TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/12 W124 2282118-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2024
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Entscheidungsdatum

12.03.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W124 2282118-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insoweit stattgegeben, als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird insoweit stattgegeben, als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger von Gambia, verfügt über den spanischen Daueraufenthaltstitel „EXTRANJEROS ESPAÑA – RÉGIMEN COMUNIARIO“ mit Gültigkeit bis zum XXXX (vgl. AS 10f), der dem verfahrensgegenständlichen Akt in Kopie beiliegt. Mit Verständigung vom XXXX teilte das Landesgericht XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) mit, dass der BF in Untersuchungshaft genommen worden ist (vgl. AS 7f), wobei die Anhaltung am XXXX erfolgte (vgl. AS 20). Auch der diesbezügliche Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX liegen dem Akt bei (vgl. AS 46)1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger von Gambia, verfügt über den spanischen Daueraufenthaltstitel „EXTRANJEROS ESPAÑA – RÉGIMEN COMUNIARIO“ mit Gültigkeit bis zum römisch 40 vergleiche AS 10f), der dem verfahrensgegenständlichen Akt in Kopie beiliegt. Mit Verständigung vom römisch 40 teilte das Landesgericht römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) mit, dass der BF in Untersuchungshaft genommen worden ist vergleiche AS 7f), wobei die Anhaltung am römisch 40 erfolgte vergleiche AS 20). Auch der diesbezügliche Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung vom römisch 40 liegen dem Akt bei vergleiche AS 46)

2. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er zu seinem Gesundheitszustand anführte, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er leide auch an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. 2. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er zu seinem Gesundheitszustand anführte, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er leide auch an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich führte er an, er sei zuletzt ca. Mitte September kommend von Spanien mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist sei. Das Flugticket befinde sich bei einem Freund zu Hause. Er sei nach Österreich gekommen, weil er hier arbeiten wolle, er habe nämlich eine allgemeine Arbeitserlaubnis. Diesbezüglich wurde der BF darauf hingewiesen, dass er mit seinem spanischen Aufenthaltstitel lediglich in Spanien einer legalen Beschäftigung nachgehen dürfe. Er habe bis zu seiner Festnahme mal da und dort geschlafen, kenne aber weder Name noch Adresse des Freundes und habe keinen Schlüssel, jedoch noch seine Sachen bei ihm. Er habe auch versucht sich anzumelden, sei aber dann verhaftet worden. Er sei zum ersten Mal in Österreich.

Der BF wurde darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner Straffälligkeit den touristischen Zweck seines Aufenthaltes nicht mehr erfülle und sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Der BF verfüge über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel und einen gültigen Reisepass. Er habe den Aufenthaltstitel bekommen, da seine ganze Familie, also seine Eltern, seine vier Geschwister, seine Frau und ein Freund, in Spanien lebe. Er sei selbstständig und habe ein Telefongeschäft mit Internet. Wie viel er verdiene sei sehr unterschiedlich.

Er sei vor ca. drei Jahren zuletzt in Gambia gewesen. Dort würden sich noch seine Onkel und Tanten, welche er manchmal anrufe, aufhalten. Zu seinem Familienstand gab er an verheiratet zu sein, aber keine Kinder zu haben. Seine Heimatadresse in Gambia sei XXXX , näheres sei jedoch unbekannt. Im Bundesgebiet gehe er keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe nicht alle Effekten bei sich, die Sachen seien bei einem Freund. Zudem sei er mit EUR 2000 eingereist. EUR 500 habe ein Freund und den Rest die Polizei. Er sei vor ca. drei Jahren zuletzt in Gambia gewesen. Dort würden sich noch seine Onkel und Tanten, welche er manchmal anrufe, aufhalten. Zu seinem Familienstand gab er an verheiratet zu sein, aber keine Kinder zu haben. Seine Heimatadresse in Gambia sei römisch 40 , näheres sei jedoch unbekannt. Im Bundesgebiet gehe er keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe nicht alle Effekten bei sich, die Sachen seien bei einem Freund. Zudem sei er mit EUR 2000 eingereist. EUR 500 habe ein Freund und den Rest die Polizei.

Er sei straffällig geworden, da er Suchtgift konsumiere. Die Polizei habe aber gesehen, dass er angeblich etwas verkauft habe. Das Bundesamt habe darauf hingewiesen, dass auch der Konsum von Haschisch illegal sei. In seinem Herkunftsland würde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werden. Er habe jedoch keinen Grund nach Gambia zurückzukehren, da sich seine Familie in Spanien befinde.

Abschließend wurde dem BF mitgeteilt, dass sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet feststehe und ihm die Möglichkeit gegeben werde gemäß § 52 Abs. 6 FPG unverzüglich nach Spanien zurückzukehren. Komme er dieser Möglichkeit nicht nach und würde er erneut straffällig, würde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen und gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Gambia verhängt werden. Zum Nachweis seiner Ausreise erhalte er einen Ausreiseauftrag, den er bei der Grenzkontrolle oder bei der österreichischen Botschaft in Spanien abzugeben habe. Da er nicht in Besitz von Barmittel sei, würde sein Reisepass zur Sicherung der Ausreise sichergestellt werden und würde gegen Übergabe eines Sicherstellungsprotokolles bei der Behörde bleiben. Er sei dazu verpflichtet mit Hilfe einer caritativen Organisation auszureisen. Der BF verzichtete auf Abgabe einer Stellungnahme und bestätigte alles verstanden zu haben (vgl. AS 30ff). Abschließend wurde dem BF mitgeteilt, dass sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet feststehe und ihm die Möglichkeit gegeben werde gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG unverzüglich nach Spanien zurückzukehren. Komme er dieser Möglichkeit nicht nach und würde er erneut straffällig, würde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen und gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Gambia verhängt werden. Zum Nachweis seiner Ausreise erhalte er einen Ausreiseauftrag, den er bei der Grenzkontrolle oder bei der österreichischen Botschaft in Spanien abzugeben habe. Da er nicht in Besitz von Barmittel sei, würde sein Reisepass zur Sicherung der Ausreise sichergestellt werden und würde gegen Übergabe eines Sicherstellungsprotokolles bei der Behörde bleiben. Er sei dazu verpflichtet mit Hilfe einer caritativen Organisation auszureisen. Der BF verzichtete auf Abgabe einer Stellungnahme und bestätigte alles verstanden zu haben vergleiche AS 30ff).

3. Der Festnahmeauftrag XXXX wegen Vorliegen der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und unbekannten Aufenthaltes (vgl. AS 44f) wurde am selben Tag wegen mangelnden Vorliegen der Voraussetzungen widerrufen, da eine Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG bestehe (vgl. AS 50f).3. Der Festnahmeauftrag römisch 40 wegen Vorliegen der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und unbekannten Aufenthaltes vergleiche AS 44f) wurde am selben Tag wegen mangelnden Vorliegen der Voraussetzungen widerrufen, da eine Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG bestehe vergleiche AS 50f).

4. Die Rechtsvertretung des BF legte dem Bundesamt eine Ausreisebestätigung vom XXXX betreffend die Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Spanien vor (vgl. AS 58).4. Die Rechtsvertretung des BF legte dem Bundesamt eine Ausreisebestätigung vom römisch 40 betreffend die Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Spanien vor vergleiche AS 58).

5. Am XXXX wurde der BF angehalten und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt (vgl. AS 59f und 61f).5. Am römisch 40 wurde der BF angehalten und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt vergleiche AS 59f und 61f).

6. Am XXXX erfolgte die zweite niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er angab XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren worden und Staatsangehöriger von Gambia zu sein. Er sei nie in der Schule gewesen und könne nicht schreiben Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, gesund zu sein. 6. Am römisch 40 erfolgte die zweite niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er angab römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden und Staatsangehöriger von Gambia zu sein. Er sei nie in der Schule gewesen und könne nicht schreiben Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, gesund zu sein.

Nach Darlegung des Ermittlungsstandes erwiderte er hierauf, dass es nicht richtig sei, dass er weggelaufen sei, da er am Freitag in der Moschee, zu einem Festtag, feiern gewesen sei. Er habe seine Identitätskarte in der anderen Jacke vergessen.

Er sei vor drei Wochen mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen um Urlaub zu machen. Das Ticket habe er zu Hause in XXXX . Er habe einen spanischen Aufenthaltstitel „Cominitario“, mit welchem er auch nach Österreich gekommen sei. Sowohl diesen, als auch seinen Reisepass habe er hier. Er habe in der XXXX gewohnt, wisse jedoch die Adresse nicht. Sein Freund würde ihm den Aufenthaltstitel nicht bringen. Er habe nicht gewusst, dass er sich in Österreich behördlich melden müsse, wobei in der Niederschrift an dieser Stelle angemerkt ist, dass der Dolmetscher den Fremden nunmehr über die Meldepflicht belehrt habe. Auf den Vorhalt, dass er seinen spanischen Aufenthaltstitel und seinen Reisepass überall in Europa mitführen müsse, erwiderte er nur, dass man sich vorstellen müsse, dass so etwas passieren könne. Er habe ihn vergessen. Er sei mit EUR 1.500 eingereist, aktuell habe er EUR 215,84. Er sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Er sei vor drei Wochen mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen um Urlaub zu machen. Das Ticket habe er zu Hause in römisch 40 . Er habe einen spanischen Aufenthaltstitel „Cominitario“, mit welchem er auch nach Österreich gekommen sei. Sowohl diesen, als auch seinen Reisepass habe er hier. Er habe in der römisch 40 gewohnt, wisse jedoch die Adresse nicht. Sein Freund würde ihm den Aufenthaltstitel nicht bringen. Er habe nicht gewusst, dass er sich in Österreich behördlich melden müsse, wobei in der Niederschrift an dieser Stelle angemerkt ist, dass der Dolmetscher den Fremden nunmehr über die Meldepflicht belehrt habe. Auf den Vorhalt, dass er seinen spanischen Aufenthaltstitel und seinen Reisepass überall in Europa mitführen müsse, erwiderte er nur, dass man sich vorstellen müsse, dass so etwas passieren könne. Er habe ihn vergessen. Er sei mit EUR 1.500 eingereist, aktuell habe er EUR 215,84. Er sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen.

Zu seinem Familienstand führte er an mit XXXX , ca. XXXX Jahre, Staatsangehörigkeit Spaniens, verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Er spreche Englisch und Spanisch, wisse nicht wann er zuletzt in seinem Herkunftsland gewesen sei und habe dort keine Verwandten. Im Bundesgebiet würden keine Familienangehörigen des BF leben. Er sei auch nie in die Schule gegangen und habe in Spanien in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei dort seit über 15 Jahren und lebe in XXXX . In Gambia würde er weder politisch noch strafrechtlich verfolgt und sei er als Kind nach Spanien gekommen. Sein Vater habe das Land wegen der Arbeit verlassen. Er würde freiwillig nach Spanien zurückkehren. Zu seinem Familienstand führte er an mit römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, Staatsangehörigkeit Spaniens, verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Er spreche Englisch und Spanisch, wisse nicht wann er zuletzt in seinem Herkunftsland gewesen sei und habe dort keine Verwandten. Im Bundesgebiet würden keine Familienangehörigen des BF leben. Er sei auch nie in die Schule gegangen und habe in Spanien in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei dort seit über 15 Jahren und lebe in römisch 40 . In Gambia würde er weder politisch noch strafrechtlich verfolgt und sei er als Kind nach Spanien gekommen. Sein Vater habe das Land wegen der Arbeit verlassen. Er würde freiwillig nach Spanien zurückkehren.

Auf eine Aufforderung hin, rief der BF seinen Freund an, welcher jedoch verneinte ihm den Reisepass und den Aufenthaltstitel vorbeizubringen. Er gebe an, dass das Zimmer versperrt sei und er nicht hineinkomme. Der Schlüssel sei beim Fremden im PAZ. Die Adresse laute XXXX .Auf eine Aufforderung hin, rief der BF seinen Freund an, welcher jedoch verneinte ihm den Reisepass und den Aufenthaltstitel vorbeizubringen. Er gebe an, dass das Zimmer versperrt sei und er nicht hineinkomme. Der Schlüssel sei beim Fremden im PAZ. Die Adresse laute römisch 40 .

Abschließend wurde dem BF mitgeteilt, dass er über einen spanischen Aufenthaltstitel verfüge und er mit der Polizei in die Wohnung ausgeführt werden würde, um die Dokumente vorzulegen. In seinem Depot sei ein Schlüssel der Wohnung. Reisepass und Aufenthaltstitel würden von der Polizei sichergestellt und der BF würde danach aus dem PAZ entlassen werden.

Schließlich wurde festgehalten, dass dem BF die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG gewährt werde.Schließlich wurde festgehalten, dass dem BF die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG gewährt werde.

Demnach erging schließlich die Entscheidung, dass der BF nun entlassen werde und er die Möglichkeit habe mit der BBU auszureisen. Würde der BF widerrechtlich in Österreich bleiben, würde er bei erneutem Aufgriff in Schubhaft genommen werden und die Ausreise würde durch die Behörde organisiert werden. Zudem würde in diesem Fall eine Rückkehrentscheidung und, in eventu, ein Einreiseverbot erlassen, sowie der BF in Folge nach Gambia abgeschoben werden (vgl. AS 65ff).Demnach erging schließlich die Entscheidung, dass der BF nun entlassen werde und er die Möglichkeit habe mit der BBU auszureisen. Würde der BF widerrechtlich in Österreich bleiben, würde er bei erneutem Aufgriff in Schubhaft genommen werden und die Ausreise würde durch die Behörde organisiert werden. Zudem würde in diesem Fall eine Rückkehrentscheidung und, in eventu, ein Einreiseverbot erlassen, sowie der BF in Folge nach Gambia abgeschoben werden vergleiche AS 65ff).

7. Aus einem dem Akt beiliegenden Auszug ist die Festnahme des BF am XXXX ersichtlich (vgl. AS 93). Mit Verständigungen vom XXXX und vom XXXX teilte das Landesgericht XXXX dem Bundesamt mit, dass der BF in Untersuchungshaft genommen worden sei (vgl. AS 103) und gegen ihn Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben werden würde (vgl. AS 101f), wobei dem Akt auch der diesbezügliche Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX vorliegt (vgl. AS 104).7. Aus einem dem Akt beiliegenden Auszug ist die Festnahme des BF am römisch 40 ersichtlich vergleiche AS 93). Mit Verständigungen vom römisch 40 und vom römisch 40 teilte das Landesgericht römisch 40 dem Bundesamt mit, dass der BF in Untersuchungshaft genommen worden sei vergleiche AS 103) und gegen ihn Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben werden würde vergleiche AS 101f), wobei dem Akt auch der diesbezügliche Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung vom römisch 40 vorliegt vergleiche AS 104).

8. Am XXXX fand die dritte niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Im Rahmen dieser gab er an, an Diabetes zu leiden und diesbezüglich Medikamente zu nehmen. Er sei ca. zwei Wochen vor seiner Festnahme aus Spanien kommend mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist. Der Zweck seines Besuches sei der Besuch der Afrika Tage gewesen. Befragt hierzu gab der BF an, dass er das Ticket betreffend seine Einreise nicht mehr habe. 8. Am römisch 40 fand die dritte niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Im Rahmen dieser gab er an, an Diabetes zu leiden und diesbezüglich Medikamente zu nehmen. Er sei ca. zwei Wochen vor seiner Festnahme aus Spanien kommend mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist. Der Zweck seines Besuches sei der Besuch der Afrika Tage gewesen. Befragt hierzu gab der BF an, dass er das Ticket betreffend seine Einreise nicht mehr habe.

Zu seiner Straffälligkeit meinte er, dass er eigentlich nur für sich selbst Marihuana gekauft habe. Eine Frau habe ihn jedoch angefleht, dass er ihr was verkaufe. Er nehme bei seinem Freund XXXX Unterkunft, könne die Adresse jedoch nicht nennen. Dass er sich behördlich hätte melden müssen, habe er nicht gewusst. Er sei mit EUR 1.500 in das Bundesgebiet eingereist und habe noch EUR 70.Zu seiner Straffälligkeit meinte er, dass er eigentlich nur für sich selbst Marihuana gekauft habe. Eine Frau habe ihn jedoch angefleht, dass er ihr was verkaufe. Er nehme bei seinem Freund römisch 40 Unterkunft, könne die Adresse jedoch nicht nennen. Dass er sich behördlich hätte melden müssen, habe er nicht gewusst. Er sei mit EUR 1.500 in das Bundesgebiet eingereist und habe noch EUR 70.

Der BF wurde darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner Straffälligkeit den touristischen Zweck seines Aufenthaltes nicht mehr erfülle und sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Er besitze einen Reisepass und habe einen Aufenthaltstitel in Spanien für die Arbeit. Er lebe in Barcelona, sei selbstständig und betreibe einen Internet-Shop. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, nur Freunde. Seine gesamte Familie (Eltern, Frau und Schwestern) würden in Spanien in einem gemeinsamen Haushalt leben. In Gambia lebe niemand. Er sei zuletzt, als er das Land verlassen habe, dort gewesen, wisse jedoch nicht wann. Sein Reisepass sei von Gambia über die Botschaft in Spanien ausgestellt worden. Er sei verheiratet, habe jedoch keine Kinder. Seine Frau sei spanische Staatsbürgerin und lebe durchgehend in Spanien.

Er konsumiere Marihuana. Auf Vorhalt, dass er als Widerholungstäter gelte, erwiderte er, dass dies normale Mengen seien. Zu seinem Verkauf befragt verwies er auf selbiges.

Gegen eine Rückkehr nach Gambia spreche, dass er dort niemanden habe. Er würde jedoch dort Urlaub machen. Er werde dort weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.

Schließlich erging die Entscheidung, dass der BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert werden könne nach Spanien auszureisen. Diese Möglichkeit sei ihm auch bereits gewährt worden. Durch seine Straffälligkeit sei sein Aufenthalt unrechtmäßig und von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung könne gemäß § 52 Abs. 6 FPG kein Abstand genommen sowie keine Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise gewährt werden. Auch die Schubhaft würde zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden (vgl. AS 120ff).Schließlich erging die Entscheidung, dass der BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert werden könne nach Spanien auszureisen. Diese Möglichkeit sei ihm auch bereits gewährt worden. Durch seine Straffälligkeit sei sein Aufenthalt unrechtmäßig und von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung könne gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG kein Abstand genommen sowie keine Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise gewährt werden. Auch die Schubhaft würde zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden vergleiche AS 120ff).

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt wird. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), (vgl. AS 127ff).9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt wird. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), vergleiche AS 127ff).

10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am XXXX im Wege seiner Vertretung Beschwerde. Begründend führte er nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und Verfahrensganges aus, dass das Bundesamt Verfahrensvorschriften verletzt habe, da es ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Es müsse darauf hinwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht und vervollständigt werden würden. Ferner habe es Bescheinigungsmittel zu bezeichnen, zu ergänzen oder zu beschaffen. 10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am römisch 40 im Wege seiner Vertretung Beschwerde. Begründend führte er nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und Verfahrensganges aus, dass das Bundesamt Verfahrensvorschriften verletzt habe, da es ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Es müsse darauf hinwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht und vervollständigt werden würden. Ferner habe es Bescheinigungsmittel zu bezeichnen, zu ergänzen oder zu beschaffen.

