TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/22 W288 2282716-1

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Veröffentlicht am 22.12.2023
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Entscheidungsdatum

22.12.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W288 2282716-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien (alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2023, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.11.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien (alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libyen), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2023, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.11.2023, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2023 und die Anhaltung in Schubhaft von 19.11.2023 bis 01.12.2023 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2023 und die Anhaltung in Schubhaft von 19.11.2023 bis 01.12.2023 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 01.12.2023 bis 16.12.2023 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 01.12.2023 bis 16.12.2023 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, FPG stattgegeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärt.

III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß
§ 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß , Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder Bundesamt) vom 19.11.2023, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder Bundesamt) vom 19.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit Schreiben vom 13.12.2023 erhob der BF, durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) gegen „den Bescheid vom 01.12.2023“ und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.11.2023. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, ihm Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß zu gewähren, in eventu der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für der BF aufzukommen hat (im Umfang von EUR 30,--) aufzuerlegen. Der Beschwerde wurden eine Vollmachtsurkunde, ein medizinischer MRT-Befund, radiologische Aufnahmen des Schädels des BF und ein nicht unterfertigtes Unterstützungsschreiben des Bruders des BF beigefügt. Ein Vermögensverzeichnis hinsichtlich des gestellten Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe wurde der Beschwerde nicht beigelegt.

3. Noch am 13.12.2023 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.

4. Am 13.12.2023 und 14.12.2023 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten. Am 14.12.2023 übermittelte das BFA zudem eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.

5. Am 14.12.2023 forderte das BVwG die im Spruch genannten Vertretung im Wege eines Mängelbehebungsauftrages zur Verbesserung der Beschwerde, insbesondere hinsichtlich der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und des fehlenden Vermögensverzeichnisses, auf.

6. Mit Eingabe vom 15.12.2023 kam die Vertretung dem Mängelbehebungsauftrag nach, konkretisierte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und zog den Verfahrenshilfeantrag zurück.

7. Am 15.12.2023 übermittelte das BVwG die Stellungnahme des BFA zur eingebrachten Beschwerde der rechtlichen Vertretung des BF zum Parteiengehör.

8. Am 18.12.2023 teilte die rechtliche Vertretung des BF dem BVwG mit, dass ausdrücklich auf die Übermittlung einer Stellungnahme verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 28.12.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und fand am 29.12.2015 seine Erstbefragung statt. Eine Einvernahme durch das BFA konnte aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF nicht stattfinden, er tauchte unter und entzog sich seinem Asylverfahren.

Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.1.2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Stattdessen stellte er am 08.09.2016 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag). Noch am selben Tag fand seine Erstbefragung statt. Seine Einvernahme vor dem BFA fand am 06.10.2016 und ergänzend am 20.02.2017 statt.

Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt.

Durch seine damalige rechtliche Vertretung stellte der BF hinsichtlich der verabsäumten Frist zur Erhebung einer Beschwerde in der Folge einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das BVwG und holte die Beschwerde gleichzeitig nach. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.07.2017, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als verspätet zurück- und der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen.Durch seine damalige rechtliche Vertretung stellte der BF hinsichtlich der verabsäumten Frist zur Erhebung einer Beschwerde in der Folge einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das BVwG und holte die Beschwerde gleichzeitig nach. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.07.2017, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde als verspätet zurück- und der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen.

1.1.3. Bereits mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.02.2017 wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt und 8 Monate bedingt, verbunden mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Vorhaft vom 17.12.2016 bis 20.02.2017 wurde der Haftstrafe angerechnet.1.1.3. Bereits mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.02.2017 wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt und 8 Monate bedingt, verbunden mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Vorhaft vom 17.12.2016 bis 20.02.2017 wurde der Haftstrafe angerechnet.

Nach verbüßen seiner Reststrafe (bis 14.04.2017) war der BF für die Behörden nicht mehr greifbar. Er tauchte erneut unter.

1.1.4. Am 19.11.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Begleitung vom BFA am Flughafen XXXX bei seiner versuchten Einreise aus XXXX , Italien einer AGM-Kontrolle unterzogen. Der BF wies sich mit einem französischen Personalausweis, lautend auf die Aliasidentität XXXX aus. Aufgrund des Verdachts auf eine Fälschung wurde der BF auf die Dienststelle verbracht und sein französischer Personalausweis und der mitgeführte französische Führerschein von einem hierfür geschulten Beamten geprüft und als Totalfälschung festgestellt. Aufgrund der Abfrage der amtlichen Datenbanken konnte sodann die wahre Identität des BF festgestellt werden.1.1.4. Am 19.11.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Begleitung vom BFA am Flughafen römisch 40 bei seiner versuchten Einreise aus römisch 40 , Italien einer AGM-Kontrolle unterzogen. Der BF wies sich mit einem französischen Personalausweis, lautend auf die Aliasidentität römisch 40 aus. Aufgrund des Verdachts auf eine Fälschung wurde der BF auf die Dienststelle verbracht und sein französischer Personalausweis und der mitgeführte französische Führerschein von einem hierfür geschulten Beamten geprüft und als Totalfälschung festgestellt. Aufgrund der Abfrage der amtlichen Datenbanken konnte sodann die wahre Identität des BF festgestellt werden.

Das BFA erließ gegen ihn einen Festnahmeauftrag und wurde der BF am 19.11.2023, 12:00 Uhr, festgenommen.

1.1.5. Im Anschluss an seine Festnahme am 19.11.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dort gab er im Wesentlichen an, dass er nicht krank sei und Medikamente gegen epileptische Anfälle einnehme. Er habe auch 2 Operationen gehabt deshalb. Er sei letztes Jahr in Frankreich operiert worden. Befragt danach, aus welchem Grund er versucht habe, mit gefälschten Dokumenten einzureisen, teilte er mit, dass er einen Zettel bekommen haben, dass er Frankreich verlassen müsse und er über Österreich nach Italien habe wollen. Italien sei das einzige Land gewesen, welches nahe war. Befragt nach seinen Asylverfahren in Österreich, gab er an, dass er glaube, dass diese negativ entschieden worden seien. Befragt danach, wie lange er Neapel, Italien gewesen sei und was er dort gemacht habe, gab er an, dass er sich nach seiner OP in Frankreich direkt auf den Weg nach Italien machte, da er Frankreich verlassen habe müssen und er sich schon länger als 6 Monate in Italien aufhalte. Er gab an, keinen Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Mitgliedstaat zu besitzen. Dass er im Asylverfahren eine andere Identität angegeben habe, sei ein Fehler gewesen, er habe damals eine negative Entscheidung erhalten. Er gab zu in Österreich bereits verurteilt worden zu sein und gab an, nach Ende seines Verfahrens 2016 oder 2017 aus dem Bundesgebiet ausgereist zu sein. Er habe sich in Frankreich und Italien aufgehalten. Nach Österreich sei er gereist, um wieder nach Italien zu reisen. Er habe keine Angehörigen in Österreich und in der EU und sei nicht Besitz von Kredit- oder Bankomatkarten. An Bargeld habe er etwa EUR 400,--. Nach Algerien wolle er nicht zurückreise, er wolle unbedingt nach Italien zurück. Er habe bereits einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel abgegeben, und habe am 05.12.2023 einen Termin für die Fingerabdrücke.

