Entscheidungsdatum
04.12.2023Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
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G315 2281327-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX , geb. XXXX , StA.: RUMÄNIEN, vertreten von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.10.2023, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX , geb. römisch 40 , StA.: RUMÄNIEN, vertreten von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.10.2023, Zahl römisch 40 :
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze
aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
zurückverwiesen. A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze , aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 12.07.2023 wurde die Behörde davon informiert, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz “BF” genannt) am 06.07.2023 wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG und § 28a Abs. 1 5. Fall SMG in Untersuchungshaft genommen wurde (AS 71).1. Am 12.07.2023 wurde die Behörde davon informiert, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz “BF” genannt) am 06.07.2023 wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG in Untersuchungshaft genommen wurde (AS 71).
2. Am 29.08.2023 wurde der nunmehrige BF anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft vom Bundesamt darüber in Kenntnis gesetzt (Übernahmebestätigung AS37), dass eine Information über die über ihn verhängte Untersuchungshaft eingegangen sei, weshalb geplant sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Ferner wurden eine Reihe von Fragen an den BF gerichtet.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem nunmehrigen BF zugestellt am 17.10.2023, wurde wider den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthalsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem nunmehrigen BF zugestellt am 17.10.2023, wurde wider den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthalsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Verfahrensgang bildete die Behörde den Text einer Einvernahme der in der Bescheidbegründung als “angebliche Lebensgefährtin” bezeichneten Frau XXXX (im Weiteren “M” genannt) ab. Im Verfahrensgang bildete die Behörde den Text einer Einvernahme der in der Bescheidbegründung als “angebliche Lebensgefährtin” bezeichneten Frau römisch 40 (im Weiteren “M” genannt) ab.
Die Behörde stützte sich beweiswürdigend neben der Aussagen der Genannten auch auf Berichterstattungen des LKA XXXX . Die Behörde stützte sich beweiswürdigend neben der Aussagen der Genannten auch auf Berichterstattungen des LKA römisch 40 .
Ausgeführt wurde ferner, dass sich Feststellungen zur Person des BF aus seinen Angaben im Rahme einer Einvernahme ergeben würden, genauso wie Feststellungen zum Umstand, dass der BF keine Deutschkenntnisse habe und in einer Imbissstube in Österreich arbeiten würde. Die Feststellungen zur Lebensgefährtin ergäben sich aus den Angaben von Frau M. im Rahmen der Einvernahme durch das BFA RD XXXX . Aus diesem Grund gehe die Behörde begründet davon aus, dass der BF in Österreich über keine weiteren privaten Bindungen verfüge. Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte seien nicht hervorgekommen. Ausgeführt wurde ferner, dass sich Feststellungen zur Person des BF aus seinen Angaben im Rahme einer Einvernahme ergeben würden, genauso wie Feststellungen zum Umstand, dass der BF keine Deutschkenntnisse habe und in einer Imbissstube in Österreich arbeiten würde. Die Feststellungen zur Lebensgefährtin ergäben sich aus den Angaben von Frau M. im Rahmen der Einvernahme durch das BFA RD römisch 40 . Aus diesem Grund gehe die Behörde begründet davon aus, dass der BF in Österreich über keine weiteren privaten Bindungen verfüge. Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte seien nicht hervorgekommen.
Aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF könne begründet davon ausgegangen werden, dass er vom Landesgericht XXXX dementsprechend für Verbrechen nach dem SMG rechtskräftig verurteilt würde. Wiewohl der BF bislang noch nicht verurteilt worden sei, bestünden allerdings keinerlei Zweifel an der Verwirklichung der Tat. Aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF könne begründet davon ausgegangen werden, dass er vom Landesgericht römisch 40 dementsprechend für Verbrechen nach dem SMG rechtskräftig verurteilt würde. Wiewohl der BF bislang noch nicht verurteilt worden sei, bestünden allerdings keinerlei Zweifel an der Verwirklichung der Tat.