Des Weiteren seien die Feststellungen zur Person des BF mangelhaft, da bezüglich der Straffälligkeit des BF einige Feststellungen nicht nachvollziehbar seien. So sei dem BF vorgeworfen worden wegen eines Verbrechens von Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt worden zu sein, tatsächlich habe es sich jedoch um ein Vergehen gehandelt. Es sei auch nicht ersichtlich, worauf sich das Bundesamt stütze, dass sich der BF durch den Verkauf von Suchtmitteln eine illegale Einnahmequelle schaffe, da das gewerbsmäßiges Verkaufen nicht nachgewiesen sei. Außerdem sei der BF erst ein knappes Jahr nach dem Ende seiner Probezeit straffällig geworden. Die erste Verurteilung sei nur bedingt erfolgt, weshalb der BF das Haftübel zum ersten Mal verspürt habe.

Zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung führte der BF aus, dass der BF nicht wegen eines Verbrechens, sondern wegen eines Vergehens zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er bereue seine Taten. Seine gesamte Kernfamilie lebe in Spanien und habe dort einen Daueraufenthaltstitel. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Gambia. Da er in Spanien aufenthaltsberechtigt sei, hätte er gemäß § 52 Abs. 6 FPG angewiesen werden müssen freiwillig nach Spanien zurückzukehren.Zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung führte der BF aus, dass der BF nicht wegen eines Verbrechens, sondern wegen eines Vergehens zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er bereue seine Taten. Seine gesamte Kernfamilie lebe in Spanien und habe dort einen Daueraufenthaltstitel. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Gambia. Da er in Spanien aufenthaltsberechtigt sei, hätte er gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG angewiesen werden müssen freiwillig nach Spanien zurückzukehren.

Anhaltspunkte, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, würden nicht bestehen. Eine Rückkehrentscheidung hätte nur erlassen werden dürfen, wenn er sich der Ausreise verweigert hätte oder seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheut erforderlich sei. Das Bundesamt hätte zudem Spanien kontaktieren müssen um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entzug des Daueraufenthaltstitels vorliegen würden. Der Staat könne dann den Aufenthaltstitel einziehen, wobei die ausschreibende Vertragspartei ihre Ausschreibung zurückziehen würde, sofern eine Einziehung nicht erfolge. Österreich hätte weiters die Möglichkeit gehabt, das Einreiseverbot national zu erlassen. Im Übrigen sei alleine die Tatsche einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Es seien auch Wertungen des Strafgerichtes, warum es von der Verhängung einer unbedingten Haftstrafe abgesehen habe, unberücksichtigt geblieben. Im Wesentlichen fehle eine schlüssige Begründung, warum der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheut darstelle. Wenn dem BF vorgeworfen werden, dass er nicht freiwillig ausgereist sei, so sei dem zu entgegnen, dass er in der Einvernahme angegeben habe, dass er zwei Wochen vor seiner Festnahme in das Bundesgebiet eingereist sei. Das Bundesamt begründe jedoch nicht, warum sie hiervon ausgehe.

Betreffend die Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes verwies der BF darauf, dass es zur Beurteilung, ob eine Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliege, es nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung, sondern auf das Fehlverhalten ankomme und sich im Rahmen der Gefährdungsprognose hiermit genauer auseinandergesetzt werden müsse. Das Bundesamt habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und eine von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Maß geprüft. Es seien keine Feststellungen zum Tathergang, zum Tatbeitrag und zu den Umständen, sowie zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen getroffen worden, welche für die Strafbemessung erforderlich wären. Auch die teilbedingte Verurteilung sei unberücksichtigt geblieben. Das Einreiseverbot sei daher rechtswidrig erlassen worden und sei zu beheben, in eventu, zu reduzieren. Ferner fehle es auch an einer Interessenabwägung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF. Das Einreiseverbot stelle demnach einen unverhältnismäßigen Eingriff nach Art 8 EMRK dar, zumal auch ein Familienleben in andern Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müsse. Betreffend die Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes verwies der BF darauf, dass es zur Beurteilung, ob eine Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliege, es nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung, sondern auf das Fehlverhalten ankomme und sich im Rahmen der Gefährdungsprognose hiermit genauer auseinandergesetzt werden müsse. Das Bundesamt habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und eine von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Maß geprüft. Es seien keine Feststellungen zum Tathergang, zum Tatbeitrag und zu den Umständen, sowie zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen getroffen worden, welche für die Strafbemessung erforderlich wären. Auch die teilbedingte Verurteilung sei unberücksichtigt geblieben. Das Einreiseverbot sei daher rechtswidrig erlassen worden und sei zu beheben, in eventu, zu reduzieren. Ferner fehle es auch an einer Interessenabwägung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF. Das Einreiseverbot stelle demnach einen unverhältnismäßigen Eingriff nach Artikel 8, EMRK dar, zumal auch ein Familienleben in andern Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müsse.

Abschließend beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. AS 190ff).Abschließend beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vergleiche AS 190ff).

11. Am XXXX langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt unter Hinweis auf die Schubhaft und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach § 18 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. 11. Am römisch 40 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt unter Hinweis auf die Schubhaft und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Paragraph 18, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Im Rahmen dieser Beschwerdevorlage gab das Bundesamt auch eine Stellungnahme ab, wonach die zwei strafrechtlichen Verurteilungen des BF auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden. Die Belehrung nach § 52 Abs. 6 FPG sei bereits nach der ersten Verurteilung angewandt worden. Im Juni XXXX sei der BF erneut im Bundesgebiet betreten und straffällig geworden. Obwohl er erneut zur Ausreise aufgefordert worden sei, sei er der Ausreise nicht nachgekommen. Ein neuerliches Vorgehen nach § 52 Abs. 6 FPG hätte daher nicht stattfinden können, weshalb eine Rückkehrentscheidung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen worden sei. Da der BF einen gültigen Reisepass besitze, werde eine Abschiebung nach Gambia beabsichtigt. Ferner habe er seinen spanischen Aufenthaltstitel verloren, wobei er diesbezüglich keine Verlustanzeige vorlegen habe können (vgl. OZ 1).Im Rahmen dieser Beschwerdevorlage gab das Bundesamt auch eine Stellungnahme ab, wonach die zwei strafrechtlichen Verurteilungen des BF auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden. Die Belehrung nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG sei bereits nach der ersten Verurteilung angewandt worden. Im Juni römisch 40 sei der BF erneut im Bundesgebiet betreten und straffällig geworden. Obwohl er erneut zur Ausreise aufgefordert worden sei, sei er der Ausreise nicht nachgekommen. Ein neuerliches Vorgehen nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG hätte daher nicht stattfinden können, weshalb eine Rückkehrentscheidung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen worden sei. Da der BF einen gültigen Reisepass besitze, werde eine Abschiebung nach Gambia beabsichtigt. Ferner habe er seinen spanischen Aufenthaltstitel verloren, wobei er diesbezüglich keine Verlustanzeige vorlegen habe können vergleiche OZ 1).

12. Mit Teilerkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung Folge gegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. OZ 4).12. Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung Folge gegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche OZ 4).

13. Mit E-Mail vom XXXX brachte der BF seinen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. OZ 5).13. Mit E-Mail vom römisch 40 brachte der BF seinen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein vergleiche OZ 5).

14. Im Rahmen der Beweismittelvorlage vom XXXX legte der BF eine Kopie seines spanischen Aufenthaltstitels vor (vgl. OZ 9).14. Im Rahmen der Beweismittelvorlage vom römisch 40 legte der BF eine Kopie seines spanischen Aufenthaltstitels vor vergleiche OZ 9).

15. Am XXXX erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 15. Am römisch 40 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf (vgl. OZ 10):Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf vergleiche OZ 10):

„R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Meine Muttersprache ist Malinka.

R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Englisch. Ich verstehe Englisch.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF gibt an, dass er gesund ist. Ich habe Diabetes. Nachgefragt: Ich bin Typ 2, ich bin mir aber nicht sicher.

R: Müssen Sie etwas einnehmen?

BF: Ja, nur Medikamente, kein Insulin spritzen.

Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BF: Nein.

Eröffnung des Beweisverfahrens

Zum bisherigen Verfahren:

Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht.

R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Beginn der Befragung:

R: Wie ist Ihr Name wann und wo sind Sie geboren?

BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX in Gambia geboren, in XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 in Gambia geboren, in römisch 40 .

R: Seit wann leben Sie in Spanien?

BF: Seit meiner Kindheit.

R: Was heißt das?

BF: Ich weiß es nicht genau, zwischen 5 und 10 Jahren.

R: Sind Sie in Spanien in die Schule gegangen?

BF: Nein, ich bin nicht in die Schule gegangen, habe aber dort etwas gelernt.

R: Was haben Sie gearbeitet?

BF: Arabisch habe ich gelernt. Nicht die Sprache, ich habe mich mit dem Koran befasst.

R: Warum sind Sie in Spanien in die Schule gegangen?

BF: Ich weiß nicht, mein Vater hat mich in die arabische Schule gebracht.

R: Wie bestreiten Sie in Spanien Ihr Lebensunterhalt?

BF: Ich arbeite dort.

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich habe verschiedene Arbeiten gemacht. Ich male z.B., ich mähe den Rasen, ich hatte ein Internetcafé, das derzeit nicht geöffnet ist.

R: Wie viel haben Sie mit diesem Internetcafé erwirtschaftet?

BF: Es hat nicht gut funktioniert.

R: Von welchen Tätigkeiten haben Sie dann gelebt?

BF: Ich mache verschiedene Arbeiten. Ich bin nicht wählerisch, ich nehme jede Arbeit an, die ich bekomme.

R: Sind die seinerzeitigen Angaben, die Sie beim BFA am XXXX gemacht haben inhaltlich korrekt und halten Sie diese Angaben weiterhin aufrecht?R: Sind die seinerzeitigen Angaben, die Sie beim BFA am römisch 40 gemacht haben inhaltlich korrekt und halten Sie diese Angaben weiterhin aufrecht?

BF: Ja.

R: Sind die Angaben, die Sie am XXXX beim BFA gemacht haben inhaltlich korrekt und halten Sie diese inhaltlich weiterhin aufrecht?R: Sind die Angaben, die Sie am römisch 40 beim BFA gemacht haben inhaltlich korrekt und halten Sie diese inhaltlich weiterhin aufrecht?

BF: Alles was ich gesagt habe ist immer korrekt.

R: Welchen Familienstand haben Sie?

BF: Ich bin verheiratet.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

R: Wie heißt Ihre Ehefrau?

BF: XXXX , das Geburtsdatum kenne ich nicht. (Beilage ./A)BF: römisch 40 , das Geburtsdatum kenne ich nicht. (Beilage ./A)

R: Wie lange sind Sie mit Ihrer Frau verheiratet?

BF: Ein bisschen länger.

R: Wann haben Sie geheiratet?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Wann ist Ihr Hochzeitstag?

BF: Es war im April, das genaue Datum weiß ich nicht.

R: Geht Ihre Ehefrau arbeiten?

BF: Ja, sie arbeitet.

R: In welcher Form?

BF: Sie ist Krankenschwester.

R: Wie oft waren Sie schon in Österreich?

BF: Ich komme und gehe.

R wiederholt die Frage.

BF: Mehr als 5 Mal.

R: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gekommen?

BF: Ich glaube es war XXXX .BF: Ich glaube es war römisch 40 .

R: Warum sind Sie nach Österreich gekommen?

BF: Ich habe einen Freund hier.

R: Wie heißt Ihr Freund?

BF: Ich weiß nicht, wie man den Namen schreibt.

R: Können Sie es buchstabieren?

BF schreibt den Namen auf einem Zettel: Der Name ist XXXX Beilage ./B)BF schreibt den Namen auf einem Zettel: Der Name ist römisch 40 Beilage ./B)

R: Wann sind Sie das letzte Mal nach Österreich eingereist?

BF: Ich bin letztes Jahr eingereist, 2 Wochen vor den Afrika Tagen.

R: An welchem Tag sind Sie eingereist?

BF: Ende Juli XXXX .BF: Ende Juli römisch 40 .

R: Warum sind Sie Ende Juli XXXX nach Österreich eingereist?R: Warum sind Sie Ende Juli römisch 40 nach Österreich eingereist?

BF: Ich kam für die Afrika Tage.

R: Was heißt „ich kam für die Afrika Tage“?

BF: Da gibt es viele Dinge.

R: Was heißt „Da gibt es viele Dinge“?

BF: Da kann man viele afrikanische Dinge billig kaufen. Es gibt auch Musikaufführungen.

R: Wo haben Sie in der Zeit ab Ende Juli XXXX Unterkunft genommen?R: Wo haben Sie in der Zeit ab Ende Juli römisch 40 Unterkunft genommen?

BF: XXXX (phonetisch). Nachgefragt: Ich glaube im XXXX (Beilage ./C)BF: römisch 40 (phonetisch). Nachgefragt: Ich glaube im römisch 40 (Beilage ./C)

R: Bei wem haben Sie dort gewohnt? Ist das ein Hotel oder Privatunterkunft?

BF: Kein Hotel, es ist so wie ein Studentenwohnheim.

R: Wie heißt das Studentenwohnheim?

BF: Ich weiß den Namen nicht.

R: Wie lange haben Sie dort gelebt?

BF: Von Ende Juli XXXX als ich kam, bis jetzt. Ich war dort schon vorher.BF: Von Ende Juli römisch 40 als ich kam, bis jetzt. Ich war dort schon vorher.

R: Was heißt „Ich war dort schon vorher“?

BF: Immer wenn ich in dieses Land komme, lebe ich dort.

R: Haben Sie dort ein Einzelzimmer in diesem Studentenwohnheim?

BF: Ich habe meinen eigenen Raum. Wie eine WG ist das.

R: Wenn Sie dort immer sind, wenn Sie hierher reisen, wie heißt dieses Studentenwohnheim?

BF: Ich weiß den Namen nicht.

R: Wie oft waren Sie in diesem Studentenwohnheim?

BF: Immer wenn ich komme.

R: Wie oft sind Sie schon nach Österreich gekommen?

BF: Ich weiß nicht genau wie oft, aber mehr als 5 Mal.

R: Wo haben Sie sich im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX aufgehalten?R: Wo haben Sie sich im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 aufgehalten?

BF: Ich war in Schweden.

R: Sind Sie sich sicher, dass Sie im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX in Schweden waren?R: Sind Sie sich sicher, dass Sie im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 in Schweden waren?

BF: Ich war in Schweden. Nachdem ich hier in Österreich war, bin ich nach Schweden gegangen.

R: Wann sind Sie nach Schweden gereist?

BF: Ich weiß das Datum nicht, aber das Datum ist am Ticket.

R: In welchen Monat sind Sie nach Schweden gereist?

BF: Nach einer Kontrolle habe ich das Land verlassen.

R: Wann war diese Kontrolle?

BF: Ich weiß es nicht genau, aber ich glaube es war im Mai XXXX .BF: Ich weiß es nicht genau, aber ich glaube es war im Mai römisch 40 .

R: Nachdem Sie dann im Mai XXXX eine Kontrolle gehabt haben, was haben Sie dann gemacht?R: Nachdem Sie dann im Mai römisch 40 eine Kontrolle gehabt haben, was haben Sie dann gemacht?

BF: Ich bin dann zu diesem Ort gefahren. Ich bin nach Schweden gefahren.

R: Wohin nach Schweden?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Wie lange haben Sie sich in Schweden aufgehalten?

BF: Nicht lange.

R: Was heißt „nicht lange“?

BF: Nur 3 Wochen.

R: Was haben Sie dann nach diesen 3 Wochen gemacht?

BF: Dann bin ich nach Spanien zurückgekehrt.

R: Wann sind Sie in Spanien dann angekommen?

BF: Nach 3 Wochen.

R: Wann sind Sie in Spanien angekommen?

BF: Ungefähr im Juni.

R: Wie lange sind Sie dann in Spanien verblieben?

BF: Ich bin nicht lange geblieben, meine Schwester war nämlich krank in Finnland. Dann hat meine Mutter gesagt, ich solle nachschauen, wie es meiner Schwester in Finnland geht.

R: Wann sind Sie dann von Spanien nach Finnland gereist?

BF: Nachdem ich eine Woche in Spanien war.

R: Wann sind Sie nach Finnland gegangen?

BF: Ich weiß das genaue Datum nicht, es steht auf dem Ticket, das ich nicht hier habe. Ich denke es war Anfang Juli XXXX .BF: Ich weiß das genaue Datum nicht, es steht auf dem Ticket, das ich nicht hier habe. Ich denke es war Anfang Juli römisch 40 .

R: Wann haben Sie Finnland wieder verlassen?

BF: Ich war nicht lange in Finnland. Nach einer Woche. Ich kenne das Datum nicht. Ich behalte das Datum nicht im Kopf.

R: Wieso sind Sie dann von Finnland nach Österreich gereist?

BF: Die Frau von meinem Freund hat ein Kind bekommen und ich bin zu der Namensgebungszeremonie gekommen.

R: Wie heißt Ihr Freund?

BF: Mein Freund heißt XXXX , das ist der Vorname, den Familiennamen kenne ich nicht. (Beilage ./D)BF: Mein Freund heißt römisch 40 , das ist der Vorname, den Familiennamen kenne ich nicht. (Beilage ./D)

R: Wo wohnt Ihr Freund XXXX ?R: Wo wohnt Ihr Freund römisch 40 ?

BF: Ich kenne die Adresse nicht.

R: Sie sind in Österreich dann am XXXX vom Landesgericht XXXX strafrechtlich verurteilt worden, weil Sie auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wahrnehmbar für mindestens 20 Personen, anderen gegen Entgelt Suchtgift überlassen haben, indem Sie versucht haben, es zu verkaufen bzw. verkauft haben. Was sagen Sie dazu?R: Sie sind in Österreich dann am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 strafrechtlich verurteilt worden, weil Sie auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wahrnehmbar für mindestens 20 Personen, anderen gegen Entgelt Suchtgift überlassen haben, indem Sie versucht haben, es zu verkaufen bzw. verkauft haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe keine Drogen verkauft. Ich saß dort und eine Frau kam und hat mich nach Marihuana gefragt. Ich habe ihr gesagt, nein ich verkaufe kein Marihuana. Ich habe ihr gesagt, ich habe das Marihuana für mich, aber nicht zum Verkauf. Die Frau wollte bei einer Person Marihuana kaufen. Diese Person war an diesem Tag allerdings nicht da. Sie fragte mich nach Marihuana und ich sagte ihr, dass ich Marihuana für mich habe, aber es nicht verkaufe. Die Frau hat mir 20 Euro gegeben. Sie hat von mir Marihuana gekauft. Es ist aber für meinen eigenen Verbrauch gewesen.

R: Wieso sollte eine verdeckte Ermittlerin Sie um den Kauf von Marihuana bitten?

BF: Ich weiß es nicht. Wie gesagt, ich bin dort gesessen als die Frau kam.

R: Sind Sie jetzt zu Recht oder zur Unrecht verurteilt worden?

BF: Ich weiß es nicht. Nachgefragt: Für mich ist es ein unkorrektes Urteil, aber ich kann es nicht abstreiten.

R: Wie viel zahlen Sie in diesem Studentenwohnheim pro Monat?

BF: 350 Euro.

R: Ist das nur für die Unterkunft oder ist die Verpflegung auch dabei?

BF: Keine Verpflegung, es ist die Unterkunft inklusive Strom.

R: Wie viel Geld bräuchten Sie für die Verpflegung monatlich?

BF: Nicht viel, nicht mehr als 200.

R: Gehen Sie in Österreich arbeiten?

BF: Nein.

