TE Bvwg Beschluss 2023/12/19 W144 2281107-1

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Veröffentlicht am 19.12.2023
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Entscheidungsdatum

19.12.2023

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1
VwGVG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W144 2281107-1/5E

W144 2281107-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über den Antrag des XXXX geb., StA. Russische Föderation, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2023, Zl. XXXX , sowie über die Beschwerde gegen diesen Bescheid, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 geb., StA. Russische Föderation, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2023, Zl. römisch 40 , sowie über die Beschwerde gegen diesen Bescheid, beschlossen:

A)       I.       Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.11.2023 wird
gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
A) römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.11.2023 wird , gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.     Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet
zurückgewiesen.
römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet , zurückgewiesen.

B)             Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer sowie Wiedereinsetzungswerber (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein volljähriger männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 18.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 19.09.2023, die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) am 24.10.2023 statt.

Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandebringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandebringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dieser Bescheid wurde dem BF am Mittwoch, den 25.10.2023, durch eigenhändige Übernahme (angetroffen an seinem damaligen Hauptwohnsitz, XXXX ) rechtswirksam zugestellt. Dieser Bescheid wurde dem BF am Mittwoch, den 25.10.2023, durch eigenhändige Übernahme (angetroffen an seinem damaligen Hauptwohnsitz, römisch 40 ) rechtswirksam zugestellt.

Mit, per Mail eingebrachten, Schriftsatz vom 09.11.2023 erhob der BF im Wege der bevollmächtigten Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Am 13.11.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“) die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA darauf hingewiesen, dass die Beschwerde verspätet eingelangt sei und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Mit hg. Schreiben vom 13.11.2023 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs nachstehender Verspätungsvorhalt übermittelt:

„In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.10.2023, Zl. XXXX , wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass diese nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde.„In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.10.2023, Zl. römisch 40 , wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass diese nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde.

Der obengenannte Bescheid wurde am Mittwoch, den 25.10.2023 durch eigenhändige Übernahme durch XXXX rechtswirksam zugestellt (Aktenseite 149 des Verwaltungsaktes); eine gewillkürte, rechtsanwaltliche Vertretung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Die gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA- VG zweiwöchige Rechtsmittelfrist – auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung in dem Bescheid hingewiesen wurde- endete somit mit Ablauf des 08.11.2023. Der obengenannte Bescheid wurde am Mittwoch, den 25.10.2023 durch eigenhändige Übernahme durch römisch 40 rechtswirksam zugestellt (Aktenseite 149 des Verwaltungsaktes); eine gewillkürte, rechtsanwaltliche Vertretung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, BFA- VG zweiwöchige Rechtsmittelfrist – auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung in dem Bescheid hingewiesen wurde- endete somit mit Ablauf des 08.11.2023.

Sie haben gegen diese Entscheidung durch ihren nunmehrigen Vertreter eine, mit 09.11.2023 datierte, und auch am 09.11.2023 per email gesendete, Beschwerde somit am 09.11.2023 eingebracht. Da Sie Ihre Beschwerde somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben haben, erscheint Ihre Beschwerde verspätet.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen nunmehr Gelegenheit geboten, 1 Woche ab Zustellung dieses Schreibens hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Sollte innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgen, die eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat, wird Ihre Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen.“

Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF am 14.11.2023 elektronisch zugestellt.

In der Folge langte mit Schriftsatz vom 22.11.2023 am 23.11.2023 beim BVwG der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid ein; gleichzeitig wurde die versäumte Rechtshandlung, die Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid vom 24.10.2023, nachgeholt.

In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF im Beisein seines Onkels am 30.10.2023 ein Beratungsgespräch bei seiner Rechtsvertretung gehabt habe, bei dem die Einbringung einer Beschwerde erörtert worden sei. Der Rechtsvertreter habe sich auf Deutsch bei dem Onkel des BF erkundigt, wann dem BF der Bescheid zugestellt worden sei. Nach kurzer Kommunikation zwischen Onkel und BF auf Russisch oder Tschetschenisch, teilte der Onkel mit, dass die Zustellung am 27.10.2023 stattgefunden habe. Nachdem sich der 25.10.2023 als tatsächliches Zustelldatum herausgestellt habe, hielt der Rechtsvertreter mit dem Onkel Rücksprache, der daraufhin mitgeteilt habe, dass es in der Kommunikation bei der Besprechung zu einem Irrtum gekommen sei, weil er selbst auch nicht so gut Deutsch spreche. Er habe das Wort Zustellung und auch, dass die Polizei zustellte, nicht richtig verstanden. Die erteilte unrichtige Auskunft beruhe auf einer unrichtigen Übersetzung des Onkels. Die genaue Bedeutung des Zeitpunktes der Zustellung sei dem BF mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse und aufgrund des jungen Alters nicht bekannt gewesen. Die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde beruhe auf keinem oder höchstens nur einem minderen Versehen des BF, der auf Grund einer ungenauen bzw. unrichtigen Übersetzung seines Onkels falsch geantwortet habe, wodurch der Rechtsvertreter die Rückübersetzung eine unrichtige Auskunft erhalten habe.

