Entscheidungsdatum
21.03.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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G307 2277311-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Albanien, vertreten durch RA Mag. Philipp TSCHERNITZ in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch RA Mag. Philipp TSCHERNITZ in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2023, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) heiratete im XXXX in Rumänien XXXX , StA. Rumänien.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) heiratete im römisch 40 in Rumänien römisch 40 , StA. Rumänien.
2. Am 22.01.2016 wies der BF im Bundesgebiet eine erstmalige Wohnsitzmeldung auf.
3. Am 22.12.2016 wurde dem BF eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum 22.12.2021 ausgestellt.
4. Am XXXX .2021 wurde der BF festgenommen und am XXXX .2021 in eine Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert.4. Am römisch 40 .2021 wurde der BF festgenommen und am römisch 40 .2021 in eine Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
6. Am 16.05.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF durch ein Organ des BFA statt.
7. Die Ehefrau des BF wurde zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.07.2023 geladen, welche der Ladung unentschuldigt nicht nachkam.
8. Die Befragung der Ehegattin des BF wurde am 27.07.2023 nachgeholt.
9. Am 27.07.2023 brachte die Ehefrau per E-Mail diverse Unterlagen, insbesondere zu ihren finanziellen Verhältnissen, in Vorlage.
10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF zugestellt am 02.08.2023, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage des BF zugestellt am 02.08.2023, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
11. Mit Schriftsatz vom 29.08.2023 erhob der BF durch die hgm-Rechtsanwaltsgemeinschaft Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes herabzusetzten, in eventu der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen.
12. Mit am 30.08.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz vom 28.08.2023 erhob der BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG. 12. Mit am 30.08.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz vom 28.08.2023 erhob der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.
Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des BFA aufzuheben, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass das gegenständliche unbefristete Aufenthaltsverbot in ein angemessenes befristetes Aufenthaltsverbot abgeändert wird, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
13. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 30.08.2023 vorgelegt und langten am 01.09.2023 ein.
14. Am 14.11.2023 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und ein Vertreter des BFA teilnahmen, sowie eine Dolmetscherin der Sprache Italienisch beigezogen wurde. Die Ehefrau des BF wurde als Zeugin befragt.
15. Mit E-Mail vom 22.11.2023 legte die Ehefrau des BF ein italienisches Gerichtsurteil betreffend den BF vor.
16. Mit E-Mails vom 22.11.2023, 23.11.2023 und 03.01.2024 wandte sich die Ehefrau des BF erneut an das BVwG.
17. Mit E-Mail vom 28.11.2023 wandte sich das BVwG an das italienische Justizministerium und ersuchte um Mitteilung, bei welchem Gericht das Berufungsverfahren des BF anhängig, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei und ob der BF tatsächlich im Rahmen seiner ersten Verurteilung bereits nach sechs Monaten aus der Haft entlassen worden sei.
18. Mit Schreiben vom 07.12.2023 brachte die RV des BF italienische Gerichtsunterlagen, eine Einstellungszusage betreffend den BF und Bankunterlagen der Ehefrau des BF in Vorlage.18. Mit Schreiben vom 07.12.2023 brachte die Regierungsvorlage des BF italienische Gerichtsunterlagen, eine Einstellungszusage betreffend den BF und Bankunterlagen der Ehefrau des BF in Vorlage.
19. Am 03.01.2024 langte beim BVwG die Übersetzung der italienischen Gerichtsunterlagen ein.
20. Mit Schriftsatz vom 22.01.2024 ersuchte das BVwG das XXXX um Bekanntgabe, ob das Urteil des XXXX vom XXXX .2017 tatsächlich am XXXX .2018 in Rechtskraft erwachsen sei, wenn nein, wo das Rechtsmittelverfahren anhängig sei und wann mit einer Beendigung des Verfahrens zu rechnen sei. 20. Mit Schriftsatz vom 22.01.2024 ersuchte das BVwG das römisch 40 um Bekanntgabe, ob das Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2017 tatsächlich am römisch 40 .2018 in Rechtskraft erwachsen sei, wenn nein, wo das Rechtsmittelverfahren anhängig sei und wann mit einer Beendigung des Verfahrens zu rechnen sei.
21. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.02.2024 teilte das BVwG dem BF mit, dass laut einer Rücksprache mit der Abteilung V/1 des Bundesministeriums für Justiz Speicherungen, wie sie im Auszug aus dem internationalen Strafregister (ECRIS) wiedergegeben sind, den dortigen Angaben entsprächen. Bezogen auf die erste Verurteilung des BF in Italien sei – wie in der mündlichen Verhandlung behauptet – nicht nachvollziehbar, dass der BF lediglich sechs Monate in Haft verbracht habe und danach im Hausarrest gewesen sein soll. Betreffend die zweite Verurteilung habe der BF bisher nicht darlegen können, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig sei. Der BF wurde aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu bescheinigen, dass er sich anlässlich seiner ersten Verurteilung tatsächlich nur sechs Monate in Haft und anschließend im Hausarrest befunden habe sowie darzulegen, dass die zweite Verurteilung nicht rechtskräftig und ein Rechtsmittelverfahren anhängig sei.
22. Mit Schriftsatz vom 22.02.2024 brachte der BF eine Stellungnahme ein und legte italienische Unterlagen betreffend seine Strafverfahren vor.
23. Am 05.03.2024 richtete die Ehefrau des BF ein weiteres Schreiben an das BFA, welches am 07.03.2024 hierorts einlangte und in dessen Rahmen sich diese unter anderem nach dem Verfahrensstand erkundigte.
24. Mit Schreiben vom 13.03.2024 erging an die zweite Rechtsvertretung, die hgm-Rechtanwaltsgemeinschaft, das Ersuchen, bekanntzugeben, ob sie den BF noch (immer) vertrete und die Durchführung einer zweiten Verhandlung beantrage.
25. In der daraufhin am 18.03.2024 eingegangenen Antwort wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zu hgm nicht mehr aufrecht sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist albanischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Albanisch; zudem spricht er Italienisch und Rumänisch. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF wurde in Albanien geboren und besuchte dort neun Jahre die Schule. Eigenen Angaben zu Folge hielt er sich zuletzt im Jahr 2006 für längere Zeit in Albanien auf. Von 2007 bis 2013 lebte der BF in Italien. Anschließend war der BF in Rumänien und Albanien wohnhaft. Zu dieser Zeit hielt er sich eigenen Angaben zu Folge innerhalb des sichtvermerksfreien Zeitraumes unter Umgehung des Meldegesetzes wiederholt im Bundesgebiet auf. Die erstmalige Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet datiert mit 22.01.2016. Hinsichtlich seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vor dem Jahr 2016 wurden keine Nachweise vorgelegt.