R: Sind Sie in der Vergangenheit in Österreich arbeiten gegangen?

BF: Ich habe niemals in Österreich gearbeitet.

R: Hatten Sie jemals die Absicht in Österreich zu arbeiten?

BF: Ja, natürlich, wenn ich Arbeit bekomme, dann arbeite ich wie ein Tier.

R: Haben Sie sich beim AMS gemeldet?

BF: Ich war dort, aber sie haben gesagt, meine Papiere funktionieren dort nicht.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein, ich habe viele Freunde.

R: Sie sind am XXXX vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt worden, weil Sie auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, die von mindestens 10 Personen wahrnehmbar war, verurteilt worden, weil Sie gegen Entgelt anderen Suchtgift überlassen haben bzw. versucht haben, Suchtgift zu überlassen. Was sagen Sie dazu?R: Sie sind am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt worden, weil Sie auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, die von mindestens 10 Personen wahrnehmbar war, verurteilt worden, weil Sie gegen Entgelt anderen Suchtgift überlassen haben bzw. versucht haben, Suchtgift zu überlassen. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein, ich habe geraucht, nur ein Gramm.

R: Ist das Urteil, was ich Ihnen vorgelesen habe, korrekt oder nicht korrekt?

BF: Aus meiner eigenen Sicht ist das Urteil nicht fair. Ich kann aber dagegen nichts machen.

R: Sie haben heute gesagt, dass das Marihuana für Sie gewesen wäre. In den jeweiligen Ausführungen des Urteils wird aber darauf hingewiesen, dass Sie die Tat nicht vorwiegend deshalb getan haben, um sich für den eignen Verbrauch Suchtmittel oder Mittel zu erschaffen. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, natürlich müssen sie das so darlegen, aber es war für meinen eigenen Konsum und die wussten, dass ich Marihuana konsumiere. Ich kann mich einfach entschuldigen, aber dann muss ich nicht lügen.

R: Was meinen Sie damit?

BF: Wenn ich verkaufe, dann kann ich mich entschuldigen, aber ich habe kein Marihuana verkauft.

R: Sie haben im Protokoll vom XXXX einen Ausreiseauftrag erhalten, welchen Sie bei der Grenzkontrolle abgeben hätten müssen oder in Spanien zur österreichischen Botschaft gehen hätten müssen. Haben Sie das gemacht?R: Sie haben im Protokoll vom römisch 40 einen Ausreiseauftrag erhalten, welchen Sie bei der Grenzkontrolle abgeben hätten müssen oder in Spanien zur österreichischen Botschaft gehen hätten müssen. Haben Sie das gemacht?

BF: Ich habe dieses Protokoll einem Mitarbeiter der BBU gegeben.

R wiederholt die Frage.

BF: Ja, das habe ich gemacht.

R: Wem haben Sie es abgegeben?

BF: Der Polizei habe ich es gegeben, der Polizei am Flughafen.

R: Sie haben heute gesagt, dass Sie während Ihres Aufenthaltes immer in diesem XXXX in der XXXX wohnen würden, wenn Sie in Österreich sind. Im Protokoll vom XXXX wird aber festgehalten, dass Sie gesagt hätten, dass Sie in der XXXX wohnen würden und dort Ihre Dokumente verwahren würden und als dann die Polizei von Ihnen die genaue Adresse der XXXX haben wollten, haben Sie es nicht mehr sagen wollen, weil Sie dort nicht alleine leben würden. Was sagen Sie dazu?R: Sie haben heute gesagt, dass Sie während Ihres Aufenthaltes immer in diesem römisch 40 in der römisch 40 wohnen würden, wenn Sie in Österreich sind. Im Protokoll vom römisch 40 wird aber festgehalten, dass Sie gesagt hätten, dass Sie in der römisch 40 wohnen würden und dort Ihre Dokumente verwahren würden und als dann die Polizei von Ihnen die genaue Adresse der römisch 40 haben wollten, haben Sie es nicht mehr sagen wollen, weil Sie dort nicht alleine leben würden. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein.

R: Was heißt „Nein“ in diesem Zusammenhang?

BF: Es ist richtig, ich habe der Polizei gesagt, dass ich die Adresse nicht kenne.

R: Haben Sie eine XXXX erwähnt oder nicht?R: Haben Sie eine römisch 40 erwähnt oder nicht?

BF: Ja, natürlich, weil ich habe dort einmal gewohnt.

R: Also haben Sie nicht nur in der XXXX während Ihres Aufenthaltes in Österreich gewohnt, sondern auch in der XXXX . Verstehe ich das richtig?R: Also haben Sie nicht nur in der römisch 40 während Ihres Aufenthaltes in Österreich gewohnt, sondern auch in der römisch 40 . Verstehe ich das richtig?

BF: Genau, ich habe in der XXXX gelebt, bevor ich in die XXXX Unterkunft genommen habe.BF: Genau, ich habe in der römisch 40 gelebt, bevor ich in die römisch 40 Unterkunft genommen habe.

R: Wem hat die Wohnung in der XXXX gehört bzw. wer hat darin gewohnt?R: Wem hat die Wohnung in der römisch 40 gehört bzw. wer hat darin gewohnt?

BF: Das gehört meinem Freund.

R: Wo wohnt Ihr Freund in der XXXX ?R: Wo wohnt Ihr Freund in der römisch 40 ?

BF: Ich glaube in der Nummer XXXX , ich bin mir aber nicht ganz sicher. BF: Ich glaube in der Nummer römisch 40 , ich bin mir aber nicht ganz sicher.

R: Wie heißt Ihr Freund?

BF: XXXX (Beilage ./E).BF: römisch 40 (Beilage ./E).

R: Wohnt Ihr Freund noch dort?

BF: Jetzt lebt er nicht mehr dort.

R: Wo lebt er jetzt?

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe in nur mehr an einer Bar getroffen, ich weiß nicht wo er wohnt.

R: Wollen Sie nach Gambia freiwillig zurückkehren?

BF: Nein, weil meine gesamte Familie in Spanien lebt. Alle sind in Spanien.

R: Leben von Ihnen noch Verwandte in Gambia?

BF: Nein, jetzt nicht, ich habe keine Verbindung mehr.

R: Leben von Ihnen Onkel und Tanten in Gambia?

BF: Diese Tante ist verstorben, aber die Kinder meiner Tante leben auch in Gambia.

Die Verhandlung wird um 13:08 Uhr bis 13:23 Uhr für eine Pause unterbrochen.

R: Sie haben zuerst gesagt, Sie wollen nicht freiwillig nach Gambia zurückkehren. Was und wer hat Sie dann am XXXX veranlasst, einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zu stellen?R: Sie haben zuerst gesagt, Sie wollen nicht freiwillig nach Gambia zurückkehren. Was und wer hat Sie dann am römisch 40 veranlasst, einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zu stellen?

BF: Weil ich gerade meine Strafe abgebüßt hatte. Ich habe ihnen damals gesagt, wenn sie wollen, dass ich nach Gambia gehe, dann gehe ich nach Gambia.

R: Wen meinen Sie mit „Wenn Sie wollen“?

BF: Ich spreche von der Polizei.

R: Warum haben Sie dann einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt?

BF: Als ich aus der Haft entlassen wurde, haben sie mir trotzdem gesagt, dass ich in Haft bleiben würde, das könne auch ein Jahr dauern. Dann habe ich gesagt, es ist besser, dass ich nach Gambia zurückgehe.

R: Es wurde auch in der Niederschrift vom XXXX erklärt, dass eine Abschiebung lediglich in Ihr Heimatort in Betracht gezogen wird. Sie könnten von Ihrem Heimatort direkt nach Spanien, weil Sie in Spanien aufenthaltsberechtigt sind. Die Antwort war: Damit habe ich kein Problem, ich würde auch Urlaub in Gambia machen. R: Es wurde auch in der Niederschrift vom römisch 40 erklärt, dass eine Abschiebung lediglich in Ihr Heimatort in Betracht gezogen wird. Sie könnten von Ihrem Heimatort direkt nach Spanien, weil Sie in Spanien aufenthaltsberechtigt sind. Die Antwort war: Damit habe ich kein Problem, ich würde auch Urlaub in Gambia machen.

BF: Ja, ich habe es ihnen so gesagt. Natürlich, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, dann muss ich gehen.

R: Halten Sie den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr aufrecht?

BF: Ja.

R: Warum haben Sie den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr so spät gestellt?

BF: Ich habe die Herrschaften informiert, dass ich fast mein ganzes Leben in Spanien gelebt habe, meine ganze Familie dort lebt. Bevor ich hier noch ein Jahr in Haft bleiben muss, gehe ich nach Gambia.

R an RV: Haben Sie Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen?

RV: Bereuen Sie die Taten, in denen Sie verurteilt worden sind?Regierungsvorlage, Bereuen Sie die Taten, in denen Sie verurteilt worden sind?

BF: Ja, natürlich, das ist nicht erlaubt. Ich bereue alles.

RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.

R: Sprechen Sie spanisch?

BF: Ja.

R (auf Spanisch): Wie sehen Sie Ihre Zukunft in Spanien?

BF (auf Spanisch): Dort gibt es viel Arbeit, ich habe gearbeitet. Meine ganze Familie ist dort.

R (auf Spanisch): Was sagt Ihre Familie, wenn Sie nicht in Spanien sind?

BF (auf Spanisch): Ja, meine Familie sagt, ich soll nach Spanien zurückkehren, aber ich habe meinen Pass nicht mehr.

R an RV: Wollen Sie noch etwas sagen?R an Regierungsvorlage, Wollen Sie noch etwas sagen?

RV: Ich verweise auf das Schreiben vom XXXX .“Regierungsvorlage, Ich verweise auf das Schreiben vom römisch 40 .“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur individuellen Situation des BF

1.1.1. Zur Person des BF

Der BF, ein Staatsangehöriger von Gambia, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er verfügt über einen Reisepass von Gambia mit Gültigkeit von XXXX bis zum XXXX (AS 113) sowie über den spanischen Daueraufenthaltstitel „EXTRANJEROS ESPAÑA – RÉGIMEN COMUNIARIO“ mit Gültigkeit bis zum XXXX . Der BF, ein Staatsangehöriger von Gambia, führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er verfügt über einen Reisepass von Gambia mit Gültigkeit von römisch 40 bis zum römisch 40 (AS 113) sowie über den spanischen Daueraufenthaltstitel „EXTRANJEROS ESPAÑA – RÉGIMEN COMUNIARIO“ mit Gültigkeit bis zum römisch 40 .

Der BF hat ab seiner Kindheit gemeinsam mit seiner Familie in Spanien gelebt, wobei der dortige Aufenthaltsbeginn nicht festgestellt werden konnte. Er ist mit der spanischen Staatsangehörigen XXXX seit ca. XXXX verheiratet. Diese arbeitet in Spanien als Krankenschwester. Er hat keine Kinder. Der BF kann in Österreich nicht mit legal erworbenen finanziellen Mitteln für seinen Unterhalt sorgen.Der BF hat ab seiner Kindheit gemeinsam mit seiner Familie in Spanien gelebt, wobei der dortige Aufenthaltsbeginn nicht festgestellt werden konnte. Er ist mit der spanischen Staatsangehörigen römisch 40 seit ca. römisch 40 verheiratet. Diese arbeitet in Spanien als Krankenschwester. Er hat keine Kinder. Der BF kann in Österreich nicht mit legal erworbenen finanziellen Mitteln für seinen Unterhalt sorgen.

1.1.2. Zu den Aufenthalten des BF in Österreich

1.1.2.1. Der BF reiste bereits mehrfach ins Bundesgebiet ein, wobei nur zwei Aufenthalte nachgewiesen sind. Seine erstmalige Einreise erfolgte im Jahr XXXX . Nach seiner Festnahme am XXXX sowie seiner Anhaltung ab XXXX wurde er am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Am selben Tag, nach seiner ersten Verurteilung vom XXXX , erfolgte seine Enthaftung und seine Einvernahme vor dem Bundesamt. Im Rahmen dieser wurde er dazu aufgefordert gemäß § 52 Abs. 6 FPG nach Spanien auszureisen. Diesem Auftrag kam er am XXXX nach und reiste freiwillig und unterstützt mit dem Flugzeug von XXXX nach Barcelona aus. Es konnte nicht festgestellt werden, wann genau der BF im Jahr XXXX in das Bundesgebiet einreiste, wobei er jedoch am XXXX aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes erneut festgenommen sowie im Zuge seiner Einvernahme am XXXX entlassen und wieder zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet nach § 52 Abs. 6 FPG bis zum XXXX (gemeint offenbar XXXX ) aufgefordert wurde. Seine Ausreise wies er nicht nach und konnte auch nicht festgestellt werden. Nach seiner Festnahme am XXXX sowie seiner Anhaltung ab XXXX wurde er am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Seit seiner Haftentlassung am XXXX befand er sich bis zum XXXX in Schubhaft. 1.1.2.1. Der BF reiste bereits mehrfach ins Bundesgebiet ein, wobei nur zwei Aufenthalte nachgewiesen sind. Seine erstmalige Einreise erfolgte im Jahr römisch 40 . Nach seiner Festnahme am römisch 40 sowie seiner Anhaltung ab römisch 40 wurde er am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Am selben Tag, nach seiner ersten Verurteilung vom römisch 40 , erfolgte seine Enthaftung und seine Einvernahme vor dem Bundesamt. Im Rahmen dieser wurde er dazu aufgefordert gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG nach Spanien auszureisen. Diesem Auftrag kam er am römisch 40 nach und reiste freiwillig und unterstützt mit dem Flugzeug von römisch 40 nach Barcelona aus. Es konnte nicht festgestellt werden, wann genau der BF im Jahr römisch 40 in das Bundesgebiet einreiste, wobei er jedoch am römisch 40 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes erneut festgenommen sowie im Zuge seiner Einvernahme am römisch 40 entlassen und wieder zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG bis zum römisch 40 (gemeint offenbar römisch 40 ) aufgefordert wurde. Seine Ausreise wies er nicht nach und konnte auch nicht festgestellt werden. Nach seiner Festnahme am römisch 40 sowie seiner Anhaltung ab römisch 40 wurde er am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Seit seiner Haftentlassung am römisch 40 befand er sich bis zum römisch 40 in Schubhaft.

Insbesondere sein aktueller Aufenthalt, seit April XXXX , dauert daher nunmehr bereits über drei Monate an, wenn auch seine vorherigen Aufenthalte nicht genau feststellbar waren.Insbesondere sein aktueller Aufenthalt, seit April römisch 40 , dauert daher nunmehr bereits über drei Monate an, wenn auch seine vorherigen Aufenthalte nicht genau feststellbar waren.

Der BF hat in Österreich während dieser Zeiträume Unterkunft genommen, ohne seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Über eine Meldeadresse, außerhalb von einer Justizanstalt, verfügt der BF erst seit XXXX . Er hat versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten und hat seine Aufenthalte vorwiegend zur Begehung von Straftaten genutzt.Der BF hat in Österreich während dieser Zeiträume Unterkunft genommen, ohne seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Über eine Meldeadresse, außerhalb von einer Justizanstalt, verfügt der BF erst seit römisch 40 . Er hat versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten und hat seine Aufenthalte vorwiegend zur Begehung von Straftaten genutzt.

In Österreich verfügt er über keine Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel aus legalen Quellen. In Bezug auf seine sozialen Kontakte ist festzustellen, dass er während des gesamten Verfahrens zwar verschiedene Freunde nannte, es jedoch nicht feststeht, dass der BF zu diesen ein besonderes Naheverhältnis aufweist. Über familiäre oder familienähnliche Anknüpfungspunkte verfügt der BF in Österreich nicht. Seine Eltern, Geschwister sowie seine Ehefrau leben in Spanien. Er hat auch noch Verwandte in Gambia und außerdem angegeben, dass er freiwillig nach Gambia zurückkehren wird, sowie einen diesbezüglichen Antrag gestellt.

1.1.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete schließlich ein Verfahren gegen den BF zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes ein und erließ am XXXX den angefochtenen Bescheid. Mit Teilerkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.1.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete schließlich ein Verfahren gegen den BF zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes ein und erließ am römisch 40 den angefochtenen Bescheid. Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:

Am XXXX wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a dritter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt, wobei diese unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde der Vollzug der erlittenen Vorhaft vom XXXX Uhr bis zum XXXX Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß § 26 Abs. 1 StGB iVm § 34 SMG wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen und gemäß § 20 Abs. 1 StGB ein Betrag von EUR 10 ,-- für verfallen erklärt. Mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend kein Umstand berücksichtigt.Am römisch 40 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, dritter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt, wobei diese unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde der Vollzug der erlittenen Vorhaft vom römisch 40 Uhr bis zum römisch 40 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 34, SMG wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen und gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB ein Betrag von EUR 10 ,-- für verfallen erklärt. Mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend kein Umstand berücksichtigt.

Dem Schuldspruch wurde zu Grunde gelegt, dass der BF am XXXX in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt in Straßenqualität, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Nahebereich der U6 Station XXXX , wobei die Tat für zumindest zehn Personen unmittelbar wahrnehmbar war, somit öffentlich gegen Entgelt anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, und zwarDem Schuldspruch wurde zu Grunde gelegt, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt in Straßenqualität, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Nahebereich der U6 Station römisch 40 , wobei die Tat für zumindest zehn Personen unmittelbar wahrnehmbar war, somit öffentlich gegen Entgelt anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, und zwar

I./ jemandem ein Päckchen mit 1,1 Gramm brutto um EUR 10,00;römisch eins./ jemandem ein Päckchen mit 1,1 Gramm brutto um EUR 10,00;

II./ ein weiteres Päckchen mit 0,8 Gramm brutto römisch zwei./ ein weiteres Päckchen mit 0,8 Gramm brutto

indem er diese zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an weitere Abnehmer an ebendieser Örtlichkeit bereithielt.

Am XXXX wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon drei Monate unbedingt verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde der Vollzug der erlittenen Vorhaft vom XXXX Uhr bis zum XXXX Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Mildernd wurden die das Geständnis des BF, dass es sich teilweise um einen Versuch und nur um Marihuana gehandelt hat, erschwerend die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Am römisch 40 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon drei Monate unbedingt verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde der Vollzug der erlittenen Vorhaft vom römisch 40 Uhr bis zum römisch 40 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Mildernd wurden die das Geständnis des BF, dass es sich teilweise um einen Versuch und nur um Marihuana gehandelt hat, erschwerend die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.

Dem Schuldspruch wurde zu Grunde gelegt, dass der BF am XXXX in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich XXXX , öffentlich, und zwar wahrnehmbar für zumindest zwanzig Personen, anderen gegen Entgelt überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, indem erDem Schuldspruch wurde zu Grunde gelegt, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich römisch 40 , öffentlich, und zwar wahrnehmbar für zumindest zwanzig Personen, anderen gegen Entgelt überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, indem er

I./ zwei Baggies mit zwei Gramm brutto zu seinem Preis von EUR 20,00 an die verdeckte Ermittlerin verkaufte;römisch eins./ zwei Baggies mit zwei Gramm brutto zu seinem Preis von EUR 20,00 an die verdeckte Ermittlerin verkaufte;

II./ 9,3 Gramm brutto, verkaufsfertig abgepackt in neun Baggies, an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt.römisch zwei./ 9,3 Gramm brutto, verkaufsfertig abgepackt in neun Baggies, an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte der BF hinsichtlich dieser strafbaren Handlungen kein Unrechtsbewusstsein, sondern führte seine strafgerichtlichen Verurteilungen darauf zurück, dass sie unfair bzw. nicht korrekt wären.

1.1.3. Zur Situation des BF im Fall der Rückkehr

Es steht nicht fest, dass der BF im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.

Für den BF besteht im Fall einer Ansiedlung in Gambia nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Der BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Eine Diabeteserkrankung konnte nicht festgestellt werden.

Die COVID-19 Pandemie bildet mit Blick auf das Alter des BF und das Fehlen von Vorerkrankungen kein Rückkehrhindernis. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Gambia eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf bzw. mit Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

Es besteht nicht die Gefahr, dass der BF in Gambia in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Der BF stammt aus XXXX , hat in Spanien eine arabische Schule besucht, ein Internetcafe betrieben sowie den Rasen gemäht und besitzt Arbeitserfahrung in Spanien in der Landwirtschaft. Mit Malinka beherrscht er jedenfalls eine der Landessprachen von Gambia und zudem noch Arabisch, Englisch und Spanisch. Der BF ist sohin - unter Beachtung seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung – in der Lage in Gambia seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse (wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse) befriedigen zu können. Es besteht nicht die Gefahr, dass der BF in Gambia in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Der BF stammt aus römisch 40 , hat in Spanien eine arabische Schule besucht, ein Internetcafe betrieben sowie den Rasen gemäht und besitzt Arbeitserfahrung in Spanien in der Landwirtschaft. Mit Malinka beherrscht er jedenfalls eine der Landessprachen von Gambia und zudem noch Arabisch, Englisch und Spanisch. Der BF ist sohin - unter Beachtung seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung – in der Lage in Gambia seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse (wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse) befriedigen zu können.

Der BF hat sich jedenfalls im Jahr XXXX und XXXX in Gambia aufgehalten. Im Herkunftsstaat lebt noch seine Verwandtschaft. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er jedenfalls spätestens bei seiner Rückkehr wieder Kontakt zu diesen aufnehmen kann.Der BF hat sich jedenfalls im Jahr römisch 40 und römisch 40 in Gambia aufgehalten. Im Herkunftsstaat lebt noch seine Verwandtschaft. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er jedenfalls spätestens bei seiner Rückkehr wieder Kontakt zu diesen aufnehmen kann.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern bezüglich Gambia, vom XXXX ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich AA-Bericht vom XXXX , in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert:
1.         Politische Lage
Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern bezüglich Gambia, vom römisch 40 ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich AA-Bericht vom römisch 40 , in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert:, 1. Politische Lage

Letzte Änderung: 24.6.2020

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vgl. ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).

Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia, um die Sicherheit des Transformationsprozesses des Sicherheitssektors zu unterstützen und politischer Instabilität vorzubeugen (FH 4.3.2020).

Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vgl UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020).Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vergleiche UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020).

Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020).Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020).

Obschon es zahlreiche, wichtige außen- und innenpolitische Veränderungen gibt, nimmt die Kritik an Barrows Regierungsführung mittlerweile zu. Die junge Bevölkerung äußert ihre Unzufriedenheit über die schleppende Umsetzung von Reformen und erwartet rasche Ergebnisse bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier nach dem Regimewechsel nicht. Auch der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020).

Barrow versprach als Präsidentschaftskandidat öffentlich, dass er drei Jahre als Übergangspräsident fungieren würde und im Dezember 2019 Neuwahlen abhalten ließe, ohne dabei selbst erneut anzutreten. Damit sollte eine Übergangsphase von der Diktatur Jammehs hin zu einer Demokratie eingeläutet werden. Im Dezember 2019 fanden allerdings keine Präsidentschaftswahlen statt und Barrow erklärte, sich an die verfassungsmäßige Amtszeit von fünf Jahren für Präsidenten zu halten. Nicht erst seit dieser Entscheidung nehmen Stimmen zu, die einen zunehmend autoritären Führungsstil des Präsidenten konstatieren (KAS 24.1.2020).

Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wird, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020).Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wird, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (15.10.2018): Gambia: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambia/213610, Zugriff 17.6.2020

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020

-        KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess - zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020

-        UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf, Zugriff: 23.6.2020

-        WB - the World Bank (20.3.2020): The Gambia - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/gambia/overview, Zugriff 22.6.2020
2.         Sicherheitslage
- WB - the World Bank (20.3.2020): The Gambia - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/gambia/overview, Zugriff 22.6.2020, 2. Sicherheitslage

Letzte Änderung: 24.6.2020

Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020).Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vergleiche BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624, Zugriff 16.6.2020

-        BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020

-        Garda World (5.4.2019): Gambia Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/gambia, Zugriff 26.5.2020
3.         Rechtsschutz / Justizwesen
- Garda World (5.4.2019): Gambia Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/gambia, Zugriff 26.5.2020, 3. Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 24.6.2020

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vgl. PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vergleiche PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019).

Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020).

Eine verfassungsgebende Kommission hat im Mai 2018 ihre Arbeit aufgenommen (AA 5.8.2019). Ein Verfassungsentwurf wurde am 15.11.2019 vorgelegt. Elemente sind unter anderem die klare Begrenzung auf zwei Amtszeiten (inkl. für den dzt. Präsidenten) oder die Abschaffung der Todesstrafe. Der Entwurf liegt nun zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit vor und soll letztendlich durch ein Referendum angenommen werden (ÖB 12.2019).

Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff: 23.6.2020

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020

-        PFD - the Point for Freedom and Democracy (3.12.2019): UN rapporteur urges Gambia to reform judicial system, http://thepoint.gm/africa/gambia/article/un-rapporteur-urges-gambia-to-reform-judicial-system, Zugriff: 23.6.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020
4.         Sicherheitsbehörden
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020, 4. Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 24.6.2020

Die zivilen Behörden behalten zwar wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.2.2020), jedoch fehlen noch weitere zivile Überwachungsmechanismen für die Sicherheitskräfte (ÖB 12.2019). Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt weiterhin im Land (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).Die zivilen Behörden behalten zwar wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.2.2020), jedoch fehlen noch weitere zivile Überwachungsmechanismen für die Sicherheitskräfte (ÖB 12.2019). Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt weiterhin im Land (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).

Die Gambia Armed Forces – GAF (Streitkräfte) sind für die externe Verteidigung zuständig und stehen unter der Aufsicht des Verteidigungsministers; der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (ÖB 12.2019). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und „Gefährdete Personen“- Abteilung (ÖB 12.2019).Die Gambia Armed Forces – GAF (Streitkräfte) sind für die externe Verteidigung zuständig und stehen unter der Aufsicht des Verteidigungsministers; der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (ÖB 12.2019). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und „Gefährdete Personen“- Abteilung (ÖB 12.2019).

Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurden aufgehoben (AI 22.2.2018; vgl. ÖB 12.2019). Eine Reihe von Führungspersönlichkeiten der NIA unter dem Vorgängerregime sollen ausgewechselt worden sein und sich nun entweder vor Gericht oder im Ausland befinden. Einige Mitarbeiter haben jedoch ihre Stellen behalten (ÖB 12.2019). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018).Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurden aufgehoben (AI 22.2.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Eine Reihe von Führungspersönlichkeiten der NIA unter dem Vorgängerregime sollen ausgewechselt worden sein und sich nun entweder vor Gericht oder im Ausland befinden. Einige Mitarbeiter haben jedoch ihre Stellen behalten (ÖB 12.2019). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018).

Die Regierung hat effektive Mechanismen, um bei Missbrauch zu ermitteln und zu bestrafen in Kraft gesetzt, jedoch kommen Straflosigkeit und inkonsistente Durchsetzung vor (USDOS 11.3.2020). Die Ausübung illegitimer Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden (FH 4.3.2020). Im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren wurde 2018 kein Fall von Straflosigkeit im Zusammenhang mit den Sicherheitskräften gemeldet (ÖB 12.2019).

Quellen:

-        AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff: 23.6.2020

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020
5.         Folter und unmenschliche Behandlung
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020, 5. Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 24.6.2020

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 5.8.2019). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 5.8.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, VA 19.6.2020). Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019).Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 5.8.2019). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 5.8.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, VA 19.6.2020). Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff: 23.6.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020

-        VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail.
6.         Korruption
- VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail., 6. Korruption

Letzte Änderung: 24.6.2020

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Regierungsbeamte vor und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen um (USDOS 11.3.2020). Korruption stellt aber weiterhin ein ernsthaftes Problem dar. Vorwürfe der Korruption werden häufig gegen Beamte aller Ebenen der Verwaltung eingebracht (FH 4.3.2020).

Die neue Regierung hat eingeschränkte Initiativen zur Verringerung der Korruption ergriffen. Die Bevölkerung fordert nach wie vor Gesetze zur Einrichtung einer Anti-Korruptionskommission und zur Abgabe von Vermögenserklärungen durch Regierungsbeamte. Es gibt derzeit kein Gesetz zum Schutz von Informanten (FH 4.3.2020; vgl. BS 29.4.2020: 27).Die neue Regierung hat eingeschränkte Initiativen zur Verringerung der Korruption ergriffen. Die Bevölkerung fordert nach wie vor Gesetze zur Einrichtung einer Anti-Korruptionskommission und zur Abgabe von Vermögenserklärungen durch Regierungsbeamte. Es gibt derzeit kein Gesetz zum Schutz von Informanten (FH 4.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020: 27).

Eine Untersuchungskommission prüfte die Verwendung staatlicher Mittel durch den ehemaligen Präsidenten Jammeh für private Zwecke und für sein Vermögen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020); die Ergebnisse der Prüfung wurden im September 2019 veröffentlicht. Als Folge sollte Jammeh wegen Diebstahls, Wirtschaftskriminalität und Korruption angeklagt werden, und die Regierung beschlagnahmte Unternehmen, Immobilien und andere Vermögenswerte von Jammeh und einigen seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus wurden einige ehemalige Beamte für bestimmte Zeiträume oder auch auf Lebenszeit von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen (USDOS 11.3.2020).Eine Untersuchungskommission prüfte die Verwendung staatlicher Mittel durch den ehemaligen Präsidenten Jammeh für private Zwecke und für sein Vermögen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020); die Ergebnisse der Prüfung wurden im September 2019 veröffentlicht. Als Folge sollte Jammeh wegen Diebstahls, Wirtschaftskriminalität und Korruption angeklagt werden, und die Regierung beschlagnahmte Unternehmen, Immobilien und andere Vermögenswerte von Jammeh und einigen seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus wurden einige ehemalige Beamte für bestimmte Zeiträume oder auch auf Lebenszeit von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen (USDOS 11.3.2020).

Die Regierungsgeschäfte sind im Allgemeinen undurchsichtig. Seit 2018 sind Regierungsbeamte verpflichtet, Vermögenserklärungen an den Bürgerbeauftragten abzugeben, aber die Erklärungen sind nicht öffentlich und medienwirksam; Präsident Barrow hat diese Zurückhaltung von Informationen verteidigt und auf Bedenken des Datenschutzes hingewiesen. Es gibt weit verbreitete Vorwürfe über Korruption in öffentlichen Beschaffungsprozessen (FH 4.3.2020).

Im Jahr 2019 wurde Gambia im von Transparency International veröffentlichten Korruptionsindex auf Platz 96 von 180 untersuchten Ländern platziert (TI 23.1.2020).

Quellen:

-        BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020

-        TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 - Full Data Set, https://images.transparencycdn.org/images/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 23.6.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020
7.         NGOs und Menschenrechtsaktivisten
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020, 7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 24.6.2020

Das Umfeld für NGOs hat sich seit dem Machtwechsel stark verbessert (ÖB 12.2019). In Gambia gibt es eine Reihe von NGOs, die sich mit Fragen der Menschenrechte und der Regierungsführung befassen. Unter Jammeh sahen sich NGO-Mitarbeiter der Gefahr von Inhaftierung und Repressalien ausgesetzt. Es gab seit dem Regierungswechsel nur noch wenige Berichte über eine solche Unterdrückung. Umweltschutzgruppen berichten jedoch über Belästigung durch die Sicherheitskräfte (FH 4.3.2020).

Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und empfänglich für Ansichten von NGOs. Trotz der Zusage der Barrow-Regierung von 2017, ein für NGOs günstigeres Umfeld zu schaffen, verlangt das Gesetz weiterhin, dass NGOs sich beim National Advisory Council registrieren. Sie verleiht dem Rat die Befugnis, einer NGO (einschließlich internationaler NGOs) das Recht, im Land tätig zu sein zu verweigern, auszusetzen oder aufzuheben. Jedoch hat der Rat im Jahr 2019 gegen keine NGO Maßnahmen ergriffen (USDOS 11.3.2020).

Das Büro des Bürgerbeauftragten betreibt eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und vulnerable Gruppen zu unterstützen. Die NHRU befasst sich mit Beschwerden über rechtswidrige Handlungen, ungerechte Behandlung sowie illegalen Verhaftungen. Die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns und der NHRU ebenso uneingeschränkten Zugang zu allen Haftanstalten wie lokalen und internationalen NGOs (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020
8.         Wehrdienst und Rekrutierungen
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020, 8. Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 24.6.2020

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 10.6.2020; vgl. ÖB 12.2019).Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 10.6.2020; vergleiche ÖB 12.2019).

Quellen:

-        CIA - Central Intelligence Agency (10.6.2020): The World Factbook - Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 23.6.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
9.         Allgemeine Menschenrechtslage
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020, 9. Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 24.6.2020

Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, einschließlich Vergewaltigung und weit verbreiteter weiblicher Genitalverstümmelung; Menschenhandel; und die Kriminalisierung einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens zwischen Erwachsenen, obwohl das Gesetz nicht durchgesetzt wird (USDOS 11.3.2020).

Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vgl. VA 19.6.2020).Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vergleiche VA 19.6.2020).

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vgl. JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vergleiche AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vergleiche JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).

Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018).Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018).

Im Juli 2019 wurden bei größeren Protesten in Serrekunda und Brikama zahlreiche Personen nach einem Einschreiten der Polizei verletzt und verhaftet (FH 4.3.2020). Im Zuge von Protestveranstaltungen gegen Präsident Barrow im Jänner 2020 wurden ca. hundert Personen verhaftet, einige Medienunternehmen gesperrt und die Oppositionsgruppe „Three Years Jotna“ verboten. Bei der Auflösung der Demonstrationen wurde Tränengas eingesetzt (AN 27.1.2020, AN 28.1.2020, JA 26.1.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        AN - AfricaNews (27.1.2020): Gambia govt bans protests, silences critical media, https://www.africanews.com/2020/01/27/gambia-govt-bans-protests-silences-critical-media/, Zugriff 23.6.2020

-        AN - AfricaNews (28.1.2020): Unpacking Gambia's three-year pact: Constitution vs. Coalition MoU, https://www.africanews.com/2020/01/28/unpacking-gambia-s-three-year-pact-constitution-vs-coalition-mou/, Zugriff 23.6.2020

-        EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020

-        JA - Jeune Afrique (26.1.2020): Gambie : le gouvernement durcit le ton face à la contestation anti-présidentielle, https://www.jeuneafrique.com/886852/politique/gambie-le-gouvernement-durcit-le-ton-face-a-la-contestation-anti-presidentielle/, Zugriff 23.6.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail.

-        

9.1.    Opposition

Letzte Änderung: 24.6.2020

Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen (AA 5.8.2019). Seit dem Amtsantritt Barrows hat sich das Umfeld für politische Bewegungen erheblich verbessert. Während oppositionelle Bewegungen unter Jammeh Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt waren, erfahren diese nun neue Freiheiten. So wurden alle politische Gefangenen durch die neue Regierung frei gelassen. Durch die Gründung neuer Parteien hat sich die politische Landschaft seither diversifiziert (ÖB 12.2019).

Nach dem Regierungswechsel Anfang 2017 lag die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im April 2017 bei 42,7% und damit deutlich unter dem Wert von 59% bei den Präsidentschaftswahlen vier Monate zuvor. Die Koalition der Oppositionsparteien, die Adama Barrow zum Wahlsieg bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2016 verhalf, war vor den Wahlen zusammengebrochen. Die UDP, die Partei von Adama Barrow, gewann die Wahl und gewann 31 der 53 Sitze, übernahm die absolute Mehrheit und verdrängte die APRC von Jammeh. Die ehemalige Regierungspartei von Ex-Präsident Jammeh erlitt schwere Verluste und gewann nur fünf Sitze (EASO 12.2017). Die anderen Sitze verteilen sich wie folgt: NFP fünf Sitze, GDC fünf Sitze, PDOIS vier Sitze, PPP zwei Sitze, ein unabhängiger Einzelsitz (EASO 12.2017).

Eine Reihe anderer Oppositionsgruppen waren bei den Wahlen vertreten. Zuvor hatte die APRC unter Jammeh über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten die Legislative dominiert. Politisierte Sicherheitskräfte hatten die Opposition während der Wahlzeit 2016 unterdrückt (FH 4.2.2019).

Gambia hat derzeit zehn politische Parteien, die in den letzten Jahren im Allgemeinen nicht mit übermäßigen Hindernissen bei der Gründung und Tätigkeit konfrontiert waren. Im Jahr 2018 gab es im Vorfeld der Kommunalwahlen im April und Mai Zusammenstöße zwischen Anhängern der UDP und APRC (FH 4.3.2020). Innerhalb der ersten drei Monate hat die Regierung im Zuge einer Änderung des Wahlgesetzes die Höhe der im Zusammenhang mit einer Kandidatur zu zahlenden Gebühren, welche unter dem Vorgängerregime eine große Hürde darstellten, von USD 1.000 auf USD 50 reduziert (ÖB 12.2019).

Gambia hielt am 6.4.2017 friedliche Parlamentswahlen ab, wobei die meisten Sitze von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) gewonnen wurden. Barrow war UDP-Mitglied, als er bei den Präsidentschaftswahlen 2016 in die Spitze der Oppositionskoalition gewählt wurde. Nach Jammehs Wahlniederlage und insbesondere nach seiner Abreise ins Exil ließen gambische Gerichte und Gefängnisse Dutzende von Menschen frei, die während Jammehs Amtszeit zu Unrecht inhaftiert waren (HRW 18.1.2018).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gambia, The, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015973.html, Zugriff 23.6.2020

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020

-        HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html, Zugriff 23.6.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
10.         Haftbedingungen
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020, 10. Haftbedingungen

Letzte Änderung: 24.6.2020

Die Haftbedingungen sind problematisch. Haftanstalten sind überfüllt und in schlechtem baulichen Zustand. Die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist schlecht wie generell in Gambia (AA 5.8.2019; vgl. AI 22.2.2018, USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Die Regierung reduzierte die Überbelegung der Gefängnisse deutlich, indem sie im Februar und März 2017 mehr als 250 Gefangene begnadigte (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Rechtshilfe ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Banjul (AI 22.2.2018).Die Haftbedingungen sind problematisch. Haftanstalten sind überfüllt und in schlechtem baulichen Zustand. Die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist schlecht wie generell in Gambia (AA 5.8.2019; vergleiche AI 22.2.2018, USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Die Regierung reduzierte die Überbelegung der Gefängnisse deutlich, indem sie im Februar und März 2017 mehr als 250 Gefangene begnadigte (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Rechtshilfe ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Banjul (AI 22.2.2018).

Rückstände und Ineffizienz im Justizwesen führen zu langwierigen Untersuchungshaftverfahren, die in einigen Fällen mehrere Jahre dauern können (USDOS 11.3.2020). Aufgrund der Überlastung der Gerichte ziehen sich Strafverfahren mitunter unverhältnismäßig lang hin. Das Recht auf Besuche und die Wahrnehmung religiöser Feiertage werden gewährt. Die Regierung unternimmt Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen, die bereits hinsichtlich einer besseren Nahrungsversorgung Erfolg zeigen. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden. Nach Regierungsinformationen wird aktuell ein Gefängnis nach internationalen Standards gebaut (AA 5.8.2019).

Während der Zutritt zu Gefängnissen unter dem Jammeh-Regime stark eingeschränkt war, haben lokale und internationale NGOs auf Ansuchen nun unbeschränkten Zugang zu Haftanstalten (ÖB 12.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff 23.6.2020

-        HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 23.6.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020
11.         Todesstrafe
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020, 11. Todesstrafe

Letzte Änderung: 24.6.2020

Die Todesstrafe kann für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 5.8.2019). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 5.8.2019). Im Februar 2018 verkündete der Präsident ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe (AA 5.8.2019; vgl. AI 21.4.2020, ÖB 12.2019), das bis zu deren endgültiger Abschaffung (voraussichtlich mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung) in Kraft bleiben soll (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, AI 21.4.2020). Im Juni 2019 ratifizierte Gambia das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 5.8.2019).Die Todesstrafe kann für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 5.8.2019). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 5.8.2019). Im Februar 2018 verkündete der Präsident ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe (AA 5.8.2019; vergleiche AI 21.4.2020, ÖB 12.2019), das bis zu deren endgültiger Abschaffung (voraussichtlich mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung) in Kraft bleiben soll (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019, AI 21.4.2020). Im Juni 2019 ratifizierte Gambia das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 5.8.2019).

Im Jahr 2019 wurde eine Person wegen Mordes zum Tode verurteilt. Im Mai 2019 wurden alle 22 aufrechten Todesurteile in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (AI 21.4.2020: 47).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        AI - Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 27.5.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
12.         Religionsfreiheit
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020, 12. Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 24.6.2020

Schätzungsweise sind 95,7% der rund 2,1 Millionen Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, zum größten Teil römisch-katholisch, macht 4,2% der Bevölkerung aus. Kleinere religiöse Gruppen sind unter anderem Ahmadi-Muslime, Bahai, Hindu, und Eckankar. Eine kleine Zahl von Personen vermischt indigene Glaubenselemente mit Islam und Christentum (USDOS 10.6.2020).

Die Regierung Barrow erklärte Gambia zu einer säkularen Gesellschaft, in der alle Religionen frei praktizieren können (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert (ÖB 12.2019). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Im 2019 veröffentlichten Entwurf zur neuen Verfassung ist jedoch der Punkt, dass Gambia ein säkularer Staat sei, weggefallen (FH 4.3.2020).Die Regierung Barrow erklärte Gambia zu einer säkularen Gesellschaft, in der alle Religionen frei praktizieren können (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert (ÖB 12.2019). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien (USDOS 10.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Im 2019 veröffentlichten Entwurf zur neuen Verfassung ist jedoch der Punkt, dass Gambia ein säkularer Staat sei, weggefallen (FH 4.3.2020).

Es bestehen keine eigenen Bestimmungen für die Anmeldung von religiösen Vereinen – diese müssen die gleichen Voraussetzungen wie NGOs erfüllen (ÖB 12.2019). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich. Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (USDOS 10.6.2020; vgl. ÖB 12.2019, BS 29.4.2020).Es bestehen keine eigenen Bestimmungen für die Anmeldung von religiösen Vereinen – diese müssen die gleichen Voraussetzungen wie NGOs erfüllen (ÖB 12.2019). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich. Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (USDOS 10.6.2020; vergleiche ÖB 12.2019, BS 29.4.2020).

Präsident Barrow hat sich mehrmals öffentlich für Religionsfreiheit ausgesprochen. Manche Diskriminierungen bleiben jedoch weiter bestehen. Muslime der Ahmadiyya-Gemeinschaft sind von Festlichkeiten der übrigen Muslime ausgeschlossen und durch eine Fatwa des Obersten Islamischen Rates aus dem Jahr 2015 wird Ahmadis die Beerdigung auf muslimischen Friedhöfen weiterhin verwehrt (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Präsident Barrow hat sich mehrmals öffentlich für Religionsfreiheit ausgesprochen. Manche Diskriminierungen bleiben jedoch weiter bestehen. Muslime der Ahmadiyya-Gemeinschaft sind von Festlichkeiten der übrigen Muslime ausgeschlossen und durch eine Fatwa des Obersten Islamischen Rates aus dem Jahr 2015 wird Ahmadis die Beerdigung auf muslimischen Friedhöfen weiterhin verwehrt (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020).

Quellen:

-        BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GAMBIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 15.6.2020
13.         Ethnische Minderheiten
- USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GAMBIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 15.6.2020, 13. Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 24.6.2020

In Gambia leben zahlreiche westafrikanischen Ethnien (AA 5.8.2019) und viele Gambier sind gemischter ethnischer Herkunft (EASO 12.2017). Der Volkszählung aus dem Jahr 2017 zufolge hat Gambia 2.051.363 Einwohner. 34% gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,4% den Fula/Fulbe, 12,6% den Wolof, 10,7% den Jola/Diola, 6,6% den Serahuli, 3,2% den Serer, 2,1% der Manjago, 1% der Bambara u.a. (CIA 10.6.2020). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (CIA 10.6.2020).

Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 5.8.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia ist durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 10.6.2020, BS 29.4.2020). Es gibt jedoch Anzeichen, dass die gambische Politik vermehrt ethnisiert wird und Konflikte zwischen der ethnischen Gruppe der Mandinka und anderer Gruppen häufiger werden (FH 4.3.2020). Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der ethnischen Gruppe der Jola (EASO 12.2017).Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 5.8.2019; vergleiche BS 29.4.2020). Gambia ist durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 12.2019; vergleiche USDOS 10.6.2020, BS 29.4.2020). Es gibt jedoch Anzeichen, dass die gambische Politik vermehrt ethnisiert wird und Konflikte zwischen der ethnischen Gruppe der Mandinka und anderer Gruppen häufiger werden (FH 4.3.2020). Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der ethnischen Gruppe der Jola (EASO 12.2017).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020

-        CIA - Central Intelligence Agency (10.6.2019): The World Factbook - Gambia, The - People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, ZZugriff 23.6.2020

-        EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GAMBIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 15.6.2020
14.         Relevante Bevölkerungsgruppen
- USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GAMBIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 15.6.2020, 14. Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen, Kinder

Letzte Änderung: 24.6.2020

Die Verfassung sieht die Gleichstellung aller Personen vor dem Gesetz vor (USDOS 11.3.2020). Gemäß Art. 28 der gambischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch durch Gesetzgebung, religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse Einschränkungen. Frauen sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert, auch weil sie häufig ein geringeres Bildungsniveau aufweisen als Männer (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Nur 10,3% der Parlamentsabgeordneten sind Frauen (ÖB 12.2019; vgl. EASO 12.2017). Der neue Verfassungsentwurf sieht die Entsendung von zwei Frauen pro Region ins Parlament vor (ÖB 12.2019).Die Verfassung sieht die Gleichstellung aller Personen vor dem Gesetz vor (USDOS 11.3.2020). Gemäß Artikel 28, der gambischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch durch Gesetzgebung, religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse Einschränkungen. Frauen sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert, auch weil sie häufig ein geringeres Bildungsniveau aufweisen als Männer (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Nur 10,3% der Parlamentsabgeordneten sind Frauen (ÖB 12.2019; vergleiche EASO 12.2017). Der neue Verfassungsentwurf sieht die Entsendung von zwei Frauen pro Region ins Parlament vor (ÖB 12.2019).

Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal, aber weit verbreitet (FH 4.3.2020; vgl. AA 5.8.2019, ÖB 12.2019), trotz des „National Plan of action on gender-based violence 2013 - 2017“, mit dem die Regierung versucht, Gewalt gegen Frauen zu senken. Auch Vergewaltigung in der Ehe kommt vor und ist nicht kriminalisiert (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen für Gewalt gegen Frauen, was sich in einer niedrigen Verfolgungsrate und unzureichender Unterstützung von Opfern auswirkt (AA 5.8.2019).Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal, aber weit verbreitet (FH 4.3.2020; vergleiche AA 5.8.2019, ÖB 12.2019), trotz des „National Plan of action on gender-based violence 2013 - 2017“, mit dem die Regierung versucht, Gewalt gegen Frauen zu senken. Auch Vergewaltigung in der Ehe kommt vor und ist nicht kriminalisiert (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen für Gewalt gegen Frauen, was sich in einer niedrigen Verfolgungsrate und unzureichender Unterstützung von Opfern auswirkt (AA 5.8.2019).

Art. 33 der Verfassung lässt Diskriminierung in so zentralen Bereichen wie Adoption, Heirat, Scheidung und Erbe zu und nimmt zudem Stammes- und Gewohnheitsrecht vom Schutz vor Diskriminierung aus. In Gambia gilt dadurch für bestimmte Volksgruppen bspw. das Scharia-Recht, welches gerade hinsichtlich des Erbrechtes und der Anzahl der erlaubten Ehepartner Frauen benachteiligt (AA 5.8.2019). Es gibt keine Gesetze, die Polygamie oder Leviratsehe verbieten (in denen eine Witwe mit dem jüngeren Bruder ihres Ehepartners verheiratet ist) (FH 4.3.2020).Artikel 33, der Verfassung lässt Diskriminierung in so zentralen Bereichen wie Adoption, Heirat, Scheidung und Erbe zu und nimmt zudem Stammes- und Gewohnheitsrecht vom Schutz vor Diskriminierung aus. In Gambia gilt dadurch für bestimmte Volksgruppen bspw. das Scharia-Recht, welches gerade hinsichtlich des Erbrechtes und der Anzahl der erlaubten Ehepartner Frauen benachteiligt (AA 5.8.2019). Es gibt keine Gesetze, die Polygamie oder Leviratsehe verbieten (in denen eine Witwe mit dem jüngeren Bruder ihres Ehepartners verheiratet ist) (FH 4.3.2020).

Das gambische Recht bietet formellen Schutz der Eigentumsrechte, obwohl die Scharia Bestimmungen über Familienrecht und Erbschaft die Diskriminierung von Frauen erleichtern können. Frauen haben weniger Zugang zu Hochschulbildung, Justiz und Beschäftigung als Männer (FH 4.3.2020). Die Beschäftigung im formalen Sektor steht für Frauen mit denselben Gehältern wie für Männer offen. Es gibt keine gesetzliche Diskriminierung in der Beschäftigung, Zugang zu Krediten, Besitz und Führung eines Unternehmens sowie bei Wohnen oder Bildung (USDOS 11.3.2020).

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist seit 2015 verboten, bleibt aber weiterhin ein Problem (AI 22.2.2018; vgl. AA 5.8.2019; EASO 12.2017; FH 4.3.2020; USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Es gibt eine Lücke im Gesetzestext, die genutzt werden kann, um das Gesetz zu umgehen: Der Gesetzestext verbietet nicht ausdrücklich das Schneiden, welches beispielsweise im Senegal durchgeführt wird (EASO 12.2017). Jede Person, die trotz des Verbots FGM durchführt, beantragt, anregt, fördert oder Werkzeuge für das Verfahren bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 50.000 Dalasi (rund 1.000 Euro) bestraft. Jede Person, die von FGM weiß und das verbotene Verfahren nicht meldet, muss 10.000 Dalasi zahlen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gilt für jeden, der eine FGM vornimmt, die zum Tod des betreffenden Mädchens führt (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Der Staat arbeitet mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Anwälten, Frauengruppen und der Polizei zusammen, um mehr Bewusstsein und Wissen zu vermitteln. In der gebildeten Gesellschaftsschicht ist weibliche Genitalverstümmelung nach Regierungsangaben kaum verbreitet (AA 5.8.2019). Die Häufigkeit von FGM-Praktiken ist unter den verschiedenen Ethnien unterschiedlich (97,8% der Serahule; 96,7% der Mandinka/Jahanka; 12.5% unter Wolof bzw. 18,1% unter Manjago) (ÖB 12.2019).Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist seit 2015 verboten, bleibt aber weiterhin ein Problem (AI 22.2.2018; vergleiche AA 5.8.2019; EASO 12.2017; FH 4.3.2020; USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Es gibt eine Lücke im Gesetzestext, die genutzt werden kann, um das Gesetz zu umgehen: Der Gesetzestext verbietet nicht ausdrücklich das Schneiden, welches beispielsweise im Senegal durchgeführt wird (EASO 12.2017). Jede Person, die trotz des Verbots FGM durchführt, beantragt, anregt, fördert oder Werkzeuge für das Verfahren bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 50.000 Dalasi (rund 1.000 Euro) bestraft. Jede Person, die von FGM weiß und das verbotene Verfahren nicht meldet, muss 10.000 Dalasi zahlen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gilt für jeden, der eine FGM vornimmt, die zum Tod des betreffenden Mädchens führt (EASO 12.2017; vergleiche ÖB 12.2019). Der Staat arbeitet mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Anwälten, Frauengruppen und der Polizei zusammen, um mehr Bewusstsein und Wissen zu vermitteln. In der gebildeten Gesellschaftsschicht ist weibliche Genitalverstümmelung nach Regierungsangaben kaum verbreitet (AA 5.8.2019). Die Häufigkeit von FGM-Praktiken ist unter den verschiedenen Ethnien unterschiedlich (97,8% der Serahule; 96,7% der Mandinka/Jahanka; 12.5% unter Wolof bzw. 18,1% unter Manjago) (ÖB 12.2019).

FGM bleibt weit verbreitet, da ein Beharren auf dieser „Tradition“ eine wirkliche Verbesserung verhindert (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017). Statistiken zeigen, dass FGM im Kindesalter erfolgt, wobei 55% der Frauen angaben, dass sie vor dem Alter von fünf Jahren beschnitten wurden, und 28%, zwischen fünf und neun Jahren. Weitere 7% gaben an, dass sie im Alter von zehn bis 14 Jahren beschnitten wurden. FGM tritt in ländlichen Regionen (79% der Frauen im Alter von 15-49 Jahren) häufiger auf als in urbanen Gebieten (72%) (EASO 12.2017).FGM bleibt weit verbreitet, da ein Beharren auf dieser „Tradition“ eine wirkliche Verbesserung verhindert (AA 5.8.2019; vergleiche EASO 12.2017). Statistiken zeigen, dass FGM im Kindesalter erfolgt, wobei 55% der Frauen angaben, dass sie vor dem Alter von fünf Jahren beschnitten wurden, und 28%, zwischen fünf und neun Jahren. Weitere 7% gaben an, dass sie im Alter von zehn bis 14 Jahren beschnitten wurden. FGM tritt in ländlichen Regionen (79% der Frauen im Alter von 15-49 Jahren) häufiger auf als in urbanen Gebieten (72%) (EASO 12.2017).

Die Verfassung und das Gesetz schreiben eine obligatorische, gebührenfreie Ausbildung durch die Sekundarstufe vor. Im Rahmen des gebührenfreien Bildungsplans müssen Familien jedoch oft für Bücher, Uniformen, Mittagessen, Schulgeld und Prüfungsgebühren zahlen. Schätzungsweise 75% der Kinder im Grundschulalter sind an Grundschulen eingeschrieben (USDOS 11.3.2020). Mit dem „Children‘s Act“ wurde 2005 eine umfangreiche Gesetzgebung erlassen, die Kinderrechte und deren Durchsetzung regelt (AA 5.8.2019). Der dem Gesundheitsministerium angegliederte „Social Welfare Service“, der in allen Fragen von Kinderrechten bzw. Kindeswohlverletzungen eingeschaltet werden kann, ist gut organisiert und geht seiner Aufgabe gewissenhaft nach (AA 5.8.2019).

Die Ehe von Kindern unter 18 Jahren ist illegal (USDOS 11.3.2020 vgl. AA 5.8.2019). Zwangsheirat von Kindern unter 18 Jahren wird mit bis zu 20 Jahren Freiheitsentzug geahndet (ÖB 12.2019). Etwa 34% der Mädchen unter 18 Jahren und 10% unter dem Alter von 15 Jahren sind verheiratet (USDOS 11.3.2020 vgl. AA 5.8.2019). Bisher hat es keine Strafverfolgungen wegen Kinderehe gegeben. Stattdessen ist das Department of Social Welfare aktiv geworden und hat Lösungen zum Wohle des Kindes gesucht (ÖB 12.2019).Die Ehe von Kindern unter 18 Jahren ist illegal (USDOS 11.3.2020 vergleiche AA 5.8.2019). Zwangsheirat von Kindern unter 18 Jahren wird mit bis zu 20 Jahren Freiheitsentzug geahndet (ÖB 12.2019). Etwa 34% der Mädchen unter 18 Jahren und 10% unter dem Alter von 15 Jahren sind verheiratet (USDOS 11.3.2020 vergleiche AA 5.8.2019). Bisher hat es keine Strafverfolgungen wegen Kinderehe gegeben. Stattdessen ist das Department of Social Welfare aktiv geworden und hat Lösungen zum Wohle des Kindes gesucht (ÖB 12.2019).

Die Verheiratung von Minderjährigen wird vor allem im dörflichen Umfeld unter Berufung auf islamische Gesetze praktiziert (AA 5.8.2019). Eine Informationskampagne durch die Regierung soll vor allem im ländlichen Raum die Bevölkerung für das Gesetz sensibilisieren (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren wegen sexueller Ausbeutung von Kindern und fünf Jahre wegen Beteiligung an Kinderpornografie vor. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr liegt bei 18 Jahren (USDOS 11.3.2020).

Kinderarbeit bleibt, vor allem zur Unterstützung im familiären Bereich, weit verbreitet (AA 5.8.2019). Obwohl Kinderarbeit und Zwangsarbeit illegal sind, sind einige Frauen und Kinder dem Sexhandel und der häuslichen Sklaverei ausgesetzt. Die Regierung hat in jüngster Zeit verstärkte Anstrengungen unternommen, um gegen den Menschenhandel vorzugehen, unter anderem durch die Schulung von Sicherheitsbeamten und Grenzschutzbeamten zur Identifizierung von Opfern und durch die Bereitstellung besserer Dienstleistungen für die Betroffenen; jedoch waren die Erfolge bescheiden (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 12.2019).Kinderarbeit bleibt, vor allem zur Unterstützung im familiären Bereich, weit verbreitet (AA 5.8.2019). Obwohl Kinderarbeit und Zwangsarbeit illegal sind, sind einige Frauen und Kinder dem Sexhandel und der häuslichen Sklaverei ausgesetzt. Die Regierung hat in jüngster Zeit verstärkte Anstrengungen unternommen, um gegen den Menschenhandel vorzugehen, unter anderem durch die Schulung von Sicherheitsbeamten und Grenzschutzbeamten zur Identifizierung von Opfern und durch die Bereitstellung besserer Dienstleistungen für die Betroffenen; jedoch waren die Erfolge bescheiden (FH 4.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020

14.1.   Homosexuelle

Letzte Änderung: 24.6.2020

Gleichgeschlechtliche Beziehungen bleiben kriminalisiert (AI 22.2.2018; vgl. FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 5.8.2019; vgl. AI 22.2.2018; BMEIA 4.6.2020, ÖB 12.2019). Art. 144 des Strafgesetzbuches sieht für den „act of gross indecency“ eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren Haft vor (AA 5.8.2019). Das Gesetz sieht bei "schwerer/verschärfter Homosexualität" eine lebenslange Haftstrafe vor (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019).Gleichgeschlechtliche Beziehungen bleiben kriminalisiert (AI 22.2.2018; vergleiche FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 5.8.2019; vergleiche AI 22.2.2018; BMEIA 4.6.2020, ÖB 12.2019). Artikel 144, des Strafgesetzbuches sieht für den „act of gross indecency“ eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren Haft vor (AA 5.8.2019). Das Gesetz sieht bei "schwerer/verschärfter Homosexualität" eine lebenslange Haftstrafe vor (HRW 18.1.2018; vergleiche ÖB 12.2019).

