde anordnet. Was möchten Sie dazu angeben?R: Sie wurden mit 28.05.2021 wieder in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 28.07.2021 verurteilte Sie das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Sie haben am 13.03.2021 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldkassette im Wert von EUR 200,-- sowie EUR 1.100,-- Bargeld dem römisch 40 durch Einbruch in eine Wohnstätte, nämlich in die Betriebswohnung des römisch 40 , mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem Sie ein geschlossenes Fenster dieser Wohnung aufdrückten und durch dieses einstiegen und dort die Gegenstände an sich nahmen. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten über Sie, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Bewährungshilfe wurde anordnet. Was möchten Sie dazu angeben?
BF: Ich war süchtig und habe HEROIN genommen. Deshalb habe ich das gemacht. Ich habe ihm das Geld zurückgezahlt und die Strafe habe ich abgesetzt.
R: Am 20.10.2021 wurden Sie noch während der Anhaltung in Strafhaft in der mündlichen Verhandlung niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben Sie an, nun clean zu sein. Laut Polizeibericht vom 09.12.2021 haben Sie am 03.10.2021 in Haft MARIHUANA besessen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Da[s] MARIHUANA habe ich im Hof gefunden. Aus den Fenstern wird alles Mögliche in den Hof geworfen. Sie haben mich gefragt, ob ich clean bin oder nicht. Ich sagte ja. Sie fragten, ob ich einen Test machen würde. Ich sagte ebenfalls ja, es wurde aber kein Test gemacht.
R: Sie haben angegeben, dass es ihnen nicht gehörte, sondern dass Sie es gefunden haben und gerade anschauen wollten, was das ist. Das ist etwas seltsam, weil Sie, als die Justizwache auf Sie zu kam, haben Sie Ihren Fuß draufstellt. Wenn man seinen Fuß draufstellt, sieht man nichts.
BF: Ich wusste nicht, was das ist. Ich habe etwas auf dem Boden gesehen. Ich wollte es mit dem Fuß zu mir ziehen. Ich wollte das aufheben. Die Beamten haben mich gesehen. Ich bin ruhig stehen geblieben. Die Beamten sind dann zu mir gekommen. Ich habe mich ab diesem Moment nicht mehr bewegt.
[…]
BFV legt vor: Papierschnipsel (0034-0) XXXX , Rückseite XXXX , offenkundig von einer Ladung des BVwG runtergerissen.BFV legt vor: Papierschnipsel (0034-0) römisch 40 , Rückseite römisch 40 , offenkundig von einer Ladung des BVwG runtergerissen.
BF: Die ist nicht von mir. Jemand wurde entlassen und hat die Ladung zurückgelassen. Damit meine ich aus der Schubhaft entlassen. Ich habe den Zettel dann verwendet.
R: Sie verbüßten die Freiheitsstrafe bis 26.11.2021. Am 01.12.2021 suchten Sie um einen Quartierplatz an, Sie wurden dem Containerdorf in XXXX zugewiesen und waren dort auch gemeldet. Mit Erkenntnis vom 21.12.2021, Ihnen zugestellt zu Handen Ihrer Vertreterin am 18.01.2022, wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde ab, erhöhte das Einreiseverbot aber auf drei Jahre. Bis 02.02.2022 waren Sie aber wegen COVID in einem Absonderungsquartier. Sie waren also zur Ausreise verpflichtet. Beschwerde oder Revision haben Sie nicht erhoben. Was haben Sie ab Februar 2022 getan, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen?R: Sie verbüßten die Freiheitsstrafe bis 26.11.2021. Am 01.12.2021 suchten Sie um einen Quartierplatz an, Sie wurden dem Containerdorf in römisch 40 zugewiesen und waren dort auch gemeldet. Mit Erkenntnis vom 21.12.2021, Ihnen zugestellt zu Handen Ihrer Vertreterin am 18.01.2022, wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde ab, erhöhte das Einreiseverbot aber auf drei Jahre. Bis 02.02.2022 waren Sie aber wegen COVID in einem Absonderungsquartier. Sie waren also zur Ausreise verpflichtet. Beschwerde oder Revision haben Sie nicht erhoben. Was haben Sie ab Februar 2022 getan, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen?
BF: Ich habe nichts gemacht. Ich lebe hier. Wo soll ich hingehen?
R: Sie müssen ausreisen, in den IRAK.
BF: Ich kann nicht in den IRAK zurück. Ich habe ein Problem mit dem IRAKISCHEN Staat, nicht mit irgendwelchen Personen, sondern mit dem Staat. Ich habe beim BFA sämtliche Dokumente vorgelegt. Ich habe Beweise vorgelegt, dass ich bei der Polizeiakademie war. Ich war Polizist. Ich habe alles vorgelegt.
R: Finden Sie, dass Ihr Verhalten in Österreich mit dem eines Polizisten in Einklang zu bringen ist?
BF: Ich war Polizist, hier bin ich Flüchtling.
R: Wegen der Schließung des Containerdorfs XXXX wurden Sie am 15.02.2022 in ein Quartier in der XXXX verlegt. Gemeldet waren Sie dort nie. Haben Sie in der XXXX gelebt oder wo waren Sie?R: Wegen der Schließung des Containerdorfs römisch 40 wurden Sie am 15.02.2022 in ein Quartier in der römisch 40 verlegt. Gemeldet waren Sie dort nie. Haben Sie in der römisch 40 gelebt oder wo waren Sie?
BF: Ich habe bereits gesagt, dass ich in DEUTSCHLAND war.
R: Sie hatten Bewährungshilfe. Ihre Bewährungshelferin hat Sie seit FEBRUAR 2022 nicht mehr erreicht, daher wurde die Bewährungshilfe mit 15.07.2022 aufgehoben. Warum haben Sie mit der Bewährungshilfe nicht Kontakt gehalten?
BF: Ich bin immer in Kontakt mit meiner Bewährungshelferin, aber in dieser Zeit war ich in DEUTSCHLAND. Ich habe sie angerufen und gesagt, dass ich in DEUTSCHLAND bin, mich aber bei ihr melde, wenn ich zurückkomme.
R: Laut EURODAC haben Sie am 09.03.2022 in NÜRNBERG Ihren zweiten Asylantrag in DEUTSCHLAND gestellt. Warum?
BF: Ich war nicht in NÜRNBERG, ich habe ihn in XXXX , bei DÜSSELDORF gestellt. Ich habe eine Abschiebung bekommen. Ich hatte keine andere Wahl.BF: Ich war nicht in NÜRNBERG, ich habe ihn in römisch 40 , bei DÜSSELDORF gestellt. Ich habe eine Abschiebung bekommen. Ich hatte keine andere Wahl.
R: Wie wurde über Ihren Antrag in DEUTSCHLAND entschieden?
BF: Negativ. Ich habe Aufenthalt 6 Monate bekommen und sie haben mir gesagt, wenn ich über 6 Monate bleiben darf, dann darf ich bleibe[n]. Wenn ich innerhalb dieser 6 Monate einen Bescheid bekomme, muss ich meine Sachen packen und gehen.
R: Am 01.05.2022 haben Sie einen Asylantrag in XXXX gestellt. Sind Sie von DEUTSCHLAND in die NIEDERLANDE weitergereist?R: Am 01.05.2022 haben Sie einen Asylantrag in römisch 40 gestellt. Sind Sie von DEUTSCHLAND in die NIEDERLANDE weitergereist?
BF: Ja.
R: Warum sind Sie in die NIEDERLANDE gereist?
BF: Ich suche einen Asylantrag. Ich suche einfach ein Leben. Ich kann nicht in den IRAK zurück. Ich habe Probleme mit der Politik.
R: Wie wurde über ihren Antrag in den NIEDERLANDEN entschieden?
BF: Negativ.
R: Kamen Sie selbst von den NIEDERLANDEN nach Österreich zurück. Sind Sie selbst gereist oder wurden Sie im Dublin-Weg nach Österreich überstellt?
BF: Ich bin selbst wieder hergefahren.
R: Ab wann waren Sie wieder in Österreich?
BF: Ich kann Ihnen das Jahr sagen, aber an das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. Das war 2022.
R: Frühling, Sommer, Herbst oder Winter?
BF: Das war nicht Sommer und nicht Winter. Ich glaube, es war Herbst.
R: Sie kehrten also entgegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot wieder nach Österreich zurück. Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht?
BF: Ich habe mir gar nichts vorgestellt. Ich habe mein Leben und meine Freundin hier.
R: Wie heißt Ihre Freundin hier?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
R: Seit wann sind Sie mit Frau XXXX zusammen?R: Seit wann sind Sie mit Frau römisch 40 zusammen?
BF: Seit 4 Jahren.
R: Haben Sie nie mit ihr [zusammen]gewohnt?
BF: Sie wohnt mit ihren Eltern und ihre Eltern sind streng. Sie sind ALBANER und sind von einer anderen Kultur.
R: Sehe ich es richtig, dass Sie sie in der Asylverhandlung beim BVwG nicht angegeben haben?
BF: Ich habe sie schon angegeben. Ich habe sie immer angegeben.
R: Sie haben am 17.06.2022 um einen Quartierplatz angesucht und wurden dem Quartier in XXXX zugewiesen. Dort waren Sie aber erst ab 21.07.2022 gemeldet. Wo haben Sie ab Ihrer Rückkehr aus den NIEDERLANDEN bis 21.07.2022 gelebt?R: Sie haben am 17.06.2022 um einen Quartierplatz angesucht und wurden dem Quartier in römisch 40 zugewiesen. Dort waren Sie aber erst ab 21.07.2022 gemeldet. Wo haben Sie ab Ihrer Rückkehr aus den NIEDERLANDEN bis 21.07.2022 gelebt?
BF: Ich war bei Freunden.
R: Am 30.08.2022 wurde Ihnen auf eigenen Wunsch wieder ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt. Am 16.09.2022 wurden Sie wegen des Verdachts des Umgangs mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen, am 02.10.2022 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und wegen des Verdachts des tätlichen Angriffs auf einen Bediensteten des öffentlichen Verkehrs und der gefährlichen Drohung angezeigt. Wie ist der Stand des Verfahrens?
BF: Keine Ahnung. Wir haben davor darüber geredet. Das war am HAUPTBAHNHOF.
R an BFA: Ich habe wiedermal kein Straferkenntnis oder Ähnliches.
BFA: Ich habe auch nichts im System. Da ist nichts gespeichert.
R: XXXX oder XXXX ?R: römisch 40 oder römisch 40 ?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
R: Sie sollten am 02.11.2022 beim Anti-Gewalt-Training angemeldet werden. Haben Sie das Anti-Gewalt-Training gemacht?
BF: Ja, schon. Ich wollte das machen, aber sie haben mir gesagt, ich solle es später machen.
R: Von 20.02.2023 bis 28.04.2023 waren Sie in Österreich nicht gemeldet. Wo waren Sie?
BF: Ich war die ganze Zeit in XXXX .BF: Ich war die ganze Zeit in römisch 40 .
R: Wo haben Sie sich aufgehalten? Gemeldet waren Sie nämlich nicht.
BF: Gemeldet war ich nicht, aber ich hatte immer Kontakt mit meiner Bewährungshelferin. Ich verstehe mich gut mit ihr. Sie ist eine alte Frau, wie meine Mutter. Wenn sie mir etwas sagt, dann tue ich es.
R: Von 25.04.2023 bis 28.04.2023 waren Sie beim Verein SUBSTANZ obdachlos gemeldet. Warum waren Sie dort obdachlos gemeldet?
BF: Ich hatte keine Adresse gehabt. Ich war bei der Landesregierung und die sagten mir, dass es etwas dauert, weil sie keinen freien Platz hatten.
R: Sie wurden am 26.04.2023 im Quartier XXXX wieder in die Grundversorgung aufgenommen, wo Sie seit 28.04.2023 wieder gemeldet waren. Mit Bescheid vom 12.05.2023, Ihnen zugestellt beim BFA in XXXX am 20.05.2023, verpflichtete Sie das Bundesamt zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates den Interviewtermin bei der Botschaft des IRAK am 23.05.2023 wahrzunehmen. Wurde der Bescheid am BFA ausgefolgt?R: Sie wurden am 26.04.2023 im Quartier römisch 40 wieder in die Grundversorgung aufgenommen, wo Sie seit 28.04.2023 wieder gemeldet waren. Mit Bescheid vom 12.05.2023, Ihnen zugestellt beim BFA in römisch 40 am 20.05.2023, verpflichtete Sie das Bundesamt zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates den Interviewtermin bei der Botschaft des IRAK am 23.05.2023 wahrzunehmen. Wurde der Bescheid am BFA ausgefolgt?
BFA: Der Bescheid wurde am BFA ausgefolgt. Ich weiß nicht, warum der BF beim BFA war. Ich versuche das telefonisch zu klären.
R: Waren Sie am 20.05.2023 beim Bundesamt in XXXX ?R: Waren Sie am 20.05.2023 beim Bundesamt in römisch 40 ?
BF: Ja.
R: Warum?
BF: Sie haben mir einen Zettel gegeben, dass ich mich bei der PI XXXX jeden Tag melden muss.BF: Sie haben mir einen Zettel gegeben, dass ich mich bei der PI römisch 40 jeden Tag melden muss.
R: Haben Sie gegen den Bescheid vom 12.05.2023, wonach Sie zum Interviewtermin bei der Botschaft gehen sollten, Beschwerde erhoben?
BF: Ich wusste nicht, dass ein Bescheid erlassen wurde. Daher habe ich keine Beschwerde erhoben. Ich hatte keine Adresse.
R: Darum haben Sie auch persönlich am BFA ausgefolgt bekommen. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen?
BF: Ja, ich bin hingekommen.
R: Sie kamen laut Bericht nicht zum Interviewtermin. Warum kamen Sie nicht zum Interview bei der IRAKISCHEN Botschaft?
BF: Ich wusste nicht, dass es einen Termin gibt. Außerdem kann ich die Botschaft nicht betreten, weil ein Problem mit der IRAKISCHEN Regierung habe.
R: Mit Mandatsbescheid vom 27.06.2023 verhängte das Bundesamt über Sie das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme an Ihrer Adresse XXXX und der periodischen Meldeverpflichtung bei der PI XXXX . Der Bescheid wurde ihnen am 07.07.2023 zugestellt. Sehe ich es richtig, dass er Ihnen auch beim Bundesamt direkt in die Hand gegeben wurde?R: Mit Mandatsbescheid vom 27.06.2023 verhängte das Bundesamt über Sie das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme an Ihrer Adresse römisch 40 und der periodischen Meldeverpflichtung bei der PI römisch 40 . Der Bescheid wurde ihnen am 07.07.2023 zugestellt. Sehe ich es richtig, dass er Ihnen auch beim Bundesamt direkt in die Hand gegeben wurde?
BF: Den Zettel habe ich bekommen. Aber ich hatte keine Adresse gehabt zu dieser Zeit. Ich habe falsch gedacht. Ich dachte, wenn ich zur Landesregierung gehe und einen offiziellen Meldezettel mache mit der Versicherung, dass ich meine Medikamente …
R: Sie hatten bereits einen Meldezettel, in der XXXX . Ich habe sie gefragt, warum Sie am 07.07.2023 beim Bundesamt waren.R: Sie hatten bereits einen Meldezettel, in der römisch 40 . Ich habe sie gefragt, warum Sie am 07.07.2023 beim Bundesamt waren.
BF: Ich war beim Bundesamt wegen dem Gesetz. Es gibt ein Gesetz, dass Asylquartiere regelt. Wenn man sich 3 Tage dort nicht meldet, wird man abgemeldet.
R: Sie waren also beim Bundesamt um sich zu melden, damit sie die Grundversorgung nicht verlieren.
BF: Nein.
R: Warum waren Sie beim 07.07.2023 beim Bundesamt?
BF: Ich habe einen Zettel bekommen, in dem stand, dass ich täglich zur Polizei gehen muss. Das habe ich auch gemacht.
R: Diesen Zettel haben Sie am 07.07.2023 beim Bundesamt bekommen. Ich möchte von Ihnen wissen, warum Sie am 07.07.2023 beim Bundesamt waren?
BF: Die Kriminalpolizei hat mir mitgeteilt, dass ich zum BFA muss.
R: Warum waren Sie bei der Kriminalpolizei?
BF: Sie haben mich angetroffen und haben gesagt, dass ich nichts habe und dass ich mich beim Bundesamt melden muss. Sie haben mich zufällig auf der Straße gesehen. Herr XXXX von der Kriminalpolizei kennt mich.BF: Sie haben mich angetroffen und haben gesagt, dass ich nichts habe und dass ich mich beim Bundesamt melden muss. Sie haben mich zufällig auf der Straße gesehen. Herr römisch 40 von der Kriminalpolizei kennt mich.
R: Haben Sie eine Antwort für mich?
BFA: Die Referentin eruiert aus welchen Grund der BF beim BFA war. Sie wird mich zurückrufen.
R: Sind Sie der Meldeverpflichtung der PI XXXX nachgekommen?R: Sind Sie der Meldeverpflichtung der PI römisch 40 nachgekommen?
BF: Nein.
R: Laut der PI XXXX haben Sie sich nie gemeldet. Warum nicht?R: Laut der PI römisch 40 haben Sie sich nie gemeldet. Warum nicht?
