TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/14 W289 2244312-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W289 2244312-5/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.03.2024 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.

2. Mit Schreiben vom 11.03.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit 01.03.2024.

3. Das BFA legte am XXXX den Verwaltungsakt vor und übermittelte eine Stellungnahme an das BVwG.3. Das BFA legte am römisch 40 den Verwaltungsakt vor und übermittelte eine Stellungnahme an das BVwG.

4. Dem BF wurde im Wege seiner im Spruch ausgewiesenen Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom XXXX gewährt. 4. Dem BF wurde im Wege seiner im Spruch ausgewiesenen Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom römisch 40 gewährt.

5. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste spätestens am 29.10.2003 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde nach niederschriftlicher Einvernahme am 29.10.2003 (vgl. XXXX ) mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 07.11.2003 gem. § 7 AsylG abgewiesen und zugleich festgestellt, dass gem. § 8 AsylG die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist (vgl. XXXX ). Diese Entscheidung erwuchs am 02.02.2005 in Rechtskraft.1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste spätestens am 29.10.2003 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde nach niederschriftlicher Einvernahme am 29.10.2003 vergleiche römisch 40 ) mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 07.11.2003 gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen und zugleich festgestellt, dass gem. Paragraph 8, AsylG die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist vergleiche römisch 40 ). Diese Entscheidung erwuchs am 02.02.2005 in Rechtskraft.

1.1.2. Bereits am 14.07.2004 hatte der BF die österreichische Staatsangehörige XXXX vor dem Standesamt in XXXX geheiratet (vgl. XXXX ).1.1.2. Bereits am 14.07.2004 hatte der BF die österreichische Staatsangehörige römisch 40 vor dem Standesamt in römisch 40 geheiratet vergleiche römisch 40 ).

1.1.3. Mit Bescheid der damaligen Bundespolizeidirektion Wien vom 19.03.2005 wurde ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot aufgrund des Eingehens einer Scheinehe mit der österreichischen Staatsangehörigen erlassen (vgl. XXXX ). Aufgrund von Namensgleichheiten (aber falsches Geburtsdatum) wurde das Aufenthaltsverbot aber irrtümlich gegen die falsche Person ohne Rechtsgrundlage erlassen, weshalb dieses Aufenthaltsverbot vom 19.03.2005 gem. § 68 Abs. 2 AVG in Folge wieder aufgehoben wurde (vgl. XXXX ).1.1.3. Mit Bescheid der damaligen Bundespolizeidirektion Wien vom 19.03.2005 wurde ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot aufgrund des Eingehens einer Scheinehe mit der österreichischen Staatsangehörigen erlassen vergleiche römisch 40 ). Aufgrund von Namensgleichheiten (aber falsches Geburtsdatum) wurde das Aufenthaltsverbot aber irrtümlich gegen die falsche Person ohne Rechtsgrundlage erlassen, weshalb dieses Aufenthaltsverbot vom 19.03.2005 gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Folge wieder aufgehoben wurde vergleiche römisch 40 ).

1.1.4. Am 29.03.2005 hat der BF bei der damaligen Magistratsabteilung XXXX einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck „begünstigter Drittstaatsangehöriger – Österreich“ eingebracht (vgl. XXXX ).1.1.4. Am 29.03.2005 hat der BF bei der damaligen Magistratsabteilung römisch 40 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck „begünstigter Drittstaatsangehöriger – Österreich“ eingebracht vergleiche römisch 40 ).

1.1.5. Am 09.07.2005 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Scheinehe durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF an seiner Meldeadresse laut Bericht der damaligen BPD Wien weder wohnhaft noch aufhältig war (vgl. XXXX ). Am 09.08.2005 wurde die Verständigung auch dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter postalisch zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.5. Am 09.07.2005 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Scheinehe durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF an seiner Meldeadresse laut Bericht der damaligen BPD Wien weder wohnhaft noch aufhältig war vergleiche römisch 40 ). Am 09.08.2005 wurde die Verständigung auch dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter postalisch zugestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.6. Am 28.12.2005 wurde die Ehe zwischen dem BF und Frau XXXX geschieden (vgl. XXXX ).1.1.6. Am 28.12.2005 wurde die Ehe zwischen dem BF und Frau römisch 40 geschieden vergleiche römisch 40 ).

1.1.7. Mit Parteiengehör der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 26.09.2006 wurde dem BF über seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf Niederlassungsbewilligung vom 29.03.2005 aufgrund der Scheidung abzuweisen. Dieses Schreiben wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter am 29.09.2006 zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.7. Mit Parteiengehör der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 26.09.2006 wurde dem BF über seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf Niederlassungsbewilligung vom 29.03.2005 aufgrund der Scheidung abzuweisen. Dieses Schreiben wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter am 29.09.2006 zugestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.8. Am 12.03.2007 wurde von der BPD Wien aufgrund eines Erhebungsersuchens eine Erhebung an der damaligen Meldeadresse des BF durchgeführt und dabei festgestellt, dass der BF dort weder aufhältig noch wohnhaft ist, weshalb eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde (vgl. XXXX ). Mit 14.06.2007 wurde er daher amtlich abgemeldet.1.1.8. Am 12.03.2007 wurde von der BPD Wien aufgrund eines Erhebungsersuchens eine Erhebung an der damaligen Meldeadresse des BF durchgeführt und dabei festgestellt, dass der BF dort weder aufhältig noch wohnhaft ist, weshalb eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde vergleiche römisch 40 ). Mit 14.06.2007 wurde er daher amtlich abgemeldet.

1.1.9. Erst am 22.02.2021 trat der BF wieder in Erscheinung und brachte persönlich einen Antrag gem. § 55 Abs. 1 AsylG beim BFA ein. Darin gab er unter anderem an, eine Wohnung und Arbeit zu haben. Zudem wurden Unterlagen vorgelegt (vgl. XXXX ). Überdies wurde am 22.02.2021 der Reisepass des BF sichergestellt (vgl. XXXX ).1.1.9. Erst am 22.02.2021 trat der BF wieder in Erscheinung und brachte persönlich einen Antrag gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG beim BFA ein. Darin gab er unter anderem an, eine Wohnung und Arbeit zu haben. Zudem wurden Unterlagen vorgelegt vergleiche römisch 40 ). Überdies wurde am 22.02.2021 der Reisepass des BF sichergestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.10. Am 16.04.2021 wurde dem BF durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Abweisung des Antrages vom 22.02.2021 zugestellt (vgl. XXXX ). 1.1.10. Am 16.04.2021 wurde dem BF durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Abweisung des Antrages vom 22.02.2021 zugestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.11. Am 05.05.2021 langte beim BFA eine mit 28.04.2021 datierte Stellungnahme des BF ein. Darin gab er unter anderem an, immer in Wien gewohnt zu haben. Er habe eine Arbeit und verdiene € 1200 bis 1300 (vgl. XXXX ). Überdies legte er eine mit 25.01.2005 datierte Lohnbestätigung vor (vgl. XXXX ).1.1.11. Am 05.05.2021 langte beim BFA eine mit 28.04.2021 datierte Stellungnahme des BF ein. Darin gab er unter anderem an, immer in Wien gewohnt zu haben. Er habe eine Arbeit und verdiene € 1200 bis 1300 vergleiche römisch 40 ). Überdies legte er eine mit 25.01.2005 datierte Lohnbestätigung vor vergleiche römisch 40 ).

1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 22.02.2021 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Dieser Bescheid wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter am 21.06.2021 postalisch zugestellt (vgl. XXXX ). 1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 22.02.2021 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Dieser Bescheid wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter am 21.06.2021 postalisch zugestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2021, Zl. XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darin wurde festgestellt, dass der BF geschieden ist, keine Kinder und in Österreich auch keine Familienangehören hat. Überdies wurde festgestellt, dass, wenngleich der BF aktuell seit 18.03.2021 im Bundesgebiet gemeldet ist, für die Zeit von 15.06.2007 bis 17.03.2021 keine Meldung des BF im Zentralen Melderegister aufscheint und im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach ihm das jahrelange Fehlen einer melderechtlichen Anschrift nicht bewusst gewesen wäre. Es wurde festgestellt, dass, wenngleich der BF (in näher genannten Zeiträumen) als „Arbeiter“ bzw. „geringfügig beschäftigter Arbeiter“ gemeldet war und „Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung“ erhielt, er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, keiner legalen Beschäftigung nachgeht und weder krank- noch sozialversichert ist. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 23.12.2021 in Rechtskraft.1.1.13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darin wurde festgestellt, dass der BF geschieden ist, keine Kinder und in Österreich auch keine Familienangehören hat. Überdies wurde festgestellt, dass, wenngleich der BF aktuell seit 18.03.2021 im Bundesgebiet gemeldet ist, für die Zeit von 15.06.2007 bis 17.03.2021 keine Meldung des BF im Zentralen Melderegister aufscheint und im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach ihm das jahrelange Fehlen einer melderechtlichen Anschrift nicht bewusst gewesen wäre. Es wurde festgestellt, dass, wenngleich der BF (in näher genannten Zeiträumen) als „Arbeiter“ bzw. „geringfügig beschäftigter Arbeiter“ gemeldet war und „Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung“ erhielt, er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, keiner legalen Beschäftigung nachgeht und weder krank- noch sozialversichert ist. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 23.12.2021 in Rechtskraft.