Eine aufgrund der Angaben des BF bei der Einvernahme späterhin durchgeführte PKZ-Anfrage vom 23.11.2023 ergab schließlich, dass der BF in keiner italienischen Datenbank aufscheint.

1.1.13. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.11.2023, dem BF am selben Tag ausgefolgt, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Auf Grundlage dieses Bescheides wurde der BF ab 19.11.2023, 14:30 Uhr, in Schubhaft angehalten.1.1.13. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.11.2023, dem BF am selben Tag ausgefolgt, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Auf Grundlage dieses Bescheides wurde der BF ab 19.11.2023, 14:30 Uhr, in Schubhaft angehalten.

Der BF wurde in der Folge ins Polizeianhaltenzentrum XXXX überstellt. Der BF wurde in der Folge ins Polizeianhaltenzentrum römisch 40 überstellt.

1.1.14. Am 01.12.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen bereits dritten Antrag auf internationalen Schutz. Seine Erstbefragung fand am 02.12.2023 statt.

1.1.15. Mit begründetem Aktenvermerk vom 03.12.2023 wurde die Schubhaft über den BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. 1.1.15. Mit begründetem Aktenvermerk vom 03.12.2023 wurde die Schubhaft über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten.

1.1.16. Mit Verfahrensanordnung gemäß §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG vom 04.12.2023 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig wurde der BF über die verpflichtende Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches informiert. Sowohl die Verfahrensanordnung als auch die Information hinsichtlich der Rückkehrberatung wurden vom BF am selben Tag persönlich übernommen. 1.1.16. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG vom 04.12.2023 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig wurde der BF über die verpflichtende Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches informiert. Sowohl die Verfahrensanordnung als auch die Information hinsichtlich der Rückkehrberatung wurden vom BF am selben Tag persönlich übernommen.

1.1.17. Der BF trat am 12.12.2023 in Hungerstreik.

1.1.18. Am 13.12.2023 wurde der BF zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde ihm mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 13.12.2023 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aberkannt. 1.1.18. Am 13.12.2023 wurde der BF zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde ihm mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 13.12.2023 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkannt.

1.1.19. Am 13.12.2023 erhob der BF, durch seine im Spruch genannte Vertretung, die ggstdl. Schubhaftbeschwerde an das BVwG. Dem zu dieser Beschwerde ergangenen Mängelbehebungsauftrag vom 14.12.2023 wurde mit Eingabe vom 15.12.2023 entsprochen.

1.1.20. Am 16.12.2023 beendete der BF seinen Hungerstreik freiwillig.

1.1.21. Am 16.12.2023, 14:30 Uhr, wurde der BF im Luftweg nach Algerien abgeschoben.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist volljähriger algerischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besaß und besitz er nicht und war und ist er auch nicht Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF leidet zwar an Epilepsie, die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen lagen beim BF jedoch nicht vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.3. Der BF wurde im Zeitraum von 19.11.2023, 14:30 Uhr, bis 16.12.2023, 14:30 Uhr, in Schubhaft angehalten, ehe er nach Algerien abgeschoben wurde.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF machte gegenüber den Behörden falsche Angaben über seine Identität. Er verwendete gefälschte Identitätsdokumente, um die Behörden über seine wahre Identität zu täuschen und einer Abschiebung zu entgehen.

1.3.2. Der BF hielt sich nicht an die Meldevorschriften, entzog sich seinem Verfahren und tauchte unter. Er reiste illegal in weitere Schengenstaaten und entzog sich so dem Zugriff der Behörden.

1.3.3. Der BF stellte am 01.12.2023 im Stande der Schubhaft einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme zu verzögern.

Mit Aktenvermerk vom 03.12.2023 hielt das BFA die Schubhaft über den BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF jedoch nicht zur Kenntnis gebracht.Mit Aktenvermerk vom 03.12.2023 hielt das BFA die Schubhaft über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF jedoch nicht zur Kenntnis gebracht.

1.3.4. Gegen den BF bestand bei Anordnung der Schubhaft eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

1.3.5. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.02.2017 wurde der BF wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt und 8 Monate bedingt, verbunden mit einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.02.2017 wurde der BF wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt und 8 Monate bedingt, verbunden mit einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Der BF hat in zahlreichen Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Canabisblüten, verschiedene Personen, durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er dadurch zum Teil Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen war.

1.3.6. Der BF verfügte in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es bestanden keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte er auch über keine ausreichenden Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung.

1.3.7. Der BF war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wäre der BF neuerlich untergetaucht und hätte sich vor den Behörden verborgen gehalten, um sich der ihm drohenden Abschiebung zu entziehen.

1.3.8. Im Fall des BF lag ein gültiger algerischer Reisepass vor und konnte seine Abschiebung erfolgreich für den 16.12.2023 organisiert und seine begleitete Abschiebung an diesem Tag auch bewirkt werden. Seine Abschiebung war daher nicht bloß wahrscheinlich, sondern auch erfolgreich durchführbar.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA und den einliegenden Amtsvermerk der Landespolizeidirektion (LPD), durch Einsichtnahme in die im gegenständlichen Gerichtsakt einliegenden Dokumente, insb. auch in die eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 14.12.2023, in den Beschwerdeschriftsatz und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, weiters durch Einsichtnahme in die Akten des BVwG zu den Zln. XXXX das zweite Asylverfahren des BF und die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in seinem dritten Asylverfahren betreffend.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA und den einliegenden Amtsvermerk der Landespolizeidirektion (LPD), durch Einsichtnahme in die im gegenständlichen Gerichtsakt einliegenden Dokumente, insb. auch in die eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 14.12.2023, in den Beschwerdeschriftsatz und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, weiters durch Einsichtnahme in die Akten des BVwG zu den Zln. römisch 40 das zweite Asylverfahren des BF und die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in seinem dritten Asylverfahren betreffend.

