Entscheidungsdatum
23.02.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
I406 1301561-2/60E, I406 1301561-2/60E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von zwei Jahren mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein. Seitdem ist er in Österreich aufhältig, mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und hält sich auf Grundlage des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach im Bundesgebiet straffällig und von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt.
3. Mit Bescheid vom 16.09.2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/BFA) eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht im Wege der bevollmächtigten Vertretung erhobene Beschwerde vom 13.10.2022, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein schützenswertes Familien- und Privatleben verfüge, sich – wie vor der belangten Behörde ausgeführt – um eine Lehrstelle bemühe, die Bewährungshilfe besuche und einen Termin für eine Alkoholberatung vereinbart habe. Er halte sich seit über zehn Jahre im Bundesgebiet auf, weshalb von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei.
5. Am 07.06.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen.
6. Mit Schreiben vom 24.06.2023 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX einen Abschlußbericht, gegen den Beschwerdeführer bestehe der Verdacht des Mordversuches.6. Mit Schreiben vom 24.06.2023 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 einen Abschlußbericht, gegen den Beschwerdeführer bestehe der Verdacht des Mordversuches.
7. Am 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes, Körperverletzung und einer Reihe von Eigentumsdelikten in Untersuchungshaft genommen.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2023 zu I406 1301561-2/50Z wurde das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung über das offene Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX ausgesetzt.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2023 zu I406 1301561-2/50Z wurde das Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung über das offene Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 ausgesetzt.
9. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 08.09.2023 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer zum 13. Mal im Bundesgebiet verurteilt. Mit dieser Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtkräftig verurteilt. Mit Einlangen der Urteilsausfertigung wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt.9. Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 08.09.2023 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zum 13. Mal im Bundesgebiet verurteilt. Mit dieser Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtkräftig verurteilt. Mit Einlangen der Urteilsausfertigung wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt.
10. Mit Schreiben vom 14.11.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Vertretung ein Dokument zur Bestätigung seiner Teilnahme bei einer Suchtgruppe in einer Justizanstalt ein.
11. Mit Stellungnahme vom 20.02.2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf die mit Schreiben vom 06.02.2024 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation. Darüberhinaus teilte er mit, er führe – wie bereits in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2023 vorgebracht – eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Frau L. D., einer österreichischen Staatsbürgerin, wohnhaft in Österreich, er habe keine Kinder. Zudem wurde hingewiesen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Aufenthalten von mehr als zehn Jahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer stammt aus Benin City in Edo State, ist nigerianischer Staatsangehöriger und ledig. Er spricht fließend Deutsch und verfügt über Kenntnisse der englischen Sprache. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer lebt seit seinem dritten Lebensjahr und somit seit über zwanzig Jahren in Österreich und hat hier seine gesamte Schulbildung durchlaufen.
Der Beschwerdeführer führt ein Familienleben in Österreich. So leben die aus Nigeria stammende Mutter sowie seine zwei Schwestern in Österreich. Weiters führt der Beschwerdeführer eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin.
Die in Österreich lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers stehen zu diesem weder in einem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis noch sind sie in besonderem Maße auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet angewiesen. Dennoch besteht ein grundsätzliches Interesse seitens des Beschwerdeführers an einem weiteren Kontakt zu seinen Angehörigen in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen Freundeskreis, hat aber – laut seinen Angaben – den Kontakt zu einem Großteil seiner Freunde abgebrochen, da diese einen Beitrag zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen geleistet haben.
Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig.
Zu seinem Herkunftsstaat Nigeria weist der Beschwerdeführer keine maßgeblich intensiven Bindungen auf. Sein Vater hält sich weiterhin in Nigeria auf. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat noch nie besucht und steht auch in keinem Kontakt zu etwaigen dort lebenden Angehörigen.
Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet wiederholt diversen, zumeist kurzzeitig angemeldeten Erwerbstätigkeiten nach. Eine nachhaltige Verfestigung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt liegt nicht und lag zu keinem Zeitpunkt vor.
Ab dem Jahr 2019 bezog der Beschwerdeführer nur noch Arbeitslosengeld sowie zuletzt ab März 2023 – mit einer Unterbrechung von 16.05.-09.06.2023 – bis zu seiner Inhaftierung im Juni 2023 Notstandshilfe. Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllte er aufgrund seiner Anhaltung. Er weist daher in beruflicher Hinsicht keine maßgeblich intensiven Bindungen an Österreich auf.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet insgesamt dreizehn Mal rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt:
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 03.05.2017 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach §125 StGB sowie des Vergehens des Missbrauches von Notzeichen nach dem § 1 (2. Fall) NotzeichenG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.05.2017 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach §125 StGB sowie des Vergehens des Missbrauches von Notzeichen nach dem Paragraph eins, (2. Fall) NotzeichenG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro verurteilt.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er in einem Linienbus mit einem Nothammer gegen eine Trennwandscheibe schlug, wodurch die Scheibe zu Bruch ging, an einer fremden Sache einen Schaden von EUR 547,30 herbeigeführt hatte;
2.) am 20.7.2016 eine andere Person durch Versetzen eines Stoßes, durch welchen diese gegen eine Glastüre stürzte, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig Verletzungen, nämlich eine Brustkorbprellung, Hautabschürfungen im Bereich des rechten Schlüsselbeines, des rechten Oberarmes und des rechten Unterarmes, bewirkt;
3.) am 1.10.2016 fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren im Gesamtwert von EUR 371,95, den Berechtigten einer Firma mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
4.) am 29.11.2016 in einer Wohnhausanlage durch das Einschlagen eines Brandmelders eine fremde Sache beschädigte und somit einen Schaden zum Nachteil einer Berufsfeuerwehr herbeigeführte;
5.) durch das Einschlagen des Brandmelders vorsätzlich durch eine Falschmeldung den Dienst der Berufsfeuerwehr in Anspruch genommen hat.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 13.12.2017 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.12.2017 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro verurteilt.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwei Personen am Körper verletzt hat, und zwar:
1.) durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht, wobei die Tat eine Prellung und Schwellung im Gesicht zur Folge hatte;
2.) durch Versetzen von Tritten gegen den Oberschenkel, wobei die Tat Prellungen im Bereich des linken Oberschenkels zur Folge hatte;
3) eine fremde Sache, nämlich ein Moped durch Dagegentreten und Umwerfen beschädigte, wodurch ein Schaden von € 300,- entstand.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.01.2018 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1,84 Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.01.2018 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,,84 Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
1.) drei Exekutivbedienstete mit Gewalt, nämlich durch das Versetzen von Schlägen und Tritten gegen die Beamten, an einer Amtshandlung, nämlich dem Vollzug einer Kindesabnahme und seiner Festnahme, zu hindern versuchte;
2.) im Zuge dieser Tathandlung zwei Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben, durch das Versetzen von Schlägen und Tritten vorsätzlich am Körper verletzte in Form von Hautabschürfung und Prellung am linken Ellenbogen beziehungsweise einer Prellung am rechten Knie.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.9.2018 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen zu je 4,00 Euro verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.9.2018 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen zu je 4,00 Euro verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.11.2018 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 1. Fall StGB, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, des Vergehens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 1. Fall StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wonach 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.11.2018 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wonach 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
1.) zwei Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich deren Einschreiten nach § 82 Abs 1 SicherheitspolizeiG sowie seiner Festnahme zu hindern versuchte, indem er die Polizeibeamten von sich weg und gegen eine Wand stieß, sich mit Körperkraft aus deren Festhaltegriff losriss, mit Händen um sich schlug und mit den Füßen um sich trat;1.) zwei Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich deren Einschreiten nach Paragraph 82, Absatz eins, SicherheitspolizeiG sowie seiner Festnahme zu hindern versuchte, indem er die Polizeibeamten von sich weg und gegen eine Wand stieß, sich mit Körperkraft aus deren Festhaltegriff losriss, mit Händen um sich schlug und mit den Füßen um sich trat;
2.) wenn auch nur fahrlässig ein Klappmesser, sohin eine Waffe besessen hat, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war;2.) wenn auch nur fahrlässig ein Klappmesser, sohin eine Waffe besessen hat, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war;
II.) eine Person römisch zwei.) eine Person
1.) mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme, eine andere Person aus der Wohnung zu verbringen, genötigt hat, und zwar
a) indem er ein Brotmesser gegen deren Körper richtete und äußerte, sie abzustechen;
b) eine zerbrochene Glasflasche gegen deren Körper richtete und äußerte, sie zu schlagen;
2.) vorsätzlich am Körper schwer zu verletzen versuchte, indem er sie stieß, Faustschläge gegen deren Kopf versetzte und mit einer zerbrochenen Glasflasche auf deren Kopf schlug (Platzwunde am Kopf);
III.) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichernrömisch drei.) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern
1.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei abgesondert verfolgten Personen als unmittelbarer Täter einer anderen Person Tabakwaren im Wert von EUR 42,00 weggenommen hat, indem er die Auslagenscheibe der Trafik einschlug und in die Verkaufsräumlichkeiten einstieg;
2.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den drei abgesondert verfolgten Personen als unmittelbare Täter der anderen Person Tabakwaren durch Einschlagen der Auslagenscheibe wegzunehmen versucht hat;
IV.) fremde Sachen anderer Personen beschädigte, nämlichrömisch vier.) fremde Sachen anderer Personen beschädigte, nämlich
1.) durch Einschlagen einer Werbetafel einer Apotheke (Schaden zum Nachteil der Berechtigten der Apotheke: EUR 200,00);
2.) durch Eintreten einer Terrassentüre einer Wohnung Schaden zum Nachteil einer gemeinnützigen GmbH EUR 852,00).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.01.2019 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.01.2019 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht, der eine Prellung im rechten Gesichtsbereich zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt hat.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.01.2020 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.01.2020 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom 15.06.2020 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Jugendschöffengericht vom 15.06.2020 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.08.2020 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.08.2020 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) herbeigeführt hat, nämlich eine Fraktur des Orbitalbodens und eine Prellung des linken Augapfels.Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) herbeigeführt hat, nämlich eine Fraktur des Orbitalbodens und eine Prellung des linken Augapfels.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.11.2022 zu 017 XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.11.2022 zu 017 römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.11.2022 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 4 Z 1 SMG einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.11.2022 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.05.2023 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.05.2023 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person
I. durch einen Schlag mit der rechten Faust in das Gesicht am Körper verletzt, wodurch diese eine blutende Wunde am linken Jochbein erlitt;römisch eins. durch einen Schlag mit der rechten Faust in das Gesicht am Körper verletzt, wodurch diese eine blutende Wunde am linken Jochbein erlitt;
II. durch mehrere Stöße gegen eine Mauer am Körper misshandelt und ihr dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen knöchernen Ausriss der Strecksehne des linken kleinen Fingers, zugefügte.römisch zwei. durch mehrere Stöße gegen eine Mauer am Körper misshandelt und ihr dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen knöchernen Ausriss der Strecksehne des linken kleinen Fingers, zugefügte.
Mit Schreiben vom 24.06.2023 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX einen Abschlußbericht, gegen den Beschwerdeführer bestehe der Verdacht des Mordversuches.Mit Schreiben vom 24.06.2023 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 einen Abschlußbericht, gegen den Beschwerdeführer bestehe der Verdacht des Mordversuches.
Am 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes, Körperverletzung und einer Reihe von Eigentumsdelikten in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2023 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2023 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit dieser bislang letzten Verurteilung wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er hat in XXXX XXXX Mit dieser bislang letzten Verurteilung wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er hat in römisch 40 römisch 40
I. am 18.06.2023römisch eins. am 18.06.2023
1. eine andere Person auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, am Körper verletzt, indem er mit einem zirka 15 bis 20 Zentimeter langen Küchenmesser mehrere Stiche und Hiebbewegungen in Richtung ihres Kopfes und Oberkörpers ausführte, wodurch sich diese bei den Ausweichbewegungen eine offene Platzwunde an der Stirn zuzog;
2. diese Person im Anschluss an die zuvor zu I. 1. dargestellte Tathandlung, indem er mehrfach gegen eine von dieser zugehaltene, mit einem Metallrahmen versehene Glastüre trat, sodass diese brach und die Glasscherben in Richtung des Körpers der Person schnellten, vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, und zwar eine zirka 10 Zentimeter lange klaffende tiefe Schnittwunde am linken Unterschenkel, die im Klinikum XXXX behandelt werden musste, herbeiführte;2. diese Person im Anschluss an die zuvor zu römisch eins. 1. dargestellte Tathandlung, indem er mehrfach gegen eine von dieser zugehaltene, mit einem Metallrahmen versehene Glastüre trat, sodass diese brach und die Glasscherben in Richtung des Körpers der Person schnellten, vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, und zwar eine zirka 10 Zentimeter lange klaffende tiefe Schnittwunde am linken Unterschenkel, die im Klinikum römisch 40 behandelt werden musste, herbeiführte;
II. nachgenannte Personen durch nachangeführte Tathandlungen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch zwei. nachgenannte Personen durch nachangeführte Tathandlungen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1. am 18. Februar 2023 M.K., indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine offene Wunde an der Lippe und der Mundhöhle erlitt;
2. am 12. März 2023 A.S., indem er ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf sowie Oberkörper versetze und anschließend einen Barhocker auf ihn warf, wodurch dieser Prellungen und eine Schürfwunde im Hüftbereich erlitt;
3. am 29. März 2023 N.N., indem er ihm mehrere Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht, darauffolgend mehrere Faustschläge gegen den Kopf sowie einen Kopfstoß versetzte, wodurch dieser Prellungen und Hämatome an der linken Wange und dem linken Stirnbereich erlitt;
4. am 18. Juni 2023 G.A., indem er ihm einen Kopfstoß in dessen Gesicht versetze, wodurch dieser eine Nasenbeinfraktur (ohne Verschiebung der Bruchenden) erlitt, wobei er zumindest drei dieser selbstständigen Taten ohne begreiflichen Anlass unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat;
III. nachstehende fremden Sachen durch nachstehende Tathandlungen beschädigt und dadurch einen EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden in der Höhe von insgesamt EUR 11.967,80 herbeiführte, und zwar:römisch drei. nachstehende fremden Sachen durch nachstehende Tathandlungen beschädigt und dadurch einen EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden in der Höhe von insgesamt EUR 11.967,80 herbeiführte, und zwar:
1. am 12. März 2023 die Glastüre des Lokals „P.P.“ durch Werfen zweier Barhocker gegen die Glastüre, wodurch die Glasscheibe brach (Schaden EUR 620,30),
2. am 14. Mai 2023 eine mit Metallrahmen versehene Hauseingangstüre der K. GmbH durch wiederholte Fußtritte dagegen, wodurch diese stark deformiert wurde (Schaden EUR 11.347,50).
Als mildernd wurde das reumütig wirkende Geständnis in der Hauptverhandlung sowie das Alter teilweise unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen, sieben einschlägige Vorstrafen, die teilweise rückfallsbegründend sind, die Tatbegehung trotz offener Probezeit und die Alkoholisierung zu allen Tatzeitpunkten gewertet.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe in Österreich.
Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stellt auf Grund dieser Delinquenz eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat:
1.Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-11-21 10:47
Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten
Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB 10.2023). Banditentum und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 4.11.2023a). Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 31.10.2023). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (UKFCDO 4.11.2023a). Beim Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten) am 22.10.2022 wurden erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde nach dem Massaker nicht faktisch aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).]
Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).
Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit
2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP [Islamischer Staat Westafrika Provinz] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, aber es gab auch bedeutende Anschläge in Gombe, Kano, Kaduna, Plateau, Bauchi und Taraba (UKFCDO 4.11.2023b).
Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vgl. FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023).Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023).
Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine Anzahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 4.11.2023c). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 31.10.2023). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine Anzahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 4.11.2023c). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 31.10.2023).
Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 und danach erfolgte Attacken des ISWAP im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 4.11.2023b). In der Zeitspanne von Juli 2022 bis Juli 2023 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.265), Zamfara (877), Kaduna (637), Niger (542). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Jigawa (6), Ekiti (9), Gombe (11) (CFR 1.7.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.10.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung),
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasic
herheit/205788#content_5, 14.11.2023
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20830
20/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevant
e_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ CFR - Council on Foreign Relations (1.7.023): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeri
a/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 14.11.2023
_ EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://
www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf,
Zugriff 3.10.2022
_ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/
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_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
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_ RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the ’Lekki Massacre,’ Police Brutality Still Looms
Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation
auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-sti
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9da-915f-228fcd1e0261&mc_cid=04da2dd08c&mc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022
_ UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien]
(4.11.2023a): Foreign travel advice - Nigeria - Summary, https://www.gov.uk/foreign- travel- a
dvice/nigeria, Zugriff 14.11.2023
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(4.11.2023b): Foreign travel advice - Nigeria - Terrorism, https://www.gov.uk/foreign- travel- a
dvice/nigeria/terrorism, Zugriff 14.11.2023
_ UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien]
(4.11.2023c): Foreign travel advice - Nigeria - Safety and Security, https://www.gov.uk/forei
gn-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 14.11.2023
1.1 Nigerdelta
Letzte Änderung 2023-11-21 09:20
Im Nigerdelta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur ode Bildungseinrichtungen und Korruption. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („Movement for the Survival of the Ogoni People“) oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („Ijaw Youth Council“), erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Erst im August 2021 hat ein niederländisches Gericht die Firma Shell verurteilt, 111 Millionen US-Dollar für in den 1970er-Jahren verursachte Umweltschäden durch Ölförderungen an betroffene Gemeinden im Süden Nigerias zu zahlen (AA 24.11.2022). Das Nigerdelta ist zu einem Zentrum von Gewalt mit mehreren aktiven Terrorgruppen geworden, beispielsweise die Niger Delta Avengers, Niger Delta Revolutionary Crusade, Movement for the Emancipation of Niger Delta, Reformed Niger Delta Avengers und Niger Delta Greenland Justice Movement. Diese Milizen sind für die Bombardierung wichtiger Ölpipelines, Entführungen, Erpressungen und Morde verantwortlich. Ihr Ziel ist es, das Nigerdelta und seine Erdölvorkommen, die Haupteinnahmequelle des Staates, zu kontrollieren. Trotz der Verkündung eines (relativ ineffektiven) präsidentiellen Amnestieprogrammes im Jahr 2009 zur Verhinderung des totalen Zusammenbruchs der nigerianischen Erdölindustrie (und in weiterer Folge der gesamten Wirtschaft) haben die illegalen Ölbunkerungen und Raffinierung zugenommen. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld stehen auf der Tagesordnung, wobei Geschäftsleute, Verwandte von politisch exponierten Personen und Expats die Hauptziele sind. Zudem sind die Bundesstaaten Abia und Imo geprägt von Spill-Over Aktivitäten des radikalen Flügels der seperatistischen Indigenous People of Biafra (IPOB), die bestrebt sind, die Erdölvorkommen in ihren Einflussbereich zu bekommen. Das Niger-Delta dient als operative Basis für die Piraterie-Angriffe im Golf von Guinea (ÖB 10.2023). Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 24.11.2022). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar’Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts (AA 24.11.2022; vgl. ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist verlängert worden (AA 24.11.2022). Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 24.11.2022; vgl. ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 24.11.2022). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas: Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB 10.2023).Im Nigerdelta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur ode Bildungseinrichtungen und Korruption. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („Movement for the Survival of the Ogoni People“) oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („Ijaw Youth Council“), erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Erst im August 2021 hat ein niederländisches Gericht die Firma Shell verurteilt, 111 Millionen US-Dollar für in den 1970er-Jahren verursachte Umweltschäden durch Ölförderungen an betroffene Gemeinden im Süden Nigerias zu zahlen (AA 24.11.2022). Das Nigerdelta ist zu einem Zentrum von Gewalt mit mehreren aktiven Terrorgruppen geworden, beispielsweise die Niger Delta Avengers, Niger Delta Revolutionary Crusade, Movement for the Emancipation of Niger Delta, Reformed Niger Delta Avengers und Niger Delta Greenland Justice Movement. Diese Milizen sind für die Bombardierung wichtiger Ölpipelines, Entführungen, Erpressungen und Morde verantwortlich. Ihr Ziel ist es, das Nigerdelta und seine Erdölvorkommen, die Haupteinnahmequelle des Staates, zu kontrollieren. Trotz der Verkündung eines (relativ ineffektiven) präsidentiellen Amnestieprogrammes im Jahr 2009 zur Verhinderung des totalen Zusammenbruchs der nigerianischen Erdölindustrie (und in weiterer Folge der gesamten Wirtschaft) haben die illegalen Ölbunkerungen und Raffinierung zugenommen. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld stehen auf der Tagesordnung, wobei Geschäftsleute, Verwandte von politisch exponierten Personen und Expats die Hauptziele sind. Zudem sind die Bundesstaaten Abia und Imo geprägt von Spill-Over Aktivitäten des radikalen Flügels der seperatistischen Indigenous People of Biafra (IPOB), die bestrebt sind, die Erdölvorkommen in ihren Einflussbereich zu bekommen. Das Niger-Delta dient als operative Basis für die Piraterie-Angriffe im Golf von Guinea (ÖB 10.2023). Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 24.11.2022). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar’Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts (AA 24.11.2022; vergleiche ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist verlängert worden (AA 24.11.2022). Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 24.11.2022; vergleiche ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 24.11.2022). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas: Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB 10.2023).
Im Südosten des Landes verüben unbekannte Bewaffnete Überfälle, Tötungen und Diebstähle, was in den betroffenen Gemeinden zu großer Not führt (AI 28.3.2023). Es gab eine Reihe von Anschlägen und gezielten Tötungen im Südosten und Süden Nigerias. Einige dieser Anschläge fanden auf abgelegenen Straßen und in abgelegenen Gegenden statt, aber es besteht die Möglichkeit, dass sie auch in Ballungsgebieten stattfinden könnten. Es besteht auch ein erhöhtes Risiko wahlloser Angriffe auf die Polizei und die Sicherheitsinfrastruktur, bei denen unbeabsichtigt Unbeteiligte getroffen werden könnten. In einer Reihe von Staaten wurden Ausgangssperren verhängt (UKFCDO 4.11.2023c). In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen 2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen (AA 31.10.2023). Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u. a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 24.11.2022).
Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Nigerdelta), die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht, und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (Er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten.) (ÖB 10.2023). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021; vgl. AA 24.11.2022). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021; vgl. AA 24.11.2022). Seit dem Beginn der Militäroperation Operation Python Dance im Jahr 2016 und der Exercise Golden Dawn haben sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der IPOB, ihrem paramilitärischen Arm ESN, und den nigerianischen Sicherheitskräften in der Region verschärft (ÖB 10.2023).Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Nigerdelta), die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht, und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (Er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten.) (ÖB 10.2023). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021; vergleiche AA 24.11.2022). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021; vergleiche AA 24.11.2022). Seit dem Beginn der Militäroperation Operation Python Dance im Jahr 2016 und der Exercise Golden Dawn haben sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der IPOB, ihrem paramilitärischen Arm ESN, und den nigerianischen Sicherheitskräften in der Region verschärft (ÖB 10.2023).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.10.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung),
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasic
herheit/205788#content_5, 14.11.2023
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20830
20/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevant
e_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage
der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff
16.5.2023
_ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation
(21.12.2021): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/la
ender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/, Zugriff 4.11.2022
_ BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria’s security crises - five different threats, https://www.bbc.co
m/news/world-africa-57860993, Zugriff 4.11.2022
_ BBC - BBC News (4.7.2021): Nnamdi Kanu’s arrest leaves Nigeria’s Ipob separatists in disarray,
https://www.bbc.com/news/world-africa-57693863, Zugriff 4.10.2022
_ EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://
www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf,
Zugriff 3.10.2022
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022
_ UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien]
(4.11.2023c): Foreign travel advice - Nigeria - Safety and Security, https://www.gov.uk/forei
gn-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 14.11.2023
1.2 Konflikt zwischen Hirten und Bauern
Letzte Änderung 2023-11-21 09:20
Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 10.2023). In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird (AA 24.11.2022). Historisch waren die Beziehungen zwischen den Hirten und den sesshaften Bauerngemeinschaften harmonisch (ACCORD 21.12.2021; vgl. EASO 6.2021). Das Vieh der Hirten düngte das Land der Bauern im Austausch für Weiderechte. Jedoch nahmen die Spannungen im Laufe des vergangenen Jahrzehnts mit gewaltsamen Zwischenfällen in den zentralen und südlichen Bundesstaaten zu (ACCORD 21.12.2021). Der Konflikt begann 1999. Zu einer Zunahme der Gewalt kommt es seit 2017. Zwischen 2015 und 2018 sind schätzungsweise 3.641 Menschen aufgrund des Konflikts getötet und 300.000 intern vertrieben worden (EASO 6.2021). Im Jahr 2020 wurden über 1.531 Personen bei Gewalt zwischen Gemeinschaften getötet – großteils zwischen Hirten und Bauern sowie bei Angriffen von Banditen. Tausende Personen wurden vertrieben. Über 1.015 Personen wurden von bewaffneten Unbekannten als Geiseln genommen (ACCORD 21.12.2021). Im Jahr 2021 sind die Gewalt zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen – vor allem zwischen verschiedenen Bauern- und Hirtengemeinschaften – und die Angriffe von Bandenmitgliedern eskaliert. Die Gewalt forderte mehr als 3.494 Tote, Tausende wurden vertrieben (AI 29.3.2022). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden insgesamt Tausende Menschen getötet, sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022). Gemäß EASO sind die am meisten betroffenen Bundesstaaten nunmehr Benue, Plateau, Taraba, Adamawa, Kaduna, Kwara, Borno und Zamfara (EASO 6.2021). Nach anderen Angaben sind derzeit insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, der westliche Teil von Taraba, der östliche Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger sowie Kebbi von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen (AA 31.10.2023). Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 10.2023). In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird (AA 24.11.2022). Historisch waren die Beziehungen zwischen den Hirten und den sesshaften Bauerngemeinschaften harmonisch (ACCORD 21.12.2021; vergleiche EASO 6.2021). Das Vieh der Hirten düngte das Land der Bauern im Austausch für Weiderechte. Jedoch nahmen die Spannungen im Laufe des vergangenen Jahrzehnts mit gewaltsamen Zwischenfällen in den zentralen und südlichen Bundesstaaten zu (ACCORD 21.12.2021). Der Konflikt begann 1999. Zu einer Zunahme der Gewalt kommt es seit 2017. Zwischen 2015 und 2018 sind schätzungsweise 3.641 Menschen aufgrund des Konflikts getötet und 300.000 intern vertrieben worden (EASO 6.2021). Im Jahr 2020 wurden über 1.531 Personen bei Gewalt zwischen Gemeinschaften getötet – großteils zwischen Hirten und Bauern sowie bei Angriffen von Banditen. Tausende Personen wurden vertrieben. Über 1.015 Personen wurden von bewaffneten Unbekannten als Geiseln genommen (ACCORD 21.12.2021). Im Jahr 2021 sind die Gewalt zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen – vor allem zwischen verschiedenen Bauern- und Hirtengemeinschaften – und die Angriffe von Bandenmitgliedern eskaliert. Die Gewalt forderte mehr als 3.494 Tote, Tausende wurden vertrieben (AI 29.3.2022). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden insgesamt Tausende Menschen getötet, sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022). Gemäß EASO sind die am meisten betroffenen Bundesstaaten nunmehr Benue, Plateau, Taraba, Adamawa, Kaduna, Kwara, Borno und Zamfara (EASO 6.2021). Nach anderen Angaben sind derzeit insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, der westliche Teil von Taraba, der östliche Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger sowie Kebbi von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen (AA 31.10.2023).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.10.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung),
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasic
herheit/205788#content_5, 14.11.2023
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20830
20/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevant
e_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation
(21.12.2021): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/la
ender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/, Zugriff 4.11.2022
_ AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage
der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070310.html, Zugriff
3.10.2022
_ EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://
www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf,
Zugriff 3.10.2022
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
1.3 Nordnigeria – NW und NO Nigeria
Letzte Änderung 2023-11-21 09:39
Im Nordwesten überlagern sich mehrere Konfliktebenen. Es sind islamistische Gruppen unter Boko Haram und Islamic State West Africa (ISIS-WA) aktiv. Daneben formieren sich auf Dorfebene Bürgerwehren, mit dem Ziel, Banditen zu bekämpfen. Dabei handelt es sich meist um Hirten- und Bauern-Konflikte, die sich bis in den Nordwesten ausgedehnt haben. Im Nordwesten sind geschätzt 80 Hauptbanditengruppen aktiv, die ohne Kommandokette und nach ihren individuellen Interessen handeln. Daher sind Verhandlungen mit diesen Gruppen kompliziert. Banditengruppen verüben in mehreren Bundesstaaten im Nordwesten Nigerias weiterhin zahlreiche Morde, Entführungen und Plünderungen (HRW 12.1.2023; vgl. ACCORD 21.12.2021), während das Militär mit Luftangriffen reagiert (HRW 12.1.2023) Laut Vertretern des Bundesstaates Niger sollen aber auch Boko Haram und ISIS-WA ihren Aktionsradius Richtung Nordwestnigeria ausgeweitet haben (ACCORD 21.12.2021).Im Nordwesten überlagern sich mehrere Konfliktebenen. Es sind islamistische Gruppen unter Boko Haram und Islamic State West Africa (ISIS-WA) aktiv. Daneben formieren sich auf Dorfebene Bürgerwehren, mit dem Ziel, Banditen zu bekämpfen. Dabei handelt es sich meist um Hirten- und Bauern-Konflikte, die sich bis in den Nordwesten ausgedehnt haben. Im Nordwesten sind geschätzt 80 Hauptbanditengruppen aktiv, die ohne Kommandokette und nach ihren individuellen Interessen handeln. Daher sind Verhandlungen mit diesen Gruppen kompliziert. Banditengruppen verüben in mehreren Bundesstaaten im Nordwesten Nigerias weiterhin zahlreiche Morde, Entführungen und Plünderungen (HRW 12.1.2023; vergleiche ACCORD 21.12.2021), während das Militär mit Luftangriffen reagiert (HRW 12.1.2023) Laut Vertretern des Bundesstaates Niger sollen aber auch Boko Haram und ISIS-WA ihren Aktionsradius Richtung Nordwestnigeria ausgeweitet haben (ACCORD 21.12.2021).
Nordwesten
Im Nordwesten kommt es häufig zu Banditentum und gewalttätigen Übergriffen, und es besteht eine hohe Entführungsgefahr. Es kommt zu Vorfällen interkommunaler Gewalt (UKFCDO 4.11.2023c). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedenen Banden und ethnischen Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleicht mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus. Der Konflikt bekommt relativ wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft, obwohl sich die humanitäre Situation konstant verschlechtert. Im Zentrum des Konflikts stehen die immer größer werdenden opportunistischen und autonomen Banden von bewaffneten Männern („Banditen“), die teilweise als Warlords eine De-facto-Souveränität über gewisse Gebiete ausüben. Durch den Zustrom von schweren Waffen aus dem Sahel (vermutlich mit libyschem Ursprung), der Zentralafrikanischen Republik sowie dem Nordosten Nigerias können sie sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte durchsetzen und zusätzliche Waffen erbeuten. Neben wirtschaftlichen und kriminellen Interessen (Viehdiebstahl, Lösegeld-Entführung, Erpressung) verüben sie auch Massaker an der Zivilbevölkerung (im Jahr 2022 etwa Massaker in Dankade, Kebbi, Plateau, Zamfara) (ÖB 10.2023).
Nordosten
Die islamistischen Terrorgruppen „Boko Haram“ und „Islamischer Staat Provinz Westafrika“ sind für schwere Anschläge mit zahlreichen Todesopfern verantwortlich (AA 4.10.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Im August 2016 spaltete sich Boko Haram als Folge eines Führungsstreits in ISIS-WA [alternativ: ISWAP - Islamic State West Africa Province] und Jama’atu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS) auf (EASO 6.2021). Die Regierungen von Nigeria, Niger, Tschad und Kamerun bezeichnen jedoch beide Gruppen als Boko Haram, mit der Differenzierung „Shekau-Fraktion“ [JAS, geläufiger Boko Haram] und „al-Barnawi-Fraktion“ [Anm.: ISIS-WA] (ACCORD 21.12.2021). Es wird geschätzt, dass JAS 1.500-2.000 Mitglieder hat, während ISIS-WA 3.500- 3.000 Mitglieder hat, militärisch stärker ist und sein Einflussgebiet erweitert (EASO 6.2021). Ursprünglich hatte Boko Haram im Nordosten Nigerias versucht, die Macht zu erringen. Der Konflikt hat sich jedoch inzwischen auf den Tschad und die anderen Nachbarländer Kamerun und Niger ausgeweitet (Zeit 18.4.2020). Bei Angriffen und Anschlägen der Miliz wurden in den vergangenen Jahren 35.000 Menschen getötet. Nach UN-Angaben sind fast zwei Millionen Menschen vor der islamistischen Gewalt in Nigeria auf der Flucht (Zeit 18.4.2020; vgl. ÖB 10.2023). Milizen der Boko Haram und der an Einfluss gewinnende ISIS-WA terrorisieren die Zivilbevölkerung weiterhin durch Mord, Raub, Zwangsverheiratungen, Vergewaltigung und Menschenhandel (AA 24.11.2022). Diese Gruppen sind auch weiterhin für Angriffe auf militärische und zivile Ziele in Nordostnigeria verantwortlich (USDOS 20.3.2023; AA 30.10.2023). Es besteht eine hohe und zunehmende Bedrohung durch Extremisten, die mit Boko Haram oder dem ISWAP in Verbindung stehen, insbesondere in der Nähe von Verkehrsknotenpunkten, religiösen Stätten und großen Versammlungen. Humanitäres Personal, Fahrzeuge, Vorräte und Infrastruktur können ins Visier von Terroristen und Kriminellen geraten (UKFCDO 4.11.2023c).Die islamistischen Terrorgruppen „Boko Haram“ und „Islamischer Staat Provinz Westafrika“ sind für schwere Anschläge mit zahlreichen Todesopfern verantwortlich (AA 4.10.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Im August 2016 spaltete sich Boko Haram als Folge eines Führungsstreits in ISIS-WA [alternativ: ISWAP - Islamic State West Africa Province] und Jama’atu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS) auf (EASO 6.2021). Die Regierungen von Nigeria, Niger, Tschad und Kamerun bezeichnen jedoch beide Gruppen als Boko Haram, mit der Differenzierung „Shekau-Fraktion“ [JAS, geläufiger Boko Haram] und „al-Barnawi-Fraktion“ [Anm.: ISIS-WA] (ACCORD 21.12.2021). Es wird geschätzt, dass JAS 1.500-2.000 Mitglieder hat, während ISIS-WA 3.500- 3.000 Mitglieder hat, militärisch stärker ist und sein Einflussgebiet erweitert (EASO 6.2021). Ursprünglich hatte Boko Haram im Nordosten Nigerias versucht, die Macht zu erringen. Der Konflikt hat sich jedoch inzwischen auf den Tschad und die anderen Nachbarländer Kamerun und Niger ausgeweitet (Zeit 18.4.2020). Bei Angriffen und Anschlägen der Miliz wurden in den vergangenen Jahren 35.000 Menschen getötet. Nach UN-Angaben sind fast zwei Millionen Menschen vor der islamistischen Gewalt in Nigeria auf der Flucht (Zeit 18.4.2020; vergleiche ÖB 10.2023). Milizen der Boko Haram und der an Einfluss gewinnende ISIS-WA terrorisieren die Zivilbevölkerung weiterhin durch Mord, Raub, Zwangsverheiratungen, Vergewaltigung und Menschenhandel (AA 24.11.2022). Diese Gruppen sind auch weiterhin für Angriffe auf militärische und zivile Ziele in Nordostnigeria verantwortlich (USDOS 20.3.2023; AA 30.10.2023). Es besteht eine hohe und zunehmende Bedrohung durch Extremisten, die mit Boko Haram oder dem ISWAP in Verbindung stehen, insbesondere in der Nähe von Verkehrsknotenpunkten, religiösen Stätten und großen Versammlungen. Humanitäres Personal, Fahrzeuge, Vorräte und Infrastruktur können ins Visier von Terroristen und Kriminellen geraten (UKFCDO 4.11.2023c).
Seit der Angelobung von Präsident Buhari im Mai 2015 wurden effektivere Maßnahmen gegen die Aufständischen ergriffen (ACCORD 21.12.2021). Truppen aus Kamerun, Tschad, Niger und Nigeria bilden die Multinational Joint Task Force (MNJTF) zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram (MNJTFFMM o.D.). Die Aufständischen konnten aus dem Großteil der zuvor von ihnen kontrollierten Gebiete vertrieben werden. Berichten zufolge änderten die Aufständischen ihre Taktik in Richtung asymmetrische Kriegsführung sowie Entführungen, Vergewaltigung, Zwangsrekrutierung von Kindern und Jugendlichen, Selbstmordanschläge und sexuelle Versklavung (ACCORD 21.12.2021). Insgesamt hat sich die Sicherheitslage im Nordosten nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 wieder verschlechtert. Nachdem sich das nigerianische Militär im Sommer 2019 aus der Fläche in wenige größere Städte zurückgezogen hat, ist der humanitäre Zugang stark eingeschränkt oder nicht mehr möglich. Seit Ende 2021 haben sich jedoch eine wachsende Zahl von mit Boko-Haram assoziierten Personen der Regierung gestellt. Die Regierung von Borno spricht von 67.000 Personen, wobei es sich mehrheitlich um Zivilisten wie Bauern und ihre Familienangehörige handelt. Die Zahl der aktiven ehemaligen Kämpfer wird auf 4.000 geschätzt (AA 24.11.2022). Die nigerianische Regierung hat ihre Militäroperationen und andere Stabilisierungsmaßnahmen zur Bekämpfung der ISWAP verstärkt. Im April 2022 führte die MNJTF die Operation Lake Sanity durch, kann aber trotz einiger Fortschritte die Zivilbevölkerung nicht vor weiteren Terroranschlägen und extremistisch motivierter Gewalt schützen (ÖB 10.2023). Boko Haram und ISIS-WA griffen - v. a. in den Bundesstaaten Borno und Yobe – Sicherheitskräfte und Zivilisten an, es gab dabei Todesopfer. Der Führer der Terrorgruppe Boko Haram, Abubakar Shekau, soll bei Auseinandersetzungen mit der konkurrierenden Terrorgruppe ISIS-WA am 19.5.2021 ums Leben gekommen sein (ACCORD 21.12.2021); nach anderen Angaben im Juni 2021 (HRW 12.1.2023). Am 14.10.2021 gaben die nigerianischen Sicherheitskräfte den Tod des ISIS-WA-Führers Abu Musab al-Barnawi bekannt. Die Ausweitung von ISIS-WA, gestützt durch die Abspaltung der früher von Abubakar Shekau geführten Boko Haram-Fraktion, bedrohte im November 2021 die Stabilität der gesamten Region (ACCORD 21.12.2021). In Borno, Yobe und Adamawa sind 8,3 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 24.11.2022). Medienberichten zufolge führt das Militär im Nordosten des Landes eine anhaltende Kampagne gegen mehrere militante und kriminelle Gruppen (BAMF 6.11.2023). Seit Juli 2021 [Anm.: Stand März 2023] sollen sich offiziellen Angaben des nigerianischen Militärs zufolge 51.828 Boko Haram-Mitglieder bzw. Familienangehörige dieser Personen den Streitkräften ergeben haben. Das geht aus Medienberichten vom 26.3.2023 hervor. Das Militär hat Einrichtungen etabliert, in denen reuige Terroristen rehabilitiert werden können (BAMF 3.4.2023). Diesbezügliche Erfolgsmeldungen sind keine Seltenheit (BAMF 6.11.2023; vgl. BAMF 4.3.2023).Seit der Angelobung von Präsident Buhari im Mai 2015 wurden effektivere Maßnahmen gegen die Aufständischen ergriffen (ACCORD 21.12.2021). Truppen aus Kamerun, Tschad, Niger und Nigeria bilden die Multinational Joint Task Force (MNJTF) zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram (MNJTFFMM o.D.). Die Aufständischen konnten aus dem Großteil der zuvor von ihnen kontrollierten Gebiete vertrieben werden. Berichten zufolge änderten die Aufständischen ihre Taktik in Richtung asymmetrische Kriegsführung sowie Entführungen, Vergewaltigung, Zwangsrekrutierung von Kindern und Jugendlichen, Selbstmordanschläge und sexuelle Versklavung (ACCORD 21.12.2021). Insgesamt hat sich die Sicherheitslage im Nordosten nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 wieder verschlechtert. Nachdem sich das nigerianische Militär im Sommer 2019 aus der Fläche in wenige größere Städte zurückgezogen hat, ist der humanitäre Zugang stark eingeschränkt oder nicht mehr möglich. Seit Ende 2021 haben sich jedoch eine wachsende Zahl von mit Boko-Haram assoziierten Personen der Regierung gestellt. Die Regierung von Borno spricht von 67.000 Personen, wobei es sich mehrheitlich um Zivilisten wie Bauern und ihre Familienangehörige handelt. Die Zahl der aktiven ehemaligen Kämpfer wird auf 4.000 geschätzt (AA 24.11.2022). Die nigerianische Regierung hat ihre Militäroperationen und andere Stabilisierungsmaßnahmen zur Bekämpfung der ISWAP verstärkt. Im April 2022 führte die MNJTF die Operation Lake Sanity durch, kann aber trotz einiger Fortschritte die Zivilbevölkerung nicht vor weiteren Terroranschlägen und extremistisch motivierter Gewalt schützen (ÖB 10.2023). Boko Haram und ISIS-WA griffen - v. a. in den Bundesstaaten Borno und Yobe – Sicherheitskräfte und Zivilisten an, es gab dabei Todesopfer. Der Führer der Terrorgruppe Boko Haram, Abubakar Shekau, soll bei Auseinandersetzungen mit der konkurrierenden Terrorgruppe ISIS-WA am 19.5.2021 ums Leben gekommen sein (ACCORD 21.12.2021); nach anderen Angaben im Juni 2021 (HRW 12.1.2023). Am 14.10.2021 gaben die nigerianischen Sicherheitskräfte den Tod des ISIS-WA-Führers Abu Musab al-Barnawi bekannt. Die Ausweitung von ISIS-WA, gestützt durch die Abspaltung der früher von Abubakar Shekau geführten Boko Haram-Fraktion, bedrohte im November 2021 die Stabilität der gesamten Region (ACCORD 21.12.2021). In Borno, Yobe und Adamawa sind 8,3 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 24.11.2022). Medienberichten zufolge führt das Militär im Nordosten des Landes eine anhaltende Kampagne gegen mehrere militante und kriminelle Gruppen (BAMF 6.11.2023). Seit Juli 2021 [Anm.: Stand März 2023] sollen sich offiziellen Angaben des nigerianischen Militärs zufolge 51.828 Boko Haram-Mitglieder bzw. Familienangehörige dieser Personen den Streitkräften ergeben haben. Das geht aus Medienberichten vom 26.3.2023 hervor. Das Militär hat Einrichtungen etabliert, in denen reuige Terroristen rehabilitiert werden können (BAMF 3.4.2023). Diesbezügliche Erfolgsmeldungen sind keine Seltenheit (BAMF 6.11.2023; vergleiche BAMF 4.3.2023).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.10.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung),
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasic
herheit/205788#content_5,
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.10.2023): Nigeria: Politisches Porträt, https://www.auswae
rtiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/innenpolitik/205844, Zugriff 14.11.2023
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation
(21.12.2021): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/la
ender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/, Zugriff 4.11.2022
_ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.11.2023): Briefing Notes, https:
//www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefi
ngnotes-kw45-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 15.11.2023
_ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.4.2023): Briefing Notes, https:
//www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefi
ngnotes-kw14-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4,Zugriff 3.7.2023
_ EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://
www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf,
Zugriff 3.10.2022
_ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023
_ MNJTFFMM - Multinational Joint Task Force / Force Multinationale Mixte (o.D.): Homepage, https:
//mnjtffmm.org/, Zugriff 15.11.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
_ UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien]
(4.11.2023c): Foreign travel advice - Nigeria - Safety and Security, https://www.gov.uk/forei
gn-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 14.11.2023
_ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices
2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
_ Zeit - Zeit Online (18.4.2020): Tschad: Mutmaßliche Boko Haram-Kämpfer tot in Gefängnis gefunden,
https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/boko-haram-kaempfer-gefaengnis-tschad-tot?u
tm_referrer=https%3A%2F%2Fde.wikipedia.org%2F, Zugriff 7.11.2022
2. Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2023-11-21 09:40
Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 24.11.2022; vgl. FH 13.4.2023, ÖB 10.2023, USDOS 20.3.2023). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 13.4.2023). Die Justiz kann ein volles Ausmaß der Checks and Balances nicht gewährleisten (BS 23.2.2022). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 20.3.2023). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 24.11.2022; vgl. FH 13.4.2023, ÖB 10.2023). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 13.4.2023). Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten (Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court), Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB 10.2023). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 24.11.2022). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB 10.2023). Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: staatliches Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen gleichberechtigt zur Anwendung gelangen, sofern in den 36 einzelnen Bundesstaaten entsprechende Gerichtshöfe für Scharia- bzw. Gewohnheitsrecht eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach staatlichem Recht nur die Einehe, Scharia-Recht vier und Gewohnheitsrecht eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen (ÖB 10.2023).Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 24.11.2022; vergleiche FH 13.4.2023, ÖB 10.2023, USDOS 20.3.2023). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 13.4.2023). Die Justiz kann ein volles Ausmaß der Checks and Balances nicht gewährleisten (BS 23.2.2022). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 20.3.2023). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 24.11.2022; vergleiche FH 13.4.2023, ÖB 10.2023). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 13.4.2023). Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten (Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court), Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB 10.2023). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 24.11.2022). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB 10.2023). Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: staatliches Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen gleichberechtigt zur Anwendung gelangen, sofern in den 36 einzelnen Bundesstaaten entsprechende Gerichtshöfe für Scharia- bzw. Gewohnheitsrecht eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach staatlichem Recht nur die Einehe, Scharia-Recht vier und Gewohnheitsrecht eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen (ÖB 10.2023).
Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000/2001 haben die staatlichen Scharia-Gerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 24.11.2022). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 10.2023). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität oder Ähnliches diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlendenMit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000 aus 2001, haben die staatlichen Scharia-Gerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 24.11.2022). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 10.2023). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität oder Ähnliches diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden
Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 24.11.2022). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. Die Behörden wahren nicht immer die Rechte der Angeklagten. Eine unzureichende Anzahl von Richtern und Gerichtssälen sowie die wachsende Zahl der Fälle führen häufig zu Verzögerungen im Vorverfahren, im Prozess und in der Berufung. Dadurch werden Verfahren um bis zu zehn Jahre verlängert. Obwohl Angeklagte Anspruch auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl haben, gibt es Berichten zufolge einige Fälle, in denen der Verteidiger nicht zu den vorgeschriebenen Gerichtsterminen erscheint. So werden Routineanhörungen regelmäßig in Abwesenheit eines Verteidigers durchgeführt, außer bei bestimmten Straftaten, auf deren Verurteilung die Todesstrafe steht (USDOS 20.3.2023). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 24.11.2022). Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 24.11.2022). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 24.11.2022).Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 24.11.2022). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. Die Behörden wahren nicht immer die Rechte der Angeklagten. Eine unzureichende Anzahl von Richtern und Gerichtssälen sowie die wachsende Zahl der Fälle führen häufig zu Verzögerungen im Vorverfahren, im Prozess und in der Berufung. Dadurch werden Verfahren um bis zu zehn Jahre verlängert. Obwohl Angeklagte Anspruch auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl haben, gibt es Berichten zufolge einige Fälle, in denen der Verteidiger nicht zu den vorgeschriebenen Gerichtsterminen erscheint. So werden Routineanhörungen regelmäßig in Abwesenheit eines Verteidigers durchgeführt, außer bei bestimmten Straftaten, auf deren Verurteilung die Todesstrafe steht (USDOS 20.3.2023). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 24.11.2022). Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 24.11.2022). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 24.11.2022).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fil
eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022
_ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
_ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices
2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
2.1 Scharia
Letzte Änderung 2023-11-21 09:40
Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in den zwölf mehrheitlich muslimisch bewohnten nördlichen Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z. B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 24.11.2022). Scharia- bzw. gewohnheitsrechtliche Gerichte können nur angerufen werden, wenn beide Parteien einwilligen. Bei den Scharia-Gerichten kommt die Bedingung hinzu, dass beide Parteien Muslime sein müssen (ÖB 10.2023; vgl. USDOS 2.6.2022). Mindestens ein Bundesstaat, Zamfara, schreibt vor, dass Zivilverfahren, bei denen alle Prozessparteien Muslime sind, vor Scharia-Gerichten verhandelt werden, wobei die Möglichkeit besteht, gegen jede Entscheidung beim Zivilgericht Berufung einzulegen. Nicht-Muslime haben die Möglichkeit, ihre Fälle vor den Scharia-Gerichten verhandeln zu lassen, wenn sie dies wünschen (USDOS 2.6.2022). Nicht-Muslime haben aber jedenfalls das Recht auf ein Verfahren vor einem säkularen Gericht (BS 23.2.2022). Die Statuten der Scharia schreiben schwere Strafen für Vergehen im Bereich der Pressefreiheit vor. Frauen sind durch die Scharia ebenfalls stark benachteiligt (FH 13.4.2023). Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber; häufig kommt es mangels ausreichenden Zeugenbeweises nicht zu einer Verurteilung. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Dabei erregten Ermittlungen und Anklagen wegen sogenannter Hudud-Straftatbestände (z. B. außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss) in den letzten Jahren weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts (AA 24.11.2022). Es ist bekannt, dass Scharia-Gerichte die Todesstrafe verhängen (FH 13.4.2023). Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile sowie Prügelstrafen in andere Strafen um (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022). Die einzigen staatlich geduldeten Amputationsstrafen wurden 1999 und 2000 durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Die höchste Instanz innerhalb der Scharia-Gerichtsbarkeit ist ein Landesberufungsgericht, gegen dessen Urteile jedoch Rechtsmittel beim (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja eingelegt werden können (AA 24.11.2022). Die Angeklagten fechten die Verhängung der Prügelstrafe vor Gericht in der Regel nicht als Verstoß gegen das Gesetz an. Die Scharia-Gerichte vollstrecken Prügelstrafen üblicherweise sofort. In einigen Fällen zahlten die Verurteilten Geldstrafen oder gingen ins Gefängnis - anstelle der Prügelstrafe. Die Angeklagten haben das Recht, die Verfassungsmäßigkeit von Scharia-Strafurteilen vor den Berufungsgerichten des Common Law anzufechten. Diese Gerichte haben mitunter zugunsten von Angeklagten entschieden, die einzelne Staaten wegen der von Scharia-Gerichten verhängten Strafen wie der Prügelstrafe verklagt hatten (USDOS 20.3.2023). Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in den zwölf mehrheitlich muslimisch bewohnten nördlichen Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z. B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 24.11.2022). Scharia- bzw. gewohnheitsrechtliche Gerichte können nur angerufen werden, wenn beide Parteien einwilligen. Bei den Scharia-Gerichten kommt die Bedingung hinzu, dass beide Parteien Muslime sein müssen (ÖB 10.2023; vergleiche USDOS 2.6.2022). Mindestens ein Bundesstaat, Zamfara, schreibt vor, dass Zivilverfahren, bei denen alle Prozessparteien Muslime sind, vor Scharia-Gerichten verhandelt werden, wobei die Möglichkeit besteht, gegen jede Entscheidung beim Zivilgericht Berufung einzulegen. Nicht-Muslime haben die Möglichkeit, ihre Fälle vor den Scharia-Gerichten verhandeln zu lassen, wenn sie dies wünschen (USDOS 2.6.2022). Nicht-Muslime haben aber jedenfalls das Recht auf ein Verfahren vor einem säkularen Gericht (BS 23.2.2022). Die Statuten der Scharia schreiben schwere Strafen für Vergehen im Bereich der Pressefreiheit vor. Frauen sind durch die Scharia ebenfalls stark benachteiligt (FH 13.4.2023). Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber; häufig kommt es mangels ausreichenden Zeugenbeweises nicht zu einer Verurteilung. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Dabei erregten Ermittlungen und Anklagen wegen sogenannter Hudud-Straftatbestände (z. B. außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss) in den letzten Jahren weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts (AA 24.11.2022). Es ist bekannt, dass Scharia-Gerichte die Todesstrafe verhängen (FH 13.4.2023). Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile sowie Prügelstrafen in andere Strafen um (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Die einzigen staatlich geduldeten Amputationsstrafen wurden 1999 und 2000 durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Die höchste Instanz innerhalb der Scharia-Gerichtsbarkeit ist ein Landesberufungsgericht, gegen dessen Urteile jedoch Rechtsmittel beim (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja eingelegt werden können (AA 24.11.2022). Die Angeklagten fechten die Verhängung der Prügelstrafe vor Gericht in der Regel nicht als Verstoß gegen das Gesetz an. Die Scharia-Gerichte vollstrecken Prügelstrafen üblicherweise sofort. In einigen Fällen zahlten die Verurteilten Geldstrafen oder gingen ins Gefängnis - anstelle der Prügelstrafe. Die Angeklagten haben das Recht, die Verfassungsmäßigkeit von Scharia-Strafurteilen vor den Berufungsgerichten des Common Law anzufechten. Diese Gerichte haben mitunter zugunsten von Angeklagten entschieden, die einzelne Staaten wegen der von Scharia-Gerichten verhängten Strafen wie der Prügelstrafe verklagt hatten (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fil
eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022
_ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
_ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices
2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
_ USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious
Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074007.html, Zugriff 3.10.2022
3 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2023-11-21 09:41
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-) Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalen Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 20.3.2023). Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021).Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-) Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalen Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 20.3.2023). Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021).