BF: Ich wollte mich anmelden.
R: Sie hatten einen Meldezettel. Sie mussten sich täglich bei der Polizei melden. Warum haben Sie das nicht gemacht?
BF: Ich hatte keinen Meldezettel.
R: Laut der Einrichtung XXXX wurde am 12.07.2023 Ihre Abmeldung beantragt, weil Sie zu dem Zeitpunkt schon ca. zwei Wochen nicht in der Unterkunft waren und auch telefonisch nicht erreichbar waren. Warum haben Sie nicht mehr an Ihrer Meldeadresse, in Ihrem Quartier gelebt?R: Laut der Einrichtung römisch 40 wurde am 12.07.2023 Ihre Abmeldung beantragt, weil Sie zu dem Zeitpunkt schon ca. zwei Wochen nicht in der Unterkunft waren und auch telefonisch nicht erreichbar waren. Warum haben Sie nicht mehr an Ihrer Meldeadresse, in Ihrem Quartier gelebt?
BF: Was 2 Wochen? Es waren 3 Tage. Wenn ich mich 3 Tage nicht bei meinem Betreuer melde, darf er mich abmelden.
R: Warum haben Sie die Abmeldung riskiert, mit der Sie die Grundversorgung und Ihre Medikamente verlieren?
BF: Ich habe nichts riskiert oder verloren. Ich hatte kein Telefon. Ich habe mein Handy verloren. Deshalb konnte ich auch nicht anrufen. Dann wollte ich bei der Landesregierung eine neue Adresse machen und die haben mich festgenommen.
R: Am 04.07.2023 sollen Sie zusätzlich im 2. Stock die Tür zum Zimmer 203 eingetreten und dort ihre persönlichen Gegenstände entfernt haben. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Mein Betreuer hat mir erlaubt die Türe einzutreten, weil er keinen Ersatzschlüssel hatte.
R: Die IRAKISCHE Botschaft identifizierte Sie am 28.06.2023 auf Grund Ihres Personalausweises und erteilte eine Einreisegenehmigung. Eine Flugbuchung mit drei Wochen Vorlaufzeit zur Ausstellung des Heimreisezertifikates konnte vorgenommen werden. Das Bundesamt organisierte Ihre Abschiebung am 06.07.2023 für den 17.08.2023. Am 18.07.2023 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Am 25.07.2023 wurden Sie festgenommen, als Sie einen Termin bei der Grundversorgung hatten. In der Einvernahme sprachen Sie von einer Adresse in XXXX . Wollten Sie das Bundesland wechseln?R: Die IRAKISCHE Botschaft identifizierte Sie am 28.06.2023 auf Grund Ihres Personalausweises und erteilte eine Einreisegenehmigung. Eine Flugbuchung mit drei Wochen Vorlaufzeit zur Ausstellung des Heimreisezertifikates konnte vorgenommen werden. Das Bundesamt organisierte Ihre Abschiebung am 06.07.2023 für den 17.08.2023. Am 18.07.2023 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Am 25.07.2023 wurden Sie festgenommen, als Sie einen Termin bei der Grundversorgung hatten. In der Einvernahme sprachen Sie von einer Adresse in römisch 40 . Wollten Sie das Bundesland wechseln?
BF: Es wurde nicht akzeptiert. Ich habe über einen Bundeslandwechsel gesprochen.
R: Was haben Sie sich davon versprochen?
BF: Ich wollte neu beginnen. Ich wollte mein Umfeld loswerden und weg aus der Drogenszene.
R: In der Einvernahme am 25.07.2023 gaben Sie an, dass Sie nicht freiwillig in den IRAK zurückkehren werden. Sie sind zur Ausreise verpflichtet. Wie stellen Sie sich vor, dass es weitergeht?
BF: Bei einer Rückkehr in den IRAK werde ich getötet.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich weiß es nicht. Ich kann nicht zurück.
R: Was war die ominöse Einvernahme?
BFA: Die Ausfolgung des Mitwirkungsbescheides erfolgte, als der BF in Verwaltungsverwahrungshaft in PAZ war. Am 07.07.2023 war der BF zum BFA geladen zur Ausfolgung der Meldeverpflichtung. Zu diesem Termin kam er 20 Minuten zu spät. Ab den nächsten Tag hat er sich der Meldeverpflichtung entzogen.
R: Wie konnte ihm dann die Ladung zum 07.07.2023 zugestellt werden?
BFA: Der BF wurde am 23.06.2023 von der Polizei angehalten und das BFA verfügte die vorläufige Festnahme und händigte dem BF dabei um 13:25 Uhr die Ladung für den 07.07.2023 aus für die Übergabe der Meldeverpflichtung.
R: Warum sind im Akt dann nicht alle Festnahmen erfasst?
BFA: Weil sich dieser Vorgang auf das HRZ Verfahren bzw. das DEF Verfahren bezieht.
R: Ich habe den DEF Akt angefordert. Warum habe ich dann diese Vorgänge nicht?
BFA: Die Frage kann ich nicht beantworten. Die Akten liegen in XXXX .BFA: Die Frage kann ich nicht beantworten. Die Akten liegen in römisch 40 .
BF: Ich war pünktlich dort. Ich habe den Zettel bekommen und bin dann gegangen. Ich war nicht 20 Minuten verspätet.
R: Bei der Gesundheitsbefragung am 25.07.2023 gaben Sie an, dass Ihr MENISKUS kaputt ist und dass Sie SUBSTITOL nehmen. SUBSTITOL wurde beantragt. Festgestellt wurde, dass Sie alte Brandnarben auf dem rechten Oberarm haben. Laut Polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 25.07.2023 sind Sie uneingeschränkt haftfähig. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ohne MORPHIN würde ich sterben. Es ist nicht zulässig mich abzuschieben. Die Haft macht meine Psyche kaputt.
R: Mit Mandatsbescheid vom 25.07.2023, Ihnen zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 25.07.2023, 15:20 Uhr, verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Am 26.07.2023 wurden Sie vom PAZ XXXX ins PAZ XXXX überstellt. Am 27.07.2023 stellten Sie einen Folgeasylantrag aus der Schubhaft. Warum?R: Mit Mandatsbescheid vom 25.07.2023, Ihnen zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 25.07.2023, 15:20 Uhr, verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Am 26.07.2023 wurden Sie vom PAZ römisch 40 ins PAZ römisch 40 überstellt. Am 27.07.2023 stellten Sie einen Folgeasylantrag aus der Schubhaft. Warum?
BF: Weil ich in den IRAK nicht zurückkehren kann.
R: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihre bisherigen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sind, allerdings haben Sie von einer Bekannten erfahren, dass Sie immer noch verfolgt werden, Ihr Name stehe auf der Liste von den verfolgten Personen im IRAK. Sie haben niemanden mehr im IRAK, Ihre Eltern leben in DEUTSCHLAND. Nähere Informationen können Sie bei der nächsten Einvernahme geben. Welche näheren Informationen?
BF: Im IRAK wird mir vorgeworfen, dass ich Waffen gestohlen habe. Im IRAK ist es eine große Sache. Sie würden mich dort foltern. Es gibt dort eine Menschenrechte. Wenn man eingesperrt wird, dann war es das. Man kommt dann nie wieder raus. Dort ist es so, wenn man eingesperrt wird, wird niemand benachrichtigt. Man wird dort zu Hackfleisch verarbeitet.
R: Zum Folgeantrag wurden Sie am 27.07.2023 erstbefragt. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, Ihnen zugestellt am selben Tag, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht. Wie lautet die Prognoseentscheidung? Sie liegt mir nicht vor!R: Zum Folgeantrag wurden Sie am 27.07.2023 erstbefragt. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, Ihnen zugestellt am selben Tag, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Wie lautet die Prognoseentscheidung? Sie liegt mir nicht vor!
BFA: Die Prognoseentscheidung vom 27.07.2023 wird als Folgeeintrag eingestuft mit der Anmerkung, dass der BF sich in Schubhaft befindet, diese Schubhaft aufrechterhalten wird und für den BF am 17.08.2023 die Abschiebung geplant ist.
R: Ich sehe nur, dass dem BF am 31.07.2023 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG 2005 zugestellt wurde. Was war der Inhalt? Sie liegt mir nicht vor!R: Ich sehe nur, dass dem BF am 31.07.2023 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, AsylG 2005 zugestellt wurde. Was war der Inhalt? Sie liegt mir nicht vor!
BFA: In der Verfahrensanordnung 31.07.2023 steht, dass beabsichtig[t] ist seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliegt, bzw. den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.
R: Laut Anfragebeantwortung vom 07.08.2023 ist SUBSTITOL im IRAK nicht verfügbar, aber zwei andere Medikamente aus derselben Medikamentengruppe. Am 08.08.2023 wurden Sie im Folgeasylantragsverfahren einvernommen. Dabei gaben Sie an, dass Sie seit vier Jahren SUBSTITOL nehmen, also 2019. Ist das korrekt?
BF: Nein, das stimmt nicht. Ich habe davor HEROIN genommen. Zuerst vor 4 Jahren, aber im IRAK gibt es kein MORPHIN oder METHADON.
R: Wenn Sie vor 1,5 bis zwei Jahren, also 2. Halbjahr 2021 erfahren haben, dass man behauptet, dass Sie eine Waffe gestohlen haben, wie Sie in der Einvernahme angaben, warum stellen Sie den Asylantrag dann erst jetzt?
BF: Wenn man einen Asylantrag stellt, ist das mit Kosten verbunden. Man hat mir vorhin gesagt, dass ich 800 € zahlen muss, wenn mein Asylantrag abgelehnt wird. Ein Asylantrag kostet ungefähr 1.500. da sind auch die Anwaltskosten inkludiert.
R: Wie viel kostete Ihr 1. Asylverfahren?
BF: Das war gratis. Das war internationaler Schutz, aber jetzt habe ich keine Rechte. Ich muss selber zahlen.
R: Sie haben auch jetzt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Warum sollte dieser auf einmal etwas kosten?
BF: Die 1. Beiden Anträge sind kostgenlos und der 3. Ist kostenpflichtig. Das habe ich nicht beschlossen. Das hat mir die BBU gesagt.
BFV: Davon weiß ich nichts.
R: Wer hat Ihnen gesagt, dass Sie 800 bis 1500 € für ein Asylverfahren zahlen müssen?
BF: Einer von der BBU, die vor ihnen zu mir gekommen ist.
R: Ich schätze es geht um die Kosten einer abgewiesenen Schubhaftbeschwerde. Asylverfahren sind kostenlos, wie Sie ja selbst bereits festgestellt haben. Wann hatten Sie zwischen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und jetzt der Schubhaft Kontakt mit der BBU?
BF: Als ich in XXXX im Gefängnis war und jetzt in der Schubhaft.BF: Als ich in römisch 40 im Gefängnis war und jetzt in der Schubhaft.
R: Wann haben Sie diese Kosteninformation bekommen, in XXXX oder in der Schubhaft?R: Wann haben Sie diese Kosteninformation bekommen, in römisch 40 oder in der Schubhaft?
BF: In der Schubhaft.
R: Mit dem am 08.08.2023 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Der Akt langte am 10.08.2023 am Bundesverwaltungsgericht […] ein. Die Entscheidung ist noch nicht ergangen. Am 10.08.2023 wurden Sie mit Dolmetscher untersucht durch den Amtsarzt und den XXXX . Sie leiden an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opioide und einem Abhängigkeitssyndrom und sind gegenwärtig in einem überwachten Drogenersatzprogramm. Sie benötigen eine Opioidsubstitutionstherapie, die bereits besteht und in der Schubhaft fortgesetzt wird, sie wurden seit über einem Jahr auf freiem Fuß mit Opioidersatz behandelt. Sie sind nach wie vor stabil, es kam bisher zu keiner Änderung des Gesundheitszustandes, Sie sind haft- und verhandlungsfähig, die Schubhaft habe bisher keine Auswirkungen auf Ihren Gesundheitszustand gehabt. Ihr Gesundheitszustand stehe der Abschiebung in den IRAK nicht entgegen, solange Sie dort adäquat mit Opiodsubstitutionstherapie weiterbehandelt werden können. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Mit dem am 08.08.2023 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Der Akt langte am 10.08.2023 am Bundesverwaltungsgericht […] ein. Die Entscheidung ist noch nicht ergangen. Am 10.08.2023 wurden Sie mit Dolmetscher untersucht durch den Amtsarzt und den römisch 40 . Sie leiden an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opioide und einem Abhängigkeitssyndrom und sind gegenwärtig in einem überwachten Drogenersatzprogramm. Sie benötigen eine Opioidsubstitutionstherapie, die bereits besteht und in der Schubhaft fortgesetzt wird, sie wurden seit über einem Jahr auf freiem Fuß mit Opioidersatz behandelt. Sie sind nach wie vor stabil, es kam bisher zu keiner Änderung des Gesundheitszustandes, Sie sind haft- und verhandlungsfähig, die Schubhaft habe bisher keine Auswirkungen auf Ihren Gesundheitszustand gehabt. Ihr Gesundheitszustand stehe der Abschiebung in den IRAK nicht entgegen, solange Sie dort adäquat mit Opiodsubstitutionstherapie weiterbehandelt werden können. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich werde nicht in den IRAK fliegen.
R: Sie haben mir den Papierschnipsel vorgelegt. Von wem haben Sie den bekommen?
BF: Niemand hat mir den Zettel gegeben. Jemand hat diesen Zettel zurückgelassen, weil er entlassen wurde. Ich habe es dann genommen und verwendet.
R: Woher haben Sie die Nummer, die darauf stand?
BF: Von einem Freund.
R: Von wem?
BF: Von XXXX , er war auch in Schubhaft.BF: Von römisch 40 , er war auch in Schubhaft.
R: Wann haben Sie die Nummer bekommen?
BF: Vor 3 Tagen.
R: Waren Sie in der XXXX WhatsApp Gruppe?R: Waren Sie in der römisch 40 WhatsApp Gruppe?
BF: Ja, ich glaube schon.
R: Warum waren Sie dann nicht über XXXX Verfahren informiert? Über das wurde 2022 und 2023 im Mai groß berichtet.R: Warum waren Sie dann nicht über römisch 40 Verfahren informiert? Über das wurde 2022 und 2023 im Mai groß berichtet.
BF: Ich wusste es nicht. Ich renne die ganze Zeit um mein Leben.
R: Sie stehen offenkundig mit vielen anderen IRAKISCHEN Staatsangehörigen in Kontakt. Da muss man doch aus der Community wissen, dass es dieses Verfahren gibt.
BF: Ich habe mit 2 Kontakt, aber nicht mit vielen.
R: Meine Referentin hat nachgefragt beim LKA XXXX , LKA XXXX , LG XXXX , StA XXXX , WkStA Außenstelle XXXX . Ein Opfer mit dem XXXX , geb. XXXX scheint nicht bei diesen Akten auf. Was sagen Sie dazu?R: Meine Referentin hat nachgefragt beim LKA römisch 40 , LKA römisch 40 , LG römisch 40 , StA römisch 40 , WkStA Außenstelle römisch 40 . Ein Opfer mit dem römisch 40 , geb. römisch 40 scheint nicht bei diesen Akten auf. Was sagen Sie dazu?
BF: Haben Sie mich schon gefragt, wann ich die Anzeige erstattet habe?
R: Wann haben Sie die Anzeige erstattet?
BF: Vor einer Woche.
R: Warum sind Sie dann bei der Polizei in XXXX und WIEN diesbezüglich unbekannt, wenn Sie vor einer Woche Anzeige erstattet haben?R: Warum sind Sie dann bei der Polizei in römisch 40 und WIEN diesbezüglich unbekannt, wenn Sie vor einer Woche Anzeige erstattet haben?
BF: Ich habe diese Nummer angerufen. Bis jetzt wurde ich nicht kontaktiert.
R: Die Nummer, die Sie mir gegeben haben ist von einer Männerberatung und nicht von der Polizei!
BF: Ich habe nicht[s] gesagt von der Polizei, von der Männerberatung. Wegen dieser Sache habe ich von der Sozialversicherung mehr als 2000 € Strafe bekommen.
R: Haben Sie Fragen an den BF?
BFV: Nein.
BFA: Nein.
R: Haben Sie Fragen an das BFA?
BFV: Nein.
Die Verhandlung wird um 12:06 Uhr unterbrochen und um 12:40 Uhr fortgesetzt.
R: Verlesen wird der Aktenvermerk OZ 34.
R: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF: Aber ich habe bei der Polizei keine Anzeige erstattet. Daher kann mein Name nicht aufscheinen.
R: Möchten Sie sonst noch etwas abschließend angeben?
BF: Fragen Sei bei der Sozialversicherung. Sie werden feststellen, dass ich bei XXXX gearbeitet habe.BF: Fragen Sei bei der Sozialversicherung. Sie werden feststellen, dass ich bei römisch 40 gearbeitet habe.
R: Warum wollen Sie XXXX anzeigen?R: Warum wollen Sie römisch 40 anzeigen?
BF: Weil ich das Geld haben will, weil ich mit ihnen gearbeitet habe.
R: Haben Sie Ihren Lohn bisher eingeklagt?
BF: Nein. Ich habe die Firma oft persönlich kontaktiert und mein Geld verlangt.
