TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/12 I416 2275551-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2023
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Entscheidungsdatum

12.12.2023

Norm

ABGB §138
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. ABGB § 138 heute
  2. ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 138 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 138 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I416 2275551-1/28E
, I416 2275551-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, in 5020 Salzburg sowie durch RAe Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 28.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, in 5020 Salzburg sowie durch RAe Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 28.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde in Österreich geboren.

2.       Der BF wurde im Zeitraum 2006 bis 2022 insgesamt 17 Mal strafgerichtlich verurteilt, unter anderem wegen Körperverletzung, Raufhandels, Sachbeschädigung, Betrugs, Gefährlicher Drohung, Hehlerei, Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Suchtgifthandel, und Urkundenfälschung. Zuletzt wurde er wegen versuchten Raubes und schweren Betrugs sowie Delikten nach dem SMG zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe und einer fünfmonatigen Zusatzstrafe verurteilt.

3.       Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 20.04.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, im Falle seiner Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Zugleich wurde dem BF ein Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihm eine Frist zur Stellungnahme von 7 Tagen eingeräumt.3. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 20.04.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, im Falle seiner Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Zugleich wurde dem BF ein Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihm eine Frist zur Stellungnahme von 7 Tagen eingeräumt.

4.       Am 28.04.2021 erstattete der BF eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er in Österreich geboren sei und eine Rot-Weiß-Rot-Karte besitze. Er leide an einer Muskelschwäche und habe eine 70-prozentige Behinderung. Seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester sowie sein Sohn würden in Österreich leben und seien zum dauernden Aufenthalt berechtigt.

5.       Am 28.05.2021 erstatte der BF durch seine Rechtsvertretung eine weitere Stellungnahme.

6.       Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des BFA vom 31.03.2022 wurde dem BF erneut mitgeteilt, dass aufgrund seiner vielzähligen Verurteilungen beabsichtigt werde, eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Zugleich wurde dem BF ein Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

7.       Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.10.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 5 5. Deliktsfall, Abs. 3 SMG, des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 und Z 5 WaffG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei diese mit Beschluss des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX gemäß § 39 SMG für die Dauer von zwei Jahren ab seiner (bedingten) Entlassung aufgeschoben wurde.7. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 5, 5. Deliktsfall, Absatz 3, SMG, des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, WaffG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei diese mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 39, SMG für die Dauer von zwei Jahren ab seiner (bedingten) Entlassung aufgeschoben wurde.

8.       Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des BFA vom 28.03.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Ihm wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Der BF erstattete am 18.04.2023 eine Stellungnahme.

9.       Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2023 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.)9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2023 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.)

10.      Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 13.07.2023 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

11.      Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 19.07.2023 (eingelangt am 24.07.2023) vorgelegt.

12.      Mit Urkundenvorlage vom 07.08.2023 legte der BF u.a. einen Aktenvermerk des Sozialen Diensts der Justizanstalt sowie medizinische Unterlagen betreffend seine Magenprobleme vor.

13.      Am 07.11.2023 langte eine fachliche Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe vom 07.06.2023, erstattet in der beim Bezirksgericht XXXX anhängigen Pflegschaftssache zu Zl. XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht ein.13. Am 07.11.2023 langte eine fachliche Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe vom 07.06.2023, erstattet in der beim Bezirksgericht römisch 40 anhängigen Pflegschaftssache zu Zl. römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht ein.

14.      Am 16.11.2023 langte eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe XXXX vom 15.11.2023 ein.14. Am 16.11.2023 langte eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 vom 15.11.2023 ein.

15.      Am 22.11.2023 langte eine Stellungnahme des BF ein, in welcher er Ausführungen zu einer drohenden Kindeswohlgefährdung sowie zu einer bestehenden Aufenthaltsverfestigung machte. Beiliegend wurde ein Bericht der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX vom 20.01.2023 sowie vom 29.09.2023 übermittelt.15. Am 22.11.2023 langte eine Stellungnahme des BF ein, in welcher er Ausführungen zu einer drohenden Kindeswohlgefährdung sowie zu einer bestehenden Aufenthaltsverfestigung machte. Beiliegend wurde ein Bericht der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 vom 20.01.2023 sowie vom 29.09.2023 übermittelt.

16.      Am 23.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, eines Vertreters der belangten Behörde, M. M. und E. P. als Zeuginnen, seines Sohnes A. M. als Zeugen sowie einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Identität steht fest.

Der BF beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift auf muttersprachlichem Niveau, Serbisch kann er nur sprechen, nicht schreiben.

Der BF leidet seit dem Kleinkindalter an der Autoimmunerkrankung Myasthenie, welche zu einer Muskelschwäche führt. Diesbezüglich nimmt der BF seit Jahren Medikamente ein. 2009 wurde ihm ein Magenband implantiert. Ansonsten ist der BF gesund.

Der BF wurde in Österreich geboren und hielt sich seither – mit Ausnahme kurzer Urlaubsreisen – ununterbrochen in Österreich auf. Er besuchte in Österreich den Kindergarten, die Volksschule, die Hauptschule sowie eine polytechnische Schule. Danach begann er eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann, schloss diese jedoch nicht ab. Von März 2005 bis Jänner 2020 befand er sich immer wieder in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, u. a. als Reinigungskraft. Zuletzt vor seiner Inhaftierung war er als Hausmeister in einem Nachtclub tätig.

Der BF verfügte bis zum 01.02.2019 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Nach Rückstufung gemäß § 28 NAG erhielt der BF am 31.01.2019 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Zuletzt hat er sich auf Grundlage eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" mit einer Gültigkeit bis 04.08.2020 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF brachte am 02.12.2020 – und somit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines zuvor aufrechten Aufenthaltstitels – beim Magistrat der Landeshauptstadt XXXX einen Verlängerungsantrag ein.Der BF verfügte bis zum 01.02.2019 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Nach Rückstufung gemäß Paragraph 28, NAG erhielt der BF am 31.01.2019 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Zuletzt hat er sich auf Grundlage eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" mit einer Gültigkeit bis 04.08.2020 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF brachte am 02.12.2020 – und somit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines zuvor aufrechten Aufenthaltstitels – beim Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 einen Verlängerungsantrag ein.

Der BF ist seit ca. sieben Jahren mit der serbischen Staatsangehörigen M. M. verheiratet. Diese befindet sich seit 10 oder 11 Jahren in Österreich und arbeitet derzeit als Reinigungskraft. Nachdem der BF und M. M. aufgrund der Beziehung des BF zur slowakischen Staatsangerhörigen E. P. ca. dreieinhalb Jahre getrennt waren, sind sie seit ca. einem halben Jahr wieder ein Paar. Der BF hat mit M. M. und E. P. je ein gemeinsames Kind, welche beide in Österreich leben. Hinsichtlich des zum Entscheidungszeitpunkt 11-jährigen Sohnes des BF, A. M., haben der BF und M. M. die gemeinsame Obsorge, für die zum Entscheidungszeitpunkt 2-jährige Tochter des BF, A. P., hat die Kindesmutter E. P. die alleinige Obsorge. Der Sohn des BF hat die serbische Staatsangehörigkeit, die Tochter die slowakische. Nach der Entlassung des BF aus seiner voraussichtlich bis Juni 2024 zu verbüßenden Strafhaft, wollen M. M. und der BF einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn A. M. sowie dem pflegebedürftigen Vater des BF begründen. M. M. arbeitet als Reinigungskraft und verfügt über ein Einkommen von ca. EUR 1.500,00 netto. Der BF kann nach seiner Entlassung bei der Firma S. E.U. zu arbeiten beginnen. Er bereut sein straffälliges Verhalten.