1.1.14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2022, Zl. XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der VfGH hielt in seiner Entscheidung fest, dass sich das BVwG mit der Frage der Gefährdung des BF in seinen Rechten auseinandergesetzt hat und dem BVwG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden kann, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt (vgl. XXXX ).1.1.14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der VfGH hielt in seiner Entscheidung fest, dass sich das BVwG mit der Frage der Gefährdung des BF in seinen Rechten auseinandergesetzt hat und dem BVwG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden kann, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegt vergleiche römisch 40 ).

1.1.15. Am 12.08.2022 wurden dem BF von der LPD Wien eine Verfahrensanordnung zur Rückkehrberatung sowie ein Mandatsbescheid für die Einholung eines Reisedokumentes bei der indischen Botschaft vom 08.08.2022 persönlich an seiner Wohnadresse zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.15. Am 12.08.2022 wurden dem BF von der LPD Wien eine Verfahrensanordnung zur Rückkehrberatung sowie ein Mandatsbescheid für die Einholung eines Reisedokumentes bei der indischen Botschaft vom 08.08.2022 persönlich an seiner Wohnadresse zugestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.16. Am 24.08.2022 wurde von einem rechtsfreundlichen Vertreter eine Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid postalisch beim BFA eingebracht (vgl. XXXX ).1.1.16. Am 24.08.2022 wurde von einem rechtsfreundlichen Vertreter eine Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid postalisch beim BFA eingebracht vergleiche römisch 40 ).

1.1.17. Am 08.09.2022 (beim BFA eingelangt am 12.09.2022) wurde betreffend den BF von einem rechtsfreundlichen Vertreter ein Antrag gem. § 55 AsylG postalisch eingebracht (vgl. XXXX ). Am 13.10.2022 übermittelte dieser rechtsfreundliche Vertreter eine Stellungnahme mitsamt Arbeitsvorvertrag hinsichtlich XXXX betreffend den BF (vgl. XXXX ). Nach einem am 04.04.2023 postalisch zugestellten Verbesserungsauftrag betreffend den Antrag gem. § 55 AsylG, wurde von jenem rechtsfreundlichen Vertreter am 02.05.2023 um Fristerstreckung gebeten, da kein gültiges Reisedokument vorgelegt werden konnte (vgl. XXXX ). Am 08.06.2023 wurden eine Stellungnahme sowie einige Unterlagen eingebracht, jedoch kein gültiges Reisedokument (vgl. XXXX ).1.1.17. Am 08.09.2022 (beim BFA eingelangt am 12.09.2022) wurde betreffend den BF von einem rechtsfreundlichen Vertreter ein Antrag gem. Paragraph 55, AsylG postalisch eingebracht vergleiche römisch 40 ). Am 13.10.2022 übermittelte dieser rechtsfreundliche Vertreter eine Stellungnahme mitsamt Arbeitsvorvertrag hinsichtlich römisch 40 betreffend den BF vergleiche römisch 40 ). Nach einem am 04.04.2023 postalisch zugestellten Verbesserungsauftrag betreffend den Antrag gem. Paragraph 55, AsylG, wurde von jenem rechtsfreundlichen Vertreter am 02.05.2023 um Fristerstreckung gebeten, da kein gültiges Reisedokument vorgelegt werden konnte vergleiche römisch 40 ). Am 08.06.2023 wurden eine Stellungnahme sowie einige Unterlagen eingebracht, jedoch kein gültiges Reisedokument vergleiche römisch 40 ).

1.1.18. Dem BF wurden eine Ladung für den 19.09.2023 (vgl. XXXX ) sowie eine Verfahrensanordnung zur verpflichtenden Rückkehrberatung bis 04.10.2023 (vgl. XXXX ) am 14.09.2023 postalisch zugestellt.1.1.18. Dem BF wurden eine Ladung für den 19.09.2023 vergleiche römisch 40 ) sowie eine Verfahrensanordnung zur verpflichtenden Rückkehrberatung bis 04.10.2023 vergleiche römisch 40 ) am 14.09.2023 postalisch zugestellt.

1.1.19. Am 28.09.2023 wurde vom BFA ein mit 25.09.2023 datierter Ladungsbescheid für einen Termin am 10.10.2023 betreffend die bestehende Ausreiseverpflichtung und Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten an den BF postalisch zugestellt (vgl. XXXX ). Am 06.10.2023 (einlangend beim BFA am 09.10.2023) wurde durch einen rechtsfreundlichen Vertreter per Post eine Beschwerde dagegen eingebracht (vgl. XXXX ).1.1.19. Am 28.09.2023 wurde vom BFA ein mit 25.09.2023 datierter Ladungsbescheid für einen Termin am 10.10.2023 betreffend die bestehende Ausreiseverpflichtung und Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten an den BF postalisch zugestellt vergleiche römisch 40 ). Am 06.10.2023 (einlangend beim BFA am 09.10.2023) wurde durch einen rechtsfreundlichen Vertreter per Post eine Beschwerde dagegen eingebracht vergleiche römisch 40 ).

1.1.20. Am 10.10.2023 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und hat gleichzeitig Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt, wobei er deren Unterfertigung verweigerte (vgl. XXXX ).1.1.20. Am 10.10.2023 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und hat gleichzeitig Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt, wobei er deren Unterfertigung verweigerte vergleiche römisch 40 ).

1.1.21. Am 16.10.2023 wurde vom BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet und der BF gleichzeitig für den Vorführtermin am 25.10.2023 bei der indischen Delegation vorgemerkt (vgl. XXXX ). Einem rechtsfreundlichen Vertreter wurde am 16.10.2023 der Ladungsbescheid betreffend bestehende Ausreiseverpflichtung und Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten für 25.10.2023 per Fax zugestellt (vgl. XXXX ). Dagegen brachte jener rechtsfreundliche Vertreter am 23.10.2023 eine weitere Beschwerde ein (vgl. XXXX ).1.1.21. Am 16.10.2023 wurde vom BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet und der BF gleichzeitig für den Vorführtermin am 25.10.2023 bei der indischen Delegation vorgemerkt vergleiche römisch 40 ). Einem rechtsfreundlichen Vertreter wurde am 16.10.2023 der Ladungsbescheid betreffend bestehende Ausreiseverpflichtung und Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten für 25.10.2023 per Fax zugestellt vergleiche römisch 40 ). Dagegen brachte jener rechtsfreundliche Vertreter am 23.10.2023 eine weitere Beschwerde ein vergleiche römisch 40 ).

1.1.22. Der BF ist am 25.10.2023 zum Interviewtermin bei der indischen Delegation beim BFA erschienen. Die Angaben mussten in Indien geprüft werden (vgl. XXXX ).1.1.22. Der BF ist am 25.10.2023 zum Interviewtermin bei der indischen Delegation beim BFA erschienen. Die Angaben mussten in Indien geprüft werden vergleiche römisch 40 ).

1.1.23. Am 03.11.2023 wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.

1.1.24. Mit Beschluss des BVwG vom 08.01.2024, Zl. XXXX , wurde die am 06.10.2023 eingebrachte Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.1.1.24. Mit Beschluss des BVwG vom 08.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde die am 06.10.2023 eingebrachte Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

Mit Beschluss des BVwG, ebenfalls vom 08.01.2024, Zl. XXXX , wurde die eingebrachte Beschwerde vom 23.10.2023 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss des BVwG, ebenfalls vom 08.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde die eingebrachte Beschwerde vom 23.10.2023 als unzulässig zurückgewiesen.

1.1.25. Am 13.02.2024 wurde einem rechtsfreundlichen Vertreter per Fax eine Verfahrensanordnung zur Rückkehrberatung zugestellt. Dem BF wurde diese von der LPD Wien am 14.02.2024 an seiner Wohnadresse persönlich zugestellt (vgl. XXXX ). 1.1.25. Am 13.02.2024 wurde einem rechtsfreundlichen Vertreter per Fax eine Verfahrensanordnung zur Rückkehrberatung zugestellt. Dem BF wurde diese von der LPD Wien am 14.02.2024 an seiner Wohnadresse persönlich zugestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.26. Am 15.02.2024 wurde ein Flug für den 29.02.2024, um 15:35 Uhr gebucht und bestätigt (vgl. XXXX ).1.1.26. Am 15.02.2024 wurde ein Flug für den 29.02.2024, um 15:35 Uhr gebucht und bestätigt vergleiche römisch 40 ).

1.1.27. Am 15.02.2024 wurde einem rechtsfreundlichen Vertreter eine Ladung zwecks persönlicher Antragstellung für 27.02.2024 postalisch zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.27. Am 15.02.2024 wurde einem rechtsfreundlichen Vertreter eine Ladung zwecks persönlicher Antragstellung für 27.02.2024 postalisch zugestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.28. Am 23.02.2024 wurde unter anderem ein Festnahmeauftrag betreffend den BF an die LPD Wien übermittelt (vgl. XXXX ).1.1.28. Am 23.02.2024 wurde unter anderem ein Festnahmeauftrag betreffend den BF an die LPD Wien übermittelt vergleiche römisch 40 ).

