TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/20 W154 2285623-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2024
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Entscheidungsdatum

20.02.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W154 2285623-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX (alias XXXX ), StA. China, vertreten durch RA Dr. Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 13.02.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. China, vertreten durch RA Dr. Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 13.02.2024 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Vorverfahren:

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. 1334647806-240099459, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2024, GZ W289 2285623-1/21E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. 1334647806-240099459, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag der BF auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG abgewiesen und ihr gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2024, GZ W289 2285623-1/21E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. 1334647806-240099459, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag der BF auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Im Erkenntnis wurden folgende Feststellungen getroffen:

„1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Die BF, eine Staatsangehörige von China, reiste aus Rumänien kommend zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.1.2. Am 21.11.2022 wurde die BF in Wien, Schönbrunner Straße 40, im Restaurant „Dancing Noodles“ durch Beamte der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit als Küchengehilfin betreten. Dabei konnte sich die BF mit keinem Reisedokument legitimieren und gab an, XXXX zu heißen sowie am XXXX geboren und chinesische Staatsangehörige zu sein.1.1.2. Am 21.11.2022 wurde die BF in Wien, Schönbrunner Straße 40, im Restaurant „Dancing Noodles“ durch Beamte der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit als Küchengehilfin betreten. Dabei konnte sich die BF mit keinem Reisedokument legitimieren und gab an, römisch 40 zu heißen sowie am römisch 40 geboren und chinesische Staatsangehörige zu sein.

1.1.3. In weiterer Folge wurde die BF durch Beamte der LPD Wien gemäß § 120 Abs. 1a FPG 2005, Zl. PAD/22/02364370/001/VStV, zur Anzeige gebracht und gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen.1.1.3. In weiterer Folge wurde die BF durch Beamte der LPD Wien gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005, Zl. PAD/22/02364370/001/VStV, zur Anzeige gebracht und gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen.

1.1.4. Die BF wurde am 21.11.2022 niederschriftlich vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin der chinesischen Sprache einvernommen. Dabei gab die BF an, die letzten zwei Jahre in Österreich gearbeitet zu haben. Sie sei obdachlos und hätte kein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde beantragt. Sie stamme aus der Provinz Fu Jian, Stadt Ning Hua. Sie hätte keine Telefonnummer in China gehabt und seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern in China gehabt, da sie Ihr Handy und ihren Reisepass verloren hätte. Darüber hinaus wurden die Formblätter für eine HRZ-Beantragung ausgefüllt.

1.1.5. Der BF wurde im Rahmen der Niederschrift aufgetragen, sich zwecks freiwilliger Ausreise bei der BBU zu melden und sich gemäß dem Meldegesetz in Österreich behördlich anzumelden. Ferner wurde der BF aufgetragen, am 25.11.2022 um 10:00 Uhr, bei einer näher genannten Adresse der Behörde zu erscheinen. Die BF wurde anschließend am 21.11.2022 um 22:50 Uhr entlassen.

1.1.6. Eine am 22.11.2022 durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung brachte keinen Treffer.

1.1.7. Mit Aktenvermerk vom 25.11.2022 hielt das BFA fest, dass die BF keiner der ihr in der Einvernahme beim BFA aufgetragenen Verpflichtungen nachgekommen sei. Die BF tauchte unter.

1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 25.11.2022, Zl. 1334647806/223708340, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustellG 2005 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs am 10.01.2023 in Rechtskraft.1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 25.11.2022, Zl. 1334647806/223708340, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde durch öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, ZustellG 2005 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs am 10.01.2023 in Rechtskraft.

1.1.9. Am 02.12.2022 wurde von der HRZ-Abteilung des BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die BF bei der chinesischen Botschaft in Österreich beantragt. Am 05.04.2023 erfolgte eine Urgenz an die chinesische Botschaft.

1.1.10. Die BF wurde am 17.01.2024 durch Beamte der Finanzpolizei und einen Organwalter des BFA auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit erneut in Wien, Schönbrunner Straße 40, in demselben Restaurant „Dancing Noodles“ betreten.

1.1.11. In weiterer Folge wurde die BF durch Beamte der LPD Wien gemäß § 120 Abs. 1a FPG 2005, Zl. PAD/24/00123817/002/VStV, zur Anzeige gebracht und gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG um 10:00 Uhr festgenommen.1.1.11. In weiterer Folge wurde die BF durch Beamte der LPD Wien gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005, Zl. PAD/24/00123817/002/VStV, zur Anzeige gebracht und gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG um 10:00 Uhr festgenommen.

1.1.12. Die BF wurde am 18.01.2024 erneut einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen, was ebenfalls keinen Treffer ergab.

1.1.13. Die BF wurde am 18.01.2024 niederschriftlich vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die chinesische Sprache einvernommen. Dabei gab sie unter anderem an, früher einen Reisepass gehabt zu haben, diesen aber verloren zu haben, was sie aber nicht der Polizei gemeldet habe, da sie sich hier nicht auskenne. Sie habe auch keine Kopie. Der Reisepass sei ihr entweder im Jahr 2012 oder 2011 in China ausgestellt worden. Ihr sei bewusst, dass sie ein Einreiseverbot habe. Am 21.11.2022 sei sie auch von der Polizei mitgenommen worden. Ihr sei auch bewusst, dass sie dieses Mal nicht freigelassen werde. Ihr Geburtsdatum sei entweder der XXXX oder XXXX . Sie habe sich nicht bemüht, einen Reisepass bei der chinesischen Botschaft zu beantragen, da sie Angst davor habe, abgeschoben zu werden. Sie sei von Rumänien gekommen, wo sie ca. 2-3 Monate aufhältig gewesen sei. Davor sei sie in China gewesen. Mit dem Touristenvisum von Rumänien sei sie sodann ausgereist. Sie sei schon sehr viele Jahre in Österreich, ca. 5 – 6 Jahre. Sie sei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weil sie nicht nach China zurückkehren wolle. Sie bestreite, in dem Restaurant gearbeitet zu haben. Sie sei obdachlos und lebe wie eine Bettlerin. Die Chefin gebe ihr Essen. Die BF gab sodann an, über keine Geldmittel zu verfügen und gerne nach China zurückzukehren. Sie habe keine Unterkunft, wohne vielmehr in U-Bahnstationen. Sie sei nicht versichert. Sie habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. In China würden ihre Adoptivmutter, zwei Kinder und viele Geschwister leben. Zu diesen habe sie keinen Kontakt mehr. Sie sei rückkehrwillig. Auf Vorhalt des BFA, dass beabsichtigt sei, gegen sie die Schubhaft zu verhängen, gab die BF sodann jedoch an, keine Diebstähle und keinen Raub begangen zu haben und fragte, wieso sie nicht dableiben könne.1.1.13. Die BF wurde am 18.01.2024 niederschriftlich vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die chinesische Sprache einvernommen. Dabei gab sie unter anderem an, früher einen Reisepass gehabt zu haben, diesen aber verloren zu haben, was sie aber nicht der Polizei gemeldet habe, da sie sich hier nicht auskenne. Sie habe auch keine Kopie. Der Reisepass sei ihr entweder im Jahr 2012 oder 2011 in China ausgestellt worden. Ihr sei bewusst, dass sie ein Einreiseverbot habe. Am 21.11.2022 sei sie auch von der Polizei mitgenommen worden. Ihr sei auch bewusst, dass sie dieses Mal nicht freigelassen werde. Ihr Geburtsdatum sei entweder der römisch 40 oder römisch 40 . Sie habe sich nicht bemüht, einen Reisepass bei der chinesischen Botschaft zu beantragen, da sie Angst davor habe, abgeschoben zu werden. Sie sei von Rumänien gekommen, wo sie ca. 2-3 Monate aufhältig gewesen sei. Davor sei sie in China gewesen. Mit dem Touristenvisum von Rumänien sei sie sodann ausgereist. Sie sei schon sehr viele Jahre in Österreich, ca. 5 – 6 Jahre. Sie sei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weil sie nicht nach China zurückkehren wolle. Sie bestreite, in dem Restaurant gearbeitet zu haben. Sie sei obdachlos und lebe wie eine Bettlerin. Die Chefin gebe ihr Essen. Die BF gab sodann an, über keine Geldmittel zu verfügen und gerne nach China zurückzukehren. Sie habe keine Unterkunft, wohne vielmehr in U-Bahnstationen. Sie sei nicht versichert. Sie habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. In China würden ihre Adoptivmutter, zwei Kinder und viele Geschwister leben. Zu diesen habe sie keinen Kontakt mehr. Sie sei rückkehrwillig. Auf Vorhalt des BFA, dass beabsichtigt sei, gegen sie die Schubhaft zu verhängen, gab die BF sodann jedoch an, keine Diebstähle und keinen Raub begangen zu haben und fragte, wieso sie nicht dableiben könne.

1.1.14. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des BFA vom 18.01.2024 wurde über die BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. AS 387). Dieser wurde der BF persönlich zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung vom 18.01.2024, AS 423).1.1.14. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des BFA vom 18.01.2024 wurde über die BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche AS 387). Dieser wurde der BF persönlich zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung vom 18.01.2024, AS 423).

1.1.15. Die im Rahmen der Niederschrift vom 18.01.2024 neu gewonnenen Informationen wurden an die HRZ-Abteilung des BFA weitergeleitet. Diese übermittelte am 19.01.2024 der chinesischen Botschaft eine Urgenz und am 22.01.2024 eine Nachreichung des Datenblattes mit den angeführten Angehörigen der BF in China.

1.1.16. Am 22.01.2024 wurde seitens der BBU dem BFA ein Rückkehrberatungsprotokoll des Gespräches vom 19.01.2024 übermittelt, wonach die BF nicht ausreisewillig ist.

1.1.17. Nach einem Besuch durch die Rechtsberatung der BBU am 22.01.2024 um 09:27 Uhr, stellte die BF am 22.01.2024 um 10:35 Uhr im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.18. Die BF wurde am 22.01.2024 um 13:00 Uhr nach dem AsylG 2005 erstbefragt. Dabei gab sie an, im Jahr 2018 mit einem Visum legal nach Rumänien eingereist zu sein. Sie sei dort eingereist, um zu arbeiten. Im Jänner 2019 sei sie illegal nach Österreich eingereist. Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab die BF an, dass ihr Ehemann vor seinem Tod jahrelang krank gewesen sei, weshalb sie sehr viel Geld ausgeborgt hätten. Damit habe sie seine Behandlungskosten finanziert. Nach seinem Tod habe sie die Schulden nicht begleichen können, weshalb sie ausgereist sei, um Geld zu verdienen. In Rumänien habe sie keine Arbeit gefunden, weshalb sie weiter nach Österreich gereist sei. Hier habe sie auch keine Arbeit finden können. Sie habe von einer Bekannten gehört, dass ihre Tochter in China nicht mehr auffindbar sei. Die BF befürchte, dass die Gläubiger sie verschleppt hätten. Die BF hätte seitdem keinen Kontakt mehr zu ihr, da die BF auch kein Mobiltelefon besitze.

