TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/22 W154 2281261-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2023
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Entscheidungsdatum

22.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W154 2281261-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Nigeria, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, alias XXXX geb. XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zahl: 742443100/232322378, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Nigeria, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, alias römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zahl: 742443100/232322378, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.11.2023 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 07.11.2023 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei er sich unter Vorlage eines österreichischen Führerscheins unter einer somalischen Identität auswies. Der illegale Aufenthalt des BF wurde festgestellt und es wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen. Dieser wurde vollzogen und der BF ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien, Hernalser Gürtel eingeliefert.

2. Am 08.11.2023 wurde der BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, XXXX , und nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. Weitere Staatsangehörigkeiten habe er nicht, er habe eine spanische Aufenthaltsbewilligung, welche noch gültig sei. Er habe einen nigerianischen Reisepass, der sich bei einem Freund „in der Auhofstraße“ befände. Der nigerianische Reisepass sei vor 5-6 Jahren an der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellt worden. Im Jahr 1994 habe er in Österreich Asyl beantragt. Mit der (Anm.: somalischen) Identität XXXX , habe er Dokumente bekommen. Er habe hier lange ohne Probleme gelebt. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab er an, unter keinen schweren Krankheiten zu leiden und nur Blutdruckmedikamente zu nehmen. Er sei am 17.09.2023 mit dem Flugzeug in Österreich eingereist. Er sei in Spanien gewesen, dann sei er nach Nigeria geflogen, dort habe er sich von 06.07.2023 -17.09.2023 aufgehalten, von dort sei er nach Österreich gereist. Da habe er seine Frau getroffen, die in Niederösterreich weit entfernt von Wien wohne. Bis zu seiner Festnahme habe er Unterkunft in Wien unter einer näher bezeichneten Adresse in Auhof genommen, ein Freund seiner Frau lebe dort („ XXXX wohnt dort“). Ab und zu sei auch seine Frau XXXX dort. Nachgefragt, warum er keine aktuelle Meldeadresse habe, gab der BF an, beim Magistrat gewesen zu sein und einen Antrag gestellt zu haben, dass sein Name XXXX und nicht XXXX sei. Auf die Frage, warum er sich nicht von sich aus an das BFA oder andere Behörden gewendet habe, gab der BF an: „Ok. An vielen Tagen habe ich daran gedacht, aber dann hat mich die Polizei beim Abschleppen des Autos festgenommen“. Befragt, womit er seinen Unterhalt finanziere, gab der BF an, früher eine Firma gehabt zu haben. In Niederösterreich gäbe es viele Geschäfte mit Autos zu machen. Er würde Karten an die Autos zum Verkaufen verteilen. Dann würde er die Autos kaufen und sie nach Nigeria verkaufen. Das mache er seit 2008. Er habe eine Firma gegründet, diese Firma habe er bis 2013 gehabt. Auf die Frage, warum er 3 Handys habe, gab der BF an, dass es alte Telefone seien, auf einem Handy habe er nur Facebookzugang, die anderen seien aus dem Jahr 2009, sie hätten verschiedene Nummern. Bezüglich vorhandener Barmittel gab der BF an, über ca. 300 Euro zu verfügen. Die Frage nach Verurteilungen im Bundesgebiet verneinte der BF. Auf Vorhalt, dass im Strafregisterauszug Verurteilungen aufschienen, sagte der BF: „In Österreich vor langer Zeit“. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse gab der BF an, verheiratet zu sein und keine Obsorge- oder Sorgepflichten zu haben. Er habe Kinder, sie seien erwachsen und lebten in Nigeria. Seine Frau lebte in Niederösterreich. In Österreich oder anderen europäischen Ländern habe er keine Bindungen und bestünden auch keine sonstigen Abhängigkeiten, seine Familienangehörigen lebten in seiner Heimat.2. Am 08.11.2023 wurde der BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, römisch 40 , und nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. Weitere Staatsangehörigkeiten habe er nicht, er habe eine spanische Aufenthaltsbewilligung, welche noch gültig sei. Er habe einen nigerianischen Reisepass, der sich bei einem Freund „in der Auhofstraße“ befände. Der nigerianische Reisepass sei vor 5-6 Jahren an der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellt worden. Im Jahr 1994 habe er in Österreich Asyl beantragt. Mit der Anmerkung, somalischen) Identität römisch 40 , habe er Dokumente bekommen. Er habe hier lange ohne Probleme gelebt. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab er an, unter keinen schweren Krankheiten zu leiden und nur Blutdruckmedikamente zu nehmen. Er sei am 17.09.2023 mit dem Flugzeug in Österreich eingereist. Er sei in Spanien gewesen, dann sei er nach Nigeria geflogen, dort habe er sich von 06.07.2023 -17.09.2023 aufgehalten, von dort sei er nach Österreich gereist. Da habe er seine Frau getroffen, die in Niederösterreich weit entfernt von Wien wohne. Bis zu seiner Festnahme habe er Unterkunft in Wien unter einer näher bezeichneten Adresse in Auhof genommen, ein Freund seiner Frau lebe dort („ römisch 40 wohnt dort“). Ab und zu sei auch seine Frau römisch 40 dort. Nachgefragt, warum er keine aktuelle Meldeadresse habe, gab der BF an, beim Magistrat gewesen zu sein und einen Antrag gestellt zu haben, dass sein Name römisch 40 und nicht römisch 40 sei. Auf die Frage, warum er sich nicht von sich aus an das BFA oder andere Behörden gewendet habe, gab der BF an: „Ok. An vielen Tagen habe ich daran gedacht, aber dann hat mich die Polizei beim Abschleppen des Autos festgenommen“. Befragt, womit er seinen Unterhalt finanziere, gab der BF an, früher eine Firma gehabt zu haben. In Niederösterreich gäbe es viele Geschäfte mit Autos zu machen. Er würde Karten an die Autos zum Verkaufen verteilen. Dann würde er die Autos kaufen und sie nach Nigeria verkaufen. Das mache er seit 2008. Er habe eine Firma gegründet, diese Firma habe er bis 2013 gehabt. Auf die Frage, warum er 3 Handys habe, gab der BF an, dass es alte Telefone seien, auf einem Handy habe er nur Facebookzugang, die anderen seien aus dem Jahr 2009, sie hätten verschiedene Nummern. Bezüglich vorhandener Barmittel gab der BF an, über ca. 300 Euro zu verfügen. Die Frage nach Verurteilungen im Bundesgebiet verneinte der BF. Auf Vorhalt, dass im Strafregisterauszug Verurteilungen aufschienen, sagte der BF: „In Österreich vor langer Zeit“. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse gab der BF an, verheiratet zu sein und keine Obsorge- oder Sorgepflichten zu haben. Er habe Kinder, sie seien erwachsen und lebten in Nigeria. Seine Frau lebte in Niederösterreich. In Österreich oder anderen europäischen Ländern habe er keine Bindungen und bestünden auch keine sonstigen Abhängigkeiten, seine Familienangehörigen lebten in seiner Heimat.