1.1.29. Mit Aktenvermerk vom 23.02.2024 hielt das BFA fest, dass bis dato weder ein Rückkehrberatungsprotokoll seitens der BBU noch ein Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr beim BFA eingebracht wurden. Um 12:00 Uhr hielt das BFA mit der BBU-Rückkehrberatung telefonisch Rücksprache und war der BF demnach bei der BBU-Rückkehrberatung bisher noch nie vorstellig, sodass er nicht einmal im System angelegt worden sei. Der BF hatte demnach bisher kein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU wahrgenommen. Festgehalten wurde vom BFA, dass der BF somit die ihm eingeräumte Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr mithilfe der BBU ungenützt verstreichen ließ (vgl. XXXX ).1.1.29. Mit Aktenvermerk vom 23.02.2024 hielt das BFA fest, dass bis dato weder ein Rückkehrberatungsprotokoll seitens der BBU noch ein Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr beim BFA eingebracht wurden. Um 12:00 Uhr hielt das BFA mit der BBU-Rückkehrberatung telefonisch Rücksprache und war der BF demnach bei der BBU-Rückkehrberatung bisher noch nie vorstellig, sodass er nicht einmal im System angelegt worden sei. Der BF hatte demnach bisher kein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU wahrgenommen. Festgehalten wurde vom BFA, dass der BF somit die ihm eingeräumte Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr mithilfe der BBU ungenützt verstreichen ließ vergleiche römisch 40 ).

1.1.30. Der BF wurde am 27.02.2024, um 10:00 Uhr vom BFA bezüglich seines Antrages gem. § 55 AsylG niederschriftlich einvernommen. Dabei erfolgte die persönliche Unterfertigung des Antrages um 10:15 Uhr (vgl. XXXX ). Der BF gab unter anderem auf Vorhalt der bestehenden Ausreiseverpflichtung seit 2005 an, nicht nach Indien zurückzuwollen. Er liebe Österreich, lebe hier und wolle nicht zurückfahren. Er habe eine Arbeit, aber schwarz. Er wisse, dass die Anträge auf Aufenthaltstitel wegen berücksichtigungswürdigen Gründen (im Folgenden: ATB-Antrag) weder ein Aufenthaltsrecht noch Bleiberecht bewirken würden. Befragt, was sich seit seinem letzten ATB-Antrag seit Dezember 2021 geändert habe, gab der BF an, dass er hoffe, dass er hier einen Aufenthaltstitel bekomme. Er habe keine neuen Dokumente, sei ledig, habe keine Kinder und habe seit 2005 seinen Lebensunterhalt mithilfe von Arbeit bestritten, aber schwarz. Auf Nachfrage gab der BF an, gewusst zu haben, dass er nicht arbeiten dürfe, aber nicht lügen zu wollen. Er sei nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren, weil er hier lebe und nicht woanders leben könne. Es wurde festgestellt, dass die Feststellungen zum Privat- und Familienleben unverändert seien und sein Antrag daher zurückgewiesen werde. Der BF gab an, dass er einen Aufenthaltstitel bekommen sollte und es sein Traum sei, einen zu bekommen.1.1.30. Der BF wurde am 27.02.2024, um 10:00 Uhr vom BFA bezüglich seines Antrages gem. Paragraph 55, AsylG niederschriftlich einvernommen. Dabei erfolgte die persönliche Unterfertigung des Antrages um 10:15 Uhr vergleiche römisch 40 ). Der BF gab unter anderem auf Vorhalt der bestehenden Ausreiseverpflichtung seit 2005 an, nicht nach Indien zurückzuwollen. Er liebe Österreich, lebe hier und wolle nicht zurückfahren. Er habe eine Arbeit, aber schwarz. Er wisse, dass die Anträge auf Aufenthaltstitel wegen berücksichtigungswürdigen Gründen (im Folgenden: ATB-Antrag) weder ein Aufenthaltsrecht noch Bleiberecht bewirken würden. Befragt, was sich seit seinem letzten ATB-Antrag seit Dezember 2021 geändert habe, gab der BF an, dass er hoffe, dass er hier einen Aufenthaltstitel bekomme. Er habe keine neuen Dokumente, sei ledig, habe keine Kinder und habe seit 2005 seinen Lebensunterhalt mithilfe von Arbeit bestritten, aber schwarz. Auf Nachfrage gab der BF an, gewusst zu haben, dass er nicht arbeiten dürfe, aber nicht lügen zu wollen. Er sei nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren, weil er hier lebe und nicht woanders leben könne. Es wurde festgestellt, dass die Feststellungen zum Privat- und Familienleben unverändert seien und sein Antrag daher zurückgewiesen werde. Der BF gab an, dass er einen Aufenthaltstitel bekommen sollte und es sein Traum sei, einen zu bekommen.

Um 11:00 Uhr wurde dem BF während der niederschriftlichen Einvernahme die bevorstehende Abschiebung am 29.02.2024 mitgeteilt. Überdies wurde ihm mitgeteilt, dass sollte der Abschiebetermin aus ihm zuzurechnenden Gründen versäumt werden, er mit fremdenrechtlichen Zwangsmaßnahmen, insbesondere mit Schubhaft oder einem gelinderen Mittel zu rechnen habe (vgl. XXXX ). Um 11:05 Uhr wurde der BF festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Um 11:00 Uhr wurde dem BF während der niederschriftlichen Einvernahme die bevorstehende Abschiebung am 29.02.2024 mitgeteilt. Überdies wurde ihm mitgeteilt, dass sollte der Abschiebetermin aus ihm zuzurechnenden Gründen versäumt werden, er mit fremdenrechtlichen Zwangsmaßnahmen, insbesondere mit Schubhaft oder einem gelinderen Mittel zu rechnen habe vergleiche römisch 40 ). Um 11:05 Uhr wurde der BF festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.

1.1.31. Der Festnahmeauftrag vom 23.02.2024 wurde widerrufen (vgl. XXXX ), da dieser erst ab 27.02.2024, um 19:00 Uhr an der Meldeadresse von der LPD Wien zu vollziehen gewesen wäre. Es wurde daraufhin ein neuerlicher Festnahmeauftrag erlassen (vgl. XXXX ). 1.1.31. Der Festnahmeauftrag vom 23.02.2024 wurde widerrufen vergleiche römisch 40 ), da dieser erst ab 27.02.2024, um 19:00 Uhr an der Meldeadresse von der LPD Wien zu vollziehen gewesen wäre. Es wurde daraufhin ein neuerlicher Festnahmeauftrag erlassen vergleiche römisch 40 ).

1.1.32. Am 27.02.2024, um 16:05 Uhr wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich zugestellt. Er hat die Unterschrift der Übernahme verweigert (vgl. XXXX ).1.1.32. Am 27.02.2024, um 16:05 Uhr wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich zugestellt. Er hat die Unterschrift der Übernahme verweigert vergleiche römisch 40 ).

1.1.33. Am 27.02.2024 wurde von der indischen Botschaft ein bis 26.08.2024 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt (vgl. XXXX ).1.1.33. Am 27.02.2024 wurde von der indischen Botschaft ein bis 26.08.2024 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.34. Am 28.02.2024 langte eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft) ein (vgl. XXXX ). Dieses Verfahren wurde beim BVwG zur Zl. XXXX protokolliert und ist noch anhängig.1.1.34. Am 28.02.2024 langte eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft) ein vergleiche römisch 40 ). Dieses Verfahren wurde beim BVwG zur Zl. römisch 40 protokolliert und ist noch anhängig.

1.1.35. Der BF wurde am 29.02.2024 vom Polizeianhaltezentrum abgeholt und zum Flughafen, Terminal 240 verbracht. Dort teilte er mit, dass er nicht fliegen wolle, da er noch persönliche Sachen in Wien in einer Wohnung habe. Ohne diese werde er nicht an der Abschiebung teilnehmen. Er hat seine Abschiebung am 29.02.2024, um 13:40 Uhr verweigert (vgl. XXXX ). Danach wurde seitens des BFA versucht, einen Flug mit begleitenden Beamten zu buchen (vgl. XXXX ).1.1.35. Der BF wurde am 29.02.2024 vom Polizeianhaltezentrum abgeholt und zum Flughafen, Terminal 240 verbracht. Dort teilte er mit, dass er nicht fliegen wolle, da er noch persönliche Sachen in Wien in einer Wohnung habe. Ohne diese werde er nicht an der Abschiebung teilnehmen. Er hat seine Abschiebung am 29.02.2024, um 13:40 Uhr verweigert vergleiche römisch 40 ). Danach wurde seitens des BFA versucht, einen Flug mit begleitenden Beamten zu buchen vergleiche römisch 40 ).

1.1.36. Am 29.02.2024, um 17:50 Uhr wurde der BF niederschriftlich vom BFA einvernommen (vgl. XXXX ). Dabei gab er befragt, warum er an diesem Tag die Abschiebung verweigert bzw. vereitelt hat, an, dass er ehrlich sein wolle, er Österreich liebe und hier leben wolle. Er wohne seit 5 Jahren alleine an seiner Adresse und habe einen Schlüssel. Er wolle gerne in Österreich bleiben und arbeite als XXXX und bitte, hier bleiben zu dürfen. Seine persönlichen Sachen würden sich an der angegebenen Adresse befinden. Es gebe keinen Reisepass. Er habe nicht gewusst, dass er festgenommen werde als er in die XXXX geladen worden sei, weshalb er seine Sachen nicht mitgenommen habe. Er habe das zuletzt aufgetragene Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU nicht wahrgenommen, weil er zwar die Papiere erhalten aber nicht verstanden habe, dass er dorthin gehen müsse. Er habe niemanden in Indien und fragte, ob es nicht möglich wäre, woanders hinzugehen. Seine Eltern in Indien seien bereits verstorben. Nach Schilderung der Rechtslage fragte der BF, ob er noch einmal um Asyl ansuchen könne. 1.1.36. Am 29.02.2024, um 17:50 Uhr wurde der BF niederschriftlich vom BFA einvernommen vergleiche römisch 40 ). Dabei gab er befragt, warum er an diesem Tag die Abschiebung verweigert bzw. vereitelt hat, an, dass er ehrlich sein wolle, er Österreich liebe und hier leben wolle. Er wohne seit 5 Jahren alleine an seiner Adresse und habe einen Schlüssel. Er wolle gerne in Österreich bleiben und arbeite als römisch 40 und bitte, hier bleiben zu dürfen. Seine persönlichen Sachen würden sich an der angegebenen Adresse befinden. Es gebe keinen Reisepass. Er habe nicht gewusst, dass er festgenommen werde als er in die römisch 40 geladen worden sei, weshalb er seine Sachen nicht mitgenommen habe. Er habe das zuletzt aufgetragene Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU nicht wahrgenommen, weil er zwar die Papiere erhalten aber nicht verstanden habe, dass er dorthin gehen müsse. Er habe niemanden in Indien und fragte, ob es nicht möglich wäre, woanders hinzugehen. Seine Eltern in Indien seien bereits verstorben. Nach Schilderung der Rechtslage fragte der BF, ob er noch einmal um Asyl ansuchen könne.

