Entscheidungsdatum
04.03.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G307 2284760-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat:
„Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.“„Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 13.11.2023 teilte die zuständige Niederlassungsbehörde (im Folgenden: NAG-Behörde) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 12.10.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“ eingebracht habe. Die BF sei aufgefordert worden, einen Nachweis über ein aufrechtes Dienstverhältnis vorzulegen; dieser Aufforderung sei sie bisher nicht nachgekommen. Da die BF keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, lägen die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 51 NAG nicht vor. 1. Mit Schreiben vom 13.11.2023 teilte die zuständige Niederlassungsbehörde (im Folgenden: NAG-Behörde) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG mit, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 12.10.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“ eingebracht habe. Die BF sei aufgefordert worden, einen Nachweis über ein aufrechtes Dienstverhältnis vorzulegen; dieser Aufforderung sei sie bisher nicht nachgekommen. Da die BF keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, lägen die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG nicht vor.
2. Mit Parteiengehör vom 21.11.2023, durch Hinterlegung zugestellt am 28.11.2023, verständigte das BFA die BF über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung und gab ihr die Möglichkeit, binnen einer Frist von 14 Tagen ab dessen Erhalt dazu Stellung zu nehmen.
3. Die BF antwortete hierauf nicht.
4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 19.12.2023, wurde diese gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 3 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 19.12.2023, wurde diese gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
5. Mit am 15.01.2024 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob die BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit am 15.01.2024 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob die BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 17.01.2024 vorgelegt und langten hier am 19.01.2024 ein.
7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BVwG vom 16.02.2024 wurde die BF aufgefordert, Unterlagen betreffend ihre finanzielle Situation sowie ihr Privat- und Familienleben im Bundesgebiet vorzulegen.
8. Mit Schreiben vom 22.02.2024 antwortete die BF hierauf und legte diverse Unterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist ungarische Staatsangehörige, ledig und hat keine Sorgepflichten. Ihre Muttersprache ist Ungarisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Sie wurde in Ungarn geboren und wuchs dort auf.
1.2. Die BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 07.11.2022 bis 17.08.2023 Hauptwohnsitz
? 17.08.2023 bis 29.01.2024 Hauptwohnsitz
? 05.02.2024 bis laufend Hauptwohnsitz
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges der BF ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:
? 24.06.2023 bis 01.07.2023 Arbeiterin
? 02.07.2023 bis 20.07.2023 Arbeiterin
? 25.08.2023 bis 05.09.2023 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
Die BF verfügt im Bundesgebiet über keine nachgewiesenen Mittel zur Sicherung ihres Unterhalts. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die BF in Österreich unstrittig nicht krankenversichert, geht keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und bezieht auch keine Leistungen aus der Mindestsicherung. Sie verfügt zudem offensichtlich über keine private, allumfassende und in Österreich geltende Krankenversicherung. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, dass sie sich derzeit nachhaltig um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht.
1.4. Am 12.10.2023 stellte die BF einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“; das diesbezügliche Verfahren ist bei der zuständigen NAG-Behörde anhängig.
1.5. Die BF führte eigenen Angaben zu Folge mit XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, eine Beziehung und war bis zum 29.01.2024 mit diesem an derselben Adresse meldeamtlich erfasst. 1.5. Die BF führte eigenen Angaben zu Folge mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, eine Beziehung und war bis zum 29.01.2024 mit diesem an derselben Adresse meldeamtlich erfasst.
Es liegen weder Indizien noch Bescheinigungsmittel dafür vor, dass die BF nunmehr eine Lebensgemeinschaft mit XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, führt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF derzeit von diesem finanziell unterstützt wird. Es liegt kein gemeinsamer Haushalt mit dem vermeintlichen Lebensgefährten vor.Es liegen weder Indizien noch Bescheinigungsmittel dafür vor, dass die BF nunmehr eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nordmazedonien, führt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF derzeit von diesem finanziell unterstützt wird. Es liegt kein gemeinsamer Haushalt mit dem vermeintlichen Lebensgefährten vor.
Die BF kann im Bundesgebiet auf keine verwandtschaftlichen oder nennenswerten privaten Bindungen zu bestimmten Personen zurückgreifen.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Muttersprache und Gesundheitszustand der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen der BF im Inland ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die bis dato ausgeübten Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet sind dem Inhalt des auf sie lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges entnehmbar.
