Entscheidungsdatum
01.02.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
G307 2284663-1/13E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Irak, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS in 4020 Linz, gegen dessen Festnahme am XXXX 2024 um 10:34 Uhr, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zahl XXXX und die daraufhin erfolgte Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2024, 17:30 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Irak, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS in 4020 Linz, gegen dessen Festnahme am römisch 40 2024 um 10:34 Uhr, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 und die daraufhin erfolgte Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2024, 17:30 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2024, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen.
III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in der Höhe Euro 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in der Höhe Euro 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen. römisch vier. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste ursprünglich unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2015 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste ursprünglich unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2015 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom XXXX .2017, Zahl XXXX ab und räumte dem BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ein.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom römisch 40 .2017, Zahl römisch 40 ab und räumte dem BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ein.
3. Der BF beantragte am 05.01.2018 die unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat. Dieses Anbringen machte er am 17.01.2018 rückgängig.
4. Am 21.05.2021 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.
5. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die gegen den unter I.2. erwähnten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.03.2021, Zahl I407 2160361-1, als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs am 09.04.2021 in Rechtskraft. 5. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die gegen den unter römisch eins.2. erwähnten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.03.2021, Zahl I407 2160361-1, als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs am 09.04.2021 in Rechtskraft.
6. Die im Zuge des Bescheides eingeräumte Frist zur freiwilligen Rückkehr lief am 23.04.2021 ab.
7. Am 03.03.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.7. Am 03.03.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
8. Mit Bescheid des BFA vom 08.09.2022, Zahl XXXX , wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Darin wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei, abermals eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft des Bescheides eingeräumt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und 5 FPG ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.8. Mit Bescheid des BFA vom 08.09.2022, Zahl römisch 40 , wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Darin wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei, abermals eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft des Bescheides eingeräumt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und 5 FPG ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
9. Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.12.2022, Zahl L510 2160361-2 bezüglich der Spruchpunkte I bis V. ab, behob jedoch das Einreiseverbot ersatzlos.9. Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.12.2022, Zahl L510 2160361-2 bezüglich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf. ab, behob jedoch das Einreiseverbot ersatzlos.
10. Am 08.08.2023 wurde der BF durch die irakische Botschaft identifiziert und der Ausstellung eines HRZ wurde zugestimmt. Daraufhin wurde der BF für den Irak-Charter am 03.10.2023 angemeldet.
11. Am XXXX .2023 stellte der BF einen zweiten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Die für 03.10.2023 geplante Abschiebung musste aufgrund dieses Folgeantrages storniert werden.11. Am römisch 40 .2023 stellte der BF einen zweiten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Die für 03.10.2023 geplante Abschiebung musste aufgrund dieses Folgeantrages storniert werden.
12. In der Einvernahme am 03.10.2023 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG aushändigt, worin er über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt wurde. 12. In der Einvernahme am 03.10.2023 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG aushändigt, worin er über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt wurde.
13. Mit mündlich verkündetem Bescheid der EASt- XXXX vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG gem. § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben.13. Mit mündlich verkündetem Bescheid der EASt- römisch 40 vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
15. Mit Beschluss des BVwG vom 25.10.2023, Zahl L524 2160361-3/4E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig befunden.
16. Die für den 11.11.2023 in Aussicht genommene Abschiebung musste storniert werden, weil der BF an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte.
17. Wegen mangelnder Greifbarkeit wurde der BF vom BFA am XXXX .2023 gemäß § 34 Abs 3 Z 1 FPG zur Festnahme ausgeschrieben.17. Wegen mangelnder Greifbarkeit wurde der BF vom BFA am römisch 40 .2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zur Festnahme ausgeschrieben.
18. Der für den 13.12.2023 geplante Abschiebeversuch scheiterte ebenso, weil der BF neuerlich nicht an seiner Meldeanschrift angetroffen werden konnten.
19. Am XXXX .2024 stellte der BF beim BFA, Regionaldirektion XXXX , einen Duldungsantrag gemäß § 46a FPG. Aus diesem Anlass wurde er iSd Punktes I.17. festgenommen und vorerst ins Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht.19. Am römisch 40 .2024 stellte der BF beim BFA, Regionaldirektion römisch 40 , einen Duldungsantrag gemäß Paragraph 46 a, FPG. Aus diesem Anlass wurde er iSd Punktes römisch eins.17. festgenommen und vorerst ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht.
20. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX .2024 wurde gegenüber dem BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. 20. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 .2024 wurde gegenüber dem BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet.
21. Gegen die unter I.19. durchgeführte Festnahme, den Schubhaftbescheid und die weitere Anhaltung ab dem XXXX .2024, 17:30 Uhr erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).21. Gegen die unter römisch eins.19. durchgeführte Festnahme, den Schubhaftbescheid und die weitere Anhaltung ab dem römisch 40 .2024, 17:30 Uhr erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
22. Am 23.01.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, sein RV und eine Vertreterin der belangten Behörde (letztere über Zoom) teilnahmen sowie ein Dolmetsch der Sprache Arabisch beigezogen wurde. Der RV begehrte in Bezug auf die sodann mündlich verkündete Entscheidung deren schriftliche Ausfertigung.22. Am 23.01.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, sein Regierungsvorlage und eine Vertreterin der belangten Behörde (letztere über Zoom) teilnahmen sowie ein Dolmetsch der Sprache Arabisch beigezogen wurde. Der Regierungsvorlage begehrte in Bezug auf die sodann mündlich verkündete Entscheidung deren schriftliche Ausfertigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der BF ist irakischer Staatsbürger, ledig und frei von Obsorgepflichten. Derzeit führt er im Bundesgebiet keine Beziehung.
1.2. Der BF reiste schlepperunterstützt zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2015 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde – nach Rechtsgang zum BVwG – mit dessen Erkenntnis vom 31.03.2021 in allen Spruchpunkten abgewiesen, die Abschiebung vom Bundesamt für zulässig erklärt und dem BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde. Dieser Anordnung kam der BF nicht nach. Das Erkenntnis erwuchs am 09.04.2021 in Rechtskraft. 1.2. Der BF reiste schlepperunterstützt zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2015 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde – nach Rechtsgang zum BVwG – mit dessen Erkenntnis vom 31.03.2021 in allen Spruchpunkten abgewiesen, die Abschiebung vom Bundesamt für zulässig erklärt und dem BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde. Dieser Anordnung kam der BF nicht nach. Das Erkenntnis erwuchs am 09.04.2021 in Rechtskraft.
1.3. Zu den weiteren fremden- und asylrechtlichen Verfahren und deren Ausgang:
1.3.1. Am 03.03.2022 folgte ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG, der mit Bescheid des BFA zurückgewiesen und mit einem Einreiseverbot verbunden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde – abgesehen vom Einreiseverbot, welches ersatzlos aufgehoben wurde – mit Erkenntnis vom 14.12.2022 als unbegründet abgewiesen. Letzteres erwuchs am 16.12.2022 in Rechtskraft. 1.3.1. Am 03.03.2022 folgte ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG, der mit Bescheid des BFA zurückgewiesen und mit einem Einreiseverbot verbunden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde – abgesehen vom Einreiseverbot, welches ersatzlos aufgehoben wurde – mit Erkenntnis vom 14.12.2022 als unbegründet abgewiesen. Letzteres erwuchs am 16.12.2022 in Rechtskraft.
1.3.2. Am 08.08.2023 wurde der BF durch die irakische Botschaft identifiziert und der Ausstellung eines HRZ zugestimmt. Daraufhin für wurde der BF für den Irak-Charter am 03.10.2023 angemeldet.
1.3.3. Am XXXX .2023 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes. Im Zuge der am folgenden Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen, kurz zusammengefasst an, sein Bruder sei im Jahr 2021 in den Irak zurückgereist und einen Monat später von Angehörigen der Miliz Sarai Alsalam entführt und bereits 2013 sei er von dieser Gruppe verfolgt worden. Eine Entscheidung darüber erging bis dato noch nicht. 1.3.3. Am römisch 40 .2023 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes. Im Zuge der am folgenden Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen, kurz zusammengefasst an, sein Bruder sei im Jahr 2021 in den Irak zurückgereist und einen Monat später von Angehörigen der Miliz Sarai Alsalam entführt und bereits 2013 sei er von dieser Gruppe verfolgt worden. Eine Entscheidung darüber erging bis dato noch nicht.
