TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/30 W180 2250210-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2023
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Entscheidungsdatum

30.12.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W180 2250210-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2021, Zl. XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 10.12.2021 bis 16.12.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2021, Zl. römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 10.12.2021 bis 16.12.2021 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm. § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am 11.08.2021 im Bundesgebiet festgenommen, in eine Justizanstalt eingeliefert und wurde die Verhängung von Untersuchungshaft aufgrund von Delikten nach dem SMG beantragt.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) erließ am 13.08.2021 gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) erließ am 13.08.2021 gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG.

3. Am 14.08.2021 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 SMG, § 27 Abs. 3 SMG in Untersuchungshaft genommen.3. Am 14.08.2021 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, SMG, Paragraph 27, Absatz 3, SMG in Untersuchungshaft genommen.

4. In der Folge teilte das Bundesamt dem BF mit als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichnetem Schreiben vom 26.08.2021 mit, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung geplant sei, gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot) zu erlassen und werde erwogen, über den BF Schubhaft zu verhängen, um die faktische Abschiebung seiner Person zu sichern. Dem BF wurde um Beantwortung von Fragen, insbesondere auch zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, ersucht und wurde ihm auch vorgehalten, dass das Bundesamt davon ausgehe, dass im Bundesgebiet weder familiäre, soziale oder berufliche Bindungen bestünden. Ihm wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung gegeben.

Das Schreiben wurde vom BF am 31.08.2021 übernommen.

5. Am 07.10.2021 wurde gegen den BF Anklage von der Staatsanwaltschaft erhoben.

6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.11.2021 wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.11.2021 wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass er in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, beinhaltend die Wirkstoffe Codein, Heroin und Monoacetylmorphin, in einer die Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die strafbaren Handlungen vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und zwar am 07.08.2021 einem verdeckten Ermittler 0,9 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 0,6 % Codein, ca. 11,06 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin um EUR 20,--, am 09.08.2021 einem verdeckten Ermittler 4,5 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von 0,5 % Codein, ca. 9,03 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin um EUR 100,--, am 09.08.2021 einen verdeckten Ermittler 8,9 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 0,6 % Codein, ca. 9,69 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin um EUR 200,--, im Zeitraum von 07.08.2021 bis 11.08.2021 insgesamt zumindest ca. 20 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 0,4 % Codein, ca. 7,6 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin an nicht mehr feststellbare Abnehmerinnen und Abnehmer. Des Weiteren hat er Suchtgift, nämlich Heroin, beinhaltend die Wirkstoffe Codein, Heroin und Monoacetylmorphin in einer die Grenzmenge (§ 28 b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich am 11.08.2021 52,3 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest ca. 0,4 % Codein, ca. 7,6 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin und 24,7 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest ca. 0,96 % Codein, ca. 18,01 % Heroin sowie ca. 0,7 % Monoacetylmorphin in 58 kleinen und zwei großen Verkaufsportionen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die strafbaren Handlungen vorwiegend deshalb beging, um ich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass er in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, beinhaltend die Wirkstoffe Codein, Heroin und Monoacetylmorphin, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die strafbaren Handlungen vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und zwar am 07.08.2021 einem verdeckten Ermittler 0,9 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 0,6 % Codein, ca. 11,06 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin um EUR 20,--, am 09.08.2021 einem verdeckten Ermittler 4,5 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von 0,5 % Codein, ca. 9,03 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin um EUR 100,--, am 09.08.2021 einen verdeckten Ermittler 8,9 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 0,6 % Codein, ca. 9,69 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin um EUR 200,--, im Zeitraum von 07.08.2021 bis 11.08.2021 insgesamt zumindest ca. 20 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 0,4 % Codein, ca. 7,6 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin an nicht mehr feststellbare Abnehmerinnen und Abnehmer. Des Weiteren hat er Suchtgift, nämlich Heroin, beinhaltend die Wirkstoffe Codein, Heroin und Monoacetylmorphin in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich am 11.08.2021 52,3 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest ca. 0,4 % Codein, ca. 7,6 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin und 24,7 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest ca. 0,96 % Codein, ca. 18,01 % Heroin sowie ca. 0,7 % Monoacetylmorphin in 58 kleinen und zwei großen Verkaufsportionen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die strafbaren Handlungen vorwiegend deshalb beging, um ich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

In der Strafbemessung mildern wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die mehrfachen Tatangriffe.

Das Urteil erwuchs mit 10.11.2021 in Rechtskraft.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs .4 FPG nicht gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Des Weiteren wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz Punkt 4, FPG nicht gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Bescheid wurde am 17.11.2021 zugestellt.

8. Am 16.11.2021 wurde dem Bundesamt von der Justizanstalt die voraussichtliche Entlassung des BF aus der Strafhaft mit 10.12.2021 bekanntgegeben.

9. Der BF wurde am 10.12.2021 aus der Strafhaft entlassen, aufgrund des Festnahmeauftrages am selben Tag festgenommen und in der Folge in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

10. Am selben Tag wurde der BF unter Beziehung einer Dolmetscherin für Serbisch vor dem Bundesamt betreffend Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung – Parteiengehör einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen befragt an, gesund zu sein und in der Lage zu sein, Fragen zu beantworten. Er sei vier Tage vor seiner Verhaftung mit dem Bus über Ungarn in das Bundesgebiet eingereist. Er habe hier auf einer Baustelle arbeiten wollen. Bis zu seiner Festnahme habe er im XXXX Unterkunft bezogen. Die genaue Adresse wisse er nicht mehr. Er habe sich nicht anmelden können, da er schon nach 4 Tagen verhaftet worden sei. Über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge er nicht und habe er vor seiner Einreise in Serbien gewohnt. Sein Vater lebe in Serbien, seine Mutter lebe in Österreich und habe er zwei Brüder in Serbien. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er verfüge über einen gültigen Reisepass und habe jetzt noch 370 €; er habe im Gefängnis gearbeitet. Er sei im österreichischen Bundesgebiet straffällig geworden, da er „dumm“ gewesen sei. Im Heimatland werde er nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt und spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien. Er leide auch nicht an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit.10. Am selben Tag wurde der BF unter Beziehung einer Dolmetscherin für Serbisch vor dem Bundesamt betreffend Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung – Parteiengehör einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen befragt an, gesund zu sein und in der Lage zu sein, Fragen zu beantworten. Er sei vier Tage vor seiner Verhaftung mit dem Bus über Ungarn in das Bundesgebiet eingereist. Er habe hier auf einer Baustelle arbeiten wollen. Bis zu seiner Festnahme habe er im römisch 40 Unterkunft bezogen. Die genaue Adresse wisse er nicht mehr. Er habe sich nicht anmelden können, da er schon nach 4 Tagen verhaftet worden sei. Über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge er nicht und habe er vor seiner Einreise in Serbien gewohnt. Sein Vater lebe in Serbien, seine Mutter lebe in Österreich und habe er zwei Brüder in Serbien. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er verfüge über einen gültigen Reisepass und habe jetzt noch 370 €; er habe im Gefängnis gearbeitet. Er sei im österreichischen Bundesgebiet straffällig geworden, da er „dumm“ gewesen sei. Im Heimatland werde er nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt und spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien. Er leide auch nicht an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit.

