Entscheidungsdatum
13.12.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
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G308 2280922-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit den folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:
1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wird aufgehoben.1. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird aufgehoben.
2. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG.2. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 12.10.2023 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 12.10.2023 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger spätestens im März 2019 in das Bundesgebiet eingereist sei. Infolge schwieriger familiärer Verhältnisse sei eine Rückkehr nach Albanien zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, sodass dem Land XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt XXXX mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers die Obsorge für diesen übertragen worden sei. Der Beschwerdeführer sei während seines etwa vierjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet laufend strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe insgesamt bereits rund 14 Monate in Untersuchungs- bzw. Strafhaft verbracht. Ihm sei lediglich eine von 28.02.2022 bis 28.02.2023 gültige Rot-Weiß-Rot Karte Plus ausgestellt worden, deren Verlängerung aber nicht beantragt worden sei, sodass sich der Beschwerdeführer zuvor und nach Ablauf des Aufenthaltstitels jeweils unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er verfüge über keinen Schulabschluss, sei in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge weder über Sozialversicherung noch über einen ordentlichen Wohnsitz. In der Europäischen Union habe er keine nahen Familienangehörigen und lägen auch in Österreich keine maßgeblich zu berücksichtigende soziale oder berufliche Bindungen vor. Zuletzt sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes, des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens des Diebstahls sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen zu einer Jugendfreiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt worden. Bereits 2021 sei er zudem zu einer teilbedingten Jugendfreiheitsstrafe von 18 Monaten unter anderem wegen Raubes und Sachbeschädigung verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer sei seitens des Bundesamtes bereits am 19.01.2022 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, falls er ein weiteres Mal strafrechtlich in Erscheinung trete. Diese Ermahnung habe ihn aber offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Er sei mit massiver krimineller Energie ausgestattet und lägen auch qualifizierte fremdenrechtliche Verstöße vor. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig Delikte gegen fremdes Vermögen und die körperliche Unversehrtheit von anderen setzen werde und könne auch das junge Alter des Beschwerdeführers ein Verhalten nicht entschuldigen, zumal auch der Einfluss des Kinder- und Jugendhilfeträger dieses nicht positiv habe beeinflussen können. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers auch mit einer Fortsetzung zu rechnen. Ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren sei notwendig und gerechtfertigt. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und der dadurch bedingten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei auch seine sofortige Ausreise geboten, sodass der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger spätestens im März 2019 in das Bundesgebiet eingereist sei. Infolge schwieriger familiärer Verhältnisse sei eine Rückkehr nach Albanien zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, sodass dem Land römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt römisch 40 mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers die Obsorge für diesen übertragen worden sei. Der Beschwerdeführer sei während seines etwa vierjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet laufend strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe insgesamt bereits rund 14 Monate in Untersuchungs- bzw. Strafhaft verbracht. Ihm sei lediglich eine von 28.02.2022 bis 28.02.2023 gültige Rot-Weiß-Rot Karte Plus ausgestellt worden, deren Verlängerung aber nicht beantragt worden sei, sodass sich der Beschwerdeführer zuvor und nach Ablauf des Aufenthaltstitels jeweils unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er verfüge über keinen Schulabschluss, sei in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge weder über Sozialversicherung noch über einen ordentlichen Wohnsitz. In der Europäischen Union habe er keine nahen Familienangehörigen und lägen auch in Österreich keine maßgeblich zu berücksichtigende soziale oder berufliche Bindungen vor. Zuletzt sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes, des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens des Diebstahls sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen zu einer Jugendfreiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt worden. Bereits 2021 sei er zudem zu einer teilbedingten Jugendfreiheitsstrafe von 18 Monaten unter anderem wegen Raubes und Sachbeschädigung verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer sei seitens des Bundesamtes bereits am 19.01.2022 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, falls er ein weiteres Mal strafrechtlich in Erscheinung trete. Diese Ermahnung habe ihn aber offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Er sei mit massiver krimineller Energie ausgestattet und lägen auch qualifizierte fremdenrechtliche Verstöße vor. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig Delikte gegen fremdes Vermögen und die körperliche Unversehrtheit von anderen setzen werde und könne auch das junge Alter des Beschwerdeführers ein Verhalten nicht entschuldigen, zumal auch der Einfluss des Kinder- und Jugendhilfeträger dieses nicht positiv habe beeinflussen können. Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers auch mit einer Fortsetzung zu rechnen. Ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren sei notwendig und gerechtfertigt. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und der dadurch bedingten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei auch seine sofortige Ausreise geboten, sodass der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Das Bundesamt traf zudem Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 24.10.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Rückkehrentscheidung sowie alle damit verbundenen Spruchpunkte Beheben und aussprechen, dass sich der Beschwerdeführer nach „Polen“ [sic!] zu begeben habe; in eventu das Einreiseverbot aufheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt hätte werden müssen; in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, weil dem Beschwerdeführer nur ein schriftliches Parteiengehör gewährt worden sei, er aber nicht niederschriftlich einvernommen worden wäre. Im Rahmen einer solchen Einvernahme hätte er nämlich darlegen können, dass er seine Taten sehr bereue und bemüht sei, künftig ein straffreies Leben zu führen. In der Haft habe er eine Lehre zum Koch begonnen, welche er nach seiner Entlassung fortsetzen wolle. Er habe weiters eine Antigewalttherapie absolviert und sich während der Haft nichts mehr zu Schulden kommen lassen. In Albanien sei er inzwischen ein Fremder, da er schon länger in Österreich lebe und in Albanien kaum mehr Kontakte habe. Auch der Kontakt zur Mutter sei selten. Der Beschwerdeführer habe hingegen soziale Bindungen in Österreich, sei gut integriert und habe viele Freunde. Er spreche auch bereits gut Deutsch. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sei vom Bundesamt nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch die Beweiswürdigung des Bundesamtes erweise sich als mangelhaft. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erweise sich als rechtswidrig, zumal das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für ein „unbefristetes“ [sic!] Einreiseverbot ausschließlich mit der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG [sic!] begründe und das Bundesamt weder einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer noch sonstige Informationen zur Hand gehabt hätte, um eine Gefährdungsprognose zu erstellen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer sei nicht dringend geboten und in der Dauer von vier Jahren jedenfalls zu hoch bemessen. Das Bundesamt sei weiters vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen und habe der Beschwerde in unzulässiger Weise die aufschiebende Wirkung aberkannt, da es dafür besonderer Umstände bedürfe, die über jene, die zur Begründung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme herangezogen worden seien, hinausgehen müssten. Durch die Nichtgewährung der Frist zur freiwilligen Ausreise sei dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages nach § 60 FPG verwehrt worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, weil dem Beschwerdeführer nur ein schriftliches Parteiengehör gewährt worden sei, er aber nicht niederschriftlich einvernommen worden wäre. Im Rahmen einer solchen Einvernahme hätte er nämlich darlegen können, dass er seine Taten sehr bereue und bemüht sei, künftig ein straffreies Leben zu führen. In der Haft habe er eine Lehre zum Koch begonnen, welche er nach seiner Entlassung fortsetzen wolle. Er habe weiters eine Antigewalttherapie absolviert und sich während der Haft nichts mehr zu Schulden kommen lassen. In Albanien sei er inzwischen ein Fremder, da er schon länger in Österreich lebe und in Albanien kaum mehr Kontakte habe. Auch der Kontakt zur Mutter sei selten. Der Beschwerdeführer habe hingegen soziale Bindungen in Österreich, sei gut integriert und habe viele Freunde. Er spreche auch bereits gut Deutsch. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sei vom Bundesamt nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch die Beweiswürdigung des Bundesamtes erweise sich als mangelhaft. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erweise sich als rechtswidrig, zumal das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für ein „unbefristetes“ [sic!] Einreiseverbot ausschließlich mit der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG [sic!] begründe und das Bundesamt weder einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer noch sonstige Informationen zur Hand gehabt hätte, um eine Gefährdungsprognose zu erstellen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer sei nicht dringend geboten und in der Dauer von vier Jahren jedenfalls zu hoch bemessen. Das Bundesamt sei weiters vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen und habe der Beschwerde in unzulässiger Weise die aufschiebende Wirkung aberkannt, da es dafür besonderer Umstände bedürfe, die über jene, die zur Begründung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme herangezogen worden seien, hinausgehen müssten. Durch die Nichtgewährung der Frist zur freiwilligen Ausreise sei dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages nach Paragraph 60, FPG verwehrt worden.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 29.10.2023 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 09.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge das noch nicht aktenkundige erste Strafurteil des Beschwerdeführers ein, welches am 14.11.2023 einlangte.
6. Am 30.11.2023 reiste der Beschwerdeführer freiwillig mit finanzieller Unterstützung hinsichtlich der Heimreisekosten aus dem Bundesgebiet nach Albanien aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Albanien (vgl. Kopie eines albanischen Reisepasses, AS 297; Fremdenregisterauszug vom 11.12.2023). Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Albanien vergleiche Kopie eines albanischen Reisepasses, AS 297; Fremdenregisterauszug vom 11.12.2023).
Er reiste als unbegleiteter Minderjähriger spätestens im März 2019 in das Bundesgebiet ein, wo er am 02.03.2019 an einem Bahnhof angehalten wurde. Er konnte wegen schwieriger familiärer Verhältnisse und dem Umstand, dass die albanischen Behörden nicht bereit gewesen waren, die Verantwortung für den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer zu übernehmen, nicht nach Albanien rückgeführt werden. In weiterer Folge wurde dem Land XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt XXXX , mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2020, XXXX , die Obsorge übertragen (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 30.01.2023, AS 47 ff).Er reiste als unbegleiteter Minderjähriger spätestens im März 2019 in das Bundesgebiet ein, wo er am 02.03.2019 an einem Bahnhof angehalten wurde. Er konnte wegen schwieriger familiärer Verhältnisse und dem Umstand, dass die albanischen Behörden nicht bereit gewesen waren, die Verantwortung für den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer zu übernehmen, nicht nach Albanien rückgeführt werden. In weiterer Folge wurde dem Land römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt römisch 40 , mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , die Obsorge übertragen vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 30.01.2023, AS 47 ff).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich bis 2022 zwei verschiedene Neue Mittelschulen und eine Polytechnische Schule besucht, diese aber nicht abgeschlossen (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 30.01.2023, AS 47 ff).Der Beschwerdeführer hat in Österreich bis 2022 zwei verschiedene Neue Mittelschulen und eine Polytechnische Schule besucht, diese aber nicht abgeschlossen vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 30.01.2023, AS 47 ff).
Er hielt sich in Österreich seit seiner Einreise im März 2019 bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ von 28.02.2022 bis 28.02.2023 und auch danach ohne Aufenthaltstitel oder sonstiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf. Es wurde auch kein Verlängerungsantrag gestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 11.12.2023).Er hielt sich in Österreich seit seiner Einreise im März 2019 bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ von 28.02.2022 bis 28.02.2023 und auch danach ohne Aufenthaltstitel oder sonstiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf. Es wurde auch kein Verlängerungsantrag gestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 11.12.2023).
Er weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister 11.12.2023):Er weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister 11.12.2023):
? 03.04.2019 bis 24.05.2019 Hauptwohnsitz
? 24.05.2019 bis 25.06.2019 Hauptwohnsitz
? 22.07.2019 bis 05.09.2019 Obdachlos
? 05.09.2019 bis 18.01.2021 Hauptwohnsitz
? 27.11.2020 bis 18.01.2021 Nebenwohnsitz Justizanstalt
? 18.01.2021 bis 05.03.2021 Hauptwohnsitz Justizanstalt
? 09.03.2021 bis 18.05.2022 Hauptwohnsitz
? 27.05.2022 bis 04.07.2022 Obdachlos
? 30.12.2022 bis 23.02.2023 Nebenwohnsitz Justizanstalt
? 23.02.2023 bis 27.10.2023 Hauptwohnsitz Justizanstalt
Der Beschwerdeführer ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, bezog jedoch zwischen Juli 2022 und Jänner 2023 tageweise Arbeitslosengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.12.2023).Der Beschwerdeführer ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, bezog jedoch zwischen Juli 2022 und Jänner 2023 tageweise Arbeitslosengeld vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.12.2023).
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, die in Albanien nicht behandelbar wäre oder er nicht arbeitsfähig wäre.