R: Von wann bis wann haben Sie bei XXXX gearbeitet?R: Von wann bis wann haben Sie bei römisch 40 gearbeitet?
BF: Ca. 1 ½ oder 2 Monate habe ich bei der Firma gearbeitet. Weil ich kein Geld bekommen habe, habe ich aufgehört.
R: Warum haben Sie eine Strafe von der SVA bekommen?
BF: Ich weiß nicht, was die Firma genau gemacht hat. Sie haben für mich ein Gewerbe angemeldet, obwohl ich dort Mitarbeiter war.
R: In welchem Jahr haben Sie dort gearbeitet?
BF: 2019 oder 2020. Ich habe in einem Restaurant namens „OLDTIMER“ gearbeitet.
R: Frühling, Sommer, Herbst oder Winter?
BF: Ich kann mich nicht erinnern. Das war vor 3 Jahren.
R: Die Verjährungsfrist ist 3 Jahre. Daher frage ich.
BF: Wegen dieser Schubhaft fallen mir viele Sachen nicht ein.
R: Abgesehen davon, dass Sie Ihren Loh nicht bekommen haben, gab es sonst Probleme?
BF: Nein. Es ging nur ums Geld und die Stundenaufzeichnung.
R: Waren Sie darüber hinaus Opfer von Menschenhandel oder Ausbeutung?
BF: Nein.
R: Wenn Sie gegen XXXX Anzeige erstatten, würden Sie deswegen im IRAK Probleme bekommen?R: Wenn Sie gegen römisch 40 Anzeige erstatten, würden Sie deswegen im IRAK Probleme bekommen?
BF: Nein. Das hat mit dem IRAK nichts zu tun.
BFA: Ich habe eine Sozialversicherungsabfrage gemacht. Der BF scheint nicht als Beschäftigter von XXXX auf.BFA: Ich habe eine Sozialversicherungsabfrage gemacht. Der BF scheint nicht als Beschäftigter von römisch 40 auf.
R ergänzt, dass auch keine Versicherungszeiten nach GSVG aufscheinen.
BF: Wenn Sie jetzt in XXXX zur Sozialversicherung gehen würden und nachfragen, würde man Ihnen sagen, dass ich 2000 € zahlen musste wegen dieser Sache. Es wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen zu 46 € monatlich.BF: Wenn Sie jetzt in römisch 40 zur Sozialversicherung gehen würden und nachfragen, würde man Ihnen sagen, dass ich 2000 € zahlen musste wegen dieser Sache. Es wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen zu 46 € monatlich.
R verweist auf die Mitwirkungspflicht.
R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?
BFV: Die Organisation XXXX steht in Kontakt mit dem BF, weil der Verdacht besteht, dass er im Zuge seiner Tätigkeit bei der Firma XXXX ein Opfer von Menschenhandel wurde. Gegen die Firma XXXX wird ein Strafverfahren geführt, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass es sich bei dem BF um ein Opfer von Menschenhandel handelt, Fall beim Landesgericht XXXX (13 Hv 64/22y).BFV: Die Organisation römisch 40 steht in Kontakt mit dem BF, weil der Verdacht besteht, dass er im Zuge seiner Tätigkeit bei der Firma römisch 40 ein Opfer von Menschenhandel wurde. Gegen die Firma römisch 40 wird ein Strafverfahren geführt, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass es sich bei dem BF um ein Opfer von Menschenhandel handelt, Fall beim Landesgericht römisch 40 (13 Hv 64/22y).
Mittels Aktenvermerk wurde beim BFA festgestellt, dass die Schubhaft aufrechterhalten wird, da im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag nur zur Verzögerung gestellt wurde. Der BF ist schwer drogenkrank und befindet sich in einem Substitutionsprogramm. Im Fall einer Rückkehr in den IRAK würde den BF eine Art 2 oder Art 3 EMRK Verletzung drohen, welches im Zusammenhang mit der Drogensucht des BF jedenfalls sehr wahrscheinlich ist. Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Folgeantrag lediglich zur Verzögerung gestellt worden wurde. Die Schubhaft war daher spätestens ab dem Zeitpunkt des Aktenvermerkes rechtswidrig.Mittels Aktenvermerk wurde beim BFA festgestellt, dass die Schubhaft aufrechterhalten wird, da im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag nur zur Verzögerung gestellt wurde. Der BF ist schwer drogenkrank und befindet sich in einem Substitutionsprogramm. Im Fall einer Rückkehr in den IRAK würde den BF eine Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK Verletzung drohen, welches im Zusammenhang mit der Drogensucht des BF jedenfalls sehr wahrscheinlich ist. Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Folgeantrag lediglich zur Verzögerung gestellt worden wurde. Die Schubhaft war daher spätestens ab dem Zeitpunkt des Aktenvermerkes rechtswidrig.
BFA: Die heutige Verhandlung hat gezeigt, dass der BF nicht im Geringsten glaubwürdig ist. Seine Angaben zu den verschiedenen Themenbereichen, sei es die Geschichte des Reisepasses, sei es die Familiengeschichte in DEUTSCHLAND (die Angabe, dass zwei Mitglieder der gleichen Familie ein Bleiberecht haben, andere aber nicht entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage) oder zu den bagatellisierten Straftaten zeichnen ein Bild des Unwillens und der Unzuverlässigkeit. Der BF beurteilt die Entscheidungen der Behörde und des Gerichtes je nachdem, ob sie für ihn günstig sind oder nicht, zahlte keine Strafen, weil er mittellos war, gab aber gleichzeitig Unsummen für Drogen aus. Der BF ist immer wieder untergetaucht und kann auf eine große Anzahl von unbekannten Unterkünften zurückgreifen.
Seine, am heutigen Tag mehrmals wiederholte Feststellung, dass er nicht in den IRAK reisen werde, ist der ultimative Beweis dafür, dass der BF, auf freiem Fuß gesetzt, alles unternehmen würde, um einer Abschiebung zu entgehen und keinesfalls zu greifen wäre. Seine Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde auch vom BVwG erkannt, setzte doch dieses das Einreiseverbot auf drei Jahren hinauf. Der letzte Versuch, sich nun an die XXXX Geschichte aufzuhängen, ist vermutlich die Folge der Entlassung seines IRAKISCHEN Mitbürgers vorige Woche, wobei dort nachweislich eine Beschäftigung bei der Firma XXXX bestand.Seine, am heutigen Tag mehrmals wiederholte Feststellung, dass er nicht in den IRAK reisen werde, ist der ultimative Beweis dafür, dass der BF, auf freiem Fuß gesetzt, alles unternehmen würde, um einer Abschiebung zu entgehen und keinesfalls zu greifen wäre. Seine Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde auch vom BVwG erkannt, setzte doch dieses das Einreiseverbot auf drei Jahren hinauf. Der letzte Versuch, sich nun an die römisch 40 Geschichte aufzuhängen, ist vermutlich die Folge der Entlassung seines IRAKISCHEN Mitbürgers vorige Woche, wobei dort nachweislich eine Beschäftigung bei der Firma römisch 40 bestand.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40
Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80
Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfindet und ein Behördenvertreter teilnimmt € 461,00
Summe € 887,20
R: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?
BF: Ja.“
Während der mündlichen Verhandlung ließ das Bundesverwaltungsgericht telefonisch nachfragen, ob im Strafverfahren gegen die Firma XXXX ein Opfer oder Zeuge namens XXXX , geb. XXXX , aufscheint. Das Landeskriminalamt WIEN teilte mit, dass der Beschwerdeführer im WIENER Protokoll nicht gefunden werde, verwies aber an das Landeskriminalamt XXXX , weil der Beschwerdeführer aus Oberösterreich sei. Das Landeskriminalamt XXXX teilte mit, dass der Beschwerdeführer nur als Opfer einer Körperverletzung und als Beschuldigter in Fällen nach dem SMG und wegen Betruges aufscheine. Betreffend das Verfahren gegen die XXXX verwies das Landeskriminalamt XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX . Die Staatsanwaltschaft XXXX teilte mit, dass das Verfahren gegen die XXXX mit dem Akt der WKSTA verknüpft sei. Bei der Staatsanwaltschaft XXXX sei der Beschwerdeführer nicht bekannt. Die Außenstelle der WKSTA in XXXX teilte mit, dass das Verfahren dort bereits abgeschlossen sei, ein XXXX sei ihnen nicht bekannt, das Verfahren sei aber bereits beim Landesgericht XXXX . Das Landesgericht XXXX teilte mit, dass eine Person namens XXXX nicht bekannt sei. Der Aktenvermerk über diese Erhebungen wurde in der hg. mündlichen Verhandlung verlesen.Während der mündlichen Verhandlung ließ das Bundesverwaltungsgericht telefonisch nachfragen, ob im Strafverfahren gegen die Firma römisch 40 ein Opfer oder Zeuge namens römisch 40 , geb. römisch 40 , aufscheint. Das Landeskriminalamt WIEN teilte mit, dass der Beschwerdeführer im WIENER Protokoll nicht gefunden werde, verwies aber an das Landeskriminalamt römisch 40 , weil der Beschwerdeführer aus Oberösterreich sei. Das Landeskriminalamt römisch 40 teilte mit, dass der Beschwerdeführer nur als Opfer einer Körperverletzung und als Beschuldigter in Fällen nach dem SMG und wegen Betruges aufscheine. Betreffend das Verfahren gegen die römisch 40 verwies das Landeskriminalamt römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 . Die Staatsanwaltschaft römisch 40 teilte mit, dass das Verfahren gegen die römisch 40 mit dem Akt der WKSTA verknüpft sei. Bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 sei der Beschwerdeführer nicht bekannt. Die Außenstelle der WKSTA in römisch 40 teilte mit, dass das Verfahren dort bereits abgeschlossen sei, ein römisch 40 sei ihnen nicht bekannt, das Verfahren sei aber bereits beim Landesgericht römisch 40 . Das Landesgericht römisch 40 teilte mit, dass eine Person namens römisch 40 nicht bekannt sei. Der Aktenvermerk über diese Erhebungen wurde in der hg. mündlichen Verhandlung verlesen.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Rückübersetzung der Verhandlungsschrift. Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin sowie dem Bundesamt zur Durchsicht vorgelegt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erhoben.
Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht mündlich das Erkenntnis.
9. Mit Schriftsatz vom 14.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Diesen stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt am 28.08.2023 zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und IRAKISCHER Staatsangehöriger. Seine Identität steht auf Grund seines Personalausweises fest. Er führt keine Alias-Identität. Er ist weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger, noch verfügt er über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
Er reiste 2015 mit seinem Reisepass von BAGDAD mit dem Flugzeug in die TÜRKEI aus, zum Verbleib seines Reisepasses macht er divergierende und nicht glaubhafte Angaben. Von der TÜRKEI aus reiste er schlepperunterstützt nach GRIECHENLAND und von dort aus über den Balkan und UNGARN nach Österreich ein, wo er am 24.08.2015 einen Asylantrag stellte.
Er wurde am 25.08.2015 erstbefragt und danach in die Grundversorgung aufgenommen, am 27.08.2015 wurde sein Asylverfahren in Österreich zugelassen. Er war als außerordentlicher Student ein Semester lang an der Kunstuniversität XXXX , dennoch reiste er nach DEUTSCHLAND weiter, wo sich seine Eltern und sein Bruder aufhalten, und stellte während des Verfahrens in Österreich dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, welchen Aufenthaltsstatus seine Angehörigen in DEUTSCHLAND haben, da nicht plausibel ist, dass einem Ehepartner Asyl gewährt wurde und der zweite kein Aufenthaltsrecht hat. Insgesamt reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßigerweise fünf bis sechs Mal nach DEUTSCHLAND auf Familienbesuch und retour, ohne in DEUTSCHLAND aufenthaltsberechtigt gewesen zu sein.Er wurde am 25.08.2015 erstbefragt und danach in die Grundversorgung aufgenommen, am 27.08.2015 wurde sein Asylverfahren in Österreich zugelassen. Er war als außerordentlicher Student ein Semester lang an der Kunstuniversität römisch 40 , dennoch reiste er nach DEUTSCHLAND weiter, wo sich seine Eltern und sein Bruder aufhalten, und stellte während des Verfahrens in Österreich dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, welchen Aufenthaltsstatus seine Angehörigen in DEUTSCHLAND haben, da nicht plausibel ist, dass einem Ehepartner Asyl gewährt wurde und der zweite kein Aufenthaltsrecht hat. Insgesamt reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßigerweise fünf bis sechs Mal nach DEUTSCHLAND auf Familienbesuch und retour, ohne in DEUTSCHLAND aufenthaltsberechtigt gewesen zu sein.
Nach Abweisung des Asylantrages in DEUTSCHLAND wurde der Beschwerdeführer begleitet nach Österreich abgeschoben. Jedenfalls ab JULI 2016 war der Beschwerdeführer wieder in Österreich.
Das Bezirksgericht XXXX verurteilte ihn am 29.01.2018 wegen Diebstahls. Er hat am 11.09.2017 in XXXX ein Paar Sportschuhe der Marke NEW BALANCE, am 04.10.2017 ein Paar Sportschuhe der Marke NIKE, Anfang OKTOBER 2017 einen Herrensweater der Marke ADIDAS und am 13.10.2017 eine Herrenjacke der Marke HILFIGER gestohlen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Unbescholtenheit und das Geständnis sowie der teilweise Versuch mildernd, die Faktenhäufung erschwerend gewertet wurde. Von einer Diversion wurde u.a. abgesehen, weil der Beschwerdeführer die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Taten erkennen ließ. Dies ist auch weiterhin der Fall.Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte ihn am 29.01.2018 wegen Diebstahls. Er hat am 11.09.2017 in römisch 40 ein Paar Sportschuhe der Marke NEW BALANCE, am 04.10.2017 ein Paar Sportschuhe der Marke NIKE, Anfang OKTOBER 2017 einen Herrensweater der Marke ADIDAS und am 13.10.2017 eine Herrenjacke der Marke HILFIGER gestohlen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Unbescholtenheit und das Geständnis sowie der teilweise Versuch mildernd, die Faktenhäufung erschwerend gewertet wurde. Von einer Diversion wurde u.a. abgesehen, weil der Beschwerdeführer die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Taten erkennen ließ. Dies ist auch weiterhin der Fall.
Er wurde am 13.11.2017 wegen Marihuana-Konsums nach dem SMG beamtshandelt, am 24.11.2017 trat die Staatsanwaltschaft XXXX unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig von der Verfolgung zurück. Der Beschwerdeführer konsumiert jedenfalls seit 2017 MARIHUANA, es kamen noch OPIOIDE und HEROIN dazu.Er wurde am 13.11.2017 wegen Marihuana-Konsums nach dem SMG beamtshandelt, am 24.11.2017 trat die Staatsanwaltschaft römisch 40 unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig von der Verfolgung zurück. Der Beschwerdeführer konsumiert jedenfalls seit 2017 MARIHUANA, es kamen noch OPIOIDE und HEROIN dazu.
Am 15.03.2018, beging der Beschwerdeführer einen versuchten Diebstahl und wurden zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Er bezahlte die Geldstrafe.
Mit Bescheid vom 28.03.2018 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat IRAK ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig ist, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot.
Am 29.11.2018 um 12.33h beschimpft er in einem Laufhaus die Prostituierte XXXX , bei der er Kunde war, wegen einer Uneinigkeit über die Bezahlung, rempelten sie an und spuckte danach noch eine andere Prostituierte an. Verletzt oder bedroht wurde niemand. Mit Strafverfügung vom 29.11.2018 wurde er zu einer Geldstrafe von € 150, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, wegen Verletzung von § 81 Abs. 1 SPG verfällt, die er nicht bezahlte, weil er sich für zu Unrecht bestraft sah, weil Frau XXXX keine Verletzungen und keine blauen Flecken gehabt habe. Er verbüßte die Ersatzfreiheitsstrafe.Am 29.11.2018 um 12.33h beschimpft er in einem Laufhaus die Prostituierte römisch 40 , bei der er Kunde war, wegen einer Uneinigkeit über die Bezahlung, rempelten sie an und spuckte danach noch eine andere Prostituierte an. Verletzt oder bedroht wurde niemand. Mit Strafverfügung vom 29.11.2018 wurde er zu einer Geldstrafe von € 150, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, wegen Verletzung von Paragraph 81, Absatz eins, SPG verfällt, die er nicht bezahlte, weil er sich für zu Unrecht bestraft sah, weil Frau römisch 40 keine Verletzungen und keine blauen Flecken gehabt habe. Er verbüßte die Ersatzfreiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer meldete am 06.08.2019 ein selbständiges Gewerbe als Hausbetreuer an. Der Beschwerdeführer zog am 10.09.2019 in ein Privatquartier, kehrte aber binnen drei Tagen wieder in die Grundversorgung zurück. Den Nachunternehmervertrag hatte er bereits am 03.09.2019 wieder gekündigt. Der Beschwerdeführer rügt, dass er für die XXXX gearbeitet habe und diese die Stunden falsch abgerechnet habe und ihm seinen Lohn für 1,5 Monate Tätigkeit schuldig geblieben sei. Klage hat er deswegen nicht erhoben.Der Beschwerdeführer meldete am 06.08.2019 ein selbständiges Gewerbe als Hausbetreuer an. Der Beschwerdeführer zog am 10.09.2019 in ein Privatquartier, kehrte aber binnen drei Tagen wieder in die Grundversorgung zurück. Den Nachunternehmervertrag hatte er bereits am 03.09.2019 wieder gekündigt. Der Beschwerdeführer rügt, dass er für die römisch 40 gearbeitet habe und diese die Stunden falsch abgerechnet habe und ihm seinen Lohn für 1,5 Monate Tätigkeit schuldig geblieben sei. Klage hat er deswegen nicht erhoben.