Nach erneuter Schilderung der Rechtslage, stellte der BF während der Einvernahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen stelle er, um hier zu bleiben. Befragt zu konkreten Fluchtgründen gab er an, seit 21 Jahren in Österreich zu leben und dass es seine Heimat sei. Befragt, warum er gerade jetzt einen Antrag auf internationalen Schutz stelle und nicht bereits in den letzten Jahren, gab der BF an, dass er gedacht habe, dass er einen Aufenthaltstitel bekomme. Er habe ihn aber nicht bekommen und deswegen beantrage er Asyl.

Dem BF wurde sogleich mitgeteilt, dass die Einvernahme fortgesetzt und er gemäß § 40 BFA-VG weiter angehalten wird, er einen Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG erhalten und über ihn die Schubhaft angeordnet werden wird. Der BF gab daraufhin an, nur in Österreich bleiben zu wollen.Dem BF wurde sogleich mitgeteilt, dass die Einvernahme fortgesetzt und er gemäß Paragraph 40, BFA-VG weiter angehalten wird, er einen Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erhalten und über ihn die Schubhaft angeordnet werden wird. Der BF gab daraufhin an, nur in Österreich bleiben zu wollen.

1.1.37. Am 29.02.2024, um 18:45 Uhr wurde dem BF sogleich der Aktenvermerk gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG persönlich zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.37. Am 29.02.2024, um 18:45 Uhr wurde dem BF sogleich der Aktenvermerk gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG persönlich zugestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.38. Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 01.03.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.03.2024 durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. XXXX ). Am 01.03.2024, um 14:51 Uhr wurde der Schubhaftbescheid einem rechtsfreundlichen Vertreter per Fax zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.38. Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 01.03.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.03.2024 durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche römisch 40 ). Am 01.03.2024, um 14:51 Uhr wurde der Schubhaftbescheid einem rechtsfreundlichen Vertreter per Fax zugestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.39. Am XXXX fand eine Erstbefragung betreffend Folgeantrag des BF statt. Hierbei gab der BF unter anderem an, dass er in Indien weder arbeiten könne noch wisse, wie er seinen Unterhalt finanzieren könne. Seine Eltern seien schon verstorben. Er habe niemanden dort. Selbst sein Bruder lebe in Österreich. Er habe sein halbes Leben hier verbracht und könne sich hier seinen Unterhalt leisten, während er in Indien nichts mehr habe. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr hätte er keine Perspektive, keine Arbeit und kein Zuhause (vgl. XXXX ).1.1.39. Am römisch 40 fand eine Erstbefragung betreffend Folgeantrag des BF statt. Hierbei gab der BF unter anderem an, dass er in Indien weder arbeiten könne noch wisse, wie er seinen Unterhalt finanzieren könne. Seine Eltern seien schon verstorben. Er habe niemanden dort. Selbst sein Bruder lebe in Österreich. Er habe sein halbes Leben hier verbracht und könne sich hier seinen Unterhalt leisten, während er in Indien nichts mehr habe. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr hätte er keine Perspektive, keine Arbeit und kein Zuhause vergleiche römisch 40 ).

1.1.40. Am 04.03.2024, um 14:15 Uhr wurde von der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF durchgeführt und ist der BF nicht rückkehrwillig (vgl. XXXX ).1.1.40. Am 04.03.2024, um 14:15 Uhr wurde von der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF durchgeführt und ist der BF nicht rückkehrwillig vergleiche römisch 40 ).

1.1.41. Am 05.03.2024 wurde mit dem BF eine Effekteneinholung an seiner Adresse in XXXX , durchgeführt, wobei aufgrund einer Wohnungsöffnung sowie Austausches des Zylinderschlosses an der angeführten Adresse, veranlasst durch eine Polizeiinspektion, zuerst die entsprechenden Schlüssel bei der zuständigen Polizeiinspektion abgeholt und anschließend, nach der Effekteneinholung, wieder zur Polizeiinspektion zurückgebracht werden mussten (vgl. XXXX ).1.1.41. Am 05.03.2024 wurde mit dem BF eine Effekteneinholung an seiner Adresse in römisch 40 , durchgeführt, wobei aufgrund einer Wohnungsöffnung sowie Austausches des Zylinderschlosses an der angeführten Adresse, veranlasst durch eine Polizeiinspektion, zuerst die entsprechenden Schlüssel bei der zuständigen Polizeiinspektion abgeholt und anschließend, nach der Effekteneinholung, wieder zur Polizeiinspektion zurückgebracht werden mussten vergleiche römisch 40 ).

1.1.42. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.03.2024, dem BF zugestellt am selben Tag um 11:15 Uhr, wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (vgl. XXXX ).1.1.42. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.03.2024, dem BF zugestellt am selben Tag um 11:15 Uhr, wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen vergleiche römisch 40 ).

1.1.43. Am 11.03.2024, um 09:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich bezüglich seines Folgeantrages einvernommen. Dabei gab er zu seinen Gründen hierfür befragt an, dass er die Wahrheit sage. Er sei mit XXXX Jahren nach Österreich gekommen und nunmehr XXXX Jahre alt. Er habe seine gesamte Jugend hier verbracht und weder Familie noch eine Unterkunft in Indien. Er wolle keine Unterstützung, habe bislang immer als XXXX gearbeitet und sich selbst erhalten. In den letzten 22 Jahren habe er keine Strafe und keine Delikte begangen, lediglich hier gearbeitet. Auf Vorhalt, dass das dargelegte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und beabsichtigt sei, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der BF an, dass man ihm die Möglichkeit geben solle, in ein anderes Land zu reisen. Er habe Freunde in Italien und Deutschland, zu denen er gehen könne. 1.1.43. Am 11.03.2024, um 09:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich bezüglich seines Folgeantrages einvernommen. Dabei gab er zu seinen Gründen hierfür befragt an, dass er die Wahrheit sage. Er sei mit römisch 40 Jahren nach Österreich gekommen und nunmehr römisch 40 Jahre alt. Er habe seine gesamte Jugend hier verbracht und weder Familie noch eine Unterkunft in Indien. Er wolle keine Unterstützung, habe bislang immer als römisch 40 gearbeitet und sich selbst erhalten. In den letzten 22 Jahren habe er keine Strafe und keine Delikte begangen, lediglich hier gearbeitet. Auf Vorhalt, dass das dargelegte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und beabsichtigt sei, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der BF an, dass man ihm die Möglichkeit geben solle, in ein anderes Land zu reisen. Er habe Freunde in Italien und Deutschland, zu denen er gehen könne.

Nach Abschluss dieser Einvernahme wurde vom BFA gemäß § 12a Abs. 2 AsylG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Bescheid mündlich verkündet.Nach Abschluss dieser Einvernahme wurde vom BFA gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Bescheid mündlich verkündet.

1.1.44. Am 11.03.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid vom 01.03.2024 und die bisherige sowie weitere Anhaltung in Schubhaft.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Es besteht ein gültiges HRZ für den BF. Der BF ist in Österreich unbescholten.

1.2.2. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.3. Der BF wird seit 01.03.2024 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten. Zuvor befand er sich in Verwaltungsverwahrungshaft und wurde ihm aufgrund eines Folgeantrages auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am 29.02.2024, um 18:45 Uhr ein Aktenvermerk gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG persönlich zugestellt. Der faktische Abschiebeschutz beim Folgeantrag wurde am 11.03.2024 mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA aufgehoben. Hierüber wurde vom BVwG noch nicht entschieden.1.2.3. Der BF wird seit 01.03.2024 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten. Zuvor befand er sich in Verwaltungsverwahrungshaft und wurde ihm aufgrund eines Folgeantrages auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am 29.02.2024, um 18:45 Uhr ein Aktenvermerk gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG persönlich zugestellt. Der faktische Abschiebeschutz beim Folgeantrag wurde am 11.03.2024 mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA aufgehoben. Hierüber wurde vom BVwG noch nicht entschieden.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Der BF reiste spätestens im Oktober 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 07.11.2003 abgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist. Die Entscheidung erwuchs am 02.02.2005 in Rechtskraft.

