Entscheidungsdatum
04.01.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
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W600 2283446-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Mongolei, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Mongolei, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2023, XXXX , für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .2023, römisch 40 , für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 iVm. Abs. 4 Z 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
V. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird stattgegeben. römisch fünf. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird stattgegeben.
B)
B),
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der besagte Bescheid wurde dem BF am XXXX , XXXX Uhr, ausgefolgt und wird der BF seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der besagte Bescheid wurde dem BF am römisch 40 , römisch 40 Uhr, ausgefolgt und wird der BF seither durchgehend in Schubhaft angehalten.
Mit per Elektronischem Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.12.2023 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Unter anderem wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr sowie in eventu der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, zu Lasten der belangten Behörde beantragt.Mit per Elektronischem Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.12.2023 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Unter anderem wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr sowie in eventu der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, zu Lasten der belangten Behörde beantragt.
Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme am 28.12.2023 dem BVwG vor und langte am selben Tag eine Anfragenbeantwortung der für Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung des BFA ein.
Am XXXX .2023 wurde zudem ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Haftfähigkeit sowie der Krankenakt des BF in Vorlage gebracht. Am römisch 40 .2023 wurde zudem ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Haftfähigkeit sowie der Krankenakt des BF in Vorlage gebracht.
Am 02.01.2024 langte eine weitere Anfragenbeantwortung der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA beim BVwG ein.
Am 03.01.2024 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF, seine RV, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher der mongolischen Sprache teilnahmen.
Der BF brachte durch seine RV, beim BVwG einlangend am 03.01.2024, eine ergänzende Stellungnahme und weitere medizinische Unterlagen in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der BF, ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste am 31.01.2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen wurde.Der BF, ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste am 31.01.2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom römisch 40 abgewiesen wurde.
Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W191 1405349-1/23E, vom 06.08.2015, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl XXXX hinsichtlich der Nichtzuerkennung von internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde jedoch gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz erster Fall AsylG iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W191 1405349-1/23E, vom 06.08.2015, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl römisch 40 hinsichtlich der Nichtzuerkennung von internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde jedoch gemäß Paragraph 75, Absatz 20, erster Satz erster Fall AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.
Dem BF wurde am XXXX .2016 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG, gültig bis XXXX .2017, und in weiterer Folge am XXXX .2017 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, welcher letztlich bis XXXX 2022 verlängert wurde. Dem BF wurde am römisch 40 .2016 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG, gültig bis römisch 40 .2017, und in weiterer Folge am römisch 40 .2017 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, welcher letztlich bis römisch 40 2022 verlängert wurde.
Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2020 wurde gegen den BF wegen wiederholter strafgerichtlicher Verurteilungen im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Ferner wurde die Abschiebung des BF in die Mongolei für zulässig erklärt, dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020 wurde gegen den BF wegen wiederholter strafgerichtlicher Verurteilungen im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Ferner wurde die Abschiebung des BF in die Mongolei für zulässig erklärt, dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Am XXXX .2021 wurde seitens des BFA der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der mongolischen Botschaft gestellt und die Fingerabdrücke des BF übermittelt.Am römisch 40 .2021 wurde seitens des BFA der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der mongolischen Botschaft gestellt und die Fingerabdrücke des BF übermittelt.
Mit Teilerkenntnis des BVwG, GZ.: W241 1405349-2/4Z, vom 04.05.2021, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX , die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis, GZ.: W241 1405349-2/5E, vom 06.05.2021, letztlich die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Teilerkenntnis des BVwG, GZ.: W241 1405349-2/4Z, vom 04.05.2021, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis, GZ.: W241 1405349-2/5E, vom 06.05.2021, letztlich die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der BF wurde am XXXX .2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten, wegen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich angezeigt und festgenommen.Der BF wurde am römisch 40 .2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten, wegen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich angezeigt und festgenommen.
Am XXXX 2021 wurde der BF um XXXX Uhr wieder aus der Verwaltungsverwahrungshaft wegen Wegfalles des Haftgrundes entlassen. Am römisch 40 2021 wurde der BF um römisch 40 Uhr wieder aus der Verwaltungsverwahrungshaft wegen Wegfalles des Haftgrundes entlassen.
Der BF wurde am XXXX .2023 im Rahmen einer Personenkontrolle erneut im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Der BF wurde am römisch 40 .2023 im Rahmen einer Personenkontrolle erneut im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.
Am 16.03.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt, wobei sich der BF weigerte ein Formular zur Identitätsfeststellung zum Zwecke der Erlangung eines HRZ auszufüllen und die Fragen des BFA zu beantworten. Der BF gab bloß an XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren und Diabetiker zu sein und über kein Identitätsdokument zu verfügen.Am 16.03.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt, wobei sich der BF weigerte ein Formular zur Identitätsfeststellung zum Zwecke der Erlangung eines HRZ auszufüllen und die Fragen des BFA zu beantworten. Der BF gab bloß an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren und Diabetiker zu sein und über kein Identitätsdokument zu verfügen.
Der BF wurde am XXXX 2023 um XXXX Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen, da seitens der mongolischen Botschaft ohne ordnungsgemäße Unterschrift und den erforderlichen Angaben des BF keine HRZ ausgestellt werden.Der BF wurde am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen, da seitens der mongolischen Botschaft ohne ordnungsgemäße Unterschrift und den erforderlichen Angaben des BF keine HRZ ausgestellt werden.
Am 17.03.2023 wurde seitens des BFA der mongolischen Botschaft ein befülltes und vom BF an falscher Stelle unterzeichnetes Formblatt zum Zwecke der Erteilung eines HRZ für den BF übermittelt.
Am XXXX .2023 wurde der BF erneut von Polizisten im Bundesgebiet betreten, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt zur Anzeige gebracht und auf Anordnung des BFA gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen, jedoch am XXXX .2023, XXXX Uhr, wegen Haftunfähigkeit aufgrund akuter in einem Krankenhaus behandlungsbedürftiger Verletzung wieder entlassen.Am römisch 40 .2023 wurde der BF erneut von Polizisten im Bundesgebiet betreten, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt zur Anzeige gebracht und auf Anordnung des BFA gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen, jedoch am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, wegen Haftunfähigkeit aufgrund akuter in einem Krankenhaus behandlungsbedürftiger Verletzung wieder entlassen.
Am 03.04.2023 wurde dem BFA seitens der mongolischen Behörden mitgeteilt, dass eine Identifizierung des BF anhand der bis dato übermittelten Unterlagen nicht möglich sei.
Ein für den XXXX .2023 geplanter Interviewtermin des BF beim mongolischen Botschafter musste aufgrund der Nichtbehebung der hinterlegten Ladung durch den BF abgesagt werden.Ein für den römisch 40 .2023 geplanter Interviewtermin des BF beim mongolischen Botschafter musste aufgrund der Nichtbehebung der hinterlegten Ladung durch den BF abgesagt werden.
Der BF wurde am XXXX .2023 an seiner Obdachlosenmeldeadresse, XXXX “ von Polizisten aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA zum Zwecke der Durchführung eines telefonischen Interviewtermins mit der mongolischen Botschaft am XXXX .2023 festgenommen und in ein PAZ überstellt.Der BF wurde am römisch 40 .2023 an seiner Obdachlosenmeldeadresse, römisch 40 “ von Polizisten aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA zum Zwecke der Durchführung eines telefonischen Interviewtermins mit der mongolischen Botschaft am römisch 40 .2023 festgenommen und in ein PAZ überstellt.
Am XXXX .2023 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aufgrund einer akuten Entzündung im Unterschenkel aus der Verwaltungsverwahrungshaft wieder entlassen und wurde der Interviewtermin bei der mongolischen Botschaft seitens des BFA storniert.Am römisch 40 .2023 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aufgrund einer akuten Entzündung im Unterschenkel aus der Verwaltungsverwahrungshaft wieder entlassen und wurde der Interviewtermin bei der mongolischen Botschaft seitens des BFA storniert.
Der BF wurde am XXXX .2023 von Polizisten neuerlich im Bundesgebiet betreten und wegen unrechtmäßigem Aufenthalts angezeigt. Von einer Inhaftierung des BF wurde aufgrund weiterhin bestehender Haftunfähigkeit abgesehen. Der BF wurde am römisch 40 .2023 von Polizisten neuerlich im Bundesgebiet betreten und wegen unrechtmäßigem Aufenthalts angezeigt. Von einer Inhaftierung des BF wurde aufgrund weiterhin bestehender Haftunfähigkeit abgesehen.
Der BF wurde von XXXX .2023 bis XXXX .2023 in Verwaltungsstrafhaft angehalten. Der BF wurde von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 in Verwaltungsstrafhaft angehalten.
Am XXXX .2023 wurde der BF erneut von Polizisten im Bundesgebiet betreten und auf Anordnung des BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein PAZ verbracht. Der BF wurde am selben Tag um XXXX Uhr aus der Verwaltungsverfahrenshaft wegen Wegfalls des Anhaltegrundes wieder entlassen. Am römisch 40 .2023 wurde der BF erneut von Polizisten im Bundesgebiet betreten und auf Anordnung des BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein PAZ verbracht. Der BF wurde am selben Tag um römisch 40 Uhr aus der Verwaltungsverfahrenshaft wegen Wegfalls des Anhaltegrundes wieder entlassen.
