Entscheidungsdatum
06.02.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
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W129 2242182-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2019, Zl. 1075114204-190486924, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2019, Zl. 1075114204-190486924, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016 gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt bzw. festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt bzw. festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Feldkirch, Zl. 39 Hv 5/19i, vom 15.02.2019 wurde der BF schuldig erkannt, er habe „am XXXX in Feldkirch als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12StGB) XXXX unter Verwendung einer Waffe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie durch Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 75,--, ein Mobiltelefon iPhone 6S, ein Mobiltelefon Samsung S4 mini und eine Waage, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie von hinten erfasste, sie zu Boden brachte, eine Gaspistole Walther P9 gegen ihren Kopf richtete und zu ihr sagte, sie solle das Geld hergeben, sonst schlage er sie oder drücke ab, sowie sie mit Körperkraft am Boden hielt; als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12StGB) im Zuge der zu Punkt I.) näher ausgeführten Tat a.) sich die Bankomatkarte der XXXX , sohin ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft, dass XXXX durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde; b.) den Mopedausweis, das Maximo-Ticket, die ÖBB-Vorteilskarte, die e-Card und den Personalausweis der XXXX , sohin Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem sie sie in der Nähe des Tatorts wegwarfen.“ 2. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Feldkirch, Zl. 39 Hv 5/19i, vom 15.02.2019 wurde der BF schuldig erkannt, er habe „am römisch 40 in Feldkirch als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12 S, t, G, B,) römisch 40 unter Verwendung einer Waffe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie durch Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 75,--, ein Mobiltelefon iPhone 6S, ein Mobiltelefon Samsung S4 mini und eine Waage, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie von hinten erfasste, sie zu Boden brachte, eine Gaspistole Walther P9 gegen ihren Kopf richtete und zu ihr sagte, sie solle das Geld hergeben, sonst schlage er sie oder drücke ab, sowie sie mit Körperkraft am Boden hielt; als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12 S, t, G, B,) im Zuge der zu Punkt römisch eins.) näher ausgeführten Tat a.) sich die Bankomatkarte der römisch 40 , sohin ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft, dass römisch 40 durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde; b.) den Mopedausweis, das Maximo-Ticket, die ÖBB-Vorteilskarte, die e-Card und den Personalausweis der römisch 40 , sohin Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem sie sie in der Nähe des Tatorts wegwarfen.“
Er habe hierdurch begangen „das Verbrechen des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB; […] das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs 1 StGB; […] die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB;“ und er wird hierfür nach dem Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB bestraft wie folgt „in Anwendung des § 28 StGB sowie § 36 StGB iVm §§ 19, 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 (elf) Monaten […] verurteilt.“Er habe hierdurch begangen „das Verbrechen des schweren Raubs nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB; […] das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241, e Absatz eins, StGB; […] die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB;“ und er wird hierfür nach dem Strafsatz des Paragraph 143, Absatz eins, StGB bestraft wie folgt „in Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie Paragraph 36, StGB in Verbindung mit Paragraphen 19, 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 (elf) Monaten […] verurteilt.“
Den Feststellungen des Gerichtes ist zu entnehmen, dass als mildernd die Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung, das Alter unter 21 Jahren sowie als erschwerend die bestimmende Rolle bei der Tatausführung, die Begehung der Tat mit Mittätern unter zahlenmäßiger Überlegenheit gewertet wurden.
Das Gericht stellte weiters fest, dass zudem zu berücksichtigen sei, dass der BF eine bestimmende Rolle bei der Tatausführung hatte und aufgrund seines Alters ein höherer Strafrahmen gilt. Aus diesem Grund sei es nicht möglich gewesen, auch nur einen Teil der Haftstrafe bedingt nachzusehen.
3. Mit Schreiben vom 15.07.2019 übermittelte die Bewährungshelferin des BF einen Bericht über sein weiteres Fortkommen nach der Haftentlassung und ihre Erfahrungen mit ihm an die belangte Behörde. Er sei in der Betreuung ausgesprochen verlässlich, würde kooperieren und Unterstützung annehmen bzw. sehr bemüht sein, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Vom Charakter her sei er freundlich, engagiert und zielstrebig. Im Rahmen der Bewährungshilfe würde seine Delinquenz ausführlich besprochen und reflektiert werden. Weiters würden Risikofaktoren bearbeitet und würde versucht werden, die Ressourcen des Klienten zu stärken. Seine Taten würden ihm sehr leidtun und er könnte sich nicht erklären, wie es soweit kommen konnte. Er habe den Kontakt zu seinem damaligen „Freundeskreis“ abgebrochen. Die Haft und andere langfristige Konsequenzen seiner Tat hätten merkbar abschreckend auf ihn gewirkt. Mangels Vorliegens spezial- oder generalpräventiver Gründe sei er mit der Halbstrafe bedingt entlassen worden. Nach Ansicht des Vollzugsgerichtes würde er nach Verspüren des Haftübels und seinem vorbildlichen Verhalten keine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
4. Am 24.07.2019 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, weil gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden war. Dabei brachte er zusammenfassend im Wesentlichen vor, dass er ein einziges Mal in seinem Leben einen großen Fehler gemacht habe. Ansonsten habe er noch nie Probleme mit den Behörden gehabt. Es sei ihm wichtig, dass er arbeiten kann. Er wolle als unbescholtener Bürger weiterhin hier leben, ein normales Leben führen und sich im Bundesgebiet eine Zukunft aufbauen. Er arbeite seit 23.07.2019 bei der Firma XXXX GmbH und habe vor der Schule drei Monate bei der Firma XXXX gearbeitet. Dann habe er einen Deutschkurs besucht. Zu den ihm vorgeworfenen Straftaten gab er an, er sei mit diesen falschen Freunden unterwegs und Zeuge der Straftaten gewesen. Er habe nicht gewusst, was sie vorgehabt und dass sie Waffen dabeigehabt hätten. Sie hätten ihm mehr als drei Tabletten zum Probieren gegeben. Er sei dann vor seiner Fahrschule festgenommen worden und habe sich an die Tat nicht mehr erinnern können. Darauf hingewiesen, dass aufgrund seiner häufigen Straffälligkeit von keiner ernsthaften Integration ausgegangen werden könnte, teilte er mit, es sei ihm bewusst, dass er einen großen Fehler begangen habe und es würde ihm leidtun. Es würde in seiner Zukunft nie wieder vorkommen. Er sei jetzt erwachsen und würde genau wissen, was er macht. Bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er vom Militär eingezogen und dann nicht mehr (lebend) zurückkommen würde. Aufgefordert, etwas über sich zu erzählen, führte er aus, er sei nicht so schlimm, wie es die Aufzeichnungen über seine Person vermuten lassen. Er sei das erste Mal im Gefängnis gewesen und habe es nicht machen wollen. Wenn er gewusst hätte, dass sie einen Raub begehen, wäre er nicht mitgegangen. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Aberkennungsverfahrens erklärte er, dass er eine sofortige Abschiebung (seiner Person) in sein Heimatland befürworten würde, wenn er jemals wieder eine Straftat begehen sollte. Er sei sich sicher, dass er so einen Fehler nie wieder machen wird. 4. Am 24.07.2019 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, weil gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden war. Dabei brachte er zusammenfassend im Wesentlichen vor, dass er ein einziges Mal in seinem Leben einen großen Fehler gemacht habe. Ansonsten habe er noch nie Probleme mit den Behörden gehabt. Es sei ihm wichtig, dass er arbeiten kann. Er wolle als unbescholtener Bürger weiterhin hier leben, ein normales Leben führen und sich im Bundesgebiet eine Zukunft aufbauen. Er arbeite seit 23.07.2019 bei der Firma römisch 40 GmbH und habe vor der Schule drei Monate bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Dann habe er einen Deutschkurs besucht. Zu den ihm vorgeworfenen Straftaten gab er an, er sei mit diesen falschen Freunden unterwegs und Zeuge der Straftaten gewesen. Er habe nicht gewusst, was sie vorgehabt und dass sie Waffen dabeigehabt hätten. Sie hätten ihm mehr als drei Tabletten zum Probieren gegeben. Er sei dann vor seiner Fahrschule festgenommen worden und habe sich an die Tat nicht mehr erinnern können. Darauf hingewiesen, dass aufgrund seiner häufigen Straffälligkeit von keiner ernsthaften Integration ausgegangen werden könnte, teilte er mit, es sei ihm bewusst, dass er einen großen Fehler begangen habe und es würde ihm leidtun. Es würde in seiner Zukunft nie wieder vorkommen. Er sei jetzt erwachsen und würde genau wissen, was er macht. Bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er vom Militär eingezogen und dann nicht mehr (lebend) zurückkommen würde. Aufgefordert, etwas über sich zu erzählen, führte er aus, er sei nicht so schlimm, wie es die Aufzeichnungen über seine Person vermuten lassen. Er sei das erste Mal im Gefängnis gewesen und habe es nicht machen wollen. Wenn er gewusst hätte, dass sie einen Raub begehen, wäre er nicht mitgegangen. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Aberkennungsverfahrens erklärte er, dass er eine sofortige Abschiebung (seiner Person) in sein Heimatland befürworten würde, wenn er jemals wieder eine Straftat begehen sollte. Er sei sich sicher, dass er so einen Fehler nie wieder machen wird.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2019, wurde dem BF gemäß § 7 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF, der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG iVm §°9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V). Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl Nr 100/2005 (FPG) idgF, ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII). 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2019, wurde dem BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (AsylG) idgF, der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit §°9 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).
Der Begründung ist sinngemäß und zusammengefasst zu entnehmen, dass der BF unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden sei, womit für die Behörde eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit und die Sicherheit für Österreich erkennbar sei. Zudem würde es zwei weitere Anzeigen betreffend seine Person geben. Da er wegen eines Verbrechens, welches mit einem Strafausmaß von bis zu 15 Jahren zu bestrafen ist, verurteilt worden sei, würde für die Behörde feststehen, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit oder das friedliche Zusammenleben der Bevölkerung darstellt. Ein baldiger innerer Wertewandel des BF sei auszuschließen bzw. sei infolge seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung jedenfalls von einer zukünftigen Gefahr seitens seiner Person auszugehen. Daher habe eine Verhaltensprognose nicht zu seinen Gunsten ausfallen können. Unabhängig davon würden Personen, welche die Ableistung des Wehrdienstes in seinem Herkunftsstaat verweigert hätten bzw. aus dem Wehrdienst desertiert seien, laut Länderberichten seit 17.02.2016 eine Amnestie erhalten. Das Bundesamt würde daher davon ausgehen, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat weder Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Es seien auch keine neuen Gründe für eine Zuerkennung vorgebracht worden oder im Aberkennungsverfahren hervorgekommen. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher abzuerkennen gewesen.
6. Mit Schreiben vom 02.04.2021 wurden ein Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 01.08.2019, in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid bei der belangten Behörde eingebracht. Daraufhin wurde der gegenständliche Bescheid dem BF am 07.04.2021 persönlich zugestellt.
