TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/20 W288 2281061-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.11.2023

Norm

AVG §19
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §21
ZustG §35
ZustG §37
ZustG §9 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. ZustG § 35 heute
  2. ZustG § 35 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 35 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 35 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  1. ZustG § 37 heute
  2. ZustG § 37 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 37 gültig von 01.12.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 37 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. ZustG § 37 gültig von 01.01.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 37 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch


,

W288 2281061-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. Lechenauer und Dr. Swozil, XXXX , gegen die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. Lechenauer und Dr. Swozil, römisch 40 , gegen die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2023, Zl. römisch 40 :

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit der im Spruch angeführten, als „Ladungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder Bundesamt) vom 02.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am XXXX 2023, XXXX Uhr, beim Generalkonsulat der XXXX persönlich zu erscheinen. Dem BF wurde die Festnahme angedroht, sofern er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. 1. Mit der im Spruch angeführten, als „Ladungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder Bundesamt) vom 02.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemäß Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, beim Generalkonsulat der römisch 40 persönlich zu erscheinen. Dem BF wurde die Festnahme angedroht, sofern er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

2. Mit Schreiben vom 09.11.2023, beim BFA eingelangt am 10.11.2023, erhob der BF, im Wege der im Spruch genannten Rechtsvertretung, Beschwerde gegen die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung des BFA vom 02.11.2023 an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) und beantragte in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid vollinhaltlich aufzuheben. Weiters wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und gemäß § 44 VwGVG (gemeint wohl § 24 VwGVG) eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurden zudem diverse Beweisanträge, insb. zur Einholung von Gutachten zum Gesundheitszustand und Gesinnungswandel, gestellt.2. Mit Schreiben vom 09.11.2023, beim BFA eingelangt am 10.11.2023, erhob der BF, im Wege der im Spruch genannten Rechtsvertretung, Beschwerde gegen die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung des BFA vom 02.11.2023 an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) und beantragte in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid vollinhaltlich aufzuheben. Weiters wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und gemäß Paragraph 44, VwGVG (gemeint wohl Paragraph 24, VwGVG) eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurden zudem diverse Beweisanträge, insb. zur Einholung von Gutachten zum Gesundheitszustand und Gesinnungswandel, gestellt.

3. Am 13.11.2023 übermittelte die im Spruch genannte Rechtsvertretung ihre Beschwerde per E-Mail an das BVwG. Mit Schreiben des BVwG vom 13.11.2023, Zl. W112 2281061-1/5Z, wurde der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag, die Beschwerde gegen einen Bescheid, bei der belangten Behörde einzubringen ist und diese gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich vorzulegen habe. Die Beschwerde wurde daraufhin nicht in Behandlung genommen und das Verfahren geschlossen.3. Am 13.11.2023 übermittelte die im Spruch genannte Rechtsvertretung ihre Beschwerde per E-Mail an das BVwG. Mit Schreiben des BVwG vom 13.11.2023, Zl. W112 2281061-1/5Z, wurde der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag, die Beschwerde gegen einen Bescheid, bei der belangten Behörde einzubringen ist und diese gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich vorzulegen habe. Die Beschwerde wurde daraufhin nicht in Behandlung genommen und das Verfahren geschlossen.

4. Das BFA legte dem BVwG in weiterer Folge die bei der Behörde eingebrachte Beschwerde und den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 16.11.2023 beim BVwG ein und wurden diese der hg. Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.

5. Nach telefonischer Aufforderung durch das BVwG übermittelte das BFA am 17.11.2023 die Zustellverfügungen und Zustellnachweise sowie einen zu den Zustellungsmodalitäten erstellten Aktenvermerk zu der als „Ladungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.11.2023.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Pkt. I. 1. bis 5. dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Darüber hinaus wird festgestellt:Der unter Pkt. römisch eins. 1. bis 5. dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Darüber hinaus wird festgestellt:

Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2020, Zl. 166561802-190710000, wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist, gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2020, Zl. 166561802-190710000, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist, gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der genannte Rechtsanwalt berief sich gemäß § 8 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der genannte Rechtsanwalt berief sich gemäß Paragraph 8, RAO auf die ihm erteilte Vollmacht.