Dem Schriftsatz (bzw. Wiedereinsetzungsantrag) wurde eine eidesstattliche Erklärung des Onkels des BF, datiert mit 21.11.2023, angeschlossen. Darin wurde bestätigt, dass er die Frage, wann der Bescheid dem BF zugestellt worden sei, nicht genau verstanden habe und dem Rechtsanwalt mitgeteilt habe, dass die Zustellung am 27.10.2023 erfolgt sei. Nachdem ihm der Rechtsanwalt mitgeteilt habe, dass die Zustellung am 25.10.2023 stattgefunden habe, habe er Rücksprache mit seinem Neffen (dem BF) gehalten. Im Zuge dessen habe sich herausgestellt, dass es in der Kommunikation mit seinem Neffen zu einem Irrtum gekommen sei, da er nicht verstanden habe, dass die Übermittlung durch die Polizei mit Zustellung gemeint gewesen sei.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:
1. Feststellungen:,

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Der BF war von 26.09.2023 bis 20.10.2023 in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht. Zuletzt war er von 20.10.2023 bis 27.10.2023 in der XXXX , polizeilich gemeldet. Seit 28.10.2023 ist der BF unbekannten Aufenthalts und liegt keine behördliche Meldung laut ZMR vor.Der BF war von 26.09.2023 bis 20.10.2023 in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht. Zuletzt war er von 20.10.2023 bis 27.10.2023 in der römisch 40 , polizeilich gemeldet. Seit 28.10.2023 ist der BF unbekannten Aufenthalts und liegt keine behördliche Meldung laut ZMR vor.

Der angefochtene Bescheid vom 24.10.2023 wurde dem BF am Mittwoch, den 25.10.2023, durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der BF über eine polizeiliche Meldung an der Adresse: XXXX . Eine gewillkürte, rechtsanwaltliche Vertretung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.Der angefochtene Bescheid vom 24.10.2023 wurde dem BF am Mittwoch, den 25.10.2023, durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der BF über eine polizeiliche Meldung an der Adresse: römisch 40 . Eine gewillkürte, rechtsanwaltliche Vertretung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

In der Folge langte die von dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF verfasste Beschwerde am 09.11.2023, 18:04 Uhr, per Mail beim BFA ein.

Der Rechtsvertreter des BF hat im Zuge eines Beratungsgespräches das Zustelldatum des obzitierten Bescheides des BFA insofern falsch ermittelt, als er lediglich bei einem Onkel des BF, der der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, nachgefragt hat, wann der Bescheid seines Neffen zugestellt worden sei. Der Rechtsvertreter wurde im Zuge dessen ein falsches Zustelldatum bekanntgegeben, nämlich der 27.10.2023 anstatt richtig der 25.10.2023, sodass in der Folge vom unrichtigen Zustelldatum ausgehend die Beschwerde irrtümlich verspätet, nämlich am 09.11.2023 anstatt richtig spätestens am 08.11.2023, eingebracht wurde.

Zur Rechtsfrage, wann die rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgt ist, hat der rechtsfreundliche Vertreter des BF somit nicht auf verlässliche Quellen - wie etwa eine Rückfrage bei der Behörde - zurückgegriffen, sondern sich auf die Aussage von offenkundig juristischen Laien, die zudem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, verlassen.

Am 14.11.2023 wurde der Rechtsvertretung des BF ein Verspätungsvorhalt elektronisch zugestellt.

Am 23.11.023 langte beim BVwG fristgerecht der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist des in Rede stehenden Bescheides ein.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den schriftlichen Eingaben vor dem BVwG.