11. Mit Bescheid vom 10.12.2021 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der ledige, gesunde und über keine Sorgepflichten verfügende BF sei in Österreich ohne legale Beschäftigung und ohne Unterstand. Gegen ihn bestehe seit dem 17.11.2021 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Infolge Straffälligkeit sei sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig. Auch sei die Einreise in das österreichische Bundesgebiet unrechtmäßig erfolgt, da er mit dem Vorsatz zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist sei, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. Des Weiteren wurde ausgeführt, der BF sei in Österreich untergetaucht, indem er sich behördlich nicht gemeldet habe und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Er habe Anschluss zur österreichischen Suchtgiftszene gesucht und gefunden. Er habe den kurzen Aufenthalt zur Ausübung von gerichtlich strafbaren Handlungen missbraucht und habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Obwohl er bereits in der Vergangenheit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, habe er die gesetzlichen Bestimmungen missachtet und sei somit für die Behörde nicht greifbar gewesen. Er hab keine Möglichkeit im Bundesgebiet Unterkunft zu nehmen. Er sei in keinster Weise integriert, weil er im Bundesgebiet lediglich straffällig geworden sei und weder über berufliche oder soziale Bindungen verfüge. Seine Mutter sei nach seinen Angaben im Bundesgebiet aufhältig, bestehe jedoch zu dieser kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Eine notwendige Greifbarkeit sei nicht gegeben, zumal keine Unterkunft geltend gemacht worden sei. Auch verfüge er über keinen aufrechten Versicherungsschutz in Österreich. Rechtlich folge aus dem persönlichen Verhalten des BF sowie den persönlichen Umständen, dass Fluchtgefahr vorliege und finde die Abschiebung zeitnah statt und verfüge er über gültige Reisedokumente. Der mittellose BF erweise sich auch als nicht vertrauenswürdig und habe er sich unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten und sich bewusst einem etwaigen behördlichen Zugriff entzogen. Zwar lebe seine Mutter im Bundesgebiet, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dieser habe er jedoch nicht geltend gemacht und habe er auf die Unterstützung anderer Personen keinen Rechtsanspruch. Es sei davon auszugehen, dass der BF erneut untertauche, zumal er sich bis dato eindeutig nicht an die Rechtsvorschriften gehalten habe und dieses Verhalten (unangemeldete Unterkunftnahme und Begehung strafbarer Handlungen) bereits in der Vergangenheit gesetzt habe. Der BF sei straffällig geworden und erweise sich Schubhaft als verhältnismäßig. Gegenständlich käme das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht und könne auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF habe eine Unterkunft oder eine Unterstützung durch andere Personen nicht namhaft gemacht und bestünden zum Bundesgebiet keinerlei relevanten Bindungen, die ihn vor einem Untertauchen hindern würden. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit, vor allem im Hinblick auf die Missachtung gesetzlicher Bestimmungen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er an einer angeordneten Unterkunft bleiben werde. Sein Verhalten spreche gegen die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung. Auch sei bereits die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer längst überschritten. Auch sei gegenständlich Haftfähigkeit gegeben. Das Bundesamt gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zwecke der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.11. Mit Bescheid vom 10.12.2021 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der ledige, gesunde und über keine Sorgepflichten verfügende BF sei in Österreich ohne legale Beschäftigung und ohne Unterstand. Gegen ihn bestehe seit dem 17.11.2021 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Infolge Straffälligkeit sei sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig. Auch sei die Einreise in das österreichische Bundesgebiet unrechtmäßig erfolgt, da er mit dem Vorsatz zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist sei, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. Des Weiteren wurde ausgeführt, der BF sei in Österreich untergetaucht, indem er sich behördlich nicht gemeldet habe und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Er habe Anschluss zur österreichischen Suchtgiftszene gesucht und gefunden. Er habe den kurzen Aufenthalt zur Ausübung von gerichtlich strafbaren Handlungen missbraucht und habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Obwohl er bereits in der Vergangenheit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, habe er die gesetzlichen Bestimmungen missachtet und sei somit für die Behörde nicht greifbar gewesen. Er hab keine Möglichkeit im Bundesgebiet Unterkunft zu nehmen. Er sei in keinster Weise integriert, weil er im Bundesgebiet lediglich straffällig geworden sei und weder über berufliche oder soziale Bindungen verfüge. Seine Mutter sei nach seinen Angaben im Bundesgebiet aufhältig, bestehe jedoch zu dieser kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Eine notwendige Greifbarkeit sei nicht gegeben, zumal keine Unterkunft geltend gemacht worden sei. Auch verfüge er über keinen aufrechten Versicherungsschutz in Österreich. Rechtlich folge aus dem persönlichen Verhalten des BF sowie den persönlichen Umständen, dass Fluchtgefahr vorliege und finde die Abschiebung zeitnah statt und verfüge er über gültige Reisedokumente. Der mittellose BF erweise sich auch als nicht vertrauenswürdig und habe er sich unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten und sich bewusst einem etwaigen behördlichen Zugriff entzogen. Zwar lebe seine Mutter im Bundesgebiet, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dieser habe er jedoch nicht geltend gemacht und habe er auf die Unterstützung anderer Personen keinen Rechtsanspruch. Es sei davon auszugehen, dass der BF erneut untertauche, zumal er sich bis dato eindeutig nicht an die Rechtsvorschriften gehalten habe und dieses Verhalten (unangemeldete Unterkunftnahme und Begehung strafbarer Handlungen) bereits in der Vergangenheit gesetzt habe. Der BF sei straffällig geworden und erweise sich Schubhaft als verhältnismäßig. Gegenständlich käme das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht und könne auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF habe eine Unterkunft oder eine Unterstützung durch andere Personen nicht namhaft gemacht und bestünden zum Bundesgebiet keinerlei relevanten Bindungen, die ihn vor einem Untertauchen hindern würden. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit, vor allem im Hinblick auf die Missachtung gesetzlicher Bestimmungen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er an einer angeordneten Unterkunft bleiben werde. Sein Verhalten spreche gegen die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung. Auch sei bereits die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer längst überschritten. Auch sei gegenständlich Haftfähigkeit gegeben. Das Bundesamt gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zwecke der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

12. Am selben Tag meldete das Bundesamt den BF zum nächstmöglichen Sammeltransport nach Nickelsdorf an und wurde ersucht seitens der ungarischen Behörden die entsprechende Durchreisebewilligung zu erwirken.

13. Am 13.12.2021 gab der BF hinsichtlich des Bescheids des Bundesamtes vom 15.11.2021 im Wege seiner Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht ab und ersuchte um Mitteilung, ob die Abschiebung noch mit dem Sammeltransport diese Woche (16.12.2021) erfolgen werde.