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2020 festgenommen, dann wieder freigelassen und in weiterer Folge über ihn ab XXXX .2020 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom 12.01.2021, OZ 3).1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2020 festgenommen, dann wieder freigelassen und in weiterer Folge über ihn ab römisch 40 .2020 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche aktenkundiges Strafurteil vom 12.01.2021, OZ 3).
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX .2021, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB sowie wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB unter Anrechnung der Vorhaft am XXXX .2020 sowie von XXXX .2020 bis XXXX .2021 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Leistung von insgesamt EUR 310,00 an zwei Privatbeteiligte verurteilt und zudem die Bewährungshilfe angeordnet (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom XXXX .2021, OZ 3; Strafregisterauszug vom 11.12.2023).1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Jugendschöffengericht vom römisch 40 .2021, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB sowie wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anrechnung der Vorhaft am römisch 40 .2020 sowie von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Leistung von insgesamt EUR 310,00 an zwei Privatbeteiligte verurteilt und zudem die Bewährungshilfe angeordnet vergleiche aktenkundiges Strafurteil vom römisch 40 .2021, OZ 3; Strafregisterauszug vom 11.12.2023).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter fremde bewegliche Sachen zerstörten und einen EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden herbeiführten, indem sie am XXXX .2020 einen Mistkübel in Brand setzten sowie am XXXX .2020 einen Müllcontainer sowie einen Verteilerkasten der A1 Telekom Austria AG in Brand setzten. Sie haben weiters gemeinsam als Mittäter mit Gewalt gegen Personen und/oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am XXXX .2020 dadurch, dass beide gegenüber einem männlichen Opfer äußerten, „Wenn du kein Handy hast, dann gib uns deinen Rucksack, sonst schlagen wir dich zusammen!“, woraufhin der Mittäter das Opfer festhielt und der Beschwerdeführer diesem den Rucksack von der Schulter riss und sodann beide mit dem Rucksack samt Inhalt im Wert von insgesamt ca. EUR 500,00 wegrannten, sowie am XXXX .2020 dadurch, dass zuerst der Mittäter seine rechte Hand in seine rechte Jackentasche, ein Messer imitierten, steckte und zu einem männlichen Opfer äußerte, „Wenn du mir den Handy nicht gibst, dann stech ich dich ab!“, woraufhin dieses dem Mittäter sein Mobiltelefon im Wert von etwa EUR 100,00 übergab; kurze Zeit später der Mittäter dem Opfer das Mobiltelefon wieder zurückgab, wobei der Mittäter gegenüber diesem äußerte, nachdem dieser nunmehr die neuerliche Herausgabe seines Mobiltelefons verneinte, „Es gibt zwei Möglichkeiten, entweder gibst du mir dein Handy freiwillig und du bekommst es nächsten Montag wieder zurück oder ich nehme es mit und es wird was Schlimmes passieren. Florjan hat Bekannte im Ausland und auch Freunde hier in Salzburg, die deiner Familie etwas antun können. Sie werden deinen Vater aufschlitzen und werden zu dir nach Hause kommen.“, wobei der Beschwerdeführer das Opfer dann von hinten packte und der Mittäter diesem gleichzeitig ein Bein stellte und beide gegenüber dem Opfer, da dieses noch immer nicht sein Mobiltelefon herausgab, äußerten, „Wenn du uns dein Handy nicht gibt’s, dann nehmen wir deine Nike Kappe!“, wobei sodann der Beschwerdeführer dem Opfer die Kappe vom Kopf herunterriss, wobei das Opfer dem Mittäter auf dessen Aufforderung noch einmal sein Handy zeigte, woraufhin der Mittäter dieses schließlich an sich nahm. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter fremde bewegliche Sachen zerstörten und einen EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden herbeiführten, indem sie am römisch 40 .2020 einen Mistkübel in Brand setzten sowie am römisch 40 .2020 einen Müllcontainer sowie einen Verteilerkasten der A1 Telekom Austria AG in Brand setzten. Sie haben weiters gemeinsam als Mittäter mit Gewalt gegen Personen und/oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am römisch 40 .2020 dadurch, dass beide gegenüber einem männlichen Opfer äußerten, „Wenn du kein Handy hast, dann gib uns deinen Rucksack, sonst schlagen wir dich zusammen!“, woraufhin der Mittäter das Opfer festhielt und der Beschwerdeführer diesem den Rucksack von der Schulter riss und sodann beide mit dem Rucksack samt Inhalt im Wert von insgesamt ca. EUR 500,00 wegrannten, sowie am römisch 40 .2020 dadurch, dass zuerst der Mittäter seine rechte Hand in seine rechte Jackentasche, ein Messer imitierten, steckte und zu einem männlichen Opfer äußerte, „Wenn du mir den Handy nicht gibst, dann stech ich dich ab!“, woraufhin dieses dem Mittäter sein Mobiltelefon im Wert von etwa EUR 100,00 übergab; kurze Zeit später der Mittäter dem Opfer das Mobiltelefon wieder zurückgab, wobei der Mittäter gegenüber diesem äußerte, nachdem dieser nunmehr die neuerliche Herausgabe seines Mobiltelefons verneinte, „Es gibt zwei Möglichkeiten, entweder gibst du mir dein Handy freiwillig und du bekommst es nächsten Montag wieder zurück oder ich nehme es mit und es wird was Schlimmes passieren. Florjan hat Bekannte im Ausland und auch Freunde hier in Salzburg, die deiner Familie etwas antun können. Sie werden deinen Vater aufschlitzen und werden zu dir nach Hause kommen.“, wobei der Beschwerdeführer das Opfer dann von hinten packte und der Mittäter diesem gleichzeitig ein Bein stellte und beide gegenüber dem Opfer, da dieses noch immer nicht sein Mobiltelefon herausgab, äußerten, „Wenn du uns dein Handy nicht gibt’s, dann nehmen wir deine Nike Kappe!“, wobei sodann der Beschwerdeführer dem Opfer die Kappe vom Kopf herunterriss, wobei das Opfer dem Mittäter auf dessen Aufforderung noch einmal sein Handy zeigte, woraufhin der Mittäter dieses schließlich an sich nahm.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und die großteils geständige Verantwortung, als erschwerend hingegen die Tatmehrheit bei der Sachbeschädigung, das Zusammentreffen von einem Vergehen und zwei Verbrechen sowie die Begehung während des anhängigen Strafverfahrens wie auch am Tag der Festnahme und Entlassung ( XXXX .2020). Eine (bedingte) Entlassung sei an der Tatsache gescheitert, dass der Beschwerdeführer die Taten ebenso begangen habe, als er einen betreuten Wohnsitz hatte, sodass eine Rückkehr dorthin (noch) nicht ausreichend spezialpräventiv wäre, (auch) zumal derzeit kein (Präsenz-)Unterricht in der Schule angeboten werde. Eine Diversion oder Geldstrafe sei jeweils angesichts der Qualität und Quantität der Taten nicht ausreichend gewesen.Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und die großteils geständige Verantwortung, als erschwerend hingegen die Tatmehrheit bei der Sachbeschädigung, das Zusammentreffen von einem Vergehen und zwei Verbrechen sowie die Begehung während des anhängigen Strafverfahrens wie auch am Tag der Festnahme und Entlassung ( römisch 40 .2020). Eine (bedingte) Entlassung sei an der Tatsache gescheitert, dass der Beschwerdeführer die Taten ebenso begangen habe, als er einen betreuten Wohnsitz hatte, sodass eine Rückkehr dorthin (noch) nicht ausreichend spezialpräventiv wäre, (auch) zumal derzeit kein (Präsenz-)Unterricht in der Schule angeboten werde. Eine Diversion oder Geldstrafe sei jeweils angesichts der Qualität und Quantität der Taten nicht ausreichend gewesen.