Seit ca. 2019 hat der Beschwerdeführer eine Freundin im Bundesgebiet; er hat zu keinem Zeitpunkt mit ihr zusammengewohnt. Er hat ein Netz an Freunden, bei denen er unangemeldet und ohne Wissen der Behörden nächtigen kann.
2020 wollte er eine Arbeit bei XXXX als Küchenhilfe beginnen, dies scheiterte jedoch an der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung. Dabei handelt es sich nicht um eine Tätigkeit für die XXXX .2020 wollte er eine Arbeit bei römisch 40 als Küchenhilfe beginnen, dies scheiterte jedoch an der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung. Dabei handelt es sich nicht um eine Tätigkeit für die römisch 40 .
Er wurde am 20.04.2020 im Zug von XXXX nach XXXX beamtshandelt. Er hatte drei Klemmsäckchen mit gesamt 6,00 g brutto Marihuana bei sich und zeigten sich geständig zum illegalen Erwerb, Besitz und fast täglichen Konsum von Marihuana. Am 04.09.2020 trat die Staatsanwaltschaft XXXX bezüglich des Suchtgiftbesitzes unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig von der Verfolgung zurück.Er wurde am 20.04.2020 im Zug von römisch 40 nach römisch 40 beamtshandelt. Er hatte drei Klemmsäckchen mit gesamt 6,00 g brutto Marihuana bei sich und zeigten sich geständig zum illegalen Erwerb, Besitz und fast täglichen Konsum von Marihuana. Am 04.09.2020 trat die Staatsanwaltschaft römisch 40 bezüglich des Suchtgiftbesitzes unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig von der Verfolgung zurück.
Seit 15.06.2020 befindet sich der Beschwerdeführer immer wieder in Substitutionsprogrammen, wurde jedoch rückfällig.
Am 31.07.2020 wollte der Beschwerdeführer von XXXX nach XXXX mit dem XXXX RAILJET schwarzfahren und sich einer Polizeikontrolle am Bahnsteig in XXXX durch Flucht entziehen.Am 31.07.2020 wollte der Beschwerdeführer von römisch 40 nach römisch 40 mit dem römisch 40 RAILJET schwarzfahren und sich einer Polizeikontrolle am Bahnsteig in römisch 40 durch Flucht entziehen.
Am 28.08.2020 wurde er ein erstes und zweites Mal wegen Missachtung der Hausordnung schriftlich verwarnt wegen Besuchs in seiner Abwesenheit, unerlaubten Besuchs und Verdachts des Drogenkonsums und Drogenhandels, Störung der Nachtruhe und Störung durch rücksichtsloses Verhalten gegenüber den anderen Bewohnern. Eine Rückkehr in das Grundversorgungsquartier XXXX wurde ihm wegen dieses sozialschädlichen Verhaltens nach der Haft verwehrt.Am 28.08.2020 wurde er ein erstes und zweites Mal wegen Missachtung der Hausordnung schriftlich verwarnt wegen Besuchs in seiner Abwesenheit, unerlaubten Besuchs und Verdachts des Drogenkonsums und Drogenhandels, Störung der Nachtruhe und Störung durch rücksichtsloses Verhalten gegenüber den anderen Bewohnern. Eine Rückkehr in das Grundversorgungsquartier römisch 40 wurde ihm wegen dieses sozialschädlichen Verhaltens nach der Haft verwehrt.
Mit Verfahrensanordnung, zugestellt am 30.10.2020, stellte das Bundesamt fest, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wegen der Untersuchungshaftverhängung am 02.10.2020 verloren hatte.
Mit Urteil vom 30.06.2020 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 2 StGB, des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 12 3. Fall, 15 Abs. 1, 146, 147 Abs. 1 Z 1 4. Fall StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2a SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, teils Abs. 2 SMG.Mit Urteil vom 30.06.2020 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz 2, StGB, des Vergehens des schweren Betrugs nach den Paragraphen 12, 3. Fall, 15 Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall, Absatz 2 a, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, teils Absatz 2, SMG.
Er hat am 21. JÄNNER 2020 und 22. JÄNNER 2020 in XXXX einen amtlichen Ausweis, nämlich ein Dokument lautend auf XXXX , geb. am XXXX mit Angabe seiner Sozialversicherungsnummer SVNr. […] XXXX mit dem Vorsatz überlassen, dass er von XXXX im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt, zu der hinsichtlich XXXX angeführten Tathandlung dadurch beigetragen, dass er XXXX dieses Dokument überließ und für ihn im MED CAMPUS III dolmetschte. Er hat am 1. 2020 Suchtmittel erworben, besessen und anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen Ihr Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gewinnbringend überlassen, und zwar in der Kärntnerstraße 14-16, neben der BH XXXX , beim XXXX zur Fahrradunterführung dem abgesondert verfolgten XXXX ca. 1,5 Gramm CANNABISKRAUT zum Preis von EUR 15,--, wobei die Bezahlung infolge Einschreitens der Beamten des SPK XXXX unterblieb. Er hat Suchtmittel erworben und besessen, und zwar: zurückliegend bis zur Sicherstellung am 1. APRIL 2020 durch Beamte des SPK XXXX insgesamt ca. 4 Gramm CANNABISKRAUT; ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bis zum Eigenkonsum im Zeitraum ANFANG NOVEMBER 2017 bis 1. APRIL 2020 insgesamt unbekannte Mengen CANNABISKRAUT; im Zeitraum ANFANG DEZEMBER 2019 bis 1. APRIL 2020 insgesamt unbekannte Mengen Heroin; zurückliegend bis zur Sicherstellung am 24. April 2020 im Personenzug der XXXX , REX 5916, auf Höhe des Hauptbahnhofes XXXX 6 Gramm MARIHUANA und von 2. APRIL 2020 bis 24. APRIL 2020 eine unbekannte Menge MARIHUANA zum persönlichen Gebrauch.Er hat am 21. JÄNNER 2020 und 22. JÄNNER 2020 in römisch 40 einen amtlichen Ausweis, nämlich ein Dokument lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 mit Angabe seiner Sozialversicherungsnummer SVNr. […] römisch 40 mit dem Vorsatz überlassen, dass er von römisch 40 im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt, zu der hinsichtlich römisch 40 angeführten Tathandlung dadurch beigetragen, dass er römisch 40 dieses Dokument überließ und für ihn im MED CAMPUS römisch drei dolmetschte. Er hat am 1. 2020 Suchtmittel erworben, besessen und anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen Ihr Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gewinnbringend überlassen, und zwar in der Kärntnerstraße 14-16, neben der BH römisch 40 , beim römisch 40 zur Fahrradunterführung dem abgesondert verfolgten römisch 40 ca. 1,5 Gramm CANNABISKRAUT zum Preis von EUR 15,--, wobei die Bezahlung infolge Einschreitens der Beamten des SPK römisch 40 unterblieb. Er hat Suchtmittel erworben und besessen, und zwar: zurückliegend bis zur Sicherstellung am 1. APRIL 2020 durch Beamte des SPK römisch 40 insgesamt ca. 4 Gramm CANNABISKRAUT; ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bis zum Eigenkonsum im Zeitraum ANFANG NOVEMBER 2017 bis 1. APRIL 2020 insgesamt unbekannte Mengen CANNABISKRAUT; im Zeitraum ANFANG DEZEMBER 2019 bis 1. APRIL 2020 insgesamt unbekannte Mengen Heroin; zurückliegend bis zur Sicherstellung am 24. April 2020 im Personenzug der römisch 40 , REX 5916, auf Höhe des Hauptbahnhofes römisch 40 6 Gramm MARIHUANA und von 2. APRIL 2020 bis 24. APRIL 2020 eine unbekannte Menge MARIHUANA zum persönlichen Gebrauch.
Er verbüßte die Strafhaft bis 30.12.2020, danach war er unbekannten Aufenthalts, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren einstellte.
Am 28.05.2021 wurde erneut die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil vom 28.07.2021 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 1 Z 1 StGB. Er hat am 13.03.2021 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldkassette im Wert von EUR 200,-- sowie EUR 1.100,-- Bargeld dem XXXX durch Einbruch in eine Wohnstätte, nämlich in die Betriebswohnung des XXXX , mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein geschlossenes Fenster dieser Wohnung aufdrückten und durch dieses einstiegen und dort die Gegenstände an sich nahmen. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten über ihn, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Bewährungshilfe wurde anordnet.Am 28.05.2021 wurde erneut die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil vom 28.07.2021 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Er hat am 13.03.2021 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldkassette im Wert von EUR 200,-- sowie EUR 1.100,-- Bargeld dem römisch 40 durch Einbruch in eine Wohnstätte, nämlich in die Betriebswohnung des römisch 40 , mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein geschlossenes Fenster dieser Wohnung aufdrückten und durch dieses einstiegen und dort die Gegenstände an sich nahmen. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten über ihn, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Bewährungshilfe wurde anordnet.
In der Strafhaft wurde er im Besitz von MARIHUANA betreten; dieses hat er nicht nur im Spazierhof gefunden und angeschaut.
Er verbüßte die Freiheitsstrafe bis 26.11.2021, danach war er bis 01.12.2021 unbekannten Aufenthalts.
Mit Erkenntnis vom 21.12.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde ab und erhöhte das Einreiseverbot auf drei Jahre. Das Erkenntnis wurde ihm zu Handen seiner Vertreterin am 18.01.2022 zugestellt. Beschwerde oder Revision erhob er nicht.
Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und ist nicht ausreisewillig.
Nach Ende der Quarantäne infolge einer COVID-19-Infektion am 02.02.2022 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts, auch seine Bewährungshelferin konnte ihn nicht erreichen. Er reiste nach DEUTSCHLAND weiter, um sich der Abschiebung zu entziehen und stellte dort einen Folgeasylantrag.
Nachdem der Folgeasylantrag in DEUTSCHLAND abgewiesen worden war, reiste er in die NIEDERLANDE weiter. Nachdem sein Asylantrag in den NIEDERLANDE abgewiesen worden war, kehrte er im JUNI 2022 nach Österreich zurück und beantragte die Wiederaufnahme in die Grundversorgung und die erneute Beigebung der Bewährungshilfe, die ihm bewilligt wurde. Ab 21.07.2022 verfügte der Beschwerdeführer wieder über eine Meldeadresse in einem Quartier der Grundversorgung. Das Anti-Gewalttraining absolvierte er nicht. Ab 20.02.2023 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts, danach ab 25.04.2023 beim Verein SUBSTANZ obdachlos gemeldet und danach ab 26.04.2023 wieder in Grundversorgung im Quartier XXXX .Nachdem der Folgeasylantrag in DEUTSCHLAND abgewiesen worden war, reiste er in die NIEDERLANDE weiter. Nachdem sein Asylantrag in den NIEDERLANDE abgewiesen worden war, kehrte er im JUNI 2022 nach Österreich zurück und beantragte die Wiederaufnahme in die Grundversorgung und die erneute Beigebung der Bewährungshilfe, die ihm bewilligt wurde. Ab 21.07.2022 verfügte der Beschwerdeführer wieder über eine Meldeadresse in einem Quartier der Grundversorgung. Das Anti-Gewalttraining absolvierte er nicht. Ab 20.02.2023 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts, danach ab 25.04.2023 beim Verein SUBSTANZ obdachlos gemeldet und danach ab 26.04.2023 wieder in Grundversorgung im Quartier römisch 40 .
Mit Bescheid vom 12.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt im Bundesamt in XXXX am 20.05.2023 zu eigenen Handen, verpflichtete ihn das Bundesamt zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates den Interviewtermin bei der Botschaft des IRAK am 23.05.2023 wahrzunehmen; dem Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid konnte ihm persönlich zugestellt werden, als er aus anderen Gründen in Verwaltungsverwahrungshaft war. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach. Weder konnte er den Termin nicht wahrnehmen, weil er ein Problem mit der IRAKISCHEN Regierung hat, noch, weil er von dem Termin nichts wusste.Mit Bescheid vom 12.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt im Bundesamt in römisch 40 am 20.05.2023 zu eigenen Handen, verpflichtete ihn das Bundesamt zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates den Interviewtermin bei der Botschaft des IRAK am 23.05.2023 wahrzunehmen; dem Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid konnte ihm persönlich zugestellt werden, als er aus anderen Gründen in Verwaltungsverwahrungshaft war. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach. Weder konnte er den Termin nicht wahrnehmen, weil er ein Problem mit der IRAKISCHEN Regierung hat, noch, weil er von dem Termin nichts wusste.
Die IRAKISCHE Botschaft identifizierte den Beschwerdeführer am 28.06.2023 auf Grund seines Personalausweises und genehmigte seine Einreise. Das Bundesamt organisierte am 06.07.2023 seine Abschiebung für den 17.08.2023 als begleitete Flugabschiebung. Unter Vorlage der Flugbuchung wird das Heimreisezertifikat ausgestellt.
Als der Beschwerdeführer am 23.06.2023 von der Polizei angehalten wurde, verfügte das Bundesamt seine vorläufige Festnahme und händigte ihm eine Ladung für den 07.07.2023 aus, der der Beschwerdeführer nachkam.
Mit Mandatsbescheid vom 27.06.2023 verhängte das Bundesamt über ihn das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme an seiner Adresse XXXX und der periodischen Meldeverpflichtung bei der PI XXXX . Der Bescheid wurde ihm am 07.07.2023 persönlich beim BFA zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom 27.06.2023 verhängte das Bundesamt über ihn das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme an seiner Adresse römisch 40 und der periodischen Meldeverpflichtung bei der PI römisch 40 . Der Bescheid wurde ihm am 07.07.2023 persönlich beim BFA zugestellt.
Der Meldeverpflichtung und der angeordneten Unterkunftnahme kam der Beschwerdeführer nie nach.
Am 04.07.2023 trat der Beschwerdeführer in seinem Grundversorgungsquartier die Tür zu seinem Zimmer ein; er wurde dazu nicht von seinem Quartiergeber aufgefordert. Er holte seine Sachen, zog aus und hielt sich nach dem 04.07.2023 nicht mehr an dieser Adresse auf. Dies teilte er dem Bundesamt nicht mit. Am 12.07.2023 beantragte der Quartiergeber die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers wegen unbekannten Aufenthalts.
Am 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 25.07.2023, ihm zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 25.07.2023, 15:20 Uhr, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Am 26.07.2023 wurde er vom Polizeianhaltezentrum XXXX ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er seither angehalten wird.Am 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 25.07.2023, ihm zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 25.07.2023, 15:20 Uhr, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Am 26.07.2023 wurde er vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo er seither angehalten wird.
Am 27.07.2023 stellte er einen Folgeasylantrag aus der Schubhaft zur Vereitelung der Abschiebung: Er bringt weiterhin dasselbe Fluchtvorbringen vor wie im ersten Asylverfahren (er sei im IRAK Polizist gewesen und es werde ihm vorgeworfen, er habe Waffen gestohlen) bzw. ein auf dem bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft festgestellten Fluchtvorbringen aufbauendes Vorbringen (er habe erfahren, er stehe auf einer Liste verfolgter Personen wegen des im ersten Asylverfahren erstatteten Fluchtvorbringens), das ihm seinem Vorbringen zufolge seit 1,5 bis 2 Jahren bekannt ist. Die Drogenkrankheit bestand bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens, auch die Freundschaft zu seiner Freundin, die seinem Vorbringen zufolge bereits seit vier Jahren besteht. Die Freundschaft brachte er bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, betreffend seine Suchterkrankung hingegen unzutreffend, er sei clean. Zudem hätte er den Antrag bereits vor 1,5 bis 2 Jahren stellen können, oder nachdem er nach den Asylanträgen in DEUTSCHLAND und den NIEDERLANDEN nach Österreich zurückkehrte. Da er weder von DEUTSCHLAND noch von den NIEDERLANDEN im Wege der Dublin III-VO nach Österreich überstellt wurde, gelten die dort gestellten Anträge nicht als in Österreich gestellt.
Mit Prognoseentscheidung vom 27.07.2023 entschied das Bundesamt, ein Folgeantragsverfahren zu führen, das Verfahren wurde nicht zugelassen und die mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung aus 2021 besteht weiterhin. Der Beschwerdeführer wurde am 27.07.2023 erstbefragt, mit Aktenvermerk vom selben Tag, der dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, hielt das Bundesamt die Schubhaft zutreffend aufrecht. Es stellte eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation und machte eine Internetrecherche, derzufolge Substitution im IRAK möglich ist. Die Suchterkrankung des Beschwerdeführers steht der Abschiebung nicht entgegen, wenn eine Substitution im IRAK möglich ist. Dies ist der Fall, wenn auch mit anderen Medikamenten aus derselben Medikamentengruppe wie SUBSTITOL, dieses Präparat ist im IRAK nicht verfügbar. Am 08.08.2023 wurde der Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren einvernommen, mit mündlich verkündetem Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz auf. Der Akt ist seit 10.08.2023 am Bundesverwaltungsgericht anhängig, mit einer fristgerechten Entscheidung ist zu rechnen.