Im hierzu geführten Beschwerdeverfahren vor dem BVwG traten sodann zwei weitere berufsmäßige Parteienvertreter, unter anderem die im Spruch genannte Rechtsvertretung, jeweils unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht, in Erscheinung.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2021, Zl. L510 2229111-1/31E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 05.02.2020 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2021, Zl. L510 2229111-1/31E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 05.02.2020 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß Paragraph 55, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

Am 20.04.2022 stellte der BF, durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision. Die Revision wurde gemeinsam mit dem Antrag nachgeholt.

Mit Beschluss des BVwG vom 27.04.2022, Zl. L510 2229111-1/39E, wurde der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 9 VwGG iVm § 46 VwGG als verspätet zurückgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 27.04.2022, Zl. L510 2229111-1/39E, wurde der Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG in Verbindung mit Paragraph 46, VwGG als verspätet zurückgewiesen.

Hinsichtlich dieser Entscheidung stellte der BF, im Wege der im Spruch genannten Rechtsvertretung, am 28.04.2023 einen Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH).

Mit Beschluss des VwGH vom 12.05.2022, Zl. Ra 2022/21/0087-10, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab- und die Revision zurückgewiesen.

Am 24.06.2022 stellte der BF beim BFA persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG. Die Vertretung in diesem Verfahren wurde von der im Spruch genannten Rechtsvertretung wahrgenommen. Am 24.06.2022 stellte der BF beim BFA persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, AsylG. Die Vertretung in diesem Verfahren wurde von der im Spruch genannten Rechtsvertretung wahrgenommen.

Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2022, Zl. 166561802-221977055, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der im Spruch genannten Vertretung am 26.07.2023 zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2022, Zl. 166561802-221977055, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der im Spruch genannten Vertretung am 26.07.2023 zugestellt.

Gegen den Bescheid des BFA vom 21.07.2022 erhob der BF, durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung, mit Schreiben vom 15.08.2022 Beschwerde an das BVwG. Das Verfahren ist aktuell beim BVwG zur Zl. 2229111-2 anhängig.

Mit der nunmehr angefochtenen, als „Ladungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.11.2023 wurde dem BF – unter gleichzeitiger Androhung seiner Festnahme für den Fall, dass er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht nachkommt – aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und den Termin am XXXX 2023, XXXX Uhr, beim XXXX persönlich wahrzunehmen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen. Mit der nunmehr angefochtenen, als „Ladungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.11.2023 wurde dem BF – unter gleichzeitiger Androhung seiner Festnahme für den Fall, dass er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht nachkommt – aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und den Termin am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, beim römisch 40 persönlich wahrzunehmen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen.

In der zu dieser Erledigung verfassten Zustellverfügung vom 02.11.2023 wurde die Zustellung „mit RSa an die Verfahrenspartei (Adresse lt. ZMR/GVS-Auszug)“ und „per Mail an den ausgewiesenen Vertreter der Verfahrenspartei“ verfügt. Eine Zustellung „mit RSa an den ausgewiesenen Zustellbevollmächtigten (Name, Adresse):“ wurde nicht verfügt. Ebenso wenig erfolgte eine Verfügung zur Zustellung zu eigenen Handen im Wege eines elektronischen Zustelldienstes.

Am 02.11.2023 übermittelte das BFA dem Rechtsanwalt XXXX , per E-Mail die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung vom 02.11.2023 „mit der Bitte um Kenntnisnahme und Zustellung an den Klienten gem. Anhang“. Eine Zustellung mittels Rückscheinbrief „RSa“ oder zu eigenen Handen im Wege eines elektronischen Zustelldienstes erfolgte nicht. Am 02.11.2023 übermittelte das BFA dem Rechtsanwalt römisch 40 , per E-Mail die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung vom 02.11.2023 „mit der Bitte um Kenntnisnahme und Zustellung an den Klienten gem. Anhang“. Eine Zustellung mittels Rückscheinbrief „RSa“ oder zu eigenen Handen im Wege eines elektronischen Zustelldienstes erfolgte nicht.

Die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung des BFA vom 02.11.2023 wurde dem BF am 07.11.2023 mit einem Rückscheinbrief „RSb“ zugestellt. Eine Zustellung mittels Rückscheinbrief „RSa“ erfolgte nicht.