Die Feststellungen, wonach die BF derzeit nicht erwerbstätig ist, über keinen (Kranken)Versicherungsschutz, über keine ausreichenden Mittel zur Sicherung ihrer Existenz verfügt und keine Hinweise vorliegen, dass sich diese derzeit nachhaltig um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht, ergeben sich aus dem Inhalt des Aktes, insbesondere jenem des auf sie lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Die BF legte – trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das BVwG – keine Nachweise über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse vor.
Insoweit die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2024 ausführt, sie wolle sich selbstständig machen und aktuell im Gründungsprozess eines eigenen Unternehmens befinde, ist auszuführen, dass dies kein „Ersatz“ für die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist. Auch die diesbezüglich vorgelegte Terminbestätigung bei der ungarischen Botschaft genügt nicht, um ein nachhaltiges Bemühen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Insbesondere fällt auf, dass die BF, entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde vom Jänner 2024, die vorgebrachte Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nie ausgeübt hat. So ist sie seit September 2023 nicht mehr zur Sozialversicherung angemeldet. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom Februar 2024, wonach das in der Beschwerde ins Treffen geführte Beschäftigungsverhältnis nicht mehr aufrecht sei, sind nicht nachvollziehbar.
Insgesamt wurde keine Nachweise erbracht, dass sich die BF nachhaltig um die Erlangung einer Beschäftigung bemüht.
2.2.3. Die Feststellungen betreffend die Antragstellung auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung erschließen sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) sowie dem im Akt einliegenden Schreiben der NAG-Behörde gemäß § 55 Abs. 3 NAG (AS 1).2.2.3. Die Feststellungen betreffend die Antragstellung auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung erschließen sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) sowie dem im Akt einliegenden Schreiben der NAG-Behörde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG (AS 1).
2.2.4. Die Feststellungen zu den privaten- und familiären Verhältnissen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus ihren Angaben sowie der Einsichtnahme in das ZMR betreffend den vermeintlichen Ex- sowie den nunmehrigen Lebensgefährten der BF.
Die BF führte in ihrer Beschwerde vom 15.01.2024 (noch) aus, mit ihrem Lebensgefährten, Herrn XXXX , im gemeinsamen Haushalt zu leben. Dieser sei berufstätig und durch dessen Einkommen der Lebensunterhalt der BF gesichert (AS 27). Dem ZMR ist zu entnehmen, dass die BF mit diesem seit dem 29.01.2024 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gemeldet ist. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2024 führte gestand sie ein, dass die Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX nicht mehr aufrecht sei (Oz 3).Die BF führte in ihrer Beschwerde vom 15.01.2024 (noch) aus, mit ihrem Lebensgefährten, Herrn römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt zu leben. Dieser sei berufstätig und durch dessen Einkommen der Lebensunterhalt der BF gesichert (AS 27). Dem ZMR ist zu entnehmen, dass die BF mit diesem seit dem 29.01.2024 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gemeldet ist. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2024 führte gestand sie ein, dass die Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 nicht mehr aufrecht sei (Oz 3).
Weiters gab die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2024 an, sie führe nunmehr eine Liebesbeziehung mit XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei und werde von diesem finanziell unterstützt. Ihr nunmehriger Lebensgefährte wohne in XXXX , führe ein in der Slowakei ansässiges Unternehmern und verfüge über ausreichend Einkünfte. Diesbezüglich wurden der Stellungnahme ein Schreiben, eine „Kopie seines slowakischen Personalausweises“ sowie ein „Nachweis seiner Einkünfte von Jänner 2024“ des vermeintlichen Lebensgefährten der BF angeschlossen.Weiters gab die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2024 an, sie führe nunmehr eine Liebesbeziehung mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei und werde von diesem finanziell unterstützt. Ihr nunmehriger Lebensgefährte wohne in römisch 40 , führe ein in der Slowakei ansässiges Unternehmern und verfüge über ausreichend Einkünfte. Diesbezüglich wurden der Stellungnahme ein Schreiben, eine „Kopie seines slowakischen Personalausweises“ sowie ein „Nachweis seiner Einkünfte von Jänner 2024“ des vermeintlichen Lebensgefährten der BF angeschlossen.
Zunächst ist hervorzuheben, dass keine „Kopie eines slowakischen Personalausweises“ des vermeintlichen Lebensgefährten vorgelegt wurde. Vielmehr handelt es sich hierbei um die Kopie einer slowakischen Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeit bis zum 30.08.2024, ausgestellt für XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, mit der Anmerkung „Unternehmen“ („podnikanie“). Zunächst ist hervorzuheben, dass keine „Kopie eines slowakischen Personalausweises“ des vermeintlichen Lebensgefährten vorgelegt wurde. Vielmehr handelt es sich hierbei um die Kopie einer slowakischen Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeit bis zum 30.08.2024, ausgestellt für römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nordmazedonien, mit der Anmerkung „Unternehmen“ („podnikanie“).
Weiters ist auch dem ZMR zu entnehmen, dass der Genannte seit dem 01.09.2022 keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr aufweist. Die Angaben der BF, dass ihr nunmehriger Lebensgefährte in XXXX lebe, sind somit nicht nachvollziehbar. Auch scheint im ZMR als Staatsangehörigkeit des vermeintlichen Lebensgefährten der BF „Nordmazedonien“ auf; überdies ist als Familienstand „verheiratet“ vermerkt.Weiters ist auch dem ZMR zu entnehmen, dass der Genannte seit dem 01.09.2022 keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr aufweist. Die Angaben der BF, dass ihr nunmehriger Lebensgefährte in römisch 40 lebe, sind somit nicht nachvollziehbar. Auch scheint im ZMR als Staatsangehörigkeit des vermeintlichen Lebensgefährten der BF „Nordmazedonien“ auf; überdies ist als Familienstand „verheiratet“ vermerkt.
Beim vermeintlichen Lebensgefährten der BF handelt es sich somit um einen Staatsangehörigen Nordmazedoniens. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der BF, wonach sie mit diesem eine Beziehung führe, sei erwähnt, dass dieser Drittstaatsangehöriger und kein EWR-Bürger ist.
Betreffend das mit der Stellungnahme vorgelegte Schreiben des vermeintlichen LG der BF erscheint befremdlich, dass dieses mit 21.02.2023 datiert ist. Zu diesem Zeitpunkt führte die BF jedoch – ihren Angaben in der Beschwerde vom 15.01.2024 zu Folge – noch eine Beziehung mit XXXX . Insbesondere reicht auch das handschriftliche slowakische Schreiben nicht aus, um eine Beziehung sowie eine finanzielle Unterstützung der BF nachzuweisen.Betreffend das mit der Stellungnahme vorgelegte Schreiben des vermeintlichen LG der BF erscheint befremdlich, dass dieses mit 21.02.2023 datiert ist. Zu diesem Zeitpunkt führte die BF jedoch – ihren Angaben in der Beschwerde vom 15.01.2024 zu Folge – noch eine Beziehung mit römisch 40 . Insbesondere reicht auch das handschriftliche slowakische Schreiben nicht aus, um eine Beziehung sowie eine finanzielle Unterstützung der BF nachzuweisen.
Hinsichtlich des mit der Stellungnahme vorgelegten „Nachweises der Einkünfte von Jänner 2024“ des vermeintlichen LG der BF ist auszuführen, dass dieser nicht aussagekräftig ist. Daraus ist lediglich ersichtlich, dass der vermeintliche LG der BF eine mit 15.01.2024 datierte Rechnung für Bauarbeiten iHv € 8.520,00 an eine in Wien ansässige Firma ausgestellt hat. Aus dieser Rechnung sind weder ein regelmäßiges Einkommen des vermeintlichen LG noch die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhaltes der BF ableitbar. Überdies erzielte eine Abfrage des BVwG im slowakischen Firmenbuch mit den Daten des vermeintlichen LG der BF keinen Treffer. Auch eine Recherche betreffend die auf der vorgelegten Rechnung ersichtlichen Firmenadresse, XXXX sowie des Namens des vermeintlichen LG der BF blieb ergebnislos. Hinsichtlich des mit der Stellungnahme vorgelegten „Nachweises der Einkünfte von Jänner 2024“ des vermeintlichen LG der BF ist auszuführen, dass dieser nicht aussagekräftig ist. Daraus ist lediglich ersichtlich, dass der vermeintliche LG der BF eine mit 15.01.2024 datierte Rechnung für Bauarbeiten iHv € 8.520,00 an eine in Wien ansässige Firma ausgestellt hat. Aus dieser Rechnung sind weder ein regelmäßiges Einkommen des vermeintlichen LG noch die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhaltes der BF ableitbar. Überdies erzielte eine Abfrage des BVwG im slowakischen Firmenbuch mit den Daten des vermeintlichen LG der BF keinen Treffer. Auch eine Recherche betreffend die auf der vorgelegten Rechnung ersichtlichen Firmenadresse, römisch 40 sowie des Namens des vermeintlichen LG der BF blieb ergebnislos.
Gegen eine Beziehung zwischen der BF und XXXX wie eine dauerhafte finanzielle Unterstützung durch diesen spricht weiters, dass zwischen den beiden kein gemeinsamer Haushalt besteht, keine Ausführungen zu den Umständen des ersten Kontakts des vermeintlichen Paares getätigt wurden und auch sonst keine Anhaltspunkte für das Führen einer Beziehung hervorgekommen sind.Gegen eine Beziehung zwischen der BF und römisch 40 wie eine dauerhafte finanzielle Unterstützung durch diesen spricht weiters, dass zwischen den beiden kein gemeinsamer Haushalt besteht, keine Ausführungen zu den Umständen des ersten Kontakts des vermeintlichen Paares getätigt wurden und auch sonst keine Anhaltspunkte für das Führen einer Beziehung hervorgekommen sind.
2.2.5. Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ist dem Inhalt des Strafregisterauszuges der Republik Österreich zu entnehmen.
2.2.6. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme der BF bedurft, geht ins Leere. So wurde der BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Die BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung der BF in der Sache entscheiden konnte/musste (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses der BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass der BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde diese über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine Ausweisung zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde die BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. 2.2.6. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme der BF bedurft, geht ins Leere. So wurde der BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Die BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung der BF in der Sache entscheiden konnte/musste vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses der BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass der BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde diese über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine Ausweisung zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde die BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt.
In Ermangelung einer Antwort auf das Parteiengehör war es dem BFA unbenommen, (ausschließlich) aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.
Wenn in der Beschwerde vermeint wird, das BFA habe jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, so ist dies nicht richtig – im Gegenteil hat die BF selbst trotz nachweislicher Zustellung des Parteiengehörs durch Hinterlegung am 28.11.2023 (AS 10) – keine Antwort erstattet.
Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Die BF ist auf Grund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die BF ist auf Grund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürgerin gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: 3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,
Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet:
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.1.2. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
"Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind" (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)."Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind" (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).
Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (Hinweis E vom 22.07.2011, 2009/22/0183). (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168)Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (Hinweis E vom 22.07.2011, 2009/22/0183). vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168)
3.1.3. Wie dem ermittelten Sachverhalt zu entnehmen ist, befindet sich die BF seit weniger als fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet.
Die BF ist zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG in Österreich weder Arbeitnehmerin noch Selbstständige (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) noch ist der Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG.Die BF ist zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG in Österreich weder Arbeitnehmerin noch Selbstständige (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) noch ist der Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG.
Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich (und seine Familienangehörigen) über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich (und seine Familienangehörigen) über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).
Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).
Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 der zitierten Richtlinie berufen (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 24, Absatz eins, der zitierten Richtlinie berufen vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).
Wie oben unter Punkt 1.3. und 1.5. festgestellt und unter 2.2.2. und 2.2.4. ausführlich dargelegt, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass die BF über erspartes Vermögen verfügt oder sonstige Mittel zur Verfügung hat, mit deren Hilfe sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte. Auch kann sie auf keine (Kranken)Versicherung zurückgreifen oder wird ihr von einer anderen Person (nachweislich) Unterhalt gewährt.
Es wurde weder substantiiert geltend gemacht, dass die BF aktiv auf Beschäftigungssuche ist und sie begründete Aussicht auf eine Einstellung hat, noch wurde eine Einstellungszusage vorgelegt.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte die BF im Entscheidungszeitpunkt nicht nachweisen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG vorliegen.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte die BF im Entscheidungszeitpunkt nicht nachweisen, dass bei ihr die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vorliegen.