Dass der BF von 26.09.2023 bis 20.10.2023 in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht wurde und zuletzt von 20.10.2023 bis 27.10.2023 an der Adresse: XXXX , polizeilich gemeldet war, ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). Dass der BF seit 28.10.2023 unbekannten Aufenthalts ist und keine behördliche Meldung vorliegt, folgt ebenso aus der Aktenlage, insbesondere dem ZMR-Auszug.Dass der BF von 26.09.2023 bis 20.10.2023 in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht wurde und zuletzt von 20.10.2023 bis 27.10.2023 an der Adresse: römisch 40 , polizeilich gemeldet war, ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). Dass der BF seit 28.10.2023 unbekannten Aufenthalts ist und keine behördliche Meldung vorliegt, folgt ebenso aus der Aktenlage, insbesondere dem ZMR-Auszug.

Die Feststellung, dass sich der rechtsfreundliche Vertreter des BF auf die Aussage des Onkels des BF zum Zustelldatum verlassen hat, ohne diesbezüglich auf verlässliche Quellen zurückzugreifen, ergibt sich aus dem Vorbringen der Partei zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie es zum Irrtum über das Zustelldatum gekommen ist, sowie aus der beigeschlossenen Erklärung des Onkels des BF. Offenkundig wurde nicht weiter bei kompetenter, i.e. behördlicher Stelle nachgefragt, wann die Zustellung des in Rede stehenden Bescheides tatsächlich erfolgt ist.

Dass die gegenständliche Beschwerde am 09.11.2023 per Email eingebracht wurde, folgt aus dem Verwaltungsakt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Fall gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zu entscheiden hat und auch die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist über beide Spruchpunkte in Beschlussform zu entscheiden. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zu entscheiden hat und auch die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist über beide Spruchpunkte in Beschlussform zu entscheiden. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu I.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu römisch eins.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt: Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:


„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
, „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen (3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. (4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen (4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung – und nicht §§ 71, 72 AVG – da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung – und nicht Paragraphen 71, 72, AVG – da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).

Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Bescheidzustellung) ausgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden.

Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 115 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 116 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 115 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 116 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages – selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen – jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).

Zu den Ereignissen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs. 1 VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 35 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Zu den Ereignissen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 35 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).

Das im Begriff der Unvorhergesehenheit gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.).

Ein solcher minderer Grad des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044).Ein solcher minderer Grad des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044).

Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10).Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu Paragraph 33, VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10).

Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar ( VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt. (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972). Auch ein ungebildeter dem Lesen und Schreiben unkundiger Mensch, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er einem behördlichen Schriftstück, ohne eine lesekundige Person beizuziehen, einen falschen Inhalt unterstellt, zumal er im Bewusstsein seiner diesbezüglichen Unfähigkeit damit rechnen musste, ein an ihn adressiertes Schreiben nicht richtig lesen und verstehen zu können (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972). Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar ( VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben vergleiche VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt. (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972). Auch ein ungebildeter dem Lesen und Schreiben unkundiger Mensch, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er einem behördlichen Schriftstück, ohne eine lesekundige Person beizuziehen, einen falschen Inhalt unterstellt, zumal er im Bewusstsein seiner diesbezüglichen Unfähigkeit damit rechnen musste, ein an ihn adressiertes Schreiben nicht richtig lesen und verstehen zu können vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft" (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225 mwN).

Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von ihm vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen.

Gerade an beruflich rechtskundige Parteienvertreter, die im alltäglichen Leben mit Anträgen

und damit mit dem Fristenlauf und den daran geknüpften Bedingungen vertraut sind, ist ein

strenger Maßstab anzulegen, um eine fristgerechte Setzung von Verfahrenshandlungen sicherzustellen. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen,

dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen

sind (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 23.02.1993, Zl. 91/08/0170, und die Beschlüsse vom 20.01.1993, Zl. 92/01/1062, 22.03.1991, Zl. 91/10/0018, 90/08/0149, 25.09.1990).sind vergleiche hiezu die Erkenntnisse vom 23.02.1993, Zl. 91/08/0170, und die Beschlüsse vom 20.01.1993, Zl. 92/01/1062, 22.03.1991, Zl. 91/10/0018, 90/08/0149, 25.09.1990).

Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 73 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 73 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 69 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at])Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 69 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at])

• die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31. 7. 2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insb. auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26. 2. 2003, 2002/17/0279; 9. 6. 2004, 2004/16/0096) und seiner Begründung (VwGH 8. 5. 1998, 97/19/1271; 24. 2. 2006, 2005/12/0237; 1. 6. 2006, 2005/07/0044), oder der Rechtsbelehrung in einer Hinterlegungsanzeige (VwGH 30. 3. 2004, 2003/06/0070) oder des Inhalts einer Lenkeranfrage, in der § 103 Abs. 2 KFG vollständig wiedergegeben und über die Folgen einer nicht gehörigen Erteilung der Lenkerauskunft aufgeklärt wird (VwGH 23. 10. 2001, 2000/11/0142); • die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31. 7. 2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insb. auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26. 2. 2003, 2002/17/0279; 9. 6. 2004, 2004/16/0096) und seiner Begründung (VwGH 8. 5. 1998, 97/19/1271; 24. 2. 2006, 2005/12/0237; 1. 6. 2006, 2005/07/0044), oder der Rechtsbelehrung in einer Hinterlegungsanzeige (VwGH 30. 3. 2004, 2003/06/0070) oder des Inhalts einer Lenkeranfrage, in der Paragraph 103, Absatz 2, KFG vollständig wiedergegeben und über die Folgen einer nicht gehörigen Erteilung der Lenkerauskunft aufgeklärt wird (VwGH 23. 10. 2001, 2000/11/0142);

• Rücksprache mit dem Rechtsvertreter (VwGH 8. 5. 1998, 97/19/1271);

• Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 8. 5. 1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH 24. 2. 1992, 91/10/0291; 2. 7. 1998, 97/06/0056; 24. 2. 2006, 2005/12/0237; vgl auch VwGH 11. 9. 2013, 2013/02/0152; 9. 9. 2015, Ra 2015/03/0049; 10. 9. 2018, Ra 2018/19/0331); • Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 8. 5. 1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH 24. 2. 1992, 91/10/0291; 2. 7. 1998, 97/06/0056; 24. 2. 2006, 2005/12/0237; vergleiche auch VwGH 11. 9. 2013, 2013/02/0152; 9. 9. 2015, Ra 2015/03/0049; 10. 9. 2018, Ra 2018/19/0331);

• Einholung eines Grundbuchsauszugs (VwGH 31. 7. 2007, 2006/05/0089);

• Beachtung der normativen Aussage der gesetzlichen Regelung (VwGH 26. 6. 2002, 98/21/0273) und der dazu ergangenen Jud der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist (VwGH 3. 9. 1998, 97/06/0156; 16. 9. 1999, 99/20/0364);

• unverzügliche Überprüfung, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist (VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0185), und Beachtung der in § 6 ZustG getroffenen Anordnung, wonach die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (VwGH 25. 5. 2007, 2005/12/0219).• unverzügliche Überprüfung, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist (VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0185), und Beachtung der in Paragraph 6, ZustG getroffenen Anordnung, wonach die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (VwGH 25. 5. 2007, 2005/12/0219).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH ausgesprochen hat, dass es zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehöre, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Es stelle eine auffallende Sorglosigkeit dar, sich mit den mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei, diese habe die Sendung an einem bestimmten Tag „bekommen“, zufrieden zu geben. Auch im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin nach dem dargestellten Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag gegenüber ihrem Vertreter lediglich an, den Bescheid an einem bestimmten Datum „zugestellt“ erhalten zu haben. Dass der Vertreter der Beschwerdeführerin Ermittlungen unterlassen hat, auf welche Weise der Bescheid konkret zugestellt worden ist (Ausfolgung der Sendung beim Zustellversuch oder Ausfolgung der hinterlegten Sendung am bekannt gegebenen Datum), ist als eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindernde Sorgfaltswidrigkeit zu werten (vgl. VwGH 30.08.2007, 2007/21/0242; 29.09.2020, Ra 2020/21/0214).Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH ausgesprochen hat, dass es zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehöre, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Es stelle eine auffallende Sorglosigkeit dar, sich mit den mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei, diese habe die Sendung an einem bestimmten Tag „bekommen“, zufrieden zu geben. Auch im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin nach dem dargestellten Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag gegenüber ihrem Vertreter lediglich an, den Bescheid an einem bestimmten Datum „zugestellt“ erhalten zu haben. Dass der Vertreter der Beschwerdeführerin Ermittlungen unterlassen hat, auf welche Weise der Bescheid konkret zugestellt worden ist (Ausfolgung der Sendung beim Zustellversuch oder Ausfolgung der hinterlegten Sendung am bekannt gegebenen Datum), ist als eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindernde Sorgfaltswidrigkeit zu werten vergleiche VwGH 30.08.2007, 2007/21/0242; 29.09.2020, Ra 2020/21/0214).