Mittels Telefax vom 07.11.2023 teilte der zuvor genannte Rechtsanwalt dem BFA mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde und ersuchte darum, die als „Landungsbescheid“ bezeichnete Erledigung des BFA diesem direkt zu übermitteln.

Mit 08.11.2023 erstellte das BFA eine weitere Zustellverfügung in welcher die Zustellung „per Mail an den ausgewiesenen Vertreter der Verfahrenspartei“ und „gemäß § 23 Abs. 3 AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an den ausgewiesenen Vertreter der Verfahrenspartei“ festgelegt wurde. Eine Zustellung der als „Ladungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.11.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder per E-Mail an die im Spruch genannte Rechtsvertretung des BF erfolgte nicht. Ebenso wenig erfolgte an diese eine Zustellung mittels Rückscheinbrief „RSa“ oder zu eigenen Handen im Wege eines elektronischen Zustelldienstes. Dies deshalb, da das BFA irrtümlich davon ausging, dass der BF über keine aufrechte rechtliche Vertretung verfügte. Mit 08.11.2023 erstellte das BFA eine weitere Zustellverfügung in welcher die Zustellung „per Mail an den ausgewiesenen Vertreter der Verfahrenspartei“ und „gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an den ausgewiesenen Vertreter der Verfahrenspartei“ festgelegt wurde. Eine Zustellung der als „Ladungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.11.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder per E-Mail an die im Spruch genannte Rechtsvertretung des BF erfolgte nicht. Ebenso wenig erfolgte an diese eine Zustellung mittels Rückscheinbrief „RSa“ oder zu eigenen Handen im Wege eines elektronischen Zustelldienstes. Dies deshalb, da das BFA irrtümlich davon ausging, dass der BF über keine aufrechte rechtliche Vertretung verfügte.

Stattdessen erfolgte durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Zustellversuch an den BF selbst, wobei der BF am 09.10.2023 telefonisch erreicht werden konnte, er bekannt gab, dass er von der Ladung durch die im Spruch genannte Vertretung bereits in Kenntnis sei und dies die im Spruch genannte Vertretung bei einem weiteren Telefonat auch bestätigte. Angesichts dessen unterblieb die Zustellung der Erledigung des BFA vom 02.11.2023 an den BF.

Gegen die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung des BFA vom 02.11.2023 erhob der BF, im Wege der im Spruch genannten Rechtsvertretung, mit Schreiben vom 09.11.2023, beim BFA eingelangt am 10.11.2023, Beschwerde an das BVwG. Die vom BFA vorgelegte Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 16.11.2023 beim BVwG ein.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhob wurde durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, in den Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren sowie durch Einsicht in die Gerichtsakten zu den Beschwerdeverfahren des BF gegen den Bescheid des BFA vom 05.02.2020, mit welchem gegen ihn ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreisverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen wurde (Zl. 2229111-1), gegen den Bescheid des BFA vom 21.07.2022, mit welchem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltsitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen wurde (Zl. 2229111-2) und zum Verfahren hinsichtlich der per E-Mail beim BVwG eingebrachten Beschwerde gegen die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung des BFA vom 02.11.2023 (Zl. 2281061-1).Beweis erhob wurde durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, in den Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren sowie durch Einsicht in die Gerichtsakten zu den Beschwerdeverfahren des BF gegen den Bescheid des BFA vom 05.02.2020, mit welchem gegen ihn ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreisverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen wurde (Zl. 2229111-1), gegen den Bescheid des BFA vom 21.07.2022, mit welchem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltsitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen wurde (Zl. 2229111-2) und zum Verfahren hinsichtlich der per E-Mail beim BVwG eingebrachten Beschwerde gegen die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung des BFA vom 02.11.2023 (Zl. 2281061-1).

Der zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren un der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. 2281061-1. Der Verfahrensgang ist dem Verwaltungs- und den Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 05.02.2020, mit welchem gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde sowie zu der dagegen erhobenen Beschwerde, insbesondere dazu, dass diese in Vertretung des in den Feststellungen genannten Rechtsanwalt – unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht – eingebracht wurde, ergeben sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. 2229111-1 und dem Inhalt des in diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsaktes (so etwa AS 333ff). Aus der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. 2229111-1 ergeben sich nachvollziehbar auch die Feststellungen zu den weiteren in diesem Verfahren für den BF einschreitenden berufsmäßigen Parteienvertretern, zum Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2021, mit welchem die Beschwerde abgewiesen wurde, zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision vom 20.04.2022, zum hierzu ergangenen Beschluss des BVwG vom 27.04.2022 mit dem der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen wurde, dem wiederum hierzu gestellten Vorlageantrag vom 28.04.2023 und schließlich zu dem den Wiedereinsetzungsantrag ab- und die Revision zurückweisenden Beschluss des VwGH vom 12.05.2022.