1.2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2021 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen (vgl. Strafregisterauszug vom 11.12.2023).1.2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2021 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen vergleiche Strafregisterauszug vom 11.12.2023).
1.2.4. Am XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und über ihn am XXXX .2022 wieder die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 11; Vollzugsinformation vom 03.01.2023, AS 13 ff).1.2.4. Am römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und über ihn am römisch 40 .2022 wieder die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 11; Vollzugsinformation vom 03.01.2023, AS 13 ff).
1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX .2023, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 STGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127 StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB zu einer Jugendfreiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von 29.12.2022 bis 19.01.2023 sowie zur Leistung von insgesamt EUR 270,00 an Privatbeteiligte verurteilt. Die Probezeit des bedingten Strafteils sowie jene der bedingten Entlassung in Bezug auf die Vorverurteilung wurde jeweils auf fünf Jahre verlängert (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 39 ff; Strafregisterauszug vom 11.12.2023).1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Jugendschöffengericht vom römisch 40 .2023, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, STGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Jugendfreiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von 29.12.2022 bis 19.01.2023 sowie zur Leistung von insgesamt EUR 270,00 an Privatbeteiligte verurteilt. Die Probezeit des bedingten Strafteils sowie jene der bedingten Entlassung in Bezug auf die Vorverurteilung wurde jeweils auf fünf Jahre verlängert vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 39 ff; Strafregisterauszug vom 11.12.2023).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnahm oder abnötigte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest zwei Mittäter am XXXX .2022 einem männlichen Opfer durch Versetzen von Faustschlägen in den Gesichtsbereich und Fußtritten in den Bauchbereich aus dessen Umhängetasche EUR 13,00 an Bargeld und eine Musikbox im Wert von EUR 37,00; am XXXX .2022 einem unbekannten Opfer Bargeld in unbekannter Höhe, indem er diesem einem Stoß versetzte und äußerte „Geben Sie mir Geld!“, das Opfer im Anschluss an den Armen festhielt und ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangen und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Er hat weiters am XXXX .2022 einer Frau einen Schlag gegen deren Kopfbereich, am XXXX .2022 einen Mann mehrere Schläge gegen dessen Körper und zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem XXXX .2022 dem Mann noch einen Schlag auf dessen rechte Wange versetzt und diesen dadurch am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt, wobei es jeweils beim Versuch geblieben war. Am XXXX .2022 hat er fremde bewegliche Sachen einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er Verfügungsberechtigten eines Supermarktes ein Ladegerät sowie ein Ladekabel im Wert von EUR 24,98 wegzunehmen versuchte. Schließlich hat er am XXXX .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen BMW X3 ohne Einwilligung der Halterin in Betrieb genommen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnahm oder abnötigte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest zwei Mittäter am römisch 40 .2022 einem männlichen Opfer durch Versetzen von Faustschlägen in den Gesichtsbereich und Fußtritten in den Bauchbereich aus dessen Umhängetasche EUR 13,00 an Bargeld und eine Musikbox im Wert von EUR 37,00; am römisch 40 .2022 einem unbekannten Opfer Bargeld in unbekannter Höhe, indem er diesem einem Stoß versetzte und äußerte „Geben Sie mir Geld!“, das Opfer im Anschluss an den Armen festhielt und ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangen und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Er hat weiters am römisch 40 .2022 einer Frau einen Schlag gegen deren Kopfbereich, am römisch 40 .2022 einen Mann mehrere Schläge gegen dessen Körper und zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem römisch 40 .2022 dem Mann noch einen Schlag auf dessen rechte Wange versetzt und diesen dadurch am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt, wobei es jeweils beim Versuch geblieben war. Am römisch 40 .2022 hat er fremde bewegliche Sachen einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er Verfügungsberechtigten eines Supermarktes ein Ladegerät sowie ein Ladekabel im Wert von EUR 24,98 wegzunehmen versuchte. Schließlich hat er am römisch 40 .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen BMW X3 ohne Einwilligung der Halterin in Betrieb genommen.
Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht als mildernd das weitreichende Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit fünf Vergehen, eine Vorstrafe sowie die Tatbegehung trotz Anhängigkeit eines Verfahrens. Eine diversionelle Erledigung sei an spezialpräventiven Bedenken (Zusammentreffen strafbarer Handlungen, Vorstrafe) gescheitert.
1.2.6. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die dort festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.7. Der Beschwerdeführer wurde am 29.10.2023 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (vgl. Strafregisterauszug vom 11.12.2023). 1.2.7. Der Beschwerdeführer wurde am 29.10.2023 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen vergleiche Strafregisterauszug vom 11.12.2023).