Darüber hinaus lebt die gesamte Kernfamilie des BF – bestehend aus seinem Vater, seiner Schwester und seinem Bruder – sowie ein Onkel, eine Tante, Cousinen und Cousins in Österreich. Vor seiner Inhaftierung wohnte der BF gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester, seiner Ehegattin und seinem Sohn gemeinsam in einer Mietwohnung. Seine Mutter ist inzwischen verstorben, sein Vater ist pflegebedürftig und erhält Pflegegeld der Stufe 5. Der Sohn des BF lebt derzeit nach wie vor beim Vater und der Schwester des BF, die Ehegattin des BF lebt in einer eigenen Wohnung und holt ihren Sohn regelmäßig für Besuche ab. Der Bruder des BF befindet sich aufgrund des mit dem BF gemeinsam begangenen Raubversuches zurzeit ebenfalls in Haft.

In Serbien hat der BF keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte, sein Lebensmittelpunkt befindet sich seit seiner Geburt in Österreich. Er verfügt über keine Wohnadresse in Serbien.

Der BF pflegt eine Vater-Kind-Beziehung zu seinem Sohn und ist für diesen eine relevante Bezugsperson. Zurzeit holt der BF ihn ab, sooft er Freigang aus der Justizanstalt hat, und sie machen einen Ausflug, oft auch mit der zweijährigen Halbschwester von A. M. Mit seinem Sohn telefoniert der BF sehr häufig aus der Justizanstalt. Auch mit der Mutter seiner Tochter steht er in regelmäßigem telefonischen Kontakt und erkundigt sich über das Wohlbefinden seiner Tochter. Der BF ist auch hinsichtlich seiner zweijährigen Tochter um einen guten Kontakt bemüht. Seine Kinder besuchten ihn auch in der JA XXXX , seit er jedoch in die JA XXXX verlegt wurde, ist der Weg für die Kinder zu weit. Der BF hat bereits um die erneute Überstellung in die JA XXXX angesucht, welche von der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Kindeswohls befürwortet wird. Der BF pflegt eine Vater-Kind-Beziehung zu seinem Sohn und ist für diesen eine relevante Bezugsperson. Zurzeit holt der BF ihn ab, sooft er Freigang aus der Justizanstalt hat, und sie machen einen Ausflug, oft auch mit der zweijährigen Halbschwester von A. M. Mit seinem Sohn telefoniert der BF sehr häufig aus der Justizanstalt. Auch mit der Mutter seiner Tochter steht er in regelmäßigem telefonischen Kontakt und erkundigt sich über das Wohlbefinden seiner Tochter. Der BF ist auch hinsichtlich seiner zweijährigen Tochter um einen guten Kontakt bemüht. Seine Kinder besuchten ihn auch in der JA römisch 40 , seit er jedoch in die JA römisch 40 verlegt wurde, ist der Weg für die Kinder zu weit. Der BF hat bereits um die erneute Überstellung in die JA römisch 40 angesucht, welche von der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Kindeswohls befürwortet wird.

Der Sohn des BF leidet an Adipositas per magna und wird ihm vom behandelnden Kinderarzt dringend eine stationäre Rehabilitation empfohlen. A. M. hat einen bereits organisierten Reha-Aufenthalt kurzfristig abgesagt.

Der BF trat im österreichischen Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) BG XXXX XXXX vom 11.04.2006 RK 15.04.200601) BG römisch 40 römisch 40 vom 11.04.2006 RK 15.04.2006

PAR 83/1 StGB

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 15.04.2006

zu BG XXXX XXXX RK 15.04.2006zu BG römisch 40 römisch 40 RK 15.04.2006

Von der Verhängung einer Strafe wird endgültig abgesehen Vollzugsdatum 15.04.2006

BG XXXX XXXX vom 30.10.2009BG römisch 40 römisch 40 vom 30.10.2009

02) BG XXXX XXXX vom 26.02.2008 RK 01.03.200802) BG römisch 40 römisch 40 vom 26.02.2008 RK 01.03.2008

PAR 91/2 (2. FALL) StGB

Datum der (letzten) Tat 01.11.2006

Geldstrafe von 40 Tags zu je 2,00 EUR (80,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 13.05.2008

03) BG XXXX XXXX vom 21.10.2008 RK 25.10.200803) BG römisch 40 römisch 40 vom 21.10.2008 RK 25.10.2008

PAR 83/1 StGB

Datum der (letzten) Tat 03.11.2007

Geldstrafe von 60 Tags zu je 5,00 EUR (300,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK 01.03.2008Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 römisch 40 RK 01.03.2008

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 15.05.2009

04) BG XXXX XXXX vom 09.04.2010 RK 13.04.201004) BG römisch 40 römisch 40 vom 09.04.2010 RK 13.04.2010

PAR 12 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 01.06.2009

Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 13.04.2010

zu BG XXXX XXXX RK 13.04.2010zu BG römisch 40 römisch 40 RK 13.04.2010

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX vom 08.09.2011LG römisch 40 römisch 40 vom 08.09.2011

zu BG XXXX XXXX RK 13.04.2010zu BG römisch 40 römisch 40 RK 13.04.2010

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 13.04.2010

BG XXXX 0 XXXX vom 27.01.2016BG römisch 40 0 römisch 40 vom 27.01.2016

05) BG XXXX XXXX vom 08.06.2010 RK 12.06.201005) BG römisch 40 römisch 40 vom 08.06.2010 RK 12.06.2010

PAR 91/2 (1. FALL) StGB

Datum der (letzten) Tat 11.08.2009

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK 13.04.2010Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 römisch 40 RK 13.04.2010

Vollzugsdatum 12.06.2010

zu BG XXXX XXXX RK 12.06.2010zu BG römisch 40 römisch 40 RK 12.06.2010

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX vom 08.09.2011LG römisch 40 römisch 40 vom 08.09.2011

zu BG XXXX XXXX RK 12.06.2010zu BG römisch 40 römisch 40 RK 12.06.2010

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 12.06.2010

BG XXXX 0 XXXX vom 17.06.2016BG römisch 40 0 römisch 40 vom 17.06.2016

06) LG XXXX XXXX vom 28.02.2011 RK 28.02.201106) LG römisch 40 römisch 40 vom 28.02.2011 RK 28.02.2011