1.3.2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung seit diesem rechtskräftig negativen Abschluss des Verfahrens auf internationalen Schutz nicht nach. Vielmehr stellte er am 29.03.2005 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck „begünstigter Drittstaatsangehöriger – Österreich“. Am 28.12.2005 wurde die Ehe zwischen dem BF und Frau XXXX geschieden. Der BF war laut ZMR und letztem Erhebungsbericht der BPD Wien an der damaligen Meldeadresse weder aufhältig noch wohnhaft, weshalb eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde. Er wurde am 14.06.2007 amtlich abgemeldet. Der BF hält sich seit beinahe 21 Jahren im Bundesgebiet auf, war jedoch laut ZMR (und letztem Erhebungsbericht der BPD Wien) 14 Jahre davon unbekannten Aufenthaltes, wenngleich er seit 18.03.2021 wieder aufrecht gemeldet war.1.3.2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung seit diesem rechtskräftig negativen Abschluss des Verfahrens auf internationalen Schutz nicht nach. Vielmehr stellte er am 29.03.2005 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck „begünstigter Drittstaatsangehöriger – Österreich“. Am 28.12.2005 wurde die Ehe zwischen dem BF und Frau römisch 40 geschieden. Der BF war laut ZMR und letztem Erhebungsbericht der BPD Wien an der damaligen Meldeadresse weder aufhältig noch wohnhaft, weshalb eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde. Er wurde am 14.06.2007 amtlich abgemeldet. Der BF hält sich seit beinahe 21 Jahren im Bundesgebiet auf, war jedoch laut ZMR (und letztem Erhebungsbericht der BPD Wien) 14 Jahre davon unbekannten Aufenthaltes, wenngleich er seit 18.03.2021 wieder aufrecht gemeldet war.

1.3.3. Erst mit seinem Antrag gem. § 55 AsylG, welchen er persönlich am 22.02.2021 beim BFA einbrachte, ist er wieder in Erscheinung getreten. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2021 wurde dieser Antrag jedoch abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.3.3. Erst mit seinem Antrag gem. Paragraph 55, AsylG, welchen er persönlich am 22.02.2021 beim BFA einbrachte, ist er wieder in Erscheinung getreten. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2021 wurde dieser Antrag jedoch abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Diese – nach wie vor aufrechte durchsetzbare Rückkehrentscheidung – erwuchs am 23.12.2021 in Rechtskraft. Mit Beschluss des VfGH vom 17.03.2022 wurde die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerde abgelehnt und festgehalten, dass sich das BVwG mit der Frage der Gefährdung des BF in seinen Rechten auseinandergesetzt hat und dem BVwG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden kann, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt.Diese – nach wie vor aufrechte durchsetzbare Rückkehrentscheidung – erwuchs am 23.12.2021 in Rechtskraft. Mit Beschluss des VfGH vom 17.03.2022 wurde die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerde abgelehnt und festgehalten, dass sich das BVwG mit der Frage der Gefährdung des BF in seinen Rechten auseinandergesetzt hat und dem BVwG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden kann, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegt.

1.3.4. Ungeachtet dessen brachte der BF durch einen rechtsfreundlichen Vertreter, mit 12.09.2022 beim BFA einlangend, erneut einen Antrag gem. § 55 AsylG ein. Der BF nahm bis dahin weder ein Rückkehrberatungsgespräch seitens der BBU in Anspruch noch stellte er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr beim BFA. Bei seiner Einvernahme beim BFA am 27.02.2024 wurde er über seine zu dieser Zeit bevorstehende Abschiebung am 29.02.2024 informiert. Die Unterschrift der Übernahme der Mitteilung zur bevorstehenden Abschiebung hat er aber verweigert. Zum Zeitpunkt dieser Einvernahme war der BF zwar aufrecht gemeldet und ist auf Ladung beim BFA zur Einvernahme erschienen und hat auch HRZ-Formblätter ausgefüllt (wenngleich er deren Unterfertigung verweigerte), er war jedoch nicht bereit, bei seiner Abschiebung zu kooperieren, um nach Indien überstellt zu werden. Vielmehr hat er sich am Flughafen am 29.02.2024 geweigert, in ein Flugzeug zu steigen und seine Abschiebung hierdurch vereitelt.1.3.4. Ungeachtet dessen brachte der BF durch einen rechtsfreundlichen Vertreter, mit 12.09.2022 beim BFA einlangend, erneut einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG ein. Der BF nahm bis dahin weder ein Rückkehrberatungsgespräch seitens der BBU in Anspruch noch stellte er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr beim BFA. Bei seiner Einvernahme beim BFA am 27.02.2024 wurde er über seine zu dieser Zeit bevorstehende Abschiebung am 29.02.2024 informiert. Die Unterschrift der Übernahme der Mitteilung zur bevorstehenden Abschiebung hat er aber verweigert. Zum Zeitpunkt dieser Einvernahme war der BF zwar aufrecht gemeldet und ist auf Ladung beim BFA zur Einvernahme erschienen und hat auch HRZ-Formblätter ausgefüllt (wenngleich er deren Unterfertigung verweigerte), er war jedoch nicht bereit, bei seiner Abschiebung zu kooperieren, um nach Indien überstellt zu werden. Vielmehr hat er sich am Flughafen am 29.02.2024 geweigert, in ein Flugzeug zu steigen und seine Abschiebung hierdurch vereitelt.

1.3.5. Der BF stellte nach der vereitelten Abschiebung im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am 29.02.2024 zudem einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.

1.3.6. Durch den im Stande der Festnahme gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz verhinderte der BF vorerst eine weitere (nunmehr beabsichtigte begleitete) Flugbuchung. Der BF stellte seinen Folgeantrag ausschließlich in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für das Stellen des Folgeantrages sind nicht festzustellen.

1.3.7. Der BF missachtet durch sein Verhalten die ihn im Verfahren treffenden Mitwirkungspflichten und hat bereits einen Abschiebeflug vereitelt. Er ist auch aktuell nicht bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

1.3.8. Der BF hat in Österreich mit Ausnahme eines Cousins, bei dem er an seiner gemeldeten Wohnadresse wohnt, weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert, da er keiner angemeldeten legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine legale Beschäftigung wäre ihm mangels Aufenthaltstitels auch nicht möglich. Vielmehr gab der BF selbst mehrfach an, illegaler Beschäftigung nachzugehen.

1.3.9. Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.

1.3.10. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, verhält sich nicht kooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Das erste abgeschlossene Verfahren auf internationalen Schutz ist bereits knapp 20 Jahre her, jedoch hat der BF dazwischen einen Antrag gem. § 55 AsylG eingebracht, welcher abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in 2. Instanz mit 21.12.2021 bestätigt wurde. Er hat seit seinem rechtskräftig negativen Abschluss des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz mit 02.02.2005 bis zum 29.02.2024 keinen Folgeantrag eingebracht. Festgestellt wird, dass er diesen ausschließlich zur weiteren Verzögerung einer Abschiebung gestellt hat. Obwohl der BF 19 Jahre Zeit gehabt hätte, einen Folgeantrag zu stellen, hat er dies erst nach Abbruch der Flugabschiebung am 29.02.2024 getan. Er hat als Fluchtgrund im Wesentlichen den beabsichtigten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet genannt. Der BF versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung zu entziehen. 1.3.10. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, verhält sich nicht kooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Das erste abgeschlossene Verfahren auf internationalen Schutz ist bereits knapp 20 Jahre her, jedoch hat der BF dazwischen einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG eingebracht, welcher abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in 2. Instanz mit 21.12.2021 bestätigt wurde. Er hat seit seinem rechtskräftig negativen Abschluss des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz mit 02.02.2005 bis zum 29.02.2024 keinen Folgeantrag eingebracht. Festgestellt wird, dass er diesen ausschließlich zur weiteren Verzögerung einer Abschiebung gestellt hat. Obwohl der BF 19 Jahre Zeit gehabt hätte, einen Folgeantrag zu stellen, hat er dies erst nach Abbruch der Flugabschiebung am 29.02.2024 getan. Er hat als Fluchtgrund im Wesentlichen den beabsichtigten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet genannt. Der BF versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung zu entziehen.

1.3.11. Betreffend den am 29.02.2024 im Stande der Festnahme bzw. Verwaltungsverwahrungshaft gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz fand die Erstbefragung des BF am XXXX statt. Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2024 wurde dem BF bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Die Einvernahme durch das BFA in seinem Asylverfahren fand sodann am 11.03.2024 statt. Nach Abschluss der Einvernahme wurde gem. § 12a Abs. 2 AsylG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Bescheid mündlich verkündet. Im Fall des BF liegt bereits ein gültiges Heimreisezertifikat bis 26.08.2024 auf und konnte bereits für den 29.02.2024 eine Abschiebung für den BF organisiert werden, die er jedoch vereitelte. Flüge nach Indien finden statt und kann eine (nunmehr begleitete) Abschiebung für den BF, nachdem über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom BVwG entschieden wurde, gebucht und der BF nach Indien abgeschoben werden. Anhaltspunkte dafür, dass nicht innerhalb weniger Wochen neuerlich eine Abschiebung organisiert werden können sollte, liegen nicht vor. Die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist wahrscheinlich.1.3.11. Betreffend den am 29.02.2024 im Stande der Festnahme bzw. Verwaltungsverwahrungshaft gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz fand die Erstbefragung des BF am römisch 40 statt. Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2024 wurde dem BF bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Die Einvernahme durch das BFA in seinem Asylverfahren fand sodann am 11.03.2024 statt. Nach Abschluss der Einvernahme wurde gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Bescheid mündlich verkündet. Im Fall des BF liegt bereits ein gültiges Heimreisezertifikat bis 26.08.2024 auf und konnte bereits für den 29.02.2024 eine Abschiebung für den BF organisiert werden, die er jedoch vereitelte. Flüge nach Indien finden statt und kann eine (nunmehr begleitete) Abschiebung für den BF, nachdem über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom BVwG entschieden wurde, gebucht und der BF nach Indien abgeschoben werden. Anhaltspunkte dafür, dass nicht innerhalb weniger Wochen neuerlich eine Abschiebung organisiert werden können sollte, liegen nicht vor. Die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend, sowie aus den niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde, die den Akt entnommen werden können. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. Überdies wurde Einsicht genommen in die oben genannten Akten der bisherigen hg. Verfahren betreffend den BF.