Die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates liegt vor. Die Abschiebung mit Eskorten wurde für den 17.08.2023 organisiert.
Der Beschwerdeführer war bei der polizeiamtsärztlichen Untersuchung am 25.07.2023 uneingeschränkt haftfähig. Am 10.08.2023 wurde er mit Dolmetscher untersucht durch den Amtsarzt und den XXXX . Er leidet an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opioide und einem Abhängigkeitssyndrom und ist gegenwärtig in einem überwachten Drogenersatzprogramm. Er benötigt eine Opioidsubstitutionstherapie, die bereits bestand und in der Schubhaft fortgesetzt wird: Er wurde seit über einem Jahr auf freiem Fuß mit Opioidersatz behandelt. Er ist nach wie vor stabil, es kam bisher zu keiner Änderung des Gesundheitszustandes, er ist haft- und verhandlungsfähig, die Schubhaft hatte bisher keine Auswirkungen auf Ihren Gesundheitszustand. Sein Gesundheitszustand steht der Abschiebung in den IRAK nicht entgegen, solange er dort adäquat mit Opiodsubstitutionstherapie weiterbehandelt werden kann.Der Beschwerdeführer war bei der polizeiamtsärztlichen Untersuchung am 25.07.2023 uneingeschränkt haftfähig. Am 10.08.2023 wurde er mit Dolmetscher untersucht durch den Amtsarzt und den römisch 40 . Er leidet an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opioide und einem Abhängigkeitssyndrom und ist gegenwärtig in einem überwachten Drogenersatzprogramm. Er benötigt eine Opioidsubstitutionstherapie, die bereits bestand und in der Schubhaft fortgesetzt wird: Er wurde seit über einem Jahr auf freiem Fuß mit Opioidersatz behandelt. Er ist nach wie vor stabil, es kam bisher zu keiner Änderung des Gesundheitszustandes, er ist haft- und verhandlungsfähig, die Schubhaft hatte bisher keine Auswirkungen auf Ihren Gesundheitszustand. Sein Gesundheitszustand steht der Abschiebung in den IRAK nicht entgegen, solange er dort adäquat mit Opiodsubstitutionstherapie weiterbehandelt werden kann.
Der Beschwerdeführer nahm Kontakt mit XXXX auf, nachdem er die Nummer vor drei Tagen von einem anderen Schubhäftling erhalten hatte, der für die XXXX gearbeitet hatte und als Zeuge im Verfahren gegen die XXXX aus der Schuhbaft entlassen worden war. Anzeige gegen die XXXX erstattete der Beschwerdeführer nicht. Er war auch kein Beschäftigter der XXXX . Im gesamten Asylverfahren erstattete er kein Vorbringen, Opfer von Menschenhandel zu sein, er gab nunmehr in der hg. mündlichen Verhandlung erstmals an, ein bis zwei Monate lang 2019 als Subunternehmer für die XXXX gearbeitet und keinen Lohn erhalten zu haben, aber zu einer Strafe durch die Sozialversicherung verfällt worden zu sein, wofür er jedoch auch keinen Beweis vorlegte. Dem Bundesamt teilte er diesen Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt mit. Klage gegen die XXXX erhob er ebensowenig, die vom Beschwerdeführer relevierten Ansprüche sind verjährt. Der Beschwerdeführer scheint im Zusammenhang mit dem Strafverfahren XXXX weder beim LKA XXXX noch beim LKA XXXX , weder bei der STA XXXX noch der WKStA XXXX noch beim LG XXXX als Opfer oder Zeuge in diesem Strafverfahren 13 Hv 64/22y auf. Auch der diesem nunmehrigen Vorbringen zugrundeliegende Sachverhalt aus 2019 bestand bereits vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 2021 und ist von der rechtskräftigen Sache mitumfasst. Auch auf Grund einer Anzeige gegen XXXX würde ihm im IRAK keine Verfolgung drohen.Der Beschwerdeführer nahm Kontakt mit römisch 40 auf, nachdem er die Nummer vor drei Tagen von einem anderen Schubhäftling erhalten hatte, der für die römisch 40 gearbeitet hatte und als Zeuge im Verfahren gegen die römisch 40 aus der Schuhbaft entlassen worden war. Anzeige gegen die römisch 40 erstattete der Beschwerdeführer nicht. Er war auch kein Beschäftigter der römisch 40 . Im gesamten Asylverfahren erstattete er kein Vorbringen, Opfer von Menschenhandel zu sein, er gab nunmehr in der hg. mündlichen Verhandlung erstmals an, ein bis zwei Monate lang 2019 als Subunternehmer für die römisch 40 gearbeitet und keinen Lohn erhalten zu haben, aber zu einer Strafe durch die Sozialversicherung verfällt worden zu sein, wofür er jedoch auch keinen Beweis vorlegte. Dem Bundesamt teilte er diesen Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt mit. Klage gegen die römisch 40 erhob er ebensowenig, die vom Beschwerdeführer relevierten Ansprüche sind verjährt. Der Beschwerdeführer scheint im Zusammenhang mit dem Strafverfahren römisch 40 weder beim LKA römisch 40 noch beim LKA römisch 40 , weder bei der STA römisch 40 noch der WKStA römisch 40 noch beim LG römisch 40 als Opfer oder Zeuge in diesem Strafverfahren 13 Hv 64/22y auf. Auch der diesem nunmehrigen Vorbringen zugrundeliegende Sachverhalt aus 2019 bestand bereits vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 2021 und ist von der rechtskräftigen Sache mitumfasst. Auch auf Grund einer Anzeige gegen römisch 40 würde ihm im IRAK keine Verfolgung drohen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf der Identifizierung durch die IRAKISCHE Vertretungsbehörde auf Grund seines Personalausweises. Dass er keine Alias-Identität führt, steht auf Grund des Aktes fest; bei der im IZR aufscheinenden alternativen Identität handelt es sich um seinen Vor- und Vatersnamen.
Dass er weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger ist, steht auf Grund des Aktes fest und mit seinen Angaben in Einklang. Dass er auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt, steht auf Grund der negativen Entscheidungen in seinen Asylverfahren in DEUTSCHLAND und den NIEDERLANDEN fest.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers von seinem Herkunftsstaat nach Österreich gründen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. Seine Angaben zu seinem Reisepass sind hingegen nicht glaubhaft, weil divergierend: Während er in der Einvernahme am 18.07.2023 die Frage, ob er irgendwann Identitätsdokumente aus seinem Herkunftsstaat gehabt habe, verneinte, gab er in der Erstbefragung 2015 an, er habe seinen IRAKISCHEN Reisepass auf der Reise verloren, in der Einvernahme 2018 hingegen, der Pass sei bei einem Freund seines Vaters in der TÜRKEI geblieben, in der hg. mündlichen Verhandlung wiederum, er und seine Familie haben „unseren Reisepass und unsere Dokumente“ auf der Überfahrt von der TÜRKEI nach GRIECHENLAND über Bord geworfen, um Balast abzuwerfen, damit das Boot nicht sinkt. Auf Grund des beim Bundesamt erliegenden Personalausweises des Beschwerdeführers steht fest, dass weder zutrifft, dass der Beschwerdeführer nie Dokumente seines Herkunftsstaates ausgestellt bekam, noch, dass alle Dokumente auf der Überfahrt von der TÜRKEI nach GRIECHENLAND über Bord geworfen wurden.
Die Feststellungen zu den beiden Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf den vorgelegten Aktenteilen des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Grundversorgung des Beschwerdeführers gründen auf dem GVS-Auszug, die Feststellungen zu seinen Meldeadressen auf dem ZMR-Auszug.
Die Feststellungen zum Asylverfahren in DEUTSCHLAND 2016 und seiner begleiteten Überstellung nach Österreich gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers, die mit dem EURODAC-Treffer übereinstimmen. Ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers gründet die Feststellung, dass sich seine Eltern und Brüder in DEUTSCHLAND aufhalten. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass sein Vater in DEUTSCHLAND Asyl und ein Bruder einen Aufenthaltstitel hat, seine Mutter und sein zweiter Bruder hingegen in DEUTSCHLAND nicht aufenthaltsberechtigt sind, weil DEUTSCHLAND dieselben unionsrechtlichen Normen zu vollziehen hat wie Österreich und kein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Vorgangsweise ersichtlich ist (Familienverfahren, Art. 8 EMRK). Dass der Beschwerdeführer unrechtmäßigerweise fünf, sechs Mal von Österreich nach DEUTSCHLAND reiste, um seine Familie zu besuchen, steht auf Grund seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass er in DEUTSCHLAND nicht aufenthaltsberechtigt war deswegen, weil er in Österreich nur Asylwerber war, sohin auch nur in Österreich vorläufig aufenthaltsberechtigt war, und er in DEUTSCHLAND über kein Aufenthaltsrecht verfügte.Die Feststellungen zum Asylverfahren in DEUTSCHLAND 2016 und seiner begleiteten Überstellung nach Österreich gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers, die mit dem EURODAC-Treffer übereinstimmen. Ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers gründet die Feststellung, dass sich seine Eltern und Brüder in DEUTSCHLAND aufhalten. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass sein Vater in DEUTSCHLAND Asyl und ein Bruder einen Aufenthaltstitel hat, seine Mutter und sein zweiter Bruder hingegen in DEUTSCHLAND nicht aufenthaltsberechtigt sind, weil DEUTSCHLAND dieselben unionsrechtlichen Normen zu vollziehen hat wie Österreich und kein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Vorgangsweise ersichtlich ist (Familienverfahren, Artikel 8, EMRK). Dass der Beschwerdeführer unrechtmäßigerweise fünf, sechs Mal von Österreich nach DEUTSCHLAND reiste, um seine Familie zu besuchen, steht auf Grund seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass er in DEUTSCHLAND nicht aufenthaltsberechtigt war deswegen, weil er in Österreich nur Asylwerber war, sohin auch nur in Österreich vorläufig aufenthaltsberechtigt war, und er in DEUTSCHLAND über kein Aufenthaltsrecht verfügte.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf den beigeschafften Urteilen, wobei auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, feststeht, dass er seine Taten weiterhin unangebracht bagatellisiert.
Die Feststellungen zum MARIHUANA-KONSUM 2017 und zum Rücktritt der Staatsanwaltschaft XXXX von der Verfolgung unter Setzung einer Probezeit gründen auf den übermittelten Aktenteilen des verwaltungsbehördlichen Asylaktes und wurden vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten. Ungeachtet der Divergenz zu seiner Aussage, seit der Einreise nach Österreich 2015 Suchtmittel zu konsumieren, steht daher fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit 2017 Suchtmittel konsumiert; dass er neben MARIHUANA auch OPIOIDE und HEROIN konsumiert, gründet auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben.Die Feststellungen zum MARIHUANA-KONSUM 2017 und zum Rücktritt der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Verfolgung unter Setzung einer Probezeit gründen auf den übermittelten Aktenteilen des verwaltungsbehördlichen Asylaktes und wurden vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten. Ungeachtet der Divergenz zu seiner Aussage, seit der Einreise nach Österreich 2015 Suchtmittel zu konsumieren, steht daher fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit 2017 Suchtmittel konsumiert; dass er neben MARIHUANA auch OPIOIDE und HEROIN konsumiert, gründet auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben.
Die Feststellungen zur Störung der öffentlichen Ordnung im Laufhaus am 09.11.2018 gründen auf dem diesbezüglichen rechtskräftigen Straferkenntnis. Mit seinem Vorbringen, die Polizei habe bei der Prostituierten, die er anrempelte und anspuckte und beschimpfte, auch keine Hämatome gesehen, das sei alles gelogen, verkennt er, dass das Straferkenntnis unbekämpft in Rechtskraft erwuchs und er nicht wegen Körperverletzung, sondern wegen § 81 SPG bestraft wurde. Dass er die Strafe nicht bezahlte, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.Die Feststellungen zur Störung der öffentlichen Ordnung im Laufhaus am 09.11.2018 gründen auf dem diesbezüglichen rechtskräftigen Straferkenntnis. Mit seinem Vorbringen, die Polizei habe bei der Prostituierten, die er anrempelte und anspuckte und beschimpfte, auch keine Hämatome gesehen, das sei alles gelogen, verkennt er, dass das Straferkenntnis unbekämpft in Rechtskraft erwuchs und er nicht wegen Körperverletzung, sondern wegen Paragraph 81, SPG bestraft wurde. Dass er die Strafe nicht bezahlte, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Die Feststellungen zur Gewerbeanmeldung 2019 und dem Verzug in ein Privatquartier sowie zur Kündigung des Nachunternehmervertrages gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers und stehen mit dem GVS-Auszug in Einklang. Dass es sich dabei um eine selbständige Tätigkeit für die XXXX handelte, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers, dass er nicht einmal einen Monat für die XXXX gearbeitet haben kann, steht fest, weil er das am 06.08.2019 angemeldete Gewerbe bereits am 03.09.2019 wieder abgemeldet und ausweislich des SVA-Auszuges nie unselbständig erwerbstätig für die XXXX gearbeitet hatte. Dass er die finanziellen Entgeltforderungen gegenüber der XXXX , die er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, nie einklagte, steht auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Auf Grund der 3jährigen Verjährungsfrist wäre eine solche Klage heute verjährt. Dass er keine Anzeige gegen die XXXX erstattete und eine Ausbeutung durch die XXXX auch in dem von ihm relevierten, aber nicht belegten Verfahren vor einem Sozialversicherungsträger nicht vorbrachte, steht fest, weil der Beschwerdeführer dem LKA XXXX , dem LKA XXXX , der StA XXXX , der WKSTA und dem LG XXXX (diesbezüglich) nicht bekannt ist. Auf Grund der telefonischen Nachfrage bei diesen steht fest, dass der Beschwerdeführer weder Opfer noch Zeuge im Strafverfahren gegen die XXXX ist. Dass er ein Verfahren wegen der Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen hatte, ist glaubhaft, da der Beschwerdeführer von 06.08.2019 bis 03.09.2019 ein Gewerbe angemeldet, ausweislich des SVA-Auszuges aber nie Beiträge nach dem GSVG entrichtet hatte. Die Feststellungen zur Gewerbeanmeldung 2019 und dem Verzug in ein Privatquartier sowie zur Kündigung des Nachunternehmervertrages gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers und stehen mit dem GVS-Auszug in Einklang. Dass es sich dabei um eine selbständige Tätigkeit für die römisch 40 handelte, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers, dass er nicht einmal einen Monat für die römisch 40 gearbeitet haben kann, steht fest, weil er das am 06.08.2019 angemeldete Gewerbe bereits am 03.09.2019 wieder abgemeldet und ausweislich des SVA-Auszuges nie unselbständig erwerbstätig für die römisch 40 gearbeitet hatte. Dass er die finanziellen Entgeltforderungen gegenüber der römisch 40 , die er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, nie einklagte, steht auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Auf Grund der 3jährigen Verjährungsfrist wäre eine solche Klage heute verjährt. Dass er keine Anzeige gegen die römisch 40 erstattete und eine Ausbeutung durch die römisch 40 auch in dem von ihm relevierten, aber nicht belegten Verfahren vor einem Sozialversicherungsträger nicht vorbrachte, steht fest, weil der Beschwerdeführer dem LKA römisch 40 , dem LKA römisch 40 , der StA römisch 40 , der WKSTA und dem LG römisch 40 (diesbezüglich) nicht bekannt ist. Auf Grund der telefonischen Nachfrage bei diesen steht fest, dass der Beschwerdeführer weder Opfer noch Zeuge im Strafverfahren gegen die römisch 40 ist. Dass er ein Verfahren wegen der Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen hatte, ist glaubhaft, da der Beschwerdeführer von 06.08.2019 bis 03.09.2019 ein Gewerbe angemeldet, ausweislich des SVA-Auszuges aber nie Beiträge nach dem GSVG entrichtet hatte.
