TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/30 G307 2130810-3

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Veröffentlicht am 30.11.2023
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Entscheidungsdatum

30.11.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs10
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G307 2130804-3/2E

G307 2130810-3/2E

G307 2130807-3/2E

G307 2146266-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX , geb. am XXXX , 2. des mj. XXXX , geb. am XXXX , 3. des mj. XXXX , geb. am XXXX sowie 4. der mj. XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Albanien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , alle rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2023, Zahlen XXXX sowie XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2. des mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3. des mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie 4. der mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. Albanien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2023, Zahlen römisch 40 sowie römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen weiteren Beschwerdeführer (im Folgenden: BF2 bis BF4).

2. Zum Vorverfahren betreffend den ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes:

2.1. Am 07.08.2015 stellten BF1, BF2 und BF3 gemeinsam mit dem Vater der minderjährigen BF, dem damaligen Ehemann der BF1, Anträge auf Einräumung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.2.1. Am 07.08.2015 stellten BF1, BF2 und BF3 gemeinsam mit dem Vater der minderjährigen BF, dem damaligen Ehemann der BF1, Anträge auf Einräumung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.07.2016, wurden diese Anträge sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.07.2016, wurden diese Anträge sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

2.3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 26.08.2016, Zahlen G307 2130809-1/6E, G307 2130804-1/8E, G307 2130807-1/6E, G307 2130810-1/6E, als unbegründet abgewiesen.

2.4. Die in Österreich geborenen minderjährige BF4 stellte durch ihre gesetzliche Vertreterin, die BF1, am 13.09.2016 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 13 iVm § 34 des AsylG 2005.2.4. Die in Österreich geborenen minderjährige BF4 stellte durch ihre gesetzliche Vertreterin, die BF1, am 13.09.2016 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 34, des AsylG 2005.

2.5. Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2016, wurde dieser Antrag der BF4 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).2.5. Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2016, wurde dieser Antrag der BF4 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend den Herkunftsstaat Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

2.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2017, Zahl G307 2146266-1/5E, wurde die Beschwerde der BF4 abgewiesen.

2.7. Am XXXX 2017 wurde die Familie nach Albanien abgeschoben.2.7. Am römisch 40 2017 wurde die Familie nach Albanien abgeschoben.

3. Zum Vorverfahren betreffend den zweiten Antrag auf Gewährung internationalen Schutz:

3.1. Die BF kehrten in der Folge in das Bundesgebiet zurück, wo die BF1 am 01.06.2018 einen Folgeantrag auf Einräumung internationalen Schutzes für sich und die BF2 bis BF4 stellte.

3.2. Mit Bescheiden des BFA vom 01.02.2019 wurden die Anträge der BF auf Gewährung internationalen Schutzes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).3.2. Mit Bescheiden des BFA vom 01.02.2019 wurden die Anträge der BF auf Gewährung internationalen Schutzes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

3.3. Mit Beschluss des BVwG vom 13.03.2019, Zahlen G307 2130804-2/2Z, G307 2130810-2/2Z, G307 2130807-2/2Z, G307 2146266-2/2Z, wurde den dagegen erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3.4. Mit Beschluss des BVwG vom 02.06.2020, Zahlen G314 2130804-2/26Z, G314 2130810-2/17Z, G314 2130807-2/17Z, G314 2146266-2/16Z, wurden die Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt.3.4. Mit Beschluss des BVwG vom 02.06.2020, Zahlen G314 2130804-2/26Z, G314 2130810-2/17Z, G314 2130807-2/17Z, G314 2146266-2/16Z, wurden die Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

3.5. Mit Beschluss des BVwG vom 27.10.2021, Zahlen G314 2130804-2/34Z, G314 2130810-2/20Z, G314 2130807-2/20Z, G314 2146266-2/19Z, wurden die Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

3.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022, Zahlen G313 2130804-2/39E, G313 2130810-2/23E, G313 2130807-2/23E, G313, 2146266-2/23E, wurden die Beschwerden der BF gegen die Bescheide des BFA vom 01.02.2019 als unbegründet abgewiesen.

4. Zum gegenständlichen Verfahren über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG:4. Zum gegenständlichen Verfahren über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG:

4.1. Die BF stellten am 29.06.2023 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.4.1. Die BF stellten am 29.06.2023 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

4.2. Mit oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgehalten, die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage (Spruchpunkte II. bis IV.).4.2. Mit oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgehalten, die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier.).

4.3. Mit Schreiben vom 26.10.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerden gegen diese Bescheide an das BVwG. 4.3. Mit Schreiben vom 26.10.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerden gegen diese Bescheide an das BVwG.

4.4. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 31.10.2023 vorgelegt, wo sie am 07.10.2023 einlangten.


,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der einzelnen BF:

1.1.1. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Name und Geburtsdatum) und sind albanische Staatsangehörige. Die BF bekennen sich zum islamischen Glauben und sind Angehörige der albanischen Volksgruppe. Ihre Muttersprache ist Albanisch.

1.1.2. BF1 ist geschieden und die Mutter der minderjährigen BF2 bis BF4. BF1 bis BF3 wurden in Albanien, BF4 in Österreich geboren. BF1 hat in Albanien die Volks- und Hauptschule besucht und eine Ausbildung als Friseurin gemacht. Der private und familiäre Lebenspunkt der BF befand sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 in Albanien.

1.2. Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich:

1.2.1. BF1 bis BF3 stellten am 07.08.2015 im Bundesgebiet erstmals Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, welche mit Bescheiden des BFA vom 07.07.2016 vollinhaltlich abgewiesen wurden. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2016, Zahlen G307 2130809-1/6E, G307 2130804-1/8E, G307 2130807-1/6E, G307 2130810-1/6E, (ebenso) als unbegründet abgewiesen.

Die in Österreich geborenen mj. BF4 stellte durch ihre gesetzliche Vertreterin, die BF1, am 13.09.2016 einen Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des BFA vom 29.12.2016 in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2017, Zahl G307 2146266-1/5E, abgewiesen.

Am XXXX 2017 wurde die Familie nach Albanien abgeschoben.Am römisch 40 2017 wurde die Familie nach Albanien abgeschoben.

Nach monatelangem Aufenthalt in Albanien reisten die BF erneut in das Bundesgebiet ein und stellten am 01.06.2018 erneut Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes im Bundesgebiet, welche mit Bescheiden des BFA vom 01.02.2019 abgewiesen wurden. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022, Zahlen G313 2130804-2/39E, G313 2130810-2/23E, G313 2130807-2/23E, G313, 2146266-2/23E, als unbegründet abgewiesen.

Am 29.06.2023 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit den vorliegend angefochtenen Bescheiden vom 18.09.2023 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.Am 29.06.2023 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit den vorliegend angefochtenen Bescheiden vom 18.09.2023 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei, gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.

1.2.2. Es liegen daher gegen die BF nach wie vor aufrechte Rückkehrentscheidungen vor. Die BF hielten sich zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide des BFA vom 18.09.2023 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF kommen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.

1.2.3. BF1 leidet an psychischen Problemen (posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken) steht in klinisch-psychologischer Betreuung und Behandlung in der Beratungsstelle des Psychosozialen Dienstes XXXX . BF1 ist arbeitsfähig und nimmt derzeit einmal täglich das Medikament Wellbutrin XR Ret TBL 150mg ein. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF1 ausschlössen, bestehen nicht. Sie hat im Bundesgebiet diverse Deutschkurse besucht und hat ehrenamtliche Tätigkeiten beim Diakonie Flüchtlingsdienst erbracht. BF1 war im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig, sie ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht auch derzeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage.1.2.3. BF1 leidet an psychischen Problemen (posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken) steht in klinisch-psychologischer Betreuung und Behandlung in der Beratungsstelle des Psychosozialen Dienstes römisch 40 . BF1 ist arbeitsfähig und nimmt derzeit einmal täglich das Medikament Wellbutrin XR Ret TBL 150mg ein. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF1 ausschlössen, bestehen nicht. Sie hat im Bundesgebiet diverse Deutschkurse besucht und hat ehrenamtliche Tätigkeiten beim Diakonie Flüchtlingsdienst erbracht. BF1 war im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig, sie ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht auch derzeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage.

1.2.4. Der mj. BF2 hat in Österreich die Mittel- und anschließend im Schuljahr 2022/2023 die Polytechnische Schule besucht. Aktuelle diesbezügliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt.. BF3 besucht die Schule im Bundesgebiet, BF4 ist nunmehr im schulpflichtigen Alter. Es wurden keine Schulunterlagen betreffend die BF4 vorgelegt. Die minderjährigen BF sind altersgemäß in das Schulleben integriert und beherrschen die deutsche Sprache. Betreffend BF3 wurde eine Bestätigung über einen ambulanten Besuch des Krankenhauses XXXX vom XXXX .2023 vorgelegt; dieser sind weder Diagnosen noch Medikamentenverschreibungen zu entnehmen. Die mj. BF sind gesund.1.2.4. Der mj. BF2 hat in Österreich die Mittel- und anschließend im Schuljahr 2022 aus 2023, die Polytechnische Schule besucht. Aktuelle diesbezügliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt.. BF3 besucht die Schule im Bundesgebiet, BF4 ist nunmehr im schulpflichtigen Alter. Es wurden keine Schulunterlagen betreffend die BF4 vorgelegt. Die minderjährigen BF sind altersgemäß in das Schulleben integriert und beherrschen die deutsche Sprache. Betreffend BF3 wurde eine Bestätigung über einen ambulanten Besuch des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 .2023 vorgelegt; dieser sind weder Diagnosen noch Medikamentenverschreibungen zu entnehmen. Die mj. BF sind gesund.

1.2.5. Die Familie lebt in einer Unterkunft der Diakonie, bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung und war während ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig.

Die BF haben sich einen Bekannten- und Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut, verfügen jedoch außerhalb ihrer Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen Bindungen im Inland. Zwischen den BF und ihren Bekannten/Freunden besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die BF sind weder Mitglied in Vereinen noch in sonstigen Organisationen.

