Entscheidungsdatum
07.12.2023Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
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W175 2263587-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zahl: 1326469607/223046894, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zahl: 1326469607/223046894, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.
Die Spruchpunkte II. und III. werden behoben und es wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist.Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. werden behoben und es wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 27.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 27.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG).
Laut vorliegendem Eurodac-Treffer hatte die BF bereits am 17.05.2021 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.2. Im Zuge der Erstbefragung am 28.09.2022 gab die BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache an, syrische Staatsangehörige und volljährig zu sein. Identitätsdokumente oder einen Reisepass könne die BF nicht vorlegen.römisch eins.2. Im Zuge der Erstbefragung am 28.09.2022 gab die BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache an, syrische Staatsangehörige und volljährig zu sein. Identitätsdokumente oder einen Reisepass könne die BF nicht vorlegen.
Sie habe Syrien im Jänner 2022 verlassen und sei in die Türkei gereist. Nach viertägigem Aufenthalt in der Türkei sei sie über Bulgarien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist und über ihr unbekannte Länder nach Österreich gelangt, wo sie nach ihrer Einreise am 27.09.2022 den gegenständlichen Antrag eigebracht habe. Sie habe in den anderen durchreisten Ländern keinen Asylantrag gestellt. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, zumal ihr Mann hier lebe. In Bulgarien sei sie 4-5 Tage aufhältig gewesen; sie wolle nicht dorthin zurück.
Der Ehemann der BF sei in Österreich asylberechtigt, auch seien zwei Brüder der BF in Deutschland asylberechtigt. Gesundheitliche Beschwerden führte die BF nicht an.
I.3. Am 20.10.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wieder-aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Bulgarien.römisch eins.3. Am 20.10.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wieder-aufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Bulgarien.
I.4. Mit Schreiben vom 31.10.2022 teilten die bulgarischen Behörden mit, einer Wiederaufnahme der BF im Rahmen der Dublin III-VO nicht zuzustimmen, zumal der BF in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und eine Wiederaufnahme nicht auf Grundlage der Dublin III-VO erfolgen könne. Zudem wurde mitgeteilt, dass die BF in Bulgarien unter einem abweichenden Datensatz registriert sei.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 31.10.2022 teilten die bulgarischen Behörden mit, einer Wiederaufnahme der BF im Rahmen der Dublin III-VO nicht zuzustimmen, zumal der BF in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und eine Wiederaufnahme nicht auf Grundlage der Dublin III-VO erfolgen könne. Zudem wurde mitgeteilt, dass die BF in Bulgarien unter einem abweichenden Datensatz registriert sei.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2022 wurde der BF gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG iVm § 4a AsylG zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass die BF durch den Mitgliedstaat Bulgarien internationalen Schutz zuerkannt erhalten habe. Auch wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass durch die Mitteilung die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2022 wurde der BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass die BF durch den Mitgliedstaat Bulgarien internationalen Schutz zuerkannt erhalten habe. Auch wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass durch die Mitteilung die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
I.6. Die BF gab am 09.11.2022 vor dem BFA niederschriftlich an, dass sie schwanger sei und ab und zu unter Übelkeit leide. Mit ihrem Ehegatten sei sie seit 4 Jahren verheiratet. Sie hätten im Irak geheiratet. Zuvor habe sie mit ihm jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die BF gab weiters an, dass sie in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt habe, ihre Fingerabdrücke seien mit Zwang abgenommen worden. Sie habe zu ihrem Mann in Österreich fahren wollen und habe auch vor den bulgarischen Behörden angegeben, dass sich ihr Mann in Österreich befinde. Zudem lebe noch eine Cousine in Österreich. Die BF wolle nicht nach Bulgarien zurück, sie sei schwanger und wolle ihr Kind mit ihrem Mann großziehen. Sie sei in Bulgarien in einem Camp gewesen, danach sei sie mit einem Schlepper nach Österreich gekommen. Insgesamt sei sie jedoch weniger als ein Jahr in Bulgarien aufhältig gewesen. Die BF sei nach einer abgelehnten Familienzusammenführung erst 3 Jahre später aus Syrien ausgereist. Weiters legte sie eine Heiratsurkunde in Kopie, ausgestellt von den irakischen Behörden, mitsamt Übersetzung in die deutsche Sprache vor. römisch eins.6. Die BF gab am 09.11.2022 vor dem BFA niederschriftlich an, dass sie schwanger sei und ab und zu unter Übelkeit leide. Mit ihrem Ehegatten sei sie seit 4 Jahren verheiratet. Sie hätten im Irak geheiratet. Zuvor habe sie mit ihm jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die BF gab weiters an, dass sie in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt habe, ihre Fingerabdrücke seien mit Zwang abgenommen worden. Sie habe zu ihrem Mann in Österreich fahren wollen und habe auch vor den bulgarischen Behörden angegeben, dass sich ihr Mann in Österreich befinde. Zudem lebe noch eine Cousine in Österreich. Die BF wolle nicht nach Bulgarien zurück, sie sei schwanger und wolle ihr Kind mit ihrem Mann großziehen. Sie sei in Bulgarien in einem Camp gewesen, danach sei sie mit einem Schlepper nach Österreich gekommen. Insgesamt sei sie jedoch weniger als ein Jahr in Bulgarien aufhältig gewesen. Die BF sei nach einer abgelehnten Familienzusammenführung erst 3 Jahre später aus Syrien ausgereist. Weiters legte sie eine Heiratsurkunde in Kopie, ausgestellt von den irakischen Behörden, mitsamt Übersetzung in die deutsche Sprache vor.
I.7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.11.2022 (zugestellt am 16.11.2022) wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.), ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen sie die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).römisch eins.7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.11.2022 (zugestellt am 16.11.2022) wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.), ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen sie die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Behörde führte begründend aus, dass der BF in Bulgarien der Status der subsidiär Schutz-berechtigten zuerkannt worden sei und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Bulgarien seine aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zudem führte das BFA aus, dass sich die BF erst seit Ende September 2022 in Österreich befinde, womit ihr Aufenthalt im Bundesgebiet weniger als die in § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG normierte Dauer betrage. Im Hinblick auf die behauptete Eheschließung im Irak führte das BFA aus, dass der vorgelegten Heiratsurkunde aufgrund der dilettantischen Ausführungen und mangels amtlichen Charakters keine Beweiskraft zukomme. Zudem habe die BF angegeben, im Jahr 2018 im Irak einen bereits in Österreich anerkannten Flüchtling geheiratet zu haben und erscheine es nicht nachvollziehbar, warum die BF dermaßen lange in Bulgarien geblieben sei, um die Entscheidung der bulgarischen Behörden abzuwarten. Zumal das Kind der BF noch nicht geboren worden sei, liege noch kein Privat- und Familienleben vor. Die Schwangerschaft der BF sei noch nicht in einem derart fortgeschrittenen Stadium, dass es einen Aufschub der Durchführung der Außerlandesbringung erforderlich machen würde. Eine Problemschwangerschaft oder Komplikationen habe die BF nicht behauptet.Die Behörde führte begründend aus, dass der BF in Bulgarien der Status der subsidiär Schutz-berechtigten zuerkannt worden sei und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Bulgarien seine aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zudem führte das BFA aus, dass sich die BF erst seit Ende September 2022 in Österreich befinde, womit ihr Aufenthalt im Bundesgebiet weniger als die in Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG normierte Dauer betrage. Im Hinblick auf die behauptete Eheschließung im Irak führte das BFA aus, dass der vorgelegten Heiratsurkunde aufgrund der dilettantischen Ausführungen und mangels amtlichen Charakters keine Beweiskraft zukomme. Zudem habe die BF angegeben, im Jahr 2018 im Irak einen bereits in Österreich anerkannten Flüchtling geheiratet zu haben und erscheine es nicht nachvollziehbar, warum die BF dermaßen lange in Bulgarien geblieben sei, um die Entscheidung der bulgarischen Behörden abzuwarten. Zumal das Kind der BF noch nicht geboren worden sei, liege noch kein Privat- und Familienleben vor. Die Schwangerschaft der BF sei noch nicht in einem derart fortgeschrittenen Stadium, dass es einen Aufschub der Durchführung der Außerlandesbringung erforderlich machen würde. Eine Problemschwangerschaft oder Komplikationen habe die BF nicht behauptet.