In Italien war der BF als Maurer im Betrieb seines Bruders erwerbstätig und besaß laut seinen Angaben einen Aufenthaltstitel.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 22.01.2016 – 03.10.2016 Hauptwohnsitz
? 04.10.2016 – 13.12.2016 Lücke
? XXXX .2016 – 12.01.2017 Hauptwohnsitz? römisch 40 .2016 – 12.01.2017 Hauptwohnsitz
? 14.05.2017 – 20.06.2017 Nebenwohnsitz
? 12.01.2017 – 19.12.2019 Hauptwohnsitz
? 19.12.2019 – laufend Hauptwohnsitz
? 14.12.2021 – laufend Nebenwohnsitz JA
1.3. Aus dem auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszug ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:
? 14.02.2017 – 31.03.2017 geringfügig beschäftiger Arbeiter
? 01.04.2017 – 07.05.2017 Lücke
? 08.05.2017 – 30.09.2017 Arbeiter
? 01.10.2017 – 22.12.2017 Lücke
? 23.12.2017 – 28.02.2018 geringfügig beschäftiger Arbeiter
? 01.03.2018 – 03.05.2019 Lücke
? 04.05.2019 – 22.09.2019 Arbeiter
? 23.09.2019 – 26.09.2019 Lücke
? 27.09.2019 – 22.11.2019 Arbeiter
? 04.10.2019 – 06.10.2019 Arbeiter
? 21.11.2019 – 20.01.2020 Bezug von Kinderbetreuungsgeld
? 21.01.2020 – 30.09.2021 Lücke
? 01.10.2021 – 30.11.2021 Arbeiter
Der BF legte eine Einstellungszusage für eine Vollzeitstelle ab Jänner 2024 der Firma XXXX vor.Der BF legte eine Einstellungszusage für eine Vollzeitstelle ab Jänner 2024 der Firma römisch 40 vor.
1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilung auf:
Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der BF wurde darin für schuldig befunden, er und seine fünf Mittäter haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend aus den nachgenannten Angeklagten (Anm. BVwG: BF und weitere fünf Personen), darauf gerichtet war, dass von den Mitgliedern dieser Vereinigung fortgesetzt Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, vorschriftswirdrig Suchtgift, nämlich Kokain mit nachangeführten Reinsubstanzgehalten mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung und dem daran geknüpften Additionseffekt eingeführt bzw. überlassen, und zwarDer BF wurde darin für schuldig befunden, er und seine fünf Mittäter haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend aus den nachgenannten Angeklagten Anmerkung BVwG: BF und weitere fünf Personen), darauf gerichtet war, dass von den Mitgliedern dieser Vereinigung fortgesetzt Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, vorschriftswirdrig Suchtgift, nämlich Kokain mit nachangeführten Reinsubstanzgehalten mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung und dem daran geknüpften Additionseffekt eingeführt bzw. überlassen, und zwar
I. der BF von zumindest Dezember 2018 bis zumindest Ende Oktober 2021 mit einem unterdurchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 23,62%, in einer das 25igfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich römisch eins. der BF von zumindest Dezember 2018 bis zumindest Ende Oktober 2021 mit einem unterdurchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 23,62%, in einer das 25igfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich
1. mindestens 2.088,50 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 493,3 Gramm Kokainbase (32,89-fache Grenzmenge) in zahlreichen Einzelfahrten von Italien, Slowenien und Deutschland über verschiedenste Grenzübergänge nach Österreich/Kärnten eingeführt;
2. mindestens 2.095 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 494,84 Gramm Kokainbase (32,99-fache Grenzmenge) in zahlreichen, hauptsächlich entgeltlichen und gewinnbringenden Einzelverkäufen sechs namentlich genannten Personen überlassen;
Als mildernd wurden vom Gericht das letztlich doch erfolgte Geständnis in der Hauptverhandlung, als erschwerend die einschlägigen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen in Italien mit zumindest vierjähriger Freiheitsstrafe sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Fortsetzung der strafbaren Handlung über einen längeren Zeitraum berücksichtigt.
Der BF wurde am XXXX .2021 fest- und am XXXX .2021 in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2025, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind/waren der XXXX .2023 (1/2) und der XXXX .2024 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2021 fest- und am römisch 40 .2021 in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2025, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind/waren der römisch 40 .2023 (1/2) und der römisch 40 .2024 (2/3)).
1.5. Der BF weist in Italien folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2009, wurde der BF wegen unerlaubten Konsums von Drogen, ihrem Erwerb, Besitz Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz, fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung sowie vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, wovon drei Jahre und sechs Monate zu Bewährung ausgesetzt wurden sowie zu einer zur Bewährung ausgesetzten Geldstrafe iHv € 20.000,00 verurteilt. 1. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2009, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2009, wurde der BF wegen unerlaubten Konsums von Drogen, ihrem Erwerb, Besitz Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz, fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung sowie vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, wovon drei Jahre und sechs Monate zu Bewährung ausgesetzt wurden sowie zu einer zur Bewährung ausgesetzten Geldstrafe iHv € 20.000,00 verurteilt.
2. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .201, wurde der BF wegen Handels mit gestohlenen Waren (Hehlerei) – unter Berücksichtigung des Rückfalls – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wobei zwei Jahre, sieben Monate und 26 Tage ausgesetzt wurden sowie zu einer Geldstrafe iHv € 900,00 verurteilt. Der BF wurde aus Italien ausgewiesen.2. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .201, wurde der BF wegen Handels mit gestohlenen Waren (Hehlerei) – unter Berücksichtigung des Rückfalls – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wobei zwei Jahre, sieben Monate und 26 Tage ausgesetzt wurden sowie zu einer Geldstrafe iHv € 900,00 verurteilt. Der BF wurde aus Italien ausgewiesen.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF und zwei Mittäter ein zuvor gestohlenes Motorrad erlangt, gekauft und besessen hatten. Der BF wurde im Jahr 2013 gemeinsam mit einem Mittäter im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle durch die Polizei angehalten. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass das das vom Mittäter des BF gelenkte Motorrad gestohlen worden war.
Am 24.07.2021 wurde dem BF der Vollstreckungsbefehl für die Inhaftierung und der Erlass zu dessen Aussetzung am Flughafen in XXXX zugestellt.Am 24.07.2021 wurde dem BF der Vollstreckungsbefehl für die Inhaftierung und der Erlass zu dessen Aussetzung am Flughafen in römisch 40 zugestellt.