Er reiste am 30.11.2023 unterstützt und freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Albanien aus (vgl. Fremdenregisterauszug vom 30.11.2023).Er reiste am 30.11.2023 unterstützt und freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Albanien aus vergleiche Fremdenregisterauszug vom 30.11.2023).
1.3. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Albanien:
Es wird festgestellt, dass die Republik Albanien seit 15.10.2010 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. I Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Albanien seit 15.10.2010 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien gemäß § 46 FOG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien gemäß Paragraph 46, FOG unzulässig wäre.
1.4. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union keinerlei familiäre Bindungen. Seine Mutter lebt nach wie vor in Albanien und hatte er zu dieser auch während seines Aufenthalts in Österreich Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 30.01.2023, AS 47 ff; Beschwerde, S 4).Der Beschwerdeführer hat in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union keinerlei familiäre Bindungen. Seine Mutter lebt nach wie vor in Albanien und hatte er zu dieser auch während seines Aufenthalts in Österreich Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 30.01.2023, AS 47 ff; Beschwerde, S 4).
Der Beschwerdeführer hat die ersten vierzehn Jahre seines Lebens in Albanien verbracht und wurde im Wesentlichen dort sozialisiert. Aufgrund seines rund viereinhalb Jahre andauernden Aufenthalts in Österreich ist jedenfalls davon auszugehen, dass er gewisse Freundschaften geknüpft und soziale Bindungen etabliert hat. Darüber hinaus liegt jedoch keinerlei maßgebliche Integration im Bundesgebiet etwa durch eine Berufsausbildung, Berufsausübung, einen qualifizierten Spracherwerb oder gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten vor.
Seinen Unterhalt in Österreich bestritt der Beschwerdeführer durch Mittel der öffentlichen Hand.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, ferner durch die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme des damals noch zuständigen Jugendhilfeträger vom 30.01.2023, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Albanien geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Albanien ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung und ist der Beschwerdeführer inzwischen auch bereits freiwillig dorthin ausgereist.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus liegt eine Kopie seines gültigen albanischen Reisepasses im Verwaltungsakt ein.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Es sind keinerlei Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leiden würde, die in Albanien nicht behandelbar wäre. Ausgehend vom Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer in der Strafhaft eine Lehre zum Koch begonnen hätte, sind auch keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig wäre.
Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.
2.3. Zu den Straftaten des Beschwerdeführers und dem diesen zugrundeliegenden Verhalten:
Die strafgerichtlichen Urteile des Beschwerdeführers sind aktenkundig. Die dort jeweils getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden.
2.4. Zur Lage des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Albanien:
Der Beschwerdeführer selbst brachte keine Rückkehrbefürchtungen vor und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.
Inzwischen ist der Beschwerdeführer zudem bereits freiwillig nach Albanien ausgereist, wo seine Mutter nach wie vor lebt.
Darüber hinaus stehen dem Beschwerdeführer die in Albanien vorhanden Sozialbeihilfen zur Verfügung, wie allgemein zugänglichen Quellen entnehmbar ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend aber ohnehin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Arbeit aufgrund seines persönlichen Profils nicht unmöglich und unzumutbar ist, sodass sich der nunmehr volljährige Beschwerdeführer in Albanien eine durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage aufbauen kann.
Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Albanien kamen im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches Grund zur Annahme gäbe, dass er im Fall einer Rückkehr nach Albanien einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Albanien abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.
Albanien gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
[…]
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:
„§ 53. (1)
Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.2. Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der Beschwerdeführer ist in Albanien geboren und aufgewachsen und reiste im Alter von 14 Jahren als unbegleiteter Minderjähriger im März 2019 nach Österreich, wo er bisher nur im Zeitraum von 28.02.2022 bis 28.02.2023 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt hat. Im Zeitraum von März 2019 bis 28.02.2022 sowie ab 01.03.2023 bis zur Ausreise am 30.11.2023 verfügte der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich.
Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer durfte daher zwar unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl. § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ frei bewegen.Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer durfte daher zwar unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Artikel 20, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen.
Die visumfreie Aufenthaltsdauer hat der Beschwerdeführer jedoch massiv überschritten und wurde er überdies in Österreich zwei Mal straffällig, sodass sich sein Aufenthalt – abgesehen im Zeitraum von 28.02.2022 bis 28.03.2023 – als rechtswidrig erwies.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer (unter anderem) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer (unter anderem) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.
Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitig während des anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2023 freiwillig und unterstützt aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausgereist.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Rückkehrentscheidung nunmehr auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 12)Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Rückkehrentscheidung nunmehr auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 12)
Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde befindet sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).Ein Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde befindet sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).