Dass der BF am 24.06.2022 beim BFA persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stellte, ergibt sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. 2229111-2 und den dort dokumentierten Verfahrensunterlagen. Aus dieser Einsicht geht weiters hervor, dass die Vertretung des BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren, durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung wahrgenommen wurde. Die Existenz eines Vertretungsverhältnisses mit der im Spruch genannten Rechtsvertretung ist auch aus dem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich (vgl. AS 209ff). Die weiteren Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 21.07.2022, mit welchem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen wurde, die Zustellung dieses Bescheides an die im Spruch genannte Vertretung, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde und der festgestellte Umstand, dass das Beschwerdeverfahren aktuell beim BVwG anhängig ist, ergeben sich ebenso nachvollziehbar aus der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. 2229111-2. Dass der BF am 24.06.2022 beim BFA persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK stellte, ergibt sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. 2229111-2 und den dort dokumentierten Verfahrensunterlagen. Aus dieser Einsicht geht weiters hervor, dass die Vertretung des BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren, durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung wahrgenommen wurde. Die Existenz eines Vertretungsverhältnisses mit der im Spruch genannten Rechtsvertretung ist auch aus dem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich vergleiche AS 209ff). Die weiteren Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 21.07.2022, mit welchem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen wurde, die Zustellung dieses Bescheides an die im Spruch genannte Vertretung, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde und der festgestellte Umstand, dass das Beschwerdeverfahren aktuell beim BVwG anhängig ist, ergeben sich ebenso nachvollziehbar aus der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. 2229111-2.

Die Feststellungen zu der vom BFA verfassten Zustellverfügung vom 02.11.2023 sowie zu deren Inhalt, ergeben sich aus der vorgelegten Zustellverfügung von ebenselben Tag (OZ 3). Aufgrund der Zusammenschau des vorgelegten Verwaltungsaktes, der übermittelten Zustellverfügung vom 02.11.2023 und dem Aktenvermerk des BFA vom 17.11.2023 waren dabei auch die Feststellungen zu treffen, dass eine Verfügung zur „RSa“-Zustellung an den ausgewiesen Zustellbevollmächtigten und auch eine Verfügung zur Zustellung zu eigenen Handen im Wege eines elektronischen Zustelldienstes nicht erfolgte.

Dass das BFA am 02.11.2023 dem in den Feststellungen genannten Rechtsanwalt die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung vom 02.11.2023 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Zustellung an den Klienten per E-Mail übermittelte, ergibt sich aus dem vorgelegten E-Mail des BFA an die elektronische Zustelladresse dieses Rechtsanwaltes vom 02.11.2023, 12:53 Uhr (OZ 4). Aus der Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit dem Aktenvermerk des BFA vom 17.11.2023 zu den Zustellmodalitäten (OZ 4) ergibt sich, dass eine Zustellung an diesen Rechtsanwalt mittels Rückscheinbrief „RSa“ oder zu eigenen Handen im Wege eines elektronischen Zustelldienstes nicht erfolgte.

Dass die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung des BFA vom 02.11.2023 dem BF am 07.11.2023 mit einem Rückscheinbrief „RSb“ zugestellt wurde, ergibt sich aus dem hierzu vorgelegten „RSb“-Rückschein selbst (OZ 3). Dadurch ist bereits klar ersichtlich, dass eine Zustellung mittels Rückscheinbrief „RSa“ an den BF (entgegen der Zustellverfügung vom 02.11.2023) nicht erfolgte und war dies entsprechend festzustellen. Soweit im Aktenvermerk des BFA vom 17.11.2023 (OZ 4) festgehalten wurde, dass der „RSa“-Brief vom BF am 07.11.2023 übernommen wurde, war dem (ungeachtet der mangelnden rechtlichen Relevanz – siehe dazu Pkt. 3. Rechtliche Beurteilung) daher schon deshalb nicht zu folgen.