7. Dagegen wurde mit Schreiben vom 02.05.2021 fristgerecht Beschwerde eingebracht, wurden mit Ausnahme von Spruchpunkt V. sämtliche Spruchpunkte bekämpft und wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bescheid keine Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren, den Gründen der frühzeitigen Haftentlassung und den positiven Effekten der Bewährungshilfe zu entnehmen sei. Auch die Berichte der Sozialarbeiterin des Vereins Neustart und der Bewährungshelferin seien nicht gewürdigt worden. Weiters seien keine ausreichend aktuellen Berichte zur Situation von Wehrdienstverweigerern in Syrien berücksichtigt worden bzw. seien die Gründe für die Asylzuerkennung dem Bescheid nicht zu entnehmen. Ermittlungen hätten nämlich zur Erkenntnis geführt, dass dem BF in Syrien noch die gleiche Gefahr droht, wie zum Zeitpunkt der Zuerkennung von Asyl. Es hätte sich weder die objektive Verfolgungslage des BF in Syrien maßgeblich verändert, noch habe er subjektive Gründe gesetzt, aufgrund welcher eine Verfolgungsgefahr nicht mehr gegeben sein sollte. Ferner würden die konkreten Tatumstände gerade nicht für eine besondere Gefahr sprechen. Die verhängte Strafe am untersten Rahmen des Strafausmaßes würde zeigen, dass der Unrechtsgehalt der dem BF vorgeworfenen Tat relativ gering sei. Es hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass er aufgrund angepasstem und wohlwollendem Verhalten bereits nach fünf Monaten und fünfzehn Tagen entlassen wurde. Der Beschluss bezüglich seiner Haftentlassung hätte schließlich zur Feststellung führen müssen, dass der BF eben keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Abgesehen davon würde die Behörde zwei Anzeigen, welche zu keiner Verurteilung geführt haben, als erschwerend für die Gefährlichkeitsprognose des BF heranziehen. Da der BF somit keinen Asylaberkennungsgrund gesetzt habe, sei die Aberkennung des Asylstatus rechtwidrig gewesen. 7. Dagegen wurde mit Schreiben vom 02.05.2021 fristgerecht Beschwerde eingebracht, wurden mit Ausnahme von Spruchpunkt römisch fünf. sämtliche Spruchpunkte bekämpft und wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bescheid keine Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren, den Gründen der frühzeitigen Haftentlassung und den positiven Effekten der Bewährungshilfe zu entnehmen sei. Auch die Berichte der Sozialarbeiterin des Vereins Neustart und der Bewährungshelferin seien nicht gewürdigt worden. Weiters seien keine ausreichend aktuellen Berichte zur Situation von Wehrdienstverweigerern in Syrien berücksichtigt worden bzw. seien die Gründe für die Asylzuerkennung dem Bescheid nicht zu entnehmen. Ermittlungen hätten nämlich zur Erkenntnis geführt, dass dem BF in Syrien noch die gleiche Gefahr droht, wie zum Zeitpunkt der Zuerkennung von Asyl. Es hätte sich weder die objektive Verfolgungslage des BF in Syrien maßgeblich verändert, noch habe er subjektive Gründe gesetzt, aufgrund welcher eine Verfolgungsgefahr nicht mehr gegeben sein sollte. Ferner würden die konkreten Tatumstände gerade nicht für eine besondere Gefahr sprechen. Die verhängte Strafe am untersten Rahmen des Strafausmaßes würde zeigen, dass der Unrechtsgehalt der dem BF vorgeworfenen Tat relativ gering sei. Es hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass er aufgrund angepasstem und wohlwollendem Verhalten bereits nach fünf Monaten und fünfzehn Tagen entlassen wurde. Der Beschluss bezüglich seiner Haftentlassung hätte schließlich zur Feststellung führen müssen, dass der BF eben keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Abgesehen davon würde die Behörde zwei Anzeigen, welche zu keiner Verurteilung geführt haben, als erschwerend für die Gefährlichkeitsprognose des BF heranziehen. Da der BF somit keinen Asylaberkennungsgrund gesetzt habe, sei die Aberkennung des Asylstatus rechtwidrig gewesen.
8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 10.03.2020 mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Mit Schreiben vom 22.06.2022 wurde seitens der Rechtsvertreterin des BF eine Stellungnahme abgegeben und wurden Dokumente (insbesondere Abschlussbericht von Neustart vom 23.03.2022) übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass die Behörde auf die engen, familiären Bande, sein stabiles soziales Umfeld seit seinem Umzug nach Wien und seine fortwährende Erwerbstätigkeit nicht eingegangen sei. Auch auf die positiven Auswirkungen der Bewährungshilfe, welche er zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen habe, sei nicht eingegangen worden. Im Hinblick auf die Art und Schwere der vom BF begangenen Straftaten, als auch auf die weiteren von ihm gesetzten Integrationsbemühungen (Leben in stabilen Verhältnissen mit seiner Familie, Erwerbstätigkeit, Deutsch auf muttersprachlichem Niveau, Beginn einer Ausbildung als Metalltechniker) und die positiv absolvierte Bewährungshilfe sei die Annahme der Behörde, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asylstatus würden daher nicht vorliegen. Schließlich würden die Zuerkennungsgründe für den Asylstatus weiterhin vorliegen.
10. Am 27.06.2022 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der BF unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für Arabisch ausführlich befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zum sunnitisch/muslimischen Glauben. Er stellte am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016 gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt bzw. festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zum sunnitisch/muslimischen Glauben. Er stellte am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt bzw. festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG Feldkirch vom 15.02.2019, Zl. 39 Hv 5/19i, schuldig erkannt, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs 1 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB und in Anwendung des § 28 StGB sowie von § 36 StGB iVm §§°19, 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 (elf) Monaten verurteilt. Als mildernd wertete das Strafgerichtes die Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung sowie das Alter unter 21 Jahren und als erschwerend die bestimmende Rolle bei der Tatausführung sowie die Begehung der Tat mit Mittätern unter zahlenmäßiger Überlegenheit. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG Feldkirch vom 15.02.2019, Zl. 39 Hv 5/19i, schuldig erkannt, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241, e Absatz eins, StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 143, Absatz eins, StGB und in Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie von Paragraph 36, StGB in Verbindung mit §§°19, 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 (elf) Monaten verurteilt. Als mildernd wertete das Strafgerichtes die Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung sowie das Alter unter 21 Jahren und als erschwerend die bestimmende Rolle bei der Tatausführung sowie die Begehung der Tat mit Mittätern unter zahlenmäßiger Überlegenheit.
Der BF befand sich insgesamt fünf Monate und fünfzehn Tage in Haft und wurde letztlich vorzeitig – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren – bedingt aus der Haft entlassen. Laut seiner Bewährungshelferin ist der BF in der Betreuung ausgesprochen verlässlich, kooperiert und nimmt ihre Unterstützung an bzw. ist sehr bemüht, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Vom Charakter her ist er freundlich, engagiert und zielstrebig. Nach ausführlichen Besprechungen seiner Delinquenz und einer Reflexion haben ihm seine Taten sehr leidgetan und er hat sich nicht erklären können, wie es soweit kommen konnte (vgl. Schreiben der Bewährungshelferin vom 15.07.2019). Im Abschlussbericht vom 23.03.2022 wird letztlich bestätigt, dass sich der BF zu einem verantwortungsvollen jungen Mann entwickelt hat. Es kann daher von einem ausgesprochen positiven Verlauf der Probezeit gesprochen werden. Der BF befand sich insgesamt fünf Monate und fünfzehn Tage in Haft und wurde letztlich vorzeitig – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren – bedingt aus der Haft entlassen. Laut seiner Bewährungshelferin ist der BF in der Betreuung ausgesprochen verlässlich, kooperiert und nimmt ihre Unterstützung an bzw. ist sehr bemüht, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Vom Charakter her ist er freundlich, engagiert und zielstrebig. Nach ausführlichen Besprechungen seiner Delinquenz und einer Reflexion haben ihm seine Taten sehr leidgetan und er hat sich nicht erklären können, wie es soweit kommen konnte vergleiche Schreiben der Bewährungshelferin vom 15.07.2019). Im Abschlussbericht vom 23.03.2022 wird letztlich bestätigt, dass sich der BF zu einem verantwortungsvollen jungen Mann entwickelt hat. Es kann daher von einem ausgesprochen positiven Verlauf der Probezeit gesprochen werden.
Er lebt aktuell gemeinsam mit seiner Familie in einem stabilen Umfeld und geht einer geregelten Arbeit nach. Der BF weist daher eine positive Zukunftsprognose auf.
Festgestellt wird, dass der BF in Syrien zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor einer konkreten individuellen Verfolgung aufgrund seiner bereits durch das Bundesamt als asylrelevant festgestellten Situation ausgesetzt wäre.
Es haben sich im Verfahren auch keine grundlegenden objektiven Veränderungen in Syrien ergeben, die Anlass für die Annahme geben würden, dass die begründete Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime nicht mehr länger besteht.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Letzte Änderung: 14.07.2023
Rechtliche Bestimmungen
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022).
Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022).
Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vergleiche Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vergleiche ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vergleiche BAMF 2.2023).
Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022).
Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren (CMEC 12.12.2018). Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).
Die Umsetzung
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).
Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).
Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023).
Rekrutierungspraxis
Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).
Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023).
Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).
Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).
Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020).
Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).
Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 29.3.2023).
Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle
Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).
Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023).
Reservedienst
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022).
Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung
Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022).
In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022).In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vergleiche SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 5.2022).
Einsatz von Rekruten im Kampf
Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 12.5.2023
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/de/dokument/2042795.html, Zugriff 19.5.2023
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/de/dokument/1451486.html, Zugriff 19.5.2023
? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (20.3.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Erwachsenen durch die Syrische Nationale Armee (SNA) oder andere oppositionelle militärische Gruppierungen in Dscharabulus; Personengruppen mit höherer Wahrscheinlichkeit von derartigen Rekrutierungen;. Sanktionen gegen Personen, die eine Rekrutierung verweigern; Unterstellung oppositioneller Gesinnung im Falle einer Verweigerung; Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Armee auf wehrdienstpflichtige Personen in Dscharabulus [a-12101], https://www.ecoi.net/en/document/2091203.html, Zugriff 24.5.2023
? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (21.9.2022): Anfragebeantwortung zu Syrien: Unterliegen Palästinenser, die den Wehrdienst absolviert haben, auch einer Pflicht zum Reservedienst?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2080420.html, Zugriff 19.5.2023
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? Action PAL - Action Group for Palestinians of Syria (3.1.2023): Syrian Regime Deprives Military Service Evaders of Their Property in Yarmouk Camp, https://www.actionpal.org.uk/en/post/13782/news-and-reports/syrian-regime-deprives-military-service-evaders-of-their-property-in-yarmouk-camp, Zugriff 12.5.2023
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? ICG - International Crisis Group (13.2.2020): Easing Syrian Refugees‘ Plight in Lebanon, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/lebanon/211-easing-syrian-refugees-plight-lebanon, Zugriff 19.5.2023
? ICWA - Institute of Current World Affairs (24.5.2022): Syria’s young draft-dodgers migrate to Iraq, https://www.icwa.org/syria-draft-dodgers-migrate/, Zugriff 19.5.2023
? Liveuamap (17.5.2023): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/, Zugriff 17.5.2023
? NLM - New Lines Magazine (29.11.2022): An Exile Returns to Find Syria Changed Forever, https://newlinesmag.com/first-person/an-exile-returns-to-find-syria-changed-forever/, Zugriff 17.5.2023
? NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria, Mai 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 12.5.2023
? ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2022, Antwortschreiben per E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
? PAR - Webseite des Parlaments [Syrien] (12.5.2007): ??????? ???????? 30 ???? 2007 ????? ???? ????? [Legislativdekret Nr. 30 von 2007 Militärdienstgesetz], http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=4921&, Zugriff 19.5.2023
? Rechtsexperte der ÖB Damaskus [Österreich] (14.9.2022): Antwortschreiben per e-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
? SANA - Syrian Arab News Agency (27.8.2022): ?????? ????? ???? ????? ??????? ?????? ???????? ?????????? ???????? ?????? ???????? ??????????? ??? ?????? ???????? ??????????? [Präsident al-Assad erlässt eine Verwaltungsanordnung, um die Zurückhaltung, Einberufung und Demobilisierung der Reserveoffiziere sowie die Beschreibung der Reserveoffiziere und des Personals zu beenden], https://www.sana.sy/?p=1727192, Zugriff 17.5.2023
? SO - Syrian Observer, the (12.9.2022): Government Forces Conduct Arrests, Build Posts In Syria’s Daraa, https://syrianobserver.com/news/78667/government-forces-conduct-arrests-build-posts-in-syrias-daraa.html, Zugriff 17.5.2023
? STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.5.2023
? TIMEP - The Tahrir Institute for Middle East Policy (17.10.2022): The Syrian Regime Signals Legal and Military Shifts to the World, https://timep.org/2022/10/17/the-syrian-regime-signals-legal-and-military-shifts-to-the-world/, Zugriff 17.5.2023
? TIMEP - The Tahrir Institute for Middle East Policy (22.8.2019): TIMEP Brief: Conscription Law, https://timep.org/reports-briefings/timep-brief-conscription-law/, Zugriff 19.5.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 17.5.2023
Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts
Letzte Änderung: 14.07.2023
Siehe auch Kapitel "Länderspezifische Anmerkungen".
Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017). Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017).
Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Männer mit deutlich sichtbaren medizinischen Problemen, die nicht wehrdiensttauglich sind, weiterhin freigestellt. Die medizinischen Ausschüsse, welche die Personen untersuchen, sind jedoch eher streng in ihren Urteilen. In einigen Fällen wurden Männer mit einem bestimmten Gesundheitszustand dennoch in die Armee einberufen, um militärische Tätigkeiten außerhalb des Feldes auszuüben (EUAA 9.2022). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020).
Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter [offizieller] Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten, oder dass Personen mit gesundheitlichen Problemen, die eigentlich vom Wehrdienst befreit sein sollten, mitunter Bestechungsgelder bezahlen müssen, um eine Befreiung zu erwirken (DIS 5.2020).
Polizeidienst als Befreiung vom Wehrdienst
Gemäß Abschnitt 12 des Wehrpflichtgesetzes war eine Person vom Wehrdienst befreit, wenn sie mindestens zehn Jahre in den Diensten der inneren Sicherheit stand, einschließlich der Polizei. Diese Frist wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 1 von 2012 auf fünf Jahre verkürzt. Hat eine Person nicht die vollen fünf Jahre gedient, muss sie dennoch ihren Militärdienst ableisten. Wer bei der Polizei akzeptiert wird, unterschreibt jedoch einen Zehnjahresvertrag. Es ist auch möglich, dass ein Rekrut der Polizei beitritt und dort seinen Militärdienst ableistet, da die internen Sicherheitsdienste gemäß Artikel 10 des Wehrpflichtgesetzes zu den syrischen Streitkräften gezählt werden. Wenn eine Person der Polizei beitritt, wird das Rekrutierungsbüro, dem sie untersteht, angewiesen, sie nicht zum Militärdienst einzuberufen (NMFA 5.2022).
Rechtlich gesehen ist es möglich, aus dem Polizeidienst auszutreten. Die Kündigung muss samt einer Erklärung über die Gründe eingereicht werden. Alle Rücktrittsgesuche werden auf der Grundlage einer Sicherheitsanalyse geprüft. In der Praxis werden die meisten Anträge aus Sicherheitsgründen abgelehnt. Polizeibeamte können während der ersten zehn Jahre ihres Vertrags de facto nicht kündigen. Eine Laufbahn innerhalb des erweiterten Sicherheitsapparats ist grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt und es ist nicht üblich, eine solche Position vorzeitig zu verlassen. Bei einer Laufbahn in einer Sicherheitsbehörde ist es laut einer Quelle praktisch unmöglich, die Erlaubnis zur Kündigung zu erhalten. Das unerlaubte Verlassen eines Polizeidienstpostens wird als eine Form der Desertion angesehen, die mit Strafe bedroht werden kann. Es gibt unterschiedliche Angaben darüber, welches Gesetz in diesem Fall gilt (NMFA 5.2022). Zollbeamte gelten im Rahmen ihrer Zuständigkeit als allgemeine Sicherheitskräfte und Kriminalbeamte (ACCORD 17.1.2022).
Anm.: Zur Rolle des Sicherheitsapparats im Laufe des Kriegs und bei Menschenrechtsverletzungen siehe die Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Folter und unmenschliche Behandlung, Hinrichtungen und außergerichtliche Tötungen sowie das Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen.Anmerkung, Zur Rolle des Sicherheitsapparats im Laufe des Kriegs und bei Menschenrechtsverletzungen siehe die Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Folter und unmenschliche Behandlung, Hinrichtungen und außergerichtliche Tötungen sowie das Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen.
Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland
Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.9.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.3.2023).Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vergleiche SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.9.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.3.2023).
Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an (DIS 5.2020; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022).Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an (DIS 5.2020; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022).
Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird ("bayan harakat"). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.9.2022).
Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021).
Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdienstes
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in Syrischen Pfund leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in Syrischen Pfund nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird wie ein ganzes Jahr gerechnet (SANA 8.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017).Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in Syrischen Pfund leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in Syrischen Pfund nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird wie ein ganzes Jahr gerechnet (SANA 8.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017).
Diese mit dem Gesetz Nr. 35 vom 15.11.2017 beschlossene Änderung ermöglicht es der Direktion für militärische Rekrutierung, Vermögen wie Immobilien und bewegliche Güter von syrischen Männern zu beschlagnahmen, die ihren Verpflichtungen zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachgekommen sind. Gesetz Nr. 39 vom 24.12.2019 zur Änderung von Artikel 97 des Wehrdienstgesetzes Nr. 30 aus dem Jahr 2007 veränderte die Art der vorgesehenen Beschlagnahmung. Es ermöglicht die Beschlagnahme von Eigentum von Männern, die das 42. Lebensjahr vollendet haben und weder den Militärdienst abgeleistet noch die Kompensationszahlung von 8.000 USD ordnungsgemäß beglichen haben, oder von deren Ehefrauen oder Kindern, ohne dass die betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt werden. Derzeit kann das Vermögen dieser Person vorsorglich beschlagnahmt werden, was bedeutet, dass es weder verkauft noch an eine andere Partei übertragen werden kann. Das Vermögen kann ohne weitere Ankündigung vom Staat versteigert werden, anstatt es bis zu einer Lösung der Frage einzufrieren. Der Staat kann den geschuldeten Betrag aus der Versteigerung einbehalten und den Restbetrag (falls vorhanden) an die Person zurückzahlen, deren Eigentum versteigert wurde. Erreicht das Vermögen des Mannes nicht den Wert der Kompensationszahlung, kann das gleiche Versteigerungsverfahren auf das Vermögen seiner Frau oder seiner Kinder angewandt werden, bis der Wert der Gebühr erreicht ist (Rechtsexperte 14.9.2022).
Unter anderem wurde auch berichtet, dass Palästinensern, die keinen Wehrdienst abgeleistet haben, der Zugang zum Camp Yarmouk verweigert wurde, um sich dort ihren Besitz zurückzuholen (Action PAL 3.1.2023).
Geistliche und Angehörige von religiösen Minderheiten
Christliche und muslimische religiöse Führer sind weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit, wobei muslimische Geistliche dafür eine Abgabe bezahlen müssen (USDOS 15.5.2023). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen, anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht, und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018).
Anders als in vielen Gebieten unter Regierungskontrolle konnten sich Männer im Gouvernement Suweida der gesetzlich festgelegten allgemeinen Wehrpflicht in den syrischen nationalen Streitkräften weitgehend entziehen (Syria Untold 9.1.2020; vgl. COAR 30.9.2020), viele Gemeindevorsteher und hochrangige drusische Religionsführer haben sich geweigert, die Einberufung in die Armee zu genehmigen (AW 5.12.2022). Stattdessen hat die drusische Gemeinschaft gut organisierte Nachbarschaftsschutzgruppen und Einheiten der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF) unterhalten. Die syrische Regierung hält jedoch offiziell weiterhin an der verfassungsmäßig verankerten "heiligen Pflicht" des allgemeinen Wehrdienstes - auch für die in Suweida heimische drusische Gemeinschaft - fest (COAR 30.9.2020). Das Regime behandelt diese Menschen als Wehrdienstverweigerer und zwingt sie von Zeit zu Zeit, an so genannten "Sicherheitsregelungen" teilzunehmen. Die letzte dieser Maßnahmen fand am 5.10.2022 statt. Sie beinhaltete einerseits einen administrativen Aufschub für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Eintritt in die im Süden Syriens stationierten Armeeeinheiten und andererseits die Einstellung der Verfolgung von Personen, die von den Sicherheitsapparaten gesucht werden. Allerdings nehmen viele Drusen diese Sicherheitsregelungen nicht ernst, da sie sich nicht als Rechtsbrecher betrachten. Im Oktober 2022 nahmen nur 2.500 junge Männer von 30.000 Wehrdienstverweigerern und Überläufern in Suweida an der Sicherheitsregelung teil. Für diejenigen, die einen Vergleich abschließen, besteht das Hauptmotiv darin, eine "Schlichtungskarte" zu erwerben, die ihnen Freizügigkeit gewährt und es ihnen ermöglicht, Transaktionen bei staatlichen Einrichtungen, wie z. B. die Beantragung von Reisedokumenten, ohne Angst vor Verhaftung und Inhaftierung durchzuführen (MED Blog 12.12.2022). Die Grauzone bezüglich der Umsetzung der Wehrpflicht hat zur Folge, dass die derzeit rund 30.000 zum Wehrdienst gesuchten Personen Suweida nicht verlassen bzw. nicht in von der syrischen Regierung kontrollierte Gebiete reisen können (Alaraby 11.2.2022).Anders als in vielen Gebieten unter Regierungskontrolle konnten sich Männer im Gouvernement Suweida der gesetzlich festgelegten allgemeinen Wehrpflicht in den syrischen nationalen Streitkräften weitgehend entziehen (Syria Untold 9.1.2020; vergleiche COAR 30.9.2020), viele Gemeindevorsteher und hochrangige drusische Religionsführer haben sich geweigert, die Einberufung in die Armee zu genehmigen (AW 5.12.2022). Stattdessen hat die drusische Gemeinschaft gut organisierte Nachbarschaftsschutzgruppen und Einheiten der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF) unterhalten. Die syrische Regierung hält jedoch offiziell weiterhin an der verfassungsmäßig verankerten "heiligen Pflicht" des allgemeinen Wehrdienstes - auch für die in Suweida heimische drusische Gemeinschaft - fest (COAR 30.9.2020). Das Regime behandelt diese Menschen als Wehrdienstverweigerer und zwingt sie von Zeit zu Zeit, an so genannten "Sicherheitsregelungen" teilzunehmen. Die letzte dieser Maßnahmen fand am 5.10.2022 statt. Sie beinhaltete einerseits einen administrativen Aufschub für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Eintritt in die im Süden Syriens stationierten Armeeeinheiten und andererseits die Einstellung der Verfolgung von Personen, die von den Sicherheitsapparaten gesucht werden. Allerdings nehmen viele Drusen diese Sicherheitsregelungen nicht ernst, da sie sich nicht als Rechtsbrecher betrachten. Im Oktober 2022 nahmen nur 2.500 junge Männer von 30.000 Wehrdienstverweigerern und Überläufern in Suweida an der Sicherheitsregelung teil. Für diejenigen, die einen Vergleich abschließen, besteht das Hauptmotiv darin, eine "Schlichtungskarte" zu erwerben, die ihnen Freizügigkeit gewährt und es ihnen ermöglicht, Transaktionen bei staatlichen Einrichtungen, wie z. B. die Beantragung von Reisedokumenten, ohne Angst vor Verhaftung und Inhaftierung durchzuführen (MED Blog 12.12.2022). Die Grauzone bezüglich der Umsetzung der Wehrpflicht hat zur Folge, dass die derzeit rund 30.000 zum Wehrdienst gesuchten Personen Suweida nicht verlassen bzw. nicht in von der syrischen Regierung kontrollierte Gebiete reisen können (Alaraby 11.2.2022).
Quellen:
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? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (17.1.2022): Anfragebeantwortung zu Syrien: Zöllner als Teil des Sicherheitsapparats, Desertion, militärische und polizeiliche Aufgaben von Zöllnern im Krieg [a-11786], https://www.ecoi.net/de/dokument/2067698.html, Zugriff 19.5.2023
? Action PAL - Action Group for Palestinians of Syria (3.1.2023): Syrian Regime Deprives Military Service Evaders of Their Property in Yarmouk Camp, https://www.actionpal.org.uk/en/post/13782/news-and-reports/syrian-regime-deprives-military-service-evaders-of-their-property-in-yarmouk-camp, Zugriff 12.5.2023
? Alaraby - New Arab, the (11.2.2022): Why protests in Suweida are deeply troubling for the Syrian regime, https://www.newarab.com/analysis/why-protests-suweida-are-troubling-syrian-regime, Zugriff 19.5.2023
? AW - Arab Weekly, the (5.12.2022): Syrian regime cracks down on protests in Druze-majority Sweida, https://thearabweekly.com/syrian-regime-cracks-down-protests-druze-majority-sweida, Zugriff 19.5.2023
? Balanche, Fabrice - Universität Lyon 2, Washington Institute (13.12.2021): Interview, per Videotelefonie [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
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? DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2020): Syria – Military Service, Report based on a fact-finding mission to Istanbul and Beirut (17-25 February 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2031493/Report_Syria_Military_Service_may_2020.pdf, Zugriff 19.5.2023
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? EB – Enab Baladi (2.9.2019): Military Service Exemption Fee: Expensive Return Ticket To Homeland, https://english.enabbaladi.net/archives/2019/09/military-service-exemption-fee-expensive-return-ticket-to-homeland/, Zugriff 19.5.2023
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? MED Blog - Middle East Directions Blog (12.12.2022): What’s New About the Sweida Protests in Southern Syria?, https://blogs.eui.eu/medirections/whats-new-about-the-sweida-protests-in-southern-syria/, Zugriff 19.5.2023
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? NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2020): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038451/2020_05_MinBZ_NLMFA_COI_Report_Syria_Algemeen_ambtsbericht_Syrie.pdf, Zugriff 19.5.2022
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? PAR – Website of the Parliament [Syria] (15.11.2017): ??????? ??? /35/ ???? 2017 ?????? ?????? ????? ???? ????? ?????? ???????? ???????? ??? /30/ ???? /2007/ [Gesetz Nr. 35 von 2017 zur Änderung des Militärdienstgesetzes, das durch das Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 verkündet wurde], http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=18681&RID=-1&Last=10262&First=0&CurrentPage=0&Vld=-1&Mode=&Service=-1&Loc1=&Key1=&SDate=&EDate=&Year=&Country=&Num=&Dep=-1&, Zugriff 19.5.2023
? Rechtsexperte der ÖB Damaskus [Österreich] (14.9.2022): Antwortschreiben per e-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
? SANA – Syrian Arab News Agency (8.11.2017): ???? ????? ??? ????? ????? ????? ??? ????? ?? ??????? ?????? ??? ????????? ???? ??? ????? ????? ???????? ?? ?????? ?????? ??????? ???????? [Die Volksversammlung verabschiedet einen Gesetzesentwurf zu Personen, die das Mindestalter für den Pflichtdienst überschritten haben, und einen weiteren Gesetzentwurf zum allgemeinen Register der Arbeitnehmer im Staat beim Ministerium für Verwaltungsentwicklung], http://www.sana.sy/?p=656572, Zugriff 19.5.2023
? SB Berlin - Botschaft der Syrischen Arabischen Republik Berlin [Syrien] (o.D.): ???? ??????? [Rekrutierungsangelegenheiten] http://mofaex.gov.sy/berlin-embassy/ar/pages738/%D8%B4%D8%A4%D9%88%D9%86-%D8%A7%D9%84%D8%AA%D8%AC%D9%86%D9%8A%D8%AF, Zugriff 19.5.2023
? STDOK – Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien – mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.5.2023
? Syria Untold (9.1.2020): Men evading military service in southern Syria’s Suwayda feel ‘trapped’, https://syriauntold.com/2020/01/09/men-evading-military-service-in-southern-syrias-suwayda-feel-trapped/, Zugriff 19.5.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091896.html, Zugriff 19.5.2023
Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst
Letzte Änderung: 17.07.2023
Rechtssicherheit
In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB Damaskus 12.2022).
Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien verringern ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellen eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kommen die Amnestien aufgrund großzügig ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen zur Anwendung (AA 29.3.2023), dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im Justiz- und Sicherheitswesen (AA 29.3.2023; vgl. EB 9.6.2022).Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien verringern ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellen eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kommen die Amnestien aufgrund großzügig ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen zur Anwendung (AA 29.3.2023), dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im Justiz- und Sicherheitswesen (AA 29.3.2023; vergleiche EB 9.6.2022).
Amnestien allgemein
Seit März 2011 [Anm.: bis Oktober 2022] hat der syrische Präsident 21 Amnestiedekrete erlassen [Ende Dezember 2022 folgte ein weiteres Amnestiedekret, s. weiter unten], wobei in den meisten dieser Dekrete die Strafen der Begnadigten für die verschiedenen Verbrechen und Vergehen ganz oder teilweise aufgehoben wurden (SNHR 16.11.2022). Der syrische Präsident hat dabei für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (STDOK 8.2017; vgl. SNHR 16.11.2022, MED 10.2021). Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020; vgl. SNHR 16.11.2022). Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent sowie unzureichend kritisiert (STDOK 8.2017; vgl. EB 3.4.2020, MED 10.2021) und als ein Propagandainstrument der Regierung bezeichnet (DIS 5.2020; vgl. MED 10.2021).Seit März 2011 [Anm.: bis Oktober 2022] hat der syrische Präsident 21 Amnestiedekrete erlassen [Ende Dezember 2022 folgte ein weiteres Amnestiedekret, s. weiter unten], wobei in den meisten dieser Dekrete die Strafen der Begnadigten für die verschiedenen Verbrechen und Vergehen ganz oder teilweise aufgehoben wurden (SNHR 16.11.2022). Der syrische Präsident hat dabei für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (STDOK 8.2017; vergleiche SNHR 16.11.2022, MED 10.2021). Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020; vergleiche SNHR 16.11.2022). Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent sowie unzureichend kritisiert (STDOK 8.2017; vergleiche EB 3.4.2020, MED 10.2021) und als ein Propagandainstrument der Regierung bezeichnet (DIS 5.2020; vergleiche MED 10.2021).
Die Amnestiedekrete resultierten im Allgemeinen nur in der Entlassung einer begrenzten Anzahl von gewöhnlichen Kriminellen, und nicht von jenen, deren Verhaftung politisch motiviert ist (USDOS 20.3.2023). Der Ausschluss von politischen Gefangenen von den Amnestien ist der Haft- und Gerichtspraxis in Syrien teilweise inhärent. Willkürlich Verhaftete werden in der Regel ohne Anklage für längere Zeit festgehalten, und die Inhaftierten werden oft nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert (MED 10.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Amnestien schlossen Gefangene aus, die nicht eines Verbrechens angeklagt wurden (USDOS 20.3.2023).Die Amnestiedekrete resultierten im Allgemeinen nur in der Entlassung einer begrenzten Anzahl von gewöhnlichen Kriminellen, und nicht von jenen, deren Verhaftung politisch motiviert ist (USDOS 20.3.2023). Der Ausschluss von politischen Gefangenen von den Amnestien ist der Haft- und Gerichtspraxis in Syrien teilweise inhärent. Willkürlich Verhaftete werden in der Regel ohne Anklage für längere Zeit festgehalten, und die Inhaftierten werden oft nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert (MED 10.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Amnestien schlossen Gefangene aus, die nicht eines Verbrechens angeklagt wurden (USDOS 20.3.2023).
Erhebungen der Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) ergaben, dass im Zeitraum März 2011 bis Oktober 2022 rund 7.350 Personen im Rahmen von 21 Amnestiedekreten aus diversen Zivil- und Militärgefängnissen der syrischen Regierung sowie aus Haftanstalten unterschiedlicher Zweigstellen des Sicherheitsapparats entlassen wurden. Darunter befanden sich rund 6.100 Zivilisten und 1.250 Militärangehörige. Dem stellt SNHR eine Anzahl von rund 123.300 Personen gegenüber, die in zeitlicher Nähe zu den Amnestien verhaftet wurden oder gewaltsam verschwanden (SNHR 16.11.2022).
Eine begrenzte Anzahl von Gefangenen kam im Zuge lokaler Beilegungsabkommen mit dem Regime frei. Während des Jahres 2022 verstießen Regimekräfte gegen frühere Amnestieabkommen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen gegen Zivilisten und frühere Mitglieder der bewaffneten Oppositionsgruppen in Gebieten durchführten, in denen zuvor Beilegungsabkommen mit dem Regime unterzeichnet worden waren (USDOS 20.3.2023).
Einer Quelle zufolge respektiert die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher (DIS 5.2020). Durch verschiedene Amnestien für Deserteure und Wehrdienstverweigerer werden Strafen zwar zumindest stellenweise erlassen, der zwangsweise Einzug in den Militärdienst wurde durch die Amnestien jedoch nicht beendet und wird unverändert fortgesetzt (AA 29.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, NMFA 5.2022, MED 10.2021). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen (AA 29.3.2023). Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist höchst zweifelhaft: Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes Misstrauen bezüglich des Herkunftsgebiets. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs (Üngör 15.12.2021). Ein Syrien-Experte merkte in diesem Zusammenhang auch an, dass die Durchsetzungsfähigkeit des Präsidenten bei den Amnestiedekreten vor Ort angezweifelt werden kann, und Vergeltung ein weitverbreitetes Phänomen ist (Balanche 13.12.2021).Einer Quelle zufolge respektiert die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher (DIS 5.2020). Durch verschiedene Amnestien für Deserteure und Wehrdienstverweigerer werden Strafen zwar zumindest stellenweise erlassen, der zwangsweise Einzug in den Militärdienst wurde durch die Amnestien jedoch nicht beendet und wird unverändert fortgesetzt (AA 29.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, NMFA 5.2022, MED 10.2021). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen (AA 29.3.2023). Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist höchst zweifelhaft: Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes Misstrauen bezüglich des Herkunftsgebiets. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs (Üngör 15.12.2021). Ein Syrien-Experte merkte in diesem Zusammenhang auch an, dass die Durchsetzungsfähigkeit des Präsidenten bei den Amnestiedekreten vor Ort angezweifelt werden kann, und Vergeltung ein weitverbreitetes Phänomen ist (Balanche 13.12.2021).
Kürzlich erlassene Amnestien
Präsident Assad erließ am 21.12.2022 mit dem Legislativdekret Nr. 24 eine Generalamnestie, die unter anderem für die Tatbestände "interne und externe Desertion" gilt, so diese vor dem Inkrafttreten des Erlasses begangen wurden (SANA 21.12.2022). Die Amnestie ist an die Bedingung geknüpft, dass sich Deserteure, die in Syriens leben, innerhalb von drei Monaten, und Deserteure, die außerhalb Syriens leben, innerhalb von vier Monaten den Behörden stellen (MEMO 22.12.2022).
Im Mai 2022 hat Präsident Assad mit dem Gesetzesdekret Nr. 7/2022 eine Generalamnestie für "terroristische Verbrechen" erlassen, welche von Syrern vor dem 30.4.2022 begangen wurden, mit Ausnahme derjenigen Straftaten, die zum Tod eines Menschen geführt haben und die im Antiterrorismusgesetz Nr. 19 von 2012 und im Strafgesetzbuch, das durch das Gesetzesdekret Nr. 148 von 1949 und dessen Änderungen erlassen wurde, festgelegt sind (SO 3.5.2022). "Terrorismus" ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt (MEE 2.5.2021). Nach dem Militärstrafgesetzbuch geahndete Vergehen fallen nicht unter diese Amnestie. Laut SNHR wurden mindestens 586 Personen im Zusammenhang mit dem Amnestiedekret aus der Haft entlassen (SNHR 16.11.2022). Das Amnestiedekret wurde laut Human Rights Watch (HRW) allerdings willkürlich und ohne Transparenz umgesetzt und führte nur zur dokumentierten Freilassung einer kleinen Zahl von Inhaftierten, gemessen an den Tausenden von Personen, die nach wie vor verschwunden sind, viele davon seit 2011, ohne dass es Informationen über ihren Verbleib gibt (HRW 12.1.2023).Im Mai 2022 hat Präsident Assad mit dem Gesetzesdekret Nr. 7 aus 2022, eine Generalamnestie für "terroristische Verbrechen" erlassen, welche von Syrern vor dem 30.4.2022 begangen wurden, mit Ausnahme derjenigen Straftaten, die zum Tod eines Menschen geführt haben und die im Antiterrorismusgesetz Nr. 19 von 2012 und im Strafgesetzbuch, das durch das Gesetzesdekret Nr. 148 von 1949 und dessen Änderungen erlassen wurde, festgelegt sind (SO 3.5.2022). "Terrorismus" ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt (MEE 2.5.2021). Nach dem Militärstrafgesetzbuch geahndete Vergehen fallen nicht unter diese Amnestie. Laut SNHR wurden mindestens 586 Personen im Zusammenhang mit dem Amnestiedekret aus der Haft entlassen (SNHR 16.11.2022). Das Amnestiedekret wurde laut Human Rights Watch (HRW) allerdings willkürlich und ohne Transparenz umgesetzt und führte nur zur dokumentierten Freilassung einer kleinen Zahl von Inhaftierten, gemessen an den Tausenden von Personen, die nach wie vor verschwunden sind, viele davon seit 2011, ohne dass es Informationen über ihren Verbleib gibt (HRW 12.1.2023).
Am 25.1.2022 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 3/2022 eine Generalamnestie für "interne" und "externe Desertion", die vor diesem Datum begangen wurde (SANA 25.1.2022). Die Amnestie umfasst Straftaten nach Artikel 100 ("interne Desertion") und 101 ("externe Desertion") des Militärstrafgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 61 von 1950) (SO 27.1.2022; vgl. SNHR 16.11.2022), schließt jedoch die Artikel 102 ("Flucht zum Feind, Flucht vor dem Feind") und 103 ("Flucht durch Verschwörung und Flucht in Kriegszeiten") aus (SO 27.1.2022). Die Amnestie ist an die Bedingung geknüpft, dass sich Deserteure, die in Syriens leben, innerhalb von drei Monaten, und Deserteure, die außerhalb Syriens leben, innerhalb von vier Monaten den Behörden stellen (SNHR 16.11.2022).Am 25.1.2022 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 3 aus 2022, eine Generalamnestie für "interne" und "externe Desertion", die vor diesem Datum begangen wurde (SANA 25.1.2022). Die Amnestie umfasst Straftaten nach Artikel 100 ("interne Desertion") und 101 ("externe Desertion") des Militärstrafgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 61 von 1950) (SO 27.1.2022; vergleiche SNHR 16.11.2022), schließt jedoch die Artikel 102 ("Flucht zum Feind, Flucht vor dem Feind") und 103 ("Flucht durch Verschwörung und Flucht in Kriegszeiten") aus (SO 27.1.2022). Die Amnestie ist an die Bedingung geknüpft, dass sich Deserteure, die in Syriens leben, innerhalb von drei Monaten, und Deserteure, die außerhalb Syriens leben, innerhalb von vier Monaten den Behörden stellen (SNHR 16.11.2022).
Amnestien in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung
Am 10.10.2020 erließ die sog. "Selbstverwaltung" in Nordost-Syrien eine "Generalamnestie" für Strafgefangene (AA 4.12.2020; vgl. NPA 10.10.2020). Bereits am 15.10.2020 sollen 631 Häftlinge auf Grundlage des Dekrets entlassen worden sein, darunter auch mutmaßliche IS-Sympathisanten. Strafen für bestimmte Vergehen sollen zudem halbiert werden (AA 4.12.2020). Das Amnestiedekret Nr. 7 des syrischen Präsidenten vom 30.4.2022 fand beispielsweise keine Anwendung in Raqqa, das unter der Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) steht (EB 9.6.2022).Am 10.10.2020 erließ die sog. "Selbstverwaltung" in Nordost-Syrien eine "Generalamnestie" für Strafgefangene (AA 4.12.2020; vergleiche NPA 10.10.2020). Bereits am 15.10.2020 sollen 631 Häftlinge auf Grundlage des Dekrets entlassen worden sein, darunter auch mutmaßliche IS-Sympathisanten. Strafen für bestimmte Vergehen sollen zudem halbiert werden (AA 4.12.2020). Das Amnestiedekret Nr. 7 des syrischen Präsidenten vom 30.4.2022 fand beispielsweise keine Anwendung in Raqqa, das unter der Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) steht (EB 9.6.2022).
Am 2.4.2022 erließ die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) nahestehende "Syrische Heilsregierung" im Gouvernement Idlib ein Dekret, mit dem sie Berichten zufolge eine "Amnestie" für Urteile gewährte, die sie aus Gründen des öffentlichen Rechts verhängt hatte, und die Hälfte der Strafe von Gefangenen "umwandelte", die ein Urteil oder eine ähnliche Strafe erhalten hatten. Nach Angaben von SNHR bezog sich die Amnestie nicht auf Gefangene, die wegen Kritik an der HTS inhaftiert worden waren (USDOS 20.3.2023).
Siehe auch Kapitel "Länderspezifische Anmerkungen".
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 12.5.2023
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? Rechtsexperte der ÖB Damaskus [Österreich] (14.9.2022): Antwortschreiben per e-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
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Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung: 17.07.2023
Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023).
Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023).
Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern
In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).
Gesetzliche Lage
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022).
Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).
Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020).
Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022).
Für nähere Informationen siehe auch das Unterkapitel "Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts".
Bzgl. Konfiszierungsmöglichkeiten im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes siehe Kapitel "Grundversorgung und Wirtschaft".
Handhabung
Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).
Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut U?ur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021).
Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).
Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023).
"Versöhnungsabkommen" und Rückkehr von Wehrpflichtigen
Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am "Versöhnungsprozess" einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren (ICG 9.5.2022). Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert (FIS 14.12.2018).
In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Human Rights Watch (HRW) berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines "Versöhnungsabkommens" zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde (HRW 20.10.2021).
Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter "Versöhnungsabkommen" zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 29.3.2023).
Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber "wahnsinnig", als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021).
Zu den "Versöhnungsabkommen" siehe auch Abschnitt "Versöhnungsabkommen" im Kapitel "Sicherheitslage", zu Rückkehrern s. auch Kapitel "Rückkehr".
Quellen:
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? Rechtsexperte der ÖB Damaskus [Österreich] (14.9.2022): Antwortschreiben per e-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
? SANA – Syrian Arab News Agency (8.11.2017): ???? ????? ??? ????? ????? ????? ??? ????? ?? ??????? ?????? ??? ????????? ???? ??? ????? ????? ???????? ?? ?????? ?????? ??????? ???????? [Die Volksversammlung verabschiedet einen Gesetzesentwurf zu Personen, die das Mindestalter für den Pflichtdienst überschritten haben, und einen weiteren Gesetzentwurf zum allgemeinen Register der Arbeitnehmer im Staat beim Ministerium für Verwaltungsentwicklung], http://www.sana.sy/?p=656572, Zugriff 19.5.2023
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2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum BF beruhen auf seinen insofern glaubwürdigen Angaben vor der belangten Behörde sowie dem erkennenden Gericht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 27.06.2022. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich beruhen auf seinen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Unterlagen (u.a. Schreiben seiner Bewährungshelferin vom 15.07.2019) sowie diversen Auszügen (ZMR-Auszug, GVS-Auszug und Sozialversicherungsauszug). Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF gründen auf einem Strafregisterauszug sowie einer Einsichtnahme in das im Akt einliegende Strafurteil. Dass er selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den vorgelegten Lohnzetteln und einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Dass der BF seine Tat gestanden und die Strafe dafür angenommen hat, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des LG Feldkirch vom 15.02.2019, Zl. 39 Hv 5/19i, und dem Umstand, dass er dieses nicht angefochten hat. Dies (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Haben Sie bei der Polizei gestanden? BF: Am Anfang nicht, später schon. R: Bei Gericht waren Sie von Anfang an geständig? BF: Ja. […] R: Haben Sie ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung erhoben? BF: Nein. Es war aus meiner Sicht in Ordnung, dass ich verurteilt wurde.“) bzw. dass er dem Opfer seiner Straftat eine kleine Entschädigung geleistet und sich persönlich bei ihr entschuldigt bzw. dass sie diese auch angenommen hat (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Dem Opfer wurde zumindest ein kleiner Schadenersatz zugesprochen. Wissen Sie, ob der geleistet wurde? BF: Ja, der Schadenersatz wurde von uns allen geleistet. Jeder von uns hat einen Teil beigetragen. Auch ich. R: Gab es jemals eine Entschuldigung beim Opfer? BF: Natürlich! […] R: Was ist da gesagt worden? BF: Ich und ein anderer Freund von mir haben uns ausdrücklich bei ihr entschuldigt, die anderen übrigens nicht. Mir war das auch deswegen wichtig, weil ich sie ja gar nicht gekannt habe. Sie hat die Entschuldigung auch ausdrücklich angenommen.“), ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Aussagen vor dem erkennenden Gericht. Aus dem Umstand, dass der BF bereits nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe, also nach fünf Monaten und fünfzehn Tagen vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, ergibt sich, dass er sich während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt bemüht und wohl verhalten hat und dass die Entscheidungsträger davon ausgegangen sind, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. die Gesellschaft (mehr) darstellt. Auch nach seiner Haftentlassung hat sich der BF in der Betreuung ausgesprochen verlässlich, kooperativ und Unterstützung annehmend bzw. sehr bemüht gezeigt, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Er wurde von seiner Bewährungshelferin als freundlich, engagiert und zielstrebig beschrieben bzw. konnte er sie im Rahmen einer ausführlichen Besprechung und Reflexion seiner Delinquenz davon überzeugen, dass ihm seine Taten sehr leidtun und dass er den Kontakt zu seinem damaligen „Freundeskreis“ abgebrochen hat (vgl. Schreiben der Bewährungshelferin vom 15.07.2019). Ferner hat er seiner Bewährungshelferin den Eindruck vermittelt, dass die Haft und andere langfristige Konsequenzen seiner Tat merkbar abschreckend auf ihn gewirkt haben. Auch vor dem erkennenden Gericht hat er letztlich deutlich gemacht, dass er sich nicht besser darstellen möchte (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Noch einmal meine Frage. Gab es auch Situationen, wo Sie zurecht angehalten wurden und kontrolliert wurden? BF: Ja, zwei Mal wurde ich erwischt mit 0,05g Suchtmittel und einmal mit 0,07g Suchtmittel. Es handelte sich dabei um Marihuana.