1.3.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben und die gegen diesen Bescheid an das BVwG erhobene Beschwerde mit dessen Beschluss vom 25.10.2023 für rechtmäßig befunden. Dagegen wurde kein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben.1.3.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben und die gegen diesen Bescheid an das BVwG erhobene Beschwerde mit dessen Beschluss vom 25.10.2023 für rechtmäßig befunden. Dagegen wurde kein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben.
Auf Seite 6 des erwähnten Beschlusses (Mitte) heißt es auszugsweise:
………..Im gegenständlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass er 2013 von einer Miliz verfolgt worden sei. Sein Bruder, der ebenso von dieser Miliz verfolgt worden sei, sei im Juli 2021 in den Irak zurückgereist und im August 2021 von der Miliz entführt worden. Es sei auch nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, weil er bei den Demonstrationen gewesen sei. Der Name des Beschwerdeführers sei wegen der Teilnahme an den Demonstrationen im Computer gespeichert.
Weder die Verfolgung durch eine Miliz noch eine Verfolgung wegen der behaupteten Teilnahme an den Demonstrationen im Irak wurde im ersten Asylverfahren als glaubhaft erachtet. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt damit nicht vor……….
1.3.5. Da der BF für die Behörde nicht greifbar war, erließ die belangte Behörde am XXXX 2023 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.1.3.5. Da der BF für die Behörde nicht greifbar war, erließ die belangte Behörde am römisch 40 2023 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.
1.3.6. Am XXXX .2024 stellte der BF einen Antrag auf Duldung iSd § 46a FPG. Aus diesem Anlass wurde der BF, wie in der vorigen Passage erwähnt, (II.1.3.5) festgenommen.1.3.6. Am römisch 40 .2024 stellte der BF einen Antrag auf Duldung iSd Paragraph 46 a, FPG. Aus diesem Anlass wurde der BF, wie in der vorigen Passage erwähnt, (römisch zwei.1.3.5) festgenommen.
1.3.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 wurde gegen dem BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. 1.3.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 wurde gegen dem BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
1.4. Die für den 03.10.2023, 11.11.2023 und 13.12.2023 vorgesehenen Abschiebeversuche scheiterten in Bezug auf den erstgenannten Termin wegen des zuvor gestellten Folgeantrages, im Hinblick auf die beiden letztgenannten Termine wegen dessen fehlender Greifbarkeit. Sowohl die polizeiliche Nachschau anlässlich des zweit- als auch drittgeplanten Termins blieb erfolglos, weil der BF an dessen Meldeanschrift nicht anzutreffen war. Während dieser Zeitpunkte befand sich der BF in XXXX . Er war zu den genannten Zeitpunkten dort deshalb nicht aufhältig, weil er einerseits vom Abschiebetermin am 03.10.2023 wusste und andererseits (laut eigenen Angaben aus Furcht vor Bedrohungen im Irak) nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren wollte.1.4. Die für den 03.10.2023, 11.11.2023 und 13.12.2023 vorgesehenen Abschiebeversuche scheiterten in Bezug auf den erstgenannten Termin wegen des zuvor gestellten Folgeantrages, im Hinblick auf die beiden letztgenannten Termine wegen dessen fehlender Greifbarkeit. Sowohl die polizeiliche Nachschau anlässlich des zweit- als auch drittgeplanten Termins blieb erfolglos, weil der BF an dessen Meldeanschrift nicht anzutreffen war. Während dieser Zeitpunkte befand sich der BF in römisch 40 . Er war zu den genannten Zeitpunkten dort deshalb nicht aufhältig, weil er einerseits vom Abschiebetermin am 03.10.2023 wusste und andererseits (laut eigenen Angaben aus Furcht vor Bedrohungen im Irak) nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren wollte.