Sein Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe eine Woche vor dem Verhandlungstermin Anzeige erstattet, ist – abgesehen von dem persönlichen Eindruck, den er dadurch erweckte, wie er aktiv aufforderte, das Gericht möge ihn fragen, wann er Anzeige erstattet habe – bereits aus dem Grund nicht glaubhaft, dass er unmittelbar davor angab, die Nummer, die er angerufen habe um Anzeige zu erstatten, habe er erst vor drei Tagen erhalten; diesfalls hätte er sie nicht eine Woche vorher anrufen können. Dass es sich bei der Nummer, die der Beschwerdeführer seiner Aussage zufolge angerufen hatte, um die Männerberatung XXXX und nicht die Polizei handelte, steht auf Grund der Telefonnummer fest. Dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nur erstattete, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, steht auf Grund des persönlichen Eindrucks, dem Umstand, dass er seit 2019 keine Anzeige erstattet hatte, auch nicht zu der Zeit, zu der intensiv über das Verfahren gegen die XXXX in den Medien berichtet wurde, sowie des Umstandes, dass er dieses Vorbringen erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung (auch nicht gegenüber seinem Vertreter oder dem Bundesamt) vorbrachte, und dies erst in der Woche, nachdem ein anderer Schubhäftling aus demselben Polizeianhaltezentrum enthaftet wurde, weil er tatsächlich Zeuge im Verfahren gegen die XXXX war, fest. Dass er keinen Kontakt zu diesem gehabt habe, sondern die Telefonnummer von XXXX durch einen XXXX bekommen habe, ist nicht glaubhaft, da es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Papierschnipsel mit der Telefonnummer von XXXX um die Ladung an den in der Vorwoche entlassenen Schubhäftling durch dieselbe erkennende Richterin handelte.Sein Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe eine Woche vor dem Verhandlungstermin Anzeige erstattet, ist – abgesehen von dem persönlichen Eindruck, den er dadurch erweckte, wie er aktiv aufforderte, das Gericht möge ihn fragen, wann er Anzeige erstattet habe – bereits aus dem Grund nicht glaubhaft, dass er unmittelbar davor angab, die Nummer, die er angerufen habe um Anzeige zu erstatten, habe er erst vor drei Tagen erhalten; diesfalls hätte er sie nicht eine Woche vorher anrufen können. Dass es sich bei der Nummer, die der Beschwerdeführer seiner Aussage zufolge angerufen hatte, um die Männerberatung römisch 40 und nicht die Polizei handelte, steht auf Grund der Telefonnummer fest. Dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nur erstattete, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, steht auf Grund des persönlichen Eindrucks, dem Umstand, dass er seit 2019 keine Anzeige erstattet hatte, auch nicht zu der Zeit, zu der intensiv über das Verfahren gegen die römisch 40 in den Medien berichtet wurde, sowie des Umstandes, dass er dieses Vorbringen erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung (auch nicht gegenüber seinem Vertreter oder dem Bundesamt) vorbrachte, und dies erst in der Woche, nachdem ein anderer Schubhäftling aus demselben Polizeianhaltezentrum enthaftet wurde, weil er tatsächlich Zeuge im Verfahren gegen die römisch 40 war, fest. Dass er keinen Kontakt zu diesem gehabt habe, sondern die Telefonnummer von römisch 40 durch einen römisch 40 bekommen habe, ist nicht glaubhaft, da es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Papierschnipsel mit der Telefonnummer von römisch 40 um die Ladung an den in der Vorwoche entlassenen Schubhäftling durch dieselbe erkennende Richterin handelte.
Dass dem Beschwerdeführer selbst dann keine Verfolgung im Herkunftsstaat gedroht hätte, hätte er Anzeige gegen die XXXX erstattet, steht auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass kein Umstand erkennbar ist, auf Grund dessen dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt werden hätte können, steht auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, außer der Subunternehmertätigkeit für XXXX in einem oder zwei Monaten 2019, die er weder anzeigte noch seine Ansprüche einklagte, sei er kein Opfer von Menschenhandel gewesen, fest.Dass dem Beschwerdeführer selbst dann keine Verfolgung im Herkunftsstaat gedroht hätte, hätte er Anzeige gegen die römisch 40 erstattet, steht auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass kein Umstand erkennbar ist, auf Grund dessen dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werden hätte können, steht auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, außer der Subunternehmertätigkeit für römisch 40 in einem oder zwei Monaten 2019, die er weder anzeigte noch seine Ansprüche einklagte, sei er kein Opfer von Menschenhandel gewesen, fest.
Die Angaben zur Freundin des Beschwerdeführers gründen auf seinen gleichbleibenden Angaben, dass er die Beziehung zu ihr auch bereits in dem 2022 abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht hatte, auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer ein Netz von Freunden hat, bei denen er unangemeldet und ohne Wissen der Behörden wohnen kann, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und des Umstandes, dass er dies während mehrerer Zeitperioden, in denen er nicht gemeldet oder nicht an seiner Meldeadresse aufhältig war, bereits getan hat, fest.
Die Feststellungen zum Versuch der Arbeitsaufnahme bei XXXX 2020 gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und stehen mit dem GVS-Auszug in Einklang.Die Feststellungen zum Versuch der Arbeitsaufnahme bei römisch 40 2020 gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und stehen mit dem GVS-Auszug in Einklang.
Die Feststellungen zur Betretung nach dem SMG 2020 im Zug nach XXXX gründen auf dem vorliegenden Asylakt.Die Feststellungen zur Betretung nach dem SMG 2020 im Zug nach römisch 40 gründen auf dem vorliegenden Asylakt.
Dass sich der Beschwerdeführer spätestens ab 15.06.2020 und nicht erst seit einem Jahr und zwei Monaten vor der Verhandlung in einem Substitutionsprogramm, damals des NEUROMED CAMPUS in XXXX , befunden hatte, steht ungeachtet seiner Aussage, er habe in dem Substitutionsprogramm des NEUROMED CAMPUS in XXXX keine Medikamente bekommen (an dieser Klinik wird neben Substitution auch Entzug angeboten: https://www. XXXX .at/kliniken-einrichtungen/psychiatrie-mit-schwerpunkt-suchtmedizin/ambulanzen/), auf Grund des von ihm laut vorliegendem Akt vorgelegten Ausweises fest, dass er rückfällig wurde auf Grund des Urteils 2021; dies steht mit seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang, er habe den Ausweis (des NEUROMED CAMPUS) zerrissen und weggeschmissen. Bereits aus diesen Gründen trifft seine Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, nach seiner Enthaftung 2020 habe ihm keiner eine Therapie geben, nicht zu, zumal er sich damals ausweislich des Aktes in einem Substitutionsprogramm des NEUROMED-CAMPUS befand. Soweit er begründend vorbrachte, dass ihm keiner eine Therapie geben wollte, weil er eine Abschiebung gehabt habe, trifft dies (abgesehen von dem von ihm vorgelegten Ausweis) schon deshalb nicht zu, weil er sich noch in einem offenen Asylverfahren befand.Dass sich der Beschwerdeführer spätestens ab 15.06.2020 und nicht erst seit einem Jahr und zwei Monaten vor der Verhandlung in einem Substitutionsprogramm, damals des NEUROMED CAMPUS in römisch 40 , befunden hatte, steht ungeachtet seiner Aussage, er habe in dem Substitutionsprogramm des NEUROMED CAMPUS in römisch 40 keine Medikamente bekommen (an dieser Klinik wird neben Substitution auch Entzug angeboten: https://www. römisch 40 .at/kliniken-einrichtungen/psychiatrie-mit-schwerpunkt-suchtmedizin/ambulanzen/), auf Grund des von ihm laut vorliegendem Akt vorgelegten Ausweises fest, dass er rückfällig wurde auf Grund des Urteils 2021; dies steht mit seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang, er habe den Ausweis (des NEUROMED CAMPUS) zerrissen und weggeschmissen. Bereits aus diesen Gründen trifft seine Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, nach seiner Enthaftung 2020 habe ihm keiner eine Therapie geben, nicht zu, zumal er sich damals ausweislich des Aktes in einem Substitutionsprogramm des NEUROMED-CAMPUS befand. Soweit er begründend vorbrachte, dass ihm keiner eine Therapie geben wollte, weil er eine Abschiebung gehabt habe, trifft dies (abgesehen von dem von ihm vorgelegten Ausweis) schon deshalb nicht zu, weil er sich noch in einem offenen Asylverfahren befand.
Die Feststellungen zum Schwarzfahren und zum Versuch der Flucht vor Eintreffen der Polizei am Bahnsteig in XXXX gründen auf der im vorliegenden Akt erliegenden Anzeige; das Vorbringen des Beschwerdeführers war hingegen nicht glaubhaft, da die XXXX (noch) nicht auf der Südbahnstrecke verkehrt und man in XXXX -Fernverkehrszügen zwar falls man vor Fahrtantritt keine Karte mehr erwerben konnte, gegen Aufschlag eine Karten auch an Bord kaufen kann, dies jedoch sofort beim Schaffner melden muss, da man sonst ohne gültigen Fahrtausweis unterwegs ist (https://www. XXXX .at/de/tickets-kundenkarten/weg-zum-ticket). Da der Beschwerdeführer erst 45 min nach Fahrtantritt in XXXX beamtshandelt wurde, folgt das Gericht den Schilderungen in der Anzeige, dass der Beschwerdeführer seine Fahrkarte eben nicht zahlen wollte.Die Feststellungen zum Schwarzfahren und zum Versuch der Flucht vor Eintreffen der Polizei am Bahnsteig in römisch 40 gründen auf der im vorliegenden Akt erliegenden Anzeige; das Vorbringen des Beschwerdeführers war hingegen nicht glaubhaft, da die römisch 40 (noch) nicht auf der Südbahnstrecke verkehrt und man in römisch 40 -Fernverkehrszügen zwar falls man vor Fahrtantritt keine Karte mehr erwerben konnte, gegen Aufschlag eine Karten auch an Bord kaufen kann, dies jedoch sofort beim Schaffner melden muss, da man sonst ohne gültigen Fahrtausweis unterwegs ist (https://www. römisch 40 .at/de/tickets-kundenkarten/weg-zum-ticket). Da der Beschwerdeführer erst 45 min nach Fahrtantritt in römisch 40 beamtshandelt wurde, folgt das Gericht den Schilderungen in der Anzeige, dass der Beschwerdeführer seine Fahrkarte eben nicht zahlen wollte.
Die Verwarnungen des Beschwerdeführers betreffend Verletzungen der Hausordnung im Grundversorgungsquartier 2020 gründen auf dem GVS-Auszug und stehen damit in Einklang, dass das betreffende Grundversorgungsquartier eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verweigerte, wie ebenfalls auf Grund des GVS-Auszuges feststeht. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, dass dies alles nur Anschuldigungen seien, wo seien die Beweise, trat er vor dem Hintergrund seiner Suchtmittelabhängigkeit und der Verurteilung 2020 dem nicht glaubhaft entgegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch in der Verbüßung der Strafhaft 2021, nachdem er dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber angegeben hatte, clean zu sein, im Besitz von MARIUHANA betreten wurde. Sein Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, es habe nicht ihm gehört, das MARIHUANA habe jemand aus dem Fenster geschmissen und er habe es sich anschauen wollen, auf den Vorhalt, er sei mit dem Fuß draufgestanden und habe es so nicht anschauen können, er habe es mit dem Fuß zu sich herziehen wollen, als er von der Justizwache betreten wurde, war nicht glaubhaft.
Die Verhängung der Untersuchungshaft steht auf Grund der Verfahrensanordnung vom 30.10.2020 fest und mit dem ZMR-Auszug in Einklang; mit diesem in Einklang steht auch das Verbüßen der Strafhaft bis 30.12.2020.
Dass der Beschwerdeführer zwischen der Haftentlassung und dem erneuten Verhängen der Untersuchungshaft unbekannten Aufenthalts war, steht auf Grund des GVS-Auszuges und ZMR-Auszuges fest: Der Beschwerdeführer war nie in dem Grundversorgungsquartier in XXXX , in dem er zugewiesen war, ebensowenig im CONTAINER QUARTIER XXXX und im CONTAINER QUARTIER XXXX ; dies bekräftigte der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, er sei die gesamte Zeit über in XXXX gewesen; in XXXX war er entgegen seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung nicht vor, sondern erst nach seiner Haftstrafe 2021. An den Orten, an denen er sich aufhielt, meldete er sich nicht an, im Grundversorgungsquartier in XXXX , in dem er bis 12.02.2021 noch gemeldet war, lebte er ausweislich des GVS-Auszuges seit 02.10.2020 nicht mehr. Dass er dem Bundesverwaltungsgericht, bei dem sein Beschwerdeverfahren anhängig war, auch nicht auf sonstige Art mitteilte, wo er aufhältig war, steht auf Grund des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass er seinen Aufenthaltsort auch dem Bundesamt nicht mitteilte, auf Grund der vorgelegten Aktenteile des verwaltungsbehördlichen Asylakts.Dass der Beschwerdeführer zwischen der Haftentlassung und dem erneuten Verhängen der Untersuchungshaft unbekannten Aufenthalts war, steht auf Grund des GVS-Auszuges und ZMR-Auszuges fest: Der Beschwerdeführer war nie in dem Grundversorgungsquartier in römisch 40 , in dem er zugewiesen war, ebensowenig im CONTAINER QUARTIER römisch 40 und im CONTAINER QUARTIER römisch 40 ; dies bekräftigte der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, er sei die gesamte Zeit über in römisch 40 gewesen; in römisch 40 war er entgegen seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung nicht vor, sondern erst nach seiner Haftstrafe 2021. An den Orten, an denen er sich aufhielt, meldete er sich nicht an, im Grundversorgungsquartier in römisch 40 , in dem er bis 12.02.2021 noch gemeldet war, lebte er ausweislich des GVS-Auszuges seit 02.10.2020 nicht mehr. Dass er dem Bundesverwaltungsgericht, bei dem sein Beschwerdeverfahren anhängig war, auch nicht auf sonstige Art mitteilte, wo er aufhältig war, steht auf Grund des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass er seinen Aufenthaltsort auch dem Bundesamt nicht mitteilte, auf Grund der vorgelegten Aktenteile des verwaltungsbehördlichen Asylakts.
Dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung 2021 fünf Tage unbekannten Aufenthalts und danach im CONTAINER DORF XXXX in der Grundversorgung untergebracht und von 17.01.2022 bis 02.02.2022 in Quarantäne war, steht auf Grund des GVS-Auszuges fest, ebenso, dass der Beschwerdeführer mit 02.02.2022 ins CONTAINER DORF XXXX einzog; da er bereits im FEBRUAR 2022 nicht mehr für seine Bewährungshelferin erreichbar war, weshalb ausweislich der Auskunft des Landesgerichts XXXX die Bewährungshilfe eingestellt wurde, kann nicht festgestellt werden, dass er noch in das ihm mit 16.02.2022 zugewiesene Quartier XXXX einzog, wo er nie gemeldet war, zumal er ausweislich des EURDAC bereits am 09.03.2022 einen Folgeasylantrag in DEUTSCHLAND stellte. Sohin steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nach Zustellung des Erkenntnisses vom 21.12.2021 während seiner Quarantäne am 18.01.2022 innerhalb von zwei Wochen nach Ende seiner Quarantäne den österreichischen Behörden entzog und nach DEUTSCHLAND weiterreiste. Dass er dies tat, um sich der Abschiebung zu entziehen, steht auch auf Grund seiner Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung fest.Dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung 2021 fünf Tage unbekannten Aufenthalts und danach im CONTAINER DORF römisch 40 in der Grundversorgung untergebracht und von 17.01.2022 bis 02.02.2022 in Quarantäne war, steht auf Grund des GVS-Auszuges fest, ebenso, dass der Beschwerdeführer mit 02.02.2022 ins CONTAINER DORF römisch 40 einzog; da er bereits im FEBRUAR 2022 nicht mehr für seine Bewährungshelferin erreichbar war, weshalb ausweislich der Auskunft des Landesgerichts römisch 40 die Bewährungshilfe eingestellt wurde, kann nicht festgestellt werden, dass er noch in das ihm mit 16.02.2022 zugewiesene Quartier römisch 40 einzog, wo er nie gemeldet war, zumal er ausweislich des EURDAC bereits am 09.03.2022 einen Folgeasylantrag in DEUTSCHLAND stellte. Sohin steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nach Zustellung des Erkenntnisses vom 21.12.2021 während seiner Quarantäne am 18.01.2022 innerhalb von zwei Wochen nach Ende seiner Quarantäne den österreichischen Behörden entzog und nach DEUTSCHLAND weiterreiste. Dass er dies tat, um sich der Abschiebung zu entziehen, steht auch auf Grund seiner Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Dass der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND einen Folgeantrag stellte, steht auf Grund des EURODAC fest, dass er sich dem Verfahren entzog, auf Grund der Anfragebeantwortung des Polizeikoordinationszentrums XXXX . Dass der Beschwerdeführer in die NIEDERLANDE weiterreiste, nachdem DEUTSCHLAND – jedenfalls erstinstanzlich – seinen Antrag abwies, und dort einen Asylantrag stellte, steht auf Grund des EURODAC fest und mit seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang. Dass sein Antrag in den NIEDERLANDEN negativ entschieden wurde, steht ebenfalls auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass der Beschwerdeführer weder von DEUTSCHLAND noch von den NIEDERLANDEN im Wege des DUBLIN-Verfahrens nach Österreich überstellt wurde, sondern eigenständig nach Österreich zurückkehrte, steht auf Grund der Anfragebeantwortung der Abteilung DUBLIN und Internationales des Bundesamtes fest. Dass er sich in Österreich auf freiem Fuß nicht an die Behörden wandte, um einen neuen Asylantrag zu stellen, steht auf Grund des EURODAC und der vorliegenden Verwaltungsakten fest. Auf Grund des ZMR- und GVS-Auszuges steht fest, dass sein Aufenthalt in Österreich bis JUNI 2022 unbekannt war und er danach wieder in die Grundversorgung aufgenommen wurde; entgegen seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, im HERBST 2022 wieder nach Österreich eingereist zu sein, steht auf Grund des GVS-Auszuges fest, dass er bereits im JUNI 2022 wieder in Österreich war. Dass die Bewährungshilfe mit JULI 2022 wieder angeordnet wurde, steht auf Grund der Auskunft des Landesgerichts XXXX fest. Vor dem Hintergrund der Weiterreise des Beschwerdeführers nach DEUTSCHLAND und in die NIEDERLANDE ist seine Aussage, er habe sich immer bei der Bewährungshilfe gemeldet, nicht glaubhaft, vielmehr folgt das Gericht dem Landesgericht XXXX , die Bewährungshilfe habe im FEBRUAR 2022 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für sie nicht mehr erreichbar sei, weshalb die Bewährungshilfe eingestellt worden sei.Dass der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND einen Folgeantrag stellte, steht auf Grund des EURODAC fest, dass er sich dem Verfahren entzog, auf Grund der Anfragebeantwortung des Polizeikoordinationszentrums römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer in die NIEDERLANDE weiterreiste, nachdem DEUTSCHLAND – jedenfalls erstinstanzlich – seinen Antrag abwies, und dort einen Asylantrag stellte, steht auf Grund des EURODAC fest und mit seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang. Dass sein Antrag in den NIEDERLANDEN negativ entschieden wurde, steht ebenfalls auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass der Beschwerdeführer weder von DEUTSCHLAND noch von den NIEDERLANDEN im Wege des DUBLIN-Verfahrens nach Österreich überstellt wurde, sondern eigenständig nach Österreich zurückkehrte, steht auf Grund der Anfragebeantwortung der Abteilung DUBLIN und Internationales des Bundesamtes fest. Dass er sich in Österreich auf freiem Fuß nicht an die Behörden wandte, um einen neuen Asylantrag zu stellen, steht auf Grund des EURODAC und der vorliegenden Verwaltungsakten fest. Auf Grund des ZMR- und GVS-Auszuges steht fest, dass sein Aufenthalt in Österreich bis JUNI 2022 unbekannt war und er danach wieder in die Grundversorgung aufgenommen wurde; entgegen seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, im HERBST 2022 wieder nach Österreich eingereist zu sein, steht auf Grund des GVS-Auszuges fest, dass er bereits im JUNI 2022 wieder in Österreich war. Dass die Bewährungshilfe mit JULI 2022 wieder angeordnet wurde, steht auf Grund der Auskunft des Landesgerichts römisch 40 fest. Vor dem Hintergrund der Weiterreise des Beschwerdeführers nach DEUTSCHLAND und in die NIEDERLANDE ist seine Aussage, er habe sich immer bei der Bewährungshilfe gemeldet, nicht glaubhaft, vielmehr folgt das Gericht dem Landesgericht römisch 40 , die Bewährungshilfe habe im FEBRUAR 2022 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für sie nicht mehr erreichbar sei, weshalb die Bewährungshilfe eingestellt worden sei.