“) und dass er auch Rückschläge erlitten hat (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Wieso hatten Sie das bei Sich? BF: Manchmal bekomme ich Stress und wenn es mir nicht gut geht oder ich gestresst bin gehe ich mit meinen Freunden raus und wir rauchen „Eine“ zusammen um den Stress abzubauen. Ich mache es nicht täglich, aber vor etwa zwei Monaten habe ich damit aufgehört, es hilft mir überhaupt nicht.“), aber gewillt ist, Unterstützung anzunehmen (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Ihre Ehrlichkeit ehrt Sie, aber das bedeutet, dass Sie immerhin auch noch vor zwei Monaten Rauschgift konsumiert haben. BF: Ich muss gestehen, dass es manchmal Träume gibt, aus denen ich ganz aggressiv aufwache, dann muss ich einfach hinaus. Mir ist bewusstgeworden, dass ich Psychotherapeutische Hilfe brauche und ich habe mich auch bereits diesbezüglich umgehört und Kontaktadressen gesammelt. Ich möchte demnächst was aufsuchen. Mir ist auch klar, dass Drogen mir nicht helfen, auch Marihuana nicht.“) und seinen bisherigen Weg, straffrei zu bleiben und sich in die Gesellschaft zu integrieren, weitergehen möchte. Schließlich konnte er glaubhaft vermitteln, dass er mittlerweile eine Lebenspartnerin gefunden und den Kontakt zu seinen früheren „Freunden“ gänzlich abgebrochen hat (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Sie können gerne Ihr weiteres Umfeld beschreiben. Gerne auch außerhalb der Arbeit. BF: Ich habe wie gesagt, eine Freundin seit fünf Monaten. Ich habe sie im 1. Bezirk kennengelernt. Wir tauschten unsere Kontaktdaten aus. Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinen früheren Freunden.“). Neben seiner Freundin und seinen beruflichen Tätigkeiten bereitet er sich gerade auf eine Ausbildung zum Metalltechniker vor, welche ihm eine Zukunftsperspektive gibt und welche neben seiner Mitgliedschaft in einem Fitnessclub sein Leben ausfüllt und ein weiterer Garant dafür ist, dass er hinkünftig nicht erneut straffällig wird. Dies wird letztlich auch durch seine mit ihm gemeinsam lebenden Familienangehörigen sichergestellt. Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum BF beruhen auf seinen insofern glaubwürdigen Angaben vor der belangten Behörde sowie dem erkennenden Gericht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 27.06.2022. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich beruhen auf seinen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Unterlagen (u.a. Schreiben seiner Bewährungshelferin vom 15.07.2019) sowie diversen Auszügen (ZMR-Auszug, GVS-Auszug und Sozialversicherungsauszug). Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF gründen auf einem Strafregisterauszug sowie einer Einsichtnahme in das im Akt einliegende Strafurteil. Dass er selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den vorgelegten Lohnzetteln und einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Dass der BF seine Tat gestanden und die Strafe dafür angenommen hat, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des LG Feldkirch vom 15.02.2019, Zl. 39 Hv 5/19i, und dem Umstand, dass er dieses nicht angefochten hat. Dies vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Haben Sie bei der Polizei gestanden? BF: Am Anfang nicht, später schon. R: Bei Gericht waren Sie von Anfang an geständig? BF: Ja. […] R: Haben Sie ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung erhoben? BF: Nein. Es war aus meiner Sicht in Ordnung, dass ich verurteilt wurde.“) bzw. dass er dem Opfer seiner Straftat eine kleine Entschädigung geleistet und sich persönlich bei ihr entschuldigt bzw. dass sie diese auch angenommen hat vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Dem Opfer wurde zumindest ein kleiner Schadenersatz zugesprochen. Wissen Sie, ob der geleistet wurde? BF: Ja, der Schadenersatz wurde von uns allen geleistet. Jeder von uns hat einen Teil beigetragen. Auch ich. R: Gab es jemals eine Entschuldigung beim Opfer? BF: Natürlich! […] R: Was ist da gesagt worden? BF: Ich und ein anderer Freund von mir haben uns ausdrücklich bei ihr entschuldigt, die anderen übrigens nicht. Mir war das auch deswegen wichtig, weil ich sie ja gar nicht gekannt habe. Sie hat die Entschuldigung auch ausdrücklich angenommen.“), ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Aussagen vor dem erkennenden Gericht. Aus dem Umstand, dass der BF bereits nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe, also nach fünf Monaten und fünfzehn Tagen vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, ergibt sich, dass er sich während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt bemüht und wohl verhalten hat und dass die Entscheidungsträger davon ausgegangen sind, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. die Gesellschaft (mehr) darstellt. Auch nach seiner Haftentlassung hat sich der BF in der Betreuung ausgesprochen verlässlich, kooperativ und Unterstützung annehmend bzw. sehr bemüht gezeigt, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Er wurde von seiner Bewährungshelferin als freundlich, engagiert und zielstrebig beschrieben bzw. konnte er sie im Rahmen einer ausführlichen Besprechung und Reflexion seiner Delinquenz davon überzeugen, dass ihm seine Taten sehr leidtun und dass er den Kontakt zu seinem damaligen „Freundeskreis“ abgebrochen hat vergleiche Schreiben der Bewährungshelferin vom 15.07.2019). Ferner hat er seiner Bewährungshelferin den Eindruck vermittelt, dass die Haft und andere langfristige Konsequenzen seiner Tat merkbar abschreckend auf ihn gewirkt haben. Auch vor dem erkennenden Gericht hat er letztlich deutlich gemacht, dass er sich nicht besser darstellen möchte vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Noch einmal meine Frage. Gab es auch Situationen, wo Sie zurecht angehalten wurden und kontrolliert wurden? BF: Ja, zwei Mal wurde ich erwischt mit 0,05g Suchtmittel und einmal mit 0,07g Suchtmittel. Es handelte sich dabei um Marihuana.“) und dass er auch Rückschläge erlitten hat vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Wieso hatten Sie das bei Sich? BF: Manchmal bekomme ich Stress und wenn es mir nicht gut geht oder ich gestresst bin gehe ich mit meinen Freunden raus und wir rauchen „Eine“ zusammen um den Stress abzubauen. Ich mache es nicht täglich, aber vor etwa zwei Monaten habe ich damit aufgehört, es hilft mir überhaupt nicht.“), aber gewillt ist, Unterstützung anzunehmen vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Ihre Ehrlichkeit ehrt Sie, aber das bedeutet, dass Sie immerhin auch noch vor zwei Monaten Rauschgift konsumiert haben. BF: Ich muss gestehen, dass es manchmal Träume gibt, aus denen ich ganz aggressiv aufwache, dann muss ich einfach hinaus. Mir ist bewusstgeworden, dass ich Psychotherapeutische Hilfe brauche und ich habe mich auch bereits diesbezüglich umgehört und Kontaktadressen gesammelt. Ich möchte demnächst was aufsuchen. Mir ist auch klar, dass Drogen mir nicht helfen, auch Marihuana nicht.“) und seinen bisherigen Weg, straffrei zu bleiben und sich in die Gesellschaft zu integrieren, weitergehen möchte. Schließlich konnte er glaubhaft vermitteln, dass er mittlerweile eine Lebenspartnerin gefunden und den Kontakt zu seinen früheren „Freunden“ gänzlich abgebrochen hat vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Sie können gerne Ihr weiteres Umfeld beschreiben. Gerne auch außerhalb der Arbeit. BF: Ich habe wie gesagt, eine Freundin seit fünf Monaten. Ich habe sie im 1. Bezirk kennengelernt. Wir tauschten unsere Kontaktdaten aus. Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinen früheren Freunden.“). Neben seiner Freundin und seinen beruflichen Tätigkeiten bereitet er sich gerade auf eine Ausbildung zum Metalltechniker vor, welche ihm eine Zukunftsperspektive gibt und welche neben seiner Mitgliedschaft in einem Fitnessclub sein Leben ausfüllt und ein weiterer Garant dafür ist, dass er hinkünftig nicht erneut straffällig wird. Dies wird letztlich auch durch seine mit ihm gemeinsam lebenden Familienangehörigen sichergestellt.
Der BF konnte das erkennende Gericht daher davon überzeugen, dass er durch seine Überstellung nach Vorarlberg in eine „schlechte Gesellschaft“ geraten ist und dass er durch die Einnahme einer ihm von seinen „Freunden“ aufgedrängte Tablette letztlich alle seine Hemmungen verloren und Handlungen gesetzt hat, die er ohne deren Einfluss nie begangen hätte (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „Diese Freunde haben sich als schlechte Freunde herausgestellt. […] Sie forderten mich auch auf eine bestimmte Tablette einzunehmen. Es würde mir dann auch gut gehen, sie selbst hätten die Tablette bereits eingenommen. Ich habe diese Tablette dann auch eingenommen, zum ersten Mal in meinem Leben. Ich hatte mich nicht wirklich unter Kontrolle, ich hatte das Gefühl es sei alles egal.“). Dabei wurde ihm letztlich auch eine Waffe in die Hand gedrückt (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „Einer von uns hatte eine Waffe bei sich, diese hat er mir gegeben. […] Es war eine Gaspistole, das habe ich aber zuerst nicht gewusst. Ich wusste auch nicht, dass überhaupt eine Waffe im Spiel sein wird.“). Er hat das Unrecht seiner Taten offenkundig eingesehen, dafür Verantwortung gezeigt und sich von seinen ehemaligen „Freunden“ getrennt (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinen früheren Freunden.“). Stattdessen hat er nunmehr seine Familie in seiner Nähe, mittlerweile eine Freundin gefunden und bereitet sich neben seinen Arbeitstätigkeiten auf eine Ausbildung zum Metalltechniker vor. Obwohl er zwischenzeitig auch Rückschläge erlitten hat, wozu u.a. auch einzelne Verwaltungsübertretungen gehören, ist er auch nach Ansicht des erkennenden Richters auf einem guten Weg. Der BF konnte das erkennende Gericht daher davon überzeugen, dass er durch seine Überstellung nach Vorarlberg in eine „schlechte Gesellschaft“ geraten ist und dass er durch die Einnahme einer ihm von seinen „Freunden“ aufgedrängte Tablette letztlich alle seine Hemmungen verloren und Handlungen gesetzt hat, die er ohne deren Einfluss nie begangen hätte vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „Diese Freunde haben sich als schlechte Freunde herausgestellt. […] Sie forderten mich auch auf eine bestimmte Tablette einzunehmen. Es würde mir dann auch gut gehen, sie selbst hätten die Tablette bereits eingenommen. Ich habe diese Tablette dann auch eingenommen, zum ersten Mal in meinem Leben. Ich hatte mich nicht wirklich unter Kontrolle, ich hatte das Gefühl es sei alles egal.“). Dabei wurde ihm letztlich auch eine Waffe in die Hand gedrückt vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „Einer von uns hatte eine Waffe bei sich, diese hat er mir gegeben. […] Es war eine Gaspistole, das habe ich aber zuerst nicht gewusst. Ich wusste auch nicht, dass überhaupt eine Waffe im Spiel sein wird.“). Er hat das Unrecht seiner Taten offenkundig eingesehen, dafür Verantwortung gezeigt und sich von seinen ehemaligen „Freunden“ getrennt vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinen früheren Freunden.“). Stattdessen hat er nunmehr seine Familie in seiner Nähe, mittlerweile eine Freundin gefunden und bereitet sich neben seinen Arbeitstätigkeiten auf eine Ausbildung zum Metalltechniker vor. Obwohl er zwischenzeitig auch Rückschläge erlitten hat, wozu u.a. auch einzelne Verwaltungsübertretungen gehören, ist er auch nach Ansicht des erkennenden Richters auf einem guten Weg.
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts, sowie aus den glaubhaften Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung beim BVwG am 27.06.2022.
Zu den vom BFA angeführten Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und einer allfälligen Verfolgungsgefahr des BF:
Aus der Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2016 ergeben sich letztlich die Gründe für die mit Bescheid vom 13.04.2016 erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF. So lässt sich dieser Befragung insbesondere entnehmen, dass der BF glaubhaft gemacht hat, dass er in seiner Heimat gezwungen worden wäre, zum Militär zu gehen bzw. dass er (unfreiwillig) dorthin gebracht worden wäre. Er sei geflüchtet, weil er nicht zum Militär wollte. Bei einer Rückkehr hätte er große Angst, zum Militär gezwungen zu werden. Er möchte nicht auf Leute schießen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wurde ausgeschlossen. Es wurde ausgeführt, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird.
Hinsichtlich der nunmehr getroffenen Feststellung, dass der BF in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt ist, ist auszuführen, dass aus Sicht des erkennenden Richters keine Umstände hervorgekommen sind, die darauf schließen lassen, dass dem BF objektiv keine asylrechtlich relevante Verfolgung mehr droht. Evident ist, dass der BF aus den von ihm vorgebrachten, und in der Verhandlung am 27.06.2022 wiederholten, Fluchtgründen nach wie vor eine Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten hat, dies insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass die syrischen Streitkräfte nach wie vor Probleme mit dem Nachschub junger Rekruten haben und der BF als Mann im wehrpflichtigen Alter seinen Wehrdienst leisten müsste. Dies möchte er jedoch nicht (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „Ich würde sicher zum Militär müssen, ich bin 23 Jahre alt und habe keinen Militärdienst geleistet. Ich bin aber wehrpflichtig und müsste einrücken. Das möchte ich auf keinen Fall. Ich würde gegen Leute kämpfen, die aus meinem eigenen Land stammen, und denen ich nichts Böses möchte.“). Es haben sich daher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgung (mehr) drohen würde. Hinsichtlich der nunmehr getroffenen Feststellung, dass der BF in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt ist, ist auszuführen, dass aus Sicht des erkennenden Richters keine Umstände hervorgekommen sind, die darauf schließen lassen, dass dem BF objektiv keine asylrechtlich relevante Verfolgung mehr droht. Evident ist, dass der BF aus den von ihm vorgebrachten, und in der Verhandlung am 27.06.2022 wiederholten, Fluchtgründen nach wie vor eine Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten hat, dies insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass die syrischen Streitkräfte nach wie vor Probleme mit dem Nachschub junger Rekruten haben und der BF als Mann im wehrpflichtigen Alter seinen Wehrdienst leisten müsste. Dies möchte er jedoch nicht vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „Ich würde sicher zum Militär müssen, ich bin 23 Jahre alt und habe keinen Militärdienst geleistet. Ich bin aber wehrpflichtig und müsste einrücken. Das möchte ich auf keinen Fall. Ich würde gegen Leute kämpfen, die aus meinem eigenen Land stammen, und denen ich nichts Böses möchte.“). Es haben sich daher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgung (mehr) drohen würde.
Aufgrund der dargelegten Umstände ergibt sich, dass die Gründe, welche ursprünglich zur Gewährung des Status des Asylberechtigten geführt haben, zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor vorliegen.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation generiert am 30.09.2023, (Version 9), das dem aktuellen Stand entspricht. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde:
Die wesentlichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen
Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 darf das Bundesamt einem unbescholtenen anerkannten Flüchtling den Status des Asylberechtigten fünf Jahre nach dessen Zuerkennung nicht mehr aberkennen, sofern er seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 darf das Bundesamt einem unbescholtenen anerkannten Flüchtling den Status des Asylberechtigten fünf Jahre nach dessen Zuerkennung nicht mehr aberkennen, sofern er seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat.
Im vorliegenden Fall ist der BF jedoch aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, straffällig iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 AsylG geworden, weshalb eine Asylaberkennung fallgegenständlich grundsätzlich auch nach Ablauf von fünf Jahren nach der Zuerkennung möglich wäre. Im vorliegenden Fall ist der BF jedoch aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG geworden, weshalb eine Asylaberkennung fallgegenständlich grundsätzlich auch nach Ablauf von fünf Jahren nach der Zuerkennung möglich wäre.
3.1.2. Das BFA stützt seine Entscheidung, mit der dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, im Wesentlichen auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm dem in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG genannten Ausschlussgrund. 3.1.2. Das BFA stützt seine Entscheidung, mit der dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, im Wesentlichen auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG genannten Ausschlussgrund.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Voraussetzung für den Aberkennungsgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist das Vorliegen zumindest eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB (vgl. VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013). Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Voraussetzung für den Aberkennungsgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist das Vorliegen zumindest eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB vergleiche VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013). Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).
Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN), wobei es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH Ra 2017/19/0109, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN), wobei es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche VwGH Ra 2017/19/0109, mwN).
Das im vorliegenden Fall herangezogene Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 StGB ist somit grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst. Das im vorliegenden Fall herangezogene Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, StGB ist somit grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst.
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird betont, dass es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht allein auf die Strafdrohung ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH Ra 2018/19/0522 mwN).In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird betont, dass es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht allein auf die Strafdrohung ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH Ra 2018/19/0522 mwN).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der seitens des BF angewendeten Gewalt, der Verwendung einer Waffe und der gefährlichen Drohung gegenüber dem Opfer (vgl. Urteil des LG Feldkirch vom 15.02.2019: „[…] sie von hinten erfasste, sie zu Boden brachte, eine Gaspistole Walther P9 gegen ihren Kopf richtete und zu ihr sagte, sie solle das Geld hergeben, sonst schlage er sie oder drücke ab, sowie sie mit Körperkraft am Boden hielt;“) grundsätzlich von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen (ähnlich VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Die verhängte Freiheitsstrafe von elf Monaten liegt im unteren Bereich der möglichen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren); in Anbetracht der bestimmenden Rolle bei der Tatbegehung und der Begehung mit Mittätern unter zahlenmäßiger Überlegenheit ist jedoch dennoch vom Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens auszugehen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der seitens des BF angewendeten Gewalt, der Verwendung einer Waffe und der gefährlichen Drohung gegenüber dem Opfer vergleiche Urteil des LG Feldkirch vom 15.02.2019: „[…] sie von hinten erfasste, sie zu Boden brachte, eine Gaspistole Walther P9 gegen ihren Kopf richtete und zu ihr sagte, sie solle das Geld hergeben, sonst schlage er sie oder drücke ab, sowie sie mit Körperkraft am Boden hielt;“) grundsätzlich von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen (ähnlich VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Die verhängte Freiheitsstrafe von elf Monaten liegt im unteren Bereich der möglichen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren); in Anbetracht der bestimmenden Rolle bei der Tatbegehung und der Begehung mit Mittätern unter zahlenmäßiger Überlegenheit ist jedoch dennoch vom Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens auszugehen.
Zur Gemeingefährlichkeit:
Betreffend das zweite Erfordernis für das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – die Gemeingefährlichkeit – erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass bei einer auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (vormals § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997) gestützten Entscheidung eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen ist, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (siehe etwa VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ist ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Betreffend das zweite Erfordernis für das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – die Gemeingefährlichkeit – erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass bei einer auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (vormals Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997) gestützten Entscheidung eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen ist, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (siehe etwa VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ist ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).
Im vorliegenden Fall ist der BF seit Ende Juni 2015 in Österreich aufhältig und in dieser Zeit (nur) einmal strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Er wurde Anfang 2019 aus der Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, was eine positive Zukunftsprognose des BF nahelegt. Auch zeigt sich der BF seit seiner Entlassung überaus bestrebt, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren und war nahezu ununterbrochen berufstätig. Zuletzt war der BF Lagermitarbeiter bei der Firma XXXX GmbH sowie als Paketzusteller bei der Firma XXXX beschäftigt. Er war offenkundig stets bemüht selbsterhaltungsfähig zu sein. Darüber hinaus äußerte der BF in der mündlichen Verhandlung den Wunsch, eine Ausbildung zum Metalltechniker machen zu wollen, welchen er mit einer Schulung beim Projekt „Get Started“ als Vorbereitung weiterverfolgt hat. Nach der Haftentlassung lebte er in einer privaten Wohngemeinschaft mit drei weiteren Mitbewohnern in 1210 Wien, mittlerweile lebt er gemeinsam mit seiner Mutter sowie seinen Geschwistern ebenfalls in 1210 Wien. Zudem verfügt der BF über gute Deutschkenntnisse und legte bereits die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 ab. Im vorliegenden Fall ist der BF seit Ende Juni 2015 in Österreich aufhältig und in dieser Zeit (nur) einmal strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Er wurde Anfang 2019 aus der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB bedingt entlassen, was eine positive Zukunftsprognose des BF nahelegt. Auch zeigt sich der BF seit seiner Entlassung überaus bestrebt, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren und war nahezu ununterbrochen berufstätig. Zuletzt war der BF Lagermitarbeiter bei der Firma römisch 40 GmbH sowie als Paketzusteller bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Er war offenkundig stets bemüht selbsterhaltungsfähig zu sein. Darüber hinaus äußerte der BF in der mündlichen Verhandlung den Wunsch, eine Ausbildung zum Metalltechniker machen zu wollen, welchen er mit einer Schulung beim Projekt „Get Started“ als Vorbereitung weiterverfolgt hat. Nach der Haftentlassung lebte er in einer privaten Wohngemeinschaft mit drei weiteren Mitbewohnern in 1210 Wien, mittlerweile lebt er gemeinsam mit seiner Mutter sowie seinen Geschwistern ebenfalls in 1210 Wien. Zudem verfügt der BF über gute Deutschkenntnisse und legte bereits die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 ab.