Dass der zuvor genannte Rechtsanwalt dem BFA mittels Telefax vom 07.11.2023 mitteilte, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde und darum ersuchte, die als „Ladungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des BFA an den BF direkt zu übermitteln, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Telefax selbst (vgl. AS 265).Dass der zuvor genannte Rechtsanwalt dem BFA mittels Telefax vom 07.11.2023 mitteilte, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde und darum ersuchte, die als „Ladungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des BFA an den BF direkt zu übermitteln, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Telefax selbst vergleiche AS 265).

Die Feststellungen zu der mit 08.11.2023 weiteren vom BFA erstellten Zustellverfügung sowie zu deren Inhalt ergeben sich aus der hierzu vorgelegten Zustellverfügung von ebenselben Tag (OZ 3). Dass dabei eine Zustellung der als „Ladungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.11.2023 weder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch per E-Mail an die im Spruch genannte Rechtsvertretung des BF erfolgte, ergibt sich aus der Durchsicht des Inhalts des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit dem Aktenvermerk des BFA vom 17.11.2023 zu den Zustellmodalitäten (OZ 4). Aufgrund der Durchsicht des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit dem Aktenvermerk des BFA vom 17.11.2023 waren dabei auch die Feststellungen zu treffen, dass an die im Spruch genannte Rechtsvertretung weder eine Zustellung mittels Rückscheinbrief „RSa“, noch eine Zustellung zu eigenen Handen im Wege eines elektronischen Zustelldienstes erfolgte. Soweit festgestellt wurde, dass das BFA irrtümlich davon ausging, dass der BF über keine aufrechte rechtliche Vertretung verfügte, ergibt sich dies aus dem Aktenvermerk des BFA vom 17.11.2023 zu den Zustellungsmodalitäten selbst (OZ 4). Hierbei hat das BFA jedoch verkannt, dass in ihrem eigenen Verwaltungsakt ein Vollmachtsverhältnis zu der im Spruch genannten Rechtsvertretung dokumentiert ist (vgl. AS 209ff; vgl. auch die Beweiswürdigung weiter oben zur Vertretung des BF im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK). Die Feststellungen zu der mit 08.11.2023 weiteren vom BFA erstellten Zustellverfügung sowie zu deren Inhalt ergeben sich aus der hierzu vorgelegten Zustellverfügung von ebenselben Tag (OZ 3). Dass dabei eine Zustellung der als „Ladungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.11.2023 weder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch per E-Mail an die im Spruch genannte Rechtsvertretung des BF erfolgte, ergibt sich aus der Durchsicht des Inhalts des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit dem Aktenvermerk des BFA vom 17.11.2023 zu den Zustellmodalitäten (OZ 4). Aufgrund der Durchsicht des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit dem Aktenvermerk des BFA vom 17.11.2023 waren dabei auch die Feststellungen zu treffen, dass an die im Spruch genannte Rechtsvertretung weder eine Zustellung mittels Rückscheinbrief „RSa“, noch eine Zustellung zu eigenen Handen im Wege eines elektronischen Zustelldienstes erfolgte. Soweit festgestellt wurde, dass das BFA irrtümlich davon ausging, dass der BF über keine aufrechte rechtliche Vertretung verfügte, ergibt sich dies aus dem Aktenvermerk des BFA vom 17.11.2023 zu den Zustellungsmodalitäten selbst (OZ 4). Hierbei hat das BFA jedoch verkannt, dass in ihrem eigenen Verwaltungsakt ein Vollmachtsverhältnis zu der im Spruch genannten Rechtsvertretung dokumentiert ist vergleiche AS 209ff; vergleiche auch die Beweiswürdigung weiter oben zur Vertretung des BF im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK).

Die Feststellungen zu dem stattdessen an den BF selbst erfolgten Zustellversuch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei eine Zustellung der als „Ladungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.11.2023 letztlich unterblieb, da er von der Ladung bereits Kenntnis hatte, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD vom 09.11.2023 (AS 283f) und dem Aktenvermerk des BFA vom 17.11.2023 zu den Zustellungsmodalitäten (OZ 4).