Am 22.09.2021 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Überlassung zur Betreuung auf Probe an das Sozialamt sowie einen Antrag auf Aussetzung der Ausstellung einer Haftanordnung.
Der aktuelle Verfahrensstand kann nicht festgestellt werden.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.6. Im Jahr 2013 lernte der BF Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, in Italien kennen; im XXXX fand die Eheschließung in Rumänien statt. Von 22.01.2016 bis zu seiner Inhaftierung am XXXX .2021 waren der BF und seine Ehefrau an derselben Meldeadresse im Bundesgebiet wohnhaft. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn, XXXX , im Bundesgebiet geboren. 1.6. Im Jahr 2013 lernte der BF Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, in Italien kennen; im römisch 40 fand die Eheschließung in Rumänien statt. Von 22.01.2016 bis zu seiner Inhaftierung am römisch 40 .2021 waren der BF und seine Ehefrau an derselben Meldeadresse im Bundesgebiet wohnhaft. Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn, römisch 40 , im Bundesgebiet geboren.
Die Ehe ist nach wie vor aufrecht. Der BF steht seit seiner Inhaftierung im Dezember 2021 in telefonischem Kontakt mit seiner Ehefrau und besucht diese ihn (gemeinsam mit dem Sohn) in der JA.
Am 22.12.2016 wurde dem BF eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum 22.12.2021 ausgestellt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Er verfügt – abgesehen von seiner Ehefrau und seinem mj. Sohn – über keine sonstigen Angehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Auch pflegt der BF keine engen Freundschaften zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen.
1.7. Die Ehefrau des BF weist in Österreich folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf:
? 22.02.2016 – 12.01.2017 Hauptwohnsitz
? 12.01.2017 – 19.12.2019 Hauptwohnsitz
? 19.12.2019 – laufend Hauptwohnsitz
Daneben war die Ehefrau BF von 2013 bis 2019 in Österreich beinahe durchgehend mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Aus dem auf den Namen der Ehefrau des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:
? 03.03.2015 – 31.10.2018 Pflichtversicherung § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Sachleistung? 03.03.2015 – 31.10.2018 Pflichtversicherung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Sachleistung
? 01.01.2016 – 31.10.2018 Pflichtversicherung § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG? 01.01.2016 – 31.10.2018 Pflichtversicherung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG
? 01.11.2018 – 31.01.2019 KV-Leist. Anspruch w. GSVG-WG-Bez.
? 01.11.2018 – 30.11.2018 Teilpf. In der GSVG-PV wg. WG-Bezug
? 21.11.2018 – 19.02.2019 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld
? 01.02.2019 – 31.05.2019 Pflichtversicherung § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG? 01.02.2019 – 31.05.2019 Pflichtversicherung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG
? 20.02.2019 – 20.11.2019 Bezug von Kindergeld
? 07.11.2019 – 31.05.2021 KV-PfLVers. § 2/1/4 GSVG Sachleistung? 07.11.2019 – 31.05.2021 KV-PfLVers. Paragraph 2 /, eins /, 4, GSVG Sachleistung
? 01.01.2020 – 31.05.2021 Pflichtversicherung § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG? 01.01.2020 – 31.05.2021 Pflichtversicherung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG
? 16.10.2020 – 31.10.2020 geringfügige Beschäftigung wegen Dienstleistungsscheck
(einfache haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalten)
? 16.11.2020 – 31.12.2020 geringfügige Beschäftigung wegen DLS
? 11.08.2021 – 31.08.2021 geringfügige Beschäftigung wegen DLS
? 09.09.2021 – 30.09.2021 geringfügige Beschäftigung wegen DLS
? 08.11.2021 – 30.11.2021 geringfügige Beschäftigung wegen DLS
? 08.12.2021 – 31.12.2021 geringfügige Beschäftigung wegen DLS
? 12.01.2022 – 31.01.2022 geringfügige Beschäftigung wegen DLS
? 17.02.2022 – 31.03.2022 geringfügige Beschäftigung wegen DLS
? 10.04.2022 – 30.04.2022 geringfügige Beschäftigung wegen DLS
? 05.05.2022 – 31.05.2022 geringfügige Beschäftigung wegen DLS
? 06.06.2022 – 30.06.2022 geringfügige Beschäftigung wegen DLS
? 02.07.2022 – 30.09.2022 geringfügige Beschäftigung wegen DLS
? 20.10.2022 – 31.10.2022 geringfügige Beschäftigung wegen DLS
? 10.11.2022 – 30.11.2022 geringfügige Beschäftigung wegen DLS
? 03.12.2022 – 31.01.2023 geringfügige Beschäftigung wegen DLS
? 01.06.2021 – laufend gewerblich selbstständige Erwerbstätige
? 01.06.2021 – laufend KV-PflVers. § 2/1/1 - § 2/1/3 GSVG SachL? 01.06.2021 – laufend KV-PflVers. Paragraph 2 /, eins /, eins, - Paragraph 2 /, eins /, 3, GSVG SachL
Die Ehefrau des BF besitzt seit 2021 eine Gewerbeberechtigung für den Berufszweig Direktvertrieb und seit 2022 für das Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio).
Die Ehefrau des BF ist mit einem Nagelstudio selbstständig erwerbstätig und arbeitet(e) als Pflegerin. Sie bezieht eigenen Angaben zu Folge ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 2.500,00 bis € 4.000,00. Sie ist vermögenslos. Die Ehefrau und der Sohn des BF leben in einer Mietwohnung in XXXX ; der monatliche Mietzins beträgt € 620,00. Die Ehefrau des BF zahlt monatlich eine Autokreditrate iHv etwa € 140,00.Die Ehefrau des BF ist mit einem Nagelstudio selbstständig erwerbstätig und arbeitet(e) als Pflegerin. Sie bezieht eigenen Angaben zu Folge ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 2.500,00 bis € 4.000,00. Sie ist vermögenslos. Die Ehefrau und der Sohn des BF leben in einer Mietwohnung in römisch 40 ; der monatliche Mietzins beträgt € 620,00. Die Ehefrau des BF zahlt monatlich eine Autokreditrate iHv etwa € 140,00.
1.8. Die Eltern des BF sind in Albanien wohnhaft. Der BF steht in Kontakt zu seinen Angehörigen in Albanien und besuchte sie im Herkunftsstaat. Der Vater des BF besitzt in Albanien eine landwirtschaftliche Nutzfläche.