2.1. Zum bisherigen Verfahren

Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bereits von den indischen Behörden identifiziert wurde und ein gültiges HRZ vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftig negativen Abschlusses seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz festzustellen, was sich ebengleich aus den Verwaltungsakten ergibt sowie daraus, dass sein Folgeverfahren auf internationalen Schutz aktuell noch nicht abgeschlossen ist, wobei aufgrund der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und der Mitteilung des BFA, wonach beabsichtigt ist, seinen Antrag zurückzuweisen, auch im Weiteren von einem negativen Abschluss auszugehen ist (siehe sogleich auch 2.3.4.). Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2.2. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF zum Entscheidungszeitpunkt und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.

2.2.3. Dass der BF seit 01.03.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Ebenfalls ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass dem BF während der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am 29.02.2024 ein Aktenvermerk gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG persönlich zugestellt wurde und der faktische Abschiebeschutz beim Folgeantrag am 11.03.2024 mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben und vom BVwG noch nicht hierüber entschieden wurde.2.2.3. Dass der BF seit 01.03.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Ebenfalls ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass dem BF während der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am 29.02.2024 ein Aktenvermerk gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG persönlich zugestellt wurde und der faktische Abschiebeschutz beim Folgeantrag am 11.03.2024 mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben und vom BVwG noch nicht hierüber entschieden wurde.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

2.3.1. Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet und zu dem (ersten) Antrag auf internationalen Schutz des BF, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren sowie den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und wurden nicht bestritten. Dass der Antrag des BF gem. § 55 AsylG vom 22.02.2021 mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2021 in 2. Instanz rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Bescheid sowie Erkenntnis. Ebenfalls ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Behandlung einer Beschwerde vom VfGH mit Beschluss vom 17.03.2022 abgelehnt und dabei festgestellt wurde, dass sich das BVwG in der Entscheidung mit der Frage der Gefährdung des BF in seinen Rechten auseinandergesetzt hat und dem BVwG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden kann, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt. Daraus folgt die Feststellung des Bestehens einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme.2.3.1. Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet und zu dem (ersten) Antrag auf internationalen Schutz des BF, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren sowie den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und wurden nicht bestritten. Dass der Antrag des BF gem. Paragraph 55, AsylG vom 22.02.2021 mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2021 in 2. Instanz rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Bescheid sowie Erkenntnis. Ebenfalls ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Behandlung einer Beschwerde vom VfGH mit Beschluss vom 17.03.2022 abgelehnt und dabei festgestellt wurde, dass sich das BVwG in der Entscheidung mit der Frage der Gefährdung des BF in seinen Rechten auseinandergesetzt hat und dem BVwG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden kann, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegt. Daraus folgt die Feststellung des Bestehens einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

2.3.2. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist, ist evident und unstrittig. Dass er auch aktuell nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll zum Rückkehrberatungsgespräch, wonach er nicht rückkehrwillig ist, sowie dem Umstand der verweigerten Abschiebung und auch der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz. Schließlich ergibt sich dies auch aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahmen anlässlich der Folgeantragstellung, wobei seine Aussagen im Wesentlichen auf den Verbleib im Bundesgebiet bzw. die Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat der EU gerichtet sind (vgl. etwa Einvernahme vom 11.03.2024, wonach man ihm die Möglichkeit geben solle, in ein anderes Land zu reisen und er Freunde in Italien und Deutschland habe, zu denen er gehen könne).2.3.2. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist, ist evident und unstrittig. Dass er auch aktuell nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll zum Rückkehrberatungsgespräch, wonach er nicht rückkehrwillig ist, sowie dem Umstand der verweigerten Abschiebung und auch der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz. Schließlich ergibt sich dies auch aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahmen anlässlich der Folgeantragstellung, wobei seine Aussagen im Wesentlichen auf den Verbleib im Bundesgebiet bzw. die Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat der EU gerichtet sind vergleiche etwa Einvernahme vom 11.03.2024, wonach man ihm die Möglichkeit geben solle, in ein anderes Land zu reisen und er Freunde in Italien und Deutschland habe, zu denen er gehen könne).

2.3.3. Die Feststellung, dass sich der BF bereits dem Verfahren entzogen hat und untergetaucht ist, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts des Verwaltungsaktes sowie der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Der BF war laut ZMR und letztem Erhebungsbericht der BPD Wien an der damaligen Meldeadresse weder aufhältig noch wohnhaft, weshalb eine amtliche Abmeldung veranlasst und er schließlich am 14.06.2007 amtlich abgemeldet wurde. Der BF hält sich seit beinahe 21 Jahren im Bundesgebiet auf, war jedoch 14 Jahre davon unbekannten Aufenthaltes. Wenngleich der BF zuletzt zum Zeitpunkt seiner Einvernahme am 27.02.2024 zwar in der Wohnung seines Cousins aufrecht gemeldet und bei seinem Wohnsitz aufhältig war und auf Ladung beim BFA zur Einvernahme erschienen ist und auch HRZ-Formblätter ausgefüllt hat, wobei er jedoch deren Unterfertigung und auch die Unterschrift der Übernahme der Mitteilung zur bevorstehenden Abschiebung verweigert hat, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens festzustellen, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, sich nicht kooperativ verhält und nicht vertrauenswürdig ist. Dafür sprechen insbesondere der Umstand, dass er zu keinem Zeitpunkt seiner Ausreiseverpflichtung nachkam, vielmehr das erste abgeschlossene Verfahren auf internationalen Schutz bereits knapp 20 Jahre her ist, er nach langjährigem Untertauchen erst wieder mit seinem Antrag gem. § 55 AsylG am 22.02.2021 beim BFA in Erscheinung trat und er trotz rechtskräftiger Entscheidung (und nach höchstgerichtlicher Beschwerdeablehnung) darüber, erneut mit 12.09.2022 einen unbegründeten Antrag gem. § 55 AsylG einbrachte. In weiterer Folge vereitelte der BF sodann zudem seine Abschiebung am 29.02.2024 und stellte vielmehr im Stande der Festnahme am 29.02.2024 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern (s. sogleich).2.3.3. Die Feststellung, dass sich der BF bereits dem Verfahren entzogen hat und untergetaucht ist, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts des Verwaltungsaktes sowie der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Der BF war laut ZMR und letztem Erhebungsbericht der BPD Wien an der damaligen Meldeadresse weder aufhältig noch wohnhaft, weshalb eine amtliche Abmeldung veranlasst und er schließlich am 14.06.2007 amtlich abgemeldet wurde. Der BF hält sich seit beinahe 21 Jahren im Bundesgebiet auf, war jedoch 14 Jahre davon unbekannten Aufenthaltes. Wenngleich der BF zuletzt zum Zeitpunkt seiner Einvernahme am 27.02.2024 zwar in der Wohnung seines Cousins aufrecht gemeldet und bei seinem Wohnsitz aufhältig war und auf Ladung beim BFA zur Einvernahme erschienen ist und auch HRZ-Formblätter ausgefüllt hat, wobei er jedoch deren Unterfertigung und auch die Unterschrift der Übernahme der Mitteilung zur bevorstehenden Abschiebung verweigert hat, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens festzustellen, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, sich nicht kooperativ verhält und nicht vertrauenswürdig ist. Dafür sprechen insbesondere der Umstand, dass er zu keinem Zeitpunkt seiner Ausreiseverpflichtung nachkam, vielmehr das erste abgeschlossene Verfahren auf internationalen Schutz bereits knapp 20 Jahre her ist, er nach langjährigem Untertauchen erst wieder mit seinem Antrag gem. Paragraph 55, AsylG am 22.02.2021 beim BFA in Erscheinung trat und er trotz rechtskräftiger Entscheidung (und nach höchstgerichtlicher Beschwerdeablehnung) darüber, erneut mit 12.09.2022 einen unbegründeten Antrag gem. Paragraph 55, AsylG einbrachte. In weiterer Folge vereitelte der BF sodann zudem seine Abschiebung am 29.02.2024 und stellte vielmehr im Stande der Festnahme am 29.02.2024 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern (s. sogleich).

2.3.4. Die Feststellung, dass er diesen Folgeantrag auf internationalen Schutz nur in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF hat seit seinem rechtskräftig negativen Abschluss des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz mit 02.02.2005 bis zum 29.02.2024 keinen Folgeantrag auf internationalen Schutz eingebracht. Festgestellt werden konnte somit, dass er diesen nur zur weiteren Verzögerung einer Abschiebung gestellt hat, da er 19 Jahre Zeit gehabt hätte, einen Folgeantrag zu stellen. Er hat dies jedoch erst nach selbst verschuldetem Abbruch der Flugabschiebung am 29.02.2024 getan. Als Fluchtgrund nannte er darüber hinaus im Wesentlichen den beabsichtigten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF in Ansehung seines bisherigen Verhaltens und in Kenntnis seiner nunmehr greifbaren Abschiebung, entgegen seinem Beschwerdevorbringen, wonach er weiterhin bei seinem Cousin wohnen könne, untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der BF hätte seit seinem den ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschiedenen Bescheid vom 02.02.2005, für den Fall, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch bis zur Festnahme und vereitelten Abschiebung unterließ.

