Entscheidungsdatum
28.11.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
W117 2278801-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: Zl. 1099160909-231108866, über die weitere Anhaltung in Schubhaft von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: Zl. 1099160909-231108866, über die weitere Anhaltung in Schubhaft von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 23.11.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.Mit Schreiben vom 23.11.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.
Dem Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) wurde daraufhin Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 23.11.2023 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG sowie die Möglichkeit sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen informiert.Dem Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) wurde daraufhin Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 23.11.2023 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG sowie die Möglichkeit sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen informiert.
Die im Spruch ausgewiesene Beschwerdeführervertreterin (und der Beschwerdeführer selbst) nahmen von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Zum bisherigen Verfahren:
Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF wurde am 13.06.2016 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Der BF war unbekannten Aufenthaltes, wies lediglich bis 14.06.2016 eine Wohnsitzmeldung in Österreich auf und hat sich dem Asylverfahren entzogen.
Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2016, Zl. 1099160909/152003084, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde infolge des unbekannten Aufenthalts des BF gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG im Akt hinterlegt. Es wurde dagegen keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser Bescheid in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2016, Zl. 1099160909/152003084, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde infolge des unbekannten Aufenthalts des BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG im Akt hinterlegt. Es wurde dagegen keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser Bescheid in erster Instanz in Rechtskraft.
Am 31.07.2017 wurde seitens des BFA in Abwesenheit des BF ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) bei der tunesischen Botschaft eingeleitet. Die tunesischen Behörden identifizierten den BF am 14.06.2020 als tunesischen Staatsangehörigen und erteilten die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 14.06.2020.
Der BF reiste im Mai 2023 nach Italien.
Der BF reiste am 09.06.2023 um 16:05 Uhr mit dem Zug von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Der BF führte keine für die Einreise benötigten Dokumente mit, sondern hatte nur die (weiße) Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG mit. Nach Rücksprache mit dem BFA wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den BF erlassen und die Überstellung des BF in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verfügt. Der BF reiste am 09.06.2023 um 16:05 Uhr mit dem Zug von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Der BF führte keine für die Einreise benötigten Dokumente mit, sondern hatte nur die (weiße) Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG mit. Nach Rücksprache mit dem BFA wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF erlassen und die Überstellung des BF in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verfügt.
Am 10.06.2023 wurde der BF vom BFA zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme niederschriftlich einvernommen. Er gab im Zuge der Einvernahme im Wesentlichen an, dass er in Österreich keine Arbeit gehabt habe, weshalb er nach Italien gegangen sei um dort zu arbeiten. Er habe ein wenig gespart und sei dann nach Österreich zurückgekommen. Er habe sich ein Monat in Italien aufgehalten, davor sei er in Österreich gewesen und habe sich „einmal hier und einmal dort“ aufgehalten, er habe keine genaue Adresse gehabt. Er habe seit Juni 2016 keine Meldeadresse mehr, damit das BFA nicht wisse wo er sei, er habe sich versteckt. Befragt nach seinem Zugticket, das als Ziel München auswies, gab er an, dass er nach Österreich reisen wollte, jedoch keinen Zug gefunden habe. Ihm sei bekannt, dass er sich illegal in Österreich und dem Schengenraum aufhalte und möchte dazu nichts sagen. Er möchte nach Deutschland um dort um Asyl anzusuchen. Darauf hingewiesen, dass er aktuell nicht in Deutschland sei, gab er an zurück nach Italien zu wollen. In Österreich habe er keine Familie, Freunde und könne nirgendwo unterkommen. Er verfüge aus seiner illegalen Tätigkeit in Italien über € 1.300,00. Befragt gab er an, dass er im Falle seiner Entlassung sofort wieder nach Italien gehen werde.
Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2023, Zl. 1099160909/231108866, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 10.06.2023 um 13:35 Uhr übergeben. Der BF befindet sich seither durchgehend in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2023, Zl. 1099160909/231108866, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 10.06.2023 um 13:35 Uhr übergeben. Der BF befindet sich seither durchgehend in Schubhaft.
Am 04.07.2023 wurde eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF gab dabei an, nicht rückkehrwillig zu sein.
Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG wurden ordnungsgemäß vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt.Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden ordnungsgemäß vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt.
Am 07.08.2023 wurde neuerlich eine Rückkehrberatung durchgeführt. Dabei gab der BF abermals an, nicht rückkehrwillig zu sein.
Am 12.08.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk des BFA vom 13.08.2023 wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten, zumal Gründe zur Annahme bestanden, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom BF zur Verzögerung der Vollstreckung der Abschiebung gestellt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Auf die geltende Höchstdauer gemäß § 80 Abs. 5 FPG wurde hingewiesen.Am 12.08.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk des BFA vom 13.08.2023 wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten, zumal Gründe zur Annahme bestanden, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom BF zur Verzögerung der Vollstreckung der Abschiebung gestellt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Auf die geltende Höchstdauer gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG wurde hingewiesen.
Am 13.08.2023 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Folgeantrag statt. Am 28.09.2023 wurde der BF vom BFA im PAZ zu seinem Folgeantrag einvernommen. Im Zuge dessen gab der BF unter anderem an, dass er im Dezember 2015 illegal nach Österreich eingereist ist und in Österreich immer woanders übernachtet hat. Im Juni 2023 war er kurz in Italien und ist wieder illegal nach Österreich eingereist. Seit seiner Ausreise im Jahr 2015 war der BF nicht mehr in Tunesien.
Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2023, Zl. 1099160909/231566635, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.08.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel.Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2023, Zl. 1099160909/231566635, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.08.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel.
Am 09.10.2023 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht betreffend die Prüfung der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2023, GZ. W117 2278801-1/19Z (schriftlich gekürzte Ausfertigung vom 27.10.2023, GZ. W117 2278801-1/21E), wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 09.10.2023 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht betreffend die Prüfung der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2023, GZ. W117 2278801-1/19Z (schriftlich gekürzte Ausfertigung vom 27.10.2023, GZ. W117 2278801-1/21E), wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Mit Schreiben vom 27.10.2023 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG neuerlich zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.Mit Schreiben vom 27.10.2023 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG neuerlich zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.
Mit Erkenntnis vom 03.11.2023, W601 2278801-2/13E wurde nach Vorlage der Akten durch das Bundesamt wiederum gemäß § 22a BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis vom 03.11.2023, W601 2278801-2/13E wurde nach Vorlage der Akten durch das Bundesamt wiederum gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Am 16.11.2023 erfolgte durch das Bundesamt, Abtteilung B/II - Dublin und Internationales, hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine Urgenz an die tunesische Botschaft.
Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Tunesiens. Er wurde bereits einmal von den tunesischen Behörden identifiziert – siehe auch noch nachfolgend. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF wird seit 10.06.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 09.10.2023 hat sich im Verfahren nicht ergeben.
Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Der BF hält die österreichischen Meldevorschriften nicht ein. Er hat sich gezielt seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich danach jahrelang im Verborgenen aufgehalten und sich vor den Behörden versteckt.
Der BF reiste nach Italien, ging dort der Schwarzarbeit nach und versuchte danach über Österreich nach Deutschland weiterzureisen.
Der BF stellte während der Anhaltung in Schubhaft einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz um seine Abschiebung zu verhindern.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der BF hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert, hat in Österreich schwarzgearbeitet, verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig sowie nicht rückkehrwillig. Der BF hat sich bereits seinem ersten Asylverfahren entzogen sowie einen zweiten Asylantrag während der Anhaltung in Schubhaft gestellt um seine Abschiebung zu verhindern. Der BF lebte jahrelang vor den Behörden im Verborgenen. Der BF ist nicht bereit freiwillig nach Tunesien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land ausreisen um sich seiner Abschiebung nach Tunesien zu entziehen.
Mit der tunesischen Botschaft besteht seit dem Konsul-Wechsel im Oktober 2022 eine sehr gute und sehr klare Zusammenarbeit. HRZ werden regelmäßig ausgestellt (im Jahr 2023 wurden 5 HRZ ausgestellt) und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt (im Jahr 2023 fanden 8 zwangsweise Rückführungen statt). Entgegen dem bisherigen Prozedere hat nunmehr eine Abschiebung innerhalb eines Jahres nach Identifizierung eines tunesischen Staatsangehörigen durch die tunesischen Behörden zu erfolgen. Innerhalb dieses Jahres werden HRZ mit einer Gültigkeitsdauer von 2-3 Tagen für die identifizierte Person ausgestellt. Nach Ablauf des Jahres muss nunmehr der Identifizierungsprozess für den Fremden neu gestartet werden. Im Identifizierungsverfahren bedarf es keiner Vorführung vor die tunesische Delegation, es werden die Daten, Formblatt, Fingerabdrücke und Fotos des Fremden übermittelt. Das Identifizierungsverfahren dauert in der Regel vier bis sechs Monate. Es gibt regelmäßig Flugverbindungen zwischen Österreich und Tunesien (Direktverbindung via Tunis Air sowie täglich mehrere Transitverbindungen). Sobald eine Identifizierung vorliegt, kann mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen ein Flug gebucht werden, für den die tunesische Botschaft nach Vorlage der bestätigten Flugbuchung das HRZ ausstellt.
Betreffend den BF wurde bereits am 31.07.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der tunesischen Botschaft eingeleitet. Die tunesischen Behörden identifizierten den BF in dessen Abwesenheit am 14.06.2020 als tunesischen Staatsangehörigen und erteilten die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 14.06.2023. Mangels Greifbarkeit des BF konnten bis zur Schubhaftverhängung am 10.06.2023 keine weiteren Schritte zur Erlangung eines HRZ bzw. zur Vollstreckung der Abschiebung gesetzt werden. Eine Abschiebung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zusage zur Ausstellung eines HRZ bis 14.06.2023 war nach Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.06.2023 organisatorisch nicht möglich. Der für den BF gebuchte Flug am 04.07.2023, für den die Ausstellung eines HRZ am 13.06.2023 noch vor Ablauf der Gültigkeit der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ angefordert wurde, musste storniert werden, zumal am 29.06.2023 seitens des neuen Konsuls der tunesischen Botschaft der Fachabteilung des BFA für HRZ die neuen Modalitäten mitgeteilt wurden, nämlich, dass der Identifizierungsprozess für den BF mangels Abschiebung binnen einem Jahr nach Identifizierung neu gestartet werden muss. Für den BF wurde noch am selben Tag die Erlangung eines HRZ neu beantragt. Aufgrund der Folgeantragstellung des BF am 12.08.2023 musste das HRZ-Verfahren unterbrochen werden. Aufgrund des den Folgeantrag des BF abweisenden Bescheides des BFA vom 02.10.2023 wurde für den BF am 06.10.2023 ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines HRZ gestellt und seine Fingerabdrücke sowie das vom BF ausgefüllte Formblatt übermittelt. Ein Identifizierungsverfahren dauert in der Regel vier bis sechs Monate, im Falle des BF kann aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung von einer kürzeren Verfahrensdauer ausgegangen werden.
Sowohl die Identifizierung des BF durch die tunesischen Behörden und die HRZ-Ausstellung als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhafthöchstdauer sind derzeit maßgeblich wahrscheinlich.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die bisherigen Schubhaftüberprüfungs-verfahren des BF (GZ. W117 2278801-1 und W601 2278801-2) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) sowie des Grundversorgungsinformationssystems.
Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Schubhaftüberprüfungsverfahren (GZ. W117 2278801-1 und W601 2278801-2), aus den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.06.2023 sowie in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 09.10.2023 sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben in den bisherigen Verfahren ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Zudem wurde der BF am 14.06.2020 von den tunesischen Behörden als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert. Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig mit Bescheid des BFA vom 18.08.2016 (OZ 10) sowie vom 02.10.2023 (OZ 11 in W117 2278801-1) abgewiesen wurden, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.06.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA (vgl. Mandatsbescheid des BFA vom 10.06.2023 samt Übernahme-bestätigung, OZ 1, AS 23ff in W117 2278801-1) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 03.11.2023 hat sich im Verfahren nicht ergeben. Auch trat der BF den – Änderungen der Umstände verneinenden – Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 23.11.2023 letztlich nicht entgegen. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.06.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA vergleiche Mandatsbescheid des BFA vom 10.06.2023 samt Übernahme-bestätigung, OZ 1, AS 23ff in W117 2278801-1) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 03.11.2023 hat sich im Verfahren nicht ergeben. Auch trat der BF den – Änderungen der Umstände verneinenden – Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 23.11.2023 letztlich nicht entgegen. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.
Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seinem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren (vgl. OZ 1, AS 1ff in W117 2278801-1) und dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom 18.08.2016 sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seinem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren vergleiche OZ 1, AS 1ff in W117 2278801-1) und dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom 18.08.2016 sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhält und untergetaucht ist sowie sich seinem Asylverfahren entzogen hat, ergibt sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister (betreffend beide Identitäten des BF) sowie aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA. Daraus geht hervor, dass der BF bis 13.06.2016 in Betreuungsstellen des Bundes untergebracht war und am 13.06.2016 aufgrund unbekannten Aufenthaltes abgemeldet wurde, die Abmeldung im Zentralen Melderegister erfolgte am 14.06.2016. Seither wies der BF – abgesehen von der nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft - keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich auf, sondern war unbekannten Aufenthaltes. Der BF gab diesbezüglich in der Einvernahme am 10.06.2023 an, dass nach der Information, dass sein Herkunftsland sicher ist, er keine Adresse mehr gemeldet, sondern sich versteckt hat, damit man nicht weiß, wo er sich aufhalte (vgl. OZ 1, AS 13 in W117 2278801-1) und bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2023 (vgl. OZ 19, S. 9 in W117 2278801-1). Der BF hat sich daher gezielt seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Erst am 09.06.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, sodass sich der BF jahrelang dem Zugriff der Behörden entzogen und sich vor diesen versteckt hat. Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhält und untergetaucht ist sowie sich seinem Asylverfahren entzogen hat, ergibt sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister (betreffend beide Identitäten des BF) sowie aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA. Daraus geht hervor, dass der BF bis 13.06.2016 in Betreuungsstellen des Bundes untergebracht war und am 13.06.2016 aufgrund unbekannten Aufenthaltes abgemeldet wurde, die Abmeldung im Zentralen Melderegister erfolgte am 14.06.2016. Seither wies der BF – abgesehen von der nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft - keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich auf, sondern war unbekannten Aufenthaltes. Der BF gab diesbezüglich in der Einvernahme am 10.06.2023 an, dass nach der Information, dass sein Herkunftsland sicher ist, er keine Adresse mehr gemeldet, sondern sich versteckt hat, damit man nicht weiß, wo er sich aufhalte vergleiche OZ 1, AS 13 in W117 2278801-1) und bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2023 vergleiche OZ 19, S. 9 in W117 2278801-1). Der BF hat sich daher gezielt seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Erst am 09.06.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, sodass sich der BF jahrelang dem Zugriff der Behörden entzogen und sich vor diesen versteckt hat.
Dass der BF nach Italien reiste und dort Schwarzarbeit ausübte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er bei der Einreise nach Österreich mit dem Zug aus Italien kommend von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde sowie aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme am 10.06.2023 und in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2023 (vgl. OZ 1, AS 12 und 14 sowie OZ 19, S. 9 jeweils in W117 2278801-1). Da der BF ein Zugticket von Bozen nach München gekauft hat, ist evident, dass der BF versuchte nach Deutschland weiterzureisen, zumal er in der Einvernahme am 10.06.2023 auch angab in Deutschland um Asyl ansuchen zu wollen (vgl. OZ 1, AS 13 in W117 2278801-1). Sofern der BF in der Einvernahme am 10.06.2023 und in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2023 angab, dass er nach Österreich wollte, jedoch lediglich ein Ticket nach München habe kaufen können, ist dies lebensfremd und vor dem Hintergrund, dass in Österreich sein Asylantrag abgewiesen wurde und er in Österreich weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte noch über eine Arbeit oder einen Wohnsitz verfügt, nicht nachvollziehbar. Dass der BF nach Italien reiste und dort Schwarzarbeit ausübte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er bei der Einreise nach Österreich mit dem Zug aus Italien kommend von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde sowie aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme am 10.06.2023 und in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2023 vergleiche OZ 1, AS 12 und 14 sowie OZ 19, S. 9 jeweils in W117 2278801-1). Da der BF ein Zugticket von Bozen nach München gekauft hat, ist evident, dass der BF versuchte nach Deutschland weiterzureisen, zumal er in der Einvernahme am 10.06.2023 auch angab in Deutschland um Asyl ansuchen zu wollen vergleiche OZ 1, AS 13 in W117 2278801-1). Sofern der BF in der Einvernahme am 10.06.2023 und in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2023 angab, dass er nach Österreich wollte, jedoch lediglich ein Ticket nach München habe kaufen können, ist dies lebensfremd und vor dem Hintergrund, dass in Österreich sein Asylantrag abgewiesen wurde und er in Österreich weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte noch über eine Arbeit oder einen Wohnsitz verfügt, nicht nachvollziehbar.
Die Feststellung zur weiteren Antragstellung des BF auf internationalen Schutz (Folgeantrag) während seiner Anhaltung in Schubhaft, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Eintragungen im Fremdenregister. Dass der Folgeantrag ebenso unbegründet war, ergibt sich einerseits aus dem diesen Antrag abweisenden Bescheid des BFA vom 02.10.2023 sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2023 (OZ 11 und OZ 19, S. 10 jeweils in W117 2278801-1). Aufgrund der Unbegründetheit des Folgeantrags und dem Umstand, dass der BF diesen während der Anhaltung in Schubhaft stellte, ist davon auszugehen, dass er den Folgeantrag zur Umgehung der Abschiebung stellte.
Die Feststellung, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung, gegen den BF besteht, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus dem Bescheid des BFA vom 18.08.2016, gegen den kein Rechtsmittel erhoben wurde und dieser daher rechtskräftig ist. Zudem wurde zuletzt auch mit Bescheid des BFA vom 02.10.2023 gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt und besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben (vgl. OZ 7 und die Eintragungen im Zentralen Fremdenregister) und ist dieser Bescheid daher ebenso in Rechtskraft erwachsen. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten und aus der Aussage des BF in der Einvernahme zu seinem Folgeantrag am 28.09.2023 (OZ 11, S. 6 in W117 2278801-1).Die Feststellung, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung, gegen den BF besteht, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus dem Bescheid des BFA vom 18.08.2016, gegen den kein Rechtsmittel erhoben wurde und dieser daher rechtskräftig ist. Zudem wurde zuletzt auch mit Bescheid des BFA vom 02.10.2023 gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt und besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben vergleiche OZ 7 und die Eintragungen im Zentralen Fremdenregister) und ist dieser Bescheid daher ebenso in Rechtskraft erwachsen. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten und aus der Aussage des BF in der Einvernahme zu seinem Folgeantrag am 28.09.2023 (OZ 11, S. 6 in W117 2278801-1).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
Dass der BF in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat und er in Österreich beruflich nicht verankert ist, sondern schwarzgearbeitet hat und auch über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 10.06.2023 und der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2023 sowie in der Einvernahme am 28.09.2023 zu seinem Folgeantrag. So gab der BF bei seiner Einvernahme am 10.06.2023 an, dass er in Österreich keine Familie oder Freunde hat und er nirgendwo in Österreich unterkommen kann (OZ 1, AS 13ff in W117 2278801-1). In der mündlichen Verhandlung am 09.10.2023 gab der BF an, dass er lediglich in Frankreich Familienangehörige hat, jedoch sind diese nicht „ersten Grades“. Alle seine engeren Verwandten leben in Tunesien. Er schilderte von sich aus, dass er in Österreich schwarzgearbeitet und Geld verdient hat. Nachgefragt, gab er an, dass er seit 2015 im Monat ca. sechs bis zehn Tage auf Baustellen schwarzgearbeitet hat (OZ 19, S. 10f in W117 2278801-1). Dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, aus der ein verfügbarer Geldbetrag von lediglich € 102,45 hervorgeht.
Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF keineswegs an Meldevorschriften, hat sich vielmehr bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden jahrelang gezielt im Verborgenen gehalten. Schließlich wurde er bei der Einreise aus Italien und dem Versuch nach Deutschland weiterzureisen, um sich dem Zugriff durch die Behörden weiterhin entzogen zu halten, betreten. Er hat auch während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern.
Ebenso ergibt sich die mangelnde Rückkehrwilligkeit aus ebenjenem Vorverhalten, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass der BF bestrebt ist, nach Deutschland weiterzureisen bzw. nach Italien zurückzukehren, wie er anlässlich seiner Einvernahme am 10.06.2023 selbst darlegte. Auch bei seinen Rückkehrberatungsgesprächen am 04.07.2023 und zuletzt am 07.08.2023 gab er an, nicht rückkehrwillig zu sein (OZ 4, AS 199ff und OZ 5, AS 217ff jeweils in W117 2278801-1). Dass der BF – wie er in der Verhandlung am 09.10.2023 angegeben hat – nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor dem bisher jahrelang gezeigten Verhalten des BF, welches er noch in der Schubhaft durch die Stellung eines unbegründeten Asylfolgeantrages zur Verhinderung der Abschiebung fortsetzte, und vor dem Hintergrund des bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstandes nicht angenommen werden. Allein der Umstand, dass der BF kein Rechtsmittel gegen den den Asylfolgeantrag abweisenden Bescheid des BFA vom 02.10.2023 erhoben hat, kann vor dem bisher gesagten ebenso zu keiner anderen Beurteilung führen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in ein anderes Land begeben wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.
Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren, insbesondere zur Zusammenarbeit mit der tunesischen Botschaft und der üblichen Dauer von HRZ-Ausstellungen, zu den erfolgreichen HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen im Jahr 2023 und zum bisherigen HRZ-Verfahrensablauf betreffend den BF, ergeben sich aus dem Verfahrens- und Gerichtsakt des vorangegangenen Schubhaftüberprüfungsverfahren, insbesondere den Angaben der Zeugin, einer Mitarbeiterin der HRZ-Abteilung des BFA, in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2023, (vgl. OZ 19 in W117 2278801-1) sowie der Stellungnahme des BFA vom 03.11.2023 (OZ 1). Aus dieser ergibt sich auch der aktuelle Stand des HRZ-Verfahrens betreffend den BF: Zuletzt hatte das BFA am 16.11.2023 die Ausstellung eines HRZ urgiert.Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren, insbesondere zur Zusammenarbeit mit der tunesischen Botschaft und der üblichen Dauer von HRZ-Ausstellungen, zu den erfolgreichen HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen im Jahr 2023 und zum bisherigen HRZ-Verfahrensablauf betreffend den BF, ergeben sich aus dem Verfahrens- und Gerichtsakt des vorangegangenen Schubhaftüberprüfungsverfahren, insbesondere den Angaben der Zeugin, einer Mitarbeiterin der HRZ-Abteilung des BFA, in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2023, vergleiche OZ 19 in W117 2278801-1) sowie der Stellungnahme des BFA vom 03.11.2023 (OZ 1). Aus dieser ergibt sich auch der aktuelle Stand des HRZ-Verfahrens betreffend den BF: Zuletzt hatte das BFA am 16.11.2023 die Ausstellung eines HRZ urgiert.
Dass für den BF (trotz Identifikation durch die tunesischen Vertretungsbehörden und Zusage zur Ausstellung eines HRZ am 14.06.2020) bisher kein HRZ für den BF ausgestellt wurde, liegt daran, dass der BF von Juni 2016 bis zur seiner Anhaltung am 09.06.2023 unbekannten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar war. Dass eine Abschiebung des BF nach seiner Anhaltung am 09.06.2023 binnen der Gültigkeitsdauer der Zustimmung der Ausstellung eines HRZ bis 14.06.2023 aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, ergibt sich bereits aus der Stellungnahme des BFA vom 27.10.2023 (OZ 1 in W601 2278801-2) und ist aufgrund der kurzen Zeit von ein paar Tagen nachvollziehbar. Nach der Anhaltung des BF in Schubhaft wurde für diesen ein Flug für den 04.07.2023 gebucht und die Flugdaten zur Ausstellung eines HRZ der tunesischen Botschaft am 13.06.2023 – somit noch während der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Zusage zur HRZ-Ausstellung vom 14.06.2020 – übermittelt (siehe den in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2023 vorgelegten Screenshot sowie die Aussage der Zeugin - OZ 19 in W117 2278801-1). Wie sich ebenso aus der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2023 ergibt, musste der Flug für den 04.07.2023 storniert werden, da die tunesische Botschaft am 29.06.2023 die neuen Modalitäten mitteilte, dass HRZ nunmehr lediglich für Abschiebungen innerhalb eines Jahres nach Identifizierung ausgestellt werden und für den BF trotz der bereits erfolgten Identifizierung am 14.06.2020 aufgrund der neuen Modalitäten somit der Identifizierungsprozess neu gestartet werden muss. Das BFA hat noch am 29.06.2023 die Erlangung eines HRZ neu beantragt und somit das Identifizierungsverfahren neu eingeleitet. Aufgrund der Folgeantragsstellung des BF am 12.08.2023 musste das HRZ-Verfahren unterbrochen werden (OZ 19 in W117 2278801-1). Aufgrund des Bescheides des BFA vom 02.10.2023 wurde seitens des BFA bereits am 06.10.2023 der Antrag auf Ausstellung eines HRZ samt Formblatt und Fingerabdrücken an die tunesische Botschaft übermittelt (OZ 7). Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nimmt somit deshalb längere Zeit in Anspruch, da der BF durch sein bisheriges Verhalten versucht hat, seine Abschiebung zu vereiteln.
Der Identifizierungsprozess durch die tunesischen Behörden dauert in der Regel vier bis sechs Monate. Da der BF bereits 2020 identifiziert wurde, kann nach der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2023, davon ausgegangen werden, dass die Identifizierung des BF schneller erfolgt (OZ 19, S. 4 in W117 2278801-1). Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines HRZ innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wäre. Die HRZ-Ausstellung (nach erfolgter Identifizierung) und die Abschiebung des BF nach Tunesien ist daher innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft (siehe auch noch rechtliche Beurteilung) möglich und maßgeblich wahrscheinlich.
Wie bereits angeführt gibt es zahlreiche und regelmäßige Flugverbindungen zwischen Österreich und Tunesien (Direktverbindung mit Tunis Air, mehrere Verbindungen täglich mit Transit). Somit ist mit einer Abschiebung jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass es dem BF jederzeit freisteht, freiwillig nach Tunesien zu reisen und somit die Schubhaftzeiten selbstständig zu verkürzen. Im Falle der freiwilligen Rückkehrbereitschaft würde die Zustimmung zu einem neuen Heimreisezertifikat nur wenige Wochen in Anspruch nehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, , 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann, (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde. Paragraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung seit 10.06.2023 in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2023, GZ. W117 2278801-1/19Z, sowie dem schriftlich erlassenen Erkenntnis vom 03.11.2023, GZ: W601 2278801-2/13E, wurde zuletzt über die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Fortführung der gegenständlichen Schubhaft des BF abgesprochen. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich daher, dass der Ablauf der Vierwochenfrist gemäß § 22a Abs. 4 erster Satz BFA-VG auf den 01.12.2023 fällt. Mit Ablauf des besagten Tages endet auch die gerichtliche Entscheidungsfrist.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2023, GZ. W117 2278801-1/19Z, sowie dem schriftlich erlassenen Erkenntnis vom 03.11.2023, GZ: W601 2278801-2/13E, wurde zuletzt über die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Fortführung der gegenständlichen Schubhaft des BF abgesprochen. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß Paragraph 32, AVG ergibt sich daher, dass der Ablauf der Vierwochenfrist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, erster Satz BFA-VG auf den 01.12.2023 fällt. Mit Ablauf des besagten Tages endet auch die gerichtliche Entscheidungsfrist.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Im vorliegenden Fall geht das Gericht weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ, vertrauensunwürdig und nicht rückkehrwillig. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich seinem Asylverfahren gezielt durch Untertauchen entzogen, sich jahrelang im Verborgenen aufgehalten und sich zudem vor den Behörden versteckt. Der BF reiste in einen anderen Mitgliedstaat um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen und versuchte über die Durchreise durch Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat zu gelangen. Der BF hat durch sein Verhalten, insbesondere durch seinen jahrelangen Aufenthalt im Verborgenen, die Abschiebung behindert, zudem ist er nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung nach Tunesien zu befolgen und möchte die Abschiebung somit umgehen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Dabei ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ, vertrauensunwürdig und nicht rückkehrwillig. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich seinem Asylverfahren gezielt durch Untertauchen entzogen, sich jahrelang im Verborgenen aufgehalten und sich zudem vor den Behörden versteckt. Der BF reiste in einen anderen Mitgliedstaat um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen und versuchte über die Durchreise durch Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat zu gelangen. Der BF hat durch sein Verhalten, insbesondere durch seinen jahrelangen Aufenthalt im Verborgenen, die Abschiebung behindert, zudem ist er nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung nach Tunesien zu befolgen und möchte die Abschiebung somit umgehen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) besteht und er seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht hat, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG jedenfalls erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) besteht und er seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht hat, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG jedenfalls erfüllt.
Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen weiteren – seinen zweiten – Antrag auf internationalen Schutz, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist.Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen weiteren – seinen zweiten – Antrag auf internationalen Schutz, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist in Österreich nicht beruflich verankert, hat schwarzgearbeitet und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist in Österreich nicht beruflich verankert, hat schwarzgearbeitet und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor.
Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Der BF hat durch sein Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen und nach Tunesien zurückzukehren. Vielmehr tauchte der BF bereits am 13.06.2016 unter, entzog sich seinem Asylverfahren und hielt sich jahrelang gezielt vor den Behörden versteckt. Der BF reiste nach Italien und versuchte sodann über Österreich weiter nach Deutschland zu reisen. Der BF hat im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zur Behinderung der Abschiebung gestellt. Es sind im Verfahren keine Anknüpfungspunkte hervorgekommen, wonach sich der BF nunmehr für fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Verfügung halten würde. Vielmehr ist aufgrund des bisher vom BF jahrelang gezeigten Verhalten anzunehmen, dass der BF im Falle der Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen bzw. in einen Mitgliedsstaat weiterreisen würde um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Im Falle des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF ist zwar in Österreich nicht straffällig geworden, er hat aber durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz, einen während der Anhaltung in Schubhaft, sowie durch sein Untertauchen und seinen jahrelangen Aufenthalt im Verborgenen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen.
Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Verankerung in Österreich der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Der BF konnte somit keine Familienangehörigen, keine Erwerbstätigkeit und keine sozialen Kontakte im Inland vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist, zumal der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft einer medizinischen Kontrolle unterliegt.
Der BF wird seit 10.06.2023 in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des BF. Das BFA hat die Ausstellung eines HRZ trotz unbekannten Aufenthaltes des BF am 31.07.2017 eingeleitet. Der BF wurde in seiner Abwesenheit von den tunesischen Behörden am 14.06.2020 als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ bis 14.06.2023 erteilt. Da sich der BF jedoch vor den Behörden versteckt hielt, konnten bis zu seinem Aufgriff am 09.06.2023 keine weiteren Schritte seitens des BFA zur Ausstellung eines HRZ gesetzt werden. Eine Abschiebung binnen der Gültigkeitsdauer der damaligen Zusage zur Ausstellung eines HRZ war aufgrund der knappen Zeit organisatorisch nicht möglich. Dass die damalige Zusage zur Ausstellung eines HRZ nicht zur Außerlandesbringung des BF führte, liegt somit allein im Verantwortungsbereich des BF, zumal er aufgrund seines jahrelangen unbekannten Aufenthalts für die Behörden nicht greifbar war. Der für den 04.07.2023 gebuchte Flug musste aufgrund geänderter Modalitäten der tunesischen Botschaft storniert werden und ein neuer Identifizierungsprozess für den BF eingeleitet werden. Das sodann am 29.06.2023 neu beantragte HRZ-Verfahren musste aufgrund der unbegründeten Folgeantragstellung des BF am 12.08.2023 unterbrochen werden. Am 06.10.2023 wurde erneut ein HRZ für den BF beantragt. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF zur Identifizierung in Tunesien geprüft. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen, vielmehr fällt die längere HRZ-Verfahrensdauer in den Verantwortungsbereich des BF, zumal er während seiner Anhaltung in Schubhaft einen unbegründeten Asylantrag stellte, der zur Unterbrechung des HRZ-Verfahrens führte und vor weiteren HRZ-Bemühungen abzuhandeln war. Das Verhalten des BF ist daher jedenfalls kausal für die längere Anhaltung. Die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 2 und 4 FPG sind daher erfüllt, weshalb die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu 18 Monate möglich ist. Das Identifizierungsverfahren dauert in der Regel vier bis sechs Monate, wobei im Falle des BF von einer kürzeren Dauer auszugehen ist, zumal er bereits von den tunesischen Behörden identifiziert wurde. Sobald der BF identifiziert wurde, wird das HRZ zu einer bestehenden Flugbuchung ausgestellt und eine Abschiebung binnen vier Wochen durchgeführt werden. Da der BF seit 10.06.2023 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch 13 weitere Monate. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des BF innerhalb dieses Zeitraumes ist somit derzeit maßgeblich wahrscheinlich.Der BF wird seit 10.06.2023 in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des BF. Das BFA hat die Ausstellung eines HRZ trotz unbekannten Aufenthaltes des BF am 31.07.2017 eingeleitet. Der BF wurde in seiner Abwesenheit von den tunesischen Behörden am 14.06.2020 als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ bis 14.06.2023 erteilt. Da sich der BF jedoch vor den Behörden versteckt hielt, konnten bis zu seinem Aufgriff am 09.06.2023 keine weiteren Schritte seitens des BFA zur Ausstellung eines HRZ gesetzt werden. Eine Abschiebung binnen der Gültigkeitsdauer der damaligen Zusage zur Ausstellung eines HRZ war aufgrund der knappen Zeit organisatorisch nicht möglich. Dass die damalige Zusage zur Ausstellung eines HRZ nicht zur Außerlandesbringung des BF führte, liegt somit allein im Verantwortungsbereich des BF, zumal er aufgrund seines jahrelangen unbekannten Aufenthalts für die Behörden nicht greifbar war. Der für den 04.07.2023 gebuchte Flug musste aufgrund geänderter Modalitäten der tunesischen Botschaft storniert werden und ein neuer Identifizierungsprozess für den BF eingeleitet werden. Das sodann am 29.06.2023 neu beantragte HRZ-Verfahren musste aufgrund der unbegründeten Folgeantragstellung des BF am 12.08.2023 unterbrochen werden. Am 06.10.2023 wurde erneut ein HRZ für den BF beantragt. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF zur Identifizierung in Tunesien geprüft. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen, vielmehr fällt die längere HRZ-Verfahrensdauer in den Verantwortungsbereich des BF, zumal er während seiner Anhaltung in Schubhaft einen unbegründeten Asylantrag stellte, der zur Unterbrechung des HRZ-Verfahrens führte und vor weiteren HRZ-Bemühungen abzuhandeln war. Das Verhalten des BF ist daher jedenfalls kausal für die längere Anhaltung. Die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2 und 4 FPG sind daher erfüllt, weshalb die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu 18 Monate möglich ist. Das Identifizierungsverfahren dauert in der Regel vier bis sechs Monate, wobei im Falle des BF von einer kürzeren Dauer auszugehen ist, zumal er bereits von den tunesischen Behörden identifiziert wurde. Sobald der BF identifiziert wurde, wird das HRZ zu einer bestehenden Flugbuchung ausgestellt und eine Abschiebung binnen vier Wochen durchgeführt werden. Da der BF seit 10.06.2023 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch 13 weitere Monate. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des BF innerhalb dieses Zeitraumes ist somit derzeit maßgeblich wahrscheinlich.
Das BVwG geht sohin davon aus, dass die seit 10.06.2023 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird.
Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er sich in der Vergangenheit seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, sich jahrelang gezielt vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat und der BF bereits nach Italien gereist ist und versuchte über Österreich nach Deutschland weiterzureisen und er auch während der Anhaltung in Schubhaft einen unbegründeten Asylantrag zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hat, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass sich der BF bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat und er aufgrund des laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der baldigen Abschiebung umso mehr rechnen muss. Die Anhaltung des BF ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er sich in der Vergangenheit seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, sich jahrelang gezielt vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat und der BF bereits nach Italien gereist ist und versuchte über Österreich nach Deutschland weiterzureisen und er auch während der Anhaltung in Schubhaft einen unbegründeten Asylantrag zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hat, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass sich der BF bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat und er aufgrund des laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der baldigen Abschiebung umso mehr rechnen muss. Die Anhaltung des BF ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben und war die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt, welches nicht in Anspruch genommen wurde.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben und war die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt, welches nicht in Anspruch genommen wurde.
Zu Spruchteil B. - Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W117.2278801.3.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023