In der Einvernahme wurde mit dem BF vereinbart, dass sein Freund E.M. [Name im Protokoll] den nigerianischen Reisepass im Original samt dem spanischen Aufenthaltstitel in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel bringen werde.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 08.11.2023 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG. 3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 08.11.2023 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG.

4. Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Des Weiteren wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung wurde dem BF am 10.11.2023 persönlich zugestellt.

5. Am 15.11.2023 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde geht dabei von der Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme in Hinblick auf § 52 Abs. 6 FPG aus, da der BF im Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels sei. Aus diesem Grund sei auch der Sicherungszweck der Abschiebung nicht erreichbar. Des Weiteren geht die Beschwerde vom Nichtvorliegen von Fluchtgefahr sowie von Unverhältnismäßigkeit der Haft aus. Bei tatsächlich vorliegender Fluchtgefahr, welche jedoch bestritten werde, vermeint die Beschwerde, dass der Sicherungszweck auch durch Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden könne.5. Am 15.11.2023 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde geht dabei von der Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme in Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG aus, da der BF im Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels sei. Aus diesem Grund sei auch der Sicherungszweck der Abschiebung nicht erreichbar. Des Weiteren geht die Beschwerde vom Nichtvorliegen von Fluchtgefahr sowie von Unverhältnismäßigkeit der Haft aus. Bei tatsächlich vorliegender Fluchtgefahr, welche jedoch bestritten werde, vermeint die Beschwerde, dass der Sicherungszweck auch durch Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden könne.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme eines namhaft gemachten Zeugen anzuberaumen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzutragen.

6. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

„Der Beschwerdeführer (Bf.) wird seit 8.11.2023 zur Verfügung des BFA-RD in Schubhaft angehalten.

Der Bf. reiste laut eigenen Angaben am 17.9.2023 von Nigeria kommend in das Österreichische Bundesgebiet ein. Am 7.11.2023 wurde er im Zuge einer Lenkerkontrolle angehalten, wobei er sich mit einem österreichischen Führerschein auswies. Es wurde festgestellt, daß sich der Bf. ohne gültige Aufenthaltsberechtigung und somit unrechtmäßig in Österreich aufhielt.

Zum Zwecke der Überprüfung seines Aufenthaltes wurde der Bf. niederschriftlich einvernommen und zum Zweck der Sicherung eines beabsichtigten Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung und seiner Ausserlandesbringung wurde am 8.11.2023 Schubhaft über den Bf. verhängt.

Im Rahmen einer Amtshandlung vom 21.03.2018 wurde der nigerianischer Reisepass des Bfs., lautend auf den Namen XXXX geb., sowie ein spanischer Aufenthaltstitel sichergestellt. Dazu gab der Bf. an, daß er diesen Namen angenommen hatte, da er große Probleme hätte, mit seinem somalischen Namen nach Nigeria zu reisen.Im Rahmen einer Amtshandlung vom 21.03.2018 wurde der nigerianischer Reisepass des Bfs., lautend auf den Namen römisch 40 geb., sowie ein spanischer Aufenthaltstitel sichergestellt. Dazu gab der Bf. an, daß er diesen Namen angenommen hatte, da er große Probleme hätte, mit seinem somalischen Namen nach Nigeria zu reisen.

Der Bf. hat am 3.7.2019 das Bundesgebiet verlassen und ist nach Spanien ausgereist.

Der Bf. gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 8.11.2023 an, daß er noch über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfüge, sein Reisepaß würde sich bei einem Freund in Verwahrung befinden. Es wurde mit ihm vereinbart, daß sein Freund diese Dokumente in das PAZ-HG verbringt. Dazu wird festgestellt, daß der Bf. laut Aufenthaltsinformation des PAZ am 11. und am 14.11.2023 Angehörigen-/Bekanntenbesuch bekam, jedoch keine Dokumente abgegeben wurden.

Zu seinen Verhältnissen gab der Bf. an, daß er sich bereits seit dem Jahr 1994 unter seinem somalischen Namen im Bundesgebiet aufhält und seit 5.10.2001 behördlich gemeldet ist.

Er ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, diese ist in Niederösterreich wohnhaft. Seine beiden erwachsenen Kinder leben in Nigeria.

Zu seinem Aufenthalt befragt, gab der Bf. an, bei einem Freund seiner Frau in Wien 13., Aufhofstraße wohnhaft zu sein. Eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ergab, daß niemals eine behördliche Meldung unter dem Namen des Bfs. bestand.