I.8. Mit Schriftsatz vom 23.11.2022 wurde gegen den Bescheid vom 10.11.2022 vollinhaltlich Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 23.11.2022 wurde gegen den Bescheid vom 10.11.2022 vollinhaltlich Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Ausgeführt wurde fallrelevant, dass der Ehegatte der BF in Österreich lebe und anerkannter Flüchtling sei. Sie würden ein gemeinsames Kind erwarten, der Geburtstermin sei mit 18.05.2023 bestimmt worden. Die Schwangerschaft der BF verlaufe problematisch, sie müsse immer wieder zu Kontroll- und Behandlungsterminen ins Krankenhaus. Der Mutter-Kind-Pass und ein Arztbrief wurden jeweils in Kopie vorgelegt. Die BF benötige die Unterstützung ihres Ehegatten und fortdauernde medizinische Versorgung. In Bulgarien stehe ihr dies nicht zur Verfügung und habe die BF keinerlei soziales Netzwerk auf das sie zurückgreifen könne. Vor dem Hintergrund der problematisch verlaufenden Schwangerschaft würde die Abschiebung eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 3 EMRK bedeuten.Ausgeführt wurde fallrelevant, dass der Ehegatte der BF in Österreich lebe und anerkannter Flüchtling sei. Sie würden ein gemeinsames Kind erwarten, der Geburtstermin sei mit 18.05.2023 bestimmt worden. Die Schwangerschaft der BF verlaufe problematisch, sie müsse immer wieder zu Kontroll- und Behandlungsterminen ins Krankenhaus. Der Mutter-Kind-Pass und ein Arztbrief wurden jeweils in Kopie vorgelegt. Die BF benötige die Unterstützung ihres Ehegatten und fortdauernde medizinische Versorgung. In Bulgarien stehe ihr dies nicht zur Verfügung und habe die BF keinerlei soziales Netzwerk auf das sie zurückgreifen könne. Vor dem Hintergrund der problematisch verlaufenden Schwangerschaft würde die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK und Artikel 3, EMRK bedeuten.
I.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 01.12.2022 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 01.12.2022 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.10. Mit Schreiben vom 20.12.2022 legte die BF der Aufforderung des Gerichts entsprechend, einen Arztbrief vom 12.10.2022 sowie einen Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass in dem die Folgeuntersuchungen eingetragen wurden, vor.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 20.12.2022 legte die BF der Aufforderung des Gerichts entsprechend, einen Arztbrief vom 12.10.2022 sowie einen Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass in dem die Folgeuntersuchungen eingetragen wurden, vor.
I.11. Mit Schreiben vom 03.05.2023 legte die BF jeweils in Kopie die Geburtsurkunde und den Meldezettel ihres neugeborenen Sohnes vor.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 03.05.2023 legte die BF jeweils in Kopie die Geburtsurkunde und den Meldezettel ihres neugeborenen Sohnes vor.
I.12. Mit Schreiben vom 23.06.2023 gaben die bulgarischen Behörden an, dass die BF am 18.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt habe und ihr mit einer Entscheidung vom 11.08.2021 der Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden sei. Die für die Person zuständige bulgarische Behörde sei die Generaldirektion der Grenzpolizei.römisch eins.12. Mit Schreiben vom 23.06.2023 gaben die bulgarischen Behörden an, dass die BF am 18.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt habe und ihr mit einer Entscheidung vom 11.08.2021 der Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden sei. Die für die Person zuständige bulgarische Behörde sei die Generaldirektion der Grenzpolizei.
I.13. Am 25.08.2023 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die BF und ihr gewillkürter Rechtsvertreter teilnahmen. Die BF gab an, dass sie mit ihrem Ehemann gemeinsam wohne und er für ihren Lebensunterhalt aufkomme. Sie habe niemanden in Bulgarien, spreche auch kein Bulgarisch. In Bulgarien habe man ihr gesagt, dass nach 6 Monaten die Fingerabdruck-Abnahme verfalle und nicht mehr gültig sei. Sie sei danach in die Türkei gegangen und habe dort etwa 8 Monate lang gelebt. Sie habe Angst gehabt und deshalb in Österreich nicht erwähnt, in der Türkei gewesen zu sein. Die BF habe nicht in die Türkei abgeschoben werden wollen. Sie habe dort in einer Mietwohnung gelebt, habe jedoch keine Beweismittel. Auch habe die BF bei ihrer Tante in der Türkei gelebt. Die Eheschließung mit ihrem Mann sei bereits im Jahr 2018 im Irak erfolgt. Er sei dafür in den Irak gekommen, sie sei von Syrien in den Irak gereist. Die BF beziehe keine Grundversorgung, ihr Ehegatte komme für ihren Unterhalt auf. Der Sohn der BF habe zwischenzeitlich den Asylstatus - von seinem Vater abgeleitet - zuerkannt erhalten. Die BF wolle nicht von ihrem Sohn und ihrem Ehegatten getrennt werden.römisch eins.13. Am 25.08.2023 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die BF und ihr gewillkürter Rechtsvertreter teilnahmen. Die BF gab an, dass sie mit ihrem Ehemann gemeinsam wohne und er für ihren Lebensunterhalt aufkomme. Sie habe niemanden in Bulgarien, spreche auch kein Bulgarisch. In Bulgarien habe man ihr gesagt, dass nach 6 Monaten die Fingerabdruck-Abnahme verfalle und nicht mehr gültig sei. Sie sei danach in die Türkei gegangen und habe dort etwa 8 Monate lang gelebt. Sie habe Angst gehabt und deshalb in Österreich nicht erwähnt, in der Türkei gewesen zu sein. Die BF habe nicht in die Türkei abgeschoben werden wollen. Sie habe dort in einer Mietwohnung gelebt, habe jedoch keine Beweismittel. Auch habe die BF bei ihrer Tante in der Türkei gelebt. Die Eheschließung mit ihrem Mann sei bereits im Jahr 2018 im Irak erfolgt. Er sei dafür in den Irak gekommen, sie sei von Syrien in den Irak gereist. Die BF beziehe keine Grundversorgung, ihr Ehegatte komme für ihren Unterhalt auf. Der Sohn der BF habe zwischenzeitlich den Asylstatus - von seinem Vater abgeleitet - zuerkannt erhalten. Die BF wolle nicht von ihrem Sohn und ihrem Ehegatten getrennt werden.
I.14. Mit Stellungnahme vom 29.08.2023 führte die BF erneut aus, dass für den Lebensunterhalt der BF ihr Ehegatte zur Gänze aufkomme. Eine Rückkehrentscheidung sei daher auf Dauer unzulässig und sei der BF (zumindest) eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Eine Rückkehr der BF nach Bulgarien sei unzumutbar, da die dortige Versorgungslage katastrophal sei. Die BF würde in Bulgarien als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz und ohne soziales Netzwerk in eine ausweglose Lage geraten. Die Lage habe sich in Bulgarien – wie den übermittelten Unterlagen (Stand 22.08.2023) zu entnehmen – nicht gebessert.römisch eins.14. Mit Stellungnahme vom 29.08.2023 führte die BF erneut aus, dass für den Lebensunterhalt der BF ihr Ehegatte zur Gänze aufkomme. Eine Rückkehrentscheidung sei daher auf Dauer unzulässig und sei der BF (zumindest) eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Eine Rückkehr der BF nach Bulgarien sei unzumutbar, da die dortige Versorgungslage katastrophal sei. Die BF würde in Bulgarien als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz und ohne soziales Netzwerk in eine ausweglose Lage geraten. Die Lage habe sich in Bulgarien – wie den übermittelten Unterlagen (Stand 22.08.2023) zu entnehmen – nicht gebessert.