Neuerlich ist zudem darauf zu verweisen, dass der BF anlässlich seiner Einvernahmen zum Folgeantrag im Wesentlichen nur seinen Willen, im österreichischen Bundesgebiet zu verbleiben, bzw. nach Italien oder Deutschland ausreisen zu dürfen, bekräftigte. Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht ausschließlich zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Dementsprechend wurde dem BF auch mit Verfahrensanordnung des BFA bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen und auch bereits der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sohin bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist von der zeitnahen Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz bzw. begleiteten Abschiebung des BF, nachdem über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom BVwG entschieden wurde, auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 22 Abs. 6 AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist ebenfalls noch nicht abgelaufen ist.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sohin bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist von der zeitnahen Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz bzw. begleiteten Abschiebung des BF, nachdem über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom BVwG entschieden wurde, auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 6, AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist ebenfalls noch nicht abgelaufen ist.

2.3.5. Soweit festgestellt wurde, dass der BF seine ihn im Verfahren treffenden Mitwirkungspflichten missachtete, ergibt sich dies bereits aus der bereits vereitelten Abschiebung und den Angaben im Rahmen seiner Folgeantragstellung sowie dem Umstand, dass er diesen nur stellte, um seine tatsächliche Abschiebung zu verhindern bzw. um zu erreichen, in einen anderen Mitgliedsstaat ausreisen zu dürfen. Daran vermag auch der Umstand, dass der BF vor diesem Verhalten zuletzt über eine aufrechte Meldung verfügte, nichts zu ändern.

2.3.6. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen Einvernahmen vor dem BFA, den Angaben des BF in seinen Verfahren auf internationalen Schutz und seinen Angaben in der Beschwerde. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass der BF schon bei seinen Einvernahmen vor dem BFA stets angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde. Zwar waren ihm gewisse Bekannt- oder Freundschaften zuzubilligen und lebt auch ein Cousin des BF in Österreich, doch konnte eine nennenswerte Nahebeziehung, die ihn vom Untertauchen bewahren könnte, nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der BF zwar in der Beschwerde angab, über ein soziales Unterstützungsnetzwerk und insbesondere jenen Cousin zu verfügen, bei dem er wohnen könne. Die diesbezüglich beantragte Einvernahme des Cousins konnte unterbleiben, zumal das BVwG davon ausgeht, dass der BF auch weiterhin dort wohnen könnte. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht auf eine gesicherte Unterkunft geschlossen werden, die den BF angesichts seines insbesondere zuletzt gezeigten Verhaltens, etwa des vereitelten Abschiebeversuches sowie seiner Folgeantragstellung in ausschließlicher Verzögerungsabsicht vor einem erneuten Untertauchen bewahren würde. Die Angaben des BF vermögen somit nicht zu überzeugen, zumal ihn auch etwaige Bekanntschaften, insb. auch die Bekanntschaft zu jener Person, – wie schon gezeigt – in Anbetracht seines Verhaltens nicht vom Untertauchen bewahren könnte.

2.3.7. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie mangelnden Kooperationsbereitschaft und mangelnden Vertrauenswürdigkeit konnten nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines geschilderten Gesamtverhaltens, zweifellos getroffen werden.

2.3.8. Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie zu Rückführungen und deren Modalitäten nach Indien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme des BFA vom XXXX und wurden nicht bestritten. Im konkreten Fall ist ersichtlich und davon auszugehen, dass die Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich ist. Zudem ist auch bereits die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den Folgeantrag des BF ergangen und kann eine (nunmehr begleitete) Abschiebung für den BF, nachdem über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom BVwG entschieden wurde, gebucht und der BF nach Indien abgeschoben werden, was sich aus der nachvollziehbaren Stellungnahme des BFA vom XXXX ergibt.2.3.8. Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie zu Rückführungen und deren Modalitäten nach Indien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme des BFA vom römisch 40 und wurden nicht bestritten. Im konkreten Fall ist ersichtlich und davon auszugehen, dass die Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich ist. Zudem ist auch bereits die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den Folgeantrag des BF ergangen und kann eine (nunmehr begleitete) Abschiebung für den BF, nachdem über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom BVwG entschieden wurde, gebucht und der BF nach Indien abgeschoben werden, was sich aus der nachvollziehbaren Stellungnahme des BFA vom römisch 40 ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu A) römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Dauer der Schubhaft (FPG)

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon

unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
unberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit Bleiberecht in Betracht kommt. Eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL, kommt nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH (Große Kammer) 15.2.2016, J.N., C-601/15 PPU); VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Dem entsprechend wird in § 76 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 idF FrÄG 2018 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit "gemäß § 67 FPG 2005" abgestellt, zumal diese Bestimmung (als Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den dort genannten Personenkreis) verlangt, dass auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren bestimmt § 67 Abs. 1 FPG 2005 - im Einklang mit dem damit umgesetzten Art. 27 Abs. 2 der Unionsbürger-RL (Richtlinie 2004/38/EG) -, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Maßnahmen begründen können und dass vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit Bleiberecht in Betracht kommt. Eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL, kommt nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche EuGH (Große Kammer) 15.2.2016, J.N., C-601/15 PPU); VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Dem entsprechend wird in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2018 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit "gemäß Paragraph 67, FPG 2005" abgestellt, zumal diese Bestimmung (als Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den dort genannten Personenkreis) verlangt, dass auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren bestimmt Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 - im Einklang mit dem damit umgesetzten Artikel 27, Absatz 2, der Unionsbürger-RL (Richtlinie 2004/38/EG) -, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Maßnahmen begründen können und dass vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).

Es spricht grundsätzlich nichts dagegen - über die nach § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - iSd. § 76 Abs. 2 Z 1 iVm dem letzten Satz des § 76 Abs. 2 FPG 2005 unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach § 67 FPG 2005 bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270).Es spricht grundsätzlich nichts dagegen - über die nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - iSd. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit dem letzten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, FPG 2005 unter Bezugnahme auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach Paragraph 67, FPG 2005 bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270).

3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Unmittelbar vor Anordnung der gegenständlichen Schubhaft befand sich der BF, infolge einer angeordneten und vollzogenen Festnahme in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Festnahme erfolgte auf Anordnung des BFA.

3.1.5. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.3.1.5. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

In § 76 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz FPG wird zudem folgendes ausgeführt: „Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1, nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.“In Paragraph 76, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz FPG wird zudem folgendes ausgeführt: „Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins,, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.“

Im vorliegenden Fall wurde in Folge des vom BF gestellten Folgeantrages auf internationalen Schutz ein Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG erlassen und - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nachvollziehbar begründet, weshalb bereits zu ersehen war, dass der Folgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt wurde. So wurde darin festgehalten, dass der BF bereits den zweiten Asylantrag gestellt hat und er lediglich angab, niemanden in der Heimat zu haben. Der erste Asylantrag wurde demnach negativ beschieden und entzog sich der BF aber seiner Ausreiseverpflichtung. Eine behördliche Greifbarkeit ist demnach nicht gegeben, da der BF von der geplanten Abschiebung Kenntnis hat und untertauchen würde. Ebenfalls hielt das BFA fest, dass keine relevanten Fluchtgründe erörtert wurden, weshalb die Anhaltung trotz Antragstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten gewesen sei und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür mit Aktenvermerk festgehalten werde. Im vorliegenden Fall wurde in Folge des vom BF gestellten Folgeantrages auf internationalen Schutz ein Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erlassen und - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nachvollziehbar begründet, weshalb bereits zu ersehen war, dass der Folgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt wurde. So wurde darin festgehalten, dass der BF bereits den zweiten Asylantrag gestellt hat und er lediglich angab, niemanden in der Heimat zu haben. Der erste Asylantrag wurde demnach negativ beschieden und entzog sich der BF aber seiner Ausreiseverpflichtung. Eine behördliche Greifbarkeit ist demnach nicht gegeben, da der BF von der geplanten Abschiebung Kenntnis hat und untertauchen würde. Ebenfalls hielt das BFA fest, dass keine relevanten Fluchtgründe erörtert wurden, weshalb die Anhaltung trotz Antragstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten gewesen sei und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür mit Aktenvermerk festgehalten werde.

Insofern in der Beschwerde sohin beanstandet wird, dass keine Gründe für die Unterstellung eines Untertauchens vorliegen würden, ist wie bereits dargelegt, zu entgegnen, dass der BF trotz zuletzt bestehender aufrechter Meldung seinen Abschiebeflug vereitelt hat und seine Folgeantragstellung ausschließlich dem Zweck diente, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Auf diesen Umstand hat die Behörde auch im angefochtenen Schubhaftbescheid Bezug genommen. Dem Beschwerdevorbringen, dass der Aktenvermerk bzw. Mandatsbescheid unbegründet wären, kann somit nicht gefolgt werden.

3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet jahrelang zum Teil ohne Meldeadresse vor den Behörden im Verborgenen. Dadurch, dass er sich im Verborgenen hielt und für die Behörden nicht greifbar war, umging und behinderte er das Führen eines fremdenrechtlichen Verfahrens, mithin seine Abschiebung. Zwar war der BF zuletzt in XXXX , seit 18.03.2021 behördlich gemeldet und an besagter Adresse auch wohnhaft gewesen. Aufgrund seines bisherigen und insbesondere zuletzt gezeigten Verhaltens und seiner festgestellten jahrzehntelangen Ausreiseunwilligkeit, ist aber davon auszugehen, dass er sich im Bewusstsein, dass die Behörde nun eine neuerliche Abschiebung seiner Person in die Wege leitet, trotz behördlicher Meldung, den Behörden auf freien Fuß entziehen wird. Es war schließlich bereits beabsichtigt, den BF am 29.02.2024 nach Indien abzuschieben, was der BF jedoch vereitelte, indem diese aufgrund seines Verhaltens abgebrochen werden musste. Dadurch wirkte der BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit bzw. behindert seine Abschiebung, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Während der Anhaltung stellte der BF zudem in ausschließlicher Verzögerungsabsicht einen weiteren Asylantrag, um eine (neuerliche) Abschiebung zu behindern, weshalb auch dieser Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet jahrelang zum Teil ohne Meldeadresse vor den Behörden im Verborgenen. Dadurch, dass er sich im Verborgenen hielt und für die Behörden nicht greifbar war, umging und behinderte er das Führen eines fremdenrechtlichen Verfahrens, mithin seine Abschiebung. Zwar war der BF zuletzt in römisch 40 , seit 18.03.2021 behördlich gemeldet und an besagter Adresse auch wohnhaft gewesen. Aufgrund seines bisherigen und insbesondere zuletzt gezeigten Verhaltens und seiner festgestellten jahrzehntelangen Ausreiseunwilligkeit, ist aber davon auszugehen, dass er sich im Bewusstsein, dass die Behörde nun eine neuerliche Abschiebung seiner Person in die Wege leitet, trotz behördlicher Meldung, den Behörden auf freien Fuß entziehen wird. Es war schließlich bereits beabsichtigt, den BF am 29.02.2024 nach Indien abzuschieben, was der BF jedoch vereitelte, indem diese aufgrund seines Verhaltens abgebrochen werden musste. Dadurch wirkte der BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit bzw. behindert seine Abschiebung, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Während der Anhaltung stellte der BF zudem in ausschließlicher Verzögerungsabsicht einen weiteren Asylantrag, um eine (neuerliche) Abschiebung zu behindern, weshalb auch dieser Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Der BF stellte im Stande der Anhaltung zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.Der BF stellte im Stande der Anhaltung zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher erfüllt.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland mit Ausnahme eines Cousins über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher und insbesondere zuletzt gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF alles versucht, nicht nach Indien abgeschoben zu werden und auch selbst angab, anstatt nach Indien nach Italien oder Deutschland zu Freunden ausreisen zu wollen, wenn man ihn lässt. Zudem geht der BF auch keiner legalen Tätigkeit nach und ist nicht versichert, gab vielmehr mehrfach an, der Schwarzarbeit nachzugehen. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland mit Ausnahme eines Cousins über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher und insbesondere zuletzt gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF alles versucht, nicht nach Indien abgeschoben zu werden und auch selbst angab, anstatt nach Indien nach Italien oder Deutschland zu Freunden ausreisen zu wollen, wenn man ihn lässt. Zudem geht der BF auch keiner legalen Tätigkeit nach und ist nicht versichert, gab vielmehr mehrfach an, der Schwarzarbeit nachzugehen. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.

Sowohl das Vorverhalten (wobei sich der BF bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat, er mehrfach unbegründete Anträge stellte und Entscheidungen nicht akzeptierte, seine Abschiebung vereitelte, einen Folgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht stellte, etc.) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine nennenswerte familiäre und soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden legalen Mittel zu seiner Existenzsicherung oder einen gesicherten Wohnsitz, der ihn auch tatsächlich vom Untertauchen bewahren würde. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem Untertauchen abhalten könnten. Er ist nicht ausreisewillig, gab vielmehr an, im Bundesgebiet verbleiben zu wollen bzw. bat darum, nach Italien oder Deutschland ausreisen zu dürfen. Er ist beruflich nicht verwurzelt.

Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits (mehrfach) ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF auch in Ansehung seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.

3.1.8. Zur Schubhaftdauer und Folgeantragstellung des BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung:

Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre.Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre.

Der BF befindet sich auf Grundlage des angefochtenen Bescheides seit 01.03.2024 in Schubhaft. Nachdem der BF im Stande der Festnahme am 29.02.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stelle, fanden bereits die Erstbefragung des BF als auch seine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt und wurde der faktische Abschiebeschutz bereits aufgehoben. Zudem wurde dem BF bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag als unzulässig zurückzuweisen. Der (wohl negative) Abschluss des (erstinstanzlichen) Verfahrens auf internationalen Schutz ist somit absehbar.

Im Fall des BF liegt der Behörde ein gültiges HRZ für Indien auf und gelang es dem BFA schon einmal, erfolgreich eine Abschiebung für den 29.02.2024 für den BF zu organisieren, wenngleich diese aufgrund des Verhaltens des BF abgebrochen werden musste. Flüge nach Indien finden zudem statt. Die Organisation einer begleiteten Abschiebung ist möglich und kann eine Abschiebung, nachdem über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom BVwG entschieden wurde, gebucht und der BF nach Indien abgeschoben werden. Hindernisgründe, derentwegen eine Abschiebung des BF nach Verfahrensabschluss nicht erfolgen können sollte, sind im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar und ist diese vielmehr möglich und wahrscheinlich.

In Anbetracht der im Fall des BF gemäß § 80 Abs. 5 FPG bestehenden höchstmöglichen Schubhaftdauer von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der (neuerlichen) Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist die auf Grundlage des Bescheides vom 01.03.2024 seit ebendiesem Tag bestehende Anhaltung des BF in Schubhaft [die aufgrund eines Aktenvermerks gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde] im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls verhältnismäßig. Dem BF kommt zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung zudem kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu.In Anbetracht der im Fall des BF gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG bestehenden höchstmöglichen Schubhaftdauer von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der (neuerlichen) Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist die auf Grundlage des Bescheides vom 01.03.2024 seit ebendiesem Tag bestehende Anhaltung des BF in Schubhaft [die aufgrund eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde] im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls verhältnismäßig. Dem BF kommt zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung zudem kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu.

Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.9. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der (insbesondere jüngeren) Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seine Abschiebung verhindert hat und einen Folgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht stellte und darum bat, in einen anderen Mitgliedsstaat ausreisen zu dürfen und sich bereits dem Verfahren entzog) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. 3.1.9. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der (insbesondere jüngeren) Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seine Abschiebung verhindert hat und einen Folgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht stellte und darum bat, in einen anderen Mitgliedsstaat ausreisen zu dürfen und sich bereits dem Verfahren entzog) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.

Das BFA ging daher auch zu Recht davon aus, dass im Fall des BF mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen zu finden ist.

3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

3.2. Zu A) II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu A) römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und Z 9 auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Weiters besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts – wie ausgeführt – auch kein Zweifel, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der BF hätte bei tatsächlich vorliegender Verfolgung in seinem Heimatland bereits ausreichend Gelegenheit, einen entsprechenden Antrag einzubringen, was er jedoch unterließ. Diese Tatsache zählt nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall sprechen daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen zudem keine nachvollziehbaren Gründe dahingehendend vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellen hätte sollen. Im Übrigen hat der BF zudem betreffend Fluchtgründe im Wesentlichen vorgebracht, in Österreich bleiben zu wollen. Nach Abschluss der Einvernahme durch das BFA am 11.03.2024 wurde daher gem. § 12a Abs. 2 AsylG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Bescheid mündlich verkündet, weshalb zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt über die bereits dargelegten weiterhin bestehenden Fluchttatbestände hinaus auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 4 FPG betreffend Fluchtgefahr erfüllt ist.3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und Ziffer 9, auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Weiters besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts – wie ausgeführt – auch kein Zweifel, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der BF hätte bei tatsächlich vorliegender Verfolgung in seinem Heimatland bereits ausreichend Gelegenheit, einen entsprechenden Antrag einzubringen, was er jedoch unterließ. Diese Tatsache zählt nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall sprechen daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen zudem keine nachvollziehbaren Gründe dahingehendend vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellen hätte sollen. Im Übrigen hat der BF zudem betreffend Fluchtgründe im Wesentlichen vorgebracht, in Österreich bleiben zu wollen. Nach Abschluss der Einvernahme durch das BFA am 11.03.2024 wurde daher gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Bescheid mündlich verkündet, weshalb zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt über die bereits dargelegten weiterhin bestehenden Fluchttatbestände hinaus auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG betreffend Fluchtgefahr erfüllt ist.

Wie oben ausgeführt, ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.

Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

3.4. Zu A) III. - IV. – Kostenersatz3.4. Zu A) römisch drei. - römisch vier. – Kostenersatz

3.4.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)“

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten.3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten.

Der BF beantragte im Falle des Obsiegens den Kostenersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.

3.4.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro hat, sohin insgesamt € 426,20. 3.4.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro hat, sohin insgesamt € 426,20.

3.4.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.3.4.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegener Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.

3.5. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Scheinehe Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W289.2244312.5.00

Im RIS seit

26.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten