Entscheidungsdatum
20.11.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
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W168 2251604-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022, Zl. 1077396809/210219945, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022, Zl. 1077396809/210219945, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2023 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein syrischer Staatsbürger, reiste unberechtigt ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fand am 30.08.2016 statt.
Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2016 wurde seinem Antrag gemäß § 3 AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde zugleich festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der BF legte glaubwürdig dar, dass er zum Militär hätte einrücken sollen.Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2016 wurde seinem Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde zugleich festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der BF legte glaubwürdig dar, dass er zum Militär hätte einrücken sollen.
Am 17.02.2021 langte eine Verständigung über die Verhängung der Untersuchungshaft betreffend den BF wegen § 201 StGB ein.Am 17.02.2021 langte eine Verständigung über die Verhängung der Untersuchungshaft betreffend den BF wegen Paragraph 201, StGB ein.
Aus einem Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 17.02.2021 geht hervor, dass gegen den BF die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs. 2 Z 3 lit. a StPO sowie gemäß § 173 Abs. 2 Z 3 lit. b StPO verhängt wurde. Aus einem Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 17.02.2021 geht hervor, dass gegen den BF die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO sowie gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO verhängt wurde.
In einem Aktenvermerk des BFA vom 11.03.2021 wurde ausgeführt, dass die Gründe für ein Aberkennungsverfahren zu prüfen seien und zu diesem Zweck eine Vorprüfung vorzunehmen sei. Bis dato liege keine Verurteilung wegen einer Straftat vor und laut Strafregisterauszug vom 11.02.2021 würden bis dato keine gerichtlichen Verurteilungen aufscheinen.
Mit Schreiben des BFA vom 29.04.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet werde. Dem BF wurde unter Anschluss eines Fragenkataloges binnen einer Frist von 14 Tage ab Zustellung des Schreibens die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt.
In einem Aktenvermerk des BFA vom 29.04.2021 wurde vom BFA festgehalten, dass gegen den BF von der Staatsanwaltschaft Leoben am 25.03.2021 die Anklageerhebung wegen §§ 201 Abs. 1, teils § 15 StGB erfolgt sei. Der BF befinde sich derzeit in Untersuchungshaft. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 AsylG auszugehen. In einem Aktenvermerk des BFA vom 29.04.2021 wurde vom BFA festgehalten, dass gegen den BF von der Staatsanwaltschaft Leoben am 25.03.2021 die Anklageerhebung wegen Paragraphen 201, Absatz eins,, teils Paragraph 15, StGB erfolgt sei. Der BF befinde sich derzeit in Untersuchungshaft. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG auszugehen.
In seiner Stellungnahme, eingelangt am 14.05.2021, führte der BF aus, dass er die Dinge, die ihm vorgeworfen werden würden, nicht getan habe. Er sei anerkannter Flüchtling und habe einen Konventionspass. Mittlerweile lebe fast seine gesamte Familie in Österreich. Seine Brüder, seine Mutter und er selbst hätten 2016 eine Wohnung in Villach bezogen. Im Jahr 2018 sei er nach Liezen gezogen und habe begonnen, bei der Firma Veitsch Radex zu arbeiten und sei dort ein Jahr beschäftigt gewesen. Im Juni 2020 habe er bei der Firma Georg Fischer in Altenmarkt zu arbeiten begonnen. Sein Vater lebe nach wie vor in Syrien, seine Mutter, seine drei älteren Brüder, seine zwei Schwestern sowie seine zehn Neffen und Nichten würden allesamt in Österreich wohnhaft sein. Er sei nicht mehr verheiratet und sein Neffe besuche ihn in der Haft. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde ihm als Kriegsflüchtling der Tod drohen. Seine Brüder und er seien immer einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Er habe einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 und die Prüfung A2 absolviert. Derzeit besuche er keine Fortbildung, würde aber gern eine Ausbildung als Mechaniker absolvieren. Er habe bereits eine Ausbildung als Sanitäter absolviert und sei ehrenamtlich beim Samariterbund tätig gewesen. In Österreich habe er zudem einen großen Freundes-und Bekanntenkreis.
Mit Urteil eines Straflandesgerichts vom 25.05.2021 wurde der BF wegen der Verbrechen der versuchten §§ 15 Abs. 1, 201 StGB und nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Straflandesgerichts vom 25.05.2021 wurde der BF wegen der Verbrechen der versuchten Paragraphen 15, Absatz eins, 201, StGB und nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde dem BF der mit Bescheid vom 02.09.2016 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und zugleich gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde dem BF der mit Bescheid vom 02.09.2016 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und zugleich gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass der BF vom Landesgericht Leoben nach dem § 201 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden sei. Seine Vorgangsweise bei seinen Delikten zeige eindeutig, dass er Menschen schwer und absichtlich verletzen hätten wollen. Bei Schlägen und Tritten könne es leicht zu schwersten Verletzungen kommen. Die Vermutung liege nahe, dass es lediglich aufgrund glücklicher Umstände nicht zu erheblichen Schwerstdelikten gekommen sei. Aufgrund des Verstoßes und grober Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere der Verurteilung wegen § 201 Abs. 1 StGB könne angenommen werden, dass mit weiteren Zuwiderhandlungen der österreichischen Gesetze zu rechnen sei. Aufgrund der Vorgangsweise bei seiner Straftat, seiner Meinung zum österreichischen Rechtssystem und seiner Uneinsichtigkeit bezüglich der verübten Straftat sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen, dass er weitere erhebliche Straftaten begehe. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass der BF vom Landesgericht Leoben nach dem Paragraph 201, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden sei. Seine Vorgangsweise bei seinen Delikten zeige eindeutig, dass er Menschen schwer und absichtlich verletzen hätten wollen. Bei Schlägen und Tritten könne es leicht zu schwersten Verletzungen kommen. Die Vermutung liege nahe, dass es lediglich aufgrund glücklicher Umstände nicht zu erheblichen Schwerstdelikten gekommen sei. Aufgrund des Verstoßes und grober Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere der Verurteilung wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB könne angenommen werden, dass mit weiteren Zuwiderhandlungen der österreichischen Gesetze zu rechnen sei. Aufgrund der Vorgangsweise bei seiner Straftat, seiner Meinung zum österreichischen Rechtssystem und seiner Uneinsichtigkeit bezüglich der verübten Straftat sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen, dass er weitere erhebliche Straftaten begehe.
Gegen die Spruchpunkte I. bis IV., und VI. erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sich für die von der Behörde angeführten negativen Zukunftsprognosen keinerlei Nachweise vorhanden seien. Tatsächlich habe sich der BF seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich stets redlich benommen, gearbeitet, die deutsche Sprache erlernt und sich bestmöglich integriert. Es handle sich bei der von ihm begangenen Straftat um eine Einzeltat, die erstens in zweifelhafter Weise vom Opfer geltend gemacht worden sei und zweitens vom BF wiedergutgemacht worden sei. Darüber hinaus würden bedeutende familiäre und private Bindungen in Österreich bestehen. Die Mutter, die Brüder und die Lebensgefährtin würden in Österreich leben, der BF habe in Österreich auch Berufserfahrung gesammelt und spreche die deutsche Sprache sehr gut. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen. Unter Abwägung dieser gesamten Umstände sei ein Einreiseverbot keinesfalls gerechtfertigt. Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen zu der Zugehörigkeit des BF zu der Minderheit der Palästinenser getroffen. Palästinenser würden in Syrien zu den besonders vulnerablen Gruppen zählen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerde wurden ein Beschluss eines Landesgerichts vom 03.02.2022, mit dem die über den BF verhängte Strafe nachträglich gemildert worden sei, dass sie auf zwei Jahre und drei Monate reduziert worden sei sowie eine eidesstattliche Erklärung vom 12.01.2022 angeschlossen. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier., und römisch sechs. erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sich für die von der Behörde angeführten negativen Zukunftsprognosen keinerlei Nachweise vorhanden seien. Tatsächlich habe sich der BF seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich stets redlich benommen, gearbeitet, die deutsche Sprache erlernt und sich bestmöglich integriert. Es handle sich bei der von ihm begangenen Straftat um eine Einzeltat, die erstens in zweifelhafter Weise vom Opfer geltend gemacht worden sei und zweitens vom BF wiedergutgemacht worden sei. Darüber hinaus würden bedeutende familiäre und private Bindungen in Österreich bestehen. Die Mutter, die Brüder und die Lebensgefährtin würden in Österreich leben, der BF habe in Österreich auch Berufserfahrung gesammelt und spreche die deutsche Sprache sehr gut. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen. Unter Abwägung dieser gesamten Umstände sei ein Einreiseverbot keinesfalls gerechtfertigt. Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen zu der Zugehörigkeit des BF zu der Minderheit der Palästinenser getroffen. Palästinenser würden in Syrien zu den besonders vulnerablen Gruppen zählen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerde wurden ein Beschluss eines Landesgerichts vom 03.02.2022, mit dem die über den BF verhängte Strafe nachträglich gemildert worden sei, dass sie auf zwei Jahre und drei Monate reduziert worden sei sowie eine eidesstattliche Erklärung vom 12.01.2022 angeschlossen.
Begründend wurde im Beschluss vom 03.02.2022 ausgeführt, dass dem Tatopfer über die Familie des Verurteilten ein Schadenersatzbetrag in der Höhe von 2.000,- Euro zugeflossen sei. Im Rahmen einer „Eidesstattlichen Erklärung“ vom 12.01.2022 habe das Tatopfer ausgeführt, dass die Wiedergutmachung tatsächlich stattgefunden habe und sie keine negativen Gefühle mehr für den Verurteilten hege; im Gegenteil: sie und der Verurteilte hätten wieder „zueinander gefunden“.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.10.2023 eine mündliche Verhandlung durch bei der dem BF umfassend die Gelegenheit eingeräumt wurde sich ausführlich zu den Gründen der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, bzw. hinsichtlich des angefochtenen Bescheides des BFA zu äußern. Der BF führte im Zuge der mündlichen Verhandlung hierzu insbesondere aus, dass dieser seit seiner auf eignen Wunsch seiner späteren Ehefrau und dem Opfer vorzeitigen Haftentlassung keine weiteren strafrechtlich relevanten Verstöße begangen hätte. Der BF ist in Folge mit dem Opfer nachweislich eine Ehe eingegangen und hierzu wurde eine Heiratsbestätigung in Vorlage gebracht. Auch hätte er sich seit der Haftentlassung durchgehend wohlverhalten, die Bewährungsauflagen erfüllt und würde einer geregelten Arbeit nachgehen. Ein aktueller Arbeits – bzw. Dienstvertrag wurde in Vorlage gebracht. Ausgeführt wurde weiters, dass sich mehrere Familienangehörige im Bundesgebiet aufhalten und der BF in regelmäßigen Kontakt mit diesen stehen würde. Sämtliche seit seiner Haftentlassung in der Zwischenzeit gegen ihn erhobene Vorwürfe wären durch die Staatsanwaltschaft nachweislich mittlerweile eingestellt worden. Der BF führte ergänzend aus, dass er mittlerweile sein Leben geändert hätte, sich von seiner Ehefrau mittlerweile getrennt habe und umgezogen sei. Auch hätte dieser mehrere integrative Anstrengungen unternommen. Zusammenfassend gab der BF an, dass insgesamt von ihm keine unmittelbar konkrete Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen würde, die die angefochtene Aberkennung des Status eines Asylberechtigten gem. §3 AsylG durch das BFA begründen könnte.
Mit Einlangen vom 25.10.2023 wurden dem BVwG eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Leoben hinsichtlich der Einstellung eines Verfahrens vom 27.09.2023, sowie eine durch den BF unterfertigte Integrationserklärung des ÖIF vom 21.11.2017 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er wurde in Syrien, Damaskus, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der BF ist gesund, arbeitsfähig, ledig und kinderlos.
Der BF kam im Juli 2015 unberechtigt nach Österreich, wo er am 09.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 02.09.2016 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt.Der BF kam im Juli 2015 unberechtigt nach Österreich, wo er am 09.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 02.09.2016 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkannt.
Der BF hielt sich nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Juli 2015 zunächst aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und anschließend aufgrund seines Status als Asylberechtigter durchgängig rechtmäßig in Österreich auf.
Der BF wurde in Österreich mit Urteil eines Straflandesgerichtes vom 25.05.2021 wegen des Verbrechens nach §§ 15 Abs. 1, 201 StGB bzw. nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Der BF wurde in Österreich mit Urteil eines Straflandesgerichtes vom 25.05.2021 wegen des Verbrechens nach Paragraphen 15, Absatz eins, 201, StGB bzw. nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Bei den Strafbemessungsgründen wurden die Unbescholtenheit und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als mildernd, jedoch das Vorliegen zweier Angriffe als erschwerend gewertet.
Im Rahmen einer „Eidesstattlichen Erklärung“ vom 12.01.2022 hat das Tatopfer gegenüber Behörden ausgeführt, dass eine Wiedergutmachung tatsächlich stattgefunden habe.
Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 03.02.2022 wurde die über den BF verhängte Strafe (auf Wunsch des Opfers) nachträglich gemildert, sodass diese auf zwei Jahre und drei Monate reduziert wurde und der BF in Folge vorzeitig aus der Haft entlassen wurde.
Der BF ist in Folge mit dem Opfer nachweislich eine Ehe eingegangen.
Der BF hat nach der Haftentlassung keine weiteren Straftaten begangen.
Von dem BF geht mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit wegen des gezeigten strafbaren Verhaltens keine verfahrensrelevante Gefährdung für die öffentliche Sicherheit bzw. Allgemeinheit aus und dieser stellt keine Gefahr für die Gemeinschaft dar.
Die Mutter und die drei Brüder sowie zwei Schwestern und zehn Neffen und Nichten leben in Österreich. Der BF hat ab 2018 in mehreren Firmen gearbeitet und hat nach der Haftentlassung wieder einer Arbeit gefunden, bzw. hat dieser einen aktuellen Arbeitsvertrag in Vorlage gebracht.
Der BF eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und eine Sanitäter Ausbildung beim Samariterbund absolviert.
Die Umstände, aufgrund derer dem BF in Österreich Asyl gewährt wurde, bestehen nach wie vor.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur verfahrensrelevanten und für den BF in Bezug auf das Vorliegen einer Gefährdungssituation relevanten, bzw. seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung insgesamt unveränderten Gefährdungssituation im Herkunftsstaat des BF Syrien wird auf die aktuellen Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wie folgt auszugsweise verwiesen;
Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, ist die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten (FH 3.4.2020).
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien.Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba?ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Ba?ath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 30.3.2021). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten wird die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominierte politisch sowohl die Araber als auch die Kurden in den kurdischen Gebieten, während die USA dort militärisch präsent waren. Der Abzug der USA im Oktober 2019 und der anschließende Einmarsch der türkischen Streitkräfte hat der Türkei seitdem die Möglichkeit gegeben, stattdessen mehr Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020).