14. Der BF wurde am 16.12.2021 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.

15. Der BF erhob am 04.01.2022 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2021, mit dem über mit dem über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 10.12.2021 bis 16.12.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, Fluchtgefahr liege gegenständlich nicht vor. Das Bundesamt argumentiere, der BF behindere die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insofern, als er sich unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufhalte und sich somit bewusst einem behördlichen Zugriff entzogen habe. In diesem Punkt weiche die Behörde jedoch vom tatsächlichen Sachverhalt ab. Wie der BF in der Einvernahme am 10.12.2021 angegeben habe und wie die Behörde selbst festhalte, sei der BF erst kurz vor seiner Verhaftung ins Bundesgebiet eingereist. Dies sei der Grund, warum sich der BF noch nicht angemeldet gehabt habe. Dass sich der BF einem etwaigen behördlichen Zugriff (bewusst) entziehen haben wolle, sei somit unrichtig. Im Stande der Gerichtshaft sei dem BF eine behördliche Meldung nicht möglich, dies könne ihm jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der BF halte fest, dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme außerdem erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden sei, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen gewesen sei. Objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass der BF die bevorstehende Abschiebung behindern würde, hätten im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht vorgelegen. Dass das Verhalten des BF aus der Vergangenheit für Fluchtgefahr sprechen würde, sei nicht der Fall. Die belangte Behörde stelle selbst fest, dass der BF in der Vergangenheit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Dass der BF nunmehr seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe, sei nur dem Umstand geschuldet, dass der BF vier Monate in Gerichtshaft angehalten worden sei. Der BF habe auch an der Einvernahme am 10.12.2021 mitgewirkt und habe zu keinem Zeitpunkt seine Identität verschleiert. Aus den genannten Gründen sei das Kriterium der Z 1 gegenständlich nicht erfüllt. Der BF trete auch der Feststellung, er habe keine Möglichkeit, im Bundesgebiet Unterkunft zu nehmen entgegen. Diese Feststellung basiere auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Der BF sei in der Einvernahme am 10.12.2021 nämlich nicht gefragt, ob er eine Unterkunftsmöglichkeit in Österreich habe, sondern lediglich, wo er sich vor seiner Festnahme aufgehalten habe. Diese Frage wäre gerade deshalb naheliegend gewesen, da die Mutter des BF in Österreich aufhältig sei, wie die Behörde im Bescheid auch festgestellt habe. Wäre der BF zur Unterkunftsmöglichkeit befragt worden, so hätte er angegeben, dass er bis zu seiner Ausreise bzw. bis zur Abschiebung bei seiner Mutter XXXX an der Adresse XXXX , Unterkunft nehmen könne. Der BF hätte auch angegeben, dass er bereits früher bei touristischen Aufenthalten in Österreich bei seiner Mutter gewohnt habe. Wäre XXXX von der Behörde als Zeugin einvernommen worden, hätte sie die Unterkunftsmöglichkeit bestätigt. Die finanziellen Mittel des BF und seiner Mutter hätten auch ausgereicht, damit der BF bis zur Abschiebung seinen Unterhalt in Österreich bestreiten könne. Die belangte Behörde habe die notwendigen Ermittlungen unterlassen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der BF vor der Schubhaft in Gerichtshaft angehalten wurde. Nach dem Urteil des Landesgerichtes sei die belangte Behörde auch in Kenntnis über den bevorstehenden Entlassungstermin und es wäre somit genug Zeit zur Verfügung gestanden, den BF zu einer Wohnmöglichkeit und auch dessen Mutter als Zeugin dazu zu befragen. Die belangte Behörde könne sich somit nicht darauf berufen, dass die Schubhaft im Wege des Mandatsverfahrens angeordnet werden musste. Zum Beweis dafür, dass der BF nach der Entlassung aus der Gerichtshaft bei seiner Mutter hätte wohnen könnten, werde die Einvernahme von XXXX , als Zeugin beantragt. Die Einvernahme diene auch zum Beweis der Wesentlichkeit des dargestellten Verfahrensmangels. Da der BF über einen gesicherten Wohnsitz und über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bis zur bevorstehenden Abschiebung verfügt habe, sei auch das Kriterium der Z 9 im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Wenn das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Schubhaft mit der Straffälligkeit des BF begründe, so stehe dem die Judikatur des VwGH entgegen, jene könne für sich genommen keine Fluchtgefahr begründen. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung außerdem nicht berücksichtigt, dass der Reisepass des BF sichergestellt worden sei. Der VwGH habe ausgesprochen, dass die Sicherstellung des Reisepasses ebenfalls gegen ein Sicherungsbedürfnis spreche. Wie dargelegt, sei die belangte Behörde bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erheblich vom tatsächlichen Sachverhalt abgewichen. Überdies sei in einem entscheidenden Punkt (Unterkunftsmöglichkeit) der Sachverhalt nicht ermittelt worden. Der angefochtene Bescheid leide somit an wesentlichen Begründungsmängeln. Darüber hinaus gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Die Behörde habe ausgeführt, der BF habe in der Einvernahme keine Adresse namhaft machen können, dabei sei ihm die Frage, ob er aktuell eine Unterkunftsmöglichkeit habe, gar nicht gestellt worden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde verfüge der BF sehr wohl über eine gesicherte Wohnmöglichkeit, nämlich bei seiner Mutter XXXX . Die Anwendung eines gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft wäre gerade aufgrund der gesicherten Unterkunft bei einem engen Familienmitglied naheliegend gewesen. Wie angeführt, wäre auch aufgrund der Sicherstellung des Reisepasses ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft naheliegend gewesen. Als gelinderes Mittel komme im konkreten Fall insbesondere auch die Sicherstellung des Reisepasses in Frage. Gemäß § 12 Abs. 1 FPG-DV handle es sich bei einem Reisepass jedenfalls um ein Dokument, das sich als Objekt einer Sicherstellung eigne. Es wäre daher jedenfalls die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend zur Verfahrenssicherung bzw. zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Die mangelhafte Prüfung gelinderer Mittel stelle ebenfalls einen wesentlichen Begründungsmangel dar.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, Fluchtgefahr liege gegenständlich nicht vor. Das Bundesamt argumentiere, der BF behindere die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insofern, als er sich unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufhalte und sich somit bewusst einem behördlichen Zugriff entzogen habe. In diesem Punkt weiche die Behörde jedoch vom tatsächlichen Sachverhalt ab. Wie der BF in der Einvernahme am 10.12.2021 angegeben habe und wie die Behörde selbst festhalte, sei der BF erst kurz vor seiner Verhaftung ins Bundesgebiet eingereist. Dies sei der Grund, warum sich der BF noch nicht angemeldet gehabt habe. Dass sich der BF einem etwaigen behördlichen Zugriff (bewusst) entziehen haben wolle, sei somit unrichtig. Im Stande der Gerichtshaft sei dem BF eine behördliche Meldung nicht möglich, dies könne ihm jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der BF halte fest, dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme außerdem erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden sei, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen gewesen sei. Objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass der BF die bevorstehende Abschiebung behindern würde, hätten im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht vorgelegen. Dass das Verhalten des BF aus der Vergangenheit für Fluchtgefahr sprechen würde, sei nicht der Fall. Die belangte Behörde stelle selbst fest, dass der BF in der Vergangenheit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Dass der BF nunmehr seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe, sei nur dem Umstand geschuldet, dass der BF vier Monate in Gerichtshaft angehalten worden sei. Der BF habe auch an der Einvernahme am 10.12.2021 mitgewirkt und habe zu keinem Zeitpunkt seine Identität verschleiert. Aus den genannten Gründen sei das Kriterium der Ziffer eins, gegenständlich nicht erfüllt. Der BF trete auch der Feststellung, er habe keine Möglichkeit, im Bundesgebiet Unterkunft zu nehmen entgegen. Diese Feststellung basiere auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Der BF sei in der Einvernahme am 10.12.2021 nämlich nicht gefragt, ob er eine Unterkunftsmöglichkeit in Österreich habe, sondern lediglich, wo er sich vor seiner Festnahme aufgehalten habe. Diese Frage wäre gerade deshalb naheliegend gewesen, da die Mutter des BF in Österreich aufhältig sei, wie die Behörde im Bescheid auch festgestellt habe. Wäre der BF zur Unterkunftsmöglichkeit befragt worden, so hätte er angegeben, dass er bis zu seiner Ausreise bzw. bis zur Abschiebung bei seiner Mutter römisch 40 an der Adresse römisch 40 , Unterkunft nehmen könne. Der BF hätte auch angegeben, dass er bereits früher bei touristischen Aufenthalten in Österreich bei seiner Mutter gewohnt habe. Wäre römisch 40 von der Behörde als Zeugin einvernommen worden, hätte sie die Unterkunftsmöglichkeit bestätigt. Die finanziellen Mittel des BF und seiner Mutter hätten auch ausgereicht, damit der BF bis zur Abschiebung seinen Unterhalt in Österreich bestreiten könne. Die belangte Behörde habe die notwendigen Ermittlungen unterlassen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der BF vor der Schubhaft in Gerichtshaft angehalten wurde. Nach dem Urteil des Landesgerichtes sei die belangte Behörde auch in Kenntnis über den bevorstehenden Entlassungstermin und es wäre somit genug Zeit zur Verfügung gestanden, den BF zu einer Wohnmöglichkeit und auch dessen Mutter als Zeugin dazu zu befragen. Die belangte Behörde könne sich somit nicht darauf berufen, dass die Schubhaft im Wege des Mandatsverfahrens angeordnet werden musste. Zum Beweis dafür, dass der BF nach der Entlassung aus der Gerichtshaft bei seiner Mutter hätte wohnen könnten, werde die Einvernahme von römisch 40 , als Zeugin beantragt. Die Einvernahme diene auch zum Beweis der Wesentlichkeit des dargestellten Verfahrensmangels. Da der BF über einen gesicherten Wohnsitz und über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bis zur bevorstehenden Abschiebung verfügt habe, sei auch das Kriterium der Ziffer 9, im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Wenn das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Schubhaft mit der Straffälligkeit des BF begründe, so stehe dem die Judikatur des VwGH entgegen, jene könne für sich genommen keine Fluchtgefahr begründen. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung außerdem nicht berücksichtigt, dass der Reisepass des BF sichergestellt worden sei. Der VwGH habe ausgesprochen, dass die Sicherstellung des Reisepasses ebenfalls gegen ein Sicherungsbedürfnis spreche. Wie dargelegt, sei die belangte Behörde bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erheblich vom tatsächlichen Sachverhalt abgewichen. Überdies sei in einem entscheidenden Punkt (Unterkunftsmöglichkeit) der Sachverhalt nicht ermittelt worden. Der angefochtene Bescheid leide somit an wesentlichen Begründungsmängeln. Darüber hinaus gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Die Behörde habe ausgeführt, der BF habe in der Einvernahme keine Adresse namhaft machen können, dabei sei ihm die Frage, ob er aktuell eine Unterkunftsmöglichkeit habe, gar nicht gestellt worden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde verfüge der BF sehr wohl über eine gesicherte Wohnmöglichkeit, nämlich bei seiner Mutter römisch 40 . Die Anwendung eines gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft wäre gerade aufgrund der gesicherten Unterkunft bei einem engen Familienmitglied naheliegend gewesen. Wie angeführt, wäre auch aufgrund der Sicherstellung des Reisepasses ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft naheliegend gewesen. Als gelinderes Mittel komme im konkreten Fall insbesondere auch die Sicherstellung des Reisepasses in Frage. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FPG-DV handle es sich bei einem Reisepass jedenfalls um ein Dokument, das sich als Objekt einer Sicherstellung eigne. Es wäre daher jedenfalls die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend zur Verfahrenssicherung bzw. zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Die mangelhafte Prüfung gelinderer Mittel stelle ebenfalls einen wesentlichen Begründungsmangel dar.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, (1) eine mündliche Verhandlung unter Ladung der namhaft gemachten Zeugin durchführen, (2) den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft von 10.12.2021 bis 16.12.2021 rechtswidrig gewesen sei, sowie (3) dem BF Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG im Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30 sowie allfälliger Barauslagen zuerkennen.Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, (1) eine mündliche Verhandlung unter Ladung der namhaft gemachten Zeugin durchführen, (2) den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft von 10.12.2021 bis 16.12.2021 rechtswidrig gewesen sei, sowie (3) dem BF Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG im Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30 sowie allfälliger Barauslagen zuerkennen.

16. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das Bundesamt um Aktenvorlage und zu den Beschwerdepunkten eine Stellungnahme abzugeben.

18. Nach Aktenvorlage am 04.01.2022 erstattete das Bundesamt am 11.01.2022 eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, Schubhaft sei am 10.12.2021 verhängt worden, nachdem der BF sofort nach der Einreise am 05.08.2021 mit Heroin zu dealen begonnen habe, der BF von einem Landesgericht zu 12 Monaten Haft verurteilt worden sei und sich anlässlich der Einvernahme am gezeigt habe, dass der BF für die Behörden nicht greifbar wäre bzw. aufgrund der Vorgeschichte nicht vertrauenswürdig gewesen sei, um das gelindere Mittel zu verhängen. Bei dem BF handle es sich um einen verurteilten „Dealer“, der entgegen seiner Behauptung nicht wegen der Arbeit gekommen sei, sondern um Drogengeschäfte abzuwickeln. Die Behauptung, er habe auf einer Baustelle arbeiten wollen, sei weder glaubwürdig noch gebe es die Möglichkeit für Drittstaatsangehörige auf einer Baustelle legal einer Arbeit nachzugehen. Dagegen spreche auch, dass er bereits 6 Tage nach der Einreise festgenommen worden sei. Das alles deute auf ein organisiertes Vorhaben hin. Auch wenn man annehmen sollte, dass der Grund der Einreise eine Arbeitsaufnahme gewesen wäre, liege aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage a priori eine unrechtmäßige Einreise vor. Unverständlich und beinahe lächerlich sei der Vorwurf an die Behörde, sie hätte mangelhaft ermittelt und nicht berücksichtigt, dass der BF bei der Mutter hätte unterkommen können. Der BF habe bereits im August die Möglichkeit erhalten im Rahmen des gesetzlichen Parteiengehörs sich entsprechend zu äußern, das habe er nicht getan. Aus der Einvernahme vom 10.12.2021 gehe klar hervor, dass der BF nicht nur nicht gemeldet gewesen sei, sondern er habe vorher gar nicht bei seiner Mutter gewohnt. Er habe die Adresse nicht nennen können, wo er untergekommen sei, von einer Wohnmöglichkeit bei der Mutter habe er kein Wort gesagt. Weiters gehe der konstruierte Vorwurf in der Beschwerde mit der Unmöglichkeit der Anmeldung in die Leere, nachdem zwischen der Einreise des BF und seiner Verhaftung zumindest 4 Arbeitstage gelegen hätten. Die gesetzliche Frist betrage 3 Tage. Der BF sei lediglich eingereist, um Drogen zu verkaufen. Er habe die gesetzliche Frist zur Anmeldung missachtet. Er habe auf die Aufforderung der Behörde, eine Stellungnahme abzugeben, nicht reagiert. Er habe sich vor seiner Festnahme an unbekannten Orten aufgehalten, aufgrund des Milieus sei es berechtigt anzunehmen, dass der BF wieder unbekannt Unterkunft nehmen könne. Der BF sei nicht glaubwürdig gewesen. Eine, in der Beschwerde argumentierte laufende Greifbarkeit, wäre keineswegs gesichert gewesen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft könne hier nicht erkannt werden. Strafgerichtliche Verurteilung sei kein Schubhaftgrund, ebenso, wie keine Verurteilung keine Grundlage für die Nichtverhängung der Schubhaft sei. Die Schubhaft sei nicht angeordnet worden, weil er straffällig geworden sei, sondern weil aufgrund der Mitwirkungsunwilligkeit, aufgrund des Gesamtverhaltens und der Abwägung der Situation damit zu rechnen gewesen sei, dass er untertauche. Der BF habe so schnell wie möglich wegwollen. Darauf deute auch der abgegebene Beschwerdeverzicht die Rückkehrentscheidung inkl. Einreiseverbot betreffend, hin. Das Bundesamt habe aufgrund der Aufenthalts- und Verfehlungschronologie des BF angeführt, wieso die Schubhaft als ultimo ratio Maßnahme angewendet werde. Eine Unterstützung seitens der Mutter stehe dem BF gesetzlich nicht zu. In der Beschwerde werde die bedingungslose Kooperationsbereitschaft des BF angedeutet. Das sei ein probates Mittel der Beschwerdeverfasser die ultimo ratio Eigenschaft der Schubhaft zu untergraben, hätte nämlich der BF Interesse an einer Kooperation gehabt, hätte sich das sicherlich im Laufe der vergangenen Monate einrichten lassen, in dem er zum Beispiel eine Stellungnahme abgebe. Die Verhängung des gelinderen Mittels setze u.a. eine zumindest minimale Zuverlässigkeit der Verfahrensperson voraus. Der BF habe, aufgrund seiner Verhaltensweise, in dem er untergetaucht sei, sich nicht angemeldet habe, seinen früheren Aufenthaltsort nicht preisgegeben habe, keine Stellungnahme abgegeben habe, jegliches Recht auf ein Vertrauen seitens der Behörde verspielt. Der BF habe gegen mehrere Gesetze in Österreich verstoßen. Er sei schwer straffällig geworden, Drogendelikte seien auch gemäß VwGH schwerwiegende Vergehen. Die Behörde sei nach wie vor von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen. Eine Abschiebung war innerhalb weniger Tage zu realisieren und sei entsprechend durchgeführt worden.