1.2.6. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens, der unter einem rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022 und dem Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide des BFA vom 18.09.2022 relevante Änderungen im Privat- und Familienleben der BF in Österreich eingetreten wären.

Dass sich die Lage im Herkunftsland in Bezug auf die BF derart geändert hätte, dass eine ergänzende oder neue Interessensabwägung im Hinblick auf den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, erforderlich wäre, ist weder dem Gericht bekannt geworden, noch wurde dies substantiiert behauptet, zumal bereits zwei Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes abgewiesen wurden.Dass sich die Lage im Herkunftsland in Bezug auf die BF derart geändert hätte, dass eine ergänzende oder neue Interessensabwägung im Hinblick auf den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, erforderlich wäre, ist weder dem Gericht bekannt geworden, noch wurde dies substantiiert behauptet, zumal bereits zwei Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes abgewiesen wurden.

1.3. Zur Rückkehrsituation der BF in ihrem Herkunftsland:

1.3.1. Die BF müssen im Falle ihrer Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage rechnen und würden gerieten nicht in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Fest steht, dass die BF in Albanien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle ihrer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation gerieten oder als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären.

1.3.2. BF1 ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie verfügt über eine Schul- und Berufsausbildung als Friseurin in Albanien und hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens in ihrer Heimat verbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass BF1 nicht in der Lage wäre, den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, notfalls auch über Gelegenheitsjobs und Hilfstätigkeiten. Die mj. BF sind gesund. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF ausschlössen, bestehen nicht.

1.3.3. Die Eltern und drei Geschwister der BF1 leben (nach wie vor) in Albanien. Den BF war es nach ihrer Abschiebung im XXXX 2017 möglich, monatelang in Albanien zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk der BF diese bei einer Rückkehr nach Albanien nicht unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde der BF besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfe oder Sozialhilfe erhalten.1.3.3. Die Eltern und drei Geschwister der BF1 leben (nach wie vor) in Albanien. Den BF war es nach ihrer Abschiebung im römisch 40 2017 möglich, monatelang in Albanien zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk der BF diese bei einer Rückkehr nach Albanien nicht unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde der BF besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfe oder Sozialhilfe erhalten.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Gemäß § 1 Z 7 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Albanien vom 13.05.2022 gekürzt wiedergegeben:

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Eine gesetzliche Diskriminierung von Frauen durch den Staat besteht nicht (AA 14.6.2021). In vielen Gemeinschaften werden Frauen aufgrund traditioneller sozialer Normen, die Frauen den Männern unterordnen, gesellschaftlich diskriminiert (USDOS 12.4.2022). Die gesellschaftliche Rolle der Frau ist, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, vielfach noch von traditionellen Vorstellungen geprägt. Dies hat zur Folge, dass Frauen in leitenden Positionen stark unterrepräsentiert sind (AA 14.6.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).Eine gesetzliche Diskriminierung von Frauen durch den Staat besteht nicht (AA 14.6.2021). In vielen Gemeinschaften werden Frauen aufgrund traditioneller sozialer Normen, die Frauen den Männern unterordnen, gesellschaftlich diskriminiert (USDOS 12.4.2022). Die gesellschaftliche Rolle der Frau ist, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, vielfach noch von traditionellen Vorstellungen geprägt. Dies hat zur Folge, dass Frauen in leitenden Positionen stark unterrepräsentiert sind (AA 14.6.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022).

Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, und die Beteiligung ist auch tatsächlich gestiegen. Nach den Wahlen im Jahr 2021 hatten Frauen einen Rekordanteil von 32 % der Sitze in der Nationalversammlung. Nach einer großen Umbildung besetzten Frauen 12 der 17 Sitze im Kabinett (USDOS 12.4.2022).

Frauen werden weiterhin häufig Opfer häuslicher Gewalt. Seit 2006 besteht ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden (AA 14.6.2022). Dieses Gesetz wurde im Oktober 2020 um weitere Bestimmungen erweitert und präzisiert. So ist nun beispielsweise die sofortige Entfernung des Beklagten vom Wohnort für eine gerichtlich festgelegte Zeitspanne sichergestellt (AHC 1.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Schutzsuchende können bei der Polizei wegen häuslicher Gewalt eine Anzeige erstatten und einen Antrag auf Aufnahme in ein Frauenhaus stellen (AA 14.6.2021).Frauen werden weiterhin häufig Opfer häuslicher Gewalt. Seit 2006 besteht ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden (AA 14.6.2022). Dieses Gesetz wurde im Oktober 2020 um weitere Bestimmungen erweitert und präzisiert. So ist nun beispielsweise die sofortige Entfernung des Beklagten vom Wohnort für eine gerichtlich festgelegte Zeitspanne sichergestellt (AHC 1.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Schutzsuchende können bei der Polizei wegen häuslicher Gewalt eine Anzeige erstatten und einen Antrag auf Aufnahme in ein Frauenhaus stellen (AA 14.6.2021).

Die staatlichen Sozialdienste berichteten, dass im August 2021 30 Frauen und 33 Kinder im nationalen Aufnahmezentrum für Opfer von häuslicher Gewalt untergebracht waren. Die Sozialdienste berichteten außerdem, dass es landesweit 25 weitere Zentren gibt, die sich mit Fällen häuslicher Gewalt befassen und Beratungs- und Langzeitdienste anbieten. Die staatlichen Sozialdienste sahen sich mit Herausforderungen in den Bereichen Beschäftigung und Bildung konfrontiert, da 75 % der Überlebenden häuslicher Gewalt aus ländlichen Gebieten stammten und über keine angemessene Ausbildung verfügten. Die Regierung unterhielt auch ein Krisenmanagementzentrum für Opfer sexueller Übergriffe im Universitätskrankenhaus von Tirana (USDOS 12.4.2022). Es gibt in Albanien vier staatliche und 16 von NGOs betriebene Schutzeinrichtungen mit insgesamt 270 Betten für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt. Nach Ansicht von Frauenrechtsorganisationen deckt dies den Bedarf derzeit nicht. Es gibt Pläne der Regierung und vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) zur Errichtung weiterer Frauenhäuser, insbesondere in ländlichen Gebieten (AA 14.6.2021).

Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen über sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung, diese werden jedoch selten angewendet. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist ein Verbrechen. Die Strafen für Vergewaltigung und Körperverletzung hängen vom Alter des Opfers ab. Bei Vergewaltigung eines Erwachsenen beträgt die Haftstrafe drei bis zehn Jahre (USDOS 12.4.2022). Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch und eine Bestrafung wegen Vergewaltigung in der Ehe kommt selten vor, da die Behörden diese vielfach nicht als Verbrechen betrachten (FH 2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen über sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung, diese werden jedoch selten angewendet. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist ein Verbrechen. Die Strafen für Vergewaltigung und Körperverletzung hängen vom Alter des Opfers ab. Bei Vergewaltigung eines Erwachsenen beträgt die Haftstrafe drei bis zehn Jahre (USDOS 12.4.2022). Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch und eine Bestrafung wegen Vergewaltigung in der Ehe kommt selten vor, da die Behörden diese vielfach nicht als Verbrechen betrachten (FH 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022

-        AHC - Albanian Helsinki Committee (1.2021): Evaluation of Human Rights and Rule of Law during the Albanian Presidency of OSCE, https://ahc.org.al/wp-content/uploads/2021/01/Evaluation-of-Human-Rights-and-Rule-of-Law-during-the-Albanian-Presidency-of-OSCE.pdf, Zugriff 6.5.2022

-        FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 – Albania, https://freedomhouse.org/country/albania/freedom-world/2022, Zugriff 12.5.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071131.html, Zugriff 28.4.2022

Kinder

Kinder aus benachteiligten sozialen Schichten sind häufig gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. durch Betteln zum Lebensunterhalt ihrer Familien beizutragen. In besonderem Maße sind davon Kinder betroffen, die den ethnischen Minderheiten der Roma und „Ägypter“ angehören. Kinderhandel zur sexuellen Ausbeutung bzw. zur Ausbeutung durch Arbeit oder im Zusammenhang mit dem Organhandel ist rückläufig, existiert aber weiterhin. Gewalt gegen Kinder ist laut UNICEF weit verbreitet, auch innerhalb der Familie. Ein stark patriarchales und archaisches Rollenverständnis, in dem die Rechte von Frauen und Kindern als nachrangig erachtet werden, ist in breiten Bevölkerungsschichten, insbesondere im ländlichen Raum, hierfür ebenso ausschlaggebend wie Frustration über Arbeitslosigkeit und große Armut. Die Regierung unterzeichnete ein Memorandum of Understanding mit der International Labour Organization (ILO) zur Abschaffung von Kinderarbeit. Regierung und etliche NGOs haben diverse, rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt sowie eine Kinder- und Jugendlichen-Seelsorge eingerichtet. Vielfach werden Kinder aufgrund der Armut ihrer Familien an – oftmals sehr schlecht ausgestattete - Waisenhäuser abgegeben. Das 2017 erlassene „Gesetz über Rechte und Schutz von Kindern“ enthält detaillierte Maßnahmen, die von den zuständigen Institutionen als Reaktion auf Gewalt gegen Kinder zu ergreifen sind (AA 14.6.2021). Demnach wird jeder Fall eines gefährdeten Kindes von der Kinderschutzeinheit in der jeweilig zuständigen Gemeinde behandelt, in der die Kinder untergebracht sind. Diese klärt auch, ob die Kinder an eine Unterkunft verwiesen werden oder in ihre Familie zurückkehren (IOM 13.3.2021).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022

-        IOM - Internationale Organisation für Migration; ZIRF - Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (3. Quartal 2019 - geändert am 13.3.2021): Tirana, soziale Belange, Jugendeinrichtung, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10017114/20272086/Tirana_%2D_Soziale_Belange%2C_Jugendeinrichtung%2C_3._Quartal_2019.pdf?nodeid=21893086&vernum=-2, Zugriff 2.5.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071131.html, Zugriff 28.4.2022

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.600 ALL (ca. 27 €) und – für Familienoberhäupter – 8.000 ALL (ca. 57 €) sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €) und einem gleichen Betrag für Betreuung bewegen, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste. Das Gesetz Nr. 9355 über Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt als Empfänger von Geldleistungen Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne Einkommen, Familien mit Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt in der eigenen Familie und – als Empfänger von Invalidengeld – Menschen mit Behinderung. Staatliche Unterkunft ist auf kommunaler Ebene möglich, allerdings gibt es Wartelisten. Im Ausland lebende Albaner, Asylsuchende, Opfer von Naturkatastrophen oder Kriegen, Insassen von Gefängnissen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sind von Sozialhilfe ausgeschlossen. Daneben können die einzelnen Sozialhilfebüros 3 % ihrer Mittel nach eigenen Kriterien verteilen. (Zur Linderung der Folgen der Corona-Krise wurden Sozialhilfegelder erhöht. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die zeitlich auf die Dauer der Krise beschränkt sind) (AA 14.6.2021).

Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 14.6.2021).

Die albanische Wirtschaft schrumpfte 2020 [Anm.: aufgrund von COVID-19] um -3,8 %, womit der Rückgang des BIP weniger stark ausfiel als noch zu Jahresende prognostiziert. Im 1. Quartal 2021 wuchs die Wirtschaft im Jahresvergleich um 5,5 %, was dem kräftigen Anstieg der Investitionen, des Konsums und der Güterexporte zu verdanken ist (WKO 8.2021). Laut Weltbank wird die albanische Wirtschaft im Jahr 2022 voraussichtlich um 3,2 % wachsen, nach einem geschätzten Wachstum von 8,5 % 2021, was auf die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf den westlichen Balkan zurückzuführen ist (SeeN 4.5.2022).

Albanien führt derzeit wichtige Strukturreformen durch, die ein gerechtes Wachstum fördern, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft steigern, mehr Arbeitsplätze schaffen und die Staatsführung und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verbessern werden. Eine verbesserte regionale Konnektivität und der Zugang zu regionalen und globalen Märkten sowie die Diversifizierung der Exporte und Märkte können ebenfalls zu einem schnelleren Wachstum beitragen.? Der Schwerpunkt der Regierung liegt auf der Erholung von der Pandemie und dem verheerenden Erdbeben vom November 2019. Das Tempo der Reformen unter diesen Umständen aufrechtzuerhalten, war eine Herausforderung.? Dank politischer Anreize und der Wiederbelebung des Reiseverkehrs, des Baugewerbes und der Rohstoffförderung kam es 2021 in Albanien zu einer robusten Erholung. Private Investitionen, Konsum und öffentliche Ausgaben trieben das Wachstum an, während die Staatsverschuldung hoch blieb. Die steigende Inflation und der Krieg in der Ukraine bedrohen die Wirtschafts- und Armutsaussichten im Jahr 2022 (WB 18.4.2022).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022

-        SeeNews – Business Intelligence for Southeast Europe (4.5.2022): Albania's GDP growth to decelerate to 3.2% due to Ukraine war - World Bank, https://seenews.com/news/albanias-gdp-growth-to-decelerate-to-32-due-to-ukraine-war-world-bank-783299, Zugriff 13.5.2022

-        WB - The World Bank (18.4.2022): The World Bank in Albania. Overview, https://www.worldbank.org/en/country/albania/overview, Zugriff 9.5.2022

-        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.2021): Außenwirtschaft - Wirtschaftsbericht Albanien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/albanien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 9.5.2022

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung wird – insbesondere außerhalb der großen Städte - durch sogenannte Gesundheitszentren sichergestellt, die im Durchschnitt jeweils zwischen 8.000 und 20.000 Einwohner versorgen und unter direkter Aufsicht des Gesundheitsministeriums stehen. Jedes Zentrum verfügt über einen Chefarzt, der meist Allgemeinmediziner ist. Die Zusammensetzung des Teams und die Anzahl der Ärzte ist je nach Zentrum unterschiedlich. In Tirana umfasst die Organisation des PHC-Zentrums (Primary Health Centers) diagnostische Dienste, die mit spezialisierten Ärzten wie Kardiologen, Rheumatologen, Orthopäden, Chirurgen, Gynäkologen und Ophthalmologen besetzt sind. Die Wartezeit für einen Termin bei einem Allgemeinarzt ist lang. Die Entfernung zwischen den Zentren beträgt im Allgemeinen zwischen 10 und 25 km (WHO 2018).

Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, sind Zuzahlungen häufige Praxis, insbesondere von Patienten, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, auch aus der Erwägung heraus, auf diese Weise eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken liegen weit unter westeuropäischen Standards. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es jedoch Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Versorgungslage in den psychiatrischen Kliniken ist schlecht. In den größeren Städten gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken (AA 14.6.2021), die über einen umfänglichen Pflegedienst verfügen und technisch besser ausgestattet sind als die staatlichen Krankenhäuser. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln und sind für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer (EDA 7.4.2022; vgl. AA 26.4.2022).Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, sind Zuzahlungen häufige Praxis, insbesondere von Patienten, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, auch aus der Erwägung heraus, auf diese Weise eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken liegen weit unter westeuropäischen Standards. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es jedoch Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Versorgungslage in den psychiatrischen Kliniken ist schlecht. In den größeren Städten gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken (AA 14.6.2021), die über einen umfänglichen Pflegedienst verfügen und technisch besser ausgestattet sind als die staatlichen Krankenhäuser. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln und sind für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer (EDA 7.4.2022; vergleiche AA 26.4.2022).

Die Versorgung mit Medikamenten ist gewährleistet. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt bei Standard-Medikamenten in der Regel die Kosten für das billigste Generikum. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 14.6.2021).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.4.2022): Albanien. Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/albanien-node/albaniensicherheit/216248#content_5, Zugriff 9.5.2022

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2022): Albanien, Reisehinweise für Albanien, Medizinische Versorgung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/albanien/reisehinweise-albanien.html, Zugriff 9.5.2022

-        WHO – World Health Organization (2018): Primary Health Care in Albania. Rapid assessment, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/373718/alb-phc-ra-eng.pdf, Zugriff 17.5.2022

Rückkehr

Verfassung und Gesetze erlauben freies Reisen im Inland und ins Ausland, weiters Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022).

Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Repressionen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die betreffender Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 1.5.2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach. Staatliche Reintegrationshilfen sind vorhanden, werden aber oftmals aufgrund Unkenntnis, Misstrauens und ggf. auch schlechtem Service nicht in Anspruch genommen. Die Einreisekontrollen gestalten sich unproblematisch. Albanische Staatsangehörige, die wegen nicht ordnungsgemäßer Reisedokumente durch die Bundespolizei zurückgewiesen wurden, können nach routinemäßiger Vorankündigung durch die Fluggesellschaft und kurzer Befragung durch die albanische Grenzpolizei auch ohne Vorlage regulärer Reisedokumente wieder einreisen. Als Heimreisepapiere werden EU-Laissez-Passer anerkannt (AA 14.6.2021).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071131.html, Zugriff 28.4.2022

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Einsicht genommen wurde in die Akten der Vorverfahren zu den Zahlen

?        G307 2130804-1 und G313 2130804-2 betreffend die BF1

?        G307 2130810-1 und G313 2130810-2 betreffend den BF2

?        G307 2130807-1 und G313 2130807-2 betreffend den BF3

?        G307 2146266-1 und G313 2146266-2 betreffend die BF4

2.2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:

Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Muttersprache, den bisherigen Lebensmittelpunkt und den Lebensumständen der BF in Albanien ergeben sich aus den Angaben der BF1 und BF2 im gegenständlichen Verfahren und der Vorverfahren sowie insbesondere aus den Feststellungen der Erkenntnisse des BVwG in den Vorverfahren vom 26.08.2016 und 24.05.2022.

2.2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der BF in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben der BF in Österreich, insbesondere ihren Aufenthalten im Bundesgebiet und den durchgeführten Asylverfahren stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere die vorgelegten Unterlagen, die Angaben der BF1 und des BF2 in der Einvernahme durch das BFA am 23.08.2023 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, das Betreuungsinformationssystem Grundversorgung, dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die BF1 und der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen, wonach sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022, Zahlen G313 2130804-2/39E, G313 2130810-2/23E, G313 2130807-2/23E, G313, 2146266-2/23E, keine Veränderungen im Privat- und Familienleben der BF ergeben haben, folgt einem Vergleich der Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 24.05.2022 mit den zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen und den Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren.

Im Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022 wurde zu den Personen der BF und deren Privatleben Folgendes auszugsweise festgestellt:

„Die BF 1 ist von ihrem Ehemann geschieden und ist albanische Staatsangehörige. Sie ist die Mutter und die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF 2 – BF 4. Der BF 2 und der BF 3 besuchen im Bundesgebiet die Schule. BF 2 legte dahingehend eine Schulnachricht der 4. Klasse Mittelschule aus dem Jahr 2021/2022 vor. BF 3 legte ein positives Jahreszeugnis der dritten Schulstufe aus dem Jahr 2021 vor.„Die BF 1 ist von ihrem Ehemann geschieden und ist albanische Staatsangehörige. Sie ist die Mutter und die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF 2 – BF 4. Der BF 2 und der BF 3 besuchen im Bundesgebiet die Schule. BF 2 legte dahingehend eine Schulnachricht der 4. Klasse Mittelschule aus dem Jahr 2021 aus 2022, vor. BF 3 legte ein positives Jahreszeugnis der dritten Schulstufe aus dem Jahr 2021 vor.

Die BF 1 leidet an psychischen Problemen. Mit Schriftsatz vom 11.04.2022 legte sie einen neurologischen Befund vor, wonach bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken diagnostiziert wurde. Der auslösende Grund für deren Panikattacken seien laut dem Befund, die von den Asylbehörden gestellten Aufforderungen weitere Unterlagen vorzulegen. In diesem Befund wurde festgestellt, dass die BF 1 eine depressive Stimmungslage aufweise, hingegen wurde keine suizidale Einengung festgestellt. Weiters wurde in dem Befund festgehalten, dass eine weitere Therapie empfohlen werde. Eine darauf basierende Arbeitsunfähigkeit wurde weder vorgebracht noch hat sich eine solche sonst ergeben. Die BF zeigt Symptome einer Traumafolgestörung. Sonst ist die BF gesund. Eine lebensbedrohliche Erkrankung, die in Albanien nicht behandelbar wäre, liegt nicht vor.

Die BF sind strafgerichtlich unbescholten und leben von der Grundversorgung.

Die BF 1 weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Dahingehend war die BF 1 bisher im österreichischen Bundesgebiet nicht erwerbstätig bzw. ist sie keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Hinsichtlich ihrer erworbenen Sprachkenntnisse konnte die BF 1 lediglich Bestätigungen von Deutschkursen vorlegen.

Im Übrigen verfügen die BF über einen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis und konnten zwei Empfehlungsschreiben von österreichischen Familien vorlegen.

Gegenständlich konnte nunmehr ebenfalls nicht festgestellt werden, dass insbesondere der BF 1 Blutrache drohe.

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus. Die Begründung des vorliegenden Folgeantrages weist keine neuen Verfolgungsgründe und keinen glaubhaften Kern auf. Die geltend gemachte Verfolgung war bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens.

Die individuelle Situation für die BF 1 hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Albanien hat sich nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung der BF nach Albanien weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeutet noch für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Die individuelle Situation für die BF 1 hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Albanien hat sich nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung der BF nach Albanien weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeutet noch für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Albanien ist ein sicheres Herkunftsland.“

Beweiswürdigend wurde im Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022 Folgendes auszugsweise ausgeführt:

„2.2. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen betreffend die Identität der BF und zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus den entsprechenden Äußerungen gegenüber dem BFA und der Sicherheitsorgane sowie aus der Beschwerde. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit der BF 1, ihrer Herkunft, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die Angaben der BF 1 in den bisherigen Verfahren. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF aufgekommen.

Die besuchten Deutschkurse sind aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt zu entnehmen. Da jedoch über keine Bescheinigungen über eine allenfalls abgelegte Prüfung vorgelegt wurden, konnte über ein bestimmtes Niveau von Deutschkenntnissen nicht festgestellt werden.

Die Feststellung über die Scheidung der BF 1 und ihren Ex-Mann ergibt sich aus der in der Beschwerde befindlichen Kopie der Klageerhebung eines XXXX Bezirksgerichtes vom XXXX .2019.Die Feststellung über die Scheidung der BF 1 und ihren Ex-Mann ergibt sich aus der in der Beschwerde befindlichen Kopie der Klageerhebung eines römisch 40 Bezirksgerichtes vom römisch 40 .2019.

Die Feststellungen zu ihrem gegenwärtigen Wohnsitz und ihren Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auskunft aus dem Zentralmelderegister und dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellungen betreffend die ebenfalls zur Vorentscheidung im Wesentlichen unveränderten persönlichen Verhältnissen-, und Lebensumstände in Österreich, dass die BF weder ein schützenswertes Privat-, noch Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität in Österreich besteht, ergeben sich aus den Angaben der BF 1 vor dem BFA.

Dass sich der Gesundheitszustand der BF 1 seit dem Abschluss des rechtskräftigen abgeschlossenen Vorverfahrens wesentlich verbessert hat, diese nicht unter akut schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und nicht immungeschwächt ist, ergibt sich aus dem neurologischen Befund vom XXXX .2022, wonach bei ihr nunmehr eine posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken diagnostiziert wurde. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit der BF 1 beruht darauf, dass sie eine grundsätzlich gesunde Erwachsene ist und keine Indizien für ihre Arbeitsunfähigkeit sprechen.Dass sich der Gesundheitszustand der BF 1 seit dem Abschluss des rechtskräftigen abgeschlossenen Vorverfahrens wesentlich verbessert hat, diese nicht unter akut schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und nicht immungeschwächt ist, ergibt sich aus dem neurologischen Befund vom römisch 40 .2022, wonach bei ihr nunmehr eine posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken diagnostiziert wurde. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit der BF 1 beruht darauf, dass sie eine grundsätzlich gesunde Erwachsene ist und keine Indizien für ihre Arbeitsunfähigkeit sprechen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt.

Die Feststellung, dass sich an der allgemeinen Sicherheits-, als auch (medizinische) Versorgungssituation in Albanien hinsichtlich des bereits im ersten Verfahrensgang herangezogenen Länderberichtsmaterials auch nunmehr unter Berücksichtigung der weltweiten Corona Pandemie nichts verfahrenswesentliches geändert hat, beruht auf einen Vergleich der im relevanten Vorerkenntnis enthaltenen Länderberichten zur maßgeblichen Situation. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Die Feststellung, dass in Albanien keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und auf der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage dort.

2.3. Zu den Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführer:

Die BF 1 hat zur Begründung ihres zweiten Folgeantrages neben dem Hinweis auf die bereits mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2016 als unglaubhaft beurteilten Verfolgungsbehauptungen lediglich neu vorgebracht, dass sie große Angst vor ihrem Ex-Mann habe, mit dem sie seit 2005 verheiratet war und der sie während der ganzen Zeit der Ehe und auch schon davor geschlagen, verletzt und mit dem Umbringen bedroht habe. Sie fürchte, dass er ihr die Kinder wegnehmen werde. Sie habe schon ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz mit häuslicher Gewalt begründen wollen, dies damals aber nicht deutlich gesagt.

Hinsichtlich der von der BF 1 vorgebrachten häuslichen Gewalt durch ihren Ex-Mann wird hier auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Die Behörde hat ebenso zu Recht darauf hingewiesen, dass die behauptetermaßen erfolgten körperliche Misshandlungen durch ihren Ex-Mann – so wie die BF 1 auch in der behördlichen Einvernahme angegeben hatte – seit ihrer Verlobung, also vor 2014, bestanden haben. Demnach hätte die BF 1 diesen Umstand bereits im ersten Asylverfahren vorbringen können, was jedoch nicht geschehen ist.

Es stellten sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Ausführungen der BF 1 hinsichtlich der Frage, weshalb sie sich im Herkunftsstaat nicht an staatliche Einrichtungen, Hilfsorganisation sowie die Polizei nicht gewandt hatte, als nicht nachvollziehbar. So gab sie in der behördlichen Einvernahme an, dass es „dort“ (Anm. Albanien) nicht so gut funktioniert wie hier in Österreich. An dieser Stelle ist anzumerken, dass Albanien ein sicherer Herkunftsstaat ist und aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Albanien häusliche Gewalt ablehnt und bestrebt ist, sie zu verhindern. Aufgrund der in bestehenden Gesetze und Einrichtungen bestehen an der Schutzwilligkeit des albanischen Staates keine Zweifel. (Siehe Rechtliche Beurteilung)“Es stellten sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Ausführungen der BF 1 hinsichtlich der Frage, weshalb sie sich im Herkunftsstaat nicht an staatliche Einrichtungen, Hilfsorganisation sowie die Polizei nicht gewandt hatte, als nicht nachvollziehbar. So gab sie in der behördlichen Einvernahme an, dass es „dort“ Anmerkung Albanien) nicht so gut funktioniert wie hier in Österreich. An dieser Stelle ist anzumerken, dass Albanien ein sicherer Herkunftsstaat ist und aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Albanien häusliche Gewalt ablehnt und bestrebt ist, sie zu verhindern. Aufgrund der in bestehenden Gesetze und Einrichtungen bestehen an der Schutzwilligkeit des albanischen Staates keine Zweifel. (Siehe Rechtliche Beurteilung)“

2.2.3. Sämtliche von 2015 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 24.05.2022 erbrachten Integrationsnachweise der BF, insbesondere betreffend die besuchten Sprachkurse, die bis dahin vorliegenden medizinischen Befunde der BF1 und der Schulbesuchsbestätigungen der BF2 und BF3 wurden in diesem Verfahren bereits bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Abweisung der Anträge auf internationalen Erteilung Schutzes mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022 berücksichtigt.

Die im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Unterlagen wurden teilweise bereits im Verfahren, welches zur Erlassung der zuletzt ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung führte, berücksichtigt. Ergänzend wurden folgende neue Unterlagen vorgelegt:

?        Teilnahmebestätigung an Deutschkursen A2.1 und A2.2. betreffend die BF1 von 10.10.2022 bis 17.01.2023,

?        Bestätigung des Psychosozialen Dienstes vom 09.05.2023, wonach die BF1 sich seit März 2023 in regelmäßiger klinisch-psychologischer Betreuung und Behandlung in der Beratungsstelle des Psychosozialen Dienstes XXXX befindet,? Bestätigung des Psychosozialen Dienstes vom 09.05.2023, wonach die BF1 sich seit März 2023 in regelmäßiger klinisch-psychologischer Betreuung und Behandlung in der Beratungsstelle des Psychosozialen Dienstes römisch 40 befindet,

?        Integrationsbestätigung des Diakonie Flüchtlingsdienstes vom 23.05.2023,

?        Sozialarbeiterischer Bericht der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.05.2023,? Sozialarbeiterischer Bericht der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 23.05.2023,

?        Bestätigung über ehrenamtliche Mitarbeit der BF1 beim Diakonie Flüchtlingsdienst,

?        Verschreibungsplan des psychosozialen Dienstes XXXX vom 23.10.2023 betreffend die BF1 (einmal täglich Wellbutrin),? Verschreibungsplan des psychosozialen Dienstes römisch 40 vom 23.10.2023 betreffend die BF1 (einmal täglich Wellbutrin),

?        Schulnachricht der Polytechnischen Schule der ersten Klasse im Schuljahr 2022/2023 betreffend den BF2,? Schulnachricht der Polytechnischen Schule der ersten Klasse im Schuljahr 2022 aus 2023, betreffend den BF2,

?        Besuchsbestätigung des Krankenhauses XXXX betreffend einen ambulanten Besuch des BF3 am 29.09.2023,? Besuchsbestätigung des Krankenhauses römisch 40 betreffend einen ambulanten Besuch des BF3 am 29.09.2023,

?        Unterstützungsschreiben.

Gegenständliche Anträge gemäß § 55 AsylG wurden im Wesentlichen mit der fortschreitenden Integration der BF und der Rückkehrbefürchtung, wonach den BF eine sicherere Rückkehr aufgrund des Ex-Mannes der BF1 bzw. Vater der mj. BF nicht möglich wäre, begründet. Gegenständliche Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG wurden im Wesentlichen mit der fortschreitenden Integration der BF und der Rückkehrbefürchtung, wonach den BF eine sicherere Rückkehr aufgrund des Ex-Mannes der BF1 bzw. Vater der mj. BF nicht möglich wäre, begründet.

Hinsichtlich der nunmehr vorgelegten Dokumente ist auszuführen, dass bereits im vorangegangenen Verfahren der Deutschkursbesuch der BF1 berücksichtigt wurde. BF1 hat nunmehr zwar zwischenzeitlich weitere dahingehende Kurse besucht, es wurde jedoch kein Nachweis über zwischenzeitlich abgelegte Prüfungen vorgelegt bzw. dies nicht einmal behauptet. Eine Änderung des Sachverhaltes ist diesbezüglich nicht ersichtlich.

Überdies wurde auch nicht vorgebracht, dass die BF nunmehr Mitglied in einem weiteren Verein oder einer sonstigen Organisation seien. Dass die BF in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis haben und die mj. BF die Schule besuchen, wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022 berücksichtigt. Gleiches gilt für die psychischen Erkrankungen der BF1. Es wurde nicht substantiiert vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand der BF1 seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG verschlechtert hätte. So gab BF1 im August 2023 vor dem BFA an, sie habe die Medikamenteneinnahme aktuell gestoppt. Sie sei wegen ihrer Depression noch in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente für ihre Haut ein (AS 57, im Akt der BF1). Hinsichtlich der Angaben der BF1 vor dem BFA am 23.08.2023, wonach sich BF3 nunmehr seit fünf Tagen in Psychotherapie befinde (AS 59 der BF1), ist auszuführen, dass betreffend BF3 lediglich eine Bestätigung über einen ambulanten Besuch des Krankenhauses XXXX vom XXXX .2023 vorgelegt wurde; dieser sind weder Diagnosen noch Medikamentenverschreibungen zu entnehmen. Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass die Bestätigung über die Behandlung des BF3 im Krankenhaus sowie die Verschreibung des Medikamentes Wellbutrin an die BF1 erst nach Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide ausgestellt und vorgelegt wurden.Überdies wurde auch nicht vorgebracht, dass die BF nunmehr Mitglied in einem weiteren Verein oder einer sonstigen Organisation seien. Dass die BF in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis haben und die mj. BF die Schule besuchen, wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022 berücksichtigt. Gleiches gilt für die psychischen Erkrankungen der BF1. Es wurde nicht substantiiert vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand der BF1 seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG verschlechtert hätte. So gab BF1 im August 2023 vor dem BFA an, sie habe die Medikamenteneinnahme aktuell gestoppt. Sie sei wegen ihrer Depression noch in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente für ihre Haut ein (AS 57, im Akt der BF1). Hinsichtlich der Angaben der BF1 vor dem BFA am 23.08.2023, wonach sich BF3 nunmehr seit fünf Tagen in Psychotherapie befinde (AS 59 der BF1), ist auszuführen, dass betreffend BF3 lediglich eine Bestätigung über einen ambulanten Besuch des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 .2023 vorgelegt wurde; dieser sind weder Diagnosen noch Medikamentenverschreibungen zu entnehmen. Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass die Bestätigung über die Behandlung des BF3 im Krankenhaus sowie die Verschreibung des Medikamentes Wellbutrin an die BF1 erst nach Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide ausgestellt und vorgelegt wurden.

BF2 gab im August 2023 vor dem BFA an, er habe in Österreich vier Jahre die Mittelschule besucht, nunmehr den polytechnischen Lehrgang abgeschlossen und wolle im Herbst die HTL besuchen (AS 61 der BF1). Eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung einer HTL wurde nicht vorgelegt.

BF1 legte im gegenständlichen Verfahren zwar eine Bestätigung über die Vornahme ehrenamtlichen Tätigkeiten vor, weitere Integrationsschritte seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens sind jedoch nicht hervorgekommen.

Die bloße Verlängerung des Aufenthaltes in Österreich um einige Monate, die zwischen der Entscheidung vom 24.05.2022 und den gegenständlichen Bescheiden vom 18.09.2023 liegen, stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar. Außerdem wird darauf verwiesen, dass die BF verpflichtet gewesen wären, Österreich zu verlassen.

Ebenso brachten die BF bezüglich der Lage in Albanien nichts Substantiiertes vor. Bereits in den Vorverfahren wurde das Vorbringen der BF, wonach ihnen in Albanien Verfolgung durch den Exmann der BF1 bzw. Vater der mj. BF drohe, als unglaubwürdig gewertet. Es wurde festgestellt, dass in Albanien im Hinblick auf die BF keinerlei glaubhaftes Gefährdungsszenario vorliegt, welches zu einer Schutzgewährung iSd GFK führen könnte bzw. eine Unzulässigkeit der Abschiebung iSd § 50ff FPG bewirkte. Ebenso brachten die BF bezüglich der Lage in Albanien nichts Substantiiertes vor. Bereits in den Vorverfahren wurde das Vorbringen der BF, wonach ihnen in Albanien Verfolgung durch den Exmann der BF1 bzw. Vater der mj. BF drohe, als unglaubwürdig gewertet. Es wurde festgestellt, dass in Albanien im Hinblick auf die BF keinerlei glaubhaftes Gefährdungsszenario vorliegt, welches zu einer Schutzgewährung iSd GFK führen könnte bzw. eine Unzulässigkeit der Abschiebung iSd Paragraph 50 f, f, FPG bewirkte.

Es wird daher festgestellt, dass die BF kein derart neues Vorbringen erstattet haben, welches maßgeblich von dem bereits vom BVwG beurteilten Sachverhalt abweicht und eine gänzlich andere Bewertung erforderte.

Zusammengefasst kann daher keine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben der BF gegenüber jenen Umständen, die vor rund eineinhalb Jahren dem Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022 zugrunde lagen, erkannt werden.

2.2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der BF in ihr Herkunftsland ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.

Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der BF1 ist dem Umstand geschuldet, dass sie in Albanien eine Schul- und Berufsausbildung absolviert und in Österreich bereits ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet hat. Es sind im Verfahren keine Umstände aufgetreten, die gegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der BF1 sprächen. Es liegen keine Hinweise vor, dass BF1 im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat nicht in der Lage wäre, den Unterhalt der Familie durch Ausübung beruflicher Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, zu bestreiten.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsort von Familienangehörigen in Albanien folgt den Angaben der BF im Vorverfahren. Dass die BF auch über ein soziales Netzwerk in Albanien verfügen, ergibt sich daraus, dass die BF1 dort den Großteil ihres Lebens verbracht hat, zur Schule ging und eine Berufsausbildung abschloss. Auch der mj. BF2 besuchte in Albanien die Schule.

2.2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Aus § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat.Aus Paragraph eins, Ziffer 7, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat.

Die – von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten – obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sind den in oben genannten Länderinformationen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zu entnehmen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der jeweils angefochtenen Bescheide – Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweils angefochtenen Bescheide – Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK:

3.1.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 58. […]

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

[…]

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […]“(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […]“

Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 16. […]

(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.“(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.1.2. Vorliegend hat das BVwG unstrittig mit Erkenntnis vom 24.05.2022 eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung judiziert hat, ist die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen – zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten – Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, Pkt. 6.2., mit Verweis auf VwGH vom 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung judiziert hat, ist die Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen – zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten – Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, Pkt. 6.2., mit Verweis auf VwGH vom 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).

Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, Pkt. 6.2., mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, Pkt. 9.3.).Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, Pkt. 6.2., mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, Pkt. 9.3.).

Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 3.5.1.). Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356, Rz 10). Wesentlich für die Prüfung sind nur jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362) (vgl. VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, Pkt. 6.2.).Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 3.5.1.). Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356, Rz 10). Wesentlich für die Prüfung sind nur jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362) vergleiche VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, Pkt. 6.2.).

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

?        Beschluss vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196: Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 EMRK erforderlich mache.? Beschluss vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196: Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, EMRK erforderlich mache.

?        Beschluss vom 26.06.2020, Ra 2017/22/0183: Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094).? Beschluss vom 26.06.2020, Ra 2017/22/0183: Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094).

?        Erkenntnis vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erkenntnis 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22.07.2011, 2011/22/0138; E 09.09.2013, 2013/22/0215).? Erkenntnis vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erkenntnis 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22.07.2011, 2011/22/0138; E 09.09.2013, 2013/22/0215).

?        Erkenntnis vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK nach sich ziehen (vgl. E 10.12.2013, 2013/22/0362; E 29.05.2013, 2011/22/0013).? Erkenntnis vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, EMRK nach sich ziehen vergleiche E 10.12.2013, 2013/22/0362; E 29.05.2013, 2011/22/0013).

?        Erkenntnis vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. E 13.10.2011, 2011/22/0065).? Erkenntnis vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erfordert hätte vergleiche E 13.10.2011, 2011/22/0065).

?        Erkenntnis vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11.11.2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).? Erkenntnis vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11.11.2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

Diesen exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit der Erlassung einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Diesen exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit der Erlassung einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68, (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

3.1.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" ist. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig.

Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Zurückweisung der Anträge gemäß § 55 AsylG auf § 58 Abs. 10 AsylG, weil sich der Sachverhalt nicht maßgeblich geändert hat, weshalb eine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig wäre.Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Zurückweisung der Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, weil sich der Sachverhalt nicht maßgeblich geändert hat, weshalb eine Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig wäre.

Die BF argumentieren, dass inzwischen, nämlich seit Ausspruch der Rückkehrentscheidung vom 24.05.2022, eine mehrjährig verlängerte Aufenthaltsdauer, bessere Deutschkenntnisse, ehrenamtliche Tätigkeiten der BF1, der weitere Schulbesuch der mj. BF und einige Unterstützungsschreiben hinzugekommen seien, sodass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorläge und das BVwG den Beschwerden daher stattzugeben habe.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass jene Bescheinigungsmittel, welche die BF vorlegten und die sich auf einen Sachverhalt beziehen, der sich bis zum Zeitpunkt der letztmaligen rechtskräftigen Absprache über die Rückkehrentscheidung ereignete, jedenfalls von der Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses mitumfasst sind und ist dieser Sachverhalt einer neuerlichen meritorischen Prüfung nicht zugänglich ist. Zu den später entstandenen Bescheinigungsmitteln, bzw. dem ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist im Lichte der oa. Judikatur zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf den Zeitraum vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung bezieht, ohnehin von der oa. Rechtskraftwirkung erfasst ist und führten die BF darüberhinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände ins Treffen, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machten.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass jene Bescheinigungsmittel, welche die BF vorlegten und die sich auf einen Sachverhalt beziehen, der sich bis zum Zeitpunkt der letztmaligen rechtskräftigen Absprache über die Rückkehrentscheidung ereignete, jedenfalls von der Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses mitumfasst sind und ist dieser Sachverhalt einer neuerlichen meritorischen Prüfung nicht zugänglich ist. Zu den später entstandenen Bescheinigungsmitteln, bzw. dem ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist im Lichte der oa. Judikatur zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf den Zeitraum vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung bezieht, ohnehin von der oa. Rechtskraftwirkung erfasst ist und führten die BF darüberhinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände ins Treffen, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG erforderlich machten.

Auch das Verstreichen von Zeit bewirkt hier nicht die Entstehung eines neu zu beurteilenden Sachverhalts und ist darauf hingewiesen, dass dieser Umstand nur daher rührt, dass die BF ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, beharrlich negierten.

Sonstige Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht und ergaben sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen nicht.

Vorliegend sind keine neuen privaten Interessen der BF iSd Art. 8 EMRK zu Tage getreten, viel mehr wäre allenfalls davon auszugehen, dass sich die öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK manifestierten, indem die BF ihre Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes beharrlich ignorieren.Vorliegend sind keine neuen privaten Interessen der BF iSd Artikel 8, EMRK zu Tage getreten, viel mehr wäre allenfalls davon auszugehen, dass sich die öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK manifestierten, indem die BF ihre Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes beharrlich ignorieren.

Der VwGH hat festgestellt, dass ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führte und, dass das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstelle (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190, zuletzt VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.086/2010 mwH). Der VwGH hat festgestellt, dass ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führte und, dass das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstelle (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190, zuletzt VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH).

So sah der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, es etwa nicht als unvertretbar an, dass auch der Zeitablauf zwischen der dort relevanten Rückkehrentscheidung vom 07.11.2014 und dem Zurückweisungsbescheid vom 14.09.2017 – somit von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten – noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG bewirke und verwies dabei auf weitere Judikatur des VwGH, wonach der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstelle, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK erforderlich mache. Weiters sei von keiner maßgeblichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf das Fortbestehen von Bindungen der Revisionswerberin zum Herkunftsstaat sowie die dort weiterhin bestehende Möglichkeit, ohne Existenzgefährdung und persönliche Verfolgung bzw. ohne sonstige konkrete individuelle Gefahr zu leben, auszugehen.So sah der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, es etwa nicht als unvertretbar an, dass auch der Zeitablauf zwischen der dort relevanten Rückkehrentscheidung vom 07.11.2014 und dem Zurückweisungsbescheid vom 14.09.2017 – somit von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten – noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG bewirke und verwies dabei auf weitere Judikatur des VwGH, wonach der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH vom 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstelle, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, EMRK erforderlich mache. Weiters sei von keiner maßgeblichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf das Fortbestehen von Bindungen der Revisionswerberin zum Herkunftsstaat sowie die dort weiterhin bestehende Möglichkeit, ohne Existenzgefährdung und persönliche Verfolgung bzw. ohne sonstige konkrete individuelle Gefahr zu leben, auszugehen.

Ebenfalls nicht als maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah der VwGH in einer Konstellation, in welcher der Revisionswerber mit seiner langen Aufenthaltsdauer und der weiter fortgeschrittenen Integration (tiefe soziale Verwurzelung und vielfältige soziale Vernetzung) sowie mit der Verbesserung seiner Sprachkenntnisse (Ablegung einer B1-Prüfung im Zeitraum zwischen rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und Zurückweisungsbescheid gemäß § 58 Abs. 10 AsylG) argumentierte (vgl. VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).Ebenfalls nicht als maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah der VwGH in einer Konstellation, in welcher der Revisionswerber mit seiner langen Aufenthaltsdauer und der weiter fortgeschrittenen Integration (tiefe soziale Verwurzelung und vielfältige soziale Vernetzung) sowie mit der Verbesserung seiner Sprachkenntnisse (Ablegung einer B1-Prüfung im Zeitraum zwischen rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und Zurückweisungsbescheid gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG) argumentierte vergleiche VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).

In diesem Zusammenhang in Bezug auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur besonders darauf hingewiesen, dass selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Zur Relevanz eines Arbeitsvorvertrages wird auf die bereits getätigten Aussagen und die zitierten Erkenntnisse (etwa Ra 2014/22/0108) hingewiesen.

Zusätzlich sei noch angemerkt, dass eine Verbesserung der Sprachkenntnisse der BF im relevanten Zeitraum weder behauptet noch belegt wurde, zumal auch nur ergänzend Deutschkursbesuche der BF1 stattfanden, aber keine Sprachprüfungen abgelegt wurden.

Eine derartige Änderung der Lage im Herkunftsland in Bezug auf die BF innerhalb dieses kurzen Zeitraumes, die eine ergänzende oder neue Interessensabwägung im Hinblick auf den gegenständlichen Antrag, nämlich auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, erforderlich gemacht hätte, ist weder dem Gericht bekannt geworden, noch wurde dies substantiiert behauptet. Eine derartige Änderung der Lage im Herkunftsland in Bezug auf die BF innerhalb dieses kurzen Zeitraumes, die eine ergänzende oder neue Interessensabwägung im Hinblick auf den gegenständlichen Antrag, nämlich auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, erforderlich gemacht hätte, ist weder dem Gericht bekannt geworden, noch wurde dies substantiiert behauptet.

Nach Ansicht des BVwG liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die BF durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung infolge der Abweisung ihres Antrages auf Erteilung internationalen Schutzes zu vereiteln versuchten und es sich um einen typischen Kettenantrag handelt.

In einer Gesamtbetrachtung ist somit anzuführen, dass im gegenständlich verfahrensrelevanten Zeitraum keine Umstände vorliegen, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung der privaten und familiären Bindungen der BF im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich gemacht hätten und hat das BFA die Anträge daher zu Recht gemäß dieser Bestimmung zurückgewiesen.In einer Gesamtbetrachtung ist somit anzuführen, dass im gegenständlich verfahrensrelevanten Zeitraum keine Umstände vorliegen, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung der privaten und familiären Bindungen der BF im Lichte des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG erforderlich gemacht hätten und hat das BFA die Anträge daher zu Recht gemäß dieser Bestimmung zurückgewiesen.

Die Beschwerden zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide – Rückkehrentscheidung:3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide – Rückkehrentscheidung:

3.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird, diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.3.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird, diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 59 Abs. 5 FPG 2005 bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG keiner Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG keiner Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.

Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen in Verbindung mit einem Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG 2005 (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen in Verbindung mit einem Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).

Die gegen die BF bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG 2005 und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung – da kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt, gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die gegen die BF bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung – da kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt, gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

3.2.2. Da demnach die Voraussetzungen für die Erlassung eine Rückkehrentscheidung vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese in das Privat- oder Familienleben der BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.2. Da demnach die Voraussetzungen für die Erlassung eine Rückkehrentscheidung vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese in das Privat- oder Familienleben der BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

?        die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

?        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), ? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

?        die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

?        den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), ? den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

?        die Bindungen zum Heimatstaat,

?        die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

?        auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

3.2.3. Die BF halten sich nunmehr seit 2017 (wieder) durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie verfügten in Österreich – abgesehen vom vorläufigen Aufenthaltsrecht als Asylwerber – über keinen Aufenthaltstitel oder kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die BF führen im Bundesgebiet ein Familienleben lediglich untereinander und verfügen außerhalb ihrer Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die ausgesprochenen – gemeinsam vollzogenen – Rückkehrentscheidungen sind daher nicht geeignet, einen Eingriff in das Recht auf Familienleben der BF zu begründen (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210-5).Die BF führen im Bundesgebiet ein Familienleben lediglich untereinander und verfügen außerhalb ihrer Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die ausgesprochenen – gemeinsam vollzogenen – Rückkehrentscheidungen sind daher nicht geeignet, einen Eingriff in das Recht auf Familienleben der BF zu begründen vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210-5).

Die BF verfügen unzweifelhaft über private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, eine außergewöhnliche Integration liegt jedoch nicht vor. Die BF bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung und waren während ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Die unbescholtene BF1 war im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Sie ist zwar nunmehr ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen, kann jedoch keine Einstellungszusage vorweisen. Der XXXX jährige BF2 besuchte in Österreich vier Jahre die Mittelschule und hat im Schuljahr 2022/2023 die polytechnische Schule abgeschlossen. Der XXXX jährige BF3 besucht in Österreich die Schule. Die XXXX jährige BF4 befindet sich nunmehr ebenfalls im schulpflichtigen Alter. Die mj. BF sind altersgemäß gut in das Schulleben integriert und beherrschen zumindest die BF1 bis BF3 die deutsche Sprache. Die BF verfügen unzweifelhaft über private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, eine außergewöhnliche Integration liegt jedoch nicht vor. Die BF bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung und waren während ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Die unbescholtene BF1 war im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Sie ist zwar nunmehr ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen, kann jedoch keine Einstellungszusage vorweisen. Der römisch 40 jährige BF2 besuchte in Österreich vier Jahre die Mittelschule und hat im Schuljahr 2022 aus 2023, die polytechnische Schule abgeschlossen. Der römisch 40 jährige BF3 besucht in Österreich die Schule. Die römisch 40 jährige BF4 befindet sich nunmehr ebenfalls im schulpflichtigen Alter. Die mj. BF sind altersgemäß gut in das Schulleben integriert und beherrschen zumindest die BF1 bis BF3 die deutsche Sprache.

3.2.4. Festzuhalten ist zunächst, dass sich das BVwG bereits in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 24.05.2022 umfassend mit der privaten und familiären Situation der BF im Bundesgebiet auseinandergesetzt hat und im Ergebnis keine die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegenden außergewöhnlichen Umstände erblickt hat, vor deren Hintergrund eine Aufenthaltsbeendigung als unverhältnismäßig erscheinen würde.

Diesbezüglich ist auch auf folgende Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung betreffend die Rückkehrentscheidung im Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022 zu verweisen:
„3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Diesbezüglich ist auch auf folgende Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung betreffend die Rückkehrentscheidung im Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022 zu verweisen:, „3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die BF haben keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, wo sie – unterbrochen durch ihre Abschiebung - seit Ende 2017 wieder im österreichischen Bundegebiet leben.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in ihr Familienleben ein, weil die aus den BF bestehende Kernfamilie (Mutter und minderjährige Kinder) nicht getrennt wird, sondern der ganzen Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird und alle gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden.Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in ihr Familienleben ein, weil die aus den BF bestehende Kernfamilie (Mutter und minderjährige Kinder) nicht getrennt wird, sondern der ganzen Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird und alle gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden.

Hinsichtlich des Privatlebens ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer der BF von weniger als 5 Jahren zu verweisen. Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015 Ra 2014/22/0055 mit Hinweis auf 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027).

Die Aufenthaltsdauer wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt der BF bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war und sich die BF ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die BF während ihres Aufenthaltes Bekanntschaften gemacht und – z.B. durch den Schulbesuch der Kinder am Leben hier teilgenommen haben. Die BF 1 legte Bestätigungen von absolvierten Deutschkursen vor, es wurden jedoch keine Bescheinigungen über abgelegte Prüfungen vorgelegt.

Positiv zu werten ist ihre Unbescholtenheit; darüber hinaus konnten die BF keine Integrationsschritte vorweisen. Ihren Lebensunterhalt bestreiten sie – wie oben erwähnt - durch Leistungen aus der Grundversorgung.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). In der Rechtsprechung wird für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. Es kann dahinstehen, ob dies für Kinder im Alter von 16 (BF 2) nicht (mehr) gilt, weil darauf Bedacht zu nehmen ist, dass der BF 2 seine Heimat erst im Alter von neun verlassen hat; der BF 3 war vier Jahre alt. Demnach haben sie ihre grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsland erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar erscheinen lässt (vgl VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055). Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist (vgl Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74) und der BF 2 und der BF 3 durch den Schulbesuch eine soziale Anbindung erfahren haben, haben sie doch den überwiegenden Teil ihres Lebens in Albanien verbracht und sollen ohnedies im gewohnten Familienverband verbleiben. Insbesondere der BF 2 wird es bei entsprechendem Schutz vor seinem gewalttätigen Vater auch in Albanien gelingen, ihr schulisches Engagement fortzusetzen und seine Begabung zu entfalten.Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). In der Rechtsprechung wird für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. Es kann dahinstehen, ob dies für Kinder im Alter von 16 (BF 2) nicht (mehr) gilt, weil darauf Bedacht zu nehmen ist, dass der BF 2 seine Heimat erst im Alter von neun verlassen hat; der BF 3 war vier Jahre alt. Demnach haben sie ihre grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsland erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar erscheinen lässt vergleiche VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055). Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74) und der BF 2 und der BF 3 durch den Schulbesuch eine soziale Anbindung erfahren haben, haben sie doch den überwiegenden Teil ihres Lebens in Albanien verbracht und sollen ohnedies im gewohnten Familienverband verbleiben. Insbesondere der BF 2 wird es bei entsprechendem Schutz vor seinem gewalttätigen Vater auch in Albanien gelingen, ihr schulisches Engagement fortzusetzen und seine Begabung zu entfalten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.“Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.“

Wie bereits oben festgehalten, haben sich keine substantiellen Änderungen im Privat- und Familienleben der BF seit Erlassung der letztmaligen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022 ergeben. Die mj. BF haben ihren Schulbesuch im Bundesgebiet im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht fortgesetzt bzw. die BF4 nunmehr begonnen. Die BF1 hat weitere Deutschkurse besucht und ehrenamtliche Tätigkeiten vorgenommen. Darüber hinaus stellt sich die Situation der BF verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Erkenntnisse vom 24.05.2022 unverändert dar. Insofern kann zunächst auf die nach wie vor Gültigkeit besitzenden Erwägungen des BVwG in seinen Entscheidungen vom 24.05.2022 verwiesen werden. Im gegenständlichen Verfahren ist kein Grund dafür ersichtlich worden, weshalb nunmehr – etwa eineinhalb Jahre nach rechtskräftigen Abschluss der vorangegangenen Verfahren – eine anderslautende Entscheidung zu treffen wäre, zumal eine seither erfolgte Vertiefung der privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet und die zusätzliche Aufenthaltsdauer ausschließlich daraus resultieren, dass die BF ungeachtet der in den vorangegangenen Verfahren ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben sind und eine Außerlandesbringung durch die Einbringung unbegründeter Folgeanträge zu verhindern versuchten.

Die BF mussten sich zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten.

Zur Aufenthaltsdauer darf an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, der ausführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).Zur Aufenthaltsdauer darf an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, der ausführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN).

Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu.

Wie oben bereits festgehalten, hat sich keine substantiierte Änderung im Privat- Familienleben der BF ergeben. Als Neuerung kann unter anderem lediglich die nunmehr längere Aufenthaltsdauer der BF in Österreich, der Besuch weiterer Deutschkurse der BF1, die Erbringung ehrenamtlicher Tätigkeiten der BF1, deren weitere medizinische Behandlung und der weitere Schulbesuch der mj. BF angesehen werden. Daraus kann keine Sachverhaltsänderung iSd oben angeführten Judikatur abgeleitet werden.

Im Übrigen haben die BF ihre Ausreiseverpflichtung beharrlich missachtet und halten sich nunmehr seit rund eineinhalb Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Trotz gegenständlichem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 idgF ist ihr Aufenthalt nach wie vor illegal (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005).Im Übrigen haben die BF ihre Ausreiseverpflichtung beharrlich missachtet und halten sich nunmehr seit rund eineinhalb Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Trotz gegenständlichem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 idgF ist ihr Aufenthalt nach wie vor illegal (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005).

Die BF1 ist nach wie vor nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat zwischenzeitlich keine tiefgreifenden Integrationsschritte gesetzt. Die BF finanzieren ihren gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet durch Leistungen aus der Grundversorgung. Ein besonderes soziales Engagement von Seiten der BF konnte ebenfalls nicht festgestellt werden (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0954: zur Integrationsbedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit von Fremden).Die BF1 ist nach wie vor nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat zwischenzeitlich keine tiefgreifenden Integrationsschritte gesetzt. Die BF finanzieren ihren gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet durch Leistungen aus der Grundversorgung. Ein besonderes soziales Engagement von Seiten der BF konnte ebenfalls nicht festgestellt werden vergleiche VwGH 23.09.2009, 2006/01/0954: zur Integrationsbedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit von Fremden).

Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).

Wie bereits im Vorverfahren festgehalten, verfügen die BF über Bindungen in ihren Herkunftsstaat. Zumindest die BF1 bis BF3 sprechen die Landessprache als Muttersprache, die BF1 hat dort mehrjährige Schul- und Berufsausbildung genossen, den Großteil ihres Lebens verbracht, der BF2 lebte dort bis zu seinem neunten und der BF3 bis zu seinem vierten Lebensjahr und war die Familie auch nach ihrer Abschiebung im Jahr 2017 monatelang in Albanien aufhältig. Weiters verfügen die BF in Albanien über ein familiäres und soziales Netzwerk.

3.2.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Entscheidung (Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VfGH 11.06.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.). (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456).3.2.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Entscheidung (Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VfGH 11.06.2018, E 343 aus 2018,, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.). (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).

Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativieren bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würde. (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251)Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativieren bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würde. (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251)

§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. (VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. (VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)

Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).

Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (dort: bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (dort: bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.02.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072).

Was die Situation der minderjährigen BF betrifft, wird nicht verkannt, dass diese einen überwiegenden Teil ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben. Die mj. BF2 und BF3 wurden in Albanien geboren und lebten dort bis zu ihrem neunten bzw. vierten Lebensjahr; nunmehr sind sie XXXX und XXXX Jahre alt. Die mj. BF4 wurde im Bundesgebiet geboren und ist nunmehr XXXX Jahre alt. Im Jahr 2017 lebte die Familie – nach erfolgter Abschiebung – für einige Monate wieder in Albanien. Die mj. BF wurden in einem albanischen Umfeld sozialisiert und sprechen zumindest die BF2 und BF3 Albanisch. Die BF1 begründete die gegenständlichen Anträge im Wesentlichen mit der Integration der mj. BF (insb. Schulbesuch und Deutschkenntnisse). Sollten die mj. BF, insbesondere die im Bundesgebiet geborene BF4, Defizite im Gebrauch ihrer Muttersprache aufweisen, so ist festzuhalten, dass sich diese in einem mit sehr hoher Lernfähigkeit verbundenen Alter befindet und im Falle einer Rückkehr in den Familienverband im Herkunftsstaat und einer dortigen Fortsetzung ihres Schulbesuchs, ohne von unzumutbaren Schwierigkeiten betroffen zu sein, an den Gebrauch der albanischen Sprache gewöhnen wird können. Auch befindet sich die BF4 in einem anpassungsfähigem Alter. Dabei wird nicht übersehen, dass die mj. BF die Schule in Österreich besuchen, es wurde im Verfahren jedoch nicht substantiiert vorgebracht, dass ihnen eine Fortsetzung des Schulbesuchs in Albanien nicht möglich oder zumutbar wäre. Nachdem von einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrer Mutter im Familienverband auszugehen ist, ist seine Versorgung und Beaufsichtigung der mj. BF sichergestellt. BF1 ermöglicht den mj. BF bereits in Österreich die Absolvierung einer Schulbildung, kümmert sich um sie, ist um ihre gute Entwicklung bemüht und wünscht sich auch weiterhin eine Schulausbildung für ihre Kinder. Ferner musste sich BF1 aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung auch bezüglich ihrer (minderjährigen) Kinder der Unsicherheit des Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst gewesen sein.Was die Situation der minderjährigen BF betrifft, wird nicht verkannt, dass diese einen überwiegenden Teil ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben. Die mj. BF2 und BF3 wurden in Albanien geboren und lebten dort bis zu ihrem neunten bzw. vierten Lebensjahr; nunmehr sind sie römisch 40 und römisch 40 Jahre alt. Die mj. BF4 wurde im Bundesgebiet geboren und ist nunmehr römisch 40 Jahre alt. Im Jahr 2017 lebte die Familie – nach erfolgter Abschiebung – für einige Monate wieder in Albanien. Die mj. BF wurden in einem albanischen Umfeld sozialisiert und sprechen zumindest die BF2 und BF3 Albanisch. Die BF1 begründete die gegenständlichen Anträge im Wesentlichen mit der Integration der mj. BF (insb. Schulbesuch und Deutschkenntnisse). Sollten die mj. BF, insbesondere die im Bundesgebiet geborene BF4, Defizite im Gebrauch ihrer Muttersprache aufweisen, so ist festzuhalten, dass sich diese in einem mit sehr hoher Lernfähigkeit verbundenen Alter befindet und im Falle einer Rückkehr in den Familienverband im Herkunftsstaat und einer dortigen Fortsetzung ihres Schulbesuchs, ohne von unzumutbaren Schwierigkeiten betroffen zu sein, an den Gebrauch der albanischen Sprache gewöhnen wird können. Auch befindet sich die BF4 in einem anpassungsfähigem Alter. Dabei wird nicht übersehen, dass die mj. BF die Schule in Österreich besuchen, es wurde im Verfahren jedoch nicht substantiiert vorgebracht, dass ihnen eine Fortsetzung des Schulbesuchs in Albanien nicht möglich oder zumutbar wäre. Nachdem von einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrer Mutter im Familienverband auszugehen ist, ist seine Versorgung und Beaufsichtigung der mj. BF sichergestellt. BF1 ermöglicht den mj. BF bereits in Österreich die Absolvierung einer Schulbildung, kümmert sich um sie, ist um ihre gute Entwicklung bemüht und wünscht sich auch weiterhin eine Schulausbildung für ihre Kinder. Ferner musste sich BF1 aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung auch bezüglich ihrer (minderjährigen) Kinder der Unsicherheit des Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst gewesen sein.

Im gegenständlichen Fall liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die - unter Beachtung des bisher Ausgeführten - eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen ließen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die BF gemeinsam nach Albanien zurückkehren, und ist - wie oben dargelegt - auch weiterhin vom Bestand familiärer bzw. zumindest sozialer Anknüpfungspunkte in Albanien auszugehen.Im gegenständlichen Fall liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die - unter Beachtung des bisher Ausgeführten - eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen ließen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die BF gemeinsam nach Albanien zurückkehren, und ist - wie oben dargelegt - auch weiterhin vom Bestand familiärer bzw. zumindest sozialer Anknüpfungspunkte in Albanien auszugehen.

Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt im Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass die BF1 bis BF3 der albanischen Sprache mächtig sind, die BF4 in einem anpassungsfähigem Alter ist, die BF in einem albanischen Umfeld sozialisiert wurden, sie familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte in Albanien haben und zudem die BF nicht lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig sind, ist davon auszugehen, dass den BF keinen großen Hindernissen bei deren Wiedereingliederung in ihrer Heimat begegnen werden. Selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0076).Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass die BF1 bis BF3 der albanischen Sprache mächtig sind, die BF4 in einem anpassungsfähigem Alter ist, die BF in einem albanischen Umfeld sozialisiert wurden, sie familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte in Albanien haben und zudem die BF nicht lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig sind, ist davon auszugehen, dass den BF keinen großen Hindernissen bei deren Wiedereingliederung in ihrer Heimat begegnen werden. Selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0076).

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die Beschwerden sind zu diesem Spruchpunkt der angefochtenen Bescheide daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide – Zulässigkeit der Abschiebung:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide – Zulässigkeit der Abschiebung:

3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.3.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. „§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“

3.3.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022 wurde hinsichtlich der Fluchtgründe der BF, wonach ihnen in Albanien durch den Exmann der BF1 bzw. Vater der mj. BF Verfolgung drohe, festgehalten, dass die BF1 nach ihrer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor der Verfolgung und Zufügung ernsthaften Schadens durch ihren Exmann erhalten kann. Es gebe keine Anhaltspunkte für die geäußerte Vermutung, dass die BF1 bei einer Rückkehr nach Albanien die Obsorge für ihre Kinder verlieren könnte (vgl. Seite 21ff der Erkenntnisses des BVwG vom 24.05.2022). Die Abschiebung der BF nach Albanien wurde für zulässig erklärt und ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigen nicht zuerkannt. Hinsichtlich der Erkrankungen der BF1 (posttraumatische Belastungsstörung) wurde ausgeführt, dass die BF1 nicht lebensbedrohlich erkrankt sei und keine Art. 3 EMRK Verletzung bei einer Rückkehr nach Albanien zu erkennen sei. Es lägen keine Hinweise dahingehend vor, dass der BF1 im Herkunftsstaat – wie aus den Länderberichten zu entnehmen sei – die nötige medizinische oder therapeutische Versorgung nicht gewährt werden oder diese nicht zugänglich sein könnte. Es sei von der Schutzfähigkeit und –willigkeit des albanischen Staates auszugehen (vgl. Seite 27f des Erkenntnisses des BVwG vom 24.05.2022). 3.3.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022 wurde hinsichtlich der Fluchtgründe der BF, wonach ihnen in Albanien durch den Exmann der BF1 bzw. Vater der mj. BF Verfolgung drohe, festgehalten, dass die BF1 nach ihrer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor der Verfolgung und Zufügung ernsthaften Schadens durch ihren Exmann erhalten kann. Es gebe keine Anhaltspunkte für die geäußerte Vermutung, dass die BF1 bei einer Rückkehr nach Albanien die Obsorge für ihre Kinder verlieren könnte vergleiche Seite 21ff der Erkenntnisses des BVwG vom 24.05.2022). Die Abschiebung der BF nach Albanien wurde für zulässig erklärt und ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigen nicht zuerkannt. Hinsichtlich der Erkrankungen der BF1 (posttraumatische Belastungsstörung) wurde ausgeführt, dass die BF1 nicht lebensbedrohlich erkrankt sei und keine Artikel 3, EMRK Verletzung bei einer Rückkehr nach Albanien zu erkennen sei. Es lägen keine Hinweise dahingehend vor, dass der BF1 im Herkunftsstaat – wie aus den Länderberichten zu entnehmen sei – die nötige medizinische oder therapeutische Versorgung nicht gewährt werden oder diese nicht zugänglich sein könnte. Es sei von der Schutzfähigkeit und –willigkeit des albanischen Staates auszugehen vergleiche Seite 27f des Erkenntnisses des BVwG vom 24.05.2022).

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen in den Bescheiden und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde.Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen in den Bescheiden und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde.

Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht substantiiert behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten der BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten der BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden.

Die BF haben im gegenständlichen Verfahren kein im Vergleich zum Vorverfahren neues Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Die BF haben im gegenständlichen Verfahren kein im Vergleich zum Vorverfahren neues Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet.

Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Serbien für unzulässig erklärt.

Im Übrigen handelt es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich der Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich der Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide – Frist für die freiwillige Ausreise:3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide – Frist für die freiwillige Ausreise:

3.4.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:3.4.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG idgF lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. „§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

3.4.2. Die belangte Behörde hat den BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt, konnte das Vorliegen besonderer Gründe iSd § 55 Abs. 3 FPG nicht festgestellt werden und wurden solche auch nicht konkret vorgebracht, sodass die Beschwerden auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen waren.3.4.2. Die belangte Behörde hat den BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt, konnte das Vorliegen besonderer Gründe iSd Paragraph 55, Absatz 3, FPG nicht festgestellt werden und wurden solche auch nicht konkret vorgebracht, sodass die Beschwerden auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen waren.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in den Beschwerden auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass sich seit der erst im Mai 2022 ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – in welcher vom BVwG ohnehin alle für die BF sprechenden Umstände berücksichtigt wurden – keine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben der BF ergeben hat. Auch wurden die BF1 und BF2 im erst August 2023 durch das BFA einvernommen. Es konnte sohin ohne Verschaffung eines persönlichen Eindruckes der BF entschieden werden (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass sich seit der erst im Mai 2022 ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – in welcher vom BVwG ohnehin alle für die BF sprechenden Umstände berücksichtigt wurden – keine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben der BF ergeben hat. Auch wurden die BF1 und BF2 im erst August 2023 durch das BFA einvernommen. Es konnte sohin ohne Verschaffung eines persönlichen Eindruckes der BF entschieden werden vergleiche zu einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in den Beschwerden betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in den Beschwerden betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194)Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194)

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Familienverfahren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G307.2130810.3.00

Im RIS seit

18.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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