Der BF hielt sich in der Vergangenheit wiederholt in Albanien und Rumänien auf.
1.9. Der BF ist vermögenslos und hat keine Schulden. Vor seiner Inhaftierung war der BF als Küchenhilfe erwerbstätig und bezog ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 1.500,00.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Muttersprache, den weiteren Sprachkenntnissen und dem Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Angaben des BF (AS 347, Verhandlungsprotokoll Seite 3) sowie insbesondere aus den im Akt einliegenden Kopie des albanischen Reisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 209, 213).
Die Feststellungen betreffend das Leben im Herkunftsstaat sowie seine Aufenthalte in Italien, Albanien und Rumänien folgen den Angaben des BF (AS 355, Verhandlungsprotokoll Seite 9f) in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Auch gab die Ehefrau des BF an, dass sie bis 2017 nicht fix im Bundesgebiet wohnhaft gewesen seien; sie seien zwischen Rumänien und Österreich gependelt (AS 432).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) und dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Einstellungszusage liegt im Akt ein (Oz 14).
2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX (AS 233ff) sowie der Übersetzung des Urteiles des XXXX vom XXXX .2017 (OZ 17). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG römisch 40 (AS 233ff) sowie der Übersetzung des Urteiles des römisch 40 vom römisch 40 .2017 (OZ 17). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Betreffend seine erste Verurteilung in Italien gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, er habe sich lediglich sechs Monate in Haft befunden und sei danach im Hausarrest gewesen (VHP Seite 11). Er sei wegen Handels von 100g Kokain verurteilt worden (VHP Seite 5). Dies deckt sich mit dem Auszug aus dem Internationalen Strafregister (ECRIS), aus welchem ersichtlich ist, dass drei Jahre und sechs Monate der insgesamt vierjährigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Der vorgelegten Übersetzung der Zustellbestätigung des Vollstreckungsbefehls für die Inhaftierung und des Erlasses zu dessen Aussetzung betreffend die zweite Verurteilung des BF in Italien ist zu entnehmen, dass ihm diese im Juli 2021 in XXXX ausgehändigt wurden (Oz 30).Der vorgelegten Übersetzung der Zustellbestätigung des Vollstreckungsbefehls für die Inhaftierung und des Erlasses zu dessen Aussetzung betreffend die zweite Verurteilung des BF in Italien ist zu entnehmen, dass ihm diese im Juli 2021 in römisch 40 ausgehändigt wurden (Oz 30).
Dass der BF im September 2021 einen Antrag auf Überlassung zur Betreuung auf Probe an das Sozialamt sowie einen Antrag auf Aussetzung der Ausstellung einer Haftanordnung betreffend seine zweite Verurteilung in Italien gestellt hat, kann der diesbezüglichen, im Akt einliegenden Übersetzung des Antrages entnommen werden (OZ 30). Darin wurde u.a. ausgeführt, dass der BF vier Tage – von XXXX .2013 bis XXXX .2013 – in Gewahrsam gewesen sei; dies restliche Freiheitsstrafe betrage zwei Jahre, sieben Monate und 26 Tage. Dies ist auch mit den Angaben des BF, wonach er an einem Freitag verhaftet und am Montag freigelassen worden sei (Verhandlungsprotokoll Seite 4) in Einklang zu bringen. Auch die Ehefrau des BF führte aus, der BF sei am Freitag festgenommen worden und am Montag freigekommen (Verhandlungsprotokoll Seite 12). Aus dem damit übereinstimmenden Auszug aus dem Internationalen Strafregister ist ersichtlich, dass am XXXX .2019 zwei Jahre, sieben Monate und 26 Tage der insgesamt zwei Jahre und acht Monate verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt wurden. Dass der BF im September 2021 einen Antrag auf Überlassung zur Betreuung auf Probe an das Sozialamt sowie einen Antrag auf Aussetzung der Ausstellung einer Haftanordnung betreffend seine zweite Verurteilung in Italien gestellt hat, kann der diesbezüglichen, im Akt einliegenden Übersetzung des Antrages entnommen werden (OZ 30). Darin wurde u.a. ausgeführt, dass der BF vier Tage – von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013 – in Gewahrsam gewesen sei; dies restliche Freiheitsstrafe betrage zwei Jahre, sieben Monate und 26 Tage. Dies ist auch mit den Angaben des BF, wonach er an einem Freitag verhaftet und am Montag freigelassen worden sei (Verhandlungsprotokoll Seite 4) in Einklang zu bringen. Auch die Ehefrau des BF führte aus, der BF sei am Freitag festgenommen worden und am Montag freigekommen (Verhandlungsprotokoll Seite 12). Aus dem damit übereinstimmenden Auszug aus dem Internationalen Strafregister ist ersichtlich, dass am römisch 40 .2019 zwei Jahre, sieben Monate und 26 Tage der insgesamt zwei Jahre und acht Monate verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt wurden.
Dass der aktuelle Verfahrensstand betreffend die zweite Verurteilung des BF in Italien nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass die vom BVwG an XXXX gestellte Anfrage bisher unbeantwortet blieb und auch der BF keine diesbezüglichen Unterlagen in Vorlage brachte.Dass der aktuelle Verfahrensstand betreffend die zweite Verurteilung des BF in Italien nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass die vom BVwG an römisch 40 gestellte Anfrage bisher unbeantwortet blieb und auch der BF keine diesbezüglichen Unterlagen in Vorlage brachte.
Der Zeitpunkt der Festnahme des BF und der Einlieferung in die JA sowie die Termine zur bedingten Entlassung des BF aus der Haft ergeben sich aus den im Akt einliegenden Vollzugsinformationen der JA (AS 201f, 215f, 295f, 369f).
2.2.4. Die Feststellung betreffend das Leben des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben, den Ausführungen seiner Ehefrau sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister betreffend den BF und seine Ehefrau.
Der telefonische und persönliche Kontakt seit der Inhaftierung des BF ist den Angaben des BF und seiner Ehefrau sowie der im Akt einliegenden Besucherliste der JA zu entnehmen (AS 179ff, 431, 465ff).
Dass dem BF im Jahr 2016 eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ ausgestellt wurde, kann dem Zentralen Fremdenregister entnommen werden. Die Kopie der Karte liegt im Akt ein (AS 207f, 219f).
Die Feststellungen zum Privatleben des BF im Bundesgebiet sind den seinen Angaben (AS 355, Verhandlungsprotokoll Seite 10) des BF zu entnehmen.