Eine Begründung für die Feststellungen zum Gesundheitszustand ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.
In der rechtlichen Begründung wird eine (nicht näher erklärte) Auflistung von Abläufen, Namen und Vorgängen getätigt und wird nocheinmal dargetan, dass begründet davon ausgegangen werden könne, der BF würde vom Landesgericht XXXX für Verbrechen nach dem SMG rechtskräftig verurteilt werden. In der rechtlichen Begründung wird eine (nicht näher erklärte) Auflistung von Abläufen, Namen und Vorgängen getätigt und wird nocheinmal dargetan, dass begründet davon ausgegangen werden könne, der BF würde vom Landesgericht römisch 40 für Verbrechen nach dem SMG rechtskräftig verurteilt werden.
4. Mit dem am 12.11.2023 bei der Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob der nunmehrige BF durch seine oben im Spruch angeführte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den dort ebenfalls genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangt Behörde, in eventu die Behebung des Einreiseverbot, bzw. Herabsetzung dessen Befristung, beantragt.
Begründend wurden unter anderem die grobe Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der Behörde – es sei gar kein Ermittlungsverfahren geführt worden – sowie tatsachenwidrige Feststellungen moniert. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin habe, Frau XXXX (im Weiteren “W” genannt).Begründend wurden unter anderem die grobe Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der Behörde – es sei gar kein Ermittlungsverfahren geführt worden – sowie tatsachenwidrige Feststellungen moniert. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin habe, Frau römisch 40 (im Weiteren “W” genannt).
5. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten am 16.11.2023 ein.
6. Nach Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Behörde, dass der Akt nicht vollständig ist und die Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst mit Vorlage eines vollständigen Aktes zu laufen beginnt, wurde die im Bescheid zitierte Niederschrift der Einvernahme von Frau M. übermittelt. Ferner wurde mitgeteilt, dass sich Herr XXXX einer telefonischen Anfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zufolge nach wie vor in Untersuchungshaft befinde. Die im Bescheid ebenfalls zitierten Ermittlungsberichte des LKA XXXX finden sich nicht im Akt. 6. Nach Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Behörde, dass der Akt nicht vollständig ist und die Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst mit Vorlage eines vollständigen Aktes zu laufen beginnt, wurde die im Bescheid zitierte Niederschrift der Einvernahme von Frau M. übermittelt. Ferner wurde mitgeteilt, dass sich Herr römisch 40 einer telefonischen Anfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zufolge nach wie vor in Untersuchungshaft befinde. Die im Bescheid ebenfalls zitierten Ermittlungsberichte des LKA römisch 40 finden sich nicht im Akt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht erstellte verschiedene Registerauszüge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
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Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt.
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Aufenthaltsverbot
§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. auch dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN). (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458)Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche auch dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN). vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458)
Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach § 9 BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533). Eine der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden reicht dafür jedoch nicht aus (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). (vgl. 22.02.2022, Ra 2020/21/0390)Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533). Eine der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden reicht dafür jedoch nicht aus vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). vergleiche 22.02.2022, Ra 2020/21/0390)
Der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich kann als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Art. 8 MRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind (vgl. zum Schulbesuch als Indiz der Integration in Österreich etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156)Der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich kann als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Artikel 8, MRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind vergleiche zum Schulbesuch als Indiz der Integration in Österreich etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156)
„Daraus folgt, dass die Begründung des Bescheides (auch) erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt (VwGH 25. 6. 1990, 89/09/0164; 5. 7. 1991, 88/17/0108; vgl auch Rz 7). Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden (VwGH 17. 8. 2000, 99/12/0254; 3. 9. 2002, 2002/09/0055). Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH 20. 9. 1990, 89/06/0182; 17. 8. 2000, 99/12/0254; 3. 9. 2002, 2002/09/0055).„Daraus folgt, dass die Begründung des Bescheides (auch) erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt (VwGH 25. 6. 1990, 89/09/0164; 5. 7. 1991, 88/17/0108; vergleiche auch Rz 7). Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden (VwGH 17. 8. 2000, 99/12/0254; 3. 9. 2002, 2002/09/0055). Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH 20. 9. 1990, 89/06/0182; 17. 8. 2000, 99/12/0254; 3. 9. 2002, 2002/09/0055).