1.5. Der BF ist im Besitz eines Arbeitsvorvertrages mit der XXXX , etabliert in XXXX für die Tätigkeit als Gebäudereiniger im Arbeiterdienstverhältnis zu einem monatlichen Bruttolohn von € 3.000,00 zuzüglich Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration. Diese Vereinbarung ist an das Vorliegen einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gebunden. Bis dato war der BF – abgesehen von einer selbständigen Erwerbstätigkeit zwischen dem 05.03.03.2021 und dem 25.09.2021 – nicht beschäftigt. 1.5. Der BF ist im Besitz eines Arbeitsvorvertrages mit der römisch 40 , etabliert in römisch 40 für die Tätigkeit als Gebäudereiniger im Arbeiterdienstverhältnis zu einem monatlichen Bruttolohn von € 3.000,00 zuzüglich Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration. Diese Vereinbarung ist an das Vorliegen einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gebunden. Bis dato war der BF – abgesehen von einer selbständigen Erwerbstätigkeit zwischen dem 05.03.03.2021 und dem 25.09.2021 – nicht beschäftigt.
1.6. Der BF war bis zum 17.01.2024 an der Anschrift „ XXXX “ in XXXX gemeldet, dort jedoch nur sporadisch aufhältig.1.6. Der BF war bis zum 17.01.2024 an der Anschrift „ römisch 40 “ in römisch 40 gemeldet, dort jedoch nur sporadisch aufhältig.
1.7. Der BF ist und war bis dato nicht freiwillig bereit, in seine Heimat zurückzukehren.
1.8. Der BF verfügte – abgesehen von seinem Aufenthaltsrecht während des ersten Asylverfahrens – bisher über keinen zum Aufenthalt im Österreich berechtigenden Titel nach dem AsylG, NAG oder anderen gesetzlichen Vorschriften.
1.9. Der (nächste) für den BF vorgesehene Abschiebetermin, für den bereits ein Flug gebucht ist, ist der XXXX 2024. 1.9. Der (nächste) für den BF vorgesehene Abschiebetermin, für den bereits ein Flug gebucht ist, ist der römisch 40 2024.
1.10. Der BF leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Der BF wurde am 08.08.2023 durch die irakische Botschaft identifiziert (AS 147) und ihm ein Ersatzreisedokument (Laissez passer ausgestellt (AS 147, 148, Seite 3, 3. Absatz des Schubhaftbescheides). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte der BF seinen Namen insofern glaubhaft richtig, als er vorbrachte, seiner Identität sei der Name „ XXXX “ hinzuzufügen. Im Zuge der am XXXX .2024 anlässlich seiner Festnahme durchgeführten Befragung gab er ferner an, ledig und frei von Obsorgepflichten zu sein. Der BF wurde am 08.08.2023 durch die irakische Botschaft identifiziert (AS 147) und ihm ein Ersatzreisedokument (Laissez passer ausgestellt (AS 147, 148, Seite 3, 3. Absatz des Schubhaftbescheides). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte der BF seinen Namen insofern glaubhaft richtig, als er vorbrachte, seiner Identität sei der Name „ römisch 40 “ hinzuzufügen. Im Zuge der am römisch 40 .2024 anlässlich seiner Festnahme durchgeführten Befragung gab er ferner an, ledig und frei von Obsorgepflichten zu sein.
2.2.2. Zu den bisherigen Verfahren des BF
Die zur Person des BF geführten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie deren Ausgang sind insbesondere dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (IZR), der Beschwerdevorlage, den Seiten 2 bis 6 des Schubhaftbescheides sowie jenem des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX .2023, Zahl XXXX , mit welchem dem BF der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde (AS 101 f), zu entnehmen. Die zur Person des BF geführten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie deren Ausgang sind insbesondere dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (IZR), der Beschwerdevorlage, den Seiten 2 bis 6 des Schubhaftbescheides sowie jenem des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , mit welchem dem BF der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde (AS 101 f), zu entnehmen.
Die Erlassung des Festnahmeauftrages und die Begründung hierfür sind auf den AS 39 und 40 abgebildet.