Der Vertreter ist – um sein Verschulden auszuschließen – verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können. Dabei obliegt es dem Vertreter einer Partei insbesondere, die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde zu legen, und stellt es eine auffallende Sorglosigkeit dar, wenn sich ein Rechtsanwalt insofern mit den mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei (so etwa, dass sie den hinterlegten Bescheid an einem bestimmten Datum „bekommen“ oder auch „zugestellt“ erhalten habe) zufriedengibt. Andererseits ist der Machtgeber verpflichtet, seinem Vertreter die notwendigen Daten – im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels insbesondere das genaue Zustelldatum des Bescheides – bekanntzugeben. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, stellen nach der Rechtsprechung des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 45 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Der Vertreter ist – um sein Verschulden auszuschließen – verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können. Dabei obliegt es dem Vertreter einer Partei insbesondere, die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde zu legen, und stellt es eine auffallende Sorglosigkeit dar, wenn sich ein Rechtsanwalt insofern mit den mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei (so etwa, dass sie den hinterlegten Bescheid an einem bestimmten Datum „bekommen“ oder auch „zugestellt“ erhalten habe) zufriedengibt. Andererseits ist der Machtgeber verpflichtet, seinem Vertreter die notwendigen Daten – im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels insbesondere das genaue Zustelldatum des Bescheides – bekanntzugeben. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, stellen nach der Rechtsprechung des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 45 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Besonderes Augenmerk hat der berufliche rechtskundige Parteienvertreter auf Irrtümer zu legen, deren Fehlergeneigtheit für jedermann, und damit insb für ihn, leicht erkennbar ist. Solche Versehen drohen beispielsweise dann, wenn ein bereits unterfertigtes, aber fehlerhaftes Schriftstück nicht sofort nach Erstellen des fehlerfreien Exemplars aus dem Verkehr gezogen wird oder wenn ein telefonischer Auftrag, etwa zu einer Eintragung ins Fristenbuch, mit Formulierungen erteilt wird, die eine Missinterpretation geradezu vorprogrammieren. Auch wenn das Zustelldatum des Bescheides, gegen den der Anwalt Rechtsmittel erheben soll, der Kanzleikraft telefonisch übermittelt wird, sind Maßnahmen zur unmittelbaren Kontrolle der Richtigkeit der aufgenommenen Daten (zB schriftliche Bestätigung) zu treffen, da bei telefonischer Übermittlung Hör- oder andere Fehler und Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können. Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl § 68 Rz 5 ff) und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 51 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Besonderes Augenmerk hat der berufliche rechtskundige Parteienvertreter auf Irrtümer zu legen, deren Fehlergeneigtheit für jedermann, und damit insb für ihn, leicht erkennbar ist. Solche Versehen drohen beispielsweise dann, wenn ein bereits unterfertigtes, aber fehlerhaftes Schriftstück nicht sofort nach Erstellen des fehlerfreien Exemplars aus dem Verkehr gezogen wird oder wenn ein telefonischer Auftrag, etwa zu einer Eintragung ins Fristenbuch, mit Formulierungen erteilt wird, die eine Missinterpretation geradezu vorprogrammieren. Auch wenn das Zustelldatum des Bescheides, gegen den der Anwalt Rechtsmittel erheben soll, der Kanzleikraft telefonisch übermittelt wird, sind Maßnahmen zur unmittelbaren Kontrolle der Richtigkeit der aufgenommenen Daten (zB schriftliche Bestätigung) zu treffen, da bei telefonischer Übermittlung Hör- oder andere Fehler und Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können. Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft vergleiche Paragraph 68, Rz 5 ff) und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 51 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Rechtlich folgt daraus:

Im gegenständlichen Fall wurde der Wiedereinsetzungsantrag am 23.11.2023 beim BVwG eingebracht. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begann spätestes zum Zeitpunkt der Zustellung des Verspätungsvorhaltes am 14.11.2023 zu laufen, somit erweist sich der am 23.11.2023 beim BVwG eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als rechtzeitig.

Der BF war gegenständlich von einem Rechtsanwalt vertreten. Die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH zum erhöhten Sorgfaltsmaßstab, den die Judikatur des VwGH an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter stellt, ist daher auf den Rechtsvertreter anzuwenden.