I.15. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG langte am 30.11.2022 ein.römisch eins.15. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG langte am 30.11.2022 ein.
II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Die BF ist volljährig und syrische Staatsangehörige. Die BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum.
Sie reiste im Jahr 2021 über Bulgarien unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 17.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Folge wurde ihr von den bulgarischen Behörden subsidiärer Schutz erteilt. Die BF ist in Bulgarien unter einem anderen Datensatz registriert.
Die BF stellte am 27.09.2022 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie läuft im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Die BF leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beschwerden oder an sonstigen physischen oder psychischen Beschränkungen.
In Österreich befindet sich der Cousin mütterlicherseits und der minderjährige Sohn der BF, welcher als Kleinkind pflegebedürftig ist. Auch befindet sich im Bundesgebiet ein von der BF als Ehemann angeführter syrischer Staatsangehöriger, der seit 2014 über einen Asylstatus in Österreich verfügt. Die BF ist mit ihm laut eigenen Angaben seit 01.01.2018 nach traditionell-islamischen Ritus verbunden. Eine standesamtliche Eheschließung hat im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Die BF ist seit Jänner 2023 am Wohnsitz ihres Lebensgefährten gemeldet, lebt sohin mit diesem im gemeinsamen Haushalt und erhält finanzielle Unterstützung. Der Sohn der BF wurde am 15.04.2023 in Österreich geboren. Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2023 wurde ihm der Asylstatus zuerkannt. Auch lebt der gemeinsame Sohn mit der BF und ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt.
Aktuelle Länderinformation der BFA-Staatendokumentation: Bulgarien; aus dem COI-CMS, 29. September 2023 https://www.ecoi.net/de/laender/bulgarien/coi-cms (fallrelevant gekürzt):
Versorgung
Letzte Änderung 2023-05-17 10:28
Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Seit Ende 2015 erhalten diese während des Verfahrens Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung (AIDA 3.2023; vgl. SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zu-stehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Aus-nahme von Vulnerablen) (AIDA 3.2023).Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Seit Ende 2015 erhalten diese während des Verfahrens Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung (AIDA 3.2023; vergleiche SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zu-stehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Aus-nahme von Vulnerablen) (AIDA 3.2023).
Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahme-zentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur für Asylwerber, welche die Kosten für Miete und Neben-kosten selbst tragen können, denn sie haben während des Verfahrens auch keinen Anspruch auf sonstige mate-rielle oder soziale Unterstützung (AIDA 3.2023).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung des Asylantrags für die Dauer des Verfahrens garantiert. SAREF bescheinigt hierfür die Dauer des Verfahrens und dass es noch läuft. Sobald die Genehmigung erteilt ist, ermöglicht sie den Zugang zu allen Arten von Beschäftigung und Sozialleistungen, einschließlich der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Nach dem Gesetz haben Asylwerber auch Zugang zur Berufsausbildung. Im Jahr 2022 erteilte SAREF 302 Arbeitsgenehmigungen an Asylwerber. Von ihnen waren 12 Asylwerber beschäftigt, 10 von ihnen im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen, die übrigen auf eigene Initiative. In der Praxis ist es für Asylwerber aufgrund von Sprachbarrieren, Rezession und der hohen Arbeitslosenquoten immer noch schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden (AIDA 3.2023).
Nach 3 Monaten im Asylverfahren dürfen die Antragsteller arbeiten. Laut SAREF kommen oft Arbeitgeber aus den Bereichen Bau- und Landwirtschaft in die SAREF-Zentren um Arbeiter zu rekrutieren. Aber viele Antragsteller verlassen Bulgarien und reisen weiter. Asylwerber, die offiziell arbeiten, erhalten weiterhin finanzielle Unterstützung iHv umgerechnet EUR 10,-/Monat (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
IOM Bulgarien betreibt verschiedene Projekte in Bulgarien, darunter ein Projekt zur Stärkung der Kapazitäten von nationalen Institutionen und Nichtregierungsorganisationen im Bereich Asyl, um die Services für Schutzsu-chende zu verbessern. Im Rahmen eines Projekts werden Schulung und Beratung für legal aufhältige Migranten, Asylwerber und Schutzberechtigte im Rahmen von Informationsveranstaltungen und individuellen Beratungsge-sprächen und Mentoring angeboten. IOM Bulgarien verfügt über einen Pool von Dolmetschern, um die Kommu-nikation mit den Institutionen im Hinblick auf den Integrationsprozess der Migranten zu erleichtern. Kostenloser bulgarischer Sprachunterricht wird ebenso angeboten und ist eine der am stärksten nachgefragten Dienstleis-tungen im Integrationsprozess. Im Rahmen eines eigenen Projekts bietet IOM soziale und psychologische Unter-stützung während der ersten Phase der Integration von Schutzsuchenden an. Expertenteams, bestehend aus Psychologen, Sozialarbeitern und Kulturvermittlern arbeiten in den Unterbringungszentren Banya, Harmanli, Pastrogor und Sofia sowie in den Räumlichkeiten der IOM. Um die Koordination und Kommunikation mit den bulgarischen Institutionen zu verbessern, wird das Beratungsteam unterstützt durch Experten, die bei der Kon-taktaufnahme mit staatlichen Stellen und den Gesundheits- und Sozialdiensten helfen. Außerdem betreibt IOM Bulgarien die zwei Sicherheitszonen für unbegleitete Minderjährige in den SAREF-Zentren Ovcha Kupel und Voenna Rampa, inklusive Sozialarbeiter und Dolmetscher, welche rund um die Uhr anwesend sind. IOM organi-siert regelmäßig Informationsveranstaltungen zum Zugang zum Arbeitsmarkt, Arbeitsbedingungen, Dokumen-tenanforderungen und sowie über die Arbeitsrechte von Arbeitnehmern für Asylwerber und Schutzberechtigte (IOM 17.8.2022).
Unterbringung
Letzte Änderung 2023-05-17 10:28
Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden (AIDA 3.2023):
Sofia (bestehend aus):
- Vrazdebna (300)
- Ovcha Kupel (750) (verfügt über eine Schutzzone für UM mit 138 Plätzen) - Voenna Rampa (650) (verfügt über eine Schutzzone für UM mit 100 Plätzen) (In den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige sind rund um die Uhr Sicherheitsleute anwesend, es gibt separate Eingänge, Sozialarbeiter, Psychologen und Übersetzer) Banya (70) Harmanli (1.676; verfügt für den Notfall auch über Kapazitäten in Form von Containern). Transitzentrum Pastrogor (320) in Summe: 3.766 offene Unterbringungsplätze (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023; SAREF 2023).
Das offene Unterbringungssystem in Bulgarien verfügt somit derzeit über 3.766 Plätze, von denen momentan ca 50 % belegt sind. Diese Kapazitäten reichen laut SAREF üblicherweise aus. Zuletzt wurde das Maximum 2016 erreicht. In Harmanli sind derzeit ca. 700 Plätze nicht nutzbar, weil sie renoviert werden müssen (BFA/Staaten-dokumentation 19.4.2023).
Im Transitzentrum Pastrogor läuft seit März 2023 ein Pilotprojekt zum beschleunigten Verfahren. Das Interview erfolgt so bald als möglich nach der Registrierung. Es gibt einen Übersetzer, den EUAA bereitstellt, aber ein zwei-ter wurde beantragt. Die NGO Bulgarian Helsinki Committee (BHC) bietet 1x/Woche Rechtshilfe an. Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwe-senheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-05-17 10:39
Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle. Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzu-reichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal, ein ungleicher Zu-gang zur Gesundheitsversorgung und hohe private Zuzahlungen ('out of pocket'-Zahlungen) (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und be-treffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021).