Am XXXX .2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, wobei der BF unter anderem angab nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen und über keinen Reisepass oder irgendwelche sonstigen Personaldokumente zu verfügen. Zudem könne er auch nicht in die Mongolei zurückkehren, zumal er sich seine notwendigen Behandlungskosten in der Mongolei nicht leisten könne und er in Österreich krankenversichert sei. Ferner gab der BF an in der XXXX zu schlafen und dort auch angemeldet zu sein. Der BF habe kein Geld, erhalte jedoch Unterstützung seitens der Caritas. Er bekomme Essen von der Kirche, wo er auch schlafe und würde er zudem Kleidung von XXXX erhalten. Familienangehörige habe er keine in Österreich. Er sei ledig und ohne Obsorgeverpflichtungen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, seit 7 Jahren ein Schlafmittel, Dominal 80 mg, zu nehmen, täglich 50 mg eines nicht genannten Medikamentes gegen Depressionen einzunehmen, stationär im XXXX behandelt worden zu sein und an Diabetes zu leiden. Er „kippe“ manchmal aus ihm unbekannten Gründen um. Zuletzt sei er vor zwei oder drei Wochen bewusstlos geworden und ins XXXX verbracht worden. An welcher Erkrankung er leide könne er nicht sagen, jedoch nehme er, soweit bekannt, regelmäßig Medikamente wie Novalgin, Pantoloc, Mokadon, Maliputren und Prakstin (phonetisch) ein. Am römisch 40 .2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, wobei der BF unter anderem angab nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen und über keinen Reisepass oder irgendwelche sonstigen Personaldokumente zu verfügen. Zudem könne er auch nicht in die Mongolei zurückkehren, zumal er sich seine notwendigen Behandlungskosten in der Mongolei nicht leisten könne und er in Österreich krankenversichert sei. Ferner gab der BF an in der römisch 40 zu schlafen und dort auch angemeldet zu sein. Der BF habe kein Geld, erhalte jedoch Unterstützung seitens der Caritas. Er bekomme Essen von der Kirche, wo er auch schlafe und würde er zudem Kleidung von römisch 40 erhalten. Familienangehörige habe er keine in Österreich. Er sei ledig und ohne Obsorgeverpflichtungen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, seit 7 Jahren ein Schlafmittel, Dominal 80 mg, zu nehmen, täglich 50 mg eines nicht genannten Medikamentes gegen Depressionen einzunehmen, stationär im römisch 40 behandelt worden zu sein und an Diabetes zu leiden. Er „kippe“ manchmal aus ihm unbekannten Gründen um. Zuletzt sei er vor zwei oder drei Wochen bewusstlos geworden und ins römisch 40 verbracht worden. An welcher Erkrankung er leide könne er nicht sagen, jedoch nehme er, soweit bekannt, regelmäßig Medikamente wie Novalgin, Pantoloc, Mokadon, Maliputren und Prakstin (phonetisch) ein.
Dem BF wurde seitens des BFA am XXXX .2023 nachweislich eine Verfahrensanordnung sowie ein zugehöriges Informationsblatt ausgefolgt, mit jenen der BF darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH am 17.11.2023 in Anspruch zu nehmen. Dem BF wurde seitens des BFA am römisch 40 .2023 nachweislich eine Verfahrensanordnung sowie ein zugehöriges Informationsblatt ausgefolgt, mit jenen der BF darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH am 17.11.2023 in Anspruch zu nehmen.
Der BF nahm den für den 17.11.2023 geplanten Termin für ein Rückkehrberatungsgespräch bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH nicht wahr.
Der BF wurde am XXXX .2023 schlafend im Eingangsbereich der XXXX , von Polizisten betreten, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt zur Anzeige gebracht und in weiterer Folge festgenommen und in ein PAZ verbracht. Der BF wurde am römisch 40 .2023 schlafend im Eingangsbereich der römisch 40 , von Polizisten betreten, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt zur Anzeige gebracht und in weiterer Folge festgenommen und in ein PAZ verbracht.
Im Zuge der Zugangsuntersuchung im PAZ XXXX , wurde beim BF ein Blutalkoholgehalt von 1,8 mg/l (3,6 Promille Alkoholgehalt in der Atemluft) festgestellt, und der BF wegen Haftunfähigkeit aufgrund seines Alkoholisierungsgrades und Nichtanwesenheit eines Amtsarztes am XXXX .2023, XXXX Uhr wieder entlassen. Im Zuge der Zugangsuntersuchung im PAZ römisch 40 , wurde beim BF ein Blutalkoholgehalt von 1,8 mg/l (3,6 Promille Alkoholgehalt in der Atemluft) festgestellt, und der BF wegen Haftunfähigkeit aufgrund seines Alkoholisierungsgrades und Nichtanwesenheit eines Amtsarztes am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr wieder entlassen.
Am 05.12.2023 wurde seitens des BFA bei der mongolischen Botschaft interveniert. Dabei wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF aufgrund der Nichtbekanntgabe seiner Registernummer, die alle mongolischen Staatsbürger besitzen, anhand des vom BFA übermittelten Formulars nicht identifiziert werden haben können. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass eine Identifizierung des BF über Fingerabdrücke möglich sei, sofern der BF in der Mongolei registriert worden sei. Ferner wurde um Vorlage von Kopien von Identitätsdokumenten ersucht und auf die notwendige Übermittlung der jedem mongolischen Staatsbürger bekanntgegebenen mongolischen Registernummer des BF hingewiesen.
Mit E-Mail vom 07.12.2023 ersuchte das BFA eine bei der Notschlafstelle „ XXXX beschäftigte Sozialarbeiterin erfolglos um Kontaktaufnahme mit dem BF und Befragung desselben hinsichtlich der Bekanntgabe seiner mongolischen Registernummer. Mit E-Mail vom 07.12.2023 ersuchte das BFA eine bei der Notschlafstelle „ römisch 40 beschäftigte Sozialarbeiterin erfolglos um Kontaktaufnahme mit dem BF und Befragung desselben hinsichtlich der Bekanntgabe seiner mongolischen Registernummer.
Der BF wurde am XXXX 2023 schlafend im Eingangsbereich der XXXX , von Polizisten nach erfolgter Anzeige angetroffen, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt angezeigt und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in ein PAZ verbracht. Der BF wurde am römisch 40 2023 schlafend im Eingangsbereich der römisch 40 , von Polizisten nach erfolgter Anzeige angetroffen, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt angezeigt und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in ein PAZ verbracht.
Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der besagte Bescheid wurde dem BF nachweislich am XXXX .2023, XXXX Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt. Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der besagte Bescheid wurde dem BF nachweislich am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt.
Der BF befand sich von XXXX .2023 bis XXXX .2023 im Hungerstreik, welchen er letztlich freiwillig wieder aufgab. Der BF befand sich von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 im Hungerstreik, welchen er letztlich freiwillig wieder aufgab.
Am 20.12.2023 übermittelte das BFA der mongolischen Botschaft die bei österreichischen Behörden gespeicherten Reisepassdaten des BF.
Am 20.12.2023 nahm der BF an einem Rückkehrberatungsgespräch teil, wobei er angab nicht rückkehrwillig zu sein.
Am 22.12.2023 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt das mit den übersandten Passinformationen des BF keine Registrierungsinformationen angefunden werden konnten.
Am selben Tag übermittelte das BFA von der Stadt Wien gespeicherte Kopien eines Reisepasses sowie einer mongolischen Geburtsurkunde des BF, welchen jeweils unter anderem die Registernummer des BF entnommen werden kann, an die mongolische Botschaft.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, er ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest.
Dem BF wurde zuletzt von den mongolischen Behörden am 08.07.2014 ein mongolischer Reisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt, welchen der BF bis dato dem BFA nicht vorlegte. Dem BF wurde zuletzt von den mongolischen Behörden am 08.07.2014 ein mongolischer Reisepass mit der Nummer römisch 40 ausgestellt, welchen der BF bis dato dem BFA nicht vorlegte.
Der BF wird seit XXXX .2023, XXXX Uhr, in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, in Schubhaft angehalten.
Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
1. LG XXXX , Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten.1. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten.
2. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wegen versuchtem gewerbsmäßigem Diebstahl gemäß §§ 127, 130 erster Fall StGB, § 15 StGB und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt gemäß § 15 StGB, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt nachgesehen wurden. 2. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wegen versuchtem gewerbsmäßigem Diebstahl gemäß Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB, Paragraph 15, StGB und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt nachgesehen wurden.
3. BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2014, wegen versuchten Diebstahls gemäß § 15 StGB, § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. 3. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2014, wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
4. BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten. 4. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
5. BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten. 5. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
6. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wegen gefährlicher Drohung gemäß §§ 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 StGB und fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 3 erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 6. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wegen gefährlicher Drohung gemäß Paragraphen 107, Absatz eins, 107, Absatz 2, StGB und fahrlässiger Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz 3, erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
7. BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, in Rechtskraft erwachen am XXXX .2023, wegen versuchtem Diebstahl gemäß § 15 StGB, § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten. 7. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, in Rechtskraft erwachen am römisch 40 .2023, wegen versuchtem Diebstahl gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten.
Mit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe
I. Am XXXX in XXXX dem Verfügungsberechtigten der Firma S. eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Salat, ein Sandwich sowie ein Thunfisch Sandwich im Gesamtwert von EUR 9,97,-, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er die Waren aus dem Regal nahm und in seiner Jacke verbarg und in weiterer Folge die Kassazone passierte und das Geschäft ohne die Waren zu bezahlen, verließ, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil er bei der Tat beobachtet und von einem Ladendetektiv angehalten wurde.römisch eins. Am römisch 40 in römisch 40 dem Verfügungsberechtigten der Firma S. eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Salat, ein Sandwich sowie ein Thunfisch Sandwich im Gesamtwert von EUR 9,97,-, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er die Waren aus dem Regal nahm und in seiner Jacke verbarg und in weiterer Folge die Kassazone passierte und das Geschäft ohne die Waren zu bezahlen, verließ, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil er bei der Tat beobachtet und von einem Ladendetektiv angehalten wurde.
II. Am XXXX , in XXXX , Gewahrsamsträger der Firma H. fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Jacken im Gesamtwert von EUR 258,99,- mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), indem er die Ware anzog, die Kassazone ohne zu bezahlen passierte, dabei jedoch beobachtet und angehalten wurde. römisch zwei. Am römisch 40 , in römisch 40 , Gewahrsamsträger der Firma H. fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Jacken im Gesamtwert von EUR 258,99,- mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB), indem er die Ware anzog, die Kassazone ohne zu bezahlen passierte, dabei jedoch beobachtet und angehalten wurde.
Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es zweimal beim Versuch blieb, als erschwerend 6 Vorstrafen, davon 2 einschlägige, sowie das Zusammentreffen zweier Straftaten gewertet.
Der BF leidet an einer chronischen Alkoholerkrankung und Entzugsepilepsie derentwegen er in Schubhaft erfolgreich behandelt wird.