1.1.19. Am 22.01.2024 wurde der BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht und ihr dieser (in einer ihr verständlichen Sprache) am 22.01.2024 um 14:30 Uhr persönlich zugestellt (vgl. AS 437, 447).1.1.19. Am 22.01.2024 wurde der BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und ihr dieser (in einer ihr verständlichen Sprache) am 22.01.2024 um 14:30 Uhr persönlich zugestellt vergleiche AS 437, 447).

1.1.20. Am 26.01.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vor dem BFA statt. Dabei gab die BF im Wesentlichen erneut an, dass sie nach dem Tod ihres Mannes viele Schulden gehabt hätten. Diese seien entstanden, da sie für seine medizinische Behandlungen Geld ausgeborgt hätten. Seit vier Jahren sei die ältere Tochter der BF untergetaucht. Man könne sie nicht finden. Die BF vermute, dass die Gläubiger sie aufgesucht hätten. Es könne sein, dass die Gläubiger ihre ältere Tochter ermordet hätten. Die BF selbst sei auch persönlich von den Gläubigern bedroht worden. Sie hätten ihr gesagt, sie solle die Schulden so schnell wie möglich begleichen, andernfalls ihre ganze Familie nicht mehr lange leben würde. Die Geldschulden ihres Mannes würden von Kredithaien stammen, was sie erst nach dem Tod ihres Mannes erfahren hätte. Sie hätte die Bedrohung nicht bei der Polizei angezeigt, da das eine Gefahr für sie wäre. Befragt, wie sie legal ausreisen hätte können bzw. woher sie das Geld dafür gehabt hätte, gab sie an, ihre Wohnung verkauft zu haben. Bei einer Rückkehr befürchte sie Probleme mit den Gläubigern (vgl. Bescheid vom 26.01.2024, S. 3 f.).1.1.20. Am 26.01.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vor dem BFA statt. Dabei gab die BF im Wesentlichen erneut an, dass sie nach dem Tod ihres Mannes viele Schulden gehabt hätten. Diese seien entstanden, da sie für seine medizinische Behandlungen Geld ausgeborgt hätten. Seit vier Jahren sei die ältere Tochter der BF untergetaucht. Man könne sie nicht finden. Die BF vermute, dass die Gläubiger sie aufgesucht hätten. Es könne sein, dass die Gläubiger ihre ältere Tochter ermordet hätten. Die BF selbst sei auch persönlich von den Gläubigern bedroht worden. Sie hätten ihr gesagt, sie solle die Schulden so schnell wie möglich begleichen, andernfalls ihre ganze Familie nicht mehr lange leben würde. Die Geldschulden ihres Mannes würden von Kredithaien stammen, was sie erst nach dem Tod ihres Mannes erfahren hätte. Sie hätte die Bedrohung nicht bei der Polizei angezeigt, da das eine Gefahr für sie wäre. Befragt, wie sie legal ausreisen hätte können bzw. woher sie das Geld dafür gehabt hätte, gab sie an, ihre Wohnung verkauft zu haben. Bei einer Rückkehr befürchte sie Probleme mit den Gläubigern vergleiche Bescheid vom 26.01.2024, S. 3 f.).

1.1.21. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2024, Zl. 1334647806/240120571, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz in Bezug auf alle Spruchpunkte abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt wurde. Der BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Der Bescheid wurde der BF am 26.01.2024 ordnungsgemäß zugestellt (vgl. OZ 12). Diese Entscheidung befindet sich in Rechtsmittelfrist. Eine Beschwerde wurde bisher nicht erhoben.1.1.21. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2024, Zl. 1334647806/240120571, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz in Bezug auf alle Spruchpunkte abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt wurde. Der BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Der Bescheid wurde der BF am 26.01.2024 ordnungsgemäß zugestellt vergleiche OZ 12). Diese Entscheidung befindet sich in Rechtsmittelfrist. Eine Beschwerde wurde bisher nicht erhoben.

1.1.22. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise sogleich gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG widerrufen. Der Bescheid wurde der BF am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt (vgl. AS 469 f.; AS 487 f.). Die BF hat bisher keine Vorstellung dagegen erhoben.1.1.22. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise sogleich gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG widerrufen. Der Bescheid wurde der BF am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt vergleiche AS 469 f.; AS 487 f.). Die BF hat bisher keine Vorstellung dagegen erhoben.

1.1.23. Am 31.01.2024 brachte die BF die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein.

1.1.24. Ebenfalls am 31.01.2024 gab die BF beim Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU neuerlich an, nicht rückkehrwillig zu sein (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, OZ 13).1.1.24. Ebenfalls am 31.01.2024 gab die BF beim Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU neuerlich an, nicht rückkehrwillig zu sein vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll, OZ 13).

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Die volljährige BF ist nicht österreichische Staatsangehörige, sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, sie ist chinesische Staatsangehörige. Sie ist weder Asylberechtigte, noch subsidiär Schutzberechtigte. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF ist in Österreich unbescholten.

1.2.2. Die BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der BF vor. Sie hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 25.11.2022 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Dieser erwuchs am 10.01.2023 in Rechtskraft. Die BF wird seit 18.01.2024, 17:45 Uhr, auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung durchgehend in Schubhaft angehalten. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 22.01.2024 wurde die Schubhaft gegen die BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz in Bezug auf alle Spruchpunkte abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt wurde. Der BF wurde eine Frist für freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG widerrufen. Die beiden letztgenannten Entscheidungen befinden sich in Rechtsmittelfrist.1.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 25.11.2022 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Dieser erwuchs am 10.01.2023 in Rechtskraft. Die BF wird seit 18.01.2024, 17:45 Uhr, auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung durchgehend in Schubhaft angehalten. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 22.01.2024 wurde die Schubhaft gegen die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz in Bezug auf alle Spruchpunkte abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt wurde. Der BF wurde eine Frist für freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG widerrufen. Die beiden letztgenannten Entscheidungen befinden sich in Rechtsmittelfrist.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Die BF reiste unbekannten Datums unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich bis zu ihrem ersten Aufgriff am 21.11.2022 durch Beamte der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Schwarzarbeit beharrlich – laut eigenen Angaben bereits über zwei Jahre – illegal im Verborgenen im Bundesgebiet auf.

1.3.2. Die BF wurde am 21.11.2022 niederschriftlich vom BFA einvernommen. Ihr wurde dabei aufgetragen, sich zwecks freiwilliger Ausreise bei der BBU zu melden und sich gemäß dem Meldegesetz in Österreich behördlich anzumelden. Ferner wurde ihr aufgetragen, am 25.11.2022 um 10:00 Uhr, bei einer näher genannten Adresse der Behörde zu erscheinen. Die BF wurde anschließend am 21.11.2022 um 22:50 Uhr entlassen. Die BF ist nach dieser Einvernahme erneut untergetaucht und wirkte am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit.

1.3.3. Gegen die BF besteht eine (erste) rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA vom 25.11.2022 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Dieser erwuchs am 10.01.2023 in Rechtskraft erster Instanz. Die BF hat sich auch ihrem weiteren Verfahren entzogen.

1.3.4. Die BF wurde erst am 17.01.2024 durch Beamte der Finanzpolizei und einen Organwalter des BFA auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit erneut in Wien, Schönbrunner Straße 40, in demselben Restaurant namens „Dancing Noodles“ betreten und sogleich festgenommen.

1.3.5. Die BF hat sich somit der Abschiebung entzogen. Sie kam ihrer Ausreiseverpflichtung seit der mit Bescheid des BFA rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot nicht nach. Die BF ist auch aktuell nicht bereit, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

1.3.6. Die BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet und hielt sich vor den Behörden verborgen. Sie verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Zum Zeitpunkt ihres letzten Aufgriffs am 17.01.2024 verfügte sie ebenfalls über keine aufrechte Meldeadresse und hielt sich vor den Behörden verborgen.

1.3.7. Die BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Sie ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Sie weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Ihre Familie, nämlich eine Adoptivmutter und zwei Töchter sowie mehrere Geschwister, leben in China.

1.3.8. Die BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Mit Straferkenntnis vom 14.03.2023 wurde die Firma XXXX mit Sitz in 1050 Wien, XXXX , rechtskräftig wegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG iVm § 3 Abs. 1 AuslBG bestraft. Dabei wurde festgehalten, dass die BF beschäftigt und in der Küche beim Tragen von Tiefkühlware angetroffen wurde.1.3.8. Die BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Mit Straferkenntnis vom 14.03.2023 wurde die Firma römisch 40 mit Sitz in 1050 Wien, römisch 40 , rechtskräftig wegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG bestraft. Dabei wurde festgehalten, dass die BF beschäftigt und in der Küche beim Tragen von Tiefkühlware angetroffen wurde.

1.3.9. Die BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, verhält sich nicht kooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Sie ist ihren aufgetragenen Verpflichtungen nicht nachgekommen, vielmehr stets untergetaucht. Sie hält sich nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften und war bzw. ist daher für die Behörde nicht erreichbar. Die BF versucht, sich dem Verfahren (weiterhin) zu entziehen oder unterzutauchen und ihre Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.

Auch während ihrer nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft stellte sie am 22.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin ihre Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz konnten nicht festgestellt werden.

1.3.10. Die BF ist nicht bereit, freiwillig nach China zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird die BF erneut untertauchen und sich wieder vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen.

1.3.11. Die BF wird seit 18.01.2024, 17:45 Uhr, auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Nachdem sie am 22.01.2024 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, fand bereits am selben Tag ihre Erstbefragung statt. Daraufhin wurde der BF, ebenfalls am 22.01.2024, die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt. Am 26.01.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BFA aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz statt. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, wegen Schulden nicht zurückkehren zu können, da sie Verfolgung von Gläubigern befürchte. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf alle Spruchpunkte abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt wurde. Der BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wiederum wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG widerrufen. Die beiden letztgenannten Entscheidungen befinden sich in Rechtsmittelfrist. Aufgrund der negativen Entscheidung betreffend internationalen Schutz ist nicht damit zu rechnen, dass die BF sich ihrem (weiteren) Verfahren zur Außerlandesbringung stellen wird, da dadurch die Rückführung nach China beschleunigt werden würde.1.3.11. Die BF wird seit 18.01.2024, 17:45 Uhr, auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Nachdem sie am 22.01.2024 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, fand bereits am selben Tag ihre Erstbefragung statt. Daraufhin wurde der BF, ebenfalls am 22.01.2024, die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt. Am 26.01.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BFA aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz statt. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, wegen Schulden nicht zurückkehren zu können, da sie Verfolgung von Gläubigern befürchte. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf alle Spruchpunkte abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt wurde. Der BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wiederum wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG widerrufen. Die beiden letztgenannten Entscheidungen befinden sich in Rechtsmittelfrist. Aufgrund der negativen Entscheidung betreffend internationalen Schutz ist nicht damit zu rechnen, dass die BF sich ihrem (weiteren) Verfahren zur Außerlandesbringung stellen wird, da dadurch die Rückführung nach China beschleunigt werden würde.