Seit Amtsantritt der Regierung Barrow wurden die restriktiven Gesetze zwar nicht aufgehoben, jedoch wurde seither keine LGBTQI-Person mehr strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020, AA 5.8.2019, AI 22.2.2018). Das Thema ist in der Gesellschaft sehr sensibel und die Regierung plant daher auch keine Entkriminalisierung von homosexuellen Handlungen (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020).Seit Amtsantritt der Regierung Barrow wurden die restriktiven Gesetze zwar nicht aufgehoben, jedoch wurde seither keine LGBTQI-Person mehr strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (ÖB 12.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020, AA 5.8.2019, AI 22.2.2018). Das Thema ist in der Gesellschaft sehr sensibel und die Regierung plant daher auch keine Entkriminalisierung von homosexuellen Handlungen (ÖB 12.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020).

LGBTQI-Personen laufen allerdings aufgrund der stark ablehnenden Haltung der Gesellschaft Gefahr, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden. Generell wird Homosexualität als „unafrikanisch“ und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung (ÖB 12.2019). Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert. Es gibt auch kein Anti-Diskriminierungsgesetz, das sie schützt (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).LGBTQI-Personen laufen allerdings aufgrund der stark ablehnenden Haltung der Gesellschaft Gefahr, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden. Generell wird Homosexualität als „unafrikanisch“ und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung (ÖB 12.2019). Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert. Es gibt auch kein Anti-Diskriminierungsgesetz, das sie schützt (AI 22.2.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World’s Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1425363.html, Zugriff 23.6.2020

-        BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.6.2020): Reise & Aufenthalt - Gambia - Besondere Bestimmungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 23.6.2020

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020

-        HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1422435.html, Zugriff 23.6.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020
15.         Bewegungsfreiheit
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020, 15. Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 24.6.2020

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Jedoch wird die Bewegungsfreiheit durch häufige Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Jedoch wird die Bewegungsfreiheit durch häufige Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Gambia am 23.3.2020 bis auf Weiteres den Luftraum und die Landgrenzen geschlossen. Der Ausnahmezustand wurde bis 1.7.2020 verlängert, seit 4.6.2020 werden die Einschränkungen schrittweise gelockert (USEMB 11.6.2020; vgl. Garda 11.6.2020). Einschränkungen der Passagierzahl im privaten und öffentlichen Personenverkehr auf die Hälfte des Fassungsvermögens des Fahrzeuges bleiben bis auf Weiteres in Kraft (Garda 11.6.2020)Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Gambia am 23.3.2020 bis auf Weiteres den Luftraum und die Landgrenzen geschlossen. Der Ausnahmezustand wurde bis 1.7.2020 verlängert, seit 4.6.2020 werden die Einschränkungen schrittweise gelockert (USEMB 11.6.2020; vergleiche Garda 11.6.2020). Einschränkungen der Passagierzahl im privaten und öffentlichen Personenverkehr auf die Hälfte des Fassungsvermögens des Fahrzeuges bleiben bis auf Weiteres in Kraft (Garda 11.6.2020)

Quellen:

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020

-        Garda World (11.6.2020): Gambia: COVID-19 state of emergency extended until July 1 /update 3, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/349821/gambia-covid-19-state-of-emergency-extended-until-july-1-update-3, Zugriff 15.6.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        USEMB - U.S. Embassy in The Gambia (11.6.2020): COVID-19 Information, https://gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 15.6.2020
16.         Grundversorgung
- USEMB - U.S. Embassy in The Gambia (11.6.2020): COVID-19 Information, https://gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 15.6.2020, 16. Grundversorgung

Letzte Änderung: 24.6.2020

Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier auch nach dem Regierungswechsel nicht, die Preise für Grundnahrungsmittel sind gestiegen (KAS 24.1.2020).

Zwar betrug das Wirtschaftswachstum 2019 offiziell 6%, doch bleibt die Lebenswirklichkeit der Bevölkerungsmehrheit äußerst schwierig. Die Inflation stieg auf knapp 7% und allein 80% des Haushalts 2020 dürften in die Schuldentilgung fließen. Für dringend notwendige Investitionen in das marode Bildungs- und Gesundheitssystem bleibt wenig Spielraum. Auch die Energieversorgung bleibt problematisch und der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020).

Die Arbeitslosigkeit ist nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen (ÖB 12.2019).

Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019).Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vergleiche ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016 aus 2017, zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019).

Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. USD) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017).

Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018). Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4% des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018).

Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht lebenswichtige Handels- und andere Aktivitäten, die mit der lokalen Wirtschaft verbunden sind, aber dazu neigen, große Menschenmengen anzuziehen, bis auf weiteres untersagt, was den Lebensunterhalt zahlreicher Personen gefährdet (APA 2.4.2020). Die Regierung stellte 14,7 Millionen US-Dollar zur Verfügung, um Haushalte mit Grundnahrungsmitteln (u.A. Reis, Öl, Zucker) zu versorgen (Gentilini et al 12.6.2020: 185).

Quellen:

-        APA - Agence de Presse Africaine (2.4.2020): Gambia: Livelihoods affected by anti-COVID-19 restrictions, https://apanews.net/en/news/anger-follows-gambia-covid-19-lockdown, Zugriff 27.4.2020

-        EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        Gentilini, Ugo; Mohamed Almenfi, Pamela Dale, Ana Veronica Lopez, Ingrid Veronica Mujica, Rodrigo Quintana, Usama Zafar (12.6.2020): Social Protection and Jobs Responses to COVID-19: A Real-Time Review of Country Measures - “Living paper” version 11 (June 12, 2020), http://documents.worldbank.org/curated/en/590531592231143435/pdf/Social-Protection-and-Jobs-Responses-to-COVID-19-A-Real-Time-Review-of-Country-Measures-June-12-2020.pdf, Zugriff 22.6.2020

-        KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 23.6.2020

-        KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess – zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020

16.1.   Sozialleistungen

Letzte Änderung: 24.6.2020

Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vgl. USSSA 9.2019).Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vergleiche USSSA 9.2019).

Das staatliche „Social Welfare Service“ bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40% der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 5.8.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020

-        USSSA - United States Social Security Administrazion (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 - Gambia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/gambia.pdf, Zugriff 27.5.2020
17.         Medizinische Versorgung
- USSSA - United States Social Security Administrazion (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 - Gambia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/gambia.pdf, Zugriff 27.5.2020, 17. Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 24.6.2020

Trotz einiger Fortschritte bei der medizinischen Versorgung ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 4.6.2020; vgl. ÖB 12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 5.6.2020; vgl. AA 5.8.2019). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese keinen europäischen Standard bieten (AA 5.8.2019). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 5.6.2020). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017; vgl. HP+/USAID 11.2019).Trotz einiger Fortschritte bei der medizinischen Versorgung ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 12.2019; vergleiche AA 5.8.2019), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 4.6.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 5.6.2020; vergleiche AA 5.8.2019). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese keinen europäischen Standard bieten (AA 5.8.2019). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 5.6.2020). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017; vergleiche HP+/USAID 11.2019).

Prinzipiell haben sämtliche Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von mindestens USD 0,5 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter fünf Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 5.8.2019).Prinzipiell haben sämtliche Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von mindestens USD 0,5 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter fünf Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 12.2019; vergleiche AA 5.8.2019). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 5.8.2019).

Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Heiler über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte leistbarer sind (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017, HP+/USAID 11.2019).Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Heiler über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte leistbarer sind (AA 5.8.2019; vergleiche EASO 12.2017, HP+/USAID 11.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624, Zugriff 16.6.2020

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.6.2020): Reise & Aufenthalt - Gambia - Gesundheit & Impfungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 23.6.2020

-        EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        HP+/USAID - Health Policy Plus / United States Agency for International Development (11.2019): Assesment of the Health System in the Gambia - Overview, Medical Products, Health Financing, and Governance Components, http://www.healthpolicyplus.com/ns/pubs/17372-17674_GambiaHealthSystemAssessment.pdf, Zugriff 22.6.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
18.         Rückkehr
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020, 18. Rückkehr

Letzte Änderung: 24.6.2020

Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019).Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019).

Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019).Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen alle Einreisenden - entweder per Flugzeug oder auf dem Landweg - unabhängig von ihrer Nationalität, die in oder durch ein "Hotspot"-Land reisen, einer 14-tägigen verpflichtenden Quarantäne in staatlich verwalteten Einrichtungen, wo sie auf Kosten der Regierung Unterkunft, Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung erhalten (USEMB 11.6.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020

USEMB - U.S. Embassy in The Gambia (11.6.2020): COVID-19 Information, https://gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/,

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF sowie zu seinem Aufenthalt im Schengener Raum

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF (Staatsangehörigkeit, Name und Geburtsdatum) stützen sich auf die im Akt aufliegende Kopie seines Reisepasses (vgl. insbesondere jedoch AS 100 und 113). Ferner gründet sich die Feststellung zum spanischen Aufenthaltstitel des BF auf die im Akt in Kopie aufliegende Aufenthaltskarte (vgl. AS 10f). 2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF (Staatsangehörigkeit, Name und Geburtsdatum) stützen sich auf die im Akt aufliegende Kopie seines Reisepasses vergleiche insbesondere jedoch AS 100 und 113). Ferner gründet sich die Feststellung zum spanischen Aufenthaltstitel des BF auf die im Akt in Kopie aufliegende Aufenthaltskarte vergleiche AS 10f).

2.2.2. Dass der BF bereits mehrfach, nach seinen Angaben mehr als fünf Mal, das erste Mal glaube er im Jahr XXXX in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein, konnte aus seinen glaubhaften Angaben in der Verhandlung abgeleitet werden (Niederschrift XXXX , S. 5f). Seine beiden nachgewiesenen Aufenthalte, inklusive seiner Festnahmen, Anhaltungen, Verhängungen der U-Haft, Strafhaft sowie Enthaftungen betreffend, sowie die diesbezügliche Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes und der Erlassung des Teilerkenntnisses ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, sowie seine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet am XXXX aus der Einsicht in einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet des BF ergibt sich aus dessen Einvernahme vom 23.04.2023, wobei ihm diesbezüglich sogar das Informationsblatt zur Ausreiseverpflichtung ausgehändigt wurde (vgl. AS 69f und AS 72). Im Rahmen dieser Aufforderung wurde der BF zudem darauf hingewiesen, dass er diese nachzuweisen habe, wobei er dieser Pflicht nicht nachkam. Eine etwaige Ausreise und Wiedereinreise Mitte oder Ende Juli 2023 (Niederschrift 08.10.2024, S. 6f; AS 72 und 122) konnte demnach nicht festgestellt werden. Dies ist auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF auf Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete vom XXXX bis zum XXXX in Schweden gewesen zu sein, nicht glaubhaft, als auf Grund des Anhalteprotokolles vom XXXX (vgl. AS 59f), der Anzeige vom selben Tag (vgl. AS 61f) und der Einvernahme am XXXX (vgl. AS 65ff) jedenfalls hervorgeht, dass dies nicht der Wahrheit entsprechen kann. Wenn er näher hierzu befragt, vor dem BVwG zudem weiter behauptet, dass die Ausreise nach Schweden erst im Mai 2023 erfolgt sei, er sich dort drei Wochen aufgehalten habe und schließlich nach Spanien zurückgekehrt sei, er jedoch nach einer Woche dort seine kranke Schwester in Finnland aufgesucht habe und dies Anfang Juli 2023 gewesen sei, wobei er auch dieses Land wiederum nach einer Woche verlassen habe, so ist dieser zeitliche Ablauf entsprechend seinen Angaben nicht nachvollziehbar (Niederschrift 08.10.2024, S.6f). Denn selbst wenn man der Annahme folgen würde, dass er erst Ende Mai ausgereist sei, so ergibt sich hieraus dennoch ein Widerspruch. Denn nach dieser Erläuterung müsste er bereits Mitte Juli in das Bundesgebiet eingereist sein und nicht erst Ende Juli, wie er in der Verhandlung behauptet hat. Eine Ausreise zwischen April und August 2023 erscheint daher auch in dieser Hinsicht nicht glaubhaft. 2.2.2. Dass der BF bereits mehrfach, nach seinen Angaben mehr als fünf Mal, das erste Mal glaube er im Jahr römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein, konnte aus seinen glaubhaften Angaben in der Verhandlung abgeleitet werden (Niederschrift römisch 40 , S. 5f). Seine beiden nachgewiesenen Aufenthalte, inklusive seiner Festnahmen, Anhaltungen, Verhängungen der U-Haft, Strafhaft sowie Enthaftungen betreffend, sowie die diesbezügliche Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes und der Erlassung des Teilerkenntnisses ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, sowie seine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet am römisch 40 aus der Einsicht in einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet des BF ergibt sich aus dessen Einvernahme vom 23.04.2023, wobei ihm diesbezüglich sogar das Informationsblatt zur Ausreiseverpflichtung ausgehändigt wurde vergleiche AS 69f und AS 72). Im Rahmen dieser Aufforderung wurde der BF zudem darauf hingewiesen, dass er diese nachzuweisen habe, wobei er dieser Pflicht nicht nachkam. Eine etwaige Ausreise und Wiedereinreise Mitte oder Ende Juli 2023 (Niederschrift 08.10.2024, S. 6f; AS 72 und 122) konnte demnach nicht festgestellt werden. Dies ist auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF auf Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete vom römisch 40 bis zum römisch 40 in Schweden gewesen zu sein, nicht glaubhaft, als auf Grund des Anhalteprotokolles vom römisch 40 vergleiche AS 59f), der Anzeige vom selben Tag vergleiche AS 61f) und der Einvernahme am römisch 40 vergleiche AS 65ff) jedenfalls hervorgeht, dass dies nicht der Wahrheit entsprechen kann. Wenn er näher hierzu befragt, vor dem BVwG zudem weiter behauptet, dass die Ausreise nach Schweden erst im Mai 2023 erfolgt sei, er sich dort drei Wochen aufgehalten habe und schließlich nach Spanien zurückgekehrt sei, er jedoch nach einer Woche dort seine kranke Schwester in Finnland aufgesucht habe und dies Anfang Juli 2023 gewesen sei, wobei er auch dieses Land wiederum nach einer Woche verlassen habe, so ist dieser zeitliche Ablauf entsprechend seinen Angaben nicht nachvollziehbar (Niederschrift 08.10.2024, S.6f). Denn selbst wenn man der Annahme folgen würde, dass er erst Ende Mai ausgereist sei, so ergibt sich hieraus dennoch ein Widerspruch. Denn nach dieser Erläuterung müsste er bereits Mitte Juli in das Bundesgebiet eingereist sein und nicht erst Ende Juli, wie er in der Verhandlung behauptet hat. Eine Ausreise zwischen April und August 2023 erscheint daher auch in dieser Hinsicht nicht glaubhaft.

2.2.3. Ferner gründen sich die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister, als auch auf den in den Hauptverhandlungen des Landesgerichts XXXX am XXXX im Verfahren zu XXXX und am XXXX im Verfahren zu XXXX verkündeten Protokollsvermerken und den gekürzten Urteilsausfertigungen, welche im Gerichtsakt aufliegen (vgl. AS 46ff und 104ff).2.2.3. Ferner gründen sich die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister, als auch auf den in den Hauptverhandlungen des Landesgerichts römisch 40 am römisch 40 im Verfahren zu römisch 40 und am römisch 40 im Verfahren zu römisch 40 verkündeten Protokollsvermerken und den gekürzten Urteilsausfertigungen, welche im Gerichtsakt aufliegen vergleiche AS 46ff und 104ff).

2.2.4. Weiters beruht die Feststellung, wonach der BF kein Unrechtsbewusstsein an den Tag legt, auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX . Der BF führte auf Nachfrage betreffend seiner Verurteilungen, an, dass diese unkorrekt bzw. unfair seien. Wenn er dann erst später auf Nachfrage durch seine Rechtsvertretung (sowie in der Beschwerde behauptet) am Ende der Verhandlung angibt, dass er alles bereue, so ist dies im Zusammenhang mit seiner zuvor gemachten Aussage nicht glaubhaft (Verhandlungsniederschrift XXXX , S. 9f und 13). Vielmehr erweckte der BF den Eindruck, dass er nicht bereit ist, die Verantwortung für seine Straftat zu übernehmen und nicht schuldeinsichtig ist.2.2.4. Weiters beruht die Feststellung, wonach der BF kein Unrechtsbewusstsein an den Tag legt, auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 . Der BF führte auf Nachfrage betreffend seiner Verurteilungen, an, dass diese unkorrekt bzw. unfair seien. Wenn er dann erst später auf Nachfrage durch seine Rechtsvertretung (sowie in der Beschwerde behauptet) am Ende der Verhandlung angibt, dass er alles bereue, so ist dies im Zusammenhang mit seiner zuvor gemachten Aussage nicht glaubhaft (Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S. 9f und 13). Vielmehr erweckte der BF den Eindruck, dass er nicht bereit ist, die Verantwortung für seine Straftat zu übernehmen und nicht schuldeinsichtig ist.

2.2.5. Die Feststellung, wonach der BF in Österreich Unterkunft genommen hat, wobei er seiner Meldeverpflichtung erst seit kurzem nachkommt, ergibt sich aus einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Demnach scheint der BF vor dem XXXX lediglich an Meldeadressen in den Justizanstalten, von XXXX bis XXXX und von XXXX auf. Da der BF in allen drei seiner Einvernahmen darauf hingewiesen wurde, dass er sich melden müsse (vgl. AS 32, 67 und 122) und er seiner diesbezüglichen Pflicht dennoch nicht nachgekommen ist, werden seine diesbezüglichen Erklärungen, wonach er dies nicht gewusst habe (vgl. AS 67 und 122), lediglich als Schutzbehauptung gewertet. Die Verletzung seiner Meldepflicht wiegt insbesondere schwer, da er in der Verhandlung vor dem BVwG auf Nachfrage selbst angegeben hat, dass er sogar bereits fünf Mal oder öfter in Österreich gewesen sei (Niederschrift XXXX , S. 5f). Vor dem Hintergrund seiner Straftaten ist daher davon auszugehen, dass sich der BF bewusst im Verborgenen aufhielt, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Die Feststellungen zu den Anhaltungen bzw. Festnahmen und der Straf- sowie Schubhaft gründen zudem weiters auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist weiters ersichtlich, dass er seit XXXX über die Meldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet verfügt. Wenn er in der Beschwerde vorbringt, dass er nach seiner Enthaftung bereit sei freiwillig nach Spanien auszureisen, so erschient dies vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.2.2.5. Die Feststellung, wonach der BF in Österreich Unterkunft genommen hat, wobei er seiner Meldeverpflichtung erst seit kurzem nachkommt, ergibt sich aus einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Demnach scheint der BF vor dem römisch 40 lediglich an Meldeadressen in den Justizanstalten, von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 auf. Da der BF in allen drei seiner Einvernahmen darauf hingewiesen wurde, dass er sich melden müsse vergleiche AS 32, 67 und 122) und er seiner diesbezüglichen Pflicht dennoch nicht nachgekommen ist, werden seine diesbezüglichen Erklärungen, wonach er dies nicht gewusst habe vergleiche AS 67 und 122), lediglich als Schutzbehauptung gewertet. Die Verletzung seiner Meldepflicht wiegt insbesondere schwer, da er in der Verhandlung vor dem BVwG auf Nachfrage selbst angegeben hat, dass er sogar bereits fünf Mal oder öfter in Österreich gewesen sei (Niederschrift römisch 40 , S. 5f). Vor dem Hintergrund seiner Straftaten ist daher davon auszugehen, dass sich der BF bewusst im Verborgenen aufhielt, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Die Feststellungen zu den Anhaltungen bzw. Festnahmen und der Straf- sowie Schubhaft gründen zudem weiters auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist weiters ersichtlich, dass er seit römisch 40 über die Meldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet verfügt. Wenn er in der Beschwerde vorbringt, dass er nach seiner Enthaftung bereit sei freiwillig nach Spanien auszureisen, so erschient dies vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.