Der BF befindet sich bei aufrechter medikamentöser Behandlung in einem sehr guten Allgemeinzustand, erweist sich psychiatrisch stabilisiert und zeigt keine physischen Phatologien. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF ist haftfähig und erweist sich durch seine Anhaltung in Schubhaft nicht außergewöhnlich belastet.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt siebenjährigem Einreiseverbot. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX wurde gegen den BF wegen wiederholter strafgerichtlicher Verurteilungen im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Ferner wurde die Abschiebung des BF in die Mongolei für zulässig erklärt, dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach erfolgter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Erkenntnis des BVwG, GZ. W241 1405349-2/5E, vom 06.05.2021, als unbegründet abgewiesen. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt siebenjährigem Einreiseverbot. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 wurde gegen den BF wegen wiederholter strafgerichtlicher Verurteilungen im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Ferner wurde die Abschiebung des BF in die Mongolei für zulässig erklärt, dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach erfolgter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Erkenntnis des BVwG, GZ. W241 1405349-2/5E, vom 06.05.2021, als unbegründet abgewiesen.
Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.
Der BF weist im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum nach Ausspruch einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes gegen den BF im Jahr 2020, abgesehen von einer Anhaltung in einer Justizanstalt von XXXX 2020 bis XXXX .2021 und seiner Anhaltung in Polizeianhaltezentren vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 und seit XXXX .2023, einzig von XXXX .2022 bis XXXX .2022 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Darüber hinaus war der BF von XXXX .2021 bis XXXX .2022 und von XXXX .2022 bis XXXX .2023 in Österreich obdachlos gemeldet. Der BF weist im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum nach Ausspruch einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes gegen den BF im Jahr 2020, abgesehen von einer Anhaltung in einer Justizanstalt von römisch 40 2020 bis römisch 40 .2021 und seiner Anhaltung in Polizeianhaltezentren vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und seit römisch 40 .2023, einzig von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Darüber hinaus war der BF von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 in Österreich obdachlos gemeldet.
Seit XXXX .2023 ist der BF ohne Wohnsitzmeldung in Österreich, und hielt er sich nach seiner Entlassung aus einem PAZ am XXXX .2023 im Verborgenen auf.
Seit römisch 40 .2023 ist der BF ohne Wohnsitzmeldung in Österreich, und hielt er sich nach seiner Entlassung aus einem PAZ am römisch 40 .2023 im Verborgenen auf. ,
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig.
Der BF ist nicht bereit, freiwillig in die Mongolei zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung in die Mongolei zu entziehen.
Der BF hat in Österreich weder aufrechte familiäre Anknüpfungspunkte noch sonst nennenswerte soziale Beziehungen. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt zudem über keine Barmittel und über keine gesicherte Unterkunft.
Das BFA hat am 09.04.2021 unter Übermittlung der Fingerabdrücke die Ausstellung eines HRZ für den BF bei der mongolischen Botschaft beantragt und dahingehend zuletzt am 05.12.2023 urgiert. Am 17.03.2023 wurde ein befülltes, vom BF an falscher Stelle unterschriebenes HRZ-Antrags-Formblatt an die mongolische Botschaft übermittelt. Am 05.12.2023 wurde dem BFA von der mongolischen Botschaft mitgeteilt, dass eine Identifizierung des BF aufgrund der bis dahin übermittelten Daten nicht möglich, und die Übermittlung der mongolischen Registernummer des BF notwendig sei. Am 20.12.2023 wurde seitens des BFA Reisepassdaten des BF und zuletzt am 22.12.2023 je eine Kopie eines mongolischen Reisepasses und einer mongolischen Geburtsurkunde des BF an die mongolische Botschaft übermittelt, welcher jeweils die von der mongolischen Botschaft verlangte mongolische Registernummer des BF entnommen werden kann.
Ein HRZ wird durch die mongolischen Behörden erst nach Übersendung eines ausgefüllten und vom BF unterschriebenen Formblattes und erfolgter Identifizierung des BF ausgestellt und kann eine Identifizierung erst nach Bekanntgabe der allen mongolischen Staatsbürgern vom Staat Mongolei bekanntgegeben Registernummer erfolgen.
Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF war eine mögliche Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Ein HRZ wurde für den BF bis dato noch nicht ausgestellt, und ist auch aus aktueller Sicht eine zeitnahe Identifizierung des BF und Ausstellung eines HRZ für den BF durch die mongolischen Behörden nicht maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, den vorliegenden Gerichtsakt, die jeweiligen das Asyl- und Rückkehrentscheidungsverfahren des BF betreffenden Gerichtsakten (GZ.: 1405349-1; 1405349-2 und 1405349-3), die Stellungnahme des BFA vom 28.12.2023, die Anfragenbeantwortungen der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA vom 28.12.2023 und 02.01.2024, in Zusammenschau mit der gegenständlichen Beschwerde und der am 03.01.2024 abgehaltenen mündlichen Verhandlung. Einsicht wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister genommen.
Den unbedenklichen Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Gerichtsakten kann der bisherige Verfahrensgang schlüssig entnommen werden und bleiben die diesbezüglichen Angaben des BFA in dessen Stellungnahme vom 28.12.2023 sowie in der Anfragenbeantwortungen der Fachabteilung des BFA in der mündlichen Verhandlung seitens des BF unbestritten.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Identität des BF konnte in Ermangelung der Vorlage von Identitätsdokumenten im Original nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Da der BF jedoch vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gleichleibend vorbringt, die im Spruch genannten Identität und die mongolische Staatsbürgerschaft zu besitzen, was letztlich auch durch die im Verwaltungsakt einliegenden – keiner Überprüfung zuführbaren – Kopien eines mongolischen Reisepasses und einer mongolischen Geburtsurkunde des BF bestätigt wird, ist davon auszugehen, dass der BF mongolischer Staatsbürger und volljährig ist.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Es handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie dem Zentralen Fremdenregister sowie dem entsprechenden Gerichtsakt (siehe. GZ.: W241 1405349-1) entnommen werden kann, wurde der Antrag des BF auf Internationalen Schutz vom 05.02.2008 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , welcher mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W191 1405349-1/23E, vom 06.08.2015, bestätigt wurde, abgewiesen. Ferner wurde vom BF bis dato nicht vorgebracht eine andere Staatsangehörigkeit als jene der Mongolei zu besitzen und/oder einen internationalen Schutzstatus inne zu haben.Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Es handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie dem Zentralen Fremdenregister sowie dem entsprechenden Gerichtsakt (siehe. GZ.: W241 1405349-1) entnommen werden kann, wurde der Antrag des BF auf Internationalen Schutz vom 05.02.2008 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , welcher mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W191 1405349-1/23E, vom 06.08.2015, bestätigt wurde, abgewiesen. Ferner wurde vom BF bis dato nicht vorgebracht eine andere Staatsangehörigkeit als jene der Mongolei zu besitzen und/oder einen internationalen Schutzstatus inne zu haben.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zur letzten Verurteilung des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des BG XXXX vom XXXX .2023 (vgl. OZ 14). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zur letzten Verurteilung des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des BG römisch 40 vom römisch 40 .2023 vergleiche OZ 14).
Das der BF seit dem XXXX .2023, XXXX Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA sowie aus der aktuellen Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Das der BF seit dem römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA sowie aus der aktuellen Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF sowie zur aufrechten erfolgreichen Behandlung desselben beruhen auf einem amtsärztlichen Gutachten vom XXXX .2023 (siehe OZ 11), dem der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, sowie den vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen des BF und jenen vom amtsärztlichen Dienst am XXXX .2024 vorgelegten medizinischen Unterlagen. Mit der Vorlage von Patientenbriefen diverser Krankenhäuser (siehe OZ 21), gelingt es dem BF nicht dem amtsärztlichen Gutachten vom XXXX .2023 begründet entgegenzutreten. Zum einen lässt sich den besagten Patientenbriefen des BF der aktuelle Gesundheitszustand des BF nicht ableiten, zumal der aktuellste am XXXX .2024 vorgelegte Patientenbrief mit XXXX .2023 datiert ist. Zum anderen wurde auch im amtsärztlichen Gutachten vom XXXX .2023, wie auch aus der vom BF vorgelegten „Dokumentation Zentrale Notaufnahme“ des XXXX Krankenhauses vom XXXX .2023 angeführt wurde, festgehalten, dass der BF an einer Alkoholkrankheit leidet und einer psychopharmakologischen Behandlung bedarf. Laut besagtem amtsärztlichem Gutachten leidet der BF auch aktuell an einer chronischen Alkoholerkrankung derentwegen er in Behandlung steht. Bei aktueller medikamentöser Behandlung sei der BF jedoch gegenwärtig psychiatrisch stabilisiert und weise der BF einen sehr guten Allgemein- und Ernährungszustand, ohne physische Pathologien auf. Sowohl den vom BF mit seiner Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen (polizeiliche Patientenkartei) als auch den vom amtsärztlichen Dienst am XXXX .2023 in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen des BF (polizeiliche Patientenkartei) kann zudem entnommen werden, dass der BF beginnend mit XXXX .2023 aufgrund eines Sturzes wundversorgt und aufgrund eines festgestellten Alkohol Abusus mit der medikamentösen Behandlung des BF begonnen wurde. Besagten Unterlagen lässt sich zudem entnehmen, dass der BF an einer auf seine Alkoholerkrankung zurückführbare Epilepsie, konkret einer Entzugsepilepsie, leide und die dem BF angediehene Behandlung Erfolg zeigte. Der BF habe laut polizeilicher Patientenkartei am XXXX .2023 angegeben, dass es ihm gut gehe. Zudem habe der BF bereits am XXXX .2023 abgesehen von Wundschmerzen bei rückläufigen Entzugserscheinungen keine sonstigen psychopathologischen Auffälligkeiten gezeigt, was für eine erfolgreiche Behandlung des BF spricht. Ferner wurde die weitere Haftfähigkeit des BF laut amtsärztlichem Gutachten vom XXXX .2023 festgestellt. Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung wiederholt vorbringt an Diabetes zu leiden, vermochte der BF dies nicht zu belegen. Wie bereits ausgeführt, lässt sich den medizinischen Unterlagen des BF nicht entnehmen, dass eine Diabeteserkrankung beim BF vorliegt. So wurde auch in der vom BF am XXXX .2023 vorgelegten „Dokumentation Zentrale Notaufnahme“ des XXXX -Krankenhauses vom XXXX .2023 unter Diagnosen Diabetes mellitus I mit konkret vier Fragezeichen markiert, und damit nicht festgestellt. Wie den vom BF ebenfalls in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, konkret seiner polizeilichen Patientenkartei, entnommen werden kann, wurde am XXXX .2023 festgestellt, dass der BF nicht an Diabetes leidet. Da davon auszugehen ist, dass eine solche Erkrankung jedoch im Rahmen der seit XXXX .2023 andauernden Anhaltung des BF, insbesondere aufgrund der ihm seither angediehenen medizinischen Versorgung, nicht unentdeckt geblieben und in den medizinischen Unterlagen dokumentiert worden wäre, gelingt es dem BF durch die bloße Behauptung an Diabetes zu leiden, nicht dies zu substantiieren. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF sowie zur aufrechten erfolgreichen Behandlung desselben beruhen auf einem amtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 .2023 (siehe OZ 11), dem der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, sowie den vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen des BF und jenen vom amtsärztlichen Dienst am römisch 40 .2024 vorgelegten medizinischen Unterlagen. Mit der Vorlage von Patientenbriefen diverser Krankenhäuser (siehe OZ 21), gelingt es dem BF nicht dem amtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 .2023 begründet entgegenzutreten. Zum einen lässt sich den besagten Patientenbriefen des BF der aktuelle Gesundheitszustand des BF nicht ableiten, zumal der aktuellste am römisch 40 .2024 vorgelegte Patientenbrief mit römisch 40 .2023 datiert ist. Zum anderen wurde auch im amtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 .2023, wie auch aus der vom BF vorgelegten „Dokumentation Zentrale Notaufnahme“ des römisch 40 Krankenhauses vom römisch 40 .2023 angeführt wurde, festgehalten, dass der BF an einer Alkoholkrankheit leidet und einer psychopharmakologischen Behandlung bedarf. Laut besagtem amtsärztlichem Gutachten leidet der BF auch aktuell an einer chronischen Alkoholerkrankung derentwegen er in Behandlung steht. Bei aktueller medikamentöser Behandlung sei der BF jedoch gegenwärtig psychiatrisch stabilisiert und weise der BF einen sehr guten Allgemein- und Ernährungszustand, ohne physische Pathologien auf. Sowohl den vom BF mit seiner Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen (polizeiliche Patientenkartei) als auch den vom amtsärztlichen Dienst am römisch 40 .2023 in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen des BF (polizeiliche Patientenkartei) kann zudem entnommen werden, dass der BF beginnend mit römisch 40 .2023 aufgrund eines Sturzes wundversorgt und aufgrund eines festgestellten Alkohol Abusus mit der medikamentösen Behandlung des BF begonnen wurde. Besagten Unterlagen lässt sich zudem entnehmen, dass der BF an einer auf seine Alkoholerkrankung zurückführbare Epilepsie, konkret einer Entzugsepilepsie, leide und die dem BF angediehene Behandlung Erfolg zeigte. Der BF habe laut polizeilicher Patientenkartei am römisch 40 .2023 angegeben, dass es ihm gut gehe. Zudem habe der BF bereits am römisch 40 .2023 abgesehen von Wundschmerzen bei rückläufigen Entzugserscheinungen keine sonstigen psychopathologischen Auffälligkeiten gezeigt, was für eine erfolgreiche Behandlung des BF spricht. Ferner wurde die weitere Haftfähigkeit des BF laut amtsärztlichem Gutachten vom römisch 40 .2023 festgestellt. Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung wiederholt vorbringt an Diabetes zu leiden, vermochte der BF dies nicht zu belegen. Wie bereits ausgeführt, lässt sich den medizinischen Unterlagen des BF nicht entnehmen, dass eine Diabeteserkrankung beim BF vorliegt. So wurde auch in der vom BF am römisch 40 .2023 vorgelegten „Dokumentation Zentrale Notaufnahme“ des römisch 40 -Krankenhauses vom römisch 40 .2023 unter Diagnosen Diabetes mellitus römisch eins mit konkret vier Fragezeichen markiert, und damit nicht festgestellt. Wie den vom BF ebenfalls in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, konkret seiner polizeilichen Patientenkartei, entnommen werden kann, wurde am römisch 40 .2023 festgestellt, dass der BF nicht an Diabetes leidet. Da davon auszugehen ist, dass eine solche Erkrankung jedoch im Rahmen der seit römisch 40 .2023 andauernden Anhaltung des BF, insbesondere aufgrund der ihm seither angediehenen medizinischen Versorgung, nicht unentdeckt geblieben und in den medizinischen Unterlagen dokumentiert worden wäre, gelingt es dem BF durch die bloße Behauptung an Diabetes zu leiden, nicht dies zu substantiieren.
Aufgrund des gegenwärtigen Gesundheitszustandes und des oben dargelegten erfolgreichen Behandlungsverlaufes des BF bei aufrechter Schubhaft, kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer außergewöhnlichen Belastung aufgrund seiner Anhaltung in Schubhaft unterliegt. Im Falle des Vorliegens einer außergewöhnlichen Belastung des BF wäre nicht davon auszugehen, dass der BF sich aktuell in einem sehr guten Gesundheitszustand befände und sich psychiatrisch stabil erweise. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des BF nach seiner Inhaftierung verschlechtert oder der BF sich zumindest nicht – insbesondere in psychiatrischer Hinsicht – stabilisiert hätte. Der BF vermittelte auch in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck psychisch besonders belastet zu sein. Der BF zeigte keine zu protokollierenden Auffälligkeiten während seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, und war in der Lage die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Letztlich wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung nicht konkret vorgebracht krank zu sein, sondern brachte er wiederholt in der Vergangenheit gelegene gesundheitliche Probleme vor. Insofern der BF zudem vorbrachte, dass ihn die Schubhaft belaste, ist zu entgegnen, dass zwar nachvollzogen werden kann, dass eine Inhaftierung eine psychische Belastung darstellt. Jedoch vermochte der BF – vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten – mit der bloßen Behauptung durch die Schubhaft belastet zu sein, eine besondere über das übliche Maß hinausgehende gesundheitliche Belastung nicht zu substantiieren.
Das der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen (polizeiliche Patientenkartei des BF) und dem amtsärztlichen Gutachten vom XXXX .2023 unzweifelhaft. Das Fehlen einer solchen wurde vom BF bis dato auch nicht konkret behauptet. Das der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen (polizeiliche Patientenkartei des BF) und dem amtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 .2023 unzweifelhaft. Das Fehlen einer solchen wurde vom BF bis dato auch nicht konkret behauptet.
Das der BF einen Reisepass oder sonst ein seine Identität bestätigendes Dokument dem BFA in Vorlage gebracht hat, kann den vorgelegten Akten nicht entnommen werden und wurde vom BF eine Vorlage selbiger bis dato nicht behauptet. Zudem gab der BF bei seiner Befragung am XXXX .2011, sowie in der mündlichen Verhandlung an, nicht im Besitz eines Reisepasses oder sonstigen Personaldokumentes zu sein. Das der BF einen Reisepass oder sonst ein seine Identität bestätigendes Dokument dem BFA in Vorlage gebracht hat, kann den vorgelegten Akten nicht entnommen werden und wurde vom BF eine Vorlage selbiger bis dato nicht behauptet. Zudem gab der BF bei seiner Befragung am römisch 40 .2011, sowie in der mündlichen Verhandlung an, nicht im Besitz eines Reisepasses oder sonstigen Personaldokumentes zu sein.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet und zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, der Gerichtsakten sowie den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Das Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes wurde vom BF bis dato nicht bestritten.
Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF ergibt sich aus dem Bestand einer gegen den BF ausgesprochenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie eines ebenfalls rechtskräftig verhängten Einreiseverbotes.
Dass der BF es bisher unterlassen hat, das Bundesgebiet zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht darauf, dass der BF bis dato eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weder behauptet noch belegt hat. Ferner lässt sich aufgrund der wiederholten Betretungen des BF im Bundesgebiet, seiner Weigerung am 16.03.2023 das Formblatt zum Zwecke der Erlangung eines HRZ zu unterschreiben, sowie den Angaben des BF vor dem BFA am XXXX .2023, wonach er angab nicht in die Mongolei zurückkehren zu wollen, der Schluss ziehen, dass der BF bisher das Bundesgebiet nicht verlassen hat. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF diese Annahme insofern, als er vorbrachte, seit seiner Einreise in Österreich im Jahr 2008, das Bundesgebiet nicht wieder verlassen zu haben. Dass der BF es bisher unterlassen hat, das Bundesgebiet zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht darauf, dass der BF bis dato eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weder behauptet noch belegt hat. Ferner lässt sich aufgrund der wiederholten Betretungen des BF im Bundesgebiet, seiner Weigerung am 16.03.2023 das Formblatt zum Zwecke der Erlangung eines HRZ zu unterschreiben, sowie den Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 .2023, wonach er angab nicht in die Mongolei zurückkehren zu wollen, der Schluss ziehen, dass der BF bisher das Bundesgebiet nicht verlassen hat. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF diese Annahme insofern, als er vorbrachte, seit seiner Einreise in Österreich im Jahr 2008, das Bundesgebiet nicht wieder verlassen zu haben.
Der Anhaltedatei kann der Beginn und das Ende des Hungerstreiks des BF sowie die freiwillige Aufgabe selbigen durch den BF entnommen werden.
Sowohl dem ZMR als auch der polizeilichen Patientenkartei des BF kann die Anhaltung des BF in Verwaltungsstrafhaft von XXXX .2023 bis XXXX .2023 entnommen werden. Sowohl dem ZMR als auch der polizeilichen Patientenkartei des BF kann die Anhaltung des BF in Verwaltungsstrafhaft von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 entnommen werden.
Die oben festgestellten Wohnsitz- und Obdachlosenmeldungen sowie die Anhaltung des BF in einer Justizanstalt und in Polizeianhaltezentren in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Besagtem Register kann zudem entnommen werden, dass der BF seit XXXX .2023 ohne Wohnsitzmeldung in Österreich ist und am XXXX 2023 aus dem PAZ entlassen wurde, worauf sich die Feststellung, der BF habe sich zuletzt im Verborgenen aufgehalten stützt. Die oben festgestellten Wohnsitz- und Obdachlosenmeldungen sowie die Anhaltung des BF in einer Justizanstalt und in Polizeianhaltezentren in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Besagtem Register kann zudem entnommen werden, dass der BF seit römisch 40 .2023 ohne Wohnsitzmeldung in Österreich ist und am römisch 40 2023 aus dem PAZ entlassen wurde, worauf sich die Feststellung, der BF habe sich zuletzt im Verborgenen aufgehalten stützt.
Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ ist und vielmehr versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten, ergibt sich aus dem vom BF gezeigten Verhalten vor und während der Schubhaft. Gegen den BF besteht aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 06.05.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und verblieb der BF dennoch weiterhin im Bundesgebiet. Der BF wurde wiederholt im Bundesgebiet betreten und wirkte bei seiner Identitätsfeststellung bzw. Erlangung eines HRZ durch mongolische Behörden vor dem BFA am XXXX 2023 nicht mit, indem er die Beantwortung von Fragen sowie das Ausfüllen eines Formblattes und seine korrekte Unterschrift verweigerte und nahm der BF trotz erfolgter Ladung ein Interviewtermin bei der mongolischen Botschaft am 14.04.2023 nicht wahr. Zudem unterlies es der BF – wie in der mündlichen Verhandlung eingestanden – trotz nachweislich erfolgter Aufforderung durch das BFA mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2023 (siehe AS 279 [OZ 8), ein verpflichtetes Rückkehrberatungsgesprächstermin am 17.11.2023 wahrzunehmen. Ferner gab der BF am XXXX .2023 an, nicht in die Mongolei zurückzukehren, weist der BF seit XXXX .2023 keine Wohnsitzmeldung in Österreich mehr auf und konnte letztlich, nach dem der BF am XXXX .2023 wegen Haftuntauglichkeit aus der Verwaltungsverwahrungshaft wieder entlassen werden musste, am XXXX .2023 nur nach vorangegangener Anzeige im Bundesgebiet festgenommen werden. Der BF verfügte zudem zuletzt von XXXX .2022 bis XXXX .2022 über eine gemeldete Unterkunft, und wies vor seiner Meldungslosigkeit seit XXXX .2023 nur mehr Obdachlosenmeldungen im Bundesgebiet auf. Zudem wurde der BF wiederholt, konkret insgesamt 7-mal von Strafgerichten in Österreich verurteilt, zuletzt am XXXX .2023, was vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten nicht erkennen lässt, dass der BF kooperativ und/oder geneigt ist sich an gültige Rechtsnormen zu halten. Insofern der BF dazu in der Beschwerde vorbringt, dass seine Straffälligkeit auf seine Alkoholerkrankung zurückzuführen sei und er – wie auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – seine Taten bereue, gelingt es dem BF nicht seine Reue glaubwürdig zu vermitteln. Vielmehr lässt der Umstand, dass der BF seine Verantwortung an seinen Taten auf seine Alkoholerkrankung abzuwälzen versucht nicht erkennen, dass er sich tatsächlich einsichtig zeigt und sich mit seinen Taten, seine Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der BF zu seinen Straftaten trotz konkreter Befragung nicht Stellung genommen, sondern bloß vorgebracht, dass es ihm leidtue und er nicht wisse was er dazu sagen solle. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ ist und vielmehr versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten, ergibt sich aus dem vom BF gezeigten Verhalten vor und während der Schubhaft. Gegen den BF besteht aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 06.05.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und verblieb der BF dennoch weiterhin im Bundesgebiet. Der BF wurde wiederholt im Bundesgebiet betreten und wirkte bei seiner Identitätsfeststellung bzw. Erlangung eines HRZ durch mongolische Behörden vor dem BFA am römisch 40 2023 nicht mit, indem er die Beantwortung von Fragen sowie das Ausfüllen eines Formblattes und seine korrekte Unterschrift verweigerte und nahm der BF trotz erfolgter Ladung ein Interviewtermin bei der mongolischen Botschaft am 14.04.2023 nicht wahr. Zudem unterlies es der BF – wie in der mündlichen Verhandlung eingestanden – trotz nachweislich erfolgter Aufforderung durch das BFA mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2023 (siehe AS 279 [OZ 8), ein verpflichtetes Rückkehrberatungsgesprächstermin am 17.11.2023 wahrzunehmen. Ferner gab der BF am römisch 40 .2023 an, nicht in die Mongolei zurückzukehren, weist der BF seit römisch 40 .2023 keine Wohnsitzmeldung in Österreich mehr auf und konnte letztlich, nach dem der BF am römisch 40 .2023 wegen Haftuntauglichkeit aus der Verwaltungsverwahrungshaft wieder entlassen werden musste, am römisch 40 .2023 nur nach vorangegangener Anzeige im Bundesgebiet festgenommen werden. Der BF verfügte zudem zuletzt von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 über eine gemeldete Unterkunft, und wies vor seiner Meldungslosigkeit seit römisch 40 .2023 nur mehr Obdachlosenmeldungen im Bundesgebiet auf. Zudem wurde der BF wiederholt, konkret insgesamt 7-mal von Strafgerichten in Österreich verurteilt, zuletzt am römisch 40 .2023, was vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten nicht erkennen lässt, dass der BF kooperativ und/oder geneigt ist sich an gültige Rechtsnormen zu halten. Insofern der BF dazu in der Beschwerde vorbringt, dass seine Straffälligkeit auf seine Alkoholerkrankung zurückzuführen sei und er – wie auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – seine Taten bereue, gelingt es dem BF nicht seine Reue glaubwürdig zu vermitteln. Vielmehr lässt der Umstand, dass der BF seine Verantwortung an seinen Taten auf seine Alkoholerkrankung abzuwälzen versucht nicht erkennen, dass er sich tatsächlich einsichtig zeigt und sich mit seinen Taten, seine Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der BF zu seinen Straftaten trotz konkreter Befragung nicht Stellung genommen, sondern bloß vorgebracht, dass es ihm leidtue und er nicht wisse was er dazu sagen solle.
Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung konkret auf seine Meldungsverletzungen befragt vorbringt, dass er davon ausgegangen sei, nach seiner Entlassung aus seiner Verwaltungsstrafhaft automatisch wieder bei der Notschlaftstelle „ XXXX angemeldet zu werden, gelingt es dem BF damit nicht sein Verhalten, konkret das Unterlassen eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen – zu rechtfertigen. Der BF hält sich mittlerweile seit vielen Jahren in Österreich auf und hat – wie seine verlängerten Aufenthaltstitel, die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung und die wiederholten Betretungen im Bundesgebiet zeigen – wiederholt Kontakt zu Behörden, was darauf schließen lässt, dass dem BF die in Österreich gültigen Meldevorschriften bekannt sein müssen. Zudem kann dem am XXXX .2023 angefertigten Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA entnommen werden, dass der BF über die melderechtlichen Bestimmungen in Österreich belehrt wurde. (siehe AS 269f [OZ 8]) Demzufolge kann dem BF nicht gefolgt werden, wenn dieser vermeint einzig aufgrund fehlender Rechtskenntnis bzw. falscher Beratung eine Anmeldung unterlassen zu haben. Darüber hinaus lässt sich den Verwaltungsakten entnehmen, dass es der belangten Behörde gelungen ist am 22.12.2023 Kopien eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde des BF, welche bei einer Magistratsabteilung der Stadt Wien gespeichert waren, und die Registernummer des BF ausweisen, in Besitz zu bringen. Daraus lässt sich schließen, dass der BF diese Dokumente besagter Magistratsabteilung vorgelegt hat. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dem BFA seine Registernummer nicht genannt zu haben, weil er sich diese nicht merken habe können, bleibt es der BF letztlich schuldig darzulegen, wieso er es auch unterlassen hat, die belangte Behörde davon in Kenntnis zu setzen, die zuvor genannten Dokumente bei der Stadt Wien vorgelegt zu haben, und sich anhand dieser allenfalls seine Registernummer ermitteln ließe. Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung konkret auf seine Meldungsverletzungen befragt vorbringt, dass er davon ausgegangen sei, nach seiner Entlassung aus seiner Verwaltungsstrafhaft automatisch wieder bei der Notschlaftstelle „ römisch 40 angemeldet zu werden, gelingt es dem BF damit nicht sein Verhalten, konkret das Unterlassen eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen – zu rechtfertigen. Der BF hält sich mittlerweile seit vielen Jahren in Österreich auf und hat – wie seine verlängerten Aufenthaltstitel, die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung und die wiederholten Betretungen im Bundesgebiet zeigen – wiederholt Kontakt zu Behörden, was darauf schließen lässt, dass dem BF die in Österreich gültigen Meldevorschriften bekannt sein müssen. Zudem kann dem am römisch 40 .2023 angefertigten Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA entnommen werden, dass der BF über die melderechtlichen Bestimmungen in Österreich belehrt wurde. (siehe AS 269f [OZ 8]) Demzufolge kann dem BF nicht gefolgt werden, wenn dieser vermeint einzig aufgrund fehlender Rechtskenntnis bzw. falscher Beratung eine Anmeldung unterlassen zu haben. Darüber hinaus lässt sich den Verwaltungsakten entnehmen, dass es der belangten Behörde gelungen ist am 22.12.2023 Kopien eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde des BF, welche bei einer Magistratsabteilung der Stadt Wien gespeichert waren, und die Registernummer des BF ausweisen, in Besitz zu bringen. Daraus lässt sich schließen, dass der BF diese Dokumente besagter Magistratsabteilung vorgelegt hat. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dem BFA seine Registernummer nicht genannt zu haben, weil er sich diese nicht merken habe können, bleibt es der BF letztlich schuldig darzulegen, wieso er es auch unterlassen hat, die belangte Behörde davon in Kenntnis zu setzen, die zuvor genannten Dokumente bei der Stadt Wien vorgelegt zu haben, und sich anhand dieser allenfalls seine Registernummer ermitteln ließe.