Wahlen
Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den
Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Ba?ath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vergleiche WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Ba?ath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).
Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-
19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom
Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens leben (COAR 27.7.2020). Die herrschende
Ba’ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba?ath-
Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der „Nationalen Einheit“ zusammen
(DS 21.7.2020) und gewannen 70% der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Ba?ath-Partei verbunden sind, und nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten
(TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Ba?ath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die
Namen der Ba?ath-Mitglieder in den Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen ohne die Namen der Ba?ath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Zusatz zu den Ba?ath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020).
Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit
95,1% gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde.
Zwei kaum bekannte Personen sind als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und
3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und „betrügerisch“ und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021).3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und „betrügerisch“ und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021).
Territorien
Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die „Befreiung“ aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“.] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020).
Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und
Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a).
Der sogenannte IS wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten. Seitdem haben IS-Kämpfer das ganze Jahr 2019 über mit Guerillataktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führer angegriffen (FH
4.3.2020)
Nordost-Syrien
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba?ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba?ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).
Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Ba?ath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a).Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vergleiche BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Ba?ath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a).
Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 30.3.2021). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/ ,ua.
Rechtsschutz / Justizwesen
Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes
Letzte Änderung: 30.09.2021
Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016).
Die Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art.Die Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins, 8, 10, 12,), Achtung der Grund- und Bürgerrechte ("Art".
33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba’ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 4.12.2020). Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB 29.9.2020; vgl. BS 29.4.2020). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba’ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 4.3.2020).33-49), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba’ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 4.12.2020). Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB 29.9.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba’ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 4.3.2020).
Politische Gerichte: Anti-Terror-Gericht (CTC)
2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court - CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund „terroristischer Taten“ gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist (SJAC 9.2018). Anklagen gegen Individuen, die vor das CTC gebracht werden, beinhalten: das Finanzieren, Fördern und Unterstützen von Terrorismus; Teilnahme an Demonstrationen; Stellungsnahmen auf Facebook schreiben; Oppositionelle im Ausland kontaktieren; Waffenschmuggel an bewaffnete Oppositionelle; das Liefern von Nahrungsmitteln, Hilfsgütern und Medizin in von der Opposition kontrollierte Gebiete (NMFA 5.2020). Das Syrian Network for
Human Rights (SN4HR) und andere Quellen betonen, dass sowohl der Gerichtsprozess im CTC als auch die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards verletzen. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, dass das Gericht über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen urteilt, dass die Richter vom Präsidenten ernannt werden, dass ZeugInnen der/des Angeklagten nicht zugelassen werden, usw. (NMFA
6.2021, vgl. USDOS 30.3.2021).6.2021, vergleiche USDOS 30.3.2021).
Politische Gerichte: Militär-Feldgerichte
Militär-Feldgerichte sind geheime Gerichte, deren Richter Miliärangehörige sind, die keinerlei Ausbildung oder juristischen Hintergrund haben müssen. Inhaftierte haben hierbei nicht die Möglichkeit, einen Anwalt zu beauftragen, Anwälte können den Sitzungen nicht beiwohnen. Es gibt keine Möglichkeit auf Einspruch (NMFA 6.2021). Formal existieren Einspruchsmöglichkeiten bei Entscheidungen von Zivilgerichten. De facto ist dies jedoch schwierig, bei sicherheitsrelevanten Anklagen - insbesondere Terrorismus- oder Spionagevorwürfen - sogar unmöglich (BS 29.4.2020). Berichten zufolge hielten die Behörden Tausende von Gefangenen monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (USDOS
30.3.2021).
Andere Gerichte
Die Verwaltung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten arbeitet in Routineangelegenheiten mit einer gewissen Zuverlässigkeit, vor allem in Personenstandsangelegenheiten (AA 4.12.2020). Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht (IA 7.2017). Hierbei sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 30.3.2021). Es gibt Möglichkeiten zur Rückforderung von Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechten. Das syrische Regime erschwert die Inanspruchnahme von Rechtsbeistand und Beratung in diesem Bereich jedoch, indem es die hierfür zugelassenen Rechtsanwälte einer Sicherheitsüberprüfung unterzieht (BS 29.4.2020).
Siehe hierzu auch Kapitel „Korruption“.
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/
684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht
_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_202
0),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 26.8.2021, ua.
Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes
In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden (AA 4.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und beider Beachtung juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen einem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, das von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese demIn Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden (AA 4.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und beider Beachtung juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen einem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, das von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem
Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen. Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten könnten (USDOS 11.3.2020).
In Gebieten, die von bewaffneten Oppositionsgruppen oder der Syrian National Army (SNA) kontrolliert werden, finden Prozesse gegen Inhaftierte hauptsächlich vor Militärgerichten statt. In dieser Situation kann ein Häftling einen Anwalt hinzuziehen. Viele bewaffnete Oppositionsgruppen nehmen jedoch Verhaftungen ohne Haftbefehl vor; es gibt dann kein Gerichtsverfahren. Auf diese Weise Verhaftete werden verschwinden gelassen. Die Verwaltung des von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebiets verfügt über eine Justizbehörde. Die HTS unterhält jedoch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den so genannten „Scharia-Sitzungen“, in denen Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen werden. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/
684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht
_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_202 0),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021, ua.
Gebiete unter kurdischer Kontrolle
In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. Rojava genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex, basierend auf einer „Sozialcharta“, durch. Diese besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an europäischem Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 30.3.2021, vgl. NMFA 6.2021). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In ersteren können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in zweiteren laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht (NMFA 6.2021).In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. Rojava genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex, basierend auf einer „Sozialcharta“, durch. Diese besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an europäischem Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 30.3.2021, vergleiche NMFA 6.2021). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In ersteren können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in zweiteren laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht (NMFA 6.2021).
Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 30.3.2021). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Juristen, welche unter dem Justizsystem von Rojava agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019).
Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als Madbata, für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, die die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (Al-Monitor 4.4.2021).
Umgang mit ehemaligen IS-Kämpfern
Mit Stand Oktober 2020 wurden 64.000 Menschen, die mit dem IS in Verbindung stehen, allein im al-Hol Lager festgehalten. Mehr als 80% davon sind Frauen und Kinder, fast die Hälfte von ihnen Iraker, 37% Syrer, 15% anderer Nationalität. Viele europäische Länder sind weiterhin zurückhaltend, was die Zurückholung ihrer Staatsbürger betrifft, gleichzeitig wird die Verurteilung vor syrischen und irakischen Gerichten nicht als den Standards der internationalen Menschenrechte entsprechend angesehen und die Chancen, ein internationales Tribunal vor Ort zu etablieren sind gering. Dementsprechend hat die Autonome Administration ehemalige IS-Kämpfer vor provisorische Tribunale gestellt und angekündigt 2021 tausende nach lokalem Gesetz zu verurteilen (ICCT 16.3.2021).
Der sogenannte „Defense of the People Court“ wird weder von den syrischen Behörden noch von der internationalen Gemeinschaft anerkannt. Durch den Fokus auf Konfliktlösung und milde Strafurteile versucht die AANES aber Zusammenarbeit bei der Verfolgung weiterer IS-Kämpfer zu erreichen, ihre Regierungskompetenz gegenüber der lokalen Bevölkerung hervorzuheben und internationale Legitimität zu gewinnen. Die Todesstrafe wurde abgeschafft; die Höchststrafe ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, de facto eine zwanzigjährige Haftstrafe. Gerichtsurteile werden bei guter Führung, oder wenn sich der Angeklagte selbst den kurdischen Behörden gestellt hat, gemildert. 2017 gab es Versöhnungs- und Vermittlungsversuche mit großen arabischen Stämmen und es wurden über 80 IS-Kämpfer amnestiert, um gute Beziehungen zu schaffen und andere dazu zu bringen, sich zu stellen. Auch in diesem Gericht kann jedoch kein Anwalt beauftragt, oder Einspruch eingelegt werden (Ha’aretz 8.5.2018, vgl. AP 7.5.2018).Der sogenannte „Defense of the People Court“ wird weder von den syrischen Behörden noch von der internationalen Gemeinschaft anerkannt. Durch den Fokus auf Konfliktlösung und milde Strafurteile versucht die AANES aber Zusammenarbeit bei der Verfolgung weiterer IS-Kämpfer zu erreichen, ihre Regierungskompetenz gegenüber der lokalen Bevölkerung hervorzuheben und internationale Legitimität zu gewinnen. Die Todesstrafe wurde abgeschafft; die Höchststrafe ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, de facto eine zwanzigjährige Haftstrafe. Gerichtsurteile werden bei guter Führung, oder wenn sich der Angeklagte selbst den kurdischen Behörden gestellt hat, gemildert. 2017 gab es Versöhnungs- und Vermittlungsversuche mit großen arabischen Stämmen und es wurden über 80 IS-Kämpfer amnestiert, um gute Beziehungen zu schaffen und andere dazu zu bringen, sich zu stellen. Auch in diesem Gericht kann jedoch kein Anwalt beauftragt, oder Einspruch eingelegt werden (Ha’aretz 8.5.2018, vergleiche AP 7.5.2018).
Quellen:
• AI - Amnesty International (12.7.2017): Zwei von drei Aktivisten wieder frei, https://ww
w.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/zwei-von-drei-aktivisten-wieder-frei , Zugriff 20.8.2020, ua.
Rückkehr
In den letzten drei Jahren sind die Kämpfe in Syrien insgesamt zurückgegangen, wobei die Regierung ihre Gewinne konsolidiert hat und 2021 mehr als 70 % des Gebiets kontrolliert. Die syrische Regierung hat daher Flüchtlinge öffentlich zur Rückkehr ermutigt. Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sind die Voraussetzungen für eine umfassende Rückkehr der Flüchtlinge nach Syrien in Sicherheit und
Würde jedoch nach wie vor nicht erfüllt, da in ganz Syrien weiterhin erhebliche Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung bestehen (AA 4.12.2020, UNHCR 3.2021).
Der Bericht der UN-Untersuchungskommission für Syrien betonte vor Kurzem, dass das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr zur Gewalt Anlass zur Sorge sind. Die willkürliche Inhaftierung und die Inhaftierung in Isolationshaft durch die Regierungstruppen halten unvermindert an. Die Kommission hat weiterhin nicht nur Folter und sexuelle Gewalt in der Haft, sondern auch Todesfälle in der Haft und das Verschwindenlassen von Personen dokumentiert. Darüber hinaus hat sich die wirtschaftliche Lage in Syrien rapide verschlechtert, so dass die Brotpreise in die Höhe geschnellt sind und die Ernährungsunsicherheit im Vergleich zum letzten Jahr um mehr als 50% zugenommen hat. In den letzten Monaten haben die Kämpfe und die Gewalt sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zugenommen (UNHRC
14.9.2021).
Einem 2021 veröffentlichten Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, die das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Syrische Geheimdienstmitarbeiter haben Frauen, Kinder und Männer, die nach Syrien zurückkehrten, unrechtmäßig oder willkürlich inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Gewalt, und verschwinden gelassen. Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist kein Teil Syriens für Rückkehrer sicher, und Menschen, die Syrien seit Beginn des Konflikts verlassen haben, sind bei ihrer Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden. Jede erzwungene Rückkehr nach Syrien zum jetzigen Zeitpunkt würde gegen den internationalen Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen, die in Artikel 33 der Flüchtlingskonvention von 1951 verankert ist und die es Staaten untersagt, Menschen an einen Ort zu überstellen, an dem sie der Gefahr von Verfolgung oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind (AI 9.2021). Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst (DIS/DRC 2.2019). Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2021).
Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Verschwindenlassen von Rückkehrern
Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer (TN 10.12.2018), pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern (TN 10.12.2018; vgl. TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder gar mit Angehörigen sprechen (SD 16.1.2019; vgl. TN 10.12.2018). Auch im Jahr 2020 gewährte das Regime dem UNHCR weiterhin nur stark eingeschränkten Zugang nach Syrien. UNHCR war daher weder in der Lage, eine umfassende Überwachung der Situation von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherzustellen, noch den Schutz ihrer Rechte zu gewährleisten (AA 4.12.2020).Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer (TN 10.12.2018), pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern (TN 10.12.2018; vergleiche TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder gar mit Angehörigen sprechen (SD 16.1.2019; vergleiche TN 10.12.2018). Auch im Jahr 2020 gewährte das Regime dem UNHCR weiterhin nur stark eingeschränkten Zugang nach Syrien. UNHCR war daher weder in der Lage, eine umfassende Überwachung der Situation von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherzustellen, noch den Schutz ihrer Rechte zu gewährleisten (AA 4.12.2020).
Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z.B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehören zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, medizinisches Personal, insbesondere wenn sie in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet haben, Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit (FIS
14.12.2018). Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen (AA 4.12.2020). Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018). Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (ICG 13.2.2020). Es gab regelmäßig Berichte über Verhaftungen und Anklagen gegen Rückkehrer, denen vorgeworfen wurde, gegen die Regierung zu opponieren, im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung. Nach Angaben des Auswärtigen Amts erscheinen diese Berichte glaubwürdig, konnten aber nicht im Einzelfall überprüft werden (AA 13.11.2018).
Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien zurückgekehrt sind (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 6.2019). Aus Daten, die im Rahmen des UN-Systems erhoben wurden, geht hervor, dass 14 % der mehr als 17.000 befragten Binnenvertriebenen- und Flüchtlingsrückkehrerhaushalte während ihrer Rückkehr im Jahr 2018 angehalten oder inhaftiert wurden. Von dieser Gruppe wurden 4 % für mehr als 24 Stunden festgehalten. In der Gruppe der Flüchtlinge (die ins Ausland geflohen sind) wurden 19 % festgehalten. Diese Zahlen beziehen sich speziell auf die Heimreise und nicht auf Inhaftierungen in den Wochen und Monaten danach (EIP 6.2019).Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien zurückgekehrt sind (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vergleiche EIP 6.2019). Aus Daten, die im Rahmen des UN-Systems erhoben wurden, geht hervor, dass 14 % der mehr als 17.000 befragten Binnenvertriebenen- und Flüchtlingsrückkehrerhaushalte während ihrer Rückkehr im Jahr 2018 angehalten oder inhaftiert wurden. Von dieser Gruppe wurden 4 % für mehr als 24 Stunden festgehalten. In der Gruppe der Flüchtlinge (die ins Ausland geflohen sind) wurden 19 % festgehalten. Diese Zahlen beziehen sich speziell auf die Heimreise und nicht auf Inhaftierungen in den Wochen und Monaten danach (EIP 6.2019).
Amnesty International hat in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vorgelegt, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauern. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des „Terrorismus“, da sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Jungen und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 Rückkehrer, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen (AI 9.2021).
Rückkehr an den Herkunftsort
Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-sektiererische, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens lässt die Regierung derzeit keinen Wohnsitzwechsel zu. Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können laut einem Experten ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die Rückkehrer von den Akteuren, die die jeweiligen Region kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 4.12.2020).
Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potentielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (WB 2020). Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt im Zusammenhang mit miliauf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (AI 9.2021). Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr (AA 19.5.2020; vgl. SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020).Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potentielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (WB 2020). Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt im Zusammenhang mit miliauf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (AI 9.2021). Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr (AA 19.5.2020; vergleiche SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020).
Auch Jahre nach der Rückeroberung von Homs durch die Regierung benötigen die Bewohner immer noch eine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr und den Wiederaufbau ihrer Häuser (TE 28.6.2018; vgl. CMEC 15.5.2020). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen. Die Einrichtung eines Wohnsitzes ist nur mit Genehmigung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Anfang 2019 kündigte das syrische Innenministerium an, keine Sicherheitsüberprüfung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrags bei der Gemeinde zu verlangen (SLJ 29.1.2019; ÖB 10.5.2019), sondern einen Mietvertrag bei der Gemeinde zu registrieren und die Daten dann an die Sicherheitsbehörden weiterzuleiten (ÖB 10.5.2019), so dass die Sicherheitsbehörden erst im Nachhinein Einwände erheben können. Außerhalb von Damaskus ist dies noch nicht umgesetzt worden (ÖB 21.8.2019), dort muss weiterhin eine Genehmigung eingeholt werden. Auch über Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen dürfen. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB 29.9.2020).Auch Jahre nach der Rückeroberung von Homs durch die Regierung benötigen die Bewohner immer noch eine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr und den Wiederaufbau ihrer Häuser (TE 28.6.2018; vergleiche CMEC 15.5.2020). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen. Die Einrichtung eines Wohnsitzes ist nur mit Genehmigung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Anfang 2019 kündigte das syrische Innenministerium an, keine Sicherheitsüberprüfung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrags bei der Gemeinde zu verlangen (SLJ 29.1.2019; ÖB 10.5.2019), sondern einen Mietvertrag bei der Gemeinde zu registrieren und die Daten dann an die Sicherheitsbehörden weiterzuleiten (ÖB 10.5.2019), so dass die Sicherheitsbehörden erst im Nachhinein Einwände erheben können. Außerhalb von Damaskus ist dies noch nicht umgesetzt worden (ÖB 21.8.2019), dort muss weiterhin eine Genehmigung eingeholt werden. Auch über Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen dürfen. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB 29.9.2020).
Einem Syrien-Experten zufolge dient eine von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat erteilte Sicherheitsgenehmigung lediglich dazu, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert dem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort in den von der Regierung kontrollierten Gebieten auch tatsächlich erreichen kann. Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden oder den die Regierung unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Genehmigung für die Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021).
Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind für Rückkehrer aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbräuchlicher regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie ISIS-Angriffen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich (ICG 13.2.2020). Eine Reihe von Stadtvierteln in Damaskus sind nach wie vor teilweise oder vollständig gesperrt, selbst für Zivilisten, die kurz nach ihren ehemaligen Häusern sehen wollen (SD 19.11.2018). So durften die Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre nach der Wiedererlangung der Kontrolle durch das Regime weitgehend nicht zurückkehren (EB 8.7.2020; vgl. AI 9.2021). Nach Angaben von Aktivisten durften bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (MEI 6.5.2020).Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind für Rückkehrer aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbräuchlicher regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie ISIS-Angriffen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich (ICG 13.2.2020). Eine Reihe von Stadtvierteln in Damaskus sind nach wie vor teilweise oder vollständig gesperrt, selbst für Zivilisten, die kurz nach ihren ehemaligen Häusern sehen wollen (SD 19.11.2018). So durften die Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre nach der Wiedererlangung der Kontrolle durch das Regime weitgehend nicht zurückkehren (EB 8.7.2020; vergleiche AI 9.2021). Nach Angaben von Aktivisten durften bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (MEI 6.5.2020).
Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene
Wohnungs- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie das Dekret Nr. 42/2018 oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen genützt werden können. Der Wiederaufbau kommt nur langsam voran; insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Zuge des Konflikts zerstört worden und werden auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar sein. Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab (AA 19.5.2020; vgl. BS 29.4.2020).Wohnungs- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie das Dekret Nr. 42 aus 2018, oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen genützt werden können. Der Wiederaufbau kommt nur langsam voran; insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Zuge des Konflikts zerstört worden und werden auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar sein. Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab (AA 19.5.2020; vergleiche BS 29.4.2020).
Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (MOFANL 7.2019).
Bedingungen der Rückkehr
Die Bedingungen, unter denen die Flüchtlinge zurückkehren, und die Mechanismen dieses Prozesses sind nur unzureichend bekannt, auch bei den Flüchtlingen selbst. Da Assad die Kontrolle über immer größere Gebiete festigt, sind immer weniger Informationen verfügbar (EIP 6.2019). Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (ÖB 29.9.2020).
Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der International Crisis
Group (ICG) stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus
(oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete der DIS, dass nur Syrer im Libanon, die über eine „organisierte Gruppenrückkehr“ nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020). Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer von willkürlicher Verhaftung, Folter oder gewaltsamem Verschwindenlassen wurden, und vereinzelte Fälle von Tod in Haft (AA 19.5.2020; vgl. EASO 6.2021).(oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete der DIS, dass nur Syrer im Libanon, die über eine „organisierte Gruppenrückkehr“ nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020). Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer von willkürlicher Verhaftung, Folter oder gewaltsamem Verschwindenlassen wurden, und vereinzelte Fälle von Tod in Haft (AA 19.5.2020; vergleiche EASO 6.2021).
Der Prozentsatz der Antragsteller, die nicht zur Rückkehr zugelassen werden, ist nach wie vor schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Ihr Anteil wird von verschiedenen Quellen auf 5% (SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis zu 30% (ABC 6.10.2018) geschätzt. In einigen Fällen ist es Binnenvertriebenen nicht gestattet, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren (USDOS
30.3.2021). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsquote für Antragsteller aus Gebieten, die als regierungsfeindliche Hochburgen identifiziert wurden, fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für dieAblehnung können (vermeintliche) politischeAktivitäten gegen die Regierung, Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018; SD 16.1.2019).30.3.2021). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsquote für Antragsteller aus Gebieten, die als regierungsfeindliche Hochburgen identifiziert wurden, fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für dieAblehnung können (vermeintliche) politischeAktivitäten gegen die Regierung, Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vergleiche ABC 6.10.2018; SD 16.1.2019).
Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu „regularisieren“, bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019). Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf „Versöhnung“ stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen überAktivitäten während ihresAuslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrischeAußenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nachAngaben des Generals einen „Versöhnungsantrag“ ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vgl. EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten dem EASO, dass, wenn ein Rückkehrer durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. wasta) herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021).Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu „regularisieren“, bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vergleiche SD 16.1.2019). Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf „Versöhnung“ stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen überAktivitäten während ihresAuslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrischeAußenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nachAngaben des Generals einen „Versöhnungsantrag“ ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vergleiche EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten dem EASO, dass, wenn ein Rückkehrer durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. wasta) herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021).
Syrerinnen und Syrer benötigen in verschiedenen Lebensbereichen eine behördliche Sicherheitsfreigabe, z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäfts, eine Heirat und die Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnort zu wechseln, für Wiederaufbaumaßnahmen oder auch für den Erwerb von Eigentum (FIS 14.12.2018; vgl. EIP 6.2019). Die Sicherheitsüberprüfung könnte Fragen wie den Aufenthaltsort der Person während ihrer Abwesenheit aus einem Gebiet umfassen. Für eine Person, die die Zeit in Damaskus verbracht hat, könnte die Sicherheitsüberprüfung einfacher sein, aber Orte wie Deir ez-Zour könnten zusätzliche Kontrollen oder Befragungen nach sich ziehen. Während des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wird eine Person befragt, ob es in ihrer Großfamilie Personen gibt, die von der Regierung gesucht werden (FIS 14.12.2018).Syrerinnen und Syrer benötigen in verschiedenen Lebensbereichen eine behördliche Sicherheitsfreigabe, z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäfts, eine Heirat und die Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnort zu wechseln, für Wiederaufbaumaßnahmen oder auch für den Erwerb von Eigentum (FIS 14.12.2018; vergleiche EIP 6.2019). Die Sicherheitsüberprüfung könnte Fragen wie den Aufenthaltsort der Person während ihrer Abwesenheit aus einem Gebiet umfassen. Für eine Person, die die Zeit in Damaskus verbracht hat, könnte die Sicherheitsüberprüfung einfacher sein, aber Orte wie Deir ez-Zour könnten zusätzliche Kontrollen oder Befragungen nach sich ziehen. Während des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wird eine Person befragt, ob es in ihrer Großfamilie Personen gibt, die von der Regierung gesucht werden (FIS 14.12.2018).
Erschwerend kommt hinzu, dass eine von einer regierungsnahen Stelle innerhalb Syriens ausgestellte Sicherheitsgenehmigung in Gebieten, die von anderen regierungsnahen Stellen kontrolliert werden, als ungültig angesehen werden kann. Dies ist auf die Fragmentierung des Sicherheitsapparats der Regierung zurückzuführen, die die Mobilität auf Gebiete beschränkt, die von bestimmten regierungsnahen Sicherheitsbehörden kontrolliert werden (EASO 6.2021).
Syrische Flüchtlinge benötigen in der Regel eine Genehmigung der Regierung und müssen bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu können. In vielen Fällen hält sich die Regierung nicht an die in den „Versöhnungsabkommen“ vereinbarten Garantien, und die Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019).
Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB 29.9.2020; vgl. TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder einsetzten, um Druck auf Verwandte auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung ist an den politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland interessiert. Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln (EASO 6.2021).Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB 29.9.2020; vergleiche TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder einsetzten, um Druck auf Verwandte auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung ist an den politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland interessiert. Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln (EASO 6.2021).
Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen historischen
Einsatz lokaler Informanten zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle der Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut weiterhin eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins Land zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von Informationen genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem Grund als Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden (EIP 6.2019). Das Verfassen eines Taqrir (eines „Berichts“, d. h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) war im baathistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut ICG auch unter Flüchtlingen im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die Beilegung von Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben „Berichte“, um nicht selbst zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt (ICG 13.2.2020).
Syrische Flüchtlinge in Libanon, Jordanien und der TürkeiIm Juli 2021 wurde die syrische Bevölkerung auf 20,4 Millionen Menschen geschätzt (CIA 22.9.2021). Im Jahr 2020 registrierte UNOCHA etwa 1,8 Millionen Binnenvertriebene in Syrien. Demgegenüber kehrten in diesem
Jahr rund 450.000 Binnenvertriebene zurück (UNOCHA8.2.2021). Ende September 2020 waren 5.565.954 Personen als syrische Flüchtlinge in den Nachbarländern Syriens und Nordafrikas registriert. Nach Angaben des UNHCR kehrten im Jahr 2019 insgesamt rund 95.000 Flüchtlinge nach Syrien zurück (UNHCR 23.9.2020), im Jahr 2020 waren es 38.200 (UNOCHA 3.2021).
Weder Binnenvertriebene noch Flüchtlinge sind unbedingt in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt (UNHCR 18.3.2019).
Im Jahr 2017 forderten die libanesischen Behörden syrische Flüchtlinge trotz des anhaltenden Konflikts und begründeter Ängste vor Verfolgung verstärkt zur Rückkehr auf. Eine kleine Zahl von
Flüchtlingen ist im Rahmen lokaler Vereinbarungen nach Syrien zurückgekehrt, die jedoch nicht vom UNHCR überwacht werden. Einige Flüchtlinge erklärten, sie kehrten wegen der strengen Politik und der sich verschlechternden Bedingungen im Libanon zurück, nicht weil sie Syrien für sicher hielten. Gemeinden im Libanon haben Tausende von Flüchtlingen ohne Rechtsgrundlage und ohne ordnungsgemäßes Verfahren gewaltsam vertrieben. Zehntausende sind weiterhin von Vertreibung bedroht (HRW 17.1.2019). Obwohl die wirtschaftliche Lage vieler syrischer Flüchtlinge in Jordanien schwierig ist (TN 1.10.2019; SD 6.5.2020), ist aufgrund der Sicherheitsund Wirtschaftslage in Syrien bisher nur eine geringe Zahl von Syrern nach Syrien zurückgekehrt (SD 6.5.2020).
Die Türkei beherbergt fast 3,65 Millionen syrische Flüchtlinge (DGMM 3.2.2021). Im Juli 2019 änderte sich die Haltung der türkischen Regierung ihnen gegenüber. Nach erheblichen Verlusten bei den Kommunalwahlen und in dem Bestreben, die Kontrolle der Regierung über die Situation zu demonstrieren, begannen die türkischen Sicherheitskräfte, syrische Flüchtlinge zusammenzutreiben und sie in die türkischen Provinzen zurückzuschicken, in denen sie registriert waren, einige von ihnen abzuschieben und andere zu ermutigen, in die von der Türkei kontrollierten Gebiete in Nordsyrien, einschließlich der Konfliktzone Idlib, zu ziehen (SWP 5.2.2020). NGOBerichten zufolge haben die türkischen Behörden immer wieder Flüchtlinge inhaftiert und sie gezwungen, „freiwillige“ Rückkehrdokumente zu unterschreiben, manchmal durch Schläge und Drohungen (SJAC 8.10.2020).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/, ua.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungs-Informationssystem.
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und seinen diesbezüglichen Angaben.
Die Feststellungen zum Herkunftsort, zum Aufenthalt, den Sprachkenntnissen, den Familienangehörigen, der Erwerbstätigkeit und den Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf seinen gleichbleibenden und schlüssigen Angaben im Verfahren und insbesondere seinen Angaben in einer Stellungnahme vom 11.05.2021, sowie in der verfahrensgegenständlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellung, dass die Umstände, aufgrund derer dem BF in Österreich Asyl gewährt wurde, nach wie vor bestehen, beruht auf den Angaben des BF in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten. Auch ist insbesondere festzuhalten, dass das BFA im nunmehr angefochtenen Bescheid festhielt, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass die vom BF vorgebrachte Verfolgungsgefährdung nicht mehr bestehen würde.
Die Lage in Syrien hat sich bezüglich der für die Zuerkennung von Asyl an den BF relevanten bzw. damals herangezogenen Umstände jedenfalls nicht derartig nachhaltig und verfahrensrelevant zum Positiven geändert, sodass diese als eine wesentliche Lageänderung zu qualifizieren wäre, bzw. eine Neubeurteilung der damaligen Gründe, die zur Zuerkennung von Asyl an den BF geführt haben, durch das BVwG gegenwärtig zu qualifizieren wäre.
Die Feststellungen zur Verurteilung des BF und den dieser zugrundeliegenden Ausführungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung.
Die Feststellungen zur geleisteten Wiedergutmachung bzw. Verzeihung durch das Opfer der Straftat des BF ergibt sich aus einer im Verfahren vorgelegten „Eidesstattlichen Erklärung“.