Überdies legte er ein Schreiben seiner Bewährungshelferin vom 15.07.2019 vor, in welchem diese den BF als verlässlich, kooperativ und Unterstützung annehmend beschrieb und weiter ausführte, dass er vom Charakter her freundlich, engagiert sowie zielstrebig und sehr bemüht sei, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Seine Delinquenz sei ausführlich besprochen und reflektiert bzw. Risikofaktoren seien bearbeitet sowie die Ressourcen des BF seien zu stärken versucht worden. Er habe sich nach seiner bedingten Entlassung sehr bemüht eine Arbeitsstelle oder eine Ausbildung zu finden. Neben einer Beschäftigung in einer Securityfirma machte er zunächst ein Praktikum in einem Supermarkt, um auch dort eine Anstellung zu finden. Der BF war nach Ansicht der Bewährungshelferin jedenfalls sehr motiviert, ein geregeltes Leben zu führen. Nach der positiven Absolvierung des B1-Deutschkurses wurde mit dem Jugendcoaching vereinbart, dass der BF nach Abschluss der Hauptschule weitere Deutschkurse besuchen wird. Er lebte zunächst in einer Wohngemeinschaft mit drei weiteren Personen und lebt mittlerweile mit seiner ebenfalls in Wien lebenden Familie zusammen, zu der er schon immer einen sehr guten persönlichen Kontakt hatte. Auffallend ist demnach gewesen, dass der BF von Anfang an äußerst bemüht gewesen ist, eine Arbeitsstelle zu finden. Er hat sich demnach während des gesamten Betreuungszeitraumes bereit gezeigt, Unterstützung anzunehmen, aber auch selbst aktiv zu werden. Er ist als sehr bemühter, verlässlicher und motivierter Klient von der Bewährungshelferin erlebt worden. Seine Bewährungshelferin bescheinigt ihm insgesamt eine positive Entwicklung. Der BF ist nach ihrer Ansicht sehr engagiert sein Leben straffrei zu leben. Seit dem damaligen Delikt hat er keine strafrechtliche Anzeige mehr erhalten. Aus sozialarbeiterischer Sicht konnte seit Betreuungsbeginn daher keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt werden (vgl. Schreiben vom 28.04.2021). Überdies legte er ein Schreiben seiner Bewährungshelferin vom 15.07.2019 vor, in welchem diese den BF als verlässlich, kooperativ und Unterstützung annehmend beschrieb und weiter ausführte, dass er vom Charakter her freundlich, engagiert sowie zielstrebig und sehr bemüht sei, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Seine Delinquenz sei ausführlich besprochen und reflektiert bzw. Risikofaktoren seien bearbeitet sowie die Ressourcen des BF seien zu stärken versucht worden. Er habe sich nach seiner bedingten Entlassung sehr bemüht eine Arbeitsstelle oder eine Ausbildung zu finden. Neben einer Beschäftigung in einer Securityfirma machte er zunächst ein Praktikum in einem Supermarkt, um auch dort eine Anstellung zu finden. Der BF war nach Ansicht der Bewährungshelferin jedenfalls sehr motiviert, ein geregeltes Leben zu führen. Nach der positiven Absolvierung des B1-Deutschkurses wurde mit dem Jugendcoaching vereinbart, dass der BF nach Abschluss der Hauptschule weitere Deutschkurse besuchen wird. Er lebte zunächst in einer Wohngemeinschaft mit drei weiteren Personen und lebt mittlerweile mit seiner ebenfalls in Wien lebenden Familie zusammen, zu der er schon immer einen sehr guten persönlichen Kontakt hatte. Auffallend ist demnach gewesen, dass der BF von Anfang an äußerst bemüht gewesen ist, eine Arbeitsstelle zu finden. Er hat sich demnach während des gesamten Betreuungszeitraumes bereit gezeigt, Unterstützung anzunehmen, aber auch selbst aktiv zu werden. Er ist als sehr bemühter, verlässlicher und motivierter Klient von der Bewährungshelferin erlebt worden. Seine Bewährungshelferin bescheinigt ihm insgesamt eine positive Entwicklung. Der BF ist nach ihrer Ansicht sehr engagiert sein Leben straffrei zu leben. Seit dem damaligen Delikt hat er keine strafrechtliche Anzeige mehr erhalten. Aus sozialarbeiterischer Sicht konnte seit Betreuungsbeginn daher keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt werden vergleiche Schreiben vom 28.04.2021).
Aufgrund dieser Umstände gelangt der erkennende Richter zu der Auffassung, dass nicht von einer weiterhin gegebenen Gemeingefährlichkeit des BF ausgegangen werden kann; daher ist gegenständlich bereits diese Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ([...] und wegen dieses Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet) nicht erfüllt. Aufgrund dieser Umstände gelangt der erkennende Richter zu der Auffassung, dass nicht von einer weiterhin gegebenen Gemeingefährlichkeit des BF ausgegangen werden kann; daher ist gegenständlich bereits diese Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ([...] und wegen dieses Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet) nicht erfüllt.
Überdies wäre im Rahmen der sodann vorzunehmenden Interessensabwägung zu beachten, dass sich der BF insbesondere den syrischen Streitkräften, aber auch den anderen Streitparteien seines Heimatlandes nicht anschließen wollte und somit seine Unterstützung verweigerte. Im Hinblick auf die Länderberichte, wonach das syrische Regime weiterhin enorme Schwierigkeiten hat, Nachschub für gefallene oder desertierte Soldaten zu bekommen, liefe der BF daher bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, als Gegner des syrischen Regimes wahrgenommen zu werden und einer lebensbedrohlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Es sind demnach (auch) die Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat als überwiegend gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung zu werten, weshalb auch diese Voraussetzung für die Aberkennung des Asylstatus nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht erfüllt ist. Überdies wäre im Rahmen der sodann vorzunehmenden Interessensabwägung zu beachten, dass sich der BF insbesondere den syrischen Streitkräften, aber auch den anderen Streitparteien seines Heimatlandes nicht anschließen wollte und somit seine Unterstützung verweigerte. Im Hinblick auf die Länderberichte, wonach das syrische Regime weiterhin enorme Schwierigkeiten hat, Nachschub für gefallene oder desertierte Soldaten zu bekommen, liefe der BF daher bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, als Gegner des syrischen Regimes wahrgenommen zu werden und einer lebensbedrohlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Es sind demnach (auch) die Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat als überwiegend gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung zu werten, weshalb auch diese Voraussetzung für die Aberkennung des Asylstatus nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht erfüllt ist.
Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht vor. Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht vor.
3.1.3. Zum Vorliegen allfälliger weiterer Aberkennungsgründe:
Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist vom BVwG auch das Vorliegen allfälliger anderer (weiterer) Aberkennungstatbestandes zu prüfen, da die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist vom BVwG auch das Vorliegen allfälliger anderer (weiterer) Aberkennungstatbestandes zu prüfen, da die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).
Im konkreten Fall ist der BF straffällig geworden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist – wie bereits dargelegt – einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist – wie bereits dargelegt – einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
3.1.3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genießt. Gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK findet dies auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter dem Schutz von UNRWA stehende Personen; der BF gehört nicht zu dieser Personengruppe.3.1.3.1. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt. Gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK findet dies auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter dem Schutz von UNRWA stehende Personen; der BF gehört nicht zu dieser Personengruppe.
3.1.3.2. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Hierfür gibt es im Akt keine Hinweise. 3.1.3.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Hierfür gibt es im Akt keine Hinweise.
3.1.3.3. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. 3.1.3.3. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 setzt weder eine – im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. Nordirak, sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt weder eine – im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Artikel 33, Absatz 2, GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst vergleiche VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. Nordirak, sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten.
Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellen würde; das Verhalten des BF ist daher nicht unter § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu subsumieren. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellen würde; das Verhalten des BF ist daher nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu subsumieren.
3.1.3.4. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ist einem Fremden der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. 3.1.3.4. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ist einem Fremden der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Z 5 nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen und (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Ziffer 5, nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen und (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Fraglich ist daher zunächst, inwieweit der BF den Endigungsgrund gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv verwirklichte, nämlich wenn die Umstände, auf Grund derer der BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz des syrischen Staates zu stellen. Fraglich ist daher zunächst, inwieweit der BF den Endigungsgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, FlKonv verwirklichte, nämlich wenn die Umstände, auf Grund derer der BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz des syrischen Staates zu stellen.
Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe des Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, FlKonv rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe des Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).
Eine entsprechende Änderung der Umstände muss sich jedoch nicht zwangsläufig nur auf eine (objektive) Veränderung der Situation im Herkunftsstaat beziehen, sondern umfasst auch eine allfällige erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung jener persönlichen Umstände des anerkannten Flüchtlings, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, wie etwa die Abkehr von einer im Heimatland verfolgten Religion oder politischen Gesinnung, sofern damit nach den objektiven Umständen im Herkunftsstaat eine gefahrlose Rückkehr möglich ist. Der bloße Wegfall subjektiv empfundener Furcht reicht hingegen nicht für den Eintritt des Endigungsgrunds des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (vgl. VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014 mit Hinweis auf VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Eine entsprechende Änderung der Umstände muss sich jedoch nicht zwangsläufig nur auf eine (objektive) Veränderung der Situation im Herkunftsstaat beziehen, sondern umfasst auch eine allfällige erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung jener persönlichen Umstände des anerkannten Flüchtlings, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, wie etwa die Abkehr von einer im Heimatland verfolgten Religion oder politischen Gesinnung, sofern damit nach den objektiven Umständen im Herkunftsstaat eine gefahrlose Rückkehr möglich ist. Der bloße Wegfall subjektiv empfundener Furcht reicht hingegen nicht für den Eintritt des Endigungsgrunds des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vergleiche VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014 mit Hinweis auf VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klauseln], Abs. 6 f). Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klauseln], Absatz 6, f).
Ein Wegfall der fluchtrelevanten Umstände wird im angefochtenen Bescheid nicht dargetan. Wie bereits ausgeführt, kann der erkennende Richter nicht erkennen und wurde dies von der belangten Behörde auch nicht aufgezeigt, welche nachhaltigen und wesentlichen Änderungen der rechtskräftig und glaubwürdig durch das Bundesamt selbst festgestellten asylrelevanten Situation des BF eingetreten sein sollen.
Wie bereits dargelegt, konnte festgestellt werden, dass der BF in Syrien zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. Es haben sich im Verfahren auch keine grundlegenden objektiven Veränderungen in Syrien ergeben, die Anlass für die Annahme geben würden, dass die – begründete – Furcht vor Verfolgung (durch das syrische Regime) nicht mehr länger besteht. Es ist angesichts der vorliegenden Länderberichte nach wie vor von einer akuten Verfolgungsgefahr – vor allem in Hinblick auf die weiterhin vorliegenden Probleme mit dem Nachschub junger Rekruten sowie dem Umstand, dass sich der BF weiterhin im wehrpflichtigen Alter befinden und seinen verpflichtenden Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat – auszugehen.
Der Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK ist somit ebenfalls nicht erfüllt.Der Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 GFK ist somit ebenfalls nicht erfüllt.
3.1.3.5. Im gesamten Verfahren sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen sonstiger Gründe des § 7 Abs. 1 Z 2, die die Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden, hervorgekommen.3.1.3.5. Im gesamten Verfahren sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen sonstiger Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, die die Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden, hervorgekommen.
3.1.3.6. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten schließlich abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Der BF lebt seit Mitte 2015 durchgehend in Österreich. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich somit jedenfalls in Österreich.3.1.3.6. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten schließlich abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Der BF lebt seit Mitte 2015 durchgehend in Österreich. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich somit jedenfalls in Österreich.
3.1.4. Da der BF somit keinen der in den §§ 6 und 7 AsylG genannten Ausschluss- oder Endigungsgründe verwirklicht hat, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (unverändert) vor, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.3.1.4. Da der BF somit keinen der in den Paragraphen 6 und 7 AsylG genannten Ausschluss- oder Endigungsgründe verwirklicht hat, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (unverändert) vor, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Haft Haftstrafe Kassation mündliche Verhandlung Raub Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Urkundenunterdrückung Verbrechen Vergehen Voraussetzungen Vorstrafe WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2242182.1.00Im RIS seit
25.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024