Entgegen dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, sich nunmehr rückkehrwillig und bereit zu zeigen, kooperativ zu sein, ist somit ersichtlich, dass der BF kein Interesse zeigt, am Verfahren mitzuwirken und für die Behörde greifbar zu sein. Der BF war zuletzt, konkret seit XXXX .2023 mangels Wohnsitzmeldung für die Behörde nicht greifbar, musste zuletzt am XXXX .2023 wegen Haftuntfähigkeit aus der Verwaltungsverfahrenshaft wieder entlassen werden, konnte am XXXX .2023 nur nach erfolgter Anzeige im Bundesgebiet festgenommen werden, gab am XXXX .2023 seine Rückkehrunwilligkeit erneut bekannt und trat von XXXX .2023 bis XXXX .2023 in einen Hungerstreik. Wenn der BF auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, sich nunmehr rückkehrwillig zu zeigen, kann dem BF insbesondere vor dem Hintergrund des bisher ausgeführten kein Glauben geschenkt werden. Gegen eine Rückkehrwilligkeit des BF spricht auch der Umstand, dass der BF in der mündlichen Verhandlung wiederholt vorgebracht hat, nur im Falle seiner Enthaftung in die Mongolei zurückkehren bzw. sich ein Reisedokument besorgen zu wollen. Vor dem Hintergrund, dass es dem BF jederzeit offen gestanden wäre, sich für eine freiwillige Rückkehr in Verbindung mit einer Rückkehrhilfe anzumelden, vermag der BF mit seinem Vorbingen zum Zwecke der Vorbereitung seiner Ausreise entlassen werden zu wollen, seine Weigerung an einer Rückkehr in die Mongolei im Stande der Schubhaft nicht zu begründen. Ferner gab der BF in der mündlichen Verhandlung konkret danach befragt, warum er nicht von sich aus einen Reisepass bei den mongolischen Behörden beantragt habe, an, nicht das Geld dafür gehabt und nicht gewusst zu haben, was er damit machen hätte sollen. Der Verweis des BF darauf, trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht zu wissen was er mit einem Reisepass machen soll, lässt jedenfalls auf einen fehlenden Willen zur Ausreise aus Österreich schließen. Vor dem Hintergrund des gezeigten Verhaltens des BF in Zusammenschau mit dem bisher Ausgeführten konnte der BF das tatsächliche Bestehen einer Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf dessen Rückführung in seinen Herkunftsstaat nicht glaubwürdig darzulegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts besteht angesichts des bisherigen Verhaltens des BF und seiner Intention die Gefahr, dass der BF im Falle seiner Enthaftung untertauchen wird, um seiner Abschiebung zu entgehen.Entgegen dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, sich nunmehr rückkehrwillig und bereit zu zeigen, kooperativ zu sein, ist somit ersichtlich, dass der BF kein Interesse zeigt, am Verfahren mitzuwirken und für die Behörde greifbar zu sein. Der BF war zuletzt, konkret seit römisch 40 .2023 mangels Wohnsitzmeldung für die Behörde nicht greifbar, musste zuletzt am römisch 40 .2023 wegen Haftuntfähigkeit aus der Verwaltungsverfahrenshaft wieder entlassen werden, konnte am römisch 40 .2023 nur nach erfolgter Anzeige im Bundesgebiet festgenommen werden, gab am römisch 40 .2023 seine Rückkehrunwilligkeit erneut bekannt und trat von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 in einen Hungerstreik. Wenn der BF auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, sich nunmehr rückkehrwillig zu zeigen, kann dem BF insbesondere vor dem Hintergrund des bisher ausgeführten kein Glauben geschenkt werden. Gegen eine Rückkehrwilligkeit des BF spricht auch der Umstand, dass der BF in der mündlichen Verhandlung wiederholt vorgebracht hat, nur im Falle seiner Enthaftung in die Mongolei zurückkehren bzw. sich ein Reisedokument besorgen zu wollen. Vor dem Hintergrund, dass es dem BF jederzeit offen gestanden wäre, sich für eine freiwillige Rückkehr in Verbindung mit einer Rückkehrhilfe anzumelden, vermag der BF mit seinem Vorbingen zum Zwecke der Vorbereitung seiner Ausreise entlassen werden zu wollen, seine Weigerung an einer Rückkehr in die Mongolei im Stande der Schubhaft nicht zu begründen. Ferner gab der BF in der mündlichen Verhandlung konkret danach befragt, warum er nicht von sich aus einen Reisepass bei den mongolischen Behörden beantragt habe, an, nicht das Geld dafür gehabt und nicht gewusst zu haben, was er damit machen hätte sollen. Der Verweis des BF darauf, trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht zu wissen was er mit einem Reisepass machen soll, lässt jedenfalls auf einen fehlenden Willen zur Ausreise aus Österreich schließen. Vor dem Hintergrund des gezeigten Verhaltens des BF in Zusammenschau mit dem bisher Ausgeführten konnte der BF das tatsächliche Bestehen einer Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf dessen Rückführung in seinen Herkunftsstaat nicht glaubwürdig darzulegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts besteht angesichts des bisherigen Verhaltens des BF und seiner Intention die Gefahr, dass der BF im Falle seiner Enthaftung untertauchen wird, um seiner Abschiebung zu entgehen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten, ändern wird.
Das Fehlen familiärer Bezugspunkte in Österreich beruht auf dem Vorbringen des BF vor dem BFA am XXXX .2023 sowie in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2024. Der BF gab vor dem BFA an, über keine familiären Beziehungen in Österreich zu verfügen. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF dieses Vorbringen, indem er konkret befragt den Aufenthalt von Familienangehörigen in Österreich verneinte. Das Fehlen sozialer Bezugspunkte in Österreich wurde bereits im Erkenntnis des BVwG, GZ.: W241 1405349-2/5E, vom 06.05.2021 festgestellt und wurde das Bestehen von sozialen Bezugspunkten vom BF zudem bis dato nicht substantiiert behauptet. Der BF gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, über soziale Beziehungen in Österreich zu verfügen, vermochte jedoch diese nicht näher zu beschreiben. Weder konnte der BF die Namen noch die genaue Wohnadressen selbiger nennen, was nicht auf das Bestehen einer engen freundschaftlichen Beziehung schließen lässt. Letztlich gestand der BF in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung ein, in Österreich niemanden zu kennen, was im Widerspruch zu seinen vorangegangenen Angaben, über Freunde in Österreich zu verfügen, steht. Das Fehlen familiärer Bezugspunkte in Österreich beruht auf dem Vorbringen des BF vor dem BFA am römisch 40 .2023 sowie in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2024. Der BF gab vor dem BFA an, über keine familiären Beziehungen in Österreich zu verfügen. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF dieses Vorbringen, indem er konkret befragt den Aufenthalt von Familienangehörigen in Österreich verneinte. Das Fehlen sozialer Bezugspunkte in Österreich wurde bereits im Erkenntnis des BVwG, GZ.: W241 1405349-2/5E, vom 06.05.2021 festgestellt und wurde das Bestehen von sozialen Bezugspunkten vom BF zudem bis dato nicht substantiiert behauptet. Der BF gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, über soziale Beziehungen in Österreich zu verfügen, vermochte jedoch diese nicht näher zu beschreiben. Weder konnte der BF die Namen noch die genaue Wohnadressen selbiger nennen, was nicht auf das Bestehen einer engen freundschaftlichen Beziehung schließen lässt. Letztlich gestand der BF in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung ein, in Österreich niemanden zu kennen, was im Widerspruch zu seinen vorangegangenen Angaben, über Freunde in Österreich zu verfügen, steht.
Zudem gab der BF sowohl vor dem BFA am XXXX .2023 als auch in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2023 an, ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen zu sein. Zudem gab der BF sowohl vor dem BFA am römisch 40 .2023 als auch in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2023 an, ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen zu sein.
Die Feststellung des Fehlens einer gesicherten Unterkunft beruht auf den Umständen, dass der BF seit XXXX 2023 über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt und zuvor obdachlos gemeldet war. Daraus lässt sich nicht darauf schließen, dass dem BF eine adäquate Unterkunft zur Verfügung steht. Mit der Vorlage einer Bestätigung XXXX , wonach im Normalfall ein Notschlafplatz für den BF in einem Notquartier der XXXX organisiert werden kann, gelingt es dem BF nicht den Nachweis über das Bestehen einer gesicherten Unterkunft zur erbringen. Zum einen lässt der Wortlaut des Schreibens, dass im Normalfall ein Notschlafplatz organisiert werden kann, offen, ob auch tatsächlich ein solcher organisiert werden kann. Zum anderen unterscheidet sich ein Notschlafplatz von einer gesicherten Unterkunft insofern wesentlich, als ein Notschlafplatz bloß zur Übernachtung, nicht aber zum Wohnen berechtigt. (siehe Kurzbrief der LPD Wien, XXXX , vom XXXX .2023 auf AS 196 [OZ 8]) Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht davon aus, dass dem BF keine gesicherte Unterkunft in Form einer regulären Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht. Die Feststellung des Fehlens einer gesicherten Unterkunft beruht auf den Umständen, dass der BF seit römisch 40 2023 über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt und zuvor obdachlos gemeldet war. Daraus lässt sich nicht darauf schließen, dass dem BF eine adäquate Unterkunft zur Verfügung steht. Mit der Vorlage einer Bestätigung römisch 40 , wonach im Normalfall ein Notschlafplatz für den BF in einem Notquartier der römisch 40 organisiert werden kann, gelingt es dem BF nicht den Nachweis über das Bestehen einer gesicherten Unterkunft zur erbringen. Zum einen lässt der Wortlaut des Schreibens, dass im Normalfall ein Notschlafplatz organisiert werden kann, offen, ob auch tatsächlich ein solcher organisiert werden kann. Zum anderen unterscheidet sich ein Notschlafplatz von einer gesicherten Unterkunft insofern wesentlich, als ein Notschlafplatz bloß zur Übernachtung, nicht aber zum Wohnen berechtigt. (siehe Kurzbrief der LPD Wien, römisch 40 , vom römisch 40 .2023 auf AS 196 [OZ 8]) Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht davon aus, dass dem BF keine gesicherte Unterkunft in Form einer regulären Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht.
Die Vermögenslosigkeit des BF beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA am XXXX .2023 und in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab am XXXX .2023 an mittellos zu sein und von der Unterstützung der XXXX zu leben. Der BF gab zudem in der mündlichen Verhandlung an, weder über Bargeld noch über sonstiges Vermögen zu verfügen und vom Staat, sohin von Sozialleistungen zu leben, was durch Einsichtnahme in die GVS-Datenbank bestätigt wird. Ferner brachte der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung ein Vermögensbekenntnis in Vorlage, welchem ebenfalls die Mittellosigkeit und der Bezug von Sozialleistungen durch den BF entnommen werden kann. Die Vermögenslosigkeit des BF beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 .2023 und in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab am römisch 40 .2023 an mittellos zu sein und von der Unterstützung der römisch 40 zu leben. Der BF gab zudem in der mündlichen Verhandlung an, weder über Bargeld noch über sonstiges Vermögen zu verfügen und vom Staat, sohin von Sozialleistungen zu leben, was durch Einsichtnahme in die GVS-Datenbank bestätigt wird. Ferner brachte der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung ein Vermögensbekenntnis in Vorlage, welchem ebenfalls die Mittellosigkeit und der Bezug von Sozialleistungen durch den BF entnommen werden kann.