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den zuvor genannten Akten des BVwG das gegenständliche Schubhaftverfahren und die Asylverfahren des BF betreffend sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten des BF, insb. zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit, beruhen auf seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA (vgl. BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5) in Zusammenschau mit der in den Verwaltungsakten einliegenden Kopie seines Reisepasses (INT-Akt, AS 27ff [ XXXX ]). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besaß oder besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter war oder ist. Wie die Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und Gerichtsakten (Zln. XXXX ) zu den Asylverfahren des BF zeigt, wurden seine ersten beiden Anträge auf internationalen Schutz vom BFA entweder vollinhaltlich ab- oder zurückgewiesen und seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz aberkannt, wobei das BFA – laut der dem BF ausgefolgten Verfahrensanordnung gemäß §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG (vgl. Verfahrensanordnung vom 04.12.2023, INT-Akt, AS 63ff [ XXXX ]) – beabsichtigt auch diesen Asylantrag zurückzuweisen.2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten des BF, insb. zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit, beruhen auf seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA vergleiche BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5) in Zusammenschau mit der in den Verwaltungsakten einliegenden Kopie seines Reisepasses (INT-Akt, AS 27ff [ römisch 40 ]). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besaß oder besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter war oder ist. Wie die Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und Gerichtsakten (Zln. römisch 40 ) zu den Asylverfahren des BF zeigt, wurden seine ersten beiden Anträge auf internationalen Schutz vom BFA entweder vollinhaltlich ab- oder zurückgewiesen und seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz aberkannt, wobei das BFA – laut der dem BF ausgefolgten Verfahrensanordnung gemäß Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG vergleiche Verfahrensanordnung vom 04.12.2023, INT-Akt, AS 63ff [ römisch 40 ]) – beabsichtigt auch diesen Asylantrag zurückzuweisen.

2.2.2. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF bei Zugang ins Polizeianhaltezentrum amtsärztlich untersucht und begutachtet wurde, wobei die Epilepsie des BF berücksichtigt wurde und die Haftfähigkeit unter psychiatrischer Behandlung bei weiterer Behandlung festgestellt wurde (vgl. polizeiamtsärztliches Gutachten vom 19.11.2023, OZ 14). Wie sich aus dem vorgelegten Krankenakt ergibt, wurde der BF während seiner weiteren Anhaltung sodann auch wiederholt amtsärztlich und auch psychiatrisch betreut und medikamentös versorgt, wobei auch die vom BF vorgelegten Befunde Berücksichtigung fanden. Hierbei wurde amtsärztlich insbesondere auch angeordnet, den BF als Epileptiker nicht zur Hausarbeit einzusetzen (vgl. Patientenkartei vom 15.12.2023, OZ 14). Auch als er während seiner Anhaltung einen epileptischen Anfall erlitt, wurde er sogleich amtsärztlich betreut (vgl. Patientenkartei vom 15.12.2023, OZ 14). Schließlich wurde der BF auch am 15.12.2023 neuerlich amtsärztlich begutachtet, wobei der BF – trotz Epilepsie – keine Auffälligkeiten zeigte und er daher für uneingeschränkt flugtauglich befunden wurde (vgl. polizeiamtsärztliches Gutachten vom 15.12.2023, OZ 20). Trotz der beim BF vorgelegenen Erkrankung, vermag das erkennende Gericht daher – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht zu erkennen, dass beim BF ein Gesundheitszustand vorgelegen wäre, welcher seiner Haftfähigkeit oder der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung entgegengestanden wäre. Vielmehr ist anhand dieser unbedenklichen Unterlagen davon auszugehen, dass der BF während seiner Anhaltung adäquate medizinische Behandlung zu Teil wurde.2.2.2. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF bei Zugang ins Polizeianhaltezentrum amtsärztlich untersucht und begutachtet wurde, wobei die Epilepsie des BF berücksichtigt wurde und die Haftfähigkeit unter psychiatrischer Behandlung bei weiterer Behandlung festgestellt wurde vergleiche polizeiamtsärztliches Gutachten vom 19.11.2023, OZ 14). Wie sich aus dem vorgelegten Krankenakt ergibt, wurde der BF während seiner weiteren Anhaltung sodann auch wiederholt amtsärztlich und auch psychiatrisch betreut und medikamentös versorgt, wobei auch die vom BF vorgelegten Befunde Berücksichtigung fanden. Hierbei wurde amtsärztlich insbesondere auch angeordnet, den BF als Epileptiker nicht zur Hausarbeit einzusetzen vergleiche Patientenkartei vom 15.12.2023, OZ 14). Auch als er während seiner Anhaltung einen epileptischen Anfall erlitt, wurde er sogleich amtsärztlich betreut vergleiche Patientenkartei vom 15.12.2023, OZ 14). Schließlich wurde der BF auch am 15.12.2023 neuerlich amtsärztlich begutachtet, wobei der BF – trotz Epilepsie – keine Auffälligkeiten zeigte und er daher für uneingeschränkt flugtauglich befunden wurde vergleiche polizeiamtsärztliches Gutachten vom 15.12.2023, OZ 20). Trotz der beim BF vorgelegenen Erkrankung, vermag das erkennende Gericht daher – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht zu erkennen, dass beim BF ein Gesundheitszustand vorgelegen wäre, welcher seiner Haftfähigkeit oder der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung entgegengestanden wäre. Vielmehr ist anhand dieser unbedenklichen Unterlagen davon auszugehen, dass der BF während seiner Anhaltung adäquate medizinische Behandlung zu Teil wurde.

2.2.3. Dass der BF von 19.11.2023 bis 16.12.2023 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Schubhaftbescheid vom 19.11.2023 (vgl. Fremdenakt, AS 15ff, OZ 5), dem vorliegenden Abschiebebericht (OZ 19) und den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, aus welchen sich ebenso ergibt, dass der BF am 19.11.2023, 14:30 Uhr in Schubhaft genommen und seine Schubhaft am 16.12.2023, 14:30 Uhr, durch dessen Abschiebung endete.2.2.3. Dass der BF von 19.11.2023 bis 16.12.2023 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Schubhaftbescheid vom 19.11.2023 vergleiche Fremdenakt, AS 15ff, OZ 5), dem vorliegenden Abschiebebericht (OZ 19) und den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, aus welchen sich ebenso ergibt, dass der BF am 19.11.2023, 14:30 Uhr in Schubhaft genommen und seine Schubhaft am 16.12.2023, 14:30 Uhr, durch dessen Abschiebung endete.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Dass der BF gegenüber den Behörden falsche Angaben hinsichtlich seiner Identität machte, ergibt sich bereits aus den Eintragungen in den amtlichen Datenbanken (zentrales Fremdenregister, AFIS-Abgleich) und räumte er diesen „Fehler“, auf konkrete Nachfrage hin, auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2023 selbst ein (vgl. BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5). Selbiges bestätigt sich auch dadurch, dass sich der BF bei seiner Einreisekontrolle am 19.11.2023 gegenüber den einschreitenden Beamten mit einem gefälschten, auf eine weitere Identität lautenden, französischen Personalausweis legitimierte und er weiters einen gefälschten französischen Führerschein mit sich führte, wobei erst sodann durchgeführte amtliche Datenbankabfragen seine wahre Identität zum Vorschein brachte (vgl. LPD-Amtsvermerk vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 45ff, OZ 5). Folglich waren jedoch auch die Feststellungen zu treffen, dass der BF gefälschte Identitätsdokumente verwendete, um die Behörden über seine wahre Identität zu täuschen und so letztlich einer Abschiebung zu entgehen. Letzteres verdeutlicht sich auch dadurch, dass dem BF wohl bewusst war, dass seine bisherigen Verfahren in Österreich negativ abgeschlossen wurden und er daher zur Ausreise verpflichtet war (vgl. BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5). 2.3.1. Dass der BF gegenüber den Behörden falsche Angaben hinsichtlich seiner Identität machte, ergibt sich bereits aus den Eintragungen in den amtlichen Datenbanken (zentrales Fremdenregister, AFIS-Abgleich) und räumte er diesen „Fehler“, auf konkrete Nachfrage hin, auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2023 selbst ein vergleiche BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5). Selbiges bestätigt sich auch dadurch, dass sich der BF bei seiner Einreisekontrolle am 19.11.2023 gegenüber den einschreitenden Beamten mit einem gefälschten, auf eine weitere Identität lautenden, französischen Personalausweis legitimierte und er weiters einen gefälschten französischen Führerschein mit sich führte, wobei erst sodann durchgeführte amtliche Datenbankabfragen seine wahre Identität zum Vorschein brachte vergleiche LPD-Amtsvermerk vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 45ff, OZ 5). Folglich waren jedoch auch die Feststellungen zu treffen, dass der BF gefälschte Identitätsdokumente verwendete, um die Behörden über seine wahre Identität zu täuschen und so letztlich einer Abschiebung zu entgehen. Letzteres verdeutlicht sich auch dadurch, dass dem BF wohl bewusst war, dass seine bisherigen Verfahren in Österreich negativ abgeschlossen wurden und er daher zur Ausreise verpflichtet war vergleiche BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5).

2.3.2. Dass der BF sich nicht an die Meldevorschriften hielt, ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Melderegister. Hieraus geht hervor, dass der BF lediglich im Zeitraum von 15.06.2016 bis 15.03.2017 über eine eigene Meldeadresse verfügte, wobei er auch an dieser Adresse bereits ab dem 18.12.2016, aufgrund einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden Inhaftierung, nicht mehr wohnte, ehe er abgemeldet wurde. So besteht auch die einzige weitere Meldung im Zeitraum vom 15.03.2017 bis 14.04.2017 in einer Justizanstalt, ehe er im Polizeianhaltezentrum am 19.11.2023 neuerlich angemeldet wurde. Weder vor dem 15.06.2016 noch nach dem 14.04.2017 verfügte der BF über eine behördliche Meldeadresse. Hierbei ergibt sich auch aus dem Bescheid des BFA vom 08.03.2016, Zl. XXXX , dass sich der BF bereits seinem ersten Asylverfahren durch Untertauchen entzog, sodass mit dem BF auch keine Einvernahme geführt werden konnte (OZ 13). In seiner Einvernahme am 19.11.2023 gab er zudem selbst an, dass er nach Abschluss des letzten Verfahrens aus Österreich ausgereist sei und sich hernach in Frankreich und Italien aufgehalten habe (vgl. BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5). Daraus wird nicht nur klar ersichtlich, dass der BF darum bestrebt war sich seinem Verfahren durch untertauchen zu entziehen, sondern auch dass er illegal in weitere Schengenstaaten weiterreiste und sich so dem Zugriff der Behörden entzog, weshalb dies entsprechend festzustellen war.2.3.2. Dass der BF sich nicht an die Meldevorschriften hielt, ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Melderegister. Hieraus geht hervor, dass der BF lediglich im Zeitraum von 15.06.2016 bis 15.03.2017 über eine eigene Meldeadresse verfügte, wobei er auch an dieser Adresse bereits ab dem 18.12.2016, aufgrund einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden Inhaftierung, nicht mehr wohnte, ehe er abgemeldet wurde. So besteht auch die einzige weitere Meldung im Zeitraum vom 15.03.2017 bis 14.04.2017 in einer Justizanstalt, ehe er im Polizeianhaltezentrum am 19.11.2023 neuerlich angemeldet wurde. Weder vor dem 15.06.2016 noch nach dem 14.04.2017 verfügte der BF über eine behördliche Meldeadresse. Hierbei ergibt sich auch aus dem Bescheid des BFA vom 08.03.2016, Zl. römisch 40 , dass sich der BF bereits seinem ersten Asylverfahren durch Untertauchen entzog, sodass mit dem BF auch keine Einvernahme geführt werden konnte (OZ 13). In seiner Einvernahme am 19.11.2023 gab er zudem selbst an, dass er nach Abschluss des letzten Verfahrens aus Österreich ausgereist sei und sich hernach in Frankreich und Italien aufgehalten habe vergleiche BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5). Daraus wird nicht nur klar ersichtlich, dass der BF darum bestrebt war sich seinem Verfahren durch untertauchen zu entziehen, sondern auch dass er illegal in weitere Schengenstaaten weiterreiste und sich so dem Zugriff der Behörden entzog, weshalb dies entsprechend festzustellen war.

2.3.3. Die Feststellungen zum missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF, ergeben sich bereits aus dem Zeitpunkt seiner Antragstellung. Das letzte Asylverfahren des BF wurde bereits im Jahr 2017 rechtskräftig abgeschlossen. Hernach tauchte der BF unter, begab er sich in weitere Schengenstaaten und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Der BF hatte daher, bei tatsächlich vorliegendem Schutzbedarf ausreichende Möglichkeiten einen weiteren Asylantrag zu stellen, ohne dass er einer solchen jedoch gestellt hätte. Einen solchen stellte er, seinen eigenen Angaben zu Folge (vgl. BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5), insbesondere auch in keinem weiteren Land seines Aufenthalts. Seinen Asylantrag stellte er auch nicht im Zuge seiner Festnahme, sondern erst am 13. Tag seiner Anhaltung in Schubhaft und dies – wie die Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres zeigt – auch erst nach mehrfacher Rechtsberatung. Schon dadurch kommt klar zum Ausdruck, dass er seinen Asylantrag aus rein verfahrenstaktischen Gründen gestellt hat. Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, klar für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Hierbei tritt hinzu, dass das eigentliche Zielland des BF, wie er bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.11.2023 zu verstehen gab, abermals Italien war, was das mangelnde ernstliche Interesse des BF an seinem Asylantrag nochmals verdeutlicht (vgl. BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5).2.3.3. Die Feststellungen zum missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF, ergeben sich bereits aus dem Zeitpunkt seiner Antragstellung. Das letzte Asylverfahren des BF wurde bereits im Jahr 2017 rechtskräftig abgeschlossen. Hernach tauchte der BF unter, begab er sich in weitere Schengenstaaten und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Der BF hatte daher, bei tatsächlich vorliegendem Schutzbedarf ausreichende Möglichkeiten einen weiteren Asylantrag zu stellen, ohne dass er einer solchen jedoch gestellt hätte. Einen solchen stellte er, seinen eigenen Angaben zu Folge vergleiche BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5), insbesondere auch in keinem weiteren Land seines Aufenthalts. Seinen Asylantrag stellte er auch nicht im Zuge seiner Festnahme, sondern erst am 13. Tag seiner Anhaltung in Schubhaft und dies – wie die Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres zeigt – auch erst nach mehrfacher Rechtsberatung. Schon dadurch kommt klar zum Ausdruck, dass er seinen Asylantrag aus rein verfahrenstaktischen Gründen gestellt hat. Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, klar für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Hierbei tritt hinzu, dass das eigentliche Zielland des BF, wie er bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.11.2023 zu verstehen gab, abermals Italien war, was das mangelnde ernstliche Interesse des BF an seinem Asylantrag nochmals verdeutlicht vergleiche BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5).

Dass das BFA mit 03.12.2023 einen Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellte, dem BF dieser Aktenvermerk jedoch nicht zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Den Verwaltungsakten ist keine Übernahmebestätigung zu diesem Aktenvermerk oder eine sonstige Zustellbestätigung zu entnehmen und geht auch aus den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres nicht hervor, dass dem BF der Aktenvermerk zugestellt worden wäre. Auch auf wiederholte Aufforderung des BVwG hin, übermittelte das BFA keinen Nachweis über eine erfolgte Zustellung des Aktenvermerks an den BF (OZ 18, OZ 22) und erfolgte ein entsprechender Nachweis bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht auch glaubhaft, wenn in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass „die belangte Behörde bis dato nach Erhebung des Folgeantrags des BF am 01.12.2023 keinen Aktenvermerk erlassen“ habe (vgl. Beschwerde vom 13.12.2023, OZ 1).Dass das BFA mit 03.12.2023 einen Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellte, dem BF dieser Aktenvermerk jedoch nicht zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Den Verwaltungsakten ist keine Übernahmebestätigung zu diesem Aktenvermerk oder eine sonstige Zustellbestätigung zu entnehmen und geht auch aus den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres nicht hervor, dass dem BF der Aktenvermerk zugestellt worden wäre. Auch auf wiederholte Aufforderung des BVwG hin, übermittelte das BFA keinen Nachweis über eine erfolgte Zustellung des Aktenvermerks an den BF (OZ 18, OZ 22) und erfolgte ein entsprechender Nachweis bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht auch glaubhaft, wenn in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass „die belangte Behörde bis dato nach Erhebung des Folgeantrags des BF am 01.12.2023 keinen Aktenvermerk erlassen“ habe vergleiche Beschwerde vom 13.12.2023, OZ 1).

2.3.4. Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, ergibt sich aus der Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten, der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. XXXX hinsichtlich des zweiten Asylverfahrens des BF sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Hieraus geht hervor, dass der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 07.03.2017, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. Die gegen diesen Bescheid, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis des BVwG vom 25.07.2017, Zl. XXXX , als verspätet zurück und den Wiedereinsetzungsantrag ab.2.3.4. Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, ergibt sich aus der Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten, der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 hinsichtlich des zweiten Asylverfahrens des BF sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Hieraus geht hervor, dass der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 07.03.2017, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. Die gegen diesen Bescheid, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis des BVwG vom 25.07.2017, Zl. römisch 40 , als verspätet zurück und den Wiedereinsetzungsantrag ab.

2.3.5. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Strafurteil (gekürzte Protokollausfertigung) vom 20.02.2017 (OZ 8).

2.3.6. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Melderegister. Dass im Fall des BF keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet bestanden, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.11.2023 (vgl. BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5). Substantiierte Anhaltspunkte für sonstige soziale Beziehung des BF im Bundesgebiet sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sind solche den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und wurden solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres lassen sich keine Besuche durch Bekannte/Freunde entnehmen, die auf Gegenteiliges schließen lassen würden. Auch das der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes besonders an das Bundesgebiet gebunden gewesen wäre, bzw. durch diesen vom Untertauchen abgehalten gewesen wäre, ist nicht zu erkennen, zumal er dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Dass er in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging und über keine ausreichenden Barmittel oder sonstigen Vermögenswerte zur Existenzsicherung verfügte, ergibt sich – nebst dem aktenkundigen Umstand, dass er sich in den vergangenen Jahren außerhalb Österreichs aufhielt – aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 19.11.2023 (vgl. BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5). Auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergaben sich dabei keine nennenswerten Barmittel (zuletzt EUR 221,90) oder sonstige Vermögenswerte. Mit der Beschwerde wurde zwar eine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit durch den in Frankreich lebenden Bruder des BF behauptet und diesbezüglich eine Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht, hierzu ist jedoch – abgesehen davon, dass das vorgelegte Unterstützungsschreiben keine Unterschrift trägt – darauf hinzuweisen, dass im Fall des BF aufgrund seines schon bisher gezeigten Verhaltens nicht davon auszugehen war, dass er durch eine etwaige Unterstützung vom Untertauchen abgehalten gewesen wäre, sondern er etwaige finanzielle Mittel vielmehr dafür genützt hätte, sich neuerlich in einen anderen Schengenstaat zu begeben. Eine maßgebliche familiäre, berufliche oder soziale Verankerung im Bundesgebiet war daher im Ergebnis beim BF nicht festzustellen.2.3.6. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Melderegister. Dass im Fall des BF keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet bestanden, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.11.2023 vergleiche BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5). Substantiierte Anhaltspunkte für sonstige soziale Beziehung des BF im Bundesgebiet sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sind solche den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und wurden solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres lassen sich keine Besuche durch Bekannte/Freunde entnehmen, die auf Gegenteiliges schließen lassen würden. Auch das der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes besonders an das Bundesgebiet gebunden gewesen wäre, bzw. durch diesen vom Untertauchen abgehalten gewesen wäre, ist nicht zu erkennen, zumal er dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Dass er in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging und über keine ausreichenden Barmittel oder sonstigen Vermögenswerte zur Existenzsicherung verfügte, ergibt sich – nebst dem aktenkundigen Umstand, dass er sich in den vergangenen Jahren außerhalb Österreichs aufhielt – aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 19.11.2023 vergleiche BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5). Auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergaben sich dabei keine nennenswerten Barmittel (zuletzt EUR 221,90) oder sonstige Vermögenswerte. Mit der Beschwerde wurde zwar eine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit durch den in Frankreich lebenden Bruder des BF behauptet und diesbezüglich eine Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht, hierzu ist jedoch – abgesehen davon, dass das vorgelegte Unterstützungsschreiben keine Unterschrift trägt – darauf hinzuweisen, dass im Fall des BF aufgrund seines schon bisher gezeigten Verhaltens nicht davon auszugehen war, dass er durch eine etwaige Unterstützung vom Untertauchen abgehalten gewesen wäre, sondern er etwaige finanzielle Mittel vielmehr dafür genützt hätte, sich neuerlich in einen anderen Schengenstaat zu begeben. Eine maßgebliche familiäre, berufliche oder soziale Verankerung im Bundesgebiet war daher im Ergebnis beim BF nicht festzustellen.

2.3.7. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit des BF ergeben sich bereits aus dem zuvor dargestellten Verhalten des BF. Dass der BF gewillt gewesen wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden, zumal er auch bei seiner Einvernahme am 19.11.2023 noch beteuerte nach Italien weiterreisen zu wollen (vgl. BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5). Das erkennende Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht und sich vor den Behörden verborgen gehalten hätte, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bis dahin gezeigtes Verhalten geändert hätte.2.3.7. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit des BF ergeben sich bereits aus dem zuvor dargestellten Verhalten des BF. Dass der BF gewillt gewesen wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden, zumal er auch bei seiner Einvernahme am 19.11.2023 noch beteuerte nach Italien weiterreisen zu wollen vergleiche BFA-Niederschrift vom 19.11.2023, Fremdenakt AS 9ff, OZ 5). Das erkennende Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht und sich vor den Behörden verborgen gehalten hätte, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bis dahin gezeigtes Verhalten geändert hätte.

2.3.8. Dass im Fall des BF ein gültiger algerischer Reisepass vorlag ergibt sich nebst der in den Verwaltungsakten einliegenden Kopie des Reisepasses (INT-Akt, AS 27ff [ XXXX ]) auch aus der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Stellungnahme des BFA vom 14.12.2023. Aufgrund des vorliegenden Reisepasses konnte das BFA daher bereits bei Anordnung der Schubhaft von einer erfolgreichen Außerlandesbringung des BF ausgehen. Dass seine Abschiebung sodann auch erfolgreich für den 16.12.2023 organisiert werden konnte und seine begleitete Abschiebung an diesem Tag auch bewirkt wurde ergibt sich aus der Zusammenschau der Stellungnahme des BFA vom 14.12.2023 mit dem vorliegenden Abschiebebericht (OZ 19). Folglich war auch die Feststellung zu treffen, dass seine Abschiebung nicht bloß wahrscheinlich, sondern auch erfolgreich durchführbar war.2.3.8. Dass im Fall des BF ein gültiger algerischer Reisepass vorlag ergibt sich nebst der in den Verwaltungsakten einliegenden Kopie des Reisepasses (INT-Akt, AS 27ff [ römisch 40 ]) auch aus der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Stellungnahme des BFA vom 14.12.2023. Aufgrund des vorliegenden Reisepasses konnte das BFA daher bereits bei Anordnung der Schubhaft von einer erfolgreichen Außerlandesbringung des BF ausgehen. Dass seine Abschiebung sodann auch erfolgreich für den 16.12.2023 organisiert werden konnte und seine begleitete Abschiebung an diesem Tag auch bewirkt wurde ergibt sich aus der Zusammenschau der Stellungnahme des BFA vom 14.12.2023 mit dem vorliegenden Abschiebebericht (OZ 19). Folglich war auch die Feststellung zu treffen, dass seine Abschiebung nicht bloß wahrscheinlich, sondern auch erfolgreich durchführbar war.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen und Judikatur:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

§§ 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten:Paragraphen 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten:

„Schubhaft

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

„Gelinderes Mittel

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

„Dauer der Schubhaft

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon

unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
unberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz eins und Artikel 15, der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Anwendungsbereich

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

„Inhaftnahme

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).

Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der gemäß Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).

Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).Die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in Paragraph 76, Absatz 6, FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).

3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte I. und II. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft von 19.11.2023 bis 16.12.2023:3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft von 19.11.2023 bis 16.12.2023:

3.2.1. Der BF besaß und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er war und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Weder war noch ist der BF Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung wie auch die Anhaltung in Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für eine Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.1. Der BF besaß und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er war und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Weder war noch ist der BF Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung wie auch die Anhaltung in Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für eine Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.11.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF angeordnet. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.11.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF angeordnet.

3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG ausging und geht auch das Gericht für den maßgeblichen Zeitraum von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus.3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausging und geht auch das Gericht für den maßgeblichen Zeitraum von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hielt sich nicht an Meldevorschriften, entzog sich bereits einem Asylverfahren und tauchte er, nachdem ein weiteres Asylverfahren negativ entschieden wurde, über Jahre hinweg unter, indem er in andere Schengenstaaten weiterreiste. Zudem versuchte er die Behörden über seine wahre Identität zu täuschen und verwendete er zu diesem Zweck gefälschte Identitätsdokumente. Er behinderte bzw. verzögerte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch seine Abschiebung erheblich, womit der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG beim BF deutlich erfüllt ist.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hielt sich nicht an Meldevorschriften, entzog sich bereits einem Asylverfahren und tauchte er, nachdem ein weiteres Asylverfahren negativ entschieden wurde, über Jahre hinweg unter, indem er in andere Schengenstaaten weiterreiste. Zudem versuchte er die Behörden über seine wahre Identität zu täuschen und verwendete er zu diesem Zweck gefälschte Identitätsdokumente. Er behinderte bzw. verzögerte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch seine Abschiebung erheblich, womit der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG beim BF deutlich erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF entzog sich bereits seinem ersten Asylverfahren, indem er untertauchte. Davon abgesehen, bestand gegen den BF bei Anordnung der Schubhaft, aufgrund des Bescheides des BFA vom 07.03.2017 bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Verhalten, insbesondere durch sein jahrelanges Untertauchen, erheblich verzögert bzw. behindert hat, war insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG gleich in mehrfacher Hinsicht erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF entzog sich bereits seinem ersten Asylverfahren, indem er untertauchte. Davon abgesehen, bestand gegen den BF bei Anordnung der Schubhaft, aufgrund des Bescheides des BFA vom 07.03.2017 bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Verhalten, insbesondere durch sein jahrelanges Untertauchen, erheblich verzögert bzw. behindert hat, war insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG gleich in mehrfacher Hinsicht erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügte in Österreich über keine familiären Beziehungen und über keinen nennenswerten sonstigen sozialen Beziehungen. Auch sein Gesundheitszustand war nicht dergestalt, als dass er durch diesen vom Untertauchen abgehalten gewesen wäre oder er durch diesen besonders an das Bundesgebiet gebunden gewesen wäre. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte weder über ausreichende Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte der BF nicht. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügte in Österreich über keine familiären Beziehungen und über keinen nennenswerten sonstigen sozialen Beziehungen. Auch sein Gesundheitszustand war nicht dergestalt, als dass er durch diesen vom Untertauchen abgehalten gewesen wäre oder er durch diesen besonders an das Bundesgebiet gebunden gewesen wäre. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte weder über ausreichende Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte der BF nicht. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der BF durch seinen in Frankreich lebenden Bruder finanziell unterstützt werden könne, hätte dies im Fall des BF nicht ausgereicht, um das Vorliegen von Fluchtgefahr in seinem Fall zu vermindern. Der BF entzog sich bereits dem Zugriff durch die Behörden und tauchte über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg unter. Das vom BF gezeigte Verhalten des Untertauchens zielte dabei darauf ab, seine Abschiebung zu behindern bzw. zu verzögern. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft neuerlich untergetaucht wäre und auch eine allfällige finanzielle Unterstützungsleistung nicht ausgereicht hätte, um den BF vom Untertauchen und vor einer Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten.

Im Fall des BF war jedenfalls Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG gegeben.Im Fall des BF war jedenfalls Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG gegeben.

Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, war ein solcher als gegeben zu erachten.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hielt sich nicht an die Meldevorschriften, tauchte über Jahre hinweg unter und versuchte die Behörden unter Verwendung gefälschter Identitätsdokumente über seine wahre Identität zu täuschen. Dadurch behinderte bzw. verzögerte er das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch seine Abschiebung. Er verfügte weder über familiäre Beziehungen, noch über nennenswerte sozialen Beziehungen. Eine berufliche Verankerung bestand beim BF nicht, ebenso wenig ein gesicherter Wohnsitz.

Das BFA ging daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus und hat dies im angefochtenen Bescheid auch hinreichend unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF begründet. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach beim BF keine Fluchtgefahr (und kein Sicherungsbedarf) vorgelegen hätte, war daher nicht zu folgen.

3.2.3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es seiner Entscheidung zugrunde legte, dass aus der Wohn- und Familiensituation des BF, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Der BF hielt sich nicht an die Meldevorschriften, entzog sich bereits seinem ersten Asylverfahren und tauchte er auch nach seinem zweiten Asylverfahren über Jahre hinweg unter, indem er unrechtmäßig in weitere Schengenstaaten weiterreiste. Er versuchte seine wahre Identität gegenüber den Behörden zu verschleiern, indem er sich mit gefälschten Identitätsdokumenten auswies. Über familiäre oder soziale Bindungen verfügt er in Österreich ebensowenig wie über eine berufliche Verankerung oder einen gesicherten Wohnsitz. Auch was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF anbelangt sind keine solche hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegengestanden wären. Zwar wird nicht verkannt, dass der BF an Epilepsie leidet, doch fand dieser Umstand bereits bei Anordnung der Schubhaft Berücksichtigung und hat auch das weitere Verfahren in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Der BF unterlag in der Schubhaft einer ständigen medizinischen Kontrolle und wurde unter Berücksichtigung seiner Erkrankung auch adäquat medizinisch betreut.

Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestanden nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend gewesen wären. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargelegt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich bereits ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dabei ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch noch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde in Österreich bereits wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten, bei welchen er ua. auch Minderjährigen Suchtgift überließ, rechtskräftig verurteilt. Gerade der Verhinderung der Drogenkriminalität misst die österreichische Rechtsordnung dabei einen besonderen Stellenwert zu. Zuletzt trat der BF neuerlich strafrechtlich in Erscheinung, indem er sich gegenüber Beamten mit gefälschten Identitätsdokumenten auswies, was deutlich zeigt, dass er sich durch seine bereits erfolgte strafgerichtliche Verurteilung nicht zu nachhaltigem Wohlverhalten verleiten ließ. Der BF hatte klar gezeigt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und lagen im Verfahren keine Anhaltspunkte vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Dem gegenüber wogen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestanden nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend gewesen wären. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargelegt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich bereits ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dabei ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch noch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde in Österreich bereits wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten, bei welchen er ua. auch Minderjährigen Suchtgift überließ, rechtskräftig verurteilt. Gerade der Verhinderung der Drogenkriminalität misst die österreichische Rechtsordnung dabei einen besonderen Stellenwert zu. Zuletzt trat der BF neuerlich strafrechtlich in Erscheinung, indem er sich gegenüber Beamten mit gefälschten Identitätsdokumenten auswies, was deutlich zeigt, dass er sich durch seine bereits erfolgte strafgerichtliche Verurteilung nicht zu nachhaltigem Wohlverhalten verleiten ließ. Der BF hatte klar gezeigt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und lagen im Verfahren keine Anhaltspunkte vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Dem gegenüber wogen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.

Dem BFA ist daher auch beizupflichten, wenn es ausführte, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit im Fall des BF zum Ergebnis führte, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen hintanzustehen hatte.

Hierbei sei der Vollständigkeit halber auch noch angemerkt, dass das BFA bereits bei Anordnung der Schubhaft davon ausgehen konnte, dass eine Abschiebung des BF in kurzer Zeit bewirkt werden könne. Im Fall des BF lag dem BFA ein gültiger algerischer Reisepass vor und konnte seine begleitete Abschiebung bereits für den 16.12.2023 organisiert werden. Die Abschiebung fand schließlich auch statt.

Die angeordnete Schubhaft erfüllte dahingehend auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.2.4. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht kam. Eine konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens (der BF lebte über Jahre hinweg vor den Behörden im Verborgenen) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte. 3.2.4. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht kam. Eine konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens (der BF lebte über Jahre hinweg vor den Behörden im Verborgenen) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte.

Mit einem gelinderen Mittel konnte beim BF somit beim BF nicht das Auslangen gefunden werden.

3.2.5. Am 01.12.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft sodann einen Antrag auf internationalen Schutz.

Aus dem Wortlaut des § 76 Abs. 6 FPG ergibt sich, dass eine Schubhaft aufrechterhalten werden kann, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. auch VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Aus dem Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ergibt sich, dass eine Schubhaft aufrechterhalten werden kann, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche auch VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Auch der VwGH hegt unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in § 76 Abs. 6 FPG vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Da es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr (vgl. VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025). Auch der VwGH hegt unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in Paragraph 76, Absatz 6, FPG vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Da es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr vergleiche VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).

Mit der Aushändigung des Aktenvermerks an den Fremden wird der Schubhafttatbestand auf § 76 Abs. 6 FPG umgestellt (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0234).Mit der Aushändigung des Aktenvermerks an den Fremden wird der Schubhafttatbestand auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG umgestellt vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0234).

Im gegenständlichen Fall erstellte das BFA mit 03.12.2023 einen Aktenvermerk, in dem zwar – aus Sicht des Gerichts im Übrigen zutreffend (siehe Pkte. 1.3.3. und 2.3.3) – die Gründe zur Annahme, dass der Antrag des BF vom 01.12.2023 zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, dargestellt wurden und wurde dies insoweit auch übersetzt und begründet, doch verabsäumte es das BFA dem BF diesen Aktenvermerk in der Folge zur Kenntnis zu bringen. Weder den vorgelegten Verwaltungsakten, noch der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres lässt sich ein Hinweis entnehmen, dass dieser Aktenvermerk dem BF ausgefolgt oder sonst wie zur Kenntnis gebracht worden wäre. Auch mehrfache Nachfragen durch das Gericht an das BFA führten nicht dazu, dass von einer Ausfolgung an den BF ausgegangen werden hätte können. Fallbezogen wurde die in § 76 Abs. 6 FPG vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise vom BFA daher nicht eingehalten, zumal dem BF der Aktenvermerk nicht ausgehändigt wurde. Dem BF wurde iSd der vorgenannten Judikatur sohin gerade nicht in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG ausgegangen wird und wurde vom BFA der Schubhafttatbestand, nachdem der BF am 01.12.2023 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, auch nicht auf § 76 Abs. 6 FPG umgestellt. Schon aus diesem Grund erweist sich daher die ab 01.12.2023 fortgesetzte Anhaltung des BF in Schubhaft als unverhältnismäßig und rechtswidrig.Im gegenständlichen Fall erstellte das BFA mit 03.12.2023 einen Aktenvermerk, in dem zwar – aus Sicht des Gerichts im Übrigen zutreffend (siehe Pkte. 1.3.3. und 2.3.3) – die Gründe zur Annahme, dass der Antrag des BF vom 01.12.2023 zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, dargestellt wurden und wurde dies insoweit auch übersetzt und begründet, doch verabsäumte es das BFA dem BF diesen Aktenvermerk in der Folge zur Kenntnis zu bringen. Weder den vorgelegten Verwaltungsakten, noch der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres lässt sich ein Hinweis entnehmen, dass dieser Aktenvermerk dem BF ausgefolgt oder sonst wie zur Kenntnis gebracht worden wäre. Auch mehrfache Nachfragen durch das Gericht an das BFA führten nicht dazu, dass von einer Ausfolgung an den BF ausgegangen werden hätte können. Fallbezogen wurde die in Paragraph 76, Absatz 6, FPG vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise vom BFA daher nicht eingehalten, zumal dem BF der Aktenvermerk nicht ausgehändigt wurde. Dem BF wurde iSd der vorgenannten Judikatur sohin gerade nicht in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgegangen wird und wurde vom BFA der Schubhafttatbestand, nachdem der BF am 01.12.2023 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, auch nicht auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG umgestellt. Schon aus diesem Grund erweist sich daher die ab 01.12.2023 fortgesetzte Anhaltung des BF in Schubhaft als unverhältnismäßig und rechtswidrig.

3.2.6. Festgehalten wird jedoch, dass die hier zu prüfende Schubhaft bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz am 01.12.2023 eine „ultima ratio“ darstellte, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Es hätte keine andere Möglichkeit gegeben, eine Sicherung des Verfahrens betreffend den BF zu gewährleisten.

3.2.7. Im Ergebnis war die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 19.11.2023 und die darauf gestützte Anhaltung bis zur Asylantragstellung des BF am 01.12.2023 als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung von 01.12.2023 bis zur Abschiebung des BF am 16.12.2023 war jedoch stattzugeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig zu erklären.

3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz:3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der gegenständlichen Beschwerde wurde betreffend eines Teiles der Anhaltung stattgegeben, gleichzeitig wurde die Beschwerde betreffend des Bescheides und eines Teiles der Anhaltung abgewiesen. Der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der gegenständlichen Beschwerde wurde betreffend eines Teiles der Anhaltung stattgegeben, gleichzeitig wurde die Beschwerde betreffend des Bescheides und eines Teiles der Anhaltung abgewiesen. Der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).

Folglich waren sowohl der Antrag des BF als auch der Antrag des BFA gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abzuweisen.Folglich waren sowohl der Antrag des BF als auch der Antrag des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abzuweisen.

3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.

3.5. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Aktenvermerk Asylantragstellung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W288.2282716.1.00

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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