3.2.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung sowie wegen der Verbrechen des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter fremde bewegliche Sachen zerstörten und einen EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden herbeiführten, indem sie am XXXX .2020 einen Mistkübel in Brand setzten sowie am XXXX .2020 einen Müllcontainer sowie einen Verteilerkasten der A1 Telekom Austria AG in Brand setzten. Sie haben weiters gemeinsam als Mittäter mit Gewalt gegen Personen und/oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am XXXX .2020 dadurch, dass beide gegenüber einem männlichen Opfer äußerten, „Wenn du kein Handy hast, dann gib uns deinen Rucksack, sonst schlagen wir dich zusammen!“, woraufhin der Mittäter das Opfer festhielt und der Beschwerdeführer diesem den Rucksack von der Schulter riss und sodann beide mit dem Rucksack samt Inhalt im Wert von insgesamt ca. EUR 500,00 wegrannten, sowie am XXXX .2020 dadurch, dass zuerst der Mittäter seine rechte Hand in seine rechte Jackentasche, ein Messer imitierten, steckte und zu einem männlichen Opfer äußerte, „Wenn du mir den Handy nicht gibst, dann stech ich dich ab!“, woraufhin dieses dem Mittäter sein Mobiltelefon im Wert von etwa EUR 100,00 übergab; kurze Zeit später der Mittäter dem Opfer das Mobiltelefon wieder zurückgab, wobei der Mittäter gegenüber diesem äußerte, nachdem dieser nunmehr die neuerliche Herausgabe seines Mobiltelefons verneinte, „Es gibt zwei Möglichkeiten, entweder gibst du mir dein Handy freiwillig und du bekommst es nächsten Montag wieder zurück oder ich nehme es mit und es wird was Schlimmes passieren. Florjan hat Bekannte im Ausland und auch Freunde hier in Salzburg, die deiner Familie etwas antun können. Sie werden deinen Vater aufschlitzen und werden zu dir nach Hause kommen.“, wobei der Beschwerdeführer das Opfer dann von hinten packte und der Mittäter diesem gleichzeitig ein Bein stellte und beide gegenüber dem Opfer, da dieses noch immer nicht sein Mobiltelefon herausgab, äußerten, „Wenn du uns dein Handy nicht gibt’s, dann nehmen wir deine Nike Kappe!“, wobei sodann der Beschwerdeführer dem Opfer die Kappe vom Kopf herunterriss, wobei das Opfer dem Mittäter auf dessen Aufforderung noch einmal sein Handy zeigt, woraufhin der Mittäter dieses schließlich an sich nahm. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und die großteils geständige Verantwortung, als erschwerend hingegen die Tatmehrheit bei der Sachbeschädigung, das Zusammentreffen von einem Vergehen und zwei Verbrechen sowie die Begehung während des anhängigen Strafverfahrens wie auch am Tag der Festnahme und Entlassung ( XXXX .2020). Eine (bedingte) Entlassung sei an der Tatsache gescheitert, dass der Beschwerdeführer die Taten ebenso begangen habe, als er einen betreuten Wohnsitz hatte, sodass eine Rückkehr dorthin (noch) nicht ausreichend spezialpräventiv wäre, (auch) zumal derzeit kein (Präsenz-)Unterricht in der Schule angeboten werde. Eine Diversion oder Geldstrafe sei jeweils angesichts der Qualität und Quantität der Taten nicht ausreichend gewesen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Jugendschöffengericht vom römisch 40 .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung sowie wegen der Verbrechen des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter fremde bewegliche Sachen zerstörten und einen EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden herbeiführten, indem sie am römisch 40 .2020 einen Mistkübel in Brand setzten sowie am römisch 40 .2020 einen Müllcontainer sowie einen Verteilerkasten der A1 Telekom Austria AG in Brand setzten. Sie haben weiters gemeinsam als Mittäter mit Gewalt gegen Personen und/oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am römisch 40 .2020 dadurch, dass beide gegenüber einem männlichen Opfer äußerten, „Wenn du kein Handy hast, dann gib uns deinen Rucksack, sonst schlagen wir dich zusammen!“, woraufhin der Mittäter das Opfer festhielt und der Beschwerdeführer diesem den Rucksack von der Schulter riss und sodann beide mit dem Rucksack samt Inhalt im Wert von insgesamt ca. EUR 500,00 wegrannten, sowie am römisch 40 .2020 dadurch, dass zuerst der Mittäter seine rechte Hand in seine rechte Jackentasche, ein Messer imitierten, steckte und zu einem männlichen Opfer äußerte, „Wenn du mir den Handy nicht gibst, dann stech ich dich ab!“, woraufhin dieses dem Mittäter sein Mobiltelefon im Wert von etwa EUR 100,00 übergab; kurze Zeit später der Mittäter dem Opfer das Mobiltelefon wieder zurückgab, wobei der Mittäter gegenüber diesem äußerte, nachdem dieser nunmehr die neuerliche Herausgabe seines Mobiltelefons verneinte, „Es gibt zwei Möglichkeiten, entweder gibst du mir dein Handy freiwillig und du bekommst es nächsten Montag wieder zurück oder ich nehme es mit und es wird was Schlimmes passieren. Florjan hat Bekannte im Ausland und auch Freunde hier in Salzburg, die deiner Familie etwas antun können. Sie werden deinen Vater aufschlitzen und werden zu dir nach Hause kommen.“, wobei der Beschwerdeführer das Opfer dann von hinten packte und der Mittäter diesem gleichzeitig ein Bein stellte und beide gegenüber dem Opfer, da dieses noch immer nicht sein Mobiltelefon herausgab, äußerten, „Wenn du uns dein Handy nicht gibt’s, dann nehmen wir deine Nike Kappe!“, wobei sodann der Beschwerdeführer dem Opfer die Kappe vom Kopf herunterriss, wobei das Opfer dem Mittäter auf dessen Aufforderung noch einmal sein Handy zeigt, woraufhin der Mittäter dieses schließlich an sich nahm. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und die großteils geständige Verantwortung, als erschwerend hingegen die Tatmehrheit bei der Sachbeschädigung, das Zusammentreffen von einem Vergehen und zwei Verbrechen sowie die Begehung während des anhängigen Strafverfahrens wie auch am Tag der Festnahme und Entlassung ( römisch 40 .2020). Eine (bedingte) Entlassung sei an der Tatsache gescheitert, dass der Beschwerdeführer die Taten ebenso begangen habe, als er einen betreuten Wohnsitz hatte, sodass eine Rückkehr dorthin (noch) nicht ausreichend spezialpräventiv wäre, (auch) zumal derzeit kein (Präsenz-)Unterricht in der Schule angeboten werde. Eine Diversion oder Geldstrafe sei jeweils angesichts der Qualität und Quantität der Taten nicht ausreichend gewesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes, des Verbrechens des versuchten Raubes, der Vergehen der versuchten Körperverletzung, des Vergehens des versuchten Diebstahls sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen zu einer Jugendfreiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnahm oder abnötigte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest zwei Mittätern am XXXX .2022 einem männlichen Opfer durch Versetzen von Faustschlägen in den Gesichtsbereich und Fußtritten in den Bauchbereich aus dessen Umhängetasche EUR 13,00 an Bargeld und eine Musikbox im Wert von EUR 37,00; am XXXX .2022 einem unbekannten Opfer Bargeld in unbekannter Höhe, indem er diesem einem Stoß versetzte und äußerte „Geben Sie mir Geld!“, das Opfer im Anschluss an den Armen festhielt und ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangen und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Er hat weiters am XXXX .2022 einer Frau einen Schlag gegen deren Kopfbereich, am XXXX .2022 einen Mann mehrere Schläge gegen dessen Körper und zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem XXXX .2022 dem Mann noch einen Schlag auf dessen rechte Wange versetzt und diese dadurch am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt, wobei es jeweils beim Versuch geblieben war. Am XXXX .2022 hat er fremde bewegliche Sachen einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er Verfügungsberechtigten eines Supermarktes ein Ladegerät sowie ein Ladekabel im Wert von EUR 24,98 wegzunehmen versuchte. Schließlich hat er am XXXX .