TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/22 W167 2204511-1

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Veröffentlicht am 22.11.2023
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Entscheidungsdatum

22.11.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W167 2204511-1/86E

schriftliche Ausfertigung des am XXXX verkündeten Erkenntnisses schriftliche Ausfertigung des am römisch 40 verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX gab die belangte Behörde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigen zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 gab die belangte Behörde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigen zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Der BF wurde von einem Landesgericht rechtskräftig verurteilt.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. (Spruchpunkt I) Dem BF wurde der Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt. (Spruchpunkt II) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass seine Abschiebung nach AFG zulässig ist (Spruchpunkt V) und die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI). Gegen den BF wurde ein Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. (Spruchpunkt römisch eins) Dem BF wurde der Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt. (Spruchpunkt römisch zwei) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier), festgestellt, dass seine Abschiebung nach AFG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) und die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen den BF wurde ein Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).

4. Gegen diesen Bescheid hat der vertretene BF mit näheren Ausführungen Beschwerde erhoben.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher umfassende Erörterungen unter Beiziehung eines Dolmetschs stattfanden. 6. Am römisch 40 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher umfassende Erörterungen unter Beiziehung eines Dolmetschs stattfanden.

7. Der BF ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es folgte auch eine Verurteilung durch ein Bezirksgericht.

8. Das Verfahren war bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF stellte am XXXX volljährig in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wurde BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.1.1. Der BF stellte am römisch 40 volljährig in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde dem BF der zuerkannte Status als Asylberechtigter gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III). Es wurde gegen ihn ein Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII).1.2. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde dem BF der zuerkannte Status als Asylberechtigter gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde gegen ihn ein Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).

1.3. Zur Straffälligkeit des BF:

Der BF wurde vom XXXX wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (Verbrechen des Suchtgifthandels, Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, sowie Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels: § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und 3 SMG; § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG; § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs. 3 SMG; § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG; §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und am XXXX aus der Haft entlassen. Am XXXX wurde die Bewährungshilfe aufgehoben.Der BF wurde vom römisch 40 wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (Verbrechen des Suchtgifthandels, Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, sowie Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels: Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 SMG; Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG; Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG; Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins und 224 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und am römisch 40 aus der Haft entlassen. Am römisch 40 wurde die Bewährungshilfe aufgehoben.

Der Verurteilung betreffend die Verbrechen lag zusammengefasst zugrunde:

?        dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten, in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung als Mittäter aus XXXX aus- und nach Österreich eingeführt hat und der BF gemeinsam mit weiteren Personen am XXXX Suchtgift in XXXX erworben hatte.? dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten, in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung als Mittäter aus römisch 40 aus- und nach Österreich eingeführt hat und der BF gemeinsam mit weiteren Personen am römisch 40 Suchtgift in römisch 40 erworben hatte.

?        dass der BF am XXXX gemeinsam mit weiteren Personen Suchtmittel in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigend als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung gewinnbringend anderen überlassen haben, der BF gemeinsam mit einer weiteren Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zumindest von XXXX eine nicht mehr exakt feststellbare Menge von zumindest 4 kg Cannabisblüten um zumindest EUR 4,50 pro Gramm. Hierbei wurden zumindest EUR 9.000,-- lukriert.? dass der BF am römisch 40 gemeinsam mit weiteren Personen Suchtmittel in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigend als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung gewinnbringend anderen überlassen haben, der BF gemeinsam mit einer weiteren Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zumindest von römisch 40 eine nicht mehr exakt feststellbare Menge von zumindest 4 kg Cannabisblüten um zumindest EUR 4,50 pro Gramm. Hierbei wurden zumindest EUR 9.000,-- lukriert.

?        Cannabisblüten in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Organisation mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar BF mit einer weiteren Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX Cannabisblüten, die sie nach XXXX transportierten.? Cannabisblüten in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Organisation mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar BF mit einer weiteren Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am römisch 40 Cannabisblüten, die sie nach römisch 40 transportierten.

Der BF war dabei in eher untergeordneten Rollen tätig. Der BF wollte durch die oben angeführten Taten hauptsächlich Einkünfte für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes lukrieren. Das Strafgericht wertete als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Erfüllung mehrerer Qualifikationen, als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, Geständnis im Hinblick auf den Eigenkonsum und die tw. Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts. Der Schöffensenat erachtete eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren für schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend. Hinsichtlich der Verbrechen erfolgte im Strafverfahren keine Verantwortungsübernahme durch den BF. Auch beim BFA und BVwG konnte keine Verantwortungsübernahme des BF für seine Taten erkannt werden. Vielmehr sieht der BF sich als unschuldig verurteilt an.

Der BF wurde nunmehr vom XXXX wegen § 83 Abs. 2 StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass BF am XXXX eine andere Person durch Versetzen eines Stoßes gegen dessen Oberkörper am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form einer Abschürfung am Rücken verletzt hat. Für die Strafbemessung erachtete das Strafgericht die geständige Verantwortung des BF als mildernd, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe (länger zurückliegend) und hielt fest, dass die Diversionsvoraussetzungen aufgrund der Vorstrafenbelastung des BF nicht vorliegen. Der BF übernimmt auch für diese Tat vor dem BVwG keine Verantwortung, sondern sieht sich selbst als Opfer. Der BF wurde nunmehr vom römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz 2, StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass BF am römisch 40 eine andere Person durch Versetzen eines Stoßes gegen dessen Oberkörper am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form einer Abschürfung am Rücken verletzt hat. Für die Strafbemessung erachtete das Strafgericht die geständige Verantwortung des BF als mildernd, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe (länger zurückliegend) und hielt fest, dass die Diversionsvoraussetzungen aufgrund der Vorstrafenbelastung des BF nicht vorliegen. Der BF übernimmt auch für diese Tat vor dem BVwG keine Verantwortung, sondern sieht sich selbst als Opfer.


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1.4. Zum Lebenswandel

Seit seiner bedingten Haftentlassung am XXXX ist der BF mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Abgesehen von der Verurteilung durch das Bezirksgericht, wurden die Verfahren aus verschiedenen Gründen eingestellt bzw. der BF freigesprochen:Seit seiner bedingten Haftentlassung am römisch 40 ist der BF mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Abgesehen von der Verurteilung durch das Bezirksgericht, wurden die Verfahren aus verschiedenen Gründen eingestellt bzw. der BF freigesprochen:

?        Das Verfahren der XXXX wurde am XXXX gemäß § 190 Abs. 2 StPO eingestellt. ? Das Verfahren der römisch 40 wurde am römisch 40 gemäß Paragraph 190, Absatz 2, StPO eingestellt.

?        Das Verfahren des XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB endete am XXXX mit einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO (Grund: kein Schuldbeweis).? Das Verfahren des römisch 40 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB endete am römisch 40 mit einem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (Grund: kein Schuldbeweis).

?        Das Ermittlungsverfahren der XXXX , wegen § 107 StGB wurde eingestellt.? Das Ermittlungsverfahren der römisch 40 , wegen Paragraph 107, StGB wurde eingestellt.

?         Das Verfahren der XXXX wegen § 83 StGB XXXX wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.? Das Verfahren der römisch 40 wegen Paragraph 83, StGB römisch 40 wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.

Die Sozialberichte der Bewährungshilfe betreffend die Verurteilung durch das Landesgericht aus den Jahren XXXX betonen das Engagement des BF sich beruflich zu integrieren und seine guten Deutschkenntnisse; nach deren Einschätzung erschien Ende XXXX Bewährungshilfe nicht mehr notwendig. Am XXXX wurde die Bewährungshilfe aufgehoben.Die Sozialberichte der Bewährungshilfe betreffend die Verurteilung durch das Landesgericht aus den Jahren römisch 40 betonen das Engagement des BF sich beruflich zu integrieren und seine guten Deutschkenntnisse; nach deren Einschätzung erschien Ende römisch 40 Bewährungshilfe nicht mehr notwendig. Am römisch 40 wurde die Bewährungshilfe aufgehoben.

Seit seiner Haftentlassung hat der BF von XXXX bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen, die restliche Zeit hat er geringfügig bzw. vollversicherungspflichtig gearbeitet. Seit XXXX ist der BF durchgehend unselbständig erwerbstätig. Zusätzlich betreibt BF derzeit XXXX . Insgesamt verdient der BF nach eigenen Angaben zwischen EUR XXXX pro Monat.Seit seiner Haftentlassung hat der BF von römisch 40 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen, die restliche Zeit hat er geringfügig bzw. vollversicherungspflichtig gearbeitet. Seit römisch 40 ist der BF durchgehend unselbständig erwerbstätig. Zusätzlich betreibt BF derzeit römisch 40 . Insgesamt verdient der BF nach eigenen Angaben zwischen EUR römisch 40 pro Monat.

Der BF lebt seit zumindest XXXX bei der Mutter des gemeinsamen Kindes und dem gemeinsamen Kind XXXX im gemeinsamen Haushalt.Der BF lebt seit zumindest römisch 40 bei der Mutter des gemeinsamen Kindes und dem gemeinsamen Kind römisch 40 im gemeinsamen Haushalt.

Betreffend seinen Freundeskreis wird festgehalten, dass der BF mit XXXX , welcher auch im Strafurteil im Zusammenhang mit der Beauftragung der Führerscheinfälschung erwähnt ist, weiterhin in Kontakt ist. Dieser nahm als Vertrauensperson an einer Verhandlung teil, scheint als Arbeitgeber des BF zuletzt XXXX auf und ist nunmehr Arbeitskollege des BF. Auch betreffend eine Einstellung von Verfahren wegen § 107 StGB vom XXXX scheinen der BF und der Genannte als Verdächtige auf.Betreffend seinen Freundeskreis wird festgehalten, dass der BF mit römisch 40 , welcher auch im Strafurteil im Zusammenhang mit der Beauftragung der Führerscheinfälschung erwähnt ist, weiterhin in Kontakt ist. Dieser nahm als Vertrauensperson an einer Verhandlung teil, scheint als Arbeitgeber des BF zuletzt römisch 40 auf und ist nunmehr Arbeitskollege des BF. Auch betreffend eine Einstellung von Verfahren wegen Paragraph 107, StGB vom römisch 40 scheinen der BF und der Genannte als Verdächtige auf.

1.5. Zur aktuellen Situation in Afghanistan

Im Hinblick auf die nunmehrige Situation in Afghanistan wird festgehalten, dass die Taliban im August 2021 die Macht übernommen haben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Aktenlage, insbesondere den Strafregisterauszügen, den Strafurteilen, den Informationen über die Einstellungen und den vorgelegten Unterlagen.

Zu 1.1. Der Zeitpunkt der Antragstellung des BF, seine damalige Volljährigkeit und der Inhalt des Bescheides ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (VwAkt S. 23, 77 und 441).

Zu 1.2. Der angefochtene Bescheid ist ebenfalls im Verwaltungsakt enthalten (VwAkt S. 581).

Zu 1.3. Die Straffälligkeit des BF ist im Verwaltungs- und Gerichtsakt dokumentiert. Die Verurteilung durch das Landesgericht im VwAkt S. 607 ff. (bedingte Entlassung: S. 599 ff.), die durch das Bezirksgericht im Gerichtsakt OZ 79.

Dass der BF keine Verantwortung für seine Taten übernimmt, ist bei der Einvernahme durch das BFA und in den Verhandlungsschriften des BVwG dokumentiert.

Betreffend die Verurteilung durch das Landesgericht gab der BF bereits beim BFA an: „F: Sie waren also unschuldig? A: Ja, der Richter hat mir nicht geglaubt. Sie hatten keine Beweise gegen mich. F: Sie behaupten also, dass die österreichische Justiz Sie für 16 Monate ohne Beweise inhaftiert hat? A: Ja. (Einvernahme zum Aberkennungsverfahren BFA S. 8, VwAkt S. 664) Auch beim BVwG räumte der BF lediglich Eigenkonsum ein und betonte, dass es keine Zeugen für ihn gab, „Diese Haftstraße habe ich von der STA bekommen, weil ich selbst konsumiert habe und ich war Mitglied dieser Gruppe. Der Richter bzw. Der Staatsanwalt hat mir mitgeteilt, dass in dem Auto, mit dem ich unterwegs war Drogen sichergestellt wurden. Der Autobesitzer ist nicht geständig und deshalb bekomme ich auch die Haftstrafe.“ (OZ 5, S. 14).

Auch betreffend die Verurteilung durch das Bezirksgericht gab der BF an, dass er das Opfer sei: „BF: Man muss den Fall genauer lesen. Jemand hat das Fenster meines Geschäftes zerbrochen. Deshalb gab es diesen Vorfall und ich habe ca. XXXX Euro an Strafe bekommen. Weder Bewährung, noch eine bedingte bzw. eine unbedingte Haftstrafe. Damit meine ich, das hat einen Grund, warum das passiert ist. Es handelt sich bei diesem Vorfall um eine kriminelle Gruppe, die mir Schaden zugefügt hat.“ (OZ 81 S. 5). Auch betreffend die Verurteilung durch das Bezirksgericht gab der BF an, dass er das Opfer sei: „BF: Man muss den Fall genauer lesen. Jemand hat das Fenster meines Geschäftes zerbrochen. Deshalb gab es diesen Vorfall und ich habe ca. römisch 40 Euro an Strafe bekommen. Weder Bewährung, noch eine bedingte bzw. eine unbedingte Haftstrafe. Damit meine ich, das hat einen Grund, warum das passiert ist. Es handelt sich bei diesem Vorfall um eine kriminelle Gruppe, die mir Schaden zugefügt hat.“ (OZ 81 S. 5).

In beiden Fällen konnte seitens des BVwG keine Verantwortungsübernahme des BF für jene Taten erkannt werden, für welche er rechtskräftig verurteilt wurde. Auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Bindungswirkung von rechtskräftigen Strafurteilen hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wird hingewiesen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/09/0045).

Zu 1.4. Dass der BF strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist im Gerichtsakt dokumentiert: OZ 30, 39 und 54 (Einstellung); OZ 61; OZ 63 (Freispruch); OZ 64 und 65 (Einstellung); OZ 66 und 79 (Verteilung Bezirksgericht); OZ 67, 68 und 77 (Einstellung).

Sozialberichte der Bewährungshilfe finden sich im Gerichtsakt unter OZ 9, OZ 11, OZ 28.

Der Bezug der Mindestsicherung sowie die Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den Auszügen des Hauptverbandes, der gemeinsame Wohnsitz aus dem Auszug des zentralen Melderegisters (zuletzt OZ 80). Diesbezüglich wurden auch die Angaben des BF in den Verhandlungen, zuletzt OZ 81, berücksichtigt.

Die Beurkundung (Beglaubigung) der Anerkennung der Vaterschaft nach fremden Recht/ Legitimanerkennung des Kindes durch den BF wurde vorgelegt (OZ 49). Das Geburtsdatum des Kindes ergibt sich aus der Geburtsurkunde (OZ 49). Die Staatsangehörigkeit des Kindes und seiner Mutter ergeben sich aus der Reisepasskopie des Kindes und den Auszügen aus dem zentralen Melderegister (OZ 49 und 80).

Zu den Feststellungen zum genannten Freund des BF siehe VwAkt S 612, 613 und 642f. betreffend Auftrag zur Fälschung eines Führerscheins; OZ 5 und 10 Teilnahme an der Verhandlung; OZ 80 Auszug des Hauptverbandes; OZ 64 und 65 betreffend das Strafverfahren.

Zu 1.5. Dass die Taliban im August 2021 in Afghanistan die Macht übernommen haben ist notorisch.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen des Asylgesetz 2005 betreffend die Asylaberkennung:

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) […]Paragraph 2, (1) […]

(2) […]

(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
1.         wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
2.         mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist
(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er, 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder, 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1.         ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2.         einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3.         der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Paragraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn, 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;, 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder, 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 70/2015:

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1.         und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2.         einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3.         aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4.         er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Paragraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn, 1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;, 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;, 3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder, 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

3.2. Maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur betreffend Asylaberkennung:

Der VwGH hat in der Rechtssache Ra 2021/20/0246 das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, welche als Rechtssache C-663/21 am 06.07.2023 entschieden wurde.

In der Rechtssache Ra 2021/20/0246 erging das Erkenntnis des VwGH am 25.07.2023. Dabei setze sich der VwGH nicht nur mit der österreichischen Rechtslage im Hinblick auf die Entscheidung C-663/21 auseinander, sondern berücksichtige ebenfalls die beide weiteren Entscheidungen des EuGH vom 06.07.2023, C 402/22 und C 8/22.

Zum Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ging der VwGH ausführlich auf die bisherige Rechtsprechung ein und nahm in der Folge eine Neubeurteilung im Licht der unionsrechtlichen Vorgaben vor. In der Folge fasste der VwGH u.a. die Kriterien zusammen, welche sich nunmehr für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL ergeben.Zum Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ging der VwGH ausführlich auf die bisherige Rechtsprechung ein und nahm in der Folge eine Neubeurteilung im Licht der unionsrechtlichen Vorgaben vor. In der Folge fasste der VwGH u.a. die Kriterien zusammen, welche sich nunmehr für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL ergeben.

Bezogen auf den Beschwerdefall sind folgende Kriterien maßgeblich (Rz 94 ff):

1.       Rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB.1. Rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB.

2.       Die Straftat muss außerordentliche Schwere aufweisen, also zu den Straftaten gehören, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen, beispielsweise Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln.

Hierbei sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere:

?        die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe,

?        die Art der Straftat,

?        die erschwerenden und mildernden Umstände,

?        die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie

?        das Verfahren zur Ahndung der Straftat etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist.? das Verfahren zur Ahndung der Straftat etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist.

3.       Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, d.h. ob er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Hierbei ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose zu erstellen, wobei auch Entwicklungen nach der Begehung der Straftat zu berücksichtigen sind.

Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.

3.3. Daraus folgt im Beschwerdefall:

Den rechtskräftigen Verurteilungen wegen Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung liegen aufgrund der Strafdrohung Verbrechen im Sinn des § 17 StGB zugrunde.Den rechtskräftigen Verurteilungen wegen Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung liegen aufgrund der Strafdrohung Verbrechen im Sinn des Paragraph 17, StGB zugrunde.

Bei der Verurteilung wegen Suchtgifthandels handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, welches objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass Drogenhandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht.

Diese Straftat erweist sich im Beschwerdefall auch subjektiv als besonders schwerwiegend. Zum einen erfolgte sie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, was auch zu einer erhöhten Strafdrohung führt, zum andern erfolgte der Suchtgifthandel zur persönlichen Bereicherung des BF, wobei er bewusst in Kauf nahm, das er dadurch viel Leid bei den Betroffenen verursacht. Soweit das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF als Milderungsgrund aus strafrechtlicher Sicht anführt, wird festgehalten, dass der BF laut den nachvollziehbaren Feststellungen des Strafgerichts bereits ca. ein Jahr nach der Einreise in Österreich und einige Monate vor Zuerkennung des Status als Asylberechtigter mit dem Suchtgifthandel begann. Schuldeinsichtig war der BF weder beim Strafgericht, noch beim BVwG.

Daher ist zu beurteilen, ob der BF wegen des strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit von Österreich darstellt. Hierbei ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose zu erstellen, wobei auch Entwicklungen nach der Begehung der Straftat zu berücksichtigen sind.

Seit der bedingten Haftentlassung am XXXX sind etwas über XXXX Jahre vergangen. In dieser Zeit hat der BF bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen sowie geringfügig bzw. vollversicherungspflichtig gearbeitet. Seit etwas über einem Jahr arbeitet er durchgehend als Arbeiter bei einem Unternehmen und daneben in seinem XXXX . Unterhaltszahlungen für sein Kind hat er nicht nachgewiesen und auf den nunmehr gemeinsamen Wohnsitz verwiesen. Unterlagen zu seiner Integration hat der BF, abgesehen von den vorgelegten Unterlagen betreffend seine berufliche Tätigkeit, nicht vorgelegt. Der BF wurde kürzlich rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung verurteilt, auch diesbezüglich ist er nicht schuldeinsichtig.Seit der bedingten Haftentlassung am römisch 40 sind etwas über römisch 40 Jahre vergangen. In dieser Zeit hat der BF bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen sowie geringfügig bzw. vollversicherungspflichtig gearbeitet. Seit etwas über einem Jahr arbeitet er durchgehend als Arbeiter bei einem Unternehmen und daneben in seinem römisch 40 . Unterhaltszahlungen für sein Kind hat er nicht nachgewiesen und auf den nunmehr gemeinsamen Wohnsitz verwiesen. Unterlagen zu seiner Integration hat der BF, abgesehen von den vorgelegten Unterlagen betreffend seine berufliche Tätigkeit, nicht vorgelegt. Der BF wurde kürzlich rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung verurteilt, auch diesbezüglich ist er nicht schuldeinsichtig.

Die positiven Prognosen der Bewährungshilfe und die Aufhebung der Bewährungshilfe im Jahr XXXX , das nunmehrige Zusammenleben des BF mit seinem Kind und dessen Mutter, die nunmehr bereits seit einem Jahr durchgehend vorliegende Beschäftigung des BF, sowie die von ihm angegebene Tätigkeit im XXXX und dass der BF seit der Haftentlassung nicht neuerlich wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt wurde ist in die Gefährdungsprognose miteinzubeziehen. Die positiven Prognosen der Bewährungshilfe und die Aufhebung der Bewährungshilfe im Jahr römisch 40 , das nunmehrige Zusammenleben des BF mit seinem Kind und dessen Mutter, die nunmehr bereits seit einem Jahr durchgehend vorliegende Beschäftigung des BF, sowie die von ihm angegebene Tätigkeit im römisch 40 und dass der BF seit der Haftentlassung nicht neuerlich wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt wurde ist in die Gefährdungsprognose miteinzubeziehen.

Ebenso ist allerdings die kürzlich erfolgte rechtskräftige Verurteilung des BF zu berücksichtigen und dass der BF weiterhin Umgang mit einer Person pflegt, welche gemeinsam mit ihm bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Betreffend die Verurteilung durch das Bezirksgericht ist trotz des Unrechtsgehalts des Vergehens der Körperverletzung dem BF zugute zu halten, dass er beim Strafgericht geständig war (wenngleich er dies in der heutigen Verhandlung wieder zu relativieren versuchte und für diese Tat keine Verantwortung übernimmt, sondern sich als Opfer sieht) und es sich im konkreten Fall um kein Verbrechen gehandelt hat.

Daher ist in einer Gesamtabwägung aktuell davon auszugehen, dass gegenwärtig keine erhebliche Gefahr vom BF für ein Grundinteresse der Allgemeinheit in Österreich ausgeht.

Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine derzeit mögliche Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus anderen Gründen hervorgekommen.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich im Entscheidungszeitpunkt demnach nicht als rechtmäßig, sodass der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben ist.

Auch die Spruchpunkte II. bis VII. des Bescheids waren zu beheben, da deren Rechtmäßigkeit jeweils die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF voraussetzt und es sich um aufeinander aufbauende Spruchpunkte handelt.Auch die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des Bescheids waren zu beheben, da deren Rechtmäßigkeit jeweils die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF voraussetzt und es sich um aufeinander aufbauende Spruchpunkte handelt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Entscheidungen des EuGH sowie des VwGH wurden zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Entscheidungen des EuGH sowie des VwGH wurden zitiert.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben Erwerbstätigkeit Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Körperverletzung Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Wohlverhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W167.2204511.1.00

Im RIS seit

18.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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