TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/28 W235 2270953-1

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Entscheidungsdatum

28.11.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W235 2270953-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2023, Zl. 1330454409-223355951, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2023, Zl. 1330454409-223355951, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a und 57 AsylG sowie § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a und 57 AsylG sowie Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die durchgeführte Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 08.2022 in Bulgarien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 13).Die durchgeführte Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 08.2022 in Bulgarien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 13).

1.2. Am 23.10.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und über keine Familienangehörigen in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union verfüge. Der Beschwerdeführer sei 2021 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und habe in der Folge ein Jahr in der Türkei verbracht. Von der Türkei aus reiste er weiter nach Bulgarien, wo er von der Polizei angehalten worden sei und seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Nach einem Aufenthalt von einem Monat in Bulgarien sei er über Serbien und Ungarn weiter nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer wolle seine Frau und seine Kinder nach Österreich holen.

Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 23.10.2022 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 35). Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 23.10.2022 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 35).

1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.11.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. 1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.11.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 22.11.2022 lehnte die bulgarische Dublinbehörde das österreichische Wiederaufnahmegesuch ab und gab bekannt, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien am XXXX 11.2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden war (vgl. AS 47). Mit Schreiben vom 22.11.2022 lehnte die bulgarische Dublinbehörde das österreichische Wiederaufnahmegesuch ab und gab bekannt, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien am römisch 40 11.2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden war vergleiche AS 47).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 15.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da ihm Bulgarien internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am selben Tag übergeben (vgl. AS 67). Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 15.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da ihm Bulgarien internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am selben Tag übergeben vergleiche AS 67).

1.4. Am 29.12.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er einvernahmefähig sei. Er sei seit 2015 Diabetiker, nehme Medikamente und spritze Insulin. Er habe monatlich eine ärztliche Kontrolle und kontrolliere auch täglich seinen Zuckerwert, damit die Medikamente auf ihn eingestellt werden könnten. Am XXXX 01.2023 habe er seinen nächsten Arzttermin. Sonst habe er keine gesundheitlichen Beschwerden; er sei nur manchmal vergesslich. Bei seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt, außer betreffend die Aufenthaltsdauer in der Türkei. Er sei von 2013 bis 2022 in der Türkei gewesen. Dann sei der Beschwerdeführer von XXXX 07.2022 bis XXXX 10.2022 in Bulgarien gewesen. Er habe in Österreich einen Onkel, zu dem allerdings weder eine finanzielle Abhängigkeit noch eine besonderes enge Beziehung bestehe. Sonstige Bezugspersonen gebe es ebenfalls nicht. 1.4. Am 29.12.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er einvernahmefähig sei. Er sei seit 2015 Diabetiker, nehme Medikamente und spritze Insulin. Er habe monatlich eine ärztliche Kontrolle und kontrolliere auch täglich seinen Zuckerwert, damit die Medikamente auf ihn eingestellt werden könnten. Am römisch 40 01.2023 habe er seinen nächsten Arzttermin. Sonst habe er keine gesundheitlichen Beschwerden; er sei nur manchmal vergesslich. Bei seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt, außer betreffend die Aufenthaltsdauer in der Türkei. Er sei von 2013 bis 2022 in der Türkei gewesen. Dann sei der Beschwerdeführer von römisch 40 07.2022 bis römisch 40 10.2022 in Bulgarien gewesen. Er habe in Österreich einen Onkel, zu dem allerdings weder eine finanzielle Abhängigkeit noch eine besonderes enge Beziehung bestehe. Sonstige Bezugspersonen gebe es ebenfalls nicht.

In Bulgarien sei er in einem Camp gewesen und habe einen Asylantrag gestellt. Bei der Ankunft sei der Beschwerdeführer von der Polizei angehalten und geschlagen worden. Dann seien Journalisten gekommen, worauf hin die Polizei die Flüchtlinge gut behandelt habe. Danach habe sie die Polizei in ein Lager gebracht und wieder geschlagen. Bis zum nächsten Tag um 17:00 Uhr hätten sie nichts zu essen und zu trinken bekommen. Sie hätten auch das WC nicht aufsuchen dürfen. In der Folge seien sie in ein Gefängnis gebracht worden und hätten neue Kleidung bekommen. Der Beschwerdeführer habe seine Medikamente dabeigehabt und gesagt, dass er Diabetiker sei. „Sie“ hätten seine Medikamente weggeworfen. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer beim Arzt gewesen, der ihm gesagt habe, dass er die Medikamente derzeit nicht habe. Daher habe der Beschwerdeführer einen Monat ohne seine Medikamente verbringen müssen. Nach einem Monat sei er in ein Camp gebracht worden und sei dort gleich zur Information gegangen, wo ihm gesagt worden sei, dass am Dienstag und am Donnerstag ein Arzt anwesend sei. Dann sei er am nächsten Dienstag zum Arzt gegangen, der die Medikamente auch nicht gehabt habe. Dieser Arzt habe dem Beschwerdeführer eine Überweisung gegeben. Er habe jedoch erst zwei Wochen später einen Termin erhalten. Als er dort gewesen sei, hätten sie ihm gesagt, dass sie keinen Dolmetscher hätten und hätten seinen Termin verschoben. Der Beschwerdeführer sei nicht medizinisch behandelt worden. Bevor der Beschwerdeführer Bulgarien verlassen habe, habe er gehört, dass er dort einen „Aufenthalt“ habe. Aber er habe nicht dort bleiben wollen, nachdem er gesehen habe, wie er behandelt worden sei. Vom „Aufenthalt“ in Bulgarien habe er erfahren als er schon in Österreich gewesen sei. Seine Freunde aus Bulgarien hätten ihn angerufen und ihm gesagt, dass er einen „Aufenthalt“ bekommen habe. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Bulgarien. Er sage die Wahrheit. Der Beschwerdeführer sei [in Bulgarien] bei einer Menschenrechtsorganisation gewesen, die ihm gesagt habe, sie könnten ihm seine Medikamente geben, aber er müsse die Hälfte der Kosten selbst bezahlen. Das habe er aber nicht gekonnt, weil er kein Geld gehabt habe. Die medizinische Behandlung in Bulgarien sei gleich null. Es sei ein Unterschied zu Österreich. Hier sei er gleich für eine Woche stationär in einem Krankenhaus aufgenommen worden. Zu den ausgefolgten Länderinformationen zu Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, er wolle keine Stellungnahme abgeben, weil was er dort erlebt habe, genüge ihm. Als er in Bulgarien gewesen sei, habe er eine Wohnung mieten wollen, aber „sie“ hätten gesagt, „sie“ würden keine Syrier nehmen. Auch habe das bulgarische Volk gegen Flüchtlinge demonstriert. Die Wohnung hätte der Beschwerdeführer gemeinsam mit vier bis fünf Leuten nehmen wollen. Dann hätte er sich auch einen Job gesucht.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer neben seinem syrischen Personalausweis nachstehende verfahrensrelevante Unterlagen vor:

?        Aufenthaltsbestätigung eines Klinikums vom XXXX 11.2022 bis XXXX 11.2022;? Aufenthaltsbestätigung eines Klinikums vom römisch 40 11.2022 bis römisch 40 11.2022;

?        Ambulanzprotokoll eines Klinikums vom XXXX 11.2022 mit der Diagnose Diabetes mellitus Typ 2, Verdacht auf Diabetes mellitus Typ 1, dem weiters zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand und in einem normalen Ernährungszustand befindet;? Ambulanzprotokoll eines Klinikums vom römisch 40 11.2022 mit der Diagnose Diabetes mellitus Typ 2, Verdacht auf Diabetes mellitus Typ 1, dem weiters zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand und in einem normalen Ernährungszustand befindet;

?        vorläufiger Entlassungsbrief eines Klinikums vom XXXX 11.2022 mit der Diagnose Verdacht auf Diabetes mellitus Typ LADA mit typisch klinischen Symptomen;? vorläufiger Entlassungsbrief eines Klinikums vom römisch 40 11.2022 mit der Diagnose Verdacht auf Diabetes mellitus Typ LADA mit typisch klinischen Symptomen;

?        Diabetes-Ambulanzprotokoll eines Klinikums vom XXXX 12.2022, dem unter anderem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die prandiale Insulintherapie ablehnte und die Tabletten nur teilweise eingenommen hat und zwar angeblich, weil er diese nicht bekommen hat (vgl. AS 111) und ? Diabetes-Ambulanzprotokoll eines Klinikums vom römisch 40 12.2022, dem unter anderem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die prandiale Insulintherapie ablehnte und die Tabletten nur teilweise eingenommen hat und zwar angeblich, weil er diese nicht bekommen hat vergleiche AS 111) und

?        Diabetes-Ambulanzprotokoll eines Klinikums vom XXXX 03.2023 mit der Diagnose Diabetes mellitus Typ LADA, insulinpflichtig und der Empfehlung einer ärztlichen Kontrolle alle drei Monate ? Diabetes-Ambulanzprotokoll eines Klinikums vom römisch 40 03.2023 mit der Diagnose Diabetes mellitus Typ LADA, insulinpflichtig und der Empfehlung einer ärztlichen Kontrolle alle drei Monate

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt III. die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch drei. die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Wiederholung des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er detailliert geschildert habe, wie sein Aufenthalt in Bulgarien verlaufen sei. Er sei von den Behörden unmenschlich behandelt und ihm sei die medizinische Versorgung verwehrt worden. Das Bundesamt hätte im gegenständlichen Fall angesichts der de facto nicht existenten Integrationsleistungen in Bulgarien konkret prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wäre und eine Arbeit finden könnte. Der Beschwerdeführer leide an Diabetes mellitus Typ LADA und hätte das Bundesamt prüfen müssen, ob in Bulgarien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und ob diese zur Behandlung der vorliegenden Erkrankung angemessen seien. Unter Verweis auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ohne Arbeit keine finanziellen Mittel hätte um die Krankenversicherung und die Medikamente zur Behandlung seiner Erkrankung zu bezahlen. Aus den vorgelegten Befunden gehe hervor, dass der Beschwerdeführer auf Medikamente eingestellt sei und eine Kontrolle beim Hausarzt alle drei Monate empfohlen werde. Die belangte Behörde hätte konkret prüfen müssen, ob die benötigten Medikamente in Bulgarien erhältlich und auch für den Beschwerdeführer zugänglich und finanzierbar seien.

Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien selektiv und unausgewogen ausgewertet worden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass es für Personen mit internationalem Schutz keinerlei Integrationshilfe gebe. Dies habe zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage seien, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.08.2019 sowie aus einem Bericht von ECRI vom Oktober 2022 und führte hierzu aus, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zum Schluss hätte kommen müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Der Beschwerdeführer wäre im Fall der Rückkehr nach Bulgarien weiter den alarmierenden Lebensbedingungen ausgesetzt, den Menschen mit internationalem Schutzstatus dort vorfinden würden. Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien selektiv und unausgewogen ausgewertet worden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass es für Personen mit internationalem Schutz keinerlei Integrationshilfe gebe. Dies habe zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage seien, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.08.2019 sowie aus einem Bericht von ECRI vom Oktober 2022 und führte hierzu aus, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zum Schluss hätte kommen müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Der Beschwerdeführer wäre im Fall der Rückkehr nach Bulgarien weiter den alarmierenden Lebensbedingungen ausgesetzt, den Menschen mit internationalem Schutzstatus dort vorfinden würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Von Syrien aus reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in die Türkei, wo er in der Folge ca. neun Jahre verbrachte. Im Juli 2022 begab er sich nach Bulgarien, wo der Beschwerdeführer am XXXX 08.2022 einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde ihm am XXXX 11.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Trotz aufrechtem Status als subsidiär Schutzberechtigter begab sich der Beschwerdeführer nach einem ca. zweieinhalbmonatigen Aufenthalt in Bulgarien unrechtmäßig über Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Von Syrien aus reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in die Türkei, wo er in der Folge ca. neun Jahre verbrachte. Im Juli 2022 begab er sich nach Bulgarien, wo der Beschwerdeführer am römisch 40 08.2022 einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde ihm am römisch 40 11.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Trotz aufrechtem Status als subsidiär Schutzberechtigter begab sich der Beschwerdeführer nach einem ca. zweieinhalbmonatigen Aufenthalt in Bulgarien unrechtmäßig über Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet seit ca. 15 Jahren an Diabetes. In Österreich wurde die Diagnose Diabetes mellitus Typ LADA, insulinpflichtig, gestellt und die Empfehlung einer ärztlichen Kontrolle alle drei Monate ausgesprochen. Zur Feststellung dieser Diagnose befand sich der Beschwerdeführer von XXXX 11.2022 bis XXXX 11.2022 in stationärer Behandlung eines Klinikums. Da der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2023 untergetaucht ist, kann nicht festgestellt werden, ob er aktuell in medikamentöser Hinsicht behandlungsbedürftig ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer die empfohlenen, in Abständen von drei Monaten durchzuführenden ärztlichen Kontrollen wahrnimmt bzw. wahrgenommen hat. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt ist. In Bulgarien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Zwar müssen Schutzberechtigte ab Statuszuerkennung ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst entrichten, allerdings leisten NGOs auch für Schutzberechtigte Unterstützung wie beispielsweise die Registrierung beim praktischen Arzt. In einer Gesamtbetrachtung wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.Der Beschwerdeführer leidet seit ca. 15 Jahren an Diabetes. In Österreich wurde die Diagnose Diabetes mellitus Typ LADA, insulinpflichtig, gestellt und die Empfehlung einer ärztlichen Kontrolle alle drei Monate ausgesprochen. Zur Feststellung dieser Diagnose befand sich der Beschwerdeführer von römisch 40 11.2022 bis römisch 40 11.2022 in stationärer Behandlung eines Klinikums. Da der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2023 untergetaucht ist, kann nicht festgestellt werden, ob er aktuell in medikamentöser Hinsicht behandlungsbedürftig ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer die empfohlenen, in Abständen von drei Monaten durchzuführenden ärztlichen Kontrollen wahrnimmt bzw. wahrgenommen hat. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt ist. In Bulgarien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Zwar müssen Schutzberechtigte ab Statuszuerkennung ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst entrichten, allerdings leisten NGOs auch für Schutzberechtigte Unterstützung wie beispielsweise die Registrierung beim praktischen Arzt. In einer Gesamtbetrachtung wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

In Österreich ist ein Onkel des Beschwerdeführers aufhältig. Mit diesem Onkel lebte der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Ebenso wenig liegt eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel vor. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebte von der Antragstellung am 22.10.2022 bis zu seinem Untertauchen am 25.05.2023 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 26.05.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist bzw. war nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebte während seines Aufenthalts von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration des Beschwerdeführers wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Lage in Bulgarien betreffend Schutzberechtigte:

Zur Lage in Bulgarien betreffend Schutzberechtigte wurden auf den Seiten 9 bis 13 des angefochtenen Bescheides Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

Anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Identitätsdokument mit fünf Jahren Gültigkeit. Damit kommen ihnen von wenigen Ausnahmen abgesehen dieselben Rechte zu wie bulgarischen Staatsbürgern. Subsidiär (oder humanitär) Schutzberechtigte erhalten ein Identitätsdokument mit drei Jahren Gültigkeit und damit dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels (AIDA 2.2022).

Seit 2013 und bis einschließlich 2021 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, Berichten zufolge auf ein Minimum gesunken ist (AIDA 2.2022).

Ein rechtlicher Rahmen für Integration, der Integrationserlass, wurde zwar 2016 verabschiedet, aber er blieb bis zu seiner Aufhebung im Jahr 2017 ungenutzt, da keine der 265 Gemeinden daran teilnahm. Im Juli 2017 wurde schließlich ein neues Dekret verabschiedet, das im Wesentlichen die Bestimmungen seines Vorgängers wiederholte. Nach Bemühungen des UNHCR, des Flüchtlingsrats und des Roten Kreuzes mit Unterstützung der Asylbehörde SAR, stellten die Bezirke Vitosha und Oborishte (Gemeinde Sofia) im Jahr 2021 Integrationshilfen für 83 Personen zur Verfügung, von denen die Mehrheit Familien waren, aber auch zwei Personen mit Einzelstatus (AIDA 2.2022).

Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten (AIDA 2.2022; vgl. SFH 30.8.2019). Die Begünstigten haben akute Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, da es bei der Eintragung in das Melderegister einen rechtlichen Widerspruch gibt. Für den Abschluss eines Mietvertrags ist der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich, doch können keine Ausweisdokumente ausgestellt werden, wenn die Person keinen Wohnsitz angibt (SFH 30.8.2019; vgl. AIDA 2.2022). Die Situation hat sich noch dadurch verschärft, dass der SAR den Begünstigten untersagt hat, die Adresse des Aufnahmezentrums, in dem sie sich während des Asylverfahrens aufgehalten haben, als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben. Dies führte zu korrupten Praktiken mit fiktiven Adressen oder Mietverträgen, um Ausweisdokumente zu erhalten (AIDA 2.2022). Eine ähnlich widersprüchliche Situation ergibt sich hinsichtlich der Anforderungen für den Zugang zu Sozialhilfe (SFH 30.8.2019). Ende 2021 waren 212 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 2.2022).Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten (AIDA 2.2022; vergleiche SFH 30.8.2019). Die Begünstigten haben akute Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, da es bei der Eintragung in das Melderegister einen rechtlichen Widerspruch gibt. Für den Abschluss eines Mietvertrags ist der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich, doch können keine Ausweisdokumente ausgestellt werden, wenn die Person keinen Wohnsitz angibt (SFH 30.8.2019; vergleiche AIDA 2.2022). Die Situation hat sich noch dadurch verschärft, dass der SAR den Begünstigten untersagt hat, die Adresse des Aufnahmezentrums, in dem sie sich während des Asylverfahrens aufgehalten haben, als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben. Dies führte zu korrupten Praktiken mit fiktiven Adressen oder Mietverträgen, um Ausweisdokumente zu erhalten (AIDA 2.2022). Eine ähnlich widersprüchliche Situation ergibt sich hinsichtlich der Anforderungen für den Zugang zu Sozialhilfe (SFH 30.8.2019). Ende 2021 waren 212 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 2.2022).

Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren (BCRM o.D). Der Caritas zufolge besteht Zugang zu Gemeindewohnungen nur, wenn mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsbürger ist, weswegen Schutzberechtigte üblicherweise keinen Zugang zu diesen Wohnungen hätten (Caritas o.D.a). Laut dem Bulgarian Council on Refugees and Migrants sind in den Gemeinden Burgas und Ruse für den Zugang zu Gemeindewohnungen eine Adressregistrierung sowie ein ständiger Wohnsitz in der Gemeinde während der letzten fünf Jahre erforderlich, während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D).

Betreffend staatlicher sozialer Unterstützungsleistungen sind Schutzberechtigte bulgarischen Staatsbürgern gleichgestellt (BCRM o.D). So haben sie die Möglichkeit, sich an das zuständige Social Assistance Directorate (SAD) der Social Assistance Agency (SAA) am Ort ihrer Wohnsitzmeldung zu wenden. Es gibt dort verschiedene Formen der Unterstützung. Zum einen die monatliche bzw. einmalige oder zielgerichtete Sozialzulage (Monthly, one-off or target social allowance). Diese muss im SAD beantragt werden und ein Sozialarbeiter bewertet die Situation des Betreffenden unter seiner momentanen Adresse. Dabei werden Einkommen, Alter, Familienstand, Besitz, Gesundheitszustand usw. miteinkalkuliert. Die andere Möglichkeit sind kommunale Sozialleistungen für Anwohner (Resident-type community social services), die auch Zugang zu temporären Wohnstrukturen und Notfallzentren umfassen. Dazu muss man ebenfalls in der Wohnsitzgemeinde einen Antrag stellen. Auch hier wird die individuelle Situation bewertet und anhand dieser Bewertung vom SAD ein sogenanntes 'order for accommodation' erlassen. Eine weitere Möglichkeit sind finanzielle Leistungen für Familien (Family allowances), die unter einem bestimmten Pro-Kopf-Einkommen liegen. Auch diese müssen beantragt werden. Da die Schutzberechtigten im Gesetz über Kinderzulagen nicht explizit als Empfangsberechtigte aufgeführt sind, kann es passieren, dass ihnen diese Sozialleistungen verweigert werden. Deshalb empfiehlt die Caritas Bulgarien bei diesem Anliegen, sich an einen Sozialarbeiter bzw. das Bulgarian Helsinki Committee zu wenden. Zuletzt besteht rein theoretisch die Möglichkeit einen Integrationsvertrag mit der Wohnsitzgemeinde abzuschließen (Caritas o.D.b).

Beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen sind die Betroffenen in der Praxis mit diversen Sonderregelungen (z.B. Dolmetscher, soziale Vermittlung) konfrontiert. Weiters bedeuten die umfangreiche Bürokratie und weitere Formalitäten bei Einreichung des Antrags auf Sozialhilfe, die selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden sind, weitere Probleme. Maßgeschneiderte Vermittlung und Hilfestellung können durch zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs) geleistet werden, die aber nicht immer verfügbar sind (AIDA 2.2022).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung sind übliche Probleme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 2.2022).

Ab Statuszuerkennung müssen Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge, die bis dahin von SAR entrichtet worden sind, selbst bezahlen. Das sind mindestens BGN 44,80 (ca. EUR 22,90) monatlich für arbeitslos gemeldete Personen (AIDA 2.2022). Dies führt dazu, dass viele Personen mit Schutzstatus ohne Versicherung bleiben. Wenn sie die Prämien nicht zahlen können, müssen sie die gesamten Behandlungskosten tragen (SFH 30.8.2019). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe 'out of Pocket'-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021).

Mehrere NGOs leisten in Bulgarien für Asylwerber aber auch für Schutzberechtigte Unterstützung. Das Bulgarian Red Cross (BRC) betreibt den sogenannten Refugee-Migrant Service (RMS), welcher seit 1997 in der Flüchtlingsintegration tätig ist. Die Organisation verfügt über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten und bietet Asylwerbern, humanitär Aufenthaltsberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und abgelehnten Asylwerbern Geld- und Sachleistungen (BRC o.D.).

Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungsservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit bietet (Caritas o.D.c). Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte ‘Refugee and Migrant Integration Center Sveta Anna‘ in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (Caritas o.D.d). Daneben leisten das Bulgarian Helsinki Committee, Foundation for Access to Rights und das Centre for Legal Aid 'Voice in Bulgaria' rechtliche Hilfe (RBG o.D.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Bulgarien umfassend festgestellt, und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien zukommen, wie beispielsweise die Ausstellung eines Identitätsdokuments mit dreijähriger Gültigkeit, die Unterbringung in kommunalen Wohnungen und Zugang zu staatlicher sozialer Unterstützung.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien als subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Bulgarien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien, zu seinem Aufenthalt in der Türkei, zur Weiterreise nach Bulgarien, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet über Serbien und Ungarn sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 aus Syrien ausgereist und sich in der Folge ca. neun Jahre in der Türkei aufgehalten hat, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt. Widersprüchlich hierzu brachte er in der Erstbefragung vor, dass er 2021 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist und in der Folge ein Jahr in der Türkei verbracht hat. Das Bundesverwaltungsgericht folgt hier den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, da dieser von sich aus angegeben hat, er habe in der Erstbefragung betreffend die Aufenthaltsdauer in der Türkei nicht die Wahrheit gesagt. Ferner findet sich ein weiterer Widerspruch des Beschwerdeführers zwischen seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme und zwar betreffend die Aufenthaltsdauer in Bulgarien (ein Monat [Erstbefragung] vs. von XXXX 07.2022 bis XXXX 10.2022 [Einvernahme]). Aufgrund der Daten der Asylantragstellungen in Bulgarien ( XXXX 08.2022) und Österreich (22.10.2022) folgt das Bundesverwaltungsgericht auch hier den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt. 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien, zu seinem Aufenthalt in der Türkei, zur Weiterreise nach Bulgarien, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet über Serbien und Ungarn sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 aus Syrien ausgereist und sich in der Folge ca. neun Jahre in der Türkei aufgehalten hat, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt. Widersprüchlich hierzu brachte er in der Erstbefragung vor, dass er 2021 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist und in der Folge ein Jahr in der Türkei verbracht hat. Das Bundesverwaltungsgericht folgt hier den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, da dieser von sich aus angegeben hat, er habe in der Erstbefragung betreffend die Aufenthaltsdauer in der Türkei nicht die Wahrheit gesagt. Ferner findet sich ein weiterer Widerspruch des Beschwerdeführers zwischen seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme und zwar betreffend die Aufenthaltsdauer in Bulgarien (ein Monat [Erstbefragung] vs. von römisch 40 07.2022 bis römisch 40 10.2022 [Einvernahme]). Aufgrund der Daten der Asylantragstellungen in Bulgarien ( römisch 40 08.2022) und Österreich (22.10.2022) folgt das Bundesverwaltungsgericht auch hier den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX 08.2022 in Bulgarien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch selbst vorgebracht. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien gründet auf dem Schreiben der bulgarischen Dublinbehörde vom 22.11.2022. Der Beschwerdeführer räumte zwar ein, dass er in Bulgarien einen „Aufenthalt“ hätte, jedoch findet sich auch in diesem Teil des Vorbringens ein Widerspruch. Zunächst gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nämlich an, bevor er Bulgarien verlassen habe, habe er gehört, dass er dort einen „Aufenthalt“ habe, änderte seine Aussage im Verlauf der Einvernahme allerdings ab, indem er vorbrachte, vom „Aufenthalt“ in Bulgarien habe er erfahren, als er schon in Österreich gewesen sei. Seine Freunde aus Bulgarien hätten ihn angerufen und ihm gesagt, dass er einen „Aufenthalt“ habe (vgl. AS 95). Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 08.2022 in Bulgarien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch selbst vorgebracht. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien gründet auf dem Schreiben der bulgarischen Dublinbehörde vom 22.11.2022. Der Beschwerdeführer räumte zwar ein, dass er in Bulgarien einen „Aufenthalt“ hätte, jedoch findet sich auch in diesem Teil des Vorbringens ein Widerspruch. Zunächst gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nämlich an, bevor er Bulgarien verlassen habe, habe er gehört, dass er dort einen „Aufenthalt“ habe, änderte seine Aussage im Verlauf der Einvernahme allerdings ab, indem er vorbrachte, vom „Aufenthalt“ in Bulgarien habe er erfahren, als er schon in Österreich gewesen sei. Seine Freunde aus Bulgarien hätten ihn angerufen und ihm gesagt, dass er einen „Aufenthalt“ habe vergleiche AS 95).

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Diesbezüglich ist zunächst auf die bereits aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen, was nicht unbedingt zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit beiträgt. Betreffend seinen Aufenthalt in Bulgarien führte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung aus, dass er in Bulgarien von der Polizei angehalten worden sei und seine Fingerabdrücke abgeben habe müssen (vgl. AS 11). Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt steigerte er dieses Vorbringen dahingehend, indem er nunmehr angab, im Zuge der Anhaltung von der Polizei geschlagen worden zu sein. Als Journalisten gekommen seien, sei er gut behandelt worden. Dann sei er in ein Lager gebracht und wieder geschlagen worden. Bis zum nächsten Tag um 17:00 Uhr habe er nichts zu essen und zu trinken bekommen und habe auch das WC nicht aufsuchen dürfen. Dann sei er in ein Gefängnis gebracht worden, wo er neue Kleider bekommen habe (vgl. AS 95). Zu diesem Teil des Vorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diese Angaben nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – nämlich bei der Erstbefragung – erstattet hat, sondern erst mehr als zwei Monate später bei der Einvernahme vor dem Bundesamt. Es wäre wohl zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung angibt, dass er von der bulgarischen Polizei geschlagen wurde (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Diesbezüglich ist zunächst auf die bereits aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen, was nicht unbedingt zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit beiträgt. Betreffend seinen Aufenthalt in Bulgarien führte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung aus, dass er in Bulgarien von der Polizei angehalten worden sei und seine Fingerabdrücke abgeben habe müssen vergleiche AS 11). Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt steigerte er dieses Vorbringen dahingehend, indem er nunmehr angab, im Zuge der Anhaltung von der Polizei geschlagen worden zu sein. Als Journalisten gekommen seien, sei er gut behandelt worden. Dann sei er in ein Lager gebracht und wieder geschlagen worden. Bis zum nächsten Tag um 17:00 Uhr habe er nichts zu essen und zu trinken bekommen und habe auch das WC nicht aufsuchen dürfen. Dann sei er in ein Gefängnis gebracht worden, wo er neue Kleider bekommen habe vergleiche AS 95). Zu diesem Teil des Vorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diese Angaben nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – nämlich bei der Erstbefragung – erstattet hat, sondern erst mehr als zwei Monate später bei der Einvernahme vor dem Bundesamt. Es wäre wohl zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung angibt, dass er von der bulgarischen Polizei geschlagen wurde vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen im Wesentlichen auf seinen Angaben sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er seit ca. 15 Jahren an Diabetes leide. Aus dem Diabetes-Ambulanzprotokoll eines Klinikums vom XXXX 03.2023 ist die Diagnose Diabetes mellitus Typ LADA, insulinpflichtig, ersichtlich und wurde eine ärztliche Kontrolle alle drei Monate empfohlen. Dass sich der Beschwerdeführer zur Feststellung dieser Diagnose von XXXX 11.2022 bis XXXX 11.2022 in stationärer Behandlung befand, basiert auf der vorgelegten Aufenthaltsbestätigung eines Klinikums. Die beiden Negativfeststellungen, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer aktuell in medikamentöser Hinsicht behandlungsbedürftig ist sowie, ob er die empfohlenen ärztlichen Kontrollen wahrnimmt bzw. wahrgenommen hat, ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2023 untergetaucht ist und sohin diesbezüglich keine Informationen vorliegen. Allerdings wird die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt ist, da er wohl kaum untergetaucht wäre, würde er akut medizinische Behandlung benötigen. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung sowie zur Behandelbarkeit von Krankheiten in Bulgarien gründen auf den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus angab, sonst keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen, zu treffen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen im Wesentlichen auf seinen Angaben sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er seit ca. 15 Jahren an Diabetes leide. Aus dem Diabetes-Ambulanzprotokoll eines Klinikums vom römisch 40 03.2023 ist die Diagnose Diabetes mellitus Typ LADA, insulinpflichtig, ersichtlich und wurde eine ärztliche Kontrolle alle drei Monate empfohlen. Dass sich der Beschwerdeführer zur Feststellung dieser Diagnose von römisch 40 11.2022 bis römisch 40 11.2022 in stationärer Behandlung befand, basiert auf der vorgelegten Aufenthaltsbestätigung eines Klinikums. Die beiden Negativfeststellungen, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer aktuell in medikamentöser Hinsicht behandlungsbedürftig ist sowie, ob er die empfohlenen ärztlichen Kontrollen wahrnimmt bzw. wahrgenommen hat, ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2023 untergetaucht ist und sohin diesbezüglich keine Informationen vorliegen. Allerdings wird die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt ist, da er wohl kaum untergetaucht wäre, würde er akut medizinische Behandlung benötigen. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung sowie zur Behandelbarkeit von Krankheiten in Bulgarien gründen auf den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus angab, sonst keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen, zu treffen.

Die weiteren Feststellungen zum in Österreich aufhältigen Onkel des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er in Österreich einen Onkel habe, zu dem weder eine finanzielle Abhängigkeit noch eine besonders enge Beziehung bestehe (vgl. AS 94). Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts wurde nicht einmal im Ansatz vorgebracht. Da der Beschwerdeführer weiters angab, dass es sonstige Bezugspersonen nicht gebe, war festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen. Die weiteren Feststellungen zum in Österreich aufhältigen Onkel des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er in Österreich einen Onkel habe, zu dem weder eine finanzielle Abhängigkeit noch eine besonders enge Beziehung bestehe vergleiche AS 94). Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts wurde nicht einmal im Ansatz vorgebracht. Da der Beschwerdeführer weiters angab, dass es sonstige Bezugspersonen nicht gebe, war festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Strafregister. Dass der Beschwerdeführer seit 26.05.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.11.2023. Die weiteren Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit beruhen auf der Einsicht in das GVS-Register, demzufolge der Beschwerdeführer als „aktiv“ und nicht erwerbstätig gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Auch diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet.

2.2. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Bulgarien stammen vom 13.06.2022 und beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Bulgarien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die (subsidiär) Schutzberechtigten in Bulgarien zukommen – Gleichstellung mit bulgarischen Staatsangehörigen betreffend staatliche soziale Unterstützungsleistungen, Zugang zum Arbeitsmarkt, Erhalt eines Identitätsdokuments mit dreijähriger Gültigkeit - umfassend dargelegt. Allerdings wird auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Bulgarien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Bulgarien zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Bulgarien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer gab zu den Länderinformationen zu Bulgarien mit der Begründung, was er dort erlebt habe, genüge ihm, keine Stellungnahme ab. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. In der Beschwerde wurde lediglich darauf verwiesen, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen selektiv und unausgewogen ausgewertet worden seien. Wenn ausgeführt wird, dass berücksichtigt hätte werden müssen, dass es für Personen mit internationalem Schutz keinerlei Integrationshilfe gebe, ist auf Seite 10 im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wo in den Länderfeststellungen die nur spärlich vorhandenen Integrationshilfen sehr wohl thematisiert werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerde selbst auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid verweist und diese für ihre eigene Argumentation heranzieht. Die von der Beschwerde in das Verfahren eingeführten Berichte von ECRI sowie von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wurden ebenso vom Bundesamt als Quellen herangezogen. An dieser Stelle wird neuerlich erwähnt, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und – trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Schutzberechtigte – auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen – etwa bei der Arbeitssuche, bei der Unterbringung oder beim Zugang zu Sozialleistungen – entstehen könnten, verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.3.2.1. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).

3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Bulgarien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. 3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Bulgarien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegt daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war und lässt sich Gegenteiliges auch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegt daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war und lässt sich Gegenteiliges auch dem Akteninhalt nicht entnehmen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren, gemäß § 4 AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Artikel 2, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren, gemäß Paragraph 4, AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Artikel 6, Absatz 2, erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien bereits als Begünstigter internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien bereits als Begünstigter internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt werden würde. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.

3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC:

3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1. Gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (vgl. EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können vergleiche EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134).

Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim). Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht vergleiche EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim).

3.2.3.2. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Behandlung als Asylwerber in Bulgarien ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen. Die Angaben des Beschwerdeführers waren widersprüchlich und sein Aussageverhalten war nicht nachvollziehbar. Allerdings ist seinen Angaben sehr wohl zu entnehmen, dass er in Bulgarien in einem Camp untergebracht und ihm neue Kleidung gegeben wurde. Zu seinem Vorbringen, er sei in Bulgarien nicht medizinisch behandelt worden, ist auszuführen, dass dies mit seinen eigenen Angaben nicht in Einklang zu bringen ist. Der Beschwerdeführer gab an, dass er [in Bulgarien] beim Arzt gewesen sei, der seine Medikamente nicht gehabt habe. Daher habe er einen Monat ohne seine Medikamente verbringen müssen. Nach einem Monat sei er in ein Camp gebracht worden, wo ihm bei der Information gesagt worden sei, dass am Dienstag und am Donnerstag ein Arzt anwesend sei. Als er am Dienstag zum Arzt gegangen sei, habe dieser die Medikamente auch nicht gehabt, aber dem Beschwerdeführer eine Überweisung gegeben. Er habe jedoch erst zwei Wochen später einen Termin erhalten und als er dort gewesen sei, hätten sie ihm gesagt, dass sie keinen Dolmetscher hätten und hätten seinen Termin verschoben. Diese Aussagen des Beschwerdeführers stellen (bei Wahrunterstellung) zwar keine ideale Vorgehensweise in Bezug auf die medizinische Behandlung von Asylwerbern dar, allerdings kann davon, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien nicht medizinisch behandelt wurde, keine Rede sein. Die medizinische Versorgung war grundsätzlich verfügbar und für den Beschwerdeführer auch zugänglich. Nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer ein Monat ohne seine Medikamente gewesen sein soll. Ein Vorbringen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, diesen Arzt nochmals aufzusuchen, wurde nicht erstattet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer in dem Camp (seiner zweiten Unterkunft) mitgeteilt, wann ein Arzt im Camp anwesend ist (offenbar zweimal in der Woche, an den Dienstagen und an den Donnerstagen), sodass keinesfalls gesagt werden kann, dass in Bulgarien keine medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer gegeben war. In der Folge bekam der Beschwerdeführer eine Überweisung und einen Termin zwei Wochen später. Es ist nicht unüblich auf einen (Fach)arzttermin zwei Wochen zu warten; eine solche Wartezeit ist auch in Österreich durchaus normal und stellt keinesfalls eine Verweigerung der medizinischen Behandlung durch die bulgarischen Behörden dar. Ebenso verhält es sich mit dem nicht anwesenden Dolmetscher. Aufgrund dessen wurde der Termin verschoben. Auch hieraus ist eine (bewusste) Verweigerung der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Zu seinem Vorbringen, „sie“ hätten seine Medikamente weggeworfen, ist anzumerken, dass zum einen nicht gesagt wurde, wen der Beschwerdeführer mit „sie“ meint (andere Asylwerber, die bulgarischen Behörden, medizinisches Personal in der Unterkunft), und zum anderen wäre ein solches Verhalten durch die Behörden oder das Personal nicht nachvollziehbar (sollten diese Medikamente wirksam, nicht abgelaufen und legal gewesen sein), sodass dieser Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund seines sonstigen Aussageverhaltens als nicht glaubhaft gewertet wird. Diesbezüglich ist ebenso auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Diabetes-Ambulanzprotokoll eines Klinikums vom XXXX 12.2022 zu verweisen, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die prandiale Insulintherapie abgelehnt und seine Tabletten nur teilweise eingenommen hat und behauptete, dass er diese nicht bekommen habe (vgl. AS 111). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch in Österreich behauptet hat, Tabletten nicht bekommen zu haben und eine Insulintherapie abgelehnt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in Bulgarien genauso vorgegangen ist und nicht die medizinische Behandlung in Bulgarien „gleich null“ ist, sondern sich der Beschwerdeführer einfach geweigert hat, eine solche anzunehmen. 3.2.3.2. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Behandlung als Asylwerber in Bulgarien ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen. Die Angaben des Beschwerdeführers waren widersprüchlich und sein Aussageverhalten war nicht nachvollziehbar. Allerdings ist seinen Angaben sehr wohl zu entnehmen, dass er in Bulgarien in einem Camp untergebracht und ihm neue Kleidung gegeben wurde. Zu seinem Vorbringen, er sei in Bulgarien nicht medizinisch behandelt worden, ist auszuführen, dass dies mit seinen eigenen Angaben nicht in Einklang zu bringen ist. Der Beschwerdeführer gab an, dass er [in Bulgarien] beim Arzt gewesen sei, der seine Medikamente nicht gehabt habe. Daher habe er einen Monat ohne seine Medikamente verbringen müssen. Nach einem Monat sei er in ein Camp gebracht worden, wo ihm bei der Information gesagt worden sei, dass am Dienstag und am Donnerstag ein Arzt anwesend sei. Als er am Dienstag zum Arzt gegangen sei, habe dieser die Medikamente auch nicht gehabt, aber dem Beschwerdeführer eine Überweisung gegeben. Er habe jedoch erst zwei Wochen später einen Termin erhalten und als er dort gewesen sei, hätten sie ihm gesagt, dass sie keinen Dolmetscher hätten und hätten seinen Termin verschoben. Diese Aussagen des Beschwerdeführers stellen (bei Wahrunterstellung) zwar keine ideale Vorgehensweise in Bezug auf die medizinische Behandlung von Asylwerbern dar, allerdings kann davon, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien nicht medizinisch behandelt wurde, keine Rede sein. Die medizinische Versorgung war grundsätzlich verfügbar und für den Beschwerdeführer auch zugänglich. Nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer ein Monat ohne seine Medikamente gewesen sein soll. Ein Vorbringen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, diesen Arzt nochmals aufzusuchen, wurde nicht erstattet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer in dem Camp (seiner zweiten Unterkunft) mitgeteilt, wann ein Arzt im Camp anwesend ist (offenbar zweimal in der Woche, an den Dienstagen und an den Donnerstagen), sodass keinesfalls gesagt werden kann, dass in Bulgarien keine medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer gegeben war. In der Folge bekam der Beschwerdeführer eine Überweisung und einen Termin zwei Wochen später. Es ist nicht unüblich auf einen (Fach)arzttermin zwei Wochen zu warten; eine solche Wartezeit ist auch in Österreich durchaus normal und stellt keinesfalls eine Verweigerung der medizinischen Behandlung durch die bulgarischen Behörden dar. Ebenso verhält es sich mit dem nicht anwesenden Dolmetscher. Aufgrund dessen wurde der Termin verschoben. Auch hieraus ist eine (bewusste) Verweigerung der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Zu seinem Vorbringen, „sie“ hätten seine Medikamente weggeworfen, ist anzumerken, dass zum einen nicht gesagt wurde, wen der Beschwerdeführer mit „sie“ meint (andere Asylwerber, die bulgarischen Behörden, medizinisches Personal in der Unterkunft), und zum anderen wäre ein solches Verhalten durch die Behörden oder das Personal nicht nachvollziehbar (sollten diese Medikamente wirksam, nicht abgelaufen und legal gewesen sein), sodass dieser Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund seines sonstigen Aussageverhaltens als nicht glaubhaft gewertet wird. Diesbezüglich ist ebenso auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Diabetes-Ambulanzprotokoll eines Klinikums vom römisch 40 12.2022 zu verweisen, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die prandiale Insulintherapie abgelehnt und seine Tabletten nur teilweise eingenommen hat und behauptete, dass er diese nicht bekommen habe vergleiche AS 111). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch in Österreich behauptet hat, Tabletten nicht bekommen zu haben und eine Insulintherapie abgelehnt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in Bulgarien genauso vorgegangen ist und nicht die medizinische Behandlung in Bulgarien „gleich null“ ist, sondern sich der Beschwerdeführer einfach geweigert hat, eine solche anzunehmen.

Da dem Beschwerdeführer in Bulgarien am XXXX 11.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, er allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich war (Antragstellung am 22.10.2022), kann er die Situation als Schutzberechtigter in Bulgarien nicht beurteilen bzw. hat auch kein Vorbringen dahingehend erstattet. Zur geplanten Vorgehensweise eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Bulgarien wolle. Er sei bei einer Menschenrechtsorganisation gewesen, wo ihm gesagt worden sei, sie könnten ihm seine Medikamente geben, aber er müsse die Hälfte der Kosten selbst zahlen. Dies habe er nicht gekonnt, weil er kein Geld gehabt habe. Auch hieraus kann nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Ebenso verhält es sich mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich mit vier bis fünf Leuten eine Wohnung nehmen wollen, und hätte sich dann auch einen Job gesucht, aber „sie“ hätten gesagt, „sie“ würden keine Syrer nehmen. Derartiges kann dem Beschwerdeführer jedoch auch in Österreich widerfahren. Wenn sich in Österreich auf dem privaten Wohnungsmarkt fünf oder sechs Männer – teilweise wohl ohne Job – eine gemeinsame Wohnung suchen, werden diese wohl auch auf Schwierigkeiten stoßen und zwar ungeachtet ihrer Herkunft. Auch dieser Teil des Vorbringens reicht nicht in die Sphäre des Art. 3 EMRK. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Da dem Beschwerdeführer in Bulgarien am römisch 40 11.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, er allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich war (Antragstellung am 22.10.2022), kann er die Situation als Schutzberechtigter in Bulgarien nicht beurteilen bzw. hat auch kein Vorbringen dahingehend erstattet. Zur geplanten Vorgehensweise eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Bulgarien wolle. Er sei bei einer Menschenrechtsorganisation gewesen, wo ihm gesagt worden sei, sie könnten ihm seine Medikamente geben, aber er müsse die Hälfte der Kosten selbst zahlen. Dies habe er nicht gekonnt, weil er kein Geld gehabt habe. Auch hieraus kann nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Ebenso verhält es sich mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich mit vier bis fünf Leuten eine Wohnung nehmen wollen, und hätte sich dann auch einen Job gesucht, aber „sie“ hätten gesagt, „sie“ würden keine Syrer nehmen. Derartiges kann dem Beschwerdeführer jedoch auch in Österreich widerfahren. Wenn sich in Österreich auf dem privaten Wohnungsmarkt fünf oder sechs Männer – teilweise wohl ohne Job – eine gemeinsame Wohnung suchen, werden diese wohl auch auf Schwierigkeiten stoßen und zwar ungeachtet ihrer Herkunft. Auch dieser Teil des Vorbringens reicht nicht in die Sphäre des Artikel 3, EMRK. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Es ist kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der Behandlung Schutzberechtigter in Bulgarien eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Aus den Länderberichten geht hervor, dass subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ein Identitätsdokument mit drei Jahren Gültigkeit erhalten und ihnen damit dieselben Rechte wie Inhabern eines permanenten Aufenthaltstitels eingeräumt werden. Auch wenn die Zugangsvoraussetzungen je nach Gemeinde variieren, besteht für Schutzberechtigte grundsätzlich die Möglichkeit, in kommunalen Wohnungen Unterkunft zu nehmen. Darüber hinaus haben Schutzberechtigte Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen wie bulgarische Staatsangehörige. Es sind verschieden Formen der Unterstützung vorhanden. Zum einen monatliche, einmalige oder zielgerichtete Sozialzulagen, die beim zuständigen Social Assistance Directorate (SAD) zu beantragen sind und die Situation des Betreffenden unter seiner momentanen Adresse von einem Sozialarbeiter bewertet wird. Zum anderen gibt es auf Antrag in der Wohnsitzgemeinde kommunale Sozialleistungen für Anwohner. Weiters leisten mehrere NGOs auch für Schutzberechtigte Unterstützung. Ferner ist unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Versorgung subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien nicht denselben Standards entspricht wie in Österreich und Schutzberechtigte in Bulgarien auf bürokratische Hürden und Sprachbarrieren stoßen mögen. Dennoch hat der Beschwerdeführer dort grundsätzlich die Möglichkeit, Unterkunft zu nehmen und staatliche Sozialleistungen zu beantragen und hat unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien in eine existenzbedrohende oder ausweglose Notlage geraten würden, wobei hinzu kommt, dass er – seinen eigenen Angaben zufolge – in Bulgarien über Freundschaften verfügt.

Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Dass in Bulgarien – wie in der Beschwerde angeführt - möglicherweise weniger Integrationsangebote bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien keinerlei Existenzgrundlage vorfände, zumal es ihm jedenfalls zuzumuten ist, die nach einer Überstellung in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des Beschwerdeführers, dem in Bulgarien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Bulgarien unzulässig ist. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. Dass in Bulgarien – wie in der Beschwerde angeführt - möglicherweise weniger Integrationsangebote bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien keinerlei Existenzgrundlage vorfände, zumal es ihm jedenfalls zuzumuten ist, die nach einer Überstellung in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des Beschwerdeführers, dem in Bulgarien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Bulgarien unzulässig ist. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

3.2.3.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.3.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden).

Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Die beim Beschwerdeführer in Österreich diagnostizierte Erkrankung – Diabetes mellitus Typ LADA, insulinpflichtig – kann in Bulgarien ebenso behandelt werden wie in Österreich. Weiters kann der Beschwerdeführer in Bulgarien auch die empfohlene ärztliche Kontrolle in Abständen von drei Monaten wahrnehmen. Allerdings kommt fallgegenständlich hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ende Mai 2023 untergetaucht ist, sodass weder eine aktuelle medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit noch die Wahrnehmung der empfohlenen ärztlichen Kontrollen festgestellt werden konnte. Da der Beschwerdeführer jedoch untergetaucht ist bzw. Österreich verlassen hat, ist davon auszugehen, dass eine akute Behandlungsbedürftigkeit wohl nicht vorliegt. Auch wenn in Bulgarien Schutzberechtigte ab Statuszuerkennung die Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen und, wenn sie dazu nicht in der Lage sind, die Behandlungskosten tragen müssen, ist hieraus noch keine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung zu sehen (vgl. hierzu die Ausführungen im obigen Absatz), wenn der Beschwerdeführer auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat, was in Bulgarien (auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers) der Fall ist. Daher ist davon auszugehen, dass im Zielstaat eine medizinische Behandlung gewährleistet ist, sollte der Beschwerdeführer eine solche benötigen.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Die beim Beschwerdeführer in Österreich diagnostizierte Erkrankung – Diabetes mellitus Typ LADA, insulinpflichtig – kann in Bulgarien ebenso behandelt werden wie in Österreich. Weiters kann der Beschwerdeführer in Bulgarien auch die empfohlene ärztliche Kontrolle in Abständen von drei Monaten wahrnehmen. Allerdings kommt fallgegenständlich hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ende Mai 2023 untergetaucht ist, sodass weder eine aktuelle medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit noch die Wahrnehmung der empfohlenen ärztlichen Kontrollen festgestellt werden konnte. Da der Beschwerdeführer jedoch untergetaucht ist bzw. Österreich verlassen hat, ist davon auszugehen, dass eine akute Behandlungsbedürftigkeit wohl nicht vorliegt. Auch wenn in Bulgarien Schutzberechtigte ab Statuszuerkennung die Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen und, wenn sie dazu nicht in der Lage sind, die Behandlungskosten tragen müssen, ist hieraus noch keine Artikel 3, EMRK-widrige Behandlung zu sehen vergleiche hierzu die Ausführungen im obigen Absatz), wenn der Beschwerdeführer auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat, was in Bulgarien (auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers) der Fall ist. Daher ist davon auszugehen, dass im Zielstaat eine medizinische Behandlung gewährleistet ist, sollte der Beschwerdeführer eine solche benötigen.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:

3.2.4.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VfGH vom 12.06.2013, U 485/2012 und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VfGH vom 12.06.2013, U 485 aus 2012, und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

3.2.4.2. In Österreich ist ein Onkel des Beschwerdeführers aufhältig. Mit diesem Onkel lebte der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch bestanden keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur oder eine besonders enge Beziehung. Da der Beschwerdeführer weiters aktuell untergetaucht ist, kann wohl in einer Gesamtbetrachtung von keinem besonders intensiven Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel ausgegangen werden. Daher liegt durch die Überstellung nach Bulgarien kein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.3.2.4.2. In Österreich ist ein Onkel des Beschwerdeführers aufhältig. Mit diesem Onkel lebte der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch bestanden keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur oder eine besonders enge Beziehung. Da der Beschwerdeführer weiters aktuell untergetaucht ist, kann wohl in einer Gesamtbetrachtung von keinem besonders intensiven Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel ausgegangen werden. Daher liegt durch die Überstellung nach Bulgarien kein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Der bei einer Außerlandesbringung vorliegende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist jedenfalls gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer nicht über ein nennenswertes Privatleben in Österreich verfügt. Da er bereits seit Ende Mai 2023 untergetaucht bzw. nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, ist wohl davon auszugehen, dass er weder ein Interesse an einem weiteren Aufenthalt noch an der Führung seines Asylverfahrens in Österreich hat. Aber auch vor dem Untertauchen lag zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vor, da sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Antragstellung am 22.10.2022 (bis zum Untertauchen Ende Mai 2023) lediglich auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gegründet hat. Darüber hinaus ging der Beschwerdeführer in Österreich niemals einer legalen Beschäftigung nach und ist bzw. war nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebte von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Auch wurden sonstige Integrationsmaßnahmen – wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen - nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen während des Aufenthalts in Österreich nicht gesprochen werden kann.

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich betrug insgesamt (von der Antragstellung bis zum Untertauchen) ca. sieben Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich betrug insgesamt (von der Antragstellung bis zum Untertauchen) ca. sieben Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.

Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen und europäischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer schwer ins Gewicht. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der im Jahr 2022 über 900.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Die offensichtliche bewusste und absichtliche Umgehung der Rechtsvorschriften ist jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen und europäischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer schwer ins Gewicht. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der im Jahr 2022 über 900.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Die offensichtliche bewusste und absichtliche Umgehung der Rechtsvorschriften ist jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Bulgarien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Bulgarien – sohin Schutz in Bulgarien gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurück zu begeben hat. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 4a und 57 AsylG sowie § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Bulgarien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Bulgarien – sohin Schutz in Bulgarien gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurück zu begeben hat. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraphen 4 a und 57 AsylG sowie Paragraph 61, FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. 3.2.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG ersichtlich sind.

3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.7. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelte und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Außerlandesbringung Gesamtbetrachtung Interessenabwägung medizinische Versorgung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W235.2270953.1.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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