1.3.12. Vom BFA wurde im vorliegenden Fall bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die BF eröffnet. Seit Juli 2023 wurde die Kooperation mit der chinesischen Botschaft nach langer Pause im Zuge von Covid-19 Unterbrechung wiederaufgenommen. Es wurden seit Juli 2023 durch die chinesische Botschaft sechs Heimreisezertifikate ausgestellt. Es fanden im Jänner und Dezember 2023 Vorführtermine statt. Fallgegenständlich kann die BF beim nächsten Termin vor die chinesische Vertretung vorgeführt werden, da Ihr Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz abgelehnt wurde.

Die Dauer der Ausstellung von Heimreisezertifikaten hängt grundsätzlich von der Genauigkeit der angegebenen Personendaten ab. In weiterer Folge werden die Daten in China durch die jeweilige zuständige Polizeidirektion der Provinz überprüft. Die Überprüfung der Daten nimmt ungefähr drei Monate in Anspruch, abhängig von dem Aufwand in Bezug auf die angeführten Daten. Mit einer Ausstellung eines HRZ ist binnen sechs bis sieben Monaten zu rechnen. Seitens der chinesischen Botschaft erfolgten auch Rückmeldungen, wenn eine Identifizierung aufgrund von Falschangaben nicht möglich war. Naturgemäß werden die Schubhaftfälle bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten priorisiert. Flüge nach China sind vorhanden. Sobald ein HRZ von der chinesischen Botschaft ausgestellt wurde, ist binnen 1-2 Wochen mit der Abschiebung der BF nach China zu rechnen.

Abschiebungen nach China sind realistisch möglich und sind sowohl die HRZ-Ausstellung für die BF als auch ihre Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich.“

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt:

„2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum bisherigen Verfahren

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde (s. sogleich). Zudem stützen sich die Feststellungen insbesondere auf den vorliegenden Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend, sowie auf die niederschriftlichen Einvernahmen der BF vor der belangten Behörde und LPD, die dem Akt entnommen werden können. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

2.2. Zur Person der BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass die BF in Österreich weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte ist, war aufgrund des in erster Instanz, wenngleich noch nicht rechtskräftig, negativen Abschlusses ihres Verfahrens auf internationalen Schutz festzustellen, was sich ebengleich aus den Verwaltungsakten ergibt (siehe sogleich 2.3.9.). Ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass sie bei der Schwarzarbeit betreten wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich im Akt einliegenden LPD-Protokollen sowie dem Umstand, dass mit Straferkenntnis vom 14.03.2023 die Beschäftigerfirma nach dem AuslBG bestraft und dabei festgehalten wurde, dass die BF beschäftigt und in der Küche beim Tragen von Tiefkühlware angetroffen wurde, wie sich aus dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien ergibt (vgl. AS 367 f.).2.2.1. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass die BF in Österreich weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte ist, war aufgrund des in erster Instanz, wenngleich noch nicht rechtskräftig, negativen Abschlusses ihres Verfahrens auf internationalen Schutz festzustellen, was sich ebengleich aus den Verwaltungsakten ergibt (siehe sogleich 2.3.9.). Ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass sie bei der Schwarzarbeit betreten wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich im Akt einliegenden LPD-Protokollen sowie dem Umstand, dass mit Straferkenntnis vom 14.03.2023 die Beschäftigerfirma nach dem AuslBG bestraft und dabei festgehalten wurde, dass die BF beschäftigt und in der Küche beim Tragen von Tiefkühlware angetroffen wurde, wie sich aus dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien ergibt vergleiche AS 367 f.).

2.2.2. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden der BF und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden der BF. So gab die BF vielmehr bei all ihren Einvernahmen an, gesund zu sein und den Einvernahmen folgen zu können (vgl. AS 69, 351, 431, OZ 12 [Erstbefragung vom 22.01.2024, S. 4; Einvernahme BFA vom 26.01.2024, S. 3 des Bescheides vom 26.01.2024]). Etwaige gesundheitliche Einschränkungen nannte sie hierbei nicht und auch nicht in ihrer Beschwerdeschrift. Insofern erstmalig mit Stellungnahme des im Spruch ausgewiesenen Vertreters vom 02.02.2024 vorgebracht wurde, dass anlässlich eines Besuchs eines Mitarbeiters des Vertreters am 01.02.2024 die BF schlecht ausgesehen und sie berichtet hätte, zuvor beim Arzt gewesen zu sein, ist auszuführen, dass aus dem subjektiven Empfinden des Mitarbeiters nicht bereits darauf geschlossen werden kann, dass die BF – wie in der Stellungnahme erstmals moniert – haftunfähig wäre. Insbesondere bescheinigt aber das aktuelle amtsärztliche Gutachten vom 05.02.2024 die Haftfähigkeit der BF und, dass die BF bei der heutigen Visite vollkommen beschwerdefrei und in einem guten phys. und psych. Allgemeinzustand sowie haft-, prozess- und vernehmungsfähig war. Die BF gab im hierzu gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme ab und trat dem Gutachten somit auch nicht (und insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene) entgegen. Es wurde weder – ausreichend substantiiert – eine Haftunfähigkeit noch eine Unverhältnismäßigkeit der (Aufrechterhaltung der) Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme dargelegt. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass die BF gesund und haftfähig ist.2.2.2. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden der BF und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden der BF. So gab die BF vielmehr bei all ihren Einvernahmen an, gesund zu sein und den Einvernahmen folgen zu können vergleiche AS 69, 351, 431, OZ 12 [Erstbefragung vom 22.01.2024, S. 4; Einvernahme BFA vom 26.01.2024, S. 3 des Bescheides vom 26.01.2024]). Etwaige gesundheitliche Einschränkungen nannte sie hierbei nicht und auch nicht in ihrer Beschwerdeschrift. Insofern erstmalig mit Stellungnahme des im Spruch ausgewiesenen Vertreters vom 02.02.2024 vorgebracht wurde, dass anlässlich eines Besuchs eines Mitarbeiters des Vertreters am 01.02.2024 die BF schlecht ausgesehen und sie berichtet hätte, zuvor beim Arzt gewesen zu sein, ist auszuführen, dass aus dem subjektiven Empfinden des Mitarbeiters nicht bereits darauf geschlossen werden kann, dass die BF – wie in der Stellungnahme erstmals moniert – haftunfähig wäre. Insbesondere bescheinigt aber das aktuelle amtsärztliche Gutachten vom 05.02.2024 die Haftfähigkeit der BF und, dass die BF bei der heutigen Visite vollkommen beschwerdefrei und in einem guten phys. und psych. Allgemeinzustand sowie haft-, prozess- und vernehmungsfähig war. Die BF gab im hierzu gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme ab und trat dem Gutachten somit auch nicht (und insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene) entgegen. Es wurde weder – ausreichend substantiiert – eine Haftunfähigkeit noch eine Unverhältnismäßigkeit der (Aufrechterhaltung der) Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme dargelegt. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass die BF gesund und haftfähig ist.

2.2.3. Dass die BF seit 18.01.2024, 17:45 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 18.01.2024 sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 22.10.2024 wurde die Schubhaft gegen die BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten, was sich aus dem dahingehend im Akt einliegenden Aktenvermerk samt Zustellnachweis ergibt. Mit im Akt einliegendem Bescheid des BFA vom 26.01.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sodann in Bezug auf alle Spruchpunkte abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt wurde. Der BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wiederum wurde diese Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG widerrufen. Diese Entscheidungen befinden sich in Rechtsmittelfrist, wie sich der nachvollziehbaren Stellungnahme des BFA samt Einsichtnahme in das IZR ergibt. Ebenfalls ergibt sich aus der Stellungnahme und dem aktuellen Auszug des IZR, dass bisher keine Beschwerde bzw. Vorstellung gegen diese Entscheidungen erhoben wurden. Gegenteiliges hat die BF auch weder in ihrer Beschwerde noch Stellungnahme vom 02.02.2024 behauptet.2.2.3. Dass die BF seit 18.01.2024, 17:45 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 18.01.2024 sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 22.10.2024 wurde die Schubhaft gegen die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten, was sich aus dem dahingehend im Akt einliegenden Aktenvermerk samt Zustellnachweis ergibt. Mit im Akt einliegendem Bescheid des BFA vom 26.01.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sodann in Bezug auf alle Spruchpunkte abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt wurde. Der BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wiederum wurde diese Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG widerrufen. Diese Entscheidungen befinden sich in Rechtsmittelfrist, wie sich der nachvollziehbaren Stellungnahme des BFA samt Einsichtnahme in das IZR ergibt. Ebenfalls ergibt sich aus der Stellungnahme und dem aktuellen Auszug des IZR, dass bisher keine Beschwerde bzw. Vorstellung gegen diese Entscheidungen erhoben wurden. Gegenteiliges hat die BF auch weder in ihrer Beschwerde noch Stellungnahme vom 02.02.2024 behauptet.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

2.3.1. Die Feststellungen zum Aufenthalt im Verborgenen der BF nach illegaler Einreise unbekannten Datums im Bundesgebiet bis zu ihrem ersten Aufgriff am 21.11.2022 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll der LPD vom 21.11.2022 anlässlich ihres Aufgriffs im Restaurant in 1050 Wien sowie der Befragung beim BFA an diesem Tag, wobei die BF im Wesentlichen angab, die letzten zwei Jahre in Österreich gearbeitet zu haben. Sie gab dabei selbst an, obdachlos zu sein, von Geld von Leuten und vom Betteln bei der U-Bahn-Station zu leben und kein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde beantragt zu haben. Sie hätte keine Telefonnummer in China gehabt und seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern gehabt, da sie Ihr Handy und ihren Reisepass verloren hätte. Darüber hinaus wurden die Formblätter für eine HRZ-Beantragung ausgefüllt (vgl. AS 67 f.).2.3.1. Die Feststellungen zum Aufenthalt im Verborgenen der BF nach illegaler Einreise unbekannten Datums im Bundesgebiet bis zu ihrem ersten Aufgriff am 21.11.2022 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll der LPD vom 21.11.2022 anlässlich ihres Aufgriffs im Restaurant in 1050 Wien sowie der Befragung beim BFA an diesem Tag, wobei die BF im Wesentlichen angab, die letzten zwei Jahre in Österreich gearbeitet zu haben. Sie gab dabei selbst an, obdachlos zu sein, von Geld von Leuten und vom Betteln bei der U-Bahn-Station zu leben und kein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde beantragt zu haben. Sie hätte keine Telefonnummer in China gehabt und seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern gehabt, da sie Ihr Handy und ihren Reisepass verloren hätte. Darüber hinaus wurden die Formblätter für eine HRZ-Beantragung ausgefüllt vergleiche AS 67 f.).