2.2.6. Vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Punkten 2.2.2. bis 2.2.5. kommen auch den Angaben des BF, wonach er nach Österreich einreiste, um zu arbeiten (vgl. AS 32), um Urlaub zu machen (vgl. AS 67), um die „Afrika-Tage zu besuchen“ oder weil die Frau eines Freundes ein Kind bekommen habe und er zu der Namensgebungszeremonie gekommen sei (Niederschrift XXXX , S. 9), keine Glaubhaftigkeit zu. Erschwerend ist diesbezüglich auch zu werten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend den Einreisegrund seiner letzten Einreise auch gesteigert hat, indem er in der Verhandlung im Vergleich zur Einvernahme vom XXXX sich nunmehr auch auf die Geburt eines Kindes bezog. Folglich ist vielmehr davon auszugehen, dass seine Aufenthalte vorwiegend den Zweck dienten, strafbare Handlungen zu begehen, was letztlich auch durch die oben erwähnten Strafurteile belegt wurde. 2.2.6. Vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Punkten 2.2.2. bis 2.2.5. kommen auch den Angaben des BF, wonach er nach Österreich einreiste, um zu arbeiten vergleiche AS 32), um Urlaub zu machen vergleiche AS 67), um die „Afrika-Tage zu besuchen“ oder weil die Frau eines Freundes ein Kind bekommen habe und er zu der Namensgebungszeremonie gekommen sei (Niederschrift römisch 40 , S. 9), keine Glaubhaftigkeit zu. Erschwerend ist diesbezüglich auch zu werten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend den Einreisegrund seiner letzten Einreise auch gesteigert hat, indem er in der Verhandlung im Vergleich zur Einvernahme vom römisch 40 sich nunmehr auch auf die Geburt eines Kindes bezog. Folglich ist vielmehr davon auszugehen, dass seine Aufenthalte vorwiegend den Zweck dienten, strafbare Handlungen zu begehen, was letztlich auch durch die oben erwähnten Strafurteile belegt wurde.

2.2.7. Hinsichtlich der Feststellungen zur finanziellen Situation des BF ist auszuführen, dass der BF in der Verhandlung am XXXX selbst angegeben hat EUR 350 für die Unterkunft inklusive Strom zahlen zu müssen und für die Verpflegung nicht mehr als EUR 200 zu brauchen. Da er jedoch auch auf Nachfrage verneinte in Österreich jemals gearbeitet zu haben und meinte im Bundesgebiet auch nie gearbeitet zu haben, ist selbst bei Vorliegen geringer Lebenserhaltungskosten davon auszugehen, dass er keinesfalls in der Lage ist, sich ausreichende Existenzmittel aus legalen Quellen zu beschaffen. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass das vom BF selbstständig geführte Internetcafé derzeit nicht geöffnet sei und auch nicht gut funktioniert habe (Niederschrift XXXX , S. 4 und 9f). 2.2.7. Hinsichtlich der Feststellungen zur finanziellen Situation des BF ist auszuführen, dass der BF in der Verhandlung am römisch 40 selbst angegeben hat EUR 350 für die Unterkunft inklusive Strom zahlen zu müssen und für die Verpflegung nicht mehr als EUR 200 zu brauchen. Da er jedoch auch auf Nachfrage verneinte in Österreich jemals gearbeitet zu haben und meinte im Bundesgebiet auch nie gearbeitet zu haben, ist selbst bei Vorliegen geringer Lebenserhaltungskosten davon auszugehen, dass er keinesfalls in der Lage ist, sich ausreichende Existenzmittel aus legalen Quellen zu beschaffen. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass das vom BF selbstständig geführte Internetcafé derzeit nicht geöffnet sei und auch nicht gut funktioniert habe (Niederschrift römisch 40 , S. 4 und 9f).

2.2.8. Hinweise, dass der BF in Österreich über eine verfestigte Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht verfügt, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt auch nicht substantiiert dargetan. Dies ist in Anbetracht des Beschwerdevorbringens, wonach der BF meinte freiwillig nach Gambia zurückzukehren auch plausibel. Zu seinen sozialen Kontakten ist zwar festzuhalten, dass er während des Verfahrens, insbesondere auch im Rahmen der Verhandlung verschiedene Namen genannt hat und behauptete viel österreichische Freunde zu haben. Eine besondere Nahebeziehung zu diesen hat er jedoch an keiner Stelle behauptet und ist eine solche auch nicht hervorgekommen.

2.2. Zur Situation des BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat

2.2.1. In Bezug auf die Rückkehrsituation des BF ist zunächst festzuhalten, dass weder im Verfahren vor der Behörde noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet wurde, dem BF würde in Gambia aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung von staatlicher Seite oder von privaten Dritten Verfolgung drohen. Auch den notorischen Berichten zur Situation in Gambia lassen sich für eine solche Annahme keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen.

Ebenso wenig lässt sich den Berichten zur allgemeinen Situation in Gambia entnehmen, dass dort ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt vorherrscht, dass der BF allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Gegenteiliges wurde von ihm im gesamten Verfahren nicht behauptet.

2.2.2. Die Feststellung, wonach der BF im Herkunftsstaat über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt, beruht auf folgenden Erwägungen:

Zu seinem Gesundheitszustand brachte der BF in der Einvernahme (vgl. AS 121) und in der Verhandlung am XXXX (Niederschrift XXXX , S. 3). vor, an Diabetes zu leiden und deswegen Medikamente einnehmen zu müssen. Der BF konnte jedoch weder genau sagen, an welchem Typ er leidet, noch entsprechende medizinische Befunde vorgelegen. Eine ärztliche Behandlung ist nicht hervorgekommen und erscheint seine Erkrankung daher nicht glaubhaft bzw. konnte daher nicht festgestellt werden. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der BF in der Einvernahme vergleiche AS 121) und in der Verhandlung am römisch 40 (Niederschrift römisch 40 , S. 3). vor, an Diabetes zu leiden und deswegen Medikamente einnehmen zu müssen. Der BF konnte jedoch weder genau sagen, an welchem Typ er leidet, noch entsprechende medizinische Befunde vorgelegen. Eine ärztliche Behandlung ist nicht hervorgekommen und erscheint seine Erkrankung daher nicht glaubhaft bzw. konnte daher nicht festgestellt werden.

Hinweise, dass der BF an einer Vorerkrankung leidet, aufgrund welcher er im Fall einer Infektion mit Sars-CoV-2 einem erhöhten Risiko unterliegt, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF ergeben.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF beruhen auf der Beiziehung von Dolmetschern für die Sprache Englisch im gesamten Verfahren, sowie aufgrund seines Vorbringens in der Beschwerdeverhandlung, wonach er auch Arabisch, Malinka und Spanisch spricht, wobei er seine Spanischkenntnisse auch bereits in seiner Einvernahme am XXXX vorgebracht hat. Des Weiteren konnte er in der Verhandlung Fragen des erkennenden Richter, welche von der vom BVwG herangezogenen Dolmetscherin auf Spanisch übersetzt wurden, sowohl verstehen als auch beantworten.Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF beruhen auf der Beiziehung von Dolmetschern für die Sprache Englisch im gesamten Verfahren, sowie aufgrund seines Vorbringens in der Beschwerdeverhandlung, wonach er auch Arabisch, Malinka und Spanisch spricht, wobei er seine Spanischkenntnisse auch bereits in seiner Einvernahme am römisch 40 vorgebracht hat. Des Weiteren konnte er in der Verhandlung Fragen des erkennenden Richter, welche von der vom BVwG herangezogenen Dolmetscherin auf Spanisch übersetzt wurden, sowohl verstehen als auch beantworten.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, zu seiner Berufsausbildung sowie seiner Berufserfahrung als Inhaber eines Internetcafés beruhen auf den insoweit konsistenten Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren. In der Einvernahme vom XXXX hat der BF zudem glaubhaft vorgebracht auch in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben (vgl. AS 68) Seine Schulbildung konnte aus seinem Vorbringen in der Verhandlung abgeleitet werden (Niederschrift XXXX , S. 4). Die Feststellungen zu seiner Herkunft, zu seiner Berufsausbildung sowie seiner Berufserfahrung als Inhaber eines Internetcafés beruhen auf den insoweit konsistenten Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren. In der Einvernahme vom römisch 40 hat der BF zudem glaubhaft vorgebracht auch in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben vergleiche AS 68) Seine Schulbildung konnte aus seinem Vorbringen in der Verhandlung abgeleitet werden (Niederschrift römisch 40 , S. 4).

Die Feststellungen zu seinem letzten Aufenthalt in Gambia sowie seiner dort aufhältigen Verwandtschaft ergeben sich daraus, dass der BF in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX angegeben hat, dass seine Onkel und Tanten in Gambia leben würden und er sie auch manchmal anrufe. Er sei zuletzt vor drei Jahren in Gambia gewesen (vgl. AS 33). Keineswegs nachvollziehbar ist jedoch, wenn der BF in seiner Einvernahme am XXXX nunmehr meint, dass er keine Verwandten in Gambia habe und er nicht mehr wisse, wann er das letzte Mal in seinem Herkunftsland gewesen sei (vgl. AS 68). Auch in der Einvernahme vom XXXX verneinte er, dass Verwandte in Gambia leben würden und behauptete, dass er zuletzt in Gambia gewesen sei, als er das Land verlassen habe, er aber nicht mehr wisse wann dies gewesen sei (vgl. AS 123f). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen verneinte er befragt hierzu ebenfalls, dass noch Verwandte in Gambia leben würden. Erst auf erneute Nachfrage ob noch Onkel und Tanten dort leben würden, gab er nunmehr an, dass seine Tante verstorben sei, aber deren Kinder noch in Gambia leben würden (Niederschrift XXXX , S. 12). Vor dem Hintergrund seines gesamten Vorbringens zu seiner Verwandtschaft in seinem Herkunftsland ist die Annahme naheliegend, dass der BF versuchte, allfällige Beziehungen dorthin zu verschleiern. Im Übrigen, selbst unter der Annahme, dass seine Tante tatsächlich verstorben sei, sprach der BF in seiner ersten Einvernahme von „Tanten“ in der Mehrzahl. Demnach ist davon auszugehen, dass der BF jedenfalls Familie im Sinne von anderen Tanten sowie diversen Onkeln (auf die er in der Verhandlung trotz konkreter Frage hierzu nicht einmal eingegangen ist), sowie jedenfalls über Cousins seiner vermeintlich verstorbenen Tante verfügt. Ferner hat er keine Umstände vorgebracht, aus den abgeleitet hätte werden können, dass es ihm nicht zumutbar sei den Kontakt wiederaufzunehmen, zumal ihm dies zuletzt offenbar jedenfalls im Jahr 2019 möglich war. Auch seinen letzten Besuch in Gambia versuchte er zu vertuschen, zumal er sich an diesen in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA (vgl. Niederschrift 06.11.2019, AS.33) noch erinnern konnte. Wenn er später behauptet, dass er nicht mehr wisse, wann er ausgereist sei, so ist dies nicht glaubhaft. Seine Besuche in Gambia ergeben sich des Weiteren auch aus den Stempeln in seinem bereits abgelaufenen Reisepass (vgl. AS 25). Ein Aufenthalt in Gambia erfolgte demnach sowohl im Jahr XXXX , als auch im Jahr XXXX . Ferner hielt er seinen Antrag auf freiwillige Ausreise nach Gambia in der Beschwerdeverhandlung aufrecht (vgl. Niederschrift XXXX , S. 13).Die Feststellungen zu seinem letzten Aufenthalt in Gambia sowie seiner dort aufhältigen Verwandtschaft ergeben sich daraus, dass der BF in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 angegeben hat, dass seine Onkel und Tanten in Gambia leben würden und er sie auch manchmal anrufe. Er sei zuletzt vor drei Jahren in Gambia gewesen vergleiche AS 33). Keineswegs nachvollziehbar ist jedoch, wenn der BF in seiner Einvernahme am römisch 40 nunmehr meint, dass er keine Verwandten in Gambia habe und er nicht mehr wisse, wann er das letzte Mal in seinem Herkunftsland gewesen sei vergleiche AS 68). Auch in der Einvernahme vom römisch 40 verneinte er, dass Verwandte in Gambia leben würden und behauptete, dass er zuletzt in Gambia gewesen sei, als er das Land verlassen habe, er aber nicht mehr wisse wann dies gewesen sei vergleiche AS 123f). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen verneinte er befragt hierzu ebenfalls, dass noch Verwandte in Gambia leben würden. Erst auf erneute Nachfrage ob noch Onkel und Tanten dort leben würden, gab er nunmehr an, dass seine Tante verstorben sei, aber deren Kinder noch in Gambia leben würden (Niederschrift römisch 40 , S. 12). Vor dem Hintergrund seines gesamten Vorbringens zu seiner Verwandtschaft in seinem Herkunftsland ist die Annahme naheliegend, dass der BF versuchte, allfällige Beziehungen dorthin zu verschleiern. Im Übrigen, selbst unter der Annahme, dass seine Tante tatsächlich verstorben sei, sprach der BF in seiner ersten Einvernahme von „Tanten“ in der Mehrzahl. Demnach ist davon auszugehen, dass der BF jedenfalls Familie im Sinne von anderen Tanten sowie diversen Onkeln (auf die er in der Verhandlung trotz konkreter Frage hierzu nicht einmal eingegangen ist), sowie jedenfalls über Cousins seiner vermeintlich verstorbenen Tante verfügt. Ferner hat er keine Umstände vorgebracht, aus den abgeleitet hätte werden können, dass es ihm nicht zumutbar sei den Kontakt wiederaufzunehmen, zumal ihm dies zuletzt offenbar jedenfalls im Jahr 2019 möglich war. Auch seinen letzten Besuch in Gambia versuchte er zu vertuschen, zumal er sich an diesen in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA vergleiche Niederschrift 06.11.2019, AS.33) noch erinnern konnte. Wenn er später behauptet, dass er nicht mehr wisse, wann er ausgereist sei, so ist dies nicht glaubhaft. Seine Besuche in Gambia ergeben sich des Weiteren auch aus den Stempeln in seinem bereits abgelaufenen Reisepass vergleiche AS 25). Ein Aufenthalt in Gambia erfolgte demnach sowohl im Jahr römisch 40 , als auch im Jahr römisch 40 . Ferner hielt er seinen Antrag auf freiwillige Ausreise nach Gambia in der Beschwerdeverhandlung aufrecht vergleiche Niederschrift römisch 40 , S. 13).

Aufgrund seiner individuellen Umstände, insbesondere seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie seiner familiären Anknüpfungspunkte, ist sohin nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Wiederansiedlung im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation gerät. Auch die Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat lassen einen derartigen Rückschluss nicht zu. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF seinen Antrag auf freiwillige Ausreise nach Gambia in der Beschwerdeverhandlung aufrechterhielt (vgl. Niederschrift XXXX , S. 13).Aufgrund seiner individuellen Umstände, insbesondere seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie seiner familiären Anknüpfungspunkte, ist sohin nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Wiederansiedlung im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation gerät. Auch die Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat lassen einen derartigen Rückschluss nicht zu. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF seinen Antrag auf freiwillige Ausreise nach Gambia in der Beschwerdeverhandlung aufrechterhielt vergleiche Niederschrift römisch 40 , S. 13).

2.2.3. Folglich war festzustellen, dass der BF keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt hat, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden.

2.3. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Der BF ist im Übrigen den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten im Verfahren nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 20053.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005

3.1.1. Zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers

§ 31 FPG lautet auszugsweise: Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise:

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1.         wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2.         wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3.         wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4.         solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5.         bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6.         wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
7.         wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
8.         wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
9.         wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
10.         wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder
11.         soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
Paragraph 31, (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,, 1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;, 2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;, 3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;, 4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;, 5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;, 6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;, 7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;, 8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;, 9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;, 10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder, 11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1.         auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2.         auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
3.         geduldet sind (§ 46a) oder
4.         eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
(1a) Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie, 1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,, 2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind,, 3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder, 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(…)

Artikel 21 SDÜ lautet:

(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.

(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.

Artikel 5 SDÜ lautet:

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a)         Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
b)         Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
c)         Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
d)         Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e)         Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:, a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden., b) Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein., c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben., d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein., e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

(2) Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muss. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.

(3) Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, dass er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt.

Im konkreten Fall liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF nach § 31 Abs. 1 FPG vor, da er zwar über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates im Sinne der Ziffer 3 leg. cit. verfügt, sich jedoch nach den getroffenen Feststellungen länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und auch keinen der übrigen in Z 1 bis 9 leg. cit. aufgelisteten Tatbestände erfüllt. Im konkreten Fall liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG vor, da er zwar über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates im Sinne der Ziffer 3 leg. cit. verfügt, sich jedoch nach den getroffenen Feststellungen länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und auch keinen der übrigen in Ziffer eins bis 9 leg. cit. aufgelisteten Tatbestände erfüllt.

3.1.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.3.1.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 57 AsylG 2005 lautet: Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.         wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.         zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.         wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens Juli 2023 durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens Juli 2023 durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen.

3.1.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

3.1.3.1. § 52 Abs. 6 FPG lautet: 3.1.3.1. Paragraph 52, Absatz 6, FPG lautet:

„Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.“„Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.“

Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG 2005 (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach § 52 Abs. 6 FPG 2005 in seiner ersten Alternative sohin zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben. Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG 2005 setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Abs. 1 voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG 2005 in seiner ersten Alternative sohin zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben. Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG 2005 setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Absatz eins, voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).

Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Im vorliegenden Fall verfügt der BF als Inhaber eines gültigen spanischen Daueraufenthaltstitels „EXTRANJEROS ESPAÑA – RÉGIMEN COMUNIARIO“ mit Gültigkeit bis zum XXXX .Im vorliegenden Fall verfügt der BF als Inhaber eines gültigen spanischen Daueraufenthaltstitels „EXTRANJEROS ESPAÑA – RÉGIMEN COMUNIARIO“ mit Gültigkeit bis zum römisch 40 .

Im vorliegenden Fall verfügt der BF als Inhaber eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und könnte sich somit grundsätzlich gemäß Art. 21 SDÜ bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates bewegen.Im vorliegenden Fall verfügt der BF als Inhaber eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und könnte sich somit grundsätzlich gemäß Artikel 21, SDÜ bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates bewegen.

Der BF konnte jedoch keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen und stellt auf Grund seiner Straffälligkeit im Bundesgebiet zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Damit erwies sich der Aufenthalt des BF zum Entscheidungszeitpunkt als unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. c und e SDÜ nicht vorliegenDer BF konnte jedoch keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen und stellt auf Grund seiner Straffälligkeit im Bundesgebiet zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Damit erwies sich der Aufenthalt des BF zum Entscheidungszeitpunkt als unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera c und e SDÜ nicht vorliegen

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der BF am XXXX dazu aufgefordert worden ist, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben. Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und zudem –aufgrund des massiven Fehlverhaltens des BF und im Hinblick darauf, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und der Europäische Gerichtshof für Menschrechte betont, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11) – seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, hat die belangte Behörde zu Recht eine Rückkehrentscheidung geprüft und diese richtigerweise auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, da sich der BF noch im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der BF am römisch 40 dazu aufgefordert worden ist, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben. Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und zudem –aufgrund des massiven Fehlverhaltens des BF und im Hinblick darauf, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und der Europäische Gerichtshof für Menschrechte betont, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11) – seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, hat die belangte Behörde zu Recht eine Rückkehrentscheidung geprüft und diese richtigerweise auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, da sich der BF noch im Bundesgebiet aufhält.

Zu prüfen ist in weiterer Folge, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist in weiterer Folge, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Wie bereits ausgeführt, hält sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf und liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor. Der BF fällt ebenso wenig in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG. Wie bereits ausgeführt, hält sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf und liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vor. Der BF fällt ebenso wenig in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (früher: Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.).

Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Der BF verfügt im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Festzuhalten ist jedoch, dass seine Ehefrau, eine spanische Staatsangehörige, gemeinsam mit seinen Eltern und Schwestern in einem Haushalt in Spanien lebt. Er hat keine Kinder. Da sich ein allfälliges Einreiseverbot auf sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezieht, sind auch jene familiären Anknüpfungspunkte, über die der BF in Spanien verfügt, zu berücksichtigen. Auch wenn er während seines Aufenthaltes in Spanien gemeinsam mit seiner Familie in einem Haushalt gelebt hat, ist dies durch seinen aktuellen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht der Fall. Es besteht auch weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Überdies kann der Kontakt zu seinen in der Europäischen Union wohnhaften Verwandten bei einer Rückkehr nach Gambia telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden und steht auch Besuchen im Herkunftsstaat nichts entgegen.

Eine Ausweisung bildet also keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kam für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage bzw. einem arbeitsrechtlichen Vorvertrag keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162; VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0074; VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0108; VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage bzw. einem arbeitsrechtlichen Vorvertrag keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erfordert hätte vergleiche VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162; VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0074; VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0108; VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).

Da der BF erst seit maximal April XXXX durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, und der Aufenthalt daher jedenfalls als kurz zu bewerten ist, kommt seiner bisherigen Aufenthaltsdauer jedenfalls keine besondere Bedeutung zu bzw. stellt an sich ein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal dar. Wobei dadurch auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird, dass seinen sonstigen integrativen Umständen keine besondere Bedeutung zukommen könnte.Da der BF erst seit maximal April römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, und der Aufenthalt daher jedenfalls als kurz zu bewerten ist, kommt seiner bisherigen Aufenthaltsdauer jedenfalls keine besondere Bedeutung zu bzw. stellt an sich ein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal dar. Wobei dadurch auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird, dass seinen sonstigen integrativen Umständen keine besondere Bedeutung zukommen könnte.

Der BF hat keine maßgeblichen Deutschkenntnisse behauptet oder nachgewiesen. Er hat hier zwar einen Freundeskreis, es ist jedoch nicht hervorgekommen, dass er zu einzelnen Personen eine besondere Nahebeziehung entwickelt hat. Weiters ist der BF nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation. Es kann daher von keiner sprachlichen, sondern nur einer geringen gesellschaftlichen Integration gesprochen werden.

Der BF ist im Bundesgebiet mangels Nachgehens einer legalen Tätigkeit entsprechend der Richtsätze des § 293 Abs. 1 lit a) bb) ASVG, wobei der Richtwert für Personen, die nicht mit einem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, derzeit EUR 1.110,26 beträgt, nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei Erteilung eines Aufenthaltstitels und der daraus resultierenden Berechtigung zur Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig wäre, zumal er im Verfahren nicht vorbrachte, dass er etwa eine Stelle in Aussicht habe, bei der er ein entsprechend höheres Gehalt beziehen könnte. Der BF ist im Bundesgebiet mangels Nachgehens einer legalen Tätigkeit entsprechend der Richtsätze des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,) bb) ASVG, wobei der Richtwert für Personen, die nicht mit einem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, derzeit EUR 1.110,26 beträgt, nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei Erteilung eines Aufenthaltstitels und der daraus resultierenden Berechtigung zur Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig wäre, zumal er im Verfahren nicht vorbrachte, dass er etwa eine Stelle in Aussicht habe, bei der er ein entsprechend höheres Gehalt beziehen könnte.

Ferner hat er, wie festgestellt, auch gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG gegen seine Meldepflicht verstoßen, zumal in seinem Auszug aus dem zentralen Melderegister vor dem XXXX lediglich Meldungen in Justizvollzugsanstalten ersichtlich sind.Ferner hat er, wie festgestellt, auch gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegen seine Meldepflicht verstoßen, zumal in seinem Auszug aus dem zentralen Melderegister vor dem römisch 40 lediglich Meldungen in Justizvollzugsanstalten ersichtlich sind.

Da der BF über keine engen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und keine gesellschaftliche Integration im Sinne einer Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation vorliegt, er bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging und in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist, liegen keine der in der Judikatur genannten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren.

Überdies ist festzuhalten, dass der BF im Bundesgebiet – wie festgestellt - bereits zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Angesichts dessen ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Auffassung vertrat, der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden und den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen.Überdies ist festzuhalten, dass der BF im Bundesgebiet – wie festgestellt - bereits zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Angesichts dessen ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Auffassung vertrat, der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden und den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen.

Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass nicht verkannt wird, dass der BF Gambia als Kind verlassen hat und er bereits seit seiner Kindheit im Schengener Raum lebt, sich also sohin lange außerhalb des Herkunftsstaates aufhält. In seinem Herkunftsstaat leben jedoch noch seine Tanten Onkeln und Cousins/Cousinen. Er verfügt dort somit über familiäre Anknüpfungspunkte. Zudem ist er seit seiner Ausreise auch jedenfalls zwei Mal bereits wieder dort gewesen, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass er dort entwurzelt ist. Mit Malinka spricht er zudem eine anerkannte Landessprache, sowie weiters Englisch, Arabisch und Spanisch. Er weist Berufserfahrung als Internetcafebetreiber, in der Landwirtschaft und beim Rasen mähen auf. Im Übrigen hat der BF auch zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erneut angegeben, dass er freiwillig nach Gambia zurückkehren würde. Daher ist davon auszugehen, dass er sich als gesunde und arbeitsfähige Person im Falle der Rückkehr wieder in die Gesellschaft eingliedern kann. Überdies ist nicht ausgeschlossen, dass seine in Gambia aufhältigen Verwandten ihn bei einer Rückkehr unterstützen würden.

Es können somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat erkannt werden.

Den Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich bzw. dem Schengener Raum stehen die öffentlichen Interessen insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Zusammengefasst sprechen gegen einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet vor allem das strafrechtliche Fehlverhalten, seine nach wie vor aufrechte Bindung an den Herkunftsstaat, fehlende enge soziale Bindungen an Österreich, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist, die Mittellosigkeit, sowie das Fehlen sonstiger gesellschaftlicher und kultureller Integrationsschritte. Den persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet kommt sohin im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls in der anzustellenden Gesamtbetrachtung aller dieser Umstände kein größeres Gewicht zu als dem beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.

Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre (VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176). Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre (VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176).

Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).

Der BF hat feststellungsgemäß seine Ehegattin und Verwandte in Spanien und führt somit in einem Mitgliedsstaat, für welchen die Rückführungs-RL gilt, ein Familienleben.

Was die Rückkehrentscheidung alleine anbelangt, hat jedoch der Eingriff in das Familienleben des BF in Spanien hinsichtlich seiner Ehegattin und Verwandten in Spanien durch den freiwilligen Aufenthalt und die Strafhaften in Österreich wesentlich an Gewicht verloren. Der Eingriff ist in seiner Schwere insbesondere dadurch relativiert, dass der BF durch die Begehung der Straftaten die fortgesetzte Trennung bewusst riskierte, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des BF ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Was die Rückkehrentscheidung alleine anbelangt, hat jedoch der Eingriff in das Familienleben des BF in Spanien hinsichtlich seiner Ehegattin und Verwandten in Spanien durch den freiwilligen Aufenthalt und die Strafhaften in Österreich wesentlich an Gewicht verloren. Der Eingriff ist in seiner Schwere insbesondere dadurch relativiert, dass der BF durch die Begehung der Straftaten die fortgesetzte Trennung bewusst riskierte, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des BF ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Zudem ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es gemäß Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Der von Spanien ausgestellte Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der BF auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Art. 25 Abs. 2 zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: spanischen) Rechtsordnung (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Der BF kann daher von Gambia nach Spanien einreisen. Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn von österreichischer Seite ein Einreiseverbot verhängt wurde.Zudem ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Der von Spanien ausgestellte Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der BF auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Artikel 25, Absatz 2, zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: spanischen) Rechtsordnung vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Der BF kann daher von Gambia nach Spanien einreisen. Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn von österreichischer Seite ein Einreiseverbot verhängt wurde.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des privaten und familiären Interesses des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig.Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt für eine solche Gefährdung keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt für eine solche Gefährdung keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Wie bereits ausgeführt, leidet der BF an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung und ist darüber hinaus die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat zumindest grundlegend gewährleistet.

Wie den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat entnommen werden kann, besteht für den BF im Fall einer Ansiedlung in Gambia nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ferner ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige BF, der über Arbeitserfahrung verfügt und die Sprache Malinka, Arabisch, Englisch und Spanisch beherrscht, in der Lage sein wird, sich seine Existenz in Gambia eigenständig zu sichern. Erleichtert wird ihm eine Wiederansiedlung im Herkunftsstaat auch dadurch, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, welche ihn zumindest bei der Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichlichkeit unterstützen können. Für den BF besteht sohin nicht die reale Gefahr, im Fall der Rückkehr nach Gambia in eine existenzbedrohende Situation zu geraten.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der BF einen solchen Sachverhalt im Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet und ergeben sich hierfür auch aus den allgemeinen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der BF einen solchen Sachverhalt im Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet und ergeben sich hierfür auch aus den allgemeinen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Außerdem besteht ganz allgemein in Gambia derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Gambia derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Des Weiteren ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die vorrangige Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG in der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung liegt und es nicht Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. des Verwaltungsgerichtes ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, dass der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044)Des Weiteren ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die vorrangige Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung liegt und es nicht Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. des Verwaltungsgerichtes ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, dass der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044)

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Gambia nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Gambia nicht.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie zur Nichtgewährung der freiwilligen Ausreise

Mit Teilerkenntnis vom XXXX , wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung Folge gegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. OZ 4). Auf diesen Spruchpunkt war demnach an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung Folge gegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche OZ 4). Auf diesen Spruchpunkt war demnach an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.

In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt, zumal das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG aberkannt hat. Da das BVwG jedoch mit Teilerkenntnis vom XXXX der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. stattzugeben und festzustellen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.In Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt, zumal das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG aberkannt hat. Da das BVwG jedoch mit Teilerkenntnis vom römisch 40 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. stattzugeben und festzustellen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

3.4. Zur Erlassung eines Einreiseverbots

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Gemäß Abs. 3 leg. cit ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG) oder von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 2 FPG). 3.4.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Gemäß Absatz 3, leg. cit ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) oder von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG).

3.4.2. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, 2013/22/0281).3.4.2. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, 2013/22/0281).

Unstrittig steht fest, dass der BF die den genannten Strafurteilen zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX am XXXX im Verfahren zu XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a dritter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt, wobei diese unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt in Straßenqualität, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Nahebereich der U6 Station XXXX , wobei die Tat für zumindest zehn Personen unmittelbar wahrnehmbar war, somit öffentlich gegen Entgelt anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, und zwar I./ jemandem ein Päckchen mit 1,1 Gramm brutto um EUR 10,00; II./ ein weiteres Päckchen mit 0,8 Gramm brutto indem er diese zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an weitere Abnehmer an ebendieser Örtlichkeit bereithielt. Mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend kein Umstand berücksichtigt.Unstrittig steht fest, dass der BF die den genannten Strafurteilen zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 im Verfahren zu römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, dritter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt, wobei diese unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt in Straßenqualität, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Nahebereich der U6 Station römisch 40 , wobei die Tat für zumindest zehn Personen unmittelbar wahrnehmbar war, somit öffentlich gegen Entgelt anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, und zwar römisch eins./ jemandem ein Päckchen mit 1,1 Gramm brutto um EUR 10,00; römisch zwei./ ein weiteres Päckchen mit 0,8 Gramm brutto indem er diese zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an weitere Abnehmer an ebendieser Örtlichkeit bereithielt. Mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend kein Umstand berücksichtigt.

Am XXXX wurde der BF im Verfahren zu XXXX erneut mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon drei Monate unbedingt verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dem Schuldspruch wurde zu Grunde gelegt, dass der BF am XXXX in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich XXXX , öffentlich, und zwar wahrnehmbar für zumindest zwanzig Personen, anderen gegen Entgelt überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, indem er I./ zwei Baggies mit zwei Gramm brutto zu seinem Preis von EUR 20,00 an die verdeckte Ermittlerin verkaufte; II./ 9,3 Gramm brutto, verkaufsfertig abgepackt in neun Baggies, an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt. Mildernd wurden die das Geständnis des BF, dass es sich teilweise um einen Versuch und nur um Marihuana gehandelt hat, erschwerend die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Am römisch 40 wurde der BF im Verfahren zu römisch 40 erneut mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon drei Monate unbedingt verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dem Schuldspruch wurde zu Grunde gelegt, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich römisch 40 , öffentlich, und zwar wahrnehmbar für zumindest zwanzig Personen, anderen gegen Entgelt überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, indem er römisch eins./ zwei Baggies mit zwei Gramm brutto zu seinem Preis von EUR 20,00 an die verdeckte Ermittlerin verkaufte; römisch zwei./ 9,3 Gramm brutto, verkaufsfertig abgepackt in neun Baggies, an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt. Mildernd wurden die das Geständnis des BF, dass es sich teilweise um einen Versuch und nur um Marihuana gehandelt hat, erschwerend die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.

Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin dessen strafgerichtlichen Verurteilungen und das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).

In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, keinen Bedenken.

Auch wenn das Strafgericht mildernd jeweils die Geständnisse gewertet hat, so wird dies insbesondere dadurch relativiert, dass der BF, wenn auch knapp außerhalb der Probezeit, erneut einschlägig straffällig geworden ist und er – wie festgestellt – den Eindruck erweckt hat, dass er seine Aufenthalte vorwiegend zur Begehung von Straftaten genutzt hat. Außerdem zeigte er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Unrechtsbewusstsein, sondern führte, trotz Verspüren des Haftübels, seine strafgerichtlichen Verurteilungen darauf zurück, dass sie unfair bzw. nicht korrekt wären.

Ferner war der BF sowohl von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in Straf- bzw. XXXX bis XXXX in Schubhaft.Ferner war der BF sowohl von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in Straf- bzw. römisch 40 bis römisch 40 in Schubhaft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Der BF wurde erst vor wenigen Wochen aus dem Strafvollzug entlassen und hat im Verfahren kein Vorbringen zu einer allfälligen Änderung seiner persönlichen Situation, welche eine Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung allenfalls indizieren könnte, erstattet. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden, wie angesprochen, ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060), die sich beim BF ferner auch schon manifestiert hat.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Der BF wurde erst vor wenigen Wochen aus dem Strafvollzug entlassen und hat im Verfahren kein Vorbringen zu einer allfälligen Änderung seiner persönlichen Situation, welche eine Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung allenfalls indizieren könnte, erstattet. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden, wie angesprochen, ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060), die sich beim BF ferner auch schon manifestiert hat.

Soweit das Familienleben in Spanien zu berücksichtigen ist, ist nochmals zu betonen, dass der BF selbst eine Trennung von seiner Ehegattin und der übrigen in Spanien lebenden Verwandten herbeigeführt hat, indem er nach Österreich gereist ist und hier Straftaten begangen hat. Darüber hinaus wird der spanische Aufenthaltstitel, wie bereits oben unter Punkt 3.1.3.1. dargelegt, nicht automatisch eingezogen. Die spanischen Behörden haben bei ihrer Prüfung der Zulässigkeit einer etwaigen Wiedereinreise des BF auf das Recht auf Privat-, und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMR zu berücksichtigen.Soweit das Familienleben in Spanien zu berücksichtigen ist, ist nochmals zu betonen, dass der BF selbst eine Trennung von seiner Ehegattin und der übrigen in Spanien lebenden Verwandten herbeigeführt hat, indem er nach Österreich gereist ist und hier Straftaten begangen hat. Darüber hinaus wird der spanische Aufenthaltstitel, wie bereits oben unter Punkt 3.1.3.1. dargelegt, nicht automatisch eingezogen. Die spanischen Behörden haben bei ihrer Prüfung der Zulässigkeit einer etwaigen Wiedereinreise des BF auf das Recht auf Privat-, und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMR zu berücksichtigen.

Im Übrigen können schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem SMG-, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN).Im Übrigen können schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem SMG-, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.

Im Rahmen der unter Punkt II.3.1.3. vorgenommenen Interessenabwägung wurde zudem bereits festgehalten, dass das Interesse des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in seinem konkreten Fall gegenüber dem der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zurückzutreten hat. Im Rahmen der unter Punkt römisch zwei.3.1.3. vorgenommenen Interessenabwägung wurde zudem bereits festgehalten, dass das Interesse des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in seinem konkreten Fall gegenüber dem der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zurückzutreten hat.

Das Bundesamt ist sohin zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Somit erweist sich das verhängte Einreiseverbot dem Grunde nach als gerechtfertigt.

3.4.3. Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren betrifft, erscheint diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles, insbesondere auch bezüglich des Aufenthaltes seiner Kernfamilie in Spanien, als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von 3 Jahren herabzusetzen. Ohne das kriminelle Verhalten des BF verharmlosen zu wollen und ohne zu verkennen, dass das dargestellte Verhalten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, gilt zu berücksichtigen, dass er sich zwar vor dem Strafgericht als geständig zeigte, er jedoch vor dem BVwG kein Unrechtsbewusstsein glaubhaft machen konnte. Zudem konnte zwar letztlich mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden, wobei er auch einschlägig vorbestraft ist. Das Bundesamt schöpfte mit dem verhängten fünfjährigen Einreiseverbot die Hälfte des Höchstmaßes von zehn Jahren aus. Damit würde es jedoch für jene Fälle, in denen es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt bzw. in denen eine Person eine noch größte Anzahl von Delikten begeht, nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Einreiseverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbotes ist wegen des Gewichts des besonders verpönten Fehlverhaltens des BF, insbesondere jedoch aufgrund des Zusammentreffens von zwei Vergehen, seiner Vorstrafenbelastung sowie angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen sowie zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, nicht denkbar.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt verhängte fünfjährige Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt verhängte fünfjährige Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.1. bis II.3.4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W124.2282118.1.00

Im RIS seit

04.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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