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass das Verfahren ergeben hat, dass eine Zustellung der als „Ladungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.11.2023 lediglich am 02.11.2023 per E-Mail an einen Rechtsanwalt, der das aufgelöste Vollmachtsverhältnis sodann der Behörde anzeigte, und am 07.11.2023 per Rückscheinbrief „RSb“ an den BF selbst erfolgte. Weitere Zustellungen, insbesondere zu eigenen Handen an die ausgewiesene Rechtsvertretung des BF, mittels Rückscheinbrief „RSa“ oder im Wege eines elektronischen Zustelldienstes erfolgten nicht.

Die Feststellungen zur gegen die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung des BFA vom 02.11.2023 erhobenen Beschwerde sowie dazu, dass die vorgelegte Beschwerde und der Verwaltungsakt am 16.11.2023 beim BVwG einlangten, ergeben sich unmittelbar aus dem gegenständlichen Gerichtsakt (OZ 1).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 46 Abs. 2a und 2b des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:

„(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.„(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt“.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt“.

Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:Der mit „Ladungen“ überschriebene Paragraph 19, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:

„§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.

Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Gemäß Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Der mit „Zustellungsbevollmächtigter“ überschriebene § 9 ZustG lautet auszugsweise:Der mit „Zustellungsbevollmächtigter“ überschriebene Paragraph 9, ZustG lautet auszugsweise:

„(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) […]

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

[…]“

Gemäß § 21 ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.Gemäß Paragraph 21, ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

Der mit „Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst“ überschrieben § 35 ZustG lautet auszugsweise:Der mit „Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst“ überschrieben Paragraph 35, ZustG lautet auszugsweise:

„§ 35. (1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. [...]„§ 35. (1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz die Daten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Absatz 2, erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. [...]

(2) [...]

(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Absatz eins und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.

[...]“

Der mit „Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde“ überschrieben § 37 ZustG lautet auszugsweise:Der mit „Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde“ überschrieben Paragraph 37, ZustG lautet auszugsweise:

„§ 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.

[...]“

3.1.2. Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt dabei sinngemäß. 3.1.2. Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt dabei sinngemäß.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).

Gemäß § 19 Abs. 3 AVG setzt die Vollstreckung der angedrohten Zwangsfolgen voraus, dass die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Erfolgt die Zustellung nicht zu eigenen Handen, kann die Ladung nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift „Ladungsbescheid“ noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsfolge noch der Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit etwas ändern (vgl. VwGH vom 24.02.2011, 2010/21/0422).Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG setzt die Vollstreckung der angedrohten Zwangsfolgen voraus, dass die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Erfolgt die Zustellung nicht zu eigenen Handen, kann die Ladung nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift „Ladungsbescheid“ noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsfolge noch der Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit etwas ändern vergleiche VwGH vom 24.02.2011, 2010/21/0422).

3.1.3. Im Falle eines aufrechten Vertretungsverhältnisses sind alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen. Durch § 19 Abs. 3 AVG wird nur das Verbot von Ersatzzustellungen festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert (vgl. VwGH vom 27.05.2009, 2009/21/0014, zur Voraussetzung der Zustellung des Ladungsbescheides zu eigenen Handen als Voraussetzung für die Erlassung eines Festnahmeauftrages).3.1.3. Im Falle eines aufrechten Vertretungsverhältnisses sind alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen. Durch Paragraph 19, Absatz 3, AVG wird nur das Verbot von Ersatzzustellungen festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert vergleiche VwGH vom 27.05.2009, 2009/21/0014, zur Voraussetzung der Zustellung des Ladungsbescheides zu eigenen Handen als Voraussetzung für die Erlassung eines Festnahmeauftrages).

Im vorliegenden Fall wurde die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung vom 02.11.2023 am selben Tag einem Rechtsvertreter mittels E-Mail zugestellt, wobei dieser Rechtsanwalt dem BFA in Reaktion auf dieses E-Mail mit Telefax vom 07.11.2023 bekannt gab, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde. Davon abgesehen erfolgte eine Zustellung der als „Ladungsbescheid“ bezeichneten Erledigung lediglich mittels Rückscheinbrief „RSb“ am 07.11.2023 an den BF selbst.