Dass die über den BF verhängte Strafe (auf Wunsch des Opfers) nachträglich gemildert wurde, dass sie auf zwei Jahre und drei Monate reduziert wurde, geht aus einem Beschluss eines Landesgerichts vom 03.02.2022 hervor.
Dass die Staatsanwaltschaft Leoben ein Verfahren betreffend im Jahr 2023 erhobener Vorwürfe eingestellt hat, ergibt sich aus den diesbezüglich durch den BF in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Richtig hat das BFA erkannt, dass die vom BF begangene Handlung auf Grund derer der BF auch strafrechtlich verurteilt wurde, ein schweres Verbrechen darstellt.
Bei einer Gesamtbetrachtung des auch im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beschlusses des Landesgerichts geht jedoch auch hervor, dass der BF bislang nur einmal verurteilt wurde, er sich beim Opfer dokumentiert entschuldigt hat, Schadenswiedergutmachung geleistet hat, dieses ihn ausdrücklich vergeben hat, bzw. dieses aktiv die Strafreduzierung, bzw. die vorzeitige Haftentlassung des BF betrieben hat, sowie, dass das Strafgericht die Höchststrafe nicht einmal ansatzweise ausgeschöpft hat. Auch konnte der BF durch die Vorlage einer Heiratsbestätigung nachweisen, dass das Opfer den BF nach der Haftentlassung geheiratet hat. Überdies ist anzumerken, dass aus der Ausführung im relevanten Strafurteil auch hervorgeht, dass der BF trotz aller Beziehungsprobleme und seines schweren Fehlverhaltens als insgesamt nicht gewalttätiger Mensch beschrieben wurde. Der BF vermochte es zudem durch die Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung seiner Lebensgefährtin betreffend der Zahlung einer Entschädigungssumme, sowie durch seine Ausführungen bezogen auf seinen auch mittlerweile grundlegend geänderten Lebenswandel und seine Gesamtsituation auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insgesamt glaubhaft darlegen, dass er seine Straftat bereut, er inzwischen sein Gesamtverhalten und die Umstände geändert habe, die zur Begehung der Straftat geführt haben. Auch legte er nachvollziehbar dar, dass dieser gegenwärtig einer geregelten Arbeit nachgehen würde, dieser verschiedene Sozialkontakte in Österreich, auch zu Familienmitgliedern von ihm im Bundesgebiet habe. Er konnte zudem nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass er sich in Zukunft ein neues Leben aufbauen will, weiterhin ein Wohlverhalten zeigen wolle, wobei ihm die in Österreich gewonnene Berufserfahrung, als auch seine aktuelle Anstellung zu Gute kommt und dass von ihm keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgehen würde.
In einer Gesamtabwägung des verfahrensgegenständlichen Einzelfalles sind daher, dies insbesondere ohne das strafrechtlich relevante durch den BF gezeigte Fehlverhalten zu relativieren, sämtliche Aspekte des gegenständlichen Einzelfalles und der Lebensumstände des BF gegenwärtig dahingehend zu würdigen, dass fallbezogen mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dieser unter Würdigung des von ihn nunmehr auch nach seiner Strafentlassung gezeigten Verhaltens, keine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Dies auch deshalb, da der BF nachvollziehbar und konkret verdeutlicht hat, dass er auch durch einen Umzug nunmehr seine Lebensumstände grundlegend geändert, das Unrecht seines Verhaltens eingesehen hat und dieses auch versucht hat dieses gutzumachen, sodass die Begehung von neuerlichen Straftaten, bzw. das Vorliegen einer verfahrensrelevanten Gefährdung des BF für die Sicherheit der Allgemeinheit fallbezogen nicht angenommen werden kann. Ebenso war zu erkennen, dass aufgrund des nunmehr durch den BF nunmehr durchgehend gezeigten Verhaltes eine indiziert positive Zukunftsprognose vorzunehmen ist.
Es kann somit unter Betrachtung sämtlicher Umstände und Aspekte des gegenständlichen Einzelfalles in einer Gesamtabwägung gegenwärtig damit insgesamt nicht angenommen werden, dass der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides oder zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nach der Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens gegenwärtig eine Gefahr für die Gemeinschaft bzw. eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt und diesen somit der zuerkannte Status eines Asylberechtigten abzuerkennen wäre.
Der angefochtene Bescheid des BFA kann somit insgesamt keinen Bestand haben und war diesbezüglich zur Gänze zu beheben.
Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Grundlage der Länderfeststellungen ist im Wesentlichen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches beruhend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in der Kernaussage schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:
Das BFA stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem BF mit Bescheid des BFA vom 02.09.2016 zuerkannten Status des Asylberechtigten (der rechtlichen Begründung nach) auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.Das BFA stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem BF mit Bescheid des BFA vom 02.09.2016 zuerkannten Status des Asylberechtigten (der rechtlichen Begründung nach) auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
§ 6 AsylG lautet:Paragraph 6, AsylG lautet:
(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
3.2.1. Zum Tatbestand Z 3:3.2.1. Zum Tatbestand Ziffer 3 :
Bei der Auslegung des Art 33 Abs 2 FlKonv muss berücksichtigt werden, dass diese Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält. Somit bedeutet, dies, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sein muss und zudem auch, dass dieser gleichsam eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes darstellen muss. Aus dem Nebeneinander dieser beiden Tatbestände ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst. Gefahren für die Gemeinschaft, die sich im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen anderer Verbrechen ergeben, finden offensichtlich in dieser Bestimmung keine Berücksichtigung, es sei denn, sie stellten spezifische Gründe dar, die die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefährden und damit den ersten Tatbestand verwirklichen können. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Strafverfahren im Aufenthaltsland anhängig ist. Unter einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes iSd ersten Tatbestandes des Art 33 Z 2 FlKonv sind daher Umstände zu verstehen, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand gefährden (Ro 2018/01/0014 v 04.04.2019).Bei der Auslegung des Artikel 33, Absatz 2, FlKonv muss berücksichtigt werden, dass diese Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält. Somit bedeutet, dies, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sein muss und zudem auch, dass dieser gleichsam eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes darstellen muss. Aus dem Nebeneinander dieser beiden Tatbestände ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst. Gefahren für die Gemeinschaft, die sich im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen anderer Verbrechen ergeben, finden offensichtlich in dieser Bestimmung keine Berücksichtigung, es sei denn, sie stellten spezifische Gründe dar, die die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefährden und damit den ersten Tatbestand verwirklichen können. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Strafverfahren im Aufenthaltsland anhängig ist. Unter einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes iSd ersten Tatbestandes des Artikel 33, Ziffer 2, FlKonv sind daher Umstände zu verstehen, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand gefährden (Ro 2018/01/0014 v 04.04.2019).
Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522) nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt.Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522) nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt.
Es genügt außerdem nicht (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522), wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Es genügt außerdem nicht (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522), wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522), dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können.
Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in ihren Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden. Für diese zu erstellende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) kommt es auf „das gesamte Verhalten des Antragstellers“ an. Demgemäß seien seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet wären, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in ihren Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (im gegenständlichen Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden. Für diese zu erstellende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) kommt es auf „das gesamte Verhalten des Antragstellers“ an. Demgemäß seien seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet wären, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Rechtsprechung aus, dass die Fremdenpolizeibehörde das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen hat. (vgl. VwGH am 25.02.2010, 2009/18/0450). Gleiches muss für die Erstellung einer Gefährdungsprognose im Rahmen eines Verfahrens zur Aberkennung des Status als Asylberechtigter gelten. Der Verwaltungsgerichtshof spricht aber auch davon, dass in diesem Zusammenhang anzumerken sei, dass die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer „Gefahr für die Gemeinschaft“ nicht ausreichend ungünstige Prognose ist (vgl. VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Rechtsprechung aus, dass die Fremdenpolizeibehörde das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen hat. vergleiche VwGH am 25.02.2010, 2009/18/0450). Gleiches muss für die Erstellung einer Gefährdungsprognose im Rahmen eines Verfahrens zur Aberkennung des Status als Asylberechtigter gelten. Der Verwaltungsgerichtshof spricht aber auch davon, dass in diesem Zusammenhang anzumerken sei, dass die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer „Gefahr für die Gemeinschaft“ nicht ausreichend ungünstige Prognose ist vergleiche VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449).
Der BF wurde in Österreich mit Urteil eines Straflandesgerichtes vom 25.05.2021 wegen des Verbrechens nach §§ 15 Abs. 1, 201 StGB und nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Der BF wurde in Österreich mit Urteil eines Straflandesgerichtes vom 25.05.2021 wegen des Verbrechens nach Paragraphen 15, Absatz eins, 201, StGB und nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Bei den Strafbemessungsgründen wurden die Unbescholtenheit und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als mildernd und das Vorliegen zweier Angriffe als erschwerend gewertet.
Wie bereits ausgeführt, stellt eine Verurteilung nach §201 Abs. 1 StGB nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes typischerweise ein besonders schweres Verbrechen dar. Das, bzw. die vom BF begangenen Verbrechen erweisen sich vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung somit auch subjektiv als besonders schwerwiegend. Es handelt sich daher in einer Gesamtabwägung bei den Verbrechen des BF um sowohl objektiv als auch subjektiv besonders schwere Verbrechen, wegen derer der BF rechtskräftig verurteilt wurde.Wie bereits ausgeführt, stellt eine Verurteilung nach §201 Absatz eins, StGB nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes typischerweise ein besonders schweres Verbrechen dar. Das, bzw. die vom BF begangenen Verbrechen erweisen sich vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung somit auch subjektiv als besonders schwerwiegend. Es handelt sich daher in einer Gesamtabwägung bei den Verbrechen des BF um sowohl objektiv als auch subjektiv besonders schwere Verbrechen, wegen derer der BF rechtskräftig verurteilt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 setzt weder eine – im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. Nordirak, sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt weder eine – im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Artikel 33, Absatz 2, GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst vergleiche VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. Nordirak, sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten.
Im gegenständlichen Fall sind nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs (über die von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfassten – gegenständlich nicht gegebenen – Gefahren hinaus) darstellen würde; das Verhalten des BF ist daher nicht unter § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu subsumieren.Im gegenständlichen Fall sind nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs (über die von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfassten – gegenständlich nicht gegebenen – Gefahren hinaus) darstellen würde; das Verhalten des BF ist daher nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu subsumieren.
Die Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist; das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe; es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491).Die Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist; das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe; es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491).
Zu prüfen sind daher auch die anderen, in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe.Zu prüfen sind daher auch die anderen, in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genießt. Gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK findet diese auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter dem Schutz von UNRWA stehende Personen; der BF gehört nicht zu dieser Personengruppe.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt. Gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK findet diese auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter dem Schutz von UNRWA stehende Personen; der BF gehört nicht zu dieser Personengruppe.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Auch hierfür gibt es im vorliegenden Verwaltungsakt, sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fallbezogen jedoch keine unmittelbaren Hinweise.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Im konkreten Fall wurde der BF zwar wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, allerdings hat der BF seinem Opfer eine Entschädigungssumme in Höhe von 2.000,- Euro gezahlt, sich bei seinem Opfer mehrmals entschuldigt und sein Opfer hat diesem mittlerweile verziehen. Indizien, aus denen konkret angenommen werden kann, dass der BF eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt ergeben sich weder aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus seinen Strafregisterauszügen, nach oder nach den konkreten Abklärungen seiner gesamten Lebensumstände im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Im konkreten Fall wurde der BF zwar wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, allerdings hat der BF seinem Opfer eine Entschädigungssumme in Höhe von 2.000,- Euro gezahlt, sich bei seinem Opfer mehrmals entschuldigt und sein Opfer hat diesem mittlerweile verziehen. Indizien, aus denen konkret angenommen werden kann, dass der BF eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt ergeben sich weder aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus seinen Strafregisterauszügen, nach oder nach den konkreten Abklärungen seiner gesamten Lebensumstände im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Es wird dabei nicht übersehen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0169).
Wie ausgeführt, ist aber im gegenständlichen Fall aufgrund der konkret vorliegenden Konstellation in einer Gesamtabwägung davon auszugehen, dass der BF keine Gefahr für die Gemeinschaft mehr darstellt.
Es kann vor diesem Hintergrund und wie oben bereits ausführlich dargelegt fallgegenständlich jedoch nicht erkannt werden, dass der BF in Hinkunft eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würde, weshalb der BF in einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände nicht als gemeingefährlich anzusehen ist. Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wäre somit nicht zulässig.Es kann vor diesem Hintergrund und wie oben bereits ausführlich dargelegt fallgegenständlich jedoch nicht erkannt werden, dass der BF in Hinkunft eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würde, weshalb der BF in einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände nicht als gemeingefährlich anzusehen ist. Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wäre somit nicht zulässig.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Z 5 nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen und (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Ziffer 5, nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen und (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist zu beachten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, zwar die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht, allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mwN).Für die Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ist zu beachten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, zwar die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht, allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mwN).
Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).
Bei „Umständen“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Bei „Umständen“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).
Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326).Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K9).
Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6f).Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Absatz 6 f,).
Wie oben dargelegt, bestehen die Umstände, aufgrund derer dem BF seinerzeit in Österreich Asyl gewährt wurde, nach wie vor. Die Lage in Syrien hat sich bezüglich der für die Zuerkennung von Asyl an den BF relevanten bzw. damals herangezogenen Umstände zumindest nicht nachhaltig geändert wie die für die Zuerkennung von Asyl seinerzeit berücksichtigte Situation des BF. Der BF ist 30 Jahre und daher kann eine Einberufung als Reservist derzeit weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Eine dauerhafte und grundlegende Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung von Asyl geführt haben, konnte diesbezüglich jedoch noch nicht festgestellt werden.
Gegenständlich sind somit keine ausreichenden Umstände hervorgekommen, dass die Endigungsgründe der Z 1 bis 4 und 6 des Art. 1 Abschnitt C GFK vorliegen.Gegenständlich sind somit keine ausreichenden Umstände hervorgekommen, dass die Endigungsgründe der Ziffer eins bis 4 und 6 des Artikel eins, Abschnitt C GFK vorliegen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Der BF lebt seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Der BF lebt seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich.
Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist daher nicht gegeben und es liegt somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt sohin kein Asylaberkennungsgrund vor.Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist daher nicht gegeben und es liegt somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt sohin kein Asylaberkennungsgrund vor.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war demnach stattzugeben und da somit auch die Voraussetzungen für die weiteren Absprachen (Spruchpunkte II. bis VII.) wegfallen, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war demnach stattzugeben und da somit auch die Voraussetzungen für die weiteren Absprachen (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben.) wegfallen, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylaberkennung Asylausschlussgrund asylrechtlich relevante Verfolgung Behebung der Entscheidung Bürgerkrieg Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdungsprognose Körperverletzung Lebensmittelpunkt Militärdienst Rückkehrentscheidung behoben staatenlos staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung unzulässige AbschiebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W168.2251604.1.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024