Der Bf. hielt sich somit wiederholt unter Nichtbeachtung der Meldebestimmungen im Bundes-gebiet auf. Seine Angaben zur seinem aktuellen Aufenthaltsort sind jedoch als nicht vertrauens-würdig zu betrachten, da er laut Beschwerdeschrift die Möglichkeit einer Unterkunftsnahme an anderer Adresse bekanntgegeben hat. Es ist nicht anzunehmen, daß der Bf. an seiner behaupteten Adresse für die Behörde erreichbar sein werde.

Der Bf. gab an, zum Zweck des Autoankaufs nach Österreich eingereist zu sein, in der Beschwerdeschrift dagegen wird der beabsichtigte Besuch seiner Gattin vorgebracht.

Der Bf. wurde § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG in Schubhaft genommen, der Bescheid wurde dem Bf. durch Übergabe ordnungsgemäß zugestellt.Der Bf. wurde Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Schubhaft genommen, der Bescheid wurde dem Bf. durch Übergabe ordnungsgemäß zugestellt.

Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 :

- Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Einzelfallprüfung hinsichtlich des

Vorliegens eines etwaigen Sicherungsbedarfs kommt die Behörde zu dem Schluss, dass der Bf. für ein weiteres Verfahren nicht greifbar sind und sich weiterhin im verborgenen aufhalten werde,

- der Bf. bediente sich im Verkehr mit den Behörden verschiedener Identitäten

- der Bf. wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt einschlägig straffällig

- Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel).

Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden.

Der Bf. verfügt über keine nachweisbaren ausreichenden Barmittel zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Der Bf. machte keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen.

Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keinen ordentlichen Wohnsitz begründet, er verfügt im Bundesgebiet außer seiner Gattin, von der er getrennt lebt, über keine familiäre Bindungen.

Es bestand der begründete Verdacht, daß der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren und somit seiner Abschiebung zu entziehen suchen werde.

Eine Entlassung des Bfs. aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erschien aus diesen Aspekten und aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung als nicht verfahrenssichernd.

Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens konnte geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Der Bf. versucht, durch sein Verhalten seine Abschiebung zu vereiteln. Es steht fest, dass die Behörde die Ausserlandesbringung des Bfs. tatsächlich durchsetzen kann.

Am 14.11.2023 wurde, nachdem bis dato keine Dokumente der Behörde vorgelegt wurden, über die BFA-Abteilung B/II mit der Nigerianischen Botschaft Kontakt aufgenommen und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt.

Der Bf. wird zum nächsten Termin am 24.11.2023 der Delegation der Nigerianischen Botschaft vorgeführt werden.

Da von der Nigerianischen Botschaft Heimreisezertifikate ausgestellt werden, ist die Erlangung eines solchen nicht als aussichtslos zu betrachten, solange keine definitive Absage erteilt wird und es kann somit die Effektuierung der gegen den Bf. erlassenen Rückkehrentscheidung in absehbarer Zukunft angenommen werden.

Die Ausserlandesbringung nigerianischer Staatsbürger erfolgt periodisch mittels Charterflügen.

Der Bf. wurde im Bundesgebiet mehrmals einschlägig straffällig und rechtskräftig bestraft.

Aufgrund dieser gerichtlichen Verurteilungen wurde mit Bescheid vom 9.11.2023 eine Rückkehr-entscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot von 5 Jahren erlassen.

Dieses Verfahren befindet sich im Stande der Rechtsmittelfrist.

Am 15.11.2023 langte hieramts gegenständliche Beschwerde ein.

Es wird vorgebracht, daß vom Bf. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und daß der Bf. bei eine nigerianischen Staatsbürger in Wien 21 Unterkunft nehmen könnte. Dazu stellt sich für die Behörde die Frage, warum diese angeboten wird, da der Bf. doch wie selbst angegeben, in Wien 13 bei seinem Freund wohnhaft war.

Dazu ist anzumerken, daß eine nachträgliche Bekanngabe einer möglichen Unterkunftsnahme keinesfalls eine Entlassung in ein Gelinderes Mittel rechtfertigen würde, da dies gegebenfalls mißbräuchlich verwendet wird, um der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu entgehen. Erfahrungsgemäß ist ein solches Vorgehen nach Entlassung in den meisten Fällen nicht von Erfolg gekrönt, da die Fremden danach wiederum untertauchen.

Es besteht daher die Gefahr, dass der Bf. in Kenntnis der beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung bei einer Entlassung untertauchen werde und somit ist ein Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung erkennbar.

Zum Vorwurf, daß der Bf. gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufzufordern gewesen wäre, nach Spanien zurückzukehren, wird entgegengehalten, daß dies nur unter Vorlage eines Reisepasses möglich ist. Außerdem ist dies im Falle des Bfs. weiters nicht möglich, da aufgrund der Straffälligkeit des Bfs. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in sein Heimatland, verbunden mit einem Einreiseverbot, eingeleitet wurde.Zum Vorwurf, daß der Bf. gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufzufordern gewesen wäre, nach Spanien zurückzukehren, wird entgegengehalten, daß dies nur unter Vorlage eines Reisepasses möglich ist. Außerdem ist dies im Falle des Bfs. weiters nicht möglich, da aufgrund der Straffälligkeit des Bfs. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in sein Heimatland, verbunden mit einem Einreiseverbot, eingeleitet wurde.

Das Verhalten des Bfs. lässt deutlich erkennen, daß er nicht gewillt war und ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Sein bisheriges Fehlverhalten stellt eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.

Der Bf. hat damit seine ihm innewohnende kriminelle Energie erkennen lassen.

Er hat durch sein Verhalten im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Grundinteressen der Gesellschaft am Aufrechterhalten der Volksgesundheit und des Schutzes des sozialen Friedens massiv verletzt.

Auch wenn die letzte Verurteilung bereits mehr als 8 Jahre zurückliegt, so ist diese noch nicht getilgt.

Genauso hat der Bf. deutlich erkennen lassen, daß er nicht gewillt ist, sich an gesetzliche Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen zu halten.

Der Bf. hat trotz einer erfolgten Rückkehrberatung noch keine Bereitschaft gezeigt, seine Ausreise vorzubereiten. Über die tägliche Schubhaftbetreuung wäre es dem Bf. jederzeit möglich, zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes seine Ausreisewilligkeit bekanntzugeben und ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen. Dazu zeigte sich der Bf. auch während der Anhaltung in Schubhaft über die Möglichkeit der Schubhaftbetreuung nicht bereit.

Es ist beabsichtigt, nach Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Ausstellung eines Ersatzdokumentes bzw. Vorlage seines Reisepasses den Bf. in sein Heimatland abzuschieben.“

Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.

7. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der bevollmächtigten Vertretung des BF übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt.

In ihrer Stellungnahme blieb die bevollmächtigte Vertretung des BF zusammengefasst bei der Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme in Hinblick auf § 52 Abs. 6 FPG, da der BF im Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels sei und er deshalb zur unverzüglichen Ausreise in diesen Mitgliedsstaat zu verhalten sei. Auch stelle der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weil seine letzte Verurteilung bereits 8 Jahre zurückliege.In ihrer Stellungnahme blieb die bevollmächtigte Vertretung des BF zusammengefasst bei der Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme in Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG, da der BF im Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels sei und er deshalb zur unverzüglichen Ausreise in diesen Mitgliedsstaat zu verhalten sei. Auch stelle der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weil seine letzte Verurteilung bereits 8 Jahre zurückliege.

8. Laut Mitteilung der belangten Behörde vom 21.11.2023 hat der BF entgegen seiner Ankündigung bis zu jenem Zeitpunkt der Behörde keine Dokumente übergeben. Diesbezüglich wurde nochmals aktuell im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, rückgefragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des Beschwerdeführers

2.1. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger. Es ist wahrscheinlich, dass der BF nigerianischer Staatsangehöriger ist. Der BF hat bei der Behörde kein Identitätsdokument im Original bzw. einen spanischen Aufenthaltstitel in Vorlage gebracht.

Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der Beschwerdeführer wird seit 08.11.2023 in Schubhaft angehalten.

2.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Der BF ist in Österreich jahrzehntelang unter einer somalischen Alias-Identität in Erscheinung getreten. Er war in Österreich unter seiner nigerianischen Identität nicht behördlich gemeldet.

3.2. Gegen den BF erging eine Rückkehrentscheidung. Die Entscheidung wurde dem BF am 10.11.2023 persönlich zugestellt. Sie befindet sich gegenwärtig in der Rechtsmittelfrist.

3.3. Der BF verfügt in Österreich gegenwärtig weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über nennenswertes Vermögen. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF pflegt soziale Kontakte, die ihm ein Untertauchen ermöglichen, ansonsten verfügt er lediglich über lose familiären Beziehungen.

3.4. Die Vertrauenswürdigkeit des BF ist insgesamt beeinträchtigt.

3.5. Von der Ausreisewilligkeit des BF nach Nigeria ist nicht auszugehen.

4. Zur Verhältnismäßigkeit

4.1. Der BF missachtet im Bundesgebiet Rechtsvorschriften.

4.2. Das BFA hat das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF bislang zügig geführt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes das gegenständliche Verfahren betreffend, weiters aus der Stellungnahme der Behörde vom 15.11.2023 und der Mitteilung der Behörde vom 21.11.2023 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei sowie das Grundversorgungs-Informationssystem.

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF ist offensichtlich in Besitz eines nigerianischen Reisepasses, mit dem er im September 2023 in Österreich per Flugzeug eingereist ist. In Österreich pflegt er sich jedoch nach wie vor mit einem österreichischen Führerschein lautend auf seine somalische Alias-Identität auszuweisen, wie sich aus der Anzeige vom 07.11.2023 bezüglich seine Festnahme ergibt. Seinen nigerianischen Reisepass im Original, sowie auch seinen spanischen Aufenthaltstitel hält er bewusst nach wie vor im Verborgenen, da er Kopien davon seiner bevollmächtigten Vertretung hat zukommen lassen, wie aus der Beilage zur Beschwerde ersichtlich, jedoch diese Dokumente bei der Behörde trotz Vereinbarung in der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.11.2023 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Vorlage gebracht hat (s. dazu die Mitteilung der Behörde vom 21.11.2023), weshalb die belangte Behörde auch nicht von deren Existenz auszugehen hat.

Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister.

2.2. Dass der BF seit 08.11.2023 in Schubhaft angehalten wird, geht aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei hervor.

2.3. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF (s. dazu die explizite Aussage des BF in der Einvernahme vom 07.11.2023), auch aus der Beschwerde ergeben sich keine solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF. Insbesondere ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Dass der BF jahrzehntelang unter einer somalischen Alias-Identität in Österreich aufgetreten ist, erklärt der BF selbst explizit in der Einvernahme vom 07.11.2023. Dass der BF unter seiner nigerianischen Identität nicht in Österreich gemeldet war, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Dies auch nicht nach seiner Wiedereinreise im September 2023.

Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügt.

Wo sich der BF aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden, aufgrund der bewussten Verschleierung seines Aufenthaltsortes war der BF für die Behörde somit nicht greifbar.

3.2. Die Feststellung zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des BFA vom 09.11.2023. Die Entscheidung wurde BF am 10.11.2023 persönlich zugestellt. Der Bescheid befindet sich gegenwärtig in der Rechtsmittelfrist.

3.3. Zur Feststellung hinsichtlich des gesicherten Wohnsitzes siehe oben 3.1.

Die Feststellung hinsichtlich des Vermögens des BF ergibt sich aus der Eintragung in der Anhaltedatei, dabei weist der BF einen verfügbaren Geldbetrag in der Höhe von 330.- Euro auf. Im Übrigen bestritt der BF seinen Unterhalt (auch) aus illegaler Erwerbstätigkeit als Autohändler, wie der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2023 explizit aussagte und wie sich auch aus den im Gerichtsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.02.2014 und 29.06.2015 ergibt.

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf dessen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2023. Dabei gab er an, bei einem Freund gewohnt zu haben, weshalb festgestellt werden konnte, dass der BF soziale Kontakte pflegt, die ihm ein Untertauchen ermöglichen. Hinsichtlich seiner als lediglich lose festgestellten familiären Beziehungen ist anzuführen, dass der BF selbst angegeben hat, seine Ehefrau lediglich in Niederösterreich zu besuchen und dann wieder zurück nach Wien zu kommen. Darüber hinaus unterhält der BF mit seiner Ehefrau keinen gemeinsamen Wohnsitz, was ebenso gegen eine enge familiäre Beziehung spricht, was der BF aber auch gar nicht behauptet. Weitere Familienangehörige hat der BF in Österreich nicht, die Kinder des BF sowie weitere Familienangehörige leben seinen Aussagen nach in Nigeria.

3.4. Die beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich zum einen aus seinem jahrelangen Auftreten unter einer Alias-Identität (u.a. Asylantragstellung, Eintragung im Zentralen Melderegister, Ausweisung bei Festnahme am 07.11.2023), zum anderen dem Verborgenhalten des Reisepasses im Original sowie des spanischen Aufenthaltstitels, dem Nachgehen einer illegalen Berufstätigkeit und dem Leben im Verborgenen mangels behördlicher Meldung im Bundesgebiet, wodurch er für die Behörden nicht greifbar war. Darüber hinaus war er der Behörde gegenüber nicht kooperativ, weil er seinen nigerianischen Reisepass im Original sowie auch seinen spanischen Aufenthaltstitel nach wie vor im Verborgenen hält, da er Kopien davon seiner bevollmächtigten Vertretung hat zukommen lassen, wie aus der Beilage zur Beschwerde ersichtlich, jedoch diese Dokumente bei der Behörde trotz Vereinbarung in der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.11.2023 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Vorlage gebracht hat (s. dazu die Mitteilung der Behörde vom 21.11.2023).

3.5. Die Ausreiseunwilligkeit des BF nach Nigeria ergibt sich nicht zuletzt aus der expliziten Aussage des BF im Rückkehrberatungsprotokoll vom 10.11.2023.

4. Zur Verhältnismäßigkeit

4.1. Der BF missachtete in der Vergangenheit Rechtsvorschriften (Meldevorschriften s. ZMR, Vorschriften zur Berufsausübung s. die strafgerichtlichen Urteile s.o., Verwendung von Alias-Identitäten s. das Einvernahmeprotokoll) und wurde im Bundesgebiet in der Vergangenheit bereits straffällig. Der BF stellte sogar unter einer Alias-Identität einen Asylantrag.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF geht zum einen aus dem Strafregister, zum anderen aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.11.2023 hervor.
4.1. Der BF missachtete in der Vergangenheit Rechtsvorschriften (Meldevorschriften s. ZMR, Vorschriften zur Berufsausübung s. die strafgerichtlichen Urteile s.o., Verwendung von Alias-Identitäten s. das Einvernahmeprotokoll) und wurde im Bundesgebiet in der Vergangenheit bereits straffällig. Der BF stellte sogar unter einer Alias-Identität einen Asylantrag., Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF geht zum einen aus dem Strafregister, zum anderen aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.11.2023 hervor.

4.2. Wie sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.11.2023 ergibt, musste wegen des Nichtvorlegens eines Reisepasses im Original das HRZ-Verfahren für den BF gestartet werden. Der BF wird am 24.11.2023 der Delegation der nigerianischen Botschaft zum Zweck der Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass das BFA das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF bislang zügig geführt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

3.1.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).

In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits vor Anordnung der Schubhaft zu rechnen, zumal der BF sich unter falscher Identität auswies und seinen Identitätsnachweis im Original vor der Behörde verborgen hielt, Heimreisezertifikate seitens der nigerianischen Botschaft grundsätzlich ausgestellt werden und Abschiebungen nach Nigeria laufend stattfinden.

3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, und Z 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, und Ziffer 9, FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war für die Behörde in der Vergangenheit nicht greifbar, er verfügte über keine Meldeadresse, aktuell ist er behördlich nicht gemeldet, er verschleierte seine wahre Identität auch durch die Verwendung von Alias-Identitäten. Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war für die Behörde in der Vergangenheit nicht greifbar, er verfügte über keine Meldeadresse, aktuell ist er behördlich nicht gemeldet, er verschleierte seine wahre Identität auch durch die Verwendung von Alias-Identitäten. Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt – wie oben ausgeführt – zwar über Familienmitglieder in Form einer Ehefrau im Bundesgebiet, der familiäre Kontakt zu dieser ist jedoch wie beschrieben als lose zu bezeichnen. Soziale Bindungen weist der BF lediglich in Form eines Freundeskreises auf, der ihm das Untertauchen ermöglichte. Hinsichtlich seines Wohnsitzes kann gegenwärtig – wie oben dargelegt - nicht von einem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Der BF ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der BF ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des BF in Österreich gemindert, vielmehr hat offensichtlich der Freundeskreis des BF bereits in der Vergangenheit das Leben des BF im Untergrund ermöglicht, sodass er für die Behörde nur zufällig greifbar war.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt – wie oben ausgeführt – zwar über Familienmitglieder in Form einer Ehefrau im Bundesgebiet, der familiäre Kontakt zu dieser ist jedoch wie beschrieben als lose zu bezeichnen. Soziale Bindungen weist der BF lediglich in Form eines Freundeskreises auf, der ihm das Untertauchen ermöglichte. Hinsichtlich seines Wohnsitzes kann gegenwärtig – wie oben dargelegt - nicht von einem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Der BF ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der BF ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des BF in Österreich gemindert, vielmehr hat offensichtlich der Freundeskreis des BF bereits in der Vergangenheit das Leben des BF im Untergrund ermöglicht, sodass er für die Behörde nur zufällig greifbar war.

Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Der BF war bis zu seiner Festnahme am 07.11.2023 untergetaucht, wodurch er für die Behörde nicht greifbar war. In Österreich lebt zwar eine Familienangehörige des Beschwerdeführers, jedoch besteht zu jener nur loser Kontakt, er hat möglicherweise Freunde, verfügt aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und ist nicht gesichert ausreisewillig. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht sozial und nicht wesentlich familiär verankert. Er geht keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach, verfügt weder über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Der BF missachtete in der Vergangenheit Rechtsvorschriften. Der BF reiste immer wieder illegal in Österreich ein und stellte sogar unter einer Alias-Identität einen Asylantrag.

Insgesamt ließ sein festgestelltes Verhalten die Annahme zu, dass sich der BF in Folge der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren würde.

Somit kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als es das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. die Außerlandesbringung des BF – wie oben dargestellt - zügig und kontinuierlich führt. Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als es das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. die Außerlandesbringung des BF – wie oben dargestellt - zügig und kontinuierlich führt.

Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Wie oben dargelegt war der BF für die Behörde nicht immer greifbar. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. 3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Wie oben dargelegt war der BF für die Behörde nicht immer greifbar. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde.

Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

3.1.10. Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.10. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.


Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
, Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht.3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Die Abschiebung des BF ist zeitnah vorgesehen. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).Die Abschiebung des BF ist zeitnah vorgesehen. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).

3.2.3. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des BF sowie des angeführten Zeugen konnte daher unterbleiben.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W154.2281261.1.00

Im RIS seit

01.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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