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen BMW X3 ohne Einwilligung der Halterin in Betrieb genommen. Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht als mildernd das weitreichende Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit fünf Vergehen, eine Vorstrafe sowie die Tatbegehung trotz Anhängigkeit eines Verfahrens. Eine diversionelle Erledigung sei an spezialpräventiven Bedenken (Zusammentreffen strafbarer Handlungen, Vorstrafe) gescheitert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Jugendschöffengericht vom römisch 40 .2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes, des Verbrechens des versuchten Raubes, der Vergehen der versuchten Körperverletzung, des Vergehens des versuchten Diebstahls sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen zu einer Jugendfreiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnahm oder abnötigte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest zwei Mittätern am römisch 40 .2022 einem männlichen Opfer durch Versetzen von Faustschlägen in den Gesichtsbereich und Fußtritten in den Bauchbereich aus dessen Umhängetasche EUR 13,00 an Bargeld und eine Musikbox im Wert von EUR 37,00; am römisch 40 .2022 einem unbekannten Opfer Bargeld in unbekannter Höhe, indem er diesem einem Stoß versetzte und äußerte „Geben Sie mir Geld!“, das Opfer im Anschluss an den Armen festhielt und ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangen und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Er hat weiters am römisch 40 .2022 einer Frau einen Schlag gegen deren Kopfbereich, am römisch 40 .2022 einen Mann mehrere Schläge gegen dessen Körper und zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem römisch 40 .2022 dem Mann noch einen Schlag auf dessen rechte Wange versetzt und diese dadurch am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt, wobei es jeweils beim Versuch geblieben war. Am römisch 40 .2022 hat er fremde bewegliche Sachen einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er Verfügungsberechtigten eines Supermarktes ein Ladegerät sowie ein Ladekabel im Wert von EUR 24,98 wegzunehmen versuchte. Schließlich hat er am römisch 40 .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen BMW X3 ohne Einwilligung der Halterin in Betrieb genommen. Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht als mildernd das weitreichende Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit fünf Vergehen, eine Vorstrafe sowie die Tatbegehung trotz Anhängigkeit eines Verfahrens. Eine diversionelle Erledigung sei an spezialpräventiven Bedenken (Zusammentreffen strafbarer Handlungen, Vorstrafe) gescheitert.
Der Beschwerdeführer erfüllt mit seinen Verurteilungen und den diesen zugrundliegenden strafbaren Handlungen jedenfalls den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit daher jedenfalls schon deshalb indiziert (vgl. etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246).Der Beschwerdeführer erfüllt mit seinen Verurteilungen und den diesen zugrundliegenden strafbaren Handlungen jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit daher jedenfalls schon deshalb indiziert vergleiche etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246).
Aus dem festgestellten und den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Verhalten ergibt sich, dass er nicht davor zurückschreckt, andere Personen gehäuft mit Verletzungen am Körper zu bedrohen, Personen selbst – vornehmlich durch Faustschläge gegen den Kopf und Tritte am Körper zu verletzen und sich weiters an fremden Eigentum zu schaffen zu machen.
Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer trotz seines jungen Alters und bereits als Minderjähriger das Haftübel verspüren musste und trotz der ersten (teilbedingten) Haftstrafe während offener Probezeit und Bewährungshilfe sich neuerlich strafbar machte und seine Taten sogar noch weiter steigerte. Er wurde unter anderem abermals des (teils versuchten) Raubes und der mehrmaligen versuchten Körperverletzung verurteilt, wobei die einzelnen Tathandlungen gegenüber seinen Opfern im Verhältnis zur ersten strafgerichtlichen Verurteilung an Schwere zunahmen.
Es ist nicht erkennbar, dass die inzwischen bereits zwei Mal verspürte Haft bereits eine nachhaltige Einstellungsänderung des Beschwerdeführers bewirkt hätte, zumal dem Beschwerdeführer bereits nach der ersten Verurteilung seitens des Bundesamtes die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot angedroht wurde. Dennoch hat der Beschwerdeführer sein delinquentes Verhalten unberührt fortgesetzt und ganz offensichtlich aus finanziellen Motiven gehandelt.
Eine positive Prognose war in Anbetracht der rezenten gravierenden strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers darüber hinaus schon zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht möglich. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es nämlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
Der Beschwerdeführer wurde erst am 29.10.2023 aus der Strafhaft entlassen. Der inzwischen verstrichene Zeitraum ist vor dem Hintergrund des mehrjährigen strafrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls zu kurz, um von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen.
Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.
Das Bundesamt ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ausgegangen.Das Bundesamt ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ausgegangen.
3.2.4. Privat- und Familienleben:
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
- Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Der Beschwerdeführer reiste im März 2019 als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier – unter Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe – nach Ablauf seiner visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen – bis zur erstmaligen (und bisher einzigen) Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ von 28.02.2022 bis 28.02.2023 – rechtwidrig auf. Ab 01.03.2023 hielt sich der Beschwerdeführer im Ergebnis wieder rechtswidrig im Bundesgebiet auf, weil seitens der obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfe offensichtlich kein Verlängerungsantrag für den Beschwerdeführer gestellt wurde.
Dieser Umstand kann dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit nicht besonders zugerechnet werden.
- tatsächliches Bestehen eines Familienlebens
Der Beschwerdeführer hat weder in Österreich noch der Europäischen Union familiäre Bindungen. Es liegt in Österreich kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor. Der Beschwerdeführer hat weder in Österreich noch der Europäischen Union familiäre Bindungen. Es liegt in Österreich kein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vor.
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration
Der Beschwerdeführer ist mit seinem vierzehnten Lebensjahr unbegleitet nach Österreich gekommen und hat hier zwar die Neue Mittelschule und eine polytechnische Schule besucht, jedoch keinen Abschluss erlangt. Er wurde bereits im Alter von 15 Jahren schwer straffällig, was die erste teilbedingte Haftstrafe von 18 Monaten als Jugendstrafe zur Folge hatte.
Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von seinen Mittätern – über einen maßgeblichen Freundeskreis in Österreich verfügt, sich irgendwie in Vereinen oder gemeinnützig engagiert oder sich um eine Ausbildung bemüht hätte. Auch ist er nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und lebte bisher – auch aufgrund seines Alters – von der öffentlichen Hand.