In vielen Bundesstaaten wurden als Reaktion auf zunehmende Gewalt, Unsicherheit und Kriminalität, welche die Reaktionsfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte überstiegen, lokale „Sicherheits“-Organisationen geschaffen. Diese lokalen Kräfte unterstehen dem Gouverneur des Staates (USDOS 20.3.2023). Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein. Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten, die sogenannten Rapid Response Squads) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt (AA 24.11.2022).
Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 10.2023). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 24.11.2022).
Die zivilen Behörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitsdienste aus (USDOS 20.3.2023). Die Regierung scheiterte an der Reorganisation des Militärs und der Polizei trotz hohen finanziellen und personellen Einsatzes (BS 23.2.2022). Die Straflosigkeit, die durch Korruption und eine schwache Justiz noch verschärft wird, ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei der Polizei, dem Militär und dem Ministerium für staatliche Dienstleistungen. Die Regierung setzt regelmäßig Disziplinarausschüsse und -mechanismen ein, um gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu ermitteln und sie für im Dienst begangene Straftaten zur Rechenschaft zu ziehen. Doch die Ergebnisse dieser Rechenschaftsmechanismen werden nicht immer veröffentlicht. Die Complaint Response Unit der nigerianischen Polizei bemüht sich, das Vertrauen der Bürger in die Polizei wiederherzustellen, indem sie Beschwerden gegen Beamte sammelt und die Lösung dieser Fälle erleichtert. Im Jahr 2021 veröffentlichte die Einheit einen Bericht, in dem die Anzahl und Art der eingegangenen Beschwerden sowie die Gesamtzahl der seit ihrer Gründung bearbeiteten Fälle zusammengefasst wurden. Die Stelle wird weitgehend als glaubwürdiger - wenn auch noch in der Entwicklung befindlicher - Mechanismus wahrgenommen, Beschwerden von Bürgern über polizeiliches Fehlverhalten zu sammeln und darauf zu reagieren (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fil
eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022
_ EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://
www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf,
Zugriff 3.10.2022
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
_ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices
2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
4. Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2023-11-21 09:42
Ein Gesetz aus dem Jahr 2017 definiert und kriminalisiert Folter. Ein Gesetz aus dem Jahr 2015 verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Festgenommenen, sieht aber keine Strafen für Verstöße vor. Das Gesetz aus dem Jahr 2015 gilt nur für das Federal Capital Territory (FCT) und die Bundesbehörden, es sei denn, die einzelnen Bundesstaaten verabschieden Gesetze, die mit dem Bundesgesetz übereinstimmen. Bis August 2022 hatten 30 der 36 Bundesstaaten des Landes entweder das Gesetz von 2015 selbst oder eine entsprechende Gesetzgebung verabschiedet (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB 10.2023). Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen (AA 24.11.2022) bzw. Bürgerrechte zu verletzen (BS 23.2.2022) bzw. exzessiv Gewalt anzuwenden (AA 24.11.2022; USDOS 20.3.2023). Lokale NGOs und internationale Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Sicherheitsdienste Folter und unmenschliche Behandlung an Verdächtigen, Kämpfern, Häftlingen und Gefangenen praktizieren (USDOS 20.3.2023). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 13.4.2023; vgl. AA 24.11.2022) - wie etwa Verschwindenlassen (AA 24.11.2022; USDOS 20.3.2023). Dies betrifft besonders Schiiten, Biafra-Aktivisten und mutmaßliche Bandenkriminelle (AA 24.11.2022). Infolge des bewaffneten Konflikts zwischen den bewaffneten Gruppen Boko Haram und Islamischer Staat Provinz Westafrika und dem ni- gerianischen Militär wurden im Nordosten des Landes Tausende Zivilisten vertrieben, verletzt oder getötet. Alle Konfliktparteien verüben Kriegs- und andere Verbrechen gegen internationales Recht, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Kriminelle Banden sind für rechtswidrige Tötungen und andere Gewalttaten verantwortlich. Die Behörden reagieren darauf mit Verschwindenlassen, Folter und willkürlichen Inhaftierungen (AI 28.3.2023).Ein Gesetz aus dem Jahr 2017 definiert und kriminalisiert Folter. Ein Gesetz aus dem Jahr 2015 verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Festgenommenen, sieht aber keine Strafen für Verstöße vor. Das Gesetz aus dem Jahr 2015 gilt nur für das Federal Capital Territory (FCT) und die Bundesbehörden, es sei denn, die einzelnen Bundesstaaten verabschieden Gesetze, die mit dem Bundesgesetz übereinstimmen. Bis August 2022 hatten 30 der 36 Bundesstaaten des Landes entweder das Gesetz von 2015 selbst oder eine entsprechende Gesetzgebung verabschiedet (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB 10.2023). Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen (AA 24.11.2022) bzw. Bürgerrechte zu verletzen (BS 23.2.2022) bzw. exzessiv Gewalt anzuwenden (AA 24.11.2022; USDOS 20.3.2023). Lokale NGOs und internationale Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Sicherheitsdienste Folter und unmenschliche Behandlung an Verdächtigen, Kämpfern, Häftlingen und Gefangenen praktizieren (USDOS 20.3.2023). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 13.4.2023; vergleiche AA 24.11.2022) - wie etwa Verschwindenlassen (AA 24.11.2022; USDOS 20.3.2023). Dies betrifft besonders Schiiten, Biafra-Aktivisten und mutmaßliche Bandenkriminelle (AA 24.11.2022). Infolge des bewaffneten Konflikts zwischen den bewaffneten Gruppen Boko Haram und Islamischer Staat Provinz Westafrika und dem ni- gerianischen Militär wurden im Nordosten des Landes Tausende Zivilisten vertrieben, verletzt oder getötet. Alle Konfliktparteien verüben Kriegs- und andere Verbrechen gegen internationales Recht, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Kriminelle Banden sind für rechtswidrige Tötungen und andere Gewalttaten verantwortlich. Die Behörden reagieren darauf mit Verschwindenlassen, Folter und willkürlichen Inhaftierungen (AI 28.3.2023).
In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Protesten von den Sicherheitskräften, die häufig Gewalt anwenden, gewaltsam aufgelöst. Im Oktober 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um eine friedliche Demonstration anlässlich des zweiten Jahrestags der #EndSARS-Proteste von 2020 gegen Polizeibrutalität aufzulösen; bei den Protesten von 2020 sind mindestens zwölf Menschen getötet worden, als Sicherheitskräfte in eine Menschenmenge schossen (FH 13.4.2023). Politische Konsequenzen nach einem im November 2021 von einer unabhängigen Untersuchungskommission erstellten, nicht veröffentlichten Untersuchungsbericht zum gewaltsamen Vorgehen gegen #EndSARS-Demonstranten in Lagos wurden bislang noch nicht gezogen (AA 24.11.2022).
Folter ist in Polizei- oder Militärgewahrsam z. B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta weiterhin weit verbreitet (AA 24.11.2022). Zudem verweigern Gefängnisbeamte, Polizisten und anderes Personal der Sicherheitskräfte Häftlingen oft Nahrung und medizinische Behandlung, um sie zu bestrafen oder Geld zu erpressen (USDOS 20.3.2023). Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es oft zu teilweise schweren Misshandlungen von (willkürlich) Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen, Gefängnisinsassen und anderen Personen in Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen führt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben werden, bestätigen den Eindruck, dass die Anwendung von Folter einen integralen Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane darstellt (AA 24.11.2022).
Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch nutzen Polizei und Sicherheitskräfte diese Praktik. Die Polizei und andere Sicherheitsdienste sind befugt, Personen ohne vorherige Einholung eines Haftbefehls festzunehmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Festgenommene auch während des Ausnahmezustands innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen und Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen haben. In einigen Fällen hielten sich die Mitarbeiter der Regierung und des Sicherheitsdienstes nicht an diese Vorschrift (USDOS 20.3.2023). Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.000. Boko Haram setzt Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet (AA 24.11.2022).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage
der Menschenrechte; Nigeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff
16.5.2023
_ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fil
eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022
_ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
_ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices
2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
5. Korruption
Letzte Änderung 2023-11-21 09:42
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023) – vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 13.4.2023). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2022 liegt Nigeria mit einer Bewertung von 24 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 150 von 180 untersuchten Ländern (TI 2023). Intern ist das Land durch zahlreiche regionale, ethnische und religiöse Konfliktlinien gekennzeichnet. Die Verteilung der Rohöl- und Erdgaseinkünfte sowie die Vergabe von einflussreichen Positionen innerhalb des Staatsapparats werden nach überwiegend machtpolitischen Kriterien entschieden. Das trägt zu Korruption bei: Nigeria verschlechtert sich im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex – trotz Bemühungen der Buhari-Administration – neuerlich. Durch dieses System wird auch die Entstehung von Armut und Gewaltbereitschaft im Land genährt (ÖB 10.2023).Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023) – vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 13.4.2023). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2022 liegt Nigeria mit einer Bewertung von 24 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 150 von 180 untersuchten Ländern (TI 2023). Intern ist das Land durch zahlreiche regionale, ethnische und religiöse Konfliktlinien gekennzeichnet. Die Verteilung der Rohöl- und Erdgaseinkünfte sowie die Vergabe von einflussreichen Positionen innerhalb des Staatsapparats werden nach überwiegend machtpolitischen Kriterien entschieden. Das trägt zu Korruption bei: Nigeria verschlechtert sich im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex – trotz Bemühungen der Buhari-Administration – neuerlich. Durch dieses System wird auch die Entstehung von Armut und Gewaltbereitschaft im Land genährt (ÖB 10.2023).
Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht konsistent um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Massive und weitverbreitete Korruption betrifft alle Ebenen der Regierung (USDOS 20.3.2023), einschließlich der Justiz und der Sicherheitsdienste (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 24.11.2023). Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung (AA 24.11.2022). Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind, und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Bürger müssen sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichten davon, dass Justizangestellte für eine Verfahrensbeschleunigung oder genehme Urteile Schmiergeld fordern (USDOS 20.3.2023).Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht konsistent um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Massive und weitverbreitete Korruption betrifft alle Ebenen der Regierung (USDOS 20.3.2023), einschließlich der Justiz und der Sicherheitsdienste (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 24.11.2023). Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung (AA 24.11.2022). Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind, und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Bürger müssen sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichten davon, dass Justizangestellte für eine Verfahrensbeschleunigung oder genehme Urteile Schmiergeld fordern (USDOS 20.3.2023).
Die Unabhängige Kommission für Korruptionsbekämpfung (Independent Corrupt Practices Commission) und die Kommission für Wirtschafts- und Finanzkriminalität (Economic and Financial Crimes Commission) konzentrieren sich bei ihren Antikorruptionsbemühungen nach wie vor auf Beamte der unteren und mittleren Ebene, obwohl beide Organisationen gegen verschiedene aktive und ehemalige hochrangige Regierungsbeamte Anklage erhoben haben. Viele der Korruptionsfälle, insbesondere die öffentlichkeitswirksamen, bleiben aufgrund von administrativen oder verfahrenstechnischen Verzögerungen vor Gericht anhängig (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
_ TI - Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transpar
ency.org/en/cpi/2022, Zugriff 16.5.2023
_ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices
2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
6. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2023-11-21 09:54
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖB 10.2023). Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. Das gilt auch für internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International, die in Nigeria über Regionalvertreter verfügen (AA 24.11.2022). Die professionell tätigen Menschenrechtsorganisationen sind überwiegend in den Bundesstaaten des Nigerdeltas und im muslimisch dominierten Norden tätig (ÖB 10.2023). Trotz der Tatsache, dass die Anzahl der aktiven NGOs steigt, ist die Landschaft der freiwilligen Organisationen gemäß anderen Angaben noch immer mager und geplagt von spärlichen operativen Ressourcen (BS 23.2.2022).Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖB 10.2023). Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. Das gilt auch für internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International, die in Nigeria über Regionalvertreter verfügen (AA 24.11.2022). Die professionell tätigen Menschenrechtsorganisationen sind überwiegend in den Bundesstaaten des Nigerdeltas und im muslimisch dominierten Norden tätig (ÖB 10.2023). Trotz der Tatsache, dass die Anzahl der aktiven NGOs steigt, ist die Landschaft der freiwilligen Organisationen gemäß anderen Angaben noch immer mager und geplagt von spärlichen operativen Ressourcen (BS 23.2.2022).
NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB 10.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Generell werden Vorwürfe jedoch rasch und ohne Ermittlungen zurückgewiesen (USDOS 20.3.2023).NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB 10.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Generell werden Vorwürfe jedoch rasch und ohne Ermittlungen zurückgewiesen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fil
eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
_ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices
2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
7. Ombudsmann
Letzte Änderung 2023-11-21 09:54
Die National Human Rights Commission (NHRC) wurde basierend auf UN-Erfordernissen gegründet. 1995 nahm die Kommission ihre Arbeit auf. Die NHRC hat Büros in allen 36 Staaten und dem FCT. 900 Angestellte, die meisten Rechercheure, arbeiten für die Kommission (NHRC 9/10.2019). Die NHRC verfügt über Niederlassungen in den sechs politischen Zonen des andes. Sie veröffentlicht periodische Berichte über spezifische Menschenrechtsverletzungen, u. a. zu Folter oder Haftbedingungen (USDOS 20.3.2023). Die Arbeit der NHRC hat sich verbessert (BS 23.2.2022). Die Aufgabe der NHRC ist die Förderung und der Schutz der Menschenrechte (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023) sowie die Menschenrechtserziehung (AA 24.11.2022) und die Beobachtung der Menschenrechtslage. Es handelt sich um einen unabhängigen, außergerichtlichen Mechanismus (USDOS 20.3.2023). Derzeit konzentriert sich die NHRC u. a. auf Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, Diskriminierung im Wirtschaftsleben, Gewalt gegen Frauen sowie Menschenrechtsbildung und -aufklärung (AA 24.11.2022). Die Arbeit der Kommission läuft folgendermaßen ab: Die Rechercheure der NHRC erhalten eine Beschwerde wegen einer Menschenrechtsverletzung. Der erste Schritt ist es, zu prüfen, ob es sich um eine Menschenrechtsverletzung gemäß einem Menschenrechtsvertrag handelt. Dann wird der Fall einem Team zugewiesen. Die Täter werden in der Folge mit den Anschuldigungen konfrontiert und erhalten die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Die NHRC überwacht auch die Medien (TV, Radio, Zeitungen) und wird aus eigenem Antrieb aktiv, sofern Vergehen das Allgemeininteresse verletzen. Die Kommission setzt allerdings selbst keine Verfolgungshandlungen, sondern überträgt den Fall an die zuständige Behörde, insbesondere die Polizei (NHRC 9/10.2019). In der Praxis spielt die NHRC mehr eine beratende, ausbildende und Lobbyismus betreibende Rolle. Die Kommission hat damit begonnen, die Berichte des #EndSARS-Untersuchungsausschusses aus dem ganzen Land zu sammeln, um über die Entschädigungsansprüche zu entscheiden (USDOS 20.3.2023).Die National Human Rights Commission (NHRC) wurde basierend auf UN-Erfordernissen gegründet. 1995 nahm die Kommission ihre Arbeit auf. Die NHRC hat Büros in allen 36 Staaten und dem FCT. 900 Angestellte, die meisten Rechercheure, arbeiten für die Kommission (NHRC 9/10.2019). Die NHRC verfügt über Niederlassungen in den sechs politischen Zonen des andes. Sie veröffentlicht periodische Berichte über spezifische Menschenrechtsverletzungen, u. a. zu Folter oder Haftbedingungen (USDOS 20.3.2023). Die Arbeit der NHRC hat sich verbessert (BS 23.2.2022). Die Aufgabe der NHRC ist die Förderung und der Schutz der Menschenrechte (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023) sowie die Menschenrechtserziehung (AA 24.11.2022) und die Beobachtung der Menschenrechtslage. Es handelt sich um einen unabhängigen, außergerichtlichen Mechanismus (USDOS 20.3.2023). Derzeit konzentriert sich die NHRC u. a. auf Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, Diskriminierung im Wirtschaftsleben, Gewalt gegen Frauen sowie Menschenrechtsbildung und -aufklärung (AA 24.11.2022). Die Arbeit der Kommission läuft folgendermaßen ab: Die Rechercheure der NHRC erhalten eine Beschwerde wegen einer Menschenrechtsverletzung. Der erste Schritt ist es, zu prüfen, ob es sich um eine Menschenrechtsverletzung gemäß einem Menschenrechtsvertrag handelt. Dann wird der Fall einem Team zugewiesen. Die Täter werden in der Folge mit den Anschuldigungen konfrontiert und erhalten die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Die NHRC überwacht auch die Medien (TV, Radio, Zeitungen) und wird aus eigenem Antrieb aktiv, sofern Vergehen das Allgemeininteresse verletzen. Die Kommission setzt allerdings selbst keine Verfolgungshandlungen, sondern überträgt den Fall an die zuständige Behörde, insbesondere die Polizei (NHRC 9/10.2019). In der Praxis spielt die NHRC mehr eine beratende, ausbildende und Lobbyismus betreibende Rolle. Die Kommission hat damit begonnen, die Berichte des #EndSARS-Untersuchungsausschusses aus dem ganzen Land zu sammeln, um über die Entschädigungsansprüche zu entscheiden (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fil
eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022
_ NHRC - National Human Rights Commission [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM
Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.
_ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices
2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
8. Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2023-11-21 09:54
Die nigerianischen Streitkräfte bestehen aus Berufssoldaten (AA 24.11.2022). Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 10.2023, CIA 2.11.2023). Der freiwillige Eintritt in die Berufsarmee ist für nigerianische Staatsbürger ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit (18 Jahre) (ÖB 10.2023; vgl. CIA 2.11.2023) bis zu einem Alter von 26 Jahren möglich (CIA 2.11.2023). Ein paramilitärisch organisierter einjähriger „Civil Service“ ist für Universitätsabgänger unter 30 Jahren verpflichtend. Die Absolvierung ist Voraussetzung für die Erlangung vieler Positionen im öffentlichen Dienst (ÖB 10.2023).Die nigerianischen Streitkräfte bestehen aus Berufssoldaten (AA 24.11.2022). Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 10.2023, CIA 2.11.2023). Der freiwillige Eintritt in die Berufsarmee ist für nigerianische Staatsbürger ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit (18 Jahre) (ÖB 10.2023; vergleiche CIA 2.11.2023) bis zu einem Alter von 26 Jahren möglich (CIA 2.11.2023). Ein paramilitärisch organisierter einjähriger „Civil Service“ ist für Universitätsabgänger unter 30 Jahren verpflichtend. Die Absolvierung ist Voraussetzung für die Erlangung vieler Positionen im öffentlichen Dienst (ÖB 10.2023).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ CIA - Central intelligence Agency [USA] (2.11.2023): The World Fact Book, Nigeria, https://www.ci
a.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/, Zugriff 2.11.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-11-21 09:54
Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 10.2023). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 10.2023), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2023).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 10.2023). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 10.2023), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2023).
Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 20.3.2023); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen; Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 13.4.2023).Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 20.3.2023); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen; Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 13.4.2023).
Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 20.3.2023).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 20.3.2023).
Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Juni 2022 verurteilte ein Scharia-Gericht im Bundesstaat Bauchi einen Mann zu 30 Peitschenhieben, weil er einen elektrischen Ventilator aus einer Moschee gestohlen hatte (USDOS 20.3.2023).Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Juni 2022 verurteilte ein Scharia-Gericht im Bundesstaat Bauchi einen Mann zu 30 Peitschenhieben, weil er einen elektrischen Ventilator aus einer Moschee gestohlen hatte (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage
der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff
16.5.2023
_ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
_ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices
2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
10. Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2023-11-21 10:47
Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert (AA 24.11.2022; vgl. FH 13.4.2023, USDOS 20.3.2023, ÖB 10.2023) und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder (AA 24.11.2022). Gemäß ÖB Abuja gilt Nigeria dennoch als eines der gefährlichsten und schwierigsten Länder Westafrikas für Journalisten, die oft beobachtet, angegriffen, willkürlich verhaftet und sogar getötet werden (ÖB 10.2023). Manchmal kommt es zu Einschränkungen (USDOS 20.3.2023), etwa aufgrund von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten (FH 13.4.2023). Die Medienlandschaft ist vielfältig, äußerst aktiv (USDOS 20.3.2023) und durch eine Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 10.2023), die insgesamt breit gefächert sind und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 24.11.2022). Gemäß ÖB Abuja ist das Ausmaß der staatlichen Eingriffe in die Nachrichtenmedien jedoch erheblich (ÖB 10.2023).Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert (AA 24.11.2022; vergleiche FH 13.4.2023, USDOS 20.3.2023, ÖB 10.2023) und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder (AA 24.11.2022). Gemäß ÖB Abuja gilt Nigeria dennoch als eines der gefährlichsten und schwierigsten Länder Westafrikas für Journalisten, die oft beobachtet, angegriffen, willkürlich verhaftet und sogar getötet werden (ÖB 10.2023). Manchmal kommt es zu Einschränkungen (USDOS 20.3.2023), etwa aufgrund von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten (FH 13.4.2023). Die Medienlandschaft ist vielfältig, äußerst aktiv (USDOS 20.3.2023) und durch eine Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 10.2023), die insgesamt breit gefächert sind und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 24.11.2022). Gemäß ÖB Abuja ist das Ausmaß der staatlichen Eingriffe in die Nachrichtenmedien jedoch erheblich (ÖB 10.2023).
Es kommt zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung
(USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023). Diese erfolgen in Form von öffentlicher Kritik an sowie Belästigung und Verhaftung von Journalisten durch Beamte, besonders wenn Erstere über Korruptionsskandale, Menschenrechtsverletzungen oder separatistische und kommunale Gewalt oder andere politisch sensible Themen berichten (FH 13.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Kritiker berichten davon, Drohungen, Einschüchterungen und manchmal Gewalt ausgesetzt zu sein. Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Im Jänner 2022 hoben die nigerianischen Behörden ein im Juni 2021 verhängtes Verbot von Twitter auf, das den Zugang zu der Social-Media-Plattform einschränkte, nachdem diese die Tweets von Präsident Buhari gelöscht hatte, weil sie gegen ihre Richtlinien verstießen (HRW 12.1.2023).(USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Diese erfolgen in Form von öffentlicher Kritik an sowie Belästigung und Verhaftung von Journalisten durch Beamte, besonders wenn Erstere über Korruptionsskandale, Menschenrechtsverletzungen oder separatistische und kommunale Gewalt oder andere politisch sensible Themen berichten (FH 13.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Kritiker berichten davon, Drohungen, Einschüchterungen und manchmal Gewalt ausgesetzt zu sein. Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Im Jänner 2022 hoben die nigerianischen Behörden ein im Juni 2021 verhängtes Verbot von Twitter auf, das den Zugang zu der Social-Media-Plattform einschränkte, nachdem diese die Tweets von Präsident Buhari gelöscht hatte, weil sie gegen ihre Richtlinien verstießen (HRW 12.1.2023).
In dem Index zur Pressefreiheit 2023 der Reporter ohne Grenzen steht Nigeria auf Platz 123 von 180 bewerteten Ländern (RoG 2023).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023
_ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
_ RoG - Reporter ohne Grenzen (2023): RSF - Länder - Nigeria, https://www.reporter-ohne-grenzen
.de/nigeria, Zugriff 19.6.2023
_ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices
2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2023-11-21 10:48
Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 10.2023, USDOS 20.3.2023, FH 13.4.2023). Allerdings wird sie bisweilen durch das Eingreifen der Sicherheitsorgane gegen politisch unliebsame Versammlungen (z. B. von Schiiten oder Biafra-Aktivisten) in der Praxis eingeschränkt (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 13.4.2023). Die Regierung verbietet gelegentlich gezielt Versammlungen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass deren politischer, ethnischer oder religiöser Charakter zu Unruhen führen könnte. Die Regierung schränkt öffentliche Versammlungen ein (USDOS 20.3.2023). Die Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung ebenso garantiert (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 10.2023, USDOS 20.3.2023) wie das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Dies wird auch praktiziert (ÖB 10.2023) und hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft mit zahlreichen NGOs geführt. Gleichzeitig gibt es verschiedene Versuche der Regierung, zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum durch repressive Gesetzgebung und Verwaltungspraxis einzuschränken. Gewerkschaften können sich grundsätzlich frei betätigen (AA 24.11.2022).Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 10.2023, USDOS 20.3.2023, FH 13.4.2023). Allerdings wird sie bisweilen durch das Eingreifen der Sicherheitsorgane gegen politisch unliebsame Versammlungen (z. B. von Schiiten oder Biafra-Aktivisten) in der Praxis eingeschränkt (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 13.4.2023). Die Regierung verbietet gelegentlich gezielt Versammlungen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass deren politischer, ethnischer oder religiöser Charakter zu Unruhen führen könnte. Die Regierung schränkt öffentliche Versammlungen ein (USDOS 20.3.2023). Die Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung ebenso garantiert (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 10.2023, USDOS 20.3.2023) wie das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Dies wird auch praktiziert (ÖB 10.2023) und hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft mit zahlreichen NGOs geführt. Gleichzeitig gibt es verschiedene Versuche der Regierung, zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum durch repressive Gesetzgebung und Verwaltungspraxis einzuschränken. Gewerkschaften können sich grundsätzlich frei betätigen (AA 24.11.2022).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
_ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices
2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
12. Haftbedingungen
Letzte Änderung 2023-11-21 10:51
Die nigerianischen Gefängnisse sind von Überbelegung geprägt (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, TC 25.7.2022). Darüber hinaus ist das Justizvollzugssystem geprägt von Unterfinanzierung, Personalmangel und der Anwendung antiquierter Vorgehensweisen (TC 25.7.2022). Die Haftbedingungen in den mangelhaft ausgestatteten und zum großen Teil noch aus der Kolonialzeit stammenden Gefängnissen entsprechen nicht den UN-Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen (AA 24.11.2022), und sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen, von denen viele noch gar nicht verurteilt wurden - etwa 70 Prozent (USDOS 20.3.2023) bzw. 71 Prozent (TC 25.7.2022) Untersuchungshäftlinge - sind Folter, Nahrungs- und Wasserengpässen, inadäquater medizinischer Versorgung sowie unangemessenen sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Aufgrund dieser Verhältnisse kommt es auch zu Todesfällen (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 24.11.2022). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden (AA 24.11.2022). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen. Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Die nigerianischen Gefängnisse sind von Überbelegung geprägt (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, TC 25.7.2022). Darüber hinaus ist das Justizvollzugssystem geprägt von Unterfinanzierung, Personalmangel und der Anwendung antiquierter Vorgehensweisen (TC 25.7.2022). Die Haftbedingungen in den mangelhaft ausgestatteten und zum großen Teil noch aus der Kolonialzeit stammenden Gefängnissen entsprechen nicht den UN-Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen (AA 24.11.2022), und sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen, von denen viele noch gar nicht verurteilt wurden - etwa 70 Prozent (USDOS 20.3.2023) bzw. 71 Prozent (TC 25.7.2022) Untersuchungshäftlinge - sind Folter, Nahrungs- und Wasserengpässen, inadäquater medizinischer Versorgung sowie unangemessenen sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Aufgrund dieser Verhältnisse kommt es auch zu Todesfällen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 24.11.2022). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden (AA 24.11.2022). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen. Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023).
Es gibt weiterhin einige inoffizielle Militärgefängnisse. Es gibt nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur unabhängigen Überprüfung von Gefängnissen durch Beobachter. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat Zugang zu polizeilichen Haftanstalten und Einrichtungen des Nigerian Correctional Services (NCS) sowie einigen militärischen Haftanstalten (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ TC - The Conversation (25.7.2022): Nigeria’s jailbreaks point to a prison system out of step with
reality, https://theconversation.com/nigerias-jailbreaks-point-to-a-prison-system-out-of-step-wit
h-reality-186935, Zugriff 4.10.2022
_ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices
2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
13.Todesstrafe
Letzte Änderung 2023-11-21 11:01
An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 24.11.2022; vgl. AI 27.3.2023, ÖB 10.2023). Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 10.2023). 2022 wurden keine Hinrichtungen vollstreckt (AI 27.3.2023). Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Der im Februar 2013 überarbeitete Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe für terroristische Verbrechen vor (AA 24.11.2022).An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 24.11.2022; vergleiche AI 27.3.2023, ÖB 10.2023). Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 10.2023). 2022 wurden keine Hinrichtungen vollstreckt (AI 27.3.2023). Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Der im Februar 2013 überarbeitete Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe für terroristische Verbrechen vor (AA 24.11.2022).
Der Bundesstaat Rivers verabschiedete im März 2019 das novellierte Gesetz Nr. 6 von 2019 über das Verbot geheimer Kulte und ähnlicher Aktivitäten sowie das Gesetz Nr. 7 von 2019 über das Verbot von Entführungen in der Neufassung Nr. 2; beide Gesetze schreiben die Todesstrafe nun bei Entführungen und Sektiererei vor (AI 8.4.2020). Im Februar 2021 unterzeichnete der Gouverneur des Bundesstaats Jigawa ein Gesetz, das die Verhängung von Todesurteilen in Vergewaltigungsfällen ermöglicht. Das 2021 verabschiedete Gesetz des Bundesstaats Taraba gegen Gewalt und Diskriminierung von Personen enthält eine Bestimmung, die für die Vergewaltigung eines Kindes die Todesstrafe vorsieht (AI 29.3.2022). Am 28.6.2022 änderte der Bundesstaat Zamfara seine Gesetze, um die Todesstrafe für Entführungen zu ermöglichen (AI 27.3.2023). Laut der World Coalition Against the Death Penalty befanden sich zum Berichtszeitpunkt über 2.000 Häftlinge in Todeszellen, darunter Täter, die zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche waren. Viele wurden nach unfairen Prozessen verurteilt oder nachdem sie mehrere Jahre im Gefängnis auf ihren Prozess gewartet hatten (ÖB 10.2023).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage
der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff
16.5.2023
_ AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage
der Menschenrechte; Nigeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070310.html, Zugriff
4.10.2022
_ AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Nigeria, https:
//www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/nigeria-nigeria-2019#section-11669048, Zugriff
4.10.2022
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.20232.