Asylwerber in Bulgarien haben dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. Die Asylbehörde SAREF ist verpflichtet, ihre Krankenversicherungsbeiträge aus dem Staatsbudget zu decken. In der Praxis haben Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung die gleichen Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsangehörige aufgrund des schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems, welches materiell und finanziell unterausgestattet ist. Das nationale Gesundheitspaket sieht weder eine maßgeschneiderte medizini-sche oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen. In dieser Situation sind spezielle Vorkehrungen für Folteropfer und Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar. Alle Unterbringungszentren sind mit Behandlungsräumen ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, deren Umfang von der Ver-fügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt. Der grundsätzliche Mangel an Allgemein-medizinern in Bulgarien ist der Hauptgrund dafür, dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern hauptsäch-lich in den Arztpraxen der Unterbringungszentren in Sofia und Harmanli erfolgt. Die medizinische Grundversor-gung in den Unterbringungszentren erfolgt entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Überwei-sung an Notaufnahmen örtlicher Krankenhäuser. Im Rahmen eines AMIF-Projekts, das von der Caritas in Zusam-menarbeit mit UNICEF unterstützt wird, wurde in Sofia eine neue mobile Ambulanz eingerichtet, mit einer Kran-kenschwester, die Gesundheitsberatung und medizinische Grundversorgung anbietet, sowie einem Krankenwa-gen für den Transport von Patienten zu Gesundheitseinrichtungen. Bis Ende 2022 wurden insgesamt 29.071 am-bulante Untersuchungen in den Arztpraxen der Aufnahmezentren durchgeführt. Der Zugang von Asylwerbern zu nachfolgender und spezialisierter medizinischer Behandlung ist aber weiterhin erschwert (AIDA 3.2023).
Das nationale Gesundheitspaket ist in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte me-dizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krank-heiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (AIDA 3.2023).
Wenn Asylwerber offiziell arbeiten, muss ihr Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge bezahlen (BFA/Staa-tendokumentation 18.4.2023).
Schutzberechtigte
Letzte Änderung 2023-08-22 09:54
Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Für Vulnerable ist eine Verlängerung möglich (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre ("humanitäre") Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inha-ber des Flüchtlingsstatus beträgt diese 5 Jahre und für Inhaber des subsidiären Schutzstatus 3 Jahre. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten ihre Personalausweise automatisch von der Polizei auf der Grundlage des SAREF-Beschlusses über die Zuerkennung des Status ausgestellt. Daher werden Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus keine zusätzlichen Aufenthaltstitel ausgestellt. Anerkannte Flüchtlinge sind den bulgarischen Staatsangehörigen bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gleichgestellt, während Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte genießen wie permanent Aufenthaltsberechtigte (AIDA 3.2023).
Es gibt Berichte über Probleme für Schutzberechtigte bei der Registrierung eines Wohnsitzes aufgrund fehlender Ausweispapiere, welche wiederum wegen Fehlens einer Wohnsitzregistrierung nicht ausgestellt werden können (AIDA 3.2023). Angesprochen auf diese Berichte, erklärt SAREF, dass Antragsteller mit einer positiven Entschei-dung eine Ausweiskarte erhalten, mit der es möglich sein sollte, eine Wohnsitzregistrierung vornehmen zu las-sen. Bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen könnte laut SAREF das Problem sein, dass manche Gemeinden mehrjährige Meldeerfordernisse für gewisse Leistungen verlangen, welche die Schutzberechtigten nicht erfüllen können (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Da es schwierig ist, Vermieter zu finden, die bereit sind Schutz-berechtigte aufzunehmen und ihnen Möglichkeiten der Adressregistrierung zu bieten, ist es laut IOM unter den Betroffenen üblich, sich eine Meldeadresse zu "kaufen". Die Preise liegen bei EUR 350 bis 400 pro Person. Die Migranten-"Communities" helfen üblicherweise den Betroffenen dabei, diese Beträge aufzubieten (IOM 19.5.2023).
Anerkannte Flüchtlinge können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt sind und seit mindestens 3 Jahren anerkannt sind. Personen mit subsidiärem Schutz ("humanitärer Status") können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren anerkannt sind. Von 2014 bis 2022 hat Bulgarien 485 Schutzberechtigten die Staatsbürgerschaft verliehen, nämlich 163 aner-kannten Flüchtlingen und 322 subsidiär Schutzberechtigten. Im Jahr 2020 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die es erlaubt, den internationalen Schutz zurückzunehmen, wenn Statusinhaber abgelaufene oder verlo-rene bulgarische Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Davon waren seit Beginn der Praxis 4.405 Statusinhaber betroffen, zuletzt 41 Personen im Jahr 2022 (AIDA 3.2023). Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Asylgesetzes kann in Bezug auf einen Schutzberechtigten, der keinen Antrag auf Ver-längerung seiner Identitätsdokumente einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internati-onalen Schutzes eingeleitet werden, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes eingehend, unter Beachtung der Verfahrensgarantien, geprüft werden sollen. Nach den Vorschriften des bulgarischen Asyl-gesetzes kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet und dessen internatio-naler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird (VQ 27.3.2023).Anerkannte Flüchtlinge können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt sind und seit mindestens 3 Jahren anerkannt sind. Personen mit subsidiärem Schutz ("humanitärer Status") können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren anerkannt sind. Von 2014 bis 2022 hat Bulgarien 485 Schutzberechtigten die Staatsbürgerschaft verliehen, nämlich 163 aner-kannten Flüchtlingen und 322 subsidiär Schutzberechtigten. Im Jahr 2020 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die es erlaubt, den internationalen Schutz zurückzunehmen, wenn Statusinhaber abgelaufene oder verlo-rene bulgarische Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Davon waren seit Beginn der Praxis 4.405 Statusinhaber betroffen, zuletzt 41 Personen im Jahr 2022 (AIDA 3.2023). Nach Artikel 42, Absatz 5, des bulgarischen Asylgesetzes kann in Bezug auf einen Schutzberechtigten, der keinen Antrag auf Ver-längerung seiner Identitätsdokumente einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internati-onalen Schutzes eingeleitet werden, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes eingehend, unter Beachtung der Verfahrensgarantien, geprüft werden sollen. Nach den Vorschriften des bulgarischen Asyl-gesetzes kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet und dessen internatio-naler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird (VQ 27.3.2023).
Personen, die internationalen Schutz genießen, können eine Familienzusammenführung beantragen, wenn die familiären Bindungen bereits vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien bestanden. Die Fami-lienzusammenführung ist zu verweigern, wenn für einen der Familienangehörigen Grund zu der Annahme be-steht, dass er/sie ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit begangen hat; begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass er/sie ein schweres nicht politisches Verbrechen außer-halb des Hoheitsgebiets der Republik Bulgarien begangen hat; oder die begründete Annahme besteht, dass er/sie Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen begeht, unterstützt oder sich an ihnen be-teiligt. Die Familienzusammenführung kann auch in Fällen von Polygamie verweigert werden, wenn die betref-fende Person, die internationalen Schutz genießt, bereits einen Ehepartner in der Republik Bulgarien hat (SAREF 2023).
Seit 2013 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien nie-derzulassen, Berichten zufolge auf ein Minimum gesunken ist (AIDA 3.2023). Es gibt laut SAREF nach wie vor keinen Nachfolger zum Nationalen Integrationsprogramm (NPIR). Versuche, die Gemeinden in die Bereitstellung von Unterkünften und Arbeitsplätzen für Flüchtlinge einzubinden, sind praktisch gescheitert. Derzeit gibt es Pläne, das NPIR wiederzubeleben, aber momentan ist die einzige Möglichkeit für Schutzberechtigte zu einer Wohnung zu kommen der freie Markt, wie für die Bulgaren auch. Es gibt allerdings NGOs, die den Schutzberech-tigten hierbei Unterstützung bieten (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Grundsätzlich kann ein Integrati-onsvertrag weiterhin zwischen einem anerkannten Flüchtling (nicht jedoch einem subsidiär Schutzberechtigten) und dem Bürgermeister einer Gemeinde abgeschlossen werden. Dieser legt die zu erhaltenden Leistungen fest (Unterkunft, Bildung, Sprachunterricht, Gesundheitsdienste, berufliche Qualifizierung und Unterstützung bei der Arbeitssuche) (USDOS 20.3.2023). Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte sind weiterhin die einzigen, die Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen haben. Im Jahr 2022 unterzeichneten 6 Familien mit insgesamt 20 Personen 6 Integrationsvereinbarungen. 2021 waren es 17 Integrationsvereinbarungen mit 83 Flüchtlingen gewesen. Auch das Programm zur Integration von Vertriebenen aus der Ukraine unter vorübergehendem Schutz konnte nicht angenommen werden, da die Regierung im Juni 2022 abgesetzt wurde (AIDA 3.2023).
Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzi-elle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten. Ende 2022 waren 298 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 3.2023).
Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entspre-chenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest 10 Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest 5 Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D a).
Das Sozialhilfegesetz nennt zwei grundlegende Formen der Sozialhilfe - die Gewährung von Sozialleistungen und die Erbringung von Sozialdiensten. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird Schutzberechtigten unter den-selben Bedingungen wie für bulgarische Staatsangehörige gewährt. Eine wichtige Voraussetzung ist die Regist-rierung bei den Arbeitsämtern. Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche Mietzinsbeihilfe für kom-munale Wohnungen zu den für bulgarische Bürger geltenden Bedingungen. Unter den weiteren Sozialleistungen, zu denen Schutzberechtigte unter bestimmten Bedingungen Zugang haben, sind zu nennen: die Heizbeihilfe; eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von unvorhergesehenen Gesundheits-, Bildungs-, Logistik- und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen; eine einmalige finanzielle Unterstützung für die Ausstellung eines Iden-titätsdokuments; das Recht auf unentgeltliche Nutzung des Eisenbahnverkehrs auf dem nationalen Territorium bei verminderter Erwerbsfähigkeit; Sozialrente, soziale Altersrente, soziale Invaliditätsrente usw. Die Sozial-dienste zielen darauf ab, die betreuten Personen bei der Durchführung ihrer alltäglichen Aktivitäten zu unter-stützen und ihre soziale Eingliederung zu erreichen (BCRM o.D b).
Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz haben Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. In der Praxis sind die Betroffenen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen mit diversen Sonderregelungen (z.B. Dolmetscher, soziale Ver-mittlung) konfrontiert. Weiters bedeuten die umfangreiche Bürokratie und weitere Formalitäten bei Einreichung des Antrags auf Sozialhilfe, die selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden sind, weitere Probleme. Maß-geschneiderte Vermittlung und Hilfestellung können durch zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs) geleistet werden, die aber nicht immer verfügbar sind (AIDA 3.2023).
Bei der Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen mit internationalem Schutz wurden positive Veränderungen erzielt. SAREF begann aktiv nach Möglichkeiten zu suchen, UM in familienähnlichen Kin-derheimen unterzubringen. Während des Asylverfahrens stehen diese hauptsächlich UM mit besonderen Be-dürfnissen zur Verfügung. Nach der Anerkennung können alle UM dort untergebracht werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich in einem Familienzusammenführungsverfahren befinden und in SAREF-Zentren auf die Zu-sammenführung warten dürfen. Im Laufe des Jahres 2022 wurden so insgesamt 26 UM in spezialisierten Kinder-betreuungszentren untergebracht, darunter zwei asylsuchende UM und 24 UM mit internationalem Schutz. Ins-gesamt haben zehn lizenzierte Kinderbetreuungszentren in Orten im ganzen Land (Sofia, Burgas, Vidin, Ruse, Kardzhali, Novo Selo und Zvanichevo) daran teilgenommen (AIDA 3.2023).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbar-riere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung werden als übliche Probleme genannt. Die wirtschaftliche Lage des Landes ist nach wie vor schwierig. Dies erschwert die Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zusätzlich. Im Jahr 2022 waren nur 12 Asylwerber, 5 Perso-nen mit internationalem Schutzstatus und 2.214 Personen mit vorübergehendem Schutzstatus tatsächlich be-schäftigt, davon die meisten im Rahmen verschiedener staatlicher Programme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 3.2023).
Es gibt Berichte, dass bulgarische Banken sich häufig weigerten, Konten für Flüchtlinge zu eröffnen, was deren Möglichkeiten eine legale Arbeit zu finden und Leistungen zu erhalten, beeinträchtige (USDOS 20.3.2023). Nach Auskunft von SAREF berechtigt schon die Asylwerberkarte zur Eröffnung eines Bankkontos (BMI 28.4.2023).
Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung müssen Personen mit internationalem Schutz ab Statuszuerkennung die bis dahin von SAREF bezahlten monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Der Mindestbeitrag liegt bei BGN 44,80 (ca. EUR 22,90) monatlich für Arbeitslose (AIDA 3.2023). Insgesamt ist das bulgarische Ge-sundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die un-gleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal, ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe private Zuzahlungen ('out of pocket'-Zahlungen) (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Beson-ders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht kranken-versichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021).
Das bulgarische Integrationssystem stützt sich stark auf internationale und nichtstaatliche Organisationen. Der-zeit gibt es in Bulgarien keine staatlichen Mechanismen zur Unterstützung der Kommunen bei der Integrations-planung. Die wichtigsten internationalen und nichtstaatlichen Organisationen im Bereich der Integration in Bul-garien sind IOM Bulgarien, UNHCR Bulgarien, Bulgarisches Rotes Kreuz und Caritas Bulgarien (Integrationszent-rum für Migranten St. Anna) (IOM 19.5.2023).
Das Bulgarische Rote Kreuz (BRC) betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden u. a. die Durchführung von Bulgarischkursen, Beratungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kin-dern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige (BRC o.D.).
Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungsservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit bie-tet (Caritas o.D.a). Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center St Anna in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung be-züglich Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (Cari-tas o.D.b).
Die NGO Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf ihrer Netzseite einige Organisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen: Zu nennen wären die bereits oben erwähnten St. Anna Integrationszentrum der Caritas Sofia und das Informations- und Integrationszentrum des bulgarischen Roten Kreuzes (und des UNHCR), sowie weiters das Centre for Social Rehabilitation and Integration of Refugees in Plovdiv, die UNHCR-Vertretung in Sofia, das Büro von IOM in Sofia, das Bulgarian Council on Refugees and Migrants in Sofia, die Sofioter Om-budsmann-Stelle, das Bulgarische Helsinki Komitee, die Foundation for Access to Rights, das Centre for Legal Aid - Voice in Bulgaria, das Council of Refugee Women in Bulgaria, das Bulgarische Rote Kreuz, die Stiftung Center Nadya für psychologische Beratung, u.a. (BCRM o.D.c).
Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind außerdem zwei Arten von Notunterkünften zugäng-lich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vo-rübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man die örtliche Sozialhilfeeinrichtung am Meldeort aufsuchen. Weiters gibt es im Winter Notunterkünfte für eine Nacht für Ob-dachlose. Die meisten Notunterkünfte verlangen Ausweispapiere, um eine Person unterzubringen, aber Ausnah-men sind möglich. In Ausnahmefällen bieten die Caritas Sofia und das Bulgarische Rote Kreuz Notunterkünfte für bis zu zwei Wochen für vulnerable Personen an, die von Obdachlosigkeit bedroht sind (BCRM o.D. d).
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Im Rahmen des Konsultationsverfahrens gaben die bulgarischen Behörden an, dass die BF mit dem Namen XXXX registriert sei. In der Erstbefragung und vor dem BFA wurde der Name der BF mit XXXX angeführt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab die BF an, dass ihr Vor- und Nachname vertauscht worden sei und ihr Name richtigerweise XXXX laute. Die Schreibweise des Namens der BF wurde daher entsprechend berichtigt.Im Rahmen des Konsultationsverfahrens gaben die bulgarischen Behörden an, dass die BF mit dem Namen römisch 40 registriert sei. In der Erstbefragung und vor dem BFA wurde der Name der BF mit römisch 40 angeführt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab die BF an, dass ihr Vor- und Nachname vertauscht worden sei und ihr Name richtigerweise römisch 40 laute. Die Schreibweise des Namens der BF wurde daher entsprechend berichtigt.