Es wurde vom Bundesbeamt die Abweisung der Beschwerde als unbegründet sowie den BF zum Ersatz genannter Kosten, zu verpflichten, beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht mit ausreichender Sicherheit fest.

1.2. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.

1.3. Der BF reiste am 05.08.2021 über Ungarn in den Schengen-Raum ein und befand sich spätestens seit 07.08.2021 im Bundesgebiet.

1.4. Der BF begann sogleich nach seiner Einreise im Bundesgebiet anderen Suchtgift, nämlich Heroin, zu überlassen (erste Tathandlung am 07.08.2021).

1.5. Der BF wurde deshalb am 11.08.2021 festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Am 14.08.2021 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 SMG, § 27 Abs. 3 SMG in Untersuchungshaft genommen.1.5. Der BF wurde deshalb am 11.08.2021 festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Am 14.08.2021 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, SMG, Paragraph 27, Absatz 3, SMG in Untersuchungshaft genommen.

1.6. Das Bundesamt leitete in der Folge ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und gewährte dem BF mit Schreiben vom 26.08.2021 Parteiengehör, wobei auch mitgeteilt wurde, dass erwogen werde, über den BF die Schubhaft zu verhängen, um die faktische Abschiebung seiner Person zu sichern. Der BF wurde mit dem Schreiben vom 26.08.2021 um Beantwortung von Fragen, insbesondere auch zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, ersucht.

Der BF erstattete keine Stellungnahme.

1.7. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.11.2021 wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.7. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.11.2021 wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass er in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, beinhaltend die Wirkstoffe Codein, Heroin und Monoacetylmorphin, in einer die Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die strafbaren Handlungen vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und zwar am 07.08.2021 einem verdeckten Ermittler 0,9 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 0,6 % Codein, ca. 11,06 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin um EUR 20,--, am 09.08.2021 einem verdeckten Ermittler 4,5 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von 0,5 % Codein, ca. 9,03 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin um EUR 100,--, am 09.08.2021 einen verdeckten Ermittler 8,9 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 0,6 % Codein, ca. 9,69 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin um EUR 200,--, im Zeitraum von 07.08.2021 bis 11.08.2021 insgesamt zumindest ca. 20 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 0,4 % Codein, ca. 7,6 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin an nicht mehr feststellbare Abnehmerinnen und Abnehmer. Des Weiteren hat er Suchtgift, nämlich Heroin, beinhaltend die Wirkstoffe Codein, Heroin und Monoacetylmorphin in einer die Grenzmenge (§ 28 b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich am 11.08.2021 52,3 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest ca. 0,4 % Codein, ca. 7,6 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin und 24,7 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest ca. 0,96 % Codein, ca. 18,01 % Heroin sowie ca. 0,7 % Monoacetylmorphin in 58 kleinen und zwei großen Verkaufsportionen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die strafbaren Handlungen vorwiegend deshalb beging, um ich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass er in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, beinhaltend die Wirkstoffe Codein, Heroin und Monoacetylmorphin, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die strafbaren Handlungen vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und zwar am 07.08.2021 einem verdeckten Ermittler 0,9 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 0,6 % Codein, ca. 11,06 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin um EUR 20,--, am 09.08.2021 einem verdeckten Ermittler 4,5 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von 0,5 % Codein, ca. 9,03 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin um EUR 100,--, am 09.08.2021 einen verdeckten Ermittler 8,9 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 0,6 % Codein, ca. 9,69 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin um EUR 200,--, im Zeitraum von 07.08.2021 bis 11.08.2021 insgesamt zumindest ca. 20 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 0,4 % Codein, ca. 7,6 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin an nicht mehr feststellbare Abnehmerinnen und Abnehmer. Des Weiteren hat er Suchtgift, nämlich Heroin, beinhaltend die Wirkstoffe Codein, Heroin und Monoacetylmorphin in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich am 11.08.2021 52,3 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest ca. 0,4 % Codein, ca. 7,6 % Heroin sowie ca. 0,5 % Monoacetylmorphin und 24,7 Gramm Heroin netto mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest ca. 0,96 % Codein, ca. 18,01 % Heroin sowie ca. 0,7 % Monoacetylmorphin in 58 kleinen und zwei großen Verkaufsportionen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die strafbaren Handlungen vorwiegend deshalb beging, um ich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

In der Strafbemessung mildern wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die mehrfachen Tatangriffe.

Das Urteil erwuchs mit 10.11.2021 in Rechtskraft.

1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2021, zugestellt am 17.11.2021, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen sowie gemäß § 52. Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Des Weiteren wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2021, zugestellt am 17.11.2021, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Rückkehrentscheidung wurde am 17.11.2021 durchsetzbar und erwuchs der Bescheid infolge von Rechtsmittelverzicht durch den BF am 13.12.2021 in Rechtskraft.

1.9. Der BF befand sich von 11.08.2021 bis 10.12.2021 in Anhaltung (gemäß StPO), Untersuchungs- und Strafhaft.

1.10. Am 10.12.2021 wurde der BF nach Entlassung aus der Strafhaft aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

1.11. Der BF wurde am 10.12.2021 von einem Organ des Bundesamtes einvernommen und mit angefochtenem Bescheid vom 10.12.2021 über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke Sicherung der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.11. Der BF wurde am 10.12.2021 von einem Organ des Bundesamtes einvernommen und mit angefochtenem Bescheid vom 10.12.2021 über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke Sicherung der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.12. Der BF wurde von 10.12.2021 bis 16.12.2021 in Schubhaft angehalten.

1.13. Der BF wurde am 16.12.2021 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.

1.14. Die Haftfähigkeit des BF war im maßgeblichen Zeitraum gegeben.

2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

2.1. Der BF missachtete die Bestimmungen des Meldegesetzes und hielt sich im Verborgenen auf. Er nahm nach seiner Einreise in das Bundesgebiet Unterkunft, ohne sich behördlich zu melden. Der BF missbrauchte seine Sichtvermerkfreiheit, indem er jedenfalls nicht zu touristischen Zwecken einreiste, und war sein Aufenthalt bereits mit dem ersten Tag, insbesondere infolge seiner Straffälligkeit, im Bundesgebiet unrechtmäßig und hielt er sich infolge Verletzung der Meldepflicht verborgen auf. Er konnte bzw. wollte vor dem Bundesamt auch nicht angeben, wo genau er vor seiner Festnahme Unterkunft bezogen hat. Es ist davon auszugehen, dass der BF vorwiegend zur Begehung strafbarer Handlungen im Suchtgiftmilieu in das Bundesgebiet einreiste.

Der BF wirkte am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit, indem er die im Zuge eines schriftlichen Parteigehörs gestellten Fragen der Behörde (Schreiben des Bundesamtes vom 26.08.2021) nicht beantwortete.

2.2. Festgestellt wird, dass seit dem 17.11.2021 eine gegen den BF durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 4 Jahren befristeten Einreiseverbot besteht.

2.3. Der BF erweist sich infolge seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig.

3. Familiäre und soziale Komponente

3.1. Der BF verfügte in der Vergangenheit von 07.06.2010 bis 28.06.2010 (Nebenwohnsitz), 13.10.2011 bis 10.01.2012 (Hauptwohnsitz), 02.02.2012 bis 16.03.2012 (Hauptwohnsitz) sowie 23.11.2012 bis 01.02.2013 (Hauptwohnsitz) über behördliche Meldungen im Bundesgebiet.

3.2. Während des nunmehrigen Aufenthalts verfügte er hingegen ausschließlich über Meldungen in einer Justizanstalt sowie in einem Polizeianhaltezentrum.

3.3. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er wohnte vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Serbien und lebt in Serbien sein Vater und hat er zwei Brüder in Serbien. Der BF war im Bundesgebiet während seines Aufenthalts nicht legal erwerbstätig und es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet über sonstige, außer der unter 3.4. dargestellten, maßgebliche persönliche oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Der BF ist nicht berechtigt, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung € 375,86 an Barmittel.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das folgende Vorbringen des BF in der Beschwerde zugrunde:

Im Bundesgebiet hält sich die Mutter des BF auf, zu der jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die im Bundesgebiet wohnhafte Mutter des BF hätte ihm bis zur Abschiebung eine Unterkunft im Bundesgebiet zur Verfügung stellen können und hätte sie auch seinen Unterhalt bestreiten können.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, in das österreichische Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem sowie in das Ergebnis des AJ-Web-Auskunftsverfahrens und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Zur Person des BF:

2.1. Dass der BF volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, gründet das Gericht auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Seine Identität steht insbesondere aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Reisepasses (AS 25) mit ausreichender Sicherheit fest.

2.2. Dass der BF Staatsangehöriger von Serbien ist, ist ebenso unstrittig und ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen.

2.3. Dass der BF am 05.08.2021 über Ungarn in den Schengen-Raum eingereist ist, ergibt sich aus dem im Reisepass ersichtlichen Grenzkontrollstempel. Dass er sich spätestens am 07.08.2021 im Bundesgebiet befand, folgt aus den Feststellungen zur Tatzeit in dem den BF betreffenden Strafurteil (AS 17) und stehen seine diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt damit auch nicht im Widerspruch (AS 69).

2.4. Daraus folgt auch, dass er sogleich nach seiner Einreise begonnen hat, im Bundesgebiet anderen Suchtgift, nämlich Heroin, zu überlassen

2.5. Dass er am 11.08.2021 festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Aktenlage und ist unstrittig. Ebenso ergibt sich, dass er am 14.08.2021 wegen §§ 27 Abs. 1 SMG, § 27 Abs. 3 SMG in Untersuchungshaft genommen wurde.2.5. Dass er am 11.08.2021 festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Aktenlage und ist unstrittig. Ebenso ergibt sich, dass er am 14.08.2021 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, SMG, Paragraph 27, Absatz 3, SMG in Untersuchungshaft genommen wurde.

2.6. Aus der Aktenlage ergibt sich auch unstrittig, dass das Bundesamt in der Folge ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet hat und der BF diesbezüglich keine Stellungnahme erstattete. Gegenteiliges wurde nicht behauptet.

2.7. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung folgen aus der im Akt einliegenden Ausfertigung des den BF betreffenden Strafurteils.

2.8. Aus dem Akt des Bundesamtes ergeben sich ebenso die Feststellungen zum Bescheid vom 15.11.2021.

2.9. Dass sich der BF sich von 11.08.2021 bis 10.12.2021 in Anhaltung, in der Folge Untersuchungs- und Strafhaft, befand, folgt aus dem Zentralen Melderegister, den diesbezüglichen, im Akt einliegenden Verständigung der Justizanstalt sowie der Einsichtnahme in das Strafregister den BF betreffend.

2.10. Dass der BF am 10.12.2021 nach Entlassung aus der Strafhaft aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und ist unstrittig.

2.11. Ebenso ist unstrittig, dass er am 10.12.2021 von einem Organ des Bundesamtes einvernommen wurde und mit angefochtenen Bescheid vom 10.12.2021 über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke Sicherung der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.2.11. Ebenso ist unstrittig, dass er am 10.12.2021 von einem Organ des Bundesamtes einvernommen wurde und mit angefochtenen Bescheid vom 10.12.2021 über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke Sicherung der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.

2.12. Dass der BF im festgestellten Zeitraum in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.13. Aus dem Akt des Bundesamtes sowie dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass der BF am 16.12.2021 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben wurde.

2.14. Der Haftfähigkeit des BF im maßgeblichen Zeitraum entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet; der BF gab in der Einvernahme am 10.12.2021 an, gesund zu sein.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF bestritt vor dem Bundesamt nicht, im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft gehabt zu haben. Dass er Bemühungen gesetzt bzw. beabsichtigt hätte, die diesbezügliche dreitägige gesetzliche Frist nach dem Meldegesetz zu erfüllen, wurde weder von dem BF vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde substantiiert dargetan; der BF konnte bzw. wollte vor dem Bundesamt nicht einmal mehr die genaue Adresse nennen, an der er Unterkunft vor der Festnahme genommen hat. Zumal der BF – auch mit seinen Angaben und der im Reisepass dokumentierten Einreise in den Schengen-Raum im Einklang stehend – sogleich nach der Einreise im Bundesgebiet begann, anderen Suchtgift, nämlich Heroin, zu überlassen, ist infolge des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit seiner Einreise davon auszugehen, dass der BF vorwiegend zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist; dem wurde auch vom BF sowie in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der BF angab, eingereist zu sein, um hier auf einer Baustelle zu arbeiten, ist dies, angesichts dessen, dass der BF bereits am 07.08.2021 begann, anderen Suchtgift, nämlich Heroin, zu überlassen (und dies bis zu seiner Festnahme am 11.08.2021 fortsetzte und an diesem Tag im Besitz von 58 kleinen und zwei großen Verkaufsportionen festgenommen wurde), als bloße Schutzbehauptung zu werten und wurde dies auch in der Beschwerde nicht näher dargetan. Im Übrigen wurde auch nicht dargetan, dass der BF als Drittstaatsangehöriger über eine Berechtigung verfügt hätte bzw. eine solche angestrebt hätte, um auf einer Baustelle im Bundesgebiet arbeiten zu dürfen, weshalb er jedenfalls nicht zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet einreiste.

3.2. Dass gegen dem BF eine seit dem 17.11.2021 durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 4 Jahren befristeten Einreiseverbot besteht, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und wird dem auch nicht in der Beschwerde entgegengetreten.

3.3. Aus seinem Vorverhalten, insbesondere aufgrund der unmittelbar nach Einreise beginnenden massiven Delinquenz im Bereich des Suchtgiftmilieus (sowie der Einreise vorwiegend zur Begehung solcher strafbarer Handlungen) und auch der ungemeldeten Unterkunftnahme im Bundesgebiet sowie des Umstandes, dass er vor dem Bundesamt nicht angegeben konnte bzw. wollte, wo er vor seiner Festnahme Unterkunft bezogen hat, war der Schluss zu ziehen, dass der BF - der auch den Feststellungen des Strafurteils zufolge an Suchtmittel gewöhnt ist und die strafbaren Handlungen vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen - sich als nicht vertrauenswürdig erweist. Der BF wirkte zudem im Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit, indem er die schriftlich an ihn gerichteten Fragen nicht beantwortete.

4. Zur familiären und sozialen Komponente:

4.1. Die Feststellungen zu den in der Vergangenheit vorliegenden Meldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.

4.2. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass er während des nunmehrigen Aufenthalts er hingegen ausschließlich über Meldungen in einer Justizanstalt sowie in einem Polizeianhaltezentrum verfügte.

4.3. Dass der BF ledig ist und keine Sorgepflichten hat, folgt aus seinen Angaben vor dem Bundesamt. Ebenso war feststellen, dass er vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Serbien wohnte und in Serbien in Serbien sein Vater lebt und er zwei Brüder in Serbien hat. Dass er im Bundesgebiet während seines Aufenthalts nicht legal erwerbstätig war, folgt aus dem Ergebnis des AJ-Web-Auskunftsverfahrens. Nicht hervorgekommen ist, dass der BF als Drittstaatsangehöriger berechtigt ist, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Feststellungen zu den Barmittel des BF folgen aus der Bargeldaufstellung in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie seiner diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A

3.1. Zu Spruchpunkt I – Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.12.2021, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins – Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.12.2021, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.1.1. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. (2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird (4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. (7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Paragraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Es liegt gegen den BF eine seit dem 17.11.2021 durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 4 Jahren befristeten Einreiseverbot vor, welche infolge von Rechtsmittelverzicht durch den BF am 13.12.2021 in Rechtskraft erwuchs.

Die Schubhaft wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG. Diese drei Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen.Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG. Diese drei Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen.

Fluchtgefahr/Sicherungsbedarf:

3.1.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens sieht der erkennende Richter ebenso wie die Behörde Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG, näherhin im Sinne der § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 sowie Z 9 FPG, als gegeben an.Aufgrund des Ermittlungsverfahrens sieht der erkennende Richter ebenso wie die Behörde Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, näherhin im Sinne der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3, sowie Ziffer 9, FPG, als gegeben an.

Der BF hielt sich von Beginn an im Bundesgebiet unrechtmäßig auf und nahm Unterkunft unter Missachtung des Meldegesetzes. Erst durch seine Festnahme wurde er (infolge strafrechtlicher Delinquenz) aufgegriffen und erfuhr so erst das Bundesamt von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet. Er konnte bzw. wollte vor dem Bundesamt auch nicht angeben, wo genau er vor seiner Festnahme Unterkunft bezogen hat. Der BF hat sich in Österreich bewusst im Verborgenen aufgehalten und damit ein Verhalten gesetzt, die Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Dieses Verhalten erfüllt den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 zweiter Fall FPG. Im Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat er nicht mitgewirkt, indem er die im Parteiengehör an ihn gerichteten Fragen nicht beantwortet hat. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 erster Fall leg.cit. Die beiden genannten Tatsachen (Leben im Verborgenen, Nichtmitwirkung am Verfahren) rechtfertigen im Sinne des ersten Satzes des § 76 Abs. 3 leg.cit die Annahme, dass sich der BF dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen werde oder die Abschiebung wesentlich erschweren werde. Der BF hielt sich von Beginn an im Bundesgebiet unrechtmäßig auf und nahm Unterkunft unter Missachtung des Meldegesetzes. Erst durch seine Festnahme wurde er (infolge strafrechtlicher Delinquenz) aufgegriffen und erfuhr so erst das Bundesamt von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet. Er konnte bzw. wollte vor dem Bundesamt auch nicht angeben, wo genau er vor seiner Festnahme Unterkunft bezogen hat. Der BF hat sich in Österreich bewusst im Verborgenen aufgehalten und damit ein Verhalten gesetzt, die Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Dieses Verhalten erfüllt den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall FPG. Im Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat er nicht mitgewirkt, indem er die im Parteiengehör an ihn gerichteten Fragen nicht beantwortet hat. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall leg.cit. Die beiden genannten Tatsachen (Leben im Verborgenen, Nichtmitwirkung am Verfahren) rechtfertigen im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 76, Absatz 3, leg.cit die Annahme, dass sich der BF dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen werde oder die Abschiebung wesentlich erschweren werde.

Ebenso erfüllt ist der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, da gegen den BF seit 17.11.2021 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot besteht. Zwar vermag das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „für sich allein“ noch nicht Fluchtgefahr im ausreichenden Maß zu begründen. Im vorliegenden Fall gründete sich die Fluchtgefahr aber „nicht allein“ auf dieses Kriterium, weshalb das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die in Z 1 begründete Fluchtgefahr verstärkte. Ebenso erfüllt ist der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, da gegen den BF seit 17.11.2021 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot besteht. Zwar vermag das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „für sich allein“ noch nicht Fluchtgefahr im ausreichenden Maß zu begründen. Im vorliegenden Fall gründete sich die Fluchtgefahr aber „nicht allein“ auf dieses Kriterium, weshalb das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die in Ziffer eins, begründete Fluchtgefahr verstärkte.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Im Fall des BF sind, abgesehen davon, dass sich die Mutter des BF im Bundesgebiet aufhält, keine maßgeblichen persönlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hervorgekommen. Der BF konnte nicht nur im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, er verhielt sich vielmehr kriminell, indem er mit Drogen handelte. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte der BF über keinen gesicherten Wohnsitz. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF in der Beschwerde, wonach seine Mutter ihm bis zur Abschiebung eine Unterkunft im Bundesgebiet hätte zur Verfügung stellen und seinen Unterhalt hätte bestreiten können, bleibt die soziale Verankerung des BF in Österreich gering. Die familiäre Verankerung des BF zu seiner Mutter reicht aus Sicht des erkennenden Richters aber jedenfalls nicht aus, um als Gegengewicht zur Erfüllung der zuvor genannten Fluchtgefahrtatbestände in einer Gesamtsicht eine Fluchtgefahr zu verneinen. Der BF war nämlich zuletzt im Jahr 2013 laut Zentralem Melderegister bei seiner Mutter im Bundesgebiet gemeldet. Im Zuge des nunmehrigen, unrechtmäßigen Aufenthalts nahm der BF aber vor seiner Festnahme nicht bei seiner Mutter Unterkunft, wobei dies auch nicht einmal behauptet wurde. Vielmehr konnte bzw. wollte vor dem Bundesamt nicht angeben, wo genau er vor seiner Festnahme Unterkunft bezogen hat. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter wurde zudem nicht behauptet. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Im Fall des BF sind, abgesehen davon, dass sich die Mutter des BF im Bundesgebiet aufhält, keine maßgeblichen persönlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hervorgekommen. Der BF konnte nicht nur im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, er verhielt sich vielmehr kriminell, indem er mit Drogen handelte. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte der BF über keinen gesicherten Wohnsitz. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF in der Beschwerde, wonach seine Mutter ihm bis zur Abschiebung eine Unterkunft im Bundesgebiet hätte zur Verfügung stellen und seinen Unterhalt hätte bestreiten können, bleibt die soziale Verankerung des BF in Österreich gering. Die familiäre Verankerung des BF zu seiner Mutter reicht aus Sicht des erkennenden Richters aber jedenfalls nicht aus, um als Gegengewicht zur Erfüllung der zuvor genannten Fluchtgefahrtatbestände in einer Gesamtsicht eine Fluchtgefahr zu verneinen. Der BF war nämlich zuletzt im Jahr 2013 laut Zentralem Melderegister bei seiner Mutter im Bundesgebiet gemeldet. Im Zuge des nunmehrigen, unrechtmäßigen Aufenthalts nahm der BF aber vor seiner Festnahme nicht bei seiner Mutter Unterkunft, wobei dies auch nicht einmal behauptet wurde. Vielmehr konnte bzw. wollte vor dem Bundesamt nicht angeben, wo genau er vor seiner Festnahme Unterkunft bezogen hat. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter wurde zudem nicht behauptet.

Weiters war zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung des BF zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme schon in einem weit fortgeschrittenen Stadium befand, zumal bereits die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gegeben war (und in weiterer Folge während der Anhaltung in Schubhaft mit Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 13.12. auch deren Durchführbarkeit). Angesichts der Verankerung des BF im Suchtgiftmilieu (der BF reiste vorwiegend zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet ein, begann sogleich nach seiner Einreise Suchtgift anderen zu überlassen, wurde im Besitz von 58 kleinen und zwei großen Verkaufsportionen an Heroin festgenommen und ist laut Strafurteil an Suchtmittel gewöhnt und beging die strafbaren Handlungen vorwiegend deshalb, um sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen) war in einer Gesamtsicht - auch bei der unterstellten Möglichkeit, dass der BF bei seiner Mutter Unterkunft nehmen könnte – von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

Wie die Behörde gelangt der erkennende Richter zum Ergebnis, dass Fluchtgefahr vorlag.

Verhältnismäßigkeit:

3.1.5. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben.

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG auch das strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Der BF wurde in Österreich sogleich nach seiner Einreise straffällig und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 8 Monate bedingt und vier Monate unbedingt) wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 4 SMG verurteilt (vgl. etwa VwGH vom 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, wonach Suchtgiftdeliquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht).Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch das strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Der BF wurde in Österreich sogleich nach seiner Einreise straffällig und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 8 Monate bedingt und vier Monate unbedingt) wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 4, SMG verurteilt vergleiche etwa VwGH vom 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, wonach Suchtgiftdeliquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht).

Es konnte auch die Haftfähigkeit des BF festgestellt werden, zumal dem entgegenstehende Anhaltspunkte nicht hervorgekommen sind und auch nicht behauptet wurden.

Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Staates an der Durchsetzung einer Aufenthaltsbeendigung des BF das Interesse desselben an der Schonung seiner Freiheit deutlich. Aufgrund der Verurteilung des BF wegen Suchtgiftdelikten (Suchtgifthandel und Vorbereitung des Suchtgifthandels) liegt ein besonders hohes öffentliches Interesse an einer Außerlandesbringung des BF vor. Das Bundesamt hat auch rasch nach der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch während der Untersuchungshaft eingeleitet, nach der Verurteilung des BF den die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verfügenden Bescheid erlassen und wurde die aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach deren Rechtskraft unverzüglich durch Abschiebung des BF nach Serbien vollzogen.

Ebenso wie die Behörde gelangt das Gericht sohin zum Ergebnis, dass die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Dies trifft auch auf die Anhaltung des BF bis zu seiner Abschiebung zu: Die Anhaltung in Schubhaft dauerte insgesamt sechs Tage, von Zeitpunkt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung, die mit Rechtskraft der Entscheidung am 13.12.2021 zufolge des Rechtmittelverzichts des BF eintrat, wurde der BF noch drei Tage bis zur Abschiebung in Schubhaft angehalten. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an seiner Aufenthaltsbeendigung ist diese Dauer jedenfalls verhältnismäßig.

Gelindere Mittel:

3.1.6. Aufgrund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden.

Das gelindere Mittel scheitert aus Sicht des erkennenden Richters bereits an der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF, die sich insbesondere aus seinem Vorverhalten und aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen, deren zugrundeliegenden Tathandlungen sogleich nach der Einreise in das Bundesgebiet gesetzt wurden, ergibt. Wegen der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF kommt ein gelinderes Mittel daher nicht in Betracht. Angesichts des Vorverhaltens des BF war nämlich nicht davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel, wie eine periodische Meldepflicht oder die in der Beschwerde angesprochene Sicherstellung des Reisepasses ausreichen würde, den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu zu verhalten, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.

3.1.7. Aufgrund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Fluchtgefahr, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.8. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpften Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung der Schubhaft sowie der Anhaltung des BF in derselben. Die Beschwerde gegen den Schubhaft-bescheid und gegen die Anhaltung des BF vom 10.12.2021 bis 16.12.2021 war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Unterbleiben eines Fortsetzungsausspruches:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Ein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hatte gegenständlich zu unterbleiben, da die Anhaltung des BF im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr andauert.Ein Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hatte gegenständlich zu unterbleiben, da die Anhaltung des BF im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr andauert.

3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg.cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg.cit. sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg.cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, leg.cit. sinngemäß anzuwenden.

Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (§ 35 Abs. 4 Z 1 – 3 VwGVG).Als Aufwendungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, – 3 VwGVG).

Die Behörde begehrte, den BF zum Ersatz genannter Kosten zu verpflichten.

Der BF begehrte, den Ersatz von Barauslagen in Höhe von € 30,00.

Die Behörde obsiegte hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft, es waren daher der Behörde die beantragten Kosten zuzusprechen. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und gemäß § 1 Z. 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,20.Die Behörde obsiegte hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft, es waren daher der Behörde die beantragten Kosten zuzusprechen. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,20.

Dem BF gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Selbst eine Wahrunterstellung des Beschwerdevorbringens der Wohnmöglichkeit samt Bestreitung des Unterhalts bei der bzw. durch die Mutter des BF bis zu dessen Ausreise bzw. Abschiebung reicht im gegenständlichen Fall nicht hin, zur Unrechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme sowie der Anhaltung des BF in derselben zu führen, weswegen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Ladung der Zeugin unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W180.2250210.1.00

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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