2.3.2. Die Feststellungen, dass der BF am 21.11.2022 vom BFA aufgetragen wurde, sich zwecks freiwilliger Ausreise bei der BBU zu melden und sich gemäß dem Meldegesetz in Österreich behördlich zu melden sowie zu dem Umstand, dass ihr aufgetragen wurde, am 25.11.2022 um 10:00 Uhr bei der näher genannten Adresse der Behörde zu erscheinen, ergeben sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Protokoll der Niederschrift vom 21.11.2022 beim BFA (vgl. AS 81) und wurden nicht bestritten. Dass sie sodann entlassen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Entlassungsschein vom 21.11.2022. Dass die BF nach dieser Einvernahme erneut untergetaucht ist und nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk des BFA vom 25.11.2022, worin festgehalten wurde, dass die BF keiner der ihr in der Einvernahme vor dem BFA aufgetragenen Verpflichtungen nachgekommen ist und sich auch nicht bei der BBU gemeldet hatte. Die BF tauchte vielmehr erneut unter, was auch nicht substantiiert bestritten wurde. Ebenfalls lässt sich einem aktuellen ZMR-Auszug entnehmen, dass die BF zu keinem Zeitpunkt über einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte. Aus alledem folgt auch die Feststellung, dass die BF nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte.2.3.2. Die Feststellungen, dass der BF am 21.11.2022 vom BFA aufgetragen wurde, sich zwecks freiwilliger Ausreise bei der BBU zu melden und sich gemäß dem Meldegesetz in Österreich behördlich zu melden sowie zu dem Umstand, dass ihr aufgetragen wurde, am 25.11.2022 um 10:00 Uhr bei der näher genannten Adresse der Behörde zu erscheinen, ergeben sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Protokoll der Niederschrift vom 21.11.2022 beim BFA vergleiche AS 81) und wurden nicht bestritten. Dass sie sodann entlassen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Entlassungsschein vom 21.11.2022. Dass die BF nach dieser Einvernahme erneut untergetaucht ist und nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk des BFA vom 25.11.2022, worin festgehalten wurde, dass die BF keiner der ihr in der Einvernahme vor dem BFA aufgetragenen Verpflichtungen nachgekommen ist und sich auch nicht bei der BBU gemeldet hatte. Die BF tauchte vielmehr erneut unter, was auch nicht substantiiert bestritten wurde. Ebenfalls lässt sich einem aktuellen ZMR-Auszug entnehmen, dass die BF zu keinem Zeitpunkt über einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte. Aus alledem folgt auch die Feststellung, dass die BF nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte.

2.3.3. Dass mit Bescheid des BFA vom 25.11.2022 gegen die BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot rechtskräftig erlassen wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem einliegenden diesbezüglichen Bescheid (vgl. AS 127 f.) sowie der Beurkundung der öffentlichen Bekanntmachung gem. § 25 ZustellG 2005 vom 28.11.2022. Der Bescheid erwuchs am 10.01.2023 in Rechtskraft erster Instanz, wie der Stellungnahme des BFA vom 01.02.2024 sowie einem aktuellen IZR-Auszug zu entnehmen ist, und wurde dies nicht bestritten.2.3.3. Dass mit Bescheid des BFA vom 25.11.2022 gegen die BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot rechtskräftig erlassen wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem einliegenden diesbezüglichen Bescheid vergleiche AS 127 f.) sowie der Beurkundung der öffentlichen Bekanntmachung gem. Paragraph 25, ZustellG 2005 vom 28.11.2022. Der Bescheid erwuchs am 10.01.2023 in Rechtskraft erster Instanz, wie der Stellungnahme des BFA vom 01.02.2024 sowie einem aktuellen IZR-Auszug zu entnehmen ist, und wurde dies nicht bestritten.

2.3.4. Dass sich die BF auch ihrem weiteren Verfahren entzogen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie erst am 17.01.2024 durch Beamte der Finanzpolizei und einen Organwalter des BFA auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit erneut im selben Restaurant in Wien betreten und sogleich festgenommen wurde, wie sich aus der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage sowie dem hierzu übereinstimmenden im Akt einliegenden LPD-Bericht vom 17.01.2024 ergibt (vgl. AS 287 f.). 2.3.4. Dass sich die BF auch ihrem weiteren Verfahren entzogen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie erst am 17.01.2024 durch Beamte der Finanzpolizei und einen Organwalter des BFA auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit erneut im selben Restaurant in Wien betreten und sogleich festgenommen wurde, wie sich aus der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage sowie dem hierzu übereinstimmenden im Akt einliegenden LPD-Bericht vom 17.01.2024 ergibt vergleiche AS 287 f.).

2.3.5. Dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist bzw. sie sich somit ihrer Abschiebung entzogen hat, ist evident und unstrittig. Dass sie auch aktuell nicht bereit ist, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Protokollen zu Rückkehrberatungsgesprächen, wonach sie nicht rückkehrwillig ist sowie dem Umstand der Antragstellung auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft. Gegenteiliges wurde auch nicht substantiiert behauptet.

2.3.6. Dass die BF zu keinem Zeitpunkt über eine behördliche Meldung verfügte und sich vor den Behörden verborgen hielt, ergibt sich aus den im Akt einliegenden LPD-Anhalteprotokollen sowie dem Umstand, dass sie niemals über eine aufrechte Meldeadresse verfügte. Sie verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Zum Zeitpunkt ihres letzten Aufgriffs am 17.01.2024 verfügte sie ebenfalls über keine aufrechte Meldeadresse und hielt sich vor den Behörden verborgen. Dass die BF keinen gesicherten Wohnsitz hat, wird auch weder in ihrer Beschwerde noch in der Stellungnahme der BF vom 02.02.2024 bestritten.

2.3.7. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen der BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben der BF bei ihren Einvernahmen vor dem BFA, den Angaben der BF in ihrem Asylverfahren und den Angaben in der Beschwerde. Hierbei räumte sie etwa ein, keinen Wohnsitz zu verfügen, in Österreich nicht beruflich verankert und nicht selbsterhaltungsfähig zu sein und auch über keine aufrechte Versicherung aufzuweisen und keiner legalen Beschäftigung nachzugehen. Ihre Familie, nämlich eine Adoptivmutter und zwei Töchter sowie mehrere Geschwister, leben demnach in China (vgl. etwa Einvernahme des BFA vom 18.01.2024, AS 349 f.).2.3.7. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen der BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben der BF bei ihren Einvernahmen vor dem BFA, den Angaben der BF in ihrem Asylverfahren und den Angaben in der Beschwerde. Hierbei räumte sie etwa ein, keinen Wohnsitz zu verfügen, in Österreich nicht beruflich verankert und nicht selbsterhaltungsfähig zu sein und auch über keine aufrechte Versicherung aufzuweisen und keiner legalen Beschäftigung nachzugehen. Ihre Familie, nämlich eine Adoptivmutter und zwei Töchter sowie mehrere Geschwister, leben demnach in China vergleiche etwa Einvernahme des BFA vom 18.01.2024, AS 349 f.).

2.3.8. Dass die BF in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen aufweist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen betreffend das Straferkenntnis vom 14.03.2023 ergeben sich aus dem diesbezüglich im Akt einliegenden Straferkenntnis.

2.3.9. Die Feststellungen, dass sich die BF dem Verfahren entzogen hat und untergetaucht ist bzw., dass sie die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig verhält, ergeben sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts des Verwaltungsaktes sowie der Einsicht in das Zentrale Melderegister und einen GVS-Auszug. Die BF war zu keinem Zeitpunkt gemeldet und war stets untergetaucht. Es konnte festgestellt werden, dass die BF auch nach ihrem ersten Aufgriff im Bundesgebiet und erfolgter Einvernahme am 21.11.2022 umgehend wieder untertauchte, ehe sie im Jänner 2024 erneut aufgegriffen werden konnte.

Die Feststellung, dass die BF ihren am 22.01.2024 im Stande der Schubhaft gestellten ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Die BF hätte seit ihrer Einreise, spätestens jedoch zum Zeitpunkt ihres ersten Aufgriffes im Jahr 2022, für den Fall, dass sie tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was sie jedoch bis zur Inschubhaftnahme am 18.01.2024 und auch noch über mehrere Tage nach ihrer Inschubhaftnahme unterließ. Insofern ist der BF auch vorzuhalten, dass sie (vor und) bereits unmittelbar nach ihrem ersten Aufgreifen (erneut) untergetaucht ist, somit offenbar kein Interesse an der Antragstellung auf internationalen Schutz hatte, bevor sie in Schubhaft genommen wurde. Ebenso ist der BF diesbezüglich entgegenzuhalten, dass sie sich nie aktiv bei der Behörde gemeldet hatte und auch, wie bereits dargelegt, anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der möglichen Schubhaftverhängung am 21.11.2022 nach erfolgter Erklärung der Rechtslage keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern diesen vielmehr erst, nach mehrmaligem Aufgriff bei der Verrichtung von Schwarzarbeit und der Feststellung des illegalen Aufenthaltes, im Stande der Schubhaft einbrachte.

Hinzuzufügen ist zudem, dass die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit begründete, dass sie nach dem Tod ihres Mannes viele Schulden gehabt hätten. Diese seien entstanden, da sie für seine medizinische Behandlungen Geld ausgeborgt hätten. Seit vier Jahren sei die ältere Tochter der BF untergetaucht. Man könne sie nicht finden. Die BF vermute, dass die Gläubiger sie aufgesucht hätten. Es könne sein, dass die Gläubiger ihre ältere Tochter ermordet hätten. Die BF selbst sei auch persönlich von den Gläubigern bedroht worden. Sie hätten ihr gesagt, sie solle die Schulden so schnell wie möglich begleichen, andernfalls ihre ganze Familie nicht mehr lange leben würde. Die Geldschulden ihres Mannes würden von Kredithaien stammen, was sie erst nach dem Tod ihres Mannes erfahren hätte. Sie hätte die Bedrohung nicht bei der Polizei angezeigt, da das eine Gefahr für sie wäre (vgl. Bescheid vom 26.01.2024, S. 3 f.). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die BF ihr Vorbringen in unglaubhafter Weise gesteigert hat zumal sie bei ihrer Einvernahme anlässlich des Aufgriffs am 21.11.2022 beim BFA widersprüchlich hierzu noch angab, dass sie in China nichts zu befürchten habe. Seitdem aber ihr Gatte verstorben sei, wolle sie nicht mehr nach China zurückkehren, da sie kein Geld habe und sie dann eine Belastung für ihre Kinder wäre. Hier in Österreich könne sie sich hingegen um sich selbst kümmern. Wenn sie Geld brauche, dann könne sie zu einer U-Bahnstation gehen und betteln (vgl. AS 79). Auch bei ihrer Einvernahme am 18.01.2024 gab die BF noch an, Angst zu haben, abgeschoben zu werden und dass sie nicht nach China zurückkehren wolle. In derselben Einvernahme gab sie sogleich jedoch an, jetzt gerne nach China zurückkehren zu wollen, fragte nach Darlegung des Verfahrensganges und dem Umstand, dass beabsichtigt sei, gegen sie die Schubhaft zu verhängen, jedoch nunmehr abermals, wieso sie nicht dableiben könne, da sie keine Diebstähle oder einen Raub begangen habe (vgl. AS 349 f.). Zu keinem Zeitpunkt stellte die BF hierbei jedoch, wie dargelegt, einen Antrag auf internationalen Schutz oder machte etwaige Rückkehrbefürchtungen geltend. Auch im Rahmen der Erstbefragung anlässlich des schließlich gestellten Antrages auf internationalen Schutz am 22.01.2024 verneinte die BF die Frage noch, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, steigerte ihre Angaben jedoch im weiteren Verlauf, wie soeben dargelegt.Hinzuzufügen ist zudem, dass die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit begründete, dass sie nach dem Tod ihres Mannes viele Schulden gehabt hätten. Diese seien entstanden, da sie für seine medizinische Behandlungen Geld ausgeborgt hätten. Seit vier Jahren sei die ältere Tochter der BF untergetaucht. Man könne sie nicht finden. Die BF vermute, dass die Gläubiger sie aufgesucht hätten. Es könne sein, dass die Gläubiger ihre ältere Tochter ermordet hätten. Die BF selbst sei auch persönlich von den Gläubigern bedroht worden. Sie hätten ihr gesagt, sie solle die Schulden so schnell wie möglich begleichen, andernfalls ihre ganze Familie nicht mehr lange leben würde. Die Geldschulden ihres Mannes würden von Kredithaien stammen, was sie erst nach dem Tod ihres Mannes erfahren hätte. Sie hätte die Bedrohung nicht bei der Polizei angezeigt, da das eine Gefahr für sie wäre vergleiche Bescheid vom 26.01.2024, S. 3 f.). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die BF ihr Vorbringen in unglaubhafter Weise gesteigert hat zumal sie bei ihrer Einvernahme anlässlich des Aufgriffs am 21.11.2022 beim BFA widersprüchlich hierzu noch angab, dass sie in China nichts zu befürchten habe. Seitdem aber ihr Gatte verstorben sei, wolle sie nicht mehr nach China zurückkehren, da sie kein Geld habe und sie dann eine Belastung für ihre Kinder wäre. Hier in Österreich könne sie sich hingegen um sich selbst kümmern. Wenn sie Geld brauche, dann könne sie zu einer U-Bahnstation gehen und betteln vergleiche AS 79). Auch bei ihrer Einvernahme am 18.01.2024 gab die BF noch an, Angst zu haben, abgeschoben zu werden und dass sie nicht nach China zurückkehren wolle. In derselben Einvernahme gab sie sogleich jedoch an, jetzt gerne nach China zurückkehren zu wollen, fragte nach Darlegung des Verfahrensganges und dem Umstand, dass beabsichtigt sei, gegen sie die Schubhaft zu verhängen, jedoch nunmehr abermals, wieso sie nicht dableiben könne, da sie keine Diebstähle oder einen Raub begangen habe vergleiche AS 349 f.). Zu keinem Zeitpunkt stellte die BF hierbei jedoch, wie dargelegt, einen Antrag auf internationalen Schutz oder machte etwaige Rückkehrbefürchtungen geltend. Auch im Rahmen der Erstbefragung anlässlich des schließlich gestellten Antrages auf internationalen Schutz am 22.01.2024 verneinte die BF die Frage noch, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, steigerte ihre Angaben jedoch im weiteren Verlauf, wie soeben dargelegt.

Für das erkennende Gericht ist aufgrund der Angaben der BF samt Zeitpunkt der Antragstellung und ihrem bisherigen Verhalten somit offenkundig, dass der Antrag auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für die BF greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass die BF den Antrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der bereits durch das BFA erfolgten abweisenden Entscheidung samt neuerlicher Rückkehrentscheidung vom 26.01.2024 davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung, wie vom BFA mit Stellungnahme vom 01.02.2024 nachvollziehbar dargelegt, wahrscheinlich ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die bereits vom BFA getroffene Annahme der Verzögerungsabsicht bei der Antragstellung (vgl. hierzu den Aktenvermerk des BFA gem. § 76 Abs. 6 FPG) auch weder in der Schubhaftbeschwerde noch Stellungnahme vom 02.02.2024 bestritten wurde.Für das erkennende Gericht ist aufgrund der Angaben der BF samt Zeitpunkt der Antragstellung und ihrem bisherigen Verhalten somit offenkundig, dass der Antrag auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für die BF greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass die BF den Antrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der bereits durch das BFA erfolgten abweisenden Entscheidung samt neuerlicher Rückkehrentscheidung vom 26.01.2024 davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung, wie vom BFA mit Stellungnahme vom 01.02.2024 nachvollziehbar dargelegt, wahrscheinlich ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die bereits vom BFA getroffene Annahme der Verzögerungsabsicht bei der Antragstellung vergleiche hierzu den Aktenvermerk des BFA gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG) auch weder in der Schubhaftbeschwerde noch Stellungnahme vom 02.02.2024 bestritten wurde.

2.3.10. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit der BF ergibt sich aus ihrem Vorverhalten sowie aus ihren diesbezüglichen Angaben und der Antragstellung auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Überdies bekräftigte die BF die mangelnde Rückkehrwilligkeit auch im Rahmen ihrer Rückkehrberatungsgespräche.

Aufgrund des Gesamtverhaltens der BF besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass sie bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF ihr bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.

2.3.11. Die Feststellungen zur Antragsstellung der BF auf internationalen Schutz und zur stattgefundenen Erstbefragung und Einvernahme sowie, dass seitens des BFA bereits eine negative Entscheidung betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist und mit weiterem Bescheid die Frist für die freiwillige Ausreise widerrufen wurde, wobei die Bescheide noch in Rechtsmittelfrist sind, ergeben sich aus der Zusammenschau der Stellungnahme des BFA vom 01.02.2024 anlässlich der Aktenvorlage und dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und wurden nicht bestritten.

2.3.12. Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die BF sowie zu Rückführungen und deren Modalitäten nach China ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der nachvollziehbaren Stellungnahme des BFA vom 01.02.2024.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Aufrechterhaltung der Haft deshalb rechtswidrig erscheine, weil der Sicherungszweck der Abschiebung bzw. Ausstellung eines HRZ nicht in absehbarer Zeit erreichbar sei, ist auszuführen, dass angesichts des Antrages auf internationalen Schutz der BF zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zunächst über diesen abzusprechen war, was die BF jedoch selbst zu verantworten hat. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer sowie der erst vor kurzem erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz und notwendig gewordenen inhaltlichen Entscheidung darüber und der aktuellen Informationen der HRZ-Abteilung des BFA betreffend die Vorlaufzeit für die Ausstellung von HRZ auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines HRZ und die Abschiebung aussichtlos sein werden, sondern sind diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr wahrscheinlich.

Das Verfahren aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz wurde seitens des BFA zügig vorangetrieben und die Entscheidung darüber bereits am 26.01.2024 erlassen, wenngleich sich diese noch in Rechtsmittelfrist befindet. Es ist aufgrund der Angaben des BFA mit Stellungnahme vom 01.02.2024 zum HRZ-Verfahren davon auszugehen, dass die im § 80 Abs. 5 FPG 2005 normierte Frist der möglichen Schubhaftdauer bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht übertreten und auch nicht ausgeschöpft wird. Es ist zudem davon auszugehen, dass selbst im Falle einer etwaigen Beschwerde gegen diesen Bescheid, das Asylverfahren vor dem BVwG angesichts der Schubhaft und der in § 22 Abs. 6 AsylG normierten Frist schnellstmöglich erledigt würde.Das Verfahren aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz wurde seitens des BFA zügig vorangetrieben und die Entscheidung darüber bereits am 26.01.2024 erlassen, wenngleich sich diese noch in Rechtsmittelfrist befindet. Es ist aufgrund der Angaben des BFA mit Stellungnahme vom 01.02.2024 zum HRZ-Verfahren davon auszugehen, dass die im Paragraph 80, Absatz 5, FPG 2005 normierte Frist der möglichen Schubhaftdauer bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht übertreten und auch nicht ausgeschöpft wird. Es ist zudem davon auszugehen, dass selbst im Falle einer etwaigen Beschwerde gegen diesen Bescheid, das Asylverfahren vor dem BVwG angesichts der Schubhaft und der in Paragraph 22, Absatz 6, AsylG normierten Frist schnellstmöglich erledigt würde.

Auch dem Beschwerdevorbringen, wonach aktuell keine Abschiebungen nach China durchgeführt würden und die Kooperation zur Durchführung von Abschiebungen seitens der chinesischen Botschaft weiterhin gering sei, kann angesichts der nachvollziehbaren Angaben in der Stellungnahme des BFA vom 01.02.2024 nicht gefolgt werden. Daraus ergibt sich vielmehr, dass Abschiebungen grundsätzlich möglich sind und seit Juli 2023 die Kooperation mit der chinesischen Botschaft nach langer Pause im Zuge von Covid-19 Unterbrechung wiederaufgenommen wurde. Es wurden seit Juli 2023 durch die chinesische Botschaft sechs Heimreisezertifikate ausgestellt. Es fanden im Jänner und Dezember 2023 Vorführtermine statt. Die BF kann zudem beim nächsten Termin vor die chinesische Vertretung vorgeführt werden, da Ihr Antrag auf internationalen Schutz in der ersten Instanz abgelehnt worden ist. Auch in Bezug auf die Dauer der Ausstellung von Heimreisezertifikaten wurde nachvollziehbar dargelegt, dass dies grundsätzlich von der Genauigkeit der angegebenen Personendaten abhängt und in weiterer Folge die Daten in China durch die jeweilige zuständige Polizeidirektion der Provinz überprüft werden. Die Überprüfung der Daten nimmt ungefähr drei Monate in Anspruch, abhängig vom Aufwand in Bezug auf die angeführten Daten. Daher ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates im gegenständlich Fall jedenfalls innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer absehbar. Aufgrund dieser Ausführungen ist mit einer Ausstellung des Heimreisezertifikates binnen von sechs bis sieben Monaten zu rechnen. Jedenfalls erfolgten seitens der chinesischen Botschaft auch Rückmeldungen, wenn eine Identifizierung aufgrund von Falschangaben nicht möglich war. Naturgemäß werden die Schubhaftfälle bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten zudem priorisiert. Dass Flüge nach China gegeben sind und eine Abschiebung binnen von 1-2 Wochen nach Ausstellung des Heimreisezertifikates möglich ist, ergibt sich ebenfalls nachvollziehbar bereits aus der Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage, weshalb die beantragte Einvernahme eines informierten Vertreters des BFA unterbleiben konnte.

Angesichts des Antrages der BF auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war zunächst über diesen abzusprechen, was die BF jedoch selbst zu verantworten hat. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer sowie der erst vor kurzem erfolgten Entscheidung und notwendig gewordenen weiteren Verfahrensschritte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung aussichtlos sein wird, sondern ist diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr wahrscheinlich. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz ohnehin noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0114-12, Rn. 20; VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288, Rn. 19).Angesichts des Antrages der BF auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war zunächst über diesen abzusprechen, was die BF jedoch selbst zu verantworten hat. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer sowie der erst vor kurzem erfolgten Entscheidung und notwendig gewordenen weiteren Verfahrensschritte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung aussichtlos sein wird, sondern ist diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr wahrscheinlich. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz ohnehin noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0114-12, Rn. 20; VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288, Rn. 19).

Auch den Angaben der BF anlässlich der Stellungnahme vom 02.02.2024, wonach aus der verfahrensgegenständlichen Historie hervorgehe, dass in ihrem Falle seit mehr als einem Jahr kein HRZ ausgestellt worden sei und dies bedeute, dass nicht damit zu rechnen sei, dass eine Abschiebung möglich sein würde, ist entgegenzuhalten, dass eine HRZ-Ausstellung der BF schon aufgrund des Umstandes nicht möglich gewesen ist, da die BF sich ihrem Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Österreich zu keinem Zeitpunkt verfügbar hielt, sie somit bisher mangels verfügbarer Dokumente auch nicht identifiziert werden und mangels Erreichbarkeit bzw. nach Inschubhaftnahme infolge der Antragstellung auf internationalen Schutz bis zu dessen Abschluss auch noch nicht der Botschaft vorgeführt werden konnte. Dass die BF über kein Reisedokument verfügt und nur nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die chinesische Vertretungsbehörde abgeschoben werden kann, hat die BF zudem selbst im Rahmen ihrer Beschwerde eingeräumt. Dies ist auch dem weiteren Vorbringen, wonach die chinesische Vertretungsbehörde die BF genau kenne und ein HRZ bewusst nicht ausstelle, entgegenzuhalten. Im Übrigen gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA, dass die im Rahmen der Niederschrift vom 18.01.2024 neu gewonnenen Informationen, unter anderem betreffend die Familie der BF, an die HRZ-Abteilung weitergeleitet wurden, welche die Daten sogleich am der chinesischen Botschaft mitsamt Urgenz übermittelte.

Überdies vermögen auch die Angaben in der Stellungnahme der BF vom 02.02.2024, wonach sich die Behörde, wenn sie Schwarzarbeit verhindern wolle, darum kümmern könne, dass die BF in die Grundversorgung aufgenommen und sohin mit dem Lebensnotwendigen versorgt werde und es nicht angehe, dass die Behörde statt Grundversorgung Schubhaft zur Unterbringung einer Asylwerberin wählen wolle, nicht zu überzeugen, zumal es der BF seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet jederzeit offenstand, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, die BF aber vielmehr stets im Verborgenen blieb und sie auch bisher nicht vom Untertauchen bewahrt werden konnte. Vielmehr hat sie sich jeglichem Verfahren und sodann der Abschiebung ebenso (auch nach Erlassung der Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot durch Untertauchen) entzogen. Die BF hatte darüber hinaus zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft kein Anrecht auf Grundversorgung zumal sie seit ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet bis zu ihrer Inschubhaftnahme trotz mehreren Möglichkeiten bis zur Inschubhaftnahme keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, weshalb sie auch nicht in die Grundversorgung aufgenommen wurde, wodurch auch das diesbezügliche Vorbringen ins Leere verläuft. In der Stellungnahme wird zudem außer Acht gelassen, dass die - ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängte - Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werden kann, wenn - wie hier - der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Auch dem Vorbringen, wonach bei der BF keine Fluchtgefahr vorliege, da sie in Österreich bleiben wolle, kann angesichts des von ihr gezeigten Verhaltens in der Vergangenheit nicht beigetreten werden.“Überdies vermögen auch die Angaben in der Stellungnahme der BF vom 02.02.2024, wonach sich die Behörde, wenn sie Schwarzarbeit verhindern wolle, darum kümmern könne, dass die BF in die Grundversorgung aufgenommen und sohin mit dem Lebensnotwendigen versorgt werde und es nicht angehe, dass die Behörde statt Grundversorgung Schubhaft zur Unterbringung einer Asylwerberin wählen wolle, nicht zu überzeugen, zumal es der BF seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet jederzeit offenstand, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, die BF aber vielmehr stets im Verborgenen blieb und sie auch bisher nicht vom Untertauchen bewahrt werden konnte. Vielmehr hat sie sich jeglichem Verfahren und sodann der Abschiebung ebenso (auch nach Erlassung der Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot durch Untertauchen) entzogen. Die BF hatte darüber hinaus zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft kein Anrecht auf Grundversorgung zumal sie seit ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet bis zu ihrer Inschubhaftnahme trotz mehreren Möglichkeiten bis zur Inschubhaftnahme keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, weshalb sie auch nicht in die Grundversorgung aufgenommen wurde, wodurch auch das diesbezügliche Vorbringen ins Leere verläuft. In der Stellungnahme wird zudem außer Acht gelassen, dass die - ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängte - Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten werden kann, wenn - wie hier - der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Auch dem Vorbringen, wonach bei der BF keine Fluchtgefahr vorliege, da sie in Österreich bleiben wolle, kann angesichts des von ihr gezeigten Verhaltens in der Vergangenheit nicht beigetreten werden.“

Rechtlich wird wie folgt ausgeführt:

„3.1.3. Die BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.„3.1.3. Die BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung der BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung der BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.

3.1.5. Aufgrund des am 22.01.2024 im Stande der Schubhaft gestellten Antrages auf internationalen Schutz wird die Schubhaft gegen die BF aktuell (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom 22.01.2024) gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, wobei eine solche nach der Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich wäre. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Aufgrund des am 22.01.2024 im Stande der Schubhaft gestellten Antrages auf internationalen Schutz wird die Schubhaft gegen die BF aktuell (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom 22.01.2024) gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, wobei eine solche nach der Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich wäre. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).

3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

Die BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Die BF hat sich nicht an Meldevorschriften gehalten, hat sich ihrem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Festzuhalten ist, dass die BF zudem zu keiner Zeit über eine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und sich bis zu ihrem ersten Aufgriff bereits mehrere Jahre unangemeldet und unrechtmäßig im Bundesgebiet zum Zwecke der Schwarzarbeit aufhielt, ehe sie das erste Mal aufgegriffen wurde. Auch nach ihrem ersten Aufgriff im Jahr 2022 tauchte die BF, trotz Belehrung über die Meldepflicht und der Anordnung weiterer Termine, sogleich unmittelbar nach der Befragung wieder unter und hielt sich vor den Behörden verborgen. Dadurch wirkte sie am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert ihre Abschiebung, wodurch sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Die BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Die BF hat sich nicht an Meldevorschriften gehalten, hat sich ihrem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Festzuhalten ist, dass die BF zudem zu keiner Zeit über eine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und sich bis zu ihrem ersten Aufgriff bereits mehrere Jahre unangemeldet und unrechtmäßig im Bundesgebiet zum Zwecke der Schwarzarbeit aufhielt, ehe sie das erste Mal aufgegriffen wurde. Auch nach ihrem ersten Aufgriff im Jahr 2022 tauchte die BF, trotz Belehrung über die Meldepflicht und der Anordnung weiterer Termine, sogleich unmittelbar nach der Befragung wieder unter und hielt sich vor den Behörden verborgen. Dadurch wirkte sie am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert ihre Abschiebung, wodurch sie den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da sich die BF in der Vergangenheit bereits dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da sich die BF in der Vergangenheit bereits dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Die BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Antrag auf internationalen Schutz, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen sie bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.Die BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Antrag auf internationalen Schutz, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen sie bestand. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher erfüllt.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF aufgrund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der sie vom Untertauchen bewahren könnte. Die BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind der BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des von der BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass sie durch etwaige Bekannte vom Untertauchen abgehalten würde, zumal sie dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht die BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt sie nicht. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF aufgrund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der sie vom Untertauchen bewahren könnte. Die BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind der BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des von der BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass sie durch etwaige Bekannte vom Untertauchen abgehalten würde, zumal sie dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht die BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt sie nicht. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.

Sowohl das Vorverhalten (wobei sich die BF stets dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat, sie der Schwarzarbeit nachging, sie einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte, etc.) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei der BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie bereits dargelegt, verfügt die BF über keine familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung. Sie geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu ihrer Existenzsicherung oder einen gesicherten Wohnsitz. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die sie von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten. Sie ist nicht ausreisewillig, nicht versichert und mittellos. Sie ist beruflich nicht verwurzelt.

Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht – ausreichend substantiiert – behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass die BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Die BF unterliegt bei ihrer Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle und ergibt sich, wie dargelegt, auch aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 05.02.2024, dass die BF vollkommen beschwerdefrei und in einem guten phys. und psych. Allgemeinzustand sowie haft-, prozess- und vernehmungsfähig ist.

Den persönlichen Interessen der BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal die BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sie die österreichische Rechtsordnung missachtet, die sie treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen die BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme mitsamt Einreiseverbot hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib der BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung der BF, klar erkennen. Im Übrigen ging die BF während ihres illegalen Aufenthaltes der Schwarzarbeit nach und besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung dessen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen der BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung der BF.

3.1.8. Zur Schubhaftdauer und Antragstellung der BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung:

Die BF wird, wie bereits dargelegt, seit 18.01.2024 in Schubhaft angehalten. Nachdem sie am 22.01.2024 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird sie aufgrund des ihr zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 22.01.2024 gemäß § 76 Abs. 6 FPG in Schubhaft angehalten.Die BF wird, wie bereits dargelegt, seit 18.01.2024 in Schubhaft angehalten. Nachdem sie am 22.01.2024 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird sie aufgrund des ihr zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 22.01.2024 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Schubhaft angehalten.

Wie festgestellt, liegen im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht vor, dass der im Stande der Schubhaft gestellte Antrag der BF auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diesbezüglich ist auf das Verhalten der BF und die äußeren Umstände der Antragstellung zu verweisen. Die BF hätte seit ihrer Einreise bzw. spätestens bei ihrem ersten Aufgriff im Jahr 2022, für den Fall, dass sie tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was sie jedoch bis zur Inschubhaftnahme (und selbst danach über mehrere Tage lang) unterließ.

Hinzuzufügen ist zudem, dass der Antrag der BF aufgrund des geschilderten Fluchtvorbringens, das die BF – wie bereits dargelegt – mehrmals steigerte, bereits erstinstanzlich negativ entschieden wurde. Für das erkennende Gericht ist fallgegenständlich offenkundig, dass der Antrag auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für die BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass die BF den Antrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch bereits eine negative Erledigung des Antrages auf internationalen Schutz durch Bescheid des BFA vom 26.01.2024, der sich in Rechtsmittelfrist befindet, ergangen. Das Gericht sieht – wie schon das BFA – aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, als gegeben. Die weitere, auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen.Hinzuzufügen ist zudem, dass der Antrag der BF aufgrund des geschilderten Fluchtvorbringens, das die BF – wie bereits dargelegt – mehrmals steigerte, bereits erstinstanzlich negativ entschieden wurde. Für das erkennende Gericht ist fallgegenständlich offenkundig, dass der Antrag auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für die BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass die BF den Antrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch bereits eine negative Erledigung des Antrages auf internationalen Schutz durch Bescheid des BFA vom 26.01.2024, der sich in Rechtsmittelfrist befindet, ergangen. Das Gericht sieht – wie schon das BFA – aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, als gegeben. Die weitere, auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen.

Nachdem die BF ihren Antrag am 22.01.2024 stellte, wurden bereits am selben Tag die Erstbefragung und am 26.01.2024 die niederschriftliche Einvernahme der BF vorgenommen. Wie dargelegt, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des BFA vom 26.01.2024 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt wurde. Die gewährte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde sogleich mit Bescheid vom 31.01.2024 gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG widerrufen. Diese Entscheidungen befinden sich derzeit noch in Rechtsmittelfrist. Mit der Durchführbarkeit der Entscheidung ist zeitnah zu rechnen. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen.Nachdem die BF ihren Antrag am 22.01.2024 stellte, wurden bereits am selben Tag die Erstbefragung und am 26.01.2024 die niederschriftliche Einvernahme der BF vorgenommen. Wie dargelegt, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des BFA vom 26.01.2024 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt wurde. Die gewährte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde sogleich mit Bescheid vom 31.01.2024 gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG widerrufen. Diese Entscheidungen befinden sich derzeit noch in Rechtsmittelfrist. Mit der Durchführbarkeit der Entscheidung ist zeitnah zu rechnen. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen.

Im vorliegenden Fall ist zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch erscheinen. Im Falle der BF wurde bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eröffnet und kann die BF auch beim nächsten Termin vor die chinesische Vertretung vorgeführt werden, da Ihr Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz abgelehnt wurde. Die Dauer der Ausstellung von Heimreisezertifikaten hängt grundsätzlich von der Genauigkeit der angegebenen Personendaten ab. In weiterer Folge werden die Daten in China durch die jeweilige zuständige Polizeidirektion der Provinz überprüft. Die Überprüfung der Daten nimmt ungefähr drei Monate in Anspruch, abhängig von dem Aufwand in Bezug auf die angeführten Daten. Mit einer Ausstellung eines HRZ ist binnen sechs bis sieben Monaten zu rechnen. Seitens der chinesischen Botschaft erfolgten auch Rückmeldungen, wenn eine Identifizierung aufgrund von Falschangaben nicht möglich war. Naturgemäß werden die Schubhaftfälle bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten priorisiert. Flüge nach China sind vorhanden. Sobald ein HRZ von der chinesischen Botschaft ausgestellt wurde, ist binnen 1-2 Wochen mit der Abschiebung der BF nach China zu rechnen. Aufgrund des Antrages der BF zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war zunächst über diesen abzusprechen, was die BF jedoch selbst zu verantworten hat. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer sowie der aktuellen Informationen des BFA betreffend die Vorlaufzeit für die Ausstellung von HRZ auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines HRZ und die Abschiebung aussichtlos sein werden, sondern sind diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr wahrscheinlich.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme und angesichts der erst kürzlich erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz vom 22.01.2024, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 18.01.2024 bestehenden Anhaltung der BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig (vgl. dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 22 Abs. 6 AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist ebenfalls eingehalten wurde. Es ist zudem davon auszugehen, dass selbst im Falle einer etwaigen Beschwerde gegen diesen Bescheid, das Verfahren auf internationalen Schutz vor dem BVwG angesichts der Schubhaft und der in § 22 Abs. 6 AsylG normierten Frist schnellstmöglich erledigt würde.Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme und angesichts der erst kürzlich erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz vom 22.01.2024, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 18.01.2024 bestehenden Anhaltung der BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig vergleiche dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 6, AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist ebenfalls eingehalten wurde. Es ist zudem davon auszugehen, dass selbst im Falle einer etwaigen Beschwerde gegen diesen Bescheid, das Verfahren auf internationalen Schutz vor dem BVwG angesichts der Schubhaft und der in Paragraph 22, Absatz 6, AsylG normierten Frist schnellstmöglich erledigt würde.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung der BF nach Rechtskraft des neg. Bescheides über den Antrag realistisch erscheint und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer als wahrscheinlich anzusehen ist.

3.1.9. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse der BF am Schutz der persönlichen Freiheit ihrer Person weiterhin überwiegt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.10. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem die BF ihrer Meldeverpflichtungen zu keinem Zeitpunkt nachkam, sich bereits mehrfach dem Verfahren entzog, Auflagen nicht nachkam, sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, in Verzögerungsabsicht einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und der Schwarzarbeit nachging) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens der BF besteht. Dass Ausfüllen von Formblättern für eine HRZ-Beantragung alleine vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.3.1.10. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem die BF ihrer Meldeverpflichtungen zu keinem Zeitpunkt nachkam, sich bereits mehrfach dem Verfahren entzog, Auflagen nicht nachkam, sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, in Verzögerungsabsicht einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und der Schwarzarbeit nachging) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens der BF besteht. Dass Ausfüllen von Formblättern für eine HRZ-Beantragung alleine vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher nicht das Auslangen gefunden werden.

3.1.11. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten.“

Gegenständliches Verfahren:

Am 13.02.2024 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Unrechtmäßigkeit der Schubhaft erklären, dazu auch eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie der BF den Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gegenständlich eine Abschiebung nicht möglich sein werde, da seit mehr als einem Jahr kein Heimreisezertifikat für die BF ausgestellt worden sei und sohin eine Abschiebung nicht möglich sein werde. Des Weiteren bringt die Beschwerde vor, dass sich der Gesundheitszustand der BF seit 01.02.2024 verschlechtert habe und die Behörde übersehen habe, dass die BF haftunfähig gewesen sei, weshalb die BF auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt haftunfähig sei.

Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakte vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet.

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die Sanitätsstelle der Landespolizeidirektion Wien, Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände, ein amtsärztliches Gutachten vom 18.02.2024, welches die Haft- und Vernehmungsfähigkeit der BF bescheinigt. Die BF wurde dabei auch einem Facharzt für Psychiatrie und einem Videodolmetsch vorgestellt. Laut jenem Facharzt bestehen Symptome einer Belastungsreaktion mit Schlafstörung und depressiver Stimmung ohne suizidaler Einengung. Laut Gutachten wurde eine Therapie mit antidepressiven Medikamenten eingeleitet.

Der BF wurde zur Stellungnahme der Behörde sowie zum amtsärztlichen Gutachten Parteiengehör gewährt.

In der Stellungnahme vom 18.02.2024 führte die anwaltliche Vertretung der BF im Wesentlichen aus, dass bislang noch kein Heimreisezertifikat für die BF ausgestellt worden sei, weshalb die Erlangung eines solchen innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer unwahrscheinlich erscheine. Des Weiteren nahm die Stellungnahme auf die Tatsachenwidrigkeit der seitens der Behörde behaupteten Betretung der BF bei der Schwarzarbeit bei deren Festnahme Bezug.

Bezüglich des amtsärztlichen Gutachtens führte die Stellungnahme aus, dass auch die festgestellte Haft- und Vernehmungsfähigkeit der BF nichts daran ändere, dass ein beeinträchtigter Gesundheitszustand zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft führen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF befindet sich seit 18. 01.2024 durchgehend in Schubhaft.

Der der laufenden Haft zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde in Beschwerde gezogen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

Die im Rahmen der Niederschrift vom 18.01.2024 neu gewonnenen Informationen wurden an die HRZ-Abteilung des BFA weitergeleitet. Diese übermittelte am 19.01.2024 der chinesischen Botschaft eine Urgenz und am 22.01.2024 eine Nachreichung des Datenblattes mit den angeführten Angehörigen der BF in China.

Am 22.01.2024 um 09:27 Uhr, stellte die BF am 22.01.2024 um 10:35 Uhr im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2024, Zl. 1334647806/240120571, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz in Bezug auf alle Spruchpunkte abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt wurde. Der BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Der Bescheid wurde der BF am 26.01.2024 ordnungsgemäß zugestellt (vgl. OZ 12). Diese Entscheidung befindet sich in Rechtsmittelfrist. Eine Beschwerde wurde bisher nicht erhoben.Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2024, Zl. 1334647806/240120571, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz in Bezug auf alle Spruchpunkte abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt wurde. Der BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Der Bescheid wurde der BF am 26.01.2024 ordnungsgemäß zugestellt vergleiche OZ 12). Diese Entscheidung befindet sich in Rechtsmittelfrist. Eine Beschwerde wurde bisher nicht erhoben.

Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise sogleich gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG widerrufen. Der Bescheid wurde der BF am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt (vgl. AS 469 f.; AS 487 f.). Diese Entscheidung befindet sich in Rechtsmittelfrist. Eine Beschwerde wurde bisher nicht erhoben.Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise sogleich gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG widerrufen. Der Bescheid wurde der BF am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt vergleiche AS 469 f.; AS 487 f.). Diese Entscheidung befindet sich in Rechtsmittelfrist. Eine Beschwerde wurde bisher nicht erhoben.

Am 13.02.2024 gab die BF beim Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU neuerlich an, nicht rückkehrwillig zu sein (vgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.02.2024). Am 13.02.2024 gab die BF beim Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU neuerlich an, nicht rückkehrwillig zu sein vergleiche Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.02.2024).

Die BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 16.02.2024 ist die BF haftfähig. Bestehende Symptome einer Belastungsreaktion mit Schlafstörung und depressiver Stimmung ohne suizidaler Einengung werden laut Gutachten mit einer medikamentösen Therapie behandelt.

Vom BFA wurde im vorliegenden Fall bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die BF eröffnet. Seit Juli 2023 wurde die Kooperation mit der chinesischen Botschaft nach langer Pause im Zuge von Covid-19 Unterbrechung wiederaufgenommen. Es wurden seit Juli 2023 durch die chinesische Botschaft sechs Heimreisezertifikate ausgestellt. Es fanden im Jänner und Dezember 2023 Vorführtermine statt. Fallgegenständlich kann die BF nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens vor die chinesische Vertretung vorgeführt werden. Termine dazu finden laufend statt.

Die Dauer der Ausstellung von Heimreisezertifikaten hängt grundsätzlich von der Genauigkeit der angegebenen Personendaten ab. In weiterer Folge werden die Daten in China durch die jeweilige zuständige Polizeidirektion der Provinz überprüft. Die Überprüfung der Daten nimmt ungefähr drei Monate in Anspruch, abhängig von dem Aufwand in Bezug auf die angeführten Daten. Mit einer Ausstellung eines HRZ ist binnen sechs bis sieben Monaten zu rechnen. Seitens der chinesischen Botschaft erfolgten auch Rückmeldungen, wenn eine Identifizierung aufgrund von Falschangaben nicht möglich war. Naturgemäß werden die Schubhaftfälle bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten priorisiert. Flüge nach China sind vorhanden. Sobald ein HRZ von der chinesischen Botschaft ausgestellt wurde, ist binnen 1-2 Wochen mit der Abschiebung der BF nach China zu rechnen.