Die Identität der BF steht aufgrund des vorgelegten syrischen Personalausweises fest.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise der BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie ihrer Asylantragstellung in Bulgarien ergeben sich aus den Angaben der bulgarischen Behörden sowie aus dem entsprechenden, vorliegenden Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 17.05.2021.
Festzuhalten ist, dass die BF im Hinblick auf ihre Einreise und Reiseroute im gesamten Verfahren inkonsistente und gesteigerte Angaben machte, welche ihre Glaubwürdigkeit diesbezüglich massiv beeinträchtigte.
Die zeitlichen Angaben zu ihrer Reiseroute und ihren Aufenthalten in der Türkei und in Bulgarien schwanken dahingehend, dass sie in ihrer Erstbefragung nicht erwähnte, zuerst in Bulgarien gewesen zu sein und nach der Antragstellung wieder zurück in die Türkei gegangen und dort weitere 8 Monate gelebt zu haben (vgl. Erstbefragung, AS 13, Verhandlungsprotokoll, S 6-7). Dass die BF 8 Monate lang in der Türkei gelebt und das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehrere Monate verlassen habe, erscheint aufgrund der unsubstantiierten Angaben der BF nicht glaubwürdig. Sie gab lediglich an, in einer Mietwohnung und auch bei ihrer Tante gelebt zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 8). Dass sich die BF 8 Monate lang in der Türkei aufgehalten haben will, erscheint auch insofern nicht glaubwürdig, als die BF keinerlei Nachweise – insbesondere auch keinen Mietvertrag – für den behaupteten längeren Aufenthalt erbracht hat, was sich jedoch aufgrund des Umstandes, dass kein Dublin-Verfahren (mehr) vorliegt, ohnehin als nicht relevant erweist.Die zeitlichen Angaben zu ihrer Reiseroute und ihren Aufenthalten in der Türkei und in Bulgarien schwanken dahingehend, dass sie in ihrer Erstbefragung nicht erwähnte, zuerst in Bulgarien gewesen zu sein und nach der Antragstellung wieder zurück in die Türkei gegangen und dort weitere 8 Monate gelebt zu haben vergleiche Erstbefragung, AS 13, Verhandlungsprotokoll, S 6-7). Dass die BF 8 Monate lang in der Türkei gelebt und das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehrere Monate verlassen habe, erscheint aufgrund der unsubstantiierten Angaben der BF nicht glaubwürdig. Sie gab lediglich an, in einer Mietwohnung und auch bei ihrer Tante gelebt zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 8). Dass sich die BF 8 Monate lang in der Türkei aufgehalten haben will, erscheint auch insofern nicht glaubwürdig, als die BF keinerlei Nachweise – insbesondere auch keinen Mietvertrag – für den behaupteten längeren Aufenthalt erbracht hat, was sich jedoch aufgrund des Umstandes, dass kein Dublin-Verfahren (mehr) vorliegt, ohnehin als nicht relevant erweist.
Die BF gab in ihrer Erstbefragung an, dass ihr die Länder, durch welche sie zuletzt von Bulgarien nach Österreich gereist sei, unbekannt gewesen seien. Im Zuge einer Gesamtbetrachtung der Angaben der BF und unter Zugrundelegung des in der Verhandlung vor dem BVwG gewonnenen persönlichen Eindrucks ist davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um einen Versuch handelt, den Reiseweg zu verschleiern. Im Übrigen gab die BF in ihrer Erstbefragung an, dass sie erst im Jänner 2022 aus Syrien ausgereist sei, obwohl einer Eurodac-Abfrage entnommen werden konnte, dass sie bereits im Mai 2021 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Dass die BF von den bulgarischen Behörden zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke „gezwungen“ worden sei, kann aufgrund der vorliegenden Berichte nicht nachvollzogen werden. Sofern die BF vorbringt, nicht gewusst zu haben, warum ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die BF in weiterer Folge selbst ausführte, dass sie in Bulgarien darauf hingewiesen worden sei, dass nach 6 Monaten die Fingerabdruck-Abnahme verfalle und nicht mehr gültig sei und sie sodann in die Türkei gegangen sei, um dort weitere 8 Monate zu verbleiben. Dass die Abnahme der Fingerabdrücke eine Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren begründen könnte, war der BF somit bewusst. Die BF hat ihre tatsächliche Reiseroute bereits im Rahmen ihrer Erstbefragung verschwiegen, wodurch auch das Argument, dass sie in ihrer Einvernahme vor dem BFA schwanger gewesen sei und sich aufgrund der erlittenen Übelkeit nicht konzentrieren habe können, ins Leere geht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 6).Dass die BF von den bulgarischen Behörden zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke „gezwungen“ worden sei, kann aufgrund der vorliegenden Berichte nicht nachvollzogen werden. Sofern die BF vorbringt, nicht gewusst zu haben, warum ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die BF in weiterer Folge selbst ausführte, dass sie in Bulgarien darauf hingewiesen worden sei, dass nach 6 Monaten die Fingerabdruck-Abnahme verfalle und nicht mehr gültig sei und sie sodann in die Türkei gegangen sei, um dort weitere 8 Monate zu verbleiben. Dass die Abnahme der Fingerabdrücke eine Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren begründen könnte, war der BF somit bewusst. Die BF hat ihre tatsächliche Reiseroute bereits im Rahmen ihrer Erstbefragung verschwiegen, wodurch auch das Argument, dass sie in ihrer Einvernahme vor dem BFA schwanger gewesen sei und sich aufgrund der erlittenen Übelkeit nicht konzentrieren habe können, ins Leere geht vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 6).
Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen aus September 2023, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Im Hinblick auf Bulgarien gab die BF lediglich an, dort niemanden zu haben und niemanden zu kennen. Sie spreche kein Bulgarisch und sei nach Österreich gekommen, um bei ihrem Mann zu sein. Die Lage in Bulgarien sei für eine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz katastrophal. Zudem würde sie es nicht ertragen, von ihrem Sohn getrennt zu werden. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin konnte die BF nicht angeben, wo sie genau in Bulgarien untergebracht wurde. Sie gab lediglich an, dass sie angehalten worden seien und man sie dann mitgenommen habe. Es seien ihnen die Fingerabdrücke genommen worden und habe dort eine Einvernahme stattgefunden. Danach habe es keine Einvernahme mehr gegeben. Auf die Frage, wie lange die BF in Bulgarien verblieben sei, führte sie an, dass sie dies nicht mehr genau wisse, es habe eine Woche gedauert bis der Schlepper gekommen sei und sie sich geeinigt hätten. Sie habe eine Woche in einem Camp verbracht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 5-6). Dass die BF in Bulgarien unmenschlich behandelt worden wäre oder systemische Mängel im Bereich des Asylwesens vorliegen würden, brachte sie nicht vor.Im Hinblick auf Bulgarien gab die BF lediglich an, dort niemanden zu haben und niemanden zu kennen. Sie spreche kein Bulgarisch und sei nach Österreich gekommen, um bei ihrem Mann zu sein. Die Lage in Bulgarien sei für eine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz katastrophal. Zudem würde sie es nicht ertragen, von ihrem Sohn getrennt zu werden. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin konnte die BF nicht angeben, wo sie genau in Bulgarien untergebracht wurde. Sie gab lediglich an, dass sie angehalten worden seien und man sie dann mitgenommen habe. Es seien ihnen die Fingerabdrücke genommen worden und habe dort eine Einvernahme stattgefunden. Danach habe es keine Einvernahme mehr gegeben. Auf die Frage, wie lange die BF in Bulgarien verblieben sei, führte sie an, dass sie dies nicht mehr genau wisse, es habe eine Woche gedauert bis der Schlepper gekommen sei und sie sich geeinigt hätten. Sie habe eine Woche in einem Camp verbracht vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 5-6). Dass die BF in Bulgarien unmenschlich behandelt worden wäre oder systemische Mängel im Bereich des Asylwesens vorliegen würden, brachte sie nicht vor.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die BF legte lediglich ärztliche Unterlagen betreffend ihre problematisch verlaufende Schwangerschaft vor. Weitere ärztliche Unterlagen, aus denen gegenwärtige körperliche Beeinträchtigungen abzuleiten wären, legte die BF nicht vor.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die BF legte lediglich ärztliche Unterlagen betreffend ihre problematisch verlaufende Schwangerschaft vor. Weitere ärztliche Unterlagen, aus denen gegenwärtige körperliche Beeinträchtigungen abzuleiten wären, legte die BF nicht vor.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und des jeweils in Kopie vorgelegten Ehevertrages und der Geburtsurkunde ihres Sohnes. Festzuhalten ist, dass der Lebensgefährte und der minderjährige Sohn der BF in Österreich leben und asylberechtigt sind.
