Entscheidungsdatum
04.12.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W272 2273348-1/12E
W272 2273346-1/7E
W272 2273345-1/6E
W272 2273343-1/9E
W272 2274330-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , 4) XXXX , geboren am XXXX und 5) minderjährigen XXXX , geb. am XXXX vertreten durch die Mutter XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik MOLDAU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 02.05.2023 (1,2) und 03.05.2023 (3,4,5) Zahlen 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 5) minderjährigen römisch 40 , geb. am römisch 40 vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Republik MOLDAU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 02.05.2023 (1,2) und 03.05.2023 (3,4,5) Zahlen 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 und 5) römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern des Drittbeschwerdeführers. Der Drittbeschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin die Viertbeschwerdeführerin sind die Eltern des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers (in Folge: BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 oder alle gemeinsam: BF). Sie sind Staatsangehörige der Republik Moldau.
2. Der BF1, die BF2 und die damals noch minderjährigen BF3 und BF4 reisten spätestens am 19.12.2022 in das Bundesgebiet ein und stellten am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2022 gaben die BF im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründe an, dass sie aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage Moldau verlassen haben. Sie haben in Moldau nicht mehr leben können, es gebe keine Arbeit und keine soziale Unterstützung und seien in die Russische Föderation zu den Eltern des BF1 gereist. Da der BF1 und BF3 auch die russische Staatsbürgerschaft besitzen, haben sie Angst, dass sie im Zuge der Mobilisierungswelle in Russland für den Krieg in die Ukraine einberufen werden. Sie wollen nicht in den Krieg. Es gebe keinen Weg zurück nach Moldau und in Russland haben sie Angst vor dem Militär.
Die BF wiesen sich mit ihrem moldawischen Reisepass aus.
3. Am XXXX kam der BF5, Sohn von BF3 und BF4 in Österreich zur Welt. Dieser führt den Namen XXXX 3. Am römisch 40 kam der BF5, Sohn von BF3 und BF4 in Österreich zur Welt. Dieser führt den Namen römisch 40
Die Geburtsurkunde des BF5 sowie eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum Mödling wurde frühestens am 01.03.2023 an das Bundesamt übermittelt.
4. Am 23.02.2023 wurde der BF3 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Beamte der Stadtpolizeikommandos XXXX angezeigt.4. Am 23.02.2023 wurde der BF3 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Beamte der Stadtpolizeikommandos römisch 40 angezeigt.
5. Am 21.04.2023 wurden die BF1-4 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der BF1 zusammengefasst an, dass er mit der BF2 verheiratet sei, und neben der moldawischen auch die russische Staatsbürgerschaft habe. Dies deshalb, weil er dort geboren sei. Den russischen Reisepass habe er in der Russischen Föderation gelassen. Seine Ehefrau, habe seinen Namen nicht annehmen wollen und habe nur die moldawische Staatsbürgerschaft. Er habe drei Kinder, der letzte Sohn sei bei ihnen und er heiße XXXX (BF3), weil er in Russland geboren sei. Er habe ebenfalls die russische und moldawische Staatsbürgerschaft. Die anderen Kinder nur die moldawische. Für seinen Sohn habe er die Staatsbürgerschaft im Juli oder August 2022 erhalten, beantragt habe er sie schon im Dezember 2021. Dies deshalb damit sie in beiden Ländern leben können. Er sei mit seiner Familie seit Dezember 2021 in der Russischen Föderation, in XXXX bei seinen Eltern gewesen, davor in XXXX in Moldau, wo er ein Haus, fast 400 m² groß, seit 1999 habe. Zurzeit sei es unbewohnt. In Moldau leben die Eltern der Schwiegertochter und die Eltern der Ehefrau, seine Schwiegertochter habe nur die moldawische Staatsbürgerschaft. Seine Eltern leben in XXXX , seine Brüder in Deutschland, eine Tochter in Holland und der andere Sohn ebenfalls in Holland, er habe jedoch keinen Kontakt mit ihm, weil er nicht auf ihn höre. Im Heimatland habe er mit Obst und Gemüse in Russland und Moldau gehandelt. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er nicht wolle, dass sein Sohn der BF3 einberufen werde. Ob er selbst einberufen werde, wisse er nicht, er sei schon fast 50 Jahre alt. In Moldau würden sie ebenfalls einberufen werden, weil sie dort in 3 bis 4 Monaten in den Krieg eintreten werden. Rumänien werde nämlich nach Moldau einmarschieren. Sonst habe er keine Probleme, Roma werden zwar unterdrückt aber das habe ihn persönlich nicht getroffen. Auch seine Familie nicht. Bisher sei sein Sohn nicht einberufen worden. Dabei gab der BF1 zusammengefasst an, dass er mit der BF2 verheiratet sei, und neben der moldawischen auch die russische Staatsbürgerschaft habe. Dies deshalb, weil er dort geboren sei. Den russischen Reisepass habe er in der Russischen Föderation gelassen. Seine Ehefrau, habe seinen Namen nicht annehmen wollen und habe nur die moldawische Staatsbürgerschaft. Er habe drei Kinder, der letzte Sohn sei bei ihnen und er heiße römisch 40 (BF3), weil er in Russland geboren sei. Er habe ebenfalls die russische und moldawische Staatsbürgerschaft. Die anderen Kinder nur die moldawische. Für seinen Sohn habe er die Staatsbürgerschaft im Juli oder August 2022 erhalten, beantragt habe er sie schon im Dezember 2021. Dies deshalb damit sie in beiden Ländern leben können. Er sei mit seiner Familie seit Dezember 2021 in der Russischen Föderation, in römisch 40 bei seinen Eltern gewesen, davor in römisch 40 in Moldau, wo er ein Haus, fast 400 m² groß, seit 1999 habe. Zurzeit sei es unbewohnt. In Moldau leben die Eltern der Schwiegertochter und die Eltern der Ehefrau, seine Schwiegertochter habe nur die moldawische Staatsbürgerschaft. Seine Eltern leben in römisch 40 , seine Brüder in Deutschland, eine Tochter in Holland und der andere Sohn ebenfalls in Holland, er habe jedoch keinen Kontakt mit ihm, weil er nicht auf ihn höre. Im Heimatland habe er mit Obst und Gemüse in Russland und Moldau gehandelt. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er nicht wolle, dass sein Sohn der BF3 einberufen werde. Ob er selbst einberufen werde, wisse er nicht, er sei schon fast 50 Jahre alt. In Moldau würden sie ebenfalls einberufen werden, weil sie dort in 3 bis 4 Monaten in den Krieg eintreten werden. Rumänien werde nämlich nach Moldau einmarschieren. Sonst habe er keine Probleme, Roma werden zwar unterdrückt aber das habe ihn persönlich nicht getroffen. Auch seine Familie nicht. Bisher sei sein Sohn nicht einberufen worden.
Die BF2 gab im Wesentlichen an, dass sie gesund sei und mit dem BF 1 seit 1991 inoffiziell und seit 3 Jahren offiziell verheiratet sei. Sie habe drei Kinder, wobei der BF3 neben der moldawischen auch die russische Staatsbürgerschaft habe. Sie seien seit einem Jahr in Russland gewesen, davor haben sie in Moldau die Hochzeit von BF3 gefeiert und im Haus in XXXX gelebt. Davor haben sie ua. in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Sie haben sehr viel Geld für die Hochzeit ausgegeben und in Russland sei es einfacher für ihren Mann gewesen Geld zu verdienen. In Moldau seien noch ihre Eltern, eine Schwester sei in Deutschland, eine in Usbekistan, ein Bruder in Kirgistan. Ihr Sohn XXXX lebe in den Niederlanden und die Tochter in Deutschland. In Moldau habe ihr Mann ua. als Taxifahrer gearbeitet und sie habe am Feld Äpfel geerntet. Sie habe drei Jahre die Grundschule besucht. Als Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, dass sie in Russland gehört haben, das der Krieg auch nach Moldau kommen werde. Deshalb seien sie nicht zurückgekehrt. Außerdem haben sie gehört, dass Österreich schön sei. Sie habe Angst um ihre Kinder, sonst habe sie keine Probleme. Die BF2 gab im Wesentlichen an, dass sie gesund sei und mit dem BF 1 seit 1991 inoffiziell und seit 3 Jahren offiziell verheiratet sei. Sie habe drei Kinder, wobei der BF3 neben der moldawischen auch die russische Staatsbürgerschaft habe. Sie seien seit einem Jahr in Russland gewesen, davor haben sie in Moldau die Hochzeit von BF3 gefeiert und im Haus in römisch 40 gelebt. Davor haben sie ua. in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Sie haben sehr viel Geld für die Hochzeit ausgegeben und in Russland sei es einfacher für ihren Mann gewesen Geld zu verdienen. In Moldau seien noch ihre Eltern, eine Schwester sei in Deutschland, eine in Usbekistan, ein Bruder in Kirgistan. Ihr Sohn römisch 40 lebe in den Niederlanden und die Tochter in Deutschland. In Moldau habe ihr Mann ua. als Taxifahrer gearbeitet und sie habe am Feld Äpfel geerntet. Sie habe drei Jahre die Grundschule besucht. Als Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, dass sie in Russland gehört haben, das der Krieg auch nach Moldau kommen werde. Deshalb seien sie nicht zurückgekehrt. Außerdem haben sie gehört, dass Österreich schön sei. Sie habe Angst um ihre Kinder, sonst habe sie keine Probleme.
Der BF3 gab im Beisein seines Vaters an, dass er gesund sei und im Lager mit seiner Familie lebe. Zum Diebstahl sei es gekommen, weil er in schlechter Gesellschaft mit zwei Bekannte aus Moldau gewesen sei. In Österreich lebe er mit seiner Frau, seinen Eltern und seinem Kind, er habe auch einen Cousin hier, welcher 27 Jahre alt sei. Er habe sich schon gut eingelebt. Am 08.11.2021 habe er ein Hochzeitsfest gefeierte und seither lebe er mit seiner Frau zusammen bei seinen Eltern und bei seinen Großeltern für ein Jahr in der Russischen Föderation. Er sei nicht standesamtlich verheiratet. Er besitze die moldawische und russische Staatsbürgerschaft. Die russischen Pässe haben sie nicht mitgenommen. Sein Großvater sei russischer Staatsbürger seine Großmutter Moldauerin. Er sei in der Stadt XXXX in der Russischen Föderation geboren und habe dort 5 Jahre gelebt, dann sei er nach Moldau, 2010 wieder nach XXXX und dann wieder nach Moldau zurück. Er habe die Schule in XXXX 9 Jahre besucht. Sein Vater habe einen Handel mit Haushaltswaren und Lebensmittel geführt. Seine Angehörigen erhalten in XXXX eine Pension und Sozialhilfe vom Staat. Mit seiner Familie in Moldau habe er jeden 2. Tag Kontakt. Zur finanziellen Situation gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater gehandelt habe, eine große Hochzeit organisiert habe und die Gaspreise angehoben worden seien und daher das Geld knapp wurde, daher seien sie nach Russland gefahren, zu den Großeltern nach XXXX . In Moldau habe es den Konflikt mit Transnistrien gegeben und eine inoffizielle Mobilisierung. Er sei mit seiner Familie 2021 nach Russland gefahren, dort habe die Mobilmachung angefangen und deswegen seien sie über Moskau, Lettland und Tschechien bis hierher gereist. In Moldau habe seine Familie ein Haus. Aufgrund der Gefahr einer Mobilisierung in Moldau seien sie nach Russland geflüchtet, sonst habe er keine Gründe. Er wolle nicht die Grenze zu Transnistrien bewachen, das sei gefährlich. Er habe Angst zum Heer einrücken und dort kämpfen zu müssen. Auch die Russen hätten ihn einziehen können. In Russland habe er mit seinem Vater Handel betrieben und alleine Computer gespielt. Der BF3 gab im Beisein seines Vaters an, dass er gesund sei und im Lager mit seiner Familie lebe. Zum Diebstahl sei es gekommen, weil er in schlechter Gesellschaft mit zwei Bekannte aus Moldau gewesen sei. In Österreich lebe er mit seiner Frau, seinen Eltern und seinem Kind, er habe auch einen Cousin hier, welcher 27 Jahre alt sei. Er habe sich schon gut eingelebt. Am 08.11.2021 habe er ein Hochzeitsfest gefeierte und seither lebe er mit seiner Frau zusammen bei seinen Eltern und bei seinen Großeltern für ein Jahr in der Russischen Föderation. Er sei nicht standesamtlich verheiratet. Er besitze die moldawische und russische Staatsbürgerschaft. Die russischen Pässe haben sie nicht mitgenommen. Sein Großvater sei russischer Staatsbürger seine Großmutter Moldauerin. Er sei in der Stadt römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und habe dort 5 Jahre gelebt, dann sei er nach Moldau, 2010 wieder nach römisch 40 und dann wieder nach Moldau zurück. Er habe die Schule in römisch 40 9 Jahre besucht. Sein Vater habe einen Handel mit Haushaltswaren und Lebensmittel geführt. Seine Angehörigen erhalten in römisch 40 eine Pension und Sozialhilfe vom Staat. Mit seiner Familie in Moldau habe er jeden 2. Tag Kontakt. Zur finanziellen Situation gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater gehandelt habe, eine große Hochzeit organisiert habe und die Gaspreise angehoben worden seien und daher das Geld knapp wurde, daher seien sie nach Russland gefahren, zu den Großeltern nach römisch 40 . In Moldau habe es den Konflikt mit Transnistrien gegeben und eine inoffizielle Mobilisierung. Er sei mit seiner Familie 2021 nach Russland gefahren, dort habe die Mobilmachung angefangen und deswegen seien sie über Moskau, Lettland und Tschechien bis hierher gereist. In Moldau habe seine Familie ein Haus. Aufgrund der Gefahr einer Mobilisierung in Moldau seien sie nach Russland geflüchtet, sonst habe er keine Gründe. Er wolle nicht die Grenze zu Transnistrien bewachen, das sei gefährlich. Er habe Angst zum Heer einrücken und dort kämpfen zu müssen. Auch die Russen hätten ihn einziehen können. In Russland habe er mit seinem Vater Handel betrieben und alleine Computer gespielt.
Die BF4 gab in Beisein einer Vertretung durch die BBU an, dass sie gesund sei und mit ihrem Mann und dessen Eltern im Lager lebe. Diese helfen ihr bei der Betreuung ihres Kindes. Sie wolle in Österreich ein normales Leben führen, eine Ausbildung machen und arbeiten. Dies habe sie in Moldau nicht können, weil der Mann und Schwiegervater für den Lebensunterhalt sorgen. Sie sei nicht verheiratet, da sie zunächst volljährig sein müsse. Sie kenne ihren Mann seit 4 Jahren und habe im Jahr 2021 ein Verlobungsfest gefeiert. Dies sei am 08.11.2021 in XXXX gewesen. Sie sei moldawische Staatsbürgerin. Sie sei Roma und orthodoxe Christin. Sie sei in XXXX /Moldau aufgewachsen und bevor sie nach Österreich gekommen sei, sei sie in Russland gewesen. Sie habe keine Schule besucht und keinen Beruf gelernt, Schreiben und Lesen habe sie von ihrer Mutter gelernt. Ihre Eltern seien in Moldau, jedoch haben sie sie besucht, als das Kind gekommen sei. Sie erhalten eine Pension und ihr Vater habe ein Geschäft. Mit ihren Eltern habe sie täglich Kontakt. Zuletzt haben Sie im Heimatland eigentlich recht gut gelebt. Aufgrund der finanziellen Lage, der Anhebung der Gaspreise seien sie nach Russland gegangen, weil die Eltern des Schwiegervaters dort leben, auch weil sie Angst vor einer Mobilisierung in Moldawien hatten. Zum Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, dass sie für die Hochzeit viel Geld ausgegeben haben und aus finanziellen Gründen nach Russland gegangen seien. Dort habe die Mobilmachung begonnen und deswegen seien sie aus Angst vor der Einziehung des BF3 geflüchtet. Auch in Moldau habe sie diese Angst, sonstige Gründe gebe es nicht.Die BF4 gab in Beisein einer Vertretung durch die BBU an, dass sie gesund sei und mit ihrem Mann und dessen Eltern im Lager lebe. Diese helfen ihr bei der Betreuung ihres Kindes. Sie wolle in Österreich ein normales Leben führen, eine Ausbildung machen und arbeiten. Dies habe sie in Moldau nicht können, weil der Mann und Schwiegervater für den Lebensunterhalt sorgen. Sie sei nicht verheiratet, da sie zunächst volljährig sein müsse. Sie kenne ihren Mann seit 4 Jahren und habe im Jahr 2021 ein Verlobungsfest gefeiert. Dies sei am 08.11.2021 in römisch 40 gewesen. Sie sei moldawische Staatsbürgerin. Sie sei Roma und orthodoxe Christin. Sie sei in römisch 40 /Moldau aufgewachsen und bevor sie nach Österreich gekommen sei, sei sie in Russland gewesen. Sie habe keine Schule besucht und keinen Beruf gelernt, Schreiben und Lesen habe sie von ihrer Mutter gelernt. Ihre Eltern seien in Moldau, jedoch haben sie sie besucht, als das Kind gekommen sei. Sie erhalten eine Pension und ihr Vater habe ein Geschäft. Mit ihren Eltern habe sie täglich Kontakt. Zuletzt haben Sie im Heimatland eigentlich recht gut gelebt. Aufgrund der finanziellen Lage, der Anhebung der Gaspreise seien sie nach Russland gegangen, weil die Eltern des Schwiegervaters dort leben, auch weil sie Angst vor einer Mobilisierung in Moldawien hatten. Zum Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, dass sie für die Hochzeit viel Geld ausgegeben haben und aus finanziellen Gründen nach Russland gegangen seien. Dort habe die Mobilmachung begonnen und deswegen seien sie aus Angst vor der Einziehung des BF3 geflüchtet. Auch in Moldau habe sie diese Angst, sonstige Gründe gebe es nicht.
Die Vertretung der BBU gab bekannt, dass keine Obsorge bestellt wurde.
6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.04.2023, XXXX , wurde der BF3 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 StGB unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier (4) Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.04.2023, römisch 40 , wurde der BF3 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier (4) Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
7. Am 03.05.2023 erfolgte eine Stellungnahme durch die BBU für die BF4, indem auf die schlechte wirtschaftliche Lage für die Volksgruppe der Roma hingewiesen wurde, auch sei das Kindeswohl zu berücksichtigen und kann sich die BF4 nicht entsprechend entwickeln und müsse mit einer Vielzahl an Diskriminierung und Verfolgungshandlungen rechnen. Der Zugang zur Bildung sei ihr verwehrt, sie habe keine Schule besuchen können, keine Berufsausbildung genossen und sei daher von gravierender Armut betroffen, auch der Ehemann sei UMF, ebenfalls minderjährig und habe keine Schule besucht.
8. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 02.05.2023 (BF1 und BF2, zugestellt am 03.05.2023) und vom 03.05.2023 (BF3, BF4 und BF5, zugestellt am 04.05.2023 an BF1 für BF3, am 08.05.2023 an BBU für die BF4 und am 08.05.2023 an die BH- XXXX für den BF5) wies das Bundesamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt IV.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).8. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 02.05.2023 (BF1 und BF2, zugestellt am 03.05.2023) und vom 03.05.2023 (BF3, BF4 und BF5, zugestellt am 04.05.2023 an BF1 für BF3, am 08.05.2023 an BBU für die BF4 und am 08.05.2023 an die BH- römisch 40 für den BF5) wies das Bundesamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen keine Asylrelevanz zukomme. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau sei nicht gegeben. Die BF verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland, beherrschen die Amtssprache und kennen die dortige Kultur- und Lebensweise. Die BF sind gesund und arbeitsfähig und zur ihrer eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit durch die Familienangehörigen in Moldau wirtschaftlich genügend abgesichert. Sie würden gemeinsam in die Republik Moldau zurückkehren, wo die BF im Haus des BF1 und der BF2 wieder gemeinsam wohnen können. Auch habe die BF4 ihre eigenen Eltern in Moldau, wodurch auch hier die familiären Anknüpfungspunkte gegeben seien. Auch deren Eltern können sie bei der wirtschaftlichen schlechten Lage unterstützen, weil der Vater ein Warengeschäft führe. Der BF1 habe auch damals schon als Händler von Alltagswaren den Lebensunterhalt bestritten. Eine Gefährdung aus asylrechtlicher Sicht sei ebenfalls nicht gegeben. Dass der BF1 und der BF3 eine russische Staatsangehörigkeit besitzen sei nicht glaubhaft, zumal sie keine entsprechenden Unterlagen vorlegten. Daher sei auch eine Einberufung zum Wehrdienst in der Russischen Föderation nicht glaubhaft. Dass die Einberufung und die Gefahr einer kriegerischen Auseinandersetzung in Moldau nicht gegeben sei, ergebe sich aus den Länderberichten, welche die Lage als derzeit stabil angebe. Auch dass das EU-Mitgliedsland Rumänien in Moldau einmarschiere könne nicht gefolgt werden. Dass der BF3 jedoch zum Wehrdienst eingezogen werde, sei nachvollziehbar, weil die Wehrpflicht zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr existiere. Doch ergebe sich aus der Einberufung zur allgemeinen Wehrpflicht keine asylrelevante Verfolgung. Es könne nicht festgestellt werden, dass den BF die Existenz ihrer Lebensgrundlage bei Rückkehr entzogen wäre.
9. Mit Schriftsatz vom 26.05.2023 erhoben die BF1-4, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleitungen, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diese Bescheide. Sie regten die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an und brachten nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vor, dass es den BF nicht möglich war in Moldau wirtschaftlich Fuß zu fassen. Die BF4 und der BF3 haben keine Schule in Moldawien besuchen können, jedoch habe der BF3 in der Russischen Föderation 9 Jahre die Schule besucht. Es sei ihnen nicht möglich gewesen eine Arbeit zu finden. Die BF seien daher in die Russische Föderation geflohen und von dort nach Österreich gereist. Da der BF1 und BF3 die russische Staatsbürgerschaft besitzen seien sie in Gefahr in den Krieg gegen die Ukraine einberufen zu werden. Dies lehnen sie jedoch definitiv ab. Moldawien sei das ärmste Land Europas und wären die BF einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Der minderjährige BF3 und die minderjährige BF4, sowie das neu geborene Kind, der BF5, seien daher im Falle einer Rückkehr in ihrem Kindeswohl gefährdet. Die belangte Behörde habe daher diesen Sachverhalt Außer-Acht gelassen und damit ein willkürliches Verhalten gesetzt. Auch habe sie die Situation der Roma nicht erforscht und sei es den BF nicht zumutbar, zu erkennen welche Asylgründe genannt werden müssen. Es wurde auf das Kindeswohl und Diskriminierung der Roma in Bezug auf Ausbildung und Lebensumstände in Moldau hingewiesen, sowie der drohenden Gefahr in den Krieg zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine zu gelangen. Die alleinstehende BF4 könne nicht mit ihrem neugeborenen Sohn in Moldau zurückkehren, weil sie dort keine Existenzgrundlage vorfinde. So sei auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Den BF sei daher der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu der Status der subsidiär Schutzberechtigten, aufgrund der extremen Gefahrenlage, zahlreiche Menschenrechtsverstößen gegen Angehörige der Roma und keiner vorhandenen innerstaatlichen Fluchtalternative, in eventu die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohles. 9. Mit Schriftsatz vom 26.05.2023 erhoben die BF1-4, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleitungen, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diese Bescheide. Sie regten die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an und brachten nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vor, dass es den BF nicht möglich war in Moldau wirtschaftlich Fuß zu fassen. Die BF4 und der BF3 haben keine Schule in Moldawien besuchen können, jedoch habe der BF3 in der Russischen Föderation 9 Jahre die Schule besucht. Es sei ihnen nicht möglich gewesen eine Arbeit zu finden. Die BF seien daher in die Russische Föderation geflohen und von dort nach Österreich gereist. Da der BF1 und BF3 die russische Staatsbürgerschaft besitzen seien sie in Gefahr in den Krieg gegen die Ukraine einberufen zu werden. Dies lehnen sie jedoch definitiv ab. Moldawien sei das ärmste Land Europas und wären die BF einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt. Der minderjährige BF3 und die minderjährige BF4, sowie das neu geborene Kind, der BF5, seien daher im Falle einer Rückkehr in ihrem Kindeswohl gefährdet. Die belangte Behörde habe daher diesen Sachverhalt Außer-Acht gelassen und damit ein willkürliches Verhalten gesetzt. Auch habe sie die Situation der Roma nicht erforscht und sei es den BF nicht zumutbar, zu erkennen welche Asylgründe genannt werden müssen. Es wurde auf das Kindeswohl und Diskriminierung der Roma in Bezug auf Ausbildung und Lebensumstände in Moldau hingewiesen, sowie der drohenden Gefahr in den Krieg zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine zu gelangen. Die alleinstehende BF4 könne nicht mit ihrem neugeborenen Sohn in Moldau zurückkehren, weil sie dort keine Existenzgrundlage vorfinde. So sei auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Den BF sei daher der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu der Status der subsidiär Schutzberechtigten, aufgrund der extremen Gefahrenlage, zahlreiche Menschenrechtsverstößen gegen Angehörige der Roma und keiner vorhandenen innerstaatlichen Fluchtalternative, in eventu die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohles.
10. Mit 06.06.2023 wurden die BF der Betreuungsstelle Tirol zugewiesen und haben das Erstaufnahmezentrum XXXX verlassen.10. Mit 06.06.2023 wurden die BF der Betreuungsstelle Tirol zugewiesen und haben das Erstaufnahmezentrum römisch 40 verlassen.
11. Die Beschwerden betreffend BF1-BF4 und der jeweilige bezughabende Verwaltungsakt langten am 12.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. In der Beschwerdevorlage teilte das Bundesamt mit, dass ein Familienverfahren gegeben sei. In dieser Bemerkung wurde auch die Zahl XXXX , geboren am XXXX festgehalten. Eine Entscheidung wurde nicht mitübermittelt. In einer weiteren Stellungnahme wurde vorgebracht, dass das Verfahrend des XXXX abgeschlossen sei, weil keine Beschwerde eingebracht worden sei. Ein Akt wurde auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt. Auf Nachfrage konnte jedoch nicht dargelegt werden, wer und wann ein Antrag auf internationalen Schutz für XXXX eingebracht hat und auf den vorgelegten Akt verwiesen. Eine Meldung der Geburt des BF 5 liegt im Akt auf.11. Die Beschwerden betreffend BF1-BF4 und der jeweilige bezughabende Verwaltungsakt langten am 12.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. In der Beschwerdevorlage teilte das Bundesamt mit, dass ein Familienverfahren gegeben sei. In dieser Bemerkung wurde auch die Zahl römisch 40 , geboren am römisch 40 festgehalten. Eine Entscheidung wurde nicht mitübermittelt. In einer weiteren Stellungnahme wurde vorgebracht, dass das Verfahrend des römisch 40 abgeschlossen sei, weil keine Beschwerde eingebracht worden sei. Ein Akt wurde auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt. Auf Nachfrage konnte jedoch nicht dargelegt werden, wer und wann ein Antrag auf internationalen Schutz für römisch 40 eingebracht hat und auf den vorgelegten Akt verwiesen. Eine Meldung der Geburt des BF 5 liegt im Akt auf.
12. Mit Teilerkenntnis vom 11.07.2023, XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide statt und behob diese ersatzlos (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung).12. Mit Teilerkenntnis vom 11.07.2023, römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide statt und behob diese ersatzlos (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung).
13. Auf Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht vom 03.07.2023 wurde auch der Verwaltungsakt des BF5 der zuständigen Gerichtsabteilung übermittelt.
14. Mit Schreiben vom 05.09.2023 gab die BBU bekannt, dass die vorgelegte Vertretungs- und Zustellvollmachten vom 17.05.2023 mit 05.09.2023 zurückgelegt wurde.
15. Die XXXX gab per Mail vom 05.09.2023 an, dass sie keine Angaben zum aktuellen Aufenthalt der BF machen können.15. Die römisch 40 gab per Mail vom 05.09.2023 an, dass sie keine Angaben zum aktuellen Aufenthalt der BF machen können.
16. Ein ZMR-Abfrage ergab, dass die BF sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten.
17. Eine Anfrage an die Dublin-Behörde ergab, dass die BF in die Niederlande weiterreisten und dort am 13.08.2023 einlangten sowie am 18.08.2023 einen Asylantrag stellten. Auf Anfrage der Niederlande stimmten die österreichischen Behörden eine Rücküberstellung zurück. Seit 18.08.2023 sind alle BF lt. GVS in Österreich abgemeldet, die Abmeldung bezüglich des BF 1 wurde noch nicht vollständig durchgeführt.
18. Am 02.11.2023 wurde seitens der niederländischen Behörden mitgeteilt, dass der BF 1 und die BF 2 die Rückreise am 02.11.2023 11:30 nicht angetreten haben. Die BF haben sich nicht gemeldet.
19. Auf Anfrage des BVwG und der österreichischen Behörden teilten die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 09.11.2023 mit, dass die Rückführung bis dato nicht stattfinden konnte, da die Familie zumindest die BF 1 und 2 verschwunden sind. Eine Meldung über den Aufenthalt der anderen Parteien konnte nicht ermittelt werden. Bis zur Entscheidung des BVwG erfolgte keine weitere Mitteilung über den Aufenthalt der BF.
20. Nach nochmaliger Nachfrage an die niederländischen Behörden wurde mit Schreiben vom 01.12.2023 mitgeteilt, dass eine gültige Adresse nicht bekanntgegeben werden kann.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den jeweiligen bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der BF:
1.1.1. Die Identität der BF steht fest. Die BF sind eine Familie und Staatsangehörige der Republik Moldau, Angehörige der Volksgruppe der Roma und gehören der christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft an. Die BF 1-4 sprechen alle fließend Russisch und Romani (Roma-Dialekt) sowie der BF1 und die BF2 etwas Moldawisch.
Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und haben drei volljährige Kinder. Sie sind die Eltern des BF3.
Der BF3 und die BF4, nunmehr beide volljährig, sind auf traditioneller Weise verheiratet und sind die Eltern des minderjährigen in Österreich geborenen BF5.
1.1.2. Der BF1 wurde am XXXX in der Republik Moldau geboren. Er besitzt die moldauische Staatsbürgerschaft und einen russischen Reisepass. Er besuchte 7 Jahre die Grundschule und lebte bis zur Ausreise 2021 und abgesehen vom Aufenthalt in Europa 2019/20, gemeinsam mit der Familie in einem Haus in XXXX sowie zwischenzeitig auch bei den Eltern in XXXX (Russland). Er hat keine Berufsausbildung und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung von seiner Familie und dem Handel mit Lebensmittel, auch in Russland.1.1.2. Der BF1 wurde am römisch 40 in der Republik Moldau geboren. Er besitzt die moldauische Staatsbürgerschaft und einen russischen Reisepass. Er besuchte 7 Jahre die Grundschule und lebte bis zur Ausreise 2021 und abgesehen vom Aufenthalt in Europa 2019/20, gemeinsam mit der Familie in einem Haus in römisch 40 sowie zwischenzeitig auch bei den Eltern in römisch 40 (Russland). Er hat keine Berufsausbildung und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung von seiner Familie und dem Handel mit Lebensmittel, auch in Russland.
Die BF2 wurde am XXXX in der Republik Moldau geboren, wo sie durchgängig bis zur Ausreise 2021 und abgesehen vom Aufenthalt in Europa 2019 sowie bei den Schwiegereltern in Russland, in der Stadt XXXX aufwuchs und lebte. Sie besitzt die moldauische Staatsbürgerschaft. Die BF2 besuchte 3 Jahre die Grundschule, war Hausfrau oder in als Erntehelferin tätig und wurde ihr Lebensunterhalt durch den BF1 finanziert.Die BF2 wurde am römisch 40 in der Republik Moldau geboren, wo sie durchgängig bis zur Ausreise 2021 und abgesehen vom Aufenthalt in Europa 2019 sowie bei den Schwiegereltern in Russland, in der Stadt römisch 40 aufwuchs und lebte. Sie besitzt die moldauische Staatsbürgerschaft. Die BF2 besuchte 3 Jahre die Grundschule, war Hausfrau oder in als Erntehelferin tätig und wurde ihr Lebensunterhalt durch den BF1 finanziert.
Der BF3 wurde am XXXX in Russland geboren und besitzt die moldauische Staatsbürgerschaft. Der BF1 beantrage für den BF3 auch einen russischen Reisepass. Er besuchte 9 Jahre die Grundschule in XXXX (Russland) und lebte im Familienverband in XXXX (Moldawien) und XXXX bis zur Ausreise 2021. Der BF3 ging noch keiner Erwerbsarbeit nach und wird von seinen Eltern versorgt.Der BF3 wurde am römisch 40 in Russland geboren und besitzt die moldauische Staatsbürgerschaft. Der BF1 beantrage für den BF3 auch einen russischen Reisepass. Er besuchte 9 Jahre die Grundschule in römisch 40 (Russland) und lebte im Familienverband in römisch 40 (Moldawien) und römisch 40 bis zur Ausreise 2021. Der BF3 ging noch keiner Erwerbsarbeit nach und wird von seinen Eltern versorgt.
Die BF4 wurde am XXXX in der Ukraine geboren, aber wuchs und lebte dann durchgehend in Moldawien, in der Stadt XXXX auf. Sie besitzt die moldauische Staatsbürgerschaft. Sie besuchte keine Schule, lebte im Familienverband in Moldawien und seit 2021 im gemeinsamen Haushalt mit BF3 im Haus von BF1 und BF2.Die BF4 wurde am römisch 40 in der Ukraine geboren, aber wuchs und lebte dann durchgehend in Moldawien, in der Stadt römisch 40 auf. Sie besitzt die moldauische Staatsbürgerschaft. Sie besuchte keine Schule, lebte im Familienverband in Moldawien und seit 2021 im gemeinsamen Haushalt mit BF3 im Haus von BF1 und BF2.
Der BF5 wurde am 12.02.2023 in Österreich geboren und besitzt die moldauische Staatsbürgerschaft. Er wächst im Familienverband mit seinen Eltern (BF3 und BF4) und Großeltern (BF1 und BF2) auf.
1.1.3. In Moldawien, leben die Eltern und der Bruder, und vier Onkeln und eine Tante der BF4 sowie auch die Eltern der BF2. Die Familienangehörigen bekommen eine Pension oder Sozialhilfe oder arbeiten im Handel. Die Eltern des BF1 sind in Russland in der Stadt XXXX aufhältig. Darüber hinaus leben weitere Familienangehörige der BF in anderen europäischen Staaten, eine Schwester der BF2, zwei Brüder des BF1 und eine Tochter und ein Sohn des BF1 und der BF2 in den Niederlanden. Die BF haben zu ihren Familienangehörigen regelmäßig telefonischen Kontakt.1.1.3. In Moldawien, leben die Eltern und der Bruder, und vier Onkeln und eine Tante der BF4 sowie auch die Eltern der BF2. Die Familienangehörigen bekommen eine Pension oder Sozialhilfe oder arbeiten im Handel. Die Eltern des BF1 sind in Russland in der Stadt römisch 40 aufhältig. Darüber hinaus leben weitere Familienangehörige der BF in anderen europäischen Staaten, eine Schwester der BF2, zwei Brüder des BF1 und eine Tochter und ein Sohn des BF1 und der BF2 in den Niederlanden. Die BF haben zu ihren Familienangehörigen regelmäßig telefonischen Kontakt.
1.1.4. Die BF sind gesund und leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen und in der Republik Moldau nicht behandelbaren Krankheiten, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
1.1.5. Die volljährigen BF sind arbeitsfähig sowie in Österreich bis auf BF3 strafrechtlich unbescholten.
Der BF3 wurde am 26.04.2023 vom Landesgericht XXXX wegen dem Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 StGB teils als Beteiligter unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten verurteilt. Die verhängte Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF schuldig gesprochen wurde, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern wegzunehmen versucht hat. Es kam ihm darauf an, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen ein nicht bloß geringfügiges Einkommen über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen zu verschaffen. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis, der teilweise Versuch und der ordentliche Lebenswandel mildernd berücksichtigt. Hingegen wirkte die mehrfachte Tatbegehung erschwerend.Der BF3 wurde am 26.04.2023 vom Landesgericht römisch 40 wegen dem Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, StGB teils als Beteiligter unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten verurteilt. Die verhängte Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF schuldig gesprochen wurde, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern wegzunehmen versucht hat. Es kam ihm darauf an, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen ein nicht bloß geringfügiges Einkommen über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen zu verschaffen. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis, der teilweise Versuch und der ordentliche Lebenswandel mildernd berücksichtigt. Hingegen wirkte die mehrfachte Tatbegehung erschwerend.
Der BF5 ist strafunmündig.
1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:
1.2.1. Die BF waren und sind keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ausgesetzt. Dies wurde von den BF auch nicht offenkundig vorgebracht. Der BF1 ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Ebenso war die BF2 und der BF3 sowie die BF4 weder inhaftiert, noch sind sie in Moldawien vorbestraft und sie engagieren sich ebenso nicht politisch oder journalistisch. Der BF1 und die BF2 haben die Republik Moldau gemeinsam mit ihrem nunmehr volljährigen Sohn BF3 und der Schwiegertochter BF4 weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie reisten nach Österreich, weil sie finanzielle Probleme hatten und sich hier durch den Erhalt von Sozialhilfen ein wirtschaftlich besseres Leben erwarteten.
Bei einer Rückkehr in die Republik Moldau droht den BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch moldawische Behörden oder durch andere Personen.
1.2.2. Den BF1 und BF3 droht als Staatsangehörige der Republik Moldau auch keine zwangsweise Einberufung zu den russischen Streitkräften und Einsatz im Ukrainekrieg. Ebenso droht auch in ihrem Herkunftsstaat keine Zwangsrekrutierung oder ein Kriegseinsatz.
1.2.3. Den BF drohen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten oder wegen ihres Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages. Eine konkrete und individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wurde von den BF selbst auch nicht vorgebracht.
1.2.4. Ferner droht den BF im Falle der Rückkehr in die Republik Moldau wegen ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres Aufenthalts außerhalb der Republik Moldau weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat:
1.3.1. Den BF ist eine Rückkehr in die Republik Moldau nach XXXX oder auch an einen anderen Ort in Moldawien möglich. Die BF können wieder zusammen im Familienhaus mit ca. 400m2 in ihrem Herkunftsort leben, wie sie es vor ihrer Ausreise taten oder auch vorübergehend bei den Familienangehörigen unterkommen insbesondere bei den Eltern der BF2 und BF4, um die Ankunft/Wiedereingliederung zu erleichtern und mit denen sie auch von Österreich aus Kontakt halten.1.3.1. Den BF ist eine Rückkehr in die Republik Moldau nach römisch 40 oder auch an einen anderen Ort in Moldawien möglich. Die BF können wieder zusammen im Familienhaus mit ca. 400m2 in ihrem Herkunftsort leben, wie sie es vor ihrer Ausreise taten oder auch vorübergehend bei den Familienangehörigen unterkommen insbesondere bei den Eltern der BF2 und BF4, um die Ankunft/Wiedereingliederung zu erleichtern und mit denen sie auch von Österreich aus Kontakt halten.
Dem BF1 und der BF2 gemeinsam mit den damals noch minderjährigen BF3 war es im Jahr 2019/2020 auch nach negativ abgeschlossenen Asylverfahren in Deutschland und der Niederlande möglich, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF1, die BF2 und der BF3 waren mit 06.03.2019 in Deutschland ausreisepflichtig und wurden am 03.02.2020 von Deutschland abgeschoben.Dem BF1 und der BF2 gemeinsam mit den damals noch minderjährigen BF3 war es im Jahr 2019 aus 2020, auch nach negativ abgeschlossenen Asylverfahren in Deutschland und der Niederlande möglich, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF1, die BF2 und der BF3 waren mit 06.03.2019 in Deutschland ausreisepflichtig und wurden am 03.02.2020 von Deutschland abgeschoben.
1.3.2. Sowohl der BF1 als auch die BF2, der BF3 und die BF4 sind arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Auch der minderjährige in Österreich nachgeborene BF5 ist gesund und kann weiterhin im Familienverband von seinen Eltern und Großeltern betreut werden.
Die BF sind im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Moldau weder in ihren Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Die BF laufen dort nicht Gefahr, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF haben ihr gesamtes Leben vor der Einreise nach Österreich bis auf ein paar Monate im Jahr 2019/20 in Moldawien oder auch teilweise in Russland verbracht. Die BF sprechen fließend Russisch und den Roma-Dialekt als auch der BF1 und die BF2 etwas Moldawisch. Der BF1 und die BF2 als auch der BF3 verfügen über eine Schulbildung (BF1 7 Jahre, BF2 3 Jahre und BF3 9 Jahre in Russland) und finanzierte der BF1 den Familienhaushalt mit Lebensmittelhandel. Die BF2 war Hausfrau. Die BF4 besuchte keine Schule. Den volljährigen BF ist es möglich und zumutbar ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu bestreiten. Die Ausübung einer Erwerbsarbeit ist ihnen im Herkunftsstaat nicht verwehrt. Der Lebensunterhalt des halbjährigen BF5 kann durch die Eltern und Großeltern gesichert werden; hinzu kommen staatliche Förderungen, die die BF auch wie bisher so wie auch die Familienangehörigen in Anspruch nehmen können. Zudem verfügen die BF über ein familiäres Netz in der Republik Moldau, das sie insbesondere am Anfang unterstützen kann.
In der Republik Moldau ist ein Sozialsystem gegeben und eine medizinische Versorgung verfügbar.
Die BF kennen die romanische und moldawische Kultur und deren Gepflogenheiten und wurden mit diesen sozialisiert.
1.3.3. Die BF leiden an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen.
1.3.4. Ferner liegt bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verletzung des Kindeswohls des minderjährigen BF5 vor. Ein zukünftiger Kindergarten- und Schulbesuch ist ihm im Herkunftsstaat nicht verwehrt.
1.4. Zur Situation der BF in Österreich:
1.4.1. Der BF1 und die BF2 reisten gemeinsam mit ihrem damals noch minderjährigen Sohn BF3 und der minderjährigen Schwiegertochter BF4 im Dezember 2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am 19.12.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF5 wurde am 12.02.2023 in Österreich geboren und langte frühestens am 01.03.2023 die Geburtsurkunde des BF5 beim Bundesamt ein. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 02.05.2023 (BF1 und BF2) und 03.05.2023 (BF3 bis BF5) die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen keine Frist eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über ihre Anträge auf internationalen Schutz erkannte das Bundesamt die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII). Gegen diese Bescheide erhoben der BF1 bis BF4 fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.1.4.1. Der BF1 und die BF2 reisten gemeinsam mit ihrem damals noch minderjährigen Sohn BF3 und der minderjährigen Schwiegertochter BF4 im Dezember 2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am 19.12.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF5 wurde am 12.02.2023 in Österreich geboren und langte frühestens am 01.03.2023 die Geburtsurkunde des BF5 beim Bundesamt ein. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 02.05.2023 (BF1 und BF2) und 03.05.2023 (BF3 bis BF5) die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen keine Frist eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über ihre Anträge auf internationalen Schutz erkannte das Bundesamt die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben). Gegen diese Bescheide erhoben der BF1 bis BF4 fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.
1.4.2. Für die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet haben die BF ihren Lebensunterhalt mit Leistungen aus der Grundversorgung bestritten und sind die volljährigen BF in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Sie haben auch keine Kurse oder Fortbildungen im Bundesgebiet besucht.
Die BF lebten in einem Erstversorgungsquartier in XXXX bis 07.06.2023. Im Anschluss waren die BF noch in einem Grundversorgungsquartier in XXXX bis Anfang September 2023 gemeldet. Alle BF lebten im gemeinsamen Haushalt. Die BF verfügen seit 08.09.2023 über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet und ist deren Aufenthalt unbekannt. Die BF befinden sich nicht in Österreich.Die BF lebten in einem Erstversorgungsquartier in römisch 40 bis 07.06.2023. Im Anschluss waren die BF noch in einem Grundversorgungsquartier in römisch 40 bis Anfang September 2023 gemeldet. Alle BF lebten im gemeinsamen Haushalt. Die BF verfügen seit 08.09.2023 über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet und ist deren Aufenthalt unbekannt. Die BF befinden sich nicht in Österreich.
1.4.3. Eine Integration der BF im Bundesgebiet ist nicht gegeben. Die BF beherrschen weder die deutsche Sprache noch besteht nach der kurzen Aufenthaltsdauer eine integrationsrelevante Verwurzelung im Bundesgebiet. Die BF verfügen über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, engagieren sich nicht ehrenamtlich und sind nicht Mitglied in einem Verein.
1.4.4. Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie waren weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt.
1.5. Die allgemeine Lage in der Republik Moldau stellt sich im Übrigen wie folgt dar:
Aus den im angefochtenen Bescheid eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Republik Moldau vom 16.02.2022 ergibt sich wie folgt:
Politische Lage
Die Republik Moldau ist eine parlamentarische Demokratie (AA 10.2.2021a; vgl. ADA 9.2021, USDOS 30.3.2021). Das moldauische Parlament ist ein Einkammerparlament (USDOS 30.3.2021) mit 101 Sitzen (AA 31.1.2022; vgl. OSZE 22.12.2021). Bei Parlamentswahlen kommt ein Verhältniswahlsystem zur Anwendung (BAMF 6.2021; vgl. OSZE 22.12.2021). Parlamentsabgeordnete werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (FH 3.3.2021). Am 11.7.2021 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt (OSZE 22.12.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 52,3% (OSZE 22.12.2021). Die pro-europäische Partei Aktion und Solidarität (PAS) erreichte 63 Mandate bzw. Sitze. Der pro-russische Wahlblock der Kommunisten und Sozialisten (BECS) erreichte 32 Sitze und die pro-russische Partei SOR 6 Sitze (ADA 9.2021; vgl. OSZE 22.12.2021, Parlament.md o.D., IWPR 11.8.2021). Der Ablauf der Parlamentswahl wurde von der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) vorwiegend positiv bewertet (OSZE 22.12.2021).Die Republik Moldau ist eine parlamentarische Demokratie (AA 10.2.2021a; vergleiche ADA 9.2021, USDOS 30.3.2021). Das moldauische Parlament ist ein Einkammerparlament (USDOS 30.3.2021) mit 101 Sitzen (AA 31.1.2022; vergleiche OSZE 22.12.2021). Bei Parlamentswahlen kommt ein Verhältniswahlsystem zur Anwendung (BAMF 6.2021; vergleiche OSZE 22.12.2021). Parlamentsabgeordnete werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (FH 3.3.2021). Am 11.7.2021 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt (OSZE 22.12.2021; vergleiche ADA 9.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 52,3% (OSZE 22.12.2021). Die pro-europäische Partei Aktion und Solidarität (PAS) erreichte 63 Mandate bzw. Sitze. Der pro-russische Wahlblock der Kommunisten und Sozialisten (BECS) erreichte 32 Sitze und die pro-russische Partei SOR 6 Sitze (ADA 9.2021; vergleiche OSZE 22.12.2021, Parlament.md o.D., IWPR 11.8.2021). Der Ablauf der Parlamentswahl wurde von der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) vorwiegend positiv bewertet (OSZE 22.12.2021).
Präsidenten der Republik Moldau werden für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt (BAMF 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, Presedinte.md o.D.). Zu den Aufgaben des moldauischen Staatsoberhauptes gehört die Nominierung des Ministerpräsidenten, welcher vom Parlament bestätigt wird (FH 3.3.2021; vgl. Presedinte.md o.D.). Das Staatsoberhaupt ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das Recht, Gesetze zu initiieren und unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen (Presedinte.md o.D.). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 führten mit 57,7% der abgegebenen Stimmen zur Wahl von Maia Sandu, welche somit das erste weibliche Staatsoberhaupt der Republik Moldau wurde (USDOS 30.3.2021; vgl. OSZE 26.2.2021). Die Wahlbeteiligung betrug in der ersten Runde 48,54% und in der zweiten Runde 58,22% (OSZE 26.2.2021). Maia Sandu gilt als pro-europäisch bzw. pro-westlich (USDOS 30.3.2021; vgl. HSS 8.7.2021). Gemäß der Wahlbeobachtungsmission der OSZE war der Wahlkampf kompetitiv, und die Wahl lief im Wesentlichen ordnungsgemäß ab (OSZE 26.2.2021). Zu den von internationalen und nationalen Beobachtern festgestellten Unregelmäßigkeiten zählten Fälle von Wählerstimmenkauf in Bezug auf Wähler aus Transnistrien (USDOS 30.3.2021).Präsidenten der Republik Moldau werden für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt (BAMF 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, Presedinte.md o.D.). Zu den Aufgaben des moldauischen Staatsoberhauptes gehört die Nominierung des Ministerpräsidenten, welcher vom Parlament bestätigt wird (FH 3.3.2021; vergleiche Presedinte.md o.D.). Das Staatsoberhaupt ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das Recht, Gesetze zu initiieren und unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen (Presedinte.md o.D.). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 führten mit 57,7% der abgegebenen Stimmen zur Wahl von Maia Sandu, welche somit das erste weibliche Staatsoberhaupt der Republik Moldau wurde (USDOS 30.3.2021; vergleiche OSZE 26.2.2021). Die Wahlbeteiligung betrug in der ersten Runde 48,54% und in der zweiten Runde 58,22% (OSZE 26.2.2021). Maia Sandu gilt als pro-europäisch bzw. pro-westlich (USDOS 30.3.2021; vergleiche HSS 8.7.2021). Gemäß der Wahlbeobachtungsmission der OSZE war der Wahlkampf kompetitiv, und die Wahl lief im Wesentlichen ordnungsgemäß ab (OSZE 26.2.2021). Zu den von internationalen und nationalen Beobachtern festgestellten Unregelmäßigkeiten zählten Fälle von Wählerstimmenkauf in Bezug auf Wähler aus Transnistrien (USDOS 30.3.2021).
Die politische Verantwortlichkeit wird durch Oligarchen sowie geschäftliche Interessen untergraben, welche politische Institutionen stark beeinflussen und korrumpieren (FH 3.3.2021). Korrupte Interessen und mafiaartige Netzwerke durchziehen nach wie vor Institutionen, Behörden und Justiz (KAS 7.2021).
Im Jahr 2014 wurde zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau ein Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterzeichnet (BAMF 6.2021; vgl. DEU 22.11.2021, ADA 9.2021). Dieses Abkommen trat am 1.7.2016 in Kraft (DEU 22.11.2021; vgl. ADA 9.2021) und zielt auf eine politische und wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021).Im Jahr 2014 wurde zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau ein Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterzeichnet (BAMF 6.2021; vergleiche DEU 22.11.2021, ADA 9.2021). Dieses Abkommen trat am 1.7.2016 in Kraft (DEU 22.11.2021; vergleiche ADA 9.2021) und zielt auf eine politische und wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.2.2021a): Republik Moldau: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldau/201826, Zugriff 27.12.2021
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022
- ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021
- DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU, https://eeas.europa.eu/delegations/moldova/1538/republic-moldova-and-eu_en, Zugriff 4.1.2022
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021
- HSS – Hanns-Seidel-Stiftung (8.7.2021): Parlamentswahlen in der Republik Moldau: Ein Land zwischen Innen- und Geopolitik, https://www.hss.de/news/detail/ein-land-zwischen-innen-und-geopolitik-news7830/, Zugriff 4.1.2022
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- KAS – Konrad Adenauer Stiftung / Dr. Martin Sieg (7.2021): Länderbericht: Parlamentswahl in der Republik Moldau am 11. Juli, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055562/Parlamentswahl+in+der+Republik+Moldau.pdf, Zugriff 4.1.2022
- OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (22.12.2021): REPUBLIC OF MOLDOVA: EARLY PARLIAMENTARY ELECTIONS 11 July 2021 – ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/0/5/508979.pdf, Zugriff 4.1.2022
- OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (26.2.2021): REPUBLIC OF MOLDOVA: PRESIDENTIAL ELECTION 1 and 15 November 2020 – ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/5/479972.pdf, Zugriff 4.1.2022
- Parlament.md – Parlament der Republik Moldau [Moldau] (o.D.): ????????????? ??????? [Parlamentsfraktionen], https://www.parlament.md/StructuraParlamentului/Frac%C5%A3iuniparlamentare/tabid/83/language/ru-RU/Default.aspx, Zugriff 4.1.2022
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- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
Sicherheitslage
Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist gemäß dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vgl. ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist gemäß dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vergleiche ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).
Der abtrünnige Landesteil Transnistrien (die selbst ernannte „Pridnestrowische Moldauische Republik“) befindet sich außerhalb der Kontrolle der moldauischen Regierung. Es gibt zahlreiche Kontrollpunkte entlang der Strecken, die nach oder aus Transnistrien führen (AA 24.1.2022). Eine Mission der Europäischen Union, die European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM), leistet Unterstützung in den Bereichen Grenzkontrollen, Zoll sowie Handel (EC o.D.).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2022): Moldau, Republik: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldausicherheit/201932, Zugriff 10.2.2022
- ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022
- BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex (2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.1.2022): The World Factbook: Moldova, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/moldova/#economy, Zugriff 21.1.2022
- EC – European Commission (o.D.): Moldova, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/european-neighbourhood-policy/countries-region/moldova_en, Zugriff 10.2.2022
- OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 10.2.2022
- VFGH – Verfassungsgerichtshof [Moldau] (29.7.1994): ??????????? ?????????? ??????? [Verfassung der Republik Moldau], https://www.constcourt.md/public/files/file/Baza%20legala/constitutia_ro_22.05.17_ru.pdf, Zugriff 24.1.2022
Transnistrien
Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA 10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021).Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vergleiche RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vergleiche RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA 10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021).
Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen im von Separatisten kontrollierten Transnistrien zählen: erzwungenes Verschwindenlassen sowie Folter und Misshandlungen durch „Behörden“; lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; politische Gefangene; gravierende Probleme mit der Unabhängigkeit der „Justiz“; Unterdrückung von Meinungs- und Pressefreiheit; beträchtliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Verletzung des Rechts auf freie und faire Wahlen; Korruption; Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen; Gewalt gegen LGBTI-Personen und Existenz schlimmster Formen von Kinderarbeit. Angeklagten wird das Recht auf ein faires Verfahren verweigert. Es gibt in Transnistrien keinen Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterungen. Die transnistrischen De-facto-Behörden setzen Mittel unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ein, um Geständnisse zu erzwingen. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu etwaigen Ermittlungen oder Strafverfolgung in Bezug auf Folter oder unmenschliche Behandlung durch „Sicherheitskräfte“. Misshandlungen von Häftlingen stellen weiterhin ein großes Problem dar. Laut transnistrischen Eigenangaben waren mit Stand 1.1.2021 1.824 Personen inhaftiert. Die transnistrische „Ombudsperson“ erhielt 53 Beschwerden von Inhaftierten und berichtete einen leichten Rückgang der Beschwerden von Häftlingen im Jahr 2020. Die transnistrischen „Behörden“ lehnen ein unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen weiterhin ab. Zwei Organisationen kontrollieren den transnistrischen Massenmedienmarkt: die „Öffentliche Behörde für Telekommunikation“, welche die Nachrichtenagenturen, Zeitungen und einen der zwei populärsten Fernsehkanäle kontrolliert; und die Sheriff Holding, ein Unternehmenskonglomerat mit beträchtlichem Einfluss im transnistrischen „Obersten Sowjet“. Journalisten praktizieren Selbstzensur, um so Vergeltungsmaßnahmen von „offizieller“ Seite zu vermeiden. Vereinigungsfreiheit wird nur denjenigen Personen zugestanden, welche als „Bürger“ von Transnistrien anerkannt sind. Alle Aktivitäten müssen mit lokalen „Behörden“ koordiniert werden. Organisationen, welche für eine Wiedereingliederung mit Moldawien eintreten, sind strikt verboten. Die Aktivitäten von NGOs im Menschenrechtsbereich werden eingeschränkt und überwacht (USDOS 30.3.2021).
Quellen:Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen im von Separatisten kontrollierten Transnistrien zählen: erzwungenes Verschwindenlassen sowie Folter und Misshandlungen durch „Behörden“; lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; politische Gefangene; gravierende Probleme mit der Unabhängigkeit der „Justiz“; Unterdrückung von Meinungs- und Pressefreiheit; beträchtliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Verletzung des Rechts auf freie und faire Wahlen; Korruption; Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen; Gewalt gegen LGBTI-Personen und Existenz schlimmster Formen von Kinderarbeit. Angeklagten wird das Recht auf ein faires Verfahren verweigert. Es gibt in Transnistrien keinen Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterungen. Die transnistrischen De-facto-Behörden setzen Mittel unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ein, um Geständnisse zu erzwingen. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu etwaigen Ermittlungen oder Strafverfolgung in Bezug auf Folter oder unmenschliche Behandlung durch „Sicherheitskräfte“. Misshandlungen von Häftlingen stellen weiterhin ein großes Problem dar. Laut transnistrischen Eigenangaben waren mit Stand 1.1.2021 1.824 Personen inhaftiert. Die transnistrische „Ombudsperson“ erhielt 53 Beschwerden von Inhaftierten und berichtete einen leichten Rückgang der Beschwerden von Häftlingen im Jahr 2020. Die transnistrischen „Behörden“ lehnen ein unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen weiterhin ab. Zwei Organisationen kontrollieren den transnistrischen Massenmedienmarkt: die „Öffentliche Behörde für Telekommunikation“, welche die Nachrichtenagenturen, Zeitungen und einen der zwei populärsten Fernsehkanäle kontrolliert; und die Sheriff Holding, ein Unternehmenskonglomerat mit beträchtlichem Einfluss im transnistrischen „Obersten Sowjet“. Journalisten praktizieren Selbstzensur, um so Vergeltungsmaßnahmen von „offizieller“ Seite zu vermeiden. Vereinigungsfreiheit wird nur denjenigen Personen zugestanden, welche als „Bürger“ von Transnistrien anerkannt sind. Alle Aktivitäten müssen mit lokalen „Behörden“ koordiniert werden. Organisationen, welche für eine Wiedereingliederung mit Moldawien eintreten, sind strikt verboten. Die Aktivitäten von NGOs im Menschenrechtsbereich werden eingeschränkt und überwacht (USDOS 30.3.2021)., Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.2.2021b): Republik Moldau: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/politisches-portrait/202838, Zugriff 27.12.2021
- DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU, https://eeas.europa.eu/delegations/moldova/1538/republic-moldova-and-eu_en, Zugriff 4.1.2022
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Transnistria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030947.html, Zugriff 27.12.2021
- RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (12.12.2021): Breakaway Authorities Stage Vote In Moldova's Transdniester Region, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065108.html, Zugriff 11.2.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
Wehrdienst und Rekrutierungen
In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vgl. BAMF 6.2021, GS o.D.).In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vergleiche BAMF 6.2021, GS o.D.).
Laut Gesetz besteht das Recht auf Ableistung eines zwölfmonatigen Ersatzdienstes, wenn Wehrdienstpflichtige aus religiöser Überzeugung oder wegen pazifistischer, ethischer, moralischer bzw. humanitärer Anschauung den Militärdienst nicht ableisten wollen. Für Staatsangehörige mit Hochschulausbildung beträgt die Dauer des Ersatzdienstes laut Gesetz sechs Monate (BAMF 6.2021). Wer sich für den Zivildienst entscheidet, kann diesen bei öffentlichen Institutionen oder Unternehmen ableisten, welche auf Bereiche wie Sozialdienste, Gesundheitswesen, Gewerbetechnik, Stadtplanung, Straßenbau, Umweltschutz, Landwirtschaft, Stadtmanagement und Feuerwehr spezialisiert sind. Religiöse Gruppen sind nicht pauschal vom zivilen Ersatzdienst ausgenommen, jedoch sind höhere Geistliche, Mönche und Studierende der Theologie vom Zivildienst befreit. Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht eine Geldstrafe von bis zu 32.500 LEI [ca. EUR 1.606] oder zwischen 100 und 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach sich. Abgestrafte müssen dennoch Zivildienst leisten (USDOS 12.5.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021
- GS – Global Security (o.D.): Military: Moldova, https://www.globalsecurity.org/military/world/europe/md.htm, Zugriff 3.2.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051667.html, Zugriff 28.12.2021
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Republik Moldau hat die Europäische Konvention zur Bekämpfung von Folter ratifiziert (AA 31.1.2022). Die Verfassung (Artikel 24) untersagt die Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Das Strafgesetzbuch sieht bis zu 15 Jahre Haft bei Folter vor (BAMF 6.2021; vgl. BS 2020). Es existiert ein Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte. Im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts „Zusammen sagen wir NEIN zu Folter in Moldau: Zivilgesellschaft gegen Folter“ wurden drei Zentren in Chisinau, Comrat und Tiraspol eröffnet, welche Folteropfern rechtliche und psychologische Unterstützung sowie Rehabilitierungsmaßnahmen anbieten (AA 31.1.2022).Die Republik Moldau hat die Europäische Konvention zur Bekämpfung von Folter ratifiziert (AA 31.1.2022). Die Verfassung (Artikel 24) untersagt die Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Das Strafgesetzbuch sieht bis zu 15 Jahre Haft bei Folter vor (BAMF 6.2021; vergleiche BS 2020). Es existiert ein Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte. Im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts „Zusammen sagen wir NEIN zu Folter in Moldau: Zivilgesellschaft gegen Folter“ wurden drei Zentren in Chisinau, Comrat und Tiraspol eröffnet, welche Folteropfern rechtliche und psychologische Unterstützung sowie Rehabilitierungsmaßnahmen anbieten (AA 31.1.2022).
Obwohl gesetzliche Vorschriften Folter sowie Misshandlungen verbieten, gibt es Berichte über Misshandlungen und Folter, vor allem in Haftanstalten. Fälle von Misshandlungen ereigneten sich beispielsweise in Polizeistationen in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNGA 10.11.2021). Weiterhin gehen Täter straflos aus (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021), und die Anzahl der Strafverfolgungen wegen Foltervorwürfen ist weitaus geringer als die Anzahl der eingereichten Beschwerden. Es existieren Ermittlungs- und Strafverfolgungsdefizite bzgl. Gewaltanwendung und Folter in psychiatrischen Einrichtungen. Auch mangelt es Behörden an einem Rechtsrahmen für psychologische Bewertungsmechanismen in Bezug auf Gewalt- und Misshandlungsopfer in psychiatrischen Institutionen (USDOS 30.3.2021). In der ersten Jahreshälfte 2020 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 262 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, wovon 241 Fälle Misshandlungen, acht Fälle Folter und neun Fälle Gesetzesvollzugsorgane betrafen, welche Verdächtige oder Zeugen durch Gewalt, (Gewalt-)Drohungen oder Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen zwangen. Im Vergleich hierzu berichteten Behörden von 456 Vorwürfen wegen Misshandlungen und Folter während des ersten Halbjahres 2019. Gemäß einem Bericht des Komitees des Europarats für Prävention von Folter (CPT), welches im Jänner und Februar 2020 die Republik Moldau besuchte, bestehen in Haftanstalten weiterhin Probleme wie Gewalt unter Häftlingen, ein Klima der Angst und Einschüchterungen sowie mangelndes Vertrauen in die Fähigkeiten des Gefängnispersonals, für die Sicherheit der Gefängnisinsassen zu sorgen. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter berichtet über mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlungen durch Gefängnispersonal in der Haftanstalt Nr. 13 in Chisinau, übermäßige Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal beim Versuch, aufgewühlte Häftlinge zu beruhigen (Nr. 13/Chisinau, Nr. 5/Cahul, Nr. 1/Taraclia), und zu festes Anlegen von Handschellen in den Hafteinrichtungen in Chisinau und Taraclia (USDOS 30.3.2021).Obwohl gesetzliche Vorschriften Folter sowie Misshandlungen verbieten, gibt es Berichte über Misshandlungen und Folter, vor allem in Haftanstalten. Fälle von Misshandlungen ereigneten sich beispielsweise in Polizeistationen in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, UNGA 10.11.2021). Weiterhin gehen Täter straflos aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021), und die Anzahl der Strafverfolgungen wegen Foltervorwürfen ist weitaus geringer als die Anzahl der eingereichten Beschwerden. Es existieren Ermittlungs- und Strafverfolgungsdefizite bzgl. Gewaltanwendung und Folter in psychiatrischen Einrichtungen. Auch mangelt es Behörden an einem Rechtsrahmen für psychologische Bewertungsmechanismen in Bezug auf Gewalt- und Misshandlungsopfer in psychiatrischen Institutionen (USDOS 30.3.2021). In der ersten Jahreshälfte 2020 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 262 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, wovon 241 Fälle Misshandlungen, acht Fälle Folter und neun Fälle Gesetzesvollzugsorgane betrafen, welche Verdächtige oder Zeugen durch Gewalt, (Gewalt-)Drohungen oder Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen zwangen. Im Vergleich hierzu berichteten Behörden von 456 Vorwürfen wegen Misshandlungen und Folter während des ersten Halbjahres 2019. Gemäß einem Bericht des Komitees des Europarats für Prävention von Folter (CPT), welches im Jänner und Februar 2020 die Republik Moldau besuchte, bestehen in Haftanstalten weiterhin Probleme wie Gewalt unter Häftlingen, ein Klima der Angst und Einschüchterungen sowie mangelndes Vertrauen in die Fähigkeiten des Gefängnispersonals, für die Sicherheit der Gefängnisinsassen zu sorgen. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter berichtet über mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlungen durch Gefängnispersonal in der Haftanstalt Nr. 13 in Chisinau, übermäßige Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal beim Versuch, aufgewühlte Häftlinge zu beruhigen (Nr. 13/Chisinau, Nr. 5/Cahul, Nr. 1/Taraclia), und zu festes Anlegen von Handschellen in den Hafteinrichtungen in Chisinau und Taraclia (USDOS 30.3.2021).
Folteropfer und Familien der Opfer werden nicht voll und effektiv für den erlittenen Schaden entschädigt (AI 7.4.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022
- AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Moldova 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048720.html, Zugriff 28.12.2021
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021
- BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex (2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021
- UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
Allgemeine Menschenrechtslage
Gemäß der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021).Gemäß der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vergleiche ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021).
Eine Vielzahl moldauischer und internationaler Menschenrechtsgruppen ist im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen tätig, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsbedienstete sind einigermaßen kooperativ und empfänglich für die Ansichten der Menschenrechtsgruppen. Behörden untersuchen zwar Fälle von Menschenrechtsverletzungen, jedoch bestrafen sie selten Amtsträger, welche solcher Delikte beschuldigt werden (USDOS 30.3.2021). Es existieren folgende staatliche Menschenrechtsinstitutionen: die Ombudsstelle; Behörde für interethnische Beziehungen; und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung. Die Ombudsstelle und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung sind unabhängige Einrichtungen, welche dem Parlament gegenüber berichtspflichtig sind. Die Behörde für interethnische Beziehungen ist ein Teil der Regierung (USDOS 30.3.2021). Der Nationale Menschenrechtsrat überwacht die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte (2018-2022). Im Jahr 2020 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 32 Fällen Verstöße der Republik Moldau gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest (EC 13.10.2021).
Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei- und Sicherheitskräfte (BAMF 6.2021). Gesetzlich sind Organisationen verboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeiten von Gewerkschaften werden in der Republik Moldau nicht wesentlich behindert. Jedoch sind Gewerkschaften nicht aktiv, bleiben unsichtbar und spielen keine aktive Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern (FH 3.3.2021).Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei- und Sicherheitskräfte (BAMF 6.2021). Gesetzlich sind Organisationen verboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeiten von Gewerkschaften werden in der Republik Moldau nicht wesentlich behindert. Jedoch sind Gewerkschaften nicht aktiv, bleiben unsichtbar und spielen keine aktive Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern (FH 3.3.2021).
Zwischen öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft findet eine sporadische Kooperation statt, welche größtenteils nicht institutionalisiert ist. Dies, obwohl für den Zeitraum 2018-2020 ein Strategie- und Aktionsplan für die Entwicklung der Zivilgesellschaft existiert hat (EC 13.10.2021). Trotz einer Verbesserung der rechtlichen Grundlagen bleibt der praktische Einfluss der Zivilgesellschaft auf politische Entscheidungsprozesse begrenzt (BS 2020). Verglichen mit dem Jahr 2019 nahmen im Jahr 2020 die Aktivitäten regionaler und lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen zu. Im Jahr 2020 entstanden mehr als 700 neue zivilgesellschaftliche Organisationen. Insgesamt existieren nun ca. 14.000 Organisationen (FH 28.4.2021).
Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021). Gemäß dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS 7.2020; vgl. JM 27.7.2020).Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021). Gemäß dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS 7.2020; vergleiche JM 27.7.2020).
Oppositionsparteien berichten über weniger Vorfälle von Einschüchterung und politisch motivierten Straftaten gegen ihre Mitglieder durch Behörden (USDOS 30.3.2021).
Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlinge anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sie theoretisch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021).Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlinge anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sie theoretisch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 9.2021) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022
- ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021
- BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex (2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021
- EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022
- FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050450.html, Zugriff 28.12.2021
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021
- JM – Justizministerium [Moldau] (27.7.2020): ????? ? 86 ?? 11-06-2020 ? ?????????????? ???????????? [Gesetz (Nr. 86) vom 11.6.2020 über nicht-kommerzielle Organisationen], https://www.legis.md/cautare/getResults?doc_id=122391&lang=ru, Zugriff 19.1.2022
- KAS – Konrad Adenauer Stiftung / Stanislav Splavnic, Hartmut Rank (7.2020): Länderbericht: Umstrittenes NGO-Gesetz in der Republik Moldau verabschiedet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033066/Umstrittenes+NGO-Gesetz+in+der+Republik+Moldau+verabschiedet.pdf, Zugriff 19.1.2022
- UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Moldova Fact Sheet, https://www.unhcr.org/ceu/wp-content/uploads/sites/17/2021/03/Bi-annual-fact-sheet-2021-09-Moldova.pdf, Zugriff 9.2.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
Religionsfreiheit
Von den geschätzt 3,4 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 90% orthodoxe Christen: Davon gehören rund 90% der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) an, die restlichen 10% der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK). Erstere ist der Russisch-Orthodoxen Kirche untergeordnet, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche (USDOS 12.5.2021). Gesetzlich wird die „besondere Bedeutung“ der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) für Geschichte und Kultur des Landes hervorgehoben (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). 7% der Bevölkerung geben keine religiöse Bindung an. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit jeweils 15.000-30.000 Anhängern Baptisten, Zeugen Jehovas und die Pfingstbewegung. Schätzungen hinsichtlich der jüdischen Bevölkerung im Land klaffen weit auseinander und bewegen sich zwischen 1.600 und 30.000 Personen. Zusammen weniger als 5% der Bevölkerung machen unter anderem folgende religiöse Gruppen aus: die Siebenten-Tags-Adventisten, evangelische Christen, römische Katholiken, Lutheraner, Muslime und Atheisten. Zu den kleineren religiösen Gruppen zählen Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Presbyterianer, Heilsarmee, Falun Gong, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein usw. (USDOS 12.5.2021).Von den geschätzt 3,4 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 90% orthodoxe Christen: Davon gehören rund 90% der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) an, die restlichen 10% der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK). Erstere ist der Russisch-Orthodoxen Kirche untergeordnet, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche (USDOS 12.5.2021). Gesetzlich wird die „besondere Bedeutung“ der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) für Geschichte und Kultur des Landes hervorgehoben (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). 7% der Bevölkerung geben keine religiöse Bindung an. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit jeweils 15.000-30.000 Anhängern Baptisten, Zeugen Jehovas und die Pfingstbewegung. Schätzungen hinsichtlich der jüdischen Bevölkerung im Land klaffen weit auseinander und bewegen sich zwischen 1.600 und 30.000 Personen. Zusammen weniger als 5% der Bevölkerung machen unter anderem folgende religiöse Gruppen aus: die Siebenten-Tags-Adventisten, evangelische Christen, römische Katholiken, Lutheraner, Muslime und Atheisten. Zu den kleineren religiösen Gruppen zählen Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Presbyterianer, Heilsarmee, Falun Gong, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein usw. (USDOS 12.5.2021).
Verfassung und gesetzliche Vorgaben schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung. Religiöse Gruppen sind autonom und unabhängig vom Staat (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). Verboten ist die Verbreitung von Hass und Diskriminierung aus religiösen Gründen. Der Antidiskriminierungsrat, eine unabhängige und vom Parlament besetzte Institution, ist mit der Prüfung von Beschwerden wegen Diskriminierung (einschließlich religiöser Diskriminierung) befasst und kann entsprechende Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (USDOS 12.5.2021).Verfassung und gesetzliche Vorgaben schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung. Religiöse Gruppen sind autonom und unabhängig vom Staat (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Verboten ist die Verbreitung von Hass und Diskriminierung aus religiösen Gründen. Der Antidiskriminierungsrat, eine unabhängige und vom Parlament besetzte Institution, ist mit der Prüfung von Beschwerden wegen Diskriminierung (einschließlich religiöser Diskriminierung) befasst und kann entsprechende Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (USDOS 12.5.2021).
Moldauische Steuerzahler dürfen 2% ihrer Einkommenssteuer NGOs oder Religionsgemeinschaften zukommen lassen. Es herrscht keine Registrierungspflicht für religiöse Gruppen. Jedoch ist eine Registrierung erforderlich, damit religiöse Gruppen einen Rechtsstatus und folgende Privilegien erhalten können: beispielsweise Bau von Andachtsstätten, Besitz von Grundstücken (für Errichtung von Friedhöfen etc.), Veröffentlichung oder Import religiöser Literatur, Eröffnung von Bankkonten, Einstellung von Mitarbeitern und Befreiung von der Grundsteuer. Auf Antrag des Justizministeriums dürfen Gerichte die Registrierung einer religiösen Gruppe suspendieren, beispielsweise, wenn deren Aktivitäten die Verfassung oder Gesetze verletzen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder wenn sich die Gruppe politisch betätigt. 2020 wurden 29 religiöse Organisationen registriert (neue Unterorganisationen existierender Gruppen), und keine Registrierungsanträge wurden abgelehnt (USDOS 12.5.2021). In der Republik Moldau sind über 2.600 religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islams) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (beispielsweise Probleme bei der Durchführung von Veranstaltungen oder Schaffung von Hindernissen durch die Bürgermeister beim Bau von Gotteshäusern) (AA 31.1.2022; vgl. UNGA 10.11.2021). Es gibt Fälle von Vandalismus und Online-Hassreden gegen religiöse Minderheiten (USDOS 12.5.2021).Moldauische Steuerzahler dürfen 2% ihrer Einkommenssteuer NGOs oder Religionsgemeinschaften zukommen lassen. Es herrscht keine Registrierungspflicht für religiöse Gruppen. Jedoch ist eine Registrierung erforderlich, damit religiöse Gruppen einen Rechtsstatus und folgende Privilegien erhalten können: beispielsweise Bau von Andachtsstätten, Besitz von Grundstücken (für Errichtung von Friedhöfen etc.), Veröffentlichung oder Import religiöser Literatur, Eröffnung von Bankkonten, Einstellung von Mitarbeitern und Befreiung von der Grundsteuer. Auf Antrag des Justizministeriums dürfen Gerichte die Registrierung einer religiösen Gruppe suspendieren, beispielsweise, wenn deren Aktivitäten die Verfassung oder Gesetze verletzen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder wenn sich die Gruppe politisch betätigt. 2020 wurden 29 religiöse Organisationen registriert (neue Unterorganisationen existierender Gruppen), und keine Registrierungsanträge wurden abgelehnt (USDOS 12.5.2021). In der Republik Moldau sind über 2.600 religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islams) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (beispielsweise Probleme bei der Durchführung von Veranstaltungen oder Schaffung von Hindernissen durch die Bürgermeister beim Bau von Gotteshäusern) (AA 31.1.2022; vergleiche UNGA 10.11.2021). Es gibt Fälle von Vandalismus und Online-Hassreden gegen religiöse Minderheiten (USDOS 12.5.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021
- UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051667.html, Zugriff 28.12.2021
Ethnische Minderheiten
Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion (AA 31.1.2022). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Gesetzliche Vorgaben sehen Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei der Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die unzureichende Finanzierung als problematisch dar. Gemäß der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen laut Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA 10.11.2021; vgl. BS 2020).Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion (AA 31.1.2022). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Gesetzliche Vorgaben sehen Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei der Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die unzureichende Finanzierung als problematisch dar. Gemäß der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen laut Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA 10.11.2021; vergleiche BS 2020).
Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen gemäß der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021). Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021).Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen gemäß der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021). Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021
- BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex (2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021
- UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist zwar durch die Verfassung garantiert, aber nicht gesellschaftliche Realität (AA 31.1.2022). Trotz rechtlicher Gleichstellung sind Frauen im öffentlichen Leben unterrepräsentiert, und die politische Kultur ist unter anderem durch den Einfluss der orthodoxen Kirche patriarchalisch geprägt (BAMF 6.2021). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess, und Frauen nehmen in der Praxis daran teil (USDOS 30.3.2021). Ein im April 2016 verabschiedetes Gleichstellungsgesetz sieht die Einführung einer Frauenquote in Höhe von 40% bei Regierung und politischen Parteien vor (AA 31.1.2022). Bei der letzten Parlamentswahl wurden 40 Frauen ins Parlament gewählt (von insgesamt 101 Parlamentssitzen) (OSZE 22.12.2021). Frauen verdienen im Durchschnitt 14,1% weniger als Männer (AA 31.1.2022). Die Pensionsbezüge von Frauen sind beträchtlich geringer als die Pensionsbezüge von Männern (BS 2020). Der Zugang zu Bildung ist für Frauen und Mädchen im Allgemeinen gewährleistet (BS 2020; vgl. ADC 1.2020).Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist zwar durch die Verfassung garantiert, aber nicht gesellschaftliche Realität (AA 31.1.2022). Trotz rechtlicher Gleichstellung sind Frauen im öffentlichen Leben unterrepräsentiert, und die politische Kultur ist unter anderem durch den Einfluss der orthodoxen Kirche patriarchalisch geprägt (BAMF 6.2021). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess, und Frauen nehmen in der Praxis daran teil (USDOS 30.3.2021). Ein im April 2016 verabschiedetes Gleichstellungsgesetz sieht die Einführung einer Frauenquote in Höhe von 40% bei Regierung und politischen Parteien vor (AA 31.1.2022). Bei der letzten Parlamentswahl wurden 40 Frauen ins Parlament gewählt (von insgesamt 101 Parlamentssitzen) (OSZE 22.12.2021). Frauen verdienen im Durchschnitt 14,1% weniger als Männer (AA 31.1.2022). Die Pensionsbezüge von Frauen sind beträchtlich geringer als die Pensionsbezüge von Männern (BS 2020). Der Zugang zu Bildung ist für Frauen und Mädchen im Allgemeinen gewährleistet (BS 2020; vergleiche ADC 1.2020).
Gewalt gegen Frauen kommt häufig vor (UNGA 10.11.2021; vgl. UNCEDAW 10.3.2020). Besonders in ländlichen Gebieten ist häusliche Gewalt ein weit verbreitetes Problem (AA 31.1.2022). Gesetzliche Vorschriften definieren häusliche Gewalt als Straftat und bieten auch Mechanismen zur Erlangung einstweiliger Verfügungen gegen Täter. Die Höchststrafe für innerfamiliäre Gewalt beträgt 15 Jahre Haft (USDOS 30.3.2021). Gesetze im Bereich häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt werden inadäquat umgesetzt, und Delikte, welche zu keinen signifikanten Verletzungen führen, werden nur mit Verwaltungsstrafen abgehandelt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorgaben kriminalisieren Vergewaltigung, darunter auch Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung ist weiterhin ein Problem, und es gibt keine spezifischen staatlichen Präventionsmaßnahmen (USDOS 30.3.2021). Sexuelle Belästigung ist ebenfalls ein Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung vor, welche von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren reichen. NGOs zufolge haben die Gesetzesvollzugsbehörden ihre Behandlung von Fällen sexueller Belästigung stetig verbessert. Zwischen Jänner und September 2020 erließen die Gerichte 534 Schutzbefehle. 1.409 Fälle häuslicher Gewalt wurden innerhalb der ersten neun Monate des Jahres 2020 polizeilich registriert, darunter zehn Fälle mit Todesfolge. 3.205 einstweilige Verfügungen wurden erlassen (USDOS 30.3.2021).Gewalt gegen Frauen kommt häufig vor (UNGA 10.11.2021; vergleiche UNCEDAW 10.3.2020). Besonders in ländlichen Gebieten ist häusliche Gewalt ein weit verbreitetes Problem (AA 31.1.2022). Gesetzliche Vorschriften definieren häusliche Gewalt als Straftat und bieten auch Mechanismen zur Erlangung einstweiliger Verfügungen gegen Täter. Die Höchststrafe für innerfamiliäre Gewalt beträgt 15 Jahre Haft (USDOS 30.3.2021). Gesetze im Bereich häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt werden inadäquat umgesetzt, und Delikte, welche zu keinen signifikanten Verletzungen führen, werden nur mit Verwaltungsstrafen abgehandelt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorgaben kriminalisieren Vergewaltigung, darunter auch Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung ist weiterhin ein Problem, und es gibt keine spezifischen staatlichen Präventionsmaßnahmen (USDOS 30.3.2021). Sexuelle Belästigung ist ebenfalls ein Problem (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung vor, welche von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren reichen. NGOs zufolge haben die Gesetzesvollzugsbehörden ihre Behandlung von Fällen sexueller Belästigung stetig verbessert. Zwischen Jänner und September 2020 erließen die Gerichte 534 Schutzbefehle. 1.409 Fälle häuslicher Gewalt wurden innerhalb der ersten neun Monate des Jahres 2020 polizeilich registriert, darunter zehn Fälle mit Todesfolge. 3.205 einstweilige Verfügungen wurden erlassen (USDOS 30.3.2021).
Das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Istanbul-Konvention“) wurde im Jahr 2017 von der Republik Moldau unterzeichnet (IWPR 14.12.2021; vgl. BAMF 6.2021) und im Jahr 2021 ratifiziert (IWPR 14.12.2021). Im Jahr 2018 hat die Regierung die Nationale Strategie für die Vorbeugung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und in der Familie sowie einen Aktionsplan für den Zeitraum 2018-2023 beschlossen. Es gibt mehrere Hilfszentren sowohl in Chisinau als auch in anderen Städten, wo Frauen und deren Kinder Zuflucht finden und sich rechtlich beraten lassen können (AA 31.1.2022). Zehn Hilfszentren für Opfer häuslicher Gewalt und zwei zusätzliche Zentren für Beratung und Resozialisierung von Tätern sind in Betrieb (USDOS 30.3.2021). Vor allem in ländlichen Gegenden existieren zu wenige Zufluchtsstätten und Unterstützungsleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt (UNCEDAW 10.3.2020). Die internationale NGO La Strada betreibt eine Hotline zur Meldung von Fällen häuslicher Gewalt und bietet unter anderem psychologische und rechtliche Hilfe für Opfer an (USDOS 30.3.2021).Das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Istanbul-Konvention“) wurde im Jahr 2017 von der Republik Moldau unterzeichnet (IWPR 14.12.2021; vergleiche BAMF 6.2021) und im Jahr 2021 ratifiziert (IWPR 14.12.2021). Im Jahr 2018 hat die Regierung die Nationale Strategie für die Vorbeugung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und in der Familie sowie einen Aktionsplan für den Zeitraum 2018-2023 beschlossen. Es gibt mehrere Hilfszentren sowohl in Chisinau als auch in anderen Städten, wo Frauen und deren Kinder Zuflucht finden und sich rechtlich beraten lassen können (AA 31.1.2022). Zehn Hilfszentren für Opfer häuslicher Gewalt und zwei zusätzliche Zentren für Beratung und Resozialisierung von Tätern sind in Betrieb (USDOS 30.3.2021). Vor allem in ländlichen Gegenden existieren zu wenige Zufluchtsstätten und Unterstützungsleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt (UNCEDAW 10.3.2020). Die internationale NGO La Strada betreibt eine Hotline zur Meldung von Fällen häuslicher Gewalt und bietet unter anderem psychologische und rechtliche Hilfe für Opfer an (USDOS 30.3.2021).
Frauen in ländlichen Regionen, Frauen mit Beeinträchtigungen sowie weibliche Angehörige der Roma-Gemeinschaft haben eingeschränkten Zugang zu hochwertigen Gesundheitsleistungen und zu Krankenversicherungen (UNCEDAW 10.3.2020).
Gemäß dem Global Gender Gap Index 2021 des Weltwirtschaftsforums nimmt die Republik Moldau Rang 28 von insgesamt 156 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich die Republik Moldau zwischen Barbados und Dänemark (WEF 3.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022
- ADC – Anti-Discrimination Center (ADC Memorial) (1.2020): Alternative information on Moldova’s implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women in connection with the review of the state report by the UN Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women – For the 75th Session of the CEDAW 10–28 February 2020: “Exercise of the right to labor”, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CEDAW/Shared%20Documents/MDA/INT_CEDAW_CSS_MDA_41084_E.docx, Zugriff 20.1.2022
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021
- BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex (2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021
- IWPR – Institute for War and Peace Reporting (14.12.2021): Moldova Ratifies Istanbul Convention Amid Disinformation and Opposition, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065191.html, Zugriff 20.1.2022
- OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (22.12.2021): REPUBLIC OF MOLDOVA: EARLY PARLIAMENTARY ELECTIONS 11 July 2021 – ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/0/5/508979.pdf, Zugriff 4.1.2022
- UNCEDAW – United Nations Committee on the Elimination of Discrimination against Women (10.3.2020): Concluding observations on the sixth periodic report of the Republic of Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026586/N2006263.pdf, Zugriff 4.2.2022
- UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
- WEF – World Economic Forum (3.2021): Global Gender Gap Report 2021, https://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2021.pdf, Zugriff 20.1.2022
Kinder
Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von der Republik Moldau ratifiziert (USDOL 29.9.2021). Es existiert eine Ombudsperson für Kinderrechte (BAMF 6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. In der Republik Moldau gibt es keine gegen Kinder gerichteten staatlichen Maßnahmen wie Zwangsarbeit etc. Die umfangreichen gesetzlichen Regelungen zur Kinderarbeit werden nicht ausreichend umgesetzt (AA 31.1.2022). 15- und 16-Jährige sollten nicht mehr als 24 Stunden pro Woche arbeiten (USDOS 30.3.2021). Zwangsrekrutierungen von Kindern (Kindersoldaten) finden nicht statt. Die Lebensbedingungen in der Jugendhaftanstalt Goian wurden von der Ombudsperson für Kinderrechte scharf kritisiert (Gesundheitsversorgungsmängel, fehlender Kontakt zu Familienangehörigen der Inhaftierten usw.) (AA 31.1.2022). Im Jahr 2020 machte die Republik Moldau minimale Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Kinder in der Republik Moldau sind schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, darunter kommerzieller sexueller Ausbeutung. Kinderarbeit findet auch in der Landwirtschaft statt (USDOL 29.9.2021; vgl. EC 13.10.2021). In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen. 2019 nahm die Zahl der illegal außer Landes gebrachten Kinder gemäß dem Innenministerium von 53 auf 49 leicht ab, 2020 sank die Zahl weiter auf 23. Die Kinder werden entweder zum Zweck der sexuellen Ausbeutung außer Landes geschafft, oder um zu betteln oder einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Laut Polizei lag die Anzahl der sexuellen Übergriffe gegen Kinder im Jahr 2020 bei 212 (AA 31.1.2022). Im Jahr 2020 identifizierten Behörden 23 Kinder als Opfer von Menschenhandel (USDOL 29.9.2021). Kinderarmut ist in der Republik Moldau weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (BAMF 6.2021). 10,1% der Kinder leiden unter extremer Armut (IOM o.D.). Die Kindersterblichkeit ist hoch. Sie betrug im Jahr 2021 1,4% bei Kindern unter fünf Jahren (UNGA 10.11.2021; vgl. WHI 2021).Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von der Republik Moldau ratifiziert (USDOL 29.9.2021). Es existiert eine Ombudsperson für Kinderrechte (BAMF 6.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. In der Republik Moldau gibt es keine gegen Kinder gerichteten staatlichen Maßnahmen wie Zwangsarbeit etc. Die umfangreichen gesetzlichen Regelungen zur Kinderarbeit werden nicht ausreichend umgesetzt (AA 31.1.2022). 15- und 16-Jährige sollten nicht mehr als 24 Stunden pro Woche arbeiten (USDOS 30.3.2021). Zwangsrekrutierungen von Kindern (Kindersoldaten) finden nicht statt. Die Lebensbedingungen in der Jugendhaftanstalt Goian wurden von der Ombudsperson für Kinderrechte scharf kritisiert (Gesundheitsversorgungsmängel, fehlender Kontakt zu Familienangehörigen der Inhaftierten usw.) (AA 31.1.2022). Im Jahr 2020 machte die Republik Moldau minimale Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Kinder in der Republik Moldau sind schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, darunter kommerzieller sexueller Ausbeutung. Kinderarbeit findet auch in der Landwirtschaft statt (USDOL 29.9.2021; vergleiche EC 13.10.2021). In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen. 2019 nahm die Zahl der illegal außer Landes gebrachten Kinder gemäß dem Innenministerium von 53 auf 49 leicht ab, 2020 sank die Zahl weiter auf 23. Die Kinder werden entweder zum Zweck der sexuellen Ausbeutung außer Landes geschafft, oder um zu betteln oder einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Laut Polizei lag die Anzahl der sexuellen Übergriffe gegen Kinder im Jahr 2020 bei 212 (AA 31.1.2022). Im Jahr 2020 identifizierten Behörden 23 Kinder als Opfer von Menschenhandel (USDOL 29.9.2021). Kinderarmut ist in der Republik Moldau weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (BAMF 6.2021). 10,1% der Kinder leiden unter extremer Armut (IOM o.D.). Die Kindersterblichkeit ist hoch. Sie betrug im Jahr 2021 1,4% bei Kindern unter fünf Jahren (UNGA 10.11.2021; vergleiche WHI 2021).
Geburtenregistrierung ist für alle Bürger kostenlos. Das Fehlen von Registrierungsbescheinigungen ist insbesondere in ländlichen Gebieten und in Roma-Familien ein Problem. Es herrscht kostenlose Schulpflicht bis zur neunten Schulstufe (USDOS 30.3.2021). Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule (USDOS 30.3.2021; vgl. UNICEF o.D.a). Obwohl Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern gesetzlich verboten sind, stellt Kindesmisshandlung weiterhin ein Problem dar. Eine Spezialeinheit für Minderjährige innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft ist für solche Fälle zuständig. Nach Angaben des Bildungsministeriums wurden während des Wintersemesters 2019/2020 4.738 Fälle von Gewalt gegen Kinder registriert. 2.171 Kinder berichteten von physischer Gewalt, und 1.316 Kinder berichteten von Vernachlässigung. 40 Fälle betrafen Arbeitsausbeutung, und 17 Fälle betrafen sexuellen Missbrauch. Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 16 Jahre für Frauen und 18 Jahre für Männer. Es existieren keine offiziellen Statistiken über Kinderehen (USDOS 30.3.2021). Gemäß Berichten kommen Kinderehen innerhalb der Roma-Gemeinschaft vor (FH 3.3.2021). Geburtenregistrierung ist für alle Bürger kostenlos. Das Fehlen von Registrierungsbescheinigungen ist insbesondere in ländlichen Gebieten und in Roma-Familien ein Problem. Es herrscht kostenlose Schulpflicht bis zur neunten Schulstufe (USDOS 30.3.2021). Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNICEF o.D.a). Obwohl Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern gesetzlich verboten sind, stellt Kindesmisshandlung weiterhin ein Problem dar. Eine Spezialeinheit für Minderjährige innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft ist für solche Fälle zuständig. Nach Angaben des Bildungsministeriums wurden während des Wintersemesters 2019 aus 2020, 4.738 Fälle von Gewalt gegen Kinder registriert. 2.171 Kinder berichteten von physischer Gewalt, und 1.316 Kinder berichteten von Vernachlässigung. 40 Fälle betrafen Arbeitsausbeutung, und 17 Fälle betrafen sexuellen Missbrauch. Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 16 Jahre für Frauen und 18 Jahre für Männer. Es existieren keine offiziellen Statistiken über Kinderehen (USDOS 30.3.2021). Gemäß Berichten kommen Kinderehen innerhalb der Roma-Gemeinschaft vor (FH 3.3.2021).
Kinder in Heimen sind in ihrem späteren Leben einem höheren Risiko von Arbeitslosigkeit, sexueller Ausbeutung, Menschenhandel und Selbstmord ausgesetzt als Kinder, welche in Familien aufwachsen. Rechtliche Schutzmechanismen für Straßenkinder sind nicht funktionsfähig (USDOS 30.3.2021). Die in etwa 100.000 Kinder, welche von ihren ins Ausland abgewanderten Eltern zurückgelassen wurden, sind vielfach Schulabbrecher und befinden sich in einem schlechten Gesundheitszustand (UNGA 10.11.2021; vgl. Humanium o.D.).Kinder in Heimen sind in ihrem späteren Leben einem höheren Risiko von Arbeitslosigkeit, sexueller Ausbeutung, Menschenhandel und Selbstmord ausgesetzt als Kinder, welche in Familien aufwachsen. Rechtliche Schutzmechanismen für Straßenkinder sind nicht funktionsfähig (USDOS 30.3.2021). Die in etwa 100.000 Kinder, welche von ihren ins Ausland abgewanderten Eltern zurückgelassen wurden, sind vielfach Schulabbrecher und befinden sich in einem schlechten Gesundheitszustand (UNGA 10.11.2021; vergleiche Humanium o.D.).
Gemäß dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht die Republik Moldau 8,05 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021
- EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021
- Humanium (o.D.): Kinder in Moldawien: Die Verwirklichung der Kinderrechte in Moldawien, https://www.humanium.org/de/moldawien/, Zugriff 20.1.2022
- IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Republik%20Moldau_DE.pdf, Zugriff 4.2.2022
- UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022
- UNICEF – United Nations International Children's Emergency Fund (o.D.a): Education [Moldova], https://www.unicef.org/moldova/en/what-we-do/education, Zugriff 20.1.2022
- USDOL – US Department of Labor [USA] (29.9.2021): 2020 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2061946.html, Zugriff 20.1.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
- WHI – Welthunger-Index 2021 (2021): Moldau, https://www.globalhungerindex.org/de/moldova.html, Zugriff 21.1.2022
Bewegungsfreiheit
Gesetzlich ist Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes garantiert, und die moldauischen Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl die Bürger prinzipiell frei reisen und in die Republik Moldau zurückkehren dürfen, existieren einige Einschränkungen in Bezug auf Auswanderung. Gesetzliche Vorgaben fordern, dass vor einer Auswanderung alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen beglichen werden. Die Regierung setzt diese Anforderung aber nicht strikt um. Gesetzlich ist außerdem vorgesehen, dass nahe Verwandte, welche finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, der Auswanderung zustimmen müssen. Dieses Gesetz wird von den Behörden nicht umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Alle ausreisenden Personen werden gründlichen Kontrollen zur Person unterzogen (AA 31.1.2022). Bürger der Republik Moldau profitieren seit 2014 von Visafreiheit bei Reisen in die EU und in den Schengenraum (EC 13.10.2021).
Gesetzliche Vorgaben schützen die Personenfreizügigkeit im Inland sowie Ausland, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Es gibt keine formellen Einschränkungen in Bezug auf das Recht, den Arbeits- oder Ausbildungsort zu wechseln, jedoch ist Bestechung in Bildungseinrichtungen verbreitet (FH 3.3.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022
- EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO 10.2021). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC 13.10.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vgl. HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vgl. EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA 9.2021). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vgl. ADA 9.2021, IOM o.D.). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vgl. HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vgl. WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO 10.2021). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC 13.10.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vergleiche HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vergleiche EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA 9.2021). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vergleiche ADA 9.2021, IOM o.D.). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vergleiche HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vergleiche WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021).
Das Stadt-Land-Gefälle in Hinblick auf finanzielle Armut, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist beträchtlich. Es gibt große Defizite im Bereich der Trinkwasserversorgung: Mehr als 40% der ländlichen Bevölkerung haben keinen Zugang zu fließendem Wasser. In den meisten Kommunen gibt es auch keine funktionierende Abwasserbehandlung. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt (AA 31.1.2022). Die Mietpreise sind in den Städten verhältnismäßig höher als auf dem Land. Eine durchschnittliche Ein-Zimmer-Wohnung in der Hauptstadt Chisinau kostet etwa EUR 150-300. Die Kosten für eine Zwei- oder Drei-Zimmer-Wohnung variieren zwischen EUR 220-400, je nach Lage des Hauses und Ausstattung. Die Regierung führt einige Wohnungsbauprogramme durch, aber die Mehrzahl ist auf den benachteiligten Teil der Bevölkerung ausgerichtet (IOM o.D.). Staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche existiert in begrenztem Ausmaß. Berechtigte, beispielsweise alleinerziehende Mütter oder Familien mit mindestens drei Kindern, können sich in Wartelisten einschreiben, warten aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen (AA 31.1.2022).
Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vgl. IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vgl. IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. EUR 54 (IOM o.D.).Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vergleiche IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vergleiche IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. EUR 54 (IOM o.D.).
Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vgl. UNGA 10.11.2021).Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vergleiche UNGA 10.11.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022
- ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021
- BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex (2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.1.2022): The World Factbook: Moldova, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/moldova/#economy, Zugriff 21.1.2022
- DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU, https://eeas.europa.eu/delegations/moldova/1538/republic-moldova-and-eu_en, Zugriff 4.1.2022
- EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022
- HF – Heritage Foundation (o.D.a): 2021 Index of Economic Freedom: Moldova, https://www.heritage.org/index/country/moldova, Zugriff 21.1.2022
- HF – Heritage Foundation (o.D.b): 2022 Index of Economic Freedom: Moldova, https://www.heritage.org/index/country/moldova, Zugriff 16.2.2022
- IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Republik%20Moldau_DE.pdf, Zugriff 4.2.2022
- SSA – Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018 – Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447001/1788_1539767421_moldova.pdf, Zugriff 21.1.2022
- UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Republik Moldau, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/moldau-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.1.2022
Medizinische Versorgung
Die Verfassung von 1994 garantiert in Artikel 36 das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat (VFGH 29.7.1994). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist stark unterfinanziert (BS 2020). Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, welche auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für moldauische Staatsangehörige kostenfrei, und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt (AA 31.1.2022). Im Bereich Gesundheitsversorgung sind Bestechungen weitverbreitet (UNGA 10.11.2021). In der Praxis sind Extrazahlungen die Regel, um beispielsweise Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z.B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten. Angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 31.1.2022). Mehr als ein Drittel der Gesundheitsausgaben gehen auf Out-of-pocket-Zahlungen (Barzahlungen) zurück. Diese betreffen vor allem Ausgaben für Medikamente (EOHSP o.D.).
Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde- sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vgl. IOM o.D.). Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde- sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vergleiche IOM o.D.).
Roma sind mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden konfrontiert, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und mit geringeren Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022
- BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex (2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021
- EOHSP – European Observatory on Health Systems and Policies (o.D.): Republic of Moldova: Country overview, https://eurohealthobservatory.who.int/countries/republic-of-moldova/, Zugriff 26.1.2022
- IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Republik%20Moldau_DE.pdf, Zugriff 4.2.2022
- UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
- VFGH – Verfassungsgerichtshof [Moldau] (29.7.1994): ??????????? ?????????? ??????? [Verfassung der Republik Moldau], https://www.constcourt.md/public/files/file/Baza%20legala/constitutia_ro_22.05.17_ru.pdf, Zugriff 24.1.2022
Rückkehr
Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Abgesehen von einem Pilotprojekt in der Hauptstadt zur Notunterbringung gibt es keine weiteren Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Bei dem Pilotprojekt handelt es sich um einen Dienst beim Republikanischen Asylheim für Beeinträchtigte und Pensionisten (untergeordnet dem Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Sicherheit – MLSPF) mit einer Kapazität von maximal zehn Betten. Es gibt mehrere Zentren, wo minderjährige Kinder aufgenommen werden können. Das größte ist das Tageszentrum des Generalkommissariats der Polizei. Neben repatriierten Kindern werden dort auch Straßenkinder und Kinder ohne elterliche Sorge und Aufsicht betreut. Das Zentrum besteht seit dem Jahr 2002 und unterstützt jährlich etwa 1.500 Kinder. Daneben gibt es noch weitere Einrichtungen zur Rehabilitierung und dem Schutz von Kindern, nicht nur in Chisinau, sondern auch in Soroca, Balti und Taraclia (AA 31.1.2022). Rückkehrer haben dasselbe Anrecht auf die verfügbaren Pensionen wie die allgemeine Bevölkerung. Die Republik Moldau hat mehrere Sozialversicherungsabkommen mit 14 Zielländern moldauischer Migranten unterzeichnet. Wenn die Rückkehrer im Ausland formell beschäftigt waren, können sie nach der Rückkehr ihre Sozialleistungen in der Republik Moldau übertragen (IOM o.D.).
Am 1.1.2008 ist zwischen der EU und der Republik Moldau ein Rückübernahmeabkommen in Kraft getreten (BMIH 10.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022
- BMIH – Bundesministerium des Innern und für Heimat [Deutschland] (10.2021): Abkommen zur Erleichterung der Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer: Rückübernahmeabkommen der EU, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/rueckkehrfluechtlinge.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 26.1.2022
- IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Republik%20Moldau_DE.pdf, Zugriff 4.2.2022
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung) und durch das Bundesamt (Einvernahme), die Länderinformationen der Staatendokumentation – Moldau vom 16.02.2022, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die von den BF vorgelegten Dokumente und die ZMR-, Fremdenregister-, GVS- und Strafregisterabfrage.
Hinweis: die Aktenseiten (AS) sowie Ordnungszahlen (OZ) beziehen sich allgemein auf den Akt des BF1, außer es wird Gegenteiliges angeführt.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:
2.1.1. Die Identität der BF steht auf Grund der Vorlage von Personendokumente, ihren moldawischen Reisepässen und der Geburtsurkunde des BF5 fest (AS 67-85 des BF1: Reisepass der Republik Moldau, Nr. XXXX , ausgestellt am 23.01.2017, gültig bis 23.01.2024; AS 67-81 der BF2: Reisepass der Republik Moldau, Nr. XXXX , ausgestellt am 05.10.2016, gültig bis 05.10.2023; AS 29-43 des BF3: Reisepass der Republik Moldau, Nr. XXXX , ausgestellt am 05.10.2016, gültig bis 05.10.2023; AS 27-35 der BF4: Reisepass der Republik Moldau, Nr. XXXX , ausgestellt am 25.05.2021, gültig bis 25.05.2028; AS 1 des BF5: Geburtsurkunde). Dass die BF Angehörige der Republik Moldau sowie der Volksgruppe der Roma sind und sich zum christlich-orthodoxen Glauben bekennen, steht auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden sowie schlüssigen Angaben fest und steht auch mit den angegebenen Sprachkenntnissen, neben Russisch auch Romani zu beherrschen, in Einklang (vgl Seite 1-2 des Erstbefragungsprotokolls der BF; Seite 5 des Einvernahmeprotokolls des BF1; Seite 3-4 des Einvernahmeprotokolls der BF2; Seite 5 des Einvernahmeprotokolls des BF3; Seite 6-7 des Einvernahmeprotokolls).2.1.1. Die Identität der BF steht auf Grund der Vorlage von Personendokumente, ihren moldawischen Reisepässen und der Geburtsurkunde des BF5 fest (AS 67-85 des BF1: Reisepass der Republik Moldau, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 23.01.2017, gültig bis 23.01.2024; AS 67-81 der BF2: Reisepass der Republik Moldau, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 05.10.2016, gültig bis 05.10.2023; AS 29-43 des BF3: Reisepass der Republik Moldau, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 05.10.2016, gültig bis 05.10.2023; AS 27-35 der BF4: Reisepass der Republik Moldau, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 25.05.2021, gültig bis 25.05.2028; AS 1 des BF5: Geburtsurkunde). Dass die BF Angehörige der Republik Moldau sowie der Volksgruppe der Roma sind und sich zum christlich-orthodoxen Glauben bekennen, steht auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden sowie schlüssigen Angaben fest und steht auch mit den angegebenen Sprachkenntnissen, neben Russisch auch Romani zu beherrschen, in Einklang vergleiche Seite 1-2 des Erstbefragungsprotokolls der BF; Seite 5 des Einvernahmeprotokolls des BF1; Seite 3-4 des Einvernahmeprotokolls der BF2; Seite 5 des Einvernahmeprotokolls des BF3; Seite 6-7 des Einvernahmeprotokolls).
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF basieren ebenso auf ihren Angaben im behördlichen Verfahren (Seite 1-2 der Erstbefragungsprotokolle der BF).
Dass der BF1 und die BF2 verheiratet und die Eltern des BF3 sind und der BF3 mit der BF4 auf traditioneller Weise verheiratet und die Eltern des BF5 sind gründet auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben sowohl bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt. So verneinten sowohl der BF3 als auch die BF4 übereinstimmend die Ehe mangels Volljährigkeit standesamtlich geschlossen zu haben, sondern nur Zuhause ein Hochzeitsfest gefeiert zu haben (Seite 5-6 des Einvernahmeprotokolls der BF4; Seite 5 des Einvernahmeprotokolls des BF3; Seite 3 des Einvernahmeprotokolls des BF1 und der BF2).
2.1.2. Die Feststellungen zum Lebenslauf der BF (Geburt, ihr Aufwachsen/Aufenthalte in Moldawien, ihre Schulbildung sowie die Bestreitung ihres Lebensunterhalts) gründen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben der BF im Verfahren (Seite 1-2 des Erstbefragungsprotokolls und Seite 3-5 des Einvernahmeprotokolls des BF1; Seite 1-2 des Erstbefragungsprotokolls und Seite 3-4 des Einvernahmeprotokolls der BF2; Seite 1-2 des Erstbefragungsprotokolls und Seite 5-6 des Einvernahmeprotokolls des BF3; Seite 1-2 des Erstbefragungsprotokolls und Seite 8 des Einvernahmeprotokolls der BF4). Ihre angegebenen Geburtsdaten und Geburtsorte stimmen auch mit den Angaben in ihren Reisepässen überein.
Dass der BF1 sowie der BF3 auch über einen russischen Reisepass verfügen, brachten die BF gleichbleibenden und übereinstimmend vor und ist vor diesem Hintergrund für das erkennende Gericht trotzdem glaubhaft, obwohl weder der BF1 noch der BF3 ihren russischen Reisepass vorlegten. Damit in Einklang stehen auch die Angaben des BF1, dass seine Eltern in Russland leben, wo die BF auch zeitweise, zuletzt Ende 2021 bis Dezember 2022 lebten, überein. Zudem gab der BF3 gleichbleibend an, auch in Russland geboren zu sein und im Herkunftsort seiner Großeltern auch 9 Jahre die Schule besucht zu haben. Somit ist auch nachvollziehbar, dass der BF1 sowie auch der BF3 auch einen russischen Reisepass auf Antrag erhielten (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls des BF1; Seite 6 des Erstbefragungsprotokolls des BF3, Seite 5 des Einvernahmeprotokolls des BF3; Seite 3 des Einvernahmeprotokolls der BF2; Seite 6 des Einvernahmeprotokolls der BF4). Es steht aber zweifelsfrei fest, dass alle BF primär Staatsangehörige der Republik Moldau sind und dies auch ihr Herkunftsstaat ist, denn sie wiesen sich bei der Einreise ausschließlich mit ihrem moldawischen Reisepass aus.
Dass der BF1 zuletzt als Metallarbeiter gearbeitet habe, wie er noch bei der Erstbefragung angab, ist nicht glaubhaft, weil er bei der näheren Befragung vor dem Bundesamt mehrmals von Handelsgeschäften berichtete und auch seine Frau oder sein Sohn keine Erwerbsarbeit des BF1 als Metallarbeiter angaben. So gab der BF3 an, dass sein Vater einen Handel für Haushaltswaren und Lebensmittel gehabt habe. Im Unterschied hierzu gab die BF2 wiederrum vor dem Bundesamt an, dass der BF1 Handel betrieben habe, aber auch unter anderem Taxifahrer gewesen sei. Dies erwähnte aber hingegen der BF1 nicht und ist damit nicht feststellbar. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der BF1 immer wieder mit Gelegenheitsjobs erwerbstätig war und insbesondere zuletzt mit dem Handel von Lebensmittel/Haushaltswaren in Moldau, aber auch in Russland den Lebensunterhalt der BF finanzierte (Seite 2 des Erstbefragungsprotokolls des BF1, Seite 4 und 5 des Einvernahmeprotokolls des BF1; Seite 4 des Einvernahmeprotokolls der BF2; Seite 6-7 des Einvernahmeprotokolls des BF3; Seite 9 des Einvernahmeprotokolls der BF4).
2.1.3. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern der BF und ihren aktuellen Aufenthaltsorten ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verwaltungsverfahren (Seite 4-5 des Einvernahmeprotokolls des BF1; Seite 4 des Einvernahmeprotokolls der BF2; Seite 6-7 des Einvernahmeprotokolls). Vor dem Hintergrund, dass die BF über ihre Familienmitglieder informiert sind und auch in der Einvernahme kein Kontaktabbruch vorgebracht wurde, sondern der BF3 und die BF4 vielmehr angaben mit ihrer Familie in Moldawien bis zu täglich telefonischen Kontakt zu haben, steht fest, dass die BF regelmäßig in telefonischem Kontakt mit ihren Familienangehörigen in Moldawien stehen (Seite 7 des Einvernahmeprotokolls des BF3; Seite 10 des Einvernahmeprotokolls der BF4).
2.1.4. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der BF gründen auf den Angaben der BF wonach sie durchgehend angaben gesund zu sein und wurden diesbezüglich auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt (Seite 2 des Einvernahmeprotokolls des BF1 und der BF2; Seite 4 des Einvernahmeprotokolls des BF3: „Ich bin völlig gesund“; Seite 5 des Einvernahmeprotokolls der BF4: „Ich bin völlig gesund“).
2.1.5. Die Arbeitsfähigkeit der volljährigen BF ergibt sich einerseits aus ihren Angaben vor dem Bundesamt, wonach der BF1 über Arbeitserfahrung im Handel verfügt sowie die BF2 als Erntehelferin in Moldawien tätig war sowie der BF3 und die BF4 angaben arbeiten zu wollen, und andererseits aufgrund ihres Alters mit 49, 48 und 18 Jahren sowie ihres Gesundheitszustandes.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF1, der BF2 und BF4 gründen auf den eingeholten Strafregisterauszügen. Die Straftaten des BF3 und nachfolgende strafgerichtliche Verurteilung ist aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister in Verbindung mit der vorliegenden Urteilsausfertigung ersichtlich. Der BF5 ist mit 8 Monaten strafunmündig.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:
2.2.1. Zu Beginn ist hierbei anzuführen, dass die BF (BF1 bis BF3) bereits im Jahr 2019 und 2020 in Deutschland und in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, welcher negativ entschieden wurde. So ist den Stempel in den moldawischen Reisepässen des BF1-BF3 zu entnehmen, dass sie seit 03.10.2019 vollziehbar ausreisepflichtig gemäß deutschen Aufenthaltsgesetz, unterzeichnet von der Zentralen Ausländerbehörde Oberbayern, waren und am 03.02.2020 auch von der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main abgeschoben wurden.
2.2.2. Ihren nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stützen die BF einerseits auf wirtschaftliche und finanzielle Probleme in ihrem Herkunftsstaat sowie auf einer drohenden Zwangsrekrutierung des BF1 und BF3 durch russische Streitkräfte für den Ukrainekrieg. Dieses äußerst vage, widersprüchliche, unplausible und auf Spekulationen beruhende Fluchtvorbringen der BF ist nicht glaubwürdig:
Die BF brachten zwar gleichbleibend und übereinstimmend an, dass sie Angst hätten, dass der der BF1 und BF3 in den Ukraine-Krieg einberufen werden und wegen des Krieges auch nicht mehr nach Moldawien zurück können, aber dies ist vor dem Hintergrund zu den Feststellungen zur Person der BF und den Länderinformationen keinesfalls objektivierbar und nicht glaubhaft (Seite 6 des Erstbefragungsprotokolls der BF; Seite 5 des Einvernahmeprotokolls des BF1; Seite 8-9 des Einvernahmeprotokolls des BF3). So sind der BF1, als auch der BF3 Staatsangehörige der Republik Moldau, in Besitz eines moldawischen Reisepasses und damit ist nicht nachvollziehbar, dass der BF1 und der BF3 in ihrem Herkunftsstaat Moldau von den russischen Streitkräften zum Kriegseinsatz im Ukraine-Krieg eingezogen werden. Moldawien ist nicht Teil des Angriffskriegs von Russland. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass Moldawien ein verfassungsgesetzlich ein „neutraler“ Staat ist und die Sicherheitslage stabil ist. Diesen Widerspruch konnte der BF1 und BF3 auch nicht auf Vorhalt nachvollziehbar darlegen, sondern gab der BF1 vor dem Bundesamt äußerst spekulativ an, dass Moldawien in 3, 4 Monaten in den Krieg eintreten werde und Rumänien in Moldawien einmarschieren und sich das Gebiet zurückholen werde, dass damals noch zum rumänischen Reich gehört habe (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls des BF1). Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte in den Länderinformationen und handelt es sich hierbei um vage Spekulationen des BF1, die in keiner Weise den Tatsachen entsprechen. Darüber hinaus ist der BF1 knapp 50 Jahre und somit auch eine Einberufung zum Wehrdienst in der Republik Moldau nicht möglich, weil er das wehrfähige Alter bereits deutlich überschritten hat. Gemäß den Länderinformationen existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten. Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst. Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken. Somit fällt der BF3 zwar in die allgemeine Wehrdienstpflicht in Moldau, welche zwölf Monate beträgt, aber wird aktuell die Anzahl der Wehrdienstleistenden bis zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes gesenkt. Damit ist eine Einberufung zum Pflichtwehrdienst nicht maßgeblich wahrscheinlich. Aber auch wenn der BF zum Grundwehrdienst einberufen wird, besteht laut den Länderfeststellungen auch das Recht auf Ableistung eines zwölfmonatigen Ersatzdienstes, wenn Wehrdienstpflichtige aus religiöser Überzeugung oder wegen pazifistischer, ethischer, moralischer bzw. humanitärer Anschauung den Militärdienst nicht ableisten wollen. Wer sich für den Zivildienst entscheidet, kann diesen bei öffentlichen Institutionen oder Unternehmen ableisten, welche auf Bereiche wie Sozialdienste, Gesundheitswesen, Gewerbetechnik, Stadtplanung, Straßenbau, Umweltschutz, Landwirtschaft, Stadtmanagement und Feuerwehr spezialisiert sind. Religiöse Gruppen sind nicht pauschal vom zivilen Ersatzdienst ausgenommen, jedoch sind höhere Geistliche, Mönche und Studierende der Theologie vom Zivildienst befreit. Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht eine Geldstrafe von bis zu 32.500 LEI [ca. EUR 1.606] oder zwischen 100 und 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach sich. Abgestrafte müssen dennoch Zivildienst leisten. Die verpflichtende Ableistung eines Grundwehrdienstes mit der Möglichkeit stattdessen einen Zivildienst zu leisten, so wie es auch in Österreich bekannt ist, stellt darüber hinaus keine asylrelevante Verfolgung dar und gibt es hierzu auch keine Anhaltspunkte in den Länderberichten, dass Personen, welche den Pflichtwehrdienst nicht leisten wollen oder auch die Zivildienstableistung verweigern, was eine Geldstrafe zur Folge hat, von den moldawischen Behörden verfolgt werden, einen oppositionelle Gesinnung unterstellt werden oder unverhältnismäßige, menschenrechtsverletzende Folgen hat. Das pauschale Vorbringen der BF, dass der BF1 und BF3 für den Ukraine-Krieg zwangsweise eingezogen werden oder es auch in Moldawien zu einem Krieg komme (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls des BF1: „LA: Warum sollten Sie in Moldawien einberufen werden? Moldawien ist nicht Teil des Angriffskriegs von Russland gegen die Ukraine. VP: Weil ich weiß, dass Moldawien in 3, 4 Monaten in den Krieg eintreten wird. Rumänien wird nach Moldawien einmarschieren und sich das Gebiet zurückholen, dass damals noch zum rumänischen Reich gehört hat.“), ist ohne Anhaltspunkte in den eingeführten Länderinformationen, nicht plausibel, spekulativ und insgesamt für das erkennende Gericht nicht glaubhaft. Zudem gab der BF1 selbst an, dass weder er selbst noch sein Sohn bislang einberufen worden ist (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls des BF1). Die Ableistung eines Pflichtwehrdienstes oder eines Zivildienstes stellt keine Verfolgung dar.
Darüber hinaus brachten die BF zu keinem Zeitpunkt vor, dass sie jemals politisch oder journalistisch oder in einer anderen Weise regierungskritisch tätig waren und erstatteten auch kein Vorbringen, bereits in Konflikt mit den moldawischen Behörden gekommen zu sein und verneinten auch eine Inhaftierung oder Vorstrafe in Moldawien (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls des BF3).
2.2.3. Auch auf Grund der Volkgruppenzugehörigkeit der BF zu den Roma kam es nach Angaben des BF1 zu keinen Übergriffen auf ihn oder seiner Familie, wenn auch Roma unterdrückt werden sollen (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls des BF1). Auch die anderen BF erstatteten trotz mehrmalige Nachfragen, kein Vorbringen hinsichtlich einer Gefährdung oder Verfolgung auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Ebenso konnte auch amtswegig vor dem Hintergrund der Länderfeststellung keine Verfolgungshandlungen in Moldawien gegen Roma erkannt werden, die eine über Benachteiligungen hinausgehende Schwere erkennen lassen. Den im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die Republik Moldau ein Vielvölkerstaat ist, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion. Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen gemäß der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt.
Eine aktuelle Verfolgung aus religiösen Gründen brachten die BF ebenso nicht vor. Sie sind Angehörige der orthodoxen Christen, die in der Republik Moldau die größte Glaubensgemeinschaft ist. Von den geschätzt 3,4 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 90% orthodoxe Christen. Eine aktuelle Verfolgung aus diesem Grund ist den Länderberichten mit Blick auf die BF nicht zu entnehmen.
Eine aktuelle Verfolgung oder eigene Fluchtgründe des minderjährigen BF5 wurden für ihn nicht vorgebracht und sind auch amtswegig vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht zu erkennen. Der BF5 lebt im Familienverband und ist dies auch im Falle einer Rückkehr möglich und kann sein Lebensunterhalt durch seine Eltern und Großeltern bestritten werden. Er läuft als 8-monatiges Baby auch nicht Gefahr von Kinderarbeit betroffen zu sein.
2.2.4. Dass die BF im Falle der Rückkehr wegen ihres Aufenthalts in Österreich oder der Antragstellung auf internationalen Schutz keiner Gefährdung ausgesetzt sind, ergibt sich ebenfalls aus den Länderberichten, denen zufolge Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind.
Die BF reisten nach Österreich, um ihre finanziellen und wirtschaftlichen Probleme hier durch den Bezug von Sozialleistungen zu überbrücken und um ein besseres wirtschaftliches Leben zu führen, wie sie es auch selbst übereinstimmend und gleichbleibend angaben, wegen wirtschaftlichen und finanziellen Problemen ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben. So brachten die BF die hohe Arbeitslosigkeit, hohe Gaspreise und fehlende soziale Unterstützung (Seite 6 des Erstbefragungsprotokolls der BF2, Seite 3-4 des Einvernahmeprotokolls der BF2: „LA: Welche finanziellen Probleme meinen Sie? VP: Wir haben sehr viel für die Hochzeit ausgegeben. In Russland war es dann für meinen Mann einfacher, Lebensmittel zu verkaufen und so Geld zu verdienen. LA: Hatten Sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in Ihrem Heimatland? VP: Nur noch wirtschaftliche Probleme.“; Seite 11 des Einvernahmeprotokolls der BF4: „LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, das Sie Moldawien verlassen haben? VP: Wir haben das Fest meiner Hochzeit gehabt und haben viel Geld ausgegeben und sind aus finanziellen Gründen nach Russland gefahren, dort begann die Mobilmachung. LA: Was waren konkret die Probleme in Moldawien betreffend das Kosten der Hochzeit? VP: Es war kalt und die Gaspreise sind massiv gestiegen. Wir konnten uns das Heizen nicht mehr leisten, deshalb sind wir nach XXXX gefahren. Danach befragt gebe ich an, dass wir das ganze Geld für die Hochzeit verbraucht hatten und wir konnten uns nur mehr die Reise nach XXXX leisten. LA: Wie bezahlen Ihre Eltern, Brüder und anderen Verwandten in Moldawien die Heizkosten? VP: Sie haben auch hier in Österreich gelebt um die Zeit zu überbrücken, sie sind wieder in Moldawien. Jetzt ist es dort schon wärmer. LA: Ihre Verwandten haben das Asylverfahren in Österreich massiv missbraucht, ist Ihnen das verständlich? VP: Sie wollten keinen Status hier haben, sie wollten es nur warm haben.“; Seite 8 des Einvernahmeprotokolls des BF3: „LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, das Sie Moldawien nach Russland verlassen haben? VP: […] Die Gaspreise wurden angehoben und wir sind aus finanziellen Gründe und wegen der Mobilisierung zu den Großeltern nach Russland gefahren.“). Die BF waren und sind insgesamt keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt. Bei einer Rückkehr in die Republik Moldau droht den BF weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch moldawische Behörden oder durch andere Personen.Die BF reisten nach Österreich, um ihre finanziellen und wirtschaftlichen Probleme hier durch den Bezug von Sozialleistungen zu überbrücken und um ein besseres wirtschaftliches Leben zu führen, wie sie es auch selbst übereinstimmend und gleichbleibend angaben, wegen wirtschaftlichen und finanziellen Problemen ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben. So brachten die BF die hohe Arbeitslosigkeit, hohe Gaspreise und fehlende soziale Unterstützung (Seite 6 des Erstbefragungsprotokolls der BF2, Seite 3-4 des Einvernahmeprotokolls der BF2: „LA: Welche finanziellen Probleme meinen Sie? VP: Wir haben sehr viel für die Hochzeit ausgegeben. In Russland war es dann für meinen Mann einfacher, Lebensmittel zu verkaufen und so Geld zu verdienen. LA: Hatten Sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in Ihrem Heimatland? VP: Nur noch wirtschaftliche Probleme.“; Seite 11 des Einvernahmeprotokolls der BF4: „LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, das Sie Moldawien verlassen haben? VP: Wir haben das Fest meiner Hochzeit gehabt und haben viel Geld ausgegeben und sind aus finanziellen Gründen nach Russland gefahren, dort begann die Mobilmachung. LA: Was waren konkret die Probleme in Moldawien betreffend das Kosten der Hochzeit? VP: Es war kalt und die Gaspreise sind massiv gestiegen. Wir konnten uns das Heizen nicht mehr leisten, deshalb sind wir nach römisch 40 gefahren. Danach befragt gebe ich an, dass wir das ganze Geld für die Hochzeit verbraucht hatten und wir konnten uns nur mehr die Reise nach römisch 40 leisten. LA: Wie bezahlen Ihre Eltern, Brüder und anderen Verwandten in Moldawien die Heizkosten? VP: Sie haben auch hier in Österreich gelebt um die Zeit zu überbrücken, sie sind wieder in Moldawien. Jetzt ist es dort schon wärmer. LA: Ihre Verwandten haben das Asylverfahren in Österreich massiv missbraucht, ist Ihnen das verständlich? VP: Sie wollten keinen Status hier haben, sie wollten es nur warm haben.“; Seite 8 des Einvernahmeprotokolls des BF3: „LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, das Sie Moldawien nach Russland verlassen haben? VP: […] Die Gaspreise wurden angehoben und wir sind aus finanziellen Gründe und wegen der Mobilisierung zu den Großeltern nach Russland gefahren.“). Die BF waren und sind insgesamt keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt. Bei einer Rückkehr in die Republik Moldau droht den BF weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch moldawische Behörden oder durch andere Personen.
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat:
2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur Republik Moldau und aus den Feststellungen zu ihren persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in Moldawien ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil.
Hierbei ist auch anzumerken, dass der BF1 bis BF3 bereits 2019/20 in Deutschland und Niederlande einen Asylantrag stellten, sie auch aus Deutschland abgeschoben wurden und in Folge es ihnen ebenso möglich war ohne Probleme ihren Lebensunterhalt bis zur Ausreise im Dezember 2021 zu bestreiten. Dass der BF1 bis BF3 bereits zwei Mal in Deutschland und einmal in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz stellten ergibt sich aus den EURODAC Treffer und dass sie aus Deutschland ausgewiesen und abgeschoben wurden zweifelsfrei aus den Stempeln der deutschen Behörden in deren moldawischen Reisepässen.
2.3.2. Dass die BF mit der Lebensart und Kultur Moldawiens vertraut sind, steht mit den Feststellungen, dass sie ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise im Jahr 2021 hauptsächlich (zwischenzeitlich gab es Aufenthalte in Europa und Russland) in Moldawien lebten, dort sozialisiert wurden und im Familienverband aufgewachsen sind, in Einklang. Die BF verfügen zudem über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Geschwister, etc.) in Moldau, und zu denen sie auch weiterhin Kontakt halten (Seite 7 des Einvernahmeprotokolls des BF3 und Seite 10 des Einvernahmeprotokolls der BF4).
Aufgrund der Länderfeststellungen zur Grundversorgung und der Feststellungen zur Person der BF steht fest, dass diese nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Falle einer Rückkehr nicht befriedigen zu können. Sowohl der BF1 als auch die BF2 verfügen über wenn auch geringfügige Arbeitserfahren, welche sie in ihrem Herkunftsstaat gesammelt haben. Der BF1 bis BF3 verfügen zudem auch über mehrjährige Schulbildung. Auch wenn die BF4 angibt keine Schule besucht zu haben, lernte sie nach eigenen Angaben von ihrer Mutter lesen und schreiben und sind ihr einfache Arbeiten ebenso zumutbar oder die absolvieren einer Berufsausbildung. Die volljährigen BF sind gesund und nicht pflegebedürftig und gibt es keinen Grund an der Arbeitsfähigkeit und der BF zu zweifeln. Es ist den BF daher auch möglich ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu finanzieren. So war es ihnen auch vor der Ausreise nach eigenen Angaben möglich ein großes Hochzeitsfest zu verrichten. Die BF verfügen in ihrem Herkunftsort über ein Eigentumshaus, wo sie auch wieder im Familienverband, wie vor der Ausreise leben können und auch die Eltern der BF4 haben in derselben Stadt ein Haus, dass sie selbst gebaut haben. Außerdem können sie unterstützend die verfügbaren Sozialleistungen in Anspruch nehmen oder auch auf familiäre Unterstützung bei anfänglichen Schwierigkeiten und Arbeitssuche zurückgreifen (Seite 10 des Einvernahmeprotokolls der BF4; Seite 7 des Einvernahmeprotokolls des BF3; Seite 3 des Einvernahmeprotokolls der BF2; Seite 4-5 des Einvernahmeprotokolls des BF1). Der BF5 kann weiterhin im Familienverband aufwachsen und von seinen Eltern und Großeltern betreut werden, die auch für seinen Lebensunterhalt sorgen können. So ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt ist. Bei Problemen mit den Heizkosten ist es gemäß den Länderinformationen auch möglich, wenn auch nur geringe, Zuschüsse zu den Heizkosten zu beantragen. Auch Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung. So verfügt die Republik Moldau auch über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung. In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren, wenn auch die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt ist.
Dass die BF im Falle einer Rückkehr auch nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet sind oder gefährdet sind, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder zu einer Todesstrafe verurteilt zu werden, geht aus dem Länderinformationen zur Republik Moldau hervor; dies wurde von den BF auch nicht glaubhaft behauptet. Die BF brachten nur unsubstantiiert dar, dass sie Angst haben, dass der BF1 und BF3 im Falle einer Rückkehr einberufen werden und am Ukraine-Krieg teilnehmen müssen. Laut den Länderfeststellungen besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern. Die BF haben nie aktiv gegen die Regierung opponiert, waren weder politisch noch journalistisch tätig, der BF1 und BF3 erhielten bislang auch keinen Einberufungsbefehl und sind moldawische Staatsangehörige und Moldawien ist nicht Teil des Angriffskrieges von Russland gegen die Ukraine, sodass keine Anhaltspunkte bestehen, dass den BF im Falle ihrer Rückkehr eine Gefahr droht.
2.3.3. Auch auf Grund des jeweiligen Gesundheitszustandes der BF haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die Republik Moldau iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Laut den Länderberichten ist in der Verfassung das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat garantiert. Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist jedoch stark unterfinanziert. Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, welche auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für moldauische Staatsangehörige kostenfrei, und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt. Wenngleich die Versorgung mit Medikamenten nicht überall gesichert ist und auch ein deutliches Stadt-Land Gefälle in der Gesundheitsversorgung besteht und auch insbesondere Roma mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung konfrontiert sind, so sind die BF gegenwärtig gesund, leiden an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen Krankheiten sowie besteht auch kein Behandlungsbedarf. Außerdem haben die BF vor ihrer Ausreise nicht in entlegenen Gegenden, sondern in der Stadt XXXX gelebt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die BF gezwungen wären in einem entlegenen Ort im Herkunftsstaat leben zu müssen. Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht die staatliche und beitragsfinanzierte Pflichtkrankenversicherung in Anspruch nehmen können, welche auch die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Allgemein wenn auch nicht mit europäischen Standards vergleichbar ist eine öffentliche Gesundheitsversorgung für alle moldauische Staatsangehörige kostenfrei gegeben.2.3.3. Auch auf Grund des jeweiligen Gesundheitszustandes der BF haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die Republik Moldau iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Laut den Länderberichten ist in der Verfassung das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat garantiert. Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist jedoch stark unterfinanziert. Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, welche auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für moldauische Staatsangehörige kostenfrei, und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt. Wenngleich die Versorgung mit Medikamenten nicht überall gesichert ist und auch ein deutliches Stadt-Land Gefälle in der Gesundheitsversorgung besteht und auch insbesondere Roma mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung konfrontiert sind, so sind die BF gegenwärtig gesund, leiden an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen Krankheiten sowie besteht auch kein Behandlungsbedarf. Außerdem haben die BF vor ihrer Ausreise nicht in entlegenen Gegenden, sondern in der Stadt römisch 40 gelebt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die BF gezwungen wären in einem entlegenen Ort im Herkunftsstaat leben zu müssen. Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht die staatliche und beitragsfinanzierte Pflichtkrankenversicherung in Anspruch nehmen können, welche auch die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Allgemein wenn auch nicht mit europäischen Standards vergleichbar ist eine öffentliche Gesundheitsversorgung für alle moldauische Staatsangehörige kostenfrei gegeben.
Dass eine unzureichende Gesundheitsversorgung bzw. eine Verweigerung der medizinischen Behandlung der BF aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den gegeben wäre, lässt sich vor dem Hintergrund der unter I.3.4. zitierten Länderberichten im Übrigen nicht objektivieren und wurde von den BF auch nicht substantiiert behauptet.Dass eine unzureichende Gesundheitsversorgung bzw. eine Verweigerung der medizinischen Behandlung der BF aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den gegeben wäre, lässt sich vor dem Hintergrund der unter römisch eins.3.4. zitierten Länderberichten im Übrigen nicht objektivieren und wurde von den BF auch nicht substantiiert behauptet.
2.3.4. Aber auch kinderspezifische Gefahren für den 8 Monate alten BF5 sind in der Republik nicht gegeben.
Der BF5 reist gemeinsam im Familienverbund mit seinen Eltern und Großeltern zurück und ist in der Obhut seiner Eltern sowie Großeltern. Er kann mit den Eltern und Großeltern eine Unterkunft im Haus seines Großvaters beziehen und mit Unterstützung der Eltern und Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits, die im selben Herkunftsort leben, seinen Lebensunterhalt finanzieren. Weiters gibt es auch für Familien soziale Unterstützung, an welchen Sie als moldawische Staatsbürger Anspruch haben. Der BF 5 kann in weitere Folge eine Schule besuchen und eine Bildung erhalten. Kriegsbedingte Gefahren sind für den BF 5 nicht gegeben.
Die medizinische Basis-Versorgung ist in Moldawien gewährleistet und kostenlos. Auch für die BF2 und BF4 als Frau sind keine frauenspezifische Gefahren gegeben. Sie kehren ebenfalls mit ihrem Mann zurück und können auch einer Arbeit nachgehen.
Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die BF nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorkommen.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation der BF in Österreich:
2.4.1. Die Feststellungen zur Einreise, zur Antragstellung auf internationalen Schutz sowie dem weiteren Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
2.4.2. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF in Österreich (Wohnsitz, Lebensunterhalt) gründen auf den Auszügen aus dem GVS betreffend Erhalt von Sozialleistungen, Auszüge aus dem ZMR betreffend ihre Wohnsitze in Österreich; daraus ergibt sich auch, dass die BF nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet sind und laut Auskunft der XXXX (zuständig für die Unterkunft in XXXX ) sind die BF unbekannten Aufenthaltes und wurde seitens dieser Organisation bereits eine amtliche Abmeldung durchgeführt (OZ 8). Dass die BF nicht mehr im Bundesgebiet sind ergibt sich aus der Mitteilung der niederländischen Behörden, dass diese in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, eine Rücküberstellung am 02.11.2023, jedoch daran scheiterte, dass die BF nicht zum Transfer erschienen. Ihr Aufenthalt in den Niederlanden ist derzeit nicht bekannt, da die BF untertauchten (Mitteilung der niederländischen Behörden OZ11). Auch die Mitteilung vom 01.12.2023 seitens der niederländischen Behörden stellt klar, dass keine Zustelladresse derzeit gültig vorhanden ist (OZ 12). Ein aktueller ZMR-Auszug ergab keine Meldung in Österreich, wodurch das BVwG davon ausgeht, dass die BF sich nicht im Bundesgebiet aufhalten.2.4.2. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF in Österreich (Wohnsitz, Lebensunterhalt) gründen auf den Auszügen aus dem GVS betreffend Erhalt von Sozialleistungen, Auszüge aus dem ZMR betreffend ihre Wohnsitze in Österreich; daraus ergibt sich auch, dass die BF nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet sind und laut Auskunft der römisch 40 (zuständig für die Unterkunft in römisch 40 ) sind die BF unbekannten Aufenthaltes und wurde seitens dieser Organisation bereits eine amtliche Abmeldung durchgeführt (OZ 8). Dass die BF nicht mehr im Bundesgebiet sind ergibt sich aus der Mitteilung der niederländischen Behörden, dass diese in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, eine Rücküberstellung am 02.11.2023, jedoch daran scheiterte, dass die BF nicht zum Transfer erschienen. Ihr Aufenthalt in den Niederlanden ist derzeit nicht bekannt, da die BF untertauchten (Mitteilung der niederländischen Behörden OZ11). Auch die Mitteilung vom 01.12.2023 seitens der niederländischen Behörden stellt klar, dass keine Zustelladresse derzeit gültig vorhanden ist (OZ 12). Ein aktueller ZMR-Auszug ergab keine Meldung in Österreich, wodurch das BVwG davon ausgeht, dass die BF sich nicht im Bundesgebiet aufhalten.
Der Besuch von Kursen, Fortbildungen oder einer Erwerbstätigkeit wurde von BF1, BF2 und BF4 nicht dargelegt. Der BF3 gab lediglich an in der Grundversorgungsunterkunft an einem Sprachkurs teilgenommen zu haben, eine Bestätigung hierzu liegt nicht vor (Seite 4-5 des Einvernahmeprotokolls des BF3 und der BF4).
2.4.3. Familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen oder freundschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet wurden von den BF bis auf einen Cousin des BF3, mit dem kein engerer Kontakt besteht, nicht dargetan und konnten auch sonst nicht festgestellt werden (Seite 4-5 des Einvernahmeprotokolls des BF3 und der BF4).
Eine Integration der BF besteht im Bundesgebiet auf Grund des nur kurzen Aufenthalts von ca. 8 Monaten nicht und verließen die BF ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten bereits das Bundesgebiet. Daraus ist ebenfalls kein Interesse an einer Integrationsverfestigung im Bundesgebiet abzuleiten, vielmehr führten finanzielle und wirtschaftliche Probleme der BF und Aussicht auf den Erhalt von Sozialleistungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Integrationsmaßnahmen, wie eine Mitgliedschaft in einem Verein, ehrenamtliches Engagement, der Erwerb von Deutschkenntnissen wurden von den BF, bis auf die bereits dargelegten Ansätze von BF3, nicht dargelegt, noch wurden Deutschzertifikate oder andere Integrationsunterlagen vorgelegt.
Eine Integration der BF im Bundesgebiet ist unzweifelhaft nicht gegeben und wurde von ihnen im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet. Dass sie sich innerhalb der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in Bezug auf Kultur und Traditionen derart von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt hätten wurde weder vorgebracht, noch wäre dies nach allgemeiner Lebenserfahrung schlüssig.
2.4.4. Dass der Aufenthalt der BF nie geduldet war, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest und wurde von diesen auch nicht Gegenteiliges behauptet. Auch wurde von den BF nie vorgebracht, dass sie Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von sonstiger Gewalt waren.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation in der Republik Moldau:
2.5.1. Die Parteien traten den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, zu denen das Bundesamt Parteiengehör in der niederschriftlichen Einvernahme einräumte, nicht entgegen.
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Republik MOLDAU. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt sowie unter Pkt.II.1.3. zitiert.
2.5.2. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Das Vorbringen der BF ist untrennbar miteinander verknüpft, weshalb es in einem Erkenntnis abzuhandeln ist. Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 2 Z22 iVm 34 AsylG 2005 vor.Das Vorbringen der BF ist untrennbar miteinander verknüpft, weshalb es in einem Erkenntnis abzuhandeln ist. Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 2, Z22 in Verbindung mit 34 AsylG 2005 vor.
3.2. Vorab: Antrag auf internationalen Schutz des BF5, rechtliche Vertretung und offenes Beschwerdeverfahren:
3.2.1. Zum Zeitpunkt der Einreise der BF1-BF4 waren der BF3 und die BF4 noch minderjährig sowie auch zur Geburt des in Österreich am XXXX nachgeborenen BF5. Es sind sohin vorab auch kurz die Regelung zur rechtlichen Vertretung der damals noch minderjährigen BF anzuführen:3.2.1. Zum Zeitpunkt der Einreise der BF1-BF4 waren der BF3 und die BF4 noch minderjährig sowie auch zur Geburt des in Österreich am römisch 40 nachgeborenen BF5. Es sind sohin vorab auch kurz die Regelung zur rechtlichen Vertretung der damals noch minderjährigen BF anzuführen:
Gemäß § 9 AVG ist insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Gemäß Paragraph 9, AVG ist insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) lauten:
"§ 21. (1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
(2) Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
§ 177 (1) Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten. Paragraph 177, (1) Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten.
§ 167 (1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten;“.Paragraph 167, (1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten;“.
§ 10 BFA-VG lautet:Paragraph 10, BFA-VG lautet:
"Handlungsfähigkeit
§ 10. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Paragraph 10, (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
(2) In Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist.
(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. […](3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (Paragraph 49,), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. […]
(4) Wird gegen einen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können und der einen Antrag auf internationalen Schutz nicht eingebracht hat, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG eingeleitet, so ist ab diesem Zeitpunkt für alle weiteren Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält, gesetzlicher Vertreter.
(5) […]
(6) Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (§ 49) in der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012) bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 5."(6) Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 49,) in der Erstaufnahmestelle (Paragraph 4, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 5,
§ 49 BFA-VG normiert:Paragraph 49, BFA-VG normiert:
"Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt
§ 49. (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.Paragraph 49, (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.
(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.
(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und bei jeder Einvernahme teilzunehmen.
(4) ...
(5) ..."
Ausführlicher hierzu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2017, Ra 2016/19/0351 (auszugsweise):
„Nach § 9 AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 10 BFA-VG sieht (neben anderen - für die hier zu beantwortende Frage aber nicht weiter maßgeblichen - Vorschriften, nach denen bestimmte von Minderjährigen oder deren gesetzlichen Vertretern vorgenommene Verfahrenshandlungen als beachtlich oder unbeachtlich anzusehen sind) in seinem Abs. 1 vor, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist. Damit handelt es sich insoweit um eine lex specialis zum Internationalen Privatrechts-Gesetz (IPRG).„Nach Paragraph 9, AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 10, BFA-VG sieht (neben anderen - für die hier zu beantwortende Frage aber nicht weiter maßgeblichen - Vorschriften, nach denen bestimmte von Minderjährigen oder deren gesetzlichen Vertretern vorgenommene Verfahrenshandlungen als beachtlich oder unbeachtlich anzusehen sind) in seinem Absatz eins, vor, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist. Damit handelt es sich insoweit um eine lex specialis zum Internationalen Privatrechts-Gesetz (IPRG).
Demnach bestimmt sich die Geschäftsfähigkeit eines Menschen primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (=Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht der geistig gesunde österreichische Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 9 Rz 14). Dies gilt zufolge § 10 Abs. 1 BFA-VG auch für Fremde, die sich in einem in dieser Bestimmung genannten Verfahren befinden. Hingegen stehen Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 21 Abs. 2 ABGB), unter dem besonderen Schutz der Gesetze (§ 21 Abs. 1 ABGB) und können daher an sich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind also grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO).Demnach bestimmt sich die Geschäftsfähigkeit eines Menschen primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (=Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht der geistig gesunde österreichische Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG I2, Paragraph 9, Rz 14). Dies gilt zufolge Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG auch für Fremde, die sich in einem in dieser Bestimmung genannten Verfahren befinden. Hingegen stehen Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 21, Absatz 2, ABGB), unter dem besonderen Schutz der Gesetze (Paragraph 21, Absatz eins, ABGB) und können daher an sich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind also grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO).
Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten. Zudem enthält das BFA-VG betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie die von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern gesetzten Prozesshandlungen weitere Regelungen, insbesondere auch für jenen Fall, in dem die Interessen eines Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können (vgl. dazu in erster Linie die Bestimmungen des § 10 BFA-VG; zu all dem vorher Gesagten VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007).Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten. Zudem enthält das BFA-VG betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie die von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern gesetzten Prozesshandlungen weitere Regelungen, insbesondere auch für jenen Fall, in dem die Interessen eines Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können vergleiche dazu in erster Linie die Bestimmungen des Paragraph 10, BFA-VG; zu all dem vorher Gesagten VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007).
Gemäß der gesetzlichen Anordnung des § 10 Abs. 3 erster Satz BFA-VG ist eine mündige minderjährige Person (vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, selbst einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu setzen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater. Die Vertretung soll nach Zulassung und Zuweisung an eine Betreuungsstelle an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übergehen. Zugelassen zum Verfahren ist der Asylwerber mit Erhalt der Aufenthaltsberechtigungskarte oder wenn die Zulassung mit Verfahrensanordnung dokumentiert wurde.Gemäß der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz BFA-VG ist eine mündige minderjährige Person (vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, selbst einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu setzen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater. Die Vertretung soll nach Zulassung und Zuweisung an eine Betreuungsstelle an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übergehen. Zugelassen zum Verfahren ist der Asylwerber mit Erhalt der Aufenthaltsberechtigungskarte oder wenn die Zulassung mit Verfahrensanordnung dokumentiert wurde.
Die hier anzuwendende Regelung des § 10 Abs. 3 BFA-VG fußt auf entsprechenden Vorgängerregelungen früherer Asylgesetze.Die hier anzuwendende Regelung des Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG fußt auf entsprechenden Vorgängerregelungen früherer Asylgesetze.
[…]
Die Erläuternden Bemerkungen zu § 25 AsylG (RV 120 BlgNR, 22. GP 19) führen dazu Folgendes aus:Die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 25, AsylG Regierungsvorlage 120 BlgNR, 22. Gesetzgebungsperiode 19) führen dazu Folgendes aus:
"Die Änderungen in § 25 nehmen darauf Bedacht, dass unbegleitete Minderjährige eine besonders schutzbedürftige Gruppe von Asylwerbern darstellen. Der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle wird für die Dauer des Zulassungsverfahrens ihr gesetzlicher Vertreter. Nach Zulassung des Verfahrens geht die Zuständigkeit der gesetzlichen Vertretung auf den Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes über, in dessen Vollzugsbereich der Asylwerber erstmals einer Betreuungseinrichtung zugewiesen wird. Es kommt somit - zum Wohle des unbegleiteten Minderjährigen - zu einer Versteinerung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers während der Gesamtdauer des Asylverfahrens. Sind die unbegleiteten Minderjährigen unmündig, so bringt der Rechtsberater auch deren Asylantrag ein"."Die Änderungen in Paragraph 25, nehmen darauf Bedacht, dass unbegleitete Minderjährige eine besonders schutzbedürftige Gruppe von Asylwerbern darstellen. Der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle wird für die Dauer des Zulassungsverfahrens ihr gesetzlicher Vertreter. Nach Zulassung des Verfahrens geht die Zuständigkeit der gesetzlichen Vertretung auf den Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes über, in dessen Vollzugsbereich der Asylwerber erstmals einer Betreuungseinrichtung zugewiesen wird. Es kommt somit - zum Wohle des unbegleiteten Minderjährigen - zu einer Versteinerung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers während der Gesamtdauer des Asylverfahrens. Sind die unbegleiteten Minderjährigen unmündig, so bringt der Rechtsberater auch deren Asylantrag ein".
Zu dieser Rechtslage judizierte der Verfassungsgerichtshof, insbesondere zur Frage der Vertretung des mündigen Minderjährigen und der Dauer der Vertretung, dass bis zur Zulassung des Verfahrens der Rechtsberater gesetzlicher Vertreter sei und seine Vertretungsbefugnis ende, sobald erstens das Zulassungsverfahren zu Ende sei und zweitens der Minderjährige der Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Dem Gesetz könne nicht unterstellt werden, dass der Minderjährige in der Zeit zwischen der Beendigung des Zulassungsverfahrens und der Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung, die unter Umständen nur wenige Tage dauern kann, vom Jugendwohlfahrtsträger des Aufenthaltsortes (§§ 211 ff. ABGB) vertreten werde, so dass der Minderjährige innerhalb kurzer Zeit drei unterschiedliche gesetzliche Vertreter hätte (siehe VfGH vom 9. März 2005, B 1477/04 mit näherer Begründung).Zu dieser Rechtslage judizierte der Verfassungsgerichtshof, insbesondere zur Frage der Vertretung des mündigen Minderjährigen und der Dauer der Vertretung, dass bis zur Zulassung des Verfahrens der Rechtsberater gesetzlicher Vertreter sei und seine Vertretungsbefugnis ende, sobald erstens das Zulassungsverfahren zu Ende sei und zweitens der Minderjährige der Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Dem Gesetz könne nicht unterstellt werden, dass der Minderjährige in der Zeit zwischen der Beendigung des Zulassungsverfahrens und der Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung, die unter Umständen nur wenige Tage dauern kann, vom Jugendwohlfahrtsträger des Aufenthaltsortes (Paragraphen 211, ff. ABGB) vertreten werde, so dass der Minderjährige innerhalb kurzer Zeit drei unterschiedliche gesetzliche Vertreter hätte (siehe VfGH vom 9. März 2005, B 1477/04 mit näherer Begründung).
Mit dem Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. Nr. 100/2005, wurde die Vertretungsregelung für (un)mündige Minderjährige nahezu wortgleich in § 16 AsylG 2005 übernommen und um eine Bestimmung hinsichtlich der Befragung des Asylwerbers nach § 19 Abs. 1 unter Beiziehung des Rechtsberaters ergänzt.Mit dem Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, wurde die Vertretungsregelung für (un)mündige Minderjährige nahezu wortgleich in Paragraph 16, AsylG 2005 übernommen und um eine Bestimmung hinsichtlich der Befragung des Asylwerbers nach Paragraph 19, Absatz eins, unter Beiziehung des Rechtsberaters ergänzt.
Auch in unionsrechtlichen Vorschriften ist die Gewährleistung der Vertretung für unbegleitete Minderjährige implementiert, wie beispielsweise in Art. 24 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), wonach ein unbegleiteter Minderjähriger nach Einreise in das Bundesgebiet so bald wie möglich über einen (gesetzlichen) Vertreter verfügen soll. Ebenso in Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie), wonach ein Vertreter den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt.Auch in unionsrechtlichen Vorschriften ist die Gewährleistung der Vertretung für unbegleitete Minderjährige implementiert, wie beispielsweise in Artikel 24, der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), wonach ein unbegleiteter Minderjähriger nach Einreise in das Bundesgebiet so bald wie möglich über einen (gesetzlichen) Vertreter verfügen soll. Ebenso in Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie), wonach ein Vertreter den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt.
Die nun geltende Bestimmung des § 10 Abs. 3 BFA-VG und der darin ex lege bestehenden gesetzlichen Vertretung erweist sich (auch) als Umsetzung dieser Vorgaben.Die nun geltende Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG und der darin ex lege bestehenden gesetzlichen Vertretung erweist sich (auch) als Umsetzung dieser Vorgaben.
Für unmündige Minderjährige trifft § 10 Abs. 6 BFA-VG dahingehend Vorkehrungen, dass der Antrag auf internationalen Schutz als eingebracht gilt, wenn er in der Erstaufnahmestelle im Beisein des Rechtsberaters bestätigt wird. Dieser ist auch ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter.Für unmündige Minderjährige trifft Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG dahingehend Vorkehrungen, dass der Antrag auf internationalen Schutz als eingebracht gilt, wenn er in der Erstaufnahmestelle im Beisein des Rechtsberaters bestätigt wird. Dieser ist auch ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter.
Weitere verfahrensrechtliche Sonderregelungen für minderjährige Asylwerber finden sich in § 49 Abs. 3 BFA-VG, wonach bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und bei jeder Einvernahme teilzunehmen hat sowie in § 19 Abs. 5 AsylG 2005, wonach minderjährige Asylwerber nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden dürfen.Weitere verfahrensrechtliche Sonderregelungen für minderjährige Asylwerber finden sich in Paragraph 49, Absatz 3, BFA-VG, wonach bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und bei jeder Einvernahme teilzunehmen hat sowie in Paragraph 19, Absatz 5, AsylG 2005, wonach minderjährige Asylwerber nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden dürfen.
Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts sehen im Falle des Nichtvorliegens der gesetzlichen Vertretung durch die Eltern oder sonstigen obsorgeberechtigten Personen unter anderem Folgendes vor:
§ 207 ABGB idF BGBl. I Nr. 15/2013 (davor § 211 idF BGBl. I Nr. 135/2000) regelt zwei Fälle, in denen der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar kraft Gesetzes ganz oder teilweise mit der Obsorge betraut ist. Zum einen geht es um die Obsorge über minderjährige, im Inland gefundene Kinder, deren Eltern unbekannt sind, zum anderen um die Vermögensverwaltung und die Vertretung eines minderjährigen Kindes, das im Inland geboren wird und hinsichtlich dessen Vermögensverwaltung kein Elternteil obsorgeverpflichtet und -berechtigt ist (Kathrein in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 211 Rz 4). Der Jugendwohlfahrtsträger wird ipso jure Obsorgeträger und bleibt es, bis das Gericht eine andere Person mit der Obsorge betraut oder die Eltern mit Wegfall der Behinderung in die Obsorge kraft Gesetzes eintreten (Hopf in KBB5 § 207 Rz 2). Die Anwendung des § 207 ABGB kommt aber dort nicht in Betracht, wo die Eltern des Minderjährigen bekannt sind (vgl. dazu OGH 30.8.2016, 4 Ob 150/16m und dort genannte Nachweise).Paragraph 207, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, (davor Paragraph 211, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,) regelt zwei Fälle, in denen der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar kraft Gesetzes ganz oder teilweise mit der Obsorge betraut ist. Zum einen geht es um die Obsorge über minderjährige, im Inland gefundene Kinder, deren Eltern unbekannt sind, zum anderen um die Vermögensverwaltung und die Vertretung eines minderjährigen Kindes, das im Inland geboren wird und hinsichtlich dessen Vermögensverwaltung kein Elternteil obsorgeverpflichtet und -berechtigt ist (Kathrein in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 211, Rz 4). Der Jugendwohlfahrtsträger wird ipso jure Obsorgeträger und bleibt es, bis das Gericht eine andere Person mit der Obsorge betraut oder die Eltern mit Wegfall der Behinderung in die Obsorge kraft Gesetzes eintreten (Hopf in KBB5 Paragraph 207, Rz 2). Die Anwendung des Paragraph 207, ABGB kommt aber dort nicht in Betracht, wo die Eltern des Minderjährigen bekannt sind vergleiche dazu OGH 30.8.2016, 4 Ob 150/16m und dort genannte Nachweise).
[…]
Ausgehend von der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 BFA-VG, dass die Interessen des mündigen Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, soll in diesem Fall im Hinblick auf die besonders schutzwürdige Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber eine gesetzliche Vertretung im Asylverfahren gewährleistet werden, konkret durch die zwingende Beiziehung des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle durch den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger.Ausgehend von der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG, dass die Interessen des mündigen Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, soll in diesem Fall im Hinblick auf die besonders schutzwürdige Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber eine gesetzliche Vertretung im Asylverfahren gewährleistet werden, konkret durch die zwingende Beiziehung des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle durch den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger.
Erst wenn mittels pflegschaftsgerichtlichem Beschluss eine geeignete Person oder - wenn eine solche geeignete Person nicht zu finden ist - der Jugendwohlfahrtsträger (§ 209 ABGB) mit der Obsorge betraut ist, fallen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 erster Satz BFA-VG weg, weil nunmehr keine Vertretungsvakanz mehr vorliegt und der nun betraute Obsorgeberechtigte als gesetzlicher Vertreter die Interessen des Minderjährigen wahrnehmen kann.Erst wenn mittels pflegschaftsgerichtlichem Beschluss eine geeignete Person oder - wenn eine solche geeignete Person nicht zu finden ist - der Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 209, ABGB) mit der Obsorge betraut ist, fallen die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz BFA-VG weg, weil nunmehr keine Vertretungsvakanz mehr vorliegt und der nun betraute Obsorgeberechtigte als gesetzlicher Vertreter die Interessen des Minderjährigen wahrnehmen kann.
Die verfahrensrechtliche Sonderbestimmung des § 10 Abs. 3 BFA-VG geht allfälligen zivilrechtlichen Obsorgebetrauungen im Rahmen einer Interimskompetenz nach den §§ 207 ff. ABGB als lex specialis vor. Die asylrechtliche Vertretungsregelung soll den Mangel einer gesetzlichen Vertretung im Verfahren vorläufig bis zur pflegschaftsgerichtlichen Obsorgeübertragung beheben. Damit wird Kontinuität und verfahrensspezifische Unterstützung gewährleistet. Dabei soll mit Blick auf das Asylverfahren rasch ein gesetzlicher Vertreter durch die bereits in den Erstaufnahmestellen situierten Rechtsberater für die Interessen der Minderjährigen eintreten, ohne dass das Vorliegen der Voraussetzungen anderer ex lege Obsorgeberechtigten (wie nach § 207 ABGB) erst überprüft werden müsste.Die verfahrensrechtliche Sonderbestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG geht allfälligen zivilrechtlichen Obsorgebetrauungen im Rahmen einer Interimskompetenz nach den Paragraphen 207, ff. ABGB als lex specialis vor. Die asylrechtliche Vertretungsregelung soll den Mangel einer gesetzlichen Vertretung im Verfahren vorläufig bis zur pflegschaftsgerichtlichen Obsorgeübertragung beheben. Damit wird Kontinuität und verfahrensspezifische Unterstützung gewährleistet. Dabei soll mit Blick auf das Asylverfahren rasch ein gesetzlicher Vertreter durch die bereits in den Erstaufnahmestellen situierten Rechtsberater für die Interessen der Minderjährigen eintreten, ohne dass das Vorliegen der Voraussetzungen anderer ex lege Obsorgeberechtigten (wie nach Paragraph 207, ABGB) erst überprüft werden müsste.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der nunmehrige (historisch gewachsene) § 10 Abs. 3 BFA-VG eine Sonderbestimmung über die gesetzliche Vertretung mündiger Minderjähriger darstellt. Unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu den Vorgängerbestimmungen und den Intentionen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass sich die gesetzliche Vertretung eines mündigen Minderjährigen zwar generell nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet, jedoch für das Zulassungsverfahren im Speziellen Abweichungen bestehen.Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der nunmehrige (historisch gewachsene) Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG eine Sonderbestimmung über die gesetzliche Vertretung mündiger Minderjähriger darstellt. Unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu den Vorgängerbestimmungen und den Intentionen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass sich die gesetzliche Vertretung eines mündigen Minderjährigen zwar generell nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet, jedoch für das Zulassungsverfahren im Speziellen Abweichungen bestehen.
Diese Ausführungen gelten - soweit § 10 Abs. 6 BFA-VG in Bezug auf das Asylverfahren nicht Sonderregelungen trifft - sinngemäß auch für unmündige Minderjährige, zumal § 10 Abs. 6 BFA-VG festlegt, dass "im Übrigen" Abs. 3 (und Abs. 5) des § 10 BFA-VG gilt. […]“Diese Ausführungen gelten - soweit Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG in Bezug auf das Asylverfahren nicht Sonderregelungen trifft - sinngemäß auch für unmündige Minderjährige, zumal Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG festlegt, dass "im Übrigen" Absatz 3, (und Absatz 5,) des Paragraph 10, BFA-VG gilt. […]“
3.2.2. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet die dargestellte Rechtslage mit Blick auf das durchgeführte Asylverfahren Folgendes:
Die gesetzliche Vertretung für den BF3 im Asylverfahren übernahm sein Vater (BF1) bis zur Erreichung seiner Volljährigkeit. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die Eltern des BF3. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist in den Verwaltungsvorschriften und mit Verweis auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gegeben.
Die BF4 war ebenso zum Zeitpunkt der Antragstellung und im Laufe des Asylverfahrens noch minderjährig und nur mit ihrem minderjährigen Lebenspartner (BF3) und dessen Eltern (BF1 und BF2) im Bundesgebiet aufhältig. Daher war richtigerweise gemäß § 10 Abs. 3 BFA-VG der Rechtsberater der BBU GmbH als gesetzlicher Vertreter zuständig, weil zwar das Verfahren mit 01.02.2023 zugelassen wurde, aber die BF4 in der Erstaufnahmestelle bis 07.06.2023 war und noch keine Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes erfolgte.Die BF4 war ebenso zum Zeitpunkt der Antragstellung und im Laufe des Asylverfahrens noch minderjährig und nur mit ihrem minderjährigen Lebenspartner (BF3) und dessen Eltern (BF1 und BF2) im Bundesgebiet aufhältig. Daher war richtigerweise gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG der Rechtsberater der BBU GmbH als gesetzlicher Vertreter zuständig, weil zwar das Verfahren mit 01.02.2023 zugelassen wurde, aber die BF4 in der Erstaufnahmestelle bis 07.06.2023 war und noch keine Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes erfolgte.
Anders verhält es sich hinsichtlich der zunächst nichtordnungsgemäßen Vertretung des BF5: Er wurde während des bereits anhängigen Asylverfahrens seiner Eltern und Großeltern in Österreich geboren und war in Begleitung seiner unverheirateten Eltern und Großeltern. Seine grundsätzlich allein zur Obsorge berechtigte Mutter BF4 (§ 177 Abs. 2 ABGB) war jedoch wegen ihrer Minderjährigkeit nicht zur Vertretung berechtigt (§ 158 Abs. 2 ABGB). Aus der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmung § 10 Abs. 2 BFA-VG geht im Gesamtkontext dieser Bestimmung hervor, dass selbst bei unehelichen Kindern grundsätzlich beide Elternteile vertretungsbefugt sind. Im vorliegenden Fall konnte jedoch auch der Vater des BF5 wegen seiner Minderjährigkeit nicht zur Vertretung beigezogen werden. Somit wäre wie auch bei der BF4 auch betreffend BF5 gemäß § 10 Abs. 6 BFA-VG der Rechtsberater der BBU GmbH als gesetzlicher Vertreter ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle und erst nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Die XXXX war demnach nicht vertretungsbefugt. Erst mit Zuweisung an die Grundversorgungsstelle-Tirol mit 06.06.2023 wäre die gesetzliche Vertretung von der Rechtsberatung an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übergegangen. Die BF verließen jedoch bereits das Bundesgebiet und mit Erreichung der Volljährigkeit des BF3 am XXXX und der BF4 am XXXX sind diese als Elternteile jeweils für die gesetzliche Vertretung des unmündigen BF5 zu betrauen. Da die BBU auch bei der Beschwerde den BF 5 nannte, ist davon auszugehen, dass sie das Verfahren und den Bescheid kannten und mit Vorbringen der Beschwerde für explizit BF 1 – BF 4, aufgrund des Familienverfahrens auch der BF 5 betroffen war und von der BBU vertreten.Anders verhält es sich hinsichtlich der zunächst nichtordnungsgemäßen Vertretung des BF5: Er wurde während des bereits anhängigen Asylverfahrens seiner Eltern und Großeltern in Österreich geboren und war in Begleitung seiner unverheirateten Eltern und Großeltern. Seine grundsätzlich allein zur Obsorge berechtigte Mutter BF4 (Paragraph 177, Absatz 2, ABGB) war jedoch wegen ihrer Minderjährigkeit nicht zur Vertretung berechtigt (Paragraph 158, Absatz 2, ABGB). Aus der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmung Paragraph 10, Absatz 2, BFA-VG geht im Gesamtkontext dieser Bestimmung hervor, dass selbst bei unehelichen Kindern grundsätzlich beide Elternteile vertretungsbefugt sind. Im vorliegenden Fall konnte jedoch auch der Vater des BF5 wegen seiner Minderjährigkeit nicht zur Vertretung beigezogen werden. Somit wäre wie auch bei der BF4 auch betreffend BF5 gemäß Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG der Rechtsberater der BBU GmbH als gesetzlicher Vertreter ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle und erst nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Die römisch 40 war demnach nicht vertretungsbefugt. Erst mit Zuweisung an die Grundversorgungsstelle-Tirol mit 06.06.2023 wäre die gesetzliche Vertretung von der Rechtsberatung an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übergegangen. Die BF verließen jedoch bereits das Bundesgebiet und mit Erreichung der Volljährigkeit des BF3 am römisch 40 und der BF4 am römisch 40 sind diese als Elternteile jeweils für die gesetzliche Vertretung des unmündigen BF5 zu betrauen. Da die BBU auch bei der Beschwerde den BF 5 nannte, ist davon auszugehen, dass sie das Verfahren und den Bescheid kannten und mit Vorbringen der Beschwerde für explizit BF 1 – BF 4, aufgrund des Familienverfahrens auch der BF 5 betroffen war und von der BBU vertreten.
3.2.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit Einlangen der Geburtsurkunde des BF5 beim Bundesamt am 01.03.2023 gemäß § 17a Abs. 3 AsylG 2005 das Bundesamt Kenntnis von der Geburt des BF5 erlangte und gilt der Antrag auf internationalen Schutz für den in Österreich nachgeborenen drittstaatszugehörigen BF5, Kind der Asylwerber BF3 und BF4, als gestellt und eingebracht. Somit wurde mit Eingangsstempel vom 01.03.2023 bzw. spätestens am 06.03.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz des BF5 gestellt.3.2.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit Einlangen der Geburtsurkunde des BF5 beim Bundesamt am 01.03.2023 gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, AsylG 2005 das Bundesamt Kenntnis von der Geburt des BF5 erlangte und gilt der Antrag auf internationalen Schutz für den in Österreich nachgeborenen drittstaatszugehörigen BF5, Kind der Asylwerber BF3 und BF4, als gestellt und eingebracht. Somit wurde mit Eingangsstempel vom 01.03.2023 bzw. spätestens am 06.03.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz des BF5 gestellt.
Weiter ist hinsichtlich des geschlossenen Asylverfahrens durch das Bundesamt noch anzuführen:
Der § 16 BFA-VG (Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden) lautet gegenständlich maßgebend: Der Paragraph 16, BFA-VG (Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden) lautet gegenständlich maßgebend:
„(1) […]
(2) ]…]
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.“(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.“
Dem Bundesamt, dass das Asylverfahren des BF5 mangels Beschwerdeerhebung, der ohnehin nicht zur gesetzlichen Vertretung befugten XXXX , abgeschlossen hat, ist zu entgegnen, dass es selbst mit Beschwerdevorlage ausführte, dass ein Familienverfahren vorliegt. Sohin gilt mit der Einbringung der Beschwerde des BF3 und der BF4 gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG (gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 als Elternteil des BF5 auch Familienangehörige sind) auch als Beschwerde gegen den Familienangehörigen BF5 betreffende Entscheidung und ist die Entscheidung des BF5 nicht der Rechtskraft zugänglich. Da die BBU die Beschwerde einbrachte und auch den BF 5 nannte, geht das Gericht davon aus, dass die BBU und damit die zuständige Vertretung den Bescheid erhalten hat und daher im Rahmen des Familienverfahrens die Beschwerde auch bezüglich des BF 5 eingebracht ist. Aufgrund der Zurücklegung der Vollmacht der BBU für die BF 1 – 4, vertreten diese sich selber. Da die BF 4 nunmehr volljährig ist, vertritt sie den BF 5 in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, zumal sie keine Vollmacht an die BBU erteilte. Die Vollmacht für den BF 5 erlosch mit der Volljährigkeit der BF 4.Dem Bundesamt, dass das Asylverfahren des BF5 mangels Beschwerdeerhebung, der ohnehin nicht zur gesetzlichen Vertretung befugten römisch 40 , abgeschlossen hat, ist zu entgegnen, dass es selbst mit Beschwerdevorlage ausführte, dass ein Familienverfahren vorliegt. Sohin gilt mit der Einbringung der Beschwerde des BF3 und der BF4 gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG (gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 als Elternteil des BF5 auch Familienangehörige sind) auch als Beschwerde gegen den Familienangehörigen BF5 betreffende Entscheidung und ist die Entscheidung des BF5 nicht der Rechtskraft zugänglich. Da die BBU die Beschwerde einbrachte und auch den BF 5 nannte, geht das Gericht davon aus, dass die BBU und damit die zuständige Vertretung den Bescheid erhalten hat und daher im Rahmen des Familienverfahrens die Beschwerde auch bezüglich des BF 5 eingebracht ist. Aufgrund der Zurücklegung der Vollmacht der BBU für die BF 1 – 4, vertreten diese sich selber. Da die BF 4 nunmehr volljährig ist, vertritt sie den BF 5 in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, zumal sie keine Vollmacht an die BBU erteilte. Die Vollmacht für den BF 5 erlosch mit der Volljährigkeit der BF 4.
3.3. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):3.3. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45,, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma oder zur Religionsgruppe des orthodoxen Christentum – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma oder zur Religionsgruppe des orthodoxen Christentum – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005).
3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt hieraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. erörtert wurde, das Fluchtvorbringen der BF hinsichtlich einer drohenden Einberufung des BF1 und BF3 für den russischen Angriffskrieg in der Ukraine nicht glaubhaft ist. Die Glaubhaftmachung ist jedoch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Einziehung des BF1 oder BF3 in den Krieg gegen die Ukraine ist nicht gegeben. Sie sind Staatsangehörige der Republik Moldau und ist eine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu prüfen, wo die russischen Streitkräfte keine Rekrutierungen durchführen können.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt hieraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. erörtert wurde, das Fluchtvorbringen der BF hinsichtlich einer drohenden Einberufung des BF1 und BF3 für den russischen Angriffskrieg in der Ukraine nicht glaubhaft ist. Die Glaubhaftmachung ist jedoch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Einziehung des BF1 oder BF3 in den Krieg gegen die Ukraine ist nicht gegeben. Sie sind Staatsangehörige der Republik Moldau und ist eine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu prüfen, wo die russischen Streitkräfte keine Rekrutierungen durchführen können.
Den BF ist es nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität für ihre Person bzw. den BF5 schlüssig und vor den Hintergrund der Länderfeststellungen plausibel darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die BF im Herkunftsstaat einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden.Den BF ist es nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität für ihre Person bzw. den BF5 schlüssig und vor den Hintergrund der Länderfeststellungen plausibel darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die BF im Herkunftsstaat einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden.
Eine Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der ist ebenso nicht gegeben. Roma sind auch keiner Gruppenverfolgung in Moldawien ausgesetzt. Es kann auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit noch eine Gruppenverfolgung aller orthodoxen Christen festgestellt werden.
Die BF waren und sind keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.
Weiters konnten die volljährigen BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Auch sind vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keine Hinweise hervorgekommen, dass die BF in der Republik MOLDAU nach objektiver Wahrscheinlichkeit einer sonstigen, ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären, welche als asylrelevant zu qualifizieren ist.
Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt.
3.3.3. Da keiner der BF Familienangehöriger eines Asylberechtigten ist, kommt auch eine Asylgewährung im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 nicht in Frage.3.3.3. Da keiner der BF Familienangehöriger eines Asylberechtigten ist, kommt auch eine Asylgewährung im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 nicht in Frage.
3.3.4. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der durchgeführten Beweiswürdigung ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zu bestätigen und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.3.3.4. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der durchgeführten Beweiswürdigung ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zu bestätigen und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
3.4. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):3.4. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.):
3.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
3.4.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Moldau aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in Moldau auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der BF für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Moldau ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Auch Kinder sind keiner spezifischen Gefahr ausgesetzt die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit befürchten lassen. Der BF5 kann gemeinsam mit seinen Eltern sowie Großeltern zurückkehren und sein Unterhalt von den Eltern finanziert werden und bei Bedarf gibt es soziale Unterstützung, welche zwar vermindert ist, jedoch noch ausreichend.3.4.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Moldau aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in Moldau auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der BF für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Moldau ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Auch Kinder sind keiner spezifischen Gefahr ausgesetzt die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit befürchten lassen. Der BF5 kann gemeinsam mit seinen Eltern sowie Großeltern zurückkehren und sein Unterhalt von den Eltern finanziert werden und bei Bedarf gibt es soziale Unterstützung, welche zwar vermindert ist, jedoch noch ausreichend.
3.4.3. Das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen ist nicht glaubhaft (siehe Beweiswürdigung); es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF im Falle ihrer Rückkehr aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht ist.
3.4.4. Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die BF bei einer Rückkehr bzw. Einreise in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sind, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise der BF in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass den BF in Moldau die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihnen als Staatsangehörige der Republik Moldau der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Entsprechend ihrer bisherigen Ausbildung und Arbeitserfahrung können die volljährigen BF eine Beschäftigung ausüben und somit den Lebensunterhalt bestreiten. Den BF ist es somit möglich, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Sie können wieder in ihrem Herkunftsort XXXX Fuß fassen, wo sie in Besitz eines großen Hauses sind oder auch bei den Eltern der BF4 im selben Ort Unterkunft erlangen. Es wird ihm möglich sein mit Unterstützung der Familienangehörigen oder auch unter Anspruchnahme von Sozialleistungen ihre notwendige Lebensgrundlage in ihrem Herkunftsstaat zu befriedigen.3.4.4. Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die BF bei einer Rückkehr bzw. Einreise in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt sind, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise der BF in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass den BF in Moldau die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihnen als Staatsangehörige der Republik Moldau der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Entsprechend ihrer bisherigen Ausbildung und Arbeitserfahrung können die volljährigen BF eine Beschäftigung ausüben und somit den Lebensunterhalt bestreiten. Den BF ist es somit möglich, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Sie können wieder in ihrem Herkunftsort römisch 40 Fuß fassen, wo sie in Besitz eines großen Hauses sind oder auch bei den Eltern der BF4 im selben Ort Unterkunft erlangen. Es wird ihm möglich sein mit Unterstützung der Familienangehörigen oder auch unter Anspruchnahme von Sozialleistungen ihre notwendige Lebensgrundlage in ihrem Herkunftsstaat zu befriedigen.
So konnten sie auch nach negativen Entscheidungen hinsichtlich ihrer Anträge auf internationalen Schutz in der und dem 2019/20 im Herkunftsstaat wieder Fuß fassen.
3.4.5. Die BF sind gesund und steht aufgrund der Länderberichte fest, dass eine allgemeine medizinische Basis-Versorgung in Moldau gewährleistet ist. Exzeptionelle Umstände wurden nicht behauptet und kann nicht festgestellt werden, dass die BF an akuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden, welche in Moldau nicht behandelbar sind und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen würden, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegensteht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).3.4.5. Die BF sind gesund und steht aufgrund der Länderberichte fest, dass eine allgemeine medizinische Basis-Versorgung in Moldau gewährleistet ist. Exzeptionelle Umstände wurden nicht behauptet und kann nicht festgestellt werden, dass die BF an akuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden, welche in Moldau nicht behandelbar sind und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen würden, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegensteht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vergleiche VfSlg. 18.407 aus 2008,).
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der BF steht in einer Gesamtbetrachtung fest, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Moldau – etwa nach XXXX – nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen werden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Republik Moldau entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den BF eine Rückkehr möglich und auch zumutbar ist.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der BF steht in einer Gesamtbetrachtung fest, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Moldau – etwa nach römisch 40 – nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen werden, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Republik Moldau entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den BF eine Rückkehr möglich und auch zumutbar ist.
Ebenso vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zeichnet sich diesbezüglich auch hinsichtlich der gegenwärtigen Lage in der Ukraine kein anderes Bild betreffend die Republik Moldau.
3.4.6. Da kein „real risk“ besteht, dass die Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Republik Moldau sprechen, vorliegen, ist den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.3.4.6. Da kein „real risk“ besteht, dass die Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Republik Moldau sprechen, vorliegen, ist den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Auch kommt eine Gewährung subsidiären Schutzes im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 nicht in Betracht, da keiner der BF Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten ist.Auch kommt eine Gewährung subsidiären Schutzes im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 nicht in Betracht, da keiner der BF Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten ist.
Das Bundesamt hat daher den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide daher abzuweisen.Das Bundesamt hat daher den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide daher abzuweisen.
3.5. Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche (Spruchpunkt III.-V.):3.5. Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche (Spruchpunkt römisch drei.-V.):
3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.3.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
3.5.2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).3.5.2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Die BF befanden sich seit spätestens 19.12.2022 im Bundesgebiet. Seit 08.09.2023 verfügen sie über keine Meldeadresse mehr und sind unbekannten Aufenthalts. Der Aufenthalt der BF war und ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt in einem laufenden Verfahren. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die BF befanden sich seit spätestens 19.12.2022 im Bundesgebiet. Seit 08.09.2023 verfügen sie über keine Meldeadresse mehr und sind unbekannten Aufenthalts. Der Aufenthalt der BF war und ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt in einem laufenden Verfahren. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.5.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG iVm § 10 AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.5.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind als Staatsangehörige von Moldau keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die BF sind als Staatsangehörige von Moldau keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG vor.Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG vor.
3.5.4. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.5.4. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.5.4.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.5.4.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und der volljährige BF3 ist ihr Sohn. Der BF3 ist auf traditioneller Weise mit der BF4 verheiratet und die Eltern des minderjährigen BF5. Die BF leben zusammen in einem Haushalt und die Beziehung der BF zueinander fällt sohin als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, aber durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und der volljährige BF3 ist ihr Sohn. Der BF3 ist auf traditioneller Weise mit der BF4 verheiratet und die Eltern des minderjährigen BF5. Die BF leben zusammen in einem Haushalt und die Beziehung der BF zueinander fällt sohin als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK, aber durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).
Zu dem Cousin des BF3, besteht kein enger Kontakt noch ein Abhängigkeitsverhältnis, sodass dieses Verhältnis nicht unter das Familienleben, sondern unter das Privatleben der BF zu subsumieren ist. Sonstige Familienangehörige oder Verwandte haben die BF im Bundesgebiet nicht.
3.5.4.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).3.5.4.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitprunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste (vgl. VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044-0047, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitprunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste vergleiche VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044-0047, mwN).
Der BF1 reiste gemeinsam mit der BF2, dem BF3 und der BF4 unrechtmäßig spätestens im Dezember 2022 ins Bundesgebiet ein und stellten am 19.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF5 kam im Februar 2023 in Österreich zur Welt und wurde mit Übermittlung der Geburtsurkunde am 01.03.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz. Seit September 2023 sind die BF im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet und ist ihr Aufenthalt unbekannt. Im Hinblick darauf ist die Dauer des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet von unter einem Jahr sehr kurz. Der Aufenthaltsdauer allein wird keine maßgebliche Bedeutung zugemessen, zumal der rechtmäßige Aufenthalt lediglich aufgrund der jeweiligen Asylverfahren bestand bzw. besteht.
Die BF hatten ihren Lebensmittelpunkt in der Republik Moldau. Sie lebten bis Dezember 2021 in ihrem Herkunftsstaat und danach noch bis Dezember 2022 in der Russischen Föderation bei den Eltern des BF1 bevor sie nach Österreich weiterreisten.
Die BF sprechen die Sprache des Herkunftsstaates und zumindest der BF1 ist ebendort beruflichen Tätigkeiten und auch die BF2 zumindest Aushilfsbeschäftigungen als Erntehelferin nachgegangen. Die BF verfügen im Herkunftsstaat auch über Familienangehörige zu denen sie auch im Bundesgebiet den Kontakt aufrecht gehalten haben.
Im Unterschied hierzu bestehen kaum bis gar keine sozialen, beruflichen oder sprachlichen Bindungen in Österreich. Die BF beherrschen weder die deutsche Sprache, noch wurde eine besondere Integration im Bundesgebiet vorgebracht bzw. ist eine solche auch nicht gegeben. Die BF verfügen bis auf einen Cousin des BF3 über keine Familienangehörige, Verwandte, Freunde oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Die BF sind im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und lebten nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Ausreise von Leistungen aus der Grundversorgung und wohnten im Erstaufnahmezentrum in XXXX . Aktuell verfügen sie über keine Meldeadresse mehr und sind unbekannten Aufenthalts. Eine hochgradige Integration bzw. Verwurzelung der BF in Österreich ist nicht gegen. Hingegen ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, wo sie größtenteils ihr bisheriges Leben verbracht haben.Im Unterschied hierzu bestehen kaum bis gar keine sozialen, beruflichen oder sprachlichen Bindungen in Österreich. Die BF beherrschen weder die deutsche Sprache, noch wurde eine besondere Integration im Bundesgebiet vorgebracht bzw. ist eine solche auch nicht gegeben. Die BF verfügen bis auf einen Cousin des BF3 über keine Familienangehörige, Verwandte, Freunde oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Die BF sind im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und lebten nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Ausreise von Leistungen aus der Grundversorgung und wohnten im Erstaufnahmezentrum in römisch 40 . Aktuell verfügen sie über keine Meldeadresse mehr und sind unbekannten Aufenthalts. Eine hochgradige Integration bzw. Verwurzelung der BF in Österreich ist nicht gegen. Hingegen ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, wo sie größtenteils ihr bisheriges Leben verbracht haben.
Besonders stark zu den Lasten der BF wirkt sich aus, dass der BF3 im Bundesgebiet straffällig geworden ist, indem er gewerbsmäßig gestohlen hat, wofür er am 26.04.2023 strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden ist.
3.5.4.3. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die bestehenden Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0158 bis 0163; mwN).3.5.4.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die bestehenden Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0158 bis 0163; mwN).
Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. § 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076). Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. Paragraph 138, ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten vergleiche VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076).
§ 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 14.12.2020, Ra 2020/20/0408; 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 08.09.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170).Paragraph 138, ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 14.12.2020, Ra 2020/20/0408; 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 08.09.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170).
Der im Februar 2023 nachgeborene BF5 lebt im Familienverband mit seinen Eltern und Großeltern. Er ist ca. 8 Monate alt und kann auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Familienverband aufwachsen und dort von seinen Eltern, Großeltern väterlicherseits sowie auch mütterlicherseits betreut werden. Der Lebensunterhalt des BF5 kann von seinen gesunden und arbeitsfähigen Eltern und Großeltern finanziert werden. Er ist gesund, in einem noch sehr jungen und anpassungsfähigen Alter und ist eine Kindeswohlgefährdung des BF5 bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gegeben. Dem BF5 steht in Zukunft auch der Kindergarten oder Schulbesuch in der Republik Moldau offen.
Die Bindungen der BF zu Moldau sind daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls in der Gesamtheit deutlich stärker als ihre kaum vorhandenen Bindungen zu Österreich.
3.5.5. Zudem mussten sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein. Die BF durften sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund ihrer beiden Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten durfte, begründetes Privatleben per se nicht geeignet war, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügte. In diesem Fall muss sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405).3.5.5. Zudem mussten sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein. Die BF durften sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund ihrer beiden Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten durfte, begründetes Privatleben per se nicht geeignet war, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügte. In diesem Fall muss sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405).
Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF wiegt angesichts des bereits Ausgeführten in einer Gesamtbetrachtung auch unter Beachtung des Kindeswohles in Summe unzweifelhaft höher als die – im gegenständlichen Fall auch nicht vorhandenen – persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Der belangten Behörde ist somit beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass die angefochtenen Bescheide einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig zu werten.Der belangten Behörde ist somit beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass die angefochtenen Bescheide einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig zu werten.
Die Beschwerden waren daher auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen.
3.5.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.5.6. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Moldau nicht.
Die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat ist zulässig, weil bei der Nichtgewährung des Status der Asylberechtigten der BF und der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergibt.Die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat ist zulässig, weil bei der Nichtgewährung des Status der Asylberechtigten der BF und der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergibt.
3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Entscheidung über Frist für die freiwillige Ausreise) und Spruchpunkt VII. des BF5 (Entscheidung über die aufschiebende Wirkung) und: 3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Entscheidung über Frist für die freiwillige Ausreise) und Spruchpunkt römisch sieben. des BF5 (Entscheidung über die aufschiebende Wirkung) und:
3.6.1. Mit Teilerkenntnis vom 11.07.2023, XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide des BF1 bis BF4 statt und behob diese ersatzlos (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung). Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides des BF5 blieb somit noch offen.3.6.1. Mit Teilerkenntnis vom 11.07.2023, römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide des BF1 bis BF4 statt und behob diese ersatzlos (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung). Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides des BF5 blieb somit noch offen.
Nach der Judikatur setzt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von der Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet voraus (siehe VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061: „Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“; so auch VwGH 21.12.2021 Ra 2020/21/0135). Nach der Judikatur setzt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von der Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet voraus (siehe VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061: „Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“; so auch VwGH 21.12.2021 Ra 2020/21/0135).
Da die BF, wie festgestellt seit September 2023 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet sind und auch die Vollmachten seitens der BBU zurückgelegt wurden, die BF sich zumindest bis Anfang November 2023 in den Niederlanden aufhielten und es keine Hinweise gibt, dass sie sich (wieder) im Bundesgebiet aufhalten und ihr Aufenthalt unbekannt ist, liegt im Entscheidungszeitpunkt somit die Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von der Festlegung einer Frist bzw. Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nicht mehr vor. Über die mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte VI. und VII. hinsichtlich BF5 und Spruchpunkt VI. bezüglich BF 1 bis BF 4 - weil bezüglich BF1 bis BF4 über Spruchpunkt VII. mit Teilerkenntnis vom 11.07.2023, XXXX bereits abgesprochen wurde - war daher nicht mehr abzusprechen.Da die BF, wie festgestellt seit September 2023 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet sind und auch die Vollmachten seitens der BBU zurückgelegt wurden, die BF sich zumindest bis Anfang November 2023 in den Niederlanden aufhielten und es keine Hinweise gibt, dass sie sich (wieder) im Bundesgebiet aufhalten und ihr Aufenthalt unbekannt ist, liegt im Entscheidungszeitpunkt somit die Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von der Festlegung einer Frist bzw. Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nicht mehr vor. Über die mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. hinsichtlich BF5 und Spruchpunkt römisch sechs. bezüglich BF 1 bis BF 4 - weil bezüglich BF1 bis BF4 über Spruchpunkt römisch sieben. mit Teilerkenntnis vom 11.07.2023, römisch 40 bereits abgesprochen wurde - war daher nicht mehr abzusprechen.
3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Bundesamt führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Er ist weiterhin aktuell und es wurde – wie in den beweiswürdigenden Überlegungen ausführlich dargelegt – in der Beschwerde dem weder substantiiert entgegengetreten, noch ein darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet. Es hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern, zumal auch die für die Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen im Akt aufliegend waren. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich somit den tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung anschließen und ergab sich kein überdies mit den BF zu erörternder Sachverhalt.
Aufgrund der Umstände der Einreise und den mangelnden Anknüpfungspunkten, den kurzen Aufenthalt der BF von unter einem Jahr sowie der nicht vorhandenen Integration der BF im Bundesgebiet handelt es sich um einen eindeutigen Fall, in dem selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine Verhandlung unterbleiben kann (vgl. etwa VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052, mwN). Aufgrund der Umstände der Einreise und den mangelnden Anknüpfungspunkten, den kurzen Aufenthalt der BF von unter einem Jahr sowie der nicht vorhandenen Integration der BF im Bundesgebiet handelt es sich um einen eindeutigen Fall, in dem selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine Verhandlung unterbleiben kann vergleiche etwa VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052, mwN).
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der BF und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen II.3.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen römisch zwei.3.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Ausreise Familienverfahren Frist Glaubhaftmachung Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Kindeswohl Lebensgrundlage Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderjährigkeit non refoulement öffentliches Interesse Privatleben Rechtsberater Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung Verfahrensgegenstand Vertretungsbefugnis Volksgruppenzugehörigkeit Vollmacht wirtschaftliche GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W272.2274330.1.00Im RIS seit
12.01.2024Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024