Zu diesem Zweck ist nicht nur anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt (vgl VwGH 23. 3. 1988, 88/18/0036; 7. 9. 1990, 90/18/0038) bzw welche Beweismittel herangezogen (VwGH 17. 8. 2000, 99/12/0254; 3. 9. 2002, 2002/09/0055; zur Ablehnung von Beweisanträgen siehe § 39 Rz 22) und welche tatsächlichen Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden (VwGH 30. 5. 1963, 95/63; 28. 9. 1992, 92/10/0101). Bei widersprechenden Beweisergebnissen (vgl auch Rz 7, 23) ist vielmehr auch darzutun, welche Gedankengänge und Eindrücke (VwSlg 2411 A/1952; VwGH 9. 5. 1990, 89/03/0100) maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (VwSlg 2241 A/1951; VwGH 25. 11. 1994, 94/02/0049; 25. 4. 2003, 2002/12/0109), also den Beweiswert (inneren Wahrheitsgehalt [§ 45 Rz 8]) des einen Beweisergebnisses höher einzuschätzen als den des anderen (§ 45 Rz 20; VwGH 17. 8. 2000, 99/12/0254; 3. 9. 2002, 2002/09/0055; vgl auch Hellbling 346; insb zu divergierenden Gutachten siehe auch Rz 23, § 45 Rz 13f). Weisen die durchgeführten Beweise alle in dieselbe Richtung, so dürfte allerdings (sofern sie tatsächlich zutrifft) die Feststellung genügen, dass die Behörde keinen Grund finden konnte, an der Richtigkeit der Beweismittel zu zweifeln (Hellbling 346).Zu diesem Zweck ist nicht nur anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt vergleiche VwGH 23. 3. 1988, 88/18/0036; 7. 9. 1990, 90/18/0038) bzw welche Beweismittel herangezogen (VwGH 17. 8. 2000, 99/12/0254; 3. 9. 2002, 2002/09/0055; zur Ablehnung von Beweisanträgen siehe Paragraph 39, Rz 22) und welche tatsächlichen Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden (VwGH 30. 5. 1963, 95/63; 28. 9. 1992, 92/10/0101). Bei widersprechenden Beweisergebnissen vergleiche auch Rz 7, 23) ist vielmehr auch darzutun, welche Gedankengänge und Eindrücke (VwSlg 2411 A/1952; VwGH 9. 5. 1990, 89/03/0100) maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (VwSlg 2241 A/1951; VwGH 25. 11. 1994, 94/02/0049; 25. 4. 2003, 2002/12/0109), also den Beweiswert (inneren Wahrheitsgehalt [§ 45 Rz 8]) des einen Beweisergebnisses höher einzuschätzen als den des anderen (Paragraph 45, Rz 20; VwGH 17. 8. 2000, 99/12/0254; 3. 9. 2002, 2002/09/0055; vergleiche auch Hellbling 346; insb zu divergierenden Gutachten siehe auch Rz 23, Paragraph 45, Rz 13f). Weisen die durchgeführten Beweise alle in dieselbe Richtung, so dürfte allerdings (sofern sie tatsächlich zutrifft) die Feststellung genügen, dass die Behörde keinen Grund finden konnte, an der Richtigkeit der Beweismittel zu zweifeln (Hellbling 346).
Ferner muss die Behörde im Einzelnen anführen, welche Schlüsse (mit welchen Gründen) sie aus dem als maßgebend erachteten Beweisergebnis – grundsätzlich (vgl Rz 18) auch aus iSd § 45 Abs 1 AVG offenkundigen Tatsachen (VwGH 20. 2. 1973, 1256/72; 27. 4. 1993, 90/04/0265; 18. 2. 1994, 93/07/0102; Krehan, ÖGZ 1950/10, 19) – gezogen hat (VwGH 17. 8. 2000, 99/12/0254; 3. 9. 2002, 2002/09/0055).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, Rz 21 (Stand 1.7.2005, rdb.at)Ferner muss die Behörde im Einzelnen anführen, welche Schlüsse (mit welchen Gründen) sie aus dem als maßgebend erachteten Beweisergebnis – grundsätzlich vergleiche Rz 18) auch aus iSd Paragraph 45, Absatz eins, AVG offenkundigen Tatsachen (VwGH 20. 2. 1973, 1256/72; 27. 4. 1993, 90/04/0265; 18. 2. 1994, 93/07/0102; Krehan, ÖGZ 1950/10, 19) – gezogen hat (VwGH 17. 8. 2000, 99/12/0254; 3. 9. 2002, 2002/09/0055).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, Rz 21 (Stand 1.7.2005, rdb.at)
Verfahrensrechtliche Grundätze
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
3.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in unzulässiger Weise ihre Feststellungen mit dem bloßen Verweis auf den Verwaltungsakt begründet, ohne näher darzulegen, wie sie zu den jeweiligen Feststellungen gelangt (vgl. VwGH 28. 9. 1982, 82/11/0087; 12. 1. 1994, 92/13/0272), erweisen sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen als grob lückenhaft und letztlich mangels hinreichender Begründung auch als nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus liegen auch grobe Verfahrensmängel vor. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in unzulässiger Weise ihre Feststellungen mit dem bloßen Verweis auf den Verwaltungsakt begründet, ohne näher darzulegen, wie sie zu den jeweiligen Feststellungen gelangt vergleiche VwGH 28. 9. 1982, 82/11/0087; 12. 1. 1994, 92/13/0272), erweisen sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen als grob lückenhaft und letztlich mangels hinreichender Begründung auch als nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus liegen auch grobe Verfahrensmängel vor.
3.3. Im Einzelnen sind dazu folgende Erwägungen maßgeblich:
3.3.1. Die Behörde bezieht sich in ihrer Begründung auf Angaben, die der BF im Rahmen der Einvernahme gemacht habe. Dabei bezieht sie sich auf Feststellungen zum Privatleben des BF im Inland, seine Ausbildung und Sprachkenntnisse sowie einer im Inland ausgeführten Arbeitstätigkeit. Dem gesamten Behördenakt ist aber kein Hinweis auf eine tatsächlich erfolgte Einvernahme des BF zu entnehmen.
Feststellungen über die Rückkehrsituation des BF sind gänzlich unterblieben.
Bislang wurde das im Bescheid bezeichnete Einvernahmeprotokoll nicht vorgelegt und ist insoferne nicht erkennbar, wie die Behörde zu diesen Feststellungen gelangt.
3.3.2. Die Behörde zieht das Protokoll der Einvernahme von Frau XXXX (“M”) – offenbar eine Mittäterin an der dem BF vorgeworfenen Straftat, die von einer anderen Dienststelle der belangten Behörde zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen befragt wurde – heran, ohne dem BF dazu Parteiengehör zu gewähren.3.3.2. Die Behörde zieht das Protokoll der Einvernahme von Frau römisch 40 (“M”) – offenbar eine Mittäterin an der dem BF vorgeworfenen Straftat, die von einer anderen Dienststelle der belangten Behörde zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen befragt wurde – heran, ohne dem BF dazu Parteiengehör zu gewähren.
Aus dem Protokoll der Einvernahme von Frau M. geht hervor, dass dieser von der Behörde auch vorgehalten wurde, dass der BF eine namentlich genannte Lebensgefährtin in Österreich hat, nämlich “ XXXX ” (“W”).Aus dem Protokoll der Einvernahme von Frau M. geht hervor, dass dieser von der Behörde auch vorgehalten wurde, dass der BF eine namentlich genannte Lebensgefährtin in Österreich hat, nämlich “ römisch 40 ” (“W”).
Trotz des Hinweises auf eine (weitere) Lebensgefährtin des BF, stellt die Behörde keine weiteren Ermittlungen zur Beziehung des BF zur genannten Frau W. An und lässt auch unerwähnt, dass er seit März 2023 durchgehend bei dieser gemeldet ist. Dem BF ist darin zu folgen, wenn er ausführt, dass nicht verständlich sei, weshalb die Behörde ohne weitere Ermittlungen Frau M. als “angebliche Lebensgefährtin” bezeichnet und keine weiteren Ermittlungen auf eine in Österreich bestehende Beziehung anstellt, wobei der der Name der Frau W. der Behörde ja bekannt war.
3.3.3. Die Behörde bezieht sich ferner auf “Berichterstattungen des LKA XXXX ”, die jedoch nicht im Akt erliegen.3.3.3. Die Behörde bezieht sich ferner auf “Berichterstattungen des LKA römisch 40 ”, die jedoch nicht im Akt erliegen.
3.3.4. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Annahme gelangt, dass begründet davon ausgegangen werden könne, der BF würde vom Landesgericht XXXX entsprechend der Meldung der Staatsanwaltschaft über die Untersuchungshaf für Verbrechen nach dem SMG rechtskräftig verurteilt werden. Es liegt noch kein Urteil; dem Behördenakt sind nicht einmal Unterlagen über die erfolgte Anklageerhebung oder polizeiliche Einvernahmen des BF zu entnehmen. Die Behörde hat auch jegliche Tätigkeit unterlassen, die zu einer Vorfagenbeurteilung geeignet wären. 3.3.4. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Annahme gelangt, dass begründet davon ausgegangen werden könne, der BF würde vom Landesgericht römisch 40 entsprechend der Meldung der Staatsanwaltschaft über die Untersuchungshaf für Verbrechen nach dem SMG rechtskräftig verurteilt werden. Es liegt noch kein Urteil; dem Behördenakt sind nicht einmal Unterlagen über die erfolgte Anklageerhebung oder polizeiliche Einvernahmen des BF zu entnehmen. Die Behörde hat auch jegliche Tätigkeit unterlassen, die zu einer Vorfagenbeurteilung geeignet wären.
Dem Strafregisterauszug der Republik Österreich lassen sich keine Hinweise auf frühere Verurteilungen entnehmen. Die Aktenlage bietet auch keine Hinweise auf Straftaten außerhalb von Österreich.
3.3.5. Abgesehen von Ermittlungsmängeln sind der Behörde aber auch noch eine Reihe rechtlicher Fehler unterlaufen, die den Bescheid insgesamt als nicht nachvollziehbar erscheinen lassen:
Die rechtlichen Begründung erschöpft sich im Wesentlichen in einer Aufreihung von allgemein gehaltenen Texttteilen und einer Auflistung von Abläufen, Namen und Vorgängen, die offenbar polizeiliche Ermittlungen zu den verschiedenen Mittätern des BF betreffen, führt im gesamten Bescheid jedoch nicht aus, aus welcher Quelle die Angaben stammen und was konkret damit ausgesagt werden soll.
In diesem Zusammenhang sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, Folgendes hervorzuheben:
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Ist ein Bescheid nicht begründet, so ist er aber schon allein aus diesem Grund rechtswidrig. Einer fehlenden Begründung ist eine Scheinbegründung gleichzuhalten (zur Anforderung an Bescheidbegründungen siehe etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, 10 Auflage, RZ 417 ff oder Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und das Recht der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1. Auflage, S. 116).
Darüber hinaus hat die Behörde es auch unterlassen, Parteiengehör zu wesentlichen Fragen zu gewähren – das schriftliche Parteiengehör nimmt etwa nicht auf die aus einem anderen Verfahren stammende Aussage einer offenkundigen Mittäterin Bezug, die im Verfahren des BF als eines der tragenden Beweismittel verwertet wurde.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung eines schriftlichen Parteiengehörs – gerade wenn die Behörde eine Vorfragenbeurteilung zu einer strafrechtlich relevanten Tat durchführen möchte – keineswegs hinreicht.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der obigen Ausführung von derart gravierenden Mängeln in der Begründung bedingt durch die zugrundeliegenden Ermittlungsmängel auszugehen, sodass der Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet wird.
3.3.6. Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde gar kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren alle relevanten Ermittlungsschritte, insbesondere in Bezug auf die oben erörterten Themenbereiche zu setzen und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln und getätigten Vorbringen unter allfälliger Anstrengung weiterführender Ermittlungsschritte, zu würdigen und rechtlich richtig zu bewerten haben.
Dazu wird sie den BF selber sowie auch die von diesem als Zeugin benannte Lebensgefährtin, Frau W., zu befragen haben.
Die Behörde hat den Sachverhalt so zu erheben, dass dieser eine abschließende Beurteilung des strafrechtlich relevanten Verhaltens und der Gefährlichkeit des BF – auch aller nachprüfenden Instanzen – zulässt.
Sollten der Behörde Sachverhaltsfeststellungen zu der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat selbst nicht möglich sein, wird sie die Ergebnisse des Strafverfahrens abzuwarten und diese dann entsprechend im Sinne der obzitierten Judikatur entsprechend zu würdigen haben. Auch dazu wird der Beschwerdeführer zu hören sein und wird sich die Behörde einen persönlichen Eindruck von diesem zu verschaffen haben.
Sofern davon ausgegangen wird, dass allein aufgrund der über den BF verhängten Untersuchungshaft „begründet“ davon ausgegangen werden könne, der BF werde vom Landesgericht „entprechend“ verurteilt werden, liegt eine offenkundige Verkennung der Grundsätze des österreichischen Strafrechtes vor. Die tatsächliche Überführung eines Verdächtigen durch ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgestaltes Beweisverfahren ist auch für die im Fremdenrecht zu erstellende Persönlichkeitsanalyse und Gefährlichkeitsprognose unerlässlich.
Nur sicherheitshalber sei noch darauf hingewiesen, dass die im Rechtsmittelverfahren eingebrachten Schriftsätze nunmehr ebenfalls Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sind. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs im fortgesetzten Verfahren hingewiesen.
3.3.7. Unter den oben genannten Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungs- und Rechtsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen.
Damit hat es die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen – bis auf ein unzureichendes schriftliches Gehör – gänzlich unterlassen, auch nur ansatzweise zu ermitteln und stützt ihre Annahmen im Wesentlichen auf Spekulationen. Diese Ermittlungen müssten nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen.
Im vorliegenden Fall ist vor allem zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, die für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Sachverhalt festzustellen, um überhaupt eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Es kann von der belangten Behörde erwartet werden, dass sie alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie einen Bescheid erlässt.
Ferner ist zu beachten, dass es sich hier um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren handelt und gerade in einem solchen Fall erwartet werden kann, dass der Sachverhalt von der Behörde so weit aufbereitet wird, dass dem Gericht eine Entscheidung ohne Führung eines aufwändigen Ermittlungsverfahrens, in welchem die Aufgaben der erstinstanzlichen Behörde nahezu zur Gänze nachgeholt werden müssten, ermöglicht wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aktenverfahren Aufenthaltsverbot Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Gesundheitszustand Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Suchtmitteldelikt ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2281327.1.00Im RIS seit
28.03.2024Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024