Die BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn. Es besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Lebensgefährten. Zu ihrem Sohn, der sich im Säuglingsalter befindet, besteht eine besonders intensive Bindung. Aufgrund des jungen Alters bedarf der Sohn der Pflege und Betreuung durch die BF.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Abweisung der Beschwerde:römisch zwei.3.1. Abweisung der Beschwerde:
II.3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:römisch zwei.3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
…
§ 57 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 idgF lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
…
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den
Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
…
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.der Grad der Integration,
5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:
„§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
….
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“
Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG nicht zu prüfen.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).
Laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antrag-steller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, ist Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antrag-steller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass, obwohl grundsätzlich im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht, nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dies gilt sowohl während eines laufenden Asylverfahrens als auch - wie im Gegenstand - im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes.
Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, wenn dem Antrag-steller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden ist, ist dann nicht möglich, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, auf-grund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, wobei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit gefordert wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Selbst wenn keine existenzsichernden Leistungen zur Verfügung stehen, kann dies nur dann zu der Feststellung führen dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände und anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt wird.Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, wenn dem Antrag-steller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden ist, ist dann nicht möglich, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, auf-grund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, wobei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit gefordert wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Selbst wenn keine existenzsichernden Leistungen zur Verfügung stehen, kann dies nur dann zu der Feststellung führen dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände und anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt wird.
Auch der VwGH stellt in seiner Entscheidung vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, fest, dass eine Auseinandersetzung mit der aus den aktuellen Länderberichten abzuleitenden Rückkehr-situation des Betroffenen erforderlich ist. Dabei wird auf die Rechtsprechung des EUGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. 2013 L 180, 60 verwiesen, wonach eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglieds-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (EUGH 13.11.2019, Rs C-540/17, EUGH 19.03.2019, Rs C.297/17).Auch der VwGH stellt in seiner Entscheidung vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, fest, dass eine Auseinandersetzung mit der aus den aktuellen Länderberichten abzuleitenden Rückkehr-situation des Betroffenen erforderlich ist. Dabei wird auf die Rechtsprechung des EUGH zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU, Amtsblatt 2013 L 180, 60 verwiesen, wonach eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglieds-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren (EUGH 13.11.2019, Rs C-540/17, EUGH 19.03.2019, Rs C.297/17).
Das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie zuvor auch die befasste Behörde - trifft dem-nach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“ die einer Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen.
II.3.1.2. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat.römisch zwei.3.1.2. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat.
Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die BF in Bulgarien bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die BF in Bulgarien bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung.
Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass der BF bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden ist und sie sohin in Bulgarien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß
§ 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Bulgarien zurückzubegeben hat.Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass der BF bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden ist und sie sohin in Bulgarien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß , Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Bulgarien zurückzubegeben hat.
Die BF befindet sich seit September 2022 im Bundesgebiet und ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher ebenso nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die BF befindet sich seit September 2022 im Bundesgebiet und ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher ebenso nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
II.3.1.3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:römisch zwei.3.1.3. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. auch EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. auch EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. auch EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. auch EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Nach den Länderberichten zu Bulgarien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Nach den Länderberichten zu Bulgarien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Im Übrigen brachte die BF auch nicht konkret vor, während ihres Aufenthaltes in Bulgarien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden zu sein bzw. keine Unterkunft oder Unterstützung durch die bulgarischen Behörden erhalten zu haben.
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, besteht keine Befristung für die Erteilung des subsidiären Schutzes.
Regional unterschiedlich mögen diverse Defizite beim Erhalt von Unterkunft und Unterstützungsleistungen bestehen. Es existieren jedoch zahlreiche NGOs, die Schutzberechtigten Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche (so etwa Caritas Bulgarien oder IOM Bulgarien) oder in medizinischen Belangen (Bulgarisches Rote Kreuz) bieten, die bei Bedarf die Personen auch an andere Organisationen weiterverwiesen können. Es stehen den Schutzberechtigten auch diverse Notunterkünfte zur Verfügung, die vorübergehend und teils auch ohne Dokumente genutzt werden können. Es wäre der gesunden, arbeitsfähigen BF zuzumuten, sich mit anfänglichen Überbrückungshilfen eine geregelte Beschäftigung zu suchen und sich um Wohnung und Versorgung aus eigenem zu kümmern. Dass die BF, die eine Schulbildung und Berufserfahrung hat, dazu nicht in der Lage wäre, konnte nicht festgestellt werden.
Dass in Bulgarien möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt die BF nicht in ihren Grundrechten. Der BF ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten zumutbar und möglich, für sich eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage in Bulgarien zu schaffen.
Es besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass sie in Bulgarien keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge beziehungsweise Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Demnach ist es der BF zuzumuten, nach einer Rücküberstellung nach Bulgarien die von ihr angesprochenen Schwierigkeiten – u.a. kein soziales Netzwerk in Bulgarien zu haben – aus eigenem zu überwinden beziehungsweise erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen.
Jedenfalls hat die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.
Sofern die BF in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, dass ihre Überstellung nach Bulgarien vor dem Hintergrund der problematisch verlaufenden Schwangerschaft eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, ist ihr Vorbringen mittlerweile obsolet, da die Geburt ihres Sohnes bereits im April 2023 erfolgte und die BF keine aktuell akuten existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Bulgarien vorbrachte bzw. ein solcher Umstand auch nicht der Aktenlage zu entnehmen ist.Sofern die BF in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, dass ihre Überstellung nach Bulgarien vor dem Hintergrund der problematisch verlaufenden Schwangerschaft eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, ist ihr Vorbringen mittlerweile obsolet, da die Geburt ihres Sohnes bereits im April 2023 erfolgte und die BF keine aktuell akuten existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Bulgarien vorbrachte bzw. ein solcher Umstand auch nicht der Aktenlage zu entnehmen ist.
Es gibt auch keine Hinweise für eine aktuelle Reiseunfähigkeit der BF. Zudem ist von einer ausreichenden medizinischen Grundbehandlung in Bulgarien auszugehen.
II.3.1.4. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC wurde erwogen:römisch zwei.3.1.4. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC wurde erwogen:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung - konkret: Anordnung zur Außerlandesbringung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung - konkret: Anordnung zur Außerlandesbringung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung zur Außerlandesbringung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in RZ 150 ausführt, bedarf es aber auch hier eine Beurteilung faktischer Umstände.
Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat nur zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentliche Interessen an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
Für den vorliegenden Fall gilt daher Folgendes:
Die BF hat am 15.04.2023 im Bundesgebiet einen Sohn zur Welt gebracht, der im Familienverband mit der BF und ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt, sodass die BF unzweifelhaft ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit ihrem Kind (und auch mit dem Lebensgefährten) führt.Die BF hat am 15.04.2023 im Bundesgebiet einen Sohn zur Welt gebracht, der im Familienverband mit der BF und ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt, sodass die BF unzweifelhaft ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mit ihrem Kind (und auch mit dem Lebensgefährten) führt.