Die für den 03.10.2023, 11.11.2023 und 13.12.2023 vorgesehen gewesenen Abschiebetermine sowie das für das für den 01.02.2024 gebuchte Ticket spiegeln sich auf den AS 131 (Abschiebeauftrag vom 18.09.2023 für den 03.10.2023), AS 137 (Flugbuchung 11.11.2023) sowie AS 141 (Flugbuchung 13.12.2023) wieder bzw. ergibt sich die aktuelle Buchung für den XXXX .2024 aus der von XXXX das BFA am 18.01.2024 um 17:11 Uhr gerichteten E-Mail.Die für den 03.10.2023, 11.11.2023 und 13.12.2023 vorgesehen gewesenen Abschiebetermine sowie das für das für den 01.02.2024 gebuchte Ticket spiegeln sich auf den AS 131 (Abschiebeauftrag vom 18.09.2023 für den 03.10.2023), AS 137 (Flugbuchung 11.11.2023) sowie AS 141 (Flugbuchung 13.12.2023) wieder bzw. ergibt sich die aktuelle Buchung für den römisch 40 .2024 aus der von römisch 40 das BFA am 18.01.2024 um 17:11 Uhr gerichteten E-Mail.
Dass die jeweiligen Abschiebungen nicht über die Bühne gehen konnten, folgt einerseits der Asylantragstellung am XXXX .2023 (vorgesehene Rückführung: 03.10.2023; AS 135), sowie den sich aus AS 139 (vorgesehener Festnahmetermin: 09.11.2023, vorgesehener Flugtermin: 11.11.2023), AS 143 sowie 145 (mehrere Versuche, den BF an seiner Meldeadresse am 11.12.2023 und 12.12.2023 anzutreffen, scheiterten, vorgesehener Flugtermin: 13.12.2023) ergebenden Ortsabwesenheiten des BF, welche er in der Verhandlung selbst bestätigt und dies mit seiner Furcht vor Abschiebung begründet hat. In deren Rahmen führte er ferner aus, er sei bei einer gewissen XXXX in XXXX gewesen, mit welcher er seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr pflege und deren genaue Anschrift ihm ebenso wenig bekannt sei wie deren Familiennamen. Ferner gab die ehemalige Unterkunftgeberin des BF (an seiner letzten Wohnanschrift) gegenüber den vor Ort am 11.12.2023 und 12.12.2023 einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion (PI) XXXX an, dass sich der BF nur sporadisch an seiner Wohnadresse aufhalte. Dass die jeweiligen Abschiebungen nicht über die Bühne gehen konnten, folgt einerseits der Asylantragstellung am römisch 40 .2023 (vorgesehene Rückführung: 03.10.2023; AS 135), sowie den sich aus AS 139 (vorgesehener Festnahmetermin: 09.11.2023, vorgesehener Flugtermin: 11.11.2023), AS 143 sowie 145 (mehrere Versuche, den BF an seiner Meldeadresse am 11.12.2023 und 12.12.2023 anzutreffen, scheiterten, vorgesehener Flugtermin: 13.12.2023) ergebenden Ortsabwesenheiten des BF, welche er in der Verhandlung selbst bestätigt und dies mit seiner Furcht vor Abschiebung begründet hat. In deren Rahmen führte er ferner aus, er sei bei einer gewissen römisch 40 in römisch 40 gewesen, mit welcher er seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr pflege und deren genaue Anschrift ihm ebenso wenig bekannt sei wie deren Familiennamen. Ferner gab die ehemalige Unterkunftgeberin des BF (an seiner letzten Wohnanschrift) gegenüber den vor Ort am 11.12.2023 und 12.12.2023 einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 an, dass sich der BF nur sporadisch an seiner Wohnadresse aufhalte.
Die Fluchtgründe aus Anlass des Folgeantrages sind dem Inhalt der dahingehenden Niederschriften vom 14.09.2023 (AS 103), der Befragung vom XXXX .2024 (AS 3 f) und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die Fluchtgründe aus Anlass des Folgeantrages sind dem Inhalt der dahingehenden Niederschriften vom 14.09.2023 (AS 103), der Befragung vom römisch 40 .2024 (AS 3 f) und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
Die zusammengefassten Gründe für die gerichtlich bestätigte Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes sind aus der diesbezüglichen Begründung des zugrundeliegenden Beschlusses des BVwG vom 25.10.2023, Zahl L524 2160361-3/4E, ersichtlich. Die Nachschau im elektronischen Protokollierungssystem des BVwG (eVa+) ergab, dass dagegen weder eine Beschwerde an den VfGH noch eine Revision an den VwGH erhoben wurde.
Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsvertrag ergibt sich die Zusage für die dort angeführte Stelle unter der Bedingung des Vorhandenseins einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit dem in dieser Zusage in Aussicht gestellten Bruttomonatsentgelt samt Beschäftigungsausmaß.
Die bisher ausgeübte Beschäftigung des BF als Selbständiger, wie der Umstand, dass der BF ansonsten keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Der BF legte den betreffend seine jüngste Anschrift vor der Haft bestehenden Mietvertrag in der Verhandlung vor.
Dass der BF bis dato nicht freiwillig bereit war, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, ist dem Inhalt des Mandatsbescheides geschuldet – dort findet auch die ursprüngliche Stellung des Antrags auf freiwillige Rückkehr, den der BF zurückzog, Niederschlag – bestätigte dies in seiner Befragung am XXXX .2024 und bekräftigte dieses Ansinnen auch der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Dass der BF bis dato nicht freiwillig bereit war, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, ist dem Inhalt des Mandatsbescheides geschuldet – dort findet auch die ursprüngliche Stellung des Antrags auf freiwillige Rückkehr, den der BF zurückzog, Niederschlag – bestätigte dies in seiner Befragung am römisch 40 .2024 und bekräftigte dieses Ansinnen auch der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
Weder aus dem „Krankenblatt“ des BF, welches in der Verhandlung am 23.01.2024 vorgelegt wurde, noch aus dem am XXXX .2024 erstellten Anhalteprotokoll noch sonst aus dem Akt ergaben sich irgendwelche Hinweise auf das Bestehen lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Krankheiten.Weder aus dem „Krankenblatt“ des BF, welches in der Verhandlung am 23.01.2024 vorgelegt wurde, noch aus dem am römisch 40 .2024 erstellten Anhalteprotokoll noch sonst aus dem Akt ergaben sich irgendwelche Hinweise auf das Bestehen lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Krankheiten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
3.1.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:3.1.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
10. (4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.10. (4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
3.1.3. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:3.1.3. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
3.1.4. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG lautet:3.1.4. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, AsylG lautet:
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.Paragraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn, 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,, 2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,, 3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und, 4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,, 2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und, 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und, 3. darüber hinaus, a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;, b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder, c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
3.1.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.3.1.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).
Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
3.1.6. Der mit „Entscheidungen“ betitelte § 22 AsylG lautet:3.1.6. Der mit „Entscheidungen“ betitelte Paragraph 22, AsylG lautet:
(1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.(1) Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2 bis Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(6) Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt unberührt.(6) Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu Ende zu führen; Paragraph 27, bleibt unberührt.
(7) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben die zuständige Landespolizeidirektion über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen im Flughafenverfahren zu verständigen.
(8) Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 62 erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.(8) Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß Paragraph 62, erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 10/2016)Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,)
(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
3.1.7. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG kann gegen den Fremden ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.3.1.7. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann gegen den Fremden ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.
3.1.8. Die Beschwerde wandte sich einerseits gegen die Festnahme des BF, andererseits gegen die am XXXX .2024 ausgesprochene und seitdem laufende Schubhaft.3.1.8. Die Beschwerde wandte sich einerseits gegen die Festnahme des BF, andererseits gegen die am römisch 40 .2024 ausgesprochene und seitdem laufende Schubhaft.
3.1.9. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich:
Der BF war zwar in XXXX aufrecht gemeldet, selbständig erwerbstätig, verfügt über einen Arbeitsvorvertrag – der allerdings an die Bedingung einer Aufenthaltsberechtigung plus gebunden ist – und ist ihm aufgrund seines rund 8 ½jähren Aufenthalts die Existenz eines gewissen Privatlebens zuzugestehen. Dem gegenüber ist jedoch hervorzuheben, dass der BF der – auch Bestandteil seiner ersten Asylentscheidung bildenden – Rückkehrentscheidung nicht nachkam, einen erfolglosen Antrag gemäß § 56 AsylG stellte, einen weiteren Antrag gemäß § 46a einbrachte, vor allem aber den ihm geltenden Abschiebeaufträgen beharrlich widersetze. So stellte er im Wissen um seine drohende Rückführung am 13.09.2023 einen weiteren Asylantrag, offenkundig, um seiner Überstellung in den Irak zu entgehen und war er an den Tagen, die den nachfolgenden Abschiebeterminen (11.11.2023, 13.12.2023) vorangingen, für die Behörde nicht greifbar.Der BF war zwar in römisch 40 aufrecht gemeldet, selbständig erwerbstätig, verfügt über einen Arbeitsvorvertrag – der allerdings an die Bedingung einer Aufenthaltsberechtigung plus gebunden ist – und ist ihm aufgrund seines rund 8 ½jähren Aufenthalts die Existenz eines gewissen Privatlebens zuzugestehen. Dem gegenüber ist jedoch hervorzuheben, dass der BF der – auch Bestandteil seiner ersten Asylentscheidung bildenden – Rückkehrentscheidung nicht nachkam, einen erfolglosen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG stellte, einen weiteren Antrag gemäß Paragraph 46 a, einbrachte, vor allem aber den ihm geltenden Abschiebeaufträgen beharrlich widersetze. So stellte er im Wissen um seine drohende Rückführung am 13.09.2023 einen weiteren Asylantrag, offenkundig, um seiner Überstellung in den Irak zu entgehen und war er an den Tagen, die den nachfolgenden Abschiebeterminen (11.11.2023, 13.12.2023) vorangingen, für die Behörde nicht greifbar.
Die logische Konsequenz war die Erlassung eines Festnahmeauftrags, um – aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr – die sich aus dem Vorverhalten des BF eindeutig ergibt, sodann die Schubhaft anzuordnen. Dieser Umstand und die drei gescheiterten Versuche, den BF in seine Heimat abzuschieben, finden auch darin Niederschlag.
Der Ausspruch der daran angeschlossenen Haft gegenüber dem BF zeigt sich als eindeutig rechtens. Wie bereits zuvor erwähnt, entzog sich der BF den ihm geltenden Abschiebeversuchen vehement und gestand zweifelsfrei ein, er wolle wegen der ihm im Herkunftsstaat drohenden Gefahr nicht dorthin zurückkehren.
Aus der Beantwortung der an den BF von seinem RV in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen, er würde sich laufend bei einer örtlichen PI melden oder an einer bestimmten, ihm aufgetragenen Adresse Unterkunft nehmen, kann keinesfalls auf dessen Willen geschlossen werden, sich der Fremdenbehörde zur Verfügung zu halten. Im Gegenteil: Das in den Monaten zuvor gezeigte Verhalten geht genau in die andere Richtung. Weshalb nunmehr eine dahingehende Willensänderung in der Person des BF eingetreten sein soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Aus der Beantwortung der an den BF von seinem Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen, er würde sich laufend bei einer örtlichen PI melden oder an einer bestimmten, ihm aufgetragenen Adresse Unterkunft nehmen, kann keinesfalls auf dessen Willen geschlossen werden, sich der Fremdenbehörde zur Verfügung zu halten. Im Gegenteil: Das in den Monaten zuvor gezeigte Verhalten geht genau in die andere Richtung. Weshalb nunmehr eine dahingehende Willensänderung in der Person des BF eingetreten sein soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.
Gegen den BF besteht nach den rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2021, I407 2160361-1/19E und vom 14.12.2022, L510 2160361-2/3E auch eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der BF ist zudem nicht aus eigenem Antrieb ausgereist.
Alle drei der in § 12a Abs. 2 AsyG geforderten Voraussetzungen sind erfüllt:Alle drei der in Paragraph 12 a, Absatz 2, AsyG geforderten Voraussetzungen sind erfüllt:
So liegt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (siehe vorhin) vor, wird sein Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein, was ihm bereits mitgeteilt wurde und ergaben sich für das BVwG in dem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nachprüfenden und den Bescheid bestätigenden Beschluss keine Anhaltspunkte für eine Gefahr iSd Art 2, 3 oder 8 EMRK sowie des 6. oder 13. Zusatzprotokolls.So liegt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (siehe vorhin) vor, wird sein Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein, was ihm bereits mitgeteilt wurde und ergaben sich für das BVwG in dem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nachprüfenden und den Bescheid bestätigenden Beschluss keine Anhaltspunkte für eine Gefahr iSd Artikel 2, 3, oder 8 EMRK sowie des 6. oder 13. Zusatzprotokolls.