Er hat sich weiters überwiegend rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Abgesehen vom – nicht näher dargelegten – Spracherwerb und der Gesamtaufenthaltsdauer von etwa viereinhalb Jahren (wobei diese durch die Zeiten in Untersuchungs- und Strafhaft von über einem Jahr ebenfalls zu relativieren ist) liegt keine maßgebliche und besonders berücksichtigungswürdige Integration in die Österreichische Gesellschaft vor.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht strafrechtlich unbescholten und weißt die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen auf.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem vierzehnten Lebensjahr in Albanien gelebt. Seine einzigen bekannten familiären Anknüpfungspunkte, nämlich seine Mutter, lebt in Albanien. Sein Vater, der dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach ihm und seiner Mutter gegenüber gewalttätig geworden ist, ist inzwischen bereits verstorben.
Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer, der den überwiegenden Teil seines Lebens in Albanien verbrachte und nur dort familiäre Bezüge hat, über keine Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen würde.
- - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Der Beschwerdeführer hielt rund viereinhalb Jahre in Österreich auf, wobei er nur für ein Jahr über einen Aufenthaltstitel verfügt. Die überwiegende Aufenthaltsdauer erweist sich daher als rechtswidrig, wobei dies dem Beschwerdeführer angesichts seines damals noch jugendlichen Alters nicht besonders vorgeworfen werden kann.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Wie bereits ausgeführt, liegt in Österreich keinerlei schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor und erweist sich auch das Privatleben des Beschwerdeführers – insbesondere vor dem Hintergrund seines strafbaren Verhaltens – als nicht besonders schutzwürdig.Wie bereits ausgeführt, liegt in Österreich keinerlei schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vor und erweist sich auch das Privatleben des Beschwerdeführers – insbesondere vor dem Hintergrund seines strafbaren Verhaltens – als nicht besonders schutzwürdig.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Im gegenständlichen Fall ist kein Organisationsverschulden der belangten Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer erkennbar.
- Auswirkungen der allgemeinen Lage in Albanien
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auf die oben getätigten Ausführungen zur Situation im Land wird verwiesen. Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung und ist der Beschwerdeführer bereits dorthin zurückgekehrt.
- Schlussfolgerungen
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass trotz des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner Gesamtaufenthaltsdauer von viereinhalb Jahren kein besonders berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich vorliegt, welches dazu führen würde, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung vor den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zurückzutreten hätten. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass trotz des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner Gesamtaufenthaltsdauer von viereinhalb Jahren kein besonders berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK in Österreich vorliegt, welches dazu führen würde, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung vor den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zurückzutreten hätten.
Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit der Wiedereinreise in den Schengen-Raum jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit der Wiedereinreise in den Schengen-Raum jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK als verhältnismäßig anzusehen ist.
3.2.5. Zur Dauer des Einreiseverbotes:
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten trotz des bereits verspürten Haftübels nicht geändert und ist während offener Probezeit und Bewährungshilfe neuerlich massiv straffällig geworden. Bezeichnend ist im Falles des Beschwerdeführers seine Neigung zu körperlicher Gewalt, um anderen nur vergleichsweise geringe Vermögenswerte zu rauben, wobei er bereits mehreren Menschen Schläge und Tritte versetzt hat und sie – teilweise gemeinsam mit Mittätern – erheblich bedrohte. Sein aggressives Verhalten hat bisher eine stetige Steigerung erfahren und kann angesichts der nicht unerheblich teil- bzw. unbedingten Freiheitsstrafe, obwohl es sich dabei jeweils um Jugendstrafen nach dem JGG handelte, nicht erkannt werden, dass es eine Besserung des Verhaltens des Beschwerdeführers begründet in Aussicht steht.
Im Fall des Beschwerdeführers konnte daher – selbst unter Berücksichtigung der bedingten Haftentlassung am 29.10.2023 – auf längere Zeit keine positive Zukunftsprognose getroffen werden, sodass sich unter Berücksichtigung all dieser Umstände das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren als zulässig und angemessen erweist.
3.3. Zulässigkeit der Abschiebung:
3.3.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).3.3.1. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
3.3.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.3.3.2. Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Albanien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Albanien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Albanien erkennen ließen, zumal Albanien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Albanien erkennen ließen, zumal Albanien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist.
3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Albanien nicht.3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Albanien nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).
Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Albanien zulässig ist.
3.4. Freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
3.5. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Das Bundesamt hat der gegenständlichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zudem gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das Bundesamt hat der gegenständlichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zudem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Da der Beschwerdeführer bereits während des anhängigen Beschwerdeverfahrens am 30.11.2023 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausgereist ist und sich seither dort aufhält, war hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) nicht mehr anzunehmen.
Unabhängig davon war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG auch inhaltlich – im Ergebnis - nicht zu beanstanden. Die Behauptung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gar keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden, ist – wie schon ausgeführt – im Fall des Beschwerdeführers unzutreffend. Der Beschwerdeführer hätte nach Entlassung aus der Strafhaft über keinerlei Recht zum Aufenthalt in Österreich verfügt und damit auch keine legale Möglichkeit der Erwirtschaftung eines Einkommens gehabt. Angesichts seiner Vorstrafen und den Beweggründen dazu war jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit wieder straffällig werden würde. Unabhängig davon war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG auch inhaltlich – im Ergebnis - nicht zu beanstanden. Die Behauptung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gar keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden, ist – wie schon ausgeführt – im Fall des Beschwerdeführers unzutreffend. Der Beschwerdeführer hätte nach Entlassung aus der Strafhaft über keinerlei Recht zum Aufenthalt in Österreich verfügt und damit auch keine legale Möglichkeit der Erwirtschaftung eines Einkommens gehabt. Angesichts seiner Vorstrafen und den Beweggründen dazu war jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit wieder straffällig werden würde.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und dem Gesamtfehlverhalten lag jedenfalls eine unverzügliche Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weshalb die von der belangten Behörde verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig war.
Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lagen hingegen nicht vor. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG lagen hingegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte, zumal der Beschwerdeführer bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte, zumal der Beschwerdeführer bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2280922.1.00Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024