Auch liegen nach Ansicht des Verwaltungserichts die Voraussetzungen des § 52 NAG betreffend das Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern – insbesondere Abs. 1 Z 4 leg cit. – nicht vor. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 4 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist. Auch liegen nach Ansicht des Verwaltungserichts die Voraussetzungen des Paragraph 52, NAG betreffend das Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern – insbesondere Absatz eins, Ziffer 4, leg cit. – nicht vor. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist.
Wie oben unter Punkt 1.5. festgestellt und unter 2.2.4. ausführlich dargelegt, konnte die BF nicht nachweisen, derzeit in einer Lebensgemeinschaft zu sein.
In Ermangelung einer Definition des Begriffes "Lebenspartner" im NAG 2005 ist dessen Sinn durch systematische Interpretation insbesondere des § 47 legcit zu ermitteln. Aus Abs. 3 Z 1 und 3 des § 47 NAG 2005 ergibt sich, dass (neben den Voraussetzungen des 1. Teiles) abhängig von der Intensität der familienrechtlichen Bindungen zwischen Drittstaatsangehörigen und Zusammenführenden unterschiedlich viele Nachweise für bestehende soziale Bindungen zu erbringen sind. Lebenspartner (Abs. 3 Z 2) verfügen in der Regel über keine familienrechtlichen Bande und müssen neben einem tatsächlich geleisteten Unterhalt auch das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsland nachweisen. Unter einer Lebenspartnerschaft im Sinn dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Beziehung zu verstehen, wobei das Vorliegen einer Wohngemeinschaft ein starkes Indiz, jedoch kein unbedingtes Erfordernis darstellt. Je weniger formale Kriterien (beispielsweise ein gemeinsamer Wohnsitz) vorliegen, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis einer besonders gefestigten Beziehung, etwa durch eine regelmäßige gemeinsame Freizeitgestaltung, einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis oder gemeinsame Investitionen. Eine emotionale Bindung mit dem Wunsch nach einem Zusammenleben sowie gemeinsam verbrachte Urlaube stellen jedenfalls keine Lebenspartnerschaft iSd § 47 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 dar (VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0030).In Ermangelung einer Definition des Begriffes "Lebenspartner" im NAG 2005 ist dessen Sinn durch systematische Interpretation insbesondere des Paragraph 47, legcit zu ermitteln. Aus Absatz 3, Ziffer eins und 3 des Paragraph 47, NAG 2005 ergibt sich, dass (neben den Voraussetzungen des 1. Teiles) abhängig von der Intensität der familienrechtlichen Bindungen zwischen Drittstaatsangehörigen und Zusammenführenden unterschiedlich viele Nachweise für bestehende soziale Bindungen zu erbringen sind. Lebenspartner (Absatz 3, Ziffer 2,) verfügen in der Regel über keine familienrechtlichen Bande und müssen neben einem tatsächlich geleisteten Unterhalt auch das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsland nachweisen. Unter einer Lebenspartnerschaft im Sinn dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Beziehung zu verstehen, wobei das Vorliegen einer Wohngemeinschaft ein starkes Indiz, jedoch kein unbedingtes Erfordernis darstellt. Je weniger formale Kriterien (beispielsweise ein gemeinsamer Wohnsitz) vorliegen, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis einer besonders gefestigten Beziehung, etwa durch eine regelmäßige gemeinsame Freizeitgestaltung, einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis oder gemeinsame Investitionen. Eine emotionale Bindung mit dem Wunsch nach einem Zusammenleben sowie gemeinsam verbrachte Urlaube stellen jedenfalls keine Lebenspartnerschaft iSd Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 dar (VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0030).
So liegt selbst bei Wahrunterstellung des Bestehens einer neuen Lebensgemeinschaft der BF seit etwa Jänner 2024 – sohin seit erst etwas über einem Monat – keine Kontinuität iSd Rechtsprechung des VwGH vor.
Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der vermeintliche Lebenspartner der BF aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit kein EWR-Bürger ist, sodass der Anwendungsbereich des § 52 NAG von vornherein nicht eröffnet ist.Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der vermeintliche Lebenspartner der BF aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit kein EWR-Bürger ist, sodass der Anwendungsbereich des Paragraph 52, NAG von vornherein nicht eröffnet ist.