Der Sohn der BF ist im Bundesgebiet laut „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ seit 10.11.2023 gem. § 3 AsylG (im Familienverfahren bezogen auf seinen Vater) asylberechtigt, sodass diesem ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt.Der Sohn der BF ist im Bundesgebiet laut „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ seit 10.11.2023 gem. Paragraph 3, AsylG (im Familienverfahren bezogen auf seinen Vater) asylberechtigt, sodass diesem ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt.
Hinsichtlich des Lebensgefährten der BF ist festzuhalten, dass ein gemeinsames Familienleben zweifelsohne erst nach Einreise der BF in Österreich, somit seit Ende September 2022 begründet werden konnte, wobei die BF erst seit Jänner 2023 an der Wohnanschrift seines Lebensgefährten melderechtlich registriert ist und angenommen wird, dass erst seit Jänner 2023 eine häusliche Gemeinschaft vorliegt. Seit der Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet intensivierte sich das Familienleben jedoch insofern, als der gemeinsame Sohn im April 2023 auf die Welt kam. Des Weiteren brachte die BF glaubwürdig vor, von ihrem Lebensgefährten finanziell erhalten zu werden. Ungeachtet dessen besteht jedoch ein Pflege- und Betreuungsbedarf des gemeinsamen minderjährigen Kindes durch die BF.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend die Person der BF würde damit in ihr Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingreifen, wenn sie ohne ihren Sohn nach Bulgarien rücküberstellt werden würde. Ein solcher Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK zulässig. Eine solche Interessensabwägung ergibt nun, dass angesichts des Alters des Kindes der BF, es handelt sich um einen Säugling im Alter von acht Monaten, unzweifelhaft das Interesse der BF am weiteren Verbleib bei ihrem Kind höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Zuständigkeiten für Anträge auf internationalen Schutz. Umstände, wonach die Außerlandesbringung der BF für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer iSd § 9 Abs. 1 BFA-VG „dringend geboten“ wäre, sind in casu nicht ersichtlich.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend die Person der BF würde damit in ihr Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK eingreifen, wenn sie ohne ihren Sohn nach Bulgarien rücküberstellt werden würde. Ein solcher Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des zweiten Absatzes des Artikel 8, EMRK zulässig. Eine solche Interessensabwägung ergibt nun, dass angesichts des Alters des Kindes der BF, es handelt sich um einen Säugling im Alter von acht Monaten, unzweifelhaft das Interesse der BF am weiteren Verbleib bei ihrem Kind höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Zuständigkeiten für Anträge auf internationalen Schutz. Umstände, wonach die Außerlandesbringung der BF für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer iSd Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG „dringend geboten“ wäre, sind in casu nicht ersichtlich.
Auch im Hinblick auf das Kindeswohl versteht es sich geradezu von selbst, dass eine Mutter (sofern nicht im Einzelfall ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, die hier jedoch nicht gegeben sind) nicht von ihrem im Säuglingsalter befindlichen Kind getrennt werden darf. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter oder Vater führt, stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Kontakte der BF zu ihrem Lebensgefährten über Telefon oder E-Mail können dies nicht wettmachen (vgl. VfGH 19.6.2015, E 426/2015, und VfGH 26.6.2018, E 1791/2018). Der Verfassungsgerichtshof geht außerdem davon aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.6.2018, E 343/2018 ua.).Auch im Hinblick auf das Kindeswohl versteht es sich geradezu von selbst, dass eine Mutter (sofern nicht im Einzelfall ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, die hier jedoch nicht gegeben sind) nicht von ihrem im Säuglingsalter befindlichen Kind getrennt werden darf. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter oder Vater führt, stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Kontakte der BF zu ihrem Lebensgefährten über Telefon oder E-Mail können dies nicht wettmachen vergleiche VfGH 19.6.2015, E 426 aus 2015,, und VfGH 26.6.2018, E 1791 aus 2018,). Der Verfassungsgerichtshof geht außerdem davon aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.6.2018, E 343 aus 2018, ua.).
Die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK führte sohin zu dem Ergebnis, dass für die BF eine auf Dauer unzulässige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt.Die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK führte sohin zu dem Ergebnis, dass für die BF eine auf Dauer unzulässige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt.
Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt.
Folglich war die Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
II.3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels („Aufenthaltsberechtigung“):römisch zwei.3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels („Aufenthaltsberechtigung“):
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, Ra 2020/21/0299 - insbesondere Rz 11 - ausgesprochen, dass § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die amtswegige „Prüfung“ der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach seinem Wortlaut für den Fall anordne, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Das - von § 55 AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte - amtswegige Vorgehen ist aber auch (aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen) in einem Fall geboten, in dem sich die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung als auf Dauer unzulässig erweist. Steht nämlich fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen des Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist, so folgt daraus auch, dass - in Ermangelung eines anderen Aufenthaltsrechts - die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Sinne von dessen Abs. 1 Z 1 gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, Ra 2020/21/0299 - insbesondere Rz 11 - ausgesprochen, dass Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die amtswegige „Prüfung“ der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach seinem Wortlaut für den Fall anordne, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Das - von Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte - amtswegige Vorgehen ist aber auch (aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen) in einem Fall geboten, in dem sich die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund der gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung als auf Dauer unzulässig erweist. Steht nämlich fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen des Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist, so folgt daraus auch, dass - in Ermangelung eines anderen Aufenthaltsrechts - die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Sinne von dessen Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Laut behebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2023, Ra 2022/20/0371-8, bezieht sich der Wortlaut des § 9 Abs. 3 BFA-VG nur auf die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, während in Abs. 1 leg. cit. sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen, auch die Anordnung zur Außerlandesbringung, genannt sind (Rz 27). Der Gesetzgeber hatte vor Augen, dass der nach § 9 Abs. 3 BFA-VG zu tätigende Ausspruch über die Unzulässigkeit der „Rückkehrentscheidung“ nicht nur im Fall der Erlassung einer auf § 52 FPG gestützten Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, sondern dass eine solche Beurteilung auch bei anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendig ist und erfolgen soll (Rz 29). Es liegt sohin in § 9 Abs. 3 BFA-VG in Bezug auf das Fehlen der Nennung der anderen in
§ 9 Abs. 1 BFA-VG enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine echte (also planwidrige) Lücke vor, die in Bezug auf die Erlassung anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen als einer Rückkehrentscheidung durch analoge Anwendung des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu schließen ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1. der Entscheidungsgründe) (Rz 31). Dies führt aber auch dazu, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, sich die nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 anzuschließen hat, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen ist (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005) (Rz 32).Laut behebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2023, Ra 2022/20/0371-8, bezieht sich der Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG nur auf die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, während in Absatz eins, leg. cit. sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen, auch die Anordnung zur Außerlandesbringung, genannt sind (Rz 27). Der Gesetzgeber hatte vor Augen, dass der nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu tätigende Ausspruch über die Unzulässigkeit der „Rückkehrentscheidung“ nicht nur im Fall der Erlassung einer auf Paragraph 52, FPG gestützten Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, sondern dass eine solche Beurteilung auch bei anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendig ist und erfolgen soll (Rz 29). Es liegt sohin in Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Bezug auf das Fehlen der Nennung der anderen in , Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine echte (also planwidrige) Lücke vor, die in Bezug auf die Erlassung anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen als einer Rückkehrentscheidung durch analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu schließen ist vergleiche zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1. der Entscheidungsgründe) (Rz 31). Dies führt aber auch dazu, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, sich die nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 anzuschließen hat, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen ist (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005) (Rz 32).
Demnach ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund des
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Demnach ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund des , Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Da die BF keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 IntG) und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorlegte, liegt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vor, weshalb der BF gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.Da die BF keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 10, IntG) und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorlegte, liegt die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vor, weshalb der BF gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.
Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen; die BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen; die BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Außerlandesbringung befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2263587.1.00Im RIS seit
18.01.2024Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024