Begründet wurde der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit, dass der BF gegenüber seinem – mit der Einbringung der Beschwerde beauftragten – gewillkürten Vertreter irrtümlich ein falsches Zustelldatum angegeben hätte, auf dessen Basis der Rechtsvertreter die Beschwerdefrist berechnet hätte. Auf jenem Irrtum habe die folglich verspätet erfolgte Beschwerdeeinbringung beruht.

Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall aufgrund verspätet erfolgter Einbringung der Beschwerde eine Frist versäumt wurde und der BF hierdurch einen Rechtsnachteil erlitt.

Die verspätet erfolgte Einbringung der Beschwerde beruhte zwar insofern auf einem unvorhergesehenen Ereignis, als der gewillkürte Vertreter – dessen Verhalten sich der BF zuzurechnen lassen hat – aufgrund der unrichtigen dahingehenden Information seines Mandanten den Fristenlauf von einem unrichtigen Zustelldatum aus berechnete. Dieser Irrtum des rechtsfreundlichen Vertreters über den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Erledigung kann jedoch – im Sinne des für berufsmäßige Parteienvertreter heranzuziehenden erhöhten Sorgfaltsmaßstabs und der in Bezug auf das Zustelldatum erhöhten Prüfpflicht – nicht als auf einem minderen Grad des Versehens beruhend erachtet werden:

So ergibt sich aus dem Akteninhalt jedenfalls, dass der gewillkürte Vertreter keine positive Kenntnis über das exakte Zustelldatum besessen hat. Vielmehr wurde im Antrag ausgeführt, dass der BF davon ausgegangen sei, dass der Bescheid am 27.10.2023 zugestellt wurde, wobei der BF das Wort „Zustellung“ nicht richtig verstanden habe und auch nicht verstanden habe, dass die Polizei zustellte bzw. zugestellt hat. Es ist dem Akt und dem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass ein Beleg, aus welchem das tatsächliche Zustelldatum ersichtlich ist, dem gewillkürten Vertreter übergeben wurde. Bereits vor diesem Hintergrund wäre es dem Vertreter des BF im Sinne der oben dargestellten Judikaturlinie oblegen, sich Gewissheit über den exakten Zustellzeitpunkt zu verschaffen, um einen Irrtum über den Beginn des Fristenlaufs ausschließen zu können.

Der vom BF für das Beschwerdeverfahren herangezogene Rechtsanwalt hat sich lediglich auf die laienhafte Einschätzung des BF und auf die fehlerhafte Übersetzung des Onkels des BF hinsichtlich des Datums der Zustellung des Bescheides verlassen. Im Sinne der oben dargestellten Judikatur hätte der Rechtsvertreter den richtigen Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides durch Ermittlung bei der Behörde festzustellen gehabt. Der Rechtsvertretung wäre es ebenso möglich gewesen, vom Zustelldatum im Wege einer Akteneinsicht Kenntnis zu erlangen. Diesbezüglich Bemühungen wurden jedoch nicht dargetan. Gerade im Hinblick auf die besondere Prüfpflicht im Hinblick auf das Zustelldatum erscheint es geboten, alle möglichen diesbezüglichen Ermittlungsmöglichkeiten unverzüglich auszuschöpfen. Im gegenständlichen Fall wären zuverlässige Ermittlungen bzw. Erhebungen bereits nach der Bevollmächtigung durch die Rechtsvertretung unverzüglich in die Wege zu leiten sowie auszuschöpfen und zu dokumentieren gewesen (etwa sofortige Vereinbarung eines Termins für die Akteneinsicht bzw. unverzügliche persönliche Vorsprache beim BFA zwecks der Akteneinsicht, unverzügliche schriftliche Anfrage / Anfrage per E-Mail an das BFA sowie parallele Erhebungen bei der Post). Es stellt ein sorgfaltswidriges Verhalten dar, wenn keine Maßnahmen zur unmittelbaren Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums getroffen werden.