Sohin liegen derzeit hinsichtlich der BF weder die Voraussetzungen des § 51 NAG noch jene des § 52 NAG vor. Jedenfalls mangelt es auch an einem rechtmäßigen, fünf Jahre hindurch bestehenden Aufenthalt und sind daher auch die Voraussetzungen des § 53a Abs. 1 NAG nicht erfüllt, sodass die BF auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Sohin liegen derzeit hinsichtlich der BF weder die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG noch jene des Paragraph 52, NAG vor. Jedenfalls mangelt es auch an einem rechtmäßigen, fünf Jahre hindurch bestehenden Aufenthalt und sind daher auch die Voraussetzungen des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nicht erfüllt, sodass die BF auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.
Es sind dem Akteninhalt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die BF inzwischen versucht hätte, ihren weiteren Aufenthalt (nachhaltig) zu legalisieren. Sie geht seit September 2023 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und konnte nicht darlegen, dass sie tatsächlich arbeitssuchend gemeldet ist oder war. Sie bezieht daher keine Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Krankenversicherung und finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF auf Arbeitssuche wäre und berechtigte Aussichten auf Aufnahme einer Beschäftigung hätte.
Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind vergleiche etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).
Die BF hält sich seit November 2022 durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie ging bis dato lediglich Erwerbstätigkeiten in der Dauer von insgesamt 39 Tagen nach. Seit September 2023 ist sie nicht mehr erwerbstätig. Es wurde – abgesehen vom unglaubwürdigen Vorbringen des Bestehens einer Lebensgemeinschaft – kein darüber hinausgehendes Vorbringen zu einem besonders berücksichtigungswürdigen Privat- und Familienleben im Bundesgebiet erstattet. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der BF, seit etwa Jänner 2024 – sohin seit etwas mehr als einem Monat – erneut in einer Lebensgemeinschaft zu sein, ist insbesondere aufgrund der kurzen Dauer der Beziehung, des Fehlens eines gemeinsamen Haushaltes, der mangelnden aufrechten Wohnsitzmeldung des vermeintlichen LG im Bundesgebiet sowie des Umstandes, dass die Beziehung während des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens eingegangen wurde, ein schützenswertes Privatleben der BF nicht erkennbar. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass keinerlei Bezüge mehr zu Ungarn bestünden. Die BF hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in Ungarn verbracht, spricht die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Sie hält sich erst seit etwa einem Jahr und drei Monaten in Österreich auf. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie wird daher in der Lage sein, im Herkunftsstaat wieder für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die BF kann den Kontakt zu in Österreich wohnhaften Bekannten und nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen pflegen. Insgesamt ist festzuhalten, dass keine besonders berücksichtigungswürdige soziale bzw. gesellschaftliche Integration vorliegt.
Aufgrund der fehlenden nachhaltigen Integration der BF am österreichischen Arbeitsmarkt und des Fehlens anderer konkreter Integrationsbemühungen ist das BFA im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes ihr persönliches Interesse am Verbleib der BF im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art. 8 EMRK nicht verletzt. Aufgrund der fehlenden nachhaltigen Integration der BF am österreichischen Arbeitsmarkt und des Fehlens anderer konkreter Integrationsbemühungen ist das BFA im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes ihr persönliches Interesse am Verbleib der BF im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:
3.2.1 Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:3.2.1 Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:
§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
3.2.2. Das BFA erteilte der BF keinen Durchsetzungsaufschub und begründete dies damit, dass ihre unverzügliche Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung notwendig sei. Die BF würde keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sei der Zweck ihres Aufenthalts nicht ersichtlich. Sie missbrauche das Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten und stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die BF sei ohne wirtschaftliche Existenzgrundlage und ohne aufrechte gesetzliche Versicherung in Österreich. Sie verdiene ihren Lebensunterhalt offensichtlich mit nicht nachvollziehbaren Mitteln. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Umstände sei ihr eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet zumutbar und im öffentlichen Interesse geboten. Der weitere Aufenthalt der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Die Begründung des BFA legt jedoch keine entsprechende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, welche die sofortige Ausreise der BF erfordert.
Die BF ist unbescholten. Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt noch keine derart schwere Störung der öffentlichen Ordnung dar und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit besonders gefährdete.
Daher war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu erteilen.Daher war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu erteilen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2284760.1.00Im RIS seit
28.03.2024Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024