14 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2023-11-21 11:01
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 13.4.2023; vgl. AA 24.11.2022, USCIRF 5.2023). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.11.2022, USCIRF 5.2023, ÖB 10.2023). Religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 5.2023). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 15.5.2023). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 24.11.2022). Obwohl die nigerianische Verfassung das Recht auf Meinungs-, Gedanken- und Gewissensfreiheit garantiert, stellt das nigerianische Strafrecht die Beleidigung von Religionen unter Strafe, und die Scharia (islamisches Recht), die in zwölf nördlichen Bundesstaaten, darunter Sokoto, gilt, stellt Blasphemie unter Strafe (HRW 12.1.2023).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 13.4.2023; vergleiche AA 24.11.2022, USCIRF 5.2023). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 15.5.2023; vergleiche AA 24.11.2022, USCIRF 5.2023, ÖB 10.2023). Religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 15.5.2023; vergleiche USCIRF 5.2023). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 15.5.2023). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 24.11.2022). Obwohl die nigerianische Verfassung das Recht auf Meinungs-, Gedanken- und Gewissensfreiheit garantiert, stellt das nigerianische Strafrecht die Beleidigung von Religionen unter Strafe, und die Scharia (islamisches Recht), die in zwölf nördlichen Bundesstaaten, darunter Sokoto, gilt, stellt Blasphemie unter Strafe (HRW 12.1.2023).
In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖB 10.2023). Es ist bekannt, dass bundesstaatliche und lokale Regierungen auf ihrem Gebiet de-facto-offizielle Religionen anerkennen, wodurch sie gleichzeitig (anderen) religiösen Aktivitäten Grenzen setzen (FH 13.4.2023). Viele Menschen, die in Gebieten leben, in denen sie einer religiösen Minderheit angehören, fühlen sich diskriminiert und leben in Angst - und das aus gutem Grund angesichts der Geschichte religiös motivierter Gewalt. Für einen Muslim kann es schwierig sein, in einer christlich dominierten Region seine Religion offen auszuüben, ebenso für einen Christen in einer Region mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit. Auch im Vorfeld der Wahlen im Februar 2023 besteht das Risiko religiöser Konflikte (BBC 16.10.2022). Während einige Beamte daran arbeiten, die Ursachen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit zu beseitigen, verletzen andere aktiv die Rechte der Nigerianer auf Religionsfreiheit, unter anderem durch die Durchsetzung von Blasphemiegesetzen. Kriminelle Aktivitäten und Vorfälle mit gewalttätigen bewaffneten Gruppen, die die Religionsfreiheit beeinträchtigen, haben sich verschlimmert (USCIRF 5.2023).
Organisationen der Zivilgesellschaft und die Medien berichten, dass im ganzen Land und insbesondere in der Nordwestregion allgemeine Unsicherheit herrscht. Vor allem im Norden des Landes kommt es weiterhin häufig zu gewalttätigen Zwischenfällen, von denen sowohl Muslime als auch Christen betroffen sind und die zahlreiche Todesopfer gefordert haben. Entführungen und bewaffnete Raubüberfälle durch kriminelle Banden haben sowohl im Süden als auch im Nordwesten, Süden und Südosten zugenommen. Die internationale christliche Organisation Open Doors hat erklärt, dass terroristische Gruppen, militante Hirten und kriminelle Banden für eine große Zahl von Todesopfern verantwortlich sind. Demnach sind Christen besonders gefährdet (USDOS 15.5.2023).
In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird. Anders ist die Lage bei den Yoruba im Südwesten Nigerias, bei ihnen sind Mischehen zwischen Muslimen und Christen seit Generationen verbreitet (AA 24.11.2022).
Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit ist teilweise stark angespannt (AA 24.11.2022). Der Konflikt der Regierung mit der Islamischen Bewegung von Nigeria (IMN), einer schiitischen muslimischen Gruppe, die für eine islamische Herrschaft in Nigeria eintritt, eskalierte 2019, als ein Gericht in Abuja die IMN verbot und sie als terroristische Organisation einstufte (FH 13.4.2023; vgl. AA 24.11.2022). Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim el-Zakzaky, als die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an (FH 13.4.2023). Das von der Regierung verhängte Verbot der IMN als illegale politische Organisation bleibt bestehen, während andere schiitische Gruppen, die nicht der IMN angehören, ihre Aktivitäten ungehindert fortsetzen (USDOS 15.5.2023).Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit ist teilweise stark angespannt (AA 24.11.2022). Der Konflikt der Regierung mit der Islamischen Bewegung von Nigeria (IMN), einer schiitischen muslimischen Gruppe, die für eine islamische Herrschaft in Nigeria eintritt, eskalierte 2019, als ein Gericht in Abuja die IMN verbot und sie als terroristische Organisation einstufte (FH 13.4.2023; vergleiche AA 24.11.2022). Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim el-Zakzaky, als die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an (FH 13.4.2023). Das von der Regierung verhängte Verbot der IMN als illegale politische Organisation bleibt bestehen, während andere schiitische Gruppen, die nicht der IMN angehören, ihre Aktivitäten ungehindert fortsetzen (USDOS 15.5.2023).
Die islamistisch-terroristischen Organisationen Boko Haram und Islamischer Staat in Westafrika sind weiterhin aktiv und führen im Nordosten Nigerias zahlreiche Angriffe auf Bevölkerungszentren oder religiöse Ziele durch [Anm. siehe Abschnitt: Sicherheitslage] (USDOS 15.5.2023).
In Gebieten außerhalb des Nordostens, wo die Bedrohung von Boko Haram ausgeht, sind die Behörden im Allgemeinen in der Lage und bereit, wirksamen Schutz zu bieten. Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in die eine Person umziehen kann, wo sie keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. kein tatsächliches Risiko besteht, ernsthaften Schaden durch Boko Haram zu erleiden, und es ist für eine Person angemessen, dorthin umzuziehen (UKHO7.2021).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ BBC - BBC News (16.10.2022): Nigeria election: Dangers of being religious in a religious nation,
https://www.bbc.com/news/world-africa-63255695?at_medium=RSS&at_campaign=KARANGA,
Zugriff 9.11.2022
_ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023
_ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
_ UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (7.2021): Country Policy and Information
Note - Nigeria: Islamist extremist groups in North East Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2
056412/NGA_-_Islamist_extremist_groups_in_North_East_Nigeria_-_CPIN_-_v3.0__FINAL_Go
v_UK_.pdf, Zugriff 10.10.2022
_ USCIRF - U.S. Commission on International Religous Freedom [USA] (5.2023): Nigeria - USCIRF
- Recommended for Countries of particular concern (CPC), https://www.ecoi.net/en/file/local/209
2556/Nigeria.pdf, Zugriff 21.6.2023
_ USDOS - U.S. Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious
Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091928.html, Zugriff 21.6.2023
Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091928.html, Zugriff 21.6.2023
14.2 Spannungen zwischen Muslimen und Christen
Letzte Änderung 2023-07-05 15:15
Vor allem im Norden des Landes kommt es weiterhin häufig zu gewalttätigen Zwischenfällen (USDOS 15.5.2023; vgl. OD 2023), von denen sowohl Muslime als auch Christen betroffen sind und die zahlreiche Todesopfer fordern. Entführungen und bewaffnete Raubüberfälle durch kriminelle Banden haben sowohl im Süden als auch im Nordwesten, Süden und Südosten zugenommen (USDOS 15.5.2023). Die internationale christliche Organisation Open Doors hat erklärt, dass terroristische Gruppen, militante Hirten und kriminelle Banden für eine große Zahl von Todesopfern verantwortlich sind. Christen sind demnach besonders gefährdet (USDOS 15.5.2023; vgl. OD 2023). Hochrangige christliche und muslimische Religionsführer haben Erklärungen abgegeben, in denen sie die Untätigkeit der Regierung angesichts der anhaltenden und weitverbreiteten Gewalt kritisieren (USDOS 15.5.2023). Der Regierung ist es nicht gelungen, die Zunahme an Gewalt zu verhindern (OD 2023).Vor allem im Norden des Landes kommt es weiterhin häufig zu gewalttätigen Zwischenfällen (USDOS 15.5.2023; vergleiche OD 2023), von denen sowohl Muslime als auch Christen betroffen sind und die zahlreiche Todesopfer fordern. Entführungen und bewaffnete Raubüberfälle durch kriminelle Banden haben sowohl im Süden als auch im Nordwesten, Süden und Südosten zugenommen (USDOS 15.5.2023). Die internationale christliche Organisation Open Doors hat erklärt, dass terroristische Gruppen, militante Hirten und kriminelle Banden für eine große Zahl von Todesopfern verantwortlich sind. Christen sind demnach besonders gefährdet (USDOS 15.5.2023; vergleiche OD 2023). Hochrangige christliche und muslimische Religionsführer haben Erklärungen abgegeben, in denen sie die Untätigkeit der Regierung angesichts der anhaltenden und weitverbreiteten Gewalt kritisieren (USDOS 15.5.2023). Der Regierung ist es nicht gelungen, die Zunahme an Gewalt zu verhindern (OD 2023).
In den zwölf nördlichen Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden. Diese Bundesstaaten haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000/2001 haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten. Nach Kenntnis des [deutschen] Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden. Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren. Angeklagte, die der christlichen Minderheit angehören, haben Anspruch auf einen Prozess vor einem staatlichen Gericht. Grundsätzlich gilt das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 24.11.2022).In den zwölf nördlichen Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden. Diese Bundesstaaten haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000 aus 2001, haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten. Nach Kenntnis des [deutschen] Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden. Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren. Angeklagte, die der christlichen Minderheit angehören, haben Anspruch auf einen Prozess vor einem staatlichen Gericht. Grundsätzlich gilt das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 24.11.2022).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ OD - Open Doors (2023): Länderprofil Nigeria, Berichtszeitraum: 1. Oktober 2021 - 30. September
2022, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/nigeria,
Zugriff 21.6.2023
_ USDOS - U.S. Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious
Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091928.html, Zugriff 21.6.2023
15. Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-11-21 16:25
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 20.3.2023). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 24.11.2022). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2023). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 24.11.2022). Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 20.3.2023). Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht besteht - abhängig von der Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure bzw. die Lebensumstände der Person. Allerdings kann die Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Nicht-Einheimische ohne Zugang zu Unterstützungsnetzwerken sowie für Angehörige sexueller Minderheiten schwieriger sein (UKHO 9.2021). Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z. B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen in der Regel pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020).Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 20.3.2023). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 24.11.2022). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2023). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 24.11.2022). Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 20.3.2023). Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht besteht - abhängig von der Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure bzw. die Lebensumstände der Person. Allerdings kann die Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Nicht-Einheimische ohne Zugang zu Unterstützungsnetzwerken sowie für Angehörige sexueller Minderheiten schwieriger sein (UKHO 9.2021). Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z. B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen in der Regel pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023
_ GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Nigeria - Alltag, https:
//www.liportal.de/nigeria/alltag/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 3.5.2022 nicht
abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar.]
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
_ UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information
Note Nigeria: Internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060292/NGA_CPIN_Internal
_Relocation.pdf, Zugriff 11.10.2022
_ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices
2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
ces
2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
16.Grundversorgung
Letzte Änderung 2023-11-21 16:28
Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB 10.2023; vgl. ABG 8.2023) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2023) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2023; vgl. ÖB 10.2023).Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB 10.2023; vergleiche ABG 8.2023) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2023) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2023; vergleiche ÖB 10.2023).
Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitierte. Von 2015 bis 2022 gingen die Wachstumsraten jedoch zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf geld- und wechselkurspolitische Verzerrungen, steigende Haushaltsdefizite aufgrund der geringeren Ölproduktion und eines kostspieligen Kraftstoffsubventionsprogramms, zunehmenden Handelsprotektionismus und externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war. Die geschwächten wirtschaftlichen Fundamentaldaten führten dazu, dass die anhaltende Inflation des Landes im August 2023 mit 25,8 Prozent einen 17-Jahres-Höchststand erreichte, was in Verbindung mit dem schleppenden Wachstum Millionen von Nigerianern in Armut stürzt. Es wird erwartet, dass die Wirtschaft zwischen 2023 und 2025 um durchschnittlich 3,4 Prozent wachsen wird, wobei die eingeleiteten Reformen, die Erholung in der Landwirtschaft und im Dienstleistungssektor sowie der mit der Zeit wachsende Spielraum für staatliche Entwicklungsausgaben von Nutzen sein werden (WB 2.10.2023). Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 10.2023).
Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 10.2023).
Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2023). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, weitreichend unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 10.2023).
Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 10.2023).
Die Inflation bei Lebensmitteln in Nigeria erreichte im Juli 2022 22 Prozent und verursachte große Probleme, da die Familien darum kämpfen, sich Lebensmittel leisten zu können. Im Juni 2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass 2 Millionen Haushalte von ihrem Conditional Cash Transfer (CCT) Programm profitieren (HRW 12.1.2023). Präsident Bola Tinubu hat Medienberichten zufolge am 13.7.2023 den Ausnahmezustand für die Ernährungssicherheit ausgerufen, um steigende Lebensmittelpreise und -knappheit zu bekämpfen. Mit dem Ziel, Engpässen bei der Nahrungsmittelversorgung entgegenzuwirken, habe die Regierung sofortige, mittel- und langfristige Interventionen konzipiert. Diese reichen von der Bereitstellung von Düngemitteln und Getreide bis hin zur Übertragung der Verantwortung für Nahrung und Wasser an den Nationalen Sicherheitsrat (National Security Council) und weiteren Maßnahmen. Auch sollen ärmere Haushalte finanzielle Zuwendungen erhalten. Laut Medienberichten hat auch der Internationale Währungsfonds vor steigenden Nahrungsmittelpreisen in Nigeria gewarnt. Zu den vielen Ursachen zählen demnach Überschwemmungsfolgen und hohe Düngemittelkosten (BAMF 17.7.2023).
Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 2.10.2023). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 71 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 10.2023). Nach Schätzungen der Weltbank leben über 95 Millionen Nigerianer in Armut und müssen mit etwa 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Eine Untersuchung von Human Rights Watch aus dem Jahr 2021 ergab, dass Nigeria über kein funktionierendes Sozialschutzsystem verfügt, das die Bürger vor wirtschaftlichen Schocks schützt (HRW 12.1.2023).
Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei NGN 30.000,- (EUR 36) und kann den Mindestnahrungsbedarf einer erwachsenen Person im Monat nicht decken, da der Wert von Grundnahrungsmitteln für ein gesundes Leben eines Erwachsenen in einem Monat Anfang 2023 bei NGN 48.120 (EUR 59) lag. Dies entspricht einem Anstieg von 17,42 Prozent im Vergleich zum Jahresbeginn 2022. Weitere Steigerungen können aufgrund der hohen Inflation und Abschaffung des staatlich gestützten Wechselkurses und der Treibstoffsubvention erwartet werden. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen) Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB 10.2023).
Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria betrug die Arbeitslosigkeit im Q1 2023 4,1 und 5,3 Prozent im Q2. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgingen (WKO 10.2023).
Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) [Anm.: vor Änderung der Methodik] die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 10.2023; vgl. WKO 10.2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2023; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) [Anm.: vor Änderung der Methodik] die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 10.2023; vergleiche WKO 10.2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2023; vergleiche BS 23.2.2022).
Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022).
Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2023). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2023).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Der Durchschnittspreis für Reis, das wichtigste Grundnahrungsmittel in Nigeria, stieg im Jahresvergleich um 24 Prozent auf 555 NGN (EUR 0,67) im Mai 2023 gegenüber 447 NGN (EUR 0,54) im Mai 2022 (ÖB 10.2023).
Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021).
Wachstumshemmend wirkten sich bis vor Kurzem, neben einer Reihe anderer Faktoren, die hohen Subventionszahlungen des nigerianischen Staates für die Stützung des Benzinpreises aus. Zuletzt entsprachen sie etwa einem Drittel der gesamten Steuereinnahmen. Der seit Ende Mai amtierende Präsident Bola Tinubu schaffte am Tag seines Amtsantritts die Subvention des Benzinpreises, ein jahrzehntealtes Goldenes Kalb der nigerianischen Politik, ersatzlos ab. Durch das Einschalten der Justiz gelang es ihm, Massenproteste zu verhindern. Der Benzinpreis hat sich dadurch verdreifacht. Das hat nicht nur die direkten Transportkosten massiv erhöht, sondern auch die Kosten für Lebensmittel und andere Güter des täglichen Bedarfs und trug damit erheblich zur hohen Inflation bei (WKO 10.2023).
Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022). Extreme Wetterereignisse wie Überschwemmungen und Hitze haben an Intensität und Häufigkeit zugenommen, insbesondere in den nördlichen Teilen des Landes. Diese Klimarisiken haben bereits zu einem Rückgang der Pro-Kopf-Nahrungsmittelproduktion beigetragen, sodass der Anteil der Bevölkerung, der von Unterernährung betroffen ist, von 6,5 Prozent im Jahr 2004 auf 12,7 Prozent im Jahr 2020 gestiegen ist (WB 31.3.2023).
Im Nordosten Nigerias benötigen UN-Angaben vom 28.6.2023 zufolge rund sechs Millionen Menschen humanitäre Hilfe. In den Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe sind 4,3 Millionen Menschen in den kommenden Monaten unmittelbar von Hunger bedroht. 700.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut von lebensgefährlicher Unterernährung bedroht – doppelt so viele wie 2022 und viermal so viele wie 2021. Ursachen sind die schwierige Wirtschaftslage Nigerias mit hoher Inflation und die jahrelange Sicherheitskrise aufgrund der Bedrohungslage durch die islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP). Die Unsicherheit hindert viele Menschen daran, Landwirtschaft zu betreiben oder ein Einkommen zu erzielen. Das UN-Nothilfeprogramm hat die Weltgemeinschaft dazu aufgefordert, eingeplante Hilfsgelder auszuzahlen (BAMF 4.7.2023).