Die von der belangten Behörde gesetzten Maßnahmen zur Erlangung eines HRZ für den BF sowie die bisher nicht erfolgte Ausstellung eines solchen beruhen auf den diesbezüglich unbestritten Akteninhalt, den Anfragenbeantwortungen der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA sowie den diesbezüglichen Angaben des Vertreters des BFA in der mündlichen Verhandlung, welchen seitens des BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Den besagten Anfragenbeantwortungen der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA können zudem entnommen werden, dass durch mongolische Behörden ein HRZ erst nach erfolgter Identifizierung und Übersendung eines ausgefüllten und unterschriebenen Formblattes ausgestellt werden und es zur Identifizierung jedenfalls der Übermittlung der mongolischen Registernummer bedarf.
Ein zeitlicher Horizont für eine zu erwartende Identifizierung des BF durch mongolische Behörden ist aus aktueller Sicht nicht feststellbar. Weder aus der Stellungnahme des BFA vom 28.12.2023 noch aus den Anfragenbeantwortungen der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA lässt sich entnehmen, bis wann mit einer Identifizierung des BF durch mongolische Behörden gerechnet werden kann. Vielmehr wird nur darauf verwiesen, dass aufgrund der zuletzt erfolgten Übermittlung der Registernummer des BF an die mongolische Botschaft mit einer zeitnahen Identifizierung des BF zu rechnen sei. Allfällige Erfahrungswerte, aus welchen sich entnehmen ließe, wie lange im Durchschnitt mongolische Behörden für die Identifizierung von Staatsangehörigen benötigen, wurden vom BFA nicht genannt. Angesichts dessen, dass laut Anfragenbeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA vom 28.12.2023 im Jahr 2023 nur ein HRZ von mongolischen Behörden ausgestellt wurde und nur eine Abschiebung in die Mongolei stattfand, kann vor dem Hintergrund, dass seitens des BFA bereits im April 2021 die Ausstellung eines HRZ für den BF beantragt wurde, und trotz erfolgter Übersendung eines Formblattes am 17.03.2023, seitens der mongolischen Botschaft erst am 05.12.2023, sohin erst 6 ½ Monate später eine negative Rückmeldung erfolgte, lässt sich gegenwärtig nicht feststellen, dass, selbst unter Berücksichtigung der am 22.12.2023 erfolgten Übersendung von die Registernummer des BF ausweisenden Dokumentenkopien eine zeitnahe Identifizierung des BF durch mongolische Behörden erfolgen wird. Insofern in der Anfragebeantwortung der HZR-Abteilung des BFA vom 02.01.2024 ausgeführt wird, dass eine Identifizierung grundsätzlich nicht lange dauern würde, gelingt es dieser nicht, einen konkreten zu erwartenden, sich allenfalls auf Erfahrungswerte stützenden Zeithorizont, insbesondere unter Berücksichtigung des gegenständlichen Sachverhaltes, darzulegen. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass laut im Akt einliegendem AV des BFA vom 16.03.2023 (siehe AS 111 [OZ 7]), der BF das für die Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendige Formblatt an falscher Stelle, konkret auf der zweiten Seite oben und nicht an der dafür vorgesehenen Stelle, unterschrieben hat. Das dem BF nach dem 16.03.2023 neuerlich ein Formblatt zur Befüllung und Unterschrift vorgelegt wurde, lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen, Demzufolge ist davon auszugehen, dass das laut Anfragenbeantwortung vom 02.01.2024 am 17.03.2023 an die mongolischen Behörden übersendete Formblatt das vom BF an falscher Stelle unterzeichnete ist und daher nicht ohne weiteres vom tatsächlichen Vorliegen der notwendigen Formerfordernisse für die Ausstellung eines HRZ nach allenfalls erfolgter Identifizierung des BF auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlich konkreten Fall eine zeitnahe Identifizierung des BF und/oder HRZ-Ausstellung für den BF durch die mongolischen Behörden nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Die Feststellung, dass eine mögliche Abschiebung des BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme nicht maßgeblich wahrscheinlich war, beruht neben dem zuvor Ausgeführten insbesondere auf dem Umstand, dass der belangten Behörde am 05.12.2023 von der mongolischen Botschaft mitgeteilt wurde, dass eine Identifizierung des BF aufgrund der bis dahin übermittelten Daten nicht möglich sei und diese auf die notwendige Übermittlung der mongolischen Registernummer des BF hingewiesen wurde. Wie der Aktenlage entnommen werden kann, nahm das BFA in weiterer Folge am 07.12.2023 mit einer Sozialarbeiterin der Notschlafstelle „ XXXX per E-Mail Kontakt auf und ersuchte diese den BF nach der besagten Registernummer zu befragen. (siehe AS 317 [OZ 9]) Dass diese Anfrage von Erfolg gekrönt war, kann der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde dies von der belangten Behörde bis dato auch nicht behauptet. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Stellungnahme des BFA vom 28.12.2023 und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid geht hervor, dass der BF zwischen seiner Festnahme und Inschubhaftnahme am XXXX .2023 vom BFA einvernommen wurde. Zudem ist anhand der Akten nicht ersichtlich, dass die in Rede stehende Registernummer des BF auf anderen Wege in Erfahrung gebracht werden hätte können. So lässt sich dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen, dass es Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass der BF Dokumente die die geforderte Registernummer beinhalten bei anderen Behörden vorgelegt hätte und diese dort als Kopie gespeichert worden wären. So kann einem Auszug des ZMR nicht entnommen werden, dass der BF bei seiner Meldung Personaldokumente vorgelegt hat und ist auch im Zentralen Fremdenregister der Besitz von Dokumenten seitens des BF nicht dokumentiert. Letztlich gab der BF zuletzt am XXXX .2023 vor dem BFA an, über keine Personaldokumente zu verfügen. Auch in der Stellungnahme des BFA vom 28.12.2023 wurde nicht dargelegt, weshalb die belangte Behörde am XXXX .2023 davon ausgehen hätte können, die Registernummer des BF in Erfahrung zu bringen. Auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid finden sich dazu keine Ausführungen, sondern wird bloß pauschal unter Verweis auf die Aktenlage und eingeleitetem HRZ-Verfahren eine mögliche Abschiebung des BF in absehbarer Zeit behauptet. Vor diesem Hintergrund, wenn sich auch die Bemühungen des BFA hinsichtlich der Erlangung der Registernummer des BF letztlich erfolgreich zeigten, konnte die belangte Behörde im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, die zur Identifizierung des BF und letztlich zur Ausstellung eines HRZ für den BF notwendige Registernummer des BF in Erfahrung zu bringen und damit eine Abschiebung des BF in absehbarer Zeit zu verwirklichen. Die Feststellung, dass eine mögliche Abschiebung des BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme nicht maßgeblich wahrscheinlich war, beruht neben dem zuvor Ausgeführten insbesondere auf dem Umstand, dass der belangten Behörde am 05.12.2023 von der mongolischen Botschaft mitgeteilt wurde, dass eine Identifizierung des BF aufgrund der bis dahin übermittelten Daten nicht möglich sei und diese auf die notwendige Übermittlung der mongolischen Registernummer des BF hingewiesen wurde. Wie der Aktenlage entnommen werden kann, nahm das BFA in weiterer Folge am 07.12.2023 mit einer Sozialarbeiterin der Notschlafstelle „ römisch 40 per E-Mail Kontakt auf und ersuchte diese den BF nach der besagten Registernummer zu befragen. (siehe AS 317 [OZ 9]) Dass diese Anfrage von Erfolg gekrönt war, kann der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde dies von der belangten Behörde bis dato auch nicht behauptet. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Stellungnahme des BFA vom 28.12.2023 und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid geht hervor, dass der BF zwischen seiner Festnahme und Inschubhaftnahme am römisch 40 .2023 vom BFA einvernommen wurde. Zudem ist anhand der Akten nicht ersichtlich, dass die in Rede stehende Registernummer des BF auf anderen Wege in Erfahrung gebracht werden hätte können. So lässt sich dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen, dass es Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass der BF Dokumente die die geforderte Registernummer beinhalten bei anderen Behörden vorgelegt hätte und diese dort als Kopie gespeichert worden wären. So kann einem Auszug des ZMR nicht entnommen werden, dass der BF bei seiner Meldung Personaldokumente vorgelegt hat und ist auch im Zentralen Fremdenregister der Besitz von Dokumenten seitens des BF nicht dokumentiert. Letztlich gab der BF zuletzt am römisch 40 .2023 vor dem BFA an, über keine Personaldokumente zu verfügen. Auch in der Stellungnahme des BFA vom 28.12.2023 wurde nicht dargelegt, weshalb die belangte Behörde am römisch 40 .2023 davon ausgehen hätte können, die Registernummer des BF in Erfahrung zu bringen. Auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid finden sich dazu keine Ausführungen, sondern wird bloß pauschal unter Verweis auf die Aktenlage und eingeleitetem HRZ-Verfahren eine mögliche Abschiebung des BF in absehbarer Zeit behauptet. Vor diesem Hintergrund, wenn sich auch die Bemühungen des BFA hinsichtlich der Erlangung der Registernummer des BF letztlich erfolgreich zeigten, konnte die belangte Behörde im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, die zur Identifizierung des BF und letztlich zur Ausstellung eines HRZ für den BF notwendige Registernummer des BF in Erfahrung zu bringen und damit eine Abschiebung des BF in absehbarer Zeit zu verwirklichen.
Letztlich ist festzuhalten, dass dem BF nicht gefolgt werden kann, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung erstmals vorbringt, am XXXX .2023 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA aufgrund der Nichteinnahme seiner Medikamente nicht einvernahmefähig gewesen zu sein. Laut den vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen (polizeiliche Patientenkartei) wurde der BF am selben Tag, nach erfolgter Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft, in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und im Zuge seiner Zugangsuntersuchung festgestellt, dass er nur leichte Entzugserscheinungen aufweise, sonst beschwerdefrei sei und einen guten Allgemeinzustand aufweise. Angesichts dessen, gelingt es dem BF nicht seine Einvernahmefähigkeit am XXXX .2023 zu substantiieren. Gegen das Vorbringen des BF spricht auch der Umstand, dass der BF das Protokoll seiner am XXXX .2023 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme unterschrieben und damit die Richtigkeit und Vollständigkeit desselben bestätigt hat. Der Inhalt des besagten Protokolls lässt ebenfalls nicht erkennen, dass der BF die an ihn gestellten Fragen nicht verstehen und diese nicht gezielt beantworten hätte können.Letztlich ist festzuhalten, dass dem BF nicht gefolgt werden kann, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung erstmals vorbringt, am römisch 40 .2023 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA aufgrund der Nichteinnahme seiner Medikamente nicht einvernahmefähig gewesen zu sein. Laut den vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen (polizeiliche Patientenkartei) wurde der BF am selben Tag, nach erfolgter Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft, in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und im Zuge seiner Zugangsuntersuchung festgestellt, dass er nur leichte Entzugserscheinungen aufweise, sonst beschwerdefrei sei und einen guten Allgemeinzustand aufweise. Angesichts dessen, gelingt es dem BF nicht seine Einvernahmefähigkeit am römisch 40 .2023 zu substantiieren. Gegen das Vorbringen des BF spricht auch der Umstand, dass der BF das Protokoll seiner am römisch 40 .2023 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme unterschrieben und damit die Richtigkeit und Vollständigkeit desselben bestätigt hat. Der Inhalt des besagten Protokolls lässt ebenfalls nicht erkennen, dass der BF die an ihn gestellten Fragen nicht verstehen und diese nicht gezielt beantworten hätte können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).
Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft kann zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). (vgl. VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497)Schubhaft kann zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). vergleiche VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497)
„Bloße Bemühungen der Behörde genügen für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können). Bisherige "Erfahrungswerte" können wesentliche Anhaltspunkte für die vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt werden.“ (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2022/21/0156)„Bloße Bemühungen der Behörde genügen für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können). Bisherige "Erfahrungswerte" können wesentliche Anhaltspunkte für die vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt werden.“ vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2022/21/0156)
„Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen.“ (vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).„Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen.“ vergleiche VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).
3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. 3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.
3.1.4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF verhängt und wird der BF seit XXXX .2023, XXXX Uhr durchgehend in Schubhaft angehalten. 3.1.4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF verhängt und wird der BF seit römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr durchgehend in Schubhaft angehalten.
Wie beweiswürdigend ausgeführt konnte die belangte Behörde im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF nicht von einer möglichen Abschiebung des BF in die Mongolei mangels Identifizierbarkeit des BF durch mongolische Behörden ausgehen.
Demzufolge, mangels absehbarer Realisierbarkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme, erweist sich die Schubhaftverhängung über den BF mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung als rechtswidrig und ist – spruchgemäß – der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid stattzugeben, dieser zu beheben und die Rechtwidrigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2023, XXXX Uhr, festzustellen. Demzufolge, mangels absehbarer Realisierbarkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme, erweist sich die Schubhaftverhängung über den BF mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung als rechtswidrig und ist – spruchgemäß – der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid stattzugeben, dieser zu beheben und die Rechtwidrigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, festzustellen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzungsausspruch):
3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzungsausspruch): ,
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. 3.2.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und daher gemäß § 52 Abs. 8 FPG durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem siebenjährigen Einreiseverbot und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass aktuell von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen werden kann:Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und daher gemäß Paragraph 52, Absatz 8, FPG durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem siebenjährigen Einreiseverbot und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass aktuell von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgegangen werden kann:
Wie beweiswürdigend ausgeführt, achtet der BF die österreichische Rechtsordnung nicht, ist er nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich bisher geweigert seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und an der Erlangung eines HRZ hinreichend mitzuwirken und sich im Verborgenen aufgehalten und sich damit den Behörden bereits entzogen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Wie beweiswürdigend ausgeführt, achtet der BF die österreichische Rechtsordnung nicht, ist er nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich bisher geweigert seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und an der Erlangung eines HRZ hinreichend mitzuwirken und sich im Verborgenen aufgehalten und sich damit den Behörden bereits entzogen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.
Gegen den BF wurde letztlich mit Erkenntnis des BVwG rechtkräftig eine Rückkehrentscheidung mit einem 7-jährigen Einreiseverbot erlassen, welche auch durchsetzbar ist. Demzufolge ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gegen den BF wurde letztlich mit Erkenntnis des BVwG rechtkräftig eine Rückkehrentscheidung mit einem 7-jährigen Einreiseverbot erlassen, welche auch durchsetzbar ist. Demzufolge ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt weder über familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Beszugspunkte in Österreich und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt darüber hinaus über keine Barmittel und über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Auch die Erkrankungen des BF konnten diesen bisher nicht davon abhalten letztlich im Bundesgebiet unterzutauchen.
In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich erfüllt.In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten (wobei sich der BF bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat und sich bisher weigerte seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.
Es liegt daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.2.3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine aufrechte familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung, die ihn vor dem Untertauchen bewahren würde. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung und über keine gesicherte Unterkunft. Es sind insgesamt keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten.
Aktuell sind auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem Ausmaß hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Vielmehr erfährt der BF in Schubhaft eine erfolgreiche medizinische Behandlung und erweist sich der BF trotz chronischer Alkoholerkrankung aktuell in einem guten psychischen und physischen Zustand. Anhand des amtsärztliche festgestellten aktuellen Gesundheits- und Allgemeinzustandes des BF lassen sich keine Anhaltspunkte feststellen, die nahelegen, dass der BF durch seine Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt wäre. Vielmehr lässt der amtsärztlich feststellte Gesundheitszustand des BF, wonach sich der BF psychiatrisch stabil erweist und sich in einem sehr guten Allgemein- und Ernährungszustand befindet, nicht feststellen, dass der BF durch seine Inhaftierung einer über das normale Maß hinausgehende – seine Gesundheit beeinträchtigende – besondere psychische und/oder physische Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt nach wie vor bei seiner Anhaltung in Schubhaft einer medizinischen Kontrolle.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit und insbesondere zuletzt gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet und sein Aufenthalt aufgrund seines bezeigten Verhaltens eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt. (siehe dazu § 53 FPG) Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der BF wiederholt rechtskräftig verurteilt wurde, und seine letzte und 7. Verurteilung noch kein Jahr zurückliegt. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich, welche unter anderem neben Eigentumsdelikten auch Gewaltdelikte, wie Körperverletzungen und gefährliche Drohung betraf, jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474: hinsichtlich eines großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten). Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit und insbesondere zuletzt gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet und sein Aufenthalt aufgrund seines bezeigten Verhaltens eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt. (siehe dazu Paragraph 53, FPG) Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der BF wiederholt rechtskräftig verurteilt wurde, und seine letzte und 7. Verurteilung noch kein Jahr zurückliegt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich, welche unter anderem neben Eigentumsdelikten auch Gewaltdelikte, wie Körperverletzungen und gefährliche Drohung betraf, jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474: hinsichtlich eines großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten). Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen.
3.2.4. Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit XXXX .2023 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des § 80 FPG möglich ist. 3.2.4. Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit römisch 40 .2023 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des Paragraph 80, FPG möglich ist.
Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist aus aktueller Sicht eine zeitnahe Identifizierung des BF und HRZ-Ausstellung für den BF durch mongolische Behörden nicht maßgeblich wahrscheinlich. In Ermangelung der Abschätzbarkeit des zeitlichen Horizontes in dem mit einer Identifizierung des BF und einer Ausstellung eines HRZ für den BF gerechnet werden kann, ist aus aktueller Sicht nicht von einer fristgerechten Abschiebung des BF auszugehen.
Angesichts dessen liegen, selbst unter Berücksichtigung des vorliegenden Sicherungsbedarfs, im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft des BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung iSd. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG notwendigen Voraussetzungen mangels absehbarer Erlangung des für die Abschiebung des BF erforderlichen HRZ nicht vor.
Angesichts dessen liegen, selbst unter Berücksichtigung des vorliegenden Sicherungsbedarfs, im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft des BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung iSd. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG notwendigen Voraussetzungen mangels absehbarer Erlangung des für die Abschiebung des BF erforderlichen HRZ nicht vor.,
Demzufolge war gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Demzufolge war gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.3. Zu A) III. - IV. – Kostenersatz3.3. Zu A) römisch drei. - römisch vier. – Kostenersatz
3.3.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten: 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten: 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)“
§ 1 BulVwG-Eingabengebührverordnung lautet auszugsweise:Paragraph eins, BulVwG-Eingabengebührverordnung lautet auszugsweise:
„[...]
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
[…]“
§ 2 BulVwG-Eingabengebührverordnung lautet:Paragraph 2, BulVwG-Eingabengebührverordnung lautet:
„§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.“
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und Vorlageaufwandes sowie eines allfälligen Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und Vorlageaufwandes sowie eines allfälligen Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.
Der BF beantragte den Zuspruch des Aufwandersatzes im Umfang der Barauslagen und Kommissionsgebühr, für jene der BF aufzukommen habe.
3.3.4. Aufgrund der erfolgten Beschwerdestattgabe und Ausspruches des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ist der BF obsiegende und das BFA unterlegene Partei.
Der BF hat bis dato die Bezahlung der Eingabegebühr von EUR 30,- nicht nachgewiesen und ist ihm – wie in weiterer Folge noch ausgeführt wird – Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu gewähren. Demzufolge ist der sich auf Barauslagen und Kommissionsgebühren beschränkter Antrag auf Kostenersatz des BF, trotz seines Obsiegens, mangels tatsächlich auferlegter Kosten, abzuweisen.
Der belangte Behörde gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz und war demzufolge auch dessen Antrag auf Kostenersatz abzuweisen. Der belangte Behörde gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz und war demzufolge auch dessen Antrag auf Kostenersatz abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt V:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG-EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von € 30,--.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG-EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von € 30,--.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Aus der entsprechenden Anhalte- und Vollzugsdatei ergibt sich ebenfalls, dass der BF fallgegenständlich keinen verfügbaren Geldbetrag aufweist.
Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Es war daher gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage war daher die Revision in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Abschiebungshindernis Ausreiseverpflichtung Eingabengebühr Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verfahrenshilfe VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W600.2283446.1.00Im RIS seit
09.02.2024Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024