2.2.5. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen und den Zeiten der Erwerbstätigkeiten der Ehefrau des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem auf den Namen der Ehefrau des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zu den Tätigkeiten der Ehefrau des BF sowie zu deren finanziellen Verhältnissen sind aus dem Akteninhalt (AS 430) ersichtlich, folgen den Angaben der Ehefrau betreffend ihr monatliches Einkommen und der Mietzinsbelastung (Verhandlungsprotokoll Seite 13) sowie den vorgelegten Bank- und Buchhaltungsunterlagen (AS 489, 493ff, OZ 14).
2.2.6. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Albanien ergeben sich aus seinen Ausführungen (AS 355, Verhandlungsprotokoll Seite 8).
Dass der BF in der Vergangenheit wiederholt in Albanien und Rumänien aufhältig war, erschließt sich aus seinen Angaben, wonach er etwa im Juli 2020 und August 2021 seine Eltern in Albanien besucht habe (Verhandlungsprotokoll Seite 8). Aus dem Anlassbericht der LPD XXXX vom XXXX .2021 ist weiters ersichtlich, dass der BF und seine Ehefrau im Juni 2021 zu Besuchszwecken in Rumänien waren und sich der BF von 09.06.2021 bis 15.06.2021 in Albanien aufhielt (AS 30f). Im Juli 2021 reiste der BF über den Luftweg von XXXX nach Albanien (OZ 30, Verhandlungsprotokoll, Seite 5).Dass der BF in der Vergangenheit wiederholt in Albanien und Rumänien aufhältig war, erschließt sich aus seinen Angaben, wonach er etwa im Juli 2020 und August 2021 seine Eltern in Albanien besucht habe (Verhandlungsprotokoll Seite 8). Aus dem Anlassbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2021 ist weiters ersichtlich, dass der BF und seine Ehefrau im Juni 2021 zu Besuchszwecken in Rumänien waren und sich der BF von 09.06.2021 bis 15.06.2021 in Albanien aufhielt (AS 30f). Im Juli 2021 reiste der BF über den Luftweg von römisch 40 nach Albanien (OZ 30, Verhandlungsprotokoll, Seite 5).
2.2.7. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF, insbesondere sein zuletzt bezogenes monatliches Nettoeinkommen, folgen seinen Angaben (VHP Seite 9) und den Ausführungen des LG XXXX (AS 240).2.2.7. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF, insbesondere sein zuletzt bezogenes monatliches Nettoeinkommen, folgen seinen Angaben (VHP Seite 9) und den Ausführungen des LG römisch 40 (AS 240).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Dem BF als Ehegatte einer rumänischen Staatsangehörigen, die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat – indem sie in Österreich lebt und arbeitet – kommt der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu.Dem BF als Ehegatte einer rumänischen Staatsangehörigen, die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat – indem sie in Österreich lebt und arbeitet – kommt der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß 2 Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu.
3.1.2. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.2. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Der mit „Daueraufenthaltskarten“ betitelte § 54a NAG lautet:Der mit „Daueraufenthaltskarten“ betitelte Paragraph 54 a, NAG lautet:
§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.Paragraph 54 a, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.1.3. Die Beschwerde war dem Grund nach, wie folgt abzuweisen:
Wie oben bereits ausgeführt, hält sich der BF nachweislich seit Jänner 2016 im Wesentlichen – abgesehen von wiederkehrenden Besuchen in Albanien und Rumänien – ununterbrochen, somit für einen Zeitraum von nunmehr über acht Jahren, im Bundesgebiet auf.
Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet ist nunmehr zu prüfen, ob der BF im Bundesgebiet womöglich ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 54a NAG erworben hat.Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet ist nunmehr zu prüfen, ob der BF im Bundesgebiet womöglich ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54 a, NAG erworben hat.
Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. […]Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. […]
Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10).Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10).
Wie noch auszuführen sein wird, stellt das Verhalten des BF – vor dem Hintergrund der von ihm begangenen strafbaren Handlungen im Bundesgebiet beginnend ab Dezember 2018 – eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr iSd § 55 Abs. 3 NAG iVm § 67 Abs. 1 FPG dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF hat daher gemäß § 55 Abs. 3 NAG kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben.Wie noch auszuführen sein wird, stellt das Verhalten des BF – vor dem Hintergrund der von ihm begangenen strafbaren Handlungen im Bundesgebiet beginnend ab Dezember 2018 – eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF hat daher gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben.
Der BF, der aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 54a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Der BF, der aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 54 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich aufenthaltsberechtigter begünstigten Drittstaatsangehörigen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich aufenthaltsberechtigter begünstigten Drittstaatsangehörigen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Angesichts dessen weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Angesichts dessen weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).
„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
3.1.4. „Im Aufenthaltsbeendigungsverfahren, in dem verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden wird, ist für die Vergangenheit in Bezug auf den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht (jedenfalls) vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen; vielmehr hat die Behörde (das BFA) in diesem Verfahren eigenständig zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorgelegen sind und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben worden ist (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191 und 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). 3.1.4. „Im Aufenthaltsbeendigungsverfahren, in dem verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden wird, ist für die Vergangenheit in Bezug auf den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht (jedenfalls) vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen; vielmehr hat die Behörde (das BFA) in diesem Verfahren eigenständig zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorgelegen sind und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben worden ist vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191 und 04.10.2018, Ra 2017/22/0218).
„Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann dazu führen, dass diesem in Österreich iSd. § 51 Abs. 1 NAG 2005 kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd. § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247 und 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Gleiches wird im Hinblick auf § 54a Abs. 1 NAG für begünstigte Drittstaatsangehörige zu gelten haben. „Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann dazu führen, dass diesem in Österreich iSd. Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd. Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247 und 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Gleiches wird im Hinblick auf Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG für begünstigte Drittstaatsangehörige zu gelten haben.
Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).
Nun ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete Straftat bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen
3.1.5. Gegenständlich wurde der BF, wie oben unter 1.4. festgestellt, mit Urteil des LG XXXX , vom XXXX .2023, wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Als mildernd wurden vom Gericht das letztlich doch erfolgte Geständnis in der Hauptverhandlung, als erschwerend die einschlägigen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen in Italien mit zumindest vierjähriger Freiheitsstrafe sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Fortsetzung der strafbaren Handlung über einen längeren Zeitraum berücksichtigt.3.1.5. Gegenständlich wurde der BF, wie oben unter 1.4. festgestellt, mit Urteil des LG römisch 40 , vom römisch 40 .2023, wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Als mildernd wurden vom Gericht das letztlich doch erfolgte Geständnis in der Hauptverhandlung, als erschwerend die einschlägigen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen in Italien mit zumindest vierjähriger Freiheitsstrafe sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Fortsetzung der strafbaren Handlung über einen längeren Zeitraum berücksichtigt.
Dabei fällt besonders die Art und Menge des tatgegenständlichen Suchtgiftes, die Teilhaberschaft des BF an organisierter Kriminalität sowie das vom BF konkret gesetzte Verhalten, nämlich insbesondere die Einfuhr des Kokains aus dem Ausland, ins Auge. Zudem hat sich der BF nicht nur als Mitglied einer organisierten Kriminalität am Verkauf und der Innehabung von Suchtgiften beteiligt, sondern sein Verhalten auch insofern eine grenzüberschreitende Dimension entfaltet, als er größere Mengen an Suchtgift vom Ausland nach Österreich geschmuggelt hat. Der BF hat in weiterer Folge die so nach Österreich gebrachten Suchtgifte im Bundesgebiet verkauft oder weitergegeben. Hinzu kommt, dass er in einer international agierenden Tätergruppierung, die einen groß angelegten und professionell aufgezogenen Handel mit Suchtgiften betrieb, kriminell tätig wurde.
Der BF hat unter Missachtung der Gesetze und über das Hoheitsgebiet von zumindest vier Staaten hinweg – Österreich, Italien, Slowenien und Deutschland – an der Verbringung einer beachtlichen Menge von Suchtmitteln in das österreichische Staatsgebiet zum überwiegenden Zwecke der Weitergabe an andere Personen, als Teil einer kriminellen Vereinigung mitgewirkt. Außerdem hat er selbst die besagten Suchtgifte in größeren Mengen unter völliger Missachtung der Folgen für Suchtgiftabhängige und für die Beschaffungskriminalität in Umlauf gebracht, besessen und dabei einzig seinen – finanziellen – Vorteil gesucht.
Das Landesgericht führte aus, dass der BF vom zweitangeklagten Mittäter, welcher das führende Mitglied der kriminellen Vereinigung war, vor allem zur Einfuhr des Kokains aus dem Ausland (Italien, Slowenien und Deutschland) beauftragt und bestimmt wurde. Der BF war auch organisatorisch die „rechte Hand“ des führenden Mitglieds der kriminellen Vereinigung und leitete die Suchtgiftgeschäfte – vor allem die Aufteilung und Weitergabe an die einzelnen Mitglieder und die Suchtgiftkonsumenten – während dessen Abwesenheit. Das Kokain sei von allen Angeklagten im Zahnlabor des zweitangeklagten Mittäters verkaufs- und konsumfertig aufbereitet, dort verwahrt und von dort aus sowohl den Mitgliedern der kriminellen Vereinigung als auch Abnehmern überlassen worden. Der einheitliche Tatplan der Täter sei darauf ausgerichtet gewesen, im Rahmen und als Mitglied der kriminellen Vereinigung – als Einkaufs-, Verarbeitungs-, Verkaufs- und Konsumgemeinschaft – sukzessive solche Kokainquanten zu beschaffen und einzuführen und zu überlassen, dass zur Erzielung eines möglichst hohen Einkommens zumindest die Grenzmenge überschritten wird. Zwischen den Tätern habe zur Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte beinahe täglicher, sowohl telefonischer als auch persönlicher Kontakt stattgefunden. Der BF habe im Tatzeitraum im Auftrag des Zweitangeklagten in zahlreichen Einzelfahrten zumindest 2.088,50 Gramm Kokain eingeführt und dieses um einen Preis von € 45,00 bis € 65,00 pro Gramm überlassen. Der BF habe das Kokain in das Zahnlabor des Zweitangeklagten verbracht, wo es gewogen, verkaufsfertig verpackt, aufgeteilt, übernommen und teilweise auch gemeinsam konsumiert wurde (AS 242, 245f).
Zuvor wurde der BF in Italien am XXXX .2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2009, wegen unerlaubten Konsums von Drogen, ihrem Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz, fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung sowie vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, wovon drei Jahre und sechs Monate zu Bewährung ausgesetzt wurden sowie zu einer zur Bewährung ausgesetzten Geldstrafe iHv € 20.000,00 verurteilt. Am XXXX .2017, wurde der BF wegen Handels mit gestohlenen Waren (Hehlerei) – unter Berücksichtigung des Rückfalls – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wobei zwei Jahre, sieben Monate und 26 Tage ausgesetzt wurden, sowie zu einer Geldstrafe iHv € 900,00 verurteilt. Der BF wurde aus Italien ausgewiesen. Der BF stellte diesbezüglich einen Antrag auf Überlassung zur Betreuung auf Probe an das Sozialamt sowie einen Antrag auf Aussetzung der Ausstellung einer Haftanordnung. Der aktuelle Verfahrensstand ist nicht feststellbar.Zuvor wurde der BF in Italien am römisch 40 .2009, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2009, wegen unerlaubten Konsums von Drogen, ihrem Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz, fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung sowie vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, wovon drei Jahre und sechs Monate zu Bewährung ausgesetzt wurden sowie zu einer zur Bewährung ausgesetzten Geldstrafe iHv € 20.000,00 verurteilt. Am römisch 40 .2017, wurde der BF wegen Handels mit gestohlenen Waren (Hehlerei) – unter Berücksichtigung des Rückfalls – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wobei zwei Jahre, sieben Monate und 26 Tage ausgesetzt wurden, sowie zu einer Geldstrafe iHv € 900,00 verurteilt. Der BF wurde aus Italien ausgewiesen. Der BF stellte diesbezüglich einen Antrag auf Überlassung zur Betreuung auf Probe an das Sozialamt sowie einen Antrag auf Aussetzung der Ausstellung einer Haftanordnung. Der aktuelle Verfahrensstand ist nicht feststellbar.
Der BF wurde am XXXX .2021 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft.Der BF wurde am römisch 40 .2021 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache; dies gehe auch aus dem ausdrücklichen Hinweis in § 18 Abs. 2 Z 1 FrG 1993 auf ausländische Verurteilungen hervor. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines (hier: unbefristeten) Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2019, 2008/21/0200).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache; dies gehe auch aus dem ausdrücklichen Hinweis in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1993 auf ausländische Verurteilungen hervor. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines (hier: unbefristeten) Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2019, 2008/21/0200).
Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat letztlich der VwGH bereits wiederholt auf die maßgebliche von mit Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318; 23.02.2016, 2015/01/0249) einhergehende Gefährlichkeit für öffentliche Interessen, und Suchtmitteldelikten immanente Wiederholungsgefahr (10.12.2008, 2008/22/0876; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) hingewiesen. Das Höchstgericht hielt dazu mehrfach fest, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (vgl. EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis) falle und dieser Gefährdungsmaßstab jenem des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 entspreche. (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127)Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat letztlich der VwGH bereits wiederholt auf die maßgebliche von mit Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318; 23.02.2016, 2015/01/0249) einhergehende Gefährlichkeit für öffentliche Interessen, und Suchtmitteldelikten immanente Wiederholungsgefahr (10.12.2008, 2008/22/0876; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) hingewiesen. Das Höchstgericht hielt dazu mehrfach fest, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie vergleiche EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis) falle und dieser Gefährdungsmaßstab jenem des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 entspreche. vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127)
Insofern der belangten Behörde im Rechtsmittel vorgeworfen wird, sie setze sich dem den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zugrundeliegendem Verhalten nicht auseinander und lege nur unzureichend dar, weshalb von einer zukünftigen Gefährlichkeit des BF auszugehen sei, ist dies weder richtig noch ist eine solche Argumentation mit Weitblick behaftet. Zum einen wurde der BF bereits in Italien (u.a.) wegen eines Drogendeliktes verurteilt und er nunmehr massiv straffällig. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellte das BFA das der strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet zugrundeliegende Verhalten des BF fest und berücksichtigte weiters dessen vorangegangenen Aufenthalt sowie seine (familiären und beruflichen) Bindungen zum Bundesgebiet.
Ferner lässt die Argumentation des BF weder Reue noch Schuldeinsicht erkennen. Der BF führte betreffend seine Verurteilungen aus, dass er es getan habe, aber ein Mittäter der Haupttäter gewesen sei und sie belastet hätte. Bei der ersten Verurteilung sei er jung gewesen. Er habe jetzt gelernt und werde nicht mehr rückfällig werden (AS 359). Er wolle noch eine Chance erhalten, damit er seine Familie nicht verliere. Er werde kein Wiederholungstäter sein (AS 361). Er entschuldige sich bei seiner Familie. Er habe Fehler gemacht. Seine Freunde hätten ihn dazu veranlasst; das Ganze habe mit der COVID-19 Pandemie zu tun. Während der Pandemie habe der BF keine Arbeit gehabt, weil die Firma seines Arbeitgebers zugesperrt habe. Er habe sich in der Pandemiezeit mit Freunden in einem Dentallabor getroffen, um Party zu machen. Er sei nur mit diesen Freunden mitgegangen und habe selbst nicht mit Kokain gehandelt (VHP Seite 6). Er habe über einen Zeitraum von zwei bis zweieinhalb Jahren öfter als vier bis sechs Mal in diesem Labor Drogen konsumiert (VHP Seite 7).
Die Ehefrau des BF gab an, sie habe die Geschichte vom gestohlenen Motorrad in Italien gekannt. Vom kriminellen Leben des BF in Österreich habe sie nichts gewusst. Sie kenne seine Freunde nicht. Sie habe gewusst, dass der BF Drogen genommen, jedoch nicht, dass er damit gehandelt habe (AS 431). Als der BF jünger gewesen sei, habe er auch in Italien Probleme mit Drogen gehabt – dies seit etwa im Jahr 2009 gewesen. Damals habe sie den BF nicht gekannt (AS 432). Sie habe von seinen strafbaren Handlungen in Österreich erst erfahren, als der BF verhaftet worden sei. Der BF sei oft erst morgens oder nach Tagen nach Hause gekommen. Sie sei in dieser Zeit schwanger gewesen und habe Depressionen gehabt. Der BF sei oft betrunken nach Hause gekommen. Von der ersten Verurteilung des BF in Italien habe sie gewusst, die zweite Verhaftung habe sie mitbekommen, weil sie sich da gerade kennen gelernt hätten (Verhandlungsprotokoll Seite 12).
Insgesamt ist auszuführen, dass der BF vor dem erkennenden Richter bestritt, Kokain verkauft zu haben. Insoweit er sich darauf beruft, er sei von seinen Mittätern dazu veranlasst worden und ein Mittäter der Haupttäter gewesen, ist auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Strafgerichtes zu verweisen, welches ausführte, dass der BF keine untergeordnete Rolle in der kriminellen Vereinigung spielte, sondern die „rechte Hand“ des führenden Mitglieds der kriminellen Vereinigung gewesen sei. Insoweit sich der BF darauf beruft, dass die COVID-19 Pandemie ein Grund für sein strafbares Verhalten gewesen sei, sei erwähnt, dass diese erst ab dem Frühjahr 2020 in Österreich ausgebrochen ist, der BF jedoch bereits ab Dezember 2018 sein oben wiedergegeben strafbares Verhalten setzte. Aus den Angaben des BF ist insgesamt weder Reue noch Schuldeinsicht zu erkennen.
Dem BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht insbesondere aufgrund seines massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens, vor allem dem langen Tatzeitraum (zumindest Dezember 2018 bis zumindest Ende Oktober 2021), sowie dem Fehlen von Reue und Schuldeinsicht, keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Auch eine bereits in der Vergangenheit wegen eines Drogendeliktes stattgefundene Inhaftierung konnten den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Erfahrung des Haftübels konnte den BF somit in weiterer Folge nicht davon abbringen, nicht neuerlich straffällig zu werden.
Das wiederholt strafrechtswidrige Verhalten des BF lässt zudem ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten erkennen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).
Auch der seit den Straftaten des BF vergangene vorfallfreie Zeitraum lässt einen Schluss auf ein zukünftiges Wohlverhalten nicht zu. Zum einen ist diese viel zu kurz, um daraus Rückschlüsse ziehen zu können und ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der BF nach wie vor in Haft befindet, sodass ein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit noch gar nicht vorliegt.
3.1.6. Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.3.1.6. Ferner konnte im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Form seiner Ehefrau und seines mj. Sohnes in Österreich auf, welche letztlich angesichts des von der BF gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen haben. Der BF befindet sich seit Dezember 2021 – sohin seit mehr als zwei Jahren – in Haft, was eine Relativierung der in Österreich bestehenden Bezüge verwirklicht. Daran vermag auch der Umstand, dass die Ehefrau und der Sohn des BF diesen regelmäßig in der Justizanstalt besuchen nichts zu ändern. Kontakte während aufrechten Strafvollzuges vermögen aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl (vgl. §§ 93 f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranzureichen.Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Form seiner Ehefrau und seines mj. Sohnes in Österreich auf, welche letztlich angesichts des von der BF gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen haben. Der BF befindet sich seit Dezember 2021 – sohin seit mehr als zwei Jahren – in Haft, was eine Relativierung der in Österreich bestehenden Bezüge verwirklicht. Daran vermag auch der Umstand, dass die Ehefrau und der Sohn des BF diesen regelmäßig in der Justizanstalt besuchen nichts zu ändern. Kontakte während aufrechten Strafvollzuges vermögen aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl vergleiche Paragraphen 93, f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranzureichen.
Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin sein Familienleben aufs Spiel setzt. Insbesondere konnte ihn auch die Geburt seines Sohnes nicht von der (jahrelangen) Begehung strafbarere Handlungen abhalten. So können die familiären Bezugspunkte des BF nicht als stabilisierende Konstante in dessen Leben angesehen werden.
Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seinem minderjährigen Sohn ist nach § 9 BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seinem minderjährigen Sohn ist nach Paragraph 9, BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).
§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.").
Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044).Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044).
Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art 24 Rz 33).Selbst Artikel 23, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz 33).
Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Sohn des BF seit der Inhaftierung des BF vor über zwei Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF lebt und der Kontakt mit seinem Sohn seither beschränkt ist. Die Haftstrafe hat sich bereits relativierend auf das bestehende Familienleben zu seinem minderjährigen Sohn ausgewirkt. Auch kann der BF über Telefon und Internet den Kontakt zu seinem Sohn bzw. seiner Ehefrau aufrechterhalten. Überdies wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in einen anderen Mitgliedsstaat zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Ferner ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf Österreich bezieht und es dem BF freisteht, sich in nicht weit entfernten angrenzenden EU-Staaten niederzulassen. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Sohn des BF seit der Inhaftierung des BF vor über zwei Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF lebt und der Kontakt mit seinem Sohn seither beschränkt ist. Die Haftstrafe hat sich bereits relativierend auf das bestehende Familienleben zu seinem minderjährigen Sohn ausgewirkt. Auch kann der BF über Telefon und Internet den Kontakt zu seinem Sohn bzw. seiner Ehefrau aufrechterhalten. Überdies wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in einen anderen Mitgliedsstaat zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Ferner ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf Österreich bezieht und es dem BF freisteht, sich in nicht weit entfernten angrenzenden EU-Staaten niederzulassen. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.
Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst; außerdem ist die Schwere der Straftaten in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl EGMR, 01.12.2016, Salem, Zl 77036/11, Abs. 76; vgl auch die Entscheidungen des VfGH vom 09.10.2018, E 3159/2017 und des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050 und vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0063).Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst; außerdem ist die Schwere der Straftaten in die Abwägung miteinzubeziehen vergleiche EGMR, 01.12.2016, Salem, Zl 77036/11, Absatz 76,; vergleiche auch die Entscheidungen des VfGH vom 09.10.2018, E 3159 aus 2017, und des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050 und vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0063).
Beim BF handelt es sich um einen Intensivstraftäter, der zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt wurde. Insgesamt steht daher einem allfälligen Interesse des BF an der Fortführung seines Familienlebens das Kindeswohl seines Sohnes entschieden entgegen und entspricht seine Außerlandesbringung auch aufgrund der schlechten Vorbildwirkung dem Kindeswohl.
Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung des Sohnes der BF ist im gegenständlichen Fall durch die Ehefrau des BF, die mit dem Sohn dauerhaft zusammenlebt, welche die Hauptbezugspersonen des Sohnes ist, gesichert.Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung des Sohnes der BF ist im gegenständlichen Fall durch die Ehefrau des BF, die mit dem Sohn dauerhaft zusammenlebt, welche die Hauptbezugspersonen des Sohnes ist, gesichert.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt liegt nicht vor. Der Besuch von Deutschkursen, eine ehrenamtliche Tätigkeit oder die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurden vom BF nicht einmal behauptet.
Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die Straftaten und damit bewirkten fremdenrechtlichen Verstöße des BF gravierenden Fehlverhaltens derselben ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtmitteldelikte dringend geboten. Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die Straftaten und damit bewirkten fremdenrechtlichen Verstöße des BF gravierenden Fehlverhaltens derselben ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtmitteldelikte dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF im Herkunftsstaat nicht erneut eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Zudem stünde es dem BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen sowie in einem anderen Mitgliedstaat der EU einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.7. Es ist daher – insbesondere im Lichte der zitierten Judikatur – unter Einbeziehung der Straftaten der BF die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach zulässig.
Die vom BFA gewählte unbefristete Dauer erweist sich jedoch als überschießend. Es steht zwar außer Zweifel, dass der BF eine Verurteilung im Bundesgebiet sowie eine einschlägige Vorstrafe in Italien sowie eine bisher ausgesetzte weitere Freiheitsstrafe in Italien zu gewärtigen hat. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ginge jedoch zu weit. Auch wenn das Verhalten des BF verpönt ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes im Bundesgebiet verfügt. Um den BF jedoch von der Begehung weiterer derartiger Delikte abzuhalten, war die Dauer des Aufenthaltsverbots mit drei Jahren zu bemessen.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es für das BVwG – entgegen den Ausführungen des BFA – nicht ersichtlich ist, dass der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 3 FPG eröffnet wäre. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es für das BVwG – entgegen den Ausführungen des BFA – nicht ersichtlich ist, dass der Anwendungsbereich des Paragraph 67, Absatz 3, FPG eröffnet wäre.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkten II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:3.2. Zu Spruchpunkten römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:
3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:
§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die vom BF verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF, insbesondere Suchtgiftdelikte in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der BF über einen langen Zeitraum die Verbrechen des Suchtgifthandels beging und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung grenzüberschreitend tätig wurde. Die vom BF ausgehende Wiederholungsgefahr ist evident. Er wurde bereits – auch wenn dies bereits 15 Jahre zurückliegt – wegen eines Drogendeliktes in Italien verurteilt und trotz Verspüren des Haftübels sowie trotz nunmehr stabilen familiären Verhältnissen in Form einer Ehefrau und kurz nach der Geburt seines Sohnes in Österreich erneut straffällig. Es kann nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF sich bei allfällig sich neuerlich bietender Gelegenheit nicht wieder strafbar machen würde.
Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der BF mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.
Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt.
Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.
3.3.2. Das Aufenthaltsverbot wurde bis dato trotz der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen aufrechter Strafhaft nicht vollzogen und der BF wurde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht abgeschoben. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.
Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der BF dadurch faktisch nicht beschwert war.
Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.4. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2277311.1.00Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024