Quellen:
_ ABG - Africa Business Guide (8.2023): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-busin
ess-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 9.11.2023
_ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.7.2023): Briefing Notes, https:
//www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefi
ngnotes-kw29-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 9.11.2023
_ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.7.2023): Briefing Notes, https:
//www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefi
ngnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 5.7.2023
_ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fil
eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf , Zugriff 3.10.2022
_ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022
_ TS - Tagesschau / NDR (22.10.2022): Überschwemmungen in Nigeria - 2,5 Millionen Menschen
brauchen humanitäre Hilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/nigeria-ueberschwemmung
en-un-101.html, Zugriff 9.11.2022
_ WB - World Bank (2.10.2023): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/o
verview, Zugrifff 9.11.2023
_ WB - World Bank (31.3.2023): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/o
verview, Zugrifff 27.6.2023
_ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/w
ien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 9.11.2023
17. Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-11-21 16:31
Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 10.2023).
Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 10.2023).
Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022).
Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).
Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 10.2023). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vgl. TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vergleiche TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).
Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 10.2023). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 24.11.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 10.2023).
Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2023).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ Dataphyte (24.12.2021): Health Insurance in Nigeria - Only 3% of Nigerians are Covered, https:
//www.dataphyte.com/latest-reports/development/health-insurance-in-nigeria-only-3-of-nigerians
-are-covered/, Zugriff 21.10.2022
_ EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care Nigeria (political
context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources;
pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare;
selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedC
OI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 21.10.2022
_ TL - The Lancet (11.2022): Nigeria’s mandatory health insurance and the march towards universal
health coverage, https://www.thelancet.com/journals/langlo/article/PIIS2214-109X(22)00369-2/full
text, Zugriff 28.6.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
18. Rückkehr
Letzte Änderung 2023-11-22 08:03
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2023).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2023).
Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 10.2023). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 24.11.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2023).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 24.11.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2023).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 24.11.2022).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208
3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten bzw. seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Unterlagen.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2023, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Sache einvernommen wurde.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen aufgrund des Verwaltungsaktes sowie des Voraktes zweifelsfrei fest. Seine Herkunft geht aus dem Verwaltungsakt sowie dem Vorverfahren hervor.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – nigerianischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – nigerianischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen und seiner Schulbildung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus dem Vorverfahren. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich aus den glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Richter. Daraus ergibt sich seine Arbeitsfähigkeit.
Dass die in Österreich lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers zu diesem weder in einem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis stehen noch in besonderem Maße auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet angewiesen sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass ein solches Vorbringen vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde und dies aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung ebenfalls nicht hervorgeht. Dass der Beschwerdeführer eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin führt, ergibt sich aus seinem Vorbringen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen Freundeskreis im Bundesgebiet verfügt, keinem Verein zugehörig ist und nicht ehrenamtlich tätig ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau aus dem Vorverfahren sowie dem gegenständlichen Verfahrensakt.
Die Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind durch eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger belegt.
Die Feststellungen zu den im Herkunftsstaat verbliebenen Angehörigen – dem Vater des Beschwerdeführers – sowie der Umstand, dass er Nigeria noch nie besucht hat, ergeben sich aus seinen entsprechenden Angaben in dem Beschwerdeschriftsatz vom 13.10.2022, diese Angaben sind mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als glaubhaft zu werten.
Die insgesamt dreizehn rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister, die Feststellungen zu den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung aus dem Inhalt der sich im Verwaltungsakt befindlichen bzw. seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Strafurteile.
Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinem massiven strafrechtswidrigen Verhalten.
Der Beschwerdeführer wurde wegen mehreren Vergehen und Verbrechen dreizehn Mal im Bundesgebiet verurteilt. Zuletzt wurde er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Bereits aus der Urteilsausfertigung des Straflandesgerichtes ist die spezialpräventive Begründung der langjährigen Freiheitsstrafe zu entnehmen (OZ 53).
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit seine Haftstrafe. Der Beschwerdeführer hat also noch einige Monate in einer Haftanstalt zu verbüßen und wird sich danach erst in Freiheit beweisen müssen, um von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108) ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters primär daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Die belangte Behörde hat daher richtigerweise zum gegebenen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer angenommen.
Die Feststellung, dass keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich daraus, dass eine entsprechende Gefährdung zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat zudem familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seines Vaters und wird sich auch im Falle, dass er nicht auf die Unterstützung seiner Angehörigen zurückgreifen kann oder dies mangels Kontakt zu seinem Vater nicht möchte, als gesunder und arbeitsfähiger Mann seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sichern können. Eine existenzielle Bedrohung ist daher auszuschließen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria. Seit der Bescheiderlassung haben sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben, der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen auch nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung:
Da sich der Beschwerdeführer rechtmäßig aufgrund des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ bzw. der Verlängerungsanträge im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt.Da sich der Beschwerdeführer rechtmäßig aufgrund des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ bzw. der Verlängerungsanträge im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt.
§ 52 Abs. 4 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 4, FPG lautet:
"Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen."Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen."
Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, somit auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG).Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, somit auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG).
§ 11 Abs. 1 und 2 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG lauten:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.“7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.“
Es ist daher für die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG eine Gefährdungsprognose zu erstellen.Es ist daher für die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG eine Gefährdungsprognose zu erstellen.
Mit seiner letzten Verurteilung, dem Urteil des Landesgericht XXXX vom 08.09.2023, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtkräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit seiner letzten Verurteilung, dem Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 08.09.2023, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtkräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde während des langjährigen Aufenthaltes bislang dreizehn Mal rechtskräftig verurteilt. Zum ersten Mal trat er bereits im Alter von 15 Jahren negativ in Erscheinung, indem er für das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB, das Vergehend es versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB sowie das Vergehen des Missbrauchs von Notzeichen nach dem § 1 2. Fall NotzeichenG rechtskräftig verurteilt wurde. Darauf folgte noch im Jahr 2017 eine weitere Verurteilung. Im Jahr 2018 wurde er drei Mal rechtskräftig verurteilt sowie im Jahr 2019 ein Mal. Im Jahr 2020 trat er zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung, sodann wurde er 2022 erneut zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er 2023 erneut zwei Mal verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde während des langjährigen Aufenthaltes bislang dreizehn Mal rechtskräftig verurteilt. Zum ersten Mal trat er bereits im Alter von 15 Jahren negativ in Erscheinung, indem er für das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, das Vergehend es versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB sowie das Vergehen des Missbrauchs von Notzeichen nach dem Paragraph eins, 2. Fall NotzeichenG rechtskräftig verurteilt wurde. Darauf folgte noch im Jahr 2017 eine weitere Verurteilung. Im Jahr 2018 wurde er drei Mal rechtskräftig verurteilt sowie im Jahr 2019 ein Mal. Im Jahr 2020 trat er zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung, sodann wurde er 2022 erneut zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er 2023 erneut zwei Mal verurteilt.
Besonders dabei zu beachten sind Im Verhalten des Beschwerdeführers einerseits seine massive kriminelle Energie und seine aufsteigende kriminelle Tendenz:
Bereits im Zuge einer seiner ersten Verurteilung im Jahr 2018, zu XXXX , sprach der Strafrichter aus, dass eine diversionelle Erledigung aus spezialpräventiven Gründen zur Vermeidung der Bagatellisierung derartiger Delinquenz scheitere. Im selben Jahr wurde dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Verurteilung, zu XXXX , die Weisung erteilt, sich einem Antigewalttraining zu unterziehen. Nur zwei Monate nach dieser rechtskräftigen Verurteilung wurde der Beschwerdeführer erneut, zu XXXX , verurteilt. Bei einer Vielzahl seiner Verurteilungen wurde durch den Strafrichter als erschwerend der rasche Rückfall sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet.Bereits im Zuge einer seiner ersten Verurteilung im Jahr 2018, zu römisch 40 , sprach der Strafrichter aus, dass eine diversionelle Erledigung aus spezialpräventiven Gründen zur Vermeidung der Bagatellisierung derartiger Delinquenz scheitere. Im selben Jahr wurde dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Verurteilung, zu römisch 40 , die Weisung erteilt, sich einem Antigewalttraining zu unterziehen. Nur zwei Monate nach dieser rechtskräftigen Verurteilung wurde der Beschwerdeführer erneut, zu römisch 40 , verurteilt. Bei einer Vielzahl seiner Verurteilungen wurde durch den Strafrichter als erschwerend der rasche Rückfall sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet.
Zu den regelmäßigen Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich zu bessern, insbesondere nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ist auf folgendes hinzuweisen:
Der Beschwerdeführer ist nicht einsichtig. Zwar gab er ausschließlich an, er wolle sich bessern und sein Leben straffrei führen, doch zeigt sich in seinem Strafregisterauszug ein anderes Bild. Vor der belangten Behörde gab er beispielsweise im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 18.01.2021 an, er habe „daraus gelernt“ und er habe „Mist gebaut“. Er wolle „etwas lernen“ und „ein normales Leben beginnen“. Auch im Beschwerdeschriftsatz führte er an, er zeige sich „reuig“, wolle „künftig ein straffreies Leben führen“, er sei „gewillt, sich an die geltenden Gesetze zu halten“. Zudem gab er an, er mache eine Ausbildung, halte sich von seinen ehemaligen Freunden fern – um nicht in Versuchung zu kommen, erneut straffällig zu werden.
Auch aus dem unmittelbaren Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ist zu schließen, dass es dem Beschwerdeführer an der nötigen Ernsthaftigkeit, seinen Lebenswandel nachhaltig zum Positiven zu verändern, vollkommen mangelt: So gab er vor dem erkennenden Richter an, er gebe zu, er habe „nur scheiße“ gebaut (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2023, S 21). Zudem gab er auf Nachfrage des Richters an, er versuche sein Leben zu verbessern (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2023, S 20).
Zu den Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich zu bessern, ist nun zum Zeitablauf in Zusammenhang mit der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu beachten:
Am 18.06.2023, nur elf Tage nach dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung - bei der der Beschwerdeführer vorgebeben hatte, sein Leben verbessern zu wollen, indem er sich einen Job suchen wolle und „die Freunde“ nicht mehr habe und keinen Alkohol mehr konsumiere (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2023, S 20) - versetzte er einer anderen Person mit einem zirka 15 bis 20 Zentimeter langen Küchenmesser mehrere Stiche und führte Hiebbewegungen in Richtung ihres Kopfes und Oberkörpers aus – weshalb ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes eingeleitet wurde - , der Beschwerdeführer trat sodann mehrfach gegen eine von dieser Person zugehaltene Glastür, sodass sich diese durch die Glasscherben schwere Körperverletzungen zuzog, weiters verletzte der Beschwerdeführer eine weitere Personen durch einen Faustschlag in das Gesicht, eine weitere Person erlitt durch einen Kopfstoß in das Gesicht eine Nasenbeinfraktur erlitt.
Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er zumindest drei dieser selbstständigen Taten ohne begreiflichen Anlass unter Anwendung erheblicher Gewalt beging, zum anderen, dass er zu allen Tatzeitpunkten alkoholisiert war, weshalb auch seiner Beteuerung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, er wolle keinen Alkohol mehr konsumiere, kein Glauben zu schenken ist.
Der Beschwerdeführer wurde schließlich trotz eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes nicht nach §§ 15, 75 StGB verurteilt, sondern wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB. Der Beschwerdeführer wurde schließlich trotz eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes nicht nach Paragraphen 15, 75, StGB verurteilt, sondern wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB.
Aus der Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX ergibt sich die erheblich aggressive Vorgehensweise des Beschwerdeführers, indem er, wie bereits ausgeführt, einer Person mit einem 15 bis 20 Zentimeter langen Küchenmesser am Körper verletzte, wobei er mehrere Stich- und Hiebbewegungen in Richtung des Kopfes und Oberkörpers ausführte und dies eine Lebensgefahr für das Opfer darstellte. Aus der Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 ergibt sich die erheblich aggressive Vorgehensweise des Beschwerdeführers, indem er, wie bereits ausgeführt, einer Person mit einem 15 bis 20 Zentimeter langen Küchenmesser am Körper verletzte, wobei er mehrere Stich- und Hiebbewegungen in Richtung des Kopfes und Oberkörpers ausführte und dies eine Lebensgefahr für das Opfer darstellte.
Der Beschwerdeführer wurde bei seiner letzten Verurteilung während offener Probezeit straffällig, er war zu allen Tatzeitpunkten alkoholisiert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sieben einschlägige Vorstrafen vorzuweisen hat und dies auch vom Strafgericht als erschwerend gewertet wurde.
Durch sein qualifiziertes, strafrechtswidriges Fehlverhalten über einen Zeitraum von etwa sieben Jahren hat der Beschwerdeführer nachdrücklich seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen, im Hinblick auf seine Straftaten ist zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).Durch sein qualifiziertes, strafrechtswidriges Fehlverhalten über einen Zeitraum von etwa sieben Jahren hat der Beschwerdeführer nachdrücklich seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen, im Hinblick auf seine Straftaten ist zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).
Auch wenn sich der Beschwerdeführer zumeist geständig zeigte, fällt dies wenig zu seinen Gunsten ins Gewicht, da er stets wieder - meist nach bemerkenswert kurzer Zeit - neuerlich straffällig wurde; daraus ergibt sich sein fehlendes Unrechtsbewusstsein und es wird verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.
Die Vielzahl der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten über einen Zeitraum von sieben Jahren, zunächst im Bereich der Eigentumskriminalität, in Steigerung dazu dann jedoch vor allem im Bereich der Gewaltkriminalität, kulminierend in seiner jüngsten Verurteilung vom September 2023 wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, wobei ihn weder sein Familienleben, noch die Bewährungshilfe oder die offene Probezeiten aus vorangegangenen Verurteilungen und sein bereits verspürtes Haftübel oder seine nunmehr drohende Rückkehrentscheidung von der Begehung weiterer, teils schwerwiegender Straftaten abhalten konnten, indizieren, dass er zu chronischer Kriminalität neigt und stellen einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar, wobei angesichts der Chronologie seiner strafbaren Handlungen in den letzten Jahren eine sich steigernde kriminelle Energie festzustellen ist.
Vor diesem Hintergrund kann eben, wie bereits ausgeführt, auch den Beteuerungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer gewillt sei, sich an Gesetze zu halten und ein straffreies Leben führen möchte, da er nun wisse, er dürfe ansonsten nicht in Österreich bleiben, kein Glauben geschenkt werden, wenn der Beschwerdeführer in dermaßen kurzer Zeit erneut und mit noch höherer Gewaltbereitschaft straffällig wurde. Die Vielzahl der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten über einen Zeitraum von sieben Jahren, zunächst im Bereich der Eigentumskriminalität, in Steigerung dazu dann jedoch vor allem im Bereich der Gewaltkriminalität, kulminierend in seiner jüngsten Verurteilung vom September 2023 wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, wobei ihn weder sein Familienleben, noch die Bewährungshilfe oder die offene Probezeiten aus vorangegangenen Verurteilungen und sein bereits verspürtes Haftübel oder seine nunmehr drohende Rückkehrentscheidung von der Begehung weiterer, teils schwerwiegender Straftaten abhalten konnten, indizieren, dass er zu chronischer Kriminalität neigt und stellen einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar, wobei angesichts der Chronologie seiner strafbaren Handlungen in den letzten Jahren eine sich steigernde kriminelle Energie festzustellen ist., Vor diesem Hintergrund kann eben, wie bereits ausgeführt, auch den Beteuerungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer gewillt sei, sich an Gesetze zu halten und ein straffreies Leben führen möchte, da er nun wisse, er dürfe ansonsten nicht in Österreich bleiben, kein Glauben geschenkt werden, wenn der Beschwerdeführer in dermaßen kurzer Zeit erneut und mit noch höherer Gewaltbereitschaft straffällig wurde.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass aus dem Gesamtbild der bisherigen Verurteilungen, insbesondere jedoch der letzten Verurteilung, die aufsteigende kriminelle Tendenz des Beschwerdeführers unzweifelhaft erkennbar ist und dass sich daraus auch das Fehlen sowohl einer reuigen Einsicht als auch des Willens, sein Verhalten zu ändern, ergibt.
Dessen ungeachtet ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur ohnedies grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Dessen ungeachtet ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur ohnedies grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer alle 14 Tage an einer Suchtgruppe in der Justizanstalt teilnimmt. Aber da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Dass er eine Suchtgruppe besucht, stellt einen positiven ersten Schritt dar, damit kann aber nicht automatisch auf eine positive Zukunftsprognose geschlossen werden.
Daraus folgt, dass die belangte Behörde zu Recht von einer weitreichenden Missachtung der österreichischen Rechtsordnung ausging. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht auch die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 17.03.2016, Ro 2015/22/0016) nicht entgegen, wonach bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen ist.
Da der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seit seinem zweiten Lebensjahr in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Da der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seit seinem zweiten Lebensjahr in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen, welchen von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren. § 9 Abs. 4 leg. cit. wurde im Zuge dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Verwirklichung des maßgeblich die Straffälligkeit des Beschwerdeführers betreffenden Sachverhalts fand teilweise vor und teilweise nach diesem Zeitpunkt statt.Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen, welchen von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren. Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. wurde im Zuge dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Verwirklichung des maßgeblich die Straffälligkeit des Beschwerdeführers betreffenden Sachverhalts fand teilweise vor und teilweise nach diesem Zeitpunkt statt.
Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest:
„Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“„Der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Absatz 4, Ziffer 2, dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten vergleiche etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Absatz eins,, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Artikel 8, EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Absatz 2, demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Absatz 4, Ziffer eins,, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, Paragraph 9, Absatz 4, ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Absatz 4, selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“
Auf Basis der nach der Aufhebung dieser Bestimmung resultierenden Rechtslage, in Bezug auf Fälle, in denen vor 31.08.2018 eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig gewesen wäre, hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0238 fest:
„Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 „lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt“, erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“„Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27 f) ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 „lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt“, erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“
Die Beachtlichkeit der Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG – ungeachtet dessen Außerkrafttretens - im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bestätigte der Verwaltungsgerichtshof bis zuletzt (vgl. jüngst VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011, mwN). Es ist daher zunächst festzustellen, ob der Beschwerdeführer bis zum 31.08.2018 durch § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 geschützt war und ob seine Straffälligkeit im Sinne der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur als "gravierend" bzw. "schwer" zu qualifizieren ist.Die Beachtlichkeit der Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – ungeachtet dessen Außerkrafttretens - im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG bestätigte der Verwaltungsgerichtshof bis zuletzt vergleiche jüngst VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011, mwN). Es ist daher zunächst festzustellen, ob der Beschwerdeführer bis zum 31.08.2018 durch Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 geschützt war und ob seine Straffälligkeit im Sinne der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur als "gravierend" bzw. "schwer" zu qualifizieren ist.
Dass der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG fällt, kann Fall nicht zweifelhaft sein, da er sich seit 2004 und somit seit seinem dritten Lebensjahr (zwei Jahre alt) in Österreich aufhält und seither zeitlebens hier gelebt hat, sodass er unstreitig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist" und sich grundsätzlich auf diesen Verfestigungstatbestand berufen kann.Dass der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG fällt, kann Fall nicht zweifelhaft sein, da er sich seit 2004 und somit seit seinem dritten Lebensjahr (zwei Jahre alt) in Österreich aufhält und seither zeitlebens hier gelebt hat, sodass er unstreitig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist" und sich grundsätzlich auf diesen Verfestigungstatbestand berufen kann.
In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine "schwere" bzw. "gravierende" Straffälligkeit begründen. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zunächst die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei dies im Hinblick auf die geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2018 nunmehr auch für jene Fälle gilt, in denen die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/21/0246, mwN). In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine "schwere" bzw. "gravierende" Straffälligkeit begründen. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zunächst die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei dies im Hinblick auf die geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2018 nunmehr auch für jene Fälle gilt, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/21/0246, mwN).
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG, offenkundig nicht erfüllt. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass er einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Z 6), noch hat er durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Z 8). Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG zugrundeliegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - ungeachtet der Erfüllung eines Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach dem ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG – gewährleisten zu können (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG, offenkundig nicht erfüllt. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass er einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Ziffer 6,), noch hat er durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 7,) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Ziffer 8,). Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG zugrundeliegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - ungeachtet der Erfüllung eines Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach dem ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – gewährleisten zu können vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Kombination seines qualifizierten strafrechtswidrigen Fehlverhaltens über einen Zeitraum von etwa sieben Jahren im Bereich der Eigentumskriminalität und insbesondere in der Gewaltkriminalität, sehr wohl eine im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur für das Vorliegen einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 erforderliche, aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Kombination seines qualifizierten strafrechtswidrigen Fehlverhaltens über einen Zeitraum von etwa sieben Jahren im Bereich der Eigentumskriminalität und insbesondere in der Gewaltkriminalität, sehr wohl eine im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur für das Vorliegen einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 erforderliche, aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung.
Sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet" – in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können (vgl. VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486, mwN), kann für eine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts anderes gelten und ist auch im Hinblick auf diesen Gefährdungsmaßstab auf das Gesamtfehlverhalten eines Fremden während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzustellen, anstatt ausschließlich auf eine einzelne Verurteilung von äußerst hoher Gravidität. Sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet" – in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können vergleiche VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486, mwN), kann für eine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts anderes gelten und ist auch im Hinblick auf diesen Gefährdungsmaßstab auf das Gesamtfehlverhalten eines Fremden während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzustellen, anstatt ausschließlich auf eine einzelne Verurteilung von äußerst hoher Gravidität.
So ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seinen insgesamt dreizehn rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen zusammengerechnet bereits zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von 39 Monate verurteilt. Sofern man die gesamte strafrechtswidrige Delinquenz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Rahmen einer Gesamtschau betrachtet, kann vom Vorliegen einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 nicht zweifelhaft sein.So ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seinen insgesamt dreizehn rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen zusammengerechnet bereits zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von 39 Monate verurteilt. Sofern man die gesamte strafrechtswidrige Delinquenz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Rahmen einer Gesamtschau betrachtet, kann vom Vorliegen einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 nicht zweifelhaft sein.
Angesichts der "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 und der daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen bleibt somit entsprechend der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des EGMR, ungeachtet des Umstandes, dass er seit seinem dritten Lebensjahr und somit seit etwa zwanzig Jahren in Österreich lebt, ein Spielraum bezüglich der Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bestehen.Angesichts der "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 und der daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen bleibt somit entsprechend der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des EGMR, ungeachtet des Umstandes, dass er seit seinem dritten Lebensjahr und somit seit etwa zwanzig Jahren in Österreich lebt, ein Spielraum bezüglich der Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bestehen.
Zu dem mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ist zunächst festzuhalten, dass er im Bundesgebiet unstreitig mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern, ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben führt, weiters eine eheähnliche Lebensgemeinschaft einer österreichischen Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert und ist auch sonst weder ersichtlich noch seitens des Beschwerdeführers im Verfahren vorgebracht worden, dass seine Familie in einem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer stehen würden oder in besonderem Maße auf dessen Verbleib in Österreich angewiesen wären. Somit erscheint es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Angehörigen in Österreich zumutbar, den Kontakt zu diesen zumindest temporär durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien), sowie gegebenenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb der EU zu pflegen und aufrecht zu erhalten.Zu dem mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ist zunächst festzuhalten, dass er im Bundesgebiet unstreitig mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern, ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben führt, weiters eine eheähnliche Lebensgemeinschaft einer österreichischen Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert und ist auch sonst weder ersichtlich noch seitens des Beschwerdeführers im Verfahren vorgebracht worden, dass seine Familie in einem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer stehen würden oder in besonderem Maße auf dessen Verbleib in Österreich angewiesen wären. Somit erscheint es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Angehörigen in Österreich zumutbar, den Kontakt zu diesen zumindest temporär durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien), sowie gegebenenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb der EU zu pflegen und aufrecht zu erhalten.
Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben.
Zu prüfen wäre überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof – bei stärkerem Integrationserfolg – auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof – bei stärkerem Integrationserfolg – auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).
Der Beschwerdeführer hält sich, seit er zwei Jahre alt ist, und somit seit mehr als 20 Jahren in Österreich auf, wobei er die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen unstreitig bereits in Ansehung seiner fließenden Deutsch-Kenntnisse, seiner hier absolvierten Schulbildung unstreitig erfüllt (vgl. etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357).Der Beschwerdeführer hält sich, seit er zwei Jahre alt ist, und somit seit mehr als 20 Jahren in Österreich auf, wobei er die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen unstreitig bereits in Ansehung seiner fließenden Deutsch-Kenntnisse, seiner hier absolvierten Schulbildung unstreitig erfüllt vergleiche etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357).
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).
Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zusammen mit einzelnen Integrationsbemühungen seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein großes Gewicht verleiht - wobei zu seinen Ungunsten jedoch zu werten ist, dass er zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert war - so ist zu seinen Lasten sein kontinuierliches und teils schweres strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seinen insgesamt dreizehn strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde lag. Dabei ist auf die oben dargelegte mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers hinzuweisen, weiters den – entgegen seiner oftmaligen Beteuerungen - nicht gegebenen Willen zur Besserung, vor allem jedoch auf die ansteigende Schwere seiner Delinquenz und insbesondere seine anlasslose Gewaltbereitschaft.
Der Beschwerdeführer hat somit durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen bereits angesichts der damit verbundenen, mehrjährigen Strafdrohungen billigend in Kauf genommen. Es war ihm insbesondere vor Begehung seines letzten, schwersten Gewaltdeliktes überdies bewusst, dass eine Fortsetzung seiner strafrechtlichen Delinquenz angesichts seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit auch ein Verfahren bezüglich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung zur Folge haben kann. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welcher erst kürzlich wiederum klargestellt hat, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN), erweist sich die Schutzwürdigkeit der Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen somit als maßgeblich gemindert.Der Beschwerdeführer hat somit durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen bereits angesichts der damit verbundenen, mehrjährigen Strafdrohungen billigend in Kauf genommen. Es war ihm insbesondere vor Begehung seines letzten, schwersten Gewaltdeliktes überdies bewusst, dass eine Fortsetzung seiner strafrechtlichen Delinquenz angesichts seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit auch ein Verfahren bezüglich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung zur Folge haben kann. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welcher erst kürzlich wiederum klargestellt hat, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN), erweist sich die Schutzwürdigkeit der Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen somit als maßgeblich gemindert.
Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer, welcher ohnedies zu keinem Zeitpunkt über eine nachhaltige Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt verfügte, auch zumutbar, sich in Nigeria niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist gesund und erwerbsfähig. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage und es ihm nicht zumutbar sein sollte, sich in Nigeria durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es ist somit davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, in Nigeria Fuß zu fassen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Der mit der Erlassung des gegenständlichen Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben kann daher grundsätzlich als verhältnismäßig angesehen werden. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.
Es bedarf im Hinblick auf das gravierende strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers zumindest eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Die Vielzahl der durch ihn verübten Straftaten über einen Zeitraum von etwa sieben Jahren, wobei ihn – wie bereits dargelegt - weder sein Familienleben, Bewährungshilfe, offene Probezeiten aus vorangegangenen Verurteilungen, bereits verspürtes Haftübel oder seine nunmehr drohende Aufenthaltsbeendigung von der Begehung weiterer, teils schwerwiegender Straftaten abhalten konnten, indizieren, dass er zu chronischer Kriminalität neigt und stellen einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar, wobei die Chronologie seiner strafbaren Handlungen in den letzten Jahren letztlich sogar auf das Bild einer sich wiederum steigernden kriminellen Energie des Beschwerdeführer hindeutet.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie – in Anbetracht ihrer strafrechtswidrigen Delinquenz – an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie der Rechtspflege gegenüber.
Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN; 19.05.2008, 2007/18/0016).Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN; 19.05.2008, 2007/18/0016).
Die Rückkehrentscheidung ist daher angesichts der Schwere der strafgerichtlich zu ahndenden Verstöße des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit anderer, dringend geboten und in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine familiären und privaten Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist daher angesichts der Schwere der strafgerichtlich zu ahndenden Verstöße des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit anderer, dringend geboten und in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine familiären und privaten Interessen zurücktreten müssen.
Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung ist daher rechtmäßig.
3.2. Zum Ausspruch, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK etwa VwGH 25.09.2019, Ra 2018/19/0585), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes, imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK etwa VwGH 25.09.2019, Ra 2018/19/0585), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes, imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Des Weiteren ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die vorrangige Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 in der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung liegt und es nicht Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Fremdenwesen und Asyl bzw. des Verwaltungsgerichtes ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).Des Weiteren ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die vorrangige Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 in der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung liegt und es nicht Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Fremdenwesen und Asyl bzw. des Verwaltungsgerichtes ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Die Beschwerde ist daher insoweit unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Ausspruches, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde ist daher insoweit unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Ausspruches, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.3. Zum Einreiseverbot:
Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).
Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:
„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…]“
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich von 2017 bis 2023 insgesamt dreizehn Mal, insbesondere wegen Gewalt- und Eigentumskriminalität, rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (vgl. Punkt II.1.).Der Beschwerdeführer wurde in Österreich von 2017 bis 2023 insgesamt dreizehn Mal, insbesondere wegen Gewalt- und Eigentumskriminalität, rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt vergleiche Punkt römisch zwei.1.).
Alleine mit seiner jüngsten Verurteilung durch ein Straflandesgericht vom September 2023 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten überschreitet die Beschwerdeführerin die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" fast um das Sechsfache und hat er somit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht. Alleine mit seiner jüngsten Verurteilung durch ein Straflandesgericht vom September 2023 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten überschreitet die Beschwerdeführerin die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" fast um das Sechsfache und hat er somit den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht.
Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).
Insbesondere ist im Hinblick auf das sich über einen Zeitraum von annähernd sieben Jahren erstreckende strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) hervorzuheben. Durch die kontinuierliche Begehung einschlägiger Vorsatzstraftaten stets innerhalb offener Probezeiten, wobei ihn weder Haftentlassungen noch gerichtlich angeordnete Bewährungshilfe von der Begehung weiterer, teils gravierender Straftaten abhalten konnten, demonstrierte der Beschwerdeführer in eindrucksvoller Weise, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellt all dies einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung als auch für den Umstand dar, dass weder der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – noch das von ihn bereits wiederholt verspürte Haftübel die gewünschte Wirkung zeitigten.Insbesondere ist im Hinblick auf das sich über einen Zeitraum von annähernd sieben Jahren erstreckende strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) hervorzuheben. Durch die kontinuierliche Begehung einschlägiger Vorsatzstraftaten stets innerhalb offener Probezeiten, wobei ihn weder Haftentlassungen noch gerichtlich angeordnete Bewährungshilfe von der Begehung weiterer, teils gravierender Straftaten abhalten konnten, demonstrierte der Beschwerdeführer in eindrucksvoller Weise, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellt all dies einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung als auch für den Umstand dar, dass weder der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – noch das von ihn bereits wiederholt verspürte Haftübel die gewünschte Wirkung zeitigten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit war.
Da sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet kommt ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Daher ist auch nicht gewährleistet, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach seiner Haftentlassung keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellt.Da sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet kommt ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Daher ist auch nicht gewährleistet, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach seiner Haftentlassung keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellt.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände , des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist eine von ihm nach Entlassung aus der Strafhaft ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, gegeben.
Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen des Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.
Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).
Wenngleich das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers erheblich den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen ist, ist offenkundig auch bezüglich der Bemessung des gegenständlichen Einreiseverbotes der von ihm verwirklichte Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 zu beachten und zu berücksichtigen, dass er bereits im Alter von zwei Jahren nach Österreich gereist ist, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist und auch dauerhaft hier gelebt hat, während er zu seinem Herkunftsstaat Nigeria, abgesehen von grundlegenden Sprachkenntnissen und seiner Staatsangehörigkeit, lediglich oberflächliche Bindungen aufweist. Ebenso ist sein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben im Hinblick auf die Befristung des Einreiseverbotes gebührend zu berücksichtigen.Wenngleich das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers erheblich den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen ist, ist offenkundig auch bezüglich der Bemessung des gegenständlichen Einreiseverbotes der von ihm verwirklichte Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 zu beachten und zu berücksichtigen, dass er bereits im Alter von zwei Jahren nach Österreich gereist ist, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist und auch dauerhaft hier gelebt hat, während er zu seinem Herkunftsstaat Nigeria, abgesehen von grundlegenden Sprachkenntnissen und seiner Staatsangehörigkeit, lediglich oberflächliche Bindungen aufweist. Ebenso ist sein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben im Hinblick auf die Befristung des Einreiseverbotes gebührend zu berücksichtigen.
Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Familienlebens sowie an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich ist bei der Bemessung der Dauer des verhängten Einreiseverbotes miteinzubeziehen.
Unter diesen Prämissen wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.I. verwiesen, die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zwei Jahren ist daher verhältnismäßig.
Sollte der Beschwerdeführer nach Ablauf des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes nach Österreich zurückkehren und sein delinquentes Verhalten fortsetzen, wird gegebenenfalls die neuerliche Verhängung eines längerfristigen Einreiseverbotes gegen ihn zu prüfen sein.
Die Beschwerde gegen das Einreiseverbot war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“.Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“.
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind erfüllt, da vom Beschwerdeführer eine gravierende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind erfüllt, da vom Beschwerdeführer eine gravierende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Daher war auch die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Daher war auch die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird:
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgt ist.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch vier. einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Richtigerweise hat daher die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Ausspruchs, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Richtigerweise hat daher die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Ausspruchs, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Raub reumütiges Geständnis Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Veruntreuung Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I406.1301561.2.00Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024