TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/29 W288 2281855-1

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Veröffentlicht am 29.11.2023
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Entscheidungsdatum

29.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W288 2281855-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Usbekistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 13.11.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Usbekistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023, Zl. römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit 13.11.2023, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 13.11.2023 bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz am 14.11.2023, 12:40 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 13.11.2023 bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz am 14.11.2023, 12:40 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit 76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung ab Antragstellung auf internationalen Schutz am 14.11.2023, 12:40 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung ab 14.11.2023, 12:40 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung ab Antragstellung auf internationalen Schutz am 14.11.2023, 12:40 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung ab 14.11.2023, 12:40 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder Bundesamt) vom 13.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag persönlich ausgefolgt. Der BF wird seit 13.11.2023, 15:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.1. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder Bundesamt) vom 13.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag persönlich ausgefolgt. Der BF wird seit 13.11.2023, 15:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.

2. Mit Schreiben vom 24.11.2023 erhob der BF, durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) gegen den die Schubhaft anordnenden Bescheid des BFA vom 13.11.2023 und die darauf gestützte Anhaltung und beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid und die darauf gestützte Haft für rechtswidrig zu erklären, zu Handen des Vertreters die Eingabegebühr und Aufwandersatz für den Schriftsatz und für eine allfällige mündliche Verhandlung im gesetzlichen Umfang zuzuerkennen und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Haft zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen.

3. Noch am 24.11.2023 leitete das BVwG die eingebrachte Beschwerde an das BFA weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.

4. Am 27.11.2023 übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und erstattete eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, in welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen, die Beschwerde abzuweisen und die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters übermittelte das BFA über Aufforderung durch das BVwG am 27.11.2023 auch den Verfahrensakt zu dem vom BF am 14.11.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz.

5. Noch am 27.11.2023 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des BF die vom BFA erstatte Stellungnahme zum Parteiengehör.

6. Mit Schreiben vom 28.11.2023 übermittelte die Rechtsvertretung des BF dem BVwG ihre Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör.


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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF reiste unbestimmten Datums illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich zumindest seit 7 Monaten ohne behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet auf.

1.1.2. Am 13.11.2023 fand eine Schwerpunktaktion des „koordinierten fremdenrechtlichen Dienstes“ („KFD-Schwerpunkt“) im Rayon der Polizeiinspektion XXXX , Bezirk XXXX statt, an welcher ein BFA-Beamter und mehrere Beamte der Bundespolizei und der Finanzpolizei teilnahmen. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion wurden auch Kontrollen auf Baustellen durchgeführt, wobei bei einer der Baustellen 7 usbekische Staatsangehörige, darunter auch der BF, während ihrer Mittagspause, jedoch in Arbeitskleidung, wahrgenommen wurden und einer finanz- und fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurden. 1.1.2. Am 13.11.2023 fand eine Schwerpunktaktion des „koordinierten fremdenrechtlichen Dienstes“ („KFD-Schwerpunkt“) im Rayon der Polizeiinspektion römisch 40 , Bezirk römisch 40 statt, an welcher ein BFA-Beamter und mehrere Beamte der Bundespolizei und der Finanzpolizei teilnahmen. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion wurden auch Kontrollen auf Baustellen durchgeführt, wobei bei einer der Baustellen 7 usbekische Staatsangehörige, darunter auch der BF, während ihrer Mittagspause, jedoch in Arbeitskleidung, wahrgenommen wurden und einer finanz- und fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurden.

1.1.3. Im Auftrag des anwesenden BFA-Organs wurden die Genannten, darunter der BF, am 13.11.2023, 12:40 Uhr, vorübergehend festgenommen und die weitere Amtshandlung in die Polizeiinspektion XXXX verlagert. 1.1.3. Im Auftrag des anwesenden BFA-Organs wurden die Genannten, darunter der BF, am 13.11.2023, 12:40 Uhr, vorübergehend festgenommen und die weitere Amtshandlung in die Polizeiinspektion römisch 40 verlagert.

1.1.4. Im Rahmen der auf der Polizeiinspektion am 13.11.2023 weiter durchgeführten Amtshandlung wurde hinsichtlich 2 der 7 Personen die Festnahme aufgehoben. Hinsichtlich der verbliebenen 5 Personen, darunter der BF, wurden vom anwesenden BFA-Organ noch auf der Polizeiinspektion Schubhaftbescheide erstellt, ausgedruckt und unterschrieben und diese sodann den in den Arrestzellen befindlichen Festgenommenen persönlich ausgefolgt. Bereits zuvor wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen den BF eingeleitet.

Insbesondere wird hierzu festgestellt:

Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2023, Zl. XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung wurden dabei in die russische Sprache übersetzt. Der BF ist der russischen Sprache mächtig.Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2023, Zl. römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung wurden dabei in die russische Sprache übersetzt. Der BF ist der russischen Sprache mächtig.

Dieser Bescheid sowie eine Verfahrensanordnung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung, welche ebenso in die russische Sprache übersetzt wurde, wurden dem BF am 13.11.2023 persönlich ausgefolgt und wird der BF seit 13.11.2023, 15:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.1.5. Die 5 in Schubhaft angehaltenen Personen, darunter der BF, wurden in weiterer Folge von der Polizeiinspektion XXXX in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erfolgt seit dessen Direkteinlieferung am 13.11.2023, 16:53 Uhr, im Polizeianhaltezentrum XXXX . 1.1.5. Die 5 in Schubhaft angehaltenen Personen, darunter der BF, wurden in weiterer Folge von der Polizeiinspektion römisch 40 in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erfolgt seit dessen Direkteinlieferung am 13.11.2023, 16:53 Uhr, im Polizeianhaltezentrum römisch 40 .

1.1.6. Am 14.11.2023, von 12:00 bis 12:30 Uhr, wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, abgesehen von seinem Führerschein, welcher sich bei der Polizei befinde, über keinerlei Identitätsdokumente zu verfügen und sich seit ca. 7 Monaten in Österreich aufzuhalten. Seinen Pass hätten jene Personen, die für ihn Dokumente besorgen hätten sollen, damit er in die USA weiterreisen könne. Er sei Bauarbeiter und habe in Usbekistan ein Haus gebaut, welches eingestürzt sei. In Usbekistan habe er 350.000 Dollar an Schulden. In Österreich arbeite er verschiedene Sachen auf Baustellen, auch Reinigungsarbeiten. Er verdiene 600,- bis 700,- EUR im Monat. Von dieser Arbeit lebe er. Er wohne auf Baustellen und auch bei Kollegen und schlafe auch auf der Straße. Er lebe auf der Straße. Seine Angehörigen würden in Usbekistan leben. An finanziellen Mitteln habe er 135,- EUR. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist gegen ihn ein Einreiseverbot zu erlassen und ihn nach Usbekistan abzuschieben, woraufhin der BF gegenüber dem Einvernahmeleiter erklärte, hierbleiben und um Asyl ansuchen zu wollen. Daraufhin brachte der Einvernahmeleiter dem BF zur Kenntnis, dass er gemäß § 76 Abs. 6 FPG weiter in Schubhaft angehalten und im Anschluss an sein Asylverfahren abgeschoben werde. 1.1.6. Am 14.11.2023, von 12:00 bis 12:30 Uhr, wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, abgesehen von seinem Führerschein, welcher sich bei der Polizei befinde, über keinerlei Identitätsdokumente zu verfügen und sich seit ca. 7 Monaten in Österreich aufzuhalten. Seinen Pass hätten jene Personen, die für ihn Dokumente besorgen hätten sollen, damit er in die USA weiterreisen könne. Er sei Bauarbeiter und habe in Usbekistan ein Haus gebaut, welches eingestürzt sei. In Usbekistan habe er 350.000 Dollar an Schulden. In Österreich arbeite er verschiedene Sachen auf Baustellen, auch Reinigungsarbeiten. Er verdiene 600,- bis 700,- EUR im Monat. Von dieser Arbeit lebe er. Er wohne auf Baustellen und auch bei Kollegen und schlafe auch auf der Straße. Er lebe auf der Straße. Seine Angehörigen würden in Usbekistan leben. An finanziellen Mitteln habe er 135,- EUR. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist gegen ihn ein Einreiseverbot zu erlassen und ihn nach Usbekistan abzuschieben, woraufhin der BF gegenüber dem Einvernahmeleiter erklärte, hierbleiben und um Asyl ansuchen zu wollen. Daraufhin brachte der Einvernahmeleiter dem BF zur Kenntnis, dass er gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG weiter in Schubhaft angehalten und im Anschluss an sein Asylverfahren abgeschoben werde.

1.1.7. Nachdem der BF gegenüber dem Einvernahmeleiter angab, einen Asylantrag stellen zu wollen, wurde mit begründetem Aktenvermerk vom 14.11.2023 die Schubhaft über den BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde am 14.11.2023, 12:29 Uhr, erstellt und dem BF vom Einvernahmeleiter sogleich persönlich ausgefolgt. 1.1.7. Nachdem der BF gegenüber dem Einvernahmeleiter angab, einen Asylantrag stellen zu wollen, wurde mit begründetem Aktenvermerk vom 14.11.2023 die Schubhaft über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde am 14.11.2023, 12:29 Uhr, erstellt und dem BF vom Einvernahmeleiter sogleich persönlich ausgefolgt.

1.1.8. Sodann stellte der BF am 14.11.2023, 12:40 Uhr, gegenüber den Polizeibeamten im Polizeianhaltezentrum mit den Worten „ich möchte bitte Asyl“ einen Antrag auf internationalen Schutz und fand noch am 14.11.2023, von 15:00 bis 15:35 Uhr, die Erstbefragung des BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Hierin gab er an, dass er in seiner Heimat Schulden habe, die er nicht begleichen könne. Er schulde zwei verschiedenen Personen Geld, eine davon habe ihm bereits Verletzungen zugefügt. Das seien all seine Asylgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden.

1.1.9. Am 24.11.2023 erhob der BF, durch seine Rechtsvertretung, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.11.2023 und die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft an das BVwG.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist usbekischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.3. Der BF wird seit dem 13.11.2023, 15:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit zumindest 7 Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf.

1.3.2. Der BF hält sich nicht an die Meldevorschriften. Während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügte der BF über keine behördliche Meldeadresse und hielt er sich vor den Behörden im Verborgenen. Er hat sich damit einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen bzw. an diesem Verfahren nicht mitgewirkt.

1.3.3. Der BF hat in Österreich keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und hat keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Seinen Lebensunterhalt finanziert er sich durch Schwarzarbeit. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht.

1.3.4. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stellte den Antrag in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Asylantrages konnten nicht festgestellt werden.

1.3.5. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3.6. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Usbekistan zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen, um sich seinem Verfahren und einer ihm drohenden Abschiebung nach Usbekistan zu entziehen.

1.3.7. Bereits am 14.11.2023 fand die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt. Seine Einvernahme im Asylverfahren ist bereits für den 06.12.2023 vorgesehen. Das BFA beabsichtigt den Asylantrag des BF vollinhaltlich abzuweisen und wird sein Asylverfahren als beschleunigtes Verfahren geführt. Aus aktueller Sicht ist daher innerhalb von wenigen weiteren Wochen von einem Abschluss des Asylverfahrens auszugehen. Ersatzreisedokumente werden nach einer Überprüfung durch das Innenministerium Taschkent ausgestellt, wobei im Fall des BF ein usbekischer Führerschein vorliegt, sodass aktuell mit einer zügigen Ausstellung zu rechnen ist, alsbald das beschleunigt geführte Asylverfahren abgeschlossen ist. Anhaltspunkte dafür, dass nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nicht zeitnah ein Heimreisezertifikat für den BF erlangt und seine Abschiebung organisiert werden können sollte, liegen aktuell nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie in den Akt des BVwG das Schubhaftverfahren des BF betreffend, hierbei insbesondere in den die Schubhaft anordnenden Bescheid des BFA, in den im Verwaltungsakt einliegenden Bericht und die Stellungnahme der Landespolizeidirektion zur Festnahme und Inschubhaftnahme des BF, in die zur Beschwerde erstattete Stellungnahme des BFA, in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme des BF selbst, weiterhin durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister sowie die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA zum Antrag des BF auf internationalen Schutz.

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

2.1.1. Der unter Pkt. I. 1. bis 6. dargestellte Verfahrensgang und die unter Pkt. II. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus den vorgenannten Verwaltungsakten des BFA und dem Gerichtsakt des BVwG, aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.2.1.1. Der unter Pkt. römisch eins. 1. bis 6. dargestellte Verfahrensgang und die unter Pkt. römisch zwei. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus den vorgenannten Verwaltungsakten des BFA und dem Gerichtsakt des BVwG, aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.1.2. Hierbei sei jedoch hervorgehoben:

Die getroffenen Feststellungen zur erfolgten Festnahme des BF und der sodann in die Polizeiinspektion XXXX verlagerten Amtshandlung ergeben sich nachvollziehbar bereits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion vom 13.11.2023. Dass hinsichtlich von 5 festgenommenen Personen, darunter auch der BF selbst, noch auf der Polizeiinspektion vom anwesenden BFA-Organ Schubhaftbescheide erstellt, ausgedruckt, unterschrieben und diese sodann den in den Arrestzellen befindlichen Festgenommenen persönlich ausgefolgt wurden, ergibt sich aus der vorgelegten unbedenklichen Stellungnahme der Landespolizeidirektion vom 25.11.2023. Diese Angaben decken sich auch mit der vom Polizeianhaltezentrum übermittelten, vom BFA-Organ handschriftlich unterschriebenen Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 13.11.2023 (OZ 9) und der im Verwaltungsakt einliegenden, vom BF selbst am 13.11.2023 unterfertigten Übernahmebestätigung zu ebendiesem Bescheid in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. In der Anhaltedatei ist klar dokumentiert, dass der BF am 13.11.2023, 12:40 Uhr, festgenommen, am 13.11.2023, 15:30 Uhr, in Schubhaft genommen und am 13.11.2023, 16:53 Uhr ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert wurde. Der BF befand sich daher bei seiner Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum bereits in Schubhaft. Folglich waren jedoch auch die Feststellungen zu treffen, dass mit Bescheid des BFA vom 13.11.2023 die Schubhaft über den BF verhängt und der Bescheid dem BF am 13.11.2023 persönlich ausgefolgt wurde und der BF seit 13.11.2023, 15:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten wird. Soweit festgestellt wurde, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides als auch die Verfahrensanordnung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung in die russische Sprache übersetzt wurden, ergibt sich dies unmittelbar aus der Einsicht in den Verwaltungsakt und den dort einliegenden Bescheid und die Verfahrensanordnung selbst. Aus der bereits genannten Übernahmebestätigung ergibt sich auch, dass dem BF die Verfahrensanordnung ausgefolgt wurde. Dass der BF der russischen Sprache mächtig ist, gab dieser im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinem Asylverfahren am 14.11.2023 selbst an, indem er zu verstehen gab, dass er gute Sprachkenntnisse in Wort und Schrift der russischen Sprache habe. Die getroffenen Feststellungen zur erfolgten Festnahme des BF und der sodann in die Polizeiinspektion römisch 40 verlagerten Amtshandlung ergeben sich nachvollziehbar bereits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion vom 13.11.2023. Dass hinsichtlich von 5 festgenommenen Personen, darunter auch der BF selbst, noch auf der Polizeiinspektion vom anwesenden BFA-Organ Schubhaftbescheide erstellt, ausgedruckt, unterschrieben und diese sodann den in den Arrestzellen befindlichen Festgenommenen persönlich ausgefolgt wurden, ergibt sich aus der vorgelegten unbedenklichen Stellungnahme der Landespolizeidirektion vom 25.11.2023. Diese Angaben decken sich auch mit der vom Polizeianhaltezentrum übermittelten, vom BFA-Organ handschriftlich unterschriebenen Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 13.11.2023 (OZ 9) und der im Verwaltungsakt einliegenden, vom BF selbst am 13.11.2023 unterfertigten Übernahmebestätigung zu ebendiesem Bescheid in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. In der Anhaltedatei ist klar dokumentiert, dass der BF am 13.11.2023, 12:40 Uhr, festgenommen, am 13.11.2023, 15:30 Uhr, in Schubhaft genommen und am 13.11.2023, 16:53 Uhr ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert wurde. Der BF befand sich daher bei seiner Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum bereits in Schubhaft. Folglich waren jedoch auch die Feststellungen zu treffen, dass mit Bescheid des BFA vom 13.11.2023 die Schubhaft über den BF verhängt und der Bescheid dem BF am 13.11.2023 persönlich ausgefolgt wurde und der BF seit 13.11.2023, 15:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten wird. Soweit festgestellt wurde, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides als auch die Verfahrensanordnung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung in die russische Sprache übersetzt wurden, ergibt sich dies unmittelbar aus der Einsicht in den Verwaltungsakt und den dort einliegenden Bescheid und die Verfahrensanordnung selbst. Aus der bereits genannten Übernahmebestätigung ergibt sich auch, dass dem BF die Verfahrensanordnung ausgefolgt wurde. Dass der BF der russischen Sprache mächtig ist, gab dieser im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinem Asylverfahren am 14.11.2023 selbst an, indem er zu verstehen gab, dass er gute Sprachkenntnisse in Wort und Schrift der russischen Sprache habe.

Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde eingewendet wurde, dass der BF bereits am 13.11.2023 ab ca. 18:00 Uhr in Schubhaft genommen worden sei, obwohl er die Übernahmebestätigung erst nach seiner Einvernahme durch das BFA am 14.11.2023 unterschrieben habe, war dem vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht zu folgen und dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Auch der Einwand, dass dem BF erst bei seiner Einvernahme eröffnet worden sei, dass Schubhaft verhängt werde und der BF den Bescheid nicht verstanden habe, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal – wie aufgezeigt – der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides (wie auch die Verfahrensanordnung zur Inanspruchnahme einer Rechtsberatung) in die russische Sprache übersetzt wurden und der BF, laut seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Erstbefragung, der russischen Sprache durchaus gut mächtig ist. Auch dieses Vorbringen ist weder nachvollziehbar noch plausibel.

Die Feststellungen dazu, dass der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2023 erklärte einen Asylantrag stellen zu wollen und der Einvernahmeleiter ihm daraufhin zur Kenntnis brachte, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 aufrechterhalten werde, ergeben sich aus der Einsicht in die im Verwaltungsakt einliegende Niederschrift zur Einvernahme vom 14.11.2023 selbst. Dass sodann mit begründetem Aktenvermerk vom 14.11.2023 die Schubhaft über den BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten wurde, der diesbezügliche Aktenvermerk am 14.11.2023, 12:29 Uhr, erstellt und dem BF vom Einvernahmeleiter sogleich persönlich ausgefolgt wurde, ergibt sich ebenso aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem dort einliegenden Vermerk des Einvernahmeleiters zu den Asylgesuchen vom 14.11.2023 und dem Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG selbst. Dass der BF am 14.11.2023, 12:40 Uhr, sodann gegenüber den Polizeibeamten im Polizeianhaltezentrum einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und noch am 14.11.2023, von 15:00 bis 15:35 Uhr, die Erstbefragung des BF zu seinem Asylantrag stattfand, ergeben sich aus der Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt zu ebendiesem Asylverfahren, insbesondere aus der dort einliegenden Meldung der LPD zur Asylantragstellung vom 14.11.2023 und dem Erstbefragungsprotokoll von ebenselben Tag. Aufgrund der dargestellten Verfahrensdokumentation wird dabei ersichtlich, dass dem BF fallgegenständlich der Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG zu einem Zeitpunkt zugestellt wurde, als dieser noch gar keinen Asylantrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt hatte.Die Feststellungen dazu, dass der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2023 erklärte einen Asylantrag stellen zu wollen und der Einvernahmeleiter ihm daraufhin zur Kenntnis brachte, dass die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, aufrechterhalten werde, ergeben sich aus der Einsicht in die im Verwaltungsakt einliegende Niederschrift zur Einvernahme vom 14.11.2023 selbst. Dass sodann mit begründetem Aktenvermerk vom 14.11.2023 die Schubhaft über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten wurde, der diesbezügliche Aktenvermerk am 14.11.2023, 12:29 Uhr, erstellt und dem BF vom Einvernahmeleiter sogleich persönlich ausgefolgt wurde, ergibt sich ebenso aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem dort einliegenden Vermerk des Einvernahmeleiters zu den Asylgesuchen vom 14.11.2023 und dem Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG selbst. Dass der BF am 14.11.2023, 12:40 Uhr, sodann gegenüber den Polizeibeamten im Polizeianhaltezentrum einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und noch am 14.11.2023, von 15:00 bis 15:35 Uhr, die Erstbefragung des BF zu seinem Asylantrag stattfand, ergeben sich aus der Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt zu ebendiesem Asylverfahren, insbesondere aus der dort einliegenden Meldung der LPD zur Asylantragstellung vom 14.11.2023 und dem Erstbefragungsprotokoll von ebenselben Tag. Aufgrund der dargestellten Verfahrensdokumentation wird dabei ersichtlich, dass dem BF fallgegenständlich der Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zu einem Zeitpunkt zugestellt wurde, als dieser noch gar keinen Asylantrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt hatte.

Soweit in der Stellungnahme des BF in diesem Zusammenhang vorgebracht wurde, dass der BF laut seinen eigenen Angaben bisher nicht erstbefragt worden sei und ein beschleunigtes Verfahren anders aussehe, war dem aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zu folgen. Wie gezeigt, fand noch am Tag seiner Antragstellung die Erstbefragung des BF statt.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten des BF, insb. zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit beruhen auf der vorliegenden unbedenklichen Kopie seines usbekischen Führerscheines (OZ 14) und den Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2023 und seiner Erstbefragung in seinem Asylverfahren am 14.11.2023. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist.

2.2.2. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit bestehen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde und Stellungnahme des BF nicht behauptet. Auch der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres lassen sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen, entnehmen. Auch gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2023 und bei seiner Erstbefragung in seinem Asylverfahren am selben Tag selbst zu verstehen, nicht krank zu sein und keine Medikamente oder ärztliche Behandlung zu benötigen bzw. an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.2.3. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft war aufgrund der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenschau mit dem im Verwaltungsakt samt Übernahmebestätigung einliegenden Schubhaftbescheid vom 13.11.2023 zu treffen. Daraus geht hervor, dass der BF seit 13.11.2023, 15:30 Uhr, in Schubhaft angehalten wird (vgl. auch bereits die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.1.2).2.2.3. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft war aufgrund der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenschau mit dem im Verwaltungsakt samt Übernahmebestätigung einliegenden Schubhaftbescheid vom 13.11.2023 zu treffen. Daraus geht hervor, dass der BF seit 13.11.2023, 15:30 Uhr, in Schubhaft angehalten wird vergleiche auch bereits die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.1.2).

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Dass der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und er sich seit zumindest 7 Monaten im österreichischen Bundesgebiet aufhält ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2023, seinen Angaben in der Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tag und den in den Verwaltungsakten einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken. Bei seiner Einvernahme durch das BFA am 14.11.2023 gab er an, dass er sich seit ca. 7 Monaten im Bundegebiet aufhalte und er zuvor 8 Monate in Budapest, Ungarn, gewesen sei. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an sich seit ca. März 2023 im Bundesgebiet aufzuhalten. Er gab an, dass seine Einreise schlepperunterstützt erfolgte. Aus den Auszügen der amtlichen Datenbanken geht dabei hervor, dass der BF nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts für Österreich oder die EU, insbesondere auch nicht im Besitz eines Visums für Ungarn wie von ihm behauptet, war oder ist.

2.3.2. Dass der BF sich nicht an die Meldevorschriften hält und er während seines gesamten bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet über keine behördliche Meldeadresse verfügte, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Einsicht in das zentrale Melderegister. Für die Behörden wurde er lediglich zufällig im Rahmen der am 13.11.2023 durchgeführten Baustellenkontrolle, welche letztlich zu seiner Festnahme und Inschubhaftnahme führte, greifbar. Bis dahin hielt er sich vor den Behörden im Verborgenen. Insgesamt konnte daher auch die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF dem Zugriff der Fremdenbehörde und damit einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen und damit an diesem Verfahren auch nicht mitgewirkt hat.

2.3.3. Die Feststellungen dazu, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit finanziert und er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich nebst dem im LPD-Bericht vom 13.11.2023 festgehaltenen Umstand, dass er am 13.11.2023 bei seiner Mittagspause in Arbeitskleidung auf einer Baustelle betreten wurde, insbesondere auch aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2023, wo dieser mehrfach erklärte, auf Baustellen verschiedene Sachen, ua. auch Reinigungsarbeiten zu verrichten und von diesen Tätigkeiten zu leben. In diesem Zusammenhang sei auch festgehalten, dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach der BF nicht bei der Schwarzarbeit sondern bei seiner Mittagspause betreten worden sei, nicht verfängt. Ob der BF nun bei seiner Mittagspause betreten wurde oder nicht vermag nichts daran zu ändern, dass er sich auf der Baustelle in Arbeitskleidung zur Erwerbsausübung aufhielt, er dort – im Übrigen in Anwesenheit des bescheiderlassenden BFA-Organs – angetroffen wurde und die weiteren Erhebungen – wie sich aus der dahingehend unbestritten gebliebenen Stellungnahme des BFA ergibt – ergaben, dass er auf der Baustelle auch nächtigte. Dass das BFA im Bescheid daher vom Betreten bei der Schwarzarbeit ausging ist nicht zu beanstanden. Dass der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich nebst seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Aus dieser geht hervor, dass der BF bei seiner Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum am 13.11.2023 über lediglich 62,70 EUR verfügte und er aktuell über nur mehr 12,70 EUR verfügt. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Beziehungen des BF in Österreich, ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA und seiner Erstbefragung am 14.11.2023 und dem Umstand, dass sich der BF erst seit einigen Monaten im Bundesgebiet aufhält. Er selbst gab an über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen. Zudem nächtigte er – wie dargelegt – zuletzt auf der Baustelle, was der BF ebenso bei seiner Einvernahme vor dem BFA bestätigte, indem er angab, dass er auf Baustellen und bei Kollegen wohne und auf der Straße schlafe. Angesichts seines erst seit einigen Monaten bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet und dem von ihm gezeigten Lebensalltag ist nicht von vertieften sozialen Beziehungen auszugehen. Familiäre oder soziale Beziehungen wurden zudem auch in der Beschwerde nicht behauptet. Angesichts der vorgenannten Angaben des BF in Zusammenschau mit der Einsicht in das zentrale Melderegister war auch die Feststellung zu treffen, dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt.

2.3.4. Die Feststellungen zum missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF, ergeben sich bereits aus dem Zeitpunkt seiner Antragstellung. Der BF hält sich bereits seit zumindest 7 Monaten im Bundesgebiet auf, ohne dass er die Behörden aufgesucht hätte und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Stattdessen hielt er sich unangemeldet im Bundesgebiet vor den Behörden im Verborgenen, ging der illegalen Beschäftigung nach und wurde im Rahmen einer solchen sodann auch festgenommen. Der BF hatte bis dahin, bei tatsächlich gegebener Verfolgung in seinem Heimatland, daher ausreichende Möglichkeiten einen Asylantrag zu stellen, ohne dass er einer solchen jedoch gestellt hätte. Seinen Asylantrag stellte er auch nicht im Zuge seiner Festnahme, sondern erst im Stande der Schubhaft, nachdem ihm bei seiner Einvernahme am 14.11.2023 nochmals verdeutlicht wurde, dass beabsichtigt ist ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen und ihn nach Usbekistan abzuschieben. Schon dadurch brachte der BF klar zum Ausdruck, dass er seinen Asylantrag aus rein verfahrenstaktischen Gründen gestellt hat. Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, klar für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Hierbei tritt hinzu, dass das eigentliche Zielland des BF, wie er bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2023 zu verstehen gab, die USA war, was das mangelnde ernstliche Interesse des BF an seinem Asylantrag nochmals verdeutlicht.

2.3.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister.

2.3.6. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens, unzweifelhaft gegeben. Wie oben schon dargelegt, reiste der BF nicht nur illegal ins Bundesgebiet ein, sondern hält er sich auch nicht an Meldevorschriften. Er verfügte während seines gesamten Aufenthaltes über keine Meldeadresse, hielt sich vor den Behörden im Verborgenen und ging stattdessen der illegalen Erwerbstätigkeit nach. Zudem stellte er im Stande der Schubhaft einen rechtsmissbräuchlichen Asylantrag, um die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und hernach seine Abschiebung zu verhindern. Nebst seinen eigenen Angaben zu seiner bezweckten Weiterreise in die USA manifestiert sich gerade auch in seiner Asylantragstellung seine mangelnde Rückkehrwilligkeit. Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme sowie seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das erkennende Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in ein anderes Land begeben wird, um die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme zu verzögern und seiner Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.

2.3.7. Dass die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren bereits am 14.11.2023 stattfand und seine Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren bereits für den 06.12.2023 vorgesehen ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zum Antrag auf internationalen Schutz, insbesondere aus der Einsicht in das Erstbefragungsprotokoll vom 14.11.2023 und in die Ladung zur Einvernahme, welche dem BF am 24.11.2023 persönlich ausgefolgt wurde. Dass das BFA beabsichtigt den Asylantrag des BF vollinhaltlich abzuweisen ergibt sich aus der in diesem Verwaltungsakt einliegenden Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, welche dem BF ebenso am 24.11.2023 persönlich ausgefolgt wurde. Aus dem Verwaltungsakt zum Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich dabei auch, dass das Asylverfahren des BF als beschleunigtes Verfahren geführt wird. Aufgrund den vom BFA bereits gesetzten Verfahrensschritten und der beabsichtigten negativen Entscheidung war daher auch die Feststellung zu treffen, dass aus aktueller Sicht innerhalb von wenigen weiteren Wochen von einem Abschluss des Asylverfahrens auszugehen ist. Die Feststellungen zur Ausstellung von Ersatzreisedokumenten durch die usbekischen Behörden, zum vorliegenden usbekischen Führerschein des BF und dazu, dass von einer zügigen Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes nach Verfahrensabschluss auszugehen ist, ergibt sich aus der Zusammenschau der unbedenklichen und dahingehend unbestrittenen Stellungnahme des BFA vom 27.11.2023 mit der vorliegenden Kopie des Führerscheines des BF (OZ 14). Anhaltspunkte, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht zeitnah ein Ersatzreisedokument für den BF erlangt und seine Abschiebung organisiert werden können sollte, sind daher nicht hervorgekommen und war dies entsprechend festzustellen. 2.3.7. Dass die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren bereits am 14.11.2023 stattfand und seine Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren bereits für den 06.12.2023 vorgesehen ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zum Antrag auf internationalen Schutz, insbesondere aus der Einsicht in das Erstbefragungsprotokoll vom 14.11.2023 und in die Ladung zur Einvernahme, welche dem BF am 24.11.2023 persönlich ausgefolgt wurde. Dass das BFA beabsichtigt den Asylantrag des BF vollinhaltlich abzuweisen ergibt sich aus der in diesem Verwaltungsakt einliegenden Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, welche dem BF ebenso am 24.11.2023 persönlich ausgefolgt wurde. Aus dem Verwaltungsakt zum Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich dabei auch, dass das Asylverfahren des BF als beschleunigtes Verfahren geführt wird. Aufgrund den vom BFA bereits gesetzten Verfahrensschritten und der beabsichtigten negativen Entscheidung war daher auch die Feststellung zu treffen, dass aus aktueller Sicht innerhalb von wenigen weiteren Wochen von einem Abschluss des Asylverfahrens auszugehen ist. Die Feststellungen zur Ausstellung von Ersatzreisedokumenten durch die usbekischen Behörden, zum vorliegenden usbekischen Führerschein des BF und dazu, dass von einer zügigen Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes nach Verfahrensabschluss auszugehen ist, ergibt sich aus der Zusammenschau der unbedenklichen und dahingehend unbestrittenen Stellungnahme des BFA vom 27.11.2023 mit der vorliegenden Kopie des Führerscheines des BF (OZ 14). Anhaltspunkte, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht zeitnah ein Ersatzreisedokument für den BF erlangt und seine Abschiebung organisiert werden können sollte, sind daher nicht hervorgekommen und war dies entsprechend festzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur:

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“


„Gelinderes Mittel (FPG)
, „Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

„Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

[…]“

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a, (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“

„Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

[…]“

„Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

[…]

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

[…]“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).

Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der gemäß Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).

Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).Die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in Paragraph 76, Absatz 6, FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).

3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte I. und II. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft seit 13.11.2023:3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft seit 13.11.2023:

3.2.1. Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.2.1. Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, wurde dem BF der Bescheid, welcher in seinen wesentlichen Teilen (Spruch und Rechtsmittelbelehrung) in eine dem BF verständliche Sprache übersetzt wurde, am 13.11.2023 persönlich ausgefolgt, die Übernahme vom BF bestätigt und die Schubhaft am 13.11.2023, um 15:30 Uhr, in Vollzug gesetzt. Der BF befindet sich seither in Schubhaft.

Die hierzu erhobenen Einwendungen in der Beschwerde, wonach der BF die Übernahmebestätigung erst nach seiner Einvernahme durch das BFA am 14.11.2023 unterschrieben habe und ihm erst bei dieser Einvernahme eröffnet worden sei, dass Schubhaft verhängt werde und er den Bescheid nicht verstanden habe, treffen daher nicht zu.

Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang des Weiteren vermeint, dass die angeordnete Schubhaft in Folge des vom BF gestellten Asylantrages nicht auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt werden hätte dürfen, war dem ebenso wenig zu folgen. Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, stellte der BF seinen Asylantrag (zu diesem später mehr) nicht vor, sondern erst nachdem über ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Das BFA gründete die am 13.11.2023 angeordnete und in Vollzug gesetzte Schubhaft daher grundsätzlich zu Recht auf den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und nicht – wie von der Beschwerde wohl als rechtmäßig erachtet – auf den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang des Weiteren vermeint, dass die angeordnete Schubhaft in Folge des vom BF gestellten Asylantrages nicht auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt werden hätte dürfen, war dem ebenso wenig zu folgen. Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, stellte der BF seinen Asylantrag (zu diesem später mehr) nicht vor, sondern erst nachdem über ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Das BFA gründete die am 13.11.2023 angeordnete und in Vollzug gesetzte Schubhaft daher grundsätzlich zu Recht auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und nicht – wie von der Beschwerde wohl als rechtmäßig erachtet – auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Wenn die Beschwerde des Weiteren darauf hinweist, dass der Schubhaftbescheid unzulässiger Weise ohne Einvernahme des BF ergangen sei und die Behörde verpflichtet gewesen wäre den BF so rasch wie möglich einzuvernehmen ist zudem auf folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen und dieser gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Die Beschwerde verkennt daher die Rechtslage, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Eine Einvernahme des BF vor Erlassung des Schubhaftbescheides war daher rechtlich nicht geboten.Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen und dieser gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Die Beschwerde verkennt daher die Rechtslage, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Eine Einvernahme des BF vor Erlassung des Schubhaftbescheides war daher rechtlich nicht geboten.

Wenn in der Beschwerde zudem ausgeführt wird, dass sich der Bescheid auf Feststellungen gründe, die erst bei der Einvernahme des BF am 14.11.2023 bekannt sein konnten, ist folgendes anzumerken:

Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten sind. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt dabei eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ein Schubhaftbescheid ist nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten sind. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt dabei eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ein Schubhaftbescheid ist nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).

Wie schon in der Beweiswürdigung näher ausgeführt vermochte der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid die Schubhaft im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur jedenfalls zu tragen. Weder ist der Bescheid unschlüssig begründet, noch beruht er auf tatsachenwidrigen Annahmen.

3.2.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung bzw. der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung bzw. der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

Im vorliegenden Fall wurde – wie schon ausgeführt –mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.11.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF angeordnet. Im vorliegenden Fall wurde – wie schon ausgeführt –mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.11.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF angeordnet.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen ist und geht auch das Gericht für den maßgeblichen Zeitraum von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgegangen ist und geht auch das Gericht für den maßgeblichen Zeitraum von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich über mehrere Monate hinweg ohne Meldeadresse vor den Behörden im Verborgenen. Durch dieses Verhalten hat er die Durchführung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhindert und ist somit seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen. Er umging und behinderte dadurch ein fremdenrechtliches Verfahren. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich über mehrere Monate hinweg ohne Meldeadresse vor den Behörden im Verborgenen. Durch dieses Verhalten hat er die Durchführung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhindert und ist somit seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen. Er umging und behinderte dadurch ein fremdenrechtliches Verfahren. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Beziehungen, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und über keinen gesicherten Wohnsitz. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Beziehungen, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und über keinen gesicherten Wohnsitz. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Wie ausgeführt reiste der BF illegal ins Bundesgebiet ein, hielt sich ohne Meldeadresse vor den Behörden im Verborgenen und ging illegaler Beschäftigung nach. Er verfügt im Bundesgebiet weder über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Weder besteht beim BF eine berufliche Verankerung, noch ein gesicherter Wohnsitz.

Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch hinreichend unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF begründet.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Das BFA legte seiner Entscheidung zugrunde, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei und diese noch nicht durchsetzbar sei. Auch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden kann, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft bereits seit mehreren Monaten ohne Meldeadresse im Bundesgebiet auf, hielt sich vor den Behörden im Verborgenen und ging einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Über familiäre oder soziale Bindungen verfügt er in Österreich ebensowenig wie über eine berufliche Verankerung oder einen gesicherten Wohnsitz. Substantiierten Hinweise darauf, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig hätte sein sollen, sind nicht hervorgekommen.

Dem BFA ist daher beizupflichten, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit im Fall des BF ergibt, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen hintanzustehen hat.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt dahingehend auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht kam. Eine konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens (Leben im Verborgenen) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht kam. Eine konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens (Leben im Verborgenen) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte.

In weiterer Folge wurde der BF am 14.11.2023, von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr, vom BFA niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme erklärte er gegenüber dem Einvernahmeleiter, dass er einen Asylantrag stellen wolle, woraufhin der Einvernahmeleiter ihm zur Kenntnis brachte, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werde. Im Zuge der Einvernahme wurde ein Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG erstellt (konkret um 12:29 Uhr) und ihm dieser durch persönliche Ausfolgung durch den Einvernahmeleiter sogleich zugestellt. In weiterer Folge wurde der BF am 14.11.2023, von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr, vom BFA niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme erklärte er gegenüber dem Einvernahmeleiter, dass er einen Asylantrag stellen wolle, woraufhin der Einvernahmeleiter ihm zur Kenntnis brachte, dass die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten werde. Im Zuge der Einvernahme wurde ein Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellt (konkret um 12:29 Uhr) und ihm dieser durch persönliche Ausfolgung durch den Einvernahmeleiter sogleich zugestellt.

Aus dem Wortlaut des § 76 Abs. 6 FPG ergibt sich, dass eine Schubhaft aufrechterhalten werden kann, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Aus dem Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ergibt sich, dass eine Schubhaft aufrechterhalten werden kann, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Aus § 17 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt ist, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.Aus Paragraph 17, Absatz eins, AsylG ergibt sich, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt ist, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

Zwar können Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auf welche Weise auch immer artikuliert werden, diese können aber nur bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder bei einer Sicherheitsbehörde gestellt werden, und insbesondere nicht bei der Regionaldirektion des BFA (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 17 K 1). Gemäß § 17 Abs. 5 AsylG hat eine Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, vor der ein Fremder um internationalen Schutz ersucht, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.Zwar können Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG auf welche Weise auch immer artikuliert werden, diese können aber nur bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder bei einer Sicherheitsbehörde gestellt werden, und insbesondere nicht bei der Regionaldirektion des BFA vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 17, K 1). Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, AsylG hat eine Behörde im Inland, die nicht in Absatz eins, genannt ist, vor der ein Fremder um internationalen Schutz ersucht, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Im vorliegenden Fall wurde, wie den Feststellungen entnommen werden kann, der Antrag auf internationalen Schutz erst am 14.11.2023, um 12:40 Uhr, vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret vor Polizeibeamten des Polizeianhaltezentrums, gestellt. Eine Asylantragstellung bei der Regionaldirektion des BFA am 14.11.2023 im Rahmen der zuvor erfolgten Einvernahme des BF scheidet aus, da es sich dabei nicht um eine Behörde im Sinne des § 17 Abs. 1 AsylG handelt. Im vorliegenden Fall wurde, wie den Feststellungen entnommen werden kann, der Antrag auf internationalen Schutz erst am 14.11.2023, um 12:40 Uhr, vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret vor Polizeibeamten des Polizeianhaltezentrums, gestellt. Eine Asylantragstellung bei der Regionaldirektion des BFA am 14.11.2023 im Rahmen der zuvor erfolgten Einvernahme des BF scheidet aus, da es sich dabei nicht um eine Behörde im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, AsylG handelt.

Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt als der Aktenvermerk erstellt und dem BF durch persönliche Ausfolgung auch zugestellt wurde, die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG – in Ermangelung eines zu diesem Zeitpunkt von ihm gestellten Antrages auf internationalen Schutz – nicht vorgelegen sind.Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt als der Aktenvermerk erstellt und dem BF durch persönliche Ausfolgung auch zugestellt wurde, die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG – in Ermangelung eines zu diesem Zeitpunkt von ihm gestellten Antrages auf internationalen Schutz – nicht vorgelegen sind.

Der VwGH hat zu einem anders gelagerten Sachverhalt Folgendes ausgeführt (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025):

„Das BVwG bezog sich dabei erkennbar auf Rn. 11 im Erkenntnis VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, wonach es nur Aufgabe des BVwG sei, die ab der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz vom BFA auf § 76 Abs. 6 FPG gegründete Anhaltung in Schubhaft einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Daraus war aber - wie klarzustellen ist - nicht abzuleiten, dass eine unzureichende Begründung des Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich ziehen. Dem Aktenvermerk kommt - wie in Rn. 23 dargelegt - in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das BVwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa VwGH 12.11.2020, Ra 2020/21/0279, Rn. 7, mwN), lässt sich daher auf den Aktenvermerk im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG nicht übertragen. Es ist zwar auch in Bezug auf die vom BFA vorgenommene Heranziehung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 6 FPG vom BVwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom BVwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom BVwG nicht berücksichtigt werden. Kommt das BVwG daher - wie im vorliegenden Fall - nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG seien schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und lägen auch weiterhin vor), so dürfte es dann nicht - entgegen diesem Ergebnis - von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen (vgl. dazu VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, Rn. 15 iVm Rn. 10, und VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, Rn. 14 iVm Rn. 7).“„Das BVwG bezog sich dabei erkennbar auf Rn. 11 im Erkenntnis VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, wonach es nur Aufgabe des BVwG sei, die ab der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz vom BFA auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gegründete Anhaltung in Schubhaft einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Daraus war aber - wie klarzustellen ist - nicht abzuleiten, dass eine unzureichende Begründung des Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich ziehen. Dem Aktenvermerk kommt - wie in Rn. 23 dargelegt - in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das BVwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat vergleiche dazu aus der letzten Zeit etwa VwGH 12.11.2020, Ra 2020/21/0279, Rn. 7, mwN), lässt sich daher auf den Aktenvermerk im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht übertragen. Es ist zwar auch in Bezug auf die vom BFA vorgenommene Heranziehung des Schubhafttatbestandes des Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom BVwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom BVwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom BVwG nicht berücksichtigt werden. Kommt das BVwG daher - wie im vorliegenden Fall - nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG seien schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und lägen auch weiterhin vor), so dürfte es dann nicht - entgegen diesem Ergebnis - von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen vergleiche dazu VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, Rn. 15 in Verbindung mit Rn. 10, und VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, Rn. 14 in Verbindung mit Rn. 7).“

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des VwGH lagen im Zeitpunkt der Ausfolgung des Aktenvermerks am 14.11.2023 aus damaliger Sicht – mangels Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes – nicht die Voraussetzungen für einen Aktenvermerk iSd § 76 Abs. 6 FPG vor. Bei einer „nachträglichen Kontrolle“ eines Aktenvermerks dürfen erst nach dem Zeitpunkt des Aktenvermerks eingetretene Tatsachen vom BVwG nicht berücksichtigt werden. Daraus schließt das BVwG, dass der Aktenvermerk auch nicht durch einen späteren gestellten Antrag auf internationalen Schutz konvalidieren kann, selbst wenn dieser, wie im gegenständlichen Fall, bereits wenige Minuten später gestellt wurde.Unter Berücksichtigung der Ausführungen des VwGH lagen im Zeitpunkt der Ausfolgung des Aktenvermerks am 14.11.2023 aus damaliger Sicht – mangels Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes – nicht die Voraussetzungen für einen Aktenvermerk iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG vor. Bei einer „nachträglichen Kontrolle“ eines Aktenvermerks dürfen erst nach dem Zeitpunkt des Aktenvermerks eingetretene Tatsachen vom BVwG nicht berücksichtigt werden. Daraus schließt das BVwG, dass der Aktenvermerk auch nicht durch einen späteren gestellten Antrag auf internationalen Schutz konvalidieren kann, selbst wenn dieser, wie im gegenständlichen Fall, bereits wenige Minuten später gestellt wurde.

Der VwGH hat in dem bereits zitierten Erkenntnis weiters Folgendes ausgeführt (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025;):

„Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 76 Abs. 6 FPG (siehe dazu grundlegend VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in dieser Bestimmung vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise. Weil es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist (vgl. zum Bestehen einer diesbezüglichen Begründungspflicht die Einleitung in Rn 15 in VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, „ ... bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach § 76 Abs. 6 FPG gerechtfertigt, ...“). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. Demzufolge ist es auch gerechtfertigt, in Fällen wie dem vorliegenden davon auszugehen, dass die vom BFA beabsichtigte Umstellung auf diesen Schubhafttatbestand mangels Anwendbarkeit des § 76 Abs. 6 FPG ins Leere ging und dass daher der Schubhaftbescheid nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des Mitbeteiligten auch nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz bildete (vgl. im Ergebnis ebenso schon die oben dargestellten Erkenntnisse VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, Rn. 23, und VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080, Rn. 18).“„Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG (siehe dazu grundlegend VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in dieser Bestimmung vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise. Weil es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist vergleiche zum Bestehen einer diesbezüglichen Begründungspflicht die Einleitung in Rn 15 in VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, „ ... bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG gerechtfertigt, ...“). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. Demzufolge ist es auch gerechtfertigt, in Fällen wie dem vorliegenden davon auszugehen, dass die vom BFA beabsichtigte Umstellung auf diesen Schubhafttatbestand mangels Anwendbarkeit des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ins Leere ging und dass daher der Schubhaftbescheid nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des Mitbeteiligten auch nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz bildete vergleiche im Ergebnis ebenso schon die oben dargestellten Erkenntnisse VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, Rn. 23, und VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080, Rn. 18).“

Das BVwG schließt vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, dass der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet. Demzufolge geht die vom BFA beabsichtigten Umstellung auf diesen Schubhafttatbestand mangels Anwendbarkeit des § 76 Abs. 6 FPG ins Leere und bildet daher der Schubhaftbescheid nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des BF (siehe dazu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0080). Das BVwG schließt vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, dass der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet. Demzufolge geht die vom BFA beabsichtigten Umstellung auf diesen Schubhafttatbestand mangels Anwendbarkeit des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ins Leere und bildet daher der Schubhaftbescheid nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des BF (siehe dazu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0080).

Die zunächst am 13.11.2023 rechtmäßig nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängte Schubhaft wurde aufgrund des am 14.11.2023 noch vor Stellung eines Asylantrages zugestellten Aktenvermerkes nach § 76 Abs. 6 FPG daher noch nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde ungeachtet dieses Aktenvermerks abzuweisen war. Die zunächst am 13.11.2023 rechtmäßig nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängte Schubhaft wurde aufgrund des am 14.11.2023 noch vor Stellung eines Asylantrages zugestellten Aktenvermerkes nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG daher noch nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde ungeachtet dieses Aktenvermerks abzuweisen war.

Nach der am 14.11.2023, 12:40 Uhr, erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 1 AsylG erging jedoch kein Aktenvermerk, weshalb sich die Schubhaft, mangels Erlassung eines Aktenvermerkes nach § 76 Abs. 6 FPG, bis zum gegenständlichen Fortsetzungsausspruch (siehe hernach) als rechtswidrig erweist. Nach der am 14.11.2023, 12:40 Uhr, erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AsylG erging jedoch kein Aktenvermerk, weshalb sich die Schubhaft, mangels Erlassung eines Aktenvermerkes nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG, bis zum gegenständlichen Fortsetzungsausspruch (siehe hernach) als rechtswidrig erweist.

Festgehalten wird jedoch, dass die hier zu prüfende Schubhaft bis zur Asylantragstellung eine „ultima ratio“ darstellte, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Es hätte keine andere Möglichkeit gegeben, eine Sicherung des Verfahrens betreffend den BF zu gewährleisten.

3.2.3. Im Ergebnis war die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.11.2023 und die darauf gestützte Anhaltung bis zur Asylantragstellung des BF am 14.11.2023, 12:40 Uhr, als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerde hinsichtlich der darüberhinausgehenden Anhaltung war jedoch stattzugeben und die Anhaltung ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung am 14.11.2023, 12:40 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.

3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt III. – Fortsetzungsausspruch:3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch drei. – Fortsetzungsausspruch:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und ermächtigt das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage in der Sache zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit nicht gehindert – vielmehr sogar verpflichtet -, im Rahmen seines Fortsetzungsausspruches auf den von ihm für richtig erachteten Schubhafttatbestand „umzusteigen“ (vgl. VwGH vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0122).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und ermächtigt das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage in der Sache zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit nicht gehindert – vielmehr sogar verpflichtet -, im Rahmen seines Fortsetzungsausspruches auf den von ihm für richtig erachteten Schubhafttatbestand „umzusteigen“ vergleiche VwGH vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0122).

3.3.2. Im vorliegenden Fall liegen berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der Antrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, vor. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF zu verweisen. Der BF hält sich bereits seit zumindest 7 Monaten im Bundesgebiet auf, wobei er sich unangemeldet im Bundesgebiet vor den Behörden im Verborgenen hielt und der einer illegalen Beschäftigung nachging, ehe er im Rahmen ebensolcher sodann festgenommen wurde. Hierbei suchte der BF während seiner gesamten Aufenthaltsdauer die österreichischen Behörden nicht auf, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seinen Asylantrag stellte er auch nicht im Zuge seiner Festnahme, sondern erst im Stande der Schubhaft, nachdem ihm bei seiner Einvernahme am 14.11.2023 nochmals verdeutlicht wurde, dass beabsichtigt ist ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen und ihn nach Usbekistan abzuschieben. Der BF hatte daher bei tatsächlich gegebener Verfolgung in seinem Heimatland bereits ausreichend Gelegenheit einen entsprechenden Antrag einzubringen, was er jedoch unterließ. Diese Tatsache zählt nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellte. 3.3.2. Im vorliegenden Fall liegen berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der Antrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, vor. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF zu verweisen. Der BF hält sich bereits seit zumindest 7 Monaten im Bundesgebiet auf, wobei er sich unangemeldet im Bundesgebiet vor den Behörden im Verborgenen hielt und der einer illegalen Beschäftigung nachging, ehe er im Rahmen ebensolcher sodann festgenommen wurde. Hierbei suchte der BF während seiner gesamten Aufenthaltsdauer die österreichischen Behörden nicht auf, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seinen Asylantrag stellte er auch nicht im Zuge seiner Festnahme, sondern erst im Stande der Schubhaft, nachdem ihm bei seiner Einvernahme am 14.11.2023 nochmals verdeutlicht wurde, dass beabsichtigt ist ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen und ihn nach Usbekistan abzuschieben. Der BF hatte daher bei tatsächlich gegebener Verfolgung in seinem Heimatland bereits ausreichend Gelegenheit einen entsprechenden Antrag einzubringen, was er jedoch unterließ. Diese Tatsache zählt nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellte.

Das erkennende Gericht kommt daher zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die weitere Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft ebenfalls vorliegen.

3.3.3. Gegenständlich liegt auch nach wie vor Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.3.3. Gegenständlich liegt auch nach wie vor Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

Wie schon oben dargestellt, reiste der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, hielt sich über mehrere Monate hinweg ohne Meldeadresse vor den Behörden im Verborgenen, wodurch er die Durchführung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhinderte und seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkam. Durch seine mangelnde Greifbarkeit umging bzw. behinderte er ein fremdenrechtliches Verfahren (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Zudem hat der BF keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und über keinen gesicherten Wohnsitz (§ 76 Abs. 2 Z 9 FPG). Vielmehr hielt sich der BF ohne Meldeadresse vor den Behörden über Monate hinweg im Verborgenen, nächtigte auf der Straße oder auf Baustellen und ging einer illegalen Erwerbstätigkeit nach.Wie schon oben dargestellt, reiste der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, hielt sich über mehrere Monate hinweg ohne Meldeadresse vor den Behörden im Verborgenen, wodurch er die Durchführung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhinderte und seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkam. Durch seine mangelnde Greifbarkeit umging bzw. behinderte er ein fremdenrechtliches Verfahren (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Zudem hat der BF keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und über keinen gesicherten Wohnsitz (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 9, FPG). Vielmehr hielt sich der BF ohne Meldeadresse vor den Behörden über Monate hinweg im Verborgenen, nächtigte auf der Straße oder auf Baustellen und ging einer illegalen Erwerbstätigkeit nach.

Auch was die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit anbelangt, ist diese – wie oben angeführt – als gegeben zu erachten. Das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegt das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit.

Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, hielt sich bereits mehrere Monate ohne behördliche Meldeadresse vor den Behörden im Verborgenen und ging einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt weder über familiäre oder soziale Bindungen, noch über eine berufliche Verankerung oder einen gesicherten Wohnsitz. Ebenso wenig bestehen substantiierte Hinweise darauf, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte.

Zudem hat das BFA bisher auch auf eine möglichst kurze Anhaltedauer hingewirkt. Nachdem der BF am 14.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, fand noch am selben Tag seine Erstbefragung statt. Seine Einvernahme im Asylverfahren ist bereits für den 06.12.2023 geplant, wobei das BFA beabsichtigt den Asylantrag des BF vollinhaltlich abzuweisen. Dies wurde dem BF mit einer ihm am 24.11.2024 zugestellten Verfahrensanordnung auch bereits mitgeteilt. Angesichts der vom BFA bereits gesetzten Verfahrensschritte ist aktuell ein negativer Abschluss des Asylverfahrens in erster Instanz innerhalb von nur wenigen Wochen zu erwarten. Aus aktueller Sicht besteht daher auch eine realistische Möglichkeit einer Abschiebung des seit etwas mehr als zwei Wochen in Schubhaft befindlichen BF, für den erwarteten Fall eines negativen Ausganges seines Verfahrens. Diesbezüglich wird angemerkt, dass auch die zügige Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, angesichts des im Fall des BF vorhandenen Führerscheines, als durchaus realistisch erscheint. In diesem Zusammenhang wird jedoch festgehalten, dass der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu kommt (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114).Zudem hat das BFA bisher auch auf eine möglichst kurze Anhaltedauer hingewirkt. Nachdem der BF am 14.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, fand noch am selben Tag seine Erstbefragung statt. Seine Einvernahme im Asylverfahren ist bereits für den 06.12.2023 geplant, wobei das BFA beabsichtigt den Asylantrag des BF vollinhaltlich abzuweisen. Dies wurde dem BF mit einer ihm am 24.11.2024 zugestellten Verfahrensanordnung auch bereits mitgeteilt. Angesichts der vom BFA bereits gesetzten Verfahrensschritte ist aktuell ein negativer Abschluss des Asylverfahrens in erster Instanz innerhalb von nur wenigen Wochen zu erwarten. Aus aktueller Sicht besteht daher auch eine realistische Möglichkeit einer Abschiebung des seit etwas mehr als zwei Wochen in Schubhaft befindlichen BF, für den erwarteten Fall eines negativen Ausganges seines Verfahrens. Diesbezüglich wird angemerkt, dass auch die zügige Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, angesichts des im Fall des BF vorhandenen Führerscheines, als durchaus realistisch erscheint. In diesem Zusammenhang wird jedoch festgehalten, dass der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu kommt vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114).

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen) in Verbindung mit seinen mangelnden Anknüpfungspunkten nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen) in Verbindung mit seinen mangelnden Anknüpfungspunkten nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.

3.3.4. Es war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.3.4. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte IV. und V. – Kostenersatz:3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. – Kostenersatz:

3.4.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei., (2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  461,00 Euro
Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der gegenständlichen Beschwerde wurde betreffend die bisherige Anhaltung teilweise stattgegeben, gleichzeitig wurde die Beschwerde teilweise abgewiesen und auch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der gegenständlichen Beschwerde wurde betreffend die bisherige Anhaltung teilweise stattgegeben, gleichzeitig wurde die Beschwerde teilweise abgewiesen und auch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).

Folglich waren sowohl der Antrag des BF als auch der Antrag des BFA gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abzuweisen.Folglich waren sowohl der Antrag des BF als auch der Antrag des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abzuweisen.

3.5. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.

3.6. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das Vorliegen von wesentlichen Begründungsmängeln im angefochtenen Bescheid bezog sich auf den konkreten Einzelfall, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Asylantragstellung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft illegale Einreise Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rechtsmissbrauch Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Teilstattgebung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W288.2281855.1.00

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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