Eine Zustellung an die im Spruch genannten Rechtsvertretung des BF, obwohl dieses Vertretungsverhältnis im vorgelegten Verwaltungsakt des BFA dokumentiert ist und das BFA daher von diesem Vertretungsverhältnis in Kenntnis sein musste, erfolgte nicht bloß zu eigenen Handen nicht, sondern unterblieb zur Gänze.

Zumal – wie dargestellt – sämtliche Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen sind, da durch § 19 Abs. 3 AVG nur das Verbot von Ersatzzustellungen festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert wird (vgl. erneut VwGH 27.05.2009, 2009/21/0014), scheidet die vom BFA am 07.11.2023 vorgenommene Zustellung an den BF fallbezogen von vornherein aus. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Zustellung – wie sich aus dem vorliegenden Rückschein ergibt – mit einem Rückscheinbrief „RSb“ und daher unter Zulassung einer Ersatzzustellung erfolgte, oder – wie vom BFA in ihrem Aktenvermerk vom 17.11.2023 festgehalten – mittels „RSa“-Brief erfolgte. Auch eine mittels „RSa“-Brief erfolgte Zustellung zu eigenen Handen an den BF, vermag vor dem aufgezeigten Hintergrund keine Rechtswirkungen zu entfalten. Zumal – wie dargestellt – sämtliche Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen sind, da durch Paragraph 19, Absatz 3, AVG nur das Verbot von Ersatzzustellungen festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert wird vergleiche erneut VwGH 27.05.2009, 2009/21/0014), scheidet die vom BFA am 07.11.2023 vorgenommene Zustellung an den BF fallbezogen von vornherein aus. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Zustellung – wie sich aus dem vorliegenden Rückschein ergibt – mit einem Rückscheinbrief „RSb“ und daher unter Zulassung einer Ersatzzustellung erfolgte, oder – wie vom BFA in ihrem Aktenvermerk vom 17.11.2023 festgehalten – mittels „RSa“-Brief erfolgte. Auch eine mittels „RSa“-Brief erfolgte Zustellung zu eigenen Handen an den BF, vermag vor dem aufgezeigten Hintergrund keine Rechtswirkungen zu entfalten.

Es verbleibt daher die am 02.11.2023 mittels E-Mail vorgenommene Zustellung an jenen Rechtsanwalt zu prüfen, der dem BFA in Reaktion darauf die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses anzeigte.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Kündigung oder der Widerruf einer Vollmacht der Behörde gegenüber erst wirksam wird, wenn ihr dies mitgeteilt wird (vgl. VwGH 05.06.2023, Ra 2023/13/0019), sodass eine wirksame Zustellung an diesen Rechtsanwalt, welcher dem BFA erst in Reaktion auf die erfolgte Zustellung die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mitteilte, grundsätzlich in Betracht kommt. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Kündigung oder der Widerruf einer Vollmacht der Behörde gegenüber erst wirksam wird, wenn ihr dies mitgeteilt wird vergleiche VwGH 05.06.2023, Ra 2023/13/0019), sodass eine wirksame Zustellung an diesen Rechtsanwalt, welcher dem BFA erst in Reaktion auf die erfolgte Zustellung die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mitteilte, grundsätzlich in Betracht kommt.

Dies setzt jedoch voraus, dass diesem Rechtsanwalt gegenüber eine dem Gesetz entsprechende Zustellung vorgenommen wurde. Zumal fallbezogen die Zustellung der als „Ladungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des BFA dem Rechtsanwalt, entgegen der für eine Zustellung zu eigenen Handen von Gesetzes wegen angeordneten Zustellung mit Zustellnachweis, lediglich als E-Mail an dessen elektronische Zustelladresse und sohin ohne Zustellnachweis (vgl. § 37 ZustG) zugestellt wurde, erweist sich auch diese Zustellung als nicht wirksam (vgl. VwGH 17.02.2011, 2009/07/0012 mWn zu einer mit Telefax erfolgten Zustellung eines Ladungsbescheides). Eine Zustellung an den Rechtsanwalt mittels Rückscheinbrief „RSa“ oder eine hierzu als äquivalent anzusehende elektronische Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gemäß § 35 ZustG (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 35 ZustG Rz 13 zur RSa-Qualität von gemäß § 35 ZustG vorgenommenen Zustellungen; vgl. auch Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 35 K 2 und K 19) erfolgte fallbezogen nicht. Dies setzt jedoch voraus, dass diesem Rechtsanwalt gegenüber eine dem Gesetz entsprechende Zustellung vorgenommen wurde. Zumal fallbezogen die Zustellung der als „Ladungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des BFA dem Rechtsanwalt, entgegen der für eine Zustellung zu eigenen Handen von Gesetzes wegen angeordneten Zustellung mit Zustellnachweis, lediglich als E-Mail an dessen elektronische Zustelladresse und sohin ohne Zustellnachweis vergleiche Paragraph 37, ZustG) zugestellt wurde, erweist sich auch diese Zustellung als nicht wirksam vergleiche VwGH 17.02.2011, 2009/07/0012 mWn zu einer mit Telefax erfolgten Zustellung eines Ladungsbescheides). Eine Zustellung an den Rechtsanwalt mittels Rückscheinbrief „RSa“ oder eine hierzu als äquivalent anzusehende elektronische Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gemäß Paragraph 35, ZustG vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 35, ZustG Rz 13 zur RSa-Qualität von gemäß Paragraph 35, ZustG vorgenommenen Zustellungen; vergleiche auch Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 35, K 2 und K 19) erfolgte fallbezogen nicht.