PAR 146 147 ABS 1/1 15/1 StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 28.02.2011

zu LG XXXX XXXX RK 28.02.2011zu LG römisch 40 römisch 40 RK 28.02.2011

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 28.02.2011

LG XXXX 0 XXXX vom 08.06.2015LG römisch 40 0 römisch 40 vom 08.06.2015

07) LG XXXX XXXX vom 08.09.2011 RK 12.01.201207) LG römisch 40 römisch 40 vom 08.09.2011 RK 12.01.2012

§ 107 (1) StGBParagraph 107, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 20.02.2011

Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK 28.02.2011Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 römisch 40 RK 28.02.2011

Vollzugsdatum 02.11.2012

08) BG XXXX XXXX vom 03.04.2012 RK 07.04.201208) BG römisch 40 römisch 40 vom 03.04.2012 RK 07.04.2012

§ 164 (2) StGBParagraph 164, (2) StGB

Datum der (letzten) Tat 17.08.2011

Geldstrafe von 40 Tags zu je 8,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 10.06.2013

09) LG XXXX XXXX vom 09.05.2012 RK 15.05.201209) LG römisch 40 römisch 40 vom 09.05.2012 RK 15.05.2012

§ 159 (1) iVm Abs. 5 Z 4 StGBParagraph 159, (1) in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 4, StGB

§ 153c (1) StGBParagraph 153 c, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 30.06.2010

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 2 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK 28.02.2011Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 römisch 40 RK 28.02.2011

Vollzugsdatum 15.05.2012

zu LG XXXX XXXX RK 15.05.2012zu LG römisch 40 römisch 40 RK 15.05.2012

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 15.05.2012

LG XXXX XXXX vom 02.07.2014LG römisch 40 römisch 40 vom 02.07.2014

10) LG XXXX XXXX vom 10.09.2014 RK 16.09.201410) LG römisch 40 römisch 40 vom 10.09.2014 RK 16.09.2014

§ 146 StGBParagraph 146, StGB

Datum der (letzten) Tat 24.04.2013

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 16.09.2014

zu LG XXXX XXXX RK 16.09.2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK 16.09.2014

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 16.09.2014

LG XXXX XXXX vom 02.10.2020LG römisch 40 römisch 40 vom 02.10.2020

11) LG XXXX XXXX vom 07.04.2017 RK 18.01.201811) LG römisch 40 römisch 40 vom 07.04.2017 RK 18.01.2018

§ 15 StGB §§ 146, 147 (2) StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 146, 147, (2) StGB

§ 27 (1) 1.2. Fall u (2) SMGParagraph 27, (1) 1.2. Fall u (2) SMG

§ 28a (1) 5. Fall u (2) Z 3 SMGParagraph 28 a, (1) 5. Fall u (2) Ziffer 3, SMG

§ 28 (1) 1.2. Fall u (2) SMGParagraph 28, (1) 1.2. Fall u (2) SMG

§ 50 WaffGParagraph 50, WaffG

Datum der (letzten) Tat 20.10.2016

Freiheitsstrafe 3 Jahre

zu LG XXXX XXXX RK 18.01.2018zu LG römisch 40 römisch 40 RK 18.01.2018

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 08.11.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX XXXX vom 09.08.2018LG römisch 40 römisch 40 vom 09.08.2018

zu LG XXXX XXXX RK 18.01.2018zu LG römisch 40 römisch 40 RK 18.01.2018

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX vom 26.08.2019LG römisch 40 römisch 40 vom 26.08.2019

zu LG XXXX XXXX RK 18.01.2018zu LG römisch 40 römisch 40 RK 18.01.2018

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX XXXX vom 05.01.2022LG römisch 40 römisch 40 vom 05.01.2022

12) LG XXXX XXXX vom 16.02.2018 RK 20.02.201812) LG römisch 40 römisch 40 vom 16.02.2018 RK 20.02.2018

§ 12 3. Fall StGB §§ 146, 147 (1) Z 1 2. Fall StGBParagraph 12, 3. Fall StGB Paragraphen 146, 147, (1) Ziffer eins, 2. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 27.05.2012

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK 16.09.2014Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 römisch 40 RK 16.09.2014

Vollzugsdatum 20.02.2018

zu LG XXXX XXXX RK 20.02.2018zu LG römisch 40 römisch 40 RK 20.02.2018

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 20.02.2018

LG XXXX XXXX vom 17.07.2020LG römisch 40 römisch 40 vom 17.07.2020

13) LG XXXX XXXX vom 16.05.2018 RK 23.05.201813) LG römisch 40 römisch 40 vom 16.05.2018 RK 23.05.2018

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 03.10.2016

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RKKeine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 römisch 40 RK

18.01.2018

Vollzugsdatum 23.05.2018

14) LG XXXX XXXX vom 26.08.2019 RK 30.08.201914) LG römisch 40 römisch 40 vom 26.08.2019 RK 30.08.2019

§§ 223 (2), 224 StGBParagraphen 223, (2), 224 StGB

Datum der (letzten) Tat 18.03.2019

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX XXXX RK 30.08.2019zu LG römisch 40 römisch 40 RK 30.08.2019

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 17.06.2021

LG XXXX XXXX vom 23.06.2021LG römisch 40 römisch 40 vom 23.06.2021

zu LG XXXX XXXX RK 30.08.2019zu LG römisch 40 römisch 40 RK 30.08.2019

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX vom 11.10.2022LG römisch 40 römisch 40 vom 11.10.2022

15) BG XXXX XXXX vom 13.08.2020 RK 19.02.202115) BG römisch 40 römisch 40 vom 13.08.2020 RK 19.02.2021

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 14.06.2019

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK 30.08.2019Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 römisch 40 RK 30.08.2019

zu BG XXXX XXXX RK 19.02.2021zu BG römisch 40 römisch 40 RK 19.02.2021

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX vom 21.10.2021LG römisch 40 römisch 40 vom 21.10.2021

16) LG XXXX XXXX vom 21.10.2021 RK 21.10.202116) LG römisch 40 römisch 40 vom 21.10.2021 RK 21.10.2021

§ 12 3. Fall StGB, § 15 StGB § 142 (1) StGBParagraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 142, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 17.03.2021

Freiheitsstrafe 3 Jahre

17) LG XXXX XXXX vom 11.10.2022 RK 11.10.202217) LG römisch 40 römisch 40 vom 11.10.2022 RK 11.10.2022

§ 50 (1) Z 1 3 u 5 WaffGParagraph 50, (1) Ziffer eins, 3 u 5 WaffG

§§ 146, 147 (2) StGBParagraphen 146, 147, (2) StGB

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (3) SMGParagraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 01.11.2020

Freiheitsstrafe 5 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK 21.10.2021Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 römisch 40 RK 21.10.2021

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 13.08.2020, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, am 14.06.2019 dadurch, dass er M. S. einen Schlag ins Gesicht versetzte, Vorgenannten in Form einer Beschädigung des Backenzahnes leicht am Körper verletzt zu haben. Der BF hat dadurch das Vergehen der Körperverletzung begangen und wurde – mit Rücksicht auf das Urteil vom 26.08.2019, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Zudem wurde die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung zu Zl. XXXX auf insgesamt fünf Jahre verlängert und ihm die Weisung erteilt, sich während der Dauer der Probezeit einem Anti-Aggressionstraining zu unterziehen.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.08.2020, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, am 14.06.2019 dadurch, dass er M. S. einen Schlag ins Gesicht versetzte, Vorgenannten in Form einer Beschädigung des Backenzahnes leicht am Körper verletzt zu haben. Der BF hat dadurch das Vergehen der Körperverletzung begangen und wurde – mit Rücksicht auf das Urteil vom 26.08.2019, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Zudem wurde die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung zu Zl. römisch 40 auf insgesamt fünf Jahre verlängert und ihm die Weisung erteilt, sich während der Dauer der Probezeit einem Anti-Aggressionstraining zu unterziehen.

Erschwerend wurde bei der Strafbemessung die massive Vorstrafenbelastung sowie die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Mildernd konnte kein Umstand gewertet werden.

Von dem wider ihn mit Strafantrag vom 09.04.2021 erhobenen Vorwurf, er habe M. M., die Mutter seines Sohnes, mit Gewalt zu einer Handlung genötigt bzw. am Körper verletzt, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.05.2021, Zl. XXXX , gemäß § 259 Z 3 StPO (kein Schuldbeweis) freigesprochen.Von dem wider ihn mit Strafantrag vom 09.04.2021 erhobenen Vorwurf, er habe M. M., die Mutter seines Sohnes, mit Gewalt zu einer Handlung genötigt bzw. am Körper verletzt, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.05.2021, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (kein Schuldbeweis) freigesprochen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.10.2021, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, am 17.03.2021 als Beitragstäter einen Raubüberfall begangen zu haben, wobei der BF zusammen mit einem weiteren Mittäter mit einem Auto den R. M. (Bruder des BF) beim Hauptbahnhof absetzten und in weitere Folge in der Nähe der Bankfiliale parkten, im Fluchtfahrzeug auf R. M. warteten und telefonisch mit R. M. in Kontakt blieben, während dieser versuchte, einer älteren Frau EUR 25.000,00 wegzunehmen, indem er der Frau zur Bankfiliale folgte und einen geeigneten Moment abpasste, um sie von hinten zu Boden zu stoßen und ihr die Handtasche zu entreißen, wobei es beim Versuch blieb, weil in diesem Augenblick eine Polizeistreife vorbeifuhr und er in weiterer Folge abgestellte Polizeifahrzeuge sah, sodass er die Tatausführung schließlich aufgab. Der BF hat hierdurch das Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.10.2021, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, am 17.03.2021 als Beitragstäter einen Raubüberfall begangen zu haben, wobei der BF zusammen mit einem weiteren Mittäter mit einem Auto den R. M. (Bruder des BF) beim Hauptbahnhof absetzten und in weitere Folge in der Nähe der Bankfiliale parkten, im Fluchtfahrzeug auf R. M. warteten und telefonisch mit R. M. in Kontakt blieben, während dieser versuchte, einer älteren Frau EUR 25.000,00 wegzunehmen, indem er der Frau zur Bankfiliale folgte und einen geeigneten Moment abpasste, um sie von hinten zu Boden zu stoßen und ihr die Handtasche zu entreißen, wobei es beim Versuch blieb, weil in diesem Augenblick eine Polizeistreife vorbeifuhr und er in weiterer Folge abgestellte Polizeifahrzeuge sah, sodass er die Tatausführung schließlich aufgab. Der BF hat hierdurch das Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Hinsichtlich des BF wurde dabei mildernd das „schlussendliche“ Geständnis gewertet, wobei im Urteil darauf hingewiesen wurde, dass das Geständnis erst ganz zum Ende der durchgeführten Hauptverhandlung erfolgte, nachdem die Ermittlungsergebnisse (u. a. Telefonprotokolle) erörtert wurden. Auch die Tatsache, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, war schlussendlich auf die Polizeipräsenz zurückzuführen. Weiters als mildernd wurde die untergeordnete Rolle des BF beim Raubversuch als Beitragstäter berücksichtigt. Als erschwerend wurden beim BF die zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit, wobei noch 23 Monate Probezeit offen waren, gewertet. Die mit Urteil vom 13.08.2020 verhängte bedingte Strafnachsicht einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten wurde nicht widerrufen, jedoch wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.10.2022, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, in S. im Zeitraum vom 01.09.2020 bis Ende Oktober 2020 vorschriftswidrig Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in mehreren Teilverkäufen um insgesamt EUR 5.600,00 an den abgesondert verfolgten A. H. überlassen zu haben, wobei er gewöhnt an Suchtmittel die Straftaten vorwiegend deshalb begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Weiters wurde der BF für schuldig befunden, er hat durch die Vorgabe, er würde A. H. weitere 100 Gramm Kokain besorgen und sodann übergeben, worauf A. H. EUR 7.000,00 an den BF übergeben hat, den A. H. um diesen Betrag am Vermögen geschädigt. Weiters wurde der BF für schuldig befunden, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B besessen zu haben, obwohl ihm dies gemäß § 2 WaffG verboten gewesen ist, und hat diese Waffe an den abgesondert verfolgten A. H. überlassen, welcher zu deren Besitz nicht befugt gewesen ist. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, in S. im Zeitraum vom 01.09.2020 bis Ende Oktober 2020 vorschriftswidrig Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in mehreren Teilverkäufen um insgesamt EUR 5.600,00 an den abgesondert verfolgten A. H. überlassen zu haben, wobei er gewöhnt an Suchtmittel die Straftaten vorwiegend deshalb begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Weiters wurde der BF für schuldig befunden, er hat durch die Vorgabe, er würde A. H. weitere 100 Gramm Kokain besorgen und sodann übergeben, worauf A. H. EUR 7.000,00 an den BF übergeben hat, den A. H. um diesen Betrag am Vermögen geschädigt. Weiters wurde der BF für schuldig befunden, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B besessen zu haben, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 2, WaffG verboten gewesen ist, und hat diese Waffe an den abgesondert verfolgten A. H. überlassen, welcher zu deren Besitz nicht befugt gewesen ist.

Der BF hat hierdurch das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 5 5. Deliktsfall, Abs. 3 SMG, das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB sowie das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 und Z 5 WaffG begangen und wurde zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.Der BF hat hierdurch das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 5, 5. Deliktsfall, Absatz 3, SMG, das Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB sowie das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, WaffG begangen und wurde zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Strafmildernd wurde das Geständnis des BF berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit dem zu Zl. XXXX verurteilten Verbrechen sowie die 8 einschlägigen Vorstrafen.Strafmildernd wurde das Geständnis des BF berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit dem zu Zl. römisch 40 verurteilten Verbrechen sowie die 8 einschlägigen Vorstrafen.

Weiters wurden über den BF einige Verwaltungsstrafen verhängt.

Der BF befand sich bereits von 22.10.2016 bis 09.07.2018 in Strafhaft. Zurzeit befindet er sich seit 17.03.2021 erneut in Haft, aus welcher er voraussichtlich am 28.06.2024 entlassen wird.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens des BF in Vorlage gebrachten sowie seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Unterlagen.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger zur Person des BF und seiner Ehegattin M. M. wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Zudem konnte im gegenständlichen Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.11.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

Die Identität des BF steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im Zentralen Melderegister sowie Informationsverbund Zentrales Fremdenregister hinterlegten – serbischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des BF steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im Zentralen Melderegister sowie Informationsverbund Zentrales Fremdenregister hinterlegten – serbischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest.

Die Feststellung hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse konnte aufgrund seiner Angaben sowie des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der BF einwandfrei auf Deutsch kommunizieren konnte, getroffen werden.

Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand konnte aufgrund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren sowie der vorgelegten medizinischen Unterlagen (insbesondere dem Befundbericht der Anstaltsärztin vom 12.06.2023, AS 395 und der Bestätigung der Allgemeinmedizinerin vom 16.06.2023, AS 544) getroffen werden. Diesen Unterlagen konnte ebenso entnommen werden, dass sich der BF von der Myasthenie abgesehen in einem guten Allgemeinzustand befindet, weswegen die Feststellung getroffen werden konnte, dass er ansonsten gesund ist.

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seiner Schul- und Berufsausbildung, sowie zu seinen nicht vorhandenen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkten in Serbien und der nicht vorhandenen Wohndresse in Serbien gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen und Familienverhältnissen des BF in Österreich fußen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren, den damit übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen M. M. und E. P. in der mündlichen Verhandlung sowie dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere den Stellungnahmen und Berichten der die Familie betreuenden Kinder- und Jugendhilfe und der Familiengerichtshilfe. Dass der Vater des BF derzeit Pflegegeld der Stufe 5 bezieht, ergibt sich aus dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.08.2023 (Beilage B). Die Feststellung, dass sich sein Bruder derzeit ebenso in Haft befindet, beruht auf den Angaben des BF und ist dessen Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe dem im Akt einliegenden Urteil vom 21.10.2021 (AS 165 ff) zu entnehmen.

Der Umstand, dass der BF einen zum Entscheidungszeitpunkt 11-jährigen Sohn sowie eine zum Entscheidungszeitpunkt 2-jährige Tochter hat, wobei er sich das Sorgerecht für seinen Sohn mit dessen Mutter M. M. teilt und das Sorgerecht für die Tochter allein deren Mutter E. P. zukommet, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere den sich darin befindlichen Unterlagen der Kinder- und Jugendhilfe und der Familiengerichtshilfe, sowie den übereinstimmenden Angaben des BF und den Zeuginnen M. M. und E. P. in der mündlichen Verhandlung.

Dass der BF in Serbien über keine Verwandte oder sonstige soziale Beziehungen verfügt, gab er glaubhaft vor dem erkennenden Richter an und ist dies in Anbetracht dessen, dass er in Österreich geboren wurde, seine Schulbildung und beruflichen Schritte ausschließlich in Österreich stattfanden und seine Kernfamilie sowie weitere Familienangehörige in Österreich leben, durchaus nachvollziehbar.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich ebenso aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie seinen Angaben in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister.

Die seitens des BF in Österreich ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse gehen aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor.

Dass der BF seit ca. sieben Jahren mit der serbischen Staatsangehörigen M. M. verheiratet ist, sich diese vorübergehend getrennt haben und nun seit ca. einem halben Jahr wieder ein Paar sind, ergibt sich aus den Angaben des BF und der Zeugin M. M. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Grund für die Trennung war die Beziehung des BF zur slowakischen Staatsangehörigen E. P., aus welcher die gemeinsame Tochter A. P. entstammt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Kinder und der Obsorgeregelungen basieren ebenso auf den Angaben des BF sowie den Zeuginnen in der Verhandlung sowie den Stellungnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Dass die M. M. nach der Entlassung des BF mit diesem, ihrem Sohn und dem Vater des BF einen gemeinsamen Haushalt begründen möchte, schilderte sie vor dem erkennenden Richter (Verhandlungsprotokoll vom 23.11.2023, S 18 f):
„RV: Wenn der BF aus der Haft entlassen wird, möchten Sie dann wieder mit ihm zusammenziehen?
Dass der BF seit ca. sieben Jahren mit der serbischen Staatsangehörigen M. M. verheiratet ist, sich diese vorübergehend getrennt haben und nun seit ca. einem halben Jahr wieder ein Paar sind, ergibt sich aus den Angaben des BF und der Zeugin M. M. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Grund für die Trennung war die Beziehung des BF zur slowakischen Staatsangehörigen E. P., aus welcher die gemeinsame Tochter A. P. entstammt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Kinder und der Obsorgeregelungen basieren ebenso auf den Angaben des BF sowie den Zeuginnen in der Verhandlung sowie den Stellungnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Dass die M. M. nach der Entlassung des BF mit diesem, ihrem Sohn und dem Vater des BF einen gemeinsamen Haushalt begründen möchte, schilderte sie vor dem erkennenden Richter (Verhandlungsprotokoll vom 23.11.2023, S 18 f):, „RV: Wenn der BF aus der Haft entlassen wird, möchten Sie dann wieder mit ihm zusammenziehen?

Z1: Ja.

Z1: Wie ich schon gesagt habe, ich möchte mit dem BF zusammenleben und auch der Opa soll bei uns leben. lch brauche die Unterstützung des BF bei der Erziehung unseres Sohnes und finanziell habe ich nicht die Mittel, um nach Serbien zu fahren.“

Auch der BF betonte in der Verhandlung, nach seiner Entlassung mit seiner Ehegattin, seinem Vater und seinem Sohn zusammenleben zu wollen (Verhandlungsprotokoll vom 23.11.2023, S 8 f).

Die Feststellung zur Berufstätigkeit und dem monatlichen Einkommen der M. M. beruhen ebenso auf ihren Angaben vor dem erkennenden Richter sowie auf einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger zu ihrer Person.

Der BF legte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eine undatierte Einstellungszusage der Firma S. E. U. vor (Beilage A).

Der BF beteuerte in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich und insgesamt glaubhaft, aus seinen Fehlern gelernt zu haben und in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen. Es habe bei ihm „klick“ gemacht, er wolle für seinen alten Vater da sein, der nicht mehr lange zu leben habe, er habe schon seine Mutter verloren. Er wolle arbeiten und bei seiner Familie sein. Er würde alles für seine Kinder tun, sein Sohn brauche ihn jetzt am meisten. (Verhandlungsprotokoll vom 23.11.2023, S 8). Er schäme sich für die Begehung der zahlreichen Straftaten. Es tue ihm leid, er könne die Zeit nicht zurückdrehen. Er wolle jetzt für seine Kinder da sein (Verhandlungsprotokoll vom 23.11.2023, S 7).

Dass der Sohn des BF derzeit nach wie vor bei dessen Großvater und Tante lebt und die Ehegattin des BF in einer eigenen Wohnung, steht unbestritten aufgrund der Erhebungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie den Angaben aller Beteiligten fest.

Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Problemen des Sohnes des BF und des abgesagten Reha-Aufenthalts konnten aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Befundbericht des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde über die Untersuchung vom 21.10.2022 (OZ 23), den Angaben des A. M., seiner Mutter und seines Vaters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie dem sonstigen unbestrittenen Akteninhalt getroffen werden.

Die Feststellungen zum Kontakt des BF und seinen Kindern beruhen auf seinen Angaben sowie den Angaben der Mütter der Kinder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche hinsichtlich der Besuche in Haft auch mit den Daten aus der von der Justizanstalt übermittelten Besucherliste (OZ 5) übereinstimmen. Der Sohn des BF berichtete vor dem erkennenden Richter von gemeinsamen Ausflügen, wie Spazieren oder Eis essen, die sein Vater mit ihm und seiner Halbschwester unternehme (Verhandlungsprotokoll vom 23.11.2023, S 25).

Der Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe vom 20.01.2023 (OZ 2, OZ 22) ist zu entnehmen, dass der BF eine wichtige Bezugsperson für seinen minderjährigen Sohn darstellt. Er besuche ihn regelmäßig im Gefängnis und stelle der Vater eine vermittelnde Rolle zwischen der Familie väterlicherseits und der Mutter und auch zwischen A. M. und der Mutter dar. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass der Vater für A. M. eine sehr wichtige und stabilisierende Rolle einnehme. A. M. müsse auch dringend eine Blutabnahme vornehmen lassen, um ihn auf Sekundärerkrankungen aufgrund seines Übergewichts zu untersuchen. Bislang habe das Kind die Blutabnahme verweigert, die väterliche Großmutter sichere jedoch zu, dass der Vater die Blutabnahme mit A. M. durchführen werde.

In der fachlichen Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe vom 07.06.2023 (OZ 16) wurde ebenfalls eine enge Vater-Sohn-Beziehung – jedenfalls bis zur Inhaftierung des BF – festgestellt. Aufgrund fehlender Interaktions- bzw. Verhaltensbeobachtung konnte zur jetzigen Beziehung von A. M. zu seinem Vater keine verlässliche Angabe gemacht werden. Die Mutter des A. M. wird in der Stellungnahme zur Beziehung von A. M. und dem BF wie folgt zitiert:

„A. verstehe sich mit seinem Vater wirklich gut. Er mache was der Vater sage. Wenn dieser z.B. sage, dass er Kontakt zur Mutter haben solle, dann mache A. das auch. A. sei traurig, dass der Vater in Haft ist und frage auch, wie lange er noch bleiben müsse. Er liebe seinen Vater und mache sich um ihn Sorgen. Sie versuche A. mit Spielen abzulenken und ihm zu sagen, dass alles gut werde, dass der Vater zurückkommen werde und er sich keine Sorgen zu machen brauche.“

A. M. selbst gab an, dass sein Vater gerne Witze erzähle und er dann immer lachen müsse. Es sei besonders schön, wenn sein Papa da sei. Besonders gerne spiele er mit ihm Playstation oder „kämpfen“.

Die Großeltern von A. M. gaben beim Gespräch mit der Familiengerichtshilfe u. a. an, dass A. M. oft krank werde, nachdem er mit seinem Vater telefoniert habe, weil er ihn so vermisse. Nachdem der Vater A. M. mitgeteilt habe, dass er nach seiner Entlassung wieder mit der Mutter zusammenleben wolle, sei A. M. sehr glücklich darüber gewesen.

Nicht unbeachtet werden lassen kann der Umstand, dass in der Stellungnahme sowohl der Mutter von A. M. als auch dem BF die Erziehungsfähigkeit abgesprochen wird, wobei sich hinsichtlich des BF die Begründung darin erschöpft, dass es diesem aufgrund seiner derzeitigen Situation (Haft) nicht möglich ist, die Kriterien der Erziehungsfähigkeit zu erfüllen. Eine Verhaltensbeobachtung zwischen dem BF und A. M. konnte nicht gemacht werden.

Im jüngsten im Akt aufliegenden Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe vom 20.10.2023 (OZ 12) wird erneut mitgeteilt, dass A. M. eine innige Beziehung zu seinem Vater hat und diese für seine psychosoziale Entwicklung von großer Bedeutung ist. Der Familie wurde die Installierung einer ambulanten Maßnahme empfohlen, wobei alle Familienmitglieder Bereitschaft zur Unterstützung der Maßnahme signalisierten.

Auch die Angaben von A. M. in der Beschwerdeverhandlung unterstreichen, dass der BF eine wichtige Bezugsperson für diesen darstellt („Z3: Meine Mutter sehe ich fast jeden Tag. lch verstehe mich nicht so gut mit ihr; aber wenn mein Papa aus der Haft kommt, wirds glaub ich besser. … RI: Was wünschst Du dir von Deinem Vater, wenn er von der Haft entlassen wird? Z3: Dass er bei mir und meiner Schwester ist und wir rausgehen und dann auch bei uns bleibt.“, Verhandlungsprotokoll vom 23.11.2023, S 24 f).

Aufgrund all dieser Umstände konnte eine entscheidungsrelevante Beziehung des BF zu seinem Sohn festgestellt werden.

Auch hinsichtlich seiner erst zwei Jahre alten Tochter zeigt sich der BF bemüht, wie dem Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe vom 15.11.2023 (OZ 19, OZ 21), welches auf einem Gespräch mit der Kindesmutter E. P. basiert, entnommen werden kann. Demnach habe er vier Freigänge im Jahr und würde jedes Mal seine Tochter besuchen kommen. Das letzte Mal sei dies beim Begräbnis seiner Mutter im September 2023 gewesen. Nach Einschätzung von E. P. habe die Tochter eine gute Beziehung zu ihrem Vater. Nach der Enthaftung solle regelmäßiger Kontakt etabliert werden und strebe E. P. auch eine gemeinsame Obsorge an. Dies bestätigte E. P. nochmals in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 23.11.2023, S 23). Auch führte E. P. aus, dass der BF seine Tochter bei den Freigängen abhole, mit ihr spazieren gehe und sie dann auch bei ihm schlafe. Er kaufe ihr auch manchmal Spielzeug (Verhandlungsprotokoll vom 23.11.2023, S 21). E. P. betonte auch, dass ihre Tochter noch sehr klein sei und sie ja nach der Entlassung noch viel Zeit mit dem BF habe (Verhandlungsprotokoll vom 23.11.2023, S 22).

Dass der BF bereits um Rücküberstellung in die JA XXXX angesucht hat und dieses Vorgehen von der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Kindeswohls befürwortet wird, lässt sich dem Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe vom 29.09.2023 (OZ 23) entnehmen.Dass der BF bereits um Rücküberstellung in die JA römisch 40 angesucht hat und dieses Vorgehen von der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Kindeswohls befürwortet wird, lässt sich dem Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe vom 29.09.2023 (OZ 23) entnehmen.