In dem – den faktischen Abschiebeschutz aberkennenden, den Bescheid des BF bestätigenden – Beschluss des BVwG vom 25.10.2023 (AS 125, 126) heißt es:
……….Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialen aus, dass „Grobprüfung in Form über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche“ Anträge beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht maßgeblich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern………………..……….Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialen aus, dass „Grobprüfung in Form über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche“ Anträge beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht maßgeblich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern………………..
……….Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn 38)………….……….Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn 38)………….
………Im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung soll die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme bleiben (VwGH 26.02.2020, Ro 2019/20/0005 unter Hinweise auf VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn 38).
Im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführers an, dass er den Irak aus Furcht vor dem IS, der Miliz Saraya as-Salam und der Regierung verlassen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft erachtet. Es wurde auch als nicht glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer als eine von zigtausenden Demonstrationsteilnehmern wegen der Teilnahme an diesen Demonstrationen verfolgt wird, zumal er auch zu keinem Zeitpunkt persönlich bedroht wurde.
Im gegenständlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass er 2013 von einer Miliz verfolgt worden sei. Sein Bruder, der ebenso von dieser Miliz verfolgt worden sei, sei im Juli 2021 in den Irak zurückgereist und im August 2021 von der Miliz erneut entführt worden. Es sei auch nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, weil er bei den Demonstrationen gewesen sei. Der Name des Beschwerdeführers sei wegen der Teilnahme an Demonstrationen im Computer gespeichert.
Weder die Verfolgung durch eine Miliz noch eine Verfolgung wegen der behaupteten Teilnahme an den Demonstrationen im Irak wurde im ersten Asylverfahren als glaubhaft erachtet. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt damit nicht vor. Wenn sich der Beschwerdeführer erneut auf eine Verfolgung durch die Miliz stützt, welche schon im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet wurde und nun eine Entführung durch diese Miliz vermutet, bringt der Beschwerdeführer keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor“………
Aus diesen Erwägungen folgt, dass nicht abgewartet werden muss, bis das aktuell geführte Asylverfahren beendet ist. Einer Abschiebung steht angesichts der rechtskräftigen Aberkennung des Abschiebeschutzes nichts entgegen.
Vor diesem Hintergrund erwies sich die Anhaltung des BF seit Beginn der Schubhaft am XXXX .2024 als rechtens. Vor diesem Hintergrund erwies sich die Anhaltung des BF seit Beginn der Schubhaft am römisch 40 .2024 als rechtens.
Was die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft betrifft, ist der nunmehr weit fortgeschrittene Verfahrensstand zu berücksichtigen. Der Abschiebetermin steht mit XXXX .2024 fest und sind keinerlei Momente ersichtlich, die den BF dazu bewegen könnten, sich den (Fremden)behörden zur Verfügung zu halten. Zu massiv hat sich der BF in der Vergangenheit der Verfügungsgewalt des BFA widersetzt, in dem er durch sein Handeln die Abschiebung an drei Terminen verhindert hat. Was die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft betrifft, ist der nunmehr weit fortgeschrittene Verfahrensstand zu berücksichtigen. Der Abschiebetermin steht mit römisch 40 .2024 fest und sind keinerlei Momente ersichtlich, die den BF dazu bewegen könnten, sich den (Fremden)behörden zur Verfügung zu halten. Zu massiv hat sich der BF in der Vergangenheit der Verfügungsgewalt des BFA widersetzt, in dem er durch sein Handeln die Abschiebung an drei Terminen verhindert hat.
Die Beschwerde war daher vollinhaltlich als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu den Kosten:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, festgesetzt.Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, festgesetzt.
Das Bundesamt stellte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG (Vorlage-, Schriftsatz-, Verhandlungsaufwand). Da die belangte Behörde vollständig obsiegte, lag die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch vor und war dem diesbezüglichen Antrag stattzugeben.Das Bundesamt stellte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 35, VwGVG (Vorlage-, Schriftsatz-, Verhandlungsaufwand). Da die belangte Behörde vollständig obsiegte, lag die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch vor und war dem diesbezüglichen Antrag stattzugeben.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2284663.1.00Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024