TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/27 I403 2276132-1

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Veröffentlicht am 27.12.2023
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Entscheidungsdatum

27.12.2023

Norm

AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z6
FPG §53 Abs3 Z9
FPG §55 Abs4
NAG §11 Abs2 Z1
NAG §11 Abs4 Z1
StGB §125
StGB §84
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


I403 2276132-1/38E
, I403 2276132-1/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


,


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 02.08.2013 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 10.09.2020 wurde ihm erstmalig auf Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt.Der Beschwerdeführer ist seit 02.08.2013 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 10.09.2020 wurde ihm erstmalig auf Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt.

Am 30.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge auf Antrag seitens des Stadtmagistrats XXXX der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" mit einer Gültigkeit bis zum 30.09.2022 erteilt.Am 30.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge auf Antrag seitens des Stadtmagistrats römisch 40 der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" mit einer Gültigkeit bis zum 30.09.2022 erteilt.

Am 14.07.2022 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und er in der Folge wegen des Verdachts des Verbrechens der terroristischen Vereinigung, des Verbrechens der kriminellen Organisation sowie des Vergehens der Sachbeschädigung angeklagt.

Am 22.09.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus". Das betreffende Verfahren ist nach wie vor anhängig.Am 22.09.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Stadtmagistrat römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus". Das betreffende Verfahren ist nach wie vor anhängig.

Mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichts vom 17.05.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung, des Verbrechens der kriminellen Organisation sowie des Vergehens der Sachbeschädigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, hiervon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Am 30.05.2023 wurde über den Beschwerdeführer erneut die Untersuchungshaft verhängt.

Am 09.06.2023 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft niederschriftlich durch einen Organwalter der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes vor dem Hintergrund der schwerwiegenden strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch vor dem Hintergrund seines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich als erforderlich und verhältnismäßig erweise.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes vor dem Hintergrund der schwerwiegenden strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch vor dem Hintergrund seines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich als erforderlich und verhältnismäßig erweise.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 31.07.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Es wurde im Wesentlichen auf das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sowie zentral auf den Umstand verwiesen, dass seine Lebensgefährtin ein Kind von ihm erwarte, wobei der Beschwerdeführer auch keinesfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt zeugenschaftlicher Einvernahme der Lebensgefährtin wurde ausdrücklich beantragt.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.08.2023 vorgelegt und langten am 04.08.2023 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein.

Am 28.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein angeforderter Sozialbericht des den Beschwerdeführer betreuenden Vereins DERAD ein. Dieser Sozialbericht wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt.

Am 07.09.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung, des Verbrechens der kriminellen Organisation, Vergehen nach dem Waffengesetz sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung erneut Anklage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 21.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu dem ihm zum Parteiengehör übermittelten Sozialbericht des Vereins DERAD.

Am 13.11.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie seiner Lebensgefährtin, seines Vaters und seiner Schwester als Zeugen abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.

Mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichts vom 28.11.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung, des Verbrechens der kriminellen Organisation, Vergehen nach dem Waffengesetz sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und praktizierender Moslem. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX im Norden Bosniens und wuchs dort zunächst bei seiner Mutter auf, während sich sein Vater bereits im Bundesgebiet aufhielt. Im Sommer 2010 zog er erstmalig gemeinsam mit seiner Mutter und seiner älteren Schwester zum Vater nach Österreich und war hier zunächst von 14.07.2010 bis 02.09.2011 hauptgemeldet. Im Anschluss daran übersiedelte er noch einmal mit seiner Mutter und älteren Schwester nach Bosnien zurück, wo er zwei Jahre die Volksschule besuchte, während dort auch seine jüngere Schwester zur Welt kam. Im Sommer 2013 zog er schließlich im Alter von acht Jahren gemeinsam mit seiner älteren Schwester endgültig zum Vater nach Österreich, wo er seine weitere Schulbildung bis zum Abschluss der Mittelschule durchlaufen hat. Er spricht fließend Deutsch, zudem beherrscht er nach wie vor seine Muttersprache Bosnisch.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 im Norden Bosniens und wuchs dort zunächst bei seiner Mutter auf, während sich sein Vater bereits im Bundesgebiet aufhielt. Im Sommer 2010 zog er erstmalig gemeinsam mit seiner Mutter und seiner älteren Schwester zum Vater nach Österreich und war hier zunächst von 14.07.2010 bis 02.09.2011 hauptgemeldet. Im Anschluss daran übersiedelte er noch einmal mit seiner Mutter und älteren Schwester nach Bosnien zurück, wo er zwei Jahre die Volksschule besuchte, während dort auch seine jüngere Schwester zur Welt kam. Im Sommer 2013 zog er schließlich im Alter von acht Jahren gemeinsam mit seiner älteren Schwester endgültig zum Vater nach Österreich, wo er seine weitere Schulbildung bis zum Abschluss der Mittelschule durchlaufen hat. Er spricht fließend Deutsch, zudem beherrscht er nach wie vor seine Muttersprache Bosnisch.

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 30.09.2021 auf Antrag seitens des Stadtmagistrats XXXX der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" mit einer Gültigkeit bis zum 30.09.2022 erteilt. Am 22.09.2022 stellte er fristgerecht einen Verlängerungsantrag, das betreffende Verfahren ist nach wie vor beim Stadtmagistrat XXXX anhängig.Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 30.09.2021 auf Antrag seitens des Stadtmagistrats römisch 40 der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" mit einer Gültigkeit bis zum 30.09.2022 erteilt. Am 22.09.2022 stellte er fristgerecht einen Verlängerungsantrag, das betreffende Verfahren ist nach wie vor beim Stadtmagistrat römisch 40 anhängig.

Der Vater (IFA-Zl. XXXX ) und die ältere Schwester (IFA-Zl. XXXX ) des Beschwerdeführers halten sich auf Grundlage von Aufenthaltstiteln "Daueraufenthalt – EU" rechtmäßig in Österreich auf, ebenso wie seine Lebensgefährtin (IFA-Zl. XXXX ), eine serbische Staatsangehörige, mit welcher er seit Sommer 2022 nach traditionellem islamischem Ritus verheiratet ist und eine im Oktober 2023 in Österreich geborene Tochter, ebenfalls serbische Staatsangehörige, hat. Der Kindesmutter kommt bislang die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter zu und wird sie von ihren Großeltern, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie einmal wöchentlich von einer Hebamme unterstützt. Die Großeltern des Beschwerdeführers haben mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft. Seine Mutter und seine jüngere Schwester leben in Bosnien, konkret in XXXX , einer Ortschaft nahe seiner Heimatstadt XXXX . Der Beschwerdeführer steht in aufrechtem Kontakt zu seiner Mutter und hat diese sowie seine jüngere Schwester seit dem Jahr 2013 regelmäßig im Rahmen wechselseitiger Besuchsaufenthalte in Österreich bzw. Bosnien gesehen. Die Mutter wäre auch bereit, ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Unterkunft zu gewähren.Der Vater (IFA-Zl. römisch 40 ) und die ältere Schwester (IFA-Zl. römisch 40 ) des Beschwerdeführers halten sich auf Grundlage von Aufenthaltstiteln "Daueraufenthalt – EU" rechtmäßig in Österreich auf, ebenso wie seine Lebensgefährtin (IFA-Zl. römisch 40 ), eine serbische Staatsangehörige, mit welcher er seit Sommer 2022 nach traditionellem islamischem Ritus verheiratet ist und eine im Oktober 2023 in Österreich geborene Tochter, ebenfalls serbische Staatsangehörige, hat. Der Kindesmutter kommt bislang die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter zu und wird sie von ihren Großeltern, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie einmal wöchentlich von einer Hebamme unterstützt. Die Großeltern des Beschwerdeführers haben mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft. Seine Mutter und seine jüngere Schwester leben in Bosnien, konkret in römisch 40 , einer Ortschaft nahe seiner Heimatstadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer steht in aufrechtem Kontakt zu seiner Mutter und hat diese sowie seine jüngere Schwester seit dem Jahr 2013 regelmäßig im Rahmen wechselseitiger Besuchsaufenthalte in Österreich bzw. Bosnien gesehen. Die Mutter wäre auch bereit, ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Unterkunft zu gewähren.

Der Beschwerdeführer ist seit 02.08.2013 – hiervon bis 03.05.2022 zusammen mit der älteren Schwester - durchgehend mit seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt hauptgemeldet, jedoch befand er sich von 14.07.2022 bis 17.01.2023 und nunmehr wiederum laufend seit 30.05.2023 in österreichischen Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Er wird in Haft regelmäßig von seinem Vater, seinen Großeltern und seiner Lebensgefährtin besucht. Mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter war er zu keinem Zeitpunkt in einem Haushalt gemeldet und stehen diese weder in einem finanziellen noch in einem anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm, ebenso wenig wie sein Vater oder andere in Österreich lebende Angehörige. Mit seiner älteren Schwester hatte er seit deren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Mai 2022 nur noch sporadischen Kontakt und hat ihn diese bislang auch niemals in Haft besucht.

Der Beschwerdeführer hat im Mai 2020 die Mittelschule in Österreich abgeschlossen, in der Folge jedoch keine ernsthaften Bemühungen unternommen, um auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Er hat keinen Beruf erlernt und ging lediglich einmalig von 23.01.2023 bis 30.04.2023 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter nach. Von November 2020 bis März 2022 bezog er im Wesentlichen durchgehend Arbeitslosengeld.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom 17.05.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, hiervon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er sich seit spätestens Mai 2021 bis Anfang Juli 2022 als Mitglied der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State beteiligte, indem er Handlungen setzte, um hierdurch Propaganda für den IS zu betreiben, diese terroristische Vereinigung und ihre Mitglieder psychisch zu unterstützen, öffentlich ihre Symbole zur Schau zu stellen, Botschaften bekannter Prediger des IS zu verbreiten und „Andersgläubige“ abzuwerten. So hatte er im Rahmen von acht Angriffen zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 auf insgesamt drei ihm zuzuordnenden Instagram-Profilen einschlägig relevante, öffentlich einsehbare Inhalte publiziert, wie etwa IS-Propagandavideos, IS-Fahnen, Bilder und Zitate von IS-Vertretern oder radikal-islamistischen Predigern, konkrete Aufrufe zum Jihad oder auch einen islamistische Terroranschläge verherrlichenden Naschid (Bezeichnung für islamische Lobpreise und Hymnen). Im Rahmen von insgesamt sechzehn weiteren Angriffen zwischen Mai 2021 und April 2022 hatte der Beschwerdeführer überdies insgesamt acht Personen, hierunter auch seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, einschlägige (Sprach)Nachrichten, Dateien und Inhalte mit seinem Mobiltelefon übermittelt, darunter abermals IS-Symbole, islamistische Terroranschläge verherrlichende Inhalte und konkrete Aufrufe zum Jihad. Am 24.09.2021 versendete er u.a. an eine Person eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt: „Schau… mein Ziel ist es eh Jihad zu machen. Aber es gibt keinen Jihad hier. Du kannst Jihad zwar in XXXX machen, aber dieser Jihad ist andere so. Wenn du Jihad machst und wirklich im Krieg kämpfst mit gläubigen Brüdern das ist das schönste Gefühl, das ist das schönste Gefühl. Und so einfach Anschlag machen das ist unnötig einfach, du würdest töten 20, 30 und was würd sich ändern? Sie werden noch mehr Islam hassen. Was bringt sich das. Das ist kein Jihad. Jihad soll gehen dass wir gleich gegen alle Kuffar kämpfen.“ Am 20.04.2022 hatte er u.a. einer Person Audio-Nachrichten gesendet mit dem Inhalt: „Wer Jihad nicht als Pflicht sieht, ist ein Kaffir“ und „Eigentlich sollten wir alle Jihad machen. Aber viele sind geblendet. Doch möge Allah mir auch den Weg gewähren, dass ich auch mal…allahum…dass ich das auch mal mache allahum, und jeder von uns. Weil, was Besseres als den Märtyrertod gibt es eigentlich gar nicht.“ Am 03.05.2022 legte der Beschwerdeführer in XXXX vor zumindest zwei weiteren Personen einen „Treueschwur“ auf den Sprecher des IS in Arabisch ab. Am 17.06.2022 beschmierte er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei Mittätern einen Brückenpfeiler in XXXX mit den Schriftzügen "Islamischer Staat", "Daulatul Islam" und dem IS-Banner als Graffiti. Zwischen 29.02.2022 und 01.03.2022 warf er noch im Beisein mehrerer Personen in einem Stiegenhaus in XXXX eine Büste als vermeintliches Götzenbild um, wodurch diese zerstört wurde. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie sein umfassendes reumütiges Geständnis gewertet, erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, der lange Tatzeitraum und die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens berücksichtigt. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer mittels Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm mit seinem Einverständnis die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit vom Verein DERAD betreuen zu lassen und darüber dem Gericht alle drei Monate unaufgefordert Bestätigungen vorzulegen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom 17.05.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, hiervon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er sich seit spätestens Mai 2021 bis Anfang Juli 2022 als Mitglied der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State beteiligte, indem er Handlungen setzte, um hierdurch Propaganda für den IS zu betreiben, diese terroristische Vereinigung und ihre Mitglieder psychisch zu unterstützen, öffentlich ihre Symbole zur Schau zu stellen, Botschaften bekannter Prediger des IS zu verbreiten und „Andersgläubige“ abzuwerten. So hatte er im Rahmen von acht Angriffen zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 auf insgesamt drei ihm zuzuordnenden Instagram-Profilen einschlägig relevante, öffentlich einsehbare Inhalte publiziert, wie etwa IS-Propagandavideos, IS-Fahnen, Bilder und Zitate von IS-Vertretern oder radikal-islamistischen Predigern, konkrete Aufrufe zum Jihad oder auch einen islamistische Terroranschläge verherrlichenden Naschid (Bezeichnung für islamische Lobpreise und Hymnen). Im Rahmen von insgesamt sechzehn weiteren Angriffen zwischen Mai 2021 und April 2022 hatte der Beschwerdeführer überdies insgesamt acht Personen, hierunter auch seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, einschlägige (Sprach)Nachrichten, Dateien und Inhalte mit seinem Mobiltelefon übermittelt, darunter abermals IS-Symbole, islamistische Terroranschläge verherrlichende Inhalte und konkrete Aufrufe zum Jihad. Am 24.09.2021 versendete er u.a. an eine Person eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt: „Schau… mein Ziel ist es eh Jihad zu machen. Aber es gibt keinen Jihad hier. Du kannst Jihad zwar in römisch 40 machen, aber dieser Jihad ist andere so. Wenn du Jihad machst und wirklich im Krieg kämpfst mit gläubigen Brüdern das ist das schönste Gefühl, das ist das schönste Gefühl. Und so einfach Anschlag machen das ist unnötig einfach, du würdest töten 20, 30 und was würd sich ändern? Sie werden noch mehr Islam hassen. Was bringt sich das. Das ist kein Jihad. Jihad soll gehen dass wir gleich gegen alle Kuffar kämpfen.“ Am 20.04.2022 hatte er u.a. einer Person Audio-Nachrichten gesendet mit dem Inhalt: „Wer Jihad nicht als Pflicht sieht, ist ein Kaffir“ und „Eigentlich sollten wir alle Jihad machen. Aber viele sind geblendet. Doch möge Allah mir auch den Weg gewähren, dass ich auch mal…allahum…dass ich das auch mal mache allahum, und jeder von uns. Weil, was Besseres als den Märtyrertod gibt es eigentlich gar nicht.“ Am 03.05.2022 legte der Beschwerdeführer in römisch 40 vor zumindest zwei weiteren Personen einen „Treueschwur“ auf den Sprecher des IS in Arabisch ab. Am 17.06.2022 beschmierte er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei Mittätern einen Brückenpfeiler in römisch 40 mit den Schriftzügen "Islamischer Staat", "Daulatul Islam" und dem IS-Banner als Graffiti. Zwischen 29.02.2022 und 01.03.2022 warf er noch im Beisein mehrerer Personen in einem Stiegenhaus in römisch 40 eine Büste als vermeintliches Götzenbild um, wodurch diese zerstört wurde. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie sein umfassendes reumütiges Geständnis gewertet, erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, der lange Tatzeitraum und die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens berücksichtigt. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer mittels Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm mit seinem Einverständnis die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit vom Verein DERAD betreuen zu lassen und darüber dem Gericht alle drei Monate unaufgefordert Bestätigungen vorzulegen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom 28.11.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er sich von Mitte Jänner bis Mitte Mai 2023 als Mitglied der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State beteiligte, indem er Handlungen setzte, um hierdurch Propaganda für den IS zu betreiben, diese terroristische Vereinigung und ihre Mitglieder psychisch zu unterstützen, öffentlich ihre Symbole zur Schau zu stellen, Botschaften bekannter Prediger des IS zu verbreiten und „Andersgläubige“ abzuwerten. So hatte er zunächst am 19.01.2023 seine Lebensgefährtin dazu aufgefordert, ihm IS-Propagandamaterial zu übermitteln, wobei diese der Aufforderung nachkam. Am Folgetag hatte er seiner Lebensgefährtin drei Nasheeds in Form von Audiodateien, welche Titelbilder der IS-Medienorganisation AJNAD aufweisen und übersetzt mit "Es drehte sich um die Kehle", "Die Hur´AlAyn streben nach einem Treffen" und "Jetzt ist der Kampf gekommen" betitelt waren, gesendet. Im Rahmen zweier Angriffe im April 2023 hatte er seiner Lebensgefährtin zunächst ein mehrseitiges PDF-Dokument mit dem Titel "The Role of the Women Fighting the Enemies" von Shaykh Al-Hafith Yusuf Bin Salih Al-Ugayri, somit einschlägige pro-jihadistische Literatur, und einige Tage später noch ein IS-Rekrutierungsvideo übermittelt. Am 01.05.2023 sendete er seiner Lebensgefährtin schließlich noch den Link zu einem TikTok-Video mit dem Titel "Malik: Shaykh Abu sufyan As Sulami (Turki Al binali)", wobei es sich bei Turki Al Binali um einen dem IS zuzuordnenden Prediger handelt, und zusätzlich ein mit einem Logo der IS-Medienstelle Al Hayat Media Center versehenes Video in dem über das Märtyrertum gesprochen wird. Überdies forderte er an jenem Tag noch eine weitere Person in einem WhatsApp-Chat dazu auf, das vorgenannte TikTok-Video zu liken. Am 12.05.2023 übermittelte der Beschwerdeführer schließlich noch einer anderen Person eine Einladung für die Telegram-Gruppe "Deutsche nasheed", in der Dateien mit Hymnen des IS geteilt werden. Des Weiteren hatte er, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt Waffen besessen, obwohl ihm dies aufgrund eines aufrechten behördlichen Waffenverbots gemäß § 12 WaffG verboten ist, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am 19.05.2023 jeweils ein Spring- und Klappmesser sowie ein Luftdruckgewehr (Co2-Waffe), und ebenfalls am 19.05.2023 zwei weitere Luftdruckgewehre (Co2-Waffe) für sich alleine. Schlussendlich hatte er am 19.05.2023 noch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter eine Person schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er ein Luftdruckgewehr (Co2-Waffe) in die Wohnung der Lebensgefährtin des Mittäters brachte, von wo aus sie beide abwechselnd durch das geöffnete Küchenfenster auf einen auf einem etwa 50 Meter entfernten Betonsockel sitzenden Mitarbeiter der MA 48 schossen, wobei das Opfer am linken bekleideten Oberschenkel getroffen wurde und dadurch eine nicht perforierende Schussverletzung erlitt. Das hierbei verwendete Druckluftgewehr überschreitet auch nach einer Schussdistanz von 55 Metern die Grenzenergiedichte (= auf die Auftrefffläche des Geschosses bezogene Energie) sowohl für die Haut als auch für das Auge und handelte es sich bei dem Tatgeschoß um ein Spitzkopf-Diabolo, wobei die spitze Geschossform das Eindringen in die Haut bzw. das Auge begünstigt, sodass es der Beschwerdeführer und sein Mittäter zumindest ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, das Opfer schwer am Körper zu verletzen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die größtenteils geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, seine einschlägige Vorstrafe und der sehr rasche Rückfall berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit in Bezug auf seine erste Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Bei dem genannten Mittäter handelte es sich um den besten Freund des Beschwerdeführers und wurde dieser zugleich aufgrund derselben Straftatbestände (Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG sowie Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, jedoch erhob dieser dagegen Berufung, sodass die Verurteilung des Mittäters noch nicht rechtskräftig ist.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom 28.11.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB, Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er sich von Mitte Jänner bis Mitte Mai 2023 als Mitglied der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State beteiligte, indem er Handlungen setzte, um hierdurch Propaganda für den IS zu betreiben, diese terroristische Vereinigung und ihre Mitglieder psychisch zu unterstützen, öffentlich ihre Symbole zur Schau zu stellen, Botschaften bekannter Prediger des IS zu verbreiten und „Andersgläubige“ abzuwerten. So hatte er zunächst am 19.01.2023 seine Lebensgefährtin dazu aufgefordert, ihm IS-Propagandamaterial zu übermitteln, wobei diese der Aufforderung nachkam. Am Folgetag hatte er seiner Lebensgefährtin drei Nasheeds in Form von Audiodateien, welche Titelbilder der IS-Medienorganisation AJNAD aufweisen und übersetzt mit "Es drehte sich um die Kehle", "Die Hur´AlAyn streben nach einem Treffen" und "Jetzt ist der Kampf gekommen" betitelt waren, gesendet. Im Rahmen zweier Angriffe im April 2023 hatte er seiner Lebensgefährtin zunächst ein mehrseitiges PDF-Dokument mit dem Titel "The Role of the Women Fighting the Enemies" von Shaykh Al-Hafith Yusuf Bin Salih Al-Ugayri, somit einschlägige pro-jihadistische Literatur, und einige Tage später noch ein IS-Rekrutierungsvideo übermittelt. Am 01.05.2023 sendete er seiner Lebensgefährtin schließlich noch den Link zu einem TikTok-Video mit dem Titel "Malik: Shaykh Abu sufyan As Sulami (Turki Al binali)", wobei es sich bei Turki Al Binali um einen dem IS zuzuordnenden Prediger handelt, und zusätzlich ein mit einem Logo der IS-Medienstelle Al Hayat Media Center versehenes Video in dem über das Märtyrertum gesprochen wird. Überdies forderte er an jenem Tag noch eine weitere Person in einem WhatsApp-Chat dazu auf, das vorgenannte TikTok-Video zu liken. Am 12.05.2023 übermittelte der Beschwerdeführer schließlich noch einer anderen Person eine Einladung für die Telegram-Gruppe "Deutsche nasheed", in der Dateien mit Hymnen des IS geteilt werden. Des Weiteren hatte er, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt Waffen besessen, obwohl ihm dies aufgrund eines aufrechten behördlichen Waffenverbots gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am 19.05.2023 jeweils ein Spring- und Klappmesser sowie ein Luftdruckgewehr (Co2-Waffe), und ebenfalls am 19.05.2023 zwei weitere Luftdruckgewehre (Co2-Waffe) für sich alleine. Schlussendlich hatte er am 19.05.2023 noch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter eine Person schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er ein Luftdruckgewehr (Co2-Waffe) in die Wohnung der Lebensgefährtin des Mittäters brachte, von wo aus sie beide abwechselnd durch das geöffnete Küchenfenster auf einen auf einem etwa 50 Meter entfernten Betonsockel sitzenden Mitarbeiter der MA 48 schossen, wobei das Opfer am linken bekleideten Oberschenkel getroffen wurde und dadurch eine nicht perforierende Schussverletzung erlitt. Das hierbei verwendete Druckluftgewehr überschreitet auch nach einer Schussdistanz von 55 Metern die Grenzenergiedichte (= auf die Auftrefffläche des Geschosses bezogene Energie) sowohl für die Haut als auch für das Auge und handelte es sich bei dem Tatgeschoß um ein Spitzkopf-Diabolo, wobei die spitze Geschossform das Eindringen in die Haut bzw. das Auge begünstigt, sodass es der Beschwerdeführer und sein Mittäter zumindest ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, das Opfer schwer am Körper zu verletzen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die größtenteils geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, seine einschlägige Vorstrafe und der sehr rasche Rückfall berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit in Bezug auf seine erste Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Bei dem genannten Mittäter handelte es sich um den besten Freund des Beschwerdeführers und wurde dieser zugleich aufgrund derselben Straftatbestände (Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB, Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG sowie Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, jedoch erhob dieser dagegen Berufung, sodass die Verurteilung des Mittäters noch nicht rechtskräftig ist.

1.2. Zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers (Zukunftsprognose):

Eine rasche Verhaltensänderung des Beschwerdeführers in naher Zukunft erscheint unwahrscheinlich, auch der Prozess der Deradikalisierung wird definitiv länger dauern. Sobald Sanktionen geliftet werden, fällt er derzeit noch in alte Muster zurück.

1.3. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Gemäß § 1 Z 1 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat.

Zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Letzte Änderung 2022-08-10 16:04

Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BuH) wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt. BuH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BuH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Br?ko. Die Föderation BuH gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Br?ko und der zehn Kantone in der Föderation BuH kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 5.4.2021). Die heutige Verfassung des Landes ist in Annex 4 des Friedensabkommens von Dayton festgelegt. Sie garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 20.12.2021a).

Der Staat wird von einem dreiköpfigen Präsidium geführt, das aus jeweils einem Kroaten, einem Serben und einem Muslim (Bosniaken) besteht, die sich nach acht Monaten im Vorsitz abwechseln. Die drei Mitglieder des Präsidiums werden alle vier Jahre direkt gewählt. Die Legislative liegt beim Zwei-Kammern-Parlament (Skupstina). Die 42 Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden vom Volk für vier Jahre direkt gewählt (28 Föderation Bosnien und Herzegowina, 14 Serbische Republik). Die Mitglieder der Kammer der Völker werden von den Parlamenten der Teilstaaten gewählt (zehn Föderation Bosnien und Herzegowina, fünf Serbische Republik). Jeder der zwei Teilstaaten hat eine eigene Regierung und ein eigenes Parlament. In der Föderation Bosnien-Herzegowina besteht das Parlament aus zwei Kammern (Abgeordnetenhaus/ 98 Sitze und Kammer der Völker/ 58 Sitze). Ebenso in der Serbischen Republik: Nationalversammlung/ 83 Sitze und Rat der Völker/ 28 Sitze. Der jeweilige Präsident wird vom Parlament gewählt (Länder-Lexikon o.D.).

Bosnien und Herzegowina (BiH) erlebt (derzeit) die schwerste politische Krise seit dem Ende des Krieges im Jahr 1995. Die Entscheidung des Hohen Repräsentanten im Juli 2021, die öffentliche Leugnung des Völkermords unter Strafe zu stellen, löste einen weit verbreiteten Boykott staatlicher Einrichtungen durch die Führer der Republika Srpska (RS) und eine monatelange Verschärfung der nationalistischen Rhetorik aus. Im Dezember 2021 nahm die Nationalversammlung der RS eine Resolution an, die den Prozess des Rückzugs der RS aus den staatlichen Institutionen von Bosnien und Herzegowina einleitete, was zur Auflösung des Staates Bosnien und Herzegowina führen und Frieden und Stabilität gefährden könnte (AI 29.3.2022).

Der Hohe Repräsentant Christian Schmidt will noch im Juli 2022 die Verfassung des Landesteils Föderation nach Vorstellungen aus dem Nachbarstaat Kroatien ändern, wie dies die nationalistisch-kroatische HDZ in BuH und Lobbyisten, Diplomaten und Politiker aus dem Nachbarstaat Kroatien seit Jahren verlangen. Er will eine Dreiprozenthürde für die Entsendung von Vertretern aus einem der zehn Kantone einführen. Dort, wo eine der drei konstituierenden Gruppen weniger als 3 % hat, soll kein Vertreter mehr entsandt werden. Dadurch kann sich de facto die HDZ mehr Sitze im Haus der Völker sichern. Kroatien mischt sich ohnehin massiv in die Innenpolitik in BuH ein und wird dabei von internationalen und europäischen Politikern unterstützt. Die HDZ in BuH übt zudem seit Jahren eine Erpressungs- und Blockadepolitik aus, um zu erreichen, dass das Wahlgesetz geändert wird (DS 25.7.2022). Christian Schmidt, Hoher Repräsentant für Bosnien-Herzegowina, will nach Spannungen und Protesten vorerst nur kleine Teile seiner Vorschläge umsetzen. Schmidt hatte zahlreiche Gesetzesvorschläge vorgehabt, allerdings waren seine anderen Vorschläge in der Diskussion rund um die Drei-Prozent-Hürde untergegangen. Er kündigte nun an, die "politischen Vorschläge" - also die Drei-Prozent-Hürde - für sechs Wochen auf Eis zu legen, und setzte damit eine Frist für Politiker, zuvor eine Einigung zu finden (DS 27.7.2022).

Der Chef der HDZ, Dragan ?ovi?, will das alte Kriegsziel, die Schaffung einer kroatischen Entität, umsetzen. Die USA und Großbritannien verurteilen die Drohung. Dragan ?ovi? drohte nach der Ankündigung der Wahlkommission, im Herbst Wahlen abzuhalten, damit, einen eigenen "kroatischen" Landesteil im Land zu schaffen. Bereits im Krieg (1992–1995) wurde so ein Landesteil mit mehrheitlich kroatischer Bevölkerung illegalerweise geschaffen. Ziel einiger kroatischer Nationalisten war es damals, diesen Landesteil - genannt Herceg Bosna - abzuspalten und an Kroatien anzuschließen. Während des Krieges versuchten auch serbische Nationalisten, durch solche Abspaltungen den Staat Bosnien-Herzegowina zu zerstören. Bis heute versuchen diese Nationalisten, ihre Kriegsziele umzusetzen. ?ovi? ist dabei ein enger Verbündeter des bosnisch-serbischen prorussischen Separatisten Milorad Dodik. ?ovi?s Drohungen haben nun vor allem damit zu tun, dass seine HDZ ihre Ziele bei Verhandlungen für eine mögliche Wahlrechtsreform in den vergangenen Monaten nicht durchsetzen konnte. Die HDZ möchte nämlich, dass im dreiköpfigen Staatspräsidium nur mehr ein Kroate vertreten sein kann, der der HDZ zugehört - und nicht wie jetzt der Mitte-links-Politiker Željko Komši? [der auch ein Kroate ist; Anm.] (DS 5.5.2022).

Ein Versuch zur Einigung auf eine Verfassungsreform in Bosnien ist Ende Januar 2022 gescheitert. Verhandlungen der EU und der USA in der Küstenstadt Neum endeten ohne Ergebnis. Inhaltlich ging es um die Wahl des Staatspräsidiums und die Zusammensetzung der zweiten Parlamentskammer. Doch einige Parteien waren erst gar nicht in den Küstenort gereist, weil sie es für verfehlt halten, über ein Thema wie eine Wahlgesetzgebung zu diskutieren - angesichts der Drohungen von Milorad Dodik, dem Chef der extrem nationalistischen Partei SNSD, Bosnien und Herzegowina zu zerstören. Die beiden Verhandler, der noch von Donald Trump entsandte Matthew Palmer und Angelina Eichhorst vom Europäischen Auswärtigen Dienst, hatten zudem bereits zuvor bei bosnischen Politikern und Diplomaten an Glaubwürdigkeit verloren, weil sie vor einigen Jahren einen Gebietstausch zwischen Kosovo und Serbien, der für Bosnien-Herzegowina eine Katastrophe bedeutet hätte, unterstützt hatten. Der Chef der HDZ in Bosnien-Herzegowina [Kroatische demokratische Gemeinschaft Bosnien und Herzegowinas; Anm.], Dragan ?ovi?, drohte nun nach den gescheiterten Verhandlungen, die Wahlen im Oktober 2022 zu blockieren (DS 31.1.2022).

Ende 2021 hat vor allem Milorad Dodik als Präsidiumsmitglied der Entität der Republika Srpska trotz mehrfacher internationaler Interventionen und Besprechungen Teile seiner Ankündigungen über den Ausstieg aus gesamtstaatlichen Institutionen nicht nur wiederholt, sondern auch durch Abstimmungen im Parlament der Entität der Republika Srpska bestätigen lassen. Zur Unterstützung dieser Vorgehensweise und getroffenen Maßnahmen war Milorad Dodik im Berichtszeitraum zu Besuch in der Russischen Föderation, wo er unter anderem Präsident Vladimir Putin zu Gesprächen traf. Zusätzlich erhielt er durch Besuche von Oliver VARHELYI, EU?Kommissar für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik, dem ungarischen Präsidenten, Viktor Orban, und dessen Außenminister, Peter SZIJARTO, weitere Unterstützung von EU?Mitgliedstaaten (VB 29.6.2022).

Im gesamten bisherigen Verlauf des Jahres 2022 wurden speziell von der RS-Regierung und allen voran von dem Präsidiumsmitglied Milorad DODIK diese Rhetorik fortgesetzt. Speziell mit dem in der Ukraine beginnenden Krieg und den in Folge beschlossenen Sanktionen hat sich gezeigt, dass sich die politische Führung in der RS stark an die Republik Serbien orientiert und zu Sanktionen eine nicht mit dem Rest des Landes abgestimmte Haltung einnimmt. Neutralität wurde hier ebenso strapaziert, als auch die unverhohlene Nähe zum großen Freund und Förderer, dem russischen Präsidenten Putin. Sowohl auf kantonaler, föderaler, aber auch gesamtstaatlicher Basis zieht sich diese „Trennlinie“ durch und fördert die ohnehin schon kritische Stimmung auf allen Ebenen. Seitens der politischen Parteien in BuH ist klar erkenntlich, dass im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Russland, „alle Parteien“ außer die in der RS tätigen Parteien, diese Maßnahmen unterstützen und mittragen (VB 29.6.2022).

Im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen im Oktober 2022 wurde und wird nach wie vor versucht eine Konfliktlösung zur Wahlrechtsreform zu finden. Die Internationale Gemeinschaft unter der Federführung der EU und USA hat ihre Bestrebungen eingestellt und eingestanden das Ziel nicht erreicht zu haben. In dieser Angelegenheit sind sich vor kurzem die Parteiführung der BuH-Kroaten und BuH-Serben einig geworden und haben einen Gesetzesantrag zur Wahlrechtsreform eingebracht, der sämtlichen internationalen Empfehlungen zuwiderläuft und die ethnischen Trennungen verstärkt anstelle sie aufzuheben. Der Einfluss der Nachbarländer Republik Serbien und Kroatien auf ihre jeweiligen „Landsleute“ und „Schwesterparteien“ ist ein weiterer großer Störfaktor in diesem Prozess. Nach derzeitiger Einschätzung ist die Stimmung in BuH volatil und dies dürfte sich bis zu den Wahlen am 2.10.2022 nicht ändern. Die Gefahr eines bewaffneten Konflikts kann aber derzeit ausgeschlossen werden (VB 29.6.2022).

Im Schatten der Ukraine-Krise wird Bosnien-Herzegowina zurzeit von allen möglichen Seiten attackiert. Die mit Dodik seit vielen Jahren verbündete kroatisch-nationalistische Partei HDZ droht nun etwa damit, das alte Kriegskonstrukt in der Herzegowina, die sogenannte "Kroatische Republik Herceg-Bosna", wieder zu errichten, also einen dritten Landesteil innerhalb von Bosnien-Herzegowina. "Herceg-Bosna" wurde 1993 von extremen kroatischen Nationalisten ausgerufen, mit der Möglichkeit einer späteren Angliederung an die Republik Kroatien. Das Gebiet war Schauplatz von Massakern an der Zivilbevölkerung, "ethnischen Säuberungen" und Plünderungen. Militärs der Herceg-Bosna und ihre politischen Vertreter wurden später wegen Kriegsverbrechen angeklagt und verurteilt. Die Herceg-Bosna wurde nach dem Krieg wieder in den Staat Bosnien-Herzegowina eingegliedert (DS 23.2.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 30.6.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 30.6.2022

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.12.2021a): Bosnien und Herzegowina, Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/politisches-portraet/207724, Zugriff 30.6.2022

?        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html, Zugriff 30.6.2022

?        DS - Der Standard (5.5.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Kroatische Nationalisten drohen mit eigenem Landesteil in Bosnien, https://www.derstandard.at/story/2000135467001/kroatische-nationalisten-drohen-mit-eigenem-landesteil-in-bosnien, Zugriff 30.6.2022

?        DS - Der Standard (23.2.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Ungarn und Kroatien verhindern Sanktionen gegen Dodik, https://www.derstandard.at/story/2000133566994/ungarn-und-kroatien-verhindern-sanktionen-gegen-dodik, Zugriff 30.6.2022

?        DS - Der Standard (31.1.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Versuch zur Einigung auf Verfassungsreform in Bosnien gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000132988881/versuch-zur-einigung-auf-verfassungsreform-in-bosnien-gescheitert, Zugriff 30.6.2022

?        DS - Der Standard (25.7.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Spannungen in Bosnien-Herzegowina wegen angekündigter Gesetze, https://www.derstandard.at/story/2000137726476/spannungen-in-bosnien-herzegowina-wegen-angekuendigter-gesetze, Zugriff 26.7.2022

?        DS - Der Standard (27.7.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Spannungen, Bosnien: Repräsentant Schmidt legt umstrittene Gesetzesvorschläge auf Eis, https://www.derstandard.at/story/2000137814673/bosnien-repraesentant-schmidt-legt-umstrittene-gesetzesvorschlaege-auf-eis, Zugriff 27.7.2022

?        Länder-Lexikon (o.D.): Bosnien-Herzegowina, https://www.laender-lexikon.de/Bosnien-Herzegowina, Zugriff 30.6.2022

?        VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2022-08-10 16:10

Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch Jahrzehnte nach Kriegsende angespannt. Zwischen Bosnien-Herzegowina und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Adria. Ebenso gibt es zwischen Bosnien-Herzegowina und Serbien Territorialstreitigkeiten entlang des Flusses Drina. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 763 SoldatInnen aus 17 Staaten stationiert. Zusätzlich ist eine OSZE-Mission in Bosnien-Herzegowina mit 33 internationalen und 287 nationalen Mitgliedern weiterhin im Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und eines guten Regierungssystems zu unterstützen (BICC 12.2021).

Obwohl Bosnien und Herzegowina seit dem Kriegsende im Jahr 1995 große Fortschritte im Wiederaufbau und in der Normalisierung gemacht hat, kommen allerdings weiterhin sowohl soziale Probleme als auch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen vor. Minen und Blindgänger bilden in einigen Landesteilen nach wie vor eine Gefahr, vor allem abseits der touristisch gut besuchten Regionen. Das Risiko von Anschlägen kann auch in Bosnien und Herzegowina nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.3.2022).

Immer öfter wird sowohl von nationalen als auch internationalen Organisationen und Medien, aber auch von PolitikerInnen der internationalen Gemeinschaft von einer veritablen Krise gesprochen und über ähnliche Situationen und Szenarien, die letztendlich zum Bosnienkrieg geführt haben, diskutiert. Einigkeit herrscht auch darüber, dass es seitens der Vertreter der Entität der Republika Srpska für diese Vorgehensweise nur zweierlei Möglichkeiten gibt, nämlich bereits beginnendes Wahlkampfgetöse für die im Herbst 2022 stattfindenden Nationalratswahlen, oder die Angst des Milorad DODIK vor seriösen strafrechtlichen Verfolgungen aufgrund diverser Machenschaften (VB 29.6.2022). Wegen der Instabilität in Bosnien-Herzegowina beschloss die EU-Mission EUFOR, ihre Truppen zu verstärken. Man befürchtet weiteren russischen Einfluss auf die Republika Srpska. Der Angriff Russlands auf die Ukraine führt dazu, dass auch in Südosteuropa vorsorglich Maßnahmen ergriffen werden. So werden etwa 500 weitere Soldaten und Soldatinnen der EUFOR-Reservetruppe, die außerhalb von Bosnien und Herzegowina stationiert sind, in den nächsten zwei Wochen als Verstärkung der bestehenden Streitkräfte im Land stationiert. Sie sollen aus Österreich, Bulgarien, Rumänien und der Slowakei kommen (DS 25.2.2022).

Die Ukraine-Krise hinterlässt in Bosnien und Herzegowina Spuren. Der Kreml unterstützt den Nationalisten Dodik, der an einem eigenen Staat arbeitet. Der Ukraine-Konflikt wirft seinen Schatten auf den Balkan. Nachdem die NATO vor wenigen Tagen den Ausbau ihrer Präsenz im östlichen Bündnisgebiet auf den Weg gebracht hat und jeweils 2.000 Soldaten nach Rumänien und Bulgarien schicken will, ist der Ton auch in Bosnien und Herzegowina rauer geworden. Schon oft griff die russische Botschaft in Sarajevo die Institutionen der internationalen Gemeinschaft im Land an. In Moskaus Fadenkreuz ist auch der Hohe Repräsentant der Staatengemeinschaft geraten. Der deutsche Ex-Landwirtschaftsminister Christian Schmidt, der die Position seit 2021 bekleidet, wird von serbischer und russischer Seite nicht anerkannt. Angesichts der Ukraine-Krise sortieren sich die politischen Kräfte entlang der Kriegsparteien. Für den serbischen Autokraten Dodik ist es selbstverständlich, den russischen Präsidenten Wladimir Putin zu unterstützen. Das Herz der bosniakischen und nichtnationalistischen Mehrheitsbevölkerung dagegen schlägt für die Ukraine. Die kroatischen Nationalisten aus der bosnischen Region Herzegowina unter Führung von Dragan ?ovi? hingegen zeigen offene Sympathien für Putin. Dass ?ovi? am 1.2.2022 im Parlament der serbischen Teilrepublik aufgetreten ist und die Politik Dodiks, die Institutionen des gemeinsamen Staates Bosnien und Herzegowina zu unterminieren, begrüßt hat, ist bei den kroatischen Rechten gut angekommen. Nicht aber in ganz Kroatien (TAZ 16.2.2022).

Serbische Nationalisten provozieren Konflikte im multiethnischen Westbalkanstaat. Unterstützt werden sie von Rechtsextremisten aus der Europäischen Union. Die Kritik an der passiven Haltung Brüssels wächst. Seit Jahren lässt Milorad Dodik, seit Jahrzehnten der starke Mann der serbisch dominierten "Entität" Bosnien und Herzegowinas, der Republika Srpska (RS) am 9. Januar den "Tag der Republika Srpska" feiern - obwohl dies vom bosnischen Verfassungsgericht verboten wurde. Das Datum markiert die Gründung der RS im ersten Kriegsjahr 1992. Direkt danach begannen in der Region die Verbrechen gegen Nicht-Serben, die Vertreibungen, die Massenmorde, die Massenvergewaltigungen. Die Gewalt kulminierte im Juli 1995 im Völkermord von Srebrenica. Trotz des neuerlichen Angriffs auf Bosniens staatliche Integrität fiel die Reaktion der Europäischen Union eher verhalten aus: Man verurteile die Entwicklungen, heißt es aus Brüssel, sie gefährdeten die Prosperität und Stabilität des Landes (DW 12.1.2022).

Die früheren Hohen Repräsentanten Christian Schwarz-Schilling und Valentin Inzko warnen vor einer Ausweitung des Krieges auf den Westbalkan. Der prorussische, äußerst rechts gerichtete Politiker Dodik, der seit vielen Jahren vom Regime des russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstützt wird, verlangt seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, dass Bosnien und Herzegowina eine "neutrale" Haltung einnehmen müsse. Die anderen beiden Mitglieder des Staatspräsidiums und die anderen großen Parteien in Bosnien-Herzegowina sind hingegen prowestlich ausgerichtet und unterstützen alle Sanktionen und Maßnahmen gegen Russland. Dodik versucht selbst seit vielen Jahren, den Staat Bosnien und Herzegowina zu zerstören, indem er den Landesteil Republika Srpska abspalten will. Seit vergangenem Oktober hat er erstmals konkrete Schritte zum Austritt aus gemeinsamen staatlichen Institutionen eingeleitet. Seit längerem schon wird von Diplomaten davor gewarnt, dass Russland auch die Republika Srpska als unabhängigen Staat anerkennen könnte oder Dodik die Situation in der Ukraine für seine Sezessionsvorhaben nützen könnte (DS 2.3.2022).

Im Jahr 2020 wurden in Bosnien und Herzegowina keine terroristischen Vorfälle gemeldet. Bosnien und Herzegowina bleibt ein kooperativer Partner bei der Terrorismusbekämpfung. Es sind keine registrierten bosnischen Staatsbürger bekannt, die 2020 versucht haben, in ausländische Kampfgebiete zu reisen. Das Land ist weiterhin ein bereitwilliger Partner bei der Rückführung von FTF [ausländische terroristische Kämpfer; Anm.] (USDOS 16.12.2021).

Die internationale Gemeinschaft arbeitet an einer Alternative zur EU-Mission Althea, die zurzeit von dem Österreicher Anton Wessely kommandiert wird. Im Nato-Hauptquartier in Brüssel folgt man der Interpretation von Rechtsexperten, wonach die Friedensmission in Bosnien-Herzegowina aus dem Annex 1-A des Friedensabkommens von Dayton abgeleitet werden kann. Demnach ist es gar nicht notwendig, dass der UN-Sicherheitsrat zustimmt, wenn etwa die Nato eine eigene Militärmission nach Bosnien-Herzegowina entsendet (DS 25.7.2022).

Quellen:

?        BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2021_Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 29.6.2022

?        DS - Der Standard (2.3.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Destabilisierung, Spannungen in Bosnien: Dodik verlässt Sitzung wegen Ukraine, https://www.derstandard.at/story/2000133784648/spannungen-in-bosnien-dodik-verlaesst-sitzung-wegen-ukraine, Zugriff 29.6.2022

?        DS - Der Standard (25.2.2022): Russland und Balkan, Eufor stockt wegen Angriffs auf Ukraine in Bosnien-Herzegowina auf, https://www.derstandard.at/story/2000133650098/eufor-stockt-wegen-angriffs-auf-ukraine-in-bosnien-herzegowina-auf, Zugriff 29.6.2022

?        DS - Der Standard (25.7.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Spannungen in Bosnien-Herzegowina wegen angekündigter Gesetze, https://www.derstandard.at/story/2000137726476/spannungen-in-bosnien-herzegowina-wegen-angekuendigter-gesetze, Zugriff 26.7.2022

?        DW - Deutsche Welle (12.1.2022): Themen, Welt, Europa, Im Gleichschritt gegen Bosnien, https://www.dw.com/de/im-gleichschritt-gegen-bosnien/a-60399268, Zugriff 29.6.2022

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (3.3.2022): Außenpolitik, Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8e672d, Zugriff 29.6.2022

?        TAZ - Die Tageszeitung (16.2.2022): Russlands Einmischung auf dem Balkan: Moskau zündelt auch in Bosnien, https://taz.de/Russlands-Einmischung-auf-dem-Balkan/!5831373/, Zugriff 29.6.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html, Zugriff 29.6.2022

?        VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2022-08-10 16:12

Im Jahr 2021 wurden im Bereich Justiz keine Fortschritte erzielt. Die Behinderung von Justizreformen durch politische Akteure und innerhalb der Justiz sowie das schlechte Funktionieren der Justiz untergraben die Ausübung der Rechte der Bürger und den Kampf gegen Korruption und Organisierte Kriminalität. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Transparenz. Die Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache Sejdi?-Finci ist immer noch nicht umgesetzt worden (EK 19.10.2021).

Die Staatsverfassung sieht das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen vor, während die Verfassungen der Entitäten ein unabhängiges Justizwesen vorsehen. Dennoch beeinflussen politische Parteien und die Akteure des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene in politisch sensiblen Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit Korruption, sowohl auf staatlicher als auch auf Entitätsebene. Die Behörden versäumen es bisweilen, Gerichtsentscheidungen durchzusetzen. Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle und Koordinierung der Strafverfolgungsbehörde und Sicherheitskräfte aufrechterhalten, führte das Fehlen einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Landes zu gelegentlichen Verwirrung und überlappenden Zuständigkeiten. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, indem sie die Inanspruchnahme von Zivilurteilen weniger effektiv macht. In mehreren Fällen stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Recht auf einen Abschluss des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist fest. Die Nichteinhaltung von Gerichtsentscheidungen durch die Regierung veranlasste die Beschwerdeführer, den EGMR anzurufen. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Der Angeklagte hat das Recht auf einen gerichtlich bestellten Dolmetscher, die Zeugen und Beweise in seinen eigenen Namen vorzulegen und Urteile anzufechten. Die Behörden respektieren im Allgemeinen die meisten dieser Rechte, die sich auf alle Angeklagten erstrecken (USDOS 12.4.2022).

Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BuH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Problematisch ist zudem, dass die existierenden, transparenten Regelungen zur Auswahl des Richters in einem Verfahren (gesetzlich bestimmter Richter) in der Praxis oft nur auf dem Papier angewandt werden. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Die Justiz steht unter dem Einfluss der politischen Eliten, das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering. Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz, nach dem das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt wird und das integraler Bestandteil des nationalen Rechtssystems ist. Kompliziert stellt sich die Judikative in Bosnien und Herzegowina dar. In der zentralstaatlich organisierten Republika Srpska besteht ein Gerichtssystem mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der Föderation Bosnien und Herzegowina bestehen Amtsgerichte sowie Kantonsgerichte, das in Sarajewo ansässige Oberste Gericht und ein Verfassungsgericht. Im Bezirk Br?ko besteht ein zweigliedriges Gerichtssystem. Der Gesamtstaat verfügt zudem über einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht. Insgesamt existieren damit über 70 Gerichte. Die Justiz ist immer wieder Einflussversuchen von Politikern bzw. politischen Parteien ausgesetzt. Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen ist nach wie vor ein kontroverses Thema. Bosnien und Herzegowina bringt solche Fälle tatsächlich vor Gericht und erkennt im Gegensatz zu Nachbarländern auch gängige Rechtsfiguren wie „gemeinschaftliche Begehungsweise“ an. 2020 verabschiedete das Parlament eine überarbeitete Strategie zum Umgang mit Kriegsverbrechen („Revised War Crimes Strategy“), die auch zur effizienteren Bearbeitung des Rückstaus an offenen Fällen beitragen soll. Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird schließlich ergänzt durch den im Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden vorgesehenen Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und die ihm unterstehende Behörde, dem „Office of the High Representative“ (OHR). Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Implementierung der zivilen Aspekte des Daytoner Friedensabkommens und steht damit rechtlich über den staatlichen Stellen. Er besitzt vom Sicherheitsrat der VN gedeckte, sehr weitreichende Vollmachten („Bonn Powers“), mit denen er u. a. politische Amtsträger entlassen und Gesetze suspendieren kann (auf die seit 2011 jedoch nicht mehr zurückgegriffen wurde) (AA 5.4.2021).

Die 2020 verabschiedete überarbeitete nationale Strategie zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen sah vor, dass die schwersten Kriegsverbrechen bis Ende 2023 aufgearbeitet werden sollten. Im Jahr 2021 dokumentierte die OSZE jedoch einen Rückgang der Zahl der verfolgten Fälle im Allgemeinen. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 erhob die Staatsanwaltschaft nur gegen zwei Personen Anklage wegen Kriegsverbrechen, von denen eine bereits im Gefängnis saß. Im August 2021 waren nach Angaben der OSZE 250 Kriegsverbrecherverfahren mit 502 Angeklagten vor den Gerichten in Bosnien und Herzegowina anhängig. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft in der Region, wegen Kriegsverbrechen angeklagte Personen auszuliefern, können 80 der Angeklagten außerhalb von BiH nicht vor Gericht gestellt werden. Nach Angaben der OSZE fällten die Gerichte in BiH in den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 erstinstanzliche Urteile in 12 Fällen gegen 22 Angeklagte, von denen 14 für schuldig befunden wurden. Im gleichen Zeitraum wurden fünf Verfahren gegen 10 Angeklagte mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossen und 10 für schuldig befunden. Derzeit sind 57 Verfahren gegen 125 Angeklagte anhängig, in denen es um Vorwürfe kriegsbezogener sexueller Gewalt geht. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 wurden in vier Fällen erstinstanzliche Urteile gegen acht Angeklagte gefällt, von denen drei verurteilt wurden und in einem Fall erging ein rechtskräftiges Urteil, wobei ein Angeklagter vor dem Gericht von Bosnien und Herzegowina verurteilt wurde. Im Juni 2021 bestätigte ein Berufungsgremium des Internationalen Restmechanismus für Strafgerichte die Verurteilung des bosnisch-serbischen Militärbefehlshabers Ratko Mladi? wegen Völkermordes und seine lebenslange Haftstrafe aus dem Jahr 2017. Im selben Monat warnten der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der UN-Sonderberater für die Verhinderung von Völkermord in einer Pressemitteilung vor einer zunehmenden Verherrlichung verurteilter Kriegsverbrecher in Bosnien (HRW 1.3.2022).

Systembedingte Mängel im Büro der Staatsanwaltschaft und die Nichtverfügbarkeit von Angeklagten, die in andere Länder geflohen sind, verzögerten weiterhin die Verfolgung von Kriegsverbrecherfällen. Ende 2021 waren fast 600 Fälle vor verschiedenen Gerichten in Bosnien und Herzegowina anhängig. Im Juli 2021 erließ der Hohe Repräsentant eine Änderung des Strafgesetzbuchs von Bosnien und Herzegowina, mit der die öffentliche Leugnung oder Verherrlichung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen zu einer Straftat erklärt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird. Aus Protest begannen die politischen Führer der RS mit einem Boykott der staatlichen Institutionen (AI 29.3.2022).

Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nicht staatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum „Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten“, welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 29.6.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022

?        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html, Zugriff 29.6.2022

?        EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Bosnia and Herzegovina 2021 Report [SWD(2021) 291 final /2], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Bosnia%20and%20Herzegovina%202021%20report.PDF, Zugriff 28.6.2022

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066534.html, Zugriff 28.6.2022

?        USDOS - US Department of State [USA) (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022

?        VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2022-08-10 16:14

Auch im Bereich Sicherheit schlägt sich die komplexe bosnisch-herzegowinischen Verfassung nieder: Auf Gesamtstaatsebene existiert neben der dem deutschen BKA vergleichbaren Polizeibehörde SIPA (u. a. zuständig für Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und Korruption) die Grenzpolizei sowie die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste, der u. a. Interpol und der Objektschutz zugeordnet sind. Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der Föderation BuH existiert eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt, die aber keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den auf Kantonsebene bestehenden Polizeibehörden hat. In der RS übt die Gesamtpolizei hingegen auch Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden der Entität aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Br?ko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt wiederum über Spezialeinheiten. Daneben besteht ein gesamtstaatlicher, sowohl In- als auch Auslandsaktivitäten abdeckender Geheimdienst (OSA), der aus der Zusammenlegung der früher existierenden beiden Entitätsgeheimdienste entstanden ist. Seit 2006 steht er formal unter parlamentarischer Kontrolle, allerdings ist das zuständige parlamentarische Komitee schon seit Längerem wegen politischer Streitigkeiten nicht mehr zusammengetreten. Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung Bosnien und Herzegowinas). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften (Oruzane Snage Bosne i Herzegowine - OSBIH) eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene aufwärts wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 5.4.2021).

Die Polizeikräfte in BuH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene haben auf gesamtstaatlicher Ebene so gut wie keine Exekutivbefugnisse, ausgenommen die bekannten Institutionen SIPA, Grenzpolizei, DPC (Democratization Policy Council; Anm.). Deren Mandat und Aufgaben sind klar geregelt, ein direkter Zugriff des zuständigen Sicherheitsministers aber minimal vorhanden. Auf Entitätsebene hat FMUP (Innenministerium der Föderation BuH; Anm.) definitiv einen sehr komplexen Aufbau und Zuständigkeiten, worauf auch die Föderationsregierung so gut wie keinen Einfluss im Sinne von Kontrolle besitzt. Sowohl in der Entität der Republika Srpska (RS) als auch im Brcko Sonderdistrikt sieht diese Einschätzung definitiv anders aus, da hier klare vertikale Strukturen herrschen und diese durch die jeweiligen gesetzlichen Regelungen auch einfacher umsetzbar (Innenminister - Polizeidirektor in der RS, Polizeichef in Brcko) sind und somit eine Kontrolle durch die zuständigen Hierarchien besteht (VB 29.6.2022).Die Polizeikräfte in BuH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene haben auf gesamtstaatlicher Ebene so gut wie keine Exekutivbefugnisse, ausgenommen die bekannten Institutionen SIPA, Grenzpolizei, DPC (Democratization Policy Council; Anmerkung Deren Mandat und Aufgaben sind klar geregelt, ein direkter Zugriff des zuständigen Sicherheitsministers aber minimal vorhanden. Auf Entitätsebene hat FMUP (Innenministerium der Föderation BuH; Anmerkung definitiv einen sehr komplexen Aufbau und Zuständigkeiten, worauf auch die Föderationsregierung so gut wie keinen Einfluss im Sinne von Kontrolle besitzt. Sowohl in der Entität der Republika Srpska (RS) als auch im Brcko Sonderdistrikt sieht diese Einschätzung definitiv anders aus, da hier klare vertikale Strukturen herrschen und diese durch die jeweiligen gesetzlichen Regelungen auch einfacher umsetzbar (Innenminister - Polizeidirektor in der RS, Polizeichef in Brcko) sind und somit eine Kontrolle durch die zuständigen Hierarchien besteht (VB 29.6.2022).

Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im ganzen Land zählt. Neben den traditionellen Schutz- und Verteidigungsaufgaben nahmen und nehmen die bosnischen Streitkräfte aktiv an Friedensmissionen teil, bspw. in Afghanistan (NATO), der Demokratischen Republik Kongo (UN) und Serbien (OSZE). Der Einsatz der seit 1996 im Land aktiven NATO-Schutzgruppe SFOR endete im Dezember 2004, im Anschluss übernahm die Europäische Union auch militärische Aufgaben in Bosnien-Herzegowina („Operation Althea“), die bis heute fortdauern. Bosnien-Herzegowina ist Kandidat für einen Beitritt zur NATO (BICC 12.2021).

Es gab und gibt eindeutige Versuche die gesamtstaatliche Führung des BuH-Militär zu unterminieren, dies wiederum speziell durch die politischen Vertreter der RS. So wurde zum Beispiel die Teilnahme von Offizieren (BuH-Serben) der gesamtstaatlichen Streitkräfte an der Veranstaltung in der RS Anfang des Jahres vom Oberkommandierenden kritisiert und Abklärungen eingeleitet. Die mediale Präsenz über diese Vorgehensweise ist aber nach wenigen Tagen eingestellt worden. Ob es tatsächlich zu Sanktionen innerhalb des Militärs gekommen ist, ist nicht bekannt (VB 29.6.2022).

Die Anklage gegen einen Grenzpolizisten, dem vorgeworfen wird, während seiner Dienste als Kommandant in Zusammenarbeit mit weiteren bosnischen StaatsbürgerInnen insgesamt 12 MigrantInnen aus Montenegro mit dem offiziellen Dienstfahrzeug der Grenzpolizei nach Bosnien und Herzegowina geschmuggelt zu haben, ist rechtskräftig. Weiters haben Angehörige der SIPA (gesamtstaatliches Kriminalamt; Anm.) am 4.10.2021 bei der Zentrale der Grenzpolizei Unterlagen beschlagnahmt und mehrere Personen verhaftet, die in Verbindung mit der geplanten Anstellung von 150 Kadetten stehen. Konkret wird den Tatverdächtigen vorgeworfen durch Manipulationen bei den Auswahlverfahren bestimmte Personen bevorzugt und in den Listen für aufzunehmende Kadetten vorgereiht zu haben. Für solche Bevorzugungen wurden zwischen KM 15.000 und 30.000 (EUR 7.500 bis 15.000) von den einzelnen Bewerbern verlangt und schließlich diese Listen entsprechend manipuliert. Vorläufig wurden drei hochrangige Grenzpolizisten und ein sogenannter ziviler Vermittler in U?Haft genommen (VB 29.6.2022).Die Anklage gegen einen Grenzpolizisten, dem vorgeworfen wird, während seiner Dienste als Kommandant in Zusammenarbeit mit weiteren bosnischen StaatsbürgerInnen insgesamt 12 MigrantInnen aus Montenegro mit dem offiziellen Dienstfahrzeug der Grenzpolizei nach Bosnien und Herzegowina geschmuggelt zu haben, ist rechtskräftig. Weiters haben Angehörige der SIPA (gesamtstaatliches Kriminalamt; Anmerkung am 4.10.2021 bei der Zentrale der Grenzpolizei Unterlagen beschlagnahmt und mehrere Personen verhaftet, die in Verbindung mit der geplanten Anstellung von 150 Kadetten stehen. Konkret wird den Tatverdächtigen vorgeworfen durch Manipulationen bei den Auswahlverfahren bestimmte Personen bevorzugt und in den Listen für aufzunehmende Kadetten vorgereiht zu haben. Für solche Bevorzugungen wurden zwischen KM 15.000 und 30.000 (EUR 7.500 bis 15.000) von den einzelnen Bewerbern verlangt und schließlich diese Listen entsprechend manipuliert. Vorläufig wurden drei hochrangige Grenzpolizisten und ein sogenannter ziviler Vermittler in U?Haft genommen (VB 29.6.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022

?        BICC - Bonn International Center for Conversion [Deutschland] (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2021_Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 28.6.2022

?        VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2022-08-10 16:14

Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. Das Land ist danach an die Antifolterkonvention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. Bosnien und Herzegowina hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in Bosnien und Herzegowina strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die letzte Überprüfung fand im Juni 2019 statt, ein Bericht liegt noch nicht vor. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 5.4.2021).Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. Das Land ist danach an die Antifolterkonvention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. Bosnien und Herzegowina hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Artikel 22, der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in Bosnien und Herzegowina strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die letzte Überprüfung fand im Juni 2019 statt, ein Bericht liegt noch nicht vor. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 5.4.2021).

Im September 2021 berichtete das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter über die weit verbreitete physische und psychische Misshandlung von Häftlingen durch Strafvollzugsbeamte in der Föderation Bosnien und Herzegowina und forderte rigorose Maßnahmen, um die Arbeitsweise der Polizeikräfte zu ändern. Im September 2021 setzten die Behörden eine Arbeitsgruppe ein, die einen Plan zur Umsetzung des Beschlusses des UN-Ausschusses gegen Folter aus dem Jahr 2019 ausarbeiten sollte, in dem festgestellt wurde, dass Bosnien und Herzegowina den Opfern von Vergewaltigungen während des Krieges keine angemessene Entschädigung zukommen ließ, und die Behörden dringend aufgefordert wurden, allen Überlebenden sexueller Gewalt während des Krieges sofortige und umfassende Unterstützung zu gewähren. Der Plan war bis Ende 2021 noch nicht angenommen worden (AI 29.3.2022).

Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Es gab zwar keine interne Berichte, dass Regierungsbeamte solche Maßnahmen anwandten, aber auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Sicherheitskräfte die in den Vorjahren berichtete Praxis der schweren Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen beendet hätten. Das Land hat keine Institution als nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter und Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe benannt. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 12.4.2022).

In Bezug auf Folter und Misshandlung erhielt der Ombudsmann im Jahr 2020 92 Beschwerden, gegenüber 129 im Jahr 2019 und 144 im Jahr 2018, was teilweise auf die Pandemie zurückzuführen ist, trotz der Möglichkeit einer Online-Einreichung der Beschwerden. Berichte über Misshandlungen von Verdächtigen und Gefangenen in Polizeistationen und Hafteinrichtungen werden nur langsam bearbeitet und nur wenige Beamte werden bestraft. Es wurden keine Schritte unternommen, um ein Rahmengesetz auf gesamtstaatlicher Ebene zu verabschieden, das die landesweiten Kriterien für die Rechte von zivilen Opfern der Kriegsfolter definiert, um die ausstehenden Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gegen Folter zu erfüllen. Das Land hat vorbereitende Schritte unternommen, um dem Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter vom August 2019 nachzukommen, der vorsieht, dass Opfern von Kriegsfolter angemessene und gerechte Entschädigung gewährt werden. Es bedarf jedoch noch erheblicher zusätzlicher Anstrengungen, um die Umsetzung dieses Beschlusses zu implementieren. In der Zwischenzeit sollten die Regierungen der Entitäten in Erwägung ziehen, die Entschädigungsansprüchen aufgrund der Kriegsfolter, die inzwischen verjährt sind, von den Gerichtsgebühren zu befreien. Die Gesetzgebung zum Strafvollzug ist weder landesweit ausreichend harmonisiert noch vollständig an europäische und internationale Standards angeglichen (EK 19.10.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022

?        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html, Zugriff 29.6.2022

?        EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Bosnia and Herzegovina 2021 Report [SWD(2021) 291 final /2], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Bosnia%20and%20Herzegovina%202021%20report.PDF, Zugriff 28.6.2022

?        USDOS - US Department of State [USA) (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022

Korruption

Letzte Änderung 2022-08-10 16:16

Korruption ist in Bosnien und Herzegowina allgegenwärtig. Korruption ist sowohl auf höchster politischer als auch gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in Bosnien und Herzegowina ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen (AA 5.4.2021).

Die Regierung verfügt zwar über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption, aber der politische Druck verhindert oft die Anwendung dieser Mechanismen. Die Regierung hat hauptsächlich mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft die Polizei- und Sicherheitskräfte geschult, um Missbrauch und Korruption zu bekämpfen und die Achtung der Menschenrechte zu fördern. Die Schulung von Polizeibeamten hat auch Komponenten der Ethik und Antikorruptionstrainings enthalten. Korruption seitens der Beamten ist strafbar, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt und die öffentliche Korruption nicht als ernsthaftes Problem eingestuft. Die Gerichte haben Korruptionsfälle auf hoher Ebene nicht bearbeitet und in den meisten abgeschlossenen Fällen wurden Bewährungsstrafen verhängt. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken und die Korruption ist in vielen politischen und wirtschaftlichen Institutionen weiterhin weit verbreitet. Besonders häufig ist die Korruption im Gesundheits- und Bildungswesen, bei den öffentlichen Beschaffungsprozessen, bei der lokalen Verwaltung und bei den Beschäftigungsverfahren in öffentlicher Verwaltung. Die mehrstufige Regierungsstruktur gibt korrupten Beamten reichlich Gelegenheit, "Dienstleistungsgebühren" zu verlangen, insbesondere in den lokalen Regierungsinstitutionen. Während die Öffentlichkeit die Korruption im öffentlichen Bereich als endemisch ansieht, gibt es kaum öffentliche Bestrebungen, korrupte Beamte strafrechtlich zu verfolgen. Viele staatliche Institutionen, die mit der Korruptionsbekämpfung betraut sind, wie z. B. das Amt für Korruptionsprävention und -bekämpfung, haben nur begrenzte Kompetenzen, keine Exekutivbefugnisse und sind nach wie vor unterfinanziert (USDOS 12.4.2022).

Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und auf allen Regierungsebenen gibt es Anzeichen für politische Einflussnahme, die sich direkt auf das tägliche Leben der Bürger auswirken. Es gibt keinen Fortschritt bei der effektiven Umsetzung von Strategien und Aktionsplänen zur Korruptionsbekämpfung. Die mangelnde Harmonisierung der Gesetzgebung im ganzen Land und die schwache institutionelle Zusammenarbeit und Koordination behindern weiterhin die Korruptionsbekämpfung. Die Erfolgsbilanz bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption auf höchster Ebene ist aufgrund von operativer Ineffizienz und politischer Einmischung weiterhin sehr begrenzt. Laufende Gerichtsverfahren gegen z.B. den aktuellen Sicherheitsminister Selmo CIKOTIC und verschiedene Minister auf Föderationsebene zeigen, dass es zumindest in diesem Bereich Fortschritte geben könnte. Der jeweilige Verhandlungsverlauf und die Informationen von mit Verfahren befassten Experten lassen jedoch befürchten, dass es zu keinen entsprechenden Urteilen kommen wird, oder diese in der nächsten Instanz aufgehoben werden. Dadurch ist die effektive Korruptionsbekämpfung in der gezeigten Art nach wie vor nur ein Feigenblatt (VB 29.6.2022).

Weder bei der Korruptionsbekämpfung noch bei deren Strafverfolgung und justiziellen Bearbeitung gibt es Fortschritte, es herrscht selektive und nicht transparente Strafverfolgung bei den Korruptionsfällen und vor allem in der operativen Zusammenarbeit besteht ein sehr limitierter Austausch von Informationen und Daten. In mehreren Kantonen der Föderation wurden Antikorruptionsbüros eingerichtet. Im Kampf gegen Korruption befindet sich das Land in einem frühen Stadium. Die fehlende landesweite Harmonisierung der Rechtsvorschriften und die schwache institutionelle Zusammenarbeit und Koordinierung behindern weiterhin die Ergebnisse. Die Erfolgsbilanz bei der Prävention und Bekämpfung der Korruption auf höchster Ebene ist aufgrund operativer Ineffizienz und politischer Einmischung nach wie vor unbedeutend. Die Behörden des Kantons Sarajevo setzten ihre Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung fort, doch eine effiziente Weiterverfolgung durch Staatsanwaltschaft und Justiz muss noch gewährleistet werden. Der anhaltende Mangel an Fortschritten auf allen Ebenen zeigt, dass das Land in diesem Bereich nicht weiterkommt, und erhöht das Risiko eines Rückfalls. In Korruptionsfällen auf höchster Ebene gab es 2020 14 angeordnete Ermittlungen, sieben eingereichte Anklagen und eine Verurteilung mit Bewährungsstrafe im Fall des ehemaligen Bürgermeisters von Biha?. Dieser Trend zeigt, dass die Zahl der endgültigen Verurteilungen in hochrangigen Fällen alarmierend niedrig ist. Im Jahr 2020 leitete die staatliche Ermittlungsbehörde (SIPA) 51 Untersuchungen in Korruptionsfällen ein, von denen 13 abgeschlossen wurden. Die 13 Anzeigen gegen 76 Personen (68 natürliche und 8 juristische Personen) wurden an die zuständigen Staatsanwaltschaften weitergeleitet. In Jahren 2019 und 2020 gab es insgesamt 110 Verurteilungen wegen Korruption, wobei sich am meisten um Bewährungsstrafen handelte. Der Trend auf Landesebene zeigt, dass nur wenige Ermittlungen abgeschlossen worden sind (EK 19.10.2021).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2021 rangiert BuH unter 180 Ländern und Territorien an 111. Stelle mit einer Punkteanzahl von 35 von bestmöglichen 100 (TI 2021).

Angehörige der SIPA haben am 4.10.2021 bei der Zentrale der Grenzpolizei Unterlagen beschlagnahmt und mehrere Personen verhaftet, die in Verbindung mit der geplanten Anstellung von 150 Kadetten stehen. Konkret wird den Tatverdächtigen vorgeworfen durch Manipulationen bei den Auswahlverfahren bestimmte Personen bevorzugt und in den Listen für aufzunehmende Kadetten vorgereiht zu haben. Für solche Bevorzugungen wurden zwischen 15.000 und BAM 30.000 (EUR 7.500 bis EUR 15.000) von den einzelnen Bewerbern verlangt und schließlich diese Listen entsprechend manipuliert. Vorläufig wurden drei hochrangige Grenzpolizisten und ein sogenannter ziviler Vermittler in U?Haft genommen. In den Reihen der Grenzpolizei wird darüber diskutiert die Auswahlverfahren der Jahre 2020 und 2021 ungültig erklären zu lassen (VB 29.6.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022

?        EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Bosnia and Herzegovina 2021 Report [SWD(2021) 291 final /2], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Bosnia%20and%20Herzegovina%202021%20report.PDF, Zugriff 28.6.2022

?        TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/bih, Zugriff 29.6.2022

?        USDOS - US Department of State [USA) (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022

?        VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Ombudsmann

Letzte Änderung 2022-08-10 16:18

In BuH gibt es die Institution des Ombudsmannes für Menschenrechtsverletzungen (AA 5.4.2021). Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Landesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die Führung der Ombudsstelle. Dem Ombudsmann fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten (USDOS 12.4.2022).

Die Empfehlungen von Aufsichtsmechanismen wie der parlamentarischen Kontrolle sowie von unabhängigen Institutionen wie der staatlichen Rechnungsprüfungsbehörde und dem Ombudsmann für Menschenrechte werden nur selten umgesetzt. Mehrere Institutionen reagieren nicht einmal auf die, an sie gerichteten Empfehlungen, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet sind. Dadurch wird das Recht der Bürger auf eine gute Verwaltung beeinträchtigt. Bosnien und Herzegowina muss noch das Gesetz über den Ombudsmann für Menschenrechte ändern, um die Unabhängigkeit und Effizienz dieser Einrichtung zu verbessern und sie als nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter und Misshandlung zu benennen, was eine internationale Verpflichtung des Landes ist. In 2020 registrierte der Ombudsmann 2.716 Beschwerden (gegenüber 3.218 im Jahr 2019). 270 Empfehlungen wurden in 312 Fällen ausgesprochen, gegenüber 304 in 174 Fällen im Jahr 2019, was teilweise auf die Pandemie zurückzuführen ist. In Bezug auf Folter und Misshandlung erhielt der Ombudsmann im Jahr 2020 92 Beschwerden, gegenüber 129 im Jahr 2019 und 144 im Jahr 2018, was auch hier teilweise auf die Pandemie zurückzuführen ist, trotz der Möglichkeit der Online-Einreichung der Beschwerden. Im Jahr 2020 erhielt der Ombudsmann 185 Beschwerden betreffend Rechte von Kindern (198 im Jahr 2019, 216 im Jahr 2018). Im gleichen Jahr erhielt der Ombudsmann drei Beschwerden betreffend Minderheitenrechte (im Vergleich zu sieben im Jahr 2019 und vier im Jahr 2018). Diesbezüglich gab er eine Empfehlung (EK 19.10.2021).

Das Ombudsmann-Büro registrierte im Jahr 2021 insgesamt 2.946 neue Beschwerden. 1.891 Beschwerden wurden aus den früheren Jahren übertragen und insgesamt 3.176 Beschwerden wurden im Jahr 2021 abgeschlossen (OM 3.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022

?        EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Bosnia and Herzegovina 2021 Report [SWD(2021) 291 final /2], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Bosnia%20and%20Herzegovina%202021%20report.PDF, Zugriff 29.6.2022

?        OM - BuH Ombudsmann (3.2022) Bericht des Ombudsmanns für Menschenrechte 2021, https://ombudsmen.gov.ba/documents/obmudsmen_doc2022041413104027eng.pdf, Zugriff 29.6.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2022-08-11 09:26

Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Es gibt keine Hinweise auf systematische Verfolgung oder Menschenrechtsverletzungen durch staatliche oder nicht staatliche Akteure. Dennoch bleibt die Verbesserung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina eine wichtige Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 5.4.2021). Das Landesparlament verfügt über eine Gemeinsame Kommission für Menschenrechte, die gemeinsam mit Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen an menschenrechtsbezogenen Aktivitäten beteiligt ist. Bis September hatte die Kommission 10 Arbeitssitzungen abgehalten. Allerdings gibt es auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsdefizite in den verschiedensten Bereichen staatlichen Handelns (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gab es in Bosnien und Herzegowina (BuH) kaum sichtbare Fortschritte im Hinblick auf die Menschenrechte. Beamte schürten Fremdenfeindlichkeit, versäumten es, gegen Diskriminierung vorzugehen, und übten Druck auf Journalisten aus. Die Verfolgung von Kriegsverbrechen verlangsamte sich. Der Schutz für Frauen und lesbische, schwule, bisexuelle und transsexuelle Menschen (LGBT) ist unzureichend (HRW 13.1.2022).

In Anlehnung an Fall Sejdi?-Finci und ähnliche Fälle verstößt die Verfassung von Bosnien und Herzegowina weiterhin gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Land muss sich noch mit den Empfehlungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/BDIMR) befassen. Die Empfehlungen von Aufsichtsmechanismen, wie der parlamentarischen Kontrolle sowie von unabhängigen Institutionen und dem Ombudsmann für Menschenrechte werden nur selten umgesetzt. Bosnien und Herzegowina hat alle wichtigen europäischen und internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, von denen die meisten in die Verfassung aufgenommen wurden. Der Schutz der Menschenrechte im Land ist nach wie vor nicht einheitlich (EK 19.10.2021).

Sehr problematisch ist das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügte Wahlrecht, das Minderheiten keine ausreichende Vertretung garantiert. Auch Teile der Verfassung, die stellenweise nur einen provisorischen Charakter haben, sind aus Sicht des Gerichtshofs kritisch. Trotz Verabschiedung eines Antidiskriminierungsgesetzes und sich daraus ergebender Fortschritte bei der Bekämpfung der Diskriminierung, verdeutlichen beispielsweise die allgemeine Segregation und Diskriminierung in öffentlichen Schulen dieses grundlegende Problem, dass das Zusammenleben zukünftiger Generationen weiterhin erschweren wird. Defizite bestehen weiterhin bei der gerichtlichen Aufarbeitung der Kriegsverbrechen und der gesellschaftlichen Versöhnung. Bei der Umsetzung der Nationalen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen treten weiterhin Mängel auf (BICC 12.2021).

Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bosnisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 5.4.2021).

Es gibt keine Verbesserungen des Wahlgesetzes in Einklang mit EU?Standards und der Transparenz der Finanzierungen der politischen Parteien (VB 29.6.2022).

Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein. Die Regierung der Republika Srpska hat eine Gesetzesinitiative angekündigt, die NROs und politische Stiftungen einer Meldepflicht von ausländischer finanzieller Unterstützung auferlegen soll und dem Ziel der Überwachung von aus dem Ausland finanzierten Aktivitäten dient (AA 5.4.2021).

Obwohl die Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen weiterhin respektiert wird, werden Menschenrechtsverteidiger, die sich mit sensiblen Themen befassen (Frauenrechte, LGBTIQ, Migranten, Umwelt), weiterhin Drohungen, Schikanen, Beschimpfungen und körperlichen Angriffen ausgesetzt. Die Behörden haben es bisher versäumt, solche Angriffe umgehend und systematisch zu verurteilen und angemessen zu untersuchen. Die meisten öffentlichen Einrichtungen verfügen nicht über Mechanismen für den Umgang mit Beschwerden betreffend Mobbing und Diskriminierung, was nicht im Einklang mit dem Antidiskriminierungsgesetz steht (EK 19.10.2021).

Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Dazu zählen bspw. das Vorgehen der Polizei gegen die Protestbewegung „Gerechtigkeit für David“ um den Jahreswechsel 2018/2019 oder der mittlerweile zurückgezogene Gesetzesentwurf, der das Stören von Amtspersonen durch Filmen bspw. bei Demonstrationen unter Strafe stellen sollte (AA 5.4.2021).Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Dazu zählen bspw. das Vorgehen der Polizei gegen die Protestbewegung „Gerechtigkeit für David“ um den Jahreswechsel 2018 aus 2019, oder der mittlerweile zurückgezogene Gesetzesentwurf, der das Stören von Amtspersonen durch Filmen bspw. bei Demonstrationen unter Strafe stellen sollte (AA 5.4.2021).

Die Versammlungsfreiheit ist immer noch nicht gegeben, in der Republika Srpska werden Aktivisten eingeschüchtert und gerichtlich belangt (VB 29.6.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 ? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022

?        BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2021_Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 29.6.2022

?        EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Bosnia and Herzegovina 2021 Report [SWD(2021) 291 final /2], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Bosnia%20and%20Herzegovina%202021%20report.PDF, Zugriff 28.6.2022

?        HRW - Human Rights Watch [NGO] (13.1.2022): World Report 2022 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066534.html, Zugriff 28.6.2022

?        USDOS - US Department of State ([USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/bosnia-and-herzegovina, Zugriff 28.6.2022

?        VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2022-08-11 10:21

Gemäß der Verfassung ist die Glaubens- und Religionsfreiheit garantiert. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und durch das Religionsgesetz garantiert. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen mit dem Religionsgesetz in Einklang gebracht werden. Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten. Dazu gehört u. a. die Beleidigung von kirchlichen Amtsträgern, die Beschädigung von religiösen Gebäuden und das Verspotten einer Religion. Bei der Abwägung von Kunst- gegen Religionsfreiheit sehen sich Verfechter der Kunstfreiheit scharfem Gegenwind ausgesetzt: Sie werden von religiös Gebundenen als „aggressive Atheisten“ verächtlich gemacht. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei anderen Deliktsformen aufgrund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion (AA 5.4.2021).

Annex IV des Dayton-Friedensabkommens, das als Verfassung des Landes dient, sieht Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit vor. Ein nationales Religionsgesetz sieht die Gewissensfreiheit vor und gewährt "Kirchen und Religionsgemeinschaften" einen Rechtsstatus. Um den offiziellen Status einer anerkannten Religionsgemeinschaft zu erhalten, müssen sich religiöse Gruppen registrieren lassen. In den Verfassungen von Bosnien und Herzegowina, der Föderation und der RS heißt es, dass registrierte religiöse Organisationen frei agieren dürfen. Nicht registrierte religiöse Gruppen können sich versammeln, um ihre Religion auszuüben, sie haben jedoch keinen Rechtsstatus und dürfen sich nicht als Religionsgemeinschaft bezeichnen. Das Gesetz erkennt den Rechtsstatus von vier "traditionellen" Religionsgemeinschaften an: die islamische Gemeinschaft, die Serbisch-orthodoxen Kirche, die katholische Kirche und die jüdische Gemeinschaft. Das Justizministerium führt ein einheitliches Register aller Religionsgemeinschaften und das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge ist für die Dokumentation von Verletzungen der Religionsfreiheit zuständig. Ein Antidiskriminierungsgesetz verbietet den Ausschluss, die Einschränkung oder die Vorzugsbehandlung von Personen aufgrund ihrer Religion bei der Beschäftigung und der Erbringung sozialer Dienstleistungen sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor (USDOS 2.6.2022).Annex römisch vier des Dayton-Friedensabkommens, das als Verfassung des Landes dient, sieht Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit vor. Ein nationales Religionsgesetz sieht die Gewissensfreiheit vor und gewährt "Kirchen und Religionsgemeinschaften" einen Rechtsstatus. Um den offiziellen Status einer anerkannten Religionsgemeinschaft zu erhalten, müssen sich religiöse Gruppen registrieren lassen. In den Verfassungen von Bosnien und Herzegowina, der Föderation und der RS heißt es, dass registrierte religiöse Organisationen frei agieren dürfen. Nicht registrierte religiöse Gruppen können sich versammeln, um ihre Religion auszuüben, sie haben jedoch keinen Rechtsstatus und dürfen sich nicht als Religionsgemeinschaft bezeichnen. Das Gesetz erkennt den Rechtsstatus von vier "traditionellen" Religionsgemeinschaften an: die islamische Gemeinschaft, die Serbisch-orthodoxen Kirche, die katholische Kirche und die jüdische Gemeinschaft. Das Justizministerium führt ein einheitliches Register aller Religionsgemeinschaften und das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge ist für die Dokumentation von Verletzungen der Religionsfreiheit zuständig. Ein Antidiskriminierungsgesetz verbietet den Ausschluss, die Einschränkung oder die Vorzugsbehandlung von Personen aufgrund ihrer Religion bei der Beschäftigung und der Erbringung sozialer Dienstleistungen sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor (USDOS 2.6.2022).

Das Justizministerium gab an, dass die Registrierungsanträge religiöser Gruppen im Allgemeinen innerhalb einer Woche bearbeitet werden und sich keine religiöse Gruppe über Verzögerungen bei der Registrierung beschwert hat. 2021 wurden keine Gruppen registriert und es gab keine Berichte, dass das Ministerium Registrierungsanträge von Religionsgemeinschaften abgelehnt hätte. Laut der Volkszählung 2013 machen Muslime etwa 51 % der Bevölkerung aus, serbisch-orthodoxe Christen 31 %, Katholiken 15 % und andere, darunter Protestanten und Juden, 3 %. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie und Religion: die bosnischen Serben sind in erster Linie mit der serbisch-orthodoxen Kirche und die bosnischen Kroaten mit der römisch-katholischen Kirche verbunden. Bosniaken sind überwiegend Muslime. Die jüdische Gemeinde schätzt, dass sie 1.000 Mitglieder hat, deren Mehrheit in Sarajevo lebt. Die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Christen lebt in der Republika Srpska (RS), die meisten Muslime und Katholiken in der Föderation. Protestantische und die meisten anderen kleinen Religionsgemeinschaften haben ihre größten Gemeinden in Sarajevo und Banja Luka (USDOS 2.6.2022).

Das IRC (Interreligious Council), eine Nichtregierungsorganisation, die sich aus Vertretern der vier wichtigsten Religionsgemeinschaften des Landes zusammensetzt, berichtete erneut, dass die Behörden unannehmbar langsam vorgehen, um religiös motivierte Verbrechen zu untersuchen und zu verfolgen. Das IRC (Interreligious Council) registrierte 2021 23 gemeldete Akte von Vandalismus an religiösen Stätten, jedoch ist laut IRC die Anzahl der tatsächlichen Vorfälle mit großer Wahrscheinlichkeit viel höher (USDOS 2.6.2022).

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte zwischen Januar und August 2021 98 Hassverbrechen, die hauptsächlich auf ethnischer oder religiöser Grundlage begangen wurden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts [Jänner 2022; Anm.] gab es sieben laufende Verfahren gegen die Täter (HRW 13.1.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 ? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066534.html, Zugriff 29.6.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074018.html, Zugriff 29.6.2022

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2022-08-11 10:34

Reisende bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 5.4.2021).

Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 ? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung 2022-08-11 11:16

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. EUR 195 in der Republika Srpska und ca. EUR 240 in der Föderation ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten, mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend (AA 5.4.2021).

Nach vorliegenden Daten wird für 2021 ein gegenüber den Vorjahren deutliches Wachstum der Wirtschaft um etwa 6,8 % errechnet, ausgelöst von einer starken Zunahme der Exporte von Waren um 35,3 % und der Industrieproduktion um 10,7 %. Die ausländischen Direktinvestitionen liegen allerdings noch unter dem Vorkrisenniveau. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demografische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung, insbesondere jüngere und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, welche zu einer Bevölkerungsabnahme führt. Letzter dürfte sich Post Covid19 noch beschleunigen (WKO 6.4.2022).

Der Rohstoffreichtum des Landes (Eisenerz, Bauxit, Barit, Magnesit, Gips, Kohle, Silber usw.) bildete die Basis für den metallverarbeitenden Sektor. Die Metallindustrie hat daher eine lange Tradition und ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige im Land. Es werden sowohl komplette Maschinen und Anlagen gebaut, als auch Teile und Komponenten, welche vor allem für den Export immer mehr an Bedeutung gewinnen. Für die Automobilindustrie werden KFZ-Komponenten und – Zubehör hergestellt. Die Lebensmittelindustrie in Bosnien und Herzegowina ist zwar keine traditionelle Säule der bosnisch-herzegowinischen Wirtschaft, jedoch hat die Branche gemeinsam mit der Landwirtschaft einen noch immer relativ hohen Anteil am BIP von 8,47 %, sowie eine erhebliche Beteiligung an den Exporten Bosnien und Herzegowinas von 8,69 %. Bosnien und Herzegowina ist derzeit von Lebensmittelimporten abhängig. 2017 wurden Nahrungsmittel im Gesamtwert von 1,45 Mrd. Euro importiert. Hauptlieferländer sind Serbien, Kroatien, Deutschland und Italien. Die wichtigsten Energiequellen Bosnien und Herzegowinas sind bisher Kohle und Wasser, wobei der Anteil an erneubaren ansteigt. Nur rund 40 % des Wasserkraftpotenzials werden zurzeit genutzt, dennoch trägt die erneuerbare Energiequelle rund ein Drittel zur gesamten Stromerzeugung bei. Zwei Drittel der installierten Kapazitäten für die Stromerzeugung kommen derzeit noch aus den großen Kohlereserven (WKO 6.4.2022).

Das monatliche ausgezahlte durchschnittliche Nettogehalt in BuH für Januar 2022 betrug KM 1.043 (ca. EUR 533) (ASBuH 18.3.2022). Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im Februar 2022 KM 2.389,12 (ca. EUR 1.200) ausmachte (SSSBiH 2.2022).

Die Arbeitslosenrate in Bosnien und Herzegowina betrug im Jahr 2021 ca. 15,2 % (WKO 7.2022).

Es gibt mehrere Gesetze, die Sozialhilfeleistungen für alle Personen vorsehen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, oder über keine finanzielle Mittel verfügen und keine Angehörigen haben, die sich um sie kümmern. Auch Personen, die aufgrund von Zwangsmigration, Rückführung, verstorbenen Familienangehörigen, Krankheit, Naturkatastrophen und/oder Haftentlassungen plötzlich in Not geraten, sind in das Sozialhilfesystem eingebunden. Die Bewilligung von Anträgen und die anschließenden Sozialleistungen erfolgen über das kommunale Zentrum für Sozialhilfe. In der Föderation BuH umfasst die Sozialhilfe die Krankenversicherung für den Antragsteller und seine Familienangehörigen. Finanzielle Unterstützung in der Föderation beläuft sich auf 10 - 20 % des durchschnittlichen Nettolohns und beträgt KM 100 - 120 (ca. EUR 25 - 60). In der FBuH, beträgt die Kinderzulage KM 10 - 33 pro Monat (ca. EUR 5 - 16). In der RS beträgt die Sozialhilfe 15 % des durchschnittlichen Nettolohns und, abhängig von Zahl der Familienmitglieder, erhöht sich der Prozentsatz auf 30 % des durchschnittlichen Nettolohns, wenn die Familie als förderungswürdig eingestuft wird (IOM - CFS 2020).

Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 5.4.2021).

Die Gesetzgebung in BuH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhe der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhe der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Republika Srpska vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15 % von diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20 % usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar, außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 29.6.2022).

In der Föderation BuH betrug die Mindestpension im Februar 2022 KM 382,18 (ca. EUR 195), die Durchschnittspension KM 490,05 (ca. EUR 250) und die höchste Pension KM 2.174,48 (ca. EUR 1.100) (FZMIO-PIO 28.2.2022). In Republika Srpska betrug die Durchschnittspension im Februar 2022 KM 483,38 (ca. EUR 200) bzw. KM 636,62 (ca. EUR 325) bei einer vollen Versicherungsdauer von 40 Jahren. Die Mindestpension in gleichem Monat betrug KM 220,50 (ca. EUR 112) und die höchste Pension KM 2.268,67 (ca. EUR 1.100) (Fond PIO RS 2.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 ? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022

?        ASBuH - Agency for Statistics of the Bosnia and Herzegovina [Bosnien und Herzegowina] (18.3.2022): DEMOGRAPHY AND SOCIAL STATISTICS, Average monthly paid off net earnings of persons in employment January 2022, https://bhas.gov.ba/data/Publikacije/Saopstenja/2022/LAB_05_2022_01_1_BS.pdf, Zugriff 29.6.2022

?        Fond PIO Republike Srpske (Pensionsversicherungsfonds der Republika Srpska) [Bosnien und Herzegowina] (2.2022): Statisti?ki bilteni - 2022 (Statistische Bulletins - 2022), Februar 2022, https://www.fondpiors.org/statisticki-bilteni/statisticki-bilteni-2022/, Zugriff 29.6.2022

?        FZMIO-PIO (Pensionsversicherungsfonds der Föderation BuH) [Bosnien und Herzegowina] (28.2.2022): Penzije za Februar 2022. (Höhe der Pensionen im Februar 2022), https://www.fzmiopio.ba/penzije-za-februar-5-marta/, Zugriff 29.6.2022

?        FZZZ - Bosnien und Herzegowina, FBuH, Federalni zavod za zaposljavanje (Arbeitsamt FBuH) [Bosnien und Herzegowina] (2.2022), Osnovni pokazatelji - Nezaposleni (Arbeitslosendaten Februar 2022), https://www.fzzz.ba/statistics/county, Zugriff 29.6.2022

?        IOM - CFS - Internationale Organisation für Migration (2020): Bosnien und Herzegowina, Country Fact Sheets - Länderinformationen, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_BiH_EN.pdf, Zugriff 29.6.2022

?        SSSBiH - Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BuH (2.2022): Potrosacka korpa februar-2022 (Warenkorb im Februar 2022), http://www.sssbih.com/wp-content/uploads/2022/03/Potrosacka-korpa_februar-2022.pdf, Zugriff 29.6.2022

?        VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

?        WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (6.4.2022): Außenwirtschaft, Die bosnisch-herzegowinische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-bosnisch-herzegowinische-wirtschaft.html#heading_ausfuehrliche_informationen, Zugriff 28.6.2022

?        WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil Bosnien und Herzegowina, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-bosnien.pdf, Zugriff 28.7.2022

Rückkehr

Letzte Änderung 2022-08-11 11:24

Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene vor. Aus den Statistiken des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge geht hervor, dass 96.305 Personen infolge des Konflikts von 1992-95 noch immer den IDP-Status besitzen. Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Zu Beginn des Jahres 2021 bot das UNHCR Schutz und Hilfe für 479 Binnenvertriebenen. Nach Angaben des UNHCR leben schätzungsweise 3.000 Personen, darunter auch Binnenvertriebene, weiterhin in Sammelunterkünften im ganzen Land. Obwohl diese Unterkünfte nur vorübergehend sein sollten, leben einige bereits seit 20 oder mehr Jahren in solchen Einrichtungen. Eine beträchtliche Zahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern lebt weiterhin unter minderwertigen Bedingungen (USDOS 12.4.2022).

Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung nur an diesem Ort möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil wird hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-oder Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Das zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina geschlossene Rückübernahmeabkommen ist seit 1.1.2008 in Kraft. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla (AA 5.4.2021).

Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert, stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Es gibt weiterhin vereinzelte Angriffe auf Rückkehrer aus Minderheitengruppen, die jedoch im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder strafrechtlich verfolgt werden. Auch gibt es für schutzbedürftige Binnenvertriebene und Rückkehrer keine wesentlichen Entwicklungen im Hinblick auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen, insbesondere zum Recht auf Bildung in eigenen Sprache. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sehen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 12.4.2022).

Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme dahingehend, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation Bosnien und Herzegowina meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska zu schwereren Angriffen pro Jahr, die angezeigt werden. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus Ausland/EU müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses sein; auch Kinder benötigen ein eigenes Dokument, was problematisch sein kann, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Anerkannt werden auch ein Ersatzreiseausweis („putni list“) oder ein abgelaufener Reisepass (in diesem Fall wird nach der Einreise gegen den Betroffenen jedoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet) (AA 5.4.2021).

Die größte Anzahl von Rückkehrern, welche mit Ausbruch des Bosnienkrieges 1992 weltweit Zuflucht suchten, wurde in den drei ersten Nachkriegsjahren verzeichnet. Danach verringerte sich diese Zahl stetig, insgesamt wurden im Zeitraum 1996-2005 die Rückkehr von 441.995 Flüchtlingen registriert. Danach emigrieren Familien und Individuen nur noch vereinzelt nach BuH und die letztveröffentlichen Daten zu BuH Rückkehrern seit der Unterzeichnung des Daytoner-Friedensabkommens bis zum 30.09.2011 belegen, dass 1.033.058 migrierte und geflüchtete Personen auf das Gebiet von BuH zurückkehrten. Auf das Gebiet der Föderation BuH kehrten 743.641 Personen zurück, auf das Gebiet der Republika Srpska 267.322, und in den Distrikt-Brcko BiH kehrten 22.095 Personen zurück. Im Zeitraum ab 2010 wurden Rückkehraktionen z.B. im Rahmen der Unterstützung von IOM durchgeführt. Da die Anzahl von unbegleiteten Minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist, gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 29.6.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.5.2022 ? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.5.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022

?        VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Bosnien, in den angeforderten Sozialbericht des Vereins DERAD sowie in die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, ebenso wie bei der Justizanstalt des Beschwerdeführers eine Besucher- und Telefonliste angefordert wurde.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.11.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie seiner Lebensgefährtin, seines Vaters und seiner Schwester als Zeugen.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten und dort als "authentisch (echt)" klassifizierten – bosnischen Reisepasses fest.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen im Verfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt. Sein Schulabschluss an einer österreichischen Mittelschule im Jahr 2020 wurde überdies durch Vorlage entsprechender Zeugnisse belegt. Von seinen fließenden Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht zuletzt selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen. Dass seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter oder andere Angehörige in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer stehen, fußt auf dem Umstand, dass derartiges weder von ihm noch von den Zeugen je vorgebracht wurde und unweigerlich bereits darauf, dass er seinerseits in Österreich abgesehen von einer in etwa dreimonatigen Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging und nicht zuletzt nunmehr wiederum laufend seit 30.05.2023 inhaftiert ist. Dass seine in Bosnien lebende Mutter bereit wäre, dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Unterkunft zu gewähren, bestätigte sein Vater ausdrücklich vor dem BFA (AS 110) sowie zuletzt als Zeuge in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll S 15).

Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen im Bundesgebiet gründen auf eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister, ebenso wie die serbische Staatsangehörigkeit seiner Lebensgefährtin und jene der gemeinsamen Tochter. Auch die Aufenthalte des Beschwerdeführers in österreichischen Justizanstalten sind im zentralen Melderegister dokumentiert, während sich die von ihm bislang in Haft empfangenen Besuche aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der Justizanstalt angeforderten Besucher- sowie Telefonliste vom 18.08.2023 ergeben.

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet abgesehen von einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter von 23.01.2023 bis 30.04.2023 zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging und von November 2020 bis März 2022 im Wesentlichen durchgehend Arbeitslosengeld bezog, geht aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor. Diese persönliche Historie bestätigt auch in Zusammenschau mit den betreffenden Inhalten im angeforderten Sozialbericht des Vereins DERAD vom 22.08.2023, wo auf die szenetypische Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers und seinen – ebenso szenetypischen – „schmarotzerhaften“ Lebensstil verwiesen wird, indem man „vom Amt“ lebt und in der Wohnung der Eltern oder der Lebensgefährtin wohnt, die entweder diese „erarbeitet“ hat oder von der öffentlichen Hand organisiert wurde, die Annahme und den unmittelbaren Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts, dass er nach Abschluss seiner Mittelschule keine ernsthaften Bemühungen unternahm, um auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21.09.2023 bezüglich des Sozialberichts von DERAD, wonach er ein Jahr lang eine Lehre zum Elektriker gemacht habe, kann weder anhand des vorliegenden Sozialversicherungsauszuges bestätigt werden, noch wurden von ihm im gegebenen Zusammenhang Bescheinigungen vorgelegt. Dasselbe gilt für seine Behauptung in der Stellungnahme als auch zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, er hätte zahlreiche Bewerbungen verfasst und ab dem 26.06.2023 auf Vermittlung des BFI eine Lehre als Maurer beginnen sollen, sei jedoch zuvor erneut verhaftet worden. Vielmehr wurde in dem Sozialbericht von DERAD explizit hervorgehoben, dass auch der Mittäter und beste Freund des Beschwerdeführers auf die Frage, wie er sich sein zukünftiges Leben vorstelle, ausdrücklich auf den Beschwerdeführer verwies, wonach man von AMS-Zuwendungen leben könne und eine Wohngelegenheit bekäme. Auch sei dem Mittäter seitens des Beschwerdeführers ebenso eine islamisch angetraute Ehefrau (Lebensgefährtin) vermittelt worden, die wie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine Wohnung hatte, die von der öffentlichen Hand organisiert und bezahlt wird. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch kurzzeitig einen Job bei XXXX gefunden, diesen jedoch sogleich wieder gekündigt, da sein Chef verlangt habe, er müsse sich rasieren. Ein ernstliches Bemühen um eine Arbeitsstelle lässt sich infolge dessen nicht erkennen.Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet abgesehen von einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter von 23.01.2023 bis 30.04.2023 zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging und von November 2020 bis März 2022 im Wesentlichen durchgehend Arbeitslosengeld bezog, geht aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor. Diese persönliche Historie bestätigt auch in Zusammenschau mit den betreffenden Inhalten im angeforderten Sozialbericht des Vereins DERAD vom 22.08.2023, wo auf die szenetypische Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers und seinen – ebenso szenetypischen – „schmarotzerhaften“ Lebensstil verwiesen wird, indem man „vom Amt“ lebt und in der Wohnung der Eltern oder der Lebensgefährtin wohnt, die entweder diese „erarbeitet“ hat oder von der öffentlichen Hand organisiert wurde, die Annahme und den unmittelbaren Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts, dass er nach Abschluss seiner Mittelschule keine ernsthaften Bemühungen unternahm, um auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21.09.2023 bezüglich des Sozialberichts von DERAD, wonach er ein Jahr lang eine Lehre zum Elektriker gemacht habe, kann weder anhand des vorliegenden Sozialversicherungsauszuges bestätigt werden, noch wurden von ihm im gegebenen Zusammenhang Bescheinigungen vorgelegt. Dasselbe gilt für seine Behauptung in der Stellungnahme als auch zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, er hätte zahlreiche Bewerbungen verfasst und ab dem 26.06.2023 auf Vermittlung des BFI eine Lehre als Maurer beginnen sollen, sei jedoch zuvor erneut verhaftet worden. Vielmehr wurde in dem Sozialbericht von DERAD explizit hervorgehoben, dass auch der Mittäter und beste Freund des Beschwerdeführers auf die Frage, wie er sich sein zukünftiges Leben vorstelle, ausdrücklich auf den Beschwerdeführer verwies, wonach man von AMS-Zuwendungen leben könne und eine Wohngelegenheit bekäme. Auch sei dem Mittäter seitens des Beschwerdeführers ebenso eine islamisch angetraute Ehefrau (Lebensgefährtin) vermittelt worden, die wie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine Wohnung hatte, die von der öffentlichen Hand organisiert und bezahlt wird. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch kurzzeitig einen Job bei römisch 40 gefunden, diesen jedoch sogleich wieder gekündigt, da sein Chef verlangt habe, er müsse sich rasieren. Ein ernstliches Bemühen um eine Arbeitsstelle lässt sich infolge dessen nicht erkennen.

Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die Feststellungen bezüglich den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen bzw. im Beschwerdeverfahren angeforderten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX .Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die Feststellungen bezüglich den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen bzw. im Beschwerdeverfahren angeforderten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 .

2.2. Zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers (Zukunftsprognose):

Die Einschätzung, dass eine rasche Verhaltensänderung des Beschwerdeführers in naher Zukunft unwahrscheinlich erscheint und auch der Prozess der Deradikalisierung definitiv länger dauern wird, gründet auf dem Inhalt des angeforderten Sozialberichts des Vereins DERAT vom 22.08.2023, der insoweit auch den seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unmittelbar gewonnenen Eindruck vom Beschwerdeführer und seinem Persönlichkeitsbild bestätigt.

Die wesentlichen Punkte dieses Sozialberichtes lauten wie folgt:

„Der Verein DERAD ist im Rahmen der Extremismusprävention und Deradikalisierung im Bereich des politischen Extremismus aktiv und von der Generaldirektion des BMJ beauftragt worden, mit Personen im Strafvollzug zu arbeiten, was idealerweise nach der Haft als Teil einer Bewährungsauflage fortgesetzt wird oder werden kann.

Der Beschwerdeführer wird ebenso wie seine Lebensgefährtin von DERAD betreut.

Der Beschwerdeführer war DERAD bereits vor seiner ersten Untersuchungshaft als „ XXXX “ auf Instagram bekannt und somit auch seine dort nach außen getragene Weltanschauung. Er war zudem der Freund und Komplize einer weiteren betreuten Person, kurz X genannt, die inzwischen zum zweiten Mal in Haft ist und sich nun im Jugendvollzug befindet, samt gesonderter Maßnahme. X sah im Beschwerdeführer ein Vorbild und einen Mentor, was die extremistische Weltanschauung betraf. DERAD hat diesbezüglich zuletzt im Mai 2023 der Justiz einen ausführlichen Bericht gesendet, nachdem die Lage - aus der Sicht DERADs - eskalierte.Der Beschwerdeführer war DERAD bereits vor seiner ersten Untersuchungshaft als „ römisch 40 “ auf Instagram bekannt und somit auch seine dort nach außen getragene Weltanschauung. Er war zudem der Freund und Komplize einer weiteren betreuten Person, kurz römisch zehn genannt, die inzwischen zum zweiten Mal in Haft ist und sich nun im Jugendvollzug befindet, samt gesonderter Maßnahme. römisch zehn sah im Beschwerdeführer ein Vorbild und einen Mentor, was die extremistische Weltanschauung betraf. DERAD hat diesbezüglich zuletzt im Mai 2023 der Justiz einen ausführlichen Bericht gesendet, nachdem die Lage - aus der Sicht DERADs - eskalierte.

Der Beschwerdeführe schien sich in der Rolle eines radikal auftretenden Takfiris online und offline zu gefallen, wobei sein junges Alter (aus der Sicht DERADs) zu berücksichtigen ist. Takfir bezeichnet hier die Praxis, Muslimen das Muslimsein abzusprechen, weil sie sich beispielsweise nicht von Demokratie, Wahlen, Parlamentarismus und Gerichten distanzieren, die mit „menschengemachten Gesetzen“ (anstelle der Gesetze Gottes) richten. Der Beschwerdeführer vertrat, wie andere Personen aus der radikal-politischen Szene, die Ansicht, dass der islamische Monotheismus auch ein ablehnendes politisches Bekenntnis sei, dass sich gegen Demokratie und von Menschen gemachte Gesetze richtet, was man ablehnen müsse, und die verurteilt, die als Muslime Demokratie nicht als Kufr (Unglauben) und Widerspruch zum Eingottglauben sehen. Schon während der ersten Untersuchungshaft wurde er mit diesen seinen Ansichten konfrontiert, die er anfänglich leugnete. Von DERAD darauf hingewiesen, dass entsprechende Postings von ihm bekannt sind, versuchte er die Situation so darzustellen, dass die sehr eindeutigen Inhalte anders zu verstehen seien. Dieses Muster des Leugnens und Verdrängens der eigenen Schuld wiederholte sich in Folge, was teilweise das Aufarbeiten seiner Weltanschauung erschwert. Andererseits zeigt sich, dass ihm offensichtlich bewusst sein muss, wie problematisch diese Ansichten sind. In den Gesprächen wurden seine politisch-radikalen Einstellungen dann aber offensichtlich, dazu auch der oben erwähnte Takfir, den er vehement vertrat.

Aus der ersten Untersuchungshaft auf freien Fuß gesetzt, mit Auflagen zum Besuch von DERAD und der Bewährungshilfe Neustart, traf sich der Beschwerdeführer erneut mit X. DERAD hatte in der Sozialnetz-Konferenz der Bewährungshilfe davor gewarnt, dass ein Treffen von X mit dem Beschwerdeführer und anderen Szenetypen seine Radikalisierung (nach der Untersuchungshaft) wiederbeleben würde. So waren tatsächlich der Beschwerdeführer und X wieder persönlich in Kontakt, was auch bei Instagram zu sehen war. Dies konnte auch von keiner Stelle verhindert werden. DERAD versuchte zu einem Zeitpunkt beide Klienten mit ihrem Verhalten in einem gemeinsamen Gespräch zu konfrontieren, worauf diese dann auch sehr defensiv reagierten und glaubhaft machen wollten, extreme Positionen nun abgelegt zu haben.Aus der ersten Untersuchungshaft auf freien Fuß gesetzt, mit Auflagen zum Besuch von DERAD und der Bewährungshilfe Neustart, traf sich der Beschwerdeführer erneut mit römisch zehn. DERAD hatte in der Sozialnetz-Konferenz der Bewährungshilfe davor gewarnt, dass ein Treffen von römisch zehn mit dem Beschwerdeführer und anderen Szenetypen seine Radikalisierung (nach der Untersuchungshaft) wiederbeleben würde. So waren tatsächlich der Beschwerdeführer und römisch zehn wieder persönlich in Kontakt, was auch bei Instagram zu sehen war. Dies konnte auch von keiner Stelle verhindert werden. DERAD versuchte zu einem Zeitpunkt beide Klienten mit ihrem Verhalten in einem gemeinsamen Gespräch zu konfrontieren, worauf diese dann auch sehr defensiv reagierten und glaubhaft machen wollten, extreme Positionen nun abgelegt zu haben.

Nach seiner ersten Untersuchungshaft verabreichte sich der Beschwerdeführer Hormone, begann zu trainieren und zeigte sich auch auf Instagram beim Training. Die Inszenierung erinnerte an Kujtim Fejzulai, den Attentäter von XXXX , womit er von DERAD in einem der Gespräche konfrontiert wurde, ohne unterstellen zu wollen, er wolle den Attentäter vom November 2020 und seine Tat konkret nachahmen. Ebenso auffällig war, dass der Beschwerdeführer – wohl im Zusammenhang mit den Hormonen – aggressiver wirkte. Während er in Untersuchungshaft versucht hatte, teilweise moderater zu wirken und einige Punkte seiner Gesinnung relativierte, wiederholte er auf freiem Fuß – in den Gesprächen mit DERAD – er würde weiterhin mit dem Takfir vorsichtig sein, um dann doch wieder radikale Positionen zu vertreten. Damit konfrontiert, dass er sich widerspreche, sagte er – ähnlich wie X – dies sei nun eben seine Meinung und das sei nicht strafbar. Diese sehr selbstgefällige, selbstsichere Art und eine Form der Besserwisserei, die er, wenn er mit seiner Ignoranz faktisch konfrontiert wird, abtut, in dem er einfach andere extreme Standpunkte vertritt, um irgendwie argumentativ Oberwasser zu behalten, machen es nicht einfach, in einen kritischen Diskurs zu treten, was aber bei der neuen Generation von politisch-islamischen Radikalen inzwischen die Norm zu sein scheint. Kurzum: Ihm ist seine Unwissenheit bewusst, er genießt aber die Anerkennung der Freunde und der Szene und will sich daher nicht distanzieren, selbst wenn er merkt, er irrt sich. Er wechselt dann zu einem neuen Thema. Das wurde nach der ersten Untersuchungshaft auffällig. Nur ab dem Zeitpunkt, wo Sanktionen drohen oder eingesetzt haben, verfällt er in das Muster des Verleugnens oder Abstreifen und Abstreiten seiner Schuld, so die Wahrnehmung DERADs.Nach seiner ersten Untersuchungshaft verabreichte sich der Beschwerdeführer Hormone, begann zu trainieren und zeigte sich auch auf Instagram beim Training. Die Inszenierung erinnerte an Kujtim Fejzulai, den Attentäter von römisch 40 , womit er von DERAD in einem der Gespräche konfrontiert wurde, ohne unterstellen zu wollen, er wolle den Attentäter vom November 2020 und seine Tat konkret nachahmen. Ebenso auffällig war, dass der Beschwerdeführer – wohl im Zusammenhang mit den Hormonen – aggressiver wirkte. Während er in Untersuchungshaft versucht hatte, teilweise moderater zu wirken und einige Punkte seiner Gesinnung relativierte, wiederholte er auf freiem Fuß – in den Gesprächen mit DERAD – er würde weiterhin mit dem Takfir vorsichtig sein, um dann doch wieder radikale Positionen zu vertreten. Damit konfrontiert, dass er sich widerspreche, sagte er – ähnlich wie römisch zehn – dies sei nun eben seine Meinung und das sei nicht strafbar. Diese sehr selbstgefällige, selbstsichere Art und eine Form der Besserwisserei, die er, wenn er mit seiner Ignoranz faktisch konfrontiert wird, abtut, in dem er einfach andere extreme Standpunkte vertritt, um irgendwie argumentativ Oberwasser zu behalten, machen es nicht einfach, in einen kritischen Diskurs zu treten, was aber bei der neuen Generation von politisch-islamischen Radikalen inzwischen die Norm zu sein scheint. Kurzum: Ihm ist seine Unwissenheit bewusst, er genießt aber die Anerkennung der Freunde und der Szene und will sich daher nicht distanzieren, selbst wenn er merkt, er irrt sich. Er wechselt dann zu einem neuen Thema. Das wurde nach der ersten Untersuchungshaft auffällig. Nur ab dem Zeitpunkt, wo Sanktionen drohen oder eingesetzt haben, verfällt er in das Muster des Verleugnens oder Abstreifen und Abstreiten seiner Schuld, so die Wahrnehmung DERADs.

Zum für den Beschwerdeführer typischen Auftreten gehörte eine Zeugeneinvernahme vor Gericht (2023), wo er wie X quasi in Szene-Outfit erschien, was natürlich auffiel. Darauf hingewiesen meinte er, dies sei nicht strafbar, was natürlich juristisch gesehen richtig ist. Nach der Untersuchungshaft und vor Gericht so aufzutreten signalisiert: Ich distanziere mich nicht (mehr). Ebenso reagierte er bei Warnungen DERADs wegen seines Verhaltens und seines Onlineauftrittes mit dem Standpunkt: „das ist doch eh erlaubt“ und „ich lass mich bei nichts Illegalem erwischen, ich passe auf, ich will nicht mehr in Haft“. Tatsächlich änderte er sein Verhalten selbst nach seiner ersten Verurteilung nicht (das gilt auch für X, seinen besten Freund), was er aber so nicht wahrnehmen und einsehen wollte, bis die Sanktion, eine zweite Untersuchungshaft, einsetzte.Zum für den Beschwerdeführer typischen Auftreten gehörte eine Zeugeneinvernahme vor Gericht (2023), wo er wie römisch zehn quasi in Szene-Outfit erschien, was natürlich auffiel. Darauf hingewiesen meinte er, dies sei nicht strafbar, was natürlich juristisch gesehen richtig ist. Nach der Untersuchungshaft und vor Gericht so aufzutreten signalisiert: Ich distanziere mich nicht (mehr). Ebenso reagierte er bei Warnungen DERADs wegen seines Verhaltens und seines Onlineauftrittes mit dem Standpunkt: „das ist doch eh erlaubt“ und „ich lass mich bei nichts Illegalem erwischen, ich passe auf, ich will nicht mehr in Haft“. Tatsächlich änderte er sein Verhalten selbst nach seiner ersten Verurteilung nicht (das gilt auch für römisch zehn, seinen besten Freund), was er aber so nicht wahrnehmen und einsehen wollte, bis die Sanktion, eine zweite Untersuchungshaft, einsetzte.

In der Wohnung von Xs islamisch angetrauter Ehefrau, die ihm seitens des Beschwerdeführers vermittelt worden war, kam es zu einem weiteren Vorfall. Der Beschwerdeführer und X hatten in Tschechien eine Softgun besorgt, wie sie erzählten, bei einem Freund gelagert und dann an einem Tag in die Wohnung von Xs Lebensgefährtin gebracht, die nicht anwesend war. Der Beschwerdeführer bestreitet jede Tatbeteiligung. X bestätigt nach längerem Schweigen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl an den Schüssen aus dem Fenster beteiligt gewesen sei, er ihn aber nicht belasten wollte, weil er bald Vater werde. Konkret wurde in Abwesenheit von Xs Lebensgefährtin aus dem Fenster geschossen (Softgun), wobei das Opfer die Polizei verständigte. Im Gespräch bestreitet der Beschwerdeführer vehement, geschossen zu haben und beschuldigt X der alleinigen Täterschaft.In der Wohnung von römisch zehn s islamisch angetrauter Ehefrau, die ihm seitens des Beschwerdeführers vermittelt worden war, kam es zu einem weiteren Vorfall. Der Beschwerdeführer und römisch zehn hatten in Tschechien eine Softgun besorgt, wie sie erzählten, bei einem Freund gelagert und dann an einem Tag in die Wohnung von römisch zehn s Lebensgefährtin gebracht, die nicht anwesend war. Der Beschwerdeführer bestreitet jede Tatbeteiligung. römisch zehn bestätigt nach längerem Schweigen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl an den Schüssen aus dem Fenster beteiligt gewesen sei, er ihn aber nicht belasten wollte, weil er bald Vater werde. Konkret wurde in Abwesenheit von römisch zehn s Lebensgefährtin aus dem Fenster geschossen (Softgun), wobei das Opfer die Polizei verständigte. Im Gespräch bestreitet der Beschwerdeführer vehement, geschossen zu haben und beschuldigt römisch zehn der alleinigen Täterschaft.

In Gesprächen mit verschiedenen Personen wurde behauptet, X entlaste den Beschwerdeführer, da er ja bald Vater werden würde und damit vor einer Anklage diesbezüglich geschützt werden sollte. Diesbezüglich soll es zwischen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und jener von X auch eine Auseinandersetzung gegeben haben. X hat inzwischen genug davon, die Schuld auf sich zu nehmen, auch wegen juristischer Beratung der Verteidigerin und den im Akt zu findenden Aussagen. X ist in diesem Freundeskreis und für den Beschwerdeführer anscheinend eine Art Sündenbock, so die Wahrnehmung.In Gesprächen mit verschiedenen Personen wurde behauptet, römisch zehn entlaste den Beschwerdeführer, da er ja bald Vater werden würde und damit vor einer Anklage diesbezüglich geschützt werden sollte. Diesbezüglich soll es zwischen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und jener von römisch zehn auch eine Auseinandersetzung gegeben haben. römisch zehn hat inzwischen genug davon, die Schuld auf sich zu nehmen, auch wegen juristischer Beratung der Verteidigerin und den im Akt zu findenden Aussagen. römisch zehn ist in diesem Freundeskreis und für den Beschwerdeführer anscheinend eine Art Sündenbock, so die Wahrnehmung.

Der Beschwerdeführer behauptet im Gespräch auch, er sei nicht wirklich radikal bzw. habe einige Positionen ja inzwischen aufgegeben. Auch behauptet er, X habe ihn eigentlich radikalisiert. Auch habe X allein aus dem Fenster geschossen. Angesichts des Auftritts des Beschwerdeführers bei Instagram überrascht seine widersprüchliche Darstellung, er sei eigentlich erst von X radikalisiert worden, als er ihn das erste Mal in einer pakistanischen Moschee traf. Dies hatte auch eine weitere Person aus der Szene während der Gerichtsverhandlung behauptet, bei der X und der Beschwerdeführer als Zeugen auftraten und wurde nachträglich mit dem Beschwerdeführer und X besprochen, da es offensichtlich nicht der Wahrheit entsprach. Während der zweiten Untersuchungshaft behauptete der Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, es würde doch stimmen.Der Beschwerdeführer behauptet im Gespräch auch, er sei nicht wirklich radikal bzw. habe einige Positionen ja inzwischen aufgegeben. Auch behauptet er, römisch zehn habe ihn eigentlich radikalisiert. Auch habe römisch zehn allein aus dem Fenster geschossen. Angesichts des Auftritts des Beschwerdeführers bei Instagram überrascht seine widersprüchliche Darstellung, er sei eigentlich erst von römisch zehn radikalisiert worden, als er ihn das erste Mal in einer pakistanischen Moschee traf. Dies hatte auch eine weitere Person aus der Szene während der Gerichtsverhandlung behauptet, bei der römisch zehn und der Beschwerdeführer als Zeugen auftraten und wurde nachträglich mit dem Beschwerdeführer und römisch zehn besprochen, da es offensichtlich nicht der Wahrheit entsprach. Während der zweiten Untersuchungshaft behauptete der Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, es würde doch stimmen.

Zuletzt hatte sich der Beschwerdeführer in der zweiten Untersuchungshaft – entgegen der eigenen religiösen Vorstellung – seine Hand mit „ACAB“ bzw. „1312“ tätowiert. Er begründete dies mit seiner Wut auf die Polizei, die ihn vollkommen unschuldig und grundlos verfolgen würde. Dass er schon nach der ersten Untersuchungshaft kaum fähig war, Fehler einzugestehen oder diese wenigstens als Fehler zu benennen, war bekannt. Überraschend ist aber die auch in der zweiten Haft fehlende Schuldeinsicht und das Muster, Schuld auf „die Anderen“ abzuschieben, konkret in einem Fall auf X, in Bezug auf das Schießen aus dem Fenster. Dabei betonte er, das Opfer sei ja nicht einmal richtig verletzt gewesen und es hätte kein Zielfernrohr gegeben, der Treffer sei ein Versehen gewesen und sicher keine Absicht. Er ist wirklich davon überzeugt, nichts falsch gemacht zu haben.Zuletzt hatte sich der Beschwerdeführer in der zweiten Untersuchungshaft – entgegen der eigenen religiösen Vorstellung – seine Hand mit „ACAB“ bzw. „1312“ tätowiert. Er begründete dies mit seiner Wut auf die Polizei, die ihn vollkommen unschuldig und grundlos verfolgen würde. Dass er schon nach der ersten Untersuchungshaft kaum fähig war, Fehler einzugestehen oder diese wenigstens als Fehler zu benennen, war bekannt. Überraschend ist aber die auch in der zweiten Haft fehlende Schuldeinsicht und das Muster, Schuld auf „die Anderen“ abzuschieben, konkret in einem Fall auf römisch zehn, in Bezug auf das Schießen aus dem Fenster. Dabei betonte er, das Opfer sei ja nicht einmal richtig verletzt gewesen und es hätte kein Zielfernrohr gegeben, der Treffer sei ein Versehen gewesen und sicher keine Absicht. Er ist wirklich davon überzeugt, nichts falsch gemacht zu haben.

Ähnlich sagt der Beschwerdeführer über den Vorwurf jemanden geschlagen zu haben (die Eltern erstatteten Anzeige), er sei diese Person nicht, was zu beweisen wäre. Dabei hätten eine Gruppe von Freunden einen jungen türkischstämmigen Burschen für eine angebliche Vergewaltigung zur Rechenschaft ziehen wollen. DERAD kann dies nicht überprüfen, genauso wie die anderen Darstellungen, sie zeigen aber ein Muster: Das Unvermögen, derzeit noch selbstkritisch Dinge zu hinterfragen, die seine Handlungen betreffen und das Abschieben von Schuld auf andere Personen. Auch scheint er manche bedenklichen und strafrechtlich relevanten Handlungen nicht als solche erkennen und einsehen zu wollen („durch Schuss nicht richtig verletzt“, „er hatte wen vergewaltigt, er sollte nur Watschen bekommen“) oder seine Beteiligung auch komplett zu bestreiten („ich habe nicht geschossen, nur X“, „ich habe ihm keine Watschen gegeben“).

Erneute Distanzierung von extremistischen Positionen gab es seitens des Beschwerdeführers zuletzt im Gespräch, wo er festhalten wollte, dass er den Takfir auf Muslime, die an Wahlen teilnehmen, nun nicht mehr machen würde. Das bedeutet, er erklärt sie nicht zu „Ungläubigen“, wenn sie Demokratie nicht ablehnen. Hier zeigt sich die Wirkung der Gespräche mit DERAD in Kombination mit dem Sanktionsdruck durch die zweite Untersuchungshaft.“

Zusammengefasst gelangt DERAD im Rahmen einer Gesamtschau somit zum Schluss, dass eine rasche Verhaltensänderung des Beschwerdeführers in naher Zukunft eher unwahrscheinlich erscheine und auch der Prozess der Deradikalisierung definitiv länger dauern werde, was jedoch nicht bedeute, dass zwangsläufig kriminelle Handlungen prognostiziert würden. Sobald Sanktionen geliftet werden, falle er derzeit noch in alte Muster zurück. Er sei mehrfach gewarnt und auf die von ihm ausgehenden Probleme für ihn und andere Personen hingewiesen worden, auch auf seine Verantwortung als junger Vater. Allerdings wolle er sein Fehlverhalten nicht einsehen. Fehlerhaft sei aus seiner Sicht vielmehr die Beurteilung durch die Behörden und hätten andere Personen die ihm vorgeworfenen Taten begangen. Er sei bereit, den Gesprächen im Rahmen der Deradikalisierung beizuwohnen und verweigere sich diesen nicht, was grundsätzlich positiv zu betrachten wäre. Der Prozess der Deradikalisierung müsse jedoch fortgesetzt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht tritt der seitens DERAD zum Ausdruck gebrachten Gefährlichkeitsprognose in Bezug auf den Beschwerdeführer insbesondere auf Grundlage des im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unmittelbar gewonnenen Eindrucks vollumfänglich bei. Wenngleich er im Verfahren – wie bereits bei DERAD – wiederholt versuchte, sich nach außen hin von extremistischem und fundamentalistisch-islamistischem Gedankengut zu distanzieren, wurden insbesondere seine im gegebenen Zusammenhang auf konkrete Fragen der erkennenden Richterin erstatteten Antworten in der Verhandlung weitgehend wie auswendig gelernt vorgetragen und muteten wenig überzeugend an. Auch die mangelnde Schuldeinsicht des Beschwerdeführers manifestierte sich bis zuletzt im Verfahren, indem er etwa im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21.09.2023 zum Sozialbericht von DERAD erneut betonte, der Meinung zu sein, dass er keine unerlaubten Postings auf Instagram abgesetzt habe und das Einzige, das seiner Ansicht nach möglicherweise nicht in Ordnung gewesen sein könnte, ein PDF-Dokument gewesen sei, das er seiner Lebensgefährtin telefonisch übermittelt habe.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes kann sohin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt noch keinesfalls von einem zuverlässigen Wegfall der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden.

2.3. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er wurde in Bosnien eingeschult und spricht nach wie vor seine Muttersprache, wobei er zuletzt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bestätigte, nach wie vor mit seinem Vater „gemischt“ (sowohl auf Deutsch als auch auf Bosnisch) und mit seiner Großmutter ausschließlich auf Bosnisch zu kommunizieren (Protokoll S 5). Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Überdies verfügt er in Bosnien in Gestalt seiner Mutter und jüngeren Schwester über familiäre Anknüpfungspunkte und wäre seine Mutter auch dazu bereit, ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Unterkunft zu gewähren.

Sofern der Beschwerdeführer zuletzt in der Verhandlung betonte, dass seine Mutter gemeinsam mit zehn anderen Personen in einem Haus leben würde (Protokoll S 10) und dadurch wohl zu insinuieren versuchte, dass er von dieser keine maßgebliche Unterstützung zu erwarten hätte, ist hervorzuheben, dass er in Bosnien auch dann, wenn ihm keine familiäre Unterstützung zu Teil werden sollte, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und seine existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist in Bosnien landesweit sichergestellt und gibt es mehrere Gesetze, die Sozialhilfeleistungen für alle Personen vorsehen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, oder über keine finanzielle Mittel verfügen und keine Angehörigen haben, die sich um sie kümmern. Auch Personen, die aufgrund von Zwangsmigration, Rückführung, verstorbenen Familienangehörigen, Krankheit, Naturkatastrophen und/oder Haftentlassungen plötzlich in Not geraten, sind in das Sozialhilfesystem eingebunden. Die Bewilligung von Anträgen und die anschließenden Sozialleistungen erfolgen über das kommunale Zentrum für Sozialhilfe. In Bosnien umfasst die Sozialhilfe die Krankenversicherung für den Antragsteller und seine Familienangehörigen. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen (vgl. Punkt II.1.4.).Sofern der Beschwerdeführer zuletzt in der Verhandlung betonte, dass seine Mutter gemeinsam mit zehn anderen Personen in einem Haus leben würde (Protokoll S 10) und dadurch wohl zu insinuieren versuchte, dass er von dieser keine maßgebliche Unterstützung zu erwarten hätte, ist hervorzuheben, dass er in Bosnien auch dann, wenn ihm keine familiäre Unterstützung zu Teil werden sollte, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und seine existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist in Bosnien landesweit sichergestellt und gibt es mehrere Gesetze, die Sozialhilfeleistungen für alle Personen vorsehen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, oder über keine finanzielle Mittel verfügen und keine Angehörigen haben, die sich um sie kümmern. Auch Personen, die aufgrund von Zwangsmigration, Rückführung, verstorbenen Familienangehörigen, Krankheit, Naturkatastrophen und/oder Haftentlassungen plötzlich in Not geraten, sind in das Sozialhilfesystem eingebunden. Die Bewilligung von Anträgen und die anschließenden Sozialleistungen erfolgen über das kommunale Zentrum für Sozialhilfe. In Bosnien umfasst die Sozialhilfe die Krankenversicherung für den Antragsteller und seine Familienangehörigen. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.).

Dem Beschwerdeführer steht es zudem offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich im Falle der Bedürftigkeit an eine in seinem Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Ebenso wenig wurden im Verfahren Umstände dargelegt, weswegen es seinen in Österreich lebenden Angehörigen nicht möglich sein sollte, ihn im Bedarfsfall (zumindest temporär) auch in Bosnien weiterhin finanziell zu unterstützen.

Sofern der Beschwerdeführer zuletzt in der Verhandlung im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Bosnien betonte, dass es dort immer wieder Konflikte gebe, vor allem in Gebieten, in denen mehrheitlich Serben leben würden (Protokoll S 10), ist festzuhalten, dass ganz allgemein in Bosnien und Herzegowina derzeit auch keine solche Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Wenngleich das aktuelle Länderinformationsblatt von einer auch Jahrzehnte nach Kriegsende nach wie vor angespannten politischen Situation und allgemeinen Konfliktlage in der Region spricht, gibt es in Bosnien keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (vgl. Punkt II.1.4.). In Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte kann somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Nicht zuletzt gilt Bosnien und Herzegowina gemäß § 1 Z 1 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Sofern der Beschwerdeführer zuletzt in der Verhandlung im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Bosnien betonte, dass es dort immer wieder Konflikte gebe, vor allem in Gebieten, in denen mehrheitlich Serben leben würden (Protokoll S 10), ist festzuhalten, dass ganz allgemein in Bosnien und Herzegowina derzeit auch keine solche Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Wenngleich das aktuelle Länderinformationsblatt von einer auch Jahrzehnte nach Kriegsende nach wie vor angespannten politischen Situation und allgemeinen Konfliktlage in der Region spricht, gibt es in Bosnien keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.). In Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte kann somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Nicht zuletzt gilt Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, HStV als sicherer Herkunftsstaat.

Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen (vgl. hierzu auch die Ausführungen im vorangegangenen Unterpunkt II.2.3.).Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen vergleiche hierzu auch die Ausführungen im vorangegangenen Unterpunkt römisch zwei.2.3.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.

Nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß Abs. 4 leg. cit. widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 1) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 2).Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß Absatz 4, leg. cit. widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer eins,) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer 2,).

Die Voraussetzungen für eine auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestützte Rückkehrentscheidung sind im Falle des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner zwei rechtskräftigen einschlägigen Verurteilungen u.a. wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB sowie der kriminellen Organisation nach § 278a StGB dem Grunde nach unstreitig gegeben.Die Voraussetzungen für eine auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gestützte Rückkehrentscheidung sind im Falle des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner zwei rechtskräftigen einschlägigen Verurteilungen u.a. wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB sowie der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB dem Grunde nach unstreitig gegeben.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Vollständigkeit halber ist eingangs darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer, welcher endgültig erst im Alter von acht Jahren nach Österreich übersiedelte und erstmalig ab September 2020 in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war, nicht auf einen der mittlerweile aufgehobenen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG – wenngleich der Verwaltungsgerichtshof die Beachtlichkeit der darin enthaltenen Wertungen ungeachtet des Außerkrafttretens dieser Gesetzesbestimmung mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (BGBl. I Nr. 56/2018) mit 31.08.2018 bis zuletzt bestätigte (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2022/21/0132, mwN) - berufen kann. So hätte ihm im Sinne des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 mangels eines mindestens zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochen Aufenthaltes im Bundesgebiet vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) verliehen werden können, darüber hinaus verwirklichte er angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 FPG (vgl. Punkt II.3.4.) einen Tatbestand, bei dessen Erfüllung gegen ihn gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 letzter Satz BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 dessen ungeachtet eine Rückkehrentscheidung erlassen werden hätte können. Auch war der Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen (zum Verständnis der Wendung "von klein auf" vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0172 mit Verweis auf VwGH 17.09.1998, 96/18/0150).Der Vollständigkeit halber ist eingangs darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer, welcher endgültig erst im Alter von acht Jahren nach Österreich übersiedelte und erstmalig ab September 2020 in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war, nicht auf einen der mittlerweile aufgehobenen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – wenngleich der Verwaltungsgerichtshof die Beachtlichkeit der darin enthaltenen Wertungen ungeachtet des Außerkrafttretens dieser Gesetzesbestimmung mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) mit 31.08.2018 bis zuletzt bestätigte vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2022/21/0132, mwN) - berufen kann. So hätte ihm im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 mangels eines mindestens zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochen Aufenthaltes im Bundesgebiet vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) verliehen werden können, darüber hinaus verwirklichte er angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG vergleiche Punkt römisch zwei.3.4.) einen Tatbestand, bei dessen Erfüllung gegen ihn gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 dessen ungeachtet eine Rückkehrentscheidung erlassen werden hätte können. Auch war der Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen (zum Verständnis der Wendung "von klein auf" vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0172 mit Verweis auf VwGH 17.09.1998, 96/18/0150).

In Bezug auf die im Oktober 2023 in Österreich geborene Tochter des Beschwerdeführers ist zunächst zu betonen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN und Verweisen auf die Judikatur des VfGH und des EGMR).In Bezug auf die im Oktober 2023 in Österreich geborene Tochter des Beschwerdeführers ist zunächst zu betonen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN und Verweisen auf die Judikatur des VfGH und des EGMR).

Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 24 Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um seinen Vater handelt (vgl. VwGH 25.01.2023, Ra 2020/22/0245, mwN).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um seinen Vater handelt vergleiche VwGH 25.01.2023, Ra 2020/22/0245, mwN).

Gegenständlich ist hervorzuheben, dass die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers bislang unter der alleinigen Obsorge der Kindesmutter steht, die von ihren Großeltern, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie einmal wöchentlich von einer Hebamme unterstützt wird. Zum Zeitpunkt ihrer Geburt im Oktober 2023 hatte sich der Beschwerdeführer bereits in Haft befunden und wird er dort – in Anbetracht seiner rezenten rechtskräftigen Verurteilung im November 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren – noch einen beträchtlichen Zeitraum zubringen. Der Beschwerdeführer konnte sohin bislang keine maßgebliche Nahebeziehung zu seiner Tochter aufbauen und war nie mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnhaft. Die Tochter steht auch in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm und ist ihre tägliche Versorgung und Erziehung durch die obsorgeberechtigte Kindesmutter sichergestellt, wodurch die Intensität des gemeinsamen Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Tochter maßgeblich abgeschwächt wird. Es liegen somit fallgegenständlich jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung "de facto gezwungen" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0168, mwN und Verweis auf EuGH 08.05.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.).Gegenständlich ist hervorzuheben, dass die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers bislang unter der alleinigen Obsorge der Kindesmutter steht, die von ihren Großeltern, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie einmal wöchentlich von einer Hebamme unterstützt wird. Zum Zeitpunkt ihrer Geburt im Oktober 2023 hatte sich der Beschwerdeführer bereits in Haft befunden und wird er dort – in Anbetracht seiner rezenten rechtskräftigen Verurteilung im November 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren – noch einen beträchtlichen Zeitraum zubringen. Der Beschwerdeführer konnte sohin bislang keine maßgebliche Nahebeziehung zu seiner Tochter aufbauen und war nie mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnhaft. Die Tochter steht auch in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm und ist ihre tägliche Versorgung und Erziehung durch die obsorgeberechtigte Kindesmutter sichergestellt, wodurch die Intensität des gemeinsamen Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Tochter maßgeblich abgeschwächt wird. Es liegen somit fallgegenständlich jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung "de facto gezwungen" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0168, mwN und Verweis auf EuGH 08.05.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.).

Auch die weiteren in Österreich lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers stehen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser niemals nachhaltig auf dem Arbeitsmarkt integriert war und in Anbetracht seiner nunmehrigen Inhaftierung - weder in einem finanziellen noch in einem anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm, wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass er zumindest von seinen Großeltern, seiner Lebensgefährtin und seinem Vater, mit dem er seit mehr als zehn Jahren durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt hauptgemeldet ist, regelmäßig in Haft besucht wird. Angesichts des sich darin manifestierenden Naheverhältnisses kann insoweit auch nach wie vor vom grundsätzlichen Bestehen eines im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin, seinem Vater und seinen Großeltern ausgegangen werden kann. Seine ältere Schwester verließ die gemeinsame Wohnung hingegen bereits im Mai 2022, hatte ab diesem Zeitpunkt nur noch sporadischen Kontakt zum Beschwerdeführer und besuchte ihn bislang auch noch nie in Haft, sodass diese Beziehung lediglich der Sphäre seines Privatlebens, nicht jedoch seines Familienlebens zuzurechnen ist.Auch die weiteren in Österreich lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers stehen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser niemals nachhaltig auf dem Arbeitsmarkt integriert war und in Anbetracht seiner nunmehrigen Inhaftierung - weder in einem finanziellen noch in einem anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm, wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass er zumindest von seinen Großeltern, seiner Lebensgefährtin und seinem Vater, mit dem er seit mehr als zehn Jahren durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt hauptgemeldet ist, regelmäßig in Haft besucht wird. Angesichts des sich darin manifestierenden Naheverhältnisses kann insoweit auch nach wie vor vom grundsätzlichen Bestehen eines im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin, seinem Vater und seinen Großeltern ausgegangen werden kann. Seine ältere Schwester verließ die gemeinsame Wohnung hingegen bereits im Mai 2022, hatte ab diesem Zeitpunkt nur noch sporadischen Kontakt zum Beschwerdeführer und besuchte ihn bislang auch noch nie in Haft, sodass diese Beziehung lediglich der Sphäre seines Privatlebens, nicht jedoch seines Familienlebens zuzurechnen ist.

Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, mwN). Gerade die dem Beschwerdeführer im Rahmen beider seiner Verurteilungen zur Last gelegten Straftatbestände des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB zählen hierbei zu jenen Formen besonders gravierender Straffälligkeit, für die der Gesetzgeber einen Spielraum zugunsten einer uneingeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Art. 8 MRK einräumen wollte (vgl. VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094, mwN).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, mwN). Gerade die dem Beschwerdeführer im Rahmen beider seiner Verurteilungen zur Last gelegten Straftatbestände des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB zählen hierbei zu jenen Formen besonders gravierender Straffälligkeit, für die der Gesetzgeber einen Spielraum zugunsten einer uneingeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK einräumen wollte vergleiche VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094, mwN).

Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes dem Beschwerdeführer (zumindest vorübergehend) das Recht auf ein Familienleben mit seiner Tochter und den weiteren in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Angehörigen nimmt, hat er letztlich durch die mehrfache Begehung teils schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von diesen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihm überdies klar sein, dass seine gravierende strafrechtswidrige Delinquenz auch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach sich ziehen kann. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Wenngleich die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 18.01.2023, Ra 2020/22/0269, mwN), erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich vor diesem Hintergrund als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung hinsichtlich seiner im Bundesgebiet niedergelassenen Tochter insbesondere in Anbetracht seiner fehlenden Obsorge, der nicht zuletzt infolge seiner Inhaftierung bislang niemals existierenden Haushaltsgemeinschaft, des Nicht-Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses sowie des Umstandes, dass der Kontakt angesichts der aufrechten Lebensgemeinschaft zur Kindesmutter durchaus auch über einen längeren Zeitraum hindurch mittels Besuchsaufenthalten außerhalb des Schengen-Raumes (etwa in Bosnien oder Serbien) aufrechterhalten werden kann, auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls der Tochter keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt.Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes dem Beschwerdeführer (zumindest vorübergehend) das Recht auf ein Familienleben mit seiner Tochter und den weiteren in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Angehörigen nimmt, hat er letztlich durch die mehrfache Begehung teils schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von diesen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihm überdies klar sein, dass seine gravierende strafrechtswidrige Delinquenz auch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach sich ziehen kann. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Wenngleich die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 18.01.2023, Ra 2020/22/0269, mwN), erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich vor diesem Hintergrund als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung hinsichtlich seiner im Bundesgebiet niedergelassenen Tochter insbesondere in Anbetracht seiner fehlenden Obsorge, der nicht zuletzt infolge seiner Inhaftierung bislang niemals existierenden Haushaltsgemeinschaft, des Nicht-Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses sowie des Umstandes, dass der Kontakt angesichts der aufrechten Lebensgemeinschaft zur Kindesmutter durchaus auch über einen längeren Zeitraum hindurch mittels Besuchsaufenthalten außerhalb des Schengen-Raumes (etwa in Bosnien oder Serbien) aufrechterhalten werden kann, auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls der Tochter keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt.

Zu prüfen wäre überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof – bei stärkerem Integrationserfolg – auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof – bei stärkerem Integrationserfolg – auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).

Fallgegenständlich hält sich der Beschwerdeführer seit August 2013 durchgehend in Österreich auf, wobei er die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen unstreitig bereits in Ansehung seiner fließenden Deutsch-Kenntnisse und hier absolvierten Schulbildung erfüllt (vgl. etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse sogar noch hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit erst neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde).Fallgegenständlich hält sich der Beschwerdeführer seit August 2013 durchgehend in Österreich auf, wobei er die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen unstreitig bereits in Ansehung seiner fließenden Deutsch-Kenntnisse und hier absolvierten Schulbildung erfüllt vergleiche etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse sogar noch hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit erst neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde).

Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).

Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zusammen mit einzelnen Integrationsschritten seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein großes Gewicht verleiht, so ist zu seinen Lasten sein wiederholtes und teils schweres strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seinen beiden strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde lag. Eine fehlende strafgerichtliche Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG) erhöht grundsätzlich nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, sondern ist auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, indem sie die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren kann (vgl. VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0277). Hierbei ist gerade bei der Beteiligung eines Fremden an terroristischen Aktivitäten das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung als besonders hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, mwN).Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zusammen mit einzelnen Integrationsschritten seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein großes Gewicht verleiht, so ist zu seinen Lasten sein wiederholtes und teils schweres strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seinen beiden strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde lag. Eine fehlende strafgerichtliche Unbescholtenheit (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG) erhöht grundsätzlich nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, sondern ist auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, indem sie die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren kann vergleiche VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0277). Hierbei ist gerade bei der Beteiligung eines Fremden an terroristischen Aktivitäten das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung als besonders hoch zu veranschlagen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, mwN).

Vor dem Hintergrund, dass bei der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248), ist überdies zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren ungeachtet seines langjährigen Inlandsaufenthaltes abgesehen von seinen hier lebenden Angehörigen auch keine maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte darzulegen vermochte. Sein bester Freund bewegte sich zusammen mit ihm in der fundamentalistisch-islamistischen Szene, wurde zuletzt im November 2023 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer – allerdings noch nicht rechtskräftig – aufgrund derselben Straftatbestände zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich derzeit ebenfalls in Haft (hierbei handelt es sich um die unter Punkt II.2.2. als "X" bezeichnete Person). Ansonsten ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied eines Vereins und hat er nach dem Abschluss der Mittelschule im Mai 2020 auch keinerlei ernsthafte Bemühungen unternommen, um nachhaltig auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Er hat keinen Beruf erlernt und ging lediglich einmalig von 23.01.2023 bis 30.04.2023 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter nach. Von November 2020 bis März 2022 bezog er im Wesentlichen durchgehend Arbeitslosengeld.Vor dem Hintergrund, dass bei der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248), ist überdies zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren ungeachtet seines langjährigen Inlandsaufenthaltes abgesehen von seinen hier lebenden Angehörigen auch keine maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte darzulegen vermochte. Sein bester Freund bewegte sich zusammen mit ihm in der fundamentalistisch-islamistischen Szene, wurde zuletzt im November 2023 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer – allerdings noch nicht rechtskräftig – aufgrund derselben Straftatbestände zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich derzeit ebenfalls in Haft (hierbei handelt es sich um die unter Punkt römisch zwei.2.2. als "X" bezeichnete Person). Ansonsten ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied eines Vereins und hat er nach dem Abschluss der Mittelschule im Mai 2020 auch keinerlei ernsthafte Bemühungen unternommen, um nachhaltig auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Er hat keinen Beruf erlernt und ging lediglich einmalig von 23.01.2023 bis 30.04.2023 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter nach. Von November 2020 bis März 2022 bezog er im Wesentlichen durchgehend Arbeitslosengeld.

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von zumindest geringfügigen Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Bosnien ausgegangen werden, zumal er dort seine ersten Lebensjahre verbrachte, eingeschult wurde und zwei Jahre die Volksschule besuchte. Auch in Österreich wuchs er in der Folge in einem Haushalt mit seinem bosnisch-stämmigen Vater auf und kommunizierte mit diesem sowohl auf Deutsch als auch auf Bosnisch und mit seiner Großmutter ausschließlich auf Bosnisch, sodass er nach wie vor die Landessprache seines Herkunftsstaates beherrscht. Überdies verbrachte er in den vergangenen Jahren regelmäßig Urlaubsaufenthalte in Bosnien, wo seine Mutter und seine jüngere Schwester leben. Er steht zu seiner Mutter nach wie vor in aufrechtem Kontakt und wäre diese auch bereit, ihm zumindest temporär Unterkunft zu gewähren. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hätte, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von zumindest geringfügigen Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Bosnien ausgegangen werden, zumal er dort seine ersten Lebensjahre verbrachte, eingeschult wurde und zwei Jahre die Volksschule besuchte. Auch in Österreich wuchs er in der Folge in einem Haushalt mit seinem bosnisch-stämmigen Vater auf und kommunizierte mit diesem sowohl auf Deutsch als auch auf Bosnisch und mit seiner Großmutter ausschließlich auf Bosnisch, sodass er nach wie vor die Landessprache seines Herkunftsstaates beherrscht. Überdies verbrachte er in den vergangenen Jahren regelmäßig Urlaubsaufenthalte in Bosnien, wo seine Mutter und seine jüngere Schwester leben. Er steht zu seiner Mutter nach wie vor in aufrechtem Kontakt und wäre diese auch bereit, ihm zumindest temporär Unterkunft zu gewähren. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hätte, besteht sohin nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, der überdies die Landessprache seines Herkunftsstaates beherrscht, ebenfalls nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, der überdies die Landessprache seines Herkunftsstaates beherrscht, ebenfalls nicht vor.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit vor dem Hintergrund seiner schwerwiegenden strafrechtswidrigen Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen und an Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie an Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten im Besonderen gegenüber, ebenso wie jenes an der Abwehr der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahr. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN; 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, mwN; 07.02.2018, Ra 2017/03/0101, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit vor dem Hintergrund seiner schwerwiegenden strafrechtswidrigen Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen und an Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie an Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten im Besonderen gegenüber, ebenso wie jenes an der Abwehr der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahr. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN; 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, mwN; 07.02.2018, Ra 2017/03/0101, mwN).

Aus dem Gesagten schlägt die vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls seiner Tochter als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls seiner Tochter als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.3.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Bosnien und Herzegowina möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Bosnien und Herzegowina möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Außerdem besteht ganz allgemein in Bosnien und Herzegowina derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Bosnien und Herzegowina gemäß § 1 Z 1 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Außerdem besteht ganz allgemein in Bosnien und Herzegowina derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, HStV als sicherer Herkunftsstaat.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seiner wiederholten schwerwiegenden strafrechtswidrigen Delinquenz insbesondere im Hinblick auf Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten jedenfalls beizutreten (vgl. Punkt II.3.4.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seiner wiederholten schwerwiegenden strafrechtswidrigen Delinquenz insbesondere im Hinblick auf Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten jedenfalls beizutreten vergleiche Punkt römisch zwei.3.4.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.

Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).

Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[…]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

[…]

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 9 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 9 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).

Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer zunächst im Mai 2023 und ein weiteres Mal im November 2023 von einem österreichischen Straflandesgericht jeweils u.a. sowohl wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b StGB als auch des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB rechtskräftig verurteilt. Während im Rahmen seiner ersten Verurteilung noch mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, hiervon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, das Auslangen gefunden werden konnte, wurde er zuletzt im November 2023 bereits zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") wird im gegenständlichen Fall somit bereits durch die unstreitige Verwirklichung der einschlägigen Tatbestände nach Z 1, 6 und 9 leg. cit. indiziert und ergibt sich eine solche zudem evident aus dem in den Feststellungen wiedergegebenen, den beiden Strafurteilen zugrunde liegenden gravierenden strafrechtswidrigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der sich u.a. spätestens ab Mai 2021 bis zuletzt Mitte Mai 2023 als Mitglied der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State beteiligte, indem er eine Vielzahl von Handlungen setzte, um hierdurch Propaganda für den IS zu betreiben, diese terroristische Vereinigung und ihre Mitglieder psychisch zu unterstützen, öffentlich ihre Symbole zur Schau zu stellen, Botschaften bekannter Prediger des IS zu verbreiten und „Andersgläubige“ abzuwerten (vgl. Punkt II.1.1.).Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer zunächst im Mai 2023 und ein weiteres Mal im November 2023 von einem österreichischen Straflandesgericht jeweils u.a. sowohl wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, StGB als auch des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB rechtskräftig verurteilt. Während im Rahmen seiner ersten Verurteilung noch mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, hiervon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, das Auslangen gefunden werden konnte, wurde er zuletzt im November 2023 bereits zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") wird im gegenständlichen Fall somit bereits durch die unstreitige Verwirklichung der einschlägigen Tatbestände nach Ziffer eins, 6 und 9 leg. cit. indiziert und ergibt sich eine solche zudem evident aus dem in den Feststellungen wiedergegebenen, den beiden Strafurteilen zugrunde liegenden gravierenden strafrechtswidrigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der sich u.a. spätestens ab Mai 2021 bis zuletzt Mitte Mai 2023 als Mitglied der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State beteiligte, indem er eine Vielzahl von Handlungen setzte, um hierdurch Propaganda für den IS zu betreiben, diese terroristische Vereinigung und ihre Mitglieder psychisch zu unterstützen, öffentlich ihre Symbole zur Schau zu stellen, Botschaften bekannter Prediger des IS zu verbreiten und „Andersgläubige“ abzuwerten vergleiche Punkt römisch zwei.1.1.).

Für die belangte Behörde bestand somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG die Voraussetzungen für ein (sogar unbefristetes) Einreiseverbot eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG die Voraussetzungen für ein (sogar unbefristetes) Einreiseverbot eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).

Insbesondere ist im Hinblick auf die schwerwiegende Delinquenz des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen und an Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten im Besonderen, als auch an der Abwehr der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahr hervorzuheben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN; 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, mwN; 07.02.2018, Ra 2017/03/0101, mwN). Hinzu kommt, dass auch der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. So hatte er lediglich zwei Tage nach seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung am 17.05.2023 ein Luftdruckgewehr (Co2-Waffe), zu dessen Besitz er in Anbetracht eines aufrecht gegen ihn bestehenden Waffenverbotes im Übrigen gar nicht berechtigt war, in die Wohnung der Lebensgefährtin seines Mittäters gebracht, von wo aus sie beide abwechselnd durch das geöffnete Küchenfenster auf einen auf einem etwa 50 Meter entfernten Betonsockel sitzenden Mitarbeiter der MA 48 schossen, wobei das Opfer am linken bekleideten Oberschenkel getroffen wurde und dadurch eine nicht perforierende Schussverletzung erlitt. Das hierbei verwendete Druckluftgewehr überschreitet auch nach einer Schussdistanz von 55 Metern die Grenzenergiedichte (= auf die Auftrefffläche des Geschosses bezogene Energie) sowohl für die Haut als auch für das Auge und handelte es sich bei dem Tatgeschoß um ein Spitzkopf-Diabolo, wobei die spitze Geschossform das Eindringen in die Haut bzw. das Auge begünstigt, sodass es der Beschwerdeführer und sein Mittäter zumindest ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, das Opfer schwer am Körper zu verletzen. Wenngleich sich der Beschwerdeführer im Rahmen beider Verurteilungen (zumindest größtenteils) geständig gezeigt hatte, verdeutlicht diese Chronologie in eindrucksvoller Weise sein fehlendes Unrechtsbewusstsein und zeigt, dass ihn weder das bereits von Juli 2022 bis Jänner 2023 verspürte Haftübel, noch die teilbedingte Strafnachsicht aus seiner unmittelbar zuvor erfolgten Verurteilung von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten. All dies stellt einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar, wobei sein sehr rascher Rückfall auch im Rahmen der Strafbemessung zu seiner zweiten Verurteilung ausdrücklich zu seinen Lasten berücksichtigt worden war.Insbesondere ist im Hinblick auf die schwerwiegende Delinquenz des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen und an Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten im Besonderen, als auch an der Abwehr der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahr hervorzuheben vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN; 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, mwN; 07.02.2018, Ra 2017/03/0101, mwN). Hinzu kommt, dass auch der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. So hatte er lediglich zwei Tage nach seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung am 17.05.2023 ein Luftdruckgewehr (Co2-Waffe), zu dessen Besitz er in Anbetracht eines aufrecht gegen ihn bestehenden Waffenverbotes im Übrigen gar nicht berechtigt war, in die Wohnung der Lebensgefährtin seines Mittäters gebracht, von wo aus sie beide abwechselnd durch das geöffnete Küchenfenster auf einen auf einem etwa 50 Meter entfernten Betonsockel sitzenden Mitarbeiter der MA 48 schossen, wobei das Opfer am linken bekleideten Oberschenkel getroffen wurde und dadurch eine nicht perforierende Schussverletzung erlitt. Das hierbei verwendete Druckluftgewehr überschreitet auch nach einer Schussdistanz von 55 Metern die Grenzenergiedichte (= auf die Auftrefffläche des Geschosses bezogene Energie) sowohl für die Haut als auch für das Auge und handelte es sich bei dem Tatgeschoß um ein Spitzkopf-Diabolo, wobei die spitze Geschossform das Eindringen in die Haut bzw. das Auge begünstigt, sodass es der Beschwerdeführer und sein Mittäter zumindest ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, das Opfer schwer am Körper zu verletzen. Wenngleich sich der Beschwerdeführer im Rahmen beider Verurteilungen (zumindest größtenteils) geständig gezeigt hatte, verdeutlicht diese Chronologie in eindrucksvoller Weise sein fehlendes Unrechtsbewusstsein und zeigt, dass ihn weder das bereits von Juli 2022 bis Jänner 2023 verspürte Haftübel, noch die teilbedingte Strafnachsicht aus seiner unmittelbar zuvor erfolgten Verurteilung von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten. All dies stellt einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar, wobei sein sehr rascher Rückfall auch im Rahmen der Strafbemessung zu seiner zweiten Verurteilung ausdrücklich zu seinen Lasten berücksichtigt worden war.

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie im Rahmen der Verhandlung Reue hinsichtlich seiner strafbaren Handlungen zum Ausdruck brachte, ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Darüber hinaus deckt sich der seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der Verhandlung gewonnene Eindruck vom Beschwerdeführer auch mit der im Sozialbericht des Vereins DERAT vom August 2023 zum Ausdruck gebrachten Einschätzung, wonach eine rasche Verhaltensänderung des Beschwerdeführers in naher Zukunft unwahrscheinlich erscheint und auch der Prozess der Deradikalisierung definitiv länger dauern wird, da er derzeit noch – sobald Sanktionen geliftet werden – in alte Muster zurückfällt (vgl. Punkt II.2.3.).Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie im Rahmen der Verhandlung Reue hinsichtlich seiner strafbaren Handlungen zum Ausdruck brachte, ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Darüber hinaus deckt sich der seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der Verhandlung gewonnene Eindruck vom Beschwerdeführer auch mit der im Sozialbericht des Vereins DERAT vom August 2023 zum Ausdruck gebrachten Einschätzung, wonach eine rasche Verhaltensänderung des Beschwerdeführers in naher Zukunft unwahrscheinlich erscheint und auch der Prozess der Deradikalisierung definitiv länger dauern wird, da er derzeit noch – sobald Sanktionen geliftet werden – in alte Muster zurückfällt vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.).

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.

Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).

Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei Erfüllung auch nur eines der Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 6 oder 9 FPG ein Einreiseverbot grundsätzlich auch unbefristet erlassen werden kann, während der Beschwerdeführer durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten sogleich beide Tatbestände verwirklichte. Darüber hinaus gilt nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als Voraussetzung, dass ein Einreiseverbot abweichend von Abs. 2 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann, insbesondere, dass "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Durch seine beiden rechtskräftigen Verurteilungen zunächst zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten und zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren überschreitet der Beschwerdeführer diese Tatbestandvoraussetzung gleich in mehrerlei Hinsicht um ein Vielfaches, überdies lagen beiden seiner Verurteilungen u.a. sowohl das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b StGB als auch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und somit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zugrunde, wobei gerade diese beiden Straftatbestände zu jenen Formen besonders gravierender Straffälligkeit zählen, für die der Gesetzgeber einen Spielraum zugunsten einer uneingeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Art. 8 MRK einräumen wollte (vgl. VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094, mwN).Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei Erfüllung auch nur eines der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, oder 9 FPG ein Einreiseverbot grundsätzlich auch unbefristet erlassen werden kann, während der Beschwerdeführer durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten sogleich beide Tatbestände verwirklichte. Darüber hinaus gilt nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als Voraussetzung, dass ein Einreiseverbot abweichend von Absatz 2, leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann, insbesondere, dass "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Durch seine beiden rechtskräftigen Verurteilungen zunächst zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten und zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren überschreitet der Beschwerdeführer diese Tatbestandvoraussetzung gleich in mehrerlei Hinsicht um ein Vielfaches, überdies lagen beiden seiner Verurteilungen u.a. sowohl das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, StGB als auch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und somit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zugrunde, wobei gerade diese beiden Straftatbestände zu jenen Formen besonders gravierender Straffälligkeit zählen, für die der Gesetzgeber einen Spielraum zugunsten einer uneingeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK einräumen wollte vergleiche VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094, mwN).

Es bedarf im Hinblick auf das schwerwiegende strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, dass den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in hohem Maße zuwidergelaufen ist, somit eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Insbesondere vor dem Hintergrund der gegenständlich auch nicht positiv ausgefallenen Gefährdungsprognose teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der belangten Behörde, wonach ein Zeitraum von zehn Jahren, in dem der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten bzw. seinen Respekt vor den in einer entwickelten Demokratie rechtlich geschützten Werten unter Beweis stellen kann, als angemessen erscheint. Dabei wird auch berücksichtigt, dass es ihm nicht sogleich dauerhaft verunmöglicht werden soll, irgendwann in fernerer Zukunft wieder persönlichen Kontakt zu seinen Angehörigen und insbesondere zu seiner Tochter innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedsstaats haben zu können.

Unter diesen Prämissen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Befristung des Einreiseverbotes auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls der Tochter des Beschwerdeführers als adäquat und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat terroristische Vereinigung Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2276132.1.00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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