Die 17 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sind durch eine Abfrage im Strafregister der Republik sowie den im Akt einliegenden Urteilskopien belegt.

Die Feststellungen bezüglich den seinen jüngsten Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung gründen ebenso auf dem jeweiligen Inhalt der sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteile.

Die Feststellung zu den Verwaltungsstrafen des BF basiert auf der im Akt einliegenden Vollzugsinformation (AS 201 ff).

Die Haftaufenthalte des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Haftauskünften sowie dem Zentralen Melderegister. Das voraussichtliche Haftende mit Juni 2024 ist der von der Justizanstalt übermittelten Haftauskunft (OZ 5) zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war ihm daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war ihm daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Da sich der BF in Anbetracht des Umstandes, dass er es verabsäumt hatte, hinsichtlich seines zuletzt bis zum 04.08.2020 gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" fristgerecht einen Verlängerungsantrag einzubringen, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat die belangte Behörde die gegenständlich erlassene Rückkehrentscheidung grundsätzlich zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Da sich der BF in Anbetracht des Umstandes, dass er es verabsäumt hatte, hinsichtlich seines zuletzt bis zum 04.08.2020 gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" fristgerecht einen Verlängerungsantrag einzubringen, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat die belangte Behörde die gegenständlich erlassene Rückkehrentscheidung grundsätzlich zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.

Insbesondere lassen auch die Angaben des BF bezüglich der verspäteten Stellung eines Verlängerungsantrages, den er lediglich mit einem pauschalen Verweis auf die damalige Corona-Situation begründete, die erforderliche Nachvollziehbarkeit vermissen, sodass eine zugunsten des BF heranzuziehende berücksichtigungswürdige Rechtfertigung daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden kann.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Lebensmittelpunkt des BF seit seiner Geburt in Österreich liegt, somit greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Lebensmittelpunkt des BF seit seiner Geburt in Österreich liegt, somit greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist.

Im gegenständlichen Fall findet hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG und der darin enthaltenen Aufenthaltsverfestigungstatbestände, keine Anwendung, da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Fall findet hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG und der darin enthaltenen Aufenthaltsverfestigungstatbestände, keine Anwendung, da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Bei der Interessenabwägung ist sohin gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass der BF seit seiner Geburt in Österreich lebt. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der BF seit August 2020 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Bei der Interessenabwägung ist sohin gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass der BF seit seiner Geburt in Österreich lebt. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der BF seit August 2020 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über keinen Aufenthaltstitel verfügt.

Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt in der Judikatur des VwGH zudem nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl E 26. März 2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (vgl. E 2. August 2013, 2012/21/0262).“ (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121).Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt in der Judikatur des VwGH zudem nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist vergleiche E 26. März 2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage vergleiche E 2. August 2013, 2012/21/0262).“ (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121).

Im vorliegenden Fall kann nicht daran gezweifelt werden, dass der BF über ein Privatleben iSd § 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG in Österreich verfügt, zumal er hier geboren wurde, die Schullaufbahn in Österreich durchlief, in Österreich gearbeitet hat und naturgemäß in dieser Zeit soziale Beziehungen im Bundesgebiet aufgebaut hat. Er beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Im vorliegenden Fall kann nicht daran gezweifelt werden, dass der BF über ein Privatleben iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG in Österreich verfügt, zumal er hier geboren wurde, die Schullaufbahn in Österreich durchlief, in Österreich gearbeitet hat und naturgemäß in dieser Zeit soziale Beziehungen im Bundesgebiet aufgebaut hat. Er beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau.

Zu Serbien hingegen bestehen keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte, hielt sich der BF auch nur zu kurzen Urlaubsbesuchen in den letzten Jahrzehnten dort auf. Serbisch kann er lediglich sprechen, jedoch nicht schreiben und er verfügt dort über keine Wohnadresse.

Zu seinem Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Zu seinem Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der BF verfügt zweifelsfrei über ein Familienleben im Bundesgebiet, zumal sein Vater, seine Ehegattin sowie seine zwei minderjährigen Kinder in Österreich leben.

Mit der serbischen Staatsangehörigen M. M. ist der BF seit über sieben Jahren verheiratet, wobei sie zuletzt erst seit ca. einem halben Jahr wieder eine Beziehung führen. Es konnte ein starkes Band zwischen dem BF und seinem minderjährigen Sohn festgestellt werden und auch in Bezug auf seine erst zweijährige Tochter ließ sich ein Bemühen seitens des BF um eine Vater-Kind-Beziehung feststellen, wobei aufgrund des jungen Alters der Tochter und der Inhaftierung des BF während der letzten zwei Jahre keine intensive Beziehung angenommen werden kann. Nach der Haftentlassung ist ein gemeinsamer Haushalt mit der Ehegattin, dem Sohn und dem Vater des BF beabsichtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN). Dies hat die belangte Behörde gänzlich unterlassen.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN). Dies hat die belangte Behörde gänzlich unterlassen.

Die mit Vereinbarung vom 15. Februar 2021 eingerichtete Kindeswohlkommission zur Evaluierung der Berücksichtigung der Kinderrechte und des Kindeswohls im gesamten Asyl- und Fremdenrecht stellt in ihrem Bericht vom 13.07.2021 fest, dass das Kindeswohl zwar freilich nicht absolut und automatisch allen anderen Interessen vorgehe, dem Kindeswohl jedoch eine Sonderstellung bei der Interessenabwägung zukomme und eine Entscheidung, in welcher das Kindeswohl hinter anderen schwerwiegenden Interessen zurücktreten muss, besonders gewichtige Gründe bedürfe (Bericht der Kindeswohlkommission (Langfassung), S 34).

Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, § 138 ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370).Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, Paragraph 138, ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370).

§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn jüngst etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche in diesem Sinn jüngst etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung tatsächlich eine (dauerhafte) Trennung zwischen dem BF, seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn sowie seiner zweijährigen Tochter zur Folge hat. M. M. befindet sich seit über zehn Jahren im Bundesgebiet und ist hier berufstätig. Der 11-jährige Sohn ist in Österreich geboren und verbrachte sein bisheriges Leben in Österreich. Er besucht hier die Schule und leben auch sämtliche Verwandte des Kindes (Großvater, Tante, Onkel) in Österreich. M. M. und dem minderjährigen A. M. ist es nicht zumutbar nach Serbien zu gehen, zumal sie dort keine Lebensgrundlage vorfinden würden. Bei einem Verbleib der M. M. und des Sohnes in Österreich wird jedoch realistischer Weise nicht von einem regelmäßigen Kontakt auszugehen sein und das Kindeswohl dadurch maßgeblich beeinträchtigt. Die 2-jährige Tochter ist ebenfalls in Österreich geboren. Die Mutter der Tochter E.P. befindet sich seit 6 Jahren im Bundesgebiet und ist erwerbstätig. Bis zu seiner Verlegung in die JA St. Pölzen hat zwischen dem BF und seiner Tochter regelmäßiger Besuchskontakt bestanden und sieht der BF seine Tochter derzeit, wenn er Freigang hat. Den slowakischen Staatsanagehörigen E.P und A.P ist es nicht zumutbar nach Serbien zugehen, da diese dort keine sozialen Anknüpfungspunkte haben und dort auch keine Lebensgrundlage vorfinden würden, sodass auch hinsichtlich der 2-jährigen Tochter realistischer Weise nicht von einem regelmäßigen Kontakt auszugehen sein wird und das Kindeswohl dadurch maßgeblich beeinträchtigt ist.

Ein Kind hat gemäß § 138 Z 9 ABGB Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. dazu VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit seiner zweijährigen Tochter ist kaum möglich und auch mit dem 11-jährigen A. M. erscheint ein lediglich telefonischer Kontakt aufgrund der starken Bindung des Minderjährigen an seinen Vater nicht ausreichend. Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 22.08.2019; Ra 2019/21/0128; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Regelmäßige Besuche werden aufgrund des geringen Einkommens der M. M. nicht umsetzbar sein. Ein Kind hat gemäß Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche dazu VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit seiner zweijährigen Tochter ist kaum möglich und auch mit dem 11-jährigen A. M. erscheint ein lediglich telefonischer Kontakt aufgrund der starken Bindung des Minderjährigen an seinen Vater nicht ausreichend. Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 22.08.2019; Ra 2019/21/0128; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Regelmäßige Besuche werden aufgrund des geringen Einkommens der M. M. nicht umsetzbar sein.

Die Rückkehrentscheidung greift somit gravierend in das Familienleben des BF ein und beeinträchtigt das Kindeswohl, da sie zu einer Trennung des BF von seinem Sohn führt.

Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine solche kann etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine solche kann etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).

Im vorliegenden Fall fallen in der Gesamtbetrachtung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des BF gerade noch weniger stark ins Gewicht als dessen persönliche Interessen an seinem Verbleib in Österreich:

Die seitens des BF in Österreich begangenen Straftaten, welche seinen insgesamt 17 rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde lagen, wiegen zweifelsfrei schwer und sind in keiner Weise zu relativieren, zu beschönigen oder zu verharmlosen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) betont. Nach der Judikaturlinie des VwGH stellt auch gerade Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0474 und VwGH 24.04.2007, 2006/21/0243). Der BF wurde zweimal wegen Verstößen gegen das SMG verurteilt, wobei diese beiden Straftaten ca. fünfeinhalb Jahre auseinanderliegen (erste Verurteilung nach SMG am 07.04.2017, zweite Verurteilung nach SMG am 11.10.2022), sodass in Bezug auf den BF nicht von einer besonders hohen Rückfallgefahr etwa aufgrund eigener Suchtmittelgewöhnung ausgegangen werden kann. Er betonte auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, keine Suchtmittel mehr zu konsumieren und in der Justizanstalt regelmäßig Drogentests zu absolvieren, die allesamt negativ verliefen (Verhandlungsprotokoll vom 23.11.2023, S 9 f).Die seitens des BF in Österreich begangenen Straftaten, welche seinen insgesamt 17 rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde lagen, wiegen zweifelsfrei schwer und sind in keiner Weise zu relativieren, zu beschönigen oder zu verharmlosen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) betont. Nach der Judikaturlinie des VwGH stellt auch gerade Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0474 und VwGH 24.04.2007, 2006/21/0243). Der BF wurde zweimal wegen Verstößen gegen das SMG verurteilt, wobei diese beiden Straftaten ca. fünfeinhalb Jahre auseinanderliegen (erste Verurteilung nach SMG am 07.04.2017, zweite Verurteilung nach SMG am 11.10.2022), sodass in Bezug auf den BF nicht von einer besonders hohen Rückfallgefahr etwa aufgrund eigener Suchtmittelgewöhnung ausgegangen werden kann. Er betonte auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, keine Suchtmittel mehr zu konsumieren und in der Justizanstalt regelmäßig Drogentests zu absolvieren, die allesamt negativ verliefen (Verhandlungsprotokoll vom 23.11.2023, S 9 f).

In Bezug auf seine Delinquenz ist auch zu berücksichtigen, dass in seinen ersten zehn Verurteilungen stets mit einer Geldstrafe oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden wurde. Der Verurteilung vom 21.10.2021, welche in die derzeit vom BF zu verbüßende dreijährige Haftstrafe resultierte, lag zugrunde, dass der BF als Beitragstäter zusammen mit seinem Bruder und einem weiteren Mittäter einen Raubüberfall beging, wobei es aufgrund der vor Ort anwesenden Polizeipräsenz beim Versuch blieb. Der BF befand sich in einem Auto nahe der Bankfiliale, in welcher sein Bruder eine ältere Frau überfallen wollte, wobei der weitere Mittäter das Auto fuhr. Die beiden Mittäter standen in telefonischem Kontakt zum Bruder des BF.

Hinsichtlich des BF wurde dabei mildernd neben dem „schlussendlichen“ Geständnis und dem Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, insbesondere seine untergeordnete Rolle beim Raubversuch gewertet. Als erschwerend wurden jedoch die zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Die über den BF verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren befindet sich im unteren Drittel des Strafrahmens (bis zu zehn Jahre).

Nach vorgenommener Interessensabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht in Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und im Licht der oben zitierten Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet alles in allem überwiegen. Wenngleich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des BF in isolierter Betrachtung durchaus beachtlich sind, kommt letztlich dem Kindeswohl und damit den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet in der Gesamtbetrachtung ein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des BF beeinträchtigten öffentlichen Interesse an öffentlicher Ordnung und Sicherheit.

Es ist unbestritten, dass der BF in erheblichem Umfang straffällig geworden ist. Dennoch wird diese erhebliche Straffälligkeit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Ansehung seines Gesamtfehlverhaltens vor dem Hintergrund seines lebenslangen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der von ihm gezeigten Reue und insbesondere unter Berücksichtigung der engen Bindung zu seinem minderjährigen Sohn, auf welchen der BF jedenfalls einen positiven Einfluss – auch in Hinsicht auf die erforderlichen medizinischen Maßnahmen – ausübt, gerade noch von seinen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwogen.

Sollte der BF in Zukunft noch ein weiteres Mal straffällig werden, wird diese Beurteilung jedoch neu und womöglich anders zu treffen sein.

Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.

Es war sohin der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und dem BF von Amts wegen der Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 zu erteilen.Es war sohin der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und dem BF von Amts wegen der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zu erteilen.

Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, er hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, er hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung, zum Einreiseverbot und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung, zum Einreiseverbot und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Da die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung somit nicht zu Recht erfolgte, verlieren die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.), das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) ebenfalls ihre Grundlage (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN) und waren ersatzlos zu beheben. Da die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung somit nicht zu Recht erfolgte, verlieren die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.), das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) ebenfalls ihre Grundlage vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN) und waren ersatzlos zu beheben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung Kassation Kindeswohl mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Vermögensdelikt Vorstrafe Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I416.2275551.1.00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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