Abschiebungen nach China sind realistisch möglich und sind sowohl die HRZ-Ausstellung für die BF als auch ihre Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der BF.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung der Schubhaft durch Bescheid nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Die mangelnde Rückkehrwilligkeit der BF ergibt sich aus ihrem Vorverhalten sowie aus ihren diesbezüglichen Angaben und der Antragstellung auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Überdies bekräftigte die BF die mangelnde Rückkehrwilligkeit auch im Rahmen ihrer Rückkehrberatungsgespräche.

Aufgrund des Gesamtverhaltens der BF besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass sie bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF ihr bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.

Die Feststellungen zum HRZ- Verfahren ergeben sich aus dem Vorverfahren sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 14.02.2024.

Die Haftfähigkeit der BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 16.02.2024 sowie aus der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren, die diesbezüglich unsubstantiiert blieb.

3. Rechtliche Beurteilung

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

In seiner Entscheidung vom, 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 genannten Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG 2014 eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 erfasst damit Antragsteller, die sich "zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft" befinden und bei denen "berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln". Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 angestellten Überlegungen des VwGH (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 geregelte Konstellation übertragen werden.“In seiner Entscheidung vom, 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 genannten Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG 2014 eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 erfasst damit Antragsteller, die sich "zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft" befinden und bei denen "berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln". Insoweit wird mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 also die Anordnung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 angestellten Überlegungen des VwGH vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 geregelte Konstellation übertragen werden.“

In seiner Entscheidung vom 23.06.2022, Ra 2021/21/0270, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Es spricht grundsätzlich nichts dagegen - über die nach § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - iSd. § 76 Abs. 2 Z 1 iVm. dem letzten Satz des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach § 67 FrPolG 2005 bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“In seiner Entscheidung vom 23.06.2022, Ra 2021/21/0270, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Es spricht grundsätzlich nichts dagegen - über die nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - iSd. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit dem letzten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach Paragraph 67, FrPolG 2005 bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“

In seiner Entscheidung vom 08.09.2022, Ra 2021/14/0186, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Der Gesetzgeber hatte - auch wenn es dem BVwG nicht untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen - mit den in § 22 Abs. 1 und Abs. 3 BFA-VG 2014 enthaltenen Anordnungen, dass das Verfahren (über die vom Gesetz fingierte Beschwerde) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG die Ausnahme bleiben soll. Dies ist nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass für die Entscheidung des BVwG eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach § 22 Abs. 2 BFA-VG 2014 die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten.“In seiner Entscheidung vom 08.09.2022, Ra 2021/14/0186, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Der Gesetzgeber hatte - auch wenn es dem BVwG nicht untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen - mit den in Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, BFA-VG 2014 enthaltenen Anordnungen, dass das Verfahren (über die vom Gesetz fingierte Beschwerde) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG die Ausnahme bleiben soll. Dies ist nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass für die Entscheidung des BVwG eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG 2014 die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten.“

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

Zu Spruchpunkt A.I.) Anhaltung in Schubhaft seit 13.02.2024

§ 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2024, GZ W289 2285623-1/21E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. 1334647806-240099459, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag der BF auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG abgewiesen und ihr gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2024, GZ W289 2285623-1/21E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. 1334647806-240099459, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag der BF auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Gemäß § 76 Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

Die BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Die BF hat sich nicht an Meldevorschriften gehalten, hat sich ihrem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Festzuhalten ist, dass die BF zudem zu keiner Zeit über eine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und sich bis zu ihrem ersten Aufgriff bereits mehrere Jahre unangemeldet und unrechtmäßig im Bundesgebiet zum Zwecke der Schwarzarbeit aufhielt, ehe sie das erste Mal aufgegriffen wurde. Auch nach ihrem ersten Aufgriff im Jahr 2022 tauchte die BF, trotz Belehrung über die Meldepflicht und der Anordnung weiterer Termine, sogleich unmittelbar nach der Befragung wieder unter und hielt sich vor den Behörden verborgen. Dadurch wirkte sie am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert ihre Abschiebung, wodurch sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Die BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Die BF hat sich nicht an Meldevorschriften gehalten, hat sich ihrem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Festzuhalten ist, dass die BF zudem zu keiner Zeit über eine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und sich bis zu ihrem ersten Aufgriff bereits mehrere Jahre unangemeldet und unrechtmäßig im Bundesgebiet zum Zwecke der Schwarzarbeit aufhielt, ehe sie das erste Mal aufgegriffen wurde. Auch nach ihrem ersten Aufgriff im Jahr 2022 tauchte die BF, trotz Belehrung über die Meldepflicht und der Anordnung weiterer Termine, sogleich unmittelbar nach der Befragung wieder unter und hielt sich vor den Behörden verborgen. Dadurch wirkte sie am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert ihre Abschiebung, wodurch sie den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da sich die BF in der Vergangenheit bereits dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da sich die BF in der Vergangenheit bereits dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Die BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Antrag auf internationalen Schutz, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen sie bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.Die BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Antrag auf internationalen Schutz, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen sie bestand. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher erfüllt.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF aufgrund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der sie vom Untertauchen bewahren könnte. Die BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind der BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des von der BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass sie durch etwaige Bekannte vom Untertauchen abgehalten würde, zumal sie dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht die BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt sie nicht. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF aufgrund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der sie vom Untertauchen bewahren könnte. Die BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind der BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des von der BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass sie durch etwaige Bekannte vom Untertauchen abgehalten würde, zumal sie dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht die BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt sie nicht. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.

Sowohl das Vorverhalten (wobei sich die BF stets dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat, sie der Schwarzarbeit nachging, sie einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte, etc.) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei der BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie bereits dargelegt, verfügt die BF über keine familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung. Sie geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu ihrer Existenzsicherung oder einen gesicherten Wohnsitz. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die sie von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten. Sie ist nicht ausreisewillig, nicht versichert und mittellos. Sie ist beruflich nicht verwurzelt.

Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht – ausreichend substantiiert – behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass die BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Die BF unterliegt bei ihrer Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle und ergibt sich, wie dargelegt, auch aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 16.02.2024, dass die BF haft- und vernehmungsfähig ist und medikamentös betreut wird.

Den persönlichen Interessen der BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal die BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sie die österreichische Rechtsordnung missachtet, die sie treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen die BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme mitsamt Einreiseverbot hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib der BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung der BF, klar erkennen. Im Übrigen ging die BF während ihres illegalen Aufenthaltes der Schwarzarbeit nach und besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung dessen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen der BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung der BF.

Im vorliegenden Fall ist zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch erscheinen. Im Falle der BF wurde bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eröffnet und kann die BF auch bei einem der nächsten Termine vor die chinesische Vertretung vorgeführt werden, da ihr Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz abgewiesen wurde. Die Dauer der Ausstellung von Heimreisezertifikaten hängt grundsätzlich von der Genauigkeit der angegebenen Personendaten ab. In weiterer Folge werden die Daten in China durch die jeweilige zuständige Polizeidirektion der Provinz überprüft. Die Überprüfung der Daten nimmt ungefähr drei Monate in Anspruch, abhängig von dem Aufwand in Bezug auf die angeführten Daten. Mit einer Ausstellung eines HRZ ist binnen sechs bis sieben Monaten zu rechnen. Seitens der chinesischen Botschaft erfolgten auch Rückmeldungen, wenn eine Identifizierung aufgrund von Falschangaben nicht möglich war. Naturgemäß werden die Schubhaftfälle bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten priorisiert. Flüge nach China sind vorhanden. Sobald ein HRZ von der chinesischen Botschaft ausgestellt wurde, ist binnen 1-2 Wochen mit der Abschiebung der BF nach China zu rechnen. Aufgrund des Antrages der BF zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war zunächst über diesen abzusprechen, was die BF jedoch selbst zu verantworten hat. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer sowie der aktuellen Informationen des BFA betreffend die Vorlaufzeit für die Ausstellung von HRZ auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines HRZ und die Abschiebung aussichtlos sein werden, sondern sind diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr wahrscheinlich.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme und angesichts der erst kürzlich erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz vom 22.01.2024, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 18.01.2024 bestehenden Anhaltung der BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig (vgl. dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 22 Abs. 6 AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist ebenfalls eingehalten wurde. Es ist zudem davon auszugehen, dass selbst im Falle einer etwaigen Beschwerde gegen diesen Bescheid, das Verfahren auf internationalen Schutz vor dem BVwG angesichts der Schubhaft und der in § 22 Abs. 6 AsylG normierten Frist schnellstmöglich erledigt würde.Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme und angesichts der erst kürzlich erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz vom 22.01.2024, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 18.01.2024 bestehenden Anhaltung der BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig vergleiche dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 6, AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist ebenfalls eingehalten wurde. Es ist zudem davon auszugehen, dass selbst im Falle einer etwaigen Beschwerde gegen diesen Bescheid, das Verfahren auf internationalen Schutz vor dem BVwG angesichts der Schubhaft und der in Paragraph 22, Absatz 6, AsylG normierten Frist schnellstmöglich erledigt würde.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung der BF nach Rechtskraft des negativen Bescheides über den Antrag realistisch erscheint und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer als wahrscheinlich anzusehen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse der BF am Schutz der persönlichen Freiheit ihrer Person weiterhin überwiegt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem die BF ihrer Meldeverpflichtungen zu keinem Zeitpunkt nachkam, sich bereits mehrfach dem Verfahren entzog, Auflagen nicht nachkam, sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, in Verzögerungsabsicht einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und der Schwarzarbeit nachging) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens der BF besteht. Dass Ausfüllen von Formblättern für eine HRZ-Beantragung alleine vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem die BF ihrer Meldeverpflichtungen zu keinem Zeitpunkt nachkam, sich bereits mehrfach dem Verfahren entzog, Auflagen nicht nachkam, sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, in Verzögerungsabsicht einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und der Schwarzarbeit nachging) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens der BF besteht. Dass Ausfüllen von Formblättern für eine HRZ-Beantragung alleine vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher nicht das Auslangen gefunden werden.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat nach wie vor keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, 5 und Z 9 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3, 5 und Ziffer 9, FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.

Wie oben ausgeführt, ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich.

Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht – ausreichend substantiiert – behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass die BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Die BF unterliegt bei ihrer Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle und ergibt sich, wie dargelegt, auch aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 16.02.2024, dass die BF haft- und vernehmungsfähig ist und medikamentös betreut wird.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.

Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt A.III., A.IV.) Kostenersatz

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem BF gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.

Zu Spruchteil B) Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.



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Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W154.2285623.2.00

Im RIS seit

15.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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