Gerade in Asylverfahren, in denen regelmäßig Antragsteller nicht der deutschen Sprache mächtig sind und in weiten Teilen auch lediglich ein geringerer Bildungsgrad vorliegt (so auch hier, lediglich Grundschule und Hilfsarbeitertätigkeit), sodass überhaupt nicht davon ausgegangen werden kann, dass Antragsteller sich über die Bedeutung von Rechtsbegriffen wie etwa der Zustellung im Klaren sind, wären Rechtsvertreter selbstverständlich gehalten, bei verlässlicher Quelle wie oben dargelegt, nachzufragen, wann eine Zustellung eines behördlichen Schriftstückes tatsächlich rechtswirksam erfolgt ist. Ein bloßes sich auf eine Auskunft eines muttersprachlich fremdsprachigen Sprachmittlers zu verlassen, stellt demgegenüber eine Sorglosigkeit dar, die den minderen Grad des Versehens deutlich übersteigt. Ein schuldausschließender minderer Grad des Versehens ist daher nicht gegeben.

Der BF hat nicht dargelegt, es seien Maßnahmen getroffen worden, um derartige Fehlerquellen auszuschließen. Der Rechtsanwalt des BF hat nichts Gegenteiliges geltend gemacht, wonach Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, ohnehin nach der Rsp des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG darstellen. Der BF hat nicht dargelegt, es seien Maßnahmen getroffen worden, um derartige Fehlerquellen auszuschließen. Der Rechtsanwalt des BF hat nichts Gegenteiliges geltend gemacht, wonach Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, ohnehin nach der Rsp des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG darstellen.

Der BF wendet in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung überdies ein, dass er rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sodass kein oder nur ein geringes Verschulden vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass zum einen die Rechtsmittelbelehrung in eine dem BF verständlichen Sprache übersetzt und dem Bescheid angeschlossen ist. Die Rechtsmittelbelehrung hat zudem gerade den Sinn, rechtsunkundige Personen auf die Bedeutung von Fristen hinzuweisen du kann durch die erfolgte Übersetzung derselben (- mit der der Gesetzgeber gerade dafür Vorsorge getroffen hat, dass in Asylverfahren aus Sprachdefiziten eben keine Fristversäumnisse resultieren sollen) auch dem Argument der sprachlichen Barriere nicht gefolgt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF bei gehöriger Sorgfalt die Bedeutung von Rechtsmittelfristen und damit auch vom korrekten Zustelldatum bewusst sein musste. Dass der BF gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich bei allfälligen Unsicherheiten über das richtige Zustelldatum die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar.

Soweit die Rechtsvertretung des BF als Grund für die verspätete Beschwerdeeinbringung ausführt, dass ein „Rechtsvertreter beruflich meist unter Druck steht“, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, demnach etwa berufliche Überlastung und erhöhter Stress keinen bloß minderen Grad des Versehens zu begründen vermögen (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018; 17.02.2021, Ra 2021/20/0004). Soweit die Rechtsvertretung des BF als Grund für die verspätete Beschwerdeeinbringung ausführt, dass ein „Rechtsvertreter beruflich meist unter Druck steht“, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, demnach etwa berufliche Überlastung und erhöhter Stress keinen bloß minderen Grad des Versehens zu begründen vermögen vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018; 17.02.2021, Ra 2021/20/0004).

Aufgrund dieser Erwägungen konnte der BF bzw. seine Rechtsvertretung nicht plausibel darlegen, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden trifft, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.

Zu II.) Zurückweisung der Beschwerde:Zu römisch zwei.) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen.

Mit Zustellung durch eigenhändige Übernahme des Bescheides am Mittwoch, den 25.10.2023, wurde der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst. Somit endete die Frist, unter Berücksichtigung der §§ 32, 33 AVG mit Ablauf des Mittwochs, des 08.11.2023. Die beim BFA am 09.11.2023 eingelangte Beschwerde wurde somit (um einen Tag) verspätet eingebracht. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 08.11.2023 am 09.11.2023 in Rechtskraft erwachsen. Mit Zustellung durch eigenhändige Übernahme des Bescheides am Mittwoch, den 25.10.2023, wurde der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst. Somit endete die Frist, unter Berücksichtigung der Paragraphen 32, 33, AVG mit Ablauf des Mittwochs, des 08.11.2023. Die beim BFA am 09.11.2023 eingelangte Beschwerde wurde somit (um einen Tag) verspätet eingebracht. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 08.11.2023 am 09.11.2023 in Rechtskraft erwachsen.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussmäßig zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags unterbleiben. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags unterbleiben. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

mangelnder Anknüpfungspunkt rechtliche Beurteilung Voraussetzungen VwGH Wiedereinsetzungsantrag Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W144.2281107.1.00

Im RIS seit

24.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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