Dass der Beschwerdeführer das Anti-Gewalttraining nicht machte, steht auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass man ihm gesagt habe, er solle es später machen, steht mit der Aufforderung zur Anmeldung des Beschwerdeführers laut GVS-Auszug nicht in Einklang und ist nicht glaubhaft.
Dass der Beschwerdeführer ab 20.02.2023 wieder unbekannten Aufenthalts war, steht fest, weil er ausweislich des GVS-Auszuges unangemeldet sein Grundversorgungsquartier verließ, ab 25.04.2023 ausweislich des ZMR-Auszuges eine Obdachlosenmeldung begründete und ausweislich seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung unangemeldet bei Freunden aufhältig war. Dass er ab 26.04.2023 wieder in einem Quartier der Grundversorgung aufgenommen wurde und gemeldet war, steht auf Grund des GVS-Auszuges und des ZMR-Auszuges fest.
Dass der Beschwerdeführer am 20.05.2023 in Verwaltungsverwahrungshaft war, steht auf Grund der Aussage des Bundesamts in der hg. mündlichen Verhandlung fest, ebenso, dass ihm dabei der Bescheid vom 12.05.2023 durch persönliche Ausfolgung zugestellt wurde. Dies steht auch mit dem Zustellschein in Einklang. Die Feststellungen zum Bescheid vom 20.05.2023 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Daher trifft das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe nicht gewusst, dass dieser Bescheid erlassen worden sei, er habe von dem Termin nichts gewusst, nicht zu.
Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, den Interviewtermin bei der IRAKISCHEN Botschaft wahrzunehmen, ausweislich des Verwaltungsaktes nicht nach. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht dorthin gehen können, weil ihm Verfolgung drohe, trifft ausweislich des Erkenntnisses im ersten Asylverfahren 2021 und dem Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes 2023 nicht zu. Dass der Beschwerdeführer durch die IRAKISCHE Vertretungsbehörde auf Grund seines Personalausweises identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zugesagt wurde, steht auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest.
Die Feststellungen zur Organisation der Abschiebung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Dass der Beschwerdeführer am 23.06.2023 von der Polizei angehalten wurde, steht auf Grund der Angaben des Bundesamtes in der hg. mündlichen Verhandlung fest, ebenso, dass ihm im Zuge dieser Anhaltung eine Ladung für den 07.07.2023 zugestellt werden konnte. Auf Grund der Angaben der Parteien steht fest, dass der Beschwerdeführer der Ladung für den 07.07.2023 nachkam, auf Grund des Aktes und der Angabe des Bundesamtes steht fest, dass dem Beschwerdeführer dabei der Mandatsbescheid vom 07.07.2023 zugestellt werden konnte. Auch der Beschwerdeführer bestätigt, den „Zettel“ bekommen zu haben.
Auf Grund der Mitteilung der Polizeiinspektion XXXX im Akt steht fest, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nie nachkam. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er damals keine Adresse gehabt und versucht habe, eine Meldeadresse zu begründen, damit er nicht (zur Polizeiinspektion XXXX ) hingehen müsse, verfängt nicht, weil der Beschwerdeführer die Anordnung hatte, in seinem Grundversorgungsquartier Unterkunft zu nehmen. Überdies verfängt das Vorbringen nicht, weil der Beschwerdeführer deutsch spricht, der Spruch des Bescheides und das Hinweisblatt auch auf Arabisch waren und der Beschwerdeführer damals noch über eine Meldeadresse verfügte; dass er sich nicht mehr an dieser aufhielt, teilte er dem Bundesamt hingegen beim Termin am 07.07.2023 nicht mit.Auf Grund der Mitteilung der Polizeiinspektion römisch 40 im Akt steht fest, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nie nachkam. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er damals keine Adresse gehabt und versucht habe, eine Meldeadresse zu begründen, damit er nicht (zur Polizeiinspektion römisch 40 ) hingehen müsse, verfängt nicht, weil der Beschwerdeführer die Anordnung hatte, in seinem Grundversorgungsquartier Unterkunft zu nehmen. Überdies verfängt das Vorbringen nicht, weil der Beschwerdeführer deutsch spricht, der Spruch des Bescheides und das Hinweisblatt auch auf Arabisch waren und der Beschwerdeführer damals noch über eine Meldeadresse verfügte; dass er sich nicht mehr an dieser aufhielt, teilte er dem Bundesamt hingegen beim Termin am 07.07.2023 nicht mit.
Dass der Beschwerdeführer am 04.07.2023 in seinem Grundversorgungsquartier die Tür eingetreten, seine Sachen abgeholt hatte und ausgezogen war, steht auf Grund der bezughabenden Anzeige bei der Polizei wegen Sachbeschädigung fest. Dass er dazu vom Quartiergeber aufgefordert worden sei, weil dieser keinen Ersatzschlüssel bei sich gehabt habe, ist nicht glaubhaft, dies umsoweniger, als der Quartiergeber Anzeige erstattet hatte, ausweislich des GVS-Auszuges bereits am 01.07.2023 mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Grundversorgungsquartier aufhältig sei und es sich ausweislich der Fotos in der Anzeige auch nicht um ein Einbettzimmer handelte, sondern um zumindest ein Doppelzimmer. Dem Quartiergeber wäre es auch möglich gewesen, den Mitbewohner zu bitten aufzusperren, oder einen Schlüsseldienst zu rufen. Dass er in Kauf nahm, dass Tür und Türstock erheblich beschädigt werden, wie dies ausweislich der Fotos der Fall ist, ist nicht glaubhaft. Auf Grund der Meldung des Quartiergebers und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 04.07.2023 aus dem Quartier ausgezogen war, an dem er Unterkunft nehmen hätte müssen, steht fest, dass der der Anordnung der Unterkunftnahme in diesem Quartier nie nachgekommen war.
Die Feststellungen zur Festnahme am 25.07.2023 gründen auf dem vorliegenden Akt, ebenso die Feststellungen zur Verhängung der Schubhaft. Die Feststellungen zur Überstellung vom Polizeianhaltezentrum XXXX ins Polizeianhaltezentrum XXXX und dass der Beschwerdeführer dort bis zum Entscheidungszeitpunkt angehalten wurde, gründen auf der Anhaltedatei.Die Feststellungen zur Festnahme am 25.07.2023 gründen auf dem vorliegenden Akt, ebenso die Feststellungen zur Verhängung der Schubhaft. Die Feststellungen zur Überstellung vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 und dass der Beschwerdeführer dort bis zum Entscheidungszeitpunkt angehalten wurde, gründen auf der Anhaltedatei.
Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, steht auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben fest. Einzig gegenüber dem Bundesamt gab er an, freiwillig auszureisen, dies jedoch laut der Niederschrift nur unmittelbar, nachdem ihm der bevorstehende Abschiebetermin mitgeteilt worden war, verbunden mit dem Ersuchen, dafür enthaftet zu werden und auf freiem Fuß ausreisen zu können. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer vermittelte, und dem Umstand, dass er bis zu diesem Zeitpunkt durchgehend angab, nicht ausreisewillig zu sein, steht fest, dass er dies nur angab, um enthaftet zu werden und untertauchen zu können.
Dass der Beschwerdeführer von seinen nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen seit 1,5 bis 2 Jahren in Kenntnis ist, gründet auf seinen Angaben im Folgeantragsverfahren, dass er den Asylantrag nach seiner Rückkehr aus den NIEDERLANDEN auf freiem Fuß nicht stellte, ohne daran gehindert gewesen zu sein, steht auf Grund des Aktes entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest: Dass ihm sein Rechtsberater gesagt habe, dass der zweite (bzw. dritte, wie der Beschwerdeführer widersprüchlich angab) Asylantrag etwas koste, ist falsch, nicht glaubhaft und wurde von seinem Rechtsberater auch nicht bestätigt. Dass das nunmehrige Fluchtvorbringen dem Vorbringen, das bereits im ersten Asylverfahren geprüft wurde, entspricht, gründet auf den Asylakten, dass das Vorbringen, soweit es neu ist (er habe vor 1,5 bis zwei Jahren erfahren, dass er [auf Grund des im ersten Asylverfahren erstatteten Fluchtvorbringens] auf einer Liste verfolgter Personen stehe), baut auf ein rechtskräftig für nicht glaubhaft erachtetes Vorbringen auf, wie auf Grund des Vergleichs der Asylakten feststeht. Dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren an seiner Suchterkrankung litt, steht auf Grund des Aktes, der Verurteilungen und des Ausweises betreffend die Substitutionstherapie 2020 fest, dass er dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber 2021 unzutreffend angab, clean zu sein, gründet auf dem Akt und seiner Aussage. Der Beschwerdeführer war nicht gehindert, die Wahrheit anzugeben. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder bei der Erstbefragung, noch bei der Einvernahme 2023 seine Suchterkrankung vorbrachte, dies tat bis zur hg. mündlichen Verhandlung nur die Beschwerde im Schubhaftverfahren. Dass die Beziehung zu seiner Freundin – die ihn im Übrigen nicht daran hinderte, sich der Abschiebung zu entziehen und nach DEUTSCHLAND und in die NIEDERLANDE weiterzureisen – bereits seit vier Jahren, sohin ebenfalls während des ersten Beschwerdeverfahrens bestand, steht ebenso auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Dass SUBSTITOL im IRAK nicht verfügbar ist, aber zwei Medikamente aus derselben Medikamentengruppe verfügbar sind, steht auf Grund der Antwort der Staatendokumentation vom 07.08.2023 fest und mit der Internetrecherche des Bundesamtes in Einklang. Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Weiterführung der Substitution seiner Abschiebung nicht entgegensteht, gründet auf dem amtsärztlichen Gutachten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 10.08.2023 und den beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 25.07.2023 und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.07.2023
1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG; er ist volljährig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Er verfügt auch über kein Aufenthaltsrecht für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG; er ist volljährig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Er verfügt auch über kein Aufenthaltsrecht für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
2. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.01.2022, liegt gegen den Beschwerdeführer eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach. Er reiste nach DEUTSCHLAND und in die NIEDERLANDE weiter und stellte dort Folgeasylanträge. Er wurde jedoch weder von DEUTSCHLAND noch von den NIEDERLANDEN im Wege der Dublin III-VO nach Österreich überstellt. Die in DEUTSCHLAND und in den NIEDERLANDEN gestellten Asylanträge gelten daher nicht als in Österreich gestellt. Den Folgeasylantrag stellte er erst aus dem Stande der Schubhaft. Die Schubhaft wurde daher zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.01.2022, liegt gegen den Beschwerdeführer eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach. Er reiste nach DEUTSCHLAND und in die NIEDERLANDE weiter und stellte dort Folgeasylanträge. Er wurde jedoch weder von DEUTSCHLAND noch von den NIEDERLANDEN im Wege der Dublin III-VO nach Österreich überstellt. Die in DEUTSCHLAND und in den NIEDERLANDEN gestellten Asylanträge gelten daher nicht als in Österreich gestellt. Den Folgeasylantrag stellte er erst aus dem Stande der Schubhaft. Die Schubhaft wurde daher zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG an, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht durch Untertauchen und dem Verfahren durch das Bundesamt durch Weiterreise nach DEUTSCHLAND entzogen hatte. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Drogenerkrankung nicht in der Lage gewesen sei, am Verfahren mitzuwirken, nunmehr sei er jedoch in einem Substitutionsprogramm. Dieses Vorbringen trifft nicht zu, da einerseits nicht festgestellt werden kann, dass er bereits suchmittelabhängig war, während er sich dem Verfahren vor dem Bundesamt 2016 entzog, und er andererseits bereits 2020, während seines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, bereits in einem Substitutionsprogramm war. Hinzu kommt, dass keinem der Strafurteile und Straferkenntnisse in diesem Zeitraum eine fehlende Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen war.Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG an, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht durch Untertauchen und dem Verfahren durch das Bundesamt durch Weiterreise nach DEUTSCHLAND entzogen hatte. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Drogenerkrankung nicht in der Lage gewesen sei, am Verfahren mitzuwirken, nunmehr sei er jedoch in einem Substitutionsprogramm. Dieses Vorbringen trifft nicht zu, da einerseits nicht festgestellt werden kann, dass er bereits suchmittelabhängig war, während er sich dem Verfahren vor dem Bundesamt 2016 entzog, und er andererseits bereits 2020, während seines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, bereits in einem Substitutionsprogramm war. Hinzu kommt, dass keinem der Strafurteile und Straferkenntnisse in diesem Zeitraum eine fehlende Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen war.
Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG an, weil sich der Beschwerdeführer der Abschiebung durch Untertauchen durch unangemeldeten Aufenthalt im Verborgenen und durch die Weiterreise nach DEUTSCHLAND und in die NIEDERLANDE entzogen hatte. Die Beschwerde brachte dagegen vor, dass der Beschwerdeführer nun in der Lage sei am Verfahren mitzuwirken, weil er nun in einem Substitutionsprogramm sei. Dies verkennt, dass sich die Annahme von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG auf die Zeit seit seiner letzten Haftentlassung bezieht, als er seinen eigenen Angaben zufolge clean war, und nicht ersichtlich ist, dass ihn die Möglichkeit, im Rahmen der Grundversorgung und Krankenversicherung Substitionsmedikamente zu beziehen, am Untertauchen und der Weiterreise hinderte, obwohl er bereits 2020 in einem Substitionsprogramm gewesen war. Darüber hinaus hatte er in diesem Zeitraum Bewährungshilfe.Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG an, weil sich der Beschwerdeführer der Abschiebung durch Untertauchen durch unangemeldeten Aufenthalt im Verborgenen und durch die Weiterreise nach DEUTSCHLAND und in die NIEDERLANDE entzogen hatte. Die Beschwerde brachte dagegen vor, dass der Beschwerdeführer nun in der Lage sei am Verfahren mitzuwirken, weil er nun in einem Substitutionsprogramm sei. Dies verkennt, dass sich die Annahme von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf die Zeit seit seiner letzten Haftentlassung bezieht, als er seinen eigenen Angaben zufolge clean war, und nicht ersichtlich ist, dass ihn die Möglichkeit, im Rahmen der Grundversorgung und Krankenversicherung Substitionsmedikamente zu beziehen, am Untertauchen und der Weiterreise hinderte, obwohl er bereits 2020 in einem Substitionsprogramm gewesen war. Darüber hinaus hatte er in diesem Zeitraum Bewährungshilfe.
Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1a FPG an, weil sich der Beschwerdeführer der ihm mit Mandatsbescheid vom 12.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 20.05.2023, dem die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, auferlegten Verpflichtung, den Interviewtermin bei der Botschaft des IRAK am 23.05.2023 wahrzunehmen, nicht nachkam. Zwangsstrafen ordnete das Bundesamt nicht an, weil der Beschwerdeführer am 28.06.2023 von der IRAKISCHEN Botschaft auf Grund seines Personalausweises identifiziert und ein Heimreisezertifikat zugesagt wurde, ohne dass es eines weiteren Interviewtermins bedurfte. Da das Bundesamt daher in einem nächsten Schritt dem Beschwerdeführer das gelindere Mittel auferlegte, liegt ein vergleichbarer Fall vor („insbesondere“). Die Beschwerde tritt dem auch nicht entgegen. Anzumerken bleibt im Hinblick auf die Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in seinem Substitutionsprogramm befand, auf Grund dessen er dem Beschwerdevorbringen zufolge in der Lage ist, mit der Behörde zu kooperieren.Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG an, weil sich der Beschwerdeführer der ihm mit Mandatsbescheid vom 12.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 20.05.2023, dem die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, auferlegten Verpflichtung, den Interviewtermin bei der Botschaft des IRAK am 23.05.2023 wahrzunehmen, nicht nachkam. Zwangsstrafen ordnete das Bundesamt nicht an, weil der Beschwerdeführer am 28.06.2023 von der IRAKISCHEN Botschaft auf Grund seines Personalausweises identifiziert und ein Heimreisezertifikat zugesagt wurde, ohne dass es eines weiteren Interviewtermins bedurfte. Da das Bundesamt daher in einem nächsten Schritt dem Beschwerdeführer das gelindere Mittel auferlegte, liegt ein vergleichbarer Fall vor („insbesondere“). Die Beschwerde tritt dem auch nicht entgegen. Anzumerken bleibt im Hinblick auf die Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in seinem Substitutionsprogramm befand, auf Grund dessen er dem Beschwerdevorbringen zufolge in der Lage ist, mit der Behörde zu kooperieren.
Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 7 FPG an, weil der Beschwerdeführer dem ihm mit Mandatsbescheid vom 27.06.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.07.2023, auferlegten gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung weder im Hinblick auf die Meldeverpflichtung, noch im Hinblick auf die angeordnete Unterkunftnahme auch nur einen Tag nachgekommen war. Dem tritt die Beschwerde mit dem Vorbringen, auch nicht entgegen. Anzumerken bleibt im Hinblick auf die Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in seinem Substitutionsprogramm befand, auf Grund dessen er dem Beschwerdevorbringen zufolge in der Lage ist, mit der Behörde zu kooperieren.Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG an, weil der Beschwerdeführer dem ihm mit Mandatsbescheid vom 27.06.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.07.2023, auferlegten gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung weder im Hinblick auf die Meldeverpflichtung, noch im Hinblick auf die angeordnete Unterkunftnahme auch nur einen Tag nachgekommen war. Dem tritt die Beschwerde mit dem Vorbringen, auch nicht entgegen. Anzumerken bleibt im Hinblick auf die Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in seinem Substitutionsprogramm befand, auf Grund dessen er dem Beschwerdevorbringen zufolge in der Lage ist, mit der Behörde zu kooperieren.
Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG an, weil der Beschwerdeführer trotz Grundversorgung untergetaucht war und im Bundesgebiet unangemeldet bei Freunden gewohnt hatte und im Falle der Haftentlassung wieder wohnen könnte. Er hatte Substitutionstherapie und Bewährungshilfe und eine Freundin, alles hinderte ihn nicht an der Weiterreise nach DEUTSCHLAND und in die NIEDERLANDE und dem Aufenthalt im Verborgenen, weshalb der Gesundheitszustand und die Möglichkeit Grundversorgung zu beziehen den Beschwerdeführer im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen nicht davon abhält, unterzutauchen. Er ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und hat im Bundesgebiet keinen festen Wohnsitz und keine Angehörigen.Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG an, weil der Beschwerdeführer trotz Grundversorgung untergetaucht war und im Bundesgebiet unangemeldet bei Freunden gewohnt hatte und im Falle der Haftentlassung wieder wohnen könnte. Er hatte Substitutionstherapie und Bewährungshilfe und eine Freundin, alles hinderte ihn nicht an der Weiterreise nach DEUTSCHLAND und in die NIEDERLANDE und dem Aufenthalt im Verborgenen, weshalb der Gesundheitszustand und die Möglichkeit Grundversorgung zu beziehen den Beschwerdeführer im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen nicht davon abhält, unterzutauchen. Er ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und hat im Bundesgebiet keinen festen Wohnsitz und keine Angehörigen.
Im Fall des Beschwerdeführers besteht daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 1a, 3, 7 und 9 FPG. Im Fall des Beschwerdeführers besteht daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3, 7 und 9 FPG.
4. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann und muss:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Dass gegen den Beschwerdeführer bereits unmittelbar vor der Schubhaftverhängung das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung verhängt worden war und er diesem kein einziges Mal nachgekommen war, räumt auch die Beschwerde ein. Mit dem Vorbringen, es tue dem Beschwerdeführer sehr leid, er sei jedenfalls kooperationswillig, weil er nun einen Platz in der Grundversorgung habe, tut die Beschwerde nicht dar, dass der Beschwerdeführer nunmehr dem gelinderen Mittel nachgekommen wäre, zumal er auch ab 07.07.2023 ein Grundversorgungsquartier hatte, in dem er Unterkunft nehmen hätte müssen, nur nach der Ladung für den 07.07.2023 dort ausgezogen war, ohne dies der Behörde mitzuteilen. Vielmehr steht auf Grund der Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.07.2023 fest, dass nach der Mitteilung des Abschiebetermins in der Einvernahme vor Schubhaftverhängung mit der Anwendung gelinderer Mittel nach deren Nichtbefolgung unmittelbar vor Schubhaftverhängung nicht das Auslangen gefunden werden konnte.
Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bereits dem Asylverfahren entzogen hatte, obwohl ihm währenddessen faktischer Abschiebeschutz zukam und er Anspruch auf Grundversorgung hatte. Umsoweniger kann bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung und Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie bereits organisierter Abschiebung und mitgeteiltem Abschiebetermin mit der Anordnung der Unterkunftnahme das Auslangen gefunden werden.
Mit dem Vorbringen, dass die Landespolizeidirektion Örtlichkeiten für die angeordnete Unterkunftnahme bereitstellt, tut die Beschwerde im Übrigen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht konkret dar, warum diese Mittel im Fall des Beschwerdeführers hinreichen.
Da die Suchterkrankung des Beschwerdeführers und die Substitution zwischen 07.07.2023 und 25.07.2023 den Beschwerdeführer nicht davon abhielten, unterzutauchen, steht trotz des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers fest, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann.
5. Die Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig:
Die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates lag bereits vor Schubhaftverhängung vor und die eskortierte Flugabschiebung war für innerhalb von weniger als einem Monat ab Schubhaftbeginn organisiert. Das Verfahren wurde daher effizient geführt und die absehbare Dauer der Schubhaft auch wegen der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verurteilungen auf Grund des § 76 Abs. 2a FPG verhältnismäßig:Die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates lag bereits vor Schubhaftverhängung vor und die eskortierte Flugabschiebung war für innerhalb von weniger als einem Monat ab Schubhaftbeginn organisiert. Das Verfahren wurde daher effizient geführt und die absehbare Dauer der Schubhaft auch wegen der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verurteilungen auf Grund des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG verhältnismäßig:
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in einem Substitutionsprogramm ist. Dieses wird jedoch in der Schubhaft fortgesetzt. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Sohin ist die Anhaltung in Schubhaft auch vor dem Hintergrund seiner Suchtmittelabhängigkeit nicht unverhältnismäßig.
6. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen den Mandatsbescheid vom 25.07.2023 und die Anhaltung bis 27.07.2023 richtet.
7. Der Beschwerdeführer stellt am 27.07.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer rechtskräftigen und durchführbaren Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2021 nach Mitteilung des Abschiebetermins. Nach Erstbefragung am 27.07.2023 entschied das Bundesamt mit Prognoseentscheidung vom selben Tag, das Asylverfahren nicht zuzulassen und ein Folgeantragsverfahren zu führen. Das Bundesamt hielt mit begründetem Aktenvermerk vom 27.07.2023 die Festnahme gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt hatte.7. Der Beschwerdeführer stellt am 27.07.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer rechtskräftigen und durchführbaren Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2021 nach Mitteilung des Abschiebetermins. Nach Erstbefragung am 27.07.2023 entschied das Bundesamt mit Prognoseentscheidung vom selben Tag, das Asylverfahren nicht zuzulassen und ein Folgeantragsverfahren zu führen. Das Bundesamt hielt mit begründetem Aktenvermerk vom 27.07.2023 die Festnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt hatte.
Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).Gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).
In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk „festzuhalten“, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FPG zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076).Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk „festzuhalten“, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des Paragraph 76, Absatz 6, FPG zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076).
Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FPG nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; 08.04.2021, Ra 2021/21/0076). Kommt das VwG daher nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG sind schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und liegen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht – entgegen diesem Ergebnis – von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen (vgl. VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Eine unzureichende Begründung des gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; 08.04.2021, Ra 2021/21/0076). Kommt das VwG daher nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG sind schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und liegen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht – entgegen diesem Ergebnis – von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen vergleiche VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).
Das Bundesamt hielt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG zutreffend aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag zur Verhinderung der Abschiebung stellte: Der Beschwerdeführer stellte den Folgeasylantrag – nachdem er nach der Abweisung seines ersten Asylantrages in Österreich mit Erkenntnis vom 21.12.2021 im MÄRZ und MAI 2022 (Folge-)Asylanträge in DEUTSCHLAND und den NIEDERLANDEN gestellt und nach deren Abweisung selbständig nach Österreich zurückgekehrt war – nicht auf freiem Fuß, obwohl ihm dies möglich gewesen und er ausweislich seines Vorbringens von seinen Fluchtgründen seit 1,5 bis 2 Jahren in Kenntnis war, sondern erst aus dem Stande der Schubhaft nach mitgeteiltem Abschiebetermin. Er brachte als Fluchtgründe sein bereits dem ersten Asylverfahren zugrunde liegendes Vorbringen, und auf dem rechtskräftig als nicht glaubhaft festgestellten Vorbringen aufbauendes Vorbringen, sohin keinen neuen Sachverhalt vor, der zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen hätte können vor. Auch seine Suchterkrankung bestand bereits seit jedenfalls 2017, sohin auch im ersten Asylverfahren, auch wenn er dem Bundesverwaltungsgericht 2021 gegenüber angegeben hatte, clean zu sein. Auch dabei handelte sich um keinen neuen Sachverhalt, der zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen hätte können. Zudem stand auf Grund der Internetrecherche des Bundesamtes – die durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigt wurde – fest, dass Substitution auch im IRAK möglich ist. Auch die Beziehung zu seiner Freundin bestand bereits während des ersten Asylverfahrens und wurde in diesem bereits vorgebracht, weshalb auch betreffend das Privatleben keine neuen Umstände vorgebracht wurden, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Vor diesem Hintergrund ging das Bundesamt entgegen dem Beschwerdevorbringen, auf Grund der Suchtmittelerkrankung – die der Beschwerdeführer im Übrigen selbst im Folgeasylantragsverfahren nicht relevierte – sei die Gewährung subsidiären Schutzes durchwegs denkmöglich, zutreffend davon aus, dass der Antrag offenkundig aussichtslos ist und der Beschwerdeführer den Folgeantrag nur zur Verhinderung der Abschiebung stellte, wie zuvor die Aussage in der Schubhafteinvernahme die Aussage, er werde freiwillig ausreisen, aber auf freiem Fuß, und danach die Aussage, er habe Anzeige gegen die XXXX erstattet.Das Bundesamt hielt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zutreffend aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag zur Verhinderung der Abschiebung stellte: Der Beschwerdeführer stellte den Folgeasylantrag – nachdem er nach der Abweisung seines ersten Asylantrages in Österreich mit Erkenntnis vom 21.12.2021 im MÄRZ und MAI 2022 (Folge-)Asylanträge in DEUTSCHLAND und den NIEDERLANDEN gestellt und nach deren Abweisung selbständig nach Österreich zurückgekehrt war – nicht auf freiem Fuß, obwohl ihm dies möglich gewesen und er ausweislich seines Vorbringens von seinen Fluchtgründen seit 1,5 bis 2 Jahren in Kenntnis war, sondern erst aus dem Stande der Schubhaft nach mitgeteiltem Abschiebetermin. Er brachte als Fluchtgründe sein bereits dem ersten Asylverfahren zugrunde liegendes Vorbringen, und auf dem rechtskräftig als nicht glaubhaft festgestellten Vorbringen aufbauendes Vorbringen, sohin keinen neuen Sachverhalt vor, der zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen hätte können vor. Auch seine Suchterkrankung bestand bereits seit jedenfalls 2017, sohin auch im ersten Asylverfahren, auch wenn er dem Bundesverwaltungsgericht 2021 gegenüber angegeben hatte, clean zu sein. Auch dabei handelte sich um keinen neuen Sachverhalt, der zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen hätte können. Zudem stand auf Grund der Internetrecherche des Bundesamtes – die durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigt wurde – fest, dass Substitution auch im IRAK möglich ist. Auch die Beziehung zu seiner Freundin bestand bereits während des ersten Asylverfahrens und wurde in diesem bereits vorgebracht, weshalb auch betreffend das Privatleben keine neuen Umstände vorgebracht wurden, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Vor diesem Hintergrund ging das Bundesamt entgegen dem Beschwerdevorbringen, auf Grund der Suchtmittelerkrankung – die der Beschwerdeführer im Übrigen selbst im Folgeasylantragsverfahren nicht relevierte – sei die Gewährung subsidiären Schutzes durchwegs denkmöglich, zutreffend davon aus, dass der Antrag offenkundig aussichtslos ist und der Beschwerdeführer den Folgeantrag nur zur Verhinderung der Abschiebung stellte, wie zuvor die Aussage in der Schubhafteinvernahme die Aussage, er werde freiwillig ausreisen, aber auf freiem Fuß, und danach die Aussage, er habe Anzeige gegen die römisch 40 erstattet.
Das Bundesamt führte das Verfahren rasch: Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation langte am 07.08.2023 ein, der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2023 niederschriftlich einvernommen und der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Der Akt ist seit 10.08.2023 am Bundesverwaltungsgericht anhängig, es ist mit einer fristgerechten Entscheidung durch das BVwG zu rechnen.Das Bundesamt führte das Verfahren rasch: Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation langte am 07.08.2023 ein, der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2023 niederschriftlich einvernommen und der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Der Akt ist seit 10.08.2023 am Bundesverwaltungsgericht anhängig, es ist mit einer fristgerechten Entscheidung durch das BVwG zu rechnen.
8. Die Beschwerde ist daher auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 27.07.2023 wendet.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 6 FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder und das Asylverfahren weiterhin anhängig. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder und das Asylverfahren weiterhin anhängig.
Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 1a, 3, 7 und 9 FPG vor. Hinzu kommt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG, wonach zu berücksichtigen ist, dass gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 27.07.2023 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme – eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot – bestand und er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand. Weiters liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 FPG vor, wonach dem Antrag der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde, mit mündlich verkündetem Bescheid vom 08.08.2023.Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3, 7 und 9 FPG vor. Hinzu kommt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, wonach zu berücksichtigen ist, dass gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 27.07.2023 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme – eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot – bestand und er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand. Weiters liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG vor, wonach dem Antrag der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde, mit mündlich verkündetem Bescheid vom 08.08.2023.
Die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin notwendig, mit der Anwendung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden: Nachdem er bereits nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach DEUTSCHLAND und in die NIEDERLANDE weitergereist war, nach der Zustellung der Ladung für den 07.07.2023 das Grundversorgungsquartier verlassen hatte und dem gelinderen Mittel zwischen 07.07.2023 und der Festnahme am 25.07.2023 nie nachgekommen war, kann nach Bekanntsein der Zusage zur Ausstellung des Heimreisezertifikates und des Abschiebetermins mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, insbesondere nachdem er nun einen Folgeantrag aus dem Stande der Schubhaft gestellt hatte, um sich der Abschiebung zu entziehen.
Die Anhaltung ist auch weiterhin verhältnismäßig, der Beschwerdeführer ist weiterhin medikamentös gut eingestellt und die Schubhaft bewirkte keine Veränderung seines Gesundheitszustandes.
Die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin verhältnismäßig und wird bis zur Abschiebung weniger als eine Woche lang dauern.
Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen daher vor.
Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragte in der Stellungnahme nur Vorlage- und Verhandlungsaufwand, in der hg. mündlichen Verhandlung jedoch noch rechtzeitig den Ersatz auch des Schriftsatzaufwandes.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.
Da das Bundesamt an der hg. mündlichen Verhandlung teilnahm, eine Stellungnahme erstattete und die Akten, wenngleich den Akt des ersten Asylverfahrens, den HRZ- und den DEF-Akt nicht vollständig, den Akt des Schubhaftverfahrens jedoch vollständig, vorlegte, hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt Kosten für Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand iHv insgesamt € 887,20 zu ersetzen.
4. Die Entscheidung über die Barauslagen wird einer separaten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2276199.1.00Im RIS seit
23.02.2024Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024