Mangels Zustellung zu eigenen Handen kann daher die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung des BFA vom 02.10.2023 nicht als (Ladungs-)bescheid sondern lediglich als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt (vgl. erneut VwGH vom 24.02.2011, 2010/21/0422).Mangels Zustellung zu eigenen Handen kann daher die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung des BFA vom 02.10.2023 nicht als (Ladungs-)bescheid sondern lediglich als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt vergleiche erneut VwGH vom 24.02.2011, 2010/21/0422).

3.1.4. Eine Heilung dieses Zustellmangels im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG kommt nicht in Betracht, da gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnisnahme von einem Bescheid, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann (vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Dies gilt umso mehr für den Fall, wenn auch eine Zustellung an die Partei selbst nicht in der gebotenen Weise erfolgte.3.1.4. Eine Heilung dieses Zustellmangels im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG kommt nicht in Betracht, da gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnisnahme von einem Bescheid, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann vergleiche VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Dies gilt umso mehr für den Fall, wenn auch eine Zustellung an die Partei selbst nicht in der gebotenen Weise erfolgte.

3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da sich die Beschwerde gegen eine Erledigung richtet, der kein Bescheidcharakter zukommt und diese Erledigung daher kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde bildet, war diese als unzulässig zurückzuweisen.

3.1.6. Lediglich obiter sei dabei noch festgehalten, dass sich die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung des BFA vom 02.11.2023 in der Wiedergabe des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung erschöpft. Eine nähere Begründung, die es dem BVwG bei Vorliegen einer Erledigung mit Bescheidcharakter ermöglicht hätte, die Notwendigkeit der Erlassung eines Ladungsbescheides (unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) einer Überprüfung zu unterziehen, ist der Erledigung– mangels dazu getroffener Feststellungen – nicht zu entnehmen. Selbst bei Vorliegen eines Bescheides, wäre dieser daher schon aufgrund vorliegender wesentlicher Begründungsmängel zu beheben gewesen.

3.1.7. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Bei diesem Ergebnis konnte ein förmlicher Abspruch darüber, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben, zumal durch den hg. Beschluss die Rechtssache abschließend erledigt wurde (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046). Davon abgesehen, ist die vom BFA als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung mangels Bescheidcharakter auch keinem Vollzug zugänglich.Bei diesem Ergebnis konnte ein förmlicher Abspruch darüber, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben, zumal durch den hg. Beschluss die Rechtssache abschließend erledigt wurde vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046). Davon abgesehen, ist die vom BFA als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung mangels Bescheidcharakter auch keinem Vollzug zugänglich.

3.1.8. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben bzw. entfallen, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und sich aufgrund der Aktenlage bereits klar ergeben hat, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben bzw. entfallen, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und sich aufgrund der Aktenlage bereits klar ergeben hat, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand aufschiebende Wirkung - Entfall Bescheiderlassung Bescheidqualität Ladungsbescheid Nichtbescheid Tauglichkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellbevollmächtigter Zustellmangel Zustellnachweis Zustellung Zustellung zu eigenen Handen Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W288.2281061.2.00

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten