Entscheidungsdatum
27.12.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W289 2281402-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis 06.10.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bulgarien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis 06.10.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX , durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA ging vom Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung, von Fluchtgefahr und einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom römisch 40 , durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA ging vom Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung, von Fluchtgefahr und einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus.
2. Am XXXX erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis 06.10.2023. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, gegen den BF bestehe eine seit 22.09.2023 rechtskräftige Ausweisung vom 08.08.2023 von deren Existenz der BF allerdings keine Kenntnis gehabt habe. Im Falle des BF liege keine Fluchtgefahr vor und sei die Schubhaft auch nicht verhältnismäßig. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zudem möge das BVwG den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen seien.2. Am römisch 40 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis 06.10.2023. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, gegen den BF bestehe eine seit 22.09.2023 rechtskräftige Ausweisung vom 08.08.2023 von deren Existenz der BF allerdings keine Kenntnis gehabt habe. Im Falle des BF liege keine Fluchtgefahr vor und sei die Schubhaft auch nicht verhältnismäßig. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zudem möge das BVwG den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen seien.
3. Am 06.10.2023 wurde der BF per Linienflug begleitet nach Bulgarien abgeschoben.
4. Das Bundesamt legte am XXXX die Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin brachte es im Wesentlichen vor, dem BF sei die gegen ihn erlassene Ausweisung - aufgrund seiner Übernahme der Verständigung über den Ermittlungsstand und die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung - bekannt gewesen. Der BF sei bereits einmal abgeschoben worden und müsse ihm seine rechtliche Stellung in Österreich bekannt sein. Die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels seien im Schubhaftbescheid entsprechend begründet worden. Das BFA beantragte, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten.4. Das Bundesamt legte am römisch 40 die Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin brachte es im Wesentlichen vor, dem BF sei die gegen ihn erlassene Ausweisung - aufgrund seiner Übernahme der Verständigung über den Ermittlungsstand und die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung - bekannt gewesen. Der BF sei bereits einmal abgeschoben worden und müsse ihm seine rechtliche Stellung in Österreich bekannt sein. Die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels seien im Schubhaftbescheid entsprechend begründet worden. Das BFA beantragte, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten.
5. Mit Schreiben vom 17.11.2023 wurde dem BF die Stellungnahme des BFA vom XXXX im Zuge des Parteiengehörs übermittelt und eine angemessene Frist zur Stellungnahme gewährt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.5. Mit Schreiben vom 17.11.2023 wurde dem BF die Stellungnahme des BFA vom römisch 40 im Zuge des Parteiengehörs übermittelt und eine angemessene Frist zur Stellungnahme gewährt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren
1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger Bulgariens, hielt sich erstmals spätestens 2020 im Bundesgebiet auf.
Gegen den BF wurde am 13.02.2020 sowie am 08.02.2021 bereits ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt.
Mit Bescheid vom 28.09.2021 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, eine Ausweisung ohne Durchsetzungsaufschub erlassen, welche am 16.11.2021 in Rechtskraft erwuchs.
1.1.2. Am 18.01.2022 wurde erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF geführt.
Am XXXX wurde der BF durch das BFA im Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei in Österreich geboren, dann aber gestohlen und nach Bulgarien gebracht worden. Er sei bis 2015 in Bulgarien und Griechenland gewesen und seitdem wieder in Österreich. Der BF gab an, Tabletten zu benötigen. Angemerkt wurde vom BFA, dass der BF labil wirke und psychisch sehr verwirrt sei. Dem BF wurde erklärt, dass gegen ihn eine aufrechte Ausweisung und ein aufrechter Festnahmeauftrag bestehe. Der BF gab an, er sei seit 2015 in Österreich und verstehe nicht, warum er heute bei der Einvernahme sei. Die Einvernahme wurde, aufgrund der Vermutung, der BF stehe unter starkem Drogeneinfluss, abgebrochen (vgl. XXXX ).Am römisch 40 wurde der BF durch das BFA im Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei in Österreich geboren, dann aber gestohlen und nach Bulgarien gebracht worden. Er sei bis 2015 in Bulgarien und Griechenland gewesen und seitdem wieder in Österreich. Der BF gab an, Tabletten zu benötigen. Angemerkt wurde vom BFA, dass der BF labil wirke und psychisch sehr verwirrt sei. Dem BF wurde erklärt, dass gegen ihn eine aufrechte Ausweisung und ein aufrechter Festnahmeauftrag bestehe. Der BF gab an, er sei seit 2015 in Österreich und verstehe nicht, warum er heute bei der Einvernahme sei. Die Einvernahme wurde, aufgrund der Vermutung, der BF stehe unter starkem Drogeneinfluss, abgebrochen vergleiche römisch 40 ).
Im Zuge der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung wurde der BF vom BFA am XXXX erneut niederschriftlich einvernommen und dem BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und der anschließenden Abschiebung Parteiengehör gewährt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er habe Österreich verlassen, habe sich zwei Wochen in Bulgarien aufgehalten und sei am 28.04.2022 wieder eingereist. Das Busticket habe er in der Wohnung bei Freunden, wo er sich zuletzt aufgehalten habe. Seinen Reisepass habe er auf einer Parkbank verloren. Er sei nicht bereit auszureisen (vgl. XXXX ). Dem BF wurde mitgeteilt, dass eine rechtskräftige Ausweisung gegen ihn vorliege und er nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei (vgl. XXXX ).Im Zuge der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung wurde der BF vom BFA am römisch 40 erneut niederschriftlich einvernommen und dem BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und der anschließenden Abschiebung Parteiengehör gewährt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er habe Österreich verlassen, habe sich zwei Wochen in Bulgarien aufgehalten und sei am 28.04.2022 wieder eingereist. Das Busticket habe er in der Wohnung bei Freunden, wo er sich zuletzt aufgehalten habe. Seinen Reisepass habe er auf einer Parkbank verloren. Er sei nicht bereit auszureisen vergleiche römisch 40 ). Dem BF wurde mitgeteilt, dass eine rechtskräftige Ausweisung gegen ihn vorliege und er nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei vergleiche römisch 40 ).
1.1.3. Mit Mandatsbescheid vom 10.06.2022 wurde gegen den BF eine Schubhaft gemäß § 76 FPG verhängt.1.1.3. Mit Mandatsbescheid vom 10.06.2022 wurde gegen den BF eine Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG verhängt.
Am 15.06.2022 wurde für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt. Am 28.06.2022 reiste der BF freiwillig mit finanzieller Unterstützung durch Übernahme der Heimreisekosten nach Bulgarien aus.
1.1.4. Am 11.07.2022 reiste der BF erneut ins Bundesgebiet ein.
Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle angehalten und im Rahmen der Befragung zum Aufenthalt, der Prüfung des Sicherungsbedarfs im Rahmen der Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und im Zuge der Wahrung des Parteiengehörs, vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, man habe ihn mit einem HRZ nach Bulgarien geschickt und ihn dann angerufen, dass sein Reisepass bei der bulgarischen Botschaft in Wien fertig sei und er ihn holen solle, weswegen er erneut eingereist sei. Er habe sich nicht in Österreich wohnhaft gemeldet, weil er die Anmeldung für die Arbeit und die Wohnung in einem machen hätte wollen. In den nächsten Tagen hätte er offiziell am Bau für Reinigungsarbeiten zu arbeiten beginnen sollen. Nachgefragt konnte er diesbezüglich keine Beweismittel vorlegen. Er wohne bei einem Freund und sei nach Österreich gekommen, um zu arbeiten. Dem BF wurde mitgeteilt, es liege eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung gegen ihn vor und er sei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er habe bei seinem Aufenthalt in Bulgarien keinen festen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt aufgebaut. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt bzw. seine Ausreise selbständig zu finanzieren (vgl. XXXX ).Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle angehalten und im Rahmen der Befragung zum Aufenthalt, der Prüfung des Sicherungsbedarfs im Rahmen der Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und im Zuge der Wahrung des Parteiengehörs, vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, man habe ihn mit einem HRZ nach Bulgarien geschickt und ihn dann angerufen, dass sein Reisepass bei der bulgarischen Botschaft in Wien fertig sei und er ihn holen solle, weswegen er erneut eingereist sei. Er habe sich nicht in Österreich wohnhaft gemeldet, weil er die Anmeldung für die Arbeit und die Wohnung in einem machen hätte wollen. In den nächsten Tagen hätte er offiziell am Bau für Reinigungsarbeiten zu arbeiten beginnen sollen. Nachgefragt konnte er diesbezüglich keine Beweismittel vorlegen. Er wohne bei einem Freund und sei nach Österreich gekommen, um zu arbeiten. Dem BF wurde mitgeteilt, es liege eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung gegen ihn vor und er sei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er habe bei seinem Aufenthalt in Bulgarien keinen festen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt aufgebaut. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt bzw. seine Ausreise selbständig zu finanzieren vergleiche römisch 40 ).
1.1.5. Am XXXX wurde gegen den BF mit Mandatsbescheid gemäß § 76 FPG vom BFA erneut eine Schubhaft verhängt.1.1.5. Am römisch 40 wurde gegen den BF mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 76, FPG vom BFA erneut eine Schubhaft verhängt.
Am 09.08.2022 wurde der BF begleitet per Linienflug nach Bulgarien abgeschoben (vgl. XXXX ).Am 09.08.2022 wurde der BF begleitet per Linienflug nach Bulgarien abgeschoben vergleiche römisch 40 ).
1.1.6. Der BF wurde am 08.07.2023 durch Beamte der zuständigen Landespolizeidirektion (in weiterer Folge als LPD bezeichnet) einer Personenkontrolle unterzogen. Er konnte sich mit keinem Personaldokument ausweisen, doch konnte seine Identität trotzdem festgestellt werden. Der BF konnte seine Einreise und Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht nachweisen (vgl. XXXX ).1.1.6. Der BF wurde am 08.07.2023 durch Beamte der zuständigen Landespolizeidirektion (in weiterer Folge als LPD bezeichnet) einer Personenkontrolle unterzogen. Er konnte sich mit keinem Personaldokument ausweisen, doch konnte seine Identität trotzdem festgestellt werden. Der BF konnte seine Einreise und Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht nachweisen vergleiche römisch 40 ).
1.1.7. Mit Schreiben des BFA über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.07.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt (vgl. XXXX ).1.1.7. Mit Schreiben des BFA über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.07.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt vergleiche römisch 40 ).
Der BF brachte keine Stellungnahme hierzu ein.
1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 08.08.2023 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Der BF erfülle die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht. 1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 08.08.2023 wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF erfülle die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht.
1.1.9. Aufgrund fehlender Meldung des BF im Bundesgebiet wurde durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz am 08.08.2023 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Ausweisungsbescheid vom 08.08.2023) zur Abholung bereitliege. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind (vgl. XXXX ).1.1.9. Aufgrund fehlender Meldung des BF im Bundesgebiet wurde durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz am 08.08.2023 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Ausweisungsbescheid vom 08.08.2023) zur Abholung bereitliege. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind vergleiche römisch 40 ).
1.1.10. Die Ausweisung erwuchs am 22.09.2023 in Rechtskraft (vgl. XXXX ).1.1.10. Die Ausweisung erwuchs am 22.09.2023 in Rechtskraft vergleiche römisch 40 ).
1.1.11. Am XXXX wurde der BF durch Beamte der LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund des illegalen Aufenthalts, der fehlenden behördlichen Meldung und der Ausweisung wurde er gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 iVm § 34 Abs. 3 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. XXXX ).1.1.11. Am römisch 40 wurde der BF durch Beamte der LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund des illegalen Aufenthalts, der fehlenden behördlichen Meldung und der Ausweisung wurde er gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche römisch 40 ).
1.1.12. Am XXXX wurde der BF zur Prüfung der Sicherungsmaßnahme zur Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Dabei gab er an, am 22.08.2023 seien ihm seine Reisedokumente gestohlen worden, woraufhin er zur Polizei gegangen sei. Er habe gewartet bis man ihm seinen Reisepass bringe, um aus Österreich auszureisen und weiter nach Deutschland oder in die Schweiz zu reisen. Er sei seit ca. zwei Monaten in Österreich und habe seine Dokumente gestern erhalten. Der BF fragte nach, warum gegen ihn eine Ausweisung bestehe und gab an, er werde das Land verlassen, wenn er eine Frist dafür bekomme. Er sei zuletzt im August in Bulgarien gewesen (vgl. XXXX ). 1.1.12. Am römisch 40 wurde der BF zur Prüfung der Sicherungsmaßnahme zur Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Dabei gab er an, am 22.08.2023 seien ihm seine Reisedokumente gestohlen worden, woraufhin er zur Polizei gegangen sei. Er habe gewartet bis man ihm seinen Reisepass bringe, um aus Österreich auszureisen und weiter nach Deutschland oder in die Schweiz zu reisen. Er sei seit ca. zwei Monaten in Österreich und habe seine Dokumente gestern erhalten. Der BF fragte nach, warum gegen ihn eine Ausweisung bestehe und gab an, er werde das Land verlassen, wenn er eine Frist dafür bekomme. Er sei zuletzt im August in Bulgarien gewesen vergleiche römisch 40 ).
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger von Bulgarien, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist EU-Bürger, er spricht Bulgarisch. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und stellte auch keinen Asylantrag. Seine Identität steht fest.
1.2.2. Der BF ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 17.01.2020, rechtskräftig seit 21.01.2020, wurde der BF gemäß § 146 StGB wegen Betrugs sowie gemäß § 83 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4 EUR, im Nichterbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.1.2.2. Der BF ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 17.01.2020, rechtskräftig seit 21.01.2020, wurde der BF gemäß Paragraph 146, StGB wegen Betrugs sowie gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4 EUR, im Nichterbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
1.2.3. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig (vgl. XXXX ).1.2.3. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig vergleiche römisch 40 ).
1.2.4. Am XXXX wurde der BF in Schubhaft genommen.1.2.4. Am römisch 40 wurde der BF in Schubhaft genommen.
1.2.5. Am 06.10.2023 wurde der BF per Linienflug begleitet nach Bulgarien abgeschoben (vgl. XXXX ).1.2.5. Am 06.10.2023 wurde der BF per Linienflug begleitet nach Bulgarien abgeschoben vergleiche römisch 40 ).
1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
1.3.1. Der BF hielt sich erstmals spätestens 2020 im Bundesgebiet auf.
Gegen ihn wurden seit 2020 bereits vier Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt.
Am 16.11.2021 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, mit Mandatsbescheid vom 10.06.2022 gegen ihn die Schubhaft verhängt, und am 28.06.2022 reiste der BF freiwillig nach Bulgarien aus.
Am XXXX wurde gegen den BF erneut Schubhaft verhängt und am 09.08.2022 wurde der BF begleitet per Linienflug nach Bulgarien abgeschoben (vgl. XXXX ).Am römisch 40 wurde gegen den BF erneut Schubhaft verhängt und am 09.08.2022 wurde der BF begleitet per Linienflug nach Bulgarien abgeschoben vergleiche römisch 40 ).
1.3.2. Sowohl am XXXX (vgl. XXXX ) als auch am XXXX (vgl. XXXX ) und am XXXX (vgl. XXXX ) wurde dem BF im Zuge der Einvernahmen durch das BFA mittgeteilt, dass gegen ihn eine Ausweisung rechtskräftig und durchsetzbar sei, er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und das Bundesgebiet verlassen müsse.1.3.2. Sowohl am römisch 40 vergleiche römisch 40 ) als auch am römisch 40 vergleiche römisch 40 ) und am römisch 40 vergleiche römisch 40 ) wurde dem BF im Zuge der Einvernahmen durch das BFA mittgeteilt, dass gegen ihn eine Ausweisung rechtskräftig und durchsetzbar sei, er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und das Bundesgebiet verlassen müsse.
Dem BF war aufgrund der zahlreichen gegen ihn bereits geführten Verfahren, der dreimal gegen ihn verhängten Schubhaft, der bereits einmal erfolgten freiwilligen Ausreise und der bereits erfolgten Abschiebung per Flug nach Bulgarien, sein rechtlicher Status in Österreich bekannt. Ihm war somit auch bekannt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach einer rechtskräftigen Ausweisung nicht rechtmäßig ist.
1.3.3. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 08.08.2023 eine Ausweisung erlassen. Dem BF war die Ausweisung bekannt. Dem BF war es nach Erlassung der Ausweisung möglich, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Dies hat der BF jedoch nicht getan.
1.3.4. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am XXXX bestand gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Die Ausweisung des BF mit Bescheid vom 08.08.2023 wurde auch nicht gegenstandslos, da der BF nicht nach Bulgarien ausreiste, sondern sich durchwegs im Bundesgebiet aufhielt. Der BF hat nach Erlassung der letzten Ausweisung mit Bescheid vom 08.08.2023 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht tatsächlich und wirksam beendet. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er bei der Einvernahme am XXXX angab, sich seit ca. zwei Monaten in Österreich zu befinden (vgl. XXXX ).1.3.4. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am römisch 40 bestand gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Die Ausweisung des BF mit Bescheid vom 08.08.2023 wurde auch nicht gegenstandslos, da der BF nicht nach Bulgarien ausreiste, sondern sich durchwegs im Bundesgebiet aufhielt. Der BF hat nach Erlassung der letzten Ausweisung mit Bescheid vom 08.08.2023 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht tatsächlich und wirksam beendet. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er bei der Einvernahme am römisch 40 angab, sich seit ca. zwei Monaten in Österreich zu befinden vergleiche römisch 40 ).
1.3.5. Der BF verhielt sich im Verfahren unkooperativ und vertrauensunwürdig. Er war in seinen bisherigen Verfahren nie gemeldet und hat versucht unterzutauchen, um sich der Ausweisung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Der BF gab in der Einvernahme zwar selbst an, nach Setzung einer Frist nach Bulgarien auszureisen, er nutzte die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Erlassung des Ausweisungsbescheides vom 08.08.2023 jedoch nicht, sondern hielt sich durchwegs im Bundesgebiet auf (vgl. XXXX ).1.3.5. Der BF verhielt sich im Verfahren unkooperativ und vertrauensunwürdig. Er war in seinen bisherigen Verfahren nie gemeldet und hat versucht unterzutauchen, um sich der Ausweisung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Der BF gab in der Einvernahme zwar selbst an, nach Setzung einer Frist nach Bulgarien auszureisen, er nutzte die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Erlassung des Ausweisungsbescheides vom 08.08.2023 jedoch nicht, sondern hielt sich durchwegs im Bundesgebiet auf vergleiche römisch 40 ).
1.4. Zur familiären und sozialen Komponente
1.4.1. Der BF ist ledig. Er hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin ein XXXX Kind. Die beiden leben in XXXX . Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. In Bulgarien leben XXXX Brüder, XXXX Schwester und die Eltern des BF (vgl. XXXX ).1.4.1. Der BF ist ledig. Er hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin ein römisch 40 Kind. Die beiden leben in römisch 40 . Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. In Bulgarien leben römisch 40 Brüder, römisch 40 Schwester und die Eltern des BF vergleiche römisch 40 ).
1.4.2. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und keine Wohnsitzmeldung (vgl. XXXX ). Er wohnte zuletzt auf einer Baustelle und gab an, an verschiedenen Adressen Unterkunft zu nehmen. Der BF war im bisherigen Verfahren für die Behörde nicht greifbar.1.4.2. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und keine Wohnsitzmeldung vergleiche römisch 40 ). Er wohnte zuletzt auf einer Baustelle und gab an, an verschiedenen Adressen Unterkunft zu nehmen. Der BF war im bisherigen Verfahren für die Behörde nicht greifbar.
1.4.3. Der BF ist in Österreich zumindest in geringem Ausmaß sozial verankert, da er einige Freunde hat, die ihn mit ein wenig Geld unterstützen und bei denen er übernachten konnte. Er war in Österreich nicht versichert und weder sozial noch familiär oder beruflich integriert.
1.4.4. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich beruflich nicht verankert. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte er sich durch Geld von Freunden, betteln und durch stundenweise illegale Gelegenheitsjobs als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Bei seiner Einreise in das Bundesgebiet hatte er über XXXX EURO als Barmittel bei sich, verfügte bei seiner Festnahme aber über gar kein Geld. Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel. Er gab im Verfahren zwar an, er sei zur Arbeitssuche eingereist, konnte aber nicht nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden (vgl. XXXX ).1.4.4. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich beruflich nicht verankert. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte er sich durch Geld von Freunden, betteln und durch stundenweise illegale Gelegenheitsjobs als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Bei seiner Einreise in das Bundesgebiet hatte er über römisch 40 EURO als Barmittel bei sich, verfügte bei seiner Festnahme aber über gar kein Geld. Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel. Er gab im Verfahren zwar an, er sei zur Arbeitssuche eingereist, konnte aber nicht nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden vergleiche römisch 40 ).
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister.
2.1. Zum bisherigen Verfahren
Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA und der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Identität des BF steht fest, er ist Staatsbürger von Bulgarien und somit EU-Bürger. Bereits die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zur Person des BF (vgl. XXXX ). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.2.2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA und der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Identität des BF steht fest, er ist Staatsbürger von Bulgarien und somit EU-Bürger. Bereits die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zur Person des BF vergleiche römisch 40 ). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.2.2. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie aus dem im Akt einliegenden Abschlussbericht, Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung. Der BF hat XXXX . Mildernd wurde das Geständnis, der Versuch und die Unbescholtenheit des BF gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen (vgl. XXXX ).2.2.2. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie aus dem im Akt einliegenden Abschlussbericht, Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung. Der BF hat römisch 40 . Mildernd wurde das Geständnis, der Versuch und die Unbescholtenheit des BF gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen vergleiche römisch 40 ).
2.2.3. Hinweise auf eine etwaige Erkrankung des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In der Einvernahme vor dem BFA gab er zwar an, sich nicht gut zu fühlen, gab zugleich aber an, generell gesund zu sein und sich in keiner Behandlung zu befinden und auch keine Medikamente einzunehmen. Der BF wurde bei der Einvernahme auf die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung im PAZ hingewiesen (vgl. XXXX ). Auch in den zuvor stattgefundenen Einvernahmen ließen sich zwar Hinweise auf einen Drogenkonsum des BF ableiten, er gab aber an, gesund zu sein und keine dauerhaften Medikamente einzunehmen oder in ärztlicher Behandlung zu sein.2.2.3. Hinweise auf eine etwaige Erkrankung des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In der Einvernahme vor dem BFA gab er zwar an, sich nicht gut zu fühlen, gab zugleich aber an, generell gesund zu sein und sich in keiner Behandlung zu befinden und auch keine Medikamente einzunehmen. Der BF wurde bei der Einvernahme auf die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung im PAZ hingewiesen vergleiche römisch 40 ). Auch in den zuvor stattgefundenen Einvernahmen ließen sich zwar Hinweise auf einen Drogenkonsum des BF ableiten, er gab aber an, gesund zu sein und keine dauerhaften Medikamente einzunehmen oder in ärztlicher Behandlung zu sein.
2.2.4. Der Zeitpunkt, ab dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.2.5. Die Feststellung zur Abschiebung des BF per Linienflug nach Bulgarien ergibt sich aus dem diesbezüglichen Eintrag im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (vgl. XXXX ) sowie aus der Beschwerde und ist unstrittig.2.2.5. Die Feststellung zur Abschiebung des BF per Linienflug nach Bulgarien ergibt sich aus dem diesbezüglichen Eintrag im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister vergleiche römisch 40 ) sowie aus der Beschwerde und ist unstrittig.
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
2.3.1. Die bereits gegen den BF geführten Verfahren, verhängten Schubhaften und Ausreisen bzw. Abschiebungen ergeben sich aus den jeweiligen Eintragungen im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister.
2.3.2. Dass dem BF sein rechtlicher Status in Österreich bekannt war, ergibt sich daraus, dass dieser vor der gegenständlichen Schubhaft bereits zweimal in Schubhaft genommen und bereits einmal abgeschoben wurde. Ihm war daher bekannt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach einer rechtskräftigen Ausweisung nicht rechtmäßig ist. Zudem wurde ihm bei den bisherigen Einvernahmen nachweislich mehrmals mittgeteilt, dass gegen ihn eine Ausweisung rechtskräftig und durchsetzbar sei, er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und das Bundesgebiet verlassen müsse (vgl. XXXX ).2.3.2. Dass dem BF sein rechtlicher Status in Österreich bekannt war, ergibt sich daraus, dass dieser vor der gegenständlichen Schubhaft bereits zweimal in Schubhaft genommen und bereits einmal abgeschoben wurde. Ihm war daher bekannt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach einer rechtskräftigen Ausweisung nicht rechtmäßig ist. Zudem wurde ihm bei den bisherigen Einvernahmen nachweislich mehrmals mittgeteilt, dass gegen ihn eine Ausweisung rechtskräftig und durchsetzbar sei, er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und das Bundesgebiet verlassen müsse vergleiche römisch 40 ).
2.3.3. Die Feststellungen zum Ausweisungsbescheid ergeben sich aus dem Eintrag im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister, dem Schubhaftbescheid und der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage, denen vom BF in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF brachte im Verfahren zwar vor, nichts von der gegen ihn bestehenden Ausweisung gewusst zu haben und bereit zu sein, freiwillig nach Bulgarien auszureisen (vgl. XXXX ). Dies ist jedoch angesichts der bereits gegen den BF geführten Verfahren und verhängten Schubhaften nicht glaubhaft. Dass dem BF auch die gegenständliche Ausweisung vom 08.08.2023 bekannt war, ergibt sich daraus, dass ihm mit Schreiben des BFA über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.07.2023 die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG zur Kenntnis gebracht wurde. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt (vgl. XXXX ).2.3.3. Die Feststellungen zum Ausweisungsbescheid ergeben sich aus dem Eintrag im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister, dem Schubhaftbescheid und der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage, denen vom BF in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF brachte im Verfahren zwar vor, nichts von der gegen ihn bestehenden Ausweisung gewusst zu haben und bereit zu sein, freiwillig nach Bulgarien auszureisen vergleiche römisch 40 ). Dies ist jedoch angesichts der bereits gegen den BF geführten Verfahren und verhängten Schubhaften nicht glaubhaft. Dass dem BF auch die gegenständliche Ausweisung vom 08.08.2023 bekannt war, ergibt sich daraus, dass ihm mit Schreiben des BFA über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.07.2023 die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG zur Kenntnis gebracht wurde. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt vergleiche römisch 40 ).
2.3.4. Dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am XXXX gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung bestand, ergibt sich daraus, dass er diese auch noch nicht durch eine Ausreise konsumiert hat. Am XXXX wurde der BF betreffend die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Dabei gab er an, nicht gewusst zu haben, dass eine Ausweisung gegen ihn erlassen wurde. Er sei zuletzt im August in Bulgarien gewesen und befinde sich seit ca. zwei Monaten in Österreich (vgl. XXXX ). Nachgefragt durch das BFA, ob er nachweisen könne, dass er nach der rechtskräftigen Ausweisung vom 08.08.2023 das Bundesgebiet verlassen habe und ausgereist sei, gab dieser an, seine vorgebrachte Ausreise nicht nachweisen zu können (vgl. XXXX ). Der BF legte im Verfahren weder ein Zugticket noch ein Flugticket vor, noch machte er in der Beschwerde genauere Angaben zur behaupteten Ausreise. Insgesamt stellt sich die vorgebrachte Ausreise des BF nach dem Ausweisungsbescheid somit als nicht glaubhaft dar. Die Ausweisung des BF mit Bescheid vom 08.08.2023 wurde somit nicht gegenstandslos, da der BF nicht nach Bulgarien ausreiste sondern sich durchwegs im Bundesgebiet aufhielt.2.3.4. Dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am römisch 40 gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung bestand, ergibt sich daraus, dass er diese auch noch nicht durch eine Ausreise konsumiert hat. Am römisch 40 wurde der BF betreffend die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Dabei gab er an, nicht gewusst zu haben, dass eine Ausweisung gegen ihn erlassen wurde. Er sei zuletzt im August in Bulgarien gewesen und befinde sich seit ca. zwei Monaten in Österreich vergleiche römisch 40 ). Nachgefragt durch das BFA, ob er nachweisen könne, dass er nach der rechtskräftigen Ausweisung vom 08.08.2023 das Bundesgebiet verlassen habe und ausgereist sei, gab dieser an, seine vorgebrachte Ausreise nicht nachweisen zu können vergleiche römisch 40 ). Der BF legte im Verfahren weder ein Zugticket noch ein Flugticket vor, noch machte er in der Beschwerde genauere Angaben zur behaupteten Ausreise. Insgesamt stellt sich die vorgebrachte Ausreise des BF nach dem Ausweisungsbescheid somit als nicht glaubhaft dar. Die Ausweisung des BF mit Bescheid vom 08.08.2023 wurde somit nicht gegenstandslos, da der BF nicht nach Bulgarien ausreiste sondern sich durchwegs im Bundesgebiet aufhielt.
2.3.5. Dass der BF sich im Verfahren unkooperativ und vertrauensunwürdig verhielt und er versucht hat unterzutauchen, um sich seiner Ausweisung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem keine Anhaltspunkte für eine Meldung des BF in den bisherigen Verfahren zu entnehmen ist. Am XXXX wurde der BF betreffend die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Dabei wurde er befragt, ob er gewusst habe, dass gegen ihn eine Ausweisung erlassen wurde. Der BF gab an, es nicht gewusst zu haben und bereit zu sein, freiwillig auszureisen. Er brauche zwei Stunden und dann sei er weg. Eine freiwillige Ausreisewilligkeit des BF stellt sich jedoch als nicht glaubhaft dar, weil er die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Erlassung des Ausweisungsbescheides vom 08.08.2023 nicht nutzte, sondern sich vielmehr durchwegs im Bundesgebiet aufhielt (vgl. XXXX ). Der BF war seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und an unterschiedlichen Adressen aufhältig, unter anderem auf einer Baustelle. Er war auch nicht Obdachlos gemeldet und somit insgesamt für die Behörde zu keiner Zeit greifbar.2.3.5. Dass der BF sich im Verfahren unkooperativ und vertrauensunwürdig verhielt und er versucht hat unterzutauchen, um sich seiner Ausweisung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem keine Anhaltspunkte für eine Meldung des BF in den bisherigen Verfahren zu entnehmen ist. Am römisch 40 wurde der BF betreffend die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Dabei wurde er befragt, ob er gewusst habe, dass gegen ihn eine Ausweisung erlassen wurde. Der BF gab an, es nicht gewusst zu haben und bereit zu sein, freiwillig auszureisen. Er brauche zwei Stunden und dann sei er weg. Eine freiwillige Ausreisewilligkeit des BF stellt sich jedoch als nicht glaubhaft dar, weil er die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Erlassung des Ausweisungsbescheides vom 08.08.2023 nicht nutzte, sondern sich vielmehr durchwegs im Bundesgebiet aufhielt vergleiche römisch 40 ). Der BF war seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und an unterschiedlichen Adressen aufhältig, unter anderem auf einer Baustelle. Er war auch nicht Obdachlos gemeldet und somit insgesamt für die Behörde zu keiner Zeit greifbar.
2.4. Zur familiären und sozialen Komponente
2.4.1. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF ergeben sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen vor dem BFA. Der BF gab in der Einvernahme an, Verwandte in Österreich zu haben, machte dazu aber keine genaueren Angaben und brachte auch in der Beschwerde keine familiäre Bindung in Österreich vor. Nachgefragt, wie sich sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet gestalte, antwortete er „Nein“, verneinte somit das Vorliegen eines solchen (vgl. XXXX ). Die Feststellungen zu seinem Kind und seinem Familienstand ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des BF in den Einvernahmen vor dem BFA (vgl. XXXX ).2.4.1. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF ergeben sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen vor dem BFA. Der BF gab in der Einvernahme an, Verwandte in Österreich zu haben, machte dazu aber keine genaueren Angaben und brachte auch in der Beschwerde keine familiäre Bindung in Österreich vor. Nachgefragt, wie sich sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet gestalte, antwortete er „Nein“, verneinte somit das Vorliegen eines solchen vergleiche römisch 40 ). Die Feststellungen zu seinem Kind und seinem Familienstand ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des BF in den Einvernahmen vor dem BFA vergleiche römisch 40 ).
2.4.2. Die Feststellung zur fehlenden Wohnsitzmeldung in Österreich basiert auf einer Einsichtnahme in das XXXX . Nachgefragt in der Einvernahme beim BFA am XXXX , wo er bis zur Festnahme in Österreich Unterkunft bezogen habe, gab dieser zudem an, auf einer Baustelle und an verschiedenen Adressen zu wohnen (vgl. XXXX ). Nachgefragt, warum der BF nicht behördlich gemeldet sei, gab er an, nicht gemeldet zu sein, weil man ihm seine Dokumente gestohlen habe (vgl. XXXX ).2.4.2. Die Feststellung zur fehlenden Wohnsitzmeldung in Österreich basiert auf einer Einsichtnahme in das römisch 40 . Nachgefragt in der Einvernahme beim BFA am römisch 40 , wo er bis zur Festnahme in Österreich Unterkunft bezogen habe, gab dieser zudem an, auf einer Baustelle und an verschiedenen Adressen zu wohnen vergleiche römisch 40 ). Nachgefragt, warum der BF nicht behördlich gemeldet sei, gab er an, nicht gemeldet zu sein, weil man ihm seine Dokumente gestohlen habe vergleiche römisch 40 ).
2.4.3. Dass der BF in Österreich zumindest in geringem Ausmaß sozial verankert ist, ergibt sich aus seinen Angaben in seiner Einvernahme beim BFA und daraus, dass er von Freunden zumindest ein wenig finanziell unterstützt wurde und bei diesen übernachten konnte, wenngleich ihn dies nicht vom Untertauchen abhielt. Eine sonstige berufliche oder soziale Integration hat sich nicht ergeben (vgl. XXXX ).2.4.3. Dass der BF in Österreich zumindest in geringem Ausmaß sozial verankert ist, ergibt sich aus seinen Angaben in seiner Einvernahme beim BFA und daraus, dass er von Freunden zumindest ein wenig finanziell unterstützt wurde und bei diesen übernachten konnte, wenngleich ihn dies nicht vom Untertauchen abhielt. Eine sonstige berufliche oder soziale Integration hat sich nicht ergeben vergleiche römisch 40 ).
2.4.4. Die Feststellungen zur fehlenden beruflichen Verankerung des BF in Österreich und dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergeben sich aus seinen Angaben bei der Einvernahme beim BFA. Aus seinen dortigen Angaben ergibt sich auch die Feststellung über die damaligen Barmittel (vgl. XXXX ). Auch das BFA stellte eine Mittellosigkeit des BF fest und wurde dieser in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der BF gab bei seinen Einvernahmen zwar an, er sei zur Arbeitssuche eingereist, konnte aber nicht nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden (vgl. XXXX ).2.4.4. Die Feststellungen zur fehlenden beruflichen Verankerung des BF in Österreich und dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergeben sich aus seinen Angaben bei der Einvernahme beim BFA. Aus seinen dortigen Angaben ergibt sich auch die Feststellung über die damaligen Barmittel vergleiche römisch 40 ). Auch das BFA stellte eine Mittellosigkeit des BF fest und wurde dieser in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der BF gab bei seinen Einvernahmen zwar an, er sei zur Arbeitssuche eingereist, konnte aber nicht nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden vergleiche römisch 40 ).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu A) römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (FPG)
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon
unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Der BF ist bulgarischer Staatsbürger und somit EU-Bürger.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Der BF ist bulgarischer Staatsbürger und somit EU-Bürger.
Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Zur Grundlage der Anordnung der Schubhaft betreffend den BF:
Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde von XXXX bis 06.10.2023 in Schubhaft angehalten. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde von römisch 40 bis 06.10.2023 in Schubhaft angehalten.
3.1.4.1. Zur rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung:
Mit Bescheid des BFA vom 08.08.2023 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Argumentiert wurde, der BF erfülle die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht.Mit Bescheid des BFA vom 08.08.2023 wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Argumentiert wurde, der BF erfülle die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht.
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid argumentiert das BFA, der BF erfülle gegenwärtig nicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, zumal er weiterhin nicht im Besitz von nennenswerten Barmitteln sei, welche aus Eigenem, durch legale Quellen stammen und er über keine ortsübliche Unterkunft verfüge. Er verfüge in Österreich über keine allumfassende Krankenversicherung. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich auch in den vergangenen Monaten, seit Einleitung des aufenthaltsbeendenden Verfahrens, nicht zu seinen Gunsten verbessert (vgl. XXXX ). Der BF habe bereits in den letzten Monaten nicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltes erfüllt, weswegen eine Ausweisung gegen ihn erlassen worden sei (vgl. XXXX ).Im gegenständlich angefochtenen Bescheid argumentiert das BFA, der BF erfülle gegenwärtig nicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, zumal er weiterhin nicht im Besitz von nennenswerten Barmitteln sei, welche aus Eigenem, durch legale Quellen stammen und er über keine ortsübliche Unterkunft verfüge. Er verfüge in Österreich über keine allumfassende Krankenversicherung. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich auch in den vergangenen Monaten, seit Einleitung des aufenthaltsbeendenden Verfahrens, nicht zu seinen Gunsten verbessert vergleiche römisch 40 ). Der BF habe bereits in den letzten Monaten nicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltes erfüllt, weswegen eine Ausweisung gegen ihn erlassen worden sei vergleiche römisch 40 ).
Der vierte Abschnitt des FPG regelt unter der Überschrift “Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“ in seinem § 66 die Ausweisung wie folgt:Der vierte Abschnitt des FPG regelt unter der Überschrift “Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“ in seinem Paragraph 66, die Ausweisung wie folgt:
Ausweisung
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in seinem § 55 folgendes:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in seinem Paragraph 55, folgendes:
Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Gegenständlich ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltes erfüllen würde. Ein solches Vorbringen wurde auch in der Beschwerde nicht erstattet. Der BF erfüllt aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 66 Abs. 1 FPG nicht. Er gab im Verfahren zwar an, er sei zur Arbeitssuche eingereist, konnte aber nicht nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Ausweisung mit Bescheid vom 08.08.2023 rechtmäßig ist.Gegenständlich ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltes erfüllen würde. Ein solches Vorbringen wurde auch in der Beschwerde nicht erstattet. Der BF erfüllt aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nicht. Er gab im Verfahren zwar an, er sei zur Arbeitssuche eingereist, konnte aber nicht nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Ausweisung mit Bescheid vom 08.08.2023 rechtmäßig ist.
Die gegen den BF erlassene gegenständlich relevante Ausweisung wurde ihm auch rechtmäßig zugestellt.
Der mit „Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung“ betitelte § 25 des Zustellgesetzes (ZustellG) BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:Der mit „Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung“ betitelte Paragraph 25, des Zustellgesetzes (ZustellG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet:
„(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.„(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.“
Aufgrund fehlender Meldung des BF im Bundesgebiet wurde durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz am 08.08.2023 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Ausweisungsbescheid vom 08.08.2023) zur Abholung bereitliegt. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind (vgl. XXXX ).Aufgrund fehlender Meldung des BF im Bundesgebiet wurde durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz am 08.08.2023 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Ausweisungsbescheid vom 08.08.2023) zur Abholung bereitliegt. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind vergleiche römisch 40 ).
Auch in der Beschwerde wurde die Zustellung der Ausweisung nicht substantiell bestritten (vgl. XXXX ).Auch in der Beschwerde wurde die Zustellung der Ausweisung nicht substantiell bestritten vergleiche römisch 40 ).
Diese Ausweisung erwuchs am 22.09.2023 in Rechtskraft (vgl. XXXX ).Diese Ausweisung erwuchs am 22.09.2023 in Rechtskraft vergleiche römisch 40 ).
Am XXXX erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid vom XXXX sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis 06.10.2023. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, gegen den BF bestehe eine seit 22.09.2023 rechtskräftige Ausweisung vom 08.08.2023, von deren Existenz der BF allerdings keine Kenntnis gehabt hätte (vgl. XXXX ). Bestritten wurde in der Beschwerde somit, dass der BF von der Ausweisung und seiner Ausreiseverpflichtung Kenntnis hatte.Am römisch 40 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid vom römisch 40 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis 06.10.2023. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, gegen den BF bestehe eine seit 22.09.2023 rechtskräftige Ausweisung vom 08.08.2023, von deren Existenz der BF allerdings keine Kenntnis gehabt hätte vergleiche römisch 40 ). Bestritten wurde in der Beschwerde somit, dass der BF von der Ausweisung und seiner Ausreiseverpflichtung Kenntnis hatte.
Hierzu ist festzuhalten, dass dem BF mit Schreiben des BFA über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.07.2023 die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG zur Kenntnis gebracht wurde. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und hat er die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt (vgl. XXXX ). Der BF brachte keine Stellungnahme im gewährten Parteiengehör ein und hat diesen Umstand auch nicht bestritten. Hierzu ist festzuhalten, dass dem BF mit Schreiben des BFA über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.07.2023 die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG zur Kenntnis gebracht wurde. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und hat er die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt vergleiche römisch 40 ). Der BF brachte keine Stellungnahme im gewährten Parteiengehör ein und hat diesen Umstand auch nicht bestritten.
Vielmehr konnte festgestellt werden, dass dem BF sowohl am XXXX (vgl. XXXX ) als auch am XXXX ( XXXX ) und auch am XXXX (vgl. XXXX ) im Zuge der Einvernahmen durch das BFA mitgeteilt wurde, dass gegen ihn eine Ausweisung rechtskräftig und durchsetzbar sei, er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und das Bundesgebiet verlassen müsse. Dem BF war sein rechtlicher Status in Österreich somit aufgrund der zahlreichen gegen ihn bereits geführten Verfahren, der dreimal gegen ihn verhängten Schubhaft, der bereits einmal erfolgten freiwilligen Ausreise und der bereits erfolgten Abschiebung per Flug nach Bulgarien, bekannt. Ihm war daher auch bekannt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach seiner rechtskräftigen Ausweisung nicht rechtmäßig ist. Gegen ihn wurde, wie dargelegt, mit Bescheid des BFA vom 08.08.2023 eine Ausweisung erlassen. Diese war ihm auch bekannt. Es war nach Erlassung der Ausweisung für den BF möglich, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Dies hat der BF jedoch nicht getan (vgl. dazu genauer sogleich unter II.3.1.4.2.). Vielmehr konnte festgestellt werden, dass dem BF sowohl am römisch 40 vergleiche römisch 40 ) als auch am römisch 40 ( römisch 40 ) und auch am römisch 40 vergleiche römisch 40 ) im Zuge der Einvernahmen durch das BFA mitgeteilt wurde, dass gegen ihn eine Ausweisung rechtskräftig und durchsetzbar sei, er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und das Bundesgebiet verlassen müsse. Dem BF war sein rechtlicher Status in Österreich somit aufgrund der zahlreichen gegen ihn bereits geführten Verfahren, der dreimal gegen ihn verhängten Schubhaft, der bereits einmal erfolgten freiwilligen Ausreise und der bereits erfolgten Abschiebung per Flug nach Bulgarien, bekannt. Ihm war daher auch bekannt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach seiner rechtskräftigen Ausweisung nicht rechtmäßig ist. Gegen ihn wurde, wie dargelegt, mit Bescheid des BFA vom 08.08.2023 eine Ausweisung erlassen. Diese war ihm auch bekannt. Es war nach Erlassung der Ausweisung für den BF möglich, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Dies hat der BF jedoch nicht getan vergleiche dazu genauer sogleich unter römisch zwei.3.1.4.2.).
Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am XXXX bestand gegen den BF somit eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung.Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am römisch 40 bestand gegen den BF somit eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung.
3.1.4.2. Zur behaupteten Ausreise des BF:
Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 69 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 regelt folgendes:Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 69, des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, regelt folgendes:
Gegenstandslosigkeit und Aufhebung (FPG)
„§ 69
(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“
Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
„§ 70
(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid argumentiert das BFA, gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung und sei er seiner Ausreiseverpflichtung nach Eintritt der Rechtskraft der Ausweisung nicht nachgekommen.
In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, der BF habe keine Kenntnis von der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Ausweisung gehabt. Hätte er davon gewusst, so wäre er ohne Verzögerungen von sich aus nach Bulgarien ausgereist.
Am XXXX wurde der BF zur Prüfung der Sicherungsmaßnahme zur Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Dabei gab er an, seit ca. zwei Monaten in Österreich und zuletzt im August in Bulgarien gewesen zu sein. Insgesamt stellt sich die vorgebrachte Ausreise des BF nach dem Ausweisungsbescheid aber als nicht glaubhaft dar, da er keinerlei Beweise wie Flug oder Zugtickets vorlegen konnte. Die Ausweisung des BF mit Bescheid vom 08.08.2023 wurde somit nicht gegenstandslos, da der BF nicht nach Bulgarien ausreiste, sondern sich vielmehr durchwegs im Bundesgebiet aufhielt. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am XXXX bestand gegen den BF somit eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung.Am römisch 40 wurde der BF zur Prüfung der Sicherungsmaßnahme zur Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Dabei gab er an, seit ca. zwei Monaten in Österreich und zuletzt im August in Bulgarien gewesen zu sein. Insgesamt stellt sich die vorgebrachte Ausreise des BF nach dem Ausweisungsbescheid aber als nicht glaubhaft dar, da er keinerlei Beweise wie Flug oder Zugtickets vorlegen konnte. Die Ausweisung des BF mit Bescheid vom 08.08.2023 wurde somit nicht gegenstandslos, da der BF nicht nach Bulgarien ausreiste, sondern sich vielmehr durchwegs im Bundesgebiet aufhielt. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am römisch 40 bestand gegen den BF somit eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung.
Festzuhalten ist, dass entsprechend der Rechtsprechung des EuGH die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen bei der Inhaftierung von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. EuGH Urteil vom 08.11.2022, C-704/20, C-39/21). Es ist daher durch die belangte Behörde zu prüfen, ob die gegen den BF erlassene Ausweisung durch eine Ausreise bereits konsumiert wurde.Festzuhalten ist, dass entsprechend der Rechtsprechung des EuGH die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen bei der Inhaftierung von Amts wegen zu prüfen sind vergleiche EuGH Urteil vom 08.11.2022, C-704/20, C-39/21). Es ist daher durch die belangte Behörde zu prüfen, ob die gegen den BF erlassene Ausweisung durch eine Ausreise bereits konsumiert wurde.
Gemäß § 69 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 70 FPG nachgekommen ist. Gemäß § 70 Abs. 1 FPG wird die Ausweisung spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 69, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 70, FPG nachgekommen ist. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG wird die Ausweisung spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen.
Insbesondere verleiht die Unionsbürgerschaft, wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat und aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften festgelegten Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, wobei die Freizügigkeit von Personen im Übrigen eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts darstellt und in Art. 45 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung vgl. zuletzt in EuGH vom 22.06.2021, C-718/19 Rn 54).Insbesondere verleiht die Unionsbürgerschaft, wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat und aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften festgelegten Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, wobei die Freizügigkeit von Personen im Übrigen eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts darstellt und in Artikel 45, der Charta verankert ist vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung vergleiche zuletzt in EuGH vom 22.06.2021, C-718/19 Rn 54).
Gemäß der Rechtsprechung des EuGH können sich zwar Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die einer gegen sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergangenen Ausweisungsverfügung nach Ablauf der festgesetzten Frist oder der Verlängerung dieser Frist nicht nachgekommen sind, nicht auf ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats berufen, solange diese Entscheidung weiterhin Wirkungen entfaltet (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Wirkungen einer Ausweisungsverfügung], C-719/19, Rn. 104). Das Vorliegen einer solchen Entscheidung ändert jedoch nichts am beschränkenden Charakter einer Haftmaßnahme, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person über die sich aus der Ausweisungsverfügung selbst ergebenden Beschränkungen hinaus beschränkt, indem sie während der gesamten Haft der betroffenen Person deren Möglichkeiten einschränkt, sich außerhalb des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten und sich dort frei zu bewegen. Eine solche Haftmaßnahme stellt somit eine Beschränkung des Ausreiserechts nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 dar, der ausdrücklich vorsieht, dass jeder Unionsbürger, der einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führt, das Recht hat, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen, um sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben (Urteil vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 19, vgl. zuletzt in EuGH vom 22.06.2021, C-718/19 Rn 43).Gemäß der Rechtsprechung des EuGH können sich zwar Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die einer gegen sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergangenen Ausweisungsverfügung nach Ablauf der festgesetzten Frist oder der Verlängerung dieser Frist nicht nachgekommen sind, nicht auf ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats berufen, solange diese Entscheidung weiterhin Wirkungen entfaltet vergleiche entsprechend Urteil vom 22. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Wirkungen einer Ausweisungsverfügung], C-719/19, Rn. 104). Das Vorliegen einer solchen Entscheidung ändert jedoch nichts am beschränkenden Charakter einer Haftmaßnahme, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person über die sich aus der Ausweisungsverfügung selbst ergebenden Beschränkungen hinaus beschränkt, indem sie während der gesamten Haft der betroffenen Person deren Möglichkeiten einschränkt, sich außerhalb des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten und sich dort frei zu bewegen. Eine solche Haftmaßnahme stellt somit eine Beschränkung des Ausreiserechts nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 dar, der ausdrücklich vorsieht, dass jeder Unionsbürger, der einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führt, das Recht hat, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen, um sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben (Urteil vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 19, vergleiche zuletzt in EuGH vom 22.06.2021, C-718/19 Rn 43).
Entsprechend der Judikatur des EuGH (C-719/19 vom 22.06.2021) gilt eine Ausweisung nicht bereits dann als konsumiert, wenn die betreffende Person lediglich physisch das Bundesgebiet verlassen hat, vielmehr muss sie den Aufenthalt im Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben. Eine Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, ist nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19).Entsprechend der Judikatur des EuGH (C-719/19 vom 22.06.2021) gilt eine Ausweisung nicht bereits dann als konsumiert, wenn die betreffende Person lediglich physisch das Bundesgebiet verlassen hat, vielmehr muss sie den Aufenthalt im Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben. Eine Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, ist nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Artikel 6, Absatz eins, dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19).
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen, der Fall ist. Ergibt eine solche Prüfung, dass der Unionsbürger seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern er kann sich auf die bereits ergangene Entscheidung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19).Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen, der Fall ist. Ergibt eine solche Prüfung, dass der Unionsbürger seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern er kann sich auf die bereits ergangene Entscheidung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19).
Diese Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, den Unionsbürger, der sich nicht mehr rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, auszuweisen, steht im Einklang mit dem spezifischen Ziel der Richtlinie 2004/38, das in ihren Art. 6 und 7 in Verbindung mit Art. 14 sowie in ihrem zehnten Erwägungsgrund zum Ausdruck kommt und darin besteht zu verhindern, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund dieser Richtlinie ausüben, während ihres vorübergehenden Aufenthalts Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Würde Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 dahin ausgelegt, dass die bloße physische Ausreise des Unionsbürgers für die Zwecke der Vollstreckung einer gegen ihn nach dieser Bestimmung ergangenen Ausweisungsverfügung ausreicht, müsste dieser Unionsbürger aber nur die Grenze des Aufnahmemitgliedstaats überschreiten, um sofort in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zurückkehren und sich auf ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 dieser Richtlinie berufen zu können. Wenn der Unionsbürger wiederholt so vorginge, könnten ihm hintereinander zahlreiche Aufenthaltsrechte im Hoheitsgebiet desselben Aufnahmemitgliedstaats nach diesem letzteren Artikel zuerkannt werden, obwohl diese verschiedenen Rechte in Wirklichkeit für ein und denselben tatsächlichen Aufenthalt anerkannt würden. Eine Auslegung, die nicht verlangt, dass der betreffende Unionsbürger seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat tatsächlich und wirksam beendet, brächte im Übrigen die Gefahr mit sich, das Gleichgewicht in Frage zu stellen, das die Richtlinie 2004/38 zwischen dem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf der einen Seite und dem Schutz des Sozialhilfesystems des Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick darauf, dass die betroffenen Personen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nehmen könnten, auf der anderen Seite schaffen soll (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, Rn 72 f.).Diese Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, den Unionsbürger, der sich nicht mehr rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, auszuweisen, steht im Einklang mit dem spezifischen Ziel der Richtlinie 2004/38, das in ihren Artikel 6 und 7 in Verbindung mit Artikel 14, sowie in ihrem zehnten Erwägungsgrund zum Ausdruck kommt und darin besteht zu verhindern, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund dieser Richtlinie ausüben, während ihres vorübergehenden Aufenthalts Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Würde Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 dahin ausgelegt, dass die bloße physische Ausreise des Unionsbürgers für die Zwecke der Vollstreckung einer gegen ihn nach dieser Bestimmung ergangenen Ausweisungsverfügung ausreicht, müsste dieser Unionsbürger aber nur die Grenze des Aufnahmemitgliedstaats überschreiten, um sofort in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zurückkehren und sich auf ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Artikel 6, dieser Richtlinie berufen zu können. Wenn der Unionsbürger wiederholt so vorginge, könnten ihm hintereinander zahlreiche Aufenthaltsrechte im Hoheitsgebiet desselben Aufnahmemitgliedstaats nach diesem letzteren Artikel zuerkannt werden, obwohl diese verschiedenen Rechte in Wirklichkeit für ein und denselben tatsächlichen Aufenthalt anerkannt würden. Eine Auslegung, die nicht verlangt, dass der betreffende Unionsbürger seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat tatsächlich und wirksam beendet, brächte im Übrigen die Gefahr mit sich, das Gleichgewicht in Frage zu stellen, das die Richtlinie 2004/38 zwischen dem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf der einen Seite und dem Schutz des Sozialhilfesystems des Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick darauf, dass die betroffenen Personen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nehmen könnten, auf der anderen Seite schaffen soll vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, Rn 72 f.).
Solange der Aufenthalt nicht tatsächlich und wirksam beendet wurde, ist die Ausweisung (trotz Ausreise) weiterhin aufrecht. Sie kann (bei Durchsetzbarkeit) durch Abschiebung – unter Umständen auch mehrmals – vollstreckt werden, und es ist unter den Voraussetzungen des § 76 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zulässig. Solange der Aufenthalt nicht tatsächlich und wirksam beendet wurde, ist die Ausweisung (trotz Ausreise) weiterhin aufrecht. Sie kann (bei Durchsetzbarkeit) durch Abschiebung – unter Umständen auch mehrmals – vollstreckt werden, und es ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zulässig.
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die Ausweisungsverfügung gegen einen Unionsbürger nicht vollstreckt ist, solange in Anbetracht aller die Situation dieses Unionsbürgers kennzeichnenden Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tatsächlich und wirksam beendet hat. Ist seine Ausweisungsverfügung nicht vollstreckt, hält sich dieser Unionsbürger somit auch dann weiterhin unrechtmäßig in diesem Hoheitsgebiet auf, wenn er, nachdem er es vorübergehend verlassen hat, wieder dorthin zurückkehrt. Daher ist dieser Mitgliedstaat in einem solchen Fall nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der bereits nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern kann sich auf die bereits ergangene Verfügung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, Rn 94).Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die Ausweisungsverfügung gegen einen Unionsbürger nicht vollstreckt ist, solange in Anbetracht aller die Situation dieses Unionsbürgers kennzeichnenden Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tatsächlich und wirksam beendet hat. Ist seine Ausweisungsverfügung nicht vollstreckt, hält sich dieser Unionsbürger somit auch dann weiterhin unrechtmäßig in diesem Hoheitsgebiet auf, wenn er, nachdem er es vorübergehend verlassen hat, wieder dorthin zurückkehrt. Daher ist dieser Mitgliedstaat in einem solchen Fall nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der bereits nach Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern kann sich auf die bereits ergangene Verfügung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, Rn 94).
Gemäß § 69 Abs. 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der betroffene seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 70 FPG nachgekommen ist; § 70 Abs. 1 FPG verpflichtet den Fremden bei einer Ausweisung oder einem Aufenthaltsverbot dazu, unverzüglich auszureisen, dh das Bundesgebiet zu verlassen. Eine unionsrechtskonforme Auslegung im Sinne der EuGH-Entscheidung ist möglich, zumal § 69 Abs. 1 FPG auf die „Ausreiseverpflichtung“ abstellt. Daraus folgt, dass eine Ausweisung nicht bereits mit dem physischen Überschreiten der Bundesgrenze ins Ausland gegenstandlos wird; es ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Fremde seinen Aufenthalt tatsächlich und wirksam beendet hat. Solange dies nicht der Fall ist, ist ein weiterer bzw. neuerlicher Aufenthalt rechtswidrig, die Ausweisung ist nicht gegenstandslos und sie kann durch Abschiebung vollstreckt werden. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der betroffene seiner Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 70, FPG nachgekommen ist; Paragraph 70, Absatz eins, FPG verpflichtet den Fremden bei einer Ausweisung oder einem Aufenthaltsverbot dazu, unverzüglich auszureisen, dh das Bundesgebiet zu verlassen. Eine unionsrechtskonforme Auslegung im Sinne der EuGH-Entscheidung ist möglich, zumal Paragraph 69, Absatz eins, FPG auf die „Ausreiseverpflichtung“ abstellt. Daraus folgt, dass eine Ausweisung nicht bereits mit dem physischen Überschreiten der Bundesgrenze ins Ausland gegenstandlos wird; es ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Fremde seinen Aufenthalt tatsächlich und wirksam beendet hat. Solange dies nicht der Fall ist, ist ein weiterer bzw. neuerlicher Aufenthalt rechtswidrig, die Ausweisung ist nicht gegenstandslos und sie kann durch Abschiebung vollstreckt werden.
Dabei ist entsprechend dem EuGH die Dauer der Abwesenheit zu berücksichtigen (22.06.2021, C-719/19 Rn 83 f.) sowie die Lösung der Bindungen zu Österreich (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19 Rn 91 f.). Es ist zu berücksichtigten, ob der Fremde seinen Wohnort aufgegeben hat (zB Kündigung von Miet-, Strom- und Gasverträgen), seine Arbeitsstelle aufgegeben hat bzw. nicht mehr auf Arbeitssuche ist, ob es sonstige Hinweise darauf gibt, dass er den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich hat (privates und familiäres Umfeld). Zudem ist das Verhältnis zum vorherigen Aufenthalt zu berücksichtigen. Dabei ist entsprechend dem EuGH die Dauer der Abwesenheit zu berücksichtigen (22.06.2021, C-719/19 Rn 83 f.) sowie die Lösung der Bindungen zu Österreich vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19 Rn 91 f.). Es ist zu berücksichtigten, ob der Fremde seinen Wohnort aufgegeben hat (zB Kündigung von Miet-, Strom- und Gasverträgen), seine Arbeitsstelle aufgegeben hat bzw. nicht mehr auf Arbeitssuche ist, ob es sonstige Hinweise darauf gibt, dass er den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich hat (privates und familiäres Umfeld). Zudem ist das Verhältnis zum vorherigen Aufenthalt zu berücksichtigen.
Auch der VfGH stellte in seiner Rechtsprechung unter Verweis auf EuGH 22.06.2021, C-719/19 bereits fest (vgl. E 2379/2021 vom 17.03.2022 Rz 16f), dass der Aufenthalt "tatsächlich und wirksam beendet" sein muss, ein bloß physisches Verlassen ist nicht ausreichend.Auch der VfGH stellte in seiner Rechtsprechung unter Verweis auf EuGH 22.06.2021, C-719/19 bereits fest vergleiche E 2379 aus 2021, vom 17.03.2022 Rz 16f), dass der Aufenthalt "tatsächlich und wirksam beendet" sein muss, ein bloß physisches Verlassen ist nicht ausreichend.
Der EuGH weist darauf hin, dass nach Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 die Frist zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen mindestens einen Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ausweisungsverfügung an den Betroffenen, betragen muss. Da diese Bestimmung, „sinngemäß“ auf eine auf der Grundlage von Art. 15 dieser Richtlinie ergangene Entscheidung anwendbar ist, muss diese Frist auch für Ausweisungsverfügungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gelten, die aus anderen Gründen als aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen werden (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, Rn 79).Der EuGH weist darauf hin, dass nach Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 die Frist zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen mindestens einen Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ausweisungsverfügung an den Betroffenen, betragen muss. Da diese Bestimmung, „sinngemäß“ auf eine auf der Grundlage von Artikel 15, dieser Richtlinie ergangene Entscheidung anwendbar ist, muss diese Frist auch für Ausweisungsverfügungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gelten, die aus anderen Gründen als aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen werden vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, Rn 79).
Die Frist zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats wird dem EuGH folgend somit ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ausweisungsverfügung an den Betroffenen gerechnet (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, Rn 79). Die Frist zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats wird dem EuGH folgend somit ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ausweisungsverfügung an den Betroffenen gerechnet vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, Rn 79).
Es ist also davon auszugehen, dass der BF, nachdem er durch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.07.2023 durch das BFA über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG erfahren hat, und spätestens mit Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz am 08.08.2023 innerhalb von einem Monat ab dann, hätte Ausreisen müssen. Der BF ist jedoch nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist und ist damit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.Es ist also davon auszugehen, dass der BF, nachdem er durch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.07.2023 durch das BFA über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG erfahren hat, und spätestens mit Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz am 08.08.2023 innerhalb von einem Monat ab dann, hätte Ausreisen müssen. Der BF ist jedoch nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist und ist damit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Der BF hat nach Erlassung der letzten Ausweisung mit Bescheid vom 08.08.2023 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls nicht entsprechend der oben dargelegten Judikatur tatsächlich und wirksam beendet. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er bei der Einvernahme am XXXX angab, sich seit ca. zwei Monaten in Österreich zu befinden (vgl. XXXX ). Er hätte somit seinen Aufenthalt in Österreich nach dem 08.08.2023 gar nicht tatsächlich und wirksam beenden können, wenn er sich Ende September bereits wieder seit zwei Monaten in Österreich aufhielt. Er hat damit seinen Aufenthalt im Sinne der oben genannten EuGH Rechtsprechung (C-719/19 vom 22.06.2021) nicht tatsächlich und wirksam beendet, zumal eine Ausweisung nicht bereits dann als konsumiert gilt, wenn die betreffende Person lediglich physisch das Bundesgebiet verlassen hat. Die Ausweisung wurde dadurch nicht konsumiert und der Ausweisungsbescheid vom 08.08.2023 war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am XXXX rechtskräftig und durchsetzbar. Der BF hat nach Erlassung der letzten Ausweisung mit Bescheid vom 08.08.2023 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls nicht entsprechend der oben dargelegten Judikatur tatsächlich und wirksam beendet. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er bei der Einvernahme am römisch 40 angab, sich seit ca. zwei Monaten in Österreich zu befinden vergleiche römisch 40 ). Er hätte somit seinen Aufenthalt in Österreich nach dem 08.08.2023 gar nicht tatsächlich und wirksam beenden können, wenn er sich Ende September bereits wieder seit zwei Monaten in Österreich aufhielt. Er hat damit seinen Aufenthalt im Sinne der oben genannten EuGH Rechtsprechung (C-719/19 vom 22.06.2021) nicht tatsächlich und wirksam beendet, zumal eine Ausweisung nicht bereits dann als konsumiert gilt, wenn die betreffende Person lediglich physisch das Bundesgebiet verlassen hat. Die Ausweisung wurde dadurch nicht konsumiert und der Ausweisungsbescheid vom 08.08.2023 war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am römisch 40 rechtskräftig und durchsetzbar.
Am XXXX wurde der BF durch Beamte der LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund des illegalen Aufenthalts, der fehlenden behördlichen Meldung und der Ausweisung wurde er festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. XXXX ).Am römisch 40 wurde der BF durch Beamte der LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund des illegalen Aufenthalts, der fehlenden behördlichen Meldung und der Ausweisung wurde er festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche römisch 40 ).
Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 22.06.2021 in der Rs C-718/19 ist Schubhaft in der Freizügigkeits-RL nicht explizit vorgesehen, kann aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sein. Der EuGH setze die Verhängung der Schubhaft bei Bestehen von Fluchtgefahr in engem Zusammenhang mit der im Einzelfall festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Auch § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stellt fest, dass die Schubhaft zur Abschiebung verhängt werden kann, sofern Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit bestehen, Unionsbürger sind nicht davon ausgenommen. Das erkennende Gericht geht diesbezüglich davon aus, dass sich die Schubhaft im Anwendungsbereich der Freizügigkeits-RL befindet, die Schubhaftverhängung sich somit aufgrund einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung nicht generell als unzulässig erweist. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 22.06.2021 in der Rs C-718/19 ist Schubhaft in der Freizügigkeits-RL nicht explizit vorgesehen, kann aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sein. Der EuGH setze die Verhängung der Schubhaft bei Bestehen von Fluchtgefahr in engem Zusammenhang mit der im Einzelfall festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Auch Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt fest, dass die Schubhaft zur Abschiebung verhängt werden kann, sofern Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit bestehen, Unionsbürger sind nicht davon ausgenommen. Das erkennende Gericht geht diesbezüglich davon aus, dass sich die Schubhaft im Anwendungsbereich der Freizügigkeits-RL befindet, die Schubhaftverhängung sich somit aufgrund einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung nicht generell als unzulässig erweist.
3.1.5. Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei das Vorliegen von Fluchtgefahr eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft ist. Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen von Fluchtgefahr aufgrund seines bisherigen Verhaltens an und ging vom Zutreffen der Z 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG aus (vgl. XXXX ). Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF könne entsprechend dem BFA geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege (vgl. XXXX ).3.1.5. Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei das Vorliegen von Fluchtgefahr eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft ist. Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen von Fluchtgefahr aufgrund seines bisherigen Verhaltens an und ging vom Zutreffen der Ziffer eins, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus vergleiche römisch 40 ). Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF könne entsprechend dem BFA geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege vergleiche römisch 40 ).
In der Beschwerde wurde vorgebracht, beim BF liege keine Fluchtgefahr vor und habe das BFA keine objektiven Kriterien für das Bestehen von Fluchtgefahr aufgezeigt (vgl. XXXX ). In der Beschwerde wurde vorgebracht, beim BF liege keine Fluchtgefahr vor und habe das BFA keine objektiven Kriterien für das Bestehen von Fluchtgefahr aufgezeigt vergleiche römisch 40 ).
Entsprechend der Judikatur des VwGH darf die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden (vgl. VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; zuletzt VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Entsprechend der Judikatur des VwGH darf die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden vergleiche VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; zuletzt VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).
Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Entsprechend dem VwGH ist eine bewusste Nicht-Befolgung eines Ausreisebefehles für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen (vgl. VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Auch die Nicht-Vornahme einer freiwilligen Ausreise stellt keine Fluchtgefahr dar (vgl dazu etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Auch vom Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme lässt sich nicht per se auf eine Fluchtgefahr schließen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Entsprechend dem VwGH ist eine bewusste Nicht-Befolgung eines Ausreisebefehles für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Auch die Nicht-Vornahme einer freiwilligen Ausreise stellt keine Fluchtgefahr dar vergleiche dazu etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Auch vom Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme lässt sich nicht per se auf eine Fluchtgefahr schließen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).
3.1.5.1. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.3.1.5.1. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid sowie in der Stellungnahme, der BF habe seine Abschiebung bislang insofern umgangen bzw. behindert, als dass er unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufhältig gewesen sei. Sein andauernder illegaler Aufenthalt sei durch eine zufällige Polizeikontrolle festgestellt worden. Da er ab 2021 über keine behördliche Meldung oder über eine Obdachlosenmeldung verfügt habe, sei er für die Behörde, zur Durchsetzung und Effektuierung der gegen ihn bestehenden Ausweisung, nicht greifbar gewesen.
In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, der BF habe keine Kenntnis von der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Ausweisung gehabt. Hätte er davon gewusst, wäre er ohne Verzögerungen von sich aus nach Bulgarien ausgereist.
Hierzu ist festzuhalten, dass sich der BF im Verfahren insgesamt unkooperativ und vertrauensunwürdig verhielt. Er war in seinen bisherigen Verfahren nicht gemeldet und hat versucht unterzutauchen, um sich der Ausweisung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Der BF gab in der Einvernahme zwar selbst an, nach Setzung einer Frist nach Bulgarien auszureisen, er nutzte die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Erlassung des Ausweisungsbescheides vom 08.08.2023 jedoch nicht, sondern hielt sich durchwegs im Bundesgebiet auf.
Es liegen somit Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF bei dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt hat. Der BF hat zudem die Abschiebung durch Weigerung einer behördlichen Meldung behindert. Damit hat der BF insgesamt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Es liegen somit Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF bei dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt hat. Der BF hat zudem die Abschiebung durch Weigerung einer behördlichen Meldung behindert. Damit hat der BF insgesamt den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
3.1.5.2. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zudem zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. 3.1.5.2. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zudem zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.
Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, die Ziffer 3 des § 76 Abs. 3 FPG sei erfüllt, da gegen den BF eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung bestehe. Ein Durchsetzungsaufschub sei ihm nicht erteilt worden. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er aktenkundig bislang nicht nachgekommen und er habe keine Beweise vorgelegt, dass er das Bundesgebiet tatsächlich verlassen habe (vgl. XXXX ).Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, die Ziffer 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG sei erfüllt, da gegen den BF eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung bestehe. Ein Durchsetzungsaufschub sei ihm nicht erteilt worden. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er aktenkundig bislang nicht nachgekommen und er habe keine Beweise vorgelegt, dass er das Bundesgebiet tatsächlich verlassen habe vergleiche römisch 40 ).
In der Stellungnahme argumentiert das BFA überdies, es stehe außer Frage, dass der BF Kenntnis über seinen rechtlichen Status habe. Der BF sei über den Ausgang seines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits bei Übernahme des Parteiengehörs in Kenntnis gewesen. Über den BF sei nicht das erste Mal eine Ausweisung erlassen worden und ihm sei auch der Ablauf des Verfahrens bis hin zur Abschiebung per Flug bereits bekannt (vgl. XXXX ).In der Stellungnahme argumentiert das BFA überdies, es stehe außer Frage, dass der BF Kenntnis über seinen rechtlichen Status habe. Der BF sei über den Ausgang seines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits bei Übernahme des Parteiengehörs in Kenntnis gewesen. Über den BF sei nicht das erste Mal eine Ausweisung erlassen worden und ihm sei auch der Ablauf des Verfahrens bis hin zur Abschiebung per Flug bereits bekannt vergleiche römisch 40 ).
Der BF hielt sich erstmals spätestens 2020 im Bundesgebiet auf. Gegen ihn wurden seit 2020 bereits vier Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt. Am 16.11.2021 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, mit Mandatsbescheid vom 10.06.2022 gegen ihn die Schubhaft verhängt, und am 28.06.2022 reiste der BF freiwillig nach Bulgarien aus. Am XXXX wurde gegen den BF erneut Schubhaft verhängt und am 09.08.2022 wurde der BF bereits einmal begleitet per Linienflug nach Bulgarien abgeschoben.Der BF hielt sich erstmals spätestens 2020 im Bundesgebiet auf. Gegen ihn wurden seit 2020 bereits vier Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt. Am 16.11.2021 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, mit Mandatsbescheid vom 10.06.2022 gegen ihn die Schubhaft verhängt, und am 28.06.2022 reiste der BF freiwillig nach Bulgarien aus. Am römisch 40 wurde gegen den BF erneut Schubhaft verhängt und am 09.08.2022 wurde der BF bereits einmal begleitet per Linienflug nach Bulgarien abgeschoben.
Hierzu ist sohin festzuhalten, dass sich der BF den bisherigen Verfahren dadurch entzogen hat, dass er nie gemeldet und somit nicht behördlich greifbar war. Er ist zwar bereits einmal, am 28.06.2022, freiwillig nach Bulgarien ausgereist. Danach erfolgte aber eine neuerliche Einreise des BF ins Bundesgebiet, eine Schubhaft und die Abschiebung des BF nach Bulgarien am 09.08.2022. Danach ist der BF abermals ins Bundesgebiet eingereist und hat sich nach Erlassung der gegenständlichen Ausweisung gegen ihn, erneut im Bundesgebiet rechtswidriger Weise aufgehalten und ging seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Der BF reiste überdies, nachdem er von der bevorstehenden Ausweisung erfahren hat, nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Zum Zeitpunkt der Festnahme hat außerdem gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden, die Ausweisung des BF mit Bescheid vom 08.08.2023. Der Tatbestand ist daher erfüllt.
3.1.5.3. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. 3.1.5.3. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, Ziffer 9 des § 76 Abs. 3 FPG sei erfüllt, da im Fall des BF ersichtlich sei, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe und sein Lebensmittelpunkt in Bulgarien liege (vgl. XXXX ). Es bestünde kein besonders berücksichtigungswürdiges Verhältnis zum österreichischen Bundesgebiet und würden weder berufliche Bindungen noch eine soziale Integration des BF bestehen. Der BF würde über keine behördliche Meldung verfügen und keine ortsübliche Unterkunft haben. Es liege daher keine gesicherte behördliche Greifbarkeit vor. Der BF sei als mittellos anzusehen, weise keinerlei Barmittel auf und sei nicht in der Lage, seinen Aufenthalt bis zur Ausreise zu finanzieren. Er sei weder sozial, familiär, wirtschaftlich, sprachlich noch beruflich im Bundesgebiet integriert (vgl. XXXX ).Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, Ziffer 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG sei erfüllt, da im Fall des BF ersichtlich sei, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe und sein Lebensmittelpunkt in Bulgarien liege vergleiche römisch 40 ). Es bestünde kein besonders berücksichtigungswürdiges Verhältnis zum österreichischen Bundesgebiet und würden weder berufliche Bindungen noch eine soziale Integration des BF bestehen. Der BF würde über keine behördliche Meldung verfügen und keine ortsübliche Unterkunft haben. Es liege daher keine gesicherte behördliche Greifbarkeit vor. Der BF sei als mittellos anzusehen, weise keinerlei Barmittel auf und sei nicht in der Lage, seinen Aufenthalt bis zur Ausreise zu finanzieren. Er sei weder sozial, familiär, wirtschaftlich, sprachlich noch beruflich im Bundesgebiet integriert vergleiche römisch 40 ).
In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, das BFA habe hierzu, ohne den BF zu befragen, angenommen, dass er keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Wäre der BF hierzu befragt worden, hätte er angeben können, dass er über Freunde und Bekannte sowie eine Wohnmöglichkeit im Bundesgebiet verfüge. Zudem können dem BF der Umstand, dass er über keine Familie oder keinen besonders ausgeprägten Freundeskreis in Österreich verfügt, nicht derart zur Last gelegt werden, dass daraus Fluchtgefahr abgeleitet werden könne (vgl. XXXX ). In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, das BFA habe hierzu, ohne den BF zu befragen, angenommen, dass er keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Wäre der BF hierzu befragt worden, hätte er angeben können, dass er über Freunde und Bekannte sowie eine Wohnmöglichkeit im Bundesgebiet verfüge. Zudem können dem BF der Umstand, dass er über keine Familie oder keinen besonders ausgeprägten Freundeskreis in Österreich verfügt, nicht derart zur Last gelegt werden, dass daraus Fluchtgefahr abgeleitet werden könne vergleiche römisch 40 ).
Spezielle Bindungen des BF oder konkrete Freunde und Bekannte des BF in Österreich wurden aber auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Zudem wurde in der Beschwerde nicht angegeben, wo der BF im Bundesgebiet über eine konkrete Wohnmöglichkeit verfüge. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Z 9 wurde in der Beschwerde des Weiteren vorgebracht, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf Asylwerberinnen allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien und dabei auf ein Judikat des VwGH (vgl. VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; vgl explizit auch Erl zur RV, 582 d.B. XXV.GP) verwiesen (vgl. XXXX ). Zu beachten ist hierbei, dass es sich beim BF um keinen Asylwerber handelt und die Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration des BF nicht vom BFA alleine als Begründungselemente der erfüllten Ziffer 9 des § 76 Abs. 3 FPG herangezogen wurden.Spezielle Bindungen des BF oder konkrete Freunde und Bekannte des BF in Österreich wurden aber auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Zudem wurde in der Beschwerde nicht angegeben, wo der BF im Bundesgebiet über eine konkrete Wohnmöglichkeit verfüge. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Ziffer 9, wurde in der Beschwerde des Weiteren vorgebracht, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf Asylwerberinnen allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien und dabei auf ein Judikat des VwGH vergleiche VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; vergleiche explizit auch Erl zur RV, 582 d.B. römisch 25 .Gesetzgebungsperiode verwiesen vergleiche römisch 40 ). Zu beachten ist hierbei, dass es sich beim BF um keinen Asylwerber handelt und die Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration des BF nicht vom BFA alleine als Begründungselemente der erfüllten Ziffer 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG herangezogen wurden.
In der Stellungnahme argumentiert das BFA, dass der BF wohl über keine intensiven Beziehungen in Österreich verfüge, da er zumeist auf Baustellen oder irgendwo nächtige und keine konkreten Angaben zu Freunden oder Verwandten tätigte (vgl. XXXX ).In der Stellungnahme argumentiert das BFA, dass der BF wohl über keine intensiven Beziehungen in Österreich verfüge, da er zumeist auf Baustellen oder irgendwo nächtige und keine konkreten Angaben zu Freunden oder Verwandten tätigte vergleiche römisch 40 ).
Hierzu ist festzuhalten, dass der BF ledig ist. Er hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin ein XXXX Kind. Die beiden leben aber nicht in Österreich, sondern in XXXX . Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. In Bulgarien leben XXXX Brüder, XXXX Schwester und die Eltern des BF.Hierzu ist festzuhalten, dass der BF ledig ist. Er hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin ein römisch 40 Kind. Die beiden leben aber nicht in Österreich, sondern in römisch 40 . Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. In Bulgarien leben römisch 40 Brüder, römisch 40 Schwester und die Eltern des BF.
Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und keine Wohnsitzmeldung. Er wohnte zuletzt auf einer Baustelle und gab an, an verschiedenen Adressen Unterkunft zu nehmen. Der BF war im bisherigen Verfahren für die Behörde nicht greifbar.
Der BF ist in Österreich zumindest in geringem Ausmaß sozial verankert, da er einige Freunde hat die ihn mit ein wenig Geld unterstützen und bei denen er übernachten konnte. Dies hielt ihn jedoch nicht vom Untertauchen ab. Er war in Österreich aber nicht versichert und weder sozial noch familiär oder beruflich integriert.
Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich beruflich nicht verankert. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte sich der BF durch Geld von Freunden, betteln und durch stundenweise illegale Gelegenheitsjobs als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Bei seiner Einreise in das Bundesgebiet hatte er über XXXX EURO als Barmittel bei sich, bei seiner Festnahme verfügte er über gar kein Geld. Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel. Er gab im Verfahren zwar an, er sei zur Arbeitssuche eingereist, konnte aber nicht nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden (vgl. XXXX ).Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich beruflich nicht verankert. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte sich der BF durch Geld von Freunden, betteln und durch stundenweise illegale Gelegenheitsjobs als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Bei seiner Einreise in das Bundesgebiet hatte er über römisch 40 EURO als Barmittel bei sich, bei seiner Festnahme verfügte er über gar kein Geld. Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel. Er gab im Verfahren zwar an, er sei zur Arbeitssuche eingereist, konnte aber nicht nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden vergleiche römisch 40 ).
Insgesamt ergibt sich im Falle des BF für das erkennende Gericht das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog und der daran ergangenen konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt eine Fluchtgefahr gegeben.Insgesamt ergibt sich im Falle des BF für das erkennende Gericht das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog und der daran ergangenen konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt eine Fluchtgefahr gegeben.
3.1.6. Entsprechend der Annahme der belangten Behörde war auch der Sicherungsbedarf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung gegeben. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann.
Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, das persönliche Verhalten des BF (illegaler Aufenthalt, Mittellosigkeit, Missachtung des Meldegesetzes, keine behördliche Greifbarkeit) zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte. Es bestehe die Gefahr, dass er – auf freiem Fuß belassen – seinen illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortführen werde. Eine Fluchtgefahr bzw. die Gefahr des Untertauchens, liege somit begründet vor.
Festzuhalten ist, dass der BF in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 17.01.2020, rechtskräftig seit 21.01.2020, wurde der BF gemäß § 146 StGB wegen Betrugs sowie gemäß § 83 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4 EUR, im Nichterbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gegen den BF wurden seit 2020 zudem bereits vier Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt. Am 16.11.2021 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, mit Mandatsbescheid vom 10.06.2022 gegen ihn die Schubhaft verhängt, und am 28.06.2022 reiste der BF freiwillig nach Bulgarien aus. Am XXXX wurde gegen den BF erneut Schubhaft verhängt und am 09.08.2022 wurde der BF bereits einmal begleitet per Linienflug nach Bulgarien abgeschoben. Dies ereignete sich vor der gegenständlichen Schubhaftnahme und Abschiebung. Der BF verhielt sich im Verfahren somit unkooperativ und vertrauensunwürdig. Er war in seinen bisherigen Verfahren nicht gemeldet und hat versucht unterzutauchen, um sich der Ausweisung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Der BF gab in der Einvernahme zwar selbst an, nach Setzung einer Frist nach Bulgarien auszureisen, er nutzte die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Erlassung des Ausweisungsbescheides vom 08.08.2023 jedoch nicht, sondern hielt sich durchwegs im Bundesgebiet auf.Festzuhalten ist, dass der BF in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 17.01.2020, rechtskräftig seit 21.01.2020, wurde der BF gemäß Paragraph 146, StGB wegen Betrugs sowie gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4 EUR, im Nichterbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gegen den BF wurden seit 2020 zudem bereits vier Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt. Am 16.11.2021 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, mit Mandatsbescheid vom 10.06.2022 gegen ihn die Schubhaft verhängt, und am 28.06.2022 reiste der BF freiwillig nach Bulgarien aus. Am römisch 40 wurde gegen den BF erneut Schubhaft verhängt und am 09.08.2022 wurde der BF bereits einmal begleitet per Linienflug nach Bulgarien abgeschoben. Dies ereignete sich vor der gegenständlichen Schubhaftnahme und Abschiebung. Der BF verhielt sich im Verfahren somit unkooperativ und vertrauensunwürdig. Er war in seinen bisherigen Verfahren nicht gemeldet und hat versucht unterzutauchen, um sich der Ausweisung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Der BF gab in der Einvernahme zwar selbst an, nach Setzung einer Frist nach Bulgarien auszureisen, er nutzte die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Erlassung des Ausweisungsbescheides vom 08.08.2023 jedoch nicht, sondern hielt sich durchwegs im Bundesgebiet auf.
Das Bundesamt ist daher insgesamt zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen.
3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, die Schubhaft sei verhältnismäßig, das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF habe hinter dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung zu stehen.
Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des BF und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (Verhältnismäßigkeit) durch das erkennende Gericht hat ergeben, dass hier den Interessen des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung der Vorzug zu gewähren war:
Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Außerdem wurde durch das BFA zügig gehandelt und der BF nach seiner Schubhaftverhängung am XXXX bereits am 06.10.2023 per Linienflug begleitet nach Bulgarien abgeschoben. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Außerdem wurde durch das BFA zügig gehandelt und der BF nach seiner Schubhaftverhängung am römisch 40 bereits am 06.10.2023 per Linienflug begleitet nach Bulgarien abgeschoben.
Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und keine Wohnsitzmeldung. Er war im bisherigen Verfahren für die Behörde nicht greifbar. Er war in Österreich nicht versichert und weder sozial noch familiär oder beruflich integriert. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
Der BF ist zudem bereits straffällig geworden und verhielt sich im Verfahren unkooperativ und vertrauensunwürdig. Zudem zeigte er sich nicht ausreisewillig, da er nach Ergehen der Ausweisung gegen ihn, nicht freiwillig ausgereist ist. Dem BF war aufgrund der zahlreichen gegen ihn bereits geführten Verfahren, der dreimal gegen ihn verhängten Schubhaft, der bereits einmal erfolgten freiwilligen Ausreise und der bereits erfolgten Abschiebung per Flug nach Bulgarien, sein rechtlicher Status in Österreich bekannt. Ihm war daher bekannt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach einer rechtskräftigen Ausweisung nicht rechtmäßig ist. Trotzdem blieb der BF im Bundesgebiet.
Zu beachten ist zwar die Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 22.06.2021, C-718/19 Rz 58), wonach jede Haftmaßnahme eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit darstellt und immer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit betrachtet werden muss. Vermögen mehrere Maßnahmen das angestrebte Ziel zu erreichen, so sollte der am wenigsten einschränkenden Maßnahme der Vorzug gegeben werden.Zu beachten ist zwar die Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 22.06.2021, C-718/19 Rz 58), wonach jede Haftmaßnahme eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit darstellt und immer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit betrachtet werden muss. Vermögen mehrere Maßnahmen das angestrebte Ziel zu erreichen, so sollte der am wenigsten einschränkenden Maßnahme der Vorzug gegeben werden.
Die Verhängung der Schubhaft stellt sich im gegenständlichen Fall insgesamt aber als verhältnismäßig dar.
3.1.8. Die Verhängung der Schubhaft ist im gegenständlichen Fall auch als ultima-ratio-Maßnahme zu rechtfertigen.
Entsprechend dem angefochtenen Bescheid käme im Falle des BF das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Betracht. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, könne im Fall des BF damit nicht das Auslangen gefunden werden, zumal er auch in der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX keine gesicherte Unterkunft nennen konnte (vgl. XXXX ). Zum österreichischen Bundesgebiet habe der BF keinerlei relevante Bindungen, welche ihn vor einem Untertauchen hindern würde. In seinem Fall bestehe zweifelsfrei keine für das gegenständliche Verfahren notwendige behördliche Greifbarkeit. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit, vor allem im Hinblick auf die Missachtung gesetzlicher Bestimmungen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in einer angeordneten Unterkunft bleiben werden. Sein bisheriges Verhalten spreche gegen eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung (vgl. XXXX ).Entsprechend dem angefochtenen Bescheid käme im Falle des BF das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Betracht. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, könne im Fall des BF damit nicht das Auslangen gefunden werden, zumal er auch in der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 keine gesicherte Unterkunft nennen konnte vergleiche römisch 40 ). Zum österreichischen Bundesgebiet habe der BF keinerlei relevante Bindungen, welche ihn vor einem Untertauchen hindern würde. In seinem Fall bestehe zweifelsfrei keine für das gegenständliche Verfahren notwendige behördliche Greifbarkeit. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit, vor allem im Hinblick auf die Missachtung gesetzlicher Bestimmungen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in einer angeordneten Unterkunft bleiben werden. Sein bisheriges Verhalten spreche gegen eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung vergleiche römisch 40 ).
In der Beschwerde wird hierzu vorgebracht, im Fall des BF wären selbst bei Annahme einer Fluchtgefahr – welche der BF ausdrücklich in Abrede stellt – sehr wohl gelindere Mittel zur Erreichung des Sicherungszwecks ausreichend gewesen. Im Fall des BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage gekommen. Das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit zähle nach der Judikatur des VwGH zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen und der BF verfüge über eine Wohnmöglichkeit (vgl. XXXX ). Der BF würde sich der Abschiebung nicht entziehen, sondern würde sein Verfahren in einer ihm zugewiesenen Unterkunft bzw. in der genannten Wohnung abwarten. Der BF sei auch bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen (vgl. XXXX ).In der Beschwerde wird hierzu vorgebracht, im Fall des BF wären selbst bei Annahme einer Fluchtgefahr – welche der BF ausdrücklich in Abrede stellt – sehr wohl gelindere Mittel zur Erreichung des Sicherungszwecks ausreichend gewesen. Im Fall des BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage gekommen. Das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit zähle nach der Judikatur des VwGH zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen und der BF verfüge über eine Wohnmöglichkeit vergleiche römisch 40 ). Der BF würde sich der Abschiebung nicht entziehen, sondern würde sein Verfahren in einer ihm zugewiesenen Unterkunft bzw. in der genannten Wohnung abwarten. Der BF sei auch bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen vergleiche römisch 40 ).
In der Stellungnahme argumentiert das BFA, die Verhängung einer Meldeverpflichtung erübrige sich aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF und weil dieser keine konkreten Angaben zu Freunden oder Verwandten im Bundesgebiet oder zu Wohnmöglichkeiten getätigt habe (vgl. XXXX ).In der Stellungnahme argumentiert das BFA, die Verhängung einer Meldeverpflichtung erübrige sich aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF und weil dieser keine konkreten Angaben zu Freunden oder Verwandten im Bundesgebiet oder zu Wohnmöglichkeiten getätigt habe vergleiche römisch 40 ).
Die Prüfung durch das erkennende Gericht, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Zuwiderhandelns gegen fremdenrechtliche Bestimmungen und des unkooperativenen Verhaltens des BF, konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen. Im gegenständlichen Fall konnte der BF keinen gesicherten Wohnsitz im Verfahren vorbringen. Bei objektiver Betrachtung des Einzelfalles unter Beachtung des bisherigen Verhaltens des BF war nicht damit zu rechnen, dass er sich an eine periodische Meldeverpflichtung halten würde, zumal der BF im bisherigen Verfahren auch nicht gemeldet war, sich vielmehr vor der Behörde verborgen hielt. Er wohnte zuletzt auf einer Baustelle und gab an, an verschiedenen Adressen Unterkunft zu nehmen. Der BF war im bisherigen Verfahren für die Behörde nicht greifbar und verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und keine Wohnsitzmeldung. Es war nicht zu erwarten, dass er einer periodischen Meldeverpflichtung, die eine gewisse Kooperationsbereitschaft erfordert, entsprechen würde. Der BF verfügt auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel, womit die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit nicht in Betracht kommt. Zum Zeitpunkt der Schubhaft ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.Die Prüfung durch das erkennende Gericht, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Zuwiderhandelns gegen fremdenrechtliche Bestimmungen und des unkooperativenen Verhaltens des BF, konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen. Im gegenständlichen Fall konnte der BF keinen gesicherten Wohnsitz im Verfahren vorbringen. Bei objektiver Betrachtung des Einzelfalles unter Beachtung des bisherigen Verhaltens des BF war nicht damit zu rechnen, dass er sich an eine periodische Meldeverpflichtung halten würde, zumal der BF im bisherigen Verfahren auch nicht gemeldet war, sich vielmehr vor der Behörde verborgen hielt. Er wohnte zuletzt auf einer Baustelle und gab an, an verschiedenen Adressen Unterkunft zu nehmen. Der BF war im bisherigen Verfahren für die Behörde nicht greifbar und verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und keine Wohnsitzmeldung. Es war nicht zu erwarten, dass er einer periodischen Meldeverpflichtung, die eine gewisse Kooperationsbereitschaft erfordert, entsprechen würde. Der BF verfügt auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel, womit die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit nicht in Betracht kommt. Zum Zeitpunkt der Schubhaft ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Es war daher vom BF insgesamt nicht zu erwarten, dass er auf freiem Fuß seine Überstellung nach Bulgarien abgewartet hätte. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels ausgeschlossen.
3.1.9. Ergebnis:
Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Zudem lag im Falle des BF Fluchtgefahr vor.
Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am XXXX bestand gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Die Ausweisung des BF mit Bescheid vom 08.08.2023 wurde auch nicht gegenstandslos, da der BF nicht nach Bulgarien ausreiste sondern sich durchwegs im Bundesgebiet aufhielt. Der BF hat nach Erlassung der letzten Ausweisung mit Bescheid vom 08.08.2023 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht tatsächlich und wirksam beendet. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis 06.10.2023 waren daher rechtmäßig. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am römisch 40 bestand gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Die Ausweisung des BF mit Bescheid vom 08.08.2023 wurde auch nicht gegenstandslos, da der BF nicht nach Bulgarien ausreiste sondern sich durchwegs im Bundesgebiet aufhielt. Der BF hat nach Erlassung der letzten Ausweisung mit Bescheid vom 08.08.2023 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht tatsächlich und wirksam beendet. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis 06.10.2023 waren daher rechtmäßig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu A) II. und III. – Kostenersatz3.2. Zu A) römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz
3.2.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)“
3.2.2. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.2.3. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.3. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
3.2.4. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.
Der BF beantragte der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind.
Das BFA beantragte, das BVwG möge den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten. Konkret wurde Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde von € 57,40 und Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde von € 368,80 und Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfindet und ein Behördenvertreter teilnimmt in der Höhe von € 461,00 beantragt.
3.2.5. Da die Beschwerde abgewiesen wurde und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt wurden, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihm gebührt Ersatz für den Vorlageaufwand von € 57,40 und Ersatz für den Schriftsatzaufwand von € 368,80 somit insgesamt € 426,20.
3.2.6. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.3.2.6. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.
3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht substantiiert thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
3.4. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausweisung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft illegale Beschäftigung Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit WiedereinreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W289.2281402.1.00Im RIS seit
18.01.2024Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024